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← Sitzung des Stadtrates (Neukonstituierung) (06.05.2026)

Sachverhalt des Rechtsamts mit überarb. StRGeSchO sowie Antrag Die Linke vom 05.05.2026

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Sozialausschuss Titus Schüller Bau- und Vergabeausschuss Marcus König Personal- und Organisationsausschuss Jugendhilfeausschuss Stadtplanungsausschuss Ältestenrat und Finanzausschuss Ausschuss für Recht, Wirtschaft, Arbeit und Wissenschaft Verkehrsausschuss Ferienausschuss Kulturausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Gesundheitsausschuss Notlagenausschuss Energie & Versorgung Soziales & Gesundheit Haushalt & Finanzen Sicherheit & Ordnung Stadtentwicklung & Planung Digitalisierung & Verwaltung Wohnen & Bauen Umwelt & Klima

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Stadtrat vom 06.05.2026 TOP Ö 5.1

Neufassung der Stadtratsgeschäftsordnung;

I. Sachverhalt:

  1. Der neugewählte Stadtrat muss sich in der am 06.05.2026 stattfindenden konstituierenden Sitzung gemäß Art. 45 Abs. 1 GO eine Geschäftsordnung geben. Unter TOP Ö 5 ist die bisherige Fassung der Stadtratsgeschäftsordnung mit Stand 30.04.2026 samt der Anlage 1 und 2 ersichtlich.

  2. Zu dieser bisherigen Fassung des eigentlichen Regelungstextes der Stadtratsgeschäftsordnung sind für die Neufassung folgende Änderungen zur bisherigen Geschäftsordnung, gemäß der BDR vorliegenden Fassung, vorgesehen und eingearbeitet worden:

a) In § 2 Nr. 15 und § 3 Nr. 8 erfolgen mehr oder minder redaktionelle Anpassungen, die von Ref. I./Il. vorgeschlagen wurden und insbesondere Klarstellungen zu den Aufgaben des Stadtrates bezüglich der Bestellung und eben auch Abberufung von Werkleitungen beinhalten.

b) In § 10 Abs. 1 Nr. 4 erfolgt eine Neubezeichnung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft, Arbeit und (neu) Wissenschaft sowie die Klarstellung seines Zuständigkeitsbereiches auch für das Marktwesen.

c) In § 10 Abs. 1 Nr. 5 erfolgt eine Neubezeichnung des bisherigen Schulausschusses als Bildungsausschuss.

d) In § 10 Abs. 1 Nr. 7 wird beim Sozialausschuss bzgl. seiner Zuständigkeiten der Bereich „Senioren“ ergänzt.

e) in § 10 Abs. 1 Nr. 13 erfolgt die Neubenennung eines Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz und Naturschutz samt Klarstellung bzw. Präzisierung seiner Zuständigkeiten.

f) In § 19a wird die bisherige, zahlenmäßige Begrenzung der Zuschaltmöglichkeiten durch Ton-Bild­ Übertragung durch Streichung des bisherigen § 19a Abs. 4 S. 2 entfallen. Anzumerken ist, dass diese Änderung des § 19a erneut gesetzlich einer Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit bedarf.

g) In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird für öffentliche Sitzungen die bisherige Regelung zur Zulässigkeit der Anfertigung von Ton- und Bildaufzeichnungen dahingehend erweitert, dass dies nicht allein Pressevertretern, sondern auch Stadtratsmitgliedern und deren Beauftragten in Ausübung des Mandats, bei der Aufnahme Dritter jedoch abhängig vom Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung, gestattet ist.

h) In § 24 Abs. 1 wird die Möglichkeit eröffnet, dass die Ladung zu Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse unter Beifügung der Tagesordnung nicht allein schriftlich, sondern nach individueller Zustimmung, auch elektronisch erfolgen kann.

i) Umfangreichere Änderungen sind in § 25 „Anträge“ vorgesehen, wobei die inhaltlichen Änderungen hier in roter Schrift hervorgehoben sind:

Aktuelle Fassung bis zum 30.04.2026: Neufassung:

§ 25 Anträge § 25 Anträge

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt (1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen, kurz werden sollen, sind schriftlich zu stellen, kurz

zu begründen und zu unterzeichnen. Soweit zu begründen und zu unterzeichnen. Soweit ein Antrag Ausgaben verursacht, muss er ein Antrag Ausgaben verursacht, soll er gleichzeitig Deckungsvorschiäge enthalten. gleichzeitig Deckungsvorschläge enthalten. Ein Antrag ist grundsätzlich innerhalb einer 'H m । - r , — ’ , । - i) , । h am Frist von neun Monaten nach Eingang im siebten Tag vor der Sitzung mit Begründung im Stadtrat oder in einem Ausschuss zur Beratung Büro Oberbürgermeisters/der zu stellen. Sollte dies im Einzelfall nicht Oberbürgermeisterin vorliegen. Über die möglich oder nicht sachgerecht sein, ist dies Annahme oder Ablehnung eines Antrags ist in der Antragstellerin oder dem Antragsteller der nächsten Sitzung des zuständigen mitzuteilen und das weitere Vorgehen mit ihr Gremiums zu entscheiden. Wird der Antrag zur bzw. ihm abzustimmen. Die Frist des Satzes 3 weiteren Bearbeitung angenommen, so hat die ist während der Ferienzeit gehemmt. Dies gilt Verwaltung diesen grds. innerhalb von neun auch in den Zeiten, in denen der Monaten im Stadtrat oder in einem Ausschuss Notlagenausschuss nach § 10 Abs. 1 Nr. 16 zur weiteren Beratung zu stellen. tätig sein kann, sowie während einer von der Sollte dies im Einzelfall nicht möglich oder Katastrophenschutzbehörde festgestellten nicht sachgerecht sein, ist dies der Katastrophe. Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und das weitere Vorgehen mit ihr bzw. ihm abzustimmen. Dies gilt auch in den Zeiten, in denen der Notlagenausschuss nach § 10 Abs. 1 Nr. 16 tätig sein kann, sowie während einer von der Katastrophenschutzbehörde festgestellten Katastrophe.

(2) Anträge, die sich während der Beratung aus (2) Verspätet eingehende Anträge können der Debatte heraus ergeben, sollen schriftlich nachträglich in die Tagesordnung der oder dem Vorsitzenden übergeben aufgenommen werden, wenn die werden. Anträge zur Geschäftsordnung (§ 31) Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der oder einfache Sachanträge, wie Behandlung mehrheitlich zustimmt. Wird die Änderungsanträge, Zurückziehung eines Dringlichkeit verneint, so werden die Anträge Antrages und Ähnliches, und Anfragen dem ordentlichen bedürfen nicht der Schriftform. Geschäftsgang überwiesen.

(3) Dringlichkeitsanträge sind spätestens vor Beginn der Sitzung schriftlich bei der oder dem (3) Anträge, die sich während der Beratung Vorsitzenden einzureichen. Über die aus der Debatte heraus ergeben, sollen Zuerkennung der Dringlichkeit wird nach schriftlich der oder dem Vorsitzenden Anhörung je einer Rede für und gegen die übergeben werden. Anträge zur Dringlichkeit abgestimmt. Wird die Dringlichkeit Geschäftsordnung (§ 31) oder einfache verneint, so werden die Anträge und Anfragen Sachanträge, wie Änderungsanträge, dem ordentlichen Geschäftsgang überwiesen. Zurückziehung eines Antrages und Ähnliches, bedürfen nicht der Schriftform. (4) Anfragen zu den Haushaltsberatungen sind durch den Oberbürgermeister vorher schriftlich (4) Anfragen sind grundsätzlich innerhalb einer zu beantworten. Die mündliche Beantwortung Frist von 3 Monaten nach Eingang im Stadtrat und evtl. Beratung erfolgen sodann in den oder einem Ausschuss zu beantworten. Ausschüssen. Anfragen zu den Haushaltsberatungen sind durch den Oberbürgermeister vorher schriftlich zu beantworten.

Es wird in der neuen Fassung insbesondere eine unmittelbare Behandlung von Anträgen im zuständigen Gremium vorgesehen. Außerdem wird die Behandlung verspätet eingehender und dringlicher Anträge neu gefasst. Abschließend erfolgt eine Fristvorgabe für die Bearbeitung von Anfragen.

j) Weitere umfangreichere Änderungen sind in § 29 „Beratung der Sitzungsgegenstände“ vorgesehen, wobei nur die inhaltlichen Änderungen auch hier in roter Schrift hervorgehoben sind:

Aktuelle Fassung bis zum 30.04.2026: Neufassung:

§ 29 Beratung der Sitzungsgegenstände § 29 Beratung der Sitzungsgegenstände

(...) (Abs. 1-3 bleiben unverändert.)

(4) Ein Stadtratsmitglied darf im Stadtrat und (4) Ein Stadtratsmitglied darf im Stadtrat und seinen Ausschüssen nur dann sprechen, wenn seinen Ausschüssen nur dann sprechen, wenn ihm die oder der Vorsitzende das Wort erteilt ihm die oder der Vorsitzende das Wort erteilt hat. Jedes Stadtratsmitglied darf zu demselben hat. Jedes Stadtratsmitglied darf im Stadtrat zu Gegenstand nicht öfter als zweimal das Wort demselben Gegenstand regelmäßig nur ergreifen; die Begründung eines Antrages einmal das Wort erhalten; die Begründung gemäß § 27 Abs. 2 fällt nicht hierunter. Diese eines Antrages gemäß § 27 Abs. 2 fällt nicht Beschränkung gilt nicht für die oder den hierunter. Diese Beschränkung gilt nicht für die Vorsitzenden und die Referentinnen und oder den Vorsitzenden und die Referentinnen Referenten; sie gilt auch nicht für die bloße und Referenten sowie die Berichtigung eigener Erklärungen. Die oder Fraktionsvorsitzenden; sie gilt auch nicht für der Vorsitzende erteilt das Wort in der die bloße Berichtigung eigener Erklärungen. Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die Wer einen Antrag auf Übergang zur oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. Tagesordnung, Vertagung, Schluss der Wer einen Antrag auf Übergang zur Beratung stellen oder sonst wie zur Tagesordnung, Vertagung, Schluss der Geschäftsordnung sprechen will, erhält das Beratung stellen oder sonst wie zur Wort sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Geschäftsordnung sprechen will, erhält das Rede. Die oder der Vorsitzende hat das Recht, Wort sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer sich jederzeit an der Beratung zu beteiligen Rede. Die oder der Vorsitzende hat das Recht, oder außer der Reihe den Referentinnen und sich jederzeit an der Beratung zu beteiligen Referenten das Wort zur Aufklärung zu oder außer der Reihe den Referentinnen und erteilen. Referenten das Wort zur Aufklärung zu erteilen. In den Ausschüssen kann jedes Stadtratsmitglied bis zu zweimal das Wort zu demselben Gegenstand erhalten, im Übrigen gelten die o.g. Regelungen.

(5) Die Redezeit der ehrenamtlichen (5) Die Redezeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder soll bei Stadtratsmitglieder soll bei Antragsbegründungen oder den ersten Antragsbegründungen zehn Minuten, im Redebeiträgen zehn Minuten, im Übrigen fünf Übrigen fünf Minuten nicht übersteigen; Minuten nicht übersteigen; Ausnahmen Ausnahmen bedürfen der Absprache mit der bedürfen der Absprache mit der oder dem oder dem Vorsitzenden. Bei Vorsitzenden. Bei den Haushaltsreden im Tagesordnungspunkten, die reine Berichte Rahmen der Haushaltsberatungen beträgt die ohne Beschlussfassung darstellen, soll die Höchstredezeit für die Fraktionen eine Stunde, Redezeit 3 Minuten nicht übersteigen. Bei den für die weiteren Gruppen 30 Minuten und für Haushaltsreden im Rahmen der die Einzelstadtratsmitglieder 15 Minuten. Haushaltsberatungen beträgt die Höchstredezeit für die Fraktionen über 10 Fraktionsmitglieder 45 Minuten, für die Fraktionen bis 10 Fraktionsmitglieder 30 Minuten, für die weiteren Gruppen 15 Minuten und für die Einzelstadtratsmitglieder 5 Minuten.

(6) Reden müssen in freiem mündlichem (6) Reden müssen in freiem mündlichem Vortrag gehalten werden. Das Ablesen Vortrag gehalten werden. Das—Ablesen schriftlicher Vorträge kann von der oder dem schriftlicher Vorträge kann von.der oder dem

Vorsitzenden ausnahmsweise gestattet Vorsitzenden------ausnahmsweise------gestattet werden. Zulässig ist das Ablesen von werden. Zulässig ist das Ablesen von Fraktionserklärungen, Zitaten, Fraktionserklärungen,------------------------Zitaten, Entschließungen, Zuschriften, Entschließungen,------------------------Zuschriften, Zeugenvernehmungen und Gutachten. Zeugenvernehmungen und Gutachten. (...) (Abs 7-10 bleiben unverändert.)

(11) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, (11) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, Stadtratsmitglieder, die das Wort ergreifen, Stadtratsmitglieder, die das Wort ergreifen, ohne dass es ihnen erteilt ist, oder persönliche, ohne dass es ihnen erteilt ist, oder persönliche, verletzende Ausführungen bzw. Zwischenrufe verletzende Ausführungen bzw. Zwischenrufe machen oder sonst die Ordnung stören, zu machen oder sonst die Ordnung stören, zu rügen und im Wiederholungsfälle zur Ordnung rügen und im Wiederholungsfälle zur Ordnung zu rufen. Ergibt sich nach zweimaligem zu rufen. Ergibt sich nach zweimaligem Ordnungsruf ein abermaliger Anlass zum Ordnungsruf ein abermaliger Anlass zum Einschreiten, so darf die oder der Vorsitzende Einschreiten, so darf die oder der Vorsitzende das Wort entziehen. das Wort entziehen.

(12) Stadtratsmitgiieder, weiche die Ordnung (12) Stadtratsmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, können von der fortgesetzt erheblich stören, können von der oder dem Vorsitzenden von der Sitzung oder dem Vorsitzenden von der Sitzung ausgeschlossen werden; hierzu gilt die ausgeschlossen werden; hierzu gilt die Zustimmung des Stadtrats (Art. 53 Abs. 1 GO) Zustimmung des Stadtrats (Art. 53 Abs. 1 GO) als erteilt, wenn sich aus der Mitte des als erteilt, wenn sich aus der Mitte des Stadtrats bzw. Ausschusses kein Widerspruch Stadtrats bzw. Ausschusses kein Widerspruch erhebt. Über den Aus-schluss aus weiteren erhebt. Über den Ausschluss aus weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO). Abs. 2 GO).

(13) Allein oder auch neben Maßnahmen gemäß den Absätzen 11 und 12 kann der Vorsitzende gegen Mitglieder, welche im Rahmen einer Sitzung die Ordnung erheblich stören, mit Zustimmung des Stadtrats ein Ordnungsgeld bis zu 500,- Euro, im Wiederholungsfall bis. zu 1.000,- Euro festsetzen; hierzu gilt die Zustimmung des Stadtrats als erteilt, wenn sich aus der Mitte des Stadtrats bzw. Ausschusses kein Widerspruch erhebt. Ein Wiederholungsfall im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde.

(13) Falls die Ruhe und Ordnung im (14) Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wiederherzustellen Sitzungssaal nicht anders wiederherzustellen ist, kann die oder der Vor-sitzende die Sitzung ist, kann die oder der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tage fortzuführen; einer neuerlichen nächsten Tage fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen. unterbrochen wurde, fortzusetzen.

Es werden in den Absätzen 4 bis 6 neue Festlegungen zur Häufigkeit und Dauer der Wortmeldungen getroffen, insbesondere, soweit es Tagesordnungspunkte mit reinen Berichten betrifft sowie bezüglich der Haushaltberatungen.

Im neu eingefügten § 29 Abs. 13 wird von der mit dem Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Rechtsvorschriften eröffneten Möglichkeit, bei erheblichen Störungen auch Ordnungsgelder gegen Stadtratsmitglieder verhängen zu können, Gebrauch gemacht.

II. Beschlussvorschlaq:

Der Stadtrat beschließt beiliegenden Entwurf der Stadtratsgeschäftsordnung (Beilage 5.3) als seine ab Beginn seiner Amtszeit geltende Geschäftsordnung.

III. Laufweg im DMS

Nürnberg, 05.05.2026

Rechtsamt

i.A.

Oehler (-5305)

Geschäftsordnung für den Stadtrat Nürnberg

(Stadtratsgeschäftsordnung - StRGeschO)

A Die Organe der Stadt Nürnberg und ihre Aufgaben

I Der Stadtrat

§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen

§ 2 Gesetzlicher Aufgabenbereich

§ 3 Sonstige dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten

§ 4 Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder

§ 5 Akteneinsicht und Informationsrecht

§ 6 Fraktionen

II Die Ausschüsse und Kommissionen

§ 7 Bildung, Auflösung

§ 8 Vorberatende Ausschüsse

§ 9 Beschließende Ausschüsse

§10 Aufgabenbereiche der Ausschüsse

§ 11 Kommissionen

III Der Oberbürgermeister

§ 12 Aufgaben als Vorsitzender des Stadtrats

§13 Aufgaben als Leiter der Stadtverwaltung

§ 14 Vertretung der Stadt nach außen

§ 15 Stellvertretung

IV Ortssprecherinnen und Ortssprecher

§ 16 Rechtsstellung, Aufgaben

V Berufsmäßige Stadtratsmitglieder

§ 17 Rechtsstellung, Aufgaben

B Der Geschäftsgang

I Allgemeines

§18 Verantwortung für den Geschäftsgang

§ 19 Sitzungszwang

§ 19a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

§ 20 Öffentliche Sitzungen

§ 21 Nichtöffentlicher Sitzung vorbehaltene Gegenstände

II Vorbereitung der Sitzungen

§ 22 Einberufung

§ 23 Tagesordnung

§ 24 Einladung zur Sitzung

§ 25 Anträge

III Sitzungsverlauf

§ 26 Eröffnung der Sitzung

§ 27 Eintritt in die Tagesordnung

§ 28 Auflagen

§ 29 Beratung der Sitzungsgegenstände

§ 30 Abstimmung

§ 31 Geschäftsordnungsanträge

§ 32 Wahlen

§ 33 Beendigung der Sitzung

IV Sitzungsniederschrift

§ 34 Schriftführung

§ 35 Form und Inhalt der Niederschrift

§ 36 Auflage der Niederschriften

§ 37 Einsichtnahme, Abschriften

§ 38 Veröffentlichung

C Schlussbestimmung

§ 39 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung

Anlage 1: Beschluss des Stadtrates zu § 7 Abs. 1

Anlage 2: Beschluss des Stadtrates zu § 15 Abs. 2

Anlage 3: Beschluss des Stadtrates zu § 17 Abs. 1

Der Stadtrat Nürnberg gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBI. S. 637) geändert worden ist), folgende

Geschäftsordnung

A Die Organe der Stadt Nürnberg und ihre Aufgaben

I Der Stadtrat

§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen

Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen (§ 9) übertragen sind oder in die gesetzliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters (Art. 36 Satz 1, Art. 37, 38 GO, §§ 12 bis 14 dieser Geschäftsordnung) fallen.

§ 2 Gesetzlicher Aufgabenbereich

Der Stadtrat ist zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm kraft Gesetzes zur ausschließlichen Erledigung übertragen sind, insbesondere

  1. die Wahl der weiteren Bürgermeister und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder,

  2. die Bestimmung der weiteren Stellvertretung des Oberbürgermeisters gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO,

  3. die erforderlichen Festsetzungen zur Besoldung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten,

  4. die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese,

  5. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder,

  6. die allgemeine Regelung der Bezüge der städtischen Beschäftigten sowie die beamten-, besoldungs- , versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahl beamten, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) oder das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) etwas Anderes bestimmt,

  7. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzungen,

  8. den Finanzplan sowie die dem Finanzplan zu Grunde liegende mittelfristige Investitionsplanung,

  9. Entscheidungen gemäß Art. 96 GO über

a) die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder

der Aufgaben städtischer Unternehmen,

b) die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Stadt an Unternehmen,

c) die gänzliche oder teilweise Veräußerung städtischer Unternehmen oder Beteiligungen sowie

d) die Auflösung von Kommunalunternehmen,

  1. Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf,

  2. die Entscheidung über Zulässigkeit von Bürgerbegehren und Durchführung von Bürgerentscheiden, die

Behandlung von Empfehlungen der Bürgerversammlungen sowie von Bürgeranträgen, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen,

  1. Erlass, Änderung und Aufhebung städtischer Satzungen und Verordnungen; ausgenommen hiervon sind

Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), wenn sie nach Art. 81 Abs. 2 BayBO durch Bebauungsplan erlassen werden,

  1. die Feststellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, den Beschluss über die Behandlung des Jahresergebnisses und die Entlastung bezüglich der festgestellten Jahresabschlüsse,

  2. die Bestellung und Abberufung der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes, ihrer Stellvertretung und der Prüferinnen und Prüfer sowie die Erteilung besonderer Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt,

  3. Bestellung und Abberufung der weiteren Werkleiterinnen und Werkleiterder Eigenbetriebe,

  4. Nachprüfung der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit auf fristgerechten Antrag des Oberbürgermeisters oder seiner Stellvertretung im Ausschuss oder mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder eines Viertels der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat begehrt wird.

§ 3 Sonstige dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten

Der Stadtrat behält sich insbesondere die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

  1. Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts,

  2. Verleihung der Bürgermedaille,

  3. in städtischen Satzungen vorgesehene Preisverleihungen sowie Bestellung der Jury für den Internationalen Menschenrechtspreis,

  4. Stellungnahme zu Änderungen des Stadtgebietes,

  5. alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftliche, finanzielle, soziale, geistige oder kulturelle Entwicklung sowie die Planung in Nürnberg richtunggebend oder entscheidend berühren,

  6. Erlass und Änderung des vorbereitenden Bauleitplanes (Flächennutzungsplan),

  7. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Bestimmung nicht besteht,

  8. Besetzung von Stellen der Besoldungsgruppen ab A 16 bzw. einer Vergütung ab AT I sowie der Dienststellen-, Werk- und Schulleitungen,

  9. Festlegung der Grundsätze für die Abgaben- und Tarifpolitik der Städtischen Werke,

  10. Erhebung von Einwendungen gemäß § 8 Abs. 4 der Klinikumsatzung,

  11. allgemeine Festsetzung von Gemeindesteuern, örtlichen Gebühren, Beiträgen, Entgelten und Tarifen,

  12. Genehmigung von Maßnahmen (ausgenommen Bauvorhaben), die einen Aufwand von mehr als 400.000 Euro erfordern,

  13. Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Grundstücken, soweit der Geschäftswert im Einzelfall 1.200.000 Euro überschreitet,

  14. Führung eines Rechtsstreites grundsätzlicher Art oder mit einem 200.000 Euro übersteigenden Streitwert sowie die Einlegung von Rechtsmitteln zu den obersten Bundesgerichten und zum Bayer. Verfassungsgerichtshof,

  15. Genehmigung erheblicher über- und außerplanmäßiger Ausgaben im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO und wesentlicher Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können,

  16. Vereinbarung von Städtepartnerschaften,

  17. Eintragungen in das Goldene Buch,

  18. Entscheidung über die zur Stadtratssitzung eingereichten Anträge (einschließlich Dringlichkeitsanträge, deren Dringlichkeit nach § 25 Abs. 2 anerkannt ist).

§ 4 Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder

(1) Die Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Teilnahmepflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder bestimmt wird.

Die Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall richten sich nach Art. 20 a Abs. 2 GO und der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder. Diese Regelungen gelten nicht für den Oberbürgermeister.

(4) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der städtischen Verwaltungstätigkeit betrauen.

§ 5 Akteneinsicht und Informationsrecht

(1) Die Stadtratsmitglieder haben das Recht, die Sitzungsunterlagen des Stadtrats sowie die der Vorbereitung von Beschlussfassungen des Stadtrats dienenden Akten der Stadtverwaltung in den Räumen der betreffenden Dienststelle einzusehen. Mitgliedern eines Ausschusses des Stadtrats kann durch Beschluss dieses Ausschusses das Recht zur Einsicht weiterer Akten von Bereichen, für den der betreffende Ausschuss bestellt ist, eingeräumt werden.

(2) Abweichend von Abs.1 bedarf die Einsichtnahme in Personalakten städtischer Beschäftigter durch Mitglieder des Stadtrats der schriftlichen Zustimmung des Oberbürgermeisters. Der Oberbürgermeister kann bezüglich einzelner Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen diese Befugnis nach Anhörung der weiteren Bürgermeister auch auf das für das Personalwesen zuständige berufsmäßige Stadtratsmitglied übertragen. Wird die Zustimmung zur Akteneinsicht verweigert, so entscheidet über die Zulässigkeit der Akteneinsicht der für die Behandlung von Personalangelegenheiten bestellte beschließende Ausschuss des Stadtrats.

(3) Über die Einsichtnahme in Personalakten der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder entscheidet der Ältestenrat und Finanzausschuss als beschließender Ausschuss.

(4) Oberbürgermeister, Bürgermeister und die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern nach pflichtgemäßem Ermessen über Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs Auskünfte zu geben. Über die Berechtigung einer Auskunftsverweigerung entscheidet der Ältestenrat und Finanzausschuss.

(5) Das Recht zur Akteneinsichtnahme und das Informationsrecht sind durch die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und zu besonderen Geheimhaltungspflichten beschränkt.

(6) Das Recht zur Akteneinsichtnahme und das Informationsrechtentfallen, soweit das Stadtratsmitglied kraft Gesetzes wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist (Art. 49 GO).

§ 6 Fraktionen

Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen, wenn dieser Zusammenschluss mindestens vier Stadtratsmitglieder umfasst. Die Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretungen werden in öffentlicher Stadtratssitzung mitgeteilt.

II Die Ausschüsse und Kommissionen

§ 7 Bildung, Auflösung

(1) In den Ausschüssen und Kommissionen (Anlage 1) müssen die im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Stadtrat vertreten sein. Maßgebend ist somit nicht die Stimmenzahl, welche sie bei der Wahl erhalten haben, sondern die Zahl ihrer Mitglieder im Stadtrat. Stadtratsmitglieder können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreterinnen und Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen.

(2) Für jedes Mitglied sind ein erstes, ein zweites und ein drittes stellvertretendes Mitglied namentlich zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Mitglieds besitzt das erste stellvertretende Mitglied Funktion und Stimme dieses ordentlichen Mitglieds. Im Falle der Verhinderung auch des ersten stellvertretenden Mitglieds besitzt dieses Recht das zweite stellvertretende Mitglied. Im Falle der Verhinderung des zweiten stellvertretenden Mitglieds besitzt dieses Recht das dritte stellvertretende Mitglied.

(3) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen (mit getrennter Beschlussfassung) zusammentreten.

(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse und Kommissionen jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); dies gilt nicht für die Werkausschüsse sowie den Jugendhilfe- und den Rechnungsprüfungsausschuss.

§ 8 Vorberatende Ausschüsse

Vorberatende Ausschüsse können keine verbindlichen Entscheidungen namens der Stadt treffen; ihre Aufgabe erschöpft sich darin, die ihnen übertragenen Gegenstände zu beraten und gegebenenfalls für die Beschlussfassung im Stadtrat zu begutachten. Für den Geschäftsgang der vorberatenden Ausschüsse gelten §§18 bis 38 sowie Art. 46 bis 54 GO entsprechend.

§ 9 Beschließende Ausschüsse

(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Stadtrats, soweit nicht die Entscheidung nach den §§ 2, 3 dem Stadtrat vorbehalten ist. Eine Nachprüfung durch den Stadtrat muss erfolgen, wenn der Oberbürgermeister oder seine Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt (Art. 32 Abs. 3 GO).

(2) Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung, beim Oberbürgermeister eingehen. Beschlüsse, die Rechte Dritter berühren, dürfen frühestens am neunten Tag nach der Beschlussfassung des Ausschusses den Dritten bekanntgegeben werden. Im Übrigen können Beschlüsse der Ausschüsse nicht vor Ablauf des siebten Tages nach der Ausschusssitzung vollzogen werden vorbehaltlich der Anordnungsbefugnis des Oberbürgermeisters gemäß Art. 37 Abs. 3 GO.

§ 10 Aufgabenbereiche der Ausschüsse

(1) Es werden folgende Ausschüsse gebildet und diesen folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

1. Ältestenrat und Finanzausschuss

a) Der Ausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens und der Friedhofsverwaltung sowie der Mitgliedschaften und der städtischen Beteiligungsunternehmen einschließlich der Wahrnehmung des Weisungs- bzw. Empfehlungsrechts gegenüber den durch den Stadtrat in Unternehmen entsandten Vertretungen in Aufsichts- und Verwaltungsräten oder entsprechenden Gremien, Vertretungen der Stadt in den Haupt- und Gesellschafterversammlungen der

städtischen Beteiligungsunternehmen und sonstigen Vertretungen der Stadt (insbesondere in Vereinen und in Zweckverbänden gemäß Art. 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit), soweit nicht §§ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann.

b) Weiterhin ist der Ausschuss beschließend zuständig für Ehrungen und wichtige Angelegenheiten der Repräsentation, soweit nicht §§ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann.

c) Der Ausschuss wird außerdem vorberatend tätig in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und bezüglich der beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.

2. Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft insbesondere den Jahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen; für die Beschlussfassungen des Stadtrats gemäß § 2 Nr. 13 ist er vorberatend tätig.

3. Personal- und Organisationsausschuss

a) Der Personal- und Organisationsausschuss ist beschließend zuständig für alle Personal- und Versorgungsangelegenheiten der städtischen Beschäftigten sowie alle allgemeinen Verwaltungs- und Organisationsangelegenheiten einschließlich des Datenschutzes und der Digitalisierung der Stadtverwaltung, soweit nicht §§ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann.

b) Der Ausschuss übt die Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde aus (Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BayDG i. V. m. § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaats Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich). Dies gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei den Eigenbetrieben.

4. Ausschuss für Recht, Wirtschaft, Arbeit und Wissenschaft

Der Ausschuss für Recht, Wirtschaft, Arbeit und Wissenschaft ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten der Rechts- und Sicherheitsverwaltung, der Feuerwehr und des SportService, der kommunalen und regionalen Wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und Technologiepolitik (einschließlich der Hochschulfragen mit Ausnahme der Kunsthochschulen), des Gewerbeflächenmanagements, der Maßnahmen für Berufs- und Beschäftigungsförderung, der Gewerbebestandspflege, der Innovationsförderung und des Nürnberg-Images sowie des Liegenschaftswesens, des Marktwesens und der NürnbergMesse, soweit nicht §§ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann.

5. Bildungsausschuss

Der Bildungsausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten des Schulbereichs, soweit nicht §§ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann.

6. Kulturausschuss

Der Kulturausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten des Kulturbereichs einschließlich der Angelegenheiten der Kunsthochschulen (insbesondere der Hochschule für Musik Nürnberg) und des Kunst- und Kulturpädagogischen Zentrums sowie des Tiergartens und der Kunst im öffentlichen Raum, soweit nicht §§ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann.

7. Sozialausschuss

Der Sozialausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten des Referats für Jugend, Familie , Senioren und Soziales, soweit nicht §§ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und

daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann. Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses.

8. Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss ist beschließend tätig auf Grund seiner Zuständigkeit, die sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches, dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze und der Satzung für das Jugendamt ergibt. In den Angelegenheiten, in denen ihm ein Antrags- oder Anhörungsrecht an den Stadtrat zusteht, wird er beratend tätig.

9. Gesundheitsausschuss

Der Gesundheitsausschuss ist beschließend zuständig für Angelegenheiten des Gesundheitswesens (einschließlich Verbraucherschutz und Heimaufsicht), soweit nicht §§ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann.

10. Bau- und Vergabeausschuss

Der Bau- und Vergabeausschuss ist beschließend zuständig für

a) alle Angelegenheiten der Bauverwaltung (soweit sie nicht der Zuständigkeit des Verkehrs- und des Stadtplanungsausschusses oder der Werkausschüsse unterliegen),

b) alle Vergaben von Leistungen für die gesamte Stadtverwaltung, soweit nicht §§ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrates begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann.

11. Verkehrsausschuss

Der Verkehrsausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten des Straßenverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie für Straßenbenennungen, soweit nicht §§ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann.

12. Stadtplanungsausschuss

Der Stadtplanungsausschuss ist beschließend zuständig für

a) alle Angelegenheiten auf dem Gebiet der Stadtentwicklungsplanung, der Stadtplanung des gestalteten öffentlichen Raums (soweit nicht unter Nr. 11 geregelt), der Stadtentwicklung, der Städtebauförderung und der Stadterneuerung einschließlich der Zustimmung zum Abschluss städtebaulicher Verträge und der Anordnung von Umlegungen,

b) alle Angelegenheiten der Bewilligung von öffentlichen Baudarlehen (Staatsbaudarlehen), städtischer Wohnungsbaudarlehen zur Wohnungsfürsorge für städtische Beschäftigte, des Wohnungswesens sowie für die Behandlung grundsätzlicher Siedlungsangelegenheiten, soweit nicht §§ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann.

13. Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Naturschutz

Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Naturschutz ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes (inkl. Klimaanpassung, Energiewende und Kreislaufwirtschaft) sowie der Biodiversität, soweit nicht §§ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann.

14. Werkausschüsse

Die Werkausschüsse sind jeweils beschließend für die im Folgenden genannten Bereiche zuständig, soweit nicht §§ 2, 3 und die Betriebssatzungen die Zuständigkeit des Stadtrates begründen und daher die Ausschüsse nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden können:

a) Werkausschuss SUN für alle Angelegenheiten der Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg,

b) Werkausschuss NüSt (Sozialausschuss) für alle Angelegenheiten des NürnbergStifts,

c) Werkausschuss ASN (Umweltausschuss) für alle Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsbetriebs Stadt Nürnberg,

d) Werkausschuss FSN für alle Angelegenheiten des Frankenstadions Nürnberg,

e) Werkausschuss NüBad für alle Angelegenheiten des NürnbergBads,

f) Werkausschuss SÖR für alle Angelegenheiten des Servicebetriebs Öffentlicher Raum Nürnberg.

Die Zuständigkeit der Werkausschüsse und der Werkleitungen geht der Zuständigkeit der anderen Ausschüsse vor; Abs. 1 Nr. 3 Buchst, b) Satz 2 bleibt unberührt.

15. Ferienausschuss

Der Ferienausschuss (Ältestenrat und Finanzausschuss) ist während der Ferienzeit des Stadtrats (§ 22 Abs. 5) tätig. Der Ausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig wäre. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

16. Notlagenausschuss

Der Notlagenausschuss (Ältestenrat und Finanzausschuss) ist während einer Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG und eines Gesundheitsnotstandes nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BaylfSG, tätig, wenn Stadtratssitzungen und Ausschusssitzungen wegen der Notlage nicht oder nicht im erforderlichen Umfang stattfinden können oder sollen. Der Ausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat nach § 3 oder ein beschließender Ausschuss zuständig wäre, soweit nicht § 2 die Zuständigkeit des Stadtrats begründet und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß § 8 tätig werden kann. Hiervon ausgenommen sind die Werkausschüsse, der Jugendhilfeausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss. Die Zuständigkeit des Ausschusses wird durch Stadtratsbeschluss oder durch dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters begründet.

(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 14 ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.

§11 Kommissionen

(1) Der Stadtrat kann vorberatende Kommissionen bilden. Diesen können auch Nichtstadtratsmitglieder ohne Stimmrecht als Beraterinnen und Berater angehören.

(2) Der Stadtrat kann Kommissionen zur Überwachung der laufenden Angelegenheiten der Verwaltung bilden. Diesen können nur Stadtratsmitglieder angehören.

(3) § 7 Abs. 1 und 2 findet auf Nichtstadtratsmitglieder in vorberatenden Kommissionen keine Anwendung.

(4) Für den Geschäftsgang der Kommissionen gelten die §§18 bis 38 sinngemäß. Vorberatende Kommissionen können abweichende Regelungen treffen, die der Beschlussfassung durch den Stadtrat bedürfen.

Ill Der Oberbürgermeister

§ 12 Aufgaben als Vorsitzender des Stadtrats

(1) Als Vorsitzender des Stadtrats bereitet der Oberbürgermeister die Beratungsgegenstände vor, beruft die Sitzung ein und leitet Beratung und Abstimmung (Art. 46 Abs. 2, Art. 36 GO).

(2) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt gemäß Art. 33 Abs. 2 GO der Oberbürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein von ihm bestimmtes ehrenamtliches Stadtratsmitglied. Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt für die Dauer der Übertragung das stellvertretende Mitglied nach § 7 Abs. 2 den Sitz im Ausschuss ein.

(3) Der Oberbürgermeister hat die Beschlüsse des Stadtrats unverzüglich zu vollziehen (Art. 36 GO). Über etwaige Hinderungsgründe hat er den Stadtrat in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Hält er Beschlüsse des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, so weist er den

Stadtrat oder den Ausschuss auf seine Bedenken hin und setzt den Vollzug des Beschlusses vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, so muss der Oberbürgermeister der Rechtsaufsichtsbehörde unter Aktenvorlage berichten (Art. 59 Abs. 2 GO).

(4) Die Befugnis des Oberbürgermeisters, an Stelle des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 GO), erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die nicht ohne Nachteil für die Stadt, für die Allgemeinheit oder für die Beteiligten solange aufgeschoben werden können, bis der Stadtrat bzw. der zuständige Ausschuss zur Beschlussfassung zusammentritt.

(5) Der Oberbürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung den ehrenamtlichen oder berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern, oder, soweit es sich um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, städtischen Beschäftigten übertragen.

§13 Aufgaben als Leiter der Stadtverwaltung

(1) Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

  1. die der Stadt durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist,

  2. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind,

  3. die ihm gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO durch Stadtratsbeschluss übertragenen Befugnisse,

  4. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt Nürnberg keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.

(2) Für die Besorgung der unter Abs. 1 Nr. 4 genannten laufenden Angelegenheiten durch den Oberbürgermeister gelten folgende Richtlinien:

a) Laufende Angelegenheiten sind die alltäglichen Verwaltungsgeschäfte der Stadt, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und im Einzelnen für den Vollzug des Stadthaushalts keine erhebliche Rolle spielen und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Hierher zählen insbesondere der Vollzug der Satzungen über die Benutzung des Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen der Stadt, soweit es sich um Geschäfte des täglichen Verkehrs handelt oder in den Satzungen feste Gebühren enthalten sind; die Beschaffung der für den laufenden Geschäftsbetrieb erforderlichen Gegenstände, ferner der Erlass oder die Stundung uneinbringlicher Steuern, Beiträge, Gebühren, Mieten und Pachten usw. bis zu der durch Beschluss des Stadtrates bzw. des zuständigen Ausschusses festgesetzten Höhe sowie die Erledigung der weniger bedeutsamen Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Über Einzelbeträge, die im Haushaltsplan festgelegt sind, kann der Oberbürgermeister verfügen. Einzelgenehmigungen aus Sammelbeträgen kann er bis zu der durch Beschluss des Stadtrates bzw. des zuständigen Ausschusses festgesetzten Höhe erteilen.

b) Der Oberbürgermeister berichtet im Stadtplanungsausschuss über beabsichtigte Baugenehmigungen und Vorbescheide für Vorhaben, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung oder bedeutsame Freiflächen wesentlich auswirken könnten (dazu zählen insbesondere großflächige Handelsbetriebe, Bauten für Gewerbe und Industrie, große Verwaltungsgebäude, große Wohnbauvorhaben). Auf etwaige Abweichungen von der Darstellung im Flächennutzungsplan ist im Bericht hinzuweisen.

c) Wird für ein denkmalgeschütztes Bauwerk ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung gestellt, dem die Verwaltung entsprechen will, so soll darüber im Stadtplanungsausschuss umgehend berichtet werden.

(3) Zur Erledigung seiner Amtsgeschäfte stehen dem Oberbürgermeister die städtischen Beschäftigten zur Seite. Er weist ihnen ihr Arbeitsgebiet zu und kann ihnen auch das Zeichnungsrecht übertragen; hierbei ist nach Möglichkeit auf eine Übereinstimmung zwischen Geschäftsverteilung und Regelung des

Zeichnungsrechts Bedacht zu nehmen. Der Oberbürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamtinnen, Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt und übt die Befugnis des Dienstvorgesetzten gegenüber den städtischen Beamtinnen und Beamten aus.

§ 14 Vertretung der Stadt nach außen

(1) Der Oberbürgermeister vertritt die Stadt nach außen (Art. 38 Abs. 1 GO), insbesondere beim Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse.

(2) Der Oberbürgermeister darf im Rahmen seiner Re-präsentations- und sonstigen dienstlichen Pflichten und im Umfang des gesellschaftlich Üblichen Geschenke für die Stadt annehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen in Form von Bewirtungen und Einladungen (einschließlich des Überlassens von Eintrittskarten und Gutscheinen).

(3) Der Oberbürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen.

§15 Stellvertretung

(1) Der Oberbürgermeister wird im Fall seinerVerhinderung von den weiteren Bürgermeistern (ggf. nach bei der Wahl festgelegter Reihenfolge) vertreten.

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte durch Beschluss (Anlage 2) sechs weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter und deren Reihenfolge.

(3) Die Stellvertretung erstreckt sich im Verhinderungsfall auf die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Oberbürgermeisters.

(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben.

(5) Soweit der Oberbürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung einzelne seiner Befugnisse den Bürgermeistern als Referatsbereich übertragen hat, finden auf die Wahrnehmung dieser Befugnisse die für die Vertretungsbefugnisse der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder festgelegten Bestimmungen entsprechende Anwendung.

IV Ortssprecherinnen und Ortssprecher

§ 16 Rechtsstellung, Aufgaben

Die gemäß Art. 60 a GO gewählten Ortssprecherinnen und Ortssprecher sind berechtigt, an allen Sitzungen des Stadtrats, seiner Ausschüsse und Kommissionen teilzunehmen sowie Anträge und Anfragen zu stellen, die einen Bezug zu den von ihnen vertretenen Gemeindeteilen haben. Auf die Ortssprecherinnen und Ortssprecher finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung Anwendung; ihnen steht eine Aufwandsentschädigung gemäß der Satzung über die Entschädigung der Ortssprecher zu.

V Berufsmäßige Stadtratsmitglieder

§ 17 Rechtsstellung, Aufgaben

(1) Zahl und Aufgabengebiete der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden durch die Geschäftsverteilung im Wege der Beschlussfassung des Stadtrats festgelegt (Anlage 3).

(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:

  1. Sie sind befugt, innerhalb des ihnen durch die Geschäftsverteilung übertragenen Aufgabengebietes in laufenden Angelegenheiten den Oberbürgermeister zu vertreten, dem sie hierbei unmittelbar verantwortlich sind.

  2. Sie führen die Geschäfte unter Beachtung der Beschlüsse des Stadtrats und sind insoweit diesem und dem Oberbürgermeister unmittelbar verantwortlich.

  3. Sie sind ermächtigt, im Rahmen ihres Geschäftsbereiches alle Schriftstücke zu unterzeichnen; ausgenommen sind Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister bedürfen. Nr. 6.5.5.1 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung der Stadt Nürnberg bleibt unberührt.

  4. Sie haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Stadtrats und - soweit erforderlich - auch der Ausschüsse teilzunehmen, in ihrem Geschäftsbereich Vortrag zu halten und Anträge zu stellen; weichen sie beim Vortrag im Stadtrat oder in den Ausschüssen von der Auffassung des Oberbürgermeisters ab, so haben sie hierbei ausdrücklich darauf hinzuweisen,

  5. Sie haben nur in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO). Ein förmliches Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

(3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

B Der Geschäftsgang

I Allgemeines

§ 18 Verantwortung für den Geschäftsgang

Stadtrat und Oberbürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

§19 Sitzungszwang

Der Stadtrat und seine Ausschüsse beschließen in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im so genannten Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

§ 19a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

(1) Der Stadtrat oder der Notlagenausschuss kann beschließen, dass für die künftigen Sitzungen des Stadtrats die Regelungen der folgenden Absätze 2 bis 8 zur Anwendung kommen; eine Entscheidung durch den Oberbürgermeister im Wege einer dringlichen Anordnung ist unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 3 GO möglich. Die Regelungen bleiben bis zu einem gegenteiligen Beschluss des Stadtrats anwendbar.

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder können an öffentlichen Sitzungen des Stadtrats, nicht aber eines Ausschusses oder den Stadtratssitzungen in denen der Haushalt beraten und beschlossen wird, unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 3 und 4, im Wege der Ton-Bild-Übertragung (Hybridsitzung) teilnehmen (Art. 47a GO).

(3) Soweit ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied an der physischen Teilnahme im Sitzungssaal aufgrund von Krankheit oder einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung zur Absonderung verhindert ist und entschuldigt wäre, kann eine Teilnahme im Wege der Bild-Ton-Übertragung erfolgen. Voraussetzung ist die Unterzeichnung der Belehrung über die einzuhaltenden Rahmenbedingungen für die Teilnahme an Hybridsitzungen.

(4) Die Verhinderung i. S. d. Abs. 3 sowie den Wunsch zur Teilnahme an der Sitzung im Wege der Ton­ Bild-Übertragung hat das ehrenamtliche Stadtratsmitglied dem Oberbürgermeister drei Arbeitstage vor der Sitzung in Textform mitzuteilen und dabei den Verhinderungsgrund glaubhaft zu machen.

(5) Wird der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.

(6) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines ehrenamtlichen Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO).

(7) Eine Unterbrechung der Bildübertragung durch zugeschaltete ehrenamtliche Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47 Abs. 3 Satz 1 GO).

(8) Die zugeschalteten ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder stimmen, wie die im Sitzungssaal anwesenden Stadtratsmitglieder, durch Handaufheben ab. Eine Teilnahme an Wahlen ist für die zugeschalteten ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).

§ 20 Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.

(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf einzelne Teile der Sitzung beschränkt werden.

(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und abgestimmt.

(4) Zu den öffentlichen Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse hat die Allgemeinheit nach Maßgabe des für Zuhörerinnen und Zuhörer verfügbaren Raumes Zutritt. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch die Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für die Presse ist stets die erforderliche Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nur der Presse in Ausübung ihres öffentlichen Auftrags und Stadtratsmitgliedern oder deren Beauftragten in Ausübung des Mandats gestattet; letztere Ton- und Bildaufzeichnungen von Sitzungsteilnehmerinnen und Teilnehmern sowie von Gemeindebediensteten sind nur mit deren ausdrücklicher vorheriger Einwilligung zulässig.

(5) Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Verlauf der Sitzung durch Eingreifen in die Verhandlung oder ungebührliches Verhalten stören, können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

§ 21 Nichtöffentlicher Sitzung vorbehaltene Gegenstände

In nichtöffentlicher Sitzung (Art. 52 Abs. 2 GO) werden grundsätzlich behandelt:

  1. Einzelpersonalangelegenheiten,

  2. Verträge in Grundstücksangelegenheiten,

  3. Sparkassenangelegenheiten,

  4. die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Rechtsaufsichtsbehörde verfügt ist,

  5. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist, insbesondere Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner und Vergabe öffentlicher Aufträge.

Teilnahmeberechtigt an nicht-öffentlichen Sitzungen sind neben den Mitgliedern des Stadtrates, dem Referentenkollegium und befassten Angehörigen der Verwaltung nur die Geschäftsführern von Fraktionen.

II Vorbereitung der Sitzungen

§ 22 Einberufung

(1) Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse sind durch den Oberbürgermeister einzuberufen, sofern es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes verlangt (Art. 46 Abs. 2 GO). Die 14-Tages-Frist des Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO beginnt mit dem Eingang des Antrages beim Oberbürgermeister.

(2) In der Regel finden die Sitzungen des Stadtrats am Mittwochnachmittag statt.

(3) Die Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse werden im Rathaus zu Nürnberg oder am in der Einladung jeweils bekannt gegebenen Ort durchgeführt.

(4) Die Sitzungstermine werden in einer Jahresübersicht im Voraus geplant.

(5) Die Ferienzeit des Stadtrates wird auf sechs Wochen festgelegt. Sie beginnt jeweils einen Tag vor dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerferien.

§ 23 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung zu den Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse enthält die Angabe des Ortes und die Zeit der Sitzungen, die Beratungsgegenstände und die Namen der Referentinnen und Referenten.

(2) Sie wird vom Oberbürgermeister unter Berücksichtigung der Anmeldungen aufgestellt. Die Anmeldungen sind für die Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse spätestens am Dienstag,15.00 Uhr der der Sitzung vorausgehenden Woche einzureichen; nach diesem Zeitpunkt erfolgende Anmeldungen werden nach den Vorschriften über Dringlichkeitssachen (§ 25 Abs. 3) behandelt. Der Oberbürgermeister kann abweichend von § 3 Nr. 18 zur Stadtratssitzung eingereichte Anträge, die weder dringlich sind noch der Beschlusszuständigkeit des Stadtrates gern. § 2, § 3 Nrn. 1 bis 17 unterliegen, auf die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses setzen, sofern dies sachdienlich erscheint.

(3) Der Punkt „Verschiedenes“ darf in die Tagesordnung nicht aufgenommen werden.

(4) Anträge zur Genehmigung von Neuplanungen, Erweiterungen und sonstigen Maßnahmen, die Ausgaben für mehrere Jahre zur Folge haben, können in die Tagesordnung nur aufgenommen werden, wenn vorher die erkennbaren Folgelasten festgestellt sind.

(5) In der Tagesordnung ist anzugeben, ob die Gegenstände in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zur Behandlung gelangen sollen.

(6) Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse ist im Regelfälle unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens drei Tage vor der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel und gleichzeitig durch Mitteilung an die Presse bekannt zu geben.

§ 24 Einladung zur Sitzung

(1) Zu den Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse werden die Mitglieder durch den Oberbürgermeister unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich bzw. nach individueller Zustimmung auch elektronisch eingeladen. Die nach § 7 Abs. 2 bestellten Vertreterinnen und Vertreter sind bei Verhinderung des Mitglieds grundsätzlich von diesem über Zeitpunkt und Tagesordnung der Ausschusssitzungen zu verständigen.

(2) Die Einladung zu den Ausschusssitzungen ist allen ehrenamtlichen und berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern zuzusenden. Ausgenommen hiervon ist der nichtöffentliche Teil der Sitzungen des Ältestenrats und Finanzausschusses, zu dem gemäß Abs. 1 unter gleichzeitiger Verständigung der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder einzuladen ist.

(3) Die Einladung ist den Mitgliedern in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung zuzusenden.

(4) Soll zum zweiten Male über den gleichen Gegenstand verhandelt werden oder sollen Wahlen vorgenommen werden, so muss bei der Ladung hierauf unter Bekanntgabe der Tagesordnung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3, Art. 51 Abs. 3 GO).

(5) Die Tagesordnung soll durch weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, ergänzt werden, wenn und soweit dies sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Diese Unterlagen werden im Regelfall im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen zu Anträgen der Verwaltung, die eine größere Bedeutung haben, sollen im Regelfall mindestens eine Woche vor der Beratung im Ratsinformationssystem zur Verfügung stehen.

§ 25 Anträge

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen, kurz zu begründen und zu unterzeichnen. Soweit ein Antrag Ausgaben verursacht, soll er gleichzeitig Deckungsvorschläge enthalten. Sie müssen spätestens bis 12.00 Uhr am siebten Tag vor der Sitzung mit Begründung im Büro des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin vorliegen. Über die Annahme oder Ablehnung

eines Antrags ist in der nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums zu entscheiden. Wird der Antrag zur weiteren Bearbeitung angenommen, so hat die Verwaltung diesen grds. innerhalb von neun Monaten im Stadtrat oder in einem Ausschuss zur weiteren Beratung zu stellen.

Sollte dies im Einzelfall nicht möglich oder nicht sachgerecht sein, ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und das weitere Vorgehen mit ihr bzw. ihm abzustimmen. Dies gilt auch in den Zeiten, in denen der Notlagenausschuss nach § 10 Abs. 1 Nr. 16 tätig sein kann, sowie während einer von der Katastrophenschutzbehörde festgestellten Katastrophe.

(2) Verspätet eingehende Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt. Wird die Dringlichkeit verneint, so werden die Anträge und Anfragen dem ordentlichen Geschäftsgang überwiesen.

(3) Anträge, die sich während der Beratung aus der Debatte heraus ergeben, sollen schriftlich der oder dem Vorsitzenden übergeben werden. Anträge zur Geschäftsordnung (§ 31) oder einfache Sachanträge, wie Änderungsanträge, Zurückziehung eines Antrages und Ähnliches, bedürfen nicht der Schriftform.

  1. Anfragen sind grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang im Stadtrat oder einem Ausschuss zu beantworten. Anfragen zu den Haushaltsberatungen sind durch den Oberbürgermeister vorher schriftlich zu beantworten.

Ill Sitzungsverlauf

§ 26 Eröffnung der Sitzung

(1) Die oder der Vorsitzende erklärt die Sitzung für eröffnet. Sie/Er stellt die ordnungsmäßige Ladung sowie die Anwesenheit der Stadtratsmitglieder fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt. Sodann stellt sie/er die Beschlussfähigkeit fest.

(2) Bei gemeinsamen Sitzungen der Ausschüsse (§ 7 Abs. 3) muss jeder Ausschuss für sich beschlussfähig sein, wobei Personengleichheit von Mitgliedern nicht entgegensteht.

§ 27 Eintritt in die Tagesordnung

(1) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zum Aufruf und ggf. zur Beratung und Abstimmung. Dringlichkeitssachen sollen nach Erledigung der übrigen Tagesordnung behandelt werden.

(2) Zu den Beratungsgegenständen erfolgt zunächst die Berichterstattung durch die Referentinnen und Referenten. Anträge aus dem ehrenamtlichen Stadtrat können zuerst von den Antragstellerinnen oder Antragstellern begründet werden, danach folgen die Referentinnen oder Referenten.

(3) Über Sitzungsgegenstände, die ein vorberatender Ausschuss behandelt hat, ist das Beratungsergebnis bekanntzugeben.

(4) Soweit erforderlich, können auf Anordnung der oder des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats bzw. Ausschusses Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden.

§ 28 Auflagen

(1) Vorbehaltlich von Anfragen und des veranlassten Vortrags durch die zuständigen Referentinnen und Referenten liegen zur En-bloc-Beschlussfassung ohne Beratung auf:

  1. Gutachten vorberatender Ausschüsse,

  2. im Stadtrat bzw. Ältestenrat und Finanzausschuss: Nachbewilligungen über- und außerplanmäßiger Ausgaben,

  3. im Personal- und Organisationsausschuss: personelle und organisatorische Angelegenheiten geringerer Bedeutung,

  4. im Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit:

a) Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken mit einem Geschäftswert von mehr als 225.000 bis 450.000 Euro

b) Nutzungsverträge mit gesetzlicher Kündigungsfrist mit einem monatlichen Nettonutzungsentgelt von mehr als 13.500 Euro, Nutzungsverträge mit einer festen Laufzeit bis zu fünf Jahren mit einem monatlichen Nettonutzungsentgelt von mehr als 9.000 Euro und Nutzungsverträge mit einer festen Laufzeit bis zu zehn Jahren und einem monatlichen Nettonutzungsentgelt von mehr als 2.250 Euro,

  1. im Bau- und Vergabeausschuss:

a) Beauftragung von Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieuren, Planungsbüros, Gutachterinnen und Gutachtern etc. im Zusammenhang mit Baumaßnahmen und Bauleistungen mit einer Honorarsumme bis 300.000 Euro,

b) Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen,

  1. im Verkehrsausschuss: einfache Planungen oder Planänderungen mit geringem Umfang,

  2. im Stadtplanungsausschuss: Beauftragung von Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieuren, Planungsbüros, Gutachterinnen und Gutachtern etc. im Zusammenhang mit Planungen und Untersuchungen zu Stadtentwicklung, Stadtplanung und Stadterneuerung mit einer Honorarsumme bis 300.000 Euro.

Auf Antrag eines Stadtratsmitgliedes wird im Einzelfall zur Beratung und/oder Abstimmung aufgerufen.

(2 ) Dringliche Anordnungen des Oberbürgermeisters gemäß Art. 37 Abs. 3 GO im Zuständigkeitsbereich von §§ 2, 3 liegen im Stadtrat - vorbehaltlich von Anfragen und des veranlassten Vortrags durch die zuständigen Referentinnen Referenten - zur Kenntnisnahme auf.

§ 29 Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls der Antragsbegründung und dem Sachverständigenvortrag, eröffnet die oder der Vorsitzende die Beratung.

(2) Die Stadtratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse teilzunehmen; das Recht zur

Teilnahme an der Beratung steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie dem betreffenden Ausschuss angehören oder Stellvertretungen ein Ausschussmitglied nach § 7 Abs. 2 vertreten. Kommt im Ausschuss ein Tagesordnungspunkt zum Aufruf, der auf Grund des Antrags eines Stadtratsmitglieds, das dem Ausschuss nicht angehört, in die Tagesordnung aufgenommen wurde, so steht dem Mitglied das Recht zur Teilnahme an der Beratung dieses Tagesordnungspunktes zu; gibt es zu dem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge, so steht dieses Recht dem Stadtratsmitglied nur dann zu, wenn es den ersten Antrag gestellt hat. Satz 2 Halbsatz 2 gilt nicht für den Ferienausschuss.

(3) Stadtratsmitglieder, die gern. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung ausgeschlossen sind, haben dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen.

(4) Ein Stadtratsmitglied darf im Stadtrat und seinen Ausschüssen nur dann sprechen, wenn ihm die oder der Vorsitzende das Wort erteilt hat. Jedes Stadtratsmitglied darf im Stadtrat zu demselben Gegenstand regelmäßig nur einmal das Wort erhalten; die Begründung eines Antrages gemäß § 27 Abs. 2 fällt nicht hierunter. Diese Beschränkung gilt nicht für die oder den Vorsitzenden und die Referentinnen und Referenten sowie die Fraktionsvorsitzenden; sie gilt auch nicht für die bloße Berichtigung eigener Erklärungen. Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. Wer einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, Vertagung, Schluss der Beratung stellen oder sonst wie zur Geschäftsordnung sprechen will, erhält das Wort sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede. Die oder der Vorsitzende hat das Recht, sich jederzeit an der Beratung zu beteiligen oder außer der Reihe den Referentinnen und Referenten das Wort zur Aufklärung zu erteilen. In den Ausschüssen kann jedes Stadtratsmitglied bis zu zweimal das Wort zu demselben Gegenstand erhalten, im Übrigen gelten die o.g. Regelungen.

(5) Die Redezeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder soll bei Antragsbegründungen 10 Minuten, im Übrigen fünf Minuten nicht übersteigen; Ausnahmen bedürfen der Absprache mit der oder dem Vorsitzenden. Bei Tagesordnungspunkten, die reine Berichte ohne Beschlussfassung darstellen, soll die Redezeit 3 Minuten nicht übersteigen. Bei den Haushaltsreden im Rahmen der Haushaltsberatungen beträgt die Höchstredezeit für die Fraktionen über 10 Fraktionsmitglieder 45 Minuten, für die Fraktionen bis 10 Fraktionsmitglieder 30 Minuten, für die weiteren Gruppen 15 Minuten und für die Einzelstadtratsmitglieder 5 Minuten.

(6) Reden müssen in freiem mündlichem Vortrag gehalten werden. Zulässig ist das Ablesen von Fraktionserklärungen, Zitaten, Entschließungen, Zuschriften, Zeugenvernehmungen und Gutachten.

(7) Während der Beratung über einen Antrag sind nur Anträge zur Geschäftsordnung sowie Zusatzoder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrages zulässig.

(8) Die Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, bestimmte Anträge zu stellen. Stadtratsmitglieder, die einen vom Referentenantrag abweichenden Standpunkt vertreten, sind ebenfalls verpflichtet, einen bestimmten Antrag zu stellen.

(9) Vorsitzende oder Vorsitzender, Referentinnen und Referenten sowie Antragstellerinnen und Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird von der oder dem Vorsitzenden geschlossen.

(10) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. Dabei darf nur zu persönlichen Angriffen, die in der Aussprache geführt wurden, Stellung genommen, nicht aber zur Sache gesprochen werden.

(11) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, Stadtratsmitglieder, die das Wort ergreifen, ohne dass es ihnen erteilt ist, oder persönliche, verletzende Ausführungen bzw. Zwischenrufe machen oder sonst die Ordnung stören, zu rügen und im Wiederholungsfälle zur Ordnung zu rufen. Ergibt sich nach zweimaligem Ordnungsruf ein abermaliger Anlass zum Einschreiten, so darf die oder der Vorsitzende das Wort entziehen.

(12) Stadtratsmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, können von der oder dem Vorsitzenden von der Sitzung ausgeschlossen werden; hierzu gilt die Zustimmung des Stadtrats (Art. 53 Abs. 1 GO) als erteilt, wenn sich aus der Mitte des Stadtrats bzw. Ausschusses kein Widerspruch erhebt. Über den Ausschluss aus weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).

(13) Allein oder auch neben Maßnahmen gemäß den Absätzen 11 und 12 kann der Vorsitzende gegen Mitglieder, welche im Rahmen einer Sitzung die Ordnung erheblich stören, mit Zustimmung des Stadtrats ein Ordnungsgeld bis zu 500,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000,- Euro festsetzen; hierzu gilt die Zustimmung des Stadtrats als erteilt, wenn sich aus der Mitte des Stadtrats bzw. Ausschusses kein Widerspruch erhebt. Ein Wiederholungsfall im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde.

(14) Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wiederherzustellen ist, kann die oder der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tage fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.

§ 30 Abstimmung

(1) Die Abstimmung erfolgt, wenn die Beratung über den Beratungsgegenstand abgeschlossen ist, bei Geschäftsordnungsanträgen (§ 31) am Schluss der Beratung hierüber.

(2) Sämtliche Geschäftsordnungsanträge gehen den Sachanträgen vor.

(3) Über Gegenstände, die außer- oder überplanmäßige Ausgaben oder eine Verminderung veranschlagter Einnahmen verursachen - Finanzanträge -, kann nur abgestimmt werden, wenn das für die Finanzen zuständige Referat zur Deckung Stellung genommen hat.

(4) Liegen mehrere Sachanträge, insbesondere mehrere Abänderungsanträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Als weitestgehend ist insbesondere derjenige Antrag

anzusehen, dessen Erfüllung einen größeren Aufwand erfordert oder der eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand hat oder durch dessen Annahme oder Ablehnung die übrigen Anträge erledigt sind. Bei der Abstimmung über Zahlen wird über die höchste Zahl zuerst abgestimmt. Über Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Reihenfolge entscheidet der Stadtrat.

(5) Die oder der Vorsitzende stellt die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Stadtrat bzw. Ausschuss über die Fragestellung.

(6) Es wird durch Handerheben abgestimmt, wenn nicht die Mehrheit der Stadtratsmitglieder namentliche Abstimmung verlangt.

(7) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO).

(8) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch die oder den Vorsitzenden zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben. Dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(9) Bei namentlicher Abstimmung ruft die Schriftführung die Namen der einzelnen Stadtratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge auf. Die Stadtratsmitglieder antworten mit „Ja“ oder „Nein“. Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(10) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.

(11) Bei gemeinsamen Sitzungen der Ausschüsse stimmen die Ausschüsse getrennt ab, wobei Personengleichheit von Stadtratsmitgliedern nicht entgegensteht.

(12) Die Abstimmung erfolgt in der Regel über einen Beratungsgegenstand im Ganzen. Über einzelne Teile eines Antrages ist getrennt abzustimmen, wenn dies auf Antrag beschlossen wird oder die oder der Vorsitzende eine Teilung der Fragen vorgenommen hat. Wenn über zusammengehörende Anträge getrennt abgestimmt wird und hierbei einzelne Teile abgelehnt, andere aber angenommen werden, so hat am Schluss auf Antrag eine Gesamtabstimmung über das Ganze zu erfolgen.

§ 31 Geschäftsordnungsanträge

(1) Außer den Sachanträgen (§ 25) können Anträge gestellt werden, welche die formelle Sachbehandlung zum Gegenstand haben. Solche Anträge sind:

  1. die Anträge auf Übergang zur Tagesordnung,

  2. die Anträge auf Vertagung,

  3. die Anträge auf Verweisung an einen Ausschuss,

  4. die Anträge auf Schluss der Beratung,

  5. die Anträge auf Schluss der Redeliste,

  6. die Geschäftsordnungsanträge im engeren Sinne, welche die Handhabung dieser Geschäftsordnung zum Gegenstand haben.

(2) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann vor und während der Beratung jedes Gegenstandes bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden. Wird ihm widersprochen, so ist auf Verlangen vor der Abstimmung eine Rede für und gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes nicht wiederholt werden. Wird der Übergang zur Tagesordnung beschlossen, so wird die Beratung sofort geschlossen.

(3) Der Antrag auf Vertagung kann von der oder dem Vorsitzenden bereits bei Aufruf, sonst vor und während der Beratung jedes Gegenstandes bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden. Wird ihm widersprochen, so ist auf Verlangen vor der Abstimmung eine Rede für und gegen den Antrag zu hören.

Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes nicht wiederholt werden.

Wird Vertagung beschlossen, so wird die Beratung sofort geschlossen und durch Beschluss festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die weitere Behandlung im Stadtrat bzw. Ausschuss erfolgen soll. Durch die weitere wird die bisherige Behandlung fortgesetzt. Jedoch ist bei jeder weiteren Behandlung das zweimalige Rederecht gern. § 29 Abs. 4 Satz 2 gegeben.

(4) Der Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss kann von der oder dem Vorsitzenden bereits bei Aufruf, sonst vor und während der Beratung jedes Gegenstandes bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden. Wird ihm widersprochen, so ist auf Verlangen vor der Abstimmung eine Rede für und gegen den Antrag zu hören.

Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes nicht wiederholt werden. Wird die Verweisung an einen Ausschuss beschlossen, so wird die Beratung im Stadtrat sofort geschlossen und im Ausschuss festgesetzt. Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend.

(5) Der Antrag auf Schluss der Beratung kann vor und während der Beratung jedes Gegenstandes bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden, jedoch nur durch ein Stadtratsmitglied, das sich nicht bereits an der Beratung beteiligt hat. Wird ihm widersprochen, so ist auf Verlangen vor der Abstimmung eine Rede für und gegen den Antrag zu hören. Bei Annahme des Antrags entfallen alle vorgemerkten Wortmeldungen. Die Beratung ist damit geschlossen.

(6) Der Antrag auf Schluss der Redeliste kann vor und während der Beratung jedes Gegenstandes bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden. Wird ihm widersprochen, so ist auf Verlangen vor der Abstimmung eine Rede für und gegen den Antrag zu hören. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Redeliste werden noch die vermerkten Mitglieder gehört. Hierauf wird die Beratung geschlossen.

(7) Ein Geschäftsordnungsantrag, welcher die Handhabung dieser Geschäftsordnung, insbesondere die Beanstandung der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsgangs, zum Gegenstand hat, ist, sobald eine Rede geendet hat, zu beraten und zu diesem Zweck die Sachverhandlung zu unterbrechen. Nach Antragstellung erhält hierzu nur noch ein Stadtratsmitglied aus dem Kreis der Antragsgegnerinnen und Antragsgegner das Wort. Zur Sache selbst darf dabei nicht Stellung genommen werden.

(8) Ein Antrag auf Handhabung der Geschäftsordnung geht den Anträgen auf Übergang zur Tagesordnung, Vertagung, Verweisung an einen Ausschuss, Schluss der Beratung und Schluss der Redeliste vor.

(9) Der Antrag auf Schluss der Beratung geht den Anträgen auf Übergang zur Tagesordnung, Vertagung, Verweisung an einen Ausschuss und Schluss der Redeliste vor, nicht jedoch einem Antrag zur Handhabung der Geschäftsordnung.

(10) Der Antrag auf Schluss der Redeliste geht einem Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, Vertagung und Verweisung an einen Ausschuss vor, nicht jedoch einem Antrag zur Handhabung der Geschäftsordnung und Schluss der Beratung.

(11) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung geht einem Antrag auf Vertagung und Verweisung an einen Ausschuss vor, nicht jedoch einem Antrag zur Handhabung der Geschäftsordnung, auf Schluss der Redeliste und Schluss der Beratung.

(12) Der Antrag auf Vertagung geht einem Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss vor, nicht jedoch einem Antrag auf Handhabung der Geschäftsordnung, auf Schluss der Redeliste, Schluss der Beratung und Übergang zur Tagesordnung.

(13) Der Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss geht keinem der anderen Geschäftsordnungsanträge vor.

(14) Sämtliche Geschäftsordnungsanträge gehen den Sachanträgen (§ 25) vor.

§ 32 Wahlen

(1) Für Wahlen im Stadtrat gilt Art. 51 Abs. 3 GO. Es erfolgen die Wahlen in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel.

(2) Es wird ein aus der oder dem Vorsitzenden und weiteren von ihr oder ihm zu berufenden Mitgliedern des Stadtrats bestehender Wahlausschuss gebildet, wobei jeder Fraktion ein Vorschlag zukommt. Dieser Wahlausschuss prüft den Inhalt der Stimmzettel und stellt das Wahlergebnis fest.

(3) Neben Neinstimmen und leeren Stimmzetteln gelten auch solche Stimmzettel als ungültig, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben und müssen ohne äußeres Kennzeichen sein.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbungen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los zunächst darüber, wer von den drei oder mehr Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl zu bringen ist.

(5) Die Wahlen sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder des Stadtrats unter Angabe dieses Gegenstandes eingeladen sind und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.

(6) Beschlüsse über die Anstellung von Personen im städtischen Dienst gelten nicht als Wahlen.

§ 33 Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung erklärt die oder der Vorsitzende die Sitzung für geschlossen.

IV Sitzungsniederschrift

§ 34 Schriftführung

(1) Zu den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse werden für die Schriftführung städtische Beschäftigte durch den Oberbürgermeister bestellt.

(2) Die städtischen Beschäftigten für die Schriftführung der Ausschüsse sind grundsätzlich durch das für die Sachbehandlung zuständige berufsmäßige Stadtratsmitglied zur Verfügung zu stellen.

§ 35 Form und Inhalt der Niederschrift

(1) Bei Beginn der Sitzung ist eine Anwesenheitsliste aufzustellen.

(2) Über die Verhandlung im Stadtrat und in seinen Ausschüssen ist von der Schriftführung eine Niederschrift aufzunehmen. Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Stadtratsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Reihenfolge der Reden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Bei namentlicher Abstimmung ist die Abstimmungsliste beizulegen, welche die Abstimmung jedes Mitglieds erkennen lässt. Bei nicht namentlicher Abstimmung kann jedes Mitglied verlangen, dass festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.

Die Mitglieder haben das Recht, Erklärungen, die sie für besonders bedeutsam erachten, zu Protokoll zu geben.

(3) Die Reihenfolge der Reden ist in den Niederschriften dadurch kenntlich zu machen, dass mit den Namen jeweils die vom Aufzeichnungsgerät festgehaltenen Zeitangaben vermerkt werden. Zudem können Redebeiträge stichpunktartig wiedergegeben werden.

(4) Die Sitzungen werden auf Tonträgern aufgezeichnet. Tonträger und Abschriften dienen lediglich als Hilfsmittel und sind daher keine Bestandteile der Niederschriften.

(5) Die Niederschriften des Stadtrats bzw. der Ausschüsse sind von der oder dem Vorsitzenden, der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten und von der Schriftführung zu unterschreiben und vom betreffenden Kollegium zu genehmigen.

(6) Die Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

§ 36 Auflage der Niederschriften

(1) Die Genehmigung der Niederschriften des Stadtrats bzw. der Ausschüsse erfolgt im Wege der Auflage (§ 28) spätestens in der übernächsten Sitzung der betreffenden Kollegien.

(2) Protokollberichtigungsanträge sind anlässlich der Auflage der Niederschrift zu stellen. Über Berichtigungsanträge kann erst entschieden werden, wenn die Stellungnahmen der Schriftführung vorliegen.

§ 37 Einsichtnahme, Abschriften

(1) Für die Einsichtnahme in die Niederschriften und die Abschrifterteilung gilt Art. 54 Abs. 3 GO. Stadtratsmitglieder können auch von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, Abschriften verlangen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(2) Den Fraktionen, Gruppen und Einzelstadtratsmitgliedern kann jeweils ein Exemplar der in § 35 Abs. 4 genannten Tonträger und Abschriften überlassen werden, wenn dieses ausschließlich Aufzeichnungen aus dem öffentlichen Teil der Sitzung enthält. Die Fraktionen, Gruppen und Einzelstadtratsmitglieder dürfen die Tonträger und Abschriften nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und nicht an Dritte weitergeben. Sie müssen die Tonträger zurückgeben, wenn sie nicht mehr im Stadtratvertreten sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 38 Veröffentlichung

(1) Gegenstände aus nichtöffentlicher Behandlung werden bekannt gegeben, sobald der Grund für die Geheimhaltung weggefallen ist. Ob die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, stellen der Oberbürgermeister bzw. mit dessen Zustimmung die zuständigen berufsmäßigen Stadtratsmitglieder fest, wenn nicht der Stadtrat etwas Anderes bestimmt.

(2) Die der Öffentlichkeit über das Ratsinformationssystem zugänglich gemachten Informationen dürfen keine schützenswerten personenbezogenen oder sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten enthalten.

C Schlussbestimmung

§ 39 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung wurde am 06. Mai 2026 beschlossen und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.

pie ünke

।

MK

im Nürnberger Stadtrat

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Marcus König Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Nürnberg, 5. Mai 2026

Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Leider wurde die Verwaltungsvorlage zur Neufassung der Geschäftsordnung erst am Montagmittag nach unserer Fraktionssitzung uns zugänglich gemacht. Eine umfassende Vorberatung ist so kaum möglich.

Wir beantragen hiermit, dass der Stadtrat beschließen möge: 1. Die in der Neufassung der Geschäftsordnung vorgesehenen Änderungen in § 25 Abs. 1 werden gestrichen. Es bleibt bei der bisherigen Regelung zur Behandlung von Anträgen.

  1. Die in der Neufassung der Geschäftsordnung vorgesehenen Änderungen in § 29 Abs. 4 werden gestrichen. Es bleibt bei der bisherigen Regelung zur Redeordnung, insbesondere der Möglichkeit, zu einem Gegenstand zweimal das Wort zu ergreifen.

  2. Die in der Neufassung der Geschäftsordnung vorgesehenen Änderungen in § 29 Abs. 6 werden gestrichen. Es bleibt bei der bisherigen Regelung, wonach das Ablesen von Redebeiträgen im Einzelfall durch die Sitzungsleitung zugelassen werden kann.

Begründung:

Zu § 25 Abs. 1: Die vorgeschlagene Neuregelung zur Behandlung von Anträgen im Stadtrat ist sowohl rechtlich als auch praktisch kritisch zu bewerten und sollte daher abgelehnt werden.

Die Linke

।

Nürnberger Stadtrat

Zentraler Kritikpunkt ist die vorgesehene unmittelbare Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags bereits in der nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums, ohne dass zwingend eine vorherige fachliche Einschätzung durch die Verwaltung vorliegt. Gerade ehrenamtliche Stadtratsmitglieder sind in ihrer Entscheidungsfindung in hohem Maße auf fundierte, fachlich geprüfte und rechtlich abgesicherte Vorlagen der Verwaltung angewiesen. Ohne diese Grundlage besteht die erhebliche Gefahr, dass Entscheidungen nicht sachgerecht, unvollständig informiert oder auf Basis unzureichender Einschätzungen getroffen werden.

Rechtlich berührt dies die Mitwirkungsrechte der Stadtratsmitglieder aus Art. 30 der Bayerischen Gemeindeordnung. Diese umfassen nicht nur das formale Stimmrecht, sondern auch das Recht auf eine sachgerechte Vorbereitung von Entscheidungen. Wenn über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags entschieden werden soll, ohne dass eine fachliche Stellungnahme der Verwaltung vorliegt, wird dieses Mitwirkungsrecht faktisch entwertet.

Zudem ist die Regelung im Hinblick auf den Grundsatz ordnungsgemäßer Willensbildung des Gremiums bedenklich. Kommunale Beschlüsse müssen auf einer tragfähigen Tatsachen- und Entscheidungsgrundlage beruhen. Die systematische Vorprüfung durch die Verwaltung ist hierfür ein zentraler Bestandteil. Eine Vorfestlegung ohne diese Grundlage kann zu rechtlich angreifbaren Beschlüssen führen.

Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt sich das Gebot hinreichender Sachaufklärung vor Entscheidungen. Die vorgesehene Verfahrensweise verlagert eine Entscheidung ausdrücklich vor die fachliche Prüfung und läuft diesem Grundsatz zuwider.

Darüber hinaus ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz betroffen. Komplexe oder rechtlich anspruchsvolle Anträge sind stärker auf eine fachliche Vorprüfung angewiesen als einfach gelagerte Anträge. Die Neuregelung benachteiligt daher strukturell bestimmte Antragsarten und führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.

Insgesamt bestehen damit erhebliche kommunalverfassungs- und rechtsstaatliche Bedenken. Die Regelung schwächt die fundierte Entscheidungsfindung und sollte daher abgelehnt werden.

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im Nürnberger Stadtrat

Zu § 29 Abs. 4: Die vorgeschlagene Neuregelung der Redeordnung ist ebenfalls abzulehnen. Erstens bestehen erhebliche Zweifel im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Während ehrenamtliche Stadtratsmitglieder im Regelfall nur noch einmal zum selben Gegenstand sprechen dürfen, sind die oder der Vorsitzende, Referentinnen und Referenten sowie Fraktionsvorsitzende von dieser Beschränkung ausgenommen. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Alle Mitglieder des Stadtrats sind demokratisch legitimiert und üben ihr Mandat grundsätzlich gleichberechtigt aus. Eine Regelung, die einzelnen Akteuren faktisch unbegrenzte Rederechte einräumt, während andere stark beschränkt werden, widerspricht diesem Grundprinzip.

Zweitens ist das freie Mandat der kommunalen Mandatsträger betroffen, wie es sich aus Art. 30 GO ergibt. Dieses umfasst auch das Recht auf Mitwirkung an der Beratung. Eine übermäßige Beschränkung der Redemöglichkeiten stellt einen Eingriff in diese Mitwirkungsrechte dar. Wenn faktisch nur noch ein Redebeitrag zulässig ist, wird die Möglichkeit zur Reaktion auf Argumente und zur Entwicklung der eigenen Position erheblich eingeschränkt.

Drittens ist die Funktionsfähigkeit des Gremiums zu berücksichtigen. Geschäftsordnungen dürfen zwar zur Sicherstellung eines geordneten Sitzungsablaufs Rederechte beschränken, müssen dabei aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Die bisherige Regelung mit zwei Wortmeldungen stellt einen milderen und bewährten Eingriff dar. Eine weitergehende Beschränkung ist weder erforderlich noch sachlich geboten.

Viertens ist auch die Formulierung, wonach die Beschränkung nicht für die „bloße Berichtigung eigener Erklärungen" gilt, problematisch. Sie schafft eine unklare und missbrauchsanfällige Ausnahmeregelung. Geschäftsordnungsregelungen müssen hinreichend bestimmt sein. Eine offene, interpretationsbedürftige Ausnahme birgt die Gefahr uneinheitlicher Anwendung und kann zu Konflikten in der Sitzungsleitung führen.

Insgesamt bestehen somit sowohl gleichheitsrechtliche als auch kommunalverfassungsrechtliche Bedenken. Die Regelung greift unverhältnismäßig in die Mitwirkungsrechte der Stadtratsmitglieder ein und sollte daher abgelehnt werden.

Zu § 29 Abs. 6: Auch die vorgeschlagene Neuregelung ist abzulehnen.

Die Gemeindeordnung stellt keine Anforderungen an besondere rhetorische Fähigkeiten von Stadtratsmitgliedern. Das Mandat ist als Ehrenamt ausgestaltet und steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen. Eine Regelung, die faktisch den freien mündlichen Vortrag erzwingt und das Ablesen von Redebeiträgen einschränkt, benachteiligt diejenigen, die auf eine schriftliche Vorbereitung angewiesen sind, und schafft damit eine zusätzliche Hürde, die dem gesetzlichen Leitbild widerspricht.

Gerade bei komplexen Themen dient das Ablesen vorbereiteter Beiträge der Genauigkeit, Vollständigkeit und rechtlichen Präzision. Die bisherige Möglichkeit, dies im Einzelfall zuzulassen, stellt einen sachgerechten Ausgleich zwischen lebendiger Debatte und inhaltlicher Qualität dar.

Die Neuregelung verschlechtert daher die Arbeitsbedingungen ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist, und sollte abgelehnt werden.

Mit freundlichen Grüßen

/V. Titus Schüller Kathrin Flach Go(#ez

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