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Tischvorlagen (04.05.2026)

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Alexander Kahl Sozialausschuss Thomas Estrada Bau- und Vergabeausschuss Marcus König Personal- und Organisationsausschuss Andrea Friedel Inga Hager Claudia Hammerbacher Dr. Robert Mahler Marion Padua Jugendhilfeausschuss Stadtplanungsausschuss Ältestenrat und Finanzausschuss Cengiz Sahin Ausschuss für Recht, Wirtschaft, Arbeit und Wissenschaft Verkehrsausschuss Ferienausschuss Isaura Süssner Kommission für Integration Sportkommission Kulturausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Gesundheitsausschuss Opernhaus-Kommission Paul Arzten Natalie Keller politbande Tierschutzpartei Reka Lörincz Notlagenausschuss Energie & Versorgung Soziales & Gesundheit Haushalt & Finanzen Schule & Bildung Kultur, Sport & Freizeit Sicherheit & Ordnung Stadtentwicklung & Planung Digitalisierung & Verwaltung Wohnen & Bauen Verkehr & Mobilität Umwelt & Klima Wirtschaft & Arbeit

Maschinell extrahierter Text (Texterkennung aus Scan, fehleranfällig). Verbindlich ist das Originaldokument.

Sitzungsunterlagen

Sitzung des Stadtrates

(Neukonstituierung)

06.05.2026

^7

C 2 2^)

o o

Fraktion FRAKTION B' 90/DIE GRÜNEN - VOLT, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG B'90/DIE GRÜNEN - Volt im Nürnberger Stadtrat An den Oberbü PN r germeis " t er der Stadt Nü m r nberg R9a0t4h0a3u spNlüartnzb er2 g Marcus König Rathaus Tel: (0911) 231-5091 gruene@stadt.nuernberg.de 90403 Nürnberg [74 Bus: Linie 36, 46, 47 (Rathaus) 2 2026 OBM U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche)

Nürnberg, 29. April 2026

Erklärung: Beitritt von Stadträtin Isaura Süssner zur Fraktion B“90/DIE GRÜNEN - Volt Nürnberg

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister

hiermit bestätige ich, Isaura Süssner, meinen Beitritt zur Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Volt Nürnberg, gegründet am 29. April 2026 mit Wirkung zum 1. Mai 2026.

In diesem Zuge erkläre ich zudem, dass ich das gemeinsam beschlossene Sachprogramm für den Zeitraum der kommenden Ratsperiode von 1. Mai 2026 bis 30. April 2032 vollumfänglich mittragen, meine Stadttratsstätigkeit uneingeschränkt danach ausrichten und stets im Sinne der gemeinsamen Vereinbarungen handeln werde.

Mit besten Grüßen

Isaura Süssner Stadträtin

SER

_ ———— —

Von: Achim Mletzko <achim.mletzko@mac.com> Gesendet: Donnerstag, 30. April 2026 22:11 An: OBM <OBM@stadt.nuernberg.de>; Schmidt, Tobias <Tobias.Schmidt@stadt.nuernberg.de> Betreff: Fwd: Gemeinsame Ökologische Fraktion - Grünliberale / ÖDP

Von: Inga.Hager@stadt.nuernberg.de Datum: 30. April 2026 um 22:07:44 MESZ An: achim.mletzko@mac.com . Betreff: Gemeinsame Ökologische Fraktion - Grünliberale / ODP

Kg.” 04 2026 OBM

Lieber Achim, ausgehend von unserer letzten programmatischen Diskussion will ich, so wie vereinbart, noch einmal die Geschäftsgrundlage sowie unser politisches Selbstverständnis unserer Gemeinsamen Ökologischen Fraktion umreißen. 1. Einheitliche programmatische Grundlage Unsere gemeinsame Fraktion stützt ihre politische Arbeit ausschließlich auf das gemeinsam beschlossene Grundsatzprogramm. Dieses bildet die verbindliche, einheitliche und alleinige politische Handlungsgrundlage. 2. Abgrenzung zu vorherigen Strukturen Die zuvor bestehende grünliberale Fraktion bestand bis zum 30.04. und ist in der neuen Fraktion aufgegangen. Frühere programmatische Grundlagen entfalten keine eigenständige Geltung mehr. Im Sprachgebrauch werden wir uns immer als Gemeinsame Ökologische Fraktion definieren. 3. Herkunft und inhaltliche Kontinuität Die Mitglieder bringen ihre politischen Erfahrungen und Prägungen — sowohl grünliberale Ansätze als auch Inhalte der ÖDP - bewusst in das gemeinsame Grundsatzprogramm ein. 4. Neues politisches Selbstverständnis Das Grundsatzprogramm stellt eine eigenständige, integrierte und weiterentwickelte politische Plattform dar. Es handelt sich nicht um ein Nebeneinander bestehender Programme, sondern um eine konsolidierte Grundlage. 5. Verbindlichkeit Alle politischen Entscheidungen orientieren sich ausschließlich an diesem Grundsatzprogramm. Zusammenfassend ist dieses die alleinige Grundlage der politischen Arbeit der Fraktion. Sie wird gespeist aus den langjährigen politischen Erfahrungen in unseren jeweiligen Organisationen, die selbstverständlich ihren eigenständigen Kern und ihre jeweilige Programmatik behalten. Die Grundlage unserer Gemeinsamen Ökologischen Fraktion bildet das verabschiedete Grundsatzprogramm.

Mit freundlichen Grüßen Inga Hager, Stadträtin

TrP 44

Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan NEU

Stadt Nürnberg (ab 07.05.2026)

Geschäftsbereich OBM (OBM - 001)

001 Bürgermeisteramt BgA Menschenrechtsbüro & Gleichstellungsstelle /-MRB&GST Meistersingerhalle /-MSH Stab ehem. Reichsparteitagsgelände Zeppelintribüne/- I-ZEP feld/Kongresshalle ZEP Kunst- und Kulturpädagogisches Zentrum I-Kpz 140 Rechnungsprüfungsamt Rpr 150 ‚Amt für Kommunikation und Stadtmarketing KoM 300 Rechtsamt RA 410 Museen der Stadt Nürnberg KuM 412 Stadtarchiv Av 416 Amt für Kultur und Freizeit Kuf 418 KunstKulturQuartier KuKuQ 420 Bildungscampus Nürnberg BCN 005 Gesamtpersonalrat GPR Gesamtschwerbehindertenvertretung GSBV

Geschäftsbereich 2. BM (2. BM - 002)

Stab Sportservice (inkl. KIA Metropol Arena) /-SpS 415 Tiergarten Tg 615 Verkehrsplanungsamt Vpl 655 U-Bahnbauamt UB 830 Eigenbetrieb FSN Franken-Stadion Nürnberg 840 Eigenbetrieb NüBad Nürnberg Bad 850 Eigenbetrieb Servicebetrieb Öffentlicher Raum SÖR

Geschäftsbereich 3. BM (GB 3. BM - 003)

Stab Wohnen I-SW 370 Feuerwehr FW 061 Direktorium Bauen und Planen BuP Stab Kulturgroßbauprojekte I-KGBP 610 Stadtplanungsamt Stpl 630 Bauordnungsbehörde BoB 640 Hochbauamt H

Stadt Nürnberg (ab 07.05.2026)

Referat für Personal, Organisation, Sicherheit und

Bürgerservice (Ref. I- 010)

Competence Center Stellenbewertung I-CC Arbeitssicherheit (ab 1.8.2026) I-ASi Außendienst der Stadt Nürnberg /-ADN 105 Bürgeramt Nord/Ost/Süd BA/NOS 110 ‚Amt für Digitalisierung und Prozessorganisation DiP 120 Personalamt (ab 1.8.2026) PA 320 Ordnungsamt OA 330 Bürgeramt Mitte BAM 335 Amt für Migration und Integration MI

Geschäftsbereich Referat für Finanzen und IT

(Ref. Il- 020)

Informationssicherheitsbeauftragte/r /-ISB Datenschutzbeauftragte/r /-DSB 100 Zentrale Dienste ZD 115 ‚Amt für Informationstechnologie IT 200 Stadtkämmerei Stk 210 Kassen- und Steueramt Kast

Referat für Umwelt und Gesundheit (Ref. Ill - 030)

325 Umweltamt UwA 530 Gesundheitsamt Gh 740 Friedhofsverwaltung Frh 800 Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg SUN 820 Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg ASN

Stadt Nürnberg (ab 07.05.2026)

Referat für Bildung (Ref. IV - 040)

Institut für Pädagogik und Schulpsychologie I-IPSN Bildungsbüro I-Bb Hausverwaltende Einheit Schule und Sport HVE SuS 401 ‚Amt für Allgemeinbildende Schulen SchA 402 ‚Amt für Berufliche Schulen SchB 431 Peter-Vischer-Schule PVS 432 Veit-Stoß-Realschule VSR 433 Adam-Kraft-Realschule AKR 441 Labenwolf-Gymnasium LG 442 Sigena-Gymnasium SG 443 Johannes-Scharrer-Gymnasium JSG 447 Hermann-Kesten-Kolleg Nürnberg HKK 451 Berufliche Schule Direktorat 1 B1 452 Berufliche Schule Direktorat 2 B2 453 Berufliche Schule Direktorat 3 B3 454 Berufliche Schule Direktorat 4 B4 455 Berufliche Schule Direktorat 5 B5 456 Berufliche Schule Direktorat 6 B6 457 Berufliche Schule Direktorat 7 B7 458 Berufliche Schule Direktorat 8 B8 459 Berufliche Schule Direktorat 9 BY 460 Berufliche Schule Direktorat 10 B10 461 Berufliche Schule Direktorat 11 B11 462 Berufliche Schule Direktorat 12 B12 463 Berufliche Schule Direktorat 13 B 13 464 Berufliche Schule Direktorat 14 B14 481 Bertolt-Brecht-Schule BBS

Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales

(Ref. V - 050)

Demografie und Generationenfragen (Seniorenamt) -/SenA Stab Bündnis für Familie -/Stab Familie 500 Amt für Existenzsicherung und soziale Integration — SHA Sozialamt 501 Job-Center Nürnberg JCN (gemeinsame Einrichtung gem. $ 44b SGB Il) 520 Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt J 810 Nürnbergstift Nüst

Stadt Nürnberg (ab 07.05.2026)

Referat für Wirtschaft und Wissenschaft (Ref. mi. - 070)

130 ‚Amt für Stadtforschung und Statistik 230 Liegenschaftsamt rs 620 ‚Amt für Geoinformation und Bodenordnung Geo 720 Nürnberger Märkte ML 750 Wirtschaftsförderung Nürnberg Wir

Anlage: Ausschreibungstext

Berufsmäßiger Stadtrat (w/m/d) für das Referat für Personal, Organisation, Sicherheit und Bürgerservice

Die Amtszeit umfasst den Zeitraum vom 01.08.2026 bis 30.09.2027. Die Wiederwahl ist möglich.

Sie werden vom Stadtrat nach Art. 13 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KVWVBG) zum berufsmäßigen Stadtratsmitglied, dessen Funktion in anderen Bundesländern dem eines Dezernenten (w/m/d) bzw. eines Beigeordneten (w/m/d) entspricht, gewählt. Als Beamter (w/m/d) auf Zeit erhalten Sie in der ersten Amtszeit Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes und eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung. Die Wiederwahl ist möglich. Ab der zweiten Amtszeit erfolgt die Besoldung nach BGr. B 6.

Aufgaben

« Sie leiten das Referat mit den zugeordneten Organisationseinheiten Amt für Digitalisierung und Prozessorganisation, Bürgeramt Nord/Ost/Süd, Bürgeramt Mitte, Ordnungsamt, Amt für Migration und Integration und Personalamt. « Darüber hinaus sind dem Referat die Arbeitssicherheit, der Außendienst der Stadt Nürnberg sowie das Competence Center Stellenbewertung zugeordnet. « Sie sind im Rahmen Ihrer umfassenden Koordinations-, Steuerungs- und Controlling- Kompetenzen für Ihren Geschäftsbereich verantwortlich, beraten den Stadtrat und den Oberbürgermeister im Rahmen Ihres Aufgabengebietes. « Der Stadtrat hat sich vorbehalten, das Aufgabengebiet im Rahmen seiner Kompetenzen ggf. zu verändern.

Ihr Profil

Für die Tätigkeit sind ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Hochschulstudium (zweite juristische Staatsprüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend‘) sowie langjährige einschlägige herausgehobene Führungserfahrung unverzichtbar.

Daneben erwarten wir

« Eine ausgeprägte Fähigkeit für Führungsaufgaben sowie hohe Entscheidungs- und Verantwortungsbereitschaft; e _Mehrjährige Erfahrungen im kommunalen Bereich sowie ein großes Interesse an personal-, ordnungs- und sicherheitspolitischen Fragestellungen sowie eine hohe Affinität für die Themenfelder Organisation, Digitalisierung und Bürgerservice; « Verhandlungsgeschick und die Fähigkeit zu vernetztem fächer- und institutionsübergreifendem Arbeiten mit verschiedenen Zielgruppen; «e Belastbarkeit und Bereitschaft zur Arbeit im kommunalpolitischen Umfeld; « Strukturiertes und analytisches Denken sowie eine hohe Flexibilität bei der Erarbeitung neuer Themengebiete; e Hohe Belastbarkeit und überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft.

DS

PA/034/2026

NÜRNBERG

Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 06.05.2026 öffentlich Beschluss

Betreff: Bildung von Dienststellen im Sinne des Art. 6 Abs. 5 des Bayer. Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) sowie Freistellung von Mitgliedern der im Zusammenhang mit der Umstrukturierung zu bildenden Übergangspersonalräte

Anlagen: Vorlage_Stadtrat

Sachverhalt (kurz):

Der bisherige Beschluss zur Bildung personalvertretungsrechtlicher Dienststellen wird aufgrund der Umorganisation aufgehoben und durch eine neue, angepasste Struktur ersetzt. Ab 07.05.2026 werden die personalvertretungsrechtlichen Dienststellen neu gebildet, um eine rechtssichere Durchführung der einzuleitenden Personalratswahlen 2026 zu gewährleisten. In den umstrukturierten Bereichen werden bis zur dann einzuleitenden Neuwahl Übergangspersonalräte gebildet.

Das Freistellungsvolumen der Übergangspersonalräte bleibt dabei unverändert.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

DD Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen

Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(> weiter bei 2.)

X Nein (> weiter bei 2.)

D Ja

Ü] Kosten noch nicht bekannt

Ü] Kosten bekannt

Gesamtkosten € | Folgekosten € pro Jahr

Ü] dauerhaft [[] nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € | davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € | davon Personalkosten € pro Jahr

Seite 1 von4

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/I| / Stk in Kenntnis gesetzt) D Ja DO Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Ü] Nein (> weiter bei 3.)

RX Ja

Ü] Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans [] Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

[X] Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

OD ya

& Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Es wurde der BDR informiert.

  1. Diversity-Relevanz:

&X Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: DO Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

[U] RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) m]

Beschlussvorschlag:

  1. Der Beschluss des Stadtrats vom 24.09.2025 hinsichtlich der Bildung personalvertretungsrechtlicher Dienststellen sowie der Beschluss vom 10.12.2025 zur Aufrechterhaltung des Verselbstständigungsbeschlusses des Baureferats trotz Bildung eines Direktoriums werden aufgehoben.

  2. Ab 07.05.2026 werden folgende Dienststellen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 des Bayer. Personalvertretungsgesetzes gebildet:

2.1. Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters (OBM) - Verwaltung

2.2. Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters (OBM) - Kultur (ohne Kunstpädagogisches Zentrum - KpZ)

2.3. Geschäftsbereich des 2. Bürgermeisters (2. BM)

2.4. Tiergarten (Tg)

2.5. Geschäftsbereich des 3. Bürgermeisters (3. BM) (ohne Feuerwehr - FW)

2.6. Feuerwehr (FW)

2.7. Geschäftsbereich des Referats für Personal, Organisation, Sicherheit und Bürgerservice (Ref. |)

2.8. Geschäftsbereich des Referats für Finanzen und IT (Ref. II)

2.9. Geschäftsbereich des Referats für Umwelt und Gesundheit (Ref. III) (ohne Frh)

2.10. Friedhofsverwaltung (Frh)

21%, Geschäftsbereich des Referats für Bildung (Ref. IV) (ohne die nach Nr. 2.12 bis 2.33 gebildeten personalvertretungsrechtlichen Dienststellen)

2.12, Peter-Vischer-Schule (PVS)

2.18 Veit-Stoß-Realschule (VSR)

2.14. Adam-Kraft-Realschule (AKR)

2.15; Labenwolf-Gymnasium (LG)

2.16. Sigena-Gymnasium (SG)

  1. Johannes-Scharrer-Gymnasium (JSG)

2.18. Hermann-Kesten-Kolleg (HKK)

2.19. Bertolt-Brecht-Schule (BBS)

2.20. Berufliche Schule, Direktorat 1 (B 1)

2.21: Berufliche Schule, Direktorat 2 (B 2)

2.22. Berufliche Schule, Direktorat 3 (B 3)

2.23. Berufliche Schule, Direktorat 4 (B 4)

2.24. Berufliche Schule, Direktorat 5 (B 5)

2.25. Berufliche Schule, Direktorat 6 (B 6)

2.26. Berufliche Schule, Direktorat 7 (B 7)

2:27. Berufliche Schule, Direktorat 8 (B 8)

2.28. Berufliche Schule, Direktorat 9 (B 9)

2.29. Berufliche Schule, Direktorat 10 (B 10)

2.30. Berufliche Schule, Direktorat 11 (B 11)

2.31: Berufliche Schule, Direktorat 12 (B 12)

2.32. Berufliche Schule, Direktorat 13 (B 13)

2.33. Berufliche Schule, Direktorat 14 (B 14)

2.34. Geschäftsbereich des Referats für Jugend, Familie und Soziales (Ref. V)

2.35. Geschäftsbereich des Wirtschafts- und Wissenschaftsreferats (Ref. VII)

2.36. Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN)

2.37. NürnbergsStift (NüSt)

2.38. Abfallwirtschaft und Stadtreinigungsbetrieb (ASN)

2.39. Nürnberg Bad (NüBad)

2.40. Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR)

  1. Es werden auf der Ebene folgender Dienststellen Stufengesamtpersonalräte (Stufenvertretungen) gewählt:

3.1. Amt für Allgemeinbildende Schulen (SchA) (für die in Nr. 2.12 bis 2.19 genannten Dienststellen)

3.2. Amt für Berufliche Schulen (SchB) (für die in Nr. 2.20 bis 2.33 genannten Dienststellen)

  1. Das Kunstpädagogische Zentrum (KpZ) gilt weiterhin gemäß Art. 6 Abs. 6 BayPVG als selbstständige Dienststelle.

  2. Die zum 06.05.2026 freigestellten Personalräte behalten auch für die Dauer der Übergangspersonalräte ihre jeweiligen Freistellungskontingente. Die Stellen sind mit dem Stellenvermerk „F 05/27“ auszuweisen.

Beilage zur Sitzung des Stadtrats vom 06.05.2026 120-50-20

Bildung von Dienststellen im Sinne des Art. 6 Abs. 5 des Bayer. Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) sowie Freistellung von Mitgliedern der im Zusammenhang mit der Umstrukturierung zu bildenden Übergangspersonalräte

I. 1. Bildung von Dienststellen im Sinne des Bayer. Personalvertretungsgesetzes

Im Sinne des BayPVG bildet jede Gemeinde — und damit auch die Stadt Nürnberg - zunächst eine Dienststelle (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayPVG). Abweichend davon gelten durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständige Nebenstellen und Teile der Gemeinde als selbstständige Dienststellen, wenn dies entweder die Mehrheit ihrer (wahlberechtigten) Beschäftigten in geheimer Abstimmung (Art. 6 Abs. 3 BayPVG) oder der Stadtrat (als das nach der Gemeindeordnung zuständige Organ) beschließt (Art. 6 Abs. 5 BayPVG).

  1. Beschluss des Stadtrates vom 24.09.2025

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 24.09.2025 im Hinblick auf die im Sommer 2026 anberaumten Personalratswahlen bereits einen entsprechenden Verselbstständigungsbeschluss gefasst. Die Personalratswahlen sind nach den gesetzlichen Vorgaben bis spätestens 31.07.2026 durchzuführen.

Da nach Art. 20 Abs. 1 BayPVG die Wahlvorstände für die Personalratswahlen spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit zu berufen sind, war es aus rechtlichen Gründen erforderlich, den Beschluss bereits im Vorfeld der Kommunalwahl zu fassen.

Dem Verselbstständigungsbeschluss lag die zum damaligen Zeitpunkt bekannte Organisationsstruktur zugrunde; diese entspricht im Wesentlichen den in der Periode vom 01.08.2021 bis 31.07.2026 gebildeten personalvertretungsrechtlichen Dienststellen. Der Beschluss ist durch die beabsichtigte Umorganisation jedoch zwischenzeitig hinfällig und muss daher aufgehoben werden.

  1. Neubildung von personalvertretungsrechtlichen Dienststellen

Die Gemeinden bilden je eine Dienststelle (Art. 6 Abs. 5 BayPVG). Gemeinden können selbständige Dienststellen bilden, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 i. V.m. Art. 6 Abs. 3 BayPVG). Dies sind bei der Stadt Nürnberg grundsätzlich die jeweiligen Geschäftsbereiche (und vereinzelt Bereiche - bspw. FW), die im Sinne des BayPVG als Dienststellen bezeichnet werden. Dabei wird je Dienststelle ein Personalrat gebildet.

Im Einzelnen sind dementsprechend folgende Dienststellen/Personalräte nach Art.6 Abs. 5 Satz 3 BayPVG vorgesehen:

3.1 Verwaltung und Eigenbetriebe

Ifd. verselbstständigte Dienststelle/ Nach der ab 07.05.2026 voraussichtlich gültigen Organisati- Nr. örtlicher Personalrat onsstruktur zugeordnete städtische Dienststellen/Einrichtun- ‚gen/ Betriebe (nachrichtlich) 1 OBM BgA (inkl. MRB&GST, GPR, GSBV), KoM, Rpr, RA

2 OBM-Kultur (ohne KPZ) BgA/MSH, BgA/ZEP, BgA/Kultur, KuF, KuKuQ, KuM, BCN, Av 3 2.BM 2. BM (inkl. SpS), Vpl, UB, FSN

4 Tg Tg 5 3. BM (ohne FW) 3. BM (inkl. SW), BuP (inkl. KGBP), Stpl, H, BoB 6 FW FW T Ref. | Ref. | (inkl. CC, ASi, ADN), DiP, BA/NOS, BAM, OA, MI, PA’ 8 Ref. ll Ref. II (inkl. ISB, DSB), ZD, IT, Stk, KaSt 9 Ref. Ill Ref. Ill, UwA, Gh 10 Frh Erh 11 Ref. IV Ref. IV (inkl. IPSN, Bb, HVE SuS), SchA, SchB, 12 Ref.V Ref. V (inkl. SenA, Stab Familie), SHA, J, JCN (kommunal) 13 Ref. VII Ref. VII, StA, LA, Geo, ML, WiF 14 SUN SUN 15 NüSt Nüst 16 ASN ASN 17 NüBad NüBad 18 _ | SÖR SÖR

Die Zuordnung der einzelnen städtischen Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe zu den (verselbstständigten) personalvertretungsrechtlichen Dienststellen („Personalratsbereichen‘) ergibt sich aus dem jeweiligen Aufgabengliederungsplan.

3.2 Schulen anurpno Die Gymnasien (LG, SG, JSG) Die Peter-Vischer-Schule (PVS) Die Realschulen (VSR, AKR) Das Hermann-Kesten-Kolleg (HKK) Die Bertolt-Brecht-Schule (BBS) Die Direktorate der Beruflichen Schulen (B 1 bis B 14)

Freistellung von Mitgliedern der Übergangspersonalräte

Der Personal- und Organisationsausschuss hat in seiner Sitzung vom 14.09.2021 im Hinblick auf die 2021 durchgeführten Personalratswahlen für die Amtsperiode vom 01.08.2021 bis 31.07.2026 folgende Freistellungskontingente genehmigt: >Dupne PR OBM 2,25 Freistellungen PR2BM 2,00 Freistellungen PR 3. BM 0,50 Freistellungen PR Ref.I/ll 2,00 Freistellungen PR Ref. Ill 1,00 Freistellungen PR Ref. IV. 1,25 Freistellungen

1 Im Hinblick auf die Bildung von Übergangspersonalräten soll das Personalamt bereits zum 07.05.2026 der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle Ref. | zugeordnet werden. Der zeitlich nachgelagerte organisatorische Wechsel des Personalamtes bleibt hiervon unberührt. ie

& PRRef.V 5,48 Freistellungen 8. PRVI 1,50 Freistellungen 9. PR Ref. VIl 0,50 Freistellungen 10. PRFW 2,00 Freistellungen 11. PRFrh 0,75 Freistellungen

Für die zum 06.05.2026 voll- oder teilfreigestellten Mitglieder der Personalräte, die in einen Übergangspersonalrat wechseln, wird festgelegt, dass die bislang individuell durch den jeweiligen örtlichen Personalrat beschlossenen Freistellungskontingente für die Dauer der Zugehörigkeit zum Übergangspersonalrat unverändert fortgelten.

Legt ein Mitglied des Übergangspersonalrats sein Freistellungsmandat nieder, erfolgt die künftige konkrete Zuordnung des entsprechenden Freistellungskontingents zu dem jeweiligen Übergangspersonalrat im Einvernehmen zwischen der Verwaltung und dem Gesamtpersonalrat.

Eine Veränderung des gesamtstädtischen Freistellungsvolumens der Übergangspersonalräte ist für die Dauer ihrer Tätigkeit grundsätzlich nicht vorgesehen; dieses bleibt insgesamt unverändert.

Gutachtensvorschlag

  1. Der Beschluss des Stadtrats vom 24.09.2025 hinsichtlich der Bildung personalvertretungsrechtlicher Dienststellen sowie der Beschluss vom 10.12.2025 zur Aufrechterhaltung des Verselbstständigungsbeschlusses des Baureferats trotz Bildung eines Direktoriums werden aufgehoben.

Ab 07.05.2026 werden folgende Dienststellen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 des Bayer. Personalvertretungsgesetzes gebildet:

2.1. Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters (OBM) - Verwaltung

2.2. Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters (OBM) — Kultur (ohne Kunstpädagogisches Zentrum - KpZ)

2.3. Geschäftsbereich des 2. Bürgermeisters (2. BM)

2.4. Tiergarten (Tg)

2.5 Geschäftsbereich des 3. Bürgermeisters (3. BM) (ohne Feuerwehr - FW)

2.6. Feuerwehr (FW)

24: Geschäftsbereich des Referats für Personal, Organisation, Sicherheit und Bürgerservice (Ref. |)

2.8. Geschäftsbereich des Referats für Finanzen und IT (Ref. Il)

2.9. Geschäftsbereich des Referats für Umwelt und Gesundheit (Ref. III) (ohne Frh)

2.10. Friedhofsverwaltung (Frh)

21 1. Geschäftsbereich des Referats für Bildung (Ref. IV) (ohne die nach Nr. 2.12 bis 2.33 gebildeten personalvertretungsrechtlichen Dienststellen)

2.12. Peter-Vischer-Schule (PVS)

2.13. Veit-StoR-Realschule (VSR)

2.14. Adam-Kraft-Realschule (AKR)

2.15. Labenwolf-Gymnasium (LG)

2.16. Sigena-Gymnasium (SG)

2.17. Johannes-Scharrer-Gymnasium (JSG)

2.18. Hermann-Kesten-Kolleg (HKK)

2.19. Bertolt-Brecht-Schule (BBS)

2.20. Berufliche Schule, Direktorat 1 (B 1)

-5-

2.21. Berufliche Schule, Direktorat 2 (B 2)

2.22. Berufliche Schule, Direktorat 3 (B 3)

2.23. Berufliche Schule, Direktorat 4 (B 4)

2.24. Berufliche Schule, Direktorat 5 (B 5)

2.25. Berufliche Schule, Direktorat 6 (B 6)

2.26. Berufliche Schule, Direktorat 7 (B 7)

2.27. Berufliche Schule, Direktorat 8 (B 8)

2.28. Berufliche Schule, Direktorat 9 (B 9)

2.29. Berufliche Schule, Direktorat 10 (B 10)

2.30. Berufliche Schule, Direktorat 11 (B 11)

2.31. Berufliche Schule, Direktorat 12 (B 12)

2.32. Berufliche Schule, Direktorat 13 (B 13)

2.33. Berufliche Schule, Direktorat 14 (B 14)

2.34. Geschäftsbereich des Referats für Jugend, Familie und Soziales (Ref. V)

2.35. Geschäftsbereich des Wirtschafts- und Wissenschaftsreferats (Ref. VII)

2.36. Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN)

2.37. NürnbergsStift (NüSt)

2.38. Abfallwirtschaft und Stadtreinigungsbetrieb (ASN)

2.39. Nürnberg Bad (NüBad)

2.40. Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR)

  1. Es werden auf der Ebene folgender Dienststellen Stufengesamtpersonalräte (Stufenvertretungen) gewählt:

3.1. Amt für Allgemeinbildende Schulen (SchA) (für die in Nr. 2.12 bis 2.19 genannten Dienststellen)

3.2. Amt für Berufliche Schulen (SchB) (für die in Nr. 2.20 bis 2.33 genannten Dienststellen)

  1. Das Kunstpädagogische Zentrum (KpZ) gilt weiterhin gemäß Art. 6 Abs. 6 BayPVG als selbstständige Dienststelle.

  2. Die zum 06.05.2026 freigestellten Personalräte behalten auch für die Dauer der Übergangspersonalräte ihre jeweiligen Freistellungskontingente. Die Stellen sind mit dem Stellenvermerk „F 05/27" auszuweisen.

Il. Herrn Ref. \/Il

Ill. Herrn BDR

IV. Herrn OBM

V. GPR

VI. PA

VII. Ref. IN\/Stadtrat

Nürnberg, 30.04.2026 Personalamt

(38 34)

Abdruck je an:

a) GSBV

b) GST

c) DIP

d) Ref. II-CC

RA/002/2026

Kg. UM 2ag/ OBM

Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 06.05.2026 öffentlich Beschluss

Betreff: Neufassung der Stadtratsgeschäftsordnung

Sachverhalt (kurz):

In seiner konstituierenden Sitzung nach der Kommunalwahl 2026 gibt der neugewählte Stadtrat sich gemäß Art. 45 GO eine Geschäftsordnung. Es ist zulässig, dass der neugewählte Stadtrat die bisherige Geschäftsordnung inhaltlich weiter anwendet, Abänderungen sind aber natürlich nicht ausgeschlossen. Diese Änderungen zu den bisherigen Regelungen werden im Sachverhalt näher dargestellt.

Es wird vorgeschlagen, den beiliegenden Entwurf der Geschäftsordnung (Beilage 5.3) für die Stadtratsperiode 2026/2032 zu beschließen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

U] Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen

Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(— weiter bei 2.)

&X Nein (> weiter bei 2.)

D ya

Ül Kosten noch nicht bekannt

Ü] Kosten bekannt

Gesamtkosten € | Folgekosten € pro Jahr

Ü) dauerhaft [I nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € | davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € | davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage RA/002/2026

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/I| / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/Il / Stk in Kenntnis gesetzt) D Ja

DO Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

X Nein (> weiter bei 3.)

D Ja

[Ü] Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

[] Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

U] Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

O Ja DO Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

&X Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: D Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) BDR &®RobD

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage RA/002/2026

Beschlussvorschlag:

Es wird vorgeschlagen, den beiliegenden Entwurf der Geschäftsordnung (Beilage 5.3) für die Stadtratsperiode 2026/2032 zu beschließen.

Stadtrat vom 06.05.2026 TOP Ö 5.1

Neufassung der Stadtratsgeschäftsordnung;

I. Sachverhalt:

  1. Der neugewählte Stadtrat muss sich in der am 06.05.2028 stattfindenden konstituierenden Sitzung gemäß Art. 45 Abs. 1 GO eine Geschäftsordnung geben. Unter TOP Ö 5 ist die bisherige Fassung der Stadtratsgeschäftsordnung mit Stand 30.04.2026 samt der Anlage 1 und 2 ersichtlich.

  2. Zu dieser bisherigen Fassung des eigentlichen Regelungstextes der Stadtratsgeschäftsordnung sind für die Neufassung folgende Änderungen zur bisherigen Geschäftsordnung, gemäß der BDR vorliegenden Fassung, vorgesehen und eingearbeitet worden:

a)In$2Nr. 15 und $ 3 Nr. 8 erfolgen mehr oder minder redaktionelle Anpassungen, die von Ref. I./Il. vorgeschlagen wurden und insbesondere Klarstellungen zu den Aufgaben des Stadtrates bezüglich der Bestellung und eben auch Abberufung von Werkleitungen beinhalten.

b) In $ 10 Abs. 1 Nr. 4 erfolgt eine Neubezeichnung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft, Arbeit und (neu) Wissenschaft sowie die Klarstellung seines Zuständigkeitsbereiches auch für das Marktwesen

c) In $ 10 Abs. 1 Nr. 5 erfolgt eine Neubezeichnung des bisherigen Schulausschusses als Bildungsausschuss.

d) In$ 10 Abs. 1 Nr. 7 wird beim Sozialausschuss bzgl. seiner Zuständigkeiten der Bereich „Senioren“ ergänzt.

e) In$ 10 Abs. 1 Nr. 13 erfolgt die Neubenennung eines Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz und Naturschutz samt Klarstellung bzw. Präzisierung seiner Zuständigkeiten.

f) In$ 19a wird die bisherige, zahlenmäßige Begrenzung der Zuschaltmöglichkeiten durch Ton-Bild- Übertragung durch Streichung des bisherigen $ 19a Abs. 4 S. 2 entfallen. Anzumerken ist, dass diese Änderung des $ 19a erneut gesetzlich einer Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit bedarf.

g) In $ 20 Abs. 4 Satz 2 wird für öffentliche Sitzungen die bisherige Regelung zur Zulässigkeit der Anfertigung von Ton- und Bildaufzeichnungen dahingehend erweitert, dass dies nicht allein Pressevertretern, sondern auch Stadtratsmitgliedern und deren Beauftragten in Ausübung des Mandats, bei der Aufnahme Dritter jedoch abhängig vom Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung, gestattet ist.

h) In $ 24 Abs. 1 wird die Möglichkeit eröffnet, dass die Ladung zu Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse unter Beifügung der Tagesordnung nicht allein schriftlich, sondern nach individueller Zustimmung, auch elektronisch erfolgen kann.

i) Umfangreichere Änderungen sind in $ 25 „Anträge“ vorgesehen, wobei die inhaltlichen Änderungen hier in roter Schrift hervorgehoben sind:

Aktuelle Fassung bis zum 30.04.2026: | Neufassung: 825 Anträge $ 25 Anträge

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt | (1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen, kurz | werden sollen, sind schriftlich zu stellen, kurz

zu begründen und zu unterzeichnen. Soweit zu begründen und zu unterzeichnen. Soweit ein Antrag Ausgaben verursacht, muss er ein Antrag Ausgaben verursacht, soll er gleichzeitig Deckungsvorschläge enthalten. gleichzeitig Deckungsvorschläge enthalten. Ein Antrag ist grundsätzlich innerhalb einer Sie müssen spätestens bis 12.00 Uhr am Frist von neun Monaten nach Eingang im siebten Tag vor der Sitzung mit Begründung im Stadtrat oder in einem Ausschuss zur Beratung Büro des Oberbürgermeisters/der zu stellen. Sollte dies im Einzelfall nicht Oberbürgermeisterin vorliegen. Über die möglich oder nicht sachgerecht sein, ist dies Annahme oder Ablehnung eines Antrags ist in der Antragstellerin oder dem Antragsteller der nächsten Sitzung des zuständigen mitzuteilen und das weitere Vorgehen mit ihr Gremiums zu entscheiden. Wird der Antrag zur bzw. ihm abzustimmen. Die Frist des Satzes 3 weiteren Bearbeitung angenommen, so hat die ist während der Ferienzeit gehemmt. Dies gilt Verwaltung diesen grds. innerhalb von neun auch in den Zeiten, in denen der Monaten im Stadtrat oder in einem Ausschuss Notlagenausschuss nach $ 10 Abs. 1 Nr. 16 zur weiteren Beratung zu stellen. tätig sein kann, sowie während einer von der Sollte dies im Einzelfall nicht möglich oder Katastrophenschutzbehörde festgestellten nicht sachgerecht sein, ist dies der Katastrophe. Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und das weitere Vorgehen mit ihr bzw. ihm abzustimmen. Dies gilt auch in den Zeiten, in denen der Notlagenausschuss nach 8 10 Abs. 1 Nr. 16 tätig sein kann, sowie während einer von der Katastrophenschutzbehörde festgestellten Katastrophe.

(2) Anträge, die sich während der Beratung aus (2) Verspätet eingehende Anträge können der Debatte heraus ergeben, sollen schriftlich nachträglich in die Tagesordnung der oder dem Vorsitzenden übergeben aufgenommen werden, wenn die werden. Anträge zur Geschäftsordnung (8 31) Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der oder einfache Sachanträge, wie Behandlung mehrheitlich zustimmt. Wird die Änderungsanträge, Zurückziehung eines Dringlichkeit verneint, so werden die Anträge Antrages und Ähnliches, und Anfragen dem ordentlichen bedürfen nicht der Schriftform. Geschäftsgang überwiesen.

(3) Dringlichkeitsanträge sind spätestens vor Beginn der Sitzung schriftlich bei der oder dem (3) Anträge, die sich während der Beratung Vorsitzenden einzureichen. Über die aus der Debatte heraus ergeben, sollen Zuerkennung der Dringlichkeit wird nach schriftlich der oder dem Vorsitzenden Anhörung je einer Rede für und gegen die übergeben werden. Anträge zur Dringlichkeit abgestimmt. Wird die Dringlichkeit Geschäftsordnung ($ 31) oder einfache verneint, so werden die Anträge und Anfragen Sachanträge, wie Änderungsanträge, dem ordentlichen Geschäftsgang überwiesen. Zurückziehung eines Antrages und Ähnliches, bedürfen nicht der Schriftform. (4) Anfragen zu den Haushaltsberatungen sind durch den Oberbürgermeister vorher schriftlich (4) Anfragen sind grundsätzlich innerhalb einer zu beantworten. Die mündliche Beantwortung Frist von 3 Monaten nach Eingang im Stadtrat und evtl. Beratung erfolgen sodann in den oder einem Ausschuss zu beantworten. Ausschüssen. Anfragen zu den Haushaltsberatungen sind durch den Oberbürgermeister vorher schriftlich zu beantworten.

Es wird in der neuen Fassung insbesondere eine unmittelbare Behandlung von Anträgen im zuständigen Gremium vorgesehen. Außerdem wird die Behandlung verspätet eingehender und dringlicher Anträge neu gefasst. Abschließend erfolgt eine Fristvorgabe für die Bearbeitung von Anfragen.

Weitere umfangreichere Änderungen. sind in $ 29 „Beratung der Sitzungsgegenstände“ vorgesehen, wobei nur die inhaltlichen Änderungen auch hier in roter Schrift hervorgehoben sind:

Aktuelle Fassung bis zum 30.04.2026: Neufassung:

& 29 Beratung der Sitzungsgegenstände $ 29 Beratung der Sitzungsgegenstände er) (Abs. 1-3 bleiben unverändert.)

(4) Ein Stadtratsmitglied darf im Stadtrat und (4) Ein Stadtratsmitglied darf im Stadtrat und seinen Ausschüssen nur dann sprechen, wenn seinen Ausschüssen nur dann sprechen, wenn ihm die oder der Vorsitzende das Wort erteilt ihm die oder der Vorsitzende das Wort erteilt hat. Jedes Stadtratsmitglied darfz u demselben hat. Jedes Stadtratsmitglied darf im Stadtrat zu Gegenstand nicht öfter als zweimal das Wort demselben Gegenstand regelmäßig nur ergreifen; die Begründung eines Antrages einmal das Wort erhalten; die Begründung gemäß $ 27 Abs. 2 fällt nicht hierunter. Diese eines Antrages gemäß $ 27 Abs. 2 fällt nicht Beschränkung gilt nicht für die oder den hierunter. Diese Beschränkung gilt nicht für die Vorsitzenden und die Referentinnen und oder den Vorsitzenden und die Referentinnen Referenten; sie gilt auch nicht für die bloße und Referenten sowie die Berichtigung eigener Erklärungen. Die oder Fraktionsvorsitzenden; sie gilt auch nicht für der Vorsitzende erteilt das Wort in der die bloße Berichtigung eigener Erklärungen. Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die Wer einen Antrag auf Übergang zur oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. Tagesordnung, Vertagung, Schluss der Wer einen Antrag auf Übergang zur Beratung stellen oder sonst wie zur Tagesordnung, Vertagung, Schluss der Geschäftsordnung sprechen will, erhält das Beratung stellen oder sonst wie zur Wort sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Geschäftsordnung sprechen will, erhält das Rede. Die oder der Vorsitzende hat das Recht, Wort sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer sich jederzeit an der Beratung zu beteiligen Rede. Die oder der Vorsitzende hat das Recht, oder außer der Reihe den Referentinnen und sich jederzeit an der Beratung zu beteiligen Referenten das Wort zur Aufklärung zu oder außer der Reihe den Referentinnen und erteilen. Referenten das Wort zur Aufklärung zu erteilen. In den Ausschüssen kann jedes Stadtratsmitglied bis zu zweimal das Wort zu demselben Gegenstand erhalten, im Übrigen gelten die o.g. Regelungen. (5) Die Redezeit der ehrenamtlichen (5) Die Redezeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder soll bei Stadtratsmitglieder soll bei Antragsbegründungen oder den ersten Antragsbegründungen zehn Minuten, im Redebeiträgen zehn Minuten, im Übrigen fünf Übrigen fünf Minuten nicht übersteigen; Minuten nicht übersteigen; Ausnahmen Ausnahmen bedürfen der Absprache mit der bedürfen der Absprache mit der oder dem oder dem Vorsitzenden. Bei Vorsitzenden. Bei den Haushaltsreden im Tagesordnungspunkten, die reine Berichte Rahmen der Haushaltsberatungen beträgt die ohne Beschlussfassung darstellen, soll die Höchstredezeit für die Fraktionen eine Stunde, Redezeit 3 Minuten nicht übersteigen. Bei den für die weiteren Gruppen 30 Minuten und für Haushaltsreden im Rahmen der die Einzelstadtratsmitglieder 15 Minuten. Haushaltsberatungen beträgt die Höchstredezeit für die Fraktionen über 10 Fraktionsmitglieder 45 Minuten, für die Fraktionen bis 10 Fraktionsmitglieder 30 Minuten, für die weiteren Gruppen 15 Minuten und für die Einzelstadtratsmitglieder 5 Minuten.

(6) Reden müssen in freiem mündlichem (6) Reden müssen in freiem mündlichem Vortrag gehalten werden. Das Ablesen Vortrag gehalten werden. Bas—Ableser schriftlicher Vorträge kann von der oder dem

Vorsitzenden ausnahmsweise gestattet | Versitzend: 12) ; gestattet werden. Zulässig ist das Ablesen von | werden- Zulässig ist das Ablesen von Fraktionserklärungen, Zitaten, | Fraktionserklärungen, Zitaten, Entschließungen, Zuschriften, | Entschließungen, Zuschriften, Zeugenvernehmungen und Gutachten. Zeugenvernehmungen und Gutachten.

C) (Abs 7- 13 bleiben unverändert.)

Es werden neue Festlegungen zur Häufigkeit und Dauer der Wortmeldungen getroffen, insbesondere, soweit es Tagesordnungspunkte mit reinen Berichten betrifft sowie bezüglich der Haushaltberatungen.

Il. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt beiliegenden Entwurf der Stadtratsgeschäftsordnung (Beilage 5.3) als seine ab Beginn seiner Amtszeit geltende Geschäftsordnung.

Ill. Laufweg im DMS G-)

Nürnberg, 30.04.2026

Rechtsamt

iA.

Oehler (-5305)

Geschäftsordnung für den Stadtrat Nürnberg

(Stadtratsgeschäftsordnung - StRGeschO)

A Die Organe der Stadt Nürnberg und ihre Aufgaben

I Der Stadtrat

8 1 Zuständigkeit im Allgemeinen

8.2 Gesetzlicher Aufgabenbereich

8 3 Sonstige dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten

8 4 Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder

8 5 Akteneinsicht und Informationsrecht

8 6 Fraktionen

Il Die Ausschüsse und Kommissionen

87 Bildung, Auflösung

8 8 Vorberatende Ausschüsse

8 9 Beschließende Ausschüsse

8 10 Aufgabenbereiche der Ausschüsse

8 11 Kommissionen

Ill Der Oberbürgermeister

8 12 Aufgaben als Vorsitzender des Stadtrats

8 13 Aufgaben als Leiter der Stadtverwaltung

8 14 Vertretung der Stadt nach außen

8 15 Stellvertretung

IV Ortssprecherinnen und Ortssprecher

8 16 Rechtsstellung, Aufgaben

V Berufsmäßige Stadtratsmitglieder

8 17 Rechtsstellung, Aufgaben

B Der Geschäftsgang

I Allgemeines

& 18 Verantwortung für den Geschäftsgang

8 19 Sitzungszwang

$& 19a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

& 20 Öffentliche Sitzungen

$ 21 Nichtöffentlicher Sitzung vorbehaltene Gegenstände

Il Vorbereitung der Sitzungen

8 22 Einberufung

8 23 Tagesordnung

$ 24 Einladung zur Sitzung

8 25 Anträge

II Sitzungsverlauf

8 26 Eröffnung der Sitzung

$ 27 Eintritt in die Tagesordnung

$ 28 Auflagen

8 29 Beratung der Sitzungsgegenstände

8 30 Abstimmung

8 31 Geschäftsordnungsanträge

8 32 Wahlen

8 33 Beendigung der Sitzung

IV Sitzungsniederschrift

8 34 Schriftführung

8 35 Form und Inhalt der Niederschrift

$ 36 Auflage der Niederschriften

8 37 Einsichtnahme, Abschriften

8 38 Veröffentlichung

C Schlussbestimmung

& 39 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung

Anlage 1: Beschluss des Stadtrates zu 8 7 Abs. 1

Anlage 2: Beschluss des Stadtrates zu 8 15 Abs. 2

Anlage 3: Beschluss des Stadtrates zu 8 17 Abs. 1

Der Stadtrat Nürnberg gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch $ 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist), folgende

Geschäftsordnung

A Die Organe der Stadt Nürnberg und ihre Aufgaben

I Der Stadtrat

8 1 Zuständigkeit im Allgemeinen

Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen ($ 9) übertragen sind oder in die gesetzliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters (Art. 36 Satz 1, Art. 37, 38 GO, 88 12 bis 14 dieser Geschäftsordnung) fallen.

8 2 Gesetzlicher Aufgabenbereich

Der Stadtrat ist zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm kraft Gesetzes zur ausschließlichen Erledigung übertragen sind, insbesondere

  1. die Wahl der weiteren Bürgermeister und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder,

  2. die Bestimmung der weiteren Stellvertretung des Oberbürgermeisters gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Go,

  3. die erforderlichen Festsetzungen zur Besoldung der kommunalen \WVahlbeamtinnen und Wahlbeamten,

  4. die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese,

  5. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder, 6. die allgemeine Regelung der Bezüge der städtischen Beschäftigten sowie die beamten-, besoldungs- ‚ versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahl beamten, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) oder das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) etwas Anderes bestimmt,

  6. die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzungen,

  7. den Finanzplan sowie die dem Finanzplan zu Grunde liegende mittelfristige Investitionsplanung,

  8. Entscheidungen gemäß Art. 96 GO über

a) die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder

der Aufgaben städtischer Unternehmen,

b) die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Stadt an Unternehmen,

c) die gänzliche oder teilweise Veräußerung städtischer Unternehmen oder Beteiligungen sowie

d) die Auflösung von Kommunalunternehmen,

  1. Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf,

  2. die Entscheidung über Zulässigkeit von Bürgerbegehren und Durchführung von Bürgerentscheiden, die

Behandlung von Empfehlungen der Bürgerversammlungen sowie von Bürgeranträgen, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen,

  1. Erlass, Änderung und Aufhebung städtischer Satzungen und Verordnungen; ausgenommen hiervon sind

Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), wenn sie nach Art. 81 Abs. 2 BayBO durch Bebauungsplan erlassen werden,

  1. die Feststellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, den Beschluss über die Behandlung des Jahresergebnisses und die Entlastung bezüglich der festgestellten Jahresabschlüsse,

  2. die Bestellung und Abberufung der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes, ihrer Stellvertretung und der Prüferinnen und Prüfer sowie die Erteilung besonderer Prüfungsauftäge an das Rechnungsprüfungsamt,

  3. Bestellung und Abberufung der weiteren Werkleiterinnen und Werkleiter der Eigenbetriebe,

  4. Nachprüfung der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit auf fristgerechten Antrag des Oberbürgermeisters oder seiner Stellvertretung im Ausschuss oder mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder eines Viertels der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat begehrt wird.

8 3 Sonstige dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten

Der Stadtrat behält sich insbesondere die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

  1. Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts,

  2. Verleihung der Bürgermedaille,

  3. in städtischen Satzungen vorgesehene Preisverleihungen sowie Bestellung der Jury für den Internationalen Menschenrechtspreis,

  4. Stellungnahme zu Änderungen des Stadtgebietes,

  5. alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftliche, finanzielle, soziale, geistige oder kulturelle Entwicklung sowie die Planung in Nürnberg richtunggebend oder entscheidend berühren,

  6. Erlass und Änderung des vorbereitenden Bauleitplanes (Flächennutzungsplan),

  7. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine gesetzliche Bestimmung nicht besteht,

  8. Besetzung von Stellen der Besoldungsgruppen ab A 16 bzw. einer Vergütung ab AT I sowie der Dienststellen-, Werk- und Schulleitungen,

  9. Festlegung der Grundsätze für die Abgaben- und Tarifpolitik der Städtischen Werke,

  10. Erhebung von Einwendungen gemäß $ 8 Abs. 4 der Klinikumsatzung,

  11. allgemeine Festsetzung von Gemeindesteuern, örtlichen Gebühren, Beiträgen, Entgelten und Tarifen,

  12. Genehmigung von Maßnahmen (ausgenommen Bauvorhaben), die einen Aufwand von mehr als 400.000 Euro erfordern,

  13. Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Grundstücken, soweit der Geschäftswert im Einzelfall 1.200.000 Euro überschreitet,

  14. Führung eines Rechtsstreites grundsätzlicher Art oder mit einem 200.000 Euro übersteigenden Streitwert sowie die Einlegung von Rechtsmitteln zu den obersten Bundesgerichten und zum Bayer. Verfassungsgerichtshof,

  15. Genehmigung erheblicher über- und außerplanmäßiger Ausgaben im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO und wesentlicher Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der Stadt entstehen können,

  16. Vereinbarung von Städtepartnerschaften,

  17. Eintragungen in das Goldene Buch,

  18. Entscheidung über die zur Stadtratssitzung eingereichten Anträge (einschließlich Dringlichkeitsanträge, deren Dringlichkeit nach $ 25 Abs. 2 anerkannt ist).

$ 4 Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder

(1) Die Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Teilnahmepflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  1. Die ehrenamtlichen Stadtratsmitgieder haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder bestimmt wird.

Die Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall richten sich nach Art. 20 a Abs. 2 GO und der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder. Diese Regelungen gelten nicht für den Oberbürgermeister.

(4) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der städtischen Verwaltungstätigkeit betrauen.

8 5 Akteneinsicht und Informationsrecht

(1) Die Stadtratsmitglieder haben das Recht, die Sitzungsunterlagen des Stadtrats sowie die der Vorbereitung von Beschlussfassungen des Stadtrats dienenden Akten der Stadtverwaltung in den Räumen der betreffenden Dienststelle einzusehen. Mitgliedern eines Ausschusses des Stadtrats kann durch Beschluss dieses Ausschusses das Recht zur Einsicht weiterer Akten von Bereichen, für den der betreffende Ausschuss bestellt ist, eingeräumt werden.

(2) Abweichend von Abs.1 bedarf die Einsichtnahme in Personalakten städtischer Beschäftigter durch Mitglieder des Stadtrats der schriftlichen Zustimmung des Oberbürgermeisters. Der Oberbürgermeister kann bezüglich einzelner Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen diese Befugnis nach Anhörung der weiteren Bürgermeister auch auf das für das Personalwesen zuständige berufsmäßige Stadtratsmitglied übertragen. Wird die Zustimmung zur Akteneinsicht verweigert, so entscheidet über die Zulässigkeit der Akteneinsicht der für die Behandlung von Personalangelegenheiten bestellte beschließende Ausschuss des Stadtrats.

(3) Über die Einsichtnahme in Personalakten der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder entscheidet der Ältestenrat und Finanzausschuss als beschließender Ausschuss.

(4) Oberbürgermeister, Bürgermeister und die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern nach pflichtgemäßem Ermessen über Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs Auskünfte zu geben. Über die Berechtigung einer Auskunftsverweigerung entscheidet der Ältestenrat und Finanzausschuss.

(5) Das Recht zur Akteneinsichtnahme und das Informationsrecht sind durch die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und zu besonderen Geheimhaltungspflichten beschränkt.

(6) Das Recht zur Akteneinsichtnahme und das Informationsrecht entfallen, soweit das Stadtratsmitglied kraft Gesetzes wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist (Art. 49 GO).

$ 6 Fraktionen

Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen, wenn dieser Zusammenschluss mindestens vier Stadtratsmitglieder umfasst. Die Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretungen werden in öffentlicher Stadtratssitzung mitgeteilt.

Il Die Ausschüsse und Kommissionen

87 Bildung, Auflösung

(1) In den Ausschüssen und Kommissionen (Anlage 1) müssen die im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Stadtrat vertreten sein. Maßgebend ist somit nicht die Stimmenzahl, welche sie bei der Wahl erhalten haben, sondern die Zahl ihrer Mitglieder im Stadtrat. Stadtratsmitglieder können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreterinnen und Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen.

(2) Für jedes Mitglied sind ein erstes, ein zweites und ein drittes stellvertretendes Mitglied namentlich zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Mitglieds besitzt das erste stellvertretende Mitglied Funktion und Stimme dieses ordentlichen Mitglieds. Im Falle der Verhinderung auch des ersten stellvertretenden Mitglieds besitzt dieses Recht das zweite stellvertretende Mitglied. Im Falle der Verhinderung des zweiten stellvertretenden Mitglieds besitzt dieses Recht das dritte stellvertretende Mitglied.

(3) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen (mit getrennter Beschlussfassung) zusammentreten.

(4) Der Stadtrat kann Ausschüsse und Kommissionen jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); dies gilt nicht für die Werkausschüsse sowie den Jugendhilfe- und den Rechnungsprüfungsausschuss.

8 8 Vorberatende Ausschüsse

Vorberatende Ausschüsse können keine verbindlichen Entscheidungen namens der Stadt treffen; ihre Aufgabe erschöpft sich darin, die ihnen übertragenen Gegenstände zu beraten und gegebenenfalls für die Beschlussfassung im Stadtrat zu begutachten. Für den Geschäftsgang der vorberatenden ‚Ausschüsse gelten 88 18 bis 38 sowie Art. 46 bis 54 GO entsprechend.

8 9 Beschließende Ausschüsse

(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Stadtrats, soweit nicht die Entscheidung nach den 88 2, 3 dem Stadtrat vorbehalten ist. Eine Nachprüfung durch den Stadtrat muss erfolgen, wenn der Oberbürgermeister oder seine Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt (Art. 32 Abs. 3 GO).

(2) Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung, beim Oberbürgermeister eingehen. Beschlüsse, die Rechte Dritter berühren, dürfen frühestens am neunten Tag nach der Beschlussfassung des Ausschusses den Dritten bekanntgegeben werden. Im Übrigen können Beschlüsse der Ausschüsse nicht vor Ablauf des siebten Tages nach der Ausschusssitzung vollzogen werden vorbehaltlich der Anordnungsbefugnis des Oberbürgermeisters gemäß Art. 37 Abs. 3 Go.

8 10 Aufgabenbereiche der Ausschüsse

(1) Es werden folgende Ausschüsse gebildet und diesen folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

  1. Ältestenrat und Finanzausschuss

a) Der Ausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens und der Friedhofsverwaltung sowie der Mitgliedschaften und der städtischen Beteiligungsunternehmen einschließlich der Wahrnehmung des Weisungs- bzw. Empfehlungsrechts gegenüber den durch den Stadtrat in Unternehmen entsandten Vertretungen in Aufsichts- und Verwaltungsräten oder entsprechenden Gremien, Vertretungen der Stadt in den Haupt- und Gesellschafterversammlungen der

städtischen Beteiligungsunternehmen und sonstigen Vertretungen der Stadt (insbesondere in Vereinen und in Zweckverbänden gemäß Art. 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit), soweit nicht 88 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß 8 8 tätig werden kann.

b) Weiterhin ist der Ausschuss beschließend zuständig für Ehrungen und wichtige Angelegenheiten der Repräsentation, soweit nicht $$ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß $ 8 tätig werden kann.

c) Der Ausschuss wird außerdem vorberatend tätig in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und bezüglich der beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten.

  1. Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft insbesondere den Jahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen; für die Beschlussfassungen des Stadtrats gemäß 8 2 Nr. 13 ist er vorberatend tätig.

  1. Personal- und Organisationsausschuss

a) Der Personal- und Organisationsausschuss ist beschließend zuständig für alle Personal- und Versorgungsangelegenheiten der städtischen Beschäftigten sowie alle allgemeinen Verwaltungs- und Organisationsangelegenheiten einschließlich des Datenschutzes und der Digitalisierung der Stadtverwaltung, soweit nicht 88 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß $ 8 tätig werden kann.

b) Der Ausschuss übt die Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde aus (Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BayDG i. V.m. $ 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaats Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich). Dies gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei den Eigenbetrieben.

  1. Ausschuss für Recht, Wirtschaft, Arbeit und Wissenschaft

Der Ausschuss für Recht, Wirtschaft, Arbeit und Wissenschaft ist beschließend zuständig für alle ‚Angelegenheiten der Rechts- und Sicherheitsverwaltung, der Feuerwehr und des SportService, der kommunalen und regionalen Wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und Technologiepolitik (einschließlich der Hochschulfragen mit Ausnahme der Kunsthochschulen), des Gewerbeflächenmanagements, der Maßnahmen für Berufs- und Beschäftigungsförderung, der Gewerbebestandspflege, der Innovationsförderung und des Nürnberg-Images sowie des Liegenschaftswesens, des Marktwesens und der NürnbergMesse, soweit nicht 8$ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß $ 8 tätig werden kann

  1. Bildungsausschuss

Der Bildungsausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten des Schulbereichs, soweit nicht 88 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß $ 8 tätig werden kann.

  1. Kulturausschuss

Der Kulturausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten des Kulturbereichs einschließlich der Angelegenheiten der Kunsthochschulen (insbesondere der Hochschule für Musik Nürnberg) und des Kunst- und Kulturpädagogischen Zentrums sowie des Tiergartens und der Kunst im öffentlichen Raum, soweit nicht 8$ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß 8 8 tätig werden kann.

  1. Sozialausschuss

Der Sozialausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten des Referats für Jugend, Familie , Senioren und Soziales, soweit nicht 88 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und

daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß $ 8 tätig werden kann. Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses.

  1. Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss ist beschließend tätig auf Grund seiner Zuständigkeit, die sich aus dem ‚Achten Buch des Sozialgesetzbuches, dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze und der Satzung für das Jugendamt ergibt. In den Angelegenheiten, in denen ihm ein Antrags- oder Anhörungsrecht an den Stadtrat zusteht, wird er beratend tätig.

  1. Gesundheitsausschuss

Der Gesundheitsausschuss ist beschließend zuständig für Angelegenheiten des Gesundheitswesens (einschließlich Verbraucherschutz und Heimaufsicht), soweit nicht 8$ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß $ 8 tätig werden kann.

  1. Bau- und Vergabeausschuss

Der Bau- und Vergabeausschuss ist beschließend zuständig für

a) alle Angelegenheiten der Bauverwaltung (soweit sie nicht der Zuständigkeit des Verkehrs- und des Stadtplanungsausschusses oder der Werkausschüsse unterliegen),

b) alle Vergaben von Leistungen für die gesamte Stadtverwaltung, soweit nicht 88 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrates begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß $ 8 tätig werden kann.

  1. Verkehrsausschuss

Der Verkehrsausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten des Straßenverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs sowie für Straßenbenennungen, soweit nicht 88 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß $ 8 tätig werden kann.

  1. Stadtplanungsausschuss

Der Stadtplanungsausschuss ist beschließend zuständig für

a) alle Angelegenheiten auf dem Gebiet der Stadtentwicklungsplanung, der Stadtplanung des gestalteten öffentlichen Raums (soweit nicht unter Nr. 11 geregelt), der Stadtentwicklung, der Städtebauförderung und der Stadterneuerung einschließlich der Zustimmung zum Abschluss städtebaulicher Verträge und der Anordnung von Umlegungen,

b) alle Angelegenheiten der Bewilligung von öffentlichen Baudarlehen (Staatsbaudarlehen), städtischer Wohnungsbaudarlehen zur Wohnungsfürsorge für städtische Beschäftigte, des Wohnungswesens sowie für die Behandlung grundsätzlicher Siedlungsangelegenheiten, soweit nicht $$ 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß $ 8 tätig werden kann.

  1. Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Naturschutz

Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Naturschutz ist beschließend zuständig für alle ‚Angelegenheiten des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes (inkl. Klimaanpassung, Energiewende und Kreislaufwirtschaft) sowie der Biodiversität, soweit nicht 88 2, 3 die Zuständigkeit des Stadtrats begründen und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß $ 8 tätig werden kann.

  1. Werkausschüsse

Die Werkausschüsse sind jeweils beschließend für die im Folgenden genannten Bereiche zuständig, soweit nicht 88 2, 3 und die Betriebssatzungen die Zuständigkeit des Stadtrates begründen und daher die Ausschüsse nur vorberatend gemäß $ 8 tätig werden können:

a) Werkausschuss SUN für alle Angelegenheiten der Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg,

b) Werkausschuss NüSt (Sozialausschuss) für alle Angelegenheiten des NürnbergsStifts,

c) Werkausschuss ASN (Umweltausschuss) für alle Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsbetriebs Stadt Nürnberg,

d) Werkausschuss FSN für alle Angelegenheiten des Frankenstadions Nürnberg,

e) Werkausschuss NüBad für alle Angelegenheiten des NürnbergBads,

f) Werkausschuss SÖR für alle Angelegenheiten des Servicebetriebs Öffentlicher Raum Nürnberg.

Die Zuständigkeit der Werkausschüsse und der Werkleitungen geht der Zuständigkeit der anderen Ausschüsse vor; Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) Satz 2 bleibt unberührt.

  1. Ferienausschuss

Der Ferienausschuss (Ältestenrat und Finanzausschuss) ist während der Ferienzeit des Stadtrats ($ 22 Abs. 5) tätig. Der Ausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig wäre. $ 9 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

  1. Notlagenausschuss

Der Notlagenausschuss (Ältestenrat und Finanzausschuss) ist während einer Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach $ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG und eines Gesundheitsnotstandes nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BaylfSG, tätig, wenn Stadtratssitzungen und Ausschusssitzungen wegen der Notlage nicht oder nicht im erforderlichen Umfang stattfinden können oder sollen. Der Ausschuss ist beschließend zuständig für alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat nach $ 3 oder ein beschließender Ausschuss zuständig wäre, soweit nicht $ 2 die Zuständigkeit des Stadtrats begründet und daher der Ausschuss nur vorberatend gemäß $ 8 tätig werden kann. Hiervon ausgenommen sind die Werkausschüsse, der Jugendhilfeausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss. Die Zuständigkeit des Ausschusses wird durch Stadtratsbeschluss oder durch dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters begründet.

(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 14 ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.

8 11 Kommissionen

(1) Der Stadtrat kann vorberatende Kommissionen bilden. Diesen können auch Nichtstadtratsmitglieder ohne Stimmrecht als Beraterinnen und Berater angehören.

(2) Der Stadtrat kann Kommissionen zur Überwachung der laufenden Angelegenheiten der Verwaltung bilden. Diesen können nur Stadtratsmitglieder angehören.

(3) 8 7 Abs. 1 und 2 findet auf Nichtstadtratsmitglieder in vorberatenden Kommissionen keine Anwendung.

(4) Für den Geschäftsgang der Kommissionen gelten die $$ 18 bis 38 sinngemäß. Vorberatende Kommissionen können abweichende Regelungen treffen, die der Beschlussfassung durch den Stadtrat bedürfen.

Ill Der Oberbürgermeister

$ 12 Aufgaben als Vorsitzender des Stadtrats

(1) Als Vorsitzender des Stadtrats bereitet der Oberbürgermeister die Beratungsgegenstände vor, beruft die Sitzung ein und leitet Beratung und Abstimmung (Art. 46 Abs. 2, Art. 36 GO).

(2) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt gemäß Art. 33 Abs. 2 GO der Oberbürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein von ihm bestimmtes ehrenamtliches Stadtratsmitglied. Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt für die Dauer der Übertragung das stellvertretende Mitglied nach $ 7 Abs. 2 den Sitz im Ausschuss ein.

(3) Der Oberbürgermeister hat die Beschlüsse des Stadtrats unverzüglich zu vollziehen (Art. 36 GO). Über etwaige Hinderungsgründe hat er den Stadtrat in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Hält er Beschlüsse des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, so weist er den

Stadtrat oder den Ausschuss auf seine Bedenken hin und setzt den Vollzug des Beschlusses vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, so muss der Oberbürgermeister der Rechtsaufsichtsbehörde unter Aktenvorlage berichten (Art. 59 Abs. 2 GO).

(4) Die Befugnis des Oberbürgermeisters, an Stelle des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 GO), erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die nicht ohne Nachteil für die Stadt, für die Allgemeinheit oder für die Beteiligten solange aufgeschoben werden können, bis der Stadtrat bzw. der zuständige Ausschuss zur Beschlussfassung zusammentritt.

(5) Der Oberbürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung den ehrenamtlichen oder berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern, oder, soweit es sich um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, städtischen Beschäftigten übertragen.

8 13 Aufgaben als Leiter der Stadtverwaltung

(1) Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

  1. die der Stadt durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist,

  2. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind,

  3. die ihm gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO durch Stadtratsbeschluss übertragenen Befugnisse,

  4. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt Nürnberg keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen

(2) Für die Besorgung der unter Abs. 1 Nr. 4 genannten laufenden Angelegenheiten durch den Oberbürgermeister gelten folgende Richtlinien:

a) Laufende Angelegenheiten sind die alltäglichen Verwaltungsgeschäfte der Stadt, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und im Einzelnen für den Vollzug des Stadthaushalts keine erhebliche Rolle spielen und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Hierher zählen insbesondere der Vollzug der Satzungen über die Benutzung des Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen der Stadt, soweit es sich um Geschäfte des täglichen Verkehrs handelt oder in den Satzungen feste Gebühren enthalten sind; die Beschaffung der für den laufenden Geschäftsbetrieb erforderlichen Gegenstände, ferner der Erlass oder die Stundung uneinbringlicher Steuern, Beiträge, Gebühren, Mieten und Pachten usw. bis zu der durch Beschluss des Stadtrates bzw. des zuständigen Ausschusses festgesetzten Höhe sowie die Erledigung der weniger bedeutsamen Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Über Einzelbeträge, die im Haushaltsplan festgelegt sind, kann der Oberbürgermeister verfügen. Einzelgenehmigungen aus Sammelbeträgen kann er bis zu der durch Beschluss des Stadtrates bzw. des zuständigen Ausschusses festgesetzten Höhe erteilen.

b) Der Oberbürgermeister berichtet im Stadtplanungsausschuss über beabsichtigte Baugenehmigungen und Vorbescheide für Vorhaben, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung oder bedeutsame Freiflächen wesentlich auswirken könnten (dazu zählen insbesondere großflächige Handelsbetriebe, Bauten für Gewerbe und Industrie, große Verwaltungsgebäude, große Wohnbauvorhaben). Auf etwaige Abweichungen von der Darstellung im Flächennutzungsplan ist im Bericht hinzuweisen.

c) Wird für ein denkmalgeschütztes Bauwerk ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung gestellt, dem die Verwaltung entsprechen will, so soll darüber im Stadtplanungsausschuss umgehend berichtet werden.

(3) Zur Erledigung seiner Amtsgeschäfte stehen dem Oberbürgermeister die städtischen Beschäftigten zur Seite. Er weist ihnen ihr Arbeitsgebiet zu und kann ihnen auch das Zeichnungsrecht übertragen; hierbei ist nach Möglichkeit auf eine Übereinstimmung zwischen Geschäftsverteilung und Regelung des

Zeichnungsrechts Bedacht zu nehmen. Der Oberbürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamtinnen, Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt und übt die Befugnis des Dienstvorgesetzten gegenüber den städtischen Beamtinnen und Beamten aus.

8 14 Vertretung der Stadt nach außen

(1) Der Oberbürgermeister vertritt die Stadt nach außen (Art. 38 Abs. 1 GO), insbesondere beim Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse.

(2) Der Oberbürgermeister darf im Rahmen seiner Re-präsentations- und sonstigen dienstlichen Pflichten und im Umfang des gesellschaftlich Üblichen Geschenke für die Stadt annehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen in Form von Bewirtungen und Einladungen (einschließlich des Überlassens von Eintrittskarten und Gutscheinen).

(3) Der Oberbürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen.

8 15 Stellvertretung

(1) Der Oberbürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung von den weiteren Bürgermeistern (ggf. nach bei der Wahl festgelegter Reihenfolge) vertreten.

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Oberbürgermeisters und der Bürgermeister bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte durch Beschluss (Anlage 2) sechs weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter und deren Reihenfolge.

(3) Die Stellvertretung erstreckt sich im Verhinderungsfall auf die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Oberbürgermeisters.

(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben.

(5) Soweit der Oberbürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung einzelne seiner Befugnisse den Bürgermeistern als Referatsbereich übertragen hat, finden auf die Wahrnehmung dieser Befugnisse die für die Vertretungsbefugnisse der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder festgelegten Bestimmungen entsprechende Anwendung.

IV Ortssprecherinnen und Ortssprecher

$ 16 Rechtsstellung, Aufgaben

Die gemäß Art. 60 a GO gewählten Ortssprecherinnen und Ortssprecher sind berechtigt, an allen Sitzungen des Stadtrats, seiner Ausschüsse und Kommissionen teilzunehmen sowie Anträge und Anfragen zu stellen, die einen Bezug zu den von ihnen vertretenen Gemeindeteilen haben. Auf die Ortssprecherinnen und Ortssprecher finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung Anwendung; ihnen steht eine Aufwandsentschädigung gemäß der Satzung über die Entschädigung der Ortssprecher zu.

V Berufsmäßige Stadtratsmitglieder

$ 17 Rechtsstellung, Aufgaben

(1) Zahl und Aufgabengebiete der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden durch die Geschäftsverteilung im Wege der Beschlussfassung des Stadtrats festgelegt (Anlage 3).

(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:

  1. Sie sind befugt, innerhalb des ihnen durch die Geschäftsverteilung übertragenen Aufgabengebietes in laufenden Angelegenheiten den Oberbürgermeister zu vertreten, dem sie hierbei unmittelbar verantwortlich sind.

  2. Sie führen die Geschäfte unter Beachtung der Beschlüsse des Stadtrats und sind insoweit diesem und dem Oberbürgermeister unmittelbar verantwortlich.

  3. Sie sind ermächtigt, im Rahmen ihres Geschäftsbereiches alle Schriftstücke zu unterzeichnen; ausgenommen sind Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister bedürfen. Nr. 6.5.5.1 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung der Stadt Nürnberg bleibt unberührt.

  4. Sie haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Stadtrats und - soweit erforderlich - auch der Ausschüsse teilzunehmen, in ihrem Geschäftsbereich Vortrag zu halten und Anträge zu stellen; weichen sie beim Vortrag im Stadtrat oder in den Ausschüssen von der Auffassung des Oberbürgermeisters ab, so haben sie hierbei ausdrücklich darauf hinzuweisen,

  5. Sie haben nur in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO). Ein förmliches Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

(3) 8 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

B Der Geschäftsgang

Il Allgemeines

& 18 Verantwortung für den Geschäftsgang

Stadtrat und Oberbürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

819 Sitzungszwang

Der Stadtrat und seine Ausschüsse beschließen in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im so genannten Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

$ 19a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung

(1) Der Stadtrat oder der Notlagenausschuss kann beschließen, dass für die künftigen Sitzungen des Stadtrats die Regelungen der folgenden Absätze 2 bis 8 zur Anwendung kommen; eine Entscheidung durch den Oberbürgermeister im Wege einer dringlichen Anordnung ist unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 3 GO möglich. Die Regelungen bleiben bis zu einem gegenteiligen Beschluss des Stadtrats anwendbar.

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder können an öffentlichen Sitzungen des Stadtrats, nicht aber eines Ausschusses oder den Stadtratssitzungen in denen der Haushalt beraten und beschlossen wird, unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 3 und 4, im Wege der Ton-Bild-Übertragung (Hybridsitzung) teilnehmen (Art. 47a GO).

(3) Soweit ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied an der physischen Teilnahme im Sitzungssaal aufgrund von Krankheit oder einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung zur Absonderung verhindert ist und entschuldigt wäre, kann eine Teilnahme im Wege der Bild-Ton-Übertragung erfolgen. Voraussetzung ist die Unterzeichnung der Belehrung über die einzuhaltenden Rahmenbedingungen für die Teilnahme an Hybridsitzungen.

(4) Die Verhinderung i. S. d. Abs. 3 sowie den Wunsch zur Teilnahme an der Sitzung im Wege der Ton- Bild-Übertragung hat das ehrenamtliche Stadtratsmitglied dem Oberbürgermeister drei Arbeitstage vor der Sitzung in Textform mitzuteilen und dabei den Verhinderungsgrund glaubhaft zu machen.

(5) Wird der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.

(6) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines ehrenamtlichen Stadtratsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO).

(7) Eine Unterbrechung der Bildübertragung durch zugeschaltete ehrenamtliche Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47 Abs. 3 Satz 1 GO).

(8) Die zugeschalteten ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder stimmen, wie die im Sitzungssaal anwesenden Stadtratsmitglieder, durch Handaufheben ab. Eine Teilnahme an Wahlen ist für die zugeschalteten ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO). $ 20 Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.

(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf einzelne Teile der Sitzung beschränkt werden.

(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und abgestimmt.

(4) Zu den öffentlichen Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse hat die Allgemeinheit nach Maßgabe des für Zuhörerinnen und Zuhörer verfügbaren Raumes Zutritt. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch die Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für die Presse ist stets die erforderliche Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nur der Presse in Ausübung ihres öffentlichen Auftrags und Stadtratsmitgliedern oder deren Beauftragten in Ausübung des Mandats gestattet; letztere Ton- und Bildaufzeichnungen von Sitzungsteilnehmerinnen und Teilnehmern sowie von Gemeindebediensteten sind nur mit deren ausdrücklicher vorheriger Einwilligung zulässig.

(5) Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Verlauf der Sitzung durch Eingreifen in die Verhandlung oder ungebührliches Verhalten stören, können durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

8 21 Nichtöffentlicher Sitzung vorbehaltene Gegenstände

In nichtöffentlicher Sitzung (Art. 52 Abs. 2 GO) werden grundsätzlich behandelt:

  1. Einzelpersonalangelegenheiten,

  2. Verträge in Grundstücksangelegenheiten,

  3. Sparkassenangelegenheiten,

  4. die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Rechtsaufsichtsbehörde verfügt ist,

  5. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist, insbesondere Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner und Vergabe öffentlicher Aufträge.

Teilnahmeberechtigt an nicht-öffentlichen Sitzungen sind neben den Mitgliedern des Stadtrates, dem Referentenkollegium und befassten Angehörigen der Verwaltung nur die Geschäftsführern von Fraktionen.

Il Vorbereitung der Sitzungen

$ 22 Einberufung

(1) Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse sind durch den Oberbürgermeister einzuberufen, sofern es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes verlangt (Art. 46 Abs. 2 GO). Die 14-Tages-Frist des Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO beginnt mit dem Eingang des Antrages beim Oberbürgermeister.

(2) In der Regel finden die Sitzungen des Stadtrats am Mittwochnachmittag statt.

(3) Die Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse werden im Rathaus zu Nürnberg oder am in der Einladung jeweils bekannt gegebenen Ort durchgeführt.

(4) Die Sitzungstermine werden in einer Jahresübersicht im Voraus geplant.

(5) Die Ferienzeit des Stadtrates wird auf sechs Wochen festgelegt. Sie beginnt jeweils einen Tag vor dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerferien.

$ 23 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung zu den Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse enthält die Angabe des Ortes und die Zeit der Sitzungen, die Beratungsgegenstände und die Namen der Referentinnen und Referenten.

(2) Sie wird vom Oberbürgermeister unter Berücksichtigung der Anmeldungen aufgestellt. Die Anmeldungen sind für die Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse spätestens am Dienstag, 15.00 Uhr der der Sitzung vorausgehenden Woche einzureichen; nach diesem Zeitpunkt erfolgende Anmeldungen werden nach den Vorschriften über Dringlichkeitssachen ($ 25 Abs. 3) behandelt. Der Oberbürgermeister kann abweichend von $ 3 Nr. 18 zur Stadtratssitzung eingereichte Anträge, die weder dringlich sind noch der Beschlusszuständigkeit des Stadtrates gem. $ 2, 8 3 Nrn. 1 bis 17 unterliegen, auf die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses setzen, sofern dies sachdienlich erscheint.

(3) Der Punkt „Verschiedenes“ darf in die Tagesordnung nicht aufgenommen werden.

(4) Anträge zur Genehmigung von Neuplanungen, Erweiterungen und sonstigen Maßnahmen, die Ausgaben für mehrere Jahre zur Folge haben, können in die Tagesordnung nur aufgenommen werden, wenn vorher die erkennbaren Folgelasten festgestellt sind.

(5) In der Tagesordnung ist anzugeben, ob die Gegenstände in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zur Behandlung gelangen sollen.

(6) Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse ist im Regelfalle unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens drei Tage vor der Sitzung durch Anschlag an der ‚Amtstafel und gleichzeitig durch Mitteilung an die Presse bekannt zu geben.

$ 24 Einladung zur Sitzung

(1) Zu den Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse werden die Mitglieder durch den Oberbürgermeister unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich bzw. nach individueller Zustimmung auch elektronisch eingeladen. Die nach $ 7 Abs. 2 bestellten Vertreterinnen und Vertreter sind bei Verhinderung des Mitglieds grundsätzlich von diesem über Zeitpunkt und Tagesordnung der Ausschusssitzungen zu verständigen.

(2) Die Einladung zu den Ausschusssitzungen ist allen ehrenamtlichen und berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern zuzusenden. Ausgenommen hiervon ist der nichtöffentliche Teil der Sitzungen des Ältestenrats und Finanzausschusses, zu dem gemäß Abs. 1 unter gleichzeitiger Verständigung der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder einzuladen ist.

(3) Die Einladung ist den Mitgliedern in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung zuzusenden.

(4) Soll zum zweiten Male über den gleichen Gegenstand verhandelt werden oder sollen Wahlen vorgenommen werden, so muss bei der Ladung hierauf unter Bekanntgabe der Tagesordnung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3, Art. 51 Abs. 3 GO).

(5) Die Tagesordnung soll durch weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, ergänzt werden, wenn und soweit dies sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Diese Unterlagen werden im Regelfall im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen zu Anträgen der Verwaltung, die eine größere Bedeutung haben, sollen im Regelfall mindestens eine Woche vor der Beratung im Ratsinformationssystem zur Verfügung stehen.

8 25 Anträge

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen, kurz zu begründen und zu unterzeichnen. Soweit ein Antrag Ausgaben verursacht, soll er gleichzeitig Deckungsvorschläge enthalten. Sie müssen spätestens bis 12.00 Uhr am siebten Tag vor der Sitzung mit Begründung im Büro des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin vorliegen. Über die Annahme oder Ablehnung

eines Antrags ist in der nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums zu entscheiden. Wird der Antrag zur weiteren Bearbeitung angenommen, so hat die Verwaltung diesen grds. innerhalb von neun Monaten im Stadtrat oder in einem Ausschuss zur weiteren Beratung zu stellen.

Sollte dies im Einzelfall nicht möglich oder nicht sachgerecht sein, ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und das weitere Vorgehen mit ihr bzw. ihm abzustimmen. Dies gilt auch in den Zeiten, in denen der Notlagenausschuss nach 8 10 Abs. 1 Nr. 16 tätig sein kann, sowie während einer von der Katastrophenschutzbehörde festgestellten Katastrophe.

(2) Verspätet eingehende Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt. Wird die Dringlichkeit verneint, so werden die Anträge und Anfragen dem ordentlichen Geschäftsgang überwiesen.

(3) Anträge, die sich während der Beratung aus der Debatte heraus ergeben, sollen schriftlich der oder dem Vorsitzenden übergeben werden. Anträge zur Geschäftsordnung ($ 31) oder einfache Sachanträge, wie Änderungsanträge, Zurückziehung eines Antrages und Ähnliches, bedürfen nicht der Schriftform.

  1. Anfragen sind grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang im Stadtrat oder einem Ausschuss zu beantworten. Anfragen zu den Haushaltsberatungen sind durch den Oberbürgermeister vorher schriftlich zu beantworten.

III Sitzungsverlauf

$ 26 Eröffnung der Sitzung

(1) Die oder der Vorsitzende erklärt die Sitzung für eröffnet. Sie/Er stellt die ordnungsmäßige Ladung sowie die Anwesenheit der Stadtratsmitglieder fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt. Sodann stellt sie/er die Beschlussfähigkeit fest.

(2) Bei gemeinsamen Sitzungen der Ausschüsse ($ 7 Abs. 3) muss jeder Ausschuss für sich beschlussfähig sein, wobei Personengleichheit von Mitgliedern nicht entgegensteht.

$& 27 Eintritt in die Tagesordnung

(1) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zum Aufruf und ggf. zur Beratung und Abstimmung. Dringlichkeitssachen sollen nach Erledigung der übrigen Tagesordnung behandelt werden.

(2) Zu den Beratungsgegenständen erfolgt zunächst die Berichterstattung durch die Referentinnen und Referenten. Anträge aus dem ehrenamtlichen Stadtrat können zuerst von den Antragstellerinnen oder ‚Antragstellern begründet werden, danach folgen die Referentinnen oder Referenten.

(3) Über Sitzungsgegenstände, die ein vorberatender Ausschuss behandelt hat, ist das Beratungsergebnis bekanntzugeben.

(4) Soweit erforderlich, können auf Anordnung der oder des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats bzw. Ausschusses Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden.

8 28 Auflagen

(1) Vorbehaltlich von Anfragen und des veranlassten Vortrags durch die zuständigen Referentinnen und Referenten liegen zur En-bloc-Beschlussfassung ohne Beratung auf:

  1. Gutachten vorberatender Ausschüsse,

  2. im Stadtrat bzw. Ältestenrat und Finanzausschuss: Nachbewilligungen über- und außerplanmäßiger Ausgaben,

  3. im Personal- und Organisationsausschuss: personelle und organisatorische Angelegenheiten geringerer Bedeutung,

  4. im Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit:

a) Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken mit einem Geschäftswert von mehr als 225.000 bis 450.000 Euro

b) Nutzungsverträge mit gesetzlicher Kündigungsfrist mit einem monatlichen Nettonutzungsentgelt von mehr als 13.500 Euro, Nutzungsverträge mit einer festen Laufzeit bis zu fünf Jahren mit einem monatlichen Nettonutzungsentgelt von mehr als 9.000 Euro und Nutzungsverträge mit einer festen Laufzeit bis zu zehn Jahren und einem monatlichen Nettonutzungsentgelt von mehr als 2.250 Euro,

  1. im Bau- und Vergabeausschuss:

a) Beauftragung von Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieuren, Planungsbüros, Gutachterinnen und Gutachtern etc. im Zusammenhang mit Baumaßnahmen und Bauleistungen mit einer Honorarsumme bis 300.000 Euro,

b) Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen,

  1. im Verkehrsausschuss: einfache Planungen oder Planänderungen mit geringem Umfang,

  2. im Stadtplanungsausschuss: Beauftragung von Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieuren, Planungsbüros, Gutachterinnen und Gutachtern etc. im Zusammenhang mit Planungen und Untersuchungen zu Stadtentwicklung, Stadtplanung und Stadterneuerung mit einer Honorarsumme bis 300.000 Euro.

‚Auf Antrag eines Stadtratsmitgliedes wird im Einzelfall zur Beratung und/oder Abstimmung aufgerufen.

(2) Dringliche Anordnungen des Oberbürgermeisters gemäß Art. 37 Abs. 3 GO im Zuständigkeitsbereich von 88 2, 3 liegen im Stadtrat — vorbehaltlich von Anfragen und des veranlassten Vortrags durch die zuständigen Referentinnen Referenten - zur Kenntnisnahme auf.

8 29 Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls der Antragsbegründung und dem Sachverständigenvortrag, eröffnet die oder der Vorsitzende die Beratung.

(2) Die Stadtratsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse teilzunehmen; das Recht zur

Teilnahme an der Beratung steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie dem betreffenden Ausschuss angehören oder Stellvertretungen ein Ausschussmitglied nach $ 7 Abs. 2 vertreten. Kommt im Ausschuss ein Tagesordnungspunkt zum Aufruf, der auf Grund des Antrags eines Stadtratsmitglieds, das dem Ausschuss nicht angehört, in die Tagesordnung aufgenommen wurde, so steht dem Mitglied das Recht zur Teilnahme an der Beratung dieses Tagesordnungspunktes zu; gibt es zu dem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge, so steht dieses Recht dem Stadtratsmitglied nur dann zu, wenn es den ersten Antrag gestellt hat. Satz 2 Halbsatz 2 gilt nicht für den Ferienausschuss.

(3) Stadtratsmitglieder, die gem. Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung ausgeschlossen sind, haben dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen.

(4) Ein Stadtratsmitglied darf im Stadtrat und seinen Ausschüssen nur dann sprechen, wenn ihm die oder der Vorsitzende das Wort erteilt hat. Jedes Stadtratsmitglied darf im Stadtrat zu demselben Gegenstand regelmäßig nur einmal das Wort erhalten; die Begründung eines Antrages gemäß 8 27 Abs. 2 fällt nicht hierunter. Diese Beschränkung gilt nicht für die oder den Vorsitzenden und die Referentinnen und Referenten sowie die Fraktionsvorsitzenden; sie gilt auch nicht für die bloße Berichtigung eigener Erklärungen. Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. Wer einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, Vertagung, Schluss der Beratung stellen oder sonst wie zur Geschäftsordnung sprechen will, erhält das Wort sofort, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede. Die oder der Vorsitzende hat das Recht, sich jederzeit an der Beratung zu beteiligen oder außer der Reihe den Referentinnen und Referenten das Wort zur Aufklärung zu erteilen. In den Ausschüssen kann jedes Stadtratsmitglied bis zu zweimal das Wort zu demselben Gegenstand erhalten, im Übrigen gelten die o.g. Regelungen.

(5) Die Redezeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder soll bei Antragsbegründungen 10 Minuten, im Übrigen fünf Minuten nicht übersteigen; Ausnahmen bedürfen der Absprache mit der oder dem Vorsitzenden. Bei Tagesordnungspunkten, die reine Berichte ohne Beschlussfassung darstellen, soll die Redezeit 3 Minuten nicht übersteigen. Bei den Haushaltsreden im Rahmen der Haushaltsberatungen beträgt die Höchstredezeit für die Fraktionen über 10 Fraktionsmitglieder 45 Minuten, für die Fraktionen bis 10 Fraktionsmitglieder 30 Minuten, für die weiteren Gruppen 15 Minuten und für die Einzelstadtratsmitglieder 5 Minuten.

(6) Reden müssen in freiem mündlichem Vortrag gehalten werden. Zulässig ist das Ablesen von Fraktionserklärungen, Zitaten, Entschließungen, Zuschriften, Zeugenvernehmungen und Gutachten.

(7) Während der Beratung über einen Antrag sind nur Anträge zur Geschäftsordnung sowie Zusatzoder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrages zulässig.

(8) Die Referentinnen und Referenten sind verpflichtet, bestimmte Anträge zu stellen. Stadtratsmitglieder, die einen vom Referentenantrag abweichenden Standpunkt vertreten, sind ebenfalls verpflichtet, einen bestimmten Antrag zu stellen.

(9) Vorsitzende oder Vorsitzender, Referentinnen und Referenten sowie Antragstellerinnen und ‚Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird von der oder dem Vorsitzenden geschlossen.

(10) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. Dabei darf nur zu persönlichen Angriffen, die in der Aussprache geführt wurden, Stellung genommen, nicht aber zur Sache gesprochen werden.

(11) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, Stadtratsmitglieder, die das Wort ergreifen, ohne dass es ihnen erteilt ist, oder persönliche, verletzende Ausführungen bzw. Zwischenrufe machen oder sonst die Ordnung stören, zu rügen und im Wiederholungsfalle zur Ordnung zu rufen. Ergibt sich nach zweimaligem Ordnungsruf ein abermaliger Anlass zum Einschreiten, so darf die oder der Vorsitzende das Wort entziehen.

(12) Stadtratsmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, können von der oder dem Vorsitzenden von der Sitzung ausgeschlossen werden; hierzu gilt die Zustimmung des Stadtrats (Art. 53 Abs. 1 GO) als erteilt, wenn sich aus der Mitte des Stadtrats bzw. Ausschusses kein Widerspruch erhebt. Über den Ausschluss aus weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).

(13) Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wiederherzustellen ist, kann die oder der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tage fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.

8 30 Abstimmung

(1) Die Abstimmung erfolgt, wenn die Beratung über den Beratungsgegenstand abgeschlossen ist, bei Geschäftsordnungsanträgen ($ 31) am Schluss der Beratung hierüber.

(2) Sämtliche Geschäftsordnungsanträge gehen den Sachanträgen vor.

(3) Über Gegenstände, die außer- oder überplanmäßige Ausgaben oder eine Verminderung veranschlagter Einnahmen verursachen - Finanzanträge -, kann nur abgestimmt werden, wenn das für die Finanzen zuständige Referat zur Deckung Stellung genommen hat.

(4) Liegen mehrere Sachanträge, insbesondere mehrere Abänderungsanträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Als weitestgehend ist insbesondere derjenige Antrag anzusehen, dessen Erfüllung einen größeren Aufwand erfordert oder der eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand hat oder durch dessen Annahme oder Ablehnung die übrigen Anträge erledigt sind. Bei der Abstimmung über Zahlen wird über die höchste Zahl zuerst abgestimmt. Über Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Reihenfolge entscheidet der Stadtrat.

(5) Die oder der Vorsitzende stellt die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Stadtrat bzw. Ausschuss über die Fragestellung.

(6) Es wird durch Handerheben abgestimmt, wenn nicht die Mehrheit der Stadtratsmitglieder namentliche Abstimmung verlangt.

(7) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO).

(8) Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch die oder den Vorsitzenden zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben. Dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(9) Bei namentlicher Abstimmung ruft die Schriftführung die Namen der einzelnen Stadtratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge auf. Die Stadtratsmitglieder antworten mit „Ja“ oder „Nein“. Die oder der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(10) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und ‚Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.

(11) Bei gemeinsamen Sitzungen der Ausschüsse stimmen die Ausschüsse getrennt ab, wobei Personengleichheit von Stadtratsmitgliedern nicht entgegensteht.

(12) Die Abstimmung erfolgt in der Regel über einen Beratungsgegenstand im Ganzen. Über einzelne Teile eines Antrages ist getrennt abzustimmen, wenn dies auf Antrag beschlossen wird oder die oder der Vorsitzende eine Teilung der Fragen vorgenommen hat. Wenn über zusammengehörende Anträge getrennt abgestimmt wird und hierbei einzelne Teile abgelehnt, andere aber angenommen werden, so hat am Schluss auf Antrag eine Gesamtabstimmung über das Ganze zu erfolgen.

8 31 Geschäftsordnungsanträge

(1) Außer den Sachanträgen ($ 25) können Anträge gestellt werden, welche die formelle Sachbehandlung zum Gegenstand haben. Solche Anträge sind:

  1. die Anträge auf Übergang zur Tagesordnung,

  2. die Anträge auf Vertagung,

  3. die Anträge auf Verweisung an einen Ausschuss,

  4. die Anträge auf Schluss der Beratung,

  5. die Anträge auf Schluss der Redeliste,

  6. die Geschäftsordnungsanträge im engeren Sinne, welche die Handhabung dieser Geschäftsordnung zum Gegenstand haben.

(2) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann vor und während der Beratung jedes Gegenstandes bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden. Wird ihm widersprochen, so ist auf Verlangen vor der Abstimmung eine Rede für und gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes nicht wiederholt werden. Wird der Übergang zur Tagesordnung beschlossen, so wird die Beratung sofort geschlossen.

(3) Der Antrag auf Vertagung kann von der oder dem Vorsitzenden bereits bei Aufruf, sonst vor und während der Beratung jedes Gegenstandes bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden. Wird ihm widersprochen, so ist auf Verlangen vor der Abstimmung eine Rede für und gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes nicht wiederholt werden.

Wird Vertagung beschlossen, so wird die Beratung sofort geschlossen und durch Beschluss festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die weitere Behandlung im Stadtrat bzw. Ausschuss erfolgen soll. Durch die

weitere wird die bisherige Behandlung fortgesetzt. Jedoch ist bei jeder weiteren Behandlung das zweimalige Rederecht gem. $ 29 Abs. 4 Satz 2 gegeben.

(4) Der Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss kann von der oder dem Vorsitzenden bereits bei Aufruf, sonst vor und während der Beratung jedes Gegenstandes bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden. Wird ihm widersprochen, so ist auf Verlangen vor der Abstimmung eine Rede für und gegen den Antrag zu hören.

Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes nicht wiederholt werden. Wird die Verweisung an einen Ausschuss beschlossen, so wird die Beratung im Stadtrat sofort geschlossen und im Ausschuss festgesetzt. Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend.

(5) Der Antrag auf Schluss der Beratung kann vor und während der Beratung jedes Gegenstandes bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden, jedoch nur durch ein Stadtratsmitglied, das sich nicht bereits an der Beratung beteiligt hat. Wird ihm widersprochen, so ist auf Verlangen vor der Abstimmung eine Rede für und gegen den Antrag zu hören. Bei Annahme des Antrags entfallen alle vorgemerkten Wortmeldungen. Die Beratung ist damit geschlossen.

(6) Der Antrag auf Schluss der Redeliste kann vor und während der Beratung jedes Gegenstandes bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden. Wird ihm widersprochen, so ist auf Verlangen vor der Abstimmung eine Rede für und gegen den Antrag zu hören. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Redeliste werden noch die vermerkten Mitglieder gehört. Hierauf wird die Beratung geschlossen.

(7) Ein Geschäftsordnungsantrag, welcher die Handhabung dieser Geschäftsordnung, insbesondere die Beanstandung der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsgangs, zum Gegenstand hat, ist, sobald eine Rede geendet hat, zu beraten und zu diesem Zweck die Sachverhandlung zu unterbrechen. Nach Antragstellung erhält hierzu nur noch ein Stadtratsmitglied aus dem Kreis der Antragsgegnerinnen und Antragsgegner das Wort. Zur Sache selbst darf dabei nicht Stellung genommen werden.

(8) Ein Antrag auf Handhabung der Geschäftsordnung geht den Anträgen auf Übergang zur Tagesordnung, Vertagung, Verweisung an einen Ausschuss, Schluss der Beratung und Schluss der Redeliste vor.

(9) Der Antrag auf Schluss der Beratung geht den Anträgen auf Übergang zur Tagesordnung, Vertagung, Verweisung an einen Ausschuss und Schluss der Redeliste vor, nicht jedoch einem Antrag zur Handhabung der Geschäftsordnung.

(10) Der Antrag auf Schluss der Redeliste geht einem Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, Vertagung und Verweisung an einen Ausschuss vor, nicht jedoch einem Antrag zur Handhabung der Geschäftsordnung und Schluss der Beratung.

(11) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung geht einem Antrag auf Vertagung und Verweisung an einen Ausschuss vor, nicht jedoch einem Antrag zur Handhabung der Geschäftsordnung, auf Schluss der Redeliste und Schluss der Beratung.

(12) Der Antrag auf Vertagung geht einem Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss vor, nicht jedoch einem Antrag auf Handhabung der Geschäftsordnung, auf Schluss der Redeliste, Schluss der Beratung und Übergang zur Tagesordnung.

(13) Der Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss geht keinem der anderen Geschäftsordnungsanträge vor.

(14) Sämtliche Geschäftsordnungsanträge gehen den Sachanträgen ($ 25) vor.

832 Wahlen

(1) Für Wahlen im Stadtrat gilt Art. 51 Abs. 3 GO. Es erfolgen die Wahlen in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel.

(2) Es wird ein aus der oder dem Vorsitzenden und weiteren von ihr oder ihm zu berufenden Mitgliedern des Stadtrats bestehender Wahlausschuss gebildet, wobei jeder Fraktion ein Vorschlag zukommt. Dieser Wahlausschuss prüft den Inhalt der Stimmzettel und stellt das Wahlergebnis fest.

(3) Neben Neinstimmen und leeren Stimmzetteln gelten auch solche Stimmzettel als ungültig, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben und müssen ohne äußeres Kennzeichen sein.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbungen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los zunächst darüber, wer von den drei oder mehr Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl zu bringen ist.

(5) Die Wahlen sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder des Stadtrats unter Angabe dieses Gegenstandes eingeladen sind und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.

(6) Beschlüsse über die Anstellung von Personen im städtischen Dienst gelten nicht als Wahlen.

$ 33 Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung erklärt die oder der Vorsitzende die Sitzung für geschlossen.

IV Sitzungsniederschrift

8 34 Schriftführung

(1) Zu den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse werden für die Schriftführung städtische Beschäftigte durch den Oberbürgermeister bestellt.

(2) Die städtischen Beschäftigten für die Schriftführung der Ausschüsse sind grundsätzlich durch das für die Sachbehandlung zuständige berufsmäßige Stadtratsmitglied zur Verfügung zu stellen.

8 35 Form und Inhalt der Niederschrift

(1) Bei Beginn der Sitzung ist eine Anwesenheitsliste aufzustellen.

(2) Über die Verhandlung im Stadtrat und in seinen Ausschüssen ist von der Schriftführung eine Niederschrift aufzunehmen. Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Stadtratsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Reihenfolge der Reden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Bei namentlicher Abstimmung ist die Abstimmungsliste beizulegen, welche die Abstimmung jedes Mitglieds erkennen lässt. Bei nicht namentlicher Abstimmung kann jedes Mitglied verlangen, dass festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.

Die Mitglieder haben das Recht, Erklärungen, die sie für besonders bedeutsam erachten, zu Protokoll zu geben.

(3) Die Reihenfolge der Reden ist in den Niederschriften dadurch kenntlich zu machen, dass mit den Namen jeweils die vom Aufzeichnungsgerät festgehaltenen Zeitangaben vermerkt werden. Zudem können Redebeiträge stichpunktartig wiedergegeben werden.

(4) Die Sitzungen werden auf Tonträgern aufgezeichnet. Tonträger und Abschriften dienen lediglich als Hilfsmittel und sind daher keine Bestandteile der Niederschriften.

(5) Die Niederschriften des Stadtrats bzw. der Ausschüsse sind von der oder dem Vorsitzenden, der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten und von der Schriftführung zu unterschreiben und vom betreffenden Kollegium zu genehmigen.

(6) Die Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

8 36 Auflage der Niederschriften

(1) Die Genehmigung der Niederschriften des Stadtrats bzw. der Ausschüsse erfolgt im Wege der Auflage ($ 28) spätestens in der übernächsten Sitzung der betreffenden Kollegien.

(2) Protokollberichtigungsanträge sind anlässlich der Auflage der Niederschrift zu stellen. Über Berichtigungsanträge kann erst entschieden werden, wenn die Stellungnahmen der Schriftführung vorliegen.

8 37 Einsichtnahme, Abschriften

(1) Für die Einsichtnahme in die Niederschriften und die Abschrifterteilung gilt Art. 54 Abs. 3 GO. Stadtratsmitglieder können auch von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, ‚Abschriften verlangen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(2) Den Fraktionen, Gruppen und Einzelstadtratsmitgliedern kann jeweils ein Exemplar der in 8 35 Abs. 4 genannten Tonträger und Abschriften überlassen werden, wenn dieses ausschließlich Aufzeichnungen aus dem öffentlichen Teil der Sitzung enthält. Die Fraktionen, Gruppen und Einzelstadtratsmitglieder dürfen die Tonträger und Abschriften nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und nicht an Dritte weitergeben. Sie müssen die Tonträger zurückgeben, wenn sie nicht mehr im Stadtrat vertreten sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

8 38 Veröffentlichung

(1) Gegenstände aus nichtöffentlicher Behandlung werden bekannt gegeben, sobald der Grund für die Geheimhaltung weggefallen ist. Ob die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, stellen der Oberbürgermeister bzw. mit dessen Zustimmung die zuständigen berufsmäßigen Stadtratsmitglieder fest, wenn nicht der Stadtrat etwas Anderes bestimmt.

(2) Die der Öffentlichkeit über das Ratsinformationssystem zugänglich gemachten Informationen dürfen keine schützenswerten personenbezogenen oder sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten enthalten.

C Schlussbestimmung

$ 39 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung wurde am 06. Mai 2026 beschlossen und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.

A wen 001.10

Anlage 1 zur StRGeschO

Beschluss des Stadtrats zu $ 7 Abs. 1 StRGeschO Kg. ah 6 OBM

Gemäß Art. 33 GO und $ 7 Abs. 1 StRGeschO erfolgt die Zusammensetzung der Stadtratsausschüsse und -kommissionen nach dem Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen.

Sie setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Ausschüsse Stadtratsmitglieder (CSU : SPD : Bündnis 90/Die Grünen-Volt : AfD : Die Linke : Grünliberale/ÖDP : FW : Politbande)

Ältestenrat und Finanzausschuss 17 (6:3:2:2:1:1:1:1)

Bau- und Vergabeausschuss 17 (6:3:2:2:1:1:1:1) Gesundheitsausschuss 17 Jugendhilfeausschuss (gemäß Satzung) 8 (3:2:1:1:1:0:0:0)

Kulturausschuss 17 (6:3:2:2:1:1:1:1) Personal- und Organisationsausschuss 17 (6:3:2:2:1:1:1:1) Rechnungsprüfungsausschuss 7 Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit 17 Schulausschuss 17 Sozialausschuss 17 Stadtplanungsausschuss 17 Umweltausschuss 17 Verkehrsausschuss 17 Werkausschuss SUN 17 Werkausschuss NüSt 17 Werkausschuss ASN 17 Werkausschuss FSN 17 Werkausschuss NüBad 17 Werkausschuss SÖR 17

Ferienausschuss (= Ältestenrat und Finanzausschuss) Notlagenausschuss (= Ältestenrat und Finanzausschuss)

  1. Kommissionen

Kommission für Integration 17 Sportkommission 17 Opernhaus-Kommission 17

(Beschluss des Stadtrats am 06.05.2026)

politbande \

LINKE LISTE

Nürnberg

Herrn Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg

Marcus König

Rathausplatz 1

Kg. 0% Mai\ 2926 OBM

Nürnberg, 3.5.2026

Stadtratsantrag für die konstituierenden Stadtratssitzung am 6.5.2026 Ö 6.2

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

politbande und LINKE LISTE stellen folgenden Stadtratsantrag:

  1. Die zukünftige Ausschussgröße wird nicht auf 17 festgelegt. 2. Die Verwaltung prüft die Ausschussgrößen von 12, 13, 14, 15, 16 und 18 und unterbreitet dem Stadtrat einen Vorschlag

Begründung:

CSU und SPD beantragen eine zukünftige Ausschussgröße von 17. Trotz wochenlangen Nachfragen, wurde die Frage nach den Gründen einer Vergrößerung bis heute nicht beantwortet. Die Zusage, es sollen alle Stadtratsmitglieder entsprechend ihrer Größe in den Ausschüssen vertreten sein, trifft eben genau bei einer 17er Konstellation nicht zu. Vielmehr blieben alle Einzelstadträt*innen unberücksichtigt und zwar nur bei einer Ausschussgröße von 17. Damit würde die Stadtspitze mit einem Mangel an Glaubwürdigkeit in die Konstituierung starten.

Ein 17er-Ausschuss mit dem Berechnungsverfahren SL/S lässt folgende Situation entstehen:

  1. FW und politbande gelangen aus eigener Kraft mit je einem Ratsmitglied in die Ausschüsse, jedoch nicht oder kaum in Abordnungen und Entsendungen und können sich an keiner Ausschussgemeinschaft beteiligen. 2. Die Bildung einer Ausschussgemeinschaft ist unmöglich.

Diese Situation wäre auch gegeben, wenn sich z.B. alle sechs Einzelstadtratsmitglieder zu einer AG zusammenschließen würden. Damit hätten knapp 10 Prozent der Ratsmitglieder kraft eines Zusammenschluss zur AG nicht Anspruch auf Teilnahme an den Ausschüssen. Das halten wir rechtlich für äußerst kritisch und politisch nicht zu rechtfertigen.

Vor dem Hintergrund, dass das Gerichtsurteil von 2020 (eine AG darf „letzten“ bzw. einzigen Sitz nicht nehmen) mit Blick auf den Minderheitenschutz gefällt wurde, erscheint der 17er- Ausschuss rechtlich heikel. Es würde durch die Erhöhung der Ausschussgröße von gegenwärtig 16 auf 17 unnötigerweise eine rechtlich problematische Konstellation entstehen.

Eine AG ist zu werten als Zusammenschluss gleichberechtigter Partner*innen und nicht vergleichbar mit jenen Konstrukten, bei denen eine Stadtratsgruppe, die über Ausschusssitze verfügt, bestimmte Ausschusssitze an Einzelstadträte abgibt. Hier geht es um den guten Willen, während dort ein gleichberechtigter Zusammenschluss auf Grundlage der BayGO Art. 33 entsteht.

Schließlich wäre als letzter Aspekt zu nennen, dass eine erneute Erhöhung der Ausschussgröße angesichts der Haushaltslage und der allg. Sparanstrengungen schwer vermittelbar ist. Noch bis zum Mai 2020 lag die Ausschussgröße in Nürnberg bei 12. Durch verschiedene Schwierigkeiten und Verwicklungen ging es hoch auf 14, dann auf 15, und vor knapp eineinhalb Jahren auf 16. Auch bei der Referatsstruktur bemüht man sich, keine Mehrungen zu erzeugen. Dies sollte auch in Bezug auf die Ausschüsse und deren Größe das Ziel sein.

Die geplante und angezeigte Ausschussgemeinschaft von politbande, PIRATEN & Humanisten, LINKE LISTE und Tierschutzpartei hingegen wäre nicht mehr möglich. Wir sind mit einer Ausschussgröße von 17 nicht einverstanden und bitten darum, davon abzusehen. ‚Andernfalls sehen wir uns gezwungen, dies rechtlich prüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Buholzer Marion Padua

ArcTaoh Sainaa -V t TO:

Fu

Stadtratsperiode 2026/2032 Stand: Mai 2026

Besetzung der Stadtratsausschüsse und -kommissionen

1. Ältestenrat und Finanzausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Fe - [Andrea Friedel Isaura Süssner Paul Arzten Reka Lörincz ol 2 Grüne - [Alexander Kahl Natalie Keller Claudia Cengiz Sahin

Volt Hammerbacher

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2. Rechnungsprüfungsausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Grüne - |Cengiz Sahin Andrea Friedel Claudia Isaura Süssner

Volt Hammerbacher

3. Personal- und Organisationsausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter | 3. Stellvertreter 1 scüne - [Natalie Keller Isaura Süssner Alexander Kahl Paul Arzten o 2 Grüne - |Claudia Reka Lörincz Cengiz Sahin Andrea Friedel

Volt Hammerbacher

4. Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Grüne- |Claudia Reka Lörincz Natalie Keller Alexander Kahl Volt Hammerbacher 2 Dane - |Cengiz Sahin Isaura Süssner Paul Arzten Andrea Friedel Volt

T.

5. Schulausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 vu - |Paul Arzten Andrea Friedel Natalie Keller Isaura Süssner olt 2 Grüne- |Claudia Reka Lörincz Cengiz Sahin Alexander Kahl

Volt Hammerbacher

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6. Kulturausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter | 2. Stellvertreter | 3. Stellvertreter 1 uns - [Natalie Keller Isaura Süssner Andrea Friedel Cengiz Sahin Volt 2 Grüne- |Reka Lörincz Alexander Kahl Claudia Paul Arzten Volt Hammerbacher

TE

7. Sozialausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Grüne- |Andrea Friedel Claudia Isaura Süssner Cengiz Sahin

Volt Hammerbacher

2 grüne - |Reka Lörincz Natalie Keller Paul Arzten Alexander Kahl olt

uf

8. Jugendhilfeausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter A Grüne - |Paul Arzten Claudia Isaura Süssner Andrea Friedel

Volt Hammerbacher

T

9. Gesundheitsausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 vune- Andrea Friedel Reka Lörincz Isaura Süssner Alexander Kahl o 2 Grüne - |Paul Arzten Claudia Natalie Keller Cengiz Sahin

Volt Hammerbacher

10. Bau- und Vergabeausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter | 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Grüne- |Alexander Kahl Isaura Süssner Claudia Andrea Friedel Volt Hammerbacher 2 une - |Cengiz Sahin Paul Arzten Natalie Keller Reka Lörincz ‘olt

11. Verkehrsausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Grüne - Alexander Kahl Natalie Keller Cengiz Sahin Andrea Friedel ol 2 Grüne - |Isaura Süssner Reka Lörincz Claudia Paul Arzten

Volt Hammerbacher

12. Ausschuss für Stadtplanung

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 yane - |Cengiz Sahin Alexander Kahl Natalie Keller Reka Lörincz 'olt 2 Grüne - |Isaura Süssner Andrea Friedel Claudia Paul Arzten

Volt Hammerbacher

13. Umweltausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter | 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 une - |Andrea Friedel Isaura Süssner Alexander Kahl Natalie Keller olt 2 Grüne - |Cengiz Sahin Paul Arzten Claudia Reka Lörincz

Volt Hammerbacher

iird

14. Werkausschuss (SUN)

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Grüne - |Alexander Kahl Isaura Süssner Claudia Andrea Friedel Volt Hammerbacher 2 Srne - |Cengiz Sahin Paul Arzten Natalie Keller Reka Lörincz olt

T:

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15. Werkausschuss (NüSt)

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Grüne- |Andrea Friedel Claudia Isaura Süssner Cengiz Sahin

Volt Hammerbacher

2 „rohe - |Reka Lörincz Natalie Keller Paul Arzten Alexander Kahl olt

17 I

16. Werkausschuss (ASN)

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 ne - [Andrea Friedel Isaura Süssner Alexander Kahl Natalie Keller olt 2 Grüne - |Cengiz Sahin Paul Arzten Claudia Reka Lörincz

Volt Hammerbacher

17. Werkausschuss (FSN)

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Sons - |Andrea Friedel Natalie Keller Cengiz Sahin Isaura Süssner olt 2 une - |Paul Arzten Alexander Kahl Reka Lörincz Claudia Hammerbacher olt

18. Werkausschuss (NüBad)

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Sana - [Natalie Keller Andrea Friedel Cengiz Sahin Isaura Süssner olt 2 Grüne - |Paul Arzten Alexander Kahl Reka Lörincz Claudia

Volt Hammerbacher

19. Werkausschuss (SÖR)

Partei Mitglied 1. Stellvertreter | 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Grüne- |Alexander Kahl Cengiz Sahin Isaura Süssner Natalie Keller Volt 2 Grüne - |Andrea Friedel Paul Arzten Claudia Reka Lörincz Volt Hammerbacher TRFPPRPPBEREREES

Ferienausschuss und Notlagenausschuss:

Besetzung siehe Ältestenrat u. Finanzausschuss

Stadtratskommissionen: Stand: Mai 2026

Stadtratsperiode 2026/2032

1. Kommission für Integration

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter a Grüne - |Reka Lörincz Claudia Cengiz Sahin Natalie Keller

Volt Hammerbacher

2 Scope - |Isaura Süssner Andrea Friedel Paul Arzten Alexander Kahl olt

&

2. Sportkommission

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Grüne - | Natalie Keller Andrea Friedel Cengiz Sahin Isaura Süssner olt Srane - [Paul Arzten Alexander Kahl Reka Lörincz Claudia Hammerbacher m 'olt

] o l e i n u l o l n l e l o l s l a i x e l z l a l o l S

3. Opernhaus-Kommission

Partei Mitglied 1. Stellvertreter | 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter 1 Natalie Natalie Keller Andrea Friedel Reka Lörincz Paul Arzten Keller 2 Cengiz Cengiz Sahin Alexander Kahl Claudia Isaura Süssner Sahin Hammerbacher

TE

Au op

Stadtratsperiode 2026/2032 Stand: Mai 2026 62 ei x

%

Besetzung der Stadtratsausschüsse und -kommissionen

Auhu —W

1. Altestenrat und Finanzausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter

17 FW Thomas Estrada Dr. Robert Mahler

2. Rechnungsprüfungsausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter

m

3. Personal- und Organisationsausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —imlwiPlnulolSIalo

FW Dr. Robert Mahler Thomas Estrada

4. Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —imilwieP/ololNlalo

FW Dr. Robert Mahler Thomas Estrada

5. Schulausschuss

Mitglied

Partei 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —iwilowlPi/ıololSloalo

FW Dr. Robert Mahler Thomas Estrada

6. Kulturausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —imiowleiınlolsSlolo

FW Thomas Estrada Dr. Robert Mahler

7. Sozialausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —imlowilP/ololSloalo

FW Thomas Estrada Dr. Robert Mahler

8. Jugendhilfeausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —imlowleııolaolSlo

9. Gesundheitsausschuss

Mitglied

Partei 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter

— i | m n i w i l a i n o l o l S l a l o

FW Thomas Estrada Dr. Robert Mahler

10. Bau- und Vergabeausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —|niwleinulao/NSloalo

FW Dr. Robert Mahler Thomas Estrada

11. Verkehrsausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —imniwilalololSIoalo

FW Thomas Estrada Dr. Robert Mahler

12. Ausschuss für Stadtplanung

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —iwlowile/ıololSlolo

FW Thomas Estrada Dr. Robert Mahler

13. Umweltausschuss

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —imwlo@wlP/ololNl|olo

FW Thomas Estrada Dr. Robert Mahler

14. Werkausschuss (SUN)

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —imiwiP/ololNloalo

FW Dr. Robert Mahler Thomas Estrada

15. Werkausschuss (NüSt)

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —imniowleinlolsSlolo

FW Thomas Estrada Dr. Robert Mahler

16. Werkausschuss (ASN)

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —iwniwiPlololSloalo

FW Thomas Estrada Dr. Robert Mahler

17. Werkausschuss (FSN)

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —/niowlainulolSlolo

FW Dr. Robert Mahler Thomas Estrada

18. Werkausschuss (NüBad)

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —iniwilajololıSlalo

FW Dr. Robert Mahler Thomas Estrada

19. Werkausschuss (SÖR)

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —iniwlePiınlolSloalo

FW Dr. Robert Mahler Thomas Estrada

Ferienausschuss und Notlagenausschuss:

Besetzung siehe Ältestenrat u. Finanzausschuss

Stadtratskommissionen: Stand: Mai 2026

Stadtratsperiode 2026/2032

1. Kommission für Integration

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter —/nwle/nulolSloalo

EW Thomas Estrada Dr. Robert Mahler

2. Sportkommission

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter

— i m l o l e / n o l o i S l o l o

Dr. Robert Mahler Thomas Estrada

3. Opernhaus-Kommission

Partei Mitglied 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter 3. Stellvertreter

— i w l o w l a / n l o l S l o l o

FW Thomas Estrada Dr. Robert Mahler

040.2

Ref.1/1/015/2026

Kg. (Ao 26 OBM NÜRNBERG

Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 06.05.2026 öffentlich Beschluss

Betreff: Rahmenvereinbarung für eine zukunftsorientierte Stadt Nürnberg

Anlagen: Sozialkodex

Sachverhalt (kurz):

Die bestehende Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2020 wurde überarbeitet. Bevor diese nun in ihrer Endfassung durch den Oberbürgermeister, dem kommissarischen Leiter des Referats für Personal, Organisation, Sicherheit und Bürgerservice und dem Referenten für Finanzen und IT, dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates sowie die Vertreter der Gewerkschaft Ver.di Bezirk Mittelfranken und des Bayerischen Beamtenbundes unterzeichnet werden wird, soll der Stadtrat mit dieser befasst werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

U] Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen

Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(— weiter bei 2.)

&X Nein (> weiter bei 2.)

OD Ja

Ü Kosten noch nicht bekannt Ü Kosten bekannt

Gesamtkosten € | Folgekosten € pro Jahr

U] dauerhaft [[] nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € | davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € | davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.\/I/015/2026

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/Il / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/I| / Stk in Kenntnis gesetzt) mu} Ja

DO Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

RI

Nein (— weiter bei 3.)

DO

Ja

Ü] Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Ü] Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

U] Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

[m

Ja oO Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

x

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

im) Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpfichtend bei Satzungen und Verordnungen)

OD

BgA BDR PA

RN

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.I/I/015/2026

Beschlussvorschlag:

Die vorgelegte Rahmenvereinbarung für eine zukunftsorientierte Stadt Nürnberg wird vom Stadtrat beschlossen

Rahmenvereinbarung

für eine zukunftsorientierte Stadt Nürnberg

Die Arbeit bei der Stadt Nürnberg zukunftsfähig,

menschenwürdig und gemeinsam gestalten

(Sozialkodex)

vom 19.05.2026

Zwischen

der Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister, dem kommissarischen Leiter des Referats für Personal, Organisation, Sicherheit und Bürgerservice und dem Referenten für Finanzen und IT

und

dem Gesamtpersonalrat der Stadtverwaltung Nürnberg, vertreten durch den Vorsitzenden

sowie

der Gewerkschaft ver.di, Bezirk Mittelfranken, vertreten durch die Gewerkschaftssekretärin des Fachbereichs - Öffentliche und private Dienstleistungen, Sozialversicherung und Verkehr

den bei der Stadt Nürnberg vertretenen Mitgliedsgewerkschaften/-verbänden des Bayerischen Beamtenbundes, vertreten durch den Vorsitzenden des Kreisverbandes Nürnberg-Fürth der komba gewerkschaft bayern

wird folgende

.Rahmenvereinbarung

geschlossen:

Präambel

Öffentliche Verwaltungen und Betriebe als kommunale Arbeitgeber / Dienstherrn erfüllen gerade in Krisenzeiten - durch gute Arbeits- und Einkommensbedingungen eine Vorbildfunktion. Gleichzeitig sind sie im Sinne der steuerzahlenden Unternehmen und der Bürgerschaft und damit dem Gemeinwohl zu Sparsamkeit und einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz verpflichtet. Die Unterzeichnenden bekennen sich zur öffentlichen Aufgabenwahrnehmung als Ursprung kommunalen Handelns. Notwendige Organisationsänderungen sollen auch zukünftig ohne Privatisierung stattfinden.

Doch nicht nur in Krisenzeiten steht die Stadtverwaltung im Fokus der Öffentlichkeit. Ein leistungsfähiger öffentlicher Dienst muss den Ansprüchen der Bürgerschaft ebenso wie denen der Wirtschaft nach einem zukunftsfähigen Bürgerservice gerecht werden. Die Stadt Nürnberg und die Mitarbeitenden stellen sich gemeinsam der Verantwortung einer bürgerund lebensphasenorientierten Dienstleistung. Dabei sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung auch als Chance für gute Arbeitsbedingungen genutzt werden.

Diese Rahmenvereinbarung hat sich seit über 30 Jahren bewährt und wurde stetig weiterentwickelt. Der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen sowie eine Einkommensbestandsgarantie haben bei den Beschäftigten nicht nur einen sehr hohen Stellenwert, sondern leisten einen ganz wesentlichen positiven Beitrag zum sozialen Klima in der Stadtverwaltung und schaffen zudem einen Anreiz für zukünftige Bewerberinnen und Bewerber.

Dies wird auch in Zukunft wichtige Voraussetzung dafür sein, die notwendigen Weiterentwicklungen der öffentlichen Verwaltung im Schulterschluss mit den Beschäftigten zu verwirklichen. Die Stadt Nürnberg ist sich ihrer Verantwortung vor Ort, als größte öffentliche Arbeitgeberin und Ausbilderin in der Region, bewusst.

Hiermit erklären die unterzeichnenden Parteien übereinstimmend, in ihrer jeweiligen Funktion und Aufgabenstellung für die Einhaltung und Umsetzung nachfolgender Ziele nachhaltig und im gegenseitigen Zusammenwirken einzutreten.

Dieser Text richtet sich an alle Menschen — unabhängig von Geschlecht oder Geschlechtsidentität. Alle Bezeichnungen sind entsprechend inklusiv zu verstehen.

  1. Ausgangslage und Ziele Die Finanzknappheit von Kommunen wie Nürnberg ist auf der Einnahmenseite einerseits Folge struktureller Probleme und politischer Entscheidungen bei Bund und Land, zum anderen wie aktuell immer wieder Ergebnis starker konjunktureller Schwankungen. Die Ausgaben wiederum sind einerseits wie im Bereich der Sozialausgaben durch die Gemeinden nur eingeschränkt beeinflussbar und häufig werden der Stadt Aufgaben ohne ausreichenden Ersatz der Kosten übertragen. Der deutliche Anstieg der Stellen und damit der Personalkosten der letzten Jahre ist den Anforderungen, die an die Stadt u.a. im Bereich der Bürgerdienste, des Ausbaus der Bildungs- und Betreuungsangebote, der Planungs- und Bauleistungen oder der Digitalisierung gestellt werden, geschuldet.

Generell hat sich der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger an eine funktionierende und serviceorientierte Stadtverwaltung weiter erhöht. Digitalisierung und der demografische Wandel stellen die Stadt Nürnberg vor große Herausforderungen. Gleichzeitig muss sie sich dem Wettbewerb um gut ausgebildetes Personal und Fachkräfte stellen. Nur mit sicheren Arbeitsplätzen, guten Rahmenbedingungen und dem Ausschluss von Privatisierung kann die Stadt Nürnberg weiterhin auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich sein.

Ziele für eine zukunftsorientierte Nürnberger Stadtverwaltung sind:

die Identifikation der Beschäftigten mit der Arbeitgeberin Stadt Nürnberg zu erhöhen, die Vielfalt und das Potential der Beschäftigten zu nutzen und fördern den Bürgerservice weiter zu verbessern, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen, auf Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu achten.

  1. Maßnahmen und Beteiligung Ein zentrales Instrument für eine erfolgreiche Weiterentwicklung und Digitalisierung der Stadt Nürnberg ist die konstruktive Aufgaben- und Prozessanalyse. Darunter ist die Einbeziehung der Interessen und Bedürfnisse der Bürgerschaft ebenso zu verstehen wie die der Beschäftigten.

Motivationsförderung und Leistungssteigerung erfordern Transparenz bei Führungsentscheidungen. Die Betroffenen sind frühzeitig auf Basis von klaren Absprachen

zu informieren und aktiv mit der Möglichkeit, Einfluss zu nehmen, in Entscheidungsprozesse und Projekte einzubeziehen.

Mit Blick auf die Veränderungen in der Zukunft, insbesondere im Hinblick auf die digitale Transformation sollte es im Rahmen einer Vertrauenskultur möglich sein, Neues auszuprobieren und damit die Innovationsbereitschaft zu fördern. Dazu gehört die Möglichkeit, dass Projekte wieder aufgegeben werden, wenn die damit erhofften Ziele nicht oder nur mit großen Nachteilen erreicht werden können. Im Sinne einer modernen Fehlerkultur sollen bei einem Scheitern wichtige Erkenntnisse gezogen werden.

  1. Aufgabenkritik und Vergabe Bei einer geplanten Vergabe von Leistungen ist stets zu prüfen, ob die ins Auge gefassten Ziele nicht auch in eigener Ausführung erreicht werden können. Es gilt der Vorrang innerer Reformen, dazu gehört auch die regelmäßige Prüfung von Rekommunalisierung. Die Ergebnisse der Prüfung sind vor einer Entscheidung mit den Vertragspartnern zu erörtern.

Wenn das Ergebnis der Prüfung ist, dass eine wirtschaftlichere bzw. effizientere Aufgabenerfüllung nur durch Vergabe erreicht werden kann, dann ist bei der Vergabe auf Nachhaltigkeit, tarifliche Standards und soziale Gerechtigkeit zu achten.

  1. Digitalisierung Nicht Menschen dienen der Technik - sondern die Technik dient dem Menschen und seiner Arbeit. Gute Arbeit soll auch in Zeiten der Digitalisierung gewährleistet sein. Tätigkeiten, Arbeitsvorgänge und Kundenbeziehungen werden sich durch Digitalisierungsprozesse nachhaltig verändern. Die Auswirkungen auf die Beschäftigten müssen bei Planung, Einführung und Umsetzung digitaler Prozesse geprüft werden. Zeitliche Einsparungen durch die Digitalisierung sind zunächst für Maßnahmen der Qualitätsverbesserung bzw. für den Abbau der Arbeitsverdichtung zu verwenden. Digitalisierung kann auch bei der Bewältigung des demografischen Wandels bei der Stadt Nürnberg helfen. Der Gefahr von Entwertung und Monotonie durch Veränderungen soll durch frühzeitige und kritische Bewertung begegnet werden.

Sowohl digitale Grundfähigkeiten als auch Spezialwissen im IT-Bereich sind zukünftig in nahezu allen Teilen unserer Stadtverwaltung gefragt. Dabei ist es wichtig, immer auf dem neuesten Stand zu sein. Das bedeutet: Qualifizierung durch stetige Fort- und Weiterbildung ist integrativer Bestandteil der Personalentwicklung, damit die Stadt Nürnberg und Beschäftigte mit der erhöhten Veränderungsdynamik am Arbeitsplatz Schritt halten können. Um die Beschäftigtenbei anstehenden Veränderungen zu unterstützen, sind gute, möglichst barrierearme und lernförderliche Arbeitsbedingungen und zeitgemäße Qualifizierungsangebote zu schaffen.

Die Einführung und Nutzung von Kl-Anwendungen erfolgt unter frühzeitiger Einbindung der Interessensvertretung und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Arbeitsinhalte, Qualifikationsanforderungen und Beschäftigungsstrukturen. Veränderungen werden im Rahmen einer vorausschauenden Personalentwicklung gestaltet. Betriebsbedingte Kündigungen und Herabgruppierungen in Folge des Einsatzes von Kl sind ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5).

Entscheidungen mit wesentlicher Bedeutung für Bürgerinnen und Bürger oder Beschäftigte müssen nachvollziehbar bleiben und dürfen nicht ausschließlich automatisiert getroffen werden. Der Schutz personenbezogener Daten sowie die Gewährleistung von Diskriminierungsfreiheit sind sicherzustellen.

  1. Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen / Herabgruppierungen Die Stadt Nürnberg verzichtet auf betriebsbedingte Kündigungen / Herabgruppierungen.

  2. Zusammenarbeit mit der Personalvertretung und den Gewerkschaften Eine gelebte vertrauensvolle Zusammenarbeit bzw. eine umfassende sowie frühzeitige Beteiligung der Personalvertretung und anderer Interessenvertretungen sind die Grundlage, um die Akzeptanz von Änderungsprozessen zu erhöhen und Vorbehalte der Beschäftigten abzubauen. Die Stadt Nürnberg mit allen Führungskräften steht zu diesem Grundsatz und setzen diesen in der gesamten Organisation um. Alle Dienststellen und Geschäftsbereiche sollen sich anlassunabhängig in der Regel monatlich mit der örtlichen Personalvertretung zu den aktuellen Themen austauschen.

Die Arbeit der Gewerkschaften wird durch Möglichkeiten zur betriebsinternen Öffentlichkeitsarbeit unterstützt.

  1. Organisation Zur Überprüfung und Umsetzung der Ziele dieser Rahmenvereinbarung wird eine Steuerungsgruppe eingerichtet. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

* Erarbeitung, Bewertung und Prüfung von Vorschlägen sowie die Auswertung und Evaluation bisher durchgeführter Maßnahmen (z. B. Arbeitszeitfragen, Qualifizierung von Beschäftigten, Digitalisierungsmaßnahmen), * Umgang mit Arbeitnehmendenüberlassung, * Begleitung und Bewertung der systematischen Analyse bestehender kommunaler Leistungen im Hinblick auf Effizienz, Qualität und Zukunftsfähigkeit, * _Vorberatung und Begutachtung von eingebrachten Vorschlägen zu Rechtsformänderungen (z. B. Gründung von Zweckverbänden, Kommunalunternehmen, privatrechtlichen Unternehmen) oder zur Gründung von Eigenbetrieben, * Vergabe externer Beratungsleistungen mit gesamtstädtischer Relevanz, « Einrichtung von Projekt- und Arbeitsgruppen. Diese berichten der Steuerungsgruppe bei Bedarf. Eine Vertretung des zuständigen örtlichen Personalrates bzw. des Gesamtpersonalrates ist einzubinden. Stellungnahmen von betroffenen Personalräten bzw. Mitarbeitende können von den Mitgliedern der Steuerungsgruppe in die Steuerungsgruppe eingebracht werden.

Die Steuerungsgruppe wird vom Oberbürgermeister geleitet und trifft sich in der Regel einmal im Quartal.

Mitglieder der Steuerungsgruppe sind: der Oberbürgermeister, das für Personal und Organisation zuständige berufsmäßige Stadtratsmitglied, das für Finanzen zuständige berufsmäßige Stadtratsmitglied, eine Vertretung des Gesamtpersonalrates, eine Vertretung der Gewerkschaft ver.di, eine Vertretung des Bayerischen Beamtenbundes.

Sachverständige der Stadtverwaltung und des Gesamtpersonalrats werden bei Bedarf hinzugezogen.

Dem Referat für Personal, Organisation, Sicherheit und Bürgerservice obliegt die organisatorische Federführung. Ziel der Steuerungsgruppe ist es, Entscheidungen im Konsens anzustreben.

Il. Gute Arbeit - Arbeit bei der Stadt Nürnberg zukunftsfähig, menschenwürdig und gemeinsam gestalten (Sozialkodex)

  1. Bezüge und Entgelte Durch die Regelungen der Rahmenvereinbarung genießen die Beschäftigten der Stadt Nürnberg Sicherheit im Job. Grundsätzlich strebt die Stadt Nürnberg Dauerarbeitsverhältnisse an, die sozial abgesichert sind. Befristete Arbeitsverhältnisse aus sachlichem Grund werden nur ausnahmsweise geschlossen. Gleichwertige Arbeit wird gleich entgolten. Geringfügige Arbeitsverhältnisse werden nach tariflichem Entgelt bezahlt. Arbeitnehmendenüberlassung soll grundsätzlich vermieden werden. Ausnahmen sollen personell und zeitlich auf ein Minimum begrenzt werden. Die Stadt Nürnberg wirkt darauf hin, betroffenen Personen die im Wesentlichen gleichen gesetzlichen, tariflichen und innerbetrieblichen Arbeitsbedingungen, insbesondere in Fragen der Entlohnung, wie für die eigenen Beschäftigten zu bieten („Equal Pay“ / „Equal Treatment‘).

Die Nutzung der tariflichen und gesetzlichen Spielräume, wie beispielsweise Leistungsorientierte Bezahlung, mehrfachbewertete Stellen, der vorgezogene Stufenaufstieg, Fachkarrieren oder die übertariflichen Möglichkeiten der Entlohnung von Führungskräften sollen entsprechend den konkreten Erfordernissen der Stadt Nürnberg Bestandteile der Personalentwicklung und ebenso Bestandteil einer gemeinsamen Demografie-Strategie sein. Der gesetzes-/tarifgemäße Vollzug der Stellenbewertungen ist selbstverständlich. Bei der Anwendung und Auslegung gesetzlicher sowie tariflicher Regelungen werden die bestehenden Spielräume verantwortungsvoll genutzt. Ziel ist es, bestehende Gestaltungsspielräume aktiv zu nutzen und dabei die Perspektiven und Bedürfnisse der Beschäftigten konstruktiv einzubeziehen.

  1. Ausbildungsplätze Die Stadt Nürnberg ist sich der Verantwortung für die berufliche Ausbildung bewusst und wird Qualität und Quantität im eigenen Bereich aufrechterhalten und stetig verbessern. Ausbildungsinhalte sind ständig zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Ausreichende Ausbildungsplätze und eine anschließende unbefristete Übernahme sind wesentliche Ziele in der Stadtverwaltung.

  2. Arbeitsklima Wertschätzung, Respekt und Partizipation gehören zu den Grundlagen der städtischen Personalpolitik. Anregungen und Kritik zur Weiterentwicklung einer zukunftsfähigen Stadtverwaltung werden von allen Beteiligten gefördert, innovative Ideen sind ausdrücklich erwünscht.

  3. Work-Life-Balance Die Stadt Nürnberg ist eine familienfreundliche Arbeitgeberin. Gleichwohl können die Anstrengungen zur Vereinbarkeit und Förderung von Privatleben und Beruf in allen Teilen der Stadt noch weiter intensiviert werden. Dafür sind die gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen und digitalen Möglichkeiten großzügig zu nutzen. Gesunde Mitarbeitende haben höchste Priorität. Die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben fördert die Gesundheit und die Motivation der Mitarbeitenden.

Insbesondere eine bessere zeitliche Flexibilität hilft Familien, aber auch allen anderen Beschäftigten Arbeit und Privatleben in Einklang zu bringen. Die Stadt Nürnberg unterstützt

den Schutz des Privatlebens, auch unter dem Vorzeichen der Digitalisierung. Die betrieblichen Regelungen werden dahingehend (weiter)entwickelt.

Flexible Arbeitszeiten sollen den unterschiedlichen Lebensverhältnissen gerecht werden. Ausgehend von den gesetzlichen und tariflichen Rahmenbedingungen sind städtische lebensphasenorientierte Lösungen zu entwickeln. Ziel ist es, das Erfahrungswissen von Beschäftigten zu erhalten.

  1. Demografische Entwicklung Das zunehmende Älterwerden der Gesellschaft und somit der Altersaufbau der Stadtverwaltung stellt eine große Herausforderung für die nachhaltige Bereitstellung der öffentlichen Dienstleistungen dar. Sich abzeichnende und künftige Personalengpässe können durch eine berufsgruppenbezogene Strategie zur Bewältigung des demografischen Wandels vermieden oder zumindest verringert werden. Dazu dienen entsprechende Altersstrukturanalysen, eine vorausschauende Personalbedarfsplanung, eine an der Demografie orientierte Personalentwicklung, mit ausreichender und möglicherweise sogar überplanmäßiger Ausbildung und der Wissenstransfer von erfahrenen zu neuen Beschäftigten.

  2. Gesunderhaltende Arbeits- und Lebenswelt Der Ausbau des Betrieblichen Gesundheitsmanagements ist ein wichtiger Aspekt, um die Mitarbeitenden bei gestiegenen Arbeitsanforderungen und gleichzeitig längerer Lebensarbeitszeit gesund zu erhalten. Gesundheit und Arbeitsschutz sowie eine Arbeitsgestaltung, die allen eine gute Leistung ermöglicht und zugleich psychische und physische Überforderung vermeidet, sind weiterhin anzustreben.

Die Vermeidung und Verringerung von Krankheits- und damit Ausfallzeiten wird angestrebt. Dazu gehören Gefährdungsbeurteilungen im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses zur Arbeitsgestaltung. Die Einrichtung der Arbeitsplätze erfolgt nach dem neuesten Stand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse.

Für zukunftsfähige Arbeitsplätze muss der Klimawandel berücksichtigt werden. Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass der Gesundheitsschutz bei Hitze und der weiteren Auswirkungen klimatischer Veränderungen gewährleistet bleibt. Vorausschauende Planungen bei Organisation, Neubauten und Anlagen sind hierfür entscheidend. Der städtische Arbeitsschutzausschuss übernimmt die Verantwortung für Monitoring und Weiterentwicklung.

Gezielte Schulungen für Führungskräfte aller Ebenen sind ein weiterer wichtiger Baustein für eine gesunde Arbeitswelt. Gute Führung motiviert, unterstützt und schafft ein wertschätzendes Arbeitsumfeld — und trägt zugleich wesentlich zur Gesunderhaltung der Beschäftigten bei. Die Begleitung und Unterstützung von Führungskräften ist daher ein zentrales Instrument des Gesundheitsschutzes.

Die Stadt Nürnberg hat eine besondere Verantwortung gegenüber Beschäftigten, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen teilweise oder vollständig nicht mehr in der Lage sind, ihre ursprüngliche Tätigkeit auszuüben. Diese Verantwortung erstreckt sich auf alle (Führungs-)ebenen und Bereiche der Stadtverwaltung. Sinnvolle Einsatz- und Beschäftigungsmöglichkeiten sollen bei reduzierter bzw. geänderter Leistungsfähigkeit durch geeignete Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig besteht die Erwartung an alle Mitarbeitenden im Rahmen des Möglichen dazu beizutragen, selbst leistungsfähig und gesund zu bleiben.

Im Rahmen der Fürsorgepflicht werden den Beschäftigten nach Möglichkeit alternative Tätigkeiten angeboten, die deren Leistungsfähigkeit, Kenntnissen und Qualifikationen entsprechen. Dazu werden den Betroffenen entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen angeboten.

Nicht der Ausstieg, sondern altersgerechte und die mögliche Leistungsminderung berücksichtigende Arbeitsplätze sind das Ziel.

Die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und die Zurverfügungstellung entsprechender Arbeitsplätze ist gängige Praxis und für die Stadt als soziale Arbeitgeberin selbstverständlich, die sich in der aktuell hohen Schwerbehindertenquote widerspiegelt.

  1. Weniger Verwaltung, mehr Zeit für Menschen Ein Fokus auf die Reduzierung von Verwaltungsaufgaben und die Schaffung von mehr Zeit für die eigentliche Aufgabenerfüllung ist eine zentrale Voraussetzung für leistungsfähige öffentliche Dienstleistungen. Beschäftigte sollen ihre Arbeitszeit vorrangig für ihre fachlichen Kernaufgaben einsetzen können.

Übermäßige administrative Tätigkeiten binden derzeit in verschiedensten Bereichen erhebliche personelle Ressourcen, die für die unmittelbare Leistungserbringung vorgesehen sind, und können die Qualität der Arbeit mittelbar beeinträchtigen. Ziel muss es sein, diese Aufgaben möglichst zu standardisieren und effizienter durch spezialisierte Verwaltungsstrukturen oder digitale Prozesse zu erledigen.

Erzieherinnen und Erzieher, Lehrkräfte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Beschäftigte in der Pflege übernehmen zentrale Aufgaben in der direkten Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, hilfebedürftigen Personen und Patientinnen und Patienten. Ihre Tätigkeit erfordert hohe fachliche Konzentration, zeitliche Präsenz und intensive Beziehungsarbeit. Vor diesem Hintergrund sollten die genannten Berufsgruppen weitgehend von Verwaltungsaufgaben entlastet werden. Ziel ist es, mehr Zeit für die unmittelbare Arbeit mit Menschen zu gewinnen und gleichzeitig die Qualität, Effizienz und Verlässlichkeit kommunaler Leistungen insgesamt zu stärken.

  1. Nachhaltige Stadtverwaltung Der Nürnberger Stadtrat hat am 25. Oktober 2017 beschlossen, dass die Stadt Nürnberg der Resolution des Deutschen Städtetages „2030 - Agenda für Nachhaltige Entwicklung: Nachhaltigkeit auf kommunaler Ebene gestalten“ unterzeichnet.

Bei der nachhaltigen Beschaffung berücksichtigt die Stadt Nürnberg soziale, ökologische und ökonomische Aspekte. Auch im Innenverhältnis ist das Thema „Nachhaltigkeit“ ein wichtiges Kriterium für Maßnahmen / Entscheidungen. Bei Themen wie z. B. Kantinenwesen, Mobilität/ Job Ticket, Arbeitsplatzgestaltung werden Aspekte der Nachhaltigkeit weiterhin in den Fokus gerückt.

  1. Privatisierungen Privatisierungen öffentlicher Einrichtungen sind ausgeschlossen. Privatisierungen öffentlicher Dienstleistungen sind weiterhin kein Mittel, um Lücken im städtischen Haushalt zu schließen oder den Schuldenabbau zu fördern. Begründete Ausnahmen sind nach intensiver interner und externer Diskussion im Einvernehmen mit dem Gesamtpersonalrat möglich.

Beabsichtigt die Stadtverwaltung unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen eine Privatisierung, ist der Gesamtpersonalrat frühzeitig einzubeziehen. Als Privatisierung gilt jede Übertragung von öffentlichem Eigentum, Aufgaben oder Dienstleistungen in private Hand oder in privatrechtliche Organisationsformen.

  1. Vielfalt und Inklusion Nürnberg ist die Stadt des Friedens und der Menschenrechte. Dazu bekennen sich alle Unterzeichnenden. Eine entsprechende Haltung wird auch von den Führungskräften und Beschäftigten als Botschafterinnen und Botschafter der Stadt Nürnberg erwartet. Interkulturelle Kompetenz und eine demokratische Grundüberzeugung sind selbstverständlich. In diesem Zusammenhang macht es sich die Stadtverwaltung zur Aufgabe, interkulturelle Kompetenz weiter zu stärken.

Die Stadt Nürnberg tritt Rassismus und Diskriminierung in jeder Form entschieden entgegen. Rassistisches Verhalten und Diskriminierung werden nicht toleriert. Alle Führungskräfte und Beschäftigte sind verpflichtet, aktiv dagegen einzuschreiten und Vorfälle nicht zu ignorieren. Betroffene werden geschützt und unterstützt. Durch gezielte Sensibilisierung, unterschiedliche Lern- und Unterstützungsangebote sowie Fortbildung stärkt die Stadtverwaltung ein respektvolles und diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld.

Die Stadt Nürnberg fördert ein starkes Demokratieverständnis. Dies wird verwirklicht durch Partizipation, Mitbestimmung, Minderheitenschutz und den aktiven Einbezug von Beschäftigten- und Bürgerinteressen.

Die Vielfalt der Beschäftigten ist Gewinn für die gesamte Stadt Nürnberg. Als eine der größten Arbeitgeberinnen in der Region sollen die Beschäftigten der Stadtverwaltung Nürnberg ein Abbild der Gesellschaft sein. Dabei sollen bisher unterrepräsentierte Gruppen in allen Hierarchiestufen entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung berücksichtigt und entsprechend gefördert werden. Chancengleichheit ist Grundlage der Personalarbeit. Durch eine gelebte Inklusion ermöglicht die Arbeitgeberin die gleichberechtigte Teilhabe aller Beschäftigten.

Die Stadt Nürnberg stellt sich hinter die Ziele aus dem „Aktionsplan Queeres Nürnberg‘. Die Interessen der Queer-Community innerhalb der Stadtverwaltung sind weiter zu stärken und zu fördern.

  1. Fortbildung und Personalentwicklung Das hohe Niveau der Fortbildungsangebote, unter anderem im Rahmen der Städteakademie im Großraum, wird weiterentwickelt. Personalentwicklung folgt einem ganzheitlichen Lernverständnis. Sie verbindet formale Qualifizierungsangebote, arbeitsintegriertes und selbstgesteuertes Lernen und verankert Lernen als kontinuierlichen Entwicklungsprozess.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Qualifizierung von Führungskräften. Hierzu werden verbindliche Entwicklungsformate etabliert, um insbesondere Kompetenzen in den Bereichen Führung, Kommunikation, Digitalisierung und Personalentwicklung nachhaltig zu stärken.

Führungskräfte unterstützen die Weiterentwicklung ihrer Mitarbeitenden aktiv, indem sie Lernen im Arbeitsalltag ermöglichen und fördern. Die Mitarbeitenden nutzen die bestehenden Lernangebote eigenverantwortlich und zielgerichtet

Das Konzept zur Personalentwicklung wird vor dem Hintergrund der Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem Fachkräftemangel stetig überprüft und angepasst.

Il. Schlussbestimmungen

Die Weiterentwicklung und praktische Umsetzung dieser Vereinbarung wird in gemeinsamen Arbeitsgruppen von Führungskräften, Personalvertretung, Gewerkschaften sowie

Beschäftigten besprochen und u.a. durch Mitarbeiterbefragungen bewertet. Über diesen Arbeitsprozess wird regelmäßig berichtet.

Zur Sicherstellung von Transparenz und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Regelungen des Sozialkodex erfolgen zwei Berichte an den Nürnberger Stadtrat: ein Zwischenbericht zur Mitte der Stadtratswahlperiode sowie ein Abschlussbericht zum Ende der Wahlperiode. Die Berichte umfassen insbesondere den Stand der Umsetzung, die erreichten Fortschritte sowie den jeweils bestehenden weiteren Handlungsbedarf.

Diese Rahmenvereinbarung gilt für die Dauer der laufenden Wahlperiode und wirkt bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach.

Soweit einzelne Regelungen dieser Rahmenvereinbarung auf Grund anderweitiger rechtlicher Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt.

Nürnberg, den 19.05.2026

Für die Stadt Nürnberg Für den Gesamtpersonalrat der Stadt Nürnberg

Marcus König Fabian Körber Oberbürgermeister Vorsitzender

Für den Bayerischen Beamtenbund Olaf Kuch Kommissarischer Leiter des Referats für Personal, Organisation, Sicherheit und Bürgerservice Adalbert Abt Vorsitzender des Kreisverbandes Nürnberg-Fürth der komba gewerkschaft bayern

Thorsten Brehm Referent für Finanzen und IT Für die Gewerkschaft ver.di, Bezirk Mittelfranken

Tanja Birkmann Gewerkschaftssekretärin Fachbereich Öffentliche und private Dienstleistungen, Sozialversicherung und Verkehr

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MEET Ref.1/1/014/2026

Ka bs oBM NÜRNBERG

Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 06.05.2026 öffentlich Beschluss

Betreff: wbg Konzern, hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags der wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen sowie Änderung des Gesellschaftsvertrags der WBG KOMMUNAL GmbH

Sachverhalt (kurz):

Die angestrebte Satzungsänderung ermöglicht zukünftig neben der/dem Oberbürgermeister/in wahlweise auch ein/e Bürgermeister/in qua Amt in den Aufsichtsrat der wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehemen sowie den Aufsichtsrat der WBG KOMMUNAL GmbH zu entsenden. Deshalb sollen die Gesellschaftsverträge der beiden Gesellschaften angepasst werden. Die Änderungen sind in den Gegenüberstellungen der Gesellschaftsverträge dargestellt

  1. Finanzielle Auswirkungen: Ü] Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen

Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(— weiter bei 2.)

&X Nein (> weiter bei 2.)

DO Ja

Ü] Kosten noch nicht bekannt Ü] Kosten bekannt

Gesamtkosten € | Folgekosten € pro Jahr

ÜD dauerhaft [[] nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € | davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € | davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.I/1l/014/2026

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) DO Ja D Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

&X Nein (> weiter bei 3.)

DO Ja

[) Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Ü] Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Ü] Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

DO Ja

& Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

&X Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: DO Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) o D BgA a x wbg Konzern R

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.l/1/014/2026

Beschlussvorschlag:

  1. Den beigefügten Änderungen (siehe: Gegenüberstellung Gesellschaftsvertrag wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen) des Gesellschaftsvertrages der wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen wird zugestimmt.

  2. Den beigefügten Änderungen (siehe: Gegenüberstellung Gesellschaftsvertrag WBG KOMMUNAL GmbH) des Gesellschaftsvertrages der WBG KOMMUNAL GmbH wird zugestimmt.

wbg Konzern hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags der wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen sowie Änderung des Gesellschaftsvertrags der WBG KOMMUNAL GmbH

Mit der neuen Stadtratsperiode 2026 soll die Entsendung einer der weiteren Bürgermeister anstatt des Oberbürgermeisters der Stadt Nürnberg in den Aufsichtsrat der wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehemen, sowie den Aufsichtsrat der WBG KOMMUNAL GmbH möglich sein. Die berufsmäßige Stadträtin für Bildung soll Teil des Aufsichtsrats der WBG KOMMUNAL GmbH werden.

Deshalb sollen die Gesellschaftsverträge der beiden Gesellschaften angepasst werden.

  1. Inhaltliche Änderungen Die Anpassungen sehen insbesondere die folgenden Veränderungen an den Gesellschaftsverträgen vor:

Bisher war sowohl bei der wog Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen als auch bei der WBG KOMMUNAL GmbH der Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Mitglied des Aufsichtsrates qua ‚Amtes. Mit der geänderten Fassung wird der Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg ODER ein weiterer Bürgermeister Aufsichtsratsmitglied qua Amtes.

Zusätzlich wird die berufsmäßige Stadträtin für Bildung Teil des Aufsichtsrats der WBG KOMMUNAL GmbH.

Darüber hinaus hatte bei der wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen der Vorsitzende des Aufsichtsrats auch gleichzeitig den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung inne. Zukünftig führt den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung der Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg.

Die Änderungen im Wortlaut sind in den Gegenüberstellungen der Gesellschaftsverträge in der Anlage dargestellt.

  1. Beschlusslage und Umsetzung

Die wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen hält an der „WBG Nürnberg Beteiligungs GmbH" 51% der Gesellschaftsanteile (Stadt Nürnberg: 49%) und der WBG KOMMUNAL GmbH 100% der Gesellschaftsanteile.

Zur Änderung der Gesellschaftsverträge von Tochterunternehmen benötigt die Geschäftsführung der wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen nach $ 12 Abs. 2 Nr. b des Gesellschaftsvertrages einen vorherigen Beschluss der Gesellschafterversammlung der wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen.

Mit beiliegendem Beschluss sollen die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Nürnberg in der Gesellschafterrersammlung der wbg Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen und der wbg Nürnberg Beteiligungs GmbH ermächtigt werden, folgende Beschlüsse zu treffen: « Änderung des Gesellschaftsvertrages der wog Nürnberg GmbH Immobilienunternehmen, « Ändeurng des Gesellschaftsvertrages der WBG KOMMUNAL GmbH.

Die Umsetzung erfolgt im Rahmen einer notarieller Beurkundung der Gesellschafterversammlungen aller betroffenen Gesellschaften im Anschluss an den Stadtratsbeschluss.

Geseischatsvenrag wg Nürnberg GmbH Immobillenunternehmen Ermri Paragraph [Aktuei güiiger Gsseilschafivertravogm 10.8.4035 [aus Fassung mlAnderungen |Geseilschaftsvertrag $10Abs.1 |Den Verst in dar Geselschatenversammlung ht der Vorsitzende des |Den Vorsitz in der Gesekschaterversammlung führt der Oberbürgermeister der IAufsichtarat, Ist Nümberg IGeseitschaftsvertrag 5135.2 IDie Gesesenat hat ine Aufsichtsrat, der aus $s immberechtigten Migledern Ioesteh. Von 5 stmmberechigten Mag ln "oder einen weiteren sowAi weete n Inne ind das tr Wohnen. ve je IWelre, des Auf ame I sind das für den [Stnäratsmagbea der Stat Nümberg, aas für den ch Soziales zuständige reich Wohnen era der staat jr Stadt Nürnberg der Tnrer der ug, |Nürmberg, das fr den Geschäftsbereich Soziales zuständige Stadratsmigied der wahungs-GmoH sowie dere jewellge Betiebsralsvorsitzende bw. deldie. Ioßventetende Betnedsratsvm orVenrhtinzdeerunngdsteal . |Bevieberatsvorskzende m Verhinderungst BRASET SZ In aerke Sleung derAi ‚werden for die jewelge Amtsperiode "in dr konsuierenden Skzdesu Aunfichglrat es werTrd ai eenwig e Isos len Ir und ein gewant. Die Wahl wird durch den. [Oberbürgermeister der Stat Nürnberg gleitet under durch Zuuf oder, wenn [äsvon einem Migled des Aufsichtsrates gewünscht wird, geheim durch Abgabe, Non Stmmzet |von einem Migled des Aufsichtsrates gewünscht wird, geheim durch Abgabe

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