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← Sitzung des Stadtrates (Neukonstituierung) (06.05.2026)

Nachreichungen-Ergänzungen

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CSU-Stadtratsfraktion Titus Schüller Marcus König Personal- und Organisationsausschuss Inga Hager Marion Padua Langwasser Katzwang Kornburg SPD-Stadtratsfraktion Jugendhilfeausschuss Stadtplanungsausschuss Dr. Nasser Ahmed Laufamholz Michael Feder AfD-Stadtratsfraktion Kathrin Flach Gomez Schweinau Fischbach Reichelsdorf Sabine Sendner Sportkommission Eibach Werner Henning Stadtratsfraktion Die Linke Matthias Vogler Roland-Alexander Hübscher Die Ausschussgemeinschaft 2020 - 2026 Energie & Versorgung Soziales & Gesundheit Haushalt & Finanzen Schule & Bildung Kultur, Sport & Freizeit Sicherheit & Ordnung Stadtentwicklung & Planung Digitalisierung & Verwaltung Wohnen & Bauen Verkehr & Mobilität Umwelt & Klima

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Sitzungsunterlagen

Sitzung des Stadtrates

(Neukonstituierung)

06.05.2026

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Ergänzung/Nachreichung zur Tagesordnung 4 Vorlagendokumente * TOP Ö 1.3 Fraktionsanzeigen gem. § 6 Stadtrats-Geschäftsordnung Schreiben der Stadtratsfraktion Die Linke vom 02.04.2026 6 Schreiben der AfD-Stadtratsfraktion vom 14.04.2026 7 * TOP Ö 1.4 Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung für den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg für die Amtszeit ab 1. Mai 2026 Sitzungsvorlage PA/028/2026 8 PA-028-2026 Gutachten Dienstaufwandsentschädigung OBM_2026-2032 PA/028/2026 11 * TOP Ö 3.3 Einstufung der Ämter und Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung für die beiden berufsmäßigen weiteren Bürgermeister/innen der Stadt Nürnberg für die Amtszeit 2026/2032 Sitzungsvorlage PA/029/2026 12 PA-029-2026 Gutachten Ämter und Dienstaufwandsentschädigung weitere 15 BGM_2026-2032 PA/029/2026 Besoldung der weiteren berufsmäßigen Bürgermeister 17 * TOP Ö 4.2 Übertragung von Personalbefugnissen des Stadtrats nach Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO auf den Oberbürgermeister und die Verwaltung (Delegation) Sitzungsvorlage PA/023/2026 18 PA-023-2026 Gutachten Delegation Personalbefugnisse Verwaltung_2026-2032 23

PA-023-2026 Anlage Subdelegation 2026-2032 PA/023/2026 32 PA-023-2026 Anlage Delegationsmatrix Verwaltung_2026-2032 PA/023/2026 36 * TOP Ö 4.3 Übertragung von Personalbefugnissen des Stadtrats nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Art. 43 Abs. 1, 2 GO, jeweils mit Zustimmung des OBM, auf die Werkleitungen (Delegation) Sitzungsvorlage PA/024/2026 38 PA-024-2026 Gutachten Delegation Eigenbetriebe_2026-2032 PA/024/2026 42 PA-024-2026 Anlage Delegationsmatrix Eigenbetriebe_2026-2032 PA/024/2026 50 * TOP Ö 5.1 Neufassung der Stadtratsgeschäftsordnung Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 19.01.2026 52 Antrag der Ausschussgemeinschaft 2020 - 2026 vom 16.03.2026 53 * TOP Ö 6.2 Größe und Sitzverteilungsverfahren in den Stadtratsausschüssen Ausschussgröße Jugendhilfeausschuss (Sachverhalt) 55 * TOP Ö 7.3 Besetzung der Stadtratskommissionen Beratende Mitglieder der Sportkommission 59 * TOP Ö 8.6.23 Kuratorium für Vielfalt und Zusammenhalt (ehemals: Kuratorium für Integration und Menschenrechte) Sachverhalt 60 * TOP Ö 10.1 Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP), 32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße, Prüfung der Stellungnahmen, abschließende Behandlung, Feststellungsbeschluss Sitzungsvorlage Stpl/016/2026 61 Entscheidungsvorlage Stpl/016/2026 65

Übersichtsplan Stpl/016/2026 67 Begründung Stpl/016/2026 68 Umweltbericht Stpl/016/2026 86 * TOP Ö 15.1 Auflage des BDR: Sitzungsvorlage OA/004/2026 110 Antrag der Taxi-Zentrale Nürnberg auf Änderung der Taxitarifordnung vom 16.12.2025 114 OA/004/2026 Niederschrift zur Sitzung der Taxikommission am 26.02.2026 OA/004/2026 122 Taxitarifordnung (TTO) bisherige Fassung OA/004/2026 125 Verordnung über die Änderung der Taxitarifordnung OA/004/2026 133

Sitzung des Stadtrates (Neukonstituierung)

Termin: Mittwoch, 06.05.2026, 10:00 Uhr

Ort: Historischer Rathaussaal, Rathausplatz 2

EINLADUNGSERGÄNZUNG/NACHREICHUNG

Ich nehme Bezug auf die bereits zugestellte Einladung zur Sitzung des Stadtrates (Neukonstituierung) am 06.05.2026 und ergänze diese gemäß § 23 Abs. 2 StRGeschO und reiche außerdem Unterlagen nach wie folgt:

Öffentliche Sitzung

1.3 Fraktionsanzeigen gem. § 6 Stadtrats-Geschäftsordnung

König, Marcus, Oberbürgermeister

1.4 Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung für den Beschluss

Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg für die Amtszeit ab 1. Mai

Brehm, Thorsten, Referent für Finanzen, Personal und IT

3.3 Besoldung der weiteren berufsmäßigen Bürgermeister für die Beschluss

Amtszeit 2026/2032

Brehm, Thorsten, Referent für Finanzen, Personal und IT

4.2 Übertragung von Personalbefugnissen des Stadtrats nach Art. 43 Beschluss

Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung (GO) auf den Oberbürgermeister

und die Verwaltung (Delegation);

Verfahren bei Stellenplanänderungen

Brehm, Thorsten, Referent für Finanzen, Personal und IT

4.3 Übertragung von Personalbefugnissen nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 Beschluss

i. V. m. Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1

Gemeindeordnung (GO), jeweils mit Zustimmung des

Oberbürgermeisters, auf die Werkleitungen (Delegation);

Verfahren bei Stellenplanänderungen

Brehm, Thorsten, Referent für Finanzen, Personal und IT

5.1 Neufassung der Stadtratsgeschäftsordnung

6.2 Größe und Sitzverteilungsverfahren in den Stadtratsausschüssen

7.3 Besetzung der Stadtratskommissionen

8.6.23 Kuratorium für Vielfalt und Zusammenhalt (ehemals: Kuratorium

für Integration und Menschenrechte)

10.1 Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Beschluss

Landschaftsplan (FNP)

32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal

und der Hirschenholzstraße

Prüfung der Stellungnahmen, abschließende Behandlung,

Feststellungsbeschluss

15.1 Auflage des BDR: Beschluss-

Auflage

Änderung der Taxitarifordnung (TTO)

Stadt Nürnberg, 24.04.2026 Mit freundlichen Grüßen

Abbildung 1

Marcus König Oberbürgermeister

Abbildung 2

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Herrn Marcus König Rathausplatz 2 90403 Nürnberg

02.04.2026

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

gemäß § 6 der Geschäftsordnung des Stadtrats teilen wir Ihnen mit, dass sich die Fraktion Die Linke im Nürnberger Stadtrat am 18. März 2026 für die neue Stadtratsperiode konstituiert hat.

Zum Fraktionsvorsitzenden wurde Titus Schüller gewählt. Zur stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden wurde Kathrin Flach Gomez gewählt.

Wir bitten um entsprechende Weitergabe in der Verwaltung sowie um Bekanntgabe in der konstituierenden Sitzung des Stadtrats im Mai.

Mit freundlichen Grüßen

Titus Schüller Kathrin Flach Gomez

Die Linke im Stadtrat Nürnberg

Rathausplatz 2 | Zi. 113 stadtrat@die-linke-nuernberg.de 90403 Nürnberg www.die-linke-nuernberg.de 0911 231 74441

Stadtratsgruppe

® AfD

AfD Stadtratsgruppe Nürnberg • Fünferpl. 2 • 90403 Nürnberg Herrn Oberbürgermeister Marcus König Ihr Ansprechpartner: Roland Hübscher Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Tel.: 0911231-39850 E-Mail: rh@roland-huebscher.de

Datum: 14.04.2026

Konstituierung der AfD-Fraktion im Nürnberger Stadtrat

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

wir möchten Sie darüber informieren, daß sich die AfD-Stadtratsfraktion für die Wahlperiode 2026 - 2032 konstituiert hat. Sie besteht aus den acht gewählten AfD-Stadträten.

Zum Fraktionsvorsitzenden wurde Herr Stadtrat Roland Hübscher, zum stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Herr Stadtrat Michael Feder gewählt.

AfD Stadtratsgruppe Nürnberg Sprecher: Roland Hübscher Tel.: 0911231-39850 Büroöffnungszeiten: Fünferplatz 2 Matthias Vogler 0911231-39851 Mo. u. Mi. 10:00 -14:00 90403 Nürnberg Michael Feder Fax: 0911 231-39852 sowie nach Vereinbarung www.afd-stadtratsfraktion-nuernberg.de E-Mail: AfD@Stadt.Nuernberg.de

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 06.05.2026 öffentlich Beschluss

Betreff:

Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung für den Oberbürgermeister der Stadt

Nürnberg für die Amtszeit ab 1. Mai 2026

Anlagen: PA-028-2026 Gutachten Dienstaufwandsentschädigung OBM_2026-2032

Sachverhalt (kurz):

Siehe Gutachten.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Mit Beginn der Amtszeit (1. Mai 2026) wird Herrn Oberbürgermeister Marcus König für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des jeweils höchsten Rahmensatzes gewährt (Art. 46 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu Art. 46 KWBG).

Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung für den Oberbürgermeister der Stadt

Nürnberg für die Amtszeit ab 1. Mai 2026

I. Gutachten

Am 22. März 2026 wurde Herr Marcus König erneut zum Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg gewählt. Seine Amtszeit als Beamter auf Zeit beginnt kraft Gesetzes am 1. Mai 2026. Nach Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KWBG i. V. m. der Anlage 1 zu Art. 45 Abs. 2 KWBG ist der Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg in BGr. B 10 eingestuft. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. Nach Art. 46 Abs. 1 KWBG erhalten Beamte und Beamtinnen auf Zeit für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Im Hinblick auf die Bedeutung des Amtes des Oberbürgermeisters der Stadt Nürnberg wird vorgeschlagen, Herrn König als Beamten auf Zeit mit Beginn der Amtszeit (1. Mai 2026) für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des jeweils höchsten Rahmensatzes zu gewähren (Art. 46 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu Art. 46 KWBG).

Beschlussvorschlag Mit Beginn der Amtszeit (1. Mai 2026) wird Herrn Oberbürgermeister Marcus König für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des jeweils höchsten Rahmensatzes gewährt (Art. 46 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu Art. 46 KWBG).

II. BgA

III. Stadtrat (konstituierende Sitzung am 06.05.2026)

Nürnberg, 15.04.2026 Referat für Finanzen, Personal und IT

(25 81)

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 06.05.2026 öffentlich Beschluss

Betreff: Einstufung der Ämter und Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung für die beiden berufsmäßigen weiteren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister der Stadt Nürnberg für die

Amtszeit 2026/2032

Anlagen: PA-029-2026 Gutachten Ämter und Dienstaufwandsentschädigung weitere BGM_2026-2032

Sachverhalt (kurz):

Siehe Gutachten.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Die Ämter der zweiten weiteren Bürgermeisterin/des zweiten weiteren Bürgermeisters und der dritten weiteren Bürgermeisterin/des dritten weiteren Bürgermeisters der Stadt Nürnberg werden für die Amtszeit 2026/2032 nach Art. 45 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anlage 1 zu Art. 45 KWBG amtsangemessen nach Besoldungsgruppe B 8 eingestuft. Das Grundgehalt der jeweiligen Amtsinhaberin bzw. des jeweiligen Amtsinhabers wird nach Art. 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KWBG entsprechend der Einstufung nach Besoldungsgruppe B 8 bezahlt. Die den berufsmäßigen weiteren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern als Beamten auf Zeit gleichzeitig zustehende Dienstaufwandsentschädigung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung wird in Höhe des jeweils höchsten Rahmensatzes gewährt (Art. 46 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu Art. 46 KWBG).

Einstufung der Ämter und Festsetzung der Dienstaufwandsentschädigung für die

beiden berufsmäßigen weiteren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister der Stadt

Nürnberg für die Amtszeit 2026/2032

I. Gutachten

Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über die weiteren Bürgermeister der Stadt Nürnberg (Bürgermeistersatzung – BgmS) hat die Stadt zwei weitere Bürgermeister. Nach § 1 Abs. 1 BgmS sind die zwei weiteren Bürgermeister Beamte auf Zeit (berufsmäßige weitere Bürgermeister). Nach Art. 45 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anlage 1 zu Art. 45 KWBG können die Funktionen der weiteren Bürgermeisterinnen/Bürgermeister bei der Stadt Nürnberg nach BGr. B 7 oder BGr. B 8 ausgewiesen werden. Dabei richtet sich die Einstufung in die jeweilige Besoldungsgruppe nach der „sachgerechten Bewertung der mit dem konkreten Amt verbundenen Anforderungen“. Mit Blick auf den Umfang und die Bedeutung der Aufgaben der beiden weiteren Bürgermeisterinnen/Bürgermeister ist eine Einstufung des Amtes in die Besoldungsgruppe B 8 geboten. Die den berufsmäßigen weiteren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern als Beamten auf Zeit gleichzeitig zustehende Dienstaufwandsentschädigung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung wird in Höhe des jeweils höchsten Rahmensatzes gewährt (Art. 46 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu Art. 46 KWBG).

Beschlussvorschlag Die Ämter der zweiten weiteren Bürgermeisterin/des zweiten weiteren Bürgermeisters und der dritten weiteren Bürgermeisterin/des dritten weiteren Bürgermeisters der Stadt Nürnberg werden für die Amtszeit 2026/2032 nach Art. 45 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anlage 1 zu Art. 45 KWBG amtsangemessen nach Besoldungsgruppe B 8 eingestuft. Das Grundgehalt der jeweiligen Amtsinhaberin bzw. des jeweiligen Amtsinhabers wird nach Art. 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 KWBG entsprechend der Einstufung nach Besoldungsgruppe B 8 bezahlt. Die den berufsmäßigen weiteren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern als Beamten auf Zeit gleichzeitig zustehende Dienstaufwandsentschädigung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung wird in Höhe des jeweils höchsten Rahmensatzes gewährt (Art. 46 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu Art. 46 KWBG).

II. Herrn OBM

III. Stadtrat (konstituierende Sitzung am 06.05.2026)

Nürnberg, 15.04.2026 Referat für Finanzen, Personal und IT

(25 81)

Besoldung der weiteren berufsmäßigen Bürgermeister

Zu den Bezügen bzw. Entschädigungen für die weiteren berufsmäßigen Bürgermeister ist folgendes festzustellen:

Die Besoldung der berufsmäßigen weiteren Bürgermeister wird durch das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) geregelt.

Das Grundgehalt für die weiteren berufsmäßigen Bürgermeister richtet sich nach der Anlage 1 zu Art. 45 Abs. 2 KWBG.

Danach kommen für die berufsmäßigen weiteren Bürgermeister die Besoldungsgruppen B 7/B 8 in Betracht. Dabei richtet sich die Einstufung in die jeweilige Besoldungsgruppe nach der „sachgerechten Bewertung der mit dem konkreten Amt verbundenen Anforderungen“. Bei der Stadt Nürnberg ist mit Blick auf den Umfang und die Bedeutung der Aufgabenbereiche der beiden weiteren Bürgermeister eine Einstufung des Amtes in die Besoldungsgruppe B 8 geboten.

Den berufsmäßigen weiteren Bürgermeistern stehen neben dem Grundgehalt

und

sowie als Nebenbezüge

und

zu (Art. 45 Abs. 4 KWBG)

Das Grundgehalt der Beamten auf Zeit und die Dienstaufwandsentschädigung werden durch Beschluss festgesetzt. Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit der Beamten kein Beschluss zustande, dann setzt die Rechtsaufsichtsbehörde die Höhe des Grundgehalts und der Dienstaufwandsentschädigung fest (46 Abs. 2 KWBG).

00939867.doc

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 06.05.2026 öffentlich Beschluss

Betreff:

Übertragung von Personalbefugnissen des Stadtrats nach Art. 43 Abs. 1 Satz 3

Gemeindeordnung (GO) auf den Oberbürgermeister und die Verwaltung (Delegation);

Verfahren bei Stellenplanänderungen

Anlagen: PA-023-2026 Gutachten Delegation Personalbefugnisse Verwaltung_2026-2032 PA-023-2026 Anlage Subdelegation 2026-2032 PA-023-2026 Anlage Delegationsmatrix Verwaltung_2026-2032

Sachverhalt (kurz):

Für die Stadtratsperiode 2026/2032 wird die im Gutachten näher beschriebene Übertragung von Personalbefugnissen des Stadtrats nach Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO sowie der beamtenrechtlichen Befugnisse auf den Oberbürgermeister und im Weiteren auf die Verwaltung (Delegation) vorgeschlagen. Der Vorschlag umfasst auch das Verfahren zur Fortschreibung des Stellenplans für die Stadtratsperiode 2026/2032.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

  1. Dem Oberbürgermeister werden mit Wirkung ab 06.05.2026 vorbehaltlich der Befugnisse der Werkausschüsse bzw. Werkleitungen der städtischen Eigenbetriebe die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GO wie folgt übertragen: a. Ernennung von Beamtinnen und Beamten bzw. unbefristete Einstellung sowie Weiterbeschäftigung von (Tarif-)Beschäftigten sowie Verlängerung und Verkürzung der Probezeit und Feststellung des Qualifikationserwerbs bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD b. Beförderungen und Rückernennungen von Beamtinnen und Beamten bzw. Höhergruppierungen und Rückgruppierungen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD c. Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen bzw. Personalgestellungen (Tarifbereich) von Beamtinnen und Beamten bzw. von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

d. Zulassung zur Modularen Qualifizierung sowie die Feststellung des Abschlusses der Modularen Qualifizierung e. Hinausschieben der Altersgrenze bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD f. Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) g. Entlassungen von Beamtinnen und Beamten und Rücknahme der Ernennung bzw. arbeitgeberseitige Kündigung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD h. Interne Stellenbesetzungen von Beamtinnen und Beamten bzw. (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD i. Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (Art. 81 BayBG) sowie die Genehmigung, die Versagung und der Widerruf der Nebentätigkeit j. Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten (Art. 31 Abs. 2 BayBesG) k. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) bis einschließlich BGr. A 14 (Z) l. Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 15 m. Zeichnung von Urkunden für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe B, analog die Zeichnung von (außertariflichen) Arbeitsverträgen

  1. Der Oberbürgermeister wird unter Berücksichtigung seiner originären sowie übertragenen Befugnisse ermächtigt, folgende Zuständigkeiten nach Art. 39 Abs. 2 GO i.V.m. Art 43 Abs.

1 Sätze 1 und 3 GO bzw. i.V.m. Art. 43 Abs. 2 GO auf die Leitung des Personalamts zu delegieren: a. Befristete Einstellung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD b. Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Lebenszeit bzw. unbefristete Einstellung sowie Weiterbeschäftigung von (Tarif-)Beschäftigten sowie Verlängerung und Verkürzung der Probezeit und Feststellung des Qualifikationserwerbs bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst). Des Weiteren die Nachwuchskräfte sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die weder Beamte noch Tarifbeschäftigte sind, einzustellen und zu entlassen sowie Ernennung/Einstellung von Auszubildenden, Anwärterinnen/Anwärtern, Referendarinnen/Referendaren und Praktikantinnen/ Praktikanten c. Beförderung und Rückernennungen von Beamtinnen und Beamten bzw. Höhergruppierungen und Rückgruppierungen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst) d. Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen bzw. Personalgestellungen (Tarifbereich) von Beamtinnen und Beamten bzw. von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst) e. Zulassung zur Modularen Qualifizierung sowie Feststellung des Abschlusses der Modularen Qualifizierung bis einschließlich der BGr. A 12 f. Hinausschieben der Altersgrenze bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst) g. Ruhestandsversetzungen auf Antrag von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 h. Ruhestandsversetzungen bei Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 i. Entlassungen von Beamtinnen und Beamten sowie Rücknahme der Ernennung bzw. arbeitgeberseitige Kündigungen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst) j. Interne Stellenbesetzungen von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 sowie von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst) k. Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (Art. 81 BayBG) sowie die Genehmigung, die Versagung und der Widerruf von Nebentätigkeiten l. Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten (Art. 31 Abs. 2 BayGesG)

m. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) n. Beurlaubungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 o. Zeichnung von Urkunden für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich BGr. A 12, analog die Zeichnung von Arbeitsverträgen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst Die Leitung des Personalamts ist berechtigt, die ihr vorstehend übertragenen Befugnisse an Bedienstete des Personalamts weiterzugeben (Subdelegation).

  1. Stellenplanänderungen bis einschließlich EGr. 12 TVöD (Zielwert) werden nicht als Einzelgutachten in den POA eingebracht, sondern als Sammelgutachten (Liste) in der nächsterreichbaren POA-Sitzung beschlossen. Die vorgeschlagenen Stellenplanänderungen dürfen nach Genehmigung durch Herrn Ref. I/II - vor der POA-Beschlussfassung - bereits im Stellenplan vollzogen und der Recruiting- Prozess gestartet werden.

Übertragung von Personalbefugnissen des Stadtrats nach Art. 43 Abs. 1 Satz 3

Gemeindeordnung (GO) auf den Oberbürgermeister und die Verwaltung (Delegation);

Verfahren bei Stellenplanänderungen

I. Sachverhalt

  1. Zuständigkeit Der Stadtrat ist nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO zuständig,

a) die Beamtinnen und Beamten ab BGr. A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,

b) die (Tarif-)Beschäftigten der Gemeinde ab EGr. 9a TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen. Die entsprechenden Zuständigkeiten für Beamtinnen und Beamte bis zur BGr. A 8 und für Tarifbeschäftigte bis zur EGr. 8 TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen dem Oberbürgermeister (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO). Der Stadtrat kann seine Befugnisse für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einen beschließenden Ausschuss (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO) oder für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur BGr. A 14 bzw. EGr. 14 auf den Oberbürgermeister (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO) übertragen. Der Oberbürgermeister wiederum kann die ihm vom Stadtrat übertragenen bzw. die ihm originär obliegenden Personalbefugnisse seinerseits im Rahmen des Art. 39 Abs. 2 GO den weiteren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern oder, nach deren Anhörung, einem (auch berufsmäßigen) Stadtratsmitglied oder mit Zustimmung des Stadtrats einer/einem Bediensteten übertragen. Die/der Bedienstete ist berechtigt, die ihm übertragenen Befugnisse weiterzugeben (Subdelegation).

  1. Übertragung von Personalbefugnissen und Verfahren bei Stellenplanänderungen: Amtsperiode 2020/2026 Zur Entlastung des POA wurde ein Teil der laufenden vom Beamten- bzw. Tarifrecht geprägten Personalentscheidungen vom Sitzungszwang (inkl. Ladungsfristen und Formerfordernissen) gelöst und auf Herrn OBM, den Referenten für Finanzen, Personal, IT und Organisation und die Leitung des Personalamts übertragen. Zur Beschleunigung von Prozessabläufen bei Stellenbesetzungsverfahren sowie bei Stellenplanänderungen wurde die Übertragung von Personalbefugnissen sowie das Verfahren bei Stellenplanänderungen zuletzt mit einer Ausweitung der Delegation beschlossen.

Die zuletzt mit Beschluss des Stadtrats vom 23.10.2019 vorgenommene Ausweitung der Delegation auf Herrn OBM und die Verwaltung (vgl. auch StR vom 11.05.2020) hat sich auch in der letzten Stadtratsperiode bewährt und soll nun im Rahmen der kommunal- und beamtenrechtlichen Möglichkeiten weiterentwickelt werden. Wesentlicher Anlass hierfür sind die zunehmende Beschleunigung und Digitalisierung des Arbeitsmarktes und der damit einhergehenden Erwartungen der Bewerberinnen und Bewerber an schnelle Reaktionszeiten aber auch die Zielsetzung personalwirtschaftliche Prozesse innerhalb der Stadtverwaltung weiter zu digitalisieren.

  1. Übertragung von Personalbefugnissen und Verfahren bei Stellenplanänderungen: Amtsperiode 2026/2032

3.1. Umfang und Ziele der vorgeschlagenen Delegationen für die Stadtratsperiode 2026/2032 In die Delegation werden weitere personalwirtschaftliche Entscheidungen für die Besoldungsgruppen bis A 14 und die Entgeltgruppen bis E 14 aufgenommen. Zudem werden weitere personalwirtschaftliche Vorgänge zur Konsolidierung in Verwaltungspraxis bewährter Regelungen aufgenommen. Dies soll zukünftig mehr Rechtssicherheit und Transparenz gewährleisten. Die bisherige Praxis zeigt, dass die im Rahmen der Delegation erfassten personalwirtschaftlichen Vorgänge um zwei bis sechs Wochen schneller abgeschlossen werden können, da die Vor- und Nachlauffristen für den POA entfallen. Gerade bei der Besetzung wichtiger Stellen kann eine Verzögerung dazu führen, dass Bewerbende sich innerhalb eines solchen Zeitraumes für ein anderes Angebot entscheiden. Durch die erweiterte Delegation kann die Zahl notwendiger Tischvorlagen oder Dringlicher Anordnungen des Oberbürgermeisters weiter reduziert werden. Vorgänge, die bereits bei der Stadt beschäftigte Personen betreffen, lassen sich zügiger und in vielen Fällen durchgängig digital ohne das Personalwirtschaftssystem (SAP/HR, DMS und E-Personalakte) der Stadtverwaltung verlassen zu müssen umsetzen. Andere Kommunen, schöpfen die Möglichkeiten zur Delegation von Personalbefugnissen im Rahmen der kommunal- und beamtenrechtlichen Grenzen bereits seit einigen Jahren weitgehend aus. Die Landeshauptstadt München beispielsweise hat die personalrechtlichen Befugnisse i. S. d. Art. 43 GO für Mitarbeitende bis einschließlich der Ämter bis Besoldungsgruppe A 14 bzw. der Entgeltgruppe E 14 auf den Oberbürgermeister übertragen. In der Nachbarstadt Erlangen wurden die Befugnisse ebenfalls bis zur Besoldungsgruppe A 14 und Entgeltgruppe E 14 auf den Oberbürgermeister und die Verwaltung delegiert. Im Hinblick auf den schwieriger werdenden Arbeitsmarkt und die zunehmende Individualisierung der Arbeitsbedingungen erscheint die Nutzung der vom Gesetzgeber eingeräumten Spielräume auch für die Stadt Nürnberg sinnvoll.

Neben der Delegation der in Art. 43 Abs. 1 GO genannten Personalbefugnisse empfiehlt es sich, auch die für die laufenden personalwirtschaftlichen Prozesse notwendigen beamtenrechtlichen Befugnisse (vgl. bspw. Art. 3 Abs. 1 Satz 3 LlbG) im Gleichklang zu delegieren.

Im Beamtenrecht ist allerdings zu beachten, dass Entscheidungen über grundlegende Veränderungen bestehender Beamtenverhältnisse, insbesondere die Entlassung, das Hinausschieben der Altersgrenze sowie die Ruhestandsversetzung, zwingend von der für die Ernennung zuständigen Stelle zu treffen sind. (vgl. Art. 56 Abs. 2 BayBG, Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBG, Art. 71 Abs .1 Satz 1 BayBG; vgl. auch Anlage Delegationsmatrix Verwaltung 2026-2032). Für die Stadtratsperiode 2026/2032 wird die im Folgenden näher beschriebene Übertragung von Personalbefugnissen des Stadtrats nach Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO sowie der beamtenrechtlichen Befugnisse auf den Oberbürgermeister und im Weiteren auf die Verwaltung (Delegation) vorgeschlagen. Der Vorschlag umfasst auch das Verfahren zur Fortschreibung des Stellenplans für die Stadtratsperiode 2026/2032.

3.2. Übertragung von Personalbefugnissen des Stadtrats nach Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung auf den Oberbürgermeister und die Verwaltung (Delegation) Unter Berücksichtigung der originären Zuständigkeit von Herrn OBM für Personalentscheidungen für Beamtinnen und Beamte bis zur BGr. A 8 und für Tarifbeschäftigte bis zur EGr. 8 TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO) sollen nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GO (vorbehaltlich der Befugnisse der Werkausschüsse bzw. Werkleitungen der städtischen Eigenbetriebe) die Befugnisse wie folgt auf Herrn OBM übertragen werden:

a. Ernennung, Einstellung und Weiterbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten bzw. unbefristete Einstellung sowie Weiterbeschäftigung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD. Damit einher gehen auch die Verlängerung und Verkürzung der Probezeit sowie die Feststellung des Qualifikationserwerbs

b. Beförderung und Rückernennung von Beamtinnen und Beamten bzw. Höhergruppierungen und Rückgruppierung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

c. Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen bzw. Personalgestellungen (Tarifbereich) von Beamtinnen und Beamten bzw. von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

d. Zulassung zur Modularen Qualifizierung sowie die Feststellung des Abschlusses der Modularen Qualifizierung

e. Hinausschieben der Altersgrenze bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

f. Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

g. Entlassungen sowie Rücknahme der Ernennung von Beamtinnen und Beamten bzw. arbeitgeberseitige Kündigungen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

h. Interne Stellenbesetzungen von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) sowie von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

i. Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (Art. 81 BayBG) sowie die Genehmigung, die Versagung und der Widerruf von Nebentätigkeiten

j. Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten (Art. 31 Abs. 2 BayBesG)

k. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

l. Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV bis einschließlich BGr. A 15

m. Zeichnung von Urkunden für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe B, analog die Zeichnung von (außertariflichen) Arbeitsverträgen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung beabsichtigt Herr OBM die ihm übertragenen Befugnisse seinerseits (nach Anhörung der weiteren Bürgermeister) auf den Referenten für Finanzen, Personal, IT und Organisation (vgl. Anlage Delegationsmatrix Verwaltung 2026-2032) bzw. mit Zustimmung des Stadtrats auf die Leitung des Personalamts zu übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). Die Leitung des Personalamts ist dann berechtigt, die ihr übertragenen Befugnisse an Bedienstete des Personalamts weiterzugeben (Subdelegation).

Herr OBM wird unter Berücksichtigung seiner originären sowie übertragenen Befug-

nisse ermächtigt, folgende Zuständigkeiten nach Art. 39 Abs. 2 GO i.V.m. Art 43 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GO bzw. i.V.m. Art. 43 Abs. 2 GO auf die Leitung des Personalamts zu delegieren:

a. Befristete Einstellung und Weiterbeschäftigung von (Tarif-)Beschäftigten EGr. 14 (Z) TVöD

b. Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Lebenszeit bzw. unbefristete Einstellung sowie Weiterbeschäftigung von (Tarif-)Beschäftigten, Verlängerung und Verkürzung der Probezeit sowie Feststellung des Qualifikationserwerbs bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst). Des Weiteren die Nachwuchskräfte sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die weder Beamte noch Tarifbeschäftigte sind, einzustellen und zu entlassen sowie Ernennung/Einstellung von Auszubildenden, Anwärterinnen/Anwärtern, Referendarinnen/Referendaren und Praktikantinnen/ Praktikanten

c. Beförderung und Rückernennung von Beamtinnen und Beamten bzw. Höhergruppierungen und Rückgruppierung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst)

d. Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen bzw. Personalgestellungen (Tarifbereich) von Beamtinnen und Beamten bzw. von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst)

e. Zulassung zur Modularen Qualifizierung sowie Feststellung des Abschlusses der Modularen Qualifizierung bis einschließlich der BGr. A 12

f. Hinausschieben der Altersgrenze bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst)

g. Ruhestandsversetzungen auf Antrag von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12

h. Ruhestandsversetzungen bei Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12

i. Entlassungen von Beamtinnen und Beamten bzw. arbeitgeberseitige Kündigungen von (Tarif-)Beschäftigten und Rücknahme von Ernennungen bis einschließlich BGr. A 12 bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst)

j. Interne Stellenbesetzungen von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 sowie von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst)

k. Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (Art. 81 BayBG) sowie die Genehmigung, die Versagung und der Widerruf von Nebentätigkeiten

l. Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten (Art. 31 Abs. 2 BayBesG)

m. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

n. Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV bis einschließlich der BGr. A 12

o. Zeichnung von Urkunden für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der BGr. A 12, analog die Zeichnung von Arbeitsverträgen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst)

3.3. Weitere Zuständigkeiten für Personalentscheidungen

3.3.1. Zuständigkeiten des Personal- und Organisationsausschusses Die nicht auf den Oberbürgermeister delegierbaren bzw. nicht delegierten und die nicht dem Stadtrat vorbehaltenen Personalangelegenheiten verbleiben ausschließlich beim Personal und Organisationsausschuss (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat).

3.3.2. Zuständigkeiten des Stadtrats Mit Besetzungen und Beendigungen von Stellen der Besoldungsgruppen ab A 16 bzw. einer Vergütung ab AT I sowie der Besetzung und Beendigung der Dienststellen-, Werk- und Schulleitungen entscheidet der Stadtrat (vgl. § 3 Nr. 8 der Geschäftsordnung für den Stadtrat).

3.3.3. Zuständigkeiten der Eigenbetriebe Die Entscheidungsbefugnisse zwischen dem 1. und den weiteren Werkleitern, dem Werkausschuss und dem Stadtrat werden eigenständig geregelt.

3.4. Verfahren bei Stellenplanänderungen Der Stellenplan hat als Teil des Haushaltsplans (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 GO) Satzungsqualität und legt den maximalen Rahmen für die Personalwirtschaft der Gemeinde hinsichtlich Stellenanzahl (quantitativ) und Stellenwert (qualitativ) fest. Für die Delegation von Stellenplanänderungen existieren in der Gemeindeordnung keine dem Art. 43 GO, der für Personalentscheidungen gilt, vergleichbaren Regelungen. Eine Übertragung von Letztentscheidungsbefugnissen auf die Verwaltung ist hinsichtlich der Festlegung von Stellenanzahl und Stellenwert nicht möglich. Bei kleineren organisatorischen Änderungen, die in der Regel nur zur Änderung weniger Stellen führen, soll weiterhin wie folgt vorgegangen werden: a) Stellenplanänderungen bis einschließlich EGr. 12 TVöD (Zielwert) werden nicht als Einzelgutachten in den POA eingebracht, sondern als Sammelgutachten (Liste) in der nächsterreichbaren POA-Sitzung beschlossen. Die vorgeschlagenen Stellenplanänderungen dürfen nach Genehmigung durch Herrn Ref. I/II vor der POA-Beschlussfassung - bereits im Stellenplan vollzogen und der Recruiting-Prozess darf gestartet werden. b) Das Verfahren für Stellenplanänderungen ab EGr. 13 (Zielwert) bleibt unverändert. Umfangreichere organisatorische Änderungen, die als Vortragspunkt im POA behandelt werden, bleiben von der Verfahrensänderung unberührt.

Das Verfahren bei Stellenplanänderungen bei den Eigenbetrieben wird ebenfalls eigenständig geregelt.

Beschlussvorschlag

  1. Dem Oberbürgermeister werden mit Wirkung ab 06.05.2026 vorbehaltlich der Befugnisse der Werkausschüsse bzw. Werkleitungen der städtischen Eigenbetriebe die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GO wie folgt übertragen: a. Ernennung von Beamtinnen und Beamten bzw. unbefristete Einstellung sowie Weiterbeschäftigung von (Tarif-)Beschäftigten sowie Verlängerung und Verkürzung der Probezeit und Feststellung des Qualifikationserwerbs bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD b. Beförderungen und Rückernennungen von Beamtinnen und Beamten bzw. Höhergruppierungen und Rückgruppierungen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD c. Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen bzw. Personalgestellungen (Tarifbereich) von Beamtinnen und Beamten bzw. von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

d. Zulassung zur Modularen Qualifizierung sowie die Feststellung des Abschlusses der Modularen Qualifizierung e. Hinausschieben der Altersgrenze bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD f. Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) g. Entlassungen von Beamtinnen und Beamten und Rücknahme der Ernennung bzw. arbeitgeberseitige Kündigung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD h. Interne Stellenbesetzungen von Beamtinnen und Beamten bzw. (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD i. Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (Art. 81 BayBG) sowie die Genehmigung, die Versagung und der Widerruf der Nebentätigkeit j. Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten (Art. 31 Abs. 2 BayBesG) k. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) bis einschließlich BGr. A 14 (Z) l. Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 15 m. Zeichnung von Urkunden für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe B, analog die Zeichnung von (außertariflichen) Arbeitsverträgen

  1. Der Oberbürgermeister wird unter Berücksichtigung seiner originären sowie übertragenen Befugnisse ermächtigt, folgende Zuständigkeiten nach Art. 39 Abs. 2 GO i.V.m. Art 43 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GO bzw. i.V.m. Art. 43 Abs. 2 GO auf die Leitung des Personalamts zu delegieren: a. Befristete Einstellung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD b. Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Lebenszeit bzw. unbefristete Einstellung sowie Weiterbeschäftigung von (Tarif-)Beschäftigten sowie Verlängerung und Verkürzung der Probezeit und Feststellung des Qualifikationserwerbs bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst). Des Weiteren die Nachwuchskräfte sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die weder Beamte noch Tarifbeschäftigte sind, einzustellen und zu entlassen sowie Ernennung/Einstellung von Auszubildenden, Anwärterinnen/Anwärtern, Referendarinnen/Referendaren und Praktikantinnen/ Praktikanten c. Beförderung und Rückernennungen von Beamtinnen und Beamten bzw. Höhergruppierungen und Rückgruppierungen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozialund Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst) d. Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen bzw. Personalgestellungen (Tarifbereich) von Beamtinnen und Beamten bzw. von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst) e. Zulassung zur Modularen Qualifizierung sowie Feststellung des Abschlusses der Modularen Qualifizierung bis einschließlich der BGr. A 12 f. Hinausschieben der Altersgrenze bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst) g. Ruhestandsversetzungen auf Antrag von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 h. Ruhestandsversetzungen bei Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 i. Entlassungen von Beamtinnen und Beamten sowie Rücknahme der Ernennung bzw. arbeitgeberseitige Kündigungen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst) j. Interne Stellenbesetzungen von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 sowie von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst)

k. Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (Art. 81 BayBG) sowie die Genehmigung, die Versagung und der Widerruf von Nebentätigkeiten l. Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten (Art. 31 Abs. 2 BayGesG) m. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) n. Beurlaubungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 o. Zeichnung von Urkunden für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich BGr. A 12, analog die Zeichnung von Arbeitsverträgen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozialund Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst Die Leitung des Personalamts ist berechtigt, die ihr vorstehend übertragenen Befugnisse an Bedienstete des Personalamts weiterzugeben (Subdelegation).

  1. Stellenplanänderungen bis einschließlich EGr. 12 TVöD (Zielwert) werden nicht als Einzelgutachten in den POA eingebracht, sondern als Sammelgutachten (Liste) in der nächsterreichbaren POA-Sitzung beschlossen. Die vorgeschlagenen Stellenplanänderungen dürfen nach Genehmigung durch Herrn Ref. I/II - vor der POA-Beschlussfassung - bereits im Stellenplan vollzogen und der Recruiting-Prozess gestartet werden.

II. Herrn OBM

III. Stadtrat (konstituierende Sitzung am 06.05.2026)

Nürnberg, 14.04.2026 Referat für Finanzen, Personal und IT

(25 81 / 51 98)

Anlagen Subdelegation Delegationsmatrix Verwaltung 2026/2032

Weitere Übertragung von Befugnissen des Art. 43 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i. V. m. Art. 43

Abs. 2 GO an den Referenten für Finanzen, Personal und IT sowie die Leitung des

Personalamts; hier: Weisungsrecht

I. Die mir nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO bis BGr. A 8 bzw. EGr. 8 TVöD originär zustehenden sowie die mit Beschluss des Stadtrats vom 06.05.2026 in Personalangelegenheiten übertragenen Befugnisse des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GO übertrage ich vorbehaltlich der Befugnisse der Werkausschüsse bzw. Werkleitungen der städtischen Eigenbetriebe gemäß Art. 39 Abs. 2 GO nach Anhörung des 2. BM und 3. BM wie folgt:

  1. Übertragung auf die Leitung des Personalamts Die Leitung des Personalamts wird ermächtigt über folgende Personalangelegenheiten zu entscheiden:

a) Befristete Einstellung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

b) Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Lebenszeit bzw. unbefristete Einstellung sowie Weiterbeschäftigung von (Tarif-)Beschäftigten, Verlängerung und Verkürzung der Probezeit sowie Feststellung des Qualifikationserwerbs bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst). Des Weiteren die Nachwuchskräfte sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die weder Beamte noch Tarifbeschäftigte sind, einzustellen und zu entlassen sowie Ernennung/Einstellung von Auszubildenden, Anwärterinnen/Anwärtern, Referendarinnen/Referendaren und Praktikantinnen/Praktikanten

c) Beförderung und Rückernennung von Beamtinnen und Beamten bzw. Höhergruppierungen und Rückgruppierung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (TV für den Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (TV für den Pflegedienst)

d) Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen bzw. Personalgestellungen (Tarifbereich) von Beamtinnen und Beamten bzw. von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (TV für den Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (TV für den Pflegedienst)

e) Zulassung zur Modularen Qualifizierung und Feststellung des Abschlusses der Modularen Qualifizierung bis einschließlich Ämter der BGr. A 12

f) Hinausschieben der Altersgrenze bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst)

g) Ruhestandsversetzungen auf Antrag von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12

h) Ruhestandsversetzungen bei Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12

i) Entlassungen von Beamtinnen und Beamten sowie Rücknahme der Ernennung bzw. arbeitgeberseitige Kündigungen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 12 bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst)

j) Interne Stellenbesetzungen von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 12 sowie von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst)

k) Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (Art. 81 BayBG) sowie die Genehmigung, die Versagung und der Widerruf von Nebentätigkeiten

l) Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten (Art. 31 Abs. 2 BayBesG)

m) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 38 BeamtStG) bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

n) Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV bis einschließlich BGr. A 12

o) Zeichnung von Urkunden für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich BGr. A 12, analog die Zeichnung von Arbeitsverträgen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 12 TVöD bzw. EGr. S 18 TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) bzw. EGr. P 16 TVöD (Beschäftigte im Pflegedienst)

Die Leitung des Personalamts wird ermächtigt die ihr vorstehend übertragenen Entscheidungsbefugnisse an Bedienstete des Personalamts weiterzugeben (Subdelegation).

  1. Übertragung auf Herrn Ref. I/II Herr Ref. I/II wird ermächtigt, darüber hinaus über folgende Personalangelegenheiten zu entscheiden:

a) Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Probezeit und auf Lebenszeit bzw. unbefristete Einstellung sowie Weiterbeschäftigung von (Tarif-)Beschäftigten sowie Verlängerung und Verkürzung der Probezeit und Feststellung des Qualifikationserwerbs bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

b) Beförderung und Rückernennungen von Beamtinnen und Beamten bzw. Höhergruppierungen Rückgruppierungen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

c) Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen bzw. Personalgestellungen (Tarifbereich) von Beamtinnen und Beamten bzw. von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

d) Zulassung zur Modularen Qualifizierung und Feststellung des Abschlusses der Modularen Qualifizierung bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

e) Hinausschieben der Altersgrenze bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

f) Ruhestandsversetzungen auf Antrag von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

g) Ruhestandsversetzungen bei Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

h) Entlassungen von Beamtinnen und Beamten bzw. arbeitgeberseitige Kündigungen von (Tarif-)Beschäftigten und Rücknahme von Ernennungen bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

i) Interne Stellenbesetzungen von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) sowie von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

j) Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV bis einschließlich BGr. A 15

k) Zeichnung von Urkunden für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der BGr. A 14 (Z), analog die Zeichnung von Arbeitsverträgen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

  1. Weisungsrecht

a) Die Leitung des Personalamtes wird ermächtigt Urkunden für Beamtinnen bzw. Beamte bis einschließlich BGr. A 12 zu unterzeichnen.

b) Herr Ref. I/II wird ermächtigt Urkunden für Beamtinnen bzw. Beamte bis einschließlich BGr. A 14 (Z) zu unterzeichnen. Ausgenommen bleiben jeweils Entscheidungen für die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Dienststellen- oder Schulleiterstellen.

II. 2. Bürgermeister/in m. d. B. um Zustimmung

III. 3. Bürgermeister/in m. d. B. um Zustimmung

IV. Herrn Ref. I/II

V. PA

Nürnberg, 14.04.2026 Der Oberbürgermeister

(25 81 / 51 98)

Abdruck je an: DiP zur Ergänzung bzw. Änderung des Weisungsrechts (HdV Nr. 001.022) GPR

Verteilung von Personalbefugnissen (ohne Eigenbetriebe) nach Delegation durch den Stadtrat gem. Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO

Azubis Anwärter/-innen Dienstanfänger/-innen Referendare/-innen Praktikanten/-innen BGr. A2 - A9 (Z) EGr. E1 - E9c EGr. S2 - S14 EGr. P5 - P10 BGr. A10 - A12 EGr. E10 – E12 EGr. S15 - S18 EGr. P11 - P16 BGr. A 13 - A14 (Z) EGr. E13 – E14 (Z) BGr. A15 EGr. E15 / E15 (Z) / E15Ü ab BGr. A16 ab AT 1 sowie Dienststellen-, Schul- und Werkleitungen
Ernennung/Einstellungen/ Weiterbeschäftigung (befristet); (inkl. Lehrkräfte und Beschäftigung von Gestellungskräften) PA/D* PA/D* PA/D* PA/D* POA Stadtrat
Ernennung auf Probe/Lebenszeit Einstellung/ Weiterbeschäftigung (unbefristet); (inkl. Lehrkräfte und Beschäftigung von Gestellungskräften) Verlängerung/Verkürzung der Probezeit Feststellung des Qualifikationserwerbs PA/D* PA/D* Herr Ref. I/II POA Stadtrat
Beförderung / Rückernennung Höhergruppierung / Rückgruppierung (Zuständigkeit nach Ziel-Entgeltgruppe / Besoldungsgruppe) PA/D* PA/D* Herr Ref. I/II POA POA
Abordnung Versetzung Zuweisung Personalgestellung (Beamtinnen/Beamte und Tarifbereich) PA/D* PA/D* PA/D* Herr Ref. I/II POA POA
Zulassung zur Modularen Qualifizierung Feststellung Abschluss Modulare Qualifizierung PA/D* PA/D* Herr Ref. I/II
Hinausschiebung der Altersgrenze PA/D*;** PA/D*;** Herr Ref. I/II** POA Stadtrat
Ruhestandsversetzung Antragsruhestand (Beamte) PA/D*;** PA/D*;** Herr Ref. I/II** POA Stadtrat
Ruhestandsversetzung bei Dienstunfähigkeit Feststellung begrenzte Dienstfähigkeit (Beamte) PA/D*;** PA/D*;** Herr Ref. I/II** POA Stadtrat
Entlassung arbeitgeberseitige Kündigung Rücknahme Ernennung PA/D*;** PA/D*;** PA/D*;** Herr Ref. I/II** POA Stadtrat
Interne Stellenbesetzungen PA/D* PA/D* Herr Ref. I/II POA Stadtrat
Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (Art. 81 BayBG); Genehmigung, Versagung und Widerruf der Nebentätigkeit PA/D* PA/D* PA/D* PA/D* PA/D* PA/D*
Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten (Art. 31 Abs. 2 BayBesG) PA/D* PA/D* PA/D* PA/D* PA/D* PA/D*
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) PA/D* PA/D* PA/D* PA/D* POA Stadtrat
Erteilung von Auflagen und Rückforderung bei Anwärter/innen PA/D*
Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV PA/D* PA/D* PA/D* Herr Ref. I/II Herr Ref. I/II Stadtrat
Dringliche Anordnung Herr OBM Herr OBM
Urkunde (Unterschriften) (außertarifliche) Arbeitsverträge PA/D PA/D PA/D Herr Ref. I/II Herr OBM Herr OBM

* PA/D kann die Befugnisse auf weitere Mitarbeitende im Personalamt übertragen ** Hat gesetzlich zwingend der Ernennungszuständigkeit zu entsprechen (Ernennungsstelle = Stelle der Ruhestandsversetzung = Stelle Hinausschieben der Altersgrenze) Verwaltung

Nachrichtliche Information des POA bzw. Stadtrats ab A 16 / AT sowie Dienststellen-, Schul- und Werkleitungen

Beschlussfassung im POA

Beschlussfassung im Stadtrat (vgl. § 3 Nr. 8 StRGeschO)

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 06.05.2026 öffentlich Beschluss

Betreff: Übertragung von Personalbefugnissen nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 43 Abs. 1 Satz

3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung (GO), jeweils mit Zustimmung des

Oberbürgermeisters, auf die Werkleitungen (Delegation);

Verfahren bei Stellenplanänderungen

Anlagen: PA-024-2026 Gutachten Delegation Eigenbetriebe_2026-2032 PA-024-2026 Anlage Delegationsmatrix Eigenbetriebe_2026-2032

Sachverhalt (kurz):

Für die Stadtratsperiode 2026/2032 wird die im Gutachten näher beschriebene Übertragung von Personalbefugnissen des Stadtrats nach Art. 88 Abs. 3 S. 4 GO sowie der beamtenrechtlichen Befugnisse auf die Werkleitungen (Delegation) vorgeschlagen. Der Vorschlag umfasst auch das Verfahren zur Fortschreibung des Stellenplans für die Stadtratsperiode 2026/2032.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

  1. Den Werkleitungen der Eigenbetriebe werden ab 06.05.2026 vorbehaltlich der Befugnisse der Werkausschüsse, des Stadtrats und des Oberbürgermeisters jeweils mit Zustimmung des Oberbürgermeisters folgende Befugnisse nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO und Abs. 2 Satz 1 GO übertragen:

a) Befristete Einstellung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

b) Ernennung, Einstellung und Weiterbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten bzw. unbefristete Einstellung sowie Weiterbeschäftigung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD. Damit einher gehen auch die Verlängerung und Verkürzung der Probezeit sowie die Feststellung des Qualifikationserwerbs

c) Beförderung und Rückernennung von Beamtinnen und Beamten bzw. Höhergruppierungen und Rückgruppierung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

d) Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen bzw. Personalgestellungen (Tarifbereich) von Beamtinnen und Beamten bzw. von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

e) Zulassung zur Modularen Qualifizierung sowie die Feststellung des Abschlusses der Modularen Qualifizierung

f) Hinausschieben der Altersgrenze bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

g) Ruhestandsversetzungen auf Antrag von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

h) Ruhestandsversetzungen bei Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

i) Entlassungen sowie Rücknahme der Ernennung von Beamtinnen und Beamten bzw. arbeitgeberseitige Kündigungen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

j) Interne Stellenbesetzungen von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) sowie von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

k) Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (Art. 81 BayBG) sowie die Genehmigung, die Versagung und der Widerruf von Nebentätigkeiten

l) Zeichnung von Urkunden für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich BGr. A 14 (Z), analog die Zeichnung von Arbeitsverträgen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

  1. Die nicht auf die Werkleitung delegierbaren bzw. nicht delegierten und die nicht dem Stadtrat vorbehaltenen Personalangelegenheiten werden den jeweiligen Werkausschüssen übertragen (Art. 88 Abs. 4 Satz 3 GO).

  2. Stellenplanänderungen bis einschließlich EGr. 12 TVöD (Zielwert) werden nicht als Einzelgutachten in den jeweiligen Werkausschuss eingebracht, sondern als Sammelgutachten (Liste) in der nächsterreichbaren Werkausschuss-Sitzung beschlossen. Die vorgeschlagenen Stellenplanänderungen dürfen nach Genehmigung durch den/die 1. Werkleiter/in - vor der Werkausschuss-Beschlussfassung - bereits im Stellenplan vollzogen und der Recruiting-Prozess darf gestartet werden.

  3. Soweit erforderlich sind die Eigenbetriebssatzung in Bezug auf die Bezeichnung der/s ersten Werkleiters/in dahingehend zu ändern, als der/die erste/r Werkleiter/in stets ein/e kommunale/r Wahlbeamter/in sein muss.

  4. Die Geschäftsanweisungen bzw. Satzungen der Eigenbetriebe sind Bezug auf die Übertragung von Personalbefugnissen entsprechend der Anlage 1 – Delegationsmatrix Eigenbetriebe anzupassen.

Übertragung von Personalbefugnissen nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 43 Abs. 1

Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung (GO), jeweils mit Zustimmung

des Oberbürgermeisters, auf die Werkleitungen (Delegation);

Verfahren bei Stellenplanänderungen

I. Sachverhalt

1 Zuständigkeit

Der Stadtrat ist nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO zuständig,

  1. die Beamtinnen und Beamten ab BGr. A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,

  2. die (Tarif-)Beschäftigten der Gemeinde ab EGr. 9 TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen. Die entsprechenden Zuständigkeiten für Beamtinnen und Beamte bis zur BGr. A 8 und für Tarifbeschäftigte bis zur EGr. 8 TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt liegen beim Oberbürgermeister (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO). Der Stadtrat kann die ihm gemäß Art. 43 Abs. 1 GO und die dem OBM gemäß Art. 43 Abs. 2 GO zustehenden Personalbefugnisse jeweils mit Zustimmung des OBM auf die Werkleitung übertragen (Art. 88 Abs. 3 Satz 4 GO). Macht er von dieser Möglichkeit nicht vollständig Gebrauch, kann er die restlichen Personalbefugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO auf einen beschließenden Ausschuss übertragen, der bei den Eigenbetrieben der Werkausschuss sein soll (Art. 88 Abs. 4 Satz 3 GO). Gesetzlich ist lediglich eine Delegation durch den Stadtrat auf die Werkleitung generell vorgesehen, wenn nicht Herr OBM nach entsprechender Übertragung durch den Stadtrat auf sich diese nach Art. 39 Abs. 2 GO auf den/die (weiteren) Werkleiter überträgt. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Werkleitung, d. h. zwischen dem/der 1.

Werkleiter/in sowie dem/der 2. Werkleitern/in (u. U. auch zwischen kaufmänni-

schem/r und technischem/r Werk-leiter/in), ist entweder in den Eigenbetriebs-

satzungen oder in den Geschäftsanweisungen zu regeln.

2 Übertragung von Personalbefugnissen und Verfahren bei Stellenplanänderungen: Amtsperiode 2020/2026

Zur Entlastung der Werkausschüsse wurde ein Teil der laufenden vom Beamten- bzw. Tarifrecht geprägten Personalentscheidungen vom Sitzungszwang (inkl. Ladungsfristen und Formerfordernissen) gelöst und auf die Werkleitungen übertragen. Zur Beschleunigung von Prozessabläufen bei Stellenbesetzungsverfahren sowie bei Stellenplanänderungen wurde die Übertragung von Personalbefugnissen sowie das Verfahren bei Stellenplanänderungen zuletzt mit einer Ausweitung der Delegation beschlossen. Die zuletzt mit Beschluss des Stadtrats vom 23.10.2019 vorgenommene Ausweitung der Delegation auf Herrn OBM und die Verwaltung bzw. auf die Werkleitungen (vgl. auch StR vom 11.05.2020) hat sich auch in der letzten Stadtratsperiode bewährt und soll nun im Rahmen der kommunal- und beamtenrechtlichen Möglichkeiten weiterentwickelt werden. Wesentlicher Anlass hierfür sind die zunehmende Beschleunigung und Digitalisierung des Arbeitsmarktes und der damit einhergehenden Erwartungen der Bewerberinnen und Bewerber an schnelle Reaktionszeiten aber auch die Zielsetzung personalwirtschaftliche Prozesse innerhalb der Stadtverwaltung weiter zu digitalisieren.

3 Übertragung von Personalbefugnissen und Verfahren bei Stellenplanänderungen: Amtsperiode 2026/2032

3.1 Umfang und Ziele der vorgeschlagenen Delegationen für die Stadtratsperiode 2026/2032

In die Delegation werden weitere personalwirtschaftliche Entscheidungen für die Besoldungsgruppen bis A14 und die Entgeltgruppen bis E 14 aufgenommen. Zudem werden weitere personalwirtschaftliche Vorgänge zur Konsolidierung in Verwaltungspraxis bewährter Regelungen aufgenommen. Dies soll zukünftig mehr Rechtssicherheit und Transparenz gewährleisten. Die bisherige Praxis zeigt, dass die im Rahmen der Delegation erfassten personalwirtschaftlichen Vorgänge um zwei bis sechs Wochen schneller abgeschlossen werden können, da die Vor- und Nachlauffristen für die Werkausschüsse entfallen. Gerade bei der Besetzung wichtiger Stellen kann eine Verzögerung dazu führen, dass Bewerbende sich innerhalb eines solchen Zeitraumes für ein anderes Angebot entscheiden. Durch die erweiterte Delegation kann die Zahl notwendiger Tischvorlagen oder Dringlicher Anordnungen des Oberbürgermeisters weiter reduziert werden. Vorgänge, die bereits bei der Stadt beschäftigte Personen betreffen, lassen sich zügiger und in vielen Fällen durchgängig digital ohne das Personalwirtschaftssystem (SAP/HR, DMS und E- Personalakte) der Stadtverwaltung verlassen zu müssen umsetzen. Andere Kommunen schöpfen die Möglichkeiten zur Delegation von Personalbefugnissen im Rahmen der kommunal- und beamtenrechtlichen Grenzen bereits seit einigen Jahren weitgehend aus. Die Landeshauptstadt München beispielsweise hat die personalrechtlichen Befugnisse i. S. d. Art. 43 GO für Mitarbeitende bis einschließlich der Ämter bis Besoldungsgruppe A 14 bzw. der Entgeltgruppe E 14 auf den Oberbürgermeister bzw. die Werkleitungen übertragen. In der Nachbarstadt Erlangen

wurden die Befugnisse ebenfalls bis zur Besoldungsgruppe A 14 und Entgeltgruppe E 14 auf den Oberbürgermeister und die Verwaltung bzw. die Werkleitungen delegiert. Im Hinblick auf den schwieriger werdenden Arbeitsmarkt und die zunehmende Individualisierung der Arbeitsbedingungen erscheint die Nutzung der vom Gesetzgeber eingeräumten Spielräume auch für die Stadt Nürnberg sinnvoll. Neben der Delegation der in Art. 43 Abs. 1 GO genannten Personalbefugnisse empfiehlt es sich, auch die für die laufenden personalwirtschaftlichen Prozesse notwendigen beamtenrechtlichen Befugnisse (vgl. bspw. Art. 3 Abs. 1 Satz 3 LlbG) im Gleichklang zu delegieren. Im Beamtenrecht ist allerdings zu beachten, dass Entscheidungen über grundlegende Veränderungen bestehender Beamtenverhältnisse, insbesondere die Entlassung, das Hinausschieben der Altersgrenze sowie die Ruhestandsversetzung, zwingend von der für die Ernennung zuständigen Stelle zu treffen sind (vgl. Art. 56 Abs. 2 BayBG, Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBG, Art. 71 Abs .1 Satz 1 BayBG; vgl. auch Anlage Delegationsmatrix Eigenbetriebe). Für die Stadtratsperiode 2026/2032 wird die im Folgenden näher beschriebene Übertragung von Personalbefugnissen des Stadtrats nach Art. 88 Abs. 3 S. 4 GO sowie der beamtenrechtlichen Befugnisse auf die Werkleitungen (Delegation) vorgeschlagen. Der Vorschlag umfasst auch das Verfahren zur Fortschreibung des Stellenplans für die Stadtratsperiode 2026/2032. Die Eigenbetriebssatzungen sowie die Geschäftsanweisungen sollten entsprechend angepasst werden. Unterbleibt eine Anpassung – soweit noch nicht erfolgt –, sind die Werkleitungen nach außen nur gemeinschaftlich befugt (beispielsweise Unterschriften aller Werkleitungen)

3.2 Übertragung von Personalbefugnissen nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 GO jeweils mit Zustimmung des Herrn OBM auf die Werkleitungen (Delegation)

Den Werkleitungen der Eigenbetriebe sollen mit Wirkung ab 06.05.2026 vorbehaltlich der Befugnisse der Werkausschüsse bzw. des Stadtrats und des Oberbürgermeisters jeweils mit Zustimmung des Oberbürgermeisters folgende Befugnisse nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 43 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 GO übertragen werden:

a) befristete Einstellung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

b) Ernennung, Einstellung und Weiterbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten bzw. unbefristete Einstellung sowie Weiterbeschäftigung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD. Damit einher gehen auch die Verlängerung und Verkürzung der Probezeit sowie die Feststellung des Qualifikationserwerbs

c) Beförderung und Rückernennung von Beamtinnen und Beamten bzw. Höhergruppierungen und Rückgruppierung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

d) Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen bzw. Personalgestellungen (Tarifbereich) von Beamtinnen und Beamten bzw. von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

e) Zulassung zur Modularen Qualifizierung sowie die Feststellung des Abschlusses der Modularen Qualifizierung

f) Hinausschieben der Altersgrenze bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

g) Ruhestandsversetzungen auf Antrag von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

h) Ruhestandsversetzungen bei Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

i) Entlassungen von Beamtinnen und Beamten bzw. arbeitgeberseitige Kündigungen von (Tarif-)Beschäftigten und Rücknahme von Ernennungen bis einschließlich BGr. A 14(Z) bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

j) Interne Stellenbesetzungen von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) sowie von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

k) Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (Art. 81 BayBG) sowie die Genehmigung, die Versagung und der Widerruf von Nebentätigkeiten

l) Zeichnung von Urkunden für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich BGr. A 14 (Z), analog die Zeichnung von Arbeitsverträgen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

3.3 Weitere Zuständigkeiten für Personalentscheidungen

3.3.1 Zuständigkeiten der Werkausschüsse

Die nicht auf die Werkleitungen delegierbaren bzw. nicht delegierten und die nicht dem Stadtrat vorbehaltenen Personalangelegenheiten werden den jeweiligen Werkausschüssen übertragen (Art. 88 Abs. 3 Satz 4 GO).

3.3.2 Zuständigkeiten des Stadtrats

Mit der Bestellung der Werkleitung befasst sich der Stadtrat (Art. 88 Abs. 2 GO).

3.4 Verfahren bei Stellenplanänderungen

Der Stellenplan hat als Teil des Haushaltsplans (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 GO) Satzungsqualität und legt den maximalen Rahmen für die Personalwirtschaft der Gemeinde hinsichtlich Stellenanzahl (quantitativ) und Stellenwert (qualitativ) fest.

Für die Delegation von Stellenplanänderungen existieren in der Gemeindeordnung keine dem Art. 43 GO, der für Personalentscheidungen gilt, vergleichbaren Regelungen.

Eine Übertragung von Letztentscheidungsbefugnissen auf die Verwaltung ist hinsichtlich der Festlegung von Stellenanzahl und Stellenwert nicht möglich.

Bei kleineren organisatorischen Änderungen, die in der Regel nur zur Änderung weniger Stellen führen, soll künftig wie folgt vorgegangen werden:

a) Stellenplanänderungen bis einschließlich EGr. 12 TVöD (Zielwert) werden nicht als Einzelgutachten in den jeweiligen Werkausschuss eingebracht, sondern als Sammel-gutachten (Liste) in der nächsterreichbaren Werkausschuss-Sitzung beschlossen. Die vorgeschlagenen Stellenplanänderungen dürfen nach Genehmigung durch den/die 1. Werkleiter/In - vor der Werkausschuss- Beschlussfassung - bereits im Stellenplan vollzogen und der Recruiting-Prozess darf gestartet werden.

b) Stellenplanänderungen ab EGr. 13 (Zielwert) und umfangreichere organisatorische Änderungen werden im jeweiligen Werkausschuss behandelt.

4 Verteilung der Personalbefugnisse zwischen dem/der 1. Werkleiter/in und dem/der 2. Werkleiterin bzw. dem/der kaufmännischen Werkleiter/in

Wie oben ausgeführt, ist gesetzlich lediglich eine Delegation durch den Stadtrat auf die Werkleitung („kollektiv“ bzw. auf alle Werkleitungen gemeinschaftlich eines Eigenbetriebs) generell vorgesehen, wenn nicht Herr OBM nach entsprechender Übertragung durch den Stadtrat auf sich diese nach Art. 39 Abs. 2 GO auf den/die (weiteren) Werkleiter überträgt. Bislang wurden den Werkleitungen (1. oder 2. Werkleitung) unmittelbar einzelne Personalbefugnisse durch Beschluss des Stadtrats zugewiesen. Die Zuweisung durch die Delegation des Stadtrats, hat den Eigenbetrieben die Flexibilität genommen, Entscheidungen an die individuellen betrieblichen Abläufe anzupassen. Zukünftig kann (und muss) die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Werkleitung, d. h. zwischen dem/der 1. Werkleiter/in sowie dem/der 2. Werkleitern/in (u. U. auch zwischen kaufmännischem/r und technischem/r Werkleiter/in), entweder in den Eigenbetriebssatzungen oder in den Geschäftsanweisungen geregelt werden. Die Zuständigkeiten sollten für alle Eigenbetriebe möglichst einheitlich gefasst sein.

Die Eigenbetriebssatzungen sind im Wesentlichen einheitlich. Die Bezeichnung der/s 1. Werkleiters/in sollte jedoch dahin vereinheitlicht werden, dass der/die erste/r Werkleiter/in stets ein/e kommunale/r Wahlbeamter/in sein muss.

Die Geschäftsanweisungen der Eigenbetriebe sind dagegen sehr unterschiedlich. Es empfiehlt sich, diese grundsätzlich (unabhängig von der Delegation der Personalbefugnisse) zu vereinheitlichen. In Bezug auf die Übertragung von Personalbefugnissen durch den Stadtrat nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 GO auf die Werkleitungen sowie das Verfahren bei Stellenplanänderungen sind die Geschäftsanweisungen bzw. die Eigenbetriebssatzungen dahingehend neu zu fassen. Ein entsprechender Vorschlag zur Anpassung in den jeweiligen Geschäftsanweisungen ist als Anlage beigefügt.

Beschlussvorschlag

  1. Den Werkleitungen der Eigenbetriebe werden ab 06.05.2026 vorbehaltlich der Befugnisse der Werkausschüsse, des Stadtrats und des Oberbürgermeisters jeweils mit Zustimmung des Oberbürgermeisters folgende Befugnisse nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO und Abs. 2 Satz 1 GO übertragen:

a) Befristete Einstellung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

b) Ernennung, Einstellung und Weiterbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten bzw. unbefristete Einstellung sowie Weiterbeschäftigung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD. Damit einher gehen auch die Verlängerung und Verkürzung der Probezeit sowie die Feststellung des Qualifikationserwerbs

c) Beförderung und Rückernennung von Beamtinnen und Beamten bzw. Höhergruppierungen und Rückgruppierung von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

d) Abordnungen, Versetzungen, Zuweisungen bzw. Personalgestellungen (Tarifbereich) von Beamtinnen und Beamten bzw. von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

e) Zulassung zur Modularen Qualifizierung sowie die Feststellung des Abschlusses der Modularen Qualifizierung

f) Hinausschieben der Altersgrenze bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. bei (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

g) Ruhestandsversetzungen auf Antrag von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

h) Ruhestandsversetzungen bei Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z)

i) Entlassungen sowie Rücknahme der Ernennung von Beamtinnen und Beamten bzw. arbeitgeberseitige Kündigungen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) bzw. EGr. 14 (Z) TVöD

j) Interne Stellenbesetzungen von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich BGr. A 14 (Z) sowie von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

k) Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (Art. 81 BayBG) sowie die Genehmigung, die Versagung und der Widerruf von Nebentätigkeiten

l) Zeichnung von Urkunden für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich BGr. A 14 (Z), analog die Zeichnung von Arbeitsverträgen von (Tarif-)Beschäftigten bis einschließlich EGr. 14 (Z) TVöD

  1. Die nicht auf die Werkleitung delegierbaren bzw. nicht delegierten und die nicht dem Stadtrat vorbehaltenen Personalangelegenheiten werden den jeweiligen Werkausschüssen übertragen (Art. 88 Abs. 4 Satz 3 GO).

  2. Stellenplanänderungen bis einschließlich EGr. 12 TVöD (Zielwert) werden nicht als Einzelgutachten in den jeweiligen Werkausschuss eingebracht, sondern als Sammelgutachten (Liste) in der nächsterreichbaren Werkausschuss-Sitzung beschlossen. Die vorgeschlagenen Stellenplanänderungen dürfen nach Genehmigung durch den/die 1. Werkleiter/in - vor der Werkausschuss-Beschlussfassung - bereits im Stellenplan vollzogen und der Recruiting-Prozess darf gestartet werden.

  3. Soweit erforderlich sind die Eigenbetriebssatzung in Bezug auf die Bezeichnung der/s ersten Werkleiters/in dahingehend zu ändern, als der/die erste/r Werkleiter/in stets ein/e kommunale/r Wahlbeamter/in sein muss.

  4. Die Geschäftsanweisungen bzw. Satzungen der Eigenbetriebe sind Bezug auf die Übertragung von Personalbefugnissen entsprechend der Anlage 1 – Delegationsmatrix Eigenbetriebe anzupassen.

II. Herrn OBM Der Übertragung der genannten Personalbefugnisse nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Art. 43 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 GO auf die Werkleitung stimme ich zu.

Nürnberg, 06.05.2026 Der Oberbürgermeister

III. Stadtrat (konstituierende Sitzung am 06.05.2026)

Nürnberg, 14.04.2026

Referat für Finanzen, Personal und IT

(25 81 / 51 98)

Anlage

Delegationsmatrix Eigenbetriebe 2026/2032

Abdruck je an:

SUN m. d. B. um Prüfung und ggf. Anpassung der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsanweisung

NüSt m. d. B. um Prüfung und ggf. Anpassung der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsanweisung

ASN m. d. B. um Prüfung und ggf. Anpassung der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsanweisung

FSN m. d. B. um Prüfung und ggf. Anpassung der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsanweisung

NüBad m. d. B. um Prüfung und ggf. Anpassung der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsanweisung

SÖR m. d. B. um Prüfung und ggf. Anpassung der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsanweisung

Verteilung von Personalbefugnissen der Eigenbetriebe nach Delegation durch den Stadtrat gem. Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO

Azubis Dienstanfänger/-innen Praktikanten/-innen BGr. A2 - A9 (Z) EGr. E1 - E9c EGr. S2 - S14 EGr. P5 - P10 BGr. A10 - A12 EGr. E10 – E12 EGr. S15 - S18 EGr. P11 - P16 BGr. A 13 - A14 (Z) EGr. E13 – E14 (Z) BGr. A15 EGr. E15 / E15 (Z) / E15Ü ab BGr. A16 ab AT 1 sowie Werkleitungen
Ernennung/Einstellungen/ Weiterbeschäftigung (befristet); (inkl. Beschäftigung von Gestellungskräften) Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* WerkA Stadtrat
Ernennung auf Probe/Lebenszeit Einstellung/ Weiterbeschäftigung (unbefristet); (inkl. Beschäftigung von Gestellungskräften) Verlängerung/Verkürzung der Probezeit Feststellung des Qualifikationserwerbs Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* WerkA Stadtrat
Beförderung / Rückernennung Höhergruppierung / Rückgruppierung (Zuständigkeit nach Ziel-Entgeltgruppe / Besoldungsgruppe) Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* WerkA WerkA
Abordnung Versetzung Zuweisung Personalgestellung (Beamtinnen/Beamte und Tarifbereich) Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* WerkA WerkA
Zulassung zur Modularen Qualifizierung Feststellung Abschluss Modulare Qualifizierung Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung*
Hinausschiebung der Altersgrenze Werkleitung*; ** Werkleitung*; ** Werkleitung*; ** WerkA Stadtrat § 3 Nr. 8 StrGeschO, Art. 71 Abs. 1 S. 1 BayBG (bzw. iVm. Art. 63 Abs. 2 S. 2 BayBG).
Ruhestandsversetzung Antragsruhestand (Beamte) Werkleitung*; ** Werkleitung*; ** Werkleitung*; ** WerkA Stadtrat
Ruhestandsversetzung bei Dienstunfähigkeit Feststellung begrenzte Dienstfähigkeit (Beamte) Werkleitung*; ** Werkleitung*; ** Werkleitung*; ** WerkA Stadtrat
Entlassung arbeitgeberseitige Kündigung Rücknahme Ernennung Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* WerkA Stadtrat
Interne Stellenbesetzungen Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* WerkA Stadtrat
Verpflichtung zur Übernahme von Nebentätigkeiten (Art. 81 BayBG); Genehmigung, Versagung und Widerruf der Nebentätigkeit Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* Stadtrat
Dringliche Anordnung Herr OBM Herr OBM
Urkunde (Unterschriften) Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* Werkleitung* Herr OBM Herr OBM

* Näheres regelt die Eigenbetriebssatzung oder die Geschäftsanweisungen der Eigenbetriebe ** Hat gesetzlich zwingend der Ernennungszuständigkeit zu entsprechen (Ernennungsstelle = Stelle der Ruhestandsversetzung = Stelle Hinausschieben der Altersgrenze)

Verwaltung Eigenbetrieb

Nachrichtliche Information des WerkA bzw. Stadtrats ab A 16 / AT sowie bei Werkleitungen

Beschlussfassung im WerkA

Beschlussfassung im Stadtrat (vgl. § 3 Nr. 8 StRGeschO)

Fraktion

S

im Stadt rat

1^

Nürnberg

SPD-Stadtratsfraktion | Rathausplatz 2 I 90403 Nürnberg

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg K-g- 22 April 2026 OBM Marcus König Rathaus 90403 Nürnberg

Nürnberg, 19. Januar 2026 Antragsteller: Dr. Ahmed, Penzkofer-Röhrl

Seniorenpolitik sichtbar machen: Erweiterte Referatsbezeichnung bildet die Stadt

aller Generationen ab

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

angesichts der alternden Stadtgesellschaft ist Politik für Seniorinnen und Senioren ein wichtiges Handlungsfeld in der Kommune, das immer mehr an Bedeutung gewinnen muss.

Mit dem im Sozialreferat entwickelten seniorenpolitischen Gesamtkonzept werden hier wichtige geschäftsübergreifende Akzente gesetzt und verwirklicht, die aufzeigen, dass Seniorenpolitik eine umfassende Querschnittsaufgabe ist, die weit über die klassische Sozialpolitik hinaus geht und das Miteinander der Generationen ausdrücklich einschließt. Zudem ist die Stadt mit dem im Referat für Jugend, Familie und Soziales verorteten Seniorenamt, dem Pflegestützpunkt, den Seniorennetzwerken, dem NürnbergStift als kommunaler Altenhilfebetrieb und mit der Geschäftsstelle des Stadtseniorenrats gut aufgestellt.

Die SPD-Stadtratsfraktion ist der Auffassung, dass dies auch durch eine entsprechende Namensgebung deutlich werden muss, und stellt daher folgenden

Antrag

Der Name des Geschäftsbereichs Referat V wird ergänzt und lautet zukünftig: Referat für Jugend, Familie, Senioren und Soziales.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Kayler Dr. Nasser Ahmed Gabriele Penzkofer-Röhrl Fraktionsvorsitzende Fraktionsvorsitzender Stadträtin

©@o

Rathaus, Wolff scher Bau Fon 0911 231 2906 spd-stadtratsfraktion.nuernberg.de Rathausplatz 2 Fax 0911 231 3895 instagramxom/spdnuernberg 90403 Nürnberg Mail spd@stadLnuernberg.de facebook.com/spd.nuernberg

FREIE ALLIANZ Freie

Demokraten

Nürnberg e.V. LINKE LISTE XiiTr M Wählerverein im Stadtrat FDP Nürnberg V W 1 »Iw

Die Ausschussgemeinschaft 2020-2026

im Stadtrat der Stadt Nürnberg

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Herrn Marcus König K Rathausplatz 2

90403 Nürnberg Nürnberg, den 16.03.2026

Anpassung der StRGeschO: Recht auf Teilnahme an Beratung aufgrund von

Antrag Stellung

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

wird der Antrag eines Stadtratsmitglieds einem Ausschuss zugewiesen, dem es selbst nicht angehört, so erwirbt es in Bezug auf die Behandlung seines Antrags im Ausschuss folgende Mitwirkungsrechte: (1) es darf den Antrag begründen in der betreffenden Ausschusssitzung und (2) es darf teilnehmen an der „Beratung“ zum Tagesordnungspunkt, dem der Antrag bei- bzw. zugeordnet worden ist, d.h. es kann während der „Beratung“ des Tagesordnungspunktes zweimal das Wort ergreifen.

Dieses Recht ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass, insofern es „[...] zu dem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge [gibt]“, das nicht dem Ausschuss angehörende Stadtratsmitglied nur dann an der „Beratung“ teilnehmen darf, „[...] wenn es den ersten Antrag gestellt hat.“

Praktisch führt diese Regelung dazu, dass ein Stadtratsmitglied A, das zu einem bestimmten Beratungsgegenstand ebenfalls einen Antrag gestellt hat, jedoch zeitlich nach einem Stadtratsmitglied B, von der Teilnahme an der Beratung ausgeschlossen wird.

Damit kann die Konstellation eintreten, dass A einen Antrag mit konträren Forderungen und abweichenden politischen Zielsetzungen eingebracht hat, seine Argumente im Ausschuss allerdings nicht vortragen darf. Ihm wird die Möglichkeit genommen, seinen Antrag in der sachlichen Diskussion zu verteidigen.

Eine solche Beschränkung erscheint im Hinblick auf die Funktion der politischen Diskussion als Forum des offenen Austauschs divergierender Auffassungen problematisch. Eine Regelung, die bei konkurrierenden Anträgen allein nach dem Prioritätsprinzip differenziert und spätere Antragstellende vollständig von der mündlichen Mitwirkung an der Debatte ausschließt, führt eine unzulässige Asymmetrie in den deliberativen Entscheidungsfindungsprozess ein.

Zur Behandlung stellen wir deshalb folgenden Antrag:

Tagesordnungspunkt mehrere Anträge, so steht dieses Recht dem Stadtratsmitglied nur dann zu, wenn es den ersten Antrag gestellt hat.“ ersatzlos zu streichen.

Mit freundlichen Grüßen

.

Jürgen Dörfler Alexander Damm Stadtrat - Freie Allianz ^tadtrat - Freie Allianz

Jan Gehrke Inga Hager Stadtrat - ÖDP-Stadtratsgruppe Stadträtin - ÖDP-Stadtratsgruppe

Marion Padua Alexandra Thiele Stadtrat - FDP Stadträtin - linke Liste Stadträtin - Die Guten

Beilage zum Stadtrat am 06.05.2026

Ausschussgröße des Jugendhilfeausschusses

Bezüglich des Jugendhilfeausschusses legt Art. 18 Abs. 1AGSG folgendes fest:

„Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder nach § 71 Abs. 1 SGB VIII höchstens 15 Personen einschließlich des oder der Vorsitzenden an. In Jugendamtsbezirken mit mehr als 150 000 Einwohnern kann die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder in der Satzung auf höchstens 20, in Jugendamtsbezirken mit mehr als 1 000 000 Einwohnern auf höchstens 30 festgelegt werden.“

Art. 33 Abs. 2 GO lautet:

" Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Gemeinderat bestimmtes Gemeinderatsmitglied."

Neubildung des Jugendhilfeausschusses für die Stadtratsperiode 2026/2032

I. Sachverhalt:

A. Für die am 1. Mai 2026 beginnende Stadtratsperiode 2026/2032 ist der Jugendhilfeausschuss (JHA) neu zu bilden, der nach Art. 17 Abs. 1 AGSG ein beschließender Ausschuss des Stadtrates ist.

Für die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses sind maßgebend:

den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts (Art. 17 bis 22 AGSG) 1

in der jeweils gültigen Fassung.

Nach Art. 22 Abs. 1 AGSG ist der Jugendhilfeausschuss spätestens binnen drei Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Stadtrates neu zu bilden.

B. Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

1 Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) - Teil 7 - füllt insbesondere zu Fragen der Organisation, Struktur und Zuständigkeiten den landesrechtlichen Gestaltungsraum aus, den das Kinder- und Jugendhilferecht des Bundes offen lässt. Es enthält hingegen keine näheren Ausführungen zu den leistungsrechtlichen Abschnitten des SGB VIII. Das AGSG vom 08.12.2006 löste das Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG) vom 18.06.1993 (GVBl S. 392; mit Änderungen vom 11.07.1998 <GVBl S. 416> und vom Nov. 2001 <GVBl S. 734>) ab, wobei die materiell-rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen unverändert übernommen wurden. Änderungen erfolgten durch die Anpassung an zwischenzeitlich veränderte Bezugsnormen und in redaktioneller Hinsicht.

§ 3 der Satzung für das Jugendamt lautet:

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte und 13 beratende Mitglieder an. Die Zahl der beratenden Mitglieder vermindert sich um die Zahl 1, wenn der oder die Vorsitzende des Kreisjugendringes dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigtes Mitglied angehört.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind:

a) die oder der Vorsitzende (Art. 17 Abs. 3 AGSG) b) acht Mitglieder des Stadtrates (§ 71 Abs. 1, Alternative 1 SGB VIII) c) drei vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 SGB VIII) d) acht auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).

(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss neben den in Art. 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 AGSG genannten Mitgliedern nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 9 AGSG je ein Vertreter 1. der Katholischen Kirche; 2. der Evangelisch-Lutherischen Kirche; 3. der Israelitischen Kultusgemeinde; 4. des Humanistischen Verbandes an.

(4) Der Leiter bzw. die Leiterin des Referates für Jugend, Familie und Soziales hat in den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO).

Gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 1 AGSG kann der Jugendhilfeausschuss oder dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender weitere Fachleute als Sachverständige hinzuziehen. Es wird vorgeschlagen, zu den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses ständige Sachverständige für den Bereich Wohlfahrtsverbände, Integration, Inklusion, als Selbstvertretung von jungen Menschen sowie aus den Reihen des Gesamtelternbeirates Nürnberg hinzuzuziehen. Hierzu wird ein Beschlussvorschlag zur konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses vorgelegt. C. Wahl und Bestellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses § 4 der Satzung für das Jugendamt regelt:

(1) Die dem Stadtrat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden durch Beschluss des Stadtrates bestellt. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden nach Art. 51 Abs. 3 GO gewählt. Abweichend von Art. 51 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GO erfolgt die Wahl in offener Abstimmung (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 AGSG).

(2) Vorschläge für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung werden von den im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen abgegeben. Wahlvorschläge für die stimmbe-

rechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung können von jedem Mitglied des Stadtrates abgegeben werden.

Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Satzung können nur durch die im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände abgegeben werden. Bei den Wahlvorschlägen und dem Wahlgang soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens im Jugendamtsbezirk berücksichtigt werden (Art. 18 Abs. 2 AGSG). Zu den Vorschlägen der Jugendverbände ist der örtliche Kreisjugendring zu hören.

(3) Für stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (Art. 19 Abs. 1 AGSG) und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden durch Beschluss des Stadtrates bestellt.

D. Vorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder:

  1. Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Vertretungskörperschaft (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AGSG). Die Besetzung der acht Mitglieder des Stadtrates, die auf Vorschlag der im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen gewählt werden sowie die Besetzung der drei Frauen und Männer (die von jedem Mitglied des Stadtrates vorgeschlagen werden können) erfolgt auf Initiative der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen.

  2. Für die acht auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Stadtrat zu wählenden Frauen und Männer wurden die Träger durch die Referentin für Jugend, Familie und Soziales angeschrieben und um Vorschläge gebeten. Die Vorschläge werden nach Eingang zur Sitzung des Stadtrats vorgelegt.

E. Mitglieder mit beratender Stimme:

Die Mitglieder mit beratender Stimme (vgl. § 3 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt) wurden durch die Referentin für Jugend, Familie und Soziales angeschrieben und um Vorschläge gebeten. Die Vorschläge werden nach Eingang zur Sitzung des Stadtrats vorgelegt.

F. Voraussetzungen für die Wählbarkeit:

Art. 21 Abs. 1 AGSG legt fest, dass für die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stell-

vertreterinnen die Vorschriften über die Wählbarkeit und über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend geltend. Abweichend davon ist es für die Wählbarkeit ausreichend, wenn die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ihren Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsplatz im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers oder eines angrenzenden örtlichen Trägers haben; sie sollen aber immer nur jeweils einem Jugendhilfeausschuss angehören.

G. Konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11. Juni 2026

In der konstituierenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11. Juni 2026 werden die stimmberechtigten Mitglieder des JHA sowie deren Stellvertreter/innen, die nicht dem Stadtrat angehören durch den Herrn Oberbürgermeister vereidigt. In dieser Sitzung wird der Unterausschuss „Kinderkommission“ (§ 8 Satzung des Jugendamtes) neu gebildet und die ständigen Sachverständigen benannt.

Beilage

Beratende Mitglieder der Sportkommission

Zur Begleitung sportfachlicher Entscheidungsprozesse werden die Stadträtinnen und Stadträte in der Sportkommission durch beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) unterstützt. Die beratenden Mitglieder setzten sich in der Ratsperiode 2020/2026 zusammen aus 9 Vertreterinnen und Vertretern des BLSV sowie je einem Vertreter des Bayerischen Sportschützenbundes und des staatlichen Schulamtes. Die Personen wurden jeweils von diesen Organisationen vorgeschlagen. Seitens der Stadt Nürnberg wurden diese ergänzt durch den Leiter des SportService und einen Vertreter des Schulsports, der vom Schulreferat benannt wurde.

Darüber hinaus wurden auch 4 Vertreter aus sonstigen, dem Sport verbundenen Organisationen, als beratende Mitglieder benannt. Diese 4 Vertreter wurden von der Referentin für Schule und Sport benannt. Es wird vorgeschlagen, dieses Vorgehen für die Ratsperiode 2026/2032 beizubehalten. Darüber hinaus wird empfohlen, zwei zusätzliche, von der Referentin für Schule und Sport benannte, beratende Mitglieder aufzunehmen, so dass sich die Zahl der beratenden Mitglieder insgesamt von 17 auf 19 erhöhen würde. Hierdurch würde sich die Sportkommission fachlich noch breiter aufstellen und Expertise in den Bereichen Inklusion und Wissenschaft hinzugewinnen.

Es wird demnach empfohlen, die folgenden Personen als beratende Mitglieder der Sportkommission in der Ratsperiode 2026/2032 zu berufen:

Name Organisation Funktion benannt durch
Ammon, Jörg BLSV Präsident BLSV
Çelik, Haşim Deutsche Taekwondo Union e.V. Bundesstützpunktlei- ter Ref. IV
Conrad, Christian BLSV Sportkreis Nbg Vorsitzender BLSV
Eckhardt, Carsten Post SV Nürnberg Aufsichtsratsvorsit- zender Ref. IV
Fankhänel, Jonas 1. FCN Schwimmen Experte Wassersport BLSV
Fischer, Johannes BSJ Mitglied Kreisjugend- leitung BLSV
Hell, Tobias Fechterring Nürnberg Vorsitz Ref. IV
Hirn, Dr. Thomas Eishockeyclub Nürn- berg 1980 e.V. Vorsitz Ref. IV
Höhn, Kristina Freizeitnetzwerk Sport der Lebenshilfe e.V. Leiterin Freizeitnetz- werk Ref. IV
Kienle, Mario BSJ Kreisvorsitzender BLSV
Köberlein, Uwe Stadt Nürnberg Sportfachberater Ref. IV
Kröppel, Joachim BLSV Sportkreis Nbg Referent Sport f. Äl- tere BLSV
Oehmke, Hans-Jörg Stadt Nürnberg Leiter SportService Ref. IV
Raum, Dr. Stephan BLSV Sportkreis Nbg Kreisschatzmeister BLSV
Reichert, Thomas Staatliches Schulamt Fachliche Leitung Staatl. Schulamt
Riedmüller, Dr. Florian Technische Hoch- schule Nürnberg (OHM) Professor Ref. IV
Schneider, Dieter Schützengesellschaft Bruderherz Eibach e.V. Gauschützenmeister BSSB
Steinberger, Leona BLSV Sportkreis Nbg Stv. Kreisvorsitzende und Frauenvertreterin BLSV
Voss, Michael BSJ Bildungsreferent BLSV

ÖÖ 88..66..2233

Beilage____________

Kuratorium für Vielfalt und Zusammenhalt

(vormals: Kuratorium für Integration und Menschenrechte)

  1. Das Kuratorium für Vielfalt und Zusammenhalt ist ein beratendes Gremium, das die maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte der Stadt aktiv einbindet. Neben den Themen Integration und Menschenrechte befasst es sich mit weiteren Vielfaltsdimensionen wie Lebensalter, Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Behinderung, Religion und soziale Lage. Ziel ist es, einen breiten gesellschaftlichen Konsens für ein friedliches Miteinander zu fördern und den Zusammenhalt in der vielfältigen Stadtgesellschaft nachhaltig zu stärken. In einem offenen und breit angelegten Austausch werden vielfaltssensible Impulse für die Kommunalpolitik entwickelt sowie die Umsetzung städtischer Aktionspläne und Leitlinien kritisch begleitet. Den Vorsitz hat der Oberbürgermeister. Neben den wichtigsten Institutionen und vielfältigen gesellschaftlichen Organisationen gehören dem Kuratorium für Vielfalt und Zusammenhalt drei Vertreter/innen des Nürnberger Stadtrates an.

  2. In der Stadtratsperiode 2020/2026 gehörten zuletzt dem Kuratorium für Vielfalt und Zusammenhalt an:

  3. Stadtrat Werner Henning 2. Stadträtin Diana Liberova 3. Stadträtin Réka Lörincz

  4. Für die Stadtratsperiode 2026/2032 sollen in dieses Gremium drei Vertreter/innen aus dem Stadtrat abgeordnet werden.

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Stpl/016/2026

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtplanungsausschuss 29.04.2026 öffentlich Gutachten

Stadtrat 06.05.2026 öffentlich Beschluss

Betreff:

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)

32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der

Hirschenholzstraße

Prüfung der Stellungnahmen, abschließende Behandlung, Feststellungsbeschluss

Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Begründung Umweltbericht

Sachverhalt (kurz):

Der Entwurf der 32. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße wurde am 28.01.2026 durch den Stadtrat gebilligt, im Amtsblatt Nr. 4 vom 11.02.2026 bekannt gemacht und vom 12.02.2026 bis einschließlich 16.03.2026 im Internet veröffentlicht. Parallel dazu wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange informativ beteiligt.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft. Die Würdigung der einzelnen Belange führt nicht zu einer Änderung der Planung. In der Begründung wurde die Abwägung der Belange ergänzt. Die Abwägung ist in der Entscheidungsvorlage enthalten. Nach der Prüfung und abschließenden Behandlung der Stellungnahmen soll die Änderung des Flächennutzungsplans durch Beschluss festgestellt werden. Hierzu werden die erforderlichen Gutachten bzw. Beschlüsse begehrt.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der FNP stellt für das Gebiet „Sonderbaufläche“ mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“ dar. Es besteht keine Diversity-Relevanz.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag (AfS/UmwA 29.04.2026):

Der Stadtplanungsausschuss begutachtet und empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen:

  1. dass die Prüfung der vorgebrachten Stellungnahmen gemäß der Darstellung in der Entscheidungsvorlage zum Entwurf der 32. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan - Bereich „Solarpark Katzwang“ - folgendes Ergebnis ergibt: Sie erfordern keine Änderung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung.

  2. den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, 32. Änderung (Plan-Nr. FNP 32 - F - 01 vom 24.03.2026) mit der Begründung mit Umweltbericht vom 24.03.2026 abschließend zu behandeln und durch Beschluss festzustellen.

Beschlussvorschlag (StR 06.05.2026):

Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 29.04.2026:

  1. prüft und beschließt der Stadtrat die vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf der 32. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan - Bereich „Solarpark Katzwang“ - mit folgendem Ergebnis: Sie erfordern keine Änderung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung.

  2. wird der vorliegende Plan (Plan-Nr. FNP 32 - F - 01 vom 24.03.2026) unter Hinweis auf die Begründung mit Umweltbericht vom 24.03.2025 beschlossen.

Der Beschluss ist im Amtsblatt bekannt zu machen.

Beilage

Betreff:

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)

  1. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholz-

straße

Prüfung der Stellungnahmen, abschließende Behandlung, Feststellungsbeschluss

Entscheidungsvorlage

Ausgangssituation

Die Greeno Solarprojekt 123 GmbH & Co. KG beabsichtigt, südlich von Katzwang zwischen der Autobahn A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und liegt teilweise innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Rednitztal-Süd“. Mit der Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde eine Sonderzone für Photovoltaik geschaffen, sodass das Vorhaben mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

Planungsrecht

Die 32. Änderung des FNP erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) gemeinsam mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (BP) Nr. 4682 „Solarpark Katzwang“. Im FNP ist der Änderungsbereich derzeit als Fläche für Landwirtschaft mit Überlagerung durch das Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Mit der Änderung wird die Fläche künftig als Sonderbaufläche „Photovoltaik“ dargestellt. Die Änderung dient der Umsetzung der städtischen Klimaziele und der planungsrechtlichen Absicherung erneuerbarer Energiegewinnung im Stadtgebiet. Die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Umweltbericht dokumentiert. Eine Beeinträchtigung der Schutzgüter wird durch die geplanten landschaftsplanerischen Maßnahmen minimiert. Die vorgesehenen Heckenpflanzungen und extensiven Grünlandnutzungen verbessern die ökologische Funktion des Landschaftsraums und stärken den Biotopverbund. Das Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen des Landschaftsplans und des Landschaftsschutzgebiets.

Der Entwurf der 32. Änderung des FNP im Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße wurde am 28.01.2026 durch den Stadtrat gebilligt und vom 12.02.2026 bis einschließlich 16.03.2026 im Internet veröffentlicht. Parallel dazu wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange informativ beteiligt.

Über die eingegangenen Stellungnahmen der Veröffentlichung im Internet sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll beschlossen werden. Die Veröffentlichung im Internet auf Grundlage des Entwurfs fand vom 12.02.2026 bis einschließlich 16.03.2026 statt. Es gingen zehn Stellungnahmen ein, die allesamt ihr Einverständnis mit der Planung äußerten und Hinweise redaktioneller Natur enthalten.

Die Stellungnahmen bezogen sich neben generellen Aspekten auf die Themen Flächeninanspruchnahme, Bedarf/Standort und Umweltauswirkungen/Schadstoffbelastung und erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie Leistungskapazität der Anlage. Die Originalschreiben befinden sich im FNP-Ordner, der in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses aufliegt und dort eingesehen werden kann. Bereits vor dem Ausschuss ist eine Einsicht im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Zimmer 501 (5. Obergeschoss) während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr) möglich.

Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen und das Ergebnis den Beteiligten mitzuteilen.

Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 01.10.2025 bis einschließlich 03.11.2025 statt. Es gingen 23 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein, die ohne Einwendungen waren bzw. die Hinweise äußerten, die entweder keine spezifische Signifikanz für das Planungsgebiet aufweisen oder erst im Rahmen der Umsetzungsebene oder Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten sind.

Ergebnisse der Veröffentlichung im Internet

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 12.02.2026 bis einschließlich 16.03.2026 statt, in diesem genannten Zeitraum wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zudem informativ nochmals beteiligt. Insgesamt gingen 14 Stellungnahmen, die meist ohne Einwendungen bzw. mit redaktionellen Hinweisen, oder erst im Rahmen der Umsetzungsebene oder Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten sind. Zu nennen ist hier die Stellungnahme vom BUND Naturschutz. Mit dieser wurde sich ausgiebig auf der zweiten Ebene der Bauleitplanung, dem Bebauungsplan, beschäftigt und abgewogen.

Planungskonzept

Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird das Ziel verfolgt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Die Maßnahme leistet einen Beitrag zur Umsetzung des Klimabeschlusses des Stadtrats vom 18. Mai 2022, der eine Reduktion der CO₂-Emissionen um 65 % bis 2030 und Klimaneutralität bis 2040 vorsieht. Durch die Darstellung als Sonderbaufläche Photovoltaik wird die Fläche für eine nachhaltige Energiegewinnung gesichert und zugleich der Grundsatz einer flächensparenden Entwicklung gewahrt.

Zeitliche Umsetzung

Für den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, 32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße soll die abschließende Behandlung der Stellungnahmen erfolgen und der Entwurf zur 30. Änderung des FNP einschließlich der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht durch Beschluss im Stadtrat festgestellt werden.

Anschließend wird bei der Regierung von Mittelfranken der Antrag auf Genehmigung für die 32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße begehrt (Genehmigungspflicht gem. § 6 Abs. 1 BauGB).

Kosten

Für die Stadt Nürnberg fallen keine Kosten an.

Fazit

Durch die Änderung des FNP werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen neuen Solarpark auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung geschaffen.

01.12.2025

31. Änderung - Solarpark Katzwang

FNP - Änderung Wirksamer FNP

Abbildung 3

Abbildung 4

T T

T T

Abbildung 5

PV

L L

Zeichenerklärung

Änderungsbereich

Sonderbauflächen

Flächen für die Landwirtschaft

Photovoltaik

PV

L Landschaftsschutzgebiet *

Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des

BNatSchG und des BayNatSchG

Umgrenzung * Nachrichtliche Übernahme nach § 5 (4) BauGB Für den Entwurf maßgebliche Auswahl

Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001 67

Stadtplanungsamt

Umweltamt

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg

mit integriertem Landschaftsplan (FNP)

32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal

und der Hirschenholzstraße

BEGRÜNDUNG

Stand: 24.03.2026

Abbildung 6

Luftbild © Stadt Nürnberg 2022

BEGRÜNDUNG

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) zur 32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße“

INHALTSVERZEICHNIS

I. PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 4

I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 4

I.1.1. RECHTSGRUNDLAGEN 4

I.2. ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG 4

I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 5

I.3.1. BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH 5 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT 6 I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben 6 I.3.2.2. Fachplanungsrecht 7 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN 8

I.4. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 9

I.4.1. KONZEPT 9 I.4.2. VERKEHR 9 I.4.3. LANDSCHAFTSPLANUNG 9

I.5. PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN 9

I.6. INHALT DER ÄNDERUNG 13

I.6.1. DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG 13 I.6.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN 13 I.6.3. FLÄCHENBILANZ 13

I.7. BETEILIGUNGEN 14

I.7.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB 14 I.7.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB 16 I.7.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB 16 I.7.4. Veröffentlichung GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB 17

I.8. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG 17

I.9. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT 17

II. UMWELTBERICHT (Stand 24.03.2026) als gesonderter Textteil

III. QUELLENANGABEN

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Freiflächen-PV-Anlagen; insbesondere Neuregelung der Privilegierungstatbestände in §35 Abs. 1 Nr. 8 b) und Nr. 9 BauGB (12.03.2024)

BBV Landsiedlung: Agrarstrukturelles Gutachten Knoblauchsland (April 2017)

Fachbeitrag zur Landschaftsrahmenplanung Bayern: Landschaftserleben – Erholung – Region 7 Industrieregion Mittelfranken (05.06.2013)

Stadt Nürnberg: Leitlinien der räumlichen Entwicklung des Knoblauchslands mit Begründung, (20.04.2017)

Team4 Bauernschmitt Wehner: Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung „Solarpark Katzwang“ (September 2023; Ergänzung März 2024)

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Luftbild mit Abgrenzung des Bereichs der 32. FNP-Änderung zwischen A6, Main-Donau- Kanal und Hirschenholz (Luftbild © Stadt Nürnberg 2022) ................................................................... 5 Abbildung 2: Ausschnitt des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich (rote Linie) (Quelle: Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, Stadt Nürnberg, rechtswirksam am 08.03.2006; Stand 03.07.2024) .......................................................................................................... 13

Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Zusammenstellung der Flächenkriterien zur Bewertung der ermittelten Potenzialflächen .. 12 Tabelle 2: Flächenbilanz .................................................................................................................... 13 Tabelle 3: Zusammenfassende Bewertung (noch nicht möglich / nicht betroffen / nicht erheblich / erheblich nachteilig) 18

BEGRÜNDUNG

Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) zur 32. Änderung: Bereich zwischen BAB A6, Main-Donau-Kanal und Hirschenholzstraße

I. PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN

I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)

I.1.1. RECHTSGRUNDLAGEN Grundlagen für die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan (FNP) sind das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176).

Parallel zu der städtebaulichen Planung werden nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt § 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgezeigt und in die Änderung des FNP einbezogen.

Der Umweltbericht (UB) als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP).

I.2. ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG

Anlass der durchzuführenden Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Absicht eines Vorhabenträgers in einem Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 5,6 ha. Die geplante Ausdehnung der Freiflächen-Photovoltaikanlage überschreitet den gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8b) BauGB planungsrechtlich privilegierten 200 m- Streifen zur Förderung von Erneuerbaren Energien entlang von Autobahnen, sodass ein Bauleitplanverfahren durchzuführen ist. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP zu entwickeln. Da der FNP im Änderungsbereich nicht die angestrebte Nutzung darstellt, wird eine Änderung erforderlich. Diese soll in „Sonderbaufläche Photovoltaik“ geändert werden, unter Beibehaltung der nachrichtlichen Übernahme „Landschaftsschutzgebiet“.

Die geplante Änderung dient dem Ziel der Stadt Nürnberg, Freiflächen-Photovoltaik als Baustein der Nutzung erneuerbarer Energien im Stadtgebiet zu entwickeln. Die 32. Änderung des FNP erfolgt im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan (BP) 4682 „Solarpark Katzwang“.

I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG

I.3.1. BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH Der Geltungsbereich befindet sich im Süden Nürnbergs im Stadtteil Katzwang an der Stadtgrenze zum Markt Wendelstein / dem Landkreis Roth und zur Stadt Schwabach. Der Ort Katzwang selbst beginnt ca. 1 km nordwestlich, Greuth ca. 350 m nordöstlich. Der Geltungsbereich wird durch die Autobahn A 6, den Main-Donau-Kanal und einer der Hirschenholzstraße vorgelagerten Waldfläche abgegrenzt. Das Gelände bildet eine flache Kuppe mit einem Gefälle von ca. 6 % nach Westen. Nach Süden und Südosten liegt das Gefälle zunächst bei 3 %, steigt dann aber weiter auf 8-12 % an.

Der Wald schirmt das Plangebiet nach Süden und Südwesten hin ab. Der Main-Donau-Kanal verläuft in ca. 20 m Entfernung im Osten, die Autobahn A 6 in ca. 10 m im Norden.

Das Gelände wird ackerbaulich genutzt.

Abbildung 7

Abbildung 1: Luftbild mit Abgrenzung des Bereichs der 32. FNP-Änderung zwischen A6, Main-Donau- Kanal und Hirschenholz (Luftbild © Stadt Nürnberg 2022)

I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Folgende Ziele und Grundsätze zu Klimawandel (Kap. 1.3), Land- und Forstwirtschaft (Kap. 5.4), Erneuerbaren Energien (Kap. 6.2) und Natur und Landschaft (Kap. 7.1) des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) (Teilfortschreibung vom 01.06.2023), sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:

besondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien […].

Naturgefahren sollen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.

erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.

ßen und zu nutzen.

orten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden.

möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.

Gemäß Begründung zu Kap. 3.3 „Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot“ sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Sinne dieses Zieles keine Siedlungsflächen, die unter das Anbindegebot fallen.

Regionalplan Region Nürnberg (RP7)

Folgende Ziele und Grundsätze zur Nutzung der Sonnenenergie (Kap. 6.2.2), zur naturbezogenen Erholung (Kap. 7.1.2) zur Sicherung der Landschaft (Kap. 7.1.3), zur Pflege und Entwicklung der Landschaft (Kap. 7.1.4) sowie der Landwirtschaft (Kap. 5.4.2) des Regionalplans Region Nürnberg (7) (vom 01.07.1988; 21. Fortschreibung mit Inkrafttreten am 16.12.2020) sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:

insbesondere im westlichen Teil des Mittelfränkischen Beckens, in Teilbereichen des Albvorlandes und der Frankenalb sowie im Knoblauchsland, vor allem Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.

innerhalb der gesamten Region verstärkt genutzt werden.

bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten entstehen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden kann.

ßerhalb von Siedlungseinheiten möglichst an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann.

erhalten und gestaltet werden

langfristig in ihrem Bestand gesichert werden. Daneben sollen als Landschaftsschutzgebiete insbesondere Landschaftsteile gesichert werden,

Kernlebensräumen notwendig sind,

nungsbild besonders bedeutsam sind. Hierunter fallen insbesondere

Ebrach, Zenn-, Bibert-, Farrnbachtal

ökologischen Aufwertung und Verbesserung des Landschaftsbildes netzartig ökologische Zellen, vor allem hecken, Feldgehölze und Laubholzinseln geschaffen werden.

Die Karte 3 „Landschaft und Erholung“ enthält weder zeichnerisch verbindliche Darstellungen für den Änderungsbereich und sein Umfeld noch zeichnerisch erläuternde Darstellungen zu verbalen Zielen und Grundsätzen des Regionalplans. Zu den nachrichtlich wiedergegebenen Darstellungen der Karte zählen u.a. Landschaftsschutzgebiete.

Bebauungspläne und Zulässigkeit von Bauvorhaben

Im Änderungsbereich befinden sich keine rechtsgültigen Bebauungspläne und es besteht keine Veränderungssperre.

Planungsrechtlich sind gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn sie auf einer Fläche längs von Autobahnen und in einer Entfernung von bis zu 200 m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen.

I.3.2.2. Fachplanungsrecht

Naturschutz / Wasserschutz

Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale, FFH- und SPA- Gebiete sowie Wasserschutzgebiete sind im Änderungsbereich und seinem Umfeld nicht vorhanden.

Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG-00536.17 „Rednitztal-Süd“. Aufgrund des wechselseitigen Rücksichtnahmegebotes zwischen Naturschutzund Bauplanungsrecht wurde im LSG eine Zone zur Errichtung und Änderung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen (PV-Zone), in der Größe von ca. 5,5 ha1 eingerichtet. Diese beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Plangebiet. Durch die Zonierung bleibt die Schutzgebietsfläche rechtlich erhalten.

Der Naturschutzbeirat hat sich mit Beschluss vom 11.10.2022 im Sinne der Energiewende grundsätzlich für Photovoltaik-Anlagen ausgesprochen. Es sollen allerdings vorrangig umweltschonende Standorte (z.B. bereits versiegelte Standorte) genutzt werden. Landwirtschaftlich und umweltfachlich hochwertigen Standorten (z.B. Knoblauchsland) steht der Beirat ablehnend gegenüber. Das Vorhaben, eine Freiflächen-Photovoltaikanlage im LSG zu errichten,

1 Verordnung vom 28. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LandschaftsschutzVO – LSchVO) vom 28. Juni 2000 (Amtsblatt S. 344), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2020 (Amtsblatt S. 554),

wurde am 09.05.2023 dem Naturschutzbeirat vorgestellt. Mit Beschluss vom 09.05.2023 hat der Beirat den Antrag „Solarpark Katzwang“ auf Bauleitplanung zur Errichtung einer Freifläche- Photovoltaikanlage im LSG (LSG-00536.17 „Rednitztal-Süd“) aufgrund des grundsätzlichen Wertes des LSGs sowie der Präzedenz- und Signalwirkung zunächst abgelehnt. In der Sitzung vom 30.04.2024 hat der Naturschutzbeirat aufgrund der Zonierung des LSGs 00536.17 „Rednitztal-Süd“, sowie der zugesagten ökologischen Ausgestaltung und konsequenten Anwendung hoher ökologischer Standards im Betrieb und Unterhalt der zukünftigen Freiflächen-Photovoltaikanlage der Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung mehrheitlich zugestimmt. Eine Änderung der Schutzgebietsverordnung des LSGs zur Ermöglichung von PV- Nutzung für den Bereich des Solarparks wurde vorgenommen.1

Für die Solaranlage ist eine wasserrechtliche Zulassung gem. § 36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG erforderlich, da der Abstand der Solaranlage zur Uferlinie des Main-Donau-Kanals weniger als sechzig Meter beträgt.

Fachrecht

Entlang der A6 besteht gem. § 9 Abs. 1 Fernstraßengesetz (FStrG) eine Bauverbotszone vom Fahrbahnrad aus von 40 m. Innerhalb dieser sind Bauvorhaben unzulässig. Für Photovoltaikanlagen wurde die Unzulässigkeit jedoch mit Änderung des Abs. 2c aufgehoben.

I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN Die Flächen befinden sich in den Händen eines privaten Eigentümers. Die Flurstücke (717/7, 718, 719, 720, 723, 723/1, 729, 729/1, 730/4) sind für die Dauer des Vorhabens an den Vorhabenträger verpachtet worden.

Die Flurstücke 730/5 und 730/6 befinden sich in städtischem Eigentum. Für die städtischen Flächen liegt ein abgestimmter, vom Vorhabensträger unterzeichneter Pachtvertrag vor. Eine Unterzeichnung des Pachtvertrages durch Vertreter der Stadt Nürnberg erfolgt nach Beschlussfassung zur Billigung des BP 4682 im Ausschuss für Stadtplanung (AfS).

Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022 Im Mai 2022 hat der Stadtrat die Ziele des aktuellen Klimaschutzfahrplans 2020-2030 nochmals verschärft. Insgesamt verfolgt die Stadt Nürnberg folgende Ziele:

leitet aus Nürnbergs bevölkerungsmäßigem Anteil am nationalen CO -Restbudget der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Ziel ist als Beitrag der Stadt Nürnberg zu verstehen, die Erderwärmung mit einer 2/3 Wahrscheinlichkeit auf 1,5 Grad zu begrenzen

Baulandbeschluss In seiner Sitzung am 24.05.2017 hat der Stadtrat den Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg gefasst. Der Baulandbeschluss wurde am 19.07.2023 letztmalig geändert. Der Beschluss enthält die Anforderungen der Stadt unter anderem hinsichtlich der Kostenübernahme für Gutachten, Ausgleichsmaßnahmen und Artenschutz, sowie der Grünflächenausstattung und der Erschließung.

„Nürnberg grün und lebenswert“ Nach dem Beschluss des Stadtrates vom 14.06.2023 sollen im Rahmen der Bauleitpläne grundsätzlich Festsetzungen zur Eindämmung des Flächenfraßes und der weiteren Bodenversiegelung getroffen werden. Dabei sollen folgende Ziele insbesondere verfolgt werden:

oder Wald

landwirtschaftlichen Flächen im Nürnberger Süden

als für den Klimaschutz relevant (z.B. als Frischluftschneisen und Kaltluftentstehungsgebiete) erfasst wurden

I.4. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG

I.4.1. KONZEPT Es wird angestrebt das Plangebiet solarenergetisch in Verbindung mit Speichermöglichkeiten zu nutzen. Im zentralen Bereich ist daher die Aufstellung von PV-Modulen unter Berücksichtigung des LSG vorgesehen. Zur Einbindung in das Landschaftsbild sind an den Bereichen, die noch nicht durch Bestandsgehölze eingegrünt sind, Heckenpflanzungen vorgesehen.

I.4.2. VERKEHR Das Plangebiet kann über die Hirschenholzstraße und bestehende Flurwege konfliktfrei erschlossen werden. Die Zufahrt auf das geplante Sondergebiet wird durch eine Lücke zwischen den geplanten eingrünenden Ausgleichsflächen/-maßnahmen gesichert. Es werden durch Wegeerschließungen außerhalb des Geltungsbereiches keine zusätzlichen Versiegelungen oder Befestigungen vorgenommen. Die Binnenerschließung ist ausschließlich in unbefestigter und begrünter Weise auszuführen.

I.4.3. LANDSCHAFTSPLANUNG Ziel der landschaftsplanerischen Maßnahmen ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen, wobei der Änderungsbereich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Rednitztal Süd“ verbleibt. Dabei wird darauf geachtet, dass eine dauerhafte bauliche Entwicklung nach Aufgabe der Nutzung vermieden wird. Die Maßnahmen sind so gestaltet, dass sie keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verursachen. Vielmehr entfalten sie positive Auswirkungen insbesondere auf das Schutzgut „Arten und Lebensräume“.

Der Zweck der Planung ist den Zielen der Landschaftsplanung somit dienlich. Die Konkretisierung landschaftsplanerischer Maßnahmen erfolgt auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 4682.

I.5. PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN

Der Stadt Nürnberg liegt kein Standortkonzept zur Ansiedlung von Freiflächenphotovoltaikanlagen vor.

Für die Alternativenprüfung wurden die Privilegierungszonen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB entlang der Autobahnen A3, A6, A73 und A9 sowie der Schienenwege des übergeordneten Netzes nach Potenzialflächen untersucht und eine tabellarische Übersicht erstellt (s. Tab. 1). Unberücksichtigt bleiben die Südwesttangente und der Frankenschnellweg, die als „autobahnähnliche“ Bundesstraßen von der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB nicht erfasst werden.2 Flächen entlang größerer Verkehrsflächen zählen grundsätzlich zu den Eignungsflächen gem. Hinweisen „Standorteignung“ des StMB, Stand: 12.03.2024.

2 s. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Freiflächen-PV-Anlagen; insbesondere Neuregelung der Privilegierungstatbestände in §35 Abs. 1 Nr. 8 b) und Nr. 9 BauGB, Schreiben vom Bay StMB vom 12.03.2024

Untersucht wurde überschlägig, ob Ausschlusskriterien vorliegen: − Überprüfung, ob eine „generelle Ausschlussfläche“ oder „Restriktionsfläche“3 vorliegen, (s. Spalte 2 und 3 in Tabelle 1)4 − Abgleich mit kommunaler Planung, z.B. FNP oder Entwicklungskonzepte (s. Spalte 4 in Tabelle 1)

Im Ergebnis der Untersuchung ist festzustellen, dass die Freiflächen außerhalb der Siedlungsflächen mit zahlreichen Schutzgebietsausweisungen belegt sind. Sie umfassen insbesondere den Süden der Stadt und erstrecken sich entlang der östlichen und nördlichen Stadtgrenze: − In die Flächenkategorie „generelle Ausschlussflächen“ fallen z. B. Naturschutzgebiet Pegnitztal Ost, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und natürliche Fließgewässer. − Diese Flächen sind ganz oder teilweise Bestandteil der Flächenkategorie „Restriktionsflächen“, zu denen die zahlreichen Landschaftsschutzgebiete (LSG) gehören. Sie umfassen eine Gesamtfläche von knapp 4.500 ha und damit etwa 25% der Stadtfläche. Sie schließen nahezu alle Waldflächen im Stadtgebiet ein, insbesondere im Süden der Stadt, Fließgewässer wie z.B. Rednitz, Pegnitz, Gründlach, Fischbach, Natura 2000-Gebiete sowie Grünzugfestlegungen des Regionalplans Mittelfranken u.a.m.

Im Norden der Stadt ist das Knoblauchsland prägend. Es soll gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses im Jahr 20175 als stadtnahes landwirtschaftliches Anbaugebiet mit überlagernder Funktion als stadtnahes Erholungsgebiet langfristig erhalten und gesichert werden, nachdem auch im Rahmen des 2017 erstellten agrarstrukturellen Gutachtens6 die hohe Nachfrage der ansässigen Betriebe nach Produktionsflächen festgestellt worden ist.

Als potenzielle Alternativstandorte für Freiflächen-PV-Anlagen verbleiben im Ergebnis der Untersuchung zwei Standorte: − ein ca. 600 m langer, landwirtschaftlich genutzter Streifen, nördlich der A6, östlich an den Main-Donau-Kanal anschließend. Unter Berücksichtigung der Siedlung Greuth verbliebe eine Fläche von etwa 10 ha. Diese wäre aufgrund der Topografie und der vgl. ausgedehnten landwirtschaftlich genutzten Flächen, trotz der eingestreuten Waldflächen, teilweise weit sichtbar und würde das Landschaftsbild und die (Nah-)Erholungsfunktion des Raumes beeinträchtigen, zumal durch die Lärmschutzwand die Autobahn nicht einsehbar ist. Zusätzlich besteht ein dichtes Wegenetz mit Verbindung unter der Autobahn hindurch nach Süden in Richtung Neuses7. Somit wird der Bereich nach erster Einschätzung als empfindlicher bewertet als das isoliert gelegene Plangebiet. − eine ca. 1,4 ha große Ackerfläche zwischen Greuth und Kornburg, die an drei Seiten von der Gemarkung Kleinschwarzenlohe begrenzt wird und ca. 60 m von der A6 abgesetzt ist. Die Fläche ist deutlich kleiner als das Plangebiet und es fehlt nach erster Einschätzung eine öffentliche Erschließung.

Vor dem Hintergrund, dass das LSG Nr. 11 Rednitztal Süd mit der Änderung der Landschaftsschutzverordnung vom 28.06.2024 eine Zone zur Errichtung und Änderung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen erhalten hat, scheiden beide Flächen als Alternativstandorte aus, sodass keine Prüfung weiterer Umweltauswirkungen erfolgt.

Die Ergebnisse der Betrachtung sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

3 gem. den Hinweisen „Standorteignung“ des StMB, Stand: 12.03.2024; 4 Auf eine tlw. erforderliche, vertiefte Untersuchung wie z.B. den Natura 2000-Gebieten und den Wasserschutzgebieten wurde in dieser Phase verzichtet. 5 Leitlinien der räumlichen Entwicklung des Knoblauchslands mit Begründung, Stand: 20.04.2017 6 Agrarstrukturelles Gutachten Knoblauchsland, BBV Landsiedlung, April 2017 7 Im Fachbeitrag zur Landschaftsrahmenplanung Bayern „Landschaftserleben – Erholung – Region 7 Industrieregion Mittelfranken“ ist ein überörtlicher Wanderweg dargestellt, der von Kornburg kommend über Greuth nach Neuses führt und von dort dem Schwarzachtal folgt. (Stand: 05.06.2013

Ortsteil Flächenkategorie gem. Hinweise „Standort- Kommunale Planung Bewertung
eignung“ 8
Generelle Aus- schlussflächen Restriktionsflächen Sonstiges Eignung als
Alternativ-
standort
A3
Nördlich Neunhof/ Gründlach; Westlich B4 Überschwemmungs- gebiet §30 Biotop BNatSchG LSG Gründlach Leitlinien Knoblauchs- land: Multifunktionale Auenlandschaft Gründ- lachtal nein
Laufamholz / Schwaig NSG Pegnitztal Ost Überschwemmungs- gebiet Wasserschutzgebiet (Fassungszone, en- gere Schutzzone, en- gere Schutzzone A) LSG Pegnitztal-Ost nein
Brunn LSG Brunn-Netzstall Wald / Bannwald nein
A9
Fischbach, nördlich Fischbacher Haupt- straße § 30 Biotop BNatSchG im NO LSG Fischbach Ausgleichs-/Ersatzflä- che nein
Fischbach, südlich Fischbacher Haupt- str. im FNP als landwirt- schaftliche Fläche dar- gestellt mit Überlage- rung von Hauptleitun- gen für Versorgung mit Gas bzw. Elektro, Ver- lauf nahe an Autobahn nein
A6
Östlich Kornburg LSG Kornburg; Aus- gleichs-/Ersatzfläche nein
Nördlich A6, östlich Main-Donau-Kanal Ja
Zwischen Greuth und Kornburg Ja
Östlich AS Roth Überschwemmungs- gebiet; FFH-Gebiet Rednitzal LSG Rednitzal-Süd Regionaler Grünzug nein
A73
Westlich Großgründ- lach, südlich der Gründlach Überschwemmungs- gebiet; tlw. Wasserschutzge- biet (weitere Schutz- zone B) Tlw. LSG Gründlach- tal-Ost Leitlinien Knoblauchs- land: Entwicklung Mul- tifunktionale Auenland- schaft Gründlachtal nein

Generelle Aus-

schlussflächen

8 Flächenkategorie gem. Hinweise „Standorteignung“ (Stand: 12.03.2024) als Anlage zu den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom 10.12.2021

Ortsteil Flächenkategorie gem. Hinweise „Standort- Kommunale Planung Bewertung
eignung“ 8
Generelle Aus- schlussflächen Restriktionsflächen Sonstiges Eignung als
Alternativ-
standort
Kleingründlach Überschwemmungs- gebiet tlw. Wasserschutzge- biet (weitere Schutz- zone B) Leitlinien Knoblauchs- land: Entwicklung Mul- tifunktionale Auenland- schaft Gründlachtal nein
A73 von Anschluss- stelle N-Hafen bis N-Münchener Str. LSG Kornburg Wald / Bannwald nein
Schienenwege des übergeordneten Netzes
Südlich Reichelsdorf FFH-Gebiet Rednitztal Überschwemmungs- gebiet LSG Rednitztal-Mitte nein
Westlich Großreuth b. Schweinau Bauflächenentwicklung nein
Kleingründlach Vgl. A73 Tlw. LSG Gründlach- tal-Ost Vgl. A73 nein
Westlich Großgründ- lach, südlich der Gründlach Vgl. A73 Vgl. A73 nein
Regensburger Straße Tlw. LSG Langwasser Wald / tlw. Bannwald nein

Generelle Aus-

schlussflächen

Tabelle 1: Zusammenstellung der Flächenkriterien zur Bewertung der ermittelten Potenzialflächen

I.6. INHALT DER ÄNDERUNG

I.6.1. DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als Flächen für die Landwirtschaft mit dem Landschaftsschutzgebiet dargestellt.

Abbildung 8

Abbildung 9

Abbildung 2: Ausschnitt des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich (rote Linie) (Quelle: Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, Stadt Nürnberg, rechtswirksam am 08.03.2006; Stand 03.07.2024)

I.6.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN Im Zuge der Planänderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan wird gemäß dem konkreten Vorhaben als Art der baulichen Nutzung eine Sonderbaufläche gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik sowie eine nachrichtliche Übernahme des LSGs nach § 5 BauGB dargestellt (Änderung im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

I.6.3. FLÄCHENBILANZ Die Größe des gesamten Änderungsbereiches beträgt ca. 5,6 ha (100%). Die Flächenbilanzierung stellt sich in Folge der Nutzungsänderungen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs wie folgt dar:

Art der Darstellung Bisherige FNP-Darstellung Künftige FNP-Darstellung Änderung
ca. ha Anteil ca. ha Anteil ca. ha
Fläche für die Landwirtschaft 5,6 100 % 0 0 % - 5,6
Sonderbaufläche Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaik 0 0 % 5,6 100 % + 5,6

Tabelle 2: Flächenbilanz

I.7. BETEILIGUNGEN

I.7.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLI- CHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB hat vom 16.10.2023 bis einschließlich 13.11.2023 stattgefunden. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden eingehend geprüft und soweit erforderlich in der vorliegenden Planung berücksichtigt.

Die Stellungnahmen sind nachfolgend, zusammengefasst in Themenbereichen aufgeführt.

Landwirtschaft Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth-Uffenheim verweist auf sparsamen Umgang mit Grund und Boden, um Verlust landwirtschaftlicher Flächen zu minimieren. Böden mit überdurchschnittlicher Bodenbonität sollen von der Nutzung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausgeschlossen werden. Grundsätzlich sollte auch überlegt werden, inwieweit Agriphotovoltaik für den Standort eine Alternative darstellt. Seitens des Umweltamtes der Stadt Nürnberg wurden ebenfalls Anmerkungen zur Bonität der Böden gemacht.

Auf die Bodenbonität sowie den Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche wurde in der Begründung sowie im Umweltbericht eingegangen.

Wald und Forst Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth-Uffenheim hat Bedenken aus forstlicher Sicht aufgrund angrenzender Waldflächen und einer erhöhten Verkehrssicherungspflicht und verweist auf die Notwendigkeit einer Haftungsausschlusserklärung für den Waldbesitzer.

Die Abstände zum Wald sind in den Planunterlagen eingetragen. Ein gesetzlich vorgeschriebener Abstand existiert nicht. Bzgl. einer Haftungsausschlusserklärung wurden die Hinweise an den Vorhabenträger weitergeleitet.

Autobahn Die Autobahn GmbH verweist auf die 40 m-Anbauverbotszone und die 100 m- Anbaubeschränkungszone entlang der Autobahn. Hochbauten sind in der Anbauverbotszone nicht zulässig. Bauvorhaben in der Anbauverbots- und der Anbaubeschränkungszone bedürfen der Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes. Zusätzlich soll bei der Errichtung der PV-Anlagen darauf geachtet werden, dass eine Blendwirkung ausgeschlossen wird.

Mit der Änderung des Fernstraßengesetzes vom 29.12.2023 ist bei erneuerbaren Energien keine Genehmigung innerhalb der 100m-Zone erforderlich, die Beteiligung des Fernstraßenbundesamtes ist weiterhin notwendig. Mit der Festlegung der Modulausrichtung nach Süden bzw. Südosten werden die Module von der Autobahn abgewendet errichtet. Blendwirkungen können so ausgeschlossen werden. Beide Zonen sind im B-Plan nachrichtlich dargestellt.

Begrünungssatzung Die Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg verweist auf die Begrünungssatzung, die im vorliegenden Fall zur Geltung kommen könnte, und empfiehlt den Ausschluss der Anwendung dieser Satzung.

Am 02.10.2025 ist eine neue Satzung in Kraft getreten, die grundsätzlich anzuwenden ist. Die grünordnerischen Vorgaben der Bauleitplanung haben jedoch Vorrang (vgl. § 1 Abs. 3 BegrS).

Brandschutz Die Abteilung „vorbeugender Brandschutz“ der Feuerwehr verweist darauf, dass ggf. Feuerwehrzufahrten und Bewegungsflächen erforderlich sind. Sie empfehlen eine frühzeitige Abstimmung mit der Feuerwehr. Zudem dürfen im Bereich von Feuerwehrzufahrten keine Spartenverlegung erfolgen, Ausnahmen bilden Querungen. Organisatorische Maßnahmen sind rechtzeitig mit der Feuerwehr abzustimmen.

Nach Abstimmung mit der Feuerwehr sind keine Feuerwehrzufahrten oder Bewegungsflächen innerhalb des Plangebietes erforderlich. Querverlegungen sind möglich. Die Zaunhöhe wird auf 2,2 m begrenzt, somit ist ein Übersteigen mittels Leiter möglich und die Feuerwehr erhält einen gewaltlosen Zugang auf die Fläche.

Leitungen Seitens der N-ERGIE wird ein frühzeitiger Kontakt mit der N-ERGIE bzgl. des Netzanschlusses des Solarparks empfohlen.

Der aktuelle Einspeisepunkt liegt am Recyclinghof der Stadt Schwabach und speist in das Netz der N-ERGIE ein. Der Vorhabenträger befindet sich in abschließender Abstimmung über den Leitungsverlauf.

Raum-/Regionalplanung Der Planungsverband der Region Nürnberg und die Regierung von Mittelfranken verweisen auf die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms, wonach das Plangebiet einerseits als vorbelasteter Standort gewertet wird, anderseits die Lage im LSG weiterer Überlegungen bedarf. Seitens des Umweltamtes der Stadt Nürnberg wird angeregt, aus Gründen der Nachvollziehbarkeit das Anbindegebot gem. Landesentwicklungsprogramm zu ergänzen

Die Ziele und Grundsätze des LEPs und des Regionalplans sind in den Unterlagen aufgeführt und wurden ergänzt. Für die Lage im LSG wurde inzwischen eine Lösung erarbeitet: Mit der Schaffung einer Zonierung für das Plangebiet, ist die Errichtung einer PV-Anlage in dieser Zone möglich. Eine diesbezügliche Schutzgebietsänderung wurde vorgenommen. Eingrünungsmaßnahmen für das Landschaftsbild sind ebenfalls in der Planung vorgesehen.

Eigentumsverhältnisse Das Referat VII (Wirtschaftsreferat) verweist auf die Eigentumsverhältnisse der überplanten Grundstücke und erforderliche rechtliche Regelungen, z.B. durch Verkauf oder Pacht. Im Planungsraum sind zwei Flurstücke in städtischem Eigentum.

Ein Pachtvertrag zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger wird durch das Stadtplanungsamt erarbeitet.

Landschaftsschutzgebiet Die Höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken verweist darauf, dass eine Zonierung des Landschaftsschutzgebietes parallel zum Bauleitplanverfahren erfolgen sollte und vor dem rechtskräftigen Abschluss sowohl des FNP-Änderungs- als auch des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens abgeschlossen werden sollte. Auch das Umweltamt der Stadt Nürnberg verweist auf die Lage im LSG und den Umgang damit.

Die eine entsprechende Änderung der Schutzgebietsverordnung mit Zonierung des LSG ist erfolgt.

Straßen und Wege Seitens des Servicebetriebs öffentlicher Raum der Stadt Nürnberg wird ein eventueller Ausbau von Flurwegen angemerkt. Weiterhin werden Hinweise bzgl. Bedingungen und Auflagen für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des SÖR gemacht.

Die Hinweise werden an den Vorhabenträger weitergeleitet und von diesem im Rahmen der Bauausführung bzw. der Vorbereitung berücksichtigt. Ein Ausbau der Flurwege ist nicht vorgesehen. Es erfolgt lediglich eine temporäre Ertüchtigung des Grünwegs.

Rahmenplan Das Umweltamt der Stadt Nürnberg regt an, eine Verlängerung der Hecke an der Ost- und Nordwestseite der Plangebietsgrenzen zu prüfen und regt eine Variantendiskussion mit unterschiedlich breiten Reihenabständen in Abhängigkeit zur Nähe der Autobahn an.

Eine Anpassung der Eingrünung wurde vorgenommen. Auf der Ostseite wurde jedoch auf eine durchgehende Eingrünung durch Heckenpflanzung zugunsten des angrenzenden Zauneidechsenlebensraumes verzichtet. Die vorgeschlagene Variante wurde mit Verweis auf einen erschwerten Bauablauf und künftige Pflege der Anlage nicht weiterverfolgt.

Redaktionelles Seitens des Umweltamtes der Stadt Nürnberg wurden weitere redaktionelle Anmerkungen gemacht, die in den Unterlagen entsprechend berücksichtigt wurden.

Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter In seiner Stellungnahme macht das Umweltamt der Stadt Nürnberg Anmerkungen bzgl. der vorgenommenen Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter und macht hierzu konkrete Änderungsvorschläge.

Diese wurden in die Unterlagen eingearbeitet.

Wasser Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg macht auf die Erfordernisse zur Versickerung von Niederschlagswasser aufmerksam und verweist darauf, dass eine Reinigung der Module nur mit Wasser erfolgen darf, dass Bodenverdichtung möglichst vermieden werden sollte und dass ein dichter Bewuchs unter den Solarpanelen angestrebt und erhalten werden soll.

Hinweise zum Umgang mit Niederschlagswasser sind nicht Aufgabe des FNPs und werden daher im Bebauungsplan vertiefend behandelt.

I.7.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat vom 16.10.2023 bis einschließlich 13.11.2023 stattgefunden. Es sind vier Stellungnahmen eingegangen. Diese wurden eingehend geprüft und soweit erforderlich in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Die Stellungnahmen betreffen die Bebauungsplanebene und werden dort konkret behandelt.

I.7.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB hat vom 01.10.2025 bis einschließlich 03.11.2025 stattgefunden. Dabei sind 23 Stellungnahmen eingegangen, die allesamt entweder redaktionelle Änderungen betrafen und/ oder „keine Einwände“ hatten.

I.7.4. VERÖFFENTLICHUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB Die öffentliche Auslegung hat vom 12.02.2026 bis zum 16.03.2026 stattgefunden. in diesem genannten Zeitraum wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zudem informativ nochmals beteiligt. Insgesamt gingen 14 Stellungnahmen, die meist ohne Einwendungen bzw. mit redaktionellen Hinweisen, oder erst im Rahmen der Umsetzungsebene oder Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten sind. Zu nennen ist hier die Stellungnahme vom B.U.N.D. Naturschutz. Deren Prüfung findet auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 4682 „Solarpark Katzwang“ statt. Die Stellungnahmen führten weder zu inhaltlichen Änderungen der Unterlagen der Flächennutzungsplanänderung noch des Bebauungsplans, es wurden geringfügige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

I.8. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG

Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine intensiv genutzte Ackerfläche, die in den vergangenen Jahren überwiegend für die Erzeugung von Biomasse für Biogasanlagen bewirtschaftet wurde. Aufgrund der Nähe zur Autobahn und des Main-Donau-Kanals kann die Fläche gem. LEP (G) 6.3.2 als vorbelastet eingestuft werden. Durch den westlich und südlich angrenzenden Waldbestand „Hirschenholz“ ist die Fläche nicht einsehbar, Blendwirkungen können aufgrund der Lage und der geplanten Stellung der Module ausgeschlossen werden.

Eine Änderung der Schutzgebietsverordnung zur Ermöglichung von PV-Nutzung für den Bereich des Solarparks wurde beschlossen.9

I.9. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT

Das 32. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes wurde im Stadtrat (StR) beschlossen. Im Rahmen des Verfahrens wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung auf Grundlage des Entwurfs des FNP (Stand: 02.12.2025) durchgeführt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB wurden die Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung in der Bestandssituation sowie hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen der Planung untersucht. Der vorliegende Umweltbericht stellt die Ergebnisse dar.

Erheblich nachteilige Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB sind nicht zu erwarten bei den Schutzgütern Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Erholung, Lärm, Störfallvorsorge, Licht, elektromagnetische Emissionen, Erschütterungen, Luft, Klima, Abfall sowie Kultur und Sachgüter. Beim Schutzgut Landschaft werden Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs ergriffen. Erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche ergeben sich durch die Neuinanspruchnahme einer Freifläche als Baufläche. Nach dem Rückbau der PV-Anlage ist das Plangebiet wieder qualitativer Teil des Landschaftsschutzgebiets und eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung gesichert.

Eine Prüfung von Standortalternativen ist erfolgt. Der vorliegende Änderungsbereich ist der am besten geeignete Standort im Stadtgebiet im Bereich des 200 m Korridors entlang von Autobahnen und Bahnlinie. Er überschreitet den Korridor um bis zu 110 m. Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der 32. Änderung des FNP eintreten, werden aufgrund der übergeordneten Planungsebene im vorliegenden Umweltbericht nicht näher betrachtet. Diese werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erarbeitet und gesichert.

9 Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LandschaftsschutzVO – LSchVO) vom 28. Juni 2000 (Amtsblatt S. 344), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2024 (Amtsblatt S. 240)

Umweltbelang / Schutzgut Bewertung
der Auswirkungen

Fläche erheblich nachteilig

Boden nicht erheblich

Wasser nicht erheblich

Pflanzen nicht erheblich

Tiere nicht erheblich

Biologische Vielfalt nicht erheblich

Landschaft nicht erheblich

Menschliche Gesundheit nicht erheblich

Licht nicht erheblich

Elektromagnetische Emissionen nicht erheblich

Erschütterungen nicht erheblich

Luft nicht erheblich

Klima nicht erheblich

Abfall nicht betroffen

Kultur- und Sachgüter nicht betroffen

Tabelle 3: Zusammenfassende Bewertung (noch nicht möglich / nicht betroffen / nicht erheblich / erheblich nachteilig)

Nürnberg, den 24.03.2026 Stadtplanungsamt

gez. i. V. Leibl Stellv. Leitung Stadtplanungsamt

Umweltprüfung

in der Bauleitplanung

32. Änderung des Flächennutzungspla ns der

Stadt Nürnberg mit integriertem Lands chafts-

plan (FNP)

Bereich zwischen BAB A6, Main-Donau-Ka nal und Hirschenholzstraße

Umweltbericht

Stand: 24.03.2026

Geltungsbereich – Luftbildausschnitt

Abbildung 10

Copyright: Stadt Nürnberg 2022

Geltungsbereich der 32. FNP-Änderung Katzwang Solarpark

Inhalt 1. Einleitung................................................................................................................... 3 1.1 Ziele der FNP-Änderung ................................................................................... 3 1.2 Plangrundlagen ................................................................................................. 3 2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ............ 7 2.1 Fläche ............................................................................................................... 7 2.2 Boden, Wasser .................................................................................................. 8 2.3 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................. 9 2.4 Landschaft ........................................................................................................ 9 2.6 Menschliche Gesundheit ................................................................................. 10 2.6.1 Erholung ...................................................................................................... 10 2.6.2 Lärm ............................................................................................................ 11 2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen .......... 11 2.7 Luft .................................................................................................................. 11 2.8 Klima ............................................................................................................... 12 2.9 Abfall ............................................................................................................... 12 2.10 Kultur- und Sachgüter ..................................................................................... 12 2.11 Wechselwirkungen .......................................................................................... 12 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante .................................... 13 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 13 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ...................................... 13 6. Geprüfte Alternativen ............................................................................................... 13 7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken ................................. 17 8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ............................................................ 18 9. Zusammenfassung .................................................................................................. 18

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Ausschnitt des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan des Änderungsbereichs (Copyright: Stadt Nürnberg 2022) ...................................................... 5

Tabellenverzeichnis Tabelle 1 : Zusammenstellung der Flächenkriterien zur Bewertung der ermittelten Potenzialflächen ............................................................................................................. 16

1. Einleitung

Die 32. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP-Ä) wird im Parallelverfahren (gemäß § 8 Abs. 3 BauGB) mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vBP)-Verfahren Nr. 4682 „Solarpark Katzwang“ durchgeführt. Mit dem Verfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 5,4 ha.

Die vorliegende Fortschreibung des Umweltberichts (UBs) stellt die bisherigen Ergebnisse der gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Bauleitplanverfahren erforderlichen Umweltprüfung hinsichtlich der beabsichtigten Änderung der FNP-Darstellung dar. Der UB wird bei Bedarf im weiteren Verfahren fortgeschrieben.

1.1 Ziele der FNP-Änderung

Im wirksamen FNP der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan ist der Änderungsbereich als „Flächen für die Landwirtschaft“ in Überlagerung mit „Landschaftsschutzgebiet“ dargestellt.

Ziel der Planung ist die Änderung der Darstellung in „Sonderbaufläche - Photovoltaik“ in Überlagerung mit „Landschaftsschutzgebiet“ zu ändern. Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 5,4 ha. Die geplante Ausdehnung der Freiflächen-Photovoltaikanlage überschreitet den gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8b) BauGB planungsrechtlich privilegierten 200 m-Streifen zur Förderung von Erneuerbaren Energien entlang von Autobahnen, sodass ein Bauleitplanverfahren durchzuführen ist.

Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele findet sich in der Begründung zum 32. FNP-Änderungsverfahren, Kap.1.1 (Stand: 24.03.2026).

1.2 Plangrundlagen

Region Nürnberg (7), Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP):

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Folgende Ziele und Grundsätze zu Klimawandel (Kap. 1.3), Land- und Forstwirtschaft (Kap. 5.4), Erneuerbaren Energien (Kap. 6.2) und Natur und Landschaft (Kap. 7.1) des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) (Teilfortschreibung vom 01.06.2023), sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:

insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien […].

dingten Naturgefahren sollen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.

stanz erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.

schließen und zu nutzen.

Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden.

tungen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.

Gemäß Begründung zu Kap. 3.3 „Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot“ sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Sinne dieses Zieles keine Siedlungsflächen, die unter das Anbindegebot fallen.

Regionalplan Region Nürnberg (RP7)

Folgende Ziele und Grundsätze zur Nutzung der Sonnenenergie (Kap. 6.2.2), zur naturbezogenen Erholung (Kap. 7.1.2) zur Sicherung der Landschaft (Kap. 7.1.3), zur Pflege und Entwicklung der Landschaft (Kap. 7.1.4) sowie der Landwirtschaft (Kap. 5.4.2) des Regionalplans Region Nürnberg (7) vom 01.06.2008 sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:

bieten, insbesondere im westlichen Teil des Mittelfränkischen Beckens, in Teilbereichen des Albvorlandes und der Frankenalb sowie im Knoblauchsland, vor allem Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.

sollen innerhalb der gesamten Region verstärkt genutzt werden.

gion bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten entstehen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden kann.

außerhalb von Siedlungseinheiten möglichst an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann.

sondere erhalten und gestaltet werden

wald

len langfristig in ihrem Bestand gesichert werden. Daneben sollen als Landschaftsschutzgebiete insbesondere Landschaftsteile gesichert werden,

den Kernlebensräumen notwendig sind,

scheinungsbild besonders bedeutsam sind. Hierunter fallen insbesondere

reichen Ebrach, Zenn-, Bibert-, Farrnbachtal

zur ökologischen Aufwertung und Verbesserung des Landschaftsbildes netzartig ökologische Zellen, vor allem Hecken, Feldgehölze und Laubholzinseln geschaffen werden.

Die Karte 3 „Landschaft und Erholung“ enthält weder zeichnerisch verbindliche Darstellungen für den Änderungsbereich und sein Umfeld noch zeichnerisch erläuternde Darstellungen zu verbalen Zielen und Grundsätzen des Regionalplans. Zu den nachrichtlich wiedergegebenen Darstellungen der Karte zählen u.a. Landschaftsschutzgebiete.

03.07.2024) ist der Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Die Umgebung des Änderungsbereichs ist wie folgt dargestellt: Nördlich grenzen Verkehrsflächen (Autobahn) an, im Osten folgen Flächen für Bundeswasserstraßen, im Süden grenzen Flächen für Wald an.

Abbildung 11

Abbildung 1: Ausschnitt des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan des Änderungsbereichs (Copyright: Stadt Nürnberg 2022)

schaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern:

Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG-00536.17 „Rednitztal-Süd“ (LSG Nr. 11 gem. LSchVO §1 der Stadt Nürnberg). An den Änderungsbereich grenzen folgende die Landschaftsschutzgebiete an: LSG-00517.03 „Mündungsgebiet von Rednitz und Schwabach“ im Süden, LSG-00428.01 „Schutz des Landschaftsraumes im Gebiet des Landkreises Roth – ‚Südliches Mittelfränkisches Becken

östlich der Schwäbischen Rezat und der Rednitz mit Vorland der Mittleren Frankenalb (LSG Ost)‘“ im Südwesten und LSG-00536.18 „Kornburg“ im Osten, jenseits des Main- Donau-Kanals.

Mit Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSchVO) enthält das LSG „Rednitztal-Süd“ eine Zone zur Errichtung und Änderung von Freiflächen-Photovoltaik (PV-Zone). Die PV-Zone hat gem. LSchVO eine Größe von ca. 5,5 ha. Der Geltungsbereich und der genaue Grenzverlauf der PV-Zone ergeben sich aus der Karte, die als Anlage 20 Bestandteil der Verordnung ist.1

Weitere Schutzgebiete des Naturschutzes oder anderer Fachrichtungen sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.

Es sind keine geschützten Biotope im Änderungsbereich vorhanden.

Es sind keine FFH- oder SPA-Gebiete im Änderungsbereich oder im direkten Umfeld vorhanden.

Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022: Die Stadt setzt sich zum Ziel, das verbleibende CO2-Emissionsbudget von 23 Mio. Tonnen einzuhalten. Dieses Ziel ist als Beitrag der Stadt zu verstehen, die Erderwärmung mit einer 2/3 Wahrscheinlichkeit auf 1,5 Grad zu begrenzen. Als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 wird ein Wert von -65% festgelegt (Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr 2040 erreicht werden (Punkt b). Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzungsstrategie zur Klimaneutralität zu präzisieren und die notwendigen Mittel im Haushalt 2023 anzumelden.

Beschluss vom 11.10.2022: Grundsätzliche Befürwortung von PV-Anlagen im Sinne der Energiewende, aber Ablehnung von landwirtschaftlich und umweltfachlich hochwertigen Standorten als Suchräume für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen. Beschluss vom 09.05.2023: Ablehnung des Vorhabens, eine Freiflächen-Photovoltaikanlage im LSG 11 zu errichten mit Verweis auf den Beschluss vom 11.10.2022. Beschluss vom 30.04.2024: Zustimmung zur Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung, da die Fläche nicht aus dem Schutzgebiet herausgelöst, sondern eine Sondernutzungszone ermöglicht wird und hohe Anforderungen an die ökologische Ausgestaltung der Anlage sowie die konsequente Anwendung hoher ökologisch-fachlicher Standards im Betrieb und Unterhalt der Anlage gestellt werden.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 formuliert im Interesse des Klima- und Umweltschutzes in § 1 Ausbauziele zur Transformation in Richtung einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht und legt in § 4 Ausbaupfade u.a. für Solaranlagen fest. Erneuerbare Energien sind nach § 2 Satz 1 EEG bzw. nach Art 2 Abs. 5 Satz 2 des BayKlimaG i.V.m. Art 20a GG im überragenden öffentlichen Interesse.

1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LandschaftsschutzVO – LSchVO) vom 28. Juni 2000 (Amtsblatt S. 344), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2020 (Amtsblatt S. 554), 28. Juni 2024 2 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)

2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

(Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-

auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung

Inwieweit bei der 32. FNP-Ä die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Fachgesetze und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Die Bestandsbewertung berücksichtigt die Situation vor Ort und die Darstellung des seit 2006 wirksamen FNPs. Maßgeblich für die Bewertung sind die Umweltauswirkungen der geplanten Darstellung im Vergleich zur bisherigen Darstellung im FNP. Konkrete Eingriffe in Natur und Umwelt wie sie mit der Umsetzung von Festsetzungen eines B-Plans verbunden sind, fließen nicht in die Bewertung ein. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichterheblichkeit der FNP-Ä nicht gleichbedeutend ist mit der Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen, welche die Umsetzung des B-Plans Nr. 4682 in diesem Bereich nach sich zieht.

2.1 Fläche3

Ausgangssituation

Der Änderungsbereich liegt im äußersten Süden des Stadtgebiets an der Grenze zur Stadt Schwabach und der Mark Wendelstein im Landkreis Roth. Die Siedlungsgebiete Greuth, Neuses, Schwarzach und Katzwang sind zwischen 350 m und ca. 1 km entfernt. Der Änderungsbereich ist im wirksamen FNP als „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie als Bestandteil eines Landschaftsschutzgebiets dargestellt. Er weist selbst keine bauliche Nutzung auf. Die Gesamtfläche der Stadt Nürnberg beträgt 18.645 ha. Nach der Methodik des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS) sind gem. Angaben des städtischen Amtes für Stadtforschung und Statistik im Jahr 2023 61,7% als Siedlungs- und Verkehrsfläche und 38,3%4 als Freiraumfläche (Vegetation, inkl. Landwirtschaft und Gewässer) genutzt worden.

Zwischen 2014 und 2023 ist die Siedlungs- und Verkehrsfläche der Stadt Nürnberg laut Bay. Landesamt für Statistik um 0,35%-Pkt (absolut rd. 71 ha) 5 gestiegen . Die vergleichsweise geringe Zunahme der Flächeninanspruchnahme ist in Teilen auf die lückenhafte Erfassungsmethodik des ALKIS-TN zurückzuführen. Jedoch zeigt die Betrachtung von langfristigen Daten – auch vor dem Hintergrund der insgesamt positiven Bevölkerungsentwicklung – einen Trend zu einer eher unterdurchschnittlichen Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsflächen bzw. eine entsprechende Abnahme von Freiraumflächen im Stadtgebiet Nürnbergs.

Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung ist der Änderungsbereich für die Schutzgüter Boden, Wasser, Vegetation, Tiere, Biodiversität, Erholung, Klima von mittlerer bis hoher Bedeutung. Die ökologische Wertigkeit des Schutzguts Fläche ist hochzubewerten.

Auswirkungen / Prognose

Mit der angestrebten Änderung der FNP-Darstellung erfolgt eine Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Umwandlung in „Sonderbaufläche – Freiflächen-Photovoltaik“, d.h. in Siedlungsfläche.

3 vgl. BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.1 Schutzgut Fläche; Deuzungtsche Nachhaltigkeitsstrategie 2016, S. 158 ff. 4 Bayerisches Landesamt für Statistik, Fürth 2024 5 Bayerisches Landesamt für Statistik, Fürth 2024

Dies ermöglicht grundsätzlich eine bauliche Entwicklung auf einer bislang unbebauten Freiraumfläche und stellt gemäß der bayerischen Flächensparoffensive6 eine Flächenneuinanspruchnahme und damit den Verlust von Freifläche dar, was erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche hat.

2.2 Boden, Wasser

Ausgangssituation / Bestand

Der Änderungsbereich befindet sich derzeit in landwirtschaftlicher Nutzung und wird als Acker bewirtschaftet. Für den Änderungsbereich liegen keine Einträge in der Altlastendatenbank der Stadt Nürnberg vor. Mit umweltrelevanten Bodenbelastungen aufgrund früherer Nutzungen voraussichtlich nicht zu rechnen. Die Böden sind als Braunerden aus Sand ausgebildet und haben überwiegend eine mittlere bis hohe Ertrags- und Filterfunktion7, die Bodenfunktionen sind prinzipiell intakt.

Die Versickerung von Niederschlagswasser und eine Grundwasserneubildung sind grundsätzlich möglich. Der mittlere Grundwasserstand ist im Tiefenbereich von > 10m zu erwarten.8 Die Grundwasserfließrichtung ist nach Südwesten in Richtung Rednitz gerichtet. Oberflächengewässer gibt es im Änderungsbereich keine. Im Osten verläuft im Abstand von ca. 20 m der Main-Donau-Kanal, ein Gewässer 1. Ordnung, als künstliche Wasserstraße (Bundeswasserstraße) parallel zum Änderungsbereich. Trinkwasserschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete sind von der Änderung der FNP-Darstellung nicht betroffen. Für die Schutzgüter Boden und Wasser wird die Vorbelastung als gering bewertet., wenngleich durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung eine Veränderung des Bodengefüges zu berücksichtigen ist.

Flusswasserkörper gemäß der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sind vom Vorhaben nicht betroffen. Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers 2_G009 (WRRL), welcher sich in gutem mengenmäßigem und gutem chemischem Zustand befindet.

Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung und des unversiegelten Bodens ist der Änderungsbereich für die Schutzgüter von mittlerer bis hoher Bedeutung. Die ökologische Wertigkeit der Schutzgüter Boden und Wasser ist mittel bis hoch.

Auswirkungen / Prognose

Nach der angestrebten Änderung der FNP-Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Sonderbaufläche – Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ist der Änderungsbereich als Baufläche einzuordnen, wodurch erheblich nachteilige Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Das Vorhaben steht den Umweltzielen (i.W. Verschlechterungsverbot und Verbesserungs-gebot) der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie nicht grundsätzlich entgegen. In nachgeordneten Verfahren sind die Auswirkungen der konkreten Planung zu untersuchen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Auswirkungen zu benennen und festzulegen.

6 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: Flächensparoffensive; Mai 2024 7 Quelle: Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) 1996, Überarbeitung der Ökologischen Bodenfunktionskartierung 2009, Stadt Nürnberg 8 Quelle: Grundwasserbericht 2011, Stadt Nürnberg (Hrsg), 2011

2.3 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt

Ausgangssituation / Bestand

Der Änderungsbereich befindet sich auf einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche. Im Westen und Süden grenzt der Waldbestand „Hirschenholz“ an, im Osten verläuft ein Grünweg, der wiederum an eine mit Gehölzen bestandene Böschung zum Main-Donau- Kanal angrenzt. Nach Norden folgt ein etwa 10 m breiter Gras-Kraut-Streifen, bevor die Autobahn A6 verläuft. Weitere wertgebende Strukturen wie Gras-Krautsäume oder Gehölze fehlen und sind nur in der unmittelbaren Umgebung vorhanden.

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche weist keine Habitatstrukturen für Tiere auf. Im direkten Umfeld des Änderungsbereichs sind jedoch Strukturen vorhanden. Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung wurde 2023 erstellt (mit Ergänzungen 2024 und 2025). In dieser wurden keine besonderen Artvorkommen im Änderungsbereich festgestellt. Der Änderungsbereich ist aus faunistischer und vegetationskundlicher Sicht von geringer Bedeutung und ökologischer Wertigkeit. Die biologische Vielfalt ist im Geltungsbereich aufgrund fehlender Strukturen sowie einer geringen faunistischen und vegetationskundlichen Bedeutung ebenfalls als gering einzustufen

Auswirkungen / Prognose

Durch die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung in „Sonderbaufläche – Photovoltaik“ wird eine bauliche Entwicklung auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche ermöglicht, sodass erheblich nachteilige Auswirkungen nicht auszuschließen sind. In nachgeordneten Verfahren sind die Auswirkungen der konkreten Planung zu untersuchen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Auswirkungen zu benennen und festzulegen.

2.4 Landschaft

Ausgangssituation

Der Landschaftsraum zeichnet sich durch eine flachwellige Topografie aus, insgesamt steigt das Gelände in Richtung Westen und in Richtung Süden leicht an. Während westlich des Main-Donau-Kanals landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegen, wird die Landschaft östlich des Kanals von Wald- und landwirtschaftlichen Flächen und der Rednitzaue mit den Wässerwiesen geprägt. Der Landschaftraum zwischen Katzwang, dem Main- Donau-Kanal im Osten sowie der südlichen und westlichen Stadtgrenze ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets (LSG) „Rednitztal-Süd“ (LSG-00536.17), das sich entlang der Rednitz bis zur Sauerbruchstraße erstreckt. Entlang der Rednitz schließen sich nach Norden und Süden weitere Landschaftsschutzgebiete an sowie in Richtung Osten, jenseits des Main-Donau-Kanals das LSG Kornburg.

Die direkte Umgebung des Änderungsbereichs wird im Süden und Westen durch Wald, im Norden und Nordosten durch die sechsstreifige A6 mit Bogenbrücke und Lärmschutzwand geprägt. Im Nordosten des Änderungsbereich schließt eine zum Main-Donau-Kanal abfallende Böschung mit Gehölzbestand an, im Südosten eine zum Änderungsbereich abfallende Böschung. In diesem Bereich besteht Einsicht auf den Änderungsbereich.

Im Nordosten ist das Gelände in einer Ausdehnung von ca. 150 m auf 150 m nahezu eben. Danach fällt das Gelände und weist eine Höhendifferenz nach Süden um ca. 9 m und nach Westen um ca. 7 m auf. Gegenüber der Autobahn liegt der Änderungsbereich ca. 1 m und gegenüber dem Main-Donau-Kanal ca. 6 m höher.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist der Änderungsbereich insbesondere von der A6 aus einsehbar sowie in geringerem Maß im Südosten. Durch den Waldbestand „Hirschenholz“ im Westen und Süden bestehen keine Sichtbeziehungen auf die Fläche. Mit der A6 im Norden und dem Main-Donau-Kanal im Osten besteht eine gewisse technische Vorbelastung. Das Schutzgut Landschaft hat durch die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet eine hohe Wertigkeit. Aufgrund der dargestellten Vorbelastungen ist jedoch von einer mittleren Wertigkeit auszugehen.

Auswirkungen / Prognose

Die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung in „Sonderbaufläche – Photovoltaik“ schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung einer technischen Anlage. Aufgrund der unterschiedlichen Modelltypen sind erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht auszuschließen. In nachgeordneten Verfahren sind die Auswirkungen der konkreten Planung zu untersuchen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Auswirkungen zu benennen und festzulegen.

2.6 Menschliche Gesundheit

2.6.1 Erholung

Ausgangssituation

Die Darstellung des wirksamen FNPs entspricht der realen Nutzung. Im Änderungsbereich und im Umfeld sind Flächen, die nicht der Erholung dienen, die Autobahn, die den Änderungsbereich tangiert und Flächen für Abgrabungen. Zahlreich sind Flächen bzw. Strukturen dargestellt, die der Erholung und Regeneration der Bevölkerung dienen können: Flächen für Wald, Flächen für die Landwirtschaft, Erhaltung und Entwicklung von Grünland, übergeordnete Freiraumverbindung entlang einer Bundeswasserstraße. Die Freiflächen sind zu einem Großteil als Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Teilbereiche sind zusätzlich als Schwerpunktgebiet der Landschaftsentwicklung und des Biotopverbunds dargestellt.

Der Änderungsbereich weist keine Erholungsfunktion auf. Aufgrund der Lage zwischen A6 im Norden, Main-Donau-Kanal im Osten und der Kompostierungsanlage bzw. dem Recyclinghof auf dem Gebiet der Stadt Schwabach im Südwesten ist der Änderungsbereich insgesamt schwer zugänglich und wegen der Lärmbelastung durch die Autobahn für Erholungszwecke nicht nutzbar.

Im Stadtgebiet Schwabach grenzt ein kleines LSG an den Änderungsbereich an. Weiterhin sind großflächig Flächen für Ver- und Entsorgung mit mehreren Zweckbestimmungen – Abfall, Ablagerung und Abwasser – dargestellt.

Der Änderungsbereich hat für das Schutzgut menschliche Gesundheit – Erholung keine Bedeutung.

Auswirkungen / Prognose

Wesentliche Änderungen der Situation sind aufgrund der angestrebten Änderung der FNP- Darstellung in „Sonderbaufläche – Photovoltaik“ nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf die Erholungsnutzung sind nicht erheblich, insbesondere aufgrund einer erheblichen Vorbelastung durch Verkehrslärm.

2.6.2 Lärm

Ausgangssituation

Wesentliche Lärmimmissionen, die auf den Änderungsbereich einwirken, gehen von der Autobahn aus. Weitere potenzielle Lärmbelastungen können aus den benachbarten Entsorgungsnutzungen ergeben.

Auswirkungen / Prognose

Mit der Änderung der FNP-Darstellung als „Sonderbaufläche – Freiflächen-Photovoltaikanlage“ sind keine erhöhten Lärmimmissionen zu erwarten. Die Auswirkungen der Planung sind nicht erheblich.

2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen

Störfallvorsorge i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG: Der Änderungsbereich befindet sich nicht innerhalb des Achtungsabstandes (KAS-189) bzw. des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben (Betriebsbereiche gem. § 3 Abs. 5a BImSchG). Mit der geplanten Darstellung als „Sonderbaufläche - Photovoltaik“ sind Belange der bauplanungsrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung nicht betroffen.

Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach B-Plan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten, zu betrachten und zu bewerten sind, findet gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB explizit auf der Ebene der Bebauungsplanung statt. Somit ist dies auf FNP-Ebene, auch hinsichtlich einer geplanten FNP-Änderung, an dieser Stelle nicht erforderlich.

2.7 Luft

Ausgangssituation

Im Änderungsbereich findet derzeit landwirtschaftliche Nutzung statt. Durch die landwirtschaftlichen Maschinen sowie die Bewirtschaftung entstehen Emissionen in Form von Abgasen und Staub. Außerhalb des Änderungsbereiches entstehen Emissionen von Seiten des Verkehrs auf der Autobahn.

Mit Änderung der Nutzung entfallen künftig die Emissionen aus der Landwirtschaft, die Vorbelastung aus dem Straßenverkehr bleibt jedoch bestehen.

Auswirkungen / Prognose

Wesentliche Änderungen sind durch die angestrebte Änderung in „Sonderbaufläche – Photovoltaik“ nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Luft sind daher als nicht erheblich einzustufen.

9 Kommission für Anlagensicherheit (KAS): Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG. 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010) mit Ergänzungen

2.8 Klima

Ausgangssituation

Die Klimafunktion der Grün- und Freiflächen ergibt sich aufgrund des Kaltluftliefervermögens und insoweit sie dadurch eine ausgleichende Wirkung auf bioklimatisch belastete Siedlungsräume übernehmen. Im Änderungsbereich ist von einem mäßigen mittleren Kaltluftvolumenstrom auszugehen.10 Dem Änderungsbereich kommt eine mittlere bioklimatische Bedeutung zu.11

Auswirkungen / Prognose

Die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung in „Sonderbaufläche – Photovoltaik“ bedingt den Verlust von Flächen für die Landwirtschaft, bzw. der Umwidmung in Siedlungsfläche. Siedlungsflächen sind mit zunehmendem Versiegelungsgrad bioklimatisch ungünstiger zu beurteilen, sodass erheblich nachteilige Auswirkungen der Planung nicht auszuschließen sind. In nachgeordneten Verfahren sind die Auswirkungen der konkreten Planung zu untersuchen und ggf. geeignete Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Auswirkungen zu benennen und festzulegen.

2.9 Abfall12

Nähere Angaben zu Art und Menge, der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, auf B-Planebene darzustellen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten.

2.10 Kultur- und Sachgüter

Ausgangssituation

Landschaftsbildprägende Baudenkmäler, gegenüber denen das geplante Vorhaben eine verunstaltende oder bedrängende Wirkung ausüben würde, sowie Bodendenkmale sind im Änderungsbereich und im direkten Umfeld nicht vorhanden.13 Sachgüter sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.

Auswirkungen / Prognose

Durch die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Sonderbaufläche - Photovoltaik“ wird der Änderungsbereich der Kategorie „Bauflächen“ zugeordnet. Das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist von der Änderung nicht betroffen.

2.11 Wechselwirkungen

Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.

10 GEO-NET (2014): Klimaanalyse für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg - Klimafunktionskarte 11 GEO-NET (2014): Klimaanalyse für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg - Planungshinweiskarte 12 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e) und Anlage 1 Nr. 2 b) dd) BauGB n.F. als eigenständiger Umweltbelang zu berücksichtigen 13 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, dargestellt in BayernAtlas, abgerufen am 19.06.2023

3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /

Nullvariante

Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B. Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren).

Bei einer Nichtdurchführung der Änderung bleibt die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im FNP bestehen. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2 BauGB zur Durchführung des B-Planverfahrens Nr. 4682 wären nicht gegeben, sodass der B-Plan nicht aufgestellt werden könnte. Aufgrund der zwischenzeitlich vorgenommenen Zonierung des Landschaftsschutzgebietes Rednitztal Süd ist die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaik in einem 200 Meter breiten Streifen, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der Autobahn möglich. Dies würde 73 % des B-Plan-Gebiets umfassen. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter würden den in Kap. 2 gemachten Aussagen entsprechen.

4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum

Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen

Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sind in Bezug auf die geplante Änderung der FNP-Darstellung nicht notwendig. Da im B- Planverfahren Nr. 4682 die konkreten Eingriffe in Natur und Umwelt zu bewerten, konfliktmindernde Maßnahmen sowie Maßnahmen im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie des europäischen und nationalen Artenschutzes zu ermitteln sind, wird für nähere Angaben hierzu auf den Umweltbericht zum B-Planverfahren Nr. 4682 verwiesen.

5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-

Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne

des Bundesnaturschutzgesetzes

Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.

6. Geprüfte Alternativen

Der Stadt Nürnberg liegt kein Standortkonzept zur Ansiedlung von FF-PV-Anlagen vor.

Für die Alternativenprüfung wurden die Privilegierungszonen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB entlang der Autobahnen A3, A6, A73 und A9 sowie der Schienenwege des übergeordneten Netzes nach Potenzialflächen untersucht und eine tabellarische Übersicht erstellt (s. Tab. 1). Unberücksichtigt bleiben die Südwesttangente und der Frankenschnellweg, die als „autobahnähnliche“ Bundesstraßen von der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB nicht erfasst werden.14 Flächen entlang größerer Verkehrsflächen zählen grundsätzlich zu den Eignungsflächen gem. Hinweisen „Standorteignung“ des StMB, Stand: 12.03.2024.

Untersucht wurde überschlägig, ob Ausschlusskriterien vorliegen:

14 s. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Freiflächen-PV-Anlagen; insbesondere Neuregelung der Privilegierungstatbestände in §35 Abs. 1 Nr. 8 b) und Nr. 9 BauGB, Schreiben vom Bay StMB vom 12.02.2025

− Überprüfung, ob eine „generelle Ausschlussfläche“ oder „Restriktionsfläche“15 vorliegen, (s. Spalte 2 und 3 in Tabelle 1)16 − Abgleich mit kommunaler Planung, z.B. FNP oder Entwicklungskonzepte (s. Spalte 4 in Tabelle 1)

Im Ergebnis der Untersuchung ist festzustellen, dass die Freiflächen außerhalb der Siedlungsflächen mit zahlreichen Schutzgebietsausweisungen belegt sind. Sie umfassen insbesondere den Süden der Stadt und erstrecken sich entlang der östlichen und nördlichen Stadtgrenze: − In die Flächenkategorie „generelle Ausschlussflächen“ fallen z. B. Naturschutzgebiet Pegnitztal Ost, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und natürliche Fließgewässer. Diese Flächen sind ganz oder teilweise Bestandteil − der Flächenkategorie „Restriktionsflächen“, zu denen die zahlreichen Landschaftsschutzgebiete (LSG) gehören. Sie umfassen eine Gesamtfläche von knapp 4.500 ha und damit etwa 25% der Stadtfläche. Sie schließen nahezu alle Waldflächen im Stadtgebiet ein, insbesondere im Süden der Stadt, Fließgewässer wie z.B. Rednitz, Pegnitz, Gründlach, Fischbach, Natura 2000-Gebiete sowie Grünzugfestlegungen des Regionalplans Mittelfranken u.a.m.

Im Norden der Stadt ist das Knoblauchsland prägend. Es soll gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses im Jahr 201717 als stadtnahes landwirtschaftliches Anbaugebiet mit überlagernder Funktion als stadtnahes Erholungsgebiet langfristig erhalten und gesichert werden, nachdem auch im Rahmen des 2017 erstellten agrarstrukturellen Gutachtens18 die hohe Nachfrage der ansässigen Betriebe nach Produktionsflächen festgestellt worden ist.

Als potenzielle Alternativstandorte für Freiflächen-PV-Anlagen verbleiben im Ergebnis der Untersuchung zwei Standorte: − ein ca. 600 m langer, landwirtschaftlich genutzter Streifen, nördlich der A6, östlich an den Main-Donau-Kanal anschließend. Unter Berücksichtigung der Siedlung Greuth verbliebe eine Fläche von etwa 10 ha. Diese wäre aufgrund der Topografie und der vgl. ausgedehnten landwirtschaftlich genutzten Flächen, trotz der eingestreuten Waldflächen, teilweise weit sichtbar und würde das Landschaftsbild und die (Nah-)Erholungsfunktion des Raumes beeinträchtigen, zumal durch die Lärmschutzwand die Autobahn nicht einsehbar ist. Zusätzlich besteht ein dichtes Wegenetz mit Verbindung unter der Autobahn hindurch nach Süden in Richtung Neuses19. Somit wird der Bereich nach erster Einschätzung als empfindlicher bewertet als das isoliert gelegene Plangebiet. eine ca. 1,4 ha große Ackerfläche zwischen Greuth und Kornburg, die an drei Seiten von der Gemarkung Kleinschwarzenlohe begrenzt wird und ca. 60 m von der A6 abgesetzt ist. Die Fläche ist deutlich kleiner als das Plangebiet und es fehlt nach erster Einschätzung eine öffentliche Erschließung. Vor dem Hintergrund, dass das LSG Nr. 11 Rednitztal Süd mit der Änderung der Landschaftsschutzverordnung vom 28.06.2024 eine Zone zur Errichtung und Änderung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen erhalten hat, scheiden beide Flächen als Alternativstandorte aus, sodass keine Prüfung weiterer Umweltauswirkungen erfolgt.

15 gem. den Hinweisen „Standorteignung“ des StMB, Stand: 12.03.2024; 16 Auf eine tlw. erforderliche, vertiefte Untersuchung wie z.B. den Natura 2000-Gebieten und den Wasserschutzgebieten wurde in dieser Phase verzichtet. 17 Leitlinien der räumlichen Entwicklung des Knoblauchslands mit Begründung, Stand: 20.04.2017 18 Agrarstrukturelles Gutachten Knoblauchsland, BBV Landsiedlung, April 2017 19 Im Fachbeitrag zur Landschaftsrahmenplanung Bayern „Landschaftserleben – Erholung – Region 7 Industrieregion Mittelfranken“ ist ein überörtlicher Wanderweg dargestellt, der von Kornburg kommend über Greuth nach Neuses führt und von dort dem Schwarzachtal folgt. (Stand: 05.06.2013

Die Ergebnisse der Betrachtung sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Ortsteil Flächenkategorie gem. Hinweise „Standort- eignung“ 20 Kommunale Planung Bewertung
Generelle Aus- schlussflächen Restriktionsflächen Sonstiges Eignung als
Alternativ-
standort
A3
Nördlich Neunhof/ Gründlach; Westlich B4 Überschwemmungs- gebiet §30 Biotop BNatSchG LSG Gründlach Leitlinien Knoblauchs- land: Multifunktionale Auenlandschaft Gründ- lachtal nein
Laufamholz / Schwaig NSG Pegnitztal Ost Überschwemmungs- gebiet Wasserschutzgebiet (Fassungszone, en- gere Schutzzone, en- gere Schutzzone A) LSG Pegnitztal-Ost nein
Brunn LSG Brunn-Netzstall Wald / Bannwald nein
A9
Fischbach, nördlich Fischbacher Haupt- straße § 30 Biotop BNatSchG im NO LSG Fischbach Ausgleichs-/Ersatzflä- che nein
Fischbach, südlich Fischbacher Haupt- str. im FNP als landwirt- schaftliche Fläche dar- gestellt mit Überlage- rung von Hauptleitun- gen für Versorgung mit Gas bzw. Elektro, Ver- lauf nahe an Autobahn nein
A6
Östlich Kornburg LSG Kornburg; Aus- gleichs-/Ersatzfläche nein
Nördlich A6, östlich Main-Donau-Kanal Ja
Zwischen Greuth und Kornburg Ja
Östlich AS Roth Überschwemmungs- gebiet; FFH-Gebiet Rednitzal LSG Rednitzal-Süd Regionaler Grünzug nein
A73
Westlich Großgründ- lach, südlich der Gründlach Überschwemmungs- gebiet; tlw. Wasserschutzge- biet (weitere Schutz- zone B) Tlw. LSG Gründlachtal- Ost Leitlinien Knoblauchs- land: Entwicklung Mul- tifunktionale Auenland- schaft Gründlachtal nein

Flächenkategorie gem. Hinweise „Standort-

eignung“ 20

Generelle Aus-

schlussflächen

20 Flächenkategorie gem Hinweise „Standorteignung“ (Stand: 12.03.2024) als Anlage zu den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom 10.12.2021

Ortsteil Flächenkategorie gem. Hinweise „Standort- eignung“ 20 Kommunale Planung Bewertung
Generelle Aus- schlussflächen Restriktionsflächen Sonstiges Eignung als
Alternativ-
standort
Kleingründlach Überschwemmungs- gebiet tlw. Wasserschutzge- biet (weitere Schutz- zone B) Leitlinien Knoblauchs- land: Entwicklung Mul- tifunktionale Auenland- schaft Gründlachtal nein
A73 von Anschluss- stelle N-Hafen bis N-Münchener Str. LSG Kornburg Wald / Bannwald nein
Schienenwege des übergeordneten Netzes
Südlich Reichelsdorf FFH-Gebiet Rednitztal Überschwemmungsge- biet LSG Rednitztal-Mitte nein
Westlich Großreuth b. Schweinau Bauflächenentwicklung nein
Kleingründlach Vgl. A73 Tlw. LSG Gründlachtal- Ost Vgl. A73 nein
Westlich Großgründ- lach, südlich der Gründlach Vgl. A73 Vgl. A73 nein
Regensburger Straße Tlw. LSG Langwasser Wald / tlw. Bannwald nein

Flächenkategorie gem. Hinweise „Standort-

eignung“ 20

Generelle Aus-

schlussflächen

Tabelle 1 : Zusammenstellung der Flächenkriterien zur Bewertung der ermittelten Potenzialflächen

7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und

Kenntnislücken

Der Umweltbericht gem. Anlage 1 des BauGB n.F. soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereichs (Basisszenario) und die Auswirkungen der geplanten Änderung der Darstellung im FNP auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Bis zur öffentlichen Auslegung des Bauleitplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist ggf. ein Konzept zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu entwickeln und im Umweltbericht (Monitoring, Kapitel 8) darzustellen. Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht erforderlich

Der vorliegende Umweltbericht wurde vom Büro Team4 Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, Nürnberg erstellt und vom Umweltamt der Stadt Nürnberg fachlich geprüft. Er stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung hinsichtlich der geplanten FNP-Änderung dar.

Folgende Informationsquellen wurden für den Umweltbericht herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):

03.07.2024)

Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt)

(2012/Fortschreibung 2021)

„Solarpark Katzwang“, Nürnberger Land; März 2023, ergänzt März 2024 und Mai 2025

Umgebung (1977)

der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Stand: 22.12.2021

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)

Kenntnislücken: keine

8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)

Der Status des Flächennutzungs- und Landschaftsplans als vorbereitender Bauleitplan bedingt, dass die konkreten Umweltauswirkungen der Planung erst auf den nachfolgenden Planungsebenen in ausreichender Detailschärfe überprüfbar sind. Auch Aussagen zu sinnvollen Maßnahmen zur Erfolgskontrolle der jeweils vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen können erst nach Zuordnung und konkreterer Planung der Ausgleichsflächen und –Maßnahmen getroffen werden.

Nähere Informationen zum Monitoring werden daher auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (vgl. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 4682) festgelegt.

9. Zusammenfassung

Das 32. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes wurde im Stadtrat (StR) beschlossen. Die vorliegende Fortschreibung des Umweltberichts stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB n.F. dar.

Erheblich nachteilige Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB sind nicht zu erwarten bei den Schutzgütern Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Erholung, Lärm, Störfallvorsorge, Licht, elektromagnetische Emissionen, Erschütterungen, Luft, Klima, Abfall sowie Kultur und Sachgüter. Beim Schutzgut Landschaft werden Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs ergriffen. Erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche ergeben sich durch die Neuinanspruchnahme einer Freifläche als Baufläche. Nach dem Rückbau der PV-Anlage ist das Plangebiet wieder qualitativer Teil des Landschaftsschutzgebiets und eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung gesichert.

Nürnberg, den 24.03.2026

Team 4 Landschaftsarchitekten und Stadtplaner GmbH, Oedenberger Str. 65, 90491 Nürnberg

gez. i.A. Zeiler

Grund und Boden, Fläche, Wasser

§ 1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) / §1 Rahmen der Bauleitpläne Festsetzungen zur Abs.5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Eindämmung des Flächenfraßes und der Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- weiteren Bodenversiegelung zu treffen. nend umgegangen werden, d.h. der Flächen- Sie verfolgt dabei insb. folgende Ziele: verbrauch soll verringert und einer Innenver- − Reduzierung der Umwandlung von Grünflächen, dichtung Vorrang gegeben werden. Boden- landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Wald versiegelungen sollen auf das notwendige − Erhalt von Reichswald, Knoblauchsland, Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Moorenbrunnfeld und der landwirtschaftlichen Flächen im Nürnberger Süden Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald − Erhalt gesetzlich geschützter Biotope, sowie von genutzter Flächen soll begründet werden; da- Flächen, die im Stadtklimagutachten als für den bei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten Klimaschutz relevant erfasst sind der Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- − Erhalt von innerstädtischen Freiflächen/-räumen den. Gemäß BNatSchG hat die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie EU-Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsdie Bebauung unbebauter Flächen im beplanrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft ten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie im Bereich der Wasserpolitik (Wassernicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrahmenrichtlinie / WRRL): rang vor der Inanspruchnahme von Freiflä- Vorrangiges Ziel ist das EU-weite Erreichen chen im Außenbereich. eines guten Zustands aller Gewässer (Flüsse, Seen, Übergangs-/Küstengewässer, Grund- Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): wasser). Für die Gewässer gilt grundsätzlich Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig ein Verschlechterungsverbot sowie ein Vergesichert, schädliche Bodenveränderungen besserungs- bzw. Zielerreichungsgebot. abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Niederschlagswasser soll ortsnah versickert Beeinträchtigungen der natürlichen Funktiooder verrieselt werden, soweit dem weder nen soweit wie möglich vermieden werden. wasserrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirt- Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Landesplanungsgeschaftliche Belange entgegenstehen. Des setz (BayLplG) / Landesentwicklungspro- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der gramm (LEP) Bayern 2013 (zuletzt geändert Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederam 01.06.2023) schlagswässern den Vorrang. Mit Einführung Seit 2021 ist der Grundsatz „Vermeidung von des getrennten Gebührenmaßstabs für Nie- Zersiedelung und Flächensparen“ im Landesderschlagswasser und Abwasser seit planungsgesetz (LplG) verankert. Ziel ist es, 01.01.2000 wird dies auch in der entspreden Verbrauch von Freiflächen im Außenbechenden Gebührensatzung berücksichtigt. reich für Siedlungs- und Verkehrszwecke zu verringern. Bis 2030 sollen landesweit max. 5 §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Hektar pro Tag neu in Anspruch genommen (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) werden. Der LEP betont, für eine kompakte i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion Siedlungsentwicklung vorrangig vorhandene als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie Potenziale der Innenentwicklung zu nutzen, möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und um Zersiedelung zu vermeiden, die Funkti- 78a beinhalten planerische und bauliche Voronsfähigkeit der Versorgungsinfrastruktur zu schriften, welche darauf abzielen, Retentionssichern und Kosten zu minimieren. räume möglichst von Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebauung das vorherr- ABSP der Stadt Nürnberg (1996): schende Hochwasserschutzniveau nicht zu Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier verringern. Generell sind bei Planungen in eiformuliert. Insbesondere sollen ökologisch nem amtlich festgesetzten bzw. vorläufig gewertvolle Bereiche von Versiegelung freisicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) oder in einem Rigehalten werden. sikogebiet außerhalb eines ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge im Rahmen der Stadtratsbeschluss vom 14.06.2023: bauleitplanerischen Abwägung zu berück- Im Beschluss „Nürnberg grün und lebenswert sichtigen (§ 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1). erhalten“ bekennt sich die Stadt dazu, im

Nationale Wasserstrategie / Wasserzukunft sieht (einschließlich Konversionsflächen), die Bayern 2050): Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines Um die Wasserversorgung auch in Zukunft si- nachhaltigen Umgangs mit und einer ortscher zu stellen, wurde ein Handlungsrahmen nahen Beseitigung des anfallenden Niedermit Zielhorizont 2050 für ein modernes Was- schlagswassers. Da i.d.R. Flächen benötigt sermanagement geschaffen. Im Aktionspro- werden, die bei Bedarf grundstücksübergreigramm werden 78 konkrete Maßnahmen ge- fend und multifunktional genutzt werden, soll nannt, die durch Bund, Länder und Kommu- die Entwässerung frühzeitig und Dienststelnen sowie andere Akteure umzusetzen sind. lenübergreifend betrachtet werden.

Beschluss des Umweltausschusses vom Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschus- und des Umweltausschusses v. 16.11.2023: ses vom 07.11.2013: Die Verwaltung wird beauftragt, Planung und Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleit- Ausführung aller Vorhaben in der Stadt unter planverfahren, das eine Neubauplanung vor- dem Aspekt der „wassersensiblen Stadt“ zu betreiben.

Artenschutz und Biologische Vielfalt

§§ 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz bunds sowie des Ziels der Erhaltung von Ge- (BNatSchG) bieten mit hoher biologischer Vielfalt bei der Die §§ 44 und 45 regeln die Rechtsvorgaben Trassierung von Verkehrswegen und der für den speziellen Artenschutz. Aussagen Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbezum Natura 2000- Konzept der EU finden sich flächen. in den §§ 31 bis 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum speziellen Artenschutz un- Die Biodiversitätsstrategie der Stadt Nürnterliegen nicht der Abwägung im Rahmen der berg 2025 beschreibt und bündelt langfristige Bauleitplanung (siehe auch Kapitel II.4). Ziele, Handlungsfelder und Maßnahmen zum Die Bayerische Biodiversitätsstrategie Schutz der biologischen Vielfalt im städti- (01.04.2008) nennt u.a. folgenden Hand- schen Einflussbereich. (Beschluss des Umlungsschwerpunkt: Berücksichtigung der As- weltausschusses 04.12.2024) pekte des Artenschutzes und des Biotopver-

Natur und Landschaft

§ 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) neu zu schaffen oder zu entwickeln. Nach § 1 BNatSchG sind die biologische Viel- Die §§ 23 bis 29 BNatSchG treffen Aussagen falt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des zum Schutz bestimmter Flächen und einzel- Naturhaushalts, einschl. Regenerationsfähig- ner Bestandteile der Natur. In § 20 BNatSchG keit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit sowie ist das Ziel festgesetzt, mind. 10% der Landie Vielfalt, Eigenart und Schönheit als auch desfläche als Netz verbundener Biotope zu sider Erholungswert von Natur und Landschaft chern. Der Biotopverbund dient u.a. der daudauerhaft zu sichern. Freiräume im besiedel- erhaften Sicherung der Populationen wildleten und siedlungsnahen Bereich einschließ- bender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer lich ihrer Bestandteile, wie z.B. Grünzüge, Lebensstätten, Biotope und Lebensgemein- Parkanlagen, Einzelbäume sind zu erhalten schaften sowie der Bewahrung, Wiederherund dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße stellung und Entwicklung funktionsfähiger und hinreichender Qualität vorhanden sind, ökologischer Wechselbeziehungen.

Menschliche Gesundheit: Grün- und Freiraum, Erholung, Lärm, Luft, Störfallvorsorge

Nach BauGB §1 Abs 6 Nr. 14 hat die Bauleit- Beschluss des Umweltausschusses vom planung die ausreichende Versorgung mit 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- Grün- und Freiflächen als Belang zu berück- ses vom 27.03.2014: sichtigen. Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der

Grün- und Freiraumplanungen der Stadt wurde im Jahr 2023, für den Verkehrsflugha- Nürnberg. fen Nürnberg im Jahr 2020 ein LAP von den jeweils zuständigen Stellen aufgestellt. Baulandbeschluss (BLB): Der 2023 fortgeschriebene BLB trifft für Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift Wohn- und Gewerbegebiete einheitliche Re- zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Techgelungen in Bezug auf städtebauliche und nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – umweltplanerische Standards und Qualitäten. TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- Er benennt Orientierungswerte für die Aus- heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vorstattung mit öffentlichen Grünflächen: je Ein- sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkunwohner in Geschosswohnungen: 20 m², je gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die Einwohner in Einfamilienhäusern 10 m²; da- als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen von entfallen je Einwohner 3,4 m² für Spiel- den Anforderungen des BImSchG (Zweiter platz- oder Jugendspielfläche. Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie Beschluss des Umweltausschusses vom bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte schusses vom 17.10.2019: für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in Die Verwaltung wird beauftragt, die finanziel- der Summe nicht überschritten werden dürlen Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen begrünungsmaßnahmen bei allen anstehen- die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. den städtischen Neubauprojekten und im Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehentsprechende Maßnahmen umzusetzen. bar sind.

Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordalle räumlichen Entwicklungsplanungen nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und sowie für stadtstrategische Grundsatzent- Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum scheidungen. Die Entwicklung von Grünflä- Zwecke der Sportausübung betrieben werden chen auf vormals baulich genutzten Flächen und einer Genehmigung nach BImSchG nicht bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissivorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Imsind bestehende funktionale Zusammen- missionsort in der Summe nicht überschritten hänge der vorhandenen Gebiete einzelfall- werden dürfen. Die Regelungen der Sportspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. anlagenlärmschutzverordnung bestimmen die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): ein Bebauungsplan keine Festsetzungen trefgibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern bau erwünschte Orientierungswerte vor. soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm (ausgenommen traditionelle Volksfeste und 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur Kirchweihen) Anwendung finden. Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss legt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- für Immissionsschutz, Stand März 2015): liche Änderung von öffentlichen Straßen so- dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise wie von Schienenwegen der Eisenbahnen zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. und Straßenbahnen fest. Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtdie Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- (LAP) erstellt, der zuletzt 2023 fortgeschrie- feste und Kirchweihen Anwendung finden. ben wurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gesetz über Anforderungen an den Lärm- Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms schutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtunschützen. Für die Haupteisenbahnstrecken gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit

von Immissionen durch Geräusche von Kin- vanten Luftschadstoffe fest. Immissionsanforder- und Jugendspieleinrichtungen in der derungen der TA Luft bestehen zum Schutz Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt der menschlichen Gesundheit, zum Schutz u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- vor erheblichen Belästigungen oder erheblirungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen chen Nachteilen und zum Schutz von Öko- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- systemen und der Vegetation. Hierzu dürfen weisen sind, im Wohnumfeld als sozial- bestimmte Immissionswerte nicht überschritadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert ten werden. Diese Immissionsanforderungen für Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- sollen auch für die Beurteilung von schädligen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. chen Umwelteinwirkungen durch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürf- 39. BImSchV / § 47 BImSchG (Luftreinhalte- tige Anlagen herangezogen werden. plan) / EU-Verordnung 2024/1991 über Luftqualität und saubere Luft in Europa: § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für Die 39. BImSchV legt Mess- und Berichts- schwere Unfällen oder Katastrophen): pflichten und nennt Grenzwerte für Luftschad- Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 stoffe. Bei Grenzwertüberschreitung ist ein führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. Luftreinhalteplan zu erstellen, der Maßnah- des immissionsschutzrechtlichen Trennungsmen zur dauerhaften Verminderung der Luft- grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in verunreinigung nennt. Infolge der 2024 in den Katalog der zu berücksichtigenden Um- Kraft getretenen EU-Luftqualitätsrichtlinie ist weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür die 39. BImSchV bis 2026 zu aktualisieren. differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Techni- Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Besche Anleitung zur Reinhaltung der Luft): Sie rücksichtigung der Auswirkungen, die aufkonkretisiert die im BImSchG begründeten grund der Anfälligkeit der nach dem Bebau- Schutz- und Vorsorgeanforderungen gemäß ungsplan zulässigen Vorhaben für schwere dem Stand der Technik und legt für die ge- Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des nehmigungsbedürftigen Anlagen aller Indust- Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Beriebranchen betriebliche Anforderungen und lange nach den Buchstaben a bis d und i. Emissionsbegrenzungen für die jeweils rele-

Klima und Energie

Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG): § 1 Abs. 5 und 6 und § 1a Abs. 5 BauGB: Das KSG soll die Erfüllung der nationalen Kli- Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die maschutzziele und der europäischen Zielvor- Nutzung erneuerbarer Energien sowie die gaben gewährleisten. Grundlage dafür ist die sparsame und effiziente Nutzung von Energie Verpflichtung nach dem Übereinkommen von gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention Rahmen der Bauleitplanung. Seit der BauGBder Vereinten Nationen. Danach ist der An- Novelle 2011 sollen Bauleitpläne dazu beitrastieg der globalen Durchschnittstemperatur gen, Klimaschutz und Klimaanpassung auch auf deutlich unter 2°C und möglichst auf in der Stadtentwicklung zu fördern und zur Er- 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau füllung der Klimaschutzziele des KSG die zu begrenzen. Mit dem KSG werden Klima- Wärme- und Energieversorgung von Gebäuschutz- und sektorübergreifende jährliche den treibhausgasneutral beizutragen. Minderungsziele gesetzlich verankert. Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) / Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) Deutsche Klimaanpassungsstrategie (DAS) / Das 2021 in Kraft getretene BayKlimaG legt Bay. Klimaanpassungsstrategie (BayKLAS): Klimaschutzziele fest, die einen Beitrag zu Das KAnG legt Klimaanpassungsziele fest dem in Paris vereinbarten globalen 1,5 Grad- und ist Rechtsgrundlage für die Klimaanpas- Ziel leisten sollen. Begleitend dazu wurde ein sungsstrategie sowie die Umsetzung und Klimaschutzprogramm mit konkreten Maß- Fortschreibung von Klimaanpassungsmaßnahmen beschlossen, das 2024 zur Errei- nahmen. Das KAnG verpflichtet Bund, Länder chung der im BayKlimaG genannten Minde- und öffentliche Stellen, die die Länder für die rungsziele fortgeschrieben wurde. Konzepterstellung benennen, Konzepte für

die Anpassung an die fortschreitende Er- Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: derhitzung zu entwerfen und benennt als Die Verwaltung wird u.a. beauftragt den Auszentrale Maßnahme ein Entsiegelungsgebot. bau der Fernwärme in Nürnberg aktiv zu un- Die DAS legt 33 messbare Ziele fest. terstützen sowie alle Möglichkeiten für CO - Die BayKLAS 2016 wird zzt. fortgeschrieben. neutrale Wärmeversorgungen bei Neubaumaßnahmen auszuschöpfen und bei Grund- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) stücksverkäufen der Stadt Nürnberg Studien Ziel ist bis 2030, dass mind. 80% der Strom- hinsichtlich möglicher CO -Neutralität erstelversorgung auf Erneuerbaren Energien (EE) len zu lassen. beruht. Errichtung und Betrieb von EE- Anlagen liegen im überragenden öffentlichen Beschluss des Stadtplanungsausschusses Interesse, weswegen sie als vorrangiger Be- vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ lang in die jeweils durchzuführenden Schutz- für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Angüterabwägungen eingebracht werden. wendung kommen; konkrete Zielsetzungen für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu / LEP 2013 (zuletzt geändert am 01.06.2023): Beginn eines Bauleitplanverfahrens be- Das WindBG gibt den Ländern verbindliche, schlossen werden („Eckdatenbeschluss“). zeitlich gestufte Flächenziele vor, um die Ziele des EEG zu erreichen. Als landesweiten Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022: Flächenbeitragswertes nach WindBG legt das Als Treibhausgasminderungsziel bis zum LEP für jede Region 1,1 % der Regionsfläche Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt bis zum 31.12.2027 fest. (Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr Gebäudeenergiegesetz (GEG): 2040 erreicht werden (Punkt b). Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Umweltausschussbeschluss v. 27.07.2022: Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden Infolge der zunehmenden Hitzebelastungen wurde 2023 novelliert und setzt Umsetzungs- hat die Stadt Nürnberg einen Hitzeaktionsplan erarbeitet und dessen Umsetzung beschlossen. Mit konkreten Maßnahmen sollen insb. die gesundheitlichen Folgen extremer Hitzesituationen abgemildert werden.

Umstieg auf das Heizen mit
mind. 65 Prozent Erneuerbaren Energien für
Neu- und Bestandsbauten.

Wärmeplanungsgesetz (WPG):

Ziel des 2024 in Kraft getretenen WPG ist die

Umstellung der Wärmeerzeugung sowie -ver-

sorgung auf erneuerbare Energien, um bis

zum Jahr 2045 in Deutschland Klimaneutrali-

tät zu erreichen.

Die Kommunale Wärmeplanung stellt dar wie bis 2040 / 2045 eine CO -neutrale Wärmeversorgung erzielt werden kann und benennt einen Maßnahmenkatalog sowie einen Umsetzungsplan zur zeitlichen Priorisierung der Maßnahmen. (Stadtratsbeschluss vom Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: 04.06.2025) In Bebauungsplanverfahren oder anderen städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich Integriertes Klimaschutzkonzept (IKSK): Zur Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, Erreichung der Klimaschutzziele vom eine CO -neutrale Energieversorgung für den 18.05.2022 liegt ein strategischer Handlungs- Neubau zu erreichen. plan für die schnellstmögliche Umsetzung von Klimaschutz vor. Der Maßnahmenkatalog ist Das Stadtklimagutachten ist eine Grundlage weiter zu konkretisieren und bei Bedarf zu akfür Planungsvorhaben in der Stadt Nürnberg. tualisieren. (Stadtratsbeschluss vom In der Klimafunktionskarte und der Planungs- 23.07.2025) hinweiskarte werden zum einen Analyseergebnisse, zum anderen Empfehlungen für die weitere städtebauliche Entwicklung dargestellt. Das Stadtklimagutachten wird zzt. fortgeschrieben. (Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- und Umweltausschusses vom 26.06.2014)

OA/004/2026

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 22.04.2026 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 06.05.2026 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Änderung der Taxitarifordnung (TTO)

Anlagen: Antrag der Taxi-Zentrale Nürnberg auf Änderung der Taxitarifordnung vom 16.12.2025 Niederschrift zur Sitzung der Taxikommission am 26.02.2026 Taxitarifordnung (TTO) bisherige Fassung Verordnung über die Änderung der Taxitarifordnung

Sachverhalt (kurz):

Nach § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz i.V.m. § 11 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen werden die Beförderungsentgelte und bedingungen für den Verkehr mit Taxen in Nürnberg durch die Stadt Nürnberg in der Taxitarifordnung festgesetzt.

Mit Schreiben vom 16.12.2026 beantragte die Taxi-Zentrale Nürnberg die Änderung der bestehenden Taxitarifordnung in folgenden Punkten:

Tarifelement: Preis bisher: Preis nach Anhebung:

Mindestfahrpreis für die Bereitstellung 4,70 EUR 4,90 EUR Fahrpreis für den 1. Kilometer 4,90 EUR 5,10 EUR Fahrpreis für den 2.-5. Kilometer 2,60 EUR 2,70 EUR Fahrpreis ab dem 6. Kilometer 2,10 EUR 2,20 EUR

Der Zeitpreis soll von derzeit 33,00 EUR/Std. auf dann 40,00 EUR/Std. angehoben werden. Die Schaltzeit wird dann von aktuell 21,8 Sekunden (in 0,20 EUR-Schritten) auf 27,0 Sekunden (in 0,30 EUR-Schritten) steigen.

Nachrichtlich: Sobald das Taxi eine Mindestgeschwindigkeit (Umschaltgeschwindigkeit) unterschreitet oder zum Stehen kommt, schaltet das Taxameter in den Zeit-Modus. Die Umschaltgeschwindigkeit bezieht sich immer auf den Fahrpreis für den aktuell gefahrenen Kilometer. Aus diesem Grund haben wir in Nürnberg derzeit 3 Umschaltgeschwindigkeiten in der Taxitarifordnung (1 km bei 7,84 km/h, 2.-5. km bei 14,81 km/h und ab dem 6 km bei 18,18 km/h). Anders als der Kilometerpreis wurde der Zeitpreis in den letzten Jahren nicht angehoben.

Unter Zugrundelegung der IHK-Standardfahrt ergibt sich somit eine Tarifanhebung um 5,19 %.

Das gesetzlich vorgeschriebene Anhörverfahren wurde durchgeführt. Das Bayer. Landesamt für Maß und Gewicht, der Landesverband Bayer. Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. und die IHK Nürnberg für Mittelfranken stimmten der beantragten Änderung zu.

Hinsichtlich der Abstimmung der Taxitarife im Großraum wurde der Antrag auch den Nachbarstädten Erlangen, Fürth und Schwabach zugeleitet. In den Städten Erlangen und Fürth liegen zwischenzeitlich fast deckungsgleiche Anträge auf Änderung der dortigen TTO vor. Die Stadt Schwabach äußerte sich zustimmend zu der geplanten Änderung.

Die Taxikommission hat sich in der Sitzung am 26.02.2026 mit dem Antrag und den eingegangenen Stellungnahmen befasst. Die beantragte Anhebung des Taxitarifs wurde von allen Teilnehmern als maßvoll und angemessen begrüßt.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag:

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxitarifordnung – TTO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 22.04.2026 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxitarifordnung – TTO) beschlossen.

Abbildung 12

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Abbildung 30

Abbildung 31

Abbildung 33

Abbildung 32

Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungs-

bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen

(Taxitarifordnung ̶ TTO)

Vom 18. Dezember 2003 (Amtsblatt S. 659),

zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2025 (Amtsblatt S. 145)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i. d. F. d. Bek. vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 49 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) und auf Grund von § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2003 (GVBl. S. 335) folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Entgelte § 2a Tarifkorridor § 3 Errechnung des Fahrpreises § 4 Abrechnung, Zahlungsweise § 5 Sondervereinbarungen § 6 Mitführpflicht § 7 Ordnungswidrigkeiten § 8 Inkrafttreten; Übergangsregelung

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2) Karte vom 17. Dezember 1998 Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Höhe des Vorschusses

Geltungsbereich

(1) Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Nürnberg als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrbereichs der nachstehende Tarif. (2) Der Pflichtfahrbereich im Sinne des § 47 PBefG umfasst das Stadtgebiet der kreisfreien Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen sowie Schwabach und erstreckt sich auf Teile der Landkreise Ansbach, Erlangen- Höchstadt, Forchheim, Fürth, Neumarkt/Opf., Neustadt/Aisch - Bad Windsheim, Nürnberger Land und Roth. Er ist in der Karte vom 17. Dezember 1998 (M 1:200.000), die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt. Die genauen Grenzen des Pflichtfahrbereichs ergeben sich aus der Karte vom 08. Dezember 1998 (M 1:25.000), die beim Ordnungsamt, Innerer Laufer Platz 3, in Nürnberg archivmäßig verwahrt wird und während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann. Als Pflichtfahrbereichsgrenze gilt jeweils die Innenkante der äußeren Begrenzungslinie zu Zone 6.

Entgelte

(1) Der Mindestfahrpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt 4,70 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrleistung für 0,20 Euro eingeschlossen. (2) Der Fahrpreis beträgt 1. für den ersten gefahrenen Kilometer 4,90 Euro (je angefangene 40,82 m Fahrstrecke 0,20 Euro); 2. für den zweiten bis einschließlich fünften Kilometer 2,60 Euro (je angefangene 76,92 m Fahrstrecke 0,20 Euro); 3. für jeden weiteren Kilometer 2,10 Euro (je angefangene 95,24 m Fahrstrecke 0,20 Euro). (3) Wird ein Taxi bestellt, so wird für eine Wartezeit von 4 Minuten kein Entgelt berechnet. Für jede weitere angefangene Minute Wartezeit, die aus vom Fahrpersonal nicht zu vertretenden Gründen entsteht, wird ein Zeitpreis erhoben. Der Zeitpreis beträgt 0,20 Euro für jeden angefangenen Zeitraum von 21,8 Sekunden; dies sind je Stunde 33,00 Euro. Wartezeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der Zeitraum, der zwischen dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers und dem Einsteigen des Fahrgastes liegt. Der Fahrpreisanzeiger ist unmittelbar nach Eintreffen (Fahrzeugstillstand) am vereinbarten Abholort oder, falls ein bestimmter Abholzeitpunkt vereinbart wurde, unmittelbar nach Erreichen dieses Zeitpunktes einzuschalten. Das Fahrpersonal hat sich unverzüglich nach dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers beim Besteller zu melden. (4) Als Wartezeit gilt auch jedes Halten und jede Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit, wenn dies nach dem Einsteigen des Fahrgastes auf dessen Veranlassung oder aus verkehrlichen, vom Fahrpersonal nicht zu vertretenden Gründen erforderlich wird. Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt bei Abs. 2 Nr. 1 6,73 km/h, bei Abs. 2 Nr. 2 12,69 km/h und bei Abs. 2 Nr. 3 15,71 km/h. (5) An Zuschlägen werden erhoben 1. für die Bestellung eines Kombifahrzeuges (Pkw mit erhöhtem Ladevolumen) mittels Telefon oder auf elektronischem Wege 3,00 Euro; 2. für die Nutzung eines Fahrzeuges mit mehr als vier Fahrgastsitzplätzen durch fünf bis sechs Fahrgäste oder für die Bestellung eines Fahrzeuges mit fünf bis sechs Fahrgastsitzplätzen mittels Telefon oder auf elektronischem Wege 3,00 Euro; 3. für die Nutzung eines mit einem Rollstuhl befahrbaren Fahrzeugs durch einen Fahrgast, der auf die Beförderung in einem derartigen Spezialfahrzeug angewiesen ist 10,00 Euro; 4. für die Nutzung eines Fahrzeuges mit mehr als vier Fahrgastsitzplätzen durch sieben bis acht Fahrgäste oder für die Bestellung eines Fahrzeugs mit sieben bis acht Fahrgastsitzplätzen mittels Telefon oder auf elektronischem Wege 10,00 Euro. Der Fahrgast ist bei der Bestellung auf den jeweiligen Zuschlag hinzuweisen. In allen anderen Fällen hat das Fahrpersonal die Fahrgäste so früh wie möglich, spätestens aber vor Antritt der Fahrt, auf den Zuschlag hinzuweisen. (6) Für Beförderungsfahrten, die weder in der Tarifzone 1 oder 2 beginnen oder enden, noch durch diese hindurchführen, werden folgende Tarifzonenzuschläge erhoben:

Ziel- zone 3 4 5 6
Start- zone
3 10 Euro 10 Euro 10 Euro 10 Euro
4 10 Euro 15 Euro 15 Euro 15 Euro
5 10 Euro 15 Euro 25 Euro 25 Euro
6 10 Euro 15 Euro 25 Euro 40 Euro

Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt auf den jeweils anfallenden Zonenzuschlag hinzuweisen.

(7) Wird aus vom Besteller zu vertretenden Gründen die Fahrt nach Auftragserteilung nicht durchgeführt, so ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Preis, mindestens jedoch der Mindestfahrpreis zuzüglich der Zuschläge nach den Abs. 5 und 6 zu entrichten.

§ 2a

Tarifkorridor

(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- oder Zielort innerhalb des Stadtgebietes Nürnberg und Stein sind abweichend von dem in § 2 geregelten Beförderungsentgelt Festpreise nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere per Telefon oder per Smartphone-Anwendung (App) erfolgen. Bei der Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände abschließend benannt werden. (2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach dieser Vorschrift wird abweichend von § 2 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem beauftragten Dritten und dem Kunden als Festpreis bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. (3) Der vereinbarte Festpreis nach § 2a darf höchstens um 25 % nach oben vom Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 und 2 einschließlich etwaiger Zuschläge nach § 2 Abs. 5 abweichen. Eine Abweichung nach unten ist nicht erlaubt; stattdessen finden die Regelungen des § 2 Abs. 3, 4 und 6 für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. (4) Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung der enthaltenen Zuschläge nach § 2 Abs. 5 und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mittels eines appbasierten Systems, per E-Mail oder per SMS erfolgen. (5) Jede Fahrt zum Festpreis nach dieser Vorschrift ist vor Beginn der Beförderung im Fahrpreisanzeiger zu erfassen. (6) Wird eine Fahrt zum Festpreis auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für mehr als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. (7) Alle nach dieser Vorschrift im Unternehmen durchgeführten Fahrten sind vom Unternehmen oder einem von diesem beauftragten Dritten unter Angabe der folgenden Daten schriftlich oder elektronisch einzeln zu erfassen: a) die Höhe des vereinbarten Festpreises, b) die im vereinbarten Festpreis enthaltenen Zuschläge, c) der Zeitpunkt der Vereinbarung, d) der Zeitpunkt des Beförderungsbeginns, e) der Zeitpunkt des Beförderungsendes, f) die Anzahl der Besetztkilometer. Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen aus den Abs. 3 und 6 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden auf Anforderung unverzüglich zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.

Errechnung des Fahrpreises

(1) Das in § 2 geregelte Beförderungsentgelt (Taxameterpreis) ist bindend; es darf nicht über- oder unterschritten werden. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn nach den Bestimmungen des § 2a ein Fest-

preis vereinbart wird. Die nachfolgenden Absätze finden nur Anwendung auf Fahrten, die nach dem Taxameter abzurechnen sind. (2) Die Errechnung des zu entrichtenden Gesamtpreises hat durch einen geeichten Fahrpreisanzeiger zu erfolgen. Als Entgelt darf nur der Betrag gefordert werden, der nach dieser Verordnung richtig berechnet und auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt wird. Ausgenommen hiervon sind die in Abs. 4 Satz 3 und § 2 Abs. 7 aufgeführten Fälle. (3) Bei Störung oder Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der Fahrpreis nach der zurückgelegten Strecke und dem Kilometerpreis berechnet, der gemäß § 2 anzuwenden gewesen wäre. Taxiunternehmer und Fahrpersonal sind verpflichtet, unverzüglich für die Instandsetzung eines gestörten Fahrpreisanzeigers zu sorgen. (4) Für Nebenleistungen, die in der Verordnung über den Verkehr mit Taxen vorgeschrieben werden, darf kein zusätzliches Entgelt berechnet werden. Dies gilt insbesondere für das Tragen üblichen Reisegepäcks von und zu der Haustüre sowie vom und zum Zugang des Bahnhofes oder Flughafens. Für darüber hinausgehende zusätzliche Leistungen kann ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

Abrechnung, Zahlungsweise

(1) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jedem Taxi bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit dem Taxi nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht. (2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht, soweit dem Unternehmen die Akzeptanz von Zahlungsmitteln im Sinne dieser Vorschrift unmöglich ist. Das Unternehmen ist in diesem Fall zur unverzüglichen Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeit im Sinne des Abs. 1 verpflichtet. Das Fahrpersonal hat unaufgefordert vor Fahrtantritt die Fahrgäste über die Unmöglichkeit nach Satz 1 zu informieren. (3) Das Fahrtgeld ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen. Die Höhe des Vorschusses ist anhand der Tabelle, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Verordnung ist, zu ermitteln.

Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen gemäß § 51 PBefG bedürfen der Genehmigung der Stadt Nürnberg.

Mitführpflicht

Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 5 den Fahrpreisanzeiger bereits vor Eintreffen am vereinbarten Abholort oder, falls ein bestimmter Abholzeitpunkt vereinbart wurde, vor Erreichen des vereinbarten Abholzeitpunktes einschaltet; 2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 6 sich nicht unverzüglich nach dem Einschalten des Fahrpreisanzeigers beim Besteller meldet; 3. entgegen § 2 Abs. 5 Sätze 2 und 3 den Fahrgast nicht auf den jeweiligen Zuschlag hinweist; 4. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 den Fahrgast nicht vor Antritt der Fahrt auf den jeweils anfallenden Zonenzuschlag hinweist; 5. entgegen § 2a Abs. 3 bei einer Festpreisvereinbarung den Tarifkorridor unter- oder überschreitet; 6. entgegen § 2a Abs. 4 eine Bestätigung nicht oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausstellt; 7. entgegen § 2a Abs. 5 eine Fahrt zum Festpreis nicht vor Beginn der Beförderung im Fahrpreisanzeiger erfasst; 8. entgegen § 2a Abs. 6 und 7 eine Fahrt zum Festpreis nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang dokumentiert; 9. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet ohne eine Festpreisvereinbarung nach der Vorschrift des § 2a zu treffen; 10. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die Errechnung des zu entrichtenden Gesamtpreises nicht durch einen geeichten Fahrpreisanzeiger erfolgen lässt; 11. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Betrag fordert, der nicht nach dieser Verordnung richtig berechnet und auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt wird; 12. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht unverzüglich für die Instandsetzung eines gestörten Fahrpreisanzeigers sorgt; 13. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 für vorgeschriebene Nebenleistungen ein zusätzliches Entgelt berechnet; 14. entgegen § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 auf Wunsch des Fahrgastes bargeldlose Zahlung durch Kreditoder Debitkarten nicht annimmt; 15. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 die Beförderung von Personen durchführt, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht; 16. entgegen § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 die Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 nicht unverzüglich wiederherstellt; 17. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 die Fahrgäste nicht unaufgefordert vor Fahrtantritt über die Unmöglichkeit der Annahme von bargeldlosen Zahlungsmitteln informiert; 18. entgegen § 6 die Verordnung nicht im Taxi mitführt oder den Fahrgästen auf Verlangen nicht vorzeigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Inkrafttreten; Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 04. Dezember 2000 (Amtsblatt S. 600), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2000 (Amtsblatt S. 621), mit Ausnahme der Anlage (Karte M 1 : 200.000 vom 17. Dezember 1998) außer Kraft. (2) Sondervereinbarungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung der Stadt Nürnberg angezeigt wurden, bedürfen ab 01.01.2005 der Genehmigung gemäß § 4.

____________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 30.12.2003

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Höhe des Vorschusses

Kilometer Fahrpreis Kilometer Fahrpreis Kilometer Fahrpreis Kilometer Fahrpreis
1,0 9,60 € 5,6 21,30 € 11 32,60 € 56 127,10 €
1,1 9,90 € 5,7 21,50 € 12 34,70 € 57 129,20 €
1,2 10,10 € 5,8 21,70 € 13 36,80 € 58 131,30 €
1,3 10,40 € 5,9 21,90 € 14 38,90 € 59 133,40 €
1,4 10,60 € 6,0 22,10 € 15 41,00 € 60 135,50 €
1,5 10,90 € 6,1 22,30 € 16 43,10 € 61 137,60 €
1,6 11,20 € 6,2 22,50 € 17 45,20 € 62 139,70 €
1,7 11,40 € 6,3 22,70 € 18 47,30 € 63 141,80 €
1,8 11,70 € 6,4 22,90 € 19 49,40 € 64 143,90 €
1,9 11,90 € 6,5 23,20 € 20 51,50 € 65 146,00 €
2,0 12,20 € 6,6 23,40 € 21 53,60 € 66 148,10 €
2,1 12,50 € 6,7 23,60 € 22 55,70 € 67 150,20 €
2,2 12,70 € 6,8 23,80 € 23 57,80 € 68 152,30 €
2,3 13,00 € 6,9 24,00 € 24 59,90 € 69 154,40 €
2,4 13,20 € 7,0 24,20 € 25 62,00 € 70 156,50 €
2,5 13,50 € 7,1 24,40 € 26 64,10 € 71 158,60 €
2,6 13,80 € 7,2 24,60 € 27 66,20 € 72 160,70 €
2,7 14,00 € 7,3 24,80 € 28 68,30 € 73 162,80 €
2,8 14,30 € 7,4 25,00 € 29 70,40 € 74 164,90 €
2,9 14,50 € 7,5 25,30 € 30 72,50 € 75 167,00 €
3,0 14,80 € 7,6 25,50 € 31 74,60 € 76 169,10 €
3,1 15,10 € 7,7 25,70 € 32 76,70 € 77 171,20 €
3,2 15,30 € 7,8 25,90 € 33 78,80 € 78 173,30 €
3,3 15,60 € 7,9 26,10 € 34 80,90 € 79 175,40 €
3,4 15,80 € 8,0 26,30 € 35 83,00 € 80 177,50 €
3,5 16,10 € 8,1 26,50 € 36 85,10 € 81 179,60 €
3,6 16,40 € 8,2 26,70 € 37 87,20 € 82 181,70 €
3,7 16,60 € 8,3 26,90 € 38 89,30 € 83 183,80 €
3,8 16,90 € 8,4 27,10 € 39 91,40 € 84 185,90 €
3,9 17,10 € 8,5 27,40 € 40 93,50 € 85 188,00 €
4,0 17,40 € 8,6 27,60 € 41 95,60 € 86 190,10 €
4,1 17,70 € 8,7 27,80 € 42 97,70 € 87 192,20 €
4,2 17,90 € 8,8 28,00 € 43 99,80 € 88 194,30 €
4,3 18,20 € 8,9 28,20 € 44 101,90 € 89 196,40 €
4,4 18,40 € 9,0 28,40 € 45 104,00 € 90 198,50 €
4,5 18,70 € 9,1 28,60 € 46 106,10 € 91 200,60 €
4,6 19,00 € 9,2 28,80 € 47 108,20 € 92 202,70 €
4,7 19,20 € 9,3 29,00 € 48 110,30 € 93 204,80 €
4,8 19,50 € 9,4 29,20 € 49 112,40 € 94 206,90 €
4,9 19,70 € 9,5 29,50 € 50 114,50 € 95 209,00 €
5,0 20,00 € 9,6 29,70 € 51 116,60 € 96 211,10 €
5,1 20,20 € 9,7 29,90 € 52 118,70 € 97 213,20 €
5,2 20,40 € 9,8 30,10 € 53 120,80 € 98 215,30 €
5,3 20,60 € 9,9 30,30 € 54 122,90 € 99 217,40 €
5,4 20,80 € 10,0 30,50 € 55 125,00 € 100 219,50 €
5,5 21,10 € jeder weitere Kilometer: + 2,10 €

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und

Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxitarifordnung – TTO) vom 18. Dezember 2003 (Amtsblatt S. 659), zuletzt geändert durch Verordnung vom

11. April 2025 (Amtsblatt S. 145)

Vom ..............................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47), und auf Grund von § 11 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 12. Januar 2026 (GVBl. S. 26) und durch § 1 der Verordnung vom 20. Januar 2026 (GVBl. S. 39), folgende Verordnung:

Art. 1

  1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Mindestfahrpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt 4,90 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrleistung für 0,30 Euro eingeschlossen.“

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Fahrpreis beträgt

  1. für den ersten gefahrenen Kilometer 5,10 Euro (je angefangene 58,82 m Fahrstrecke 0,30 Euro);

  2. für den zweiten bis einschließlich fünften Kilometer 2,70 Euro (je angefangene 111,11 m Fahrstrecke 0,30 Euro);

  3. für jeden weiteren Kilometer 2,20 Euro (je angefangene 136,36 m Fahrstrecke 0,30 Euro).“

c) Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Zeitpreis beträgt 0,30 Euro für jeden angefangenen Zeitraum von 27,0 Sekunden; dies sind je Stunde 40,00 Euro.“

d) Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt bei Abs. 2 Nr. 1 7,84 km/h, bei Abs. 2 Nr. 2 14,81 km/h und bei Abs. 2 Nr. 3 18,18 km/h.“

______________________________________________________________ 1

  1. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Höhe des Vorschusses

Kilometer Fahrpreis Kilometer Fahrpreis Kilometer Fahrpreis Kilometer Fahrpreis
1,0 10,00 € 5,6 22,10 € 11 34,00 € 56 133,00 €
1,1 10,30 € 5,7 22,30 € 12 36,20 € 57 135,20 €
1,2 10,50 € 5,8 22,60 € 13 38,40 € 58 137,40 €
1,3 10,80 € 5,9 22,80 € 14 40,60 € 59 139,60 €
1,4 11,10 € 6,0 23,00 € 15 42,80 € 60 141,80 €
1,5 11,40 € 6,1 23,20 € 16 45,00 € 61 144,00 €
1,6 11,60 € 6,2 23,40 € 17 47,20 € 62 146,20 €
1,7 11,90 € 6,3 23,70 € 18 49,40 € 63 148,40 €
1,8 12,20 € 6,4 23,90 € 19 51,60 € 64 150,60 €
1,9 12,40 € 6,5 24,10 € 20 53,80 € 65 152,80 €
2,0 12,70 € 6,6 24,30 € 21 56,00 € 66 155,00 €
2,1 13,00 € 6,7 24,50 € 22 58,20 € 67 157,20 €
2,2 13,20 € 6,8 24,80 € 23 60,40 € 68 159,40 €
2,3 13,50 € 6,9 25,00 € 24 62,60 € 69 161,60 €
2,4 13,80 € 7,0 25,20 € 25 64,80 € 70 163,80 €
2,5 14,10 € 7,1 25,40 € 26 67,00 € 71 166,00 €
2,6 14,30 € 7,2 25,60 € 27 69,20 € 72 168,20 €
2,7 14,60 € 7,3 25,90 € 28 71,40 € 73 170,40 €
2,8 14,90 € 7,4 26,10 € 29 73,60 € 74 172,60 €
2,9 15,10 € 7,5 26,30 € 30 75,80 € 75 174,80 €
3,0 15,40 € 7,6 26,50 € 31 78,00 € 76 177,00 €
3,1 15,70 € 7,7 26,70 € 32 80,20 € 77 179,20 €
3,2 15,90 € 7,8 27,00 € 33 82,40 € 78 181,40 €
3,3 16,20 € 7,9 27,20 € 34 84,60 € 79 183,60 €
3,4 16,50 € 8,0 27,40 € 35 86,80 € 80 185,80 €
3,5 16,80 € 8,1 27,60 € 36 89,00 € 81 188,00 €
3,6 17,00 € 8,2 27,80 € 37 91,20 € 82 190,20 €
3,7 17,30 € 8,3 28,10 € 38 93,40 € 83 192,40 €
3,8 17,60 € 8,4 28,30 € 39 95,60 € 84 194,60 €
3,9 17,80 € 8,5 28,50 € 40 97,80 € 85 196,80 €
4,0 18,10 € 8,6 28,70 € 41 100,00 € 86 199,00 €
4,1 18,40 € 8,7 28,90 € 42 102,20 € 87 201,20 €
4,2 18,60 € 8,8 29,20 € 43 104,40 € 88 203,40 €
4,3 18,90 € 8,9 29,40 € 44 106,60 € 89 205,60 €
4,4 19,20 € 9,0 29,60 € 45 108,80 € 90 207,80 €
4,5 19,50 € 9,1 29,80 € 46 111,00 € 91 210,00 €
4,6 19,70 € 9,2 30,00 € 47 113,20 € 92 212,20 €
4,7 20,00 € 9,3 30,30 € 48 115,40 € 93 214,40 €
4,8 20,30 € 9,4 30,50 € 49 117,60 € 94 216,60 €
4,9 20,50 € 9,5 30,70 € 50 119,80 € 95 218,80 €
5,0 20,80 € 9,6 30,90 € 51 122,00 € 96 221,00 €
5,1 21,00 € 9,7 31,10 € 52 124,20 € 97 223,20 €
5,2 21,20 € 9,8 31,40 € 53 126,40 € 98 225,40 €
5,3 21,50 € 9,9 31,60 € 54 128,60 € 99 227,60 €
5,4 21,70 € 10,0 31,80 € 55 130,80 € 100 229,80 €
5,5 21,90 € jeder weitere Kilometer: + 2,20 €“

Art. 2

Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.

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