Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS) vom 10. August 2015 (Amtsblatt S. 328),
zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Juli 2024 (Amtsblatt S. 281)
Vom ………………………….
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:
Art. 1
§ 9 wird wie folgt geändert:
- Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vergabe der Plätze in städtischen Kinderhorten nach § 1 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 erfolgt nach den folgenden Kriterien:
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vorrangig werden Hortplätze an Kinder vergeben, die einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 4 SGB VIII (in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) mit Gültigkeit ab 1. August 2026) haben;
-
ein Geschwisterkind besucht oder mehrere Geschwisterkinder besuchen bereits bei Antragstellung und im kommenden Betriebsjahr die Einrichtung;
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das Kind wird bereits in einer altersgemischten Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 betreut.
Vorrangig werden Kinder aufgenommen, die alle Kriterien erfüllen. Dazu nachrangig werden Kinder aufgenommen, die nur Kriterium 1 und gleichzeitig Kriterium 2 oder 3 erfüllen. Dazu wiederum nachrangig werden Plätze an die Kinder vergeben, die nur Kriterium 1 erfüllen. Hierzu wiederum nachrangig werden Plätze an die Kinder vergeben, die Kriterium 2 erfüllen. Bei Gleichrang erfolgt die Vergabe zunächst gestaffelt nach benötigter Ferienbetreuung an mehr als zehn Betriebstagen in den Schulferien, anschließend nach der Anzahl des regelmäßigen wöchentlichen Bedarfs an Früh- bzw. Spätbetreuung. Anschließend erfolgt die Vergabe entsprechend den von den Antragstellern priorisierten Einrichtungen. Im Übrigen erfolgt das Losverfahren. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Ein Kinderhortplatz wird grundsätzlich bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die fünfte Klasse vergeben; in Ausnahmefällen können Kinder bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die siebte Klasse Mittelschule im Hort bleiben.“
- Folgender neuer Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Die Vergabe der Plätze in städtischen Kinderhorten nach § 1 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 für Kinder, die keinen Rechtsanspruch auf einen Hortplatz haben, erfolgt nachrangig zur Platzvergabe an Kinder mit Rechtsanspruch entsprechend den folgenden Kriterien:
- ein Geschwisterkind besucht oder mehrere Geschwisterkinder besuchen bereits bei Antragstellung und im kommenden Betriebsjahr die Einrichtung;
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das Kind wird bereits in einer altersgemischten Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 betreut;
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eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter
a) ist erwerbstätig oder
b) befindet sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, Schulausbildung oder Hochschulausbildung oder
c) erhält Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch oder Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne des Sozialgesetzbuches Drittes Buch.
Vorrangig werden Kinder aufgenommen, die alle Kriterien erfüllen. Werden nur zwei Kriterien erfüllt, so erfolgt die Platzvergabe vorrangig, wenn Kriterium 3 erfüllt ist. Nachrangig werden Plätze an die Kinder vergeben, die nur Kriterium 3 erfüllen. Hierzu wiederum nachrangig werden Plätze an die Kinder vergeben, die Kriterium 1 und 2 erfüllen. Bei Gleichrang erfolgt die Vergabe zunächst gestaffelt nach benötigter Ferienbetreuung an mehr als zehn Betriebstagen in den Schulferien, anschließend nach der Anzahl des regelmäßigen wöchentlichen Bedarfs an Früh- bzw. Spätbetreuung. Anschließend erfolgt die Vergabe entsprechend den von den Antragstellern priorisierten Einrichtungen. Im Übrigen erfolgt das Losverfahren. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Ein Kinderhortplatz wird grundsätzlich bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die fünfte Klasse vergeben; in Ausnahmefällen können Kinder bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die siebte Klasse Mittelschule im Hort bleiben.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft.
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