T I S C H V O R L A G E
Beilage 3.1.1
zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 11.12.2025
Entscheidungsvorlage
Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen
der Stadt Nürnberg
(Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS)
Der Tagesordnungspunkt wurde in der Sitzung des gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschusses am 27.11.2025 vertagt, mit der Bitte die von den Elternbeiräten im Rahmen der Anhörung genannten Punkte nochmals zu prüfen. Zusätzlich wurde durch die Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN am 03.12.2025 beantragt, die Satzung um die Kriterien Vergabe von Hortplätzen an Kinder, bei denen alle Personensorgeberechtigten oder der alleinerziehende Elternteil erwerbstätig sind/ist und Vergabe von Hortplätzen an Kinder aus Familien mit besonderen familiären Belastungen wie Pflege eines/einer Angehörigen, psychische oder chronische Erkrankungen zu ergänzen.
Die Verwaltung hat die Vorschläge zur Anpassung der Satzung aus dem gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschuss am 27.11.2025 sowie des oben genannten Antrags in Abstimmung mit dem Rechtsamt geprüft, mit folgendem Ergebnis:
1. Beibehalten der vorgeschlagenen Kriterien für Kinder mit Rechtsanspruch
Kinder mit Rechtsanspruch werden künftig Vorrang bei der Vergabe von Plätzen haben. Für das Schuljahr 2026/2027 sind dies die Kinder, die die erste Klasse besuchen. Die Verwaltung des Jugendamts hält nach nochmaliger Prüfung den neuen Kriterienkatalog für auswogen. Grundsätzliche Anpassungen oder Ergänzungen der vorgeschlagenen Kriterien können rechtlich so kurzfristig auch nicht erarbeitet und geprüft werden. Dafür müsste die gesamte Neufassung der Satzung um ein Jahr auf das Kita-Jahr 2027/2028 verschoben werden. In der Abwägung schlägt die Verwaltung des Jugendamts daher vor, die Kriterien für Kinder mit Rechtsanspruch am 11.12.2025 im Jugendhilfeausschuss wie vorgeschlagen zu begutachten und die sich daraus ergebende Zeitschiene mit Beschluss des Stadtrats am 28.01.2016 und des Inkrafttretens der Satzung zum 01.02.2026 einzuhalten. So können die Plätze zum Kita-Jahr 2026/2027 rechtssicher vergeben zu können.
- Neu: Beibehaltung Kriterium Erwerbstätigkeit/Ausbildung/Studium für Kinder ohne Rechtsan-
spruch
Das Kriterium „Erwerbstätigkeit“, das zunächst für alle Kinder gestrichen werden sollte, findet für Kinder ohne Rechtsanspruch weiterhin Anwendung. In der geplanten Änderung der Satzung soll nun zwischen Kinder mit und ohne Rechtsanspruch unterschieden werden.
Für Kinder ohne Rechtsanspruch gelten weiterhin die Kriterien der bisherigen Satzung: (1) Gemeinsamer Besuch von Geschwisterkindern (2) Hochwachsen in einer altersgemischten Einrichtung (3) Erwerbstätigkeit/Ausbildung/berufliche Maßnahme/Leistungen zur Eingliederung
Damit kommen auch die bisherigen Vergaberegelungen zur Anwendung: vorrangig werden Kinder aufgenommen, die alle Kriterien erfüllen. Werden nur zwei Kriterien erfüllt, so erfolgt die Platzvergabe
vorrangig, wenn Kriterium 3, also die Erwerbstätigkeit erfüllt ist. Nachrangig werden Plätze an die Kinder vergeben, die nur Kriterium 3 erfüllen. Hierzu wiederum nachrangig werden Plätze an die Kinder vergeben, die Kriterium 1 und 2 erfüllen.
Sollte eine weitere Priorisierung notwendig sein, werden die bereits vorhandenen nachfolgenden Kriterien angewandt, ergänzt durch das neue Kriterium „Ferienbetreuung an mehr als 10 Tagen“.
Mit diesem Vorschlag wird eine transparente und nachvollziehbare Übergangslösung getroffen, bis der Rechtsanspruch für alle Grundschulkinder greift. Der Vollständigkeit halber noch eine aktuelle Auswertung der Vergabe 2025/2026: Circa 80 Prozent der Anmeldungen fanden durch zukünftige Erstklässler statt, rund 20 Prozent durch Kinder der zweiten bis vierten Klasse, wobei die Anzahl der Viertklässler nochmals deutlich geringer ausfällt.
3. Bevorzugte Vergabe der Plätze an Kindern mit besonderen Herausforderungen
Eine Vergabe nach den vorgeschlagenen Kriterien (besondere familiäre Belastungen wie Pflege eines/einer Angehörigen, psychische oder chronische Erkrankungen) ist nachvollziehbar, aber in dieser Differenziertheit in einer Satzung nicht darstellbar. Deswegen wurde bereits im Rahmen der letzten großen Überarbeitung der Satzung eine entsprechende Regelung im § 8 der Kita-Satzung aufgenommen:
„Für alle Kindertageseinrichtungen gilt, dass vorrangig vor den einzelnen Regelungen des § 9 zunächst Kinder aufgenommen werden, deren Kindeswohl nicht gesichert ist oder für die diese Leistung zur sozialen Integration geboten ist. In besonderen Einzelfällen kann von den Regelungen der Platzvergabe des § 9 abgewichen werden, wie z. B. bei Zwillingskindern. Die Entscheidung trifft die Leitung des Jugendamts.“
Sollte also ein entsprechender Bedarf zur sozialen Integration festgestellt und kein Platz im Rahmen der regulären Vergabe zur Verfügung gestellt werden können, greift diese besondere Regelung mit einer vorrangigen Vergabe. Der Allgemeine Sozialdienst (ASD) prüft dann die gesundheitliche oder sozialen Besonderheit und spricht dann eine sogenannte Dringlichkeitsbefürwortung aus, anhand dessen die Servicestelle Kitaplatz dann einen passenden Platz sucht. In den städtischen Kindertageseinrichtungen werden dann diese Anfragen vorrangig bei der Vergabe berücksichtigt. Bei Bedarf wird auch die Anfrage an die Kitas in freier Trägerschaft gerichtet.
Damit konnten im Jahr 2024 insgesamt 206 Kindern erfolgreich ein Platz vermittelt werden, im laufenden Jahr waren es bisher 137 Vorgänge.
Das Verfahren hat sich mehreren Jahren bewährt und ermöglich es tatsächlich, besondere soziale und persönliche Besonderheiten und Notlagen zu identifizieren und bei der Platzvergabe zu berücksichtigen.
4. Keine Anwendung des Kriteriums Alleinerziehende
Bereits mehrfach wurde durch das Rechtsamt die Umsetzung eines eigenständigen Kriteriums „Alleinerziehende“ geprüft. Nachdem es weiterhin keine rechtssichere und allgemeingültige Definition gibt, kann das Anliegen auch in der aktuellen Neufassung der Satzung nicht umgesetzt werden. Der Hinweis, dass sich das Kriterium „Alleinerziehende“ in der Kita-Satzung der Stadt Erlangen befindet, wurde geprüft. Die Kita-Satzung der Stadt Erlangen hat kein eigenständiges Kriterium für Alleinerziehende, sondern stellt Alleinerziehende beim Kriterium „Erwerbstätigkeit“ gleich mit berufstätigen Elternpaaren. Ein gleichlautendes Vorgehen findet sich im § 9 der Satzung für Nürnberg, nur ohne den Begriff
„Alleinerziehende“ zu verwenden: „Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten“.
Zudem finden längere Betreuungsbedarfe, die insbesondere auch alleinerziehenden Elternteile haben, bereits jetzt durch die nachrangigen Kriterien Bedarf und „Früh- und Spätbetreuung1“ Berücksichtigung, ab der kommenden Vergabe dann nochmals zusätzlich durch das neu geplante Kriterium „Ferienbetreuung an mehr als 10 Betriebstagen“.
Die Verwaltung schlägt nach Abstimmung mit dem Rechtsamt folgende Anpassung der Änderungssatzung für die Kindertageseinrichtungen mit in Kraft treten am 01.02.2026 vor: Der am 27.11.2025 vorgelegte Änderungsvorschlag wird erweitert, indem bei den Kriterien zwischen Kinder mit Rechtsanspruch und ohne Rechtsanspruch unterschieden wird. Die bisherigen Kriterien für die Vergabe für Schulkinder werden übergangsweise für Kinder angewandt, die über keinen Rechtsanspruch verfügen, ergänzt um das nachrangige Kriterium „Ferienbetreuungsbedarf“.
1 Bedarf nach 16 Uhr