HaushaltssperreBeta

← Sitzung des Jugendhilfeausschusses (11.12.2025)

6.3 Anhörung der Elternbeiräte zur Änderungssatzung der Kindertageseinrichtungssatzung KitaS

Anlage · 11.12.2025 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Jugendhilfeausschuss Soziales & Gesundheit Schule & Bildung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage 6.3

zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 27.11.2025

Anhörung der Elternbeiräte zur Änderungssatzung der Kindertageseinrichtungssat-

zung KitaS

Der Gesetzgeber sieht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vor, dass bei allen wichtigen Entscheidungen Elternbeiräte vorab informiert und angehört werden. Entsprechend wurden die Elternbeiräte der städtischen Kindertageseinrichtungen mit Schreiben vom 27.10.2025 über die geplanten Änderungen ab 01.02.2026 informiert und die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 07.11.2025 gegeben. Die Schreiben wurden über die Einrichtungen weitergeben. Ebenso erhielt der Gesamtelternbeirat Nürnberg (GEB e.V.) das Schreiben.

Von den insgesamt 130 Elternbeiräten der städtischen Kindertageseinrichtungen gaben bis zum 07.11.2025 sieben eine schriftliche Stellungnahme ab: 1) Elternbeirat Hort Reichelsdorfer Schulgasse 2) Elternbeirat Hort Fischbacher Hauptstraße 3) Elternbeirat Hort Herriedener Straße 4) Elternbeirat Hort Hugo-Distler-Straße 5) Elternbeirat Hort Hermann-Kolb-Straße 6) Elternbeirat Hort Heroldsberger Weg 7) Elternbeirat Hort Viatisstraße

Zusätzlich hat der Gesamtelternbeirat GEB-Kita e. V. sich schriftlich geäußert.

Folgende Punkte wurden in den Stellungnahmen aufgegriffen:

1. Neues Hauptkriterium „Rechtsanspruch“

Die Aufnahme und damit die Berücksichtigung der Kinder mit Rechtsanspruch wird grundsätzlich und übereinstimmend begrüßt. Kritisch wird gesehen, dass der Rechtsanspruch stufenweise eingeführt wird und damit im Jahr 2026 nur die zukünftigen Erstklässler bevorzugt aufgenommen werden. Darüber hinaus wird die Frage gestellt, warum das Kriterium aufgenommen wurde, wenn doch in vier Jahren für alle Kinder ein Rechtsanspruch besteht.

Ein Elternbeirat teilt die Sorge mit, dass „Bestandskinder“ ihren Platz ab dem kommenden Jahr verlieren, da sie ja keinen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz haben.

Bewertung durch die Verwaltung: Beim Rechtsanspruch handelt es sich um eine bundesweite, gesetzliche Regelung, für deren Umsetzung die Kommunen zuständig sind. Entsprechend wird auch in Nürnberg der Rechtsanspruch ab August 2026 wie vom Gesetzgeber vorgesehen stufenweise umgesetzt.

Nachdem die Kriterien immer nur für die Neuaufnahme von Kindern herangezogen werden, müssen „Bestandskinder“ in städtischen Horten ab August 2026 keine Sorge haben, dass sie aufgrund eines fehlenden Rechtsanspruchs für höhere Klassenstufe (2. – 4. Klasse) ihren Platz verlieren. Sollte jedoch zum Beispiel ein zukünftiges 2.-Klässler-Kind, das bisher bei einem freien Träger oder in der Mittagsbetreuung betreut wurde, sich für einen städtischen Hortplatz bewerben, gilt das neue Kriterium „Rechtsanspruch“.

2. Wegfall Hauptkriterium „Erwerbstätigkeit“

Der Wegfall des Kriteriums „Berufstätigkeit“ bei der Vergabe der städtischen Hortplätze wird kritisch gesehen, einmal sogar als sozial ungerecht und nicht nachvollziehbar. Die kritische Sicht bzw. Ablehnung des Wegfalls wird wie folgt begründet:

a) Gleichklang mit freien Trägern

Es wird angemerkt, dass freie Träger bei der Vergabe ihrer Plätze weiterhin die Berufstätigkeit als Kriterium verwenden.

b) Notwenigkeit der Bevorzugung (doppelt) erwerbstätiger Eltern Sollte ein Hort bei der Vergabe der Hortplätze eine Auswahl treffen müssen, wird gefordert, dass Kinder bevorzugt werden, deren Eltern eine doppelte Erwerbstätigkeit nachweisen können. In einem Fall wird zusätzlich gefordert, dass die Vergabe differenziert nach Arbeitszeiten (Abstufung Voll- und Teilzeit) stattfindet. Die große Sorge besteht, dass Familien, die aufgrund der neuen Regelung dann keinen Platz erhalten, in finanzielle Notlagen geraten könnten. Darüber hinaus wird befürchtet, dass mit dem Wegfall des Kriteriums gesellschaftlich ein falsches Signal gesendet wird, im Sinne von „Berufstätigkeit ist nicht mehr förderungswürdig“.

c) Sonderregelung bei Zu- bzw. Umzügen Es wird angeregt zu prüfen, ob eine bisherige Platzzusage bei Zu- oder Umzug übernommen werden kann, damit sich Eltern nicht erneut um einen Platz bewerben müssen. Zusätzlich wird angeregt, diese Kinder auch möglichweise bevorzugt vor Kindern mit Rechtsanspruch aufzunehmen, wenn deren Eltern keinen triftigen Grund für eine Betreuung haben.

Bewertung durch die Verwaltung: zu Punkt a: Wie in den allermeisten Kommunen in Bayern, gibt es auch in Nürnberg keine zentrale Platzvergabe, sondern es obliegt den Einrichtungen und Trägern, dies zu regeln. Entsprechend gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen und Kriterien für die Aufnahme der Kinder. Wie häufig das Kriterium „Erwerbstätigkeit“ tatsächlich bei freien Trägern (noch) bei der Platzvergabe angewandt wird, lässt sich nicht verifizieren. Aber eine Vereinheitlichung der Kriterien ist aus rechtlichen Gründen heraus nicht möglich, auch wenn die Plätze in freier Trägerschaft rechtsanspruchserfüllend sind.

zu Punkt b: Mit Einführung des Rechtsanspruchs erwerben alle Eltern und Personensorgeberechtigen einen Anspruch auf eine Betreuung entweder durch ein Hortangebot oder entsprechende schulische Angebote. Dieser Anspruch erstreckt sich auch in allen Angeboten auf die Ferien. Der Rechtsanspruch ist nicht abhängig von einer Erwerbstätigkeit bzw. dem Umfang einer Erwerbstätigkeit.

Die Stadt Nürnberg hat den Rechtsanspruch zu erfüllen, kann dies aber nicht zu 100 Prozent mit eigenen städtischen Hortplätzen. Deswegen ist der Zugang zu den städtischen Plätzen mit objektiven Kriterien zu regeln, die auch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung ermöglichen. Das Kriterium „Erwerbstätigkeit“ hat sich über die Jahre hinweg grundsätzlich als wenig entscheidungsrelevant erwiesen. Es spielte bei der Vergabe der städtischen Hortplätze nur eine sehr untergeordnete Rolle, da die allermeisten Eltern bzw. Elternteile eine Erwerbstätigkeit angeben. Das Kriterium war aber immer wieder streitanfällig, und es wurde im Rahmen von Beschwerden häufig hinterfragt, ob die Angaben anderer Eltern wirklich glaubwürdig seien. Eine Beibehaltung und etwaige – wie im Rahmen der Stellungnahmen georderte - differenzierte Abfrage und Bewertung des Kriteriums müsste daher mit einer Nachweispflicht einhergehen. Das ist aber mit hohem Aufwand verbunden, sowohl für die Einrichtungen und die Eltern, den man aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vermeiden sollte. Außerdem wurde in der Vergangenheit immer wieder vorgetragen, dass von Arbeitgebern Gefälligkeitsbescheinigungen über die Arbeitszeiten bzw. den Umfang der Beschäftigung erstellt wurden.

Die Frage, wie mit Einführung des Rechtsanspruchs mit dem Kriterium „Erwerbstätigkeit“ verfahren werden soll, wurde vom Jugendamt sorgfältig abgewogen und durch das Rechtsamt geprüft, das eine Streichung vorschlägt, nachdem das Kriterium in der aktuellen Ausgestaltung eher pauschal ist und keine Differenzierung hinsichtlich des Umfangs der beruflichen Tätigkeit vornimmt. Im Weiteren lässt sich keine sachliche Begründung finden, weshalb bei der Vergabe von Krippen- und Kindergartenplätzen bei nunmehr vergleichbarem Rechtsanspruch die Plätze im Hort nach anderen Kriterien vergeben werden sollen. Auch unter Gleichheitsgesichtspunkten empfiehlt die Verwaltung die Streichung des Kriteriums.

zu Punkt c:

Es gibt weder zwischen freien Trägern und kommunalen Einrichtungen gleiche Vergabekriterien noch zwischen den Kommunen. Letztendlich trifft jeder Träger nach eigenen Kriterien eine Auswahl. Deswegen können wir auch keine Kinder aufnehmen, die bei einem anderen Träger nach dessen Kriterien ausgewählt wurden. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung mit allen anderen antragstellenden Familien führen. Darüber hinaus sieht die Satzung (§8, Art. 6) eine Sonderregelung für geplante Umzüge in einen Schulsprengel vor.

  1. Aufnahme eines weiteren Hauptkriteriums „Besondere familiäre Belastungen/Härtefälle“ Ein Elternbeirat schlägt vor, das Kriterium „Besondere familiären Belastungen/Härtefall“ zusätzlich zu den vorgeschlagenen Hauptkriterien neu aufzunehmen und zwar für folgende Fälle: a) Schwere chronische Erkrankungen eines oder beider Erziehungsberechtigten, b) Kind ist Halbwaise/Vollwaise, c) Ein Erziehungsberechtigter ist alleinerziehend, d) Eine bestehende Maßnahme der „Hilfen zur Erziehung“ durch das Jugendamt in der Kernfamilie und e) Weitere familiäre Härtefälle (Einzelfallprüfung). Der Vorschlag wird damit begründet, dass bei den benannten Belastungen die Hortbetreuung besonders wichtig sei, da eine anregende und kindgerechte Betreuung im belasteten Elternhaus schwieriger umzusetzen ist.

Bewertung durch die Verwaltung: Eine Erweiterung um das Kriterium „Besondere familiäre Belastungen/Härtefälle“ ist aus Sicht der Verwaltung nicht notwendig: Um Kindern und Familien mit besonderen familiären Belastungen oder in Härtefällen den Zugang zu einer Hortbetreuung zu ermöglichen, gibt es in der Satzung bereits eine Ausnahmeregelung im §8 Abs. 5, insbesondere wenn das Kindeswohl nicht gesichert ist oder wenn die soziale Integration eines Kindes geboten ist. Dafür gibt es verwaltungsinterne Prüfverfahren, die es ermöglichen, nachvollziehbare Einzelfallentscheidungen zu treffen, auch für die vorgeschlagenen Fallkonstellationen.

Der Status „Alleinerziehend“ findet sich nicht in der aktuellen Satzung, weder bei der Hortplatzvergabe, noch bei den Kriterien für die Vergabe der Krippen- und Kindergartenplätze. Dass Alleinerziehende besondere Anforderungen haben können, ist nachvollziehbar, aber in einer Satzung nur bedingt umsetzbar. Der Stadtrat hat die derzeit gültigen Kriterien für die Platzvergabe im Jahr 2019 sehr intensiv diskutiert und sich dann auf wenige, aber nachvollziehbare und allgemeingültige Kriterien verständigt. Für den Status „Alleinerziehend“ gibt es keine allgemeingültige und für ein Auswahlverfahren verwertbare und rechtssichere Definition. Langjährige Erfahrungen zeigen aber, dass gerade Alleinerziehende häufiger längere Betreuungszeiten und Ferienbetreuungsbedarfe anmelden, da das Bringen und Abholen eines Kindes nicht durch einen anderen Elternteil möglich ist und verlässliche Netzwerke für eine eigene Ferienbetreuung fehlen. Auf diese Weise und durch den Rechtsanspruch an sich profitieren sie von der künftigen Regelung.

4. Änderungen bei den Zusatzkriterien

Des Weiteren wird vorgeschlagen, die Kriterien „Bedarf an Früh- und Spätbetreuung sowie Ferienbetreuung“ durch das Kriterium „Doppelte Berufstätigkeit“ zu ersetzen. Begründet wird es damit, dass die längeren Betreuungsbedarfe nur angegeben werden, um einen Platz zu erhalten. Bei doppelt berufstätigen Eltern sind diese längere Betreuungsbedarfe eher wahrscheinlicher.

Als neues Zusatzkriterium wird angeregt, Kinder von Erziehungsberechtigten, die ein Sprachniveau unter B2 haben, bevorzugt aufzunehmen, mit der Begründung, dass die Eltern keine adäquate Unterstützung bei den Hausaufgaben leisten können.

Zudem wird die Differenzierung bei der Abfrage des Kriteriums „Ferienbetreuung“ als nicht notwendig erachtet, da längere Betreuungsbedarfe bereits über das Kriterium „Früh- und Spätbetreuung“ abgefragt werden. Grundsätzlich weist der Elternbeirat darauf hin, dass mit Blick auf die zukünftige Ferienbetreuung durch die Mittagsbetreuung das Kriterium eigentlich gar nicht mehr gebraucht wird.

Bewertung durch die Verwaltung: Zum Kriterium „Erwerbstätigkeit“ findet sich unter Punkt 2 bereits eine entsprechende Erläuterung.

Bei der Frage, wie Eltern ihre Kinder bei den Hausaufgaben unterstützen bzw. unterstützen können, spielen viele Faktoren eine Rolle. Das Sprachniveau ist nur eines, würde als Kriterium aber eine besondere Gewichtung erhalten. Außerdem wäre ein Kriterium, das für alle Erziehungsberechtigten das Sprachniveau abfragt und je nach Konstellation bewertet, nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand umsetzbar. Außerdem greift es weit in das Persönliche ein.

Zur Bedeutung des neuen Kriteriums „Ferienbetreuung“: Künftig müssen alle Kinder mit Rechtsanspruch die Möglichkeit haben, eine Ferienbetreuung zu nutzen. In Horten ist die Ferienbetreuung durch eine Kontinuität an Räumen und Bezugspersonen geprägt, so dass vor allem Kinder in Horten Aufnahmen finden sollten, die insb. in den Ferien einen umfassenden Betreuungsbedarf haben (länger als 15 Tage). Anders als die täglichen Buchungszeiten kann der Ferienbetreuungsbedarf nicht unterjährig umgebucht werden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Eltern die längere Ferienbetreuung auch wirklich brauchen und deswegen auch bereit sind, ganzjährig mehr dafür zu bezahlen. Von daher ist das vorgeschlagene neue Kriterium begründet und ermöglicht es, als nachrangiges Kriterium bei Gleichrang eine nachvollziehbare Differenzierung vorzunehmen.

  1. Der Gesamtelternbeirat greift in seiner Stellungnahme die bereits genannten Punkte gleichermaßen auf und fordert konkret: a) Die Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit als ergänzendes Kriterium, insbesondere bei Engpässen. b) Eine einheitliche Anwendung der Vergabekriterien für städtische und freie Träger. c) Vorrang für Kinder, die im Vorjahr keinen Platz erhalten haben. d) Transparente und faire Anwendung der Zusatzkriterien.

Bewertung durch die Verwaltung: Zu den beiden erstgenannten Punkte a und b wurde bereits oben Stellung bezogen.

zu Punkt c: Die bisherige Kita-Satzung sieht vor, dass die Anmeldung für einen städtischen Kita-Platz immer nur für das kommende Jahr unter Anwendung weniger nachvollziehbarer Kriterien möglich ist. Damit ist sichergestellt, dass alle interessierten Familien jährlich neu die Chance haben, sich für einen Platz zu bewerben. Für einen Vorrang für im Vorjahr abgesagte Kinder und damit für eine pauschale Besserstellung fehlt es an nachvollziehbarer und schlüssiger Begründung.

zu Punkt d: Die Auswertung nach den Kriterien erfolgt zum Teil automatisiert durch das Kitaportal, entsprechende Punktewerte sind im System hinterlegt. Zusätzlich wird dann nach dem 4-Augen-Prinzip geprüft, ob die aus dem System gewonnenen Punktewerte auch schlüssig sind. Auf Nachfrage informieren die Einrichtungen auch die Eltern über ihren Wartelistenplatz. Jedoch ist es, auch im Sinne des Datenschutzes, nicht möglich, dass das Ranking allen antragstellenden Personen zugänglich gemacht wird.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass alle Widerspruchsverfahren der vergangenen Jahre durch die Regierung von Mittelfranken geprüft wurden, ohne jegliche Beanstandung. Im Einzelfall hat die Verwaltung des Jugendamts in der Vergangenheit auch zugesagte Plätze aufgrund von Falschangaben wieder zurückgenommen.

Weiteres Vorgehen: Die Verwaltung des Jugendamts schlägt dem Jugendhilfeausschuss vor, die Satzungsänderungen, wie in der Vorlage vorschlage, zu begutachten und dem Stadtrat zum Beschluss zu empfehlen. Das Jugendamt wird auf die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend antworten.

Download ↓