Sitzungsunterlagen
gemeinsame Sitzung des
Schulausschusses und
Jugendhilfeausschusses
27.11.2025
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Sitzungsvorlage J/032/2025 5 TOP Ö 2 Der Nürnberger Weg in der ganztägigen Bildung, Betreuung und Erziehung von Grundschulkinddern: Perspektive zur Erfüllung des Rechtsanspruchs Sitzungsvorlage J/036/2025 8 TOP Ö 3 SCHLAU - Übergangsmanagement: Ergebnisse aus dem Schuljahr 2024/2025 und Ausblick auf die Schuljahre 2025/2026 ff. Berichtvorlage J/037/2025 11 3.1 SCHLAU Sachverhalt Schuljahr 2024 2025 J/037/2025 14 TOP Ö 4 Fortschreibung der Rahmenkonzeption und schulartspezifischen Basiskonzepte für die Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) – Jugendhilfeplanung 2025 (Teil 1) Sitzungsvorlage J/038/2025 20 4.1 Entscheidungsvorlage J/038/2025 24 4.2 Rahmen- und Basiskonzeptionen J/038/2025 25 TOP Ö 5 Fortschreibung Bedarfsanalyse und Ausbauplanung Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) – Jugendhilfeplanung 2025 (Teil 2) Sitzungsvorlage J/039/2025 106 5.1 Entscheidungsvorlage J/039/2025 110 5.2 Anlage Bestands- und Bedarfsanalyse JaS (JHP Teil 2) J/039/2025 118 TOP Ö 6 Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS) Sitzungsvorlage J/040/2025 127 6.1 Entscheidungsvorlage J/040/2025 131 6.2 Änderungssatzung Kindertageseinrichtungssatzung - KitaS J/040/2025 134
TAGESORDNUNG
Sitzung
gemeinsame Sitzung des Schulausschusses und Jugendhilfeausschusses
Sitzungszeit
Donnerstag, 27.11.2025, 14:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1 Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss
Ries, Elisabeth, Referentin Jugend, Familie und Soziales
Gremien: Jugendhilfeausschuss
2 Der Nürnberger Weg in der ganztägigen Bildung, Betreuung und
Erziehung von Grundschulkinddern: Perspektive zur Erfüllung des J/036/2025
Rechtsanspruchs
Gremien: Schul- und Jugendhilfeausschuss
3 SCHLAU - Übergangsmanagement: Ergebnisse aus dem Schuljahr
2024/2025 und Ausblick auf die Schuljahre 2025/2026 ff. J/037/2025
Gremien: Schul- und Jugendhilfeausschuss
4 Fortschreibung der Rahmenkonzeption und schulartspezifischen
Basiskonzepte für die Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) – J/038/2025
Jugendhilfeplanung 2025 (Teil 1)
Ries, Elisabeth, Referentin Jugend, Familie und Soziales
Gremien: Schul- und Jugendhilfeausschuss
5 Fortschreibung Bedarfsanalyse und Ausbauplanung
Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) – Jugendhilfeplanung 2025 J/039/2025
(Teil 2)
Ries, Elisabeth, Referentin Jugend, Familie und Soziales
Gremien: Schul- und Jugendhilfeausschuss
6 Satzung zur Änderung der Satzung für die
Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg J/040/2025
(Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS)
Ries, Elisabeth, Referentin Jugend, Familie und Soziales
Gremien: Jugendhilfeausschuss
7 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 05.06.2025,
öffentlicher Teil
Gremien: Schulausschuss, Jugendhilfeausschuss
8 Mitteilungen
Gremien: Jugendhilfeausschuss
9 Auflagen
Gremien: Jugendhilfeausschuss
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 20.11.2025 öffentlich Beschluss
Jugendhilfeausschuss 27.11.2025 öffentlich Bericht
Betreff:
Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss
Sachverhalt (kurz): Personelle Veränderungen in der Besetzung des Jugendhilfeausschusses erfordern einen Beschluss:
Kreisjugendring Nürnberg-Stadt - beratender Sitz: Herr Kirk Thieme vom Kreisjugendring Nürnberg-Stadt wird für Herrn Fred Kupermann als stellvertretendes beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Das beratende Mitglied bleibt Herr Marc Steinberger.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die vorschlagsberechtigten Organisationen bilden die Jugendhilfelandschaft ab; sie entsenden im Rahmen ihrer jeweiligen Richtlinien. Angestrebt wird eine diverse Zusammensetzung des JHA.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Personelle Veränderungen in der Besetzung des Jugendhilfeausschusses erfordern einen Beschluss:
Kreisjugendring Nürnberg-Stadt - beratender Sitz: Herr Kirk Thieme vom Kreisjugendring Nürnberg-Stadt wird für Herrn Fred Kupermann als stellvertretendes beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Das beratende Mitglied bleibt Herr Marc Steinberger.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Jugendhilfeausschuss 27.11.2025 öffentlich Beschluss
Betreff:
Der Nürnberger Weg in der ganztägigen Bildung, Betreuung und Erziehung von
Grundschulkinddern: Perspektive zur Erfüllung des Rechtsanspruchs
Sachverhalt (kurz): Der Nürnberger Weg als gemeinsame Planungs- und Steuerungsgrundlage des Referats für Jugend, Familie und Soziales und des Referats für Schule und Sport wird in Bezug auf den ab September 2026 geltenden Rechtsanspruch konkretisiert und die Verwaltung mit der Umsetzung beauftragt.
Unterlagen werden nachgereicht.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, der Teilhabe am Erwerbsleben sowie aller Kinder an Bildungs- und Betreuungsangeboten unabhängig von sozialer und kultureller Herkunft
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. V
Wird nachgereicht
Berichtsvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Jugendhilfeausschuss 27.11.2025 öffentlich Bericht
Betreff: SCHLAU - Übergangsmanagement: Ergebnisse aus dem Schuljahr 2024/2025 und Ausblick auf die Schuljahre 2025/2026 ff.
Anlagen: 3.1 SCHLAU Sachverhalt Schuljahr 2024 2025
Bericht: Über Ergebnisse und Entwicklungen des SCHLAU Übergangsmanagements aus dem Schuljahr 2024/2025 wird berichtet. Die öffentliche Ausschreibung für ein Berufsorientierungsmodul (BOM) für Schüler/-innen aus Nürnberger Mittelschulen konnte der Verein SCHLAU Übergangsmanagement e. V. für das Schuljahr 2025/2026 wieder gewinnen. Auch im Zuge des Wegfalls des Projekts IBOS kam es in diesem Zuge zu konzeptionellen Anpassungen, die erläutert werden.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage J/037/2025
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Angebote bei SCHLAU Übergangsmanagement sind breit gefächert und stehen allen Jugendlichen (gemäß den förderrechtlich definierten Zielgruppen) offen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage J/037/2025
Sitzung des Schul- und Jugendhilfeausschusses vom 27.11.2025
SCHLAU Übergangsmanagement: Ergebnisse Schuljahr 2024/2025
hier: Sachverhalt
1. Entwicklungen bei SCHLAU
Die Arbeit mit den Schüler/-innen verlief im Schuljahr 2024/2025 in bewährten und erfolgreichen Bahnen. Aus Sicht der Mitarbeitenden von SCHLAU bei der Arbeit mit Teilnehmenden und Ausbildungsbetrieben fällt aus dem vergangenen Schuljahr jedoch folgende Entwicklung auf: Viele Ausbildungsbetriebe zeigen eine spürbar zunehmende Zurückhaltung bei der Ermöglichung von Praktika. Dies gilt insbesondere bei tendenziell leistungsschwächeren Jugendlichen sowie bei solchen mit Sprachschwierigkeiten. Gerade für benachteiligte junge Menschen sind Praktika erfahrungsgemäß der entscheidende Baustein bei der Berufsorientierung bzw. der Schlüssel zu einer Ausbildungsaufnahme. Dabei sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Branchen sehr groß. Während viele, auch kleinere Betriebe weiterhin große Probleme bei der Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung haben, fahren große Betriebe in konjunkturell schwächeren Phasen nicht selten ihre Kapazitäten für Praktika und Ausbildung zurück. Die Öffentlichkeitsarbeit und das Ausbildungsmarketing mancher Betriebe, welches eine hohe Aufnahmebereitschaft für Azubis suggeriert, deckt sich nicht immer mit den realen Chancen - insbesondere für Leistungsschwächere. Dennoch bleibt der Ausbildungsmarkt weiter erfreulich aufnahmebereit und die Schwierigkeiten infolge der Pandemie scheinen überwunden. Die Ausbildungszahlen in Nürnberg haben gemäß den Berichten der Wirtschaftskammern wieder das Niveau von 2019 erreicht oder sogar liegen sogar darüber.
Der Tätigkeitsbericht zum vergangenen Schuljahr wird spätestens Anfang Dezember 2025 erscheinen und liefert dann noch ausführliche Einblicke in die Arbeit bei SCHLAU.
2. Ergebnisse aus den einzelnen Fachteams bei SCHLAU
Team Mittelschule
Die Angebote im Bereich der Mittelschule sind Berufsorientierungsmodule nach § 48 SGB III, welche maßgeblich durch die Bundesagentur für Arbeit sowie das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (unter fachlicher Koordination durch das Staatliche Schulamt in der Stadt Nürnberg) finanziert werden. Im Schuljahr 2024/2025 nahmen wieder 225 Schüler/-innen aus den Vorentlassklassen der Nürnberger Mittelschulen an SCHLAU teil. Die Teilnehmenden werden in zehn Workshops über das Schuljahr hinweg durch die Mitarbeitenden von SCHLAU beruflich orientiert. Das Thema Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung der Praktika steht dabei besonders im Fokus. Darüber hinaus bekommen die Jugendlichen die Möglichkeit zum Einzelcoaching. Aus den Entlassklassen nahmen 440 Schüler/-innen teil. Die Anschlussergebnisse liegen wie jedes Jahr deutlich über den Quoten der Vergleichsgruppe aller Nürnberger Mittelschüler/-innen.
Im Vergleich zu den Vorjahren fällt auf, dass zwar die Einmündung der Teilnehmenden in Ausbildung insgesamt stabil geblieben ist, aber eine Verschiebung von dualer Ausbildung hin zu Ausbildungsgängen an den Berufsfachschulen erkennbar ist. Dafür finden die Mitarbeitenden bei SCHLAU folgenden Erklärungsansätze:
- Spürbar etwas schwierigerer Ausbildungsmarkt, aber sehr große branchenspezifische Unterschiede
(wie eingangs geschildert).
- Jugendliche mit guten Noten und Kompetenzen, die in den letzten Jahren in der Regel problemlos
Ausbildungsstellen bei den renommierten Betrieben in der Region gefunden hatten, blieben nicht selten ohne Erfolg. Dann wurde oftmals gegen Schuljahresende als Alternative der Weg in die Berufsfachschule gewählt.
- Eine zunehmende Anzahl an teilnehmenden Schüler/-innen, die tendenziell noch nicht die Reife für
eine duale Ausbildung zeigen.
- Andererseits gibt es auch Jugendliche, die bereits einen dualen Ausbildungsplatz haben und diesen
wieder absagen, nachdem sie den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule geschafft haben und dann den weiterführenden Schulbesuch vorziehen. Der dahingehende Trend ist weiterhin ungebrochen.
Team Ausbildungsakquisition
Vom Team Ausbildungsakquisition wurden 95 Schüler/-innen aus den vollschulischen Berufsvorbereitungsjahren (BVJ) mit dem Ziel einer Ausbildungsaufnahme begleitet. Das vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales geförderte Angebot wird von den Lehrkräften sehr begrüßt. Die hohe Wirksamkeit veranschaulicht das folgende Diagramm:
Team Ausbildungsakquisition für jugendliche Geflüchtete
Das Angebot wird maßgeblich durch das Staatministerium des Innern, für Sport und Integration gefördert. Die Anschlussergebnisse der geflüchteten und neuzugewanderten Teilnehmenden bei SCHLAU sind wieder sehr erfreulich:
Auffällig ist die Bandbreite der Ausbildungsberufe. Bei dieser Zielgruppe gibt es weniger die Trendberufe, wie in den anderen Teams bei SCHLAU. Die 43 Teilnehmenden, die einen dualen Ausbildungsplatz gefunden haben, verteilen sich auf 33 Ausbildungsberufe. Die Mitarbeitenden müssen einen erhöhten Aufwand betreiben, um gemeinsam mit den Jugendlichen geeignete Betriebe für das jeweilige Kompetenzprofil zu finden.
Die 80 zur Verfügung stehenden Plätze decken den Bedarf nicht ab, so dass nicht alle jungen Menschen teilnehmen können, die dies wünschen.
Team IBOS (Intensivierte berufliche Orientierung an Schulen)
Zur alljährlichen Feier des Abschlussjahrgangs des Projekts IBOS lud diesmal Oberbürgermeister Marcus König am 14. Juli 2025 zu einem Empfang in den Heilig-Geist-Saal ein. Das war eine besondere und große Ehre für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und alle, die sich um das Projekt verdient gemacht haben. Für die großartige Veranstaltung und die Organisation im Vorfeld bedankt sich SCHLAU bei unserem Oberbürgermeister, dem Bürgermeisteramt und dem Referat für Schule und Sport sehr herzlich.
Mit einem Grußwort eröffnete der Oberbürgermeister die Veranstaltung. Als ehemaliger Schüler der Scharrerschule und seit Jahren bekennendem Anhänger des IBOS-Konzepts, fand er motivierende Worte für die jungen Menschen: Jetzt haben sie die Mittelschule geschafft und einen Ausbildungsplatz in der Tasche. Alle Türen stehen nun offen und auch das Amt des Oberbürgermeisters ist erreichbar, wenn man seinen Weg mit Fleiß und Verstand geht.
Seit 2008 nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer achten und einer neunten Klasse der Mittelschule Hummelsteiner Weg und der Mittelschule Scharrerstraße teil. Jedes Jahr zeigte sich aufs Neue, dass das Projekt besonders wirksam ist. Durch die Praktika, die die Teilnehmenden durchlaufen (dreimal so viel Praktikumszeit wie in anderen Klassen), gelangen weit überdurchschnittlich viele Jugendlichen in eine Ausbildung. Dank der engmaschigen Betreuung durch die IBOS-Koordinatorinnen, die das bewährte Netzwerk aus Lehrkräften, Berufsberatung und Ausbildungsbetrieben zusammenhalten, waren die beständig hohen Anschlussquoten in Ausbildung möglich.
An diesem Tag wurde nicht nur der Jahrgang, sondern auch das ganze Projekt in einen sinnvollen Anschluss verabschiedet. Da die Finanzierung des Erfolgsprojekts leider nicht mehr aufrechterhalten werden kann, endete IBOS am 31.08.2025. Die langjährigen Finanziers, die Bundesagentur für Arbeit und das bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus unter fachlicher Leitung des Staatlichen Schulamts haben ein Berufsorientierungsmodul ab 01.09.2025 öffentlich ausgeschrieben, welches die Erfolgsfaktoren von IBOS und SCHLAU für Mittelschulen integriert. Der bisherige Träger, der SCHLAU Übergangsmanagement e. V., hat den Auftrag zur Durchführung erfreulicherweise wieder erhalten.
Für den dahingehenden Ausblick gehörte das Schlusswort der Referentin für Schule und Sport der Stadt Nürnberg, Cornelia Trinkl, die sich seit Jahren tatkräftig für den Erhalt des Erfolgsmodells eingesetzt hatte. Auch wenn es nicht mehr ganz das Original sein wird, Frau Trinkl konnte sehr gut aufzeigen, dass Schülerinnen und Schüler auch im nächsten Schuljahr von einem Berufsorientierungsangebot von sehr hoher Qualität profitieren werden. (Vgl. Punkt 2 „Ausblick“)
Aus dem Projekt IBOS mündeten 75% der Teilnehmenden direkt in Ausbildung ein, was einmal mehr eine weit überdurchschnittliche Übertrittsquote darstellt.
Team Berufsschulberatung
Das Team bot von November 2024 bis zum April 2025, wie in den Vorjahren, weiter optional die Berufsschulberatungstage an. Schüler/-innen aus den Entlassklassen der Nürnberger Mittelschulen werden hier umfassend rund um das Thema der Erfüllung der Berufsschulpflicht informiert. Rückmeldungen der teilnehmenden Mittelschulen vermittelten in den letzten Jahren, dass die Jugendlichen im Klassenverband zunehmend weniger Informationen zu diesem komplexen Thema behalten können. Zudem war in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme an sehr aufwändigen Einzelberatungsprozessen zu verzeichnen, die oftmals infolge psychosozialer Problemlagen zwangsläufig eher Jugendhilfemaßnahmen in den Fokus rückten als berufliche Orientierung. Da die Bedarfe der einzelnen Mittelschulen unterschiedlich sind, hat das Team nunmehr das Konzept Berufsschulberatung 3.0 entwickelt und im vergangenen Schuljahr erstmals erprobt. Die Schulen bekamen neben der Option der Berufsschulberatungstage für die ganze Klassen drei weitere Alternativen angeboten, die im folgenden Schaubild dargestellt sind.
Insbesondere in den Monaten August bis Oktober unterstützt das Team darüber hinaus die Berufsschulpflichtüberwachung des Amtes für Berufliche Schulen bei den genannten komplexen Beratungsfällen sowie der passgenauen Zuweisung berufsschulpflichtiger junger Menschen in geeignete Maßnahmen. Die vom Amt für Berufliche Schulen neu geschaffene „SchB App Übergangsmanagement“ hat diese Arbeit enorm erleichtert. Durch den digitalisierten Übergang der Schüler/-innen aus der Mittelschule heraus, besteht eine deutlich zuverlässigere Datenbasis als vormals.
- Ausblick für die Schuljahre ab 2025/2026 ff. Der gemeinsame Ausschuss für Schule und Jugendhilfe des Nürnberger Stadtrats hatte sich am 28.11.2024 für den vollumfänglichen Erhalt der Stellen bei SCHLAU ausgesprochen für den Fall, dass die Stellen für die Beteiligung, an der im April 2025 veröffentlichten Ausschreibung erforderlich wären. Der genaue Umfang der Leistungsbeschreibung stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest.
Die Ausschreibung für das Schuljahr 2025/2026 mit zwei weiteren Schuljahren als optionale Vertragszeiträume, die der SCHLAU Übergangsmanagement e. V. gewinnen konnte, wies in der Folge dann 720 Teilnehmendenplätze mit einer vorzuhaltenden Personalkapazität von 11,0 VK aus (entspricht fast genau der bisherigen Kapazität im Bereich Mittelschule bei SCHLAU von 11,06 VK).
Große Anteile der bei SCHLAU bewährten Arbeitsweisen bleiben bestehen. Die Leistungsbeschreibung umfasst insbesondere folgende, aus IBOS übernommene Änderungen:
-
Teilnahme über zwei Schuljahre hinweg für 300 Schüler/-innen
-
Feste Ansprechperson von SCHLAU für jede Mittelschule
-
Feste Präsenzzeiten an der Schule für niedrigschwellige Beratungsangebote für Schüler/-innen und
Lehrkräfte
- Besondere Fokussierung auf Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung von Praktika in der achten
Jahrgangsstufe
Das gesamte SCHLAU Übergangsmanagement umfasst aktuell 20,31 Vollzeitstellen, verteilt auf 27 Mitarbeitende.
Fazit
Dank der beständigen finanziellen Zuwendungen der verschiedenen Mittelgeber sowie der Entscheidungen des Nürnberger Stadtrats und der Stadtspitze, kann das SCHLAU Übergangsmanagement seine Angebote für Schülerinnen und Schüler aus Nürnberg vollumfänglich aufrechthalten. Das ist in Zeiten allgemein angespannter öffentlicher Haushalte keine Selbstverständlichkeit. Die Investition in die professionelle Begleitung junger Menschen am Übergang sollte sich auf lange Sicht mehrfach zurückzahlen. Wenn Jugendliche den Weg in den ersten Arbeitsmarkt nicht finden, dürften die Folgekosten und somit die Belastung der Haushalte weit höher ausfallen.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Jugendhilfeausschuss 27.11.2025 öffentlich Beschluss
Betreff: Fortschreibung der Rahmenkonzeption und schulartspezifischen Basiskonzepte für die
Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) – Jugendhilfeplanung 2025 (Teil 1)
Anlagen: 4.1 Entscheidungsvorlage 4.2 Rahmen- und Basiskonzeptionen
Sachverhalt (kurz): In der gemeinsamen Sitzung des Schul- und Jugendhilfeausschusses am 12.11.2020 wurde zuletzt die aktualisierte JaS-Rahmenkonzeption zusammen mit den schulartspezifischen Basiskonzeptionen beschlossen. Zudem wurde auf Grundlage der bisherigen Erfahrungswerte die Praxistauglichkeit der schulartspezifischen Basiskonzepte reflektiert und Weiterentwicklungspotenziale identifiziert. Im Zuge der Fortschreibung wurde auch die verabschiedete Rahmenkonzeption der Jugendsozialarbeit an Schulen für Nürnberg auf Aktualisierungsbedarfe überprüft und entsprechende Anpassungen vorgenommen. Hierzu wird ein Sachstandsbericht vorgestellt.
Turnusmäßig wird diese Jugendhilfeplanung in einen Rhythmus von fünf Jahren fortgeschrieben. Der vorliegende Bericht ist somit die dritte Fortschreibung der JaS- Rahmenkonzeption und der schulartspezifischen Basiskonzepte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der im Juli 2025 vom Jugendamt durchgeführten schulartspezifischen Workshops mit JaS-Fachkräften sowie Vertreterinnen und Vertretern des Schulbereichs und der zuletzt am 26.09.2024 fortgeschriebenen aktuell geltenden Richtlinie zum Förderprogramm „Jugendsozialarbeit an Schulen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (BayStMAS).
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Jugendsozialarbeit an Schulen berücksichtigt die unterschiedlichen Lebenslagen, Geschlechter und Herkunftsländer und hat das Ziel, die Bildungs- und Chancengleichheit aller Kinder / Jgdl. zu erhöhen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. IV
Der Schul- und Jugendhilfeausschuss beschließt die aktualisierte Rahmenkonzeption der Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) in Nürnberg sowie die schulartspezifischen Basiskonzeptionen in der vorgelegten Fassung.
Sitzung des Schul- und Jugendhilfeausschusses vom 27.11.2025
Entscheidungsvorlage
Fortschreibung der Rahmenkonzeption und schulartspezifischen Basiskonzepte für die
Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) – Jugendhilfeplanung 2025 (Teil 1)
Gemeinsames Ziel des Referats für Jugend, Familie und Soziales und des Referats für Schule und Sport ist die Stärkung und der Ausbau der sozialpädagogischen Kompetenz an Schulen durch Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS). Das Angebot richtet sich insbesondere an Schülerinnen und Schüler, die in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, um ihre schulische Ausbildung und soziale Integration zu fördern. Dies sind entsprechend § 13 SGB VIII junge Menschen, die durch ihre soziale, ökonomische und kulturelle Situation benachteiligt sind, deren soziale und berufliche Integration erschwert ist und bei denen erzieherische, psychosoziale und familiäre Probleme vorliegen. Dieser Zielgruppe widmet sich die Jugendsozialarbeit an Schulen mit besonderer Priorität.
Turnusgemäß wird diese Jugendhilfeplanung in einem Rhythmus von fünf Jahren fortgeschrieben. Zuletzt war dies in der gemeinsamen Sitzung des Schul- und Jugendhilfeausschusses am 12.11.2020 sowie am 28.11.2019 der Fall. Im Sinne der Kontinuität wird die Fortschreibung deshalb nun wieder im November 2025 vorgelegt.
Fortschreibung JaS-Rahmenkonzeption
Die JaS-Rahmenkonzeption wurde 2025 aktualisiert und fortgeschrieben. Aufgrund der eindeutigen Schwerpunktsetzung der JaS in der Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern wurde der konzeptionell festgeschriebene Mindestanteil der individuellen Leistungen der JaS-Fachkräfte von bisher 50% der Arbeitszeit auf nun 60% der Arbeitszeit angehoben. Damit soll der über Jahre hinweg in der Praxis gezeigten Schwerpunktsetzung der JaS-Arbeit in Nürnberg, welche zuletzt über alle Schularten hinweg bei durchschnittlich 70% lag, auch konzeptionell Rechnung getragen werden. Dieses Konzept stellt die Arbeitsgrundlage der Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg (JaS) für die kommenden Jahre dar. Es gilt gleichermaßen für die nach dem Förderprogramm „Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales geförderten oder förderfähigen Stellen wie für vollständig durch die Stadt Nürnberg finanzierte Stellen (bereits geschaffene und nicht geförderte JaS-Stellen konnten nachträglich nicht in das Förderprogramm aufgenommen werden). Die Rahmenkonzeption ist für die Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg für alle Schularten gültig und wird durch schulartspezifische Basiskonzepte ergänzt.
Die Fortschreibung der Rahmenkonzeption ist Bestandteil der Fortschreibung der Jugendhilfeplanung, die in einem fünfjährigen Rhythmus erfolgt und auch die Bedarfsanalyse und Ausbauplanung umfasst, die transparente Kriterien für den Einsatz der Jugendsozialarbeit an Schulen formuliert und die Ausbauziele der kommenden Jahre konkretisiert.
Fortschreibung schulartspezifische Basiskonzeptionen
Die JaS-Rahmenkonzeption, die für alle Schularten gilt, wird durch schulartspezifische Basiskonzepte ergänzt. Die bestehenden Basiskonzeptionen für die Schularten Grundschule, Mittelschule, Förderschulen, Realschulen und berufliche Schulen wurden 2025 unter Beteiligung von JaS-Fachkräften und Vertreter/innen der Schulen grundlegend überprüft, überarbeitet und weiterentwickelt. Das Jugendamt führte im Juli 2025 dazu gemeinsame Workshops mit den JaS-Fachkräften und Schulleitungen der Grundschulen, Mittelschulen, Sonderpädagogischen Förderzentren, Realschulen sowie der Beruflichen Schulen durch. Auf Grundlage der Ergebnisse der Workshops und der langjährigen Erfahrungen wurden die Basiskonzeptionen aktualisiert, fortgeschrieben und in eine einheitliche Struktur gebracht. Sie sind Bestandteil der Fortschreibung der Jugendhilfeplanung.
Weitere Fortschreibung im 5-Jahres-Rhythmus
Zusammen mit Teil 2 (Bedarfsanalyse und Ausbauplanung) ist die Fortschreibung der Jugendhilfeplanung Jugendsozialarbeit an Schulen turnusgemäß abgeschlossen. Der 5-Jahres-Rhythmus soll in Zukunft auch weiterhin beibehalten werden.
Stadt Nürnberg
Referat für Jugend, Familie und Soziales
und
Referat für Schule und Sport
Konzeption der Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg
I. Rahmenkonzeption
zur Vorlage beim gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschuss am 27.11.2025
II. Schulartspezifische Basiskonzepte
zur Vorlage beim gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschuss am 27.11.2025
I. Rahmenkonzeption der Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg 5
Präambel 5
1. Grundverständnis und Rahmenbedingungen 7
1.1 Begriffsklärung und Ziele 7 1.2 Gesetzlicher Auftrag 8 1.3 Grundverständnis und Arbeitsprinzipien 9 1.4 Einbindung in das System Jugendhilfe 11 1.5 Rahmenbedingungen des Systems Schule 11
2. Zielgruppen, Leistungen und Methoden der Jugendsozialarbeit an Schulen 14
2.1 Adressatinnen und Adressaten 14 2.2 Leistungen der Jugendsozialarbeit an Schulen 14 2.2.1 Individuelle Leistungen: einzelfallbezogene Hilfe 16 2.2.2 Strukturelle Leistungen: Kooperation, Vernetzung, Gruppenpädagogische Angebote, Projektarbeit, offene Angebote, Beiträge zum schulischen Leben 17 2.3 Methoden und Qualifikation 21
3. Grundsätze der Bedarfsplanung und Prioritätensetzung 22
4. Kooperation mit den Einsatzschulen 24
4.1 Grundlage der Kooperation: Vereinbarung zwischen Jugendamt und Einsatzschule 24 4.2 Einbindung der Jugendsozialarbeit an Schulen in die Schulabläufe 24 4.3 Leitung und Außenvertretung der Schule 25 4.4 Arbeitsorganisation 26 4.5 Ausstattung in der Schule 26 4.6 Regelung für den Konfliktfall 27 4.7 Vertrauens- und Datenschutz 27
5. Organisatorische Regelungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen 28
5.1 Aufbauorganisation 28 5.2 Arbeitszeit 29 5.3 Schnittstellen 30
6. Qualitätssicherung und -entwicklung 35
II. Schulartspezifische Basiskonzepte 36
1. Jugendsozialarbeit an Grundschulen in Nürnberg 38
2. Jugendsozialarbeit an Mittelschulen in Nürnberg 44
3. Jugendsozialarbeit an Förderschulen in Nürnberg 51
4. Jugendsozialarbeit an Realschulen in Nürnberg 60
5. Jugendsozialarbeit an beruflichen Schulen in Nürnberg 66
Anhang: Bestimmungen zum Datenschutz 73
I. Rahmenkonzeption der Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg
Präambel
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu begleiten und zu unterstützen, ihnen Bildungschancen und berufliche Perspektiven zu eröffnen und ihren Eltern hilfreiche Partner bei der Erziehung zu sein, ist – auf unterschiedlichen normativen und konzeptionellen Grundlagen – gemeinsame Aufgabe der Schule und der Jugendhilfe. Handlungsleitender Anspruch muss dabei sein: „Kein Kind, kein junger Mensch darf verloren gehen!“
Die intensivste Form der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule am Ort Schule im Rahmen der Schulsozialarbeit besteht in Nürnberg seit dem Schuljahr 1975/76, als an der kommunalen Gesamtschule Nürnberg-Langwasser (jetzt Bertolt-Brecht-Schule) vom städtischen Schul- und Kulturreferat Schulsozialpädagogik eingeführt wurde. Eine stetig wachsende Zahl sozialpädagogischer Fachkräfte bringt seither in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit Lehrkräften ihre Kompetenz direkt an den Nürnberger Schulen ein. Schulsozialpädagogik und Jugendsozialarbeit an Schulen grenzen sich durch die direkte Verortung der Fachkräfte an den Schulen somit auch von anderen Formen der Jugendsozialarbeit ab, bei der sozialpädagogische Fachkräfte stadtweit tätig sind und telefonische und persönlichen Beratungen außerhalb der Schule anbieten.
Mit dem Förderprogramm „Jugendsozialarbeit an Schulen“ erfolgt im Rahmen der Jugendhilfe seit dem Jahr 2000 auch eine Förderung sozialpädagogischer Arbeit an Schulen durch den Freistaat Bayern, die den Ausbau des Handlungsfeldes und die Verstetigung der Personalressourcen stark vorangebracht hat. Bis zum Jahr 2024 wurden so bayernweit 1380 Stellen an 1862 Schulen geschaffen, die durch den Freistaat anteilig gefördert werden.
Die beiden so entstandenen Stränge „Schulsozialpädagogischer Dienst der Stadt Nürnberg (SDN)“ im Schulreferat und „Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)“ im Jugendamt (Referat für Jugend, Familie und Soziales) sind seit dem Schuljahr 2008/2009 auf der Grundlage einer zwischen dem Geschäftsbereich Schule und dem Referat für Jugend, Familie und Soziales getroffenen Vereinbarung „Eckpunkte zum Einsatz von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen an Schulen“ im Jugendamt zusammengeführt. Mit dem vorgelegten Konzept auf der Grundlage der Förderkonzeption „Jugendsozialarbeit an Schulen“ des Freistaats Bayern werden sie auf ein gemeinsames fachliches Fundament gestellt, von dem aus die sozialpädagogische Kompetenz an Schulen gemeinsam gestärkt und ausgebaut werden soll.
Dieses Konzept stellt die Arbeitsgrundlage der Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg (JaS) für die kommenden Jahre dar. Es gilt gleichermaßen für die nach dem Förderprogramm „Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales geförderten oder förderfähigen Stellen wie für vollständig durch die Stadt Nürnberg finanzierte Stellen.
Das vorliegende Konzept, das für die Jugendsozialarbeit an Schulen an allen Schularten gilt, gliedert sich in ein Rahmenkonzept und in schulartspezifische Basiskonzepte, die unter Beteiligung von JaS-Fachkräften, Vertreter/innen der Schulen und der Schulverwaltung zwischen 2014 und 2025 überarbeitet und aktualisiert wurden. Zugleich legt die Verwaltung in fünfjährigem Rhythmus die Fortschreibung der Bedarfs- und Ausbauplanung vor, die transparente Kriterien für den Einsatz der Jugendsozialarbeit an Schulen formuliert und die Ausbauziele der kommenden Jahre konkretisiert.1
Die Jugendsozialarbeit an Schulen ist ein wichtiges Handlungsfeld der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule, doch auch darüber hinaus bestehen vielfältige Berührungspunkte in dem gemeinsamen Bemühen, die Lebensbedingungen und Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen in Nürnberg positiv zu gestalten. Daher haben das Referat für Schule und Sport sowie das Referat für Jugend, Familie und Soziales eine Intensivierung der Kooperation in echter, bereichernder Partnerschaft vereinbart. Eine „Koordinatorin Schule/Jugendhilfe, Schulentwicklung,“ im Referat für Schule und Sport und ein „Koordinator Jugendhilfe/Schule“ bei der Leitung des Jugendamts organisieren den gegenseitigen Informationsaustausch und stellen die kontinuierliche Zusammenarbeit sicher.
1 Die letzte Bedarfs- und Ausbauplanung für die Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg wurde am 28.11.2019 und 12.11.2020 im gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschuss des Nürnberger Stadtrats beschlossen. Der Beschluss einer aktualisierten Bedarfs- und Ausbauplanung ist für den gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschuss am 27.11.2025 geplant.
1. Grundverständnis und Rahmenbedingungen
1.1 Begriffsklärung und Ziele
Für den Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte an Schulen gibt es keine einheitliche Begriff-
lichkeit ebenso wie unterschiedliche fachliche Ansätze und Organisationsmodelle. Im vorliegen-
den Konzept für Nürnberg wird unter „Jugendsozialarbeit an Schulen“ (JaS) ein Angebot der
Jugendhilfe verstanden, bei dem sozialpädagogische Fachkräfte kontinuierlich am Ort Schule
tätig sind und mit Lehrkräften auf einer verbindlich vereinbarten und gleichberechtigten Basis
zusammenarbeiten, um junge Menschen in ihrer individuellen, sozialen, schulischen und beruf-
lichen Entwicklung zu fördern, dazu beizutragen, Bildungsbenachteiligungen zu vermeiden und
abzubauen, Eltern2 und Lehrkräfte bei der Erziehung und dem erzieherischen Kinder- und Ju-
gendschutz zu beraten bzw. zu unterstützen sowie zu einer schülerfreundlichen Umwelt beizu-
tragen.3 Dieser Ansatz wird im Grundsatz auch als „Schulsozialarbeit“ bezeichnet, darauf soll
hier jedoch im Sinne der bayernweiten Einheitlichkeit und der Übereinstimmung mit der Förder-
richtlinie verzichtet werden.
Das Nürnberger Konzept zur Jugendsozialarbeit an Schulen fußt auf der Konzeption des Förderprogramms „Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)“ und erweitert das Handlungsspektrum um Erfahrungen und Ansätze aus der Arbeit des früheren „Schulsozialpädagogischen Dienstes“ der Stadt Nürnberg bei der Arbeit an den Stellen, die nicht durch das JaS-Förderprogramm gefördert werden. Das Jugendamt der Stadt Nürnberg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Anstellungsträger der JaS-Fachkräfte gewährleistet die Übereinstimmung der Arbeit im Rahmen der nach JaS geförderten Stellen mit der Förderrichtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. Jugendsozialarbeit an Schulen ist somit eine Leistung der Jugendhilfe in der Institution Schule, die in enger und partnerschaftlicher Kooperation mit den vor Ort Beteiligten unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen durchgeführt wird. Die gemeinsamen Aufgaben erfordern aufeinander abgestimmte Handlungsstrategien: „Die Zusammenarbeit beschränkt sich daher nicht auf die Bewältigung schwieriger Einzelfälle, sondern verfolgt das Ziel gemeinsamen präventiven Handelns. Individuelle Entwicklungsförderung, soziale Integration, Förderung von Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit sowie die Verarbeitung von belastenden Lebenseindrücken fordern Eltern, Schule und Jugendhilfe gemeinsam.“ (Gemeinsam geht´s besser; Ratgeber der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen; München 2000) Die Aufgabenbereiche von Schule, insbesondere die Tätigkeiten, die nach den Schulordnungen und der Lehrerdienstordnung zu den Pflichten der Lehrkräfte (z. B. Unterricht, Vertretung von Lehrkräften, Pausenaufsicht), sowie anders definierten Aufgabenbereichen gehören (wie z. B. Mittagsbetreuung, offene und gebundene Ganztagsschule, Hausaufgabenbetreuung, Schulentwicklung) sind nicht Aufgabe der Jugendsozialarbeit an Schulen.
2 Mit „Eltern“ bezeichnet das vorliegende Konzept die Personensorgeberechtigten i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. 3 Vgl. etwa Karsten Speck: Qualität und Evaluation in der Schulsozialarbeit, Wiesbaden 2006.
1.2 Gesetzlicher Auftrag
Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz. Jugendsozialarbeit an Schulen hat als Jugendhilfeleistung entsprechend der Generalklausel des § 1 SGB VIII den Auftrag – auf individueller Ebene – junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, mit der Zielrichtung der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendhilfe soll – auf struktureller Ebene – dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen und positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Ein zentraler Arbeitsauftrag für Jugendsozialarbeit an Schulen ergibt sich in Verbindung mit § 1 aus § 13 SGB VIII: „Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.“
Gemäß § 13 SGB VIII sowie auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) vom 26.09.2024 Az. IV4/0113.01-3/404). Die JaS-Richtlinie beinhaltet die Beschreibung des Förderbereichs sowie das Umsetzungsverfahren. JaS richtet sich nach der JaS-Richtlinie „als Angebot der Kinder- und Jugendhilfe an junge Menschen mit sozialen und erzieherischen Problemen, die zum Ausgleich von sozialen Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Ziel ist es, die Entwicklung dieser jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern und deren soziale Integration und dadurch Chancengerechtigkeit zu ermöglichen. Durch den Einsatz von sozialpädagogischem Fachpersonal direkt an der Schule wird für diese Zielgruppe ein niederschwelliger Zugang zu den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen.“4 Jugendsozialarbeit an Schulen greift dabei auch auf Arbeitsformen und Methoden der Kinderund Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) zurück und nutzt deren Angebote, insbesondere die der schulbezogenen Jugendarbeit. Das gleiche gilt für Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) und Angebote zur allgemeinen Förderung in der Familie (§ 16 SGB VIII).
4 Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen, München 2024, Punkt 1.2.
1.3 Grundverständnis und Arbeitsprinzipien
Jugendsozialarbeit an Schulen ist ein professionelles Leistungsangebot der Jugendhilfe, das auf der Grundlage der fachlichen Standards und Arbeitsprinzipien des SGB VIII erfolgt. Dies impliziert ein ganzheitliches Bildungsverständnis, das neben formalen (überwiegend schulischen) Bildungsprozessen die Aspekte non-formale und informelle Bildung berücksichtigt. Die Jugendsozialarbeit an Schulen baut konzeptionell auf den Arbeitsprinzipien der Jugendhilfe auf. Folgende Grundsätze bestimmen die Arbeit der Jugendsozialarbeit an Schulen:
- Offener Zugang
Jugendsozialarbeit an Schulen ist offen für alle Schülerinnen und Schüler aller Schularten. Ihre Angebote können von den Adressatinnen und Adressaten ebenso wie von ihren Eltern und Lehrkräften ohne Vorbedingungen und Vorleistungen in Anspruch genommen werden.
- Prävention und Ressourcenorientierung
Jugendsozialarbeit an Schulen ist präventiv und an den Ressourcen der jungen Menschen orientiert. Sie zielt auf die Unterstützung der personalen und sozialen Reifungsprozesse der jungen Menschen durch Gestaltung der Lebens- und Lernbedingungen ab und strebt – als sekundäre Prävention – vorbeugende Hilfen in belastenden Situationen an, damit diese sich nicht zu Krisen weiterentwickeln.
- Verbesserung der Chancengleichheit
Die oftmals sehr unterschiedlichen Lebensbedingungen von Schülerinnen und Schülern haben eine Wirkung auf den Schulerfolg und die darauf aufbauenden Lebensperspektiven. Jugendsozialarbeit an Schulen kann niedrigschwellige Hilfe vor Ort, zeitlich nah und lebensweltorientiert einleiten.
- Freiwilligkeit
Angebote und Leistungen der Jugendhilfe basieren grundsätzlich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Der junge Mensch entscheidet also selbst, ob und in welchen Umfang er Angebote der Beratung und Unterstützung annimmt; Jugendsozialarbeit und Schule wirken gemeinsam darauf hin, dass junge Menschen in ihrem eigenen Interesse geeignete und erforderliche Beratungs- und Unterstützungsangebote annehmen und nutzen. Jugendsozialarbeit an Schulen an der Schnittstelle zum System Schule richtet ihr Angebot und ihre Leistungen jedoch auch an dessen spezifischen Bedingungen (wie etwa Anwesenheits- und Aufsichtspflicht zu bestimmten Zeiten) und an den Anforderungen der Einsatzschule aus.
- Intervention
Jugendsozialarbeit an Schulen bietet den jungen Menschen Hilfen bei der Problemlösung und bei der Verbesserung des Bewältigungsverhaltens (Lösungsorientierung) an.
- Lebensweltorientierung
Jugendsozialarbeit an Schulen orientiert sich an der Lebensrealität, der Lebenswelt, dem Sozialraum, den (jugend-)kulturellen Ausdrucksformen sowie dem Alltag der jungen Menschen und ihren Bedürfnissen, Wünschen und Problemen.
- Ganzheitlichkeit und Förderung
Der junge Mensch wird im Zusammenhang mit allen seinen biografischen Mustern, sozialen Bezügen, Bedürfnissen, Interessen, Ausdrucksformen, Verhaltensäußerungen und Einstellungsmustern und nicht auf einzelne Rollen oder Rollensegmente reduziert. Probleme oder als problematisch definierte Verhaltensausprägungen werden in o. a. Kontext eingeordnet und bearbeitet, besondere Stärken gefördert. Jugendsozialarbeit an Schulen unterstützt die Förderung der ganzheitlichen und damit auch der schulischen Entwicklung.
- Kooperation und Koordination
Jugendsozialarbeit an Schulen als Angebot der öffentlichen Jugendhilfe kooperiert entsprechend der Vorgaben des § 81 SGB VIII mit Personen, Personengruppen, Institutionen und Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation der Schüler und Schülerinnen auswirkt, darunter insbesondere auch mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung. Angebote und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit an Schulen werden fachlich abgeklärt und abgestimmt, bei Bedarf wird an andere Fachdienste weiterverwiesen.
- Sozialraumorientierung und Netzwerkarbeit
Jugendsozialarbeit an Schulen gestaltet und verbessert die Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler durch Netzwerkarbeit und Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen im Sozialraum mit.
- Gender Mainstreaming
Geschlechtsspezifische Ausprägungen, männliches und weibliches Rollenverhalten und daraus resultierende Kommunikations- und Umgangsformen innerhalb der Adressatengruppe müssen ebenso wie das eigene Verhalten als Pädagoge/Pädagogin im beruflichen Alltag stets reflektiert, bewusstgemacht und auf der Kommunikations- und Interventionsebene berücksichtigt werden.
- Vertrauensschutz
Für alle Leistungen der Jugendhilfe und insbesondere in der persönlichen und erzieherischen Hilfe gilt ein besonderer Daten- und Vertrauensschutz (§§ 64 und 65 SGB VIII). Vertrauensschutz ist damit auch verbindliche Arbeitsgrundlage für alle im Bereich Jugendsozialarbeit an Schulen tätigen Fachkräfte. Die jungen Menschen müssen wissen und darauf vertrauen können, dass die ihre Person betreffenden Informationen ohne ihre ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Kontinuität und Nachhaltigkeit
Planungssicherheit und ein möglichst langfristiger Einsatz sind Voraussetzung für nachhaltige Wirksamkeit der Jugendsozialarbeit an Schulen. Personalressourcen und Sachmittel sind deshalb langfristig zu sichern und Kontinuität und Transparenz für die einzelnen Schulen zu gewährleisten.
- Schutz von Kindern und Jugendlichen
Die öffentliche Jugendhilfe ist mit der Ausübung des Wächteramtes der staatlichen Gemeinschaft nach dem Grundgesetz (Art. 6 (2)) betraut. Der Kinderschutzauftrag und die Verantwortung insbesondere der Fachkräfte der Jugendhilfe wird im § 8a SGB VIII konkretisiert. Jugendsozialarbeit an Schulen als Leistung der Jugendhilfe leitet, wenn ihr eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt wird, in Kooperation mit den originär zuständigen Diensten des Jugendamts die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ein. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe umfasst aber auch präventive Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls.
1.4 Einbindung in das System Jugendhilfe
Jugendhilfe stellt ein breites Spektrum präventiver und reaktiver Angebote und Hilfen zur Verfügung. Jugendsozialarbeit an Schulen ist über die kommunale Jugendhilfeplanung und die Kooperation in das System der Jugendhilfe eingebunden und erschließt die Ressourcen der Jugendhilfe für die Kinder, Jugendlichen und ihre Eltern. Das Spektrum umfasst unter anderem:
- die Beratungs- und Unterstützungsangebote der Bezirkssozialarbeit des Jugendamts (Allge-
meiner Sozialdienst), der Erziehungsberatungsstellen sowie der Eltern- und Familienbildung,
-
die Angebote der Kindertageseinrichtungen (z.B. Kindergärten, Horte) und Familienzentren,
-
die stadtteilbezogenen Angebote Offener Kinder- und Jugendarbeit,
-
das Arbeitsfeld berufsbezogene Jugendhilfe des Jugendamtes und Angebote des Über-
gangsmanagements Schule-Beruf,
- die Arbeitsfelder der Präventiven Kinder- und Jugendhilfe wie Suchtprävention, Kinder- und
Jugendschutz und Jugendmedienschutz.
1.5 Rahmenbedingungen des Systems Schule5
Schulen haben einen eigenen gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (BayEUG Art. 1 u. 2). Zu ihren Aufgaben gehören Wissensvermittlung und Kompetenzerwerb. Sie tragen zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen und zur sozialen, kulturellen und weltanschaulichen Wertorientierung bei. Durch die allgemeine Schulpflicht (Art. 129 BV) ist Schule die öffentliche Institution, die mit hoher Verbindlichkeit alle Kinder und Jugendlichen erreicht. Schule ist für Kinder und Jugendliche Lernraum. Sie ist Ort formaler, non-formaler und informeller Bildung. Der Unterricht basiert auf verbindlichen Lehrplänen, deren Einhaltung durch die
5 „System Schule“ steht für den Gesamtzusammenhang aus rechtlichen Normen, organisatorischen und gesellschaftlichen Bedingungen, in denen Schulverwaltung, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Eltern stehen. In Bezug auf die jeweils einzelne Schule wird im Konzept der Begriff „Einsatzschule“ verwendet.
Schulaufsicht überwacht wird. Das Ziel der kognitiven Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unterstützt sie durch Lernförderung, den Abbau von Lerndefiziten und durch die Förderung von Begabungen. Der Erwerb von Schlüsselqualifikationen steht besonders im Fokus. Der Schulbesuch zielt auf das erfolgreiche Durchlaufen einer Schullaufbahn und das Erreichen von Bildungs- und Berufsabschlüssen ab. In der Regel ist Schule und Unterricht deshalb mit der Bewertung und Zertifizierung von Leistung und Verhalten verbunden. Die Schule hat die Unterrichtung, Betreuung und Beaufsichtigung ihrer Schülerinnen und Schüler in festgelegten Zeiträumen zu gewährleisten, wobei insbesondere Schulen mit Ganztagsklassen und Ganztagsschulen erweiterte pädagogische und schulorganisatorische Erfordernisse nach sich ziehen. Schule ist auch Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Jugendliche. Im Unterricht, in Pausen, in Wahlfächern, bei Projekten und betreuten Freizeitangeboten, auf Exkursionen und Schulfahrten findet soziales und exploratives Lernen statt. Die Schule ist gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zuständig (Art. 74 BayEUG). Das Verhältnis zwischen Schule und Elternhaus kennzeichnet eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und möglichst frühzeitige Information der Eltern durch die Schule über Auffälligkeiten, die beispielsweise den Leistungsstand betreffen. In den letzten Jahren haben sich Anforderungen und Erwartungen an die Schulen stark erweitert; ihnen werden über das Kerngeschäft von Bildung und Erziehung hinaus verstärkt soziale Funktionen zugeschrieben. Schulen sollen eigene Profile entwickeln, über Projektansätze das Schulleben erweitern, mit dem Stadtteilumfeld zusammenarbeiten, die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern pflegen und individuelle Unterstützung und Betreuung für ihre Schülerschaft organisieren. Gerade in Schulen in sozialen Brennpunkten treten bei Kindern und Jugendlichen zunehmend Probleme auf wie z. B. mangelnde Sprach- und Lesekompetenz, sinkende Lernbereitschaft, schwieriges Sozialverhalten, erhöhter Medienkonsum, gestiegene Aggressionsbereitschaft, Suchtprobleme, Verschuldung, Perspektivlosigkeit. Übergänge in die Schule, innerhalb des Schulsystems und aus der Schule hinaus in Ausbildung oder Weiterqualifizierung sind inzwischen als wichtige zu gestaltende Weichenstellungen erkannt, die abgesichert und für deren Gelingen Kinder und Jugendliche unterstützt werden müssen. Von wachsender Bedeutung sind Inklusions-, Förder- und Übergangskonzepte, die Entwicklungs-, Leistungs- und Verhaltensstände bewerten und konstruktiv weiterbearbeiten. Das ausdifferenzierte Berufliche Schulwesen bietet schulische Ausbildung sowohl im Rahmen der Dualen Ausbildung, in vollzeitschulischer Berufsausbildung und in einer Vielzahl von Übergangs- und Qualifizierungscurricula, die sehr unterschiedliche Startchancen ins Berufsleben ermöglichen. Die Chancen von Jugendlichen auf dem dualen Ausbildungsstellenmarkt stellen auch an die Schulen neue Anforderungen. Misslungene Übergänge, nachzuholende Schul- oder angestrebte höherwertige Bildungsabschlüsse sorgen für eine längere Verweildauer in schulischen, Übergangs- und Qualifizierungssystemen. In vielen Schularten haben sich Ganztagsangebote, wie offene und gebundene Ganztagsschulen oder Angebote in Kooperation von Jugendhilfe und Schule, entwickelt, welche einen zeitlich erhöhten Bedarf an Jugendsozialarbeit an Schulen begründen. Damit steigen Anforderungen
und Nachfrage für angeleitete Freizeitgestaltung, Lernförderung, kulturelle Angebote, Rhythmisierung des Schultags durch die Mitarbeit von (externen) Kooperationspartnern. Die Bewältigung gerade sozialer Aufgaben- und Funktionserweiterungen von Schule kann nur durch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erfolgreich gestaltet werden. So verweist Art. 31 BayEUG auf die Kooperation mit dem Jugendamt. Leistungen der Jugendhilfe wie Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit an Schulen, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz sowie die Förderung der Erziehung in Familien sind dazu geeignet, die Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Schulalltag zu verankern.
2. Zielgruppen, Leistungen und Methoden der Jugendsozialarbeit an Schulen
2.1 Adressatinnen und Adressaten
Jugendsozialarbeit an Schulen kommt in Nürnberg an allen Schularten zum Einsatz.6 Ihre Angebote und Arbeitsansätze richten sich prinzipiell an alle Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule / des jeweiligen Schulbereichs, für die Jugendsozialarbeit an Schulen eingerichtet wurde. Besonderer Unterstützung bedürfen (entsprechend §13 SGB VIII) junge Menschen, mit sozialen und erzieherischen Problemen, die zum Ausgleich von sozialen Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Dieser Zielgruppe widmet sich die Jugendsozialarbeit an Schulen mit besonderer Priorität um deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern und deren soziale Integration zu ermöglichen. Durch den Einsatz von sozialpädagogischem Fachpersonal direkt an der Schule wird für diese Zielgruppe in der Lebenswelt Schule ein niederschwelliger Zugang geschaffen.7
2.2 Leistungen der Jugendsozialarbeit an Schulen (siehe Schaubild)
Jugendsozialarbeit an Schulen steht entsprechend ihrem jeweils individuellen Unterstützungsund Hilfebedarf allen Schülerinnen und Schülern der Einsatzschule offen. Sie widmet sich einesteils der individuellen Beratung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern (Einzelfallbezogene Hilfe), zum anderen Teil gestaltet sie durch die Durchführung und Vermittlung von gruppenpädagogischen Angeboten, Ferienangeboten, offenen und weiteren sozialpädagogischen Angeboten das Schulleben mit und bringt im Rahmen der Kooperation und Vernetzung sozialpädagogische Perspektiven und Methoden in die Arbeit an der Schule ein. Dazu gehört insbesondere auch die anlassbezogene Kooperation mit Lehrkräften. Schulentwicklung ist Aufgabe der Schule und des Schulträgers und nicht der Jugendsozialarbeit an Schulen. JaS kann jedoch Impulse für die Schulentwicklung geben und helfen, die pädagogische Qualität der schulischen Arbeit weiterzuentwickeln, indem sie das Repertoire pädagogischer Arbeitsformen und Lernchancen aus ihrer spezifischen Fachlichkeit heraus erweitert.
Anmerkungen zur Grafik:
* an Ganztagsschulen: bei Bedarf kann eine Unterstützung bei der konzeptionellen Gestaltung in Kooperation mit einem durch die Schule beauftragten Träger der Jugendhilfe erfolgen; an allen Schulen: Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen, Trägern und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und weiteren Akteuren der Ganztagsbildung.
6 Förderfähig nach dem Programm „Jugendsozialarbeit an Schulen“ des StMAS ist JaS seit 2024 grundsätzlich an Grundschulen, Mittelschulen, Sonderpädagogischen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung, Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Sprache, Wirtschaftsschulen, Realschulen, Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Gymnasien, beruflichen Oberschulen (Fachoberschulen/Berufsoberschulen), Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschulen, Berufsfachschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung. 7 vgl. Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen, München 2024, Punkt 1.2.
Leistungen der Jugendsozialarbeit an Schulen
Einbindung und Schnittstellen
Einzelfallbezogene Hilfe: Sozialpädagogische Diagnostik, individuelle Beratung und Unterstützung, Krisenintervention Abstimmung im Einzelfall Mindestens 60% der Jahresarbeitszeit Bei akutem Bedarf Priorität der Einzelfallhilfe vor den übrigen Leistungen Bekannt- machen, Kontakt-
aufnahme Kooperation, Vernetzung, Gruppenpädagogische Angebote, Offene Angebote, Ferienangebote Bis zu 40% der Jahresarbeitszeit Aufteilung nach Vereinbarung zwischen Schule und Jugendamt mit folgenden Bestandteilen: • Kooperation und Vernetzung • Gruppenpädagogische Angebote ▪ Organisation, Vermittlung von Angeboten ▪ Eigene Angebote • Offene Angebote und Beiträge zum schulischen Leben • Ferienangebote • Mitkonzipierung von Ganztags- bildung und -betreuung*
Allgemeiner
Sozialdienst (ASD)
Bei weitergehendem Hilfebedarf; Fallverantwortung, Hilfeplanung
Abstimmung im Einzelfall
JaS kooperiert im erforderlichen und sinnvollen Umfang
Beratungsstellen
und Dienste
z. B. Erziehungsberatung, Jugendmigrationsdienst, Suchtberatung, Jugendpsychiatrie, Schulpsychologie, Polizei,
| Bekannt- machen, Kontakt- | |
|---|---|
| aufnahme | aufnahme |
G anztagesbildung …
oder
Ganztagesschule
Angebote und Einrich-
- gebundene Ganzta- tungen der Jugendhilfe
gesschule
-
Kindertageseinrichtungen
-
Kinder- und Jugendarbeit
-
Ganztagsangebote
-
Aktivspielplätze
in Kooperation von
- Stadtteilbezogene Gre-
Jugendhilfe und mien/Funktionen, z. B. Schule Stadtteil-AK, Stadtteilkoordination
-
Ganztagesschulbe-
-
„Familienfreundliche
trieb durch Träger Schule“ der Jugendarbeit im
- Bürgerschaftliches Enga-
Auftrag der Schule gement, z. B. ZAB
- Sonstige Angebote
in Verantwortung der Schule (z. B. mit Übergangsmanagement Sportvereinen) Schule –
Ausbildung – Beruf
- Mittagsbetreuung
z. B. Beratung und Maßnah-
- Hort men durch Träger,
Jobcenter, Arbeitsagentur,
- Kinder- und Jugend- Ausbildungsbetriebe
häuser (städtischer oder freier Träger)
2.2.1. Individuelle Leistungen:
einzelfallbezogene Hilfe
(mindestens 60% der Jahresarbeitszeit8, durchschnittlich etwa 70%)
Die sozialpädagogische Beratungs- und Unterstützungsarbeit ist Kernstück der Jugendsozialarbeit an Schulen. Sie hilft auf der Grundlage sozialpädagogischer Diagnostik Schülerinnen und Schülern dabei, ihre Potenziale zu entfalten und den für sie geeigneten Weg (Hilfe zur Selbsthilfe) zur Lösung von Problem- oder Krisensituationen zu finden. Für diese Tätigkeit sind mindestens 60 Prozent der Arbeitszeit aufzuwenden. Bei weitergehendem Bedarf hat die Einzelfallhilfe Priorität vor strukturellen Leistungen. Der Bedarf an individueller Beratung und Betreuung wächst mit der Umstellung auf den Ganztagsbetrieb, da die Schülerinnen und Schüler mehr Zeit an der Schule verbringen und so mehr Problemstellungen an die JaS herangetragen werden können. Beratungsanlässe sind zum Beispiel:
-
Förderung der Teilhabe benachteiligter Kinder und Jugendlicher an Bildung
-
Förderung des Lernens und Unterstützung individueller Lernvoraussetzungen
-
Entwicklung der Persönlichkeit
-
psychische Belastungen
-
soziale Auffälligkeiten und Probleme
-
übermäßiger Medienkonsum
-
Schulschwierigkeiten, Schulverweigerung, Schulversagen (z. B. drohende Abschulung)
-
Krisensituationen
-
Konflikte im Elternhaus, mit Schülerinnen und Schülern, mit Lehrkräften, im Betrieb
-
Unterstützung bei der Berufsvorbereitung, beruflichen Orientierung und Integration, Förde-
rung der Ausbildungsreife
Einzelne junge Menschen mit schwerwiegenden Problemlagen werden über einen längeren Zeitraum intensiv begleitet und gestützt. In Fällen, in denen Bedarf an weitergehenden erzieherischen Hilfen deutlich wird, zieht die Jugendsozialarbeit an Schulen den ASD des Jugendamts hinzu. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs bezieht die fallverantwortliche Fachkraft des ASD die Kenntnisse der JaS ein und beteiligt diese ggf. im weiteren Verlauf der Hilfe (Hilfeplanung). Über Umfang und Intensität der Kooperation ist Einvernehmen mit der betroffenen Familie und zwischen ASD und Jugendsozialarbeit an Schulen herbeizuführen. Werden der JaS-Fachkraft im Rahmen der Einzelfallhilfe gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, ist sie nach § 8a SGB VIII verpflichtet, unverzüglich auf eine Risikoeinschätzung und nötigenfalls auf die Abwendung dieser Gefährdung hinzuwirken. Hierfür liegt eine gesonderte Dienstanweisung für die JaS vor.9 Jugendsozialarbeit an Schulen arbeitet bei der Beratungsarbeit kollegial, zielführend und intensiv mit Lehrkräften und der Schulleitung zusammen und bezieht schulische Beratungs- und Unterstützungsangebote oder außerschulische Einrichtungen bei Bedarf mit ein. In diesem Sinne unterstützt sie dadurch auch indirekt die Lehrkräfte bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags.
8 In Prozent der für die Arbeit an der Schule zur Verfügung stehenden Jahresarbeitszeit nach Abzug von internen Aufgaben, z. B. Mitarbeitergespräch, Fortbildung, regelmäßige Mitarbeiterbesprechungen bei J, Berichtslegung gegenüber Fördermittelgeber (s. u. 5.2, Regelungen zur Arbeitszeit). 9 Dienstanweisung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendsozialarbeit an Schulen, Jugendamt der Stadt Nürnberg 2014
Als Grundlage der Einschätzung von Schülerinnen und Schülern kann auch eine gezielte Verhaltensbeobachtung im Unterricht dienen. Die Beratung der Jugendsozialarbeit an Schulen kann auch von Eltern in Anspruch genommen werden und die JaS-Fachkraft kann auf Eltern zugehen. Im Einzelfall können Hausbesuche durchgeführt werden. Angebote für Eltern können sein:
-
Information und Beratung
-
Vermittlung des Kontakts mit Lehrkräften und gemeinsame Gespräche mit diesen
-
Motivation der Eltern zur Mitarbeit an schulischen Prozessen und Aktivitäten
-
Förderung der Erziehungskompetenz
-
Unterstützung der Eltern bei familiären Krisen, der Konfliktbearbeitung und bei verschiedenen so-
zialen Fragestellungen welche die Familie und die Kinder / Jugendlichen betreffen
2.2.2 Strukturelle Leistungen: Kooperation, Vernetzung, Gruppenpädagogische Angebote, Projektarbeit,
offene Angebote, Beiträge zum schulischen Leben
(bis zu 40% der Jahresarbeitszeit10, durchschnittlich etwa 30%)
Der zweite Leistungsbereich der Jugendsozialarbeit an Schulen wendet sich an die gesamte Schule. Er setzt dabei an der Lebenswelt und den individuellen Unterstützungsbedarfen junger Menschen an. Ziel ist es, die jungen Menschen z.B. durch gruppenpädagogische Angebote bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten zu unterstützen und zur Entwicklung und Steigerung sozialer Kompetenzen beizutragen. Durch eine Verbesserung des Bildungs- und Arbeitsklimas für Schülerinnen und Schüler, ergeben sich im Kontext Schule auch verbesserte Bedingungen des Aufwachsens und gerechtere Bildungschancen für junge Menschen. Die Ausgestaltung dieses Leistungsbereichs erfolgt, unter Berücksichtigung verbindlicher Elemente, nach den besonderen Bedürfnissen und dem Profil der Einsatzschule und wird zu Beginn des Schuljahres zwischen Schulleitung und Jugendamt unter Beteiligung der JaS-Fachkraft schriftlich vereinbart (vgl. auch Punkt 4.1). Pädagogische Angebote für Klassen und Gruppen, Projektarbeit, offene Angebote und Beiträge zum schulischen Leben ermöglichen es der Fachkraft, das Angebot der Jugendsozialarbeit an Schulen bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern bekannt zu machen, die jungen Menschen persönlich kennenzulernen, eine Beziehung und Vertrauen aufzubauen sowie eine fachlich fundierte eigene sozialpädagogische Einschätzung ihrer Situation zu gewinnen. Durch niedrigschwellige Begegnungen entstehen Anknüpfungspunkte und Vertrauen, auf das in späteren Beratungen aufgebaut werden kann. Gleichzeitig erfüllt sie mit dieser Aufgabenstellung auch ihren eigenen Auftrag nach § 1 SGB VIII. Jugendsozialarbeit an Schulen kann im Rahmen ihrer Kapazitäten Maßnahmen selbst anbieten und durchführen. Sie übt eine Scharnierfunktion zu weiteren Angeboten der Jugendhilfe aus und kann insofern auf den Bedarf der Schule zugeschnittene Angebote in Abstimmung mit der
10 Zur Jahresarbeitszeit siehe Fußnote 8.
Schulleitung auch (mit-) konzipieren und die Durchführung durch einen externen Anbieter oder Träger organisieren. Jugendsozialarbeit an Schulen kann, ebenso wie die Schule, im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets zur Finanzierung von Angeboten beitragen. Die strukturellen Leistungen umfassen:
2.2.2.1 Kooperation und Vernetzung
Kooperation und Vernetzung ist eine verbindliche Leistung der Jugendsozialarbeit an Schulen an jeder Einsatzschule. Jugendsozialarbeit an Schulen kooperiert mit Schulleitung, Lehrkräften sowie schulischen Gremien. Im Sinne der strukturellen Prävention vernetzt sie sich mit lokalen Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen. Sie unterstützt damit auch die Schule bei ihrer Öffnung in das Gemeinwesen. In jedem Fall kooperiert die Jugendsozialarbeit an Schulen mit der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und weiteren schulischen Gremien und stimmt sich mit diesen ab. (vgl. Punkt 4.2). Weitere Vernetzungsaufgaben sind, – angepasst an den Bedarf – z. B.
- Erschließung und Vernetzung von Angeboten und Ressourcen aus dem Schulumfeld zur
Nutzung an der Schule, neben den Angeboten der Jugendhilfe z.B. auch aus dem Bereich der kulturellen und musischen Bildung und des Sports,
-
Zusammenarbeit mit den für Schülerinnen und Schülern relevanten Institutionen im Stadtteil,
-
Mitarbeit in Stadtteilgremien oder -arbeitskreisen, Kooperation mit der Stadtteilkoordination,
-
Jugendhilfeperspektivische Beratung bei der internen Schulentwicklung nach Vereinbarung
mit der Schulleitung.
2.2.2.2 Gruppenpädagogische Angebote: Sozialkompetenz, Qualifizierung und Bildung
Zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten, in Reaktion auf auffällige Verhaltensweisen, zur Unterstützung des Schulerfolgs sowie zur Realisierung des eigenen sozialpädagogischen Bildungsauftrags macht Jugendsozialarbeit an Schulen selbst differenzierte individuelle oder gruppenpädagogische Angebote insbesondere der non-formalen und informellen Bildung und des sozialen Lernens, oder koordiniert in Absprache mit der Schulleitung entsprechende Angebote außerschulischer Träger im Schulalltag. Dies können sein:
Präventive sozialpädagogische Gruppenarbeit, z. B.:
-
soziales Kompetenztraining
-
Gruppenarbeit zur Verbesserung der Konfliktfähigkeit
-
Gewalt- und Suchtpräventionsprojekte
-
Gruppen zur Bearbeitung genderspezifischer Fragen
-
Partizipationsprojekte
-
gesundheitliche Förderung
Arbeit mit Schulklassen, Angebote sozialer, kultureller und politischer Bildung, Gruppen- und Projektarbeit, Elternarbeit z. B.
-
lösungsorientierte Klassengespräche
-
themenspezifische Projekte, auch gemeinsam mit Lehrkräften,
-
Angebote zur (inter-)kulturellen Bildung
-
Angebote für Eltern wie z.B. thematische Elternabende oder Elterncafés
-
Arbeit mit institutionalisierten Schüler/-innengruppen, z. B. SMV, Tutorenarbeit, Schülerpa-
ten, Streitschlichter/-innen
Unterstützung bei beruflicher Orientierung und Integration, z. B. durch
-
Orientierungshilfen für das System Beruf/Ausbildung/Jugendberufshilfe
-
Qualifizierung und Kompetenztraining
-
Unterstützungsangebote zur Erlangung der Ausbildungsreife („Soft Skills“)
-
Ausbildungsplatzsuche
Gruppenpädagogische Angebote können auch im Rahmen von Klassenfahrten oder Projekttagen erbracht werden.
2.2.2.3 Ferienangebote
Auch Ferienzeiten sind wichtige Zeiträume für Bildungs- und Lernerfahrungen. Bestehende Angebote von Jugendverbänden, Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, Kindertageseinrichtungen, Unternehmen und das Ferienprogramm des Jugendamts können durch Angebote der Jugendsozialarbeit an Schulen sinnvoll ergänzt werden. Jede in Vollzeit tätige JaS-Fachkraft hat, ggf. auch im Verbund mit anderen Jugendsozialarbeiterinnen und Jugendsozialarbeitern und/oder anderen Partnern in rechtzeitiger Abstimmung mit ihrer Einsatzschule ein bis zwei Wochen jährlich in den Schulferien ein Ferienangebot durchzuführen. Ferienangebote umfassen dabei neben der bedarfsgerechten Fortführung des Beratungsangebots vor Ort an der Schule auch freizeitpädagogische Angebote, Bildungs- und Qualifizierungsangebote sowie Ausflüge und Fahrten. Die Möglichkeit, neben der Fortführung des Beratungsangebots vor Ort an der Schule, ein Ferienangebot als Angebot der Jugendhilfe (mit) zu organisieren, besteht grundsätzlich auch bei Teilzeitkräften, jedoch wird auf ihre besondere Situation hinsichtlich Arbeitszeitressourcen und persönlicher Präsenz Rücksicht genommen.
Partner bei der Durchführung von Ferienangeboten können beispielsweise Anbieter der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil, Jugendverbände oder andere örtliche Bildungsträger, aber auch weitere externe Anbieter sein. Für das Grundschulalter können insbesondere auch die Kindertageseinrichtungen (Horte) und deren Möglichkeiten mit einbezogen werden. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt freiwillig auf Anmeldung, ist dann aber verbindlich. Die Kostenbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten. Inhalte und Formen des Angebots können vielfältig sein. Wenn die Nachfrage das Angebot übertrifft, soll in andere Angebote vermittelt werden, weitere Maßnahmen angeregt oder der Zugang nach Bedarfskriterien gesteuert werden. Bei der Planung von Ferienangeboten sind notwendige Raumüberlassungen an der Schule rechtzeitig mit der Schulleitung und der Schulverwaltung abzustimmen.
JaS-Fachkräfte an Schulen erhalten, sofern sie keine Erfahrung in der Organisation von Ferienangeboten haben, eine entsprechende Anleitung, die neben fachlichen und organisatorischen Fragen auch rechtliche Aspekte (z. B. Aufsichtspflicht) umfasst.
2.2.2.4 Offene Angebote und Beiträge zum schulischen Leben
Jugendsozialarbeit an Schulen trägt zur Gestaltung der Schule als Lebensraum bei, indem sie sozialpädagogische Fachlichkeit sowie Perspektiven und Ansätze der Jugendhilfe einbringt. Sie gibt Anregungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung und eröffnet Felder, die anderes als unterrichtsbezogenes Lernen ermöglichen. Aufgabe der Jugendsozialarbeit an Schulen ist es aber nicht, die Betreuung dieser offenen Angebote sicher zu stellen.
Beispiele sind offene Treffangebote für Schülerinnen und Schüler, etwa zu Tagesrandzeiten oder in der Mittagszeit, wie z. B. Schülercafé, Freizeit- und gruppenpädagogische Angebote aus den Bereichen Sport, Erlebnispädagogik, Medienpädagogik, Musik, Spiel- und Kreativangebote sowie jugendkulturelle Programme.
2.2.2.5 Mitkonzipierung von ganztägiger Bildung, Betreuung und Erziehung11
Schulen entwickeln sich von einer Stätte halbtags organisierter formeller Schulbildung hin zu ganztägigen Lern- und Aufenthaltsorten für Kinder und Jugendliche. Mittagsbetreuung, Hort, Nachmittagsbetreuung, offene und gebundene Ganztagsschule und weitere Angebotsformen bestehen an Nürnberger Schulen in unterschiedlicher konzeptioneller Ausgestaltung, zum Teil nebeneinander an einer Schule. Ziel von Schule und Jugendhilfe gleichermaßen muss es sein, verlässliche Betreuung zu gewährleisten und zugleich gelingende ganztägige und ganzheitliche, integrierte Bildung für Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen. An einer Ganztagsschule ist wegen der längeren Verweildauer der Schülerinnen und Schüler eine intensivere Interaktion und pädagogische Begleitung möglich und erforderlich. Dies führt erfahrungsgemäß auch zu einem erhöhten Bedarf an einzelfallbezogenen Hilfen. Auch Jugendkultur, Partizipation von Kindern und Jugendlichen, Elternarbeit und Ehrenamt lassen sich in viel intensiverer Form in den Schulalltag integrieren. Aus Sicht der Jugendsozialarbeit an Schulen ist bei der Strukturierung des Schultags aber besonders darauf zu achten, dass Zeit und Raum für die individuelle Beratungs- und Unterstützungsarbeit der Jugendsozialarbeit an Schulen bestehen bleiben, die im Zuge der Rhythmisierung nicht zwangsläufig am Mittag und Nachmittag liegen müssen.
Der Betrieb von Ganztagsschulen steht in der pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Verantwortung der Schulleitung und / oder des jeweiligen Trägers. Jugendsozialarbeit an Schulen hat nicht die Aufgabe, ganztägige Betreuung sicherzustellen, auch nicht in den Randzeiten.12 Jugendsozialarbeit an Schulen kann aber aufgrund ihrer sozialpädagogischen Kompetenz in Abstimmung mit und auf Wunsch der Schulleitung bzw. des jeweiligen Trägers ganztägige Bildung mitkonzipieren.
11 Eine grundsätzliche Unterscheidung der Aufgaben von JaS beispielsweise nach offener, gebundener, ein- oder mehrzügiger Ganztagsschule oder Schulart erfolgt angesichts der Veränderungsdynamik in diesem Bereich nicht; die konkrete Ausgestaltung hängt von den jeweils aktuellen Bedingungen an der Einzelschule ab. 12 Eine gesonderte Rolle nehmen die Fachkräfte der Jugendsozialarbeit an Schulen an den kommunalen Schulen Adam-Kraft- Realschule und dem Sigena-Gymnasium ein, deren Stellen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Ganztagsschule geschaffen wurden (Beschluss des Schulausschusses vom 19.05.2006); diese werden aus kommunalen Mitteln finanziert.
Ihre Leistungen können sein:
- fachliche sozialpädagogische Beratung der Schule bzw. des Trägers bei der Erstellung und
Weiterentwicklung von Ganztagskonzepten und der Verlaufsplanung (vor dem Schuljahr),
- Beratung (unter Hinzuziehung der im Jugendamt vorhandenen Expertise) bei der Auswahl
und Beauftragung eines Trägers der Jugendhilfe für die Ganztagsschule oder einzelner Angebote,
- organisatorische und fachliche Abstimmung mit dem beauftragten Träger der Jugendarbeit
im laufenden Betrieb,
- Scharnierfunktion zu anderen Angeboten und Trägern der Jugendarbeit, die in die Ganz-
tagsschule eingebunden werden sollen.
Die schulbezogenen Leistungsschwerpunkte werden in der jährlichen Praxisvereinbarung zwischen Schulleitung und Jugendamt festgelegt.
2.3 Methoden und Qualifikation
Die Jugendsozialarbeit an Schulen bedient sich der sozialpädagogischen Diagnostik und wendet ein breites sozialpädagogisches Methodenrepertoire an. Zu ihren sozialpädagogischen Angeboten und Hilfen gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung von einzelnen Schülerinnen und Schülern (niedrigschwellig, ressourcen- und lösungsorientiert), die sozialpädagogische Gruppenarbeit, die Beratung von Erziehungsberechtigten, offene Gesprächs-, Kontaktund Freizeitangebote, die Zusammenarbeit mit Lehrkräften, die Mitwirkung an schulischen Veranstaltungen und in schulischen Gremien sowie die Kooperation und Vernetzung mit dem Gemeinwesen.
Fachkräfte der Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit abgeschlossener Hochschulausbildung (Diplom-Sozialpädagoge/in bzw. ein entsprechender Bachelor-Abschluss der Sozialen Arbeit) und der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge. Sie bringen eine dem Arbeitsfeld Schule zugewandte Berufsauffassung und die Bereitschaft zur konstruktiven Zusammenarbeit mit allen an Schule Beteiligten mit. Zusatzqualifikationen und Fortbildungen im Arbeitsfeld der Jugendsozialarbeit an Schulen sowie in Beratungsmethoden sind dabei besonders willkommen.
3. Grundsätze der Bedarfsplanung und Prioritätensetzung
Gemeinsames Ziel des Referats für Jugend, Familie und Soziales und des Referats für Schule und Sport und ist die Stärkung und der Ausbau der sozialpädagogischen Kompetenz an Schulen, insbesondere in Form von Jugendsozialarbeit an Schulen. Viele Nürnberger Schulen haben den Wunsch nach und den Bedarf von sozialpädagogischer Unterstützung angezeigt. Die aktuell zur Verfügung stehenden und sukzessive auszuweitenden Personalressourcen werden auch mittel- und langfristig nicht ausreichen, den vorhandenen und künftig noch steigenden Bedarf abzudecken. Daher werden die Ressourcen auf der Basis objektiver, transparenter und von Verwaltung und Stadtpolitik vereinbarter Kriterien verteilt. Die Kriterien sind – aufgrund der Verfügbarkeit von Daten, des Alters von Schülerinnen und Schülern und der besonderen Aufgabenstellung an der jeweiligen Schulart – je nach Schulart unterschiedlich akzentuiert. Die Prioritätensetzung und Ressourcenzuordnung zu Schularten und Einzelschulen wird dem Schul- und dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt13. Die Bedarfs- und Ausbauplanung orientiert sich an folgenden Grundsätzen: a) Zusammensetzung der Schülerschaft: Schülerzahl, Daten zu Migrationshintergrund, Übertritts- und Abschlussquoten. b) Soziale Belastungsfaktoren wie Bezug von Transferleistungen, Jugendhilfeinterventionen oder Entwicklungsdefizite gemäß der Schuleingangsuntersuchung (bei klar definiertem Einzugsgebiet, insb. Sprengelschulen). c) Bedarfsanalyse mit einer fachlichen Einschätzung und Konkretisierung der Situation an der jeweiligen Schule mit möglichen Problemstellungen wie zum Beispiel Bildungsbenachteiligung, schulische und soziale Förderbedarfe, erschwerte berufliche und soziale Integration, pädagogische, erzieherische und familiäre Probleme, Aggressions- und Gewaltbereitschaft, Schulverweigerung, Konflikte unter Schülerinnen und Schülern, interkulturelle Konfliktsituationen sowie aufgrund fachlicher Einschätzungen der Abteilung unter Einbeziehung von vorhandenen Kennzahlen aus der Jugendhilfe, insbesondere aus der Jugendsozialarbeit an Schulen. d) Klärung und Festlegung der Kooperationsvoraussetzungen und -bedingungen. Aktive Unterstützung von Jugendsozialarbeit an Schulen durch Schulleitung und Lehrerkollegium ist ebenso wie die räumliche Verankerung an der Schule unabdingbare Arbeitsvoraussetzung. e) Bereits bestehender Einsatz von Jugendsozialarbeit an Schulen soll grundsätzlich erhalten werden (Kontinuität der Arbeit).
Für die Bedarfsplanung werden daraus konkrete Kriterien abgeleitet, die Hinweise auf einen sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf bei den Kindern und Jugendlichen an der jeweiligen Schule bzw. im jeweiligen Schulsprengel geben. Aus dem aktuell zur Verfügung stehenden Datenbestand haben sich unter anderem folgende Kriterien als besonders aussagefähig herauskristallisiert:
- Anzahl der Schüler/-innen
13 Die letzte Bedarfs- und Ausbauplanung für die Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg wurde am 28.11.2019 und 12.11.2020 im gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschuss des Nürnberger Stadtrats beschlossen. Der Beschluss einer aktualisierten Bedarfs- und Ausbauplanung ist für den gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschuss am 27.11.2025 geplant.
-
Anteil von Schüler/-innen mit Migrationshintergrund bzw. Ausländeranteil
-
Anteil von Schüler/-innen, die in SGB II-Haushalten leben bzw. selbst Empfänger/-innen
von SGB-II-Leistungen sind
-
Übertritts-, Wechsel- und Abschlussquoten von Schüler/-innen
-
Anteil der Jugendhilfeinterventionen als Indikator für beeinträchtigte Entwicklungschancen
junger Menschen
- Anteil der Jugendlichen unter 18 Jahren, der jungen Menschen unter 25 Jahren, Anteil von
Schüler/-innen, bei denen die berufliche Integration erschwert ist (für Berufliche Schulen)
- Bei Bestandschulen: Daten aus der JaS-Statistik (wie z. B. Anteil der Einzelfallhilfen) als
Indikatoren für schulspezifische Bedarfskonstellationen Sollten künftig weitere Datenquellen erschlossen werden, kann der Kriterienkatalog erweitert werden.
4. Kooperation mit den Einsatzschulen
4.1 Grundlage der Kooperation:
Vereinbarung zwischen Jugendamt und Einsatzschule
Die Personalzuordnung zur Einsatzschule erfolgt durch das Jugendamt. Die Einsatzschule wird über das jeweils zuständige städtische oder staatliche Schulamt bzw. die Schulaufsicht beratend am Besetzungsverfahren beteiligt. Die Einsatzschule schließt zu Beginn jeden Schuljahres mit dem Jugendamt unter Beteiligung der JaS-Fachkraft auf der Grundlage des Rahmen- und des Basiskonzepts eine individuelle, auf den Bedarf der Schule abgestimmte Praxisvereinbarung als standortbezogene Konzeption. Darin werden die Leistungen entsprechend den Schwerpunktsetzungen der Schule beschrieben, Ziele für das jeweilige Schuljahr sowie Strukturen und Abläufe der Zusammenarbeit festgelegt. Die Einsatzschule kann bei Bedarf beratend die Koordinatorin Schule/Jugendhilfe des Referats für Schule und Sport sowie das Staatliche Schulamt hinzuziehen. Die JaS-Fachkraft stimmt sich mit der Schulleitung ab, wenn unterjährige Entwicklungen ein Abweichen von den vereinbarten Arbeitsansätzen und Vorgehensweisen erforderlich machen. Am Schuljahresende beurteilen die Einsatzschule und das Jugendamt mit der Jugendsozialarbeiterin/dem Jugendsozialarbeiter die in der Vereinbarung getroffenen Zielsetzungen und Leistungen. Erkenntnisse dieser Beurteilung fließen ggf. in künftige Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Einsatzschule ein. Wird die Jugendsozialarbeit an Schulen an der Einsatzschule durch das Förderprogramm „Jugendsozialarbeit an Schulen“ des Freistaats Bayern gefördert, ist das Jugendamt darüber hinaus für die fachlich, inhaltliche Übereinstimmung der Vereinbarung mit den Vorgaben der jeweils aktuellen Fassung der Förderrichtlinie verantwortlich.
4.2 Einbindung der Jugendsozialarbeit an Schulen in die Schulabläufe
4.2.1 Zusammenarbeit mit der Schulleitung
Schulleitung und Jugendsozialarbeit an Schulen vereinbaren feste Kommunikationsstrukturen zum engen Austausch und nehmen diese aktiv wahr. Die Beteiligten beachten funktionsbedingte Informationsnotwendigkeiten und informieren von sich aus über relevante Sachverhalte. Das Jugendamt arbeitet die Fachkraft in Konzepte, Strukturen und Arbeitsansätze der Jugendsozialarbeit an Schulen ein. Die Einsatzschule trägt aktiv zur Einarbeitung der Fachkraft bei, indem sie insbesondere über Ansprechpersonen, Strukturen, Abläufe, Schwerpunkte und Räumlichkeiten informiert.
4.2.2 Zusammenarbeit mit Lehrkräften und schulischen Gremien
Die Schulleitung informiert gemeinsam mit der JaS-Fachkraft das Lehrerkollegium zu Beginn des Schuljahrs über die Inhalte der geschlossenen Vereinbarungen mit der Jugendsozialarbeit
an Schulen (Ziele, Grundsätze, Angebote, Zeitbudget und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit) sowie regelmäßig über wichtige Entwicklungen. Die JaS-Fachkraft nimmt in beratender Funktion an Lehrerkonferenzen und anderen Gremien, z. B. Klassenkonferenzen und Dienstbesprechungen teil (Recht und Pflicht), soweit nicht schulrechtliche Rahmenvorgaben entgegenstehen. Sie kann beratend zum Disziplinarausschuss hinzugezogen werden. Beschlüsse der Lehrerkonferenz und weiterer schulischer Gremien hinsichtlich schulischer Disziplinarmaßnahmen sind für die Jugendsozialarbeit an Schulen verbindlich. Nach Vereinbarung mit der Schulleitung kann die sozialpädagogische Fachkraft in internen Schulentwicklungsgremien z.B. hinsichtlich der konzeptionellen Ausgestaltung von ganztägiger Bildung oder dem Startchancen-Programm (SCP) mitarbeiten. Die Schulleitung kann für die Jugendsozialarbeit an Schulen eine Tandempartnerin/einen Tandempartner aus dem Lehrerkollegium benennen. Jugendsozialarbeit an Schulen und Lehrkräfte stimmen sich anlassbezogen ab und kooperieren im Interesse der Kinder und Jugendlichen, z. B. bei gemeinsamen Elterngesprächen und in multiprofessionalen Fallkonferenzen. Die in den unterschiedlichen Schularten vorhandenen Beratungs- und Förderangebote (wie z.B. Beratungslehrkräfte, Schulpsychologie, Mobiler Sonderpädagogischer Dienst) werden sachgerecht in die Kooperation einbezogen. Jugendsozialarbeit an Schulen und Lehrkräfte oder Schulleitung führen bei Bedarf auch gemeinsam Gespräche mit den Erziehungsberechtigten. Jugendsozialarbeit an Schulen nimmt an pädagogischen Tagen und pädagogischen Konferenzen teil. Die Schulleitung informiert zu Beginn des Einsatzes ggf. mit der sozialpädagogischen Fachkraft die schulischen Gremien vor Ort (wie z.B. Elternbeirat, Berufsschulbeirat) über die Grundsätze der Jugendsozialarbeit an der Einsatzschule und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
4.3 Leitung und Außenvertretung der Schule
Die Schulleiterin/der Schulleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und die pädagogische Arbeit. Sie/er ist für den geordneten Schulbetrieb, gemeinsam mit den Lehrkräften für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler sowie für die Überwachung der Schulpflicht verantwortlich und übt das Hausrecht aus. Sie/er berät die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Schule und sorgt für deren Zusammenarbeit. Jugendsozialarbeiterinnen und Jugendsozialarbeiter an Schulen sind als Fachkräfte des Jugendamts nicht der Schulleiterin/dem Schulleiter unterstellt. Sie üben ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Rahmen- und Basiskonzepts und gemäß der mit der Schulleitung geschlossenen Vereinbarung aus. Der Schulleiter/die Schulleiterin vertritt die Schule nach außen (Art. 57, Abs. 3 BayEUG).
4.4 Arbeitsorganisation
Arbeitsort der Jugendsozialarbeit an Schulen ist die Einsatzschule. Die Arbeitszeit wird im Wesentlichen während der Schulzeiten eingebracht (siehe Punkt 5.2). Über dienstlich erforderliche Außentermine wird die Schule so früh wie möglich informiert; die Informationswege (z. B. Sekretariat) werden vorab vereinbart. Im Krankheitsfall meldet sich die JaS-Fachkraft beim Jugendamt krank und informiert die Schule frühestmöglich, d. h. während der Schulzeit möglichst vor Unterrichtsbeginn. Bei der Arbeit mit Gruppen und Schulklassen ist vorab zu vereinbaren, ob Teilnahmepflicht besteht oder ob es sich um ein freiwilliges Angebot an die Schülerinnen und Schüler handelt. Für eigene Angebote nimmt die Jugendsozialarbeit an Schulen die Aufsichtspflicht wahr. Da die Lehrkräfte für den Unterricht verantwortlich sind, wird das Verfahren der Kontaktaufnahme zwischen Jugendsozialarbeit an Schulen und Schülerinnen/Schülern während der Unterrichtszeit sowie die Aufsichtspflicht mit der Einsatzschule grundsätzlich geregelt. Die Kontaktaufnahme während der Unterrichtszeit in vorheriger Absprache mit der Lehrkraft soll ermöglicht werden.
4.5 Ausstattung in der Schule
Die Einsatzschule stellt der Jugendsozialarbeit an Schulen ein eigenes Büro mit einer Leitung für einen Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung. Der Büroraum sollte innerhalb der Schule eine zentrale Lage haben und gut erreichbar sein. Die sozialpädagogische Fachkraft hat zu den üblichen Schulbetriebszeiten Zugang zu ihrem Arbeitsplatz. Die Schule ermöglicht die Nutzung des schulischen Kopierers und Faxgerätes. Das Jugendamt übernimmt die Ausstattung mit Telefon, Computer, Software und Drucker sowie, wenn nicht vorhanden, mit einer Grundausstattung an Mobiliar und sorgt für den Zugang in das Internet und das städtische Intranet. Die Jugendsozialarbeit an Schulen kann die schulische Infrastruktur, insbesondere Räumlichkeiten, für ihre Angebote in Abstimmung mit der Schulleitung nutzen. Wenn ein Ferienangebot in der Schule geplant wird, sind die Raumfragen rechtzeitig zwischen Jugendsozialarbeit an Schulen, Schulleitung und Schulverwaltung abzustimmen.
4.6 Regelung für den Konfliktfall
Schulleitung, Lehrerkollegium und Jugendsozialarbeit an Schulen arbeiten im Interesse der Schülerinnen und Schüler professionell, ergebnisorientiert und vertrauensvoll zusammen. Bei dennoch auftretenden Konflikten und Meinungsunterschieden hat die Klärung zwischen den unmittelbar Beteiligten vor Ort (z.B. Lehrkraft – JaS-Fachkraft) Vorrang. Ist dieses Bemühen beider Seiten nicht erfolgreich, wird die unmittelbar vorgesetzte Ebene, d.h. die Schulleiterin/der Schulleiter und die Regionalleitung Jugendsozialarbeit an Schulen im Jugendamt (s. Punkt 5.1) tätig. Einigen sich diese nicht auf eine Lösung, wird die Abteilungsleitung JaS und die Ebene der Amtsleitungen eingeschaltet, d.h. die Leitung der zuständigen Schulbehörde (staatliches Schulamt, Regierung von Mittelfranken oder Ministerialbeauftragte bei staatlichen Schulen, zuständiges pädagogisches Amt bei städtischen Schulen) und die Leitung des Jugendamts. Dabei kann die Schulleitung auf Wunsch die Koordinatorin Schule/Jugendhilfe beim Referat für Schule und Sport hinzuziehen.
4.7 Vertrauens- und Datenschutz
Jugendhilfe und Schule haben unterschiedliche Datenschutzbestimmungen zu beachten. Gemeinsam ist beiden Arbeitsbereichen, dass ein besonderer Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten ist. Für die Jugendhilfe gelten §§ 61 ff. SGB VIII, § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X. Für die Schule, d. h. für die Lehrkräfte, gilt Art. 85 BayEUG. Der befugte Datenaustausch ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen möglich. Umfassende datenschutzrechtliche Regelungen sind im Rahmen des Förderprogramms Jugendsozialarbeit an Schulen zwischen den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Familie Arbeit und Soziales getroffen worden. Die entsprechenden Passagen werden im Anhang14 abgedruckt und gelten als Bestandteil des vorliegenden Konzepts analog für die Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg.
14 Auszug aus Gabriela Lerch-Wolfrum, Annemarie Renges: Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS 1000, Handbuch für die Praxis in Bayern, München 2014, S. 156 ff
5. Organisatorische Regelungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen
5.1 Aufbauorganisation
Jugendsozialarbeit an Schulen ist in der gleichnamigen Abteilung des Bereichs 2 „Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit an Schulen, Familienbildung, Erziehungsberatung“ des Jugendamts der Stadt Nürnberg organisatorisch verortet. Mit dieser inhaltlich-organisatorischen Zuordnung sind verbunden:
-
der Auf- und Ausbau eines einheitlichen Handlungsfeldes Jugendsozialarbeit an Schulen
-
die Entwicklung eines konzeptionellen und fachlichen Profils auf der Basis eines grundsätz-
lichen Lebenswelt- und Sozialraumbezugs der Schülerinnen und Schüler
-
die identitätsstiftende Einbindung in einen konzeptionell strukturierten Aufgabenbereich
-
die Wahrnehmung als klarer, transparenter Zuständigkeitsbereich
-
die klare Erkennbarkeit eines einheitlichen Ansprechpartners für Schulen, Schulleitungen
und die Schuladministration
- die Abstimmung, Verbindung und Vernetzung mit der Offenen Kinder- und Jugendarbeit,
den Kindertageseinrichtungen, dem Allgemeinen Sozialdienst und weiteren Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe. Die Dienst- und Fachaufsicht erfolgt innerhalb des Jugendamts in der Abteilung Jugendsozialarbeit an Schulen.15 Die Abteilung ist in vier Sozialregionen gegliedert. Regionalleitungen fungieren für jede Region als direkte Vorgesetzte der in den jeweiligen Einheiten tätigen Fachkräfte. Die Abteilungsleitung steuert und koordiniert übergreifend insbesondere den Personaleinsatz, die JaS-Förderung, den Haushalt und die Budgetierung, die Organisationsentwicklung, die fachlichen Standards, die konzeptionelle Entwicklung sowie die Verwaltung im Arbeitsfeld. Zum September 2025 arbeiten in der Abteilung JaS 96 sozialpädagogische Fachkräfte an insgesamt 83 Einsatz-Standorten. In jeder Region kommen JaS-Fachkräfte an allen Schultypen zum Einsatz: Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen (Grundschul- und Mittelschulstufe), Realschulen, Gymnasien und Berufliche Schulen. Darüber hinaus wurden neun schulartspezifische Fachteams gebildet, in denen der regelmäßige fachliche Austausch sowie die kollegiale Beratung stattfinden. Die Moderation und Organisation dieser Teams übernimmt eine JaS-Fachkraft aus der jeweiligen Gruppe als „Tätigkeit nach Zuweisung der Abteilungsleitung“ (analog der Arbeitsplatzbeschreibung). Kommunikationsstrukturen sind regelmäßige Mitarbeiterbesprechungen innerhalb der Regionen und Fachteams, ein bedarfsgerechter Austausch zwischen Jugendsozialarbeit an Schulen und benachbarten Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie zwischen Jugendsozialarbeit an Schulen und den zuständigen Kolleginnen und Kollegen des ASD. Auf Ebene der zehn ASD-Regionen finden verbindlich und regelmäßig Absprachen zwischen JaS und ASD-Gruppen sowie darüber hinaus einmal jährlich ein Gesamtleitungstreffen statt. Ebenso erfolgt ein regelmäßiger Austausch zwischen JaS und der Kinder- und Jugendarbeit auf Ebene der vier
15 Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg auf der Grundlage der vorliegenden Konzeption findet in Trägerschaft des Jugendamts der Stadt Nürnberg statt. Eine Vergabe an Freie Träger ist nicht vorgesehen.
Sozialregionen.16 Das Jugendamt plant und kommuniziert die Veranstaltungen möglichst frühzeitig und berücksichtigt bei der Terminierung soweit möglich die Belange der Schulen. Die Jugendsozialarbeit, insbesondere an Mittelschulen, kooperiert eng mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit in räumlicher Nähe zur Einsatzschule. Für die sozialpädagogische Arbeit wird je JaS-Fachkraft ein Sachmitteletat zur Verfügung gestellt, der im Jugendamt verwaltet wird und aus dem z.B. pädagogische Angebote an der Schule, Materialien, Dienstreisen sowie Telefon- und Leasinggebühren bezahlt werden. Derzeit beträgt der durchschnittliche Sachmitteletat pro JaS-Standort rund 1.200 Euro. Aus fachlicher Sicht werden als Richtwert 2.500 Euro je Schule und Jahr als angemessen empfohlen, die durch den Stadtrat im Haushalt bereitzustellen wären.
5.2 Arbeitszeit
Die Arbeitszeiten der JaS-Fachkräfte orientieren sich an den Kernzeiten des Schulbetriebs, an den Erfordernissen der Leistungen (vgl. Punkt 2) und der Adressatinnen und Adressaten. Die Rahmendienstvereinbarung über die Regelung und Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Nürnberg ist hierfür das geeignete Instrument. Sie ist die Grundlage für die Arbeitszeit der eingesetzten Jugendsozialarbeiterinnen und Jugendsozialarbeiter. Dies schließt die individuelle Erfassung der Arbeitszeiten ein. Urlaub und Freizeitausgleich sind grundsätzlich in den Schulferien einzubringen; in Absprache mit der Schulleitung und nach Genehmigung durch die Regional- und Abteilungsleitung können einzelne Urlaubs- und Gleittage in Ausnahmefällen auch während der Schulzeit genommen werden. Bei Teilzeitkräften ist eine individuelle Regelung zur Erbringung der Arbeitszeit zu treffen, die sowohl die Belange der Schule als auch die des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin berücksichtigt. Die Arbeitszeiterfassung erfolgt beim Jugendamt. Bei unverhältnismäßig hoher Mehrarbeit informieren die direkten Vorgesetzten im Jugendamt die jeweiligen Schulleitungen und wirken auf eine vertretbare Auslastung der JaS-Fachkraft hin. Für interne Aufgaben der Kommunikation, Qualifizierung, Personalentwicklung und Dokumentation, z. B. interne Dienstbesprechungen der Jugendsozialarbeit an Schulen, Fachtage, Fortbildungen, Mitarbeitergespräch, Berichtslegung gegenüber dem Fördergeldgeber ist ein prozentualer Anteil der Jahresarbeitszeit einzuplanen, dessen Höhe – ggf. unterschiedlich je nach Voll- oder Teilzeitbeschäftigung – bei der Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen ermittelt wird. Die verbleibende Arbeitszeit wird, wie unter 2. beschrieben, für die Leistungen an der Schule verwendet.
16 Siehe hierzu auch: Verbindliche Standards für die Zusammenarbeit von ASD und JaS sowie zur Kooperation mit der Kinderund Jugendarbeit, Nürnberg Jugendamt 2016
5.3 Schnittstellen
Schnittstellen sind in einer prozesstheoretischen Betrachtung Bereiche fest definierter Informationsübergabe und dienen der Kommunikation zwischen Systemen. Im auf die Soziale Arbeit übertragenen Sinn handelt es sich um regelhaft vereinbarte Informationsweitergaben bzw. Fallübergaben innerhalb eines (einzelfallbezogenen) Beratungs- oder Hilfeprozesses. Schnittstellen unterscheiden sich insofern von Kooperationspartnern, zu denen z.B. die Offene Kinder- und Jugendarbeit gehört, mit denen unabhängig von konkret ablaufenden Prozessen Absprachen zu Sachthemen, gemeinsame Angebote und Projekte oder allgemeiner fachlicher Austausch stattfinden. Jugendsozialarbeit an Schulen als ein Angebot der Jugendhilfe mit dem Charakter der Freiwilligkeit hat grundsätzlich die Möglichkeit und auch die Pflicht, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene und deren Eltern an andere, zur Unterstützung, Ergänzung oder Abwendung von Gefährdungen geeignete Angebote der Jugendhilfe weiterzuvermitteln. Schnittstellen zwischen Schule und Diensten der Jugendhilfe, insbesondere dem Allgemeinen Sozialdienst, sind grundsätzlich definiert. Auch feste Formen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Systemen sind üblich. Allerdings verbessert sich die Kommunikation zwischen dem System Schule und dem System Jugendhilfe durch die Jugendsozialarbeit an Schulen, da diese als Scharnier zwischen beiden Systemen fungieren kann. Die Intensität der Kommunikation mit den einzelnen Schnittstellen kann je nach Schulart und Einsatzort variieren.
5.3.1 Allgemeiner Sozialdienst im Jugendamt, ASD
Der Allgemeine Sozialdienst als sozialpädagogischer Regeldienst im Jugendamt ist eine Aufgabe der Jugendhilfe. Der ASD ist für junge Menschen bis einschließlich 21 Jahren zuständig; bei über 21-Jährigen ist der ASD zuständig, wenn in der Familie noch ein Kind unter 21 Jahren lebt, außerdem bei Schwangeren und Berufsschülerinnen, die ein Kind haben und mit dem Kind zusammenleben. Die Zuständigkeit der Bezirkssozialarbeiterinnen und Bezirkssozialarbeiter richtet sich bei Minderjährigen nach dem Wohnsitz der Personensorgeberechtigten, bei Volljährigen nach deren Wohnsitz. Das Angebot des ASD beruht auf Freiwilligkeit. Die Zustimmung der beratenen Person zur Zusammenarbeit ist daher Voraussetzung, es sei denn, das Kindeswohl ist gefährdet. Die Jugendsozialarbeit an Schulen zieht den ASD hinzu, wenn der Bedarf an weitergehenden erzieherischen Hilfen deutlich wird, sowie bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Kindeswohls. Bei intensiven Beratungen erfragt die Jugendsozialarbeit an Schulen, ob der ASD in der Familie tätig ist, und holt sich die Zustimmung der Familie zu einem fachlichen Austausch zwischen ASD und Jugendsozialarbeit an Schulen ein. Unkoordinierte Angebote werden somit vermieden. Die Fallverantwortung für den weiteren Hilfeprozess ist an den ASD abzugeben. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs bezieht die fallverantwortliche Fachkraft des ASD die Kenntnisse der Jugendsozialarbeit an Schulen ein und beteiligt diese ggf. im weiteren Verlauf der Hilfe (Hilfeplanung).
Der ASD ist insbesondere zuständig für
-
Gewährung von Hilfen zur Erziehung
-
Mitwirkung in Verfahren beim Familiengericht zu Umgangsrecht und elterlicher Sorge
-
Vermittlung zum Umgangsrecht und Ausübung der Personensorge vor einem gerichtlichen
Verfahren
- Kinderschutzfälle, d. h. bei gewichtigen Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung (Miss-
handlung, Vernachlässigung, sexuelle Gewalt), siehe § 8a SGB VIII
-
Inobhutnahme von Kindern
-
erzieherische Beratung von Familien
-
wirtschaftliche Beratung von Familien.
Auf die „Verbindlichen Standards für die Zusammenarbeit von ASD und JaS“ des Jugendamtes von 2016 sowie den „Leitfaden zur Zusammenarbeit Schule und Allgemeiner Sozialdienst“, der auch für die Jugendsozialarbeit an Schulen gilt, wird verwiesen. Eine Dienstanweisung des Jugendamts stellt die Gewährleistung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JaS sicher. Außerhalb der Rufbereitschaften des Allgemeinen Sozialdienstes ist die koordinierende Kinderschutzstelle im Jugendamt zentrale Anlaufstelle bei Krisen, Konflikten, Missbrauch und Gewalt oder anderen Notsituationen, von denen Kinder und Jugendliche betroffen sind.
5.3.2 Schulpsychologie
Mit Beratungslehrkräften und Schulpsychologinnen und Schulpsychologen steht den bayerischen Schulen ein professionelles Unterstützungssystem zur Verfügung. Rechtliche Grundlage ist Art. 78 des BayEUG. Während die kommunale Schulpsychologie schulartübergreifend an Nürnberger Schulen tätig ist, sind die staatlichen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen gleichzeitig Lehrkräfte an ihren Stammschulen. Die Arbeitsformen der Schulpsychologie umfassen vor allem Anamnese, Diagnostik, Begutachtung, Beratung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern. Alle Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterstützen Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und andere Bezugspersonen bei der Stärkung von Lernmotivation und Arbeitsverhalten, beim Abbau von schulischen Ängsten, bei der Förderung von sozialen Kompetenzen und sozialer Integration, bei Schullaufbahnentscheidungen, bei Konflikten und bei akuten Krisen. Durch Fortbildungen, Supervision und Coaching erfahren auch Lehrkräfte Unterstützung. Inhalte sind hier u. a. Anregungen zur Unterrichtsgestaltung, Kommunikationstraining, Verbesserung des Klassenklimas, Umgang mit auffälligen Schülerinnen und Schülern, Hilfen bei schulischen Belastungen und Stress. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen fördern auch schulische Entwicklungen durch Beiträge beispielsweise zu Profilbildung, Teamentwicklung, Konfliktmanagement, Schulinnovation, Unterrichts-, Personal- und Organisationsentwicklung.
Es gibt eine enge Kooperation mit Partnern innerhalb der Schule wie Beratungs- und Verbindungslehrkräften, Schulleitungen, Schulaufsicht, Mobilen sonderpädagogischen Diensten, Elternvertretungen sowie außerschulischen Einrichtungen wie dem Jugendamt, Erziehungsberatungsstellen, Gesundheitsamt, Ärzten, Psychotherapeuten sowie pädagogischen und psychologischen Instituten der Universitäten. Die Angebote der Schulpsychologie sind im Allgemeinen kostenlos. Alle Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterliegen der Schweigepflicht.
5.3.3 Innerschulische Schnittstellen im Beratungsprozess
Weitere, sehr unterschiedliche innerschulische Schnittstellen können sich im Beratungsprozess mit einzelnen Schülerinnen und Schülern ergeben. An erster Stelle sind hier die Beratungslehrkräfte zu nennen, weitere Partner können z. B. Schulseelsorger, ein Kriseninterventionsteam oder weitere, spezialisierte Beratungspersonen sein. Ihre Aufgaben und die Formen der Zusammenarbeit können nicht standardisiert beschrieben werden und werden im zielorientierten Miteinander zugunsten der betroffenen Schülerinnen und Schüler organisiert.
5.3.4 Erziehungsberatungsstellen (EB)
Die Erziehungsberatungsstellen für Eltern und Kinder sind ein freiwilliges Angebot der Jugendhilfe. Jugendsozialarbeit an Schulen kann Kinder und Jugendliche bis 21 Jahre und deren Eltern an diese Stellen vermitteln. Die Angebote der Erziehungsberatungsstelle sind denen der Schule dann vorzuziehen, wenn es um sehr persönliche Inhalte geht und Kinder und/oder Eltern dies in einem anonymeren Rahmen bearbeiten wollen. Erziehungsberatung leistet zum Beispiel
-
Beratung bei Konfliktsituationen in der Familie, z. B. in Trennungssituationen,
-
Beratung bei Erziehungsproblemen in der Familie,
-
gemeinsame Gespräche von Erziehungsberatung, Eltern, Kind, Lehrkraft, JaS-Fachkraft,
Schulpsychologin/Schulpsychologe zu Themen rund um Schule, Konflikte in der Schule, Lernschwierigkeiten; eine Abstimmung ist immer dann wichtig, wenn die Eltern unabhängig von der Schule schon in der Beratung sind.
- Unterstützung von Eltern, um mit erzieherischen Methoden wiederum die jungen Menschen
zu stützen. Kundinnen und Kunden der Erziehungsberatungsstellen sind insbesondere auch Eltern junger Menschen, die sich in einer Übergangsphase zwischen Schule und Ausbildung befinden (z. B. in berufsvorbereitenden Maßnahmen) und diese Angebote nicht annehmen.
- Beratung Jugendlicher und junger Erwachsener bei Suizidgedanken und -ängsten.
Weiterhin bieten Erziehungsberatungen z. B.
- Elternkurse/Elterntraining (Basiskurs Erziehung, „Leben mit Kindern mit ADHS“, „pubertie-
rende Kinder“, „Umgang mit Trennung/Scheidung in der Familie“),
-
Kinderkurse/Kindertraining (soziales Kompetenztraining in Kleinstgruppen),
-
Kurse zu Erziehungsthemen, die personell nicht mit der Schule verknüpft werden sollen,
-
Vorträge/Elternabende an Schulen zu Erziehungsthemen/Elternschaft rund um Kinder; mit
und ohne Einbeziehung von Jugendsozialarbeit an Schulen möglich.
5.3.5 Spezialisierte Beratungsdienste
In Einzelfällen vermittelt die Jugendsozialarbeit an Schulen in spezialisierte Beratungsdienste und Anlaufstellen, z. B. Jugendmigrationsdienst, Suchtberatung, Jugendschuldnerberatung, Jugendschutz/Jugendmedienschutz, Dienstleistungszentrum U25 des Jobcenters Nürnberg mit seinem Beratungsverbund, BaföG-Amt oder Träger der Grundsicherung.
5.3.6 Polizei
Polizei, Schule und Allgemeiner Sozialdienst/Jugendhilfe arbeiten mit unterschiedlichen Prinzipien und Methoden mit betroffenen Kindern und Jugendlichen und/oder deren Erziehungsberechtigten. Die institutionelle Zusammenarbeit wurde nach Laufzeitende des 1998 begonnenen Modellprojekts „Polizei – Jugendhilfe – Schule (PJS)“ in Regelstrukturen überführt und stetig intensiviert. Schulverbindungsbeamtinnen und -beamte der Polizei koordinieren notwendige Maßnahmen mit den Schulen und halten vereinzelt in problematischen Klassen Vorträge über besondere Sicherheitsthemen z. B. über das Waffenrecht oder Gewalt an Schulen. Auf Wunsch der Verantwortlichen in den Schulen werden sie punktuell zu Interventionsgesprächen mit Schülerinnen und Schülern, Eltern und den Schulleitungen hinzugezogen. Sie sind auch die Schnittstelle der Schule zur polizeilichen Rauschgiftbekämpfung, zu den Jugendsachbearbeiterinnen und -sachbearbeitern, der Stelle für jugendliche Intensivtäterinnen und -täter, der Graffiti-Sachbearbeitung und zum Verfahren bezüglich des Schulabsentismus.
5.3.7 Berufsberatung und -orientierung (außer für Grundschulen)
Berufsberatung ist Aufgabe der Agentur für Arbeit. Auch das Jobcenter bietet Beratung und Maßnahmen der Berufsorientierung an. Solche Maßnahmen werden von unterschiedlichen Trägern durchgeführt. Die Jugendsozialarbeit an Schulen kann im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit in Angebote der Berufsorientierung und der Jugendberufshilfen vermitteln. Dies erfolgt im Kontext Übergangsmanagement für Schulklassen oder Schülergruppen in Zusammenarbeit mit der Schule sowie im Einzelfall. Eine Schnittstelle an der Einsatzschule kann die durch die Arbeitsagentur geförderte Berufseinstiegsbegleitung sein, mit der sich Jugendsozialarbeit an der Einzelschule nach Möglichkeit abstimmt.
5.3.8 Pädagogik der Kindertageseinrichtungen (z.B. Kindergarten, Hort)
(Schwerpunkt Grundschule sowie Grundschulstufen an sonderpädagogischen Förderzentren)
Jugendsozialarbeit an Schulen stimmt Beratungs- und Unterstützungsangebote (bei Zustimmung der Eltern) mit den Lehrkräften und den Fachkräften der Pädagogik in Kindertageseinrichtungen ab. Das ganztägige und ganzjährige Bildungs- und Betreuungsangebot durch die Kindertageseinrichtung ermöglicht ergänzende Förderung am Nachmittag und während der Fe-
rien, zum Beispiel durch spezifische Kompetenzförderung etwa im Sprachbereich. Bei den Sonderpädagogischen Förderzentren stellen die Horte zur individuellen Lernförderung eine wichtige Schnittstelle dar.
Über den Einzelfall hinaus kooperieren Kindertageseinrichtung, Schule und Jugendsozialarbeit an Schulen zum Beispiel bei Angeboten für Familien (Bildungsangebote, Freizeitveranstaltungen, Information, Treffmöglichkeiten, Angebote im Stadtteil) und bei der Gestaltung des Lebensraums Schule. Abgestimmtes Handeln ist auch bei der Begleitung von Übergängen sinnvoll, insbesondere von Kindergarten in die Grundschule und von der Grundschule in die Mittelschule.
6. Qualitätssicherung und -entwicklung
Fester Bestandteil der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung von Jugendsozialarbeit an Schulen sind der fachliche Austausch innerhalb des Arbeitsfeldes, die kollegiale Beratung sowie die fachliche Beratung und Steuerung durch Vorgesetzte. Das fachliche Wissen wird durch Fortbildungen und Teilnahme an Fachtagungen abgesichert und weiterentwickelt. Dies geschieht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen, z. B. durch die Teilnahme an Basis- und Aufbaufortbildungen des Landesjugendamts im Förderprogramm „Jugendsozialarbeit an Schulen“, an schulinternen Fortbildungen, Fortbildungen der Fortbildungsstelle für soziale Berufe im Sozialreferat (PEF:SB), Fortbildungen des Jugendamts, des Instituts für Pädagogik und Schulpsychologie (IPSN) der Stadt Nürnberg oder/und externer Anbieter. Die Teilnahme an Fortbildungsangeboten des Landesjugendamts soll in Absprache mit dem Freistaat Bayern auch für nicht geförderte JaS-Stellen ermöglicht werden. Bei der individuellen Fortbildungsplanung setzt jede JaS-Fachkraft in Absprache mit ihrer/ihrem Vorgesetzten die Prioritäten entsprechend dem persönlichen Qualifizierungsbedarf und dem Aufgabenprofil an der Einsatzschule. Angebote der Supervision ergänzen bei Bedarf das Fortbildungsangebot. Neue Fachkräfte in der Jugendsozialarbeit an Schulen werden intensiv in die Grundlagen und Strukturen der Systeme Jugendhilfe und Schule und in die Zusammenarbeit zwischen beiden eingearbeitet. Grundsätzlich gelten die Richtlinien für die Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Stadt Nürnberg, die zum Beispiel einen individuellen Einarbeitungsplan vorsehen. Nach den Vorgaben der aktuellen JaS-Förderrichtlinie beinhaltet die Einarbeitung einer JaS-Fachkraft auch eine verpflichtende 15-tägige Hospitation in verschiedenen Arbeitsfeldern des Jugendamts. Die Jugendsozialarbeiterin/der Jugendsozialarbeiter erstellt jährlich einen detaillierten und standardisierten Tätigkeitsbericht sowie eine Reflexion. Die Reflexion nimmt auf die Inhalte der zwischen Schule und Jugendamt getroffenen Praxisvereinbarung bzw. der standortbezogenen Konzeption Bezug und dient der abteilungsinternen Qualitätssicherung. Reflexionen und Tätigkeitsberichte werden nicht einzeln veröffentlicht. Die Einzelberichte ermöglichen dem Jugendamt die Überprüfung der Basiskonzepte und machen Notwendigkeiten der Weiterentwicklung sichtbar. Die darin enthaltenen Informationen dienen dem Jugendamt zur fachlichen Steuerung und als Grundlage für weitere Berichtsanlässe, etwa bei externer Teilfinanzierung gegenüber den Zuschussgebern und – in aggregierter und anonymisierter Form – gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Nürnberger Stadtrates. Zentrales Evaluationsinstrument der Jugendsozialarbeit an Schulen ist das seit 2012 bayernweit eingeführte standardisierte Dokumentations- und Berichtsverfahren des StMAS. Dies ist auch in Nürnberg verbindlich. Alle Fachkräfte der Abteilung dokumentieren damit, unabhängig vom Förderstatus, ihre Arbeit einheitlich. Seit 2024 erfolgt die Dokumentation für alle JaS-Fachkräfte in Nürnberg in einem digitalen Dokumentationssystem auf Basis des vom StMAS entwickelten Dokumentationsstandards.
II. Schulartspezifische Basiskonzepte
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Jugendsozialarbeit an Grundschulen in Nürnberg 37
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Jugendsozialarbeit an Mittelschulen in Nürnberg 43
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Jugendsozialarbeit an Förderschulen in Nürnberg 50
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Jugendsozialarbeit an Realschulen in Nürnberg 59
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Jugendsozialarbeit an beruflichen Schulen in Nürnberg 65
Die folgenden schulartbezogenen Basiskonzepte sind Fortschreibungen aus den Jahren 2015 und 2020. Die aktualisierten Fachdaten in den Basiskonzepten beziehen sich grundsätzlich auf das Berichtsjahr 2024. Die Basiskonzepte enthalten Aussagen zu den Rahmenbedingungen des Einsatzortes, den dortigen Zielgruppen und Zielsetzungen sowie den Leistungen der JaS an den jeweiligen Schularten17.
Die für JaS als Leistung der Jugendhilfe in der Institution Schule allgemeingültigen Zielvorgaben basieren auf einer engen und partnerschaftlichen Kooperation mit den vor Ort Beteiligten. „Die Zusammenarbeit beschränkt sich (…) nicht auf die Bewältigung schwieriger Einzelfälle, sondern verfolgt das Ziel gemeinsamen präventiven Handelns. Individuelle Entwicklungsförderung, soziale Integration, Förderung von Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit sowie die Verarbeitung von belastenden Lebenseindrücken fordern Eltern, Schule und Jugendhilfe gemeinsam.“18 Für die Jugendsozialarbeit an allen Schularten folgt daraus als zentrale Zielformulierung, „junge Menschen mit sozialen und erzieherischen Problemen, die zum Ausgleich von sozialen Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern und deren soziale Integration und dadurch Chancengerechtigkeit zu ermöglichen“19
17 In der Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen vom 26.09.2024 wurden erstmalig die Gymnasien in die Landesförderung aufgenommen. Da JaS bisher nur am Sigena-Gymnasium eingerichtet wurde kann bisher noch nicht auf schulübergreifende Erfahrungen an Gymnasien zurückgegriffen werden. Die Arbeit am Sigena-Gymnasium lehnt sich deshalb weiterhin in wesentlichen Teilen der Ausgestaltung des JaS-Angebots am Basiskonzept der Realschulen an. Die Stelle am Sigena- Gymnasium wurde im Zusammenhang mit der Einrichtung der Ganztagsschule geschaffen (Beschluss des Schulausschusses vom 19.05.2006) und wird aus kommunalen Mitteln finanziert. 18 Gemeinsam geht´s besser; Ratgeber der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen; München 2000, aus: Rahmenkonzeption JaS für Nürnberg, 2014, Pkt. 1.1. 19 Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS-Richtlinie – JaS-RL); Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales; München, 26.09.2024, Pkt. 1.2.
Diesen jungen Menschen soll gemäß § 13 SGB VIII im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Einzelfallhilfe, unter Einbeziehung ihres sozialen Umfelds, angeboten werden um sie beim Aufbau von Strategien zur Bewältigung von Alltag, Schule, Ausbildung und Beruf zu unterstützen.
Schulartorientiert werden auf dieser Grundlage als Schwerpunkt individuelle, ‚einzelfallbezogene Hilfen‘ und außerdem ‚strukturelle Leistungen‘ beschrieben, letztere insbesondere differenziert nach Kooperations- und Vernetzungsangeboten, gruppenpädagogischen oder projektbezogenen Angeboten sowie Beiträgen zum schulischen Leben. Durch ein bayernweit standardisiertes Evaluationsverfahren werden diese Leistungen jährlich dokumentiert und überprüft.
In erste Überarbeitungsvorschläge der seit 2009 bestehenden schulartbezogenen Basiskonzepte durch das Jugendamt flossen zunächst die fachlichen Erfahrungen der damals rund 80 Nürnberger JaS-Fachkräfte und ebenso deren jährlich aufbereitete Dokumentationsdaten ihrer Arbeit ein. 2014, 2019/2020 und 2025 fanden schulartspezifische Workshops mit Vertreterinnen und Vertretern aus dem Schulbereich und der Jugendhilfe zur Reflexion der Praxistauglichkeit der Basiskonzepte und der Identifikation notwendiger Weiterentwicklungs- und Aktualisierungsbedarfe statt. Die Ergebnisse, Hinweise und Vorschläge aus den Workshops wurden durch das Jugendamt dokumentiert, bewertet, redaktionell aufbereitet und in die fortzuschreibenden Basiskonzepte eingearbeitet. Nach Abstimmung mit dem Referat für Jugend, Familie und Soziales sowie dem Referat für Schule und Sport werden diese dem gemeinsamen Jugendhilfe- und Schulausschuss zum Beschluss vorgelegt. Die Basiskonzeptionen sind als Ergänzung der Rahmenkonzeption hinsichtlich schulartspezifischer Besonderheiten zu verstehen und bilden gemeinsam mit der Rahmenkonzeption die konzeptionelle Grundlage für die Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg.
1. Jugendsozialarbeit an Grundschulen in Nürnberg
1.1 Einsatzort
Die öffentliche Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4 und ist ein gemeinsamer Ort des Lebens und Lernens für alle ca. Sechs- bis Zehnjährigen, sofern diese nicht die Grundschulstufe eines sonderpädagogischen Förderzentrums oder eine private Grundschule besuchen. Die Grundschule stellt sich deshalb hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler sehr vielfältig dar. Bestmögliche Bedingungen und Lernatmosphäre für die Schülerinnen und Schüler dort sind nicht nur mitentscheidend für den schulischen Erfolg, sondern ebenso für die positive Entwicklung der einzelnen Kinder und prägend für die weitere Schullaufbahn. Die Grundschule hat den Bildungs- und Erziehungsauftrag, „Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu unterstützen. In einer Atmosphäre des Vertrauens und der Anerkennung sollen die Kinder Selbstwertgefühl und Eigenverantwortung aufbauen. Darüber hinaus sollen die Kinder Rücksichtnahme, Verantwortungsbereitschaft oder Konfliktfähigkeit und grundlegende Werte erwerben. Schulisches Lernen knüpft dabei an die Erfahrungs- und Erlebniswelt der Schülerinnen und Schüler an. Durch gezielte Auswahl der Unterrichtsmethoden soll zudem die Eigenaktivität und Selbstständigkeit der Kinder gefördert werden.“20 Die Grundschule ist ein Ort des gemeinsamen Lernens und Lebens für alle Kinder. Die Kinder erlernen dort auch soziale Verhaltensweisen, erwerben musische und praktische Fähigkeiten, entwickeln ihre Interessen weiter und bauen Werthaltungen auf.21
Schülerinnen und Schüler mit geringen oder keinen Kenntnissen in der deutschen Sprache besuchen in Nürnberger Grundschulen sog. Deutschklassen, mit dem Ziel eines raschen Spracherwerbs als Grundlage für eine erfolgreiche Integration in Schule und Gesellschaft. Als weitere Fördermaßnahmen für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache werden Vorkurse im letzten Kindergartenjahr, Deutschförderkurse in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie Förderunterricht in der deutschen Sprache in kleinen Gruppen angeboten. Ferner werden eine Reihe von Inklusionsprojekten durchgeführt, wie zum Beispiel Einzelinklusionen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Partnerklassen von Förderzentren, die an derzeit drei Grundschulen mit Klassen ihrer Altersstufe zusammenarbeiten und Kooperationsklassen an fünf Grundschulen, in denen je Klasse zwischen drei und fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf integriert beschult werden. An einigen Grundschulen sind sog. jahrgangskombinierte Klassen gebildet, in denen die Kinder der Jahrgangsstufen 1 und 2 oder 3 und 4 gemeinsam eine Klasse besuchen. Als Kooperationsprojekt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, für Familie, Arbeit und Soziales sowie der Stadt Nürnberg ist seit dem Schuljahr 2016/17 für Grundschulkinder die Ganztagsgrundschule St. Leonhard mit einem Konzept der integrierten Ganztagsbildung in Betrieb. Neben einer gebundenen staatlichen Ganztagsschule erhalten die Schülerinnen und Schüler der Ganztagsklassen dort ein in den Schulalltag integriertes Hortangebot. Schule, Jugendhilfe und andere Kooperationspartner arbeiten dabei eng zusammen.
20 vgl. Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Grundschule - Pädagogisches Profil, München 2025 (https://www.km.bayern.de/lernen/schularten/grundschule/paedagogisches-profil) 21 Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt: Handbuch zur Jugendsozialarbeit an Schulen in Bayern, München, 2023, S. 35
Das Aufgabenspektrum der Grundschule beinhaltet inzwischen vielfältige Kooperationsmöglichkeiten mit Fachkräften der Jugendhilfe innerhalb der Schule. Das Prinzip der Öffnung von Schule und Unterricht und die Kooperation mit Bildungspartnern erweitert das Grundschulangebot im Unterricht, im Ganztagsbetrieb und im Schulleben. Die Grundschule ist aufgrund der vielfältigen Herausforderungen auf ein breites Netzwerk und eine enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Jugendhilfe-System angewiesen. JaS als vom Freistaat anteilig geförderte Leistung der Jugendhilfe wird seit 2012 an Nürnberger Grundschulen angeboten. Die sozialpädagogischen Fachkräfte sind organisatorisch in der Abteilung Jugendsozialarbeit an Schulen des Jugendamts verortet.
1.2 Zielgruppen und Zielsetzung
Die Grundschule ist der erste gemeinsame schulische Bildungsort, an dem Kinder mit sehr unterschiedlichen Biografien und Bildungshintergründen gemeinsam unterrichtet werden. „Die Zusammensetzung der Schülerschaft spiegelt die Vielfalt der Bevölkerung im Einzugsgebiet wieder. Jede Grundschule geht von den Möglichkeiten und Bedürfnissen am jeweiligen Standort aus und bezieht das unmittelbare Lebensumfeld der Kinder in den Unterricht und das Schulleben ein.“22
Immer mehr Eltern nehmen ihr Recht wahr, auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in den Regelschulen unterrichten zu lassen. Für die Grundschule beschreibt der LehrplanPLUS diesbezüglich: „Inklusion als gesellschafts-, sozial- und bildungspolitische Leitidee lehnt Segregation anhand bestimmter Merkmale ab. Sie zielt auf eine Lebenswelt ohne Ausgrenzung und begreift Diversität bzw. Heterogenität als Normalfall, Bereicherung und Bildungschance.“
Für die Jugendsozialarbeit an Grundschulen haben insbesondere die Arbeitsprinzipien Lebensweltorientierung, Ganzheitlichkeit und Förderung sowie der offene Zugang zu den Leistungen der JaS-Fachkräfte Priorität. Die sozialpädagogischen Angebote stehen grundsätzlich zunächst allen Kindern am Schulstandort offen, die Kontakt oder direkte Hilfe bei den JaS-Fachkräften suchen oder deren sozialpädagogische Angebote annehmen. Gemäß ihres gesetzlichen Auftrags nach § 13 SGB VIII widmet sich die JaS dann schwerpunktmäßig der Beratung, Förderung, Unterstützung und Integration der sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten Kinder an der Grundschule. Dies beinhaltet ebenso, Eltern dieser Kinder bei erzieherischen Problemen zu unterstützen und damit zu einer Stabilisierung der Kinder sowie der Familie beizutragen.
Analog gilt dies für die Arbeit an der Grundschule mit geflüchteten und zugewanderten Kindern aus dem Ausland. Nach den Erfahrungen der sozialpädagogischen Fachkräfte an Grundschulen ist JaS für die Kinder, welche die Schule als Neuzugewanderte besuchen, sowie für deren Familien oft eine Erst-Anlaufstelle am Schulstandort bei einem Unterstützungsbedarf. JaS leistet für diese Zielgruppe neben der individuellen Beratung in verstärktem Maße auch Vermittlungs- und Vernetzungstätigkeiten zu anderen Institutionen. Für ihre Adressaten verfolgt die Jugendsozialarbeit an Grundschulen die Ziele,
22 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: LehrplanPLUS Grundschule, München 2014, (https://www.lehrplanplus.bayern.de)
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Kinder in ihrer individuellen, sozialen und schulischen Entwicklung zu fördern,
-
zum Ausgleich von sozialen Benachteiligungen und zur Überwindung individueller Be-
einträchtigungen sowie zur Verbesserung von sozialer Integration und Chancengerechtigkeit beizutragen,
- die Eltern und Familien bei ihrem Erziehungsauftrag möglichst frühzeitig zu unterstüt-
zen,
- in Kooperation mit den Erziehungsberechtigten, dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD),
Lehrkräften und weiteren pädagogischen Fachkräften den Kinderschutz zu gewährleisten,
- zu einer bestmöglichen Vernetzung der externen Unterstützungsangebote beizutragen,
geeignete Hilfemaßnahmen zu kennen und diese zeitnah und passgenau einzubeziehen,
- zu Aufbau und Pflege verbindlicher, systematischer und kontinuierlicher Kooperations-
strukturen zwischen Schule und JaS beizutragen.
1.3 Leistungen der Jugendsozialarbeit an Grundschulen
Die folgenden Aufgabenbereiche sind zentrale Leistungen der JaS, die in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einsatzschule in jährlichen Praxisvereinbarungen bzw. standortbezogenen Konzeptionen unter Berücksichtigung des Bedarfs der Zielgruppen und der vorhandenen Rahmenbedingungen konkretisiert werden. Sie gliedern sich in individuelle und strukturelle Leistungen.
Individuelle Leistungen: Einzelfallbezogene Hilfen
Beratung und Unterstützung von einzelnen Kindern: Einzel- und Gruppengespräche mit den Schülerinnen und Schülern sowie Gruppenangebote unter Einsatz altersadäquater Methoden; Unterstützung und Begleitung der Kinder bei individuellen Belastungen wie z.B. mangelnder Integration, familiären Problemen oder Schulverweigerung; Unterstützung der Teilhabe von Kindern mit Beeinträchtigungen.
Sozialpädagogische einzelfallbezogene Angebote benötigen grundsätzlich Einfühlungsvermögen und Geduld. Die Arbeit mit Grundschulkindern erfordert dabei spezifische Formen vertrauensvoller Beziehungsarbeit und nutzt hierfür auch in größerem Umfang flankierende Maßnahmen zur Beratungssteuerung, wie z.B. das „offene Büro“ in Pausen für den Kontaktaufbau, die Moderationen von Gruppengesprächen oder die Durchführung von sozialen Kompetenztrainings in Gruppen und Klassen. Der Einstieg über diese Kommunikationsebenen führt häufig erst zu Themenstellungen, denen Krisensituationen oder dauerhafte Probleme zugrunde liegen, neben dem selbständigen Aufsuchen der sozialpädagogischen Fachkraft durch die Kinder. In diesem Zusammenhang dienen auch die Büroräume der sozialpädagogischen Fachkräfte an Grundschulen nur mittelbar einem reinen Beratungszweck. Sie müssen in Einrichtung und Ausstattung kindgerecht einladend sein und ebenso Schutz vermitteln. Ein erfolgreicher Zugang zu Kindern entsteht beispielsweise auch durch das Anbieten eines Rückzugsbereichs für Schülerinnen und Schüler oder das Einsetzen von Spielen in diesen Räumlichkeiten.
Die Dokumentation und Evaluation der Nürnberger JaS (Datenmaterial bezogen auf das Jahr 2024) beschreibt für die Arbeit an Grundschulen einen durchschnittlichen Anteil der einzelfallbezogenen Leistungen von rund 69% an der jährlichen Gesamtarbeitszeit einer JaS-Fachkraft. Erstkontakte mit der JaS an Grundschulen entstehen dabei zunächst insbesondere im Kontext von Konflikten mit Mitschülern, Schulschwierigkeiten, familiären Problemen, Problemen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie Problemen im Aufbau und Halten sozialer Beziehungen. Rund 40% aller Einzelfallhilfen beinhalten dabei sog. „schwierige Beratungsthemen“ mit einem höheren Unterstützungsbedarf. Hierunter fallen insbesondere auch Erfahrungen mit Gewaltanwendungen und psychische Belastungen. Pro Einzelfall an der Grundschule arbeiteten die JaS-Fachkräfte im Jahr 2024 dabei durchschnittlich mit 1,39 Kooperationspartnern zusammen und vermittelten ggf. auch an diese weiter.
Beratung von Eltern und Arbeit mit Familien: „Intensive Elternarbeit zur Stärkung der elterlichen Kompetenz, zum Aufbau und zur Festigung der Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus sowie Förderung der Kontakte von Eltern untereinander (…); Einbeziehung von Eltern mit ihren jeweiligen Migrationshintergründen unter Einsatz entsprechender interkultureller Methoden“.23
Der Zugang zu den Eltern ist im Grundschulbereich meist leichter herzustellen als bei älteren Schülerinnen und Schülern im weiterführenden Schulbereich. Das Einbeziehen von Erziehungsberechtigten hat altersbedingt noch einen höheren Stellenwert. Um Probleme der Kinder rechtzeitig und kontinuierlich bearbeiten zu können, ist ein möglichst frühzeitiger Kontakt zu deren Familien häufig erforderlich. Begleitende Maßnahmen mit Eltern nehmen deshalb mehr Raum ein als in der Arbeit mit älteren Schülerinnen und Schülern. Die Berichte der JaS-Fachkräfte benennen hierzu eine Reihe von Aktivitäten, wie Elterncafés, Unternehmungen und Veranstaltungen, die Familien unmittelbar einbeziehen. Zunehmend werden auch weitere Themen, beispielsweise im Kontext der Arbeit mit Eltern von zugewanderten Kindern oder von Kindern mit besonderem Förderbedarf Gegenstand der Beratungsleistung durch JaS-Fachkräfte.
Kooperation mit externen Beratungsdiensten bei einzelfallbezogenen Leistungen, z.B. bei gemeinsamen Fallbesprechungen, Elterngesprächen, Beteiligungen im Hilfeplanverfahren und im Rahmen der Koordination weitergehender Angebote innerhalb und außerhalb der Schule.
Bei einem weitergehenden Hilfebedarf ist insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD) von Bedeutung; gemeinsame Fallbesprechungen unter Voraussetzung des Einverständnisses der Eltern oder anonymisierte Absprachen sind hierbei übliche Praxis. Im Jahr 2024 bestand in rund 23% der Einzelfallhilfen eine Zusammenarbeit mit dem ASD. Die Jugendsozialarbeit an Grundschulen wirkt dabei auch bei der Wahrnehmung und der Sicherstellung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII mit. Die sozialpädagogischen Fachkräfte vor Ort sind in diesem Fall ein zentraler Netzwerkpartner. Sie müssen, wenn Gefährdungen des Kindeswohls bekannt oder vermutet werden, in Kooperation mit den zuständigen Diensten des Jugendamts die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Kinder einleiten. Das standardisierte Vorgehen dazu regelt eine Dienstanweisung des Jugendamts.24
23 Lerch-Wolfrum, Gabriela / Renges, Annemarie: Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS 1000, Handbuch für die Praxis in Bayern, Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, München 2014, S.107 24 Jugendamt Nürnberg: Dienstanweisung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JaS, Nürnberg 2014
Einzelfallbezogene Abstimmung/Absprache in der Schule – mit Lehrkräften und Schulleitung sowie pädagogischen Diensten an der Schule (Schulpsychologen, Mobiler Sonderpädagogischer Dienst etc.).
Die Beratung von Schülerinnen und Schülern findet in der Grundschule, häufiger als in anderen Schularten, über die Kontaktvermittlung durch Lehrkräfte statt. Auch Schulleitungen, Schulpsychologen und andere pädagogische Fachdienste können involviert sein. Unter Wahrung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen und mit entsprechendem Einverständnis der Erziehungsberechtigten sind deshalb auch zeitintensivere Kooperationsformen mit schulischen Fachkräften die Regel, z.B. soziale Trainingsangebote in Gruppen und Klassen, Gewaltpräventionsprojekte oder Kriseninterventionsrunden.
Strukturelle Leistungen
Einzelfallunabhängige Kooperation und Vernetzung: Wichtiger Bestandteil der Jugendsozialarbeit an Grundschulen ist die einzelfallunabhängige Vernetzungs- und Koordinierungsarbeit mit unterschiedlichen Kooperationspartnern, um für Kinder und deren Familien geeignete weiterführende Hilfen anzubieten. Die JaS-Fachkräfte wirken dabei an Arbeitskreisen oder Kooperationstreffen mit. Die Netzwerkstrukturen sind transparent und überschaubar. JaS kennt die relevanten Angebote der Jugendhilfe und koordiniert diese ggf. mit der Schule. Die Vernetzungsund Koordinierungsarbeit findet insbesondere statt:
- mit Kindergärten (insbesondere beim Begleiten des Übergangs in die Schule) und Horten,
Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit oder der sozialen Gruppenarbeit,
-
beim regelmäßigen Austausch zur Abstimmung und Information mit der Schulleitung,
-
mit innerschulischen Personen und Gruppen, insbesondere Lehrkräften, aber auch päda-
gogischen Diensten oder der Mittags- bzw. Ganztagsbetreuung,
-
mit der Beratungsstelle Inklusion beim Staatlichen Schulamt,
-
in Lehrerkonferenzen, innerschulischen Fortbildungen, Workshops und anderen schuli-
schen Gremien,
- mit Eltern und Familien, z.B. bei Elternabenden, Informationsveranstaltungen oder im Rah-
men von Elternbeiratstreffen,
- mit schulexternen Akteuren und im Gemeinwesen, z.B. mit Stadtteilkoordinatoren, der ‚Fa-
milienfreundlichen Schule‘ oder in stadtteilbezogenen Arbeitskreisen.
Gruppenpädagogische Angebote: Gruppenarbeit als sozialpädagogisches Angebot für Grundschulkinder ist grundsätzlich präventiv ausgerichtet und dient beispielsweise der Förderung von Sprach- und Kommunikationskompetenz, von sozialer und interkultureller Kompetenz, der Medienkompetenz, der Demokratieerziehung sowie der Gesundheitserziehung. Die gruppenpädagogischen Aktivitäten können dabei, je nach thematischer Ausrichtung, sowohl während der Unterrichtszeit als auch nach dem Unterricht stattfinden. Bei freiwilliger Wahl nach der Unterrichtszeit sind die Angebote in der Regel für einen festgelegten Zeitraum verbindlich und setzen das Einverständnis der Eltern voraus. Die Schulleitung wird über Angebote informiert.
Auch im Rahmen von Klassenfahrten oder während Projekttagen können Gruppenangebote der JaS durchgeführt werden. Außerdem können entsprechende Jugendhilfe-Angebote außerschulischer Träger durch die JaS-Fachkraft an der Grundschule (mit-)koordiniert werden.
Ferienangebote: Ferienaktivitäten mit Grundschulkindern sind integrierter Bestandteil des sozialpädagogischen Angebots an dieser Schulart, sofern mindestens eine JaS-Vollzeitkraft an der Einsatzschule arbeitet. Ferienangebote umfassen dabei neben der bedarfsgerechten Fortführung des Beratungsangebots vor Ort an der Schule auch freizeitpädagogische Angebote, Bildungs- und Qualifizierungsangebote sowie Ausflüge und Fahrten. Teilzeitkräfte (die an Grundschulen die Mehrheit bilden) sollen, so weit möglich, ebenso Ferienangebote durchführen. Aufgrund eines im Verhältnis meist höheren Mehrstundenaufbaus während der Unterrichtsmonate haben sie in den Ferien hierfür jedoch oft weniger zeitliche Ressourcen.
Ferienangebote können von JaS-Fachkräften, je nach Ausgestaltung, selbständig oder zusammen mit JaS-Kolleginnen und Kollegen von anderen Einsatzorten durchgeführt werden. JaS kann darüber hinaus insbesondere Kindertageseinrichtungen (Horte) oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit als Kooperationspartner einbeziehen. Das Spektrum der Aktivitäten in den Ferien reicht von der Fortführung des Beratungs- und Unterstützungsangebots, Kurzzeitangebote vor Ort bzw. im Umfeld der Schule über Unternehmungen oder Projekte innerhalb der Stadt bis hin zu mehrtägigen Fahrten, z.B. mit anderen JaS-Fachkräften.
Offene Angebote und Beiträge zum schulischen Leben: Im Rahmen der Mitgestaltung der Schule als Lebensraum für die Grundschulkinder, auch außerhalb unterrichtsbezogenen Lernens, können JaS-Fachkräfte in Abstimmung mit der Schulleitung Gruppen-, Treff- und Freizeitaktivitäten durchführen, beispielsweise in den Bereichen Spiel- und Kreativangebote, Musik oder Sport. Auch Angebote der Elternbildung – z.B. thematische Elternabende, Elterncafés oder offene Gesprächskreise – fließen hier ein. Diese offenen Angebote in der Schule können nur dann durchgeführt werden, wenn entsprechende Zeitressourcen bei den JaS-Fachkräften vorhanden sind.
Ganztägige Bildung, Betreuung und Erziehung: Die Entwicklung der Grundschulen hin zu ganztägigen Lern- und Aufenthaltsorten beeinflusst auch die sozialpädagogische Arbeit der JaS- Fachkräfte an den Grundschulen. Die längere Verweildauer der Kinder an der Schule führt zu intensiveren oder anders strukturierten Interaktionen sowohl bei der Einzelfallarbeit, als auch bei Projektangeboten oder Gruppenaktivitäten. Eigene oder kooperative Angebote für Kinder und Gruppen im Ganztagsbetrieb der Schule sind in Abstimmung mit der Schulleitung möglich.
Im Kontext des bedarfsgerechten Ausbaus ganztägiger und ganzjähriger Schulkinderbetreuung können im Einklang mit der JaS-Förderrichtlinie zwischen JaS und der jeweiligen Schule im Rahmen der jährlichen Praxisvereinbarung bzw. des standortbezogenen Konzepts notwendige Festlegungen zur Zusammenarbeit getroffen werden. Dies betrifft z.B. die Zusammenarbeit im Bereich der Ganztagsgrundschule, die Zusammenarbeit mit Hort und Mittagsbetreuung, neue Arbeitsformen wie z.B. Hortkooperationsklassen und besondere Modelle im Zusammenhang mit dem Ausbau der Offenen Ganztagsgrundschule.
2. Jugendsozialarbeit an Mittelschulen in Nürnberg
2.1 Einsatzort
Die Mittelschule ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 (plus M10) die Pflichtschule für alle Schülerinnen und Schüler, die nach der Grundschule keine andere weiterführende Schule (Realschule, Gymnasium oder Wirtschaftsschule) besuchen. In Bayern hat diese Schulart im Vergleich zu anderen Bundesländern einen relativ hohen Anteil, mit ca. 1/3 der Schülerschaft dieser Altersstufe. In Nürnberg gibt es 23 staatliche und zwei private Mittelschulen. Mehrere Mittelschulen sind jeweils in einem Mittelschulverbund zusammengeschlossen, dessen Schulstandorte eng miteinander kooperieren. In jedem Mittelschulverbund gibt es mindestens eine Schule mit einem (offenen oder gebundenen) Ganztagsangebot und mindestens eine Schule mit dem Angebot der Mittlere-Reife-Klassen.
Die Mittelschule hat das Ziel des erfolgreichen Mittelschulabschlusses am Ende der 9. Jahrgangsstufe. Zu diesem Zeitpunkt besteht auch die Möglichkeit, über eine besondere Leistungsfeststellung den „qualifizierenden Abschluss der Mittelschule“ zu erwerben. Für die Agentur für Arbeit und viele Ausbildungsbetriebe ist dieser Abschluss gleichbedeutend mit dem Erreichen der grundsätzlichen Ausbildungsreife. Nicht nur deshalb ist die Mittelschule eine berufsorientierende Schule. Für junge Menschen, die den qualifizierenden Abschluss oder gar den erfolgreichen Mittelschulabschluss nicht erlangen, entstehen dadurch meist erhebliche Probleme im Übergang Schule-Beruf.
Die Arbeit in der Mittelschule ist geprägt von den fachlichen und arbeitspraktischen Inhalten und ebenso von außerschulischen und betrieblichen Maßnahmen. Das Angebot der Mittelschulen umfasst neben den Regelklassen
- den Mittlere-Reife-Zug (M-Zug) für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 7
bis 10 mit entsprechendem Potential, der zur Mittleren Reife führt;
- Vorbereitungsklassen (9+2 - Modell) für Schülerinnen und Schüler, die nicht den
M-Zug besuchen, aber dennoch das Potential für einen mittleren Schulabschluss haben; nach dem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule kann hier in zwei zusätzlichen Schuljahren der mittlere Schulabschluss an der Mittelschule erreicht werden;
- Praxisklassen für Schülerinnen und Schüler im letzten Schulbesuchsjahr, welche keine
Aussicht haben, in einer Regelklasse den erfolgreichen Mittelschulabschluss zu erreichen. Diese Zielgruppe erhält in der Praxisklasse die Möglichkeit, durch Förderung und hohe Praxisorientierung den erfolgreichen Mittelschulabschluss mit dem Bestehen einer speziellen Prüfung zu erlangen (siehe hierzu den letzten Punkt dieses Kapitels);
- Deutschklassen für Schülerinnen und Schüler, die als Quereinsteiger in das bayerische
Schulsystem eintreten und keine oder sehr geringe Deutschkenntnisse haben; die Deutschklassen verfolgen das Ziel, diese Schüler durch einen eine intensive Deutschförderung zu unterstützen und einen raschen Spracherwerb zu erreichen; anschließend erfolgt der Übergang in eine Regelklasse der entsprechenden Jahrgangsstufe;
- Kooperationsklassen, in denen zwischen drei und fünf Schüler mit sonderpädagogi-
schem Förderbedarf integriert beschult werden;
- Partnerklassen von Förderzentren, die mit Klassen ihrer Altersstufe an der Mittelschule
zusammenarbeiten.
Auch an den Mittelschulen wurden inzwischen die Ganztagsschulangebote ausgebaut; sie erfordern eine räumliche, personelle und zeitliche Umstrukturierung des Schulbetriebs und haben Auswirkungen für die JaS-Leistungen vor Ort.
2.2 Zielgruppen und Zielsetzung
Auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 SGB VIII wurden Mittelschülerinnen und Mittelschüler bereits seit Beginn des bayerischen Regelförderprogramms JaS als Zielgruppe mit großem Handlungsbedarf erkannt. Für die Jugendsozialarbeit stehen vor allem die jungen Menschen an Mittelschulen im Fokus sozialpädagogischer Arbeit, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind.
Vor allem bei Schülerinnen und Schülern mit teilweise ungünstigen sozialen und familiären Voraussetzungen ist das Selbstverständnis häufig davon geprägt, dass sie es nicht geschafft haben, eine „höhere Schule“ zu besuchen. Dies bedeutet, dass die Förderung des Selbstkonzepts, der Selbst- und Fremdverantwortung und des Aufbaus einer positiven Identifizierung mit der Schule und der schulischen Arbeit einen wichtigen Stellenwert in der sozialpädagogischen Arbeit der JaS-Fachkräfte vor Ort ausmacht. Häufig belasten Schwierigkeiten aus dem sozialen und häuslichen Umfeld. Aus dort erfahrenen problematischen Kommunikationsmodellen können wiederum Verhaltensauffälligkeiten erwachsen. In den letzten Jahren sind darüber hinaus die psychischen Belastungen der Schülerinnen und Schülern stark angestiegen. Je schwieriger die Situation einzelner Schülerinnen und Schüler ist, desto intensiver ausgeprägt sind in der Regel Vermeidungs- und Ausweichverhalten – oft auch bei den Erziehungsberechtigten. Fehlende Hausaufgaben oder Materialien, Schulabsentismus, Nicht- Wahrnehmung von Terminen in und außerhalb der Schule sowie nicht eingehaltene Vereinbarungen belasten dann die unterrichtliche und erzieherische Arbeit. Neben Fällen von Mobbing und Bullying, insbesondere über Social Media-Angebote, nahmen in den letzten Jahren auch Radikalisierungsthematiken zu.
Zur Zielgruppe der JaS gehören ferner Schülerinnen und Schüler, die keinen Abschluss zu erlangen drohen bzw. aufgrund ihres Leistungsstandes absehbar Schwierigkeiten beim Übergang in Ausbildung haben werden. Frühzeitig sollen diese beraten und unterstützt werden.
In den Mittelschulen dominiert der Anteil der Herkunftsfamilien, in denen zuhause nicht Deutsch gesprochen wird, deutlich; Klassen mit einem Migrationsanteil von 70-90 % sind keine Seltenheit. Das oft eingeschränkte Sprachvermögen bereitet dabei täglich in vielen Unterrichtsfächern oder bei der Teilhabe an weiteren Angeboten Probleme.
Immer mehr Eltern nehmen ihr Recht wahr, Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in den Regelschulen unterrichten zu lassen, was auch an Mittelschulen Änderungen der Schülerstruktur zur Folge hat. Gleiches gilt aufgrund der zunehmenden Aufnahme von Geflüchteten und Zugewanderten an dieser Schulart. Nach den Erfahrungen der sozialpädagogischen Fachkräfte an Mittelschulen ist JaS für die Kinder, welche die Schule als Neuzugewanderte besuchen, sowie für deren Familien oft eine Erst-Anlaufstelle am Schulstandort bei einem Unterstützungsbedarf. JaS leistet für diese Zielgruppe neben der individuellen Beratung in verstärktem Maße auch
Vermittlungs- und Vernetzungstätigkeiten zu anderen Institutionen. Für ihre Adressaten verfolgt die Jugendsozialarbeit an Mittelschulen als Ziele,
- Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen, sozialen und schulischen Entwicklung zu
fördern,
- zum Ausgleich von sozialen Benachteiligungen und zur Überwindung individueller Be-
einträchtigungen sowie zur Verbesserung von sozialer Integration und Chancengerechtigkeit beizutragen,
- Kinder und Jugendliche zu Selbstbestimmung, eigenverantwortlichem Handeln, gesell-
schaftlicher Mitverantwortung und konstruktiver Konfliktlösung zu befähigen,
- die berufliche Integration zu fördern und bei der Entwicklung von Ausbildungs- und Be-
rufsreife mitzuwirken,
-
die Eltern und Familien bei ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen,
-
in Kooperation mit den Erziehungsberechtigten, dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD),
Lehrkräften und weiteren pädagogischen Fachkräften den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten,
- zu Aufbau und Pflege verbindlicher, systematischer und kontinuierlicher Kooperations-
strukturen zwischen Schule und JaS beizutragen,
- weitergehende Unterstützungsangebote für Kinder, Jugendliche und Eltern nutzbar zu
machen bzw. Zugänge zu schaffen.
2.3 Leistungen der Jugendsozialarbeit an Mittelschulen
Die folgenden Aufgabenbereiche sind zentrale Leistungen der JaS, die in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einsatzschule in jährlichen Praxisvereinbarungen bzw. standortbezogenen Konzeptionen unter Berücksichtigung des Bedarfs der Zielgruppen und der vorhandenen Rahmenbedingungen konkretisiert werden. Sie gliedern sich in individuelle und strukturelle Leistungen.
Individuelle Leistungen: Einzelfallbezogene Hilfen
Der Bedarf an einzelfallbezogenen Leistungen an Mittelschulen ist hoch. Dadurch kann die JaS an dieser Schulart die sog. strukturellen Leistungen (siehe hierzu den Punkt in diesem Kapitel), wie z.B. Gruppen- und Projektangebote oder zur Gestaltung des Schullebens nur ressourcenorientiert und ggf. in begrenztem Umfang durchführen.
Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern: Die unmittelbare Beratung und Unterstützung von jungen Menschen ist die Kernleistung der JaS an Mittelschulen und erfolgt beispielsweise durch die Bearbeitung von Problemen der Persönlichkeitsentwicklung, bei Schulschwierigkeiten oder Krisensituationen und ebenso durch sozialpädagogische Förderung und Unterstützung individueller Lernvoraussetzungen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen selbst mit der JaS-Fachkraft Kontakt auf oder werden durch Lehrkräfte vermittelt; auch andere Kontaktaufnahmen, z.B. über Mitschülerinnen und Mitschüler sind üblich. Unter Beachtung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen sowie des besonderen Schutzes vertraulicher Informationen im Rahmen der einzelfallbezogenen Leistungen kooperiert die JaS mit den Lehrerinnen und Lehrern (insbesondere auch mit Beratungs- und Förderlehrkräften). Wird durch eine Beratung die Unterrichtszeit tangiert, ist dies mit der Lehrkraft abzustimmen.
Die Dokumentation und Evaluation der Nürnberger JaS (Datenmaterial bezogen auf das Jahr 2024) beschreibt für die Arbeit an Mittelschulen einen durchschnittlichen Anteil der einzelfallbezogenen Leistungen von 73% an der jährlichen Gesamtarbeitszeit einer JaS-Fachkraft. Erstkontakte mit der JaS an Mittelschulen entstehen dabei zunächst insbesondere im Kontext von Konflikten mit Mitschülern, Psychischen Problemen, Schulschwierigkeiten, Familiären Problemen und Problemen im Aufbau und Halten sozialer Beziehungen. Rund 48% aller Einzelfallhilfen beinhalten dabei sog. „schwierige Beratungsthemen“ mit einem höheren Unterstützungsbedarf. Hierunter fallen insbesondere auch Psychische Belastungen, Erfahrungen mit Gewaltanwendungen sowie hohe Fehlzeiten. Pro Einzelfall an der Mittelschule arbeiteten die JaS-Fachkräfte im Jahr 2024 dabei durchschnittlich mit 1,35 Kooperationspartnern zusammen und vermittelten ggf. auch an diese weiter.
Unterstützung bei der beruflichen Integration: Die individuelle Begleitung des mehrjährigen Berufsorientierungsprozesses, die Vorbereitung des Übergangs in z.B. Ausbildung, schulische Weiterbildung oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und eine unterstützende Schnittstellenfunktion im Übergangsmanagement sind Aufgaben der Jugendsozialarbeit an Mittelschulen. JaS erfüllt dabei eine Scharnier- und Vermittlungsfunktion. Sie berät individuell Schülerinnen und Schüler, führt mit ihnen Kompetenz- und Bewerbungstrainings durch und begleitet sie bei Bedarf in Praktika, Schul- und Berufsausbildung oder Angebote des Übergangssystems. Die Leistungen der JaS ergänzen dabei auch die Aufgaben und Aktivitäten von Lehrkräften und Eltern. Über den Einzelfall hinaus organisiert die JaS bei Bedarf und in Abstimmung mit der Schule Angebote zur beruflichen Orientierung für Gruppen und Klassen, z.B. Kompetenz- und Bewerbungstrainings. Sie arbeitet dabei auch mit anderen Angeboten des Übergangssystems zusammen.
Beratung von Eltern: Die Eltern der jungen Menschen an Mittelschulen sind in der Regel, verglichen mit den schulischen Kontakten von JaS im Grundschulbereich, weniger präsent. Mit zunehmendem Alter ist deren Einbezug von den Schülerinnen und Schülern auch nicht mehr so stark gewünscht, weil zum Teil Ablösungs- oder Autonomieprozesse im Vordergrund stehen. Dennoch gehören Gespräche und Beratung mit Eltern, insbesondere bei familiären Problemen und Krisen, bei der Konfliktbearbeitung oder bei Erziehungsfragen zum Angebot der JaS an Schulen im Rahmen der individuellen Leistungen. Zugänge zu Erziehungsberechtigten oder Familien sind z.B. auch über Informationskontakte zu schulischen oder beruflichen Perspektiven möglich.
Schulexterne einzelfallbezogene Kooperation: Bei einem weitergehenden Hilfebedarf wird, koordiniert durch die JaS-Fachkraft, mit schulexternen Beratungsdiensten zusammengearbeitet, insbesondere mit dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD), z.B. bei gemeinsamen Fallbesprechungen (unter Voraussetzung des Einverständnisses der Erziehungsberechtigten), Elterngesprächen, Beteiligungen im Hilfeplanverfahren oder bei anonymisierten Absprachen. Die JaS wirkt außerdem bei der Wahrnehmung und der Sicherstellung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII mit. Das standardisierte Vorgehen dazu regelt eine Dienstanweisung des Jugendamts. Auch andere Beratungsstellen und Personen, wie z.B. die Erziehungsberatung, Schulpsychologen, der Mobile Sonderpädagogische Dienst oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie werden je nach Bedarf eingebunden. Auch die Beratungsstelle Inklusion beim Staatlichen Schulamt in
der Stadt Nürnberg oder auch das Sonderpädagogische Kompetenz- und Beratungszentrum Nürnberg (SKBZ) sind in diesem Zusammenhang zu nennen.
Kontaktaufnahmen zum ASD und weitere Kooperationen mit den zuständigen Kolleginnen und Kollegen fanden 2024 in rund 22% der Einzelfälle von JaS an Mittelschulen statt. Meldungen an den ASD zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII wurden bei rund 4% aller einzelfallbezogenen Hilfen vorgenommen.
Strukturelle Leistungen
Einzelfallunabhängige Kooperation und Vernetzung: Bestandteil der Jugendsozialarbeit an Mittelschulen ist die einzelfallunabhängige Kooperations- und Vernetzungsarbeit mit unterschiedlichen Kooperationspartnern, um für die Schülerinnen und Schüler geeignete weiterführende Hilfen anzubieten. Für das große Spektrum möglicher Ansatzpunkte für die Arbeit mit Gremien und Institutionen im schulischen Umfeld, im Stadtteil und in der Kommune beinhaltet dies
- die Unterstützung bei Organisation, Koordination und Begleitung von Angeboten externer
Kooperationspartner,
- die Erschließung von Angeboten und Ressourcen aus dem Schulumfeld zur Nutzung an
der Schule,
-
eine Zusammenarbeit mit der Offenen Kinder- und Jugendarbeit,
-
eine Zusammenarbeit mit den für Schülerinnen und Schüler relevanten Institutionen im
Stadtteil,
- die Kooperation mit der Beratungsstelle Inklusion am Staatlichen Schulamt in der Stadt
Nürnberg,
- die Kooperation mit der ‚Familienfreundlichen Schule‘, mit Stadtteilkoordination, die Mit-
arbeit in Stadtteilarbeitskreisen oder im Gremium Polizei-Jugendhilfe-Schule (PJS).
Gruppenpädagogische Angebote: Sozialpädagogische Gruppenangebote sind in der Regel präventiv ausgerichtete Aktivitäten, z.B. in den Themen-Bereichen Sozialkompetenz, Sport, Medienpädagogik (insbesondere Cybermobbing), Musik, Spiel- und Kreativangebote sowie Jugendkultur. Die mit der Schulleitung abgestimmten gruppenpädagogischen Aktivitäten können dabei, je nach thematischer Ausrichtung, sowohl während der Unterrichtszeit als auch nach dem Unterricht stattfinden. Auch im Rahmen von Klassenfahrten oder Projekttagen können Gruppenangebote der JaS stattfinden. Außerdem können entsprechende Maßnahmen außerschulischer Träger durch die JaS-Fachkraft an der Mittelschule (mit-)koordiniert werden.
Ferienangebote: Die von JaS durchgeführten Ferienangebote werden stetig an den Bedarf angepasst und weiterentwickelt. Die Aktivitäten sind vielfältig und umfassen neben Beratungsangeboten für die Kinder und Jugendlichen in der Schule auch freizeitpädagogische Maßnahmen vor Ort, im Stadtteil, Ausflüge oder mehrtägige Fahrten. Projekte zur beruflichen Orientierung werden in dieser Zeit ebenso angeboten. Ferienangebote werden von JaS-Fachkräften, je nach Ausgestaltung, sowohl selbständig als auch in Kooperation mit anderen JaS-Fachkräften oder anderen Institutionen (z.B. Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit oder externen Anbietern) durchgeführt. Ferienaktivitäten in Mittelschulen sind integrierter Bestandteil des sozialpä-
dagogischen Angebots an dieser Schulart, sofern mindestens eine JaS-Vollzeitkraft an der Einsatzschule arbeitet. Teilzeitkräfte sollen, so weit möglich, im Rahmen ihrer zeitlichen Ressourcen Ferienangebote durchführen.
Offene Angebote und Beiträge zum schulischen Leben: Sofern Zeitressourcen vorhanden sind, können JaS-Fachkräfte als freiwilliges Angebot für Schülerinnen und Schüler außerhalb unterrichtsbezogenen Lernens in Abstimmung mit der Schulleitung offene Gruppen-, Treff- und Freizeitaktivitäten durchführen. Auch Angebote der Elternbildung, die Mitarbeit bei schulinternen Projekten oder die Beteiligung bei Schulfesten können Bestandteil der Arbeit im Bereich der Mittelschule sein.
Ganztägige Bildung, Betreuung und Erziehung: Die schulischen Ganztagsangebote an Mittelschulen nehmen zu und erfordern eine umfassendere pädagogische Begleitung, z.B. bei der Gestaltung eines kind- bzw. jugendgerechten Lebensraums Schule sowie der Bearbeitung von Konflikten, die innerhalb eines Ganztagesbetriebes erst festgestellt werden oder entstehen. Die JaS-Fachkräfte an Mittelschulen wirken bei Bedarf in beratender Funktion in Kooperation mit der Schule in entsprechenden Gremien bei der Gestaltung des Lebensraums Ganztagesschule mit. Da die längere Verweildauer der Kinder und Jugendlichen an der Schule auch zu intensiveren oder anders strukturierten Interaktionen führt, ist die sozialpädagogische Arbeit der JaS- Fachkräfte von der Entwicklung der Mittelschulen hin zu ganztägigen Lern- und Aufenthaltsorten direkt betroffen. So können beispielsweise als Gruppenangebote durch JaS im schulischen Ganztag Aktivitäten zur Förderung der Sozialkompetenz, von kreativen Fähigkeiten etc. durchgeführt werden.
Die Praxisklasse als zusätzliches schulisches Angebot
Eine spezifische Klassenform sind die beiden Praxisklassen an einer Mittelschule, die nicht durch das Programm ‚Jugendsozialarbeit an Schulen‘, sondern durch den Europäischen Sozialfonds (ESF in Bayern) gefördert werden. In den Praxisklassen werden Jugendliche in ihrem letzten Schulbesuchsjahr von je einer Lehrkraft und einer sozialpädagogischen Fachkraft besonders intensiv betreut. Die sozialpädagogischen Fachkräfte der Praxisklassen sind in der Abteilung JaS verortet, in die Organisationsstruktur integriert und arbeiten mit den JaS-Kolleginnen und -kollegen am Schulstandort zusammen. Kontinuierliche Kooperation findet auch mit den Lehrkräften der Berufsschulen, der Berufsberatung, den Schulleitungen, dem Staatlichen Schulamt in der Stadt Nürnberg sowie weiteren öffentlichen, beruflichen und sozialen Einrichtungen statt.
In die Praxisklassen aufgenommen werden Jugendliche mit problematisch verlaufenen schulischen Biografien, die aber durch praktisch orientierte Lerninhalte und Methoden neu motivierbar und zu positiven Veränderungen bereit sind. Die sozialpädagogische Betreuung der Jugendlichen erfolgt in enger Kooperation mit der Praxisklassenlehrkraft unmittelbar im Unterricht, an Praxistagen und während der Praktika. Ansatzpunkte sind schulische, familiäre und persönliche Probleme, berufliche und individuelle Orientierung, Konflikte und Krisen.
Aufgabenbereiche der sozialpädagogischen Fachkraft in der Praxisklasse sind dabei
-
Mitwirkung bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
-
Beratung der Schülerinnen und Schüler,
-
Mitwirkung bei der Betreuung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler am Praxis-
tag, im Betriebspraktikum sowie im Unterricht und bei weiteren Maßnahmen der beruflichen Orientierung,
-
Organisation der Betriebspraktika,
-
Planung und Organisation pädagogischer Angebote und einzelner Maßnahmen zur be-
ruflichen Orientierung,
-
Durchführung von Angeboten zur Förderung der persönlichen und sozialen Kompetenz,
-
Durchführung von Maßnahmen der Krisenintervention,
-
Anbieten von Elterngesprächen und Elternabenden,
-
Mitarbeit bei der Erstellung der individuellen Zeugnisbemerkung,
-
Entwicklung individueller, konkreter Pläne und Perspektiven für die weitere berufliche
Zukunft der Jugendlichen nach dem Abschluss der Praxisklasse,
- Unterstützung bei der Auswahl von möglichen Anschlussmaßnahmen sowie bei der
Bewerbung und Anmeldung für diese Maßnahmen.
3. Jugendsozialarbeit an Förderschulen in Nürnberg
3.1 Einsatzort
Förderschulen erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche mit diagnostiziertem sonderpädagogischen Förderbedarf, der im Rahmen eines sonderpädagogischen Gutachtens festgestellt wird. Ebenso unterstützen die Förderschulen als Kompetenzzentren für Sonderpädagogik die allgemeinbildenden Schulen in der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Grundsätzlich können die Eltern von Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf den Lernort wählen, der ihrem Kind aus ihrer Sicht die bestmöglichen Chancen für die individuelle Entwicklung bietet. Die Förderschule ist eine Angebotsschule und keine Pflichtschule. Der Übertritt in andere Schulformen ist somit unabhängig vom bestehenden Förderbedarf möglich. Das Entscheidungsrecht liegt nach Art. 41 BayEUG ausschließlich bei den Eltern.
Es gibt eine Vielfalt von Angeboten für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf – vom Vorschul- bis zum Berufsschulalter. Aktuell werden in über 400 bayerischen Förderschulen in unterschiedlichen Schultypen (insbesondere Grund- und Mittelschulstufe) Kinder und Jugendliche mit verschiedenen Förderschwerpunkten unterrichtet: Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Lernen, Sprache, sowie emotionale und soziale Entwicklung. Die Förderschwerpunkte Lernen / Sprache / emotionale und soziale Entwicklung stehen in engem Zusammenhang zueinander und werden deshalb in Sonderpädagogischen Förderzentren (nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 BayEUG) zusammengefasst. Hier werden insbesondere die Bereiche Denken und Gedächtnis, sprachliches und soziales Handeln, Emotionalität und Interaktion, Kommunikation, Schriftsprache, Kontrolle von aggressivem Verhalten, Aufmerksamkeitssteuerung, Bindungssicherheit und Selbstwertgefühl gefördert. Die Kombination aus den drei genannten Förderschwerpunkten Lernen / Sprache / emotionale und soziale Entwicklung bildet bei den Sonderpädagogischen Förderzentren dabei die Grundlage für den sozialpädagogischen Bedarf an Jugendsozialarbeit an Schulen.
In Nürnberg gibt es fünf Sonderpädagogische Förderzentren (SFZ) sowie eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Förderschwerpunkt Lernen. Darüber hinaus gibt es weitere Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten. Es werden an den fünf SFZ ca. 1060 Schülerinnen und Schüler und mit den weiteren förderfähigen Förderschulen in Nürnberg insgesamt ca. 2080 Schülerinnen und Schüler unterrichtet (Stand: Schuljahr 2024/2025). Der Schulsprengel eines Sonderpädagogischen Förderzentrums ist wesentlich größer als der einer Grund- oder Mittelschule. Darüber hinaus sind Förderzentrums-Klassen der Grundschulstufe räumlich an Regelgrundschulen untergebracht (Dependancen). Grundlegende Ziele der sonderpädagogischen Förderzentren sind vor allem (vgl. Art. 19 und Art. 20 BayEUG):
-
Bereitstellung von lernanregendem Erfahrungsraum,
-
Stärkung von Selbstvertrauen, Leistungsbereitschaft, Durchhaltevermögen und Belast-
barkeit,
- Erwerb und Festigung sozialer Fähigkeiten sowie Befähigung zu einer sozial angemes-
senen Lebensführung,
- Stärkung der Wahrnehmung für eigenes und fremdes Empfinden, Entwicklung von Ich-
Identität und Ich-Stärke,
- Erwerb von spezifischen Abschlüssen und Anschlussmöglichkeiten.
Kinder mit Entwicklungsrisiken können in den letzten drei Jahren vor der Einschulung in schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) an Förderschulen betreut werden.
Seit dem Schuljahr 2015/16 werden Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Förderzentren verbindlich nach dem LehrplanPLUS für den Förderschwerpunkt Lernen oder emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet. Dieser bezieht sich auf die Inhalte des Lehrplan- PLUS der Grund- und Mittelschule.
Die Jahrgangsstufen an Sonderpädagogischen Förderzentren werden in Förderstufen gegliedert:
- Förderstufe I (Klassen 1/2): Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen (DFK)
sind gedacht für Kinder, bei denen aufgrund individueller Entwicklungsumstände ein erfolgreicher Schuleintritt in die Grundschule erschwert erscheint. Die ersten beiden Jahrgangsstufen werden als dreijährige Diagnose- und Förderklassen, mit der Möglichkeit der Rückführung in die Grundschule, geführt. Der Unterricht erfolgt in der 1. und 2. Jahrgangsstufe nach einem an den LehrplanPLUS der Grundschule adaptierten Lehrplan.
- Förderstufe II (Klassen 3/4): Diese Klassen werden entweder nach dem LehrplanPLUS
der Grundschule oder nach dem LehrplanPLUS für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet. Die Möglichkeit der Rückführung ist auch hier gegeben.
- Förderstufen III und IV (Klassen 5 bis 9): Die Förderstufe III umfasst die Klassen 5 und
6, Stufe IV die Klassen 7 bis 9. In diesen wird nach LehrplanPLUS für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet, der sich auf den Mittelschullehrplan bezieht.
Eine Besonderheit sind die auf Grundlage eines gemeinsamen Konzeptes von Schule und Jugendhilfe aufgebauten „Stütz- und Förderklassen“ der Jahrgangsstufen 5 bis 8. Hier werden Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf in ihrer Entwicklung, im Lernen und im sozial-emotionalen Bereich ganztägig unterrichtet und teilstationär begleitet bzw. gefördert.
Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 in den sogenannten „Sonderpädagogischen Diagnose- und Werkstattklassen“ ist, neben dem Erwerb eines Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen, die Erreichung einer Ausbildungs- und Berufswahlreife das Ziel. Ein enger Kontakt zum zuständigen Berufsberater der Arbeitsagentur ist über die drei Schuljahre konzeptionell festgeschrieben. Grundsätzlich liegt hier das Augenmerk auf der Berufsund Lebensorientierung mit einem eigenen Lehrplan. Der Großteil der Schülerinnen und Schüler hat einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 19 SGB III und besucht in der Regel nach der Förderschule das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), das Arbeitsqualifizierungsjahr (AQJ) oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB). Die Möglichkeit, nachträglich den erfolgreichen Mittelschulabschluss zu erwerben, ist hier gegeben.
Bereits seit dem Schuljahr 2011/12 bieten Sonderpädagogische Förderzentren die Möglichkeit zum Erwerb des erfolgreichen Mittelschulabschlusses durch Bestehen einer entsprechenden Abschlussprüfung an. Darüber hinaus können Schülerinnen und Schüler alternativ oder zusätzlich auch mit einer Prüfung den theorieentlasteten Mittelschulabschluss erreichen.
Sind Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach Abschluss der Mittelschulstufe an Förderzentren bzw. der Mittelschule noch nicht ausbildungsreif, können sie berufsvorbereitende Maßnahmen an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung erhalten, sofern ihr Anspruch auf berufliche Rehabilitation (§ 19 SGB III) durch die Arbeitsagentur geklärt und dafür diagnostiziert ist bzw. diagnostiziert werden kann. Die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Lernen,25 hält verschiedene, auf Fähigkeiten, Fertigkeiten und Bedürfnisse der Jugendlichen abgestimmte Angebote vor. Neben dem Regelangebot werden Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung (z.B. Berufsvorbereitungsjahr BVJ, Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme BvB) durchgeführt und Fachklassen für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung befinden, angeboten. Insbesondere die BVJ-Klassen wurden für Jugendliche entwickelt, die sich noch nicht auf einen Berufszweig festlegen können oder noch nicht ausbildungsreif sind. Ziel ist es, diese jungen Menschen durch intensive Einzelbetreuung beruflich und gesellschaftlich zu integrieren. Schülerinnen und Schüler nutzen dieses Angebot als Sprungbrett, um zu einer Ausbildung in den angebotenen Berufsfeldern des Berufsausbildungswerkes oder zu einer anderen Anschlussmaßnahme zu gelangen.
3.2 Zielgruppen und Zielsetzung
Zielgruppen der JaS sind Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Förderzentren (nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 BayEUG), Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Sprache (nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1a,b BayEUG) sowie an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Lernen (nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG). Hierbei handelt es sich vorwiegend um Nürnberger Kinder und Jugendliche, die erhöhte Förderung im Bereich Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung benötigen und an einer allgemeinen oder beruflichen Schule nicht oder nicht mehr ausreichend gefördert bzw. unterrichtet werden können. Die Förderbedarfe der Schülerinnen und Schüler an Förderzentren sind graduell sehr unterschiedlich, exemplarisch können genannt werden:
- Hilfestellungen, um sich adäquat artikulieren, reflektieren und lösungsorientiert handeln
zu können,
- spezifische Maßnahmen, um Auffassungsgabe, Leistungsbereitschaft, Selbstwertge-
fühl, Problemwahrnehmung und Frustrationstoleranz zu erhöhen,
- spezifische Maßnahmen zur Bearbeitung von Entwicklungsverzögerungen oder Verhal-
tensauffälligkeiten,
- Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen bei Schülerinnen und Schülern so-
wie deren Eltern,
25 An der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Lernen (Alfred-Welker-Schule) gibt es eine JaS-Fachkraft. Die JaS an diesem Standort wird der JaS-Arbeit an sonderpädagogischen Förderzentren zugeordnet, da die Zielgruppe und die sozialpädagogischen Leistungen der Arbeit dieser Schulart entsprechen.
-
Hilfestellungen bei eingeschränkter Steuerungsfähigkeit,
-
Unterstützung bei regelhaft vorkommenden multiplen Problemlagen der jungen Men-
schen sowie deren Familien, die die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler zusätzlich belasten: Armut, Arbeitslosigkeit, Schulden, fehlende medizinische Versorgung, Sprachbarrieren, familiäre Schwierigkeiten, Traumata.
Für ihre Adressaten an Förderzentren verfolgt JaS als Ziele,
- Kinder und Jugendliche in ihrer individuellen, sozialen und schulischen Entwicklung zu
fördern und zu stabilisieren,
- zum Ausgleich von sozialen Benachteiligungen und zur Überwindung individueller Be-
einträchtigungen sowie zur Verbesserung von sozialer Integration und Chancengerechtigkeit beizutragen,
- die Eltern und Familien bei ihrem Erziehungsauftrag möglichst frühzeitig zu unterstüt-
zen,
- der teilweisen Übernahme elterlicher Aufgaben durch Kinder und Jugendliche (Parenta-
lisierung) mit Hilfe von adäquaten Unterstützungsangeboten für Eltern entgegenzuwirken,
- in Kooperation mit den Erziehungsberechtigten, dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD),
Lehrkräften und weiteren pädagogischen Fachkräften den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten,26
- zu einer bestmöglichen Vernetzung der externen Unterstützungsangebote beizutragen,
geeignete Hilfemaßnahmen zu kennen und diese zeitnah und passgenau einzubeziehen,
- zu Aufbau und Pflege verbindlicher, systematischer und kontinuierlicher Kooperations-
strukturen zwischen Schule und JaS beizutragen,
- mit den Lehrkräften hinsichtlich deren Erziehungs- und Bildungsauftrag zu kooperieren
bzw. diesen unter jugendhilfespezifischen Gesichtspunkten zu ergänzen,
- bei der Entwicklung von Ausbildungs- und Berufsreife mitzuwirken und die berufliche
Integration zu fördern.
3.3 Leistungen der Jugendsozialarbeit an Förderschulen
Die folgenden Aufgabenbereiche sind zentrale Leistungen der JaS, die in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einsatzschule in jährlichen Praxisvereinbarungen bzw. standortbezogenen Konzeptionen unter Berücksichtigung des Bedarfs der Zielgruppen und der vorhandenen Rahmenbedingungen konkretisiert werden. Sie gliedern sich in individuelle und strukturelle Leistungen.
26 Die generelle Zusammenarbeit ist im Papier „Verbindliche Standards für die Zusammenarbeit zwischen dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD) und der Abteilung Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien – Jugendamt der Stadt Nürnberg“ verbindlich geregelt.
Individuelle Leistungen: Einzelfallbezogene Hilfen
Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern: An Förderschulen sind nach der Dokumentation und Evaluation der Nürnberger JaS (Datenmaterial bezogen auf das Jahr 2024) die individuellen Leistungen mit durchschnittlich rund 69% der Arbeitszeit eindeutig der Arbeitsschwerpunkt. Erstkontakte mit der JaS an Förderschulen entstehen dabei zunächst insbesondere im Kontext von Konflikten mit Mitschülern, Schulschwierigkeiten, Familiären Problemen, Problemen in der Persönlichkeitsentwicklung und Problemen im Aufbau und Halten sozialer Beziehungen. Rund 40% aller Einzelfallhilfen beinhalten dabei sog. „schwierige Beratungsthemen“ mit einem höheren Unterstützungsbedarf. Hierunter fallen insbesondere auch Erfahrungen mit Gewaltanwendungen, Psychische Belastungen sowie hohe Fehlzeiten. Pro Einzelfall an der Förderschule arbeiteten die JaS-Fachkräfte im Jahr 2024 dabei durchschnittlich mit 1,38 Kooperationspartnern zusammen und vermittelten ggf. auch an diese weiter. Durchschnittlich rund 24% der Schülerinnen und Schüler an einer Förderschule nehmen die Beratung und Unterstützung durch JaS im Rahmen der Einzelfallhilfe in Anspruch. Beratungen an den Förderschulen haben dabei eine besonders große zeitliche Kontaktintensität.
Aufgrund der genannten zielgruppenbezogenen Unterstützungs- und Förderbedarfe sind Lösungsansätze der Einzelfallhilfe nur durch eine niederschwellige und langfristige Beziehungsarbeit, meist über mehrere Jahre hinweg, zu erreichen. Oftmals bedarf es sogar einer kontinuierlichen Beratung, Unterstützung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler während ihrer gesamten Schullaufbahn. Die Angebote für die Kinder und Jugendlichen an sonderpädagogischen Förderzentren müssen dabei grundsätzlich individuell und adäquat an den jeweiligen Bedarf angepasst sein und eine an die Zielgruppe angepasste Methodik verwenden. Durch sprachliche Einschränkungen und die meist multiplen Problemlagen der Schülerinnen und Schüler erhöht sich der Beratungsaufwand stark. Häufig können deshalb nur die akuten Problemlagen bearbeitet werden. Darüber hinaus muss die Jugendsozialarbeit an sonderpädagogischen Förderzentren, um ihrem Auftrag nach § 13 SGB VIII gerecht zu werden, verstärkt eine koordinierende, lotsende Funktion bezüglich weitergehender, zum Teil auch rechtskreisübergreifender, Hilfen übernehmen.
Im Grundschulbereich der Förderzentren ist es vor allem nötig, den Kindern einen direkten, spontanen, flexiblen und unbürokratischen Kontakt zu ermöglichen. Eine durchgehende Präsenz an allen Schultagen der Woche und gleiche wiederkehrende Strukturen sind hier besonders wichtig. Des Weiteren brauchen die Kinder im Grundschulalter eine besonders sensible Umgangsweise und altersgerechte Beratung: Vor allem emotionale Zuwendung, sich Zeit nehmen für die Bedürfnisse der Kinder, ein angenehmes Beratungssetting und eine individuelle, adäquate Aufarbeitung von Beratungsinhalten sind erforderlich. Auch für die Beratung der Zielgruppe in der Mittelschulstufe besteht der Bedarf einer möglichst kontinuierlichen Begleitung und Betreuung. Viele Schülerinnen und Schüler leben unter Bedingungen, die ihr seelisches, geistiges und körperliches Wohl negativ beeinflussen können. Bewältigungsstrategien gemeinsam erarbeiten zu können, ist hier ein besonders intensiver Prozess.
Unter den Schülerinnen und Schülern der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Lernen, sind ebenso oft mehrfach benachteiligte junge Menschen, bei denen sich Problemlagen häufen. In den Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung werden die Jugendlichen während des gesamten Schuljahres dauerhaft begleitet und gefördert und erhalten durch die JaS-Fachkraft ein niederschwelliges, flexibles und kontinuierliches Beratungsangebot in der Lebenswelt Schule.
Beratung von Eltern: Wichtiger Bestandteil der JaS an Förderschulen ist auch die Zusammenarbeit mit Eltern. Die Beratungs- und Motivationsarbeit, um gemeinsam mit den Eltern bedarfsgerechte Angebote anzubahnen oder diese bei den Erziehungsaufgaben im Alltag zu unterstützen erfordert dabei einen großen zeitlichen Anteil und hat einen erhöhten zeitlichen Aufwand zur Folge.
Zudem ergeben sich Schwierigkeiten im Kontaktaufbau zu Familien mit Migrationshintergrund, die beispielsweise auf sprachliche Einschränkungen zurückzuführen sind. In der Einzelfallhilfe, insbesondere mit der Zielgruppe aus der 1. bis 4. Jahrgangsstufe ist der Bedarf einer engen Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten besonders hoch. Auch Lehrkräfte beziehen die sozialpädagogische Fachkraft bei Elterngesprächen häufig mit ein. Ziel ist hier vor allem, einen vertrauensvollen und lösungsorientierten Zugang zu den Eltern herzustellen. Die Anregung von ergänzenden und weiterführenden Maßnahmen ist häufig unerlässlich, die kontinuierliche Begleitung durch JaS-Fachkräfte dann erforderlich, bis weitere geeignete (Jugendhilfe)Maßnahmen implementiert werden können. Die kontinuierliche Begleitung von Kindern und deren Eltern ist häufig auch dann für die Stabilisierung erforderlich, wenn (noch) die Motivation und / oder die Möglichkeit fehlt erforderliche, weitergehende Hilfen anzunehmen bzw. zu beantragen. Die Eltern der Kinder und Jugendlichen aus der Mittelschul- bzw. Berufsschulstufe sind im Vergleich weniger präsent und zugänglich wie die Eltern aus der Grundschulstufe. Oft ist deren Mitwirkung von den Jugendlichen auch gar nicht (mehr) gewünscht. Dennoch kann zur Bearbeitung spezifischer Konflikte und Krisen in Familien auch hier das Motivieren von Jugendlichen und Eltern zur gemeinsamen Regelung vorrangig angezeigt sein.
Schulexterne einzelfallbezogene Kooperationen: Die Zusammenarbeit mit externen Beratungsdiensten ist im Rahmen der Einzelfallhilfe oft notwendig. Die Möglichkeit eines intensiven Austauschs sowie die fachliche Beratung ist entscheidend für die Qualität der Beratungsarbeit. Bei einem weitergehenden Hilfebedarf ist insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD), als zentraler Ansprechpartner für Hilfen zu Erziehung, von Bedeutung; gemeinsame Fallbesprechungen unter Voraussetzung des Einverständnisses der Eltern oder anonymisierte Absprachen sind hierbei übliche Praxis. Oft bleibt JaS aber weiterhin für den Fall zuständig. Jugendsozialarbeit an Förderschulen wirkt auch bei der Wahrnehmung und der Sicherstellung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII mit. Der Anteil von Kindern und Jugendlichen mit begleitenden, unterstützenden Hilfen zur Erziehung ist an Förderschulen besonders hoch. Die sozialpädagogischen Fachkräfte vor Ort sind in diesem Fall zentrale Netzwerkpartner.
An Förderschulen beziehen sich die einzelfallbezogenen Angebote und Hilfen insbesondere auf:
- Unterstützung und Klärung bei der Bewältigung von Konflikten in der Schule mit anderen
Schülerinnen und Schülern oder Lehrkräften sowie im sozialen Umfeld mit Eltern und/oder Geschwistern,
- Unterstützung und Klärung bei der Bewältigung von Konflikten, verursacht durch einen un-
reflektierten Umgang mit sozialen Netzwerken,
-
Krisenintervention,
-
Einzelgespräche mit den Erziehungsberechtigten, Teilnahme an gemeinsamen Gesprä-
chen mit Lehrkräften und Schulleitung, ggf. Hausbesuche,
- Motivationsgespräche und Anregungen, ergänzende und weiterführende Angebote der Ju-
gendhilfe in Anspruch zu nehmen, sowie bei Bedarf Begleitung zum ASD und anderen externen Beratungsdiensten (z.B. Kinder- und Jugendpsychiatrie, Erziehungsberatungsstelle, Jugendmigrationsdienst),
- Kooperation bei einzelfallbezogenen Leistungen mit externen Beratungsdiensten insbe-
sondere dem ASD, z.B. Einzelfallbesprechungen, Hilfeplangespräche, gemeinsame Elterngespräche,
- Unterstützung von Eltern bei der Kontaktaufnahme mit, bzw. der Beantragung bei den je-
weils zuständigen Stellen für die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten,
- einzelfallbezogene Abstimmung/Absprache mit Lehrkräften und Schulleitung sowie päda-
gogischen Diensten an der Schule (z.B. Schulpsychologie),
- Mitwirkung bei der Wahrnehmung und Sicherung des Schutzauftrages gemäß § 8a SGB
VIII.27
Strukturelle Leistungen
Einzelfallunabhängige Kooperation und Vernetzung: Zentraler Bestandteil der Jugendsozialarbeit an Sonderpädagogischen Förderzentren ist die Kooperations- und Vernetzungsarbeit mit den wichtigsten Kooperationspartnern – innerhalb und außerhalb der Schule. Auch die Zusammenarbeit mit den JaS-Fachkräften an anderen Standorten zählt hierzu, z.B. beim Thema ‚Übertritte‘. Vernetzung und Kooperation findet auf verschiedenen Ebenen statt:
-
als regelmäßiger Austausch zur Abstimmung und Information mit der Schulleitung,
-
einzelfallunabhängig mit innerschulischen Personen oder Gruppen, wie Lehrkräften, päda-
gogischen Diensten an der Schule und der Mittags- bzw. Ganztagesbetreuung,
- in Kooperation und regelmäßigem Informationsaustausch mit der jeweiligen JaS-Fachkraft
für die Grundschul- bzw. Mittelschulstufe an der Schule,
- innerschulisch bei Lehrerkonferenzen, Klassenstufenteams, Besprechungen der Bereichs-
koordinatoren und anderen schulischen Gremien sowie bei gemeinsamen Fortbildungen mit sonderpädagogischen Inhalten,
- in Kooperationen mit Schulen im Stadtteil und den dortigen JaS-Fachkräften,
27 Das Vorgehen ist in einer „Dienstanweisung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) im Jugendamt Nürnberg“ verbindlich geregelt.
- als fachlicher Austausch mit Horten und den Horten zur individuellen Lernförderung, der
Mittagsbetreuung, den heilpädagogischen Tagesstätten, Anbietern zur Nachmittagsbetreuung, Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit,
- in Kooperation mit Berufseinstiegsbegleitern, der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder
anderen Netzwerkpartnern am Übergang Schule/Beruf,
- in Zusammenarbeit mit dem Kontaktbeamten der Polizei, dem Arbeitskreis ‚Polizei-Jugend-
hilfe-Schule‘ (PJS), mit der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe,
- in Kooperation mit schulexternen Akteuren und im Stadtteil, z.B. mit Stadtteilkoordination,
der ‚Familienfreundlichen Schule‘, Teilnahme an stadtteilbezogenen Arbeitskreisen.
Als Besonderheit für die JaS-Tätigkeit an Sonderpädagogischen Förderzentren sind die Größen der Schulsprengel zu nennen. Die JaS-Fachkräfte müssen in der Regel mit mehreren Teams und fallverantwortlichen Ansprechpartnern des ASD aus mehreren Sozialregionen im Stadtgebiet kooperieren und Kontakt halten. Das Gleiche gilt für die Zusammenarbeit mit der Offenen Kinder- und Jugendarbeit oder den Horten zur individuellen Lernförderung. Nachdem viele Schülerinnen und Schüler nach der Schule häufig einen weiter entfernten wohnortnahen Hort besuchen oder ihre Freizeit in ihren Stadtteilen verbringen, sind sie für JaS nur noch schwer erreichbar. In anderen Schularten übliche Aktivitäten der Jugendsozialarbeit an Schulen, wie z.B. Treffen in wohnortnahen Jugendeinrichtungen im Stadtteil, sind daher nur eingeschränkt durchführbar.
Wie in den anderen Schularten fällt aufgrund des hohen Bedarfs an individuellen Hilfen sowie an Vernetzungs-, Kooperations- und Koordinationsleistungen der Anteil der weiteren strukturellen Leistungen zunehmend geringer aus. Zudem gibt es für die Zielgruppe oft sehr wenige adäquate Gruppen- und Projektangebote von städtischen und externen Anbietern und Kooperationspartnern. Deshalb müssen diese oft von JaS und der Schule selbst entwickelt, angepasst und durchgeführt werden. Konzepte und Programme für Grund- und Mittelschulen sind nicht ohne umfangreiche Anpassungen auf die Sonderpädagogischen Förderzentren übertragbar. Gruppen- und Projektangebote müssen zudem immer in einer leichten Sprache durchgeführt werden, um die Zielgruppe zu erreichen.
Strukturelle Leistungen lassen sich in den folgenden Bereichen zusammenfassen:
Gruppenpädagogische Angebote:
- Präventive sozialpädagogische Gruppen- und Projektarbeit, z.B. Soziale Kompetenztrai-
nings, Theaterprojekte, themenspezifische Projekte zu Gewalt, Sucht, Migration, Sexualität oder Medien,
-
Arbeit mit Schulklassen bzw. Schülergruppen bei Projekten, Ausflügen und Klassenfahrten,
-
Arbeit mit institutionalisierten Schülergruppen, z.B. Streitschlichtern, SMV,
-
Angebote zur beruflichen Orientierung und Integration (insbesondere in der Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung), z.B. Praktikumssuche
Ferienangebote:
- Fortführung der Beratungsangebote und Einzelfallhilfen für Schülerinnen und Schüler und
deren Eltern sowie ggf. vorhandenen Kooperationspartnern und Beratungsstellen,
- Freizeitangebote, Projekte und Unternehmungen in Kooperation mit anderen JaS-Fach-
kräften und/oder anderen Institutionen (z.B. Horten oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit) und externen Anbietern.
Offene Angebote und Beiträge zum schulischen Leben:
- Punktuelle offene Freizeitangebote als freiwilliges Angebot sowie Koordinierung und Ver-
netzung verschiedener Angebote der Freizeitgestaltung im Stadtteil,
- Mitarbeit bei schulinternen Projekten, z.B. Beteiligung bei Schulfesten.
Ganztägige Bildung, Betreuung und Erziehung:
- Beratende Funktion und Kooperation mit Schule und Gremien bei der Initiierung und Ge-
staltung des Ganztagesbetriebs,
- Ressourcenorientierte Durchführung eigener oder kooperativer gruppenpädagogischer
Angebote für die Zielgruppe im Rahmen des Ganztagsbetriebs der Schule in Abstimmung mit der Schulleitung.
4. Jugendsozialarbeit an Realschulen in Nürnberg
4.1 Einsatzort
Die Realschule in Bayern richtet sich an junge Menschen, die an theoretischen Fragen interessiert sind und gleichzeitig praktische Fähigkeiten und Neigungen haben. Sie vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung, welche in drei Ausbildungsrichtungen, sog. Wahlpflichtfächergruppen, untergliedert ist. Die Realschule legt damit den Grund für eine Berufsausbildung und eine spätere qualifizierte Tätigkeit in einem weiten Bereich von Berufen mit vielfältigen theoretischen und praktischen Anforderungen. Sie schafft die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife.28
Die Realschule ist von Heterogenität der Schülerschaft und verschiedenen Übergängen zwischen verschiedenen Schularten gekennzeichnet. Der klassische Weg führt Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die Realschule und nach Erreichen des Realschulabschlusses in die berufliche Ausbildung zur Erlernung eines Berufs, in die Fachoberschule zum Erwerb der Fachhochschulreife oder in die Einführungsklasse des Gymnasiums zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Gleichzeitig integriert die Realschule Schülerinnen und Schüler aus der Mittelschule und dem Gymnasium als Quereinsteiger in allen Jahrgangsstufen. Darüber hinaus wird sie gern als „mittlere“ Schulart bei Zuzügen aus anderen Bundesländern oder europäischen und nichteuropäischen Ländern gewählt.
Nürnberg zeichnet sich seit langem durch ein differenziertes kommunales Schulwesen aus, das in enger Kooperation mit den staatlichen Schulen steht. Neben drei staatlichen und vier kommunalen Realschulen, an denen JaS zum Einsatz kommt, gibt es darüber hinaus auch private und kirchliche Realschulen sowie eine kommunale Abendrealschule in Nürnberg. Mit der kommunalen Abendrealschule steht jungen Erwachsenen eine Bildungseinrichtung zur Verfügung, die es ihnen ermöglicht, den Realschulabschluss auf dem zweiten Bildungsweg zu erwerben.29 Realschulen sind nicht sprengelgebunden und integrieren daher Schülerinnen und Schüler aus allen Stadtgebieten und den angrenzenden Gebieten der Metropolregion.
Inzwischen bieten Nürnberger Realschulen Ganztagesbeschulung (in gebundener und/oder in offener Form) an und verfolgen das Prinzip der Inklusion. Größtenteils geschieht dies in Form der Einzelinklusion, eine Realschule mit dem Schulprofil Inklusion arbeitet jedoch auch mit dem Modell der Partnerklassen in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden. In vorrückungsrelevanten Unterrichtsfächern erfolgt dabei ein getrennter Unterricht und in den Fächern Musik, Kunst und Sport ein gemeinsamer Unterricht mit einer Realschulehrkraft und einer Förderschullehrkraft.
2012 wurden Realschulen in die JaS-Förderrichtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales aufgenommen.
28 vgl. Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG), Art. 8, Abs. 1 29 Die Abendrealschule der Stadt Nürnberg führt junge Erwachsene ab 17 Jahren auf dem zweiten Bildungsweg zum Realschulabschluss.
4.2 Zielgruppen und Zielsetzung
In den Realschulen spiegeln sich in einer Altersspanne von ca. neun bis 19 Jahren die soziale Zusammensetzung und die Vielfalt der Herkunftsländer in der Stadtgesellschaft wieder. Nürnberger Realschulen integrieren Kinder und Jugendliche aus mehr als 40 Herkunftsländern. Die Gruppe der inklusiv zu beschulenden Jugendlichen sowie derer mit sonderpädagogischem Förderbedarf stieg in den letzten Jahren ebenso an wie der von Schülerinnen und Schülern mit einem Fluchthintergrund. Die Realschule unterrichtet und fördert somit eine sehr heterogene Gruppe von Kindern und Jugendlichen, mit einem entsprechend breiten Spektrum unterschiedlicher Beratungs- und Unterstützungsbedarfe.
Für die Förderung der Jugendsozialarbeit an Realschulen durch den Freistaat Bayern ist die Zielgruppendefinition des § 13 Abs. 1 SGB VIII bindend. Danach rücken auch an Realschulen junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, in den Fokus der sozialpädagogischen Arbeit.30
Mit Blick auf die Kinder und Jugendlichen mit ungünstigen sozialen und familiären Voraussetzungen zeigen sich unterschiedliche Problemlagen: Schülerinnen und Schüler können beispielsweise mit der Bewältigung von Frustrationsproblemen beim Wechsel von Schularten und -systemen konfrontiert sein oder erleben Krisen und Konflikte in (Patchwork-) Familien sowie in Alters- und Peergroups. Auch an Realschulen liegen JaS-Erfahrungen mit problematischen sozialen Situationen in Familien vor, z.B. Arbeits- und Wohnungslosigkeit, finanzielle Notlagen, Wohlstandsverwahrlosung oder Suchtproblematiken. Zunehmend werden an den Realschulen vor allem psychische Belastungen, Verhaltensauffälligkeiten und Problematiken hinsichtlich der Nutzung sozialer Medien wahrgenommen. Persönliche Stabilität und Leistungsfähigkeit, soziale und individuelle Kompetenz, die auch Grundlage schulischen Erfolgs sind, werden davon beeinflusst. Sozialpädagogische Fragestellungen und Arbeitsmethoden haben hier ihre Ansatzpunkte.
Ziele in Bezug auf die individuelle Entwicklung der jungen Menschen:
- Fördern persönlicher Kompetenzen, z.B. Kritik-, Konflikt- oder Lernfähigkeit, Ausdauer und
Konzentrationsfähigkeit, Ambiguitätstoleranz, Empathie, Gruppenfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Frustrationstoleranz,
- Stärken des Individuums, z.B. Aufbau von Ich-Stärke, Selbstwertgefühl, Selbstvertrauen,
Selbstbehauptung, Empowerment,
- zum Ausgleich von sozialen Benachteiligungen und zur Überwindung individueller Beein-
trächtigungen sowie zur Verbesserung von sozialer Integration und Chancengerechtigkeit beitragen,
- zu einer bestmöglichen Vernetzung der externen Unterstützungsangebote beitragen; in Ko-
operation mit den Erziehungsberechtigten, mit dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD), Lehrkräften und weiteren pädagogischen Fachkräften den Kinder- und Jugendschutz gewährleisten,
30 vgl. Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales: Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen, München 2024, Punkt 1.1.
- Übergänge gestalten und begleiten: z.B. beim Wechsel der Schule sowie beim Übergang
in das Berufsleben (insbesondere durch die Vermittlung zu Unterstützungsangeboten),
-
Eltern für ihren Erziehungsauftrag stark machen,
-
Partizipation von Kindern und Jugendlichen gemäß § 79a SGB VIII ermöglichen.
Ziele bezüglich der Gestaltung von Schule als Lern- und Lebensraum:
- Aufbau und Pflege verbindlicher, systematischer und kontinuierlicher Kooperationsstruktu-
ren zwischen Schule und JaS,
- zur Förderung des interkulturellen Verständnisses beitragen, z.B. durch Begleitung oder
Durchführung entsprechender Projekte,
-
Mitgestalten eines positiven und wertschätzenden Schulklimas,
-
Unterstützen der konzeptionellen Weiterentwicklung von Schulen bezogen auf ganztägige
Angebote.
4.3 Leistungen der JaS an Realschulen
Die folgenden Aufgabenbereiche sind zentrale Leistungen der JaS, die in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einsatzschule in jährlichen Praxisvereinbarungen bzw. standortbezogenen Konzeptionen unter Berücksichtigung des Bedarfs der Zielgruppen und der vorhandenen Rahmenbedingungen konkretisiert werden. Sie gliedern sich in individuelle und strukturelle Leistungen.
Individuelle Leistungen: Einzelfallbezogene Hilfen
Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern: Schwerpunkt der JaS an diesem Schultyp ist die Unterstützung der Kinder und Jugendlichen bei deren individueller Entwicklung durch Beratung und Begleitung. Dazu zählt insbesondere der Umgang mit persönlichen und familiären Belastungen, mit schulischen Konflikten und Anforderungen, Misserfolgen und Überlastungen. JaS unterstützt Schülerinnen und Schüler auch, wenn der schulische Erfolg gefährdet ist, weil sich z.B. familiäre oder soziale Rahmenbedingungen negativ auf die schulische Entwicklung der jungen Menschen auswirken. Häufig spielen ferner Schul- und Prüfungsängste oder Themen wie Medienkonsum und Suchtverhalten innerhalb der Beratungsarbeit eine Rolle.
Die Dokumentation und Evaluation der Nürnberger JaS (Datenmaterial bezogen auf das Jahr 2024) beschreibt für die Arbeit an Realschulen einen durchschnittlichen Anteil der einzelfallbezogenen Leistungen von 75% an der jährlichen Gesamtarbeitszeit einer JaS-Fachkraft. Erstkontakte mit der JaS an Realschulen entstehen dabei zunächst insbesondere im Kontext von Konflikten mit Mitschülern, Psychischen Problemen, Schulschwierigkeiten, Problemen in der Persönlichkeitsentwicklung und Problemen im Aufbau und Halten sozialer Beziehungen. Rund 42% aller Einzelfallhilfen beinhalten dabei sog. „schwierige Beratungsthemen“ mit einem höheren Unterstützungsbedarf. Hierunter fallen insbesondere auch psychische Belastungen, Erfahrungen mit Gewaltanwendungen sowie Mobbing. Bei jeder Einzelfallhilfe an der Realschule arbeiteten die JaS-Fachkräfte im Jahr 2024 dabei durchschnittlich mit 1,13 Kooperationspartnern zusammen und vermittelten ggf. auch an diese weiter.
Beratung von Eltern (Erziehungsberechtigten) im Bedarfsfall: Regelmäßig ergeben sich für die JaS-Fachkräfte an Realschulen Fragestellungen, die eine Zusammenarbeit mit Eltern erfordern. Diese kann neben dem Angebot im Rahmen der einzelfallbezogenen Hilfen auch im Kontext von strukturellen Leistungen stattfinden, z.B. auf Elternabenden oder Informationsveranstaltungen.
Einzelfallbezogene Abstimmung / Absprache mit innerschulischen Fachkräften und Diensten: Das bestehende Fachlehrerprinzip (ein Schüler kann von bis zu 13 Lehrkräften unterrichtet werden) kann dazu führen, dass Bedarfe mitunter nicht rechtzeitig erkannt werden. Hier bedarf es (neben der Zusammenarbeit mit externen Diensten) auch einer spezifischen innerschulischen Kooperation mit Lehrkräften, Schulleitungen, Beratungslehrkräften, Schulpsychologen oder Mitarbeitern im Ganztagsbetrieb.
Einzelfallbezogene Kooperation mit schulexternen Institutionen und Personen: Die Beratung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern erfordert in vielen Fällen eine weitergehende schulexterne Kooperation. Insbesondere mit dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD) wird bei Einzelfallbesprechungen, gemeinsamen Elterngesprächen und im Hilfeplanverfahren kontinuierlich zusammengearbeitet. Standards für die Zusammenarbeit zwischen ASD und JaS sind innerhalb des Jugendamts verbindlich festgelegt. Auch die Mitwirkung bei der Wahrnehmung und Sicherstellung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII regelt eine Dienstanweisung des Jugendamts.
Darüber hinaus verfügt die JaS über ein breites Netzwerk, um im Bedarfsfall entsprechende Hilfestellungen initiieren zu können, z.B. beim Wechsel von der Grundschule in die weiterführende Schule mit Neuorientierungen (Vielzahl von Fachlehrkräften, größere Klassen) oder bei sonstigen aufwärts- bzw. abwärtsgerichteten Schulwechseln. Insbesondere mit anderen Schulen sowie mit den dortigen JaS-Kolleginnen und -kollegen wird diesbezüglich kooperiert. Dazu kommen weitere schulexterne Akteure, die bei persönlichen, familiären oder schulischen Krisensituationen eine Rolle spielen, wie z.B. die Kinder- und Jugendpsychiatrie, Polizei, Erziehungsberatungsstellen, Suchtberatungsstellen und Kliniken.
Strukturelle Leistungen
Einzelfallunabhängige Kooperation und Vernetzung: Einzelfallunabhängig ist die Jugendsozialarbeit an Realschulen mit innerschulischen Personen oder Gruppen im Austausch. Sie stimmt sich regelmäßig mit der Schulleitung ab und nimmt bedarfsbezogen an Lehrerkonferenzen oder an Veranstaltungen der Elternvertretung teil. In Gremien, runden Tischen und Informationsveranstaltungen kann die JaS durch Weitergabe von Hintergrundinformationen und Erörtern von Interventionsmöglichkeiten dazu beitragen, ein Bewusstsein für Probleme von Schülerinnen und Schülern und damit auch Handlungssicherheit schaffen. Weiteres Handlungsfeld der Kooperation und Vernetzung in der Jugendsozialarbeit an Realschulen ist die einzelfallunabhängige Vernetzungsarbeit mit unterschiedlichen schulexternen Kooperationspartnern. Hierzu zählen z.B. Einrichtungen im Stadtteil sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit.
Gruppenpädagogische Angebote: Gruppenpädagogische Aktivitäten finden in der Regel parallel zum oder nach dem Unterricht und auch am Nachmittag statt. Sie sind für einen festgelegten Zeitraum verbindlich und mit der Schulleitung abgestimmt. Die inhaltliche Verantwortung für das Angebot liegt bei der JaS. Gruppenangebote in der Realschule sind beispielsweise
-
regelmäßiges, präventiv angelegtes ‚Soziales Lernen‘,
-
Mobbinginterventionen, die neben Einzelterminen je nach Notwendigkeit in Kleingruppen
und/oder Klassengesprächen stattfinden können; im Idealfall trägt Jugendsozialarbeit an Schulen durch vorbeugende Angebote per se zu einer Mobbingprävention mit bei,
- themenspezifische Angebote, auch im Rahmen von Klassenfahrten oder Projekttagen.
Hierzu können ebenso Angebote außerschulischer Träger einbezogen werden.
Ferienangebote: Grundsätzlich hat jede in Vollzeit tätige JaS-Fachkraft auch an Realschulen in den Schulferien ein Ferienangebot zu organisieren. Das Spektrum ist vielfältig und kann Aktivitäten im Schulgebäude, freizeitpädagogische Maßnahmen vor Ort, Bildungs- und Qualifizierungsangebote sowie Unternehmungen und Ferienfahrten umfassen. Der Schwerpunkt der JaS an Realschulen liegt dabei vorrangig bei der Fortführung der Beratungsangebote und Einzelfallhilfen. Darüber hinaus werden auch Bildungsangebote und Projekte, ggf. auch in Kooperation mit anderen JaS-Fachkräften, Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit oder externen Anbietern durchgeführt.
Offene Angebote und Beiträge zum schulischen Leben: In Abstimmung mit der Schulleitung können JaS-Fachkräfte im Rahmen ihrer zeitlichen Ressourcen offene Treff- und Gruppenaktivitäten durchführen oder sich mit weiteren Angeboten an der Gestaltung des Lebensraums Schule aktiv beteiligen, insbesondere durch
- niederschwellige Gesprächsangebote, z.B. in einem offenen Büro für Schülerinnen und
Schüler oder durch Präsenz im Lehrerzimmer,
-
Mitwirkung bei thematischen Elternabenden,
-
Mitgestaltung des Schullebens, z.B. Mitarbeit bei schulinternen Projekten oder mit Ange-
boten sozialpädagogischer Projektarbeit.
Ganztägige Bildung: Schulische Ganztagsangebote gibt es inzwischen an allen Realschulen. Je länger die tägliche Verweildauer von Schülerinnen und Schülern an der Schule ist, desto umfassender muss auch die pädagogische Begleitung konzipiert sein. Dies äußert sich sowohl
in der Gestaltung eines kind- bzw. jugendgerechten Lebensraums Schule, als auch in der Bearbeitung von Konflikten und Problemlagen, die innerhalb des Ganztagesbetriebs erst festgestellt werden oder entstehen. JaS kann auf Wunsch der Schule mit ihrer sozialpädagogischen Sichtweise bei der konzeptionellen Gestaltung sowohl bei offenen als auch bei gebundenen Ganztagsangeboten unterstützen und somit zu einer ganzheitlichen Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit beitragen.
5. Jugendsozialarbeit an beruflichen Schulen in Nürnberg
5.1 Einsatzort
Für viele Jugendliche und junge Erwachsene sind die beruflichen Schulen die letzte verpflichtende Bildungs- und Erziehungsinstitution auf dem Weg in das Berufsleben, die sie durchlaufen. Das berufliche Schulwesen ist durch eine überaus heterogene Schülerschaft, mit breitem Altersspektrum sowie vielfältigen Biografien und Unterstützungsbedarfen gekennzeichnet. In der Regel sind innerhalb eines Direktorats mehrere berufliche Schulen untergebracht. An beruflichen Schulen wird grundsätzlich ganztägig in Vollzeitklassen (schulische Ausbildung, Berufsvorbereitung, Berufsintegration) und Teilzeitklassen (duale Ausbildung) unterrichtet, letztere werden partiell auch als Blockmodell durchgeführt. Der Einzugsbereich der beruflichen Schulen geht weit über das Stadtgebiet Nürnbergs hinaus. Es existiert keine an den Wohnort gebundene Sprengelpflicht. Die (Fach-)Sprengel für die duale Erstausbildung sind für jeden Ausbildungsberuf staatlich festgelegt. Die Aufnahme an den weiteren beruflichen Schulen richtet sich nach den Aufnahmevoraussetzungen der jeweiligen Schulart sowie nach den Kapazitäten der Schulen.
Mit insgesamt sieben verschiedenen beruflichen Schularten (s. Schaubild) werden Schülerinnen und Schüler sowohl aus der Sekundarstufe, als auch aus dem tertiären Bildungsbereich versorgt. Die im Durchschnitt jüngsten Schülerinnen und Schüler besuchen die Wirtschaftsschule, die beginnend mit der fünften Jahrgangsstufe auf den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses gerichtet ist. Die Qualifikationen in einem anerkannten Ausbildungsberuf steht an den Berufsschulen und den Berufsfachschu- Amt für Berufliche Schulen Nürnberg len im Mittelpunkt, wobei beide Schularten zusätzlich zum mittleren Schulabschluss führen (sowie mit der Berufsschule Plus zur fachgebundenen Hochschulreife). Die Berufsschulen bereiten darüber hinaus Jugendliche ohne Ausbildungsplatz auf eine Berufsausbildung vor. Ziel der Beruflichen Oberschulen (Berufsoberschulen und Fachoberschulen) ist der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung. Fachschulen und Fachakademien sind Institutionen der beruflichen Weiterbildung, die als Zugangsvoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder eine einschlägige Berufserfahrung voraussetzen.
Nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5 BayEUG besteht nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht die Berufsschulpflicht, sofern nicht der mittlere Schulabschluss erworben wurde. Nach Abs. 2 unterliegen auch Auszubildende, die keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen und die in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung stehen, bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, der Berufsschulpflicht. Alle anderen Auszubildenden sind nach Art. 40 BayEUG berufsschulberechtigt.
Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen in der Regel die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (siehe hierzu: Basiskonzept „Jugendsozialarbeit an Förderschulen“).
Die Zielsetzungen und die möglichen Schulabschlüsse der beruflichen Schulen sind sehr unterschiedlich. Die meisten Schülerinnen und Schüler streben an den Berufsschulen den dualen und an den Berufsfachschulen den schulischen Berufsabschluss an. Alle beruflichen Schularten vermitteln auch allgemeinbildende Abschlüsse. Junge Menschen erwerben hier ihren mittleren Schulabschluss bzw. Mittelschulabschluss oder Amt für Berufliche Schulen Nürnberg ihre Hochschulzugangsberechtigung. Als berufsvorbereitende Schule mit beruflicher Grundbildung und flexiblem Einstieg ab der 5. Klasse führt die Wirtschaftsschule zum mittleren Schulabschluss. In Klassen der Berufsvorbereitung (BVJ, BIK) können die Berufsschulpflicht erfüllt und Basiskenntnisse in Ausbildungsberufen erlangt werden. Mit der Einführung des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) werden in Deutschland erworbene Qualifikationen europaweit vergleichbar gemacht. Ziel ist es, die Arbeitskräftemobilität und Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern. Von den acht Niveaustufen des DQR bieten die beruflichen Schulen Qualifikationen der Stufen 1 (z.B. Berufsvorbereitung) bis 6 (z.B. Staatlich geprüfte Techniker/-innen, Staatlich geprüfte Betriebswirte/-innen, Meister/-in) an.
5.2 Zielgruppen und Zielsetzung
Zur Zielgruppe der JaS gehören zunächst grundsätzlich alle jungen Menschen, die eine berufliche Schule besuchen und sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf aufweisen. Gemäß ihres gesetzlichen Auftrags nach § 13 SGB VIII widmet sich die Jugendsozialarbeit an Berufsschulen jedoch schwerpunktmäßig der Beratung, Unterstützung und Integration von sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten jungen Menschen.
Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen bringen sehr unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen mit und sind sozial und kulturell sehr vielfältig geprägt. Insbesondere in den Klassen der Berufsvorbereitung sind junge Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf anzutreffen. Die Schülerschaft erfordert jeweils unterschiedliche, auch auf die einzelnen Schultypen zugeschnittene Konzepte und verschieden gelagerte Interventionen, die im Dialog mit den Schulen z.B. in der jährliche Praxisvereinbarung, bzw. dem Standortkonzept festgelegt
werden. Im Rahmen der flächendeckend greifenden Berufsschulpflicht sind die Zielgruppen der JaS deshalb z.B. marktbenachteiligte Jugendliche, die im Wunschberuf keinen Ausbildungsplatz gefunden haben oder Jugendliche, die im Berufsorientierungsprozess Nachholbedarf haben sowie junge Menschen mit persönlichem oder familiärem Förderbedarf. In vielen Fällen verfügen die jungen Menschen über unzureichende Unterstützung aus dem Elternhaus bei ihrer Lebensplanung. In der Wirtschaftsschule, in die auch Schülerinnen und Schüler aus der Mittelschule, der Realschule oder dem Gymnasium übertreten können, sind dazu Probleme aufgrund gescheiterter Schullaufbahnen möglich.
Auch hinsichtlich der Altersstruktur ist der Bereich der beruflichen Schulen besonders breit aufgestellt. In der Praxis bedeutet dies eine Altersspanne von 11 (Wirtschaftsschule) bis über 40 Jahre (z.B. Umschüler). Der Altersdurchschnitt liegt in der dualen Ausbildung bei etwa 20 Jahren, in den Klassen des Berufsvorbereitung an der Berufsschule zwischen 15 und 18 Jahren und an den Fachschulen und Fachakademien bei etwa 25 Jahren.
Insbesondere die Klassen des Übergangssystems, die keine qualifizierenden Berufsabschlüsse vermitteln (z.B. BVJ), werden in der Regel von Jugendlichen besucht, denen der Schritt in die berufliche Ausbildung bisher nicht gelungen ist. Viele haben negative Lebenserfahrungen gesammelt, leiden unter seelischen oder psychischen Belastungen oder sind mit multiplen Problemlagen behaftet. In diesen Klassen spielen auch disziplinarische Fragen sowie Durchhaltevermögen eine größere Rolle, als in anderen. Lernschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten sowie Perspektiv- und Antriebslosigkeit sind feststellbar. Jugendsozialarbeit arbeitet hier nicht primär an der Bewältigung des Übergangs Schule/Beruf, sondern an aktuellen Lebens- und Krisensituationen.
Auch an beruflichen Schulen steigt die Zahl junger Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und aktuellen multiplen Problemlagen.
Eine bedeutsame Zielgruppe für JaS stellen berufsschulpflichtige Menschen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland sowie unbegleitete minderjährige und junge volljährige Geflüchtete dar. Sie besuchen z.B. Berufsintegrationsklassen oder Sprachintegrationsvorklassen im Übergangssystem oder Klassen der schulischen Berufsausbildung. Sozialpädagogische Arbeit ist hier mit besonderen Lebensbedingungen wie Sprachbarrieren, unbefriedigender Wohnsituation in Gemeinschaftsunterkünften, ungeklärtem Aufenthaltsstatus, anderen ethnischen und kulturellen Gewohnheiten oder dem eingeschränkten Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt konfrontiert. Viele Problemstellungen sind auf Schulebene bzw. durch Jugendhilfemaßnahmen vor Ort alleine nicht zu lösen. Es müssen daher weitere Institutionen eingebunden und vernetzt werden, die sich auf die Hilfe für Geflüchtete spezialisiert haben. An dieser Stelle greift ein intensives und breitgefächertes Vermittlungsszenario durch die JaS, die oft die Rolle einer Erstanlaufstelle mit vertraulichem Kontakt übernehmen kann.
Für ihre Adressaten verfolgt die Jugendsozialarbeit an den beruflichen Schulen nachfolgende Ziele:
Die Schülerinnen und Schüler an den beruflichen Schulen sollen unterstützt werden bei
- dem Ausgleich von sozialen Benachteiligungen und der Überwindung individueller Be-
einträchtigungen sowie der Verbesserung von sozialer Integration und Chancengerechtigkeit,
- Aufbau und Steigerung von Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, um persönliche Sta-
bilität zu erlangen,
- der Aneignung von Handlungs- und Bewältigungsstrategien bei Problemen im privaten,
schulischen und beruflichen Umfeld (z.B. Beziehungskonflikten, Schulden, Nicht-Bestehen der Probezeit, Schwierigkeiten im Ausbildungsbetrieb),
-
der Weiterentwicklung ihrer persönlichen Identität, auch bezogen auf das Arbeitsleben,
-
der Ausbildung ihrer Werte und Normvorstellungen,
-
der Entwicklung einer höheren Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenz zur Bewälti-
gung der Anforderungen in Schule, Ausbildung und der sich verändernden allgemeinen Lebensbedingungen,
-
der Vermeidung von Ausbildungs- und Schulabbrüchen,
-
der Bewältigung sensibler biographischer Übergänge, dem Zurechtfinden im Berufs-
schulsystem und anschließend der Integration im Berufsleben,
- der Erschließung weiterer Beratungs- und Hilfesysteme (z.B. bei Sicherung des Lebens-
unterhalts, Schwangerschaft, Unterhaltsregelungen, Schulden, seelischen und psychischen Erkrankungen, Sucht und häuslicher Gewalt).
5.3 Leistungen von Jugendsozialarbeit an beruflichen Schulen
Sozialpädagogische Angebote für junge Menschen an beruflichen Schulen werden in Nürnberg als Leistung der Jugendhilfe durchgeführt. Angesichts der heterogenen Zusammensetzung der Zielgruppen ist dabei ein breites Repertoire an Arbeitsweisen erforderlich. Auch Methoden der Erwachsenenbildung oder der Onlineberatung kommen bei Bedarf zum Einsatz. Das Handlungsspektrum ist in erster Linie auf die individuelle Unterstützung von jungen Menschen am Übergang Schule-Beruf ausgerichtet. Hierbei ist ebenso eine effiziente Vernetzung und Kooperation mit anderen Stellen innerhalb und außerhalb der Schule notwendig. Die folgenden Aufgabenbereiche sind zentrale Leistungen der JaS, die in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einsatzschule in jährlichen Praxisvereinbarungen bzw. standortbezogenen Konzeptionen unter Berücksichtigung des Bedarfs der Zielgruppen und der vorhandenen Rahmenbedingungen konkretisiert werden. Sie gliedern sich in individuelle und strukturelle Leistungen.
Individuelle Leistungen: Einzelfallbezogene Hilfen
Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern: Das Beratungs- und Unterstützungsangebot an der Schule findet niederschwellig statt. Anlässe hierfür sind persönliche, soziale, berufliche und schulische Problem-, Konflikt- und Krisensituationen. Das Beratungsspektrum der JaS erfordert im Berufsschulkontext hohe Handlungsflexibilität und umfasst Probleme
des Aufwachsens in der Familie sowie Themen der eigenständigen Lebensführung, Probleme im Ausbildungsbetrieb, Angelegenheiten mit dem Jugendgericht oder Aufenthaltsregelungen bei Geflüchteten. Wenn erforderlich, werden Personensorgeberechtigte oder weitergehende Hilfsangebote, die über die Ressourcen der JaS hinausgehen, mit einbezogen. Beratung und Unterstützung finden vorrangig in Einzelfallarbeit statt.
Die Dokumentation und Evaluation der Nürnberger JaS (Datenmaterial bezogen auf das Jahr 2024) beschreibt für die Arbeit an Berufsschulen einen durchschnittlichen Anteil der einzelfallbezogenen Leistungen von 70% an der jährlichen Gesamtarbeitszeit einer JaS-Fachkraft. Erstkontakte mit der JaS an Berufsschulen entstehen dabei zunächst insbesondere im Kontext von Psychischen Problemen, Migrationsspezifischen Themen, Schulschwierigkeiten, hohen Fehlzeiten und Familiären Problemen. Rund 46% aller Einzelfallhilfen beinhalten dabei sog. „schwierige Beratungsthemen“ mit einem höheren Unterstützungsbedarf. Hierunter fallen insbesondere auch psychische Belastungen, Erfahrungen mit Gewaltanwendungen sowie die Bedrohung der Existenz (z.B. durch Wohnungslosigkeit oder einen unsicheren Aufenthaltsstatus). Bei jeder Einzelfallhilfe an der Berufsschule arbeiteten die JaS-Fachkräfte im Jahr 2024 dabei durchschnittlich mit 1,18 Kooperationspartnern zusammen und vermittelten ggf. auch an diese weiter.
Krisenintervention: Krisenintervention durch JaS-Fachkräfte ist erforderlich, wenn die individuelle Lebenslage einer professionellen, zeitnahen Fürsorge und Unterstützung gemäß den Zielsetzungen des SGB VIII bedarf. Krisenmanagement umfasst die beratenden, betreuenden und organisatorischen Maßnahmen, die zur Bewältigung der Situation notwendig sind. Ziele des Krisenmanagements sind die persönliche Stabilisierung bzw. Problembewältigung. Aufklärung über typische Reaktionen in Krisensituationen und Aktivierung von Bewältigungsstrategien sind exemplarische Handlungsschritte. Die JaS-Fachkraft wirkt auch bei der Wahrnehmung und Sicherung des Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII und im schulischen Kriseninterventionsteam mit. Bei Konflikten haben schulische Maßnahmen Vorrang.
Strukturelle Leistungen
Kooperation und Vernetzung: Zentraler Bestandteil der Jugendsozialarbeit an beruflichen Schulen ist die Kooperations- und Vernetzungsarbeit mit den wichtigsten Partnern innerhalb und außerhalb der Schule. Aufgrund der nicht sprengelgebundenen Strukturen der beruflichen Schulen gehen Vernetzungsleistungen zum Teil über die Stadtgrenzen hinaus (z.B. mit Ausbildungsbetrieben, Bildungsträgern oder Behörden). Die Netzwerkarbeit der JaS zielt dann darauf ab, geeignete Unterstützungsangebote am jeweiligen Wohnort der jungen Menschen ausfindig zu machen und mit diesen zusammen zu arbeiten. Kooperationspartner sind beispielsweise
- unterrichtende Lehrkräfte, Schulleitungen, Verbindungs- und Beratungslehrkräfte, Fach-
und Berufsbereichsbetreuerinnen und -betreuer,
- Ausbilderinnen und Ausbilder, Vorgesetzte, Arbeitskolleginnen und -kollegen in den
schulinternen Werkstätten und den externen Ausbildungsbetrieben,
- Eltern (bei Minderjährigen), Vormünder (z.B. bei unbegleiteten minderjährigen Geflüch-
teten), Betreuerinnen und Betreuer (z.B. in Wohngruppen, Sammelunterkünften), Partnerin/Partner, Freundin/Freund,
-
Allgemeiner Sozialdienst (z.B. Einzelfallbesprechung, Hilfeplangespräche),
-
Sozialpädagogischer Fachdienst (für erwachsene Schülerinnen und Schüler ohne ei-
gene Kinder, aber mit eigenem Haushalt),
- weitere soziale Dienste und Beratungsstellen der öffentlichen und freien Jugendhilfe und
Wohlfahrtspflege (z.B. Paar-, Schuldner- oder Suchtberatung, Mobiler Sonderpädagogischer Dienst, Jugendschutz, Kinder- und Jugendarbeit),
- SCHLAU Übergangsmanagement, Jugendmigrationsdienst, Jugendberufsagentur, Trä-
ger der Jugendberufshilfe,
- Behörden (z.B. Ausländerbehörde, Jugendgericht, Amt für Existenzsicherung und sozi-
ale Integration),
-
Berufsberatung, Agentur für Arbeit, Jobcenter, Maßnahmenträger, Kammern,
-
diverse Fachgremien, Arbeitskreise und „runde Tische“.
Gruppenpädagogische Angebote, offene Angebote und Beiträge zum schulischen Leben: Im Rahmen zeitlicher Ressourcen kann JaS an Berufsschulen vor allem mit Gruppen- und Projektangeboten einen non-formalen, präventiv ausgerichteten Bildungsauftrag verfolgen, der primär die ganzheitliche Entwicklung der jungen Menschen in den Fokus stellt und sie auf ihrem Weg zu verantwortungsvollen und selbstbestimmten Persönlichkeiten unterstützen soll, z.B. durch
-
Maßnahmen zur beruflichen Orientierung
-
Projekte zur Förderung erfolgreicher Ausbildung
-
Sozialpädagogische Gruppenarbeit und Angebote zum sozialen Lernen
-
Angebote zur politischen und kulturellen Bildung
-
Freizeit- und erlebnispädagogische Aktivitäten
-
Projekte zur Unterstützung der Integration oder zur Gewalt- und Suchtprävention
Bei ausreichender zeitlicher Kapazität der JaS-Fachkraft ist es möglich, dass Sie Schülergruppen, Lehrkräfte und Schulleitung bei Aktivitäten und Vorhaben im Schulalltag unterstützt, z.B. bei der Planung und Organisation von Aktionstagen oder anderen Veranstaltungen. Das Gleiche gilt für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen, z.B. durch Informationsangebote für Lehrkräfte zu sozialpädagogischen oder jugendhilfebezogenen Themenstellungen.
Anhang Datenschutz:
Auszug aus: Gabriela Lerch-Wolfrum, Annemarie Renges: Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS 1000,
Handbuch für die Praxis in Bayern, München 2014, S. 156 – 172 (Pkt. 1.8)
Mit freundlicher Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
1.8 Datenschutz in der Zusammenarbeit von JaS und Schule
Voraussetzung für jedes wirksame Handeln in der Sozialen Arbeit ist eine Atmosphäre, die von Vertrauen geprägt ist. Dies setzt transparentes Handeln der Fachkräfte voraus. Junge Menschen und deren Eltern, Personensorgeberechtigten- oder Erziehungsberechtigten werden nur offen über bestimmte Probleme, Sorgen und Nöte sprechen, wenn sie wissen, welche Aufgaben und Rollen ihre Gesprächspartnerinnen und -partner haben, ihnen Verschwiegenheit zugesagt wird und sie im Falle einer Weitergabe ihrer Daten hierüber vorher informiert und um ihr Einverständnis gebeten werden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit stellt also keine Begrenzung fachlich-qualifizierten Handelns dar, sondern ist deren Voraussetzung. Dementsprechend ist sie integraler Bestandteil des Berufsethos' der staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (oder staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter) die, ebenso wie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, zu den Berufsgeheimnisträgern gemäß § 203 Abs.1 StGB zählen.
Sozialdaten dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen nur aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder bei Gefährdungssituationen (rechtfertigender Notstand) offenbart werden.
Die allgemein gültigen Grundsätze des Datenschutzes sind:
- Transparenzgebot: Aufklärung über Art und Umfang der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung, insbe-
sondere Datenspeicherung und Datenweitergabe. Betroffene sollen möglichst zu jeder Zeit nachvollziehen können, was mit den von ihnen preisgegebenen oder über sie gespeicherten Informationen geschehen soll oder bereits geschehen ist.
- Bestimmtheitsgebot: Strenge Zweckbindung der personenbezogenen Daten. Erhebungs- und Verwendungszweck sind
klar und präzise zu bestimmen.
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Datenerhebung/-verarbeitung/-nutzung muss zur Erreichung des angestrebten
Zwecks geeignet, erforderlich (kein gleich geeignetes milderes Mittel vorhanden) und angemessen (Interessenabwägung) sein.31
1.8.1 Datenschutz und Schweigepflicht in JaS und Schule
JaS ist eine Leistung der Jugendhilfe. Daher gelten die Datenschutzbestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB). Für die Schule gelten die Datenschutzbestimmungen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG). Jugendhilfe und Schule haben ihre jeweiligen Datenschutzbestimmungen zu beachten. An der Schule erfasste schülerbezogene Daten dürfen nicht mit den Sozialdaten der JaS vermengt oder abgeglichen werden.
1.8.1.1 Datenschutz und Schweigepflicht in der JaS
- Personenbezogene Daten, Sozialdaten, anvertraute Daten
Im Kontext des Datenschutzes werden o.g. Begriffe verwendet, deren Unterscheidung für die praktische Arbeit wichtig ist.
Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Bundesdatenschutzgesetz Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Sozialdaten gemäß § 67 SGB X sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, also sensible personenbezogene Daten, welche ausschließlich zur Aufgaben-
31 Siehe hierzu: Ärzteleitfaden, www.aerzteleitfaden.bayern.de
erfüllung erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Es muss stets ein funktionaler Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII gegeben sein.
Als anvertraute Daten gemäß § 65 SGB VIII werden Sozialdaten bezeichnet, die einer JaS-Fachkraft zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. Sie unterliegen einem besonderen Vertrauensschutz. Sie dürfen nur nach vorheriger Einwilligung des jungen Menschen und/oder der Personensorgeberechtigten oder entsprechend den in § 65 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 SGB VIII aufgeführten Fällen weitergegeben werden. § 34 StGB (gesetzlicher Notstand) bleibt hiervon unberührt.
Die Bestimmung des § 67 SGB X zu den Sozialdaten wird durch § 65 SGB VIII für die Jugendhilfe ergänzt und zusätzlich verstärkt. Sie richtet sich allein an die JaS-Fachkraft, nicht an den Träger. Die Daten müssen der JaS-Fachkraft zum Zwecke der persönlichen und erzieherischen Hilfe anvertraut worden sein. Davon ist bei allen Daten auszugehen, die im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs vom jungen Menschen oder dem Personensorgeberechtigten bekannt gegeben wurden. Es bedarf keines expliziten Hinweises, dass die Daten nur der JaS-Fachkraft anvertraut wurden (…). “Vielmehr ist auf die subjektive Vorstellung abzustellen, ob der Betroffene seine Daten vertraulich behandelt wissen will. Ausreichend ist bereits, wenn er dies signalisiert oder dieses aus dem Zusammenhang erkennbar ist.“32
- Gü g d D s s g ü d T äg d ö (…) J g d
JaS ist eine Leistung der Jugendhilfe, somit gelten für die beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe angestellten JaS- Fachkräfte die Datenschutzbestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB). Die JaS-Fachkräfte sind nach § 35 SGB I i.V.m. § 61 SGB VIII verpflichtet, das Sozialgeheimnis zu wahren („originäre Bindung“).33 (…)
Berufsgeheimnisträger (§ 203 Abs. 1 StGB)
Staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter zählen zu den Berufsgeheimnisträgern gemäß § 203 Abs. 1 StGB. Schweigepflicht und Schweigerecht ergeben sich für sie aus § 203 Abs.1 Nr. 5 StGB. Hierbei ist es ohne Belang, ob die JaS-Fachkraft (mit dieser Qualifikation) beim Jugendamt oder einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt ist. Staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind aber nur dann schweigepflichtig, wenn ihnen gerade in dieser Eigenschaft ein Geheimnis anvertraut worden ist.34 Dies setzt voraus, dass der Anvertrauende diese berufliche Qualifikation kennt. Davon ist jedoch stets auszugehen, da über das Profil von JaS sowie über die Qualifikation der JaS-Fachkraft die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Personensorgeberechtigten zu informieren sind (siehe hierzu auch 1.8.2.1). Die staatlich anerkannte Sozialpädagogin und der staatlich anerkannte Sozialpädagoge oder die staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und der staatlich anerkannte Sozialarbeiter darf somit ein Geheimnis nicht unbefugt offenbaren. Eine unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses liegt vor, wenn keine Offenbarungsbefugnis besteht. „Eine solche kann sich ergeben aus Einwilligung (sog. Schweigepflichtsentbindung), gesetzlichen Mitteilungspflichten oder -befugnissen, rechtfertigendem Notstand oder dem Elternrecht.“35
- Amtsträger (§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB)
Amtsträger ist jede im öffentlichen Dienst stehende Person (§ 11 StGB), also auch JaS-Fachkräfte, die beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe angestellt sind, oder Lehrkräfte, nicht aber JaS-Fachkräfte, die bei einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt sind. „Amtsträger haben eine Offenbarungsbefugnis dann, wenn Berufsgeheimnisträger eine solche haben und darüber hinaus, wenn eine datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis vorliegt.“36
- Einwilligung - Schweigepflichtsentbindung
“Die Einwilligung ist eine Entbindung von der Schweigepflicht. Sie muss von der Person gegeben werden, die das Geheimnis anvertraut hat. Als tatsächliche Handlung setzt sie nicht Geschäftsfähigkeit voraus, kann also auch von Minderjährigen gegeben werden, wenn sie die dafür notwendige Einsicht haben. Diese Einsichtsfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit, die Minderjährige ab 15 Jahren haben (§ 36 SGB I). In dem Maße, in dem das Kind in die Mündigkeit hineinwächst, tritt das Elternrecht zurück. Da die Entscheidungsfähigkeit der/des Jugendlichen sich für die verschiedenen Lebensbereiche unterschiedlich entwickelt, ist jeweils eine Abwägung zwischen Erziehungsbedürftigkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit der/des Jugendlichen erforderlich. Dabei gilt der
32 LVR-Landesjugendamt Rheinland, Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe, 1. Auflage, Köln 2010, S. 14 f. 33 Kunkel, Peter-Christian: Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit. In: ZKJ - Zeitschrift Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Köln 5/2013, S. 194. 34 In Anlehnung an Kunkel, a.a.O. S. 193. 35 Kunkel, a.a.O. S. 194, zum Thema Datenschutz siehe ausführlich Ärzteleitfaden, a.a.0., Ziffer 2.2.3. samt weiterführenden Hinweisen. 36 Kunkel, a.a.O. S. 194.
Grundsatz, dass der zwar noch Unmündige, aber schon Urteilsfähige die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehenden Rechte eigenständig ausüben können soll. 37 Die Einwilligung (i. S. v. § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Diese muss entsprechend der unterschiedlichen Situationen gewählt werden, damit dem Transparenzgebot, dem Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan wird.
Die Einwilligung von Eltern (soweit es auf deren Einwilligung ankommt) kann auch darüber erfolgen, dass sie beispielsweise am Anfang des Schuljahres über die Aufgaben und die Handlungsweise der JaS-Fachkraft informiert (z. B. durch ein eigenes Informationsblatt, einen Elternbrief und ergänzend bei Elterninformationsveranstaltungen) und darauf hingewiesen worden sind, dass sie einer Weitergabe von Daten im Rahmen des Austausches über alltägliche Vorkommnisse widersprechen können, dies jedoch nicht getan haben. Für alltägliche Situationen ist diese Form akzeptabel, da ansonsten eine, der Beratungsbeziehung abträgliche Absicherungsmentalität signalisiert wird. Wird eine Einwilligung mündlich erteilt, ist dies in der Akte sorgfältig zu dokumentieren.
In sensiblen Fällen und in solchen Fällen, in denen es leicht zu Missverständnissen kommen kann, in denen es auf die Beweisbarkeit ankommen könnte und wenn die Weitergabe von Informationen von besonderer Tragweite ist, sollte jedoch die Einwilligung schriftlich erfolgen. Ferner empfiehlt es sich, sowohl die Einwilligung des Jugendlichen als auch des Personensorgeberechtigten einzuholen. (…) Eine Einwilligung muss qualifiziert erfolgen und sich auf einen konkreten Vorgang beziehen. D. h. Betroffene müssen altersadäquat und entsprechend ihrer Einsichtsfähigkeit, unmissverständlich und so konkret wie möglich darüber informiert werden:
-
welche Informationen (Daten) weitergegeben und/oder welche Daten erhoben werden sollen,
-
wer die Daten bekommen und/oder bei wem sie erhoben werden sollen,
-
zu welchem Zweck die Daten übermittelt und/oder zu welchem Zweck sie erhoben werden sollen, und dass
die Einwilligung widerrufen werden kann. Ist die Einwilligung der Personensorgeberechtigten erforderlich, so muss diese auch qualifiziert erfolgen. Pauschale Schweigepflichtsentbindungen sind rechtsunwirksam.
- Schweigepflicht und Elternrecht
Die Schweigepflicht im Beratungsprozess mit dem jungen Menschen gegenüber Eltern endet am Elternrecht. Das Elternrecht bewirkt eine Offenbarungsbefugnis, die für die JaS-Fachkraft zugleich Informationspflicht ist. Dies gilt aber nicht bei einer Not- und Konfliktsituation oder bei Hineinwachsen des Minderjährigen in individuelle „Beratungsmündigkeit“38. (…)
- Gesetzliche Mitteilungsbefugnis der JaS
„Eine Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn eine Einwilligung vorliegt oder wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach §§ 68 – 75 SGB X i. V. m. §§ 61, 64 SGB VIII die Übermittlung erlaubt (§ 35 Abs. 2 SGB I). Ein personenbezogenes Datum darf die JaS-Fachkraft einem Dritten (andere JaS-Fachkraft, Lehrkraft, Schulleitung, Jobcenter etc.) übermitteln, wenn sie damit ihre eigene („eigennützige Übermittlung“) oder die Aufgabe des Dritten („fremdnützige Übermittlung“) nach einem Buch (Zweites bis Zwölftes Buch) des SGB erfüllt (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).“39
- Gesetzliche Mitteilungspflicht von Straftaten
Eine generelle Pflicht zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (z. B. Pflicht zur Strafanzeige) besteht weder für die JaS-Fachkraft noch für das Personal einer Schule. Allerdings besteht gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X wie für jedermann eine gesetzliche Mitteilungspflicht, also die Pflicht zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden zur Abwehr geplanter Straftaten nach § 138 StGB. Diese Bestimmung zielt auf die Verhinderung der geplanten Straftat, nicht auf die Strafverfolgung. Gemäß § 138 StGB ist jeder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, der von dem Vorhaben oder der Ausführung eines der in dieser Bestimmung genannten Verbrechen (z. B. Mord, Totschlag, Geiselnahme, Raub, räuberische Erpressung, Brandstiftung) zu einer Zeit glaubhaft erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen. Für Eigentumsdelikte, Betrug, Drogendelikte, Kindesmisshandlung besteht keine Anzeigepflicht. Zur Mitteilungsbefugnis in Angelegenheiten des Kinderschutzes siehe auch Ziffer 1.8.1.4.
Mit den in § 138 StGB genannten Fällen können auch Fachkräfte der JaS konfrontiert werden. Durch Gespräche der Jugendlichen können sie Informationen über geplante Straftaten z. B. einen Amoklauf erhalten. Praxisrelevant sind auch Fälle, in denen Jugendliche drohende Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Gruppierungen andeuten oder
37 Kunkel, a.a.O. S. 194. 38 Kunkel, a.a.O. S. 194. 39 Kunkel, a.a.O. S. 194; zum besseren Verständnis ist hier „Schulsozialarbeiterin“ durch JaS-Fachkraft ersetzt.
ankündigen. Hier wird die JaS-Fachkraft (in Abstimmung mit Schule und/oder Polizei) tätig, um deeskalierend zu wirken und mögliche Straftaten, wie beispielsweise Körperverletzung, zu verhindern. Wie bereits dargestellt, besteht eine Anzeigepflicht für o.g. Verbrechen nur solange die Ausführung einer Straftat noch abgewendet werden kann.
- Auskunftspflichten gegenüber der Polizei
Es „bedarf die Übermittlung von Klienteninformationen an die Polizei in aller Regel des Einverständnisses des Betroffenen. Das sollte aber nicht zu dem Fehlschluss veranlassen, den Kontakt zur Polizei grundsätzlich zu meiden angesichts deren Pflicht zur Strafverfolgung beim Verdacht strafbarer Handlungen (Legalitätsprinzip), weil dies nicht im Interesse des Klienten bzw. der praktischen Hilfeperspektive liegen könnte. Er sollte nur nicht hinter dem Rücken der Klienten erfolgen. Nicht zuletzt kann eine völlige Abschottung gegenüber der Polizei zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen bzw. -reaktionen bei den Beteiligten führen.“40
- Aussagegenehmigung, Zeugnispflicht, Zeugnisverweigerungsrecht
Gemäß § 64 Abs. 2 SGB VIII ist eine Übermittlung von Sozialdaten für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. Ein Durchbrechen des besonderen Vertrauensschutzes ist jedoch in Einzelfällen aufgrund der prozessualen Zeugnispflicht zulässig: Es „wird die Schweigepflicht verdrängt, wenn der Schweigepflichtige als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren aussagen muss und er kein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen kann. Bei Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes ist eine Zeugenvernehmung aber nur zulässig, wenn dazu eine entsprechende Aussagegenehmigung seines Dienstherrn vorliegt. Es ist Aufgabe des Gerichts, eine solche Genehmigung anzufordern.“41 (…)
1.8.1.2 Datenschutz und Schweigepflicht in der Schule
Hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten in der Schule gilt das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und ergänzend das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG). Nach Art. 85 BayEUG dürfen die Schulen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. In Art. 85 Abs. 1 BayEUG sind ihre Verpflichtungen bezüglich statistischer und personalplanerischer Erfordernisse genannt. Die darüberhinausgehende Weitergabe von Daten und Unterlagen über Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte an außerschulische Stellen ist untersagt, falls nicht ein rechtlicher Anspruch auf die Herausgabe der Daten nachgewiesen wird. Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt.
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen42 zählen zu den Geheimnisträgern gemäß § 203 Abs. 1 StGB. Ihnen anvertraute Daten unterliegen einem erhöhten Vertrauensschutz.
„Nach Art. 69 des Bayerischen Beamtengesetzes hat die Beratungslehrkraft über die ihr aus ihrer Beratungstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die bei der Beratung anfallenden Daten unterliegen strenger Vertraulichkeit; der Wunsch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler auf absolute Vertraulichkeit ist zu berücksichtigen. Dabei entscheidet die Beratungslehrkraft nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Mitteilung von Tatsachen an die Schulleitung, die ihr in der Beratung bekannt geworden sind. Sie hat dabei, unter Berücksichtigung der erzieherischen Arbeit der Schule, zwischen den schutzwürdigen Interessen des einzelnen jungen Menschen und den Interessen der übrigen Schülerinnen und Schüler abzuwägen. Die Intimsphäre des jungen Menschen und des Elternhauses ist zu beachten.“43
1.8.1.3 Datenschutz und Schweigepflicht bei der Zusammenarbeit von JaS und Schule
Wenn personenbezogene Daten über Schülerinnen, Schüler und/oder deren Personensorgeberechtigte offenbart werden sollen, so ist stets der Datenschutz zu beachten.
Eine sachorientierte und professionelle Kooperation zwischen der JaS-Fachkraft und der Schulleitung sowie den Lehrkräften und Beratungsdiensten ist innerhalb des durch die Datenschutzbestimmungen definierten Rahmens möglich, dem die Prinzipien - Transparenz, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit - zugrunde liegen.
40 Wiesner, Reinhard u.a.: SGB VIII Kinder und Jugendhilfe Kommentar. 4. Auflage, München 2011, S. 1494. 41 Wiesner, a.a.O. S. 1584. 42 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Oktober 2001 Nr. VI/9-S4305-6/40 922 : Schulberatung in Bayern. 43 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus 2001, Schulberatung in Bayern a.a.O. 4.1 Beratungslehrkraft unter Punkt 4 Verschwiegenheit und Auskunftserteilung.
So dürfen der JaS-Fachkraft gemäß § 65 SGB VIII oder im Rahmen des § 203 Abs. 1 StGB anvertraute Daten nur mit Einwilligung der Person, die die Daten anvertraut hat, an Lehrkräfte weitergegeben werden. „Nicht anvertraute Daten dürfen zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 13 SGB VIII („eigennützig“) an Lehrkräfte übermittelt werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).“44
Besonders bedeutsam für die Akzeptanz und den Umgang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist immer die Kommunikation. Die Fachkräfte der Jugendhilfe, die Lehrkräfte, Beratungslehrkräfte sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen müssen in der Lage sein, den jungen Menschen, den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu erklären, warum es im Einzelfall wichtig sein kann, bestimmte vertrauliche Daten an den Kooperationspartner weiterzugeben und es deshalb im Sinne der Betroffenen sein kann, einer Datenweitergabe zuzustimmen.
Gegenüber dem Kooperationspartner müssen Grenzen im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten klar benannt werden, um keine falschen Erwartungen zu wecken, die das Vertrauensverhältnis zu den jungen Menschen und ihren Eltern sowie die Kooperation belasten könnten. Gemeinsame Gespräche mit den Betroffenen können in vielen Fällen einen geeigneten Weg darstellen, um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten und möglicherweise vorhandenen Befürchtungen zu begegnen.
In einer Schweigepflichtsentbindung muss neben Umfang und Inhalt der zu übermittelnden Daten bestimmt sein, wem gegenüber die Daten mitgeteilt werden dürfen. „Ist die Schulleitung darin nicht genannt, können ihr auch keine Daten mitgeteilt werden, selbst wenn sie diese von der Lehrkraft erfahren hat.“45
Ist die Einwilligung zur Schweigepflichtsentbindung im Beratungsgespräch der JaS-Fachkraft mündlich erfolgt, so hat die JaS-Fachkraft dies in der Akte zu dokumentieren oder schriftlich zu verfassen und von den Betroffenen unterschreiben zu lassen. Siehe hierzu genauer Ziffer 1.8.1.1.
Für die Schule gilt Art. 15 Abs. 5 Satz 1 BayDSG, wonach die Einwilligung der Schriftform bedarf, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
Die Beteiligung der JaS am Disziplinarausschuss kann sachlich sinnvoll und geboten sein. Sie setzt in der Regel das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Ist die JaS in Trägerschaft des Jugendamtes, so ist die Teilnahme von JaS in Fällen von schwerwiegenden Gewalthandlungen, Begehung sonstiger Straftaten in der Schule, die den Bagatellcharakter überschreiten, Drogenkonsum und -handel in der Schule legitimiert durch die Bekanntmachung zur „Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern“46.
1.8.1.4 Datenschutz und Schweigepflicht bei Kindeswohlgefährdung
Datenschutz und Kinderschutz stehen sich nicht entgegen. Der funktionale Schutz der Vertrauensbeziehung ist wichtig für den Aufbau und den Erhalt von Hilfebeziehungen. Dies gilt für alle Kooperationspartner in gleicher Weise vor allem für die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe.47
- Schweigepflicht nach § 203 StGB
„§ 203 StGB, der den Bruch der Schweigepflicht, das heißt die unbefugte Weitergabe von im Rahmen der Berufsausübung erlangten Geheimnissen, unter Strafe stellt, gilt sowohl für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen als auch für Akteure der Kinder- und Jugendhilfe (sowie für die anderen dort genannten Berufsgruppen). Die Schweigepflicht darf nur dann durchbrochen werden, wenn die Weitergabe ausdrücklich gesetzlich geregelt ist oder durch überwiegenden Schutz anderer Rechtsgüter gerechtfertigt erfolgt.“ Das ist insbesondere beim Schutz des Kindeswohls gegeben. „Die Befugnis zur Offenbarung kann sich einerseits aus der Einwilligung der Betroffenen, andererseits aus gesetzlichen Offenbarungspflichten und befugnissen ergeben. Für die verschiedenen Hilfesysteme und Professionen gelten unterschiedliche spezifische Datenschutzvorschriften. Im Folgenden erfolgt eine Auswahl der wichtigsten Ausnahmen von der Schweigepflicht, die für alle Berufsgruppen, die unter die Schweigepflicht nach § 203 StGB fallen, gelten.“48
44 Kunkel , a.a.O. S. 196. 45 Kunkel , a.a.O. S. 196. 46 Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 19. Februar 2007 Az.: IV.9-5 S 4313-6.16 246: „Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern“. Hier bes. Punkt 2.3 Rahmenbedingungen für die Einschaltung des Jugendamtes durch die Schule. Siehe Anlage Kapitel 5 Rechtsgrundlagen. 47 Siehe hierzu, Ärzteleitfaden, a.a.O. Ziffer 2.2.3. samt weiterführenden Informationen. 48 Ärzteleitfaden, a.a.O. Ziffer 2.2.3., S. 34 - 37.
Die Weitergabe personenbezogener Daten ist zulässig49:
- mit Einwilligung
„Mit Kenntnis und Einwilligung der Betroffenen ist eine Weitergabe personenbezogener Daten datenschutzrechtlich zulässig. Ergibt sich aus schulischer Sicht oder von Seiten der Jugendhilfe ein Hilfebedarf und wird eine Datenweitergabe z. B. an das Jugendamt für hilfreich bzw. nötig erachtet, um beispielsweise weitergehende Hilfen zu ermöglichen, ist das Gespräch mit den Eltern darüber zu führen und um ihr Einverständnis für eine Datenweitergabe an das Jugendamt zu werben. Als Verfügungsberechtigte über ihre Geheimnisse bzw. die ihres Kindes können die Personensorgeberechtigten die jeweiligen Geheimnisträger von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Auf diesem Weg kann möglicherweise die Gelegenheit genutzt werden, mit den Eltern darüber ins Gespräch zu kommen, dass gegebenenfalls schon bald die Grenzen der eigenen Kompetenzen und Hilfemöglichkeiten erreicht sein werden und andere Professionen und Institutionen mit ihren Hilfeangeboten hinzugezogen werden sollten bzw. sogar hinzugezogen werden müssen.
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist (vergleiche Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz, § 4a Abs. 1 Satz 3 Bundesdatenschutzgesetz). Der Betroffene ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung bzw. der Weitergabe sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (vergleiche Art. 15 Abs. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz, § 4a Abs. 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz). Eine pauschale Einwilligung („Blankoermächtigung“) ist nicht wirksam.“
- bei rechtfertigendem Notstand (§ 34 StGB)
“Droht einem Kind oder Jugendlichen eine akute Gefahr, hat der Schweigepflichtige aufgrund des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) die Möglichkeit, sein Wissen notfalls auch gegen den Willen des jungen Menschen bzw. der Personensorgeberechtigten weiterzugeben, wenn er die Gefahr nicht anders beseitigen kann. Die einzelnen Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes sind dabei sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Bei der notwendigen Rechtsgüterabwägung überwiegt dabei regelmäßig das Kindeswohl (vor allem Leib und Leben) wesentlich. Wenn sich trotz gewichtiger Anhaltspunkte später herausstellen sollte, dass eine Gefährdung des Kindeswohls tatsächlich nicht vorlag, besteht dennoch Straffreiheit (sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum). Entscheidend ist der Kenntnishorizont zum Entscheidungszeitpunkt (Ex-ante-Beurteilung) und nicht die wissende Sicht im Nachhinein (Ex-post-Beurteilung). Die „Anforderungen an die Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Kindeswohlgefährdung“ sind „umso geringer, je gewichtiger die Anhaltspunkte und insofern die Risiken [insbesondere je gravierender der zu erwartende Schaden] für das betroffene Kind bzw. des Jugendlichen sind.“ In jedem Fall ist eine fachliche Entscheidung für den jeweiligen Einzelfall erforderlich.“50
Wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist, darf und muss sofort gehandelt werden (siehe hierzu ausführlich Ziffer 2.3.4. des Ärzteleitfadens). Bezüglich der Datenübermittlung an das Jugendamt ist zu betonen, dass dieses die gesetzliche Aufgabe hat, das Vorliegen von Gefährdungssituationen abzuklären und darauf adäquat zu reagieren. Hierzu sind die Jugendämter mit einem differenzierten und qualifizierten Handlungsinstrumentarium ausgestattet (siehe Ziffern 2.4.1. und 2.4.3. des Ärzteleitfadens).
Auch hier gilt bei der Datenweitergabe das Transparenzgebot, das heißt, die Datenweitergabe soll grundsätzlich mit Wissen der Betroffenen erfolgen, soweit der Schutz des Kindes oder Jugendlichen dadurch nicht gefährdet wird.“
Das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands gem. § 34 StGB51 ist wie folgt zu prüfen (Prüfschema aus Ärzteleitfaden entnommen, Ziffer 2.2.3.):
-
Besteht eine gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl?
-
Den Begriff Kindeswohlgefährdung konkretisiert die Rechtsprechung des BGH als: „eine gegenwärtige, in einem
solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.“
- „Gegenwärtig“ ist die Gefahr, „wenn nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der vorlie-
genden Sachlage der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.“
49 Nachstehende Zitate sind entnommen aus Ärzteleitfaden, a.a.O. Ziffer 2.2.3., S. 35 ff. 50 Siehe Ärzteleitfaden, a.a.O. Ziffer 2.2.3. 51 Siehe Ärzteleitfaden, a.a.O. Ziffer 2.2.3., S. 36, unter Bezugnahme auf Meysen T./Schönecker L./Kindler H.: Frühe Hilfen im Kinderschutz, Rechtliche Rahmenbedingungen und Risikodiagnostik in der Kooperation von Gesundheits- und Jugendhilfe, DJuF, Weinheim und München, 2009, S. 73 ff.
- Ist die Datenweitergabe das mildeste Mittel?
Dies ist dann gegeben, wenn die sonstigen eigenen Hilfe- und Motivationsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
- Was ergibt die Interessenabwägung?
Abzuwägen sind der Schutz des Kindeswohls (insbesondere Leben und Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen) im Verhältnis zum Schutz der Vertraulichkeit der anvertrauten Daten.
- aufgrund einer gesetzliche Bestimmung
Gemäß § 4 KKG besteht eine gesetzliche Mitteilungsbefugnis bei Kindeswohlgefährdung für Berufsgeheimnisträger wie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und -pädagogen oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter. Hat eine solche JaS-Fachkraft ein personenbezogenes Datum aber im Rahmen eines Gesprächs anvertraut bekommen, kann sie die anvertrauten Daten nur unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen des § 65 SGB VIII weitergeben. Eine Weitergabebefugnis liegt dann vor, wenn eine Offenbarungsbefugnis nach § 203 Abs. 1 StGB gegeben wäre, also insbesondere bei Einwilligung oder bei Kindeswohlgefährdung. “In § 4 Abs. 1 Nr. 7 KKG sind auch Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten Schulen genannt, die im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB keiner Schweigepflicht unterliegen und somit auch keiner Offenbarungsbefugnis bedürfen. Sie können jedoch als Amtsträger nach § 203 Abs. 2 StGB schweigepflichtig sein.“52 Gleichwohl sind sie gemäß Art. 31 Abs. BayEUG verpflichtet, das Jugendamt im Sinne der Stärkung des Kinderschutzes einzuschalten (siehe hierzu nächster Punkt). Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung hat die JaS-Fachkraft des Jugendamtes das festgelegte Verfahren zur Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a SGB VIII entsprechend der internen Dienstanweisung einzuhalten. (…)
- Übermittlung von Informationen der Schule an das Jugendamt53
Die Übermittlung von Informationen an das Jugendamt ist nach Art. 31 Abs. 1 BayEUG zur Wahrnehmung der Auf- • gaben des Jugendamtes zulässig. Die Schulen sollen danach das Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl eines Schülers, einer Schülerin ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 S. 1 und 2 BayEUG und Art. 85 BayEUG). Die Schule kann selbst auch ein Verfahren beim Familiengericht gemäß § 24 FamFG anregen. • Die Lehrkräfte haben ebenso wie die JaS-Fachkräfte (unabhängig vom Anstellungsträger) eine Garantenstellung. • Sie machen sich durch Unterlassen strafbar. Siehe hierzu Ziffer 1.5.10.“
1.8.1.5 Sanktionen bei Verletzung des Datenschutzes und der Schweigepflicht
Verletzt die JaS-Fachkraft die strafrechtliche Schweigepflicht, macht sie sich strafbar.
„Wird die sozialrechtliche Pflicht zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verletzt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die durch Bußgeld geahndet wird (§ 84 SGB X). Daneben kommt eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Amtspflicht (§ 898 BGB) (…) in Betracht. Außerdem ist die disziplinarrechtliche Verfolgung möglich.“54
Wurden die einzelnen Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands im Kontext von Kindeswohlgefährdung sorgfältig geprüft und dokumentiert und stellt sich später trotz gewichtiger Anhaltspunkte heraus, „dass eine Gefährdung des Kindeswohls tatsächlich nicht vorlag, besteht dennoch Straffreiheit (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum). Entscheidend ist der Erkenntnishorizont zum Entscheidungszeitpunkt (Ex-ante-Beurteilung) und nicht die wissende Sicht im Nachhinein (Ex-post- Beurteilung)“55.
52 Kunkel, a.a.O. S. 194. 53 In Anlehnung an Kunkel, a.a.O. S.196. 54 Kunkel, a.a.O. S. 196. 55 Ärzteleifaden, a.a.O. Ziffer 2.2.3, S. 36.
1.8.2 Allgemeine Schlussfolgerungen
1.8.2.1 Information über Existenz und Arbeitsweise der JaS
Auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht ist es erforderlich, Schülerinnen und Schüler und ihre Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten sowie den Elternbeirat über den Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften der Jugendhilfe an der Schule rechtzeitig und umfassend zu informieren. Hierzu gehören die Vorstellung des Schulprofils sowie der JaS- Konzeption, des Aufgabenfelds, der Arbeitsweise und der Kooperationsstrukturen zwischen JaS und Schule. Dabei bieten sich schriftliche Informationen, beispielsweise in Form von Elternbriefen oder Vorstellungen der JaS-Fachkraft im Rahmen von schulischen Informationsveranstaltungen, Elternabenden und Elternbeiratssitzungen an. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass alle Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern wissen, dass von einer außerschulischen Stelle - dem Jugendamt (…) eigenständig Daten erhoben und verwendet werden können. Die Personensorgeberechtigten müssen darauf hingewiesen werden, dass sie einer Weitergabe von Daten im Rahmen des Austausches über alltägliche Vorkommnisse mit der Schule widersprechen können.
Die Datenerhebung erfolgt vorrangig beim jungen Menschen selbst und durch eigene Beobachtung der JaS im außerunterrichtlichen Bereich (Pause, vor und nach dem Unterricht etc.) sowie bei den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten.
Hospitationen während der Schulstunden durch die Fachkraft der JaS können konzeptioneller Bestandteil sein und bedürfen in der Regel keiner weiteren Zustimmung der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten.
1.8.2.2 Kooperation von JaS und Schule unabhängig vom Einzelfall
In Lehrerkonferenzen werden u.a. wesentliche Erziehungs- und Unterrichtsfragen sowie das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken des pädagogischen Personals besprochen. Die Teilnahme der JaS an für die Zusammenarbeit relevanten, allgemeinen, einzelfallunabhängigen Themen ist wichtig und sinnvoll.
Gleiches gilt für die Teilnahme der JaS am Schulforum, auf dem unter Einbeziehung von Eltern-, Schüler- und Lehrervertretern wesentliche Angelegenheiten des Schulablaufs beraten werden (beispielsweise Entwicklung eines eigenen Schulprofils, einer Schulkonzeption, der Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs, Festlegung der Pausenordnung).
1.8.2.3 Anforderungen an den Arbeitsplatz und bei Personalwechsel
- Datensicherung und Akten-Aufbewahrung
„Die Wahrung des Sozialgeheimnisses aus § 35 SGB I umfasst auch die Sicherung der Daten. Die Daten dürfen Dritten nicht frei zugänglich sein. Bei Verlassen des Arbeitszimmers müssen die Daten verschlossen aufbewahrt werden.“56
Die elektronische Speicherung von Daten muss auf einem mit Passwort geschützten PC oder Notebook erfolgen.
„Zur Datensicherung gehört auch die Löschung der Daten. Die Datensicherung besteht aber nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (§ 78a SGB X). Dies bedeutet, dass kein unzumutbarer Aufwand betrieben werden muss, um die Daten zu sichern. Die Wartung eines Computers durch eine Firma verletzt die Datensicherungspflicht nicht.“57
Nach Beendigung eines Falles (z. B. bei Schulwechsel oder Schulabschluss) und statistischer Auswertung sind die nicht mehr benötigten Daten zu löschen. Es sind dabei die Aufbewahrungsfristen zu beachten. Als Aufbewahrungsfristen gelten für haushaltsrelevante Akten (Verwendungsnachweis) 6 Jahre, für die übrigen Akten 3 Jahre.
Bei Fällen, in denen eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) vorgenommen wurde, empfiehlt es sich mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamtsleitung) abzustimmen, ob solche Akten der JaS länger aufbewahrt werden sollen. „So kann z. B. bei Misshandlung oder bei sexuellem Missbrauch ein späterer Rückgriff im berechtigten Interesse (§ 84 SGB X) des betroffenen Mädchens/Jungen liegen.“58
56 Kunkel, a.a.O. S. 198. 57 Kunkel, a.a.O. S. 198. 58 Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. (Hg.): Rechtsgrundlagen der Beratung, Fürth 2009. S. 284.
- Datenschutz bei PC- und Internetnutzung
Computer mit Internetzugang sind ein unverzichtbares Hilfsmittel, um mit anderen zu korrespondieren, Berichte zu erstellen und zu versenden sowie die Tätigkeit zu dokumentieren und Informationen statistisch aufzubereiten. Dabei sind je nach unterschiedlichen schutzwürdigen Belangen unterschiedliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe haben die betriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) gerecht werden. Im Bereich der Dokumentation und des Berichtswesens steht für alle JaS-Stellen ein internetgestütztes Dokumentationsverfahren und Berichtswesen zur Verfügung, das die rechtlichen Anforderungen erfüllt.59
- Akten-Übergabe und Fall-Übergabe bei Personalwechsel
Dem Träger der JaS obliegt es im Rahmen seiner Organisationshoheit, die Verwaltungsabläufe zu regeln. Hierzu gehört auch die Aktenführung. Diese soll neben allgemeinen Regelungen, auch das Verfahren bei einem anstehenden Personalwechsel auf der JaS-Stelle festlegen. Rechtzeitig vor dem Ausscheiden einer Fachkraft soll der Abschluss bzw. die Fallübergabe vorbereitet werden (unter Einhaltung des Datenschutzes). Besteht keine Dienstanweisung, so ist von der oder dem Dienstvorgesetzten das Verfahren mit der JaS-Fachkraft verbindlich zu vereinbaren. Folgendes Vorgehen wird hierzu empfohlen: Die Fachkraft informiert rechtzeitig die Betroffenen (junge Menschen und Personensorgeberechtigte) über ihr Ausscheiden und klärt die weitere sozialpädagogische Unterstützung. Darüber wird idealerweise ein Übergabevermerk erstellt. Ziel ist, die begonnene Förderung nachhaltig fortzuführen. Hinsichtlich der Löschung der Daten gelten die Aktenaufbewahrungsfristen.
1.8.2.4 Nutzung sozialer Netzwerke
Die Nutzung sozialer Netzwerke von JaS-Fachkräften wird kritisch gesehen. So stehen z. B. Facebook und andere soziale Netzwerke und noch stärker Anwendungsprogramme für internetfähige Mobiltelefone wie z. B. WhatsApp und Twitter aufgrund mangelhafter Datenschutzpraktiken massiv in der Kritik. So ist es beispielsweise möglich, dass Profile ohne Einverständnis einsehbar und missbräuchlich verwendet werden, oder dass Daten (Bilder, Videos, Texte) trotz Löschung weiterhin verfügbar sind. Auch werden durch soziale Netzwerke und Messenger-Dienste in der Regel Cookies beim Nutzer installiert, die weitere Dateien des Endgerätes analysieren und auswerten. So werden in der Regel Adressbücher, aufgerufenen Internetseiten, Kontakte und u.U. gesendete Nachrichten ausgewertet und weitergeleitet. Diese Praxis, die im Übrigen deutschem Datenschutzrecht widerspricht, führt bei dienstlicher Nutzung fast zwangsläufig zu Verstößen gegen den Sozialdatenschutz.
Ein weiteres Problem ist, dass Kinder und Jugendliche soziale Netzwerke und Messenger-Dienste nutzen, um zahlreiche Informationen aus ihrem privaten Lebensbereich zu posten, oft auch intime Details. Sie sind häufig sehr naiv bezüglich der Frage, wer Zugang zu diesen Informationen hat; diese könnten bei einer entsprechenden Verlinkung/Freischaltung dann u.U. auch im Profil der JaS-Fachkraft oder in deren Nachrichtengruppe einzusehen sein. Diese Informationen können dann ggf. die notwendige professionelle Distanz der Fachkraft zur Klientel in der Beratung erschweren oder gefährden. 60
Insofern sollte eine Nutzung eines sozialen Netzwerks durch die JaS-Fachkraft nur nach sorgfältiger juristischer Überprüfung und Abstimmung mit der Leitung erfolgen. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration rät von der Nutzung dringend ab. Einen Überblick über die einschlägigen rechtlichen und technischen Probleme geben der aktuelle Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz61 sowie die Orientierungshilfen zur Einrichtung von Fanpages zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit bzw. zum Einsatz von Social Plugins des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.62
59 Vgl. hierzu Lerch-Wolfrum, Gabriela / Renges, Annemarie: Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS 1000, Handbuch für die Praxis in Bayern, München 2014, S. 154 60 In Anlehnung an einen Vortrag von Rainer Strick (Sachbereichsleiter Prävention und Familie, Amt für Jugend und Familie Weilheim - Schongau) auf dem JaS-Fachtag am 09.12.2013 in Augsburg zum Thema Web.2.0. 61 Abrufbar in der Rubrik Tätigkeitsberichte unter http://www.datenschutz-bayern.de/, 25. Tätigkeitsbericht Nr. 1.3. 62 Auf der Homepage unter dem Schlagwort Themen - Medien und Telekommunikation.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Jugendhilfeausschuss 27.11.2025 öffentlich Beschluss
Betreff: Fortschreibung Bedarfsanalyse und Ausbauplanung Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) –
Jugendhilfeplanung 2025 (Teil 2)
Anlagen: 5.1 Entscheidungsvorlage 5.2 Anlage Bestands- und Bedarfsanalyse JaS (JHP Teil 2)
Sachverhalt (kurz): Gemeinsames Ziel des Referats für Jugend, Familie und Soziales und des Referats für Schule und Sport ist die Stärkung und der Ausbau der sozialpädagogischen Kompetenz an Schulen durch JaS. Im Jugendhilfe- und Schulausschuss vom 30.06.2009 wurde erstmals für den Leistungsgegenstand der JaS gemäß § 13 SGB VIII eine kommunale Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII vorgelegt und beschlossen. Turnusgemäß wird die Jugendhilfeplanung zur JaS in einen Rhythmus von 5 Jahren fortgeschrieben. Diese beinhaltet zum einen die fachlichen Grundlagen mit der Rahmenkonzeption und den schulartspezifischen Basiskonzepten (Teil 1 der Jugendhilfeplanung) sowie die Bedarfs- und Ausbauplanung für JaS-Stellen an den jeweiligen Schulstandorten (Teil 2 der Jugendhilfeplanung). Nach den Jahren 2014 und 2019/2020 erfolgt somit nun die dritte Fortschreibung der Planung.
Gegenstand der Entscheidungsvorlage ist Teil 2 der kommunalen Jugendhilfeplanung zur JaS. Diese beinhaltet eine Aktualisierung der Bestands- und Bedarfsanalyse zur JaS pro förderfähiger Schulart (Grund-, Mittel-, Förder-, Real- und Berufsschulen sowie neu ab 01.01.2025 die Gymnasien) und eine darauf basierende Ausbauplanung bis zum Jahr 2030. Im Zuge der Fortschreibung der indikatorengestützten Bedarfsanalyse von 2025 ergibt sich für Bestandschulen aller Schularten ein Ausbaubedarf im Gesamtumfang von 61,75 VK-Stellen. Der vorliegende Ausbauplan richtet den Fokus auf die Schulstandorte, für die gemäß der hoch priorisierten Ausbauziele aus fachplanerischer Sicht der größte Handlungsbedarf besteht und trotz angespannter Haushaltslage dringend ein weiterer Ausbau der JaS-Kapazitäten bis zur nächsten turnusmäßigen Fortschreibung der Jugendhilfeplanung in fünf Jahren angegangen werden sollte.
Die Fortschreibung der fachlichen Grundlagen der JaS (Teil 1 der Jugendhilfeplanung) wird separat im gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschuss am 27.11.2025 behandelt.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Umfang jährlicher Stellenschaffungen in Abhängigkeit der Handlungsspielräume im kommunalen Haushalt.
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Jugendsozialarbeit an Schulen berücksichtigt die unterschiedlichen Lebenslagen, Geschlechter und Herkunftsländer und hat das Ziel, die Bildungs- und Chancengleichheit aller Kinder zu erhöhen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. IV
Der Schul- und Jugendhilfeausschuss unterstützt den vorgelegten Ausbauplan und beauftragt die Verwaltung des Jugendamts, den Ausbau der JaS gemäß der Ausbaustufen 1 bis 3 in den nächsten Jahren voranzutreiben. Erforderliche Stellenschaffungen sowie die Beantragung der anteiligen Stellenförderung durch den Freistaat sollen schrittweise und in Abhängigkeit von den Handlungsspielräumen im kommunalen Haushalt beantragt und umgesetzt werden.
Über die Bereitstellung der Mittel entscheidet der Stadtrat in den Haushaltsberatungen.
zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 27.11.2025 Entscheidungsvorlage
Fortschreibung Bedarfsanalyse und Ausbauplanung
Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) – Jugendhilfeplanung 2025 (Teil 2)
1. Gegenstand der Entscheidungsvorlage
Jugendsozialarbeit an Schulen (kurz: JaS) ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe und die intensivste Form der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule. Gemäß § 13 SGB VIII richtet sich JaS insbesondere an Schülerinnen und Schüler, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind.
JaS leistet einen wichtigen Beitrag zur Prävention durch Unterstützung, Beratung und sozialpädagogische Maßnahmen, um frühzeitig soziale Benachteiligungen erkennen und ausgleichen und die persönliche Entwicklung von Schülerinnen und Schülern gezielt fördern zu können. Sie stärkt soziale Kompetenzen und Resilienz, bietet Konfliktbewältigung und berät Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrkräfte bei familiären, persönlichen oder schulischen Herausforderungen und Problemen. Zudem übernimmt JaS eine wichtige Brückenfunktion an der Schnittstelle zwischen den jungen Menschen, deren Familien, der Schule und weiteren sozialen Diensten und Einrichtungen sowie Fachstellen.
Der besondere Stellenwert der JaS findet auch im „Positionspapier: Gute Perspektiven für
Kinder, Jugendliche und Familien in Nürnberg“, welches am 25.09.2025 im Jugendhilfeaus-
schuss als Richtschnur für die aktuelle und künftige Nürnberger Kinder- und Jugendhilfe vor-
gestellt und diskutiert wurde, seine Betonung.
▪ Dort heißt es unter der Überschrift „Erfolgreich erwachsen werden“: Wir müssen alle jun-
gen Menschen darauf vorbereiten, als selbstständige und mündige Personen in ihr Leben
als Erwachsene zu starten. Das heißt: Sie an wichtigen Übergängen begleiten, Armuts-
oder Kriminalitätskarrieren verhindern und Integration in Bildung, Ausbildung und Arbeit
sichern. Wenn wir wollen, dass junge Menschen ihren Platz in der Gesellschaft finden,
dann müssen wir möglichst früh und präventiv ansetzen und ihnen an allen wichtigen
Übergängen Halt und Chancen geben.
▪ Weiterhin heißt es unter der Überschrift „Prävention stärken“: Frühe Unterstützung entlas-
tet Kinder, Familien sowie die Stadtgesellschaft und ihre Institutionen. Wenn wir Probleme
gar nicht erst groß werden lassen wollen, dann müssen wir Prävention ausbauen. Dazu
gehören auch Angebote wie die Jugendsozialarbeit an Schulen.
Gemeinsames Ziel des Referats für Jugend, Familie und Soziales und des Referats für Schule und Sport ist die Stärkung und der Ausbau der sozialpädagogischen Kompetenz an Schulen durch JaS. Im Jugendhilfe- und Schulausschuss vom 30.06.2009 wurde erstmals die Bedarfsund Ausbauplanung für die JaS in Nürnberg beschlossen. Der dazu erforderliche und gesetzlich vorgeschriebene Planungsprozess zur kommunalen Jugendhilfeplanung erfolgt gemäß den Ausführungsbestimmungen im § 80 SGB VIII unter Federführung des Jugendamts in Abstimmung mit der Schulverwaltung. Turnusgemäß wird die Jugendhilfeplanung zur JaS in einem Rhythmus von 5 Jahren fortgeschrieben. Nach 2014 und 2019/2020 umfasst die vorliegende Entscheidungsvorlage somit nun die dritte Fortschreibung der Bedarfs- und Ausbauplanung unter Berücksichtigung der geltenden Richtlinie zum Förderprogramm „Jugendsozialarbeit an Schulen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales1.
1 Nähere Informationen unter: www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2024/481/baymbl-2024-481.pdf
Gegenstand der Entscheidungsvorlage zur Jugendhilfeplanung 2025 ist zum einen die Aktualisierung der Bestands- und Bedarfsanalyse zur JaS pro Schulart (siehe Zusammenfassung in Kapitel 2 und ausführliche Darstellung in Anlage 5.2). Neben einer Darstellung der aktuellen Versorgungslage und dem erfolgten Ausbau der JaS-Kapazitäten seit der letzten Jugendhilfeplanung 2019/2020 erfolgt eine indikatorengestützte Überprüfung der aktuellen Ressourcenverteilung und Identifikation des Ausbaubedarfs bei Bestandsschulen sowie eine Festlegung der Rangfolge für den weiteren Ausbau noch unversorgter bzw. unterversorgter Schulstandorte. Die Fortschreibung der Jugendhilfeplanung erfolgt ausschließlich für die Schularten, die nach der Förderrichtlinie des Freistaats Bayern förderfähig sind. Das sind mit Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie zum 01.01.2025 neben den Grund-, Mittel-, Förder-, Real- und Berufsschulen nun auch die Gymnasien.
Weiterhin wird ein stufenweiser Ausbauplan als Grundlage für den Ausbau der JaS-Kapazitäten bis zur nächsten turnusmäßen Jugendhilfeplanung in fünf Jahren vorlegt (siehe Kapitel 3). Dieser regelt die Abfolge dringend benötigter Stellenschaffungen, abhängig von der künftigen anteiligen Förderung zusätzlicher JaS-Stellen durch den Freistaat sowie den finanziellen Handlungsspielräumen im städtischen Haushalt.
Auf Basis der fortgeschriebenen Jugendhilfeplanung wird das Ausbauprogramm zur JaS für die nächsten fünf Jahre den Mitgliedern des gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschuss zum Beschluss vorgelegt.
2. Aktuelle Versorgungslage und künftige Ausbaubedarfe pro Schulart
(Fortschreibung der Bestands- und Bedarfsanalyse)
Folgend werden die zentralen Ergebnisse der aktuellen Bestands- und Bedarfsanalyse pro Schulart zusammenfassend vorgestellt. Die Detaildaten zur indikatorengestützten Bedarfsanalyse für alle förderfähige Schularten sind der Anlage „Bestands- und Bedarfsanalyse JaS – Jugendhilfeplanung 2025“ zu entnehmen. Dort werden pro Schulart die Bedarfsindikatoren für das Rangplatzverfahren sowie die Bemessungsgrundlagen für erforderliche JaS- Personalressourcen erläutert. Die Bestands- und Bedarfspläne pro Schulart geben dann für alle Schulstandorte Auskunft über Schulgröße, aktuelle Ausstattung mit JaS-Stellen, dem erfolgten Ausbau der JaS-Ressourcen seit der letzten Jugendhilfeplanung 2019/2020, , sowie künftigem Stellenbedarf und ermittelten Rangplatz für die weitere Ausbauplanung.
2.1 Grundschulen
Die Grundschule ist die Schulart, in der Kinder aus allen gesellschaftlichen Schichten mit unterschiedlichen Begabungen und Beeinträchtigungen sowie sozialen und kulturellen Hintergründen gemeinsam unterrichtet werden. Hier werden die Grundsteine für den weiteren Bildungsweg und sozialer Teilhabe gelegt. Gemäß dem Motto „Kein Kind darf verloren gehen“ muss Prävention frühzeitig in der Grundschule ansetzen, um Benachteiligungen und Unterstützungsbedarfe der Kinder frühzeitig erkennen und bedienen zu können. Aufgrund der besonderen Bedeutung frühzeitiger Prävention und Unterstützung am Beginn der Schullaufbahn junger Menschen hat der Ausbau von JaS an Grundschulen in Nürnberg oberste Priorität. Ziel ist es, eine bedarfsdeckende Versorgung mit JaS an allen Schulstandorten sicherzustellen.
Das vorangestellte Ausbauziel für die JaS an Grundschulen ist noch lange nicht erreicht. Zum einen ist JaS erst an 56 % der Grundschulen im Einsatz, zum anderen besteht an 50 von 52 Schulstandorten zur Erreichung des Ziels einer bedarfsdeckenden Versorgung mit JaS noch Ausbaubedarf. Seit der letzten Jugendhilfeplanung 2019/2020 konnten die JaS-Kapazitäten an allen Grundschulen nur um 0,75 VK-Stelle ausgebaut werden, parallel war im selben Zeitraum über alle Schulstandorte hinweg ein Wachstum von über 2.000 Schülerinnen und Schülern zu verzeichnen. Nach aktuellem Stand der indikatorengestützen Bedarfsanalyse ist zur Erreichung der Ausbauziele an Grundschulen noch die Schaffung von insgesamt 39 VK-Stellen erforderlich.
Für die weitere Ausbauplanung an Bestandsschulen müssen große Schulstandorte mit überdurchschnittlich hoher sozialer Indikation2 sowie Schulstandorte, die bisher noch keine JaS im Einsatz haben, besondere Priorität genießen und zeitnah angegangen werden. Darüber hinaus sind auch in Planung befindliche Schulstandorte in die Ausbauplanung aufzunehmen, die gemäß dem Masterplan „Bedarfs- und Ausbauplanung für Unterricht und ganztägige Schulkinderbetreuung für Grundschulkinder in Nürnberg“3 in den nächsten Jahren neu errichtet werden. Diese sollen bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit JaS-Stellen ausgestattet werden. Zur Bedienung der dringlichen Ausbaubedarfe an Grundschulen (siehe Ausführungen zu den Ausbaustufen 2 und 3 in Kapitel 3) sollten in den nächsten 5 Jahren entsprechende Stellenschaffungen erfolgen.
2.2 Mittelschulen
Die Mittelschule ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 die Pflichtschule für alle Schülerinnen und Schüler, die nach der Grundschule keine andere weiterführende Schule (Realschule, Gymnasium oder Wirtschaftsschule) besuchen. Die Mittelschule hat das Ziel des erfolgreichen Mittelschulabschlusses am Ende der 9. Jahrgangsstufe und damit das Erreichen der grundsätzlichen Ausbildungsreife. Junge Menschen, die ohne Abschluss diese Schulform verlassen, laufen Gefahr bei der beruflichen und sozialen Integration langfristige Benachteiligungen zu erfahren. Bereits zum Beginn des JaS-Regelförderprogramms im Jahr 2003 wurden Mittelschülerinnen und Mittelschüler als Zielgruppe mit großem Handlungsbedarf benannt. Für die JaS stehen vor allem die jungen Menschen an Mittelschulen im Fokus sozialpädagogischer Arbeit, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind.
JaS ist zwar inzwischen an allen Mittelschulen in Nürnberg im Einsatz, jedoch sind die Ausbauziele gemäß indiktorengestützer Bedarfsanalyse noch nicht erreicht. Seit der letzten Fortschreibung der Ausbauplanung zur JaS 2019/2020 sind keine weiteren Stellenschaffungen an Mittelschulen erfolgt. Nach aktuellem Stand der indikatorengestützen Bedarfsanalyse sind zur Erreichung der Ausbauziele an Mittelschulen die Schaffung von insgesamt 7,25 VK-Stellen erforderlich. Für die weitere Ausbauplanung sollten auch hier zunächst die großen Schulstandorte mit überdurchschnittlich hoher sozialer Indikation im Fokus stehen. Da aber JaS bereits flächendeckend an allen Nürnberger Mittelschulstandorten im Einsatz ist, sollte der noch offene Ausbaubedarf am Mittelschulen zugunsten dringlicherer Bedarfe an Grund- und Förderschulen erst längerfristig bedient werden. Stellenschaffungen hierzu sind deshalb in den nächsten 5 Jahren nicht vorgesehen. Aufgrund einer veränderten Bedarfslage wird der Stellenumfang an der Adalbert-Stifter-Mittelschule von 1,5 VK-Stellen auf 1,0 VK-Stelle reduziert.
2.3 Förderschulen
Förderschulen sind die Schulart für junge Menschen mit einem diagnostizierten sonderpädagogischen Förderbedarf, der im Rahmen eines sonderpädagogischen Gutachtens festgestellt wurde. Die Schülerinnen und Schüler benötigen eine erhöhte Förderung im Bereich Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung und können an einer allgemeinen Schule bzw. beruflichen Schule nicht oder nicht ausreichend genug gefördert bzw. unterrichtet werden.
Aufgrund der besonderen Herausforderungen und Unterstützungsbedarfe junger Menschen an Förderschulen hat der Ausbau von JaS an dieser Schulart hohe Priorität. Ziel ist es, eine bedarfsdeckende Versorgung an allen förderfähigen Schulstandorten sicherzustellen. Dabei sollte in einem nächsten Schritt dringend der noch offene Ausbaubedarf an den Förderschulen der Grundschulstufe erfolgen (siehe Ausführungen zur Ausbaustufe 1 in Kapitel 3). Damit JaS
2 Eine hohe soziale Indikation ist dann gegeben, wenn die zugrundeliegenden Indikatoren der Bedarfsanalyse (wie z.B. kulturelle Vielfalt und hohe Interventionsquoten durch Jugendhilfe innerhalb der Schülerschaft) am Schulstandort auffällig hohe Werte ausweisen und somit auf besondere Herausforderungen und Unterstützungsbedarfe am Schulstandort hinweisen. 3 siehe Bericht „Fortschreibung 2025: Masterplan zur Bedarfs- und Ausbauplanung für ganztägige Bildung, Betreuung und Erziehung durch Unterricht und Betreuung für Grundschulkinder in Nürnberg“ zur Sitzung des gemeinsamen Jugendhilfe- und Schulausschusses vom 05.06.2025
hier flächen- und bedarfsdeckend im Einsatz ist, ist die zeitnahe Schaffung einer 1,0 VK-Stelle erforderlich. Längerfristig muss dann noch der Ausbau der JaS-Kapazitäten an den Förderschulen der Mittelschulstufe (Bedarf = 4 VK-Stellen) sowie den Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Bedarf = 0,5 VK-Stelle) erfolgen. Die hierzu erforderlichen Stellenschaffungen sind im Gegensatz zum Stellenbedarf für die Förderschulen der Grundschulstufe innerhalb der nächsten fünf Jahren noch nicht vorgesehen.
2.4 Realschulen
Die Realschule ist von Heterogenität der Schülerschaft und Übergängen zwischen verschiedenen Schularten gekennzeichnet. Der klassische Weg führt Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule in die Realschule. Gleichzeitig integriert die Realschule Schülerinnen und Schüler aus der Mittelschule und dem Gymnasium als Quereinsteiger in allen Jahrgangsstufen. In den Realschulen spiegeln sich in einer Altersspanne von ca. neun bis 19 Jahren die soziale Zusammensetzung und die Vielfalt der Stadtgesellschaft wider. Nürnberger Realschulen integrieren Kinder und Jugendliche aus mehr als 40 Herkunftsländern.
JaS ist in Nürnberg an sechs der sieben Realschulen bereits im Einsatz. Noch nicht mit JaS versorgt ist die Bertolt-Brecht-Realschule. Der hier bestehende Ausbaubedarf von JaS-Kapazitäten (1 VK-Stelle) sollte aber zugunsten dringlicherer Bedarfe an Grund- und Förderschulen erst längerfristig erfolgen. Eine entsprechende Stellenschaffung ist deshalb in den nächsten fünf Jahren nicht vorgesehen.
2.5 Berufliche Schulen
Für viele Jugendliche und junge Erwachsene sind die beruflichen Schulen die letzte verpflichtende Bildungs- und Erziehungsinstitution auf dem Weg in das Berufsleben, die sie durchlaufen. Das berufliche Schulwesen ist durch eine überaus heterogene Schülerschaft, mit breitem Altersspektrum sowie vielfältigen Biografien und Unterstützungsbedarfen gekennzeichnet. Die Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen bringen sehr unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen mit und sind sozial und kulturell sehr vielfältig geprägt. Insbesondere in den Klassen der Berufsvorbereitung sowie der Berufsintegration sind junge Menschen mit einem erhöhten Unterstützungsbedarf anzutreffen.
Das Ziel, JaS an allen beruflichen Schulen in Nürnberg einzurichten, ist noch nicht erreicht. An 13 beruflichen Schulen ist JaS bereits im Einsatz; für neun dieser Schulstandorte sind die Ausbauziele gemäß indikatorengestützter Bedarfsanalyse auch bereits erreicht, an vier Schulstandorten besteht noch Ausbaubedarf. Noch keine JaS wird an den drei Fachoberschulen und der Berufsoberschule angeboten. Für die weitere Ausbauplanung wird empfohlen, zunächst die offenen Ausbaubedarfe an Schulstandorten mit JaS-Kapazitäten (Bedarf = 2,0 VK- Stellen), und danach folgend erst den Ausbaubedarf an den Fachoberschulen und der Berufsoberschule (Bedarf = 3,5 VK-Stellen) anzugehen. Auch hier sollten zugunsten dringlicherer Bedarfe an Grund- und Förderschulen Stellenschaffungen erst längerfristig erfolgen. An der B11 (bislang 1,5 VK-Stelle; Standard je Direktorat sind 1,0 VK-Stellen) ist der Mehrbedarf an Stellen aufgrund der Arbeit mit Geflüchteten und Neuzugewanderten in den dort angesiedelten Berufsintegrationsklassen bereits entfallen, weshalb der Stellenanteil künftig auf eine 1,0 VK-Stelle reduziert wird.
2.6 Gymnasien
Bislang waren Gymnasien laut Förderrichtlinie nicht förderfähig, weshalb mit Ausnahme des Sigena-Gymnasiums bislang keine Bedarfsanalyse und Ausbauplanung für diese Schulart erfolgte. In der neuesten Richtlinie zur Förderung der JaS an Schulen in Bayern vom 26.09.2024 wurden Gymnasien erstmalig in die Landesförderung und somit auch in die kommunalen Jugendhilfeplanung für Nürnberg aufgenommen.
Da staatliche Gymnasien grundsätzlich mit Schulsozialpädagogen (Programm „Schule öffnet sich“) durch den Freistaat Bayern gefördert werden können und dies auch bereits in Anspruch genommen wird, besteht neben dem Sigena-Gymnasium Ausbaubedarf vor allem an den vier
verbleibenden städtischen Gymnasien (Bertolt-Brecht-Schule + Johannes-Scharrer-Gymnasium + Peter-Vischer-Schule + Labenwolf-Gymnasium). Die Bedarfsplanung zum Ausbau von JaS an Gymnasien lehnt sich an die Bedarfsplanung für die Realschulen an. Demnach sollte an diesen Schulstandorten künftig je eine 1,0 VK-Stelle geschaffen werden (Ausbaubedarf in Summe = 4,0 VK-Stellen).
3. Fortschreibung der kommunalen Ausbauplanung bis 2030
Der bisher geltende Ausbauplan aus der letzten Jugendhilfeplanung von 2019/20204 beinhaltete einen Vorschlag für die weiteren Ausbaustufen der JaS für alle der damals förderfähigen Schularten (Grund-, Mittel-, Förder-, Real- und Berufsschulen) gemäß der damals erstellten indikatorengestützten Bedarfsanalyse. Nach Dringlichkeit gestaffelt wurden für Bestandsschulen vier Ausbaustufen mit einem Gesamtumfang von rund 55 VK-Stellen festgelegt. Für neue Schulstandorte hätten sich darüber hinaus noch weitere Stellenbedarfe abhängig von Schulgröße und sozialer Indikation ergeben. Von diesem Ausbaubedarf konnten zwischen 2020 und 2025 erst 3,75 Stellen geschaffen und besetzt werden (Aufstockung der JaS-Kapazitäten an den Grundschulstandorten der Friedrich-Wilhelm-Herschel-Schule + Knauerschule, Aufstockung der JaS-Kapazitäten an den Grundschulstufen der Sonderpädagogischen Förderzentren Jean-Paul-Platz + Langwasser + Paul-Moor-Schule + Eva-Seligmann-Schule und Schaffung einer JaS-Stelle an der Peter-Henlein-Realschule).
Im Zuge der Fortschreibung der indikatorengestützten Bedarfsanalyse von 2025 ergibt sich für Bestandschulen aller Schularten (mit Erweiterung um die jetzt auch förderfähigen Gymnasien) ein Ausbaubedarf im Gesamtumfang von 61,75 VK-Stellen. Der größte Anteil im Umfang von 39 VK-Stellen entfällt dabei auf die Grundschulen. Mit weitem Abstand folgen dann die Mittelschulen mit 7,25 VK-Stellen, die Förderschulen mit 5,5 VK-Stellen, die beruflichen Schulen mit 5,0 VK-Stellen, die Gymnasien mit 4,0 VK-Stellen und die Realschulen mit einer 1,0 VK-Stelle. Hinzu kommen nochmals 2,0 VK-Stellen für zwei neue Grundschulstandorte, die in den nächsten fünf Jahren entstehen werden.
Im Rahmen der vorliegenden Jugendhilfeplanung wird auf die Erstellung eines umfassenden Stufenplans, welcher den weiteren Ausbau über alle Schularten regeln soll, verzichtet. Stattdessen wird der Fokus auf die Schulstandorte gerichtet, für die gemäß der hoch priorisierten Ausbauziele aus fachplanerischer Sicht der größte Handlungsbedarf besteht und trotz angespannter Haushaltslage dringend ein weiterer Ausbau der JaS-Kapazitäten bis zur nächsten turnusmäßigen Fortschreibung der Jugendhilfeplanung in fünf Jahren erfolgen sollte. Für die Abfolge von entsprechenden Stellenschaffungen werden folgend drei Ausbaustufen näher ausgeführt, welche in Abhängigkeit der finanziellen Möglichkeiten des städtischen Haushalts als nächstes schrittweise anzumelden und umzusetzen sind. Der Gesamtumfang erforderlicher Stellenschaffungen der Ausbaustufen 1 bis 3 umfassen 12,5 VK-Stellen. Pro Ausbaustufe werden die Bedarfe der jeweiligen Schulstandorte in eine Rangfolge gebracht und somit aufgezeigt, an welcher Schule die nächste verfügbare Kapazität eingesetzt werden sollte. Dabei gilt immer der Grundsatz, dass jede Schule für sich entscheidet, ob sie sozialpädagogische Fachkräfte der JaS einsetzen möchte, dann aber auch die im Rahmenkonzept festgelegten Grundbedingungen erfüllen muss. Sollte eine Schule den Einsatz von JaS ablehnen, geht das Angebot an die nächste Schule im Ausbauplan über.
Planungen zu weiteren noch offenen Ausbaubedarfen in Grund-, Mittel-, Förder-, Real- und Berufsschulen sowie an Gymnasien sollen erst nach Abschluss der Ausbaustufen 1-3 konkretisiert werden. Dies kann, insbesondere auch mit Blick auf die angespannte Haushaltslage, sicher erst im Zuge der Fortschreibung der nächsten turnusmäßigen Jugendhilfeplanung in fünf Jahren in den Blick genommen werden. Abhängig vom Umsetzungsstand zu den Aus-
4 siehe Bericht zur Fortschreibung Jugendhilfeplanung „Jugendsozialarbeit an Schulen“ (JaS) Hier Teil 1: Indikatorengestützte Bedarfsanalyse und Ausbauplanung zur Sitzung des Schul- und Jugendhilfeausschusses am 28.11.2019 sowie Bericht zur Fortschreibung Ausbauplan JaS – Jugendhilfeplanung 2020 aus der Sitzung des Schul- und Jugendhilfeausschusses vom 12.11.2020
baustufen 1 bis 3 müssen dann auf Basis aktueller Daten zu den Bedarfsindikatoren die Ausbaubedarfe pro Schulart nochmals überprüft und die Abfolge weiterer Stellenschaffungen fortgeschrieben werden.
Unabhängig von der Ausbauplanung für die JaS haben Grund-, Mittel- und Förderschulen über das Startchancen-Programm vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Möglichkeit, neben Investitionen in eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung sowie in Schul- und Unterrichtsentwicklung auch Fördermittel für zusätzliches pädagogisches Personal zu beantragen. Hierzu ermöglicht das Startchancen-Programm eine Förderung von bis zu 80.000 €/Jahr (Fördersäule III für Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams) für einen Zeitraum von insgesamt 10 Jahren. Es liegt somit in der Eigenverantwortung der einzelnen Schulen, je nach Bedarf und Dringlichkeit zur Kompensation noch nicht vorhandener JaS-Stellen zusätzliche gruppenpädagogische Angebote zur Förderung der sozialen Kompetenz und des Schulklimas an ihren Standorten zwischenzeitlich anzubieten. Schulstandorte, die bereits in das Startchancen-Programm aufgenommen wurden, sind folgend (sowie auch in Beilage 5.2) mit einem * gekennzeichnet.
Erläuterung der Ausbaustufen
Ausbaustufe 1 zielt darauf ab, für die besonderen Unterstützungsbedarfe von Kindern in der Grundschulstufe der Förderzentren die erforderlichen Ausbauziele zu erreichen. Hierzu ist die Schaffung von jeweils einer weiteren 0,5 VK-Stelle an zwei Schulstandorten (in Summe 1 VK- Stelle) notwendig.
| Schulstandort | Ausbauziel | IST-JaS 2025 | Ausbaustufe 1 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Sonderpädagogisches Förderzentrum | 1,5 VK | 1,5 VK | 1,0 VK | 1,0 VK | + 0,5 VK | + 0,5 VK |
| Nürnberg An der Bärenschanze* | ||||||
| Staatliches Förderzentrum emotionale und | 0,5 VK | 0 VK | + 0,5 VK | |||
| soziale Entwicklung Nürnberg |
Ausbaustufe 2 zielt darauf ab, Grundschulstandorte besser auszustatten, die aufgrund ihrer Größe und der sozialen Indikation einen überdurchschnittlich hohen Unterstützungsbedarf durch JaS ausweisen. Um das bisherige Ausbauziel von 2,0 VK-Stellen an großen Schulstandorten (mit mehr als 450 Schülerinnen und Schülern) mit überdurchschnittlich hoher sozialer Indikation (Rangplatz im oberen Viertel) erreichen zu können, wären pro betroffenem Schulstandort noch eine zusätzliche VK-Stelle zu schaffen (in Summe 8 VK-Stellen). Um möglichst rasch zu einer verbesserten Ausstattung an den betroffenen Schulstandorten beizutragen, sollten in Ausbaustufe 2 in einem ersten Schritt pro Schulstandort jeweils eine 0,5 VK- Stelle (sprich die Hälfte des insgesamt erforderlichen Ausbedarfs / in Summe 4,0 VK-Stellen) zeitnah geschaffen werden. Umfang und zeitliche Realisierungsperspektive zu dem dann noch offenen Ausbaubedarf an den betroffenen Schulstandorten sind im Zuge der Fortschreibung der kommunalen Bedarfsplanung in fünf Jahren nochmals zu prüfen und festzulegen.
| Schulstandort | Ausbauziel | IST-JaS 2025 | Ausbaustufe 1 |
|---|---|---|---|
| Wiesenschule* | 2,0 VK | 1,0 VK | +0,5 VK |
| Friedrich-Wilhelm-Herschel-Schule* | 2,0 VK | 1,0 VK | +0,5 VK |
| Kopernikusschule* | 2,0 VK | 1,0 VK | +0,5 VK |
| Friedrich-Wanderer-Schule* | 2,0 VK | 1,0 VK | +0,5 VK |
| Michael-Ende-Schule* | 2,0 VK | 1,0 VK | +0,5 VK |
| Holzgartenschule* | 2,0 VK | 1,0 VK | +0,5 VK |
| Sperberschule* | 2,0 VK | 1,0 VK | +0,5 VK |
| Gretel-Bergmann-Schule* | 2,0 VK | 1,0 VK | +0,5 VK |
Ausbaustufe 3 zielt darauf ab, der angestrebten Grundversorgung mit JaS-Ressourcen an allen Grundschulstandorten einen wichtigen Schritt näher zu kommen. Um alle 23 Schulstandorte, die bisher noch keine JaS anbieten, mit der Mindestkapazität von einer 0,75 VK-Stelle auszustatten, wäre in Summe die Schaffung von insgesamt 17,25 VK-Stellen erforderlich. Ausbaustufe 3 sieht nur vor, in einem ersten Schritt die JaS-Mindestkapazität von einer 0,75 VK-Stelle an den Schulstandorten zu schaffen, die aufgrund von Schulgröße und Ausprägung der sozialen Indikation einen Rangplatz oberhalb des unteren Viertels ausweisen. Dies betrifft zehn Schulstandorte, an denen jeweils eine 0,75 VK-Stelle zu schaffen wäre (in Summe 7,5 VK-Stellen). Die übrigen 13 noch unversorgten Schulstandorte (mit Rangplatz im unteren Viertel und somit eher unauffälligen sozialen Indikation) sollen zu einem späteren Zeitpunkt bei der Ausbauplanung Berücksichtigung finden. Die Rangfolge und zeitliche Realisierungsperspektive sind dann im Zuge der Fortschreibung der kommunalen Bedarfsplanung in fünf Jahren nochmals zu prüfen und festzulegen.
| Schulstandort | Ausbauziel | IST-JaS 2025 | Ausbaustufe 1 | |
|---|---|---|---|---|
| Grundschule Nürnberg Eibach* | 1,5 VK | 0 VK | +0,75 VK | |
| Erich-Kästner-Schule* | 1,5 VK | 0 VK | +0,75 VK | |
| Thusnelda-Grundschule* | 0,75 VK | 0 VK | +0,75 VK | |
| Grundschule Zerzabelshof | 1,5 VK | 0 VK | +0,75 VK | |
| Grundschule Ziegelstein | 1,5 VK | 0 VK | +0,75 VK | |
| Grundschule Thoner Espan | 1,0 VK | 0 VK | +0,75 VK | |
| Grundschule Nürnberg-Katzwang | 1,0 VK | 0 VK | +0,75 VK | |
| Grundschule Forchheimer Straße | 0,75 VK | 0 VK | +0,75 VK | |
| Helene-von-Forster-Schule | 1,0 VK | 0 VK | +0,75 VK | |
| Regenbogenschule* | 0,75 VK | 0 VK | +0,75 VK |
Versorgung neuer Grundschulstandorte mit JaS5: Unabhängig von den zuvor beschriebenen drei Ausbaustufen sollen für neue Grundschulstandorte bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme JaS-Kapazitäten eingeplant und durch frühzeitige Stellenschaffungen sichergestellt werden. Aktuell gibt es konkrete Planungen für fünf neue Grundschulstandorte in Nürnberg. In den nächsten fünf Jahren ist nach heutigem Planungsstand mit der Inbetriebnahme einer neuen Grundschule im neuen Stadtteil Lichtenreuth sowie einer neuen Grundschule auf dem ehemaligen AEG-Nordareal im Nürnberger Westen zu rechnen und entsprechende Stellenschaffungen für die JaS erforderlich. Ziel sollte sein, beide Schulstandorte bereits zum Betriebsstart mit JaS-Kapazitäten auszustatten. Aufgrund der Schulgrößen und sozialer Indikation sollte an jedem der beiden Schulstandorte dann eine 1,0 VK-Stelle zum Betriebsstart zur Verfügung stehen.
4. Erläuterung zum Beschluss
Mit der Entscheidungsvorlage wird den Mitgliedern des gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschusses auf Basis der fortgeschriebenen Jugendhilfeplanung das Ausbauprogramm zur JaS für die nächsten fünf Jahre zum Beschluss vorgelegt.
Der Schul- und Jugendhilfeausschuss unterstützt den vorgelegten Ausbauplan und beauftragt die Verwaltung des Jugendamts, den Ausbau der JaS gemäß der Ausbaustufen 1 bis 3 in den nächsten Jahren voranzutreiben. Erforderliche Stellenschaffungen sowie die Beantragung der anteiligen Stellenförderung durch den Freistaat sollen schrittweise und in Abhängigkeit von den Handlungsspielräumen im kommunalen Haushalt beantragt und umgesetzt werden.
5 Neben neuen Grundschulen werden in den nächsten Jahren auch neue Realschulen und Gymnasien gebaut. Eine Planung von JaS-Kapazitäten für diese Schulstandorte soll erst im Zuge der Fortschreibung der kommunalen Bedarfsplanung in fünf Jahren erfolgen.
Die nächste Fortschreibung der Jugendhilfeplanung zur JaS wird zur Behandlung im gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschuss im Jahr 2030 vorgelegt. Bis dahin wird die Verwaltung des Jugendamts zum Fortgang der Ausbauplanung jährlich im gemeinsamen Schul- und Jugendhilfeausschuss berichten.
zur Sitzung des Schul- und Jugendhilfeausschusses vom 27.11.2025
Anlage: Bestands- und Bedarfsanalyse JaS – Jugendhilfeplanung 2025 (Teil 2)
Die Anlage „Fortschreibung Bestands- und Bedarfsanalyse JaS – Jugendhilfeplanung 2025“ gibt eine Übersicht zu den Ergebnissen der indikatorengestützten Bedarfsanalyse für alle förderfähige Schularten.
Analog den Kriterien der vorangegangenen Fortschreibungen wird für Grund-, Mittel-, Förder-, Realund Berufsschulen eine Rangfolge der einzelnen Schulen gemäß dem Handlungsbedarf gebildet. Neu hinzugekommen ist, bedingt durch die erstmalige Förderfähigkeit der Gymnasien seit 01.01.2025, die entsprechende Bestands- und Bedarfsanalyse für die Gymnasien in Nürnberg, welche sich hinsichtlich der Kriterien, an denen der Realschulen orientiert.
Die Ergebnisse der Fortschreibung werden je Schulart (außer bei den neu hinzugekommenen Gymnasien) vergleichend zu den Ergebnissen der Bedarfsanalyse von 2019/2020 dargestellt. Dadurch wird aufgezeigt, inwieweit die Ausbauziele von damals erreicht werden konnten und im Abgleich mit den aktualisierten Ausbauzielen zusätzlicher Stellenbedarf pro Schulart abgeleitet.
1. Grundschulen
Die Rangfolge innerhalb der Grundschulen wurde 2025 mittels folgender Kriterien aktualisiert:
| Kriterien | Gewichtung | ||
|---|---|---|---|
| Anzahl der Schülerinnen und Schüler | Faktor 2 | ||
| Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund | Faktor 2 | ||
| Übertrittsquote an weiterführende Schulen (Gymnasium, Realschule) | Faktor 1 (negativ gepolt) | ||
| Jugendhilfeinterventionsdichte (HZE-Falldichte bei unter 10-Jährigen) | Faktor 1 |
Der Ausbauplanung von JaS-Personalressourcen im Grundschulbereich liegen folgende Bemessungsgrundlagen zugrunde:
- 0,75 VK-Stelle: Bei Standorten mit weniger als 300 Schüler-/innen und einer unauffälligen sozialen
Indikation (untere 75% der Rangplätze, ab Rangplatz 14)
- 1,0 VK-Stelle: Bei Standorten zwischen 300 und 400 Schüler-/innen unabhängig vom Rangplatz so-
wie bei Standorten unter 300 Schüler-/innen mit hoher sozialer Indikation (obere 25% der Rangplätze, bis Rangplatz 13)
- 1,5 VK-Stellen: Bei Standorten zwischen 400 und 450 Schüler-/innen unabhängig vom Rangplatz
sowie bei Standorten über 450 Schüler-/innen mit einer unauffälligen sozialen Indikation (untere 75% der Rangplätze, ab Rangplatz 14)
- 2,0 VK-Stellen: Bei Standorten über 450 Schüler/innen mit hoher sozialer Indikation (obere 25% der
Rangplätze, bis Rangplatz 13)
Nach der aktuellen Förderrichtlinie sind alle Grundschulen grundsätzlich förderfähig.
Darüber hinaus werden bei der Ausweisung des Ausbaubedarfs auch in Planung befindliche Schulstandorte berücksichtigt, die gemäß dem Masterplan „Bedarfs- und Ausbauplanung für Unterricht und ganztägige Schulkinderbetreuung für Grundschulkinder in Nürnberg“1 in den nächsten fünf Jahren entstehen werden. Diese sollen bereits zur Inbetriebnahme des neue Schulstandortes jeweils mit einer Grundausstattung mit Jugendsozialarbeit an Schulen versorgt werden.
1 siehe Bericht „Fortschreibung 2025: Masterplan zur Bedarfs- und Ausbauplanung für ganztägige Bildung, Betreuung und Erziehung durch Unterricht und Betreuung für Grundschulkinder in Nürnberg“ zur Sitzung des gemeinsamen Jugendhilfe- und Schulausschusses vom 05.06.2025
S chülerzahl 2018/19
S ch ü le r-
A u sb a u
P la n -Ja S
g5 IS T -JaS (V
K ) P lan-JaS (V 2 0 1 9
K ) IS T -Ja S (V
G ru n d sch u le n in N ü rn b e rg
R a n
K )
Zu sä tzlich
ea r
R ang 2019
S p re n
g e l
za h l
Ja S (V K )
(V K ) a b
2 0 1 9
(F o rtsch re ib u n g B e d a rfsp la n 2025)
2 0 2
2 0 2 5
S te lle n b e d
rf
2024/2025
2019-2025
2 0 2 5
5 0 9 3 9 1 5 6 3 5 0 4 4 4 5 5 6 3 4 3 1 5 1 7 3 5 2 3 0 1 2 2 5 3 1 0 3 2 6 2 3 7 4 2 4 3 7 4 2 4 0 3 0 0 4 0 1 3 9 6 3 5 3 4 1 7 4 0 7 3 2 6 2 2 0 2 2 8 2 0 1 1 8 7 3 9 9 3 9 2 3 9 2 3 6 7 1 9 1 2 6 7 - 2 1 2 2 7 7 1 6 0 1 7 1 2 6 7 3 0 6 3 7 0 2 8 0 2 7 5 2 7 5 2 0 8 2 2 7 1 4 0 2 2 5 1 2 5 7 8 1 6 1 15.913
1,00 0,75 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,75 0,50 0,00 0,50 0,75 0,00 0,50 0,50 0,50 0,50 0,00 0,00 0,50 0,00 0,00 0,50 0,00 - 0,50 0,00 0,50 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2,00 2,00 2,00 2,00 2,00 1,50 1,50 2,00 1,50 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,50 1,50 1,00 1,00 1,50 1,00 1,00 1,50 1,50 1,00 0,75 0,75 0,75 0,75 1,50 1,00 1,00 1,00 1,00 0,75 - 0,75 0,75 0,75 0,75 0,75 1,00 1,00 0,75 0,75 0,75 0,75 0,75 0,75 0,75 0,75 0,00 0,75
W iesenschule* F riedrich-W ilhelm -H erschel-S chule* K opernikusschule* F riedrich-W anderer-S chule* M ichael-E nde-S chule* H olzgartenschule* S perberschule* G retel-B ergm ann-S chule* S charrerschule* K nauerschule* C arl-von-O ssietzky-S chule* G eorg-P aul-A m berger-S chule* B irkenw ald-S chule* S chulcam pus W erderau* F riedrich-H egel-S chule G rundschule B ism arckstraß e* G rundschule Insel S chütt* B artholom äusschule* R eutersbrunnenschule* G rundschule N ürnberg E ibach* Ludw ig-U hland-S chule H enry-D unant-S chule* E rich-K ästner-S chule* D r.-Theo-S chöller-S chule* A dalbert-S tifter-S chule* B auernfeindschule* G eorg-Ledebour-G rundschule* Thusnelda-G rundschule* G rundschule Zerzabelshof G rundschule S t. Johannis G rundschule Ziegelstein G rundschule Thoner E span K onrad-G roß -G rundschule* G rundschule N ürnberg-K atzw ang G rundschule F orchheim er S traß e G rundschule P aniersplatz* H elene-von-F orster-S chule A strid-Lindgren-S chule* R egenbogenschule* G ebrüder-G rim m -S chule G rundschule Laufam holz M ax-B eckm ann-S chule G rundschule A ltenfurt* Theodor-B illroth-S chule F riedrich-S taedtler-G rundschule W ahlerschule G rundschule F ischbach G rundschule G ebersdorf K etteler-S chule M artin-Luther-K ing-S chule B uchenbühler-S chule G rundschule G roß gründlach
6 4
4 9 6
1,00
2 1
4 8 0
0,25
1,00
1 5
6 0 6
1,00
5 6
6 1 7
1,00
4 9
4 7 0
1,00
1 1
6 3
5 9 0
1,00
5 1
5 1 6
1,00
6 0
4 8 6
1,00
4 7
3 4 9
0,00
2 9
2 9 8
1 0
0,50
0,00
3 8
3 4 0
1 1
0,50
0,50
1 6 1 5 1 4 2 2 2 4 1 7 2 0 1 2 2 7 1 8 1 9 2 2 2 1 2 9 2 5 1 3 4 0 3 1 2 6 3 5 4 0 2 8 3 8 - 4 2 3 4 3 0 3 2 4 6 4 3 3 6 4 5 3 3 4 3 3 9 4 7 3 7 4 8 5 0 5 1 4 9
6 1
3 6 8
1 2
0,50
0,50
2 0
3 7 5
1 3
0,50
0,50
3 2
2 5 5
1 4
0,50
0,75
0,25
3 4
5 2 7
1 5
0,50
1,50
1,00
1 0
4 8 1
1 6
0,50
1,50
1,00
2 5
2 4 9
1 7
0,50
0,75
0,25
6 2
3 3 7
1 7
0,75
0,25
4 2
4 0 9
1 9
0,50
1,50
1,00
1 4
5 1 8
2 0
1,50
1,50
5 4
3 7 8
2 0
0,50
0,50
1 1
4 4 7
2 2
0,75
1,50
0,75
1 2
4 5 1
2 3
1,50
1,50
4 8
3 1 8
2 4
0,50
0,50
2 671
2 7 5
2 5
0,50
0,75
0,25
2 4 0
2 6
0,50
0,75
0,25
1 9 5
2 7
0,50
0,75
0,25
5 3
2 2 8
2 7
0,75
0,75
5 511
4 5 3
2 9
1,50
1,50
3 6 0
3 0
0,50
0,50
4 4 8
3 1
1,50
1,50
5 2
3 8 9
3 2
1,00
3 7
2 0 7
3 3
0,50
0,75
0,25
2 8
3 5 2
3 4
1,00
6 6
2 5 2
3 5
-00000000000000000
0,75
0,75
3 9
1 9 9
3 6
0,50
0,75
0,25
4 4
3 2 3
3 7
1,00
4 5
2 1 4
3 8
0,50
0,75
0,25
4 1
2 1 9
3 9
0,75
0,75
1 7
2 7 6
4 0
0,75
0,75
3 381
3 1 8
4 1
1,00
3 6 3
4 2
1,00
3 5 0
4 3
1,00
2 3 4
4 4
0,75
0,75
3 3 0
4 5
1,00
2 2
2 0 7
4 6
0,75
0,75
1 3
2 5 3
4 7
0,75
0,75
6 5
1 5 0
4 8
0,75
0,75
3 0
2 4 9
4 9
0,75
0,75
3 1
1 6 7
5 0
0,75
0,75
2 7
9 0
5 1
0,75
0,75
4 3
2 0 2
5 2
0,75
0,75
17.904
19,25
55,75
20,00
0,75
59,00
39,00
* Zur Kompensation noch nicht vorhandener JaS-Stellen haben Schulen über das Startchancen-Programm (SCP) die Möglichkeit, auch Fördermittel für zusätzliches pädagogisches Personal zur Stär kung multiprofessioneller Teams beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus eigenständig und unabhängig von der JaS-Ausbauplanung zu beantragen.
- Aktuell ist JaS an 29 der 52 Grundschulen in Nürnberg mit einem Umfang von insgesamt 20,0 VK-
Stellen im Einsatz.
-
An 23 Schulstandorten ist somit noch gar kein Angebot der JaS implementiert.
-
Nur an zwei Schulstandorten (Scharrerschule und Knauerschule) sind die Ausbauziele gemäß indi-
katorengestützter Bedarfsanalyse bereits erreicht. Sprich an 50 Grundschulstandorten besteht zur Erreichung des Ziels einer bedarfsdeckenden Versorgung mit JaS noch Ausbaubedarf.
- Seit der letzten Fortschreibung der Ausbauplanung zur JaS im Jahr 2019/2020 sind 0,75 VK-Stellen
neu hinzugekommen.
- Nach aktuellem Stand der indikatorengestützen Bedarfsanalyse wäre zur Erreichung der Ausbau-
ziele an Grundschulen die Schaffung von insgesamt 39,0 VK-Stellen erforderlich.
Empfehlungen für den weiteren Ausbau: 1. Verbesserung der Personalausstattung an großen Schulstandorten (mit mehr als 450 Schülerinnen und Schülern) mit überdurchschnittlich hoher sozialer Indikation2 (Rangplatz im oberen Viertel). Mit den bereits bestehenden JaS-Ressourcen kann der gegenwärtige Bedarf an den betroffenen Schulstandorten (Wiesenschule, Friedrich-Wilhelm-Herschel-Schule, Kopernikusschule, Friedrich-Wanderer-Schule, Michael-Ende-Schule, Holzgartenschule, Sperberschule, Gretel-Bergmann-Schule) nicht mehr gedeckt werden. An diesen Schulstandorten fließt ein überproportional hoher Anteil der Personalressourcen der JaS-Fachkräfte in einzelfallbezogene Beratungs- und Unterstützungsarbeit. Im Gegensatz dazu stehen für strukturelle Leistungen (wie z.B. präventive und gruppenpädagogische Angebote und Vernetzungsarbeit mit Kooperationspartnern) weniger Ressourcen zur Verfügung als benötigt. Um dem bedarfsgerecht gegensteuern zu können, muss für jeden dieser Schulstandorte als Ausbauziel die Ausstattung mit 2,0 VK-Stellen veranschlagt werden. Um dieses Ziel zu erreichen wäre die Schaffung von 8,0 VK-Stellen erforderlich. 2. Sicherstellung einer Grundversorgung (mit je einer Mindestkapazität von einer 0,75 VK-Stelle) an den 23 Schulstandorten, die bisher noch kein JaS-Angebot haben. Um dieses Ziel zu erreichen wäre in Summe die Schaffung von 17,25 VK-Stellen erforderlich. 3. Bedienung aller dann noch offenen Ausbaubedarfe an Schulstandorten mit JaS-Kapazitäten unter den angestrebten Versorgungszielen gemäß indikatorengestützter Bedarfsanalyse (Umfang: 13,75 VK-Stellen).
Neue Schulstandorte bedingen weiteren zusätzlichen Stellenbedarf für die JaS. In den nächsten fünf Jahren ist nach heutigem Planungsstand mit der Inbetriebnahme einer neuen Grundschule im neuen Stadtteil Lichtenreuth sowie einer neuen Grundschule auf dem ehemaligen AEG-Nordareal im Nürnberger Westen zu rechnen. Ziel sollte sein, beide Schulstandorte bereits zum Betriebsstart mit JaS-Kapazitäten auszustatten. Aufgrund der Schulgrößen und sozialer Indikation sollte an jedem der beiden Schulstandorte dann eine 1,0 VK-Stelle zum Betriebsstart zur Verfügung stehen.
2. Mittelschulen
Die Rangfolge innerhalb der Mittelschulen wurde 2025 mittels folgender Kriterien aktualisiert:
| Kriterien | Gewichtung | ||
|---|---|---|---|
| Anzahl der Schülerinnen und Schüler | Faktor 2 | ||
| Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund | Faktor 2 | ||
| Anteil mit bestandenem Qualifizierenden Mittelschulabschluss | Faktor 1 (negativ gepolt) | ||
| Anteil von Schülerinnen und Schülern ohne Abschluss | Faktor 1 | ||
| Anteil von 10- bis unter 16-Jährigen in SGBII-Bedarfsgemeinschaften | Faktor 1 |
Der Ausbauplanung von JaS-Personalressourcen im Mittelschulbereich liegen folgende Bemessungsgrundlagen zugrunde:
-
0,75 VK-Stelle: Bei Standorten mit einer Untergrenze bis zu 200 Schüler/-innen
-
1,0 VK-Stelle: Bei Standorten zwischen 200 und 400 Schüler/-innen
-
1,5 VK-Stellen: Bei Standorten über 400 Schüler/-innen
-
2,0 VK-Stellen: Bei Standorten über 400 Schüler/innen mit hoher sozialer Indikation (obere 25% der
Rangplätze, bis Rangplatz 6)
Nach der aktuellen Förderrichtlinie sind alle Mittelschulen grundsätzlich förderfähig.
2 Eine hohe soziale Indikation ist dann gegeben, wenn die zugrundeliegenden Indikatoren der Bedarfsanalyse (wie z.B. kulturelle Vielfalt und hohe Interventionsquoten durch Jugendhilfe innerhalb der Schülerschaft) am Schulstandort auffällig hohe Werte ausweisen und somit auf besondere Herausforderungen und Unterstützungsbedarfe am Schulstandort hinweisen.
| Schüler- zahl 2018/2019 | Schüler-zahl 2024/2025 | Rang 2019 | Rang 2025 | IST-JaS (VK) 2019 | Plan-JaS (VK) 2019 | IST-JaS (VK) 2025 | Ausbau JaS 2019-2025 | Plan-JaS (VK) ab 2025 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 553 | 538 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 0 | 2 | |
| 592 | 603 | 3 | 2 | 1 | 2 | 1 | 0 | 2 | |
| 579 | 616 | 1 | 3 | 1 | 2 | 1 | 0 | 2 | |
| 527 | 486 | 3 | 4 | 1 | 2 | 1 | 0 | 2 | |
| 345 | 367 | 6 | 5 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | |
| 425 | 426 | 9 | 6 | 1 | 1,50 | 1 | 0 | 2 | |
| 282 | 297 | 12 | 7 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | |
| 386 | 395 | 5 | 8 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | |
| 332 | 298 | 11 | 9 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | |
| 313 | 318 | 16 | 10 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | |
| 555 | 536 | 7 | 11 | 1 | 1,50 | 1 | 0 | 1,50 | |
| 422 | 422 | 7 | 12 | 1 | 1,50 | 1 | 0 | 1,50 | |
| 367 | 432 | 13 | 13 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1,50 | |
| 250 | 286 | 15 | 14 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | |
| 290 | 251 | 14 | 15 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | |
| 337 | 254 | 9 | 16 | 1,50 | 1,50 | 1,50 | 0 | 1 | |
| 209 | 260 | 17 | 17 | 0,50 | 1 | 0,50 | 0 | 1 | |
| 192 | 213 | 19 | 18 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | |
| 275 | 270 | 20 | 19 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | |
| 201 | 211 | 21 | 20 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | |
| 156 | 155 | 23 | 21 | 0,50 | 0,75 | 0,50 | 0 | 0,75 | |
| 161 | 159 | 22 | 22 | 0,50 | 0,75 | 0,50 | 0 | 0,75 | |
| 126 | 105 | 18 | 23 | 0,50 | 0,75 | 0,50 | 0 | 0,75 | |
| 7.875 | 7.898 | 21,50 | 28,25 | 21,50 | 0,00 | 28,75 | 7,25 |
* Zur Kompensation noch nicht vorhandener JaS-Stellen haben Schulen über das Startchancen-Programm (SCP) die Möglichkeit, auch Fördermittel für zusätzliches pädagogisches Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus eigenständig und unabhängig von der JaS-Ausbauplanung zu beantragen.
- Aktuell ist an allen 23 Mittelschulstandorten JaS in einem Umfang von insgesamt 21,50 VK-Stellen
im Einsatz.
- An 11 Mittelschulstandorten sind die Ausbauziele gemäß indikatorengestützter Bedarfsanalyse be-
reits erreicht. Somit besteht an 12 Mittelschulstandorten zur Erreichung des Ziels einer bedarfsdeckenden Versorgung mit JaS noch Ausbaubedarf.
- Seit der letzten Fortschreibung der Ausbauplanung zur JaS im Jahr 2019 sind keine weiteren Stel-
lenschaffungen an Mittelschulen erfolgt.
- Nach aktuellem Stand der indikatorengestützen Bedarfsanalyse wäre zur Erreichung der Ausbau-
ziele an Mittelschulen die Schaffung von insgesamt 7,25 VK-Stellen erforderlich.
- Aufgrund einer veränderten Bedarfslage wird der Stellenumfang an der Adalbert-Stifter-Mittelschule
von 1,5 VK-Stellen auf 1,0 VK-Stelle reduziert.
Empfehlungen für den weiteren Ausbau: 1. Verbesserung der Personalausstattung an großen Schulstandorten (mit mehr als 400 Schülerinnen und Schülern) mit überdurchschnittlich hoher sozialer Indikation (Rangplatz im oberen Viertel). Analog der Situation an Grundschulen kann auch hier mit den bereits bestehenden JaS-Ressourcen nur noch unzureichend auf die Problemlagen und Unterstützungsbedarfe vor Ort eingegangen werden. Dies betrifft zurzeit fünf Schulstandorte (Mittelschule Hummelsteiner Weg, Johann-Daniel-Preißler- Mittelschule, Schulcampus Werderau, Mittelschule St. Leonhard, Scharrer-Mittelschule). Für jeden dieser Schulstandorte ist als Ausbauziel die Ausstattung mit 2,0 VK-Stellen zu veranschlagen. Um dieses Ziel zu erreichen wäre die Schaffung von 5,0 VK-Stellen erforderlich. 2. Bedienung aller dann noch offenen Ausbaubedarfe an Schulstandorten mit JaS-Kapazitäten unter den angestrebten Versorgungszielen gemäß indikatorengestützter Bedarfsanalyse (Umfang: 2,25 VK-Stellen).
3. Förderschulen
Die Bestands- und Bedarfsanalyse unterscheidet zwischen der Grundschulstufe (Förderstufen I und II), der Mittelschulstufe (Förderstufen III und IV) und der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung.
Der Ausbauplanung von JaS-Personalressourcen im Grundschulbereich der Förderschulen liegen folgende Bemessungsgrundlagen zugrunde:
-
0,5 VK-Stelle: Bei Standorten mit einer Untergrenze bis zu 50 Schüler/-innen
-
1,0 VK-Stelle: Bei Standorten zwischen 50 und 200 Schüler/-innen
-
1,5 VK-Stellen: Bei Standorten über 200 Schüler/-innen
Der Ausbauplanung von JaS-Personalressourcen im Mittelschulbereich der Förderschulen liegen folgende Bemessungsgrundlagen zugrunde:
-
0,5 VK-Stelle: Bei Standorten mit einer Untergrenze bis zu 50 Schüler/-innen
-
1,0 VK-Stelle: Bei Standorten zwischen 50 und 100 Schüler/-innen
-
1,5 VK-Stellen: Bei Standorten über 100 Schüler/-innen
Die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung sollen grundsätzlich mit einer 1,0 VK-Stelle ausgestattet werden. An Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit weniger als 500 Schülern soll abweichend hingegen nur eine 0,5 VK-Stelle vorgehalten werden.
Nach der aktuellen Förderrichtlinie sind Sonderpädagogische Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung, Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Sprache, Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung, sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung grundsätzlich förderfähig.
| Grundschulstufe Förderschulen: Fortschreibung Bedarfsplanung 2025 | Schüler- zahl 2019/20 | Schüler- zahl 2024/25 | Rang 2020 | Rang 2025 | IST-JaS (VK) 2020 | Plan-JaS (VK) 2020 | Ausbau JaS 2020-2025 | IST-JaS (VK) 2025 | Plan-JaS (VK) ab 2025 | Zusätzl. Stellen- bedarf |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| SFZ An der Bärenschanze* | 260 | 226 | 1 | 1 | 1 | 1,50 | 0 | 1 | 1,50 | 0,50 |
| SFZ Jean-Paul-Platz* | 136 | 124 | 2 | 2 | 0,50 | 1 | 0,50 | 1 | 1 | 0 |
| SFZ Nürnberg-Langwasser* | 120 | 119 | 3 | 3 | 0,50 | 1 | 0,50 | 1 | 1 | 0 |
| SFZ Paul-Moor-Schule | 68 | 96 | 5 | 4 | 0,50 | 1 | 0,50 | 1 | 1 | 0 |
| SFZ Eva-Seligmann-Schule* | 85 | 89 | 4 | 5 | 0,50 | 1 | 0,50 | 1 | 1 | 0 |
| St. FZ emotionale/soziale Entwicklung Nürnberg | - | 41 | - | 6 | - | - | - | 0 | 0,50 | 0,50 |
| 3,00 | 5,50 | 2,00 | 5,00 | 6,00 | 1,00 |
| Mittelschulstufe Förderschulen: Fortschreibung Bedarfsplanung 2025 | Schüler- zahl 2019/20 | Schüler- Schüler- zahl 2024/25 | Rang 2020 | Rang 2025 | IST-JaS (VK) 2020 | Plan-JaS (VK) 2020 | Ausbau JaS 2020-2025 | IST-JaS (VK) 2025 | Plan-JaS (VK) ab 2025 | Zusätzl. Stellen- bedarf |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| SFZ An der Bärenschanze* | 142 | 192 | 3 | 1 | 1 | 1,50 | 0 | 1 | 1,50 | 0,50 |
| FZ Westpark Förderschwerpunkt Sprache Nürnberg | - | 179 | - | 2 | - | - | - | 0 | 1,50 | 1,50 |
| SFZ Paul-Moor-Schule | 160 | 144 | 1 | 3 | 1 | 1,50 | 0 | 1 | 1,50 | 0,50 |
| SFZ Jean-Paul-Platz* | 150 | 132 | 2 | 4 | 1 | 1,50 | 0 | 1 | 1,50 | 0,50 |
| SFZ Nürnberg-Langwasser* | 121 | 129 | 4 | 5 | 1 | 1,50 | 0 | 1 | 1 | 0 |
| SFZ Eva-Seligmann-Schule* | 80 | 69 | 5 | 6 | 0,50 | 1 | 0 | 0,50 | 1 | 0,50 |
| St. FZ emotionale/soziale Entwicklung Nürnberg | - | 35 | - | 7 | - | - | - | 0 | 0,50 | 0,50 |
| 4,50 | 7,00 | 0,00 | 4,50 | 8,50 | 4,00 |
| Berufsschulen zur sonderpäd. Förderung: Fortschreibung Bedarfsplanung 2025 | Schüler- zahl 2019/20 | Schüler- Schüler- zahl 2024/25 | Rang 2020 | Rang 2025 | IST-JaS (VK) 2020 | Plan-JaS (VK) 2020 | Ausbau JaS 2020-2025 | IST-JaS (VK) 2025 | Plan-JaS (VK) ab 2025 | Zusätzl. Stellen- bedarf |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung des Bezirks Mittelfranken, Alfred-Welker-Schule, Förderschwerpunkt Lernen* | 220 | 640 | - | 1 | 1 | 1,00 | 0 | 1 | 1 | 0 |
| Berufsschule des Bezirks Mittelfranken zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Sprache | - | 126 | - | 2 | - | 0,50 | - | 0 | 0,50 | 0,50 |
| 1,00 | 1,50 | 0,00 | 1,00 | 1,50 | 0,50 |
* Zur Kompensation noch nicht vorhandener JaS-Stellen haben Schulen über das Startchancen-Programm (SCP) die Möglichkeit, auch Fördermittel für zusätzliches pädagogisches Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus eigenständig und unabhängig von der JaS-Ausbauplanung zu beantragen.
- Aktuell ist JaS an fünf Förderschulen der Grundschulstufe mit 5,0 VK-Stellen im Einsatz. An vier der
sechs Schulstandorte der Grundschulstufe sind die Ausbauziele gemäß indikatorengestützter Bedarfsanalyse bereits erreicht.
- An den fünf Förderschulen der Mittelschulstufe ist JaS aktuell mit 4,5 VK-Stellen im Einsatz. Die
Ausbauziele gemäß indikatorengestützter Bedarfsanalyse sind erst an einem der sieben Standorte der Mittelschulstufe erreicht.
- An den beiden Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung ist JaS erst an einem Standort
tätig (1,0 VK-Stelle), am anderen besteht noch Ausbaubedarf.
- Seit der letzten Fortschreibung der Ausbauplanung zur JaS im Jahr 2020 konnten für die Förder-
schulen der Grundschulstufe zwei 2,0 VK-Stellen geschaffen werden. An den Förderschulen der Mittelschulstufe sowie den Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung erfolgte im gleichen Zeitraum kein weiterer Ausbau.
- Nach aktuellem Stand der indikatorengestützen Bedarfsanalyse wäre zur Erreichung der Ausbau-
ziele an Förderschulen die Schaffung von insgesamt 5,5 VK-Stellen erforderlich.
Empfehlungen für den weiteren Ausbau: 1. Für die weitere Ausbauplanung wird im Bereich der Förderschulen empfohlen, zunächst an den Standorten der Grundschulstufe den offenen Bedarf zu decken. Um dieses Ziel zu erreichen ist die Schaffung jeweils einer 0,5 VK-Stelle am Sonderpädagogischen Förderzentrum An der Bärenschanze und dem Staatlichen Förderzentrum emotionale/soziale Entwicklung Nürnberg erforderlich. 2. Im zweiten Schritt sollte dann der weitere Ausbau an den Standorten der Mittelschulstufe erfolgen. Dies betrifft sechs Schulstandorte mit einem Ausbaubedarf von insgesamt 4,0 VK-Stellen. 3. Abschließend sollte dann mit der Schaffung einer 0,5 VK-Stelle an der Berufsschule des Bezirks Mittelfranken zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Sprache der Ausbau abgeschlossen werden.
4. Realschulen
Die Rangfolge innerhalb der Realschulen wurde 2025 mittels folgender Kriterien aktualisiert:
| Kriterien | Gewichtung | ||
|---|---|---|---|
| Anzahl der Schülerinnen und Schüler | Faktor 2 | ||
| Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund | Faktor 2 | ||
| Anteil Schülerinnen und Schüler mit erfolgreichem Mittleren Abschluss | Faktor 1 (negativ gepolt) | ||
| Anteil Schülerinnen und Schüler, die auf die Mittelschule wechseln | Faktor 1 |
Grundsätzlich ist jede Realschule mit einer 1,0 VK-Stelle auszustatten.
Nach der aktuellen Förderrichtlinie sind alle Realschulen grundsätzlich förderfähig.
| Realschulen in Nürnberg: Fortschreibung Bedarfsplanung 2025 | Schüler- zahl 2018/19 | Schüler- zahl 2023/2024 | Rang 2019 | Rang 2025 | IST-JaS (VK) 2019 | Plan-JaS (VK) 2019 | IST-JaS (WAS) 2025 | Ausbau JaS 2019-2025 | Plan-JaS (VK) ab 2025 | Zusätzlicher Stellenbedarf |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Johann-Pachelbel-Realschule | 787 | 875 | 5 | 1 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | 0 |
| Geschwister-Scholl-Realschule | 780 | 851 | 2 | 2 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | 0 |
| Bertolt-Brecht-Schule | 698 | 805 | 5 | 3 | 0 | 1 | 0 | 0 | 1 | 1 |
| Peter-Henlein-Realschule | 956 | 1058 | 3 | 4 | 0 | 1 | 1 | 1 | 1 | 0 |
| Adam-Kraft-Realschule* | 516 | 513 | 1 | 5 | 2 | 2 | 2* | 0 | 2* | 0 |
| Veit-Stoß-Realschule | 801 | 767 | 4 | 6 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | 0 |
| Peter-Vischer-Schule | 585 | 543 | 7 | 7 | 1 | 1 | 1 | 0 | 1 | 0 |
| 5.123 | 5.412 | 6,00 | 8,00 | 7,00 | 1,00 | 8,00 | 1,00 |
*Die Adam-Kraft-Realschule hat abweichend von der grundsätzlichen Versorgung von einer 1,0 VK-Stelle aktuell eine Versorgung mit 2,0 VK-Stellen3.
3 Im Jahr 2006 wurden an der Adam-Kraft-Realschule bereits 2,0 VK-Stellen für den Schulsozialpädagogischen Dienst im Zusammenhang mit der Einrichtung der Ganztagsschule geschaffen (Beschluss des Schulausschusses vom 19.05.2006). Beide Stellen werden ausschließlich aus kommunalen Mitteln finanziert und sind im Jahr 2009 in die JaS unter Federführung des Jugendamts überführt worden.
JaS ist in Nürnberg inzwischen an 6 der 7 Realschulen in Nürnberg im Einsatz. Der Bestand von JaS an Realschulen konnte gegenüber der Planung von 2019 um eine 1,0 VK-Stelle ausgebaut werden. Die Ausbauziele für Realschulen haben weiterhin Gültigkeit. Die Bertolt-Brecht-Realschule ist derzeit nicht mit JaS versorgt.
Empfehlungen für den weiteren Ausbau: Die Bertolt-Brecht-Realschule ist derzeit nicht mit JaS versorgt. Für die weitere Ausbauplanung wird deshalb empfohlen, den noch offenen Bedarf an der Bertolt-Brecht-Schule durch eine entsprechende Stellenschaffung zu decken (1 VK-Stelle).
5. Berufliche Schulen
Die Rangfolge innerhalb der beruflichen Schulen wurde 2025 mittels folgender Kriterien aktualisiert:
| Kriterien | Gewichtung | ||
|---|---|---|---|
| Anzahl der Schülerinnen und Schüler | 1 | ||
| Anteil Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren | 1 | ||
| Anteil Schülerinnen und Schüler mit ausländischer Staatsangehörigkeit | 1 | ||
| Anteil Schülerinnen und Schüler mit geringer Vorbildung (o. Abschluss/Abschluss der MS/FöS/sonst. Abschluss) | 1 | ||
| Anteil Schülerinnen und Schüler mit erschwerter beruflicher Integration (BVJ, BIK) | 1 | ||
| Fachliche Bewertung durch das Amt für berufliche Schulen | 1 |
An allen beruflichen Schulen sollen langfristig je Direktorat eine 1,0 VK-Stelle vorgehalten werden. Eine Ausnahme bildet die Berufliche Schule 5 aufgrund der Arbeit mit Geflüchteten und Neuzugewanderten in den dort angesiedelten Berufsintegrationsklassen, an denen ein erhöhter Bedarf besteht. An beruflichen Schulen mit weniger als 500 Schülern sollen abweichend hingegen nur eine 0,5 VK-Stelle vorgehalten werden.
Nach der aktuellen Förderrichtlinie sind Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen und berufliche Oberschulen (FOS/BOS) grundsätzlich förderfähig.
| Berufliche Schulen: Fortschreibung Bedarfsplan 2025 | Schüler 2018/19 | Schüler 2024/2025 | Rang 2019 | Rang 2025 | IST-JaS (VK) 2019 | Plan-JaS (VK) 2019 | IST-JaS (VK) 2025 | Ausbau JaS 2019-2025 | Plan-JaS (VK) ab 2025 | Zusätzl. Stellen- bedarf |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| B8 | 2789 | 2857 | 3 | 1 | 1 | 1,00 | 1 | 0 | 1 | 0 |
| B5 | 1333 | 838 | 1 | 2 | 2,75 | 2,75 | 2,75 | 0 | 2,75 | 0 |
| B12 (Wirtschaftsschule) | 582 | 654 | 2 | 2 | 1 | 1,00 | 1 | 0 | 1 | 0 |
| B3 | 1069 | 1256 | 5 | 4 | 1 | 1,00 | 1 | 0 | 1 | 0 |
| B1 | 2102 | 2112 | 6 | 5 | 1 | 1,00 | 1 | 0 | 1 | 0 |
| B11 | 1179 | 1111 | 4 | 6 | 1,5 | 1,50 | 1,50 | 0 | 1 | -0,50 |
| B2 | 2019 | 1852 | 8 | 7 | 1 | 1,00 | 1 | 0 | 1 | 0 |
| B7 | 678 | 576 | 11 | 8 | 0,5 | 1,00 | 0,50 | 0 | 1 | 0,50 |
| B6 | 1780 | 1438 | 9 | 9 | 1 | 1,00 | 1 | 0 | 1 | 0 |
| B9 | 1390 | 1346 | 7 | 10 | 0,5 | 1,00 | 0,50 | 0 | 1 | 0,50 |
| B14 | 1889 | 1381 | 10 | 11 | 0,5 | 1,00 | 0,50 | 0 | 1 | 0,50 |
| B4 | 2082 | 1773 | 12 | 12 | 1 | 1,00 | 1 | 0 | 1 | 0 |
| St. FOS (LvF) | 1341 | 896 | 12 | 13 | 0 | 1,00 | 0 | 0 | 1 | 1,00 |
| B10 | 840 | 871 | 17 | 14 | 0,5 | 1,00 | 0,50 | 0 | 1 | 0,50 |
| St. FOS2 | 783 | 860 | 14 | 15 | 0 | 1,00 | 0 | 0 | 1 | 1,00 |
| B13 (FOS) | 654 | 656 | 15 | 16 | 0 | 1,00 | 0 | 0 | 1 | 1,00 |
| St. BOS | 515 | 244 | 16 | 17 | 0 | 1,00 | 0 | 0 | 0,50 | 0,50 |
| 23.025 | 20.721 | 13,25 | 19,25 | 13,25 | 0,00 | 18,25 | 5,00 |
- An 13 beruflichen Schulen ist JaS derzeit in einem Umfang von insgesamt 13,25 VK-Stellen im
Einsatz.
- Jedes Direktorat verfügt über eine 1,0 VK-Stelle für die JaS. Ausnahmen bilden bis dato die B5 und
die B11 aufgrund der Arbeit mit Geflüchteten und Neuzugewanderten in den dort angesiedelten Berufsintegrationsklassen. Die B5 ist deshalb mit 2,75 VK-Stellen ausgestattet und die B11 mit 1,5 VK-Stellen. Der Mehrbedarf an Stellen an der B5 bleibt für die Arbeit mit Geflüchteten bestehen. An der B11 ist der Mehrbedarf an Stellen bereits entfallen, weshalb der Stellenanteil künftig auf eine 1,0 VK-Stelle reduziert werden soll.
- An neun beruflichen Schulen sind die Ausbauziele gemäß indikatorengestützter Bedarfsanalyse be-
reits erreicht. Sprich an acht Schulstandorten besteht zur Erreichung des Ziels einer bedarfsdeckenden Versorgung mit JaS noch Ausbaubedarf.
- Seit der letzten Fortschreibung der Ausbauplanung zur JaS im Jahr 2019 sind keine weiteren Stel-
lenschaffungen an beruflichen Schulen erfolgt.
- Nach aktuellem Stand der indikatorengestützen Bedarfsanalyse wäre unter Zugrundelegung der
Umschichtung der 0,5 VK-Stelle an der B11 zur Erreichung der Ausbauziele an beruflichen Schulen die Schaffung von insgesamt 5,0 VK-Stellen erforderlich.
Empfehlungen für den weiteren Ausbau: 1. Zunächst sollen die offenen Ausbaubedarfe an Schulstandorten mit JaS-Kapazitäten durch eine Ausweitung der Personalressourcen bedient werden. Dies betrifft die Standorte der beruflichen Schulen 7, 9, 10 und 14. Gemäß indikatorengestützter Bedarfsanalyse sind hierzu weitere 2,0 VK- Stellen erforderlich. 2. Im Anschluss sollte der Ausbaubedarf an den drei Fachoberschulen mit je einer 1,0 VK-Stelle und der Berufsoberschule mit einer 0,5 VK-Stelle erfolgen (in Summe 3,5 VK-Stellen).
6. Gymnasien
In der Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen vom 26.09.2024 wurden erstmalig die Gymnasien in die Landesförderung aufgenommen. JaS gibt es in Nürnberg seit 2006 am Sigena- Gymnasium auf einer nicht durch den Freistaat Bayern geförderten Stelle.
Die Rangfolge innerhalb der Gymnasien wurde 2025 mittels folgender Kriterien vorgenommen:
| Kriterien | Gewichtung | ||
|---|---|---|---|
| Anzahl der Schülerinnen und Schüler | Faktor 2 | ||
| Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund | Faktor 2 | ||
| Anteil Schülerinnen und Schüler mit erfolgreichem Abitur | Faktor 1 (negativ gepolt) | ||
| Anteil Schüler/innen, die auf Real- oder Mittelschule wechseln | Faktor 1 |
JaS an Gymnasien lehnt sich in der Bedarfsplanung an vergleichbaren Kriterien wie in der Bedarfsplanung der Realschulen an. Grundsätzlich ist deshalb jedes Gymnasium mit einer 1,0 VK-Stelle auszustatten.
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-------------
7 3 5
-------------
---1---------
-------------
-------------
-1-1--1---11-
-1-0--1---11-
7 8 7
1 1 8 7
5 6 6
7 6 3
9 1 2
1 1 4 1
1 0 6 9
8 6 6
7 3 1
6 7 2
1 1
7 1 5
1 2
6 0 2
1 3
1 0 .7 4 6
1 ,0 0
0 ,0 0
1 ,0 0
0 ,0 0
5 ,0 0
4 ,0 0
Bislang waren Gymnasien laut Förderrichtlinie nicht förderfähig, weshalb mit Ausnahme des Sigena- Gymnasiums4 bislang keine Bedarfsanalyse und Ausbauplanung für diese Schulart erfolgte. Nach der aktuellen Förderrichtlinie sind seit 01.01.2025 alle Gymnasien grundsätzlich förderfähig.
Da staatliche Gymnasien grundsätzlich mit Schulsozialpädagogen (Programm „Schule öffnet sich“) durch den Freistaat Bayern ausgestattet werden können und, bis auf das Neue Gymnasium und das Willstätter-Gymnasium, bereits mit Schulsozialpädagogen ausgestattet sind, ist an den entsprechenden Schulen künftig kein JaS-Ausbau vorgesehen. Der Ausbau von JaS an Gymnasien soll daher zunächst nur an städtischen Gymnasien in Nürnberg erfolgen, da ein Ausbau mit Schulsozialpädagogen hier aktuell nicht vorgesehen ist.
Empfehlungen für den weiteren Ausbau: In Abstimmung zwischen dem Jugendamt und der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Mittelfranken wird empfohlen, in einem ersten Schritt zunächst die beiden städtischen Gymnasien mit einer hohen sozialen Indikation (Bertolt-Brecht-Schule + Johannes-Scharrer-Gymnasium) und anschließend die beiden übrigen städtischen Gymnasien (Peter-Vischer-Schule + Labenwolf-Gymnasium) zu versorgen. Staatliche Gymnasien, die bisher noch nicht mit Schulsozialpädagogen ausgestattet sind, sollen auch zukünftig über dieses Programm mit sozialpädagogischen Fachkräften versorgt werden.
4 Am städtischen Sigena-Gymnasium wurden die Stellen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Ganztagsschule geschaffen (Beschluss des Schulausschusses vom 19.05.2006); diese werden aus kommunalen Mitteln finanziert. G y m n a sie n in N ü rn b e rg :
Beratung Datum Behandlung Ziel
Jugendhilfeausschuss 27.11.2025 öffentlich Gutachten
Stadtrat 10.12.2025 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg
(Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS)
Anlagen: 6.1 Entscheidungsvorlage 6.2 Änderungssatzung Kindertageseinrichtungssatzung - KitaS
Sachverhalt (kurz): Die geltende Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (Stammsatzung KitaS) musste mit Blick auf den Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem 1. August 2026 überarbeitet werden. Von den bisherigen Kriterien "Erwerbstätigkeit", "Betreuung von Geschwisterkindern" und "Hochwachsen innerhalb einer altersgemischen Einrichtung" muss das Kriterium "Erwerbstätigkeit" auf Empfehlung des Rechtsamts gestrichen werden. Neu aufgenommen werden soll dafür das Kriterium "Rechtsanspruch". Nachrangig soll noch zusätzlich der Bedarf an Ferienbetreuung an mehr als 10 Betriebstagen für die Vergabe bei Gleichrang mit aufgenommen werden.
Das Beteiligungsverfahren der Elternbeiräte ist eingeleitet, die Stellungnahmen der Elternbeiräte nach den Vorschriften des Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) werden als Tischvorlage für den Jugendhilfeausschuss vorbereitet.
Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS) wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Bezug zum Orientierungsrahmen für eine nachhaltige Jugend-, Familien-, Bildungs- und Sozialpolitik: Leitlinie 2: Familie stärken, Erziehung unterstützen; Leitlinie 3: Rechte von Kindern und Jugendlichen durchsetzen; Leitlinie 4: Bildung im Lebenslauf fördern, früh beginnen.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern fördert die Bildungsteilhabe aller Kinder und unterstützt Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
RA
Gutachtenvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Entsprechend dem Gutachten des Jugendhilfeausschusses vom 27.11.2025 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS) beschlossen.
zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 27.11.2025
Entscheidungsvorlage
Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg
(Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS)
1. Ausgangslage
1.1 Einführung Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung
Ab 1. August 2026 wird stufenweise bundesweit ein Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Kinder im Grundschulalter eingeführt. Im Schuljahr 2026/2027 gilt der Anspruch zunächst für Erstklässler, bis zum Schuljahr 2029/2030 dann für alle Kinder der 1. bis 4. Jahrgangsstufe. Die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs notwendigen Versorgungsziele für Nürnberg sind definiert, die dafür notwendigen Maßnahmen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes werden in gemeinsamer Verantwortung von Jugendhilfe und Schule mit großem Nachdruck weiterverfolgt.
Der Zugang zu den vielfältigen Betreuungsangeboten ist seit dem Jahr 2019 über das elektronische Anmeldeverfahren Kitaportal Nürnberg möglich. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren auch für die Anmeldung für einen schulischen Mittagsbetreuungsplatz geöffnet. Das Portal hat sich als gängiges Anmeldeverfahren etabliert und genießt bei den Trägern der Einrichtungen wie auch den Eltern eine hohe Akzeptanz, aufgrund der damit verbundenen Vereinfachung und Optimierung des Verfahrens. Die letztjährigen Erfahrungen zeigen, dass ein Großteil der Personensorgeberechtigten Zugang zum Kitaportal Nürnberg hat. Bei Bedarf kann aber auch weiterhin die Beratung und Unterstützung der Servicestelle Kitaplatz im Jugendamt in Anspruch genommen werden.
Den Zugang zu einem Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung steuert die Stadt über sachgerechte Aufnahmekriterien, geregelt über die sogenannte Kita-Satzung. Diese Kriterien müssen über das Kitaportal abgefragt werden können und bei Bedarf auch überprüfbar sein. Deswegen wurden im Jahr 2018 die damals gültigen Aufnahmekriterien mit Blick auf die Eignung für ein digitales Anmeldeverfahren überprüft, entsprechend angepasst und weiterentwickelt. Dabei wurde der Grundsatz verfolgt, die Plätze vorrangig an Nürnberger Kinder und insbesondere nach pädagogischen Kriterien und mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu vergeben. Zudem wurde das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern durch die Möglichkeit, vier Wunscheinrichtungen zu priorisieren, mit aufgenommen. Als pädagogische Kriterien wurden neu die Berücksichtigung der gleichzeitigen Betreuung von Geschwisterkindern innerhalb einer Einrichtung, das Hochwachsen von Kindern in einem Haus für Kinder und die Berücksichtigung einer ausgewogenen Altersmischung in der Krippe festgelegt. Nachdem es für die Ganztagesbetreuung von Schulkindern damals noch keinen Rechtsanspruch gab, wurden für die sachgerechte Platzvergabe in einen städtischen Hort noch zusätzlich die berufliche Situation der Personensorgeberechtigten sowie der Umfang des Betreuungsbedarfs als Kriterien mit aufgenommen. Die Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagesbetreuung ab 1. August 20261 wurde nun zum Anlass genommen, die bestehenden Kriterien für die Aufnahme von Grundschulkindern in einen städtischen Kinderhort durch das Rechtsamt auf Änderungsbedarf hin prüfen zu lassen.
1.2 Überprüfung der bisherigen Kriterien für die Hortplatzvergabe
Nach wie vor gilt, dass die Stadt Nürnberg eine sachgerechte und nachvollziehbare Auswahl anhand von Kriterien treffen muss, wenn sich mehr Kinder für einen städtischen Betreuungsplatz bewerben als freie Plätze vorhanden sind. Für die Kriterien gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, aber
verkündet (BGBl. I, Nr. 71 am 11. Oktober 2021,) S. 4602
es müssen objektive Kriterien sein, die im Zweifelsfall einer juristischen Überprüfung standhalten. Seit der letzten „großen“ Anpassung der Kriterien im Jahr 2018 wurde nur noch für die Hortplatzvergabe das Kriterium „Erwerbstätigkeit“2 angewandt, jedoch nicht mehr für die Krippen- und Kindergartenplatzvergabe. Nachdem es für die Betreuung von Grundschulkindern bislang keinen Rechtsanspruch gab, war das Kriterium mit der gesetzlichen Vorgabe für Grundschulkinder ein „bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten“ vereinbar. Nachdem die Stadt Nürnberg aber ab dem kommenden Jahr den Rechtsanspruch für die Schulkindbetreuung sukzessive erfüllen muss, sollte auch der Zugang zur Förderung in einer städtischen Tageseinrichtung für alle Kinder gleichwertig möglich sein. Das Kriterium „Erwerbstätigkeit“ war für die Krippen- und Kindergartenplatzvergabe bereits seit 2019 gestrichen worden und soll nun auch für Hortplätze entfallen.
Es wird vorgeschlagen, das Kriterium Erwerbstätigkeit auch für die Schuljahrgänge zu streichen, für die erst in den nächsten drei Jahren der Rechtsanspruch gültig wird. Da das Kriterium fast bei allen Anmeldungen von Eltern angegeben wird, spielt es bei der Vergabe der Plätze eine sehr untergeordnete Rolle. Außerdem löst das Kriterium in der Vergangenheit immer wieder Nachfragen und Beschwerden aus.
Das Kriterium „Erwerbstätigkeit“ soll künftig für alle Klassenstufen entfallen.
2. Anpassung der Kriterien für die Hortplatzvergabe
Die Verwaltung folgt dem Ergebnis der Prüfung des Rechtsamts und schlägt die Streichung des Kriteriums „Erwerbstätigkeit“ vor. Anstelle der Berufstätigkeit soll neben den bereits vorhandenen Kriterien „Betreuung von Geschwisterkindern“ und „Hochwachsen innerhalb einer altersgemischten Einrichtung“ das Kriterium „Rechtsanspruch“ neu aufgenommen werden. Damit werden Kinder der Jahrgangstufen mit Rechtsanspruch künftig vorrangig vor Kindern in Jahrgangsstufen ohne Rechtsanspruch in städtischen Einrichtungen aufgenommen.
Im Gegensatz zur Krippen- und Kindergartenbetreuung, gibt es für Grundschulkinder, neben dem Angebot von Kinderhorten, auch noch schulische Betreuungsangebote. Die Hortangebote unterscheiden sich bisher von den schulischen Angeboten, durch eine zusätzliche Früh- und Spätbetreuung3 sowie eine standardmäßige Betreuung in den Schulferien. Auch für Kinder, die schulische Angebote nutzen, wird es künftig Angebote der Ferienbetreuung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs geben. Die genaue Ausgestaltung, Anmeldung etc. wird noch vom städtischen Schulamt erarbeitet.
Die längeren Betreuungsmöglichkeiten in Horten richten sich gezielt an Familien, die auch entsprechende Bedarfe haben. In der bisherigen Satzung wurden bereits längere Bedarfe am Morgen und späten Nachmittag bei der Vergabe der Plätze nachrangig berücksichtigt. In der nun geplanten Weiterentwicklung der Vergabekriterien soll neben dem Bedarf an Randzeitenbetreuung auch der Bedarf an Ferienbetreuung Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Inanspruchnahme einer Ferienbetreuung von mehr als zwei Wochen (10 Betriebstage) als nachrangiges Kriterium neu mit aufzunehmen. Wobei die Ferienbetreuung höher als Früh- und Spätbetreuung gewichtet werden soll, nachdem die Inanspruchnahme einer Ferienbetreuung von mehr als 10 Betriebstagen verbindlich für ein Jahr gebucht werden muss, während Früh- und Spätbetreuung unterjährig angepasst werden kann.
Zusammengefasst sollen drei Kriterien ab dem Kita-Jahr 2026/2027 für die Vergabe der Plätze herangezogen werden: 1. Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, 2. gleichzeitige Betreuung von Geschwisterkindern und 3. Hochwachsen in einer altersgemischten Einrichtung bzw. einem Haus für Kinder.
2 § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 3 Frühbetreuung ab 6.30 Uhr möglich, Spätbetreuung bei Bedarf bis 17.30 Uhr
Nachrangige Kriterien sind der Bedarf an Ferienbetreuung an mehr als zehn Betriebstagen, Frühund Spätbetreuungsbedarf und Priorisierung von maximal vier Wunscheinrichtungen. Sollte damit keine eindeutige Platzvergabe möglich sein, wird das Losverfahren angewandt.
Auf Basis dieser Kriterien findet die Vergabe der Plätze wie folgt statt:
-
Vorrangig werden die Kinder aufgenommen, die alle drei Kriterien erfüllen.
-
Dann werden nachrangig die Kinder aufgenommen, die das Kriterium „Rechtsanspruch“ erfüllen
und gleichzeitig das Kriterium „Geschwisterkind“ oder „Hochwachsen“.
-
Dann nachrangig die Kinder, die nur das Kriterium „Rechtsanspruch“ erfüllen.
-
Im weiteren Nachrang werden dann die Kinder berücksichtigt, die das Kriterium 2 „Geschwister-
kind“4 erfüllen.
- Bei Gleichrang erfolgt die Vergabe zunächst gestaffelt nach benötigter Ferienbetreuung an mehr
als zehn Betriebstagen in den Schulferien.
- Dann anschließend nach der Anzahl des regelmäßigen wöchentlichen Bedarfs an Früh- bzw.
Spätbetreuung.
-
Daran anschließend nach den von den Antragstellenden priorisierten Einrichtungen.
-
Sollte dann immer noch ein Gleichrang bestehen, wird ein Losverfahren durchgeführt.
3. Umsetzung der Kriterien
Um die neuen Kriterien auch anwenden und überprüfen zu können, wurden das Kitaportal neu programmiert und die Punktwerte für die Kriterien entsprechend angepasst. Bei der Anmeldung für einen städtischen Kinderhort muss zukünftig der Ferienbetreuungsbedarf verbindlich angegeben werden, um den Bedarf nach auch bei Gleichrang berücksichtigen zu können. Der Rechtsanspruch ergibt sich automatisch aus der Angabe der Klassenstufe. Eltern, die sich bereits vor der Neuprogrammierung angemeldet haben, wurden über die Änderung bei den Kriterien informiert und zur Neuanmeldung aufgefordert. Die neuen Kriterien sollen für die Vergabe der Hortplätze ab dem Schuljahr 2026/2027 angewandt werden.
Die städtischen Einrichtungen erhalten nach der Platzvergabe (30.01.) eine automatisch erstellte Rangliste mit Punktwerten. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Einzelpunktwerten der jeweiligen Kriterien. Die Vergabe erfolgt dann entsprecht der Höhe der Punktwerte, bei Gleichrang von Punktwerten und zu wenige freien Plätzen, wird das Losverfahren bedient.
4 Das Kriterium „Hochwachsen“ kann auf dieser Stufe des Verfahrens nicht mehr erfüllt werden, da der direkte Übergang zwischen Kindergarten und Hortbetreuung nicht mehr gegeben ist. Es kann sich hier nur noch um Kinder handeln, die keinen Rechtsanspruch haben. Denn die Erstklässer wurden schon vorher berücksichtigt.
Satzung zur Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg (Kindertageseinrichtungssatzung – KitaS) vom 10. August 2015 (Amtsblatt S. 328),
zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Juli 2024 (Amtsblatt S. 281)
Vom ………………………….
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:
Art. 1
§ 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vergabe der Plätze in städtischen Kinderhorten nach § 1 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 erfolgt nach den folgenden Kriterien:
-
vorrangig werden Hortplätze an Kinder vergeben, die einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 4 SGB VIII (in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) mit Gültigkeit ab 1. August 2026) haben;
-
ein Geschwisterkind besucht oder mehrere Geschwisterkinder besuchen bereits bei Antragstellung und im kommenden Betriebsjahr die Einrichtung;
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das Kind wird bereits in einer altersgemischten Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 betreut.
Vorrangig werden Kinder aufgenommen, die alle Kriterien erfüllen. Dazu nachrangig werden Kinder aufgenommen, die nur Kriterium 1 und gleichzeitig Kriterium 2 oder 3 erfüllen. Dazu wiederum nachrangig werden Plätze an die Kinder vergeben, die nur Kriterium 1 erfüllen. Hierzu wiederum nachrangig werden Plätze an die Kinder vergeben, die Kriterium 2 erfüllen. Bei Gleichrang erfolgt die Vergabe zunächst gestaffelt nach benötigter Ferienbetreuung an mehr als zehn Betriebstagen in den Schulferien, anschließend nach der Anzahl des regelmäßigen wöchentlichen Bedarfs an Früh- bzw. Spätbetreuung. Anschließend erfolgt die Vergabe entsprechend den von den Antragstellern priorisierten Einrichtungen. Im Übrigen erfolgt das Losverfahren. Die Vergabe der Hortplätze für Kinder, die keinen Rechtsanspruch auf einen Hortplatz haben, erfolgt nachrangig zur Platzvergabe an Kinder mit Rechtsanspruch entsprechend den oben genannten Kriterien. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Ein Kinderhortplatz wird grundsätzlich bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die fünfte Klasse vergeben; in Ausnahmefällen können Kinder bis zum Ende des Betriebsjahres vor dem Wechsel in die siebte Klasse Mittelschule im Hort bleiben.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.02.2026 in Kraft.
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