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Satzung zur Änderung der Satzung über den Umweltpreis der Stadt Nürnberg (UmweltpreisS – UmwprS)

Satzung in der derzeit geltenden Fassung Satzung unter Berücksichtigung der Änderungssatzung
Satzung über den Umweltpreis der Stadt Nürnberg (UmweltpreisS - UmwprS) Vom 10. August 2009 (Amtsblatt S. 285) Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 795), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958), folgende Satzung: Satzung über den Umweltpreis der Stadt Nürnberg UmweltpreisS - UmwprS) Vom 10. August 2009 (Amtsblatt S. 285), geändert durch Satzung vom …............................... Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 795), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht: § 1 Umweltpreis § 2 Anerkennungsurkunde § 3 Öffentliche Ausschreibung § 4 Bewerbungen und Vorschläge § 5 Preisgericht § 6 Entscheidung durch den Stadtrat § 7 Preisverleihung § 8 Inkrafttreten Inhaltsübersicht: § 1 Umweltpreis § 2 Anerkennungsurkunde für Unternehmen § 3 Öffentliche Ausschreibung und Bewerbung § 4 Preisgericht § 5 Preisverleihung § 6 Inkrafttreten
§ 1 Umweltpreis (1) Die Stadt stiftet einen Umweltpreis, mit dem herausragende Leistungen zum Schutz der natürlichen Umwelt sowie zum nachhaltigen Wirtschaften ausgezeichnet werden sollen, die im Stadtgebiet wirksam werden oder einen Bezug zu Nürnberg haben. Nachhaltiges Wirtschaften im Sinne dieser Satzung bedeutet insbesondere die Umsetzung von Strategien und Konzepten, die ökologische und soziale Grundsätze berücksichtigen, wie dies z. B. bei Maßnahmen zur Emissionsminderung, zum Klima- und Ressourcenschutz im Interesse der Lebenschancen künftiger Generationen oder bei sozialem Engagement am Unternehmensstandort und Engagement für beispielhafte Sozialstandards in den Unternehmen sowie bei den Kooperationspartnern, insbesondere solchen aus der Dritten Welt, der Fall ist. (2) Der Umweltpreis ist mit 9.000 Euro dotiert. Die Vergabe erfolgt alle zwei Jahre. Der Preis soll in den Kategorien Privatpersonen oder Personenvereinigungen und Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, KMU) vergeben werden. Es können mehrere Preise mit entsprechend aufgeteiltem Preisgeld verliehen werden. (3) Es können natürliche Personen ausgezeichnet werden, die ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder ihren Arbeitsplatz im Stadtgebiet haben sowie Personengruppen und juristische Personen, die mit ihrem Sitz oder einer Niederlassung im Stadtgebiet vertreten sind. § 1 Umweltpreis (1) Die Stadt stiftet einen Umweltpreis, mit dem herausragende Leistungen zum Schutz der natürlichen Umwelt sowie zum nachhaltigen Wirtschaften ausgezeichnet werden sollen, die im Stadtgebiet wirksam werden oder einen Bezug zu Nürnberg haben. Nachhaltiges Wirtschaften im Sinne dieser Satzung bedeutet insbesondere die Umsetzung von Strategien und Konzepten, die ökologische und soziale Grundsätze berücksichtigen, wie dies z. B. bei Maßnahmen zur Emissionsminderung, zum Klima- und Ressourcenschutz im Interesse der Lebenschancen künftiger Generationen oder bei sozialem Engagement am Unternehmensstandort und Engagement für beispielhafte Sozialstandards in den Unternehmen sowie bei den Kooperationspartnern, insbesondere solchen aus der Dritten Welt, der Fall ist. (2) Der Umweltpreis ist mit 15.000 Euro dotiert. Die Vergabe erfolgt im zweijährigen Turnus. Der Preis soll in der Kategorie Privatpersonen und Personenvereinigungen vergeben werden. Es können mehrere Preise mit entsprechend aufgeteiltem Preisgeld verliehen werden. (3) Es können natürliche Personen ausgezeichnet werden, die ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder ihren Arbeitsplatz im Stadtgebiet haben sowie Personengruppen und juristische Personen, die mit ihrem Sitz oder einer Niederlassung im Stadtgebiet vertreten sind. (4) Die wiederholte Verleihung des Umweltpreises ist nach sechs Jahren zulässig.
15.000 Euro
zweijährigen Turnus.
§ 2 Anerkennungsurkunde (1) Die Stadt verleiht eine Anerkennungsurkunde für bedeutsame Leistungen zum Schutz der natürlichen Umwelt, zur Förderung menschen- und umweltgerechter Bedingungen sowie zum sozial und ökologisch nachhaltigen Wirtschaften. Die Anerkennung ist nicht mit einem Preisgeld verbunden. Die Verleihung erfolgt alle zwei Jahre zusammen mit dem Umweltpreis. Es können auch mehrere Anerkennungsurkunden verliehen werden. (2) Mit der Anerkennungsurkunde sollen außergewöhnliche betriebliche Leistungen und Maßnahmen ausgezeichnet werden, die über das durch Auflagen, Gesetze und Richtlinien Geforderte hinausgehen und im Stadtgebiet wirksam sind oder einen Bezug zu Nürnberg haben. Die Leistungen und Maßnahmen sollen Vorbildcharakter haben. (3) Es können Handwerks-, Industrie-, Handels- und sonstige Gewerbebetriebe, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Stadtgebiet haben, ausgezeichnet werden. § 2 Anerkennungsurkunde für Unternehmen (1) Die Stadt verleiht eine Anerkennungsurkunde für bedeutsame Leistungen zum Schutz der natürlichen Umwelt, zur Förderung menschen- und umweltgerechter Bedingungen sowie zum sozial und ökologisch nachhaltigen Wirtschaften. Die Anerkennung ist nicht mit einem Preisgeld verbunden. Die Verleihung erfolgt alle zwei Jahre zusammen mit dem Umweltpreis. Es können auch mehrere Anerkennungsurkunden verliehen werden. (2) Mit der Anerkennungsurkunde sollen außergewöhnliche betriebliche Leistungen und Maßnahmen ausgezeichnet werden, die über das durch Auflagen, Gesetze und Richtlinien Geforderte hinausgehen und im Stadtgebiet wirksam sind oder einen Bezug zu Nürnberg haben. Die Leistungen und Maßnahmen sollen Vorbildcharakter haben. (3) Es können Handwerks-, Industrie-, Handels- und sonstige Gewerbebetriebe, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Stadtgebiet haben, ausgezeichnet werden.
§ 3 Öffentliche Ausschreibung (1) Die Vergabe von Umweltpreis und Anerkennungsurkunde wird öffentlich ausgeschrieben. (2) Das Preisgericht kann für die öffentliche Ausschreibung Themenschwerpunkte festlegen. Die Themenstellung hindert nicht die Preisverleihung auch für andere Beiträge. § 3 Öffentliche Ausschreibung und Bewerbung Die Vergabe von Umweltpreis und Anerkennungsurkunde wird öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen und Vorschläge sind an das für den Bereich Umwelt zuständige Referat der Stadt Nürnberg zu richten; sie können von jedermann eingereicht werden.
Bewerbungen und Vorschläge sind an das für den
Bereich Umwelt zuständige Referat der Stadt Nürnberg zu richten; sie
können von jedermann eingereicht werden.
§ 4 Bewerbungen und Vorschläge (1) Bewerbungen und Vorschläge für die Vergabe von Umweltpreis und Anerkennungsurkunde sind an das Umweltreferat der Stadt zu richten. (2) Bewerbungen und Vorschläge können von jedermann eingereicht werden. § 4 Bewerbungen und Vorschläge (1) Bewerbungen und Vorschläge für die Vergabe von Umweltpreis und Anerkennungsurkunde sind an das Umweltreferat der Stadt zu richten. (2) Bewerbungen und Vorschläge können von jedermann eingereicht werden.
§ 5 Preisgericht (1) Die eingegangenen Bewerbungen und Vorschläge werden einem Preisgericht vorgelegt. Das Preisgericht prüft und bewertet die Beiträge und spricht eine Empfehlung für die Beschlussfassung durch den Stadtrat aus. (2) Dem Preisgericht gehören an: 1. der Oberbürgermeister oder sein Vertreter als Vorsitzender; 2. der für den Bereich Umwelt zuständige kommunale Wahlbeamte; 3. je ein Vertreter der Stadtratsfraktionen und der in Ausschüssen vertretenen Stadtratsgruppen; 4. je ein Vertreter der Abendzeitung, der Nürnberger Nachrichten und der Nürnberger Zeitung; § 4 Preisgericht (1) Die eingegangenen Bewerbungen und Vorschläge werden einem Preisgericht vorgelegt. Das Preisgericht prüft und bewertet die Beiträge und spricht eine Empfehlung für die Beschlussfassung durch den Stadtrat aus. (2) Dem Preisgericht gehören an: 1. der Oberbürgermeister als Vorsitzender bzw. die Oberbürgermeisterin als Vorsitzende oder eine Vertretung; 2. der für den Bereich Umwelt zuständige kommunale Wahlbeamte bzw. Wahlbeamtin; 3. je eine Vertretung der Stadtratsfraktionen und der in Ausschüssen vertretenen Stadtratsgruppen; 4. drei bis fünf fachkundige Persönlichkeiten aus Stadtgesellschaft, Umweltverbänden, -projekten und - organisationen, aus schulischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Einrichtungen; die Berufung erfolgt durch das für
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Stadtgesellschaft, Umweltverbänden, -projekten und -
organisationen, aus schulischen, wissenschaftlichen oder
kulturellen Einrichtungen; die Berufung erfolgt durch das für
5. ein Vertreter des Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Nürnberg; 6. ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken; 7. ein Vertreter der Handwerkskammer für Mittelfranken; 8. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine Nürnbergs; 9. der Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Mittelfranken. (3) Das Preisgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Die Empfehlungen des Preisgerichts bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. den Bereich Umwelt zuständige Referat der Stadt Nürnberg jeweils für eine sechsjährige Amtszeit; Wiederberufungen und längere Amtszeiten sind zulässig; 5. eine Vertretung der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken; 6. eine Vertretung der Handwerkskammer für Mittelfranken; 7. eine Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine Nürnbergs; 8. eine Vertretung der Gewerkschaften in der Region Mittelfranken. (3) Das Preisgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Die Empfehlungen des Preisgerichts bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Inhalt und Ergebnis der Beratungen ist Vertraulichkeit zu wahren. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 6 Entscheidung durch den Stadtrat (1) Der Stadtrat entscheidet über die Verleihung von Umweltpreis und Anerkennungsurkunde in nichtöffentlicher Sitzung. (2) Es besteht keine Rechtspflicht, Umweltpreis und Anerkennungsurkunde zu vergeben. § 5 Preisverleihung (1) Der Stadtrat entscheidet über die Verleihung von Umweltpreis und Anerkennungsurkunde in nichtöffentlicher Sitzung. (2) Es besteht keine Rechtspflicht, Umweltpreis und Anerkennungsurkunde zu vergeben. (3) Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder eine Vertretung übergibt die Anerkennungsurkunde sowie die

den Bereich Umwelt zuständige Referat der Stadt Nürnberg

jeweils für eine sechsjährige Amtszeit; Wiederberufungen und

längere Amtszeiten sind zulässig;

Inhalt und Ergebnis der Beratungen ist Vertraulichkeit zu wahren

Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Urkunden über die Verleihung des Umweltpreises an die Preisträger.
§ 7 Preisverleihung Der Oberbürgermeister oder sein Vertreter übergibt die Anerkennungsurkunde sowie die Urkunde über die Verleihung des Umweltpreises an die Preisträger § 7 Preisverleihung Der Oberbürgermeister oder sein Vertreter übergibt die Anerkennungsurkunde sowie die Urkunde über die Verleihung des Umweltpreises an die Preisträger
§ 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über den Umweltschutzpreis der Stadt Nürnberg (UmweltschutzpreisS – UmwSchPrS) vom 18. Mai 2005 (Amtsblatt S. 215) und die Satzung der Stadt Nürnberg über den Förderpreis für nachhaltiges Wirtschaften in Unternehmen (NachhaltigkeitspreisS – NachhPrS) vom 25. April 2002 (Amtsblatt S. 265), geändert durch Satzung vom 26. Oktober 2006 (Amtsblatt S. 392), außer Kraft. __________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 19.08.2009 § 8 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über den Umweltschutzpreis der Stadt Nürnberg (UmweltschutzpreisS – UmwSchPrS) vom 18. Mai 2005 (Amtsblatt S. 215) und die Satzung der Stadt Nürnberg über den Förderpreis für nachhaltiges Wirtschaften in Unternehmen (NachhaltigkeitspreisS – NachhPrS) vom 25. April 2002 (Amtsblatt S. 265), geändert durch Satzung vom 26. Oktober 2006 (Amtsblatt S. 392), außer Kraft. __________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 19.08.2009

Urkunden über die Verleihung des Umweltpreises an die

Preisträger.

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