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Änderungssatzung

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Dutzendteich Altstadt Haushalt & Finanzen

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg

(Sondernutzungsgebührensatzung – SNutzGebS) vom 23. September 2024 (Amtsblatt

S. 350)

Vom ..........................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 2a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (GVBl. S. 448), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 101 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), und auf Grund von § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409), folgende Satzung:

Art. 1

  1. In § 8 Abs. 2 wird jeweils nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

  2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung

Sondernutzungsgebührenverzeichnis

Soweit Gebühren mit einem dreiteiligen Betrag aufgeführt sind, gilt

Die Straßengruppen und die jeweils zugehörigen Straßen sind in der Anlage 2 zur Sondernutzungsgebührensatzung - Straßengruppenverzeichnis - aufgeführt.

Ord.- Nr. Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeiteinheit Betrag in Euro
A Veranstaltungen
A01 Veranstaltungen je nach Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme Tag von 15,30 bis 1.524,00
A02 Großveranstaltungen je nach Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme pauschal bis 10 % der Einnahmen
A03 Veranstaltungen im Bereich des Volksparks Dutzendteich einschl. Zeppelintribüne und Stadionumfeld Berechnung im Einzelfall, je nach Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme pauschal 148.905,00
A04 Altstadtfest Berechnung im Einzelfall, je nach Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme pauschal 26.688,00
Kirchweihen
A11 Kirchweihgeschäfte aller Art (außer Ord.-Nr. A12-14) Frontmeter, Durchmesser Tag 4,05
A12 Kleinkinderfahrgeschäfte Frontmeter, Durchmesser Tag 3,75
A13 Imbissstände Frontmeter Tag 6,10
A14 Zeltaufstellungen m² Tag 0,72
B Verkaufsstände
B01 Verkaufsstände, Verkaufsautomaten kurzfristig Frontmeter Tag von 4,60 bis 60,00
B02 Imbissstände (soweit nicht unter Ord.-Nr. B03 und B04 fallend)
- innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) m2 Monat 293,00
- im übrigen Stadtgebiet m2 Monat 25,70 / 41,50 / 60,00
B03 Brezenverkaufsstände
- innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) je angefangene 9 m² Monat 183,00
- im übrigen Stadtgebiet je angefangene 9 m² Monat 121,90
B04 Heringsbratstände je angefangene 9 m² Monat 35,60
Ord.- Nr. Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeiteinheit Betrag in Euro
B05 Lotterieverkaufsstände je angefangene 9 m² Jahr 166,70 / 241,30 / 334,30
B06 Zeitungsverkaufsstände m² Monat 10,70 / 20,90 / 31,70
B07 Blumenhandel aus dem Korb pro Verkaufsperson Monat 41,30
B08 Blumenhandel am Stand vor den Friedhöfen lfd. Meter Tag 25,60
B09 Verkaufsstände, Verkaufsautomaten, Verkaufscontainer, auch anlässlich Geschäfts-/Ladenumbau m² Monat 25,60 / 41,00 / 58,70
B10 Warenautomaten im Luftraum Jahr
bis 0,40 m Breite lfd. Meter 14,80
über 0,40 m Breite lfd. Meter 29,40
B11 Stumme Zeitungsverkäufer Stück Jahr 65,60
B12 Modeschmuckstände auf der Museumsbrücke m² Januar bis Mai 372,00
m² Juni bis November 506,00
B13 Ticketverkaufsstände m² Monat 58,70
C Bedarfsnutzungen gewerblich
C01 Tisch- und Stuhlaufstellung m² Saison (01.02. bis 15.11.) 17,70 / 25,60 / 33,10
Eine Gebühr für eine außerhalb der Saison vollzogene Sondernutzung ist anteilig in Monaten von der Saisongebühr zu berechnen.
C02 Tisch- und Stuhlaufstellung kurzfristig m² Tag 0,43 / 0,71 / 0,86
C03 Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe lfd. Meter Jahr 32,80 / 45,50 / 58,20
C04 Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe kurzfristig lfd. Meter Tag 0,29 / 0,29 / 0,43
Ord.- Nr. Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeiteinheit Betrag in Euro
C05 Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe m² Jahr 56,80 / 82,40 / 106,70
C06 Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe kurzfristig m² Tag 0,43 / 0,71 / 0,86
C07 Werbeaktionen (gewerblich) je nach Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme der Grundfläche (Promotion einschließlich einer Person Standpersonal) m² Tag 12,20
Mindestgebühr 50,00
Promoter, Plakatträger (Sandwichmänner), Hostessen, Miniroboter, sonst. bewegliche Werbemaßnahmen pro Person oder Figur Tag 50,00
C08 Standkonzerte aus gewerblichen Gründen Stunde 30,00 / 56,80 / 81,70
C09 Schaufenstervitrinen m² Monat 21,50 / 25,70 / 31,30
C10 Gewerbliches Abstellen von E-Scootern Stück Jahr 50,00
C11 Streugutkästen Behälter, je angefangene 100 Liter Jahr 20,50
C12 Altkleidercontainer Stück Jahr 610,00
C13 Aufstellen von Standmarkisen und Schirmen, die eine großflächige Überdachung bilden, in Zusammenhang mit genehmigten Tisch- und Stuhlaufstellungen m² überdachte Fläche Saison (01.02. bis 15.11.) 50 % der Gebühr nach Ord.-Nr. C01
D Bedarfsnutzen nicht-gewerblich
D01 Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) je angefangene 9 m² Tag 15,00
D02 Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) inkl. Werbung von Mitgliedschaften je angefangene 9 m² Tag 30,00
D03 Aufstellen von Fahrradständern und anderen ähnlichen Nutzobjekten Stück Jahr 10,10 / 17,20 / 25,60
E Plakatierung und Werbung
Ord.- Nr. Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeiteinheit Betrag in Euro
E01 Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen auf Dreiecksständer bis 0,5 m² und Klappständer bis 1,5 m² Gesamtansichtsfläche (jeweils nur kurzfristig) Stück Tag 2,50
E02 Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen pro m² Ansichtsfläche (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Klappständer) m² Jahr 464,00
E03 Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen (größer 0,5 m² =, z. B. DIN A0) auf Dreiecksständer und Klappständer (kurzfristig) bis 3 m² Gesamtansichtsfläche Stück Tag 6,10
E04 Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung bis einschließlich 10 m² Ansichtsfläche (kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) m² Tag 1,95
Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung ab mehr als 10 m² Ansichtsfläche (nur kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) m² Tag 1,00
E05 Werbefahnen an Fahnenmasten pro m² Ansichtsfläche m² Jahr 156,00
E06 Tankstellenstelen mit Werbeflächen und Preisanzeigen Stück Jahr 461,00
F Privatrechtlich zu regelnde Sondernutzungen
F01 Unterkellerung Fläche, Nutzwert einmalig Ermittlung im Einzelfall
F02 Unterirdische Tanks Stück (je angefangene 20.000 l Lagermenge) Jahr
- gewerblich 330,00
- nicht gewerblich 164,00
F03 Kabel- und Rohrleitungen (unterirdisch) lfd. Meter Jahr 1,40
pauschal mindestens 45,60
F04 Kanäle und Entwässerungsrinnen lfd. Meter Jahr 1,45
Ord.- Nr. Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeiteinheit Betrag in Euro
pauschal mindestens 46,40
F05 Fernheizleitungen lfd. Meter je nach Lage und Verwendungszweck Rahmen pro Jahr von 3,90 bis 33,10
pauschal jedoch mindestens 53,00
F06 Aufgrabung und Verlegung von Grundstücksanschlüssen gemäß Entwässerungssatzung pro Anschluss einmalig 195,10
F07 Anker (temporär oder dauerhaft) Stück, Nutzwert einmalig 76,20
F08 Überbauungen (außer Vordächer, Trittstufen, freistehende Säulen, Stützpfeiler) Fläche, Nutzwert, Verwendungszweck einmalig Ermittlung im Einzelfall
F09 Überbrückungen Fläche, Nutzwert einmalig Ermittlung im Einzelfall
G Bauliche Sondernutzungen
G01 Baustelleneinrichtung mit Aufstellen von Baugerüsten, -zäunen, -hütten, Aufzügen, Kränen, Hubsteigern, Arbeitsbühnen, Lagerung von Baustoffen, -materialien und Gegenständen aller Art; Aufgrabungen, Rohrdurchpressungen u. ä. je angefangene 25 m² je ange- fangene Woche 20,40
G02 Aufstellen von Schutt-Containern aufgrund einer Jahreserlaubnis Stück Monat 93,00
G03 Container anlässlich Ladenumbau, die nicht Verkaufszwecken dienen m² Monat 12,80 / 20,60 / 29,50
G04 Masten Stück Jahr 22,50 / 40,60 / 60,00
Stück Monat 3,15 / 4,80 / 6,40
G05 Säulen, Stützpfeiler Stück Jahr 12,80 / 21,50 / 30,00
G06 Überspannungen dauernd lfd. Meter Jahr 12,70
G07 Überspannungen kurzfristig (auch für Baustellen) pro Überquerung Monat 30,00
G08 Treppen, Trittstufen ab der 1. Stufe Jahr 18,40
G09 Postablage-, Brief-, Verteiler-, Stromkästen Stück Jahr 164,00
Ord.- Nr. Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeiteinheit Betrag in Euro
G10 Keller-, Licht-, Luft- und Ladeschächte und Gruben größer 1 m² bis 10 m² pro Mauer- oder Bodenöffnung Jahr 5,80 / 11,40 / 17,70
ab 10 m² zusätzlich pro m² Jahr 5,80 / 11,40 / 17,70
G11 Bodenhülsen Stück Jahr 5,80 / 11,40 / 17,70
G12 Industrie- und Rollgleise pro Anschlussfirma lfd. Meter Gleisstrecke Jahr 22,80
H Unerlaubte Sondernutzungen
H01 Unerlaubte gewerbliche Plakatierung (einschließlich Planen etc.)
- DIN A1 oder kleiner Stück Tag 31,00
- größer DIN A1 bis einschließlich DIN A0 Stück Tag 61,00
- größer DIN A0 Stück Tag 92,00
H02 Unerlaubte Lichtprojektionswerbung, Sprühschablonenwerbung und Streetbranding bzw. reverse graffiti Werbung Tag 68,00
H03 Unerlaubt abgestellte oder genutzte Kfz-Anhänger, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge jeglicher Art zum Zweck der Werbung Fahrzeug Tag 68,00
H04 Abstellen von nicht fahrbereiten und sonstigen nicht zugelassenen Fahrzeugen („Rot-Punkt-Fahrzeugen“)
Einspurige Fahrzeuge Fahrzeug je ange- fangener Tag 15,30
Pkw, Pkw-Anhänger Fahrzeug je ange- fangener Tag 28,60
Transporter Fahrzeug je ange- fangener Tag 42,70
Wohn-, Verkaufs-, Bauanhänger Fahrzeug je ange- fangener Tag 56,90
Lkw und Sonderfahrzeuge Fahrzeug je ange- fangener Tag 56,90
H05 Unerlaubte Flächennutzung für Ablagerung von Wertstoffen bzw. von Wertstoffbehältern m² je ange- fangener Tag 21,00
Ord.- Nr. Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeiteinheit Betrag in Euro
H06 Unerlaubtes Abstellen von Fahrzeugen zu gewerblichen Zwecken (z. B. Verkauf, Vermietung) Fahrzeug je ange- fangener Monat 200,00
H07 Unerlaubt abgestellte Einkaufswägen Stück Tag 5,00
I Sonstige Positionen
I01 Sonstige Sondernutzungen, soweit sie nicht in anderen Positionen dieser Anlage aufgeführt sind.
Regelgebühr m² Tag 6,50 maximal 1.500,00
Rahmengebühr m² Tag 0,12 bis 50,00
Grundsätzlich gilt die Regelgebühr. In besonderen Einzelfällen ist diese innerhalb der durch die Rahmengebühr gesetzten Grenzen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Eine Erhöhung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Sondernutzung mit einem erheblichen wirtschaftlichen Nutzen verbunden ist oder der Gemeingebrauch in besonders erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Eine Ermäßigung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn an der Sondernutzung auch ein öffentliches Interesse besteht oder der Gemeingebrauch nur geringfügig beeinträchtigt wird oder die Sondernutzung längerfristig erfolgt.“
  1. Die Anlage 2 zur Sondernutzungsgebührensatzung - Straßengruppenverzeichnis - wird wie folgt geändert:

a) Bei der Straßengruppe 2 werden folgende Angaben gestrichen:

„Brunnengasse,“, „Karlstraße,“, „Krebsgasse,“, „Obere Wörthstraße,“, „Spitalgasse,“, „Trödelmarkt,“, „Weinmarkt,“, „Obere Wörthstraße,“ und „, Zwischen den Fleischbänken“.

b) Bei der Straßengruppe 3 werden folgende Angaben entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„Brunnengasse,“, „Karlstraße,“, „, Krebsgasse“, „Obere Wörthstraße,“, „Trödelmarkt,“, „Weinmarkt,“ und „Zwischen den Fleischbänken.“.

  1. Die Anlage 3 zur Sondernutzungsgebührensatzung - Zuschlagszonenverzeichnis Innenstadt - wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil nach der Überschrift wird die Angabe „gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.

b) Die Zone 100 % Zuschlag wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 23 wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nr. 24 wird Nr. 23.

c) Die Zone 50 % Zuschlag wird wie folgt geändert:

aa) Die Nrn. 4, 10, 12, 13, 18 bis 21, 23, 24, 27, 30, 33, 35 und 36 werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nrn. 5 bis 9 werden die Nrn. 4 bis 8.

cc) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 9.

dd) Die bisherigen Nrn. 14 bis 17 werden die Nrn. 10 bis 13.

ee) Die bisherige Nr. 22 wird Nr. 14.

ff) Die bisherigen Nrn. 25 und 26 werden die Nrn. 15 und 16.

gg) Die bisherigen Nrn. 28 und 29 werden die Nrn. 17 und 18.

hh) Die bisherigen Nrn. 31 und 32 werden die Nrn. 19 und 20.

ii) Die bisherige Nr. 34 wird Nr. 21.

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

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