Änderung des Gebiets der Städte Erlangen (Gemarkung Tennenlohe) und Nürnberg
(Gemarkung Großgründlach) im Bereich des „Reutleser Weges“
Zwischen der Stadt Erlangen (Gemarkung Tennenlohe) und der Stadt Nürnberg (Gemarkung Großgründlach) wurde folgender Vorschlag zur Änderung ihrer Gemeindegebietsgrenze im Bereich des „Reutleser Weges“ ausgearbeitet:
- Umgemeindung aus dem Erlanger in das Nürnberger Stadtgebiet (Eingemeindung)
Hierbei sollen jeweils der Gemarkung Tennenlohe die Grundstücke Fl. Nrn.
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198/3 ( 7.798 m² Fläche; im Privateigentum befindliches Ackerland); und
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201 (11.970 m² Fläche; im Privateigentum befindliches Ackerland)
sowie
- 201/2 ( 1.845 m² Verkehrsfläche; bereits vermessenes Teilstück des in der Baulast
der Stadt Erlangen befindlichen öffentlichen Feld- und Waldweges „Reutleser Weg“) aus dem Stadtgebiet Erlangen ausgegliedert und in das Stadtgebiet Nürnberg (Gemarkung Großgründlach) eingegliedert werden.
Der Umgriff der vorgesehenen Umgemeindung (Eingliederungsflächen) von insgesamt 21.613 m² ist aus der beiliegenden Flurkarte mit integriertem Übersichtsplan (Ausschnitt) ersichtlich. Dabei ist der aktuelle Verlauf der Stadtgrenze blass-rötlich markiert; die vorgeschlagene neue Grenzziehung ist in roter (Strich-Punkte-) Linie dargestellt.
Die Grenzänderung wird erforderlich, um im Bereich der geplanten Trasse der Stadt- Umland-Bahn Nürnberg-Erlangen-Herzogenaurach (StUB) südlich der Bundesautobahn A3 und westlich der Bundesstraße B4 (im Bereich der Autobahnausfahrt 84 Erlangen- Tennenlohe) die Flächen für die vorgesehene Haltestelle „Reutleser Straße“ in Verbindung mit einer Wendeschleife der StUB sowie einer „Park-and-Ride“-Anlage insgesamt auf dem Gemeindegebiet der Stadt Nürnberg zu platzieren. Dieser Bereich ist zugleich geplanter Endpunkt des ersten Planfeststellungsabschnitts der StUB, der dann insgesamt auf dem Gemeindegebiet der Stadt Nürnberg zu liegen kommen soll. Die Regierung von Mittelfranken hat frühzeitig darauf hingewiesen, dass die Hochbauten einer solchen Anlage nicht durch eine Stadtgrenze geteilt sein sollten und empfohlen, in einem derartigen Fall vor den Genehmigungsverfahren die Stadtgrenze entsprechend anzupassen.
Die Erlanger und Nürnberger Stadtverwaltungen haben die Auffassung der Regierung von Mittelfranken in den Arbeitskreisen des Zweckverbandes StUB bestätigt. Neben den baurechtlichen Aspekten wurden auch weitere Aspekte, wie die eindeutige Zuständigkeitszuordnung für Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei angeführt. Nachfolgende Argumente zur Verschiebung der Stadtgrenze in das Gebiet der Stadt Nürnberg wurden in den Arbeitskreisen des Zweckverbands StUB und den Stadtverwaltungen erarbeitet:
Die vom bisherigen Verlauf der Stadtgrenze geschnittene vorgesehene Haltestelle „Reutleser Straße“ bedient die Nürnberger Stadtteile Reutles und Großgründlach. Die Bundesautobahn A3 hat eine hohe Trennwirkung des Bereichs gegenüber der Kernstadt Erlangen wie auch des nördlich der A3 gelegenen Erlanger Stadtteils Tennenlohe.
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Die Wendeschleife gehört zum Planfeststellungsabschnitt 1a der StUB, der ausschließlich die Streckenführung auf Nürnberger Stadtgebiet umfasst. Liegt auch die vorgesehene Wendeschleife mit „Park-and-Ride“-Anlage und Haltestelle vollständig in Nürnberg, kann sich die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange für die abschnittsspezifischen Themen auf die für die Stadt Nürnberg zuständigen Träger öffentlicher Belange beschränken, während sonst wegen einer kleinen Fläche auch die für die Stadt Erlangen zuständigen Träger öffentlicher Belange einzubinden wären. Insofern dient eine Umgliederung der betroffenen Flächen aus dem Erlanger in das Nürnberger Stadtgebiet auch der Verfahrensverschlankung.
In der Lenkungsgruppe des Zweckverbandes StUB konnte zudem Einigkeit erzielt werden, dass für die Kostenteilung des Zweckverbands StUB der bisherige Verlauf der Stadtgrenze maßgeblich bleiben soll, um durch die Umgemeindung keine zusätzliche finanzielle Belastung der Stadt Nürnberg herbeizuführen.
In den abschließenden Beratungen des Arbeitskreises Recht, Liegenschaften und Bodenordnung des Zweckverbands StUB wurden daher folgende Bedingungen für die Verschiebung der Stadtgrenze definiert:
„Park-and-Ride“-Gebäude und Haltestelle sollen eindeutig in einem Stadtgebiet liegen. Der Planfeststellungsabschnitt 1a soll vollständig auf Nürnberger Stadtgebiet liegen. Der neue Verlauf der Stadtgrenze soll bestehenden Flurgrenzen folgen, damit (außer dem betroffenen Straßengrundstück) keine Flurstücke geteilt werden müssen.
So ergeben sich die eingangs dargestellten Flächenänderungen zwischen den Städten Erlangen und Nürnberg als Ausgliederung aus dem Erlanger und Eingliederung in das Nürnberger Stadtgebiet. Damit erfolgt ein Flächenzuwachs von 21.613 m², da eine Flächenkompensation (Grundstückstausch) nicht stattfinden soll.
- Ergebnisse des Instruktionsverfahrens innerhalb der Stadtverwaltung Nürnberg
Das Instruktionsverfahren innerhalb der Stadtverwaltung Nürnberg wurde durchgeführt. Die beteiligten Dienststellen der Stadt Nürnberg haben gegen die geplante Grenzänderung keine Einwendungen erhoben. Beispielsweise weist Vpl bestätigend darauf hin, dass die Gebietsänderung notwendig sei, damit die neue Haltestelle „Reutleser Straße“ inklusive „P+R“-Anlage, Wendeschleife und Bussteige komplett auf dem Gemeindegebiet der Stadt Nürnberg liegen. Das Vorgehen sei durch die Regierung von Mittelfranken insbesondere im Hinblick auf das Planfeststellungsverfahren empfohlen worden. Weitere ergänzend gegebene Hinweise auf die Folgen der Umgemeindung können von den Fachdienststellen der beiden Städte bewältigt werden.
Auch seitens des im Rahmen dieses Instruktionsverfahrens beteiligten Staatlichen Straßenbauamts Nürnberg bestehen keine Einwendungen gegen die geplante Grenzänderung.
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- Weitere Verfahrensfragen
Für das von der Regierung von Mittelfranken durchzuführende Grenzänderungsverfahren bedarf es der Vorlage von Fortführungsnachweisen, deren Erstellung beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zur entsprechenden katastertechnischen Behandlung der beabsichtigten Grenzänderungen zu beauftragen ist. Hinsichtlich des einzugliedernden Teilstücks von 1.845 m² der Verkehrsfläche „Reutleser Weg“ ist auf Antrag der Stadt Erlangen die Vermessung (neu: Fl. Nr. 201/2, Gemarkung Tennenlohe) und Erstellung des entsprechenden Fortführungsnachweises durch das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Erlangen bereits erfolgt. Das im Rahmen des Instruktionsverfahrens innerhalb der Stadtverwaltung Nürnberg außerdem bereits beteiligte Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Nürnberg hat neben seiner Mitteilung, dass keine Einwendungen gegen die geplante Grenzänderung bestehen, darauf hingewiesen, dass es die erforderlichen Änderungen im Liegenschaftskataster und Grundbuch nach Rechtskraft der Gebietsänderung veranlassen wird.
Ein Anhörungsverfahren der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer wurde von der Stadt Erlangen durchgeführt.
Hinsichtlich des bereits vermessenen einzugliedernden Teilstücks von 1.845 m² (Fl. Nr. 201/2, Gemarkung Tennenlohe) des in der Baulast der Stadt Erlangen befindlichen öffentlichen Feld- und Waldweges „Reutleser Weg“ soll mit der Umgemeindung die Baulast auf die Stadt Nürnberg übergehen.
Wie bereits unter Nr. 1 ausgeführt, konnte in der Lenkungsgruppe des Zweckverbandes StUB zudem Einigkeit erzielt werden, dass für die Kostenteilung des Zweckverbands StUB der bisherige Verlauf der Stadtgrenze maßgeblich bleiben soll, um durch die Umgemeindung keine zusätzliche finanzielle Belastung der Stadt Nürnberg herbeizuführen: „Als Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Städten Erlangen und Nürnberg soll sich der Kostenteilungsschlüssel des Zweckverbands Stadt-Umland-Bahn Nürnberg-Erlangen- Herzogenaurach für die Bau- und Betriebsphase am bisherigen Verlauf der Stadtgrenze orientieren, da die Verschiebung der Stadtgrenze im Wesentlichen der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren im Rahmen der Errichtung der StUB-Anlagen dient.“
Die Stadt Erlangen hat mit entsprechendem Stadtratsbeschluss vom 16.01.2025 der vorgeschlagenen Änderung der Gemeindegebietsgrenze bereits zugestimmt.
Wie üblich soll mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung das Ortsrecht der Stadt Nürnberg für die eingegliederten Flurstücke gelten.
In Abstimmung mit der Stadt Erlangen soll die Antragstellung auf Änderung des Gebiets der Städte Erlangen und Nürnberg bei der Regierung von Mittelfranken durch die Stadt Nürnberg erfolgen.