Leitfaden für das Angebot von Arbeitsgelegenheiten nach
§ 5 AsylbLG
Anlagen: Anlage 1: Formblatt 1, Angebot einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG Anlage 2: Formblatt 2, Belehrung und Anhörung zur Verpflichtung zu einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG Anlage 3: Formblatt 3, Beendigung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG
1. Hintergrund zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeitsgelegenheiten (AGH) sollen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG eine sinnstiftende und tagesstrukturierende Tätigkeit beispielsweise in der Landschaftspflege, im kommunalen Bauhof oder in Sport- und Freizeiteinrichtungen bieten. Gleichzeitig sollen sie auch die Akzeptanz in der Bevölkerung erhöhen, Vorurteile abbauen und den Spracherwerb der Leistungsberechtigten durch Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung fördern. Für die Anbieter der Tätigkeiten bietet sich die Chance, Arbeitsbegabungen und Lebenserfahrungen der Asylbewerber*innen und Geduldeten sinnvoll zu nutzen.
In Nürnberg sollen zukünftig entsprechende Arbeitsgelegenheiten von städtischen Dienststellen und Eigenbetrieben angeboten werden. Der nachfolgende Leitfaden dient als Information über Arbeitsgelegenheiten und zeigt auf, in welcher Weise die Stadt Leistungsempfänger*innen Arbeitsgelegenheiten eröffnen kann.
2. Rechtsnatur der Arbeitsgelegenheit
Die Arbeitsgelegenheit ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Durch sie wird kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet, sondern ein öffentlich-rechtliches. Eine Arbeitserlaubnis ist daher nicht erforderlich. Die Vorschriften des Arbeitsschutzes, z. B. das Mutterschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz, finden jedoch Anwendung und es besteht ein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.
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3. Adressaten von Arbeitsgelegenheiten
Arbeitsgelegenheiten sind anwendbar auf alle Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG, also auf Grundleistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG und Analogleistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG. Bleibeberechtigte Geflüchtete und Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine gehören den Rechtskreisen des SGB II bzw. SGB XII an und können daher nicht nach § 5 AsylbLG in AGH zugewiesen werden.
Die Leistungsberechtigten haben keinen Anspruch auf Schaffung oder Übertragung einer Arbeitsgelegenheit.
4. Grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsgelegenheiten
Die in diesem Leitfaden beschriebenen Arbeitsgelegenheiten sollen durch die Stadt als kommunalem Träger eingerichtet werden. Sie können also bei städtischen Dienststellen oder städtischen Eigenbetrieben angeboten werden.
Das Arbeitsergebnis muss der Allgemeinheit dienen. Das heißt, das Ergebnis darf nicht überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder Interessen eines begrenzten Personenkreises dienen.
Die angebotene Arbeitsgelegenheit muss dem*der jeweiligen Leistungsberechtigten im Einzelfall zumutbar sein, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie seine*ihre körperlichen, geistigen und / oder seelischen Kräfte überfordert, die adäquate Betreuung eines Kindes bzw. die Versorgung eines*r pflegebedürftigen Angehörigen gefährdet oder der*die Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze erreicht hat. Zudem kann es weitere wichtige Gründe geben, die der Aufnahme oder auch Fortführung einer Arbeitsgelegenheit entgegenstehen können.
Eine Arbeitsgelegenheit darf außerdem nicht den Umfang einer Vollzeitstelle erreichen. Sie soll eine Wochenstundenzahl von 20 nicht überschreiten. Die Tagesarbeitszeit sollte im Hinblick auf die zu verrichtende Tätigkeit, den Zeitaufwand für das Erreichen des Arbeitsortes und die individuelle Leistungsfähigkeit des*der Leistungsempfängers*in angemessen sein. In der Regel ist eine Dauer von einem Tag bis zu 3 Monaten für eine Erstbeschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit angemessen. Diese kann im Anschluss verlängert werden, wenn dies vom Anbieter und Beschäftigten der AGH gewünscht wird. Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
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Mögliche Tätigkeitsfelder sind:
Landschaftspflege, z. B. Unkrautbeseitigung, Unterstützung bei Reinigungsarbeiten wie etwa Beseitigung von Unrat, Laub etc. Wegebau, z. B. Pflege vorhandener Fuß-, Rad und Wanderwege Werkstätten, z. B. Reparatur von gespendeten Altfahrrädern, Altmöbelaufbereitung, Möbeltransporte Umwelt- und Naturschutz, z. B. Pflege der Randbereiche von Bächen und Flüssen, Erhalt von Moorgebieten, Anlage und Pflege von bienenfreundlichen Blühstreifen und Streuobstwiesen etc. Umfelderhaltung, z. B. Unterstützung bei Vorbereitungsarbeiten für die Verschönerung der Außenanlagen an Schulen und Kindertagesstätten Soziales, z. B. Sprachmittlung oder einfache und unterstützende Tätigkeiten bei der Tagesstrukturierung von betreuungsbedürftigen älteren Menschen Sport- und Freizeiteinrichtungen, z. B. Beseitigung von Unrat auf Spiel- und Sportplätzen und sonstigen Freizeiteinrichtungen Einfache Tätigkeiten im Bauhof, Wertstoffhof, Grünanlagenpflege/ Gartenbau Arbeitseinsätze bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Naturkatastrophen oder vergleichbaren Ereignissen, z. B. Überschwemmungen nach Starkregen oder ein Schneechaos
5. Pflichten der Anbieter von Arbeitsgelegenheiten
Die Teilnehmer*innen an einer AGH sind angemessen in die Tätigkeit einzuführen, insbesondere über sicherheitsrelevante Aspekte zu unterrichten, sowie angemessen zu betreuen und zu beaufsichtigen. Sofern erforderlich, sind sie mit Arbeitskleidung und -material auszustatten. Hierfür anfallende Kosten werden dem kommunalen Anbieter der Arbeitsgelegenheit durch das Sozialamt erstattet. Eine Erstattung kann beim Sozialamt formlos unter Übermittlung von Belegen beantragt werden.
Zudem sind alle sonstigen Arbeitgeberpflichten einzuhalten, insbesondere gesetzliche Arbeitsschutzbestimmungen z. B. nach dem Mutterschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Den Beschäftigten ist die von ihnen geleistete Arbeit auf Stundenzetteln zu bestätigen, damit sie hiermit eine Aufwandsentschädigung von 0,80 Euro pro Stunde vom Sozialamt durch Zubuchung auf ihre Zahlkarte erhalten können. Zu diesem Zweck hat der Anbieter
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sich die geleistete Arbeit druch den*die Beschäftigte*n jeweils durch Unterschriften auf einem Dokument seiner Wahl bestätigen zu lassen.
Darüber hinaus sind bei Begründung und Beendigung der Arbeitsgelegenheit Abstimmungen mit dem Sozialamt erforderlich, die im Einzelnen unter Ziffer 8 näher dargestellt werden.
Im Falle einer unbegründeten Weigerung zur Wahrnehmung einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit, zu der ein*e Leistungsempfänger*in rechtswirksam verpflichtet wurde, sind diesem*r grundsätzlich nach § 5 Abs. 4 S. 2 AsylbLG seine*ihre Leistungen zu kürzen. Der vorgesehene Leistungswegfall wird in Rechtsprechung und Literatur sehr kritisch diskutiert und darauf verwiesen, dass die Leistungseinschränkung als Rechtsfolge in einem angemessenen Verhältnis zur zugrundeliegenden Pflichtverletzung stehen muss.1
Vor diesem Hintergrund sind Anbieter von Arbeitsgelegenheiten dringend angehalten, ihnen bekannt gewordene Gründe, die dem*der Teilnehmer*in an einer Arbeitsgelegenheit eine weitere Durchführung unzumutbar machen, an das Sozialamt zu melden. Eine entsprechende Aufforderung findet sich in Formblatt 3, „Beendigung einer Arbeitsgelegenheit“.
Eine Unzumutbarkeit kann sich – auch erst im Verlauf der Durchführung der Arbeitsgelegenheit – aufgrund der gesundheitlichen Verhältnisse des*r Teilnehmer*in an der Arbeitsgelegenheit ergeben. Die angebotene Arbeitsgelegenheit darf den*die Teilnehmer*in weder körperlich noch geistig noch seelisch überfordern. Ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor, wenn den Umständen, die der Ausführung der Arbeitsgelegenheit entgegenstehen, objektiv ein höheres Gewicht beizumessen ist als dem mit der zugewiesenen Arbeitsgelegenheit verfolgten Zweck. Neben der Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, einer Berufsausbildung, eines Studiums oder sonstiger Qualifikations- oder Bildungsmaßnahmen können Gründe auch in der Inanspruchnahme durch Kindeserziehung, Haushaltsführung oder Pflege einer*s Familienangehörigen liegen.2
1 Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz, 2019, § 5 Rn. 42; Seidl, ZAR 2024, 157. 2 Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz, 2019, § 5 Rn. 22 ff. Seite 4 von 7
6. Nicht vom Anbieter von Arbeitsgelegenheiten zu veranlassen
Die rechtlich verbindliche Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt durch das Sozialamt mittels Verpflichtungsbescheid. Dieses kümmert sich auch um die Auszahlung der Aufwandsentschädigung durch Buchung auf die Bezahlkarte sowie einen etwaigen Ausgleich weiterer Aufwendungen des*der Beschäftigten, die in Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen. Solche Aufwendungen kann der*die Beschäftigte vom Sozialamt gegen Vorlage von Belegen erstattet verlangen.
Da es sich bei der Aufwandsentschädigung nicht um ein Arbeitsentgelt handelt, müssen hierfür keine gesonderten Beiträge entrichtet werden. Die Tätigkeit an sich ist nicht meldepflichtig. Es bedarf keiner Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde.
7. Versicherungen und Schäden
Die Teilnehmer*innen an Arbeitsgelegenheiten zählen zum unfallversicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung), weil sie wie Beschäftigte tätig werden. Erst im Falle eines Unfalls oder bei Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht eine entsprechende Meldepflicht gem. § 193 SGB VII durch den Anbieter der Arbeitsgelegenheit an den Unfallversicherer. Für staatliche und kommunale Träger von Arbeitsgelegenheiten sind die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) und die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) die zuständigen Unfallversicherungsträger.
Eine Haftpflichtversicherungspflicht besteht nicht. Für etwaige Personenschäden an Arbeitskolleg*innen greift ein vollständiger Haftungsausschluss, solange der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde und sich nicht auf dem Arbeitsweg ereignet hat (§ 105 SGB VII). Hinsichtlich aller übrigen Schäden greifen die richterrechtlich entwickelten Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich. Danach haften die an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmenden Leistungsberechtigten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die von einer Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt wären. Sie haften ggf. anteilig, wenn sie durch mittlere Fahrlässigkeit einen Schaden verursachen. Analog zu den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung erfolgt hier eine stufenweise Betrachtung nach dem Grad des Verschuldens. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es grundsätzlich zu einer Schadensquote zwischen dem*der Teilnehmer*in an einer Arbeitsgelegenheit und dem Anbieter der Arbeitsgelegenheit. Bei geringer und leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter der Arbeitsgelegenheit alleine, für den*die Teilnehmer*in an einer Arbeitsgelegenheit scheidet eine Haftung aus. Was die Frage der
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Verschuldensklärung angeht, ist der Anbieter der Arbeitsgelegenheit in der Beweispflicht.
8. Vorgehen bei Begründung und Beendigung einer Arbeitsgelegenheit
Zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsgelegenheit sind die folgenden Schritte erforderlich.
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Der Anbieter der Arbeitsgelegenheit meldet seine Arbeitsgelegenheit mittels Formblatt 1, „Angebot einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG“, an das Sozialamt, Sozialamt-Integration@stadt.nuernberg.de.
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Das Sozialamt prüft die Arbeitsgelegenheit auf grundsätzliche Eignung und übermittelt das Angebot an potentielle Teilnehmer*innen an einer Arbeitsgelegenheit. Der Anbieter der AGH erhält eine Rückmeldung über die Genehmigung bzw. Ablehnung der angebotenen AGH.
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Interessierte potentielle Teilnehmer*innen an einer Arbeitsgelegenheit nehmen mit der in Formblatt 1 benannten Ansprechperson Kontakt auf und vereinbaren einen Vorstellungstermin.
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Im Vorstellungstermin werden dem*der potentiellen Teilnehmer*in an einer Arbeitsgelegenheit die auszuführenden Tätigkeiten, örtliche und zeitliche Bedingungen der Beschäftigung sowie Konsequenzen bei einem unbegründeten Fernbleiben nach Verpflichtung zur Arbeitsgelegenheit erläutert. Sind Anbieter und potentielle*r Teilnehmer*in grundsätzlich an einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer AGH interessiert, händigt der Anbieter das Formblatt 2, „Belehrung und Anhörung zur Verpflichtung zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG“ sowie eine schriftliche Information zum Datenschutz aus. Im Formblatt 2 hat der Anbieter der AGH zuvor die dort angezeigten Informationen zu ergänzen. Insbesondere soll er die Beschäftigung dort derart präzise beschreiben, dass für den*die Interessent*in alle wesentlichen Umstände der Tätigkeit ersichtlich sind. Außerdem ist zu bennen
der Beginn der AGH (frühestens 14 Tage nach Vorstellungstermin).
die Rückgabefrist, bis zu der das Formblatt an ihn zurückzugeben ist (mindestens sieben Werktage nach Vorstellungstermin).
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Das Formblatt 2 soll dem*der potentiellen Teilnehmer*in an der AGH Gelegenheit geben, sich über die Umstände und Konsequenzen zu informieren, die mit der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses einher gehen. Möchte er*sie daraufhin, das Beschäftigungsverhältnis eingehen, hat er*sie das Formblatt 2 unterzeichnet bis zur oben genannten Rückgabefrist an den Anbieter der AGH zurückzugeben.
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Der Anbieter der Arbeitsgelegenhheit übermittelt an das Sozialamt das von dem*der potentiellen Teilnehmer*in unterzeichnete und vom Anbieter ergänzte Formblatt 2 per E-Mail an Sozialamt-Integration@stadt.nuernberg.de.
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Das Sozialamt verpflichtet den*die Leistungsberechtigte*n rechtsverbindlich zur Arbeitsgelegenheit nach den Maßstäben, wie diese durch Formblatt 2 kommuniziert wurden.
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Der Anbieter der AGH erhält einen Abdruck des Verpflichtungsbescheides und teilt den tatsächlichen Arbeitsbeginn dem Sozialamt formlos (per Mail) mit.
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Der Anbieter der AGH dokumentiert die tatsächlich geleistete Arbeit und lässt sich dies durch den Beschäftigten der AGH unterzeichnen (Arbeitsnachweis).
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Der Anbieter übermittelt dem Sozialamt monatlich den oben genannten Arbeitsnachweis. Die Aufwandsentschädigung wird durch SHA auf die Bezahlkarte der verpflichteten Person gebucht.
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Etwaige Aufwendungen kann der Anbieter der AGH formlos unter Vorlage der Belege beim Sozialamt geltend machen.
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Endet das Beschäftigungsverhältnis, teilt der Anbieter der Arbeitsgelegenheit dies dem Sozialamt mittels Formblatt 3, „Beendigung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG“, mit. Endet das Beschäftigungsverhältnis vor der im Verpflichtungsbescheid bestimmten Zeit, soll insbesondere angegeben werden, ob Gründe bestanden, die einer Fortführung der Arbeitsgelegenheit aus Sicht der*s Beschäftigten entgegengestanden haben könnten.
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Arbeitsgelegenheiten
für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ءوجللا يبلاط ايازم نوناق بجومب نيقحتسملل لمعلا صرف (AsylbLG) Employment opportunities for beneficiaries under the Asylum Seekers' Benefits Act (AsylbLG) Возможности трудоустройства для получателей пособий по Закону о пособиях для соискателей убежища (AsylbLG) Oportunidades de empleo para beneficiarios bajo la Ley de Beneficios para Solicitantes de Asilo (AsylbLG) Sığınmacı Yardımları Yasası (AsylbLG) kapsamında hak sahipleri için iş fırsatları
Angebot einer Arbeitsgelegenheit (AGH) nach § 5 AsylbLG AGH-Nr: (wird vom Sozialamt eingetragen)
Tätigkeit
(Welche Tätigkeit soll verrichtet werden? Inwiefern dient das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit?)
Zahl der angebotenen Stellen:
Einsatzort (Ort der AGH)
Dienststelle Straße Plz/Ort
Arbeitszeiten
Stunden pro Woche: Wochentage: Uhrzeit: von Uhr bis Uhr
Ansprechperson in der Einsatzstelle
Sollten Sie Interesse an der oben beschriebenen Tätigkeit haben, wenden Sie sich an Name Anschrift Telefon E-Mail
Vom Anbieter der AGH an Sozialamt-Integration@stadt.nuernberg.de
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Wird vom Sozialamt ausgefüllt:
I. Die angebotene Arbeitsgelegenheit wird von einem
staatlichen kommunalen gemeinnützigen Träger zur Verfügung gestellt und das Arbeitsergebnis dient der Allgemeinheit. Die Wochenarbeitszeit von maximal 20 Stunden wird nicht überschritten.
Die Arbeitsgelegenheit entspricht den Voraussetzungen des § 5 AsylbLG. Die Arbeitsgelegenheit entspricht nicht den Voraussetzungen des § 5 AsylbLG.
II. Die angebotene Arbeitsgelegenheit
wird genehmigt. wird nicht genehmigt.
III. Bekanntgabe
Mitteilung an Anbieter der AGH (mit Angabe der AGH-Nr.): Datum
SHA/3-4 m. d. B. um Bekanntgabe in den Unterkünften.
Am SHA/1-1
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Stadt Nürnberg
Stadt Nürnberg · Frauentorgraben 17· 90443 Nürnberg 500/1-1/5 Amt für Existenzsicherung
und soziale Integration – So-
zialamt
20.03.2025 Wirtschaftliche Hilfen
Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
hier: Belehrung und Anhörung zur Verpflichtung zur Wahrnehmung Frauentorgraben 17
einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG 90443 Nürnberg
Tel.: 09 11 / 2 31-55 13 Fax: 09 11 / 2 31-55 14 Sehr geehrte/r , Sozialamt-Integration@stadt.nuernberg.de www.sozialamt.nuernberg.de wir beabsichtigen Ihnen gemäß § 5 AsylbLG folgende Arbeitsgelegenheit zuzuweisen: Sprechzeiten: Montag - Freitag 8.30 - 12.30 Uhr Beschreibung der Tätigkeit: nur nach Terminvereinbarung Einsatzstelle: Zeitlicher Umfang: Öffentliche Verkehrsmittel: Dauer der Zuweisung: Von bis U-Bahn-Linie 1, 2, 3 Haltestelle Hauptbahnhof U-Bahn-Linie 2, 3 Können Sie diese Arbeitsgelegenheit wahrnehmen, bitten wir Sie, dies auf Haltestelle Opernhaus der letzten Seite zu bestätigen und dieses Formular unterzeichnet an die Straßenbahnlinie 5, 7, 8 Einsatzstelle bis spätestens zurückzusenden. Sollten nach Ihrer Haltestelle Hauptbahnhof Ansicht wichtige Gründe gegen eine Aufnahme der Arbeitsgelegenheit Buslinie 43, 44 sprechen, nennen Sie diese Gründe bitte auf der letzten Seite und schi- Haltestelle Hauptbahnhof cken das Formular unterzeichnet bis zum oben genannten Datum an die Einsatzstelle zurück. Sparkasse Nürnberg IBAN: DE19760501010001005970 Wenn Sie die oben beschriebene Arbeitsgelegenheit durchführen können, Swift (BIC): SSKNDE77XXX werden Sie durch das Sozialamt der Stadt Nürnberg hierzu verpflichtet. Dies geschieht durch einen schriftlichen Verpflichtungsbescheid, der wirksam wird, wenn er Ihnen zugeht.
Wichtiger Hinweis: Sollten Sie zur Arbeitsgelegenheit verpflichtet worden sein und die Ausübung der Arbeitsgelegenheit unbegründet ablehnen, abbrechen oder den Arbeitsfrieden massiv stören, haben Sie künftig nur noch Anspruch auf gekürzte Leistungen entsprechend §°1a AsylbLG. Dies bedeutet, dass kein weiterer Anspruch auf Leistungen nach den §§°2, 3 und 6 AsylbLG be-
steht. Das heißt, es werden Ihnen bis zu sechs Monate grundsätzlich aus- Seite 2 von 4 schließlich Leistungen zur Deckung Ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege (vorwiegend in Sachleistungen) gewährt.
Eine solche Leistungskürzung erfolgt nicht, wenn Ihnen die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit nicht zumutbar gem. § 5 Abs. 3 AsylbLG ist. Eine Unzumutbarkeit kann sich – auch erst im Verlauf der Durchführung der Arbeitsgelegenheit – aufgrund Ihrer gesundheitlichen Verhältnisse ergeben. Die angebotene Arbeitsgelegenheit darf Sie weder körperlich, geistig noch seelisch überfordern. Das kann der Fall sein bei Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit oder dem Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine Leistungskürzung erfolgt auch dann nicht, wenn ein sonstiger wichtiger Grund Sie an der Durch- oder Weiterführung der Arbeitsgelegenheit hindert. Solche wichtigen Gründe können die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, einer Berufsausbildung, eines Studiums oder sonstiger Qualifikations- oder Bildungsmaßnahmen sein oder in der Inanspruchnahme durch Kindeserziehung, Haushaltsführung oder Pflege eines Familienangehörigen liegen.
Wenn Sie sich an der Durch- oder Weiterführung der Arbeitsgelegen-
heit gehindert sehen, ist es wichtig, dass Sie dies Ihrer Einsatzstelle
mitteilen und erklären, warum Sie die Arbeitsgelegenheit nicht
durch- oder fortführen können. Sollten Sie das nicht tun, wird das Sozi-
alamt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und gegebenenfalls Ihre Leistungen kürzen.
Weitere Hinweise: Die Arbeitsgelegenheit begründet weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. §°61 Abs.°1 Asylgesetz sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit nach §°5 AsylbLG nicht entgegen.
Während der Ausübung der Arbeitsgelegenheit sind Sie nach §°2 Abs.°2 SGB VII unfallversichert.
Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung von 0,80 € pro Stunde. Die Aufwandsentschädigung buchen wir monatlich im Nachhinein auf Ihre Bezahlkarte. Eventuelle höhere notwendige Aufwendungen können Sie schriftlich beim Sozialamt, Frauentorgraben 17, 90443 Nürnberg, unter Vorlage von Nachweisen beantragen.
Arbeitskleidung oder sonstiges Arbeitsmaterial, das Sie zur Ausführung der Tätigkeit erhalten, ist bei Beendigung der Tätigkeit an die Einsatzstelle zurückzugeben. Sollte eine Rückgabe nicht erfolgen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Hinweise zum Datenschutz: Seite 3 von 4
Die Einsatzstelle übermittelt dem Sozialamt folgende, zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten: Ihren Namen, Angaben zum Beginn und zur Beendigung der Arbeitsgelegenheit (insbesondere auch die Gründe der Beendigung) und Nachweise über die geleisteten Arbeitsstunden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Sachbearbeiter
Bitte unterschreiben und an die Einsatzstelle zurücksenden:
Ich möchte an oben genannter Arbeitsgelegenheit teilnehmen.
Ich kann aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen die Arbeitsgelegenheit nicht aufnehmen. Folgende Gründe sprechen gegen die Aufnahme der Arbeitsgelegenheit:
Nürnberg, den
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Vom Anbieter der AGH unterzeichnet durch Leistungsempfänger*in an Sozialamt-Integration@stadt.nuernberg.de
Information über den Datenschutz Stadt Nürnberg
Mit dieser Schrift informieren wir Sie darüber, warum wir Daten über Sie
Amt für Existenzsicherung
speichern und welche Rechte Sie in dem Zusammenhang haben. Wir er-
und soziale Integration – So-
füllen damit die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom Mai 2018.
zialamt
Wenn Daten elektronisch aufgenommen werden (online), werden diese nur über eine verschlüsselte Verbindung übertragen.
Wer ist verantwortlich für die Datenerhebung?
Verantwortlich ist die Stadt Nürnberg, Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Dietzstraße 4, 90443 Nürnberg
Fragen zum Datenschutz…
bei der Stadt Nürnberg beantwortet Ihnen
Wirtschaftliche Hilfen
Stadt Nürnberg, Behördlicher Datenschutz, Rathausplatz 2, 90403 Nürnberg Frauentorgraben 17 Kontaktformular für eine verschlüsselte Übertragung: 90443 Nürnberg https://www.nuernberg.de/global/ajax_kontaktformular.html?cfid=17995 Tel.: 09 11 / 2 31-55 13 Fax: 09 11 / 2 31-55 14
Was ist der Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer
Daten?
Sozialamt-Integration@stadt.nuern- Wir benötigen Ihre Daten für die Bearbeitung Ihrer Leistungsangelegen- berg.de heiten nach dem SGB XII bzw. dem AsylbLG. www.sozialamt.nuernberg.de Die genaue Rechtsgrundlage können Sie gerne bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfragen. Sprechzeiten: Montag - Freitag 8.30 - 12.30 Uhr Die Datenerhebung erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO und § 67a Abs. 2 nur nach Terminvereinbarung Satz 1 SGB X, die weitere Verarbeitung erfolgt nach § 67b Abs. 1 SGB X. Öffentliche Verkehrsmittel:
Werden Ihre Daten weitergegeben? U-Bahn-Linie 1, 2, 3
Ja, aber nur im gesetzlich geregelten Rahmen und wenn es für die Bear- Haltestelle Hauptbahnhof U-Bahn-Linie 2, 3 beitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Haltestelle Opernhaus Straßenbahnlinie 5, 7, 8
Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?
Haltestelle Hauptbahnhof Ihre Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Bearbeitung Buslinie 43, 44 Ihres Anliegens erforderlich ist oder nach gesetzlichen Vorgaben. Haltestelle Hauptbahnhof
Welche Rechte haben Sie?
Sparkasse Nürnberg Nach der DSGVO haben sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person IBAN: DE19760501010001005970 gespeicherten Daten zu erhalten. Sollten diese unrichtig sein, haben Sie Swift (BIC): SSKNDE77XXX ein Recht auf Berichtigung. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können Sie die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen und Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen.
Bitte beachten Sie…
dass die Datenangaben für die Leistungsgewährung, beziehungsweise für Ihre sonstigen Anliegen an das Sozialamt erforderlich sind.
Vielen Dank
Ihr Sozialamt Bereich Wirtschaftliche Hilfen
Beendigung Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG
AGH-Nr:
Beschäftigte Person
Name
Vorname
Geburtsdatum
hat am die Arbeitsgelegenheit beendet.
Falls bekannt, nennen Sie uns Gründe, die aus Sicht des/der Leistungsempfangenden einer Fortführung der AGH entgegen stehen:
Einsatzstelle
Dienststelle
Adresse
Ansprechperson
Kontakt Tel. Mail
Alle Stundennachweise und Belege auf Kostenerstattung wurden übersendet oder
Stundennachweise und/oder Belege für Kostenerstattung liegen bei oder
Stundennachweise und/oder Belege für Kostenerstattung werden nachgereicht
Nürnberg, den
gez. Einsatzstelle
Vom Anbieter der AGH an Sozialamt-Integration@stadt.nuernberg.de
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Wird vom Sozialamt ausgefüllt:
I. Die Arbeitsgelegenheit wurde regulär beendet. Die Arbeitsgelegenheit wurde abgebrochen. Verfahren zur Leistungseinschränkung wurde eingeleitet nicht eingeleitet.
Aufwandsentschädigungen an LP wurden ausbezahlt: Datum Anträge auf Erstattungen wurden bearbeitet bzw. nicht gestellt.
II. z. A. Verfahren zur Leistungseinschränkung siehe gesonderten Vermerk.
Am SHA/1-1
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Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Nürnberg Leitfaden für Anbieter einer Arbeitsgelegenheit Stand Februar 2025
Leitfaden AGH nach § 5 AsylbLG in Nürnberg
Antrag auf Schaffung einer AGH
Kommunikation der AGH an Leistungsberechtigte
Verfahren zur Besetzung
Während der Beschäftigung
Beendigung der Beschäftigung
Leitfaden AGH nach § 5 AsylbLG in Nürnberg
Antrag auf Schaffung einer
AGH nach § 5 AsylbLG
• Die Dienststelle meldet entsprechende Einsatzmöglichkeiten durch das
hierfür bereitgestellte <AGH Angebot> an
Sozialamt-Integration@stadt.nuernberg.de
• Nach Prüfung und Genehmigung reicht das Sozialamt Beschreibung und
Angaben zur Kontaktaufnahme an Ansprechpersonen in den
Gemeinschaftsunterkünften weiter.
Kommunikation der
AGH nach § 5 AsylbLG an Leistungsberechtigte
• Allgemeine Informationen zu Arbeitsgelegenheiten nach §5 AsylbLG in
Nürnberg werden bei Arbeitsgelegenheiten (AGH) für Asylsuchende -
Nürnberg | Integreat eingestellt.
• Die Information der Leistungsberechtigten erfolgt über Ansprechpersonen
in den Gemeinschaftsunterkünften.
Leitfaden AGH nach § 5 AsylbLG in Nürnberg
Verfahren zur Besetzung einer
AGH nach § 5 AsylbLG
• Interessierte Leistungsberechtigte nehmen Kontakt mit dem Anbieter der
AGH auf und erhalten einen persönlichen Termin.
- Der Anbieter informiert in einem Gespräch über Tätigkeit, Arbeitszeit,
Einsatzort und weitere Rahmenbedingungen der AGH nach § 5 AsylbLG.
• Der Anbieter übergibt dem/der Leistungsberechtigten die genannten
Informationen schriftlich mittels Formblatt <AGH Anhörung> mit der Bitte
um Rückantwort.
• Der/die Leistungsberechtigte teilt spätestens nach sieben Werktagen über
o.g. Formblatt seine Zustimmung zur Beschäftigung/Maßnahme mit.
• Die Einsatzstelle übermittelt o.g. Formblatt an
Sozialamt-Integration@stadt.nuernberg.de.
• Nach Erhalt verpflichtet das Sozialamt die/den Leistungsberechtigte/n per
schriftlichem Bescheid.
- Frühest möglicher Beginn der AGH: 14 Tage nach dem Erstgespräch.
Leitfaden AGH nach § 5 AsylbLG in Nürnberg
Während der Beschäftigung im Rahmen einer
AGH nach § 5 AsylbLG
• Der Anbieter informiert zu Antritt der AGH an
Sozialamt-Integration@stadt.nuernberg.de.
• Der Anbieter der AGH übernimmt
- Ausstattung und Unterweisung
- Anleitung und Begleitung
- Dokumentation der Arbeitszeiten
- Übermittlung der Arbeitszeiten an
Sozialamt-Integration@stadt.nuernberg.de.
• Das Sozialamt veranlasst die Auszahlung der
Aufwandsentschädigung auf die Bezahlkarte des/der
Leistungsberechtigten.
• Der Anbieter macht eventuelle erstattungsfähige Aufwendungen
per Beleg beim Sozialamt geltend.
Leitfaden AGH nach § 5 AsylbLG in Nürnberg
Beendigung der Beschäftigung im Rahmen einer
AGH nach § 5 AsylbLG
• Der Anbieter informiert zum Ende der AGH
schriftlich mittels Formblatt
<AGH Beendigung> an
Sozialamt-Integration@stadt.nuernberg.de.
• Bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung teilt
der Anbieter dem Sozialamt den Grund der
Beendigung mit.
Leitfaden AGH nach § 5 AsylbLG in Nürnberg
- Aufgaben des Anbieters der AGH -
Beantragung und Kommunikation der AGH
• Beantragung der AGH beim Sozialamt <AGH Angebot>
Besetzung der AGH
• Information durch Erstgespräch <AGH Anhörung> • Information zur Beschäftigungsaufnahme an das Sozialamt.
Während der Beschäftigung (AGH)
• Information zu Antritt der AGH an Sozialamt • Ausstattung und Unterweisung • Anleitung und Begleitung • Dokumentation und Übermittlung der Arbeitszeiten. • Ggf. Übersendung von Belegen zu weiteren erstattungsfähigen Aufwendungen.
Beendigung der Beschäftigung (AGH)
• Meldung der Beendigung <AGH Beendigung> • Bei vorzeitiger Beendigung: Übermittlung von Gründen
Sie möchten eine Arbeitsgelegenheit anbieten? Kontakt:
Amt für Existenzsicherung +49 (0)9 11 / 2 31- 55 13 und soziale Integration – Sozialamt sozialamt-integration@stadt.nuernberg.de Wirtschaftliche Hilfen www.sozialamt.nuernbeg.de Frauentorgraben 17 90443 Nürnberg