TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Werkausschusses Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR)
Sitzungszeit
Mittwoch, 22.01.2025, 09:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Neubau eines Hesperidengartens, Johannisstraße 41 Beschluss
Flst. Nr. 140/2, 140/3, 140/4 SÖR/124/2024
Objektplan
Vogel, Christian
2. Einziehung von Straßen - Vollzug des Bayer. Straßen- und Beschluss
Wegegesetzes (BayStrWG) - SÖR/117/2024
Vogel, Christian
3. Frankenschnellweg Bericht
hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 3. BM/002/2024
10.06.2024 sowie Antrag der ödp vom 07.09.2024
Vogel, Christian
4. Einsatz von Laubbläsern Bericht
hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom SÖR/116/2024
18.10.2024
Vogel, Christian
5. Aufzeigen eines Weges zum klimaneutralen städtischen Fuhrpark Bericht
Vogel, Christian
- Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 18.12.2024,
öffentlicher Teil
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Servicebetrieb 22.01.2025 öffentlich Beschluss
Öffentlicher Raum (SÖR)
Betreff:
Neubau eines Hesperidengartens, Johannisstraße 41
Flst. Nr. 140/2, 140/3, 140/4
Objektplan
Anlagen: Erläuterungsbericht Plan Lageplan Entwurf Rpr-Vermerk Hesperidengarten Gesamtkostenberechnung Bewilligungsbescheid
Sachverhalt (kurz):
Im Herbst 2021 wurde durch die Stadt Nürnberg das Grundstück der Pinselfabrik Leonhardy GmbH & Co. KG, in der Johannisstraße 41 erworben, auf dem im Bebauungsplan Nr. 4159 aus dem Jahr 1983 eine öffentliche Grünanlage festgesetzt wurde. Auf dem Grundstück soll neben den drei bestehenden Hesperidengärten ein vierter Hesperidengarten entstehen. Die Pinselfabrik wurde 2023/2024 abgebrochen. Das Torhaus mit dem nördlichen Flurstück ist nicht in städtischem Besitz.
Um das sehr unterschiedlich interpretierbare Planungsziel - den Bau eines Hesperidengartens
- konkreter fassen zu können, wurde von SÖR am 12.04.2022 ein Expertenhearing
durchgeführt. Mit den Ergebnissen daraus wurde die Planung an ein Landschaftsarchitekturbüro vergeben.
Die Vorentwurfsplanung des Landschaftsarchitekturbüros wurde im Oktober 2023 in einer reich besuchten Bürgerinformationsveranstaltung und im November 2023 im Baukunstbeirat vorgestellt, diskutiert und das Ergebnis im Werkausschuss SÖR am 24.04.2024 genehmigt.
Nachdem die Planung mit Kostenberechnung von Rpr geprüft und am 26.11.2024 mit dem Stadtratsbeschluss in den MIP aufgenommen wurde, liegt nun der Objektplan zur Genehmigung vor. Der Objektplan beinhaltet auch die bereits im Vorfeld notwendigen und 2023 bereitgestellten Mittel für den Abbruch der Pinselfabrik.
Die Gesamtkosten des Objektplans betragen rd. 3.474.000 €. Die Maßnahme wird voraussichtlich mit insgesamt 1.844.600 € gefördert.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 3.474.000 € Folgekosten 64.157 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv 2.534.000 € davon Sachkosten 327 € pro Jahr
davon konsumtiv 940.000 € davon Personalkosten 63.830 € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Grünanlage ist barrierefrei geplant und von allen Personengruppen nutzbar.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Rpr
Beschlussvorschlag:
Der vorgelegte Objektplan für den Neubau eines Hesperidengartens in der Johannisstraße 41 und den Abbruch der Pinselfabrik mit Gesamtkosten in Höhe von 3.474.000,00 € wird genehmigt.
850.1-G Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg Anlage 1
E r l ä u t e r u n g s b e r i c h t
zur Baumaßnahme: Neubau Hesperidengarten, Johannisstraße 41, TP-Nr. 85010009362 #17
(Orts- bzw. Straßenbezeichnung) (Grünflächennutzungsart / Objektnummer)
Gesamtbaukosten: 3.474.000,00 Euro
A) Allgemeiner Teil
- Kurze Begründung der Maßnahme:
Im Herbst 2021 wurde durch die Stadt Nürnberg das Grundstück der Pinselfabrik Leonhardy GmbH & Co.KG in der Johannisstraße 41 erworben, auf dem im Bebauungsplan Nr. 4159 aus dem Jahr 1983 eine öffentliche Grünanlage festgesetzt war. Ziel und Grundvoraussetzung für den Kauf des Grundstücks war die Umsetzung des Bebauungsplans. Der Abriss der Pinselfabrik erfolgte von Oktober 2023 bis Juli 2024. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans soll die öffentliche Grünanlage als „beispielhafte Wiederherstellung der historischen Nürnberger Gartenkultur (Hesperidengärten)“ erfolgen. Neben den drei bestehenden Hesperidengärten auf den Grundstücken Johannisstr. 47, 45 und 43 soll auf dem Grundstück Johannisstr. 41 ein vierter Hesperidengarten entstehen.
-
Baugrundstück: (Angaben über Größe, Lage, Beschaffenheit, Eigentumsverhältnisse und Bauhindernisse) Das Grundstück der ehemaligen Pinselfabrik liegt in der Gemarkung St. Johannis mit den Flurstücken Nr. 140/2, 140/3, 140/4. Es befindet sich im Eigentum der Stadt Nürnberg. Die Gesamtfläche des Grundstücks beträgt 2.269 m². Von Oktober 2023 bis Juli 2024 erfolgte der Abriss der alten Pinselfabrik. Die Baugrube wird nach erfolgtem Abbruch bis 40 cm unter dem ursprünglichem Niveau wieder verfüllt. Das Flurstück Nr. 140 mit dem denkmalgeschützten ehemaligen Torhaus wurde seitens der Stadt Nürnberg nicht erworben und ist nicht Bestandteil der geplanten Maßnahme. Der Eigentümer des Flurstücks 140 erstellt eine Mauer an der Südgrenze seines Grundstücks als Abgrenzung zur öffentlichen Grünanlage.
-
Entwurfsanordnung: (Erläuterung der Planung) Die Planung des zukünftigen vierten Hesperidengartens soll eine gestalterische Neuschöpfung sein. Sie ist keine Rekonstruktion einer historischen Anlage und keine gestalterische Fortführung der drei bestehenden Gärten aus den 1980er Jahren. Ziel der Gestaltung ist eine zeitgemäße Interpretation der Nürnberger Hesperidenkultur unter Berücksichtigung des barocken Zeitgeistes. In Anbetracht dieser Ziele entsteht eine Oase, die den BesucherInnen die Möglichkeit bietet, inmitten des hektischen Treibens des Alltags in eine andere Welt einzutauchen. Der in vier Bereiche gegliederte Entwurf findet seine Anlehnung an die bestehenden Hesperidengärten über gemeinsame Symmetrieachsen, sowie kunstvolle Anfangs-, Endund Mittelpunkte. Von besonderer Wichtigkeit im neuen Hesperidengarten ist die Mittelachse, welche einen ununterbrochenen Längsblick vom nördlichen bis zum südlichen Endpunkt des Gartens – und umgekehrt – bietet. Der im Norden liegende Gartenbereich steht unter dem Thema Gartenparterre und ist ein typisches Element eines Barockengartens, das hier auf eine moderne und zeitgemäße Art neu interpretiert wird. Die Schmuckstaudenbeete bilden einen flachen, dekorativen Rahmen um das im Mittelpunkt stehende, neu zu entwerfende Kunstwerk.
Der Kabinettgarten liegt im Bereich der ehemaligen Pinselfabrik, deren Bestandsmauern teils als Brüstungsmauer im Westen und teils als Rückwand einer geplanten Pergola im Osten erhalten werden und so einen Rahmen um den Kabinettgarten bilden. Im Gegensatz zum nördlichen Raum, der von seiner konzentrischen Orthogonalität geprägt ist, wird hier die barocke Ornamentik zur Formgeberin für die mit Corthenstahl gefassten Staudenbeete. Die Konturen der Beete umspielen die Mittelachse und bilden Nischen, oder geben Querverbindungen zwischen Pergola und Westflanke frei. Die asymmetrischen Räume sind zusätzlich mit für die Hesperidengärten typischen Zitrusfrüchten (als Kübelpflanzen) ausgestattet. Mit seiner berankten Pergola und der lebhaften Anordnung der Beete ist der Kabinettgarten ein besonders einladender Aufenthaltsort mit vielen Sitzgelegenheiten.
Das Entreé des neuen Hesperidengartens besteht aus einer ruhigen, wassergebundenen Platzfläche, die der Orientierung dient und die barrierefreie Verbindung zu den bestehenden Hesperidengärten bildet. Im Mittelpunkt zieht ein runder Brunnen die Aufmerksamkeit der BesucherInnen auf sich.
Im südlich gelegenen Bosco (deutsch ‚Wald') befinden sich viele Bestandsbäume, die erhalten werden und in den zukünftig immer heißer werdenden Sommermonaten kühlen Schatten spenden. Die in diesem Bereich geplante Sprühnebelanlage sorgt zusätzlich für eine Absenkung der Lufttemperatur und verbessert die Aufenthaltsqualität des Gartens. Gleichzeitig wird der Bosco in eine geheimnisvolle Atmosphäre gehüllt, in der das neu zu entwerfende Kunstwerk im Süden erst bei näherem Betrachten in Erscheinung tritt. Die geplante Wegeführung auf einem aufgeständertem Stege-System unterstreicht den behutsamen, vernunftgeprägten Umgang mit der Natur, der der barocken Gartenplanung zu Grunde liegt. Das geplante Klinkerpflaster, welches die barrierefreie Zugänglichkeit des Gartens gewährleistet, schafft durch seine Materialität eine Brücke zur abgebrochenen Pinselfabrik und erinnert die BesucherInnen an die ehemalige Backsteinmauer, die das Bild der Hesperidengärten jahrzehntelang geprägt hat. Die wassergebundene Wegedecke, die sich auch in den Hesperidengärten der 1980er Jahre wiederfindet, schafft ein Zusammenspiel mit den der bestehenden Gärten. Im Sinne der Nachhaltigkeit und der allzeit thematisierten Wasserknappheit der Zukunft, soll das Brunnenwasser in einer Zisterne gesammelt und zur Bewässerung der Staudenbeete genutzt werden. Für die beiden neuen Kunstwerke findet ein Künstlerwettbewerb statt, der seitens des Hochbauamtes (Beirat bildende Kunst) initiiert und durchgeführt wird.
-
Abwicklung des Bauvorhabens: (Bauzeit, Bauabschnitte) geplanter Baubeginn: Oktober 2025 Bauende / Nutzungsbeginn: Sommer 2026 Das Bauvorhaben wird nicht in Bauabschnitte unterteilt.
-
Zahl, Art und Größe der zu gewinnenden Nutzflächen: (z.B. Schmuckgrün, Spielplatzflächen, Sportflächen, Ruheplätze, kleingärtnerische Nutzflächen usw.) Die geplante Grünanlage ist in vier nutzbare Bereiche unterteilt:
-
das halbschattige Gartenparterre im Norden mit Bänken unter vorhandenen Bäumen,
-
der sonnige Kabinettgarten innerhalb der Mauern der ehemaligen Pinselfabrik mit Pergola
und Sitznischen, Staudenbeeten und barrierefreiem Mittelgang,
-
die zentrale Mitte als ruhige Platzfläche mit Verteilerfunktion, Brunnen und Parkzugängen,
-
der schattige Bosco (Wäldchen) mit Stegen und Bänken unter Bestandsbäumen.
- Biodiversität / Naturschutzrelevante Planungsinhalte:
Der vorhandenen Baumbestand im Süden und im Norden der Anlage bleibt erhalten. Der bodendeckende Unterwuchs mit ergänzten Geophyten kann sich durch die aufgeständerten Wege im Wäldchen ungestört entwickeln und die Wurzelbereiche der Bäume bleiben
geschützt. Im sonnigen Kabinettgarten entwickelt sich eine artenreiche, insektenfreundliche Staudenmischpflanzung.
-
Ergebnis der Verhandlungen mit den Aufsichtsbehörden und beteiligten Dritten: (evtl. Einsprüche) 12.04.2022 Expertenhearing, um das Planungsziel konkreter fassen zu können. (Fachmeinungen von Landschaftsarchitektur und Gartendenkmalpflege, Erwartungen von Bürgerverein, Tourismusverband und Politik) 26.10.2023 Bürgerinformationsveranstaltung mit Vorstellung des Vorentwurfs und anschließender Diskussion 30.11.2023 Vorstellung der Planung im Baukunstbeirat 24.04.2024 Die fortgeschriebene Vorentwurfsplanung wird im SÖR-Werkausschuss genehmigt und die Fortführung der Maßnahme beschlossen. Anschließende Bürgerinformation über Pressemitteilung und Information des Bürgervereins. 24.06.2024 Abstimmung der Entwurfsplanung mit dem Grünanlagen-Unterhalt SÖR/2 13.12.024 Bewilligungsbescheid der Regierung von Mittelfranken zur Förderung der Maßnahme
-
Geplante Finanzierung unter Angabe evtl. Beiträge Dritter: Die Maßnahme wird über die MIP-Pauschale M01203 finanziert. Eine Förderung der investiven Maßnahmen mit Finanzmitteln aus dem Bayerischen Städtebauförderungsprogramm in Höhe von 80% bzw. 1.844.600 € wird erteilt. (60% Landesmittel, 20% Förderinitiative Flächenentsiegelung). Der bereits erfolgte, notwendige Abbruch der Pinselfabrik wurde mit vorab bereitgestellten Mitteln in Höhe von 940.000,00 € finanziert.
-
Folgekosten im Unterhalt, Bedarfsträger Die Folgekosten für den jährlichen Unterhalt der Grünanlage betragen gemäß Datenblatt zum Entwicklungsplan brutto ca. 64.157,00 Euro.
B) Baubeschreibung: (Art der Vegetation, technische Angaben über Be- und Entwässerung, Wege- und Platzflächen, Treppen und Mauern sowie sonstige bauliche Einrichtungen und Inventar)
405 m2 Staudenpflanzung mit Blumenzwiebeln 905 m2 waldartiger Baumbestand mit bodendeckendem Unterwuchs 54 m2 Laubhecke 13 St Zitruspflanzen im Kübel 12 St Rankpflanzen an Pergola 324 m2 Klinkerpflasterbelag 524 m2 Wassergebundene Wegedecke mit Stabilizer 222 m2 aufgeständerte Stahlgitterroststege 162 m Ziegelmauern (von ehem. Pinselfabrik) mit neuer Abdeckung 64 m Klinkerstufen 40 m Pergola mit Berankung als Stahlkonstruktion mit Holzauflage 28 St Sitzbänke 6 St Abfallbehälter 1 St Brunnen mit Überlauf in Zisterne zur Bewässerung der Pflanzflächen 107 m Flachstahlzaun / Stabmattenzaun 2 St Kunstwerke als Anfangs- und Endpunkte der Anlage Nebelsprühanlage im Wäldchen und Speisung Brunnen über Frischwasserleitungsanschluss, Entwässerung der Wege- und Platzflächen in die angrenzenden Grünflächen.
Aufgestellt: Nürnberg, den 13.11.2024 / 10.12.2024
140-14.26.94-136/1/5
Bauinvestitionscontrolling Rpr-Kostenprüfung 2024
BIC 2024 - Neubau Hesperidengarten, Johannisstraße 41
hier: Rpr-Vermerk
I. Grundlagen
Grundlage der Kostenprüfung durch Rpr war die baufachliche Stellungnahme von SÖR vom 18.07.2024, der Erläuterungsbericht vom 18.07.2024 sowie die Kostenberechnung vom 17.07.2024 der toponauten GmbH Gesellschaft für Landschaftsarchitektur und Stadtplanung, die Gesamtkostenzusammenstellung vom 18.07.2024 von SÖR/1-G/2 sowie ein Entwurfsplan der toponauten GmbH Gesellschaft für Landschaftsarchitektur und Stadtplanung vom 18.07.2024 und ein Lageplan vom 13.11.2023.
Umfang der Maßnahme
Mit der neu entstehenden 2.250 m² umfassenden Grünanlage soll direkt im angrenzenden Grundstück zu den im Barockstil angelegten Hesperidengärten (drei zusammengelegte Gärten an der Rückseite der Häuser Johannisstraße 43 bis 47) ein Ort entstehen, der die Idee eines historischen Hesperidengartens, als bürgerlicher Garten, als Rückzugsraum und Ruhezone abbildet.
Die auf dem Grundstück befindliche ehemalige Pinselfabrik wurde bereits abgerissen, die Baugrubenverfüllung der Abbruchmaßnahme kann erst nach Abschluss der archäologischen Untersuchungen stattfinden.
Der Garten wird in vier Bereiche unterteilt.
-
das halbschattige Gartenparterre im Norden unter vorhandenen Bäumen,.
-
der sonnige Kabinettgarten innerhalb der Mauern der ehemaligen Pinselfabrik,
-
die zentrale Mitte als Verteiler mit Brunnen und Parkzugängen,
-
ein schattiges Wäldchen (Bosco) mit Stegen unter den Bestandsbäumen und einer
bodengebundenen Sprühnebelanlage.
Vorgelegte Kosten
Die Baukosten wurden insgesamt in Höhe von gerundet 2.534.000,00 Euro brutto vorgelegt. Die Kosten sind wie folgt ermittelt worden:
Baukosten 1.841.341,34 Euro Sanierung Stützmauer 35.000,00 Euro Künstlerische Ausstattung 80.000,00 Euro
Nebenkosten BVK 3,15 % auf 1.876.341,34 Euro 59.104,75 Euro Kampfmittelgutachten und -begleitung 6.000.00 Euro Spezielle artenschutzrechtl. Prüfung 10.000,00 Euro Honorar Objektplanung Freianlagen 314.284,95 Euro Sicherheitsgutachten, Statische Berechnungen 10.000,00 Euro Brunnentechnik, HLS-Planer 6.000,00 Euro Bestandsvermessung 8.000,00 Euro Archäologische Baubegleitung 70.000,00 Euro Kunstwettbewerb 20.000,00 Euro Baugrundgutachten 14.000,00 Euro Öffentlichkeitsarbeit, Expertenhearing 37.500,00 Euro Bürgerbeteiligungen 20.000,00 Euro Veröffentlichung / Druck LV 2.500.00 Euro
Gesamtbaukosten brutto 2.533.731,04 Euro
Gesamtbaukosten brutto gerundet 2.534.000,00 Euro
Sicherheiten und Kostenrisiken
- Technische Sicherheiten: Kosten für bautechnische Sicherheiten aus dem Bestand sind
in den Baukosten nicht vorgesehen. Somit ist das Schreiben von Ref, I/II vom 24.10.2018, wonach keine Beträge für Unvorhergesehenes in den Baukosten anzusetzen sind, hier berücksichtigt worden.
- Konjunkturbedingte Sicherheiten: Die Baukosten wurden von SÖR/1-G mit Stand
18.07.2024 ermittelt. Baukostensteigerungen bis zur tatsächlichen Umsetzung wurden nicht angesetzt.
Zuschüsse
Von Stpl wurden Zuwendungsmittel über das bayerische Städtebauförderungsprogramm unverbindlich in Aussicht gestellt.
Ergebnis der Kostenprüfung durch Rpr
Die Kosten wurden von Rpr auf Plausibilität geprüft. Die Mengenansätze bautechnisch zusammengehörender Positionen in der Kostenberechnung sind untereinander plausibel. Die Höhe der Einheitspreise erscheint angemessen.
Projekt: Stadt Nürnberg
Neubau Hesperidengarten Johannisstraße 41 Servicebetrieb Öffentlicher Raum
Bedarfsträger: SÖR Planung und Bau Grün Projektleitung: SÖR/1-G/2
GESAMT-Kostenberechnung zum Objektentwurf
| KGr | Bezeichnung | netto | brutto (19% Mwst.) | Ges.-brutto |
|---|---|---|---|---|
| 500 | Außenanlagen | 1.876.341,34 € | ||
| Baukosten (gem. Kostenberechnung vom 17.07.2024) | 1.841.341,34 € | |||
| 510 | Erdbau | 41.393,83 € | ||
| 530 | Oberbau, Deckschichten | 460.149,64 € | ||
| 540 | Baukonstruktionen | 378.647,41 € | ||
| 550 | Technische Anlagen | 82.212,20 € | ||
| 560 | Einbauten in Außenanlagen u. Freiflächen | 168.411,85 € | ||
| 570 | Vegetationsflächen | 142.894,22 € | ||
| 590 | Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen | 273.636,51 € | ||
| Sanierung Stützmauer zum Riesenschritt | 35.000,00 € | |||
| 600 | Ausstattung und Kunstwerke | 80.000,00 € | ||
| 640 | Künstlerische Ausstattung | |||
| 641 | Zwei Kunstobjekte, Skulpturen | 80.000,00 € | ||
| 700 | Nebenkosten | 389.389,70€ | ||
| 710 | Bauherrenaufgaben | |||
| 711 | Projektleitung | |||
| Bauverwaltungskosten (3,15 % der Brutto- Herstellungskosten ) | 59.104,75 € | |||
| 720 | Vorbereitung der Objektplanung | |||
| Kampfmittelgutachten und -begleitung | 6.000,00 € | |||
| Spezielle Artenschutzrechtl. Prüfung | 10.000,00 € | |||
| 730 | Objektplanung | |||
| 732 | Freianlagen, Honorar toponauten, Honorarzone V incl. 4 % NK LPH 1-3, 5-9 | 264.105,00 € | 314.284,95 € | |
| 740 | Fachplanung | 94.000,00€ | ||
| 741 | Sicherheitsgutachten, Statische Berechnungen | |||
| 742 | Brunnentechnik, HLS-Planer | |||
| 745 | Bestandsvermessung nach Abbruch Pinselfabrik | |||
| 748 | Archäologische Baubegleitung, Bodendenkmal | |||
| 750 | Künstlerische Leistungen | 20.000,00€ | ||
| 751 | Kunstwettbewerb | 20.000,00 € | ||
| 760 | Allgemeine Baunebenkosten | 74.000,00€ | ||
| 761 | Baugrundgutachten | |||
| 769 | Öffentlichkeitsarbeit, Expertenhearing | |||
| 769 | Bürgerbeteiligungen | |||
| 769 | Veröffentlichung / Druck LV | |||
| Gesamtkosten Neubau | 2.533.731,04 € | |||
| Gesamtbaukosten Neubau gerundet | 2.534.000,00 € | |||
| Abbruchkosten Pinselfabrik | 940.000,00 € | |||
| 2023 vorab bereitgestellte Mittel | 789.915,97 € | 940.000,00 € | ||
| Gesamtkosten der Maßnahme | 3.474.000,00 € |
Aufgestellt: Nürnberg, 18.07.2024 / 10.12.2024 SÖR/1-G/2 Planung und Bau Grün
Geschäftszeichen: RMF-SG34-4653-10-21
Stadt Nürnberg Stadtplanungsamt Stadterneuerung Marienstraße 6 90402 Nürnberg
Ihr Zeichen Unser Zeichen (Bitte bei Antwort angeben) E-Mail: Denise.Weber@reg-mfr.bayern.de Ihre Nachricht vom Ihre Ansprechpartnerin/Ihr Ansprechpartner Telefon Erreichbarkeit Datum RMF-SG34-4653-10-21-9 +49981/53-1268 Zi. Nr. F 114 13.12.2024 26.11.2024 Frau Weber
Zuwendungen für städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen
Bayerisches Städtebauförderungsprogramm – Initiative „Flächenentsiegelung“
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Finanzierung Ihrer Maßnahme erlassen wir folgenden
B E W I L L I G U N G S B E S C H E I D Nr.: 030 2024
Gegenstand der Bewilligung
Gesamtmaßnahme: 25 Flächenentsiegelung Teilmaßnahme: 01 Hesperidengärten Einzelmaßnahme: 001 Neubau eines Hesperidengartens
Förderfähige Ausgaben
Von den Gesamtkosten der Maßnahme in Höhe von 2.533.700 € Sind vorläufig förderfähig 2.305.600 €
Dieser Betrag wird als Anteilfinanzierung festgelegt (Nr. 2.2.2 VV zu Art. 44 BayHO und Nr. 5.1 StBauFR).
Hiervon entfallen auf die 1. Rate 747.400 €
Briefanschrift Dienstgebäude Weiteres Dienstgebäude Telefon 0981 53-0 Öffentliche Verkehrsmittel Postfach 6 06, 91511 Ansbach Promenade 27 Bischof-Meiser-Str. 2/4 Telefax 0981 53-1456 Bushaltestellen Schlossplatz Weitere Gebäudeteile E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern.de oder Bahnhof der Stadt- und
Frachtanschrift F Flügelbau Internet Regionallinien
Promenade 27, 91522 Ansbach Th Thörmerhaus http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Höhe der Zuwendung
Im Rahmen einer Projektförderung werden hierzu bewilligt 598.000 € Die Zuwendungen werden als Zuschüsse gewährt (Nr. 5.1 StBauFR).
Die Gesamthöhe der Zuwendungen beträgt - vorbehaltlich der weiteren Mittelzuteilung - voraussichtlich (Nr. 4.1 Abs. 2 VV zu Art. 44 BayHO) 1.844.600 €
Die Bewilligung der Zuwendungshöhe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Die Zuwendung verringert sich insbesondere in den Fällen der 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-K bzw. ANBest-P).
Die Zuwendungen verteilen sich wie folgt
| Jahr | Nr. | Datum | Ausgaben | Finanzhilfen in € - Programmmittel | |
|---|---|---|---|---|---|
| Bund | Land | ||||
| 2024 | 030 | 13.12.2024 | 747.400 | 598.000 | |
| Summe | 747.400 | 598.000 |
Der erhöhte Finanzierungsanteil der Landesmittel wird aus der Förderinitiative „Flächenentsiegelung“ gespeist. Die Zuwendungen bestehen aus einem Fördersatz von 80 % aufgrund von Entlastungsmitteln. Die Landesmittel wurden vom Bayerischen Landtag zur Verfügung gestellt.
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum endet am 31.12.2026 (Nr. 4.2.5 VV zu Art. 44 BayHO).
Bindungsfrist
Die Bindungsfrist beträgt 20 Jahre (Nr. 23 StBauFR, Nr. 4.2.3 VV zu Art. 44 BayHO).
Vorschriften für Einsatz und Verwendung der Zuwendungen
Für Einsatz und Verwendung der Zuwendungen gelten neben diesem Bescheid:
-
Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)
-
Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)
-
Art. 49 und 49 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
-
die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44
BayHO)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale
Körperschaften (ANBest-K)
Planungserläuterung
Ab dem 16. Jahrhundert wurden von wohlhabenden Nürnbergern neue Gemüsegärten vor den Mauern der dichtbebauten Stadt angelegt, die nach Vorbild adeliger Barockgärten im 17. Jahrhundert zu Erholungsgärten als Bürgergärten der Reichsstadt umgestaltet wurden. Die als Freifläche erhaltenen sogenannten „Hesperidengärten“, bestehend aus drei Gartengrundstücken, sind mit dem Johannisfriedhof ein identitätstragendes Element des Stadtteils St. Johannis. Sie bilden wichtige Grün- und Freiflächen mit hoher Aufenthalts- und Erholungsqualität im dichtbebauten Stadtteil. Die mit dieser Maßnahme erweiterten Hesperidengärten sind in das Ziel der Entwicklung zu einer grüneren Altstadt entlang wichtiger Achsen einbezogen. Außerdem sind sie
ein Bestandteil des im Zuge der Urbanen Gartenschau 2023 fortentwickelten Grünkonzeptes entlang des Johannis-Boulevards.
Die Anlage des künftigen vierten Hesperidengartens soll als eine gestalterische Neuschöpfung und zeitgemäße Interpretation der „Hesperiden-Kultur“ unter Berücksichtigung des barocken Zeitgeistes umgesetzt werden. In Anlehnung an historische Vorbilder finden sich in der Planung Symmetrieachsen, End- und Mittelpunkte sowie als Parterre und Boskette lesbare Zonierungen. Die namensgebende Verbindung zu den goldenen Äpfeln der Hesperiden aus der griechischen Mythologie wird über die Gehölzauswahl hergestellt. Erhaltene Bestandsmauern der ehemaligen Pinselfabrik sind als Sitz- oder Brüstungsmauer sowie als Grundgerüst einer Pergola in das Gestaltungskonzept integriert. Der im südlichen Bereich erhaltene Altbaumbestand bildet den Kern des als Wäldchen „Bosco“ gedachten Gartenabteils. Der von einer Rosenhecke eingefasste Gartenteil erhält zur Schonung des Wurzelbereiches ein aufgeständertes Stege-System. Eine geplante Sprühnebelanlage sorgt für eine Kühlung der Umgebungsluft und steigert damit die Aufenthaltsqualität an heißen Tagen.
Die hochwertige Planung der die historischen Gärten behutsam erweiternden Neuanlage und der sensible Umgang mit dem Baumbestand und den Gebäudefragmenten der ehemaligen Pinselfabrik rechtfertigen die Anerkennung eines erhöhten Planungsaufwandes und damit die Erhöhung der Nebenkostenpauschale um 5 % auf 23 % der förderfähigen Ausgaben der Kostengruppe 300, 400 und hier vor allem der KG 500.
Die geplante Maßnahme entspricht den Zielen der Städtebauförderung und der Förderinitiative Flächenentsiegelung sowie dem Grünkonzept der Stadt Nürnberg, welches ein erhebliches Defizit an Grün- und Freiflächen im westlichen Stadtbereich feststellt.
Bedingungen und Auflagen
Bei einem nachträglichen Wegfall von Fördergrundlagen und -voraussetzungen (vgl. Nrn. 4.1.1 und 4.1.2 StBauFR), soweit sie der Antragsteller zu vertreten hat, wird ausdrücklich ein Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG vorbehalten.
Die Nrn. 1.2 und 1.3 NBest-Bau sind zu beachten (Nr. 6.3 VV zu Art. 44 BayHO).
Wesentliche Änderungen und Abweichungen vom geprüften Städtebauförderungsantrag oder von anderen der Bewilligung zugrundeliegenden Unterlagen bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsstelle. Der Zuwendungsempfänger ist zur Mitwirkung an einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle verpflichtet (Nr. 5.2.9 VV zu Art. 44 BayHO).
Die Stadt stellt sicher, dass auf Bautafeln in geeigneter Weise auf die Förderung durch den Freistaat Bayern im Bayerischen Städtebauförderungsprogramm hingewiesen wird. Dabei ist das Logo „Bayerisches Staatswappen – Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ zu verwenden.
Die Einhaltung der Vergaberechtlichen Bestimmungen liegt in der Verantwortung der Kommune und ist mit Vorlage des Verwendungsnachweises schriftlich zu bestätigen.
Der Verwendungsnachweis (Nr. 10.2 VV zu Art. 44 BayHO) ist innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen (Nr. 6.1 ANBest-K). Auf die weitergehenden Regelungen hinsichtlich des Verwendungsnachweises in Nr. 6 ANBest-K wird ausdrücklich hingewiesen.
Im Verwendungsnachweis sind die Ausgaben analog der Kostengliederung, die dem Zuwendungsantrag und der Bewilligung zugrunde lag, nachzuweisen.
Bei einem Einsatz von Städtebauförderungsmitteln des Freistaates Bayern hat der Begünstigte spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens eine gut sichtbare Erläuterungstafel (oder dergleichen) von signifikanter Größe und dauerhafter Qualität (z.B. Acryl, Emaille, Messing, Edelstahl) an einem für eine breitere Öffentlichkeit gut zugänglichen Bereich, z.B. im Eingangsbereich eines Gebäudes anzubringen. Die Gestaltung der Erläuterungstafel ist mit der Regierung abzustimmen.
Die Förderung ist in der öffentlichen Kommunikation (z. B. Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Veranstaltungen) angemessen darzustellen. Dabei ist das Logo „Bayerisches Staatswappen – Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ zu verwenden.
Der Freistaat Bayern kann die geförderte Maßnahme dokumentieren, auswerten oder veröffentlichen.
Hinweise
Grundlage der Bewilligung bildet der Zuwendungsantrag mit Datum vom 26.11.2024 mitsamt den hiermit vorgelegten Unterlagen. Die Entwurfsplanung und eine Maßnahmenbeschreibung zur Anlage eines neuen Hesperidengartens mit Stand 18.07. und 12.11.2024 liegen der Förderstelle vor. Eine ausführliche Kostenzusammenstellung der Stadt Nürnberg vom 17.07.2024 liegt ebenfalls vor.
Die förderfähigen Ausgaben errechnen sich wie folgt:
davon nicht förderfähige förderfähige förderfähige KGr Kostenaufteilung nach DIN 276 Ausgaben (netto) Ausgaben (netto) Ausgaben (brutto) 100 - 200 - 300 - 400 - 500 - 14.685,53 2.738,73 547.578,07 450.590,42 97.832,52 200.410,10 170.044,12 360.627,45 600 - 36.890,14 700 424.236,59 - - - - - - 2.305.633,66
| Grundstück | - | - | - | |
|---|---|---|---|---|
| Herrichten und Erschließen | - | - | - | |
| Bauwerk - Baukonstruktion | - | - | - | |
| Bauwerk - technische Anlagen | - | - | - | |
| Außenanlagen | - | - | - | |
| 510 Erdbau | 39.092,38 | 26.751,60 | 12.340,78 | |
| 520 Gründung, Unterbau | 2.301,45 | - | 2.301,45 | |
| 530 Oberbau, Deckschichten | 460.149,64 | - | 460.149,64 | |
| 540 Baukonstruktion in Außenanlagen | 378.647,41 | - | 378.647,41 | |
| 550 Technische Anlagen in Außenanlagen | 82.212,20 | - | 82.212,20 | |
| 560 Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen | 168.411,85 | - | 168.411,85 | |
| 570 Vegetations-, Pflanz- und Saatflächen | 142.894,22 | - | 142.894,22 | |
| 590 sonstige Maßnahmen für Außenanlagen | 303.048,27 | - | 303.048,27 | |
| Ausstattung und Kunstwerke | - | - | - | |
| 640 künstler. Ausstattung, zwei Kunstobjekte Skulpturen | 67.226,89 | - | 31.000,12 | |
| Baunebenkosten (s. u. "Nebenrechnung BNK-Pauschale") | - | - | 356.501,34 | |
| 710 Bauherrenaufgaben | 49.667,86 | 49.667,86 | - | |
| 720 Vorbereitung, Kampfmitteluntersuchung, SaP | 13.445,38 | 13.445,38 | - | |
| 730 Objektplanung, Architektenleistung | 264.105,00 | 264.105,00 | - | |
| 740 Fachplanung, Gutachten und Beratung | 78.991,60 | 78.991,60 | - | |
| 750 Kunstwettbewerb | 16.806,72 | 16.806,72 | - | |
| 760 Baugrundgutachten, Beteiligungen, Veröffentl., Druck | 62.184,87 | 62.184,87 | - | |
| Summe | 2.129.185,74 | 1.937.507,28 | ||
| Mehrwertsteuer | 19% | 404.545,29 | 368.126,38 | |
| Summe | 2.533.731,04 | 2.305.633,66 | ||
| Kostengruppenübergreifende nicht förderfähige Ausgaben | ||||
| förderfähige Ausgaben insgesamt | ||||
| gerundet | ||||
| Nebenrechnung Kunst-Pauschale | förderfähige Baukosten KGr 300 und 500 (brutto) | |||
| 2% | Baunebenkostenpauschale (brutto) | |||
| tatsächliche BNK (brutto) | ||||
| Nebenrechnung BNK-Pauschale | förderfähige Baukosten KGr 300 bis 500 (brutto) | |||
| Planung im Umfeld d. barocken Gartens u. Einzeldenkmäler | 23% | Baunebenkostenpauschale (brutto) | ||
| tatsächliche BNK (brutto) |
2.305.633,66
2.305.633,66
2.305.600,00
1.844.506,93 36.890,14 80.000,00 1.844.506,93 424.236,59 577.389,70 Ergebnis der Vergleichsrechnung: Die Baunebenkostenpauschale ist niedriger als die tatsächlichen Baunebenkosten - der überschießende Betrag bleibt außer Ansatz
Der förderfähige städtebauliche Mehraufwand ergibt sich aus den Kosten für die geplante Entsiegelung und Parkgestaltung und der daraus resultierenden Verbesserung der Aufenthaltsqualität und des Kleinklimas und kann zu 100 % anerkannt werden.
Als förderfähig anerkannt werden kann auch der Aufwand für die Entwicklungspflege, hier über zwei Jahre. Voraussetzung ist der Nachweis der Beauftragung im Zuge des Verwendungsnachweises.
Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten der Kommune und der kommunalen Unternehmen, hier Bauherrenaufgaben (Nr. 5.3.1 StBauFR).
Weitere Förderungen durch Zuwendungen Dritter sind derzeit nicht bekannt.
Finanzierungsplan:
Bewilligte Finanzhilfen Bayerisches Städtebauförderungsprogramm 598.000 € Zu bewilligende Finanzhilfen Bayerisches Städtebauförderungsprogramm 1.246.600 € Eigenanteil der Stadt Nürnberg 461.000 € Zuwendungsfähige Ausgaben 2.305.600 € Weitere Zuwendungen 0 € Weitere Eigenmittel 228.100 € Gesamtkosten der Maßnahme 2.533.700 €
Die förderfähigen Ausgaben werden als Anteilfinanzierung festgelegt. Eine Nachförderung ist grundsätzlich nicht möglich. Evtl. Mehrkosten bzw. höhere Aufwendungen oder niedrigere Erträge gehen insoweit zu Lasten des Antragstellers.
Die bewilligten Zuwendungen können entsprechend dem Kostenanfall anteilig zur Auszahlung angefordert werden (Nr. 24 StBauFR, Nr. 7.2 VV zu Art. 44 BayHO). Die Auszahlung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der ausreichenden Bereitstellung solcher Mittel.
Die Auszahlung in Höhe von 5 % der Zuwendungen erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises (Nr. 24 StBauFR, Nr. 5.2.6 VV zu Art. 44 BayHO).
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Sauer Ltd. Baudirektorin
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Servicebetrieb 22.01.2025 öffentlich Beschluss
Öffentlicher Raum (SÖR)
Betreff: Einziehung von Straßen - Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) -
Anlagen: Liste
Sachverhalt (kurz):
Hat eine Straße ihre Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so ist diese Straße einzuziehen (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG).
Zuständige Straßenbaubehörde für die in den beiliegenden Listen zusammengefassten Straßen und Wege ist die Stadt Nürnberg (Art. 58 BayStrWG).
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Wegerechtsverfahren können sich auf unterschiedliche Personen- und Nutzergruppen auswirken. Dies wurde zeitlich vorab in den Planungsprozess eingebracht, intensiv geprüft und abgewogen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Beschlussvorschlag:
- Einziehung öffentlicher Verkehrsflächen Die in beiliegender Liste Nr. 1 angeführten öffentlichen Verkehrsflächen werden eingezogen.
Inkrafttreten des vorstehenden Beschlusses: Am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Nürnberg.
Liste Nr. 1
Der nachstehend aufgeführte öffentliche Feld- und Waldweg wird eingezogen
(Art. 8 Abs. 1 BayStrWG):
4970-06 Loher Hauptstraße Die Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges Loher Hauptstraße Nr. 4970/06 wird von der Nordostgrenze der Fl.Nr. 146 Gmkg. Lohe bis zur Südwestecke des Grundstückes Fl.Nr. 151 Gmkg. Lohe eingezogen. Die einzuziehende Teilstrecke hat jegliche Verkehrsbedeutung verloren. Träger der Baulast: Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung Lohe
- BM/002/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Servicebetrieb 22.01.2025 öffentlich Bericht
Öffentlicher Raum (SÖR)
Betreff:
Frankenschnellweg
hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 10.06.2024 sowie Antrag der
ödp vom 07.09.2024
Anlagen: Antrag_Frankenschnellweg_Grüne Antrag_Frankenschnellweg_ÖDP Stellungnahme
Sachverhalt (kurz):
SÖR berichtet über die erforderlichen Spartenverlegungen im Zuge des Kreuzungsfreien Ausbaus des Frankenschnellwegs, welche Auswirkungen zu erwarten sind und welche Kosten hierbei anfallen. Weiterhin erfolgt ein Sachstandsbericht sowohl zur Betroffenheit der Bahnbrücken, welche Kosten anfallen und wer Kostenträger ist, als auch zur geplanten Erschließung des Parks auf dem Tunnel.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage 3. BM/002/2024
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SUN
N-Ergie
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage 3. BM/002/2024
FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Stadtratsfraktion Nürnberg
An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Rathausplatz 2 Marcus König t C W) 90403 Nürnberg Rathaus [OBERBÜRGERMEISTER Tel: (0911) 231-5091 90403 Nürnberg gruene@stadt.nuernberg.de 1 0. JUNI 2024 Bus: Linie 36,46, 47 (Rathaus) Zur Stellungnahme U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche) 4 Antwort vor Absom dung vorlegen Nürnberg, 10.06.2024 Antwort zur Unter Schrift vor'egen
Frankenschnellweg: Zahlen Nürnbergerinnen durch Gebühren mit?
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
in der Stadtratssitzung vom 17.04.2024 wurde unter Ö2.1. über das weitere Vorgehen bezüglich des kreuzungsfreien Ausbaus des FrankenschneLlwegs (FSW) berichtet. In diesem Zusammenhang wurde auch die hierfür nötige Verlegung der sogenannten Sparten, also der Versorgungsleitungen für Wasser, Strom, Abwasser etc. erwähnt. Die Vorarbeiten hierfür liegen im Aufgabenbereich der N- ERGIE (Strom und Wasser) und der städtischen Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) für das Abwasser. Sie stehen bereits nächstes Jahr an - auch wenn noch Unsicherheiten wegen der ausstehenden Finanzierungszusage durch den Freistaat für das Gesamtprojekt bestehen.
Die Planungen von Bauvorhaben haben in der Regel einen langen Vorlaut. Es stellt sich daher die Frage, ob mit der Priorisierung des kreuzungsfreien Ausbaus des Frankenschnellwegs andere Vorhaben der N-ERGIE oder SUN beeinträchtigt werden. Bei SUN werden durch diese infrastrukturellen Änderungen zudem große Pumpanlagen notwendig, die sich ebenfalls auf die Kosten niederschlagen werden. Hinzu kommt, dass unserer Einschätzung nach, die Kosten zur Verlegung der Sparten im Projektplan des kreuzungsfreien Ausbaus nicht enthalten und somit auch nicht förderfähig sind.
Somit würden die Nürnbergerinnen die Verlegung der Sparten möglicherweise über die Abwasser-, Trinkwasser- oder Stromgebühren kofinanzieren. Um auch für die Öffentlichkeit Transparenz bezüglich der Kosten herzustellen, bitten wir die Verwaltung um einen entsprechenden Bericht.
Wir stellen deshalb zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag:
Die Verwaltung berichtet:
- inwieweit der kreuzungsfreie Ausbau des FrankenschneLlwegs geplante N-ERGIE und SUN-
Vorhaben beeinträchtigt und verschiebt,
- über die Höhe der Kosten, die bei N-ERGIE und SUN durch dieses Projekt ausgelöst werden
und wer diese tragen wird (auch zu den notwendigen Pumpanlagen und deren Laufende Betriebskosten),
- inwieweit es noch weitere öffentliche oder private Stellen gibt, die durch das FSW-Projekt
betroffen sind und dadurch mit Kosten zu rechnen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Mike Bock Marc Schüller Stadtrat stellv. Fraktionsvorsitzender
Ökologisch-Demokratische Partei
ÖDP im Nürnberger Stadtrat
Stadtratsgruppe ∙ Fünferplatz 2 ∙ 90403 Nürnberg
Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg ÖDP Stadtratsgruppe Herrn Marcus König Inga Hager & Jan Gehrke Rathausplatz 2 Fünferplatz 2 90403 Nürnberg 90403 Nürnberg Hager: 01577 7397611 Gehrke: 0911 543768
inga.hager@oedp.de jan.gehrke@oedp.de
ÖDP-Antrag: Weitere Kosten sowie Risiken beim Projekt www.oedp-nuernberg.de
Frankenschnellweg-Ausbau
Nürnberg, 07.09.2024 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Im April wurde im Stadtrat ein Zeitplan für das Projekt Frankenschnellweg- Ausbau vorgelegt. Es werden durch den Tunnel-Neubau unter dem Frankenschnellweg umfangreiche Spartenverlegungen notwendig. Diese sind teilweise zeitlich in den Ausbau-Ablauf einzutakten und verursachen zusätzliche Kosten, die in den bisher veröffentlichten Baukosten offenbar nicht enthalten sind. Es steht zu befürchten, dass dies durch die Bürgerinnen und Bürger über Gebühren finanziert werden soll, wodurch insbesondere Haushalte mit geringen Einkommen überproportional belastet würden. Im Zuge des Projektes Frankenschnellweg wird der Neubau zweier Eisenbahnbrücken und einer zusätzlichen Unterführung notwendig. Diese müssen von der Deutschen Bahn errichtet werden, wodurch sich etliche Unwägbarkeiten ergeben. Denn es ist aktuell festzustellen, dass die Bahn mit ihren Bauprojekten mehr als ausgelastet ist und Bauabwicklung sowie Termintreue durchaus fragwürdig sind. Die Kosten für diese Maßnahmen sind nicht in den Ausbaukosten enthalten, müssen aber letztlich über die Bahn ebenfalls mit Steuermitteln finanziert werden. Der parallel zur Maybachstraße vorgesehene "Deckel-Park" über dem Neubau des dortigen Frankenschnellwegs ist bisher weder geplant, noch ist seine Herstellung in den veranschlagten Kosten enthalten. Hier soll zudem noch ein Wettbewerb ausgelobt werden. Bislang herrscht völlige Unklarheit, mit welchen Kosten hier zu rechnen ist. Angesichts der aktuell desolaten Situation sowohl beim städtischen Finanzhaushalt wie auch am Fachkräftemarkt muss befürchtet werden, dass der wegweisende und mit Stolz präsentierte Mobilitätsbeschluss nicht
Ökologisch-Demokratische Partei
ÖDP im Nürnberger Stadtrat
termingerecht umgesetzt werden kann. Dies ist den Bürger:innen nicht vermittelbar und nicht hinnehmbar. Der Mobilitätsbeschluss berücksichtigt die Erfordernisse für eine freie Mobilitätswahl aller Bürger:innen und Gäste der Stadt. Mobilitätsangebote für alle in zeitgemäßer Form und angepasst an die städtischen Klimaziele wurden vom Stadtrat klar prioritär eingestuft und der Mobilitätsbeschluss mit breiter Mehrheit beschlossen.
Wir stellen daher folgenden Antrag: 1. Die Verwaltung legt dar, welche Kosten die vorab bzw. im Zuge des Tunnelbaus vorzunehmenden Spartenverlegungen insgesamt verursachen und wie diese finanziert werden. 2. Die Verwaltung berichtet vom Sachstand hinsichtlich Planung und Bau der die DB betreffenden Bauwerke: Bahnbrücke über die Rothenburger Straße, Bahnbrücke An den Rampen, 2. Unterführung durch den Bahndamm zur neuen Kohlenhofstraße. Wie ist die zeitliche Eintaktung dieser Maßnahmen in den FSW-Bauablauf. Werden dafür Straßensperrungen notwendig, und wenn ja, für welche Dauer? Wie hoch sind die zusätzlich zu den veröffentlichten Ausbaukosten entstehenden Kosten, die aufgrund dieser Maßnahmen verursacht werden? 3. Die Verwaltung legt dar, wie der sogenannte "Deckel-Park" von Westen erschlossen, wie die Verbindung vom Wohngebiet im Osten zum Gewerbegebiet an der Maybachstraße hergestellt wird und ob dafür Dienstbarkeiten oder Grunderwerb vorgesehen sind. Die Verwaltung berichtet, welche Kosten für Planung und Bau des vorgesehenen "Deckel- Parks" einschließlich dessen Erschließung (mit eventuellem Grunderwerb) sowie der Wettbewerbs-Durchführung anfallen werden, und wie hoch die daraus folgenden jährlichen Unterhaltskosten sein werden. 4. Die Verwaltung berichtet, wie viele der neu geschaffenen FSW- Planstellen sowie der durch Abzug/Rückholung von FSW-Fachkräften anderweitig in der Verwaltung vakant gewordene Stellen neu besetzt werden konnten. Die Verwaltung zeigt auf, inwieweit der Mobilitätsbeschluss auch zusammen mit dem Projekt Frankenschnellweg beschlussgemäß umgesetzt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Inga Hager Jan Gehrke Stadträtin der ÖDP Stadtrat der ÖDP
Kreuzungsfreier Ausbau des Frankenschnellwegs:
Zahlen Nürnberger:innen durch Gebühren mit?
Antrag der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und
Weitere Kosten sowie Risiken beim Projekt Frankenschnellweg-Ausbau
Antrag der Stadtratsgruppe Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)
Im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau des Frankenschnellwegs (FSW) sind umfangreiche Spartenverlegungen erforderlich. Die Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet um einen Bericht, ob der Ausbau des FSW Auswirkungen auf geplante Vorhaben der N-Ergie und von SUN hat, welche Kosten zu erwarten sind und wer diese trägt und ob weitere öffentliche oder private Stellen mit Kosten infolge des Ausbaus zu rechnen haben.
Die Stadtratsgruppe der Ökologisch-Demokratischen Partei bittet zu berichten, welche Kosten für die Spartenverlegungen zu erwarten sind und wie diese finanziert werden, wie der Sachstand hinsichtlich der Bauwerke der Deutsche Bahn AG im Zuge der Maßnahme FSW ist, wie die Erschließung des künftigen Parks auf dem Tunnel Frankenschnellweg geplant ist, welche Kosten für Planung, Bau und Unterhalt des Parks anfallen werden, wie viele Planstellen neu besetzt werden konnten und inwieweit der Mobilitätsbeschluss zusammen mit dem Projekt FSW beschlussgerecht umgesetzt werden kann.
- SUN-Vorhaben SÖR teilt in Abstimmung mit SUN hierzu mit: Der Hafensammler muss zwischen der Speyerer Straße Höhe Hausnummer 22 und der Freiburger Straße Höhe 36 (kurz vor der Otto-Brenner-Brücke) verlegt werden Zudem muss in der Volkmannstraße zwischen Charlottenstraße und Höhe Max-Planck-Straße ein Abfangkanal gebaut werden, der im N-Ergie Gelände wieder an das Netz anschließt. In Höhe der Karlsruher Straße muss die Kreuzung mit dem Frankenschnellweg verlegt werden. SUN war während der gesamten bisherigen Projektierungsphase an den Planungen des Frankenschnellwegtunnels beteiligt, um die nötigen Veränderungen an den Kanaltrassen abzustimmen. Die Planung selbst wird von einem durch SÖR und SUN beauftragten Ingenieurbüro erledigt, weshalb für SUN lediglich die Teilnahme an Koordinierungsbesprechungen erforderlich war. Dies gilt auch für die Bauausführung, sollte das Projekt realisiert werden, weil auch die Bauoberleitung und die Bauüberwachung an das Büro beauftragt werden. Der Aufwand für die Bauherrenfunktion wird auf ca. 25 % eines Mitarbeitenden auf die Dauer von 3 Jahren geschätzt. In den letzten Jahren hat sich im hauseigenen Ingenieurbüro ein durchschnittlicher personengebundener Jahresumsatz von 1,1 bis 1,3 Millionen Euro pro Jahr ergeben. Mit den aufgewendeten Stunden könnten also in Summe ca. 300 m Kanal in durchschnittlicher Lage und Tiefe erneuert oder 2.500 m Kanal mit durchschnittlichem Durchmesser renoviert werden. Die Kosten werden derzeit im Wirtschaftsplan mit 18,353 Mio. Euro angegeben, davon 2,7 Mio für das beauftragte Planungsbüro. Die bisherigen Planungsleistungen belaufen sich für SUN auf insgesamt 2,481 Mio. Euro (Stand Ende 2023). Die Baukosten müssen im nächsten Planungsschritt überrechnet und angepasst werden.
Die Gesamtkosten sind durch SUN aus dem Gebührenhaushalt zu finanzieren. Die Baumaßnahmen von SUN und SÖR müssen aufgrund technischer Zusammenhänge, wegen der Verkehrslenkung und wegen flankierender Maßnahmen zeitgleich beginnen. Daher sind vorgezogene Bauleistungen nicht erforderlich, die Investitionssicherheit für den Realisierungsfall des FSW-Tunnels ist gegeben.
-
N-Ergie-Vorhaben SÖR teilt in Abstimmung mit der N-Ergie hierzu mit: Die Kapazitäten bei N-ERGIE für Planung und Bau von Versorgungsleitungen sind aktuell sehr stark beansprucht. Im Strombereich steht in den nächsten Jahren der Netzausbau für die Energiewende im Fokus (siehe veröffentlichte Netzausbauplanung). Im Bereich Wärme steht ein erheblicher Ausbau der Fernwärmenetze an (siehe Transformationsplanung Fernwärme und Kommunale Wärmeplanung). Die internen und externen Kapazitäten und Fachkräfte sind begrenzt und werden für sämtliche Planungs- und Baumaßnahmen benötigt. Durch die zusätzlichen Maßnahmen für den Ausbau des FSW kann es aufgrund begrenzter Ressourcen zu Beeinträchtigungen und Verschiebungen bei anderen Maßnahmen kommen. Nach aktuellem Planungsstand entstehen der N-ERGIE durch den Ausbau des FSW liquiditätswirksame Investitionen und Aufwendungen in den Jahren 2024 bis 2030 in Höhe von kumuliert rd. 62,4 Mio. Euro, die sich wie folgt zusammensetzen: Sparte Strom: 23,1 Mio. Euro Sparte Gas: 7,7 Mio. Euro Sparte Wasser: 6,3 Mio. Euro Sparte Fernwärme: 25,3 Mio. Euro Welchen Anteil dieser Kosten die Stadt Nürnberg trägt und welchen die N-ERGIE, ist noch nicht abschließend verhandelt. Grundlage dafür sind die bestehenden Konzessionsverträge, soweit sich die Versorgungsleitungen auf öffentlichen Verkehrsflächen (öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen) befinden. Des Weiteren wurden zwischen der Stadt Nürnberg und der N-ERGIE eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, die die Kostentragung konkretisiert. Eine Aufteilung der Kosten kann erst vorgenommen werden, wenn die Planung abgeschlossen ist. Für Planungsleistungen der N-ERGIE ist ein Verrechnungssatz von 13,5 % in der Rahmenvereinbarung vereinbart worden, den die Stadt Nürnberg trägt. Bei Nichtdurchführung des Vorhabens FSW hat die Stadt Nürnberg der N-ERGIE grundsätzlich die angefallenen Kosten für Planung und Bau zu ersetzen. Die bei der N-ERGIE für die Planung und den Bau der Spartenverlegungen anfallenden Kosten fließen in die Kostenkalkulation für Netzentgelte (Strom und Gas) und in die Kalkulation für Fernwärme- und Wasserpreise ein. Die anfallenden Kosten sind im Ergebnis von den Letztverbrauchern über die Netzentgelte bei Strom- und Gas bzw. über Fernwärme- und Wasserpreise zu entrichten. In welcher Höhe die Endkundenpreise dadurch beeinflusst werden, lässt sich heute noch nicht abschätzen.
-
Betroffenheit weiterer öffentlicher oder privater Stellen Neben den o.g. Sparten sind vom Kreuzungsfreien Ausbau des Frankenschnellwegs auch Anlagen der Deutsche Bahn AG betroffen (siehe Punkt 4). Darüber hinausgehende Betroffenheiten öffentlicher oder privater Stellen sind nicht bekannt.
-
Sachstand Planung und Bau von Bauwerken der Deutsche Bahn AG im Zuge der Maßnahme Frankenschnellweg
a) Eisenbahnüberführung (EÜ) Emmy-Noether-Straße (ehemals Neue Kohlenhofstraße) Die Planung des Neubaus der EÜ Emmy-Noether-Straße wird durch die Stadt Nürnberg betreut. Da die EÜ neu entsteht, sind hierfür keine Straßensperrungen erforderlich. Der Bau der EÜ Emmy-Noether-Straße erfolgt ca. 5 Jahre nach Baubeginn des Frankenschnellwegs. Die Kosten für die Errichtung der EÜ Emmy-Noether-Straße sind in den Kosten für den Kreuzungsfreien Ausbau des Frankenschnellwegs enthalten.
b) Eisenbahnüberführung (EÜ) Rothenburger Straße Die Planungen zum Ersatzneubau der EÜ Rothenburger werden durch die Deutsche Bahn AG beauftragt. Die Stadt Nürnberg hatte bereits Mitte der 90er Jahre das Verlangen geäußert, die Brücke zu verbreitern, um insbesondere für Fußgänger und Radfahrer die Verkehrsverhältnisse verbessern zu können. Ein entsprechender Straßenplan datiert aus dem Jahr 1996. Aus diesem Grund gibt es für die Erneuerung der EÜ Rothenburger Straße einen eigenen Ansatz im Mittelfristigen Investitionsplan (MIP). Er beläuft sich auf 11,05 Mio. EUR. Diese Kosten sind von der Stadt zu tragen. Die Baukosten sind daher auch nicht in den Gesamtkosten für den Kreuzungsfreien Ausbau des FSW enthalten. Für die Deutsche Bahn AG fallen Kosten in Höhe von ca. 2,7 Mio. EUR im Zuge des sogenannten Vorteilsausgleichs an. Da die DB ein neues Brückenbauwerk erhält, muss sie insbesondere die ersparten Aufwendungen für den Unterhalt an die Stadt zurückzahlen. Die Kostenschätzung stammt von der DB AG und wurde auf Basis der Vorplanung (2015) erstellt. Da sowohl der Neubau der EÜ Rothenburger Straße als auch der kreuzungsfreie Ausbau des Frankenschnellwegs planfeststellungspflichtige Vorhaben sind, hat man sich darauf verständigt, die Konzentrationswirkung der Planfeststellung zu nutzen und das neue Brückenbauwerk im Verfahren „Ausbau Frankenschnellweg“ planfeststellen zu lassen. D. h. für den Neubau der Brücke muss kein eigenständiges Planfeststellungsverfahren beim Eisenbahnbundesamt durchgeführt werden. Die Umsetzung des Brückenneubaus erfolgt im Zuge des Kreuzungsfreien Ausbau des Frankenschnellwegs ca. 7 Jahre nach Baubeginn FSW. Der Ersatzneubau wird weitestgehend unter Aufrechterhaltung des Verkehrs erfolgen. Vollsperrungen sind nur kurzzeitig vorgesehen. Die erforderlichen Umleitungen sind mit dem Verkehrsplanungsamt abgestimmt. Zu diesem Zeitpunkt wird die EÜ Emmy-Noether-Straße bereits fertiggestellt sein, so dass der stadtauswärtige Verkehr auch über die Emmy-Noether-Straße fließen kann und die Rothenburger Str. entlastet wird.
c) Bahnbrücke an den Rampen Die Planung der Baumaßnahme an der Bahnbrücke An den Rampen wird von der Stadt Nürnberg betreut und mit der DB AG eng abgestimmt. Die Umsetzung erfolgt erst, nachdem der Tunnel FSW in Betrieb gegangen ist, also zum Ende des Projekts FSW. Für die Tieferlegung der Fahrbahn des FSW in Fahrtrichtung Fürth im Bereich der Bahnbauwerke ist eine Sperrung dieser Richtungsfahrbahn zwingend erforderlich. Der Verkehr kann im fertiggestellten Tunnel fließen.
Die Kosten sind von der Stadt Nürnberg zu tragen. Sie sind Teil der Kosten für den Kreuzungsfreien Ausbau des FSW.
-
Erschließung und Kosten des Parks auf dem Tunnel Frankenschnellweg Die Gestaltung des Parks erfolgt im Zuge eines Wettbewerbs unter Federführung des Stadtplanungsamtes. Zu den Kosten für Planung, Bau und späteren Unterhalt kann derzeit keine konkrete Aussage getroffen werden. Der Gestaltungswettbewerbs sollte sinnvollerweise erst durchgeführt werden, wenn der Bau des Tunnels soweit vorangeschritten ist, dass zeitnah eine Umsetzung des Siegerentwurfs erfolgen kann. Die planfestgestellte Planung für den Ausbau des FSW enthält bereits öffentliche Wege, die auch der Erschließung des Parks dienen werden. So wird zwischen Volkmannstraße und Kleingartenanlage Karlsruher Straße eine Wegeverbindung auf dem Tunneldeckel hergestellt. Auch von der Maybachstraße aus – etwa in Höhe des Südportals - kann man zukünftig auf den begrünten Deckel gelangen. Sofern für diese Wege Grunderwerb erforderlich wird, ist dies in der Planfeststellung bereits geregelt. Die detaillierte Ausgestaltung der Wege und die Planung ggf. weiterer Wegeverbindungen erfolgen im Zuge des Gestaltungswettbewerbs.
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Stellenbesetzungen Die Stellenbesetzungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Daher kann derzeit nicht berichtet werden, wie viele Planstellen neu besetzt werden konnten.
-
Mobilitätsbeschluss SÖR geht davon aus, dass alle ausgeschriebenen Stellen besetzt werden und somit das Projekt Frankenschnellweg und der Mobilitätsbeschluss beschlussgemäß umgesetzt werden können.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Servicebetrieb 22.01.2025 öffentlich Bericht
Öffentlicher Raum (SÖR)
Betreff:
Einsatz von Laubbläsern
hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 18.10.2024
Anlagen: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18.10.2024 Stellungnahme SÖR und UwA Gutachten Rechtsamt Faltblatt Laubbläser und Laubsauger Merkblatt Fragen Lärmschutz
Sachverhalt (kurz):
siehe Anlage
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Für alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen wichtig
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
UwA
FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Stadtratsfraktion Nürnberg
An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathaus Tel: (0911) 231-5091 90403 Nürnberg gruene@stadt.nuernberg.de
Bus: Linie 36, 46, 47 (Rathaus) U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche)
Nürnberg, 18. Oktober 2024
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Laubbläser sind nicht nur wegen des Lärms für viele Bürger:innen ein Ärgernis, sondern ihr Einsatz stellt sich auch ökologisch bedenklich dar.
Bereits 2012 haben wir den Antrag „Umgang mit Laubbläsern“ gestellt. Eine Forderung war zum einen der Umstieg auf akkubetriebene Laubbläser, da es bereits damals zahlreiche Beschwerden über Lärm und Abgase der benzinbetriebenen Geräte gab. Zum anderen haben wir uns dafür ausgesprochen, Laubbläser nur noch dort einzusetzen, wo es aus Verkehrssicherungspflicht unabdingbar ist, da liegendes Laub einen hohen ökologischen Wert hat – als Schutz von Grün- und Rasenflächen vor Bodenfrost und Austrocknung, als Unterschlupf für Kleintiere sowie als Humuslieferant.
Bereits 2013 gab es die Entscheidung bei SÖR ersatzweise nur noch rückentragbare Laubblasgeräte mit Akku-Antrieb zu beschaffen. Wir begrüßen diese Umstellung nach wie vor sehr, ebenso die Entscheidung, dass bei SÖR generell keine Laubsauger eingesetzt werden, da diese das Laub und entsprechend auch Insekten einsaugen und häckseln. Jedoch haben wir den Eindruck, dass immer noch sehr viele Laubbläser mit Verbrennungsmotor in Betrieb sind.
Da diese Geräte nicht nur bei SÖR zum Einsatz kommen, sondern auch bei städtischen Töchtern, bei verbundenen Unternehmen wie NOA kommunal und externen Dienstleistern, sollte die Betrachtung auch auf diese ausgeweitet werden. Hinzu kommen Hausmeisterdienste und vermehrt auch Privatpersonen, die die Geräte häufig auch außerhalb der zulässigen Zeiten nutzen. Vor allem die Hausmeisterdienste verweisen dabei oft darauf, dass es für sie keine Ausschlusszeiten gäbe.
Wir stellen zur Behandlung im zuständigen Ausschuss deshalb folgenden Antrag:
Die Verwaltung
berichtet, welche Arten von Laubbläsern seit 2013 bei SÖR angeschafft wurden.
berichtet über die Anzahl der Laubbläser mit Verbrennungsmotor, die aktuell noch in Nutzung sind, sowie die Anzahl der stromgetriebenen Geräte bei SÖR, den städtischen Töchtern und der Hausverwaltenden Einheit Schule und Sport (HVE),
berichtet über die Möglichkeit, Einfluss bei Aufträgen und Vergaben an externe Unternehmen hinsichtlich akku- oder benzinbetriebene Laubbläser und Freischneider nehmen zu können,
berichtet über den Einsatz von Laubsaugern bei externen Dienstleistern,
berichtet über die Rechtslage für Privatleute und Hausmeisterdienste hinsichtlich des Einsatzes von Laubbläsern, Laubsaugern und Freischneidern.
berichtet über die Möglichkeiten der Stadt Nürnberg über eine Satzung für mehr Lärmschutz zu sorgen.
wirkt darauf hin, dass Laubbläser so wenig wie möglich zum Einsatz kommen, insbesondere in den Ausschlusszeiten der 32. BIschVO.
Mit freundlichen Grüßen
Mike Bock Marc Schüller Stadtrat stv. Fraktionsvorsitzender
- TOP 1 – Arten von Laubbläsern - Stellungnahme SÖR
Im SÖR werden aktuell vorrangig Akku-betriebene Laubbläser beschafft, in Teilbereichen auch noch Benzin-betriebene, auf deren Einsatz nicht gänzlich verzichtet werden kann. Zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist die Beseitigung des Laubes zwingend geboten. Alternativen zur Laubbeseitigung stellen sich daher hier nicht. Anders sieht es in den Grünanlagen aus. Der zunehmend vorgetragenen Forderung, auf den Einsatz von Laubbläsern möglichst zu verzichten oder zu prüfen, ob der Einsatz in jedem Fall erforderlich ist, kommt SÖR durch einen differenzierten Umgang mit den anfallenden Laubmassen und einem optimierten Einsatz der Geräte entgegen. Während noch vor 15 bis 20 Jahren die Blätter möglichst auf allen Grünflächen und dort selbst aus vielen Gehölzbereichen vollständig entfernt wurden, wurde inzwischen eine differenzierte Vorgehensweise beim Umgang mit dem Herbstlaub entwickelt:
- Auf Pflanz- und Gehölzflächen bleiben die Blätter weitgehend liegen. In geeigneten
Bereichen werden gezielt Laubhaufen angelegt, um Igeln und anderen Nutztieren in den Wintermonaten Unterschlupf zu gewähren.
- Ein Teil des Laubes auf Wege- und Rasenflächen wird - auch mit Laubbläsern - auf
benachbarte Pflanz- und Gehölzflächen verteilt.
- Ein Teil des Laubes auf Rasenflächen wird durch späten Grasschnitt im Herbst
zerkleinert und mit diesem auf der Fläche belassen (Mulchen). Dadurch wird ein Verwehen durch den Wind verhindert und eine schnellere Zersetzung ermöglicht.
Auf diese Weise werden die ökologischen Nachteile der Laubentfernung vermindert und gleichzeitig Kosten für die Entsorgung eingespart.
Dennoch muss immer noch ein erheblicher Teil des Laubes von den Wegen und Spielplätzen aus den Grünflächen entfernt werden, der anschließend zumeist kompostiert bzw. bei erheblicher Verunreinigung durch andere Abfälle geregelt entsorgt werden muss. Wie in vielen anderen Arbeitsbereichen vollzog sich auch bei der Straßenreinigung und der Laubbeseitigung in Grünflächen in den vergangenen Jahrzehnten eine starke Rationalisierung und Technisierung. Dies gilt auch für den zunehmenden Einsatz von Laubbläsern. Eine Arbeitskraft mit Laubbläser verrichtet je nach Gerät und Reinigungsumfeld die Arbeit von durchschnittlich 3 Arbeitskräften mit Rechen und Besen. Die Umstellung von der einen zur anderen Methode hat in der Vergangenheit erhebliche Einsparungen ermöglicht. Der Schritt zurück zur Handarbeit wäre daher ohne erhebliche Kostensteigerungen nicht möglich. Eine überschlägige Berechnung zeigt auf, dass mit jährlichen Mehrkosten von ca. 1,5 Mio. € für zusätzliches Personal und Arbeitsausstattung sowie Fahrzeugen zu rechnen wäre, wenn auf Laubbläser verzichtet werden soll. Dies ist durch Versuche anderer Kommunen belegt. Zum Beispiel ergab eine probeweise Ausschreibung der Stadt Frankfurt im Jahr 2007 für die Pflege von Spielplätzen und Grünanlagen, dass die Preise bei manueller Reinigung ohne Laubbläser dreimal höher lagen als mit Geräteeinsatz. Auch die Stadt München kommt bei einem in 2009 auf städtischen Friedhöfen durchgeführten Modellversuch zum gleichen Ergebnis.
Die zum Einsatz kommenden Geräte entsprechen den geltenden Vorschriften – auch und speziell hinsichtlich Lärm.
- TOP 2 - Anzahl der Laubbläser – Stellungnahme SÖR
Im SÖR sind aktuell folgende Laubbläser im Einsatz
223 Benzin-betriebene und 83 Akku-betriebene Laubbläser
Der Umstieg auf Akku-betriebene Laubbläser geht langsam aber sukzessive voran.
Im Jahr werden rund 5-10 Akkulaubbläser ersatzbeschafft. Die ersatzbeschafften Geräte sind ausschließlich akkubetrieben. Mit dem Umstieg auf Akkutechnik muss auch sukzessive die dafür nötige Ladeinfrastruktur erweitert werden, z.B. Ladeschränke mit entsprechenden Stromanschlüssen und der Platzbedarf.
Bei HVE-Schulen
71 Benzin-betriebene und 17 Akku-betriebene Laubbläser
- TOP 3 - Möglicher Einfluss bei Aufträgen und Vergaben an externe Unternehmer – Stellungnahme SÖR
Das GWB stellt die Grundnorm des deutschen Vergaberechts für Beschaffungen ab Erreichen der Schwellenwerte dar. Die Vorschrift enthält die zentralen Ziele und Grundsätze des Vergaberechts. In § 97 Abs. 3 GWB wird festgehalten, dass bei der Vergabe Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt werden. Das liest sich zwar wie eine faktische Berücksichtigungspflicht, tatsächlich steht es dem Auftraggeber aber frei, welche Aspekte er in das Vergabeverfahren mit einbezieht und wie diese Einbeziehung ausgestaltet wird. Für den Fall, dass sich der Auftraggeber für die Einbeziehung von ökologischen und umweltbezogenen Aspekten entscheidet, kann dies sowohl in der Leistungsbeschreibung als auch in den Ausführungsbedingungen oder den Zuschlagskriterien erfolgen. Der Auftraggeber kann auf Grundlage seines Leistungsbestimmungsrechts daher umweltbezogene Kriterien wie z.B. den Einsatz von akkubetriebenen Laubbläsern fordern. Dies kann zum Beispiel als K.-o.-Kriterium gefordert werden oder in eine Gewichtung einfließen. Das heißt, wer einen benzinbetriebenen Laubbläser anbietet erhält hier 0 Punkte, wer einen akkubetriebenen Laubbläser anbietet erhält 20 Punkte. Es muss in der Praxis dann natürlich auch überwacht werden, dass die beauftragte Firma tatsächlich nur akkubetriebene Laubbläser einsetzt.
- TOP 4 - Einsatz von Laubbläsern bei externen Dienstleistern – Stellungnahme UwA
Erkenntnisse zu externen Dienstleistern liegen dem Umweltamt nur vor, soweit es sich um Beschwerdesachverhalte wegen Lärmbelästigungen beim Einsatz von lärmintensiven Gartengeräten, insbesondere von Laubbläsern, handelt. Soweit die Frage externe Beauftragungen durch städtische Dienststellen bzw. durch hausverwaltende Einheiten zur Erbringung werkvertraglicher Dienstleistungen durch Dritte betrifft, liegen dem Umweltamt keine Informationen vor. Im privaten Bereich werden durch beauftragte Hausmeisterdienste
bzw. durch Gartenbaubetriebe häufig Laubbläser, seltener Laubsauger zur Gartenpflege bzw. zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten bei der Beseitigung von Laub eingesetzt. Aus Gründen der größeren Leistungsfähigkeit von Laubgeräten werden bei gewerblichen Dienstleistern nach wie vor häufig mittels Verbrennungsmotor betriebene Laubbläser eingesetzt. Akkubetriebene handgeführte Geräte gewinnen jedoch wegen verbesserter Akkulaufzeiten zunehmenden Zuspruch. Leider greift die gesetzliche Möglichkeit einer nach der 32. BImSchV vorgesehenen Privilegierung von lärmarmen Laubbläsern mit gemeinschaftlichen europäischem Umweltzeichen hinsichtlich der Erweiterung der zulässigen Einsatzzeiten nicht, da es nach einer Marktrecherche solche Geräte mit Umweltzeichen nicht gibt. Insofern fehlen nach wie vor Marktanreize zum Einsatz umweltfreundlicherer Laubbläser. Auf einen Verzicht bzw. einen bewussteren Umgang mit Laubbläsern im gewerblichen Anwendungsbereich hinzuwirken wäre allein aus betriebswirtschaftlichen Gründen wegen der großen Effizienz dieser Geräte realitätsfern.
- TOP 5 - Rechtslage für Privatleute und Hausmeisterdienste hinsichtlich des Einsatzes von Laubbläsern, Laubsaugern und Freischneidern – Stellungnahme UwA
Entgegen der Rechtslage hält sich die falsche Annahme, dass die aus Lärmschutzgründen vorgegebenen kürzeren Einsatzzeiten für Laubgeräte in Wohngebieten nach § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV, also werktags zwischen 9.00 - 13.00 Uhr und 15.00 – 17.00 Uhr, nur für den privaten Bereich, aber nicht für Gewerbetreibende oder Hausmeisterdienste gelten würden. Das ist für alle dem Anwendungsbereich der 32. BImSchV unterfallenden Gerätegruppen gerade nicht der Fall, da die Betriebsregelungen der 32. BImSchV dem besonderen Schutzbedürfnis der Wohnbevölkerung in Wohngebieten dienen und demnach nicht nach dem Betreiber unterschieden wird. Laubbläser und Laubsauger unterliegen unabhängig von der Betriebsart sowohl mit Verbrennungsmotor oder als elektrisch betriebenes Gerät den strengeren Einsatzzeiten der 32. BImSchV, ebenso jeweils mit Verbrennungsmotoren betriebene Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider. Die gesetzlichen Betriebszeitenregelungen zur Verwendung von Geräten und Maschinen gelten abgesehen von einem Einsatz zur Wahrung von Verkehrssicherungspflichten, also bei deren vorrangigen Einsatz zur Gefahrenabwehr, für alle Anwendergruppen gleichermaßen. Die gesetzliche Ausnahme zur Gefahrenabwehr ist dabei als hohes Rechtsgut grundsätzlich weit auszulegen. Gerade von Laub, aber auch von anderen Verschmutzungen auf öffentlichen oder privaten, einer Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Verkehrsflächen können bei Nässe oder Überfrieren bzw. anderweitig Rutschgefahren ausgehen, welche eine effiziente und situationsgerechte, aber auch hinsichtlich Witterungseinflüssen proaktive Entfernung der Gefahrenquellen erfordern. In diesen Fällen ist bei einer Abwägung zwischen Gefahrenabwehr und Lärmschutzbelangen regelmäßig eine zeitweise Lärmbelästigung ein nachrangiger Belang. Diesbezügliche kommunale Verwendungseinschränkungen bzw. eine restriktive Handhabung würden im Schadenfall möglicherweise zu Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Nürnberg führen, weshalb im Vollzug der 32. BImSchV die Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung einer Haftung regelmäßig weit auszulegen und diese insofern nicht bilateral verhandelbar ist. Siehe hierzu auch das Gutachten des Rechtsamtes. Beweisgesicherte Verstöße gegen die Zeitenregelungen der 32. BImSchV werden anlassbezogen durch das Umweltamt aufgegriffen und gleichermaßen sowohl gegenüber Privatleuten als auch im gewerblichen Bereich verfolgt.
- TOP 6 - Möglichkeiten der Stadt Nürnberg über eine Satzung für mehr Lärmschutz zu sorgen
- Stellungnahme UwA
In Intention der Fragestellung sei zunächst auf die umfassende Berichterstattung und die seinerzeitige einstimmige Beschlussfassung in den Sitzungen des Umweltausschusses vom 06.05.2015 und vom 07.12.2016 zum Auslaufen und zur Entbehrlichkeit der Verordnung der Stadt Nürnberg über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeit (HGArBVO) verwiesen, da dem Anwendungsbereich dieser Verordnung seinerzeit auch Laubbläser unterfielen. Auch auf Wunsch großer Teile der Bevölkerung und von Gewerbetreibenden wurde seinerzeit in der öffentlichen Wahrnehmung eine mehrheitlich als Überreglementierung empfundene und in einer kontroversen Diskussion als eine übermäßig in die persönliche Lebensgestaltung eingreifende und in der Verwaltungspraxis ohnehin schwer vollziehbare kommunale Reglementierung abgeschafft. Eine über die bundesgesetzlichen Regelungen der 32. BImSchV hinausgehende kommunale Sonderregelung würde gegenüber anderen Kommunen zu Wettbewerbsverzerrungen bei gewerblichen Dienstleistern führen, insbesondere würden zu enge zeitliche Beschränkungen einen unzulässigen Eingriff in die Gewerbeausübung nahelegen und diesbezügliche Einschränkungen anfechtbar machen. Durch die in der 32. BImSchV geregelten strengeren Betriebszeiten gelten für die antragsgegenständlichen besonders lärmintensiven Gerätegruppen unabhängig von der Anwendergruppe gegenüber den vormaligen Regelungen der HGArbVO in der Summe werktäglich sogar kürzere und damit strengere Betriebszeiten (32. BImSchV: Laubbläser 6 h/Tag gegenüber vormals HGArbVO: 8 h/Tag). Eine zusätzliche, insofern redundante städtische Sonderregelung nach dem Vorbild einer Haus- und Gartenarbeitsverordnung wird daher nicht befürwortet, da diese in gleicher Weise Ausnahmen aus Gründen der Gefahrenabwehr und für die Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten vorsehen müsste und die Problematik des damit einhergehenden Einsatzes von Laubbläsern außerhalb des zulässigen Zeitrahmens insofern nicht lösen würde. Der Vollzug der Vorgaben der 32. BImSchV wird durch das Umweltamt im Rahmen der bestehenden rechtlichen und personellen Möglichkeiten sichergestellt, weitergehende kommunale Regelungen werden im Hinblick auf eine Deregulierung des Verwaltungshandelns und einer Entbürokratisierung auch unter Beachtung der beschränkten Personalressource als entbehrlich befunden.
- TOP 7 - Einwirken, dass Laubbläser so wenig wie möglich zum Einsatz kommen, insbesondere in den Ausschlusszeiten der 32. BImSchV – Stellungnahme UwA
Soweit sich Beschwerden bzw. Anzeigen wegen Lärmbelästigung auf Verstöße gegenüber den Betriebszeitenregelungen im Anwendungsbereich der 32. BImSchV beziehen, wird diesen im Einzelfall nachgegangen und zunächst geklärt, ob der Einsatz in Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten erfolgt. Ist dies nicht der Fall wird versucht Lärmkonflikte im Konsens zu befrieden, als „Ultima Ratio“ werden Verstöße sanktioniert und Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Zum Einsatz von Laubgeräten sei auf die beigefügte Broschüre des Umweltreferates verwiesen, welche sowohl die mit dem Antrag angesprochenen naturschutzrechtlichen Belange als auch den Lärmschutz zum Gegenstand hat. Weiterhin wird auf den Internetauftritt des Umweltamtes unter der Rubrik Nachbarschaftslärm https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/nachbarschaftslaerm.html
und auf das Merkblatt „Häufig gestellte Fragen zum Lärmschutz“ hingewiesen, welches u.a. den Einsatz von Laubbläsern thematisiert. Auch am Umwelttelefon und anderweitigen Kundenkontakten ist der Einsatz von Laubbläsern und mögliche Alternativen zur ökologischen Verwendung von Laub Beratungsgegenstand.
Geräte- und Maschinenlännsc~utzverordnung (32. BlmSehV);
UwA/1 vom 10.09.2002
I. Zur Frage der Anwendbarkeit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung für Dienst stellen der Stadt Nümberg ist Folgendes auszuführen:
-
Die Verordnung ist auch für die Stadt Nüniberg anzuwenden. Dies ergibt sich bereits aus§ 1,-der den Anwendungsbereich. regelt. Sie gilt "für Geräte und Maschinen", und zwar unabhängig von den Personen, die sie bedienen.
-
§ 7 regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen, die im Anhang zu der Verordnung aufgelistet sind. Hier gibt es in Abs. 2 Satz 2 eine Ausnahmeregelung, die de!"l Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall nicht von einer behördlichen Zulassung abhängig macht, wenn dieser u.a. zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist._ · Diese Erforderlichkeil ist bei der städtischen Straßenreinigung, insbesondere beim Ein satz von Laubblasgeräten, aber auch Kehrmaschinen, stets anzunehmen.
Die Verpflichtung der Stadt zur Reinigung der Straßen ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 BayStrWG. _Diese Vorschrift ist ausschließlich sicherheitsrechtlicher Natur (so Zeitler, "Bayer. Straßen,.. und Wegegesetz, Kommentar, Art, 51 RdNm. 3 und 8), wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt: "Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben die Gemeinden ... ". Unter öffentlicher Sicherheit, ein unbestimmter Rechtsbegriff, ist im umfassenden Sinn die Unversehrtheil von Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen sowie der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates zu verstehen. Im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 BayStrWG werden insbesondere die Unversehrtheil von Leib, Leben, Ge sundheit und Eigentum das ausschlaggebende Motiv sein. Die in Art. 51 Abs. 1 Bay~trWG genannten gemeindlichen Pflichten-also auch die Reini guhgsptlicht-dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ha ben also vorbeugenden Charakter. Die Pflicht wird aktuell, wenn ihre Aufrechterhaltung gefährdet ist. Sie besteht, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung nach normalen Ablauf der Dinge zu erwarten ist, dass sich die Gefahr zum schädigenden Ereignis verdichten wird, wenn die Pflicht nicht wahrgenommen würde (vgl. Zeitler a.a.O., RdNrn. 8 und 9).
Die gemeindliche Pflicht zur Reinigung besteht nach Art. 51 Abs. 1 BayStrWG, wenn sie "dringend erforderlich" ist. Es gellt also um die Sicherheit, nicht nur ~ie Leichtigkeit des Verkehrs. · · Dieses Kriterium ist nach meiner Auffassung bei der Straßenreinigung stets erfüllt und im besonderen Maße bei Laubfall im Herbst. Die iegelmäßige Reinigung der Straßen (hierzu gehören auch Gehwege} ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich. Ansonsten müsste man konsequenterweise verlangen, dass zunächst überprUft wird, ob eine Reinigung überhaupt notwendig ist und nur dann tatsächlich auch reinigen. Dies wäre lebensfremd und nicht p~ktikabef. -
Gerade der Einsatz von Laubblasgeräten im Zuge von herbstlichen Sonderreinigungen dient im besonderen Maße der Verkehrssicherung; Fußgänger können bei laubbedeckten Gehwegen Hindernisse oder Unebenheiten nicht erkennen (vgL Schadensfall "Mer rix''/Berliner Platz). Außerdem stellt insbesondere nasses Laub eine nicht zu unterschätzende Gefahre -;- · es zu beseitigen gilt. Insofern kann die Beseitigung von IQJVc;ltt -rCestimmte ageszeiten geknüpft werden, weil auch organisatorische und Efft!~uft(riterien zu rücksichtigen sind. Nur dann ist eine effektive Gefahren-
ab~ehr darstellba~. 1~
.
2 8. 0K T. 1001
Laub- Umwelttelefon Referat
für Umwelt
ein wertvolles Gut und Gesundheit
Alternativen für Haus- und
Gartenbesitzer Wenn Sie noch Fragen haben, gibt Ihnen der Bürger-
service des Umweltamtes Auskunft: Laubbläser
| Der Herbst kommt, die Blätter fallen: nichts tun spart Arbeit und tut dem Garten gut. Auf Beeten und Gehölzflächen können Sie Laub den Winter über liegen lassen. Von Wegen, Plätzen und Rasen gekehrtes und gerechtes Laub ist bester Kompost. | |
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Die einschlägigen Rechtsvorschriften finden Sie in der Herbstlaub bietet Schutz gegen Verdunstung, Bodenfrost Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung und aufkommendes Unkraut. Das Laub kann auch nach dem (32. BImSchV) unter folgender Adresse im Internet: Winter liegen gelassen werden, da es sich meist leicht zersetzt. Eine Ausnahme sind Kastanien-,Pappel-, Walnuß- und www.bundesrecht.juris.de/bimschv_32/ Eichenblätter.
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Blätter enthalten viele Nährstoffe, die beim Laubräumen verloren gehen, vor allem Calcium und Eisen.
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Sich zersetzendes Laub ist ein Humuslieferant. Wird es dem Boden nicht rückgeführt,sind Mikroorganismen und Regenwürmer in ihrer Aktivität vermindert, der biologische Kreislauf wird unnötig verlangsamt und langfristig auch gestört.
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Herausgeber: Stadt Nürnberg, Referat für Umwelt und Gesundheit , Hauptmarkt 18, 90403 Nürnberg Internet: www.umweltreferat.nuernberg. de Gestaltung: Herbert Kulzer, Stadtgrafik Nürnberg Fotos: Titel: Markus Waltis, Mitte: Lara Denings, Rückseite: Karl-Heinz Schack/ alle:_pixelio.de Druck:noris-inklusion gGmbH, Dorfäckerstraße 37, 90427 Nürnberg, September 2015, Auflage:1.000
Laubentfernung Laubsauger Lärmschutz
mit Motorkraft und Häcksler
Erleichterung mit ungünstigen Gefährliche Auswirkungen auf Zeitliche Regelungen
Nebenwirkungen Boden und Tiere für den Einsatz von Laubgeräten
Verminderte Humusbildung
Beim Kauf zu beachten
Wo auf großen, befestigten Flächen Laub zu beseitigen ist, erleichtern motorbetriebene Laubbläser und Laubsauger die Arbeit. Auf Wegen, Hofflächen und Parkplätzen können In Gärten und auf Grünflächen stört die gründliche Entfernung Wählen Sie, sobald erhältlich, Laubgeräte mit dem Umweltsie sehr hilfreich sein. von Blättern den Stoffkreislauf. Die Humusbildung wird verhin- zeichen und achten Sie auf den Schallleistungspegel: Moderne Geräte sind kombiniert als Laubbläser und -sauger dert, der Oberboden trocknet leichter aus. je geringer der Pegel, desto leiser das Gerät. einsetzbar und haben oft einen integrierten Häcksler, der das Laub zerkleinert, bevor es im Auffangsack landet. Der Einsatz dieser Geräte hat jedoch einige Nachteile für
Lebensgefahr für Kleintiere
| Geräte- und Maschinenlärmschutz- Verordnung | |
|---|---|
| Verordnung |
Mensch und Umwelt: Laubsauger entfernen durch den starken Sog auch Boden-
feinteile und töten Kleinlebewesen wie Käfer, Spinnen und
Lärmbelästigung Bundesweit dürfen Laubgeräte ohne Umweltzeichen in
Würmer. Auch größere Tiere wie junge Igel können eingesaugt Wohngebieten und im Umfeld von Krankenhäusern, Pflegewerden. heimen u.ä. nur an Werktagen von 9 – 13 Uhr und von Laubgeräte geizen nicht mit Kraft und sind dementsprechend 15 – 17 Uhr betrieben werden. laut. Geräte mit Zweitaktmotoren entwickeln Schallpegel von 90 bis 110 Dezibel (db) und erzeugen ohrenbetäubenden Vernünftiger Einsatz Lärm. Aber auch elektrisch betriebene Geräte sind für ihre unmittelbare Umgebung eine erhebliche Lärmbelästigung. Rücksicht geht vor Ab 80 db Schallpegel sollte der Benutzer unbedingt einen Gehörschutz tragen.
Laubbläser
Abgase
Setzen Sie Laubbläser – wenn überhaupt nötig – ausschließlich Laubgeräte mit Benzinmotoren belasten die Umwelt mit zur Laubentfernung und nur mit Rücksicht auf Lärmschutz, Abgasen. Gesundheit und Umwelt ein. Tragen Sie beim Gebrauch gegebenenfalls einen Mund- und Gehörschutz und achten Sie auf die zulässigen Betriebszeiten (siehe nächste Spalte). Bei trockener Witterung wirbeln Laubbläser viel Staub auf, genauso Pollen und Mikroorganismen, durch die empfindliche Personen Schaden nehmen können. Auf Laubsaugen sollten Sie wegen der gravierenden Folgen für die Tierwelt und die Bodenqualität grundsätzlich verzichten.
Luftbelastung
Laubsauger
Stand 23.09.2021
Häufig gestellte Fragen zum Lärmschutz
Die rechtlichen Bestimmungen zum Lärmschutz unterscheiden sich je nach Art des Lärms. Die nachfolgenden Ausführungen geben Antworten auf häufig auftretende Fragen und sollen einen ersten Überblick über das Lärmschutzrecht schaffen. Neben den öffentlich-rechtlichen Regelungen können beim Thema Lärm auch privatrechtliche Beschränkungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der jeweiligen Hausordnung oder dem Mietvertrag zu beachten sein.
Welche Lärmbelästigungen muss ich durch einen Gewerbebetrieb in der Nachbarschaft hinnehmen?
Wie viel Lärm zulässig ist, hängt von der jeweiligen Gebietseinstufung sowie von der Tageszeit ab. In Wohngebieten gelten strengere Lärmgrenzwerte als in Misch- oder Gewerbegebieten. Zur Nachtzeit, d.h. im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, darf generell weniger Lärm verursacht werden als tagsüber. Tags wird der Gewerbelärm über 16 Stunden gemittelt, nachts gilt die „lauteste Nachtstunde“. Diese Beurteilungspegel werden dann mit den gesetzlichen Richtwerten verglichen. Hier einige Beispiele:
Gebietskategorie tags nachts
| Reines Wohngebiet | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
|---|
Allgemeines Wohngebiet 55 dB(A) 40 dB(A)
| Mischgebiet | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
|---|
Gewerbegebiet 65 dB(A) 50 dB(A)
Dürfen auf einer Baustelle zu jeder Zeit lärmintensive Arbeiten ausgeführt werden?
Lärmintensive Bauarbeiten dürfen in der Nachbarschaft von Wohnungen in der Regel nur am Tag, d.h. zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, durchgeführt werden. Ein generelles Nachtarbeitsverbot gibt es zwar nicht, jedoch werden zur Nachtzeit höhere Anforderungen an den Lärmschutz gestellt als tagsüber. Nur in Ausnahmefällen, wenn aufgrund technischer Notwendigkeiten oder im überwiegenden öffentlichen Interesse nächtliche ruhestörende Bauarbeiten unabwendbar sind, dürfen diese zur Nachtzeit durchgeführt werden.
Wie ist der Lärm von spielenden Kindern zu beurteilen?
Geräusche, die von spielenden Kindern ausgehen, sind von den Nachbarn grundsätzlich als sozial adäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen. Die Immissionsrichtwerte für technische Lärmquellen können daher nicht auf den von Kindern verursachten Lärm angewendet werden.
Stand 23.09.2021
Dürfen an Sonn- und Feiertagen lärmverursachende Haus-, Garten- oder Bauarbeiten durchgeführt werden?
An Sonn- und Feiertagen sind nach dem Feiertagsgesetz öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, nicht zulässig. Dazu gehören u.a. lärmintensive Bau- oder Renovierungsarbeiten im Freien. Arbeiten innerhalb einer Wohnung, die zu keinen Belästigungen in der Nachbarschaft führen, können aber durchgeführt werden (z.B. Staubsaugen, Wäschewaschen, kleinere Heimwerkertätigkeiten). Der Vollzug des Feiertagsgesetzes liegt beim Ordnungsamt der Stadt Nürnberg.
Gibt es in Nürnberg eine „Mittagsruhe“, während der es zu keiner Lärmbelästigung kommen darf?
In Nürnberg gibt es keine allgemein geschützte „Mittagsruhe“. Auch während der Mittagszeit dürfen lärmverursachende Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine Ausnahme stellen folgende Geräte dar: Laubbläser, Laubsauger, Grastrimmer/ Graskantenschneider und Freischneider. Diese Geräte dürfen in Wohngebieten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr grundsätzlich nicht betrieben werden.
Zu welchen Zeiten dürfen laute Gartengeräte wie Rasenmäher betrieben werden?
Die zeitlichen Regelungen zur Durchführung von Gartenarbeiten mit technischen Geräten richten sich nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Demnach dürfen bestimmte lärmintensive Geräte (z.B. Rasenmäher, Heckenscheren, Häcksler oder Motorkettensägen) bei der Verwendung im Freien in Wohngebieten grundsätzlich nur werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr eingesetzt werden. Für besonders laute Geräte und Maschinen (Laubbläser, Laubsauger, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Freischneider) gelten weitergehende zeitliche Einschränkungen unter Wahrung einer Mittagsruhe.
Zu welchen Zeiten dürfen Laubsauger oder Laubbläser eingesetzt werden?
Nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) dürfen Laubbläser und Laubsauger grundsätzlich in Wohngebieten nur werktags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr eingesetzt werden. Zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten gelten diese zeitlichen Beschränkungen nicht.
Meine Hausordnung enthält eigene zeitliche Beschränkungen für lärmintensive Arbeiten. An wen wende ich mich, wenn mein Nachbar gegen die Hausordnung verstößt?
Eine Hausordnung ist eine Sammlung privatrechtlicher Vorschriften, die das Zusammenleben der Bewohner eines Hauses regeln. Die Hausordnung enthält Rechte und Pflichten für die Hausbewohner, die häufig strenger sind als öffentlich-rechtliche Vorschriften. Eine rechtliche Wirkung entfaltet sie nur innerhalb der Hausgemeinschaft. Der Vollzug von Hausordnungen obliegt nicht etwa den Behörden oder der Polizei, sondern allein der jeweiligen Hausverwaltung bzw. den Vermietern.
Stand 23.09.2021
Welche Regelungen zum Lärmschutz sind bei privaten Feiern zu beachten?
Während der allgemeinen Nachtruhe, d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, ist besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu nehmen. Ein generelles Verbot für Feiern oder geselliges Beisammensitzen nach 22:00 Uhr gibt es nicht. Jedoch ist Lärm, der geeignet ist, die Ruhe der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit in erheblicher Weise zu stören, während der Nachtzeit zu unterlassen. Auf laute Musik sollte nach 22:00 Uhr verzichtet werden, Feiern sollten nach drinnen verlegt werden. Bei lang andauernden, erheblichen Ruhestörungen (z.B. durch überlaute Musik) kann die Polizei hinzugezogen werden.
Frage: Gibt es in Nürnberg Regelungen zu Lärmbelästigungen durch Hundegebell?
Im Bereich des öffentlichen Rechts enthält weder das Bundes- oder Landesrecht noch das Nürnberger Stadtrecht Vorschriften bzw. Beschränkungen über das Halten von Haustieren hinsichtlich Lärmstörungen der Nachbarschaft. Gelegentliches Hundegebell stellt eine arttypische Lebensäußerung von Hunden dar, welche in der Regel auch durch den Hundehalter nicht vermeidbar ist. In welchem Umfang Nachbarn den Lärm durch bellende Hunde dulden müssen, hängt wesentlich von der Ortsüblichkeit und der individuellen Betroffenheit ab. Sollte im Beschwerdefall eine gütliche Einigung im persönlichen Gespräch mit dem nachbarlichen Hundehalter nicht möglich sein, so kann die Angelegenheit auf dem Privatrechtsweg verfolgt werden. Eine Entscheidung im Einzelfall erfolgt dann regelmäßig durch Zivilgerichte auf der Grundlage der §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zum Thema Hundegebell existieren bereits zahlreiche zivilrechtliche Urteile, die beispielsweise zeitliche Beschränkungen oder bestimmte Halterpflichten zur Vermeidung des Hundegebells festlegen. Es handelt sich dabei jedoch stets um Einzelfallentscheidungen.
Weitere offene Fragen zum Thema Lärmschutz? Wir helfen gerne weiter:
Stadt Nürnberg Umweltamt • Bauhof 2 • 90402 Nürnberg
Umwelttelefon:
Telefon 231 2304 Fax 231-2583 E-Mail uwa2@stadt.nuernberg.de
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Servicebetrieb 22.01.2025 öffentlich Bericht
Öffentlicher Raum (SÖR)
Betreff:
Aufzeigen eines Weges zum klimaneutralen städtischen Fuhrpark
Anlagen: Ausführliche Stellungnahme
Sachverhalt (kurz):
Im Rahmen des Beschlusses zur klimaneutralen Stadtverwaltung vom 19. Juli 2023 wurden Schritte zur Reduzierung der Treibstoffverbräuche des städtischen Fuhrparks festgelegt. Der Bericht zeigt Wege auf, wie das beschlossene Ziel erreicht werden kann.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 7.500.000 € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der städtische Fuhrpark steht allen Personen gleich zur Verfügung.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Aufzeigen eines Weges zum klimaneutralen städtischen Fuhrpark
Im Rahmen des Beschlusses zur klimaneutralen Stadtverwaltung vom 19. Juli 2023 wurden Schritte zur Reduzierung der Treibstoffverbräuche des städtischen Fuhrparks festgelegt. Im Jahr 2019 trug der Fuhrpark mit 5.088 Tonnen CO2e zu 8% der gesamten Treibhausgasemissionen der Stadtverwaltung bei. Der Maßnahmensteckbrief „Klimaneutraler städtischer Fuhrpark“ skizziert die ersten Schritte zu einer klimaneutralen Stadtverwaltung bis 2035:
Dekarbonisierung des Fuhrparks: Der Fokus liegt zunächst auf der Elektrifizierung des PKW- Fahrzeugpools. Wo technisch und organisatorisch umsetzbar, sollen künftig ausschließlich Elektro- PKW angeschafft werden. Bis 2030 sollen 70% der städtischen PKWs mit elektrischem Antrieb ausgestattet sein.
Reduzierung der Fahrzeuganzahl: SÖR plant, die Anzahl der Fahrzeuge zu reduzieren. Dazu wird eine stadtweite Datenerhebung durchgeführt, um die Auslastung in Dienststellen und Eigenbetrieben zu analysieren und mögliche Einsparpotenziale zu identifizieren. Zusätzlich soll das Angebot im städtischen Car-Sharing ausgebaut werden, um den Bedarf an individuellen Dienstwagen weiter zu verringern. Insbesondere an großen Standorten wie The Q werden Einsparpotenziale erwartet. Die Entscheidung über die Notwendigkeit von Dienstfahrzeugen bleibt jedoch weiterhin bei den einzelnen Bedarfsträgern.
Der folgende Bericht beschreibt Wege, das formulierte Ziel zu erreichen.
- Maßnahmen zu einem klimaneutralen städtischen Fuhrpark
1.1. Ausnahme: Schwere Nutzfahrzeuge Laut dem Abschlussbericht zur klimaneutralen Stadtverwaltung können bis zu 34% der Treibhausgasemissionen durch den Wechsel auf alternative Antriebe bei schweren Nutzfahrzeugen eingespart werden. Deshalb führt SÖR sowie andere Dienststellen wie ASN und der Tiergarten regelmäßig Tests mit emissionsfreien Fahrzeugen durch. Besonders bei schweren Nutzfahrzeugen, die für Aufgaben wie den Winterdienst oder die Müllentsorgung eingesetzt werden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie zuverlässig und jederzeit einsatzbereit sind. Momentan gibt es nur vereinzelt leistungsgleiche emissionsfreie Fahrzeuge auf dem Markt. Diese sind jedoch erheblich teurer. Ein Entsorgungsfahrzeug kostet rund 300.000 EUR, wohingegen emissionsfreie Alternativen zwischen 750.000 bis 900.000 EUR kosten. Eine Festlegung auf eine spezifische Antriebsart, wie beispielsweise Wasserstoff, erscheint derzeit nicht sinnvoll. Daher behält das Fuhrparkmanagement die weitere Entwicklung im Auge und wird, sobald dies möglich ist, ein umfassendes Konzept zur Dekarbonisierung der schweren Nutzfahrzeuge vorlegen.
1.2. PKWs und Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Zuerst erfolgt ein Überblick über die Entwicklung des Fahrzeugbestands und der Antriebsarten der Jahre 2021 bis 2024:
| PKWs | 2024 | Prozentual | 2021 | Prozentual | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| PKW-Benzin | 181 | 52% | 190 | 57% | ||||
| PKW-Diesel | 92 | 26% | 91 | 27% | ||||
| PKW-Elektrisch | 53 | 15% | 36 | 11% | ||||
| PKW-Bivale | 13 | 4% | 12 | 4% | ||||
| PKW-Hybrid | 11 | 3% | 6 | 2% | ||||
| Gesamt | 350 | 335 |
| Kleintransporter | 2024 | Prozentual | 2021 | Prozentual |
|---|---|---|---|---|
| Klasse bis 3,5 Tonnen | ||||
| Diesel | 235 | 73% | 228 | 74% |
| Benzin | 50 | 15% | 52 | 17% |
| Elektrisch | 35 | 11% | 26 | 8% |
| Bivale | 1 | 0% | 0 | 0% |
| Erdgas | 3 | 1% | 4 | 1% |
| Gesamt | 324 | 100% | 310 | 100% |
Obwohl die Anzahl der Elektrofahrzeuge im Vergleich zu 2021 gestiegen ist, reicht dies nicht aus, um das Ziel eines klimaneutralen Fuhrparks bis 2035 zu erreichen. Es ist daher notwendig, Fahrzeuge früher als geplant zu ersetzen. Im ersten Schritt wird vorgeschlagen, Diesel-Fahrzeuge nicht durch Elektrofahrzeuge zu ersetzen. Stattdessen soll bei diesen Fahrzeugen CO2 durch den Einsatz von HVO-Diesel eingespart werden. Weitere Informationen zu HVO-Diesel folgen im nächsten Abschnitt. Insgesamt müssen bis 2035 54 Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen und 205 PKWs ersetzt werden, um das Ziel eines klimaneutralen Fuhrparks zu erreichen.
Die Stadtverwaltung hat beschlossen, dass bis 2030 70% der PKWs durch Elektrofahrzeuge ersetzt werden sollen. Technisch ist es möglich, dieses Ziel sogar schneller zu erreichen und fast 100% der Fahrzeuge auf Elektro umzurüsten. Deshalb schlägt SÖR vor, dass zukünftig grundsätzlich nur noch Elektro-PKWs und Elektrofahrzeuge bis 3,5 Tonnen angeschafft werden sollen. Ausnahmen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor müssen beim Einreichen der Vergabeunterlagen begründet werden. Zudem wird das Fuhrparkmanagement von SÖR die Bedarfsträger aktiv ansprechen, um auch die Fahrzeuge, die noch nicht ausgemustert sind, durch Elektrofahrzeuge zu ersetzen.
1.3. Synthetische Kraftstoffe Mit der Änderung der 10. Bundesimmissionsschutzverordnung per Beschluss des Bundeskabinetts vom 10. April 2024 darf HVO 100 an Tankstellen in Verkehr gebracht werden. HVO ist ein besonders nachhaltiger und hochwertiger Biodieselkraftstoff. Die Freigabe bedeutet einen wichtigen Schritt für mehr Klimaschutz im Verkehr. HVO ist ein flüssiger erneuerbarer Kraftstoff, der auf Basis von ölhaltiger Biomasse hergestellt und zu den paraffinischen Dieselkraftstoffen gezählt wird. Die Abkürzung HVO bedeutet Hydrotreated Vegetable Oils („mit Wasserstoff behandelte Pflanzenöle“). Der Kraftstoff ist besonders hochwertig. Als Ausgangsstoffe kommt eine Vielzahl von ölhaltigen Rohstoffen sowie Abfall- und Reststoffen in Frage. HVO 100 bedeutet, dass es sich um HVO in Reinform handelt.
HVO 100 kann von den meisten Dieselverbrennern ohne Umrüstung genutzt werden – sowohl von PKW als auch von leichten und schweren Nutzfahrzeugen. Für die Freigabe von Kraftstoffen für einen Motor sind allerdings die Fahrzeughersteller verantwortlich. HVO in Reinform (HVO 100) hat ein CO2-Emissionsminderungspotenzial von mehr als 90 Prozent. Diese synthetischen Kraftstoffe können um bis zu 90% weniger CO2-Emissionen verursachen im Vergleich zu fossilem Diesel und sind zudem kompatibel mit herkömmlichen Dieselfahrzeugen. Ein Vorteil besteht darin, dass die bestehende Infrastruktur, einschließlich Tankanlagen, Transport und Lagerung, nicht modifiziert werden muss. Ein weiterer Vorteil ist, dass HVO uneingeschränkt mit fossilem Diesel gemischt werden kann. Aktuell liegt der Preis für HVO-Diesel im Durchschnitt etwa zehn Prozent über dem herkömmlichen Diesel. Die Herstellungskosten von HVO hängen stark von den eingesetzten Rohstoffen ab. Bei einer Produktion aus Rest- und Abfallstoffen (mit einer möglichen Treibhausgasemissionsminderung von mehr als 90 Prozent) liegen sie über denen von fossilem Diesel. Wie sich die höheren Erzeugungskosten auf die Verbraucherpreise an den Tankstellen auswirken, liegt in der Verantwortung der beteiligten Unternehmen und ist abzuwarten. Perspektivisch werden sich die Preise für HVO 100 und fossilem Diesel annähern, da HVO von der steigenden CO2-Bepreisung ausgenommen ist.
Der Tiergarten setzt bereits HVO-Diesel in seinen Fahrzeugen ein. SÖR führt in 2024 Tests mit einem ausgewählten Fahrzeugpool verschiedener Fahrzeugarten durch und wird anschließend Untersuchungen zum Abgasverhalten durchführen. Bei positivem Ausgang dieser Untersuchungen soll der HVO-Diesel dann für alle Diesel-Fahrzeuge im städtischen Fuhrpark eingesetzt werden. Dadurch entfällt die Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung für die aktuell vorhandenen 92 Diesel-PKW und 235 –Kleintransportern sowie der Ersatzbeschaffung aller schweren Nutzfahrzeuge.
- Erwartete Kosten für Neuanschaffungen 2.1. PKWs Die durchschnittlichen Anschaffungskosten wurden aufgrund Vergabeunterlagen zwischen dem 01.01.2020 und 31.12.2023 gebildet. Wenn insgesamt 205 PKWs bis zum Jahr 2035 ersetzt werden müssen, entspricht dies einer jährlichen Erneuerungsrate von 23 PKWs. Für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2023 ergaben sich folgende Durchschnittswerte:
| Kategorie | Benzin-PKWs | Elektro-PKWs | ||
|---|---|---|---|---|
| Anschaffungskosten (pro Fahrzeug) | 13.900 EUR | 24.900 EUR | ||
| Jährliche Erneuerungsrate | - | 23 PKWs | ||
| Zusätzliche Kosten pro Jahr | - | 572.700,00 EUR | ||
| Gesamtkosten bis 2035 | - | 5.154.300,00 EUR |
2.2. Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Die durchschnittlichen Anschaffungskosten wurden aus Vergabeunterlagen zwischen dem 01.01.2020 und 31.12.2023 gebildet sowie durch Angaben der Fahrzeug-Hersteller. Wenn bis zum Jahr 2035 insgesamt 54 Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen ersetzt werden müssen, entspricht dies einer Erneuerungsrate von 6 Fahrzeugen pro Jahr.
| Kategorie | Benzin-Fahrzeuge bis | Elektro-Fahrzeuge bis 3,5 | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 3,5 Tonnen | Tonnen | ||||
| Anschaffungskosten (pro Fahrzeug) | 33.000 EUR | 46.900 EUR | |||
| Jährliche Erneuerungsrate | - | 6 PKWs | |||
| Zusätzliche Kosten pro Jahr | - | 281.400 EUR | |||
| Gesamtkosten bis 2035 | - | 2.532.600 EUR |
- Erfahrungsbericht Car-Sharing bei SÖR
Die Treibhausgasemissionen des städtischen Fuhrparks können perspektivisch auch durch das Angebot
eines Car-Sharings gesenkt werden. Hier soll eine Aktualisierung der Daten und eine Übersicht zur aktuellen
Auslastung des Car-Sharings bei SÖR gegeben werden. Seit dem 26.10.2021 sind insgesamt 21 Fahrzeuge
verfügbar, von denen 19 mit Verbrennungsmotor und 2 elektrisch betrieben werden. In dieser Zeit hat SÖR
positive Erfahrungen gesammelt: Trotz anfänglicher Zurückhaltung steigt die Nutzung kontinuierlich an,
und es gibt eine wachsende Akzeptanz für das Car-Sharing-Konzept. Das Buchungssystem sowie das Öffnen
der Fahrzeuge mit RFID-Chip funktionieren einwandfrei, was die Nutzererfahrung verbessert. Auch die
Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner verläuft positiv und trägt zur reibungslosen Nutzung bei.
Allerdings wurde bisher kaum eine private Nutzung außerhalb der Dienstzeiten beobachtet. Mögliche
Gründe hierfür könnten eine unzureichende Kommunikation über die Verfügbarkeit der Fahrzeuge sowie
das Fehlen geeigneter Anlässe für private Fahrten sein.
Die Car-Sharing Vereinbarung wurde zum Oktober 2024 erneuert. In diesem Zuge werden Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor teilweise durch elektrische Fahrzeuge ersetzt. Da für manche, v.a. weitere Dienstfahrten Elektrofahrzeuge bislang (noch) nicht geeignet sind und an manchen SÖR-Standorten noch Lademöglichkeiten fehlen, werden von den 21 Fahrzeugen künftig 7 mit Verbrennungsmotor verbleiben. Die restlichen 14 Fahrzeuge werden elektrisch betrieben. Trotz der wachsenden Akzeptanz für das Car- Sharing-Konzept hat sich gezeigt, dass nicht alle 21 Fahrzeuge am SÖR-Standort in der Sulzbacher Straße benötigt werden. Deshalb wird das Car-Sharing System sukzessive auf weitere SÖR-Standorte ausgeweitet, um eine höhere Auslastung der Fahrzeuge zu erreichen.