Sitzungsunterlagen
Sitzung des Stadtrates
11.12.2024
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 5 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetrieb Franken-Stadion (FSN) Sitzungsvorlage FSN/002/2024 12 TOP Ö 2 Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetrieb Franken-Stadion (FSN) Sitzungsvorlage FSN/003/2024 16 TOP Ö 3 Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs NürnbergBad Sitzungsvorlage NüBad/012/2024 20 TOP Ö 4 Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NürnbergBad Sitzungsvorlage NüBad/013/2024 24 TOP Ö 5 Feststellung des Jahresabschlusses 2023 SÖR Sitzungsvorlage SÖR/067/2024 28 TOP Ö 6 Entlastung für den Jahresabschluss 2023 SÖR Sitzungsvorlage SÖR/068/2024 32 TOP Ö 7 Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) Sitzungsvorlage ASN/012/2024 36 TOP Ö 8 Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) Sitzungsvorlage ASN/013/2024 40 TOP Ö 9 Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) Sitzungsvorlage SUN/027/2024 43 TOP Ö 10 Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) Sitzungsvorlage SUN/028/2024 47 TOP Ö 11 Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs NürnbergStift (NüSt) Sitzungsvorlage NüSt/015/2024 51 TOP Ö 12 Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NürnbergStift (NüSt) Sitzungsvorlage NüSt/016/2024 55 TOP Ö 13 Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg Sitzungsvorlage OBM/017/2024 59 Sachverhalt OBM/017/2024 63 * TOP Ö 13.1 Standort der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät (EWF) in Nürnberg Berichtvorlage Ref.VII/020/2024 65 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 04.11.2024 Ref.VII/020/2024 68 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 24.10.2024 Ref.VII/020/2024 69 TOP Ö 14 ÖPNV-Maßnahmenprogramm 2035 - Einsparungen bei der VAG Sitzungsvorlage Vpl/066/2024 70 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 28.10.2022 Vpl/066/2024 74 Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 22.06.20223 Vpl/066/2024 75
Entscheidungsvorlage Vpl/066/2024 77 Einsparungen VAG-Betrieb 2029 Vpl/066/2024 81 Tabelle Maßnahmen Vpl/066/2024 82 Antrag der Linken Liste vom 08.12.2024 85 * TOP Ö 15 Preisanpassung Deutschlandticket NürnbergPass Sitzungsvorlage Ref.I/II/057/2024/1 87 1_Sachverhalt Ref.I/II/057/2024/1 90 TOP Ö 16 Zuschüsse zur Bestreitung der Geschäftsbedürfnisse an die Fraktionen, Ausschussgemeinschaft(en) und Stadtratsgruppe(n), die kraft ihrer Stärke mit mindestens einem Mitglied in den Stadtratsausschüssen vertreten sind; Sitzungsvorlage Ref.I/II/059/2024 92 Antrag der Stadtratsgruppe der AfD vom 04.12.2024 96 * TOP Ö 17 Ausschussgrößen und Sitzverteilungsverfahren gemeinsamer Antrag der Stadtratsfraktionen der CSU, SPD, Bündnis 90/Grüne sowie 98 Freie Allianz, ÖDP und FDP Stellungnahme 99 Antrag der Ausschussgemeinschaft vom 04.12.2024 106 * TOP Ö 17.1 Platz der Opfer des Faschismus, Gedenktafel Sitzungsvorlage H/053/2024 109 Entscheidungsvorlage H/053/2024 113 * TOP Ö 18.1 Bebauung Ismail-Yasar-Platz ÖDP-Antag vom 02.12.2024 114 TOP Ö 19 Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Sitzungsvorlage J/024/2024 116 TOP Ö 20 Auflagen des OBM:Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO) Sitzungsvorlage OA/006/2024 119 Sachbericht des Ordnungsamtes OA/006/2024 122 Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO (neue Fassung) OA/006/2024 128 Plan OA/006/2024 130 * TOP Ö 20.1 Kenntnisnahme einer Dringlichen Anordnung des OBM Dringliche Anordnung des OBM vom 09.12.2024 131 TOP Ö 21 Satzung zur Änderung der Satzung über die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (SehenswürdigkeitenS – SeS) Sitzungsvorlage 2. BM/024/2024 132 01_Diversity Check 2. BM/024/2024 135 02_Änderungssatzung SeS_Entwurf 2. BM/024/2024 136 03_Aktuelle Satzung 2. BM/024/2024 138 TOP Ö 22 Neufassung der Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung - SeGebS) Sitzungsvorlage 2. BM/018/2024 141 01_Antrag_Bündnis 90_Die Grünen vom 20230503_AN_093_2023 2. BM/018/2024 145 02_Antrag_FDP vom 20231108_AN_205_2023 2. BM/018/2024 147 03_Antrag_Bündnis 90_Die Grünen vom 20240917_AN_167_2024 2. BM/018/2024 149 04_Diversity Check 2. BM/018/2024 150 05_Sachverhalt 2. BM/018/2024 151 06_SehenswürdigkeitenGebS_Entwurf 2. BM/018/2024 155
07_Aktuelle SehenswürdigkeitenGebS 2. BM/018/2024 160 08_Vergleich der bisherigen und neuen Version der SeGebS 2. BM/018/2024 169 09_Übersicht Gebühren Zielgruppen SeGebS 2. BM/018/2024 183 TOP Ö 23 Entgeltordnung für das Nicolaus-Copernicus-Planetarium Nürnberg Sitzungsvorlage BCN/003/2024 184 01_Diversity Check BCN/003/2024 188 02_Entgeltordnung_Planetarium_Entwurf BCN/003/2024 189 TOP Ö 24 Auflage des Referates I/II: Dringliche Anordnungen 194 TOP Ö 26 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (AbfallwirtschaftsbetriebsS – ASNS) Sitzungsvorlage ASN/026/2024 195 Synopse ASN/026/2024 199 Entwurf der Änderungssatzung ASN/026/2024 202 TOP Ö 27 Neuerlass der Gebührensatzung für das Gesundheitsamt (Gesundheitsamtgebührensatzung - GhGebS) Sitzungsvorlage Gh/019/2024 204 Satzungstext Gh/019/2024 208 Gebührenverzeichnis A (allgemeine Gebühren) Gh/019/2024 213 Gebührenverzeichnis B (besondere Gebühren) Gh/019/2024 214 Erläuterung der wesentlichen Änderungen Gh/019/2024 217 Aktuell geltende GhGebS mit Gebührenverzeichnissen A und G Gh/019/2024 221 TOP Ö 28 Auflage des Referates V: Satzungsänderung NürnbergStift - hier: Überführung der Service GmbH in die Gemeinnützigkeit zum 01.01.2025 Sitzungsvorlage NüSt/024/2024 226 2_1 Sachverhalt Satzungsänderung NÜSt zum 01.01.2025 NüSt/024/2024 230 Entwurf Änderungssatzung NüSt 01.01.2025 NüSt/024/2024 233 Entwurf Satzung NüSt 01.01.2025 NüSt/024/2024 236 TOP Ö 29 Neuberufung und Wiederberufung von Mitgliedern des Umlegungsausschusses Sitzungsvorlage Geo/011/2024 241 Entscheidungsvorlage Geo/011/2024 244 TOP Ö 30 Änderung Großmarktsatzung Sitzungsvorlage ML/002/2024 245 Diversity Relevanz ML/002/2024 248 Entscheidungsvorlage ML/002/2024 249 Änderungssatzung Großmarktsatzung (GroßmarktS) ML/002/2024 251 Lesefassung Großmarktsatzung (GroßmarktS) mit Änderungen ML/002/2024 254 Karte mit Einzeichnung der Ladezonen (Anlage zur Satzung) ML/002/2024 265
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Stadtrates
Sitzungszeit
Mittwoch, 11.12.2024, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetrieb Beschluss
Franken-Stadion (FSN) FSN/002/2024
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter
Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
2. Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetrieb Beschluss
Franken-Stadion (FSN) FSN/003/2024
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter
Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
3. Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs Beschluss
NürnbergBad NüBad/012/2024
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter
Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
NürnbergBad NüBad/013/2024
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter
Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
5. Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs Beschluss
Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR) SÖR/067/2024
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter
Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR) SÖR/068/2024
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter
Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
7. Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs Beschluss
Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) ASN/012/2024
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadträtin Walthelm, erste Werkleiterin
Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) ASN/013/2024
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadträtin Walthelm, erste Werkleiterin
Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
9. Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs Beschluss
Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) SUN/027/2024
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadträtin Walthelm, erste Werkleiterin
Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) SUN/028/2024
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadträtin Walthelm, erste Werkleiterin
Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
11. Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs Beschluss
NürnbergStift (NüSt) NüSt/015/2024
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadträtin Ries, erste Werkleiterin
Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
NürnbergStift (NüSt) NüSt/016/2024
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadträtin Ries, erste Werkleiterin
Stadtrat Groh, Vorsitzender des
Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
13. Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Beschluss
Nürnberg OBM/017/2024
hier: Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof vom 14.11.2024, Az. 4 B 23.2005.
König, Marcus
13.1 Standort der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät (EWF) in Bericht
Nürnberg Ref.VII/020/2024
hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 04.11.2024
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 24.10.2024
- TISCHVORLAGE -
Heilmaier, Andrea, Dr. TISCHVORLAGE
14. ÖPNV-Maßnahmenprogramm 2035 - Einsparungen bei der VAG Beschluss
hier: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 28.10.2022 Vpl/066/2024
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom
22.06.2023
Antrag der Linken Liste vom 08.12.2024
Ulrich, Daniel
15. Preisanpassung Deutschlandticket NürnbergPass Beschluss
hier: Vertagung aus dem Stadtrat (Etat) vom 21.11.2024 Ref.I/II/057/2024/1
Brehm, Thorsten
16. Zuschüsse zur Bestreitung der Geschäftsbedürfnisse an die Beschluss
Fraktionen, Ausschussgemeinschaft(en) und Stadtratsgruppe(n), Ref.I/II/059/2024
die kraft ihrer Stärke mit mindestens einem Mitglied in den
Stadtratsausschüssen vertreten sind
hier: Ergänzende Regelung
Antrag der Stadtratsgruppe der AfD vom 04.12.2024
Brehm, Thorsten
17. Ausschussgrößen und Sitzverteilungsverfahren AN/206/2024
hier: gemeinsamer Antrag der CSU-Stadtratsfraktion, SPD-
Stadtratsfraktion, Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen, Freie
Allianz, ÖDP und der FDP vom 18.11.2024 sowie
Antrag der Ausschussgemeinschaft vom 04.12.2024
17.1 Platz der Opfer des Faschismus Beschluss
hier: Gedenktafel H/053/2024
Ulrich, Daniel
18. Satzung zur Änderung der Marktgebührensatzung (MarktGebS - Abgesetzt
MGebS)
hier: Verweisung aus dem Ausschuss für Recht, Wirtschaft und
Arbeit vom 27.11.2024
- Abgesetzt -
Heilmaier, Andrea, Dr.
(Der Tagesordnungspunkt wird in einem der nächsten Ausschüsse für Recht, Wirtschaft und Arbeit behandelt.)
18.1 Bebauung Ismail-Yasar-Platz
hier: Antrag der Stadtratsgruppe ÖDP vom 02.12.2024
Ulrich, Daniel
19. Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Beschluss
J/024/2024 Ries, Elisabeth
20. Auflagen des OBM: Beschluss-
Auflage
Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von OA/006/2024
alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der
Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO)
20.1 Kenntnisnahme einer Dringlichen Anordnung des OBM
hier: Abordnung eines Verbandsrates in die
Verbandsversammlung des
Mittelfränkisch-schwäbischen Zweckverbands ehemalige
Hochschule
für Musik Nürnberg-Augsburg
TISCHVORLAGE
Auflagen der 2. BM:
21. Satzung zur Änderung der Satzung über die städtischen Beschluss-
Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (SehenswürdigkeitenS – Auflage
SeS) 2. BM/024/2024
22. Neufassung der Satzung über die Gebühren für die städtischen Beschluss-
Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen Auflage
(Sehenswürdigkeitengebührensatzung - SeGebS) 2. BM/018/2024
23. Entgeltordnung für das Nicolaus-Copernicus-Planetarium Beschluss-
Nürnberg Auflage
BCN/003/2024
- Auflage des Referates I/II:
Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen
Kenntnisnahme
Auflagen des Referates III:
25. Gewässerbefahrungskonzept Beschluss-
Auflage UwA/008/2024 (Tagesordnungspunkt wurde im Umweltausschuss am 04.12.2024 vertagt)
26. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Beschluss-
Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg Auflage
(AbfallwirtschaftsbetriebsS – ASNS) ASN/026/2024
27. Neuerlass der Gebührensatzung für das Gesundheitsamt Beschluss-
(Gesundheitsamtgebührensatzung - GhGebS) Auflage
Gh/019/2024 Walthelm, Britta
28. Auflage des Referates V: Beschluss-
Auflage
Satzungsänderung NürnbergStift - hier: Überführung der Service NüSt/024/2024
GmbH in die Gemeinnützigkeit zum 01.01.2025
Auflagen des Referates VII:
29. Neuberufung und Wiederberufung von Mitgliedern des Beschluss-
Umlegungsausschusses Auflage
Geo/011/2024
30. Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Beschluss-
Nürnberg über den Großmarkt (GroßmarktS – GrMS) Auflage
ML/002/2024
30.1 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 21.11.2024
(Haushaltsberatungen), öffentlicher Teil
31. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 21.11.2024 (im
Anschluss an die Haushaltsberatungen), öffentlicher Teil
FSN/002/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Frankenstadion Nürnberg 11.10.2024 öffentlich Gutachten
(FSN)
Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetrieb Franken-Stadion (FSN)
Anlagen: 1.1 a Prüfbericht BKPV JA 2023 Bericht 1.1 b Prüfbericht BKPV JA 2023 Anlagen 1.2 Jahresabschlussbericht 2023 Dr. Storg
Sachverhalt (WerkA FSN): Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
Der aufgestellte Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs FSN wurde vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage 2 entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Der Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs FSN wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 Go durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Rpr
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag (WerkA FSN Ö 11.10.2024):
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 31.05.2024 wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2023 des Eigenbetriebs FSN wird begutachtet.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetrieb FSN gem. § 25 Abs. 3 EBV.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 25.738.225,18 Euro.
Der Jahresverlust beträgt 2.116.949,67 Euro.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 6.12.2024):
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs FSN zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetrieb FSN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 25.738.225,18 Euro.
Der Jahresverlust beträgt 2.116.949,67 Euro.
Beschlussvorschlag (StR Ö 11.12.2024):
Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs FSN zum 31.12.2023 mit folgendem Ergebnis festgestellt:
-
Die Bilanzsummer zum 31.12.2023 beträgt 25.738.225,18 Euro.
-
Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresverlust von 2.116.949,67 Euro ab.
-
Der Jahresverlust wird mit der allgemeinen Rücklage verrechnet.
-
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs FSN wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekannt gegeben
FSN/003/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Frankenstadion Nürnberg 11.10.2024 öffentlich Gutachten
(FSN)
Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetrieb Franken-Stadion (FSN)
Sachverhalt (WerkA FSN):
Sachverhalt (WerkA FSN): Der Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs FSN wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert. Die Begutachtung der Entlastung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs FSN die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Rpr
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag (WerkA FSN Ö 11.10.2024):
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs FSN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 06.12.2024):
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs FSN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag (StR 11.12.2024):
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 11.12.2024 festgestellten Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs FSN gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung
NüBad/012/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss NürnbergBad (NüBad) 28.06.2024 öffentlich Gutachten
Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs NürnbergBad
Anlagen: Kurzbericht JA 2023 signiert Bericht JA 2023 signiert
Sachverhalt (WerkA NüBad):
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
Der aufgestellte Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüBad wurde von der Baker Tilly Holding GmbH gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Der Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüBad wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Der testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Empfehlungsvorschlag:
Gutachtenvorschlag (WerkA NüBad):
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2023 des Eigenbetrieb NüBad wird begutachtet.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetrieb NüBad gem. § 25 Abs. 3 EBV.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 69.708.876,77 Euro Der Jahresverlust beträgt 8.090.631,60 Euro
Gutachtenvorschlag (RprA):
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs NüBad zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetrieb NüBad gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 69.708.876,77 Euro Der Jahresverlust beträgt 8.090.631,60 Euro
Beschlussvorschlag:
Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs NüBad zum 31.12.2023 mit folgendem Ergebnis festgestellt:
-
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 69.708.876,77 Euro
-
Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresverlust von 8.090.631,60 Euro ab.
-
Die Werkleitung schlägt vor, den Jahresverlust mit den von der Stadt geleisteten Verlustausgleichszahlungen zu verrechnen bzw. auszugleichen. Es erfolgt in Höhe des Jahresverlustes eine Einlage der Stadt in das Eigenkapital des Eigenbetriebs (Einlagenkonto).
-
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs NüBad wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.
NüBad/013/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss NürnbergBad (NüBad) 28.06.2024 öffentlich Gutachten
Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NürnbergBad
Sachverhalt (WerkA NüBad):
Der Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüBad wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert. Die Begutachtung der Entlastung wird empfohlen.
Nach erfolgreicher Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüBad die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgreicher Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag (WerkA NüBad):
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüBad gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Gutachtenvorschlag (RprA):
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetrieb NüBad gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag (StR):
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 11.12.2024 festgestellten Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüBad gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
SÖR/067/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Servicebetrieb 11.09.2024 öffentlich Gutachten
Öffentlicher Raum (SÖR)
Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs Servicebetrieb Öffentlicher
Raum Nürnberg (SÖR)
Anlagen: SÖR Jahresabschluss JA23 mit Lagebericht und Bestätigungsvermerk
Sachverhalt (WerkA SÖR):
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
Der aufgestellte Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SÖR wurde vom BKPV (Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband) gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Der Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SÖR wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen Abschlussprüfer mit auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Vorlage begründet sich aus der Eigenbetriebsverordnung heraus und betrifft kaufmännische Aufgaben ohne Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II / StK
Gutachtenvorschlag (WerkA SÖR Ö 11.09.2024):
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2023 des Eigenbetriebs SÖR wird begutachtet.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs SÖR gem. § 25 Abs. 3 EBV.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 107.886.326,10 € Der Jahresüberschuss 2023 beträgt 15.552.464,25 €
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 06.12.2024):
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs SÖR zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs SÖR gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 107.886.326,10 € Der Jahresüberschuss 2023 beträgt 15.552.464,25 €
Beschlussvorschlag (StR Ö 11.12.2024)
Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs SÖR zum 31.12.2023 mit folgendem Ergebnis festgestellt:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 107.886.326,10 €. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresüberschuss 15.552.464,25 € ab. 3. Der Jahresüberschuss wird auf neue Rechnung vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs SÖR wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.
SÖR/068/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Servicebetrieb 11.09.2024 öffentlich Gutachten
Öffentlicher Raum (SÖR)
Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff: Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs Servicebetrieb Öffentlicher
Raum Nürnberg (SÖR)
Sachverhalt (kurz):
Sachverhalt (WerkA SÖR):
Der Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SÖR wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert. Die Begutachtung der Entlastung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SÖR die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Vorlage begründet sich aus der Eigenbetriebsverordnung heraus und betrifft kaufmännische Aufgaben ohne Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II StK
Gutachtenvorschlag (WerkA SÖR Ö 11.09.2024):
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SÖR gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 06.12.2024)
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SÖR gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag (StR Ö 11.12.2024)
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 11.12.2024 festgestellten Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SÖR gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 24.07.2024 öffentlich Gutachten
Nürnberg (ASN)
Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt
Nürnberg (ASN)
Anlagen: ASN Bericht Jahresabschluss 2023 mit Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Tischvorlage Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg Eigenbetrieb 2023
Sachverhalt Werkausschuss ASN:
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
Der aufgestellte Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs ASN wurde von der Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. uneingeschränktem Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage 2 entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.
Sachverhalt Rechnungsprüfungsausschuss:
Der Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs ASN wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv 0 € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Rein handels- und eigenbetriebsrechtlicher Vorgang
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I / II
Gutachtenvorschlag für Werkausschuss ASN:
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 30.04.2024 wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2023 des Eigenbetriebs ASN wird begutachtet.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs ASN gem. § 25 Abs. 3 EBV.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 150.741.837,72 Euro. Der Jahresverlust beträgt 4.698.769,08 Euro.
Gutachtenvorschlag für Rechnungsprüfungsausschuss:
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs ASN zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs ASN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 150.741.837,72 Euro. Der Jahresverlust beträgt 4.698.769,08 Euro.
Beschlussvorschlag Stadtrat:
Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs ASN zum 31.12.2023 mit folgendem Ergebnis festgestellt:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 150.741.837,72 Euro. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresverlust von a 4.698.769,08 Euro ab. 3. Der Jahresverlust wird auf neue Rechnung vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs ASN wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 24.07.2024 öffentlich Gutachten
Nürnberg (ASN)
Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff: Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt
Nürnberg (ASN)
Sachverhalt:
Der Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs ASN wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Rein kommunal-, handels- und eigenbetriebsrechtlicher Vorgang
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I / II
Gutachtenvorschlag Werkausschuss ASN:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs ASN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Gutachtenvorschlag Rechnungsprüfungsausschuss:
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs ASN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag Stadtrat:
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 11.12.2023 festgestellten Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs ASN gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung
SUN/027/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Stadtentwässerung und 18.07.2024 öffentlich Gutachten
Umweltanalytik Nürnberg (SUN)
Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und
Umweltanalytik Nürnberg (SUN)
Anlagen: Jahresabschluss und Lagebericht SUN 2023 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (Prüfungsbericht)
Sachverhalt (WerkA SUN): Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gemäß § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
Der aufgestellte Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SUN wurde von der ETL Aucon GmbH gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage 2 entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.
Sachverhalt (RprA): Der Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SUN wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) auf die Abschlussprüfung nach Art. 107 Abs. 1 GO durch einen externen Abschlussprüfer auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig (Art. 103 Abs. 1 GO), das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 Abs. 3 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja kaufm. Angelegenheit - ohne Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Dadurch sind keine Diversity-Aspekte betroffen.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag (WerkA SUN Ö 18.07.2024): Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 24.05.2024 wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2023 des Eigenbetriebs SUN wird begutachtet.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs SUN gem. § 25 Abs. 3 EBV.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 633.994.809,83 Euro Der Jahresgewinn zum 31.12.2023 beträgt 9.463.687,34 Euro
Gutachtervorschlag (RprA Ö 06.12.2024): Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs SUN zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs SUN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 633.994.809,83 Euro Der Jahresgewinn zum 31.12.2023 beträgt 9.463.687,34 Euro
Beschlussvorschlag (StR Ö 11.12.2024): Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs SUN zum 31.12.2023 mit folgendem Ergebnis festgestellt:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 633.994.809,83 Euro. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt zum 31.12.2023 mit einem Jahresgewinn von 9.463.687,34 Euro ab. 3. Der Jahresgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs SUN wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.
SUN/028/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Stadtentwässerung und 18.07.2024 öffentlich Gutachten
Umweltanalytik Nürnberg (SUN)
Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und
Umweltanalytik Nürnberg (SUN)
Sachverhalt (WerkA SUN): Der Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SUN wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert. Die Begutachtung der Entlastung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.
Sachverhalt (RprA): Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SUN die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja kfm. Angelegenheit ohne Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Dadurch sind keine Diversity-Aspekte betroffen.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag (WerkA SUN Ö 18.07.2024): Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SUN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Gutachtervorschlag (RprA Ö 06.12.2024): Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SUN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag (StR Ö 11.12.2024): Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 11.12.2024 festgestellten Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs SUN gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss NürnbergStift (NüSt) 10.10.2024 öffentlich Gutachten
Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs NürnbergStift (NüSt)
Anlagen: Geschäftsbericht 2023
Sachverhalt (WerkA NüSt Ö 10.10.2024):
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
Der aufgestellte Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüSt wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Nürnberg gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.
Sachverhalt (RprA Ö 06.12.2024):
Der Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüSt wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Gemäß einer kommunalrechtlichen Sonderregelung übernimmt das Rechnungsprüfungsamt beim NürnbergStift auch die Abschlussprüfung. Der aktuell beim Rpr in Prüfung befindliche Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Sachverhalt (Stadtrat Ö 11.12.2024):
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss und dem Rechnungsprüfungsausschuss ist der Stadtrat für die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des NürnbergStifts zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Aufgabe des NüSt ist es, älteren, pflegebedürftigen Nürnbergerinnen und Nürnbergern eine gute Pflege und Lebensqualität im Alter entsprechend ihrer unterschiedlichen Lebensituationen bieten zu können.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Rpr
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag (WerkA NüSt Ö 10.10.2024):
Der Jahresabschluss zum 31.12.2023 des Eigenbetriebs NüSt wird begutachtet.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat vorbehaltlich der Testierung durch Rpr die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs NüSt gem. § 25 Abs. 3 EBV.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 82.122.260,82 Euro. Der Jahresfehlbetrag beträgt 6.168.205,34 Euro.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 06.12.2024):
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs NüSt zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs NüSt gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 82.122.260,82 Euro. Der Jahresfehlbetrag beträgt 6.168.205,34 Euro.
Beschlussvorschlag (StR Ö 11.12.2024)
Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs NüSt zum 31.12.2023 mit folgendem Ergebnis festgestellt:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2023 beträgt 82.122.260,82 Euro. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 6.168.205,34 Euro ab. 3. Der Jahresfehlbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs NüSt wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss NürnbergStift (NüSt) 10.10.2024 öffentlich Gutachten
Rechnungsprüfungsausschuss 06.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NürnbergStift (NüSt)
Sachverhalt (WerkA NüSt Ö 10.10.2024):
Der Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüSt wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vom Rpr geprüft. Die Begutachtung der Entlastung wird vorbehaltlich der Testierung durch Rpr empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.
Sachverhalt (RprA Ö 06.12.2024):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüSt die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
Sachverhalt (StR Ö 11.12.2024):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Aufgabe des NüSt ist es, älteren, pflegebedürftigen Nürnbergerinnen und Nürnbergern eine gute Pflege und Lebensqualität im Alter entsprechend ihrer unterschiedlichen Lebensituationen bieten zu können.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Rpr
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag (WerkA NüSt Ö 10.10.2024):
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat vorbehaltlich der Testierung durch Rpr die Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüSt gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 06.12.2024)
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüSt gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag (StR Ö 11.12.2024)
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 11.12.2024 festgestellten Jahresabschluss 2023 des Eigenbetriebs NüSt gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
OBM/017/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg
hier: Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 14.11.2024, Az. 4 B 23.2005.
Sachverhalt (kurz):
Mit Urteil vom 14. November 2024, Az. 4 B 23.2005, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Stadt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2022, verurteilt, ihre Mitgliedschaft in der "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg" zu beenden. Die Revision wurde durch den BayVGH im Urteil zugelassen. Gemäß § 139 Abs. 1 VwGO ist die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Bislang liegt der Stadt nur der Tenor der Entscheidung des BayVGH und noch nicht das u.a. mit Gründen versehene vollständige Urteil vor. Da der BayVGH in seiner Pressemitteilung vom 18.11.2024 angekündigt hat, dass mit den schriftlichen Urteilsgründen in einigen Tagen zu rechnen sei, besteht die Möglichkeit, dass das vollständige Urteil noch vor der Stadtratssitzung vorliegt und dementsprechend noch weitere Unterlagen zur Sitzung nachgereicht werden, die die Entscheidung des BayVGH, auch hinsichtlich der Gründe der Entscheidung, noch näher einordnen.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird im Rahmen der Entscheidung über die Revision durch das Bundesverwaltungsgericht getroffen.
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Allianz wendet sich in ihrer Arbeit gegen jede Form von Menschenfeindlichkeit, insbesondere Rechtsextremismus, wovon bestimmte Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Beschlussvorschlag:
Die Stadt legt, sobald das vollständige Urteil des BayVGH vom 14. November 2024, Az. 4 B 23.2005, vorliegt, fristwahrend Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht ein.
Stadtrat vom 11.12.2024
Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg
hier: Einlegung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
vom 14.11.2024, Az. 4 B 23.2005.
I. Sachverhalt:
- Zuletzt erfolgte eine Befassung des Stadtrats über die Mitgliedschaft der Stadt Nürnberg in der
Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg in der Sitzung vom 18.
November 2021. Dort wurde ein aus der Mitte des Stadtrates gestellter Antrag, gerichtet auf einen
Austritt der Stadt aus der Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg,
mehrheitlich abgelehnt.
- Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2022 wurde die Klage mehrerer Kläger,
wiederum gerichtet hauptsächlich auf einen Austritt aus der Allianz gegen Rechtsextremismus in
der Metropolregion Nürnberg, sowohl hinsichtlich des Hauptantrags, als auch weiterer hilfsweise
gestellter Anträge, bereits als unzulässig abgewiesen.
- Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat auf einen von den Klägern gestellten
Zulassungsantrag hin, mit Beschluss vom 07. November 2023, Az. 4 ZB 22.2435, die Berufung
gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach zugelassen, weil die Rechtssache
besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
- Am 13. November fand die mündliche Verhandlung über die Berufung vor dem BayVGH statt. In
der mündlichen Verhandlung am 13. November 2024 wies der zuständige Senat auf die vom
Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht betonte Pflicht öffentlicher
Amtsträger zur parteipolitischen Neutralität hin. Dieser Pflicht könne sich die Stadt nicht durch den
Zusammenschluss mit gleichgesinnten anderen Kommunen oder Privaten entziehen. Eine
kommunale Öffentlichkeitsarbeit, die sich explizit gegen eine nicht verbotene Partei wende,
verstoße gegen das im Grundgesetz garantierte Recht der Parteien auf gleichberechtigte
Teilnahme am politischen Wettbewerb. Eine nähere schriftliche Begründung des Urteils liegt der
Stadt aber aktuell noch nicht vor.
- Mit Urteil vom 14. November 2024, Az. 4 B 23.2005, hat der BayVGH die Stadt, unter Abänderung
des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2022, verurteilt, ihre Mitgliedschaft in
der "Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg" zu beenden. Die Revision
wurde durch den BayVGH im Urteil dabei ausdrücklich zugelassen. Gemäß § 139 Abs. 1 VwGO
ist die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Bislang liegt der Stadt nur der Tenor der
Entscheidung des BayVGH und noch nicht das u.a. mit Gründen versehene vollständige Urteil vor.
Da der BayVGH in seiner Pressemitteilung vom 18.11.2024 angekündigt hat, dass mit den
schriftlichen Urteilsgründen in einigen Tagen zu rechnen sei, besteht die Möglichkeit, dass das
vollständige Urteil noch vor der Stadtratssitzung vorliegt und dementsprechend noch weitere
Unterlagen zur Sitzung nachgereicht werden, die die Entscheidung des BayVGH, auch hinsichtlich
der Gründe der Entscheidung, noch näher einordnen.
- Soweit die Stadt gegen das Urteil des BayVGH in die Revision geht, hemmt dies die Rechtskraft
dieser Entscheidung. Ein Austritt aus der Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion
Nürnberg wäre ansonsten ohne die Einlegung dieses Rechtsmittels nach Ablauf der Frist zur
Einlegung der Revision, d.h. nach einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, zwingend
umzusetzen und entsprechend durch den Stadtrat zu beschließen.
- Die Revision kann gem. § 137 VwGO nur auf Verfahrensmängel oder einen Verstoß gegen
Bundesrecht gestützt werden. Dies bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die
Entscheidung des BayVGH grundsätzlich nur in einem eingeschränkten Umfang in einem
Revisionsverfahren überprüft. Als möglicher Verstoß gegen Bundesrecht kommt hier eine
Verletzung des Rechts der Stadt auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes durch das Urteil des BayVGH in Betracht.
- Gemäß § 3 Nr. 14 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Nürnberg (StRGeschO) hat sich der
Stadtrat die Beschlussfassung über die Führung eines Rechtsstreites grundsätzlicher Art oder mit
einem 200.000 Euro übersteigenden Streitwert sowie die Einlegung von Rechtsmitteln zu den
obersten Bundesgerichten und zum Bayer. Verfassungsgerichtshof, vorbehalten. Über die
Revisionseinlegung zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat daher der Stadtrat zu befinden.
II. Beschlussvorschlag:
Die Stadt legt, sobald das vollständige Urteil des BayVGH vom 14. November 2024, Az. 4 B
23.2005, vorliegt, fristwahrend Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht ein.
III. Laufweg im DMS
IV. BDR/StR
Nürnberg, 22.11.2024
Rechtsamt
gez. Eckstein (5305)
(Unterschrift liegt elektronisch vor)
Berichtsvorlage Ref.VII/020/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Bericht
Betreff:
Standort der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät (EWF) in Nürnberg
hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 04.11.2024
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 24.10.2024
- TISCHVORLAGE -
Anlagen: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 04.11.2024 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 24.10.2024
Bericht:
Frau Dr. Heilmaier berichtet mündlich zum aktuellen Sachstand.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Ref.VII/020/2024
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Ref.VII/020/2024
Fraktion der
Christlich-Sozialen Union
im Stadtrat zu Nürnberg
CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff´scher Bau des Rathauses Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathausplatz 2 Telefon: 0911 231 – 2907 90403 Nürnberg Telefax: 0911 231 – 4051 E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de www.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de
04.11.2024 Antragsteller: Frank
Standort der EWF in Nürnberg
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
wie der Presse zu entnehmen ist, scheint das Vergabeverfahren für den neuen Standort der Lehrerausbildung der FAU auf dem ehemaligen Schöller Areal gescheitert zu sein. Auf Grund des Zustandes des aktuellen Standortes ist eine neue Heimat jedoch dringend notwendig.
Nürnberg hat durch die Entscheidung des Freistaates Bayern erst jüngst einen neuen Universitätsstandort mit der UTN bekommen. Studenten und Mitarbeiter von Universitäten, sowie die sich in diesem Umfeld ansiedelnden Unternehmen sind für eine Stadt sehr attraktiv, so dass Nürnberg unter allen Umständen verhindern sollte, dass die Rund 34.000 Studierenden in Zukunft in das Umland abwandern. Gerade auch, weil dies eine gewisse Unsicherheit mit sich bringt, ob die Studierenden wieder nach Nürnberg zurückkehren würden, wenn z.B. der aktuelle Standort saniert werden würde.
Nachdem der aktuelle Standort der EWF auch ein attraktiver Standort für eine neue Schule in Nürnberg wäre, sollte sich die Stadt Nürnberg dafür einsetzen, dass eine neue Standortsuche im Stadtgebiet möglichst schnell initiiert wird. Als mögliche Standorte sehen wir weiterhin das Schöller Areal, aber auch einen hervorragend erschlossenen Aufseßplatz oder Teile des Quelle-Areals an.
Daher stellt die CSU-Stadtratsfraktion zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden
Antrag:
- Die Verwaltung nimmt Kontakt mit den zuständigen Ministerien des Freistaates auf und berichtet über den
aktuell geplanten Fortgang.
- Die Stadt Nürnberg setzt sich politisch dafür ein, dass die Studierenden und Mitarbeiter der EWF durchge-
hend und dauerhaft in Nürnberg bleiben können.
- Die Verwaltung prüft weiterhin das Schöller-Areal als möglichen Standort sowie den Aufseßplatz, das Quelle-
Areal und weitere Alternativen im Stadtgebiet.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Krieglstein Fraktionsvorsitzender
A24102801 EWF.docx
SPD-Stadtratsfraktion | Rathausplatz 2 | 90403 Nürnberg
An den Oberbürgermeister
der Stadt Nürnberg
Marcus König
Rathaus
90403 Nürnberg
Nürnberg, 24. Oktober 2024
Antragsteller: Dr. Ahmed
Erziehungswissenschaften in Nürnberg erhalten
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Mit der Insolvenz des Immobilienentwicklers Gerch kam das Aus der
Erziehungswissenschaftlichen Fakultät (EWF) der Friedrich-Alexander-Universität (FAU)
auf dem Schöller-Gelände im Nürnberger Norden. Es ist bedauerlich, dass die Gespräche
zwischen dem Freistaat, der Alpha-Gruppe und dem Insolvenzverwalter gescheitert sind.
Ein neuer Uni-Campus am Nordwestring wäre eine echte Aufwertung für die nördlichen
Stadtteile und den Universitätsstandort Nürnberg gewesen.
Das Ausweichquartier für die Erziehungswissenschaftliche Fakultät wird nun auf dem
Siemens-Campus in Erlangen geplant. Es ist zu befürchten, dass aus diesem Interim eine
Dauerlösung werden könnte. Hier braucht es eine Garantie, dass die
Erziehungswissenschaftliche Fakultät langfristig nach Nürnberg zurückkehren wird.
Die SPD-Stadtratsfraktion stellt daher folgenden
Antrag
Die Verwaltung berichtet:
- Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Scheitern der Gespräche zwischen Freistaat
Bayern, der Alpha-Gruppe und dem Insolvenzverwalter für den Hochschulstandort
Nürnberg?
- Wie kann sichergestellt werden, dass die Erziehungswissenschaften am Standort
Nürnberg erhalten bleiben?
Mit freundlichen Grüßen
Christine Kayser Dr. Nasser Ahmed Fraktionsvorsitzende Stadtrat
Rathaus, Wolff´scher Bau Fon 0911 231 2906 spd-stadtratsfraktion.nuernberg.de Rathausplatz 2 Fax 0911 231 3895 instagram.com/spdnuernberg 90403 Nürnberg Mail spd@stadt.nuernberg.de facebook.com/spd.nuernberg
Vpl/066/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 21.11.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
ÖPNV-Maßnahmenprogramm 2035 - Einsparungen bei der VAG
hier: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 28.10.2022
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.06.2023
Anlagen: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 28.10.2022 Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 22.06.20223 Entscheidungsvorlage Einsparungen VAG-Betrieb 2029 Tabelle Maßnahmen
ÖPNV-Maßnahmenprogramm 2035 - Ausbau und Angebotsanpassungen
hier:
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 28.10.2022
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 22.06.2023
Die Stadtratsfraktion der SPD bittet mit Antrag vom 28.10.2024 darum, alle bisher nicht erfolgreich umgesetzten Projekte des Nahverkehrsentwicklungsplans 2025+ nach dem neuen Standardisierten Bewertungsverfahren aus 2022 neu zu bewerten. Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen wünschen mit Antrag vom 22.06.2023 einen Bericht zum Stand der Planungen für eine Hochschullinie, die die verschiedenen Universitätsstandorte miteinander verbinden soll.
Der ÖPNV ist in Nürnberg wie in allen deutschen Städten defizitär. Über den Verlustausgleich im StWN-Konzern hinaus benötigt die VAG in Zukunft einen direkten Verlustausgleich aus dem Stadthaushalt. Die Gründe liegen einerseits in zukünftig deutlich höheren Investitionen der N- ERGIE in die Energie- und Wärmewende, andererseits in deutlich gestiegenen Kosten der VAG in Folge Inflation und Angebotsausbau sowie der nicht ausreichenden Einnahmesituation im ÖPNV. Zudem sind in den nächsten Jahren weiter erhebliche Investitionen in das Netz zu stemmen.
Die Verwaltung schlägt in Abstimmung mit der VAG daher ein Gesamtpaket vor, das einerseits Einsparungen im Betrieb, Verschiebungen von Investitionen und moderate Leistungskürzungen der VAG umfasst, andererseits aber den weiteren Ausbau insbesondere des Straßenbahnnetzes in Nürnberg auf Basis aktueller NKU-Bewertungen sicherstellen soll. Hintergrund ist dabei, dass heute unterlassene förderfähige Investitionen in den Netzausbau in Zukunft keine Angebotsverbesserungen erlauben werden, während heute angepasst Angebotsqualitäten bei veränderten Finanzierungsbedingungen wieder verbessert werden könnten.
Entsprechend müssen die Prioritäten bei der Planung und Umsetzung von Schienenprojekten in Kenntnis der jeweiligen Förderkulissen, der Leistungsfähigkeit des Stadthaushalts und der realen Personalausstattung- neu festgelegt werden. Dadurch sollen auch verlorene Kosten durch Notsanierungen im Bestand oder nicht umsetzbare Planungen vermieden werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, sich beim Neubau /Ausbau auf elf Projekte zu konzentrieren. Planung und Koordination der bereits begonnenen Maßnahmen des Schienenverkehrs reicht bis weit in die 2030er Jahre hinein und bindet die vorhandenen Personalkapazitäten, so dass die Neubewertung anderer wünschenswerter Projekte wie die Altstadtquerung oder Planung einer Hochschullinie zurückgestellt werden müssen.
Die priorisierten Maßnahmen (siehe Anhang) sind teilweise zur Aufrechterhaltung des bestehenden und für eine Ausweitung des Straßenbahnangebots unerlässlich, da bereits heute diverse Mängel in der bestehenden Straßenbahninfrastruktur Engpässe in der betrieblichen Abwicklung verursachen.
Aufgrund der angespannten Finanzlage des städtischen Haushalts werden gleichzeitig mit dem Ausbau des Schienennetzes auch zur Sicherung deren Finanzierung Einsparungen bei der VAG vorgeschlagen. Diese konzentrieren sich auf Abschreibungsänderungen durch Investitionsverschiebungen, innerbetriebliche Einsparungen sowie Einsparungen im laufenden Betrieb des Angebots. Bei einem entsprechenden Beschluss sind der bestehende öffentliche Dienstleistungsauftrag sowie der Nahverkehrsplan anzupassen. Das Gesamtvolumen der Einsparungen der VAG beläuft sich auf jährlich ca. 5 Mio. € für die Jahre 2025-2029.
Bei den Projekten des ÖPNV-Maßnahmenprogramms, bei denen noch kein vom Stadtrat beschlossener Straßenplan vorliegt, sind Pläne zeitnah dem Verkehrsausschuss zum Beschluss vorzulegen.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Ausbau des ÖPNV kommt insbesondere, aber nicht nur mobilitätseingeschränkten Personen zugute. Einsparungen haben dagegen negative Auswirkungen.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref I/II
BgA
VAG
Beschlussvorschlag:
-
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Prioritätenliste des ÖPNV- Maßnahmenprogramms 2035 gemeinsam mit der VAG in Planung und Finanzierung zu sichern.
-
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Projekte, für die noch kein vom Stadtrat beschlossener Straßenplan vorliegt, Straßenpläne zu erarbeiten und dem Verkehrsausschuss zum Beschluss vorzulegen.
-
Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit der VAG Einsparungen im laufenden Betrieb des öffentlichen Nahverkehrs im Stadtgebiet Nürnberg entsprechend der in der beiliegenden Liste aufgeführten Maßnahmen vorzunehmen. Der Eigentümer wird aufgefordert, sich das Sparkonzept zu eigen zu machen.
-
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Fortschreibung des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) sowie bei der Fortschreibung des Nahverkehrsplans die Anpassungen des Angebots nach beigefügter Liste zu integrieren.
SPD spd@stadt.nuernberg.de U1, Ul 1 Lorenzkirche Rathaus Tel 0911 / 231-2906 STADTRATSFRAKTION www.spd-stadtratsfraktion.nuemberg.de Bus 36, 46, 47 Rathaus 90403 Nürnberg Fax 0911 / 231-3895 NÜRNBERG
SPD Stadtratsfraktion | Rathaus | 90403 Nürnberg An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Oberbürgermeister] Marcus König
2 8. OKI. 2022
Rathaus 90403 Nürnberg
Nürnberg, 28. Oktober 2022 Antragsteller: Brehm, Dr. Ahmed
Zweite Chance für Nahverkehrsprojekte
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Stärkung und der Ausbau der öffentlichen Verkehrsmittel ist ein Schwerpunkt sozialdemokratischer Verkehrspolitik. Mit dem Nahverkehrsentwicklungsplan (NVER) haben wir im Rathaus eine gemeinsame Vision entwickelt, wie das Schienennetz für U- und Straßenbahn ausgebaut werden kann.
Im Zuge von detaillierteren Untersuchungen im Rahmen der sog. standardisierten Bewertung kam heraus, dass viele Einzelprojekte keine Förderfähigkeit und damit auch keine Realisierungschance erreichen. Dazu zählt Beispielsweise die Stadtbahn nach Kornburg und eine U-Bahn-Verlängerung nach Eibach.
Das Berechnungsverfahren stand jahrelang in der Kritik, weil es den aktuellen Herausforderungen von Klimaschutz und Mobilitätswende unzureichend Rechnung trug. Zum 1. Juli 2022 wurde es nun endlich vom Bund angepasst, so dass grundsätzlich mehr Nahverkehrsprojekte in die Förderung rutschen. Auch durch die Einführung des 49€-Tickets und die dadurch zu erwartenden Zunahme der Fahrgastzahlen ist ein positiver Effekt auf die Bewertungsergebnisse bei der Standardisierten Bewertung möglich.
Dies ermöglicht es uns in Nürnberg, die Förderfähigkeit unserer NVEP-Maßnahmen erneut zu überprüfen, um sie möglichweise doch mit Fördergeldern realisieren zu können.
Vor diesem Hintergrund stellt die SPD folgenden
Antrag:
Die Verwaltung lässt die bisher nicht förderfähigen Nahverkehrsprojekte einer erneuten standardisierten Bewertung unterziehen und berichtet im Ausschuss über die Ergebnisse.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Brehm Dr. Nasser Ahmed Fraktionsvorsitzender Verkehrspolitischer Sprecher
FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Stadtratsfraktion Nürnberg
An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg RathauspLatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathaus M. « Tel: (0911) 231-5091 90403 Nürnberg gruene@sta dt.nuernberg.de
OBERS U R G E R M EISTER
Bus: Linie 36, 46, 47 (Rathaus) U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche) /____ Nr ß Nürnberg, 22.06.2023
Für ein attraktiveres Straßenbahnnetz: Hochschullinie zügig umsetzen
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
um die Verkehrswende in Nürnberg voranzutreiben, brauchen wir zusätzliche attraktive Straßenbahnlinien. So hat es der Nürnberger Stadtrat in Mobilitätsbeschluss und ÖPNV- Maßnahmenpaket 2030 festqelegt. Eine Verbindung, die ganz besonders den Studierenden in der Stadt zugutekommt, aber auch für alle Nürnbergeninnen eine komfortable neue Direktverbindung schafft, ist die Hochschullinie. Einige Teilprojekte sind bereits weit fortgeschritten, so etwa die Stadt-Umland-Bahn, die den Nürnberger Norden mit den Standorten der FAU in Erlangen verbindet oder die Verlängerung des Straßenbahnnetzes nach Lichtenreuth zur neuen Technischen Universität Nürnberg. Um diese beidpn nördlich und südlich gelegenen Abschnitte zu verbinden, ist die Reaktivierung der Gleise in der Pirckheimer Straße und der Neubau einer Trasse durch Wöhrd und St. Peter nötig. Vor zwei Jahren beschloss der Verkehrsausschuss des Stadtrats einstimmig, das Projekt Pirckheimer Straße weiter zu verfolgen. Erste Vorarbeiten in der Bayreuther Straße werden gerade umgesetzt. Ein konkreter Zeitplan wurde bisher jedoch noch nicht vorgestellt.
Jetzt, da sich die Fördermöglichkeiten des Bundes für solche Projekte deutlich verbessert haben und der Ausbau umweit- und klimafreundlicher Verkehrsmittel immer dringlicher wird, ist es höchste Zeit, das Projekt Straßenbahnausbau mit Nachdruck voranzutreiben.
Wir stellen deshalb zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag:
- Die Verwaltung berichtet über den aktuellen Stand der Planungen zur Herstellung einer
Hochschullinie, die die Standorte der FAU, der Evangelischen Hochschule, der Ohm-
Hochschule und der neuen Technischen Universität verbindet. Einen besonderen Fokus legt der Bericht auf die hierfür benötigte Neubaustrecke durch Wöhrd und St. Peter sowie die Reaktivierung der Pirckheimer Straße.
- Die Verwaltung berichtet außerdem über die positiven Auswirkungen auf den
betrieblichen Ablauf, die die Hochschullinie mit sich bringt.
Mit freundlichen Grüßen /(lu fi/L (1UHL,
Alexander Kahl Mike Bock Marc Schüller Stadtrat Stadtrat Stv. Fraktionsvorsitzender
ÖPNV-Maßnahmenprogramm 2035 - Gesamtkonzept Ausbau und Angebotsanpassungen
hier:
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 28.10.2022
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 22.06.2023
Finanzierung und Priorisierung der ÖPNV-Maßnahmen etwa 2035 Der ÖPNV bildet das Rückgrat klimafreundlicher und sozialer Mobilität und soll entsprechend der Ziele des Mobilitätsbeschlusses weiter ausgebaut werden. Jede Ausweitung des ÖPNV- Angebotes hat zu Zunahmen bei den Fahrgastzahlen und zur angestrebten Reduzierung des Kfz- Verkehrs auf den betroffenen Achsen geführt. Beispiele hierfür sind die Inbetriebnahmen der Straßenbahnstrecken von Thon bis Am Wegfeld, in der Pillenreuther Straße, die neuen Straßenbahnlinien 10 und 11 mit Taktverdichtung auf den Hauptachsen oder die zuletzt in Betrieb gegangenen U-Bahnabschnitte bis Nordwestring oder Großreuth bei Schweinau. Mit den priorisierten Ausbaumaßnahmen im ÖPNV-Netz kann von weiteren Fahrgastzuwächsen ausgegangen werden.
In den letzten Monaten hat die Verwaltung gemeinsam mit der VAG alle laufenden und dringend erforderlichen Projekte auf Basis von Förderfähigkeit, Ressourcen, Nutzen und Finanzierbarkeit sowie tatsächlicher Umsetzbarkeit (Personal) neu priorisiert. Dazu zählen u.a. die geplanten Erweiterungen des Straßenbahnnetzes (Minervastraße, Lichtenreuth, Stadtumlandbahn) aber auch dringende Sanierungsmaßnahmen im bestehenden Straßenbahnnetz bzw. Straßennetz (z.B. Ostendstraße), um den Straßenbahnbetrieb aufrechtzuerhalten. Gekoppelt sind die Maßnahmen in der Regel mit der Herstellung vollständiger Barrierefreiheit im Straßenbahnnetz.
Fiskalisch ist zu bedenken, dass Straßenbahnprojekte immer einen Anteil bei der Stadt mit Förderung und einen Anteil bei der VAG, ebenfalls mit Förderung, enthalten. Bisher waren zur Deckung des VAG-Anteils keine städtischen Mittel aus dem Kernhaushalt erforderlich. Dies hat sich geändert, so dass eine gesamtheitliche Betrachtung geboten ist.
Um eine zügige und an die Erfordernisse angepasste Umsetzung der Maßnahmen gewährleisten zu können, sind in den nächsten Jahren die Projekte des ÖPNV-Maßnahmenprogramms 2035 in den städtischen Haushalt sowie in den Wirtschaftsplan der VAG aufzunehmen und deren Finanzierung sicher zu stellen. Bei allen Maßnahmen können Fördergelder des Bundes bzw. Freistaats in Anspruch genommen werden.
Das Stemmen des enormen Infrastrukturausbaus und das weitgehende Aufrechterhalten der derzeitigen Angebotsqualität ist ohne finanzielle Hilfe für die VAG aus dem Stadthaushalt nicht möglich. Dies erfolgt über einen Investitionskostenzuschuss sowie einen Verlustausgleich an die StWN. Dieser soll im Haushaltsplan der Stadt deutlich erhöht werden – auf insgesamt 35 Mio. Euro in 2026 und ab 2027 dann auf 40 Mio. Euro jährlich. Hinzukommen sollen 25 Mio. Euro über einen Nachtragshaushalt für das laufende Jahr 2024.
Maßnahmenprogramm 2035 Im Hinblick auf die nötige Konzentration auf wichtigsten Maßnahmen (sh. Anlage) müssen die Prioritäten bei der Planung und Umsetzung von Schienenprojekten neu festgelegt werden. Insbesondere die begrenzten personellen Ressourcen in der Verwaltung, vor allem im Baubereich, machen die Fokussierung auf die dringend umzusetzenden Maßnahmen notwendig. Die Planung und Koordination der bereits begonnenen Maßnahmen des Schienenverkehrs reicht bis weit in
die 2030er Jahre hinein und bindet die vorhandenen Personalkapazitäten, so dass die Neubewertung anderer wünschenswerter Projekte und die Planung z. B. einer Hochschullinie zurückgestellt werden müssen. Die Re-Priorisierungen der in der Lsite dargestellten Projekte gegenüber bisherigen Erwartungen sowie noch nicht begonnener Projekte wirken sich positiv auf den MIP der Stadt und den Wirtschaftsplan der VAG aus, weil Mittelabflüsse später und geglättet erfolgen und bei Neubauvorhaben Betriebskosten erst später anfallen.
Die priorisierten Maßnahmen sind zur Aufrechterhaltung des bestehenden und für eine Ausweitung des Straßenbahnangebots unerlässlich. Bereits heute verursachen diverse Mängel in der bestehenden Straßenbahninfrastruktur Engpässe in der betrieblichen Abwicklung. Zudem minimiert die termingerechte Durchführung der Maßnahmen weiteres „Flickwerk“ und zusätzliche Kosten durch Notsanierungen im Bestand auf kurzen Teilstücken, die einen hohen Aufwand für die Baustellenabwicklung und den Schienenersatzverkehr erfordern und zu Verkehrsbehinderungen führen, wie im Jahr 2024 z.B. in der Johannisstraße und (zum wiederholten Mal) in der Ostendstraße.
Die priorisierten Maßnahmen werden in der Tabelle im Anhang kurz skizziert und ihr Planungsstand dargestellt. Diese Maßnahmen sind ddas Exzeropt aus einer Vielzahl weiterer Maßnahmen). Die aufgeführten Zeiträume stellen die abgestimmten Umsetzungszeiträume dar. Diese Repriorisierungen sind kein unmittelbares Thema für den Aufsichtsrat der VAG, es wird hier lediglich die Ergebniswirkung im Rahmen der Beschlüsse zum MIP/MWP aufgezeigt. Der komplette Neubau der bisherigen Betriebsverbindung Rathenauplatz – Stadtparkschleife (Bayreuther Straße) für die Verlängerung der Linie 7 vom Hauptbahnhof zum Stadtpark ist bereits im Bau und soll Ende 2026 fertiggestellt werden.
Die Gesamtinvestitionskosten können aufgrund des unterschiedlichen Planungsstandes nur grob geschätzt werden. Alle elf Maßnahmen zusammen umfassen ein Investitionsvolumen von ca. 350 Mio. Euro. Bei allen Projekten können Fördermittel von Bund und Land in erheblichem Umfang, in der Regel zwischen 50% und 90% der förderfähigen Kosten akquiriert werden. Die Gesamtbelastung des Pakets für den städtischen Haushalt liegt damit bei etwa 70 Mio. €, im Betrachtungszeitraum im jährlichen bei Mittel ca. 7 Mio. €.
Defizitsenkende Maßnahmen bei der VAG Um das Defizit der Städtischen Werke zu reduzieren, sollen folgende Einsparungen erfolgen (siehe Liste Anhang). Die zwischen VAG und Verwaltung abgestimmten Vorschläge zu Veränderungen am Angebot, Verschiebungen von Projekten mit entsprechend geänderten Abschreibungsverläufen und interne Einsparungen wirken sich mit ca. 5,0 Mio. € p. a. jährlich bis 2029 aus. Dieser Schritt ist notwendig, um den Verlustausgleich zumindest etwas zu begrenzen.
Die nachfolgenden Übersichten zeigt Vorschläge auf, mit denen das Ziel erreicht werden könnte. Damit sind negative Auswirkungen auf die ÖPNV-Nachfrage verbunden. Die Projektverschiebungen / Eigenbeiträge unterliegen nicht der Beschlußfassung des Stadtrates, sondern der unternehmerischen Verantwortung der VAG.
| 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mio. € | 1.400 | 1.900 | 1.900 | 2.550 | 2.550 | * |
| Mio. € | 1.836 | 1.668 | 1.283 | 938 | 716 | ** |
Maßnahmen
Angebotsanpassung
Verschiebung von Projekten
Eigenbeiträge VAG Mio. € 1.720 1.430 1.915 1.320 1.825 ***
| Mio. € | 4.956 | 4.998 | 5.098 | 4.808 | 5.091 |
|---|
Summe
*gem. Vorschlagsliste; reduzierter Wert 2025, da Maßnahmen tlw. erst in 04/2025 umsetzbar
Maßnahmen Angebotsanpassung im Detail:
Einstellung der Linie 31 zwischen Neunhof und Großgründlach in der NVZ
20´-Takt in der NVZ auf der Linie 34
Einstellung der Linie 49
40´-Takt in der SVZ auf den Linien 51 und 52
20´-Takt in der HVZ nachmittags auf der Linie 55
Verkürzung der HVZ um 2 Stunden auf der Linie 57
Sommerferienfahrplan (20´-Takt HVZ) und Verkürzung der HVZ um 2 Stunden auf der
Linie 62
Verkürzung der HVZ um 2 Stunden auf der Linie 69
Umstellung der Linie 82 auf ein Rufbussystem in SVZ
Einstellung der Linie 84
* *ausgewiesen ist Reduzierung der AfA VAG; die Projektverschiebungen umfassen die abgestimmte Maßnahmenpriorisierung sowie weitere interne Projekte der VAG
***im MWP 2025ff (Entwurf) sind bereits Ergebnisverbesserungen i.H.v. ca. 5 Mio. € / a als Eigenbeitrag VAG ggü. der Vorjahresplanung berücksichtigt; die ausgewiesenen Gesamtbeträge umfassen folgende Maßnahmen: 1. Erhöhung Werbeerlöse, 2. Optimierung Instandhaltung Straßenbahn, 3. Automatisierung Nachfrageerhebung, 4. Erhöhung der Gesundheitsquote, 5. Fuhrparkoptimierung, 6. Abschaffung Bargeldzahlung Busfahrer (ggf. ÖDLA- Anpassung erforderlich)
Der Öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) entsprechend anzupassen, damit die VAG die Maßnahmen in 2025 kurzfristig umsetzen kann. Dies soll wie in der Vergangenheit zunächst über ein Schreiben des OBM auf Basis dieses Beschlusses erfolgen.. Das künftige ÖPNV-Angebot muss im neuen Nahverkehrsplan abgebildet werden. Der Nahverkehrsplan soll Anfang 2025 dem Stadtrat / Verkehrsausschuss gemeinsam mit dem auch in weiteren Punkten angepassten ÖDLA zum Beschluss vorgelegt werden.
Fazit Der Stadthaushalt für die Jahre 2025ff sieht eine deutliche Stärkung des ÖPNV-Angebots im Stadtgebiet vor. Die erheblichen Investitionen insbesondere in den schienengebundenen ÖPNV sind ein starkes Signal an die Zukunft Nürnbergs als „ÖPNV-Stadt“. Verwaltung und VAG werden wegen der Herausforderungen des Haushalts sowie der Personalknappheit die Ressourcen bündeln und sich auf die wichtigsten und effizientesten Maßnahmen konzentrieren. Diese Maßnahmen sind bereits eine große Herausforderung für den städtischen Haushalt und die Prioritäten bei der Personalplanung.
Die Priorisierung der Maßnahmen spiegelt auch die bestehenden Abhängigkeiten untereinander wieder.
Sollten dringende Sanierungsmaßnahmen an Gleisabschnitten nicht umgesetzt werden können, sind provisorische Unterhaltsmaßnahmen wie Aufschweißen oder Erneuerung kurzer Gleisabschnitte nötig, die ebenfalls finanzielle Mittel benötigen, aber nur kurze Zeit bestehen können und die grundlegende Sanierung nicht ersetzen. Zudem kann die störungsfreie Abwicklung des Straßenbahnbetriebs nicht gewährleistet werden, da diese auf einzelnen Streckenabschnitten und Knotenpunkten bereits heute an der Grenze der Leistungsfähigkeit agiert.
Die Planung und Koordinierung der priorisierten Maßnahmen binden die für ÖPNV-Projekte zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen bei Vpl und SÖR sowie der VAG. Die notwendige kontinuierliche Arbeit an den einzelnen Projekten erlaubt aktuell keine Planung zusätzlicher ÖPNV-Projekte, deren Dringlichkeit derzeit nicht in gleicher Gewichtung gegeben ist.
| Einsparungsmaßnahmen zur Entlastung der Wirtschaftsplanung der VAG | |||
|---|---|---|---|
| Einsparmaßnahme (Sortierung aufsteigend nach Liniennummer!) | Fahrgastverlust [FG/a***] | Einsparung* [€/a**] | Anmerkungen |
| Einsparungspaket (zeitnahe Wirksamkeit) | |||
| Einstellung der Linie 31 zwischen Neunhof und Großgründlach in der NVZ | 22.000 | 80.000 € | NVP Anpassung nötig |
| 20´-Takt in der NVZ auf der Linie 34 | 32.000 | 210.000 € | NVP Anpassung nötig |
| Komplette Einstellung der Linie 49 | 8.000 | 120.000 € | NVP Anpassung nötig, erheblicher Komfortnachteil |
| 40´-Takt in der SVZ auf den Linien 51 und 52 | 52.000 | 500.000 € | NVP Anpassung nötig |
| 20´-Takt in der HVZ nachmittags auf der Linie 55 | 32.000 | 170.000 € | erheblicher Komfortnachteil |
| Verkürzung der HVZ um 2 Stunden auf der Linie 57 | 26.000 | 50.000 € | Einzelne Anschlüsse an Bhf. Fischbach entfallen. |
| Sommerferienfahrplan (20´-Takt HVZ) und Verkürzung der HVZ um 2 Stunden auf der Linie 62 | 53.000 | 480.000 € | erheblicher Komfortnachteil |
| Verkürzung der HVZ um 2 Stunden auf der Linie 69 | 36.000 | 20.000 € | Mit Eröffnung U3 Gebersdorf und Busnetz Nürnberg West 2 zu überprüfen. |
| Umstellung der Linie 82 auf ein Rufbussystem in SVZ | 2.000 | 80.000 € | erheblicher Komfortnachteil |
| Komplette Einstellung der Linie 84 | 38.000 | 190.000 € | NVP Anpassung nötig |
| Zwischensumme | 301.000 | 1.900.000 € | |
| Mittelfristige Maßnahmen (Umsetzung nach Realisierung Minervastr.) | |||
| Taktausdünnung der Linie 5 zwischen Schleife Trafowerk und Worzeldorfer Str. | 120.000 | 450.000 € | Bestandteil der Angebots im Mitfall für das Straßenbahnprojekt Minervastraße. |
| Verkürzung der Linie 11 bis Mögeldorf (anstatt Tiergarten) | 93.000 | 200.000 € | Erforderlich für eine betrieblich stabile Umsetzung ist die neue Wendeschleife in Gibitzenhof in Verbindung mit der Verlängerung zur Worzeldorfer Str. um die Linien 4 und 11 zu entflechten. Zusätzlich notwendig: Bauliche Anpassung Infrastruktur und LSA in Mögeldorf. Während der warmen Jahreszeit ist aufgrund der Nachfrage weiterhin eine Verstärkung des Angebots zum Tiergarten erforderlich. |
| Zwischensumme | 213.000 | 650.000 € | *inkl. Einnahmenrückgang durch Fahrgastverluste **auf 10.000er Stellen gerundet ***auf 1.000er Stellen gerundet |
| Gesamtsumme (Einsparpaket + Mittelfristige Maßnahmen Minervastraße) | 514.000 | 2.550.000 € |
ÖPNV-Maßnahmenprogramm 2030 ff – BIG 11
| Nr. | Maßnahme | Anlass | Sachstand/Zeitplan | Investitionskosten |
|---|---|---|---|---|
| Straßenbahnverlängerung Rathenauplatz bis Berliner Platz | Angebotsausweitung auf überlastetem Straßenbahn- und U-Bahn- Streckenabschnitt Hauptbahnhof – Wöhrder Wiese – Rathenauplatz und Erhöhung der betrieblichen Flexibilität der hoch frequentierten Haltestelle Hauptbahnhof durch Wegfall Wendefahrten der Linie 7 | In Umsetzung, Fertigstellung Ende 2026 | Durch die Verzögerungen beim Planfeststellungsbeschluss, bei Vergaben der Spartenträger und zusätzlichen Spartenverlegemaßnahmen und daraus resultierenden zusätzlichen Zeitbedarfen ist die Gesamtfertigstellung des Straßenbaus ein ¾ Jahr in Verzug. Die Verzögerungen konnten trotz intensiver Bauzeitoptimierungsversuchen unter allen Baubeteiligten nicht reduziert werden. Statt Anfnag 2026 wird nun Ende 2026 als Fertigstellung angestrebt. | |
| 1. | Straßenbahnlückenschluss Minervastraße | Gewährleistung der Betriebsstabilität und Verbesserung der betrieblichen Flexibilität, Anbindung der Gartenstadt an die StUB-Achse, Vermeidung von teurem SEV bei anstehenden Baumaßnahmen | Planfeststellungsverfahren läuft, Umsetzung 2025 – 2027 möglich, wenn Aufnahme in den Haushalt | Gesamtkosten etwa 35,702 Mio. € Brutto (nach Kostenvereinbarung zwischen SÖR und VAG liegt der Kostenanteil der Stadt bei 13 Mio €– Annahme 7,2 Mio. € Drittmittel, d.h. 5,8 Mio € Haushaltsmittel; Zuschussmaßnahme) |
| 2. | Straßenbahnverlängerung Lichtenreuth | Erster Planungsabschnitt bis Bauernfeindstraße, Erschließung Entwicklungsgebiet und neue Technische Universität (UTN) | Planfeststellungsverfahren läuft, Umsetzung 2025 – 2028 möglich, wenn Aufnahme in den Haushalt | Gesamtkosten etwa 68,256 Mio. € Brutto (nach Kostenvereinbarung zwischen SÖR und VAG liegt der Kostenanteil der Stadt bei 28,655 Mio € – (Annahme 75 % der zuwendungsfähigen Kosten als Drittmittel), Zuschussmaßnahme!) |
| 3. | Gibitzenhofstraße / Landgrabenstraße | Dringende Gleissanierung mit ÖPNV- Beschleunigung und Schaffung | Planfeststellungsverfahren läuft, Umsetzung | Gesamtkosten etwa 6,5 Mio. € |
| barrierefreier Haltestellen, Gleisbegradigung, Verbesserung Verkehrssicherheit | voraussichtlich 2026 -2028, muss nach Abschluss Maßnahme 1 erfolgen | Anteil VAG 1.567.000 € Anteil SÖR 4.933.000 € Zuschussmaßnahme! | ||
|---|---|---|---|---|
| 4. | Allersberger Straße Nord | Dringende Gleissanierung, Beschleunigung stadteinwärts, Barrierefreiheit verbessern | Straßenplan vom AfV beschlossen, Umsetzung mit Maßnahme Allersberger Straße Süd (Nr. 7) und in Abhängigkeit von einer SUN- Maßnahme vorab. Muss im Zeitfenster Straßenbahn- verlängerung Lichtenreuth gebaut werden, sonst erneuter SEV. | 600.000 € (gemäß AfV-Vorlage) Zuschussmaßnahme! |
| 5. | Plärrer | Dringende Sanierung U-Bahnhof und Platzfläche, Verbesserung der betrieb- lichen Abwicklung Straßenbahn und Busse und Kapazitätserhöhung insbesondere in Hinblick auf StUB, komplette Barrierefreiheit, Radwege- Ring rund um den Plärrer, Gestaltung durch Umsetzung des beschlossenen Rahmenplans | Stadtratsbeschluss vom 23.10.2024 für Erstellung der Planfeststellungsunterlagen (Gleise), Zwei Varianten zur Kosten- und Förderbewertung. | Etwa 64,6 Mio. € (brutto) (Stand 10/2024) Zuschussmaßnahme! |
| 6. | Ostendstraße | Dringender Gleis- und Straßenneubau mit ÖPNV-Beschleunigung, Rasengleis, Radwege, Fußgängerquerungen, Barrierefreiheit Straßenbahn | Straßenplan vom AfV beschlossen, Planfeststellungsverfahren in Vorbereitung, Umsetzung 2027 - 2029 | Etwa 18 Mio. Euro Anteil VAG 4.200.000 € Anteil SÖR 13.800.000 € Zuschussmaßnahme! |
| 7. | Allersberger Straße Süd | Sanierungsmaßnahme mit Rasengleis, Erhöhung Betriebssicherheit, Lärmminderung | Stadtratsbeschluss in Vorbereitung, Muss im Zeitfenster Straßenbahnverlängerung Lichtenreuth gebaut werden, sonst erneuter SEV. | etwa 2,95 Mio. € Zuschussmaßnahme! |
| 8. | Stadt-Umland-Bahn Abschnitt Nürnberg | Verbesserung der ÖPNV-Verbindung nach Erlangen und Herzogenaurach, wird vom Zweckverband StUB gebaut, Einbindung SÖR wird abgestimmt | in Planung, Einreichung Planfeststellung, Ende 2025 Umsetzung 2028 - 2031 | Kosten werden derzeit ermittelt. |
|---|---|---|---|---|
| 9. | Johannisstraße | Dringende Gleissanierung, Herstellung der Barrierefreiheit (drei Bahnsteige, zwei Bussteige), Erhöhung Verkehrs- sicherheit | in Planung, Umsetzung erfolgt ab 2030 | Kosten noch nicht bekannt |
| 10. | Frankenstraße | Gleis- und Straßensanierung mit ÖPNV- Beschleunigung, Verbesserung der betrieblichen Abwicklung Straßenbahn, städtebauliche Aufwertung, Anschluss an Neuentwicklung MAN-Gelände, Maßnahme schneidet den Straßenbahn- betriebshof vom heutigen Liniennetz ab und braucht deshalb den Lückenschluss Minervastraße als alternative Ein- und Ausrückroute | in Planung, Umsetzung Ab 2029 ff | Kosten noch nicht bekannt |
| 11. | Bahnhofsvorplatz | Gewährleistung der betrieblichen Stabilität und Erhöhung der betrieblichen Flexibilität der Straßenbahnen durch einen zweiten Bahnsteig für die Linien in Fahrtrichtung Norden | in Planung, Neubewertung der Dringlichkeit nach Eröffung Stadtparkschleife | Kosten noch nicht bekannt |
StRin Marion Padua – Fünferplatz 2, 90403 Nürnberg Stadträtin Marion Padua Fünferplatz 2 Herrn Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg 90403 Nürnberg Marcus König Telefon: 0160 – 94 19 19 72 Rathausplatz 1 https://linke-liste-nürnberg.de marion.padua@linke-liste-nuernberg.de 90403 Nürnberg Nürnberg, 08.12.2024
Stadtratsantrag zu TOP Ö 14 am 11.12.24 („ÖPNV-Maßnahmenprogramm 2035“)
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
mit Blick auf die geplanten Buslinienstilllegungen und Taktreduzierungen zeigen sich VAG und Stadtverwaltung u.E. widersprüchlich zur beschlossenen Verkehrswende, die auf Klimaschutz und Ausbau des ÖPNVs abzielt.
Sollten die veränderten Taktungen und/oder Bus-Linieneinstellungen in der vorliegenden Form tatsächlich beschlossen werden, so führt dies zu einer deutlichen Minderung der Attraktivität des ÖPNVs. Natürlich ist die Überlegung nach Einsparungen nachvollziehbar. Einige Vorschläge sind nach unserer Prüfung jedoch nicht sinnvoll bzw. diese haben fatale Folgen für die Fahrgäste.
Die LINKE LISTE stellt deshalb folgenden Antrag:
-
Die geplante Einstellung der Linie 31 – zwischen Neunhof und Großgründlach – in der NVZ (Nebenverkehrszeit) wird nicht umgesetzt. Die Linie wird auch außerhalb der HVZ gebraucht, um den Umstieg vom Auto auf den Öffentlichen Personennahverkehr zu fördern.
-
Ein Vierzigminutentakt in der SVZ auf der Linie 51 und 52 – zwischen Frankenstraße, Worzeldorf, Kornburg und Kleinschwarzenlohe Nord – ist nicht akzeptabel. Der derzeitige Zehn- bis Zwanzigminutentakt muss mind. im Dreißigminutentakt weiterlaufen. Zu große Abstände bei den Taktzeiten machen die Kund*innen mürbe. Die Akzeptanz des ÖPNV kann so nicht gefördert werden.
-
Ein Zwanzigminutentakt in der HVZ nachmittags auf der Linie 55 – Meistersingerhalle über Doku-Zentrum nach Langwasser Mitte – ist ebenfalls als kritisch zu betrachten. Hier sollte es einen Zehnminutentakt, höchstens aber einen Fünfzehnminutentakt geben.
-
Die Verkürzung der HVZ um 2 Stunden auf der Linie 57 – LW Mitte nach Moorenbrunn / Altenfurt / Fischbach – muss abgelehnt werden. Denn auf diese Weise wäre man ab ca. 17:00 Uhr schon in der Abend-/Nacht-Taktung und dies macht den ÖPNV unattraktiv.
-
Sommerferienfahrplan: Der Zwanzigminutentakt (HVZ) auf der Linie 62 – Röthenbach / Koppenhof / Reichelsdorf / Katzwang, Kornburg – sollte mind. ein Fünfzehnminutentakt sein. Eine Verkürzung der HVZ um 2 Stunden auf der Linie 62 ist nicht zielführend. Mit Blick auf die Verkehrswende muss auch in den Ferien der Umstieg vom Auto auf den Öffentlichen Personennahverkehr gefördert werden.
-
Eine Verkürzung in der HVZ um 2 Stunden auf der Linie 69 – Gustav-Adolf-Straße / Süd-West-Park / Röthenbach – ist nicht im Sinne der Verkehrswende. Damit wäre auch hier schon ab ca. 17:00 Uhr die Abend-/Nacht-Taktung erreicht.
-
Eine Umstellung der Linie 82 auf Ruf-Bussystem ist nicht zielführend, da damit eine (kurzfristige) Fahrt-Planung schwer kalkulierbar wird.
-
Die geplante Einstellung der Linie 84 – Plärrer zur Erler-Klinik – muss aufgegeben werden, da die nächste Straßenbahn-H. zum KH für Patient*innen und Besucher*innen mit Gepäck und Bewegungseinschränkungen zu weit weg ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Padua Stadträtin LINKE LISTE Nürnberg
Ref.I/II/057/2024/1
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Preisanpassung Deutschlandticket NürnbergPass
Anlagen: 1_Sachverhalt
Sachverhalt (kurz):
Der Nürnberger Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 26. April 2023 die Umstellung des „Nürnberger Sozialticketmodells“ auf das „Deutschlandticket“ beschlossen. Die Nutzenden zahlen pro Monat 19,00 Euro, während die Stadt Nürnberg den Differenzbetrag an die Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg (VAG) erstattet.
Die Verkehrsministerinnen und -minister der Länder haben sich im September 2024 darauf verständigt, den Preis für das Deutschlandticket ab 2025 zu erhöhen. Die Preiserhöhung des Deutschlandtickets hat auch Auswirkungen auf das „Deutschlandticket Nürnberg-Pass“, da sie ohne städtische Anpassung zu deutlichen höheren Ausgleichszahlungen an die VAG führen würde.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 540.000 € Folgekosten siehe Anhang € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv 540.000 € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.I/II/057/2024/1
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Keine Diversity-relevanten Fakten bekannt, da gleichberechtigter Zugang zum Angebot.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SHA
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.I/II/057/2024/1
Beschlussvorschlag:
-
Die Verwaltung beauftragt die Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg (VAG), die Anpassung der Preisstruktur des „Deutschlandticket NürnbergPass“ zum 01.02.2025 umzusetzen: Der Zuschussanteil der Stadt Nürnberg beträgt zukünftig 33,00 € pro Ticket und Monat.
-
Für den Übergangsmonat Januar bleibt der bisherige Nutzerpreis von 19,00 € bestehen.
Preisanpassung Deutschlandticket Nürnberg-Pass
Der Nürnberger Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 26. April 2023 die Umstellung des Nürnber-
ger Sozialticketmodells auf das „Deutschlandticket“ beschlossen. Die Umstellung wurde nach
einem Übergangszeitrum zum 01.01.2024 final abgeschlossen. Seitdem ist ausschließlich das
sog. „Deutschlandticket Nürnberg-Pass“ im Abo-Modell erhältlich. Dieses ist anders als das
frühere Ticket bundesweit gültig. Die Nutzenden zahlen pro Monat 19 €, während die Stadt
Nürnberg den Differenzbetrag zu den 49 € an die Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg (VAG)
erstattet.
Die Verkehrsministerinnen und -minister der Länder haben sich im September 2024 darauf
verständigt, den Preis für das Deutschlandticket ab dem 1. Januar 2025 von bisher 49 € auf
58 € pro Monat zu erhöhen. Der Stadtratsbeschluss vom 26. April 2023 sieht bei einer Anhe-
bung des Deutschlandtickets eine Dynamisierung vor: „(…) Wie beim Deutschlandticket ist der
Preis des Sozialtickets dynamisiert; dabei gilt für das Sozialticket die prozentual gleiche Kos-
tenentwicklung wie für das Deutschlandticket. (…)“.
Der monatliche Nutzerpreis würde sich auf Basis der bestehenden Beschlusslage zum 01.01.2025 von 19,00 auf 22,50 € erhöhen. Die Folge wäre ein prognostiziertes Anwachsen des städtischen Zuschussbedarfs um ca. 2 Mio. € pro Jahr.
Prognostizierte Auswirkungen verschiedener Preismodelle
| Jahr | Preis des D- Ticket | Rabatt durch Stadt | Endpreis für Nutzer | Prognostizierte Nachfrage Stück / Jahr | Stück zu 2024 | Zuschussbedarf Stadt Nürnberg | Zuschussver- änderung zu 2024 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2024 | 49,00 € | 30,00 € | 19,00 € | 343.418 | 10.302.540 € | ||
| 2025 | 58,00 € | 35,50 € | 22,50 € | 347.394 | 1,2% | 12.332.502 € | 19,7% |
| 58,00 € | 33,00 € | 25,00 € | 328.597 | -4,3% | 10.843.694 € | 5,3% | |
| 58,00 € | 30,00 € | 28,00 € | 298.051 | -13,2% | 8.941.520 € | -13,2% | |
| 2026 | 58,00 € | 35,50 € | 22,50 € | 357.816 | 4,2% | 12.702.477 € | 23,3% |
| 58,00 € | 33,00 € | 25,00 € | 335.169 | -2,4% | 11.060.568 € | 7,4% | |
| 58,00 € | 30,00 € | 28,00 € | 301.031 | -12,3% | 9.030.935 € | -12,3% | |
| Quelle: Prognoserechnungen der Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg (VAG) |
Um das vergünstige Angebot trotz der schwierigen Haushaltssituation dauerhaft aufrecht erhalten zu können, erscheint eine moderate Preisanpassung vertretbar. Der Gesamtzuschussbedarf sollte möglichst stabil gehalten werden.
Aktuell sind im Regelsatz der Grundsicherung 50,49 € für Verkehr vorgesehen. Der Fürther
Stadtrat hat in seiner Oktober-Sitzung den neuen Preis für deren Sozialticket auf 40 € (Zu-
schuss: 18 €) festgesetzt, die Stadt Erlangen auf 38 € (Zuschuss: 20 €).
Vor diesem Hintergrund und der wachsenden Herausforderung, in den nächsten Jahren über-
haupt genehmigungsfähige Haushaltsplanungen vorzulegen, erscheint eine moderate Preis-
anpassung auf 25 € (Zuschuss: 33 €) für Berechtigte gerechtfertigt. Der Zuschuss der Stadt
Nürnberg würde sich damit um 3 € pro Ticket und Monat erhöhen, die notwendigen Ausgleichs-
zahlungen an die VAG um geschätzte 540.000 € im Vergleich zum laufenden Jahr 2024.
Der organisatorische Vorlauf der VAG für eine Preisanpassung beim Abomodell „Deutschland-
ticket NürnbergPass“ macht einen frühzeitigen Beschluss über angestrebte Veränderungen
notwendig. Aufgrund der Vertagung des TOPs Ö 4.2.2 „Preisanpassung Deutschlandticket
NürnbergPass“ in der Stadtratssitzung vom 21.11.2024, kann eine Veränderung der Preis-
struktur frühestens zum 01.02.2025 erfolgen.
Beschlussvorschlag:
- Die Verwaltung beauftragt die Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg (VAG), die An-
passung der Preisstruktur des „Deutschlandticket NürnbergPass“ zum 01.02.2025 um-
zusetzen: Der Zuschussanteil der Stadt Nürnberg beträgt zukünftig 33,00 € pro Ticket
und Monat.
- Für den Übergangsmonat Januar bleibt der bisherige Nutzerpreis von 19,00 € beste-
hen.
Ref.I/II/059/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff: Zuschüsse zur Bestreitung der Geschäftsbedürfnisse an die Fraktionen, Ausschussgemeinschaft(en) und Stadtratsgruppe(n), die kraft ihrer Stärke mit mindestens
einem Mitglied in den Stadtratsausschüssen vertreten sind
hier: Ergänzende Regelung
Sachverhalt (kurz):
Ausgangslage
Die derzeitige Bezuschussung erfolgt auf Grundlage eines Beschlusses des Stadtrates vom 25.06.2014. Zwei Beschlussvorlagen der Verwaltung für die laufende Amtsperiode 2020-2026 (erste Vorlage vom 22.07.2024, zweite Vorlage - nach Gerichtsverfahren mit der AfD - vom 16.12.2024) wurden, da zwischen den Betroffenen keine Einigung erzielt werden konnte, jeweils zurückgezogen. Seitdem werden monatliche Zuschüsse als Abschlagszahlungen geleistet mit derzeit folgenden Beträgen (gerundet):
Stadtratsfraktion der CSU: 17.283,00 € Stadtratsfraktion der SPD: 19.848,00 € Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen: 12.311,00 € Stadtratsgruppe AfD: 5.869,00 € Stadtratsgruppe Die Linke: 5.869,00 € (anteilig ab 23.10.2024 als Fraktion) Die Ausschussgemeinschaft 2020-2026: 5.134,00 €
Regelungsbedarf
Durch die Änderung von § 6 Satz 1 der Stadtratsgeschäftsordnung (Fraktionsstärke ab vier Stadtratsmitgliedern) in der Stadtratssitzung vom 21.11.2024 ergibt sich der Bedarf einer ergänzenden Regelung auf Basis der geltenden Rahmenbedingungen (Kombination von Sockelbetrag und Kopfstärke) bis zum Ende der laufenden Amtsperiode des Stadtrates, da nunmehr Fraktionen, eine Ausschussgemeinschaft und (neu) zwei Gruppen in den Ausschüssen und Kommissionen vertreten sind.
Daraus ergibt sich folgender Vorschlag:
-
Keine Veränderungen bei den Fraktionen von CSU, SPD und Grünen (s. o.)
-
„Die Ausschussgemeinschaft 2020-2026“: 6.335,00 €
-
Stadtratsgruppe AfD: 4.668,00 €
-
Stadtratsgruppe Die Linke: 4.668,00 € (ehemals ein Teil der „Bunten AG“, die 4.668,00 €
erhalten hat) Die bestehende Infrastruktur (Räume, Büroausstattung) bleibt unberührt. Die Neuregelung soll zum 01.01.2025 in Kraft treten.
Finanzielle Auswirkungen
Der Vorschlag ist kostenneutral, da durch die Statusänderungen bei AfD und Die Linke Mittel eingespart werden können.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
BDR/RA
OBM/BgA
Beschlussvorschlag:
Die Stadt gewährt in Erfüllung ihrer Verpflichtung, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen (Artikel 56 Absatz 2 GO), den Zusammenschlüssen von Stadtratsmitgliedern besondere Leistungen.
-
Den Fraktionen, Ausschussgemeinschaften und Stadtratsgruppen, die kraft ihrer Stärke mit mindestens einem Mitglied in den Stadtratsausschüssen vertreten sind, werden weiterhin kostenlos Räume, ausgestattet mit Möbeln sowie Telefonen, PC mit Monitoren und Multifunktionskopierern, zur Verfügung gestellt.
-
Die Fraktionen, Ausschussgemeinschaften und Stadtratsgruppen, die kraft ihrer Stärke mit mindestens einem Mitglied in den Stadtratsausschüssen vertreten sind, erhalten folgende monatliche Zuschüsse:
Stadtratsfraktion der CSU: 17.283,00 € Stadtratsfraktion der SPD: 19.848,00 € Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen: 12.311,00 € Die Ausschussgemeinschaft 2020-2026: 6.335,00 € Stadtratsgruppe AfD: 4.668,00 € Stadtratsgruppe Die Linke: 4.668,00 €
Mit den Zuschüssen sind sämtliche Aufwendungen inklusive der laufenden Gehälter, der Leistungsentgelte und Jahressonderzahlungen gedeckt.
-
Bei Änderungen des Entgelts für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der bayerischen Gemeinden (TVöD-VKA) werden die monatlichen Zuschüsse wie in der vorangehenden Stadtratsperiode um 80 % des durchschnittlichen Prozentsatzes angepasst.
-
Über die Verwendung der Zuschüsse ist ein jährlicher Nachweis in einfacher Form zu führen, der innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres den Zentralen Diensten zuzuleiten ist. Die Zentralen Dienste und das Rechnungsprüfungsamt sind berechtigt, Einblick in die Belege zu nehmen. Für die Aufbewahrung der Belege gelten die Vorschriften des § 69 KommHV-Doppik.
-
Diese Regelung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Stadtra+sgruppe
OBERBÜRGERMEISTER (H OEZ. 2024 t AfD /■■,.....Nr.......... 3 Zur Stellungnahme
4 Antwort vor AbserT^” dung vorlegen 5 Antwort zur Unter schritt vorlegen
AfD Stadtratsgruppe Nürnberg • Fünferpl. 2 • 90403 Nürnberg Herrn Oberbürgermeister Marcus König Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Tel.: 0911 231-39850 E-Mail: AfD@Stadt.Nuernberg.de
Datum: 04.12.2024
Zuschüsse an Fraktionen, Ausschussgemeinschaften und Gruppen /
Stadtratssitzung am 11.12.2024 - zu TOP 16 - Dringlichkeitsantrag
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die jüngsten juristischen Auseinandersetzungen um die Fragen der Ausschussgrößen, Ausschussbesetzungen und der Stadtratsgeschäftsordnung haben, neben anderen Aspekten, auch die Sensibilität für die finanzielle Ausstattung von Fraktionen, Ausschussgemeinschaften und Gruppen im Nürnberger Stadtrat geschärft. Der Leiter des Bürgermeisteramts hat in seinen Einlassungen in der Stadtratssitzung vom 21.11.2024 sehr deutlich gemacht, wie sehr ihm der Aspekt der korrekten Auszahlung dieser Gelder am Herzen liegt. Diesen berechtigten Anspruch auf Transparenz und Präzision wollen wir aufgreifen.
Nachdem die Nürnberger SPD im Rahmen der Kommunalwahl 2020 mit 25,7 Prozent ein relativ schlechtes Ergebnis zu verzeichnen hatte, hätte dies auch signifikante Auswirkungen auf die Höhe der Fraktionszuschüsse zur Folge haben müssen. Daher war es zumindest nachvollziehbar, dass versucht wurde, die finanziellen Auswirkungen abzumildern. Aus unserer Perspektive war dies wohl auch ein wesentlicher Bestandteil der „Kooperationsgespräche“ zwischen SPD und CSU zu Beginn der Wahlperiode 2020/2026. Im Jahr 2020 fanden sich daher auch zweimal Beschlussvorlagen auf der Tagesordnung, die eine, gemessen am Wahlergebnis, deutliche finanzielle Bevorzugung der SPD einerseits und ein im Zeitablauf vorgesehenes Abschmelzen dieser Bevorzugung in Jahresschriften andererseits vorsahen und dem Stadtrat zum Beschluss vorgelegt werden sollten. Zudem war in diesen Vorlagen vorgesehen, der Stadtratsfraktion der Grünen einen jährlichen Zuwachs von 2020 bis 2026 zukommen zu lassen. Zitat: „Der SPD-Fraktion wird ab Mai 2020 ein zusätzlicher Ausgleichsbetrag von monatlich 3.427 Euro (41.124 Euro/Jahr) zum o. g. Betrag gewährt. Dieser Ausgleich wird jährlich um 8.000 Euro bis auf o Euro gekürzt. Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Grüne erhält ab 2020 einen monatlichen Zuschlag von 500 Euro (6.000 Euro/Jahr). Dieser Zuschlag erhöht sich in jedem Folgejahr um weitere 6.000 Euro.“ Beide Male wurde in 2020 der entsprechende Tagesordnungspunkt abgesetzt. Die Gründe für die Absetzungen sind nicht bekannt. Hierdurch fehlt aus unserer Sicht ein rechtsgültiger Beschluss, der es rechtfertigen würde, von einer dem Wahlergebnis folgenden, die Anzahl der Stadträte der jeweiligen Parteien berücksichtigten Zahlungen in der Form abzuweichen, wie es seither vollzogen wird. Die SPD war offensichtlich nicht bereit, die geänderten Mehrheitsverhältnisse auch finanziell gegen sich wirken zu lassen. Es kam zu keinerlei Reduzierung der Zahlungen an die SPD. Seite 1
AfD Stadtratsgruppe Nürnberg Vorsitzender: Roland Hübscher Tel.:0911231-39850 Büroöffnungszeiten: Fünferplatz 2 stv. Vorsitzender: Willibald Schlesinger 0911231-39851 Mo. u. Mi. 10:00 -14:00 90403 Nürnberg Michael Feder Fax: 0911231-39852 sowie nach Vereinbarung www.afd-stadtratsfraktion-nuernberg.de E-Mail: AfD@Stadt.Nuernberg.de
Anders formuliert: Die SPD erhält aktuell 14,84 % mehr an Zuschüssen als die CSU, obwohl diese über 20 % mehr Abgeordnete im Rat der Stadt aufzuweisen hat. Hinzu kommt, dass nicht nur die Abschmelzung der Zahlungen an die SPD nicht, wie in den Vorlagen aus 2020 vorgesehen, umgesetzt wurde, sondern auf der anderen Seite der in der Vorlage vorgesehene, jährliche Zuwachs bei den Grünen vollzogen wurde.
Im Fall der SPD wurde NICHT reduziert, bei den Grünen wurde TROTZDEM erhöht.
Und dies ohne einen Beschluss. Seit über viereinhalb Jahren erfolgt eine Finanzierung ohne entsprechenden Beschluss des Stadtrats. Diese Vorgehensweise entspricht aus Sicht der AfD in keiner Weise dem, was man unter Korrektheit, Präzision, Transparenz und Nachvollziehbarkeit versteht. Wenn sich Wahlergebnisse nicht in entsprechenden Änderungen der jeweiligen finanziellen Ausstattung der Parteien durch den Steuerzahler widerspiegeln, führt dies zu einer massiven Verzerrung des politischen Wettbewerbs. Das Vertrauen der Bürger und Wähler schwindet dadurch. Nicht ohne Grund koppelt der Gesetzgeber die staatliche Parteienfinanzierung an die Anzahl gewonnener Wählerstimmen (Stichwort: Wählerstimmenkonto).
Die AfD im Nürnberger Stadtrat stellt hiermit folgenden Dringlichkeitsantrag für die Stadtratssitzung am 11.12.2024:
- Bevor der für TOP 16 (Zuschüsse) vorgesehene Beschluss behandelt wird, legt die Verwaltung folgendes dar:
- In welchem Wortlaut welchen Beschlusses begründen sich die deutlich höheren
Zahlungen an die SPD-Fraktion im Vergleich zu anderen Fraktionen seit Mai 2020?
- In welchem Wortlaut welchen Beschlusses begründen sich die jährlich ansteigenden
Zahlungen an die Fraktion Bündnis 90/Grüne seit Mai 2020? 2. Die Verwaltung legt diese Beschlüsse dem Stadtrat zur Kenntnis vor und erläutert diese vor dem Hintergrund der Fragen unter 1. 3. Die Verwaltung berichtet darüber, welche Beträge seit Mai 2020 an welche Fraktionen in Form von .Ausgleichszahlungen“ ausbezahlt wurden und wie sich deren jeweilige Höhe von Jahr zu Jahr entwickelt hat. 4. Die Verwaltung berichtet über die Rechtmäßigkeit dieser „Ausgleichszahlungen“ seit Mai 2020. 5. Die Verwaltung benennt die Summen an „Ausgleichszahlungen“, welche ohne Beschluss seit Mai 2020 an welche Fraktionen ausbezahlt wurden. 6. Der Stadtrat möge in der Sitzung am 11.12.2024 oder einer folgenden Sitzung beschließen, die Fraktionen, welche Zuschüsse in Form von „Ausgleichszahlungen“ ohne Beschluss erhalten haben, aufzufordern, diese zu viel gezahlten Beträge an die Stadtkasse und somit an die Steuerzahler Nürnbergs zurückzuüberweisen. 7. Der Stadtrat möge beschließen, dass sich die Höhe der Zuschüsse, die sich aus der Anzahl der Stadtratsposten ergibt, künftig ausschließlich am aktuellen Stand der Anzahl an Stadträten ergibt, unabhängig von sechs Jahre zurückliegenden Wahlergebnissen. 8. Der Stadtrat möge beschließen, den unter TOP 16 vorgesehenen Beschlussvorschlag \ bezüglich der Zuschüsse an Fraktionen etc. auf einen späteren Zeitpunkt zu vertagen
Mit freundlichen Grüßen, Michael Feder. (Stadtrat)
Seite 2
AfD Stadtratsgruppe Nürnberg Vorsitzender: Roland Hübscher Tel.: 0911 231-39850 Büroöffnungszeiten: Fünferplatz 2 stv. Vorsitzender: Willibald Schlesinger 0911 231-39851 Mo. u. Mi. 10:00 -14:00 90403 Nürnberg Michael Feder Fax: 0911 231-39852 sowie nach Vereinbarung www.afd-stadtratsfraktion-nuernberg.de E-Mail: AfD@Stadt.Nuernberg.de
Herrn Oberbürgermeister Marcus König Rathausplatz 2 90403 Nürnberg
18.11.2024
Ausschussgrößen und Sitzverteilungsverfahren
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Stadtratsfraktionen von CSU, SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN sowie die unterzeichnenden Stadtratsmitglieder stellen zur Behandlung im Stadtrat gemeinsam folgenden
Antrag:
Die Festlegung der zahlenmäßigen Zusammensetzung der Stadtratsausschüsse und Stadtratskommissionen für die restliche Stadtratsperiode 2020/2026 erfolgt gemäß Art. 33 GO und § 7 Abs. 1 Stadtratsgeschäftsordnung unter Anwendung des Sitzverteilungsverfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers.
Die Größe der Ausschüsse und Kommissionen wird auf 16 Sitze festgelegt. Abweichend davon der Rechnungsprüfungsausschuss auf 7 Sitze sowie der Jugendhilfeausschuss auf 8 Sitze.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Krieglstein Christine Kayser Achim Mletzko CSU-Stadtratsfraktion SPD-Stadtratsfraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
Jürgen Dörfler Alexander Damm Jan Gehrke Freie Allianz Freie Allianz ÖDP-Stadtratsgruppe
Inga Hager Ümit Sormaz ÖDP-Stadtratsgruppe FDP
A24111304 Sitzverteilung CSU_SPD_B90G_FA_ÖDP_FDP.docx
Gemeinsamer Antrag der Stadtratsfraktionen von CSU, SPD und Bündnis90/ Die
Grünen, der Stadtratsgruppen Freie Allianz und ÖDP sowie der FDP vom 18.11.2024
Besetzung der Ausschüsse; Möglichkeiten und rechtlicher Rahmen
1) Zulässigkeit von Ausschussgrößen und Berechnungsverfahren
In der aktuellen Situation in Nürnberg wäre alles ab 14, 15 Sitzen aufwärts möglich. Welche Ausschussgröße zu wählen ist, ist grds. eine politische Entscheidung; entscheidend ist hierbei der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit“, der die Ausschüsse als kleineres Abbild des Stadtrates ansieht und sich somit nicht auf die Stimmenanteile bei den Kommunalwahlen bezieht.
Dazu u.a. VGH München, Beschluss v. 21.10.2021 – 4 ZB 21.1776: Für die Größe der Ausschüsse gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es liegt im Organisationsermessen der Gemeinde und ihres Vertretungsorgans, die Größe der Ausschüsse entsprechend ihrer Aufgabe festzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2009 - 8 C 17.08
- BayVBl 2010, 632 = juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht weist in seinem Urteil (UA S. 28)
zu Recht darauf hin, dass das Ziel einer effektiven, das Gemeinderatsgremium entlastenden Ausschussarbeit wesentliches Kriterium bei der Festlegung der Ausschussgröße sein soll. Die Mitgliederzahl eines Ausschusses darf lediglich nicht so gering bemessen werden, dass ansehnlich große Fraktionen und Gruppen von einer Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen wären, sodass der Ausschuss kein Spiegelbild der Zusammensetzung des Gemeinderats mehr darstellen würde. Denn Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO verlangt nicht die Festlegung einer im Sinne des Spiegelbildlichkeitsgebots optimierten Ausschussgröße, sondern verbietet lediglich grobe Verzerrungen der Stärkeverhältnisse im Plenum (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2006 - 4 ZB 06.535 - juris Rn. 10; U.v. 17.3.2004 - 4 BV 03.1159 - BayVBl 2004, 429 = juris Rn. 15).
Grundsätzlich kann die Größe für jeden (einzelnen) Ausschuss bestimmt werden, es müsste dann ein Berechnungsverfahren gewählt werden, das bei der konkreten Konstellation zulässig ist.
Es gibt drei gleichberechtigte Berechnungsverfahren (d`Hondt, Hare/Niemeyer (H/N) und Saint-Lague/Schepers (SLS)), aber es kann bei der jeweiligen Konstellation im Stadtrat und der jeweiligen Ausschussgröße nur ein Verfahren herangezogen werden, welches nicht zu sog. Überaufrundungen führt, d.h. welches nicht Parteien/Gruppen einen Sitz zuordnet, die nach dem Verfahren nach Hare/Niemeyer (mathematische Proporzverteilung) nicht mehr möglich wäre – dies kann hier nur bei d`Hondt und Saint-Lague/Schepers passieren.
Die Zulässigkeit des zu wählenden Verfahrens zunächst kann nur ohne die Betrachtung von Ausschussgemeinschaften beurteilt werden.
2) Voraussetzungen für die Gründung von oder Teilnahme an Ausschussgemein-
schaften bzw. die Verwehrung solcher
Ziel von Ausschussgemeinschaften ist die Erlangung von Ausschusssitzen, die sonst nicht erreichbar wären. Eine Ausschussgemeinschaft (AG) kann also nur von Parteien/Gruppen gebildet werden, die sonst keinen eigenen Anspruch auf einen Ausschusssitz hätten.
Deswegen muss bei der Wahl des Berechnungsverfahrens dies auch zu Beginn immer ohne Ausschussgemeinschaften überprüft werden, da ansonsten durch die dem Verfahren geschuldete, vorläufige Fehlzuordnung eines Sitzes durch Überaufrundung, eigentlich nicht erkennbar wäre, wer originär einen Anspruch auf einen Ausschusssitz bereits hätte (1. Schritt).
In einem zweiten Schritt würde dann eine Berechnung unter Einbeziehung der AG erfolgen.
Eine Ausschussgemeinschaft kann auch nicht mehr gebildet werden, wenn diese einer nur mit einem originären Sitz im Ausschuss vertretenen Gruppe diesen streitig machen würde, diese also verdrängen würde, und aufgrund der mathematischen Proporzverteilung (Verfahren nach H/N) auch keine große Partei oder Gruppe einen Sitz abgeben könnte, ohne dann unterrepräsentiert zu sein.
3) Darstellung der möglichen Konstellationen der Sitzverteilung anhängig von
Ausschussgröße und Verteilungsverfahren. Auswirkungen von Gründung verschieden
starker Ausschussgemeinschaften
Mit dem in der Anlage beigefügten aktuellen Ausschusskalkulator kann man z.B. die Konstellation mit Ausschussgröße 16 – oder jede andere gewünschte Ausschussgröße betrachten.
Anbei die vier wahrscheinlichen Optionen für die großen Ausschüsse. Die Bildung anderweitiger, „neuer“ AGs ist dabei noch nicht betrachtet.
Variante 1a.: 15er Ausschuss ohne AGs; nötiger Zwischenschritt zur Ermittlung der Sitze „aus eigener Kraft“.
Erkennbar: Bei Anwendung von H/N (als einzig zulässiges Verfahren) haben CSU, SPD, GRÜNE, AFD und LINKE „aus eigener Kraft“ heraus Ausschusssitze. Diese dürfen also durch AGs nicht komplett verdrängt werden.
Variante 1b.: 15er Ausschuss mit „Die AG“ – Notwendigkeit Auflösung des Patt CSU-AG
Erkennbar: Für DIE AG ergibt sich jedenfalls ein Sitz, der letzte Sitz muss durch Auflösung des Patt zwischen CSU und DIE AG vergeben werden (Losverfahren).
Variante 2a.: 16er Ausschuss ohne AGs, nötiger Zwischenschritt zur Ermittlung der Sitze „aus eigener Kraft“
Erkennbar: bei Anwendung H/N einzige Variante; ÖDP und FA hätten Ausschusssitze aus eigener Kraft. Die Bildung einer neuen AG (3) aus den „Resten“ der DIE AG wäre i. Ü. ausgeschlossen, da sie niemanden mehr verdrängen dürfte (Proporzwert zu gering).
Variante 2b.: 16er Ausschuss mit DIE AG
Erkennbar: DIE AG könnte nur wirksam bei Anwendung SLS gebildet werden. Bei SLS wäre die Bildung einer AG also möglich, da nach SLS FA und ÖDP keinen Sitz aus eigener Kraft erreichen würden; würde die AG 2020-2026 hier fortbestehen, wäre die Verteilung CSU 5, SPD 4, GRÜNE 3, AFD 1, LINKE 1, DIE AG 2.
Rechnungsprüfungsauschuss (RprA):
Der RprA (7) wäre separat zu betrachten (gesetzliche Sonderregelungen).
Variante 3a.: RprA ohne AG - hier wirkt sich der Fraktionsaustritt aus der CSU aus. Eine AG muss sich aber für diesen einzelnen Ausschuss auch nicht bilden, wenn die Beteiligten das nicht wollen.
Variante 3b.: RprA mit AG
Jugendhilfeausschuss (JHA):
Der JHA (8) wäre separat zu betrachten (gesetzliche Sonderregelungen).
Variante 4a.: JHA ohne AG
Variante 4b.: JHA mit AG
Erkennbar: Bei der Berechnung mit der AG führen alle Berechnungsmethoden zum gleichen Ergebnis (CSU 3, SPD 2, GRÜNE 2, DIE AG 1)
- Umgang mit möglichen Pattsituationen, Zulässigkeit von Losverfahren (Verlust des letzten Sitzes), Voraussetzungen für Einigungen ohne Losentscheid.
Zulässig ist während der Wahlzeit nur das Losverfahren. Man kann z.B. einmalig für alle oder jeden einzelnen Ausschuss auslosen. Eine einvernehmliche Aufteilung ganz ohne Auslosung ist (innerhalb der Stadtratsperiode) nicht zulässig.
Besteht jedoch bei zwei Ausschüssen hinsichtlich des jeweils letzten Ausschusssitzes ein Patt zwischen zwei Parteien, so dürfte es bei Einverständnis der betroffenen Fraktionen zulässig sein, um auszuschließen, dass durch Losentscheid eine Partei beide Sitze erhält, das Losverfahren darauf zu beschränken, festzulegen, welche Partei welchen der beiden Ausschusssitze erhält. In gleicher Weise kann bei Verteilung von drei Ausschusssitzen unter zwei bzw. drei Parteien ein Verfahren gewählt werden, das es ausschließt, dass auf Grund eines Losentscheides eine Partei mehr als zwei bzw. (bei drei Parteien) mehr als einen Ausschusssitz erhält.
Weiteres Beispiel: CSU und AG könnten bei Variante 1b. einvernehmlich um zwei gebildete Pakete von Ausschüssen/Kommissionen losen und dann bei der Besetzung, entsprechend einer bilateralen Vereinbarung zwischen CSU-Fraktion und AG, jeweils ggf. gegenseitig die entsprechend gewünschten Stadtratsmitglieder, auch von der anderen Seite, vorschlagen.
Das Vorschlagsrecht für den jeweiligen Ausschuss bliebe dann bei der CSU-Fraktion oder AG für die jeweils zuglosten Ausschüsse/Kommissionen, auch wenn jeweils ein Stadtratsmitglied der anderen Seite vorgeschlagen wurde. Eine Abberufung des einzelnen Ausschussmitglieds wäre dann aus sachlichem Grund aber durch die CSU-Fraktion oder AG bis zum Ende der Wahlzeit theoretisch möglich.
Nach BayVGH in BayVBl. 1971, 114 kann die Fraktion (Gruppe) auch ein ihr nicht angehörendes Mitglied benennen, das sie bei Vorliegen sachlicher Gründe auch wieder abberufen kann (so auch FSt. 1971 Rn. 447; StMI, FSt. 1988 Rn. 229; a. A. Widtmann noch in der 4. Auflage: „ein ihr nicht angehörendes Gemeinderatsmitglied kann sie aber nicht benennen“). Abzustellen ist wohl richtigerweise auf das Vorschlags- bzw. Besetzungsrecht, das vom Gemeinderat nicht verletzt werden darf. Dagegen ist es unschädlich, wenn von diesem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht wird und der Vorgeschlagene nicht der eigenen Partei oder Wählergruppe angehört. Rechtlich unzulässig ist dagegen die Abtretung des Vorschlagsrechts an eine andere Partei oder Wählergruppe. (Widtmann/Grasser/Glaser BayGemeindeO/Glaser, 34. EL April 2023, BayGO Art. 33 Rn. 14, beck-online)
Dieses Vorschlagsrecht kann nicht auf eine andere Gruppe übertragen werden. Das Vorschlagsrecht einer Gruppe für die Besetzung der auf Grund ihrer Stärke auf sie entfallenden Ausschusssitze beschränkt sich allerdings nicht auf ihre eigenen Mitglieder, sondern kann sich als Ausfluss einer Persönlichkeitswahl in zulässiger Weise auch auf andere ihr nicht angehörende Gemeinderatsmitglieder erstrecken, wenn diese sich zum Vorschlag und zur Zusammenarbeit im Gemeinderat mit der sie vorschlagenden Gruppe (Partei, Wählergruppe, Fraktion, Zusammenschluss) bekannt haben (s. auch Erl. 6.4). Der Vorschlag berührt in diesem Falle die Rechte anderer Gruppen nicht in der Weise, dass dadurch die Zahl der auf sie nach ihrer Stärke entfallenden und von ihnen zu besetzenden Sitze geschmälert würde. Bei der Bestellung zum Ausschussmitglied ist ein solches (fraktions- oder gruppenfremdes) Gemeinderatsmitglied dann auch grundsätzlich der vorschlagenden Gruppe und nicht der Gruppe, der es angehört, anzurechnen (VGH, BayVBl. 1971 S. 114; BayVBl. 1989 S. 177, 179).“ (PdK Bay B-1, GO Art. 33 5., beck-online)
Für die Frage der Ausschussbesetzung ist der personelle Vorschlag der jeweiligen Partei oder Gruppe für den Stadtrat bindend, es können also dabei auch Personen vorgeschlagen werden, die nicht Mitglied der vorschlagenden Partei oder Gruppe sind (vgl. Antrag Linke 22.10.24).
- Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich dieser Fragen in der Geschäftsordnung des
Stadtrates
Grundlage Art. 45 GO:
Geschäftsordnung und Geschäftsgang der Ausschüsse (1) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) 1Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten. 2Auf den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 46 bis 54 entsprechende Anwendung.
Die Grundsätze für den Geschäftsgang des Kollegialorgans Gemeinderat sind in der GO selbst niedergelegt.
Die Geschäftsordnungsautonomie der Gemeinde ist Ausfluss der gemeindlichen Organisationshoheit, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV. Mindestinhalt einer Geschäftsordnung ist nach Art. 45 Abs. 2 S. 1 GO, dass diese Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten muss. Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen erhalten ihre besondere Relevanz in der Prüfung der Beschlussfähigkeit des Gemeinderats in Art. 47 Abs. 2 GO. Weitere Relevanz erhält die Geschäftsordnung in Art. 33 Abs. 1 S. 1 GO, wonach der Gemeinderat die Besetzung der Ausschüsse in der Geschäftsordnung bestimmt. Daneben eröffnet die Geschäftsordnung in Art. 37 Abs. 2 GO die Möglichkeit, dem ersten Bürgermeister konstitutiv weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung zu übertragen.
Im Rahmen des rechtlich möglichen ist dem Stadtrat damit eine Gestaltungsmöglichkeit – z.B. bei den Ausschussgrößen oder im Geschäftsgang- eingeräumt. Auch soweit gesetzliche Vorgaben fehlen, besteht ein Gestaltungsspielraum. Regelmäßig werden in die Geschäftsordnung z.B. Bestimmungen über Sitzungstage, Wortmeldungen etc. aufgenommen. Aus dem Vorrang des Gesetzes folgt, dass durch die Geschäftsordnung die gesetzlich vorgesehenen Mitgliedschaftsrechte und Kompetenzen von Gemeinderats- (Stadtrats-)mitgliedern und erstem Bürgermeister (Oberbürgermeister) nicht eingeschränkt werden dürfen.
Die o.g. Fragen des Besetzungsverfahrens sind indes in weiten Teilen abhängig von der jeweiligen Zusammensetzung des Rates; eine Festlegung auf ein bestimmtes Berechnungsverfahren erscheint wenig sinnvoll, kann es doch vorkommen, dass ein bestimmtes Verfahren zu unrechtmäßigen Ergebnissen führt; dieses wäre dann nicht heranzuziehen, die Geschäftsordnung müsste geändert werden. Abweichende Regelungen von den o.g. Grundsätzen sind hierbei in einer Geschäftsordnung nicht möglich.
BDR/ BgA, 29.11.2024
Die Ausschussgemeinschaft 2020-2026
im Stadtrat der Stadt Nürnberg
Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Herrn Marcus König
Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Nürnberg, den 04.12.2024
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
von Seiten der „Ausschussgemeinschaft 2020-2026“ wird zur Behandlung in der Stadtratssitzung am 11.12.24 zu TOP Ö 17 folgendes angezeigt.
Antrag:
Für den Fall der Beschlussfassung zur Verteilung von Sitzen in Ausschüssen und Kommissionen nach Sainte-Laguë/Schepers und Festlegung der Größe von Ausschüssen und Kommissionen auf 16 Sitze – ausgenommen Rechnungsprüfungs- (7 Sitze) und Jugendhilfeausschuss (8 Sitze) –, schlagen wir für die Besetzung der uns zustehenden Sitze vor:
| Mitglied | 1. Stellver- tretung | 2. Stellver- tretung | 3. Stellver- tretung | |
|---|---|---|---|---|
| Ältestenrat und Finanzausschuss | Dörfler (Freie Allianz) | Damm (Freie Allianz) | Padua (Linke Liste) | -- |
| Gehrke (ÖDP) | Sormaz (FDP) | Thiele (Die Guten) | Hager (ÖDP) | |
| Ferienausschuss | Dörfler (Freie Allianz) | Damm (Freie Allianz) | Padua (Linke Liste) | -- |
| Gehrke (ÖDP) | Sormaz (FDP) | Thiele (Die Guten) | Hager (ÖDP) | |
| Notlagenausschuss | Dörfler (Freie Allianz) | Damm (Freie Allianz) | Padua (Linke Liste) | -- |
| Gehrke (ÖDP) | Sormaz (FDP) | Thiele (Die Guten) | Hager (ÖDP) | |
| Rechnungsprüfungsausschuss | Gehrke (ÖDP) | Damm (Freie Allianz) | Padua (Linke Liste) | Thiele (Die Guten) |
| Personal- und Organisationsausschuss | Gehrke (ÖDP) | Padua (Linke Liste) | Sormaz (FDP) | -- |
| Dörfler (Freie Allianz) | Hager (ÖDP) | Thiele (Die Guten) | Damm (Freie Allianz) | |
| Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit | Sormaz (FDP) | Hager (ÖDP) | Padua (Linke Liste) | Gehrke (ÖDP) |
| Dörfler (Freie Allianz) | Thiele (Die Guten) | Damm (Freie Allianz) | -- |
| Schulausschuss | Sormaz (FDP) | Thiele (Die Guten) | Hager (ÖDP) | Damm (Freie Allianz) |
|---|---|---|---|---|
| Padua (Linke Liste) | Gehrke (ÖDP) | Dörfler (Freie Allianz) | -- | |
| Kulturausschuss | Thiele (Die Guten) | Gehrke (ÖDP) | Hager (ÖDP) | Damm (Freie Allianz) |
| Padua (Linke Liste) | Sormaz (FDP) | Dörfler (Freie Allianz) | -- | |
| Sozialausschuss | Padua (Linke Liste) | Damm (Freie Allianz) | Hager (ÖDP) | Dörfler (Freie Allianz) |
| Gehrke (ÖDP) | Thiele (Die Guten) | Sormaz (FDP) | -- | |
| Jugendhilfeausschuss | Thiele (Die Guten) | Sormaz (FDP) | Damm (Freie Allianz) | Padua (Linke Liste) |
| Gesundheitsausschuss | Damm (Freie Allianz) | Hager (ÖDP) | Thiele (Die Guten) | Gehrke (ÖDP) |
| Sormaz (FDP) | Padua (Linke Liste) | Dörfler (Freie Allianz) | -- | |
| Bau- und Vergabeausschuss | Sormaz (FDP) | Dörfler (Freie Allianz) | Padua (Linke Liste) | Damm (Freie Allianz) |
| Hager (ÖDP) | Thiele (Die Guten) | Gehrke (ÖDP) | -- | |
| Verkehrsausschuss | Gehrke (ÖDP) | Hager (ÖDP) | Thiele (Die Guten) | Dörfler (Freie Allianz) |
| Padua (Linke Liste) | Sormaz (FDP) | Damm (Freie Allianz) | -- | |
| Stadtplanungsausschuss | Dörfler (Freie Allianz) | Damm (Freie Allianz) | Padua (Linke Liste) | Sormaz (FDP) |
| Hager (ÖDP) | Gehrke (ÖDP) | Thiele (Die Guten) | -- | |
| Umweltausschuss | Hager (ÖDP) | Thiele (Die Guten) | Dörfler (Freie Allianz) | Padua (Linke Liste) |
| Gehrke (ÖDP) | Sormaz (FDP) | Damm (Freie Allianz) | -- | |
| Werkausschuss SUN | Sormaz (FDP) | Dörfler (Freie Allianz) | Padua (Linke Liste) | Damm (Freie Allianz) |
| Hager (ÖDP) | Thiele (Die Guten) | Gehrke (ÖDP) | -- | |
| Werkausschuss NüSt | Damm (Freie Allianz) | Padua (Linke Liste) | Hager (ÖDP) | Dörfler (Freie Allianz) |
| Gehrke (ÖDP) | Thiele (Die Guten) | Sormaz (FDP) | -- | |
| Werkausschuss ASN | Hager (ÖDP) | Thiele (Die Guten) | Dörfler (Freie Allianz) | Padua (Linke Liste) |
| Gehrke (ÖDP) | Sormaz (FDP) | Damm (Freie Allianz) | -- | |
| Werkausschuss FSN | Dörfler (Freie Allianz) | Thiele (Die Guten) | Padua (Linke Liste) | Damm (Freie Allianz) |
| Sormaz (FDP) | Gehrke (ÖDP) | Hager (ÖDP) | -- |
| Werkausschuss NüBad | Padua (Linke Liste) | Hager (ÖDP) | Gehrke (ÖDP) | Sormaz (FDP) |
|---|---|---|---|---|
| Damm (Freie Allianz) | Thiele (Die Guten) | Dörfler (Freie Allianz) | -- | |
| Werkausschuss SÖR | Hager (ÖDP) | Sormaz (FDP) | Gehrke (ÖDP) | Padua (Linke Liste) |
| Dörfler (Freie Allianz) | Damm (Freie Allianz) | Thiele (Die Guten) | -- | |
| Kommission für Integration | Padua (Linke Liste) | Sormaz (FDP) | Thiele (Die Guten) | -- |
| Hager (ÖDP) | Gehrke (ÖDP) | Damm (Freie Allianz) | Dörfler (Freie Allianz) | |
| Sportkommission | Gehrke (ÖDP) | Thiele (Die Guten) | Dörfler (Freie Allianz) | Damm (Freie Allianz) |
| Padua (Linke Liste) | Hager (ÖDP) | Sormaz (FDP) | -- | |
| Opernhauskommission | Dörfler (Freie Allianz) | Thiele (Die Guten) | Sormaz (FDP) | Padua (Linke Liste) |
| Hager (ÖDP) | Gehrke (ÖDP) | Damm (Freie Allianz) | -- |
Mit freundlichen Grüßen
H/053/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Platz der Opfer des Faschismus, Gedenktafel
hier: Beschlussvorlage Text
Anlagen: Entscheidungsvorlage
Sachverhalt (kurz):
Die Anbringung einer erläuternden Tafel bzw. einer Gedenktafel am Platz der Opfer des Faschismus war schon mehrfach angeregt worden.
Nicht zuletzt aufgrund einer Initiative des VVN-BdA (Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten) im Jahr 2024 bat der Beirat für Bildende Kunst das Stadtarchiv (Av) um einen Textvorschlag für eine Gedenktafel.
Der Textvorschlag wird zum Beschluss vorgelegt (siehe Anlage).
Ziel ist es, nach dem Beschluss die Gedenktafel in der Nähe des großen Granitblocks am Platz der Opfer des Faschismus bis Mitte Januar 2025 anzubringen.
Am 27.01.1945 wurde das Konzentrationslager Auschwitz von der Roten Armee befreit, der 27. Januar ist daher in Deutschland Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus. Eine entsprechende städtische Gedenkveranstaltung vor Ort ist daher geplant.
Die Finanzierung erfolgt über den Bauunterhalt.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 5.000 € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv 5.000 € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Anbringung einer Tafel ist nicht diversity-relevant
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
2. BM
OBM
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat genehmigt den vorgelegten Textentwurf zur Gestaltung einer Gedenktafel am Platz der Opfer des Faschismus.
Die Finanzierung erfolgt über den Bauunterhalt.
Vorlage: 2_Entscheidungsvorlage_Ausschuss.dotx – H/ZA-QM – Stand: 29.02.2024
Beilage
_________________________________________________________________________
Betreff: Platz der Opfer des Faschismus, Gedenktafel
hier: Textentwurf
Entscheidungsvorlage:
Textvorschlag vom Stadtarchiv (Av) für eine Gedenktafel am Platz der Opfer des Faschismus:
Die Stadt Nürnberg hat 1946 den Wodanplatz in PLATZ DER OPFER DES FASCHISMUS umbenannt. Die Benennung ist dem Gedenken und der Erinnerung an die Opfer gewidmet. 1981 wurde der Gedenkstein mit der Inschrift DEN OPFERN DES FASCHISMUS aufgestellt, es handelt sich um Granit aus Flossenbürg. Im Konzentrationslager Flossenbürg mussten Gefangene Zwangsarbeit im Steinbruch leisten.
Der Platz der Opfer des Faschismus war jedoch in der Erinnerungskultur der Stadt Nürnberg über Jahrzehnte nicht präsent als antifaschistischer Gedenkort. Das Gedenken an die Opfer von Krieg und Gewalt verlagerte sich zum Ehrenmal im Luitpoldhain. Forderungen, den Platz wieder mit Wodanplatz zu benennen, hat der Stadtrat stets eine Absage erteilt.
Seit dem Jahr 2000 findet am 27. Januar, dem Tag des Gedenkens an die Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz, auf Initiative der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) gemeinsam mit anderen demokratischen Organisationen am Platz der Opfer des Faschismus eine Gedenkveranstaltung statt.
Auf Anregung der Kreisvereinigung Nürnberg/Fürth der VVN-BdA wurde das Umfeld des Gedenksteins durch gärtnerische Arbeiten aufgewertet. Es soll zudem eine Tafel mit nachfolgendem Inhalt aufgestellt werden:
Der Gedenkstein ist allen Opfern von Faschismus, Gewaltherrschaft und des
Nationalsozialismus gewidmet. Der Platz ist Teil der Gedenklandschaft der Stadt
Nürnberg.
Das Gedenken an die Opfer bedeutet für uns auch in Zukunft:
ERINNERN UND NICHT VERGESSEN
Stadt Nürnberg, 2025
00920188.docx 1 von 1
Ökologisch-Demokratische Partei
ÖDP im Nürnberger Stadtrat
Stadtratsgruppe ∙ Fünferplatz 2 ∙ 90403 Nürnberg
Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg ÖDP Stadtratsgruppe Herrn Marcus König Inga Hager & Jan Gehrke Rathausplatz 2 Fünferplatz 2 90403 Nürnberg 90403 Nürnberg Hager: 01577 7397611 Gehrke: 0911 543768
inga.hager@oedp.de jan.gehrke@oedp.de
Dringlichkeitsantrag Bebauung Ismail-Yasar-Platz www.oedp-nuernberg.de
Nürnberg, 2.12.2024 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, zur Stadtratssitzung am 11. Dezember 2024 stellen wir folgenden Dringlichkeitsantrag: 1. Zur Ermöglichung und Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie benötigter Gemeinbedarfsflächen wird ein Bebauungsplan für ein geeignet umgrenztes Gebiet (Ludwigsfeld nördlich der Regensburger Straße), umfassend die Fläche zwischen der OMV-Tankstelle und der "Luise" sowie die beiden Eck-Grundstücke zwischen Scharrerstraße, Velburger Straße und Lorschstraße aufgestellt. Bis dieser vorliegt, wird eine Veränderungssperre beschlossen.
-
Die Stadt Nürnberg nutzt gegebenenfalls ihr Vorkaufsrecht, um den Bau des benötigten Hortes für die Scharrerschule anstelle des im Frühjahr geschlossenen Edeka zu ermöglichen.
-
Die Stadtverwaltung nimmt vor weiterer Planung Kontakt zu den im Stadtteil aktiven Gruppierungen auf, um deren Ideen und Wünsche in die Prozesse einzubinden.
Begründung: Bei den Mitgliedern des Stadtteilarbeitskreises Gleißhammer/St. Peter/Glockenhof und des Vorstadtvereins herrscht Verwirrung über den Umgang mit dem alten Flachbau am Ismail-Yasar- Platz, einem ehemaligen Edeka-Markt. Laut Flächennutzungsplan handelt es sich entlang der Velburger Straße bis zur Scharrerstraße um eine Grünfläche. Beim Ortstermin wurde seitens der Planer der unerklärliche Wegeverlauf quer durch den Ismail-Yasar-Platz damit begründet, dass dieser zur künftig westlich anschließenden Grünfläche führt, die im FNP dargestellt ist. Offenbar war jedoch in den 60er Jahren der Gemeinbedarf vorrangig, und es wurde dort ein Nahkauf genehmigt. Wir sehen das "Edeka-Grundstück" aufgrund seiner Lage und Nachbarschaft zur Scharrerschule sowie weiteren Einrichtungen als ideal für eine Kindertagesstätte bzw. Hort für die Scharrerschule an. Auch aus dem Stadtteil wurde bereits der entsprechende Wunsch vorgebracht, nachdem die Edeka-Schließung bekannt wurde.
Ökologisch-Demokratische Partei
ÖDP im Nürnberger Stadtrat
Dieses Gelände wird nun über Immowelt zum Verkauf angeboten. Dort behauptet man: "Laut Flächennutzungsplan liegt das Grundstück im Bereich einer Wohnbaufläche für drei- oder mehrgeschossige Bauweise." Laut Makler gebe es bereits grünes Licht vom Baureferat für die Bauvoranfrage für einen Wohnblock: https://www.immowelt.de/expose/cf9f4836-6a60-460b-9b51- 218cd131b285?ln=classified_search_results&serp_view=list&search=distributionTypes%3DBuy% 2CBuy_Auction%2CCompulsory_Auction%26estateTypes%3DPlot%26locations%3DAD08DE7633 %26page%3D2&m=classified_search_results_classified_classified_detail Sollte ein neues Hortgebäude direkt auf dem Schulgelände der Scharrerschule errichtet werden, müssten dafür Bäume gefällt werden, daher sollte schnellst möglich überprüft werden, ob der Hort nicht an der Stelle des ehemaligen Edeka-Gebäudes viel besser platziert wäre. Auch sollte geprüft werden, inwieweit die Fläche südlich der "Luise" (bisher "British Cars Kolb") ganz oder teilweise für eine benötigte Kindertagesstätte oder Senioreneinrichtung in Frage kommt, sowie nach Möglichkeit die dort sehr unbefriedigende und unübersichtliche Fuß- und Radverkehrssituation verbessert, beziehungsweise Verkehrsflächen neu geordnet werden. Die Pläne zur „Aufwertung“ der Grünanlage Ismail-Yasar-Platz in einen barrierefrei zugänglichen Pocketpark stammen bereits aus dem Frühjahr 2020. Sie wurden weder mit der im Stadtteil sehr engagierten Scharrerschule, dem Stadtteilarbeitskreis, dem KidS-Arbeitskreis, dem BUND Naturschutz, noch dem Vorstadtverein besprochen. Deren Bedürfnisse liegen vor Allem darin, den Grünanteil und die Anzahl der schattenspendenden Bäume in diesem verdichteten Stadtteil zu erhöhen. Intensivere Grünpflege, einige Sitzgelegenheiten am Rande sowie Geophyten und kleinere Ergänzungen attraktiver Staudenflächen außerhalb von Baumwurzelbereichen wären dafür geeignet und ausreichend. Der in einem großen Bogen dicht an den alten Linden vorbeiführende Weg direkt innerhalb der Wurzelzone stört den bisherigen großzügigen Gesamteindruck der kleinen Wiese, den auch SÖR auf der Webseite hervorhebt, und wird schlicht als überflüssig empfunden. Unter den Randbäumen werden sowohl eine Rasen- Neuanlage als auch Strauchpflanzungen extrem kritisch gesehen, da dies völlig unnötig Schäden an den Baumwurzeln verursacht. Statt deren Beeinträchtigung wird bestmöglicher Schutz gewünscht.
Mit freundlichen Grüßen,
Inga Hager Jan Gehrke Stadträtin der ÖDP Stadtrat der ÖDP
J/024/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss
Jugendhilfeausschuss 12.12.2024 öffentlich Bericht
Betreff:
Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss
Sachverhalt (kurz): Personelle Veränderungen in der Besetzung des Jugendhilfeausschusses erfordern einen Beschluss:
Vorschlag der SPD - stimmberechtigter Sitz: Frau Christiane Stein wird für Frau Sabine Walther-Werthner als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Ferner wird Frau Lena Klink als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied für Frau Christiane Stein berufen.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage J/024/2024
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die vorschlagsberechtigten Organisationen bilden die Jugendhilfelandschaft ab; sie entsenden im Rahmen ihrer jeweiligen Richtlinien. Angestrebt wird eine diverse Zusammensetzung des JHA.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage J/024/2024
Beschlussvorschlag: Personelle Veränderungen in der Besetzung des Jugendhilfeausschusses erfordern einen Beschluss:
Vorschlag der SPD - stimmberechtigter Sitz: Frau Christiane Stein wird für Frau Sabine Walther-Werthner als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Ferner wird Frau Lena Klink als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied für Frau Christiane Stein berufen.
OA/006/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2024 öffentlich Gutachten
Arbeit
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff: Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich
des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO)
Anlagen: Sachbericht des Ordnungsamtes Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO (neue Fassung) Plan
Sachverhalt (kurz):
Die Verordnung wird unverändert für die Dauer von vier weiteren Jahren, beginnend ab dem 01.01.2025, erlassen.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage OA/006/2024
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Verordnung gilt für alle gleich.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage OA/006/2024
Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 27.11.2024 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO) beschlossen.
Beilage zur Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 27.11.2024
Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des
Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO)
-
Die Alkoholverbotsverordnung (AlkVVO) trat erstmals Anfang 2017 in Kraft und gilt seither mit einigen Veränderungen, u. a. einer zeitlichen Ausdehnung, kontinuierlich fort. Zuletzt erfolgte eine Verlängerung im Jahr 2020. Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 LStVG sind Verordnungen grundsätzlich auf höchstens vier Jahre zu befristen, um sicherzustellen, dass die Notwendigkeit eines Alkoholkonsumverbots regelmäßig überprüft wird. Sollte die Gemeinde weiterhin die in Art. 30 Abs. 1 LStVG festgelegten Voraussetzungen für gegeben halten, kann sie die Geltungsdauer der Verordnung verlängern.
-
Nach Art. 30 LStVG haben Gemeinden die Möglichkeit, auf bestimmten öffentlichen Flächen den Konsum und das Mitführen alkoholischer Getränke zu untersagen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum an diesen Orten regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden.
Das Hauptziel der AlkVVO ist es, die negativen Folgen übermäßigen Alkoholkonsums in einem bestimmten Bereich effektiv zu bekämpfen. Dies schließt vor allem die Prävention alkoholbedingter Sicherheitsstörungen, wie etwa Körperverletzungsdelikte, ein. Darüber hinaus soll die Verordnung auch andere Begleiterscheinungen wie Müll, öffentliches Urinieren oder aggressive Belästigung von Passanten eindämmen.
- Die Voraussetzungen des Art. 30 LStVG sind im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung weiterhin erfüllt.
Der Hauptbahnhof samt der Königstorpassage ist einer der am stärksten frequentierten und belebtesten Orte in Nürnberg. Während das Bahnhofsgebäude selbst dem privaten Hausrecht der DB AG unterliegt, sind die unterirdischen Flächen, inklusive des U-Bahn- Verteilergeschosses und der Einkaufspassagen, als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet und dienen dem Fußgängerverkehr als Hauptzugang zur Innenstadt. Diese Bereiche ziehen seit jeher unterschiedliche, sog. marginalisierte Personengruppen an, darunter Obdachlose, Jugendliche , Drogen- und vor allem Alkoholkonsumenten (letztere vorwiegend vor der Osthalle am Bahnhofsvorplatz). Aufgrund dieser heterogenen Gruppierungen kam es bereits seit den 1990er Jahren regelmäßig zu Nutzungskonflikten, die von Belästigungen bis hin zu Ordnungswidrigkeiten (z.B. öffentliches Urinieren, Rauchen) und Straftaten im Bahnhofsbereich reichten. Zuletzt war 2023 wieder eine Zunahme zu spüren.
Entsprechend hoch zeigt sich auch die Anzahl der wegen Verstoßes gegen die AlkVVO durch RA/2 erlassenen Bußgeldbescheide (2023: 1106). Die Anzahl der Anzeigen den Alkoholgenuss auf öffentlicher Verkehrsflächen bzw. das Mitführen von Alkohol betreffend sind 2023 gegenüber dem Vorjahr erneut gestiegen und liegen deutlich über dem Niveau vor der Pandemie.
Die Polizeiinspektion Nürnberg-Mitte führte hierzu mit Schreiben vom 15.05.2024 aus:
„1 Entwicklung Rohheitsdelikte
Nach Beendigung der Corona Maßnahmen ist die Anzahl der Rohheitsdelikte im Bereich des Nürnberger Hauptbahnhofs wieder angestiegen und auf ähnlichem Niveau wie vor Corona.
(Zahlen der Rohheitsdelikte aus den Jahren 2018 bis 2023 bis jeweils Oktober, generiert aus IGVP, Stand 20.11.23, bezogen auf die genauen Hausnummern im Bereich der Königstorpassage. Die Rohheitsdelikte umfassen alle Körperverletzungen, Bedrohungen, Raubdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit zuzüglich von tätlichen Angriffen gegen PVB).
Nach einer genauen Auswertung dieser Zahlen, kann festgestellt werden, dass 2023 ein hoher Anteil der beteiligten Personen, sowohl Beschuldigte als auch Geschädigte, zum Tatzeitpunkt alkoholisiert waren. Zeitlich bildeten die Freitagnacht von 00:00 bis 06:00 Uhr und die Samstagnacht von 18 – 21 Uhr sowie 00:00 bis 07:00 Uhr den Schwerpunkt. Auch hier zeigt sich, nachdem zu diesen Uhrzeiten vor allem das Feiervolk und Jugendgruppen am Bahnhof unterwegs sind, dass die Alkoholisierung der beteiligten Personen in Zusammenhang mit den begangenen Rohheitsdelikten steht. Es ist daher auch weiterhin zu konstatieren, dass in vielen Fällen Alkohol als Katalysator für die Deliktsbegehung dient.
2 Entwicklung Ordnungswidrigkeitenverfahren
Rückblickend bis zum Jahr 2021 kann festgestellt, dass die Belehrungen und Anzeigen nach der AlkVVO nach dem Ende der Corona Maßnahmen ebenfalls wieder zunahmen und seither auf einem ähnlichen Niveau bleiben:
Bei diesen Zahlen handelt es sich um den gesamten Bahnhofsbereich (KöPa, Bahnhofsvorplatz, Grünanlage/ Rampe, ZOB, Tafelhof-Palais, U-Bahn). Der Auswertezeitraum reicht bis zum 04.03.2024.
Das Schlagwort „alkoholisierte Person“ wurde im gesamten Bahnhofsbereich 2023 insgesamt 1.329 mal gesetzt. Auch hier ist seit 2021 eine ähnliche Entwicklung wie oben beschrieben zu verzeichnen:
Während der Corona Pandemie und den damit einhergehenden Maßnahmen verblieben die Zahlen auf einem niedrigen Niveau (siehe auch vorherige Verlängerung des Sachgebietes E2 der AklVVO vom 07.09.2020). Die Ausläufer hiervon kann man auch anhand der Zahlen aus 2021 noch erkennen. Nach Beendigung der Corona Maßnahmen stiegen die Zahlen wieder deutlich an, da sich nun wieder mehr Menschen, vor allem auch die Randgruppen, am Bahnhof aufhalten und an den Wochenenden alkoholisiertes Feiervolk den Hauptbahnhof nutzt.
Corona Jahre:
Stand 15.05.2024
3 Fazit
Nach wie vor ist der Konsum von Alkohol wesentlicher Katalysator für die Entstehung von Konfliktsituationen im Bereich des Hauptbahnhofs und damit ursächlich für die Begehung von Rohheitsdelikten. Das zeigt vor allem die Auswertung der begangenen Rohheitsdelikte, bei denen sowohl die Beschuldigten, als auch die Geschädigten, meist alkoholisiert waren. Hauptursächlich für die begangenen Straftaten sind die dort aufhältigen Randgruppen, Jugendgruppen und vor allem an den Wochenenden Feiernde. Diese Gruppierungen standen zum Tatzeitpunkt sehr häufig unter dem Einfluss von Alkohol.
Die AlkVVO hat sich aus Sicht der PI Mitte dennoch bewährt. Ohne die AlkVVO würde es aus hiesiger Sicht zu mehr alkoholbedingten Straftaten kommen. So bietet die AlkVVO die Grundlage um das Betrinken im Bahnhofsbereich zu verhindern. So wird zum einen verhindert, dass sich Jugendliche, Feiernde und Randgruppen zum Konsum von Alkohol vermehrt im Bahnhof aufhalten. Zum anderen wird dadurch auch das „Vorglühen“, sprich das Betrinken vor dem eigentlichen Feiern an den Wochenende, unterbunden. Die Tatsache, dass sich weniger Personen im Hauptbahnhof betrinken und dort verweilen, wirkt sich auch auf das subjektive Sicherheitsgefühl aus. Zwar wird der Faktor Alkohol, da der Hauptbahnhof als Hauptverkehrsknotenpunkt meist auf dem Weg von der Erlebnisgastronomie nach Hause liegt, nicht gänzlich verschwinden, allerdings wird das Verweilen und weitere Konsumieren von Alkohol als Zwischenstation auf dem Weg nach Hause verhindert. Daher sind die restriktiven Regelungen zum Alkoholkonsum am Hauptbahnhof ein wichtiger Faktor zur Verhinderung von Straftaten.
Negativ auf die Umsetzung der AlkVVO wirken sich jedoch Geschäfte im Bahnhof aus, die 24/7 Alkoholika verkaufen, da der dort verkaufte Alkohol häufig direkt im Bahnhofsbereich verzehrt wird.
Aus Sicht der PI Nürnberg-Mitte ist eine Verlängerung der Alkoholverbotszone notwendig, um Straftaten, die in Verbindung oder aufgrund von Alkoholkonsum begangen werden, zu verhindern und das subjektive Sicherheitsgefühl zu verbessern.
Damit die Deliktszahlen der begangenen Rohheitsdelikte nicht auf diesem hohen Niveau bleiben oder gar noch ansteigen und um eine Lageverschärfung zu verhindern, wird eine Verlängerung der Verordnung empfohlen.“
(Mitteilung Ende)
Die Bundespolizeiinspektion Nürnberg nahm mit Schreiben vom 01.03.2024 wie folgt Stellung:
„Ein Neuerlass wird aus hiesiger Sicht uneingeschränkt befürwortet, da damit im unmittelbarem Umfeld um den Nürnberger Hbf der Konsum und das Mitführen alkoholischer
Getränke zum dortigen Verzehr verboten ist und ein Verstoß eine bußgeldbewährte Verfolgung und Sanktionierung vorsieht. Für die Verfolgung und Sanktionierung der Ordnungswidrigkeit liegt die originäre Zuständigkeit jedoch grundsätzlich nicht bei der Bundespolizei. Dennoch erfolgt bei entsprechenden Feststellungen im Rahmen der präventiv-polizeilichen Aufgabenwahrnehmung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BPOLI Nürnberg (Eingangsbereiche zum Nürnberger Hbf) eine Ordnungswidrigkeitenanzeige, welche an die Stadt Nürnberg weitergeleitet wird.
Dies stellt eine effektive Maßnahme dar, um die Sicherheit in diesen Bereichen zu erhöhen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken. Aufgrund von Maßnahmen zur Durchsetzung der AlkVVO werden Bereiche unattraktiv, um sich ausschließlich zu Zwecken des Alkoholkonsums dort aufzuhalten.
Da ein solcher Aufenthalt rein aus Gründen des Alkoholkonsums in der Regel die öffentliche Ordnung stört, ist die AlkVVO ein wirksames Mittel dagegen.
Des Weiteren stellt ein Alkoholkonsumverbot eine Maßnahme der Gewaltprävention dar. Nachweislich kann der Alkoholkonsum die Aggressivität fördern und die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten senken. Statistische Daten der BPOLI Nürnberg belegen, dass im Jahr 2023 ca. 49 % der Tatverdächtigen von Gewaltdelikten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol standen.
In dem Zusammenhang besteht ebenfalls für den Nürnberger Hbf. ein Alkoholkonsumverbot, welches seitens der DB AG, InfraGo im Rahmen des Hausrechts angeordnet wurde. Verstöße hiergegen werden von den Mitarbeitern der DB Sicherheit geahndet und haben ggfs. ein Hausverbot zur Folge.
Um Rechtssicherheit für Bürger und Bürgerinnen zu schaffen und die Wirksamkeit der Verbote zu kräftigen, ist es sinnvoll die Alkoholkonsumverbote seitens der DB AG und der Stadt Nürnberg, wie derzeit praktiziert, aufeinander abzustimmen. Dies sollte durch den Neuerlass der AlkVVO weiter beibehalten werden.“
(Mitteilung Ende)
Das Verbot des Alkoholkonsums sowie des Mitführens alkoholischer Getränke erfüllt die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es ist geeignet, alkoholbedingten Sicherheitsstörungen in den betroffenen Bereichen vorzubeugen, und mangels alternativer Maßnahmen auch erforderlich. Die Verordnung erweist sich, nach Abwägung aller Interessen, als angemessen. Das individuelle Interesse, im Verbotsbereich alkoholische Getränke zu konsumieren oder mit sich zu führen, muss hinter dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung negativer Begleiterscheinungen und Sicherheitsstörungen durch Alkoholkonsum zurückstehen. Dabei ist zu beachten, dass nur ein geringer Teil des Stadtgebiets von der Verordnung betroffen ist. Es bleibt weiterhin rechtlich erlaubt, im Verbotsbereich erworbenen Alkohol mitzuführen, solange dieser nicht unmittelbar dort konsumiert wird. Die Interessen des Einzelhandels im betroffenen Bereich werden durch die Regelungen nicht erheblich beeinträchtigt. Das Freizeitverhalten jener, die im öffentlichen Raum für Störungen verantwortlich sind, muss hinter den Interessen der restlichen Stadtgesellschaft und deren Schutz vor Straftaten zurückstehen.
Die Entscheidung zum Erlass der Alkoholverbotsverordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden. Der Bahnhofsbereich als zentraler Verkehrsknotenpunkt des ÖPNV wird stark von Nachtschwärmern frequentiert, die auf dem Weg zu und von den Nachtlokalen alkoholische Getränke konsumieren. Zudem dient er – wie in anderen Großstädten – als Treffpunkt verschiedener Personengruppen, darunter Obdachlose, Drogen- und Alkoholkonsumenten. Dies führt regelmäßig zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zu Belästigungen von Passanten. Seit Ende letzten Jahres hat sich dieses Phänomen in seiner Intensität so stark gesteigert, dass das subjektive Sicherheitsgefühl der Passanten erheblich beeinträchtigt wird, wie zahlreiche Beschwerdebriefe belegen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, erabeitet und evaluiert der AK Sicherheit und Sauberkeit sowie der Runde Tisch Köpa Strategien zur Verbesserung der Situation. Das Alkoholverbot ist Teil dieses Maßnahmenpakets und ergänzt die übrigen repressiven, infrastrukturellen und präventiven Maßnahmen. Die Verordnung zielt darauf ab, dass Mitglieder der Alkoholszene sowie Nachtschwärmer das Umfeld des Bahnhofs nicht mehr als Treffpunkt für den gemeinsamen Alkoholkonsum nutzen und umfasst auch das Mitführen von Alkohol als Vorbereitungshandlung zum Konsum. Durch diese Maßnahmen soll eine Entzerrung der Szene in der Königstorpassage und im Bahnhofsumfeld erreicht und die Belastung durch Sicherheitsstörungen reduziert werden. Unterstützt wird die Verordnung durch die Hausordnung der Deutschen Bundesbahn, die den Konsum von Alkohol in ihrem Hausrechtsbereich ebenfalls verbietet, um so ein stimmiges Gesamtkonzept zu schaffen.
-
Die Verwaltung empfiehlt, die inhaltsgleiche AlkVVO erneut zu erlassen, um einen Rückgang der alkoholbedingten Straftaten im weiterhin öffentlichkeitssensiblen Bereich des Hauptbahnhofs zu erreichen und weitere Taten zu verhindern.
-
Die Regelung zum Inkrafttreten stützt sich auf Art. 50 Abs. 1 LStVG. Die Verordnung wird gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 LStVG auf vier Jahre befristet.
Nbg., am 23.09.2024
OA
(5320)
Verordnung der Stadt Nürnberg über das
Verbot von alkoholischen Getränken
im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage
(Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO)
Vom …….......................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247), folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Alkoholverbot § 3 Ordnungswidrigkeiten § 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die folgenden öffentlichen Flächen: 1. den Bahnhofsplatz bis einschließlich der Bahnhofstraße; 2. den Zentralen Omnibusbahnhof; 3. den Frauentorgraben vom Sterntor bis zum Königstor zwischen der äußeren und inneren Stadtmauer; 4. die unterirdischen öffentlichen Wegeflächen im ersten Untergeschoss des Bahnhofsplatzes (Königstorpassage). Die genaue Grenze des Geltungsbereichs hinsichtlich der Nrn. 1 bis 3 ergibt sich aus der beiliegenden Karte des Ordnungsamts vom 17.09.2024 (Maßstab 1:2.000), die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Maßgeblich ist die Innenkante der Begrenzungslinie. Zum Geltungsbereich gehören auch die Zuwegungen (insbesondere Treppen, Rampen und die erhöhten Flächen vor den Eingangstüren des Bahnhofsgebäudes) zu den oberirdischen öffentlichen Flächen. Hiervon ausgenommen sind die Treppenanlagen von der Königstorpassage zur Mittelhalle des Bahnhofsgebäudes.
Alkoholverbot
Es ist verboten, alkoholische Getränke im Geltungsbereich dieser Verordnung zu konsumieren sowie mit sich zu führen, soweit die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 30 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen § 2 alkoholische Getränke konsumiert oder mit sich führt.
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie gilt vier Jahre.
ÖÖ
020-20.44.35-22/6/5
I.
Dringliche Anordnung
des Oberbürgermeisters der Stadt Nürnberg
gern. Art. 37 Abs. 3 GO
Betreff: Abordnung eines Verbandsrates in die Verbandsversammlung des
Mittelfränkisch-schwäbischen Zweckverbands ehemalige Hoch schule für Musik Nürnberg-Augsburg
Sachbehandlung: BgA
Die Stadt Nürnberg ist Mitglied des Mittelfränkisch-schwäbischen Zweckverbands ehemalige Hochschule für Musik Nürnberg-Augsburg. Die Stadt Nürnberg wird in der Verbandsversammlung nach der Zweckverbandssatzung durch einen Verbandsrat vertreten. Bislang hat die Stadt Nürnberg keine Abordnung vorgenommen. Nach Art. 31 Abs. 2 KommZG wird die Stadt Nürnberg in diesem Fall durch den Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter vertreten. Der Zweckverband hat keine operative Tätigkeit mehr. Er existiert nur noch, weil über den Zweckverband die Beihilfen und Versorgungsbezügen für ehemalige Beamte des Zweckverbands abgewickelt werden. Eine Teilnahme durch den Oberbürgermeister oder deren Stellvertreter ist daher nicht erforderlich. Eine Abordnung eines ehrenamtlichen Stadtrates ist aufgrund des man gelnden operativen Geschäftes ebenfalls nicht erforderlich. Daher kann und soll die Aufgabe der Vertretung der Stadt Nürnberg in der Verbands versammlung als Verbandsrat durch einen Mitarbeiter der Verwaltung übernommen werden. Zur Dinglichkeit: Mit Ladung vom 22.11.2024 hat der Zweckverband zur Verbandsversammlung vom 10.12.2024 eingeladen. Eine Entscheidung im Stadtrat vom 11.12.2024 käme daher zu spät. Daher wird hiermit im Wege der dringlichen Anordnung Herr Paul Maly, Referat für Personal, Finanzen und IT der Stadt Nürnberg zum Verbandsrat für die Stadt Nürnberg im Mittelfränkisch-schwäbischen Zweckver bands ehemalige Hochschule für Musik Nürnberg-Augsburg bestellt.
II. BgA zur Bekanntgabe im Auflagewege m der nächsten
äfnbefg, den 09.12. Der Oberbürgermeister
- BM/024/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Kulturausschuss 29.11.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Satzung zur Änderung der Satzung über die städtischen Sehenswürdigkeiten und
Ausstellungen (SehenswürdigkeitenS – SeS)
Anlagen: 01_Diversity Check 02_Änderungssatzung SeS_Entwurf 03_Aktuelle Satzung
Sachverhalt (kurz): Die Ausstellung „Krone - Macht - Geschichte“ wird der Sehenswürdigkeitensatzung entnommen.
Da das Planetarium künftig über eine Entgeltordnung organisiert wird, ist § 2 der SeS entsprechend anzupassen und ein neuer § 4 zu den Benutzungsregelungen einzufügen.
Die Lochgefängnisse werden § 3 entnommen, was bereits in der letztjährigen Änderung der Satzung hätte erfolgen müssen.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Sehenswürdigkeitensatzung betrifft Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Der Kulturausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitensatzung – SeS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag: Entsprechend dem Gutachten des Kulturausschusses vom 29.11.2024 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitensatzung – SeS) beschlossen.
| Nr. | Prüffragen | Begründung / Bemerkungen | Bewertung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | In welcher Weise wirkt sich das Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung auf unter- schiedliche Personen- gruppen aus? | Die Änderung der Sehenswürdigkeitensatzung betrifft alle Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen, die das beschriebene kulturelle Angebot wahrgenommen haben bzw. künftig wahrnehmen werden. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| 2. | Auf welchen nach den Diversity-Dimensionen differenzierten Daten, Informationen oder Schätzungen basiert das Vorhaben? | Angebotsanpassung. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| 3. | Kann das Vorhaben zur Gleichberechtigung / Gleichstellung und Chancengleichheit bei- tragen? | Ziel ist es, möglichst allen Bürgerinnen und Bürger je nach Lebenslage, eine kulturelle Teilhabe zu ermöglichen. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| 4. | Welche Auswirkungen auf bestimmte Perso- nengruppen sind mit dem Einsatz öffentli- cher Mittel zu erwar- ten? | Nutzung der kulturellen Angebote von Bürgern, die diese bisher nicht genutzt haben. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| Gesamt- relevanz | relevant teilweise relevant nicht relevant |
Satzung zur Änderung der Satzung über die städtischen Sehenswürdigkeiten und
Ausstellungen (Sehenswürdigkeitensatzung – SeS) vom 31. Juli 2000 (Amtsblatt S. 406),
zuletzt geändert durch Satzung vom 27. Juli 2023 (Amtsblatt S. 329)
Vom ……..........................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
Art. 1
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 4 Benutzungsregelungen“.
b) Die Angaben zu den bisherigen §§ 4 bis 7 werden die Angaben zu den §§ 5 bis 8.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Geltungsbereich
Die Stadt Nürnberg unterhält und betreibt die folgenden städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen als öffentliche Einrichtungen: 1. Albrecht-Dürer-Haus, 2. Stadtmuseum im Fembo-Haus, 3. Museum Tucherschloss und Hirsvogelsaal, 4. Museum Industriekultur, 5. Spielzeugmuseum, 6. Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände, 7. Memorium Nürnberger Prozesse, 8. Kunsteinrichtungen (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla) im KunstKulturQuartier, 9. Planetarium.“
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb dieser Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch Förderung von Kunst und Kultur (§ 1 Nrn. 1 bis 8) und durch Förderung von Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung (§ 1 Nr. 9).“
__________________________________________________________
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden für das Planetarium vom Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg, für die Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier vom KunstKulturQuartier, im Übrigen von den Museen der Stadt Nürnberg festgesetzt und am Eingang durch Aushang bekannt gegeben.“
- Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Benutzungsregelungen
(1) Das Benutzungsverhältnis des Planetariums wird vom Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg durch privatrechtliche Regelungen (insbesondere Vertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen) gestaltet. Bei der Festlegung der Entgelte ist die Entgeltordnung zu beachten.
(2) Für die in § 1 Nrn. 1 bis 8 genannten öffentlichen Einrichtungen gelten die folgenden Benutzungsregelungen.“
- Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8.
Art. 2
Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft
__________________________________________________________
Satzung über die städtischen Sehenswürdigkeiten
und Ausstellungen
(Sehenswürdigkeitensatzung – SeS)
Vom 31. Juli 2000 (Amtsblatt S. 406),
zuletzt geändert durch Satzung vom 27. Juli 2023 (Amtsblatt S. 329)
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Gemeinnützigkeit § 3 Öffnungszeiten § 4 Hausordnung § 5 Haftung § 6 Fundsachen § 7 Inkrafttreten
Geltungsbereich
Die Stadt Nürnberg unterhält und betreibt die folgenden städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen als öffentliche Einrichtungen: 1. Albrecht-Dürer-Haus, 2. Stadtmuseum im Fembo-Haus, 3. Stadtgeschichtliche Präsentation der Reichskleinodien („Krone - Macht - Geschichte“), 4. Museum Tucherschloss und Hirsvogelsaal, 5. Museum Industriekultur, 6. Spielzeugmuseum, 7. Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände, 8. Memorium Nürnberger Prozesse, 9. Kunsteinrichtungen (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla) im KunstKulturQuartier, 10. Planetarium.
___________________________
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stadt Nürnberg verfolgt mit dem Betrieb dieser Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch Förderung von Kunst und Kultur (§ 1 Nrn. 1 – 10) und durch Förderung von Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung (§ 1 Nr. 11). (2) Die Stadt Nürnberg ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel aus dem Betrieb dürfen nur für Zwecke der jeweiligen städtischen Sehenswürdigkeit und Ausstellung verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen. (4) Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der öffentlichen Einrichtungen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Darüber hinausgehende Vermögenswerte werden nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. (5) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Betriebs der städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden für die Lochgefängnisse vom Amt für Organisation, Informationsverarbeitung und Zentrale Dienste, für das Planetarium vom Bildungszentrum im Bildungscampus Nürnberg, für die Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier vom KunstKulturQuartier, im Übrigen von den Museen der Stadt Nürnberg festgesetzt und am Eingang durch Aushang bekannt gegeben.
Hausordnung
(1) Das Rauchen in den Räumen und das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Behindertenbegleithunden sind untersagt. (2) Den Weisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Kommt ein Besucher ihnen nicht nach oder erregt er durch sein Verhalten Anstoß, so kann ihn das Aufsichtspersonal aus den Räumen weisen. Die Gebühr wird in diesem Fall nicht erstattet. (3) Auf Verlangen müssen Stöcke, Schirme, Aktentaschen und ähnliche Gegenstände an der Garderobe abgeben werden. Fotografieren ohne Blitz und ohne Stativ sowie Videoaufnahmen sind für den persönlichen Gebrauch erlaubt. Der anderweitige Gebrauch sowie das Fotografieren mit Blitz und Stativ bedarf der Einwilligung der Leitung der jeweiligen Einrichtung in Textform.
Haftung
(1) Die Stadt Nürnberg haftet für Verlust oder Beschädigung von Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
_________________________
(2) Für Personen- oder Sachschäden, die den Besuchern durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt Nürnberg nicht. (3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Fundsachen
(1) Gegenstände, die in den Räumen der Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen der Stadt Nürnberg gefunden werden, sind beim Aufsichtspersonal abzugeben. (2) Der Verlierer haftet für jeden Schaden, der durch die Fundsache verursacht wird.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nürnberg für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Sammlungen vom 08. August 1989 (Amtsblatt S. 250) außer Kraft.
_________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 09.08.2000
___________________________
- BM/018/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Kulturausschuss 29.11.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff: Neufassung der Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und
Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung - SeGebS)
hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 03.05.2023
Antrag der FDP vom 08.11.2023
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 17.09.2024
Anlagen: 01_Antrag_Bündnis 90_Die Grünen vom 20230503_AN_093_2023 02_Antrag_FDP vom 20231108_AN_205_2023 03_Antrag_Bündnis 90_Die Grünen vom 20240917_AN_167_2024 04_Diversity Check 05_Sachverhalt 06_SehenswürdigkeitenGebS_Entwurf 07_Aktuelle SehenswürdigkeitenGebS 08_Vergleich der bisherigen und neuen Version der SeGebS 09_Übersicht Gebühren Zielgruppen SeGebS
Sachverhalt (kurz): Im Mai 2023 beauftragte der Kulturausschuss die Verwaltung damit, bis Jahresnde 2024 das Tarifsystem der Sehenswürdigkeitengebührensatzung (SeGebS) mit dem Ziel der Vereinfachung und wo möglich der Vereinheitlichung grundlegend zu überarbeiten und dem Kulturausschuss einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen.
Die SeGebS wurde seitdem mit folgendem Ergebnis geprüft und überarbeitet:
- das Planetarium wird der SeGebS entnommen und entsprechende Regelungen in eine
Entgeltordnung des Bildungscampus Nürnberg (BCN) überführt, da es nach Einschätzung von BCN und RA privatwirtschaftlich und nicht hoheitlich zu organisieren wäre,
- Krone - Macht - Geschichte als separate Ausstellung wurde der Satzung entnommen und
kann weiterhin über das Fembo-Haus besichtigt werden,
- die bisherigen acht Tarife wurden, angelehnt an vergleichbare Einrichtungen, auf fünf
reduziert, hierbei wurde grundsätzlich darauf geachtet, dass sich, wenn überhaupt, nur geringe betragliche Auswirkungen auf die Eintritte der jeweiligen Zielgruppen ergeben,
- die Regelungen zu den freien Eintritten wurden weitestgehend in § 3 für alle vereinheitlicht,
lediglich bei KuKuQ bestehen noch 4 Ausnahmeregelungen (ehemals acht bei KuKuQ und vier bei KuM),
-
Regelungen zu Tages- und Jahreskarten wurden angepasst und vereinheitlicht,
-
Reduzierung des Umfangs der Satzung von zuletzt neun auf nun fünf Seiten.
In diesem Zuge schlägt die Verwaltung auch eine moderate Erhöhung im Bereich von 1,00 Euro bis 2,00 Euro pro Jahr für die Kulturkarten für Schülerinnen und Schüler, Seniorinnen und Senioren sowie für Menschen mit Behinderung vor. Die letzte Anpassung erfolgte hier 2011. Ebenso soll das Alter zur Berechtigung einer Kulturkarte für Seniorinnen und Senioren von 60 auf 63 Jahre angehoben werden.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Grundsätzlich werden keine finanziellen Auswirkungen erwartet, da die entsprechenden Änderungen saldoneutral erfolgen sollen.
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Sehenswürdigkeitengebührensatzung betrifft Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I//Stk
Der Kulturausschuss begutachtet die beiliegende Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung – SeGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag: Entsprechend dem Gutachten des Kulturausschusses vom 29.11.2024 wird der Erlass der beiliegenden Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung – SeGebS) beschlossen.
| Nr. | Prüffragen | Begründung / Bemerkungen | Bewertung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | In welcher Weise wirkt sich das Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung auf unter- schiedliche Personen- gruppen aus? | Die Änderungen der Sehenswürdigkeitengebührensatzung betreffen alle Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen, die eine dort geregelte kulturelle Einrichtung besuchen möchten. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| 2. | Auf welchen nach den Diversity-Dimensionen differenzierten Daten, Informationen oder Schätzungen basiert das Vorhaben? | Es werden Preisanpassungen durchgeführt | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| 3. | Kann das Vorhaben zur Gleichberechtigung / Gleichstellung und Chancengleichheit bei- tragen? | Ziel ist es, möglichst allen Bürgerinnen und Bürger je nach Lebenslage, eine kulturelle Teilhabe zu ermöglichen. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| 4. | Welche Auswirkungen auf bestimmte Perso- nengruppen sind mit dem Einsatz öffentli- cher Mittel zu erwar- ten? | Nutzung der kulturellen Angebote von Bürgern, die diese bisher nicht genutzt haben. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| Gesamt- relevanz | relevant teilweise relevant nicht relevant |
Neufassung der Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und
Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung - SeGebS)
-
Auftrag aus dem Kulturausschuss vom 12.05.2023
-
Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 03.05.2023
-
Antrag des FDP Stadtrats Ümit Sormaz vom 08.11.2023
-
Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 17.09.2024
Vereinfachung und Vereinheitlichung des Tarifsystems
Im Rahmen der vom Kulturausschuss im Mai 2023 beauftragten Vereinfachung und Vereinheitlichung des bestehenden Tarifsystems der Sehenswürdigkeitengebührensatzung (SeGebS) wurde im Geschäftsbereich Kultur eine umfassende Abwägung der vielfältigen Interessen, rechtlichen Vorgaben sowie bestehenden Abhängigkeiten vorgenommen. Ziel dieses Prozesses war es, eine nutzerfreundlichere und transparentere Gebührengestaltung zu entwickeln, die sowohl den Bedürfnissen der Besucherinnen und Besucher als auch den Anforderungen an eine nachhaltige und faire Finanzierung unserer kulturellen Einrichtungen gereicht wird. Insbesondere galt es auch die im November 2022 vom Stadtrat beschlossenen Auflagen zur Haushaltskonsolidierung, die bereits im Mai 2023 in die Satzung eingearbeitet wurden, weiterhin dauerhaft umzusetzen.
Der vorliegende Entwurf der überarbeiteten Satzung spiegelt die Ergebnisse der umfassenden Prüfung wider und zielt darauf ab, eine ansprechende und transparente Kostenstruktur für Bürger und Gäste unserer Stadt zu schaffen. Die Anpassungen sollen durch klarere Regelungen und eine reduzierte Tarifstruktur die Arbeitsabläufe des Kassenpersonals vereinfachen und eine gerechte sowie nachvollziehbare Gebührenerhebung gewährleisten. Die SeGebS wurde dabei eingehend geprüft und überarbeitet, was zu folgenden zentralen Ergebnissen geführt hat:
Das Planetarium wird der SeGebS entnommen und stattdessen werden entsprechende Regelungen in eine Entgeltordnung des Bildungscampus Nürnberg (BCN) überführt, da das Planetarium nach Einschätzung des BCN und RA privatwirtschaftlich und nicht hoheitlich organisiert werden sollte. Die Ausstellung Krone - Macht - Geschichte wurde als eigenständige Ausstellung aus der Satzung entnommen und bleibt weiterhin im Fembo-Haus zugänglich. Die bisherigen acht Tarifstufen wurden auf fünf reduziert, wobei sich die neuen Tarife an vergleichbaren Einrichtungen orientieren. Hierbei wurde darauf geachtet, dass sich die finanziellen Auswirkungen für die jeweiligen Zielgruppen, wenn überhaupt, nur geringfügig ändern. Die Regelungen für freien Eintritt wurden weitestgehend in § 3 für alle vereinheitlicht, für KuKuQ bestehen nur noch vier separate Ausnahmeregelungen (vormals acht im KuKuQ und vier im KuM). Die Bestimmungen für Tages- und Jahreskarten wurden angepasst und ebenfalls vereinheitlicht. Der Umfang der Satzung wurde von ursprünglich neun auf nunmehr fünf Seiten reduziert.
Die Verwaltung schlägt zudem eine moderate Erhöhung der Kulturkartenpreise für Schülerinnen und Schüler, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung um 1,00 bis 2,00 Euro pro Jahr vor. Die letzte Preisanpassung in diesem Bereich fand im Jahr 2011 statt. Außerdem soll das Mindestalter zur Berechtigung einer Kulturkarte für Seniorinnen und Senioren von 60 auf 63 Jahre angehoben werden (frühestes Renteneintrittsalter). Abgesehen von geringfügigen strukturellen Anpassungen im Zusammenhang mit der Reduzierung der Tarifstufen sind keine weiteren Preiserhöhungen für die Nürnberger Museen vorgesehen (siehe Anlage „Überblick über die Gebühren für verschiedene Zielgruppen“).
Ermäßigter oder kostenfreier Eintritt in Museen für bestimmte Zielgruppen
Der Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung in eine der ermäßigten Tarifstufen 2 oder 3 mit aufzunehmen wurde seitens der Verwaltung geprüft. Ebenso der Vorschlag des FDP Stadtrates Ümit Solmaz auf kostenfreie Museumeintritte für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende sowie Studierende. Eine Umsetzung wird aus verschiedenen Gründen jedoch nicht empfohlen:
Aus Sicht der Verwaltung erscheint der Kreis der zu begünstigenden Personen bei Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung zu weit gefasst, um eine allgemeine Ermäßigung zu rechtfertigen. Neben dem Grundsatz der Kostendeckung (Art. 8 Abs. 2 BayKAG) und dem Äquivalenzprinzip (Art. 8 Abs. 4 BayKAG) fordert das Gebührenrecht die Umsetzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Weitere Merkmale dürfen berücksichtigt werden, wenn dies durch öffentliche Belange gerechtfertigt ist (Art. 8 Abs. 4 BayKAG). Verfassungsrechtlich zulässig ist daher auch die Berücksichtigung sozialer Zwecke, die zur Rechtfertigung von unterschiedlichen Tarifen, Gebührenstaffelungen oder Ermäßigungen für bestimmte Gruppen herangezogen werden können. Auch Lenkungszwecke darf der Gebührengläubiger grundsätzlich verfolgen, wobei die Bemessung zum Zweck der Verhaltenslenkung den Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Geeignetheit und Erforderlichkeit der Gebühr zur Erreichung des angestrebten Verhaltens sowie ihre Angemessenheit) und des allgemeinen Gleichheitssatzes entsprechen muss. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet die Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Ungleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Differenzierungen werden damit nicht untersagt, bedürfen aber stets der sachlichen Rechtfertigung in einer Weise, die Art und Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welcher öffentliche Belang eine Ungleichbehandlung von Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung rechtfertigen könnte, wenn die Ermäßigung einkommensunabhängig erfolgt. Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese Gruppen ein geringeres Einkommen zur Verfügung haben. Eine Gleichstellung mit Kindern und Jugendlichen, Schülerinnen und Schülern, Freiwilligendienstleistenden und Studierenden erscheint daher unverhältnismäßig. Insbesondere sind die genannten Gruppen untereinander so heterogen und unterschiedlich finanzstark, dass eine pauschale Ermäßigung für alle Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung willkürlich wirken würde. Für Menschen, die aus sozialpolitischer Perspektive begünstigt werden sollten, gibt es den Nürnberg-Pass und entsprechende Tarife. Die hier zu Grunde gelegte rechtliche Auffassung wurde mit dem Rechtsamt der Stadt Nürnberg besprochen und entwickelt.
Eine pauschale Ermäßigung für alle Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung wäre zudem im Hinblick auf die vom Stadtrat beschlossenen Anforderungen zur Haushaltskonsolidierung nicht finanzierbar. Die städtischen Museen stehen vor der Herausforderung, bis 2026 zusätzliche Einnahmen in Höhe von insgesamt 1,65 Mio. EUR zu generieren. Dies ist besonders anspruchsvoll, da sich die Besucherzahlen nach der Pandemie erst langsam wieder erholen, die Tarife bereits 2023 erhöht wurden und gleichzeitig laufende Budgetkürzungen bestehen. Sollten den genannten Personengruppen vergünstigte Eintrittspreise gewährt werden, müssten an anderer Stelle die Gebühren signifikant erhöht werden, um die entstehenden Einnahmeausfälle auszugleichen. Dies könnte wiederum zu einem Rückgang der Besucherzahlen und somit zu sinkenden Einnahmen führen. Alternativ wären entweder eine Erhöhung des jährlichen Zuschusses aus dem städtischen Etat oder eine Anpassung der Einnahmeerwartungen für die Museen erforderlich. Zudem besteht die Herausforderung, die finanziellen Auswirkungen einer solchen Tarifumstrukturierung genau zu kalkulieren. Aus Erfahrung lässt sich nicht abschätzen, wie groß der Anteil der Museumsbesucher ist, die bislang den regulären Eintritt im Tarif 1 entrichten, jedoch zur Gruppe der Seniorinnen und Senioren bzw. Menschen mit Behinderung zählen. Es liegen keine
genauen statistischen Zahlen hierzu vor. Ohne aufwändige Besucherbefragungen oder gesonderte Tarife ist dies nicht erfassbar. Das Risiko eines finanziellen Ausfalls wäre unter den gegebenen Voraussetzungen unwägbar groß.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich die Empfehlung, auf kostenfreie Museumseintritte für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende sowie Studierende zu verzichten. Innerhalb der bisherigen Tarifgruppen 2, 3 und 7 sowie der Schülerkulturkarte werden Einnahmen in Höhe von 200.000 Euro generiert. Diese Einnahmen müssten durch Erhöhungen an anderer Stelle kompensiert werden, was zu einem Rückgang der Besucherzahlen führen könnte. Das Einwerben von Drittmitteln wird von den Museen bereits intensiv betrieben, sodass keine signifikanten zusätzlichen Einnahmemöglichkeiten zu erwarten sind. In Bereichen, in denen es sinnvoll erscheint, wird das Gastronomieangebot erweitert, jedoch erfordert dies zunächst erhebliche Investitionen. Es ist wichtig hervorzuheben, dass die Stadt Nürnberg mit der Schülerkulturkarte ein herausragendes Angebot für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende sowie Studierende im Tarifportfolio hat. Für lediglich 0,50 Euro pro Monat bietet die Schülerkulturkarte unbegrenzten Zugang zu allen Museen der Stadt Nürnberg sowie zum Germanischen Nationalmuseum, zum DB Museum und zum Museum für Kommunikation. Diese günstige Zugangsmöglichkeit fördert die kulturelle Bildung und den Museumsbesuch junger Menschen in Nürnberg maßgeblich.
Vertrieb der Kulturkarten über die Museen der Stadt Nürnberg zur weiteren Bekanntmachung Die Nachfrage nach Kulturkarten in allen Kategorien ist weiterhin hoch und befindet sich seit dem Jahr 2023 über dem relevanten Vergleichsniveau aus den Jahren vor der Corona-Pandemie. Waren 2019 insgesamt 14.881 Schülerkulturkarten ausgegeben worden, waren es 2023 15.753 Stück. Im selben Vergleichszeitraum stehen 540 Kulturkarten für Seniorinnen und Senioren 1.004 Kulturkarten gegenüber, die Behindertenkulturkarte wurde 2019 150 Mal nachgefragt, 2023 insgesamt 306 Mal. Für das laufende Jahr 2024 stabilisieren sich diese Zahlen weiterhin auf hohem Niveau.
Umfassende Daten über die Käuferinnen und Käufer von Kulturkarten werden nicht erhoben. Zumindest für den Schulbereich lässt sich aber die Distribution nach Schularten gliedern. So verteilen sich die bislang im Jahr 2024 vertriebenen 16.282 Schülerkulturkarten wie folgt:
Berufs(fach)schulen: 2.409 Förderzentren: 440 Gesamtschulen: 999 Grundschulen: 5675 Grund- und Mittelschulen: 432 Gymnasien: 2.889 Mittelschulen: 1.046 Realschulen: 832 Universitäten und Hochschulen: 336 Sonstige Schularten/Barverkäufe: 1224
Für die Ausgabe der Kulturkarten zeichnet die Kulturinformation im KunstKulturQuartier verantwortlich. Bislang sind Kulturkarten über folgende Vertriebswege erhältlich: Über Sammelbestellungen der Schulen, die zu Jahresbeginn erfolgen, über die Kassen der Ausstellungshäuser des KunstKulturQuartiers, die Bürgerämter Nord, Süd und Ost sowie in der KulturInformation analog und seit Oktober 2023 auch über den webshop der KulturInformation im KunstKulturQuartier. Bbislang wurden auf diesem Weg 834 Kulturkarten ausgegeben (Stand 24.9.2024). Neben den regelmäßigen
Informationsschreiben an alle Nürnberger Schulen wirbt die KulturInformation gezielt über die Informationskanäle der Dienststelle, über den Behördenwegweiser der Stadt Nürnberg sowie auch in Kooperationen wie 2024 erstmals mit dem Stadtseniorenrat, der Kulturkarten im Rahmen seines Informationstages aktiv vertreibt.
Von der Möglichkeit eines Erwerbs der Kulturkarten für Seniorinnen und Senioren sowie für Menschen mit Behinderung ab dem Frühjahr 2025 an allen Kassen der Museen der Stadt Nürnberg darf sich, bei gleichbleibender positiver Resonanz, eine weitere Steigerung der Bekanntheit sowie der Absatzzahlen erhofft werden. Es ist gleichsam zu erwarten, dass das Angebot hierdurch auch für Besucherinnen und Besucher der Stadt und ihrer Museen, die die für den Erwerb notwendigen Voraussetzungen erfüllen, an Attraktivität gewinnen wird. Mit dem Erwerb der Karten erfährt man bereits beim Besuch des zweiten (Menschen mit Behinderung) bzw. dritten Museums (Seniorinnen und Senioren) eine Vergünstigung. Außerdem sind nicht nur städtische Häuser inkludiert. Somit sind die Kulturkarten nicht nur für Menschen aus Nürnberg sowie der Region attraktiv, sondern auch für „Wochenendtouristen“, insbesondere durch die baldige Möglichkeit des flächendeckenden Erwerbs.
Statistik über Kartenverkäufe
| Anzahl 2019 | Anzahl 2020 | Anzahl 2021 | Anzahl 2022 | Anzahl 2023 | Anzahl 2024* | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Schülerkulturkarte | 14.881 | 15.526 | 5.640 | 10.286 | 15.753 | 16.282 |
| Kulturkarte für Seniorinnen + Senioren | 540 | 455 | 297 | 742 | 1.004 | 583 |
| Kulturkarte für Menschen mit Behinderung | 150 | 149 | 81 | 212 | 306 | 208 |
* Januar bis einschließlich September 2024
| bisheriger Tarif | Beschreibung | Anzahl* |
|---|---|---|
| Tarif 1 | Vollzahler ab 18 | 162.049 |
| Tarif 2 | Kinder und Jugendliche bzw. Schülerinnen und Schüler | 2.161 |
| Tarif 3 | Studierende sowie Jugendfreiwilligendienst etc. | 30.050 |
| Tarif 4 | Nürnberg-Pass | 1.823 |
| Tarif 5 | Kleingruppen mit einem Erwachsenen | 6.719 |
| Tarif 6 | Kleingruppen mit 2 Erwachsenen | 14.693 |
| Tarif 7 | Schülerinnen und Schüler im Klassenverband / Integrationskurse | 23.149 |
| Tarif 8 | Gruppen ab 15 Personen | 17.371 |
*Zeitraum: 01.09.2023 – 31.08.2024
Auffällig ist, dass Schülerinnen und Schüler den Museumsbesuch in erster Linie über die Schülerkulturkarte bzw. im Klassenverband organisieren.
Satzung über die Gebühren für die städtischen
Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen
(Sehenswürdigkeitengebührensatzung – SeGebS)
Vom …………………………
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines
§ 1 Gebührenpflicht § 2 Tarifgruppen § 3 Freier Eintritt § 4 Kulturkarte für Schülerinnen und Schüler § 5 Kulturkarte für Seniorinnen und Senioren § 6 Kulturkarte für Menschen mit Behinderung § 7 Besondere Ausstellungen, Sonderaktionen, Verbund- und Sonderkarten
II. Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla)
§ 8 Gebühren § 9 Veranstaltungen § 10 Freier Eintritt
III. Museen der Stadt
§ 11 Gebühren § 12 Gebühren für Bildungsangebote im Dokumentationszentrum und Memorium Nürnberger Prozesse
IV. Schlussbestimmungen
§ 13 Übergangsregelung § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeines
Gebührenpflicht
(1) Für die Besichtigung oder den Besuch
- des Albrecht-Dürer-Hauses, 2. des Stadtmuseums Fembo-Haus, 3. des Museums Tucherschloss mit Hirsvogelsaal, 4. des Museums Industriekultur, 5. des Spielzeugmuseums, 6. des Dokumentationszentrums Reichsparteitagsgelände, 7. des Memoriums Nürnberger Prozesse und 8. der Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla)
werden Gebühren erhoben.
Die Gebühren sind beim Eintritt zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühren wird durch eine Eintrittskarte, Online- Ticket oder Kassenquittung belegt. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die jeweils geltenden Gebühren werden durch deutlich sichtbaren Aushang in den Häusern und Ausstellungen sowie im Internet auf den jeweiligen Seiten der Kultureinrichtungen der Stadt Nürnberg bekannt gegeben.
Tarifgruppen
-
Tarif 1: Besucherinnen und Besucher ab dem vollendeten 18. Lebensjahr;
-
Tarif 2: gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises: a) Kinder und Jugendliche (vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), b) Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen (einschließlich Berufs- und Fachschulen), c) Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinne des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen, d) Studierende an Universitäten, Hochschulen, Akademien und vergleichbaren Ausbildungsstätten, e) Inhaberinnen und Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte;
-
Tarif 3: a) Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen (einschließlich Berufs- und Fachschulen) im Klassenverband, b) Teilnehmende an Integrationskursen im Sinne der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler in der geltenden Fassung, c) Personen, die einen Nürnberg-Pass besitzen;
-
Tarif 4: Gruppen ab 15 Personen;
-
Tarif 5: Kleingruppen mit einem Erwachsenen und bis zu drei Kindern und Jugendlichen im Sinne von Nr. 2 Buchst. a, bei nachweislich eigenen Kindern gilt die Einschränkung der Anzahl an Kindern nicht.
Freier Eintritt
Freien Eintritt in die in § 1 Abs. 1 genannten städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen erhalten, gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises:
-
Ehrenbürgerinnen und -bürger der Stadt sowie Inhaberinnen und Inhaber der Bürgermedaille und jeweils eine Begleitperson;
-
Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr;
-
Kindergartengruppen;
-
Personen, die für die Besucherführung und -werbung tätig sind;
-
Lehrpersonen und ggf. weitere notwendige Aufsichtspersonen beim Besuch von Schulklassen mit einem Schlüssel von einer Aufsichtsperson je zehn Kinder und Kindergartengruppen mit einem Schlüssel von einer Aufsichtsperson je fünf Kinder;
-
Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen (Regelschulen einschließlich Berufs- und Fachschulen) bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises zur Vorbereitung eines Klassenbesuchs;
-
Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, wenn diese laut Ausweis auf Begleitpersonen angewiesen sind;
-
Förderer, Partner und Leihgeber;
-
Mitglieder des ICOM (International Council of Museums) sowie des Deutschen Verbands für Kunstgeschichte e. V. gegen entsprechenden Nachweis;
-
Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen „Nürnberg-Card“.
Kulturkarte für Schülerinnen und Schüler
(1) Die Kulturkarte für Schülerinnen und Schüler berechtigt
-
Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen (einschließlich Berufs- und Fachschulen)
-
Studierende an Universitäten, Hochschulen, Akademien und vergleichbaren Ausbildungsstätten
im Kalenderjahr zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen.
(2) Die Gebühr beträgt 6,00 Euro.
(3) Die Karte berechtigt auch zum (kostenlosen oder ermäßigten) Besuch des Planetariums, des Germanischen Nationalmuseums, des DB Museums und des Museums für Kommunikation. Nähere Informationen hierzu werden üblich vor Ort und online bekannt gemacht.
Kulturkarte für Seniorinnen und Senioren
(1) Die Kulturkarte für Seniorinnen und Senioren berechtigt Personen, die im laufenden Kalenderjahr das 63. oder ein höheres Lebensjahr vollenden, einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen.
(2) Die Gebühr beträgt 20,00 Euro. Für Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 10,00 Euro.
(3) Die Karte berechtigt auch zum (kostenlosen oder ermäßigten) Besuch des Planetariums, des Germanischen Nationalmuseums, des DB Museums und des Museums für Kommunikation. Nähere Informationen hierzu werden üblich vor Ort und online bekannt gemacht.
Kulturkarte für Menschen mit Behinderung
(1) Die Kulturkarte für Menschen mit Behinderung berechtigt schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen.
(2) Die Gebühr beträgt 14,00 Euro. Für Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 7,00 Euro.
(3) Die Karte berechtigt auch zum (kostenlosen oder ermäßigten) Besuch des Planetariums, des Germanischen Nationalmuseums, des DB Museums und des Museums für Kommunikation. Nähere Informationen hierzu werden üblich vor Ort und online bekannt gemacht.
Besondere Ausstellungen, Sonderaktionen, Verbund- und Sonderkarten
(1) Für besonders kostenaufwendige Ausstellungen oder Veranstaltungen können die jeweiligen Einrichtungen höhere Gebühren festsetzen.
(2) Für Sonderaktionen (z. B. bei Ausstellungskooperationen) können die jeweiligen Einrichtungen der Stadt auch in Zusammenarbeit mit nichtstädtischen Partnern Verbund- und Sonderkarten anbieten. Hierbei kann von den allgemeinen Gebühren abgewichen oder zeitlich befristetet freier Eintritt gewährt werden.
(3) Für Einrichtungen, die aufgrund von Bauarbeiten, Teilschließungen oder vergleichbarer Beeinträchtigungen temporär ein reduziertes Angebot aufweisen, können für die Dauer der Beeinträchtigungen von der Satzung abweichende Gebühren festgesetzt werden.
II. Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla)
Gebühren
(1) Für den Besuch je Kunsteinrichtung im KunstKulturQuartier betragen die Gebühren in
- Tarif 1: 6,00 Euro; 2. Tarif 2 Buchst. a: 0,00 Euro; 3. Tarif 2 Buchst. b bis e: 4,00 Euro; 4. Tarif 3 Buchst a: 0,00 Euro; 5. Tarif 3 Buchst. b und c: 2,00 Euro; 6. Tarif 4: 4,00 Euro.
(2) Gegen einen Aufschlag von 3,00 Euro in Tarif 1 und 1,00 Euro in Tarif 2 Buchst. b bis e kann die Eintrittskarte für Einrichtungen des KunstKulturQuartiers als Tageskarte für alle Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genutzt werden. Für Tarif 3 gilt die Eintrittskarte ohne Aufschlag als Tageskarte für die genannten Einrichtungen.
(3) Eine Jahreskarte des KunstKulturQuartiers berechtigt einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der Einrichtungen Kunsthalle, Kunsthaus und Kunstvilla. Die Gebühr für die Jahreskarte beträgt in Tarif 1 35,00 Euro, in Tarif 2 Buchst. b bis e 20,00 Euro und für Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes 10,00 Euro.
Veranstaltungen
(1) Für Führungen und ausstellungsbegleitende Veranstaltungen wird zusätzlich zur Eintrittsgebühr eine Teilnahmegebühr abhängig vom jeweiligen pädagogischen Partner erhoben. Die Gebühren werden in den jeweiligen Printmedien, auf den jeweiligen Internetseiten sowie vor Ort bekanntgegeben.
(2) Die Gebühren für gebuchte Kuratorenführungen betragen für jede Kunsteinrichtung des KunstKulturQuartiers zusätzlich zur Eintrittsgebühr pro Gruppe:
-
innerhalb der Öffnungszeiten für 60 Minuten 105,00 Euro und für 90 Minuten 120,00 Euro;
-
außerhalb der Öffnungszeiten für 60 Minuten 140,00 Euro und für 90 Minuten 160,00 Euro. Zusätzlich wird ein Aufpreis von 50,00 Euro pro angefangener Stunde erhoben.
Freier Eintritt
Freien Eintritt in die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier erhalten neben den in § 3 genannten Personen auch
-
Kinder und Jugendliche vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;
-
Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen (einschließlich Berufs- und Fachschulen) im Klassenverband;
-
Studierende der Akademie der Bildenden Künste Nürnberg und vergleichbarer Nürnberger Ausbildungsstätten gegen entsprechenden Nachweis;
-
alle Besucherinnen und Besucher jeden Mittwoch von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
III. Museen der Stadt
Gebühren
(1) Für die Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 betragen die Gebühren in
- Tarif 1: 7,50 Euro; 2. Tarif 2: 2,50 Euro; 3. Tarif 3: 2,00 Euro; 4. Tarif 4: 7,00 Euro; 5. Tarif 5: 8,00 Euro.
(2) Gegen einen Aufschlag von 4,00 Euro kann die Eintrittskarte für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 als Tageskarte für alle diese Sehenswürdigkeiten benutzt werden. Für Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes (Tarif 3 Buchst. c) und für Schülerinnen und Schüler im Klassenverband (Tarif 3 Buchst. a) gilt die Eintrittskarte ohne Aufschlag als Tageskarte für die genannten Einrichtungen.
(3) Eine Jahreskarte der Museen der Stadt berechtigt einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7. Die Gebühr beträgt für die Jahreskarte in Tarif 1 40,00 Euro, die Jahreskarte XL (zwei Erwachsene mit Kindern) 60,00 Euro und die Jahreskarte für Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes 10,00 Euro.
Gebühren für Bildungsangebote im Dokumentationszentrum und Memorium Nürnberger Prozesse
Für pädagogische Programme wird zusätzlich zur Eintrittsgebühr ein Aufpreis erhoben. Die Höhe steht in Abhängigkeit zu den Preisstrukturen der jeweiligen Institutionen, welche die Programme durchführen; sie wird von der jeweiligen Einrichtungsleitung festgelegt und wie üblich vor Ort und online bekannt gemacht.
IV. Schlussbestimmungen
Übergangsregelung
Kulturkarten für Schülerinnen und Schüler, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung – SeGebS) vom 7. Juli 2014 (Amtsblatt S. 251), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Juni 2023 (Amtsblatt S. 277), außer Kraft.
Satzung über die Gebühren für die städtischen
Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen
(Sehenswürdigkeitengebührensatzung – SeGebS)
Vom 7. Juli 2014 (Amtsblatt S. 251),
zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Juni 2023 (Amtsblatt S. 277)
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBI. S. 70), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines
§ 1 Gebührenpflicht § 2 Tarifgruppen § 3 Freier Eintritt § 4 Kulturkarte für Schüler § 5 Kulturkarte für Senioren § 6 Kulturkarte für Behinderte § 6a Bayerische Ehrenamtskarte § 7 Besondere Ausstellungen, Sonderaktionen, Verbund- und Sonderkarten
II. Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla) § 8 Gebühren § 9 Führungen § 10 Tageskarte KunstKulturQuartier § 11 Jahreskarte KunstKulturQuartier § 12 (aufgehoben) § 13 Freier und vergünstigter Eintritt
III. Museen der Stadt
§ 14 Gebühren § 15 Gebühren für Bildungsangebote im Dokumentationszentrum und Memorium Nürnberger Prozesse § 16 Freier Eintritt
IV. Planetarium
§ 17 Gebühren § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben)
V. Schlussbestimmungen
§ 20 Übergangsregelung § 21 Inkrafttreten
I. Allgemeines
Gebührenpflicht
(1) Für die Besichtigung oder den Besuch 1. des Albrecht-Dürer-Hauses, 2. des Stadtmuseums im Fembo-Haus, 3. der stadtgeschichtlichen Präsentation der Reichskleinodien („Krone - Macht - Geschichte“), 4. des Museums Tucherschloss und Hirsvogelsaal, 5. des Museums Industriekultur, 6. des Spielzeugmuseums, 7. des Dokumentationszentrums Reichsparteitagsgelände, 8. des Memoriums Nürnberger Prozesse, 9. der Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla) und 10. des Planetariums werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind beim Eintritt zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühren wird durch eine Eintrittskarte oder Kassenquittung belegt. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen. (2) Die jeweils geltenden Gebühren werden durch deutlich sichtbaren Aushang in den Häusern und Ausstellungen bekannt gegeben.
Tarifgruppen
- Tarif 1: Besucher ab dem vollendeten 18. Lebensjahr; 2. Tarif 2: gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises: a) Kinder und Jugendliche (vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), b) Schüler (einschließlich Berufs- und Fachschüler); 3. Tarif 3: gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises: a) Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen, b) Studierende an Universitäten, Hochschulen, Akademien und vergleichbaren Ausbildungsstätten; 4. Tarif 4: Personen, die einen Nürnberg-Pass besitzen; 5. Tarif 5: a) Kleingruppen mit einem Erwachsenen und bis zu drei Kindern und Jugendlichen im Sinne von Nr. 2 Buchstabe a),
b) ein Elternteil bzw. Großelternteil mit einem eigenen Kind oder mehreren eigenen Kindern bzw. Enkelkindern im Sinne von Nr. 2 Buchstabe a). Ab dem fünften Kind ist auf Verlangen ein entsprechender Nachweis vorzulegen; 6. Tarif 6: a) Kleingruppen mit zwei Erwachsenen und bis zu drei Kindern und Jugendlichen im Sinne von Nr. 2 Buchstabe a), b) zwei Elternteile bzw. Großelternteile mit einem eigenen Kind oder mehreren eigenen Kindern bzw. Enkelkindern im Sinne von Nr. 2 Buchstabe a). Ab dem fünften Kind ist auf Verlangen ein entsprechender Nachweis vorzulegen; 7. Tarif 7: a) Schüler im Klassenverband, b) Teilnehmende an Integrationskursen im Sinne der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler; 8. Tarif 8: Gruppen ab 15 Personen.
Freier Eintritt
Freien Eintritt in die in § 1 Abs. 1 genannten städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen erhalten: 1. Ehrenbürger der Stadt sowie Inhaber der Bürgermedaille und jeweils eine Begleitperson; 2. Personen, die für die Besucherführung und -werbung tätig sind; 3. Lehrpersonen und notwendige Aufsichtspersonen (Betreuer) beim Besuch von Schulklassen und Kindergartengruppen; 4. Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, wenn diese laut Ausweis auf Begleitpersonen angewiesen sind; 5. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr; 6. Kindergartengruppen (ausgenommen Planetarium).
Kulturkarte für Schüler
(1) Die Kulturkarte für Schüler berechtigt 1. Schüler (einschließlich Berufs- und Fachschüler) städtischer, staatlicher und privater Schulen und deren Lehrpersonen; 2. Studierende an Universitäten, Hochschulen, Akademien und vergleichbaren Ausbildungsstätten im Kalenderjahr zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen. (2) Die Gebühr beträgt 5,00 Euro. (3) Die Karte berechtigt auch zum Besuch des Germanischen Nationalmuseums sowie des DB-Museums und des Museums für Kommunikation.
Kulturkarte für Senioren
(1) Die Kulturkarte für Senioren berechtigt Personen, die im laufenden Kalenderjahr das 60. oder ein höheres Lebensjahr vollenden, einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen sowie der Vorführungen des Planetariums gemäß § 17 Nr. 1 Buchst. a) und b) von Montag bis Freitag. Für Fachvorträge werden Gebühren nach § 17 Nr. 2 Buchst. c) erhoben. Bei Sonderveranstaltungen mit Sonderpreisen gilt der ermäßigte Tarif, sofern ein solcher angeboten wird. (2) Die Gebühr beträgt 18,00 Euro. Für Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 9,00 Euro. (3) Die Karte berechtigt auch zum Besuch des Germanischen Nationalmuseums sowie des DB-Museums und des Museums für Kommunikation.
Kulturkarte für Behinderte
(1) Die Kulturkarte für Behinderte berechtigt schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen sowie der Vorführungen des Planetariums gemäß § 17 Nr. 1 Buchst. a) und b) von Montag bis Freitag. Für Fachvorträge werden Gebühren nach § 17 Nr. 2 Buchst. c) erhoben. Bei Sonderveranstaltungen mit Sonderpreisen gilt der ermäßigte Tarif, sofern ein solcher angeboten wird. (2) Die Gebühr beträgt 12,00 Euro. Für Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 6,00 Euro. (3) Die Karte berechtigt auch zum Besuch des Germanischen Nationalmuseums sowie des DB-Museums und des Museums für Kommunikation.
§ 6a
Bayerische Ehrenamtskarte
Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte entrichten gegen entsprechenden Nachweis in den Kunsteinrichtungen des KunstKulturQuartiers sowie den Museen der Stadt Nürnberg eine Eintrittsgebühr nach Tarif 3.
Besondere Ausstellungen, Sonderaktionen, Verbund- und Sonderkarten
(1) Für besonders kostenaufwändige Ausstellungen oder Veranstaltungen können die jeweiligen Einrichtungen höhere Gebühren festsetzen. (2) Für Sonderaktionen (z. B. zum Zweck der Besucherwerbung) können die jeweiligen Einrichtungen der Stadt auch in Zusammenarbeit mit nichtstädtischen Partnern Verbund- und Sonderkarten anbieten. Hierbei kann von den Allgemeinen Gebühren abgewichen oder zeitlich befristetet freier Eintritt gewährt werden. (3) Für Einrichtungen, die aufgrund von Bauarbeiten, Teilschließungen oder vergleichbarer Beeinträchtigungen temporär ein reduziertes Angebot aufweisen, können für die Dauer der Beeinträchtigungen von der Satzung abweichende Gebühren festgesetzt werden.
II. Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla)
Gebühren
Für den Besuch je Kunsteinrichtung im KunstKulturQuartier betragen die Gebühren in 1. Tarif 1: 6,00 Euro; 2. Tarif 2: freier Eintritt; 3. Tarif 3: 2,50 Euro; 4. Tarif 4: 1,00 Euro; 5. Tarif 5: 6,00 Euro; 6. Tarif 6: 12,00 Euro; 7. Tarif 7: freier Eintritt; 8. Tarif 8: 4,00 Euro.
Führungen
(1) Für Regelführungen wird zur Eintrittsgebühr ein Aufpreis von 4,00 Euro pro Person erhoben. (2) Die Gebühren für Kuratorenführungen betragen für jede Kunsteinrichtung des KunstKulturQuartiers zusätzlich zur Eintrittsgebühr pro Gruppe: 1. innerhalb der Öffnungszeiten für 60 Minuten 105,00 Euro und für 90 Minuten 120,00 Euro; 2. außerhalb der Öffnungszeiten für 60 Minuten 140,00 Euro und für 90 Minuten 160,00 Euro. Zusätzlich wird ein Aufpreis von 50,00 Euro pro angefangener Stunde erhoben.
Tageskarte KunstKulturQuartier
(1) Die Tageskarte KunstKulturQuartier berechtigt Einzelpersonen für einen Tag zum einmaligen Besuch der Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier. (2) Die Gebühr beträgt 9,00 Euro für Tarif 1 und 5,00 Euro für Tarif 3 und Tarif 4.
Jahreskarte KunstKulturQuartier
(1) Die Jahreskarte KunstKulturQuartier berechtigt Einzelpersonen einjährig ab Ausstellungsdatum den beliebig häufigen Besuch der Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier. (2) Die Gebühr beträgt 35,00 Euro für Tarif 1 und 20,00 Euro für Tarif 3 und Tarif 4.
[aufgehoben]
Freier und vergünstigter Eintritt
(1) Freien Eintritt in die Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier erhalten neben den in § 3 genannten Personen auch 1. Förderer, Partner und Leihgeber der jeweiligen Ausstellung; 2. Mitglieder des Fördervereins der Kunsthalle (Contemporaries e. V.) gegen entsprechenden Nachweis; 3. Mitglieder des Internationalen Museumsbundes (ICOM) sowie des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker gegen entsprechenden Nachweis; 4. Studierende der Akademie der Bildenden Künste und vergleichbarer Nürnberger Ausbildungsstätten gegen entsprechenden Nachweis; 5. Inhaber einer gültigen „Nürnberg-Card“; 6. alle Besucher jeden Mittwoch von 18 bis 20 Uhr; 7. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; 8. Mitglieder des Fördervereins der Kunstvilla (Die Kunstvilligen e. V.) gegen entsprechenden Nachweis. (2) Die Gebühr für Teilnehmende an Kursen des Bildungszentrums im Rahmen der jeweils in den Arbeitsplänen ausgedruckten Führungen beträgt pauschal 2,50 Euro.
III. Museen der Stadt
Gebühren
(1) Die Gebühren betragen in Tarif 1 für: 1. Albrecht-Dürer-Haus 7,50 Euro; 2. Stadtmuseum im Fembo-Haus 7,50 Euro; 3. stadtgeschichtliche Präsentation der Reichskleinodien („Krone - Macht - Geschichte“) 4,00 Euro; 4. Museum Tucherschloss und Hirsvogelsaal 7,50 Euro; 5. Museum Industriekultur 7,50 Euro; 6. Spielzeugmuseum 7,50 Euro; 7. Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände 7,50 Euro; 8. Memorium Nürnberger Prozesse 7,50 Euro.
(2) Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 8 betragen die Gebühren in 1. Tarif 2: 2,50 Euro; 2. Tarif 3: 2,50 Euro; 3. Tarif 4: 2,00 Euro; 4. Tarif 5: 8,00 Euro; 5. Tarif 6: 15,00 Euro; 6. Tarif 7: 2,00 Euro; 7. Tarif 8: 7,00 Euro. (3) Für die Einrichtung gemäß Abs. 1 Nr. 3 betragen die Gebühren in 1. Tarif 2: 2,00 Euro; 2. Tarif 3: 2,00 Euro; 3. Tarif 4: 2,00 Euro; 4. Tarif 5: 5,00 Euro; 5. Tarif 6: 9,00 Euro; 6. Tarif 7: 2,00 Euro; 7. Tarif 8: 3,00 Euro. (4) Gegen einen Aufschlag von 3,00 Euro kann die Eintrittskarte für Einrichtungen nach Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 8 als Tageskarte für alle diese Sehenswürdigkeiten benutzt werden. Für Tarif 4 und Tarif 7 gilt die Eintrittskarte ohne Aufschlag als Tageskarte für die genannten Einrichtungen. (5) Eine Jahreskarte der Museen der Stadt berechtigt einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der Einrichtungen nach Abs. 1. Die Gebühr für die Jahreskarte in Tarif 1 beträgt 30,00 Euro, in Tarif 4 beträgt 7,00 Euro und in Tarif 6 beträgt 50,00 Euro.
Gebühren für Bildungsangebote im Dokumentationszentrum und
Memorium Nürnberger Prozesse
(1) Die Gebühren für Moderierte Programme (Dauer 2 / 3 / 4 Stunden) betragen 1. in den Tarifen 1, 5, 6 und 8 für die ersten beiden Stunden 120,00 Euro, für jede weitere Stunde zusätzlich 40,00 Euro; 2. in den Tarifen 2 bis 4 und 7 für die ersten beiden Stunden 60,00 Euro, für jede weitere Stunde zusätzlich 20,00 Euro. (2) Die Gebühren für Gruppenführungen betragen 1. in den Tarifen 1, 5, 6 und 8 für die erste Stunde 80,00 Euro, für jede weitere Stunde zusätzlich 40,00 Euro; 2. in den Tarifen 2 bis 4 und 7 für die erste Stunde 60,00 Euro, für jede weitere Stunde zusätzlich 20,00 Euro. (3) Die Gebühren für die 90-minütigen Gruppenführungen im Memorium Nürnberger Prozesse betragen 1. in den Tarifen 1, 5, 6 und 8 100,00 Euro; 2. in den Tarifen 2 bis 4 und 7 70,00 Euro. (4) Für Online-Seminare und befristete oder zu erprobende pädagogische Formate können abweichende Gebühren erhoben werden.
(5) Für alle Angebote wird für Fremdsprachen, soweit angeboten, in allen Tarifen ein Aufschlag von 10,00 Euro erhoben.
Freier Eintritt
Freien Eintritt in den städtischen Museen und Ausstellungen haben neben den in § 3 genannten Personen auch 1. Förderer, Spender und Leihgeber, die eine Freikarte für die jeweiligen Einrichtungen besitzen; 2. Mitglieder des Internationalen Museumsbundes (ICOM); 3. Besitzer der „Nürnberg-Card“; 4. Lehrer zur Vorbereitung eines Klassenbesuchs bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Schule.
IV. Planetarium
Gebühren
Die Gebühren betragen in 1. Tarif 1 für: a) Vorführungen und Vorträge 10,00 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 2,00 Euro;
-
Tarif 2 und Tarif 3 für: a) Vorführungen und Vorträge 6,50 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 2,00 Euro;
-
Tarif 4 für: a) Vorführungen und Vorträge 3,00 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 1,00 Euro;
-
Tarif 5 und Tarif 6 für: jede Person der Kleingruppe erhält eine Ermäßigung von 2,00 Euro auf den jeweiligen Tarif.
-
Tarif 7 für: a) Vorführungen und Vorträge 4,50 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 2,00 Euro;
-
Tarif 8 für: a) Vorführungen und Vorträge 10,00 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 2,00 Euro.
[aufgehoben]
[aufgehoben]
V. Schlussbestimmungen
Übergangsregelung
Kulturkarten für Schüler, Senioren und Behinderte, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (SehenswürdigkeitenGebS – SeGebS) vom 26. Oktober 2006 (Amtsblatt S. 393), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2012 (Amtsblatt S. 399), außer Kraft.
___________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 09.07.2014
Vergleich der bisherigen und neuen Satzung über die Gebühren für die städtischen
Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen
| Bisherige Version | Neue Version 2024 |
|---|---|
| § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Besichtigung oder den Besuch 1. des Albrecht-Dürer-Hauses, 2. des Stadtmuseums im Fembo-Haus, 3. der stadtgeschichtlichen Präsentation der Reichskleinodien („Krone - Macht - Geschichte“), 4. des Museums Tucherschloss und Hirsvogelsaal, 5. des Museums Industriekultur, 6. des Spielzeugmuseums, 7. des Dokumentationszentrums Reichsparteitagsgelände, 8. des Memoriums Nürnberger Prozesse, 9. der Kunsthalle im KunstKulturQuartier (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla) und 10. des Planetariums werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind beim Eintritt zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühren wird durch eine Eintrittskarte oder Kassenquittung belegt. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen. (2) Die jeweils geltenden Gebühren werden durch deutlich sichtbaren Aushang in den Häusern und Ausstellungen bekannt gegeben. | § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Besichtigung oder den Besuch 1. des Albrecht-Dürer-Hauses, 2. des Stadtmuseums im Fembo-Haus, 3. des Museums Tucherschloss mit Hirsvogelsaal, 4. des Museums Industriekultur, 5. des Spielzeugmuseums, 6. des Dokumentationszentrums Reichsparteitagsgelände, 7. des Memoriums Nürnberger Prozesse und 8. der Kunsthalle im KunstKulturQuartier (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla) werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind beim Eintritt zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühren wird durch eine Eintrittskarte, Online-Ticket oder Kassenquittung belegt. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen. (2) Die jeweils geltenden Gebühren werden durch deutlich sichtbaren Aushang in den Häusern und Ausstellungen sowie im Internet auf den jeweiligen Seiten der Kultureinrichtungen der Stadt Nürnberg bekannt gegeben. |
| § 2 Tarifgruppen 1. Tarif 1: Besucher ab dem vollendeten 18. Lebensjahr; | § 2 Tarifgruppen 1. Tarif 1: Besucherinnen und Besucher ab dem vollendeten 18. Lebensjahr; |
|---|---|
| 2. Tarif 2: gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises: a) Kinder und Jugendliche (vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), b) Schüler (einschließlich Berufs- und Fachschüler); | 2. Tarif 2: gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises: a) Kinder und Jugendliche (vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), b) Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen (einschließlich Berufs- und Fachschulen), c) Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinne des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen, d) Studierende an Universitäten, Hochschulen, Akademien und vergleichbaren Ausbildungsstätten, e) Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte; |
| 3. Tarif 3: gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises: a) Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen, b) Studierende an Universitäten, Hochschulen, Akademien und vergleichbaren Ausbildungsstätten; | - in Tarif 2 integriert - |
| 4. Tarif 4: Personen, die einen Nürnberg-Pass besitzen; | 3. Tarif 3: a) Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen (einschließlich Berufs- und Fachschulen) im Klassenverband, b) Teilnehmende an Integrationskursen im Sinne der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler in der geltenden Fassung, c) Personen, die einen Nürnberg-Pass besitzen; |
|---|---|
| 4. Tarif 4: Gruppen ab 15 Personen | |
| 5. Tarif 5: a) Kleingruppen mit einem Erwachsenen und bis zu drei Kindern und Jugendlichen im Sinne von Nr. 2 Buchstabe a), b) ein Elternteil bzw. Großelternteil mit einem eigenen Kind oder mehreren eigenen Kindern bzw. Enkelkindern im Sinne von Nr. 2 Buchstabe a). Ab dem fünften Kind ist auf Verlangen ein entsprechen-der Nachweis vorzulegen; | 5. Tarif 5: Kleingruppen mit einem Erwachsenen und bis zu drei Kindern und Jugendlichen im Sinne von Nr. 2 Buchst. a, bei nachweislich eigenen Kindern gilt die Einschränkung der Anzahl an Kindern nicht. |
| 6. Tarif 6: a) Kleingruppen mit zwei Erwachsenen und bis zu drei Kindern und Jugendlichen im Sinne von Nr. 2 Buchstabe a), b) zwei Elternteile bzw. Großelternteile mit einem eigenen Kind oder mehreren eigenen Kindern bzw. Enkelkindern im Sinne von Nr. 2 Buchstabe a). Ab dem fünften Kind ist auf Verlangen ein entsprechen-der Nachweis vorzulegen; | - entfällt - |
| 6. Tarif 7: a) Schüler im Klassenverband, b) Teilnehmende an Integrationskursen im Sinne der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler; | - in Tarif 2 integriert - |
| 7. Tarif 8: Gruppen ab 15 Personen. | - neuer Tarif 4 - |
| § 3 Freier Eintritt Freien Eintritt in die in § 1 Abs. 1 genannten städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen erhalten: 1. Ehrenbürger der Stadt sowie Inhaber der Bürgermedaille und jeweils eine Begleitperson; 2. Personen, die für die Besucherführung und -werbung tätig sind; 3. Lehrpersonen und notwendige Aufsichtspersonen (Betreuer) beim Besuch von Schulklassen und Kindergartengruppen; 4. Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, wenn diese laut Ausweis auf Begleitpersonen angewiesen sind; 5. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr; 6. Kindergartengruppen (ausgenommen Planetarium). | § 3 Freier Eintritt Freien Eintritt in die in § 1 Abs. 1 genannten städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen erhalten, gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises: 1. Ehrenbürgerinnen und -bürger der Stadt sowie Inhaberinnen und Inhaber der Bürgermedaille und jeweils eine Begleitperson; 2. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr; 3. Kindergartengruppen; 4. Personen, die für die Besucherführung und -werbung tätig sind; 5. Lehrpersonen und ggf. weitere notwendige Aufsichtspersonen beim Besuch von Schulklassen mit einem Schlüssel von einer Aufsichtsperson je zehn Kinder und Kindergartengruppen mit einem Schlüssel von einer Aufsichtsperson je fünf Kinder; 6. Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen (Regelschulen einschließlich Berufs- und Fachschulen) bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises zur Vorbereitung eines Klassenbesuchs 7. Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, wenn diese laut Ausweis auf Begleitpersonen angewiesen sind; 8. Förderer, Partner und Leihgeber; 9. Mitglieder des ICOM (International Council of Museums) sowie des Deutschen Verbands für Kunstgeschichte e. V. gegen entsprechenden Nachweis; 10. Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen „Nürnberg-Card“. |
|---|
| § 4 Kulturkarte für Schüler (1) Die Kulturkarte für Schüler berechtigt 1. Schüler (einschließlich Berufs- und Fachschüler) städtischer, staatlicher und privater Schulen und deren Lehrpersonen; 2. Studierende an Universitäten, Hochschulen, Akademien und vergleichbaren Ausbildungsstätten im Kalenderjahr zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen. (2) Die Gebühr beträgt 5,00 Euro. (3) Die Karte berechtigt auch zum Besuch des Germanischen Nationalmuseums sowie des DB-Museums und des Museums für Kommunikation. | § 4 Kulturkarte für Schülerinnen und Schüler (1) Die Kulturkarte für Schülerinnen und Schüler berechtigt 1. Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen (einschließlich Berufs- und Fachschulen); 2. Studierende an Universitäten, Hochschulen, Akademien und vergleichbaren Ausbildungsstätten im Kalenderjahr zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen. (2) Die Gebühr beträgt 6,00 Euro. (3) Die Karte berechtigt auch zum (kostenlosen oder ermäßigten) Besuch des Planetariums, des Germanischen Nationalmuseums, des DB Museums und des Museums für Kommunikation. Nähere Informationen hierzu werden üblich vor Ort und online bekannt gemacht. |
|---|---|
| § 5 Kulturkarte für Senioren (1) Die Kulturkarte für Senioren berechtigt Personen, die im laufenden Kalenderjahr das 60. oder ein höheres Lebensjahr vollenden, einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen sowie der Vorführungen des Planetariums gemäß § 17 Nr. 1 Buchst. a) und b) von Montag bis Freitag. Für Fachvorträge werden Gebühren nach § 17 Nr. 2 Buchst. c) erhoben. Bei Sonderveranstaltungen mit Sonderpreisen gilt der ermäßigte Tarif, sofern ein solcher angeboten wird. | § 5 Kulturkarte für Seniorinnen und Senioren (1) Die Kulturkarte für Seniorinnen und Senioren berechtigt Personen, die im laufenden Kalenderjahr das 63. oder ein höheres Lebensjahr vollenden, einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen. |
| (2) Die Gebühr beträgt 18,00 Euro. Für Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 9,00 Euro. (3) Die Die Karte berechtigt auch zum Besuch des Germanischen Nationalmuseums sowie des DB-Museums und des Museums für Kommunikation. | (2) Die Gebühr beträgt 20,00 Euro. Für Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 10,00 Euro. (3) Die Karte berechtigt auch zum (kostenlosen oder ermäßigten) Besuch des Planetariums, des Germanischen Nationalmuseums, des DB Museums und des Museums für Kommunikation. Nähere Informationen hierzu werden üblich vor Ort und online bekannt gemacht. |
|---|---|
| § 6 Kulturkarte für Behinderte (1) Die Kulturkarte für Behinderte berechtigt schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen sowie der Vorführungen des Planetariums gemäß § 17 Nr. 1 Buchst. a) und b) von Montag bis Freitag. Für Fachvorträge werden Gebühren nach § 17 Nr. 2 Buchst. c) erhoben. Bei Sonderveranstaltungen mit Sonderpreisen gilt der ermäßigte Tarif, sofern ein solcher angeboten wird. (2) Die Gebühr beträgt 12,00 Euro. Für Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 6,00 Euro. (3) Die Die Karte berechtigt auch zum Besuch des Germanischen Nationalmuseums sowie des DB-Museums und des Museums für Kommunikation. | § 6 Kulturkarte für Menschen mit Behinderung (1) Die Kulturkarte für Menschen mit Behinderung berechtigt schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen. (2) Die Gebühr beträgt 14,00 Euro. Für Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 7,00 Euro. (3) Die Karte berechtigt auch zum (kostenlosen oder ermäßigten) Besuch des Planetariums, des Germanischen Nationalmuseums, des DB Museums und des Museums für Kommunikation. Nähere Informationen hierzu werden üblich vor Ort und online bekannt gemacht. |
| § 6a Bayerische Ehrenamtskarte Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte entrichten gegen entsprechenden Nachweis in den Kunsteinrichtungen des KunstKulturQuartiers sowie den Museen der Stadt Nürnberg eine Eintrittsgebühr nach Tarif 3. | - in Tarif 2 integriert - |
| § 7 Besondere Ausstellungen, Sonderaktionen, Verbund-und Sonderkarten (1) Für besonders kostenaufwändige Ausstellungen oder Veranstaltungen können die jeweiligen Einrichtungen höhere Gebühren festsetzen. (2) Für Sonderaktionen (z. B. zum Zweck der Besucherwerbung) können die jeweiligen Einrichtungen der Stadt auch in Zusammenarbeit mit nichtstädtischen Partnern Verbund- und Sonderkarten anbieten. Hierbei kann von den Allgemeinen Gebühren abgewichen oder zeitlich befristetet freier Eintritt gewährt werden. (3) Für Einrichtungen, die aufgrund von Bauarbeiten, Teilschließungen oder vergleichbarer Beeinträchtigungen temporär ein reduziertes Angebot aufweisen, können für die Dauer der Beeinträchtigungen von der Satzung abweichende Gebühren festgesetzt werden. | § 7 Besondere Ausstellungen, Sonderaktionen, Verbund-und Sonderkarten (1) Für besonders kostenaufwendige Ausstellungen oder Veranstaltungen können die jeweiligen Einrichtungen höhere Gebühren festsetzen. (2) Für Sonderaktionen (z. B. bei Ausstellungskooperationen) können die jeweiligen Einrichtungen der Stadt auch in Zusammenarbeit mit nichtstädtischen Partnern Verbund- und Sonderkarten anbieten. Hierbei kann von den allgemeinen Gebühren abgewichen oder zeitlich befristetet freier Eintritt gewährt werden. (3) Für Einrichtungen, die aufgrund von Bauarbeiten, Teilschließungen oder vergleichbarer Beeinträchtigungen temporär ein reduziertes Angebot aufweisen, können für die Dauer der Beeinträchtigungen von der Satzung abweichende Gebühren festgesetzt werden. |
|---|---|
| § 8 Gebühren Für den Besuch der Ausstellungen in der Kunsthalle im KunstKulturQuartier betragen die Gebühren in 1. Tarif 1: 6,00 Euro; (Besuchende ab 18) | § 8 Gebühren (1) Für den Besuch je Kunsteinrichtung im KunstKulturQuartier betragen die Gebühren in 1. Tarif 1: 6,00 Euro; (Besuchende ab 18) |
| 2. Tarif 2: freier Eintritt; (Kinder und Jugendliche, Schüler/innen ab 18) | 2. Tarif 2a: freier Eintritt; (Kinder und Jugendliche) |
| 3. Tarif 3: 2,50 Euro; (Jugendfreiwilligendienst, Studierende, Ehrenamtskarte) | 3. Tarif 2b-e: 4,00 Euro; (Schüler/innen ab 18, Jugendfreiwilligendienst, Studierende, Ehrenamtskarte) |
| 4. Tarif 4: 1,00 Euro; (NürnbergPass) | 4. Tarif 3 a: freier Eintritt (Schüler/innen im Klassenverband) |
| 5. Tarif 5: 6,00 Euro; Kleingruppen mit einem Erwachsenen und bis zu drei Kindern | 5. Tarif 3 b) + c): 2,00 Euro; (NürnbergPass, Integrationskurse) |
|---|---|
| 6. Tarif 6: 12,00 Euro; Kleingruppen mit zwei Erwachsenen und bis zu drei Kindern | 6. Tarif 4: 4,00 Euro; (Gruppen ab 15 Personen) |
| 7. Tarif 7: freier Eintritt; (Schüler/innen im Klassenverband, Integrationskurse) | 7. Tarif 5 Kleingruppen mit einem Erwachsenen und bis zu drei Kindern wird in der Satzung selbst nicht aufgelistet, da Kinder eh freien Eintritt genießen und somit 6,00 Euro für einen Erwachsenen anfielen (wie bisher) |
| 8. Tarif 8: 4,00 Euro; (Gruppen ab 15 Personen) | |
| (2) Gegen einen Aufschlag von 3,00 Euro in Tarif 1 und 1,00 Euro in Tarif 2 Buchst. b bis e kann die Eintrittskarte für Einrichtungen des KunstKulturQuartiers als Tageskarte für alle Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genutzt werden. Für Tarif 3 gilt die Eintrittskarte ohne Aufschlag als Tageskarte für die genannten Einrichtungen. (3) Eine Jahreskarte des KunstKulturQuartiers berechtigt einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der Einrichtungen Kunsthalle, Kunsthaus und Kunstvilla. Die Gebühr für die Jahreskarte beträgt in Tarif 1 35,00 Euro, in Tarif 2 Buchst. b bis e 20,00 Euro und für Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes 10,00 Euro.. | |
| § 9 Führung (1) Für Regelführungen wird zur Eintrittsgebühr ein Aufpreis von 4,00 Euro pro Person erhoben. | § 9 Veranstaltungen (1) Für Führungen und ausstellungsbegleitende Veranstaltungen wird zusätzlich zur Eintrittsgebühr eine Teilnahmegebühr abhängig vom jeweiligen pädagogischen Partner erhoben. Die Gebühren werden in den jeweiligen Printmedien, auf den jeweiligen Internetseiten sowie vor Ort bekanntgegeben. |
| (2) Die Gebühren für Kuratorenführungen betragen für jede Kunsteinrichtung des KunstKulturQuartiers zusätzlich zur Eintrittsgebühr pro Gruppe: 1. innerhalb der Öffnungszeiten für 60 Minuten 105,00 Euro und für 90 Minuten 120,00 Euro; 2. außerhalb der Öffnungszeiten für 60 Minuten 140,00 Euro und für 90 Minuten 160,00 Euro. Zusätzlich wird ein Aufpreis von 50,00 Euro pro angefangener Stunde erhoben. | (2) Die Gebühren für gebuchte Kuratorenführungen betragen für jede Kunsteinrichtung des KunstKulturQuartiers zusätzlich zur Eintrittsgebühr pro Gruppe: 1. innerhalb der Öffnungszeiten für 60 Minuten 105,00 Euro und für 90 Minuten 120,00 Euro; 2. außerhalb der Öffnungszeiten für 60 Minuten 140,00 Euro und für 90 Minuten 160,00 Euro. Zusätzlich wird ein Aufpreis von 50,00 Euro pro angefangener Stunde erhoben. |
|---|---|
| § 10 Tageskarte KunstKulturQuartier (1) Die Tageskarte KunstKulturQuartier berechtigt Einzelpersonen für einen Tag zum einmaligen Besuch der Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier. (2) Die Gebühr beträgt 9,00 Euro für Tarif 1 und 5,00 Euro für Tarif 3 und Tarif 4. | - in § 8 Abs. 2 integriert - |
| § 11 Jahreskarte KunstKulturQuartier (1) Die Jahreskarte KunstKulturQuartier berechtigt Einzelpersonen einjährig ab Ausstellungsdatum den beliebig häufigen Besuch der Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier. (2) Die Gebühr beträgt 35,00 Euro für Tarif 1 und 20,00 Euro für Tarif 3 nd Tarif 4. | - in § 8 Abs. 3 integriert - |
| § 12 [aufgehoben] |
| § 13 Freier Eintritt Freien Eintritt in die Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier erhalten neben den in § 3 genannten Personen auch 1. Förderer, Partner und Leihgeber der jeweiligen Ausstellung; 2. Mitglieder des Fördervereins der Kunsthalle (Contemporaries e.V.) gegen entsprechenden Nachweis; 3. Mitglieder des Internationalen Museumsbundes (ICOM) sowie des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker gegen entsprechenden Nachweis; 4. Studierende der Akademie der Bildenden Künste und vergleichbarer Nürnberger Ausbildungsstätten gegen entsprechenden Nachweis; 5. Inhaber einer gültigen „Nürnberg-Card“; 6. alle Besucher jeden Mittwoch von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr; 7. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. 8. Mitglieder des Fördervereins der Kunstvilla (Die Kunstvilligen e.V.) gegen entsprechenden Nachweis. | § 10 Freier Eintritt Freien Eintritt in die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier erhalten neben den in § 3 genannten Personen auch 1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 2. Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen (einschließlich Berufs- und Fachschulen) im Klassenverband; 3. Studierende der Akademie der Bildenden Künste und vergleichbarer Nürnberger Ausbildungsstätten gegen entsprechenden Nachweis; 4. alle Besucherinnen und Besucher jeden Mittwoch von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr; - teilweise auch in § 3 integriert - |
|---|
| § 14 Gebühren (1) Die Gebühren betragen in Tarif 1 (Vollzahler ab 18) für: 1. Albrecht-Dürer-Haus 7,50 Euro; 2. Stadtmuseum im Fembo-Haus 7,50 Euro; 3. stadtgeschichtliche Präsentation der Reichskleinodien („Krone - Macht - Geschichte“) 4,00 Euro; 4. Museum Tucherschloss mit Hirsvogelsaal 7,50 Euro; 5. Museum Industriekultur 7,50 Euro; 6. Spielzeugmuseum 7,50 Euro; 7. Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände 7,50 Euro; 8. Memorium Nürnberger Prozesse 7,50 Euro. (2) Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 8 betragen die Gebühren in 1. Tarif 2: 2,50 Euro; (Kinder und Jugendliche, Schüler/innen ab 18) 2. Tarif 3: 2,50 Euro; (Jugendfreiwilligendienst, Studierende, Ehrenamtskarte) 3. Tarif 4: 2,00 Euro; (NürnbergPass) 4. Tarif 5: 8,00 Euro; Kleingruppen mit einem Erwachsenen und bis zu drei Kindern 5. Tarif 6: 15,00 Euro; Kleingruppen mit zwei Erwachsenen und bis zu drei Kindern 6. Tarif 7: 2,00 Euro; (Schüler/innen im Klassenverband, Integrationskurse) 7. Tarif 8: 7,00 Euro. (Gruppen ab 15 Personen) (3) Für die Einrichtung gemäß Abs. 1 Nr. 3 betragen die Gebühren in 1. Tarif 2: 2,00 Euro; | § 11 Gebühren (1) Für die Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 betragen die Gebühren in 1. Tarif 1: 7,50 Euro; (Vollzahler ab 18) 2. Tarif 2: 2,50 Euro; (Kinder, Jugendliche, Schüler/innen ab 18 Jugendfreiwilligendienst, Studierende, Ehrenamtskarte) 3. Tarif 3: 2,00 Euro; (Schüler/innen im Klassenverband, NürnbergPass, Integrationskurse) 4. Tarif 4: 7,00 Euro; (Gruppen ab 15 Personen) 5. Tarif 5: 8,00 Euro. (1 Erwachsener, 3 Kinder) |
|---|
| 2. Tarif 3: 2,00 Euro; 3. Tarif 4: 2,00 Euro; 4. Tarif 5: 5,00 Euro; 5. Tarif 6: 9,00 Euro; 6. Tarif 7: 2,00 Euro; 7. Tarif 8: 3,00 Euro. (4) Gegen einen Aufschlag von 3,00 Euro kann die Eintrittskarte für Einrichtungen nach Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 bis 8 als Tageskarte für alle diese Sehenswürdigkeiten benutzt werden. Für Tarif 4 und Tarif 7 gilt die Eintrittskarte ohne Aufschlag als Tageskarte für die genannten Einrichtungen. (5) Eine Jahreskarte der Museen der Stadt berechtigt einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der Einrichtungen nach Abs. 1. Die Gebühr für die Jahreskarte in Tarif 1 beträgt 30,00 Euro, in Tarif 4 beträgt 7,00 Euro und in Tarif 6 beträgt 50,00 Euro. | (2) Gegen einen Aufschlag von 4,00 Euro kann die Eintrittskarte für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 als Tageskarte für alle diese Sehenswürdigkeiten benutzt werden. Für Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes (Tarif 3 Buchst. c) und für Schülerinnen und Schüler im Klassenverband (Tarif 3 Buchst. a) gilt die Eintrittskarte ohne Aufschlag als Tageskarte für die genannten Einrichtungen. (3) Eine Jahreskarte der Museen der Stadt berechtigt einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7. Die Gebühr beträgt für die Jahreskarte in Tarif 1 40,00 Euro, die Jahreskarte XL (zwei Erwachsene mit Kindern) 60,00 Euro und die Jahreskarte für Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes 10,00 Euro. |
|---|---|
| § 15 Gebühren für Bildungsangebote im Dokumentationszentrum und Memorium Nürnberger Prozesse (1) Die Gebühren für Moderierte Programme (Dauer 2 / 3 / 4 Stunden) betragen 1. in den Tarifen 1, 5, 6 und 8 für die ersten beiden Stunden 120 Euro; für jede weitere Stunde 40,00 Euro; 2. in den Tarifen 2 bis 4 und 7 für die ersten beiden Stunden 60 Euro; für jede weitere Stunde zusätzlich 20,00 Euro; | § 12 Gebühren für Bildungsangebote im Dokumentationszentrum und Memorium Nürnberger Prozesse Für pädagogische Programme wird zusätzlich zur Eintrittsgebühr ein Aufpreis erhoben. Die Höhe steht in Abhängigkeit zu den Preisstrukturen der jeweiligen Institutionen, welche die Programme durchführen; sie wird von der jeweiligen Einrichtungsleitung festgelegt und wie üblich vor Ort und online bekannt gemacht. |
| (2) Die Gebühren für Gruppenführungen betragen 1. in den Tarifen 1, 5, 6 und 8 für die erste Stunde 80 Euro; für jede weitere Stunde zusätzlich 40,00 Euro; 2. in den Tarifen 2 bis 4 und 7 für die ersten beiden Stunden 60 Euro; für jede weitere Stunde zusätzlich 20,00 Euro; (3) Die Gebühren die 90-minütigen Gruppenführungen im Memorium Nürnberger Prozesse betragen 1. in den Tarifen 1, 5, 6 und 8 100,00 Euro; 2. in den Tarifen 2 bis 4 und 7 70 Euro; (4) Für Online-Seminare und befristete oder zu erprobende pädagogische Formate können abweichende Gebühren erhoben werden. (5) Für alle Angebote wird für Fremdsprachen, soweit angeboten, in allen Tarifen ein Aufschlag von 10,00 Euro erhoben. | |
|---|---|
| § 16 Freier Eintritt Freien Eintritt in den städtischen Museen und Ausstellungen haben neben den in § 3 genannten Personen auch 1. Förderer, Spender und Leihgeber, die eine Freikarte für die jeweiligen Einrichtungen besitzen; 2. Mitglieder des Internationalen Museumsbundes (ICOM); 3. Besitzer der „Nürnberg-Card“; 4. Lehrer zur Vorbereitung eines Klassenbesuchs bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Schule. | - in §3 integriert - |
| §§ 17 - 19 - Planetarium wird der Sehenswürdigkeitengebührensatzung entnommen - | - Planetarium wird der Sehenswürdigkeitengebührensatzung entnommen - |
|---|---|
| § 20 Übergangsregelung Kulturkarten für Schüler, Senioren und Behinderte, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, behalten ihre Gültigkeit. | § 13 Übergangsregelung Kulturkarten für Schülerinnen und Schüler, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, behalten ihre Gültigkeit. |
| § 21 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (SehenswürdigkeitenGebS – SeGebS) vom 26. Oktober 2006 (Amtsblatt S. 393), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2012 (Amtsblatt S. 399), außer Kraft. | § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung – SeGebS) vom 7. Juli 2014 (Amtsblatt S. 251), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Juni 2023 (Amtsblatt S. 277), außer Kraft. |
BCN/003/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Kulturausschuss 29.11.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Entgeltordnung für das Nicolaus-Copernicus-Planetarium Nürnberg
Anlagen: 01_Diversity Check 02_Entgeltordnung_Planetarium_Entwurf
Sachverhalt (kurz): Im Zuge der Überarbeitung der Sehenswürdigkeitengebührensatzung wird das Planetarium aus dieser entnommen und die entsprechenden Regelungen in eine eigene Entgeltordnung für das Nicolaus-Copernicus-Planetarium Nürnberg überführt.
Hintergrund ist die organisatorische Zuordnung des Planetariums zum Bildungszentrum Nürnberg. Da das BZ ebefalls privatrechtlich organisiert ist, können die dort vorhandenen Regelungen auf das Planetarium übertragen werden, ohne das es einer eigenständigen öffentlich-rechtlicher Regelung bedarf.
Die Tarife und Ermäßigungen wurden aus der bisherigen Sehenswürdigkeitengebührensatzung unverändert in die neue Entgeltordung für das Planetarium überführt.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Entgeltordnung für das Nicolaus-Copernicus-Planetarium Nürnberg betrifft Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Der Kulturausschuss begutachtet die beiliegende Entgeltordnung für das Nicolaus-Copernicus- Planetarium Nürnberg und empfiehlt dem Stadtrat, diese zu erlassen.
Beschlussvorschlag: Entsprechend dem Gutachten des Kulturausschusses vom 29.11.2024 wird der Erlass der beiliegenden Entgeltordnung für das Nicolaus-Copernicus-Planetarium Nürnberg beschlossen.
| Nr. | Prüffragen | Begründung / Bemerkungen | Bewertung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | In welcher Weise wirkt sich das Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung auf unter- schiedliche Personen- gruppen aus? | Die Entgeltordnung des Nicolaus-Copernicus- Planetariums Nürnberg betrifft alle Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen, die die Einrichtung besuchen möchten. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| 2. | Auf welchen nach den Diversity-Dimensionen differenzierten Daten, Informationen oder Schätzungen basiert das Vorhaben? | Die in der Entgeltordnung festgelegten Preise und Ermä- ßigungen sollen den unterschiedlichen Lebenssituationen der Bürgerinnen und Bürger gerecht werden. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| 3. | Kann das Vorhaben zur Gleichberechtigung / Gleichstellung und Chancengleichheit bei- tragen? | Ziel ist es, möglichst allen Bürgerinnen und Bürgern, je nach Lebenslage, einen Besuch der Einrichtung zu ermöglichen. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| 4. | Welche Auswirkungen auf bestimmte Perso- nengruppen sind mit dem Einsatz öffentli- cher Mittel zu erwar- ten? | Nutzung der Angebote von Bürgern, die diese bisher nicht genutzt haben. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| Gesamt- relevanz | relevant teilweise relevant nicht relevant |
Entgeltordnung
für das Nicolaus-Copernicus-Planetarium Nürnberg
Präambel
Für die Veranstaltungen des Nicolaus-Copernicus-Plantariums Nürnberg (nachfolgend Planetarium) werden, soweit Angebote nicht entgeltfrei sind, privatrechtliche Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.
Das Planetarium legt die Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen pro Veranstaltung fest. Die Festlegung wird unter pädagogisch-inhaltlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung allgemein verbindlicher Qualitätsindikatoren vorgenommen.
1. Entgelte
(1) Das Veranstaltungsentgelt für Veranstaltungen aus dem regulären Veranstaltungsprogamm des Planetariums (Themen- und Musikshows, Vorträge und Live-Vorführungen) beträgt 10 Euro.
Für Sonderveranstaltungen gelten abweichende Entgelte, die individuell festgesetzt werden.
Die Leitung des Bildungszentrums kann hierfür je nach Zielsetzung, Inhalt, Aufwand und Nachfrage das Entgelt festsetzen, wenn sich daraus im Gesamtergebnis kein negativer Deckungsbeitrag ergibt.
Die Leitung des Bildungszentrums kann festlegen, dass unter bestimmten inhaltlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Veranstaltungen entgeltfrei stattfinden.
(2) Bei der Festlegung der Entgelte wird von folgenden Grundsätzen ausgegangen:
-
Es wird von einem Mindestentgelt ausgegangen, welches die Leitung des Bildungszentrums intern festlegt. Die Entgeltfestlegungen werden im Zusammenhang mit der Programmkalkulation dokumentiert.
-
Bei Angeboten mit Teilnahmezahlen, die unterhalb der jeweils kalkulierten Mindestteilnahmezahl liegen, ist das Planetarium berechtigt, die Veranstaltung abzusagen
oder neu zu kalkulieren.
- Bei Veranstaltungen mit besonderem Aufwand ist das Planetarium berechtigt, entsprechend höhere Entgelte zu erheben. Das gilt auch bei Kooperationen mit externen Anbietern. Ebenso sind Aufschläge oder Minderungen aus marktpolitischen und pädagogischdidaktischen Gründen zulässig.
2. Ermäßigungen
Für die nachstehend benannten Personengruppen können die genannten Ermäßigungen für Veranstaltungen gewährt werden. Eine Ausnahme stellen Sonderveranstaltungen dar.
a) Für Kinder und Jugendliche, ab dem vollendeten 4. Lebensjahr bis zum vollendetem 18. Lebensjahr, für Schülerinnen und Schüler einschließlich Berufs- und Fachschülerinnen und –schüler bei Vorlage des entsprechenden Nachweises (gültiger Schülerausweis), für Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligengesetzes (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr), für Studierende bei Vorlage des entsprechenden Nachweises (gültiger Studienausweis), für Auszubildende bei Vorlage des entsprechenden Nachweises (Ausbildungsvertrag), sowie für Teilnehmende an Integrationskursen im Sinne der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler beträgt das Veranstaltungsentgelt 6,50 Euro pro Person.
b) Kleingruppen mit bis zu zwei Erwachsenen und Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten 2 Euro Ermäßigung pro Person.
c) Für Schulklassen und KiTa-Gruppen beträgt das Veranstaltungsentgelt 4,50 Euro pro Person, mit Ausnahme der Lehrpersonen und notwendige Aufsichtspersonen (Betreuerinnen und Betreuer), s. 3..
d) Für Inhaberinnen und Inhaber der KulturKarte der Stadt Nürnberg für Seniorinnen und Senioren sowie der KulturKarte der Stadt Nürnberg für Menschen mit Behinderung beträgt das Veranstaltungsentgelt für Vorträge und Live-Vorführungen, von Montag bis Freitag, 6,50 Euro pro Person.
e) Für Inhaber/-innen des Nürnberg-Pass beträgt das Veranstaltungsentgelt, bei Vorlage des Nürnberg-Passes, 3 Euro für Veranstaltungen aus dem regulären Veranstaltungsprogramm des Planetariums, sowie 50% des regulären Verstaltungsentegelts bei Sonderveranstaltungen.
3. Freier Eintritt
Für die nachstehend benannten Personengruppen ist der Eintritt in das Planetarium unter den genannten Voraussetzungen frei. Eine Ausnahme stellen Sonderveranstaltungen dar.
a) Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger der Stadt Nürnberg sowie Inhaberinnen und Inhaber der Bürgermedaille und jeweils eine Begleitperson b) Mitglieder des Planetariumsbeirats c) Lehrpersonen und notwendige Aufsichtspersonen (Betreuerinnen und Betreuer) beim Besuch von Schulklassen und KiTa-Gruppen d) Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, wenn diese laut Ausweis auf Begleitpersonen angewiesen sind e) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr f) Inhaberinnen und Inhaber der KulturKarte der Stadt Nürnberg für Schülerinnen und Schüler und Studierende g) Inhaberinnen und Inhaber der KulturKarte der Stadt Nürnberg für Seniorinnen und Senioren, von Montag bis Freitag, bei allen Shows h) Inhaberinnen und Inhaber der KulturKarte der Stadt Nürnberg für Menschen mit Behinderung, von Montag bis Freitag, bei allen Shows
4. Entstehen der Entgeltschuld und Zahlungsmodalitäten
Die Anmeldung ist verbindlich, wenn das Planetarium die Anmeldung in die jeweilige Veranstaltung vorgenommen hat und der Teilnahmeausweis bzw. bei Barzahlungen der Zahlungsbeleg zugegangen ist. Der Zugang des Teilnahmeausweises/des Zahlungsbeleges erfolgt entsprechend der gewählten Anmeldeform durch persönliche Übergabe, per Post, als E-Mail-Anhang bzw. per E- Mail mit Link zum Teilnahmeausweis nach einer Anmeldung über das Benutzerkonto. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
Das Entgelt ist bei Veranstaltungsbeginn fällig. Entgeltschuldner ist die anmeldende bzw. reservierende Person.
5. Stornoregelungen
Sollte die Veranstaltung nicht wahrgenommen werden können, ist eine Stornierung bis 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn möglich. Dazu muss dem Planetarium der Stornierungswunsch rechtzeitig in Textform mitgeteilt oder persönlich beim Planetarium (Am Plärrer 41) abgegeben werden.
6. Veranstaltungsabsagen
6.1 Allgemeine Regelungen
Das Planetarium behält sich vor, Veranstaltungen kurzfristig abzusagen. Ein evtl. bereits entrichtetes Veranstaltungsentgelt wird dann zurückerstattet.
6.2 Rückzahlungen
Die Rückzahlung zu viel entrichteter Veranstaltungsentgelte erfolgt auf dem gleichen Zahlungsweg wie die Einzahlung. Rückzahlungen zu viel entrichteter Veranstaltungsentgelte in Form von Bareinzahlungen sind gegen Vorlage der Barzahlerquittung im Planetarium möglich. Bei EC- Kartenzahlung ist eine Rückzahlung nur bargeldlos möglich.
7. Teilnahme an Veranstaltungen
Zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Planetarium sind nur die im Teilnahmeauswei namentlich genannten Personen berechtigt, bzw. die Personen, die das jeweilige Veranstaltungsentgelt vor Ort entrichtet haben. Die mehrmalige Teilnahme an einer Veranstaltung, ohne Entrichtung des jeweiligen Entgelts, ist nicht zulässig.
Die Teilnehmenden von Veranstaltungen sind nicht berechtigt, diese aufzuzeichnen und/oder zu speichern und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder über das Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder in jeder sonstigen Form in Bild und/oder Ton zu veröffentlichen.
8. Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 1.1.2025 in Kraft.
Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ÖÖ 2244
hier: Kenntnisnahme von Dringlichkeitsanordnungen gemäß Art. 37 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 11.12.2024
Haushaltsjahr 2024
1. 111710 "Grundstücks- und Immobilienmanagement"
217.119 € bei IA E1110123100U "Interimsbauten Kongresshalle Volksfeste" Kostenart 69926400 "Hochbaumaßnahmen"
Deckung:
217.119 € aus 111720 Kst. V111720005 "unbebauter Besitz sonstiges Grundvermögen" Kostenart 62320800 "Aufwendungen zur Sanierung von Altlasten"
Datum: 11.11.2024
2. 365992 "HVE-KSV Kindertageseinrichtungen freie Träger"
219.000 € bei IA E3650111601U "Fürther Tor KiTa (2)" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-
29.000 € bei IA E3650111601U "Fürther Tor KiTa (2)" Kostenart 69926451 "Hochbaumaßnahmen Bauvorbereitung Außenanlagen SÖR" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-
Deckung:
248.000 € aus IA E2110056401U "Erasmusstr.: Neubau GS, Hort (12), Turnhalle" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2026-
Datum: 06.11.2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 04.12.2024 öffentlich Gutachten
Nürnberg (ASN)
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg
(AbfallwirtschaftsbetriebsS – ASNS)
Anlagen: Synopse Entwurf der Änderungssatzung
Sachverhalt
In Anpassung an die aktuellen Vergaberichtlinien der Stadt Nürnberg (insbesondere Punkt 3.1 „Eigenbetriebe“) wird die Betriebssatzung entsprechend geändert. Hierzu ist eine Anpassung und Änderung der Zuständigkeiten des Werkausschusses, insbesondere der Wertgrenzen in § 5 Abs. 3 Ziffer 2 bis 8 ASNS erforderlich.
Die Änderungssatzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Diese notwendige Änderung wurde zudem zum Anlass genommen, die Wertgrenzen der Satzung und damit die Kompetenzen der operativen Werkleitung an die Preisentwicklung der letzten Jahre anzupassen.
Die Ergänzung durch den vorgeschlagenen neuen Abs. 3 in § 2 dient der vorsorglichen Klarstellung auf Grund aktueller Rechtsprechung.
Die Anpassung der Kurzbezeichnungen von Stadtrecht erfolgt sukzessive bei allen städtischen Satzungen und Verordnungen.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Änderungen in der Betriebssatzung haben keine Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Durch die Maßnahme sind keine Diversity- Aspekte betroffen.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
RA
Gutachtenvorschlag Werkausschuss ASN 04.12.2024
Der Werkausschuss ASN begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (AbfallwirtschaftsbetriebsS – ASNS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag Stadtrat 11.12.2024
Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses ASN vom 04.12.2024 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (AbfallwirtschaftsbetriebsS – ASNS) beschlossen.
SYNOPSE
Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg
(AbfallwirtschaftsbetriebsS – ASNS)
| Fassung Vom 3. August 1998 (Amtsblatt S. 417), zuletzt geändert durch Satzung vom 5. August 2019 (Amtsblatt S. 296) | Änderung |
|---|---|
| § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Aufgaben des Abfallwirtschaftsbetriebs Stadt Nürnberg einschließlich etwaiger Neben- und Hilfsbetriebe sind, wenn sie von der Stadt nicht aus- drücklich anderen Stellen zugewiesen worden sind, 1. die Durchführung der Abfallwirtschaft nach der Abfallwirtschaftssat- zung sowie die Beseitigung wilder Abfallablagerungen; 2. hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der satzungsrechtlichen Vor- schriften, insbesondere Vollzug der Abfallwirtschaftssatzung und der Abfallgebührensatzung sowie 3 alle den Betriebszweck fördernden Maßnahmen (wie z. B. der Ab- schluss von Zweckvereinbarungen). (2) Mit Rücksicht auf die Erfüllung dieser Aufgaben kann sich die Stadt (Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg) im Rahmen der Gesetze an an- deren Unternehmen beteiligen | § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Aufgaben des Abfallwirtschaftsbetriebs Stadt Nürnberg einschließ- lich etwaiger Neben- und Hilfsbetriebe sind, wenn sie von der Stadt nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen worden sind, 1. die Durchführung der Abfallwirtschaft nach der Abfallwirtschafts- satzung sowie die Beseitigung wilder Abfallablagerungen; 2. hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der satzungsrechtlichen Vor- schriften, insbesondere Vollzug der Abfallwirtschaftssatzung und der Abfallgebührensatzung sowie 3 alle den Betriebszweck fördernden Maßnahmen (wie z. B. der Ab- schluss von Zweckvereinbarungen). (2) Mit Rücksicht auf die Erfüllung dieser Aufgaben kann sich die Stadt (Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg) im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen (3) Der Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben befugt, Verwaltungsakte zu erlassen. |
| § 5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angele- genheiten des Abfallwirtschaftsbetriebs Stadt Nürnberg tätig, die der Be- schlussfassung des Stadtrates vorbehalten sind. (3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadt- rat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig ist, insbesondere über 1. Erlass einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 1,5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Über- schreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 %, mindestens aber 750.000,-- Euro; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 750.000,-- Euro übersteigen; 4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Er- werb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Ver- steigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungs- verhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 500.000,-- Euro übersteigt; 5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen im Rahmen der Krediter- mächtigung für betriebliche Zwecke, soweit sie den Betrag von 250.000,-- Euro überschreiten; | § 5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstat- tung verlangen. (2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen An- gelegenheiten von Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen. (3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbe- sondere über: 1. Erlass einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 2,0 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 %, min- destens aber 1,0 Mio. Euro; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 1,0 Mio. Euro übersteigen; 4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sons- tige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 1,0 Mio. Euro übersteigt; 5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Auf- nahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen im Rahmen der Kreditermächtigung für betriebliche Zwecke, soweit sie den Betrag von 750.000,-- Euro überschreiten; |
|---|
| 6. die Vergabe von Lieferungen, Dienstleistungen und Konzessionen, wenn der Wert 250.000,-- Euro bzw. bei Bauleistungen 500.000,-- Euro und bei freiberuflichen Dienstleistungen 200.000,-- Euro über- steigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten die- selben Wertgrenzen); 7. Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen und außer- gerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 50.000,-- Euro beträgt; 8. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streit- wert mehr als 50.000,-- Euro im Einzelfall beträgt; 9. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist; 10. den Vorschlag an den Stadtrat, Stadtrat, den Jahresabschluss fest- zustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden. | 6. die Vergabe von Lieferungen, Dienstleistungen, Konzessionen, Bauleistungen und freiberuflichen Dienstleistungen, wenn der Wert 750.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten dieselben Wertgrenzen); 7. Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen und au- ßergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Ein- zelfall mehr als 100.000,-- Euro beträgt; 8. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 100.000,-- Euro im Einzelfall beträgt; 9. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zustän- dig ist 10. den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden. |
|---|
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg
(AbfallwirtschaftsbetriebsS – ASNS) vom 3. August 1998 (Amtsblatt S. 417), zuletzt
geändert durch Satzung vom 5. August 2019 (Amtsblatt S. 296)
Vom ...................………………
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
Art. 1
-
In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „AbfallwirtschaftsbetriebsS“ durch die Kurzbezeichnung „Abfallwirtschaftsbetriebssatzung“ ersetzt.
-
In § 2 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben befugt, Verwaltungsakte zu erlassen.“ „
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Oberbürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über 1. Erlass einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 2,0 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 v. H., mindestens aber 1,0 Mio. Euro; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 v. H. des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 1,0 Mio. Euro übersteigen; 4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 1,0 Mio. Euro übersteigt; 5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen im Rahmen der Kreditermächtigung für betriebliche Zwecke, soweit sie den Betrag von 750.000,-- Euro überschreiten; 6. die Vergabe von Lieferungen, Dienstleistungen, Konzessionen, Bauleistungen und freiberuflichen Dienstleistungen, wenn der Wert 750.000,-- Euro übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten dieselben Wertgrenzen); 7. Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 100.000,-- Euro beträgt; 8. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 100.000,-- Euro im Einzelfall beträgt;
- Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist; 10. den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.“
Art. 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Gh/019/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Gesundheitsausschuss 09.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Neuerlass der Gebührensatzung für das Gesundheitsamt
(Gesundheitsamtgebührensatzung - GhGebS
Anlagen: Satzungstext Gebührenverzeichnis A (allgemeine Gebühren) Gebührenverzeichnis B (besondere Gebühren) Erläuterung der wesentlichen Änderungen Aktuell geltende GhGebS mit Gebührenverzeichnissen A und G
Sachverhalt (kurz):
Inzwischen ist der Bedarf an einer Neufassung und Aktualisierung auch im Hinblick auf die geplante Änderung der GGebV stark gestiegen. Deshalb soll die GGebS nun neu erlassen werden. Außerdem soll zukünftigen Organisations- und Aufgabenänderungen Rechnung getragen werden, indem bei der Gebührenbemessung die privatärztliche GOÄ/GOZ oder die kassenärztlichen EBM-Kataloge bei vergleichbaren Leistungen Anwendung findet.
Durch die Neufassung der Gebührensatzung werden die Leistungen des Gesundheitsamtes an die aktuellen Personal- und Sachkosten angepasst.
Die Satzung besteht neu aus dem Satzungstext und den Anlagen Gebührenverzeichnis A für allgemeine Gebühren sowie Gebührenverzeichnis B für besondere Gebühren. Alle wesentlichen Änderungen sind in einer eigenständigen Anlage erläutert und dabei der derzeit geltenden Satzung (diese ebenfalls als Anlage) sowie der GGebV gegenübergestellt.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Es wird mit Gebührenmehreinnahmen von ca. 10 % ab 2025 gerechnet.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
RA
StK
Der Gesundheitsausschuss begutachtet die beiliegende Gebührensatzung für das Gesundheitsamt (Gesundheitsamtgebührensatzung - GhGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag:
Gemäß Gutachten des Gesundheitsausschusses vom 09.12.2024 wird der Erlass der beiliegenden Gebührensatzung für das Gesundheitsamt (Gesundheitsamtgebührensatzung - GhGebS) beschlossen.
Gebührensatzung für das Gesundheitsamt
(Gesundheitsamtgebührensatzung – GhGebS)
Vom ….
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 4. April 1993 (GVBl. S.264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und auf Grund von Art. 21 Abs. 5 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Sachliche Gebührenpflicht § 2 Schuldner § 3 Gebühren- und Auslagenfreiheit § 4 Zurücknahme oder vorzeitige Erledigung § 5 Gebührenbemessung § 6 Pauschalvereinbarungen § 7 Auslagen § 8 Schreibauslagen § 9 Fälligkeit, Vorschuss § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gebührenverzeichnis A – Allgemeine Gebührensätze Gebührenverzeichnis B – Besondere Gebührensätze
Sachliche Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Nürnberg erhebt für die Inanspruchnahme (Verrichtungen) des kommunalen Gesundheitsamtes als untere Gesundheitsbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Satzung.
(2) Für Amtshandlungen des Gesundheitsamts, die im übertragenen Wirkungskreis erfolgen, werden Kosten nach dem Kostengesetz (KG) in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (KVz) in den jeweils geltenden Fassungen erhoben.
(3) Unberührt bleibt außerdem die Erhebung von Kosten für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Nürnberg. Diese werden gemäß Art. 20 Abs. 1 KG nach der Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Nürnberg (Kostensatzung – KS) in der jeweils geltenden Fassung erhoben und sind im Kommunalen Kostenverzeichnis (KommKVz) der Stadt Nürnberg (Anlage zur Kostensatzung) abgebildet.
(4) Unberührt bleiben auch speziellere Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Schuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren und Auslagen ist:
-
wer eine Verrichtung veranlasst,
-
in wessen Interesse eine Verrichtung vorgenommen wird und
-
wer die Übernahme der Gebühren und Auslagen gegenüber der Dienststelle schriftlich erklärt hat.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Gebühren- und Auslagenfreiheit
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für
-
Verrichtungen für Aufklärung und Beratung, soweit sie nicht zu einer kostenpflichtigen Amtshandlung führen oder auf Antrag vorgenommen werden; nicht befreit sind gesetzlich vorgeschriebene oder von der zuständigen Dienststelle angeordnete Untersuchungen auf gesundheitliche Eignung zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder zur Beschäftigung in bestimmten Betrieben durch das Gesundheitsamt;
-
Verrichtungen des Gesundheitsamts im Rahmen der Schulgesundheitspflege (schulärztliche Zeugnisse), auch wenn diese auf Antrag vorgenommen werden;
-
a) Ermittlungen nach den §§ 25, 26 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die Durchführung von Maßnahmen nach § 29 IfSG und Ermittlungen für bayerische Dienststellen im Vollzug des § 60 IfSG,
b) Verrichtungen des Gesundheitsamts nach § 17 Abs. 1 IfSG, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 3 IfSG und zwar unabhängig davon, ob eine Maßnahme angeordnet wurde oder nicht;
-
Belehrungen nach § 43 IfSG für Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern, sofern ein innerer Zusammenhang mit dem Schulbesuch besteht und das Praktikum in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt;
-
Verrichtungen des Gesundheitsamts, die ein Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe im Vollzug gesetzlicher Aufgaben veranlasst;
-
Tätigkeiten des Gesundheitsamts in Ausübung hoheitlicher Gewalt (Amtshandlungen), die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlasst, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht;
-
Verrichtungen des Gesundheitsamts im Rahmen der Gewährung eines Nachteilsausgleichs zur Gewährleistung gleichwertiger Prüfungsbedingungen für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sowie andere Prüfungsteilnehmer, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.
Zurücknahme oder vorzeitige Erledigung
Wird ein Antrag auf eine Verrichtung zurückgenommen oder erledigt er sich auf eine andere Weise, bevor die Verrichtung beendet ist, sind je nach dem Stand der Sachbehandlung eine Gebühr von einem Zehntel bis zur vollen Höhe der für die Verrichtung festzusetzenden Gebühr, mindestens jedoch 5 Euro, und die Auslagen zu erheben.
Gebührenbemessung
(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis A für allgemeine Gebührensätze und dem Gebührenverzeichnis B für besondere Gebührensätze, die als Anlagen Bestandteil dieser Satzung sind.
(2) Besteht ein Gebührenrahmen, ist neben dem mit der Verrichtung verbundenen Aufwand die Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berücksichtigen.
(3) Für Verrichtungen, die in den anliegenden Verzeichnissen nicht aufgeführt sind, ist die Gebühr nach den in den Verzeichnissen bewerteten vergleichbaren Verrichtungen zu bemessen.
(4) Ist die Verrichtung in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 3b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) oder in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) abgebildet, wird diese herangezogen. Die Gebühr ist bei nicht über das übliche Maß hinausgehendem Arbeits- und Kostenaufwand nach dem einfachen Satz der GOÄ bzw. GOZ zu bemessen.
(5) Wird das Gesundheitsamt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung tätig, so wird der einheitliche Bewertungsmaßstab nach § 87 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Art. 1 des Gesetzes vom 20.Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 254), angewendet.
(6) Für Verrichtungen, die nicht nach Abs. 3 bis 5 abgebildet werden können oder die einen über das übliche Maß hinausgehenden Arbeits- oder Kostenaufwand erfordern, ist die Gebühr nach dem Zeit- und Kostenaufwand und nach der Bedeutung der Leistung für die einzelnen Benutzer zu berechnen
(7) Für Verrichtungen, die nicht nach Abs. 4 und 5 abgerechnet und auf Verlangen der Schuldner außerhalb der für die Stadt Nürnberg festgesetzten Dienststunden vorgenommen werden, ist die doppelte Gebühr zu erheben.
Pauschalvereinbarungen
(1) Das Gesundheitsamt kann mit anderen öffentlichen Stellen Vereinbarungen treffen, wonach die von diesen zur Erledigung öffentlicher Aufgaben beantragten Verrichtungen durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden.
(2) Das Gesundheitsamt kann, soweit es im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung tätig wird, Vereinbarungen treffen, wonach die Gebühren für Verrichtungen durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden.
(3) In die Vereinbarungen nach den Abs. 1 und 2 können auch die Auslagen einbezogen werden.
Auslagen
(1) Als Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen A und B nichts anderes vorgesehen ist, nur erhoben:
-
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Zustellungsurkunde durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
-
Reisekostenvergütungen im Sinn der Reisekostenvorschriften und die sonstigen Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle;
-
die anderen Dienststellen oder Personen zustehenden Beträge, und zwar auch dann, wenn diesen Dienststellen keine Gebühren und Auslagen oder Aufwendungen zu erstatten sind;
-
die Kosten zur Fertigung von Fotografien für Beweiszwecke.
(2) Werden auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang Verrichtungen für mehrere Schuldner ausgeführt, so werden die Aufwendungen auf die einzelnen Verrichtungen angemessen verteilt; dabei sind die Entfernung vom Dienstort und die auf die einzelnen Dienstgeschäfte verwendete Zeit zu berücksichtigen. Es dürfen jedoch den einzelnen Schuldnern keine höheren Auslagen berechnet werden, als wenn die Dienstreise oder der Dienstgang für jeden allein ausgeführt worden wäre.
Schreibauslagen
Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, ist nach Tarifgruppe 00 Tarifnummer 007 KommKVz festgelegt.
Fälligkeit, Vorschuss
(1) Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Verrichtung beendet ist, im Fall des § 4 mit der Zurücknahme oder vorzeitigen Erledigung des Antrags. Muss das Ergebnis einer
Verrichtung zugestellt, eröffnet oder sonst bekanntgegeben werden, sind die Gebühren und Auslagen erst damit fällig.
(2) Verrichtungen, die auf Antrag vorzunehmen sind, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Den Antragstellern ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses zu setzen. Sind die Antragsteller außerstande, die Gebühren und Auslagen vorzuschießen, ohne ihren oder den Unterhalt ihrer Familien zu beeinträchtigen, so darf von ihnen ein Vorschuss nur gefordert werden, wenn ihre Anträge mutwillig erscheinen.
(3) Urkunden, Gutachten, Zeugnisse oder sonstige Schriftstücke können bis zur Zahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden; sie können auch unter Nachnahme übersandt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Gesundheitsamt (GesundheitsamtGebS - GhGebS) vom 12. November 2001 (Amtsblatt S. 538) außer Kraft.
Gebührensatzung für das Gesundheitsamt
(Gesundheitsamtgebührensatzung – GhGebS)
Gebührenverzeichnis A
Allgemeine Gebührensätze
Tarif- Leistungsbeschreibung
Nr. Euro
A 1 Befunde, Gutachten (auch psychologische mit Testverfahren), einschließlich einer evtl. erforderlichen Besichtigung A 1.1 Befundvermerk (Befundschein, Befundmitteilung, Befundbericht) 10 bis
A 1.2 kurzes Gutachten oder rechnerische Auswertung 25 bis
A 1.3 ausführliches Gutachten (auch auf Vordrucken) 125 bis
Neben der Gebühr nach den Tarif-Nrn. A 2 und A 3 werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis B nicht erhoben. Neben Gebühren, die nach dem Gebührenverzeichnis B erhoben werden, werden Gebühren nach Tarif-Nr. A 1 nur dann erhoben, wenn es in den Gebührenverzeichnissen besonders bestimmt ist oder wenn über den Befundvermerk oder das Gutachten hinaus eine besondere Begutachtung erforderlich ist. A 2 Zeitaufwand Werden Termine außerhalb der Dienststellen wahrgenommen, so sind einschließlich des im Termin mündlich erstatteten oder mündlich erläuterten, bereits vorliegenden Gutachtens für den Zeitaufwand je Stunde zu erheben: a) wenn Beamte der 4. Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte tätig werden 100,00 b) wenn Beamte der 3. Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte tätig werden 80,00 c) wenn Beamte der 2. Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte tätig werden 60,00 Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu berechnen. Zeiten für die Vorbereitung, An- und Rückreise und Wartezeiten sind mitzurechnen. Bei Betriebskontrollen und bei Entnahme von Wasserproben aus Wasserversorgungsanlagen mit Untersuchungen am Ort der Entnahme ist der Stundensatz für Reise- und Wartezeiten um 50 v.H. zu ermäßigen. A 3 Gebühren nach § 5 Abs. 6 GhGebS Bei der Berechnung von Gebühren nach § 5 Abs. 6 GhGebS sind – unbeschadet der Bedeutung der Leistung für die Benutzer – für den Zeitaufwand die Stundensätze und Berechnungsmaßstäbe nach Tarif-Nr. A 2 zu Grunde zu legen. Hinzu kommt der Kostenaufwand, der sich nach dem tatsächlichen Anfall, insbesondere nach dem Materialverbrauch richtet; § 8 GhGebS bleibt unberührt. A 4 Erstellung von Datensätzen auf Datenträgern oder Übermittlung mittels 10 bis
elektronischer Medien 50
Diese Gebühr wird neben den sonstigen Gebühren erhoben.
Gebührensatzung für das Gesundheitsamt
(Gesundheitsamtgebührensatzung – GhGebS)
Gebührenverzeichnis B
Besondere Gebührensätze
Tarif- Leistungsbeschreibung
Nr. Euro
B 1 Ärztliche Untersuchung/Belehrung
einschließlich qualitativer Urinuntersuchung mittels Teststreifen (mindestens auf Eiweiß, Zucker und Urobilinogen) sowie Sehtest, Farbsinnprüfung, Hörtest B 1.1 einschließlich Befundvermerk 20 bis 100 B 1.2 einschließlich kurzem Gutachten 35 bis 250 B 1.3 einschließlich ausführlichem Gutachten 135 bis 2500 B 1.4 aufwändige apparative Zusatzdiagnostik (z. B. Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie) je Untersuchung 25 bis 50 B 1.5 Präsenz-Belehrung nach § 43 IfSG 28 a) bei Sammelbelehrungen je Belehrungspflichtigen 14 b) Sammelbelehrungen für Helfer im Rahmen einer unentgeltlichen Tätigkeit (z. B. bei Vereinsfesten) mit einem Kostenträger Grundgebühr 12,50 zuzüglich je Person 2,50 höchstens 280 c) Belehrung im Online-Verfahren mit Zahlungsabwicklung 20 d) Beauftragung eines Arztes zur Durchführung der Erstbelehrung nach § 43 IfSG, pro Jahr der Gültigkeit der Beauftragung 100
B 2 Blutentnahme
B 2.1 Entnahme einschließlich Materialkosten (z. B. Venüle für Blutalkoholbestimmung) 10 B 2.2 Für eine allgemeine Untersuchung, eine Niederschrift und ein kurzes Gutachten, z. B. im Rahmen der Blutalkoholbestimmung, werden Gebühren nach der Tarif-Nr. B 1.2 erhoben. Die Gebühren der Tarif-Nrn. B 2.1 und B 2.2 werden nebeneinander erhoben.
B 3 Laboratoriumsuntersuchungen
Enzymatische, mikroskopische, bakteriologische, mikrobiologische, serologisch-immunologische Untersuchungsverfahren und Methoden (z. B. Enzymbestimmungen wie GOT, GPT, Gamma-GT, Sputumuntersuchungen, Rheumafaktoren, quantitative Differenzierung eines Blutausstrichs) Blutchemische Untersuchungen (z. B. Bilirubin, Harnsäure, Harnstoff, Kreatinin, Natrium, Kalium, Calcium, Cholesterin, Triglyzeride, Blutzucker, Bestimmung der Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit)
Tarif- Leistungsbeschreibung
Nr. Euro
Untersuchungen sonstiger Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen usw. (Harnsediment, Stuhl auf Blut) B 3.1 Einfache Untersuchungsverfahren (z.B. mittels vorgefertigter Reagenzträger, ohne aufwändige Vorbereitung und Bearbeitung) je Untersuchung 10 B 3.2 Aufwändige Untersuchungsverfahren (z.B. mehrteilige arbeitsintensive Verfahren, aufwändige Bestimmungen wie Fotometrie, Elektrophorese, Färbeverfahren, mikrobiologische Kulturen) je Untersuchung 20
B 4 Vollzug des Apotheken- und des Betäubungsmittelrechts
B 4.1 Mitwirkung bei der Abnahme einer Apotheke 35 bis 85 B 4.2 Mitwirkung bei der Besichtigung einer Apotheke 25 bis 100 B.4.3 Mitwirkung bei der Überwachung des Vollzugs angeordneter Auflagen in Apotheken 20 bis 50 B 4.4 Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern, soweit diese Überwachung zu einer Beanstandung führt 25 bis 150
B 5 Befundung von Röntgenaufnahmen
je digitaler Aufnahme 15
B 6 Tuberkulin- /IGRA-Test
Durchführung einschließlich Auswertung; Sachkosten werden als Auslagen verrechnet. 10
B 7 Nachtrag von Impfungen in Impfausweise nach § 22 Abs. 2 Satz 3 IfSG
B 7.1 Ausstellung einer Zweitschrift (ohne ärztliche Unterschrift) des zuvor unmittelbar nach der Impfung ausgestellten Impfzertifikates a) ausschließlich auf Basis einer Recherche im digitalen Impfarchiv 10 b) auf Basis einer Recherche in der papiergebundenen Patientenakte 10 bis 30 c) Nachtrag von einer bis max. fünf Schutzimpfungen in den vorhandenen Impfausweis 18 B 7.2 Übertragung eines kompletten Impfbuches in einen neuen Impfausweis 54
B 8 Bestattungswesen
Durchführung der ersten oder zweiten Leichenschau einschließlich Ausstellen der Todesbescheinigung 80 bis 120
B 9 Heilpraktikerwesen
Überprüfung einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters 105 bis 500 Entschädigungen für Beisitzer werden als Auslagen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 GhGebS gesondert erhoben.
Tarif- Leistungsbeschreibung
Nr. Euro
Für die Erlaubniserteilung fallen zusätzlich Verwaltungsgebühren nach Tarif-Nr. 7.IX.3/1 KVz an (§ 1 Abs. 2 GhGebS)
B 10 Einrichtungen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen
Überprüfen, ob die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 3 GDG erfüllt sind, einschließlich der Stellungnahme des Gesundheitsamtes 65 bis 175
Neuerlass der Gesundheitsamtgebührensatzung
- Erläuterung der wesentlichen Änderungen -
| Fundstelle | Leistung/ Thema | Alte Fassung | Neue Fassung | Zum Vergleich GGebV | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| neu | (aktueller Stand) | ||||||
| Satzungs- | |||||||
| text | |||||||
| § 1 | Sachliche Gebühren- pflicht | Alle Inanspruchnahmen des Gesundheitsamts sind gebührenpflichtig nach dieser Satzung | Differenzierung nach der Rolle des Ge- | Für die Inanspruchnahme der Gesundheits- und Vete- rinärbehörden des Frei- staats | |||
| sundheitsamts als Aufgabenträger: | |||||||
| a) der unteren Gesundheitsbehörde | |||||||
| b) der Kreisverwaltungsbehörde im Ge- | |||||||
| sundheitswesen | |||||||
| c) im eigenen Wirkungskreis der Stadt | |||||||
| Nürnberg (Gesundheitspflege, Stadthygi- | |||||||
| ene) | |||||||
| d) als Zeuge oder Sachverständiger in | |||||||
| Gerichts- und Verwaltungssachen | |||||||
| § 3 | Gebühren- und Ausla- genfreiheit | Verweis auf § 69 IfSG | Nähere Erläuterung, welche Leistungen | Über die Neufassung hin- ausgehende Befreiungen sind für Nürnberg nicht rele- vant | |||
| nach dem Infektionsschutzgesetz aus öf- | |||||||
| fentlichen Mitteln zu bestreiten sind | |||||||
| nicht ausdrücklich geregelt | Belehrungen nach § 43 IfSG für schuli- | ||||||
| sche Betriebspraktika | |||||||
| nicht ausdrücklich geregelt | Leistung wird gebührenpflichtig, wenn | ||||||
| der Veranlasser dieses Tätigwerden ver- | |||||||
| ursacht hat, z.B. kostenpflichtige Nach- | |||||||
| besichtigung bei Hygienemängeln nach | |||||||
| einer Routinekontrolle | |||||||
| nicht ausdrücklich geregelt | Zeugnisse über Prüfungszeitverlängerun- | ||||||
| gen oder -erleichterungen bei Schwerbe- | |||||||
| hinderten | |||||||
| § 5 | Gebührenbemessung | bisher nicht geregelt | Absatz 4: Vorrang der GOÄ, wenn privat- | Nicht geregelt | |||
| ärztliche Leistung vergleichbar ist (z.B. | |||||||
| Impfungen) |
| bisher nicht geregelt | Absatz 5: Vorrang der EBM, wenn kas- | Nicht geregelt | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| senärztliche Leistung vergleichbar ist | ||||||
| (z.B. psychotherapeutische Leistung) | ||||||
| § 6 | Pauschalvereinbarun- gen | bisher nicht geregelt | Es wird die Möglichkeit eröffnet, bei grö- | In § 7 GGebV vergleichbar geregelt | ||
| ßeren oder gleichartigen Aufträgen, Son- | ||||||
| dervereinbarungen zu treffen | ||||||
| § 8 | Schreibauslagen | nach § 7 war das Kosten- gesetz dafür heranzuzie- hen | Verweis auf die städtische Kostensat- zung | Verweis auf die städtische Kostensat- | Verweis auf das Kostenver- zeichnis (KVz) | |
| zung | ||||||
| Gebühren- | Allgemeine Gebührens- ätze | |||||
| verzeich- | ||||||
| nis A (Ta- | ||||||
| rifNr.) | ||||||
| A 1 | Befunde und Gutach- ten | 7,50 € bis 215 € | Um komplexere Leistungen abbilden zu | 8,50 € bis 2.750 € | ||
| können, neuer Gebührenrahmen von | ||||||
| 10 € bis 2.500 € | ||||||
| A 2 | Tätigkeiten nach Zeit- aufwand | Vergütung des Personal- einsatzes pro Stunde von 29 € bis 66 € | Anpassung an Entgeltentwicklung und | Vergütung des Personalein- satzes pro Stunde von 33 € bis 65 € | ||
| Reduzierung auf 3 Kategorien zwischen | ||||||
| 60 € und 100 € pro Stunde | ||||||
| A 4 | Datenübermittlungen | bisher nicht geregelt | Erstellen und Übermitteln von Daten wer- | 5,50 € bis 28 € | ||
| den mit 10 € bis 50 € verrechnet | ||||||
| Gebühren- | Besondere Gebührens- ätze | |||||
| verzeich- | ||||||
| nis B (Ta- | ||||||
| rifNr.) | ||||||
| B 1 | Ärztliche Untersu- chung/ Belehrung, ein- schl. Erstellung des Gutachtens | 15 € bis 150 €, ggf. zuzüg- lich allgemeiner Gutach- tensgebühren | 20 € bis 2.500 € (Abbildung sämtlicher Konstellationen der ärztlichen Gutachten- serstellung) | 16 € bis 165 € (Gebühren- rahmen für ärztliche Gut- achten und Untersuchun- gen) | ||
| Aufwendige apparative Zusatzdiagnostik | 22 € und 43 € | 25 € bis 50 € | 25 € bis 47 € | |||
| Belehrung für den Um- gang mit Lebensmitteln (§ 43 IfSG) | Einzelbelehrung 15 € zu- züglich Bescheinigung 5 €, Sammelbelehrung zwischen 5 und 15 € | In Präsenz: Einzelbelehrung 28 €, Sam- | In Präsenz: Einzelbelehrung 28 €, Sammelbelehrung 14 €, Online-Belehrung 12,50 €; | |||
| melbelehrung 14 €, | ||||||
| Online-Belehrung mit Zahlungsabwick- | ||||||
| lung 20 €; | ||||||
| in Präsenz für ehrenamtlichen Bereich |
Allgemeine Gebührens-
ätze
Besondere Gebührens-
ätze
20 € bis 2.500 € (Abbildung sämtlicher
Konstellationen der ärztlichen Gutachten-
serstellung)
| mit Kostenträger 12,50 € + 2,50 € pro Person, maximal 280 €; | in Präsenz für ehrenamtli- chen Bereich mit Kostenträ- ger 12,50 € + 2,50 € pro Person, maximal 280 €; | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| B 2 | Blutentnahmen | Einschl. Material 8 € | Einschl. Sachkosten 10 € | Mit Sachkosten 8,50 € | |
| B 3 | Laboruntersuchungen | Bisher nicht geregelt | Standarduntersuchungen 10 €, | Einfache Untersuchungen 6,50 €, aufwendigere 16 € | |
| aufwendigere 20 € | |||||
| B 4 | Apotheken- und Betäu- bungsmittelrecht | ||||
| Apotheken: Mitwirkung bei Abnahme | 30 € bis 60 € | 35 € bis 85 € | 32 € bis 65 € | ||
| Besichtigung | 20 € bis 45 € | 25 € bis 100 € | 21 € bis 47 €, | ||
| Überwachung der Voll- zugsauflagen | 11 € bis 20 € | 20 € bis 50 € | 20 € bis 50 € | 12,50 € bis 21 € | |
| Betäubungsmittelver- kehr im Medizinal-we- sen bei Beanstandungen im Rahmen der Überwa- chung | 20 € bis 115 € | 25 € bis 150 € | 21 € bis 125 € | ||
| B 5 | Befundung von Rönt- genaufnahmen | Je Aufnahme 12 € | Je digitale Aufnahme 15 € | 6,50 € und 13 €, je nach Aufnahmetyp | |
| B 6 | Tuberkulin-/ IGRA-Test | Durchführung einschl. Auswertung 5 € | Durchführung und Auswertung, zuzüglich | Nur Tuberkulintest 4,50 € | |
| Material-Auslagen 10 € | |||||
| B 7 | Nachtrag von Impfun- gen in Impfausweise | Bisher nicht geregelt | Ausstellung einer Zweitschrift des Impf- | Bisher nur durch ministeriel- les Schreiben geregelt | |
| zertifikats je nach Rechercheaufwand | |||||
| 10 € bis 30 €; kompletter Übertrag eines | |||||
| Impfbuchs in einen neuen Impfausweis | |||||
| 54 € | |||||
| B 8 | Bestattungswesen | Leichenschau einschl. To- desbescheinigung 29,50 € | Durchführen der ersten oder zweiten Lei- | Bisher nur allgemein als Leichenschau geregelt mit 32 € | |
| chenschau einschl. Ausstellen der To- | |||||
| desbescheinigung 80 € bis 120 €1 |
mit Kostenträger 12,50 € + 2,50 € pro
Person, maximal 280 €;
1 vorläufige Werte. Nach Inkrafttreten der Regelungen über die zweite Leichenschau ab 01.04.2024 (derzeitiger Rechtsstand der BestV) können diese Werte noch angepasst werden
| B 9 | Heilpraktikerwesen | 94 € bis 322 € zuzüglich Auslagen für Beisitzer und Erlaubnisgebühren | Überprüfung eines/einer Heilpraktikeran- | Identisch geregelt wie in Neufassung | |
|---|---|---|---|---|---|
| wärters/in 105 € bis 500 € zuzüglich Aus- | |||||
| lagen für Beisitzer der Prüfungskommis- | |||||
| sion. Die Gebühren für die Erlaubnis der | |||||
| Kreisverwaltungsbehörde fallen zusätz- | |||||
| lich an. | |||||
| B 10 | Einrichtungen zur Durchführung von Schwangerschaftsab- brüchen | 55 € bis 165 € auf vorheri- ger Rechtsgrundlage | Überprüfen der gesetzlichen Anforderun- gen einschl. Stellungnahme 65 € bis 175 € | Überprüfen der gesetzlichen Anforderun- | Identisch geregelt wie in Neufassung auf vorheriger Rechtsgrundlage |
| gen einschl. Stellungnahme 65 € bis 175 | |||||
| € |
Gebührensatzung für das Gesundheitsamt
(GesundheitsamtGebS - GhGebS)
Vom 12. November 2001 (Amtsblatt S. 538)
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes i. d. F. d. Bek. vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert Gebühren und Auslagenfreiheit durch § 17 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) folgende Satzung: Gebühren und Auslagen werden unbeschadet anderer Vorschriften nicht erhoben für: Inhaltsübersicht 1. Verrichtungen gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 des Ge- § 1 Sachliche Gebührenpflicht setzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, § 2 Schuldner soweit sie nicht zu einer kostenpflichtigen Amtshandlung führen oder auf Antrag vorgenommen § 3 Gebühren und Auslagenfreiheit werden; nicht befreit sind gesetzlich vorgeschriebe- § 4 Zurücknahme oder vorzeitige Erledigung ne oder von der zuständigen Dienststelle angeordnete Untersuchungen auf gesundheitliche Eignung § 5 Höhe der Gebühren zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder zur Be- § 6 Auslagen schäftigung in bestimmten Betrieben; § 7 Schreibauslagen 2. Verrichtungen des Gesundheitsamtes im Rahmen der Schulgesundheitspflege (schulärztliche Zeug- § 8 Aufrundung nisse), auch wenn diese auf Antrag vorgenommen werden; § 9 Fälligkeit, Vorschuss 3. Verrichtungen des Gesundheitsamtes, deren Kos- § 10 Zeugen, Sachverständige ten nach § 69 des Infektionsschutzgesetzes aus öf- § 11 In-Kraft-Treten fentlichen Mitteln zu bestreiten sind; 4. Verrichtungen, die ein Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe im Vollzug § 1 gesetzlicher Aufgaben beantragt;
Sachliche Gebührenpflicht 5. Verrichtungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des
Kostengesetzes (KG). Für die Inanspruchnahme (Verrichtungen) des Gesundheitsamtes der Stadt Nürnberg werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Satzung § 4 erhoben.
Zurücknahme oder vorzeitige Erledigung
Wird ein Antrag auf eine Verrichtung zurückgenommen oder erledigt er sich auf eine andere Weise, bevor die
Schuldner Verrichtung beendet ist, sind je nach dem Stand der
Sachbehandlung eine Gebühr von einem Zehntel bis zur Schuldner der Gebühren und Auslagen ist: vollen Höhe der für die Verrichtung festzusetzenden Gebühr, mindestens jedoch 1 Euro und die Auslagen zu er- 1. wer eine Verrichtung veranlasst, heben. 2. derjenige, in dessen Interesse eine Verrichtung vorgenommen wird und 3. wer Gebühren und Auslagen gegenüber der Dienststelle schriftlich übernommen hat. Höhe der Gebühren Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den anliegenden Verzeichnissen.
(2) Besteht ein Gebührenrahmen, ist neben dem mit der Verrichtung verbundenen Aufwand die Bedeutung § 8 der Leistung für den Benutzer zu berücksichtigen.
Aufrundung
(3) Für Verrichtungen, die in den anliegenden Verzeichnissen nicht aufgeführt sind, ist die Gebühr nach Der geschuldete Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzuden in den Verzeichnissen bewerteten vergleichbaren runden. Verrichtungen zu bemessen. (4) Für Verrichtungen, die nicht nach Absatz 3 mit anderen in den Verzeichnissen aufgeführten Verrichtungen § 9 vergleichbar sind oder die einen über das übliche Maß
Fälligkeit, Vorschuss
hinausgehenden Arbeits- oder Kostenaufwand erfordern, ist die Gebühr nach dem Zeit- und Kostenaufwand und der Bedeutung der Leistung für den Benutzer zu berech- (1) Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald nen. die Verrichtung beendet ist, im Fall des § 4 mit der Zurücknahme oder vorzeitigen Erledigung des Antrages. (5) Für Verrichtungen, die auf Verlangen des Schuld- Muss das Ergebnis einer Verrichtung zugestellt, eröffnet ners außerhalb der für die Stadt Nürnberg festgesetzten oder sonst bekannt gegeben werden, sind die Gebühren Arbeitszeit vorgenommen werden, ist die doppelte Ge- und Auslagen erst damit fällig. bühr zu erheben. (2) Verrichtungen, die auf Antrag vorzunehmen sind, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses zu setzen. Ist der Antragsteller außerstande, die Gebüh-
Auslagen
ren und Auslagen vorzuschießen, ohne seinen oder seiner Familie Unterhalt zu beeinträchtigen, so darf von ihm (1) Als Auslagen werden, soweit in den Gebührenverein Vorschuss nur gefordert werden, wenn sein Antrag zeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nur erhoben mutwillig erscheint. 1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegramm- (3) Urkunden, Gutachten, Zeugnisse oder sonstige und Fernschreibgebühren, Schriftstücke können bis zur Zahlung der geschuldeten 2. Postgebühren, mit Ausnahme derjenigen für ge- Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden; sie wöhnliche Postkarten und Briefe, ferner Frachtge- können auch unter Nachnahme übersandt werden. bühren und andere Transportkosten sowie Nachgebühren, die bei nicht oder nicht genügend freigemachten Postsendungen angefallen sind, 3. Reisekostenvergütungen im Sinne der Reisekos-
Zeugen, Sachverständige
tenvorschriften und die sonstigen Aufwendungen bei Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle, (1) Wird das Gesundheitsamt der Stadt Nürnberg in 4. die anderen Stellen oder Personen zustehenden Verwaltungssachen als Zeuge oder Sachverständiger Beträge, und zwar auch dann, wenn diesen Dienst- herangezogen, so erhält es eine Entschädigung auf stellen keine Gebühren und Auslagen oder Aufwen- Grund der Verordnung über die Entschädigung von Zeudungen zu erstatten sind. gen und Sachverständigen in Verwaltungssachen. 5. die Kosten zur Fertigung von Fotografien für Be- (2) Für die Entschädigung gelten die §§ 3 bis 9 entweiszwecke. sprechend. (2) Werden auf einem Dienstgang Verrichtungen für mehrere Schuldner ausgeführt, so werden die Aufwendungen auf die einzelnen Verrichtungen angemessen § 11 verteilt; dabei sind die Entfernung vom Dienstsitz und die auf die einzelnen Dienstgeschäfte verwendete Zeit zu In-Kraft-Treten berücksichtigen. Es dürfen jedoch dem einzelnen Schuldner keine höheren Auslagen berechnet werden, Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeials wenn der Dienstgang für ihn allein ausgeführt worden tig tritt die Gebührensatzung für das Gesundheitsamt wäre. (Gesundheitsamt-Gebührensatzung) vom 2. Mai 1975 (Amtsblatt S. 93), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. November 1995 (Amtsblatt S. 494) außer Kraft.
Schreibauslagen
Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Abschriften sind Schreibauslagen nach Art. 10 KG zu erheben.
2 35. Nachtrag Dezember 2001
Gebührenverzeichnis A
Gebührensatzung für das Gesundheitsamt
(GesundheitsamtGebS - GhGebS)
Gebührenverzeichnis A
Allgemeine Gebührensätze
Tarif- Leistungsbeschreibung Euro
Nr.
A 1 Befunde, Gutachten
a) Befundvermerk (Befundschein, Befundmitteilung, Befundbericht) 7,50 - 75 b) Kurzes Gutachten 16 – 123,50 c) Ausführliches Gutachten (auch auf Vordrucken) 150 – 215 Ist für die Erhebung des Befundes einschließlich Dokumentation oder für die Abgabe des Gutachtens eine Besichtigung erforderlich, so ist die Besichtigung mit den Gebühren nach Tarif-Nr. A 1 abgegolten. Neben der Gebühr nach den Tarif-Nrn. A 2 und A 3 werden Gebühren nach Tarif A 1 nicht erhoben. Neben Gebühren, die nach dem Gebührenverzeichnis G erhoben werden, werden Gebühren nach Tarif A 1 nur dann erhoben, wenn es in dem Gebührenverzeichnis besonders bestimmt ist oder wenn über den Befundvermerk oder das Gutachten hinaus eine im allgemeinen bei einer Verrichtung nicht übliche, besondere Begutachtung erforderlich ist.
A 2 Zeitaufwand
Werden Termine außerhalb der Dienststelle wahrgenommen, so sind einschließlich des im Termin mündlich erstatteten oder mündlich erläuterten, bereits vorliegenden Gutachtens für den Zeitaufwand je Stunde zu erheben: a) wenn ein Beamter des höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter tätig wird, 66 b) wenn ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter tätig wird, 46,50 c) wenn ein Beamter des mittleren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter tätig wird, 35 d) wenn sonstiges Personal tätig wird. 29 Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu berechnen. Zeiten für die Vorbereitung, An- und Rückreise und Wartezeiten sind mitzurechnen. Bei Betriebskontrollen und bei Entnahme von Wasserproben aus Wasserversorgungsanlagen mit Untersuchungen am Ort der Entnahme ist der Stundensatz für Reise- und Wartezeiten um 50 v. H. zu ermäßigen.
A 3 Gebühren nach § 5 Abs. 4
Bei der Berechnung von Gebühren nach § 5 Abs. 4 sind - unbeschadet der Bedeutung der Leistung für den Benutzer - für den Zeitaufwand die Stundensätze nach der Tarif-Nr. A 2 zugrunde zu legen. Tarif-Nr. A 2 letzter Absatz gilt bei der Berechnung entsprechend. Hinzu kommt der Kostenaufwand, der sich nach dem tatsächlichen Anfall, insbesondere nach dem Materialverbrauch richtet; § 6 bleibt unberührt.
Gebührenverzeichnis G
Gebührensatzung für das Gesundheitsamt
(GesundheitsamtGebS - GhGebS)
Gebührenverzeichnis G
Besondere Gebührensätze
Tarif- Leistungsbeschreibung Euro
Nr. G 1 Ärztliche Untersuchung einschließlich qualitativer Urinuntersuchung mittels Teststreifen (mindestens auf Eiweiß, Zucker und Urobilinogen) sowie Sehteste, Farbsinnprüfung, Hörtest a) einschließlich Befundvermerk 15 - 30 b) einschließlich kurzem Gutachten 19 - 80 c) einschließlich ausführlichem Gutachten 43 - 150 G 2 Belehrungen nach § 43 IfSG a) Einzelbelehrung 15 b) Sammelbelehrungen, pro Belehrter 5 - 15 c) Beauftragung eines Arztes zur Durchführung von Belehrungen nach § 43 IfSG 50 d) Zweitschrift der Bestätigung über die Belehrung 5 G 3 Aufwendige apparative Zusatzdiagnostik (z. B. Lungenfunktionsprüfung, ophtalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie) je Untersuchung 22 - 43 Für Röntgenuntersuchungen und deren Befundung werden Gebühren nach den Tarif-Nrn. G 6 und G 7 erhoben. G 4 Blutentnahme a) Entnahme einschließlich Materialkosten (z. B. Venüle für Blutalkoholbestimmung) 8 b) Für eine allgemeine Untersuchung, eine Niederschrift und ein kurzes Gutachten, z. B. im Rahmen der Blutalkoholbestimmung, werden Gebühren nach der Tarif- Nr. G 1 b erhoben. Die Gebühren der Tarif-Nrn. G 4 a und G 4 b werden nebeneinander erhoben. G 5 Vollzug des Apotheken- und Betäubungsmittelrechts a) Mitwirkung bei der Abnahme der Apotheke 30 - 60 b) Mitwirkung bei der Besichtigung einer Apotheke 20 - 45 c) Mitwirkung bei der Überwachung des Vollzugs angeordneter Auflagen in Apotheken 11 - 20 d) Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern, soweit diese Überwachung zu einer Beanstandung führt 20 - 115 G 6 Röntgenuntersuchung (ohne Befundvermerk oder Gutachten) Übersichtaufnahme (einschließlich Schirmbildaufnahme) Thorax a) Format 24 x 30 cm, je Aufnahme 10 b) Format 35 x 35 cm, je Aufnahme 12 c) Format 100 x 100 mm, je Aufnahme 5
Gebührenverzeichnis G
Tarif- Leistungsbeschreibung Euro
Nr. G 7 Befundung von Röntgenaufnahmen Übersichtsaufnahme (einschließlich Schirmbildaufnahme) je Aufnahme 12 G 8 Tuberkulintest Durchführung einschließlich Auswertung 5 G 9 Bestattungswesen Leichenschau einschließlich Todesbescheinigung 29,50 G 10 Heilpraktikerwesen a) Überprüfung eines Heilpraktikers 94 – 322 b) Aufwendungen für Beisitzer werden als Auslagen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 gesondert erhoben. G 11 Schwangerenhilfeergänzungsgesetz Überprüfung, ob die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BaySchwHEG erfüllt sind, einschließlich der Stellungnahme des Gesundheitsamtes 55 - 165
2 35. Nachtrag Dezember 2001
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss NürnbergStift (NüSt) 05.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Satzungsänderung NürnbergStift - hier: Überführung der Service GmbH in die
Gemeinnützigkeit zum 01.01.2025
Anlagen: 2_1 Sachverhalt Satzungsänderung NÜSt zum 01.01.2025 Entwurf Änderungssatzung NüSt 01.01.2025 Entwurf Satzung NüSt 01.01.2025
Sachverhalt (kurz):
Um künftig steuerliche Nachteile zu vermeiden, wurde auf der Gesellschafterversammlung der NürnbergStift Service GmbH vom 12.03.2024 beschlossen, die NürnbergStift Service GmbH zum 01.01.2025 in die Gemeinnützigkeit einer gGmbH zu überführen.
Zu diesem Zweck ist nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung mit Wirkung vom 01.01.2025 neben dem Gesellschaftsvertrag der NürnbergStift Service GmbH auch die Betriebssatzung für das NürnbergStift anzupassen.
Eine ausführliche Sachverhaltsschilderung erfolgt in der Anlage.
Die Anpassung der Kurzbezeichnung von Stadtrecht erfolgt sukzessive bei allen städtischen Satzungen und Verordnungen.
Die Änderungssatzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Mit der Überführung der NüSt Service GmbH in die Gemeinnützigkeit endet die Betriebsaufspaltung bei NürnbergStift im steuerpflichtigen Bereich. Die bei den Finanzbehörden angeforderte verbindliche Auskunft zur Aufdeckung von stillen Reserven bei NüSt wird in Kürze erwartet. Sollte diese Auskunft bis zum Sitzungstermin vorliegen, wird sie nachgereicht. (→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Änderungen in der Betriebssatzung haben keine Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Durch die Maßnahme sind keine Diversity- Aspekte betroffen.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag (Werkausschuss Ö 05.12.2024):
Der Werkausschuss NüSt begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das NürnbergStift (NürnbergStiftS – NüStS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag (Stadtrat Ö 11.12.2024):
Entsprechend dem Gutachten des Werkausschusses NüSt vom 05.12.2024 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das NürnbergStift (NürnbergStiftS
- NüStS) beschlossen.
TOP: 2.1
zur Sitzung des Werkausschusses (NüSt) vom 05.12.2024
Satzungsänderung NüSt zum 01.01.2025
1. Ausgangslage Nürnberg Stift Service GmbH
In einer seit dem Jahr 2017 durchgeführten und im Jahr 2022 abgeschlossenen steuerlichen Betriebsprüfung der Perioden 2012-2019 bei der NürnbergStift Service GmbH qualifizierte die Finanzverwaltung die Verluste aus der Speisenversorgung (Segment Küche) für die Einrichtungen des NürnbergStift als verdeckte Gewinnausschüttung.
Im Jahresabschluss 2021 wurden deshalb für die zum Teil auch pandemiebedingten Verluste im Bereich der Speisenversorgung der Jahre 2020 und 2021 zusätzlich entsprechende Rückstellungen für Steuernachzahlungen gebildet. Vor allem aufgrund der daraus resultierenden erheblichen Rückstellungen für Steuerund Zinsnachzahlungen ist ein Verlust i. H. v. 456.534,30 EUR und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i. H. v. 376.423,35 EUR bei der NürnbergStift Service GmbH zum 31.12.2021 entstanden.
Aufgrund dieser Erkenntnisse und der finanziellen Folgen der Betriebsprüfung wurden Maßnahmen zur Vermeidung von Segmentverlusten ab dem Jahr 2023 getroffen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03.08.2022 beauftragte diese die Geschäftsführung mit einem Prüfauftrag zur Untersuchung der künftigen Gesellschaftsform der NürnbergStift Service GmbH. Die „Gutachterliche Stellungnahme zur Prüfung und Bewertung alternativer Handlungsoptionen im Hinblick auf die Fortsetzung der Tätigkeiten der NürnbergStift Service GmbH“ vom 06.07.2023, erstellt von der Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ergab aufgrund steuerlicher Vorzüge die Empfehlung der Überführung der NürnbergStift Service GmbH in eine Gemeinnützigkeit/ gGmbH.
Die steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit beruhen darauf, dass der Lieferungsund Leistungsaustausch mit dem steuerbegünstigten NürnbergStift von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit ist. Zu den steuerlichen Ersparnissen ergibt sich künftig auch die Möglichkeit der flexiblen Preisgestaltung für die Verrechnung der Leistungen an NürnbergStift, da ein Fremdvergleich mit anderen Marktanbietern in der Gemeinnützigkeit nicht maßgeblich ist. Auf die Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung zwischen dem NürnbergStift und der NürnbergStift Service GmbH unter Beibehaltung der Personalstruktur hat die Überführung in die Gemeinnützigkeit keine Auswirkungen.
Die Gesellschafterversammlung vom 12.03.2024 beschloss daher, die empfohlenen Maßnahmen zur Überführung der NürnbergStift Service GmbH in eine Gemeinnützigkeit, einzuleiten.
Für die Reduzierung des Verlustvortrages i. H. v. 360.255,68 Euro (per 31.12.2023) beschloss der Stadtrat am 18.09.2024 in öffentlicher Sitzung, dass die Stadt Nürnberg als Alleingesellschafterin eine andere Zuzahlung (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) in das Eigenkapital (Kapitalrücklage) in Höhe von EUR 300.000 leistet. Ferner wurde beschlossen, dass der zugegangene Betrag sogleich wieder aus der Kapitalrücklage zur Deckung des aus dem Geschäftsjahr 2021 vorgetragenen Verlustes entnommen werden soll.
2. Überführung NürnbergStift Service GmbH in die Gemeinnützigkeit
Für die Überführung in die Gemeinnützigkeit mussten des Gesellschaftsvertrags bei der NürnbergStift Service GmbH und die Satzung von NüSt überarbeitet werden. Mit den überarbeiteten Änderungen des Gesellschaftsvertrags bei der NürnbergStift Service GmbH und der Satzung von NüSt wurden auch die wechselseitigen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen als planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO festgelegt. Die informelle Abstimmung mit der Finanzverwaltung ergab im August 2024, dass der Entwurf des Gesellschaftervertrages der NürnbergStift Service GmbH und der Satzung von NürnbergStift die steuerlichen Bestimmungen der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Zwecke erfüllt.
Mit der Überführung der NürnbergStift Service GmbH in die Gemeinnützigkeit endet die Betriebsaufspaltung bei NürnbergStift im steuerpflichtigen Bereich. Die bei den Finanzbehörden angeforderte verbindliche Auskunft zur Aufdeckung von stillen Reserven bei NürnbergStift wird in Kürze erwartet. Diese Auskunft wird bis zum Sitzungstermin nachgereicht. Die Überführung der NürnbergStift Service GmbH zur Gemeinnützigkeit soll unabhängig von den sich aus der verbindlichen Auskunft für das NürnbergStift ergebenden einmaligen steuerlichen Konsequenzen erfolgen.
Der Beschluss zur Überführung der NürnbergStift Service GmbH musste aus zeitlichen Gründen vorgezogen werden auf die Sitzung des Stadtrats am 21. November. Nachfolgend wird die Zeitschiene dargestellt:
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der NürnbergStift Service GmbH kann erst nach dem Beschluss des Stadtrates durch die Gesellschafterversammlung bei einem Notar beschlossen werden. Die Überführung der NürnbergStift Service GmbH in die Gemeinnützigkeit wird erst rechtsgültig mit dem Eintrag in das Handelsregister. Die rechtsgültige Eintragung in das Handelsregister dauert im Schnitt vier bis sechs Wochen. Erfolgt die Eintragung ins Handelsregister erst nach dem 31.12.2024, so ist die NürnbergStift Service GmbH erst mit dem Kalenderjahr 2026 gemeinnützig.
3. Satzungsänderung bei NüSt
Wie schon zuvor ausgeführt wurde, ist neben der Änderung des Gesellschaftsvertrages bei der NürnbergStift Service GmbH auch eine Satzungsänderung bei NüSt notwendig. Die beiliegende neue Entwurfsatzung bei NüSt zum 01.01.2025 wurde mit dem zuständigen Finanzamt und dem Rechtsamt der Stadt Nürnberg abgestimmt.
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das NürnbergStift (NürnbergStiftS –
NüStS) vom 7. Oktober 1998 (Amtsblatt S. 532), zuletzt geändert durch Satzung vom
9. März 2022 (Amtsblatt S. 113)
Vom …………………………
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 und 95 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
Art. 1
-
In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „NürnbergStiftS“ durch die Bezeichnung „NürnbergStiftSatzung“ ersetzt.
-
Nach der Einleitungsformel wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht:
§ 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital § 2 Gegenstand des Unternehmens § 3 Steuerbegünstigte Zwecke § 4 Für das NürnbergStift zuständige Organe § 5 Werkleitung § 6 Zuständigkeit des Werkausschusses § 7 Zuständigkeit des Stadtrats § 8 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters § 9 Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung § 10 Verpflichtungserklärungen § 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen § 12 Wirtschaftsjahr § 13 Auflösung der Körperschaft § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
- § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke“.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das NürnbergStift verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Zwecke des NürnbergStifts sind die Förderung der Berufsbildung, der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 2 dieser Satzung dargestellten Maßnahmen.“
c) In Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.
d) In Abs. 3 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung des NürnbergStift oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.“
e) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NürnbergStift fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“
f) Folgende neue Abs. 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Das NürnbergStift verwirklicht die in Abs. 1 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens nach § 57 Abs. 3 AO mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, insbesondere mit den zum Unternehmensverbund um die Stadt Nürnberg gehörenden Betrieben gewerblicher Art sowie Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch Personaldienstleistungen.
(6) Die Satzungszwecke können auch verwirklicht werden durch die Weitergabe bzw. Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der in der Abgabenordnung genannten steuerbegünstigten Zwecke. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.“
- Nach § 12 wird folgender neuer § 13 eingefügt:
„§ 13
Auflösung der Körperschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Nürnberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.“
- Der bisherige § 13 wird § 14 und die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Betriebssatzung für das NürnbergStift
(NürnbergStiftSatzung – NüStS)
Vom 07. Oktober 1998 (Amtsblatt S. 532),
zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2024 (Amtsblatt Nr.X
Seite X)
Die Stadt Nürnberg erläßt auf Grund von Art. 23 und 95 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. d. Bek. vom 06. Januar 1993 (GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1998 (GVBl. S. 424) sowie § 3 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) vom 29. Mai 1987 (GVBl S.195), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 1998 (GVBl. S. 220) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital § 2 Gegenstand des Unternehmens § 3 Steuerbegünstigte Zwecke § 4 Für das NürnbergStift zuständige Organe § 5 Werkleitung § 6 Zuständigkeit des Werkausschusses § 7 Zuständigkeit des Stadtrats § 8 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters § 9 Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung § 10 Verpflichtungserklärungen § 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen § 12 Wirtschaftsjahr § 13 Auflösung der Körperschaft § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
Eigenbetrieb, Name, Stammkapital
(1) Die ambulanten, teilstationären und vollstationären Einrichtungen nach Pflegewohnqualitätsgesetz, SGB V und SGB XI werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) geführt. (2) Das Unternehmen führt den Namen „NürnbergStift“ (NüSt). (3) Das Stammkapital des Unternehmens beträgt 620.000 Euro.
Gegenstand des Unternehmens
(1) Aufgabe des NürnbergStift ist es, insbesondere zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung der älteren Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung der Trägervielfalt ambulante, teilstationäre und vollstationäre Angebote und Einrichtungen nach Pflegewohnqualitätsgesetz, SGB V und SGB XI zu betreiben.
NüSTS
(2) Das NürnbergStift kann darüber hinaus alle Maßnahmen durchführen, die den Betriebszweck fördern. Dieser umfasst z. B. Leistungen im Bereich der Vor- und Nachsorge, der Hilfsmittelversorgung, der geriatrischen Rehabilitation, der Ergotherapie, der physikalischen Therapie, der Krankengymnastik und der Ausund Fortbildung. Hierzu gehört auch der Abschluß von Zweckvereinbarungen.
Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Das NürnbergStift verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Zwecke des NürnbergStifts sind die Förderung der Berufsbildung, der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 2 der Satzung dargestellten Maßnahmen.
(2) Das NürnbergStift ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des NürnbergStift dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Nürnberg erhält keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des NürnbergStift.
Die Stadt Nürnberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung des NürnbergStift oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NürnbergStift fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Das NürnbergStift verwirklicht die in Ziffer 1 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens nach § 57 Abs. 3 AO mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, insbesondere mit den zum Unternehmensverbund um die Stadt Nürnberg gehörenden Betrieben gewerblicher Art sowie Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch Personaldienstleistungen.
(6) Die Satzungszwecke können auch verwirklicht werden durch die Weitergabe bzw. Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der in der Abgabenordnung genannten steuerbegünstigten Zwecke. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
Für das NürnbergStift zuständige Organe
Zuständige Organe für die Angelegenheiten des NürnbergStift sind: Werkleitung (§ 5) Werkausschuß (§ 6) Stadtrat (§ 7) Oberbürgermeister (§ 8)
2 67. Nachtrag Januar 2025
Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus der Referentin / dem Referenten für Jugend, Familie und Soziales als Erste Werkleiterin / Erster Werkleiter und bis zu zwei weiteren Werkleiterinnen bzw. Werkleitern. Die Amtszeit der weiteren Werkleiterinnen und Werkleiter kann befristet werden; in diesem Fall ist eine erneute Bestellung zulässig. Die weiteren Werkleiterinnen und Werkleiter sind gleichberechtigt. Weiteres wird durch Geschäftsanweisung geregelt.. (2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des NürnbergStift. Laufende Geschäfte sind insbesondere: 1. Die selbständige verantwortliche Leitung des NürnbergStift einschließlich Organisation und Geschäftsleitung. 2. Wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden. 3. Der Abschluß von Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern. (3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im NürnbergStift tätigen Angestellten und Arbeiter. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz. (4) Die Werkleitung ist zuständig für Personalangelegenheiten, die der Stadtrat nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 GO auf die Werkleitung übertragen hat. (5) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des NürnbergStift die Beschlüsse des Stadtrates und des Werkausschusses verwaltungsmäßig vor. Stadtrat und Werkausschuß geben ihr in Angelegenheiten des NürnbergStift die Möglichkeit zum Vortrag. (6) In Angelegenheiten des NürnbergStift vertritt die Werkleitung, soweit es sich um laufende Geschäfte handelt, die Stadt nach außen. Näheres wird in der Geschäftsanweisung geregelt. (7) Die Werkleitung hat dem Oberbürgermeister und dem Werkausschuß halbjährig Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich vorzulegen.
Zuständigkeit des Werkausschusses
(1) Der Werkausschuß kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Werkausschuß ist als vorberatender Ausschuß in allen Angelegenheiten des NürnbergStift tätig, die dem Stadtrat zur Beschlußfassung vorbehalten sind. (3) Der Werkausschuß entscheidet als beschließender Ausschuß über alle Angelegenheiten des Unternehmens, soweit nicht die Werkleitung (§ 5), der Stadtrat (§ 7) oder der Oberbürgermeister (§ 8) zuständig ist, insbesondere über 1. Erlaß einer Geschäftsanweisung für die Werkleitung; 2. Projektgenehmigungen bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 500.000 Euro, sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 10 %, mindestens aber 250.000 Euro; 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplans, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 250.000 Euro übersteigen; 4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B.: Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall 150.000 Euro übersteigt; 5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, sowie über den Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 75.000 Euro überschreiten;
NüSTS
- die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Wert 100.000 Euro (VOL, VOF und bei besonderen Leistungen) bzw. 250.000 Euro (VOB) übersteigt (bei Nachtragsangeboten und Auftragsänderungen gelten dieselben Wertgrenzen); 7. Erlaß von Forderungen und Abschluß von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 25.000 Euro beträgt; 8. die Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 25.000 Euro beträgt; 9. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat, der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist. Die Bestellung der Heimleitungen des Pflegezentrums Sebastianspital, des August-Meier-Heims, der Senioren-Wohnanlage St. Johannis und der Senioren-Wohnanlage Platnersberg fällt in die Zuständigkeit des Werkausschusses; 10. den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluß festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.
Zuständigkeit des Stadtrats
(1) Der Stadtrat beschließt über: 1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung. 2. Bestellung des Werkausschusses und seiner Mitglieder. 3. Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder und Regelung der Dienstverhältnisse.
- Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höherstufung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Mitarbeitenden, soweit nicht Werkausschuß, Oberbürgermeister oder Werkleitung zuständig ist. 5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans. 6. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluß. 7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung. 8. Rückzahlung von Eigenkapital. 9. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, sowie sonstige Liegenschaftsangelegenheiten aller Art (z. B. Erwerb, Veräußerung, Belastungen, grundstücksgleiche Rechte, Versteigerungen, Enteignungen, Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse), wenn der Geschäftswert im Einzelfall den Betrag von 1 Mio. Euro überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich Grundstücke) unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu. 10. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des NürnbergStift. 11. Änderungen der Rechtsform des NürnbergStift. (2) Der Stadtrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkausschuß zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters
(1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Werkausschusses. Er ist Dienstvorgesetzter der im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung und Vorgesetzter der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung. (2) Der Oberbürgermeister erläßt anstelle des Stadtrats und des Werkausschusses für das NürnbergStift dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte.
4 67. Nachtrag Januar 2025
Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung
Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Oberbürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen. Die Leistungsbeziehungen zwischen NürnbergStift und Stadt werden durch Vereinbarungen geregelt.
Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „NürnbergStift“. Übersteigt die Verpflichtungserklärung den Betrag von 250.000 Euro, sind die Unterschriften von jeweils 2 Vertretungsberechtigten erforderlich. (2) Die Werkleiterinnen und Werkleiter unterzeichnen ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Das NürnbergStift ist als Dienstleistungsunternehmen sparsam und wirtschaftlich zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, sowie die Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV). (2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen.
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des NürnbergStift ist das Kalenderjahr.
Auflösung der Körperschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Nürnberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Altenwohnheime und die Altenund Pflegeheime der Stadt Nürnberg vom 11. Mai 1979 (Amtsblatt S. 86), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. August 1994 (Amtsblatt S. 292) und die Satzung für die geriatrische Rehabilitationseinrichtung vom 10. Dezember 1992 (Amtsblatt S. 495), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. August 1994 (Amtsblatt S. 292), außer Kraft.
Geo/011/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ältestenrat und Finanzausschuss 11.12.2024 öffentlich Gutachten
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Neuberufung und Wiederberufung von Mitgliedern des Umlegungsausschusses
Anlagen: Entscheidungsvorlage
Sachverhalt (kurz):
Frau Ulrike Rödel - Architektin - soll als Mitglied des Umlegungsausschusses sowie Frau Simone Courtois als stellvertretendes Mitglied des Umlegungsausschusses für 3 Jahre neu berufen werden. Herr Daniel Ulrich - berufsmäßiger Stadtrat - soll für weitere 3 Jahre als stellvertretendes Mitglied berufen werden.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Geo/011/2024
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Neben Frau Rödel, Frau Courtois und Herrn Ulrich sind keine weiteren Personen bekannt, die die Kriterien der Umlegungsausschussverordnung erüllen könnten.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Geo/011/2024
Gutachtenvorschlag (Ältestenrat und Finanzausschuss):
Dem Vorschlag Frau Ulrike Rödel - Architektin - als Mitglied des Umlegungsausschusses sowie Frau Simone Courtois als stellvertretendes Mitglied des Umlegungsausschusses neu zu berufen und Herrn Daniel Ulrich - berufsmäßiger Stadtrat - als stellvertretendes Mitglied wiederzuberufen, wird zugestimmt.
Beschlussvorschlag (Stadtrat):
Entsprechend dem Gutachten des Ältestenrates und Finanzausschusses vom 11.12.2024 wird die Neuberufung von Frau Ulrike Rödel - Architektin - als Mitglied des Umlegungsausschusses sowie Frau Simone Courtois als stellvertretendes Mitglied und die Wiederberufung von Herrn Daniel Ulrich - berufsmäßiger Stadtrat - als stellvertretendes Mitglied, beschlossen.
Neuberufung und Wiederberufung von Mitgliedern des Umlegungsausschusses
Entscheidungsvorlage:
Mit Stadtratsbeschluss vom 15.12.2021 wurden, gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 der Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten in seiner gültigen Fassung, als Sachverständige in der Bewertung von Grundstücken, Herr Günther Popp - Architekt - als Mitglied und Frau Ulrike Rödel - Architektin - als stellvertretendes Mitglied sowie Herr Daniel Ulrich – berufsmäßiger Stadtrat - als stellvertretendes Mitglied des Umlegungsausschusses als Bausachverständiger mit einer Amtszeit von 3 Jahren berufen.
Die bisherigen Amtszeiten von Herrn Günther Popp, Frau Ulrike Rödel und Herrn Daniel Ulrich enden am 14.12.2024.
Herr Günther Popp scheidet auf eigenen Wunsch mit Ablauf der Berufungszeit aus. Dieses Amt gilt es neu zu besetzen.
Gemäß § 2 Abs. 4 i. V. m. § 3 der Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten in der derzeit gültigen Fassung wird aus dem Kreis der Sachverständigen in der Bewertung von Grundstücken Frau Ulrike Rödel (bisherige Stellvertreterin von Herrn Popp) als ordentliches Mitglied vorgeschlagen. Als stellvertretendes Mitglied aus dem Kreis der Sachverständigen in der Bewertung von Grundstücken wird für eine Amtszeit von 3 Jahren Frau Simone Courtois vorgeschlagen. Das zur Berufung anstehende Mitglied sowie das stellvertretende Mitglied erfüllen die Kriterien und haben einer Berufung zugestimmt.
Das zur Wiederberufung anstehende stellvertretende Mitglied des Umlegungsausschusses Herr Daniel Ulrich erfüllt die Kriterien und hat einer erneuten Berufung zugestimmt.
ML/002/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2024 öffentlich Gutachten
Arbeit
Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff: Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt
(GroßmarktS – GrMS)
Anlagen: Diversity Relevanz Entscheidungsvorlage Änderungssatzung Großmarktsatzung (GroßmarktS) Lesefassung Großmarktsatzung (GroßmarktS) mit Änderungen Karte mit Einzeichnung der Ladezonen (Anlage zur Satzung)
Sachverhalt (kurz):
Die Satzung für den Großmarkt wurde überarbeitet und aktualisiert. Dabei wurden die Zulassungskriterien angepasst, der Ablauf der Zulassungsbeendigung überarbeitet, die Regelungen zur Nutzung der Freiflächen erneuert und die Lagerkriterien aktualisiert.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage ML/002/2024
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Gebührenerhöhungen erfolgen einheitlich und unabhängig von Geschlecht, ethnischer, sozialer oder anderen Gruppenzugehörigkeiten der Nutzenden.
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage ML/002/2024
Gutachtenvorschlag (RWA am 27.11.2024):
Der Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt (GroßmarktS – GrMS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag (StR am 11.12.2024):
Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 27.11.2024 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt (GroßmarktS – GrMS) beschlossen.
| Nr. | Prüffragen | Begründung / Bemerkungen | Bewertung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | In welcher Weise wirkt sich das Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung auf unter- schiedliche Personen- gruppen aus? | Es gibt keine Anhaltspunkte, dass unterschiedliche Personengruppen unterschiedlich betroffen sind. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| 2. | Auf welchen nach den Diversity-Dimensionen differenzierten Daten, Informationen oder Schätzungen basiert das Vorhaben? | Das Vorhaben basiert nicht auf Daten oder Informationen zu bestimmten Personengruppen | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| 3. | Kann das Vorhaben zur Gleichberechtigung / Gleichstellung und Chancengleichheit bei- tragen? | Das Vorhaben behandelt alle Personengruppen gleich. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| 4. | Welche Auswirkungen auf bestimmte Perso- nengruppen sind mit dem Einsatz öffentli- cher Mittel zu erwar- ten? | Die Auswirkungen des Vorhabens sind auf alle Personengruppen gleich. | relevant teilweise relevant nicht relevant | ||||
| Gesamt- relevanz | Keine Diversity-Relevanz | relevant teilweise relevant nicht relevant |
Entscheidungsvorlage
Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt
1 Allgemein
Die Satzung für den Großmarkt wurde überarbeitet und aktualisiert. Dabei wurden die Zulassungskriterien angepasst, der Ablauf der Zulassungsbeendigung überarbeitet, die Regelungen zur Nutzung der Freiflächen erneuert und die Lagerkriterien aktualisiert.
2 Aktuelle Anpassungen in der Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt
2.1 Zulassungsvoraussetzung
Hier wurde ein Regelbeispiel für fehlende Zuverlässigkeit ergänzt.
Diese Ergänzung wird Bestandteil des § 2 Abs. 5 Nr. 2.
2.2 Widerruf der Zulassung
In § 3 Satz 1 wird ergänzt, dass Verkauf und Lagerung nicht zugelassener Waren den Widerruf der Zulassung zur Folge haben können.
2.3 Beendigung der Zuweisung
Durch die Anpassung im § 6 Abs. 3 Nr. kann zukünftig die Zuweisung auch durch elektronischen Erklärung des Inhabers beendet werden.
2.4 Marktverlauf
In § 13 Abs. 4 wird ergänzt, dass das Abstellen von Fahrzeugen in bestimmten Zeiten auf überdachten und nicht überdachten Freiflächen nicht gestattet ist.
2.5 Fahrzeugwaage
Auf dem Großmarkt findet keine öffentliche Verwiegung für Fahrzeuge statt. Diese neue Regelung wurde in § 14 Abs. 3 berücksichtigt.
2.6 Verkauf und Lagerung
Der Verkauf und die Lagerung sind ausschließlich im genehmigten Warenkreis und in den dafür zugewiesenen Flächen oder Räumen gestattet. Zudem wurden neu festgehalten, dass auf Flächen zur Verkehrsabwicklung keine Be- und Entladung stattfinden darf. Änderungen wurden in § 15 Abs. 1 und Abs. 6 eingefügt.
2.7 Veränderungen bestehender sowie Errichtung neuer baulicher oder technischer An-
lagen
Gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 kann eine Erlaubnis zur Veränderung zukünftig auch auf elektronischen Wege erteilt werden.
2.8 Ausschluss
Im Einzelfall kann der Zutritt befristet untersagt werden. Geänderter § 24 Satz 1.
2.9 Ordnungswidrigkeiten
Die Vorschriften zur Erteilung einer Ordnungswidrigkeit wurden angepasst. Nähere Details sind in § 26 geändert.
3 In-Kraft-Treten
Die Änderungen sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten.
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt (GroßmarktS – GrMS) vom 24. Juni 2005 (Amtsblatt S. 246), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Oktober
2021 (Amtsblatt S. 496)
Vom ……………….
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
Art. 1
-
In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „GroßmarktS“ durch die Kurzbezeichnung „Großmarksatzung“ ersetzt.
-
In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage: Karte zu § 15 Abs. 6 Satz 1“
- § 2 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Großmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;“
- § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Folgende neue Nr. 7 wird angefügt:
„7. ein nicht zugelassener Warenkreis ohne Zustimmung der Stadt verkauft oder gelagert wird.“
- § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter „durch schriftliche Erklärung“ gestrichen.
b) In Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
- § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
„Überdachte und nicht überdachte Freiflächen dürfen in der Zeit von 04:00 Uhr bis 14:00 Uhr nicht zur Abstellung von Fahrzeugen benutzt werden.“
b) Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden die Sätze 3, 4 und 5.
- In § 14 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf dem Großmarkt findet keine öffentliche Verwiegung für Fahrzeuge statt.“
- § 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verkauf und Lagerung ist nur im zugelassenen Warenkreis und von den zu diesem Zweck zugewiesenen Flächen oder Räumen aus zulässig.“
b) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Ladezonen dürfen keine Gegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen über den Zeitraum der Be- und Entladung abgestellt werden, dazu zählen insbesondere Europaletten, Hubwagen und Gabelstapler. Die Ladezonen ergeben sich aus der Karte der Nürnberger Märkte vom 29.10.2024 (Maßstab 1:2.000). Die Karte ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.“
-
In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.
-
In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „befristet“ die Wörter „(längstens drei Monate)“ eingefügt.
-
§ 26 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nr. 3 wird eingefügt:
„3. entgegen § 4 Nr. 4 ohne Zustimmung seinen Warenkreis ändert;“
b) Die bisherigen Nrn. 3, 4, 5, 6, 7 und 8 werden die Nrn. 4, 5, 6, 7, 8 und 9.
c) Folgende neue Nr. 10 wird eingefügt:
„10. entgegen § 12 Abs. 3 nicht zugelassene Waren trotz Aufforderung durch die Stadt nicht entfernt;“
d) Die bisherigen Nrn. 9 und 10 werden die Nrn. 11 und 12.
e) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 13 und wie folgt gefasst:
„13. entgegen §13 Abs. 4 Satz 1 und 2 Fahrzeuge abstellt;“
f) Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 14 und wie folgt gefasst:
„14. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 3 für Lkw ausgewiesene Stellplätze benutzt;“
g) Die bisherigen Nrn. 13, 14, 15, 16 und 17 werden die Nrn. 15, 16, 17, 18 und 19.
h) Die bisherige Nr. 18 wird Nr. 20 und wie folgt gefasst:
„20. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 in den Ladezonen Gegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen abstellt;“
i) Die bisherigen Nrn. 19, 20, 21 und 22 werden die Nrn. 21, 22, 23, und 24.
j) Folgende neue Nr. 25 wird eingefügt:
„25. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 ohne vorheriger Erlaubnis der Marktverwaltung Veränderungen an bestehenden Anlagen vornimmt oder neue bauliche oder technische Anlagen errichtet oder die Veränderung oder Errichtung nicht in der Art und Weise ausführt, die von der Marktverwaltung bestimmt worden ist;“
k) Die bisherigen Nrn. 23, 24 und 25 werden Nrn. 26, 27 und 28.
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt
(Großmarktsatzung – GrMS)
Vom 24. Juni 2005 (Amtsblatt S. 246),
zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Oktober 2021 (Amtsblatt S. 496)
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht: § 1 Widmung § 2 Zulassung § 3 Widerruf der Zulassung § 4 Erlöschen der Zulassung § 5 Zuweisung von Flächen und Räumen § 6 Beendigung der Zuweisung § 7 Übertragungsverbot § 8 Verkaufszeit § 9 Betriebszeit § 10 Ausweise § 11 Zutritt § 12 Marktaufsicht § 13 Marktverlauf; Verkehrsregelung § 14 Fahrzeugwaage § 15 Verkauf und Lagerung § 16 Verhalten auf dem Großmarkt § 17 Geschäftsaufschriften und Werbung § 18 Bauliche und technische Anlagen § 19 Hygiene- und Reinigungsvorschriften; Verkehrssicherungspflicht § 20 Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen; Wasser und Kanalisation § 21 Schlüssel § 22 Fundsachen und liegengelassene Waren § 23 Haftung und Versicherung § 24 Ausschluss § 25 Ausnahmen § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Anlage: Karte zu § 15 Abs. 6 Satz 1
§ 1 Widmung
(1) Die Stadt Nürnberg betreibt den Großmarkt in der Leyher Straße als öffentliche Einrichtung. (2) Der Großmarkt dient dem Vertrieb von Lebensmitteln, Blumen, Zierpflanzen und Gegenständen des täglichen Bedarfes an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer sowie dem Vermitteln von Bestellungen auf die genannten Waren und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Letztverbraucher sind zum Einkauf auf dem Großmarkt grundsätzlich nicht zugelassen. (3) Für die Nutzung des Großmarktes werden Gebühren nach der Marktgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 2 Zulassung
(1) Zur Ausübung einer selbständigen Gewerbetätigkeit im Großmarkt und zum Betreten des Großmarktes zu anderen Zwecken ist eine Zulassung erforderlich. (2) Die Zulassung zum Großmarkt erfolgt auf Antrag; sie kann befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen versehen werden und umfasst nur den Warenkreis, für den sie erteilt wird. Dem Antrag von Personenvereinigungen und juristischen Personen ist eine Auflistung der Namen der Mitglieder und der Gesellschafter sowie Nachweise über die Zusammensetzung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung beizufügen (Auszug aus dem Handelsregister). Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine juristische Person oder Personenvereinigung ist der Stadt rechtzeitig anzuzeigen. Diese prüft, ob die Zulassung unter Berücksichtigung der Änderung fortgeführt werden kann. Ein Rechtsanspruch besteht diesbezüglich nicht. (3) Personenvereinigungen bedürfen einer Zulassung für sämtliche Mitglieder. (4) Werden die Geschäfte von juristischen Personen nicht durch ihre vertretungsberechtigten Organe selbst geführt, so bedürfen diese für ihre Geschäftsführer einer Stellvertretungserlaubnis der Stadt. (5) Die Zulassung kann aus wichtigem Grunde versagt werden, insbesondere wenn 1. der beantragte Raum oder die beantragte Fläche nicht zugewiesen werden kann; 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Großmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; 3. durch die Zulassung die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Großmarkt gefährdet würde. (6) Bei der Zulassung werden die Belange des Marktzwecks, Vielfalt und Qualität des Marktangebots, der vorhandene Platz, Begrenzungen des Warenkreises sowie die zeitliche Reihenfolge der Anträge angemessen berücksichtigt. (7) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a BayVwVfG abwickeln.
§ 3 Widerruf der Zulassung
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere wenn 1. nachträglich Tatsachen auftreten oder bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Zulassung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht bzw. nicht mehr besitzt; 2. der Zulassungsinhaber oder dessen Personal oder Beauftragte trotz Abmahnung wiederholt gegen diese Satzung oder eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen haben; 3. der Zulassungsinhaber die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Großmarkt gefährdet, insbesondere gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder umweltrechtliche Vorschriften verstößt; 4. die zugewiesenen Flächen oder Räume wiederholt nicht, entgegen dem Zweck der Zulassung oder von Nichtberechtigten genutzt werden; 5. fällige Entgelte (insbesondere Gebühren nach der Marktgebührensatzung) trotz Aufforderung nicht bezahlt werden; 6. die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben nicht oder unrichtig oder unvollständig gemacht werden; 7. ein nicht zugelassener Warenkreis ohne Zustimmung der Stadt verkauft oder gelagert wird. Im Falle des Widerrufs wird keine Entschädigung geleistet.
§ 4 Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung erlischt, wenn 1. sie befristet ist, durch Zeitablauf; 2. der Inhaber der Zulassung, falls es sich um einen Einzelkaufmann handelt, stirbt, sein Geschäft in eine Gesellschaft umwandelt oder aus dem Geschäft ausscheidet; 3. der Inhaber, falls es sich um eine juristische Person, eine Handelsgesellschaft oder eine sonstige Personenvereinigung handelt, untergeht, seine Rechtsform oder seine personelle Zusammensetzung ändert; 4. der Inhaber ohne Zustimmung der Stadt seinen Warenkreis ändert; 5. die Firma des Inhabers geändert wird oder erlischt; 6. der Inhaber auf die Zulassung verzichtet.
§ 5 Zuweisung von Flächen und Räumen
(1) Zugewiesen werden auf Antrag: 1. Flächen im Freigelände für a) die Durchführung von Warenverkäufen, b) die Erstellung eigener Einrichtungen von Zulassungsinhabern für ihren Geschäftsbetrieb;
- Räume für a) die Durchführung von Warenverkäufen, b) die Lagerung und Behandlung (z. B. das Abpacken) von Handelswaren, c) das Abstellen und die Pflege von Geräten und Fahrzeugen der von den Zulassungsinhabern im Großmarkt geführten Betriebe. (2) Zuweisungen ergehen auf Dauer oder befristet. Die Zuweisung umfasst nur den Warenkreis, für den sie erteilt wird und berechtigt lediglich zur Nutzung der dafür bestimmten Anlagen. (3) Bei der Entscheidung über die Zuweisung werden neben den Auswirkungen auf die öffentlichen Versorgungsaufgaben die Zuverlässigkeit der Antragsteller und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigt. (4) Wird ein für unbestimmte Zeit zugewiesener Verkaufsplatz auf dem Großmarkt vom Inhaber bei Beginn der Verkaufszeit nicht genutzt, so kann er für den betreffenden Markttag anderen Personen zugewiesen werden. (5) Im Interesse des Marktverkehrs kann die Stadt nach Anhörung der Zuweisungsinhaber einen Tausch von Flächen oder Räumen ohne Anspruch auf Entschädigung anordnen.
§ 6 Beendigung der Zuweisung
(1) Die Zuweisung kann ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund (z. B. wegen baulicher Notwendigkeit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs oder im Interesse der Versorgungsaufgaben des Marktes) von der Stadt durch schriftliche Erklärung widerrufen werden. (2) Werden zugewiesene Flächen oder Räume über einen längeren Zeitraum nicht in vollem Umfang genutzt, kann die Stadt die Zuweisung hinsichtlich des nicht genutzten Teiles widerrufen. (3) Die Zuweisung endet 1. sobald die Zulassung widerrufen oder erloschen ist; 2. bei Tagesplätzen mit Ablauf der Verkaufszeit des jeweiligen Markttages; 3. durch schriftliche oder elektronische Erklärung des Inhabers einer Dauerzuweisung mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres. (4) Nach Beendigung der Zuweisung sind Flächen oder Räume unverzüglich zu räumen und in sauberem Zustand der Stadt zu übergeben; andernfalls werden sie auf Kosten des Nutzers geräumt und gereinigt.
§ 7 Übertragungsverbot
(1) Zulassung und Zuweisung sind nicht übertragbar, sondern nur persönlich zu nutzen. (2) Auf Erben und sonstige Rechtsnachfolger gehen die Rechte aus Zulassung und Zuweisung nicht über; diese haben daher keinen Anspruch auf Überlassung von Ständen, Räumen und Plätzen. (3) Eine Überlassung des Besitzes an Räumen oder Flächen an Dritte ist unzulässig.
§ 8 Verkaufszeit
(1) Der Großmarkt ist unter Beschränkung auf den in § 1 Abs. 2 genannten Personenkreis für den allgemeinen Verkehr von Montag bis Freitag in der Zeit von 05:00 Uhr bis 11:00 Uhr (Verkaufszeit) geöffnet. Für die Verkaufszeiten gilt das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Stadt kann nach Anhörung der Berufsvertretungen der am Großmarkt ansässigen Marktbenutzer die Verkaufszeiten anderweitig festsetzen. (3) Vor Beginn und nach Ende der Verkaufszeit darf nicht gehandelt werden. Das gilt nicht für Geschäftsabschlüsse zwischen Betrieben gleicher Handelsstufe, die in Räumen oder auf Flächen des Großmarktes Verkaufsstände betreiben.
§ 9 Betriebszeit
Außerhalb der Verkaufszeit ist der Zutritt zum Großmarkt nur den Inhabern von Räumen und Flächen, deren Personal, Anlieferern, Abholern von vorbestellter Ware und sonstigen, durch die Marktverwaltung zugelassenen Personen gestattet.
§ 10 Ausweise
(1) Die Stadt stellt den Nutzern und ihren Beschäftigten Personal- und Fahrzeugausweise aus, die zum Betreten und Befahren des Großmarktes berechtigen. Die Ausweise sind bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses oder bei Ausscheiden aus der Beschäftigung bei einem Großmarktbenutzer unaufgefordert an die Stadt zurückzugeben. (2) Die Gültigkeitsdauer der Ausweise legt die Stadt fest. (3) Die Ausweise sind stets mitzuführen, bei der Einfahrt in den Großmarkt unaufgefordert und innerhalb des Marktbereiches auf Verlangen dem Marktaufsichtspersonal vorzuzeigen. Die Fahrzeugausweise sind gut sichtbar an der Windschutzscheibe anzubringen.
§ 11 Zutritt
(1) In den Großmarkt dürfen nur Lieferanten oder Fahrzeuge mit Berechtigungsausweis einfahren. (2) Der Zutritt zum Großmarkt ist untersagt 1. Personen, die am Marktbetrieb nicht beteiligt sind, soweit ihnen nicht der Zutritt als Besucher gestattet wird; 2. Kindern unter 14 Jahren, die nicht von erwachsenen Personen beaufsichtigt werden; 3. Personen, von denen Störungen des Betriebsablaufes oder der Sicherheit auf dem Großmarkt ausgehen oder zu erwarten sind.
§ 12 Marktaufsicht
(1) Alle Benutzer und Besucher unterliegen mit dem Betreten des Großmarktes den Bestimmungen dieser Satzung, den Anordnungen der Marktverwaltung und den Weisungen des Aufsichtspersonals. Firmenpersonal und anvertraute Personen sind von Zuwiderhandlungen abzuhalten. (2) Alle Benutzer des Großmarktes sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt sowie der amtlichen Lebensmittelüberwachung 1. jederzeit Zutritt zu ihren Räumen und Flächen im Marktbereich zur Ausübung der Amtsgeschäfte zu gewähren; 2. sachdienliche Auskünfte zu erteilen; 3. Warenproben zur Überprüfung auszuhändigen; 4. die zur Aufstellung von Marktberichten erforderlichen Auskünfte über Marktpreise und vermarktete Waren zu erteilen und dabei Frachtbriefe, Rechnungen und ähnliche Unterlagen vorzulegen. (3) Die Stadt ist berechtigt, die Entfernung nicht zugelassener Waren zu verlangen.
§ 13 Marktverlauf; Verkehrsregelung
(1) Innerhalb des Großmarktgeländes gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung -StVO - in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Verkehrsregelung im Einzelnen obliegt dem von der Stadt eingesetzten Aufsichtspersonal, dessen Anweisungen Folge zu leisten ist. (2) Fahrzeuge dürfen nicht schneller als 20 km/h fahren. (3) In den Querstraßen dürfen keine Fahrzeuge halten. Waren, Leergut und andere Gegenstände dürfen hier nur mit Zustimmung der Stadt abgestellt werden. (4) Fahrzeuge dürfen nur auf den von der Stadt entsprechend gekennzeichneten Stellflächen abgestellt werden. Überdachte und nicht überdachte Freiflächen dürfen in der Zeit von 04:00 Uhr bis 14:00 Uhr nicht zur Abstellung von Fahrzeugen benutzt werden. Für Lkw ausgewiesene Stellplätze dürfen nicht von anderen Fahrzeugen benutzt werden. Auf die Zuweisung eines Parkplatzes besteht kein Anspruch. Während der Verkaufszeit dürfen Fahrzeuge zum kurzfristigen Auf- und Abladen bis zu einer Dauer von 30 Minuten (durch Parkscheibe im Fahrzeug sichtbar gemacht) in Ausnahme zu Satz 1 auch außerhalb der gekennzeichneten Stellflächen abgestellt werden; dabei ist eine durchgehende Fahrspur von mindestens 5 m Breite freizuhalten. (5) Die Fahrer haben sich stets in der Nähe ihres Fahrzeuges aufzuhalten, es sei denn, das Fahrzeug ist auf einem zugelassenen Parkplatz abgestellt. (6) Transportwagen für die Warenbeförderung müssen gummibereift und an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen des Halters versehen sein. (7) Die Verkaufsstände in den Räumen der Verkaufshallen sind während der Verkaufszeiten von der Rückseite der Halle her zu beliefern. (8) Auf den Flächen hinter den Verkaufshallen dürfen keine Gegenstände gelagert werden; dies gilt nicht für pfandpflichtiges Leergut und Gerätschaften, die innerhalb der Ladeflächen so gelagert werden, dass die bestimmungsgemäße Verwendung der Flächen für den Ladenbetrieb des Inhabers nicht wesentlich beeinträchtigt und der Betrieb auf Nachbarflächen nicht gestört wird.
§ 14 Fahrzeugwaage
(1) Für die Benutzung der Fahrzeugwaage werden die festgesetzten Wiegegebühren erhoben. (2) Über jede Verwiegung wird ein Wägeschein ausgestellt. Die Gewichtsfeststellung kann nur unmittelbar im Anschluss an die Verwiegung beanstandet und das Nachwiegen beantragt werden; hierfür werden keine Gebühren erhoben, wenn sich die Beanstandung als berechtigt erweist. (3) Auf dem Großmarkt findet keine öffentliche Verwiegung für Fahrzeuge statt.
§ 15 Verkauf und Lagerung
(1) Der Verkauf und Lagerung ist nur im zugelassenen Warenkreis und von den zu diesem Zweck zugewiesenen Flächen oder Räumen aus zulässig. (2) Verkaufte Ware muss dem Käufer mitgegeben oder einwandfrei als verkauft gekennzeichnet werden. Es ist nicht gestattet, sich in schwebende Handelsgeschäfte einzumischen, andere Kaufinteressenten zu verdrängen oder vom Kauf oder Verkauf abzuhalten. (3) Händler, die Waren nach Maß und Gewicht verkaufen, müssen geeichte Maße, Waagen und Gewichte haben. Alle zum Wägen und Messen verwendeten Geräte müssen so beschaffen sein, dass Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind. Auf Verlangen des Käufers ist ihm die Ware vorzuwiegen oder vorzumessen. (4) Lebensmittel dürfen beim Behandeln, Lagern und in den Verkehr bringen keiner nachteiligen Beeinflussung z. B. durch Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, menschliche und tierische Ausscheidungen, Abfälle, Abwasser und Temperaturen ausgesetzt sein. Bei kühlpflichtigen Lebensmitteln darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden. (5) Nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel müssen aus den zu Verkaufszwecken überlassenen Räumen oder von den Verkaufsflächen entfernt werden. (6) Auf Flächen, die der Verkehrsabwicklung dienen, dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. In den Ladezonen dürfen keine Gegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen über den Zeitraum der Be- und Entladung abgestellt werden, dazu zählen insbesondere Europaletten, Hubwagen und Gabelstapler. Die Ladezonen ergeben sich aus der Karte der Nürnberger Märkte vom 29.10.2024 (Maßstab 1:2.000). Die Karte ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Bei der Auslegung der Waren dürfen die Grenzen der überlassenen Flächen und Räume nicht überschritten werden. Wer einen ihm nicht zugewiesenen leer stehenden Raum oder eine entsprechende Fläche ganz oder teilweise auch nur vorübergehend benutzen will, hat vorher die Zustimmung der Marktaufsicht einzuholen. (7) Lebende Tiere dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden.
§ 16 Verhalten auf dem Großmarkt
(1) Alle Personen haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Waren dürfen weder durch lautes Ausrufen noch im Umhergehen angeboten werden. (3) Es ist nicht erlaubt, Tiere mitzubringen. Behindertenbegleithunde sind von diesem Verbot ausgenommen. (4) Geschäftsanzeigen und Werbezettel dürfen im Freigelände auf Straßen und Parkplätzen des Großmarktes ohne Erlaubnis des Marktamtes nicht verteilt werden. (5) Feuergefährliche Gegenstände sind weder zum Verkauf noch zur Lagerung zugelassen. Treibstoffe dürfen außer in genehmigten Tankanlagen nicht gelagert werden.
§ 17 Geschäftsaufschriften und Werbung
(1) Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen und Lagerräumen eine Tafel anzubringen, die in gut lesbarer Schrift den ausgeschriebenen Vor- und Familiennamen oder die Firma angibt. Die entsprechenden Aufschriften an Räumen in den Markthallen sind in einheitlicher Gestaltung über den Toren anzubringen. (2) Andere Schilder, Plakate oder sonstige der Werbung dienende Einrichtungen dürfen nur innerhalb der Verkaufsstände und nur soweit sie mit dem Geschäftsbetrieb in Verbindung stehen, angebracht werden.
§ 18 Bauliche und technische Anlagen
(1) Die Benutzer haben die zugewiesenen Einrichtungen einschließlich der technischen Anlagen in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sie übernommen haben. Schäden sind unverzüglich der Marktaufsicht anzuzeigen. (2) Veränderungen bestehender sowie die Errichtung neuer baulicher oder technischer Anlagen dürfen – unbeschadet einer etwa zusätzlich erforderlichen Baugenehmigung – nur nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Marktverwaltung vorgenommen werden. Sie sind auf Kosten des Inhabers in der von der Marktverwaltung bestimmten Art und Weise auszuführen. Bei der Beendigung des Nutzungsverhältnisses müssen die Anlagen ohne Anspruch auf Kostenersatz entfernt werden. Mit Zustimmung der Marktverwaltung können die Anlagen auch vom Nachfolger übernommen werden. (3) Bauunterhalt rein konstruktiver Art trägt die Stadt. Die Benutzer von Räumen tragen den „kleinen Bauunterhalt“, z. B. Schönheitsreparaturen, Erneuerung von Verglasungen, Tür- und Leitungsdichtungen und Türschlösser, selbst.
§ 19 Hygiene- und Reinigungsvorschriften; Verkehrssicherungspflicht
(1) Mit Rücksicht auf den Handel mit Lebensmitteln auf dem Großmarkt sind alle Personen zu größter Reinlichkeit auf dem gesamten Marktgelände mit allen seinen Einrichtungen verpflichtet. Jede Verschmutzung des Marktgeländes ist verboten; insbesondere sind Verunreinigungen innerhalb und außerhalb der Toiletten und das Wegwerfen von Abfällen untersagt. (2) Das Einbringen von Abfällen jeder Art in den Großmarkt ist den Händlern nur zur ordnungsgemäßen, gebührenpflichtigen Entsorgung erlaubt. (3) Die Inhaber von Räumen der Verkaufshallen haben für deren Reinhaltung sowie für die Reinhaltung der davor und dahinter gelegenen Verkaufs- bzw. Ladeflächen und für die Beseitigung der Abfälle selbst zu sorgen. Bei Schneefall sind die Verkaufs- und Ladeflächen vor bzw. hinter den Verkaufshallen bis zur Straße von den Inhabern der Räume, an die sie anschließen, zu räumen. Bei Glätte sind sie mit abstumpfendem Material zu bestreuen. (4) Die Inhaber von Ständen auf Flächen des Freigeländes haben für deren Reinhaltung und für die Beseitigung der Abfälle selbst zu sorgen. Bei Schneefall sind die Verkaufs- und Abstellflächen bis zur Straße zu räumen. Bei Glätte sind sie mit abstumpfendem Material zu bestreuen. (5) Abfälle und Verunreinigungen, die entstehen, nachdem die Stadt die Marktreinigung im Anschluss an die Verkaufszeit entlang der jeweils überlassenen Flächen oder Räume durchgeführt hat, sind von den Verursachern unverzüglich selbst zu beseitigen. (6) Alle Räume sind einmal wöchentlich von den Benutzern gründlich zu reinigen. Dabei sind die lagernden Waren und sonstigen Gegenstände umzusetzen.
(7) Es ist darauf zu achten, dass kein Wasser in Nebenräume oder auf Nebenflächen eindringt. Eis ist in wasserdichten Behältern aufzubewahren. (8) Gemüse darf nur innerhalb der zugewiesenen Flächen oder Räume gewaschen werden. Kehricht, Packmaterial, Gemüseabfälle, schadhafte Früchte und alle anderen Abfälle dürfen nicht auf die Fahrstraßen, Parkplätze und die übrigen Marktanlagen geworfen werden; sie sind von den Benutzern, in deren Betrieben sie angefallen sind, sortiert nach Abfallgruppen in die Müllbeseitigungsanlage im Großmarkt zu verbringen. (9) Das Auftreten von Schädlingen (z. B. Ratten, Mäuse, Schaben) haben die Benutzer der Markteinrichtungen unverzüglich der Marktaufsicht anzuzeigen. Die Kosten der Schädlingsbekämpfung in zugewiesenen Räumen oder auf zugewiesenen Flächen werden dem Zuweisungsinhaber auferlegt, wenn er das Auftreten der Schädlinge verursacht hat oder wenn er seiner Anzeigepflicht nicht unverzüglich nachgekommen ist.
§ 20 Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen; Wasser und Kanalisation
(1) Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen außerhalb der zugewiesenen Flächen und Räume dürfen nur durch das Aufsichtspersonal der Stadt bedient werden. (2) Die zugewiesenen Flächen und Räume sind ausreichend mit elektrischer Beleuchtung auf Kosten des Benutzers zu versehen. Das Anbringen und die Änderung der Beleuchtungsanlagen bedarf der Zustimmung der Stadt und ist von einem Fachbetrieb auszuführen. (3) Räume dürfen nur mit elektrischen Geräten oder mit Gasöfen beheizt werden. Feuerstellen darf der Inhaber nur mit besonderer Erlaubnis der Stadt einrichten. (4) Im Falle von Stromunterbrechungen, Stromausfall oder Spannungsschwankungen besteht kein Anspruch auf Gebührenerlass und/oder Schadensersatz. (5) Die Nutzer sind zu sparsamem Wasserverbrauch verpflichtet. Fahrzeuge aller Art dürfen auf dem Großmarktgelände nicht gewaschen werden. (6) Feste Stoffe, Säuren, Öle usw. dürfen der Kanalisation nicht zugeführt werden.
§ 21 Schlüssel
(1) Die Inhaber von Räumen haben für deren Verschließbarkeit und für das Abschließen selbst zu sorgen. (2) Soweit Schlösser fest eingebaut sind, erhalten die Zuweisungsinhaber die dazugehörigen Schlüssel bei der Zuweisung. Diese und alle von ihnen angeschafften weiteren Schlüssel müssen bei der Rückgabe der Räume unentgeltlich an die Stadt herausgegeben werden. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass sich ohne Wissen der Stadt Schlüssel im Besitz von Vorgängern der Zuweisungsinhaber oder deren Personal befinden. (3) Die Stadt darf aus wichtigem Grund verschlossene Räume auch ohne Zustimmung der Inhaber und in deren Abwesenheit öffnen.
§ 22 Fundsachen und liegengelassene Waren
(1) Auf dem Gelände des Großmarktes gefundene Gegenstände sind bei der Marktverwaltung abzuliefern. (2) Waren und sonstige Gegenstände, die innerhalb der Marktanlagen an Orten belassen werden, an denen sie nicht oder nicht mehr abgestellt werden dürfen, kann die Marktverwaltung auf Kosten des Eigentü-
mers einlagern. Waren, die vom Eigentümer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt werden oder deren Eigentümer unbekannt ist sowie leicht verderbliche Waren kann die Marktverwaltung zu einem ihr angemessen erscheinenden Preis freihändig verkaufen. Der Erlös steht dem Eigentümer nach Abzug der entstandenen Verwaltungskosten zur Verfügung; der diesbezügliche Anspruch erlischt ein Jahr nach Durchführung des freihändigen Verkaufs.
§ 23 Haftung und Versicherung
(1) Die Stadt haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Mit der Vergabe von Ständen oder der Erlaubniserteilung zur Benutzung der Einrichtungen übernimmt die Stadt keine Haftung für die Sicherheit der vom Benutzer eingebrachten Sachen. (2) Die Inhaber von Flächen, Plätzen und Räumen haften für die gewissenhafte Erfüllung der ihnen gemäß § 19 Abs. 3 und 4 übertragenen Verkehrssicherungspflichten. Für alle schuldhaften Beschädigungen der Anlagen und Einrichtungen haftet der Verursacher. Gehört der Verursacher zum Personal eines Stand- oder Rauminhabers, so haften Verursacher und Inhaber als Gesamtschuldner. Die Raum- oder Standinhaber haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Personal ergeben. Ebenso haften sie für alle Schäden, die ihr Personal durch Verstöße gegen diese Satzung verursacht. (3) Die Inhaber von Ständen, Räumen und Plätzen müssen eine ausreichende betriebliche Haftpflichtversicherung zur Deckung ihres Haftpflichtrisikos abschließen und auf Verlangen der Marktverwaltung nachweisen. Eine ausreichende Versicherung ihres Gutes gegen Diebstahl, Feuerund Wasserschäden ist Sache der Stand- und Rauminhaber.
§ 24 Ausschluss
Die Marktverwaltung kann aus einem sachlich gerechtfertigten Grund im Einzelfall den Zutritt zum Großmarkt je nach den Umständen befristet (längstens 3 Monate) oder unbefristet untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn in erheblicher Weise gegen diese Satzung oder eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen wird.
§ 25 Ausnahmen
In begründeten Fällen kann die Marktverwaltung zur Vermeidung erheblicher Härten Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, soweit nicht übergeordnete Rechtsvorschriften oder Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis 2.500 € belegt werden, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 im Großmarkt ohne Zulassung tätig wird;
- entgegen § 2 Abs. 4 als Bevollmächtigter ohne Stellvertretungserlaubnis tätig wird oder einen Bevollmächtigten ohne Stellvertretungserlaubnis mit seiner Vertretung beauftragt; 3. entgegen § 4 Nr. 4 ohne Zustimmung seinen Warenkreis ändert; 3. 4.entgegen § 6 Abs. 4 zugewiesene Flächen oder Räume nicht in sauberem Zustand übergibt; 4. 5. entgegen § 7 Abs. 3 zugewiesene Flächen oder Räume Dritten überlässt; 5. 6. entgegen § 8 Abs. 3 außerhalb der Verkaufszeit Handel treibt; 6. 7. entgegen § 10 Abs. 3 Ausweise nicht mitführt; 7. 8. entgegen § 12 Abs. 1 den Weisungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet; 8. 9. entgegen § 12 Abs. 2 Zutritt von Flächen und Räumen nicht gewährt oder sachdienliche Auskünfte nicht erteilt; 10. entgegen § 12 Abs. 3 nicht zugelassene Waren trotz Aufforderung durch die Stadt nicht entfernt; 9. 11. entgegen § 13 Abs. 2 schneller als 20 km/h fährt; 10. 12. entgegen § 13 Abs. 3 in Querstraßen mit seinem Fahrzeug anhält oder Waren, Leergut oder andere Gegenstände abstellt; 11. 13. entgegen § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 4 2 Fahrzeuge abstellt; 12. 14. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 3 für Lkw ausgewiesene Stellplätze benutzt; 13. 15. sich entgegen § 13 Abs. 5 nicht stets bei seinem Fahrzeug oder in der Nähe aufhält; 14. 16. entgegen § 13 Abs. 6 Transportwagen für die Warenbeförderung ohne Gummibereifung oder ohne die erforderliche Kennzeichnung benutzt; 15. 17. entgegen § 13 Abs. 8 Satz 1 auf den Flächen hinter den Verkaufshallen Gegenstände lagert; 16. 18. entgegen § 15 Abs. 1 außerhalb der zugewiesenen Flächen oder Räume verkauft; 17. 19. entgegen § 15 Abs. 5 nicht zum Verzehr geeignete Waren nicht aus den zu Verkaufszwecken überlassenen Räumen entfernt; 18. 20. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 auf Flächen, die der Verkehrsabwicklung dienen, Gegenstände in den Ladezonen Gegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen abstellt; 19. 21. entgegen § 15 Abs. 7 lebende Tiere zum Verkauf anbietet; 20. 22. entgegen § 16 Abs. 2 Waren durch lautes Ausrufen oder im Umhergehen anbietet; 21. 23. entgegen § 16 Abs. 3 Tiere auf das Großmarktgelände mitbringt; 22. 24. entgegen § 16 Abs. 4 Geschäftsanzeigen oder Werbezettel ohne Erlaubnis des Marktamtes verteilt; 25. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 ohne vorheriger Erlaubnis der Marktverwaltung Veränderungen an bestehenden Anlagen vornimmt oder neue bauliche oder technische Anlagen errichtet oder die Veränderung oder Errichtung nicht in der Art und Weise ausführt, die von der Marktverwaltung bestimmt worden ist; 23. 26. entgegen § 19 Abs. 1 das Marktgelände verunreinigt; 24. 27. entgegen § 19 Abs. 2 Abfälle in den Großmarkt verbringt; 25. 28. entgegen § 19 Abs. 9 das Auftreten von Schädlingen nicht unverzüglich anzeigt.
§ 27 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt (Großmarktsatzung) vom 30. März 1977 (Amtsblatt S. 81), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Oktober 1984 (Amtsblatt S. 189) außer Kraft.
| ZEICHENERKLÄRUNG Geltungsbereich Fläche Ladezonen Die Satzung wurde vom Stadtrat am ………………………. beschlossen | |
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| Die Satzung wurde vom Stadtrat am ………………………. beschlossen |
(DIN A 4)
Für die Richtigkeit der Karte: