Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 2 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Sachstandsbericht Aktionsplan UN-BRK - Fortschreibung Berichtvorlage Ref.V/011/2024 4 Sachverhalt_Aktionsplan UN-BRK_Fortschreibung_2024_barrierefrei Ref.V/011/2024 8 Antrag_SPD_2020-03-06_Mehr_Barrierefreiheit_mit_mobilen_Rampen_in_Nürnbergs_Kn 41 eipen_und_Clubs Ref.V/011/2024 Antrag_CSU_2022-10-10_Klare Regelungen zur Einbindung des Behindertenrates 42 Ref.V/011/2024 Antrag_Bündnis90_Die Grünen_2023_Access City Award Ref.V/011/2024 43 TOP Ö 2 Anpassung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII zum 01.01.2025 Berichtvorlage SHA/014/2024 45 Sachverhalt_Richtwerte Kosten der Unterkunft 2025 und 2026_2024-11-12 49 SHA/014/2024 TOP Ö 5 Verstetigung QuarTier und Diana-Herberge Sitzungsvorlage SHA/015/2024 62 Sachverhalt_Verstetigung QuarTier u. Diana-Herberge SHA/015/2024 65
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Sozialausschusses
Sitzungszeit
Donnerstag, 05.12.2024, 09:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Sachstandsbericht Aktionsplan UN-BRK - Fortschreibung Bericht
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 06.03.2020 Ref.V/011/2024
Antrag der CSU-Fraktion vom 10.10.2022
Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 01.12.2023
Ries, Elisabeth
2. Anpassung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Bericht
Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII zum 01.01.2025 SHA/014/2024
Ries, Elisabeth
3. Der Bürgerbereich im Stadthaus Q und Konzept zum Bericht
Kundenkontaktmanagement im Sozialamt - Nachreichung SHA/016/2024
Ries, Elisabeth Dokumente werden nachgereicht
4. Erprobung und Einsatz eines KI – Tools für Wohngeld - Bericht
Nachreichung SHA/017/2024
Ries, Elisabeth Dokumente werden nachgereicht
5. Verstetigung QuarTier und Diana-Herberge Beschluss
SHA/015/2024 Ries, Elisabeth
- Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 04.07.2024,
öffentlicher Teil
- Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 10.10.2024,
öffentlicher Teil
Berichtsvorlage Ref.V/011/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Sozialausschuss 05.12.2024 öffentlich Bericht
Betreff:
Sachstandsbericht Aktionsplan UN-BRK - Fortschreibung
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 06.03.2020
Antrag der CSU-Fraktion vom 10.10.2022
Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 01.12.2023
Anlagen: Sachverhalt_Aktionsplan UN-BRK_Fortschreibung_2024_barrierefrei Antrag_SPD_2020-03- 06_Mehr_Barrierefreiheit_mit_mobilen_Rampen_in_Nürnbergs_Kneipen_und_Clubs Antrag_CSU_2022-10-10_Klare Regelungen zur Einbindung des Behindertenrates Antrag_Bündnis90_Die Grünen_2023_Access City Award
Bericht:
Im vorliegenden Bericht wird der Umsetzungsfortschritt des Nürnberger Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vorgestellt. Hierzu erfolgt ein Monitoring der Maßnahmen des Aktionsplans sowie der Inanspruchnahme des Verfügungsfonds Aktionsplan UN-BRK mit einer Übersicht über die seit der letzten Berichtslegung im Sozialausschuss im Dezember 2023 über den Verfügungsfonds finanzierten Inklusionsmaßnahmen. Außerdem wirft der Bericht einen Blick auf die Arbeit und Maßnahmenentwicklung der AG „Gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit psychischen Behinderungen“ auf und wirft einen Ausblick auf die Ende des Jahres 2024 veröffentlichte Angebotsdatenbank Inklusion, die im Beteiligungsprozess der Erstellung des Ersten Nürnberger Aktionsplans gefordert wurde. Ein Schwerpunkt des Berichts ist die erfolgreiche Bewerbung der Stadt Nürnberg für den Access City Award 2025 verknüpft mit der Darstellung des Stands der Barrierefreiheit in Nürnberg. Darüber hinaus bezieht die Verwaltung mit dem Bericht Stellung zu der Forderung nach mobilen Rampen für Nürnbergs Kneipen und der Anfrage zu klaren Regelungen zur Einbeziehung des Behindertenrats der Stadt Nürnberg. Der Bericht leistet einen wichtigen Beitrag zur Zielerreichung in Leitlinie 1) "Gesellschaftliche Vielfalt gemeinsam leben" des Orientierungsrahmens für die Jugend-, Familien-, Senior*innen, Bildungs- und Sozialpolitik in Nürnberg. Die konkrete Gestaltung und Umsetzung des vielfältigen Miteinanders und der schrittweisen Verwirklichung einer inklusiven Stadtgesellschaft ist dabei Daueraufgabe und wird substantiell wirksam in weiteren Leitlinien des Orientierungsrahmens.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die UN-BRK hat zum Ziel, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe in allen Bereichen des sozialen und öffentlichen Lebens zu gewährleisten.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
KoG Inklusion
Beilage zur Sitzung des Sozialausschusses am 05.12.2024
Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in
Nürnberg
hier: Sachstandsbericht sowie
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion "Mehr Barrierefreiheit mit mobilen Rampen in
Nürnbergs Kneipen und Clubs" vom 06.03.2020,
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion "Klare Regelungen zur Einbindung des
Behindertenrats" vom 10.10.2022 und
Antrag der Bündnis 90/Die Grünen-Stadtratsfraktion „Bewerbung für den
Europäischen Access City Award“ vom 01.12.2023
INHALTSVERZEICHNIS
- Einleitung ............................................................................................................ 1 2. Fortschreibung des Nürnberger Aktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK ............ 2 3. AG „Teilhabe von Menschen mit psychischen Erkankungen und Behinderungen“ .. 3 4. Angebotsdatenbank Inklusion............................................................................... 5 5. Verfügungsfonds „Aktionsplan UN-BRK“ ............................................................... 6 6. Access City Award 2025 ...................................................................................... 9 7. Barrierefreiheit in Nürnbergs Kneipen und Clubs ................................................. 19 8. Klare Regelungen zur Einbindung des Behindertenrats ....................................... 20 ANHANG ........................................................................................................................ 26
Sachverhaltsdarstellung:
1. Einleitung
Der Erste Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention der Stadt Nürnberg mit mehr als 200 Maßnahmen wurde am 15.12.2021 einstimmig vom Stadtrat beschlossen.
Sein Ziel der vollständigen und umfassenden Teilhabe aller Menschen soll durch einzelne Maßnahmen, Angebote und Projekte weiter vorangebracht werden. Der Nürnberger Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK wird auf der Seite www.inklusion.nuernberg.de als „lebendes Produkt“ fortgeschrieben und weiterentwickelt – neue Maßnahmen werden laufend hinzugefügt. Infolgedessen stellt der Aktionsplan einen dynamischen, fortwährenden Prozess dar, Nürnberg schrittweise inklusiver zu gestalten.
Seit dem Beschluss des Ersten Nürnberger Aktionsplans wird turnusmäßig in der Dezember- Sitzung des Sozialausschusses über dessen Fortschreibung und die Verwendung der Mittel aus dem Verfügungsfonds Aktionsplan UN-BRK, welcher für die Finanzierung von Inklusionsmaßnahmen eingerichtet wurde, berichtet.1 Außerdem wurde in der Sitzung des Stadtrats am 17.07.2024 ein erster Teil des Antrags der Bündnis 90/Die Grünen-Stadtratsfraktion
1 Vgl. Sitzungen des Sozialausschusses am 08.12.2022 und am 07.12.2023.
„Bewerbung für den Europäischen Access City Award“ vom 01.12.2023 beantwortet. Die finale Behandlung des Antrags erfolgt mit dieser Vorlage. Des Weiteren behandelt werden mit dieser Vorlage die Anträge der SPD-Stadtratsfraktion "Mehr Barrierefreiheit mit mobilen Rampen in Nürnbergs Kneipen und Clubs" vom 06.03.2020 und der CSU-Stadtratsfraktion "Klare Regelungen zur Einbindung des Behindertenrats" vom 10.10.2022.
Wichtiger Meilenstein in der Fortschreibung des Aktionsplans ist der einstimmig vom Stadtrat gefasste Beschluss am 17.07.2024, die Verwaltung damit zu beauftragen, die Verlängerung der personellen und finanziellen Ressourcen für den Prozess um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2027 für den Haushalt anzumelden.
2. Fortschreibung des Nürnberger Aktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK
Der Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK der Stadt Nürnberg2 umfasst insgesamt 288 Maßnahmen (Stand: 4.11.2024). Die folgende Tabelle stellt die Maßnahmen der jeweiligen Handlungsfelder sowie den aktuellen Umsetzungsstand dar:
| Handlungsfeld | In Planung | In Umsetzung | Umgesetzt | Gesamt | |
|---|---|---|---|---|---|
| Arbeit und Beschäftigung | 0 | 6 | 16 | 22 | |
| Gesundheit, Prävention, Reha, Pflege | 0 | 3 | 30 | 33 | |
| Bildung im Lebensverlauf | 5 | 13 | 23 | 41 | |
| Kinder, Jugendliche und Familie, Partnerschaft | 2 | 2 | 9 | 13 | |
| Bauen und Wohnen | 0 | 8 | 20 | 28 | |
| Mobilität im öffentlichen Raum | 2 | 9 | 9 | 20 | |
| Kultur, Freizeit, Sport | 6 | 11 | 33 | 50 | |
| Gesellschaftliche und | 1 | 4 | 19 | 24 | |
| politische Teilhabe, Per- | |||||
| sönlichkeitsrechte | |||||
| Querschnittsaufgaben | 4 | 19 | 34 | 57 | |
| Gesamt | 20 | 75 | 193 | 288 |
In
Umsetzung
Gesundheit, Prävention,
Reha, Pflege
Kinder, Jugendliche und
Familie, Partnerschaft
Mobilität im öffentlichen
Raum
Eine Reihe von Maßnahmen wurde seit Beschlussfassung des Aktionsplans umgesetzt. Auch neue Maßnahmen, die noch nicht im ersten Aktionsplan aufgeführt sind, befinden sich in der Umsetzung. Hier einige Schlaglichter der Aktionsplan-Fortschreibung aus dem Jahr 2024:
2 Vgl. https://www.nuernberg.de/internet/aktionsplan_un_brk/massnahmenaktionsplanunbrk.html, letzter Zugriff: 17.10.2024.
- Übersicht städtischer Stellen für Vermieter/-innen und Mieter/-innen
Im Rahmen der AG Teilhabe von Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen wurde eine Übersicht über Unterstützungsangebote für Vermieter/-innen und Mieter/-innen erstellt. Die Übersichten enthalten Informationen zu der zuständigen Stelle, Aufgaben, Zielgruppen und Kontaktdaten. o Geschäftsbereich: Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters
-
- Nürnberger Woche der seelischen Gesundheit vom 10. bis 20.10.2024
Bei der Aktionswoche wurde auf das vielfältige psychosoziale Hilfsangebot in Nürnberg
aufmerksam gemacht und unterschiedliche Strategien zur Bewältigung von psychischen
Beeinträchtigungen und Erkrankungen aufgezeigt.
o Geschäftsbereich: Referat für Umwelt und Gesundheit
- Fachtag Inklusion in der Arbeitswelt „Fachkräftegewinnung – Inklusion als Chance
für die Arbeitswelt“ am 17.06.2024 in der IHK Nürnberg für Mittelfranken
Der Fachkräftemangel stellt Unternehmen vor immer größer werdende Herausforderun- -
| gen. Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in Unternehmen kann eine wich | |
|---|---|
| tige Chance darstellen. | Wie kann das Potential von Menschen mit Behinderung in Unter- |
| nehmen genutzt werden? Wie kann Inklusion in der Arbeitswelt erfolgreich gelingen? We | |
| che Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für Unternehmen? Diese und viele weitere Fra- | |
| gen wurden beim Fachtag Inklusion in der Arbeitswelt anhand herausragender Praxisbei | |
| spiele beleuchtet. |
l-
o Geschäftsbereich: Referat für Jugend, Familie und Soziales
3. AG „Teilhabe von Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen“
Wie in vorangegangen Berichten dargestellt, wurde bei der Verabschiedung des Ersten Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention festgestellt, dass für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen vergleichsweise wenige Maßnahmen enthalten waren. Deshalb richtete die Koordinierungsgruppe Inklusion Anfang 2022 eine Arbeitsgruppe ein mit dem Auftrag, Maßnahmen für die gleichberechtigte Teilhabe für Menschen zu entwickeln, die von psychischen Erkrankungen und Behinderung betroffen sind. Seitdem fanden sieben Sitzungen der Arbeitsgruppe statt, in der fachlich zuständige Mitarbeitende der Stadtverwaltung, Mitglieder des Behindertenrates, Vertreter/-innen von Betroffenen-Organisationen, externe Fachleute und je nach Themensetzung weitere Gäste vertreten sind. Als Schwerpunkthema einigte sich die Arbeitsgruppe erstens auf das Oberthema „Prävention und Aufklärung“ im Sinne von Bewusstseinsbildung, Enttabuisierung und -stigmatisierung sowie zweitens das Handlungsfeld „Wohnen“.
- Aufklärung und Prävention: Im Jahr 2023 beteiligte sich Nürnberg erstmalig an der bundesweit stattfindenden Woche der seelischen Gesundheit. Die 2. Nürnberger Woche der seelischen Gesundheit fand von 10.10. bis 20.10.2024 statt. Oberbürgermeister König, der erneut die Schirmherrschaft für die Aktionswoche übernahm, eröffnete die Nürnberger Woche der seelischen Gesundheit im Rahmen einer Auftaktveranstaltung am 10.10. im Haus Eckstein gemeinsam mit Gesundheitsreferentin Britta Walthelm und Sozialreferentin Elisabeth Ries. Den Hauptvortrag hielt Dr. Lars König von der Stiftung Gesundheitswissen und referierte zur psychischen Gesundheitslage in Deutschland und der Bedeutung von psychischer Gesundheitskompetenz für die Allgemeinbevölkerung. Über hundert Termine wurden in einem digitalen Veranstaltungskalender gebündelt, zudem eine gedruckte bzw. druckbare PDF-Fassung des Gesamtprogramms erstellt. Deutlich verstärkt wurde diesmal die Öffentlichkeitsarbeit und Bewerbung der Aktionswoche, z. B. mittels Bus-Werbung, Litfaßsäulen-Plakatierung, Infoscreen-Werbung in der U.-Bahn usw. Dies hatte im Vergleich zum Vorjahr eine deutlich höhere Aufmerksamkeit der Stadtbevölkerung zur Folge. Unter anderem die Nürnberger Nachrichten veröffentlichten innerhalb der Aktionswoche mehrere Berichte zur psychischen Gesundheit und
der Nürnberger Woche der seelischen Gesundheit. Hier wurden auch Stimmen von Betroffenen gehört und im Hinblick auf Genesung bestärkend beleuchtet. In der Aktionswoche konnte eine ein großes Spektrum an Themen abgedeckt sowie viele verschiedenen Zielgruppen adressiert werden. Es wurden Kinder, Jugendliche, Familien, Erwachsene in verschiedenen Altersphasen, Betroffene, Angehörige und Fachkräfte erreicht. Die Angebote reichten von Mitmachangeboten (bspw. Bewegungsangebote, kreative Angebote) über Vorträge, Diskussionsveranstaltungen (auch trialogisch) bis hin zu Ausstellungen zum Thema Migration, Kunst und Psyche und Buchausstellungen. Im Laufe der Aktionswoche fanden erfolgreiche Kooperationen, zum Beispiel mit der Robert-Enke-Stiftung oder dem 1. FC Nürnberg statt. Aus dem Kreise der Arbeitsgruppe beteiligen sich ebenfalls Organisationen und Einrichtungen wie der Verein Pandora oder die EUTB-Beratungsstelle an der Woche der seelischen Gesundheit.
Die 2. Nürnberger Woche der seelischen Gesundheit wurde den ersten qualitativen (Online- Auswertungsrunde mit allen Veranstaltern) und quantitativen Auswertungen (Feedback-Bogen für die Veranstalter) nach als sehr erfolgreich bewertet. Ein Großteil der Veranstaltungen wurden gut besucht, es wurden Netzwerke & Kooperationen geknüpft und Angebote wie bspw. Selbsthilfegruppen werden verstetigt. Daran sieht man welch eine hohe Bedeutung die Nürnberger Woche der seelischen Gesundheit für die Stadt und ihre Bürgerinnen und Bürger hatte. Eine Fortführung der Woche der Seelischen Gesundheit ist in Planung.
- Handlungsfeld „Wohnen“: Im Januar tagte die Arbeitsgruppe „Teilhabe von Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen“ unter Einbeziehung von Wohnungsakteuren, darunter zahlreiche Mitgliedsunternehmen der Vereinigung der Wohnungsunternehmen in Mittelfranken e.V., dem Verein Haus und Grund Nürnberg und dem Deutschen Mieterbund Nürnberg und Umgebung. Nachdem im bisherigen Prozess die Perspektive der Zielgruppe und ihre Belange eingenommen wurde, sollte nun die Perspektive der Vermieterinnen und Vermieter im Zentrum stehen. Um die Teilhabe Betroffener auf dem Wohnungsmarkt zu verbessern, sind deren Sichtweisen, Bedarfe und Anliegen gleichermaßen einzubeziehen und ein Austausch förderlich. Die Vertreter der Wohnungswirtschaft und Vermieter wurden gebeten, über ihre Erfahrungen, Sichtweisen und offene Unterstützungsbedarfe als Vermietende, Mietverhältnisse mit der Zielgruppe betreffend, zu berichten. Verschiedene Themenkomplexe wurden besprochen wie die häufige Unkenntnis von Betroffenheit bei Vermietungen, möglicherweise auftretende Problemen im Laufe des Mietverhältnisses, Vermietungen an Personen mit gesetzlicher Betreuungsperson, Miteinander in Hausgemeinschaften, Ausschluss von Haftungsrisiken, Kooperation mit Sozialverbänden und städtischen Stellen.
Zusammenfassend ließ sich feststellen, dass seitens der anwesenden Vermieterinnen und Vermieter eher weniger Probleme beim Vermieten an betroffene Personen gesehen werden, sondern eher mehr Unterstützung bei tatsächlich auftretenden Problemen benötigt werde. Hierbei gehe es vorrangig um Informationen über bestehende Angebote und die Benennung von konkreten Ansprechpersonen bei den jeweiligen städtischen Diensten und Stellen.
Nachfolgend stellten die jeweiligen Leitungen entsprechende Abteilungen des Sozialamtes und des Gesundheitsamtes der Stadt Nürnberg vor, die auch für Vermieterinnen und Vermieter bei etwaigen Problemen von/mit Mieterinnen und Mietern ansprechbar sind: Zu nennen sind hier der Sozialpädagogische Fachdienst - Sozialamt Nürnberg, Betreuungsstelle - Sozialamt Nürnberg, Sozialpsychiatrie und Gerontopsychiatrie - Gesundheitsamt Nürnberg, Fachstelle für Wohnungsfragen und Obdachlosigkeit - Sozialamt Nürnberg sowie Gemeinwesen-Mediation - Menschenrechtsbüro der Stadt Nürnberg.
Im Nachgang wurde eine kompakte Übersicht über die städtischen Angebote erstellt und an die Wohnungsakteure übermittelt. Dargestellt wurden der Allgemeine Sozialdienst ASD im Jugendamt, der Sozialpädagogische Fachdienst im Sozialamt, der Sozialpsychiatrische Dienst 11 und Kreisverwaltungsbehörde am Gesundheitsamt, die Betreuungsstelle im Sozi-
alamt, der Krisendienst Mittelfranken, die Fachstelle für Wohnungsfragen und Obdachlosigkeit im Sozialamt und die Koordinierungsstelle für Gemeinwesen Mediation im Menschenrechtsbüro. Angeführt sind ihre jeweiligen Zielgruppen, ihre Aufgaben und Organisationsstruktur sowie die Erreichbarkeit.
Der Austausch zwischen Stadtverwaltung, externen Fachleuten, Betroffenen, Vermieterinnen und Vermietern u.a. Wohnungsakteuren und die Zusammenstellung der städtischen Dienste und ihrer Angebote dienen ebenfalls der Aufklärung über und der Entstigmatisierung von psychischen Erkrankungen, der (gegenseitigen) Sensibilisierung für die Bedarfe der Betroffenen und Beteiligten, der Transparenz über bestehende Hilfs- und Unterstützungsangebote, einem verbesserten Umgang bei auftretenden Problemen und somit dem Oberziel einer verbesserten Teilhabe der Zielgruppe auf dem freien Wohnungsmarkt.
In der Sitzung der Arbeitsgruppe im September wurde in Analogie zur Übersicht der städtischen Angebote für Vermieter/-innen eine Übersicht für Mieter/-innen mit seelischen
Problemen zu Anlaufstellen in Nürnberg erarbeitet. Aufgenommen wurden die beiden
EUTB-Beratungsstellen (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) der Stadtmission und des Landesverbands Bayern der Gehörlosen in Nürnberg, der Sozialpädagogische Fachdienst im Sozialamt, der Allgemeine Sozialdienst im Jugendamt, der Krisendienst Mittelfranken, die Koordinierungsstelle für Gemeinwesen Mediation im Menschenrechtsbüro, die Beratungsstelle der Stadtmission für Menschen in Wohnungsnot sowie die Fachstelle für Wohnungsfragen und Obdachlosigkeit im Sozialamt. Die Übersicht wird allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe zur Verfügung gestellt, um Betroffene entsprechend beraten zu können.
Derzeit findet ein Austausch zwischen Stadtverwaltung und dem Bezirk über ein mögliches Unterstützungsangebot für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen beim Wohnen statt, das insbesondere zur Überbrückung dienen soll, bis als „hochschwellig“ wahrgenommene Unterstützungsangebote oder Hilfen installiert werden können.
Künftig soll das Handlungsfeld „Wohnen“ als fester Tagesordnungspunkt in Sitzungen der Arbeitsgruppe weiterbearbeitet werden. Als neuen Schwerpunkt verständigten sich die Mitglieder auf eine Fokussierung der Zielgruppe „Kinder und Jugendliche“. Kinder und Jugendlichen mit psychischen Problemen, Erkrankungen und Behinderungen bzw. Kinder und Jugendliche, die in psychisch belasteten Familien aufwachsen, sind hinsichtlich ihrer Teilhabemöglichkeiten zu stärken und Präventions- und Interventionsangebote auszubauen, wurde seitens AG-Mitglieder einstimmig als sinnvoll und notwendig erachtet. Über den Fortgang des Arbeitsprozesses wird berichtet.
4. Angebotsdatenbank Inklusion
Eine bedeutende Maßnahme im Beteiligungsprozess zur Erstellung des Ersten Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist die Entwicklung der Angebotsdatenbank Inklusion („Online-Plattform Inklusion“, S. 170)3. Ausgehend von den Vorgaben der Maßnahme, wurde die Datenbank von der Koordinierungsstelle für den Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK konzeptioniert und durch das Amt für Kommunikation und Stadtmarketing programmiert.
Mit der Einrichtung der Online-Plattform wird ein weiterer Beitrag zur Umsetzung der UN- BRK in Nürnberg geleistet. Einerseits werden Informationen und Angebote zum Thema Inklusion auf einer Plattform gebündelt und barrierearm dargestellt, andererseits wird eine nachhaltige, konkrete und aktuelle Verweisstruktur – abgestimmt auf die Belange von Menschen mit Behinderung – aufgebaut. Damit werden gleichzeitig die Transparenz inklusiver Angebote und die Teilhabechancen von Menschen mit Behinderung gefördert.
3 Vgl. https://www.nuernberg.de/imperia/md/aktionsplan_un_brk/dokumente/erster_aktionsplan_zur_umsetzung_der_un-brk_barrierefrei.pdf, letzter Zugriff: 05.11.2024.
Das Besondere der Datenbank ist, dass Anbieter ihre Angebote mittels Online-Formular selbst eintragen und nach Freigabe durch die Koordinierungsstelle für den Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK veröffentlichen können. Ausgehend von der gesamtstädtischen Steuerungsrolle, die die Stadt Nürnberg in ihrer Verantwortung für die Schaffung von Teilhabegerechtigkeit für alle Bürgerinnen und Bürger wahrnimmt, ist die Einrichtung der Datenbank damit ein erster Schritt auf dem Weg zum Aufbau einer langfristigen Gesamtstrategie zur strukturierten Einbindung externer Akteure.
Für die Nutzenden ist eine Filterung der eingetragenen Angebote nach verschiedenen Kriterien (Thema, Art, Unterstützungsbedarf, Zielgruppe, Barrierefreiheit, oder Kosten) möglich. Dies erleichtert die zielgerichtete und passgenaue Suche nach Angeboten. Die Freitextsuche erlaubt es, gezielt nach Stichworten zu suchen.
Nach der Auswahl der gewünschten Kriterien erscheinen alle passenden Angebote in Reihenfolge aufgelistet und die Nutzenden können sich passgenau informieren. Die Angebote enthalten eine Kurzbeschreibung, Informationen zu Ansprechpartner/-innen, zur anbietenden Organisation, zur Zielgruppe, zu den Kosten sowie zur Barrierefreiheit.
Die Angebotsdatenbank wird Ende 2024 unter www.inklusionsangebote.nuernberg.de veröffentlicht. Zum Berichtszeitpunkt läuft die Sammlung von Angeboten. Organisationen, die ihre Angebote eintragen möchten, können dies laufend tun. Die Koordinierungsstelle Aktionsplan UN-BRK prüft diese und schaltet sie frei. Ein Jahr nach der Eintragung erhalten die Anbietenden eine Erinnerungs-Mail zur Überprüfung ihres Angebots auf Aktualität.
5. Verfügungsfonds „Aktionsplan UN-BRK“
Um den Prozess zur Umsetzung der Maßnahmen der UN-BRK durch Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel auf möglichst effiziente und nachhaltige Weise zu beschleunigen, wurde ein „Verfügungsfonds Aktionsplan UN-BRK“ eingerichtet. Die städtischen Dienststellen sollen so in die Lage versetzt werden, weitere Maßnahmenvorschläge aus dem Beteiligungsprozess nach Ausarbeitung detaillierter Konzepte umzusetzen. Auch neue inklusive Projekte der Dienststellen können damit finanziert werden. Die Gesamtsumme des Verfügungsfonds betrug für die Jahre 2022, 2023 und 2024 625.000 Euro und umfasste verteilt auf die Jahre folgende Finanzvolumina:
-
Jahr 2022: 125.000 Euro (ab 01.07.2022)
-
Jahr 2023: 250.000 Euro
-
Jahr 2024: 250.000 Euro
In seiner Sitzung vom 17.07.2024 beauftragte der Stadtrat die Verwaltung, die notwendigen Mittel für eine Verlängerung des Verfügungsfonds Aktionsplan UN- BRK um weitere drei Jahre (01.01.2025 bis 31.12.2027) zum Haushalt anzumelden – ausgestattet mit einem Volumen von 250 TEUR p.a. Die abschließende Entscheidung trifft der Stadtrat der Stadt Nürnberg in den Haushaltsberatungen im November 2024.
Gefördert werden Projekte und Maßnahmen, die einen Beitrag zur strukturellen Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen, u. a. auch durch Perspektivwechsel, leisten. In erster Linie sollen mit den Mitteln des Verfügungsfonds die im Beteiligungsverfahren vorgeschlagenen Maßnahmen gefördert werden. Auch die Finanzierung neuer Maßnahmen ist möglich. Antragsberechtigt sind städtische Geschäftsbereiche, Dienststellen und Eigenbetriebe. Projekte und Maßnahmen städtischer Töchter und Externer können nur über Kooperationen mit bzw. Aufträge von städtischen Geschäftsbereichen und Dienststellen gefördert werden.
Die Antragsunterlagen stehen den städtischen Kolleginnen und Kollegen im Intranet als „Interne Vorlagen“ zur Verfügung. Die Auswahl der Projekte erfolgt alle zwei Monate durch die Koordinierungsgruppe Inklusion.
Bis zum 26.09.2024 gingen insgesamt 76 Anträge an den Verfügungsfonds Aktionsplan UN- BRK ein. 71 Anträge mit einer Gesamtfördersumme von 493.076,55 Euro wurden in den Sitzungen der Koordinierungsgruppe Inklusion einstimmig angenommen, zwei Anträge mit Begründung abgelehnt und drei Anträge zurückgezogen. Die seit dem 26.09.2023 bis zum 26.09.2024 über den Verfügungsfonds finanzierten Inklusionsmaßnahmen sind im Anhang aufgelistet.
Die folgenden Diagramme zeigen die tatsächlichen Ausgaben des Verfügungsfonds (bisherige Teilrückbuchungen wurden hier bereits berücksichtigt) zum Stand 26.09.2024 nach Geschäftsbereichen (Abb. 5.1) und nach Art der Maßnahme (Abb. 5.2):
Abb. 5.1: Tatsächliche Ausschöpfung des Verfügungsfonds Aktionsplan UN-BRK nach
Geschäftsbereichen (Stand: 26.09.2024)
Geschäftsbereich des
Referat für Jugend, Familie
Oberbürgermeisters; und Soziales; €91.968,02 ;
19% €9.482,86 ; 2%
Geschäftsbereich der
2.Bürgermeisterin;
€193.171,12 ; 39%
Referat für Schule und
Sport; €120.696,98 ;
24%
Geschäftsbereich des 3.
Referat für Umwelt und Bürgermeisters; €20.771,13 ; 4%
Gesundheit; €56.986,44 ; 12%
Quelle: Stadt Nürnberg, Koordinationsstelle Aktionsplan UN-BRK; eigene Auswertung.
Abb. 5.2: Tatsächliche Ausschöpfung des Verfügungsfonds Aktionsplan UN-BRK nach
Art der Maßnahme (Stand: 26.09.2024)
Leichte
Sprache; Barrierefreie
Personal; 22.051,88 €; 5% 1.528,78 €; 0% Medien;
15.541,40 €; 3%
Schule / Bildung; Freizeit / Bildung;
53.321,66 €; 11% 108.400,00 €; 22%
Veranstaltung /
Aktionen; Technische
111.094,99 €; 23% Ausstattung;
99.120,34 €; 20%
Baumaßnahme; Gebärdensprachdolmetschung;
50.730,05 €; 10%
31.287,45 €; 6%
Quelle: Stadt Nürnberg, Koordinationsstelle Aktionsplan UN-BRK; eigene Auswertung.
6. Access City Award 2025
Der Access City Award wird seit 2010 jährlich an Städte vergeben, die sich in besonderer Weise um die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung bemühen. Im Sommer 2024 bewarb sich die Stadt Nürnberg erstmals für den Award. Es bewarben sich 57 europäische Städte, von denen in einem ersten Schritt 33 Kandidaten von den nationalen Jurys ausgewählt wurden. Die Stadt Nürnberg gelangte in die Endauswahl auf europäischer Ebene: Am 31.10.2024 verkündete die Europäische Kommission, dass Nürnberg neben Borås (Schweden), Cartagena (Spanien) und Wien (Österreich) zu den vier Finalisten für den Access City Award 2025 gehört: Der erste Preis ist mit 150.000 Euro, der zweite Preis mit 120.000 Euro und der dritte Preis mit 80.000 Euro dotiert. In diesem Jahr wird zudem ein Sonderpreis für eine Stadt mit besonderen Infrastrukturen im Bereich inklusiver Sport vergeben. Vertreterinnen des Bürgermeisteramts und des Referats für Jugend, Familie und Soziales werden gemeinsam mit dem ersten Vorsitzenden des Nürnberger Behindertenrats und einem Vertreter der Geschäftsstelle des Behindertenrats den Preis am 29.11.2024 in Brüssel entgegennehmen. Zum Zeitpunkt der Berichtslegung steht noch nicht fest, welchen Platz die Stadt Nürnberg belegt. In der Sitzung wird mündlich berichtet.
Nürnberg konnte bei der Bewerbung um den Access City Award auf eine Reihe von umgesetzten Maßnahmen der Barrierefreiheit rekurrieren. Für die Bewerbungsunterlagen wurden die Maßnahmen, die zur Barrierefreiheit in der Stadt beitragen, von allen einschlägigen Dienststellen, Eigenbetrieben, Tochterunternehmen und Organisationseinheiten zusammengetragen. Bei der Bewerbung wurde darauf geachtet, dass die durchgeführten oder geplanten Maßnahmen Teil einer kohärenten Strategie und nicht nur Ad-hoc-Projekte sind. Neben der Darstellung der fest verankerten, geschäftsbereichsübergreifenenden Strukturen, die zusätzlich mit personellen und finanziellen Ressourcen hinterlegt sind, wurde insbesondere die konstruktive, strukturell angelegte Zusammenarbeit mit dem Behindertenrat der Stadt Nürnberg als wesentlicher Gelingensfaktor herausgestellt. Die Auszeichnung unterstreicht unsere Bemühungen, Nürnberg schrittweise inklusiver zu gestalten und zeigt, dass die Stadt Nürnberg auf dem richtigen Weg ist.
In der Bewerbung musste eine Beschreibung der – bereits umgesetzten oder geplanten – Maßnahmen, politischen Strategien und Initiativen in folgenden vier Bereichen der Barrierefreiheit vorgelegt werden:
a) Bauliche Umgebung und öffentlicher Raum
Um bei der Stadtplanung und insbesondere -erneuerung Barrierefreiheit zu berücksichtigen, wird der Behindertenrat der Stadt Nürnberg regelhaft bei Öffentlichkeitsbeteiligungen zu Bebauungsplan-Verfahren oder Planungen des öffentlichen Raums eingebunden. Auch ein Austausch über geeignete Beteiligungsformate (z.B. taktile Pläne) findet statt. Barrierefreie Zugänge zu Orten, Verfahren und Formaten zur Bürgerbeteiligung werden bestmöglich hergestellt. Die Akquise von Fördermitteln zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit wird intensiv forciert. Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrsraum wird bei allen Straßenbaumaßnahmen berücksichtigt.
b) Verkehr und zugehörige Infrastruktur
Die Barrierefreiheit des öffentlichen Nahverkehrs mitsamt Infrastruktur ist bei der U-Bahn nahezu zu 100 Prozent umgesetzt (mind. ein Aufzug und Blindenleitsystem in jedem Bahnhof). Ca. 85 Prozent aller Straßenbahnhaltestellen sind barrierefrei. 250 von etwa 1.250 Busbahnsteigen sind bisher barrierefrei - der Umbau schreitet voran. Ebenso wie die Ansagen und Fahrpläne ist der Fuhrpark inzwischen vollständig barrierefrei (inkl. Spaltüberbrückungen und Klapprampen). Fußverkehrskampagnen fokussieren insbesondere barrierefreie Mobilität. Für mobilitätseingeschränkte Personen gibt es einen kostenfreien Mobilitätsbegleitdienst.
c) Information und Kommunikation, einschl. Informations- und Kommunikationstech-
nologien
Die `Barrierefreie Informationstechnik Verordnung´ - BITV 2.0 wird umgesetzt. Bei Beschaffungen wird grundsätzlich auf barrierefreie Software geachtet. Eingesetzt wird barrierefrei zertifizierte und gebrauchstaugliche Software, deren Benutzeroberfläche mit Hilfsmittelsoftware (z.B. Screenreader JAWS) ausgelesen und bedient werden kann (Darstellung in Braille oder Vergrößerung). Eingerichtet wurde eine Fachstelle Barrierefreie Kommunikation, zuständig u.a. für Leichte Sprache mitsamt Portal und Button, Deutsche Gebärdensprache im Onlinebereich (Videos, Kontaktformulare) mitsamt Button und für Veranstaltungen. Geprüft wird der Einsatz eines KI-basierten Avatars, eingesetzt wird ein Text-to-Speech-Tool, ein Accessibility-Tool für städtische Internetseiten zur individuellen Einstellbarkeit wird umgesetzt.
d) Öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen
Die öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen sind entweder barrierefrei zugänglich, ihre barrierefreie Zugänglichkeit ist in Planung oder Umsetzung oder es gibt individuelle Hilfsangebote, wenn eine barrierefreie Ertüchtigung von Gebäuden (z.B. wegen Denkmalschutz) nicht möglich ist. Dies betrifft alle Behinderungsarten und Unterstützungsbedarfe. Bei Neu- oder Umbauprojekten erfolgt standardmäßig eine Einbeziehung des Behindertenrats. Bei Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten in den Bereichen Soziales, Bildung, Kultur, Gesundheit wird Barrierefreiheit und Inklusion in besonderer Weise berücksichtigt.
Zur Beantwortung des Antrags der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN zum Stand der Barrierefreiheit werden folgende Bereiche herausgegriffen und detaillierter dargestellt:
1. Barrierefreiheit und Inklusion in Kultur, Freizeit und Sport
2. Digitale Barrierefreiheit
3. Barrierefreies Bauen
- Barrierefreiheit und Inklusion in Kultur, Freizeit, Sport: Aufgrund ihres Selbstverständnisses sehen sich die Einrichtungen – Meistersingerhalle, Projektbüro im Geschäftsbereich Kultur der Bürgermeisterin und Stabsstelle Ehemaliges Reichsparteitagsgelände Zeppelintribüne/Zeppelinfeld – und die Dienststellen – Amt für Kultur und Freizeit, Bildungscampus Nürnberg, KunstKulturQuartier, Museen der Stadt Nürnberg und Stadtarchiv Nürnberg – sowie die assoziierten Dienststellen – Kunst- und Kulturpädagogisches Zentrum der Museen in Nürnberg und Staatstheater Nürnberg – des Geschäftsbereichs Kultur als Dienstleisterinnen aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nürnberg. Angesichts der Breite und Diversität der Stadtgesellschaft stehen alle Einrichtungen und Dienststellen der Kulturverwaltung in der Verantwortung, der Öffentlichkeit stets ein innovatives und vielgestaltiges Leistungsspektrum anzubieten, um den angestammten wie den sich wandelnden und neu entstehenden Zielgruppen gerecht werden zu können. Die Berücksichtigung und Umsetzung adäquater und nicht zuletzt neuer Inklusionsmaßnahmen stellt hierfür eine elementare Voraussetzung dar. Dank des Verfügungsfonds Aktionsplan UN-BRK der Stadt Nürnberg können diese zum Teil beschleunigt umgesetzt werden.
Bei der geplanten Generalsanierung der Meistersingerhalle (MSH) werden inklusive Bedarfe eine umfassende Berücksichtigung finden.
Die Berücksichtigung inklusiver Kunst- und Kulturpositionen darf bei allen Veranstaltungsformaten vom Projektbüro im Geschäftsbereich Kultur der Bürgermeisterin (Pb) inzwischen als Selbstverständlichkeit gelten. Beim Bardentreffen können sich Menschen mit Behinderung in gleicher Weise für einen Auftritt auf den offiziellen Bühnen bewerben wie Menschen ohne Behinderung. Ausschlaggebend für eine Auswahl sind ausschließlich Kriterien wie das Musikgenre, das Jahresthema sowie die professionelle Qualität. Die körperliche beziehungsweise die geistige Verfasstheit spielt als Auswahlkriterium keine Rolle. Inklusion wird seit Langem mitgedacht, ob bei der bisherigen Programmauswahl oder bei der Zugäng-
lichkeit der Bühnen. Diese sind frei zugänglich, bei Spielorten mit Treppen sind Aufzüge vorhanden. Zudem erfolgt die regelmäßige Überarbeitung der Homepages hin zu verbesserter Barrierefreiheit. Vergleichbares gilt für die Blaue Nacht.
Der Lern- und Begegnungsort Zeppelintribüne/Zeppelinfeld wird in den nächsten Jahren sowohl baulich als auch in der musealen Vermittlung übergreifend sehr inklusiv gestaltet. Die Architekturen werden über Rampen und über einen Aufzug für Menschen mit Gehbehinderung zugänglich. Tastmodelle, Audiodeskription und ein taktiles Bodenleitsystem erschließen Tribüne und Feld für Menschen mit Sehbeeinträchtigung. Brailleschrift wird durchgängig verwendet, ebenso wie Leichte Sprache. Während des jährlich am 3. Oktober veranstalteten „Informationstag Zeppelintribüne und Zeppelinfeld“ werden kostenlose Führungen in sechs verschiedenen Sprachen, zudem Führungen in Gebärdensprache sowie rollstuhlgerechte und Tastführungen angeboten.
Das Amt für Kultur und Freizeit (KUF) nimmt im Kontext der Kulturdienststellen mit seinem äußerst vielfältigen und kreativen Angebotsspektrum hinsichtlich inklusiver Aspekte und Innovationen häufig eine wegweisende Rolle ein. Dies gilt besonders für den beständigen Ausbau des von Beginn an bereits höchst inklusiven Programms des „Erfahrungsfelds zur Entfaltung der Sinne“ – zuletzt durch die Erweiterung des Einsatzes von Menschen mit Behinderung an einzelnen Stationen und die Bereitstellung von Assistenz für Besuchsgruppen mit Höreinschränkung –, des südpunkts, unter anderem mit inklusiven und integrativen Tanzveranstaltungen und Tanzworkshops, der Verfügbarkeit einer induktiven Höranlage oder dem Einsatz von Gebärdensprache bei vielen Veranstaltungen, sowie der Stabsstelle Kinderkultur, beispielsweise mit inklusiven kulturellen Bildungsangeboten im KinderKunstRaum („Viel Kunst, wenig Worte“). Die KUF-Website stellt Basisinformationen in Leichter Sprache zur Verfügung, und im Kulturladen Villa Leon und in der Kulturwerkstatt Auf AEG wurden in den letzten beiden Jahren insgesamt fünf Feuerschutztüren mit Feststellanlagen ausgerüstet.
Als erste Volkhochschule in Deutschland begann das Bildungszentrum (BZ) Nürnberg 1974 mit dem inklusiven Programm „barrierefrei Lernen“, das kontinuierlich fortentwickelt wird und heute weit über 100 Kurse pro Halbjahr bietet. Zuletzt wurde dank des “Verfügungsfonds Aktionsplan UN-BRK“ die technische Ausstattung vollständig erneuert.
Bis 2012 erfolgte der Umbau und die Erweiterung des Luitpoldhauses zum neuen Hauptstandort (Zentralbibliothek) der Stadtbibliothek Nürnberg (StBN). Dabei fand auch eine inklusive Gestaltung weitgehende Berücksichtigung, generell konnten die Funktionalität, die Behaglichkeit und der Komfort sowohl für die Besucherinnen und Besucher als auch für die Mitarbeitenden in hohem Maße verbessert werden. Die Standorte Langwasser und Südstadt (im südpunkt) der StBN sind barrierefrei. Grundlegende Informationen, wie zu den Beständen und zur Nutzung des StBN, stehen auf der Website in Leichter Sprache sowie in mehreren Sprachen (Arabisch, Englisch, Französisch, Persisch usw.) zur Verfügung. Die StBN besitzt ein breites Angebot an Print- und anderen Medien, darunter auch Bücher unter anderem in polnischer, spanischer, türkischer und ukrainischer Sprache sowie in Punkt-/Brailleschrift. Mit dem MotionComposer besteht seit Kurzem ein hochinnovatives Inklusionsangebot für Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten in der Musikbibliothek („Klingende Etage“) der StBN. Er dient der Inklusion durch Musik und Bewegung, selbst kleinste Bewegungen wie ein Wimpernschlag erzeugen Musik, sodass die individuelle Bewegung auch im heilpädagogischen Sinne gefördert wird. Der MotionComposer und damit das inklusive Musizieren kommt auch außerhalb der Hauptbibliothek zum Einsatz.
Im Rahmen der Generalsanierung erfolgte die inklusive Gestaltung des denkmalgeschützten Künstlerhauses: Barrierefreier Zugang zu allen Räumen und dank Brücke und Rampe auch zum Kulturgarten, taktile Raumbeschriftungen, Einbau einer zweiten behindertengerechten Toilette und eines dritten Aufzugs. Mit dem EveryBody-Amateurensemble wird seit 2023 im Künstlerhaus und in der Tafelhalle einem gleichermaßen inklusiven wie integrativen Tanzprojekt und Tanzfestival Raum gegeben.
Im Spielzeugmuseum ist das Erdgeschoss bereits barrierefrei gestaltet – ebenerdiger Zugang, automatische Türöffnung, inklusive Gestaltung des Kassentresens, rollstuhlgerechter Aufzug, Bodenleitsystem, unterfahrbarer Ausstellungstisch, behindertengerechte Toilette, zwei Rollstühle für Kinder beziehungsweise Erwachsene stehen zur Verfügung –, die weiteren Stockwerke folgen. 2023 wurde für das Ausstellungsgebäude „Cube 600“ des Memorium Nürnberger Prozesse eine mobile Rampe für Rollstuhlfahrende angeschafft, und das im Umbau befindliche, künftig hohen inklusiven Ansprüchen genügende Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände hat seit Jahren diverse Themenführungen für Gehörlose sowie Blinde und Seheingeschränkte auf dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände im Angebot.
Auf Basis einer gründlichen Begehung der Norishalle, dem Sitz des Stadtarchivs (Av), mit mehreren Mitgliedern des Behindertenrats der Stadt Nürnberg (BRN) sollen in den kommenden Jahren erforderliche inklusive Maßnahmen umgesetzt werden. Zu diesen zählen zunächst die Anschaffung von behindertengerechten Sitzmöbeln und von Lesehilfen für den Benutzersaal.
Das Kunst- und Kulturpädagogische Zentrum der Museen in Nürnberg (KPZ) bietet Führungen in deutscher, englischer, ukrainischer und russischer Sprache an. Für Einzelpersonen mit Einschränkungen und deren Begleitung hat das KPZ Führungen und Workshops im Angebot. So gibt es regelmäßig öffentliche Führungen für Gehörlose und Hörgeschädigte im Kunsthaus des Künstlerhauses und in der Kunsthalle Nürnberg. Das Format „Hingeschaut und Mitgemacht“ ermöglicht Menschen mit Demenz und ihren Bezugspersonen einen Museumsnachmittag der besonderen Art im Germanischen Nationalmuseum, im Museum Industriekultur, im Spielzeugmuseum, im Hirsvogelsaal des Tucherschlosses oder in der Kunstvilla und kann auch von Gruppen gebucht werden. Im Vorfeld der optimalen Gestaltung einer barrierefreien Website hat das KPZ zudem ein Accessibility-Audit durchgeführt.
Für das Staatstheater Nürnberg (Th) entsteht in der Kongresshalle eine zweite Spielstätte. Dabei ist es ein wichtiges Ziel, die Belange von Menschen mit Behinderungen so gut wie möglich zu beachten und zu berücksichtigen. Alle gesetzlichen Vorgaben werden eingehalten. Manche Anforderungen können allerdings nicht optimal umgesetzt werden, weil es sich um ein Bestandsgebäude handelt, das zudem unter Denkmalschutz steht. Ist dies der Fall, wird versucht, eine möglichst optimale Alternative zu verwirklichen. Grundsätzlich sind alle Bereiche barrierefrei geplant, sowohl die öffentlichen, wo sich das Publikum aufhält, als auch die nichtöffentlichen, die ausschließlich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staatstheaters genutzt werden. Die Errichtung des Ergänzungsbaus beginnt noch in diesem Jahr, Ende 2027 soll er fertiggestellt sein, und bis zur Spielzeit 2028/29 werden alle Bauarbeiten im Bestandsgebäude Kongresshalle zu einem Ende gebracht. Es besteht auch weiterhin ein enger Kontakt der Bau- und Kulturverwaltung zu den Mitgliedern des Ausschusses „Barrierefreiheit im öffentlichen Raum“ des Behindertenrats der Stadt Nürnberg, um die Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Planung und beim Bau der Spielstätte des Staatstheaters in der Kongresshalle bestmöglich zu berücksichtigen.
Miteinander spielen – Nürnberger Leitlinien für Qualität und Inklusion auf Spielplätzen,
Spielhöfen und Aktionsflächen
Die Stadt Nürnberg hat mit den Nürnberger Leitlinien „miteinander spielen“ als erste Kommune verpflichtende Mindeststandards zur Umsetzung von Inklusionsstandards bei öffentlichen Spielflächen beschlossen. Zukünftig müssen alle neu geplanten Spielflächen neben den qualitativen Anforderungen mindestens Stufe 1 der Inklusionsmatrix erreichen. Ziel ist es, klare Kriterien für die Inklusion vorzugeben und diese auf allen Spielflächen umzusetzen, statt nur einzelne Leuchtturmprojekte zu fördern. Durch die Anwendung der Leitlinien und Prüfmatrizen wird die Qualität gesichert und die Anforderung an die Inklusionsfähigkeit der Flächen umgesetzt.
Zur Umsetzung der Inklusion auf Spielflächen sind folgende Grundsätze wichtig:
- Zugänglichkeit: Nur Angebote, die erreichbar und auffindbar sind, ermöglichen Teilhabe. Spielangebote müssen nach dem 2-Wege- und 2-Sinne-Prinzip sowie im Leitsystem vom Eingang bis zur Spielstation erreichbar sein. 2. Erfahrungsvielfalt: Teilhabe für alle im Rahmen ihrer Fähigkeiten. Das bedeutet: Nicht alles für alle, sondern für jeden etwas – abgestufte Herausforderungen für alle Altersstufen und Fähigkeiten.
Die Leitlinien4 sind fester Bestandteil aller Neuplanungen und Sanierungen von Spielflächen in Nürnberg. Sie werden interessierten Kommunen, Planungsbüros, Geräteherstellern und anderen Interessierten zur Verfügung gestellt. Zusätzlich werden regelmäßig kostenfreie Online-Einführungsseminare zu den Nürnberger Leitlinien angeboten.
Landesgartenschau
Die Landesgartenschau 2030 soll dazu beitragen, Nürnberg nicht nur grüner, sondern auch inklusiver zu machen. Der Graben entlang der historischen Altstadtmauer dient dabei als Ausstellungsfläche. Trotz seiner zentralen Lage ist die 13,5 Hektar große Grünfläche heute wenig genutzt – auch, weil sie teilweise nicht barrierefrei ist. Neue Zugänge sollen diesem Defizit ebenso entgegenwirken wie visuelle und taktile Leitsysteme und Orientierungshilfen. Neben dem Stadtgraben werden Plätze und Straßenräume in der Altstadt und angrenzenden Stadtteilen in die Urbane Gartenschau integriert. Hier stehen Entsiegelung, Begrünung, Mobilitätswende und -hilfen, Barrierefreiheit und gemeinschaftliche Nutzung des öffentlichen Raums im Fokus – alles Themen, die inkludierend wirken. Unterschiedliche Beteiligungsformate binden vielfältige Bevölkerungs- und Akteursgruppen ein, damit die Landesgartenschau Nürnberg ein „Fest für alle“ wird, das über 2030 hinauswirkt.
Sport
Das Jahr 2023 wurde von der Sportreferentin der Stadt Nürnberg explizit als das Jahr der Inklusion im Sport ausgerufen. Nürnberg war vom 12. bis 15. Juni 2023 Teil des Host Town Programs der Special Olympics World Games Berlin 2023 und damit Gastgeberin für die österreichische Delegation. In dem Gastgeber-Programm ging es um Sport, Kultur, vor allem aber um Begegnungen. Zahlreiche Aktivitäten mit Partnern fanden statt. Im Vorfeld gab es einen Infoabend für Sportvereine „Inklusion im und durch Sport – Wir gehören dazu“. Durch die enge Zusammenarbeit mit Vereinen, Sportlern, Verwaltung, Schulen und Einrichtungen der Behindertenarbeit entstand ein Netzwerk Inklusion. Dieses Netzwerk arbeitet nach 2023 aktiv weiter. Zudem bewarb sich die Stadt als Austragungsort für die Special Olympics Nationale Spiele 2026. Seit 2020 wird durch den Stadtrat ein jährlicher Sonderzuschuss in Höhe von 20.000 € für Sportvereine zur Verfügung gestellt, der Inklusion und Seniorensport fördert. Dabei werden u. a. Materialien, Baumaßnahmen, Ausbildungen im Bereich inklusiver Sport und Assistenzen gefördert. Inklusive Sport-Projekte können einen Zuschuss erhalten. Zum Beispiel wurden 2023 Mittel für Assistenzen, Tennisrollstühle, Fortbildungsmaßnahmen und eine inklusive Schwimmgruppe ausgezahlt. Der Behinderten-und Versehrtensportverein (BVSV) Nürnberg e.V. erhält auch eine jährliche Förderung. Eine zielführende und etablierte Kooperation zwischen Stadt und Lebenshilfe e.V. ist das Freizeitnetzwerk Sport. Es ermöglicht Menschen mit Behinderung den Zugang zum organisierten Sport. Wesentlich sind Assistenzen, die Sportler unterstützen aber auch die fachliche Begleitung von Vereinen.
4 Vgl. Leitlinien zu Qualität und Inklusion auf Spielplätzen, Spielhöfen und Aktionsflächen - Jugendamt der Stadt Nürnberg (nuernberg.de), letzter Zugriff: 05.11.2024.
Die zahlreichen inklusiven Sportangebote der Nürnberger Sportvereine werden einfach über die Online-Sportsuche des SportServices5 gefunden bzw. auch über die Website „Inklusion an Nürnberger Schulen“6 dem Alter entsprechend selektiert und sind besonders geeignet für Kinder und Jugendliche mit Handicap.
- Digitale Barrierefreiheit: Es wurden bislang folgende Maßnahmen vom Amt für Informationstechnologie (IT) geleistet, um die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu verbessern:
- Bei Beschaffungsprozessen wird grundsätzlich auf barrierefreie Beschaffung von Soft-
ware hingewirkt
-
Einsatz von zertifizierter und barrierefreier Software in den Bereichen:
-
Umfragetools (z.B. Mentimeter, LamaPoll)
-
Onlineberatung
-
Geoinformationsdienste
-
Reporting Tools (Power bi)
-
Aufgabenverwaltung/ Kanban
Dieses Leistungsverzeichnis wird als Ergänzung den Vertragsbedingungen für Cloudleistungen (EVB-IT Cloud-AGB) angehängt: Den potenziellen Bietern werden an Hand eines Leistungsverzeichnisses klare Vorgaben gegeben, welche Rahmenbedingungen zur Barrierefreiheit zu gewährleisten sind. Die Software muss für blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderung bzw. Menschen mit sensorischen Einschränkungen gebrauchstauglich sein. Dies bedeutet insbesondere, dass die Benutzeroberfläche der Software:
a) durch eine spezielle Hilfsmittel-Software (z.B. Screenreader JAWS) ausgelesen und durchgängig bedient werden können muss. b) mittels der Hilfsmittel-Software (z.B. Screenreader JAWS) über eine Braillezeile darstellbar sein muss. c) mit Hilfe einer Vergrößerungssoftware (ZoomText) darstellbar sein muss. d) durchgängig mit der Tastatur bedienbar ist (z. B. Erreichbarkeit aller Eingabefelder über die Tastatur, entweder über Tabulator oder über Tastenkombinationen.)
- Die Software soll den normativen Vorgaben und Anforderungen gemäß DIN EN ISO 9241
Teil 110 und Teil 171 entsprechen und für diesen Personenkreis gebrauchstauglich sein, damit die entsprechenden Anforderungen gemäß ArbStättV (Anhang Ziffer 6.5) bzw. gemäß EU-Richtlinie 90/270/EWG (Anhang – Mindestvorschriften – Ziffer 3.) eingehalten werden können.
- Die Software soll außerdem die besonderen Erfordernisse zur Barrierefreiheit, mindestens
wie in der BITV 2.0 und der DIN „Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und - Dienstleistungen“ (DIN EN 301549) festgelegt sind, erfüllen. Für webbasierte Angebote insbes. Ziffer 5 und 9 der o. g. DIN und für nicht-webbasierte Angebote insbes. Ziffer 5 und 11.
- Als Nachweis der Barrierefreiheit ist bei Zuschlagserteilung ein Testergebnis durch einen
Unabhängigen vorzulegen (z.B. von https://www.bit-inklusiv.de/): Haben Sie bei der Verwendung Ihrer Software Erfahrungen mit Blinden-/Sehbehindeten? Falls ja, mit welchem Anbietern/Produkten von Blinden-/Sehbehinderten-Arbeitsplätzen arbeiten Sie zusammen?
-
Barrierefreie Informationstechnik für inklusives Arbeiten - BIT inklusiv
-
Die Softwareergonomie muss den normativen Vorgaben und Anforderungen gemäß DIN
EN ISO 9241, ArbStättV - Arbeitsstättenverordnung (bzw. EU-Richtlinie 89/654/EWG und 90/270/EWG) sowie BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung (EU-Richtlinie 2009/104/EG) und die zugehörigen nationalen Technischen Regeln für Arbeitsstätten und
5 Vgl. https://www.nuernberg.de/internet/sportservice_nbg/sportsuche_online.html, letzter Zugriff: 05.11.2024. 6 Vgl. https://www.nuernberg.de/internet/inklusion_an_schulen/, letzter Zugriff: 05.11.2024.
zur Betriebssicherheit - insbesondere TRBS 1151) entsprechen. Sie muss gebrauchstauglich sein, was voraussetzt, dass die Grundsätze der Dialoggestaltung, wie Aufgabenangemessenheit, Selbstbeschreibungsfähigkeit, Steuerbarkeit, Fehlertoleranz, Erwartungskonformität und Individualisierbarkeit sowie Lernförderlichkeit, beachtet und realisiert sind, und ergonomische Erkenntnisse bei der Bildschirmdarstellung und -anordnung berücksichtigt wurden (vorhandene Bestätigungen, Nachweise und Zertifikate sind beizubringen).
- Freie (individuelle) bzw. mindestens stufenweise (z.B. 75%, 100%, 125%, 150%, 175%,
200% usw.) Skalierbarkeit der Zeichengröße zur ergonomischen Darstellung, bezogen auf den Sehabstand und den Anforderungen der Nutzer.
- Eine Skalierbarkeit, die sich ausschließlich mit Hilfe der Betriebssystemsteuerung realisie-
ren lässt, wird nicht als ausreichend angesehen.
-
Die Benutzerfreundlichkeit der Anwendung muss im Rahmen der technischen Möglichkeiten bei der Oberflächengestaltung und dem Funktionsdesign im Vordergrund stehen. a) Groß- und Kleinschreibung, Umlaute möglich b) einheitliche Eingabemöglichkeiten (z.B. für Druck, Hilfe, usw.) c) einheitliche Formate (z.B. Datum immer 8-stellig mit Trennzeichen) d) gut strukturierte und einheitlich aufgebaute Bildschirmausgabe e) sparsam und gezielt eingesetzte Hervorhebungen (Fettschrift, Unterstreichung) f) Bildschirm darf nicht überladen sein (max. 50% Information) g) positive Bildschirmdarstellung (schwarz auf weiß bzw. dunkle Schrift auf hellem Hintergrund) h) Farbkombinationen und Schriftarten sind wählbar (durch Systemadministration)
-
Fall/Programm kann jederzeit unterbrochen/beendet werden: a) Entscheidungsmöglichkeit zur Speicherung des Zwischenergebnisses bzw. Hinweis an den Benutzer falls dies nur eingeschränkt möglich ist. b) nach Unterbrechung besteht eindeutiger Grundzustand, der die Rückkehr ohne mühsame Rekonstruktion ermöglicht. c) Information über fehlende Daten muss gewährleistet sein.
Die Systemadministration ist weitgehend (zu mind. 75%) über eine grafische Benutzeroberfläche möglich.
Leichte Sprache
Zuständig für Leichte Sprache bei der Stadt Nürnberg ist die Fachstelle Barrierefreie Kommunikation beim Amt für Kommunikation und Stadtmarketing (KoM) (seit Juni 2023), vormals Wissenschaftliche Sachbearbeitung Leichte Sprache (seit Oktober 2020). Seit Ende April 2023 gibt es ein stadtweites Leichte-Sprache-Portal7, erreichbar über den Leichte-Sprache-Button (Leichte Sprache bei der Stadt Nürnberg). Einige Dienststellen/Einrichtungen haben auch eigene Leichte-Sprache-Miniwebs. Die Fachstelle bietet:
-
Printpublikationen / Downloads in Leichter Sprache
-
Materialien und Schulungen für den internen Gebrauch
-
Materialien für den externen Gebrauch
-
Weiteres:
-
Prüfung des Einsatzes von KI-basierten Tools für Leichte Sprache (für den inter-
nen Gebrauch; für Internetseiten)
- Neukonzeption eines Kontaktformulars für Leichte Sprache (textlich, Layout, Usa-
bility)
7 Vgl. Leichte Sprache bei der Stadt Nürnberg, letzter Zugriff: 05.11.2024.
Deutsche Gebärdensprache
Zuständig für Deutsche Gebärdenspräche (DGS) bei der Stadt Nürnberg ist die Fachstelle Barrierefreie Kommunikation bei KoM (seit Juni 2023), vormals Wissenschaftliche Sachbearbeitung Leichte Sprache (seit Oktober 2020). Folgende Maßnahmen werden umgesetzt:
- Ausbau der Angebote in DGS im Onlinebereich (Videos) als auch bei Präsenzveran-
staltungen (DGS-Übersetzung in Präsenz als Standard)
-
Kontaktformular in DGS (Video-Kommunikationstool SQAT)
-
stadtweites DGS-Portal8 (in Leichter Sprache), erreichbar über den DGS-Button (Ge-
bärden·sprache bei der Stadt Nürnberg)
-
DGS-Videos und Videos mit eingeblendeter DGS-Übersetzung der Stadt Nürnberg
-
Weiteres:
-
Prüfen des Einsatzes eines KI-basierten Avatars für den Onlinebereich
Weitere Maßnahmen:
Das Amt für Kommunikation und Stadtmarketing (KoM) setzt darüber hinaus folgende Maßnahmen um:
-
Text-to-Speech-Tool für städtische Internetseiten
-
Konzeption und Umsetzung eines eigenen Accessibility-Tools für städtische Internet-
seiten, umfasst die individuelle Einstellbarkeit von:
-
Schriftgröße
-
Laufweite für Schriften
-
ausgewählte Schriftarten
-
Blaulichtfilter
-
Animationen unterdrücken
-
dunkler Modus
-
Umsetzung der WCAG 2.1 als Grundlage für assistierende Techniken, zum Beispiel:
-
WCAG-Prinzip wahrnehmbar: Kontrastwerte für Farben mit Hintergrund und
Text einhalten; Textalternativen für nicht-textliche Inhalte (zum Beispiel Alternativtexte)
-
WCAG-Prinzip bedienbar: mit Tastatur navigierbar
-
WCAG-Prinzip verständlich: Hilfestellung bei der Eingabe (Fehler vermeiden
und korrigieren)
- WCAG-Prinzip robust : dem Stand der Technik entsprechender HTML-Code mit
korrekter Übertragung von semantischen Informationen wie Name, Rolle und Wert an den Accessibility-Tree des Betriebssystems
- Barrierefreies Bauen: Analog zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) stellt die barrierefreie Nutzbarkeit städtischer Gebäude sowohl bei Neuerrichtung als Sanierung ein wichtiges, regelungsorientiertes und -gebundenes Handlungsfeld in der baulichen Verantwortung des Hochbauamts dar. Das Hochbauamt kann als interner Baudienstleister der Stadt Nürnberg dem gewaltigen und sehr diversen Bedarf an Bau- und Unterhaltsmaßnahmen der Stadt im Spannungsfeld von UN-BRK, Politik, Recht, hochspezialisierten Verwaltungsstrukturen, Nutzerwünschen, Einzel- sowie Verbandsinteressen, Stadtbild, Baukultur und Wirtschaftlichkeit nur nach im Vorfeld klar definierten, verbindlichen Standards begegnen. Diese Standards werden nicht vom Hochbauamt festgelegt, es bedarf hier einer intensiven Abstimmung zwischen Politik, Bedarfsträger, Finanz- und Bauverwaltung. Das Hochbauamt hat keinen direkten Bürgerkontakt und keine explizit barrierefreie fachspezifische Kommunikationslösung, wie z.B. die E- Vergabe als hochreguliertes, digitales, nicht barrierefreies Dienstleistungsinstrument im Unternehmenskontakt.
8 Vgl. Gebärden·sprache bei der Stadt Nürnberg, letzter Zugriff: 05.11.2024.
Der Behindertenrat der Stadt Nürnberg ist ein über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehendes Gremium, das unter anderem die Hochbauverwaltung standardmäßig bei Baumaßnahmen begleitet, um Barrierefreiheit zu gewährleisten. Er wird frühzeitig bei der Projektierung eingebunden, da jede Baumaßnahme als Einzelfall behandelt wird, um das jeweils bestmögliche, barrierefreie Ergebnis zu erzielen.
Der Behindertenrat wird ebenfalls bei den Straßenplanungen im öffentlichen Straßenraum regelmäßig und frühzeitig eingebunden. Dies betrifft sowohl die Bearbeitung der „Straßenplanung“ im Bereich des Straßenentwurfs als auch die bauliche Planung und Signalisierung der Lichtsignalanlagen (LSA). Die Erstellung der Planung erfolgt unter Anwendung von eigenen Nürnberger Regelrichtzeichnungen, die intensiv zwischen dem Behindertenrat der Stadt Nürnberg, dem Servicebetrieb öffentlicher Raum und dem Verkehrsplanungsamt (Vpl) abgestimmt wurden. Diese beinhalten den aktuellen Stand der Technik. Es finden regelmäßige Treffen zwischen Vpl und dem Behindertenrat der Stadt Nürnberg statt, um neueste Erkenntnisse sowie Optimierungsvorschläge sowohl hinsichtlich des aktuellen Vorgehens als auch der Regelrichtzeichnungen zu besprechen. Das Vorgehen hat sich bewährt.
Die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an der Planung erfolgt beim Stadtplanungsamt (Stpl) grundsätzlich über den Behindertenrat der Stadt Nürnberg. Dieser wird regelmäßig bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Bebauungsplan-Verfahren und auch bei Planungen des öffentlichen Raumes eingebunden. Über die Beteiligung am Planungsprozess hinaus findet dabei auch ein Austausch zur Auswahl geeigneter Beteiligungsformate statt. Im Ergebnis wird der Standard der Beteiligung in Einzelfällen um Sonderformate wie z.B. taktile Pläne (Obstmarkt, Nelson-Mandela-Platz) erweitert.
Planung öffentlicher Raum
Die inklusive Gestaltung in öffentlichen Stadträumen ist ein zentrales Anliegen der Stadtplanung, um Barrieren abzubauen und die Teilhabe aller Menschen in der Gesellschaft zu fördern. Bei Planungen im öffentlichen Raum, wie Umgestaltungen von Stadtplätzen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen, werden Grundlagen der Barrierefreiheit schon im Rahmen der Konzeptfindung berücksichtigt. Maßstab hierfür sind etablierte Planungsgrundsätze, wie klare Grundrissgestaltungen, die das Orientieren und Navigieren in der Stadt erleichtern, oder einschlägige Normen wie die DIN 18040-3: Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum.
Der Behindertenrat der Stadt Nürnberg wird bei Planungen im öffentlichen Raum regelmäßig in den Planungsprozess einbezogen. Bereits in der Vorentwurfsphase können so grundlegende Themen abgestimmt werden.
Im Gestaltungshandbuch für den Öffentlichen Raum in Nürnberg, das vom Stadtplanungsausschuss 2017 beschlossen wurde, wurden Regelungen für eine barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Raumes festgelegt. Zum Beispiel bei Neuplanungen in der Altstadt wie dem Obstmarkt, aber auch bei sektoralen Sanierungen, werden geschnittene Granitsteinpflaster geplant und eingebaut. Deren Oberfläche ist barrierefrei und damit deutlich besser begehbar und mit Rollstuhl besser befahrbar.
Stadterneuerung
Der integrierte Ansatz der Stadterneuerung verfolgt die Zielsetzung, lebenswerte Stadtquartiere für Alle zu entwickeln. Dabei sind Inklusion und Integration wichtige Querschnittsthemen, neben anderen Schwerpunkten wie z.B. Klimaschutz und Klimaanpassung oder zukunftsfähiger Mobilität. In der aktuellen „Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2023/2024“ zwischen Bund und Ländern findet sich dazu folgende Rahmensetzung: „Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist, Teilhabe und Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen, eine Vielfalt von Akteuren bei der Stadtentwicklung zu integrieren und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.“
In der Praxis bedeutet dies, dass der Behindertenrat der Stadt Nürnberg bei Vorbereitenden Untersuchungen (VU) gem. §141 BauGB für ein Stadterneuerungsgebiet im Rahmen der Beteiligung öffentlicher Aufgabenträger (TÖBs) gem. § 139 BauGB beteiligt wird. Rückmeldungen der TÖBs fließen in die Zielformulierungen für das Sanierungsgebiet ein. Die Sanierungsziele werden im Rahmen der förmlichen Festlegung des Gebietes dem Stadtrat zusammen mit der Sanierungssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Beteiligungsformate (Online und Offline) während der VU werden unter anderem auch über die Verteiler der lokalen Stadtteilgremien (Stadtteilforum, Stadtteilarbeitskreis, Meinungsträgerkreis etc.) beworben. Der Behindertenrat ist in diesen Verteilern regelmäßig enthalten und erfährt auf diesem Weg nicht nur von aktuellen Beteiligungsmöglichkeiten, sondern über den Verteiler des Meinungsträgerkreises auch von Projekten/Aktionen des Quartiersmanagements (QM). Anregungen und Rückfragen, mit denen der Behindertenrat sich in QM- Veranstaltungen einbringt, werden aufgenommen und an die entsprechenden Dienststellen weitergeleitet.
Auf Projektebene erfolgt die Beteiligung des Behindertenrates in der Regel durch die zuständige Planungs- und Baudienststelle (Stpl, SÖR, H etc.) im Zuge der Entwurfsplanung. Stpl stimmt sich im Vorfeld der Stellung von Zuschussanträgen aus der Städtebauförderung hinsichtlich Inklusionsthemen mit den Baudienststellen ab, da die Regierung von Mittelfranken als Zuschussgeber hinsichtlich Barrierefreiheit beispielhafte Planungen erwartet.
Quartiersentwicklung
Im Rahmen von Quartiersentwicklungen bindet das Stadtplanungsamt u.a. auch soziale Akteure mit Inklusionsschwerpunkt oder inklusive Einrichtungen in den Prozess der planerischen und baulichen Entwicklung ein und unterstützt diese bei der Berücksichtigung ihrer Bedarfe. Das Bemühen, Menschen mit Behinderungen einen Zugang zur Planung möglich zu machen, gilt in besonderer Weise auch für die Stadterneuerung. Die Sicherstellung der barrierefreien Zugänglichkeit von Quartiersbüros, die zielgruppenspezifische (mehrsprachige) Ansprache sowie die technische und personelle Unterstützung von Veranstaltungen (Induktionsschleifen für Hörgeräte, Gebärdendolmetscher/innen) sind wesentliche Bausteine in diesem Zusammenhang.
Barrierefreie Toiletten
Unter Standorte der Barrierefreien Toiletten in Nürnberg 2023-08 (nuernberg.de) sind die barrierefreien WC‘s für alle Menschen einsehbar. Auch die beiden „Toiletten für Alle“ sind durch die Karte der Stiftung Leben pur auf der Internetseite mit aufgeführt. Schriftliche Vorgaben bei der Neuplanung gibt es nicht. Es wird aber immer mitgedacht, ob die zu planende Toilette auch barrierefrei nutzbar ist. Eine direkte Findbarkeit über Google wurde bereits in der Öffentlichkeitsarbeit angebracht, bislang noch ohne Ergebnis.
Bayerische Bauordnung und DIN 18040
In der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind seit 1974 Vorschriften für barrierefreies Bauen festgelegt. Diese betreffen öffentlich zugängliche Gebäude, wie Schulen, Bibliotheken, Krankenhäuser oder Warenhäuser, unabhängig davon, ob sie öffentlich oder privat sind. Seit 1982 gibt es zusätzlich Anforderungen für Wohn- und Arbeitsbereiche in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, ältere Menschen oder Personen mit Kleinkindern. Ab 2003 wurden diese Vorschriften auf Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sowie kleinere öffentlich zugängliche Anlagen, wie Arztpraxen, ausgeweitet.
Welche Bauvorhaben barrierefrei sein müssen, wird im Artikel 48 Bayerische Bauordnung (BayBO) festgelegt. Die technischen Details werden in der DIN 18040 „Barrierefreies Bauen
- Planungsgrundlagen“ geregelt. In Bayern sind die DIN 18040 Teil 1 (öffentlich zugängliche
Gebäude) und 2 (Wohnungen) als Technische Baubestimmungen eingeführt und sind daher verbindliche Normen. Die BayBO unterscheidet drei Gebäudetypen, welche barrierefrei sein müssen:
- Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen 2. Öffentlich zugängliche Gebäude 3. Gebäude, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderung, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern genutzt werden.
Diese Gebäude oder Gebäudeteile müssen vom Gehweg aus barrierefrei erreichbar und in bestimmten Bereichen barrierefrei nutzbar sein.
Die Bayerische Bauordnung sieht für genehmigungspflichtige Bauvorhaben zwei unterschiedliche Prüfverfahren vor:
- Im vereinfachten Verfahren ist die behördliche Prüfung reduziert und beschränkt sich auf die Prüfung des Planungsrechtes, der Abstandsflächen, der örtlichen Bauvorschriften und der beantragten Abweichungen. Die Verantwortung für die Einhaltung aller weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften - der Barrierefreiheit inbegriffen - liegt beim Bauherrn. 2. Bei den Sonderbauten hingegen findet eine umfangreichere Prüfung u.a. auch hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung statt, da diese aufgrund von Größe, Anzahl von Nutzenden, Gefahrenpotential etc. spezielle Anforderungen haben. Solche Gebäude sind z. B. Wohnheime, Krankenhäuser, Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oderSchulen. Für einige Nutzungen gibt es zusätzliche Vorschriften in eigenen Verordnungen (Sonderbauverordnungen) z.B. in der Versammlungsstättenverordnung (VStättV), der Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) etc.
7. Barrierefreiheit in Nürnbergs Kneipen und Clubs
Die Stadtverwaltung wurde mit Antrag der SPD vom 06.03.2020 unter dem Titel „Mehr Barrierefreiheit mit mobilen Rampen in Nürnbergs Kneipen und Clubs“ beauftragt, sich mit zwei Fragestellungen auseinanderzusetzen:
-
Die Stadtverwaltung prüft eine mobile Rampenförderung für Kneipen und Clubs.
-
Dabei prüft die Stadtverwaltung, inwiefern eine Kooperation mit Organisationen, wie
wheelramp.org möglich ist.
Die Stadt Nürnberg begrüßt das Bemühen, die Nürnberger Gastronomie barrierefrei zu gestalten, so dass jede Nürnberger Bürgerin und jeder Nürnberger Bürger am sozialen oder gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass folgende Aspekte Berücksichtigung finden müssen:
- Oft reicht eine mobile Rampe nicht zur Überwindung aller Stufen. Zudem sind in den
seltensten Fällen die Nutzenden in der Lage eine Steigung von mehr als 6 % alleine zu überwinden, sodass sie auf die Unterstützung von Dritten angewiesen sind. Die Rampe fördert damit nicht zu 100 % die selbstbestimmte Teilhabe am kulturellen Leben.
- Die Rampe alleine stellt nicht die Barrierefreiheit des gesamten Gebäudes sicher.
Das Problem von Barrieren bei Clubs und Theatern, Restaurants, Einrichtungen usw. ist mit der Überwindung der Türschwelle nicht erledigt. Wendeflächen stehen ggf. nicht ausreichend zur Verfügung, eine Nachrüstung von barrierefreien WC-Anlagen muss erfolgen, Tür- und Gangbreite sind für (E-)Rollstuhlnutzende unter Umständen zu erweitern.
- Bei einem Brandfall o. ä. muss die Rettung gewährleistet sein.
Aus organisatorischer Sicht gilt es folgende Punkte vor der weiteren Bearbeitung der Fragestellung zu klären:
- Sollte die Stadtverwaltung einen Fördertopf für den Einsatz mobiler Rampen in der
Nürnberger Gastronomie einrichten oder gibt es andere Träger, die eine Finanzierung unterstützen oder übernehmen können?
- Wer ist verantwortlich für Ausleihe, Lagerung, Transport und Wartung der mobilen
Rampen und übernimmt den administrativen Aufwand? Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass Personal zur Unterstützung des Ausleih- und Rückgabeprozesses sowie für Wartungsaufgaben eingestellt werden muss.
- Die Ausleih- und Rückgaberegelungen sind zu definieren. Weiterhin ist festzulegen,
ob die Ausleihe gegen Entgelt erfolgen soll oder andere Verfahren praktikabel sind (z.B. Hinterlegen einer Kaution).
- Auch sind Versicherungsfragen zu klären. Wer ist verantwortlich für den Auf- und Ab-
bau der mobilen Rampe und übernimmt die Haftung?
Dem Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat sind derzeit keine entsprechenden Fördermöglichkeiten von Gastronomiebetrieben bekannt. Auch bei der Stadtverwaltung gibt es keine Fördermöglichkeiten hierzu – der Verfügungsfonds „Aktionsplan UN-BRK“ steht lediglich städtischen Dienststellen und Eigenbetrieben zur Verfügung. Nach aktuellem Kenntnisstand liegen von Seiten der Gastronomie auch keine Anfragen nach Förder- oder Einsatzmöglichkeiten von mobilen Rampen vor.
Eine Möglichkeit, das Thema weiter zu bearbeiten, ist die Einbeziehung bekannter, regionaler Kooperationspartner wie beispielsweise „POP! ROT WEISS“ (https://www.pop-rotweiss.de/) oder „Barrierefrei Feiern“ (https://barrierefrei-feiern.de/). Vorab sollte eine Bedarfserhebung in der Nürnberger Gastronomie durchgeführt werden. Diese Aufgaben sind derzeit in der Stadtverwaltung nicht zugeordnet.
8. Klare Regelungen zur Einbindung des Behindertenrats
Die Stadtverwaltung bezieht nachfolgend Stellung zum Antrag der CSU vom 10.10.2020 „Klare Regelungen zur Einbindung des Behindertenrats“.
Über Konferenzen, Fachtage und Arbeitsgruppen hinaus erfolgt die Einbindung von Men-
schen mit Behinderungen in städtische Strategien und Initiativen satzungsgemäß und stan-
dardmäßig über die Einbeziehung des Behindertenrats in alle
Barrierefreiheit und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung betreffen. Hierzu unterrichten die zuständigen Dienststellen und Einrichtungen der Stadt den Behindertenrat frühzeitig über die geplanten Vorhaben, stellen Datenmaterial zur Verfügung und beziehen den Behin-
| Dieses Verfahren ist gut etabliert, im Bedarfsfalle werden zu- | |
|---|---|
| sätzlich Verbände und Vertretungsorganisationen sowie weitere Experten für Barrierefreiheit | |
| hinzugezogen. |
Einbindung des BRN durch das Verkehrsplanungsamt (Vpl)
Grundsätzlich ist für die Einbindung des Behindertenrats sowie des Bayerischen Blindenund Sehbehindertenbund e. V. (BBSB) das Verkehrsplanungsamt (Vpl) zuständig. Vpl hat hierfür bereits Regeln formuliert. Hier ein Auszug aus einem Protokoll vom BBSB:
Ergebnisprotokoll Besprechung VPL/SÖR der Stadt Nürnberg: 23.07.2020
1. Beteiligung Verbände/Kommunikation
Die Anfragen der Stadt Nürnberg hinsichtlich der Barrierefreiheit für blinde und sehbehinderte Menschen werden, wie üblich, im Verteiler an die Verbände geschickt. Der BBSB e.V. übernimmt die Koordinierung der Stellungnahmen zwischen bbs, BBSB und Behindertenrat, so dass VPL in Zukunft eine gemeinsame Stellungnahme erhält. Dies wird als solches im Anschreiben explizit benannt.
Sollte keine einheitliche Stellungnahme möglich sein, wird auch das explizit vermerkt.
Der Behindertenrat der Stadt Nürnberg wird bei den Straßenplanungen im öffentlichen Straßenraum seitens Vpl regelmäßig und frühzeitig im Rahmen der Planung eingebunden. Bei der Bearbeitung der „Straßenplanung“ erfolgt immer eine Beteiligung des Behindertenrats der Stadt Nürnberg, sowohl im Bereich des Straßenentwurfs (Vorentwurfsplanung) als auch bei der baulichen Planung und Signalisierung der Lichtsignalanlagen. Die Erstellung der Planung erfolgt unter Anwendung von eigenen Nürnberger Regelrichtzeichnungen, die intensiv zwischen dem Behindertenrat der Stadt Nürnberg, dem Servicebetrieb öffentlicher Raum und Vpl abgestimmt wurden. Diese beinhalten immer den aktuellen Stand der Technik (DIN- Normen, Leitfäden und Planungsgrundlagen Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Empfehlungen und Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) etc.). Es finden regelmäßige Treffen zwischen Vpl und dem Behindertenrat der Stadt Nürnberg statt, um neueste Erkenntnisse sowie Optimierungsvorschläge sowohl hinsichtlich des aktuellen Vorgehens als auch der Regelrichtzeichnungen zu besprechen. Das Vorgehen hat sich bewährt und sollte so weitergeführt werden.
Der im Dezember 2018 beschlossene "Mobilitätsbaukasten für Bauvorhaben in Nürnberg", der bei der Entwicklung neuer Stadtteile und größerer Bauprojekte auch von privaten Investoren zur Anwendung kommt und den Anschluss der privaten Flächen an den öffentlichen Raum bestimmt, wurde, wie im Nürnberger Aktionsplan zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention festgelegt, um die Belange der Barrierefreiheit ergänzt.
Im Zuge der Umsetzung des im „Mobilitätsbeschluss für Nürnberg“ festgelegten Projektes „Fußgängerfreundliche Stadtteile“, das nach und nach in allen Stadtteilen innerhalb des B4-Rings durchgeführt werden soll, wird der Behindertenrat beteiligt.
Im Rahmen der „Fortschreibungen des Nahverkehrsplans der Stadt Nürnberg“ werden die darin enthaltenen Prioritätenlisten für den barrierefreien Ausbau der Bushaltestellen und Straßenbahnhaltestellen regelmäßig aktualisiert. Die Aktualisierung erfolgt immer mit Beteiligung der VAG und des Behindertenrats der Stadt Nürnberg.
Einbindung des BRN durch den Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR)
Ein Antrag für einen personenbezogenen Behindertenparkplatz kann auf der Seite Personenbezogene Parkplätze - Servicebetrieb Öffentlicher Raum (nuernberg.de) bearbeitet. SÖR prüft dann, ob die Person einen blauen Parkausweis erhalten hat. Erst dann erfüllt er/sie die Voraussetzungen für den personenbezogenen Behindertenstellplatz. Vpl prüft die Gegebenheiten vor Ort, erlässt die verkehrsrechtliche Anordnung und SÖR/2-W bringt dann die Beschilderung und die Markierung an.
Die Ausgestaltung der Behindertenparkplätze richtet sich nach DIN 18024-1 „Barrierefreies Bauen, Teil 3“. Sie werden gekennzeichnet durch die Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.“. Bei Parkplätzen, die allgemein für Menschen mit Behinderung zur Verfügung stehen, kann ausnahmsweise eine Bodenmarkierung „Rollstuhlfahrersymbol“ genügen (VwV-StVO). Bei personenbezogenen Behindertenparkplätzen ist das zwar nicht vorgesehen, wäre aber wohl möglich. SÖR/2-W/3 macht es aber lieber nicht, weil sich diese nur aufwändig aufbringen lässt. Es später wieder zu entfernen ist noch aufwändiger.
Es wird stets angestrebt, die geltenden und vielfältigen Regelwerke bezüglich der Barrierefreiheit umzusetzen. Dabei gibt es allerdings regelmäßig gegenläufige Forderungen unterschiedlicher Interessenvertretungsgruppen (z.B. Rollstuhlfahrende vs. Sehbehinderte). Bei wesentlichen Änderungen im Zuge von Sanierungsvorhaben wird der Behindertenrat aktiv mit einbezogen. Lösungen sind dann situationsbezogen. Für die Beurteilung der vom Bereich betreuten Treppenanlagen gab es auch gemeinsame Termine vor Ort. Berührungspunkte mit dem Behindertenrat hat SÖR in der Verkehrsregelungstechnik insb. bei der Ausstattung von Lichtsignalanlagen (LSA) mit Blindenleitplatten oder Blindenakustik. Eine direkte Abstimmung mit dem Behindertenrat findet von Seiten SÖR nicht statt, die Einbindung findet bereits zur Planungsphase durch VPL/VT statt. Mitglieder des Behindertenrats stimmen regelmäßig die LSA-Planungen ab und entscheiden über die behindertengerechte Ausstattung der Anlagen.
Die Leitlinien Miteinander Spielen wurden mit dem Behindertenrat abgestimmt. Gemäß der Beschlüsse im Werkausschuss SÖR und im Jugendhilfeausschuss hat jeder Spielplatz die Mindestanforderung Stufe 1 der Inklusionsmatrix zu erfüllen. Dies wird durch die Prüfung der Matrix bei jedem Projekt von SÖR/1-G sichergestellt.
Bei den Grünanlagen werden normalerweise nur die größeren, übergeordneten Anlagen von SÖR/1-G mit dem Behindertenrat abgestimmt (z.B. Norikusbucht, Nägeleinsplatz,...) sowie auch Projekte mit Fokus auf der Barrierefreiheit, wie z.B. die Insel Schütt, wo es Diskussionen um das Thema Barrierefreiheit gab („Um jeden Preis ans Pegnitzufer?“ lautete z.B. die Frage der NZ im Jahr 2013. Über 50% der Teilnehmer waren der Meinung, ein barrierefreier Weg wäre zu teuer und aufwändig). Auf Grund der Vielzahl der Projekte ist es nicht leistbar, jedes Projekt mit dem Behindertenrat abzustimmen. Seitens SÖR/1-G wird vorgeschlagen, dass es standardmäßig bei den größeren übergeordneten Grünanlagen bleibt, aber von SÖR/1-G geprüft wird, ob jeweils bei kleineren Anlagen eine Relevanz der Barrierefreiheit vorliegt. Dazu kann gerne gemeinsam mit dem Behindertenrat eine kurze Matrix mit den wichtigsten Kriterien zur Prüfung abgestimmt werden. Ein sehr wichtiges Thema in der Prüfung ist dabei auf jeden Fall die Problematik durch Ausweisung von gewidmeten öffentlichen Verkehrsflächen (hier: übergeordnete Radwege) in Grünanlagen. Diese unterliegen den geltenden Verkehrsregeln wie eine Straße, die in einer Grünanlage aber nichts zu suchen haben (Grünanlagensatzung Stadt Nürnberg). Denn in Grünanlagen haben Fußgänger/-innen und nicht Radfahrer/-innen Vorrang!
Wichtige Brennpunkte hinsichtlich mangelnder Barrierefreiheit sollten seitens des Behindertenrats zur Prüfung und Abstimmung gemeldet werden.
Einbindung des BRN durch das Hochbauamt (H)
Die barrierefreie Nutzbarkeit städtischer Gebäude (auch bei Neuerrichtung oder Sanierung) stellt ein wichtiges, regelungsorientiertes und -gebundenes Handlungsfeld in der baulichen Verantwortung des Hochbauamts dar. Das Hochbauamt kann als interner Baudienstleister der Stadt Nürnberg den gewaltigen und sehr diversen Bedarf an Bau- und Unterhaltsmaßnahmen der Stadt im Spannungsfeld von Politik, Recht, hochspezialisierten Verwaltungsstrukturen, Nutzerwünschen, Einzel- sowie Verbandsinteressen, Stadtbild, Baukultur und Wirtschaftlichkeit nur nach im Vorfeld klar definierten, verbindlichen Standards bewältigen.
- Regelwerk zur Einschaltung des BRN bei Bauplanungen im Hochbauamt:
- Hochbaumaßnahmen in der Zuständigkeit des Hochbauamts werden auf Grundlage
Art. 2 Abs. 10 Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 48 BayBO und DIN 18040-1 - Barrierefreies Bauen in öffentlichen Gebäuden unter Einbindung des Behindertenrates der Stadt Nürnberg (BRN) und der Schwerbehindertenvertretung (SBV) geplant und gebaut. Für Barrierefreiheit im öffentlichen Raum ist das Hochbauamt nicht zuständig.
- Gemäß § 1 Abs. 4 der Satzung des Behindertenrates (BehindRS) berät der BRN als
Sachverständigengremium bei Hochbaumaßnahmen die Stadtverwaltung in allen Fragen, die Menschen mit Behinderung betreffen, und wird vom Hochbauamt nach § 2 Abs. 2 (BehindRS) entsprechend frühzeitig eingebunden.
- Entsprechend der Baurichtlinien der Stadt Nürnberg, BRL 3.1, ist im Rahmen des
Bauinvestitionscontrollings (BIC) standardisiert der Behindertenrat als Teilnehmer zu den Projektbesprechungen, auch Kick-off Veranstaltungen, geladen.
- Nach Auffassung des Planungs- und Baureferats ist der BRN in Bezug auf Hochbau-
maßnahmen regelungstechnisch ausreichend eingebunden. Ein zeitlich und monetär effizientes Bauen ist vor dem Hintergrund des unter 1. beschriebenen Spannungsfelds bereits aktuell nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich, eine Erhöhung der Regelungs- oder Abstimmungsdichte ist unbedingt zu vermeiden.
2. Verbesserung der Situation für Menschen mit Behinderung im städtischen Hoch-
bau:
- Das Hochbauamt übergibt als rein interner Baudienstleister nach Fertigstellung die
Gebäude an die Bedarfsträger zur individuellen Nutzung. Belastbare und aktuelle Beiträge zu einer Übersicht oder App-Lösung über barrierefreie Zugangsmöglichkeiten zu städtischen Gebäuden können u.E. ausschließlich die Bedarfsträger liefern.
Einbindung des BRN durch das Ubahnbauamt (UB)
Das Thema Barrierefreiheit ist im Bereich des U-Bahnbaues seit Jahrzehnten ein Gestaltungsaspekt beim Bau eines U-Bahnhofes. So wurde z.B. im Laufe der Jahre Wert darauf gelegt, dass die Bahnsteige möglichst stützenfrei gestaltet werden.
Dementsprechend waren die DIN-Normen, die im Laufe der Zeit eingeführt wurden und die Belange von Behinderten regeln, von Anfang an Bestandteil der Planung. Zunächst wurden die Planungen der U-Bahnhöfe jeweils im Detail mit den Behindertenverbänden abgestimmt. Dieses Vorgehen wurde dann nicht mehr als sinnvoll angesehen. Es wurden daraufhin Musterpläne (M-Pläne) für die wesentlichen Gestaltungselemente (Bahnsteig, Aufzug, Einrichtungsgegenstände) entwickelt, mit den Behindertenverbänden abgestimmt und seitens der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Regierung von Mittelfranken genehmigt. Damit wurde erreicht, dass ein für alle U-Bahnhöfe vereinheitlichter Standard gilt.
Diese M-Pläne bilden somit die Planungsgrundlage für die Gestaltung von U-Bahnhöfen, sowohl im Neubau als auch in der Erneuerung. Dies hat den Vorteil, dass dadurch nicht mehr Grundsätzliches mit den Behindertenverbänden, zwischenzeitlich Behindertenrat, abzustimmen ist, sondern nur noch Abweichungen, die sich z.B. aus geometrischen Zwangspunkten in der Detailplanung ergeben, zu regeln sind.
Die M-Pläne werden bei Bedarf, insbesondere z.B. wegen Änderungen in der Normung, fortgeschrieben. Da die Normungen z.T. widersprüchlich sind und die in Nürnberg vereinheitlichten Standards mitunter abweichen, werden die Fortschreibungen erneut mit dem Behindertenrat abgestimmt und der TAB zur Genehmigung vorgelegt. Das gemeinsame Ziel ist dabei, den vereinheitlichten Standard möglichst weitgehend zu erhalten.
Einbindung des BRN durch das Stadtplanungsamt (Stpl)
Planung öffentlicher Raum (Stpl/4GS-1): Die inklusive Gestaltung in Stadträumen ist ein zentrales Anliegen der Stadtplanung, um Barrieren abzubauen und die Teilhabe aller Menschen in der Gesellschaft zu fördern. Dies betrifft sowohl bauliche Aspekte wie Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsanlagen, aber auch soziale und kulturelle Aspekte wie die Gestaltung von öffentlichen Plätzen, Grünflächen und Begegnungsräumen.
Bei Planungen im öffentlichen Raum, wie Umgestaltungen von Stadtplätzen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen, wird der Behindertenrat der Stadt Nürnberg regelmäßig in den Planungsprozess miteinbezogen. Dabei werden bereits frühzeitig, in der Vorentwurfsphase, grundlegende Themen abgestimmt.
Bereits zu Beginn der Planung werden im Rahmen der Konzeptfindung Grundlagen der Barrierefreiheit in der Freianlagenplanung, wie ein klare Grundrissgestaltung mit Merkmalen, die das Orientieren und Navigieren in der Stadt erleichtern, oder entsprechend einschlägige Normen, wie DIN 18040-3: Barrierefreies Bauen -Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum, berücksichtigt.
Im Gestaltungshandbuch für den Öffentlichen Raum in Nürnberg, das vom Stadtplanungsausschuss 2017 beschlossen wurde, wurden Regelungen für eine barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Raumes festgelegt. Zum Beispiel bei Neuplanungen in der Altstadt wie dem Obstmarkt, aber auch bei sektoralen Sanierungen, werden geschnittene Granitsteinpflaster geplant und eingebaut. Deren Oberfläche ist barrierefrei und damit deutlich besser begehbar und mit Rollstuhl besser befahrbar.
Stadterneuerung (Stpl/4GS-2): Der integrierte Ansatz der Stadterneuerung verfolgt die Zielsetzung, lebenswerte Stadtquartiere für Alle zu entwickeln. Dabei sind Inklusion und Integration wichtige Querschnittsthemen, neben anderen Schwerpunkten wie z.B. Klimaschutz und Klimaanpassung oder zukunftsfähiger Mobilität. In der aktuellen „Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2023/2024“ zwischen Bund und Ländern findet sich dazu folgender Absatz:
„Übergeordnetes Ziel der Städtebauförderung ist, Teilhabe und Austausch am gesellschaftlichen Leben für alle zu ermöglichen, eine Vielfalt von Akteuren bei der Stadtentwicklung zu integrieren und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken“
In der Praxis bedeutet dies in Bezug auf den Behindertenrat, dass bei Vorbereitenden Untersuchungen (VU) gem. §141 BauGB für ein Stadterneuerungsgebiet der Behindertenrat im Rahmen der Beteiligung öffentlicher Aufgabenträger (TÖBs) gem. § 139 BauGB von Seiten Stpl/4GS-2 beteiligt wird. Rückmeldungen der TÖBs fließen in die Zielformulierungen für das Sanierungsgebiet ein. Die Sanierungsziele werden im Rahmen der förmlichen Festlegung des Gebietes dem Stadtrat zusammen mit der Sanierungssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Beteiligungsformate (Online und Offline) während der VU werden unter anderem auch über die Verteiler der lokalen Stadtteilgremien (Stadtteilforum, Stadtteilarbeitskreis, Meinungsträgerkreis etc.) beworben. Der Behindertenrat ist in diesen Verteilern regelmäßig enthalten und sollte auf diesem Weg Kenntnis von den Beteiligungsangeboten erhalten.
Der Behindertenrat ist beispielsweise im Meinungsträgerkreisverteiler in der Altstadt vertreten und erhält damit Informationen zu Projekten/Aktionen des Quartiersmanagements Altstadt (QM) sowie zu relevanten Planungen. Der Beirat nimmt auch an QM-Veranstaltungen, wie bspw. dem Meinungsträgerkreis oder dem Adventscafé, teil. Zudem werden Anregungen und Rückfragen zu aktuellen Planungen aufgenommen und an die entsprechenden Dienststellen weitergeleitet.
Auf Projektebene erfolgt die Beteiligung des Behindertenrates in der Regel durch die zuständige Planungs- und Baudienststelle (Stpl, SÖR, H etc.) im Zuge der Entwurfsplanung. Stpl/4GS-2 stimmt sich im Vorfeld der Stellung von Zuschussanträgen aus der Städtebauförderung hinsichtlich Inklusionsthemen mit den Baudienststellen ab, da die Regierung von Mittelfranken als Zuschussgeber hinsichtlich Barrierefreiheit etc. beispielhafte Planungen erwartet.
ANHANG
Über den Verfügungsfonds Aktionsplan UN-BRK finanzierte Inklusionsmaßnahmen9:
Seit dem 26.09.202310 bis zum 26.09.2024 wurden folgende Anträge in den Sitzungen der Koordinierungsgruppe Inklusion einstimmig angenommen:
-
Fachtag Inklusion in der Arbeitswelt
-
Antragssteller: Referat für Jugend, Familie und Soziales / Amt für Existenzsicherung
und soziale Integration – Sozialamt / Fachstelle Inklusion
- Zum Projekt: Veranstaltung zur Information von Unternehmen rund um das Thema
„Beschäftigung von Menschen mit Behinderung“.
- Zielgruppe: Unternehmen, Personalverantwortliche und alle weiteren interessierten
Personen.
-
Handlungsfeld: Arbeit und Beschäftigung
-
Maßnahme: Aus Erstem Aktionsplan UN-BRK
-
Kosten: 20.000 €
-
Deutsche Gebärdensprache im Kulturangebot von KuF im südpunkt
-
Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit (KuF) / KuF im südpunkt
- Zum Projekt: Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden im Kulturangebot KUF im
südpunkt.
-
Zielgruppe: Gehörlose Menschen und Lernende der Deutschen Gebärdensprache.
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 7.290 €
-
Integrative Tanzangebote – tanzn*
-
Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit (KuF) / KuF im südpunkt
- Zum Projekt: Angebot der Teilhabe am Community-Dance „tanzn“ für Menschen mit
Behinderungen, insb. auch für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer (7 Termine).
- Zielgruppe: Menschen mit körperlichen bzw. geistigen Beeinträchtigungen und Roll-
stuhlfahrerinnen und -fahrer.
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 1.589,50 €
-
Inklusive Tanzworkshops
-
Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit (KuF) / KuF im südpunkt
- Zum Projekt: Workshops zur Schaffung eines partizipativen Raumes für kreativen
Ausdruck, neue Körpererfahrungen und Begegnungen.
- Zielgruppe: Menschen mit körperlichen bzw. geistigen Beeinträchtigungen sowie
blinde und seheingeschränkte Menschen.
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 3.435,50 €
9 Stand: 26.09.2024. 10 Anträge bis zum 26.09.2023 wurden im Bericht im Sozialausschuss am 07.12.2023 dargestellt.
- EveryBody-Amateurensemble
(Folgeantrag)
- Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / KunstKulturQuartier
(KuKuQ)
- Zum Projekt: Durchführung von Workshops für zeitgenössischen Tanz und Bewe-
gung für Menschen mit und ohne Behinderungen. Erfahrene Dozentinnen und Dozenten im Bereich Disability Dance leiten und begleiten Menschen mit und ohne Behinderung dabei an, ihren Körper kennenzulernen und die inneren und äußeren Bewegungen mit Freude und Neugier zu erforschen.
- Zielgruppe: Menschen mit und ohne Behinderungen aller Altersgruppen (Teilneh-
mende und Publikum der Abschlusspräsentationen).
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 8.000 €
-
Gebärdensprachübersetzung eines Videos für pflegende Angehörige
-
Antragssteller: Referat für Jugend, Familie und Soziales / Stab Familie
-
Zum Projekt: Übersetzung des Videos „Pflegende Angehörige in Nürnberg – Informa-
tionen und Hilfen bei Pflegebedarf“ in Deutsche Gebärdensprache.
-
Zielgruppe: Gehörlose pflegende Angehörige.
-
Handlungsfeld: Gesundheit, Prävention, Rehabilitation, Pflege
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 1.026,13 €
-
Viel Kunst, wenig Worte – Inklusive kulturelle Bildungsangebote im KinderKunst-
Raum
(Folgeantrag)
- Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit (KuF) / Stabsstelle Kinderkultur / KinderKunstRaum
- Zum Projekt: Der KinderKunstRaum entwickelt in Zusammenarbeit mit einer freischaf-
fenden Künstlerin Vermittlungsmethoden für Kreativangebote, die ohne bzw. mit wenig Sprache auskommen.
- Zielgruppe: Förderklassen, Kinder aus dem Förderzentrum mit Förderschwerpunkt
Hören sowie weitere Gruppen, Einzelpersonen mit Hörschädigungen bzw. sprachlichen Einschränkungen.
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
-
Maßnahme: Aus Erstem Aktionsplan UN-BRK
-
Kosten: 6.000 €
-
Begegnungen im Stillen
-
Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit (KuF) / Abteilung kulturelle und politische Bildung
- Zum Projekt: Anschaffung von 30 Kopfhörern zur Selbsterfahrung und Perspek-
tivübernahme im Rahmen eines neuen Konzepts, mittels dessen Besuchende über die Gebärdensprache spielerisch einen Einstieg in die Welt von Menschen mit Höreinschränkung ermöglicht wird (eigene Station auf dem Erfahrungsfeld).
- Zielgruppe: Alle hörenden Besuchenden, Schulklassen, Familien und Einzelbesu-
chende sowie Mitarbeitende.
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 5.935 €
-
Einsatz von Menschen mit Behinderung im Tandem an Stationen des Erfahrungs-
felds zur Entfaltung der Sinne
(Folgeantrag)
- Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit (KuF) / Abteilung kulturelle und politische Bildung
- Zum Projekt: Die Stationenbetreuung soll in einem überschaubaren Rahmen zukünf-
tig durch Tandems aus jeweils einer Person ohne und einer Person mit Behinderung erweitert werden: Menschen mit Behinderung arbeiten an einer Station, betreuen Besuchendengruppen, führen diese thematisch ein und begleiten sie durch den Prozess.
-
Zielgruppe: Alle Besuchenden und Mitarbeitende des Erfahrungsfelds.
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
-
Maßnahme: Aus Erstem Aktionsplan UN-BRK
-
Kosten: 9.075 €
-
Bereitstellung Assistenz Besuchsgruppen mit Höreinschränkung
-
Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit (KuF) / Abteilung kulturelle und politische Bildung
- Zum Projekt: Durch die Begleitung von Gruppen mit Höreinschränkung durch eine
Assistenz mit Gebärdensprachkompetenzen soll ein qualitativ und pädagogisch hochwertiger Erfahrungsfeldbesuch orientiert an den individuellen Bedürfnissen der Gruppe ermöglicht werden.
- Zielgruppe: Besuchende mit einer Höreinschränkung (Schulklassen, Familien und
Einzelbesuchende).
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 3.800 €
-
Gebärdensprachdolmetschende für die Nürnberger Nachhaltigkeitskonferenz 24
-
Antragssteller: Referat für Umwelt und Gesundheit / Stab Nachhaltigkeit
-
Zum Projekt: Einsatz von zwei Gebärdensprachdolmetschende für die Nürnberger
Nachhaltigkeitskonferenz am 12.04.2024 in der Kulturwerkstatt Auf AEG.
-
Zielgruppe: Gehörlose Teilnehmende.
-
Handlungsfeld: Querschnittsaufgaben – Barrierefreie Veranstaltungen
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 1.266,44 €
-
Anschaffung einer Rampe für die Stadtbibliothek Gostenhof
o Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Bildungscampus Nürnberg (BCN) / Stadtbibliothek (StB)
- Zum Projekt: Anschaffung einer Rampe für einen barrierefreien Zugang zur Stadtteil-
bibliothek Gostenhof.
- Zielgruppe: Menschen im Rollstuhl, Seniorinnen und Senioren mit Rollatoren und El-
tern mit Kinderwägen.
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 509 €
-
Rampe/Hebebühne für die Kinderbuchlesung im Planetarium „Als Ela das All ero-
berte!“
o Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Bildungscampus Nürnberg (BCN) / BZ/Planetarium / Stadtbibliothek und BZ/barrierefrei Lernen
- Zum Projekt: Übernahme der Kosten für die Miete einer Rampe/Hebebühne für einen
barrierefreien Zugang zu der Veranstaltung.
-
Zielgruppe: Alle Kinder ab 5 Jahren und ihre Familien.
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
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Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 120 €
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Nürnberger Woche der seelischen Gesundheit 2024
(Folgeantrag)
-
Antragssteller: Referat für Umwelt und Gesundheit / Gesundheitsamt
-
Zum Projekt: Aktionswoche zur Förderung der seelischen Gesundheit und Aufklärung
über psychische Erkrankungen mit dem Ziel eines vorurteilsfreien und gleichberechtigten Umgangs mit Menschen mit psychischen Erkrankungen.
-
Zielgruppe: Bürgerinnen und Bürger sowie Fachkräfte.
-
Handlungsfeld: Gesundheit, Prävention, Rehabilitation, Pflege
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Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 28.600 €
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Inklusionsschulung für Erfahrungsfeldmitarbeitende
-
Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit (KuF) / Abteilung kulturelle und politische Bildung
- Zum Projekt: An zwei Abenden besteht für insgesamt 40 Personen die Möglichkeit
von einer Fachkraft des Paritätischen sowie einer ehrenamtlichen mobilitätseingeschränkten Kraft geschult zu werden. Ziel ist die Sensibilisierung und das sichere Zugehen auf Besuchende mit Einschränkungen.
- Zielgruppe: Mitarbeitende des Erfahrungsfeldes und Besuchende des Erfahrungsfel-
des mit Behinderung.
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 850 €
-
Inklusives Kooperationsprojekt für Kinder mit und ohne Seheinschränkung auf
dem Erfahrungsfeld
- Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit (KuF) / Abteilung kulturelle und politische Bildung
- Zum Projekt: An zwei Vormittagen treffen sich Schülerinnen und Schüler des Laben-
wolf Gymnasiums ohne Seheinschränkung und der BBS mit Seheinschränkung. In Lern- und Erfahrungstandems nehmen die Kinder mit Seheinschränkung ihre Partnerinnen und Partner durch Simulationsbrillen oder eine Augenbinde mit in ihre Lebenswelt.
- Zielgruppe: Jeweils 10 Kinder des Labenwolf Gymnasiums und der BBS im Alter von
11 - 12 Jahren (Kinder mit und ohne Seheinschränkung).
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 56,18 €
-
Fertigstellung der Informationsbroschüre zum Thema „Vertrauliche Spurensiche-
rung“ in Leichter Sprache
(Folgeantrag)
-
Antragssteller: Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters / Gleichstellungsstelle
-
Zum Projekt: Grafik und Druck der Informationsbroschüre zum Thema „Vertrauliche
Spurensicherung“ in Leichte Sprache.
- Zielgruppe: Kinder und Erwachsene mit geistiger Behinderung oder Lernschwierigkei-
ten, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind bzw. in Kontakt zu Personen stehen, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind.
-
Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 1.109,40 €
-
Barrierefreier Stadtratsbericht
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Antragssteller: Referat für Jugend, Familie und Soziales / Fachstelle Inklusion
-
Zum Projekt: Herstellung der Barrierefreiheit des Stadtratsberichtes. Blinde und seh-
behinderte Menschen können den Bericht damit unabhängig und barrierefrei nutzen.
-
Zielgruppe: Blinde und seheingeschränkte Menschen.
-
Handlungsfeld: Querschnittsaufgaben – Barrierefreie Kommunikation
-
Maßnahme: Neue Maßnahme
-
Kosten: 384,80
-
Werkstatt Lernen
(Folgeantrag)
-
Antragssteller: Referat für Schule und Sport
-
Zum Projekt: Fünf bis sechs Nürnberger Schulen bilden einen „Modell-Verbund Inklu-
sion“ und nehmen mit jeweils drei bis vier Kolleg/innen an dem 2-jährigen Werkstatt- Programm der Deutschen Schulakademie teil. Im zweiten Jahr erfolgt die begleitete Umsetzung von Pilotmaßnahmen in den Schulstandorten.
- Zielgruppe: Kollegien und Schulleitung eines Verbundes von fünf bis sechs Schulen
und deren Schülerinnen und Schüler.
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Handlungsfeld: Bildung im Lebensverlauf
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Maßnahme: Aus Erstem Aktionsplan UN-BRK
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Kosten: 43.200 €
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Drei Telepräsenzroboter
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Antragssteller: Referat für Schule und Sport
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Zum Projekt: Der AV1 Avatar ermöglicht abwesenden langfristig erkrankten Schulkin-
dern das gemeinsame Lernen und die soziale Integration und unterstützt die Wiedereingliederung in den Schulalltag. Der Avatar wird dazu im Klassenzimmer aufgestellt und ist über ein Tablet mit dem erkrankten Kind verbunden. Die Avatare haben eine eingebaute Kamera und ein Mikrofon, damit das Kind den Unterricht in Echtzeit verfolgen kann
- Zielgruppe: Schülerinnen und Schüler, denen aufgrund von (chronischen) Erkrankun-
gen keine Teilnahme am Präsenzunterricht möglich ist.
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Handlungsfeld: Bildung im Lebensverlauf
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Maßnahme: Neue Maßnahme
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Kosten: 12.296,98 €
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Mobile Induktionsanlage in der Kulturwerkstatt Auf AEG
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Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit (KuF) / Kulturwerkstatt Auf AEG
- Zum Projekt: Anschaffung einer mobilen Induktionsanlage für die Kulturwerkstatt Auf
AEG, die hörgeschädigten Besuchenden von Veranstaltungen eine uneingeschränkte Teilhabe ermöglicht.
- Zielgruppe: Hörbeeinträchtigt Besuchende und Vereine, Verbände und kooperierende
Dienststellen.
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Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
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Maßnahme: Neue Maßnahme
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Kosten: 14.064,61 €
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Inklusives Zirkusprojekt im Rahmen des Ferienprogramms der Stadt Nürnberg
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Antragssteller: Referat für Jugend, Familie und Soziales / Sozialamt / Jugendamt
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Zum Projekt: Ziel ist es, dass Kinder mit Behinderungen ein selbstverständlicher Teil
des Projektes (12. - 16.08.2024) sind. Der Assistenzbedarf der Kinder mit Behinderungen wird über die Kooperation mit den Offenen Hilfen der Lebenshilfe Nürnberg gedeckt.
- Zielgruppe: Kinder/Jugendliche mit und ohne Behinderungen aus Nürnberg und der
Region, Menschen mit Körperbehinderungen, geistigen Behinderungen sowie Sinnesbeeinträchtigungen.
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Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
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Maßnahme: Neue Maßnahme
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Kosten: 2.892,50 €
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Anschaffung einer mobilen induktiven Höranlage für den offenen Engagement-
Treffpunkt „KLARA“
- Antragssteller: Referat für Jugend, Familie und Soziales / Stabstelle Bürgerschaftli-
ches Engagement und Corporate Citizenship
- Zum Projekt: Um Inklusion zu ermöglichen sollen Menschen mit Behinderungen nicht
nur als Empfänger/-innen von Engagement, sondern auch als eigenständige Akteur/innen gesehen werden. Die Bereitstellung einer induktiven Höranlage bei Veranstaltungsterminen oder Netzwerktreffen ermöglicht ein Stück mehr Teilhabe für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen.
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Zielgruppe: Menschen mit Hörbeeinträchtigungen bzw. Hörschädigungen.
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Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
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Maßnahme: Neue Maßnahme
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Kosten: 7.850,00 €
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Englische Übersetzung der Bewerbung für den Access City Award 2025
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Antragssteller: Referat für Jugend, Familie und Soziales / Sozialamt / Fachstelle In-
klusion
- Zum Projekt: Mit dem Access City Award zeichnet die Europäische Kommission
Städte aus, die der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen Priorität einräumen. 1. Platz: 150 000 EUR; 2. Platz: 120 000 EUR; 3. Platz: 80 000 EUR
- Zielgruppe: Europäische Kommission, Bürger/-innen der Stadt Nürnberg (Mit dem
Preisgeld können weitere Maßnahmen des Aktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK finanziert werden.)
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Handlungsfeld: Gesellschaftliche und politische Teilhabe, Persönlichkeitsrechte
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Maßnahme: Neue Maßnahme
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Kosten: 1.000,00 €
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Film über das Beratungsangebot des Pflegestützpunkts in Gebärdensprache
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Antragssteller: Referat für Jugend, Familie und Soziales / Seniorenamt
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Zum Projekt: Platzierung eines Films in Gebärdensprache über das Beratungsange-
bot des Pflegestützpunkts im Seniorenamt der Stadt Nürnberg.
- Zielgruppe: Menschen, die sich aufgrund ihrer Behinderung bisher nicht über das Be-
ratungsangebot des Pflegestützpunkts informieren konnten.
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Handlungsfeld: Teilhabe an Informationen
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Maßnahme: Neue Maßnahme
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Kosten: 1.400,00 €
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Rollstuhlrampen für Veranstaltungen
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Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit (KuF) / Die Nürnberger Kulturläden
- Zum Projekt: Im Veranstaltungsbetrieb sind aus Sicherheitsgründen Kabelbrücken
zur Unfallverhütung vorgeschrieben. Die eingesetzten Kabelbrücken sind zu steil und können für Rollstuhlfahrende / Personen mit Mobilitätseinschränkungen ein ernsthaftes Hindernis darstellen. Deshalb werden anlegbare Rollstuhlrampen für die bestehenden Kabelbrücken beschafft.
- Zielgruppe: Besuchende von Veranstaltungen, Menschen mit Mobilitätseinschränkun-
gen, Beschäftigte mit Gehbehinderung, Familien mit Kinderwägen.
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Handlungsfeld: Gesellschaftliche und politische Teilhabe, Persönlichkeitsrechte
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Maßnahme: Neue Maßnahme
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Kosten: 2.321,93 €
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Barrierefreier Sozialausschussbericht
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Antragssteller: Referat für Jugend, Familie und Soziales / SHA / Fachstelle Inklusion
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Zum Projekt: Blinde uns seheingeschränkte Menschen sollen können sich über den
aktuellen Stand der Umsetzung des Aktionsplan UN-BRK informieren, indem der Bericht in ein barrierefreies Format umgewandelt wird.
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Zielgruppe: Blinde und seheingeschränkte Personen.
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Handlungsfeld: Gesellschaftliche und politische Teilhabe, Persönlichkeitsrechte
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Maßnahme: Neue Maßnahme
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Kosten: 400,00 €
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Schaukelaufsatz für Menschen mit Behinderung
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Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit / Abteilung kulturelle und politische Bildung
- Zum Projekt: Passender Aufsatz (Schaukelsessel) für die Partner/-innenschaukel auf
dem Erfahrungsfeld. Durch seine große Sitz- und Liegefläche kann er als angepasste Schaukel für Menschen mit geistigen und oder körperlichen Behinderungen genutzt werden.
- Zielgruppe: Menschen mit Behinderung, kognitiven Einschränkungen oder Mobilitäts-
einschränkungen.
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Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
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Maßnahme: Neue Maßnahme
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Kosten: 945,00 €
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Snoezel-Wagen für das Mobile Erfahrungsfeld
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Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit / Abteilung kulturelle und politische Bildung
- Zum Projekt: Als Ergänzung der bestehenden mobilen Erfahrungsfeldstationen soll
ein Snoezel-Wagen angeschafft werden. Das Konzept des Snoezelns wurde ursprünglich vor allem für Menschen mit Mehrfachbehinderungen entwickelt, um für sie eine ruhige Wohlfühlatmosphäre zu gestalten. Es profitieren aber auch allgemein Menschen mit Einschränkungen, Kinder und Erwachsene.
- Zielgruppe: Alle Besuchenden des Mobilen Erfahrungsfeldes, insb. Menschen mit Be-
hinderung aller Altersgruppen.
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Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
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Maßnahme: Neue Maßnahme
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Kosten: 3.511,00 €
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Inklusive Aktion des Mobilen Erfahrungsfeldes bei der Bayerischen Inklusions-
fußballmeisterschaft
- Antragssteller: Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin / Kultur / Amt für Kultur und
Freizeit / Abteilung kulturelle und politische Bildung
- Zum Projekt: Kostenübernahme für budgetfinanziertes Personal für die „Erfahrungen
im Dunkeln“: Organisatorin (zwei Tage), vier Mitarbeitende mit Seheinschränkung und vier Mitarbeitende ohne Seheinschränkung (je acht Stunden).
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Zielgruppe: Spieler/-innen und Besuchende, Mitarbeitende und Veranstaltende
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Handlungsfeld: Kultur, Freizeit, Sport
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Maßnahme: Neue Maßnahme
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Kosten: 3.360,00 €
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Zuschaltbare Gebärden-Videos für die Erklär-Videos im Eltern-Portal des Kita-Pla-
ners
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Antragssteller: Referat für Jugend, Familie und Soziales / Jugendamt
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Zum Projekt: Für gehörlose Eltern/Sorgeberechtigte sollen zuschaltbare
Gebärdenvideos (Film-in-Film) für die Erklär-Videos im Eltern-Portal des Kita-Planers produziert werden.
- Zielgruppe: Gehörlose Eltern/ Sorgeberechtigte, die ihre Kinder im Kita-Portal für ei-
nen Kita-Platz anmelden möchten.
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Handlungsfeld: Kinder, Jugendliche und Familie, Partnerschaft
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Maßnahme: Neue Maßnahme
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Kosten: 4.000,00 €
ÖÖ
FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Stadtratsfraktion Nürnberg
An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg RathauspLatz 2 90403 Nürnberg
Tel: (0911) 231-5091 gruene@stadt.nuemberg.de
Bus: Linie 36,46,47 (Rathaus) U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche)
Nürnberg, 1. Dezember 2023 j z,
Bewerbung für den Europäischen Access Citg A ward
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
der Access City Award zeichnet Städte in der Europäischen Union aus, die erfolgreich an der Barrierefreiheit arbeiten und die Teilhabe von Bürgerrinnen mit Behinderung fördern. Bereits viele europäische Städte haben diesen Preis, den die EU seit 2010 vergibt, erhalten - unter anderem Berlin und Bremerhaven.
Dabei steht der Award nicht für eine abgeschlossene Aktion, sondern für einen fortlaufenden Prozess. Eine barrierefreie Stadt soll Menschen mit Behinderungen nicht nur den Zugang zu Informationen und Kultur, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Freizeitgestaltung in Parks und auf Spielplätzen ermöglichen, sondern auch den Zugang zu Gebäuden wie Bibliotheken, Sporthallen und Rathäusern.1 Darüber hinaus spielt auch die digitale Barrierefreiheit eine große Rolle.
Bereits mit der Bewerbung zeigen die Städte nicht nur, was sie bisher erreicht haben, sondern setzen sich nochmal konkret mit der Thematik auseinander und können somit bestehende Problemfelder dezidiert bearbeiten.
Auch wenn Nürnberg bereits viele Bemühungen unternommen hat und weiterhin unternimmt, um die Stadt und seine Einrichtungen für alle Menschen erfahrbar zu machen, sind viele Menschen mit Behinderungen weiterhin mit mangelnder oder fehlender Barrierefreiheit konfrontiert. So erschweren/verwehren Treppen den Zutritt oder es fehlen Aufzüge, akustische Signale zur Orientierung und Hinweistafeln in Blindenschrift. Auch beim Thema Baustellen besteht bezüglich Barrierefreiheit durchaus noch Verbesserungsbedarf.
1 https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catld=1141&langld=de
Eine Stadt, die für alle Bürgerinnen barrierefrei zugänglich ist, stellt nicht nur einen sozialen und inklusiven Faktor dar, sondern wirkt sich auch attraktiv auf den Tourismus aus.
Vor diesem Hintergrund stellen deshalb zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag:
Die Verwaltung
- berichtet über die bis dato umgesetzten Maßnahmen im Zuge der UN-
Behindertenrechtskonvention in Nürnberg,
- berichtet über den Stand der Barrierefreiheit in Nürnberg in den genannten Bereichen und
stellt in diesem Zusammenhang entsprechende Handlungsfelder vor,
- bewirbt sich für den Access City Award.
Mit freundlichen Grüßen
Mike Bock Andrea Friedei Stadtrat stv. Fraktionsvorsitzende
Berichtsvorlage SHA/014/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Sozialausschuss 05.12.2024 öffentlich Bericht
Betreff: Anpassung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und
§ 35 SGB XII zum 01.01.2025
Anlagen: Sachverhalt_Richtwerte Kosten der Unterkunft 2025 und 2026_2024-11-12
Bericht:
Das Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt ist zuständig mittels eines "Schlüssigen Konzeptes" die Richtwerte für die Kosten der Unterkunft im SGB II und im SGB XII zu ermitteln. Die Mietrichtwerte sind für die Leistungsgewährung im Jobcenter und im Sozialamt verbindlich. Die Richtwerte sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.
Die Richtwerte wurden zum 01.01.2005 mit der Einführung des SGB II erstmals festgelegt und zum 01.05.2006, 01.01.2009, 01.01.2013, 01.01.2018, 01.04.2020, 01.01.2022 und letztmalig zum 01.01.2023 angepasst. Das Konzept wird auf Basis der Daten des Nürnberger Mietenspiegels erstellt. Die neuen Richtwerte und das Methodenkonzept sind im Sachbericht der Verwaltung dargelegt.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Bereits durch die Sozialschutzpakete seit 03/2020 und nun durch das Bürgergeldes, werden die Kosten der Unterkunft für 2,5 Jahre in tatsächlicher Höhe anerkannt, so dass die Anhebung der Mietrichtwerte derzeit nur Haushalte betrifft, die bereits vor 2020 auf den Mietrichtwert abgesenkt waren oder eine Neuanmietungen bis 31.12.2023 vornehmen. (→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 1.000.000 € Folgekosten 1.000.000 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Leistungen des SGB II und SGB XII ermöglichen Menschen verschiedenen Geschlechts, Alters, sozialer Lage und Herkunft Zugang zu Bildung, dauerhafter Erwerbsarbeit und gesellschaftlicher Teilhabe.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Beilage: 1.1 zur Sitzung des Sozialausschusses am 05.12.2024 Sachverhalt:
Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und des
SGB XII ab dem 1. Januar 2025 bis 31.12.2026 in der Stadt Nürnberg
Ermittlung der Richtwerte im Rahmen eines sogenannten „Schlüssigen Konzepts“
1. Vorbemerkung
Es ist Aufgabe des kommunalen Trägers regelmäßig für den örtlichen Vergleichsraum angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung (Mietrichtwerte oder Mietobergrenzen) bei Bezug von Sozialleistungen zu ermitteln und festzulegen. Die letzte Anpassung der Nürnberger Mietrichtwerte erfolgte zum 01.01.2023. Diese vorzeitige Fortschreibung bereits nach einem Jahr wurde vorgenommen, um einen Gleichklang mit dem zweijährigen Veröffentlichungszeitraum des Nürnberger Mietenspiegels zu erreichen. Da im August 2024 ein neuer Mietenspiegel in der Stadt Nürnberg veröffentlicht wurde, werden die Mietrichtwerte nun zum 01.01.2025 mit einem aktualisierten „Schlüssiges Konzept“1 fortgeschrieben. In diesem ist die Art und Weise der Ermittlung der Mietrichtwerte strukturiert unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung darzulegen. Dabei billigt das Bundessozialgericht (BSG) den Grundsicherungsträgern „Methodenfreiheit“ zu2. Dies bedeutet, dass es zwar grundlegende Vorgaben des BSG gibt, die kommunalen Träger aber innerhalb dieses Rahmens frei sind, nach welchem Verfahren sie die Mietrichtwerte ermitteln. Das BSG nimmt deshalb auch zu dem Thema „Kosten der Unterkunft“ nur noch dann Revisionen an, wenn das gesamte Bundesgebiet betreffende Rechtsfragen berührt würden,
die eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung der Rechtsprechung zu den Kosten der
Unterkunft
Die Berechnung und Festlegung der Richtwerte wird wie in den vergangenen Jahren als laufendes Geschäft der Verwaltung angesehen, so dass kein Beschluss des Sozialausschusses für das Inkrafttreten der Mietrichtwerte erforderlich ist. Die Nürnberger Mietrichtwerte ab 01.01.2025 werden mit dieser Vorlage dem Sozialausschuss vorgestellt.
Durch das Bürgergeld-Gesetz wurden ab 01.01.2023 folgende ergänzende Regelungen für die Erbringung der Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII4 eingeführt:
Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entfällt während der sogenannte Karenzzeit für die Dauer von einem Jahr (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB II5 und § 35 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB XII). Die tatsächliche Miete gilt damit in diesem Zeitraum als angemessen, auch wenn sie über den Mietrichtwerten liegt.
2. Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für die Erbringung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sind im SGB II die §§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 19 Absatz 1 Satz 3, 22 und 22a - c SGB II und im SGB XII die §§ 27 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 2, 35 und 35 Absatz 5 i. V. m. 42 a, 35 a, 36, 42a SGB XII und für das 4. Kapitel zusätzlich § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII.
1 BSG vom 18.6.2008 Az.: B 14/7b AS 44/06 R zitiert nach juris RdNr.: 16, BSG vom 19.3.2008 Az.: B 11b AS 41/06 R 2 BSG vom 18.11.2014 B 4 AS 9/14 R Dresden, Leitsatz 3 BSG vom 07.10.2015 B 14 AS 255/15 B 4 geregelt in § 67 SGB II und § 141 SGB XII
Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des
Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. 3Innerhalb dieser Karenz-
zeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6
bleibt unberührt.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II und § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XII ist formuliert, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle durch die Sozialgerichtsbarkeit. Die angemessenen Unterkunftsbedarfe müssen gemäß dem Bundesverfassungsgericht als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht berechnet werden6.
Das Bundesverfassungsgerichts7 weist allerdings darauf hin, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung normiert hat:
„Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist insoweit entscheidend, dass die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird, die gesetzlichen Regeln also tatsächlich eine menschenwürdige Existenz sichern. Daraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und soweit Mietkosten unbegrenzt zu erstatten. Die grundrechtliche Gewährleistung bezieht sich nur auf das Existenzminimum“.
2.1 Zuständigkeit für die Feststellung der örtlich angemessenen Kosten der Unterkunft
2.1.1 Zuständigkeit im Bereich einer gemeinsamen Einrichtung - SGB II
Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II sind die kreisfreien Städte und Kreise, sogenannte „kommunale Träger“ im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, die in eigener Zuständigkeit die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ermitteln. Gemäß § 44 b Absatz 3 SGB II hat die Stadt Nürnberg als Träger die Verantwortung8 für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung der Leistung „Kosten für Unterkunft und Heizung“ auch wenn die Leistung an sich durch das Jobcenter erbracht wird.
2.1.2 Zuständigkeit im SGB XII
Kapitel SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Kosten für die Leistungen des 3. Kapitels SGB XII trägt die Stadt Nürnberg vollständig. Deshalb ist es die Aufgabe der Stadt Nürnberg für diesen Bereich die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu ermitteln.
Kapitel SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Im 4. Kapitel des SGB XII werden die Regelleistung und die Kosten der Unterkunft seit 1.1.20149 komplett vom Bund übernommen. Seit diesem Zeitpunkt sind die Kommunen und Landkreise in diesem Rechtsgebiet im Rahmen der sogenannten Bundesauftragsverwaltung10 tätig. Da bislang zur detaillierten Festlegung der örtlich angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung keine näheren Regelungen durch den Bund erfolgt sind, sind die Kommunen weiterhin berechtigt
6 BVerfG vom 09.02.2010 Az.: 1 BvL 1/09 RdNr.: 139; BVerfG vom 23.07.2014 Az.: 1 BvL 10/12 und BSG vom 18.11.2014 B 4 AS 9/14 R Dresden RdNr.: 13, vgl. auch BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R 7 BVerfG vom 10.10.2017 Az.: 1 BvR 617/14 RdNr.: 19 8 Zur Wahrnehmung dieser Trägerverantwortung wurde der Bereich „Kommunale Prüfung SGB II“ und „Steuerung kommunaler Leistungen des SGB II“ beim Sozialamt eingerichtet 9 durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012 Artikel 1 – Änderung § 46a SGB XII 10 § 46a Absatz 1 SGB XII i. V. m. Art. 104 a Abs. 3 Satz 2 GG i. V. m. Art. 91 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG Bayern)
und verpflichtet die angemessenen Kosten der Unterkunft selbst im Rahmen der Methodenfreiheit zu ermitteln11.
In der Stadt Nürnberg liegt die Zuständigkeit für die Ermittlung und Festlegung der angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung für das SGB II und SGB XII beim Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt.
2.2 Fortschreibung von Schlüssigen Konzepten
Das BSG hat erstmals mit seiner Entscheidung vom 12.12.201712 zeitliche Anhaltspunkte zur Fortschreibung von Schlüssigen Konzepten bzw. Anpassung von Mietrichtwerten gegeben. So muss innerhalb eines Zweijahreszeitraums eine Überprüfung und Fortschreibung des Konzeptes nicht erfolgen. Der Träger kann in dieser Zeitspanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Andererseits muss nach Ablauf des Zweijahreszeitraums eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung mit „zeitnahem In Kraft setzen“ erfolgen.
3. Neue Miet- und Heizkostenrichtwerte ab 01.01.2025
3.1 Übersicht Kaltmiete und Nebenkosten13
| Angemessene Miete (Kaltmieten und Nebenkosten) | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Haushaltsgröße nach Perso- nen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | Jede wei- | |||
| tere Per- | |||||||||
| son | |||||||||
| 50 qm | 65 qm | 75 qm | 90 qm | 105 qm | 10 qm | ||||
| Mietrichtwert | 522 € | 649 € | 747 € | 917 € | 1.065 € | 102 € | |||
| Wirtschaftlichkeitsprüfung = Mietrichtwert zzgl. 10 % | 575 € | 714 € | 822 € | 1.009 € | 1.172 € | 113 € |
11 Zu § 35 SGB XII gibt es mittlerweile einen Arbeitshinweis des BMAS (Rundschreiben BMAS 2024/01 - 16. August 2024, der sich aber nicht näher auf die konkrete Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft vor Ort eingeht 12 Az.: B 4 AS 33/16 R 13 Grundsätzlich wurden alle Beträge zur nächsten vollen Zahl aufgerundet
3.2 Übersicht Heiz- und Warmwasserkosten
| Angemessene Heiz14- und Warmwasserkosten | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Haushaltsgröße nach Perso- nen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | Jede wei- tere Per- son |
| 50 qm | 65 qm | 75 qm | 90 qm | 105 qm | 10 qm | |
| Angemessene Heizkosten (Nichtprüfungsgrenze) - bei dezentraler15 Warmwasserbe- reitung zzgl. Mehrbedarf für Warmwasser | 111 € | 143 € | 171 € | 198 € | 226 € | 226 €16 |
| Pro qm | 2,22 € | 2,20 € | 2,28 € | 2,20 € | 2,15 € | 2,15 € |
| Angemessene Heizkosten (Nichtprüfungsgrenze) zzgl. Zuschlag für Warmwasser bei zentraler Warmwasserberei- tung17 | 124 € (inkl. 12,92 € Ww) | 168 € (inkl. 24,58 € Ww) | 206 € (inkl. 35,42 € Ww) | 2 40 € (inkl. 42,08 € Ww) | 278 € (inkl.52,50 € Ww) | 278 €18 zzgl. 10,50 € Ww je weitere Person |
| Für Nachspeicher- und Strom- heizungen erfolgt ein Zu- schlag von 30 % auf Nicht- prüfungsgrenze bei dezentra- ler Warmwasserbereitung | 145 € | 186 € | 223 € | 258 € | 294 € | 294 €19 |
Jede wei-
tere Per-
Haushaltsgröße nach Perso-
nen
Angemessene Heizkosten
(Nichtprüfungsgrenze) - bei
dezentraler15 Warmwasserbe-
reitung zzgl. Mehrbedarf für
(Nichtprüfungsgrenze) zzgl.
Zuschlag für Warmwasser bei
zentraler Warmwasserberei-
tung17
168 €
(inkl.
24,58 €
Ww)
206 €
(inkl.
35,42 €
Ww)
zzgl.
10,50 €
Ww je
weitere
heizungen erfolgt ein Zu-
schlag von 30 % auf Nicht-
prüfungsgrenze bei dezentra-
3.3 Wirtschaftlichkeitsprüfung (= Mietrichtwert zzgl. 10 %)
Bei einer Überschreitung des Mietrichtwertes durch die tatsächlich zu zahlende Miete, ist nach Ablauf der nun ins Gesetz eingefügten Karenzzeit ein Kostensenkungsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten. Vorab ist dabei die Wirtschaftlichkeit des Umzugs gemäß § 22 Absatz 1 Satz 10 SGB II und § 35 Absatz 3 Satz 3 SGB XII zu beurteilen. Innerhalb einer Grenze von 10 % über dem Mietrichtwert ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass ein Umzug aufgrund der für den Leistungsträger entstehenden Umzugskosten nach § 22 Absatz 6 SGB II und § 35a Absatz 2 Satz 5 SGB XII unwirtschaftlich wäre. Liegt damit die tatsächliche Miete innerhalb des Mietrichtwert zuzüglich 10 % wird weiterhin die gesamte Miete anerkannt. Bei Prüfung der Wirtschaftlichkeit sind auch die Heizkosten im Sinne einer Bruttowarmmiete mit einzubeziehen (im Sinne des § 22 Absatz 10 SGB II und § 35 Absatz 7 SGB II).
Liegt die tatsächliche Miete weiterhin über diesem Betrag muss in einem zweiten Schritt eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Umzugs im konkreten Einzelfall erfolgen. Ist diese gegeben, ist in
14 Die Werte für die Heizkosten wurden auf Basis des § 12 Absatz 6 WoGG festgelegt, so dass sich pro Haushaltsgröße unterschiedliche Quadratmeterwerte ergeben 15 Eine dezentrale Warmwasserversorgung liegt vor, wenn die Warmwasserversorgung in der Wohnung gesondert vom Heizsystem - in der Regel über Strom - erfolgt (Durchlauferhitzer oder Boiler). Hier besteht ein Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 21 Absatz 7 SGB II und § 30 Absatz 7 SGB XII. Bei einer wohnungszentralen Warmwasserbereitung z. B. Gastherme, handelt es sich nicht um eine dezentrale Warmwasserbereitung, da die Abrechnung dieser Kosten zusammen mit der Heizkostenabrechnung für Gas erfolgt. Hier liegt eine (wohnungs)zentrale Warmwasserversorgung vor. Im SGB II handelt es sich gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB II um eine Bundesleistung (Siehe hierzu die Hinweise der BA zu § 21 SGB II 21.46 ff). 16 tatsächliche Quadratmeter-Zahl der Wohnung x 2,15 € - mindestens 226 € 17 Herangezogen werden die Werte aus dem Warmwasserspiegel 2023 von co2online Spalte C, mittlerer Verbrauch 18 tatsächliche Quadratmeter-Zahl der Wohnung x 2,65 € - mindestens 278 € (inkl. Warmwasser) + 10,50 € für die Warmwasserbereitung, für jede weitere Person ab der 6. Person 19 tatsächliche Quadratmeter-Zahl der Wohnung x 2,80 € - mindestens 342 €
einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sonstige Kriterien vorliegen, die im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung des jeweiligen Einzelfalles eine weitere Überschreitung des Mietrichtwertes rechtfertigen. Ergeben sich auch dafür keine Anhaltspunkte, erfolgt die Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens, welches in der Regel dazu führt, dass die tatsächliche Miete insgesamt noch für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten übernommen wird.
3.4 Zusammensetzung des Mietrichtwertes ab 2025 und Veränderungen zum bisherigen Richt-
wert
Tabelle: Zusammensetzung Mietrichtwerte von 01.01.2025 bis 31.12.2026
| 2025 Haushaltsgröße nach Personen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | Jede weitere Person | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 50 qm | 65 qm | 75 qm | 90 qm | 105 qm | 10 qm | ||
| Mietrichtwert | 522 € | 649 € | 747 € | 917 € | 1.065 € (1.047,90 €) | 102 € (99,80 €) | |
| Angemessene Kaltmiete gesamt | 416,50 € | 523,90 € | 606,75 € | 738,90 € | 856,80 € | 81,60 € | |
| Angemessene Betriebskosten gesamt | 105,00 € | 124,15 € | 140,25 € | 177,30 € | 191,10 € | 18,20 € | |
| Betriebskosten pro qm20 | 2,10 € | 1,91 € | 1,87 € | 1,97 € | 1,82 € | 1,82 € | |
| Kaltmiete pro qm | 8,33 € | 8,06 € | 8,09 € | 8,21 € | 8,16 € | 8,16 € | |
| Gesamtpreis pro qm | 10,43 € | 9,97 € | 9,96 € | 10,18 € | 9,98 € | 9,98 € |
2025
Haushaltsgröße nach Personen
Tabelle: Zusammensetzung Mietrichtwerte von 01.01.2023 bis 31.12.2024
| 2023 Haushaltsgröße nach Personen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | Jede wei- tere Per- son | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 50 qm | 65 qm | 75 qm | 90 qm | 105 qm | 10 qm | ||
| Mietrichtwert | 515 € | 639 € | 706 € | 863 € | 1.065 € | 102 € | |
| Angemessene Kaltmiete gesamt | 416,50 € | 520,00 € | 567,00 € | 700,20 € | 886,20 € | 84,40 € | |
| Angemessene Betriebskosten gesamt | 98,00 € | 118,95 € | 134,25 € | 162,00 € | 178,50 € | 17,00 € | |
| Betriebskosten pro qm | 1,96 € | 1,83 € | 1,79 € | 1,80 € | 1,70 € | 1,70 € | |
| Kaltmiete pro qm | 8,33 € | 8,00 € | 7,56 € | 7,78 € | 8,44 € | 8,44 € | |
| Gesamtpreis pro qm | 10,29 € | 9,83 € | 9,35 € | 9,58 € | 10,14 € | 10,14 € |
2023
Haushaltsgröße nach Personen
Tabelle: Veränderung 2025 zu 2023
| Änderung im Vergleich zum 1.1.2023 in | 6,50 € | 9,05 € | 41,00 € | 53,20 € | -17,10 € (0 €) | -2,20 € (0 €) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Euro | ||||||
| Änderung im Vergleich zum 1.1.2023 in | 101,26% | 101,42% | 105,81% | 106,16% | 98,39% | 97,84% |
| % |
4. Konkrete Ermittlung der Richtwerte in Nürnberg
4.1 Anforderungen des Bundessozialgerichts an das „Schlüssige Konzept“
Schlüssig ist ein Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt21:
Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Raum und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße
20 Auswertung der Nebenkostenvorauszahlungen aus der Value Marktdatenbank 21 BSG vom 22.09.2009 Az.: B 4 AS 18/09 R; LSG Bayern vom 25.04.2017 Az.: L 11 AS 289/16 RdNr.: 29 ff und L 11 AS 872/15 RdNr.: 27 ff
Angaben über den Beobachtungszeitraum Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen z. B. Mietenspiegel), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten Validität der Datenerhebung Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse
Zur Feststellung der abstrakt angemessenen Kosten für die Unterkunft sind nach der Vorgabe des BSG zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln.
4.2 Angemessene Wohnfläche
Zunächst wird die angemessene Wohnfläche ermittelt. Diese richtet sich nach den Wohnflächen in den Wohnbauförderungsvorschriften in Bayern.
Tabelle: Angemessene Wohnungsgrößen
| Bedarfsgemeinschaft mit 1 Person | 50 qm |
|---|---|
| Bedarfsgemeinschaft mit 2 Personen | 65 qm |
| Bedarfsgemeinschaft mit 3 Personen | 75 qm |
| Bedarfsgemeinschaft mit 4 Personen | 90 qm |
| Bedarfsgemeinschaft mit 5 Personen | 105 qm |
| für jede weitere Person | 10 qm22 |
4.3. Örtlicher Vergleichsraum
Als örtlicher Vergleichsraum ist gemäß der Rechtsprechung des BSG in der Regel das gesamte Stadtgebiet heranzuziehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Nürnberg insgesamt keinen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Dafür spricht auch, dass alle Stadtteile relativ gut durch den ÖPNV angebunden und miteinander verbunden sind.
4.4. Berechnung des angemessenen Mietpreises für die Kaltmiete
Als Grundlage zur Ermittlung der Richtwerte wurden die dem Nürnberger Mietspiegel zugrundeliegenden Datenerhebungen vom Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth ausgewertet. Hierbei werden die dem Mietenspiegel zugrundeliegenden Wohnungen verwendet, die +/- 10 qm23 um die unter 4.2. aufgeführte angemessene Wohnfläche liegen. Diese Auswertung erfolgt nicht nach dem Gesamtmietpreis einer Wohnung, sondern gemäß der Rechtsprechung des BSG nach den Quadratmeterpreisen der ausgewerteten Wohnungen. Dabei wurden alle Wohnungen
| (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für | |
|---|---|
| Wohnen, Bau und Verkehr über die Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023) vom 13. April | |
| 2023 (BayMBl. Nr. 206), die durch Bekanntmachung vom 1. Februar 2024 (BayMBl. Nr. 86) geändert wor | |
| den ist) |
Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 13. April 2023, Az. 31-4731.1-2-12 (BayMBl. Nr. 206) - Bürgerservice kann die Wohnfläche für jede weitere Person, ab dem Vier-Personen- Haushalt bis zu 15 qm mehr betragen (Nr. 12.2 der Vorschrift). In Nürnberg werden im geförderten Wohnungsbau nach Rücksprache mit dem Stab Wohnen nur in sehr seltenen Fällen größere Wohnungen als 105 qm gebaut. Da auch auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt größere Wohnungen im maßgeblichen einfachen Segment nur in geringerem Umfang vorhanden sind, wird für Haushalte ab sechs Personen nur ein weiterer Zuschlag zur angemessenen Wohnungsgröße von 10 qm vorgenommen. 23 Bei 5-Personen-Haushalten wurden aufgrund der besseren Datenlage +/-15 qm angewendet.
mit Einzelöfen (Öl und Kohle) und ohne Bad/WC ausgeschlossen, da diese nicht mehr dem notwendigen einfachen Standard, sondern einem sogenannten Substandard entsprechen. Da es sich um die „große Mietenspiegelbefragung“ handelte, standen für jede Wohnungsgrößenklasse eine große Anzahl an Wohnungen zur Verfügung.
Die jeweils für den Wohnflächenkorridor ermittelten Wohnungen werden berücksichtigt, soweit sie das 30 %-ige-Perzentil aller Wohnungen dieser Größenklasse nicht übersteigen. Der auf dem 30 %-Perzentil liegende Quadratmeterpreis wird dann mit der angemessenen Wohnungsgröße multipliziert (sogenannte Produkttheorie des BSG). Dieser Wert entspricht dann der angemessenen Kaltmiete, die in den Mietrichtwert einfließt.
Dieses 30 %-Perzentil wurde auf Basis der Zahl der Haushaltsgemeinschaften im SGB II und SGB XII und der Mieterhaushalte in Nürnberg nach einer Formel berechnet, die von einem Forschungsbericht, den das BMAS24 beauftragt hatte, empfohlen wird. Das 30 %- Perzentil wird derzeit weiterhin etwas unterschritten. Das aktuell auf dieser Basis errechnete Perzentil liegt bei 29,11 %.
Tabelle: Berechnung der angemessenen Kaltmiete25 Datenbasis: Mietspiegel-Auswertung; Wohnungen ohne Bad/Dusche, ohne WC in der Wohnung und mit Einzelöfen-Heizung und Brennstoff Öl oder Kohle/Holz wurden ausgeschlossen
| Haushaltsgröße nach Personen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Untersuchter Wohnflächenbereich | 40 - 60 qm | 55 - 75 qm | 65 - 85 qm | 80 - 100 qm | 90 - 120 qm | |||||
| Angemessene | 50 qm | 65 qm | 75 qm | 90 qm | 105 qm | |||||
| Wohnfläche | ||||||||||
| Anzahl der Fälle (ungewichtet) | 985 | 1.341 | 1.114 | 731 | 531 | |||||
| Mittelwert je Quadratmeter | 9,70 € | 9,26 € | 9,30 € | 9,61 € | 9,66 € | |||||
| Median (mittlerer Wert) in Euro je qm | 9,43 € | 9,03 € | 9,00 € | 9,33 € | 9,37 € | |||||
| Quadratmeterpreis beim 30 %-tigen | 8,33 € | 8,06 € | 8,09 € | 8,21 € | 8,16 € | |||||
| Perzentil |
4.5. Betriebskosten
Die Betriebskosten wurden bis zum Konzept vom 01.04.2020 auf Basis der durchschnittlichen Betriebskosten aus der Statistik der Bundesagentur zur Wohn- und Kostensituation SGB II, Kreis Nürnberg Stadt, je nach Haushaltsgröße berücksichtigt und mit der angemessenen Wohnfläche multipliziert. In der Entscheidung des BSG vom 17.09.2020 Az.: B 4 AS 22/20 R RdNr.: 41 wurde festgestellt, dass Betriebskosten, die zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft dienen, sich nicht nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen beziehen dürfen, bzw. bei Verwendung dieser Daten kein Mittelwert verwendet werden kann. Um einen solchen handelt es sich aber bei den Werten der SGB II-Statistik. Diese Datengrundlage kann deshalb nicht mehr zur Ermittlung der Betriebskosten verwendet werden.
4.5.1. Bayerischer Betriebskostenspiegel
Nach der bisher zum Thema Betriebskosten vorliegenden Entscheidungen des BSG26 sollen vorzugsweise örtliche Betriebskostenübersichten herangezogen werden. § 22c Absatz 1 Satz 1
24 Forschungsbericht „Ermittlung existenzsichernder Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II und in der Sozialhilfe nach SGB XII“ http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrigeaufloesung.pdf;jsessionid=F5A93E4DBFCE0BB0E80794B9C051E815?__blob=publicationFile&v=4 25 Quelle: Wohnungs- und Haushaltserhebung Leben in Nürnberg 2023 26 BSG vom 17.09.2020 Az.: B 4 AS 22/20 R RdNrn.: 40 ff, BSG vom 10.09.2013 Az.: B 4 AS 77/12 R RdNr.: 31, BSG vom 13.04.2011 Az.: B 14 AS 106/10 R RdNr.: 27, BSG vom 19.10.2010 Az.: B 14 AS 50/10 R RdNr.: 34 und BSG vom 19.10.2010 B 14 AS 2/10 R RdNr.: 28 f
Nr. 2 SGB II ermöglicht, auf Erhebungen Dritter und damit auch auf die (überörtliche) Betriebskostenübersichten z. B. des Deutschen Mieterbundes zurückzugreifen27.
Für die Stadt Nürnberg gibt es derzeit keine örtlichen Erhebungen zu den kalten Betriebskosten. Die „regionalste“ Übersicht wäre der Bayerische Betriebskostenspiegel, der durch den Deutschen Mieterbund, Landesverband Bayern auf Grundlage der Abrechnungsdaten erstellt wird.28 Nur im Ausnahmefall soll nach BSG auf vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten (Bundesweiter Betriebskostenspiegel) zurückgegriffen werden29. Die Anwendung des derzeit aktuellsten Bayerischen Betriebskostenspiegels ergäbe dabei durchschnittliche angemessene Betriebskosten pro Quadratmeter von 1,44 € bzw. 1,55 €.
Tabelle: Übersicht über die aktuellen Bayerischen Betriebskostenspiegel 2022
| Betriebskostenspiegel Bayern Daten 2022, Datenerfassung 2023/2024 | |
|---|---|
| Grundsteuer | 0,12 € |
| Wasser Abwasser | 0,25 € |
| Aufzug | 0,15 € |
| Straßenreinigung | 0,03 € |
| Müll | 0,11 € |
| Strom | 0,05 € |
| Schornstein | 0,04 € |
| Versicherung | 0,23 € |
| Hauswart inkl. Garten und Reinigung30 | 0,40 € |
| Kabel-TV | (0,11 €) |
| Sonstige | 0,06 € |
| Summe | 1,55 € bzw. 1,44 € ohne Kabel-TV |
4.5.2. Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten aus der Value Marktdatenbank
Eine weitere verfügbare Möglichkeit für die Stadt Nürnberg einen regionalen angemessenen Betriebskostenwert zu ermitteln, sind die Angaben zu den Betriebskostenvorauszahlungen in den Wohnungsangeboten, die in den von der Stadt Nürnberg eingekauften Value Marktdatenbank31 (vorher empirica Marktdatenbank) erfasst sind.
Mittlerweile verfügen fast alle der erfassten Wohnungsangebote für Nürnberg über die Angaben „kalte Betriebskosten“ und „Wohnfläche“, so dass die vorauszuzahlenden Betriebskosten pro Quadratmeter errechnet werden können. Da es sich hierbei um örtliche Daten handelt und eine Differenzierung nach Wohnungsgrößen möglich ist, ist diesen Daten der Vorzug zu geben. Zudem erscheinen diese Daten sehr plausibel, da die Vermieter in der Regel bei Weitervermietungen die tatsächlich für ihr Mietobjekt anfallenden Betriebskosten kennen und die Vorauszahlungen im Regelfall nicht zu niedrig ansetzen werden, sondern eher etwas höher, so dass davon auszugehen ist, dass die auf dieser Basis ermittelten Betriebskosten auskömmlich sein werden. Aus diesem Datensatz errechnen sich somit angemessene Betriebskosten für Nürnberg in Höhe von 1,82 € bis 2,10 € pro Quadratmeter.
Ein Vergleich mit den Daten der Statistik zur Wohn- und Kostensituation der Bundesagentur ergibt, dass die beiden Datenquellen vergleichbare Ergebnisse liefern.
27 BSG vom 03.09.2020 Az.: B 14 AS 40/19 R RdNr.: 25 28 Neuer Betriebskostenspiegel für Bayern 2022 - DMB Landesverband Bayern e.V. 29 BSG vom 19.10.2010 Az.: B 14 AS 50/10 R RdNr.: 34 30 Die separaten Kosten für die Gartenpflege werden nicht berücksichtigt, da sie in der erhöhten Hauswartpauschale bereits enthalten sind 31 VALUE Marktdatenbank - Value AG the valuation group
| Haushaltsgröße | 1 Person | 2 Perso- nen | 3 Perso- nen | 4 Perso- nen | 5 Perso- nen | jede wei- | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| tere Per- | |||||||||
| son | |||||||||
| Wohnungsgröße | 50 | 65 | 75 | 90 | 105 | 10 | |||
| Statistik der BA | Pro qm | 1,97 € | 1,92 € | 1,94 € | 1,92 € | 1,89 € | 1,87 € | ||
| Gesamt | 98,25 € | 124,80 € | 145,50 € | 172,80 € | 198,45 € | 18,70 € | |||
| Angebotsmieten | P r o q m | 2,10 € | 1,91 € | 1,87 € | 1,97 € | 1,82 € | 1,82 € | ||
| Value Marktda- | |||||||||
| tenbank | |||||||||
| Gesamt | 105,00 € | 124,15 € | 140,25 € | 177,30 € | 191,10 € | 18,20 € |
2 Perso-
nen
3 Perso-
nen
4 Perso-
nen
5 Perso-
nen
Wohnungsgröße
Statistik der BA
4.6 Ergebnis
Aus der Addition der ermittelten Kaltmiete und den Betriebskosten, wird dann der jeweilige Mietrichtwert gebildet.
Das angewendete Verfahren entspricht dem Verfahren, das bereits für den Richtwert ab 1.1.2018 und fortlaufend angewendet wurde und vom Sozialgericht Nürnberg so bestätigt wird.
Ausführlich wird das Vorgehen im „Schlüssigen Konzept 2025 bis 2026“ dargestellt, das Mitte Februar 2025 vorliegen wird. Dies dient zur Vorlage bei der Sozialgerichtsbarkeit.
- Abweichung vom Mietrichtwert - Prüfung der konkreten Angemessenheit im Einzelfall
5.1 Besondere Wohnformen
Bei besonderen Wohnformen wie z. B. Frauenhäuser oder vergleichbare Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen32, Obdachlosenunterkünfte und -pensionen, Unterkünfte für Asylbewerber, besonderen Wohnprojekte (Menschen mit Behinderung, Alleinerziehende, Strafentlassene, Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, Übergangswohnen für Strafentlassene etc.) werden die dort anfallenden Mietpreise in der Regel in voller Höhe anerkannt, wenn ein entsprechender Eintrag des Objektes im Kommunalen Handbuch SGB II vorliegt.
Auch bei Einweisungen in Pension, Obdachlosenwohnung oder Sozialimmobilien durch die Fachstelle für Wohnungsfragen und Obdachlosigkeit des Sozialamtes sind die tatsächlichen Wohnkosten anzuerkennen.
5.2 Individuelle Zuschläge zu den Mietrichtwerten
5.2.1 Krankheiten und Behinderungen, Pflegebedürftigkeit (auch von Angehörigen)
Bei vorliegenden Behinderungen, Einschränkungen bzw. Krankheiten, die eine größere Wohnfläche oder besondere Ausstattungsmerkmale benötigen wie z. B. barrierefreie Dusche, einen Aufzug oder ein zusätzliches Zimmer kann ein Zuschlag zum Mietrichtwert in der Regel von 10 % bis zu 30 % erfolgen33, wenn tatsächlich eine Wohnung angemietet werden soll bzw. bewohnt wird, die den Anforderungen entspricht. Dies ist jeweils durch den Außendienst oder andere geeignete Dienste zu bestätigen.
Bei der Notwendigkeit einer für Rollstuhlfahrer geeigneten Wohnung oder bei schwerer Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann auch ein wesentlich höherer Zuschlag notwendig werden, da
32 z. B. Frauenhaus, Haus Hagar, Haus Franziskus, Haus für Mutter und Kind in der Luisenstraße 33 Die Gründe für die Abweichung vom Richtwert und die Ausübung des Ermessens sind in der Akte zu dokumentieren und bei Krankheiten und Behinderungen sind entsprechende Dokumente beizufügen wie z. B. ärztliche Gutachten etc.
hier vor allem im Ein-Personen-Bereich eine größere Wohnfläche erforderlich sein kann und barrierefreier, bzw. barrierearmer Wohnraum sich verstärkt im Neubausegment findet. In diesen oder vergleichbaren Fällen kann ein individueller Zuschlag über 30 % hinaus festlegt werden.
5.2.2 Wohnungssuche von Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten und Vorliegen anderer besonderer Umstände
Bei Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, z. B. bei Auszug aus einer Obdachlosenpension oder -einrichtung, bei Auszug aus Frauenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, oder bei Haftentlassung kann bei Neuanmietungen immer ein Zuschlag von bis zu 10 % zum Mietrichtwert gewährt werden.
Dies gilt auch bei Vorliegen anderer besonderer Umstände, die z. B. durch schriftliche Stellungnahme des ASD oder SFD herangetragen werden oder wegen ungeeigneter Wohnverhältnisse, die einen dringenden Umzug erforderlich machen. Weitere besondere Sachverhalte sind denkbar.
Wird die Wohnungssuche ohne Erfolg über längere Zeit plausibel und glaubhaft nachgewiesen (Meldungen bei Abteilung Wohnungsvermittlung des Sozialamtes und bei mehreren Wohnbaugesellschaften in jedem Fall erforderlich) kann ein Zuschlag von bis zu 10 % zum Mietrichtwert erfolgen. In diesen Fällen ist auch an die Einbindung eines Maklers zu denken. Zusätzlich kann die Suchfrist verlängert werden, mit der Folge, dass die tatsächliche Miete länger als 6 Monate anerkannt wird.
Bei plausibler Notwendigkeit das soziale Umfeld beizubehalten, z. B. wegen schulpflichtigen Kindern oder Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen, die in der Nähe wohnen oder Ähnliches kann ein Zuschlag zum Mietrichtwert bis zu 10 % erfolgen. Bei diesen Fällen bietet es sich allerdings alternativ auch an, je nach Höhe der Überschreitung des Mietrichtwertes und der individuellen Problemlage, die Suchfrist zu verlängern, damit eine Wohnung in der Nähe gefunden werden kann.
Im besonders zu begründenden Einzelfall kann in den obengenannten Fällen auch eine Überschreitung von bis zu 30 % erfolgen.
5.2.3. Ausübung von Umgangsrecht
Bei Wahrnehmung des Umgangsrechts kann nach einer Entscheidung im Einzelfall ein erhöhter Wohnbedarf, d. h. eine Wohnung mit erhöhter Quadratmeterzahl oder einem zusätzlichen Zimmer anerkannt werden. Hierbei ist das Alter, die Zahl, das Geschlecht der Kinder und die Häufigkeit des Aufenthalts zu berücksichtigen.
Eine Wohnung, die nur einen Mietpreis aufweist, der über dem Richtwert liegt, aber kein zusätzliches Zimmer oder eine erhöhte Quadratmeterzahl aufweist und damit für das konkrete Umgangsrecht nicht passend ist, kann auch keinen Zuschlag zum Mietrichtwert rechtfertigen. Auch bei mehreren Kindern sind in der Regel maximal die Wohnungsgröße und damit der Richtwert für eine zusätzliche Person anzuerkennen.
Eine Berücksichtigung von Kindern im Rahmen des Umgangsrecht als zusätzliche Person im Haushalt ist nach der Rechtsprechung des BSG erst ab einem in etwa hälftigen Betreuungsanteil im Sinne eines Wechselmodell und nicht schon bei Wahrnehmung des Umgangs im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft der Fall34.
Nach Auffassung des BSG haben die Regelungen des SGB II den Umgang zu ermöglichen, vermitteln aber keinen Anspruch auf optimale Umgangsbedingungen. Der grundrechtlich geschützte Umgang wird ermöglicht, wenn die Unterkunftssituation keinen Umstand darstellt der das Kind vom
34 BSG vom 11.07.2019 Az.: B 14 AS 23/18 R; BSG vom 29.08.2019 Az.: B 14 AS 43/18 R RdNr.: 35
Umgang abhält. Hierbei ist bezgl. eines eventuellen Zuschlags zur angemessenen Wohnfläche zu berücksichtigen, wie sich die Wohnsituation bei Wahrnehmung von Umgangsrecht bei einkommensschwachen Haushalte darstellt, in denen der Lebensunterhalt nicht aus Mitteln der staatlichen Existenzsicherung bestritten wird35.
5.3 Verlängerung der Frist zur Kostensenkung mit der Folge, dass die tatsächliche Miete
länger anerkannt wird
5.3.1 Notwendigkeit das soziale Umfeld beizubehalten
Bei plausibler Notwendigkeit das soziale Umfeld beizubehalten, kann ein Zuschlag zum Mietrichtwert erfolgen oder die Suchfrist verlängert werden. Siehe oben unter 5.2.2
5.3.2. Eintritt eines Todesfalls, der dazu führt, dass die Wohnung für die dann bestehende Haushaltsgröße nicht mehr angemessen ist
Hier wird durch die Gesetzesänderung zum Bürgergeld nun eine Frist von einem Jahr eingeräumt.
5.3.3. Nachgewiesene und plausible erfolglose Suchbemühungen
Auch hier kann die Suchfrist nach individuellen Gegebenheiten verlängert werden, gegebenenfalls kann auch ein Zuschlag zum Mietrichtwert für die Neuanmietung erfolgen (siehe 5.2.2)
6. Von den Richtwerten umfasste Personen im SGB II und SGB XII
Tabelle: Bedarfsgemeinschaften und Personen im SGB II und SGB XII
| SGB II 36 | SGB XII 37 | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Bedarfsgemeinschaften | 23.197 | 3. Kapitel | 737 | ||
| 4. Kapitel | 8.677 | ||||
| Nach Art der Unterkunft | |||||
| Bedarfsgemeinschaften mit laufen- den anerkannten Kosten der Unter- kunft: Tabelle 2 a | 22.185 | ||||
| Bedarfsgemeinschaften mit Wohn- eigentum: Tabelle 2 a | 191 | ||||
| Nach Bedarfsgemeinschaftsgröße | |||||
| Mit einer Person | 11.500 | 7917 | |||
| Mit zwei Personen | 5.153 | 1419 | |||
| Mit drei Personen | 3.333 | 14 | |||
| Mit vier Personen | 2.068 | ||||
| Mit 5 | 1.052 | ||||
| Mit 6 und mehr Personen | 685 | ||||
| Single-BG | 13.294 | ||||
| Alleinerziehung mit 1 Kind | 2.504 | ||||
| Alleinerziehung mit 2 Kinder | 1.280 | ||||
| Partner-BG | 2.110 | ||||
| Partner-BG 1 Kind | 1.299 | ||||
| Partner-BG 2 Kinder | 1.176 |
35 BSG vom 29.08.2019 a.a.o. RdNr.: 31 36 Statistik der Bundesagentur Wohn- und Kostensituation SGB II, Juli 2024 37 Daten des Sozialamtes 3. Quartal 2024
6. Finanzielle Aufwendungen der Stadt Nürnberg
6.1. SGB II
Die Stadt Nürnberg hat im Jahr 2023 für die Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung 128 Mio. € aufgewendet.
Zusätzlich für einmalige Leistungen wie Wohnungserstausstattung und Bildung und Teilhabe 137,6 Mio. €. Aufgrund der Regelung im SGB II, dass Einkommen zunächst auf die Regelleistung (§ 19 Absatz 3 Satz 2 SGB II) angerechnet wird, können die tatsächlich von der Kommune zutragenden Unterkunftskosten - anders als im SGB XII - klar beziffert werden. An den Kosten für Unterkunft und Heizung im SGB II beteiligt sich der Bund gemäß § 46 SGB II. Die Bundesbeteiligung (sog. Sockel-Prozentsatz gemäß § 46 Absatz 6 Nr. 3 SGB II) beträgt für das Jahr 2023 27,6 %38.
12.11.2024 Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt
Wir bedanken uns ganz besonders für die Unterstützung beim Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth – Abteilung Statistiken, Umfragen und Prognosen für die dem Konzept zugrundeliegenden umfangreichen Auswertungen der Daten des Nürnberger Mietenspiegels
38 Die Bundesbeteiligung, die in § 46 SGB II geregelt ist, besteht aus verschiedenen Bausteinen, wovon nur einer tatsächlich der Kostenbeteiligung des Bundes zu den Ausgaben der Kommune für die Kommunalen Leistungen – Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II – dient. Dies ist § 46 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6. Die Bundesbeteiligung für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB, liegt insgesamt ab 2016 bei 27,6 %, Die anderen Absätze dienen der Finanzierung anderer kommunaler Aufgaben. Die Bundesbeteiligung an den Leistungen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II dient hier nur als Vehikel um den Kommunen den entsprechenden finanziellen Ausgleich zur Verfügung zu stellen. So dient Absatz 8 mittelbar als Ausgleich für die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (BuT) nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), die rechnerischen Mehrleistungen nach Abs. 9 für die flüchtlingsbedingten Belastungen im SGB II. Absatz 7 diente ursprünglich dem Kitaausbau (Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen) und später der Kostenmehrbelastung aus dem Bundesteilhabegesetz (Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021) Drucksache 545/16 Seite 10. Die erhöhte Bundeserstattung betrug im Jahr 2023 für die Stadt Nürnberg 68,9 % (§ 2 der Bundesbeteiligungs- Festlegungsverordnung 2023 – BBFestV 2023).
Beschlussvorlage SHA/015/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Sozialausschuss 05.12.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Verstetigung QuarTier und Diana-Herberge
Anlagen: Sachverhalt_Verstetigung QuarTier u. Diana-Herberge
Sachverhalt (kurz):
Die Einrichtung Diana-Herberge (Notschlafstelle und Tagesaufenthalt für wohnungslose Männer) sowie die Einrichtung QuarTier (Pension für wohnungslose Menschen mit Hund) stehen vor dem Ende ihrer vertraglichen Laufzeit. Zudem ist bei einem Objekt ein Besitzwechsel angezeigt und beide Objekte benötigen verschiedene Investitionen in die Infrastruktur. Beide Einrichtungen sind als wichtige Angebote in der Wohnungslosenhilfe etabliert. Es gilt nun eine Entscheidung über die Versteigung beider Einrichtungen zu treffen.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten 262.947 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten 262.947 € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SHA/015/2024
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Zusätzlichen Haushaltsmittel erst für 2026 erforderlich. Vorlage an Stk mit der Bitte um Genehmigung und Vormerkung für die Haushaltsplanung 2026 ist erfolgt.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die in der Vorlage dargestellten Maßnahmen für obdachlose bzw. wohnungslose Personen sichern die Versorgung und Teilhabemöglichkeit der betreffenden Personengruppe.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SHA/015/2024
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die in der Entscheidungsvorlage dargelegte Verstetigung der beiden Standorte als Angebote der Wohnungslosenhilfe umzusetzen und die hierfür erforderlichen Mittel in den Haushalt 2026 einzuplanen.
Beilage zur Sitzung des Sozialausschusses am 05.12.2024
Verstetigung der Angebote „QuarTier“ und „Diana-Herberge“ für wohnungslose Men-
schen
Mit der Sitzung vom 08.10.2020 wurde beschlossen, dass ab 01.05.2021 das Regelangebot um eine zusätzliche Notschlafstelle (Diana-Herberge) für wohnungslose Männer mit integriertem Tagestreff (Diana-Stube) erweitert wird. Der Vertrag (Vertragsbeginn 01.07.2021) mit dem Betreiber bzw. dem Eigentümer des Objekts wurde befristet auf 4,5 Jahren abgeschlossen und endet nun zum 30.04.2025. In Bezug auf den Bedarf ist nun eine Entscheidung über eine längerfristige Bindung zu treffen.
Am 01.03.2021 hat Herr OBM König zusammen mit Frau Ref.V Ries die Pension „QuarTier“ für wohnungslose Personen mit Hund in der Bucher Straße 123 offiziell eröffnet. Der Mietvertrag über das Gebäude kann mit Ablauf des 30.04.2025 zwischen Stadt und Eigentümer gekündigt werden. Der Eigentümer des Gebäudes und Erbpachtnehmer (Grundstück der Marie- Hack-Stiftung, städt. verwaltet) möchte das Gebäude verkaufen. Um den Weiterbetrieb des QuarTiers zu gewährleisten, wurden Sondierungsgespräche mit Kaufinteressenten unternommen, die die jetzige Nutzung fortführen würden. Hierzu muss der Mietvertrag neu gefasst werden und es ist nun eine Entscheidung über eine längerfristige Bindung zu treffen.
1. QuarTier
Das QuarTier konnte am 2. März 2021 die ersten Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen. Seitdem lebten insgesamt 45 Männer und 21 Frauen im QuarTier, begleitet von 40 Hunden. Die Unterbringung erfolgt in 19 Einzelzimmern und 4 Doppelzimmern, wobei sechs Paare in Doppelzimmern untergebracht sind und die übrigen Bewohner Einzelzimmer nutzen. Auf jeder Etage stehen den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Gemeinschaftsküche und geschlechtergetrennte Toiletten zur Verfügung. Jedes Zimmer ist mit einem eigenen Kühlschrank ausgestattet. Im Untergeschoss befinden sich Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie abschließbare Gemeinschaftsduschen. Zwei gemütlich eingerichtete Aufenthaltsräume bieten zusätzliche Annehmlichkeiten, wie Fernseher und Tischfußball; im Innenhof gibt es eine Tischtennisplatte.
Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer variiert: Einige Bewohnerinnen und Bewohner verbleiben wenige Wochen, andere mehrere Monate, und ein Teil ist seit der Eröffnung kontinuierlich dort. Regelmäßige Hausversammlungen ermöglichen den Austausch über allgemeine Themen im Haus. Während der bisherigen Belegung haben acht Personen das Angebot für Trauma-Betreuung genutzt und regelmäßige Gesprächstermine wahrgenommen.
QuarTier versteht sich als langfristige Betreuungsmaßnahme, in der jede Person so lange bleiben kann, wie sie benötigt, um in ein geregeltes Leben zurückzufinden. Die Herausforderungen umfassen Mietschulden, Haftaufenthalte, negative SCHUFA-Einträge, Schwierigkeiten durch Hundehaltung, Abhängigkeit vom Jobcenter, den angespannten Wohnungsmarkt sowie Themen wie Suchterkrankungen, Trauma-Folgestörungen und psychische Erkrankungen.
Der Zugang zu QuarTier erfolgt über eine Zuweisung durch den Kirchenweg, Zimmer 19, entweder mit Kostenübernahme durch das Jobcenter/Sozialamt oder als Selbstzahler.
Neben dem Eigentumswechsel sind aufgrund von Modernisierungsstau verschiedene Sanierungsmaßnahmen notwendig. Das Flachdach muss erneuert werden, da es an einzelnen Stellen schon zu Wassereinlässen kam. Ebenso müssen die Fenster getauscht werden. Um diese Maßnahmen durch entsprechende Rückstellungen zu finanzieren, muss der Mietvertrag neu gefasst werden. Für das Haushaltsjahr 2025 bleibt der bisherige Vertrag bestehen und wird nur bei den Nebenkosten angepasst. Ab 2026 wird dann die Miethöhe und die Laufzeit angepasst.
| Aufwendung | Kosten (bisher) | Kosten (neu) | ||
|---|---|---|---|---|
| Miete inkl. Nebenkosten ohne Verbrauchskosten (Strom, Was- ser, Wärme) | € 7.000,-/Monat | € 10.800,-/Monat | ||
| Verbrauchskosten | € 2.000,-/Monat | € 3.000,-/Monat | ||
| Erpachtzins | € 2.612,23/Monat |
| Einnahmen | bisher | neu | ||
|---|---|---|---|---|
| Kosten der Unterkunft (KdU) werden durch sozialen Träger er- hoben und an Stadt abzüglich der Verbrauchskosten rückge- führt) | + € 9.000,-/Monat | + € 10.500,-/Monat |
| Zusätzliche Haushaltsmit- tel (Monat) | € 5.912,23,-/Monat |
|---|---|
| Zusätzliche Haushalts- mittel (Jahr) | € 70.947,-/Jahr |
Der Vertrag (Mietvertrag) würde auf 20 Jahre abgeschlossen werden. Der bisherige Standort hat sich gut etabliert. Alternative Objekte wurden mittels Marktbeobachtung geprüft und lagen auf einem höheren Kostenlevel. Den Erbpachtzins an die Marie-Hack-Stiftung1 würde die Stadt als Mieterin bzw. Nutzerin übernehmen.
2. Diana-Herberge
Seit Juli 2021 bietet die Wärmestube im Erdgeschoss der Notschlafstelle Dianastraße einen zusätzlichen Standort zur Versorgung der männlichen Bewohner an. Dieser Standort ist bewusst niedrigschwellig gestaltet und dient tagsüber als Rückzugsraum im Stil eines „Wohnzimmers“. Hier haben die Bewohner die Möglichkeit, sich zu entspannen, zu lesen, Fernsehen zu schauen, Gesellschaftsspiele zu spielen und soziale Kontakte zu pflegen. Die Wärmestube bietet eine durchgehende Essensversorgung an: von Frühstück über ein warmes Mittagessen bis hin zu einer Take-away-Option mit Gebäck und Snacks. Dieses Angebot richtet sich insbesondere auch an Menschen, die keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben und dennoch auf Unterstützung angewiesen sind.
Seit Oktober 2023 steht zusätzlich ein Sozialdienst für die Bewohner der Notschlafstelle zur Verfügung. Die sozialpädagogisch geschulten Mitarbeiter der Wärmestube unterstützen die
1 Das Ziel der Marie-Hack-Stiftung ist es durch die Förderung von Projekten, die Blindenanstalt in Nürnberg sowie sonstige Einrichtungen für körperlich Behinderte zu unterstützen. Die Marie-Hack-Stiftung ist Teil der Stiftungsverwaltung in Nürnberg und wird von der Stadt Nürnberg verwaltet.
Koordination des Notschlafstellenbetriebs. Zu ihren Aufgaben gehören die Belegung der Zimmer, die Förderung eines respektvollen Miteinanders und die Erfüllung von Wünschen oder das Lösen von Alltagsproblemen. Darüber hinaus bieten sie den Besuchern sozialpädagogische Beratung an und vermitteln diese bei Bedarf an geeignete Hilfsangebote oder psychosoziale Unterstützungsmöglichkeiten. Es ist auch angedacht, dass die Sicherheitsdienstleistung zukünftig durch den Träger des Sozialdiensts beauftragt wird, somit wäre eine unmittelbare Zusammenarbeit (Weisungsbefugnis) gewährleistet.
Die Erweiterung des Angebots an der Dianastraße stellt eine konsequente Weiterentwicklung des bisherigen Konzepts dar. Viele Bewohner der Notschlafstelle - und damit auch die Nutzer der Wärmestube - sind seit Jahren auf Unterstützung durch die Obdachlosenhilfe angewiesen. Ihre oft verfestigte Notlage resultiert aus einem komplexen Zusammenspiel von Sprachbarrieren, psychischen Erkrankungen, fehlenden praktischen Fähigkeiten und Suchterkrankungen, was die Rückkehr in ein geregeltes Leben erschwert. Ziel der Wärmestubenarbeit ist es, eine Stabilisierung dieser Personen zu erreichen, um Ressourcen freizusetzen und Grundlagen für eine mögliche Veränderung zu schaffen. In vielen Fällen hilft die Wärmestube dabei, Krisen zu verhindern und bietet, insbesondere im Winter, Überlebenshilfe für die Betroffenen.
Dieses umfassende Unterstützungsangebot leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur sozialen Absicherung und Stabilisierung der in der Diana-Herberge untergebrachten Menschen.
Die Nutzungszahlen der Diana-Herberge sind auf einem hohen Niveau. Bis jetzt sind im Jahr 2024 bereits 25.711 Übernachtungen (Stand Mitte November) erreicht. Im Jahresschnitt ist die Belegungsauslastung von 60 Personen pro Nacht auf 70 Personen pro Nacht gestiegen. In den Wintermonaten liegt die Auslastung tendenziell höher (90 bis 100 Personen), während in den sonstigen Monaten die Auslastung niedriger ist.
Nutzungszahlen (Übernachtungen) der Vorjahre in Notschlafstellen:
| Diana-Herberge: | Gesamt (Kapazität aller Notschlafstellen | |
|---|---|---|
| von knapp über 200 Plätzen): | ||
| 2021: 20.804 Übernachtungen | 2021: 47.344 Übernachtungen | |
| 2022: 21.397 Übernachtungen | 2022: 52.347 Übernachtungen | |
| 2023: 21.484 Übernachtungen | 2023: 55.996 Übernachtungen |
Um den Bedarf weiterhin decken zu können, empfiehlt es sich den Standort beizubehalten und weiterzuentwickeln. Zur Fortführung und Optimierung (Investition in Infrastruktur) des Standorts liegt folgende Kostenkalkulation vor:
| Leistung | Kosten (bisher) | Kosten (neu) | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Betrieb der Unterkunft mit 80 Betten (im Winter: 105 Betten): Bereitstellung Räume, Haus- meisterdienst, Nebenkosten (Strom, Heizung, Gebühren etc.) | € 23.500,-/Monat (inkl. Nebenkosten in Höhe von € 11.000,- für Gesamt- gebäude) | € 28.500,-/Monat (Steigerung da, Bereit- stellung von 105 Betten ganzjährig; Herstellung Barrierefreiheit, zusätzli- che Sonderbedarfe wie z.B. Isolation; gestei- gerte Unterhaltskosten; inkl. NK in Höhe von € 14.000,-) |
| Reinigungsleistung: tägliche Grundreinigung inkl. Bettwäsche- wechsel für Notschlafstelle | € 23.100,-/Monat | € 23.100,-/Monat |
|---|---|---|
| Betrieb des Tagesaufenthalts: Bereitstellung Räume, Hausmeis- terdienst, Nebenkosten (Strom, Heizung, Gebühren etc.) | € 7.500,-/Monat | € 9.250,-/Monat (gesteigerte Unterhalts- kosten) |
| Reinigungsleistung für Tagesauf- enthalt | € 2.900,-/Monat | € 2.900,-/Monat |
| Pensionsetage | € 9.250,-/Monat |
| Summe | € 57.000,-/Monat | € 73.000,-/Monat |
|---|
| Zusätzliche Haushaltsmit- | € 16.000,-/Monat |
|---|---|
| tel (Monat) | |
| Zusätzliche Haushalts- | € 192.000,-/Jahr |
| mittel (Jahr) |
Der Vertrag (Betreibervertrag) würde über 15 Jahre abgeschlossen. Mit der Verlängerung würden auch folgende Investitionen in die Infrastruktur erfolgen. Die Barrierefreiheit würde hergestellt werden, so dass auch mobilitätseingeschränkte Personen einen geeigneten Zugang zu den Räumlichkeiten haben. In der Notschlafstelle werden auf jeder Etage zwei neue Zimmerkategorien geschaffen. Zum einen ein barrierefreies Zimmer mit entsprechender Sanitäranlage (Dusche/WC) für ein oder mehrere Personen, zum anderen ein Isolationszimmer mit eigener Sanitäranlage (Dusche/WC), um Personen bei Verdacht auf oder Befund von Infektionskrankheiten separieren zu können. Zusätzlich würde eine weitere Etage unter Vertrag genommen. Diese Etage besteht aus 10 Mikroappartements mit Dusche/WC sowie Pantry-Küche. Diese Zimmer können im Pensionsmodell durch den Sozialdienst an geeignete (Kostenträgerschaft muss vorliegen) Notschlafstellennutzer vermietet werden. Durch die Einnahmen aus der Vermietung der Pensionsetage kann perspektivisch ein Deckungsbeitrag erzielt werden, der die Gesamtkosten für die Stadt reduzieren kann.
Für das Jahr 2025 wäre vereinbart, dass die bisherigen Betriebspauschalen gezahlt werden und nur eine Anpassung der Nebenkosten erfolgt. Die neuen Kostenpauschalen würden dann ab dem Jahr 2026 gelten.
3. Zusammenfassung
Mit der Bereitstellung von Notunterkünften für obdachlose und wohnungslose Personen erfüllt die Stadt ihre rechtliche Verpflichtung - gemäß den gesetzlichen Vorgaben zur Gefahrenabwehr sind Kommunen dazu angehalten, Menschen in akuter Wohnungsnot Schutz und eine vorübergehende Unterkunft zu bieten. Notunterkünfte erfüllen dabei die Aufgabe, grundlegende Sicherheit und eine hygienische Grundversorgung zu gewährleisten, insbesondere in Zeiten extremer Witterung. Die Einrichtung und kontinuierliche Bereitstellung solcher Unterkünfte tragen wesentlich zur öffentlichen Ordnung und zur sozialen Stabilität der Stadt bei. Es gilt daher, die rechtlichen Rahmenbedingungen mit entsprechenden Ressourcen und Strukturen umzusetzen und den Anforderungen in angemessener Weise gerecht zu werden.
Für die beiden Projekte wären summarisch zusätzliche Haushaltsmittel, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026, in Höhe von rund 265.000,- € erforderlich. Durch einen etwaigen Deckungsbeitrag aus der Vermietung der Pensionsetage kann sich der für 2026 veranschlagte Mittelbedarf perspektivisch reduzieren.
Die Liegenschaften stehen, vorbehaltlich der vertraglichen Einigung mit den Eigentümern, der gegebenenfalls notwendigen Vorlage im Rechts- und Wirtschaftsausschuss, sowie der Berücksichtigung der benötigten Mittel im Haushalt, grundsätzlich zur Verfügung und würden in ihrer bisherigen Funktion fortgeführt.
Die Verwaltung empfiehlt beide Standorte als tragende Angebote der Wohnungslosenhilfe zu erhalten und bittet dahingehend um Freigabe, die Verhandlungen bezüglich beider Objekte zu finalisieren.