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← Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit (27.11.2024)

Sitzung gesamt öffentlich

Anlage · 27.11.2024 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen CSU-Stadtratsfraktion Andreas Krieglstein Altenfurt Marcus König Andrea Friedel Langwasser Hauptmarkt Katzwang Hauptbahnhof Dutzendteich Altstadt Mögeldorf Laufamholz Erlenstegen Großgründlach Worzeldorf Fischbach Kommission für Integration Sportkommission Eibach Natalie Keller Soziales & Gesundheit Haushalt & Finanzen Schule & Bildung Kultur, Sport & Freizeit Digitalisierung & Verwaltung Verkehr & Mobilität Umwelt & Klima Wirtschaft & Arbeit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Sitzungsunterlagen

Sitzung des Ausschusses für Recht,

Wirtschaft und Arbeit

27.11.2024

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 5 Vorlagendokumente TOP Ö 1 City Kongress 2025 Sitzungsvorlage WiF/016/2024 7 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 06.02.2024 WiF/016/2024 11 Entscheidungsvorlage WiF/016/2024 13 Kurzpräsentation WiF/016/2024 15 TOP Ö 2 Stab Innenstadt - Erfahrungsfeld goes Innenstadt indoor Sitzungsvorlage Ref.VII/016/2024 19 Entscheidungsvorlage Ref.VII/016/2024 23 Evaluation zum Erfahrungsfeld goes Innenstadt Ref.VII/016/2024 25 TOP Ö 3 Abschlussbericht Pop-Up-Store Hans-Sachs-Gasse 9 Berichtvorlage WiF/015/2024 35 Sachverhalt WiF/015/2024 39 TOP Ö 4 Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO) Sitzungsvorlage OA/006/2024 45 Sachbericht des Ordnungsamtes OA/006/2024 49 Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO (neue Fassung) OA/006/2024 55 Plan OA/006/2024 57 TOP Ö 5 Einbürgerungsanträge im Zuge des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes Berichtvorlage MI/002/2024 59 Bericht MI/002/2024 63 Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 16.09.2024 MI/002/2024 65 TOP Ö 6 Änderung Großmarktsatzung Sitzungsvorlage ML/002/2024 67 Diversity Relevanz ML/002/2024 71 Entscheidungsvorlage ML/002/2024 73 Änderungssatzung Großmarktsatzung (GroßmarktS) ML/002/2024 75 Lesefassung Großmarktsatzung (GroßmarktS) mit Änderungen ML/002/2024 79 Karte mit Einzeichnung der Ladezonen (Anlage zur Satzung) ML/002/2024 91 TOP Ö 7 Satzung zur Änderung der Marktgebührensatzung (MarktGebS - MGebS) Sitzungsvorlage ML/003/2024 93 Entscheidungsvorlage ML/003/2024 97 Änderungssatzung MarktGebS ML/003/2024 103 Fallbeispiele zu den Auswirkungen der Gebührenanpassung ab 01.01.2025 ML/003/2024 107 Gegenüberstellung der Gebühren 2023-2025 ML/003/2024 109 TOP Ö 8 Wiederberufung eines ehrenamtlichen Mitglieds des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Sitzungsvorlage Geo/010/2024 113 Entscheidungsvorlage Geo/010/2024 117 TOP Ö 9 Wagenpalast Kristallpalast - Standortsuche Berichtvorlage LA/039/2024 119 Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 30.04.2024 LA/039/2024 123

Sachverhalt LA/039/2024 125 TOP Ö 10 Zuschüsse für vereinseigene Sportanlagen Sitzungsvorlage SpS/017/2024 127 3_1_Investitionszuschüsse_Auszahlung_Entscheidungsvorlage SpS/017/2024 131 3_2_Investitionszuschüsse_Auszahlung_Anlage_2 SpS/017/2024 133 3_3_Investitionszuschüsse_Auszahlung_Anlage_3 SpS/017/2024 135

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit

Sitzungszeit

Mittwoch, 27.11.2024, 15:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. City Kongress 2025 Beschluss

hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 06.02.2024 WiF/016/2024

Heilmaier, Andrea, Dr.

2. Stab Innenstadt - Erfahrungsfeld goes Innenstadt indoor Beschluss

Ref.VII/016/2024 Heilmaier, Andrea, Dr.

3. Abschlussbericht Pop-Up-Store Hans-Sachs-Gasse 9 Bericht

WiF/015/2024 Heilmaier, Andrea, Dr.

4. Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von Gutachten

alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der OA/006/2024

Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO)

König, Marcus

5. Einbürgerungsanträge im Zuge des neuen Bericht

Staatsangehörigkeitsgesetzes MI/002/2024

hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom

16.09.2024

König, Marcus

6. Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Gutachten

Nürnberg über den Großmarkt (GroßmarktS – GrMS) ML/002/2024

Heilmaier, Andrea, Dr.

7. Satzung zur Änderung der Marktgebührensatzung (MarktGebS - Gutachten

MGebS) ML/003/2024

Heilmaier, Andrea, Dr.

8. Wiederberufung eines ehrenamtlichen Mitglieds des Beschluss

Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der Geo/010/2024

kreisfreien Stadt Nürnberg nach der Verordnung über die

Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die

Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch

(Gutachterausschussverordnung - BayGaV)

Heilmaier, Andrea, Dr.

9. Wagenpalast Kristallpalast - Standortsuche Bericht

hier: Antrag der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom LA/039/2024

30.04.2024

Heilmaier, Andrea, Dr.

Auflage Referat IV

10. Zuschüsse für vereinseigene Sportanlagen Beschluss-

Auflage Trinkl, Cornelia SpS/017/2024

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 25.09.2024,

öffentlicher Teil

WiF/016/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2024 öffentlich Beschluss

Arbeit

Betreff:

City Kongress 2025

hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 06.02.2024

Anlagen: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 06.02.2024 Entscheidungsvorlage Kurzpräsentation

Sachverhalt (kurz):

Angesichts des digitalen Wandels und sich verändernder Konsumgewohnheiten steht die Nürnberger Innenstadt vor neuen Herausforderungen und Chancen. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden und die Attraktivität der Innenstadt zu steigern, startete das Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat im Februar 2024 die Zukunftsinitiative Innenstadt mit einem eigenen Team als zentraler Ansprechpartner und Fürsprecher der Nürnberger Innenstadt.

Im Rahmen eines City Kongress sollen verschiedene Handlungsfelder beleuchtet und daraus Zielbilder für unsere Innenstadt entwickelt werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Mittel wurden im Rahmen des Kämmereipakets zum Haushalt 2025 angemeldet.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es gibt keine Anhaltspunkte, dass durch den City Kongress bestimmte Personengruppen bevorteilt oder benachteiligt würden.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Ref. VI

BgA + 2. BM + 3. BM

  1. Der Ausschus befürwortet die in der Entscheidungsvorlage skizzierte Ausrichtung des City Kongresses. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen weiter zu konkretisieren.

  2. Der Kongress soll spätestens im Frühsommer 2025 stattfinden.

Fraktion der

Christlich-Sozialen Union

im Stadtrat zu Nürnberg

CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff´scher Bau des Rathauses Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathausplatz 2 Telefon: 0911 231 – 2907 90403 Nürnberg Telefax: 0911 231 – 4051 E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de www.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de

06.02.2024 Antragsteller: Krieglstein

City-Kongress mit der Staatsregierung – Impulse zur Zukunft der Innenstadt

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

viele Kommunen in Bayern, insbesondere die großen Städte mit ihren Innenstadt-Einkaufslagen, befinden sich derzeit durch bereits bestehenden Leerstand und weiteren drohenden Geschäftsaufgaben in einem kritischen Wandel als Einzelhandelsstandorte. Eine Herausforderung, die es gemeinsam mit dem Freistaat anzugehen gilt um auf gemeinsamer Basis Lösungsansätze auf den Weg zu bringen.

Die konkrete Situation in Nürnberg ist geprägt von der aktuellen wirtschaftlichen Lage und einer Reihe von Insolvenzen. Es gibt Ladenschließungen aufgrund rückläufiger Umsätze bei den Handelsbetrieben und insolvenzbedingte Leerstände.

Der bereits langanhaltende Leerstand im ehem. City-Point, der ungewisse Fortgang beim Areal des ehem. Schuh- Leiser, der geschlossene Kaufhof, die Insolvenz von Sport-Scheck und die unklare Situation beim Karstadt- Stammhaus (zzgl. des andauernden Leerstandes der ehem. Karstadt-Filiale im Franken-Center N-Langwasser) erzeugen das Bild einer sterbenden Innenstadt, verbunden mit dem Ruf nach städtischem Eingreifen.

Wir sind davon überzeugt, dass es jetzt darauf ankommt, die Krisen und Herausforderungen unser Zeit aktiv anzugehen. Vor diesem Hintergrund wollen wir verschiedene Handlungsfelder definieren und daraus Zielbilder für unsere Innenstadt entwickeln. Dabei sollen folgende Aspekte Berücksichtigung finden

plätze, mehr Grün, Bodenbelag).

plätze, Parkhäuser für Anwohner öffnen.

Showrooms.

A23120402 City-Kongress.docx

Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden

Antrag:

Im Sinne eines strukturierten Dialogs und unter Beteiligung verschiedener Stakeholder (u.a. Freistaat Bayern, IHK, Handwerkskammer, Handelsverband, Hotel- und Gaststättenverband, Erlebnis Nürnberg, Bürgerverein etc.) sollen im Rahmen eines „City-Kongress“ Handlungsimpulse zur Zukunft der Innenstadt entwickelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Krieglstein Fraktionsvorsitzender

A23120402 City-Kongress.docx 12

City Kongress 2025

Entscheidungsvorlage:

Im Sinne eines strukturierten Dialogs und unter Beteiligung verschiedener Akteure sollen im Rahmen eines „City-Kongresses“ Impulse zur Zukunft der Innenstadt entwickelt werden. Die Veranstaltung soll voraussichtlich am 27. Mai 2025 stattfinden.

Ausgangsituation: Angesichts des digitalen Wandels und sich verändernder Konsumgewohnheiten stehen die Innenstädte insgesamt vor neuen Herausforderungen und Chancen. Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden und die Attraktivität der Nürnberger Innenstadt zu steigern, startete das Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat im Februar 2024 die Zukunftsinitiative Innenstadt mit einem eigenen Team als zentraler Ansprechpartner und Fürsprecher der Nürnberger Innenstadt. Gemeinsam mit allen Geschäftsbereichen und Fachdienststellen der Stadtverwaltung und den Innenstadtakteuren arbeitet der Stab Innenstadt intensiv an der Transformation des Zentrums.

Gleichzeitig wurden mit dem Kauf des Kaufhof-Gebäudes und der Entscheidung die Altstadt- Mitte aus Stadterneuerungsgebiet auszuweisen sowie zahlreichen Planungen zur Neugestaltung (z.B. Breite Gasse, Königstraße) maßgebliche Entscheidungen zur Transformation der Innenstadt getroffen. Hinzu kommen die Vorbereitungen für die „Urbane Gartenschau 2030“.

Vor dem Hintergrund dieser Grundsatzentscheidungen sollen im Rahmen einer eigenen Veranstaltung gemeinsam mit Akteuren der Innenstadtentwicklung und -gestaltung verschiedene Handlungsfelder beleuchtet und daraus Zielbilder für unsere Innenstadt entwickelt werden.

Konzept des Kongresses

Das Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat plant gemeinsam mit weiteren Geschäftsbereichen die Durchführung eines „City-Kongresses“ zur Weiterentwicklung der Nürnberger Innenstadt. Ziel ist es, unterschiedliche Perspektiven, Ansprüche und Erwartungen im Umgang mit den Herausforderungen und Chancen der zukünftigen Innenstadtentwicklung im Austausch mit den verschiedenen Akteuren der Innenstadt und der Stadtverwaltung aufzuzeigen und zu diskutieren.

Die ganztägige Veranstaltung ist in zwei Teilen geplant. Am Vormittag stehen Fachinformationen durch Vorträge und eine Paneldiskussion im Vordergrund. Experten sollen einen Einblick in aktuelle Innenstadttrends und -entwicklungen geben sowie Best-Practice-Beispiele aufzeigen und Anregungen für neue Ideen vermitteln.

Am Nachmittag sollen in Fachforen Teilaspekte einer zukunftsorientierten Innenstadtentwicklung näher beleuchtet und diskutiert werden. Die Fachforen werden von den Geschäftsbereichen eigenständig konzipiert und umgesetzt. Externe Partner können optional in die Konzeption und Umsetzung einbezogen werden.

Zusätzlich soll für (externe) Kooperationspartner die Möglichkeit geschaffen werden, sich bei Interesse an Info-Ständen zu präsentieren

Ausblick

Der fachliche Austausch zu den aktuellen und strukturellen Herausforderungen und Chancen für die Innenstadt unter dem Motto „informieren & vernetzen“ soll im Fokus stehen. Es gilt die Innenstadt der Zukunft auf die Menschen und ihre Bedürfnisse auszurichten. Daher wird noch in 2024 in Abstimmung mit den beteiligten Geschäftsbereichen die Auswahl und Ansprache der zu beteiligenden externen Partner erfolgen.

Anmerkung zur Diversity-Relevanz Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Maßnahme bestimmte Personengruppen, beispielsweise unterschiedlichen Geschlechts, verschiedener ethnischer Herkunft, mit Behinderungen, unterschiedlichen Alters, sozialer Lage bevorteilt oder benachteiligt. Das Vorhaben ist damit nicht Diversity-relevant. Die Maßnahme hat weder diskriminierende Auswirkungen noch erschließt sie Potenziale für Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung und Chancengleichheit.

Referat VII

Abbildung 2

Abbildung 1

Wirtschafts-und Wissenschaftsreferat

City Kongress 2025

- Impulse zur Zukunft der Innenstadt -

Bild: © Kristof Göttling

Im Rahmen der Veranstaltung sollen verschiedene Handlungsfelder beleuchtet und daraus Zielbilder für unsere Innenstadt entwickelt werden

Ziel die Veranstaltung

Angesichts des digitalen Wandels und sich verändernder Konsumgewohnheiten steht die Nürnberger Innenstadt vor neuen Herausforderungen und Chancen Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden und die Attraktivität der Innenstadt zu steigern, startete das Wirtschaftsund Wissenschaftsreferat im Februar 2024 die Zukunftsinitiative Innenstadt mit einem eigenen Team als zentraler Ansprechpartner und Fürsprecher der Nürnberger Innenstadt.

Im Rahmen eines City Kongress sollen verschiedene Handlungsfelder beleuchtet und daraus Zielbilder für unsere Innenstadt entwickelt werden.

Zusätzlich soll für (externe) Akteure und Kooperationspartner die Möglichkeit geschaffen werden sich an Info-Ständen zu präsentieren oder auch mit eigenen Workshops einzubringen.

Wirtschafts-und Wissenschaftsreferat | Stab Innenstadt 2

Der Kongress soll im Frühsommer 2025 stattfinden und richtet sich an alle relevanten Akteure der Innenstadt

Termin und Teilnehmer

 Ganztägige Veranstaltung voraussichtlich 27. Mai 2025

 Ort: noch nicht festgelegt  Prüfung des Standorts Kaufhof als Durchführungsort  Historischer Rathaussaal plus Nebenräume

 vorgesehene Teilnehmeranzahl: 100 -120 Personen  Anzahl der Teilnehmer hängt u.a. auch von der Anzahl der angebotenen Workshops ab  Idee: Kontingente für verschiedene Akteure (Stadträte, Verbände, Bürgervereine, Einzelhandel, Immobilieneigentümer, etc.)

Wirtschafts-und Wissenschaftsreferat | Stab Innenstadt 3

Für den Vormittag sind Impulse durch externe Experten vorgesehen, am Nachmittag sollen Workshops der einzelnen Geschäftsbereiche angeboten werden

Programmentwurf

Begrüßungen ggf. Staatsregierung, Herr OBM

Zukunftsinitiative Innenstadt Frau Ref.VII/Herr Ref.VI

Fachvortraginkl. Fragen und Diskussion tbd

Kaffeepause

Experten und Vertreter aus Podiumsdiskussion Kommunalpolitik

Wrap-Upund Erläuterung Workshops

Mittagspause WorkshopPhase 1 Parallele Workshops,koordiniert durch einzelne Geschäftsbereiche

-nemehT nlesni

Workshop Phase 2 evtl.ergänzt durch externe Partner und Stakeholder

GetTogether

Wirtschafts-und Wissenschaftsreferat | Stab Innenstadt 4 munelP

Die Workshops zu den Handlungsfeldern sollen von den jeweils zuständigen Geschäftsbereichen koordiniert werden

Workshop-Angebot

 Geplant sind mindestens fünf verschiedene Workshops zu verschiedenen Handlungsfeldern

 Mögliche Themenfelder: Leerstandsmanagement, Aufenthaltsqualität, Mobilität, Klimaanpassung, Tourismus, Räume für Kreativ-Wirtschaft und Kultur, etc.

 Alle Geschäftsbereiche haben die Möglichkeit, einen Workshop zu konzipieren und zu gestalten

 Die Einbindung externer Partner (z.B. CTZ; Polizei, etc.) in die Workshops ist möglich, bzw. externe Partner können wenn gewünscht auch eigene Workshops anbieten

Wirtschafts-und Wissenschaftsreferat | Stab Innenstadt 5

Abbildung 3

Wirtschafts-und Wissenschaftsreferat Stab Innenstadt

Theresienstr. 9, V. Stock, 90403 Nürnberg

e-Mail: innenstadt@stadt.nuernberg.de Internet: www.innenstadt.nuernberg.de

Bild: © Kristof Göttling

Ref.VII/016/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2024 öffentlich Beschluss

Arbeit

Betreff:

Stab Innenstadt - Erfahrungsfeld goes Innenstadt indoor

Anlagen: Entscheidungsvorlage Evaluation zum Erfahrungsfeld goes Innenstadt

Sachverhalt (kurz):

Das mobile "Erfahrungsfeld zur Entfaltung der Sinne" hat in den ersten drei Wochen der Sommerferien auf Initiative des Stab Innenstadt erneut die Pfannenschmiedsgasse in der Nürnberger Innenstadt in einen Begegnungs- und Spielort für alle Altersstufen verwandelt. Die Evaluation ergab ein überaus postives Stimmungsbild und den Wunsch nach einer Fortsetzung.

Der Stab Innenstadt beabsichtigt die Fortsetzung des Angebots mit dem Schwerpunkt erlebnisbasiertes Lernen im Rahmen von Workshops in einem Leerstand in der Innenstadt.

Die dafür erforderlichen Haushaltmittel für das Projekt wurden im Rahmen des Kämereipakets zum Haushalt 2025 angemeldet .

Das Projekt wurde in Kooperation mit dem Amt für Kultur und Freizeit durchgeführt.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 20.000 € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv 20.000 € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Mittel wurden im Rahmen des Kämmereipakets zum Haushalt 2025 angemeldet.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Keine Anhaltspunkte erkennbar, dass bestimmte Personengruppen beinträchtigt oder ausgeschlosssen werden.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

2. BM/KuF

Der Ausschuss befürwortet die Fortführung des Projekts "Erfahrungsfeld goes Innenstadt" in einem Leerstand in der Innenstadt. Die Verwaltung wird beauftragt, die dafür notwendigen Schritte zu planen und anzugehen.

Stab Innenstadt - Erfahrungsfeld goes Innenstadt indoor

Entscheidungsvorlage:

Das Projekt „Erfahrungsfeld goes Innenstadt - Sommeredition“

Nachdem das „Mobile Erfahrungsfeld zur Entfaltung der Sinne“ in den bayerischen Pfingstferien 2024 erfolgreich durchgeführt wurde, lockte die Aktion in den ersten drei Wochen der Sommerferien 2024 erneut viele Interessierte in die Pfannenschmiedsgasse.

Innerhalb des Aktionszeitraums vom 29. Juli bis zum 16. August 2024 wurden jeweils Montag bis Freitag von 12 bis 17 Uhr täglich wechselnde, von drei Mitarbeitern betreute, Wahrnehmungs- und Spielstationen angeboten. Spielerische Experimente und interaktive Ausstellungen regten zum erfahrungsbasierten lernen an und machten neugierig auf dahintersteckende naturwissenschaftliche Zusammenhänge.

Zusätzlich gab es speziell angeleitete Kunst-Aktionen, bei welchen interessierte Passanten sich kreativ-handwerklich betätigen konnten, so wurden etwa Stoffe und LKW-Planen bunt marmoriert. Die bunten Stoffe, sowie kunstvoll gebundenes Flechtwerk wurden zur Verschönerung an den Bauzäunen auf der City-Point-Seite angebracht. Für aufwendigere künstlerische Gestaltungen haben sich diverse Hortgruppen für feste Zeitfenster angemeldet, und dann etwa in einem Schuhkarton ihren persönlichen „Traumhof“, also einen neuen Kaufhof, entworfen.

Im Rahmen einer Wünsche-Wand, bestehend aus vier großen an Bauzäunen befestigten Planen, konnten Bürger ihre Wünsche und Ideen für den neuen Kaufhof notieren. Ebenso wie bei den ausgelegten Fragebögen wünschte sich eine große Mehrheit der Befragten Freizeit- bzw. Sportangebote und generell Angebote für Familien im und rund um den ehemaligen Kaufhof.

Das erfolgreiche Projekt ist das Ergebnis einer engen Kooperation des Stab Innenstadt mit dem Amt für Kultur und Freizeit sowie der Unterstützung zahlreicher innerstädtischer Akteure (LA, KoM, KuF, Ref.V, WiF, CTZ).

Evaluation

Das kostenfreie Angebot erreichte Bürgerinnen und Bürger vom Kleinkind- bis ins Rentenalter. Der durchschnittliche Besucher war zwischen 7 und 10 Jahre alt und kam aus Nürnberg. Mehr als ein Viertel der Befragten wurde über Werbung (TV und Radio) und social media (instagram und facebook) auf die Aktion aufmerksam.

Sowohl die Betreuer vor Ort, als auch die Antworten im Fragebogen spiegeln ein überaus positives Stimmungsbild. So bewerteten 95 % der 267 Befragten die Aktion mit einem „Daumen hoch“.

Die Maßnahme hat den öffentlichen Raum zwischen den beiden leerstehenden Gebäuden Kaufhof und City-Point belebt und attraktiver gestaltet. Ein zusätzlicher Besuchsanlass der Nürnberger Innenstadt wurde geschaffen und die zuvor graue und wenig besuchte Pfannenschmiedsgasse wurde zu einem farbenfrohen Ort der Begegnung.

Planungen zur Bespielung eines Leerstands in der Innenstadt

Der Stab Innenstadt betreibt unter anderem ein aktives Leerstands- und Ansiedlungsmanagement. Dabei werden Netzwerke mit Eigentümern und Nutzern aufgebaut und gepflegt. Gleichzeitig erfasst eine Datenbank die aktuellen und potenziellen Leerstände, um diese strategisch zu vermitteln.

Ein leerstehendes Erdgeschoss soll temporär mit dem „Mobilen Erfahrungsfeld goes Innenstadt indoor“ bespielt werden, wobei ein Aktionszeitraum von einem Monat im Frühjahr geplant ist.

Dieses Projekt bietet nicht nur ein niederschwelliges Bildungsangebot im Stadtzentrum, sondern zeigt auch eine kreative Umnutzung auf, bei der beispielsweise ein ehemaliges Ladengeschäft als Ausstellungs- und Workshopraum dient. Es soll ein gesunder Nutzungsmix gefördert und ein attraktives Angebot geschaffen werden, das Besucher in die Innenstadt zieht

Das Programm richtet sich sowohl an Laufkundschaft als auch an angemeldete Gruppen. Krippen, Kindergärten, Schulen und Horte haben die Möglichkeit, Workshops zu buchen, in denen die Kinder in einem pädagogisch gestalteten Raum durch Sinneserfahrungen und Entdeckungen zu einem spezifischen Themenfeld lernen können. Die Vorteile eines geschlossenen Raumes liegen nicht nur in der Wetterunabhängigkeit, sondern auch in der Möglichkeit, aufwendigere Aufbauten und Vorbereitungen für die Besucher bereitzustellen.

Geplant sind auch Kooperationen mit benachbarten Unternehmen, beispielsweise der Gastronomie, um positive Synergieeffekte für die Umgebung zu schaffen.

Die erste Kostenschätzung für einen Monat beläuft sich auf etwa 20.000 €. Dieser Betrag deckt die Personalkosten für drei Mitarbeiter sowie eine Projektleitung und kleinere Anschaffungen. Für die Stationen und die Möblierung wird nur ein geringer Betrag benötigt. Es wird davon ausgegangen, dass bei der Miete lediglich die Nebenkosten anfallen.

Im nächsten Schritt soll das inhaltliche Konzept ausgearbeitet und thematisch konkretisiert werden. Parallel dazu wird die Suche nach einem geeigneten Objekt vorangetrieben, und es sollen Gespräche mit ansässigen Unternehmen geführt werden, um ein Kooperationsmodell zu entwickeln.

Anmerkung zur Diversity-Relevanz Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Maßnahme bestimmte Personengruppen, beispielsweise unterschiedlichen Geschlechts, verschiedener ethnischer Herkunft, mit Behinderungen, unterschiedlichen Alters, sozialer Lage bevorteilt oder benachteiligt. Das Vorhaben ist damit nicht Diversity-relevant. Die Maßnahme hat weder diskriminierende Auswirkungen noch erschließt sie Potenziale für Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung und Chancengleichheit.

Referat VII

Stab Innenstadt Erfahrungsfeld goes Innenstadt – Sommeredition

Bilder: CTZ 25

Abbildung 5

Abbildung 4

Daten und Fakten zur Aktion

Zeitraum

•

29.7.-16.08.2024, in den ersten drei Wochen der Sommerferien 2024,

je Montag bis Freitag zwischen 12 und 17 Uhr

Ort

•

Pfannenschmiedsgasse in der Nürnberger Innenstadt

Angebot

•

Täglich wechselnde Wahrnehmungs- und Spielstationen, zudem interaktive

Experimente und betreute Kunst-Aktionen

Besucherzahlen

•

Durchschnittlich 300 Menschen besuchten die Aktion pro Tag

(stichprobenartig ermittelt)

Organisation

•

Stab Innenstadt des Wirtschafts- und Wissenschaftsreferats

in Kooperation mit dem Amt für Kultur und Freizeit

Gefällt Ihnen das Angebot?

Abbildung 6

Wie alt ist Ihr Kind bzw. wie alt sind Sie?

Abbildung 7

Abbildung 8

Woher kommen Sie?

Abbildung 9

Abbildung 10

Stab Innenstadt | Erfahrungsfeld goes Innenstadt - Sommeredition 5

Wie sind Sie auf die Aktion aufmerksam

geworden?

Abbildung 11

Abbildung 12

Impressionen Wünschewand Kaufhof

Abbildung 13

Abbildung 14

Wünschewand Kaufhof

Während des dreiwöchigen Aktionszeitraums füllten sich

vier große Planen mit den Wünschen von Passantinnen und

Passanten das ehemalige Kaufhof-Gebäude und die Innenstadt

allgemein betreffend.

Die meisten Nennungen fielen in die Kategorien

Abbildung 15

- Begrünung (Parks, Bäume)

- Freizeit- / Sportangebote

- Veranstaltungsort

- Ladengeschäfte / Gastronomie

Impressionen Kunst-Aktionen

Abbildung 16

Abbildung 17

(Genannt wurde z.B. Schwimmbad, Kletterhalle, Skatepark)

Abbildung 18

Verbesserungsvorschläge zur Aktion

Abbildung 19

Abbildung 20

WiF/015/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2024 öffentlich Bericht

Arbeit

Betreff:

Abschlussbericht Pop-Up-Store Hans-Sachs-Gasse 9

Bericht:

Von März 2023 bis Juni 2024 hatte die Wirtschaftsförderung Nürnberg ein Ladenlokal in der Hans-Sachs-Gasse 9 angemietet, um ein Labor für innovative und kreative Nutzungen in der Innenstadt zu schaffen. Der ‚Pop-Up-Store Hans-Sachs-Gasse 9‘ verfügte über 80 Quadratmeter Ladenfläche mit angeschlossenem Kellerbereich zu sehr günstigen Mietkonditionen. Das Experimentierfeld wurde während der Laufzeit intensiv genutzt und hat sich als erfolgreiche Plattform für die Präsentation und Erprobung innovativer Produkte und Dienstleistungen in der Nürnberger Innenstadt etabliert. Das Projekt trug zur Belebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt bei und eröffnete regionalen Akteuren wertvolle Chancen zur Präsentation und Vernetzung. Nach Abschluss des Projektes wurde das Ladenlokal dauerhaft von einem der Mieter des Pop-Up-Store übernommen. Die Innenstadt wird so dauerhaft um einem attraktiven Laden bereichert. Das Erfolgsprojekt wurde von der Wirtschaftsförderung Nürnberg beantragt und operativ umgesetzt. Bis Juni 2024 standen hierzu Fördermittel aus dem Sonderfonds 'Innenstadt beleben' des Städtebauförderprogramms des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur Verfügung. Die Vorlage informiert über den Pop-Up-Store und fasst die Erfahrungen der Mieterinnen und Mieter zusammen. Aufgrund der Nachfrage und des anhaltenden Interesse nach Räumen zur Erprobung neuer Geschäftsmodelle soll in 2025 eine neue Pop-Up-Fläche in der Innenstadt entstehen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Keine Diversity-Relevanz erkennbar.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

24_sh0723b

Abschlussbericht Pop-Up-Store Hans-Sachs-Gasse 9

Sachverhaltsdarstellung:

Erfolgsprojekt Pop-Up-Store: Von März 2023 bis Juni 2024 hatte die Wirtschaftsförderung Nürnberg ein Ladenlokal in der Hans-Sachs-Gasse 9 angemietet, um ein Labor für innovative und kreative Nutzungen in der Innenstadt zu schaffen. Der ‚Pop-Up-Store Hans-Sachs- Gasse 9‘ verfügte über 80 Quadratmeter Ladenfläche mit angeschlossenem Kellerbereich zu sehr günstigen Mietkonditionen. Das Experimentierfeld wurde während der Laufzeit intensiv genutzt und hat sich als erfolgreiche Plattform für die Präsentation und Erprobung innovativer Produkte und Dienstleistungen in der Nürnberger Innenstadt etabliert.

Das Projekt trug damit zur Belebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt bei und eröffnete regionalen Akteuren wertvolle Chancen zur Präsentation und Vernetzung. Händlerinnen und Händler boten im Pop-Up-Store Warensortimente aus den Bereichen Mode, Schmuck, Wohn- und Modeaccessoires, Design-Souvenirs, Taschen und Keramik an. Hinzu kamen regelmäßige Schaufensterausstellungen. Ein besonderes Highlight war die Anmietung durch das Unternehmen ‚Mit Ecken und Kanten‘, das mit seinem nachhaltigen Warensortiment besonders viele Kundinnen und Kunden anlockte. ‚Mit Ecken und Kanten‘ übernahm das Ladenlokal nach Ende des Projektzeitraums dauerhaft. Die Innenstadt wird so mit einem attraktiven auf nachhaltigkeit ausgerichteten Laden bereichert. Das Erfolgsprojekt wurde von der Wirtschaftsförderung Nürnberg im Rahmen des Sonderfonds „Innenstädte beleben“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und der Stadt Nürnberg gefördert, beantragt und operativ umgesetzt.

Abbildung 21

Bild: Schaufensterfront des Pop-Up-Store Hans-Sachs-Gassse 9, Quelle: Wirtschaftsförderung Nürnberg

Zielsetzung und Ausrichtung: Ziel des Pop-Up-Store war es, Unternehmen und Startups eine Plattform zu bieten, um ihre Produkte und Dienstleistungen in Innenstadtlage zu präsentieren. Durch das wechselnde Sortiment trug der Pop-Up-Store auch zur Attraktivitätssteigerung der Nürnberger Innenstadt bei. Der Pop-Up-Store richtete sich an Herstellerinnen und Hersteller regional gefertigter Produkte, Künstlerinnen und Künstler, Startups, Kreativschaffende mit innovativen Ideen und Händlerinnen und Händler mit nachhaltigen Geschäftsmodellen aus Stadt und Metropolregion Nürnberg. Mieterinnen und Mieter wurden nach fest definierten

Kriterien ausgewählt.1 Für die flankierenden Schaufensterausstellungen von Kunst- und Kulturschaffenden arbeitete die Wirtschaftsförderung Nürnberg eng mit dem Projekt ‚Raumkompass‘ des Amtes für Kultur und Freizeit zusammen.

Die Zielgruppenansprache erfolge u.a. über die Social Media-Kanäle der Wirtschaftsförderung Nürnberg, die Website der ehemaligen Nürnberger City Werkstatt sowie über Pressemitteilungen und Partner wie die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, die Handwerkskammer für Mittelfranken, das Netzwerk der Digitalwirtschaft, den Berufsverband professionell arbeitender Bildender Künstlerinnen und Künstler in Nürnberg und Mittelfranken (BBK Nürnberg), das Nürnberg Digital Festival, das Bayerische Zentrum für Kultur und Kreativwirtschaft (Bayern Kreativ), das Bayerische Startup-Netzwerk (BayStartup) und die Nürnberger Gründerzentren.

Trägerschaft und Förderung: Der Pop-Up-Store war ein Projekt der Nürnberger City Werkstatt, einer gemeinsamen Initiative des Wirtschafts- und Wissenschaftsreferates der Stadt Nürnberg und der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken (IHK).

Der Pop-Up-Store wurde aus dem Sonderfonds ‚Innenstädte beleben‘ des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr mit 40.000 Euro gefördert. Die Förderrichtlinien sahen vor, dass das Ladenlokal zu 70 % der letzten Kaltmiete angemietet und mindestens zu 20 % der letzten Kaltmiete weitervermietet werden konnte. Dies ermöglichte eine monatlich günstige Miete von 320 Euro zzgl. Nebenkosten. Die Fördermittel standen bis Juni 2024 zur Verfügung. Nach Ausschöpfung der Fördermittel wurde das Projekt beendet.

Mieterinnen und Mieter: Insgesamt 23 Händlerinnen und Händler nutzten die Möglichkeit, sich im Pop-Up-Store mit ihren Sortimenten einem breiten Laufpublikum in der Innenstadt zu präsentieren. Vertreten waren Waren aus den Sortimenten Mode, Schmuck, Wohn- und Modeaccessoires, Design-Souvenirs, Taschen und Keramik. Das Warenangebot wurde durch fünf verschiedene Ausstellungen von Künstlerinnen und Künstlern in den Monaten März bis Juli 2023 flankiert.

Anmietungen im Pop-Up-Store:

Monat Mieterinnen und Mieter Produkt
März & April 2023 Einzelunternehmerin Marion Hammer Fotografie
Einzelunternehmerin Esther Bortuyik Gemälde
Mai 2023 Soli Sale Nürnberg Fotokunst
Einzelunternehmer Thomas Besenbeck Kupferkunst
Juni & Juli 2023 Mietergemeinschaft aus zwei Einzelunternehmerinnen (Design im Raum und Diva Dessous) Porzellan, Wäsche, Strümpfe
Einzelunternehmerin Sonja Gröschner Taschenkunst
September 2023 Mit Ecken und Kanten Kleidung, Taschen, Kosmetik
Oktober 2023 Mietergemeinschaft aus fünf Einzelunternehmerinnen (knitWEAR, Sandra Vollbrecht, Ina Blume, Ulrike Pöschko, Anja Weingandt) Schmuck, Kleidung, Accessoires
November & Dezember 2023 Mietergemeinschaft aus fünf Einzelunternehmerinnen (Miss Cooper’s Lounge, Tasche.Rock.etc., Petra Stoll, Heidi Wolf, Yvonne Waldhäuser) Souvenirs, Schals, Taschen, Kleidung, Schmuck
Februar 2024 Mieterin Daniela Benzing gemeinsam mit fünf Fotografinnen und Fotografen Fotokunst
März 2024 Mietergemeinschaft aus vier Einzelunternehmerinnen und – unternehmern (Nadja Rudolph, Birgit Leonhardt, Oliver van Essenberg, Christof Pietzsch) Kunstpostkarten, Papeterie, Schalunikate, Fotografie
April, Mai, Juni 2024 Mit Ecken und Kanten Kleidung, Taschen, Kosmetik

1 im Einzelnen: Bereitschaft, die Ladenfläche unter den festgelegten Förderbedingungen anzumieten, Öffnung des Pop-Up- Stores an mindestens vier Werktagen, Attraktives Sortiment oder Dienstleistungsangebot, das zur Nürnberger Innenstadt passt, Durchdachtes Ladenkonzept, Innovatives Geschäftsmodell und/oder beispielgebende Kooperation.

Erfahrungsberichte: Aus der Perspektive der Mieterinnen und Mieter waren die Erfahrungen oft geprägt von einer Mischung aus Aufregung, Lernkurven und einzigartigen Herausforderungen. Dies sind einige der häufigsten geteilten Erlebnisse und Eindrücke:

Flexibilität und Experimentierfreude: Die Mieterinnen und Mieter genossen die Freiheit, ihre Geschäftsideen an verschiedenen Standorten auszuprobieren, ohne sich langfristig zu binden. Diese Flexibilität ermöglichte es, kreativ zu sein und innovative Konzepte auszuprobieren, die sie in einem traditionellen Ladengeschäft nicht hätten umsetzen könnten.

Kosteneffizienz und Risikomanagement: Ein großer Vorteil war die niedrigere finanzielle Belastung im Vergleich zu dauerhaften Mietverträgen. Obwohl die initialen Ausgaben für Dekoration, Ausstattung und Werbung nicht unerheblich sind, sind sie im Vergleich zu langfristigen Verpflichtungen überschaubarer. Dennoch musste sorgfältig geplant und budgetiert werden, um das Risiko zu minimieren und den Return on Investment zu maximieren.

Direkter Kundenkontakt und Markenstärkung: Durch die direkte Interaktion mit Kundinnen und Kunden konnten die Mieterinnen und Mieter sofortiges Feedback zu ihren Produkten erhalten und ihre Marke stärker positionieren. Diese persönlichen Begegnungen waren unglaublich wertvoll, da sie es ihnen ermöglichten, ihr Angebot an die Wünsche und Bedürfnisse ihrer Zielgruppe anzupassen. Der Aufbau einer engen Kundenbeziehung war eine der größten Bereicherungen.

Organisatorische Herausforderungen: Die Einrichtung und der Betrieb des Pop-Up-Stores in einem begrenzten Zeitraum waren eine organisatorische Herausforderung. Von der Auswahl der perfekten Location bis hin zur Logistik - alles musste reibungslos funktionieren. Dieser Prozess wurde teilweise als herausfordernd beschrieben, besonders wenn unvorhergesehene Probleme auftraten. Doch die Erfahrung, diese Hindernisse zu überwinden, war insgesamt sehr lehrreich.

Netzwerken und Kooperationen: Durch den Pop-Up-Store hatten die Mieterinnen und Mieter viele Gelegenheiten, sich mit anderen Unternehmerinnen, Kreativen und Startups zu vernetzen. Diese Netzwerke sind nicht nur inspirierend, sondern bieten auch Möglichkeiten für Kooperationen, die das Geschäft weiter voranbringen können.

Lernen und Wachsen: Jeder Tag in einem Pop-Up-Store ist eine Lerngelegenheit. Ob es darum geht, die effektivsten Verkaufsstrategien zu entwickeln, Markttrends zu erkennen oder den eigenen Geschäftsansatz zu verfeinern - diese Erfahrungen waren für die Mieterinnen und Mieter unbezahlbar und halfen dabei, ihr Geschäft besser zu verstehen und darauf vorbereitet zu sein, in Zukunft noch erfolgreicher zu sein.

Die Nutzung des Pop-Up-Stores war für die Mieterinnen und Mieter insgesamt eine spannende Reise voller Herausforderungen und Chancen. Er bot ihnen die Möglichkeit, ihre Geschäftsideen in einem dynamischen Umfeld zu testen, wertvolle Einblicke zu gewinnen und ihre unternehmerischen Fähigkeiten weiterzuentwickeln.

Zwei Beispiele zeigen exemplarisch diese Erfahrungen auf:

Concept Store: Im März 2024 teilten sich den Pop-Up-Store vier Mieterinnen und Mieter, die gemeinsam einen Concept Store gestalteten. Der Store bot eine breite Palette an handgefertigten und regionalen Produkten aus den Bereichen Kunst und Wohnen an. Zu den besonderen Angeboten gehörten Kunstpostkarten, exquisite Papeterie, einzigartige Schals, Fotografien, die Buchreihe „Lebensart genießen“ und Produktdesigns aus den 1920er- bis 1980er-Jahren. Diese Vielfalt an kreativen und hochwertigen Produkten in einem temporären Raum zu präsentieren, war für alle Beteiligten eine bereichernde Erfahrung, durch die sie ihren Kundenstab erweitern konnten.

Mit Ecken und Kanten: Im September 2023, sowie im April, Mai und Juni 2024 wurde der Pop- Up-Store an das Nürnberger Unternehmen „Mit Ecken und Kanten” vermietet, Deutschlands erster Unperfektshop® für nachhaltige Marken mit B- und C-Produkten. Das Sortiment der unperfekten Produkte reicht von fairer Kleidung und Taschen über Naturkosmetik bis hin zu umweltfreundlichen Produkten für Bad, Küche und Wohnzimmer. Für den Betreiber des Ladens war der Pop-Up-Store die perfekte Gelegenheit, auszutesten, ob das Sortiment - das zuvor allein über einen Web-Shop vertrieben wurde - auch im stationären Handel angenommen wird. Das Konzept ging auf. Die Besucherfrequenz war über den gesamten Mietzeitraum hoch. Viele Kundinnen und Kunden wollten die Produkte sehen, anfassen und probieren oder haben sie zur Abholung in den Laden geordert. Das Thema Nachhaltigkeit liegt bei den Verbrauchern im Trend.

Abbildung 22

Bild: Ladeninterieur ‚Mit Ecken und Kanten‘, Quelle: Wirtschaftsförderung Nürnberg

Nach der positiven Kundenresonanz suchte das Unternehmen eine dauerhafte Anmietung in der Nürnberger Innenstadt. Die Wirtschaftsförderung Nürnberg unterstützte erfolgreich bei der Suche und so konnte ‚Mit Ecken und Kanten‘ den Laden in der Hans-Sachs-Gasse 9 über das offizielle Ende des Pop-up-Stores hinaus langfristig anmieten. Nach einer intensiven Umbauphase wurde der Laden im Juni eröffnet.

Abbildung 23

Lange Schlange bei der Eröffnung des Ladens, Quelle: Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat Stadt Nürnberg

Rolle der Wirtschaftsförderung Nürnberg: Die Wirtschaftsförderung Nürnberg betrieb den Pop- Up-Store in der Hans-Sachs-Gasse 9. Sie war für alle Vermietungsprozesse verantwortlich.

Hierbei fand eine enge Zusammenarbeit mit dem Liegenschaftsamt statt. Außerdem unterstützte sie die Mieterinnen und Mieter bei der Suche nach weiteren Mietinteressentinnen und -interessenten, um Mietergemeinschaften zu ermöglichen, sowie bei der Bewerbung über die Social Media-Kanäle.

Anmerkung zur Diversity-Relevanz: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Maßnahme bestimmte Personengruppen, beispielsweise unterschiedlichen Geschlechts, verschiedener ethnischer Herkunft, mit Behinderungen, unterschiedlichen Alters, sozialer Lage bevorteilt oder benachteiligt. Das Vorhaben ist damit nicht Diversityrelevant. Die Maßnahme hat weder diskriminierende Auswirkungen noch erschließt sie Potenziale für Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung und Chancengleichheit.

Referat VII

OA/006/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2024 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich

des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO)

Anlagen: Sachbericht des Ordnungsamtes Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO (neue Fassung) Plan

Sachverhalt (kurz):

Die Verordnung wird unverändert für die Dauer von vier weiteren Jahren, beginnend ab dem 01.01.2025, erlassen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage OA/006/2024

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Verordnung gilt für alle gleich.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage OA/006/2024

Gutachtenvorschlag:

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 27.11.2024 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO) beschlossen.

Beilage zur Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit am 27.11.2024

Verordnung der Stadt Nürnberg über das Verbot von alkoholischen Getränken im Bereich des

Hauptbahnhofs und der Königstorpassage (Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO)

  1. Die Alkoholverbotsverordnung (AlkVVO) trat erstmals Anfang 2017 in Kraft und gilt seither mit einigen Veränderungen, u. a. einer zeitlichen Ausdehnung, kontinuierlich fort. Zuletzt erfolgte eine Verlängerung im Jahr 2020. Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 LStVG sind Verordnungen grundsätzlich auf höchstens vier Jahre zu befristen, um sicherzustellen, dass die Notwendigkeit eines Alkoholkonsumverbots regelmäßig überprüft wird. Sollte die Gemeinde weiterhin die in Art. 30 Abs. 1 LStVG festgelegten Voraussetzungen für gegeben halten, kann sie die Geltungsdauer der Verordnung verlängern.

  2. Nach Art. 30 LStVG haben Gemeinden die Möglichkeit, auf bestimmten öffentlichen Flächen den Konsum und das Mitführen alkoholischer Getränke zu untersagen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum an diesen Orten regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden.

Das Hauptziel der AlkVVO ist es, die negativen Folgen übermäßigen Alkoholkonsums in einem bestimmten Bereich effektiv zu bekämpfen. Dies schließt vor allem die Prävention alkoholbedingter Sicherheitsstörungen, wie etwa Körperverletzungsdelikte, ein. Darüber hinaus soll die Verordnung auch andere Begleiterscheinungen wie Müll, öffentliches Urinieren oder aggressive Belästigung von Passanten eindämmen.

  1. Die Voraussetzungen des Art. 30 LStVG sind im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung weiterhin erfüllt.

Der Hauptbahnhof samt der Königstorpassage ist einer der am stärksten frequentierten und belebtesten Orte in Nürnberg. Während das Bahnhofsgebäude selbst dem privaten Hausrecht der DB AG unterliegt, sind die unterirdischen Flächen, inklusive des U-Bahn- Verteilergeschosses und der Einkaufspassagen, als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet und dienen dem Fußgängerverkehr als Hauptzugang zur Innenstadt. Diese Bereiche ziehen seit jeher unterschiedliche, sog. marginalisierte Personengruppen an, darunter Obdachlose, Jugendliche , Drogen- und vor allem Alkoholkonsumenten (letztere vorwiegend vor der Osthalle am Bahnhofsvorplatz). Aufgrund dieser heterogenen Gruppierungen kam es bereits seit den 1990er Jahren regelmäßig zu Nutzungskonflikten, die von Belästigungen bis hin zu Ordnungswidrigkeiten (z.B. öffentliches Urinieren, Rauchen) und Straftaten im Bahnhofsbereich reichten. Zuletzt war 2023 wieder eine Zunahme zu spüren.

Entsprechend hoch zeigt sich auch die Anzahl der wegen Verstoßes gegen die AlkVVO durch RA/2 erlassenen Bußgeldbescheide (2023: 1106). Die Anzahl der Anzeigen den Alkoholgenuss auf öffentlicher Verkehrsflächen bzw. das Mitführen von Alkohol betreffend sind 2023 gegenüber dem Vorjahr erneut gestiegen und liegen deutlich über dem Niveau vor der Pandemie.

Die Polizeiinspektion Nürnberg-Mitte führte hierzu mit Schreiben vom 15.05.2024 aus:

„1 Entwicklung Rohheitsdelikte

Nach Beendigung der Corona Maßnahmen ist die Anzahl der Rohheitsdelikte im Bereich des Nürnberger Hauptbahnhofs wieder angestiegen und auf ähnlichem Niveau wie vor Corona.

Abbildung 24

(Zahlen der Rohheitsdelikte aus den Jahren 2018 bis 2023 bis jeweils Oktober, generiert aus IGVP, Stand 20.11.23, bezogen auf die genauen Hausnummern im Bereich der Königstorpassage. Die Rohheitsdelikte umfassen alle Körperverletzungen, Bedrohungen, Raubdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit zuzüglich von tätlichen Angriffen gegen PVB).

Nach einer genauen Auswertung dieser Zahlen, kann festgestellt werden, dass 2023 ein hoher Anteil der beteiligten Personen, sowohl Beschuldigte als auch Geschädigte, zum Tatzeitpunkt alkoholisiert waren. Zeitlich bildeten die Freitagnacht von 00:00 bis 06:00 Uhr und die Samstagnacht von 18 – 21 Uhr sowie 00:00 bis 07:00 Uhr den Schwerpunkt. Auch hier zeigt sich, nachdem zu diesen Uhrzeiten vor allem das Feiervolk und Jugendgruppen am Bahnhof unterwegs sind, dass die Alkoholisierung der beteiligten Personen in Zusammenhang mit den begangenen Rohheitsdelikten steht. Es ist daher auch weiterhin zu konstatieren, dass in vielen Fällen Alkohol als Katalysator für die Deliktsbegehung dient.

2 Entwicklung Ordnungswidrigkeitenverfahren

Rückblickend bis zum Jahr 2021 kann festgestellt, dass die Belehrungen und Anzeigen nach der AlkVVO nach dem Ende der Corona Maßnahmen ebenfalls wieder zunahmen und seither auf einem ähnlichen Niveau bleiben:

Abbildung 25

Bei diesen Zahlen handelt es sich um den gesamten Bahnhofsbereich (KöPa, Bahnhofsvorplatz, Grünanlage/ Rampe, ZOB, Tafelhof-Palais, U-Bahn). Der Auswertezeitraum reicht bis zum 04.03.2024.

Das Schlagwort „alkoholisierte Person“ wurde im gesamten Bahnhofsbereich 2023 insgesamt 1.329 mal gesetzt. Auch hier ist seit 2021 eine ähnliche Entwicklung wie oben beschrieben zu verzeichnen:

Abbildung 26

Während der Corona Pandemie und den damit einhergehenden Maßnahmen verblieben die Zahlen auf einem niedrigen Niveau (siehe auch vorherige Verlängerung des Sachgebietes E2 der AklVVO vom 07.09.2020). Die Ausläufer hiervon kann man auch anhand der Zahlen aus 2021 noch erkennen. Nach Beendigung der Corona Maßnahmen stiegen die Zahlen wieder deutlich an, da sich nun wieder mehr Menschen, vor allem auch die Randgruppen, am Bahnhof aufhalten und an den Wochenenden alkoholisiertes Feiervolk den Hauptbahnhof nutzt.

Corona Jahre:

Abbildung 27

Abbildung 28

Stand 15.05.2024

3 Fazit

Nach wie vor ist der Konsum von Alkohol wesentlicher Katalysator für die Entstehung von Konfliktsituationen im Bereich des Hauptbahnhofs und damit ursächlich für die Begehung von Rohheitsdelikten. Das zeigt vor allem die Auswertung der begangenen Rohheitsdelikte, bei denen sowohl die Beschuldigten, als auch die Geschädigten, meist alkoholisiert waren. Hauptursächlich für die begangenen Straftaten sind die dort aufhältigen Randgruppen, Jugendgruppen und vor allem an den Wochenenden Feiernde. Diese Gruppierungen standen zum Tatzeitpunkt sehr häufig unter dem Einfluss von Alkohol.

Die AlkVVO hat sich aus Sicht der PI Mitte dennoch bewährt. Ohne die AlkVVO würde es aus hiesiger Sicht zu mehr alkoholbedingten Straftaten kommen. So bietet die AlkVVO die Grundlage um das Betrinken im Bahnhofsbereich zu verhindern. So wird zum einen verhindert, dass sich Jugendliche, Feiernde und Randgruppen zum Konsum von Alkohol vermehrt im Bahnhof aufhalten. Zum anderen wird dadurch auch das „Vorglühen“, sprich das Betrinken vor dem eigentlichen Feiern an den Wochenende, unterbunden. Die Tatsache, dass sich weniger Personen im Hauptbahnhof betrinken und dort verweilen, wirkt sich auch auf das subjektive Sicherheitsgefühl aus. Zwar wird der Faktor Alkohol, da der Hauptbahnhof als Hauptverkehrsknotenpunkt meist auf dem Weg von der Erlebnisgastronomie nach Hause liegt, nicht gänzlich verschwinden, allerdings wird das Verweilen und weitere Konsumieren von Alkohol als Zwischenstation auf dem Weg nach Hause verhindert. Daher sind die restriktiven Regelungen zum Alkoholkonsum am Hauptbahnhof ein wichtiger Faktor zur Verhinderung von Straftaten.

Negativ auf die Umsetzung der AlkVVO wirken sich jedoch Geschäfte im Bahnhof aus, die 24/7 Alkoholika verkaufen, da der dort verkaufte Alkohol häufig direkt im Bahnhofsbereich verzehrt wird.

Aus Sicht der PI Nürnberg-Mitte ist eine Verlängerung der Alkoholverbotszone notwendig, um Straftaten, die in Verbindung oder aufgrund von Alkoholkonsum begangen werden, zu verhindern und das subjektive Sicherheitsgefühl zu verbessern.

Damit die Deliktszahlen der begangenen Rohheitsdelikte nicht auf diesem hohen Niveau bleiben oder gar noch ansteigen und um eine Lageverschärfung zu verhindern, wird eine Verlängerung der Verordnung empfohlen.“

(Mitteilung Ende)

Die Bundespolizeiinspektion Nürnberg nahm mit Schreiben vom 01.03.2024 wie folgt Stellung:

„Ein Neuerlass wird aus hiesiger Sicht uneingeschränkt befürwortet, da damit im unmittelbarem Umfeld um den Nürnberger Hbf der Konsum und das Mitführen alkoholischer

Getränke zum dortigen Verzehr verboten ist und ein Verstoß eine bußgeldbewährte Verfolgung und Sanktionierung vorsieht. Für die Verfolgung und Sanktionierung der Ordnungswidrigkeit liegt die originäre Zuständigkeit jedoch grundsätzlich nicht bei der Bundespolizei. Dennoch erfolgt bei entsprechenden Feststellungen im Rahmen der präventiv-polizeilichen Aufgabenwahrnehmung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BPOLI Nürnberg (Eingangsbereiche zum Nürnberger Hbf) eine Ordnungswidrigkeitenanzeige, welche an die Stadt Nürnberg weitergeleitet wird.

Dies stellt eine effektive Maßnahme dar, um die Sicherheit in diesen Bereichen zu erhöhen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken. Aufgrund von Maßnahmen zur Durchsetzung der AlkVVO werden Bereiche unattraktiv, um sich ausschließlich zu Zwecken des Alkoholkonsums dort aufzuhalten.

Da ein solcher Aufenthalt rein aus Gründen des Alkoholkonsums in der Regel die öffentliche Ordnung stört, ist die AlkVVO ein wirksames Mittel dagegen.

Des Weiteren stellt ein Alkoholkonsumverbot eine Maßnahme der Gewaltprävention dar. Nachweislich kann der Alkoholkonsum die Aggressivität fördern und die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten senken. Statistische Daten der BPOLI Nürnberg belegen, dass im Jahr 2023 ca. 49 % der Tatverdächtigen von Gewaltdelikten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol standen.

In dem Zusammenhang besteht ebenfalls für den Nürnberger Hbf. ein Alkoholkonsumverbot, welches seitens der DB AG, InfraGo im Rahmen des Hausrechts angeordnet wurde. Verstöße hiergegen werden von den Mitarbeitern der DB Sicherheit geahndet und haben ggfs. ein Hausverbot zur Folge.

Um Rechtssicherheit für Bürger und Bürgerinnen zu schaffen und die Wirksamkeit der Verbote zu kräftigen, ist es sinnvoll die Alkoholkonsumverbote seitens der DB AG und der Stadt Nürnberg, wie derzeit praktiziert, aufeinander abzustimmen. Dies sollte durch den Neuerlass der AlkVVO weiter beibehalten werden.“

(Mitteilung Ende)

Das Verbot des Alkoholkonsums sowie des Mitführens alkoholischer Getränke erfüllt die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es ist geeignet, alkoholbedingten Sicherheitsstörungen in den betroffenen Bereichen vorzubeugen, und mangels alternativer Maßnahmen auch erforderlich. Die Verordnung erweist sich, nach Abwägung aller Interessen, als angemessen. Das individuelle Interesse, im Verbotsbereich alkoholische Getränke zu konsumieren oder mit sich zu führen, muss hinter dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung negativer Begleiterscheinungen und Sicherheitsstörungen durch Alkoholkonsum zurückstehen. Dabei ist zu beachten, dass nur ein geringer Teil des Stadtgebiets von der Verordnung betroffen ist. Es bleibt weiterhin rechtlich erlaubt, im Verbotsbereich erworbenen Alkohol mitzuführen, solange dieser nicht unmittelbar dort konsumiert wird. Die Interessen des Einzelhandels im betroffenen Bereich werden durch die Regelungen nicht erheblich beeinträchtigt. Das Freizeitverhalten jener, die im öffentlichen Raum für Störungen verantwortlich sind, muss hinter den Interessen der restlichen Stadtgesellschaft und deren Schutz vor Straftaten zurückstehen.

Die Entscheidung zum Erlass der Alkoholverbotsverordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden. Der Bahnhofsbereich als zentraler Verkehrsknotenpunkt des ÖPNV wird stark von Nachtschwärmern frequentiert, die auf dem Weg zu und von den Nachtlokalen alkoholische Getränke konsumieren. Zudem dient er – wie in anderen Großstädten – als Treffpunkt verschiedener Personengruppen, darunter Obdachlose, Drogen- und Alkoholkonsumenten. Dies führt regelmäßig zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zu Belästigungen von Passanten. Seit Ende letzten Jahres hat sich dieses Phänomen in seiner Intensität so stark gesteigert, dass das subjektive Sicherheitsgefühl der Passanten erheblich beeinträchtigt wird, wie zahlreiche Beschwerdebriefe belegen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, erabeitet und evaluiert der AK Sicherheit und Sauberkeit sowie der Runde Tisch Köpa Strategien zur Verbesserung der Situation. Das Alkoholverbot ist Teil dieses Maßnahmenpakets und ergänzt die übrigen repressiven, infrastrukturellen und präventiven Maßnahmen. Die Verordnung zielt darauf ab, dass Mitglieder der Alkoholszene sowie Nachtschwärmer das Umfeld des Bahnhofs nicht mehr als Treffpunkt für den gemeinsamen Alkoholkonsum nutzen und umfasst auch das Mitführen von Alkohol als Vorbereitungshandlung zum Konsum. Durch diese Maßnahmen soll eine Entzerrung der Szene in der Königstorpassage und im Bahnhofsumfeld erreicht und die Belastung durch Sicherheitsstörungen reduziert werden. Unterstützt wird die Verordnung durch die Hausordnung der Deutschen Bundesbahn, die den Konsum von Alkohol in ihrem Hausrechtsbereich ebenfalls verbietet, um so ein stimmiges Gesamtkonzept zu schaffen.

  1. Die Verwaltung empfiehlt, die inhaltsgleiche AlkVVO erneut zu erlassen, um einen Rückgang der alkoholbedingten Straftaten im weiterhin öffentlichkeitssensiblen Bereich des Hauptbahnhofs zu erreichen und weitere Taten zu verhindern.

  2. Die Regelung zum Inkrafttreten stützt sich auf Art. 50 Abs. 1 LStVG. Die Verordnung wird gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 LStVG auf vier Jahre befristet.

Nbg., am 23.09.2024

OA

(5320)

Verordnung der Stadt Nürnberg über das

Verbot von alkoholischen Getränken

im Bereich des Hauptbahnhofs und der Königstorpassage

(Alkoholverbotsverordnung – AlkVVO)

Vom …….......................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 30 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 247), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Alkoholverbot § 3 Ordnungswidrigkeiten § 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 1

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die folgenden öffentlichen Flächen: 1. den Bahnhofsplatz bis einschließlich der Bahnhofstraße; 2. den Zentralen Omnibusbahnhof; 3. den Frauentorgraben vom Sterntor bis zum Königstor zwischen der äußeren und inneren Stadtmauer; 4. die unterirdischen öffentlichen Wegeflächen im ersten Untergeschoss des Bahnhofsplatzes (Königstorpassage). Die genaue Grenze des Geltungsbereichs hinsichtlich der Nrn. 1 bis 3 ergibt sich aus der beiliegenden Karte des Ordnungsamts vom 17.09.2024 (Maßstab 1:2.000), die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Maßgeblich ist die Innenkante der Begrenzungslinie. Zum Geltungsbereich gehören auch die Zuwegungen (insbesondere Treppen, Rampen und die erhöhten Flächen vor den Eingangstüren des Bahnhofsgebäudes) zu den oberirdischen öffentlichen Flächen. Hiervon ausgenommen sind die Treppenanlagen von der Königstorpassage zur Mittelhalle des Bahnhofsgebäudes.

§ 2

Alkoholverbot

Es ist verboten, alkoholische Getränke im Geltungsbereich dieser Verordnung zu konsumieren sowie mit sich zu führen, soweit die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 30 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen § 2 alkoholische Getränke konsumiert oder mit sich führt.

§ 4

Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Sie gilt vier Jahre.

ÖÖ

MI/002/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2024 öffentlich Bericht

Arbeit

Kommission für Integration 05.12.2024 öffentlich Bericht

Betreff:

Einbürgerungsanträge im Zuge des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes

hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 16.09.2024

Anlagen: Bericht Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 16.09.2024

Bericht:

Der Antrag begehrt Informationen zum aktuellen Stand bei den Einbürgerungsverfahren in Nürnberg nach Inkrafttreten des neuen Staastangehörigkeitsgesetzes Ende Juni 2024.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage MI/002/2024

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Bericht zur rechtlichen Situation; betrifft Personen mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage MI/002/2024

Einbürgerungsanträge im Zuge des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes: Trends und

Kapazitäten in Nürnberg;

Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 16.09.2024

Ausgangssituation:

Mittlerweile leben in Nürnberg ca. 148.000 Menschen (lt. AZR 31.07.2024: 147.725 Menschen), die keine deutschen Staatsangehörigen sind. Die Einwohnerzahl Nürnbergs ist ebenfalls gestiegen. Im Juni 2024 waren ca. 545.000 (544.876) Menschen mit Hauptwohnsitz in Nürnberg gemeldet.

Zum Antrag:
Die Verwaltung berichtet
 über die Anzahl der Anträge und deren Bearbeitungsdauer, die Anzahl der
abgelehnten Anträge sowie die Ablehnungsgründe:
In 2024 wurden bislang (Stand 31.08.2024) bei MI 4.371 Anträge auf Einbürgerung gestellt,
87 Anträge wurden abgelehnt.
(Anmerkung: bei offensichtlich nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt oftmals
auch die Rücknahme eines Antrages (weil kostengünstiger), in 2024 waren das bisher 167
Mal der Fall.)

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderungen am/zum 27.06.2024 bis zum 10.09.2024 wurden alleine 2.090 Anträge auf Einbürgerung gestellt (Hinweis: der Zeitraum vom 01.09.2024 bis zum 10.09.2024 ist noch nicht in der o.g. monatlichen Auswertung vom August 2024 enthalten).

Hauptgründe für Ablehnungen waren relevante Vorstrafen und eine fehlende Mitwirkung (z.B.
angeforderte Unterlagen wurden nicht bzw. nicht vollständig vorgelegt). Teilweise erfolgte gar
keine Reaktion mehr. Die Angabe einer allgemein verbindlichen Bearbeitungszeit ist nicht
möglich. Bei Vorliegen aller Unterlagen und Voraussetzungen kann eine Einbürgerung –
sofern die Stadt Nürnberg und nicht die Regierung von Mittelfranken zuständig ist- durchaus
innerhalb von drei Monaten erfolgen. Sofern die Einbürgerungsabteilung auf Rückmeldungen
von anderen Behörden oder die Mitwirkung der Antragsteller angewiesen ist, verlängert sich
zwangsläufig die Bearbeitungszeit. Gleiches gilt für Anträge, die der Regierung von
Mittelfranken zur Entscheidung vorzulegen sind (Ermessenseinbürgerungen).
 über die Anzahl der Menschen, die die doppelte Staatsbürgerschaft beantragt
haben sowie darüber, aus welchen Ländern diese stammen:

Beim Amt für Migration und Integration kann nur die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt werden. Das Gesetz sieht seit dem 27.06.2024 (Wegfall der Nr. 4 des § 10 Abs. 1 StAG) eine mögliche Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vor, d.h., dass das Aufgeben der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr zwingend erfolgen muss. Ob dies allerdings auch nach dem Nationalrecht der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich ist, wäre individuell durch die Antragstellerinnen und Antragsteller ggf. vorab selbstständig (beim bisherigen Heimatstaat) zu klären. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch auf der Homepage/im Behördenwegweiser.

Auswertungen, wer die bisherige Staatsangehörigkeit beibehält und welche Staatsangehörigkeiten hier betroffen sind, sind für MI nicht möglich.

 über die Personalsituation bezüglich des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes:

wie viele Mitarbeitende in der Einbürgerungsabteilung tätig sind, wie viele

Stellen unbesetzt sind, ob Quereinsteiger*innen umgeschult werden und wie

hoch der Personalaufwand hierfür für die nächsten zwei Jahre eingeschätzt wird:

Die Einbürgerungsabteilung bei MI verfügt derzeit über 9,51 VK Stellen (einschließlich der Abteilungsleitung). Weitere 7 Stellen (4,0 VK in EGr. E9b bzw. BesGr. A9/10, 3,0 VK in EGr. E8 bzw. BesGr. A8) wurden zunächst bis zum 31.12.2024 begutachtet und befinden sich im Schaffungsverfahren. Zusätzlich erfolgt eine Unterstützung durch eine weitere Sachbearbeiterstelle (1,0 VK in EGR. 9a als Kundenreaktionsmanagement, die auch befristet begutachtet ist), die allgemeine Anfragen beantwortet und Hinweise sowie Auskünfte geben kann.

Erfreulicherweise sind hier aktuell alle Stellen besetzt. Damit sind insgesamt nun 18 Mitarbeitende in der bzw. für die Einbürgerungsabteilung tätig. Die Stellenbesetzungen erfolgen über das vorgesehene und durchzuführende Stellenbesetzungsverfahren wie bei jeder Stellenneubesetzung (sei es extern, stadtintern oder aber auch im Rahmen einer Weiterentwicklung innerhalb der Dienststelle/Abteilung. Hierbei werden immer Schulungen angeboten).

Die Antragszahlen werden regelmäßig überwacht, eine erste Evaluierung und ggf. eine Anmeldung von evtl. weiterem Stellenbedarf wird folgen.

 darüber, welche Maßnahmen ergriffen werden, um eine zumutbare Bearbeitungsdauer sicherzustellen:

Aktuell wird auch RPA (Robotik) als erste, aber wichtige Maßnahme, um Anträge weitgehend automatisiert im System zu erhalten, eingesetzt. Damit entfällt für den Großteil der Anträge die bislang aufwändige, manuelle Erfassung eines jeden Antrags, was zu einer effektiven Arbeitsweise und Zeitersparnis führt. Zudem sind natürlich die begutachteten Stellen (weil sich bereits unabhängig von der Rechtsänderung schon ein Mehrbedarf aufgrund der Antrags- und Einbürgerungszahlen abgezeichnet hat) eine wertvolle und notwendige Unterstützung.

 welche städtischen Informationsangebote sowie Ansprechpartner:innen es zum Thema Einbürgerungsanträge für Migrationsberatungen, den Integrationsrat, Rechtsanwält:innen sowie potenzielle Antragsteller:innen gibt:

  1. Erwähnt sei hier zunächst der Behördenwegweiser (Informationen) und der Quick- Check: https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/einbuergerung.html

  2. Mit dem Quick-Check prüfen die Antragstellerinnen und Antragsteller unverbindlich die

Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Das Einbürgerungsverfahren wird erst

eingeleitet, wenn diese dann den Antrag einreichen und die erforderlichen Unterlagen

vorlegen. Das können diese auch online tun.

Da Rechtsanwälte oftmals für ihre Mandanten den Antrag stellen, sind diesen – sobald eine Bearbeitung erfolgen kann- Ansprechpartner bekannt. Im Übrigen wird bietet die Einbürgerungsabteilung weiterhin ein entsprechendes Kontaktformular online an.

Informationsangebote gibt es zudem vielfältig auf zahlreichen Websites der Bundes- und Landesbehörden.

FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Stadtratsfraktion Nürnberg

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathaus Tel: (0911) 231-5091 90403 Nürnberg gruene@stadt.nuernberg.de

Bus: Linie 36, 46, 47 (Rathaus) U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche)

Nürnberg, 16. September 2024

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

am 27. Juni 2024 trat das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft, mit dem Einbürgerungswillige bereits nach fünf Jahren Aufenthalt die Staatsbürgerschaft beantragen können. Zudem gibt es neben der Mehrstaatlichkeit die Möglichkeit, bei besonderen Integrationsleistungen die Einbürgerung schon nach drei Jahren zu beantragen. Damit ist – wie in vielen anderen Ländern – eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich.

In diesem Zusammenhang ist nach Angaben des Bayerischen Innenministeriums die Zahl der Anträge stark gestiegen.1 Viele Kommunen stellt der Anstieg der Antragszahlen jedoch vor große Herausforderungen, sodass die Bearbeitung oftmals mit langen Wartezeiten verbunden ist.

Für unsere superdiverse Stadt, in der knapp 131.000 Menschen – von rund 537.0000 Einwohner:innen – keinen deutschen Pass haben, ist die neue Regelung eine wichtige Chance.2 Die steigenden Antragszahlen, aber auch die Einarbeitung in das neue Rechtsgebiet bergen sicherlich auch Mehraufwand für die Stadtverwaltung. Laut eines Artikels der SZ hat die Stadt die Personalkapazitäten bereits nachjustiert.3

In diesem Zusammenhang bedarf es politischer Betrachtungen, um die erfolgreiche Umsetzung des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes auf der kommunalen Ebene sicherzustellen und neuen/zukünftigen Staatsbürger:innen gegenüber Rechnung zu tragen.

1 https://www.br.de/nachrichten/bayern/zahl-der-einbuergerungsantraege-in-bayern-deutlich-gestiegen,ULIpWOu 2 https://www.nuernberg.de/internet/auslaenderbehoerde/so_erreichen_sie_uns.html 3 https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-staatsangehoerigkeitsgesetz-einbuergerung-kommunen-aemterantragszahlen-rekordniveau-lux.T5t7XJecJLfN1kVWZzm82

Daher stellen wir zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag:

Die Verwaltung berichtet

 über die Anzahl der Anträge und deren Bearbeitungsdauer, die Anzahl der abgelehnten Anträge sowie die Ablehnungsgründe,  über die Anzahl der Menschen, die die doppelte Staatsbürgerschaft beantragt haben sowie darüber, aus welchen Ländern diese stammen,  über die Personalsituation bezüglich des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes: wie viele Mitarbeitende in der Einbürgerungsabteilung tätig sind, wie viele Stellen unbesetzt sind, ob Quereinsteiger*innen umgeschult werden und wie hoch der Personalaufwand hierfür für die nächsten zwei Jahre eingeschätzt wird,  darüber, welche Maßnahmen ergriffen werden, um eine zumutbare Bearbeitungsdauer sicherzustellen,  welche städtischen Informationsangebote sowie Ansprechpartner:innen es zum Thema Einbürgerungsanträge für Migrationsberatungen, den Integrationsrat, Rechtsanwält:innen sowie potenzielle Antragsteller:innen gibt.

Mit freundlichen Grüßen

Réka Lörincz Andrea Friedel Stadträtin stv. Fraktionsvorsitzende

ML/002/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2024 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt

(GroßmarktS – GrMS)

Anlagen: Diversity Relevanz Entscheidungsvorlage Änderungssatzung Großmarktsatzung (GroßmarktS) Lesefassung Großmarktsatzung (GroßmarktS) mit Änderungen Karte mit Einzeichnung der Ladezonen (Anlage zur Satzung)

Sachverhalt (kurz):

Die Satzung für den Großmarkt wurde überarbeitet und aktualisiert. Dabei wurden die Zulassungskriterien angepasst, der Ablauf der Zulassungsbeendigung überarbeitet, die Regelungen zur Nutzung der Freiflächen erneuert und die Lagerkriterien aktualisiert.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Gebührenerhöhungen erfolgen einheitlich und unabhängig von Geschlecht, ethnischer, sozialer oder anderen Gruppenzugehörigkeiten der Nutzenden.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Gutachtenvorschlag (RWA am 27.11.2024):

Der Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt (GroßmarktS – GrMS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag (StR am 11.12.2024):

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 27.11.2024 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt (GroßmarktS – GrMS) beschlossen.

Diversity-Check Stadt Nürnberg

Nr. Prüffragen Begründung / Bemerkungen Bewertung
1. In welcher Weise wirkt sich das Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung auf unter- schiedliche Personen- gruppen aus? Es gibt keine Anhaltspunkte, dass unterschiedliche Personengruppen unterschiedlich betroffen sind. relevant teilweise relevant nicht relevant
2. Auf welchen nach den Diversity-Dimensionen differenzierten Daten, Informationen oder Schätzungen basiert das Vorhaben? Das Vorhaben basiert nicht auf Daten oder Informationen zu bestimmten Personengruppen relevant teilweise relevant nicht relevant
3. Kann das Vorhaben zur Gleichberechtigung / Gleichstellung und Chancengleichheit bei- tragen? Das Vorhaben behandelt alle Personengruppen gleich. relevant teilweise relevant nicht relevant
4. Welche Auswirkungen auf bestimmte Perso- nengruppen sind mit dem Einsatz öffentli- cher Mittel zu erwar- ten? Die Auswirkungen des Vorhabens sind auf alle Personengruppen gleich. relevant teilweise relevant nicht relevant
Gesamt- relevanz Keine Diversity-Relevanz relevant teilweise relevant nicht relevant

Entscheidungsvorlage

Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt

1 Allgemein

Die Satzung für den Großmarkt wurde überarbeitet und aktualisiert. Dabei wurden die Zulassungskriterien angepasst, der Ablauf der Zulassungsbeendigung überarbeitet, die Regelungen zur Nutzung der Freiflächen erneuert und die Lagerkriterien aktualisiert.

2 Aktuelle Anpassungen in der Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt

2.1 Zulassungsvoraussetzung

Hier wurde ein Regelbeispiel für fehlende Zuverlässigkeit ergänzt.

Diese Ergänzung wird Bestandteil des § 2 Abs. 5 Nr. 2.

2.2 Widerruf der Zulassung

In § 3 Satz 1 wird ergänzt, dass Verkauf und Lagerung nicht zugelassener Waren den Widerruf der Zulassung zur Folge haben können.

2.3 Beendigung der Zuweisung

Durch die Anpassung im § 6 Abs. 3 Nr. kann zukünftig die Zuweisung auch durch elektronischen Erklärung des Inhabers beendet werden.

2.4 Marktverlauf

In § 13 Abs. 4 wird ergänzt, dass das Abstellen von Fahrzeugen in bestimmten Zeiten auf überdachten und nicht überdachten Freiflächen nicht gestattet ist.

2.5 Fahrzeugwaage

Auf dem Großmarkt findet keine öffentliche Verwiegung für Fahrzeuge statt. Diese neue Regelung wurde in § 14 Abs. 3 berücksichtigt.

2.6 Verkauf und Lagerung

Der Verkauf und die Lagerung sind ausschließlich im genehmigten Warenkreis und in den dafür zugewiesenen Flächen oder Räumen gestattet. Zudem wurden neu festgehalten, dass auf Flächen zur Verkehrsabwicklung keine Be- und Entladung stattfinden darf. Änderungen wurden in § 15 Abs. 1 und Abs. 6 eingefügt.

2.7 Veränderungen bestehender sowie Errichtung neuer baulicher oder technischer An-

lagen

Gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 kann eine Erlaubnis zur Veränderung zukünftig auch auf elektronischen Wege erteilt werden.

2.8 Ausschluss

Im Einzelfall kann der Zutritt befristet untersagt werden. Geänderter § 24 Satz 1.

2.9 Ordnungswidrigkeiten

Die Vorschriften zur Erteilung einer Ordnungswidrigkeit wurden angepasst. Nähere Details sind in § 26 geändert.

3 In-Kraft-Treten

Die Änderungen sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten.

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt (GroßmarktS – GrMS) vom 24. Juni 2005 (Amtsblatt S. 246), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Oktober

2021 (Amtsblatt S. 496)

Vom ……………….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Art. 1

  1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „GroßmarktS“ durch die Kurzbezeichnung „Großmarksatzung“ ersetzt.

  2. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„Anlage: Karte zu § 15 Abs. 6 Satz 1“

  1. § 2 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Großmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;“

  1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

b) Folgende neue Nr. 7 wird angefügt:

„7. ein nicht zugelassener Warenkreis ohne Zustimmung der Stadt verkauft oder gelagert wird.“

  1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter „durch schriftliche Erklärung“ gestrichen.

b) In Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

  1. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:

„Überdachte und nicht überdachte Freiflächen dürfen in der Zeit von 04:00 Uhr bis 14:00 Uhr nicht zur Abstellung von Fahrzeugen benutzt werden.“

b) Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden die Sätze 3, 4 und 5.

  1. In § 14 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf dem Großmarkt findet keine öffentliche Verwiegung für Fahrzeuge statt.“

  1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Verkauf und Lagerung ist nur im zugelassenen Warenkreis und von den zu diesem Zweck zugewiesenen Flächen oder Räumen aus zulässig.“

b) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Ladezonen dürfen keine Gegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen über den Zeitraum der Be- und Entladung abgestellt werden, dazu zählen insbesondere Europaletten, Hubwagen und Gabelstapler. Die Ladezonen ergeben sich aus der Karte der Nürnberger Märkte vom 29.10.2024 (Maßstab 1:2.000). Die Karte ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.“

  1. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlicher“ die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

  2. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „befristet“ die Wörter „(längstens drei Monate)“ eingefügt.

  3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nr. 3 wird eingefügt:

„3. entgegen § 4 Nr. 4 ohne Zustimmung seinen Warenkreis ändert;“

b) Die bisherigen Nrn. 3, 4, 5, 6, 7 und 8 werden die Nrn. 4, 5, 6, 7, 8 und 9.

c) Folgende neue Nr. 10 wird eingefügt:

„10. entgegen § 12 Abs. 3 nicht zugelassene Waren trotz Aufforderung durch die Stadt nicht entfernt;“

d) Die bisherigen Nrn. 9 und 10 werden die Nrn. 11 und 12.

e) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 13 und wie folgt gefasst:

„13. entgegen §13 Abs. 4 Satz 1 und 2 Fahrzeuge abstellt;“

f) Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 14 und wie folgt gefasst:

„14. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 3 für Lkw ausgewiesene Stellplätze benutzt;“

g) Die bisherigen Nrn. 13, 14, 15, 16 und 17 werden die Nrn. 15, 16, 17, 18 und 19.

h) Die bisherige Nr. 18 wird Nr. 20 und wie folgt gefasst:

„20. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 in den Ladezonen Gegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen abstellt;“

i) Die bisherigen Nrn. 19, 20, 21 und 22 werden die Nrn. 21, 22, 23, und 24.

j) Folgende neue Nr. 25 wird eingefügt:

„25. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 ohne vorheriger Erlaubnis der Marktverwaltung Veränderungen an bestehenden Anlagen vornimmt oder neue bauliche oder technische Anlagen errichtet oder die Veränderung oder Errichtung nicht in der Art und Weise ausführt, die von der Marktverwaltung bestimmt worden ist;“

k) Die bisherigen Nrn. 23, 24 und 25 werden Nrn. 26, 27 und 28.

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt

(Großmarktsatzung – GrMS)

Vom 24. Juni 2005 (Amtsblatt S. 246),

zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Oktober 2021 (Amtsblatt S. 496)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Widmung § 2 Zulassung § 3 Widerruf der Zulassung § 4 Erlöschen der Zulassung § 5 Zuweisung von Flächen und Räumen § 6 Beendigung der Zuweisung § 7 Übertragungsverbot § 8 Verkaufszeit § 9 Betriebszeit § 10 Ausweise § 11 Zutritt § 12 Marktaufsicht § 13 Marktverlauf; Verkehrsregelung § 14 Fahrzeugwaage § 15 Verkauf und Lagerung § 16 Verhalten auf dem Großmarkt § 17 Geschäftsaufschriften und Werbung § 18 Bauliche und technische Anlagen § 19 Hygiene- und Reinigungsvorschriften; Verkehrssicherungspflicht § 20 Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen; Wasser und Kanalisation § 21 Schlüssel § 22 Fundsachen und liegengelassene Waren § 23 Haftung und Versicherung § 24 Ausschluss § 25 Ausnahmen § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Anlage: Karte zu § 15 Abs. 6 Satz 1

§ 1 Widmung

(1) Die Stadt Nürnberg betreibt den Großmarkt in der Leyher Straße als öffentliche Einrichtung. (2) Der Großmarkt dient dem Vertrieb von Lebensmitteln, Blumen, Zierpflanzen und Gegenständen des täglichen Bedarfes an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und Großabnehmer sowie dem Vermitteln von Bestellungen auf die genannten Waren und den damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Letztverbraucher sind zum Einkauf auf dem Großmarkt grundsätzlich nicht zugelassen. (3) Für die Nutzung des Großmarktes werden Gebühren nach der Marktgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 2 Zulassung

(1) Zur Ausübung einer selbständigen Gewerbetätigkeit im Großmarkt und zum Betreten des Großmarktes zu anderen Zwecken ist eine Zulassung erforderlich. (2) Die Zulassung zum Großmarkt erfolgt auf Antrag; sie kann befristet sowie mit Auflagen und Bedingungen versehen werden und umfasst nur den Warenkreis, für den sie erteilt wird. Dem Antrag von Personenvereinigungen und juristischen Personen ist eine Auflistung der Namen der Mitglieder und der Gesellschafter sowie Nachweise über die Zusammensetzung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung beizufügen (Auszug aus dem Handelsregister). Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine juristische Person oder Personenvereinigung ist der Stadt rechtzeitig anzuzeigen. Diese prüft, ob die Zulassung unter Berücksichtigung der Änderung fortgeführt werden kann. Ein Rechtsanspruch besteht diesbezüglich nicht. (3) Personenvereinigungen bedürfen einer Zulassung für sämtliche Mitglieder. (4) Werden die Geschäfte von juristischen Personen nicht durch ihre vertretungsberechtigten Organe selbst geführt, so bedürfen diese für ihre Geschäftsführer einer Stellvertretungserlaubnis der Stadt. (5) Die Zulassung kann aus wichtigem Grunde versagt werden, insbesondere wenn 1. der beantragte Raum oder die beantragte Fläche nicht zugewiesen werden kann; 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Großmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; 3. durch die Zulassung die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Großmarkt gefährdet würde. (6) Bei der Zulassung werden die Belange des Marktzwecks, Vielfalt und Qualität des Marktangebots, der vorhandene Platz, Begrenzungen des Warenkreises sowie die zeitliche Reihenfolge der Anträge angemessen berücksichtigt. (7) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a BayVwVfG abwickeln.

§ 3 Widerruf der Zulassung

Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere wenn 1. nachträglich Tatsachen auftreten oder bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber der Zulassung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht bzw. nicht mehr besitzt; 2. der Zulassungsinhaber oder dessen Personal oder Beauftragte trotz Abmahnung wiederholt gegen diese Satzung oder eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen haben; 3. der Zulassungsinhaber die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Großmarkt gefährdet, insbesondere gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder umweltrechtliche Vorschriften verstößt; 4. die zugewiesenen Flächen oder Räume wiederholt nicht, entgegen dem Zweck der Zulassung oder von Nichtberechtigten genutzt werden; 5. fällige Entgelte (insbesondere Gebühren nach der Marktgebührensatzung) trotz Aufforderung nicht bezahlt werden; 6. die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben nicht oder unrichtig oder unvollständig gemacht werden; 7. ein nicht zugelassener Warenkreis ohne Zustimmung der Stadt verkauft oder gelagert wird. Im Falle des Widerrufs wird keine Entschädigung geleistet.

§ 4 Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung erlischt, wenn 1. sie befristet ist, durch Zeitablauf; 2. der Inhaber der Zulassung, falls es sich um einen Einzelkaufmann handelt, stirbt, sein Geschäft in eine Gesellschaft umwandelt oder aus dem Geschäft ausscheidet; 3. der Inhaber, falls es sich um eine juristische Person, eine Handelsgesellschaft oder eine sonstige Personenvereinigung handelt, untergeht, seine Rechtsform oder seine personelle Zusammensetzung ändert; 4. der Inhaber ohne Zustimmung der Stadt seinen Warenkreis ändert; 5. die Firma des Inhabers geändert wird oder erlischt; 6. der Inhaber auf die Zulassung verzichtet.

§ 5 Zuweisung von Flächen und Räumen

(1) Zugewiesen werden auf Antrag: 1. Flächen im Freigelände für a) die Durchführung von Warenverkäufen, b) die Erstellung eigener Einrichtungen von Zulassungsinhabern für ihren Geschäftsbetrieb;

  1. Räume für a) die Durchführung von Warenverkäufen, b) die Lagerung und Behandlung (z. B. das Abpacken) von Handelswaren, c) das Abstellen und die Pflege von Geräten und Fahrzeugen der von den Zulassungsinhabern im Großmarkt geführten Betriebe. (2) Zuweisungen ergehen auf Dauer oder befristet. Die Zuweisung umfasst nur den Warenkreis, für den sie erteilt wird und berechtigt lediglich zur Nutzung der dafür bestimmten Anlagen. (3) Bei der Entscheidung über die Zuweisung werden neben den Auswirkungen auf die öffentlichen Versorgungsaufgaben die Zuverlässigkeit der Antragsteller und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigt. (4) Wird ein für unbestimmte Zeit zugewiesener Verkaufsplatz auf dem Großmarkt vom Inhaber bei Beginn der Verkaufszeit nicht genutzt, so kann er für den betreffenden Markttag anderen Personen zugewiesen werden. (5) Im Interesse des Marktverkehrs kann die Stadt nach Anhörung der Zuweisungsinhaber einen Tausch von Flächen oder Räumen ohne Anspruch auf Entschädigung anordnen.

§ 6 Beendigung der Zuweisung

(1) Die Zuweisung kann ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund (z. B. wegen baulicher Notwendigkeit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Marktverkehrs oder im Interesse der Versorgungsaufgaben des Marktes) von der Stadt durch schriftliche Erklärung widerrufen werden. (2) Werden zugewiesene Flächen oder Räume über einen längeren Zeitraum nicht in vollem Umfang genutzt, kann die Stadt die Zuweisung hinsichtlich des nicht genutzten Teiles widerrufen. (3) Die Zuweisung endet 1. sobald die Zulassung widerrufen oder erloschen ist; 2. bei Tagesplätzen mit Ablauf der Verkaufszeit des jeweiligen Markttages; 3. durch schriftliche oder elektronische Erklärung des Inhabers einer Dauerzuweisung mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres. (4) Nach Beendigung der Zuweisung sind Flächen oder Räume unverzüglich zu räumen und in sauberem Zustand der Stadt zu übergeben; andernfalls werden sie auf Kosten des Nutzers geräumt und gereinigt.

§ 7 Übertragungsverbot

(1) Zulassung und Zuweisung sind nicht übertragbar, sondern nur persönlich zu nutzen. (2) Auf Erben und sonstige Rechtsnachfolger gehen die Rechte aus Zulassung und Zuweisung nicht über; diese haben daher keinen Anspruch auf Überlassung von Ständen, Räumen und Plätzen. (3) Eine Überlassung des Besitzes an Räumen oder Flächen an Dritte ist unzulässig.

§ 8 Verkaufszeit

(1) Der Großmarkt ist unter Beschränkung auf den in § 1 Abs. 2 genannten Personenkreis für den allgemeinen Verkehr von Montag bis Freitag in der Zeit von 05:00 Uhr bis 11:00 Uhr (Verkaufszeit) geöffnet. Für die Verkaufszeiten gilt das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Stadt kann nach Anhörung der Berufsvertretungen der am Großmarkt ansässigen Marktbenutzer die Verkaufszeiten anderweitig festsetzen. (3) Vor Beginn und nach Ende der Verkaufszeit darf nicht gehandelt werden. Das gilt nicht für Geschäftsabschlüsse zwischen Betrieben gleicher Handelsstufe, die in Räumen oder auf Flächen des Großmarktes Verkaufsstände betreiben.

§ 9 Betriebszeit

Außerhalb der Verkaufszeit ist der Zutritt zum Großmarkt nur den Inhabern von Räumen und Flächen, deren Personal, Anlieferern, Abholern von vorbestellter Ware und sonstigen, durch die Marktverwaltung zugelassenen Personen gestattet.

§ 10 Ausweise

(1) Die Stadt stellt den Nutzern und ihren Beschäftigten Personal- und Fahrzeugausweise aus, die zum Betreten und Befahren des Großmarktes berechtigen. Die Ausweise sind bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses oder bei Ausscheiden aus der Beschäftigung bei einem Großmarktbenutzer unaufgefordert an die Stadt zurückzugeben. (2) Die Gültigkeitsdauer der Ausweise legt die Stadt fest. (3) Die Ausweise sind stets mitzuführen, bei der Einfahrt in den Großmarkt unaufgefordert und innerhalb des Marktbereiches auf Verlangen dem Marktaufsichtspersonal vorzuzeigen. Die Fahrzeugausweise sind gut sichtbar an der Windschutzscheibe anzubringen.

§ 11 Zutritt

(1) In den Großmarkt dürfen nur Lieferanten oder Fahrzeuge mit Berechtigungsausweis einfahren. (2) Der Zutritt zum Großmarkt ist untersagt 1. Personen, die am Marktbetrieb nicht beteiligt sind, soweit ihnen nicht der Zutritt als Besucher gestattet wird; 2. Kindern unter 14 Jahren, die nicht von erwachsenen Personen beaufsichtigt werden; 3. Personen, von denen Störungen des Betriebsablaufes oder der Sicherheit auf dem Großmarkt ausgehen oder zu erwarten sind.

§ 12 Marktaufsicht

(1) Alle Benutzer und Besucher unterliegen mit dem Betreten des Großmarktes den Bestimmungen dieser Satzung, den Anordnungen der Marktverwaltung und den Weisungen des Aufsichtspersonals. Firmenpersonal und anvertraute Personen sind von Zuwiderhandlungen abzuhalten. (2) Alle Benutzer des Großmarktes sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt sowie der amtlichen Lebensmittelüberwachung 1. jederzeit Zutritt zu ihren Räumen und Flächen im Marktbereich zur Ausübung der Amtsgeschäfte zu gewähren; 2. sachdienliche Auskünfte zu erteilen; 3. Warenproben zur Überprüfung auszuhändigen; 4. die zur Aufstellung von Marktberichten erforderlichen Auskünfte über Marktpreise und vermarktete Waren zu erteilen und dabei Frachtbriefe, Rechnungen und ähnliche Unterlagen vorzulegen. (3) Die Stadt ist berechtigt, die Entfernung nicht zugelassener Waren zu verlangen.

§ 13 Marktverlauf; Verkehrsregelung

(1) Innerhalb des Großmarktgeländes gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung -StVO - in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Verkehrsregelung im Einzelnen obliegt dem von der Stadt eingesetzten Aufsichtspersonal, dessen Anweisungen Folge zu leisten ist. (2) Fahrzeuge dürfen nicht schneller als 20 km/h fahren. (3) In den Querstraßen dürfen keine Fahrzeuge halten. Waren, Leergut und andere Gegenstände dürfen hier nur mit Zustimmung der Stadt abgestellt werden. (4) Fahrzeuge dürfen nur auf den von der Stadt entsprechend gekennzeichneten Stellflächen abgestellt werden. Überdachte und nicht überdachte Freiflächen dürfen in der Zeit von 04:00 Uhr bis 14:00 Uhr nicht zur Abstellung von Fahrzeugen benutzt werden. Für Lkw ausgewiesene Stellplätze dürfen nicht von anderen Fahrzeugen benutzt werden. Auf die Zuweisung eines Parkplatzes besteht kein Anspruch. Während der Verkaufszeit dürfen Fahrzeuge zum kurzfristigen Auf- und Abladen bis zu einer Dauer von 30 Minuten (durch Parkscheibe im Fahrzeug sichtbar gemacht) in Ausnahme zu Satz 1 auch außerhalb der gekennzeichneten Stellflächen abgestellt werden; dabei ist eine durchgehende Fahrspur von mindestens 5 m Breite freizuhalten. (5) Die Fahrer haben sich stets in der Nähe ihres Fahrzeuges aufzuhalten, es sei denn, das Fahrzeug ist auf einem zugelassenen Parkplatz abgestellt. (6) Transportwagen für die Warenbeförderung müssen gummibereift und an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen des Halters versehen sein. (7) Die Verkaufsstände in den Räumen der Verkaufshallen sind während der Verkaufszeiten von der Rückseite der Halle her zu beliefern. (8) Auf den Flächen hinter den Verkaufshallen dürfen keine Gegenstände gelagert werden; dies gilt nicht für pfandpflichtiges Leergut und Gerätschaften, die innerhalb der Ladeflächen so gelagert werden, dass die bestimmungsgemäße Verwendung der Flächen für den Ladenbetrieb des Inhabers nicht wesentlich beeinträchtigt und der Betrieb auf Nachbarflächen nicht gestört wird.

§ 14 Fahrzeugwaage

(1) Für die Benutzung der Fahrzeugwaage werden die festgesetzten Wiegegebühren erhoben. (2) Über jede Verwiegung wird ein Wägeschein ausgestellt. Die Gewichtsfeststellung kann nur unmittelbar im Anschluss an die Verwiegung beanstandet und das Nachwiegen beantragt werden; hierfür werden keine Gebühren erhoben, wenn sich die Beanstandung als berechtigt erweist. (3) Auf dem Großmarkt findet keine öffentliche Verwiegung für Fahrzeuge statt.

§ 15 Verkauf und Lagerung

(1) Der Verkauf und Lagerung ist nur im zugelassenen Warenkreis und von den zu diesem Zweck zugewiesenen Flächen oder Räumen aus zulässig. (2) Verkaufte Ware muss dem Käufer mitgegeben oder einwandfrei als verkauft gekennzeichnet werden. Es ist nicht gestattet, sich in schwebende Handelsgeschäfte einzumischen, andere Kaufinteressenten zu verdrängen oder vom Kauf oder Verkauf abzuhalten. (3) Händler, die Waren nach Maß und Gewicht verkaufen, müssen geeichte Maße, Waagen und Gewichte haben. Alle zum Wägen und Messen verwendeten Geräte müssen so beschaffen sein, dass Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind. Auf Verlangen des Käufers ist ihm die Ware vorzuwiegen oder vorzumessen. (4) Lebensmittel dürfen beim Behandeln, Lagern und in den Verkehr bringen keiner nachteiligen Beeinflussung z. B. durch Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, menschliche und tierische Ausscheidungen, Abfälle, Abwasser und Temperaturen ausgesetzt sein. Bei kühlpflichtigen Lebensmitteln darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden. (5) Nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel müssen aus den zu Verkaufszwecken überlassenen Räumen oder von den Verkaufsflächen entfernt werden. (6) Auf Flächen, die der Verkehrsabwicklung dienen, dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. In den Ladezonen dürfen keine Gegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen über den Zeitraum der Be- und Entladung abgestellt werden, dazu zählen insbesondere Europaletten, Hubwagen und Gabelstapler. Die Ladezonen ergeben sich aus der Karte der Nürnberger Märkte vom 29.10.2024 (Maßstab 1:2.000). Die Karte ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Bei der Auslegung der Waren dürfen die Grenzen der überlassenen Flächen und Räume nicht überschritten werden. Wer einen ihm nicht zugewiesenen leer stehenden Raum oder eine entsprechende Fläche ganz oder teilweise auch nur vorübergehend benutzen will, hat vorher die Zustimmung der Marktaufsicht einzuholen. (7) Lebende Tiere dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden.

§ 16 Verhalten auf dem Großmarkt

(1) Alle Personen haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Waren dürfen weder durch lautes Ausrufen noch im Umhergehen angeboten werden. (3) Es ist nicht erlaubt, Tiere mitzubringen. Behindertenbegleithunde sind von diesem Verbot ausgenommen. (4) Geschäftsanzeigen und Werbezettel dürfen im Freigelände auf Straßen und Parkplätzen des Großmarktes ohne Erlaubnis des Marktamtes nicht verteilt werden. (5) Feuergefährliche Gegenstände sind weder zum Verkauf noch zur Lagerung zugelassen. Treibstoffe dürfen außer in genehmigten Tankanlagen nicht gelagert werden.

§ 17 Geschäftsaufschriften und Werbung

(1) Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen und Lagerräumen eine Tafel anzubringen, die in gut lesbarer Schrift den ausgeschriebenen Vor- und Familiennamen oder die Firma angibt. Die entsprechenden Aufschriften an Räumen in den Markthallen sind in einheitlicher Gestaltung über den Toren anzubringen. (2) Andere Schilder, Plakate oder sonstige der Werbung dienende Einrichtungen dürfen nur innerhalb der Verkaufsstände und nur soweit sie mit dem Geschäftsbetrieb in Verbindung stehen, angebracht werden.

§ 18 Bauliche und technische Anlagen

(1) Die Benutzer haben die zugewiesenen Einrichtungen einschließlich der technischen Anlagen in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sie übernommen haben. Schäden sind unverzüglich der Marktaufsicht anzuzeigen. (2) Veränderungen bestehender sowie die Errichtung neuer baulicher oder technischer Anlagen dürfen – unbeschadet einer etwa zusätzlich erforderlichen Baugenehmigung – nur nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Marktverwaltung vorgenommen werden. Sie sind auf Kosten des Inhabers in der von der Marktverwaltung bestimmten Art und Weise auszuführen. Bei der Beendigung des Nutzungsverhältnisses müssen die Anlagen ohne Anspruch auf Kostenersatz entfernt werden. Mit Zustimmung der Marktverwaltung können die Anlagen auch vom Nachfolger übernommen werden. (3) Bauunterhalt rein konstruktiver Art trägt die Stadt. Die Benutzer von Räumen tragen den „kleinen Bauunterhalt“, z. B. Schönheitsreparaturen, Erneuerung von Verglasungen, Tür- und Leitungsdichtungen und Türschlösser, selbst.

§ 19 Hygiene- und Reinigungsvorschriften; Verkehrssicherungspflicht

(1) Mit Rücksicht auf den Handel mit Lebensmitteln auf dem Großmarkt sind alle Personen zu größter Reinlichkeit auf dem gesamten Marktgelände mit allen seinen Einrichtungen verpflichtet. Jede Verschmutzung des Marktgeländes ist verboten; insbesondere sind Verunreinigungen innerhalb und außerhalb der Toiletten und das Wegwerfen von Abfällen untersagt. (2) Das Einbringen von Abfällen jeder Art in den Großmarkt ist den Händlern nur zur ordnungsgemäßen, gebührenpflichtigen Entsorgung erlaubt. (3) Die Inhaber von Räumen der Verkaufshallen haben für deren Reinhaltung sowie für die Reinhaltung der davor und dahinter gelegenen Verkaufs- bzw. Ladeflächen und für die Beseitigung der Abfälle selbst zu sorgen. Bei Schneefall sind die Verkaufs- und Ladeflächen vor bzw. hinter den Verkaufshallen bis zur Straße von den Inhabern der Räume, an die sie anschließen, zu räumen. Bei Glätte sind sie mit abstumpfendem Material zu bestreuen. (4) Die Inhaber von Ständen auf Flächen des Freigeländes haben für deren Reinhaltung und für die Beseitigung der Abfälle selbst zu sorgen. Bei Schneefall sind die Verkaufs- und Abstellflächen bis zur Straße zu räumen. Bei Glätte sind sie mit abstumpfendem Material zu bestreuen. (5) Abfälle und Verunreinigungen, die entstehen, nachdem die Stadt die Marktreinigung im Anschluss an die Verkaufszeit entlang der jeweils überlassenen Flächen oder Räume durchgeführt hat, sind von den Verursachern unverzüglich selbst zu beseitigen. (6) Alle Räume sind einmal wöchentlich von den Benutzern gründlich zu reinigen. Dabei sind die lagernden Waren und sonstigen Gegenstände umzusetzen.

(7) Es ist darauf zu achten, dass kein Wasser in Nebenräume oder auf Nebenflächen eindringt. Eis ist in wasserdichten Behältern aufzubewahren. (8) Gemüse darf nur innerhalb der zugewiesenen Flächen oder Räume gewaschen werden. Kehricht, Packmaterial, Gemüseabfälle, schadhafte Früchte und alle anderen Abfälle dürfen nicht auf die Fahrstraßen, Parkplätze und die übrigen Marktanlagen geworfen werden; sie sind von den Benutzern, in deren Betrieben sie angefallen sind, sortiert nach Abfallgruppen in die Müllbeseitigungsanlage im Großmarkt zu verbringen. (9) Das Auftreten von Schädlingen (z. B. Ratten, Mäuse, Schaben) haben die Benutzer der Markteinrichtungen unverzüglich der Marktaufsicht anzuzeigen. Die Kosten der Schädlingsbekämpfung in zugewiesenen Räumen oder auf zugewiesenen Flächen werden dem Zuweisungsinhaber auferlegt, wenn er das Auftreten der Schädlinge verursacht hat oder wenn er seiner Anzeigepflicht nicht unverzüglich nachgekommen ist.

§ 20 Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen; Wasser und Kanalisation

(1) Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungsanlagen außerhalb der zugewiesenen Flächen und Räume dürfen nur durch das Aufsichtspersonal der Stadt bedient werden. (2) Die zugewiesenen Flächen und Räume sind ausreichend mit elektrischer Beleuchtung auf Kosten des Benutzers zu versehen. Das Anbringen und die Änderung der Beleuchtungsanlagen bedarf der Zustimmung der Stadt und ist von einem Fachbetrieb auszuführen. (3) Räume dürfen nur mit elektrischen Geräten oder mit Gasöfen beheizt werden. Feuerstellen darf der Inhaber nur mit besonderer Erlaubnis der Stadt einrichten. (4) Im Falle von Stromunterbrechungen, Stromausfall oder Spannungsschwankungen besteht kein Anspruch auf Gebührenerlass und/oder Schadensersatz. (5) Die Nutzer sind zu sparsamem Wasserverbrauch verpflichtet. Fahrzeuge aller Art dürfen auf dem Großmarktgelände nicht gewaschen werden. (6) Feste Stoffe, Säuren, Öle usw. dürfen der Kanalisation nicht zugeführt werden.

§ 21 Schlüssel

(1) Die Inhaber von Räumen haben für deren Verschließbarkeit und für das Abschließen selbst zu sorgen. (2) Soweit Schlösser fest eingebaut sind, erhalten die Zuweisungsinhaber die dazugehörigen Schlüssel bei der Zuweisung. Diese und alle von ihnen angeschafften weiteren Schlüssel müssen bei der Rückgabe der Räume unentgeltlich an die Stadt herausgegeben werden. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass sich ohne Wissen der Stadt Schlüssel im Besitz von Vorgängern der Zuweisungsinhaber oder deren Personal befinden. (3) Die Stadt darf aus wichtigem Grund verschlossene Räume auch ohne Zustimmung der Inhaber und in deren Abwesenheit öffnen.

§ 22 Fundsachen und liegengelassene Waren

(1) Auf dem Gelände des Großmarktes gefundene Gegenstände sind bei der Marktverwaltung abzuliefern. (2) Waren und sonstige Gegenstände, die innerhalb der Marktanlagen an Orten belassen werden, an denen sie nicht oder nicht mehr abgestellt werden dürfen, kann die Marktverwaltung auf Kosten des Eigentü-

mers einlagern. Waren, die vom Eigentümer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist abgeholt werden oder deren Eigentümer unbekannt ist sowie leicht verderbliche Waren kann die Marktverwaltung zu einem ihr angemessen erscheinenden Preis freihändig verkaufen. Der Erlös steht dem Eigentümer nach Abzug der entstandenen Verwaltungskosten zur Verfügung; der diesbezügliche Anspruch erlischt ein Jahr nach Durchführung des freihändigen Verkaufs.

§ 23 Haftung und Versicherung

(1) Die Stadt haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Mit der Vergabe von Ständen oder der Erlaubniserteilung zur Benutzung der Einrichtungen übernimmt die Stadt keine Haftung für die Sicherheit der vom Benutzer eingebrachten Sachen. (2) Die Inhaber von Flächen, Plätzen und Räumen haften für die gewissenhafte Erfüllung der ihnen gemäß § 19 Abs. 3 und 4 übertragenen Verkehrssicherungspflichten. Für alle schuldhaften Beschädigungen der Anlagen und Einrichtungen haftet der Verursacher. Gehört der Verursacher zum Personal eines Stand- oder Rauminhabers, so haften Verursacher und Inhaber als Gesamtschuldner. Die Raum- oder Standinhaber haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Personal ergeben. Ebenso haften sie für alle Schäden, die ihr Personal durch Verstöße gegen diese Satzung verursacht. (3) Die Inhaber von Ständen, Räumen und Plätzen müssen eine ausreichende betriebliche Haftpflichtversicherung zur Deckung ihres Haftpflichtrisikos abschließen und auf Verlangen der Marktverwaltung nachweisen. Eine ausreichende Versicherung ihres Gutes gegen Diebstahl, Feuerund Wasserschäden ist Sache der Stand- und Rauminhaber.

§ 24 Ausschluss

Die Marktverwaltung kann aus einem sachlich gerechtfertigten Grund im Einzelfall den Zutritt zum Großmarkt je nach den Umständen befristet (längstens 3 Monate) oder unbefristet untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn in erheblicher Weise gegen diese Satzung oder eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen wird.

§ 25 Ausnahmen

In begründeten Fällen kann die Marktverwaltung zur Vermeidung erheblicher Härten Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, soweit nicht übergeordnete Rechtsvorschriften oder Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis 2.500 € belegt werden, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 im Großmarkt ohne Zulassung tätig wird;

  1. entgegen § 2 Abs. 4 als Bevollmächtigter ohne Stellvertretungserlaubnis tätig wird oder einen Bevollmächtigten ohne Stellvertretungserlaubnis mit seiner Vertretung beauftragt; 3. entgegen § 4 Nr. 4 ohne Zustimmung seinen Warenkreis ändert; 3. 4.entgegen § 6 Abs. 4 zugewiesene Flächen oder Räume nicht in sauberem Zustand übergibt; 4. 5. entgegen § 7 Abs. 3 zugewiesene Flächen oder Räume Dritten überlässt; 5. 6. entgegen § 8 Abs. 3 außerhalb der Verkaufszeit Handel treibt; 6. 7. entgegen § 10 Abs. 3 Ausweise nicht mitführt; 7. 8. entgegen § 12 Abs. 1 den Weisungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet; 8. 9. entgegen § 12 Abs. 2 Zutritt von Flächen und Räumen nicht gewährt oder sachdienliche Auskünfte nicht erteilt; 10. entgegen § 12 Abs. 3 nicht zugelassene Waren trotz Aufforderung durch die Stadt nicht entfernt; 9. 11. entgegen § 13 Abs. 2 schneller als 20 km/h fährt; 10. 12. entgegen § 13 Abs. 3 in Querstraßen mit seinem Fahrzeug anhält oder Waren, Leergut oder andere Gegenstände abstellt; 11. 13. entgegen § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 4 2 Fahrzeuge abstellt; 12. 14. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 3 für Lkw ausgewiesene Stellplätze benutzt; 13. 15. sich entgegen § 13 Abs. 5 nicht stets bei seinem Fahrzeug oder in der Nähe aufhält; 14. 16. entgegen § 13 Abs. 6 Transportwagen für die Warenbeförderung ohne Gummibereifung oder ohne die erforderliche Kennzeichnung benutzt; 15. 17. entgegen § 13 Abs. 8 Satz 1 auf den Flächen hinter den Verkaufshallen Gegenstände lagert; 16. 18. entgegen § 15 Abs. 1 außerhalb der zugewiesenen Flächen oder Räume verkauft; 17. 19. entgegen § 15 Abs. 5 nicht zum Verzehr geeignete Waren nicht aus den zu Verkaufszwecken überlassenen Räumen entfernt; 18. 20. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 auf Flächen, die der Verkehrsabwicklung dienen, Gegenstände in den Ladezonen Gegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen abstellt; 19. 21. entgegen § 15 Abs. 7 lebende Tiere zum Verkauf anbietet; 20. 22. entgegen § 16 Abs. 2 Waren durch lautes Ausrufen oder im Umhergehen anbietet; 21. 23. entgegen § 16 Abs. 3 Tiere auf das Großmarktgelände mitbringt; 22. 24. entgegen § 16 Abs. 4 Geschäftsanzeigen oder Werbezettel ohne Erlaubnis des Marktamtes verteilt; 25. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 ohne vorheriger Erlaubnis der Marktverwaltung Veränderungen an bestehenden Anlagen vornimmt oder neue bauliche oder technische Anlagen errichtet oder die Veränderung oder Errichtung nicht in der Art und Weise ausführt, die von der Marktverwaltung bestimmt worden ist; 23. 26. entgegen § 19 Abs. 1 das Marktgelände verunreinigt; 24. 27. entgegen § 19 Abs. 2 Abfälle in den Großmarkt verbringt; 25. 28. entgegen § 19 Abs. 9 das Auftreten von Schädlingen nicht unverzüglich anzeigt.

§ 27 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nürnberg über den Großmarkt (Großmarktsatzung) vom 30. März 1977 (Amtsblatt S. 81), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Oktober 1984 (Amtsblatt S. 189) außer Kraft.

Abbildung 29

ZEICHENERKLÄRUNG Geltungsbereich Fläche Ladezonen Die Satzung wurde vom Stadtrat am ………………………. beschlossen
Die Satzung wurde vom Stadtrat am ………………………. beschlossen

(DIN A 4)

Für die Richtigkeit der Karte:

Nürnberg, Nürnberg, 29.10.2024

Stadt Nürnberg Stadt Nürnberg

Nürnberger Märkte

Marcus König Marco von Dobschütz-Dietl

Oberbürgermeister Dienststellenleiter

ML/003/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2024 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 11.12.2024 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung zur Änderung der Marktgebührensatzung (MarktGebS - MGebS)

Anlagen: Entscheidungsvorlage Änderungssatzung MarktGebS Fallbeispiele zu den Auswirkungen der Gebührenanpassung ab 01.01.2025 Gegenüberstellung der Gebühren 2023-2025

Sachverhalt (kurz):

Steigende Kosten, vor allem in den Bereichen Sicherheitspersonal und Energie, sowie der Stadtratsbeschluss zur Haushaltskonsolidierung, der für ML eine Einsparung in Höhe von 500.000 EUR vorsieht, macht eine Anhebung der Marktgebührensatzung unumgänglich. Des Weiteren erfordern die laufenden Sanierungs- und Unterhaltsmaßnahmen am Großmarkt ebenfalls eine Anpassung der Marktgebühren. Mit der Gebührenanpassung zum 01.01.2025 stellt ML nun auf einen zweijährigen Rhythmus um, d. h. die nächste Gebührenerhöhung erfolgt dann zum 01.01.2027.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Aufgrund der im Sachverhalt dargestellten Annahmen können im Jahr 2025 Mehreinnahmen bei den Marktgebühren in Höhe von rund 190.000 EUR prognostiziert werden. Für das Jahr 2026 sind weitere Mehreinnahmen in Höhe von ca. 60.000 EUR zu erwarten. (→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Gebührenerhöhungen erfolgen einheitlich und unabhängig von Geschlecht, ethnischer, sozialer oder anderen Gruppenzugehörigkeiten der Nutzenden.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Gutachtenvorschlag (RWA 27.11.2024):

Der Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Marktgebührensatzung (MarktGebS – MGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag (StR 11.12.2024):

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 27.11.2024 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Marktgebührensatzung (MarktGebS – MGebS) beschlossen.

Entscheidungsvorlage

Satzung zur Änderung der Marktgebührensatzung (MarktGebS – MgebS)

hier: Neufassung des Gebührentarifs

1 Allgemein

Die letzte Fassung der Marktgebührensatzung (MarktGebS) mit Anlage (Marktgebührentarif) wurde vom Stadtrat am 29.09.2021 beschlossen und trat zum 01.01.2022 in Kraft. Betriebswirtschaftlich notwendige Erhöhungen der Marktgebühren (Kalkulationsgrundlage sind die ansatzfähigen Kosten des Jahres 2023) machen Anpassungen im Marktgebührentarif erforderlich. Corona-bedingt werden die Jahre 2021 und 2022 bei der Neukalkulation nicht berücksichtigt.

Um auf steigende Kosten besser reagieren zu können, werden zukünftig die Gebühren in einem zweijährigen Rhythmus angepasst. D.h. die nächste Gebührenanpassung erfolgt zum 01.01.2027.

Die Gebührensatzung stellt die Grundlage für die Umsetzung der deutlich erhöhten Ertragserwartungen im Rahmen der Haushaltskonsolidierung dar.

2 Situation der Nürnberger Märkte

Außenstehende sehen in der Regel lediglich das „Endprodukt“ eines Marktes, nicht aber den Einsatz, die Vorbereitung, den Planungs- und Abstimmungsaufwand, den eine Marktveranstaltung erfordert. Eine Marktveranstaltung funktioniert nicht lediglich durch die formale Ausweisung eines Marktes und die Bereitstellung der Fläche und Infrastruktur. Vielmehr müssen Marktkaufleute mit einem qualitätsvollen Angebot gewonnen werden. Marktkaufleute beschicken einen Markt nur, wenn sie attraktive Rahmenbedingungen vorfinden und die sichere Erwartung haben, auf dem Markt Geld verdienen zu können.

Die Gewinnung von Händlerinnen und Händlern für die 11 Wochenmärkte sowie den Spezialmärkten Christkindlesmarkt, Herbst- oder Ostermarkt ist immer mehr mit einem erheblichen Personal- und Zeitaufwand verbunden. Es müssen neue Marktkaufleute gefunden und intensive „Überzeugungsgespräche“ geführt werden. Allerdings sinkt die Zahl der guten Marktkaufleute in Deutschland, denn viele alteingesessene Händlerinnen und Händler haben infolge Corona, Energiekrise und steigender Kosten ihr Geschäft aufgegeben. Andere haben zudem keine geeignete Nachfolge oder finden kein Personal.

Angesichts dieser Herausforderungen müsste ML eigentlich mehr Geld in Infrastruktur, Marketing, Personal und Gewinnung neuer Händlerinnen und Händler investieren, um das städtische Marktwesen zukunftsfähig weiterentwickeln zu können. Tatsächlich muss aber ein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung in Höhe von EUR 500.000 bis zum Jahr 2026 erbracht werden. Dies kann nicht allein durch die Reduzierung der Aufwendungen erfolgen, da der Spielraum hier sehr begrenzt ist. Allein am Großmarkt müssen jedes Jahr Investitionen in die alte Infrastruktur (Stromtrassen, Kanalisation etc) und dem eigenen Fuhrpark getätigt werden. Steigende Gebühren für die Märkte in Nürnberg werden in Teilbereichen jedoch auch negative Folgen nach sich ziehen. Im Vergleich zu anderen Städten und Gemeinden in der Region liegen die Marktgebühren der Stadt Nürnberg im oberen Bereich. Marktkaufleute müssen in diesen angespannten Zeiten mit spitzem Stift ihre Betriebskosten kalkulieren. Städte oder

Gemeinden, die für ihre Wochenmärkte geringere Marktgebühren verlangen, werden von den Marktkaufleuten deshalb bevorzugt angefahren.

3 Gebührenkalkulation - Grundsätzliches

In der Gebührenkalkulation müssen auch Kosten berücksichtigt werden, auf die ML keinen Einfluss hat. Hierzu gehören insbesondere die sog. marktnahen Toilettenanlagen. So wurden im Finanzplan 2000/2003 bestimmte städtische öffentliche Toilettenanlagen in Nürnberg als „marktnah“ definiert und dem Kostendecker ML zugeordnet. Demgemäß hat das ML für die Märkte am Hauptmarkt und am Schillerplatz einen Anteil an den Unterhaltskosten der vom Servicebetrieb Öffentlicher Raum betriebenen städtischen Toilettenanlagen zu tragen. Die jährlichen Beträge, die ML allein für die marktnahen Toilettenanlagen zu zahlen hatte, beliefen sich im Jahr 2021 auf 157.667 €, in 2022 auf 135.560 € und in 2023 auf 121.000 €.

Inflations- und tarifbedingte Erhöhungen

Für die neue Gebührenkalkulation wurden die Aufwendungen des Jahres 2023 als Basis herangezogen und mit einer jährlichen Steigerung in Höhe von 3% für die Jahre 2025 und 2026 hochgerechnet. Die erwartenden Kostensteigerungen, insbesondere die tarifbedingten Erhöhungen im Bereich Personal, werden so in der Kalkulation der neuen Gebühren angemessen berücksichtigt (die Besoldungserhöhung wurde mit StK abgestimmt).

4 Gebührenkalkulation - Konkret

4.1 Großmarkt

Nach mehr als 60 Jahren ist die Infrastruktur mittlerweile veraltet bzw. marode, die Bausubstanz in vielen Bereichen des Großmarktes ist in die Jahre gekommen. Wichtige Sanierungsvorhaben wurden in den letzten 20 Jahren aus Kostengründen nicht umgesetzt. Hieraus ergeben sich nun erhebliche finanzielle Anforderungen für Sanierungen und Instandhaltung der Infrastruktur, einschließlich Gebäude, technische Anlagen, Straßen und Kanäle.

Für den Abbau des entstandenen Investitionsstaus sind in den kommenden Jahren investive und konsumtive Ausgaben im mittleren einstelligen Millionenbereich notwendig. Z.B. tritt Regenwasser in die undichten Verkaufsboxen ein. Für die Sanierung der Dächer sind 1,2 Mio. € veranschlagt.

Hinzu kommt, dass mit jedem Jahr der nicht stattfindenden Erneuerung der Infrastruktur der Unmut der Händlerschaft auf dem Großmarkt steigt. Insbesondere die Selbsterzeugerinnen und -erzeuger aus dem Knoblauchsland und die alteingesessenen Händlerinnen und Händler können die anhaltenden Investitionsverzögerungen, die durch langwierige stadtinterne Prozesse verursacht werden, kaum noch nachvollziehen. So bemüht sich ML seit dem Jahr 2018 um die dringend notwendige Sanierung der Dächer der Verkaufsboxen auf dem Großmarkt.

In Anbetracht der allgemeinen Betriebskostensteigerungen bei ML, wie etwa den erhöhten Ausgaben für Abfallbeseitigung, Reinigung, Sicherheitsdienste sowie Sach- und Dienstleistungen, ist eine Anpassung der Großmarktgebühren unumgänglich. Dies ist notwendig, um die bestehende Unterdeckung zu reduzieren und die langfristige Funktionsfähigkeit des Großmarkts zu sichern.

4.2 Wochenmärkte

Die Wochenmärkte befinden sich derzeit im kostendeckenden Bereich. Allerdings müssen steigende allgemeine Betriebs- und Personalkosten berücksichtigt werden, die eine Anpassung der Gebühren erforderlich machen. Dadurch sollen die langfristige Kostendeckung und die Qualität der angebotenen Dienstleistungen sichergestellt werden.

Im Detail werden die Gebühren für Verkaufsstände auf dem Wochenmarkt am Hauptmarkt und in den Stadtteilmärkten um 5 % erhöht. Diese moderate Anpassung wird dazu beitragen, die gestiegenen Kosten zu kompensieren, die durch Inflation, höhere Löhne und allgemeine Preiserhöhungen bedingt sind.

Für den Bereich der Kulinarik, in dem zubereitete Speisen und Getränke angeboten werden, wird eine Erhöhung der Gebühren um 15 % vorgenommen. Um die Betriebssicherheit und die Qualität der Stromversorgung auf dem Wochenmarkt am Hauptmarkt sowie auf den Stadtteilmärkten aufrechtzuerhalten, ist eine Erhöhung der Stromanschlussgebühr um 5 % unerlässlich.

Ausblick Wochenmärkte

Die Akquise neuer Marktkaufleute wird zunehmend schwieriger. Viele Händlerinnen und Händler sind bereits mit anderen Wochenmärkten ausgelastet oder verkaufen ihre Waren über andere etablierte Vertriebswege (z.B. Hofladen). Der Personalmangel und der demographische Wandel sind auch in diesem Bereich zu spüren.

4.3 Oster- und Herbstmarkt

Die traditionsreichen Krämer- und Häferlesmärkte erfreuen sich aufgrund ihres vielfältigen und abwechslungsreichen Warenangebots großer Beliebtheit. Besonders erfreulich ist die wieder gestiegene Nachfrage seitens interessierter Marktkaufleute. Diese positive Entwicklung kann unter anderem darauf zurückgeführt werden, dass die Märkte durch gezielte Marketingmaßnahmen und spezielle Veranstaltungen, attraktiver geworden sind. Speziell das Jubiläum des Ostermarktes wurde von einer beeindruckenden Zahl von Besucherinnen und Besuchern wahrgenommen, die das Event zu einem großen Erfolg machten. Die Händlerinnen und Händler äußerten sich durchweg positiv über die Veranstaltung und die rege Teilnahme. Ein Höhepunkt war der eigens ins Leben gerufene Pop-up-Stand von ML, der zahlreiche Mitmach-Aktionen anbot. Diese interaktiven Angebote fanden großen Anklang und trugen maßgeblich zur Begeisterung der Besucherinnen und Besucher bei. Insgesamt lässt sich sagen, dass die Kombination aus gezielter Werbung und innovativen Aktivitäten nicht nur die Besucherzahlen steigerte, sondern auch die positive Stimmung unter den Händlerinnen und Händlern förderte.

Trotz der positiven Resonanz und der steigenden Nachfrage bei den Oster- und Herbstmärkten ist der damit verbundene Aufwand erheblich. Die Kostendeckung liegt jeweils bei ca. 60 %. Besonders die Personalkosten, die Ausgaben für Betriebsstrom sowie die Kosten für Bewachung und Sicherheit stellen einen signifikanten finanziellen Faktor dar.

Die geplante Erhöhung der Gebühren für Oster- und Herbstmarkt wird über einen Zeitraum von zwei Jahren gestaffelt. Im ersten Jahr (2025) ist eine Erhöhung um durchschnittlich 10 % vorgesehen, gefolgt von einer weiteren Anpassung um durchschnittlich 8 % im zweiten Jahr (2026). Diese Maßnahme ist unerlässlich, um die finanzielle Stabilität und Zukunftsfähigkeit der beiden Spezialmärkte zu gewährleisten.

4.4 Christkindlesmarkt

Der Christkindlesmarkt befindet sich derzeit in einem Bereich, der noch Potenzial für eine verbesserte Kostendeckung bietet. Ursachen sind u.a. notwendige Investitionen in die Betriebsvorrichtungen des Christkindlesmarktes (z.B. Beleuchtung, Dekoration, städtische Buden, Krippe), die gestiegenen Ausgaben, die aufgrund ständig wachsender Sicherheitsanforderungen und steigender Preise für Sach- und Dienstleistungen notwendig sind.

Die geplante Erhöhung der Christkindlesmarktgebühren wird über einen Zeitraum von zwei Jahren gestaffelt. Im ersten Jahr (2025) ist eine Erhöhung im Bereich Kulinarik und bei alkoholischen Getränken um durchschnittlich 14 % vorgesehen, gefolgt von einer weiteren Anpassung um durchschnittlich 13 % im zweiten Jahr (2026). Die übrigen Warengruppen sowie Süßwaren und alkoholfreie Heißgetränke werden ebenfalls gestaffelt und jeweils im ersten und im zweiten Jahr um durchschnittlich 8,7% erhöht. Die detaillierte Darstellung befindet sich in der beigefügten Anlage. (Diese Maßnahme ist unerlässlich, um die finanzielle Stabilität und Zukunftsfähigkeit der wichtigsten Nürnberger Veranstaltung im Jahreskalender zu gewährleisten.)

Die Händlerinnen und Händler sind nach wie vor von den schwierigen Bedingungen der Pandemie betroffen. Sowohl das Schaustellergewerbe als auch die Markthändlerinnen und -händler stehen vor großen Herausforderungen, um kostendeckend zu wirtschaften, insbesondere angesichts des allgemeinen Preisdrucks. Eine kurzfristige und drastische Erhöhung der Gebühren könnte zudem dazu führen, dass andere Städte, auch kleinere, diesem Beispiel folgen, was erhebliche negative Auswirkungen auf die gesamte Branche zur Folge hätte. Daher ist eine wohlüberlegte und schrittweise Anpassung der Gebühren der richtige Weg, um die Zukunft des Christkindlesmarktes zu sichern, ohne die Händlerinnen und Händler übermäßig zu belasten.

Dennoch ist eine Anpassung entscheidend, um die bestehende Unterdeckung schrittweise zu verringern und ein wirtschaftliches Gleichgewicht zu erreichen. Nur dadurch kann auch weiterhin ein qualitativ hochwertiger und attraktiver Markt für Besucherinnen und Besucher sowie Händlerinnen und Händler gewährleistet werden. Durch die moderate Anpassung der Gebühren können nicht nur die laufenden Kosten gedeckt, sondern auch die Infrastruktur verbessert und in hochwertige Angebote investiert werden.

4.5 Christbaummärkte

Eine Erhöhung um 5% ist aufgrund der hochwertigen, über das Stadtgebiet verteilten Verkaufsflächen gerechtfertigt. Der kostendeckende Betrieb dieser Märkte wird damit verbessert.

4.6 Trempelmarkt

Die Plätze für den Trempelmarkt sind jedes Jahr nach wenigen Tagen restlos ausverkauft. Baustellen in der Innenstadt verringern jedoch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Trempelflächen. Durch den geplanten Umbau des Lorenzer Platzes werden ca. 20% der Trempelflächen wegfallen. Dies bedeutet für ML einen Einnahmeausfall pro Trempelmarkt in Höhe von ca. 1.700 € (3.400 € für beide Märkte). Jeder weitere Wegfall von Trempelflächen in der Innenstadt hat negative Auswirkungen auf den Deckungsgrad. Aktuell wird im Rahmen eines Instruktionsverfahrens geprüft, ob eine dauerhafte Erweiterung der Trempelmarktflächen ab 2025 im Bereich Südliche Königstraße/Königstor, Sebalduskirche und Hans-Sachs-Platz möglich ist (ca. 40 Plätze). Mit einer Gebührenanpassung in Höhe von 33,5% wird die Kostendeckung erreicht.

5 Ausblick

Die vorgeschlagenen Erhöhungen sind sinnvoll und berücksichtigen die Leistungsfähigkeit der einzelnen Märkte. Mit diesen Anpassungen sollen die Vielfalt und die Qualität des Warenangebots sowie die individuellen Produkte, die ML auszeichnen, langfristig sichern. Diese Erhöhungen sind notwendig, um die Finanzierung der Aufgaben des externen Kostendeckers „Märkte“ (Produkt 573010) auch in Zukunft zu gewährleisten. Durch die Anpassung der Gebühren sind für 2025 und 2026 zusätzliche Einnahmen in Höhe von etwa 250.000 € p.a. aus den Marktgebühren zu erwarten.

Satzung zur Änderung der Marktgebührensatzung (MarktGebS – MGebS) vom 15. Oktober 2010 (Amtsblatt S. 318), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Oktober 2021 (Amtsblatt S.

497)

Vom ……………….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 40), folgende Satzung:

Art. 1

Die Anlage zur Marktgebührensatzung (Gebührentarif) wird wie folgt gefasst:

„Anlage zur Marktgebührensatzung (Gebührentarif)

Tarif- nummer Bezeichnung der Gebühren Nettogebühr Euro ab 01.01.2025 Nettogebühr Euro ab 01.01.2026

1. Großmarkt

1.1 Verkaufsstände (Boxen) in den Markthallen mit Verkaufs-, Lade- und

Abstellflächen

1.1.1 Verkaufsstände (Boxen zu 50 m²) mit überdachter Verkaufsfläche zu 45 m², Ladefläche und Abstellfläche zu 65 m² je Monat bei Jahreszuweisung 760,62 760,62

1.1.2 Leergutaufbewahrung/Abstellflächen (nicht überdachte Plätze) je m² und Monat 1,85 1,85

1.2 Freiflächen nicht überdacht (ca. 51 m²)

1.2.1 Verkaufsplatz/Warensammelstellen je Monat bei Jahreszuweisung 135,00 135,00 1.2.2 Verkaufsplatz/Tagesplatz 26,58 26,58

1.3 Freiflächen überdacht (Verkaufsplatz zu 51 m²)

1.3.1 je Monat bei Jahreszuweisung 165,77 165,77 1.3.2 je Tag (Tagesplatz) 48,65 48,65 1.3.3 Freifläche für selbstvermarktende Erzeugerinnen und Erzeuger je Monat bei Jahreszuweisung 78,24 78,24 1.3.4 Verkaufsplatz/Tagesplatz 26,58 26,58

1.4 Allgemeine Benutzung durch Personen

1.4.1 Jahresausweis 90,00 90,00 1.4.2 Halbjahresausweis (ab 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres) 45,50 45,50 1.4.3 Zweitausweis 50,00 50,00 1.4.4 Tagesausweis 8,00 8,00

1.5 Benutzung der Garage je Monat 66,00 66,00

1.6 Benutzung von Parkplätzen

1.6.1 je Fahrzeug und Tag (für großmarktansässige Nutzer) Lkw 4,00 4,00 1.6.2 je Fahrzeug und Tag (für externe Nutzer) 10,00 10,00 1.6.3 je Fahrzeug/Anhänger pro Monat ohne Stromanschluss (für Wochenmarkthändlerinnen und -händler) 96,00 96,00

_________________________

Tarif- nummer Bezeichnung der Gebühren Nettogebühr Euro ab 01.01.2025 Nettogebühr Euro ab 01.01.2026

1.6.4 je Fahrzeug/Anhänger pro Monat mit Stromanschluss 121,80 121,80 (für Wochenmarkthändlerinnen und -händler) 1.6.5 je Fahrzeug (Pkw)/Jahr 118,00 118,00 (großmarktinterne Nutzer und Mitarbeiter von Firmen des Großmarktes)

1.7 Benutzung durch Anlieferfahrzeuge

1.7.1 ohne Rücksicht, ob Standinhaber oder nicht je angefangene Tonne eingebrachter Ware 2,00 2,00

1.7.2 Befreit sind selbstvermarktende Erzeugerinnen und Erzeuger, soweit sie ihre selbstgewonnenen Erzeugnisse zum Markt bringen

2. Wochenmärkte

2.1 Hauptmarkt

2.1.1 Plätze für selbstvermarktende Erzeugerinnen und Erzeuger 8,12 8,12 je m² und Monat (Platzgröße 1 m Breite x 4 m Tiefe

2.1.2 Plätze für Händlerinnen und Händler 11,43 11,43 je m² und Monat (Platzgröße 1 m Breite x 4 m Tiefe)

2.1.3 Plätze für Händlerinnen und Händler zum Verkauf von zubereiteten 21,78 21,78 Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Kulinarik) je m² und Monat (Platzgröße 1 m Breite x 4 m Tiefe)

2.1.4 Strombereitstellungsgebühr für Plätze mit Stromanschluss 29,80 29,80 je Monat Der Stromverbrauch wird gesondert abgerechnet.

2.1.5 Tagesplätze je angefangenem Meter Verkaufsfront und Tag 11,35 11,35

2.1.6 Lagerhalle Schulgäßchen 4 160,00 160,00 Box/Monat

2.1.7 Tagesplatz für Kunsthandwerker je angefangenem Meter Verkaufsfront und Tag 11,35 11,35

2.1.8 Die Tarifnummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 (einschließlich der dort jeweils genannten Platzgröße) bleiben während der Verlegung des Wochenmarktes auf andere Plätze mit abweichenden Platzgrößen aufgrund anderweitiger Nutzung des Hauptmarktes unberührt.

2.2 Stadtteilmärkte

2.2.1 Verkaufsplätze (alle zugelassenen Waren) je m² und Monat 8,93 8,93

2.2.2 Strombereitstellungsgebühr für Plätze mit Stromanschluss je Monat 29,80 29,80 Der Stromverbrauch wird gesondert abgerechnet.

2.2.3 Tagesplätze je angefangenem Meter Verkaufsfront und Tag 11,35 11,35

3. Spezialmärkte

3.1 Oster- und Herbstmarkt

3.1.1 Platz zum Verkauf von Bratwürsten, Heißwürsten, Schaschlik, belegten 240,21 264,23 Broten, sonstigem Imbiss und alkoholfreien Getränken je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer

_________________________

Tarif- nummer Bezeichnung der Gebühren Nettogebühr Euro ab 01.01.2025 Nettogebühr Euro ab 01.01.2026
3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.2.6 3.2.7 3.3 3.4 3.4.1 3.4.2 Platz zum Verkauf von Süßwaren und Werbeverkauf je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer Verkaufsplatz für Geschirr- und Haushaltswaren je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer Verkaufsplatz für alle übrigen Waren je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer Christkindlesmarkt Platz zum Verkauf von Bratwürsten, Heißwürsten, Schaschlik, belegten Broten, sonstigem Imbiss und alkoholfreien Kaltgetränken je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer Platz zum Verkauf von Glühwein und Spirituosen (einschließlich alkoholfreier Heißgetränke) je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer Platz zum Verkauf von Süßwaren und Backwaren je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer Platz zum Verkauf aller übrigen Waren je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer Platz zum Verkauf von ausschließlich alkoholfreien Heißgetränken (z. B. Tee und Kaffee) einschließlich der entsprechenden Waren je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer Überlassung einer städtischen Bude einschließlich Transport, Auf- und Abbau je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer Überlassung eines städtischen Standes mit Plane einschließlich Transport, Auf- und Abbau je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer Christbaummärkte Verkaufsplatz je m² auf Marktdauer Trempelmarkt Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind Verkaufsplätze bis 1 m² gebührenfrei, sofern typische Kinderartikel verkauft werden. Für reservierte Plätze (Kartenvorverkauf) in bestimmten festgelegten Bereichen je m² (für beide Markttage) 125,22 70,80 83,55 1.211,59 1.345,12 707,94 242,61 485,68 305,00 133,00 4,67 13,45 137,75 75,75 89,82 1.369,09 1.519,98 778,73 260,81 534,25 305,00 133,00 4,67 13,45“

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

__________________________

Fallbeispiele zu den Auswirkungen der Gebührenanpassungen ab 01.01.2025

Markt Nettogebühren - aktuell - Nettogebühren - ab 2025 - Erhöhung
in € in %
Großmarkt Händlerbox 50 m² mit Lade- und Abstellflächen/pro Monat Freifläche überdacht 51 m²/ pro Monat Einkäufer mit Jahresausweis 661,41 € 150,70 € 78,15 € 760,62 € 165,77 € 90,00 € 99,21 € 15,07 € 11,85 € 15% 10% 15%
Wochenmarkt Dauerzulassung für Händler, 40 m² Dauerzulassung für Kulinarik, 28 m² Tagesplätze je angefangenem Meter Verkaufsfront und Tag, 5 m 435,60 € 530,32 € 56,75 € 457,20 € 609,84 € 56,75 € 21,60 € 79,52 € 0,00 € 5% 15% 0%
Oster-/Herbstmarkt Bratwurstbude 10,40 m Verkaufsfront auf Marktdauer Süßwaren 6 m Verkaufsfront auf Marktdauer alle übrigen Waren 12 m Verkaufsfront auf Marktdauer 2.172,35 € 683,04 € 932,64 € 2.498,18 € 751,32 € 1.002,60 € 325,83 € 68,28 € 69,96 € 15% 10% 7,5%
Christkindlesmarkt Bratwurstbude 10,40 m Verkaufsfront auf Marktdauer Glühwein 3,85 m Verkaufsfront auf Marktdauer Christbaumschmuck 5,00 m Verkaufsfront auf Marktdauer 11.053,12 € 4.542,73 € 1.128,40 € 12.600,54 € 5.178,71 € 1.213,05 € 1.547,42 € 635,98 € 84,65 € 14% 14% 7,5%
Trempelmarkt reservierte Plätze mit einer Fläche von 10 m²/ 2Tage 100,80 € 134,80 € 34,00 € 34%
Nettogebühren - ab 2026 - Erhöhung
in € in %
2.747,99 € 826,50 € 1.077,84 € 249,81 € 75,18 € 75,24 € 10% 10% 7,5%
14.238,54 € 5.851,92 € 1.304,05 € 1.638,00 € 673,21 € 91,00 € 13% 13% 7,5%
Tarif- Nr. Bezeichnung der Gebühren 2018 2022 2025 Erhöhung in € Erhöhung in % 2026 Erhöhung in € Erhöhung in %
1. Großmarkt
1.1 Verkaufsstände (Boxen) in den Markthallen mit Verkaufs-, Laden- und Abstellflächen
1.1.1 Verkaufsstände (Boxen zu 50 m²) mit überdachter Verkaufsfläche zu 45 m², Ladefläche u. Abstellfläche zu 65 m² je Monat bei Jahreszuweisung 661,41 € 661,41 € 760,62 € 99,21 € 15% 760,62 €
1.1.2 Leergutaufbewahrung/ Abstellflächen (nicht überdachte Plätze) je m² und Monat 1,34 € 1,61 € 1,85 € 0,24 € 15% 1,85 €
1.2 Freiflächen nicht überdacht (ca.51 m²)
1.2.1 Verkaufsplatz/Warensammelstellen je Monat bei Jahreszuweisung 100,40 € 120,48 € 135,00 € 14,52 € 12% 135,00 €
1.2.2 Verkaufsplatz/ Tagesplatz 18,46 € 22,27 € 26,58 € 4,31 € 19% 26,58 €
1.3 Freifläche überdacht (Verkaufsplatz zu 51 m²)
1.3.1 je Monat bei Jahreszuweisung 137,00 € 150,70 € 165,77 € 15,07 € 10% 165,77 €
1.3.2 je Tag (Tagesplatz) 33,78 € 40,54 € 48,65 € 8,11 € 20% 48,65 €
1.3.3 Freifläche für selbstvermarktende Erzeuger/ -innen je Monat bei Jahreszuweisung 54,33 € 65,20 € 78,24 € 13,04 € 20% 78,24 €
1.3.4 Verkaufsplatz/ Tagesplatz 18,44 € 22,27 € 26,58 € 4,31 € 19% 26,58 €
1.4 Allgemeine Benutzung durch Personen
1.4.1 Jahresausweis 60,00 € 78,15 € 90,00 € 11,85 € 15% 90,00 €
1.4.2 Halbjahresausweis (ab 01.07.des jeweiligen Kalenderjahres) 30,00 € 39,16 € 45,50 € 6,34 € 16% 45,50 €
1.4.3 Zweitausweis 30,00 € 39,16 € 50,00 € 10,84 € 28% 50,00 €
1.4.4 Tagesausweis 4,20 € 5,46 € 8,00 € 2,54 € 47% 8,00 €
1.5 Benutzung der Garage je Monat 50,00 € 60,00 € 66,00 € 6,00 € 10% 66,00 €
1.6 Benutzung von Parkplätzen
1.6.1 je Fahrzeug und Tag (für großmarktansässige Nutzer) LKW 1,00 € 2,00 € 4,00 € 2,00 € 100% 4,00 €
1.6.2 je Fahrzeug und Tag (für externe Nutzer) 5,00 € 10,00 € 10,00 € - € 0% - €
1.6.3 je Fahrzeug/Anhänger pro Monat ohne Stromanschluss (für Wochenmarkthändlerinnen und - händler) 75,00 € 90,00 € 96,00 € 6,00 € 7% 96,00 €
1.6.4 je Fahrzeug/Anhänger pro Monat mit Stromanschluss (für Wochenmarkthändlerinnen und - händler) 100,80 € 118,40 € 121,80 € 3,40 € 3% 121,80 €
1.6.5 je Fahrzeug (PKW)/Jahr (großmarktinterne Nutzer und Mitarbeiter von Firmen des Großmarktes) 90,00 € 90,00 € 118,00 € 28,00 € 31% 118,00 €
1.7 Benutzung durch Anlieferfahrzeuge
Tarif- Nr. Bezeichnung der Gebühren 2018 2022 2025 Erhöhung in € Erhöhung in % 2026 Erhöhung in € Erhöhung in %
1.7.1 ohne Rücksicht, ob Standinhaber oder nicht - je angefangene Tonne eingebrachter Ware 1,68 € 2,00 € 2,00 € 0% 2,00 €
1.7.2 Befreit sind selbstvermarktende Erzeuger, soweit sie ihre selbstgewonnenen Erzeugnisse zum Markt bringen - €
Tarif- Nr. Bezeichnung der Gebühren 2018 2022 2025 Erhöhung in € Erhöhung in % 2026 Erhöhung in € Erhöhung in %
2. Wochenmärkte
2.1 Hauptmarkt
2.1.1 Plätze für selbstvermarktende Erzeugerinnen und Erzeuger je m² und Monat (Platzgröße 1m Breite x 4m Tiefe) 6,72 € 7,73 € 8,12 € 0,39 € 5% 8,12 €
2.1.2 Plätze für Händlerinnen und Händler je m² und Monat (Platzgröße 1m Breite x 4m Tiefe) 9,47 € 10,89 € 11,43 € 0,54 € 5% 11,43 €
2.1.3 Plätze für Händlerinnen und Händler zum Verkauf von zubereiteten Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Kulinarik) je m² und Monat (Platzgröße 1m Breite x 4m Tiefe) neuer Tarif 18,94 € 21,78 € 2,84 € 15% 21,78 €
2.1.4 Strombereitstellungsgebühr für Plätze mit Stromanschluss je Monat Der Stromverbrauch wird gesondert abgerechnet 25,80 € 28,40 € 29,80 € 1,40 € 5% 29,80 €
2.1.5 Tagesplätze je angefangenem Meter Verkaufsfront und Tag 10,50 € 11,35 € 11,35 € - € 0% 11,35 €
2.1.6 Lagerhalle Schulgäßchen 4 Box/ Monat 144,00 € 155,00 € 160,00 € 5,00 € 3% 1 60,00 €
2.1.7 Tagesplatz für Kunsthandwerker je angefangendem Meter Verkaufsfront und Tag 10,50 € 11,35 € 11,35 € - € 0% 1 1,35 €
2.2 Stadtteilmärkte
2.2.1 Verkaufsplätze (alle zugelassenen Waren) je m² und Monat 7,39 € 8,50 € 8,93 € 0,43 € 5% 8,93 €
2.2.2 Strombereitstellungsgebühr für Plätze mit Stromanschluss je Monat Der Stromverbrauch wird gesondert abgerechnet 25,80 € 28,40 € 29,80 € 1,40 € 5% 29,80 €
2.2.3 Tagesplätze je angefangenem Meter Verkaufsfront und Tag 10,50 € 11,35 € 11,35 € - € 0% 11,35 €
Tarif- Nr. Bezeichnung der Gebühren 2018 2022 2025 Erhöhung in € Erhöhung in % 2026 Erhöhung in € Erhöhung in %
3. Spezialmärkte
3.1 Oster- und Herbstmarkt
3.1.1 Platz zum Verkauf von Bratwürsten, Heißwürsten, Schaschlik, belegten Broten, sonstigem Imbiss und alkoholfreien Getränken je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer 145,73 € 208,88 € 240,21 € 3 1,33 € 15% 264,23 € 2 4,02 € 10%
3.1.2 Platz zum Verkauf von Süßwaren und zum Werbeverkauf je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer 6 6 , 5 3 € 1 1 3 , 8 4 € 125,22 € 1 1,38 € 10% 137,75 € 1 2,53 € 10%
3.1.3 Verkaufsplatz für Geschirr- und Haushaltswaren je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer 25,30 € 64,36 € 70,80 € 6,44 € 10% 75,75 € 4,95 € 7%
3.1.4 Verkaufsplatz für alle übrigen Waren je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer 36,43 € 77,72 € 83,55 € 5,83 € 7,5% 89,82 € 6,27 € 7,5%
3.2 Christkindlesmarkt
3.2.1 Platz zum Verkauf von Bratwürsten, Heißwürsten, Schaschlik, belegten Broten, sonstigem Imbiss und alkoholfreien Kaltgetränken je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer 802,33 € 1.062,80 € 1.211,59 € 148,79 € 14% 1.369,09 € 157,50 € 13%
3.2.2 Platz zum Verkauf von Glühwein und Spirituosen (einschl. alkoholfreien Heißgetränke) je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer 899,94 € 1.179,93 € 1.345,12 € 165,19 € 14% 1.519,98 € 174,86 € 13%
3.2.3 Platz zum Verkauf von Süßwaren und Backwaren je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer 472,68 € 643,58 € 707,94 € 6 4,36 € 10% 778,73 € 7 0,79 € 10%
3.2.4 Verkaufsplatz für alle übrigen Waren je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer 1 0 9 , 2 9 € 2 2 5 , 6 8 € 2 4 2 ,6 1 € 1 6,93 € 8% 260,81 € 1 8,20 € 8%
3.2.5 Platz zum Verkauf außschließlich alkoholfreier Heißgetränke (z. B. Tee und Kaffee) einschließlich der entsprechenden Waren je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer 296,98 € 441,53 € 485,68 € 4 4,15 € 10% 534,25 € 4 8,57 € 10%
3.2.6 Überlassung einer städtischen Bude einschließlich Transport, Auf- und Abbau je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer 252,00 € 277,00 € 305,00 € 2 8,00 € 10% 305,00 € - € 0%
3.2.7 Überlassung eines städtischen Standes mit Plane einschließlich Transport, Auf- und Abbau je lfd. Meter Verkaufsfront auf Marktdauer 115,50 € 127,00 € 133,00 € 6,00 € 5% 133,00 € - € 0%
3.3 Christbaummärkte
Verkaufsplatz je m² auf Marktdauer 3,87 € 4,45 € 4,67 € 0,22 € 5% 4 ,67 €
3.4 Trempelmarkt
3.4.1 Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind Verkaufsplätze bis 1 m² gebührenfrei, sofern typische Kinderartikel verkauft werden
3.4.2 Für reservierte Plätze (Kartenvorverkauf) in bestimmten festgelegten Bereichen je m² (für beide Markttage) 8,48 € 10,08 € 13,45 € 3,37 € 33% 1 3,45 €

Geo/010/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2024 öffentlich Beschluss

Arbeit

Betreff:

Wiederberufung eines ehrenamtlichen Mitglieds des Gutachterausschusses für

Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Nürnberg nach der Verordnung über die

Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem

Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV)

Anlagen: Entscheidungsvorlage

Sachverhalt (kurz):

Wiederberufung von Herrn Klaus Stengl (Rechtsdirektor) als stellvertretenden Vorsitzenden des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Nürnberg, da die zuletzt erfolgte Berufung nach vier Jahren endet.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Geo/010/2024

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Durch die Kriterien zur Auswahl der ehrenamtlichen Mitglieder werden keine Personengruppen aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion oder anderer personenbezogener Merkmale benachteiligt.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Geo/010/2024

Dem Vorschlag aus der Entscheidungsvorlage folgend, wird Herr Klaus Stengl für weitere 4 Jahre als stellvertretender Vorsitzender und Mitglied gemäß § 2 Abs. 3 BayGaV in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Nürnberg berufen.

Entscheidungsvorlage

Dem Gutachterausschuss muss nach § 2 Abs. 3 BayGaV ein mit dem Vollzug des Baurechts befasster Angehöriger des öffentlichen Dienstes i. S von Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauGB angehören.

Entsprechend dieser Bestimmung wurde mit Beschluss des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 14.10.2020 Herr Klaus Stengl (Rechtsdirektor) erneut als stellvertretender Vorsitzender des Gutachterausschusses berufen.

Nachdem die Berufungsdauer nach vier Jahren endet und eine wiederholte Berufung nach § 3 Abs. 3 BayGaV möglich ist, wird vorgeschlagen, Herrn Klaus Stengl als stellvertretenden Vorsitzenden für weitere vier Jahre in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Nürnberg zu berufen.

LA/039/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2024 öffentlich Bericht

Arbeit

Betreff:

Wagenpalast Kristallpalast - Standortsuche

hier: Antrag der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.04.2024

Anlagen: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 30.04.2024 Sachverhalt

Bericht:

Die Verwaltung berichtet über die Flächensuche eines Ersatzstandortes für den Wagenplatz Kristallpalast.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage LA/039/2024

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Vorhaben ist insofern Diversity-relevant, da Bürgerinnen und Bürgern durch das Wohnprojekt die Möglichkeit geschaffen wird eine alternative Wohnform zu nutzen.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stpl

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage LA/039/2024

FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2. 90403 NÜRNBERG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Stadtratsfraktion Nürnberg

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg

Rathaus __M____

Tel: (0911) 231-5091 90403 Nürnberg OBERBÜRGERMEISTER gruene@stadt.nuernberg.de 3 0, APR. 2024 Bus: Linie 36,46, 47 (Rathaus) /.......Nr.......... U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche) Zur Stellungnahme ‘ Nürnberg, 30. April 2024 Antwort vor Äbseru dung vorlegen i Antwort zur Unte~ ^chrift vodegen

Wagenplatz Kristallpalast: Dringende Unterstützung bei der Standortsuche

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

der Wagenplatz Kristallpalast (Mobile Architektur Nürnberg e.V.) befindet sich seit 2020 auf dem Gelände eines Sportvereins im Nürnberger Westen, der dieses wiederum von der Deutschen Bahn gepachtet hat. Die Bewohnerinnen haben mit viel Herzblut ein Zuhause für Klein und Groß geschaffen, in dem alternative Lebensformen einen Platz gefunden haben.

Im Jahr 2022 wurden die Pläne der Deutschen Bahn rund um den Streckenausbau VDE8 bekannt und seitdem bangen die Bewohnerinnen des Wagenplatz Kristallpalast um seine Existenz. Als sich die Zeitpläne der Deutschen Bahn aber nochmals verschoben, gab es die Hoffnung, durch Kompromisse eine langfristige Lösung und somit eine Bleibemöglichkeit für den Wagenplatz erarbeiten zu können. Seit Anfang dieses Jahres steht aber nun endgültig fest, dass das Gelände bis Anfang 2025 geräumt sein muss, um den Weg für die Bauarbeiten zu öffnen.

Die grüne Stadtratsfraktion hat bereits im Januar 2022 einen Antrag an die Verwaltung mit Bitte um Unterstützung gebeten - leider bisher ohne Erfolg.

Wir stellen deshalb erneut zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag:

Die Verwaltung

des Wagenplatz Kristallpalast und die Unterstützung bei der Suche nach einem möglichen Standort,

berichtet, ob sie Gespräche mit der Deutschen Bahn geführt hat und sie mit dieser weitere mögliche Standorte geprüft hat, überprüft zusammen mit den zuständigen Referaten und Dienststellen mögliche Standorte in der Stadt, die diese zur Verfügung stellen können.

Mit freundlichen Grüßen

Natalie Keller Andrea Bielmeier Achim Mletzko Stadträtin Stadträtin Fraktionsvorsitzender

Wagenplatz Kritstallpalast - Standortsuche

Bericht

1. Ausgangslage

Der Verein Mobile Architektur Nürnberg e.V. betreibt auf dem im Eigentum des Sportvereins SGV Nürnberg Fürth 1883 e.V. befindlichen Grundstück an der Regelsbacher Str. den Wagenplatz Kristallpalast, eine alternative Wohnform. Das Grundstück hat der SGV Nürnberg Fürth 1883 e.V. vor Jahrzehnten von der Deutschen Bahn erworben. Im Kaufvertrag zwischen Deutsche Bahn und SGV Nürnberg Fürth 1883 e.V. wurde geregelt, dass die Deutsche Bahn das Grundstück im Zuge der Baumaßnahme Güterzugtunnel (Projekt VDE 8, Güterzugstrecke Ebensfeld-Nürnberg/Fürth) als Baustellenrichtungsfläche zeitlich befristet nutzen kann.

Der Sportverein SGV Nürnberg Fürth 1883 e.V. hat die Fläche seit 2020 dem Verein Mobile Architektur Nürnberg e.V. vertraglich überlassen. Aufgrund Bedarfe der Deutschen Bahn muss der Verein Mobile Architektur Nürnberg e.V. die Fläche räumen. Die ursprünglich notwendige Flächenräumung bis Ende 2024 verschiebt sich zwischenzeitlich auf Ende Februar 2025.

2. Städtische Unterstützung bei der Suche eines alternativen Standortes

Die Stadt Nürnberg ist eine wachsende Kommune. Eine begrenzte Anzahl an verfügbaren Flächen konkurriert somit mit unterschiedlichsten Bedarfen für Wohnen, Schule, Soziales, Gewerbe, Straßen etc. Dies führt dazu, dass die Verfügbarkeit von Zwischennutzungsflächen signifikant zurückgegangen ist, bzw. für bestimmte Nutzungszwecke keine geeigneten Flächen mehr angeboten werden können.

Vor diesem Hintergrund prüft das Liegenschaftsamt im Austausch mit anderen städtischen Fachdienststellen fortlaufend die von Mobile Architektur Nürnberg e.V. angefragten städtischen Flächen auf Verfügbarkeit / Geeignetheit und hat zudem proaktiv weitere Flächen instruiert.

In den zurückliegenden Jahren wurden viele Flächen geprüft.

Trotz der hierfür eingesetzten hohen personellen Ressourcen( bei einer gleichzeitig angespannten Personalsituation in allen Fachdienststellen) konnten bisher keine verfügbaren / geeigneten städtischen Flächen identifiziert werden.

3. Aktueller Sachstand

Aktuell ist noch für eine Fläche an der Marienberger Str. / Flughafenstr. (Teilfläche Fl.Nr. 826/9 Gemarkung Großreuth h.d. Veste), die der Verein als geeignet beurteilt hat, die Prüfung anhängig. Aufgrund der geringen Flächengröße wird es erforderlich, dass ggf. eine angrenzende, dem Kleingartenverband überlassene Fläche integiert wird. Diesbezügliche Abstimmungen, wie auch das stadtinterne Instruktionsverfahren, sind derzeit in Bearbeitung.

4. Fazit

Der Bestand an städtischen Potentialflächen hat in den letzten Jahren stark abgenommen. Dementsprechend ist der Nutzungsdruck auf diese Flächen durch verschiedene eigene städtische Bedarfe signifikant angestiegen. In diesem Spannungsfeld wird es immer weniger möglich sein, Flächen für derartige Nutzungen (Wohnwagenplatz etc.) zur Verfügung stellen zu können, ohne die notwendige Flexibilität für stadtinterne Lösungen zu gefährden.

Soweit der Verein geeignete Flächen auf dem privaten Grundstücksmarkt erkennt, kann die Verwaltung unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange bei der Kontaktaufnahme zu dem jeweiligen Grundstückseigentümer behilflich sein.

Diversity-Relevanz: Das Vorhaben ist insofern Diversity-relevant, da Bürgerinnen und Bürgern durch das Wohnprojekt die Möglichkeit geschaffen wird eine alternative Wohnform zu nutzen.

SpS/017/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Sportkommission 15.11.2024 öffentlich Empfehlung

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 27.11.2024 öffentlich Beschluss-Auflage

Arbeit

Betreff:

Zuschüsse für vereinseigene Sportanlagen

Anlagen: 3_1_Investitionszuschüsse_Auszahlung_Entscheidungsvorlage 3_2_Investitionszuschüsse_Auszahlung_Anlage_2 3_3_Investitionszuschüsse_Auszahlung_Anlage_3

Sachverhalt (kurz):

Für das Jahr 2024 stehen insgesamt 1.063.000 Euro an Zuschüssen für vereinseigene Sportanlagen zur Verfügung. Eine Verteilung der Mittel entsprechend Anlage 3.2 wird vorgeschlagen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 349.300 € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv 210.650 € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv 138.650 € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SpS/017/2024

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Investitionszuschuss fördert das Breitensportangebot der Nürnberger Sportvereine, welches vom Grundsatz her allen Bevölkerungsgruppen offen steht.

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage SpS/017/2024

Empfehlungsvorschlag:

Die Zuschüsse werden wie in der Anlage 3.2 vorgeschlagener Höhe und Verteilung empfohlen.

Die Empfehlung der Sportkommission vom 15.11.2024 wird zum Beschluss erhoben.

Anlage 3.1

Zuschüsse für vereinseigene Sportanlagen

Entscheidungsvorlage

Der Planansatz in Höhe von regulär 1.100.000 EUR reduziert sich durch eine pauschale Kürzung des investiven Anteils in Höhe von 15% um 37.000 EUR. Demnach stehen für das Jahr 2024 im Haushalt insgesamt 1.063.000 EUR an Zuschüssen für vereinseigene Sportanlagen zur Verfügung. Im Rahmen der Sitzungen der Sportkommission vom 01.03.2024 und 28.06.2024 wurden Zuschüsse für vereinseigene Sportanlagen in Höhe von 515.800 EUR bewilligt und ausgezahlt. Dadurch ergeben sich Restmittel in Höhe von 547.200 EUR. In der Anlage 3.2 sind die Vereine und Maßnahmen aufgeführt, für die in dieser Sitzung Zuschüsse bewilligt werden sollen. Es sind Anträge berücksichtigt, bei denen der Verwendungsnachweis bereits vorliegt. Außerdem solche, bei denen der Verwendungsnachweis bzw. der abschließende Bewilligungsbescheid des BLSV noch aussteht, die aber bereits weitgehend abgeschlossen sind. Bei einigen Vereinen, deren Zuschuss für das Jahr 2024 vorgesehen war, fehlen noch erforderliche Unterlagen. Diese sollen im Laufe des Jahres 2025 vorgelegt werden, so dass der städtische Zuschuss hierfür in den Sitzungen der Sportkommission 2025 zur Bewilligung vorgelegt werden kann. Die überschüssigen Mittel von 197.900 Euro sollen daher in das nächste Jahr übertragen werden und sind bereits dafür vorgesehen. Grundsätzlich kann – unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Mittel – pro Jahr und Maßnahme ein Betrag von maximal 100.000 Euro ausgezahlt werden. Wenn der Zuschussbetrag über 300.000 Euro liegt, erfolgt die Auszahlung über einen Zeitraum von maximal drei Jahren. Für Maßnahmen, die vor 2019 beantragt wurden, gilt eine maximale Auszahlung von 50.000 Euro pro Jahr und Maßnahme, bzw. bei Maßnahmen mit einem Gesamtzuschuss über 300.000 Euro erfolgt die Auszahlung innerhalb von maximal sechs Jahren. Sollten unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen noch Mittel vorhanden sein, können für umfangreichere Baumaßnahmen gegebenenfalls weitere Zuschüsse bewilligt werden.

Anlage 3.2

Zuschüsse für vereinseigene Sportanlagen

Empfehlung

der Sportkommission vom 15.11.2024

I. Aus Mitteln des Sachkontos "Zuschüsse für vereinseigene Sportanlagen" werden bewilligt:

Vorhaben- Verein

Nr. Maßnahme Zuschuss

011_22 A.S.N-Pfeil Phönix e.V. 18.100 € Errichtung Beregnungsanlage 061_25 Club am Marienberg e.V. 2.350 € Dachsanierung Clubheim 061_30 Club am Marienberg e.V. 3.350 € Sanierung der Beregnungsanlage 082_24 DJK BFC e.V. 8.150 € Errichtung Beregnungsanlage A-Platz 137SC_35 1. FCN Schwimmen e.V. 2.150 € Errichtung Flutlichtmast 322_299g Post-SV Nürnberg e.V. 27.000 € Bestandsicherung Hallenbad 367_22 Ruderverein Nürnberg 1880 e.V. 10.000 € Elektronische Schließanlage 408_24 SC Worzeldorf 1949 e.V. 30.000 € Kabinensanierung 409_491 SF Großgründlach e.V. 3.850 € Anschaffung Pflegegeräte für Kunstrasenplatz 415_491 SG Viktoria Nürnberg-Fürth 1883 e.V. 6.150 € Liniergerät halbautomatisch 422_12 SV Nürnberg-Laufamholz 1895 e.V. 34.650 € Errichtung eines Soccer Court 435_24 Sportvereinigung Mögeldorf 2000 e.V. 5.400 € Erneuerung Tiefbrunnen-Bewässerungspumpe 561_493 TSV Altenfurt e.V. 6.400 € Anschaffung Mähroboter 561_494 TSV Altenfurt e.V. 8.800 € Anschaffung Reinigungsroboter 563_24 TSV 1846 Nürnberg e.V. 100.000 € Umbau Waldsportanlage Erlenstegen 568_20 TSV Fischbach-Nürnberg e.V. 25.000 € Erneuerung und Erweiterung Flutlichtanlage 569_393 TSV Johannis 1883 Nürnberg e.V. 3.300 € Sanierung B-Platz 569_46 TSV Johannis 1883 Nürnberg e.V. 4.000 € Anschaffung Großflächenregner

Seite 2

Seite 2

Vorhaben- Verein

Maßnahme Zuschuss

570_25 TSV Katzwang 1905 e.V. 8.850 € Instandsetzung der Spielfläche (C-Platz) 573_38 TSV Nürnberg-Buch 1921 e.V. 4.100 € Kanalsanierung II 578_25 TV Eibach e.V. 1903 26.600 € Sanierung Gymnastikhalle 578_45 TV Eibach e.V. 1903 2.000 € Anschaffung Bodenreinigungsmaschine 578_46 TV Eibach e.V. 1903 1.000 € Anschaffung Rasenstriegel 580_20 TV Glaishammer 1862 e.V. 8.100 € Sanierung Umkleiden und Duschen

Gesamtsumme 349.300 €

011_22 A.S.N-Pfeil Phönix e.V. Antrag SpS: 30.05.2023 Kosten: 56.032 €

Errichtung Beregnungsanlage Antrag BLSV: 01.06.2023 zuwendungsfähig: 55.761 €

Die Brunnenpumpe ist defekt und muss dringend ersetzt werden, zudem Gen. BLSV: Fördersatz: 45% soll eine Bewässerungsanlage für die Plätze errichtet werden. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 25.100 € Verw.Nachweis: bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 18.100 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 7.000 €

061_25 Club am Marienberg e.V. Antrag SpS: 26.10.2022 Kosten: 65.836 €

Dachsanierung Clubheim Antrag BLSV: 25.09.2022 zuwendungsfähig: 20.833 €

Notwendige Sanierung des Clubheimdachs. Gen. BLSV: 18.10.2022 Fördersatz: 45% Bewillig. BLSV: 23.10.2023 Zuschuss: 9.350 € Verw.Nachweis: 29.06.2023 bisher bewilligt: 7.000 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 2.350 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

061_30 Club am Marienberg e.V. Antrag SpS: 22.06.2023 Kosten: 7.406 €

Sanierung der Beregnungsanlage Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 7.406 €

Die Beregnungsanlage für den Kunstrasen des Hockeyplatzes muss von Gen. BLSV: Fördersatz: 45% einer pneumatische in eine elektrische Ansteuerung umgerüstet werden, da erstere sehr Reparatur- und dadurch Kostenanfällig ist. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 3.350 € Verw.Nachweis: 17.04.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 3.350 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

082_24 DJK BFC e.V. Antrag SpS: 29.05.2023 Kosten: 19.340 €

Errichtung Beregnungsanlage A-Platz Antrag BLSV: 25.04.2023 zuwendungsfähig: 18.105 € Die Errichtung einer Beregnungsanlage ist aus Gründen zur Anpassung Gen. BLSV: 25.05.2023 Fördersatz: 45% an die veränderten Klimabedingungen (Trockenheit, Regenknappheit) erforderlich sowie aufgrund von Personalengpässen. Bewillig. BLSV: 25.03.2024 Zuschuss: 8.150 € Verw.Nachweis: 13.07.2023 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 8.150 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

137SC_35 1. FCN Schwimmen e.V. Antrag SpS: 06.12.2023 Kosten: 9.192 €

Errichtung Flutlichtmast Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 9.192 €

Um zukünftig die Kurs- und Trainingszeiten ausweiten zu können, Gen. BLSV: Fördersatz: 45% muss der südliche Teil des Schwimmerbeckens, als auch das Nichtschwimmerbecken besser ausgeleuchtet werden. Dafür soll ein Bewillig. BLSV: Zuschuss: 4.150 € zusätzlicher Flutlichtmast errichtet werden. Verw.Nachweis: 09.08.2024 bisher bewilligt: 2.000 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 2.150 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

322_299g Post-SV Nürnberg e.V. Antrag SpS: 07.09.2023 Kosten: 106.988 €

Bestandsicherung Hallenbad Antrag BLSV: 26.05.2023 zuwendungsfähig: 81.098 €

Um den Betrieb des Hallenbads sicherzustellen, sind verschiedene Gen. BLSV: 23.06.2023 Fördersatz: 45% Investitionen notwendig. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 36.500 € Verw.Nachweis: 14.06.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 27.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 9.500 €

367_22 Ruderverein Nürnberg 1880 e.V. Antrag SpS: 21.08.2023 Kosten: 39.361 €

Elektronische Schließanlage Antrag BLSV: 03.10.2023 zuwendungsfähig: 32.566 €

Einbau einer elektronischen Schließanlage für die beiden Bootshäuser Gen. BLSV: 09.10.2023 Fördersatz: 45% am Dutzendteich und in Katzwang. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 14.650 € Verw.Nachweis: 15.05.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 10.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 4.650 €

408_24 SC Worzeldorf 1949 e.V. Antrag SpS: 14.09.2021 Kosten: 93.183 €

Kabinensanierung Antrag BLSV: 10.10.2022 zuwendungsfähig: 91.119 €

Kabinensanierung inkl. Duschen und WC und Sanierung der Gen. BLSV: 05.12.2022 Fördersatz: 45% Schiedsrichterkabine im Hauptgebäude Bewillig. BLSV: Zuschuss: 41.000 € Verw.Nachweis: bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 30.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 11.000 €

409_491 SF Großgründlach e.V. Antrag SpS: 07.05.2024 Kosten: 7.676 €

Anschaffung Pflegegeräte für Kunstrasenplatz Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 7.676 € Zur Pflege des neuen Kunstrasenplatzes, bedarf es der Anschaffung Gen. BLSV: Fördersatz: 50% spezieller Pflegegeräte. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 3.850 € Verw.Nachweis: 27.05.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 3.850 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

415_491 SG Viktoria Nürnberg-Fürth 1883 e.V. Antrag SpS: 27.09.2022 Kosten: 13.390 €

Liniergerät halbautomatisch Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 12.321 €

Anschaffung eines halbautomatischen Liniergeräts. Gen. BLSV: Fördersatz: 50% Bewillig. BLSV: Zuschuss: 6.150 € Verw.Nachweis: 12.05.2023 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 6.150 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

422_12 SV Nürnberg-Laufamholz 1895 e.V. Antrag SpS: 30.06.2022 Kosten: 153.780 €

Errichtung eines Soccer Court Antrag BLSV: 16.02.2023 zuwendungsfähig: 152.552 €

Zur Verbesserung der Infrastruktur und als Reaktion auf steigende Gen. BLSV: 04.04.2023 Fördersatz: 45% Mitgliederzahlen der Juniorenfussballer, soll zwischen den beiden existierenden Plätzen ein Kleinkunstrasenfeld (Soccer Court) errichtet Bewillig. BLSV: 26.08.2024 Zuschuss: 68.650 € werden. Verw.Nachweis: 25.12.2023 bisher bewilligt: 34.000 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 34.650 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

435_24 Sportvereinigung Mögeldorf 2000 e.V. Antrag SpS: 14.07.2023 Kosten: 27.680 € Erneuerung Tiefbrunnen-Bewässerungspumpe Antrag BLSV: 10.08.2023 zuwendungsfähig: 27.680 € Neuanschaffung für die irreparable alte Tiefbrunnen- Gen. BLSV: 17.10.2023 Fördersatz: 55% Bewässerungspumpe. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 15.200 € Verw.Nachweis: 30.11.2023 bisher bewilligt: 6.000 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 5.400 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 3.800 €

561_493 TSV Altenfurt e.V. Antrag SpS: 21.02.2024 Kosten: 14.092 €

Anschaffung Mähroboter Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 12.801 €

Zur besseren Pflege der Fußballplätze und Nebenflächen. Ziel ist es Gen. BLSV: Fördersatz: 50% damit mittelfristig Personal- bzw. Platzwartkosten einzusparen und gleichzeitig die Rasenqualität zu verbessern. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 6.400 € Verw.Nachweis: 13.08.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 6.400 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

561_494 TSV Altenfurt e.V. Antrag SpS: 21.02.2024 Kosten: 19.338 €

Anschaffung Reinigungsroboter Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 17.566 €

Zur besseren Pflege der Sporthalle und Nebenräume. Der Gen. BLSV: Fördersatz: 50% Reinigungsroboter kann kehren/saugen und nass wischen. Ziel ist es damit mittelfristig Personal- bzw. Reinigungskosten einzusparen und Bewillig. BLSV: Zuschuss: 8.800 € gleichzeitig die Sauberkeit zu verbessern Verw.Nachweis: 03.07.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 8.800 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

563_24 TSV 1846 Nürnberg e.V. Antrag SpS: 03.08.2018 Kosten: 1.274.288 €

Umbau Waldsportanlage Erlenstegen Antrag BLSV: 18.10.2018 zuwendungsfähig: 1.068.959 € Das Vereinsgelände in Erlenstegen soll saniert werden. In diesem Zuge Gen. BLSV: 14.11.2018 Fördersatz: 45% werden Dach, EG und UG des Vereinsheims sowie Spielfelder saniert und ein Lichthof gebaut. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 481.050 €

Verw.Nachweis: bisher bewilligt: 99.750 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 100.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 281.300 €

568_20 TSV Fischbach-Nürnberg e.V. Antrag SpS: 01.03.2023 Kosten: 68.588 €

Erneuerung und Erweiterung Flutlichtanlage Antrag BLSV: 29.03.2023 zuwendungsfähig: 68.588 € Energieeffiziente Erneuerung und Erweiterung der Flutlichtanlage. Gen. BLSV: 12.05.2023 Fördersatz: 45% Bewillig. BLSV: Zuschuss: 30.850 € Verw.Nachweis: 10.01.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 25.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 5.850 €

569_393 TSV Johannis 1883 Nürnberg e.V. Antrag SpS: 08.02.2023 Kosten: 10.501 €

Sanierung B-Platz Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 7.290 €

Nach Verbrennungen des Rasens durch heißen Sommer, muss der B- Gen. BLSV: Fördersatz: 45% Platz dringend renoviert werden, um den Spielbetrieb aufrecht erhalten zu können. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 3.300 € Verw.Nachweis: 17.08.2023 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 3.300 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

569_46 TSV Johannis 1883 Nürnberg e.V. Antrag SpS: 22.06.2023 Kosten: 8.000 €

Anschaffung Großflächenregner Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 8.000 €

Anschaffung von zwei Großflächenregnern zur Bewässerung der Gen. BLSV: Fördersatz: 50% Rasenplätze notwendig. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 4.000 € Verw.Nachweis: 17.07.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 4.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

570_25 TSV Katzwang 1905 e.V. Antrag SpS: 01.09.2022 Kosten: 26.323 €

Instandsetzung der Spielfläche (C-Platz) Antrag BLSV: 25.08.2022 zuwendungsfähig: 26.323 € Instandsetzung der Spielfläche (C-Platz) Gen. BLSV: 31.08.2022 Fördersatz: 45% Bewillig. BLSV: Zuschuss: 11.850 € Verw.Nachweis: 20.09.2023 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 8.850 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 3.000 €

573_38 TSV Nürnberg-Buch 1921 e.V. Antrag SpS: 20.02.2024 Kosten: 9.731 €

Kanalsanierung II Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 9.110 €

Nach der Teilsanierung des Kanals in 2023, muss nun auch der andere Gen. BLSV: Fördersatz: 45% Bereich auf der Westseite der Turnhalle saniert werden. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 4.100 € Verw.Nachweis: 05.08.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 4.100 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

578_25 TV Eibach e.V. 1903 Antrag SpS: 18.01.2022 Kosten: 79.686 €

Sanierung Gymnastikhalle Antrag BLSV: 08.01.2022 zuwendungsfähig: 78.837 €

Sanierung des Hallenbodens, der Fenster und Heizung der Gen. BLSV: Fördersatz: 45% Gymnastikhalle Bewillig. BLSV: Zuschuss: 35.500 € Verw.Nachweis: 24.01.2023 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 26.600 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 8.900 €

578_45 TV Eibach e.V. 1903 Antrag SpS: 13.03.2024 Kosten: 4.049 €

Anschaffung Bodenreinigungsmaschine Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 4.049 €

Zur Reinigung des neuen Hallenbodens in der Gymnastikhalle ist die Gen. BLSV: Fördersatz: 50% Anschaffung eines Bodenreinigungsgeräts notwendig. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 2.000 € Verw.Nachweis: 23.05.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 2.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

578_46 TV Eibach e.V. 1903 Antrag SpS: 02.05.2024 Kosten: 1.978 €

Anschaffung Rasenstriegel Antrag BLSV: zuwendungsfähig: 1.978 €

Zur Pflege der Rasenplätze ist ein Rasenstriegel notwendig. Gen. BLSV: Fördersatz: 50% Bewillig. BLSV: Zuschuss: 1.000 € Verw.Nachweis: 01.07.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 1.000 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 0 €

580_20 TV Glaishammer 1862 e.V. Antrag SpS: 25.01.2024 Kosten: 24.688 €

Sanierung Umkleiden und Duschen Antrag BLSV: 25.10.2023 zuwendungsfähig: 24.688 € Sanierung des Umkleidetraktes und der Duschen ist dringend Gen. BLSV: 24.01.2024 Fördersatz: 45% notwendig, da der Zustand unzumutbar ist. Bewillig. BLSV: Zuschuss: 11.100 € Verw.Nachweis: 25.03.2024 bisher bewilligt: 0 €

neu zu bewilligender Zuschuss: 8.100 €

Restzuschuss nach neuer Bewilligung: 3.000 €

Summe: 349.300 €

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