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Amtsblatt 20a/2025

Amtsblatt · 01.10.2025 · PDF ansehen · Original bei der Stadt ↗

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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürn Informationen und www.amtsblatt.nuernberg.de berg
amtliche Bekanntmachungen Nr. 20a / 1. Oktober 2025 der Stadt Nürnberg 2 Euro A m t s b l a t t

Die im Amtsblatt Nr. 16 am 30. Juli 2025, S. 265 (4) Ein dieser Satzung entsprechender Zustand ist (2) Aus Gründen des Brandschutzes sowie für Bauerfolgte Bekanntmachung der Satzung über die auf Dauer fachgerecht zu unterhalten und bei Verlust denkmäler und in Ensembles ist auf Antrag eine Ab- Begrünung baulicher Anlagen und das Verbot von oder Abgang zu ersetzen. weichung zu erteilen, wenn gewichtige Gründe einer Bodenversiegelungen (Begrünungssatzung – BegrS) Begrünung entgegenstehen. vom 28. Juli 2025 wird mit Bekanntmachung der § 2 nachfolgenden Satzung hinfällig und aufgehoben: Ziel der Satzung § 6 Die Satzung bezweckt aus stadtgestalterischen und Ordnungswidrigkeiten

Satzung über die Begrünung

stadtökologischen Gründen sowie zur Anpassung Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit baulicher Anlagen und das Verbot der Stadt an die Folgen des Klimawandels die Sicher- Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt von Bodenversiegelungen stellung und Förderung entsiegelter Grundstücksflä- werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig (Begrünungssatzung – BegrS) chen und eine verbesserte Gestaltung der baulichen 1. entgegen § 1 Abs. 4 die Begrünung nicht auf Dau- Anlagen. Dabei steht eine qualitätsvolle Begrünung er fachgerecht unterhält oder sie bei Verlust oder Vom 1. Oktober 2025 im Sinne der Gestaltung und Erhaltung des Ortsbil- Abgang nicht ersetzt, des sowie eines klimaangepassten, gesunden Wohn- 2. entgegen § 3 Grundstücke gestaltet, Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 der und Arbeitsumfeldes im Vordergrund. Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der 3. entgegen § 4 Dachflächen nicht oder nicht recht- Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 § 3 zeitig begrünt. (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 2 des Ge-

Verbot von Bodenversiegelungen

setzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), und § 7 (1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren bau- Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 der Bayerischen Bau- Inkrafttreten, Übergangsvorschrift lichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten ordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntma- Grundstücke dürfen nicht versiegelt werden, soweit (1) Diese Satzung tritt am 02.10.2025 in Kraft. Mit chung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt nicht deren zulässige Zweckbestimmung eine Versie- Ablauf des 30.09.2025 tritt die Satzung der Stadt geändert durch §§ 12 und 13 des Gesetzes vom gelung erfordert. Nürnberg über Begrünung baulicher Anlagen und 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605), durch § 4 des Geunbebauter Flächen (Begrünungssatzung – BegrS) setzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) und (2) Einer Versiegelung stehen nicht oder nur gevom 5. Mai 2022 (Amtsblatt S. 194) außer Kraft. durch §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 ringfügig bepflanzte Grundstücksflächen, wie nicht (GVBl. S. 254), folgende Satzung: begrünte Steingärten oder ähnlich eintönige Flä- (2) Die Pflicht zur Begrünung von Flachdächern chennutzungen mit hoher thermischer oder hydrolo- (§ 4) gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Inhaltsübersicht: gischer Last oder erheblich unterdurchschnittlichem der Satzung bestehende oder genehmigte Gebäude. ökologischem oder wohnklimatischem Wert, gleich. § 1 Geltungs- und Anwendungsbereich § 2 Ziel der Satzung

§ 4

§ 3 Verbot von Bodenversiegelungen Vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am

Begrünung von Flachdächern

§ 4 Begrünung von Flachdächern 24. September 2025 beschlossen. (1) Dächer von Gebäuden mit einer Neigung bis § 5 Abweichungen zu 20° sind ab einer Gesamtfläche von 50 m² mit Nürnberg, 1. Oktober 2025 § 6 Ordnungswidrigkeiten einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung Stadt Nürnberg § 7 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift auszustatten. Dies gilt auch für Dächer von Tiefgaragenzufahrten, Carports, Garagen und sonstigen Marcus König

§ 1

Nebengebäuden. Anlagen der technischen Gebäu- Oberbürgermeister

Geltungs- und Anwendungsbereich deausrüstung, Solarenergieanlagen und Sonnenkol-

(1) Diese Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet für lektoren und befestigte Flächen sind so zu konzipie-  Grundstücke und für die äußere Gestaltung bauli- ren, dass sie eine Dachbegrünung nicht behindern. cher Anlagen, außer im Außenbereich nach § 35 des (2) Die Begrünung ist innerhalb von neun Monaten Baugesetzbuches (BauGB). nach Fertigstellung des Gebäudes herzustellen. (2) Sie gilt für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen, die nach Art. 58 bis 60 BayBO genehmi- § 5 gungsfreigestellt oder baugenehmigungspflichtig Abweichungen sind. § 3 dieser Satzung gilt auch für die nach Art. 57 (1) Von den Vorschriften dieser Satzung sollen Ab- BayBO verfahrensfreien Vorhaben. weichungen insbesondere von den Regelungen der (3) Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungs- §§ 3 und 4 ermöglicht werden, wenn das konkrete plänen sowie in Vorhaben- und Erschließungsplänen Vorhaben die Ziele aus § 2 auf andere geeignete und städtebaulichen Satzungen nach dem BauGB, Weise erreicht. die abweichende Regelungen zu den §§ 3 und 4 treffen, gehen dieser Satzung vor.

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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg

Die im Amtsblatt Nr. 16 am 30. Juli 2025, S. 266 (2) Auf einem anderen Grundstück in der Nähe des (2) Die Kostenübernahme erfolgt durch einen pauerfolgte Bekanntmachung der Satzung über Kinder- Baugrundstücks darf der Kinderspielplatz nur ange- schalierten Ablösebetrag. spielplätze (Kinderspielplatzsatzung – KSpS) vom legt werden, wenn dieses geeignet und gefahrlos (3) Der Ablösebetrag beträgt je m² Fläche des Kin- 28. Juli 2025 wird mit Bekanntmachung der nach- erreichbar ist. Die fußläufige Entfernung vom Bau- derspielplatzes folgenden Satzung hinfällig und aufgehoben: grundstück soll 300 m nicht überschreiten. in der Zone 1: 1.800 Euro, (3) Können Kinderspielplätze nicht auf dem Bau- in der Zone 2: 1.000 Euro, Satzung über Kinderspielplätze grundstück hergestellt werden, so sind Bestand und jedoch maximal 5.000 Euro, soweit die Verpflichtung (Kinderspielplatzsatzung – KSpS) Nutzung durch eine beschränkte persönliche Dienst- für Gebäude, die dem Wohnen von Studierenden bebarkeit zugunsten der Stadt Nürnberg zu sichern. stimmt sind, entsteht. Vom 1. Oktober 2025 Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr Eigentümerin (4) Die Zone 1 befindet sich innerhalb des Rings der bzw. Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist. Bundesstraße 4R, somit begrenzt durch: Nordring, Hin- Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von termayrstraße, Welserstraße, Dr.-Gustav-Heinemann- Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Bayerischen Bau- § 4 Straße, Cheruskerstraße, Passauer Straße, Marienbaordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntma- Größe des Kinderspielplatzes der Straße, Ben-Gurion-Ring, Jitzhak-Rabin-Straße, chung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt (1) Die Fläche des Kinderspielplatzes muss mindes- Bayernstraße, Frankenstraße, Ulmenstraße, Dianaplatz, geändert durch §§ 12 und 13 des Gesetzes vom tens 7 m² je 100 m² Gesamtwohnfläche, jedoch min- Nopitschstraße, Gustav-Adolf-Straße, Von-der-Tann- 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605), durch § 4 des destens 60 m² betragen. Straße, Jansenbrücke, Maximilianstraße und Nordwes- Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) und tring. Die Zone 2 beinhaltet die Flächen außerhalb der (2) Bei der Ermittlung der Gesamtwohnfläche werdurch §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 Zone 1. den Wohnungen nicht angesetzt, für die ein Kin- (GVBl. S. 254), folgende Satzung: derspielplatz wegen der Art der Wohnung nicht (5) Der Ablösevertrag ist zwischen dem Bauherrn erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Ein- und der Stadt Nürnberg (Bauordnungsbehörde) ab- Inhaltsübersicht: zimmerwohnungen unter 30 m² Wohnfläche, Boar- zuschließen. Der Ablösebetrag ist vom Bauherrn in § 1 Geltungsbereich dinghäuser, Lehrlings- oder Altenwohnheime oder einer einmaligen Summe an die Stadt Nürnberg vor § 2 Allgemeine Anforderungen geförderte Altenwohnungen. Darüber hinaus sind der Erteilung der Baugenehmigung zu zahlen. § 3 Lage des Kinderspielplatzes auch die Wohnungen nicht anzusetzen, denen Gar-

§ 8

§ 4 Größe des Kinderspielplatzes tenflächen mit mindestens 30 m² unmittelbar und

Abweichungen

§ 5 Ausstattung des Kinderspielplatzes ausschließlich zugeordnet sind. (1) Die Stadt kann unter den Voraussetzungen des § 6 Betrieb und Unterhalt

§ 5 Art. 63 BayBO Abweichungen von den Anforderun-

§ 7 Ablösung gen dieser Satzung zulassen.

Ausstattung des Kinderspielplatzes

§ 8 Abweichungen (2) Eine Abweichung soll auf Antrag zugelassen § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten werden, soweit im Geltungsbereich eines Bebau- Sandspielfläche in einer Mindestgröße von 10 m² § 10 Inkrafttreten ungsplans ein öffentlicher Spielplatz hergestellt und auszustatten. auf Grund öffentlich-rechtlichen Vertrags durch ei-

§ 1 (2) Kinderspielplätze sind außerdem mit einem Ge-

nen anderen als die Stadt Nürnberg errichtet oder rätespielplatz mit mindestens einer Spielfunktion,

Geltungsbereich finanziert wird. Dies gilt auch für einen noch nicht

ab 10 Wohnungen mit mindestens drei Spielfunkti- (1) Diese Satzung gilt für private Kinderspielplätze. hergestellten öffentlichen Spielplatz, wenn dessen onen und ab 15 Wohnungen mit mindestens sechs Sie sind bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr Herstellung vertraglich gesichert ist. Spielfunktionen auszustatten. Als Spielfunktionen als fünf Wohnungen nachzuweisen. kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schau- § 9 (2) Notwendige Kinderspielplätze sind vorrangig vor keln, Klettergeräte und -einrichtungen, Balken, Taue,

Ordnungswidrigkeiten

ebenerdigen Kfz-Stellplätzen nach Art. 47 BayBO Brücken, Recks und Hangelgeräte in Betracht. und der Satzung über die Herstellung und Bereithal- Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit ei- (3) Kinderspielplätze sind mit mindestens drei ortstung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradab- ner Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt festen Sitzgelegenheiten auszustatten. stellplätzen (Stellplatzsatzung – StS) herzustellen. werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 2 schadhafte Ausstattungen nicht umge- (3) Regelungen in Satzungen nach dem Baugesetzbuch § 6 hend instand setzt oder erneuert. gehen den Bestimmungen nach dieser Satzung vor.

Betrieb und Unterhalt

§ 10

Kinderspielplätze sind auf Dauer und in einem ver-

§ 2

Inkrafttreten

kehrssicheren Zustand zu unterhalten. Schadhafte

Allgemeine Anforderungen

Ausstattungen sind unverzüglich instand zu setzen Diese Satzung tritt am 02.10.2025 in Kraft. Mit (1) Kinderspielplätze sollen von Bäumen beschattet, oder zu erneuern. Ablauf des 30.09.2025 tritt die Satzung über Kinwindgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflä- derspielplätze (Kinderspielplatzsatzung – KSpS) vom chen sowie andere Anlagen wie Stellplätze, Lüf- § 7 29. Juni 2021 (Amtsblatt S. 362) außer Kraft. tungsauslässe von Tiefgaragen oder Standplätze für

Ablösung

Abfallbehälter ausreichend abgeschirmt angelegt (1) Die Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielwerden. Sie müssen gefahrlos und barrierefrei erplatzes kann auch dadurch erfüllt werden, dass vor reichbar und nutzbar sein. Vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am Erteilung der Baugenehmigung die Kosten für die (2) Kinderspielplätze müssen für Kinder bis vierzehn 24. September 2025 beschlossen. Herstellung oder Unterhaltung von örtlichen Kin- Jahren geeignet und ausgestattet sein. der- und Jugendfreizeiteinrichtungen gegenüber Nürnberg, 1. Oktober 2025

§ 3 der Stadt Nürnberg übernommen werden. Soweit Stadt Nürnberg

die Verpflichtung für Gebäude entsteht, die dem

Lage des Kinderspielplatzes Marcus König

Wohnen von Studierenden bestimmt sind, wird dem (1) Der Kinderspielplatz soll vorrangig auf dem Bau- Antragsteller ein Recht auf Ablöse dieser Pflicht ein- Oberbürgermeister grundstück errichtet werden. geräumt. 

Amtsblatt Nürnberg Nr. 20a / 1. Oktober 2025 350

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg

Satzung zur Änderung der Satzung Umwelt zuständige Referat der Stadt Nürnberg zu Art. 2 über den Umweltpreis der Stadt richten; sie können von jedermann eingereicht werden.“ Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntma-

Nürnberg (UmweltpreisS – UmwprS)

chung im Amtsblatt in Kraft.

vom 10. August 2009

  1. § 4 wird aufgehoben.

(Amtsblatt S. 285)

  1. D er bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert: Vom 1. Oktober 2025 a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: Vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat am aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 24. September 2025 beschlossen. Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 „1. der Oberbürgermeister als Vorsitzender Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat bzw. die Oberbürgermeisterin als Vorsit- Nürnberg, 1. Oktober 2025 Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom zende oder eine Vertretung;“ Stadt Nürnberg 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort „der“ die durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 Wörter „bzw. die“ und nach dem Wort Marcus König (GVBl. S. 573), folgende Satzung: „Wahlbeamte“ die Wörter „bzw. Wahlbe- Oberbürgermeister amtin“ eingefügt.

Art. 1 

cc) In Nr. 3 werden die Wörter „ein Vertreter“ durch die Wörter „eine Vertretung“ ersetzt. 1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung dd) Nr. 4 wird aufgehoben. „UmweltpreisS“ durch die Kurzbezeichnung ee) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und wie folgt „Umweltpreissatzung“ ersetzt. gefasst: 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „4. drei bis fünf fachkundige Persönlichkeiten aus Stadtgesellschaft, Umweltvera) In der Angabe zu § 2 werden die Wörter bänden, -projekten und -organisationen, „für Unternehmen“ angefügt. aus schulischen, wissenschaftlichen oder b) In der Angabe zu § 3 werden die Wörter kulturellen Einrichtungen; die Berufung „und Bewerbung“ angefügt. erfolgt durch das für den Bereich Umwelt c) Die Angabe zu § 4 wird gestrichen. zuständige Referat der Stadt Nürnberg d) Die Angabe zu dem bisherigen § 5 wird die jeweils für eine sechsjährige Amtszeit; Angabe zu § 4. Wiederberufungen und längere Amtszeie) Die Angabe zu dem bisherigen § 6 wird ge- ten sind zulässig;“ strichen. ff) Die bisherigen Nrn. 6 bis 8 werden Nrn. 5 f) Die Angaben zu den bisherigen §§ 7 und 8 bis 7 und jeweils die Wörter „ein Vertreter“ werden die Angaben zu den §§ 5 und 6. durch die Wörter „eine Vertretung“ ersetzt. gg) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 8 und wie folgt 3. § 1 wird wie folgt geändert: gefasst: a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der „8. eine Vertretung der Gewerkschaften in Dritten Welt“ durch die Wörter „Ländern des der Region Mittelfranken.“ Globalen Südens“ ersetzt. b) I n Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4 anb) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: gefügt: „(2) Der Umweltpreis ist mit 15.000 Euro „Über Inhalt und Ergebnis der Beratungen dotiert. Die Vergabe erfolgt im zweijähri- ist Vertraulichkeit zu wahren. Die Tätigkeit ist gen Turnus. Der Preis soll in der Kategorie ehrenamtlich.“ Privatpersonen und Personenvereinigungen B 1228 B 8. D er bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geänvergeben werden. Es können mehrere Preise Verlag und Geschäftsstelle: Stadt Nürnberg, Amt für dert: mit entsprechend aufgeteiltem Preisgeld ver- Kommunikation und Stadtmarketing, Rathaus, Fünliehen werden.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ferplatz 2, Zimmer 201, 90403 Nürnberg, Telefon c) Folgender Abs. 4 wird angefügt: 0911/2 31-23 72; Anzeigenverwaltung: Amt für Kom- „§5 munikation und Stadtmarketing der Stadt Nürnberg, Te- „(4) Die wiederholte Verleihung des Umwelt- Preisverleihung“. lefon 09 11 / 2 31-53 19, Druck: noris inklusion kommupreises ist nach sechs Jahren zulässig.“ nal gGmbH, Bertolt-Brecht-Straße 6, 90471 Nürnberg. b) Folgender Abs. 3 wird angefügt: „(3) Der Oberbürgermeister bzw. die Ober- 4. In § 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst: bürgermeisterin oder eine Vertretung übergibt die Urkunde über die Verleihung des Um- Inhalt Seite „§ 2 weltpreises sowie die Anerkennungsurkunde Anerkennungsurkunde für Unternehmen“. an die Preisträgerinnen und Preisträger.“ 5. § 3 wird wie folgt gefasst: 9. Der bisherige § 7 wird aufgehoben. Begrünungssatzung 349 „§ 3 10. Der bisherige § 8 wird § 6. Kinderspielplatzsatzung 350

Öffentliche Ausschreibung und Bewerbung

D ie Vergabe von Umweltpreis und Anerkennungs- Satzung zur Änderung der urkunde wird öffentlich ausgeschrieben. Bewer- Umweltpreissatzung 351 bungen und Vorschläge sind an das für den Bereich

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