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← Sitzung des Jugendhilfeausschusses (18.07.2024)

Sitzung gesamt öffentlich

Anlage · 18.07.2024 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Titus Schüller Südstadt Marcus König Langwasser Nordstadt Jugendhilfeausschuss Kathrin Flach Gomez Soziales & Gesundheit Schule & Bildung Kultur, Sport & Freizeit Digitalisierung & Verwaltung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Sitzungsunterlagen

Sitzung des

Jugendhilfeausschusses

18.07.2024

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Sitzungsvorlage J/019/2024 5 TOP Ö 2 Standardbericht 2023 Kinder- und Jugendhilfen in Nürnberg, Hier: Antrag der Stadtratsgruppe Die Linke - Die Not des Kinder- und Jugendnotdienstes vom 12.02.2024 Sitzungsvorlage J/020/2024 8 2.1 Kurzbericht J/020/2024 12 2.2 Sachbericht J/020/2024 15 2.3 Datenbericht J/020/2024 29 Antrag_Kinder- und Jugendnotdienst_Die Linke J/020/2024 35 TOP Ö 3 Tätigkeitsbericht der Verfahrenslotsen in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10b SGB VIII Berichtvorlage J/021/2024 37 3.1 Zusammenfassung J/021/2024 41 3.2 Tätigkeitsbericht J/021/2024 44 TOP Ö 4 Weiterentwicklung der inklusiven Bildung, Betreuung und Erziehung in städtischen Kindertageseinrichtungen Sitzungsvorlage J/022/2024 63 4.1 Sachverhalt J/022/2024 67

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Jugendhilfeausschusses

Sitzungszeit

Donnerstag, 18.07.2024, 15:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Bericht

Ries, Elisabeth

2. Standardbericht 2023 Kinder- und Jugendhilfen in Nürnberg Beschluss

Hier: Antrag der Stadtratsgruppe Die Linke - Die Not des Kinder- J/020/2024

und Jugendnotdienstes vom 12.02.2024

Ries, Elisabeth

3. Tätigkeitsbericht der Verfahrenslotsen in der Kinder- und Bericht

Jugendhilfe nach § 10b SGB VIII J/021/2024

Ries, Elisabeth

4. Weiterentwicklung der inklusiven Bildung, Betreuung und Beschluss

Erziehung in städtischen Kindertageseinrichtungen J/022/2024

Ries, Elisabeth

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 25.04.2024,

öffentlicher Teil

6. Mitteilungen

7. Auflagen

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtrat 17.07.2024 öffentlich Beschluss

Jugendhilfeausschuss 18.07.2024 öffentlich Bericht

Betreff:

Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss

Sachverhalt (kurz): Personelle Veränderungen in der Besetzung des Jugendhilfeausschusses erfordern einen Beschluss:

Kreisjugendring Nürnberg-Stadt - beratender Sitz: Herr Marc Steinberger vom Kreisjugendring Nürnberg-Stadt wird für Frau Jessica Marcus als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Ferner wird Herr Fred Kupermann als stellvertretendes beratendes Mitglied für Herrn Marc Steinberger berufen.

Nürnberger Integrationsrat - beratender Sitz: Frau Özlem Öz, Mitglied des Nürnberger Integrationsrates, wird für Frau Dr. Magdalena Brandt als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Ferner wird Herr Marius Hanganu als stellvertretendes beratendes Mitglied für Frau Tamara Schönrock berufen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die vorschlagsberechtigten Organisationen bilden die Jugendhilfelandschaft ab; sie entsenden im Rahmen ihrer jeweiligen Richtlinien. Angestrebt wird eine diverse Zusammensetzung des JHA.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Personelle Veränderungen in der Besetzung des Jugendhilfeausschusses erfordern einen Beschluss:

Kreisjugendring Nürnberg-Stadt - beratender Sitz: Herr Marc Steinberger vom Kreisjugendring Nürnberg-Stadt wird für Frau Jessica Marcus als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Ferner wird Herr Fred Kupermann als stellvertretendes beratendes Mitglied für Herrn Marc Steinberger berufen.

Nürnberger Integrationsrat - beratender Sitz: Frau Özlem Öz, Mitglied des Nürnberger Integrationsrates, wird für Frau Dr. Magdalena Brandt als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Ferner wird Herr Marius Hanganu als stellvertretendes beratendes Mitglied für Frau Tamara Schönrock berufen.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Jugendhilfeausschuss 18.07.2024 öffentlich Beschluss

Betreff:

Standardbericht 2023 Kinder- und Jugendhilfen in Nürnberg

Hier: Antrag der Stadtratsgruppe Die Linke - Die Not des Kinder- und Jugendnotdienstes

vom 12.02.2024

Anlagen: 2.1 Kurzbericht 2.2 Sachbericht 2.3 Datenbericht Antrag_Kinder- und Jugendnotdienst_Die Linke

Sachverhalt (kurz): Die Verwaltung des Jugendamts berichtet im Juli jährlich über die Entwicklungen der Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen und Hilfen für junge Volljährige sowie Inobhutnahmen und Meldungen von Kindeswohlgefährdungen. Die konkrete Fallzahlentwicklung wird in einem seperaten Datenbericht dargestellt. Wichtige bundes- und landesweite Entwicklungen bzw. Trends und Projekte werden dargestellt und interpretiert. Die Berichterstattung erfasst auch den Kinder- und Jugendnotdienst.

In diesem Jahr werden außerdem die Aufgaben und Tätigkeiten der Amtsvormundschaft dargestellt.

Bezug zum Orientierungsrahmen für die Jugend-, Familien-, Senior*innen, Bildungs- und Sozialpolitik in Nürnberg: Leitlinie 2: Familie stärken, Erziehung unterstützen Leitlinie 3: Rechte von Kinder und Jugendlichen durchsetzen Leitlinie 4: Bildung im Lebenslauf fördern, früh beginnen Leitlinie 6: Perspektiven nach Neuzuwanderung und Flucht eröffnen

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von 12 Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Aktuell in Abstimmung

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Angebote richten sich an alle Kinder und Jugendliche unabhängig v. Geschlecht, sex. Orientierung, Religion, Kultur o. Herkunftsland. Es gibt geschlechtsspezifische Unterschiede bei Inanspruchnahme

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Jugendhilfeausschuss erkennt die Notwendigkeit der Stellenschaffungen beim ASD aufgrund der vermehrten Anzahl unbegleiteter minderjähriger Ausländer (umA), aktuellen Fallzahlsteigerungen sowie neu hinzugekommener Aufgaben an und beauftragt die Verwaltung des Jugendamts, die notwendigen Stellen zu beantragen. Über die endgültige Bereitstellung der Mittel und Stellen entscheidet der Stadtrat in den Haushaltsberatungen.

Zusammenfassung

Standardbericht 2023 Kinder- und Jugendhilfen in Nürnberg

Hier: Antrag der Stadtratsgruppe Die Linke - Die Not des Kinder- und Jugendnotdienstes

vom 12.02.2024

Der Standardbericht 2023 setzt das Format von 2022 fort und enthält einen Sachbericht sowie einen detaillierten Datenbericht.

1. Aktuelle Entwicklungen in Nürnberg

Bezugnehmend auf die Standardberichte der letzten beiden Jahre - vorgestellt in den Jugendhilfeausschüssen im Juli 2022 und 2023 - werden im Folgenden zentrale Entwicklungen und neue Projekte ab Mitte 2023 dargestellt.

Demographische Entwicklung in Nürnberg

Die demographische Entwicklung in Nürnberg zeigt einen Anstieg der Einwohnerzahl und eine Rekordzahl an jungen Einwohnern.

Kinder- und Jugendhilfe

Neuorganisation des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD)

Eine Neuorganisation des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD) erfolgt aufgrund soziodemographischer Veränderungen und neuer Aufgaben. Das Team 10 (Flucht) wird aufgelöst und dafür eine zehnte Regelregion eingerichtet. Ein Spezialteam bleibt für vorläufige Inobhutnahmen für umA bestehen. Die Neuorganisation erfolgt im Zeitraum 2024/2025 in mehreren Phasen, ohne zusätzliche Personalressourcen zu beanspruchen.

Kinder und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

Seit Juli 2021 wird über die Umsetzung des KJSG informiert. Die Reform soll bis 2027 abgeschlossen sein. Nürnberg nahm 2023 am Pilotprojekt "Verfahrenslotsen in der Jugendhilfe" teil, um Erfahrungen zu sammeln und fachliche Empfehlungen zu entwickeln. Das Bundesprojekt zur Vorbereitung der inklusiven Lösung wurde begonnen, finanziert durch Bundesmittel. Der Gesetzesentwurf zur 3. Stufe der SBG VIII-Reform wird im Sommer 2024 erwartet. Noch ist offen, wie die neue Aufgabenverteilung in Bayern zwischen den Bezirken und den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe mit der Überführung der Eingliederungshilfe für junge Menschen in die Jugendhilfe gestaltet werden soll.

Seit 01.01.2024 ist die Installation von Verfahrenslotsen verpflichtend (2. Stufe der SGB-Reform). Diese sollen Familien und junge Menschen bei der Verwirklichung ihrer Leistungsansprüche unterstützen. Unter TOP 3 wird ausführlich über die Erfahrungen der Verfahrenslotsinnen in Nürnberg berichtet. Auch die anderen vielfältigen Neuerungen des KJSG (1. Stufe der SGB VIII-Reform) werden erfolgreich weiter umgesetzt.

2. Amtsvormundschaft

Die Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft (J/B 3-5) führt gesetzliche Pflichtaufgaben wie Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften durch. Diese umfassen die elterliche Sorge für Kinder und Jugendliche in verschiedenen Fällen wie Entzug der elterlichen Sorge oder unbekanntem Aufenthalt der Sorgeberechtigten.

Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind nach § 55 SGB VIII ermächtigt, unabhängig und nach Ermessen zu entscheiden. Seit der Vormundschaftsreform 2011/2023 wird die Beteiligung der Kinder an Entscheidungen betont. Amtsvormünder müssen ihre gesamte Arbeitszeit für die Mündel aufwenden und monatlich Kontakt in deren gewohnter Umgebung halten.

In der Amtsvormundschaft arbeiten Sozialpädagogen und Verwaltungskräfte und decken sowohl pädagogische als auch rechtliche Aufgaben ab. Der Arbeitsaufwand ist erheblich, da die Probleme der Kinder und Jugendlichen zunehmen. Bei der gesetzlichen Maximalfallzahl von 50 Fällen pro VK kann die verantwortungsvolle Aufgabe kaum noch bewältigt werden, es wäre das fachliche Ziel, die Fallzahl auf 30-35 Fälle pro VK zu reduzieren.

Seit Jahren gibt es den Arbeitskreis mittelfränkischer Amtsvormünder, der sich regelmäßig trifft und Fortbildungen organisiert.

Zukünftige Gesetzesänderungen in Bereichen wie Abstammungs- und Sorgerecht sowie Namensrecht werden zusätzliche Aufgaben mit sich bringen. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesen Änderungen erfolgt später im Jahr.

3. Schutzauftrag, Inobhutnahmen und erzieherische Hilfen 2023 in Nürnberg

Entwicklung der HzE im Kontext des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII

Die Mitteilungen im Rahmen von Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII stiegen 2020 und 2021 deutlich an, gingen 2022 leicht zurück und stiegen 2023 wieder um 12 %. Die Inobhutnahmen von Minderjährigen in Nürnberg nahmen 2023 um 4 % zu, mit einem Anstieg bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) um 5 %. Insgesamt wurden 164 vorläufige Inobhutnahmen von umA registriert.

Hilfen zur Erziehung gem. §§27ff. und Eingliederungshilfen §35a und Hilfe für junge Volljährige §41 SGB VIII

Die Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27ff SGB VIII stiegen das dritte Jahr in Folge um über 3%. Ambulante und teilstationäre Hilfen nahmen zu, ebenso die sozialpädagogische Familienhilfe und Integrationshelfer. Fehlende Anschlussplätze und überbelegte Inobhutnahmeplätze führten zu Mehrarbeit und Belastungen beim Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD). Die Gesamtkosten für die Hilfen betrugen 2023 84,3 Mio. Euro (+7,8%).

Zum Antrag der Stadtratsgruppe Die Linke „Die Not des Kinder-und Jugendnotdienstes“ vom 12.02.2024 wird in der Beilage 2.2 unter Punkt 3 „Aktuelles aus dem Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) ergänzend berichtet.

Die Fallsteigerungen und die schwierige und langwierige Suche nach Anschlusshilfen führen zu einer deutlichen Mehrbelastung im ASD. Das Jugendamt steht mit DiP im Kontakt, um dringend notwendige Stellenmehrbedarfe zu ermitteln, um diese zur Stellenschaffung 2025 anzumelden.

Neuorganisation des Kinder- und Jugendnotdienstes

Seit 2017 hat sich die Situation im Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) aufgrund verschiedener Herausforderungen verschärft. Dazu gehören zunehmende Problemfälle, hohe Zugangszahlen von umA, Fachkräftemangel und damit verbundene fehlende Anschlusshilfen bei den freien Trägern.

Eine Neuorganisation des KJND wird angestrebt, die eine klare Trennung der Aufgaben zwischen dem städtischen Jugendamt und dem Schlupfwinkel e.V. vorsieht. Der städtische KJND übernimmt hoheitliche Aufgaben, während der Schlupfwinkel e.V. längere Betreuungen und das SleepIn betreibt. Diese Neuorganisation soll bis Ende 2024 abgeschlossen sein und wird von der Heimaufsicht positiv begleitet.

4. Nürnberger Erziehungsberatungsstellen

Die Fallzahlen bei Erziehungsberatungsstellen stiegen 2023 um über 400 Fälle auf 3.651, was seit 2020 eine Zunahme von 23 % bedeutet und lange Wartezeiten für Familien verursacht. Trotz zwei neuer Stellen für aufsuchende Arbeit in der Südstadt bleibt der Personalbedarf hoch, insbesondere im Stadtteil Lichtenreuth. Kinder und Jugendliche mit multifaktoriellen Problemlagen benötigen mehr Beratungstermine, und Fälle psychischer Auffälligkeiten nehmen aufgrund überlasteter psychotherapeutischer Dienste zu. Die steigenden Anfragen für Diagnosen von Teilleistungsschwächen und Kindeswohlgefährdungen belasten die Kapazitäten der Beratungsstellen erheblich. Präventions- und spezielle Beratungsangebote wurden erweitert, darunter Kurse für Eltern in Trennung und Beratung in Fremdsprachen für Geflüchtete.

5. HzE-Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII

Die HzE-Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII bildet in Nürnberg durch kontinuierlichen fachlichen Austausch und konstruktive Zusammenarbeit eine wichtige Basis für die Bedarfsplanungen und fachliche Ausgestaltung der Verwaltung, wobei aktuelle Themen in Unterarbeitsgruppen bearbeitet werden und die Sitzungen 2023 virtuell sowie 2024 wieder in Präsenz stattfanden. Die Arbeitsgemeinschaft wird in der Sitzung mündlich berichten.

6. Fünfter Nürnberger Jugendhilfetag

In diesem Jahr findet der fünfte Nürnberger Jugendhilfetag am 25.07.2024 im Caritas-Pirckheimer-Haus statt. Der 5. Nürnberger Jugendhilfetag wird das Thema „Digitalisierung und KI und deren Einfluss auf die Soziale Arbeit sowie auf die Lebenswelten junger Menschen“ behandeln. Außerdem wird es einen Exkurs in das Cannabisgesetz geben.

Sachverhalt 2.2

Standardbericht 2023 Kinder- und Jugendhilfen in Nürnberg

Hier: Antrag der Stadtratsgruppe Die Linke - Die Not des Kinder- und Jugendnotdienstes vom

12.02.2024

Für den Standardbericht 2023 wurde das Berichtsformat, das 2022 erstmalig umgesetzt wurde, fortgeschrieben. Die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen der Handlungsfelder und Angebote werden weiterhin im Sachbericht dargestellt, der um einen detaillierten Datenbericht (siehe Beilage 2.3) ergänzt wird.

1. Aktuelle Entwicklungen in Nürnberg

Bezugnehmend auf die Standardberichte der letzten beiden Jahre – vorgestellt in den Jugendhilfeausschüssen im Juli 2022 und 2023 - werden im Folgenden zentrale Entwicklungen und neue Projekte aus dem Jahr 2023 dargestellt.

Demographische Entwicklung in Nürnberg

Wie bereits im Vorjahr zeigen sich auch 2023 weiter steigende Einwohnerzahlen. Die Einwohnerzahl insgesamt legt um 0,6 % zu und zählt nun 544.414 Einwohner. Auch die Anzahl der Jungeinwohner (0 bis unter 21 Jahre) erreicht mit einem Zuwachs um knapp 0,7 % zum Vorjahr einen neuen Höchststand mit über 102.250 jungen Menschen. Gegen den Trend ist 2023 in der Alterskohorte bei den 0 – 6-Jährigen ein Rückgang um 643 junge Menschen zu verzeichnen, in allen drei weiteren Alterskohorten steigen die Zahlen.

Nürnberg im Vergleich mit anderen Großstadtjugendämtern (Interkommunaler Vergleichs-

ring)

Seit 2005 beteiligt sich das Jugendamt der Stadt Nürnberg am interkommunalen Vergleichsring Jugendhilfe der deutschen Großstädte. Durch den bundesweiten Vergleich und den fachlichen Austausch können aktuelle Entwicklungen besser eingeordnet und bundesweite Trends erkannt werden. Erfahrungsgemäß liegt Nürnberg im Vergleich der deutschen Großstädte sowohl bei der Leistungsdichte für laufende und neu begonnene Hilfen als auch bei den Kosten pro Jungeinwohner und den Kosten pro laufende Hilfen unter dem Durchschnitt. Zudem weist der Hilfequotient einen deutlichen Anstieg von ambulanten Hilfen und teilstationären Hilfen im Vergleich zu stationären Hilfen aus. Im Rahmen der Vergleichsringsitzungen wurde im Herbst 2023 beschlossen, dass ein überarbeitetes Grund- und Kennzahlensystem erarbeitet werden soll und ab dem Berichtsjahr 2023 angewendet werden wird. Dieses System befindet sich aktuell noch in der Überarbeitung, so dass für das Berichtsjahr 2023 keine aktuellen Vergleichszahlen vorliegen.

Kinder- und Jugendhilfe

Neuorganisation des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD)

Mit der Reform der sozialen Dienste im Jahr 2005 wurde der Allgemeine Sozialdienst (ASD) als eigenständiges Amt aufgelöst und mit seinen kinder- und jugendhilferechtlichen Aufgaben im Jugendamt in den neu geschaffenen Bereich 3 eingegliedert. In diesem Zuge wurde der ASD aus vormals fünf Sozialregionen in nunmehr neun Sozialregionen organisiert. Zu Grunde lagen Stadtplanungsdaten sowie soziodemografische Informationen. Im Jahr 2017 wurde in Folge der hohen Zugangszahlen unbegleiteter minderjähriger Ausländer (umA) sowie der großen Anzahl von geflüchteten Familien in Gemeinschaftsunterkünften zusätzlich zu den neun Sozialregionen ein spezialisiertes Team 10 (Flucht) geschaffen. Das Team 10 mit Teamleitung und zehn VK-Stellen bearbeitet die sog. vorläufige Inobhutnahme nach §42a SGB VIII und übernimmt die Beratung und Betreuung sowie alle Aufgaben im Bereich des Kinderschutzes für Familien in Gemeinschaftsunterkünften. Inzwischen haben sich die vormals zu Grunde liegenden Planungsdaten für das Stadtgebiet Nürnberg grundlegend verändert und eine Neuorganisation des ASD erforderlich gemacht. Insbesondere  soziodemografische Veränderungen,  die Veränderung und Entstehung großer Neubaugebiete,  die unterschiedliche Größe der Teams in den Regionen mit den einhergehenden unterschiedlichen Leitungsspannen,  die Entwicklung im Kinderschutz sowie neue gesetzliche Aufgaben  und nicht zuletzt die dynamische Entwicklung von Zuwanderung und Fluchtgeschehen

machen einen neuen Zuschnitt der Regionen erforderlich, um diesen Entwicklungen adäquat begegnen zu können. Auf der Grundlage einer Analyse von soziodemografischen und städtebaulichen Daten sowie Leistungsdaten im Bereich des SGB VIII und dem Anspruch, inklusive Aspekte in der Kinder- und Jugendhilfe nachhaltig abzusichern, wird das Team 10 aufgelöst und stattdessen eine zehnte „Regelregion“ eingerichtet. In den dann zehn Regelregionen, die in zwei Schritten einen entsprechenden Neuzuschnitt ihrer Grenzen nach sich ziehen, werden dann für die Familien alle Leistungen nach dem SGB VIII einschließlich in den dort jeweils verorteten Gemeinschaftsunterkünften erbracht.

Lediglich für die Aufgaben im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach §42a SGB VIII (hier erfolgen insbesondere Personen- und Altersfeststellung, Gesundheitscheck und Prüfung der Verteilfähigkeit sowie die ggf. erforderliche Vermittlung an medizinische oder psychologische Fachdienste für unbegleitete minderjährige Ausländer) wird ein „Spezialteam“ erhalten bleiben.

Zur genauen organisatorischen Anbindung in die Struktur des Bereichs 3 werden derzeit noch Details diskutiert. Der gesamte Prozess der Neuorganisation des ASD soll im Interesse einer guten Umsetzbarkeit im Zeitraum 2024/2025 in mehreren Phasen erfolgen. Zunächst wird das Team 10 aufgelöst und eine neue Region etabliert, die die massiv überlasteten Regionen 4 (Teile der Nordstadt) und 6 (Teile der Südstadt) entlasten wird. Unter anderem werden dabei die großen Neubaugebiete in der Regensburger Straße und Lichtenreuth berücksichtigt. Die Neuorganisation berücksichtigt Schnittstellen in den Sozialräumen, insbesondere auch zu Familienzentren und Schulen sowie weiteren wichtigen Kooperationspartnern der sozialen Infrastruktur. Mit der Neuorganisation einher geht auch die Prüfung der künftigen Arbeitsform innerhalb der Regionalteams, insbesondere mit Blick auf die mögliche anstehende inklusive Lösung im Rahmen

des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes ab 2028. Dabei sind die Organisationserkenntnisse, die durch die Verfahrenslotsen im Rahmen des §10b SGB VIII gewonnen werden sowie die Erkenntnisse aus Projekten zur inklusiven Lösung, an denen das Jugendamt beteiligt ist, von großer Bedeutung.

Die Neuorganisation des ASD erfolgt im Rahmen der bestehenden pädagogischen Personalressourcen und erzeugt auf der fachlichen Seite per se keine zusätzlichen Stellenbedarfe. Die Neuorganisation bedingt allerdings eine Angleichung der Verwaltungskapazitäten um eine halbe VK.

Unabhängig von der Neuorganisation werden jedoch bis zu 12 neue Planstellen für die Aufgabenmehrung im regulären Stellenschaffungsverfahren 2025 beantragt. Zur Begründung siehe im Folgenden die detaillierte fachliche Darstellung.

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

Seit Juli 2021 informieren wir über die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen der mehrstufigen Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG). Während die gesetzliche Neufassung erst bis 2027 abgeschlossen sein wird, müssen die gesetzlichen Neuerungen der 1. und 2. Stufe (Verfahrenslotsten ab 01/2024) sukzessive verfolgt und umgesetzt werden. Im Berichtszeitraum konnte in Nürnberg als einer von neun weiteren Projektstandorten das im Vorjahr bereits angesprochene Pilotprojekt „Verfahrenslotsen in der Jugendhilfe“ des bayerischen Landesjugendamtes vollständig durchgeführt werden. Die erlangten Erfahrungen der Projektstandorte wurden zusammengetragen und werden vom bayerischen Landesjugendamt zur Entwicklung fachlicher Empfehlungen zu Aufgaben und Verortung der Verfahrenslotsen genutzt.

Bundespilotprojekt Modellkommunen und Bayerisches Projekt zur Inklusion

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) wird ein neuer gesetzlicher Rahmen abgesteckt, um in den kommenden Jahren eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe zu gestalten. Dies stellt eine fachliche und organisatorische Herausforderung dar und erfordert zudem eine Verwaltungsreform. Der Prozess der fachlichen Zusammenführung wird durch ein Projekt des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung Speyer in einer beobachtenden Rolle begleitet. Die Stadt Nürnberg und der Bezirk Mittelfranken beteiligen sich gemeinsam an diesem Bundesprojekt zur Inklusion. Gegenstand ist die Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) in der 3. Stufe und der damit einhergehenden Umstellung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der Eingliederungshilfe im Zuge der großen Lösung im Jahr 2028. Neben der Stadt Nürnberg sind noch das Kreisjugendamt Euskirchen, das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden und das Jugendamt der Stadt Lingen Modellstandorte des Bundesprojektes. Die durch Bundesprojektmittel finanzierte Teilzeitstelle zur Koordination und Organisation des Projekts konnte 2023 zügig besetzt werden.

Das Jugendamt der Stadt Nürnberg und der Bezirk Mittelfranken haben einen gemeinsamen Prozess gestartet und ihre Arbeitsbereiche und Arbeitsweise gegenseitig vorgestellt. Seitens des Jugendamts wurde eine Matrix mit sich wechselseitig beeinflussenden Faktoren erstellt, um verschiedene Stakeholder zu identifizieren und Meilensteine zu bestimmen.

Aktuell wird die unterschiedliche Zuständigkeitsregelung von Bezirk Mittelfranken und dem Jugendamt analysiert, mit dem Ziel, genaue Fallzahlen bzw. Zahlen der leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen in der Eingliederungshilfe für das Stadtgebiet Nürnberg zu erlangen.

Im Juni und September 2024 sind Austauschrunden mit den anderen Modellkommunen geplant. Der Referentenentwurf zur 3. Stufe der SGB VIII-Reform wird im Sommer 2024 erwartet.

Bei dem bayerischen Inklusionsprojekt handelt es sich um ein eigenständiges Projekt mit dem Kooperationspartner INSO im Auftrag des Landesjugendamts Bayern. Das Projekt soll auch dazu dienen, in den Austausch zu kommen, und die Ergebnisse sollen bei der Entscheidung helfen, wie die künftige Gesamtzuständigkeit der Jugendhilfe für alle Kinder, also auch für Kinder mit einer (drohenden) Behinderung, strukturell in Bayern umgesetzt werden soll. Beteiligte Kommunen sind der Landkreis Günzburg, Landkreis Rosenheim und die Stadt Regensburg. Insgesamt fanden drei Workshops statt.

In der ersten Phase des Projektes wurden zusammen mit dem Bezirk Mittelfranken analog der Personalbemessung (PeB) Kernprozessbeschreibungen für die Arbeitsbereiche "Frühförderung", "Schulbegleitung", "Hilfsmittel", "Heilpädagogische Tagesgruppen" sowie "Heimerziehung" erstellt. In einer zweiten Phase wurden diese Prozesse gemeinsam zwischen der Stadt Nürnberg und dem Bezirk Mittelfranken erörtert und dabei die Unterschiede zwischen der Leistungsgewährung des Bezirkes Mittelfranken und der Jugendhilfe in der Stadt Nürnberg thematisiert. In der dritten Phase wurden im Rahmen eines Workshops mit den Vertreterinnen und Vertretern der Jugendämter Prozessabläufe erörtert, Schnittstellen aber auch Unterschiedlichkeiten eruiert und Überlegungen angestrebt, welche möglichen Schlussfolgerungen sich für die Kinder- und Jugendhilfe bei einer Aufgabenübertragung ergeben. Geplant ist für den Oktober dann eine landesweite Veranstaltung für alle Jugendämter in Bayern.

Weitere Projekte

Weitere Themen wurden in jugendamtsinternen bzw. Unterarbeitsgruppen der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII bearbeitet. Die Arbeitsgruppe zum Thema CareLeaver unter Beteiligung der freien Träger, die der Frage der Notwendigkeit und ggf. des Formates eines speziellen Angebots nachgehen sollte, konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Eine begleitende Masterarbeit lieferte Ergebnisse aus der qualitativen Befragung von CareLeavern. Auch ein Projekt eines freien Trägers, das durch die Aktion Mensch gefördert wird, konnte an den Start gehen und die Arbeit aufnehmen. Beim ASD wurden bereits zusätzliche Kapazitäten geschaffen, um den neuen Aufgaben, die das KJSG mit sich bringt, nachgehen zu können, bspw. die Umsetzung des §41a SGB VIII. Auch konnte die Unterarbeitsgruppe zum Thema sozialpädagogische Familienhilfe und suchtbelastete Familien zum Abschluss gebracht werden. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigte, dass diese mit den herkömmlichen Konzepten oft nicht adäquat bzw. nachhaltig genug unterstützt werden konnten. Die Arbeitsgruppe, die sich aus freien Trägern der Jugendhilfe und den beiden großen lokalen Trägern der Drogenberatung (Mudra e.V. und Lilith e.V.) zusammensetzte, konnte Empfehlungen bzw. Gelingens-Faktoren für die Unterstützung der Zielgruppe entwickeln, die in konkreten Umsetzungskonzepten der freien Träger münden sollen. Hierbei konnten die Träger mudra e.V. und vsj e.V. bereits ein Kooperationskonzept umsetzen, welches die Arbeit mit Nürnberger Familien bereits im Frühjahr 2024 aufnehmen konnte.

2. Amtsvormundschaft

In der Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft (J/B 3-5) werden vielfältige Aufgaben wahrgenommen, u.a. die Führung der Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften. Hierbei handelt es sich ausschließlich um gesetzliche Pflichtaufgaben.

Das Sachgebiet und die Abteilung sind im Bereich 3 „Soziale Dienste und Erzieherische Hilfen“ im Jugendamt verortet. Fachlich hat das Sachgebiet Amtsvormundschaft eine besondere inhaltliche Nähe zum Allgemeinen Sozialdienst und zur wirtschaftlichen Jugendhilfe.

Die Amtsvormundschaft umfasst die gesamte elterliche Sorge für die Kinder und Jugendlichen, während dies bei der Amtspflegschaft für die übertragenen Wirkungskreise gilt. Im Weiteren wird nur der Begriff Amtsvormundschaften verwendet. Die Aussagen gelten auch für die Amtspflegschaften, eingeschränkt auf den jeweils übertragenen Wirkungskreis.

Amtsvormundschaften treten ein durch (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge bei minderjährigen Müttern, bei geschäftsunfähigen Elternteilen, bei unbekanntem Aufenthalt der Sorgeberechtigten, Tod der Sorgeberechtigten, in Adoptionsverfahren, etc. Die Bestellung erfolgt immer über das Familiengericht.

Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter werden gem. § 55 SGB VIII zur Führung der Amtsvormundschaften ermächtigt. Nach der Ermächtigung entscheiden die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Einzelfall weisungsungebunden nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Tätigkeit der Führung der Amtsvormundschaft ist dabei ausschließlich dem Privatrecht zugeordnet. Die Aufsicht über die Tätigkeit liegt beim jeweiligen Familiengericht.

Im Jahr 2011 wurde der erste Teil der Vormundschaftsreform in Kraft gesetzt, zum 01.01.2023 trat der zweite Teil in Kraft. Der wichtigste Inhalt ist die noch weiter betonte Subjektstellung des Kindes. Diese soll alters- und entwicklungsgerecht an allen Entscheidungen, die das Kind persönlich betreffen, beteiligt werden. Für den Amtsvormund wurde in § 55 Abs. 5 SGB VIII nochmals verdeutlich, dass der Amtsvormund seine gesamte Arbeitszeit für die Mündel aufzuwenden hat. Andere Aufgaben sind weder personell, organisatorisch noch funktionell erlaubt.

Um die persönliche Verantwortung für Pflege und Erziehung der Mündel wahrnehmen zu können, wurde auch nochmals die monatliche Kontaktpflicht in der gewohnten Umgebung des Kindes für den Amtsvormund betont.

Personell sind in der Amtsvormundschaft sowohl Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen als auch Verwaltungskräfte beschäftigt. Die Amtsvormundschaft beinhaltet sowohl pädagogische Tätigkeiten als auch rechtliche. Zu nennen wären hier z.B. Ausländer- und Asylrecht, Erbrecht, Gesundheitsfürsorge, Familiengerichtsverfahren, Strafverfahren, Teilnahme an Hilfeplänen, Krisengesprächen, Vorstellungen der Mündel in den Einrichtungen, begleitete Umgangskontakte, ärztliche Angelegenheiten (Medikamentengabe, Operationen, etc.), Regelung des Umgangs, und noch viele andere.

Aus der nicht vollständigen Aufzählung ist der zeitliche Aufwand, der für die Sachbearbeitung nötig ist, klar zu erkennen.

Ergänzend zu erwähnen, dass in den letzten Jahren die Kinder und Jugendlichen mit immer größeren Problemen behaftet sind, wodurch die Sachbearbeitung immer schwieriger und zeitaufwendiger geworden ist und auch zukünftig nicht mit einer Verbesserung zu rechnen ist, eher im Gegenteil. Teilweise ist deutschlandweit keine Einrichtung mehr zu finden. Die persönliche Verantwortung des Amtsvormunds ist hier in der Praxis besonders belastend.

Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang die Fallzahl von 50 Fällen pro VK, die in § 55 Abs. 3 SGB VIII als Maximalzahl vorgegeben ist. Die einschlägigen Fachgremien (Bundesforum Vormundschaft, Bundesverband Vormundschaftstag e.V., DIJuF, Bayerisches Landesjugendamt bzgl. Vereinsvormundschaften, etc.) empfehlen davon abweichend eine Fallbelastung vom maximal 30-35 pro VK, um den vielfältigen Aufgaben, der hohen Verantwortung und der engen Begleitung der Mündel gerecht werden zu können. Die Verringerung der Fallzahl ist mittlerweile

deutschlandweit bei vielen Jugendämtern umgesetzt worden. Auch bei J/B3-5 wurden bereits erste Überlegungen angestellt, wie eine adäquate Umsetzung in der Abteilung realisiert werden könnte. Die angespannte Haushaltssituation lässt dies im Moment aber noch nicht zu.

Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Fälle in 2023 um 11,5% im Bereich der Vormundschaften auf 807 Fälle (ohne umA) bzw. um 26,8% auf 90 Fälle für umA. Entsprechende Stellenschaffungsanträge wurden (unterjährig) gestellt, um die gesetzliche Höchstgrenze von 50 Fälle je VK einzuhalten.

Um den Anforderungen der Amtsvormundschaft gerecht zu werden, gibt es in Mittelfranken seit Jahren den Arbeitskreis mittelfränkischer Amtsvormünder. Ausgehend von einer Initiative der Abteilungsleitungen der Amtsvormundschaften der Jugendämter Fürth und Nürnberg trifft sich der Arbeitskreis zweimal jährlich an wechselnden Orten der teilnehmenden Jugendämter. Es nehmen alle mittelfränkischen Jugendämter teil, zusätzlich ist auch immer das Kreisjugendamt Forchheim als ständiges Mitglied dabei. Im Oktober feiert der Arbeitskreis sein 20-jähriges Jubiläum. In der ganzen Zeit hatte der Arbeitskreis auch diverse Inhouse-Fortbildungen organisiert und gemeinsam finanziert (z.B. Ausländer- und Asylrecht, Erbrecht, Gesprächsführung mit Kindern, Bindungstheorie, etc., nur um einige zu nennen).

Spannend bleibt die weitere Umsetzung der Gesetzesreform zur Vormundschaft. Zusätzlich stehen in der laufenden Wahlperiode, vermutlich sogar in diesem Jahr, etliche weitere Gesetzesänderungen an, die die Abteilung J/B3-5, aber auch das gesamte Jugendamt betreffen. Um einige zu nennen: Änderungen im Abstammungs- und Sorgerecht (Stichwort Mitmutter…), Umgangsrecht, elektronische Präsenzbeurkundung, Namensrecht, Verhinderung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung, etc. Es werden einige zusätzliche Aufgaben auf J/B3-5, den ASD und das gesamte Jugendamt zukommen.

Da zu den geplanten Gesetzesänderungen zum Großteil nur Referentenentwürfe und Eckpunktepapiere vorliegen, kann eine tiefergehende Befassung mit den einzelnen Änderungen erst im Laufe des Jahres erfolgen.

3. Schutzauftrag, Inobhutnahmen und erzieherische Hilfen 2023 in Nürnberg

Entwicklung der HzE im Kontext des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII

747 730 751 729 736 854 902 807 862 998 980 1 10 0

-50 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Abb. 1: Anzahl der Mitteilungen einer mögl. Kindeswohlgefährdung

Nachdem die Anzahl an Mitteilungen im Rahmen von Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII mit +6,8 % in 2020 und weiteren +15,8 % in 2021 deutlich zunahmen, kam es 2022 mit 980 Mitteilungen zu einem leichten Rückgang (-1,8 %). Dieser wurde durch eine Erfassungsänderung begründet, was durch die Fallzahl von 2023 bestätigt werden kann. Hier zeigt sich mit 1.100 Mitteilungen ein Anstieg um 12 % zum Vorjahr bzw. 28% zu 2021 und 10% zum Jahr 2022.

Inobhutnahmen

Insgesamt wurden im Jahr 2023 397 Minderjährige (inklusive UMA) mindestens einmal in Nürnberg in Obhut genommen, ein Zuwachs zum Vorjahr von 4 %. Darunter eine nicht unerhebliche Anzahl an jungen Menschen, die in stationären Betreuungssettings nicht gehalten werden konnten und deshalb im Kinder- und Jugendnotdienst (wieder) aufgenommen werden mussten. Zudem betraf jede vierte Inobhutnahme in 2023 einen unbegleitet minderjährigen Ausländer, dies entspricht einem Anstieg um 5 % zum Vorjahr. Hinzu kommen noch 164 vorläufige Inobhutnahmen von ausländischen jungen Menschen, die ohne Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten nach Deutschland eingereist sind (§ 42a SGB VIII). Neben der Abklärung des Kindeswohls und ggf. nächster Verwandten, ist innerhalb von vierzehn Werktagen ein möglicher Ausschluss der Durchführung des deutschlandweiten Verteilverfahrens aufgrund des Gesundheitszustandes des UmA zu prüfen.

Hilfen zur Erziehung gem. §§27ff und Eingliederungshilfen §35a und Hilfe für junge Volljäh-

rige §41 SGB VIII

Die Gesamtzahl der laufenden Fälle (Stichtag 31.12.) legt das dritte Jahr in Folge um mehr als + 3 % zu (+ 8 % im Vergleich zu 2022) und liegt im Vergleich zu 2022 um rund 200 Hilfen höher.

Abbildung 1

Abb. 2: Entwicklung der Fall- u. Kostenzahlen

Die bereits in der Vergangenheit dargelegten Entwicklungen - Verschiebung von stationären Hilfen zu ambulanten und teilstationären Hilfen, Umsetzung des Steuerungszieles Vollzeitpflege vor Heimunterbringung, Zunahme an individuellen bzw. intensivpädagogischen Betreuungssettings – setzen sich auch 2023 fort.

Der 2022 festgestellte Trend des Rückgangs ambulanter Erziehungshilfen in Form von Erziehungsbeistandschaft konnte 2023 nicht beobachtet werden. Hier blieben die Zahlen konstant bzw. stiegen für die sozialpädagogische Familienhilfe sogar um 9 % zum Vorjahr an. Auch die Zunahme

der Integrationshelfer (Einzelintegration gem. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) setzte sich weiter fort mit einer Zunahme um + 12% auf rund 213 laufende Fälle im Jahr 2023.

Beim ASD führten und führen die fehlenden Anschluss- und überbelegten Inobhutnahmeplätze wie auch beim Kinder- und Jugendnotdienst (s.u.) zu deutlicher Mehrarbeit und -belastungen bei den Fachkräften. Dieser schwerpunktmäßig fallimmanente zeitliche Arbeitsmehraufwand wird sich nach Einschätzung des Jugendamts in den Folgejahren noch verstärken, da die Tendenz des Rückzugs von freien Trägern aus diesem Betätigungsfeld sich durch die aktuelle Arbeitsmarktlage bei den notwendigen Fachkräften als wesentlicher Treiber der Entwicklung noch verstärken dürfte. Spiegelbild dieser Entwicklung sind weitere dringend notwendige Personalbedarfe im ASD.

Um die Leistungs- und Einsatzfähigkeit der ASD-Teams zu sichern, arbeitet das Jugendamt mit dem Personalamt eng zusammen, um Vakanzen möglichst schnell nachzubesetzen. Besetzungslücken beim ASD, auch von Leitungsstellen, konnten 2023 meist zügig geschlossen werden, allerdings ist die Bewerbungslage schwieriger als in früheren Jahren. Zunehmend führen auch Langzeiterkrankungen und geplante Auszeiten (Sabbat) zu Ausfällen in den Teams.

Die Gesamtkosten für Hilfen gemäß §§ 27ff SGB VIII in Nürnberg belaufen sich 2022 auf 78,2 Mio. Euro (+ 7%). Hierbei haben unter anderem die steigenden Fallzahlen, aber auch die Tarifabschlüsse im Jahr 2023 und die damit steigenden Tagessätze einen erheblichen Einfluss.

Beratungen nach §16 – Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

Für eine gezielte und wirksame Hilfeplansteuerung sind das Kennenlernen der Familie, das Begleiten der Familie in verschiedene Lebensphasen und eine fundierte Diagnostik von zentraler Bedeutung. Daher stellt für das Jugendamt der Stadt Nürnberg die eigenständige Beratungsleistung nach § 16 SGB VIII eine zentrale Aufgabe des ASD dar. Durch die Beratung sollen die dringend notwendigen Grundlagen geschaffen werden, eine bedarfsgerechte Versorgung der jungen Menschen und ihrer Familien gewährleisten zu können und ggf. auch Hilfen zu vermeiden. Beratungsleistungen nach § 16 sind für den ASD als wichtige Präventionsinvestition zu verstehen. Wie in Abbildung 3 ersichtlich, nimmt trotz dem klaren Steuerungsanspruch und zusätzlich geschaffener Ressourcen im Jahr 2022 die Beratungsleistung des ASD weiterhin stark ab, da insbesondere Kinderschutzfälle und kritische Einzelfälle vorrangig bearbeitet werden müssen.

Anzahl Beratungen

2020 2021 2022 2023

Anzahl Beratungen

Abb. 3 Anzahl der Beratungen nach § 16 SGB VIII durch den ASD

Aus den eigenen Erfahrungen und auch aus denen des Vergleichsrings der Großstadtjugendämter wissen wir, dass diese Entwicklung sowohl für die jungen Menschen wie auch für die Eltern deutlich negative Auswirkungen hat. Da nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht die konkreten Bedarfe gemeinsam mit den jungen Menschen und deren Eltern zu ermitteln, besteht die Gefahr,

dass nicht die geeignete oder wirklich passende Hilfe eingeleitet wird. Dies kann in der Folge zu höheren Abbruchquoten und dann zu weiteren, meist intensiveren Hilfen führen. §16-Beratungen verhindern bekanntermaßen auch in bestimmten Konstellationen die Einleitung von Hilfen. Außerdem ist eine wirksame Fallsteuerung für die Ausgabenentwicklung für HzE-Leistungen elementar.

Auswirkung der Fallzahlsteigerungen und Aufgabenmehrungen

Der deutliche Anstieg der Fallzahlen im Kontext des Schutzauftrages nach §8a und insbesondere auch der Inobhutnahmen spiegelt sich derzeit noch nicht in der personellen Ausstattung des Allgemeinen Sozialdienstes wieder und führt damit zu einer zusätzlichen Belastung der vorhandenen Ressourcen. Nach fachlicher Einschätzung handelt es sich bei diesen Veränderungen nicht um zufällige Mehrungen, welche durch übliche Schwankungen erklärt werden können, sondern um strukturelle und dauerhafte Steigerungen, von denen auch viele andere Jugendämter berichten. Die Aufgabenmehrungen könnten nur durch einen adäquaten Zuwachs an personellen Ressourcen aufgefangen werden. Das Jugendamt steht mit DiP im Kontakt, um den Umfang der notwendigen Stellenmehrungen zu ermitteln, die dann diese zur Stellenschaffung 2025 angemeldet werden.

Aktuelles aus dem Kinder- und Jugendnotdienst (KJND)

Neuorganisation des Kinder- und Jugendnotdienstes

Seit 2003 wird der KJND in gemeinsamer Trägerschaft zwischen dem Jugendamt und dem Schlupfwinkel e.V. getragen. Seinerzeit haben die beiden Träger aus unterschiedlichen Gründen beschlossen, die vormals getrennten Einrichtungen des Schlupfwinkel e.V. und des Jugendamts zu fusionieren, um sinnvolle und nachhaltige Synergieeffekte sowie Verbesserungen in der Zugangssteuerung zu erreichen.

Grundlage der Kooperation am Standort Reutersbrunnenstraße 34 war eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Sozialreferentin und der Geschäftsführung des Schlupfwinkel e.V., die im Detail den Betrieb regelte.

Viele Jahre ist diese Kooperation nicht nur sehr gut gelungen und wurde überregional vielfach als best-practice-Beispiel vorgestellt. Der KJND hat darüber hinaus überregional mit den mittelfränkischen Jugendämtern eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit entwickelt.

Seit ca. 2017 hat sich die Situation im Bereich der Inobhutnahme zunehmend und grundlegend verändert. Einrichtungen der Inobhutnahme sind immer mehr gekennzeichnet durch die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, für die es keine geeigneten Anschlusshilfen gibt und die – entgegen dem eigentlichen Vorgaben der Inobhutnahme – zeitlich für lange Strecken in der Einrichtung verbleiben müssen. Die Zunahme von Kindern und Jugendlichen mit multiplen und ausgeprägten Problemlagen hat die Struktur des KJND zunehmend an die Grenzen des Leistbaren gebracht. Hinzu kamen weitere Herausforderungen, wie die hohe Zugangszahlen an unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA), Corona und seine Folgen, der Fachkräftemangel und damit das Fehlen geeigneter Anschlusshilfen im Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung. Diese Situation bildete sich zwangsläufig in Form von vielen Vorkommnissen ab, beispielsweise Gewalt unter Kindern und Jugendlichen, Gewalt gegen Mitarbeitende, Überbelegungssituationen in einer suboptimalen Raumstruktur, Fluktuation in der Mitarbeiterschaft und vieles mehr. Obwohl die Stadt den Personalkörper des KJND massiv und sukzessive aufgebaut hat, war organisatorisch mit den vie-

len Herausforderungen nicht mehr verantwortungsvoll umzugehen. Darüber hinaus hat die Heimaufsicht bei der Regierung von Mittelfranken eine Reihe von Auflagen erteilt, die ebenfalls das Erfordernis unterstreichen, zu einer grundlegenden Neuorganisation des KJND zu kommen.

Das Jugendamt der Stadt Nürnberg und der Schlupfwinkel e.V. haben deshalb einvernehmlich beschlossen, die bisherige Form der Kooperation zu verlassen und stattdessen eine neue Form der Zusammenarbeit im Bereich der Krisenhilfe anzustreben. Wesentliches Merkmal in dieser neuen Form der Zusammenarbeit wird die klare Trennung der Zuständigkeit beider Träger nach Aufgaben bzw. Einrichtungen sein.

So wird der städtische KJND künftig insbesondere die hoheitlichen Aufgaben nach dem SGB VIII im Bereich der Inobhutnahme wahrnehmen. Darüber hinaus werden die Inobhutnahmen im Bereich der familiären Bereitschaftsbetreuung sowie die Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt/KJND am Standort Reutersbrunnenstraße organisiert. Schließlich wird die interkommunale Erstaufnahmeeinrichtung von umA am Standort Obere Seitenstraße als Einrichtung des KJND betrieben werden. Darüber hinaus wird über den städtischen KJND die Hotline außerhalb der Geschäftszeiten der Koordinierenden Kinderschutzstelle sowie die Aufgaben im Kinderschutz außerhalb der Geschäftszeiten des ASD verantwortet.

Der Schlupfwinkel e.V. wird künftig als Partner des KJND die Betreuung von Kindern und Jugendlichen übernehmen, bei denen sich abzeichnet, dass über die unmittelbare Inobhutnahmesituation (ein bis drei Tage) hinaus eine längere Betreuung erforderlich ist. Dazu wird der Schlupfwinkel e.V. an zwei Standorten ein stationäres Angebot zum einen für Jungen und männliche Jugendliche und an einem anderen Standort für Mädchen und weibliche Jugendliche in Betrieb nehmen. Ferner wird der Schlupfwinkel e.V. die Notschlafstelle SleepIn am Standort Vordere Sterngasse übernehmen.

Mit dieser Trennung der Aufgaben und der räumlichen Neuorganisation lässt sich erwarten, dass die hohe Dynamik am Standort Reutersbrunnenstraße entzerrt wird und zu einer Beruhigung des Geschehens beiträgt. Insbesondere werden aber personalwirtschaftliche und personalrechtliche Strukturen klarer und eine konzeptionelle Ausdifferenzierung des Bereichs Krisenhilfe in Nürnberg erreicht.

Die Personalausstattung des künftigen Kinder- und Jugendnotdienstes sowie der Einrichtungen des Schlupfwinkel e.V. ergibt sich aus den Vorgaben der Heimaufsicht bei der Regierung von Mittelfranken und damit der Betriebserlaubnis. Die Heimaufsicht begrüßt die Neuorganisation ausdrücklich.

Sofern externe Faktoren, wie die Sanierung entsprechender Gebäude oder auch die Personalakquise nicht unerwartet zu Verzögerungen führen, soll das Gesamtpaket der Neuorganisation bis Jahresende 2024 weitgehend abgeschlossen sein.

Die oben benannten Entwicklungen im Rahmen der Inobhutnahme wirkten sich auch auf die Belegungssituation des KJND aus: Die Platzzahlen in der Kindernotwohnung wurden aufgrund von Auflagen der Heimaufsicht begrenzt und von ursprünglich 10 auf 6 Plätze reduziert. Die Inobhutnahme von Kindern jüngeren Alters (4-8 Jahre) musste häufig durch die Familiäre Bereitschaftsbetreuung mit eigenen Bereitschaftsfamilien und denen der Kooperationspartner kompensiert werden.

Die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme musste am Standort Bertha–von-Suttner-Straße durchgeführt werden. Bis zur Verfügbarkeit weiterer Räumlichkeiten waren mitunter bis zu 30 junge Menschen in der Bertha–von-Suttner- Straße zu betreuen.

Die Jugendschutzstelle in der Reutersbrunnenstraße musste aufgrund dieser Effekte auch bis ins aktuelle Kalenderjahr hinein häufig aufgrund des eingeschränkten Raumangebots überbelegt werden.

Personalfluktuation und der spürbare Fachkräftemangel insbesondere in herausfordernden Arbeitsfeldern wie der Krisenhilfe und Inobhutnahme mussten häufig durch den Einsatz von Mitarbeitenden aus anderen Bereichen des Jugendamts und über Arbeitnehmerüberlassung kompensiert werden, um den vorgegebenen Personalschlüssel einzuhalten.

Verstärkt wurden diese Effekte durch besonders schwierige Einzelfälle. Durch zusätzlich zu organisierende Sondersettings (Räumlichkeiten, Personal, Sicherheitsdienst) wurde weiterer Aufwand im KJND notwendig, der die verfügbaren Personalressourcen stark forderte und zusätzliche Aufwände in der Gesamtorganisation des Jugendamts generierte.

Zum Antrag der Stadtratsgruppe Die Linke „Die Not des Kinder-und Jugendnotdienstes“ vom 12.02.2024 wird ergänzend berichtet:

zu 1. Es trifft zu, dass Kinder- und Jugendnotdienste sowie geeignete Einrichtungen für die Inobhutnahme von Kinder und Jugendlichen zunehmend an die Grenzen ihrer Belastbarkeit kommen bzw. Kinder und Jugendliche aus den Inobhutnahmeeinrichtungen nicht in Anschlusshilfen gebracht werden können. Dies ist kein Nürnberger Phänomen, sondern eines, das die Jugendämter in der gesamten Bundesrepublik erheblich unter Druck bringt. Hintergrund ist zum einen die zunehmende Komplexität von mehrfach auffälligen Kindern und Jugendlichen, der Fachkräftemangel sowie in der Folge der Rückbau von stationären Plätzen in der Jugendhilfe. Tatsächlich müssen Jugendämter in Fällen einer Kindeswohlgefährdung und einer erforderlichen Inobhutnahme mitunter bayernweit Möglichkeiten suchen. Dass dies für die ohnehin belasteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ASD insbesondere in oft schwierigen Inobhutnahmevorgängen eine zusätzliche Belastung darstellt, kann nur bestätigt werden.

zu 2. und 3. Die beschriebene Situation hat die Verwaltung des Jugendamts seit geraumer Zeit massiv beschäftigt. Der Umfang des Personals im Gruppendienst wurde entsprechend über die letzten 10 Jahre annähernd verdoppelt. Zusätzlich wurde ein Fachdienst eingerichtet und eine Leitungsunterstützung eingerichtet. Außerdem kommt sowohl regelhaft im Alltag sowie ergänzend bei Einzelsettings ein Sicherheitsdienst zum Einsatz. Aber trotz dieser Maßnahmen sind immer wieder gesundheitsdingte Personalausfälle zu verzeichnen. Hier reagiert der Kinder- und Jugendnotdienst mit dem Einsatz von Zeitarbeitsfirmen. Mit der vorausgehend dargestellten Neuorganisation des Kinder- und Jugendnotdienstes soll die Situation in der Einrichtung nachhaltig verbessert werden. Einen „Puffer“ in der Personalbemessung gibt es in der Gestalt, dass bei der Personalbedarfsberechnung im Rahmen der Betriebserlaubnis ein Durchschnittswert an Krankheitstagen pro Vollkraft eingerechnet ist. Soweit etwa in der Corona-Phase, aber auch später dieser Wert deutlich überschritten wurde, wurde darüber hinaus unter anderem mit dem (kurzfristigen) Einsatz von Personal aus anderen Arbeitsbereichen des Jugendamts reagiert.

zu 4. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kinder- und Jugendnotdienst werden nicht „vertröstet“, vielmehr sind alle Bestrebungen zur organisatorischen, personellen und konzeptionellen Weiterentwicklung regelmäßig und transparent kommuniziert. Dazu gehört allerdings auch, dass das Jugendamt an bestimmten Abhängigkeiten, wie etwa der Verfügbarkeit geeigneter Räume oder der Verfügbarkeit freier Träger als Kooperationspartner, nicht vorbeikommt. Mit den beiden neuen Außenstandorten konnte und wird sich die räumliche Situation verbessern. Der oben beschriebene Neuorganisationsprozess findet unter Einbindung der Mitarbeitenden des KJND, der Personalvertretung sowie der gesamtstädtischen Querschnittsverwaltung statt. Wie bereits oben dargestellt, soll der Neuorganisationsprozess unter dem Vorbehalt der genannten Abhängigkeiten Ende 2024 weitgehend umgesetzt sein.

4. Nürnberger Erziehungsberatungsstellen

Die 7 Erziehungsberatungsstellen (EB) in Nürnberg (4 städtische und 3 in freier Trägerschaft) bieten verschiedene Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII an:  § 8a Beratung von Fachkräften zur besseren Einschätzung bei dem Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls  § 16 in Verbindung mit § 28 Förderung der Erziehung in der Familie (meist über präventive Angebote)  § 17 in Verbindung mit § 28 Beratung zur Partnerschaft, Trennung und Scheidung, elterlicher Sorge  § 18 Ausübung der Personensorge, Umgangsrecht, Anbahnung des Umgangs  § 28 Erziehungsberatung  § 35a Diagnostik für die Eingliederungshilfe bei drohender seelischer Behinderung bei Kindern und Jugendlichen  § 41 Beratung junger Volljähriger bis unter 27 Jahre

Die Nürnberger EB sind als Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII organisiert und geben für 2023 folgenden Bericht ab: Alle Erziehungsberatungsstellen verzeichneten 2023 einen erneuten Anstieg der Fallzahlen auf 3.651 um mehr als 400 Fälle im Vergleich zum Vorjahr. Die Fallzahlsteigerung in den letzten Jahren beträgt seit 2020 gut 23 %. Diese Steigerungen werden nur zu einem kleinen Teil durch die zwei neu geschaffenen Stellen für aufsuchende Arbeit in der Südstadt gedeckt (vgl. Bericht im Jugendhilfeausschuss am 25. April 2024). Die Arbeitsverdichtung und belastung an allen EB ist sehr hoch und äußert sich für die ratsuchenden Familien in zunehmend langen Wartezeiten. Zudem dauern die Beratungsprozesse länger, da sehr viele Familien multifaktorielle Problemlagen aufweisen und dadurch mehr Beratungstermine benötigen. Bei den Beratungsleistungen nach §§16, 17, 18 SGB VIII überschneiden sich die Zuständigkeiten der EB und des ASD. Familien in der Fallzuständigkeit des ASD sollten im Sinne einer systemischen Gesamtbetrachtung der Familien auch die entsprechenden Beratungen von Seiten des ASD erhalten. Dies war durch die oben beschriebene personelle Situation im ASD im zurückliegenden Jahr nur bedingt sicherzustellen, woraus sich zusätzliche Beratungsnotwendigkeiten bei der EB ergeben haben. Um die fachlich adäquate Betreuung der jeweiligen Familien inklusive der beschriebenen Beratungen wieder im ASD abbilden zu können, besteht auch hier die Notwendigkeit zusätzliche personelle Ressourcen ergänzend zu den EB zu schaffen.

Es ist zu erwarten, dass die Fallzahlen v.a. im Süden der Stadt nochmals steigen, wenn der Stadtteil Lichtenreuth die Einwohnerzahl erhöht. Eine Aufstockung der Personalkapazität der EB vor Ort ist hier jetzt schon dringend notwendig.

Die Geschlechterverteilung unter den angemeldeten Kindern und Jugendlichen ist ähnlich wie in den Vorjahren. Zur erhöhten Vulnerabilität und der Überzahl an vorgestellten Jungen fand im Frühjahr 2023 ein Expertenhearing statt. Nach wie vor werden v.a. Kinder und Jugendliche im Schul- und Kindergartenalter an den Erziehungsberatungsstellen vorgestellt. 2023 nahm die Anzahl der Jugendlichen unter den Indexklientinnen und Indexklienten (Person, wegen der Beratung aufgesucht wird) zu. Durch die Neuerung des KJSG haben Kinder und Jugendliche inzwischen nicht nur in Notlagen das Recht auf persönliche Beratung auch ohne Wissen der Eltern. In Fällen, in denen die EB das Kindeswohl durch z.B. Suizidalität gefährdet sieht, wirken die Beratungskräfte strikt auf Einbezug der Eltern hin.

Gut 65 % der ratsuchenden Familien konnten vom eigenen Einkommen leben. Dementsprechend benötigen in rund 35 % der Fälle die Familien aufstockende Transferleistungen oder waren ganz auf staatliche Hilfe angewiesen.

Die Fälle mit psychischen Auffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen ebenso wie bei Eltern (teilen) bis hin zu psychiatrischen Störungen nahmen merklich zu. Dies könnte mit der Überlastung der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) und der kürzeren Verweildauer von Kindern und Jugendlichen dort in Zusammenhang stehen. Zudem sind Praxen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie überlaufen, sodass die Erziehungsberatungsstellen vermehrt von Familien in Anspruch genommen wurden. Dabei können die Beratungsstellen nur Notlösungen sein und keine Behandlung in der KJP ersetzen oder Therapien durchführen.

Besorgnis verursacht die Zunahme der Fälle an Kindeswohlgefährdungen, unzureichender Förderung, Betreuung oder Versorgung der jungen Menschen um fast 25% im Vergleich zum Vorjahr. Zugenommen haben auch schulische Probleme und die eingeschränkte Erziehungskompetenz der Eltern. Alle weiteren Gründe zur Beratung waren leicht rückläufig in der Nennung im Vergleich zum Vorjahr.

Werden Kinder und Jugendliche mit einem Verdacht auf eine Teilleistungsschwäche vorgestellt, haben sie oft schon einen langen Leidensweg hinter sich und die Freude am Lernen eingebüßt. Die Erfahrung von schulischen Misserfolgen und frustrierendem Ringen bei den Hausaufgaben mit den Eltern sind die Regel und führen zu einer hohen Frustration und stark gemindertem Selbstbewusstsein bei den Kindern und Jugendlichen. Diagnosestellungen für diese Fragestellung brauchen viel Zeit für die genaue und umfassende Begutachtung der Leistungsmöglichkeiten. Die Voraussetzung zur Erstellung dieser Gutachten ist die Approbation, die die Mitarbeitenden der EB aufweisen müssen. Die Anfragen sind enorm gestiegen und die EB sind hier an ihrer Kapazitätsgrenze angelangt, was sich in monatelangen Wartezeiten für die betroffenen Familien niederschlägt. Es wäre wünschenswert, wenn hier die personellen Kapazitäten auf die Höhe des tatsächlichen Bedarfs erweitert werden könnten.

Die ratsuchenden Familien wenden sich nach wie vor vorwiegend auf Betreiben der Eltern an die Erziehungsberatungsstellen (gut 55 %). Die restlichen rund 45 % kommen auf Anregung kooperierender Institutionen. Daher ist die Vernetzungsarbeit eminent wichtig, damit die entsprechenden Stellen von den EB, ihren Angeboten und Arbeitsweisen erfahren. Knapp 48 % der ratsuchenden Familien 2023 hatten eine Migrationsgeschichte. In 31 % der Fälle leben die Kinder bei alleinerziehenden Elternteilen –in unterschiedlichen Umgangs- und Lebensmodellen.

2023 wurden insgesamt 26 Gruppenangebote durch die EB durchgeführt mit 253 Teilnehmenden. Darunter waren KiB-Kurse („Kinder im Blick“ für Eltern in Trennung/Scheidung, Soziale Kompe-

tenzen Training für Kinder unterschiedlicher Altersstufen, Stärkungsgruppen für Jugendliche, Gesprächsgruppe für miterziehende Großeltern, musikpädagogische Gruppe für Kinder mit Elternberatung in russischer Sprache in einer Gemeinschaftsunterkunft, ...). Die EB in Nürnberg hielten insgesamt 49 Vorträge zu unterschiedlichen Erziehungsthemen, an denen 609 Personen teilnahmen, z.T. davon Fachvorträge für Fachkräfte (mit Themen wie „Traumatisierung bei Kinder und Jugendlichen“, „Störungsbilder bei Kindern/Jugendlichen“,...).

Spezielle Angebote in 2023  Die Beratung von Vätern in der U-Haft konnte nach einer 3-jährigen Pandemiepause wieder aufgenommen werden mit 3 Angeboten (Gruppe „Getrennt von Frau und Kind“, Eltern-Paarberatung und „Vater-Kind-Gruppe). Alle diese Angebote wurden in kürzester Zeit voll belegt.  Zwei EB beteiligen sich in der Offenen Sprechstunde des KJR und bieten einmal monatlich einen Termin in der Jugendberatung in der Klaragasse an (Prävention vor übermäßigem Medienkonsum).  Zwei EB sind Kooperationspartner im Projekt „verrückt – na und“ des Gesundheitsamts.  Die städtischen EB und die beiden Caritasstellen in Langwasser und in der Innenstadt boten verstärkt Beratung in Russisch und Ukrainisch an. Dieses Angebot konnte um einige Stunden aufgestockt werden durch die jeweilige Trägerin (Stadt Nürnberg und Caritas in Langwasser). Die Beratungen fanden z.T. vor Ort in Flüchtlingsunterkünften statt.  Die Beratung in Fremdsprachen hat durch die erhöhte Anzahl an Flüchtlingen weiter zugenommen. Neben Deutsch gibt es Sprachkompetenzen in 12 Sprachen incl. Gebärdensprache an den Nürnberger EB.

5. HzE-Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII

Die HzE-Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII stellt durch den fachlichen Austausch und die Rückkoppelung mit den konkreten Planungen der Träger eine sehr wichtige Grundlage für die Bedarfsplanungen und fachliche Ausgestaltung der Verwaltung dar. In Nürnberg zeichnet sich die Arbeitsgemeinschaft seit vielen Jahren durch ihre hohe Tragfähigkeit und äußerst konstruktive Zusammenarbeit aus. In den Unterarbeitsgruppen werden regelmäßig aktuelle Fragestellungen und Themen partnerschaftlich bearbeitet. 2023 fanden die halbjährlichen Sitzungen im Rahmen von Online-Konferenzen statt. Für 2024 sah die Planung eine Präsenzsitzung im Frühjahr vor, die auch stattfinden konnte. Wie in den vergangenen Jahren werden die Vertreter bzw. Vertreterinnen des Sprechergremiums im Jugendhilfeausschuss kurz mündlich berichten.

6. Fünfter Nürnberger Jugendhilfetag

In diesem Jahr findet der fünfte Nürnberger Jugendhilfetag am 25.07.2024 im Caritas-Pirckheimer- Haus statt. Der 5. Nürnberger Jugendhilfetag wird das Thema „Digitalisierung und KI und deren Einfluss auf die Soziale Arbeit sowie auf die Lebenswelten junger Menschen“ behandeln. Außerdem wird es einen Exkurs in das Cannabisgesetz geben.

Einwohnerentwicklung Nürnberg

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Vergl. 2014 Vergl. 2022 zu 2023 zu 2023
Entwicklung Einwohner 516.770 529.407 529.407 532.194 535.746 535.886 532.331 530.222 541103 544414 5,35% 0,61%
Jungeinwohner 92.404 95.392 96.809 97.535 98.415 98.412 97.522 97.862 101571 102.251 26.936 28.045 28.983 29.448 30.119 30.170 29.585 29.744 29.930 29.287 24.849 25.496 25.906 26.273 26.553 26.533 26.700 26.897 28.425 28.920 25.272 25.824 25.819 25.956 26.092 26.378 26.391 26.523 27.762 28.115 15.347 16.027 16.101 15.858 15.651 15.331 14.846 14.698 15.454 15.929 10,66% 0,67%
0 bis u.6 Jahre 6 bis u.12 Jahre 12 bis u.18 Jahre 18 bis u. 21 Jahre 8,73% -2,15%
16,38% 1,74%
11,25% 1,27%
3,79% 3,07%

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Interkommunaler Vergleichsring der Großstädte

Kosten pro Jungeinwohner

Höchstwert Median Nürnberg

Kosten pro laufender Hilfe

Höchstwert Median Nürnberg

Leistungsdichte neu begonnene Hilfen

Höchstwert Median Nürnberg

Leistungsdichte laufende Hilfen zum 31.12.

Höchstwert Median Nürnberg

Hilfequotient neu begonnene Hilfen

Höchstwert Median Nürnberg

Hilfequotient laufende Hilfen

Höchstwert Median Nürnberg

1.080 € 1.022 € 1.027 € 1.259 € 1.358 € 1.428 € 1.403 € 661 € 672 € 673 € 752 € 797 € 843 € 796 € 522 € 528 € 508 € 533 € 614 € 639 € 630 €

22.653 € 22.757 € 23.526 € 26.315 € 25.940 € 27.282 € 26.551 € 15.832 € 16.545 € 16.704 € 18.883 € 20.131 € 20.684 € 21.041 € 14.604 € 16.359 € 15.426 € 15.973 € 17.353 € 18.145 € 18.105 € *Aufgrund einer Überarbeitung 25,67 22,7 26,4 23,13 22 der Grund- und 15,32 14,7 15,1 13 12,3 Kennzahlen, 12,54 11,7 11,5 12,7 11,4 liegen hierzu voraussichtlich 73,38 64,2 62,6 66,26 67,48 erst ab Herbst 43,04 41,45 41,1 37,38 37,38 2024 Daten vor. 35,72 32,2 33 34,64 35,39

3,26 3,44 3,85 3,77 4,41 4,77 4,81 2,42 2,46 2,71 2,99 2,93 3,5 3,27 3,04 3,29 3,02 2,99 2,65 3,32 3,5

2,24 1,9 2,3 2,71 2,5 2,71 2,82 1,6 1,6 1,72 2 1,96 2,08 2,05 1,77 2,28 1,9 2,04 1,99 1,96 2,02

Frühe Hilfen

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Vergl. 2014 Vergl. 2022 zu 2022 zu 2023
Förderung aus der Bundesstiftung Frühe Hilfen Kommunales Budget Frühe Hilfen (Sachmittel) 268.875 € 251.010 € 307.359 € 283.823 € 300.823 € 290.823 € 318.516 € 342.850 € 459.544 € 320.027 € 140.000 € 200.000 € 242.000 € 242.000 € 202.950 € 233.900 € 236.825 € 19,0% -30,4% 1,3%
Anrufe Telefon - Hotline Kooperationsvereinbarungen Mitwirkungserklärungen Netzwerkarbeit Zuwendungsbescheide Leistungsvereinbarungen mit Freie Träger 18,4% 16,1% 0,0% 0,0% 0,0% -33,3%
Teil des konkreten Leistungsspektrum
Einsatz Familienhebammen/ - kinderkrankenschwestern (betreute Familien) Ehrenamtliche Patenschaften (Anzahl betreuter Familien) Einsatz Lotsin Frühe Hilfen (Anzahl beratener Frauen) Interdisziplinäre Fachberatungen mit ISO - Fachberatungen

Fachdienst Inklusion

Beratungen - Jahreszahl

Einzelfallbezogen Einrichtungsbezogen

Anonym

Einrichtungsform

Kinderkrippe Kindergarten Kinderhort

Förderhort Familienzentrum Haus für Kinder

Hauptgrund für die Kontaktaufnahme

regelverletztendes Verhalten Defizite in der Kommunikationsfähigkeit fehlende Integration und soziale Defizite starke motorische Unruhe, Aufmerksamkeitsprobleme fehlende Bereitschaft, sich auf altersgemäßes Spiel, bzw Anforderungen einzulassen ängstliches, schüchternes, überangepasstes Verhalten, Kontaktscheue Sprachverweigerung, sozialer Rückzug distanzloses, schamloses oder sexualisiertes Verhalten, ungewöhnlich hohes Bedürfnis nach Zuwendung und Körperkontakt depressive und traurige Verstimmung sonstiges

Geschlecht der jungen Menschen

Männlich Weiblich Divers Anonym/Team begleitet

Alter des jungen Menschen (zum Maßnahmebeginn)

0 bis u 3 Jahre 3 bis u.6 Jahre 6 bis u.10 Jahre (Grundschule) älter als 10 Jahre ohne Angaben

2,0%

8,6% 0,0%

59 100 102 49 81 88 4 14 14 andere Darstellung ab 23, daher keine 6 5anonymen mehr

8 3 6 100,0% 33 62 66 6,5% 5 23 13 -43,5% 4 0 4 2 2 0,0% 4 4 2 -50,0%

36% 25% 59% 134,5% 14% 11% 17% 59,0% 17% 23% 37% 59,0% 14% 10% -30,8%

5% 15% 198,2% , 4% 6% 36,4%

2% 3% 58,7% 1% 3% 138,1% 33% 14% 16% 15,6%

46 73 72 -1,4% 7 5 9 80,0% 1 -100,0% 6 2 21 950,0%

1 2 7 250,0% 33 37 65 75,7% 17 17 15 -11,8% 1 1 1 0,0% 24 -100,0%

Amtspflegschaften + -vormundschaften

Anzahl der Beistandschaften - laufend am 31.12.
Anzahl der Vormundschaften
laufend am 31.12. davon UMA zum 31.12. 11,5% 26,8%
Anzahl Beurkungungen - Jahreszahl 3189 3092 2876 2860 2610 2807 3521 2965 2919 -1,6%

Fachdienst Adoption

Anzahl der Adoptionen - laufend am 31.12. 4,8% 4,8%
Fremdadoptionen Stiefadoptionen 300,0% 166,7% -26,3% -22,2%
Adoptionsbewerbende/ Eignungsüberprüfungen - Jahreszahl 27 15 11 10 9 9 7 12 12 9 -66,7% -25,0%
Herkunftssuche - Jahreszahl 43 36 30 31 31 19 29 22 18 16 -62,8% -11,1%

Kinderschutz §8a

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Vergl. 2014 Vergl. 2022 zu 2023 zu 2023
Anzahl Mitteilung einer möglichen KWG 751 729 736 854 902 807 862 998 980 1100 46,5% 12,2%
Mitteilung erfolgt durch/Anruf durch
anonym Schule, Kita, JAS Nachbarn, soziales Umfeld Verwandte Ämter, Jugendhilfeanbiet., Beratungsstellen Klinik, Arzt, Hebamme, Gesundheitsamt Polizei Bürgerinnen und Bürger Koord. Kinderschutzstelle Eltern, junger Mensch
Erstabklärung - Ergebnis: *Erfassungsänderung ab 2022
Akute Gefährdung Chronische Gefährdung / Kindeswohlgefährdung nicht akut Erzieherischer Bedarf / HzE oder ähnliches erforderlich Weiterer Klärungsbedarf - nicht mehr erhoben Keine Gefährdung Aktuell keine Gefährdung feststellbar

Inobhutnahmen in eigener Zuständigkeit

Anzahl an Minderjährigen

§ 42 SGB VIII - nur UMA §42a SGB VIII vorläufige Inobhutnahme UMA

-1,76%

39,47% -20,83%

447 316 316 364 316 332 397 390 76 29 30 15 17 32 76 106 90 37 32 21 23 37 216 171

Kinder- und Jugendnotdienst (KJND)

Familiäre Bereitschaftsbetreuung 8,26%
Belegtage Durschnittl. Verweildauer Kinder/Tag Bereitschaftsfamilien (inkl. Kooperationspartner) 24,92% 9,74% 24,74% -10,87%
Kindernotwohnung 149 171 142 129 101 106 99 73 2710 3197 2746 3098 2838 2009 1804 1908 18,2 18,7 19,4 24 28,1 19 18 26 7,41 8,8 7,5 8,5 7,75 6 5 5 -26,26%
Belegtage Durschnittl. Verweildauer Kinder/Tag 5,76% 42,68% 1,16%
Jugendschutzstelle 450 457 502 455 432 559 634 673 4798 5346 6108 4859 5062 5784 9274 11112 10,7 11,7 16,8 10,7 12,8 10 15 17 13,1 14,7 16,5 13,3 14 16 18 30 6,15%
Belegtage Durschnittl. Verweildauer Kinder/Tag 19,82% 12,80% 73,33%
Örtliche Zuständigkeit 218 418 538 598 2307 15118 17168 22871 214 340 301 265 2755 3189 3585 2564
§86 Nürnberg - Fallzahl (Anzahl an Aufnahmen) §86 Nürnberg - Belegtage §86 auswärtige Jugendämter - Fallzahl (Anzahl an Aufnahmen) §86 auswärtige Jugendämter - Belegtage 11,15% 33,22% -11,96% -28,48%
Dauer der Maßnahmen 188 300 277 338 125 172 195 159 77 133 178 164 22 44 62 59 20 99 113 144
1-3 Tage 4-10 Tage 11-31 Tage 32-49 Tage mehr als 50 Tage 22,02% -18,46% -7,87% -4,84% 27,43%
SleepIn 240 218 187 159 127 131 184 168 158 145 103 98 86 84 144 94 82 73 84 61 41 47 40 74 -8,70%
über 18 Jahren unter 18 Jahren -34,72% 85,00%
Übernachtungen 2.549 2.042 1.609 1.601 786 905 1627 1586 1826 1591 1162 959 633 680 992 1194 723 451 447 642 153 225 635 392 -2,52%
über 18 Jahren unter 18 Jahren 20,36% -38,27%
Ambulante Kontakte 1.712 1.596 1.177 1.901 710 858 1615 2583 1.390 1.411 874 1175 611 786 1088 1841 322 185 303 666 99 72 527 742 37% 34% 33% 39% 32% 40% 33% 40% 6 7,3 5,8 4,8 2,2 2 4,77 4,52 4,9 4,9 4,6 3,5 2 2 5 7 59,94%
über 18 Jahren unter 18 Jahren Anteil Minderjährige Durchschnittl. Übernachtungen / Tag Durchschnittl. Ambulante Kontakte / Tag 69,21% 40,80% 23,51% -5,30% 55,38%

Entwicklung der Fallzahlen und Kosten erzieherischer Hilfen gem. §§ 27ff, §35a, §41 SG SGB VIII

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Vergl. 2014 Vergl. 2022 zu 2022 zu 2023
Kosten für Hilfen gem. §§ 27 ff o. ION, §§ 13, 19, 20, 28, 52 56.502.000 € 59.823.000 € 61.019.000 € 63.385.000 € 66.008.000 € 67.754.000 € 70.505.000 € 71.789.000 € 72.736.000 € 78.173.824 € 3.708.279 € 5.037.068 € 7.746.331 € 9.331.200 € 8.536.003 € 6.556.498 € 5.794.216 € 4.518.111 € 3.822.454 € 4.826.074 € 38,4% 7,5%
Kosten UMA 30,1% 26,3%
Fallzahlen §§ 27 ff. inkl. § 86 Abs. 6 - Fälle zum 31.12. 2.480 2.488 2.653 2.634 2.633 2.763 2778 2874 2961 3160 126 188 287 253 197 141 115 83 102 111 27,4% 6,7%
Fallzahlen UMA -11,9% 8,8%
Anteil Eingliederungshilfen gem. §35a 28,4% 30,4% 31,0% 32,2% 34,2% 35,5% 35,6% 36,6% 38,8% 39,5% 39,3% 1,8%
Verteilung nach Hilfearten m. UMA 2.480 2.488 2.653 2.634 2.633 2.694 2770 2874 2961 3160 329 318 340 378 400 407 420 458 545 574 328 327 346 343 324 335 335 350 378 407 313 333 354 364 382 404 471 535 519 565 91 86 91 84 86 95 75 79 76 84 225 225 228 232 229 236 234 254 262 272 515 538 570 608 608 622 653 658 655 668 603 584 635 547 517 522 509 473 444 446 76 77 89 78 87 73 73 67 82 98 27,4% 6,7%
Ambulante Hilfen für Einzelne Ambulante Therapien Ambulante Hilfen für Familien Soziale Gruppenarbeit Heilpäd. Tagesstätten Vollzeitpflege inkl. § 86,6 Fälle Heimerziehung Betreute Wohnformen 74,5% 5,3% 24,1% 7,7% 80,5% 8,9% -7,7% 10,5% 20,9% 3,8% 29,7% 2,0% -26,0% 0,5% 28,9% 19,5%
Anteil Hilfen für junge Volljährige 10,85% 11,97% 11,58% 12,40% 12,09% 11,35% 11,29% 9,21% 8,14% 12,06% 11,1% 48,1%
Verteilung nach Altersgruppen
0 bis u.6 Jahre 6 bis u.12 Jahre 12 bis u.18 Jahre 18 bis u. 21 Jahre älter als 21 Jahre
Geschlecht der jungen Menschen
männlich weiblich
divers
Anregung der Hilfe durch:
Arzt, Klinik, Gesundheitsamt ASD Eltern/Personensorgeberechtige JaS - Jugendsozialarbeit an Schulen junger Mensch selbst KoKi/Frühe Hilfen Schule/KiTa
Hauptgrunde der Hilfegewährung bei neu begonnenen
Belastungen des jM durch Problemlagen der Eltern Übernahme von einem anderen Jugendamt Gefährdung des Kindeswohls Belastungen des jM durch familiäre Konflikte Entwicklungsauffälligkeiten/seelische Probleme des jM Unversorgtheit des jungen Menschen Auffälligkeiten im sozialen Verhalten (dissoziales Verhalten) des jM Eingeschränkte Erziehungskompetenz der Eltern Unzureich. Förderung/Betreuung/Versorgung des jM in der Familie Schulische/Berufliche Probleme des jM

Entwicklung Entgelte, Ausgaben und Einnahmen

Durchschnittlicher Tagessatz
stationäre Hilfen teilstationäre Hilfen Fachleisutngsstunde ambulante Hilfen 48,21% 9,62% 46,14% 9,56% 33,18% 14,71%
Ausgaben für Hilfen nach §§ 13, 19, 20, 27 ff, 35a, 41, 42 SGB VIII gesamt 61,6 Mio € 69,9 Mio € 69,2 Mio € 70,0 Mio € 73,0 Mio € 75,9 Mio € 78,7 Mio € 75,4 Mio € 80,3 Mio € 86,1 Mio € 4,4 Mio € 10,9 Mio € 10,9 Mio € 10,6 Mio € 9,3 Mio € 7,0 Mio € 6,5 Mio € 5,0 Mio € 5,5 Mio € 8,5 Mio € 30,4% -15,2%
davon Ausgaben für UMA 25,0% 54,5%
Einnahmen aus Kostenerstattung, Kostenbeiträgen und Ersatzleistungen gesamt 11,9 Mio € 10,7 Mio € 16,7 Mio € 25,9 Mio € 12,2 Mio € 18,2 Mio € 18,7 Mio € 16,5 Mio € 12,0 Mio € 13,1 Mio € 4,3 Mio € 3,9 Mio € 6,7 Mio € 17,8 Mio € 6,2 Mio € 7,1 Mio € 8,6 Mio € 7,3 Mio € 2,8 Mio € 5,2 Mio € 0,8% 9,2%
davon Einnahmen für UMA -34,9% 85,7%

FLS ab 01.06.2023

Ausgewählte Fallzahlen und Kostenentwicklung - differenziert nach Hilfearten

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Vergl. 2014 Vergl. 2022 zu 2023 zu 2023

§29 SGB VIII - Soziale Gruppenarbeit

Fallzahlen
Laufende Hilfen zum Stichtag 31.12. Laufende Hilfen pro Jahr -7,7% 10,5% -2,3%
Kosten in Tsd. 415 € 476 € 425 € 482 € 433 € 500 € 468 € 404 € 419 € 410 € -1,3% 4%

§30 SGB VIII - Erziehungsbeistand

Fallzahlen
Laufende Hilfen zum Stichtag 31.12. Laufende Hilfen pro Jahr 13,8% 0,3% -27,0% -15,7%
Kosten in Tsd. 1.910 € 1.761 € 1.664 € 1.723 € 1.885 € 1.885 € 1.774 € 1.684 € 1.800 € 2.283 € 19,5% 7%
Quote Eingliederungshilfe

§31 SGB VIII - Sozialpäd. Familienhilfe (SPFH)

Fallzahlen
Laufende Hilfen zum Stichtag 31.12. Laufende Hilfen pro Jahr 80,5% 8,9% -3,6%
Kosten in Tsd. 4.322 € 4.740 € 4.835 € 5.038 € 5.493 € 6.194 € 6.890 € 7.753 € 7.983 € 8.707 € 85% 9,1%
Zahl der betreuten Kinder am 31.12. 592 637 659 681 708 840 729 811 855 778 44% -9,0%

§32 SGB VIII - Heilpädagogische Tagesgruppe + *Einzelintegration in Horten

Fallzahlen
Laufende Hilfen zum Stichtag 31.12. Laufende Hilfen pro Jahr 82,6% 3,8% 2,8%
Kosten in Tsd. 4.632 € 5.266 € 5.048 € 5.116 € 5.738 € 6.038 € 6.353 € 6.824 € 7.005 € 7.484 € 61,6% 6,8%
Quote Eingliederungshilfe

§33 SGB VIII - Vollzeitpflege

Fallzahlen
Laufende Hilfen zum Stichtag 31.12. § 86 Abs. 6 Fälle zum 31.12. Laufende Hilfen pro Jahr 57,1% 5,4% 2,0% -3,0% 2,6%
Kosten in Tsd. 6.533 € 7.234 € 7.882 € 8.102 € 8.567 € 10.319 € 10.632 € 10.595 € 11.110 € 12.116 € 85,5% 9,1%
Quote Eingliederungshilfe
Verhältnis Vollzeitpflege zu Heimunterbringung -lfd. Hilfen 46,6% 48,1% 50,7% 55,2% 54,5% 55,7% 58,3% 57,2% 58,6% 58,6% 35,3% 36,8% 40,7% 47,3% 46,4% 49,6% 52,7% 53,8% 54,3% 56,3% 7,7% 6,9% 8,6% 9,1% 9,8% 9,7% 12,7% 11,9% 12,7% 12,9% 25,8% 0,0%
Pflegequote § 27, § 41 SGB VIII Pflegequote § 35a, § 41 SGB VIII 59,4% 3,6% 67,3% 1,3%

§34 SGB VIII - Heimerziehung

Fallzahlen
Laufende Hilfen zum Stichtag 31.12. Laufende Hilfen pro Jahr -26,0% 0,5% 0,9%
Kosten in Tsd. 33.049 € 34.469 € 34.477 € 34.623 € 34.343 € 31.995 € 34.935 € 34.452 € 33.383 € 33.431 € 1,2% 0,1%
Quote Eingliederungshilfe 33% 32%
laufende Heimerziehung für UMA zum Stichtag 31.12. 76 79 162 116 67 52 42 34 47 102 58 59 131 64 33 22 17 17 29 71 18 20 31 52 34 30 25 17 18 31 34,2% 117,0%
§§ 27, 34 (Minderjährig) §§ 41, 34 (Volljährig) 22,4% 144,8% 72,2% 72,2%

§34 SGB VIII - Sonstige Wohnformen

Fallzahlen
Laufende Hilfen zum Stichtag 31.12. Laufende Hilfen pro Jahr 28,9% 19,5% 26,0%
Kosten in Tsd. 1.882 € 2.096 € 2.185 € 2.151 € 2.415 € 2.221 € 2.694 € 2.674 € 2.855 € 3.432 € 51,7% 20,2%
Quote Eingliederungshilfe 22% 36%

§35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ambulant - Integrationshelfer

Fallzahlen
Laufende Hilfen zum Stichtag 31.12. Laufende Hilfen pro Jahr 419,5% 11,5% 425,5% 17,0%
Kosten in Tsd. 989 € 1.383 € 1.746 € 2.199 € 2.954 € 3.500 € 2.762 € 3.254 € 4.348 € 4.721 € 377,4% 8,6%

Entwicklung der Fallzahlen Erziehungsberatung gem. § 28 SGB VIII

2020 2021 2022 2023 Vergl. 2020 Vergl. 2022 zu 2023 zu 2023
Fallzahlen
Übernahmen aus dem Vorjahr Neuzugänge 0,2% 19,5% 32,6% 11,8%
Anzahl Gutachten § 35a 182 199 248 291 59,9% 17,3%
Verteilung nach Altersgruppen
0 bis u.6 Jahre 6 bis u.12 Jahre 12 bis u.18 Jahre 18 bis u. 21 Jahre älter als 21 Jahre
Geschlecht der jungen Menschen
männlich weiblich divers -0,3% 8,8% 39,7% 26,8% -24,0% 58,3%
Ratsuchende mit Migrationshintergrund 44% 48% 8,9%
Sozioökonomischer Status
Familie lebt von eigenem Einkommen Familie lebt teilweise von Transferleistungen Familie lebt ganz von Transferleistungen unbekannt 17,2% 15,5% 7,6% -100,0%
Alleinerziehende 37% 31% -16,1%
Anregung der Hilfe durch:
Sonstige Jungen Menschen selbst Eltern/Personensorgeberechtigte/n Kindertagesstätte Schule ASD Arzt/Klinik/Gesundheitsamt Gericht/Staatsanwalt/Polizei Andere Institutionen Ehem. Klienten/Bekannte/Verwandte
Gründe der Beratung
Eingeschränkte Erziehungskompetenz der Eltern Belastungen des jM durch Problemlagen der Eltern Belastungen des jM durch familiäre Konflikte Auffälligkeiten im sozialen Verhalten des jM Entwicklungsauffälligkeiten/seelische Probleme des jM Schulische/berufliche Probleme des jM Unversorgtheit des jM Unzureichende Förderung/Betreuung/Versorgung des jM

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Antwort zur Unter­ schrift vorlegen

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Herrn Marcus König Rathausplatz 2 90403 Nürnberg 12.02.2024

Antrag der Stadtratsgruppe Die Linke

Die Not des Kinder- und Jugendnotdienstes

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

wir erhielten aktuelle Informationen über massive Probleme, die in die Zuständigkeit des Jugendamtes fallen. Aus unserer Sicht bedarf es zeitnah einer Stärkung des Jugendamtes im Bereich des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD) und des Kinder- und Jugendnotdienstes (KJND).

Wir stellen den Antrag, dass die Verwaltung berichten möge:

  1. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Allgemeiner Sozialdienst, besteht für die Mitarbeiterinnen Garantenpflicht, die sich aus dem staatlichen Wächteramt ergibt.

Um das Kindeswohl zu sichern, müssen in bestimmten Situationen Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen organisiert und durchgeführt werden. Hierzu ist die Zusammenarbeit mit dem KJND notwendig, um das Kind/den Jugendlichen schnellstmöglich an einen sicheren Ort zu bringen. Seit mehreren Jahren ist dies durch Überbelegung bzw. besonders schwierige Gruppenkonstellationen, häufig nicht möglich, so dass Anfragen der Mitarbeiterinnen des ASD abgewiesen werden. Ansonsten würde die Inobhutnahme des Kindes in der Kindernotwohnung oder dem Jugendschutz selbst eine kindeswohlgefährdende Situation darstellen vor der die Kinder/Jugendlichen geschützt werden sollen. Eine Inobhutnahme bedeutet für die Mitarbeiterinnen des ASD ohnehin schon eine besondere Belastungssituation, in der dann zusätzlich die Organisation von raren Inobhutnahme-Plätzen durch sie selbst noch hinzu kommen. Wir bitten um Stellungnahme zu dem Sachverhalt.

  1. Wie hat sich die Situation im Kinder- und Jugendnotdienst in personeller und organisatorischer Hinsicht seit dem Jahr 2020 entwickelt? Wie hat sich die Zahl der Belegungsanfragen durch den ASD und die Jugendlichen selbst geändert? Welcher Mehrbedarf an Personal ergibt sich aus den Belegungszahlen der Kindernotwohnung und des Jugendschutzes?

Stadtratsgruppe Die Linke

Titus Schüller, Stadtrat Rathausplatz 2 | Zi. 113 stadtrat@die-linke-nuernberg.de

Özlem Demir, Stadträtin 90403 Nürnberg www.die-linke-nuernberg.de

Kathrin Flach Gomez, Stadträtin 0911 231 74441

Ist eine konzeptionelle Weiterentwicklung aufgrund der veränderten Problemlagen und des damit einhergehenden Bedarfs der Kinder und Jugendlichen notwendig? Wie wird der Schutz der Kinder, Jugendlichen und Mitarbeiterinnen bei besonders komplexen Gruppenkonstellationen gewährleistet? Wie werden diese in die Planungen für einen künftigen KJND mit einbezogen?

  1. Wie wurde in den letzten Jahren auf den Personalmangel reagiert und wie viel Stellen wurden zusätzlich geschaffen? Gibt es einen „Puffer“ in der Personalbemessung. Dies würde der Überlastung Vorbeugen. Immerhin ist das Kindeswohl zu gewährleisten.

  2. Die Mitarbeiterinnen werden mit dem Satz "Im Kinder- und Jugendnotdienst wurden in den vergangenen Jahren und werden ständig Versuche unternommen, die räumlichen Bedingungen zu verbessern“ vertröstet. Wie ist der Stand der Dinge? Wann wird die räumliche Umgestaltung umgesetzt und abgeschlossen?

Mit freundlichen Grüßen

Özlem Demir Kathrin Flach Gomez Titus Schüller

Stadtratsgruppe Die Linke

Titus Schüller, Stadtrat Rathausplatz 2 | Zi. 113 stadtrat@die-linke-nuernberg.de

Özlem Demir, Stadträtin 90403 Nürnberg www.die-linke-nuernberg.de

Kathrin Flach Gomez, Stadträtin 0911 231 74441

Berichtsvorlage

Beratung Datum Behandlung Ziel

Jugendhilfeausschuss 18.07.2024 öffentlich Bericht

Betreff: Tätigkeitsbericht der Verfahrenslotsen in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 10b SGB VIII

Anlagen: 3.1 Zusammenfassung 3.2 Tätigkeitsbericht

Bericht: Die Verfahrenslotsinnen des Jugendamts Nürnberg berichten über die Umsetzung der 2. Stufe des Kinder und Jugendstärkungsgesetzes ab dem 01.01.2024 und über das vorgeschaltete Modellprojekt "Verfahrenslotsen" im Jahr 2023.

Bezug zum Orientierungsrahmen für die Jugend-, Familien-, Senior*innen, Bildungs- und Sozialpolitik in Nürnberg: Leitlinie 1: Gesellschaftliche Vielfalt gemeinsam leben Leitlinie 2: Familie stärken, Erziehung unterstützen Leitlinie 3: Rechte von Kinder und Jugendlichen durchsetzen Leitlinie 4: Bildung im Lebenslauf fördern, früh beginnen Leitlinie 6: Perspektiven nach Neuzuwanderung und Flucht eröffnen Leitlinie 7: Armut bekämpfen, Teilhabe verwirklichen

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Angebot richtet sich an alle Kinder und Jugendliche unabhängig v. Geschlecht, sex. Orientierung, Religion, Kultur oder Herkunftsland.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Zusammenfassung:

Verfahrenslosten in der der Kinder- und Jugendhilfe

Durch die Teilnahme am Modellprojekt „Verfahrenslotsen“ in der Kinder- und Jugendhilfe über das Bayerische Landesjugendamt (BLJA) konnten die Verfahrenslotsinnen in Nürnberg erheblich profitieren und wichtige Erfahrungen für die Begleitung und Unterstützung von Familien und jungen Menschen im Rehabilitationsverfahren bereits vor der Umsetzung der zweiten Reformstufe des KJSG sammeln.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die zweite Reformstufe des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) trat mit dem 01.01.2024 in Kraft. Dadurch wurde der § 10b Absatz 1 u. 2 neu in das SGB VIII eingeführt. Damit einher geht die Verpflichtung der Jugendämter, Verfahrenslotsen zu installieren. Die Überleitung der Eingliederungshilfe für Kinder und junge Menschen vom SGB IX in das SGB VIII ist für den 01.01.2028 mit der dritten Stufe geplant. Der § 10b SGB VIII ist befristet und bis zum 31.12.2027 gültig. Der Absatz 1 regelt die Begleitung und Unterstützung von Familien, Kindern und jungen Menschen mit Behinderung durch Verfahrenslotsen bei der Verwirklichung ihrer Leistungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Rehabilitationsträger. Im Hinblick auf die dritte Reformstufe liegt der Schwerpunkt der Beratung dabei auf den Gesetzen, welche die Eingliederungshilfe regeln (SGB VIII und SGB IX). Der Absatz 2 des § 10b SGB VIII regelt, dass die Verfahrenslotsen der Jugendamtsleitung, der Jugendhilfeplanung und auch dem Jugendhilfeausschuss Informationen, Beobachtungen und ggf. Empfehlungen für die mit der Gesetzesreform verbundenen Neuorganisation der Jugendhilfe bereitstellen. Durch ein regelmäßiges Berichtswesen sollen die Verfahrenslotsen dies gewährleisten.

Modellprojekt

Die Verfahrenslotsinnen starteten in Nürnberg im Januar 2023 mit 30 Wochenstunden aus der Sozialpädagogik und ab Februar 2023 mit 10 Wochenstunden aus der Verwaltung. Durch die Teilnahme am Modellprojekt fanden mit den zehn Modellstandorten sieben Austauschtreffen statt. Neben dem fachlichen Austausch wurden Weiterbildungen durch Fachreferenten angeboten. Durch das Bayerische Landesjugendamt wurden zwei Fachtage veranstaltet. Hier wurden die Zwischen- Ergebnisse des Modellprojektes veröffentlicht und Themenschwerpunkte gesetzt. Die Zielgruppe der Fachtage waren nicht nur die teilnehmenden Modellkommunen, sondern alle bayerischen Jugendämter, Bezirke, weitere Rehabilitationsträger und die freien Träger der Eingliederungshilfe. Hierdurch wurden die Verfahrenslotsinnen und die ab 2024 damit verbundene Pflichtaufgabe einem breiten Publikum zugänglich gemacht. Das Modellprojekt endete planmäßig am 31.12.2023.

Beratung und Vernetzung

Familien und Betroffene nehmen das Angebot der Verfahrenslotsinnen mit steigender Nachfrage in Anspruch. Im Jahr 2023 suchten ingesamt 46 Personensorgeberechtigte oder Fachkräfte Beratung. Familien haben häufig Unterstützungsbedarf beim Wechsel des Rehabilitationsträgers und den Übergängen zu einem neuen Lebensabschnitt, z.B. vom Kindergarten zur Schule. Bis zum 21.06.2024 haben sich insgesamt 51 neue Anfragen an die Verfahrenslotsinnen ergeben. Die Orientierung in den Sozialgesetzen und den Zuständigkeiten für mögliche Hilfen lösten ebenfalls Anfragen aus. Die Aufklärung über Antragstellung und die gesetzlichen Pflichten der Rehabilitationsträger sind ebenfalls häufig nachgefragt. Es wenden sich auch zahlreiche Familien an die Verfahrenslotsinnen, die keinen Platz in einer heilpädagogischen Tageseinrichtung (HPT) oder keine integrativen Plätze im Kindergarten oder in der

Nachmittagsbetreuung finden. Die steigende Zahl der Kinder mit einer Diagnose aus den Austismus- Spektrum Störungen fallen dabei besonders auf. Durch den Platzmangel wird der Zugang zur Teilhabe insgesamt verhindert. In den überwiegenden Fällen endet die Beratung von Familien nicht nach einem Termin. Diese können sich über einen mehrmonatigen Beratungszeitraum mit 20 oder mehr Terminen erstrecken.

Die Verfahrenslotsinnen haben sich seit Beginn der Tätigkeit mit inner- und außerstädtischen Multiplikatoren und Partnern vernetzt und die neue Tätigkeit vorgestellt. Das Interesse an dieser Tätigkeit war und ist sehr groß. Gleichzeitig gibt es hohe Erwartungen an die Lotsen hinsichtlich Einfluss auf die Jungendhilfe und Politik. Fachkräfte mit engem Kontakt zur Zielgruppe verweisen inzwischen Betroffene regelmäßig an die Verfahrenslotsinnen. Es fand eine Vernetzung mit den in Mittelfranken bereits tätigen Losten statt. Gemeinsam besuchten die Lotsinnen im November 2023 den Bezirk Mittelfranken zum Austausch.

Fachliche Standards

Zunächst galt es die Verfahrenslotsinnen fachlich für diese anspruchsvolle Tätigkeit zu qualifizieren, und neben den Veranstaltungen des Modellprojektes wurden Möglichkeiten zum Austausch und zur Weiterbildung wahrgenommen. Das BMFSFJ förderte eine Weiterbildung über das IReSAresa Institut. Die Teilnahme an insgesamt sieben Webinaren ermöglichte einen Wissenserwerb mit rechtlichem und Verwaltungsschwerpunkt. Für die Verfahrenslotsinnen wurden zudem Präsentationen für unterschiedlichste Veranstaltungen, ein Internetauftritt und ein Flyer erstellt. Um die in § 10b Absatz 1 und 2 SGB VIII gesetzten Ziele zu erreichen, ist eine Einbindung der Verfahrenslotsinnen in die bereits vorhandenen Strukturen des Bereichs J/B3 „Soziale Dienste und Erzieherische Hilfen“ und die angewendeten Fachanwendungen unabdingbar. Um die quantitative und qualitative Erfassung der Beratungstätigkeit valide und nachvollziehbar zu gestalten, wurde im ersten Schritt die Fachanwendung Prosoz eingeführt. Die Verfahrenslotsinnen arbeiten gemäß den städtischen Datenschutzrichtlichen und die Fallakten werden im städtischen Dokumentenmangagement Sytem hinterlegt. Eine „Papierakte“ wird bei den Lotsen somit nicht mehr geführt. Ein Ziel für 2024/2025 ist es, dass die Lotsen die Onlineberatung nutzen können. Die methodische Schulung hat bereits stattgefunden.

Resümee bis dato

Bei den überwiegenden Fällen, die die Verfahrenslotsinnen betreuen, stehen seelische Behinderungen, oft in Kombination mit einer weiteren Behinderung und/oder psychosozialen Problemen im Vordergrund. Diesen Familien fällt die Orientierung in den Sozialgesetzen schwer, und Zuständigkeitswechsel sind mit Hürden, im schlimmsten Fall mit Unterbrechungen der Hilfen, verbunden. Hinzu kommen sprachliche Hindernisse in der Kommunikation mit den Rehabilitationsträgern. Somit gibt es eine größere Gruppe von Kindern oder jungen Menschen mit Behinderung, die in der bestehenden Gesetzgebung und deren Ausführung nicht adäquat versorgt werden und die berechtigtes Interesse haben, dass das bereits seit 2020 gültige Bundesteilhabegesetz vollständig umgesetzt wird.

Nürnberg konnte den über den Freistaat geförderten Modellzeitraum sehr gut nutzen, um die Strukturen der Verfahrenslotsinnen aufzubauen und erste Erfahrungen zu sammeln. Die Beratung der Verfahrenslotsinnen hat sich in Nürnberg etabliert und die Nachfrage von Familien steigt. Die Besetzung einer zweiten Stelle mit Schwerpunkt Beratung wird im Sommer 2024 umgesetzt werden. Es wird dann beobachtet, wie sich der Bedarf weiter entwickelt. Sehr wertvoll sind auch die Hinweise auf Schnittstellenprobleme von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe sowie auf die Versorgungsengpässe für junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung, die es grundsätzlich gibt, aber durch die getrennte Zuständigkeit in Bayern teilweise verstärkt werden.

Wie sich die Aufgaben der Eingliederungshilfe für das Jugendamt der Stadt Nürnberg zukünftig gestalten werden, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch offen, da noch kein Gesetzesentwurf zur 3. Stufe des SGB VIII-Reform vorliegt. Bayern strebt eine Länderöffnungsklausel an, um die Verteilung der

Zuständigkeiten zwischen den Bayerischen Bezirken und den örtlichen Jugendämtern eigenständig und abweichend von den anderen Bundesländern regeln zu können. Eine Anpassung wird aber in jedem Fall notwendig werden, da die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für junge Menschen bundesweit bei der Jugendhilfe liegen wird, die Bezirke also dann Träger der Jugendhilfe werden und nach den Regeln und Standards der Jugendhilfe handeln müssten.

Die Vorlage für den Jugendhilfeausschuss wird durch den ausführlichen Bericht, siehe Beilage 3.2, ergänzt.

Bericht zum Modellprojekt Verfahrenslotsen

in der Kinder- und Jugendhilfe

Inhalt

1 Gesetzliche Grundlage ................................................................................................... 1 2 Modellprojekt Verfahrenslotsen 2023 ............................................................................. 1 2.1 Rahmenbedingungen .............................................................................................. 1 2.2 Umsetzung im Jugendamt Nürnberg ....................................................................... 1 2.3 Tätigkeit nach § 10b Abs. 1 SGB VIII ...................................................................... 2 2.3.1 Zielgruppe ........................................................................................................ 2 2.3.2 Zugang und Form der Beratung ....................................................................... 2 2.3.3 Fallbeispiele/Beratungsanliegen ....................................................................... 2 2.3.4 Beratungen 03/2023 – 06/2024 ........................................................................ 3 2.3.4.1 Verteilung Altersgruppen .............................................................................. 4 2.3.4.2 Häufigkeit der Kontakte ................................................................................ 5 2.3.4.3 Beratung in Anspruch nehmende Personengruppe....................................... 6 2.3.4.4 Leistungsanspruch........................................................................................ 8 2.3.4.5 Zugang zur Beratung .................................................................................... 9 2.3.4.6 Verfahrensstand ..........................................................................................10 2.3.4.7 Kommunikationsformen ...............................................................................11 2.4 Tätigkeiten nach § 10b Abs. 2 SGB VIII .................................................................11 2.4.1 Kooperationen und Netzwerkarbeit .................................................................11 2.4.2 Fortbildungen ..................................................................................................12 2.5 Schlussfolgerungen aus den gesammelten Erfahrungen ........................................13 2.5.1 Perspektive Familie .........................................................................................13 2.5.2 Perspektive Rehabilitationsträger ....................................................................13 2.5.3 Perspektive Nürnberg ......................................................................................14 3 Fachliche Standards ......................................................................................................14 3.1 Öffentlichkeitsarbeit ................................................................................................15 3.2 Datenschutz ...........................................................................................................15 3.3 Fachanwendungen .................................................................................................15 3.3.1 Fachanwendung und Dokumentenmanagement .............................................15 3.3.2 Onlineberatung ................................................................................................16

4 Perspektiven und Fazit ..................................................................................................16 4.1 2024 .......................................................................................................................16 4.2 Fazit .......................................................................................................................16

1 Gesetzliche Grundlage

Die zweite Reformstufe des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) trat mit dem 01.01.2024 in Kraft. Dadurch wurde der § 10b Abs. 1 u. 2 neu in das SGB VIII eingeführt. Damit einher geht die Verpflichtung der Jugendämter, Verfahrenslotsen zu installieren. Die Besonderheit dabei ist, dass dieser Paragraf befristet gültig ist: Mit dem geplanten Eintritt der dritten Reformstufe des KJSG, der sog. „großen inklusiven Lösung“, endet die Befristung mit welcher der § 10b SGB VIII versehen ist. Die Überleitung der Eingliederungshilfe für Kinder und junge Menschen vom SGB IX in das SGB VIII ist für den 01.01.2028 geplant. Der § 10b SGB VIII ist somit bis zum 31.12.2027 gültig.

Der §10b SGB VIII ist in zwei Absätze gegliedert: Absatz 1 beschreibt die Begleitung und Unterstützung von Familien, Kindern und jungen Menschen mit Behinderung durch Verfahrenslotsen bei der Verwirklichung Ihrer Leistungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Rehabilitationsträger. Im Hinblick auf die dritte Reformstufe liegt der Schwerpunkt dabei auf den Gesetzen, die die Eingliederungshilfe regeln, also dem SGB VIII und dem SGB IX. Eine Besonderheit dieser Pflichtaufgabe der Jugendämter ist, dass die Lotsen bei der Beratung im Absatz 1 weisungsungebunden sind und unabhängig von den Interessen der Träger der Eingliederungshilfe beraten sollen. Der Absatz 2 des § 10b SGB VIII regelt, dass die Verfahrenslotsen der Jugendamtsleitung sowie der Jugendhilfeplanung Informationen, Beobachtungen und ggf. Empfehlungen für die mit der Gesetzesreform verbundenen organisatorischen Umstrukturierungen bereitstellen. Ein halbjährlicher Bericht soll dies gewährleisten. Hierzu bauen die Verfahrenslotsen ein umfassendes Netzwerk auf und bilden Kooperationen.

2 Modellprojekt Verfahrenslotsen 2023

2.1 Rahmenbedingungen Auf Initiative des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses konnten im Jahr 2022 kurzfristig Landesmittel für ein Modellprojekt zur vorzeitigen Erprobung der Verfahrenslotsen zur Verfügung gestellt werden. Neben neun weiteren Kommunen erhielt das Jugendamt der Stadt Nürnberg einen Zuschlag für die Bezuschussung einer Vollzeitstelle. Die Laufzeit des Projektes begann im Oktober 2022 und endete mit Ablauf des Jahres 2023. Das Projekt wurde vom Bayerischen Landesjugendamt (BLJA) koordiniert und fachlich begleitet. Die Evaluation des Projektes mündet in einer Beschlussvorlage zu fachlichen Empfehlungen an den Bayerischen Landesjugendhilfeausschuss, die im Juni 2024 von diesem beschlossen wurden. Damit steht in Bayern bereits sechs Monate nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung im SGB VIII eine praxiserprobte Handreichung für die Kommunen zur Verfügung.

2.2 Umsetzung im Jugendamt Nürnberg Die Umsetzung in Nürnberg wurde in der beim BLJA eingereichten Bewerbung mit einem Tandem aus Verwaltung und Sozialpädagogik konzipiert. Dies sollte zum einen den sozialpädagogischen Ansatz in der Beratung abdecken und gleichzeitig die Beratung mit fundierten Kenntnissen aus der Verwaltung unterfüttern. Ab dem 01.01.2023 startete eine Sozialpädagogin mit Berufserfahrung in der Eingliederungshilfe und dem SGB VIII mit 30 Wochenstunden. Zum 01.02.2023 konnte eine weitere Verfahrenslotsin aus der Verwaltung mit 10 Wochenstunden beginnen. Diese war mit 30 Wochenstunden weiter in der wirtschaftlichen Jugendhilfe tätig und erfüllte somit eine Doppelrolle.

Um die weisungsungebundene Beratung im Absatz 1 zu gewährleisten, wurden die Verfahrenslotsinnen im Stab der Bereichsleitung und stellvertretenden Jugendamtsleitung angesiedelt (J/B3). In dieser Konstellation wurde die Teilnahme am Modellprojekt bis zum Abschluss umgesetzt.

2.3 Tätigkeit nach § 10b Abs. 1 SGB VIII 2.3.1 Zielgruppe In der Eingliederungshilfe sind die Adressaten die von Behinderung betroffenen oder bedrohten jungen Menschen und nicht deren gesetzliche Vertreter, hier unterscheidet sich die Eingliederungshilfe z.B. von den klassischen Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII. Ab dem 14. Lebensjahr können Jugendliche eine Eingliederungshilfe beantragen, wenn auch die Zustimmung der Eltern dazu erforderlich ist. Die Beratung durch die Verfahrenslotsen ist für junge Menschen ab 14 Jahren jedoch auch ohne die explizite Zustimmung der Personensorgeberechtigten möglich. Grundsätzlichen Anspruch auf die Beratung der Lotsen haben Menschen zwischen 0 und 21 Jahren. Im Ausnahmefall auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

2.3.2 Zugang und Form der Beratung Die Beratung soll sich an den Bedürfnissen der Familien und jungen Menschen orientieren und diese niedrigschwellig erreichen. Durch die Bekanntmachung der Lotsen mit den für die Familien gängigen Beratungsstellen, beispielsweise der Jugendsozialarbeit an Regel- und Förderschulen, ergibt sich ein direkter Zugang. Sehr positiv ist, dass die Fachkräfte, die mit den Betroffenen arbeiten, die Notwendigkeit einer Unterstützung und Begleitung sehen und entsprechend die Familien weitervermitteln. Die Beratung der Familien wird bedarfsorientiert persönlich und auch aufsuchend angeboten. Aufgrund der hohen Belastung der Familien nehmen diese die Beratung gerne telefonisch in Anspruch.

2.3.3 Fallbeispiele/Beratungsanliegen Familien suchen die Unterstützung häufig bei komplexen Anliegen gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger. Hierzu ein exemplarisches Fallbeispiel: Es wurde eine für einen Leistungsempfänger (Kind) nachteilige Änderung bei einer Schulbegleitung entschieden und der Bescheid entsprechend abgeändert. Die Hilfe wurde in diesem Fall vom Rehabilitationsträger überprüft und während des laufenden Schuljahres gekürzt. Dies hätte bedeutet, dass die vom Kind akzeptierte Schulbegleitung die Betreuung des Kindes beendet hätte und die Hilfe während des laufenden Schuljahres mit einer anderen Fachkraft hätte fortgesetzt werden müssen. Eine entsprechende neue Fachkraft war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden. Eine positive Entwicklung beim Kind war erkennbar, jedoch war der Teilhabebedarf noch immer deutlich vorhanden. Die Familie erhielt Beratung und Unterstützung bei einem Widerspruch (Hilfe zur Selbsthilfe). Der Bescheid wurde schließlich aufgehoben und die Schulbegleitung kann bis zum Ende des Schuljahres unverändert stattfinden. Über eine Abänderung der Hilfe kann nun geplant und koordiniert entschieden werden. Im Idealfall gemeinsam mit der Familie und der Schule.

Zum Aufgabengebiet der Lotsen gehört ebenfalls die Aufklärung der Leistungsempfänger über die Fristen und die möglichen Rechtsmittel. Familien sind nicht ohne weiteres in der Lage Entscheidungen der Kostenträger nachzuvollziehen und zu überblicken, wie sich diese auswirken können. Ebenso ist den Betroffenen nicht bewusst, dass Fristen nach dem § 14 SGB IX bei

der Bearbeitung der Anträge auf Eingliederungshilfe nicht eingehalten werden. Familien akzeptieren in vielen Fällen die Auskunft, dass aufgrund von Zeitmangel eine Hilfe nicht eingeleitet werden kann.

Häufige Beratungsanfragen beziehen sich auf die Zuständigkeiten von Rehabilitationsträgern und an wen sich Betroffenen wenden können. Die Orientierung in den Sozialgesetzen ist für die Familien ohne Unterstützung nur mit viel Zeitaufwand für Recherche möglich. Ebenso ist den Menschen häufig das Antragsverfahren bzw. der Ablauf einer Hilfeeinleitung und den dazugehörigen Erfordernissen nicht klar. Viele Anfrage beziehen sich inzwischen auf fehlende Plätze, vor allem für Kinder mit der Diagnose ASS (Autismus Spektrum Störung). Für diese Gruppe herrscht ein Mangel an integrativen Kindergartenplätzen, spezifischen Schulplätzen und Plätzen in der Nachmittagsbetreuung. Fragestellungen ergeben sich ebenfalls beim Wechsel des Rehabilitationsträgers der Eingliederungshilfe bedingt durch Änderungen beim Intelligenzquotienten, Schuleintritt oder der Vollendung des 21. Lebensjahres.

Der Begriff des Lotsen ist in der Beratung durchaus wörtlich zu nehmen: Wenn es notwendig und zielführend erscheint, werden Anfragen gezielt an weitere Stellen wie die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung), Frühförderung, Selbsthilfegruppen, diverse Träger und Erbringer der Eingliederungshilfe und ggf. an alle notwendigen und bekannten Stellen vermittelt. Die Tätigkeit der Verfahrenslotsen hat nicht den Anspruch zu allen Sozialgesetzen beraten zu können, sondern gut an das bestehende Beratungsangebot vermitteln zu können.

2.3.4 Beratungen 03/2023 – 06/2024 Im Folgenden werden die für Nürnberg gesammelten Daten im Verlauf des Modellzeitraums 2023 dargestellt. Diese werden um die Daten bis Juni 2024 an wesentlichen Punkten ergänzt. Eine ausführliche Bewertung der geleisteten Beratungsarbeit wird im nächsten Jahr möglich sein.

Insgesamt nahmen 46 Familien in 2023 Kontakt mit den Verfahrenslotsinnen auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beratungen nach der Einarbeitung der Lotsinnen ab März 2023 begonnen haben. Während der Teilnahme am Modellprojekt war das Ziel, an exemplarischen Fallberatungen möglichst viele Erfahrungen und Beobachtungen zu sammeln. Im Folgenden wird ein Überblick über die Zusammensetzung und Bedarfe der Beratungen dargestellt. Bei den 46 Einzelfällen erfolgte die Beratung in zwei Fällen außerhalb der „örtlichen Zuständigkeit“ gemäß §§ 86 ff. SGB VIII. Die überwiegende Mehrheit der Beratungen orientierte sich also an Familien und junge Menschen aus Nürnberg. In den ersten sechs Monaten 2024 sind bereits 60 Anfragen vom Familien und Fachkräften eingegangen. Davon sind neun Klienten aus dem Jahr 2023, die auch 2024 Beratungsbedarf an die Lotsinnen richteten. Die Nachfrage der betroffenen Familien und jungen Menschen ist steigend.

Im § 10b SGB VIII wird die örtliche Zuständigkeit für den Verfahrenslotsen nicht festgelegt. Im Prinzip können sich Familien an Verfahrenslotsen auch außerhalb ihrer Kommune wenden. Somit wurde die Möglichkeit eröffnet, dass das Angebot wahrgenommen werden kann, auch wenn die eigene Kommune keinen Lotsen installiert haben sollte.

2.3.4.1 Verteilung Altersgruppen

18 bis unter 21 Jahre 10 % 14 bis unter 18 Jahre 17,5 % 10 bis unter 14 Jahre 12,5 % 6 bis unter 10 Jahre 35 % 3 bis unter 6 Jahre 22,5 % 0 bis unter 3 Jahre 2,5%

Abbildung 1: Altersgruppen Verteilung, 01.01.2023-31.12.2023, n=46

Die Verteilung der Altersgruppen der von Behinderung betroffenen jungen Menschen wird in Abbildung 1 dargestellt. Die Verteilung der Fälle im ersten Halbjahr 2024 folgt der gleichen Verteilung. Die Altersgruppe der 0-3-jährigen Kinder ist mit einer Anfrage am seltensten vertreten. Die Erklärung für diese niedrige Zahl könnte die noch fehlende Diagnostik sein. Vor allem im Bereich der seelischen Behinderung ist diese im frühkindlichen Alter häufig noch nicht feststellbar bzw. entwickelt sich diese. Angeborene Körperbehinderungen werden in der Regel über den medizinischen Bereich beraten und gesteuert. Außerdem gibt es in Nürnberg eine engmaschige Beratung für diese Altersgruppe durch die Frühen Hilfen, Geburtskliniken und Kinderärzte. Die Kinder zwischen 3 und 6 Jahren und die am häufigsten vertretenen Gruppe, Kinder zwischen 6 und 10 Jahren, zeigten hohen Beratungsbedarf. Bis zum Schuleintritt ist der Fachdienst Inklusion für die Beratung und Unterstützung der Familien und Kindertageseinrichtungen während des Besuches einer Kindertageseinrichtung im gesamten Stadtgebiet ein zentrales Angebot. Die Zielgruppe sind dort Kinder mit Bedarfen im seelischen Bereich. In der Beratung der Verfahrenslotsen melden sich häufig die Familien vor oder zum Schuleintritt. Dies ist bedingt durch die Änderung der Zuständigkeit vom Bezirk Mittelfranken hin zum Jugendamt. Hier entsteht großer Beratungsbedarf. Besonders, wenn bereits vor dem Schuleintritt eine Schulbegleitung empfohlen und beantragt wird. In der Altersgruppe zwischen ca. 5 und 8 Jahren wird im Zuge der Diagnostik einer seelischen Behinderung häufig der Intelligenzquotient (IQ) bestimmt. Dadurch gibt es Schwankungen um den Wert von 70 12und somit eine Veränderung bei der Zuständigkeit durch die Feststellung oder der Wegfall einer Mehrfachbehinderung. Familien zeigen hier großen Beratungs- und Unterstützungsbedarf.

1 Wer zuständiger Rehabilitationsträger ist, orientiert sich am festgestellten IQ: Ab einem getesteten Wert von 69 (=Intelligenzminderung) und darunter ist der zuständige Eingliederungshilfeträger im SGB IX verortet, ab 70 (=Lernbehinderung) ist es das SGB VIII. Bei Änderungen an dieser Grenze durch Testungen wechselt somit die Zuständigkeit. 2 Vgl. ICD 10

2.3.4.2 Häufigkeit der Kontakte

Mehr als fünf Kontakte

Abbildung 2

Bis fünf Kontakte

Ein Kontakt

8 28

Bis drei Kontakte

Abbildung 2: Häufigkeit der Kontakte, 01.01.2023-31.12.2023, n=46

Mehr als fünf Kontakte

Abbildung 3

Bis fünf Kontakte 4

Ein Kontakt

Bis drei Kontakte

Abbildung 3: Häufigkeit der Kontakte, 01.01.2024-21.06.2024, n=60

Die häufigsten Beratungen nahmen einen singulären, meist telefonischen Beratungskontakt in Anspruch. Dies kann einen Zeitraum zwischen 30 und 90 Minuten umfassen. Hier handelt es sich um Beratungen, die das Antragsverfahren und die Zuständigkeit betreffen. Ebenso melden sich Familien, die keine Plätze in Kitas, Schulen, der Betreuung am Nachmittag und auch den stationären Bereich finden. Bei diesen weniger komplexen Themen kann es noch bis zu drei Kontakte geben.

Die Beratungen, die bis zu fünf Kontakte oder mehr als fünf Kontakte in Anspruch nehmen, sind mit einer komplexen rechtlichen Fragestellung hinterlegt. Bei mehr als fünf Kontakten handelt es ich um strittige Fälle, z.B. bei der Ablehnung von Leistungsansprüchen, Widerspruchsverfahren und auch Antragstellungen in besonderen Konstellationen. Eine besondere Fallkonstellation kann z.B. sein, dass ein Kind vom Schulbesuch ausgeschlossen und ein Schulbegleiter von der Schule gefordert wird. Allerdings lag zu diesem Zeitpunkt noch keine fachärztliche Stellungnahme vor, da die Diagnostik noch nicht abgeschlossen war. Die Familie konnte die Kosten für einen Schulbegleiter in diesem Fall vor Genehmigung der Hilfe übernehmen. Die Voraussetzungen für Selbstbeschaffung waren jedoch nicht gegeben. Hier konnte

schließlich eine Einzelfallentscheidung getroffen werden, welche die Bedingungen des 35a SGB VIII erfüllt und der Familie die Kostenerstattung rückwirkend ab Antragstellung ermöglichte. Ein erheblicher Teil der aufgewendeten Zeit sind dabei nicht nur die persönlichen Beratungen der Familien oder Betroffenen, sondern Dokumentation, Recherche und Fallbesprechungen im kollegialen Team. Zum Teil werden bei vorhandener schriftlicher Einwilligung weitere Fachkräfte, Rehabilitationsträger oder Leistungserbringer einbezogen. Ebenso finden auf Wunsch der Familien Begleitungen bei Hilfeplangesprächen oder Abschlussgespräche bei stationären Aufenthalten statt. Teilhabeplanverfahren und Teilhabekonferenzen des Bezirks finden in der Praxis leider noch nicht statt, daher wird eine Unterstützung derzeit nicht angefragt. Bei den Hilfeplangesprächen des Jugendamts werden die Verfahrenslotsinnen als Unterstützung von den Betroffenen vereinzelt angefragt.

2.3.4.3 Beratung in Anspruch nehmende Personengruppe

Personensorgeberechtigte

1 2

Fachkraft der Jugendhilfe

Fachkraft der Eingliederungshilfe Sonstige

Vormund/Ergänzungspfleger

Junger Mensch

Abbildung 4: Beratung in Anspruch nehmende Personengruppe, 01.01.2023-31.12.2023, n=46

Personensorgeberechtigte

Abbildung 4

Fachkraft der Jugendhilfe

Fachkraft der Eingliederungshilfe

Sonstige

Abbildung 5: Beratung in Anspruch nehmende Personengruppe, 01.01.2024-21.06.2024, n=60

Gemäß dem Gedanken des § 10b Abs. 1 SGB VIII richtet sich die Beratung der Verfahrenslotsinnen häufig direkt an die betroffenen Familien bzw. Personensorgeberechtigten. Eine weitere größere Gruppe, mit zwölf Beratungsanfragen, sind die Fachkräfte der Jugendhilfe aus dem ASD heraus. Die Verfahrenslotsinnen kooperierten deshalb im Projektjahr mit einer exemplarischen Modellregion (ASD Region 9). Aufgrund der personellen Ausstattung war eine Kooperation mit dem gesamten ASD nicht möglich. Sonstige Fachkräfte setzen sich zusammen aus Lehrern, Schulsozialarbeitern, Fachkräften im Kita Bereich, Therapeuten. Keine Beratung erfolgte an andere Rehabilitationsträger. Auffällig ist, dass junge Menschen ab 14 Jahren sehr selten auf die Lotsinnen zugekommen sind. Dies könnte sich zum einen durch die noch geringere Anbindung der Lotsinnen an Multiplikatorinnen und Mulitplikatoren erklären. Und zum anderen durch das Beratungsangebot der Jugendberufsagentur, das eng mit der Ersteingliederung der Agentur für Arbeit kooperiert. Eine weitere Erklärung zu den eher geringen Anfragen könnte sein, dass die Gruppe der seelisch behinderten jungen Erwachsenen schwer zugänglich für Beratungsangebote ist, da die Symptomatik der Erkrankung häufig negativen Einfluss auf Antrieb und Motivation hat. Hier entsteht eine starke Abhängigkeit von Erwachsenen, die dies übernehmen.

Bei den Beratungen, die sich an Fachkräfte richten, handelt es sich vorwiegend um einzelne Termine. D.h., die in der Abbildung 2 beschriebene Häufigkeit der Kontakte beinhaltet bei der Gruppe „ein Kontakt“ überwiegend Fachkräfte: Von den 28 einmaligen Kontakten waren 20 Fachkräfte der Jugendhilfe oder sonstige Fachkräfte. Acht Anfragen von Familien mündeten in einen singulären Beratungskontakt. Die Begleitung und Unterstützung der Familien mündete dagegen in den überwiegenden Fällen in mehreren Beratungen.

2.3.4.4 Leistungsanspruch

Abbildung 5

17 Krankenkasse

Jugendamt Eingliederungshilfe

Abbildung 6: Leistungsanspruch, 01.01.2023-31.12.2023, n=46

1 Krankenkasse

Jugendamt 35a Eingliederungshilfe Jugendamt 27ff

Abbildung 6

23 Sonst. Beratungsanliegen

mehrere Rehaträger

Abbildung 7: Leistungsanspruch, 01.01.2024-21.06.2024, n=60

Die Zusammensetzung der Leistungsansprüche gegenüber Rehabilitationsträgern zeigt einen leichten Überhang vom Jugendamt. In nur einem Fall richteten sich im Jahr 2023 Leistungsansprüche an einen Kostenträger außerhalb der Eingliederungshilfe, hier eine Krankenkasse. Der Überhang vom Jugendamt lässt sich durch die gute Vernetzung der Verfahrenslotsinnen innerhalb der städtischen Strukturen erklären. Die Tätigkeit wurde innerhalb des Jugendamtes bzw. der relevanten Bereiche beworben und beide Verfahrenslotsinnen sind bzw. waren selbst in der Eingliederungshilfe nach 35a tätig. Dadurch kamen durch die Fachkräfte der Eingliederungshilfe häufig Fallanfragen an die Lotsinnen.

2.3.4.5 Zugang zur Beratung

13
2 2 1 1

Jugendamt intern Eigeninitiative Med. Bereich amb. Träger Sonst. Zugang Bildungsstätte

Abbildung 8: Zugang Beratung, 01.01.2023-31.12.2023, n=46

6 5
2 2 1

Jugendamt intern Eigeninitiative Med. Bereich amb. Träger Sonst. Zugang Bildungsstätte EUTB

Abbildung 9: Zugang Beratung, 01.01.2024-21.06.2024, n=60

Im Jahr 2023 erfolgte die häufigste Vermittlung von Familien zu den Verfahrenslotsinnenen durch das Jugendamt und dessen vielfältige Struktur an Fachdiensten und Beratungsstellen. Danach folgen die Eltern, die sich durch die Vermittlung von ebenfalls betroffenen Eltern und Recherche an die Lotsinnen wendeten. Die weiteren Multiplikatoren sind zu noch vernachlässigen bzw. wurden die Verfahrenslotsinnen bisher zurückhaltend extern beworben und vernetzt, da der Zulauf an Beratungsanfragen eine Eigendynamik entwickelt hat. Im ersten Halbjahr 2024 hat sich der Zugang zu den Lotsinnen vielfältiger gestaltet und muss weiter beobachtet werden.

2.3.4.6 Verfahrensstand

10 9
1

vor Antragstellung Antrag nicht entschieden während Hilfeprozess abgelehnter Antrag

Abbildung 10: Verfahrensstand, 01.01.2023-31.12.2023, n=46

19
8
0

vor Antragstellung Antrag nicht entschieden während Hilfeprozess Antrag abgelehnt

Abbildung 11: Verfahrensstand, 01.01.2024-21.06.2024, n=60

Die häufigsten Anfragen beziehen sich auf Fragen vor der Antragstellung für eine Eingliederungshilfe. Nur ein Fall bezog sich im Jahr 2023 auf die Ablehnung eines Antrags auf Eingliederungshilfe.

2.3.4.7 Kommunikationsformen Familien mit behinderten Kindern sind vielen Stressfaktoren ausgesetzt, welche diese bewältigen müssen. In nicht wenigen Fällen gibt es Probleme, die benötigten Hilfen zu finden und zu erhalten. Die betroffenen Familien nehmen in der Regel viele Termine neben Kindergarten und Schule wahr, welche koordiniert werden müssen. Daher lassen sind die Sorgeberechtigen und auch die jungen Menschen gerne telefonisch beraten. Häufig wird der Kontakt zu den Verfahrenslotsinnen über Mail bzw. das Kontaktformular der Homepage angefragt. Aktuell ist die Onlineberatung nur eingeschränkt möglich. Die Familien nutzen dieses Medium jedoch gerne. Bei komplexeren Beratungen finden Begleitungen zu Terminen, Besuche in Einrichtungen oder auch Hausbesuche statt. Bei Familien mit Migrationshintergrund ist der Bedarf an persönlichen Gesprächen aufgrund der Sprachbarriere häufiger gewünscht. Falls notwendig, kann ein Übersetzer oder Übersetzerin für Gespräche mit den Verfahrenslotsinnen organisiert werden. Eine Beratung in Englisch kann vorgehalten werden.

2.4 Tätigkeiten nach § 10b Abs. 2 SGB VIII 2.4.1 Kooperationen und Netzwerkarbeit Insgesamt nahmen die Verfahrenslotsinnen im Jahr 2023 an 39 Treffen mit Kooperations-, Netzwerkpartnern und Akteuren der Leistungen zur Teilhabe teil. Seit Januar 2024 fanden bereits 38 Termine statt. Ziel war und ist es, die Tätigkeit zunächst jugendamtsintern bekannt zu machen und zu vernetzen. Hier sind die im Bereich J/B3 relevanten regelmäßigen Arbeitsgruppen zu nennen oder die Multiplikatoren, die in Beratungsstellen oder an Schulen tätig sind. Die Teilnahme an städtischen Veranstaltungen wie die Inklusionskonferenz und das offene Forum Familie ermöglichten es, die Lotsinnen über die städtischen Strukturen hinaus bekannt zu machen. Dies gelang durch Präsentationen online oder im Vortrag vor Publikum.

Der Bezirk Mittelfranken steht dabei als wichtiger Kooperationspartner in der Gruppe der Rehabilitationsträger im Vordergrund. Zur Vernetzung mit dem Bezirk und den bereits tätigen mittelfränkischen Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen fand im November 2023 ein Austauschtreffen statt. Der Bezirk Mittelfranken setzt sich mit der anstehenden Reform bereits jetzt intensiv auseinander. In übergreifenden Arbeitsgruppen haben die Nürnberger Verfahrenslotsinnen, inhaltlich bezogen auf den § 10b Abs. 2 SGB VIII, regelmäßig Kontakt mit dem Bezirk Mittelfranken.

Die Agentur für Arbeit hat zur Eingliederungshilfe eine größere Schnittmenge bedingt durch den Übergang von Schule-Beruf und der vorrangigen Zuständigkeit bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Rehabilitation. Die Lotsinnen haben sich aus diesem Grund mit der Agentur für Arbeit/Ersteingliederung vernetzt und die Tätigkeit bzw. Zuständigkeiten gegenseitig vorgestellt. Fallbezogen und allgemein findet nach Bedarf Austausch regelmäßig statt.

Die Lotsinnen haben sich zudem bei den in der Eingliederungshilfe aktiven Fachkräften wie die Frühförderung, Jugendsozialarbeit an Förderzentren, Arbeitskreis Inklusion, Inklusionsberatung des Schulamtes, Erziehungsberatungsstellen, Fachdienst Inklusion, Autismusambulanz u.v.m. präsentiert und ausgetauscht. Besonders wichtig ist die Vernetzung mit der hiesigen EUTB. Hier findet regelmäßiger Austausch statt und Familien werden erfolgreich gegenseitig vermittelt. Somit ergänzt sich das Repertoire der Verfahrenslotsinnen und der EUTB erfolgreich. Mit der Frühförderung ergeben sich Schnittstellen beim Übergang zur Schule und bei der Vermittlung an das offene Beratungsangebot der hiesigen Frühförderstellen. Ziel war

es, die Verfahrenslotsinnen gut nach intern und extern zu vernetzen. Weiterhin war es wichtig die Verfahrenslotsinnen an die internen Schnittstellen bzw. Beteiligten anzubinden, welche die Umsetzung der großen inklusiven Lösung angehen müssen. Nur so kann gesammeltes Wissen, Informationen und Hypothesen in diese Entwicklung einfließen.

Durch das BLJA wurden zwei Fachtage veranstaltet. Hier wurden die (Zwischen-) Ergebnisse des Modellprojektes veröffentlicht und Themenschwerpunkte gesetzt. Die Zielgruppe der Fachtage waren nicht nur die teilnehmenden Modellkommunen, sondern bayerische Jugendämter, Bezirke, weitere Rehabilitationsträger und die freien Träger der Eingliederungshilfe. Hierdurch wurden die Verfahrenslotsen und die ab 2024 damit verbundene Pflichtaufgabe einem breiten Publikum zugänglich gemacht.

Seit Ende des Jahres 2023 haben sich die bereits tätigen mittelfränkischen Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen zu einem regelmäßigen online-Austauschtreffen zusammengefunden. Dies findet im Abstand von sechs bis acht Wochen statt.

Daneben gab es bundesweite Anfragen aus Jugendämtern zur Umsetzung der Verfahrenslotsen.

2.4.2 Fortbildungen Durch die Teilnahme am Modellprojekt fanden zwischen den verschiedenen Modellstandorten insgesamt sieben Austauschtreffen statt. Neben dem fachlichen Austausch wurden Weiterbildungen durch Fachreferenten angeboten. Darüber hinaus gab es die Möglichkeit an einer über das BMFSFJ geförderten Weiterbildung über das Iresa Institut teilzunehmen (Werkzeugkasten I und III). Die Teilnahme an insgesamt sieben Webinaren ermöglichte vor allem einen Wissenserwerb mit rechtlichem und Verwaltungsschwerpunkt. Zum Abschluss konnten ein Zertifikat über die Teilnahme durch einen Test erworben werden. Seit Ende 2023 können die Webinare abgerufen werden und eine Wissensdatenbank wurde eingerichtet. Der Werkzeugkasten II ist ein Curriculum zur Einarbeitung von Verfahrenslotsen und steht seit Anfang 2024 zur Verfügung.

Außerdem wurden Möglichkeiten zum überregionalen Austausch im Angebot des Bundesverbandes für Erziehungshilfe e.V. (AFET)und des Deutschen Institutes für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) wahrgenommen. Hier konnten Einblicke in die bundesweite Umsetzung der Verfahrenslotsen, aber auch in die Umsetzung der Eingliederungshilfe bei „vorgezogenen“ inklusiven Lösungen in Bundesländern ohne überörtliche Sozialhilfeträger gewonnen werden.

Die Verfahrenslotsinnen konnten an stadtintern Schulungen zum agilen Projektmanagement nach der Scrum Methode teilnehmen und sich für die Nutzung des digitalen Dokumentenmanagementsystems schulen lassen. Ebenso fand die Teilnahme an der methodischen Schulung zur Onlineberatung statt. Die Umsetzung der Onlineberatung wird für die Verfahrenslotsinnen ab Ende 2024 möglich sein. Für die Beratung wäre dies ein Gewinn, da viele Anfragen der Betroffenen oder Sorgeberechtigten per Mail stattfinden.

2.5 Schlussfolgerungen aus den gesammelten Erfahrungen 2.5.1 Perspektive Familie  Für die Betroffenen sind die verschiedenen Zuständigkeiten wenig transparent. Verfahrenslotsen können in der Beratung häufig Klarheit verschaffen und zu einer zielgerichteten Antragstellung bzw. Vermittlung an den zuständigen Rehabilitationsträger verhelfen.  Familien in der Konstellation seelische und geistige Behinderung sind vor allem bei einer erneuten Testung und damit verbunden Veränderung des Intelligenzquotienten von unter Umständen mehreren Zuständigkeitswechseln betroffen. Ebenso ist die Vollendung des 21. Lebensjahres mit einer Änderung der Zuständigkeit verbunden. Nach dem Kenntnisstand der Verfahrenslotsen finden in den wenigsten Fällen Teilhabekonferenzen trägerübergreifend statt. Hilfen werden zwischen den Ämtern „übergeben“, jedoch sind die Familien bisher kaum beteiligt.  Familien sind, je individuellen Voraussetzungen, mit der in der Eingliederungshilfe üblichen selbständigen Suche nach Einrichtungen und freien Plätzen überfordert.  Ebenso sind die Familien nicht immer ausreichend über die Erfordernisse eines Rehabilitationsverfahrens, nicht nur in der Eingliederungshilfe aufgeklärt und beraten. Die Aufklärungs- und Beratungspflicht gem. § 106 SGB IX und § 10a SGBVIII könnte aus Sicht der Lotsen ausführlicher sein und mehr dem Kenntnisstand der Familien entsprechen. Dabei sind die Betroffenen häufig nicht über ihre Rechte und die Pflichten der Kostenträger informiert.  Familien haben eine sehr hohe Schwelle, ihren Rechtsanspruch gerichtlich überprüfen zu lassen und beispielsweise einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen oder aber eine Untätigkeitsklage zu machen. Diese sehr wirkungsvolle Möglichkeit ist kostenlos und ohne Anwalt möglich. Familien vermeiden dies, da sie der Aufwand überfordert.  Für Familien ist es außerdem wenig nachvollziehbar, dass Jugendämter die Hilfen nach dem § 35a SGB VIII unterschiedlich umsetzen.  Eine Fragestellung, die in der Beratung häufig auftritt, sind die Familien auf „Wartelisten“. Dabei ist zu unterscheiden zwischen „vor“ und „nach“ Antragstellung. Der lange Weg zur Diagnose, ärztlichen Stellungnahme, Frühförderung, Logopädie, Ergotherapie, integrativem Kindergartenplatz ist mit immer längeren Wartelisten verbunden. Als weiter verschärfende Problematik kommt hinzu, dass die Einleitung der beantragten und bewilligten Hilfe in Form einer Heilpädagogischen Tagesstätte (HPT) oder Schulbegleitung letztendlich an fehlenden Fachkräften scheitert bzw. sich massiv verzögert.  Besonders auffällig ist die steigende Zahl an Beratungen für Kindern mit einer (diagnostizierten) Autismus Spektrum Störung. Besonders prekäre Situationen entstehen, wenn diese Kinder keinen integrativen Kindergartenplatz oder keinen HPT-Platz finden. Dadurch sind die Familien gezwungen, sich auch an Regelhorten zu bewerben, obwohl diese für diese Diagnose nicht unbedingt eine geeignete Einrichtung sind. Auch weitere Beratungsstellen schildern diese Fälle. Diese Themen sind aktuell für Verfahrenslotsinnen unvermeidlich, obwohl die Suche nach freien Plätzen keine Aufgabe nach dem § 10b Abs. 1 SGB VIII ist.

2.5.2 Perspektive Rehabilitationsträger Die unklare Situation in Bayern bezüglich der Umsetzung der anstehenden SGB VIII-Reform und der zukünftigen Rolle der Bezirke bewirkt aktuell eher ein Abwarten, und Bestrebungen zu einer inklusiven Eingliederungshilfe für Kinder und junge Menschen stagnieren. Das Ju-

gendamt Nürnberg und der Bezirk Mittelfranken setzen sich unabhängig davon über zwei Projekte mit diesem Thema auseinander: Das Projekt „Modellkommune“ über das BMFSFJ und das „Bayerische Modellprojekt“ über das BLJA. Aktuell werden anhand von Hilfen und deren Prozesse die Umsetzung der aktuellen Gesetzgebung nach SGB VIII und SGB IX verglichen.

Durch die steigenden Fallzahlen in der Eingliederungshilfe entstehen sowohl bei der Diagnostik wie auch bei der Leistungserbringung Engpässe. Für den strukturellen Mangel gibt es jedoch keine kurzfristigen Lösungskonzepte. Dringend müssten Lücken geschlossen werden, z.B. gibt es keine Inobhutnahme-Stelle für mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche. Gleichzeitig sind die freien Träger im inklusiven Bereich mit ihren Angeboten auf dem Rückzug und es werden, wie in der Jugendhilfe auch, Plätze aufgrund des Fachkräftemangels abgebaut.

2.5.3 Perspektive Nürnberg Grundsätzlich ist die Kombination aus Verwaltung und Sozialpädagogik für die praktische Beratung der Verfahrenslotsinnen sehr gewinnbringend. Die Beratungsanfragen beziehen sich häufig auf den Verwaltungsablauf im Rehabilitationsverfahren. Gleichzeitig ist eine sozialpädagogische Qualifikation mit Erfahrung in der Beratung von Familien mit hohem Unterstützungsbedarf und Fachwissen der Eingliederungshilfe notwendig.

Allerdings hat es sich gezeigt, dass es für die Tätigkeit der Lotsinnen nicht zielführend ist, wenn gleichzeitig die Rolle Sachbearbeitung in der Eingliederungshilfe ausgeführt wird. Die Beratung ist nur schwer unabhängig und weisungsungebunden umzusetzen, wenn gleichzeitig die eigene Fallzuständigkeit und die Weisung von Vorgesetzten Einfluss hat.

Das Konzept konnte daher im Lauf des Jahres so angepasst werden, dass die Lotsin in der Verwaltung regelmäßige Fachberatung durchführt, aber nicht mehr in spezifischen Fällen tätig wird. Insgesamt ist die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Sozialpädagogik als sehr erfolgreich und kollegial zu beschreiben. Die sehr spezifischen Erfordernisse in der Beratung der Verfahrenslotsinnen wird durch dieses Tandem sehr gut erfüllt. Eine strenge Aufteilung der Tätigkeiten nach § 10b Abs. 1 und 2 SGB VIII ist nicht sinnvoll, da erst durch die Beratung Erfahrungen in die strukturelle Zuarbeit für Jugendamtsleitung und Jugendhilfeplanung fließen können. Auch das vorhandene Personalkontingent beeinflusst die Aufteilung – häufig ist eine gegenseitige Vertretung notwendig und somit ein gleicher Kenntnisstand Voraussetzung hierfür.

3 Fachliche Standards

Um die in § 10b Abs. 1 und 2 SGB VIII gesetzten Ziele zu erreichen, ist eine Einbindung der Verfahrenslotsinnen in die bereits vorhandenen Strukturen der Dienststelle unabdingbar. Außerdem ist zur Erfassung und Auswertung der Beratungstätigkeiten die Einbindung in die bestehenden Fachanwendungen notwendig. Damit die Zielgruppe über das neue Beratungsangebot informiert werden kann, wurde entsprechende Öffentlichkeitsarbeit umgesetzt. Insgesamt wurde die Tätigkeit der Verfahrenslotsinnen in die Abteilung J/B3, Soziale Dienste, Erzieherische und Wirtschaftliche Jugendhilfe, eingebunden und notwendige Strukturen dazu geschaffen.

3.1 Öffentlichkeitsarbeit Die Öffentlichkeitsarbeit zielt auf die Bekanntmachung der Verfahrenslotsinnen bei Fachkräften und vor allem der Zielgruppe ab. Die Verfahrenslotsinnen haben sich im Jahr 2023 und 2024 in vielen verschiedenen inner- und außerstädtischen Einrichtungen, Leistungserbringern der Eingliederungshilfe und Beratungsstellen bekannt gemacht. Dabei sind die Fachkräfte als wichtige Multiplikatoren für die Verfahrenslotsinnen zu sehen. Hierzu wurden teils persönlich und teils online Präsentationen abgehalten. Die Präsentationen werden auf die Bedarfe der jeweiligen Empfänger abgestimmt. Hierzu siehe auch Absatz 2.4.

Realisiert werden konnten zudem die Umsetzung einer Internetseite mit den wesentlichen Informationen und Kontakten zu den Lotsinnen. Der Flyer, der online und in Print verfügbar ist, wurde ebenfalls im Jahr 2023 umgesetzt. Die Mailadresse Verfahrenslotsen@stadt.nuernberg.de steht zur schnellen Kontaktaufnahme zur Verfügung. Dank der Zusammenarbeit mit dem Bündnis für Familien konnte die Tätigkeit der Verfahrenslotsinnen in das Heft „Wer hilft“ aufgenommen werden. Die Bewerbung der Tätigkeit findet derzeit noch zurückhaltend statt, da die zur Verfügung stehenden Personalressourcen (2023 bis Mitte 2024 1,0 VK) zu beachten sind. Allerdings ist trotzdem eine steigende Nachfrage wahrnehmbar bzw. belegen dies die in 2024 bereits vorhandenen Fallzahlen.

3.2 Datenschutz Die Tätigkeit der Verfahrenslotsinnen wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Datenschutzes eingepflegt und ein Datenschutzhinweis erstellt. Dieser wird den Familien persönlich ausgehändigt bzw. auf der Homepage zur Verfügung gestellt.

3.3 Fachanwendungen Die Dokumentation der Beratungen erfolgte zunächst über die Datenerfassung auf der Basis einer Excel Datei, welche durch das BLJA erstellt und ausgewertet wurde. Jedoch stellte sich schnell die Frage, wie dies nach Ablauf des Modellprojektes sinnvoll und strukturiert umgesetzt und weitergeführt werden kann. Hier konnten die Verfahrenslotsinnen in die bestehenden Fachanwendungen des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD) im Laufe des Jahres 2023 eingebunden werden.

3.3.1 Fachanwendung und Dokumentenmanagement Die Fachanwendung, die in vielen Bereichen im Jugendamt zur Erfassung von Daten oder Vorgängen eingesetzt wird, ist das Programm Prosoz. Hier können verschiedenste Aktivtäten und Daten in der Arbeit mit Klienten erfasst werden. Da dieses Programm beiden Verfahrenslotsinnen bekannt war, lag es nahe, dieses auch für die Verfahrenslotsinnen zu nutzen. In Zusammenarbeit mit der IT konnte dies bereits im Frühjahr 2023 zur Verfügung gestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Version mit der Hauptfunktion, die personenbezogenen Daten systematisch anzulegen und auf bereits bestehende Datensätze zurückgreifen zu können. Außerdem kann durch die Chronik der Beratungsverlauf dargestellt werden und es können Dokumente gedruckt werden. Die schnelle Umsetzung ermöglichte es auch, dass die Klientendaten digitalisiert werden konnten und z.B. Anhänge wie Einwilligungserklärungen oder Diagnostiken angehängt werden konnten. Dies erfüllt jedoch langfristig nicht die städtischen Datenschutzrichtlinien.

Deshalb fand geleichzeitig eine Einbindung in das digitale Dokumentenmanagement System (DMS) statt. Im Zuge dessen wurde die Umsetzbarkeit einer Schnittstelle zwischen Fachanwendung und DMS geprüft. Dadurch können die datenrelevanten Unterlagen direkt über die Fachanwendung in das Archiv abgelegt werden und es gibt keine Papierakte zu den Beratungen. Die Umsetzung der Schnittstelle hat im Jahr 2024 bereits stattgefunden. Eine weitere Anpassung, die in 2024 geplant und umgesetzt werden soll, ist die digitale Erfassung und Auswertung von statistischen, Prozess- und Wirkungsdaten zur Ableitung von Empfehlungen. Dieser Prozess wird von der Jugendhilfeplanung begleitet.

3.3.2 Onlineberatung Im Jahr 2023 konnten die Verfahrenslotsinnen an der methodischen Schulung zur Onlineberatung teilnehmen. Da die Kapazität für ein Rollout durch technische Rahmenbedingungen und knappen Ressourcen dieses Projektes eingeschränkt sind, können die Verfahrenslotsinnen voraussichtlich ab Ende 2024 dieses Tool nutzen. Dadurch können die Beratungen der Familien neben persönlichen Gesprächen, Telefonaten und Online-Terminen durch eine sichere Emailkommunikation ergänzt werden. Eine Beratung per Mail ist derzeit nur unter Beachtung des Datenschutzes und daher sehr eingeschränkt möglich.

4 Perspektiven und Fazit

4.1 2024 Übergeordnete Ziele werden für die Verfahrenslotsinnen wie bisher sein, die Beobachtungen und Erfahrungen gemäß dem § 10b Abs. 2 auszuwerten und davon Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklung des Jugendamtes abzuleiten. Dieser Prozess hat im Jahr 2023 begonnen und ist bei weitem nicht vollendet. Weiterhin soll für die Zielgruppe der Beratungsbedarf in Nürnberg abgedeckt werden und ein niedrigschwelliger Zugang zu den Verfahrenslotsinnen gewährleistet sein.

Für 2024 ist die Ausschreibung und Besetzung einer zweiten Stelle geplant. Diese soll mit Sozialpädagogen oder einer ähnlichen Qualifikation in Vollzeit besetzt werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit soll beim § 10b Abs. 1 SGB VIII, also in der Beratung der Familien liegen.

Aufgrund der noch nicht erfolgten Besetzung der zweiten Stelle wurde die Öffentlichkeitsarbeit bisher zurückhaltend betrieben.

Die im Jahr 2023 aufgebauten Kooperationen und Vernetzungen sollen im Jahr 2024 gefestigt und weitere geschaffen werden. Mit Besetzung einer weiteren Stelle kann die Öffentlichkeitsarbeit forciert werden. Beispielsweise ist der Versand des gedruckten Flyers an Fachkräfte und entsprechende Stellen geplant.

Die Beratung, Begleitung und Unterstützung von Familien und jungen Menschen soll aber die wesentliche Aufgabe der Lotsinnen sein.

4.2 Fazit Bei den überwiegenden Fällen, die die Verfahrenslotsinnen betreuen, stehen seelische Behinderungen, oft in Kombination mit einer weiteren Behinderung und/oder psychosozialen Problemen im Vordergrund. Diesen Familien fällt die Orientierung in den Sozialgesetzen schwer, und Zuständigkeitswechsel sind mit Hürden, im schlimmsten Fall

mit Unterbrechungen der Hilfen, verbunden. Hinzu kommen sprachliche Hindernisse in der Kommunikation mit den Rehabilitationsträgern. Somit gibt es eine größere Gruppe von Kindern oder jungen Menschen mit Behinderung, die in der bestehenden Gesetzgebung und deren Ausführung nicht adäquat versorgt werden und berechtigtes Interesse haben, dass das bereits seit 2020 gültige Bundesteilhabegesetz nun auch komplett umgesetzt wird.

Nürnberg konnte die über den Freistaat geförderten Modellzeitraum sehr gut nutzen, um die Strukturen der Verfahrenslotsinnen aufzubauen und erste Erfahrungen zu sammeln. Die Beratung der Verfahrenslotsinnen hat sich in Nürnberg etabliert und die Nachfrage von Familien steigt.

Sehr wertvoll sind auch die Hinweise auf Schnittstellenprobleme von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe sowie auf die Versorgungsengpässe für junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung, die es grundsätzlich überall gibt, die durch die getrennte Zuständigkeit in Bayern teilweise aber verstärkt werden.

Wie sich die Aufgaben der Eingliederungshilfe für das Jugendamt der Stadt Nürnberg zukünftig gestalten werden, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch offen, da noch kein Gesetzesentwurf zur 3. Stufe des SGB VIII-Reform vorliegt. Bayern strebt eine Länderöffnungsklausel an, um die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Bayerischen Bezirken und den örtlichen Jugendämtern eigenständig und abweichend von den anderen Bundesländern regeln zu können. Eine Anpassung wird aber in jedem Fall notwendig werden, da die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe bundesweit bei der Jugendhilfe liegen wird, die Bezirke also dann Träger der Jugendhilfe werden und nach den Regeln und Standards der Jugendhilfe handeln müssten.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Jugendhilfeausschuss 18.07.2024 öffentlich Beschluss

Betreff:

Weiterentwicklung der inklusiven Bildung, Betreuung und Erziehung in städtischen

Kindertageseinrichtungen

Anlagen: 4.1 Sachverhalt

Sachverhalt (kurz): Inklusion – ein Thema bzw. Anliegen, dass seit Jahren sowohl gesellschaftlich, wie auch politisch und von unterschiedlichen Fachbereichen gefordert und unterstützt wird. Die Diskussion um Inklusion hat in der Bundesrepublik Deutschland vor allem durch die Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) 2009 einen enormen Aufschwung erhalten. Seither wurde vieles davon in den unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen aufgegriffen, so auch im Jahr 2021 im Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG). Die städtischen Kindertageseinrichtungen konnten das integrative Betreuungsangebot in den vergangenen Jahren sukzessive erfolgreich ausbauen und weiterentwickeln. Aktuell findet dazu auch ein zweijähriges Projekt zur Weiterentwicklung der bisherigen Horte an Förderzentren zu Inklusiven Horten statt. Nachdem die Anzahl der Kinder mit Eingliederungshilfebedarf auch in den Regeleinrichtungen kontinuierlich wächst, sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass Einrichtungen die Möglichkeit erhalten, wenn dauerhaft mehr als drei Kinder mit einer (drohenden) Behinderung die Einrichtung besuchen, sich strukturell und personell als inklusive Kindertageseinrichtung weiterzuentwickeln.

Bezug zum Orientierungsrahmen für die Jugend-, Familien-, Senior*innen, Bildungs- und Sozialpolitik in Nürnberg Leitlinie 1: Gesellschaftliche Vielfalt gemeinsam leben Leitlinie 2: Familien stärken, Erziehung unterstützen Leitlinie 3: Rechte von Kindern und Jugendlichen durchsetzen Leitlinie 4: Bildung im Lebenslauf fördern, früh beginnen

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 852.000 € Folgekosten 852.000 € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten 852.000 € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Kosten werden durch die Zuschüsse des Freistaat Bayerns und des Bezirks gegenfinanzeirt (siehe Sachverhalt)

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von 11,0 Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die notwendigen Stellenschaffungen sind im Stellenschaffungsverfahren 2025 eingebracht, eine Vorabbesetzung im Rahmen der Budgetfinanzierung ist geplant.

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Im Weiterentwicklungsprozess wurde gezielt die Vielfalt in den städtischen Kindertageseinrichtungen berücksichtigt und die Veränderungen in der Lebenswelt von Kindern und deren Familien.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Jugendhilfeausschuss unterstützt die Weiterentwicklung der inklusiven Betreuung, Bildung und Erziehung in städtischen Kindertageseinrichtungen. Die Verwaltung des Jugendamts wird beauftragt, die im Sachverhalt genannnten Rahmenbedingungen zu schaffen, wenn dauerhaft mehr als drei Kinder mit einer (drohenden) Behinderung eine Einrichtung besuchen.

Entscheidungsvorlage:

Weiterentwicklung der inklusiven Bildung, Betreuung und Erziehung

in städtischen Kindertageseinrichtungen

Präambel

Inklusion – ein Thema bzw. Anliegen, das seit Jahren sowohl gesellschaftlich als auch politisch und von unterschiedlichen Fachbereichen gefordert und unterstützt wird. Die Diskussion um Inklusion hat in der Bundesrepublik Deutschland vor allem durch die Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) 2009 einen enormen Aufschwung erhalten. Seither wurde vieles davon in den unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen aufgegriffen, so auch im Jahr 2021 im Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG). Das Anliegen ist im Alltag der Gesellschaft längst angekommen und Familien, in denen ein Kind eine (drohende) Behinderung hat, fordern die Umsetzung auch entsprechend wohnortnah ein. Die Aktion Mensch beschreibt sehr zutreffend: „Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch ganz natürlich dazu gehört. Oder anders: Inklusion ist, wenn alle mitmachen dürfen. Egal wie du aussiehst, welche Sprache du sprichst oder ob du eine Behinderung hast1.“ Um das Wirklichkeit werden zu lassen, braucht es aber mehr als einen gesetzlichen Rahmen und alltagstaugliche Definitionen. Es bedarf entsprechender Konzepte und struktureller Rahmenbedingungen, um regelhaft inklusiv in Institutionen und Einrichtungen arbeiten zu können. Und dies idealerweise von Anfang an – da, wo Kinder das erste Mal institutionell betreut werden, also in den Kindertageseinrichtungen. Jeder Mensch hat das Recht, von Anfang an trotz Einschränkungen eine erfolgreiche Bildungsbiografie zu beschreiten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Bildung und Erziehung in der Kindheit e. v. (BAG-BEK e.V.) hat erst im Mai 2024 dazu im Rahmen der Kampagne „Jedes Kind zählt“ für die Kindertageseinrichtungen die Forderung aufgestellt: „Jede Kita braucht hochqualifiziertes Personal und mindestens eine zusätzliche Profilstelle, um Bereiche wie Sprachbildung oder Inklusion gezielt (z.B. auch durch Kita-Sozialarbeit) zu unterstützen. Kitas haben immer anspruchsvollere Aufgaben und brauchen damit auch spezialisierte Fachkräfte. Arbeitsteilung und somit Profilstellen sind ein Weg, Kita als attraktiven Arbeitsort zu etablieren und die pädagogische Qualität zu steigern.“2 Mit dieser Vorlage soll, nach dem Beschluss zur Weiterentwicklung der Horte an Förderzentren zu inklusiven Horten aus dem Jahr 2023, ein weiterer wichtiger Schritt zum Ausbau des inklusiven Angebots in städtischen Kindertageseinrichtungen auf den Weg gebracht werden.

1. Ausgangslage

Die integrative Betreuung in städtischen Kitas konnte in den vergangenen Jahren erfolgreich vorangetrieben werden. Um den oben genannten gesetzlichen Auftrag in den kommenden Jahren erfüllen zu können, müssen die nach wie vor bestehenden Versorgungslücken in der Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung möglichst wohnortnah und im Sinne einer gesellschaftlichen Teilhabe ausgeglichen werden. Ein wichtiger Aspekt ist dabei, die städtischen Kindertageseinrichtungen nicht nur gleichermaßen für alle Kinder zu öffnen, sondern auch die Voraussetzungen zu schaffen, damit die individuelle Unterstützung der Kinder vor Ort auch gewährleistet werden kann. Die Anzahl der Kinder mit besonderem Förderbedarf ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen und es ist feststellbar, dass die Beeinträchtigungen viel diverser - egal ob im sozial-emotionalen, im motorischen oder im kognitiven Bereich – und vielschichtiger geworden sind, auch bedingt durch die Ausgangslage der

1 Aktion Mensch 2023 2 vgl. BAG-BEK e.V. - Detail

jeweiligen Familien. Zum Stand Mai 2024 werden 172 Kinder mit nachgewiesenen Förderbedarf in städtischen Kindertageseinrichtungen betreut, im Vergleich dazu waren es im Mai 2020 120 Kinder und fünf Jahre zuvor im Jahr 2015 nur 73 Kinder. Die Anzahl der Kinder hat sich in den rund 10 Jahren mehr als verdoppelt und es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage nach integrativen Plätzen weiter steigen wird.

Zunehmend mehr Eltern suchen heute für ihre Kinder mit besonderen Förderbedarfen gezielt nach einem wohnortnahen Platz, bevorzugt auch in einer Regeleinrichtung. Dieser Wunsch ist überaus berechtigt, die städtischen Kindertageseinrichtungen sind aber nicht immer räumlich, personell bzw. konzeptionell darauf vorbereitet. Mit Einführung des Kita-Portals hat sich die Situation nochmals verändert, da die Kinder bzw. Familien zum Teil „ungesehen“ aufgenommen werden auf Basis der für die städtischen Kitas geltenden Satzungskriterien. Nachdem ein entsprechender Unterstützungsbedarf nicht verpflichtend bei der Anmeldung angegeben werden muss, werden diese Bedarfe erst während der Eingewöhnung oder später erkannt, was zur Folge hat, dass der Antrag für entsprechende Maßnahmen durch Fachdienste erst sehr zeitverzögert geprüft, beantragt und realisiert werden kann – den steigenden Bedarfen steht bekanntermaßen ein fehlender Zuwachs an Strukturen wie bspw. Beratungs- und Diagnosestellen gegenüber. Dies führt immer häufiger zu längeren und belastenden Situationen, sowohl für die Kinder als auch für deren Familien und die Teams selbst. Dazu kommt eine ungleiche Verteilung der Kinder mit besonderen Unterstützungsbedarfen aufgrund der fehlenden Steuerungsmöglichkeit städtischer Kitas bei der Aufnahme. Zudem ist der öffentliche Träger der Jugendhilfe häufig mit seinen städtischen Kindertageseinrichtungen das letzte Auffangnetz für Kinder, die in anderen Einrichtungen nicht gehalten werden können. Gleichzeitig haben sich bereits etliche Kindergärten schon vor Jahren zu integrativen Einrichtungen weiterentwickelt und können entsprechend mehr Kinder mit (drohender) Behinderung betreuen. Sie haben ihr Angebot etabliert und erleben eine entsprechend hohe Nachfrage. Hier mangelt es vor allem an zeitnah verfügbaren Ressourcen des heilpädagogischen Fachdienstes. Deswegen gilt es, nach der im Jahr 2023 beschlossenen Weiterentwicklung der Horte an Förderzentren zu integrativen Horten, im nächsten Schritt die regelhafte Möglichkeit zu schaffen, Einrichtungen, die in den vergangenen Jahren mindestens drei und mehr Kinder mit (drohender) Behinderung aufgenommen haben, zu inklusiven Kindertageseinrichtungen weiterzuentwickeln, mit einem eigenen Fachdienst (Inklusionsfachkräfte). Damit soll die Grundlage geschaffen werden, dass die städtischen Kindertageseinrichtungen, egal ob Krippe, Kindergarten oder Kinderhort, nicht wie bisher üblich, Kinder mit einer (drohenden) Behinderung nur im Rahmen von Einzelintegrationsmaßnahmen aufnehmen und fördern, sondern sich die Regeleinrichtungen bedarfsgerecht auch zu inklusiven Einrichtungen prozesshaft weiterentwickeln können.

  1. Herausforderungen für die Weiterentwicklung von integrativen zu inklusiven Kindertagesein-

richtungen

Inklusives Arbeiten unterscheidet sich qualitätsmäßig von integrativ arbeitenden Einrichtungen. In integrativen Arbeitsformen werden einzelne Personen gezielt unterstützt und in das bestehende System eingegliedert. Inklusive Arbeitsformen dagegen setzen auf die allgemeine und selbstverständliche Teilhabe aller Menschen, unabhängig ob ein bestimmtes Merkmal wie Behinderung, Migration oder Armut auftritt. „Es geht im Kern dabei also nicht um die Anpassung des Einzelnen an die Gesellschaft, sondern darum, die Vielfalt in der Gesellschaft zu einer Selbstverständlichkeit zu machen.“3 Der Wechsel der Arbeitsweisen ist ein Prozess, der nicht nur strukturelle Anpassungen erfordert, sondern es müssen auch die konzeptionellen Voraussetzungen erarbeitet und etabliert werden.

3 Der Paritätische Gesamtverband: Rahmenbedingungen für inklusiv arbeitende Kindertageseinrichtungen

Der Paritätische Gesamtverband hat im Jahr 2023 erneut eine bundesweite Umfrage in Kindertageseinrichtungen zur Betreuungsqualität durchgeführt. Der Schwerpunkt lag dabei auf dem Thema Inklusion. Im vorliegenden Kita-Bericht 2024 finden sich zum Schwerpunktthema Inklusion sowohl zahlreiche Hinweise auf gelingende Praxis, aber auch erhebliche Handlungsbedarfe. Die wichtigsten Ergebnisse sind:  In 61 Prozent der Kindertageseinrichtungen fehlt pädagogisches Personal mit spezifischen Qualifikationen im Bereich der Inklusion. Das ist eine leichte, aber nicht signifikante Verschlechterung gegenüber dem Jahr 2021.  In 56 Prozent der Einrichtungen sind die räumlichen Voraussetzungen für Inklusion nicht zufriedenstellend.  Zusätzliche Personalstunden zur Betreuung von Kindern mit Behinderung können 40 Prozent der Einrichtungen nutzen, und 29 Prozent der Einrichtungen profitieren bei der Betreuung von Kindern mit Behinderung von der Reduzierung von Gruppengrößen.  Positiv fällt auf, dass etwa zwei Drittel der Einrichtungen die Teilhabeleistungen ausschließlich oder überwiegend gruppenintegriert erbringen.  Die überwiegende Mehrheit der Eltern (74 Prozent) ist nach Ansicht der Teilnehmenden mit der Beantragung von Mitteln für Teilhabeleistungen überfordert.  Lediglich 11 Prozent der Einrichtungen geben an, dass der gesamte Prozess von der Bedarfsermittlung bis zum Beginn der Teilhabeleistung weniger als zwei Monate dauert. Ein Drittel der Einrichtungen wartet dagegen regelmäßig 6 bis weniger als 12 Monate, und 9 Prozent warten im Durchschnitt mindestens ein Jahr auf den Beginn der Teilhabeleistung.  Aus Sicht der Teilnehmenden hat jedes 13. Kind einen besonderen Betreuungsbedarf, der nicht über zusätzliche Leistungen gedeckt wird.4

Die Herausforderungen für die städtischen Kindertageseinrichtungen finden sich in den aufgeführten Ergebnissen zum Teil wieder, gehen aber auch teilweise darüber hinaus:  Bisher können in integrativ arbeitenden Kindertageseinrichtungen keine Fachkräfte mit spezifischen Qualifikationen im Bereich Inklusion eingesetzt werden.  Die über den Gewichtungsfaktor 4,5 zusätzlichen Personalstunden können zur Verfügung gestellt werden, wenn im Rahmen der jährlichen Personalplanung die Fallzahlen bekannt sind. Für unterjährig hinzukommende Kinder mit Faktor 4,5 ist jeweils zu prüfen, ob die zusätzlichen Personalstunden gewährt werden können.  Die Eltern müssen in den allermeisten Fällen bei der Antragstellung unterstützt und beraten werden. Dazu gibt es zwischenzeitlich ein gutes Know-how vor Ort, dennoch fehlen die notwendigen zusätzlichen personellen Ressourcen. Darüber hinaus kann der Fachdienst Inklusion beratend hinzugezogen werden, wenn keine klassische Eingliederungshilfe greift. Eine große Herausforderung liegt in der zeitnahen Diagnostik und Begutachtung der Kinder, um zielgerichtet Maßnahmen einleiten zu können.  Die Teilhabeleistungen (Fachdienste) werden bisher ausschließlich extern vergeben. Aufgrund der Dauer der Beauftragung und der zunehmend begrenzten Fachdienstkapazitäten verzögern sich Leistungen zum Teil erheblich.  Die Dauer zwischen Beantragung der Leistung und der tatsächlichen Erbringung liegt zwischen 6 und 12 Monaten.  Die Anzahl der Kinder mit besonderen Betreuungsbedarfen steigt nach Aussagen der Einrichtungen kontinuierlich, eine verifizierte Auswertung hat dazu aber bisher nicht stattgefunden.

4 Kita-Bericht 2024 des Paritätischen Gesamtverbandes, 1. Auflage Mai 2024, Seite 6

 Der Zugang der Kinder mit besonderen Förderbedarfen ist nicht gesteuert, da die Eltern bei der Anmeldung dazu keine Angaben machen müssen. Dies trägt dazu bei, dass immer häufiger die Anzahl der Kinder mit besonderem Förderbedarf in einzelnen Kitas sehr hoch ist und sich auch Leistungen deutlich verzögern.

Die Ergebnisse machen deutlich, dass die Realisierung einer inklusiven Kinderbetreuung notwendig und an sich auch nicht verhandelbar ist. Um das Ziel zu erreichen, müssen die Hemmnisse für die Umsetzung geprüft und abgebaut und die entsprechenden Veränderungen und Voraussetzungen auf den Weg gebracht werden.

3. Gesetzlicher Rahmen für integrative Kindertageseinrichtungen

Laut BayKiBiG5, Art 2, Abs. 3 sind Einrichtungen, die dauerhaft mindestens drei Kinder mit (drohender) Behinderung aufnehmen, eine integrative Kindertageseinrichtung. Der Freistaat Bayern gewährt bei einem geprüften Anspruch auf einen inklusiven Betreuungsplatz für Kinder mit (drohender) Behinderung

um dem erhöhten Betreuungsaufwand für integrative Betreu-
ungsaufgaben anteilig mit zu finanzieren. Dafür müssen Eltern für ihr behindertes oder von einer Behin-
derung bedrohtes Kind beim Bezirk Mittelfranken einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe
stellen. Der Träger der Einrichtung muss mit dem Bezirk bzw. dem Jugendamt eine Leistungs- und
Entgeltvereinbarung schließen. 7 Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung werden Leistungen geregelt,
die der Leistungserbringer sicherzustellen hat. Auf dieser Grundlage werden dann die individuellen Ein-
gliederungshilfen verbeschieden, die in der Regel ein festes Fachdienststundenkontingent und eine
Pauschale für Sachausstattung beinhalten. Bei integrativen Kindertageseinrichtungen kann im Einver-
nehmen zwischen Träger und Kommune ein sogenannter Gewichtungsfaktor plus X über 4,5 hinaus
gewährt werden8,

bereits langjährig den Faktor 4,5 + X für integrative Kitas in freier Trägerschaft. Die Einrichtungen erhalten aus der kindbezogenen Förderung gemäß BayKiBiG für die zusätzlichen Integrationsfachkräfte eine Förderung in Höhe von 80 Prozent der Jahres-Bruttopersonalkosten vor, je nach Anzahl der inklusiv belegten Plätze.

Der Freistaat Bayern fördert pro integrativer Kindertageseinrichtung eine zusätzliche Integrationsfachkraft (Art. 21, Abs. 6 BayKiBiG) bei  drei behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kindern in Höhe von 0,6 VK  vier behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kindern in Höhe von 0,8 VK  fünf behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kindern in Höhe von 1,0 VK.

5 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz – kurz BayKiBiG 6 Gewichtungsfaktor für Kinder mit (drohender) Behinderung; 4,5, Faktor für Regelkind; 1,0 7 Leitfaden für Integrationsplätze in Kindertageseinrichtungen (bezirk-mittelfranken.de) 8 Das Jugendamt gewährt dies bereits für Kitas in freier Trägerschaft

4. Geplanter Ausbau zu inklusiven Kindertageseinrichtungen

Eine aktuelle Auswertung weist folgende städtische Kindertageseinrichtungen als integrativ (regelhaft drei und mehr behinderte Kinder), mit hohen und höchsten Anteilen an Kindern mit Gewichtungsfaktor 4,5 aus:

 Kindergarten Elsnerstraße (50 Plätze): 8 integrative Kinder  Kindergarten Austraße (75 Plätze): 6 integrative Kinder  Kindergarten Am Sportplatz (80 Plätze): 9 integrative Kinder  Kindergarten Christian-Hessel-Straße (65 Plätze): 3 integrative Kinder + x  Kindergarten Neunhofer Hauptstr. 73a (20 - 25 Kigaplätze): 3 integrative Kinder + x  Kindergarten Stadtpark (75 Plätze): 4 integrative Kinder  Kindergarten Zugspitzstr. 175 (100 Plätze): 7 integrative Kinder  Haus für Kinder Julius-Leber-Straße 106 (39 Kigaplätze): 5 integrative Kinder  Kindergarten Frankenstraße (50 Plätze): 5 integrative Kinder  HfK Ritter-von-Schuh-Platz (50 Kigaplätze): 7 integrative Kinder  Kindergarten Vorjurastraße (80 Plätze): 6 integrative Kinder  Haus für Kinder Van-Gogh-Straße (51 Kigaplätze): 4 integrative Kinder + x

Diese zwölf Kindertageseinrichtungen betreuen seit mehreren Jahren regelmäßig behinderte Kinder, so dass nicht mehr von Einzelintegration gesprochen werden kann, sondern von integrativen Einrichtungen. Weitere Kindertageseinrichtungen werden aufgrund der steigenden Nachfrage nach integrativen Plätzen zu integrativen Kitas weiterentwickelt, u. a. die neu im Jahr 2025 entstehenden integrativen Einrichtungen (Kindergarten Erasmustraße mit 100 Plätzen und Haus für Kinder Regensburger Str. mit 74 Plätzen, davon 50 Kindergartenplätze). Im Rahmen der Weiterentwicklung der städtischen Kindertageseinrichtungen mit regelmäßig von drei und mehr behinderten Kindern hin zu inklusiven Kindertageseinrichtungen soll ein einrichtungseigener Fachdienst mit jeweils einer Inklusionsfachkraft für die oben genannten Einrichtungen installiert werden, der die bisher extern beauftragen heilpädagogischen Fachdienststunden sowie die Team- und Elternberatung erbringt. Bisher verwendet der städtische Träger die Mittel der Eingliederungshilfe, um externe heilpädagogische Fachdienste zu beauftragen. Ein eigener Fachdienst ermöglicht nicht nur eine deutliche höhere und gezielte Förderung und Unterstützung der Kinder, deren Eltern und des Teams, sondern auch eine zeitlich schnellere und individuellere Hilfeleistung.

Die grundsätzliche Finanzierung der Inklusionsfachkräfte aus Zuschüssen des Bezirks Mittelfranken und des Freistaats Bayern wurde bereits mit der Stadtkämmerei im Rahmen der Weiterentwicklung der Horte an Förderzentren zu integrativen Horten (JHA-Vorlage 27.04.2023) abgestimmt.

Die jeweiligen Einrichtungen sind im Prozess zu einer inklusiven Einrichtung hin entsprechend zu begleiten und zu beraten. Dabei sind fünf Aspekte gemäß Leitfaden für inklusive Kindertageseinrichtungen9 von herausragender Bedeutung und weiterzuentwickeln: 1. Dauerhafte Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse aller Kinder 2. Entwicklung von inklusiven Spiel- und Lernsettings 3. Etablierung von multiprofessionellen Teams 4. Entwicklung einer inklusiven Einrichtungskonzeption 5. Vernetzung der Einrichtungen untereinander und mit entsprechenden Fachdiensten

9 Ulrich Heimlich und Claudia Ueffing, 2021, Kita-Fachtexte Nr. 5/2021

Für die Umsetzung dieser Aspekte vor Ort ist zu prüfen, wo strukturelle Barrieren den Zugang und die Beteiligung der Kinder und deren Familien behindern und abgebaut werden können. Räume und Ausstattungen müssen sukzessive für eine inklusive Arbeitsweise weiterentwickelt werden. Die Kita-Teams sollen multiprofessionell ausgerichtet und fortgebildet werden, um ihre inklusive Pädagogik zu konzipieren und sich methodisch gut auszustatten, damit sie allen Kindern in ihrer Vielfalt gerecht werden können. Optimierte Aufnahmeprozesse, gezielte Zusammenarbeit mit den Eltern, Orientierung gebende und funktionierende Raumkonzepte, angepasste Spiel- und Lernprozesse sowie systematische Kooperation mit allen beteiligten Kostenträgern und Diensten sind wichtige Faktoren für eine gelingende Inklusion in Kitas. Die fachlichen Eckpfeiler für ein inklusives Konzept werden analog der JHA-Vorlage von April 2023 zu Inklusiven Horten aufgegriffen und schrittweise umgesetzt.

Die Verwaltung wird mit Blick auf das Kitaportal und die Satzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen die Zugangs- und Teilhabemöglichkeiten prüfen, etwaige Hindernisse abbauen und die satzungsmäßigen Voraussetzung erarbeiten, um eine kindgerechte und allen Kindern förderliche Bildung, Betreuung und Erziehung zu ermöglichen. Dazu steht der städtische Träger bereits im Austausch mit der Stadt München.

5. Ausblick

Mit der Bewilligung der beantragten Stellen (Inklusionsfachkräfte) können die ersten 12 Regel-Einrichtungen zu Inklusiven Kindertageseinrichtungen ab dem Jahr 2025 weiterentwickelt werden. Damit wird das Angebot an integrativen bzw. inklusiven Kindertageseinrichtungen in Nürnberg nicht nur stadtweit ausgeweitet, sondern auch das potentielle Platzangebot nochmals ausgebaut. Die mit der Weiterentwicklung dieser Einrichtung geschaffenen strukturellen und konzeptionellen Rahmenbedingungen sollen Grundlage werden für die zukünftige inklusive pädagogische Ausrichtung der städtischen Kindertageseinrichtungen. Sobald weitere städtische Kindertageseinrichtungen dauerhaft drei oder mehr von Behinderung bedrohte oder behinderte Kinder betreuen, sollen auch diese die Möglichkeit erhalten, sich durch die oben beschriebenen Rahmenbedingungen strukturell und personell als inklusive Kita weiter zu entwickeln.

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