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← Sitzung des Ältestenrats und Finanzausschusses (17.07.2024)

Sitzung gesamt Öffentlich

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Bau- und Vergabeausschuss Marcus König Ältestenrat und Finanzausschuss Verkehrsausschuss Energie & Versorgung Haushalt & Finanzen Schule & Bildung Kultur, Sport & Freizeit Sicherheit & Ordnung Stadtentwicklung & Planung Digitalisierung & Verwaltung Verkehr & Mobilität Umwelt & Klima

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Sitzungsunterlagen

Sitzung des Ältestenrats und

Finanzausschusses

17.07.2024

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente TOP Ö 4 Schuldenbericht 2023 Berichtvorlage Ref.I/II/024/2024 4 Schuldenbericht 2023 Ref.I/II/024/2024 8 TOP Ö 5 Aktualisierung der Baurichtlinien der Stadt Nürnberg für den Bereich Hochbau Sitzungsvorlage Ref.VI/009/2024 19 Baurichtlinien der Stadt Nürnberg für den Bereich Hochbau Ref.VI/009/2024 23 Genehmigungszuständigkeiten Ref.VI/009/2024 42 Abhalten von Baufeiern Ref.VI/009/2024 43 Projektdokumentation nach BRL Ref.VI/009/2024 45 Auswahl und Bewertung von Grundstücken Ref.VI/009/2024 47 TOP Ö 6 Betrauung der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft mit Errichtung und Betrieb eines Fahrradverleihsystems Sitzungsvorlage Ref.I/II/023/2024 49 Sachverhalt Ref.I/II/023/2024 52 Anlage_Betrauungsakt mit Zweckvereinbarung Ref.I/II/023/2024 53

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Ältestenrats und Finanzausschusses

Sitzungszeit

Mittwoch, 17.07.2024, 11:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Jahresbericht des Amts für Internationale Beziehungen Bericht

IB/002/2024 König, Marcus Unterlagen werden nachgereicht

2. Aktuelle Entwicklungen aus dem Finanzreferat

hier: mündlicher Bericht

Brehm, Thorsten

3. Unterjährige Finanzberichterstattung Bericht

hier: Bericht über den Zeitraum Januar bis Mai 2024 Stk/007/2024

Brehm, Thorsten Unterlagen werden nachgereicht

4. Schuldenbericht 2023 Bericht

Ref.I/II/024/2024 Brehm, Thorsten

5. Aktualisierung der Baurichtlinien der Stadt Nürnberg für den Beschluss

Bereich Hochbau Ref.VI/009/2024

Ulrich, Daniel

6. Betrauung der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft mit der Beschluss

Errichtung und dem Betrieb eines Fahrradverleihsystems in den Ref.I/II/023/2024

Städten Erlangen, Fürth und Schwabach

Brehm, Thorsten

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 15.05.2024,

öffentlicher Teil

Berichtsvorlage Ref.I/II/024/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 17.07.2024 öffentlich Bericht

Betreff:

Schuldenbericht 2023

Anlagen: Schuldenbericht 2023

Bericht:

Der Schuldenbericht der Stadt Nürnberg gibt dem Ältestenrat und Finanzausschuss einen kompakten Überblick über den Schuldenstand der Stadt zum Jahresende und über die aktuellen Maßnahmen im Kreditmanagement des laufenden Haushaltsjahres.

Die Verschuldung der Stadt Nürnberg inkl. ÖPP und ohne Eigenbetriebe erhöhte sich zum 31.12.2023 ggü. Vorjahr um 103,7 Mio. €, blieb damit aber unter der geplanten Nettoneuverschuldung von 180 Mio. €. Inkl. der Eigenbetriebe lag der Schuldenstand bei 2.149,2 Mio. € und 154,6 Mio. € über Vorjahr.

In diesem Jahr sind bisher lediglich 25 Mio. € für Investitionen neu aufgenommen worden und nach derzeitigem Stand sind keine weiteren Investitionsdarlehen für den Kernhaushalt geplant. Hintergrund ist zum einen die verlängerte Gültigkeit der Kreditermächtigungen bis zum Ende des jeweiligen Finanzplanungszeitraums aufgrund einer gesetzlichen Änderung in Bayern. Dadurch erhalten bayerische Kommunen mehr zeitliche Flexibilität bei der Darlehensaufnahme. Zum anderen soll der hohe Bestand an Liquidität in der Stadtkasse zunächst reduziert werden, bevor neue Darlehen aufgenommen werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Schuldenbericht 2023

Der Schuldenbericht der Stadt Nürnberg gibt dem Stadtrat einen kompakten Überblick über den Schuldenstand der Stadt zum 31.12.2023. Über die Maßnahmen im aktuellen Haushaltsjahr wird ebenfalls berichtet.

1. Vorbemerkung

Verschuldung unter Plan

Zum Ende des Jahres 2023 betrug die Verschuldung des Kernhaushaltes der Stadt Nürnberg

inklusive der Öffentlich-Privaten und Öffentlich-Öffentlichen Partnerschaften (ÖPP bzw. ÖÖP)

1.764,1 Mio. € und lag damit um 103,7 Mio. € über Vorjahr. Im Haushaltsplan 2023 ist eine

Nettoneuverschuldung von 180 Mio. € veranschlagt worden. Die Planunterschreitung resultiert aus

geringeren Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und höheren Gewerbesteuereinnahmen, so dass

geplante Kreditaufnahmen aufgeschoben und die Kreditermächtigungen nicht ausgenutzt wurden.

Der Schuldenstand aus Investitionskrediten erhöhte sich zum 31.12.2023 auf 1.541,7 Mio. €

(Vorjahr: 1.423,8 Mio. €). Die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften aus ÖPP-

/ÖÖP-Projekten reduzierten sich zum Jahresende 2023 auf 222,4 Mio. € (Vorjahr: 236,6 Mio. €).

Inklusive aller Eigenbetriebe der Stadt ist die Gesamtverschuldung um 154,6 Mio. € gegenüber Vorjahr auf 2.149 Mio. € gestiegen (vgl. S. 8, Tabelle 4).

Steigender Zinsaufwand

Aufgrund des gestiegenen Zinsniveau betrug der Zinsaufwand im Jahr 2023 36,4 Mio. € (Vorjahr: 23,2 Mio. €). Die Zinslastquote (das Verhältnis der Zinsaufwendungen zu den ordentlichen Aufwendungen) lag bei 1,66 % (Vorjahr: 1,06 %).

Abbildung 1: Zinslastquote

70.000.000 6,0% 60.000.000 5,0% 50.000.000 4,0% 40.000.000 3,0% 30.000.000 2,0% 20.000.000 1,0% 10.000.000 0 0,0% 20052006 200720082009201020112012 201320142015201620172018 20192020202120222023

Zinslastquote 5,3% 3,7% 3,4% 3,7% 3,5% 3,3% 3,0% 3,0% 2,6% 2,4% 1,7% 2,1% 1,6% 1,5% 1,3%1,2%1,1% 0,9%1,1%
,7%

2. Zinsentwicklung am Geld- und Kapitalmarkt 2023

Der EZB-Leitzins starte mit 2,5 % in das Jahr 2023. Es folgten sechs Zinserhöhungen durch die Europäische Zentralbank bis zum 20. September 2023. Am Jahresende lag der Leitzins bei 4,5 % und der Einlagensatz bei 4 %. Die Zinskurve war im Jahr 2023 invers, d.h. die kurzfristigen Geldmarktzinsen lagen deutlich über den langfristigen Zinssätzen. Der variable 6-Monats-Euribor (Referenzzins für variable Kreditgeschäfte) startete im Berichtsjahr 2023 mit 2,69 %. In der Spitze wurden 4,14 % erreicht, am Jahresende lag der variable Satz bei 3,86 %. Die 10-jährige Bundrendite begann im Jahr 2023 mit 2,46 % und sank bis Jahresende 2023 auf 2,02 %. Der 15-Jahresswapsatz (Referenzzins für tilgende Darlehen mit 30 Jahren Laufzeit) legte eine parallele Entwicklung hin. Er begann im Jahr 2023 mit 3,1 %, stieg im Oktober an auf 3,57 % und sank bis Ende 2023 um gut 100 Basispunkte auf 2,56 (vgl. Abbildung 2).

Abbildung 2: Zinsentwicklung am Geld- und Kapitalmarkt 2023 (Quelle: Finance Active)

5,00%

4,00%

3,00%

2,00%

1,00%

0,00%

-1,00% 01.23 02.23 03.23 04.23 05.23 06.23 07.23 08.23 09.23 10.23 11.23 12.23 6M-EURIBOR 15J-SWAP EUR 10J-BUND

3. Kreditaufnahmen im Haushaltsjahr 2023

Im Berichtsjahr 2023 wurden 15 Darlehen in Höhe von insgesamt 316,5 Mio. € aufgenommen. Davon wurden für neue Investitionen 216,2 Mio. € verwendet, Umschuldungen fielen in Höhe von. 100,4 € an (vgl. Tabelle1).

Tabelle 1: Darlehensaufnahmen 2023

Darlehensbetrag in € Valuta Verzinsung Kreditgeber Zinsbindung/
Nr. Margenzusage
1 30.01.2023 Festzins 2,92 % p. a. Geschäftsbank 20.11.2047
1 Kommunalkredit
10.000.000 €
(für Investitionen KE 2021)
2 30.01.2023 Festzins 3,12 % p.a. Geschäftsbank 20.11.2052
Kommunalkredit
20.000.000 €
(für Investitionen KE 2021)
3 20.02.2023 Festzins 1,91 % p.a. - KfW 21.03.2032
Kommunalkredit
3.286.000 €
(für Investitionen KE 2021)
(Projekt: Hort Wandererstraße)
4 24.02.2023 Festzins 3,43 % p.a. Landesbank 20.02.2053
Schuldscheindarlehen
40.000.000 €
(für Investitionen KE 2021)
5 20.03.2023 Festzins 3,49 % p.a. Geschäftsbank 20.02.2048
Kommunalkredit
5.000.000 €
(für Investitionen KE 2021)
6 20.03.2023 Festzins 3,53 % p.a. Geschäftsbank 20.02.2048
Kommunalkredit
10.000.000 €
(für Investitionen KE 2021)
7 20.07.2023 Festzins 3,47 % p.a. diverse Gläubiger 20.07.2028
Schuldscheindarlehen
8,000.000 €
(für Investitionen KE 2022)
8 Schuldscheindarlehen 47.000.000 € (für Investitionen KE 2022) 20.03.2023 Festzins 3,447 % p.a. diverse Gläubiger 19.07.2030
9 Schuldscheindarlehen 74.000.000€ (Umschuldung der Anleihe) 20.07.2023 Festzins 3,443% p. a. diverse Gläubiger 20.07.2033
10 Schuldscheindarlehen 5.000.000 € (Investitionen aus KE 2022) 20.07.2023 Festzins 3,471 % p. a. diverse Gläubiger 20.07.2035

20.11.2047

Festzins

2,92 % p. a.

2

Festzins

3,12 % p.a.

3

Festzins

1,91 % p.a. -

4

Festzins

3,43 % p.a.

5

Festzins

3,49 % p.a.

6

Festzins

3,53 % p.a.

7

Festzins

3,47 % p.a.

diverse

Gläubiger

8

Schuldscheindarlehen

47.000.000 €

(für Investitionen KE 2022)

Festzins

3,447 % p.a.

diverse

Gläubiger

9

Schuldscheindarlehen

74.000.000€

(Umschuldung der Anleihe)

Festzins

3,443% p. a.

diverse

Gläubiger

10

Schuldscheindarlehen

5.000.000 €

(Investitionen aus KE 2022)

Festzins

3,471 % p. a.

diverse

Gläubiger

11 Schuldscheindarlehen 46.000.000 € (Umschuldung der Anleihe und Investitionen aus KE 2022) 20.07.2023 Festzins 3,470 % p. a. diverse Gläubiger 20.07.2038
12 Schuldscheindarlehen 9.010.000 € (Umschuldung) 15.08.2023 4,0 % p.a. Geschäftsbank 20.02.2024
13 20.10.2023 1,14 % p.a. . KfW 30.09.2031
Kommunalkredit
6.730.000 €
(für Investitionen KE 2021)
(Projekt: SSW 1. BA)
14 20.10.2023 1,14 % p.a. KfW 30.09.2031
Kommunalkredit
21.172.000 €
(für Investitionen KE 2021)
(GS Forchheimer Straße)
15 15.11.2023 3,34 % p.a. Geschäftsbank 15.11.2027
Schuldscheindarlehen
11.345.000 €
(Umschuldung)

11

Schuldscheindarlehen

46.000.000 €

(Umschuldung der Anleihe und

Investitionen aus KE 2022)

Festzins

3,470 % p. a.

diverse

Gläubiger

12

Schuldscheindarlehen

9.010.000 €

(Umschuldung)

13

14

15

  1. Kreditportfolio der Stadt Nürnberg (Kernhaushalt) ohne Kassenkredite zum 31.12.2023

Zum 31.12.2023 bildeten 130 Einzeldarlehen (incl. Schuldscheindarlehen) das Kreditportfolio der Stadt Nürnberg. Die Restschuld ohne Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen betrug insgesamt € 1.541.657.742 (Vorjahr:1.423.834.048 €).

4.1. Tilgungsleistung

Im Haushaltsjahr 2023 wurden insgesamt 73,9 Mio. € ordentlich getilgt (Vorjahr: 70,5 Mio. €). Zusätzlich wurden Sondertilgungen in Form von Darlehensrückzahlungen in Höhe von 24,5 Mio. € geleistet. Für Investitionen wurden 216,2 Mio. € aufgenommen, in Summe stieg damit die Verschuldung aus Investitionskrediten im Vergleich zum Vorjahr um 117,8 Mio. € (+ 8,4 %) auf 1.541,7 Mio. €.

4.2. Kreditgeber

In der Verteilung der Restschuld auf die Gläubiger hatte der Kapitalmarkt mit 559,3 Mio. € bzw. 36 % (Vorjahr 453,1 Mio. € bzw. 32 %) den größten Anteil am Kreditportfolio. Die öffentlich-rechtlichen Institute (Landesbanken und Sparkassen) lagen Ende 2023 mit 539,8 Mio. € und 35 % auf Rang 2. Es folgte wie im Vorjahr an dritter Stelle und mit 15 % der Anteil der KfW-Darlehen und der CEB. Der Anteil der Geschäftsbanken am Kreditportfolio lag mit knapp 207 Mio. € bzw. 13 % ebenfalls etwa auf Vorjahresniveau.

Im Rahmen einer größeren Schuldscheintransaktion im Juli letzten Jahres konnte nicht nur die Gemeinschaftsanleihe umgeschuldet werden, sondern es wurden auch neue Darlehen für Investitionen aufgenommen. Die endgültige Summe der Ordereingänge betrug 240 Mio. € und bedeutete eine sehr gute Resonanz bei den Investoren. Aufgenommen wurden letztlich 180 Mio. €. (vgl. S. 3-4, Tabelle 1, Nr. 7 bis 11).

Insgesamt konnten durch das Kapitalmarktgeschäft 28 neue Investoren mit zugeteilten Volumina zwischen 1 Mio. € und 20 Mio. € gewonnen werden. Darunter waren Versicherungsgesellschaften, kleinere Sparkassen, Stiftungen, Pensionskassen, Förderbanken und ein Versorgungswerk. Durch herkömmliche Darlehensausschreibungen wäre es nicht möglich gewesen, so viele unterschiedliche und neue Gläubiger/Investoren zu erreichen. Damit konnte das Kreditportfolio weiter diversifiziert werden und die Kapitalmarktquote erhöhte sich von 32 % im Vorjahr auf 36 %.

Abbildung 3: Kreditgeberstruktur zum 31.12.2023

Abbildung 1

Kreditgeber per 31.12.2023

Anteil in Mio. € und %

Abbildung 2

206,6 Mio.

13 %

236,0

539,8 Mio. €

15%

35%

Sparkassen und Landesbanken Kapitalmarkt Bund und europäische Förderbanken

Abbildung 3

559,3 Mio. €

Geschäftsbanken

36%

4.3. Zinsarten und Zinsstrukturen der Darlehen

In den von der Stadt Nürnberg abgeschlossenen Kreditverträgen sind Zinszahlungen auf variabler Basis (6-Monats-Euribor) und auf Festzinsbasis vereinbart worden. Die Darlehen mit Festzinsausstattung betrugen 1.429,7 Mio. € und machten knapp 93 % des Darlehensportfolios aus. Variable Zinsvereinbarungen bestanden zum Jahresultimo für einen Anteil von 7,3 % (=112,0 Mio. €). Der „echte“ variable Anteil, der ohne Zinssicherung dem Zinsänderungsrisiko am Geldmarkt ausgesetzt war, hatte eine Höhe von 86,6 Mio. € bzw. 5,7 % gegenüber 103,7 Mio. € (= 7,2 %) im Vorjahr. Der Rückgang resultiert aus den ordentlichen Tilgungen der variablen Darlehen. Um Zinsrisiken aus variablen Darlehen zu begrenzen, wurden in der Vergangenheit Festzinsswaps abgeschlossen, deren Volumen sich zum Jahresende 2023 auf 25,4 Mio. € (Vorjahr: 28,0 Mio. €) belief. (vgl. Tabelle 2)

Tabelle 2: Darlehensarten zum 31.12.2023 und zum 31.12.2022

Darlehensarten (Verzinsung) zum 31.12.2023 Anteil zum 31.12.2022 Anteil
in Mio. € in % in Mio. € in %
Festzinsdarlehen 1.429,7 92,7 1.292,1 90,8
Variable Darlehen 86,6 5,7 123,7 8,8
Variable Darlehen mit Festzinsswap 25,4 1,6 28,0 2,0
Summe 1.541,7 100,0 1.423,8 100,0

4.4. Laufzeiten der Zinsbindung

Unter Berücksichtigung von den noch verbliebenen Zinssicherungsinstrumenten (Festzins-Swaps) verteilen sich die Zinsbindungen des Darlehensportfolios auf folgende Laufzeitkategorien: bis 1 Jahr, 1 bis 3 Jahre, 3 bis 5 Jahre, 5 bis 10 Jahre und länger als 10 Jahre. Durch die Darlehensneuaufnahmen mit langen Zinsbindungen über 10 Jahre und Zinsbindungen über die kompletten 30-jährigen Laufzeiten hat sich der Anteil der sehr langen Zinsbindungen gegenüber dem Vorjahr nochmals knapp um 28 Mio. € erhöht, der Anteil insgesamt hat sich auf knapp 59 % verringert. Im Jahr 2023 wurde die im Mai fällig gewordene Anleihe umgeschuldet. Besonders die Laufzeiten 7-10 Jahre wurde dabei stark von Investoren nachgefragt. Daher hat sich der Anteil im Bereich 5-10 Jahre gegenüber dem Vorjahr deutlich auf 339 Mio. € bzw. 22 % (Vorjahr 7 %) erhöht. (vgl. Tabelle 3).

Tabelle 3: Zinsbindungen zum 31.12.2023 und zum 31.12.2022

Zinsbindung (Restlaufzeiten inkl. Derivate) zum 31.12.2023 in Mio. € Anteil in % zum 31.12.2022 in Mio. € Anteil in %
bis 1 Jahr 147,1 9,5 231,1 16,2
1 bis 3 Jahre 61,5 4,0 129,0 9,1
3 bis 5 Jahre 89,8 5,8 87,9 6,2
5 bis 10 Jahre 338,6 22,0 99,0 7,0
10 Jahre und länger 904,7 58,7 876,8 61,5
Summe 1.541,7 100,0 1.423,8 100,0

zum 31.12.2023

in Mio. €

Anteil

in %

zum 31.12.2022

in Mio. €

Anteil

in %

4.5. Zinsen

Der Zinsaufwand (einschließlich der Zinszahlungen aus Derivatgeschäften) aus dem Darlehensportfolio der Investitionsdarlehen (ohne ÖPP/ÖÖP) betrug im Haushaltsjahr 2023 36,4 Mio. € nach 23,2 Mio. € in 2022 % (+7,9 % z. Vj.). Der durchschnittliche Zinssatz lag im Berichtsjahr bei 1,80 % (Vorjahr: 1,51 %).

5. Einhaltung von Richtlinien

Die Portfolio-Vorgaben der am 25.01.2012 vom Stadtrat verabschiedeten Finanzrichtlinie zum Zinsund Kreditmanagement der Stadt Nürnberg wurden eingehalten. Im Berichtsjahr 2023 wurde kein neues Derivatgeschäft abgeschlossen.

  1. Zinssicherung im Rahmen von ÖPP/ÖÖP-Projekten:

Für folgende Projekte wurden im Jahr 2023 Zinssicherungen durch Forward-Darlehen vorgenommen:

ÖÖP-Projekt Neues Gymnasium Nürnberg:

  1. Bauzwischenfinanzierung Volumen: 93.000.000 € Zinssatz: 3,977 % Abschluss: 04.07.2023 Laufzeit: 28.07.2023 – 29.03.2029

  2. BAYFAG Sonderfinanzierung Volumen: 30.000.000 € Zinssatz: 3,50 % Abschluss: 04.07.2023 Laufzeit: 29.03.2029 – 30.08.2033

  3. Langfristtranche Volumen: 90.000.000 € Zinssatz: 3,741 % Abschluss: 04.07.2023 Laufzeit: 29.03.2029 – 30.03.2054

7. Verschuldung

Die Tabelle 4 zeigt die Verschuldung der Stadt in den unterschiedlichen Abstufungen. Die Zwischensumme I umfasst den städtischen Kernhaushalt, die Zwischensumme II zusätzlich die aus Steuermitteln (teil-) finanzierten Eigenbetriebe. Die Zwischensumme III beinhaltet mit den Gebührenhaushalten SUN und ASN alle städtischen Eigenbetriebe.

Tabelle 4: Verschuldung der Kernstadt, der (teil-)steuerfinanzierten Eigenbetriebe sowie aller städtischen Eigenbetriebe zum 31.12.2023 und zum 31.12.2022 (Rundungsdifferenzen möglich)

Verbindlichkeiten aus Investitionsdarlehen (teilw. Rundungsdifferenzen) zum 31.12.2023 in Mio. € zum 31.12.2022 in Mio. € In Mio. € absolute Abweichung zum Vorjahr In % relative Abweichung zum Vorjahr
Kernhaushalt 1.541,7 1.423,8 117,8 8,4
ÖPP/ÖÖP 222,4 236,6 -14,2 -6,0
Zwischensumme I 1.764,1 1.660,4 103,7 6,2
Steuerfinanzierte Eigenbetriebe
NüSt 29,9 7,1 22,9 323,5
FSN 9,1 10,8 -1,7 -15,7
NüBad 44,8 32,0 12,8 39,9
SÖR 0,0 0,0 0,0
Gesamt 83,8 49,9 34,0 68,1
Zwischensumme II 1.847,9 1.710,3 137,6 8,0
Gebührenhaushalte Eigenbetriebe
SUN 276,2 256,9 19,3 7,5
ASN 25,0 27,3 -2,3 -8,4
Gesamt 301,2 284,2 17,0 6,0
Zwischensumme III 2.149,1 1.994,5 154,6 7,8

Abbildung 4: Schuldenstand 2004 bis 2023

Schuldenstand

(2004-2023)

Kernstadt (ohne Eigenbetriebe mit ÖPP/ÖÖP) Stadt mit steuerfinanzierten Eigenbetrieben

2,40 2,20 2,15

1,99

1,79 1,85 1,81 1,781,80 1… 1,791,81 1,78 1,83 1,83 1… 1,85 1,… 1,71

1,66 1,66 1,63 1,56 1,55 1,56 1,76

1,47 1,471,50 1,42 1,43 1,66 1,37 1,37

1… 1,331,32 1,50 1,51 1,51 1,26 1,44 1,… 1,36 1,40

0,971,01 1… 1,05 1,09 1,27 1,27 1,26 1,30 1,30 1,18

1,06 1,01 0,95 0,97

2,00

1,80

€

.drM

1,60

n

1,40

1,20

1,00 0,80 0,93 0,94 Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist Ist 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

8. Bürgschaftsverpflichtungen

Hier handelt es sich i. d. R. um Sicherheiten für Darlehensgeschäfte, für die sich die Stadt zugunsten von Beteiligungen oder Vereinen verbürgt hat. Aus Tabelle 5 ergibt sich die Restvaluta der Bürgschaftsverpflichtungen zum Jahresende.

Tabelle 5: Bürgschaftsverpflichtungen der Stadt zum 31.12.2023 und zum 31.12.2022

Bürgschaften (in Mio. €) 31.12.2023 31.12.2022 absolute Anteil in % an Gesamt
Abweichung zum
Vorjahr in Mio. €
VAG 159,3 167,7 - 8,4 39,5
WBG 18,2 18,8 -0,6 4,5
WBG Kommunal 193,1 118,7 74,4 47,9
Stiftung 14,7 15,4 - 0,7 3,6
Staatstheater
Sonstige 18,1 20,2 -2,1 4,5
Summe 403,4 340,8 62,6 100,0

Bürgschaften

(in Mio. €)

Anteil in % an

Gesamt

Der Erhöhung der Bürgschaftsverpflichtungen resultiert im Wesentlichen aus dem ÖÖP-Projekt für das Martin Behaim-Gymnasium bei der WBG Kommunal. Die Bürgschaftsprovisionen für das Jahr 2023 beliefen sich auf 1.103 T€ (Vorjahr: 936 T€). Davon entfielen auf die VAG 659 T€, auf die WBG Kommunal 312 T€, auf die Stiftung Staatstheater 76 T€ und auf die WBG 56 T€.

9. Aktuelles aus dem laufenden Haushaltjahr

9.1. Kreditaufnahmen im Haushaltsjahr 2024

Tabelle 6: Darlehensaufnahmen 2024

Nr. Darlehensbetrag in € Valuta Verzinsung Kreditgeber Zinsbindung/ Margenzusage
1 15.02.2024t Festzins 3,85 % p. a.. Geschäftsbank 15.08.2024
Schuldscheindarlehen
8.480.000 €
(Umschuldung)
2 16.04.2024 Festzins 3,17 % p. a. Geschäftsbank 16.04.2037
Kommunalkredit
8.862.392,72 €
(Umschuldung)
3 25.04.2024 Festzins 3,065% p.a. Landesbank 25.04.2034
Kommunalkredit
25.000.000 €
(für Investitionen KE 2022)

Nr.

1

Festzins

3,85 % p. a..

2

16.04.2037

Festzins

3,17 % p. a.

3

Festzins

3,065% p.a.

Aufgrund der guten Liquiditätslage in der Stadtkasse wurden im aktuellen Haushaltsjahr bislang deutlich weniger Kredite aufgenommen als ursprünglich geplant. Vor dem Hintergrund, dass durch eine gesetzliche Änderung in Bayern die Gültigkeit der Kreditermächtigungen bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums verlängert wurde, hat sich die ursprüngliche Kreditaufnahmestrategie geändert. Ziel ist es zunächst, die vorhandene Liquidität in der Stadtkasse auf eine genügende Höhe abzuschmelzen, bevor neue Investitionsdarlehen zu deutlich höheren Konditionen als in den Vorjahren aufgenommen werden. Daher sind derzeit keine weiteren Kreditaufnahmen in diesem

Jahr mehr vorgesehen. Die Höhe der noch nicht ausgeschöpften Kreditermächtigungen als Summe aus den Jahren 2022, 2023 und 2024 würde dann zum Jahresende 591,8 Mio. € betragen.

Die Verschuldung des Kernhaushalts (inkl. ÖÖP/ÖPP) zum 31.12.2024 wurde mit 1.908,1 Mio. € geplant, das ergäbe eine Nettoneuverschuldung in Höhe von 97,4 Mio. €. Bei Redaktionsschluss wird die Verschuldung zum Ende des Jahres aufgrund des geschilderten Strategiewechsels deutlich unter Plan gesehen.

9.2. Fortführung der Zusammenarbeit mit der CEB (Council of Europe Development Bank)

Nach umfangreichen Vorbereitungen und Verhandlungen wurde im Dezember 2018 erstmals einen Rahmenkreditvertrag mit der CEB in Höhe von 80 Mio. € abgeschlossen. Im Jahr 2022 wurde die letzte Tranche daraus abgerufen. Aufgrund der erfolgreichen Zusammenarbeit und der günstigen Konditionen und Bedingungen hat die Stadt Nürnberg im Februar 2024 bei der Bank erneut einen Antrag für einen Rahmenkredit in Höhe 100 Mio. € gestellt. Im März wurde dieser vom verantwortlichen CEB-Gremium genehmigt. Bis zum Jahresende soll der neue Vertrag abgeschlossen werden. Die Kreditmittel sind ausschließlich für Schulen und Kinderbetreuung vorgesehen.

9.3. Nachhaltige Kommunalfinanzierung (Sustainable Finance)
Die EU-Taxonomie stellt ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten dar.
Anhand vorgegebener Kriterien haben Unternehmen aufzuzeigen, ob und wie „grün“ sie wirtschaften und
investieren. Seit dem 1.1.2022 müssen auch Finanzdienstleister v or dem Hintergrund der EU-
Taxonomie entsprechende Berichte verfassen und über ihre Green Asset Ratio berichten.
Nachhaltige Finanzierungen, insbesondere grüne Finanzierungen, werden im Hinblick auf die
Berichtspflichten der Banken künftig an Bedeutung gewinnen.
Mehrere Kommunen (München, Hannover, Münster, Köln) haben in den letzten Jahren nachhaltige
Finanzierungsinstrumente verwendet und z.B. grüne Schuldscheine/Anleihen oder Social Bonds
emittiert. Auch die Stadt Nürnberg hat derartige nachhaltige Finanzierungsformen in Betracht
gezogen. Sie erfordern exakt beschriebene Investitionsprojekte und eine sog. Second Party Opinion,
d.h. eine externe Verifizierung durch eine beauftragte Rating Agentur (z.B. IMUG). Darüber hinaus
müssen umfangreiche Berichtspflichten erfüllt werden. Aktuell wird kein wirklich messbarer
finanzieller Vorteil in derartigen Finanzierungen gesehen. Das sog. Greenium, mit dem die
Investoren bei einem „grünen Schuldschein“ oder bei einem Green Bond den Emittenten mit einer
kleinen Zinsvergünstigung belohnen, muss in die Mehrkosten für die Vorbereitung und das Rating
investiert werden. Daher wurden aus Sicht des Referats I/II diese Finanzierungsformen bisher nicht
umgesetzt. Dennoch muss man anerkennen, dass nachhaltige Finanzierungsformen eine gute
Außenwirkung erzielen und neue Investoren anlocken, die man mit den herkömmlichen
Kommunalkrediten oder Schuldscheindarlehen nicht gewinnen kann.

9.4. Ausblick (Quelle: Ifo-Institut 20.6.2024, www.ifo.de,www.ecb.europa.eu/)

Das ifo-Institut hat seine Prognose für das Wirtschaftswachstum im laufenden Jahr von bislang 0,2 Prozent auf 0,4 Prozent heraufgesetzt. Im kommenden Jahr dürfte es sich beschleunigen auf 1,5 Prozent. Im zweiten Halbjahr wird eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ersten Halbjahr erwartet. Gleichzeitig wird mit sinkenden Inflationsraten gerechnet: Nach 5,9 Prozent letzten Jahr sinkt die Teuerungsrate in diesem Jahr auf 2,2 Prozent und auf 1,7 Prozent im kommenden Jahr.

Die EZB hat am 6. Juni 2024 den Leitzins um 0,25 %-Punkte auf 4 % gesenkt. Aus Sicht der Europäischen Zentralbank ist der binnenwirtschaftliche Preisdruck angesichts des kräftigen Lohnwachstums nach wie vor hoch, auch wenn er in den letzten Quartalen etwas nachgelassen hat. Die Inflation dürfte bis weit ins nächste Jahr über dem Zielwert bleiben. Die jüngsten von Fachleuten des Eurosystems erstellten Projektionen für die Gesamt- und die Kerninflation wurden für die Jahre 2024 und 2025 gegenüber den März-Projektionen nach oben korrigiert. Die Fachleute erwarten nun eine Gesamtinflation von durchschnittlich 2,5 % für 2024, 2,2 % für 2025 und 1,9 % für 2026. Die EZB erwartet einen Anstieg des Wirtschaftswachstums auf 0,9 % für 2024, 1,4 % für 2025 und 1,6 % für 2026.

Die EZB machte in ihrer letzten Erklärung klar, dass sie sich nicht auf einen Zins-Pfad festlegen wird, sondern ihre Geldpolitik den aktuellen Inflationsaussichten sowie den Wirtschafts- und Finanzdaten anpassen wird.

Beschlussvorlage Ref.VI/009/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 17.07.2024 öffentlich Beschluss

Betreff:

Aktualisierung der Baurichtlinien der Stadt Nürnberg für den Bereich Hochbau

Anlagen: Baurichtlinien der Stadt Nürnberg für den Bereich Hochbau Genehmigungszuständigkeiten Abhalten von Baufeiern Projektdokumentation nach BRL Auswahl und Bewertung von Grundstücken

Sachverhalt (kurz):

Die Baurichtlinien der Stadt Nürnberg für den Bereich Hochbau sind eine interne Vorschrift, die das Verfahren und die Zuständigkeiten städtischer Bauvorhaben regeln. Sie wurden zuletzt 2015 angepasst. Mit dieser Überarbeitung werden Begrifflichkeiten aktualisiert, Regelungen und Aufgaben klarer definiert sowie Schwellenwerte dem Baupreisindex angepasst.

Des Weiteren wird die Pauschale zur Erreichung der Klimaneutralität mit in die BRL aufgenommen (Nr. 4.3).

Inhalte dieser Aktualisierung im Wesentlichen:

 Hebung des Schwellenwertes für im MIP-finanzierte Einzelmaßnahmen von 500.000 Euro auf 750.000 Euro.

 Hebung des Schwellenwertes für Pauschalansatz-Vorhaben von 50.000 Euro auf 75.000 Euro. Maßnahmen bis 75.000 Euro werden im Rahmen des Bauunterhaltes umgesetzt.

 Klarere Definition der Aufgaben und Zuständigkeiten der stadtinternen Projektbeteiligten. Die Bedeutung der Projektleitung der Bauenden Dienststelle und die Rolle des Bedarfsträgers als Projektverantwortlicher bis zum Projektfreeze wird geschärft. Die Bauende Dienststelle übernimmt die Erstellung der Baufachlichen Gutachten.

 Anpassung des BIC-Controllings. Die vertiefte Kostenprüfung durch Rpr erfolgt zukünftig bereits nach dem Vorentwurf mit Kostenschätzung, weil in dieser Planungsphase effizientes Steuern noch möglich ist.

 Anpassung des BIC-Prozesses an die Erfordernisse eines reibungslosen Projektablaufs. Die Baugenehmigung wird nicht mehr vor dem Projekt-Freeze eingereicht und erteilt, sondern nach Beschluss des ÄR. Der Prozess wird somit wieder in die der Planungspraxis etablierten Reihenfolge geführt. Längere Stillstandszeiten in der Planung werden vermieden.

 Verbesserung der Grundlagen für effizientes Arbeiten. Die Inhalte des Baufachlichen Gutachtens und des Objekplans werden aktualisiert und in Übereinstimmung gebracht. Mehrfachbearbeitungen werden damit vermieden.

 Vereinfachung von Nachtragsgenehmigungen bis 15.000 Euro. Bei geringen Mehrkosten bis 15.000 Euro entfällt zukünftig das formale Nachtragsverfahren. Es genügt ein Mittelbewilligungsantrag der Bauenden Dienststelle an Stk.

 Bessere Lesbarkeit durch Einfügen von Tabellen und Übersichten. Es hilft den Mitarbeitenden beim Anwenden der Richtlinie und führt zu mehr Klarheit.

Die Baurichtlinie gilt für den Hochbau. Tief- und Ingenieurbaumaßnahmen weichen vom Ablauf des Hochbaus in mehreren Bereichen ab. Für den Tief- und Ingenieurbau soll deshalb eine eigene Baurichltinie mit Federführung durch SÖR erstellt werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Bei der BRL handelt es sich um eine stadtinterne Regelung die keine geschlechterrelevanten Auswirkungen hat.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref.I/II

Stk

Rpr

Beschlussvorschlag:

Der Ältestenrat und Finanzausschuss beschließt die Aktualisierung der Baurichtlinien der Stadt Nürnberg für den Bereich Hochbau zum Stand 01.08.2024.

Baurichtlinien der Stadt Nürnberg (BRL) für den Bereich Hochbau

Inhaltsverzeichnis

1. ALLGEMEINES

1.1 RECHTSCHARAKTER, INHALT, GELTUNGSBEREICH 1.2 EINTEILUNG DER MASSNAHMEN 1.3 ABGRENZUNG ZWISCHEN FINANZHAUSHALT (INVESTIV) UND ERGEBNISHAUSHALT (KONSUMTIV) 1.4 BAUHERR, BAUHERRENFUNKTION, GESAMTVERANTWORTUNG 1.5 PROJEKTBETEILIGTE: HVE, HVD, BEDARFSTRÄGER, NUTZER, BAUENDE DIENSTSTELLE 1.6 PROJEKTMANAGEMENT DER BAUENDEN DIENSTSTELLE UND AUFGABEN DER HVE/BEDARFSTRÄGER

2. VERFAHRENSGRUNDSÄTZE

2.1 WIRTSCHAFTLICHKEIT UND SPARSAMKEIT 2.2 GENEHMIGUNGSVERFAHREN/-ZUSTÄNDIGKEIT 2.3 VERGABEVERFAHREN 2.4 BETEILIGUNG BEHINDERTENRAT, SCHWERBEHINDERTENVERTRETUNG, PERSONALVERTRETUNG, ARBEITSSICHERHEIT UND DIVERSITY-RELEVANZ 2.5 BEFREIUNG VON DEN VERFAHRENSREGELN, NOTSTANDSMASSNAHMEN 2.6 VERRECHNUNG VON BAUVERWALTUNGSKOSTEN (PLANUNGSKOSTEN DER BAUENDEN DIENSTSTELLEN) 2.7 BRL-FORMBLÄTTER

3. PLANUNG VON EINZELANSATZ-VORHABEN, BAUINVESTITIONSCONTROLLING (BIC)

3.1 BEDARFSANMELDUNG (BIC-PHASE 1) 3.2 PROJEKTKONKRETISIERUNG (BIC-PHASE 2) 3.3 PLANUNG (BIC-PHASE 3) 3.4 MIP-BESCHLUSS (BIC-PHASE 4) 3.5 BAUVORBEREITUNGEN, VERGABE (BIC-PHASE 5) 3.6 BAUAUSFÜHRUNG (BIC-PHASE 6) 3.7 ABWEICHUNGEN VOM GENEHMIGTEN PLAN, NACHTRAGS-BRL-VERFAHREN/NACHTRAGSOBJEKTPLAN 3.8 BERICHTSWESEN, PROJEKTGESPRÄCHE

4. PLANUNG VON PAUSCHALANSATZ-VORHABEN

4.1 VORHABEN, DIE AUS PAUSCHALEN FINANZIERT WERDEN 4.2 HOCHBAU-BAUPAUSCHALE 4.3 PAUSCHALE ZUR ERRREICHUNG DER KLIMANEUTRALITÄT

5. PLANUNG VON UNTERHALTS-VORHABEN

6. BAUZUSTANDSANZEIGEN, BAUÜBERGABE, BAUFEIERN, PROJEKTABSCHLUSS

7. BAUABRECHNUNG

8. GEWÄHRLEISTUNGSFRISTEN

9. SCHLUSSBESTIMMUNG

Stand: (August 2024)

Hinweise:

Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Kostenanschlag, Kostenfeststellung) beziehen sich auf die Begriffe der DIN 276.

Abkürzungen:

ADON Allgemeine Dienstordnung der Stadt Nürnberg AFB Allgemeine Finanzwirtschaftsbestimmungen der Stadt Nürnberg AGP Aufgabengliederungsplan AHO Nr. 9/19 Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. Hier Heft Nr. 9: Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft – Standards für Leistungen und Vergütung und Heft Nr. 19 Ergänzende Leistungsbilder im Projektmanagement für die Bau- und Immobilienwirtschaft ÄR Ältestenrates und Finanzausschusses BKI Baukosteninformationszentrum (Baukosten Neubau – Statistische Kennwerte für Gebäude) BIC Bauinvestitionscontrolling BRL Baurichtlinien der Stadt Nürnberg BRN Behindertenrat Nürnberg DIN 276 Regelwerk für Kostenplanung im Bauwesen EBV Eigenbetriebsverordnung H Hochbauamt HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure KaSt Kassen- und Steueramt LPH „x“ HOAI Leistungsphase „x“ (1-9) nach HOAI HVE Hausverwaltende Einheit (HVE Schule und HVE Kultur-Soziales-Verwaltung) HvD Hausverwaltende Dienststelle (z.B. Bürgerämter, Friedhofsverwaltung, Marktamt, Liegenschaftsamt, Feuerwehr, …) MIP Mittelfristiger Investitionsplan der Stadt Nürnberg Pro-BIC Projektbegleitendes Bauinvestitionscontrolling Ref. I/II-ZS/FP Zentrale Steuerung/Flächenmanagement und Projektkoordination Ref. VI Planungs- und Baureferat Rpr Rechnungsprüfungsamt SBV/GSBV Schwerbehindertenvertretung/Gesamtschwerbehindertenvertretung Stk Stadtkämmerei Stpl Stadtplanungsamt VBRL Vergabe- und Beschaffungsrichtlinien der Stadt Nürnberg VOR-BIC Laufende unterjährige Koordinierung der Bedarfe im Bildungsbereich (Im Vorgriff auf das BIC- Verfahren) ZD Zentrale Dienste

Begriffe: Bauende Dienststelle: z.B. Hochbauamt, SÖR, SUN, NüBad, NüSt, WBG-K, … Mitglieder der BIC-Steuerungsgruppe sind: Ref. I/II, Ref. VI, Stk.

1. Allgemeines

1.1 Rechtscharakter, Inhalt, Geltungsbereich

(1) Die Baurichtlinien der Stadt Nürnberg (BRL) sind eine innerdienstliche Vorschrift; sie sind eine besondere Geschäftsanweisung im Sinne von Nr. 1.6 der Allgemeinen Dienstordnung der Stadt Nürnberg (ADON).

(2) Die BRL regeln das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Planung, Genehmigung und Ausführung städtischer Bauvorhaben und der damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen. Sie dienen auch der Einhaltung der §§ 12, 26, 27 und 30 Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik) sowie von § 15 der Eigenbetriebsverordnung (EBV).

(3) Die BRL gelten für alle Dienststellen, Eigenbetriebe, die WBG KOMMUNAL GmbH (WBG-K) und von der Stadt Nürnberg verwalteten kommunalen Stiftungen, sofern städtisches Infrastrukturvermögen betroffen ist.

1.2 Einteilung der Maßnahmen

(1) „Einzelansatz-Vorhaben“ sind Bauvorhaben, die im MIP einzeln veranschlagt sind (Herstellungsaufwand/Investition ab 750.000 EUR, ohne Grunderwerb). Diese unterliegen in der Regel dem Bauinvestitionscontrolling (BIC). Verfahren zur Aufstellung bzw. Bearbeitung siehe Nr. 3 BRL.

(2) „Pauschalansatz-Vorhaben“ sind Bauvorhaben, die in einem Pauschalansatz veranschlagt sind (Herstellungsaufwand/Investition ab 75.000 EUR bis 750.000 EUR). Verfahren zur Aufstellung bzw. Bearbeitung siehe Nr. 4 BRL. Hierzu zählen auch pauschalierte Ansätze im Ergebnishaushalt.

(3) „Unterhalts-Vorhaben“ sind Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die aus Unterhaltsmitteln finanziert werden (Erhaltungsaufwand). Sie unterliegen unter 75.000 EUR keinem besonders (oder nur amtsinternen) formalisierten Verfahren. Sie sind zwischen HVE/HVD und Bauender Dienststelle abzustimmen. Verfahren zur Aufstellung bzw. Bearbeitung siehe Nr. 5 BRL.

(4) Die für die Sachbehandlung maßgebende haushaltsmäßige Zuordnung ergibt sich aus dem Haushaltsplan oder der Mittelbewilligung durch Stk. Eigenwirtschaftlich handelnde Einrichtungen ordnen die Vorhaben nach den dort gültigen Bestimmungen zu.

Tabelle 1: Einteilung der Maßnahmen

Kriterien Einzelansatz-Vorhaben Pauschalansatz-Vorhaben Unterhalts-Vorhaben
Wertgrenzen ≥750.000 EUR >75.000 EUR <750.000 EUR ≤75.000 EUR
Investitionsart Investitionsart Einzelinvestitionen Pauschalinvestitionen Instandsetzungs- und Instandhaltungs- maßnahmen
Aufführung im MIP Einzeltitel Pauschaltitel nein
Anmeldung des BIC ja nein nein
Verfahren NR. 3 BRL NR. 4 BRL NR. 5 BRL

1.3 Abgrenzung zwischen Finanzhaushalt (investiv) und Ergebnishaushalt (konsumtiv)

(1) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen.

(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Die Anschaffungskosten werden im Finanzhaushalt veranschlagt. Sie sind investiv, da sie aktivierungsfähig sind.

(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung (z.B. Generalsanierung) entstehen. Die Herstellungskosten werden im Finanzhaushalt veranschlagt. Sie sind investiv, da sie aktivierungsfähig sind.

(4) Erhaltungsaufwand (Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen; Bauunterhalt) liegt dann vor, wenn vorhandenes Sachvermögen in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand erhalten oder erneuert wird, unabhängig von der Höhe der Kosten. Hauptmerkmal dieser Ausgaben ist, dass sie durch die gewöhnliche Nutzung veranlasst wurden und in bestimmten Zeitabständen regelmäßig wiederkehren. Eine Modernisierung ist grundsätzlich auch dann Erhaltungsaufwand, wenn mit der Erneuerung eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erreicht werden soll. Die Ausgaben werden im Ergebnishaushalt veranschlagt. Es besteht keine Aktivierungsfähigkeit, da konsumtiv.

(5) Fallen an einem Objekt im engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang Maßnahmen an, die jeweils für sich betrachtet teilweise Herstellungskosten und teilweise Erhaltungsaufwand bilden, dann sind diese grundsätzlich getrennt zu behandeln und die auf die einzelnen Teilmaßnahmen entfallenden Aufwendungen, ggf. im Wege der Schätzung, aufzuteilen.

Ausnahmen bilden hier Maßnahmen die bautechnisch ineinandergreifen, in einem sachlichen Zusammenhang stehen und durch eine vorgehende Maßnahme bedingt sind.

(6) Wird eine Maßnahme als Generalsanierung eingestuft, werden deren Ausgaben im Finanzhaushalt veranschlagt. Es handelt sich dabei um investive Kosten, da sie aktivierungsfähig sind. Ob eine Maßnahme als Generalsanierung einzustufen ist, muss gemeinsam mit der Anlagenbuchhaltung (Stk/2) festgelegt werden.

Tabelle 2: Abgrenzung zwischen Finanz- und Ergebnishaushalt

Kriterien Anschaffungskosten Herstellungskosten Generalsanierung Erhaltungsaufwand
Aktivierungsfähigkeit ja (investiv) ja (investiv) ja (investiv) nein (konsumtiv)
Ausgabenveranschla- Finanzhaushalt Finanzhaushalt Finanzhaushalt Ergebnishaushalt
gung

1.4 Bauherr, Bauherrenfunktion, Gesamtverantwortung

(1) Bauherr ist die Stadt Nürnberg. Daraus leitet sich die Bauherrenfunktion ab (Gesamtheit der Führungs- und Managementaufgaben in allen Phasen eines Bauvorhabens von der Projektentwicklung und Programmdefinition über die Planung und Bauausführung bis zur Abrechnung und Dokumentation). Die Bauherrenfunktion ist mit der Projektverantwortung gleichzusetzen. Diese wechselt im Laufe des BICs (siehe dazu Nr. 3.1 BRL). Die Projektleitung erfolgt über die Bauende Dienststelle (ab Planungsauftrag).

(2) Die Stadt Nürnberg trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Baumaßnahmen innerhalb der projektspezifisch vorgegebenen Kosten-, Termin- und Qualitätsziele durchgeführt werden und den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Aufgaben auf Dritte (Architekten, Ingenieure, Projektsteuerer, etc.) übertragen werden bzw. unabhängig des Haftungsumfangs freiberuflicher und sonstiger Auftragnehmer. Sie ist durch das Haushalts- und Vergaberecht, das öffentliche und private Baurecht und die sonstigen, für die Durchführung von Bauprojekten maßgeblichen Vorschriften, begründet.

1.5 Projektbeteiligte: HVE, HvD, Bedarfsträger, Nutzer, Bauende Dienststelle

(1) Die HVE/HvD fungieren als Betreiber. Sie übernehmen die Gesamtverantwortung für die ihnen zugeordneten Gebäude. Der Bedarfsträger (für Einzelmaßnahmen) tritt gegenüber der Bauenden Dienststelle bei Baumaßnahmen als Auftraggeber auf. Der Bedarfsträger ist für die Einholung von nutzerspezifischen, die Baudienststelle für die Einholung von bauspezifischen Anforderungen, verantwortlich.

(2) Nutzer ist die Einheit/Dienststelle, die die bauliche Anlage (überwiegend) zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben benötigt bzw. nutzt.

(3) Bauende Dienststelle ist die Dienststelle, die das Bauvorhaben (überwiegend) bautechnisch plant und ausführt bzw. die entsprechenden Aufträge im Rahmen ihrer Planungs- und Bautätigkeit vergibt, koordiniert und leitet. Die Bauende Dienststelle ergibt sich aus dem Aufgabengliederungsplan der Stadt Nürnberg (AGP). Die WBG-K stellt ebenfalls eine Bauende Dienststelle im Sinne der BRL dar. Darüber hinaus sind Eigenbetriebe einer Bauenden Dienststelle im Sinne der BRL gleichzusetzen, sofern städtisches Infrastrukturvermögen betroffen ist.

(4) Führen Eigenbetriebe Baumaßnahmen im eigenen Wirtschaftsplan durch, können sie zur Bedarfsträgerschaft die Projektleitung entweder selbst übernehmen, oder an eine Bauende Dienststelle übertragen. Im zweiten Fall sind eine enge Anlehnung an die BRL zu wahren sowie die städtischen Planungs- und Baustandards einzuhalten. Das Finanzcontrolling verbleibt in jedem Fall beim Eigenbetrieb. Mit Planungsauftrag werden in einer gemeinsam zu erstellenden Vereinbarung ggf. besondere Regelungen zwischen Eigenbetrieb und Bauender Dienststelle festgelegt.

1.6 Projektmanagement der Bauenden Dienststelle und Aufgaben der Bedarfsträger

(1) Projektmanagement – gegliedert in Projektleitung und Projektsteuerung – definiert einen Managementansatz, der generell zur Abwicklung von Baumaßnahmen eingesetzt wird. Das Projektmanagement beinhaltet die Gesamtheit der Führungsaufgaben, -organisation, -techniken und -mittel für die Abwicklung eines Projekts und wird mit dem Planungsauftrag an die Bauende Dienststelle übertragen.

(2) Die Projektleitung übernimmt für die Dauer eines Bauvorhabens Bauherrenaufgaben, die die kommunale Auftraggeberin aufgrund des Kommunalrechts nicht delegieren kann. In ihrer fachlichen Zuständigkeit führt sie diese selbst aus bzw. sorgt aufgrund ihrer Entscheidungs-, Weisungs- und Durchsetzungsbefugnis dafür, dass diese durch weitere Projektbeteiligte erledigt werden. Die Projektleitung übernimmt Verantwortung für die Leistungsbereiche Kosten, Termine/Kapazitäten, Qualität/Quantität, Organisation/Dokumentation und Verträge.

Zu den nicht übertragbaren Bauherrenaufgaben zählen insbesondere:

gesetzlicher Bestimmungen obliegen.

(3) Die Projektsteuerung arbeitet der Projektleitung ohne Entscheidungs-, Weisungs- und Durchsetzungsbefugnis zu. Sie kann intern durch die Bauende Dienststelle selbst wahrgenommen oder an externe Büros vergeben werden. Aufgaben und Verfahren werden im Einzelfall festgelegt. Projektsteuerungsaufgaben beinhalten primär eine Management- und Controllingtätigkeit analog AHO Nr.9/Nr.19.

(4) Der Bedarfsträger ist für die Festlegung der Zielvorgaben, insbesondere die quantitative Definition des Bauprogramms und für die Klärung der Finanzierung verantwortlich sowie als Projektverantwortlicher bis zum Projekt Freeze (siehe hierzu Nr. 3 BRL) zuständig für das rechtzeitige Herbeiführen von notwendigen Entscheidungen und Genehmigungen.

Abbildung 1: Definition des Projektmanagements

Bauherrenfunktion

Projektmanagement Bedarfsträger Bauende Dienststelle

Projektleitung Projektsteuerung (nicht delegierbar) (delegierbar)

Weisungs– und Weisungs- und qualitative Definition des Durchsetzungsbefugnis, Durchsetzungsbefugnis. Bauprogramms,

Bauherrenaufgaben, • Herbeiführen von

Projekt Freeze. Genehmigungen,

Projekt Freeze.

2. Verfahrensgrundsätze

2.1 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sind in jeder Bearbeitungsphase zu beachten.

2.2 Genehmigungsverfahren/-zuständigkeit

Vor Genehmigung eines Bauvorhabens nach BRL dürfen für Bauleistungen bis auf vorbereitende Maßnahmen grundsätzlich keine Verpflichtungen eingegangen werden.

2.3 Vergabeverfahren

(1) Die Vergabe- und Beschaffungsrichtlinie der Stadt Nürnberg (VBRL) ist zu beachten.

2.4 Beteiligung Behindertenrat, Schwerbehindertenvertretung, Personalvertretung,

Arbeitssicherheit und Diversity-Relevanz

(1) Bei Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Sanierungen von öffentlichen Bauten sind die Belange von Menschen mit Behinderungen besonders zu berücksichtigen. Der Bedarfsträger bzw. die HVE/HvD hat deshalb den Behindertenrat der Stadt Nürnberg (BRN) als Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und die Schwerbehindertenvertretung der Stadt Nürnberg (SBV) als Vertretung der Beschäftigten bereits im Zuge der Planung zu beteiligen (siehe ADON und Integrationsvereinbarung).

(2) Soweit bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten oder Sanierungsmaßnahmen Interessen der Beschäftigten berührt werden, informiert der Bedarfsträger die örtliche Personalvertretung (Art. 76 Abs. 3 BayPVG).

(3) Sind Belange der Arbeitssicherheit betroffen, schaltet die Bauende Dienststelle bereits im Zuge der Planung die Arbeitssicherheit ein (siehe auch Geschäftsanweisung zur Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei der Stadt Nürnberg).

(4) Bei jedem Bauvorhaben ist ein Diversity-Check durchzuführen.

2.5 Befreiung von den Verfahrensregeln, Notstandsmaßnahmen

(1) In eilbedürftigen Fällen kann auf Antrag des Baureferenten bzw. der Werkleitung des jeweiligen Eigenbetriebs unter Mitzeichnung des bedarfstragenden Referenten der Oberbürgermeister eine Befreiung von den Verfahrensregeln der BRL zulassen (Dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters der Stadt Nürnberg gem. Art. 37 Abs. 3 GO). Die am Verfahren Beteiligten sind von der Bauenden Dienststelle hierüber zu informieren. Die Einhaltung der Regelungen für die Bauausführung bleiben hiervon unberührt.

(2) Notstandsmaßnahmen unterliegen keinen besonderen Verfahrensregeln bzw. sind grundsätzlich von den Verfahrensregeln der BRL 3. und 4. befreit. Ihre Genehmigungszuständigkeit richtet sich nach Anlage 1 Punkt 3 BRL sowie Anlage 1 VBRL.

(3) Ein Notstand liegt vor, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren, oder die Funktionsfähigkeit wichtiger Einrichtungen, gefährdet sind und zur Beseitigung dieses Zustandes unverzüglich gehandelt werden muss. Voraussetzung für die

Behandlung als Notstandsfall ist außerdem, dass eine vorübergehende Sperrung, Unterbrechung oder Stilllegung der Anlage nicht möglich ist und wegen der Eilbedürftigkeit die sonst vorgeschriebenen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nicht eingehalten werden können.

(4) Für Notstandmaßnahmen der Bauenden Dienststelle/HVE wird jährlich ein Budget („Nottopf“) bereitgestellt und von Stk verwaltet. Sofern Gefahr in Verzug vorliegt, ist unverzüglich zu handeln und Stk nachträglich zu benachrichtigen.

2.6 Verrechnung von Bauverwaltungskosten (Planungskosten der Bauenden Dienststellen)

Die Verrechnung von Bauverwaltungskosten (Planungskosten der Bauenden Dienststellen) ist in der Planungskosten Richtlinie der Stadt Nürnberg geregelt.

2.7 BRL-Formblätter

Die eingeführten BRL-Formblätter sind zu verwenden. Redaktionelle Änderungen/Ergänzungen durch die Bauenden Dienststellen sind zulässig.

3. Planung von Einzelansatz-Vorhaben, Bauinvestitionscontrolling (BIC)

(1) Das Bauinvestitionscontrolling (BIC) liegt im Zuständigkeitsbereich der BIC-Geschäftsstelle (Stk).

(2) Das BIC begleitet MIP-finanzierte Einzelansatz-Vorhaben von der ersten Idee bis zur Baufertigstellung. Die Aufgaben des Bauinvestitionscontrollings sind:

Steuerungsgruppe keine Einigung zustande, entscheidet die Referentenrunde),

allgemeinen Projektmanagements und permanente Qualitätssicherung der Prozesse.

Die Aufgaben der Projektleitung bleiben hiervon unberührt.

(3) Mit Planungsbeginn (siehe 3.8) führt die Bauende Dienststelle einen Statusbericht, der halbjährig Stk zu übermitteln ist. Er dient zur laufenden Information über den aktuellen Projektstand. Darüber hinaus fließen die Daten in die BIC-Datenbank ein. In dieser werden die Daten aller BIC-Projekte gesammelt, Kennzahlen erzeugt und ständig aktualisiert.

(4) Der BIC-Prozess besteht aus sechs BIC-Phasen und beinhaltet eine wechselnde Projektverantwortung:

Tabelle 3: Übersicht der BIC-Phasen und der Leistungsphasen nach HOAI

BIC-Prozess Leistungsphasen nach HOAI Kostenermittlung (DIN 276)
BIC-Phasen Projektverantwortung Projektleitung Stufen
1 Bedarfsanmeldung Bedarfsträger Bauende Dienststelle LPH 0 Projektentwicklung
2 Projekt- konkretisierung
LPH 1 Grundlagenermittlung Kostenrahmen
3 Planung LPH 2 Vorplanung Kostenschätzung
LPH 3 Entwurfsplanung Kostenberechnung
4 MIP-Beschluss  Projekt Freeze belastbare Kosten
5 Bauvorbereitung Bauende Dienststelle Bauende Dienststelle LPH 4 Genehmigungsplanung
LPH 5 Ausführungsplanung
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe „bepreiste Leistungs- verzeichnisse“
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe Kostenanschlag
6 Bauausführung
LPH 8 Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation Kostenkontrolle und Kostenfeststellung
LPH 9 Objektbetreuung

(5) Die Tätigkeit der Bauenden Dienststelle beginnt mit dem Eingang des Planungsauftrags und endet nach Abschluss der Maßnahme mit der Übergabe des Gebäudes an die HVE/Bedarfsträger. Die Überwachung der Gewährleistung bleibt davon unberührt.

(6) Für Maßnahmen, die in das BIC aufgenommen wurden, beantragt die Bauende Dienststelle bei Bedarf Planungsmittel bei Stk.

(7) Die fachliche Billigung einer Maßnahme erfolgt je nach Zuständigkeit durch den zuständigen Geschäftsbereich bzw. den bedarfstragenden Fachausschuss des Stadtrats. Der Beschluss ist spätestens bis zum Projekt Freeze einzuholen.

3.1 Bedarfsanmeldung (BIC-Phase 1)

(1) Die Notwendigkeit eines Bauvorhabens wird durch den Bedarfsträger ermittelt (Bedarfsplanung). Bei mehreren anstehenden Maßnahmen im jeweils zuständigen Geschäftsbereich/Referat, muss die Priorisierung bei der BIC-Anmeldung festgelegt werden. Für Maßnahmen des Bildungsbereichs gibt es eine laufende unterjährige Koordinierung der Bedarfe (sog. Vor-BIC-Verfahren).

(2) Die Anmeldung neuer Maßnahmen zum BIC erfolgt jährlich zum 30.09. bei der BIC-Geschäftsstelle durch den zuständigen Geschäftsbereich/das zuständige Referat.

Für die Anmeldung formuliert der Geschäftsbereich/das Referat:

Kostenermittlungen nach DIN 276 sind für die Anmeldung nicht erforderlich.

Die BIC-Geschäftsstelle stellt die Unterlagen (BIC-Anmeldeliste) zusammen. Auf dieser Grundlage erstellen die Bauenden Dienststellen ein Arbeitsprogramm unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Planungskapazitäten und Priorisierung der Geschäftsbereiche/Referate.

Um Planungskosten für Projekte, die wegen absehbar fehlender Personal- oder Finanzressourcen nicht realisiert werden können, zu vermeiden, werden bei Bedarf Entscheidungshilfen (z.B. fachlich, monetär) von der Bauenden Dienststelle eingeholt. Die BIC-Anmeldeliste wird der BIC- Steuerungsgruppe zur Vorpriorisierung und anschließend der Referentenrunde vorgelegt. Dort wird die Entscheidung über die grundsätzliche Aufnahme in das BIC-Verfahren getroffen.

Nach der Entscheidung der Referentenrunde wird die BIC-Sachstandsliste um die neu aufgenommenen Maßnahmen erweitert. Alle BIC-Maßnahmen, die zu diesem Zeitpunkt planerisch noch nicht begonnen wurden, können in diesem Zuge von den zuständigen Geschäftsbereichen/Referaten neu priorisiert werden.

3.2 Projektkonkretisierung (BIC-Phase 2)

(1) Im Rahmen der Projektkonkretisierung (auch als „Phase Null“ – Projektentwicklung bezeichnet) werden Ziele und Anforderungen, die das Projekt erfüllen muss, festgelegt. Für im BIC aufgenommene Maßnahmen können im Vorfeld der LPH 1 freiberufliche Leistungen wie Standortanalysen, Machbarkeitsstudien oder Bedarfsplanungen etc. beauftragt werden. Dies kann notwendig sein, um die Bauaufgabe präzise zu formulieren und zu prüfen ob das Vorhaben am vorgesehenen Ort technisch, funktional, städtebaulich, wirtschaftlich und rechtlich realisierbar ist. In diesem Fall ist bereits zur Projektentwicklung ein Planungsauftrag an die Bauende Dienststelle zu erteilen.

Bei der Grundstücksauswahl ist die Anlage 4 der BRL zu berücksichtigen und im späteren Projekt Freeze zu begründen.

(2) Das vom Bedarfsträger aufzustellende Funktions-/Raumprogramm wird durch Stk geprüft. Die Prüfungsschwerpunkte sind hierbei Angemessenheit und Plausibilität des angegebenen Bedarfs. Bei Neubauten ist auf eine möglichst effiziente Flächenplanung (KGF, TF, VF im Verhältnis zur NUF) zu achten. Als Benchmark soll der jeweils auf den Gebäudetypus zutreffende BKI-Planungskennwert aus

dem unteren Drittel herangezogen werden. Überschreitungen sind zu begründen und von Stk entsprechend freizugeben.

(3) Ref. I/II-ZS/FP prüft bei Bedarf Beschaffungsvarianten (z.B. Anmietung, ÖÖP, ÖPP). Sollten unterschiedliche Beschaffungsvarianten möglich sein, wird durch die BIC-Steuerungsgruppe festgelegt, welche Variante bearbeitet wird. Bei Investorenprojekten (z.B. ÖPP, ÖÖP) liegt die weitere Verantwortlichkeit und Federführung bei Ref. I/II-ZS/FP.

(4) Ist Grunderwerb erforderlich, stellt der Bedarfsträger nach Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt (Stpl) den Grunderwerbsantrag beim Liegenschaftsamt (LA) Dieses informiert die Bauende Dienststelle und den Bedarfsträger über die grundstücksrechtlichen Gegebenheiten (für die Auswahl und Bewertung von Grundstücken siehe Anlage 4).

(5) Der Planungsauftrag erfolgt spätestens zum Planungsbeginn durch das bedarfstragende Referat über die BIC-Geschäftsstelle an die Bauende Dienststelle.

Mit Erteilung des Planungsauftrages ist zur Sicherstellung der erforderlichen Abstimmungen für jedes Bauvorhaben der Projektverantwortliche des Bedarfsträgers und die Projektleitung der Bauenden Dienststelle festzulegen.

(6) Auf Basis der Entscheidung durch die BIC-Steuerungsgruppe legt der zuständige Ausschuss des Stadtrats auf Vorschlag von Ref. VI fest, ob ein Ideen- oder ein Realisierungswettbewerb durchgeführt wird. Bei Wettbewerbsauslobung sind die Richtlinien für Wettbewerbe anzuwenden. Andernfalls wird von der Bauenden Dienststelle entschieden, ob externe Planer eingeschaltet werden, oder ob eine Eigenplanung durchgeführt wird. Die Beauftragung von freien Architekten, Fachingenieuren, Sonderfachleuten (Sachverständige, Gutachter, etc.) veranlasst die Bauende Dienststelle gemäß den VBRL.

(7) Als Abschluss der BIC-Phase 2 „Projektkonkretisierung“ ist der Kostenrahmen auf Grundlage des genehmigten Funktions- und Raumprogramms zu erstellen. Zusätzlich wird ein baufachliches Gutachten von der Bauenden Dienststelle geführt und mit dem Bedarfsträger abgestimmt. Es ist mit dem Kostenrahmen der BIC-Geschäftsstelle vorzulegen.

Die Entscheidung, ob eine Kostenprüfung bereits zum Zeitpunkt des Kostenrahmens erfolgt, trifft die BIC-Geschäftsstelle in Absprache mit Rpr.

Der Start der BIC-Phase 3 ist durch die BIC-Geschäftsstelle freizugeben.

3.3 Planung (BIC-Phase 3)

(1) Der Bedarfsträger klärt mit KaSt ab, ob grundsätzlich ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) betroffen ist. Es wird die Vorplanung (LPH 2 HOAI) mit Kostenschätzung (DIN 276) in Abstimmung mit dem jeweiligen Bedarfsträger auf Basis der Ergebnisse der BIC-Phase 2 erstellt.

Die Ergebnisse der Vorplanung mit Kostenschätzung werden als aktualisiertes baufachliches Gutachten der BIC-Geschäftsstelle zur Prüfung vorgelegt. Flächenmehrungen gegenüber dem genehmigten Raumprogramm sind zu begründen und von Stk explizit zu genehmigen.

Im BIC-Verfahren ist lediglich eine vertiefte Kostenprüfung vorgesehen. Diese wird in der Regel in der LPH 2 HOAI durchgeführt, da in dieser Planungsphase ein effizientes Steuern noch möglich ist. In Abhängigkeit der Maßnahme (Neubau/Sanierung) kann die vertiefte Prüfung auch in LPH 3 HOAI erfolgen. Die Entscheidung dazu trifft die BIC-Geschäftsstelle in Absprache mit Rpr.

Außerdem ist bei Neubauten ein Flächenabgleich der nicht förderfähigen, sonstigen Flächen (Verkehrs-, Technik- und Konstruktionsgrundflächen) anhand entsprechender Planungskennwerte des BKI (Baukosteninformationszentrum, jeweils in der aktuellen Fassung) vorzunehmen. Bei diesen sollen die Kennwerte im unteren Drittel erreicht werden. Darüberhinausgehende Flächen sind zu begründen und von Stk explizit zu genehmigen.

Die Prüfung wird dem Bedarfsträger erläutert und mit der Bauenden Dienststelle abgestimmt. Sie werden über das Prüfergebnis informiert. Vor Einleitung der Entwurfsplanung ist eine Freigabe erforderlich.

Falls in der LPH 2 HOAI keine vertiefte Prüfung erfolgt und die Flächenkennwerte aus der BIC-Phase 2 eingehalten werden, kann ohne Freigabe mit der LPH 3 HOAI begonnen werden.

(2) Auf Grundlage der Vorplanung (LPH 2 HOAI) wird die Entwurfsplanung (LPH 3 HOAI), mit Kostenberechnung nach DIN 276 (3.Ebene), erstellt. Es sind ggf. Maßnahmen zu ergreifen, um möglichst die Kostenschätzung aus der Vorplanung einzuhalten.

(3) Das baufachliche Gutachten wird parallel zur Vor- und Entwurfsplanung um die neu dazu gekommenen erforderlichen Informationen, Daten und Ergebnisse erweitert. Es ist inkl. der Kostenberechnung nach DIN 276 (3.Ebene) Grundlage für die Beschlussfassung des Projekt Freezes.

(4) Das fortgeschriebene baufachliche Gutachten der BIC-Phase 3 besteht mind. aus folgenden Unterlagen:

Versiegelungsgrad),

Kosten, Kostenzusammenstellung nach DIN 276, Kostendatenblatt, Folgekosten pro Jahr (vom Bedarfsträger zu liefern), Mittelabflussplan aufgeteilt nach Jahren nach Baukosten und Bauverwaltungskosten),

Eingangs – vom Bedarfsträger zu liefern),

(5) Mit Abschluss der BIC-Phase 3 erfolgt die Anmeldung durch die BIC-Geschäftsstelle im Ältestenrat und Finanzausschuss (ÄR) zur Beschlussfassung des Projekt Freezes und der grundsätzlichen MIP-Reife.

(6) Änderungen an Qualitäten, Nutzflächen oder anderen Merkmalen des Objekts sind nach Beschlussfassung des Projekt Freezes nicht mehr möglich. Sollten dennoch unausweichliche

Änderungen notwendig werden, sind diese nur durch Vorlage des bedarfstragenden Geschäftsbereiches/Referates über Ref. I/II und Ref.VI an die Bauende Dienststelle möglich.

3.4 MIP-Beschluss (BIC-Phase 4)

(1) Auf Basis des vom Ältestenrates und Finanzausschusses (ÄR) beschlossenen Projekt Freezes kann die Aufnahme in den MIP erfolgen. Die Entscheidung über die Aufnahme einer Maßnahme in den MIP erfolgt im Zuge der jährlichen MIP-Beratungsverfahrens unter Berücksichtigung der Haushaltslage. Die endgültige Entscheidung trifft der Stadtrat im Rahmen der Haushaltsberatungen.

(2) Mit dem ÄR-Beschluss (Projekt Freeze) geht die Projektverantwortung auf die Bauende Dienststelle über.

(3) Mit Vorliegen des Projekt Freezes kann die Genehmigungsplanung (LPH 4 HOAI) beauftragt werden. In besonderen Fällen kann die Beauftragung der Ausführungsplanung (LPH 5 HOAI) mit Freigabe der BIC-Geschäftsstelle, vor der Beschlussfassung des Haushalts, erfolgen. Die darauffolgenden Leistungsphasen (LPH 6 – LPH 9 HOAI) können grundsätzlich erst nach Genehmigung des Haushaltes und des genehmigten Objektplans (vgl. Nr. 3.5 BRL) sowie der zuschussrechtlichen Voraussetzungen begonnen werden.

3.5 Bauvorbereitung, Vergabe (BIC-Phase 5)

(1) Die Bauende Dienststelle erstellt den Objektplan. Soweit erforderlich, holt sie Stellungnahmen weiterer Fachdienststellen ein. Dieser ist mit den Unterlagen des baufachlichen Gutachtens identisch (siehe BRL Nr. 3.3 (4)).

(3) Die Bauende Dienststelle veranlasst die Genehmigung des Objektplans durch den Baureferenten/die Werkleitung bzw. den Bau- und Vergabeausschuss/den Werkausschuss. Die Genehmigungszuständigkeiten richten sich nach Anlage 1 Nr.3 BRL.

(4) Bei Bauvorhaben, für die Zuwendungen gewährt werden, sind die Bedingungen und Auflagen der Bewilligungsstellen zwingend einzuhalten, um Zuschussrückforderungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere auch für die rechtzeitige Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen.

(5) Sollten sich nach Vorliegen des Zuwendungsbescheids Minderungen bei den zu erwartenden Einnahmen (Zuweisungen, Zuschüsse und sonstige finanzielle Fördermittel) errechnen, ist durch den Bedarfsträger unverzüglich eine Abklärung mit Stk herbeizuführen. In diesem Fall kann keine Fortführung der Planung erfolgen, da die Maßnahme nicht finanziert wäre.

3.6 Bauausführung (BIC-Phase 6)

(1) Die genehmigten Unterlagen (Objektplan) einschließlich Kostenberechnung sind für die gesamte Bauausführung verbindlich. Vor Bauausführung müssen vorliegen:

die Unbedenklichkeitsbescheinigung durch den Zuschussgeber,

Haushaltsmittel erfolgt sein).

(2) Die Freigabe der Haushaltsmittel ist von der Bauenden Dienststelle entsprechend dem vorgesehenen Mittelabfluss bei Stk zu beantragen, das Verfahren richtet sich nach den Allgemeinen Finanzwirtschaftsbestimmungen der Stadt Nürnberg (AFB). Die Veröffentlichung von Ausschreibungen bzw. das Eingehen von Verpflichtungen darf erst nach Mittelfreigabe erfolgen. Für Auftragserteilungen gelten die VBRL. Eigenwirtschaftlich handelnde Einrichtungen bestätigen der Bauenden Dienststelle die Bereitstellung der Gesamtmittel.

(3) Die Einhaltung der Qualitäten, der Termine und der Kosten überwacht die Projektleitung der Bauenden Dienststelle. Ausgaben aus den KG 200 bis 700 sind über die Bauende Dienststelle abzuwickeln. Von allen wesentlichen Änderungen und von Verzögerungen ist die BIC-Geschäftsstelle, Ref. VI bzw. die Werkleitung sowie der Bedarfsträger zu informieren. Diese unterrichten ggf. die einschlägigen Stadtratsausschüsse nach Absprache.

3.7 Abweichungen vom genehmigten Plan, Nachtrags-BRL-Verfahren, Nachtragsobjektplan

(1) Sobald Abweichungen der Gesamtprojektkosten zu erwarten sind und/oder wesentliche inhaltlichen Änderungen (auch ohne finanzielle Auswirkungen) erforderlich sind, ist von der Bauenden Dienststelle ein Nachtrags-BRL-Verfahren bzw. Nachtragsobjektplan zu erstellen. Wesentliche Änderungen auf Wunsch des Bedarfsträgers sind nur mit konkretem Deckungsvorschlag möglich.

Das Nachtrags-BRL-Verfahren/der Nachtragsobjektplan ist ab einer Überziehung von 15.000 EUR zu erstellen. Ab diesem Wert muss die Überschreitung nicht nur durch einen Mittelbewilligungsantrag ausgeglichen werden, sondern zusätzlich über ein Nachtrags-BRL-Verfahren bzw. einen Nachtragsobjektplan erfolgen.

Tabelle 4: Abweichung vom genehmigten Plan

Mehrkosten ≤15.000 EUR Mehrkosten >15.000 EUR
Mittelbewilligungsantrag mit Deckungsvorschlag an Stk • Mittelbewilligungsantrag mit Deckungsvorschlag an Stk • Nachtrags-BRL/Nachtragsobjektplan erforderlich

(2) Das Nachtrags-BRL-Verfahren bzw. der Nachtragsobjektplan bedarf der Genehmigung. Die Zuständigkeit richtet sich nach Anlage 1 Nr. 4 BRL. Der/das für die Mehrkosten verantwortliche Geschäftsbereich/Referat hat für eine gesicherte Finanzierung (konkreter Deckungsvorschlag) und ggf. für die Einholung eines erforderlichen Beschlusses (Fachausschuss) zu sorgen.

Die Bauende Dienststelle informiert die am Verfahren beteiligten Dienststellen von der Genehmigung. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das Planungs- und Baureferat.

(3) Das Nachtrags-BRL-Verfahren bzw. der Nachtragsobjektplan besteht aus folgenden entscheidungsrelevanten Unterlagen:

Mehrkosten,

3.8 Berichtswesen, Projektgespräche

(1) Mit Planungsbeginn einer Maßnahme wird ein Statusbericht durch die Projektleitung geführt. Dieser wird über die gesamte Projektlaufzeit um neue Informationen erweitert und ist jeweils zum 30.06 und 31.12 bei Stk vorzulegen.

(2) Zeitgleich mit dem Planungsbeginn lädt die Projektleitung zu einem Kickoff-Gespräch folgende Beteiligte ein:

Je nach Bedarf kann der Teilnehmerkreis um weitere Beteiligte ergänzt werden. Das Ergebnis ist von der Projektleitung zu protokollieren.

(3) Vor Beschlussfassung des Projekt Freezes lädt die Projektleitung zu einem abschließenden Projektgespräch ein. Der Teilnehmerkreis entspricht dem des Kickoff-Gesprächs. Das Ergebnis ist von der Projektleitung zu protokollieren.

(4) Zwischen Kickoff-Gespräch und Abschluss des Projektes werden bei Bedarf durch die Projektleitung eigenverantwortlich weitere Gespräche initiiert. Über den Teilnehmerkreis entscheidet die Projektleitung. Anlass für ein solches Projektgespräch sind beispielsweise Änderungen:

(5) Eine projektbegleitende BIC-Besprechung („Pro-BIC“) findet regelmäßig einmal im Jahr vor den MIP-Beratungsrunden statt. Sie ist von der Bauenden Dienststelle einzuberufen. Die Teilnehmenden an dieser projektbegleitenden BIC-Besprechung sind BIC-Geschäftsstelle, Rpr, Ref. VI sowie weitere Fachdienststellen nach Bedarf.

4. Planung von Pauschalansatz-Vorhaben

4.1 Vorhaben, die aus Pauschalen finanziert werden

(1) Für Vorhaben, die aus Pauschalen finanziert werden, werden von den HVEs/Bedarfsträgern in Zusammenarbeit mit der Bauenden Dienststelle frühzeitig verbindliche Jahresprogramme für das kommende Haushaltsjahr aufgestellt. Die Bauende Dienststelle erstellt die Genehmigungsunterlagen, welche mindestens Erläuterungsbericht mit Begründung, Kostenberechnung (3. Ebene), Lageplan, Bauzeitenplan und notwendige Planunterlagen umfassen. Die Zuständigkeit für die erforderlichen Einzel-Genehmigungen richtet sich nach Anlage 1 Nr.3 BRL.

4.2 Hochbau-Baupauschale

(1) Die Hochbau-Baupauschale enthält konsumtive wie investive Maßnahmen über 75.000 EUR bis 750.000 EUR. Die bedarfstragenden Geschäftsbereiche erstellen nach Aufforderung durch das Hochbauamt für das folgende Jahr nach Prioritäten geordnete Listen der dringenden Bauvorhaben, welche anschließend gemeinsam mit H abgestimmt werden.

(2) Unter Federführung von H werden gemeinsam mit Ref. VI und Stk anhand der Prioritätenliste der Entwurf der Baupauschale erarbeitet und die Anteile für die einzelnen Geschäftsbereiche festgelegt. Kommt keine Einigung über die Anteile der Geschäftsbereiche zustande, entscheidet der Oberbürgermeister. KaSt erhält einen Abdruck der abgestimmten Liste.

(3) Das Planungs- und Baureferat (Ref. VI) legt den Entwurf der Baupauschale dem Bau- und Vergabeausschuss zur Beschlussfassung vor (siehe Anlage 1 Nr. 2 BRL). Die Genehmigung der einzelnen Bauvorhaben durch BRL-Verfahren entfällt. Über den aktuellen Stand (inkl. Änderungen) wird jährlich in der Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses berichtet.

(4) Mit der Beschlussfassung des Haushaltsplans ist die Baupauschale verbindlich. Änderungen im Jahresprogramm führt Ref. VI im Einvernehmen mit der HVE/HvD und ggf. mit dem Nutzer sowie mit Stk herbei. Änderungen liegen vor, wenn Einzel- oder Teilmaßnahmen, die nicht durchgeführt werden, durch andere Einzel-/Teilmaßnahmen ersetzt werden. Hierfür ist das BRL-Genehmigungsverfahren einzuhalten und ein förmlicher Mittelantrag zu stellen. Die Auswahl einer Ersatzmaßnahme richtet sich hierbei nach der Dringlichkeit, in Abstimmung mit der HVE/HvD bzw. ggf. mit dem Nutzer. Im Bau- und Vergabeausschuss ist darüber zu berichten.

4.3. Pauschale zur Erreichung der Klimaneutralität

(1) Die „Pauschale Klimaneutralität“ enthält konsumtive und investive Maßnahmen über 75.000 EUR bis 2.000.000 EUR. Es dürfen nur Maßnahmen umgesetzt werden, bei welchen die Aspekte der Energieeinsparung und des Klimaschutzes im Vordergrund stehen.

(2) H erstellt die Maßnahmenliste nach Erstellung der Vorplanung (LPH 2 HOAI) für das kommende Haushaltsjahr und stimmt diese, insbesondere den zeitlichen Ablauf, mit der HVE/HvD ab.

Übersteigen die Kosten der Vorplanung einer Maßnahme den Schwellenwert von 2.000.000 EUR, wird diese in das BIC-Verfahren überführt. Eine Behandlung in der BIC-Steuerungsgruppe bzw. Referentenbesprechung ist nicht vorgesehen. Aufgrund des energetischen Schwerpunktes übernimmt Ref. VI in diesem Fall die Rolle des bedarfstragenden Referats und H die des Bedarfsträgers.

(3) Die Liste mit Entwurf der einzelnen Maßnahmen (LPH 3 HOAI) wird im Anschluss im Rahmen eines Abschlussgespräches zwischen H, Ref.VI und Stk abgestimmt. Die HVE/HvD und die Nutzer sowie KaSt erhalten einen Abdruck der abgestimmten Maßnahmenliste.

Ref. VI legt den Entwurf der „Pauschale Klimaneutralität“ dem Bau und Vergabeausschuss zur Beschlussfassung vor. Die Genehmigungen der einzelnen Bauvorhaben durch BRL-Verfahren entfällt. Über den aktuellen Stand (inkl. Änderungen) wird jährlich im Bau- und Vergabeausschuss berichtet.

(4) Mit Beschlussfassung im Bau- und Vergabeausschuss ist die Pauschale verbindlich. Vorbehaltlich der Beschlussfassung des Haushalts ist der Auftrag an die Verwaltung erteilt, das Programm in den betreffenden Haushaltsjahren zu verwirklichen. Bei Änderungen ist das BRL-Genehmigungsverfahren einzuhalten und ein förmlicher Mittelantrag zu stellen.

5. Planung von Unterhalts-Vorhaben

(1) Für aus Bauunterhaltsmitteln bzw. entsprechenden Konten in Wirtschaftsplänen finanzierte Unterhalts-Vorhaben sind durch die HVE/HvD Jahres-Unterhaltsprogramme aufzustellen und die Einzelmaßnahmen zu priorisieren. Dazu sollen Ortsbegehungen durch die HVE/HvD stattfinden. Die Jahres-Unterhaltsprogramme sind mit der Bauenden Dienststelle abzustimmen.

Maßnahmen zur Sicherung der Gebäude-/Anlagensubstanz und ihrer Funktionsfähigkeit werden gemäß der stadtinternen Schnittstellenliste entweder von der HVE oder von der Bauenden Dienststelle durchgeführt.

(2) Die Durchführung der Vorhaben sind durch HVE/Bauende Dienststelle mit dem Bedarfsträger abzustimmen.

6. Bauzustandsanzeigen, Bauübergabe, Baufeiern, Projektabschluss

(1) Über den Baubeginn informiert die Bauende Dienststelle gemäß BRL- Formblatt. Mit Baubeginn gehen bei Neubauten und Generalinstandsetzungen Sicherungspflichten und Unterhalt der Grundstücke an die Bauende Dienststelle über.

(2) Den Fertigstellungstermin teilt die Bauende Dienststelle rechtzeitig gemäß BRL- Formblatt mit. Vorgeschriebene Abnahmen müssen rechtzeitig veranlasst sein. Gegenstände des Sachanlagevermögens sind fertig gestellt, wenn sie ihrer Bestimmung gemäß nutzbar sind, d.h. bei einem Gebäude, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau für den Betrieb genutzt werden kann.

(3) Um die Aufgabenbereiche und die jeweilige Verantwortung klar abzugrenzen, übergibt die Bauende Dienststelle förmlich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung das Objekt (und ggf. das Grundstück) an den Bedarfsträger (formell) und, falls nicht identisch, an die künftige HVE (technisch).

Nach Besichtigung ist eine Niederschrift durch die Bauende Dienststelle zu fertigen, worin etwaige Beanstandungen sowie noch notwendige Änderungen oder Ergänzungen zu vermerken sind.

Die für den Betrieb und den Unterhalt notwendigen Unterlagen sowie die Projektdokumentation gem. Anlage 3 BRL erhält die künftige HVE/HvD.

Die Vorschriften über die Führung der Bauwerks- und Anlagenbeschreibungen gemäß den AFB bzw. der Eigenbetriebe sind zu beachten.

(4) Die Abhaltung von Baufeiern richtet sich nach Anlage 2 BRL.

(5) Zum Projektabschluss gehören:

7. Bauabrechnung

(1) Die Bauabrechnung wird bei Einzelansatz-Vorhaben und Pauschalansatz-Vorhaben durchgeführt. Sie umfasst die Gegenüberstellung der genehmigten Mittel einschließlich aller Nachträge (ohne Grunderwerb) mit den ausgegebenen Mitteln. Sie wird durch die Bauende Dienststelle nach Inbetriebnahme der Einrichtung anhand der Kostenfeststellung erstellt. Bei geförderten Maßnahmen sind die besonderen Fristen der Bewilligungsbehörden zu beachten. Wegen der begrenzten Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Erstellung des Verwendungsnachweises bzw. der Schlussabrechnung mit den Fördergebern ist die Abrechnung unverzüglich durchzuführen, ausstehende Rechnungen sind ggf. unter Hinweis auf Schadenersatzforderungen oder Ersatzvornahmen einzufordern.

8. Gewährleistungsfristen

Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfristen für die Mängelansprüche (Gewährleistung) ist von der Bauenden Dienststelle mit der HVE/Bedarfsträger eine Besichtigung vorzunehmen. Der Termin ist von der Bauenden Dienststelle zu veranlassen. Werden Mängel festgestellt, ist die Behebung von der zuständigen Bauenden Dienststelle unverzüglich zu veranlassen.

9. Schlussbestimmung

Die Neufassung der Baurichtlinien der Stadt Nürnberg (BRL) für den Bereich Hochbau tritt am 01.08.2024 in Kraft.

Anlagen:

Anlage 1 Genehmigungszuständigkeiten

Anlage 2 Abhaltung von Baufeiern

Anlage 3 Projektdokumentation als Teil der Bauakte

Anlage 4 Auswahl und Bewertung von Grundstücken

Die redaktionelle Aktualisierung der Anlagen und die Erstellung der Formblätter obliegt dem Hochbauamt.

Genehmigungszuständigkeiten (Stand August 2024)

1. Unterhalts-Vorhaben im Rahmen des Bauunterhalts
Wertgrenzen Zuständigkeiten Formblatt-Nr.
bis 75.000 EUR Interne Regelung der Bauenden Dienststelle ---
2. Jahresprogramme der Pauschalansatzvorhaben
Verfahren Zuständigkeiten Formblatt-Nr.
Jahresprogramm für Hochbau-Baupauschale Bau- und Vergabeausschuss ---
Jahresprogramm Pauschale Klimaneutralität Bau- und Vergabeausschuss ---
3. Vorhaben aus weiteren Pauschalen und Einzelansatz-Vorhaben
Wertgrenzen Art der Genehmigung Zuständigkeiten Formblatt-Nr.
von 75.000 EUR bis 750.000 EUR BRL-Verfahren Leiter der Bauenden Dienststelle 5.10, 5.11
bis 1.000.000 EUR Objektplan Referent für Planen und Bauen 5.20, 5.21
über 1.000.000 EUR Objektplan Bau- und Vergabeausschuss 5.30, 5.31, 5.32, 5.33
4. Nachtrags-BRL-Verfahren/ Nachtragsobjektpläne
(Bei mehreren Nachtrags-BRL-Verfahren/Nachtragsobjektplänen ist die Gesamtsumme aller Nachtrags-BRL-Verfahren/Nachtragsobjektpläne maßgebend für Verfahrensart)
Wertgrenzen Zuständigkeiten Formblatt-Nr.
a) bei Einhaltung der genehmigten Gesamtkosten (Inhaltliche Änderung)
bis 750.000 EUR Interne Regelung der Bauenden Dienststelle 6.10, 6.11
bis 1.000.000 EUR Referent für Planen und Bauen 6.20, 6.21
über 1.000.000 EUR Bau- und Vergabeausschuss 6.30, 6.31
b) bei Überschreitung der genehmigten Gesamtkosten, aber Einhaltung der ursprünglichen Zuständigkeitsgrenzen nach Nr.3
Überschreitung Bis 15.000 EUR Keine Erfordernis ---
bis 75.000 EUR Leiter der Bauenden Dienststelle 6.40, 6.41
bis 500.000 EUR Referent für Planen und Bauen 6.50, 6.51
über 500.000 EUR Bau- und Vergabeausschuss 6.60, 6.61
c) bei Überschreitungen der genehmigten Gesamtkosten und der ursprünglichen Zuständigkeitsgrenzen nach Nr. 3
Neue Gesamtkosten bis 1.000.000 EUR Referent für Planen und Bauen 6.50, 6.51
über 1.000.000 EUR Bau- und Vergabeausschuss 6.60, 6.61

Abhalten von Baufeiern (Stand August 2024)

1. Allgemein

Zu Baufeiern zählen Spatenstiche, Grundsteinlegungen, Richtfeste oder Bauabschlussfeiern. Sie werden durchgeführt, wenn die Öffentlichkeit auf den Baubeginn bzw. den Bauabschluss besonders hingewiesen werden soll. Die Konzeption erfolgt durch das Bürgermeisteramt und das Planungs- und Baureferat bzw. die WBG-KOMMUNAL GmbH (WBG-K) im Benehmen mit dem Bedarfsträger.

2. Baufeiern

2.1 Bei Hochbaumaßnahmen (Neu-, Um-, und Erweiterungsbauten) mit Gesamtbaukosten über 2 Mio. EUR (lt. Kostenberechnung, ohne Grunderwerb und Einrichtung) kann grundsätzlich eine, auf Wunsch des Bürgermeisteramts (BgA) auch mehrere Baufeiern abgehalten werden. Bei Tiefbaumaßnahmen und eigenständigen Garten-/Landschaftsbaumaßnahmen kann eine Baufeier ab Gesamtbaukosten über 1 Mio. EUR (lt. Kostenberechnung, ohne Grunderwerb) abgehalten werden.

2.2 Für Neu- und Erweiterungsbauten ist als Regelfeier die Grundsteinlegung vorzusehen, bei Umbauten und Sanierungen ohne neu geschaffenen Baukörper eine Bauabschlussfeier. Die Grundsteinlegung umfasst die feierliche Einbringung einer Zeitkapsel hinter einer Jahrestafel. Nach Möglichkeit ist die Jahrestafel außen am Gebäude und gut sichtbar im Eingangsbereich anzubringen. Bei Baumaßnahmen, bei denen eine Grundsteinlegung nicht möglich ist, wie z. B. Sanierungen und Umbauten wird eine adäquate Lösung im Einzelfall festgelegt.

2.3 Eine Baufeier soll i. d. R. beim Hauptbauwerk abgehalten werden. Besteht eine umfangreiche Baumaßnahme aus mehreren Bauabschnitten, die in verschiedenen Zeiträumen fertiggestellt werden und die für sich die Kostengrenzen nach Nr. 2.1 überschreiten, können für in sich abgeschlossene Bauabschnitte Bauabschnittsfeiern durchgeführt werden.

2.4 Die Kosten der Baufeiern sind als Baunebenkosten bei den Baumitteln zu veranschlagen. Bauabschlussfeiern und Einweihungsfeiern sind nach Möglichkeit zusammenzulegen. Die Finanzierung erfolgt in Absprache zwischen dem Bürgermeisteramt, dem Planungs- und Baureferat und dem Bedarfsträger. Reine Einweihungsfeiern sind Veranstaltungen des Bedarfsträgers. Er bestimmt die Durchführung, Art und Umfang und finanziert diese Feiern. Baumittel dürfen hierfür nicht in Anspruch genommen werden.

2.5 Aufwendungen für eine angemessene Bewirtung und musikalische Umrahmung werden übernommen; Unterhaltungseinlagen fallen nicht hierunter. Aufwendungen für Abschnittsfeiern sind bei einer eventuellen abschließenden Gesamtfeier anzurechnen.

3. Genehmigungen, Einladungen

Die jeweilige Veranstaltung wird vom Oberbürgermeister auf Vorschlag des Planungs- und Baureferenten bzw. der Werkleitung des Eigenbetriebs genehmigt und von der bauenden Dienststelle im Benehmen mit dem Bürgermeisteramt und dem Bedarfsträger durchgeführt. Der Antrag auf Genehmigung ist dem Oberbürgermeister über das Bürgermeisteramt spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung vorzulegen, dazu ist der Vordruck „Genehmigung einer Baufeier“ zu verwenden.

3.1 Bei der Einladung von Gästen ist ein strenger Maßstab anzulegen, die Zahl der Teilnehmenden ist so gering wie möglich zu halten. Mitarbeitende der Stadt Nürnberg nehmen nur aus den unmittelbar mit der Bauausführung beteiligten Dienststellen sowie aus dem Bereich des Bedarfsträgers teil (jeweils Referat und Dienststellen). Den endgültigen Teilnehmendenkreis legt der Oberbürgermeister auf Vorschlag des Planungs- und Baureferenten bzw. der Werkleitung des Eigenbetriebs mit der Genehmigung fest. Der Einladungsversand erfolgt durch das Bürgermeisteramt (BgA).

Projektdokumentation nach BRL (Stand August 2024)

zur dauerhaften Aufbewahrung von Unterlagen

Inhalt

1. Basisdaten

1.1. Objektbeschreibung und Objektdaten 1.2. amtl. Lageplan (Kopie) 1.3. Grundflächen und Rauminhalte nach DIN 277 (Endstand) 1.4. Projektbeteiligte

2. Kosten nach DIN 276

2.1. Kostenschätzung (als Teil des Baufachlichen Gutachtens) 2.2. Kostenberechnung (als Teil des Baufachlichen Gutachtens) 2.3. Kostenfeststellung

3. BRL-Dokumente

3.1. Objektplan, ggf. inkl. Nachträge 3.2. Baubeginns- und Fertigstellungsanzeige 3.3. Niederschrift der Bauübergabe

4. Fördermittel/Zuschüsse

4.1. Förder-/Zuschussbescheide 4.2. Verwendungsnachweise

5. Baurecht und behördlich geforderte Unterlagen

5.1. Baugenehmigungsbescheide, inkl. genehmigte Pläne 5.2. Entwässerungsgenehmigungbescheide, inkl. genehmigter Pläne 5.3. Baubeginnsanzeige 5.4. Brandschutznachweis (Endfassung) inkl. Dokumentation (Datenblätter, Nachweise, etc.) 5.5. Bescheinigungen Brandschutz I/II bzw. III, inkl. Prüfberichte 5.6. Bescheinigungen Standfestigkeit I und II 5.7. Baufertigstellungsanzeige (Anzeige zur Nutzungsaufnahme) 5.8. Prüf-/Abnahmebescheinigungen (z.B. Erstbescheinigung nach SPrüfV für sicherheitsrelevante Anlagen, inkl. TÜV-Bescheinigungen und –Protokolle) 5.9. Unterlage §3 BaustV (SiGeKo) 5.10. Energieausweis nach GEG

6. Bestandsunterlagen: Pläne (fortgeschrieben als Endstände)

6.1. Planliste 6.2. Objektplanungen (Architekten- und Freianlagenplanung) 6.3. Fachplanungen (Tragwerksplanung, Technische Planung, Bauphysik- und Altlastenplanung, etc.) 6.4. Schließplan/Türlisten 6.5. Raum- oder Raumtypenbuch, falls vorhanden 6.6. Sonderplanungen (z.B. Beschilderungskonzept, taktile Planung, Möblierungsplanung) 6.7. Sonstige Planungen (z.B. Fotodokumentation)

7. Bestandsunterlagen: Dokumente/Betriebsunterlagen

7.1. allgemeine Hinweise (z.B. Produktdatenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Ausrüstungsoder Geräteverzeichnis, etc.) 7.2. Gebrauchs- und Pflegeanleitungen 7.3. Darstellung (z.B. in Listen, Tabellen oder Übersichten) der wiederkehrenden bauaufsichtlich oder durch andere Regelwerke geforderte Prüfungen inkl. der entsprechenden Unterlagen 7.4. Nachweise über Feuer- und Rauchabschlüsse (z.B. Türen und Tore, Verglasungen, Brandschotts, etc.) 7.5. Flucht- und Rettungspläne nach DIN ISO 23601 7.6. Feuerwehrpläne

8. Gutachten

8.1. saP (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) 8.2. Baugrund 8.3. sonstige für den Betrieb nötige Gutachten

9. Schadstoffe

9.1. Dokumentation der Schadstoffentsorgung

10. Raumluft/Trinkwasser

10.1. Dokumentation Raumluftmessungen 10.2. Dokumentation Trinkwasseruntersuchungen

11. Wartung und Gewährleistung, Verträge

11.1. Firmenliste, inkl. Abnahmetermine und Gewährleistungszeiträume 11.2. Wartungsverträge 11.3. Betriebshandbücher 11.4. Versorgungsverträge (z.B. für Netzanschlüsse)

Die Unterlagen sind digital dauerhaft in der aufgeführten Gliederung im Objektordner aufzubewahren. Planunterlagen sind sowohl im pdf- als auch im dwg/dxf-Format abzuspeichern.

Auswahl und Bewertung von Grundstücken (Stand August 2024)

1. Allgemein

Bei der Auswahl von Grundstücken, die bebaut werden sollen, ist die Bauverwaltung zu beteiligen. Die Bauverwaltung veranlasst – auch bei unentgeltlicher Überlassung des Grundstücks – notwendige Untersuchungen bzw. beauftragt damit die einschlägigen Fachbehörden.

Bereits vorhandene Angaben/Unterlagen bzw. die durch die Fachbehörden beizubringenden Angaben/Unterlagen dienen als Grundlage zur Gesamtbewertung des Grundstücks und fließen in das baufachliche Gutachten mit ein. Bei der Gesamtbewertung des Grundstücks sind zu berücksichtigen:

1.1. Lage

1.1.1. Allgemein

Landschaftscharakter, Lage im bzw. zum Ort, Himmelsrichtung, Nachbarschaft und Umgebung, etwa störende Anlagen, Ausbau und Belastbarkeit angrenzender Verkehrsflächen, Beeinträchtigung durch unterirdische Hohlräume (Bergbau-Zivilschutz- Stollen o.ä.), öffentliche Verkehrseinrichtungen und -verbindungen usw., derzeitige Nutzung des Grundstücks, klimatische Verhältnisse.

1.1.2. Insbesondere Tal-, Hang- oder Höhenlage, Höhen innerhalb des Grundstücks, Straßen- bzw. Wege-, evtl. auch Wasserstraßen, Bahnanschlüsse usw.

1.1.3. Naturschutz, Hochwasserschutz

1.2. Eintragungen im Grundbuch

Grundstücksgröße, Eigentümer, dingliche Belastungen, Bau- und Nutzungsbeschränkungen.

1.3. Baugrundverhältnisse

und Mittelwerte), Grundwasserstockwerke, Hangwasser,

vorhandene Bauwerke, kulturhistorische Funde und Leitungen),

Kampfstoffe/-mittel sowie ggf. hierdurch verursachte schädliche Bodenveränderungen / Altlasten / Grundwasserverunreinigungen, die die künftige Nutzung gefährden.

Bei der Beschreibung und Beurteilung der Baugrundverhältnisse sind, soweit möglich, bereits vorhandene Unterlagen und Erfahrungen auszuwerten, insbesondere:

Umweltanalytik Nürnberg sowie ggf. der Landesämter,

Sind die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichend oder bestehen sonstige Zweifel, so sind Bodenaufschlüsse (Bohrungen, Sondierungen) nach DIN 1054 vorzunehmen. Art und Umfang sind vom Einzelfall abhängig.

1.4. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen

Zulässige Bebauung, Bauweise, Bauart, Denkmal- oder Ensembleschutz, Baubeschränkungen und Ausnahmeregelungen, zu erwartende Auflagen aufgrund bau-, wasser-, gewerberechtlicher Vorschriften usw., Höhe der Erschließungsbeiträge und Kosten von Folgemaßnahmen. Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz sowie Stellplatzsatzung, Eingriffsausgleich und Sonderregeln eines B-Plans sind besonders zu beachten.

1.5. Erschließung

ggf. zu erwartender öffentlich-rechtlicher Auflagen,

bzw. Entnahmestelle und ggf. zu erwartender öffentlich-rechtlicher Auflagen,

andere Netz/e,

1.6. Vorhandene bauliche Anlagen

Zustand und Nutzung, Eignung für die vorgesehene Verwendung, voraussichtlicher Kostenaufwand für zu erwartende Instandsetzungsarbeiten, denkmalwerte Aufbauten.

1.7. Prüfung ökologischer Kriterien

Versiegelungsgrad der Fläche vor der geplanten Maßnahme.

1.8. Gesamtbeurteilung

Zusammenfassende baufachliche und wirtschaftliche Beurteilung des Grundstücks für die vorgesehene Bebauung einschließlich späterer Erweiterungsmöglichkeiten, ggf. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Baugrundverhältnisse auf die Gründung und Erschließung.

1.9. Plan

Stadtplan, Topographische Karte oder sonstige Karte, aus dem die Grenzen des Baugrundstücks sowie wesentliche Merkmale (insbesondere die Anschlussstellen nach 1.5) hervorgehen.

Beschlussvorlage Ref.I/II/023/2024

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 17.07.2024 öffentlich Beschluss

Betreff: Betrauung der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft mit der Errichtung und dem Betrieb eines

Fahrradverleihsystems in den Städten Erlangen, Fürth und Schwabach

Sachverhalt (kurz):

Die Errichtung und der Betrieb des Fahrradverleihsystems in den Städten Erlangen, Fürth und Schwabach macht zur Absicherung der Finanzierung den Abschluss eines Betrauungsaktes zwischen der Stadt Nürnberg und der VAG erforderlich. Die Stadt Nürnberg erhält für den Aufwand der VAG einen Kostenersatz durch die Nachbarstädte auf der Grundlage der hierfür abgeschlossenen Zweckvereinbarung.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.I/II/023/2024

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

VAG

BgA

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.I/II/023/2024

Beschlussvorschlag:

  1. Der Rat der Stadt Nürnberg betraut die VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft Nürnberg (VAG) mit Wirkung zum 01.01.2024 für eine Laufzeit von 10 Jahren mit der Erbringung des Fahrradverleihsystems „VAG_Rad“ auf dem Gebiet der Stadt Erlangen, Fürth und Schwabach nach Maßgabe des als Entwurf beigefügten Betrauungsaktes (Anlage) auf Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU – sog- Freistellungsbeschluss).

  2. Die Vertreter der Stadt Nürnberg in der Gesellschafterversammlung der Städtische Werke Nürnberg GmbH (StWN) werden angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der StWN den Beschluss zu fassen, die Geschäftsführung der StWN anzuweisen, den Vorstand der VAG über den zwischen der VAG und der StWN bestehenden Beherrschungsvertrag anzuweisen, die Inhalte des als beigefügten Betrauungsaktes verbindlich zu beachten und umzusetzen.

  3. Die Beschlüsse zu Ziffer 1. und 2. stehen unter dem Vorbehalt, dass die Finanzverwaltung die steuerliche Unschädlichkeit des beigefügten Betrauungsaktes (Anlage) bestätigt.

Betrauung der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft

mit der Errichtung und dem Betrieb eines Fahrradverleihsystems in den

Städten Erlangen, Fürth und Schwabach

1. Ausgangslage

Seit dem Jahr 2019 betreibt die VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft (VAG) in Nürnberg das öffentliche Fahrradverleihsystem „VAG_Rad“ als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) auf Basis einem entsprechenden DAWI-Betrauungsakt der Stadt Nürnberg.

Der Verkehrsausschuss hat am 01.12.2022 der Ausweitung des Fahrradverleihsystems auf die Nachbarstädte Erlangen, Fürth und Schwabach zugestimmt. Die Städte Erlangen, Fürth und Schwabach haben daraufhin mit der Stadt Nürnberg eine Zweckvereinbarung geschlossen, mit der der Stadt Nürnberg die Aufgabe übertragen wurde, auf den Gebieten der Stadt Erlangen, der Stadt Fürth sowie der Stadt Schwabach ein öffentliches Fahrradverleihsystem zu planen, zu organisieren und sicherzustellen.

Das Fahrradverleihsystem wurde zwischenzeitlich im Frühjahr 2024 in den Nachbarstädten in Betrieb genommen. Im Zuge der Umsetzung haben sich Anpassungsbedarfe an der Zweckvereinbarung ergeben, weshalb im Verkehrsausschuss vom 11.07.2024 eine Anpassung der Zweckvereinbarung zum Beschluss vorliegt.

Die Zweckvereinbarung mit den Nachbarstädten regelt auch die Finanzierung des Fahrradverleihsystems zwischen der Stadt Nürnberg und den Nachbarstädten. Danach erhält die Stadt Nürnberg für die Übernahme der Aufgaben einen Kostenersatz durch die Nachbarstädte nach den Regelungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG).

2. Notwendigkeit eines Betrauungsaktes zwischen der Stadt Nürnberg und der VAG

Die Stadt Nürnberg betreibt das VAG-Rad allerdings nicht selbst, sondern hat für das Stadtgebiet Nürnberg die VAG mit der Errichtung und dem Betrieb des Fahrradverleihsystems betraut.

Für die Ausweitung des Fahrradverleihsystems auf die Nachbarstädte bedarf es deshalb einer weiteren Betrauung der VAG durch die Stadt Nürnberg für die Gebiete der Städte Erlangen, Fürth und Schwabach. Der zu beschließende Betrauungsakt liegt dem Beschlussvorschlag als Entwurf bei.

Auf der Basis dieses Betrauungsaktes erhält die VAG die dadurch entstehenden Kosten von der Stadt Nürnberg ersetzt, die diese Kosten über die Zweckvereinbarung von den Nachbarstädten geltend machen kann. Bei der Stadt Nürnberg verbleibt dabei kein Eigenanteil, die Kosten werden vollständig auf die Nachbarstädte umgelegt.

Der Betrauungsakt wird entsprechend Ziffer 2 des Beschlussvorschlags im Wege der gesellschaftsrechtlichen Weisung für die VAG verbindlich erklärt.

3. Steuerrechtliche Beurteilung

In Abstimmung mit dem Kassen- und Steueramt und nach externer Beratung gehen alle Beteiligten davon aus, dass die Zahlungsströme zwischen der Stadt Nürnberg und der VAG sowie zwischen den Nachbarstädten und der Stadt Nürnberg nicht umsatzsteuerbar sind. Für den Fall, dass doch Umsatzsteuer anfallen sollte, geht die zusätzliche Umsatzsteuer zulasten der Nachbarstädte.

Nach steuerlicher Beratung gehen die Stadtverwaltung und die VAG davon aus, dass die Betrauung den bestehenden steuerlichen Querverbund zwischen der N-ERIGE und der VAG auf Ebene der StWN nicht gefährdet. Zur Absicherung enthält der Beschlussvorschlag in Ziffer 3 einen Vorbehalt zugunsten der Bestätigung der steuerlichen Unschädlichkeit durch die Finanzverwaltung. Die Bestätigung wird von der VAG ersucht.

Betrauung der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft

mit der Errichtung und dem Betrieb eines Fahrradverleihsystems in den

Städten Erlangen, Fürth und Schwabach

Präambel

Seit dem Jahr 2019 betreibt die VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft (VAG) in Nürnberg das öffentliche Fahrradverleihsystem „VAG_Rad“ als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) auf Basis einer entsprechenden DAWI-Betrauung der Stadt Nürnberg. Dieses Angebot stellt in der multimodalen Wegekette u.a. eine ideale Ergänzung zum öffentlichen Nahverkehr dar, macht ein Umsteigen vom motorisierten auf den öffentlichen Personennahverkehr attraktiver und trägt so zu einem klimafreundlicheren und energieeffizienten Stadtverkehr und letztendlich auch zur Mobilitätswende bei.

Das „VAG_Rad“ wurde nach der Einführung aufgrund der positiven Resonanz und der laufend steigenden Anzahl von Ausleihen in den Folgejahren schrittweise ausgebaut. Entsprechend der bereits zur Einführung des VAG_Rad angestellten Überlegungen haben jüngst auch die Städte Fürth, Erlangen und Schwabach ebenfalls mit der Daseinsvorsorge-Zielsetzung „Ergänzung des ÖPNV“, „Sicherstellung letzte Meile“ und „klimafreundlichere und energieeffiziente Beförderungsalternativen“ den konkreten Wunsch der Ausweitung des VAG_Rad auf ihrem Stadtgebiet geäußert und haben mit der Stadt Nürnberg auch bereits eine entsprechende Zweckvereinbarung zur Übertragung der hoheitlichen Zuständigkeit nach dem KommZG abgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund betraut die Stadt Nürnberg die VAG nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben mit dem Betrieb des öffentlichen Fahrradverleihsystems „VAG_Rad“ auf Grundlage der ihr hierfür übertragenen Zuständigkeit für die Gebiete in den Städten Fürth, Erlangen und Schwabach.

Die Betrauung beruht auf dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 "über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind" (2012/21/EU; ABl. 2012 Nr. L 7 S. 3; Celex-Nr. 3 2012 D 0021).

§ 1 Rechtsverhältnis und Betrauung

(1) Der Stadt Nürnberg wurde durch die Städte Erlangen, Fürth und Schwabach die Zuständigkeit und Aufgabe übertragen, in der Stadt Erlangen, der Stadt Fürth sowie der Stadt Schwabach das bestehende Fahrradverleihsystem „VAG_Rad“ (FVS) auszuweiten und hierbei die entsprechende Infrastruktur zu errichten und vorzuhalten, sowie das FVS zu betreiben.

(2) Die Ausweitung des Fahrradverleihsystems stellt eine Ergänzung zum bestehenden öffentlichen Nahverkehr in den Städten dar durch den u.a. auch die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gefördert wird. Mit dieser klimafreundlicheren und energieeffizienten

Beförderungsalternative beabsichtigen die Städte den in der Bevölkerung bestehenden Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung gerecht zu werden.

(3) Die Betrauung der VAG durch die Stadt Nürnberg erfolgt gemäß den Kriterien des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU).

§ 2 Betrautes Unternehmen

(1) Gemäß ihrem Gesellschaftszweck obliegt der VAG u.a. der Betrieb von öffentlichen Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen. Die Errichtung und der Betrieb des FVS ergänzt den öffentlichen Personennahverkehr und steht daher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck

(2) Alleinige Aktionärin der VAG ist die Städtische Werke Nürnberg GmbH, die auch Organträgerin der VAG auf Basis eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist. Einzige Gesellschafterin Städtische Werke Nürnberg GmbH ist die Stadt Nürnberg.

(3) Die VAG erbringt zudem u.a. gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

§ 3 Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung

(1) Der Umfang der Errichtung und des Betriebs des FVS ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Betrauung.

(2) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach dieser Betrauung können während der Laufzeit dieser Betrauung unter Einhaltung und Beachtung der vergaberechtlichen Regelungen (insbes. Vorgaben aus Inhousevergabe) durch die Stadt Nürnberg fortgeschrieben und angepasst werden.

(3) Die VAG darf sich zur Leistungserstellung im Innenverhältnis anderer Unternehmen als Dienstleister, wie auch Kooperationspartner bedienen. Sie trägt für eine nach Maßgabe dieser Betrauung ordnungsgemäße Leistungserstellung durch die Unterauftragnehmer bzw. die Kooperationspartner Sorge. Im Rahmen des Betriebs hält sie die erforderlichen vergaberechtlichen Bestimmungen ein. Der rechtlichen Status der VAG bleibt gegenüber den Kunden und Fahrgästen, Aufsichtsbehörden und weiteren Beteiligten von dieser Betrauung unberührt.

§ 4 Ausgleichsgewährung

(1) Die Finanzierung der der VAG für die Erfüllung der DAWI nach § 3 entstehenden Aufwendungen erfolgt durch Erträge aus dem FVS und, sofern ein Aufwanddeckungsfehlbetrag aus dem Betrieb des FVS verbleibt, durch Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand. Als solche Ausgleichsleistungen kommen insbesondere in Betracht:

a) Ausgleichsleistungen die die Stadt Nürnberg aufgrund der abgeschlossenen Zweckvereinbarung zur Übertragung der hoheitlichen Zuständigkeit für das FVS mit den Städten Fürth, Erlangen und Schwabach nach dem KommZG erhält und an die VAG zweckgebunden weiterleitet,

b) Ausgleichsleistungen der Stadt Nürnberg in ihrer Eigenschaft als mittelbare Gesellschafterin der VAG (u.a. in Form von Gesellschaftereinlagen und/oder gesellschaftsrechtlich motivierter Mitteltransfers),

c) Ausreichung von Bürgschaften, Gesellschafterdarlehen sowie das Abgeben von Patronatserklärungen,

d) Investitionszuschüsse der Stadt Nürnberg, der Städte Fürth, Erlangen und Schwabach, des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU mit Bezug auf die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach diesem Betrauungsakt sowie

e) sonstige Zuschüsse oder Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand mit Bezug auf die Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach diesem Betrauungsakt.

(2) Die Ausgleichsleistungen der Stadt Nürnberg gemäß Abs.1 lit a) bis c) sind begrenzt auf das Ergebnis der Ist-Trennungsrechnung vor diesen Ausgleichsleistungen (zuzüglich eines angemessenen Gewinns). Die Höhe der übrigen in der Ist-Trennungsrechnung auszuweisenden Ausgleichsleistungen ergibt sich aus Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Verträgen etc.

(3) Für die Vorabfestlegung der Ausgleichsleistungen sind Planaufwendungen (Abs. 4) und Planerträge (Abs. 5) in der Plan-Trennungsrechnung (§ 5) anzusetzen (ansatzfähige Aufwendungen und Erträge zur Ermittlung der Nettokosten nach Art. 5 Abs. 2 DAWI-Beschluss). Die so im Voraus festzulegenden Plan-Nettokosten sind zu ermitteln und bis zum 31.12. des Vorjahres von der Stadt Nürnberg zu genehmigen. Der Aufbau der genehmigten Plan- Trennungsrechnung bildet die Vorabfestlegung des Ausgleichs; die Planwerte sind Richtwerte.

(4) Die VAG plant die Aufwendungen für das FVS im Rahmen ihrer Erfolgsplanung durch Fortschreibung der Aufwendungen des vorhergehenden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung von Leistungsänderungen, Investitionen und Finanzierungen (Planaufwendungen).

(5) Die VAG plant die Erträge des FVS im Rahmen ihrer Erfolgsplanung auf der Grundlage der Erträge früherer Geschäftsjahre und einer Prognose der Erträge für das folgende Geschäftsjahr (Planerträge).

(6) Stellt die VAG im Laufe eines Wirtschaftsjahres fest, dass Abweichungen zwischen den Planwerten und der tatsächlichen Entwicklung auftreten, die dazu führen können, dass die Plan-

Nettokosten um mehr als 5 % überschritten werden, nimmt sie eine Plananpassung vor und gibt die Planänderung der Stadt Nürnberg zur Kenntnis; die vorab festgelegten Plan-Nettokosten erhöhen sich entsprechend. Für Aufwandssteigerungen, die die geplanten Plan-Nettokosten unterjährig erhöhen, kommt eine Planänderung nur für Aufwandsarten in Betracht, die von der VAG aufgrund von Marktbedingungen nicht entscheidend beeinflussbar sind.

(7) Eventuelle Fehlbeträge der VAG aus Dienstleistungen, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach dieser Betrauung sind, können auf Basis dieser Betrauung nicht ausgeglichen werden.

(8) Ein Zahlungsanspruch erwächst der VAG aus dieser Betrauung nicht.

§ 5 Trennungsrechnung und Berichtspflichten

(1) Die VAG erstellt entsprechend der Vorgabe des Art. 5 Abs. 9 des DAWI-Beschlusses eine Trennungsrechnung. Die Trennungsrechnung umfasst eine Plan-Rechnung jeweils für das folgende Geschäftsjahr, abgeleitet aus der Erfolgsplanung (Plan-Trennungsrechnung), und eine Ist-Rechnung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr, abgeleitet aus der testierten Gewinnund Verlustrechnung (Ist-Trennungsrechnung). Dabei sind die der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß § 3 zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge in Abgrenzung zu anderen Aktivitäten auszuweisen. Soweit der VAG weitere gemeinwirtschaftlich Verpflichtungen obliegen, kann sie die Trennungsrechnung auch zusammen mit anderen beihilferechtlich motivierten Trennungsrechnungen erstellen.

(2) Für die Zuordnung der Aufwendungen und Erträge zu der nach § 3 definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und abzugrenzenden wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Zuordnungsgrundsätze (Schlüsselungen) als Bestandteil der Trennungsrechnung zu dokumentieren.

(3) In der jeweiligen Trennungsrechnung sind unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile, die der VAG von der öffentlichen Hand auf Grund der vorliegenden Betrauung gewährt werden und die sich aufwandsmindernd auswirken (z.B. anschaffungskostenmindernde Investitionszuschüsse oder zinsmindernde Darlehen oder Gewährung von Sicherheiten) nachrichtlich im Jahr des Zuflusses bzw. mit dem jährlichen Vorteil auszuweisen.

(4) Die Trennungsrechnung wird der Stadt Nürnberg jeweils zur vertraulichen Kenntnisnahme übermittelt. Die Plan-Trennungsrechnung ist bis spätestens zum 30.11. eines Kalenderjahres für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen, und der Stadt in prüffähiger Form zur Genehmigung vorzulegen; die Genehmigung ist entsprechend § 4 Abs. 3 bis spätestens zum 31.12. für das Folgejahr zu erteilen.

(5) Die Ist-Trennungsrechnung ist auf Basis des testierten Jahresabschlusses zu erstellen. Die Ist- Trennungsrechnung ist von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu begutachten und der Stadt nach Fertigstellung der Begutachtung zur vertraulichen Kenntnisnahme vorzulegen. Im Falle eines Vorgehens nach Abs. 1 S. 4 kann ein einheitliches Verfahren angewendet werden.

(6) Die VAG wird die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in dem Lagebericht zum Jahresabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr nachweisen.

§ 6 Vermeidung und Rückforderungen von Überkompensationen

(1) Beihilferechtlich ausgleichsfähig sind die durch die Erfüllung der unter § 3 benannten DAWI verursachten Nettokosten des FVS unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns. Die Nettokosten sind die Differenz zwischen den in Verbindung mit der Erbringung der DAWI angefallenen Kosten und den mit der DAWI erzielten Einnahmen.

(2) Die Ausgleichsleistungen der Stadt Nürnberg und sonstige von der öffentlichen Hand gewährte wirtschaftliche Vorteile dürfen zu keiner Überkompensation bei der VAG führen. Eine Überkompensation liegt nach Art. 6 Abs. 1 DAWI-Beschluss vor, wenn die Ausgleichsleistungen gem. § 4 über den der VAG aus dieser Betrauung entstehenden Nettokosten nach Art. 5 DAWI- Beschluss zzgl. eines angemessenen Gewinns hinausgehen.

(3) Sollte es dennoch zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Ausgleichsleistungen nach Abs. 1 kommen, darf der Ausgleich auf das nachfolgende Ausgleichsjahr übertragen werden und ist dort von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Ausgleichsbetrag abzuziehen, wenn die Überkompensation den durchschnittlichen jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 % übersteigt. Bei einem Vorgehen nach § 5 Abs. 1 S. 4 sind die Regelungen einer der in der Trennungsrechnung zusammengefassten Betrauung zur Vermeidung einer Überkompensation einheitlich anzuwenden.

(4) Misslingt die Kompensation nach Abs. 3 und kommt es zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Ausgleichsleistungen, hat die VAG den eventuellen Eintritt eines beihilferechtswidrigen Tatbestandes zu vermeiden. Die Stadt Nürnberg und die VAG werden einvernehmlich festlegen, auf welchem Wege dies erfolgt. Die konkrete Maßnahme ist dann mit der Finanzverwaltung abzustimmen, soweit eine Gefährdung eines bestehenden Ergebnisabführungsvertrages möglich erscheint.

§ 7 Vorhalten von Unterlagen

Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Beschlusses vereinbar sind, von der VAG mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

§ 8 Umsetzung der Betrauung

Dieser Betrauungsakt wird durch gesellschaftsrechtliche Weisungen der Stadt Nürnberg vermittels der zwischengeschalteten Gesellschaft Städtische Werke Nürnberg GmbH und dem

bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags an die VAG verbindlich umgesetzt.

§ 9 Geltungsdauer, Anpassung

(1) Die Betrauung ist für die Dauer von acht Jahren angelegt. Sie tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Betrauungsregelung nicht rechtskonform oder undurchführbar sein oder werden oder sollte die Regelung eine notwendige Bestimmung nicht enthalten, berührt dies die Regelung im Übrigen nicht. Die Stadt Nürnberg wird zur Ersetzung einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine rechtlich zulässige Bestimmung schaffen, die so weit wie möglich dem entspricht, was gewollt war oder nach Sinn und Zweck der Regelung gewollt worden wäre, wenn die mangelnde Rechtskonformität oder Undurchführbarkeit der entsprechenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt worden wäre.

Anlage 1: Errichtung und Betrieb Fahrradverleihsystem in den Städten Erlangen, Fürth und

Schwabach

Die Stadt Nürnberg,

vertreten durch

Herrn Oberbürgermeister Marcus König,

– nachfolgend „Stadt Nürnberg“ genannt –

und

die Stadt Erlangen,

vertreten durch

Herrn Oberbürgermeister Dr. Florian Janik,

– nachfolgend „Stadt Erlangen“ genannt –

und

die Stadt Fürth

vertreten durch

Herrn Oberbürgermeister Dr. Thomas Jung,

– nachfolgend „Stadt Fürth“ genannt –

und

die Stadt Schwabach

vertreten durch

Herrn Oberbürgermeister Peter Reiß

– nachfolgend „Stadt Schwabach“ genannt –

– gemeinsam „Gebietskörperschaften“ genannt –

die Städte Erlangen, Fürth und Schwabach

– gemeinsam auch „Aufgabenträger“ genannt –

schließen gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KommZG folgende

Zweckvereinbarung

über die Sicherstellung der Mobilität der Bevölkerung durch Ergänzung des

ÖPNV um ein öffentliches Fahrradverleihsystems

in den Städten Erlangen, Fürth und Schwabach

Präambel

Nach § 8 Abs. 3 PBefG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG sind die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf ihrem Gebiet für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zuständig. Nach Art 1 Abs. 3 BayÖPNVG, § 8 Abs. 2 PBefG zählen zum öffentlichen Personennahverkehr auch Individualverkehre mit Taxen oder Mietwagen, soweit sie den Linienverkehr ersetzen, ergänzen oder verdichten.

Auch wenn das Fahrrad als umweltverträgliches ressourcenschonendes Fortbewegungsmittel im bayerischen BayÖPNVG nicht explizit erwähnt ist, stellt das Angebot eines Verleihsystems in der multimodalen Wegekette eine ideale Ergänzung zum öffentlichen Nahverkehr dar.

Die Aufgabenträger nehmen diese Ergänzung des ÖPNV im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den öffentlichen Verkehr als Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayGO wahr.

Vor diesem Hintergrund schließen die Gebietskörperschaften die folgende Zweckvereinbarung:

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der vorliegenden Zweckvereinbarung ist die Erweiterung des hoheitlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsgebiets der Stadt Nürnberg um die Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge, in den Stadtgebieten der Aufgabenträger ab Januar 2024 die Ergänzung des öffentlichen Personennahverkehrs durch ein öffentliches Fahrradverleihsystem gemäß Anlage 1 zu planen, zu organisieren und sicherzustellen. Anlage 1 ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

§ 2

Aufgabenübertragung

(1) Die Städte Erlangen, Fürth und Schwabach übertragen hiermit die Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayGO, auf den Gebieten der Stadt Erlangen, der Stadt Fürth sowie der Stadt Schwabach ein öffentliches Fahrradverleihsystem – gemäß Anlage 1 – zu planen, zu organisieren und sicherzustellen, mit befreiender Wirkung auf die Stadt Nürnberg, die sich zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet (sog. delegierende Aufgabenübertragung).

Die Stadt Nürnberg ist insoweit auch berechtigt, die Größe sowie den Umfang des jeweiligen Fahrradverleihsystems, den Standort der jeweiligen Station sowie den Umfang der jeweiligen Flexzone – gemäß Anlage 1 – vorzugeben.

(2) Die übrigen Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche der Städte Erlangen, Fürth und Schwabach bleiben von dieser Aufgabenübertragung unberührt.

§ 3

Kostenersatz

(1) Für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erhält die Stadt Nürnberg von den Aufgabenträgern gemäß § 10 Abs. 3 KommZG einen angemessenen Kostenersatz, der die Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit dieser Aufgabenübertragung deckt (Konnexität).

(2) Der Kostenersatz ist der Höhe nach auf den nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechneten Aufwand begrenzt. Die Gebietskörperschaften gehen bei Abschluss dieser Zweckvereinbarung einvernehmlich davon aus, dass mit der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 bei der Stadt Nürnberg ein zusätzlicher Aufwand – wie in Anlage 1 dargestellt – anfällt, der vom jeweiligen Aufgabenträger gegenüber der Stadt Nürnberg gem. Abs. 1 als Kostenersatz zu ersetzen ist.

(3) Der Kostenersatz für die Übernahme dieser Aufgabe wird rückwirkend gewährt. Die Stadt Nürnberg wird dafür sorgen, dass dem jeweiligen Aufgabenträger spätestens bis acht Wochen nach dem jeweiligen Quartalsende einen prüffähigen Aufwandsnachweis vorliegt. Der jeweilige Aufgabenträger hat das Recht, den dem Nachweis für sein Stadtgebiet zu Grunde liegenden Unterlagen einzusehen. Der Kostenersatz ist mit Erhalt des Aufwandsnachweises zur Zahlung fällig.

(4) Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kostenersatz nach dieser Regelung für die Übertragung einer hoheitlichen Zuständigkeit gem. dem KommZG um einen „nicht umsatzsteuerbaren Vorgang" handelt. Für den Fall der Feststellung einer – auch nachträglichen – Umsatzsteuerpflicht, etwa durch bestandskräftige Verfügung der Finanzverwaltung, haben die übertragenden Gebietskörperschaften, also die Städte Erlangen, Fürth und Schwabach, die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgesetzten Höhe inklusive Zinsen nach § 233a AO zusätzlich zu dem vereinbarten Kostenersatz nachzuentrichten. Insoweit wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

§ 4

Nutzung von Infrastruktur

Für die Ausweitung des Fahrradverleihsystems einschließlich der Errichtung der hierfür benötigten Fahrradverleihstationen gestattet der jeweilige Aufgabenträger der Stadt Nürnberg sowie dem von der Stadt Nürnberg mit dem Betrieb betrauten Unternehmen, ihre öffentlichen Verkehrsflächen bzw. -räume im erforderlichen Umfang, ab 1. Oktober 2023 für die Errichtung der Fahrradverleihstationen und – im Januar 2024 – für den Beginn des Fahrradverleihsystems in Anspruch zu nehmen. Der jeweilige Aufgabenträger wird der Stadt Nürnberg oder dem von der Stadt Nürnberg betrauten Verkehrsunternehmen insoweit – sofern erforderlich – eine

Sondernutzungserlaubnis erteilen, erforderliche Instruktionsverfahren auf seine Kosten durchführen und diese Flächen unentgeltlich für das Fahrradverleihsystem zur Verfügung stellen. Der jeweilige Aufgabenträger verzichtet diesbezüglich auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren gemäß der jeweiligen Sondernutzungsgebührenordnung des jeweiligen Aufgabenträgers. Sofern eine Befreiung von den Sondernutzungsgebühren nicht möglich sein sollte, werden die anfallenden Kosten vom jeweiligen Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 zusätzlich getragen.

Sollte eine Fahrradverleihstation auf Grund von Maßnahmen des jeweiligen Aufgabenträgers oder Dritten geändert, gesichert oder verlegt werden müssen, werden die hierfür anfallenden Kosten vom jeweiligen Aufgabenträger getragen.

§ 5

Streitigkeiten und Schlichtung

Soweit aus dieser Vereinbarung Streitigkeiten zwischen den Gebietskörperschaften entstehen, ist vor Beschreitung des Rechtsweges zunächst die Regierung von Mittelfranken als Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 6

Haftung

Für Fehler und / oder im Falle von Rechtsstreitigkeiten betreffend die Planung, Organisation und Sicherstellung des Fahrradverleihsystems haftet die Stadt Nürnberg allein.

§ 7

Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Mittelfränkischen Amtsblatt in Kraft und wird bis zum 24.01.2027 fest abgeschlossen. Die Vereinbarung verlängert sich jeweils automatisch um 24 Monate, sofern die Zweckvereinbarung nicht von einer Vertragspartei, ohne Angabe eines Grundes, mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen Parteien zu erfolgen. Kündigt nur einer der Aufgabenträger wird diese Zweckvereinbarung mit Zustimmung der Kommunalaufsicht mit den übrigen Vertragspartnern unverändert fortgesetzt.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben,

 wenn das Fahrradverleihsystem im Stadtgebiet des jeweiligen Auftraggebers zu gehäuften Beschwerden oder negativer Presse führt;

 sofern die Sicherstellung des Fahrradverleihsystems für die Stadt Nürnberg wirtschaftlich unzumutbar wird oder auf Grund eines Stadtrats- oder Gremienbeschlusses eingestellt werden muss;

 sofern die Stadt Nürnberg oder ein beauftragter Dritte im Zuge der Vergabe keinen Durchführungsvertrag mit einem Betreiber für das Fahrradverleihsystem abschließen kann oder die Vergabe für den Betrieb des Fahrradverleihsystems im Zuge eines Vergabeverfahrens angegriffen oder aufgehoben wird;

 sofern die Regierung von Mittelfranken die Genehmigung für den Betrieb des Fahrradverleihsystems in den Stadtgebieten der jeweiligen Aufgabenträger nicht erteilt.

(3) Bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten ist die Stadt Nürnberg berechtigt, diese Vereinbarung fristlos zu kündigen.

§ 8

Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung bzw. anstelle der Regelungslücke soll eine rechtswirksame Ersatzbestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung bzw. dieser Vereinbarung als Ganzes und der Interessenverteilung in dieser Vereinbarung entsprechen.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis ist nicht aufhebbar.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.

(4) Nebenabreden bestehen nicht.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Die Zweckvereinbarung bedarf gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 KommZG der Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Mittelfränkischen Amtsblatt in Kraft. Vorgenannte Genehmigung wird durch die Stadt Nürnberg beantragt.

(2) Die bestehende Zweckvereinbarung, veröffentlicht im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 2/2023, S. 11 wird mit Inkrafttreten dieser Zweckvereinbarung aufgehoben und durch die vorliegende Zweckvereinbarung ersetzt.

(3) Von dieser Vereinbarung werden fünf Ausfertigungen erstellt. Jede Gebietskörperschaft sowie die Regierung von Mittelfranken erhalten nach Unterzeichnung der Vereinbarung jeweils eine Ausfertigung dieser Vereinbarung samt Anlagen sowie Ausfertigungen sämtlicher Nachträge, Fortschreibungen usw., sobald diese unterzeichnet wurden.

Nürnberg, den ____________ Erlangen, den ____________

Herr Marcus König Herr Dr. Florian Janik Oberbürgermeister Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg der Stadt Erlangen

________________________ _________________________

Fürth, den _______________ Schwabach, den ___________

Herr Dr. Thomas Jung Herr Peter Reiß Oberbürgermeister Oberbürgermeister der Stadt Fürth der Stadt Schwabach

________________________ _________________________

Anlage 1

Massen für VAG_Rad - Plangrößen für alle Städte

normale Fahrräder und Lastenräder (ohne E-Motor)

zum Start am 25.01.2024 Anzahl Anzahl Fahrräder Lastenräder ab 01.06.2024 (Ende Ausbauphase) Anzahl Anzahl Fahrräder Lastenräder ab 01.06.2025 Anzahl Anzahl Fahrräder Lastenräder ab 01.06.2026 Anzahl Anzahl Fahrräder Lastenräder

Stadt Nürnberg Fürth Erlangen Schwabach Summe

feste und virtuelle Stationen

zum Start am 25.01.2024 Anzahl virtuelle Anzahl feste Anzahl Stationen Stationen Abstellbügel ab 01.06.2024 (Ende Ausbauphase) Anzahl virtuelle Anzahl feste Anzahl Stationen Stationen Abstellbügel ab 01.06.2025 Anzahl virtuelle Anzahl feste Anzahl Stationen Stationen Abstellbügel ab 01.06.2026 Anzahl virtuelle Anzahl feste Anzahl Stationen Stationen Abstellbügel

Stadt Nürnberg Fürth Erlangen Schwabach Summe

E-Lastenräder und Pedelecs

zum Start am 25.01.2024 Anzahl E- Lastenräder Anzahl Pedelecs ab 01.06.2024 (Ende Ausbauphase) Anzahl E- Lastenräder Anzahl Pedelecs ab 01.06.2025 Anzahl E- Lastenräder Anzahl Pedelecs ab 01.06.2026 Anzahl E- Anzahl Lastenräder Pedelecs

Stadt Nürnberg Fürth Erlangen Schwabach Summe

Preise VAG Leistung

Plan 2024 Plan 2025 Plan 2026

Gesamtaufwand **) Anzahl Fahrräder

Preis je Fahrrad und Monat *)

*) tatsächlicher Preis ergibt sich aus Gesamtaufwand gem. Controlling und Anzahl Soll-Räder in allen vier Städte **) Kostenbestandteile: Marketing, Personal VAG für VAG_Rad, anteilig Miet- und Gemeinkosten sowie NüMO Unterhalt und Invest

Preise AN FVS Leistung

2024 2025 2026

Preise Leihfahrrad (inkl. Flexzonen) Preise Lastenfahrrad (Mitnutzung feste Stationen) Mehrpreise feste Station (falls mehr als XXX Stationen) Preisnachlass virtuelle Station (falls mehr als xxx Stationen) Preise Pedelec (Mitnutzung feste Stationen) Preise E-Lastenrad (Mitnutzung feste Stationen) Stundensätze für IT-Leistungen (Anpassungen Systeme)

kursiv sind optionale Leistungen

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