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← gemeinsame Sitzung des Jugendhilfeausschusses und Schulausschusses (20.06.2024)

5.2 Sachverhalt

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage 5.2

zur Sitzung des gemeinsamen Jugendhilfe- und Schulausschusses vom 20.06.2024

Cannabisgesetz – erforderliche Weiterentwicklung Kinder- und Jugendschutz

Hier: Antrag der SPD Stadtratsfraktion „Legalisierung der Cannabisabgabe: Konsumkompe-

tenz auf kommunaler Ebene fördern“ vom 21. April 2023.

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Februar 2024 Cannabisgesetz (CanG) als Mantelgesetz sowie weitere Gesetze wie das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG)1 beschlossen. Am 22. März 2024 wurde das Cannabisgesetz im Bundesrat gebilligt und ist am 01. April 2024 in Kraft getreten. Der Deutsche Städtetag betonte bereits 2023 in seiner Positionierung zur kontrollierten Abgabe von Cannabis, dass mit der neuen Gesetzeslage zwingend die Stärkung der kommunalen Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe und der Suchtprävention einhergehen muss. Es sind sowohl der ordnungsrechtliche Kinder- und Jugendschutz, Präventionsangebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, sowie die Begleitung und Beratung von Konsumierenden auf örtlicher Ebene auszubauen2. Im Folgenden werden zuerst der Cannabiskonsum von Kindern und Jugendlichen sowie wichtige Rahmenbedingungen dargestellt. Daran schließen sich notwendige fachliche Weiterentwicklungen und Aussagen bezüglich weiterer Bedarfe und möglicher Maßnahmen an. Die Verwaltung des Jugendamtes hat am 26. September 2013 im Jugendhilfeausschuss einen Gesamtplanungsbericht zu den Arbeitsfeldern ordnungsrechtlicher Kinder- und Jugendschutz, Jugendmedienschutz, Sucht-, Alkohol- und Gewaltprävention vorgelegt. Die dort vorgelegten Planungen bezüglich erzieherischen und ordnungsrechtlichen Kinder- und Jugendschutz bilden die konzeptionelle Grundlage für die nun notwendige Weiterentwicklung aufgrund der neuen Gesetzeslage. Der hiermit vorgelegte aktuelle Bericht ist somit als Fortschreibung der Jugendhilfeplanung zu verstehen. Unter anderem beantwortet die Verwaltung hiermit auch den Antrag der SPD Stadtratsfraktion „Legalisierung der Cannabisabgabe: Konsumkompetenz auf kommunaler Ebene fördern“ vom 21. April 2023. Über das Angebot REBOUND in der stationären Jugendhilfe wird gesondert im Jugendhilfe- und Schulausschuss vom 20. Juni 2024 berichtet.

1.1 Cannabiskonsum von Kindern und Jugendlichen

Cannabiskonsum bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist aktuell als problematisch einzustufen. Der Konsum hat laut neuesten Untersuchungen deutlich zugenommen. In der Repräsentativbefragung „Der Substanzkonsum Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland. Ergebnisse des Alkoholsurveys 2021 zu Alkohol, Rauchen, Cannabis und Trends“ erhebt die BZgA regelmäßig den Alkohol-, Tabak- und Cannabiskonsum der 12- bis 25-jährigen Bevölkerung bundesweit. In 2021 verfügte die Hälfte aller jungen Erwachsenen über eigene Erfahrung mit Cannabiskonsum. Das war der höchste Anteilswert des Beobachtungszeitraums seit 1993. Auch bei Jugendlichen ist der Anteil deutlich angestiegen. Der Anteil 12- bis 17-jähriger Jugendlicher, die mindestens einmal in ihrem Leben Cannabis konsumiert hatten, erhöhte sich im Vergleich zu 2011 auf 9,3%. Auch die 12-Monats-Prävalenz des Cannabiskonsums erhöhte sich bei männlichen und weiblichen Jugendlichen im Vergleich zu 2011 auf 7,6%. Hierbei unterscheiden sich die Werte im Detail deutlich nach Alter. Bei den 12- und 13-Jährigen haben unter 0,5% in den letzten 12 Monaten Cannabis konsumiert. Die 16- und 17-Jährigen zeigen

1 vgl. https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2024/109, Abrufdatum 02.04.2024 2 vgl. Positionierung zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken, Beschluss des Präsidiums des Deutschen Städtetages (445. Sitzung am 25. Januar 2023 in Chemnitz)

bei den Minderjährigen den größten Konsum. Die Lebenszeit-Prävalenz liegt hier bei 21,0 %, die 12 Monats-Prävalenz bei 16,7%.3 Auch die Befunde der Studie „Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Substanz- und Medienkonsum Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland (ACoSuM)“ kommen zu einem ähnlichen Ergebnis. Laut der Studie ging der Alkoholkonsum von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Pandemie zurück, gleichzeitig stieg der Zigaretten- und Cannabiskonsum sowie die Mediennutzung aber deutlich an. Die Mehrzahl der Personen hat angegeben, dass sich ihr psychisches Wohlbefinden während der COVID-19-Pandemie verschlechtert hat. Als Gründe für den Konsum wurden die Bewältigung von Langweile, Einsamkeit und die stressreduzierende Wirkung genannt.4 Dieser Trend zum steigenden Cannabis-Konsum bei jungen Menschen wird sich laut dem Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung voraussichtlich durch eine kontrollierte Abgabe noch verschärfen:5 Auch wenn der Gesetzestext die Abgabe an Minderjährige verbietet, besteht das Risiko, dass der Konsum bei Jugendlichen langfristig zunimmt. Diese Steigerung des Konsums bei Minderjährigen wird voraussichtlich durch eine zunehmende Normalisierung des Konsums unter Erwachsenen begünstigt werden.6

Neben Cannabis drängen, von Medien und Gesetzgeber bisher teilweise unbeachtet, weitere, frei verkäufliche (synthetische) Cannabinoid-Produkte mit teils psychoaktiver Rauschwirkung auf den Markt. Aktuelle Beispiele sind mit THC (Tetrahydrocannabinol: häufigste psychoaktive Substanz im Cannabis), CBD (Cannabidiol: zweithäufigstes Cannabinoid im Cannabis, nicht psychoaktiv) oder HHC (Hexahydrocannabinol: halbsynthetisches Cannabinoid, psychoaktiv)7 versetzte Vape-Pens (Einweg-E-Zigaretten), Nikotin- oder Koffeinbeutel, sowie CBD- und HHC-Blüten, die je nach Angebotsbeschreibung im Einzelhandel (Tankstellen, Automatenbetriebe, Kioske) zu erwerben sind und an Minderjährige mehr oder weniger verbotswidrig abgegeben werden. Gemein haben all diese Produkte, dass sie erhebliche gesundheitliche Risiken beim Konsum durch Minderjährige zu Rauschzwecken bergen und damit eine Gefährdung darstellen, aber durch Aufmachung und Werbebotschaften bewusst junge Zielgruppen ansprechen. Sie üben eine hohe Attraktivität auf Minderjährige aus.

1.2 Rahmenbedingungen

Zum 01. April 2024 trat das Bundesgesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG), als Teil des Cannabisgesetzes – CanG, in Kraft. Mit diesem Gesetz ist künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis im öffentlichen Raum und von bis zu 50 Gramm Cannabis am Wohnsitz für Erwachsene für den Eigenkonsum straffrei. Das Bundesgesetz regelt den Besitz sowie den privaten und gemeinschaftlichen Cannabis-Anbau in Vereinen. Für Minderjährige (unter 18 Jahren) bleibt der Besitz, Anbau und Erwerb weiter verboten. Für Heranwachsende (Personen zwischen 18 und 21 Jahren) sieht der Gesetzestext eine Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g pro Monat vor.8

Aus Sicht des Gesetzgebers sollen u.a. folgenden Regelungen den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherstellen:  Minderjährige dürfen Cannabis auch weiterhin weder erwerben noch konsumieren. Der Verkauf, Weitergabe oder Überlassung von Cannabis an Kinder und Jugendliche ist weiterhin strafbar.

3 vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BZgA (2022) „Der Substanzkonsum Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland“ – Ergebnisse des Alkoholsurveys 2021 zu Alkohol, Rauchen, Cannabis und Trends. Juni 2022.) 4 IFT Nord Institut für Therapie- und Gesundheitsforschung (2022): „Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Substanz- und Medienkonsum Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland“ 5 Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung: Policy Paper: Effekte einer Cannabislegalisierung. April 2023 6 ebd. 7 vgl. https://www.drugcom.de, Abrufdatum 07.05.2024 8 vgl. https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2024/109, Abrufdatum 02.04.2024

 Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen. Minderjährige dürfen Anbauvereinigungen nicht beitreten.  Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: Kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.  Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern.  Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen. Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.9

Vom Konsumcannabisgesetz (KCanG) sind Kommunen in vielfältiger Form betroffen. Dazu gehören insbesondere auch Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, dies bedeutet:

 Die Umsetzung des KCanG muss durch ausreichende Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen begleitet werden. Es muss Prävention als kommunale Pflichtaufgabe nach §14 SGB VIII in den Lebenswelten (z.B. in Schulen, Berufsschulen und Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen) ausgebaut werden. Es sind passgenaue lokale Konzepte und der Kampagnen zu entwickeln. Informations-, Präventions- und Fortbildungsangebote für Pädagoginnen und Pädagogen aus Jugendhilfe und Schule sind zu initiieren und anzubieten.  Der Gesetzgeber plant u.a. den Ausbau der Präventionsangebote durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Auch das Bayerisches Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ZPG) plant für das Land Bayern Präventionsangebote. Die tatsächliche Umsetzung muss i.d.R. aber meist auf kommunalen Ebene sichergestellt, angestoßen und gesteuert werden. In der Kommune muss die Vernetzung mit Akteuren des Themenfelds und die Beteiligung an bundesweiten und landesweiten Kampagnen gewährleistet sein.  Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot von Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem nach §7 KCanG der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen. Diese Beratungsangebote auf kommunaler Ebene müssen geschaffen, ausgebaut und finanziert werden. Gewichtige Anhaltspunkte liegen laut dem bayrisches Landesjugendamt in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration insbesondere immer dann vor, wenn ein Kind unter 14 Jahren mit Cannabis aufgegriffen wird. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren liegen gewichtige Anhaltspunkte in der Regel erst bei einer wiederholten Feststellung des Verstoßes gegen das Umgangsverbot vor. Jedoch kann auch bei über 14-Jährigen bereits ein erstmaliges Ergreifen dazu führen, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert wird, wenn besondere Umstände (z. B. eine besonders hohe Menge konsumiert wird) vorliegen. Hier verbleibt der Polizei- und Ordnungsbehörde

9 vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html, Abrufdatum 27.03.2024

ein Ermessensspielraum. Für die in § 7 KCanG vorgesehenen Maßnahmen entsteht den Jugendämtern laut Gesetzesbegründung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da das Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten und Frühinterventionsprogrammen bereits heute zu den Aufgaben der Jugendämter im Rahmen der Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII gehört.10  Die bayerische Staatsregierung hat eine strenge und möglichst restriktive Verfolgung der rechtlichen Möglichkeiten zum KCanG beschlossen.11 Die Vorgaben zum Umgang mit Cannabis, wie z.B. quartalsmäßige Kontrollen nicht-gewinnorientierter Anbauvereinigungen, sollen in Bayern durch zentrale Kontrolleinheiten beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) an zwei bayrischen Standorten - u.a. in der Metropolregion - angesiedelt werden. Die Überwachung des öffentlichen Raums, sowie der Einhaltung der Abstandregelungen u.a. um Jugendeinrichtungen oder Konsumverbotszonen herum, in denen Minderjährige regelmäßig verkehren, obliegt jedoch nicht diesen Kontrolleinheiten, sondern in Zuständigkeit der Polizei und Kreisverwaltungsbehörden.  Auch restriktive Maßnahmen in der Öffentlichkeit nach dem JuSchG, als kommunale Aufgabe, müssen gestärkt und ausgebaut werden. Veranstaltungen und Gewerbebetriebe müssen hinsichtlich möglicher Jugendgefährdungen in Zusammenhang mit Cannabiskonsum und -besitz verstärkt beraten, Auflagen nach §7 JuSchG im Einzelfall ausgesprochen und kontrolliert werden.

Im Beschluss des Präsidiums des Deutschen Städtetages der 451. Sitzung im März 2024 wird die Sorge geäußert, dass die Kommunen die ihnen durch die Cannabisfreigabe zukommenden zusätzlichen Aufgaben nicht bewältigen können. Zum einen wird gefordert, dass Vorgaben bezüglich der Überwachung, Kontrolle und Begleitung auf kommunaler Ebene deutlich vereinfacht werden sollten. Zudem sei laut Deutschen Städtetag sicherzustellen, dass den Kommunen die ihnen entstehenden zusätzlichen Kosten erstattet werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses Berichts sind keine diesbezüglichen Ankündigungen der Bundes- und Landesebene zur Kostenübernahme erfolgt.

Das Gesetz sieht vor, dass nach dessen Inkrafttreten eine Evaluierung erfolgt. Dies gilt mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz, sowie auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität. Perspektivisch plant die Bundesregierung außerdem als zweite Säule des kontrollierten Umgangs mit Cannabis den Vertrieb in Fachgeschäften. Hierzu sieht sie regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vor. Das Bundesministerium für Gesundheit hat hierzu die anderen Ressorts um entsprechende Beiträge gebeten. Der Gesetzesentwurf soll dann voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden. Die tatsächliche inhaltliche und zeitliche Umsetzung dieser Planungen ist zum aktuellen Zeitpunkt offen12.

2. Jugendschutz und Prävention

Kinder und Jugendliche wachsen heute mit verschiedenen Formen von potentiellen Suchtstoffen und riskanten Konsummitteln auf, worin unterschiedliche Gefährdungspotenziale für die Zielgruppe liegen. Sie vor diesen gefährdenden Einflüssen zu schützen ist ein zentraler gesamtgesellschaftlicher Auftrag. Die Gesetzgebung baut in Prävention und Reaktion auf diese Herausforderung auf zwei Säulen auf, um Entwicklungsbeeinträchtigungen oder -gefährdungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene gegenüber zu treten:

10 Bay. Landesjugendamt, Schreiben zur Informationen zum Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom 22.04.2024 11 vgl. Bericht aus der Kabinettssitzung vom 12. März 2024 – Bayerisches Landesportal (bayern.de), abgerufen am 19.03.2024 12 vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html, Abrufdatum 27.03.2024

 der ordnungsrechtliche bzw. gesetzliche Jugendschutz hat zum Auftrag, den Umgang mit Gefährdungen zu regeln und  der erzieherische und strukturelle Jugendschutz versucht Gefährdungen noch vor ihrer Entstehung zu verhindern und hat zum Ziel, über Gefahren aufzuklären und vorbeugende Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Aufgrund des CanG sind die damit einhergehenden Auswirkungen und neuen Herausforderungen für den ordnungsrechtlichen und erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auch als kommunale Pflichtaufgabe neu zu bewerten und die jeweiligen Aufgabenstrukturen anzupassen. Bezüglich des kommunalen ordnungsrechtlichen Kinder- und Jugendschutz und der Präventionsangebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutz werden im Folgenden Bedarfe und notwendige Weiterentwicklung genauer benannt.

2.1 Ordnungsrechtlicher und gesetzlicher Jugendschutz

Wie bereits in der Jugendhilfeplanung 2013 ausführlich dargelegt, sind die zentralen Aufgaben des ordnungsrechtlichen Jugendschutzes die Überwachung der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes in der Öffentlichkeit. Zum einen ist der ordnungsrechtliche Jugendschutz somit Ansprechpartner bzgl. Konzeptideen oder Umsetzungsfragen für Veranstaltungen und Angebote, die sich auch an Minderjährige richten und hat die fachliche Unterstützung von Gewerbetreibenden und Veranstaltenden zum Ziel. Zum anderen erfolgen anlassabhängige und präventive Jugendschutzkontrollen in allen Arten von Gewerbebetrieben, auf Veranstaltungen, im Einzelhandel, bei Konzerten, in Freizeiteinrichtungen und auf Messen. Bei Bedarf sind geeignete Maßnahmen, um potenzielle Jugendgefährdungen abzuwenden, zu entwickeln und zu ergreifen. Es werden z.B. Auflagen für Veranstaltungen und Gewebebetriebe nach § 7 JuSchG erteilt bzw. kann es zu Feststellungen und Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeiten) nach § 27-28 JuSchG kommen. Wichtig ist darüber hinaus die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Jugendschutzthemen, hierzu sind geeignete Informationskampagnen zu entwickeln. Denn der Jugendschutz ist insbesondere dann erfolgreich, wenn ein Großteil der Bevölkerung die Regelungen als wichtig und zielführend anerkennt. Bei all diesen Aufgaben ist eine enge Kooperationen und Vernetzung mit Veranstaltenden, relevanten kommunalen Behörden und der Polizei obligatorisch. Das Handlungsfeld ist organisatorisch in der Präventiven Kinder- und Jugendhilfe des Jugendamtes verortet. Für diese umfangreiche Aufgabe stehen bisher 1 VK zur Verfügung.

Veränderte Bedarfe und Anforderungen

Durch das CanG hat der ordnungsrechtliche und gesetzliche Jugendschutz neue bzw. vermehrt Aufgaben zu erfüllen. Diese sind:  Zukünftig wird die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Jugendschutzthemen im Themenfeld Cannabis, psychoaktive Substanzen und artverwandte Produkte zwingend nötig sein. Hierfür sind zielgruppengerechte Informationsmaterialien und Kampagnen für die Öffentlichkeit zu entwickeln.  Cannabiskonsum muss zukünftig bei Veranstaltungen in den konzeptionellen Vorüberlegungen betrachtet werden. Damit hier Gefährdungen für junge Menschen minimiert werden, ist die fachliche Unterstützung von Gewerbetreibenden, Veranstaltenden, Vereinen bei der Erstellung von Jugendschutzkonzepten oder geeignete Umsetzungsstrategien durch den ordnungsrechtlichen und gesetzlichen Jugendschutz erforderlich.  Auswirkungen auf den ordnungsrechtlichen Jugendschutz werden ferner neue Prüfkriterien für Veranstaltungen und Gewerbebetriebe hinsichtlich möglicher Jugendgefährdungen in Zusammenhang mit Cannabiskonsum und -besitz haben. Die Notwendigkeit der Bewertung, Veranlassung und Kontrolle von Auflagen nach dem §7 JuSchG (jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe) wird sich durch das CanG bei einer

Vielzahl an Veranstaltungen in der Öffentlichkeit ergeben, die von Konsumverbotszonen ausgenommen sind. Die hierfür notwendigen Vorgaben und Vollzugshinweise durch das Landesjugendamt stehen noch aus.  Die Überwachung der im KCanG aufgeführten Abstandsregelungen und Konsumverbotszonen liegen in Zuständigkeit der Polizei und Kreisverwaltungsbehörden. Auch wenn die Überwachung somit keine Aufgabe des ordnungsrechtlichen Jugendschutzes ist, ist dennoch mit einem erhöhten Aufklärungsbedarf, Beratungs- und Beschwerdeaufkommen von Bürgerinnen und Bürgern zu rechnen.  Wie bereits beschrieben, stellen auch frei verkäufliche (synthetische) Cannabinoid-Produkte mit teils psychoaktiver Rauschwirkung oder Trendartikel wie Nikotinbeutel und Vape-Pens eine große Jugendgefährdung dar. Die Produkte üben eine hohe Attraktivität auf Minderjährige aus, was sich im Umkehrschluss bereits in den letzten Jahren auf die Beschwerdelage, Kontrolldichte und zu bearbeitende Ordnungswidrigkeitenanzeigen, sowie auf einen hohen Sensibilisierungs- und Aufklärungsbedarf aller Zielgruppen (insbesondere auch Gewerbetreibenden) auswirkt.  Langfristig ist mit einem Anstieg des Konsums von Cannabis bei jungen Menschen zu rechnen. Um dem etwas entgegen zu setzen, ist die Abgabe der für den Konsum von Cannabis notwendigen Rauchutensilien – tabak-und nikotinhaltige Produkte, elektronische Produkte und deren Behältnisse – zukünftig verstärkt durch den ordnungsrechtlichen Jugendschutz als kommunale Aufgabe zu kontrollieren.

Die bisherigen personellen Ressourcen für den ordnungsrechtlichen und gesetzlichen Jugendschutz mit 1 VK sind schon jetzt ausgelastet und können diese gestiegenen Bedarfe nicht decken. Die Ressourcen sind aufgrund der neuen Anforderungen personell auszuweiten.

2.2 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz - Suchtprävention

Prävention ist eine notwendige Pflichtaufgabe der Kinder- und Jugendhilfe. Zentraler Bezugspunkt ist § 14 SGB VIII, sowie die generellen Zielvorstellungen des § 1 SGB VIII. Suchtprävention ist somit eine Querschnittsaufgabe der Jugendhilfe, die aber von einer zentralen Stelle fest in den verschiedenen Arbeits- und Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe gesteuert und verankert werden muss. Für diese Aufgaben stehen bisher 1,25 Vollzeitstellen in der Abteilung der Präventiven Kinder- und Jugendhilfe, Bereich 2 des Jugendamts zur Verfügung.

Die Suchtprävention richtet sich mit Informationsmaterial, Ausstellungen, Fortbildungen, fachlicher Beratung und Fachtagungen an Nürnberger Kinder, Jugendliche, Eltern und pädagogische Fachkräfte aus den Bereichen Jugendhilfe, Schule und Ehrenamt. Sie treibt die kommunale Vernetzung mit anderen Akteuren des Themenfelds und die Beteiligung an landes- und bundesweiten Kampagnen voran. Hierfür ist die Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe und Suchthilfe, der kommunalen Suchtbeauftragten, Gesundheitsamt, Krankenkassen, Schulen, Polizei, Interessensvertretungen und anderen regionalen wie überregionalen Institutionen obligatorisch. Dabei erfolgt z.B. der Austausch unter anderem mit dem Bezirk Mittelfranken, dem Schulamt, den Ministerialbeauftragten für Realschulen und Gymnasien, dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und dem Bayerischen Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Die aktuell hohe Cannabisprävalenz bei Jugendlichen und Heranwachsenden und die zugleich besonderen Risiken des Konsums in diesen Altersgruppen machen eine frühzeitige Prävention in zentrale Lebenswelten wichtig. Ziel ist dabei die Förderung von Abstinenz bzw. bei Konsum ein verantwortungsvoller Umgang. Junge Menschen sollen befähigt werden, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu entwickeln. Um dies zu erreichen, braucht es modulare Konzepte in den unterschiedlichen Settings, wie in Schule und Jugendhilfe.

Vom Bayerischen Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) werden hier am Beispiel Schule vier Strategien benannt:  „Förderung einer abgestimmten Suchtpräventionskultur sowie unterstützender Rahmenbedingungen an Schulen  Sensibilisierung und Qualifizierung von Schulpersonal  Proaktive Elternarbeit  Ansprechende und zielgruppengerechte Wissens- und Kompetenzvermittlung für Schülerinnen und Schüler“13

Die Strategien sind auf andere pädagogische Settings zu übertragen. Damit es zu einer erfolgreichen Umsetzung kommen kann, sind laut dem ZPG „die kommunalen Rahmenbedingungen entsprechend zu stärken.“14 Die Angebote müssen bekannt gemacht, beworben und engmaschig begleitet werden. Institutionen sind bei der individuellen Umsetzung bzw. Erarbeitung eines Zeitplans und bei Finanzierungsfragen zu beraten.

Hierbei ist zu betonen, dass eine alleinige Wissensorientierung in den Angeboten nicht ausreicht. Die Vorstellung, dass reine Informationsvermittlung genügt, damit sich junge Menschen rational gegen Substanzkonsum entscheiden, ist zwar weit verbreitet, spielt aber als ein für sich stehendes Vorgehen eine eher untergeordnete Rolle.15 Informationsansätze, die auf „Schocktaktiken“ beruhen, sind besonders umstritten, denn diese sind nicht nur ineffektiv und teuer, sondern können auch gegenteilige, nichterwünschte Effekte haben.16 Lebenskompetenz und Kompetenzförderung sind zentrale Bestandteile von Präventionsarbeit mit jungen Menschen in verschiedenen Settings. Unter Kompetenz wird die Fähigkeit zur Bewältigung von Lebenssituationen verstanden. Selbstwirksamkeit zu erleben und gesundheitsförderliche Entscheidungen zu treffen, lernen Kinder und Jugendliche in Kompetenzbildungsprogrammen, wie sie unter anderem in Schulen angeboten werden, dabei werden hier Lebenskompetenzprogramme, als effektivste verhaltensbezogenen Programme, am häufigsten angeboten (z.B. Klasse2000, REBOUND). Risikofaktoren des späteren Substanzmissbrauchs, auch des verfrühten Konsums, können damit beeinflusst werden.17 Zwei schulische Cannabis-Programme in Deutschland zeigen hierbei positive Effekte: REBOUND und Unplugged.18 Diese Grundprinzipien, Qualitätsstandards und Evidenzbasierung in der Präventionsarbeit sind vielfach beschrieben und dokumentiert: Das Kölner Memorandum19 zeigt Möglichkeiten und Grenzen evidenzbasierter Suchtprävention, die Expertise zur Suchtprävention 202020 ist

13 Bayerischen Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung, Online unter: https://www.zpg-bayern.de/cannabispraevention-an-bayerischen-schulen-ein-gesamtkonzept.html, Abrufdatum: 23.04.2024 14 ebd. 15 Bühler, A; Truhl, J; de Matos, E (2020): Expertise zur Suchtprävention 2020. Aktualisierte Neuauflage der „Expertise zur Suchtprävention“ (Forschung und Praxis der Gesundheitsförderung Band 52). Köln: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). https://shop.bzga.de/pdf/60640052.pdf. 16 European Society for Prevention Research (EUSPR): Stellungnahme der Europäischen Gesellschaft für Präventionsforschung zu unwirksamen und potenziell schädlichen Ansätzen in der Prävention des Drogenkonsums https://euspr.org/wp-content/uploads/2023/06/EUSPR-Position-Paper-Harmful-Prevention-DE-JUN2023.pdf 17 Hallmann, J. (2020). Lebenskompetenzen und Kompetenzförderung. In: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (Hrsg.). Leitbegriffe der Gesundheitsförderung und Prävention. Glossar zu Konzepten, Strategien und Methoden. https://doi.org/10.17623/BZGA:Q4-i070-2.0. Abgerufen am 05.04.2024 18 Hoch, E; Lauffer, P; Wink; Ch; Pogarell, O (2017): Cannabisprävention an Schulen –Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme: LMU Klinikum der Universität München https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Drogen_und_Sucht/Berichte/Abschlussbericht_Cannabispraevention_an_Schulen_2017.pdf 19 Experten- u. Expertinnengruppe „Kölner Klausurwoche“ (2014): Memorandum Evidenzbasierung in der Suchtprävention – Möglichkeiten und Grenzen. Köln: Deutsches Institut für Sucht- und Präventionsforschung der Katholischen Hochschule NRW, Abt. Köln. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Drogen_und_Sucht/Berichte/KoelnerMemorandum_EBSP2014_final.pdf. 20 Bühler, A; Truhl, J; de Matos, E (2020): Expertise zur Suchtprävention 2020. Aktualisierte Neuauflage der „Expertise zur Suchtprävention“ (Forschung und Praxis der Gesundheitsförderung Band 52). Köln: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). https://shop.bzga.de/pdf/60640052.pdf.

eine wissenschaftlich basierte Handreichung, um aktuelle Erkenntnisse zu diskutieren. Europäische Qualitätsstandards zur Suchtprävention21, Projektbezogene Qualitätsstandards und das Konsenspapier für die Suchtprävention an bayerischen Schulen22 tragen zu einem gemeinsamen Verständnis bei.

Veränderte Bedarfe und Anforderungen

Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) bringt weitreichende Veränderungen im (gesundheits-)politischen, gesellschaftlichen Diskurs mit und wirkt sich auch auf Minderjährige aus. Auch wenn der Gesetzgeber durch diverse Regelungen den Schutz von Kindern und Jugendlichen gewährleisten will, kann es durch eine zunehmende Normalisierung des Konsums unter Erwachsenen langfristig zu einem Anstieg des Konsums bei Jugendlichen kommen.23 Daher muss das KCanG durch ausreichende Präventionsangebote begleitet werden. Dies bedeutet:

 Suchtprävention in Nürnberg muss weiterhin als Querschnittsaufgabe begriffen und von zentraler Stelle koordiniert und gesteuert werden. Netzwerke mit Akteuren des Themenfelds sind zu sichern, Bedarfe abzustimmen und passgenaue Angebotsstrukturen zu entwickeln. In der Nürnberger Präventionslandschaft wurde bisher im Sinne der Aufgabenverteilung und die Kooperationsstrukturen nach dem „Rahmenplan der Suchthilfe in Nürnberg“24 zwischen legalen und illegalen Substanzen unterschieden. Da Cannabis nun einen eher legalen Status hat, müssen die verschiedenen Träger gemeinsam in einem gesteuerten Prozess notwendige konzeptionelle Weiterentwicklungen anstoßen.  Aktuell gibt es Planungen zu überörtlichen Präventionsangeboten durch Bund und Land. Die Erfahrung zeigt, dass diese Angebote ihre Wirkung am besten entfalten können, wenn sie von jungen Menschen in ihren lokalen und somit kommunalen Lebenswelten wahrgenommen werden. Die tatsächliche Umsetzung muss daher auf kommunaler Ebene angestoßen und sichergestellt werden, überörtliche digitale Angebote sind zu bewerben.  Die aktuellen gesetzlichen Änderungen bedeuten einen Paradigmenwechsel in der Cannabisprävention. Die Angebotsstrukturen werden sich aber auf die veränderte Situation hin teilweise neu ausrichten müssen. Neue Angebote müssen bezüglich ihrer Wirksamkeit evaluiert werden. Bisher wurde Cannabis in Angeboten für Jugendliche oft unter der Prämisse des Cannabisverbotes bearbeitet. Es sind nun Angebote zu entwickeln, die das Thema Cannabis unter den geänderten rechtlichen Bedingungen behandeln. Durch die zu erwartende Normalisierung des Konsums unter Erwachsenen werden die drei Ziele der Suchtprävention nun deutlicher in den Vordergrund rücken müssen. Es gilt: Möglichst wenig, möglichst spät und möglichst sicher.  Eine Schwerpunktsetzung auf Angebotsformate für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren ist dringend angeraten. Zum Beispiel ist das Setting Schule ein wichtiger Bezugspunkt für die Suchtprävention, denn junge Menschen verbringen hier einen nicht unbeträchtlichen Teil ihrer Zeit. Die vorhandenen Ressourcen können aber nicht die über 720 Klassen in den Nürnberger Schulen (7. bis 10 Klassen an Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien, Stand 2023) mit Angeboten bedienen. Aber auch bei über 40 Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit müssen die Fachkräfte als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Vordergrund stehen. Die Suchtprävention unterstützt

21 EMCDDA (2019): Europäischer Qualitätsstandard zur Suchtprävention - European Drug Prevention Quality Standards (EDPQS). Portugal: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction. https://www.emcdda.europa.eu/system/files/documents/2023-12/edpqs-de.pdf 22 Bayerisches Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Qualitätsstandards in der Suchtprävention. https://www.zpg-bayern.de/qualitaetsstandards-in-der-suchtpraevention.html Abgerufen am 05.04.2024 23vgl. Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung: Policy Paper: Effekte einer Cannabislegalisierung. April 2023 24 vgl. Stadt Nürnberg: Rahmenplan der Suchthilfe in Nürnberg. 1995

Einrichtungen bei der Wahl und Durchführung von evidenzbasierten und nachhaltigen Angeboten.  Eine kontrollierte Freigabe bietet die Chance, dass ein Gespräch über Cannabiskonsum leichter werden kann. Volljährige Konsumierende müssen sich nicht mehr als Personen zu erkennen geben, die eine illegale Handlung begehen. Damit die verschiedenen Fachkräfte diese Gesprächssituationen gut gestalten können, sind diverse Informations- und Fortbildungsangebote für diese Zielgruppe nötig.  Den kontrollierten Umgang mit Cannabis im Sinne des Konsumcannabisgesetzes wird von öffentlichkeitswirksamen Kampagnen begleitet sein müssen, die helfen, Chancen und Risiken realistisch einzuschätzen. Bisherige Diskussionen über Cannabis wurden oft ideologisch geführt und schwankten, je nach Standpunkt, zwischen Dramatisierung und Verharmlosung. Die Zielgruppen der Suchtprävention – Familien, Jugendliche und Fachkräfte – brauchen für eine realistische Haltung zu Cannabis gut aufbereitete Informationen.25

Die eben dargestellten Entwicklungen zeigen die dringende Notwendigkeit, Strukturen und Angebote zeitgemäß weiterzuentwickeln. Aktuell ist dies aufgrund fehlender personeller Ressourcen nur sehr eingeschränkt möglich. Folgende Angebote sind unter der Voraussetzung einer angemessenen personellen Ausstattung zu initiieren bzw. bedarfsgerecht auszubauen:

 Information für Fachkräfte: Auf der Seite www.suchtpraevention.nuernberg.de wird seit September 2023 über den aktuellen Stand des „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiteren Vorschriften (CanG)“ engmaschig informiert. Auch in einem vierteljährlichen Newsletter finden sich umfängliche Informationen zur Suchtprävention, zu möglichen Angeboten und Maßnahmen für die unterschiedlichen Zielgruppen, sowie zu Fortbildungen für Fachkräfte.  Beratung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und Schulen: Bezüglich evidenzbasierter und nachhaltiger Präventionsangebote werden Einrichtungen und Schulen auf Wunsch beraten. Die fachliche Begleitung von suchtpräventiven Projekten insbesondere in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist seit vielen Jahren fest etabliert. Das Thema Cannabis und kritischer Mischkonsum wird hierbei in den nächsten Jahren vermehrt im Fokus stehen.  Suchtmittelvereinbarung an der Schule: Die Suchtprävention des Jugendamts begleitet und berät interessierte Schulen bei dem Prozess, eine individuelle Suchtmittelvereinbarung zu entwickeln. Ziel ist ein Stufenkonzept zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern, die wegen (schädlichen) Gebrauch von psychoaktiven Substanzen auffallen.  MOVE - Motivierende Kurzintervention bei konsumierenden Jugendlichen - Fort-

bildungsangebot: Für die Gruppe riskant konsumierender Jugendlicher sind unter-

stützende Maßnahmen notwendig, um eine Entwicklung in Richtung Abhängigkeit zu verhindern. Attraktiv für die Beratung von riskant konsumierenden Jugendlichen sind Kurzinterventionen. Sie können in unterschiedlichen Situationen auch „zwischen Tür und Angel“ stattfinden, und sind in vielen pädagogische Settings gut anwendbar. Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen (Lehrkräfte, Jugendsozialarbeit an Schulen) und außerschulischer Jugendarbeit (Jugendtreff, Kinderund Jugendhäuser, Streetwork, Mobile Jugendarbeit).  Basisschulung für Beauftragte zur Suchtprävention - Grundlagen der Suchtprävention in der Schule. Die Fortbildung bietet wichtigstes Hintergrundwissen. Behandelt werden rechtlichen Grundlagen, Suchtmittel, süchtige Verhaltensweisen, aktuelle Trends bei Jugendlichen, sowie Kriterien und Methoden erfolgreicher Suchtprävention. Das Angebot richtet sich an Beauftragte für die Suchtprävention an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen und die Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS).

25 Tautenberg, Norbert; Welche Folgen hat die Cannabis-Legalisierung für die Suchthilfe? Online unter www.caritas.de, Abrufdatum 02.04.2024

 Präventionsworkshop „Cannabis – quo vadis?: Zweistündiger, interaktiver Präventionsparcours, der Schülerinnen und Schüler der Klassen 8 bis 10 und Jugendgruppen im Alter zwischen 13 und 17 Jahren anhand von sechs Themenstationen fachlich fundierte und realistische Informationen zum Thema Cannabis vermittelt. Die Suchtprävention des Jugendamts bietet Schulungen für Fach- und Lehrkräfte an, welche den Workshop in ihrer Schule oder Einrichtung durchführen möchten.

Darüber hinaus ist die Nutzung überregionaler Angebote auf lokaler Ebene sicherzustellen. Damit überregionale Maßnahmen der Suchtprävention die Zielgruppen auf lokaler Ebene passgenau erreichen, müssen diese fachlich beworben, angestoßen und unterstützt werden. Einrichtungen und Institutionen vor Ort sind bezüglich passender Angebote und möglicher Finanz- und Fördertöpfe zu beraten, bei Bedarf müssen Kontakte vermittelt werden. Beispiel für diese Angebote sind:  Mitwirkung bei bundesweiten Forschungsprojekten: Zur fachlichen Weiterentwicklung der Suchtprävention ist Mitarbeit in Wissenschaft und Forschung zielführend. Aktuell ist die Suchtprävention des Jugendamts an dem Forschungsprojekt „Elternabende zur suchtpräventiven Information zum Thema Cannabis (ESIC)“ beteiligt. Das Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) führt dieses durch. Es wird finanziert von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), in Kooperation mit dem Bayerischen Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Hierbei sollen an insgesamt 50 Schulen in mehreren Bundesländern von geschulten Fachkräften Elternabende zur Cannabisprävention nach einem festgelegten Manual durchgeführt und evaluiert werden. Sollte die Evaluation positiv ausfallen, wird eine Weiterführung des Angebots in Nürnberg angestrebt.  Mitwirkung bei bundesweiten oder überregionalen Studien: Wie unter Punkt 1.1 aufgeführt, gibt es eine Vielzahl an bundesweiten Studien im Themenfeld der Suchtprävention. Diese sind i.d.R. auch für die kommunale Prävention sehr aussagekräftig. Wenn möglich beteiligt sich die Verwaltung an diesen bundesweiten oder überregionalen Erhebungen zum Substanzmittelkonsum junger Menschen, um so den direkten Vergleich zwischen überregionalen Daten und lokalen Daten zu erhalten. Zuletzt war dies die Studie SCHULBUS Bayern26. Diese beleuchtete die Verbreitung suchtgefährdeten Verhaltens (u.a. Alkohol, Rauchen und Dampfen, Cannabis, Glücksspiel und Essverhalten) von jungen Menschen in Nürnberg und anderen Orten und Landkreisen in Bayern. Diese ausführliche Befragung wurde vom Bayerischen Landtag beauftragt, von Sucht.Hamburg gGmbH durchgeführt und ausgewertet. Lokal wurde die Rekrutierung der Schulen maßgeblich von der Suchtprävention unterstützt. Im Antrag der SPD Stadtratsfraktion „Legalisierung der Cannabisabgabe: Konsumkompetenz auf kommunales Ebene fördern“ vom 21. April 2023 wird ein kommunales Monitoring angeregt. Aufgrund der guten bundesweiten Studienlage (mit und ohne Beteiligung der Stadt Nürnberg) erscheint dies nicht notwendig. Der Erkenntnisgewinn würde darüber hinaus in keinem Verhältnis zu dem umfänglichen Bedarf an personellen und finanziellen Ressourcen stehen.  Online-Kurs „Cannabis und Schule: wissen, verstehen, handeln“. Dieser wird seit Januar 2024 von Bayerischen Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Rahmen einer Pilotphase kostenfrei angeboten und stellt eine niedrigschwellige, zielgruppengerechte Fortbildungsmöglichkeit für unterschiedliche Adressatengruppen dar. Das Angebot ist intensiv bei den Zielgruppen zu bewerben.  REBOUND Schule - Lebenskompetenz- und Suchtpräventionsprogramm für

junge Menschen ab 14 Jahren. In der viertägigen REBOUND Weiterbildung werden

26 Baumgärtner: SCHULBUS Bayern – Schüler- und Lehrerbefragungen zum Umgang mit Suchtmitteln 2017/18. Zusammenfassende Ergebnisse einer Untersuchung unter 14- bis 17-Jährigen in Nürnberg und München sowie in den Landkreisen Miltenberg, Dillingen und Weilheim-Schongau. 2019

Multiplikator/-innen befähigt, das REBOUND Programm in Schulen zu unterrichten. Es werden Grundlagen der Gesundheitspädagogik, sowie evidenzbasierter Gesundheitsförderung und Prävention vermittelt. REBOUND hilft jungen Menschen dabei herauszufinden, was sie glücklich(er) macht, welche Stärken sie haben und wie sie diese auf Herausforderungen und Risiken anwenden können, die jungen Leuten begegnen. Zielgruppen sind Jugendsozialarbeiterinnen und Jugendsozialarbeiter an Schulen sowie Lehrerinnen und Lehrer. (Über das Angebot REBOUND in der stationären Jugendhilfe wird gesondert im Jugendhilfe- und Schulausschuss vom 20. Juni 2024 berichtet)  „Cannabis Kompakt“ – schulbasierte Cannabisprävention für Jugendliche: "Cannabis Kompakt“ zielt auf die Aufklärung und Information Jugendlicher ab der 8. Jahrgangsstufe über die Risiken des Cannabiskonsums ab und umfasst drei ausgearbeitete Unterrichtseinheiten à 90 Minuten. Diese sind zur Umsetzung durch das pädagogische Personal an den Schulen vorgesehen und können kostenlos von der Website heruntergeladen werden.  Klasse2000 - Stark und Gesund in der Grundschule: Ein Beispiel für gelungene Prävention stellt Klasse2000 dar. Klasse2000 ist das bundesweit größte Programm zur Gesundheitsförderung, Sucht- und Gewaltvorbeugung in der Grundschule. Es begleitet Kinder von der ersten bis zur vierten Klasse, um ihre Gesundheits- und Lebenskompetenzen frühzeitig und kontinuierlich zu stärken.

2.3 Notwendige Ressourcen

Um den eben dargestellten Aufgaben des ordnungsrechtlichen Jugendschutzes und der Suchtprävention gerecht zu werden, bedarf es wie ausgeführt weiterer personeller und finanzieller Ressourcen im Jugendamt. Entsprechend der Heterogenität des Aufgabenfeldes sowie der Zielgruppen sind unterschiedliche Maßnahmen der Verhältnis- und Verhaltensprävention zu entwickeln und der ordnungsrechtliche Jugendschutz umzusetzen. Die vorhandenen Personalkapazitäten können die ansteigenden Aufgaben nicht bearbeiten, neue Angebote und Formate können nicht ins Portfolio aufgenommen werden.

Eine Erweiterung der Personalkapazitäten ist nötig. Die Verwaltung des Jugendamts sieht den Bedarf im Umfang von 1,5 VK. Hierbei erscheint angesichts der übergeordneten Aufgabenstellung und der konzeptionellen Herausforderungen eine Eingruppierung von S15 angebracht. Die Begutachtung des Bedarfs sowie die tarifgerechte Eingruppierung erfolgt im Stellenschaffungsverfahren durch die Querschnittsverwaltung. Um neue Angebote, Kampagnen und Formate entwickeln und umsetzen zu können, werden die zusätzlichen Sachmittel auf 28.000€ jährlich geschätzt. Dies entspricht circa dem Budget, welches jährlich für die Tabakprävention zur Verfügung steht. Dieses Budget stellt aufgrund einer ähnlichen Angebots- und Maßnahmenstruktur einen sinnvollen Vergleichswert dar. Die Verwaltung des Jugendamtes bringt die Bedarfe zum Haushaltsjahr 2025 in das Stellenschaffungsverfahren bzw. in die Haushaltsanmeldung ein.

3. Weitere suchtpräventive Angebote der Sucht- und Jugendhilfe in Nürnberg

Die genannten gesetzlichen Änderungen wirken auch mittelbar auf weitere Handlungsfelder. In Nürnberg gibt es eine Vielzahl an Beratungsangeboten für junge Menschen und deren Familien in der Kinder- und Jugendhilfe und der Suchthilfe. Durch niederschwellige Beratungsangebote werden Jugendliche, junge Erwachsene, Angehörige und Freunde bei suchtspezifischen Fragen begleitet und Institutionen fachlich unterstützt.

Angebote der Suchthilfe und der Jugendhilfe haben gemein, dass die jeweiligen Fachkräfte individuell und lebensweltorientiert agieren. In der Beratungspraxis werden individuelle Merkmale, wie Familienhintergrund, Kultur, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, Religion und Weltanschauung berücksichtigt.

Die Nürnberger Angebotspalette begründet sich u.a. auf den „Rahmenplan der Suchthilfe in Nürnberg“27. Die arbeitsfeldspezifischen Institutionen und Einrichtungen stimmen ihre Angebote ab und setzen Schwerpunkte. Die Maßnahmen werden stetig weiterentwickelt und auf einzelne Zielgruppen, auf unterschiedliche bzw. neue Suchtmittel und Konsummuster sowie auf aktuelle Trends in den sozialen Milieus und jugendkulturellen Szenen abgestimmt.

Als Beratungsangebote der Jugendhilfe für junge Menschen können hier genannt werden:  Allgemeiner Sozialdienst: Die allgemeine Förderung junger Menschen findet im Rahmen der Familienberatung nach § 16 SGB VIII als gesetzliche Pflichtaufgabe statt. Sie hat eine überaus wichtige Funktion im Angebotsportfolio des ASD. Grundsatzziel ist es, Fähigkeiten und Ressourcen junger Menschen zu fördern oder zu entwickeln, die sie zu einer eigenständigen, verantwortungsbewussten Lebensführung befähigen. Die Beratung bezieht sich auf die ganze Bandbreite individueller Bedürfnisse und Problemlagen und kann/muss auch in einem sehr umfassenden Ansatz im Kontext der „Hilfen zur Erziehung“ durchgeführt werden. Die Beratungsarbeit umfasst dabei die Information über Angebote, die Vermittlung von Unterstützungsangeboten sowie die Beratung an sich. Wenn Minderjährige gegen das Verbot von Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis verstoßen und es gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des jungen Menschen gibt, informiert nach §7 KCanG die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können laut § 7 Abs. 2 Satz 2 KCanG insbesondere bei Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Person vorliegen. Der ASD hat dann darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Minderjährigen geeignete Präventionsmaßnahmen in Anspruch nehmen.  Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHis): In Jugendstrafverfahren werden strafmündige (d.h. über 14-Jährige) Jugendliche und ihre Eltern vor, während und nach einem Gerichtsverfahren beraten. Die Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrunds bedeutet im Zusammenhang mit Cannabis auch immer die Auseinandersetzung mit den Hintergründen des Konsums. Sekundärprävention im Zusammenhang mit Suchtverhalten findet häufig durch den Erlass von Weisungen nach § 10 Abs. 1 S.1 JGG statt. In Nürnberg in der Regel durch die Anordnung der Teilnahme am RIKO Kurs der Mudra oder an einem Sozialen Trainingskurs Konsum mit dem Schwerpunkt Sucht beim Treffpunkt e.V. Bei entsprechenden Voraussetzungen nach § 64 JGG (Suchterkrankung als Ursache für eine erhebliche Straftat, Wiederholungsgefahr …) kann sogar die Unterbringung in einer Entzugsanstalt (Jugendforensik Parsberg) angeordnet werden.  Erziehungsberatungsstellen: Das Angebot der multidisziplinären Teams richtet sich mit seinen unterschiedlichen methodischen Ansätzen an Jugendliche, Eltern und Familien. Erziehungsberatungsstellen unterstützen bei Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme. Eine familienbezogene Suchtberatung ist bei Bedarf möglich.  Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS): Hauptaufgabe der Jugendsozialarbeit an Schulen ist die Beratung und Unterstützung sozial benachteiligter junger Menschen vor Ort in der Lebenswelt Schule. Inhalte sind dabei insbesondere persönliche, familiäre und schulische Belastungen der Schülerinnen und Schüler. Hierbei können auch Themen wie Medienkonsum und Suchtverhalten innerhalb der Einzelfallhilfe eine Rolle spielen. Darüber hinaus werden, je nach Bedarf und Zeitressourcen, auch gruppenbezogene Projekte und Maßnahmen insbesondere mit präventivem Charakter angeboten oder initiiert.  Offene Kinder- und Jugendarbeit: Junge Menschen müssen im Rahmen ihres Aufwachsens eine Vielzahl von Entwicklungsaufgaben bewältigen. Hierbei stellen sie sich auch Fragen einer gesunden Lebensführung bis hin zu abschätzbaren und auch nicht

27 vgl. Stadt Nürnberg: Rahmenplan der Suchthilfe in Nürnberg. 1995

abschätzbaren Risikoverhalten wie die Frage nach Konsum oder Abstinenz von verschiedenen legalen und illegalen Suchtmitteln. Eine wichtige Aufgabe der Fachkräfte der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist die individuelle Begleitung und Beratung junger Menschen bei diesen Fragen des Aufwachsens. Dazu gehört auch die Aufklärung über die komplexe Gesamtproblematik Cannabis und die Information über die neue Gesetzeslage. Die kontinuierliche Beziehungsarbeit und das daraus entstehende Vertrauensverhältnis ist hierfür eine wesentliche Grundlage. Neben der Beratung Einzelner gibt es auch eine Vielzahl an Projekten und Veranstaltungen mit verhaltenspräventivem Charakter in der Kinder- und Jugendarbeit. Sowohl in den Räumlichkeiten, in den Außenanlagen und in Sichtweite der Einrichtungen der OKiJA wird kein Konsum von Cannabisprodukten nach dem KCanG möglich sein, auch bei Vermietungen oder Fremdnutzungen nicht. Dies wird auch in Hausordnungen und Einrichtungskonzepten festgeschrieben. Dies dient nicht nur der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen, sondern bietet die Gelegenheit, mit den jungen Menschen zu Cannabis ins Gespräch zu kommen.

Auch Träger der Suchthilfe bieten in Nürnberg Maßnahmen für junge Menschen an:  Caritasverband Nürnberg e.V.: An die Psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke können sich volljährige Menschen - somit auch junge Erwachsene - mit überhöhten Alkohol-, Medikamenten-, Cannabiskonsum, oder auch mit problematischen Suchtverhalten (v.a. im Bereich exzessiver Mediennutzung: Gaming und Onlinepornografie), sowie deren Angehörige wenden. Die Beratung kann in Einzel-, Gruppen-, Paar- und Familiengespräche erfolgen.  Lilith e.V.: Lilith e.V. richtet sich an erwachsene, illegale Drogen konsumierende Frauen/Mütter/Schwangere, Kinder (von 0 bis 12 Jahren) von Drogenkonsumierenden, weibliche Angehörige von Drogenkonsumierenden und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren. Zu den Standardangeboten gehören Streetwork, Frauenberatung, Therapie, Gruppen, Frauencafé, betreutes Einzelwohnen und Arbeitsprojekte und das Angebotsportfolio von Liliput-Mutter+Kind (Beratung, offenes Spiel- und Freizeitangebot, Mutter-Kind-Gruppen, Ausflüge, Einzelförderung, Information und Veranstaltungen) sowie Schulungen und Informationsveranstaltungen für Fachkräfte. Im Jahr 2023 wurden circa 900 Frauen (davon über 40 Schwangere) und circa 230 Kinder erreicht und unterstützt. Lilith e.V. sieht einen enormen Bedarf für geschlechtsspezifische Einzel- und Gruppenarbeit für Mädchen von 13 bis 18 Jahren, denn dem Genderansatz kommt in der Arbeit mit Pubertierenden eine enorme Bedeutung zu. 80% der Drogenkonsumentinnen berichten von sexualisierten Gewalterfahrungen und Übergriffen in frühester Kindheit, die in engem Zusammenhang zu ihrem juvenilen Drogenkonsum zu sehen sind. Darüber hinaus haben Jungen und Mädchen in der Pubertät geschlechterspezifische Entwicklungsaufgaben zu leisten und es bestehen unterschiedlichste gesellschaftliche Rollenerwartungen und Anforderungen. Um diesen Bedarf zu begegnen, konnte Lilith e.V. durch die Förderungen der Stadt Nürnberg (ab 2024) und der Regierung von Mittelfranken bzw. der bayerischen Staatsregierung (ab November 2023) ein Konzept zur mädchenspezifischen Drogenprävention (Yolo-Girls) erstellen. Mit einer ersten Umsetzung des Konzeptes und ersten Angeboten von Lilith für Drogen konsumierende Mädchen (zwischen 12 und 18 Jahren) kann ab Herbst 2024 gerechnet werden.  mudra - Alternative Jugend- und Drogenhilfe Nürnberg e.V.: Das enterprise-Büro der mudra – Alternative Jugend- und Drogenhilfe Nürnberg e.V. ist eine Drogenberatungsstelle für junge Menschen aus Nürnberg und Umgebung. Aktuell arbeiten dort 3 Mitarbeitende. Zielgruppe sind vorrangig Menschen bis zum 21. Lebensjahr, die psychotrope Substanzen konsumieren und sich mit ihrem eigenen Konsumverhalten auseinandersetzen wollen. Angehörige von Konsumierenden werden in der mudra Beratungsstelle Ottostraße beraten.

Das Beratungsangebot von enterprise umfasst u.a. methodengestützte Informationsgespräche rund um das Thema Drogen und Konsum, Planung und Umsetzung von Safer Use Strategien („Risikomanagement“), Unterstützung von Veränderungsprozessen und Vermittlung in weiterführende Hilfen (z.B. ambulante / stationäre Behandlungen). Die Beratung ist sowohl persönlich im enterprise-Büro als auch online auf der Beratungsplattform DigiSucht möglich und unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Außerdem ist die Beratung immer kostenlos und auf Wunsch auch anonym. Weiterhin arbeitet das enterprise-Team auf Grundlage einer akzeptanzorientierten Haltung und die Beratung ist zieloffen gestaltet.  Stadtmission Nürnberg e.V.: Das Suchthilfezentrum der Stadtmission unterhält eine Jugendsuchtberatung für Jugendliche mit auffälligem Substanzmittelkonsum jeglicher Art. Eltern und Personen im sozialen Umfeld können sich ebenso beraten lassen. Das Beratungsangebot richtet sich zudem an Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in Einrichtungen, die mit auffällig konsumierenden Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen. Darüber hinaus bietet die Stadtmission Nürnberg e.V. über das HaLT-Projekt28 noch einen weiteren Zugang für junge Menschen an. In den Kliniken Nürnberg Nord und Nürnberg Süd sowie in der Cnopf’schen Kinderklinik besuchen Mitarbeitende die Kinder und Jugendliche am Krankenbett, die mit einer Alkoholvergiftung (bzw. Mischintoxikation mit Cannabis oder Kräutermischungen) eingeliefert werden. Neben der „Sofortintervention“ für junge Menschen bis 21 und dem „Risiko-Check“ gibt es Beratungsangebote für Eltern. Bei Bedarf werden weiterführende Hilfen eingeleitet. Seit einigen Jahren wurde das Angebot auch auf Anbieter in der Jugendhilfe erweitert, es gibt eine Gruppenmaßnahme im Jugendarrest und seit 2023 ist HaLT auch an der Technischen und an der Ev. Hochschule mit je einem Angebot für unter 21-jährige vertreten. HaLT wird finanziell gefördert aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) und dem GKV Spitzenverband.

Veränderte Bedarfe und Anforderungen

In Nürnberg besteht seit vielen Jahren eine gute Kooperation der verschiedenen Träger und Dienststellen im Bereich legaler und illegaler Drogen und Süchte, als Gremium dient hierfür der Nürnberger Arbeitskreises Sucht (AKS). Der Bedarf an Suchtberatungsangeboten für Jugendliche wurde in den letzten Jahren hier regelmäßig diskutiert. Zuletzt im Rahmen einer Abfrage zu Bedarfen der Jugendsuchtberatung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales im ersten Quartal 2023. Als Ergebnis wurde damals festgehalten, dass das bestehende Angebot zwar qualitativ hochwertig ist, die Nachfrage aber nicht decken kann. Die Altersgruppen ab 13 Jahre scheinen unterversorgt.

Das damalige Ergebnis hat die anstehenden Veränderungen durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis noch nicht berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Liberalisierung der Drogenpolitik auf zukünftige Konsumgewohnheiten der Bevölkerung und damit auf den Beratungsbedarf junger Menschen ist aufgrund der weltweit uneinheitlichen Studienlage nicht abschießend prognostizierbar. Aktuell nehmen die beratenden Stellen aber einen Anstieg an Nachfragen wahr. Die kontrollierte Freigabe bzw. die Diskussionen dazu in den letzten Monaten haben anscheinend Gespräche deutlich erleichtert, da die Illegalität der Handlung weniger im Vordergrund steht.

Das Jugendamt hat bezüglich der Angebote für Minderjährige die Planungsverantwortung. Im Sinne des § 80 SGB VIII ist der Dreischritt von Bestandsfeststellung, Bedarfsermittlung und Maßnahmenplanung nötig. Hierfür arbeitet die Jugendhilfe mit diversen Partnern zusammen. Ziel ist es dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Angebote zur Beratung und Begleitung ausreichend zur Verfügung stehen. Aufgrund der aktuellen Lage bedeutet dies:

28 Präventionsprojekt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit riskantem Alkoholkonsum „HaLT – Hart am LimiT“ https://www.halt-in-bayern.de/

 Teilweise wurde bisher bei Beratungsangeboten zwischen legalen und illegalen Substanzen unterschieden. Da Cannabis nun einen eher legalen Status hat, werden konzeptionelle Weiterentwicklungen und eine veränderte Nachfrage der Angebote folgen. Die Jugendhilfe muss diesen Prozess koordinierend begleiten und so sicherstellen, dass auch weiterhin die Angebote der Sucht- und Jugendhilfe auf einander abgestimmt die Bedarfe der Zielgruppen bedienen. Hierbei gilt es ausreichend Angebote vorzuhalten, die lebensweltorientier und niedrigschwellig sind. Es sind sowohl koeduktive Maßnahmen als auch Settings mit Genderansatz zu berücksichtigen.  Die direkten quantitativen Folgen im Kontext des kontrollierten Umgangs mit Cannabis und insbesondere die Auswirkungen des §7 KCanG auf die Beratungsangebote sind zu beobachten. Sich verändernde Bedarfe sind zu evaluieren, Planungen zum Schließen von Versorgungslücken bei Beratungsangeboten für Jugendliche im Alter zwischen 12 und 18 Jahren zu erarbeiten, in die jeweiligen Fachplanungen zu integrieren und in den entsprechenden Ausschüssen vorzulegen. Besonders kritisch ist hierbei die Frage der Finanzierung zu betrachten. Hier sei nochmals auf den Beschluss des Präsidiums des Deutschen Städtetages vom März 2024 hingewiesen. Es wird gefordert, dass den Kommunen die durch das CanG entstehenden zusätzlichen Kosten erstattet werden.

4. Suchtprävention an Schulen und im Rahmen der Schulpsychologie

Viele der bisher dargestellten Angebote richten sich auch an Schulen und Lehrkräfte. Schulen sollten im Rahmen der Schulentwicklung ein umfassendes Präventionskonzept entwickeln, das verschiedene Präventionsebenen umfasst und dann in spezifischen Themenbereichen passgenaue und nachhaltig wirkende Angebote beinhaltet. Es gibt vor Ort in den Schulen dazu auch den Beauftragten für Suchtprävention. Darüber hinaus sind hier auch die Angebote der Schulpsychologie des Instituts für Pädagogik und Schulpsychologie der Stadt Nürnberg zu nennen. Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen der Stadt Nürnberg unterstützen in allen Fragen und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Schule. Über die Einzelfallberatung hinaus hat die Fortbildung für Lehrkräfte und alle anderen Mitglieder der Schulfamilie in den letzten Jahren für die Abteilung Schulpsychologie zunehmend an Bedeutung gewonnen. In der Abteilung Schulpsychologie ist das Thema Suchtmittelkonsum von Jugendlichen auf drei Ebenen präsent:  Einzelfallberatung: Schülerinnen und Schüler wenden sich eher selten mit dem Beratungsanlass, ihren Drogenkonsum besprechen zu wollen, an die Fachkräfte der Schulpsychologie. Häufig kommt es im Verlauf der Beratung dazu, dass die Klientinnen und Klienten aus dem Jugendalter bzw. jungen Erwachsenenalter (durchaus bei einem größeren Anteil) dann von sich aus ihren Konsum thematisieren oder von den Fachkräften gezielt darauf angesprochen werden. Meistens geht es um (gelegentlichen) Cannabiskonsum. Inhalt der Beratung sind das Erkennen der durchaus vorhandenen Risiken und schädlichen Wirkungen und der weitere Umgang damit in Analogie zu einem übermäßigen Alkoholkonsum. Themen der Beratung sind Unterstützungsmöglichkeiten für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, Stabilisierung in der Beratung bis hin zu Fragen der Kindes- und Jugendwohlgefährdung – häufig dann in Kooperation mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von JaS bzw. des ASD. Selbstverständlich wird auch Beratung für Eltern angeboten, die sich um den Drogenkonsum ihrer Kinder sorgen.  Unterstützungsangebote im schulischen Setting: An vielen Schulen finden regelmäßig Runde Tische und multiprofessionelle Teambesprechungen statt. Dort werden im Rahmen von Fallbesprechungen beispielsweise folgende Fragen geklärt: Wie geht die Schule damit um, wenn sie einen Verdacht hat, dass Schülerinnen und Schüler Drogen konsumieren, dass sie möglicherweise Drogen auch an andere Jugendliche weitergeben?  Die Schulpsychologie unterstützt in der schulischen Prävention, z.B. bei der Durchführung des Projekts „REBOUND“, der Durchführung von Resilienztagen usw.

 Lehrkräfte können am IPSN Fortbildungen zur Primärprävention besuchen, z.B. im Rahmen des Programms „Lions-Quest“. Außerdem wird auf die Online-Schulung „Cannabis und Schule“ hingewiesen Des Weiteren ist ein breites Angebot an Fortbildungen zur Suchtprävention unter FIBS zu buchen (Fortbildung in bayerischen Schulen).

  1. Weitere Angebote der mudra - Alternative Jugend- und Drogenhilfe Nürnberg e.V. Bezugnehmend zum Antrag der SPD Stadtratsfraktion „Legalisierung der Cannabisabgabe: Konsumkompetenz auf kommunaler Ebene fördern“ vom 21. April 2023 werden im Folgenden zwei weitere Angebot der mudra - Alternative Jugend- und Drogenhilfe Nürnberg e.V. vorgestellt. Über das Angebot REBOUND in der stationären Jugendhilfe wird gesondert im Jugendhilfe- und Schulausschuss vom 20. Juni 2024 berichtet.

RIKO (Risiken Kompetent meistern)

Neben der Beratung von eigenmotivierten Klienten und Klientinnen bietet enterprise mit dem Programm RIKO (Risiken Kompetent meistern) auch ein strukturiertes und mit motivierenden Spielelementen angereichertes Beratungsprogramm für junge Menschen an, die vom Jugendgericht oder Jugendamt zu Beratungsgesprächen verpflichtet werden. Ziel des Programms ist es, mit jungen Menschen über ihr Konsumverhalten ins Gespräch zu kommen, dieses gemeinsam zu reflektieren und nach individuellen Risikokriterien zu beleuchten und ggf. Veränderungsstrategien zu planen. Dabei können die Ratsuchenden selbst bestimmen, welche Themen sie derzeit besonders beschäftigen und auf welche Weise sie sich mit ihnen auseinandersetzen möchten, um die für den Abschluss des Programms nötigen 100 Punkte zu sammeln. Das RIKO-Programm umfasst durchschnittlich 4 aufeinander aufbauende Beratungsgespräche, die u.a. folgende methodisch aufbereitete Themen beinhalten können:

 Bestandsaufnahme: Wie schaut dein Konsum gerade aus und willst du was verändern?  Cannabisquiz: Teste spielerisch dein Wissen über Cannabis  Risikocheck: Teste dein eigenes Konsumrisiko!  Drogen und Du: Was bedeuten Dir Drogen und welche Funktionen erfüllen sie für Dich?  Triggerampel: In welchen Situationen erlebe ich Konsumdruck und wie kann ich damit umgehen?

BEST-Schulungen

Das enterprise-Team bietet auch BEST-Schulungen für Clubs und Veranstaltungen des Nürnberger Nachtlebens an, um gemeinsam mit Clubbetreibenden und -personal gute Voraussetzungen für Awareness und Gesundheitsschutz im Partysetting zu schaffen. Darüber hinaus ist enterprise bei der Entwicklung von weiteren Beratungstools, themenbezogenen Infomaterialien und Informationsveranstaltungen beteiligt.

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