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← Sitzung des Umweltausschusses (05.06.2024)

Sitzung gesamt (öffentlich)

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Sitzungsunterlagen

Sitzung des Umweltausschusses

- direkt im Anschluss an den WerkA

(ASN) -

05.06.2024

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Öffentliche Bekanntmachung 5 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Windenergiekorridore in der Region Berichtvorlage Ref.III/005/2024 6 Antrag CSU Stadtratsfraktion vom 04.03.2024 Ref.III/005/2024 9 TOP Ö 2 Klimaveränderungen in Nürnberg Berichtvorlage Ref.III/006/2024 10 Sachstandsbericht Klimadaten 2023 Ref.III/006/2024 14 TOP Ö 3 Willkommensgeschenk für Neugeborene Berichtvorlage Ref.III/007/2024 19 Bericht Willkommensgeschenk Neugeborene Fairtrade Ref.III/007/2024 22 Antrag der Stadtratsfraktion Bündnisi 90/Grüne vom 16.04.2024 Ref.III/007/2024 24 TOP Ö 4 Geplanter 8-streifigerAusbau derA9 im Bereich Fischbach Berichtvorlage Ref.III/008/2024 25 Stellungnahme Ref.III/008/2024 29 Antrag Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.03.2024 Ref.III/008/2024 42 Unterlagenverzeichnis Ref.III/008/2024 44 Übersichtskarte Ref.III/008/2024 50 TOP Ö 5 Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO) Sitzungsvorlage Ref.III/009/2024 51 Sachverhalt Zonierung PV Ref.III/009/2024 54 LSchVO Zonierung Änderungsverordnung Ref.III/009/2024 56 LSchVO-Zonierung konsolidierte Fassung Ref.III/009/2024 57 Karte-PV-Zone Ref.III/009/2024 64 Liste Zonierung Beteiligte-Stellen Ref.III/009/2024 65 Naturschutzbeirat164 Beschluss-PV-Zonierung-LSchVO Ref.III/009/2024 68

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Umweltausschusses

Sitzungszeit

Mittwoch, 05.06.2024, 15:30 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Windenergiekorridore in der Region Bericht

hier: Antrag CSU-Stadratsfraktion vom 04.03.2024 Ref.III/005/2024

Walthelm, Britta

2. Klimaveränderungen in Nürnberg Bericht

Walthelm, Britta

3. Willkommensgeschenk für Neugeborene Bericht

hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom Ref.III/007/2024

16.04.2024

Walthelm, Britta

4. Geplanter 8-streifigerAusbau derA9 im Bereich Fischbach Bericht

hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom Ref.III/008/2024

21.03.2024

Walthelm, Britta

5. Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO): Gutachten

Photovoltaik-Zonierung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 11 - Ref.III/009/2024

Rednitztal Süd

Walthelm, Britta

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 10.04.2024,

öffentlicher Teil

BEKANNTMACHUNG DER TAGESORDNUNG

Am Mittwoch, 05.06.2024, um 15:30 Uhr findet im Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal eine

Sitzung des Umweltausschusses

- direkt im Anschluss an den WerkA (ASN) -

mit folgender Tagesordnung statt:

1. Windenergiekorridore in der Region

2. Klimaveränderungen in Nürnberg

3. Willkommensgeschenk für Neugeborene

4. Geplanter 8-streifigerAusbau derA9 im Bereich Fischbach

5. Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO)

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 10.04.2024,

öffentlicher Teil

Stadt Nürnberg, 15.05.2024

Abbildung 1

Marcus König Oberbürgermeister

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 05.06.2024 öffentlich Bericht

Betreff:

Windenergiekorridore in der Region

hier: Antrag CSU-Stadratsfraktion vom 04.03.2024

Anlagen: Antrag CSU Stadtratsfraktion vom 04.03.2024

Bericht:

Die CSU-Stadtratsfraktion hat am 04.03.24 den Antrag gestellt, dass die Vertreter des regionalen Planungsausschusses im Nürnberger Stadtrat über die derzeitigen Planungen zur Umsetzung des Windenergiekorridors in der Region berichten sollen. Hintergrund ist, dass nur wenige Mitglieder des Stadtrates auch Mitglieder des regionalen Planungsausschusses sind und weitere Ratsmitglieder gerne Kenntnis über den aktuellen Sachstand hätten. In der Verwaltung wurde abgestimmt, dass der Antrag im Umweltausschuss behandelt werden soll und der regionale Planungsverband entsprechend bzgl. eines Berichts angefragt. Beim Umweltausschuss am 05. Juni wird Herr Christof Liebel (Regionsbeauftragter bei der Regierung von Mittelfranken) den aktuellen Stand der Planungen zur Umsetzung des Windenergiekorridors in der Region im Umweltausschuss präsentieren.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es handelt sich um eine Fachdebatte zum Thema Windenergie und ist ohne Diversity-Relevanz.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Fraktion der Christlich-Sozialen Union im Stadtrat zu Nürnberg

CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff scher Bau des Rathauses Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister Rathausplatz 2 Marcus König Stk 90403 Nürnberg Rathausplatz 2 Telefon: 0911 231-2907 90403 Nürnberg Telefax: 0911231-4051 E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de ww.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de

Zur Stel!ungnahiT!3 04.03.2024 4 Antwort vor Absern Antragsteller: Dr. Gsell 2 ~ dduunnqq vvoorrf'eeaaeenn

Windenergiekorridore in der Region

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

im regionalen Planungsausschuss wird regelmäßig über die Umsetzung der Ausweisung des Flächenkorridors für Windenergie berichtet. Dabei stellen sich immense Einschränkungen heraus, die auf regionaler Ebene nur schwer auszuräumen sein werden.

Angefangen von der fehlenden Windhöffigkeit über die Beschränkungen z.B. durch Geoforschungszentren, Ra­ darstationen, die dichte Wohnbebauung, die Industriebebauung bis hin zu Einschränkungen durch Naturschutz gibt es viele Beschränkungen in der Region, die ein Abstellen auf Windenergie nicht als Lösung in der Energie­ wende erscheinen lassen.

Leider sind nur wenige Mitglieder des Rates Mitglied des Verbandes. Daher fehlen wesentliche Informationen und die Orientierung nur an der Windenergie ist zu hinterfragen. Bayern setzt deshalb ja in vielen Bereichen auf Geothermie oder Wasserkraft. Dieser Blick auf die Realität muss sich faktenbasiert auch für Nürnberg ermögli­ chen.

Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden

Antrag:

In einer Sitzung des Stadtrates wird den Vertretern des regionalen Planungsausschusses die Möglichkeit gege­ ben, die derzeitigen Planungen zur Umsetzung des Windenergiekorridors in der Region darzustellen.

Andreas Krieglstein Fraktionsvorsitzender

A24022800 Winkraftkorridore.docx

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 05.06.2024 öffentlich Bericht

Betreff:

Klimaveränderungen in Nürnberg

Anlagen: Sachstandsbericht Klimadaten 2023

Bericht:

Zur Beobachtung der Klimaveränderungen in Nürnberg wertet das Umweltamt die meteorologischen Daten seit einigen Jahren systematisch aus. Der aktuelle Bericht ordnet die klimatischen Verhältnisse des Jahres 2023 in die langjährigen klimatischen Entwicklungen ein. Die aktuellen Daten für Nürnberg zeigen – vor allem im Vergleich der 30-jährigen Mittel der Jahre 1961-1990 und 1991-2020 – einen deutlichen Trend zur Erwärmung.

Parallel dazu wurde die Entwicklung der Niederschläge betrachtet. Der Fokus lag dabei auch auf der Fortschreibung der Auswertung der Starkregenereignisse, von denen im Jahr 2023 insgesamt drei Ereignisse auftraten, unter diesen das bislang intensivste Starkregenereignis in Nürnberg am 17.8.2023. Wenngleich die gesamte Niederschlagssumme des Jahres 2023 höher ist als in den vergangenen Jahren, zeigt die Niederschlagsverteilung über das Jahr deutliche Unterschiede auf und macht die kommenden Herausforderungen - Umgang mit Wassermangel in Trockenphasen und Wasserüberschuss bei Starkregenereignissen - deutlich.

Zur grafischen Veranschaulichung der klimatischen Auswertungen wird auf die beigefügte Präsentation verwiesen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Klimaveränderungen betreffen alle Bevölkerungsgruppen in Nürnberg.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Klimaveränderungen in Nürnberg

Sachverhalt

Bereits seit mehreren Jahren wertet das Umweltamt die meteorologischen Daten für das Stadtgebiet Nürnberg systematisch aus. Der vorliegende Bericht gibt einen Rückblick auf das Jahr 2023, in dem die Temperatur- und Niederschlagsverhältnisse in die langjährigen klimatischen Entwicklungen eingeordnet werden.

Auswertung der Klimadaten

Temperaturentwicklung

Mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 11,19 °C löst das Jahr 2023 das Vorjahr als zweitwärmstes Jahr seit Beginn der Temperaturaufzeichnungen an der DWD-Wetterstation Nürnberg Flughafen im Jahr 1934 ab. Mit 11,20 °C im Jahresmittel war 2018 lediglich marginal wärmer. Im Vergleich zum langjährigen Mittel von 1961 bis 1990 wird eine Abweichung von +2,39 °C verzeichnet, gemessen am jüngeren Langzeitmittel von 1991 bis 2020 beträgt die Anomalie +1,39 °C. Demnach setzt sich der allgemeine Erwärmungstrend weiterhin fort.

Im Jahresverlauf liegt die Monatsdurchschnittstemperatur außer im April in jedem Monat über dem Langzeitmittel in beiden Referenzperioden. Insgesamt werden wie im Vorjahr auch 77 Sommertage (Tagesmaximaltemperatur ≥ 25 °C) detektiert. Klimatologisch heiße Tage (Tagesmaximaltemperatur ≥ 30 ° C) werden 2023 insgesamt 20 gezählt, als sogenannte Wüstentage (Tagesmaximaltemperatur ≥ 35 ° C) werden 2 Tage im Juli erfasst. Zu diesen zählt auch der heißeste Tag des Jahres am 15.07.2023. Die Temperaturmessungen am Flughafen belegen zudem zwei Hitzewellenereignisse von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen mit einem Temperaturmaximum ≥ 30 °C. Die erste Hitzewelle erstreckte sich im Juli über 4 Tage (08.-11.07.2023) mit einer mittleren Tagesmaximaltemperatur von 33,1 °C, die zweite im August über 9 Tage (14.-22.08.2023) mit einem Tagesmaximum von durchschnittlich 31,4 °C.

Um den Einfluss der Bebauung und Versiegelung im Stadtzentrum auf das Lokalklima zu verdeutlichen, werden die Messwerte der Station am Nürnberger Flughafen (Stadtrand) mit der durch SUN betrieben Messstation am Jakobsplatz (Stadtzentrum) verglichen. So sind durch hohen Versiegelungsgrad und mangelnde nächtliche Abkühlung im Stadtzentrum 17 Sommertage, 15 heiße Tage, 4 Wüstentage und 11 Tropennächte mehr als am Stadtrand von Nürnberg zu verzeichnen gewesen. Am heißesten Tag des Jahres (15.07.2023) wurde am Jakobsplatz ein Temperaturmaximum von 38,4°C erreicht, was nur knapp unter dem deutschlandweiten Rekord von 38,8 °C im Kreis Erlangen-Höchstadt1) liegt. An jenem Tag betrug der Temperaturunterschied zwischen Flughafen und Jakobsplatz im Tagesmittel 2,5 °C.

Anzahl der Sommertage (T ≥ 25°C) für die Stationen Flughafen und Jakobsplatz

max

Messstation 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Nürnberg- 42 59 61 61 98 66 61 54 77 77
Flughafen
Nürnberg- 63 62 73 69 103 76 67 65 98 94
Jakobsplatz

Anzahl der heißen Tage (T ≥ 30°C) für die Stationen Flughafen und Jakobsplatz

max

Messstation 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Nürnberg- 11 33 15 14 31 25 13 4 24 20
Flughafen
Nürnberg- 14 37 20 28 48 29 24 12 43 35
Jakobsplatz

Aus Sicht der Temperatur sticht ferner hervor, dass die sommerlichen Temperaturen noch bis relativ weit in den Herbst hinein auftreten (letzter klimatologischer Sommertag: 13.10.2023). Besonders markant zeigt sich hierbei der ungewöhnlich warme September mit 16 Sommertagen, was in der Häufigkeit mehr als dem dreifachen des Langzeitmittels dieses Monats entspricht. Die Monatsdurchschnittstemperatur von 17,5 °C im September und die damit verbundene Abweichung vom Langzeitmittel von 3,54 °C (bezogen auf 1961-1990) bzw. 3,34 °C (bezogen auf 1991-2020) macht ihn zum wärmsten September seit Beginn der Temperaturaufzeichnungen. Gleichermaßen ist saisonal betrachtet der Rekord für den wärmsten Herbst (September bis November) mit einem Mittel von 11,86°C zu verzeichnen.

Die Zahl der Frosttage (Tagesminimaltemperatur < 0 °C) und der Eistage (Tagesmaximaltemperatur < 0 °C) sind mit 75 bzw. 6 Tagen als niedrig zu bewerten und liegen deutlich unter den Langzeitmitteln (1961-1990: 100 bzw. 23 Tage; 1991-2020: 90 bzw. 16 Tage). Damit ist der Winter insgesamt erneut als vergleichsweise mild zu bewerten.

Niederschlagsentwicklung

Mit einer Jahresniederschlagssumme von 775 mm verteilt auf 179 Regentage im Jahresgang ist das Jahr 2023 überdurchschnittlich feucht ausgefallen (vgl. Langzeitmittel 1961-1990: 644 mm bzw. 1991- 2020: 600 mm). Die Niederschlagsverteilung zeigt sich dabei relativ variabel und kontrastreich. So markiert das Jahr 2023 mit 341 mm Niederschlag Platz 2 der niederschlagsreichsten meteorologischen Sommer (Juni-August) seit Beginn der Aufzeichnungen 1956 hinter 2021 mit 368 mm. Im Vergleich mit dem Vorjahr verzeichnet der Sommer 2023 mehr als doppelt so viel Niederschlag als 2022 (129,9 mm). In der monatlichen Betrachtung weist das Jahr 2023 mit 162,1 mm den zweitniederschlagsreichsten August auf, auf den unmittelbar der zweitniederschlagsärmste September seit Aufzeichnungsbeginn mit lediglich 10,4 mm Niederschlag folgt. Erneut konträr nimmt das Jahr 2023 im weiteren Jahresverlauf mit 89,6 mm Rang 3 der niederschlagsreichsten November seit Aufzeichnungsbeginn ein.

Im Zuge des Klimawandels und dem zunehmenden Auftreten von Wetterextremen darf 2023 das Auftreten von Starkregenevents und deren Folgen nicht außer Acht gelassen werden. 2023 wurden an der Station Nürnberg Flughafen insgesamt 3 Starkregenevents mit einer Überschreitung des stündlichen Niederschlags von > 15 l/m2 gemäß der Warnstufeneinteilung des DWD detektiert und analysiert. Diese entfallen auf den 23.04., 08.06. und 17.08.2023.

Nach Aufbereitung der minütlich aufgelösten Daten der erfassten Eventtage hinsichtlich der Dauerstufen von 5 bis 360 min und der Eingruppierung in einen ortsbezogenen Starkregenindex (SRI) für Nürnberg wird am 23.04.2023 im Bereich der Station Nürnberg Flughafen ein Maximalwert des SRI von 4, also intensiver Starkregen mit einer Jährlichkeit von bis zu 20 Jahren festgestellt. Pro Stunde entfallen bei diesem Event im Maximum 26,5 l/m2. Am Abend des Events wurde für rund eine Stunde die DWD-Warnstufe 2 (> 15 l/m2 in 1 h) und davon fast 40 min lang auch Warnstufe 3 (> 25 l/m2 in 1 h) überschritten. Warnstufe 4 (> 40 l/m2 in 1 h) hingegen wurde am 23.04.2023 nicht erreicht.

Der erste sommerliche Starkregen an der Station Nürnberg Flughafen ereignete sich am 08.06.2023 am frühen Nachmittag. Im Maximum wird ein SRI von 8 erreicht, was einem extremen Starkregen mit einer Jährlichkeit von > 100 Jahren entspricht. Pro Stunde betrachtet wurde im Maximum ein Niederschlag von 49,9 l/m2 erfasst. Eine Überschreitung der DWD-Warnstufe 2 erstreckte sich über etwas mehr als eine Stunde und Warnstufe 3 über rund eine Stunde. Bei diesem Ereignis wurde auch Warnstufe 4 für 45 min überschritten. In der Tagessumme markiert der 08.06.2023 mit einer Tagessumme von 57,4 mm zudem den niederschlagsreichsten Tag des Jahres.

Besonders markant ist zuletzt das Starkregenevent am 17.08.2023 im Gedächtnis geblieben. An der Station Nürnberg Flughafen wurde wie bereits am 08.06.2023 ein maximaler SRI von 8, also ebenfalls ein Starkregen mit einer Jährlichkeit von > 100 Jahren, und ein stündliches Niederschlagsmaximum von 52,9 l/m2 erreicht. Die Komplexität und räumliche sowie zeitliche Variabilität von Starkregenevents spiegelt sich auch in den Aufzeichnungen der durch SUN betriebenen Regenschreiber im gesamten Stadtgebiet wider. So wird an diesem Tag der stärkste Starkregen seit Aufzeichnungsbeginn an der Station Klärwerk 1 gemessen und erreicht bei diesem Event einen SRI von 9 mit einem maximalen stündlichen Niederschlag von 65,3 l/m2. Weitere Stationen, die mit einem SRI von 8 in die Kategorie „Extremer Starkregen“ eingestuft werden sind die Stationen Buch (60,4 l/m2 pro Stunde), Lorenzer Sammler (52,1 l/m2 pro Stunde) und Heinrich-Alfes-Straße (56,8 l/m2 pro Stunde). Mit einem maximalen SRI von 7 („Außergewöhnlicher Starkregen“) fällt ferner der Regensammler Wertachstraße (39,8 l/m2 pro Stunde) und mit einem SRI von 5 („Intensiver Starkregen“) die Station in Buchenbühl (35,7 l/m2 pro Stunde) ins Gewicht. Alle sonstigen Regenmesser verzeichnen SRI-Werte von 2 oder weniger und sind damit nur zum Teil als Starkregen eingestuft und durch die geringere Intensität des Niederschlags als weniger markant und brisant zu bewerten.

Ferner wurden die Regenschreiberdaten der von SUN betrieben Messstationen über das gesamte Jahr und Stadtgebiet hinweg hinsichtlich der maximalen Niederschlagsintensitäten ausgewertet (s. Abb.). Bemessen am Starkregenindex werden dabei fünf Starkregenereignisse im Jahr 2023 erfasst: Das Starkregenereignis am 05.07.2023 (SRI 2) ist als einfacher Starkregen, jenes vom 04.08.2023 (SRI 4) als intensiver Starkregen, jenes vom 23.04.2023 (SRI 6) als außergewöhnlicher und nicht zuletzt jene am 08.06.2023 (SRI 8) und 17.08.2023 (SRI 9) als extremer Starkregen eingestuft. Im Vergleich mit den Vorjahren fällt insbesondere das wiederholte Auftreten von zwei extremen Starkregenereignissen, wie es bereits im Vorjahr zu verzeichnen war, auf. Ein langfristiger klimatologisch gesicherter Trend lässt sich aufgrund der vergleichsweise kurzen Datenreihe seit 2013 jedoch nicht festlegen.

Abbildung 2

Anmerkung: Aufgrund aktualisierter Daten haben sich Nachberechnungen und in der Folge geringfügige Veränderungen in der Zuordnung der Ereignisse am Starkregenindex im Vergleich zur Ausschussvorlage vom 23.06.2023 ergeben.

Wenngleich die Summe der Niederschläge des Jahres 2023 positive Effekte für die Grundwassererneubildung in den oberen Grundwasserstockwerken hat, haben die tieferen Grundwasserstockwerke von den Niederschlagsmengen noch nicht profitiert, z.B. der Tiefe Brunnen an der Kaiserburg. Gleichzeitig zeigt die Niederschlagsverteilung über das Jahr hinweg die zunehmenden Herausforderungen hinsichtlich Trockenphasen und Regenwassermanagement auf. So ist das Starkregenevent am 08.06.2023 der erste Niederschlag nach zuvor 23 komplett trockenen Tagen. Allgemein entfallen 57,4 mm der 71,4 mm – also rund 80% – des Juniniederschlags allein auf jenes eine Niederschlagsevent. Betrachtet man den gesamten Mai, Juni und Juli, so entfällt immer noch mehr als ein Viertel des Niederschlags dieser drei Monate auf lediglich jenes eine Niederschlagsevent.

Schlussfolgerungen für die Klimaanpassung in Nürnberg

Die Temperatur- und Niederschlagsauswertungen für 2023 fügen sich in das Bild der Klimaprognosen für die kommenden Jahre. So ist auch in Zukunft mit weiter steigenden Temperaturen und gehäuften und intensivierten Wetterextremen zu rechnen.

Konkret muss von einer weiter zunehmenden Intensivierung der Hitzebelastung für die Bevölkerung ausgegangen und Gegenmaßnahmen getroffen werden. Wenngleich Hitze eine Betroffenheit der Gesamtbevölkerung hervorruft, gilt besondere Beachtung den vulnerablen Gruppen wie Kindern, Kranken und alten Menschen sowie räumlich betrachtet den am stärksten versiegelten Bereichen des Stadtgebiets. Die Niederschlagsverteilung wird die Stadt voraussichtlich vor weitere komplexe Herausforderungen stellen. Dabei ist von einer Verschärfung von Problemen hinsichtlich Wassermangel in Dürrephasen und Wasserüberschuss bei Starkregenereignissen auszugehen.

Aus den gegebenen Entwicklungen zeigt sich mit großer Deutlichkeit, dass die Weiterentwicklung und Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen hohe Priorität eingeräumt werden muss:

Es gilt daher, insbesondere

 Maßnahmen und Projekte zur Be- und Durchgrünung, insb. in den stark versiegelten und verdichteten und wenig durchgrünten und damit bioklimatisch belasteten Stadtteilen weiterhin konsequent fort- und umzusetzen.  die Ergebnisse der derzeit laufenden Aktualisierung/Fortschreibung des Stadtklimagutachtens in alle Stadtentwicklungsprozesse zu integrieren. Die Ergebnisse werden voraussichtlich im Spätsommer vorliegen. Die kleinräumigere Auflösung (10x10m) ermöglicht nicht nur eine detailliertere Bewertung anstehender Planungen, sondern auch die räumliche Abgrenzung von Bereichen, die einer besonderen Sicherung bedürfen - dazu zählen insbesondere Kaltluftleitbahnen.  das Schwammstadt-Prinzip konsequent bei allen Planungen und Projekten umzusetzen, um zum einen Niederschlagswasser zu versickern, zu verdunsten und für Trockenzeiten zu speichern und zum anderen in Zeiten starken oder anhaltenden Regens einer Überlastung des Kanalsystems vorzubeugen. Die Umsetzung von Elementen der Schwammstadt erfolgt bereits bei Projekten, wie dem Züricher Park, dem Grünzug in der Amberger Straße, den in Planung befindlichen neuen Parkanlagen Wetzendorfer Park und Lichtenreuther Park.  weitere Vorsorgemaßnahmen gegen die steigende Gefahr von Starkregenereignissen zu ergreifen. Bei der geplanten Erstellung einer Starkregenregengefahrenkarte (s. entsprechende Berichterstattung im UmwA) konnte der bislang mitgeteilte Zeitplan aus Kapazitätsgründen leider nicht eingehalten werden. Der fragliche Förderantrag zur Aufnahme in das StMUV- Sonderförderprogramm „Integrale Konzepte zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement“

befindet sich nun jedoch in der Abstimmung mit dem staatlichen Wasserwirtschaftsamt Nürnberg.  das Projekt HERAKLION (HERAKLION | Heuristische Resilienzanalysen für Kommunen mittels Datenraumfunktionalitäten (heraklion-projekt.de), welches von DiP, IT, Fw und weiteren städtischen Dienststellen gemeinsam mit der Fraunhofer EMI aufgebaut wird, weiterzuentwickeln um belastbare Informationen in Krisensituationen, z.B. Starkregen, Hochwasser effektiver nutzbar zu machen und die relevanten Akteure besser zu vernetzen.  mit der Umsetzung der Maßnahmen zum Hitzeaktionsplan konsequent fortzufahren. Im Fokus stehen hier die Akutmaßnahmen, um die gesundheitlichen Folgen der zu erwartenden Hitzeereignisse abzumildern. Mit der Erfassung von „kühlen Orten“ und der Veröffentlichung einer entsprechenden Karte, der kontinuierlichen Erweiterung der Trinkwasserbrunnen etc. wurden bereits konkrete Maßnahmen eingeleitet. Darüber hinaus werden in Abstimmung mit Gh, insb. für die vulnerablen Bevölkerungsgruppen, eine Reihe von praktischen Tipps und Ratschlägen zum Umgang mit der Hitzebelastung zusammengestellt (LINK).

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 05.06.2024 öffentlich Bericht

Betreff:

Willkommensgeschenk für Neugeborene

hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 16.04.2024

Anlagen: Bericht Willkommensgeschenk Neugeborene Fairtrade Antrag der Stadtratsfraktion Bündnisi 90/Grüne vom 16.04.2024

Bericht:

Die Fairtrade-Steuerungsgruppe hat im Rahmen ihres Projektes "Fairleben - das neue Normal" ein auf 1.000 Stück limitiertes Mulltuch für Eltern von Neugeborenen produzieren lassen. Diese Tücher werden in Nürnberger Geburtshilfestationen seit April 2024 verteilt und von den Eltern sehr gut angenommen.

Die Verwaltung stellt den personellen und finanziellen Aufwand des Projektes dar, der für eine Fortführung des Projektes nötig ist.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Sollte der Umweltausschuss die Einführung des Willkommensgeschenks befürworten, sind entsprechende Anschaffungskosten in Höhe von ca. 21.000 Euro jährlich damit verbunden.

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 21.000 € Folgekosten 21.000 € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten 21.000 € pro Jahr

davon konsumtiv 21.000 € davon Personalkosten 0 € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Eine Fortführung des Projektes mit Mitteln aus dem städt. Haushalt wurde bisher nicht angemeldet.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Dieses Willkommensgeschenk kommt allen Eltern mit Neugeborenen in Nürnberger Geburtshilfestationen zugute.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Willkommensgeschenk für Neugeborene

Hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN vom 16. April 2024

Hintergrund zum Mulltuch

Das Willkommensgeschenk wurde seitens der Nürnberger Fairtrade-Steuerungsgruppe im Rahmen des Projektes „Fairleben – das neue Normal“ entwickelt und von Engagement Global mit Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gefördert. Mit dem Fairleben-Projekt soll aufgezeigt werden, in welchen Lebensphasen und -bereichen der Faire Handel mitgedacht werden kann. So wurde unter anderem die Idee für ein bio-faires Willkommensgeschenk für Neugeborene entwickelt. In anderen Kommunen gibt es dies bereits durch z.B. fair hergestellte Lätzchen oder Bodys. Die Steuerungsgruppe entschied sich für ein neutrales Mulltuch, das vielfältig im Baby- und Kleinkindalter einsetzbar ist (als Spucktuch, Wickelunterlage, Sonnenschutz, Lätzchen, Handtuch). Das Mulltuch ziert den Aufdruck „Nürnberg ich bin fairliebt in dich!“ – ein Aufdruck, der vielen über die blaue bio-faire Baumwolltasche bekannt sein dürfte, die es in der Tourist-Information am Hauptmarkt 18 zu kaufen gibt.

Das Mulltuch ist vom Hersteller Sense Organics, mit Fairtrade Cotton und dem GOTS-Siegel (Global Organic Textile Standard). Es ist ummantelt mit einer Banderole „Willkommen in Nürnberg“ und einem Hinweis auf den Fairen Handel und die Aktivitäten dazu in Nürnberg. Zusätzlich gibt es zu jedem Mulltuch eine Informationskarte, die über Fairen Handel und globale Gerechtigkeit informiert sowie über Siegel im Textilbereich aufklärt.

Das Mulltuch wird seit April 2024 in folgenden Geburtshilfestationen kostenfrei verteilt:

Die Rückmeldungen waren bisher durchgehend positiv.

Das Mulltuch zeigt als Beispiel, dass man von Anfang an auch mit kleinen Schritten einen positiven Beitrag zu einer gerechteren und nachhaltigeren Welt leisten kann.

Organisatorischer Aufwand

Für Recherche, Abwicklung und Gestaltung fielen insgesamt ca. 10 Arbeitsstunden an. Die Gestaltung der Karte sowie die Abstimmung des Inhalts nahm ca. 6 Arbeitsstunden ein. Diese Stunden wurden über die Projektstelle bei Bluepingu e.V. abgerechnet. Für Öffentlichkeitsarbeit und Verteilung/ Versand fielen nochmals ca. 8 Arbeitsstunden im Bereich Agenda 21 Büro an.

Kosten

Die Beschaffung der 1.000 Mulltücher mit 2farbigem Druck und 4farbiger Banderole betrug inkl. Mehrwertsteuer und Transport 4.105,50 €. Pro Tuch fielen damit 4,11 € reine Beschaffungskosten an. Der Druck der 1.000 Karten betrug inkl. Mehrwertsteuer und Versand 238 €.

Prognose

Im Jahr 2023 kamen in Nürnberg 4.619 Kinder zur Welt. Aktuell ist die Geburtenrate rückläufig (2022 waren es 5.031 Kinder). Rechnet man mit oben genannten Kosten und ca. 4.500 Tüchern pro Jahr, fallen pro Jahr

nach aktuellen Berechnungen ca. 18.500 Euro (brutto) Beschaffungskosten für Tücher an sowie 1.000 Euro (brutto) für beiliegendes Bildungsmaterial. Gesamtkosten wären damit ca. 19.500 – 20.000 Euro pro Jahr.

Je nach Beschaffungsvolumen werden hier zusätzlich Arbeitsstunden für die Ausschreibungen in der Vergabestelle ZD nötig:

geeigneten Bietern

bzw. 5 geeigneten Anbietern

wenn keine geeigneten Bieter genannt werden können

Fairtrade Stadt Nürnberg

Nürnberg ist seit 2010 zertifizierte Fairtrade Stadt und war damit die 22. Stadt bundesweit mit diesem Titel. Inzwischen gibt es über 870 Kommunen und Landkreise, die diesen Weg eingeschlagen haben. Nürnberg verfügt über eine aktive Steuerungsgruppe, die im Kern aus Vertreterinnen und Vertretern der Weltläden Fenster zur Welt und Lorenzer Laden, Mission Eine Welt, Bluepingu und dem Agenda 21 Büro des Referates für Umwelt und Gesundheit der Stadt Nürnberg besteht.

Für Bürgerinnen und Bürger sowie Gäste in Nürnberg gibt es nun einen Fair-Führer, einen fairen Einkaufsführer für Nürnberg. Außerdem gibt es verschiedene Actionbounds (digitale Schnitzeljagd) im Nürnberger Stadtgebiet zum Fairen Handel. Die Weltläden haben verschiedene Bildungsangebote für alle Altersklassen im Angebot, z.B. Bildungskoffer und konsumkritische Stadtführungen. Im Rathaus gibt es einen mechanisch betriebenen Fair-O- Maten, bei dem es bio-faire Snacks zu erwerben gibt. Für Schülerinnen und Schüler bietet die Steuerungsgruppe im zweijährigen Rhythmus die Schulmesse Global Learning an. Weihnachtsplakataktionen haben in den vergangenen Jahren für fair gehandelte Geschenke unter dem Weihnachtsbaum geworben. In den Weltläden gibt es eine bio-faire Stadtschokolade zu kaufen (im Winter ergänzt um eine Stadt-Weihnachtsschokolade sowie bio-faire Elisen-Lebkuchen). In der Tourismuszentrale werden bio-faire Stadt-Stofftaschen verkauft. Nürnberg hat zudem sieben Fairtrade-Schools, eine Fairtrade- Uni und eine Eine-Welt-Kita.

In der Stadtverwaltung werden bei Rats- und Ausschuss-Sitzungen nur Kaffee und Tee (schwarz) aus fairem Handel verwendet. Nürnberg ist als Kommune dem Pakt für Nachhaltige Beschaffung der Fairen Metropolregion Nürnberg beigetreten. In verschiedenen Dienststellen kommt Dienstkleidung aus fairem Handel zum Einsatz (u.a. Ratsdiener, Stadtentwässerung). An Schulen gibt es faire Sportbälle und beim StreetsoccerCup wird neben fairen Bällen auf fair gehandelte Trikots und Sportbeutel geachtet. 2023 kamen beim Bardentreffen fair hergestellte Fan-Shirts in den Verkauf. Die Stadt Nürnberg ist zudem Mitglied in der Fair Toys Organisation, die sich für faire Spielwarenherstellung einsetzt.

FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Stadtratsfraktion Nürnberg

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathaus Tel: (0911) 231-5091 90403 Nürnberg AHL 2024 gruene@stadt.nuernberg.de /.....-Nr. Bus: Linie 36, 46, 47 (Rathaus) Zur Stellungnah; U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche) 'S 4 Antwort vor Abs 2. dung vorlegen Nürnberg, 16.04.2024 5 Antwort zur Unte z.w.V. schritt vorlegen

Für jedes Nürnberger Baby ein fair produziertes Mulltuch

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Fairtrade-Steuerungsgruppe der Stadt Nürnberg hat ein vorbildliches Projekt ins Leben gerufen: Seit April werden 1.000 fair produzierte Mulltücher als Willkommensgeschenk in den Kliniken Hallerwiese und Südklinikum sowie an einige Geburtshäuser verteilt.

Wir regen an, jedem Nürnberger Neugeborenen ein solches Mulltuch zu schenken. Zum einen sind die Tücher sehr praktisch, frischgebackene Eltern können diese eigentlich jeden Tag als Allrounder gebrauchen, sei es als Spucktuch, Unterlage, zum Wickeln oder Abtrocknen. Zum anderen möchten wir so den Fair-Trade-Gedanken weitergeben und dazu informieren (den Mulltüchern liegt jeweils eine Infokarte bei). Nürnberg ist seit 2010 Fairtade-Stadt, eine Verstetigung des Projektes der Fair-Trade- Steuerungsgruppe wäre damit nur schlüssig.

Wir stellen deshalb zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag:

Die Verwaltung

hoch der organisatorische und finanzielle Aufwand für eine Verteilung solcher Mulltücher an alle Neugeborenen in den Nürnberger Kliniken und Geburtshäusern ist,

Mit freundlichen Grüßen

? -' - . / •• Ff. / ' A' A-

Andrea Friedel stellv. Fraktionsvorsitzende

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 05.06.2024 öffentlich Bericht

Betreff:

Geplanter 8-streifigerAusbau derA9 im Bereich Fischbach

hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.03.2024

Anlagen: Stellungnahme Antrag Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21.03.2024 Unterlagenverzeichnis Übersichtskarte

Bericht:

Für das fragliche Vorhaben wird auf Antrag der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ Niederlassung Nordbayern das Planfeststellungsverfahren nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG) durchgeführt. Planfeststellungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.

Das Vorhaben tangiert das Stadtgebiet Nürnberg im Bereich Fischbach. Daher wurde die Stadt Nürnberg beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Grundlage sind / waren umfangreiche Unterlagen. Zur Übersicht sind das Unterlagenverzeichnis und der Übersichtslageplan beigefügt. Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Daher ist / war Gegenstand der instruierten Unterlagen auch ein UVP-Bericht.

Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 27.03.2024 - über SÖR gebündelt - eine Gesamtstellungnahme fristgerecht abgegeben. Diese ist beigefügt. Hinsichtlich der im Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen gestellt Fragen wird auf diese Stellungnahme verwiesen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Ausbau aus verschiedenen Gründen kritisch bewertet und der derzeitige Bedarf angesichts der Einstufung im Bundesverkehrswegeplan als „Maßnahme im weiteren Bedarf mit Planungsrecht“ in Frage gestellt wird.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Von einem Ausbau und den damit verbundenen Folgen wäre die Bevölkerung unabhängig von Diversity-Aspekten betroffen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

3. BM

Ref. VI

Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet Fischbach sowie in eine Vielzahl Seite 2 von 13 von geschützten Biotopen und den Bannwald ist eine verfahrensbegleitende Abstimmung mit den naturschutzfachlichen Stellen erforderlich. Ergänzend hierzu ist der Email ein Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg angehängt.

Begutachtung, Vorkaufsrechte operativ (Stpl/3S-2): Das Vorhaben betrifft im Gebiet der Gemarkung Fischbach sowohl den westlich an die Autobahntrasse angrenzenden Ortsteil zwischen Fischbacher Hauptstraße und Feuchter Straße als auch den im Osten befindlichen Außenbereichsarealen im Bereich der Fischbacher Hauptstraße. I. Westlich der Autobahntrasse A 9 der Gmkg. Fischbach, Stadt Nürnberg I.I. Planungsrecht: Im westlich an die Autobahntrasse angrenzenden Teil der Gemarkung Fischbach gelten in den direkten Eingriffsbereichen des Vorhabens keine Bebauungspläne im Sinne des § 30 BauGB, weshalb die planungsrechtliche Beurteilung eines Vorhabens gemäß § 34 BauGB erfolgt. Lediglich im Geviert zwischen der Hutbergstraße und der Feuchter Straße gilt ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 (3) BauGB, der überbaubare Grundstücksflächen, die Geschossigkeit und die offene Bauweise festsetzt in Verbindung mit § 34 BauGB. Südlich davon befindet sich der Fischbacher Friedhof, welcher als Außenbereichsfläche gemäß § 35 BauGB vorrangig von Bebauung freizuhalten ist. Der nordwestlich angrenzende Außenbereich ist im Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg als Restriktions- und Waldfläche ausgewiesen. Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. I.II. Art der baulichen Nutzung: Die westlich an das Vorhaben anschließenden Siedlungs- und Gewerbestrukturen der Gemarkung Fischbach lassen sich entsprechend des § 34 BauGB, analog ihrer tatsächlichen Nutzung, teilweise in faktische Baugebiete untergliedern, für die entsprechend Grenzwerte in Bezug auf Schallimmissionen einzuhalten sind. Im Weiteren ist hinsichtlich der heranrückenden Verkehrslärmquelle der BAB 9 an die bezeichneten Baugebiete (vgl. Anlage UL08_02_03_Lageplan_einzugsgebiete_planung_a9.pdf) das „Rücksichtnahmegebot“ zu beachten.

II. Östlich der Autobahntrasse A9 der Gmkg. Fischbach, Stadt Nürnberg II.I. Planungsrecht: Bei dem östlich an die Autobahntrasse angrenzenden Teil der Gemarkung Fischbach handelt es sich planungsrechtlich um Außenbereichsflächen entsprechend § 35 BauGB, die primär von Bebauung freizuhalten sind. II.II. Vorhandene Nutzungen: Im Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (rechtswirksam seit 08.03.2006) sind die Flachen östlich des Vorhabens mitunter wie folgt beziffert (von Norden nach Süden):

Die wenigen baulichen Nutzungen auf den o. g. Flächen stellen unter anderem die Sportflächen des TSV Fischbach und des Reitclubs Fischbach sowie Kleingärtenanlagen dar.

III. Rücksichtnahmegebot und Immissionsschutz: III.I. Innenbereich §§ 30 und 34 BauGB: Gemäß § 15 (1) BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. III.II. Außenbereich § 35 BauGB: Das BauGB regelt in § 35 (3) Nr. 3, dass ein Vorhaben zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt, wenn von ihm schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können oder es diesen ausgesetzt ist. III.III. Weitere Grundlage: Für den Bau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen stellt das BImSchG in §§ 50, 41-43, in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und der Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) ein abgestuftes Schutzsystem zur Verfügung, das unabhängig vom jeweiligen Planungsinstrumentarium als Sonderregelung greift. Die in der 16. BImSchV genannten Grenzwerte sind strikte Werte, bei deren Überschreitung Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Laut durchgeführter Untersuchung entsprechend des Gutachtens von 14.12.2023 der Planungsabteilung A1 der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern, wurde der westlich angrenze, besiedelte Teil der Gemarkung Fischbach in Nutzungsgebiete analog der Tabelle der 16. BImSchV unterteilt. Nach Überprüfung der im Gutachten dargestellten faktischen Nutzungsgebiete können seitens der Begutachtung des Stadtplanungsamtes die angenommenen Nutzungen – wie bezeichnet bestätigt werden. Die laut Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zum Immissionsschutz sind entsprechend wirksam umzusetzen, um gegenüber den angrenzenden, schutzwürdigen Nutzungen das Rücksichtnahmegebot bezüglich der heranrückenden Lärmquelle durch den Ausbau der BAB 9 einzuhalten. Dies gilt sowohl für den westlichen als auch den östlichen Bereich der Gemarkung Fischbach, der Stadt Nürnberg, welche direkt oder indirekt von den Maßnahmen betroffen sind.

IV. Öffentliche Belange Eine Grundvoraussetzung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens stellt die Wahrung öffentlicher Belange, unter anderem Umweltbelange, Landschaftspflege, Denkmalschutz, verkehrliche Belange, Wasser- und Abfallwirtschaft etc., dar.

Öffentliche Belange müssen unberührt bleiben. Hierzu sind im Weiteren Seite 4 von 13 die Stellungnahmen der zuständigen Dienststellen der Stadt Nürnberg und dem Liegenschaftsamt zu beachten.

V. Fazit Unter Berücksichtigung der genannten Punkte, bei Wahrung der öffentlichen Belange, kann seitens Stpl dem Vorhaben zugestimmt werden.

2. Verkehrsplanungsamt (Vpl)

Referat VI

Auf den Ausbau der A9 zwischen den Autobahnkreuzen Nürnberg und Nürnberg-Ost sollte aus folgenden verkehrlichen Gründen verzichtet werden:

Zunahme des Kfz-Verkehrs. Dies belegt die Verkehrsuntersuchung für das Projekt, die je nach Fahrbeziehung von Verkehrszunahmen zwischen 6 % und 26 % für den Prognoseplanfall gegenüber dem Prognosenullfall ausgeht. Mit der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten und der Zunahme des Kfz-Verkehrs auf dem Autobahnnetz wird auch der Kfz-Verkehr ansteigen, der Ziele oder Ausgangspunkt der Fahrt in Nürnberg hat. Die Leistungsfähigkeit des städtischen Straßennetzes ist allerdings begrenzt und kann auch nicht weiter erhöht werden. Somit ist mit zunehmenden Stausituationen auf städtischen Straßen zu rechnen.

und Nürnberg-Ost ist im Bundesverkehrswegeplan nur als "Maßnahme im weiteren Bedarf mit Planungsrecht" gelistet. Ein Bedarf, den Ausbau des Abschnitts vordringlich herzustellen, besteht nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ausbau zusätzlicher Kapazitäten zur prognostizierten Zunahme des Verkehrs und zu einer Reduzierung der Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln führt, sollte die Maßnahme nicht weiterverfolgt werden.

dem Ausbau zugrunde liegen, sind zu hinterfragen, da sie nicht die allgemeine Reduzierung des Kfz-Verkehrs seit der Corona-Pandemie berücksichtigen. Die Möglichkeiten, zu Hause zu arbeiten, werden weiterhin und auch zukünftig genutzt werden. Die Verkehrsuntersuchung stammt aus dem Jahr 2020 und basiert auf der Verkehrssituation aus dem Jahr 2018, sie beinhaltet damit nicht die Auswirkungen der Pandemie.

Großraum. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass Nürnberg den weiteren Ausbau des öffentlichen Schienennahverkehrs inklusive der Stadt-Umland- Bahn nach Erlangen und Herzogenaurach plant. Ziel der Stadt Nürnberg ist die deutliche Reduzierung des Kfz-Verkehrs auf nur noch 32 % am Modal Split im Stadtverkehr. Die im Verkehrsgutachten unterstellte Zunahme des Kfz-Verkehrs widerspricht damit der Zielsetzung und Verkehrsentwicklung in Nürnberg. Mit dem zu erwartenden Anstieg der Verkehrsmenge auf der Autobahn geht ein Anstieg der Lärmbelastung für die angrenzende Wohnbebauung in Nürnberg- Fischbach einher. Deshalb ist die Herstellung eines ausreichenden Lärmschutzes von hoher Bedeutung.

Gemeinsame Stellungnahme bezüglich der betroffenen stadteigenen Grundstücke – abgestimmt zwischen Vpl, Stpl, Bürgeramt Ost, SÖR und Liegenschaftsamt (LA)

Die von der Planfeststellung betroffenen stadteigenen Grundstücke sind in der beiliegenden Übersicht (LA Excel-Liste im Anhang) zusammengefasst.

Grundbuchverzeichnis lfd. Nr.:

Fl.Nr. 151 Gemarkung Fischbach Der vorübergehenden Nutzung und dem Erwerb der gewünschten Flächen steht grundsätzlich nichts entgegen. Die Flächen liegen außerhalb der bestehenden Pachtverträge. Die Pächter der anliegenden Flächen müssen rechtzeitig vor Baubeginn informiert werden. Der Zugang zu den Pachtflächen muss auch während der Bauphase erhalten bleiben.

Fl.Nr. 154 Gemarkung Fischbach Die neugeplante Betriebszufahrt zur Autobahn betrifft die Erschließung der verpachteten Naherholungsflächen. Die Pächter der anliegenden Flächen müssen rechtzeitig vor Baubeginn informiert werden. Der Zugang zu den Pachtflächen muss auch während der Bauphase erhalten bleiben. Nach Fertigstellung der Verkehrsanlagen muss eine Erschließung der Pachtflächen über die neue Betriebszufahrt weiterhin gewährleistet sein.

Fl.Nr. 321/22 Gemarkung Fischbach Im betroffenen Flurstück befindet sich die städtische Bushaltestelle Sportanlage Fischbach. Der nördliche Bushalt (stadteinwärts) ist vom angefragten Flächenerwerb und vom geplanten Bau des Regenrückhaltebeckens betroffen. Aus städtischer Sicht wird für den gesetzlich verpflichtenden barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle eine Haltestellentiefe von min. 2,50 m und eine Länge von min. 20,00 m exkl. Rampen benötigt. Da durch die geplanten Flächenarrondierungen ebenfalls eine Anpassung der Entwässerung notwendig ist, ist der betroffene Bereich des Bushalts durch die Autobahn GmbH nach Vorgabe der angehängten Planskizze so herzustellen, dass das Oberflächenwasser im Haltestellenbereich in die städtischen Verkehrsflächen entwässert. Zusätzlich sind die nicht mehr benötigten Anschlüsse der ehemaligen Betriebszufahrten zurückzubauen (siehe ebenfalls Planskizze).

Fl.Nr. 321/22 Gemarkung Fischbach keine Einwände

Fl.Nr. 291/8 Gemarkung Fischbach Die Fläche wird als städtische Lagerfläche beansprucht. Die Lagefläche kann innerbetrieblich nicht kompensiert werden. Der Veranlasser hat für die unentgeltliche Bereitstellung geeigneter Ausweichflächen für die Dauer der Inanspruchnahme zu sorgen und die Aufwendungen für die Umlagerung zu tragen. Erwerbsfläche ohne Einwände.

09.08 Seite 6 von 13 Fl.Nr. 186 Gemarkung Fischbach keine Einwände

Fl.Nr. 285/4 Gemarkung Fischbach keine Einwände

Fl.Nr. 284/14 Gemarkung Fischbach Die Wegeverbindung zwischen der Hutbergstraße Fl. Nr. 285/4 und der Fl.Nr. 284/14 (nähe Feuchter Straße) soll einerseits während der Baumaßnahme in Anspruch genommen, andererseits langfristig als Betriebsweg bzw. Zufahrt zu diesen genutzt werden (Siehe Ausführungen im Regelungsverzeichnis Lfd. Nr. 1.8.3 und 1.8.4). Durch die dauerhafte Benutzung mit Fahrzeugen entstehen auf diesen Flächen Mehraufwendungen für den Unterhalt, da diese bisher nicht als Verkehrswege ausgebaut oder gewidmet sind. Es besteht auch kein Bedarf für die Schaffung dieser Wegeverbindung. Es wird dem Vorhabensträger vorgeschlagen, die Wegeverbindung im für den Unterhalt der Autobahn erforderlichen Umfang und Ausführung gem. Unterlagen herzustellen und diese Flächen in das Eigentum der Autobahn zu übernehmen. Für eventuell erforderliche Arbeiten an den Grundstücksgrenzen (z. B. entlang Friedhof) ist der Stadt Nürnberg eine dingliche Sicherung/Grunddienstbarkeit einzuräumen, ebenso für ggf. erforderlich Umleitungen im Fall von Baustellen. Für die Ortsstraße Feuchter Straße (Fl.Nr. 193) gilt, dass das südliche Ende – bereits auf Fl.Nr. 284/14 - als „Wendefläche“ im Eigentum der Stadt verbleibt und ebenfalls als Ortsstraße gewidmet wird.

3. Liegenschaftsamt (LA)

Die von der Planfeststellung betroffenen stadteigenen Grundstücke sind in der beiliegenden Übersicht (Excel-Liste) zusammengefasst. Einige Grundstücke sind im Grundbuch mit verschiedenen Rechten belastet sowie liegen einige Vermietungen und Sondernutzungen vor.

Das Bürgeramt Ost wurde bereits gebeten, die Vertragsflächen mit den betroffenen Grundstücken abzugleichen. Fl.Nr. 284/14

Die Wegeverbindung zwischen der Hutbergstraße Fl.Nr. 285/4 und der Fl. Nr. 284/14 (nähe Feuchter Straße) wurde bereits in einer anderen Baumaßnahme von der Autobahn GmbH als Baustellenzufahrt in Anspruch genommen. Teilflächen sollen dort noch durch die Autobahn GmbH erworben werden. Deswegen wurden im Rahmen der aktuellen Verkaufsverhandlungen bei LA/2-2 aus der Fl.Nr. 284/14 zwei Teilflächen für die Autobahn GmbH vermessen (Fl.Nrn. 284/23 u. -/24).

Die neue Grunderwerbsplan sieht noch einen weiteren Flächenerwerb für die Autobahn vor. Von diesem Flächenerwerb ist die Wegeverbindung betroffen.

Vor dem Ausbau der Autobahn befand sich nur ein Trampelpfad auf der stadteigenen Fläche ohne öffentliche Widmung. Eine öffentliche Wegeverbindung bis zur Hutbergstraße ist nicht möglich, da nicht alle Flächen sich im Eigentum der Stadt befinden. Die vorhandenen Wege werden ausschließlich von der Autobahn als Betriebszufahrt genutzt. Die

Rahmen vorliegender Klimagutachten) wurde die Höhe einer Seite 8 von 13 Lärmschutzwand von 8 Metern als eher unkritisch eingestuft was die Beeinträchtigung von Luftströmung bzw. Luftaustausch betrifft. Der geplante Bau 12 m hoher Lärmschutzwände würde diese kritische Grenze demnach überschreiten. Insofern ist eine Barrierewirkung gegeben, die die Kaltluft- / Frischluftversorgung der westlich angrenzenden Siedlungsgebiete von Fischbach voraussichtlich negativ beeinträchtigen wird und sich deshalb auch voraussichtlich negativ auf die bisher günstige bioklimatische Situation auswirken wird. Der geplante Ausbau widerspricht den städtischen Zielsetzungen der Verkehrswende aus dem Mobilitätsbeschluss zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs.

  1. Technischer Umweltschutz:

Boden-und Gewässerschutz Das staatliche Wasserwirtschaftsamt Nürnberg als wasserwirtschaftliche Fachbehörde und amtlicher Sachverständiger im Sinne der Nr. 7.4.5.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) ist zu hören. Selbiges gilt für die weiteren wasserrechtlichen Zulassungstatbestände, die durch die Planfeststellung konzentriert werden. Bzgl. der Eingriffe in Gewässer auf dem Nürnberger Stadtgebiet ist eine Abstimmung mit der Abteilung Wasserwirtschaft beim Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg herbeizuführen oder diese am Verfahren zu beteiligen. Gem. § 19 Abs. 1 WHG ist die Regierung von Mittelfranken für die Erteilung der Erlaubnis für die mit dem Vorhaben verbundenen Gewässerbenutzungen zuständig. Die Entscheidung ist dabei gem. § 19 Abs. 3 WHG im Benehmen mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde (Stadt Nürnberg) zu treffen. Mit der Erteilung der notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse für die wasserrechtlichen Benutzungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind (vgl. gem. Nr. 4.6.11 des Erläuterungsberichtes), besteht seitens der Stadt Nürnberg in ihrer Funktion als Untere Wasserrechtsbehörde Einverständnis.

Lärmschutz In den instruierten Planunterlagen wird der Baustellenlärm, insbesondere im Bereich Nürnberg Fischbach, ausführlich bearbeitet. Da jedoch der detaillierte Bauablauf noch nicht feststeht, ist die vorgelegte Baulärmprognose von Müller BBM mehr eine überschlägige Darstellung der möglichen Beurteilungspegel. Trotzdem setzt der Gutachter (Müller BBM) in der Prognose M175472/07 vom 06.12.2023 eine fiktive „fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle“ an den Immissionsorten an, die deutlich höher liegt als die eigentlich zulässigen Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm. Dies wird mit der tatsächlich vorhandenen Vorbelastung aus Verkehrslärm begründet und stellt sich in der gleichen Höhe dar wie der Lärmpegel des Verkehrslärms. Einerseits ist aber die Geräuschcharakteristik von Verkehrslärm in keiner Weise mit den Geräuschen des Baustellenlärms zu vergleichen, andererseits führt bei einer Gesamtlärmbetrachtung eine für Baulärm ausgeschöpfte Zumutbarkeitsschwelle in der gleichen Höhe wie die vorhandene Verkehrslärmbelastung zu einer Verdoppelung des Lärms. Hier werden verschiedene Lärmarten aufgerechnet. Um „Zumutbarkeitsschwellen“ zu definieren, muss das dann auch bei der Prüfung dieser

Schwelle geschehen. An einigen Wohngebäuden wird aber noch nicht Seite 9 von 13 einmal diese fiktive Grenze eingehalten, sondern nochmal um bis zu 6 dB überschritten.

Auch wenn es fachlich begrüßt wird, dass der Antragsteller möglichst lärmarme Geräte und Bauverfahren anwenden will, und die lärmintensiven Bauphasen nur an Werktagen in der Zeit von 07-20 Uhr stattfinden, sowie die Anwohner über die lärmrelevanten Vorgänge rechtzeitig vorher informiert werden, sollte die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung berücksichtigen, dass die besonders vom Baulärm betroffenen Anwohner den Baulärm als etwas Neues, Störendes empfinden - im Vergleich zu dem gewohnten Verkehrslärm. Für diesen relativ überschaubaren Kreis von Bürgern, bei denen die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm dann voraussichtlich tatsächlich stark (mehr als 3 dB) überschritten sind, sollten andere Minderungs- oder Kompensationsmaßnahmen, wie z.B. mobile Schallschutzwände aufgestellt oder das Angebot einer Ersatzunterkunft für die voraussichtlich lauten Bauphasen vom Vorhabensträger angeboten werden. Damit die tatsächliche Lärmbelastung besser einschätzt werden kann, sollte die Baulärmprognose nach Vorliegen des endgültigen Baukonzeptes im Bereich Nürnberg Fischbach überarbeitet und daraus die entsprechenden Maßnahmen für die Anwohner abgeleitet werden.

  1. Natur- und Artenschutz (Untere Naturschutzbehörde)

Im Stadtgebiet sind von dem Autobahnausbau in einem kleineren Abschnitt Offenlandbereiche, Gehölze-/Waldrandstrukturen sowie der Fischbach betroffen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft - insbesondre ins Landschaftsschutzgebiet „Fischbach“ werden im Grundsatz kritisch gesehen.

Dem Vorhaben kann aber aus natur- und artenschutzrechtlicher Sicht unter Einhaltung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichs- /Ersatzmaßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung jeweils von ANUVA „Stadt- und Umweltplanung“ vom 14.12.2023 zugestimmt werden. Die baulichen Maßnahmen liegen teilweise im Landschaftsschutzgebiet „Fischbach“. Bauliche Anlagen aller Art sind innerhalb des Landschaftsschutzgebietes gemäß §5 Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSchVO) erlaubnispflichtig. Flächen, die an die baulichen Maßnahmen angrenzen und im LSG liegen, sind von weiteren Eingriffen durch die Baumaßnahme freizuhalten und zu schützen. Auf die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung wird verwiesen.

Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis. Unter den genannten Maßgaben wird das Einvernehmen im Sinne des Art. 18 BayNatSchG hiermit erteilt. Auf die Ersetzungswirkung sollte hingewiesen werden (Art. 44 Abs. 5 BayNatSchG).

Hinweis: Erforderliche CEF- und FCS-Maßnahmen für vom Vorhaben betroffene Tierarten sind teilweise im Nürnberger Stadtgebiet vorgesehen. So sind auf den Flurstücken 258/4 und 258/5 der Gemarkung Brunn kombinierte Maßnahmen für Zauneidechsen, Nachtkerzenschwärmer und Schlingnatter vorgesehen. Die Flächen gewährleisten für all diese Arten

Anschluss und Vernetzung an bestehende Populationen; weiterhin Seite 10 von 13 grenzen sie westlich an im Jahr 2022 neu hergestellten Sandmagerrasen mit FCS-Maßnahmen für Zauneidechsen an. Somit liegen sie in einem fachlich sinnvollen Verbund weiterer Artenschutz- und Ausgleichsmaßnahmen.

5. Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN)

Die vorhandenen und geplanten Kanäle der Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) sind den beigelegten Anlagen zu entnehmen. Die Maßnahmen müssen so geplant und ausgeführt werden, dass Beeinträchtigungen oder Schäden für die bestehenden Anlagen der SUN vermieden werden bzw. nicht entstehen können. Bei Arbeiten im Bereich von Anlagen der SUN müssen für diese Anlagen Bestandsschutzmaßnahmen ergriffen werden.

SUN-Anlagen (Bau-km 376+851) Der vorhandene SUN-Mischwasserkanal DN 300 PP ist von der Maßnahme betroffen. Hier sind die oben genannten allgemeinen Auflagen zu berücksichtigen. Im Instruktionsbereich befinden sich auch private Kanalisationsanlagen DN 150 PVC. Der Eigentümer ist der SUN nicht genau bekannt, vermutlich handelt es sich um die Autobahmeisterei Fischbach. Die SUN empfiehlt für diese Anlagen die gleichen Auflagen beziehungsweise sind die Maßnahmen mit dem Eigentümer abzustimmen. Weiter befinden sich auch Anlagen der Bundesfernstraßenverwaltung im Instruktionsbereich.

Bei wesentlichen Änderungen an privaten Grundstücksentwässerungsanlagen sind gem. § 10 (EWS) Entwässerungssatzung der Stadt Nürnberg, Entwässerungspläne bei Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (Fachbereich Grundstücksentwässerung), einzureichen. Die Stilllegung von privaten Entwässerungsleitungen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht. Auf die privaten Leitungen im Kreuzungsbereich zur Fischbacher Hauptstraße (s. Anlage) wird hingewiesen.

6. Bauordnungsbehörde/Denkmalschutz (BoB)

Bodendenkmäler sind im Bereich der Maßnahme nicht mehr vorhanden. Somit seitens BoB/2-Stadtarchäologie ohne Einwand. Von Seiten des Denkmalschutzes bestehen keine Einwände gegen die geplante Maßnahme.

7. Feuerwehr (FW)

Die Errichtung findet nach Plan außerhalb der Verkehrsflächen statt. Im Bereich der Instruktionsanfrage sind keine Anlagen der Feuerwehr Nürnberg vorhanden. Netzerweiterungen sind derzeit nicht vorgesehen. Somit sind keine Belange der Feuerwehr Nürnberg betroffen.

8. Servicebetrieb öffentlicher Raum (SÖR) Seite 11 von 13

SÖR/1-S Seitens SÖR/1-S sind keine Straßenbaumaßnahmen betroffen. Die immissionstechnischen Auswirkungen auf das Stadtgebiet Nürnberg- Fischbach wurden in der Unterlage 17.1 vom 14.12.23 ausführlich und nachvollziehbar untersucht. Mit der ausgewählten Lärmschutzvariante der Variantengruppe 3 besteht seitens SÖR/1-S/1 (Verkehrslärmschutz) Einverständnis. Es wird auf die Stellungnahme von UwA verwiesen.

SÖR/1-A Bäume und Grünflächen, die im städtischen Besitz verbleiben sollten vor Baubeginn dokumentiert werden. Im Bereich der Maßnahme befindet sich Baumbestand. Grundsätzlich wird auf die Einhaltung des fachgerechten Baumschutzes gemäß der RAS-LP 4 und der DIN 18920 (ober- und unterirdisch) im Zuge der Baustelleneinrichtung und während der Arbeiten hingewiesen. Zur Vermeidung von Schäden an Bäumen, Wurzelbereichen und Baumscheiben dürfen Lagerflächen und Grabungsbereiche nur außerhalb des Kronentraufbereichs von Bäumen angelegt werden. Kronentraufbereiche von Bäumen dürfen nicht verdichtet, befahren oder zur Lagerung von Material genutzt werden. Der vorhandene städtische Baumbestand ist im Bereich der Kronentraufe plus 1,50 m durch einen ortsfesten, die Lage nicht veränderbaren Baumschutzzaun mit mindestens 180 cm Höhe gegen Ablagerungen, Entsorgung, Belaufen, Befahren und vor Aufstellung von Baustellenausstattung (Büro-, Wohn-, Werkzeug-, Toilettencontainern oder Bauwägen) zu schützen. Der Abstand von Gebäuden/Bauwerken/Einbauten zum vorhandenen, zu erhaltenden Baumbestand muss so bemessen sein, dass eine ungehinderte Entwicklung der Bäume ihrer Art nach sowohl in der Höhe wie auch der Breite möglich ist. Bei der Bodenbearbeitung zur Anlage der Vegetationsflächen ist darauf zu achten, dass Schichten- und /oder Grundwasser für die Entwicklung und den Unterhalt der Vegetation nutzbar bleibt. Während der Baumaßnahmen bis zu deren Abschluss und dem Abschluss der Herstellung der Vegetationsflächen ist darauf zu achten, dass Schichten- und /oder Grundwasser für die Entwicklung und den Unterhalt der Vegetation nutzbar bleibt. Während und nach der Bauphase, bis sich der Schichten-/Grundwasserstand wieder eingepegelt hat, ist der zu erhaltene Baumbestand mit ausreichend Wasser (700 mm/qm/Jahr) zu versorgen. Die Ausbringung des Wassers hat so zu erfolgen, dass ein natürliches Eindringen ohne Druck, ohne Ab-/Ausschwemmung erfolgen kann. Die jahreszeitlich unterschiedlichen Feuchtigkeitsbedarfe der Bäume sind bei den Wassergaben zu berücksichtigen. Bei der Neupflanzung von Bäumen in und an Belagsflächen und Gebäuden ist der durchwurzelbare und der oberirdische Raum so zu dimensionieren, dass die Bäume ihren arttypischen Wuchs in Höhe und Breite ohne Einschränkung erreichen können. Ver- und Entsorungsleitungen sind so zu situieren und zu betten, dass keine negativen Auswirkungen (Einschränkung durchwurzelbarer Raum, Wasserabzug etc.) die zu erhaltenden Bäume, wie auch die Neupflanzungen in deren Erhalt oder Entwicklung schädigen oder beeinträchtigen.

Versickerungsanlagen sind so zu situieren und zu erstellen, dass der Seite 12 von 13 vorhandene, wie auch der neu gepflanzte Baumbestand keinen Schaden nimmt oder in seinem Erhalt oder in seiner Entwicklung beeinträchtigt wird. Gleiches gilt für die Wartungsarbeiten der Anlagen.

Alle Eingriffe um und am Baum bedürfen der Genehmigung von SÖR/1- A/2 (Mail: soer-1-a-2@stadt.nuernberg.de)

SÖR/1-B/2 Von Seiten SÖR/1-B/2 sind keine Bauwerke direkt betroffen, somit ohne Einwand.

SÖR/1-B/3 Vom Bauvorhaben ist ein Gewässer dritter Ordnung (Fischbach) betroffen. Verrohrung und Schachtbauwerke dürfen nicht beschädigt werden. Bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe der Verrohrung ist Handschachtung erforderlich. Es dürfen keine Stoffe aus dem Baubetrieb in das Gewässer gelangen. Das Bauvorhaben befindet sich im Überschwemmungsgebiet eines Gewässers (Fischbach)! Gegen die daraus resultierenden Risiken hat sich der Antragsteller eigenverantwortlich abzusichern. Ob für die Maßnahme eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Antragsteller mit der Unteren Wasserrechtsbehörde (UwA/2, uwa2@stadt.nuernberg.de) abzustimmen.

SÖR/1-G Die Belange von SÖR/1-G sind nicht betroffen. Auf die Stellungnahme von SÖR/1-A wird verwiesen.

SÖR/2-B/5 Bei baulichen Eingriffe in städtische Verkehrsflächen ist der zuständige Straßenunterhaltsbezirk, SÖR/2-B/5, soer-2-b-5@stadt.nuernberg.de, einzubeziehen. Dies ist insbesondere bei der (Wieder-) Herstellung aufgegrabener oder neu hergestellter Verkehrsflächen erforderlich, um beispielsweise technische Details in der Bauausführung und die städtischen Qualitätsstandards zu gewährleisten und um zu klären, ob Synergieeffekte nutzbar sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn unmittelbar an das Baufeld der Autobahn angrenzende Verkehrsflächen der Stadt Nürnberg sanierungsbedürftig sind oder durch (Teil)-Sperrungen geeignete Zeitfenster für städtische Bauarbeiten entstehen. Dies gilt insbesondere für die Fischbacher Hauptstraße, die Fontanestraße, die Feuchter Straße und die Hutbergstraße. Darüber hinaus ist vor Baubeginn für die unmittelbaren Zufahrten zu den einzelnen Bauflächen eine umfassende Fotodokumentation der städtischen Verkehrsflächen zu erstellen. Für die Befahrung von nicht ausgebauten bzw. nicht dafür geeigneten Verkehrsflächen ist ein Sondernutzungsantrag zu stellen. Schäden, die durch den Baustellenverkehr entstehen, werden auf Kosten des Veranlassers beseitigt.

OBERBÜRGERMEISTER:

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12 *.. dung vorlegen 5 Antwort zur Unter- FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG-------| Z W V. schrift vorlegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Stadtratsfraktion Nürnberg

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg RathauspLatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathaus Tel: (0911) 231-5091 90403 Nürnberg gruene@stadt.nuernberg.de

Bus: Linie 36, 46, 47 (Rathaus) U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche)

Nürnberg, 21. März 2024

8-streifiger Ausbau derA9: Bericht über Notwendigkeit, Alternativen, Auswirkungen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

aktuell läuft das Planfeststellungsverfahren zum 8-streifigen Ausbau der A9 zwischen dem Autobahnkreuz Nürnberg und dem Autobahnkreuz Nürnberg-Ost über eine Länge von 7 Kilometern. Hinzu kommen der Ausbau der halbdirekten Rampe A3 auf einer Länge von etwa 3,2 Kilometer, weitere bauliche Anpassungen sowie neu geplante Zu- und Abfahrten. Dieser Ausbau erfordert nicht nur einen drastischen Einschnitt in den Reichswald, sondern wirkt sich dieser auch direkt auf die Bewohnerinnen des Stadtteils Fischbach aus.

Rund 22 Hektar Bannwald müssten laut Presseberichten für die zusätzlichen Spuren und baulichen Anpassungen gerodet werden. Aktuell läuft das Planstellungsverfahren, für das die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend ist. Die Abholzung eines geschützten Waldes und dem damit einhergehenden immensen Schaden sind dabei mehr als kritisch zu betrachten. Denn die Rodung einer dergestalt umfassenden Fläche wirkt sich in vielerlei Hinsicht negativ auf Mensch, Tier und Umwelt aus. Im Hinblick auf den Klimawandel und steigenden Temperaturen - insbesondere in der Stadt - sollte unter anderem die Bewahrung des Walds als Kaltluftentstehungsgebiet, C02- Speicher und Sauerstoffproduzent höchste Priorität haben. Des Weiteren konterkariert der Ausbau von Autobahnen jegliche Anstrengungen bezüglich Klima- und Naturschutz.

Vor diesem Hintergrund stellen wir zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag:

Die Verwaltung berichtet

Zusammenhang entsprechende Studien vor,

bei hohem Verkehrsaufkommen zu befahren,

an Rampen/Zu- und Ausfahrten,

Mit freundlichen Grüßen

Marc Schüller stv. Fraktionsvorsitzender

8–streifiger Ausbau im Abschnitt AK Nürnberg bis AK Nürnberg-Ost

von Bau- km 401+150 (A3) bis Bau-km 380+320 (A9)

Stand: 14.12.2023

PROJIS-Nr.: 09 920099 00

Unterlagenverzeichnis Feststellungsentwurf

Nr. der Unterlage Bezeichnung Maßstab
Teil A - Vorhabensbeschreibung 1 rendrO
Unterlage 1 Erläuterungsbericht
Anlage 1 UVP-Bericht Anlage 2 -Verkehrsuntersuchung Anlage 3 -Verkehrsgutachten
Teil B - Planteil
Unterlage 2 Übersichtskarte Unterlage 3 Übersichtslageplan Unterlage 4 Übersichtshöhenpläne 1 : 100.000 1 : 25.000
Blatt 1 Halbdirektrampe A3/A9 Bau-km 401+150 bis Bau-km 404+330,16 (Achse30) Blatt 2 BAB A9 Bau-km 374+233,89 bis Bau-km 380+320 (Achse9) 1 : 25.000/2.500 1 : 25.000/2.500
Unterlage 5 Lageplan
Blatt 1 Bau-km (A3) 401+150 - 401+300 Blatt 2 Bau-km (A3) 401+300 - 402+200 Blatt 3 Autobahnkreuz Nürnberg A3/A9 Bau-km (A30) 402+200 - 403+200 Blatt 4 Autobahnkreuz Nürnberg A3/A9 Bau-km (A30) 403+200 - 403+700 Blatt 5 Bau-km 403+700 (A30) - 374+560 (A9) Blatt 6 Bau-km (A9) 374+560 - 375+500 Blatt 7 Bau-km (A9) 375+500 - 376+450 Blatt 8 Bau-km (A9) 376+450 - 377+380 Blatt 9 Bau-km (A9) 377+380 - 378+300 Blatt 10 Bau-km (A9) 378+300 - 379+100 Blatt 11 Bau-km (A9) 379+100 - 379+900 Blatt 12 Bau-km (A9) 379+900 - 380+320 Blatt 13 BAB A6 AS Nürnberg-Langwasser; BE Fläche 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000

8–streifiger Ausbau im Abschnitt AK Nürnberg bis AK Nürnberg-Ost

von Bau- km 401+150 (A3) bis Bau-km 380+320 (A9)

Stand: 14.12.2023

PROJIS-Nr.: 09 920099 00

Unterlagenverzeichnis Feststellungsentwurf

Unterlage 6 Höhenpläne Unterlage 6.1 Autobahnen A3 und A9 2 rendrO
Blatt 1 BAB A3 Bau-km 401+150 bis 401+300 Blatt 2 BAB A3 Halbdirektrampe A3/A9 Bau-km 401+300 bis 402+200 Blatt 3 BAB A3 Halbdirektrampe A3/A9 von Bau-km 402+200 bis 403+100 Blatt 4 BAB A3 Halbdirektrampe A3/A9 von Bau-km 403+100 bis 403+800 Blatt 5 BAB A3 Halbdirektrampe A3/A9 von Bau-km 403+800 bis 404+656,276 Blatt 6 BAB A9 Bau-km 374+560 bis 375+500 (Achse9) Blatt 7 BAB A9 Bau-km 375+500 bis 376+450 (Achse9) Blatt 8 BAB A9 Bau-km 376+450 bis 377+380 (Achse9) Blatt 9 BAB A9 Bau-km 377+380 bis 378+300 (Achse9) Blatt 10 BAB A9 Bau-km 378+300 bis 379+100 (Achse9) Blatt 11 BAB A9 Bau-km 379+100 bis 379+900 (Achse9) Blatt 12 BAB A9 Bau-km 379+900 bis 380+320 (Achse9) 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100
Unterlage 6.2 Rampenverbindungen
Blatt 1 AK Nürnberg, Richtungsfahrbahn München-Berlin (Achse 94) Blatt 2 AK Nürnberg, Anpassung Richtungsfahrbahn Berlin-München (Achse 93) Blatt 3 AK Nürnberg, Richtungsfahrbahn Berlin/Regensburg-Frankfurt (Achse 41) Blatt 4 AK Nürnberg, Richtungsfahrbahn Frankfurt-Regensburg/Berlin (Achse 43) Blatt 5 AK Nürnberg-Ost, Anpassung Direktrampe Berlin-Heilbronn (Achse 3370) 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100
Unterlage 6.3 Untergeordnetes Straßen- und Wegenetz
Blatt 1 BW N09_B375,753; Überführung eines privaten Forstweges mit Betriebsumfahrt (Achse 110) Blatt 2 östl. und westl. Rampen von und zur Betriebsumfahrt (BW375b) (A140 und A120) Blatt 3 Anschluss privater Forstweg an östl. Rampe Betriebsumfahrt (Achse 150) Blatt 4 östl. Betriebszu- und -ausfahrt AM Fischbach (A160 und A170) Blatt 5 westl. Betriebszufahrt AM Fischbach A9 (RiFa München)-AM Fischbach (Achse 100) 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100
Unterlage 7 Lageplan der Immissionsschutzmaßnahmen
Blatt 1 BAB A9 Bau-km 377+500 bis 379+500, Fischbach b. Nürnberg Blatt 2 BAB A3 Bau-km 401+150 bis 402+300, Schwaig b. Nürnberg 1 : 2.000 1 : 2.500

8–streifiger Ausbau im Abschnitt AK Nürnberg bis AK Nürnberg-Ost

von Bau- km 401+150 (A3) bis Bau-km 380+320 (A9)

Stand: 14.12.2023

PROJIS-Nr.: 09 920099 00

Unterlagenverzeichnis Feststellungsentwurf

Unterlage 8 Entwässerungsmaßnahmen Unterlage 8.1 Lagepläne Einzugsgebiete Bestand 3 rendrO
Blatt 1 A3/A9 Bau-km 401+150 bis 404+330,16 A9 von Bau-km 374+233,89 bis 374+800 Blatt 2 BAB A9 Bau-km 374+500 bis Bau-km 378+000 Blatt 3 BAB A9 Bau-km 377+500 bis Bau-km 380+320 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000
Unterlage 8.2 Lagepläne Einzugsgebiete Planung
Blatt 1 A3/A9 Bau-km 401+150 bis 404+330,16 A9 Bau-km 374+233,89 bis 374+800 Blatt 2 BAB A9 Bau-km 374+500 bis Bau-km 378+000 Blatt 3 BAB A9 Bau-km 377+500 bis Bau-km 380+320 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000
Unterlage 8.3 Detailpläne Behandlungs- und Rückhalteanlagen
Blatt 1 Systemplan Absetz- und Rückhaltebecken Erweiterung ASB / RRB 400-1R Blatt 2 Systemplan Absetz- und Rückhaltebecken Erweiterung ASB / RRB 401-1R Blatt 3 Systemplan Retentionsbodenfilter und Rückhaltebecken RBFA / RRB 374-1R Blatt 4 Systemplan Retentionsbodenfilter und Rückhaltebecken RBFA / RRB 377-1R Blatt 5 Systemplan Retentionsbodenfilter und Rückhaltebecken RBFA / RRB 377-1L Blatt 6 Systemplan Absetz- und Rückhaltebecken ASB / RRB 377-2L 1 : 500, 1 : 200 1 : 500, 1 : 200 1 : 500, 1 : 200 1 : 500, 1 : 200 1 : 500, 1 : 200 1 : 500, 1 : 200
Unterlage 9 Landschaftspflegerische Maßnahmen Unterlage 9.1 Maßnahmenübersichtsplan Unterlage 9.2 Landschaftspfegerischer Maßnahmenplan 1 : 20.000
Blatt 1 Bau-km (A3) 401+150 - 401+300 Blatt 2 Bau-km (A3) 401+300 - 402+200 Blatt 3 Bau-km (A3) 402+200 - 403+200 Blatt 4 Bau-km (A30) 403+200 - 403+700 Blatt 5 Bau-km (A30) 403+700 - 374+560 (A9) Blatt 6 Bau-km (A9) 374+560 - 375+500 Blatt 7 Bau-km (A9) 375+500 - 376+450 Blatt 8 Bau-km (A9) 376+450 - 377+380 Blatt 9 Bau-km (A9) 377+380 - 378+300 Blatt 10 Bau-km (A9) 378+300 - 379+100 Blatt 11 Bau-km (A9) 379+100 - 379+900 Blatt 12 Bau-km (A9) 379+900 - 380+320 Blatt 13 BAB A6, AS Langwasser Blatt 14 Maßnahmen 5.1A(CEF), 7.1A (FFH), 7.2A(FFH), 9.1A(CEF), 9.2A(CEF) Blatt 15 Maßnahme 10.2E Blatt 16 Maßnahme 11 A Blatt 17 Legende 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 2.000 1 : 2.000 1 : 2.000

8–streifiger Ausbau im Abschnitt AK Nürnberg bis AK Nürnberg-Ost

von Bau- km 401+150 (A3) bis Bau-km 380+320 (A9)

Stand: 14.12.2023

PROJIS-Nr.: 09 920099 00

Unterlagenverzeichnis Feststellungsentwurf

Unterlage 9.3 Maßnahmenblätter Unterlage 9.4 Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation Unterlage 10 Grunderwerb Unterlage 10.1 Grunderwerbsplan 4 rendrO
Blatt 1 Bau-km (A3) 401+150 - 401+300 Blatt 2 Bau-km (A3) 401+300 - 402+200 Blatt 3 Bau-km (A3) 402+200 - 403+200 Blatt 4 Bau-km (A30) 403+200 - 403+700 Blatt 5 Bau-km (A30) 403+700 - 374+560 (A9) Blatt 6 Bau-km (A9) 374+560 - 375+500 Blatt 7 Bau-km (A9) 375+500 - 376+450 Blatt 8 Bau-km (A9) 376+450 - 377+380 Blatt 9 Bau-km (A9) 377+380 - 378+300 Blatt 10 Bau-km (A9) 378+300 - 379+100 Blatt 11 Bau-km (A9) 379+100 - 379+900 Blatt 12 Bau-km (A9) 379+900 - 380+320 Blatt 13 LBP-Maßnahme 11A (Gemarkung Hoettingen) Blatt 14 LBP-Maßnahmen 10.2E; 9.1A, 9.2A (Gmgk. Schwand, Altenthann, Winkelhaid, Brunn, Diepersdorf, Haimendorf) Blatt 15 LBP-Maßnahmen 10.2E; 7.2A (Gemarkung Weißenbrunn) 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 1.000 1 : 2.500 1 : 2.500 1 : 2.500
Unterlage 10.2.1 Grunderwerbsverzeichnis Verkehrslage Unterlage 10.2.2 Grunderwerbsverzeichnis LBP-Maßnahmen Unterlage 11 Regelungsverzeichnis
Teil C - Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen
Unterlage 14 Straßenquerschnitte Unterlage 14.1 Ermittlung der Belastungsklassen und des frostsicheren Oberbaus Unterlage 14.2 Regelquerschnitte
Blatt 1 BAB A9; RQ 43,5 Blatt 2 BAB A3; RQ 36 Halbdirektrampe A3/A9; RQ 36 Blatt 3 AK Nürnberg RiFa Frankfurt-Regensburg; RQ 31 RiFa München-Berlin; RQ 29,5 Blatt 4 AK Nürnberg Richtungsfahrbahn Berlin/Regensburg - Frankfurt Blatt 5 AK Nürnberg Anpassung Richtungsfahrbahn Berlin-München Blatt 6 Betriebsumfahrt N09_B375a (A110) Betriebszu- u. -ausfahrt Westseite (A100) Ostseite (A160/A170) Blatt 7 Privat- und Eigentümerwege Grünwege; Unterhaltungsweg Lärmschutzanlage Blatt 8 AK Nürnberg-Ost Anpassung Direktrampe Berlin-Heilbronn mit Ausfahrt B4 (Nürnberg) 1:100 1:100 1 : 50 1 : 50 1 : 50 1 : 50 1 : 50 1 : 50

8–streifiger Ausbau im Abschnitt AK Nürnberg bis AK Nürnberg-Ost

von Bau- km 401+150 (A3) bis Bau-km 380+320 (A9)

Stand: 14.12.2023

PROJIS-Nr.: 09 920099 00

Unterlagenverzeichnis Feststellungsentwurf

Unterlage 14.3 Kennzeichnende Querschnitte 5 rendrO
Blatt 1 BAB A3 Schnitt A - A; Bau-km 401+540 (Achse 30) Blatt 2 Halbdirektrampe A3/A9 Schnitt B - B; Bau-km 402+440 (Achse 30) RiFa B-F (A41) u. RiFa F-B/R (A43) Blatt 3 Halbdirektrampe A3/A9 Schnitt C - C; Bau-km 403+340 (Achse 30) Blatt 4 BAB A9 Schnitt D - D; Bau-km 374+490 (Achse 9) Bereich Beckenanlage RBFA/RRB 374-1R Blatt 5 BAB A9 Schnitt E - E; Bau-km 375+400 (Achse 9) Blatt 6 BAB A9 Schnitt F - F; Bau-km 375+700 (Achse 9) östl. Rampe Betriebsumfahrt (A140) Blatt 7 BAB A9 Schnitt G - G; Bau-km 377+100 (Achse 9) Blatt 8 BAB A9 Schnitt H - H; Bau-km 377+660 (Achse 9) Bereich Beckenanlagen RBFA/RRB 377-1R Blatt 9 BAB A9 Schnitt I - I; Bau-km 377+930 (Achse 9) Bereich Beckenanlagen ASB/RRB 377-2L Blatt 10 BAB A9 Schnitt J - J; Bau-km 378+620 (Achse 9) Wartungsweg (A185); Eigentümerweg (A188) Blatt 11 BAB A9 Schnitt K - K; Bau-km 379+900 (Achse 9) 1 : 200 1 : 200 1 : 200 1 : 200 1 : 200 1 : 200 1 : 200 1 : 200 1 : 200 1 : 200 1 : 200
Unterlage 16 Sonstige Pläne (Durchlässe)
Blatt 1 Längschnitt Durchlass Höllgraben (N09_D374,415) Achse 10374 Blatt 2 Längschnitt Unterführung Erlgraben (N09_B375,008) Achse 10375 Blatt 3 Längschnitt Unterführung Renngraben(N09_B376a) Achse 10376 Blatt 4 Längschnitt Durchlass Augraben (N09_D377a) Achse 11377 Blatt 5 Längschnitt Unterführung Fischbach (N09_B377c) Achse 10377 Blatt 6 Längschnitt Verlängerung BW378b Hartgrabendurchlass (Achse215) 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100 1 : 1.000 / 100
Unterlage 17 Immissionstechnische Untersuchungen
Unterlage 17.1 Erläuterungen mit Berechnungsunterlagen zum Verkehrslärm Anlage 1a Ergebnistabelle Verkehrslärm Prognose-Nullfall Nürnberg-Fischbach Anlage 1b Ergebnistabelle Verkehrslärm Prognose-Planfall Nürnberg-Fischbach Anlage 1c Ergebnistabelle Lärmimmissionen bauzeit. Lärmschutz, Baulärm AVV und straßenlärmbedingte Vorbelastung Nürnber-Fischbach Anlage 2 Ergebnistabelle Verkehrslärm Schwaig b. Nürnberg Anlage 3 Gegenüberstellung untersuchter Lärmschutzvarianten Westseite N-Fischbach Anlage 4 Gegenüberstellung untersuchter Lärmschutzvarianten Ostseite N-Fischbach Anlage 5 Bauzeitlicher Lärmschutz Nürnberg-Fischbach Anlage 6 Abschätzung Schallemissionen gem. AVV Baulärm u. Bauerschütterungen Unterlage 17.2 Erläuterungen mit Berechnungsunterlagen zu den Luftschadstoffen
Unterlage 18 Wassertechnische Untersuchungen
Unterlage 18.1 Wassertechniche Erläuterungen mit Berechnungen Anlage 1 - geotechnische Stellungn. Bauwasserhaltung Unterlage 18.2 Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Unterlage 18.3 hydraulische Berechnungen Überschwemmungsgebiet Fischbach Anlage 1-1 HN 019 WT B1 1 HQ100 stat Anlage 1-2 HN 015 DifWSP P1 3 - B1 1 HQ100 stat Anlage 1-3 HN 014 UelGrHQ P1 3 - B1 1 HQ100 stat Anlage 1-4 HN 017 Gesch P1 3 HQ100 stat Anlage 1-5 HN 016 DifGesch P1 3 - B1 1 HQ100 stat Anlage 1-6 HN 018 FP P1 3 - B1 1 HQ100 stat Anlage 2 hydraulische Grundlagen Stadt Nbg.

8–streifiger Ausbau im Abschnitt AK Nürnberg bis AK Nürnberg-Ost

von Bau- km 401+150 (A3) bis Bau-km 380+320 (A9)

Stand: 14.12.2023

PROJIS-Nr.: 09 920099 00

Unterlagenverzeichnis Feststellungsentwurf

Unterlage 19 Umweltfachliche Untersuchungen Unterlage 19.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) 6 rendrO
19.1.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan - Textteil 19.1.2 Landschaftspflegerischer Bestands- und Konfliktplan Blatt 1 Bau-km (A3) 401+150 bis Bau-km 402+530 Blatt 2 Bau-km (A3) 402+500 bis Bau-km 404+100 Blatt 3 Bau-km (A3) 401+150 bis Bau-km 404+330 Bau-km (A9) 374+233 bis Bau-km 374+950 Blatt 4 Bau-km (A9) 375+500 bis Bau-km 377+350 Blatt 5 Bau-km (A9) 377+150 bis Bau-km 378+990 Blatt 6 Bau-km (A9) 378+680 bis Bau-km 380+320 Blatt 7 Legende 19.1.3 spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) 1 : 2.000 1 : 2.000 1 : 2.000 1 : 2.000 1 : 2.000 1 : 2.000 1 : 2.000
Unterlage 19.2 FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)
19.2.1 FFH-Verträglichkeitsprüfung Textteil 19.2.2 Übersichtskarte zur FFH-Verträglickeitsprüfung , Karte 1 Blatt 1 Arten und Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele, Karte 2 Blatt 2 Arten und Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele, Karte 2 Blatt 3 Arten und Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele, Karte 2 Blatt 4 Arten und Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele, Karte 2, Legende 1 : 100.000 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000
Unterlage 19.3 Ausnahmeprüfung
19.3.1 FFH-Ausnahmeprüfung, Textteil 19.3.2 FFH-Ausnahmeprüfung, Kartenteil Blatt 1 Ausnahmeprüfung Blatt 2 Ausnahmeprüfung Blatt 3 Ausnahmeprüfung Blatt 4 Ausnahmeprüfung, Legende 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000 1 : 5.000
Unterlage 19.4 Dokumentation Fauna
19.4.1 Dokumentation Fauna, Textteil 19.4.2 Dokumentation Fauna, Karte 1 Blatt 1 Kartierergebnisse Vögel Blatt 2 Kartierergebnisse Vögel Blatt 3 Kartierergebnisse Vögel 19.4.3 Dokumentation Fauna, Karte 2 Blatt 1 Kartierergebnisse Fledermäuse Blatt 2 Kartierergebnisse Fledermäuse Blatt 3 Kartierergebnisse Fledermäuse 19.4.4 Dokumentation Fauna, Karte 3 Blatt 1 Kartierergebnisse Reptilien, Amphibien und Heuschrecken Blatt 2 Kartierergebnisse Reptilien, Amphibien und Heuschrecken Blatt 3 Kartierergebnisse Reptilien, Amphibien und Heuschrecken
FREISTAAT BAYERN St2243 St2236 REGIERUNGSBEZIRK MITTELFRANKEN ERH8 LAU8 ERH6 Landkreis Erlangen-Höchstadt ERH10 St2240 Landkreis ERH10 Nürnberger Land B2 ERH6 LAU16 St2243 A9 LAU8 LAU14 LAU14 Landkreis LAU8 St2240 B2 Erlangen-Höchstadt B A3 Landkreis Nürnberger Land A9 LAU14 B14 LAU7 St2241 kreisfreie Stadt St2405 St2240 Nürnberg A3 B14 LAU19 B2 LAU15 St2241 St2405 4R B14 A9 A3 LAU15 A3 St2241 LAU15 Bau-km Beginn 401+150 der A3 Baustrecke St2240 Landkreis R4 Nürnberger Land A3 A9 B4 Landkreis 4R kreisfreie Stadt Nürnberger Land Nürnberg B8 kreisfreie Stadt kreisfreie Stadt Nürnberg Nürnberg B4 N5 LAU13 N5 A3 LAU13 St2401 Landkreis B8 Nürnberger Land A6 A6 023+083 mk-uaB A9 L St2225 9A ekcertsuaB red ednE A73 Landkreis Nürnberger Land A6 LAU23 A73 St2406 A3 St2225 St2 S 4 t2 0 2 1 39 St2239 A9 Landkreis Landkreis Roth Nürnberger Land © Bayerische Vermessungsverwaltung, Geobasisdaten (Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet) © Bayerisches Landesamt für Umwelt, www.lfu.bayern.de Bezugssystem: Bessel-E llipsoid N2 A73 Lagestatus: 120, DHDN90 GK - (EPSG 31468) Höhenstatus: 170, DHHN2016 (NHN) - (EPSG 7837) eisfreie Stadt B8 Auszug enthält Daten aus dem Rauminformationssyste Nürnberg Die Autobahn GmbH des Bundes Unterlage: 2 / St2401 Aufgestellt: 14.12.2023 Übersichtskarte Niederlassung Nordbayern A6 A73 LAU34 St2407 St2239 A9 Landkreis Roth i...A....................................................... Maiwald, Abteilungsleiter Landkreis Straße / Abschnittsnummer / Station: LAU22 A6 St2406 Nürnberger Land A3_760_2,242 bis A3_780_0,938 Maßstab: 1:100000 ZEICHENERKLÄRUNG A9_640_0,474 bis A9_660_0,586 St2225 Landkreis Roth B8 PROJIS-Nr.: 09 920 099 00 Datum: 14.12.2023 St2239 Planung Straßennetz RH1 Landkreis Roth Baumaßnahme A 27 Bundesautobahn 8-streifiger Ausbau der BAB A 9 Verwaltung B 99 Bundesstraße AK Nürnberg bis AK Nürnberg - Ost RH17 LAU31 Kreisgrenze L 2151 Landesstraße/Staatsstrasse A9 K 33 Kreisstraße Bau-km 401+150 (A3) - 380+320 (A9) RH2 B2 sonstige Straße St2241 14 LAU7 AU13 m U22 LA B8
A6 t24 ZE I06C HENERKLÄRUNG
Landkreis Roth PlanSut2n23g9 Straßennetz Baumaßnahme A 27 Bundesautobahn Verwaltung RH1 B 99 Bundesstraße Kreisgrenze L 2151 Landesstraße/Staatsstrasse K 33 Kreisstraße B2 RH2 sonstige Straße

Abbildung 3

Abbildung 4

Abbildung 5

Abbildung 6

kr

2-UEK-100000.PLT 2-UEK-100000

Beschlussvorlage

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 05.06.2024 öffentlich Gutachten

Stadtrat 19.06.2024 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO): Photovoltaik-Zonierung des

Landschaftsschutzgebiets Nr. 11 - Rednitztal Süd

Sachverhalt (kurz):

Mit Beschluss des Umweltausschusses vom 29.11.2023 wurde die Verwaltung beauftragt, die Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LSchVO) in der Hinsicht abzuändern, dass im Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 - Rednitztal Süd - eine Zonierung zugunsten von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgesetzt wird, die eine Realisierung des Bebauungsplans Nr. 4682 "Solarpark Katzwang" ermöglicht. Nach naturschutzfachlicher Prüfung wird nun empfohlen, die von Bundesinfrastruktur (Bundesautobahn und Bundeswasserstraße) vorbelastete Fläche, die für den Solarpark Katzwang vorgesehen ist, durch eine Zonierung für den Ausbau von Photovoltaik zu öffnen und darüber hinaus im Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 – Rednitztal Süd keine weitere Fläche zu zonieren. Hierfür ist die beiliegende Änderungsverordnung vom Stadtrat zu beschließen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.III/009/2024

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Zonierung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 11 hat keine Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Durch die Maßnahme sind keine Diversity-Aspekte betroffen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

RA

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.III/009/2024

Gutachtenvorschlag:

Der Ausschuss begutachtet die Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO) im Sinne einer Photovoltaik-Zonierung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 11 - Rednitztal Süd und empfiehlt dem Stadtrat, die Änderungsverordnung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Umweltausschusses vom 05.06.2024 wird die Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO) im Sinne einer Photovoltaik-Zonierung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 11 - Rednitztal Süd beschlossen.

Sachverhalt

Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO): Photovoltaik-Zonierung des

Landschaftsschutzgebiets Nr. 11 - Rednitztal Süd

Mit Beschluss des Umweltausschusses vom 29.11.2023 wurde die Verwaltung beauftragt, die Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LSchVO) in der Hinsicht abzuändern, dass im Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 - Rednitztal Süd - eine Zonierung zugunsten von Freiflächen- Photovoltaikanlagen festgesetzt wird, die eine Realisierung des Bebauungsplans Nr. 4682 "Solarpark Katzwang" ermöglicht.

Nach intensiver naturschutzfachlicher Prüfung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energien wird vorgeschlagen, die von Bundesinfrastruktur (Bundesautobahn und Bundeswasserstraße) vorbelastete Fläche, die für den Solarpark Katzwang vorgesehen ist, durch eine Zonierung für den Ausbau von Photovoltaik zu öffnen und darüber hinaus im Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 – Rednitztal Süd - keine weitere Fläche zu zonieren.

Der Planungsbereich befindet sich an der südöstlichen Grenze des Landschaftsschutzgebiets und ist eingegrenzt zwischen den zwei großflächig und weiträumig wirkenden Infrastruktureinrichtungen Autobahn 6 und Main-Donau-Kanal. Der Standort und das Landschaftsbild sind damit bereits erheblich im Wert gemindert. Die landwirtschaftliche Nutzfläche wird intensiv ackerbaulich genutzt und weist keine besondere naturschutzfachliche Bedeutung auf. Zudem besteht bei der Fläche keine unmittelbare Beeinflussung durch das Grundwasser.

Die Belange des Naturschutzes sind hier also aufgrund der Lage und Nutzung der Fläche von reduziertem Gewicht und sehen sich neben privaten Belangen der dortigen Eigentümer vor allem mit der heutigen Bedeutung des Ausbaus Erneuerbarer Energien konfrontiert. Gemäß § 2 EEG bzw. Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen erneuerbare Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Nach Vorgabe des Umweltministeriums sind gar jegliche Entscheidungsspielräume im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, um Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zulassen zu können, auszunutzen. Unter diesen gesetzgeberischen Voraussetzungen erscheint es adäquat und sachgerecht, das Pendel der Verhältnismäßigkeitsabwägung für diese Fläche in Richtung Erneuerbarer Energien ausschlagen zu lassen.

Natürlich wurde auf Basis dieser Erwägungen – schon aus Gründen der Gleichbehandlung anderer Eigentümer – das gesamte Landschaftsschutzgebiet in den Blick genommen. Ergebnis dieser gesamtheitlichen Betrachtung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 11 – Rednitztal Süd – ist, dass keine weitere Fläche die gleichen Voraussetzungen erfüllt. Eine solche Minderung des fachlichen Wertes durch fünf Faktoren – Infrastruktur, ackerbauliche Nutzung, Schutzgebietsrandlage, geringe Wirkung aufs Landschaftsbild, Grundwasserunbeeinflusst – kann bei keiner zweiten Fläche festgestellt werden. Mithin wurde (bei aller Notwendigkeit erneuerbarer Energien) auch im Sinne des Naturschutzes entschieden, dass die Photovoltaik-Zone des LSG 11 nur diese eine „verinselte“ Fläche am äußersten Rand des Schutzgebiets umfasst.

Die Zonierung des LSG 11 „Rednitztal Süd“ soll damit eine geordnete Öffnung einer kleinen, fachlich vertretbaren Fläche mit Alleinstellungsmerkmal unter maximaler Beteiligung der Nürnberger Stadtgesellschaft über das Verordnungsänderungsverfahren und die darin vorgesehene Beschlussfassung des kommunalen Kollegialorgans darstellen.

Die Rückmeldungen im Auslegungs- und Beteiligungsverfahren haben diese Entscheidung bestätigt. Es wurden kaum Einwände vorgebracht (Anlage 5). Einige Anregungen und Hinweise betrafen die konkrete Ausgestaltung der Anlage. Hierüber ist im Bebauungsplanverfahren zu entscheiden, weshalb diese dem Stadtplanungsamt weitergereicht wurden. So verhält es sich auch bezüglich des Wunsches seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und einem Nachbargrundstückseigentümer, die Anlage solle einen Abstand von 30 Meter zum angrenzenden Wald wahren. Die landschaftsschutzrechtliche Zonierung betrifft die entsprechenden Flurstücke im Ganzen, verhindert mithin den gewünschten 30 Meter-Abstand zwischen Wald und Anlage nicht. Die Orientierung an den Flurgrenzen dient der Bestimmtheit der Rechtsverhältnisse. Die einzelnen Einwände und Hinweise können auf Wunsch beim Umweltamt erfragt werden.

Der Naturschutzbeirat hat der Photovoltaik-Zonierung am 30.04.2024 zugestimmt. Den Beschluss können Sie den Anlagen entnehmen.

Fazit

Die Verwaltung empfiehlt die Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO) in Form einer Zonierung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 11 - Rednitztal Süd - im dargestellten Umfang, um die beantragte Freiflächen-Photovoltaikanlage „Solarpark Katzwang“ und die dazugehörigen Bauleitplanverfahren zu ermöglichen.

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von

Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LandschaftsschutzVO –

LSchVO) vom 28. Juni 2000 (Amtsblatt S. 344), zuletzt geändert durch Verordnung vom

18. Dezember 2020 (Amtsblatt S. 554)

Vom ……………………….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von § 20 Abs. 2 Nr. 4 und § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), und auf Grund von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723), folgende Verordnung:

Art. 1

  1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „LandschaftsschutzVO“ durch die Kurzbezeichnung „Landschaftsschutzverordnung“ ersetzt.

  2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage 20 Karte der PV-Zone“ angefügt.

  3. In § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 Rednitztal Süd enthält eine Zone zur Errichtung und Änderung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (PV-Zone). Die PV-Zone hat eine Größe von ca. 5,5 ha. Der Geltungsbereich und der genaue Grenzverlauf der PV-Zone ergeben sich aus der Karte (Maßstab 1 : 5.000) der unteren Naturschutzbehörde vom 27.02.2024, die als Anlage 20 Bestandteil dieser Verordnung ist. Als Grenze gilt die Innenkante der Begrenzungslinie.“

  1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nr. 4 wird eingefügt:

„4. die Errichtung und Änderung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der PV-Zone gemäß § 2 Abs. 5;“

b) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

____________________________________________________________ 1

Konsolidierte Fassung

(Änderungsverordnung PV-Zonierung)

Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutz-

gebieten im Stadtgebiet Nürnberg

(Landschaftsschutzverordnung – LSchVO)

Vom 28. Juni 2000 (Amtsblatt S. 344),

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 10 und 45 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) i. d. F. d. Bek. vom 18. August 1998 (GVBl. S. 593) folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht: § 1 Schutzgegenstand § 2 Schutzgebietsgrenzen § 3 Schutzzweck § 4 Verbote § 5 Erlaubnispflicht § 6 Antrag auf Erlaubnis § 7 Befreiung § 8 Nebenbestimmungen § 9 Erlöschen der Erlaubnis bzw. Befreiung § 10 Ausnahmen § 11 Wiederherstellung des früheren Zustandes § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 Inkrafttreten

Anlagen 1 – 19 Landschaftsschutzkarten

Anlage 20 Karte der PV-Zone

§ 1

Schutzgegenstand

(1) Die in § 2 abgegrenzten Landschaftsräume im Gebiet der Stadt Nürnberg werden unter der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiete der Stadt Nürnberg“ unter Schutz gestellt.

(2) Im einzelnen werden folgende Gebiete geschützt:

Nr. 1 Eichenwaldgraben-Stockweiher (ca. 377 ha)

Landschaftsraum zwischen Hafen, Reichelsdorf, Neukatzwang, Weiherhaus und Gaulnhofen

Nr. 2 Pegnitztal West (ca. 59 ha)

Landschaftsraum der Pegnitz mit ihren Hängen zwischen Westtorgraben und Stadtgrenze Nürnberg

Nr. 3 Wöhrder See (ca. 116 ha)

Landschaftsraum Wöhrder See mit Uferzonen und Hängen einschließlich Wöhrder Wiese zwischen Franz-Josef-Strauß-Brücke und Ludwig-Erhard-Brücke

Nr. 4 Pegnitztal Ost (ca. 262 ha)

Landschaftsraum der Pegnitz mit ihren Hängen zwischen Ludwig-Erhard-Brücke und Autobahn A 3

Nr. 5 Rednitztal Mitte (ca. 281 ha)

Landschaftsraum der Rednitz mit ihren Terrassenbereichen zwischen Rednitzstraße im Norden und Haltepunkt Reichelsdorfer Keller im Süden

Nr. 6 Schmausenbuck (ca. 134 ha)

Landschaftsraum mit Tiergarten und umgebenden Waldgebieten

Nr. 7 Tiefgraben-Kohlbuck (ca. 120 ha)

Landschaftsraum zwischen der Erlenstegenstraße im Süden und der Stadtgrenze im Norden und Osten

Nr. 8 Kraftshofer Forst (ca. 361 ha)

Landschaftsraum um Buchenbühl, Ziegelstein und nördlich des Flughafens

Nr. 9 Gründlachtal (ca. 353 ha)

Landschaftsraum der Gründlach mit ihren Nebengräben zwischen der Autobahn A 73 im Westen, der Stadtgrenze im Norden, Osten und Südwesten und der Würzburger Straße und Neunhof im Süden

Nr. 10 Königshof (ca. 824 ha)

Landschaftsraum zwischen Main-Donau-Kanal im Westen, Münchener Straße und Schwanstetter Straße im Osten, Kettelersiedlung im Norden und Pillenreuth, Herpersdorf und Worzeldorf im Süden

Nr. 11 Rednitztal Süd (ca. 263 ha)

Landschaftsraum der Rednitz mit ihren Terrassenbereichen, zwischen Tizianstraße im Norden und der Schwarzach im Süden sowie Gebiete zwischen Rednitz und Main-Donau-Kanal

Nr. 12 Kornburg (ca. 265 ha)

Landschaftsraum um Kornburg, zwischen Gaulnhofen im Nordwesten, Katzwang im Westen und der Stadtgrenze im Süden und Osten

Nr. 13 Langwasser (ca. 474 ha)

Landschaftsraum zwischen Langwasser im Norden, der Stadtgrenze im Süden, Altenfurt im Osten und Münchener Straße im Westen

Nr. 14 Birnthon (ca. 30 ha)

Landschaftsraum um den Ortskern Birnthon

Nr. 15 Fischbach (ca. 56 ha)

Landschaftsraum um den Fischbach

Nr. 16 Brunn-Netzstall (ca. 312 ha)

Landschaftsraum um Brunn und Netzstall

Nr. 17 Worzeldorfer Berg-Glasersberg (ca. 57 ha)

Landschaftsraum um den Worzeldorfer Berg und Glasersberg

Nr. 18 Rednitztal Nord (ca. 42 ha)

Landschaftsraum der Rednitz zwischen Rothenburger Straße im Norden und der Stadtgrenze im Süden

Nr. 19 Holzheim-Krottenbach (ca. 81 ha)

Landschaftsraum südwestlich und westlich von Krottenbach und um Holzheim.

§ 2

Schutzgebietsgrenzen

(1) Das gesamte Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4.467 ha. (2) Die Grenzen der einzelnen Landschaftsschutzgebiete ergeben sich aus der Landschaftsschutzkarte Nr. 1.1 (M 1 : 25.000) der unteren Naturschutzbehörde vom 19.08.2020, aus den Landschaftsschutzkarten Nrn. 2 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 19 (M 1 : 25.000) der unteren Naturschutzbehörde vom 21.02.2000, aus der Landschaftsschutzkarte Nr. 8.1 (M 1 : 25.000) der unteren Naturschutzbehörde vom 21.04.2005 sowie der Landschaftsschutzkarte Nr. 13.2 (M 1 : 25.000) der unteren Naturschutzbehörde vom 30.04.2009, die als Anlagen 1 - 19 Bestandteil dieser Verordnung sind. (3) Maßgebend für den genauen Grenzverlauf sind die Landschaftsschutzdetailkarte Nr. 1.1 (M 1 : 5.000) der unteren Naturschutzbehörde vom 19.08.2020, die Landschaftsschutzdetailkarten Nrn. 2 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 19 (M 1 : 5.000) der unteren Naturschutzbehörde vom 21.02.2000, die Landschaftsschutzdetailkarte Nr. 8.1 (M 1 : 5.000) der unteren Naturschutzbehörde vom 21.04.2005 sowie die Landschaftsschutzdetailkarte 13.2 (M 1 : 5.000) der unteren Naturschutzbehörde vom 30.04.2009, auf die Bezug genommen wird und die bei der Stadt Nürnberg - untere Naturschutzbehörde, Umweltamt - archivmäßig verwahrt werden und während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden können. (4) Als Schutzgebietsgrenze gilt jeweils die Innenkante der Begrenzungslinie. (5) Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 Rednitztal Süd enthält eine Zone zur Errichtung und Änderung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (PV-Zone). Die PV-Zone hat eine Größe von ca. 5,5 ha. Der Geltungsbereich und der genaue Grenzverlauf der PV-Zone ergeben sich aus der Karte (Maßstab 1 : 5.000) der unteren Naturschutzbehörde vom ….. 2024, die als Anlage 20 Bestandteil dieser Verordnung ist. Als Grenze gilt die Innenkante der Begrenzungslinie.

§ 3

Schutzzweck

Zweck der Festsetzung der in § 1 Abs. 2 beschriebenen und in den Karten nach § 2 Abs. 2 und 3 gekennzeichneten Landschaftsschutzgebiete ist es, 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in seiner Funktion als „grüne Lunge“ für die Großstadt zu gewährleisten, a) insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben, b) die heimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, insbesondere auch Trocken- und Feuchtbiotope, zu erhalten, 2. die Schönheit, Vielfalt oder Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren und 3. den Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten oder zu verbessern.

§ 4

Verbote

(1) In den Landschaftsschutzgebieten ist es verboten, Handlungen und Veränderungen vorzunehmen, die 1. den Naturhaushalt schädigen, 2. das Landschaftsbild verunstalten,

  1. den Naturgenuss beeinträchtigen, 4. den Zugang zur freien Natur ausschließen oder beeinträchtigen. (2) Insbesondere ist es verboten, 1. mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dafür zugelassenen Wege und Plätze zu fahren oder zu parken, sofern dies nicht im Rahmen einer zulässigen Grundstücksnutzung durch den Berechtigten erfolgt; 2. mit Fahrrädern abseits der vorhandenen Wege zu fahren; 3. Wohnwagen aufzustellen, zu zelten oder Feuer anzumachen außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze; 4. Raine oder Böschungen abzubrennen; 5. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, abzubrennen oder auf sonstige Weise zu beseitigen (fachgerechte Pflegemaßnahmen sind vom Verbot ausgenommen); 6. Tümpel oder Teiche zu beseitigen; 7. Maßnahmen ohne die gemäß § 5 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis durchzuführen.

§ 5

Erlaubnispflicht

(1) Für folgende Maßnahmen ist die Erlaubnis der Stadt als untere Naturschutzbehörde erforderlich: 1. bauliche Anlagen aller Art (Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO) zu errichten, zu erweitern oder nutzungsmäßig zu ändern, auch wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist; zu den baulichen Anlagen zählen insbesondere a) Gebäude (Art. 2 Abs. 2 BayBO), z. B. Wohnhäuser, Wochenendhäuser, Garagen, Gerätehütten, Unterstände, Buden, Verkaufsstände, erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude, Ställe, Gewächshäuser, Folienhäuser und Trockenhallen, b) feste Dungstätten, Fahrsilos u. ä., c) Gärfutterbehälter und Wasserbehälter, d) Einfriedungen; ausgenommen sind bewegliche Weidezäune, Wildschutzzäune und Forstkulturzäune, soweit sie im Bereich der Land- bzw. Forstwirtschaft Verwendung finden, e) Bohrbrunnen und Leitungen aller Art; ausgenommen sind nicht ortsfeste Anlagen zur Beregnung von Sonderkulturen einschließlich dem dazu notwendigen Zubehör, f) Leitungsmasten, Kabelverteilerschränke und Trafostationen, g) nicht überdachte Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Lager- und Abstellplätze; 2. Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen oder Abgrabungen; 3. die Neuverlegung von Drainagen zur Grundwasserableitung und das Anlegen von Gräben zur Oberflächenwasserableitung sowie alle Maßnahmen, die zu einer Grundwasserabsenkung führen; 4. der Umbruch von Grünland und sonstigen Grünflächen; 5. das Anlegen von Straßen, Wegen und Gräben; 6. Maßnahmen, die zu einer Eintiefung, Verbreiterung oder sonstigen Veränderung eines Gewässers oder seiner Ufer führen; 7. das Anlegen von Sport-, Bade- und Zeltplätzen; 8. Veranstaltungen aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen; 9. das Beseitigen von Solitärbäumen, Baumgruppen bzw. Teilen von diesen.

(2) Die Verbote und Ausnahmeregelungen für verändernde Maßnahmen bei gesetzlich geschützten Biotopen, z. B. bei Nass- und Feuchtflächen sowie Mager- und Trockenstandorten gemäß Art. 23 BayNatSchG und § 30 BNatSchG und bei geschützten Lebensstätten gemäß Art. 16 BayNatSchG, bleiben unberührt. (3) Die Erlaubnis wird gemäß Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach dieser Verordnung erforderlichen Erlaubnis vorliegen und die Stadt als untere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 6

Antrag auf Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Maßnahme keine der in § 4 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. (2) Der Antrag ist bei der Stadt zu stellen und bedarf grundsätzlich der Schriftform. Einem schriftlichen Antrag ist ein Lageplan (M 1 : 5.000 oder 1 : 1.000), aus dem Art und Umfang der Maßnahme eindeutig hervorgehen, beizufügen.

§ 7

Befreiungen

Befreiungen von Verboten nach § 4 können gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall erteilt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

§ 8

Nebenbestimmungen

(1) Erlaubnis und Befreiung können bedingt, befristet, widerruflich und mit Auflagen versehen erteilt werden. (2) Zur Erfüllung von Bedingungen und Auflagen kann in Höhe der voraussichtlichen Kosten Sicherheitsleistung verlangt werden. (3) Für bereits bestehende Anlagen sind nachträglich Auflagen zulässig.

§ 9

Erlöschen der Erlaubnis bzw. Befreiung

Sind in der Erlaubnis bzw. Befreiung keine anderen Fristen bestimmt, so erlischt sie, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Unanfechtbarkeit nicht in Anspruch genommen wurde. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.

§ 10

Ausnahmen

(1) Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben unberührt: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung (einschließlich Erwerbsgartenbau), forstwirtschaftliche und teichwirtschaftliche Nutzung, soweit sie nicht zu Veränderungen führt, die dem Schutzzweck gemäß § 3 entgegenstehen; 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei, soweit sie nicht zu Veränderungen führt, die dem Schutzzweck gemäß § 3 entgegenstehen; 3. die Instandsetzung und Unterhaltung von bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen, von bestehenden Grünflächen durch die Stadt, von bestehenden oberirdischen Gewässern sowie von bestehenden Betriebs- und Verkehrsanlagen der Deutschen Bahn AG, der Straßenbaulastträger und der Flughafen Nürnberg GmbH und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Luftverkehrs; 4. die Errichtung und Änderung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der PV-Zone gemäß § 2 Abs. 5; 5. sonstige Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind.

(2) Unberührt von der Erlaubnispflicht bleiben außerdem alle Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsschutzgebietes notwendig sind, wenn sie von den Naturschutzbehörden angeordnet sind bzw. durchgeführt werden.

§ 11

Wiederherstellung des früheren Zustandes

Werden verbotene Veränderungen oder Veränderungen ohne die nach § 5 erforderliche Erlaubnis durchgeführt und können sie auch unter Bedingungen und Auflagen nicht nachträglich zugelassen werden, so kann gemäß Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG die Herstellung des früheren Zustandes angeordnet werden. Lässt sich der frühere Zustand nicht mehr herstellen oder wäre dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, können Ersatzmaßnahmen verlangt werden.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dafür zugelassenen Wege und Plätze fährt oder parkt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 mit Fahrrädern abseits der vorhandenen Wege fährt, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Wohnwagen aufstellt, zeltet oder Feuer macht außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze, 4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Tümpel oder Teiche beseitigt, 5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Maßnahmen ohne die gemäß § 5 erforderliche Erlaubnis durchführt. (2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Gestattung, die auf dieser Verordnung beruht, nicht nachkommt.

(3) Die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können gemäß Art. 58 BayNatSchG eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (4) Die Verhängung von Bußgeldern nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt der Stadt Nürnberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen im Stadtgebiet Nürnberg vom 22.04.1998 (Amtsblatt Seite 241) außer Kraft.

Abbildung 7

Abbildung 8

Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO): Photovoltaik-Zonierung im Rednitztal Süd – Nr. 11

Beteiligte Stellen gemäß Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG

Beteiligte Stelle Äußerung am Inhalt Berücksichtigung
Amt für Geoinformation und Bodenordnung (Geo) - - -
Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (AELF) 16.04.2024 Bereich Landwirtschaft: - keine Einwände - Hinweis auf eventuell weitere landwirtschaftliche Nutzung Bereich Forsten: - Hinweis auf erhöhte Verkehrssicherungspflicht der angrenzenden Waldeigentümer - Vorschlag auf 30 Meter-Abstand der Anlage zum Wald - Empfehlung, die betroffenen Waldeigentümer zu informieren  die landschaftsschutzrechtliche Zonierung betrifft die entsprechenden Flurstücke im Ganzen, verhindert mithin nicht einen 30 Meter-Abstand zwischen Wald und Anlage; die Orientierung an den Flurgrenzen dient der Bestimmtheit der Rechtsverhältnisse; der konkrete Abstand ist im Bebauungsplanverfahren festzulegen; das Stadtplanungsamt wurde aus diesem Grund informiert  dies wurde ohnehin veranlasst
Autobahn GmbH 23.04.2024 - Zustimmung mit Hinweis auf die Lage in der Anbauverbots- und Baubeschränkungszone nach § 9 des FStrG - Hinweise zur Aufnahme in den Bebauungsplan  das Stadtplanungsamt wurde informiert
Bayerischer Bauernverband Nürnberg - - -
Bund Naturschutz e.V. Nürnberg - - -

Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO): Photovoltaik-Zonierung im Rednitztal Süd – Nr. 11

Beteiligte Stellen gemäß Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG

Bürgeramt Süd (BAS) - - -
Fernstraßen-Bundesamt 23.04.2024 - keine abschließende Beurteilung möglich - Hinweise zur Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren  das Stadtplanungsamt wurde informiert
Feuerwehr 18.03.2024 keine Einwände -
Greenovative GmbH - - -
Grundstückseigentümer - - -
Landesbund für Vogelschutz e.V. Nürnberg - - -
Nachbargrundstückseigentümer 19.04.2024 Beantragung das Verfahren einzustellen - 30 Meter-Abstand zwischen Wald und Anlage erforderlich - Zweifel an der Zuverlässigkeit des Projektentwicklers  die landschaftsschutzrechtliche Zonierung betrifft die entsprechenden Flurstücke im Ganzen, verhindert mithin nicht einen 30 Meter-Abstand zwischen Wald und Anlage; die Orientierung an den Flurgrenzen dient der Bestimmtheit der Rechtsverhältnisse; der konkrete Abstand ist im Bebauungsplanverfahren festzulegen; das Stadtplanungsamt wurde aus diesem Grund informiert  ist vom Stadtplanungsamt zu beurteilen; dieses wurde informiert
N-ERGIE Netz GmbH 15.03.2024 keine Einwände -
Nürnberger Jagdschutz- und Jägerverband e.V. - - -

Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO): Photovoltaik-Zonierung im Rednitztal Süd – Nr. 11

Beteiligte Stellen gemäß Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG

Regierung von Mittelfranken 23.04.2024 - keine Einwände - Feststellung, dass die Zonierung für das LSG Nr. 11 damit abschließend ist (weitere Zonen wären fachlich nicht begründbar) -
Servicebetrieb Öffentlicher Raum (SÖR) 21.03.2024 22.03.2024 26.03.2024 02.04.2024 10.04.2024 11.04.2024 - keine Einwände - Hinweis auf mögliche Funde von kriegsbedingten Altlasten während der Erdarbeiten -
Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) 27.03.2024 10.04.2024 keine Einwände -
Stadtplanungsamt (StPl) 15.04.2024 keine Einwände -
Verkehrsplanungsamt (VPl) 15.04.2024 keine Einwände -
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Donau MDK 18.04.2024 keine Einwände -
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg 09.04.2024 keine Einwände -
Wirtschaftsförderung Nürnberg (WiF) - - -

Naturschutzbeirat

164. Sitzung am 30. April 2024

Anlage 1 zu TOP 3 Änderung der Landschaftsschutzverordnung

Zonierung der LSchVO zur Schaffung einer Photovoltaik-Zone im LSG Nr. 11 „Rednitztal Süd“

Beschluss

des Naturschutzbeirates der Stadt Nürnberg vom 30. April 2024

- 3 Ja, 2 Enthaltungen -

Der Beirat sieht Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen in Schutzgebieten kritisch. Die vorliegende Änderung der Landschaftsschutzverordnung wird akzeptiert, da die betreffende Fläche nicht aus dem Schutzgebiet herausgelöst wurde und lediglich eine Sondernutzungszone ermöglicht wird. Nachträglich eingefügt (Exzerpt aus dem Protokoll der 162. Sitzung am 11. Januar 2024): Aufgrund der Lage im Schutzgebiet sind hohe Anforderungen bei der ökologischen Ausgestaltung sowie die konsequente Anwendung hoher ökologisch-fachlicher Standards im Betrieb und Unterhalt der zukünftigen Solaranlage erforderlich. Zudem ist ein naturschutzfachliches Monitoring (u.a. zu Insekten) durchzuführen und die Möglichkeit einer Beweidung der Fläche zu prüfen. Auf den Beschluss vom 11.10.2022 wird verwiesen. Dieser besagt im Kern, dass landwirtschaftlich und umweltfachlich hochwertige Standorte (z.B. das Knoblauchsland) als Suchräume für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen abgelehnt werden. Bei Gebieten und Standorten, die aus landwirtschaftlicher und umweltfachlicher Sicht weniger wertvoll sind, zeigt sich der Beirat im Sinne der erneuerbaren Energien offen (z.B. Energie-Maisacker oder durch Infrastruktur stark beeinträchtigte Flächen).

Am 30.04.2024

gez. Walthelm (Vorsitzende)

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