Sitzungsunterlagen
gemeinsame Sitzung des
Stadtplanungsausschusses und
Umweltausschusses
18.04.2024
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 4 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Rahmenbedingungen der Stadtplanung Berichtvorlage Stpl/053/2023 7 Bericht Stpl/053/2023 11 Plan Rahmenbedingungen Stpl/053/2023 21 * TOP Ö 2 Quantitative Versorgung mit Grün- und Parkanlagen Berichtvorlage Ref.III/002/2024 22 Quant. Versorgungsanalyse_Sachverhalt_NEU Ref.III/002/2024 25 Karte zur Grünflächenversorgung_Planungsbereiche Ref.III/002/2024 31 Erreichbarkeiten 250m NEU Ref.III/002/2024 32 Berechnungstabelle Ref.III/002/2024 33 TOP Ö 3 Beschluss des Rahmenplans zur Weiterentwicklung Areal Frankenstraße/Tiroler Str./Ingolstädter Str., südlich des Z-Baus Sitzungsvorlage mit Beratungsfolge Stpl/003/2024 36 Entscheidungsvorlage Stpl/003/2024 40 Rahmenplan zur Weiterentwicklung Areal Frankenstraße vom 26.01.2024, Variante 1 42
Rahmenplan zur Weiterentwicklung Areal Frankenstraße vom 12.03.2024, Variante 2, 43 Parkdeck Stpl/003/2024 TOP Ö 5 Information zum Sozialen Kompetenz-Zentrum Kornburg Berichtvorlage Stpl/014/2024 45 Bericht Stpl/014/2024 49 TOP Ö 6 Änderung des Bebauungsplans Nr. 3760, Plärrer, Einleitung und Billigung Sitzungsvorlage Stpl/012/2024 51 Entscheidungsvorlage Stpl/012/2024 55 Übersichtsplan Stpl/012/2024 57 Entwurf der Satzung Stpl/012/2024 58 Entwurf der Begründung Stpl/012/2024 59 TOP Ö 7 Änderung des Bebauungsplans Nr. 3761, Plärrer, Einleitung und Billigung Sitzungsvorlage Stpl/013/2024 71 Entscheidungsvorlage Stpl/013/2024 75 Übersichtsplan Stpl/013/2024 77 Entwurf der Satzung Stpl/013/2024 78 Entwurf der Begründung Stpl/013/2024 79 TOP Ö 8 Bebauungsplan Nr. 4674 "Plärrer - Vergnügungsstätten" Sitzungsvorlage Stpl/011/2024 92 Entscheidungsvorlage Stpl/011/2024 96 Übersichtsplan Stpl/011/2024 98 Entwurf der Satzung Stpl/011/2024 99 Entwurf der Begründung Stpl/011/2024 101 TOP Ö 9 Satzung Nr. 74 "Rothenburger Straße" zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 für die Teilflächen der Fl. Nrn. 129/2, 160, 166, 180, 180/2, 185 und 713/48, Gmkg. Großreuth b. Schweinau, Einleitung Sitzungsvorlage Stpl/015/2024 118
Entscheidungsvorlage Stpl/015/2024 122 Übersichtsplan Stpl/015/2024 123 Entwurf der Satzung Stpl/015/2024 124 Entwurf der Begründung Stpl/015/2024 125 Entwurf Umweltbericht Stpl/015/2024 134 TOP Ö 10 Bebauungsplan Nr. 4687 "Wettersteinpassage" für ein Gebiet zwischen Otto-Bärnreuther-Straße, Watzmannstraße, Wettersteinstraße und Hochgernstraße Sitzungsvorlage Stpl/009/2024 147 Entscheidungsvorlage Stpl/009/2024 151 Übersichtsplan Stpl/009/2024 157 TOP Ö 11 Wettbewerb "Gustav-Adolf-Straße", Ergebnisse Berichtvorlage Stpl/010/2024 158 Sachverhaltsdarstellung Stpl/010/2024 162 TOP Ö 12 Aktivierung von Bauflächen: Baugebote im Rahmen der Umlegung „Tiefes Feld“ Berichtvorlage Stpl/006/2024 166 Bericht Stpl/006/2024 169
TAGESORDNUNG
Sitzung
gemeinsame Sitzung des Stadtplanungsausschusses und Umweltausschusses
Sitzungszeit
Donnerstag, 18.04.2024, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Rahmenbedingungen der Stadtplanung
Ulrich, Daniel Bericht Gremien: Stadtplanungsausschuss
2. Quantitative Versorgung mit Grün- und Parkanlagen
Ref.III/002/2024 Walthelm, Britta Bericht Gremien: Stadtplanungsausschuss
3. Beschluss des Rahmenplans zur Weiterentwicklung Areal
Frankenstraße/Tiroler Str./Ingolstädter Str., südlich des Z-Baus Stpl/003/2024
Ulrich, Daniel Beschluss
Gremien: Stadtplanungsausschuss
4. Umnutzung des Stammareals des TSV Altenfurt, Wohlauer Str. 16-
18 und Neubau eines neuen Sportparks an der Oelser Straße/ Stpl/016/2024
Ecke Liegnitzer Straße
Beschluss Ulrich, Daniel (abgesetzt)
Gremien: Stadtplanungsausschuss
5. Information zum Sozialen Kompetenz-Zentrum Kornburg
Ulrich, Daniel Bericht Gremien: Stadtplanungsausschuss
6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3760
für das Gebiet beiderseits der Elsnerstraße zwischen Stpl/012/2024
Rothenburger Straße, Gostenhofer Hauptstraße und Bauerngasse
Einleitung und Billigung Beschluss
Ulrich, Daniel
Gremien: Stadtplanungsausschuss
7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3761
für das Gebiet südlich des Plärrers zwischen Rothenburger Straße Stpl/013/2024
und Gostenhofer Hauptstraße
Einleitung und Billigung Beschluss
Ulrich, Daniel
Gremien: Stadtplanungsausschuss
8. Bebauungsplan Nr. 4674 "Plärrer - Vergnügungsstätten"
für ein Gebiet südlich des Frauentorgrabens und Am Plärrer, Stpl/011/2024
westlich der Zeltnerstraße und der Zufuhrstraße, nördlich der
Sandstraße und der Kohlenhofstraße und östlich der Bauerngasse Beschluss
Einleitung und Billigung
Ulrich, Daniel
Gremien: Stadtplanungsausschuss
9. Satzung Nr. 74 "Rothenburger Straße" zur Aufhebung der
planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 Stpl/015/2024
und Nr. 3914 für die Teilflächen der Fl. Nrn. 129/2, 160, 166, 180,
180/2, 185 und 713/48, Gmkg. Großreuth b. Schweinau, Beschluss
umfassend die Rothenburger Straße und angrenzende Flächen
Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Ulrich, Daniel
Gremien: Stadtplanungsausschuss
10. Bebauungsplan Nr. 4687 "Wettersteinpassage"
für ein Gebiet zwischen Otto-Bärnreuther-Straße, Stpl/009/2024
Watzmannstraße, Wettersteinstraße und Hochgernstraße
Einleitung Beschluss
Einstellung Satzung Nr. 55
Ulrich, Daniel
Gremien: Stadtplanungsausschuss
11. Wettbewerb "Gustav-Adolf-Straße", Ergebnisse
Ulrich, Daniel Bericht Gremien: Stadtplanungsausschuss
12. Aktivierung von Bauflächen: Baugebote im Rahmen der Umlegung
„Tiefes Feld“ Stpl/006/2024
hier: Prüfungsergebnis der Geschäftsstelle des
Umlegungsausschusses und des Rechtsamtes Bericht
Ulrich, Daniel
Gremien: Stadtplanungsausschuss
- Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 14.03.2024,
öffentlicher Teil
Gremien: Stadtplanungsausschuss
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 18.04.2024 öffentlich Bericht
Betreff:
Rahmenbedingungen der Stadtplanung
Anlagen: Bericht Plan Rahmenbedingungen
Bericht:
Das Nürnberger Stadtgebiet besteht zu zwei Dritteln aus Siedlungsflächen bzw. Siedlungsfolgeflächen, das verbleibende Drittel bilden Flächen für die Landwirtschaft, Frei-, Grün- und Waldflächen. Die bebauten und die unbbauten Flächen werden von unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Fachplanungen beeinflusst, die vom Stadtplanungsamt in einem Plan zusammengestellt worden sind.
Der Plan und zugehörige Erläuterungen veranschaulichen die bekannnten Restriktionen und fachplanerischen Belange bzw. Hintergrundinformationen, die es bei der weiteren räumlichen Entwicklung der Stadt Nürnberg sowohl in Bezug auf die Gestatlung von unbebauten Flächen wie in Bezug auf Bauflächen zu beachten gilt.
In den Ausschusssitzungen am 10.11.2011 und 10.12.2015 wurde bereits über den Sachstand und den Vollzug des Flächennutzungsplanes (FNP) zwischen 2011 und 2015 berichtet. Zwischen 2015 und 2023 haben sich weitere Änderungen in den Rahmenbedingungen und Fachplanungen ergeben, über die nun berichtet wird.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Bericht fasst die Rahmenbedingungen der Stadtplanung in Nürnberg ohne konkrete Bezugnahmen auf einzelne Bevölkerungsgruppen oder weitere Diversity-relevante Sachverhalte zusammen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. III
Betreff:
Rahmenbedingungen der Stadtplanung
Bericht
1 Ausgangssituation
Nürnberg ist eine kompakt gebaute Stadt, die größtenteils von ausgedehnten Wäldern und Kulturlandschaften umschlossen ist. Besonders der Stadtkern innerhalb der Ringstraße ist von stark verdichteten Siedlungsflächen geprägt. Mehrere Stadtteile Nürnbergs weisen zudem nur geringe Bestände an öffentlichen Grünflächen auf. Mit dem Anteil der Freiflächen an der Gesamtstadtfläche von 47% ist Nürnberg vergleichbar mit anderen deutschen Städten wie z.B. mit Berlin (44% der Stadtfläche, dort jedoch vorwiegend Wald und öff. Grün, in Nürnberg vorwiegend Landwirtschaft).1 Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) sind ca. ein Drittel der Gesamtfläche als Landwirtschafts-, Wald- und Wasserfläche dargestellt. Das restliche Stadtgebiet ist als Siedlungsfläche oder Siedlungsfolgefläche bereits genutzt oder überplant2.
Um den Handlungsspielraum für Flächeninanspruchnahmen jeglicher Art zu eruieren, hat die Verwaltung bereits mehrmals sämtliche raumwirksamen Rahmenbedingungen und Fachplanungen in Plan- und Berichtsform für den Stadtplanungsausschuss zusammengetragen (vgl. AfS 10.11.2011 / AfS 10.12.2015). Zwischenzeitig haben sich wieder Veränderungen bei den Rahmenbedingungen für die Stadtplanung und den zu berücksichtigenden raumwirksamen Fachplanungen ergeben. Gemeint sind hierbei Änderungen von relevanten Fachgesetzen, das Hinzukommen vorbereitender und sichernder Fachplanungen sowie informelle Konzepte. Dies betrifft bspw. die Umsetzung des Masterplan Freiraum, die erhöhte Anzahl und Fläche von Schutzgebieten, die Stärkung von Artenschutz und klimagerechter Bauleitplanung oder den im Juni 2023 vom Nürnberger Stadtrat gefassten Beschluss „Nürnberg grün und lebenswert“ (UmwA/AfS 03.05.2023, StR 14.06.2023).
Die aufgezählten Entwicklungen gaben Anlass, den Plan samt zugehörigen Bericht zu aktualisieren und um die hinzugekommenen Rahmenbedingungen zu ergänzen (auf Planebene bspw. durch neue Schutzbereiche wie das Naturschutzgebiet „Pegnitztal Ost“, die Darstellung von Kaltluftleitbahnen, hinzugekommene natur- und artenschutzrechtliche Lebensräume, Ausgleichsflächen und auch neu entstandene Grünflächen). Der überarbeite Plan liegt als Anlage bei. Er hat keine eigene Bindungswirkung, sondern dient lediglich der Übersicht.
2 Rahmenbedingungen und Fachplanungen
Die Freiflächen im nördlichen Stadtgebiet sind geprägt durch Intensivlandwirtschaft und gewässergeprägte Bereiche (Gründlachauen), im Süden gibt es eine Reihe von Landschaftsschutzgebieten und Biotopflächen. Landschaftsprägende Elemente sind die Talräume von Pegnitz und Rednitz sowie die Waldgebiete des Lorenzer und Sebalder Reichswalds. Auch die Nutzung bestehender Siedlungsflächen unterliegt bestimmten Rahmenbedingungen: Lärmimmissionen von Straßen, Hafen, Flughafen, zu wahrende Abstandsflächen zu Leitungen und Verkehrswegen, wasserrechtliche Festlegungen und vieles andere mehr überlagern das Stadtgebiet. Die Reihenfolge und Auswahl der im Folgenden behandelten Rahmenbedingungen und Fachplanungen ist weder wertend, hierarchisch oder als abschließend zu interpretieren. Vielmehr handelt es sich um eine notwendige Festlegung der aus Sicht des Stadtplanungsamtes relevanten Aspekte für zukünftige Flächeninanspruchnahmen im Stadtgebiet, unabhängig der angestrebten Nutzung.
1 Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg (2014) 2 vgl. Flächenbilanzen zum FNP (vorgelegt in den Stadtplanungsausschusssitzungen vom 28.10.2010 und 14.07.2016) sowie den Erläuterungsbericht zum FNP
2.1 Sonderkulturanbau im nördlichen Knoblauchsland
Die Kulturlandschaft Knoblauchsland nimmt eine Sonderrolle im Gefüge der landwirtschaftlichen Flächen in Nürnberg ein. Der Regionalplan der Region Nürnberg formuliert bzgl. des Knoblauchslandes u.a. das Ziel, dass der Sonderkulturanbau im Knoblauchsland zu sichern und zu stärken ist (Kapitel 5.4.2.5). Damit wird ihm Vorrang vor anderen Nutzungen eingeräumt. Bereits in den 1980er Jahren wurde deutlich, dass die Anbaumethoden im Sonderkulturanbau intensiviert werden müssen und wegen der geringen Fläche des Knoblauchslandes große Investitionen erforderlich sind, um als Produktionsstandort für stadtnahes Gemüse und Zierpflanzen gegen die nationale und internationale Konkurrenz bestehen zu können. Neben den hohen Aufwendungen für die Bewässerungsleitungen (v.a. durch den Wasserverband Knoblauchsland) investieren die Landwirte zur Verlängerung der Fruchtperiode und zur effektiveren Produktion seit Längerem in die Errichtung von Gewächshäusern. Im Jahr 1984 waren im Knoblauchsland 22 ha Gewächshausflächen erhoben worden, im Jahre 2007 waren es bereits 57 ha. Bis 2022 wurde ein weiterer Zuwachs an Gewächshausflächen verzeichnet worden. Durch Zunahme der Intensivierung der Landwirtschaft im Knoblauchsland betragen die Gewächshausflächen inzwischen rd. 90 ha (vgl. die überarbeiteten Plan-darstellungen von Gewächshäusern und Lagerhallen).
Eine für die Stadtplanung neue Rahmenbedingung ist 2017 durch die Erstellung und Abstimmung eines teilräumlichen Konzeptes für die konkurrierenden Nutzungen im Knoblauchsland hinzugekommen. Zur Sicherung und Koordination der Flächenansprüche für Landschaft, Siedlung, Erholung und Landwirtschaft hat die Stadtverwaltung u.a. im Austausch mit Vertretern der Landwirtschaft die „Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ für das Knoblauchsland erarbeitet (vgl. Beschluss des AfS vom 18.05.2017). Die Leitlinien definieren bevorzugte Bereiche für den Freiland- und Gewächshausanbau und dienen ferner als Grundlage für mögliche Bauleitplanungen im planungsrechtlichen Außenund Innenbereich (Flächennutzungsplanänderungs- bzw. Bebauungsplanaufstellungsverfahren).
2.2 Naturschutzrecht3
Die nach Naturschutzrecht geschützten Bereiche umfassen Flächen oder Einzelobjekte von besonderer ökologischer Bedeutung, deren Erhaltung und Pflege unverzichtbar ist zur Bewahrung der traditionellen Kulturlandschaft. Ein rechtlicher Schutz soll wertvolle Landschaftsteile bewahren und vor Eingriffen schützen. Dies erfolgt durch Ausweisung von Schutzgebieten in einem förmlichen Verfahren, durch Einzelanordnung sowie durch grundsätzlichen (gesetzlichen) Schutz von Flächen. Folgende Schutzgebiete und Schutzobjekte sind im aktualisierten Plan nachrichtlich übernommen:
Naturschutzgebiete Nach § 23 BNatSchG wurden in Nürnberg drei Naturschutzgebiete festgesetzt. Es handelt sich um NSG 1: Sandgruben am Föhrenbuck (21 ha), um NSG 2: Hainberg (10 ha auf dem Stadtgebiet Nürnberg) und um das 2018 ausgewiesene NSG 3: Pegnitztal Ost (221 ha).
Landschaftsschutzgebiete Auf der Basis von § 26 BNatSchG wurden im Stadtgebiet Nürnberg seit Ende der 1970er Jahre insgesamt 19 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von rd. 4.400 ha festgelegt.
Landschaftsbestandteile Nach § 29 BNatSchG wurden Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist, als Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Im Stadtgebiet sind 39 Landschaftsbestandteile vorhanden, die gemeinsam rd. 103 ha umfassen; geschützt sind Feuchtflächen und Trockenbiotope sowie Wald- und Heckenbestände. In den kommenden Jahren sollen weitere Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden.
Naturdenkmäler Auf der Grundlage von § 28 BNatSchG können Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmäler geschützt werden. 1996 bestanden 38 Naturdenkmäler im Stadtgebiet, 2009 waren es
3 Angaben unter www.nuernberg.de/internet/umweltamt/
- Ihre Anzahl hat sich bis 2022 auf 100 erhöht. Es handelt sich v.a. um Einzelbäume, eine Baumreihe und einen Steinbruch.
Bannwald Große Teile des Nürnberger Reichswaldes sind seit 1980 als Bannwald unter Schutz gestellt aufgrund seiner luftreinigenden Wirkung und wichtigen Bedeutung für Klima, Wasserhaushalt und Naherholung für die städtische Bevölkerung (vgl. Art. 11 BayWaldG). Der Bannwald im Stadtgebiet gem. Bannwaldverordnung umfasst derzeit etwas mehr als 2.100 ha.
Gesetzlich geschützte Biotope Nach Art. 16 BayNatSchG und § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG sind Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotop haben, durch Gesetz geschützt.
Natura 2000: Natura 2000 ist die offizielle Bezeichnung für ein kohärentes Netz von Schutzgebieten, das innerhalb der Europäischen Union nach den Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie) aufgebaut wird. Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. In das Schutzgebietsnetz werden auch die gem. der Richtlinie 79/409/EWG (kurz Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen Gebiete einbezogen. Die FFH- Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie mit ihrem Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 und ihren Artenschutzbestimmungen bilden für den Naturschutz ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zum Lebensraum- und Artenschutz. Sie dienen damit dem Ziel, den Schutz der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen umzusetzen. Im Nürnberger Stadtgebiet sind vor allem die Wälder sowie die naturnahen Bereiche der Flusstäler im Rahmen der Natura 2000 unter Schutz gestellt (die Schutzgebiete umfassen knapp über 2.600 ha). Wegen ihrer gegenwärtigen Waldnutzung sind aber auch im FNP dargestellte Bauflächen durch die Unterschutzstellung betroffen
2.3 Grün- und Freiraumplanung
Es gibt eine differenzierte, heterogen im Stadtgebiet verteilte Freiraumstruktur mit unterschiedlichen Qualitäten, die für verschiedenste Funktionen, insbesondere als Erholungs- und Sozialraum mit Ökosystemleistungen, eine besondere Bedeutung hat und zukünftig noch stärker haben wird.
Die Ausstattung der verschiedenen Stadträume mit Grün ist sehr unterschiedlich. Es gibt gut durchgrünte Stadtteile, Stadtteile mit viel privatem Grün und grüne Wohngebiete am Stadtrand mit angrenzender Kulturlandschaft. Es gibt aber auch zahlreiche Stadtteile mit defizitärem Grün, oder schlecht bzw. gar nicht erreichbarem öffentlichen Grün. Letzteres gilt insbesondere für die Stadtteile innerhalb des Mittleren Rings. Problematisch ist auch die immer schneller zunehmende Versieglung und „Entgrünung“ von Einfamilienhausgebieten und Vorgartenzonen. Aber auch relativ jungen Baugebieten fehlt es an qualitativ und quantitativ hochwertigem Grün.
Stadtentwicklung ist ein dynamischer Prozess, der immer auch ein Abbild gesellschaftlicher Entwicklungen und somit auch der Grün- und Freiraumgestaltung darstellt. Die Vorstellungen von Stadtgesellschaft ändern sich, und somit auch die Zielsetzungen in der Stadt– und Freiraumplanung. Gerade im Innenbereich konnte die Freiraumentwicklung in den letzten Jahrzehnten nicht mit der Siedlungsentwicklung Schritt halten. Dies liegt jedoch auch am städtischen Ziel, den Wohnungsbau in der Innenentwicklung zu schaffen, um Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu minimieren. In jüngster Zeit gewinnt das Grün aber wieder an Bedeutung als wichtiger Faktor für Lebensqualität.
Zentrales Instrument zur Mehrung der Grünflächen und damit verbundener Aufwertung städtebaulicher Qualitäten bildet der 2014 beschlossene Masterplan Freiraum. Als hinzugekommene Rahmen-
bedingung, die eine Vielzahl von Fachplanungen bündelt und im Sinne einer Daueraufgabe fortschreibt, wird dieser Nürnbergs Stadtentwicklung mittel- bis langfristig mitgestalten. Mit seinen zeitlich und maßstäblich unterschiedlich gelagerten Maßnahmenbündeln4 steuert der Masterplan v.a. die Schaffung neuer Grünflächen in Entwicklungsgebieten, v.a. aber in Defizitbereichen und ausgewählten Teilräumen (vgl. Freiraumkonzept Nürnberger Süden) die Aufwertung bestehender öffentlicher Grünflächen die bessere Vernetzung, Zugänglichkeit und Erreichbarkeit von Freiräumen im Stadtgebiet den Erhalt und die Weiterentwicklung bestehender Kultur- und Naturlandschaften in Nürnberg.
Bindende und tragende Säulen hierbei sind der wirksame Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan und das im Stadtrat am 04.03.2020 beschlossene Plankonzept "Grüne Finger".Es zeigt auf, wie teilräumlichen Grünflächendefiziten langfristig strukturiert und sinnvoll vernetzt begegnet werden kann (Stpl/154/2020).
2.4 Landschaftsplanung5
Innerhalb des städtisch-landschaftlichen Systems können entsprechend ihrer Nutzung verschiedene Freiraumtypen unterschieden werden. Im nicht bebauten Außenbereich sollen sowohl Erholungsräume als auch für den Naturschutz bedeutsame Biotopstrukturen gesichert und entwickelt werden. Beide Freiraumnutzungen weisen häufig Berührungen und Überschneidungen auf. Für die Landschaftsentwicklung besonders geeignete Bereiche werden nach den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege ermittelt. Folgende Ziele werden beispielhaft angeführt: Entwicklung von Biotopverbundflächen, Entwicklung sekundärer Talsysteme, Schutz und Entwicklung von Böden mit vorrangiger Arten- und Biotopschutzfunktion: wechselfeuchte bis feuchte Böden, sehr trockene bis trockene Böden, trockene bis mäßig trockene Böden, nasse bis feuchte Böden (bauliche Freihaltung), Schutz und Entwicklung vorhandener Flächen und Strukturen mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz (Stadtbiotope, ökologisch wertvolle Flächen gem. dem Artenund Biotopschutzprogramm Bayern); Schutz und Entwicklung von Überschwemmungsbereichen.
Die Zielvorstellungen wurden auch im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan mit folgenden Darstellungen umgesetzt: Schwerpunktgebiete der Landschaftsentwicklung und des Biotopverbundsystems (sogenannte „T-Flächen“) lineare Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft entlang von Fließgewässern, Hauptverbundachsen des Biotopverbundsystems, Erhalt und Entwicklung von Grünland in den Talräumen von Pegnitz und Rednitz, Flurdurchgrünung.
2.5. Klimaanpassung/Kaltluftleitbahnen
Die erkennbaren Folgen des Klimawandels in der Stadt - Zunahme von Hitzetagen, veränderte Niederschlagsverteilung über das Jahr, Zunahme von Trockenperioden und Starkregenereignissen – machen eine noch stärkere Berücksichtigung stadtklimatischer Aspekte in allen Planungsprozessen
4 Details zu den vielen Maßnahmen unter https://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/gfk.html 5 Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan, Erläuterungsbericht
erforderlich und sind somit eine wichtige Rahmenbedingung der Stadtplanung und –entwicklung. Hierzu hat der Stadtplanungsausschuss am 22.07.2021 einen „Klima-Baukasten“ für die klimagerechte Bauleitplanung beschlossen, der unterschiedliche Maßnahmen und Grundsätze eines an klimatische Veränderungen angepassten Städtebaus formuliert (Stpl/031/2021).
Nahezu die Hälfte der Siedlungsflächen in Nürnberg sind nach dem Stadtklimagutachten als bioklimatisch ungünstig oder weniger günstig einzustufen. Aufgrund der Stadtstruktur mit einen stark verdichteten und wenig Grün- und Freiräumen ausgestattetem Innenstadtbereich, ist daher insbesondere der Erhalt und die Sicherung der erfassten Kaltluftleitbahnen notwendig. Diese sollen die Zufuhr von frischer und kühlerer Luft in die belasteten Stadtgebiete gewährleisten.
Kaltluftleitbahnen sind elementar für den Luftaustausch, da sie Kaltluftentstehungsgebiete (Ausgleichsräume) und Belastungsgebiete (Wirkungsräume) miteinander verbinden. Innerhalb der Siedlungsräume sind gering bebaute, vegetationsgeprägte Freiflächen wie Kleingärten, Friedhöfe, Gleisareale und Flussläufe auf Grund ihrer Oberflächenstruktur und ihrer meist linearen Ausrichtung geeignete Leitbahnbereiche.
Kaltluftleitbahnen sind aus klimaökologischer Sicht besonders schützenswert und sollten auch zukünftig erhalten bleiben. Der Erhalt von Leitbahnen ist ein wesentlicher Bestandteil zur Schaffung eines günstigen Stadtklimas in Nürnberg und somit eine wichtige Aufgabe der räumlichen Planung. Ebenso wichtig für den Luftaustausch in den Siedlungsgebieten sind gem. Stadtklimagutachten die Kaltluftentstehungs- bzw. Kaltluftliefergebiete im Stadtgebiet. Dazu zählen das Knoblauchsland, die angrenzenden Waldflächen und die Hangflächen zur Rednitzniederung. Die zugehörigen Kaltluftleitbahnen sind im Übersichtsplan dargestellt. Eine Funktionssicherung der im Stadtklimagutachten 2014 identifizierten Kaltluftleitbahnen erfolgt bereits planungsrechtlich auf Ebene des FNP. Die relevanten Strömungsbereiche der Kaltluftleitbahnen sind im Planwerk als Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft oder planfestgestellte Bahnanlagen (vorwiegend Gleiskörper) dargestellt und der Bebaubarkeit dauerhaft entzogen.
Im Rahmen einer Aktualisierung / Fortschreibung der Stadtklimaanalyse werden die 2014 ermittelten Kaltluftleitbahnen gemäß Auftrag des gemeinsamen Ausschusses AfS/UmwA vom 16.11.2023 derzeit überprüft (Fertigstellung voraussichtlich Herbst 2024). Die inzwischen weiter entwickelten Möglichkeiten einer modellgestützten Analyse ermöglichen dabei eine präzisere räumliche Verortung bzw. Abgrenzung der Kaltluftleitbahnen. Damit soll das Planungsinstrument „Kaltluftversorgung“ gesichert und gestärkt werden.
2.6. Grundwassernahe Standorte
Grundwassernahe Standorte (Flurabstand 0-1m) sind aus unterschiedlichen Gründen zu schützen und von Bebauung freizuhalten. Aufgrund ihres besonderen Bodenaufbaus übernehmen sie nicht nur eine wichtige Hochwasserschutzfunktion, sondern stellen auch besondere Lebensräume für viele seltene Tier- und Pflanzenarten dar und sind deshalb von besonderer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Gleichzeitig sind sie aufgrund der geringen Filterstrecke zum Grundwasser besonders empfindlich gegenüber Schadstoffeinträgen und baulichen Einwirkungen. In Nürnberg sind aufgrund des urbanen Nutzungsdrucks nicht mehr viele naturbelassene grundwassernahe Standorte verblieben. Daher gilt es diese nach Möglichkeit von Bebauung freizuhalten.
2.7 Regionalplan
Planerische Zielsetzungen werden auch durch den Regionalplan des Planungsverbands der Region Nürnberg vorgegeben. Zu nennen sind neben der Sicherung des Sonderkulturanbaus im Knoblauchsland (Kapitel 5.4.2.5; vgl. auch 2.1 oben) hierbei regionale Biotopverbundachsen (Kapitel 7.1.3.4), deren Ziel im Sichern von naturraumübergreifenden, ökologischen Verbindungsstrukturen von regionaler und überregionaler Bedeutung liegt. Bestandteile regionaler Biotopverbundachsen auf Nürnberger Stadtgebiet bilden die Talräume von Pegnitz und Regnitz. Im Zuge der 20. Änderung des Regionalplans fanden weitere Ergänzungen statt, die in den überarbeiteten Plan mitaufgenommen worden sind.
Im Regionalplan sind seit 2018 sechs Trenngrüne auf dem Nürnberger Stadtgebiet dargestellt (Kapitel 7.1.3.3). Das regionalplanerische Trenngrün soll gliedernd zwischen benachbarten Siedlungsbereichen wirken und deren Zusammenwachsen zulasten wertvoller Freiräume unterbinden. Die Trenngrünflächen befinden sich größtenteils zwischen den Siedlungsbereichen des Knoblauchslandes. Neben den Trenngrünen benennt der Regionalplan auch landschaftliche Vorbehaltsgebiete (Kapitel 7.1.3.1). In diesen Gebieten besitzen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung besonderes Gewicht, Der Regionalplan weist hierfür ein Gebiet im Bereich der Gründlachauen zwischen Neunhof und Reichswald gemeinsam mit dem Landschaftsbereich zwischen Kraftshof und Neunhof aus. Eine weitere Ergänzung liegt in der Ausweisung regionaler Grünzüge (Kapitel 7.1.3.2). Letztere werden durch zusammenhängende Landschaftsräume definiert, die aufgrund ihrer landschaftsgliedernden, bioklimatischen oder erholungsbezogenen Funktion in der Region von Bebauung oder ihre Funktion beeinträchtigende anderweitigen Nutzungen freizuhalten sind. In Nürnberg betrifft dies die Talräume von Pegnitz und Rednitz.
Als weitere Rahmenbedingung der Bauleitplanung in Nürnberg formuliert der Regionalplan ein Walderhaltungsziel mit der Konsequenz, dass bei Rodungen im Verdichtungsraum – unabhängig vom Status Bannwald – eine flächengleiche Ersatzaufforstung obligatorisch ist (Kapitel 5.2.3).
2.8 Überschwemmungsgebiete6
Jedes Gewässer hat ein potentielles Überschwemmungsgebiet (ÜSG), welches bei Hochwasserereignissen überschwemmt wird. Für Gewässer mit einem potentiell signifikanten Hochwasserrisiko im Stadtgebiet Nürnbergs wurden deren Überschwemmungsgebiete gem. den rechtlichen Vorgaben mithilfe von hydraulischen Berechnungen ermittelt. Diese Überschwemmungsgebiete wurden unmittelbar nach der Ermittlung mittels öffentlicher Bekanntmachung vorläufig gesichert und so bereits einige rechtliche Beschränkungen für diese Gebiete (insbes. Verbot der Errichtung baulicher Anlagen) in Kraft gesetzt. Nach der vorläufigen Sicherung werden die Überschwemmungsgebiete dann per Verordnung festgesetzt.
Folgende ÜSGs sind in Nürnberg derzeit amtlich festgesetzt. Sie umfassen knapp weniger als 1.000 ha Stadtgebiet (Stand: April 2023): Pegnitz inkl. Tiefgraben Rednitz Gewässersystem Entengraben Gewässersystem Langwassergraben Gewässersystem Gründlach
Folgende ÜSGs sind in Nürnberg derzeit vorläufig gesichert. Sie umfassen rd. 225 ha Stadtgebiet (Stand: April 2023): Hülzlgraben im Bereich Laufamholz Gewässersystem Fischbach im Bereich Nürnberg/Ortsteile Fischbach und Gleißhammer Goldbach im Bereich Nürnberg/Ortsteile Mögeldorf, Gleißhammer und Wöhrd Wetzendorfer Landgraben im Bereich Nürnberg/Großreuth h. d. Veste, Kleinreuth h. d. Veste, Thon, Wetzendorf, Schniegling Gewässersystem Bucher Landgraben im Bereich Nürnberg/Buch, Almoshof, Lohe und Ziegelstein Bei Nutzungsfestsetzungen in den Folgeplanungen, insbesondere bei Bebauungsplanungen, ist sicherzustellen, dass die dabei beabsichtigten Festsetzungen die vorläufig gesicherten und amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete berücksichtigen. Insbesondere das Verbot der Festsetzung neuer Baugebiete im Außenbereich aus § 78 Abs. 1 WHG ist zu beachten.
2.9 Wasserschutzgebiete
6 www.nuernberg.de/internet/umweltamt/ueberschwemmungsgebiete.html
Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel. Die quantitative Sicherung der Trinkwasserversorgung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wasserqualität. Aus diesem Grund sind Wasserschutzgebietsverordnungen für die Trinkwassergewinnung erlassen worden. In denen Gebote und Verbote und nur beschränkt zulässige Handlungen und Nutzungen festgelegt werden. So sollen gesundheitsgefährdende Organismen und Stoffe sowie Einflüsse, die die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändern, aus den für die Wassergewinnung erforderlichen Bereichen ferngehalten werden.
Die rechtlich festgesetzten Wasserschutzgebiete, die innerhalb der Stadtgrenze rd. 745 ha umfassen, sind nachrichtlich in den FNP übernommen. Es handelt sich dabei um das Wasserschutzgebiet der Eltersdorfer Gruppe, Bereich Kleingründlach, das Wasserschutzgebiet des Wasserverbandes Knoblauchsland, Bereich Großgründlach, das Wasserschutzgebiet Rednitztal der Stadt Fürth, Bereich Gebersdorf, das Wasserschutzgebiet der Stadt Stein, Bereich Rednitzgrund, das Wasserschutzgebiet der Stadt Nürnberg, Erlenstegen-Eichelberg.
Bei Nutzungsfestsetzungen in den Folgeplanungen, insbesondere bei Bebauungsplanungen, ist sicherzustellen, dass die dabei beabsichtigten Festsetzungen nicht den Schutzzwecken in den Wasserschutzgebieten widersprechen. Die Wasserschutzgebiete sind in entsprechenden Plänen nachrichtlich darzustellen.
2.10 Flughafen
Die im ersten Bericht beschriebenen regionalplanerischen Lärmschutzbereiche des Flughafen Nürnbergs wurden durch die Fluglärmschutzverordnung Nürnberg (FluLärmV N) der Bayerischen Staatsregierung vom 09.September 2014 außer Kraft gesetzt.
Für den Verkehrsflughafen Nürnberg sind auf der Basis des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) und der FluLärmV von 2014 Lärmschutzzonen festgelegt worden. Diese Bereiche werden nach dem Maß der Lärmbelastung in mehrere Schutzzonen gegliedert. Schutzzone 1 umfasst das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel tagsüber 65 dB(A) übersteigt, Schutzzone 2 darüberhinausgehend das Gebiet außerhalb des Flughafengeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel tagsüber 60 dB(A) übersteigt. Schutzzone 3 wird durch einen nächtlichen Dauerschallpegel definiert, der über 55 dB (A) liegt. Der Bauschutzbereich nach Luftverkehrsgesetz bedingt Höhenbeschränkungen für Bauvorhaben.
2.11 Straßen
Entlang von Hauptverkehrsstraßen gelten nach Fernstraßengesetz sowie nach Bayerischem Straßen- und Wegegesetz Abstandsflächen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind diese Bauverbotszonen und Baubeschränkungszonen nicht graphisch dargestellt.
| Widmung | Kreisstraße | Staatsstraße | Bundesstraße | Autobahn |
|---|---|---|---|---|
| Bauverbotszone | 15 m | 20 m | 20 m | 40 m |
| Baubeschränkungszone | 30 m | 40 m | 40 m | 100 m |
Darüber hinaus sind stark befahrene Straßen Lärmquellen und haben deshalb teilweise erhebliche Auswirkungen auf städtebauliche Planungen. Mit teilweise erheblichem Aufwand müssen Lärmschutzmaßnahmen hergestellt werden, um Bauflächen realisieren zu können. Im Zuge ihrer gesetzlichen Verpflichtung hat die Stadt Nürnberg gem. § 47d BImschG einen Lärmaktionsplan erarbeitet, der bestehende Lärmprobleme erfasst, verortet, Ziele und Strategien zur Lärmminderung aufzeigt und hierfür Maßnahmen festsetzt. Er ist 2016 in Kraft getreten und wird fortgeschrieben. Die Ge-
samtlänge aller Verkehrsstraßen auf dem Nürnberger Stadtgebiet betrug gemäß aktuellem Statistischen Jahrbuch der Stadt Nürnberg im Jahr 2021 rd. 1.159 km (die Länge aller Radwege rd. 307 km)
2.12 Leitungstrassen
Im FNP sind die überörtlich wichtigen Hauptleitungen für Strom, Gas und Trinkwasser vermerkt. Diesen Leitungstrassen sind jeweils Abstandsflächen bzw. Bauverbortszonen zugeordnet, die aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht graphisch dargestellt werden. Bezüglich möglicher gesundheitlicher Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern von Starkstromleitungen und Umspannanlagen wird auf die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) verwiesen. Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Wirkungen durch elektromagnetische Felder bzw. zur Elektromagnetischen Umweltverträglichkeit.
2.13 Artenschutz
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Danach müssen Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und Baugenehmigungsverfahren beachtet werden. Hierzu muss eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (kurz saP) durchgeführt werden, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird.
Mit der saP besitzt das Artenschutzrecht ein wirksames Instrument zur Sicherung der biologischen Vielfalt. Es gibt zwar Ausnahmemöglichkeiten, die aber wenig Raum für planerisches Ermessen lassen. Insofern werden sehr hohe Anforderungen an die Bauleitplanung und die Genehmigung von Vorhaben gestellt: wegen der vielfältigen Ansatzpunkte für Verwaltungsstreitverfahren sind die artenschutzrechtlichen Vorschriften möglichst frühzeitig, sorgfältig und umfassend zu beachten. Für Arten, die herausragende Bedeutung haben, ist ein artenschutzrechtliches Gesamtkonzept erforderlich.
Die Belange des Artenschutzes haben erhebliche Auswirkungen auf Bauvorhaben und Bauleitplanung in Nürnberg, insbesondere, wenn diese Belange von raumbedeutsamer Auswirkung sind. Viele Freiflächen im Knoblauchsland sowie einige Freiflächen im Nürnberger Süden, die im FNP als Flächen für die Landwirtschaft oder zum Teil auch Siedlungsflächen dargestellt sind, weisen eine hohe Dichte an streng geschützte n bodenbrütenden Vogelarten (z.B. der Kiebitz) auf. Bauliche und sonstige Eingriffe in diesen Bereichen sind stets mit hohen Ausgleichserfordernissen verbunden, welche aufgrund der u.U. raumgreifenden Lebensform der geschützten Arten und der geringen Verfügbarkeit geeigneter Ausgleichsflächen z.T. nur schwierig im Stadtgebiet erbracht werden können. Die systematische Handhabung artenschutzrechtlicher Belange, nicht nur im Rahmen der Bauleitplanung, obliegt der im Referat für Umwelt und Gesundheit 2020 neu geschaffenen Flächenagentur7 (Ref. III – FA). Die Flächenagentur ist für das kommunale Kompensationsmanagement verantwortlich. Sie verwaltet die Flächen für artenschutzrechtliche und landschaftspflegerische Maßnahmen der Stadt Nürnberg sowie die Flächen mit Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität im Rahmen der Biodiversitätsstrategie.
Um genauere Informationen über die Vorkommen und jeweiligen Lebensräume streng geschützter Arten zu erhalten, wurden zwischen 2016 und 2020 Erhebungen durchgeführt. Die Ergebnisse der vom Umweltamt durchgeführten Bodenbrüterkartierung sind in den überarbeiteten Plan aufgenommen worden (Stand 2021; derzeit in Überarbeitung). In diesem Zusammenhang sind auch der Verwaltung bekannte arten- und naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen im Stadtgebiet aufgenommen worden, die von bauleitplanerischen Eingriffen herrühren.
7 www.nuernberg.de/internet/umweltreferat/flaechenagentur.html
Die im Übersichtsplan erfolgende Überlagerung der Ausgleichsflächen mit den Resultaten der Bodenbrüterkartierungen, bestehenden Gewächshäusern bzw. sonstigen landwirtschaftlichen Bauwerken sowie den fachgesetzlich bedingten Schutzbereichen (verdeutlicht:
wie gering die verbleibenden Handlungsspielräume für jegliche Nutzungsänderungen bzw. Flächeninanspruchnahmen im gegenwärtigen Außenbereich des Nürnberger Stadtgebiets sind bzw. mit welchem Aufwand und Ausgleichserfordernissen zukünftige Außenbereichsentwicklungen verbunden sind dass innovative Lösungen gefunden werden müssen, um eine weitergehende Versiegelung zu verhindern, zumindest aber zu reduzieren.
3 Räumliche Perspektiven der Stadt Nürnberg
Die letzte umfassende planerische Gesamtbetrachtung des Nürnberger Stadtgebiets fand mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) mit integriertem Landschaftsplan (LP) statt. Das Planwerk trat am 08. März 2006 in Kraft.
Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung haben sich in der Zwischenzeit mit dem novellierten Landesentwicklungsprogramm (LEP) weiterentwickelt. Mit der Einführung einer Richtgröße für die Flächenneuinanspruchnahme im Bayerischen Landesplanungsgesetz 2021 wurde eine planerische Vorgabe für die Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke von 5 ha pro Tag landesweit festgehalten und wird landesweit bis 2030 angestrebt.. Das städtische Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth (StA) konnte in diesem Kontext darlegen, dass der Flächenverbrauch Nürnbergs im Vergleich aller 96 bayerischen Landkreise und kreisfreien Städte als „sparsam“ anzusehen ist. Hinsichtlich des Siedlungs- und Verkehrsflächenzuwachs von 2014 bis 2018 lag Nürnberg trotz seines Stadt- und Bevölkerungswachstums auf Platz 81 von 96, also im hinteren Feld aller betrachteten „Flächenverbraucher“; die Siedlungs- und Verkehrsfläche Nürnbergs nahm in diesem Zeitraum um ca. 1,1 % zu (absolut rd. 126 ha; vgl. StA „Berichte aus Stadtforschung und Statistik“, M510, 2020, S.5 f.). Laut den Werten im Auskunftssystem des Bayerischen Landesamt für Statistik hat die Siedlungs- und Verkehrsfläche in Nürnberg zwischen 2019 und 2021 um rd. 31 ha zugenommen (ca. 0,27 %), bayernweit wird ist Zunahme um rd. 8.000 ha (ca. 0,94 %)8 im selben Zeitraum zu verzeichnen.
Ferner wurde das LEP 2023 teilfortgeschrieben, wobei Klimaschutz und Reduzierung des Flächenverbrauchs neben einer sicheren Energieversorgung und einer nachhaltigen Mobilität wichtige Schwerpunktthemen waren.
Die Planungsgrundlagen der Bauleitplanung und Landschaftsplanung wurden in Nürnberg ebenso ergänzt und fortgeschrieben (z.B. Masterplan Freiraum, Stadtklimagutachten, Artenschutzkonzept). Die 32 FNP-Änderungsverfahren sind Ausdruck der Steuerung einer dynamischen Stadtentwicklung. Die Zahl der Änderungsverfahren ist nicht mit der Tragfähigkeit eines FNP gleichzusetzen (die Stadt München bspw. hat ihren wirksamen FNP bereits über 600mal geändert). Die in Nürnberg erfolgten Änderungen zeugen v.a. von vielen punktuellen Anpassungen des FNP aufgrund zahlreicher Konversionen im Innenbereich sowie von moderaten Arrondierungen an den bestehenden Siedlungsrändern.
Die Bauflächendarstellungen des FNP bringen Nürnberg heute an den Rand der Wachstumsmöglichkeiten. Das Stadtgebiet ist durch die Darstellungen des FNP zu etwa zwei Dritteln mit Siedlungsund Grünflächen überplant. Für Wald, Landwirtschaft und Wasserflächen verbleiben etwa ein Drittel. Und dieses Drittel der Stadtfläche unterliegt einer Reihe von konkurrierenden Nutzungsansprüchen durch Land- und Forstwirtschaft, Freizeit- und Erholungsbereiche, Vorhaben zur Energiegewinnung,
8 https://www.statistikdaten.bayern.de/genesis/online
durch Unterschutzstellungen für Natur- und Landschaftsschutz, für Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete und weitere Schutzbereiche nach Fachgesetzen. Das macht deutlich, dass die Flächenansprüche im Stadtgebiet in ihrer Gesamtheit kaum oder nicht mehr zu realisieren sind. Vor dem Hintergrund der Ziele des Stadtratsbeschlusses „Nürnberg grün und lebenswert“ (UmwA/AfS 03.05.2023, StR 14.06.2023) stehen Außen- und Schutzbereiche hierfür nicht zur Verfügung.
Ziel muss folglich sein, die vorliegenden Bedarfsberechnungen sämtlicher Referate für die Stadt Nürnberg zu überprüfen und die raumwirksamen Konsequenzen unter stadträumlichen Aspekten aufzuarbeiten (demographischer Wandel, Klimaveränderung, Infrastrukturen etc.). Das Leitbild der “Dreifachen Innenentwicklung“ etwa böte in diesem Kontext Lösungsansätze:
In der dreifachen Innenentwicklung wird das bestehende Leitbild der doppelten Innenentwicklung um die räumliche Dimension der Mobilität erweitert. Die Straßenräume und Stellplatzanlagen als graue Potenzialflächen gewinnen bei der Bewältigung der bestehenden Herausforderungen zunehmend an Bedeutung. Sie können Teil des Freiraumverbundsystems und der Grünen Infrastruktur werden oder durch bauliche Inanspruchnahme mehrfach genutzt werden. Der Umgang mit der Ressource Fläche im Hinblick auf die Aufteilung von bebauten und unbebauten Flächen wie Grün- und Freiräumen sowie Verkehrsflächen ist eine dringende Gemeinschaftsaufgabe, um eine lebenswerte und resiliente Stadt zu entwickeln. Folglich braucht es eine effizientere, abgestimmte Siedlungs-, Verkehrs- und Freiraumplanung, die den Herausforderungen des Klima- und Ressourcenschutzes, der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, dem Erhalt der Biodiversität und der Gesundheitsvorsorge adäquat Rechnung trägt. stadtverträgliche Mobilität und die notwendige Umgestaltung der Straßenräume sind essenziell für eine nachhaltige Flächennutzung. Neben der Bereitstellung von Erholungsflächen und der Förderung von Stadtnatur hat der Straßenraum einen wesentlichen Einfluss auf Klimaschutz und -anpassung. Die Flächenaufteilung zugunsten von Grün- und Freiraum sowie zugunsten von Mobilitätsarten des Umweltverbunds trägt zur Erreichung der Klimaziele bei, führt zu einer Verbesserung der Luftqualität und zu einer Minderung der Verkehrslärmbelastung. Damit wird die Lebensqualität der Bevölkerung gesteigert und ein Betrag zur Verbesserung der Gesundheit erreicht.
Die dargestellten Rahmenbedingungen und Fachplanungen machen deutlich, dass die Nürnberger Stadtplanung eine Vielzahl von Interessen für die zukünftige Stadtentwicklung zwingend berücksichtigen muss. Ebenso sollte deutlich werden, dass die Rahmenbedingungen tendenziell zu- statt abnehmen und einer hohen Dynamik unterliegen. Nicht zuletzt deshalb ist ihre fortlaufende Betrachtung, Reflektion ihrer Konsequenzen sowie Formulierung planerischer Optionen und Antworten essentiell.
Rahmenbedingungen der Stadtplanung
Erklärung der Planzeichen und Darstellungen
Freiflächen
LB
Grünflächen Wasserflächen
stehende Gewässer und Fließgewässer I. Ordnung
Bereich für Grünflächenentwicklung
Gewässer II. und III. Ordnung
Bereich für gliedernde Grünverbindungen
TT
übergeordnete Freiraumverbindungen
Flächen für die Wasserwirtschaft
G G Flächen für die Landwirtschaft Ü Überschwemmungsgebiete * L R oberirdische Regenbecken (nicht dauerhaft bespannt) *
TT Beregnungsflächen des Wasserverbandes Knoblauchsland
L (Stand 2014) R unterirdische Regenbecken *
Gewächshäuser und andere landwirtschaftliche Bebauung
LB
TT Wasserschutzgebiete *
Flächen für Wald
G
FF
G L Bannwald *
A
Verkehrsflächen
G L
TT
Schutzgebiete und Schutzobjekte Straßen
L L LB im Sinne des BNatSchG und des BayNatSchG L L Autobahn und autobahnähnliche Straßen * L L L L N Naturschutzgebiet * Anbaufreie Zone 40 m sowie Baubeschränkungszone 100 m gemessen vom durchgehenden Fahrbahnrand LB L
FF LB L Landschaftsschutzgebiet * an Autobahnen
TT
L LB LB LLBB L ND LB Geschützter Landschaftsbestandteil * überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen * / ****
TT Flächen nach § 30 BNatSchG *
Bahnanlagen *
< 3000 m² / > 3000 m² LB L L L G TT G LB
FF L ND Naturdenkmal * ÖPNV
LB L TT LB LB LB
Öko-/Ausgleichsflächen, Städtisches Ökokonto* U-Bahn mit Haltestelleneinzugsgebiet von 600 m* LB WW WW WW FF L bedeutsame Lebensräume gem. Geplante U-Bahn mit Haltestelleneinzugsgebiet von 600 m* L WW WW L Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg*
TT
WW WW
TT Ausschnitt A M 1 : 10 000 Tram mit Haltestelleneinzugsgebiet von 350 m*
WW WW LB L Landschaftliches Vorbehaltsgebiet*
L L (nachrichtliche Übernahme Regionalplan Region Nürnberg) E LB Stadtumlandbahn*
WW LB L TT
Flugverkehr
WW LB
L LB FF TT Landschaftsentwicklung und Biotopverbundsystem Flughafen
FF WW
Lärmschutzbereich für Flughafen Nürnberg * LB FF G Schwerpunktgebiete der Landschaftsentwicklung und des (gültig seit 01.10.2014)
TT
Biotopverbundsystems: Schutz, Entwicklung und ressourcen-
WW
Bauschutzbereiche gem. § 12 LuftVG * Ü schonende Bewirtschaftung von Flächen und Böden mit
WW
besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz sowie
TT WW TT Bundeswasserstraße *
WW Wasserhaushalt insbesondere der Überschwemmungsbereiche
WW
LB WW WW LB G TT
WW
WW LB WW L W Lineare Maßnahmenbereiche zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
FF WW WW TT
E LB wicklung von Boden, Natur und Landschaft entlang von Fließge-
TT wässern Führung der Hauptleitungen für Versorgung
ND
TT
LB FF E Elektrizität Hauptverbundachsen Biotopverbundsystem LB L G G Gas
FF TT WW FF TT L T magere Trockenstandorte
W Fernwasser L
F Feuchtgebiete
TT
FF
TT WW Flurdurchgrünung
FF WW F
FF L TT Sonderbauflächen
L Erhaltung und Entwicklung von Grünland
FF
TT TT
Flächen mit potentieller Betroffenheit hinsichtich der im Rahmen Flughafen /Hafen-Güterverkehrszentrum
FF des Europäischen Biotopverbundes "Natura 2000" an die Europäische
FF TT TT L TT Kommission übermittelten Gebietsmeldungen. */** mit überwiegendem Freiflächenanteil
TT
TT
E FF TT TT L SPA - Gebiete Vogelschutzgebiete
TT
TT TT TT TT L FFH - Gebiete Fauna- und Flora-Gebiete Stadtgrenze *
TT L
FF TT G
WW LB WW TT Kaltluftleitbahn*
WW LB WW WW WW WW WW WW FF 0 1000
WW WW Trenngrün*
FF (nachrichtliche Übernahme Regionalplan Region Nürnberg) M 1:20 000
WW
TT
WW LB FF Vorkommen und Lebensraum der Bodenbrüter nach Kartierung
FF WW L
WW des Umweltamtes
L
WW L FF (Erhebung 2016 südl. Stadtgebiet, 2020 Bereich Knoblauchsland)
WW TT
STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG
FF ND
FF ND
FF
FF FF L
E FF L TT L
ZENTRALE STEUERUNG
G * Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke nach § 5 (4) BauGB *) WW WW WW WW FF ND TT L FF ** A Fü u r s d w e e n r t E u n n t g w f u ü rf r m al a le ß g " e N b ic lic h h t- e F A re u i s fl w äc a h hl en" sowie für Grünflächen LEITUNG NÜRNBERG,
WW WW FF BEARBEITUNG
WW WW WW FF ND ND ND ND ND mit Zweckbestimmung ÄNDERUNGEN
LB
**** Klassifizierung nach Kartengrundlage DATUM BEARB. OBJEKT
TT L B
ND FF
FF LB ND TT TT DENGLER
ND LB ND TT FF AMTSLEITER TT Kartengrundlage: Datenquelle: FF ND L Geobasisdaten c Bayerische Vermessungsverwaltung / Bayerisches Landesamt für Umwelt www.lfu.bayern.de M = 1 : 20.000 PLAN-NR.ZA-2023-42-00-01
TT TT
FF Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. Landschaftsplan: Stadt Nürnberg, Umweltamt Geobasisdaten Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
FF TT
TT ND FF ND TT TT TT L G
FF
TT TT LB TT FF L L TT
FF FF ND TT G TT Ausschnitt B M 1 : 10 000
TT TT TT
FF L
FF FF FF FF R TT FF Ü
TT
FF FF FF TT TT TT TT TT TT ND ND TT N Ü L TT
FF L Ü
FF
TT L
FF WW
FF FF TT TT TT ND TT Ü L Ü
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L E FF FF E FF E TT FF W TT L FF FF ND L FF
L FF ND L E FF FF FF L FF L Ü FF FF FF TT L L
WW FF L
FF
LB
FF
FF
G FF TT FF E TT
WW FF TT L G
LB
FF E
TT TT
L N FF FF L Ausschnitt C M 1 : 10 000
G L FF WW TT FF FF FF FF FF FF FF G TT G Ü TT
FF TT
TT
W FF Ü
FF TT G L G
TT
LB FF
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E LB LB FF L G ND
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TT LB L
L Ü L Ü
TT
ND L
TT L
L L L
Ü
L
L
C
L Ü L
Ü
Ref.III/002/2024
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 18.04.2024 öffentlich Bericht
Betreff:
Quantitative Versorgung mit Grün- und Parkanlagen
Anlagen: Quant. Versorgungsanalyse_Sachverhalt_NEU Karte zur Grünflächenversorgung_Planungsbereiche Erreichbarkeiten 250m NEU Berechnungstabelle
Bericht:
Mit dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept (siehe Beschluss 2014) wurde eine Berechnung der quantitativen Versorgung mit Grün- und Parkanlagen für 2013 durchgeführt. Diese wird nun auf aktueller Datengrundlage fortgeschrieben. Die Analyse wurde um die Aspekte der Erreichbarkeit und Auslastung von Grün- und Parkanlagen ergänzt.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Ref.III/002/2024
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Ref.III/002/2024
Beilage UmwA / AfS 18.04.2024
Anlass
Im Rahmen des Gesamtstädtischen Freiraumkonzepts von 2013/14 wurde eine Berechnung der quantitativen Versorgung von öffentlichen Grün- und Parkanlagen für das Stadtgebiet Nürnberg durchgeführt. Grundlagen dafür waren die damaligen Bevölkerungszahlen und Kartierungen öffentlicher Grün- und Parkanlagen für Nürnberg. Die Versorgungsanalyse liefert wichtige Hinweise zur Verteilung der Parkanlagen im Stadtgebiet und zeigt die Versorgung und insbesondere Defizite einzelner Stadtteile diesbezüglich auf. Sie stellt, analog zum Jugendhilfeplan „Spielen in der Stadt“, eine wichtige planerische Grundlage zur Bewertung von städtebaulichen Planungen oder stadtplanerischen Entwicklungen hinsichtlich der öffentlichen Grünflächenversorgung dar.
Die Berechnung wird angesichts des starken Bevölkerungswachstums und der fortschreitenden Nachverdichtung in den letzten zehn Jahren nun fortgeschrieben. Neben aktuellen Bevölkerungszahlen wurde auch die Kartierung öffentlicher Grün- und Parkanlagen aktualisiert. Zudem wurde die Analyse um Aspekte der Erreichbarkeit und Auslastung von Parkanlagen ergänzt.
Grün- und Parkanlagen in Nürnberg – Orientierungswerte und Versorgungsebenen
Grünflächen stellen grundsätzlich vielfältige klimatische, ökologische, gesundheitliche und auch soziale Funktionen in der Stadt bereit. Zur Nürnberger Freiraumkulisse zählen nicht nur die öffentlichen Grün- und Parkanlagen und die zweckgebundenen Grünflächen wie zum Beispiel Kleingartenanlagen, Sportflächen und Friedhöfe. Auch die landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wälder, Gewässer und die wertvollen Naturräume in den Schutzgebieten gehören dazu. Ergänzt werden die öffentlichen und öffentlich zugänglichen Freiräume durch die zahlreichen privaten Gärten, grüne Gemeinschaftsflächen im Geschosswohnungsbau oder die gegrünten Freiflächen entlang der Verkehrsinfrastruktur wie Straßen und Bahnlinien. Auch diese Flächen tragen wesentlich dazu bei, dass Nürnberg als grüne Stadt wahrgenommen wird. Zusammen ergibt sich eine Freiraumkulisse, die ca. 47% der Stadtfläche einnimmt.1
Das Hauptaugenmerk in der vorliegenden Analyse liegt auf den Erholungsfunktionen von öffentlichen Grünflächen, die durch die Gestaltung von Flächen und Anlagen mit Aufenthalts-, Ruhe- , Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten bestimmt werden. Dementsprechend werden in der Analyse nur öffentliche Grün- und Parkanlagen betrachtet. Öffentliche Grünflächen, die weniger relevant für die Erholungsfunktion sind, wie z.B. Flächen des Verkehrsbegleitgrüns oder reine Abstandsgrünflächen, sind dagegen nicht Bestandteil der Analyse. Auch zweckgebundene oder teilweise kostenpflichtige Grünflächen, wie Kleingärten, Sportplätze, Freibäder, Friedhöfe oder der Tiergarten werden in der Versorgungsanalyse nicht berücksichtigt, ebenso wenig reine Spielplätze und Stadtplätze.
Neben oben genannten Grünflächen besitzt das Stadtgebiet sogenannte „landschaftlichen Erholungsflächen“. Diese setzen sich aus Wald-, Wiesen-, Ackerflächen, Auen und Flächen der freien Landschaft zusammen und umschließen die Großstadt, so auch Nürnberg. Diese landschaftlich geprägten Freiflächen sind nicht per se klassische Naherholungsgebiete, bieten jedoch auch Möglichkeiten der Erholungsnutzung, z.B. als Orte zum Spazierengehen, Joggen oder Radfahren. Wichtig ist eine gute Erreichbarkeit und Anknüpfung an das städtische Fuß- und Radwegenetz. Beispiele in Nürnberg sind der Reichswald, das Naturschutzgebiet Pegnitztal Ost, das Knoblauchsland und die landschaftlichen Flächen im Süden der Stadt. Die landschaftlichen Erholungsflächen werden in der Versorgungsanalyse ebenfalls nicht berücksichtigt.
1 vgl. Masterplan Freiraum 2014
In der vorliegenden Analyse betrachtet werden Grün- und Parkanlagen ab einer Größe von 0,1 ha (1.000 m²), die allen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit frei zur Verfügung stehen.
In Nürnberg werden seit langem Orientierungswerte zur Versorgung mit öffentlichen Grün- und Parkanlagen herangezogen (z.B. im Baulandbeschluss), die auch in ähnlicher Form in anderen Kommunen Anwendung finden und durch aktuelle Publikationen bekräftigt werden.2 Städtische Grün- und Parkanlagen werden in Nürnberg dabei gemäß folgender Flächengrößen, Erreichbarkeiten sowie Versorgungswerte kategorisiert:
| Kategorie | Nachbarschaftsparks | Quartierparks | Stadtteilparks | Stadtparks | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Flächengröße | 0,1 - 1 ha | 1 - 10 ha | 10 - 40 ha | > 40 ha | |||||
| Erreichbarkeit | Erreichbarkeit | bis 250 m Fußwegedistanz (ca. 5 min) | bis 500 m Fußwegedistanz (ca. 10 min) | bis 1.000 m Fußwegedistanz (ca. 20 min) | bis 1.000-2.000 m Fußwegedistanz bzw. ÖPNV | ||||
| Grünversorgung | mind. 4 m² | mind. 6 m² | mind. 7 m² | mind. 7 m² | |||||
| pro EW |
Quelle: eigene Darstellung nach Bundesamt für Naturschutz 2023
Die Größe ist ein wesentlicher Faktor für die Nutzbarkeit von Grün- und Parkanlagen für die Erholung. Die mit der Größe häufig verbundene Vielfältigkeit der Nutzungsmöglichkeiten werden bedeutender mit der Aufenthaltsdauer der Erholungssuchenden. Dabei spielen die Zeit und der Aufwand, mit der die Grünanlage erreicht wird, ebenso eine Rolle. Die Parkanlagen versorgen dabei grundsätzlich unterschiedliche Ebenen:
Kleine Nachbarschaftsparks dienen dem direkten Wohn-, bzw. Arbeitsumfeld und versorgen damit die direkten Nachbarschaftsebene. Sie verfügen über Ausstattungsqualitäten und -elemente für intensivere Nutzungen, Kinderspiel- und Ruhebereiche und sind insbesondere auch für wenig mobile Bürgerinnen und Bürger von großer Bedeutung. Gerade in Zeiten vermehrter Hitzetage spielen sie eine wichtige Rolle als alltägliche Entlastungsräume. Beispiele in Nürnberg sind der Melanchthonplatz, der Nägeleinsplatz oder der Heinickeplatz. Quartiersparks versorgen über ihre Größe und Ausstattung die Wohngebietsebene. Sie bieten vielfältig nutzbare Freiflächen und verknüpfen idealerweise andere Grünflächen über Grünverbindungen. Beispiele in Nürnberg sind der Hasenbuck, der Annapark, die Rechenberganlage oder der Cramer-Klett-Park. Größere Stadtteilparks bieten ein hohes Aufenthaltspotential mit großen intensiv oder extensiv nutzbaren Freiflächen, Spielplätzen, offenen Wiesen- und Rasenflächen, baumbestandenen Bereichen etc. Sie versorgen die Stadtteilebene und dienen der Freizeitnutzung auch für den ganzen Tag oder am Wochenende, möglichst auch im Winter. Beispiele in Nürnberg sind die Wöhrder Wiese, das Pegnitztal, der Westpark oder der Stadtpark (nicht zu verwechseln mit der Kategorie Stadtpark). Die größten stadtbezogenen Parkanlagen (Stadtparks) versorgen die Gesamtstadtebene und werden auch von weit entfernt wohnenden Bürgerinnen und Bürgern, auch außerhalb Nürnbergs, aufgesucht. Sie bieten Naherholung am Wochenende, eine gute Ausstattung mir Kiosken und Lokalen und werden auch für vielfältige kulturelle Veranstaltungen genutzt. Sie sollten gut an das städtische ÖPNV-Netz und mit Radwegen angebunden sein. In Nürnberg gibt es zwei Parkanlagen dieser Kategorie über 40 ha: den Volkspark Marienberg mit 85 ha und den Volkspark Dutzendteich mit knapp über 100 ha.
2 Bundesamt für Naturschutz 2023: Stadtnatur erfassen, schützen, entwickeln: Orientierungswerte und Kenngrößen für das öffentliche Grün; BfN-Schriften 653, 2023
Gemäß o.g. Definitionen wurden in der aktuellen Kartierung in Nürnberg 151 Grün- und Parkanlagen erfasst, davon 80 Nachbarschaftsparks, 59 Quartierparks, 10 Stadtteilparks und 2 Stadtparks. Diese umfassen eine Gesamtfläche von ca. 590 ha.
Quantitative Versorgungsanalyse
Berechnungsgrundlage und -methodik 2013 Für die Berechnung 2013 im Rahmen des Gesamtstädtischen Freiraumkonzepts wurden die Einwohnerzahlen von 2012 (509.004 EW), sowie die Kartierung öffentlicher Grün- und Parkanlagen (ca. 660 ha) aus der Flächennutzungstypenkartierung (FNTK) von 2009 herangezogen. Die quantitative Versorgung von öffentlichen Grün- und Parkanagen wurde daraus für die damals 57 Planungsbereiche / Spielplatzplanungszonen berechnet, um Synergien mit dem Jugendhilfeplan „Spielen in der Stadt“ des Jugendamts herzustellen. Einbezogen wurde außerdem der Grünflächenbedarf pro Planungsbereich, der sich gemäß den Richtwerten für öffentliche Grünflächen ableitete: 10 m² öffentliche Grünflächen pro EW für Planungsbereiche mit überwiegendem Einfamilienhausbau, 20 m² öffentliche Grünflächen für Planungsbereiche mit überwiegendem Geschosswohnungsbau und daraus abgeleitet rechnerisch 15 m² öffentliche Grünflächen für Planungsbereiche mit etwa gleichen Anteilen Einfamilienhausbau und Geschosswohnungsbau. Als Ergebnis wurde für jeden Planungsbereich die Versorgung mit öffentlichen Grün- und Parkanlagen und daraus die Grünflächenbilanz in ha berechnet, die die Differenz zwischen dem rechnerischen Grünflächenbedarf und dem tatsächlich vorhandenen Bestand an Grün- und Parkanlagen im Planungsbereich darstellt.
Gesamtstädtisch wurde die durchschnittliche Versorgung mit öffentlichen Grün- und Parkanlagen im Jahr 2013 auf rund 13 m² pro EW berechnet. Die Planungsbereiche weisen jedoch erhebliche Unterschiede auf. Die größten Grünflächendefizite wurden innerhalb der Ringstraße B4R und der Südstadt verzeichnet.
Neuberechnung 2023 Für die Neuberechnung wurden aktuelle Bevölkerungszahlen von Dezember 2022 (541.103 EW) verwendet und die Kartierung öffentlicher Grün- und Parkanlagen aktualisiert. Die alte Kartierung aus der FNTK enthielt viele Flächen, die o.g. Definitionen öffentlicher Grün- und Parkanlagen nicht entsprachen. So waren insb. einige Flächen des Verkehrsbegleitgrüns oder Abstandsflächen enthalten. Zudem wurden alle Flächen in der FNTK jeweils bis zur Straßenmitte kartiert, was zu ungenauen Werten führte. Seit 2013 hat sich die Datenbasis verbessert, so sind z.B. mittlerweile alle vom SÖR gepflegten öffentlichen Grünflächen digitalisiert und im Geodaten-System der Stadt eingepflegt. Durch einen Abgleich verschiedener Datenquellen (FNTK, Grünobjekte SÖR, ALKIS-Daten, etc.) wurde von UwA eine erneute Kartierung durchgeführt. Dabei wurden auch die seit 2013 neu hinzugekommenen öffentliche Grün- und Parkanlagen berücksichtigt. Die Berechnung wurde wiederum für die - aktuell 61 - Planungsbereiche / Spielplatzplanungszonen (siehe Karte als Anlage), sowie außerdem für die 87 statistischen Bezirke und 316 statistischen Distrikte durchgeführt. Die Berechnungsmethodik und Annahmen entsprechender Grünflächenbedarfe ist gegenüber 2013 unverändert geblieben.
Gesamtstädtisch ergibt sich durch die Neuberechnung eine quantitative Versorgung von 11 m² öffentlichen Grün- und Parkanlage pro EW für das Jahr 2023. Im Gegensatz zum Jahr 2013 liegen sowohl das gesamtstädtische Grünflächendefizit, als auch die Defizite in den meisten Planungsbereichen höher, was zum einen an der Bevölkerungszunahme und zum anderen aber auch an der aktualisierten Datengrundlage und Kartiermethodik begründet ist. Aufgrund der unterschiedlichen Kartiermethodik ist ein direkter Vergleich der alten und neuen Versorgungswerte nicht möglich.
Die quantitative Versorgungsanalyse hat grundsätzlich die methodische Einschränkung, dass die Versorgung von der Abgrenzung der Raumeinheiten (Planungsbereiche, Bezirke, Distrikte)
abhängig ist, je kleiner die Raumeinheit desto stärker kommt der Effekt zu tragen. So weisen z.B. direkt an eine größere Parkanlage angrenzende Distrikte zum Teil recht hohe Grünflächendefizite auf, obwohl eine gute Erreichbarkeit dieser grundsätzlich gegeben ist, siehe z.B. die Distrikte Maxfeldstr. und Schopenhauerstr. in der Nähe des Stadtparks. Deshalb wurde neben der quantitativen Versorgungsanalyse auf Basis einzelner räumlicher Gebietsgliederungen noch zusätzlich eine Erreichbarkeitsanalyse der Grün- und Parkanlagen auf Basis der fußläufigen Distanzen durchgeführt.
Erreichbarkeitsanalyse
Für die Erreichbarkeitsanalyse wurden durch das Amt für Stadtforschung und Statistik die Einzugsbereiche der Grün- und Parkanlagen anhand o.g. Erreichbarkeiten / Fußwegedistanzen berechnet, konkret von den jeweiligen Parkzugängen (Startpunkte) zu den einzelnen Adressen mit Gebäudeschwerpunkten (Endpunkte) entlang der Fußwege (Schulwegenetz) in Nürnberg.
Für jede Grün- und Parkanlage wurde eine nachbarschaftsbezogene Erreichbarkeit mit der Fußwegedistanz von 250 m ermittelt. Zusätzlich wurde eine wohngebietsbezogene Erreichbarkeit mit der Distanz von 500 m (betrifft nur die Kategorien Quartierspark, Stadtteilpark und Stadtpark) und eine stadtteilbezogene Erreichbarkeit mit der Distanz von 1.000 m (betrifft nur die Kategorien Stadtteilpark und Stadtpark) berechnet. Für jede Parkanlage wurde zudem die Anzahl der EW innerhalb der Einzugsbereiche ermittelt, die die Grün- und Parkanlage in 250 m, 500 m oder 1.000 m erreichen können.
52% DER EINWOHNERINNEN 64% DER EINWOHNERINNEN 53% DER EINWOHNERINNEN erreichen eine öffentliche Grün-und erreichen einen Quartiers- oder erreichen eine stadtbezogene Parkanlage innerhalb 250 m Fußweg Stadtteilpark innerhalb 500 m Parkanlage innerhalb 1.000 m Fußweg Fußweg
Gemäß Orientierungswerten der Stadt Nürnberg sollen alle Einwohnerinnen und Einwohner in einer fußläufigen Entfernung von maximal 250 m zu öffentlichen erholungswirksamen Grünflächen leben.3 Derzeit erreicht etwas über die Hälfte (52%) der Nürnberger Stadtbevölkerung eine öffentlichen Grün- und Parkanlage innerhalb von 250 m Fußweg. Der Handlungsbedarf in den einzelnen Stadtteilen wird in der Ergebniskarte ablesbar. Viele Einwohnerinnen und Einwohner müssen längere Zeiten und einen größeren Aufwand betreiben, um die nächstgelegene Grün- und Parkanlage zu erreichen. Darüber hinaus wird deutlich, dass sich in vielen Stadtgebieten, viele Menschen wenige, oft, kleine Parkanlagen teilen müssen, was eine starke Auslastung und Übernutzung der Anlagen zur Folge hat. Die angehängte Ergebniskarte zeigt die Wohngebiete auf, die keine Parkanlage in 250 m Entfernung erreichen können im Detail (siehe Karte als Anlage).
Auslastungsanalyse Süd- und Südwestadt
Als Ergänzung zur Erreichbarkeitsanalyse wurde eine Analyse der Auslastung der Grün- und Parkanlagen durchgeführt, die den Nutzungsdruck auf die Anlagen widerspiegelt. Dafür wurden die Einwohnerinnen und Einwohner ermittelt, die in den jeweiligen Einzugsgebieten um die Parkanlagen leben. Unter Berücksichtigung der o.g. Mindestwerte der Grünversorgung pro EW sowie der Flächengrößen der Parkanlagen ergibt sich eine Ideal-Nutzeranzahl der Anlagen. Die Relation der
3 Weiterentwicklung Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg (19.7.2023 Stadtrat, Anlage 2), Gesamtstädtische Leitlinien als Entscheidungshilfe bei Flächenkonkurrenzen: „Jeder Nürnberger Bürger und jede Bürgerin sollen in 5 Minuten Fußweg (ca. 250 Meter) zum nächsten öffentlichen Grün- und Freiraum kommen.“
tatsächlichen EW-Zahl im Einzugsgebiet zur Ideal-Nutzeranzahl ergibt den Auslastungs-/ Übernutzungsgrad der Parkanlage. Die Berechnung ist aufwendig und ist stadtweit noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen des Freiraumkonzepts Nürnberger Süden wurde die Berechnung allerdings für den Untersuchungsraum der Süd- und Südweststadt 2022 fertiggestellt:
Die Zahlen zeigen, dass die meisten Grün- und Parkanlagen in der Süd- und Südweststadt eine Auslastung weit über 200% haben. Spitzenreiter ist der Annapark mit einer Auslastung von 577%, was die die Pflege- und Unterhaltsleistungen des SÖR in diesen Parkanlagen vor enorme Herausforderungen stellt. Gesamtstädtisch weisen die Nachbarschaftsparks und Quartierparks innerhalb der Ringstraße B2R die höchsten Auslastungsgrade auf. Die Stadtteilparks und Stadtparks haben aufgrund ihrer Lage und Flächengröße grundsätzliche einen geringeren Auslastungs-/ Übernutzungsgrad.
Fazit
Die Analysen zeigen die Schwerpunkträume zur Verbesserung der Ausstattung mit öffentlichen Grün- und Parkanlagen auf. Viele innenstadtnahe Stadtbereiche, insbesondere in der dicht besiedelten Südstadt und Weststadt, weisen sehr hohe Grünflächenflächendefizite auf. Hier sind die Grünflächenbestände strukturell am geringsten und die Bedarfe aufgrund der Bevölkerungsdichte und Bebauungsstruktur am größten.
Mit dem Grün- und Freiraumkonzept Weststadt (2012) und dem Freiraumkonzept Nürnberger Süden (2022) wurden die beiden Stadtbereiche mit den höchsten Handlungsbedarfen untersucht und konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Grün- und Freiraumsituation unterbreitet. Die Anlage des Quelleparks ist ein Ergebnis des Weststadtkonzepts.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden in den Stadterweiterungsgebieten Wetzendorf, Tiefes Feld und Brunecker Straße zudem drei Stadtteilparkanlagen gesichert und entwickelt, um die bestehenden Versorgungslücken zu schließen. Der Züricher Park als neuer Quartierspark wird zur Verbesserung Grünflächenversorgung im Südwesten beitragen. Auch der aktive Flächenankauf von potenziellen neuen Grün- und Freiflächen wurde durch aufgestockte finanzielle Mittel bei LA vorangetrieben. So wird sich z.B. die Versorgungssituation im Südwesten durch den Erwerb der Gärtnereiflächen im Westpark (2022) verbessern. Gerade auch vor dem Hinblick auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Hitze- und Starkregenereignisse) und die Entwicklung der Stadt Nürnberg als Schwammstadt ist die Mehrung des öffentlichen Grünflächenbestandes wichtig. So bleibt die Herstellung neuer Grün- und Parkanlagen weiterhin zentrale Aufgabe der Nürnberger Freiraumplanung.
Durch die Urbane Gartenschau wird die Versorgung mit öffentlichen Grünanlagen in Nürnberg und die Erreichbarkeiten wohnortnaher Erholungsbereiche bis zum Jahr 2030 verbessert. Dies trifft insbesondere auf die Stadtteile um den Stadtgraben und hier nochmal explizit auf die Südstadt, entlang der konzipierten Südstadt.Klima.Meile, zu. Die Urbane Gartenschau wirkt dabei als Katalysator, um die Grün- und Freiraumversorgung in den dicht bebauten Stadtteilen auch über das Jahr 2030 hinaus nachhaltig zu verbessern.
Das Tool der Erreichbarkeitsanalyse bietet gegenüber der Betrachtung nach statistischen Bezirken und Distrikten einen präziseren Blick auf die tatsächliche Versorgung mit Grünflächen und Parkanlagen im Stadtgebiet und soll zukünftig um weiteren Flächenkategorien wie etwa zweckgebundene öffentliche Grünflächen erweitert werden. Auch die Daten zur Ausnutzung von Parkanlagen sind wertvoll, die Analysen zur Ausnutzung sollen daher über die Süd- und Südweststadt hinaus erweitert werden.
46: -4,0 ha
47: -0,4 ha
45: -1,4 ha
48: -0,8 ha
50: -1,8 ha
44: -0,7 ha
43: -0,6 ha
42: -0,5 ha
17: -4,6 ha
14: -3,2 ha 16: -5,0 ha 51
18: -24,6 ha 52: -6,6 ha
3: -42,8 ha
4: -22,9 ha 19
2: -36,6 ha
13: -17,0 ha
53: -1,0 ha
1: -13,5 ha
41: -5,3 ha 60 12: -38,7 ha
54: -2,7 ha
20: -16,1 ha
11: -32,6 ha 6: -38,1 ha
57: -9,4 ha
7: -71,4 ha
8: -41,8 ha
40: -3,1 ha 10: -7,9 ha
59: -3,6 ha 55 61: -1,9 ha
21: -4,0 ha
9: -7,6 ha
56: -0,8 ha
39: -16,7 ha
25: -9,4 ha
23: -8,7 ha
24: -8,3 ha
22: -8,1 ha
38 35: -1,9 ha
28: -2,0 ha
27: -10,5 ha
37: -2,4 ha 36: -8,1 ha Versorgung mit öffentlichen Grün- und Parkanlagen
bezogen auf den Planungsbereich
31: -1,7 ha Siedlungsflächen...
30: -0,9 ha
mit einer guten Versorgung mit öffentlichen Grün- und Parkanlagen
unterversorgt mit öffentlichen Grün- und Parkanlagen
32: -1,4 ha stark unterversorgt mit öffentlichen Grün- und Parkanlagen
sehr stark unterversorgt mit öffentlichen Grün- und Parkanlagen
ohne öffentliche Grün- und Parkanlagen
33: -3,5 ha
34: -6,7 ha 22 Planungsbereich / Spielplatzplanungszone
-13,5 haGrünflächendefizit pro Planungsbereich*
0 1 2 4 Kilometer Maßstab 1:90.000 (DIN A4) Öffentliche Grün- und Parkanlagen Landwirtschaftliche Flächen Zweckgebundene Grünflächen Gewässer
Datengrundlagen: (Kleingärten, Friedhöfe, Sport-
EW-Zahlen 2022 (Amt für Stadtforschung und Statistik), plätze, Freibäder, Tiergarten, etc.) Industrie- und Gewerbe Kartierung öffentlicher Grün- und Parkanlagen 2023 (Umweltamt), Waldflächen Einrichtungen für Gemein- Raumbezugssystem Gebietsgliederung (Amt für Stadtforschung und Statistik) bedarf & öffentliche Hintergrundkarte: ALKIS TN, Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung Überwiegend Grünlandflächen Zwecke Umweltamt, Juli 2023 * Fläche des Kreises entspricht der tats. ha Größe
Erreichbarkeiten öffentlicher Grün- und ParkanlageÖÖn 22
48% der Stadtbevölkerung erreichen keine öffentliche Grün- und Parkanlage in 250 m Fußwegedistanz
Erreichbarkeiten öffentlicher Grün- und Parkanlagen
in 250m Fußwegedistanz
Öffentliche Grün- und Parkanlagen: Stadtpark (> 40 ha)
Stadtteilpark (10 - 40 ha)
Quartierspark (1 - 10 ha)
Nachbarschaftspark (0,1 - 1 ha) ± Statistischer Bezirk 250m (ca. 5 min) Fußwegedistanz zur Grün- und Parkanlage
Siedlungsflächen versorgt 0 1 2 4 Siedlungsflächen nicht versorgt Kilometer Maßstab 1:90.000 (DIN A4) Zweckgebundene Grünflächen Landwirtschaftliche Flächen (Kleingärten, Friedhöfe, Sport-
Datengrundlagen: plätze, Freibäder, Tiergarten, etc.) Gewässer
Kartierung öffentlicher Grünflächen (Parkanlagen) 2023 (Umweltamt), Raumbezugssystem Gebietsgliederung (Amt für Stadtforschung und Statistik) Waldflächen Industrie- und Gewerbe Überwiegend Grünlandflächen Einrichtungen für Gemein- Hintergrundkarte: ALKIS TN, Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung bedarf & öffentliche Umweltamt, Juli 2023 Äußere Landschaften transparent dargestellt Zwecke
| Quantitative Versorgung mit öffentlichen Grün- und Parkanlagen | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grünflächenbestand | Grünflächenbedarf in ha | Grünflächenplus o. Defizit | ||||||||
| Nr. | Planungsbereich (n=61) | Kategorisierung nach Siedlungsstruktur | Einwohnerzahl (Stand 2022) | Größe Planungsbereich in ha | Einwohner pro ha | Öffentliche Grün- und Parkanlage in ha | Öffentliche Grün- und Parkanlage in m² / EW | 10 m², 15 m² oder 20 m²/EW | Bestand minus dem Gesamtbedarf in ha | Versorgung bzw. Defizit in m²/EW |
| 01 | Altstadt | GW | 14.297 | 166,27 | 86,0 | 15,14 | 10,6 | 28,6 | -13,5 | -9,4 |
| 02 | St. Johannis / Vogelherd | GW | 30.764 | 339,58 | 90,6 | 24,96 | 8,1 | 61,5 | -36,6 | -11,9 |
| 03 | Gärten h. d. Veste / Maxfeld | GW | 32.715 | 271,65 | 120,4 | 22,62 | 6,9 | 65,4 | -42,8 | -13,1 |
| 04 | Rennweg | GW | 11.782 | 60,96 | 193,3 | 0,71 | 0,6 | 23,6 | -22,9 | -19,4 |
| 05 | Wöhrd / Tullnau | GW | 15.747 | 291,30 | 54,1 | 42,14 | 26,8 | 31,5 | 10,6 | 6,8 |
| 06 | Glockenhof / Gleißhammer | GW | 33.095 | 271,81 | 121,8 | 28,14 | 8,5 | 66,2 | -38,1 | -11,5 |
| 07 | GW | 39.229 | 221,75 | 176,9 | 7,07 | 1,8 | 78,5 | -71,4 | -18,2 | |
| 08 | Steinbühl / Gibitzenhof | GW | 21.424 | 147,55 | 145,2 | 1,06 | 0,5 | 42,8 | -41,8 | -19,5 |
| 09 | Werderau / Sandreuth | EH/GW | 5.066 | 209,71 | 24,2 | 0,00 | 0,0 | 7,6 | -7,6 | -15,0 |
| 10 | Schweinau | GW | 12.257 | 242,17 | 50,6 | 16,57 | 13,5 | 24,5 | -7,9 | -6,5 |
| 11 | St. Leonhard / Sündersbühl | GW | 21.053 | 236,32 | 89,1 | 9,50 | 4,5 | 42,1 | -32,6 | -15,5 |
| 12 | Gostenhof / Bärenschanze / Rosenau | GW | 24.882 | 225,76 | 110,2 | 11,02 | 4,4 | 49,8 | -38,7 | -15,6 |
| 13 | Eberhardshof / Muggenhof / Doos | GW | 13.540 | 215,96 | 62,7 | 10,09 | 7,4 | 27,1 | -17,0 | -12,6 |
| 14 | ÜEH | 5.516 | 257,59 | 21,4 | 2,28 | 4,1 | 5,5 | -3,2 | -5,9 | |
| 15 | ÜEH | 4.369 | 192,64 | 22,7 | 4,78 | 10,9 | 4,4 | 0,4 | 0,9 | |
| 16 | Kleinreuth h. d. V. | ÜEH | 4.987 | 188,87 | 26,4 | 0,00 | 0,0 | 5,0 | -5,0 | -10,0 |
| 17 | ÜEH | 7.558 | 373,95 | 20,2 | 2,97 | 3,9 | 7,6 | -4,6 | -6,1 | |
| 18 | Schoppershof / St. Jobst | GW | 21.291 | 294,99 | 72,2 | 17,96 | 8,4 | 42,6 | -3,2 | -1,5 |
| 19 | Mögeldorf | ÜEH | 9.208 | 305,02 | 30,2 | 12,73 | 13,8 | 9,2 | 3,5 | 3,8 |
| 20 | EH/GW | 14.248 | 393,36 | 36,2 | 5,30 | 3,7 | 21,4 | -16,1 | -11,3 | |
| 21 | Fischbach | ÜEH | 5.011 | 260,87 | 19,2 | 1,03 | 2,0 | 5,0 | -4,0 | -8,0 |
| 22 | ÜEH | 9.653 | 555,32 | 17,4 | 1,56 | 1,6 | 9,7 | -8,1 | -8,4 | |
| 23 | Bauernfeind / Rangierbahnhof-Siedlung | GW | 4.346 | 76,87 | 56,5 | 0,00 | 0,0 | 8,7 | -8,7 | -20,0 |
| 24 | Langwasser – Neuselsbrunn | GW | 7.439 | 97,48 | 76,3 | 6,57 | 8,8 | 14,9 | -8,3 | -11,2 |
| 25 | Langwasser – Nordost | GW | 6.895 | 124,98 | 55,2 | 4,39 | 6,4 | 13,8 | -9,4 | -13,6 |
| 26 | Langwasser – Mitte / Südost | GW | 10.419 | 405,56 | 25,7 | 25,77 | 24,7 | 20,8 | 4,9 | 4,7 |
| 27 | Langwasser – Südwest | GW | 8.378 | 283,38 | 29,6 | 6,23 | 7,4 | 16,8 | -10,5 | -12,6 |
| 28 | Gartenstadt / Falkenheim / Kettelersiedlung | ÜEH | 12.629 | 612,76 | 20,6 | 10,60 | 8,4 | 12,6 | -2,0 | -1,6 |
| 29 | Pillenreuth / Königshof / Steinbrüchlein | EH | 1.263 | 728,81 | 1,7 | 4,60 | 36,4 | 1,3 | 3,3 | 26,4 |
| 30 | Worzeldorf | ÜEH | 1.595 | 148,22 | 10,8 | 0,71 | 4,5 | 1,6 | -0,9 | -5,5 |
| 31 | Herpersdorf / Weiherhaus | ÜEH | 5.368 | 192,39 | 27,9 | 3,63 | 6,8 | 5,4 | -1,7 | -3,2 |
| 32 | Gaulnhofen | ÜEH | 1.416 | 235,12 | 6,0 | 0,00 | 0,0 | 1,4 | -1,4 | -10,0 |
| 33 | Kornburg | EH | 3.666 | 637,43 | 5,8 | 0,14 | 0,4 | 3,7 | -3,5 | -9,6 |
| 34 | Katzwang / Neukatzwang | ÜEH | 7.565 | 477,67 | 15,8 | 0,88 | 1,2 | 7,6 | -6,7 | -8,8 |
| 35 | Maiach / Hafen / Reichelsdorfer Forst | EH | 1.929 | 770,11 | 2,5 | 0,00 | 0,0 | 1,9 | -1,9 | -10,0 |
| 36 | Reichelsdorf, Reichelsdorfer Keller | ÜEH | 11.491 | 390,53 | 29,4 | 3,36 | 2,9 | 11,5 | -8,1 | -7,1 |
| 37 | Krottenbach, Gerasmühle, Mühlhof, Holzheim | EH | 2.391 | 470,07 | 5,1 | 0,00 | 0,0 | 2,4 | -2,4 | -10,0 |
| 38 | Eibach | ÜEH | 11.478 | 363,58 | 31,6 | 38,70 | 33,7 | 11,5 | 27,2 | 23,7 |
| 39 | Röthenbach | EH/GW | 19.230 | 320,35 | 60,0 | 12,11 | 6,3 | 28,8 | -16,7 | -8,7 |
| 40 | Gebersdorf | ÜEH | 4.279 | 227,31 | 18,8 | 1,17 | 2,7 | 4,3 | -3,1 | -7,3 |
| 41 | Kleinreuth b. Schw., Höfen, Leyh | EH/GW | 3.554 | 276,00 | 12,9 | 0,00 | 0,0 | 5,3 | -5,3 | -15,0 |
| 42 | Höfles | EH | 520 | 167,00 | 3,1 | 0,00 | 0,0 | 0,5 | -0,5 | -10,0 |
| 43 | Schnepfenreuth | EH | 641 | 152,63 | 4,2 | 0,00 | 0,0 | 0,6 | -0,6 | -10,0 |
| 44 | Buch | EH | 740 | 307,94 | 2,4 | 0,00 | 0,0 | 0,7 | -0,7 | -10,0 |
| 45 | Boxdorf | EH | 2.705 | 318,80 | 8,5 | 1,30 | 4,8 | 2,7 | -1,4 | -5,2 |
| 46 | Großgründlach, Reutles | EH | 5.059 | 527,38 | 9,6 | 1,10 | 2,2 | 5,1 | -4,0 | -7,8 |
| 47 | Neunhof | EH | 1.653 | 402,60 | 4,1 | 1,30 | 7,9 | 1,7 | -0,4 | -2,1 |
| 48 | Kraftshof | EH | 846 | 239,24 | 3,5 | 0,00 | 0,0 | 0,8 | -0,8 | -10,0 |
| 49 | Almoshof, Lohe, Flughafen | EH | 1.144 | 611,06 | 1,9 | 9,63 | 84,1 | 1,1 | 8,5 | 74,1 |
| 50 | Buchenbühl | EH | 2.238 | 313,86 | 7,1 | 0,44 | 2,0 | 2,2 | -1,8 | -8,0 |
| 51 | Erlenstegen | ÜEH | 4.412 | 438,54 | 10,1 | 9,48 | 21,5 | 4,4 | 5,1 | 11,5 |
| 52 | Laufamholz, Rehhof | ÜEH | 10.039 | 287,39 | 34,9 | 3,46 | 3,4 | 10,0 | -6,6 | -6,6 |
| 53 | Brunn, Birnthon | EH | 981 | 396,80 | 2,5 | 0,00 | 0,0 | 1,0 | -1,0 | -10,0 |
| 54 | Tafelhof | GW | 1.330 | 64,69 | 20,6 | 0,00 | 0,0 | 2,7 | -2,7 | -20,0 |
| 55 | Dutzendteich | GW | 1.042 | 355,98 | 2,9 | 103,20 | 990,4 | 2,1 | 101,1 | 970,4 |
| 56 | GW | 408 | 274,41 | 1,5 | 0,00 | 0,0 | 0,8 | -0,8 | -20,0 | |
| 57 | EH/GW | 6.580 | 252,07 | 26,1 | 0,51 | 0,8 | 9,9 | -9,4 | -14,2 | |
| 58 | ÜEH | 6.405 | 391,26 | 16,4 | 85,81 | 134,0 | 6,4 | 79,4 | 124,0 | |
| 59 | GW | 4.289 | 172,99 | 24,8 | 4,96 | 11,6 | 8,6 | -3,6 | -8,4 | |
| 60 | ÜEH | 6.098 | 203,95 | 29,9 | 11,58 | 19,0 | 6,1 | 5,5 | 9,0 | |
| 61 | GW | 950 | 207,57 | 4,6 | 0,00 | 0,0 | 1,9 | -1,9 | -20,0 | |
| Kategorisierung | Einwohnerdichte | Versorgung 20m² | Grünflächenbedarf | |||||||
| überw. Geschosswohnungsbau | bis unter 5 | gut versorgt über 20 m²/EW | 20 m²/EW | |||||||
| ca. gleiche Anteile Geschoss- und Einfamilienhaus | 5 bis unter 15 | unterversorgt 10-19 m²/EW | 15 m²/EW | |||||||
| überw. Einfamilienhausbebauu ng | 15 bis unter 40 | stark Unterversorgt 5-10 m²/EW | 10 m²/EW | |||||||
| reine Einfamilienhausbebauu ng | 40 bis unter 120 | sehr stark Unterversorgung unter 5 m²/EW | 10 m²/EW | |||||||
| 120 und mehr | nicht versorgt | |||||||||
| Versorgung 15m² | ||||||||||
| gut versorgt über 15 m²/EW | ||||||||||
| unterversorgt 15-7,5 m²/EW | ||||||||||
| stark Unterversorgt 7,5- 4 m²/EW | ||||||||||
| sehr stark Unterversorgung unter 4 m²/EW | ||||||||||
| nicht versorgt | ||||||||||
| Versorgung 10m² | ||||||||||
| gut versorgt über 10 m²/EW | ||||||||||
| unterversorgt 10-5 m²/EW | ||||||||||
| stark Unterversorgt 5- 2,5 m²/EW | ||||||||||
| sehr stark Unterversorgung unter 2,5 m²/EW | ||||||||||
| nicht versorgt |
| Quantitative Versorgung mit öffentlichen Grün- und Parkanlagen | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grünflächenbestand | Grünflächenbedarf in ha | Grünflächenplus o. Defizit | |||||||
| Stat. Bezirk (n=87) | Kategorisierung nach Siedlungsstruktur | Einwohnerzahl (Stand 2022) | Größe Bezirk in ha | Einwohner pro ha | Öffentliche Grün- und Parkanlage in ha | Öffentliche Grün- und Parkanlage in m² / EW | 10 m², 15 m² oder 20 m²/EW | Bestand minus dem Gesamtbedarf in ha | Versorgung bzw. Defizit in m²/EW |
| 01 - Altstadt, St. Lorenz | GW | 5070 | 86,67 | 58,5 | 8,02 | 15,8 | 10,1 | -2,1 | -4,2 |
| 02 - Marienvorstadt | GW | 1769 | 60,01 | 29,5 | 11,02 | 62,3 | 3,5 | 7,5 | 42,3 |
| 03 - Tafelhof | GW | 1330 | 64,69 | 20,6 | 0,13 | 0,9 | 2,7 | -2,5 | -19,1 |
| 04 - Gostenhof | GW | 9409 | 51,77 | 181,8 | 0,87 | 0,9 | 18,8 | -17,9 | -19,1 |
| 05 - Himpfelshof | GW | 5940 | 65,40 | 90,8 | 7,25 | 12,2 | 11,9 | -4,6 | -7,8 |
| 06 - Altstadt, St. Sebald | GW | 9227 | 79,59 | 115,9 | 7,13 | 7,7 | 18,5 | -11,3 | -12,3 |
| 07 - St. Johannis | GW | 8035 | 59,38 | 135,3 | 3,24 | 4,0 | 16,1 | -12,8 | -16,0 |
| 08 - Pirckheimerstraße | GW | 7981 | 51,18 | 155,9 | 3,43 | 4,3 | 16,0 | -12,5 | -15,7 |
| 09 - Wöhrd | GW | 10214 | 79,08 | 129,2 | 7,23 | 7,1 | 20,4 | -13,2 | -12,9 |
| 10 - Ludwigsfeld | GW | 11055 | 145,84 | 75,8 | 26,05 | 23,6 | 22,1 | 3,9 | 3,6 |
| 11 - Glockenhof | GW | 18249 | 82,97 | 220,0 | 0,82 | 0,5 | 36,5 | -35,7 | -19,5 |
| 12 - Guntherstraße | EH/GW | 3791 | 43,00 | 88,2 | 1,27 | 3,3 | 5,7 | -4,4 | -11,7 |
| 13 - Galgenhof | GW | 19870 | 84,81 | 234,3 | 3,60 | 1,8 | 39,7 | -36,1 | -18,2 |
| 14 - Hummelstein | GW | 11339 | 73,20 | 154,9 | 3,47 | 3,1 | 22,7 | -19,2 | -16,9 |
| 15 - Gugelstraße | GW | 8020 | 63,74 | 125,8 | 0,00 | 0,0 | 16,0 | -16,0 | -20,0 |
| 16 - Steinbühl | GW | 13534 | 55,67 | 243,1 | 1,06 | 0,8 | 27,1 | -26,0 | -19,2 |
| 17 - Gibitzenhof | GW | 5522 | 42,72 | 129,3 | 0,00 | 0,0 | 11,0 | -11,0 | -20,0 |
| 18 - Sandreuth | GW | 413 | 57,71 | 7,2 | 0,00 | 0,0 | 0,8 | -0,8 | -20,0 |
| 19 - Schweinau | GW | 5206 | 74,42 | 70,0 | 2,10 | 4,0 | 10,4 | -8,3 | -16,0 |
| 20 - St. Leonhard | EH/GW | 14526 | 128,73 | 112,8 | 5,21 | 3,6 | 21,8 | -16,6 | -11,4 |
| 21 - Sündersbühl | GW | 6527 | 107,59 | 60,7 | 4,29 | 6,6 | 13,1 | -8,8 | -13,4 |
| 22 - Bärenschanze | GW | 9533 | 108,59 | 87,8 | 2,89 | 3,0 | 19,1 | -16,2 | -17,0 |
| 23 - Sandberg | GW | 10923 | 70,92 | 154,0 | 9,11 | 8,3 | 21,8 | -12,7 | -11,7 |
| 24 - Bielingplatz | EH/GW | 5484 | 64,17 | 85,5 | 0,00 | 0,0 | 8,2 | -8,2 | -15,0 |
| 25 - Uhlandstraße | GW | 11854 | 70,68 | 167,7 | 1,60 | 1,3 | 23,7 | -22,1 | -18,7 |
| 26 - Maxfeld | GW | 10496 | 87,87 | 119,4 | 17,59 | 16,8 | 21,0 | -3,4 | -3,2 |
| 27 - Veilhof | GW | 11927 | 108,78 | 109,6 | 11,95 | 10,0 | 23,9 | -11,9 | -10,0 |
| 28 - Tullnau | ÜEH | 4026 | 116,93 | 34,4 | 12,66 | 31,4 | 4,0 | 8,6 | 21,4 |
| 29 - Gleißhammer | ÜEH | 6104 | 94,21 | 64,8 | 2,09 | 3,4 | 6,1 | -4,0 | -6,6 |
| 30 - Dutzendteich | EH/GW | 1042 | 355,98 | 2,9 | 103,20 | 990,4 | 1,6 | 101,6 | 975,4 |
| 31 - Rangierbahnhof-Siedlung | GW | 4346 | 76,87 | 56,5 | 0,00 | 0,0 | 8,7 | -8,7 | -20,0 |
| 32 - Langwasser Nordwest | EH/GW | 7439 | 97,48 | 76,3 | 6,57 | 8,8 | 11,2 | -4,6 | -6,2 |
| 33 - Langwasser Nordost | EH/GW | 6895 | 124,98 | 55,2 | 4,39 | 6,4 | 10,3 | -6,0 | -8,6 |
| 34 - Beuthener Straße | GW | 612 | 141,92 | 4,3 | 0,00 | 0,0 | 1,2 | -1,2 | -20,0 |
| 35 - Altenfurt Nord | EH | 1262 | 226,47 | 5,6 | 1,36 | 10,7 | 1,3 | 0,1 | 0,7 |
| 36 - Langwasser Südost | ÜEH | 10419 | 405,56 | 25,7 | 25,77 | 24,7 | 10,4 | 15,3 | 14,7 |
| 37 - Langwasser Südwest | EH/GW | 8378 | 283,38 | 29,6 | 6,23 | 7,4 | 12,6 | -6,3 | -7,6 |
| 38 - Altenfurt, Moorenbrunn | EH | 8320 | 272,82 | 30,5 | 0,20 | 0,2 | 8,3 | -8,1 | -9,8 |
| 39 - Gewerbepark Nürnberg-Feucht | GW | 71 | 56,04 | 1,3 | 0,00 | 0,0 | 0,1 | -0,1 | -20,0 |
| 40 - Hasenbuck | GW | 4055 | 56,26 | 72,1 | 4,96 | 12,2 | 8,1 | -3,2 | -7,8 |
| 41 - Rangierbahnhof | EH/GW | 408 | 274,41 | 1,5 | 0,00 | 0,0 | 0,6 | -0,6 | -15,0 |
| 42 - Katzwanger Straße | GW | 234 | 116,73 | 2,0 | 0,00 | 0,0 | 0,5 | -0,5 | -20,0 |
| 43 - Dianastraße | GW | 2368 | 49,16 | 48,2 | 0,00 | 0,0 | 4,7 | -4,7 | -20,0 |
| 44 - Trierer Straße | EH | 5134 | 300,03 | 17,1 | 3,53 | 6,9 | 5,1 | -1,6 | -3,1 |
| 45 - Gartenstadt | ÜEH | 7495 | 312,73 | 24,0 | 7,07 | 9,4 | 7,5 | -0,4 | -0,6 |
| 46 - Werderau | ÜEH | 4653 | 152,00 | 30,6 | 0,00 | 0,0 | 4,7 | -4,7 | -10,0 |
| 47 - Maiach | EH | 1929 | 502,62 | 3,8 | 0,00 | 0,0 | 1,9 | -1,9 | -10,0 |
| 48 - Katzwang, Reichelsdorf Ost, Reichelsdorfer Keller | EH | 11144 | 896,30 | 12,4 | 0,88 | 0,8 | 11,1 | -10,3 | -9,2 |
| 49 - Kornburg, Worzeldorf | EH | 13308 | 1941,96 | 6,9 | 9,20 | 6,9 | 13,3 | -4,1 | -3,1 |
| 50 - Hohe Marter | EH/GW | 7051 | 167,75 | 42,0 | 14,47 | 20,5 | 10,6 | 3,9 | 5,5 |
| 51 - Röthenbach West | EH/GW | 9161 | 152,07 | 60,2 | 3,97 | 4,3 | 13,7 | -9,8 | -10,7 |
| 52 - Röthenbach Ost | EH/GW | 12719 | 212,07 | 60,0 | 8,37 | 6,6 | 19,1 | -10,7 | -8,4 |
| 53 - Eibach | EH | 8828 | 319,78 | 27,6 | 38,46 | 43,6 | 8,8 | 29,6 | 33,6 |
| 54 - Reichelsdorf | ÜEH | 7912 | 239,40 | 33,0 | 3,36 | 4,2 | 7,9 | -4,5 | -5,8 |
| 55 - Krottenbach, Mühlhof | EH | 2391 | 470,07 | 5,1 | 0,00 | 0,0 | 2,4 | -2,4 | -10,0 |
| 60 - Großreuth b. Schweinau | EH/GW | 6580 | 252,07 | 26,1 | 0,51 | 0,8 | 9,9 | -9,4 | -14,2 |
| 61 - Gebersdorf | EH | 4279 | 227,31 | 18,8 | 1,17 | 2,7 | 4,3 | -3,1 | -7,3 |
| 62 - Gaismannshof | EH | 6098 | 203,95 | 29,9 | 11,58 | 19,0 | 6,1 | 5,5 | 9,0 |
| 63 - Höfen | ÜEH | 3554 | 276,04 | 12,9 | 0,00 | 0,0 | 3,6 | -3,6 | -10,0 |
| 64 - Eberhardshof | GW | 10895 | 123,30 | 88,4 | 4,71 | 4,3 | 21,8 | -17,1 | -15,7 |
| 65 - Muggenhof | GW | 2645 | 92,76 | 28,5 | 5,37 | 20,3 | 5,3 | 0,1 | 0,3 |
| 70 - Westfriedhof | EH/GW | 3223 | 98,38 | 32,8 | 11,75 | 36,5 | 4,8 | 6,9 | 21,5 |
| 71 - Schniegling | ÜEH | 3958 | 115,05 | 34,4 | 4,62 | 11,7 | 4,0 | 0,7 | 1,7 |
| 72 - Wetzendorf | ÜEH | 9026 | 381,91 | 23,6 | 3,31 | 3,7 | 9,0 | -5,7 | -6,3 |
| 73 - Buch | EH | 1901 | 627,57 | 3,0 | 0,00 | 0,0 | 1,9 | -1,9 | -10,0 |
| 74 - Thon | ÜEH | 5515 | 221,09 | 24,9 | 0,07 | 0,1 | 5,5 | -5,4 | -9,9 |
| 75 - Almoshof | EH | 1143 | 245,25 | 4,7 | 8,81 | 77,1 | 1,1 | 7,7 | 67,1 |
| 76 - Kraftshof | EH | 846 | 239,24 | 3,5 | 0,00 | 0,0 | 0,8 | -0,8 | -10,0 |
| 77 - Neunhof | EH | 1653 | 402,60 | 4,1 | 1,30 | 7,9 | 1,7 | -0,4 | -2,1 |
| 78 - Boxdorf | EH | 2899 | 340,25 | 8,5 | 1,30 | 4,5 | 2,9 | -1,6 | -5,5 |
| 79 - Großgründlach | EH | 4865 | 505,93 | 9,6 | 1,10 | 2,3 | 4,9 | -3,8 | -7,7 |
| 80 - Schleifweg | ÜEH | 4232 | 50,80 | 83,3 | 0,00 | 0,0 | 4,2 | -4,2 | -10,0 |
| 81 - Schoppershof | EH/GW | 8644 | 90,71 | 95,3 | 3,98 | 4,6 | 13,0 | -9,0 | -10,4 |
| 82 - Schafhof | GW | 2074 | 274,51 | 7,6 | 0,00 | 0,0 | 4,1 | -4,1 | -20,0 |
| 83 - Marienberg | EH | 4273 | 228,99 | 18,7 | 85,81 | 200,8 | 4,3 | 81,5 | 190,8 |
| 84 - Ziegelstein | ÜEH | 5639 | 194,54 | 29,0 | 2,97 | 5,3 | 5,6 | -2,7 | -4,7 |
| 85 - Mooshof | EH/GW | 2132 | 162,26 | 13,1 | 0,00 | 0,0 | 3,2 | -3,2 | -15,0 |
| 86 - Buchenbühl | EH | 2238 | 313,86 | 7,1 | 0,44 | 2,0 | 2,2 | -1,8 | -8,0 |
| 87 - Flughafen | 1 | 365,81 | 0,0 | 0,82 | |||||
| 90 - St. Jobst | EH/GW | 10271 | 183,17 | 56,1 | 13,98 | 13,6 | 15,4 | -1,4 | -1,4 |
| Quantitative Versorgung mit öffentlichen Grün- und Parkanlagen | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grünflächenbestand | Grünflächenbedarf in ha | Grünflächenplus o. Defizit | |||||||
| Stat. Distrikt (n=316) | Kategorisierung nach Siedlungsstruktur | Einwohnerzahl (Stand 2022) | Größe Distrikt in ha | Einwohner pro ha | Öffentliche Grün- und Parkanlage in ha | Öffentliche Grün- und Parkanlage in m² / EW | 10 m², 15 m² oder 20 m²/EW | Bestand minus dem Gesamtbedarf in ha | Versorgung bzw. Defizit in m²/EW |
| 010 - St. Lorenz (Adlerstr.) | GW | 211 | 5,30 | 39,8 | 0,00 | 0,0 | 0,4 | -0,4 | -20,0 |
| 011 - St. Lorenz (Josephspl.) | GW | 646 | 7,57 | 85,4 | 0,04 | 0,6 | 1,3 | -1,3 | -19,4 |
| 012 - St. Lorenz (Breite Gasse) | GW | 641 | 11,08 | 57,8 | 0,00 | 0,0 | 1,3 | -1,3 | -20,0 |
| 013 - St. Lorenz (Lorenzer Pl.) | GW | 98 | 6,45 | 15,2 | 0,00 | 0,0 | 0,2 | -0,2 | -20,0 |
| 014 - St. Lorenz (Gewerbemuseum) | GW | 288 | 11,93 | 24,1 | 1,88 | 65,3 | 0,6 | 1,3 | 45,3 |
| 015 - St. Lorenz (Bauhof) | GW | 162 | 4,88 | 33,2 | 0,00 | 0,0 | 0,3 | -0,3 | -20,0 |
| 016 - St. Lorenz (Luitpoldstr.) | GW | 512 | 8,26 | 62,0 | 1,30 | 25,3 | 1,0 | 0,3 | 5,3 |
| 017 - St. Lorenz (German. Nationalmuseum) | GW | 304 | 9,08 | 33,5 | 1,30 | 42,8 | 0,6 | 0,7 | 22,8 |
| 018 - St. Lorenz (Jakobsplatz) | GW | 882 | 9,35 | 94,4 | 1,13 | 12,8 | 1,8 | -0,6 | -7,2 |
| 019 - St. Lorenz (Westtor) | GW | 1326 | 12,77 | 103,8 | 2,38 | 17,9 | 2,7 | -0,3 | -2,1 |
| 020 - Marienvorstadt (Gleißbühlstr.) | GW | 839 | 27,83 | 30,1 | 3,95 | 47,0 | 1,7 | 2,3 | 27,0 |
| 021 - Marienvorstadt (Wöhrder Wiese) | GW | 930 | 32,18 | 28,9 | 7,07 | 76,0 | 1,9 | 5,2 | 56,0 |
| 030 - Tafelhof (Hauptbahnhof) | GW | 83 | 20,79 | 4,0 | 0,13 | 15,1 | 0,2 | 0,0 | -4,9 |
| 031 - Tafelhof (Oper) | GW | 1174 | 14,55 | 80,7 | 0,00 | 0,0 | 2,3 | -2,3 | -20,0 |
| 032 - Tafelhof (Hauptgüterbahnhof) | GW | 73 | 29,35 | 2,5 | 0,00 | 0,0 | 0,1 | -0,1 | -20,0 |
| 040 - Gostenhof (Gostenhofer Hauptstr.) | GW | 3871 | 19,67 | 196,8 | 0,00 | 0,0 | 7,7 | -7,7 | -20,0 |
| 041 - Gostenhof (Volksbad) | GW | 2574 | 17,68 | 145,6 | 0,00 | 0,0 | 5,1 | -5,1 | -20,0 |
| 042 - Gostenhof (Mittlere Kanalstr.) | GW | 2964 | 14,42 | 205,6 | 0,87 | 2,9 | 5,9 | -5,1 | -17,1 |
| 050 - Himpfelshof (Rosenau) | GW | 1420 | 18,10 | 78,4 | 3,30 | 23,3 | 2,8 | 0,5 | 3,3 |
| 051 - Himpfelshof (Deutschherrnstr.) | GW | 2498 | 15,68 | 159,4 | 0,00 | 0,0 | 5,0 | -5,0 | -20,0 |
| 052 - Himpfelshof (Versorgungsamt) | GW | 1282 | 13,49 | 95,0 | 0,68 | 5,3 | 2,6 | -1,9 | -14,7 |
| 053 - Himpfelshof (Kleinweidenmühle) | EH | 271 | 11,16 | 24,3 | 1,11 | 40,9 | 0,3 | 0,8 | 30,9 |
| 054 - Himpfelshof (Kontumazgarten) | GW | 469 | 6,97 | 67,3 | 2,16 | 46,1 | 0,9 | 1,2 | 26,1 |
| 060 - St. Sebald (Hauptmarkt) | GW | 132 | 3,80 | 34,7 | 0,00 | 0,0 | 0,3 | -0,3 | -20,0 |
| 061 - St. Sebald (Weinstadel) | GW | 378 | 4,91 | 76,9 | 0,64 | 16,9 | 0,8 | -0,1 | -3,1 |
| 062 - St. Sebald (Weinmarkt) | GW | 638 | 7,27 | 87,8 | 0,63 | 9,9 | 1,3 | -0,6 | -10,1 |
| 063 - St. Sebald (Albrecht-Dürer-Str.) | GW | 921 | 6,39 | 144,1 | 0,80 | 8,7 | 1,8 | -1,0 | -11,3 |
| 064 - St. Sebald (Burg) | GW | 637 | 8,95 | 71,2 | 2,32 | 36,4 | 1,3 | 1,0 | 16,4 |
| 065 - St. Sebald (Stöpselgasse) | GW | 969 | 6,30 | 153,8 | 0,26 | 2,7 | 1,9 | -1,7 | -17,3 |
| 066 - St. Sebald (Egidienplatz) | GW | 546 | 5,40 | 101,2 | 0,10 | 1,9 | 1,1 | -1,0 | -18,1 |
| 067 - St. Sebald (Universität) | GW | 1019 | 11,34 | 89,8 | 0,91 | 9,0 | 2,0 | -1,1 | -11,0 |
| 068 - St. Sebald (Tucherstr.) | GW | 2213 | 12,50 | 177,0 | 0,00 | 0,0 | 4,4 | -4,4 | -20,0 |
| 069 - St. Sebald (Inn.-Cramer-Klett-Str.) | GW | 1774 | 12,72 | 139,4 | 1,46 | 8,2 | 3,5 | -2,1 | -11,8 |
| 070 - St. Johannis (Haller Wiese) | GW | 362 | 8,19 | 44,2 | 2,06 | 56,8 | 0,7 | 1,3 | 36,8 |
| 071 - St. Johannis (Am Johannisfriedhof) | GW | 875 | 15,19 | 57,6 | 1,12 | 12,8 | 1,8 | -0,6 | -7,2 |
| 072 - St. Johannis (Adam-Kraft-Str.) | GW | 3332 | 17,27 | 192,9 | 0,00 | 0,0 | 6,7 | -6,7 | -20,0 |
| 073 - St. Johannis (Wielandstr.) | EH/GW | 3466 | 18,73 | 185,1 | 0,07 | 0,2 | 5,2 | -5,1 | -14,8 |
| 080 - Pirckheimerstraße (West) | GW | 672 | 11,45 | 58,7 | 3,31 | 49,2 | 1,3 | 2,0 | 29,2 |
| 081 - Pirckheimerstraße (Mitte) | GW | 2629 | 16,21 | 162,2 | 0,00 | 0,0 | 5,3 | -5,3 | -20,0 |
| 082 - Pirckheimerstraße (Ost) | GW | 4680 | 23,53 | 198,9 | 0,13 | 0,3 | 9,4 | -9,2 | -19,7 |
| 090 - Wöhrd (Rennweg) | GW | 1847 | 10,55 | 175,1 | 0,71 | 3,9 | 3,7 | -3,0 | -16,1 |
| 091 - Wöhrd (Handwerkskammer) | GW | 3093 | 15,33 | 201,7 | 0,00 | 0,0 | 6,2 | -6,2 | -20,0 |
| 092 - Wöhrd (Nunnenbeckstr.) | GW | 2315 | 16,47 | 140,6 | 0,00 | 0,0 | 4,6 | -4,6 | -20,0 |
| 093 - Wöhrd (Zentrum) | GW | 2252 | 14,66 | 153,6 | 0,00 | 0,0 | 4,5 | -4,5 | -20,0 |
| 094 - Wöhrd (Fachhochschule) | GW | 707 | 22,07 | 32,0 | 6,52 | 92,2 | 1,4 | 5,1 | 72,2 |
| 100 - St. Peter | GW | 5804 | 34,27 | 169,3 | 0,00 | 0,0 | 11,6 | -11,6 | -20,0 |
| 101 - Neumarkter Str. | GW | 3030 | 25,20 | 120,3 | 2,76 | 9,1 | 6,1 | -3,3 | -10,9 |
| 102 - Bundesanstalt f. Arbeit | GW | 523 | 18,23 | 28,7 | 0,00 | 0,0 | 1,0 | -1,0 | -20,0 |
| 103 - Dutzendteichstr. | EH/GW | 1698 | 35,93 | 47,3 | 2,74 | 16,1 | 2,5 | 0,2 | 1,1 |
| 104 - Meistersingerhalle | _ | 0 | 32,21 | 0,0 | 20,55 | ||||
| 110 - Glockenhof (Harsdörffer Platz) | GW | 8152 | 33,48 | 243,5 | 0,82 | 1,0 | 16,3 | -15,5 | -19,0 |
| 111 - Glockenhof (Bleiweiß) | GW | 4179 | 23,53 | 177,6 | 0,00 | 0,0 | 8,4 | -8,4 | -20,0 |
| 112 - Glockenhof (Wilhelm-Spaeth-Str.) | GW | 5918 | 25,96 | 228,0 | 0,00 | 0,0 | 11,8 | -11,8 | -20,0 |
| 120 - Guntherstraße (Isoldenstr.) | EH/GW | 1562 | 10,03 | 155,7 | 0,00 | 0,0 | 2,3 | -2,3 | -15,0 |
| 121 - Guntherstraße (Dietrichstr.) | GW | 1759 | 8,00 | 220,0 | 0,00 | 0,0 | 3,5 | -3,5 | -20,0 |
| 122 - Guntherstraße (Markomannenstr.) | ÜEH | 470 | 24,97 | 18,8 | 1,27 | 26,9 | 0,5 | 0,8 | 16,9 |
| 130 - Galgenhof (Wölckernstr.) | GW | 6724 | 28,07 | 239,5 | 0,23 | 0,3 | 13,4 | -13,2 | -19,7 |
| 131 - Galgenhof (Aufseßplatz) | GW | 5583 | 23,69 | 235,6 | 1,12 | 2,0 | 11,2 | -10,0 | -18,0 |
| 132 - Galgenhof (Lichtenhof) | GW | 4774 | 21,61 | 220,9 | 1,75 | 3,7 | 9,5 | -7,8 | -16,3 |
| 133 - Galgenhof Südost (Maffeiplatz) | GW | 2789 | 11,43 | 243,9 | 0,50 | 1,8 | 5,6 | -5,1 | -18,2 |
| 140 - Hummelstein (Post) | GW | 1104 | 11,97 | 92,2 | 0,00 | 0,0 | 2,2 | -2,2 | -20,0 |
| 141 - Hummelstein (Schönweißstr.) | GW | 2618 | 23,71 | 110,4 | 2,14 | 8,2 | 5,2 | -3,1 | -11,8 |
| 142 - Hummelstein (Budapester Platz) | GW | 3698 | 17,00 | 217,5 | 1,05 | 2,8 | 7,4 | -6,3 | -17,2 |
| 143 - Hummelstein (Neulichtenhof) | GW | 1562 | 12,58 | 124,2 | 0,00 | 0,0 | 3,1 | -3,1 | -20,0 |
| 144 - Hummelstein (Lothringerstr.) | GW | 2357 | 7,93 | 297,2 | 0,27 | 1,2 | 4,7 | -4,4 | -18,8 |
| 150 - Gugelstraße (Rabus) | GW | 4669 | 15,77 | 296,1 | 0,00 | 0,0 | 9,3 | -9,3 | -20,0 |
| 151 - Gugelstraße (Schwabenstr.) | GW | 1154 | 17,99 | 64,2 | 0,00 | 0,0 | 2,3 | -2,3 | -20,0 |
| 152 - Gugelstraße (Siemens) | GW | 2197 | 29,99 | 73,3 | 0,00 | 0,0 | 4,4 | -4,4 | -20,0 |
| 160 - Steinbühl Nordost (Wiesenstr.) | GW | 5093 | 22,95 | 221,9 | 0,85 | 1,7 | 10,2 | -9,3 | -18,3 |
| 161 - Steinbühl Nordwest (An den Rampen) | GW | 1562 | 4,78 | 326,5 | 0,00 | 0,0 | 3,1 | -3,1 | -20,0 |
| 162 - Steinbühl Südwest (Leibnizstr.) | GW | 3734 | 17,07 | 218,8 | 0,21 | 0,6 | 7,5 | -7,3 | -19,4 |
| 163 - Steinbühl Südost (Schwannstr.) | GW | 3145 | 10,87 | 289,2 | 0,00 | 0,0 | 6,3 | -6,3 | -20,0 |
| 170 - Gibitzenhof (Alemannenstr.) | GW | 2071 | 19,39 | 106,8 | 0,00 | 0,0 | 4,1 | -4,1 | -20,0 |
| 171 - Gibitzenhof (Karlsruher Str.) | GW | 3451 | 23,32 | 148,0 | 0,00 | 0,0 | 6,9 | -6,9 | -20,0 |
| 180 - Sandreuth Süd | GW | 396 | 38,54 | 10,3 | 0,00 | 0,0 | 0,8 | -0,8 | -20,0 |
| 181 - Sandreuth Nord | GW | 17 | 19,16 | 0,9 | 0,00 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | -20,0 |
| 190 - Schweinau (Industriegebiet Nordost) | GW | 34 | 13,69 | 2,5 | 0,60 | 177,6 | 0,1 | 0,5 | 157,6 |
| 191 - Schweinau (Waldaustr.) | GW | 1889 | 20,85 | 90,6 | 1,50 | 7,9 | 3,8 | -2,3 | -12,1 |
| 192 - Schweinau (Holzwiesenstr.) | GW | 2599 | 16,85 | 154,2 | 0,00 | 0,0 | 5,2 | -5,2 | -20,0 |
| 193 - Schweinau (Eisenstr.) | GW | 684 | 23,03 | 29,7 | 0,00 | 0,0 | 1,4 | -1,4 | -20,0 |
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 18.04.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Beschluss des Rahmenplans zur Weiterentwicklung Areal Frankenstraße/Tiroler
Str./Ingolstädter Str., südlich des Z-Baus
Anlagen: Entscheidungsvorlage Rahmenplan zur Weiterentwicklung Areal Frankenstraße vom 26.01.2024, Variante 1 Rahmenplan zur Weiterentwicklung Areal Frankenstraße vom 12.03.2024, Variante 2, Parkdeck
Bisherige Beratung(en) Datum TOP
Stadtplanungsausschuss 22.02.2024 2 Vertagt
Stadtplanungsausschuss 18.04.2024 5
Sachverhalt (kurz):
Für das 1,4 ha große im städtischen Eigentum befindliche Areal südlich der Frankenstraße, östlich der Tiroler Straße und nördlich der Ingolstädter Straße wurde ein Rahmenplan erstellt um die geordnete Weiterentwicklung des Arals in unmittelbarer Nähe zur Gebietsentwicklung Brunecker Straße aufzuzeigen.
Die Planungen berücksichtigen bestehende Vorhaben wie die Straßenbahntrasse inklusive der daraus folgenden Neuordnung von Flächen für den Z-Bau und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Ausweisung von Frei- und Stellplatzflächen.
Darüber hinaus dienen die verbleibenden Flächen der Unterbringung neuer gewerblicher Flächen, hier u.a. einer Metzgerei, sowie der Erweiterung und Ergänzung bestehender sozialer, schulischer und kultureller Bedarfe der Rummelsberger Anstalten und der Stadt Nürnberg. Die Errichtung eines zweistöckigen Parkdecks wurde geprüft, führt aber dazu, dass nur 100 - 115 Stellplätze anstelle von 160 offenen Stellplätzen umgesetzt werden könnten.
Das bestehende Wegenetz wird sinnvoll ergänzt. Wegebegleitende Freiflächen dienen vorrangig als Ausgleichs- und Kompensation für künftige Vorhaben im Umgriff. Der Baumbestand entlang des Grundstücks Tiroler Straße 21 bleibt erhalten.
Planerisch zu berücksichtigen war eine laufende Grundwassersanierung.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja wird im weiteren Verfahren ergänzt
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Vpl
LA
J
Der Stadtplanungsausschuss beschließt den Rahmenplan zur Weiterentwicklung des Areals Frankenstraße mit Stand vom 26.01.2024 als Grundlage der weiteren planerischen und baulichen Entwicklung.
Betreff: Beschluss des Rahmenplans zur Weiterentwicklung Areal Frankenstraße/Tiroler Str./In-
golstädter Str., südlich des Z-Baus
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation: Das zu entwickelnde, ca. 1,4 ha große Areal südlich der Frankenstraße, östlich der Tiroler Str. und nördlich der Ingolstädter Str. ist im Flächennutzungsplan als „Gemischte Baufläche“, „Fläche für Gemeinbedarf/ sportliche Zwecke“ inklusive Kennzeichnung „Altlastenverdachtsfläche“ dargestellt. Vorhaben werden planungsrechtlich nach §34 BauGB beurteilt. Das Areal befindet sich in städtischem Eigentum.
Es wurde ein abgestimmter Rahmenplan zur geordneten Weiterentwicklung der Flächen erstellt. Die in der Anlage beigefügte Planung berücksichtigt den aktuellen Stand der Einzelvorhaben:
Planerische Randbedingungen: Straßenbahntrasse und Z-Bau: Die geplante Verlängerung der Straßenbahnlinie 7, Tristanstr.- Bauernfeindstr., soll westl. der Bundesanstalt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verlaufen. Die von der Planfeststellung betroffenen Flächen führen zu einem Wegfall von Stellplätzen des Z- Bau. Der Ausbau des Knotens Tiroler Str. / Frankenstr. führt zudem zu einem Entfall des Gartens des Z-Baus. Stellplätze und Garten Z-Bau sind im Rahmenplan neu nachgewiesen.
Die Errichtung eines zweistöckigen Parkdecks anstelle der offenen Stellplatzanlage mit ca. 160 Stellplätzen wurde geprüft. Im Ergebnis ist ein Parkdeck nicht sinnvoll, da die Fläche mit ca. 1.800 m2 nur für ca. 100 bis maximal 115 Parkplätze ausreicht, die zudem nicht intensiv genutzt werden.
Bundesanstalt für Migration und Flüchtlinge: Optionen der Erweiterungen durch ergänzende Stellplätze werden berücksichtigt.
Rummelsberger Anstalten: Im südl. Teilbereich des Gebiets bestehen bereits soz. Infrastruktureinrichtungen in Form eines „Hauses für Kinder“, einer „ev. Kita-Arche“ und einer Bildungseinrichtung „Stütz- und Förderschule Muschelkinder“ der Rummelsberger Diakonie,- genehmigte Bauvorhaben liegen vor für die Errichtung eines Wohnheims und einer Förderstätte für Autisten. Bestehende Planungen und Ergänzungen sind im Planungskonzept dargestellt. Metzgerei: Für den nordwestlichen Teilbereich liegt ein Bauvorbescheid zur Errichtung eines Geschäftshauses mit Metzgerei vor. Diese Gewerbeeinheit ist im Konzept nachgewiesen. Altlasten: Es liegt ein Gutachten zur Sanierung des Areals der ehemaligen Südkaserne vor (Detail: 110 m lange, 70 m breite BTEX/PAK–Schadstofffahne in 6-8 m Tiefe). Die mittelfristig angelegte Grundwassersanierung erfolgt parallel zur Bebauung des Areals und ist im Planungskonzept berücksichtigt.
Planerische Optionen: Das Ziel der Planung besteht weiterhin darin, neben der Berücksichtigung der o.g. Belange auch eine geordnete Weiterentwicklung zu ermöglichen, die soziale, kulturelle, schulische und gewerbliche Nutzungen einschließt sowie ein ergänzendes Geh- und Radwegenetz und die Schaffung von Ausgleichs- und Freiflächen berücksichtigt. Konkrete Schwerpunkte sind: Gartennachweis für den Z-Bau: Der entfallene Garten an der Tiroler Straße wird südlich des Z- Baus neu ausgewiesen. Ausweisung von Nutzflächen: Etwa 6.100 m² werden für ergänzende Gewerbe, soziale, schulische und kulturelle Infrastruktur vorgesehen. Dies beinhaltet unter anderem die o.g. Gewerbeeinheit für ein Geschäftshaus mit etwa 1.500 m², die potenzielle Ansiedlung eines Kinder- und Jugend-Hauses auf einer Fläche von 1.200-1.600 m² (opt. Teilfläche Tiroler Str. 21 o. südl. Z- Bau) sowie ergänzende Flächenbedarfe der Grundschule Gertrude-Steinl-Straße aus der angrenzenden Gebietsentwicklung Brunecker Straße. Wegenetz und Freiflächen: Verbesserung des Rad- und Fußwegenetzes mit begleitendem Grünzug als Fortführung der Grünanlage Hasenbuck, ausgehend von der Tiroler Straße zur geplanten Straßenbahntrasse mit begleitender Wege- und Grünverbindung. Eine Fläche von ca. 4.000 m² soll als Freifläche für Maßnahmen aus bestehenden und zukünftigen Bauvorhaben einschließlich des Erhalts des Baumbestands entlang des Grundstücks Tiroler Str. 21 vorgehalten werden.
Fazit: Der Rahmenplan soll die Grundlage darstellen für konkretisierende Einzelvorhaben. Es ergeben sich Flächenpotenziale für Gewerbe, sozial-schulische-kulturelle Infrastruktur, Grünflächen i.H.v. insgesamt 9.600m².
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtplanungsausschuss den Rahmenplan mit Stand vom 26.01.2024 als Grundlage der weiteren planerischen und baulichen Entwicklung zu beschließen. Der Rahmenplan ist Grundlage für die Beurteilung von Einzelvorhaben.
Planu A n n g s c T h E ir lu n o s d le s e r a d S n e tr r a B ß a e ustrecke S Frankenstraße
S
< komb. < R/G umsetzen ekcertsuaB red ednE < < < 5 < < 01 Fahrradstell n e u e r Standort < p lä tz e für 51 < < <02 < (Hochbord) bauliche < < Trennung 52 < <03 < Ersatz Parkflächen < Zoll < < < Erweiterungsflächen < BAMF < < < < < < < < ca. 1.600 m² Grundstücksfläche 1.300 m² dstücksfläche Kinder-Jugend-Haus Variante 2 e l u le n d F l Ö äc k h o e a n u s fü g r leich po Ö te k n o t a ie u l s le g l F e l i ä c c h he Grundschule d-Steinl-Straße
Grünfläche ca. 4.000 m² Wohnheim Rummelsberger Diakonie e.V. Muschelkinder Schule m² Erweiterung sfläche Rummelsberger Anstalten r-Jugend-Haus ariante 1 Ende der Baustreck KiTa KiTa Straße Ingolstädter
GMKG: GIBITZENH 0 STADTTEILKONZEPT "RAHMENPLAN ZUR WEITERENTWICKLU AREAL FRANKENSTRAßE" M 1: 1000 Stand: 26.01.2024 Stpl :Stpl/3S-1 42 Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
Ende der Baustrecke Ende der Baustrecke
Au P s o g t le e i n c t h ie s l f l l e äche Ersatz Z - P B a a r u kflächen KV-Garten
Gr c u a n . d s . t ü c ks m flä ² che potentielle Überfahrt
ca. Grun G Er e r s ic c h h t ä u f n ts g h e a i u n s e e s s Ste P ll o p t l e ä n tz ti e der Gertru Tiroler S traße potentielle Fläche Ökoausgleich
ca. 1.200 Grundstück
Kinde V
e
OF
30m NALPSTHCISREBÜ-kl_rtsneknarF_laerA_okliettdatS_42104202 :EMANNALP
NG
Planu A n n g s c T h E ir lu n o s d le s e r a d S n e tr r a B ß a e ustrecke S Frankenstraße
S
< komb. < R/G umsetzen ekcertsuaB red ednE < < < 5 < < 01 Fahrradstell n e u e r Standort < p lä tz e für 51 < < <02 < (Hochbord) bauliche < < Trennung 52 < <03 2 geschossiges < P 1 1 1 . a 8 0 r 0 k S 0 d e t m e c l k 2 lp m lät it z e c a a . uf < Ersatz Z o P l a l rkflächen < < < Erweiterungsflächen < BAMF < < 50 < < < < < < ca. 1.600 m² Grundstücksfläche 1.700 m² dstücksfläche Kinder-Jugend-Haus Variante 2 e l u le n d F l Ö äc k h o e a n u s fü g r leich po Ö te k n o t a ie u l s le g l F e l i ä c c h he Grundschule d-Steinl-Straße
Grünfläche ca. 4.000 m² Wohnheim Rummelsberger Diakonie e.V. Muschelkinder Schule m² Erweiterung sfläche Rummelsberger Anstalten r-Jugend-Haus ariante 1 Ende der Baustreck KiTa KiTa Straße Ingolstädter
GMKG: GIBITZENH 0 STADTTEILKONZEPT "RAHMENPLAN ZUR WEITERENTWICKLU AREAL FRANKENSTRAßE" M 1: 1000 Stand: 12.03.2024 Stpl :Stpl/3S-1 43 Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
Ende der Baustrecke Ende der Baustrecke
5,0
6,0
5,0
5,0
6,0 Potentielle Ausgleichsfläche 5,0 KV-Garten 40
Gr c u a n . d s . t ü c ks m flä ² che potentielle Überfahrt
ca. Grun G Er e r s ic c h h t ä u f n ts g h e a i u n s e e s s Ste P ll o p t l e ä n tz ti e der Gertru Tiroler S traße potentielle Fläche Ökoausgleich
ca. 1.200 Grundstück
Kinde V
e
OF
30m NALPSTHCISREBÜ-kl_kcedkraP_rtsneknarF_laerA_okliettdatS_80304202 :EMANNALP
NG
Betreff: Rahmenplan zur Weiterentwicklung Areal Frankenstraße/Tiroler Str./Ingolstädter Str.,
südlich des Z-Baus
hier: Parkdeck auf dem Areal
Für das Unterbringen von ca. 160 Stellplätzen, welche für das Areal Frankenstraße südlich des Z-Baus benötigt werden, ist für ein zwei geschossiges Parkdeck mit einem Flächenverbrauch von ca. 2.500 m2 zu rechnen. (Vergleichswerte hierfür wurden aus den bestehenden Parkdecks der Messe und des Südklinikums in Nürnberg herangezogen.) Jedoch sind neben der vorgesehene Durchfahrt Frankenstraße zu den südlich angrenzenden Grundstücken und der Beachtung der Abstandsflächen eine maximale Fläche von ca. 1.800 m2 für ein Parkdeck verfügbar. Dies wäre abzüglich der Rampe eine ausreichende Fläche für ca. 100 bis maximal 115 Parkplätze.
Fazit: Aufgrund der begrenzten Fläche auf dem Areal Frankenstraße ist die Errichtung eines Parkdecks für die geplante Stellplatzanzahl nicht machbar.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 18.04.2024 öffentlich Bericht
Betreff:
Information zum Sozialen Kompetenz-Zentrum Kornburg
Anlagen: Bericht
Bericht:
Das Gebiet mit ca. 18.000 qm ist bislang unbebaut und befindet sich in städtischem Besitz. Es ist ein Gewerbegebiet festgesetzt, in einem Streifen von 25m zur Straße "Am Bruckweg" allerdings immissionsschutzrechtlich eingeschränkt. 10.000 qm der Flächen sollen für gewerbliche Nutzungen verwendet werden. Auf 8.000 qm soll ein Soziales Kompetenz-Zentrum als Kombination Kindertageseinrichtung und Pflegeeinrichtung/Wohngemeinschaft für Pflegebedürftige und Tagespflege entstehen. Hierdurch sollen soziale Bedarfe zur Betreuung von Kindern und Pflege von Bedürftigen umgesetzt werden. Die Kindertagesstätte ist auf vorerst 75 Plätze abgestimmt, kann aber zukünftig modular erweitert werden.
Bauplanungsrechtlich ist die Kindertagesstätte gem. § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Die Pflegeeinrichtung ist zwar ebenfalls eine Anlage für soziale Zwecke, aber im Gewerbegebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig. Zur Umsetzung ist eine Befreiung erforderlich.
Zur Lösung immissionsschutzrechtlicher Konflikte hat der zukünftige Betreiber bereits ein Gutachterbüro beauftragt, damit das Gewerbe nicht eingeschränkt wird.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja wird im weiteren Verfahren ergänzt
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
WiF
J
Ref. V / SenA
Betreff: Soziales Kompetenz-Zentrum in Kornburg
Bericht zur Entwicklung der Flächen im Bereich des Bebauungsplans 4202
I. Das zu entwickelnde Areal in Kornburg Am Bruckweg/Kellermannstraße umfasst eine Fläche von ca. 2 ha (Fl.Nr. 572, 574/3, 575, 576, 577, Gem. Kornburg). Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt. II. Die Fläche liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 4202 , der im betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet festsetzt. Entlang der Straße „Am Bruckweg“ sind in einem Streifen von 25 m Tiefe neben den Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 BauNVO nur Geschäfts- , Büro-, und Verwaltungsgebäude sowie nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Das Maß der baulichen Nutzung ist auf zwei Vollgeschosse sowie eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 1,6 begrenzt. Der Bauraum wird durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert.
Abbildung 1 Gebietsumgriff im Geltungsbereich des Bebauungsplans 4202.
Das gesamte Areal befindet sich in städtischem Eigentum und ist Vorbehaltsfläche für eine Kita sowie Gewerbeentwicklungen. Die verfügbare Fläche beträgt ca. 18.000 m2.
Im Folgenden sind die Flächenbedarfe zusammengefasst.
| Art der Entwicklung | Bedarfe Grundstücksfläche |
|---|---|
| Kindertageseinrichtung in Kombination mit Pflege | Ca. 8.000 m2 |
| Gewerbliche Nutzung | Ca. 10.000 m2 |
Bzgl. der gewerblichen Nutzung liegt eine abschließende Konkretisierung der Nutzung weiterhin nicht vor.
Planungsziel ist die nutzungsverträgliche Weiterentwicklung des Gebietes zum Zwecke der Arrondierung von sozialen Infrastrukturen in Form einer Kindertageseinrichtung in Kombination mit einem Pflegeheim/Wohngemeinschaft für Pflegebedürftige und Tagespflege.
Ein vergleichbares Konzept existiert bislang in Nürnberg nicht.
Die Realisierung einer Kindertageseinrichtung im Gewerbegebiet ist möglich, da eine solche als Anlage für soziale Zwecke durch den Nutzungskatalog der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO abgedeckt ist. Für die Kindertageseinrichtung sind ein dreigruppiger Kinderhort, bestehend aus zwei festen Hortgruppen sowie einer flexiblen Kindergartengruppe, mit insgesamt 75 Plätzen, gefordert. Der Gebäudekomplex soll so angelegt werden, dass er modular erweiterbar ist.
Planungsrechtlich sind die Übergänge zwischen einem Mehrfamilienhaus mit überwiegend älteren Bewohnern über Betreutes Wohnen, Altenwohnheime, Altenheime, Altenpflegeheime, Pflegestationen, Hospize bis hin zu Fachkrankenhäusern für Geriatrie oder Krankenhäuser mit Pflegeabteilungen fließend. Je nach Nutzungskonzept bzw. Ausgestaltung erfolgt die Einstufung als „Anlage für soziale Zwecke“ oder als Wohnnutzung. Obwohl Pflegeheime Anlagen für soziale Zwecke sind, sind sie wegen der dominanten Wohnfunktion in Gewerbegebieten auch nicht ausnahmsweise zulässig.
Es kommt eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB in Betracht. In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befristet bis 31.12.2026 befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Voraussetzung für eine Befreiung im Sinne des § 31 (3) BauGB ist im vorliegenden auch der Erhalt der Nutzbarkeit des GE.
Fazit und Vorschlag zum weiteren Vorgehen
Innerhalb der Fläche kann die Kita mit Hort in Kombination mit dem Pflegeheim auf einer Grundstücksfläche von ca. 8.000 m2 entlang der Straße Am Bruckweg angesiedelt werden. Die östliche Teilfläche bietet mit 10.000 m2 ausreichend Fläche für die Ansiedlung weiterer nicht erheblich störender gewerblicher Nutzungen entlang der Kellermannstraße gegenüber des bereits bestehenden Gewerbes.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 18.04.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 3760
für das Gebiet beiderseits der Elsnerstraße zwischen Rothenburger Straße, Gostenhofer
Hauptstraße und Bauerngasse
Einleitung und Billigung
Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Entwurf der Satzung Entwurf der Begründung
Sachverhalt (kurz):
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3760 beginnt ca. 100 m südlich des Verkehrsknotenpunkts Plärrer am westlichen Rand der Nürnberger Altstadt. Er setzt ein Mischgebiet gem. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Das Plangebiet ist von einer heterogenen Baustruktur und einem Nutzungsmix aus Wohnen, Büros und sozialen Einrichtungen geprägt.
In den südlich an den Plärrers angrenzenden Gebieten kam es in den vergangenen Jahren zu einer Häufung von Spielhallen und Wettbüros. Derartige Betriebe bedürfen einer genauen räumlichen Steuerung, da sie sich häufig funktionsbezogen und städtebaulich negativ auf ihr Umfeld auswirken können („trading-down-Effekt“).
Im Stadtrat wurde daher am 26.10.2016 das Vergnügungsstättenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. In dem Konzept werden Zulässigkeitsbereiche für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten (hierzu zählen die o.g. Betriebstypen Spielhalle und Wettbüro) definiert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3760 liegt nicht innerhalb eines Zulässigkeitsbereiches für Vergnügungsstätten.
Zwar existieren im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3760 derzeit keine genehmigten Spielhallen und Wettbüros, im Kontext der Änderung des Bebauungplans Nr. 3761 und der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 4764 (beide Verfahren zielen auf den Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros ab) soll jedoch von vornherein eine Ansiedlung dieser Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3760 ausgeschlossen werden.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja siehe Kapitel 1.4.2 der Begründung "Gender und Diversity"
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
RA
-
Der Stadtplanungsausschuss beschließt die Einleitung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3760 für das im Plan des Stadtplanungsamtes vom 12.03.2024 umfasste Gebiet beiderseits der Elsnerstraße zwischen Rothenburger Straße, Gostenhofer Hauptstraße und Bauerngasse. Die Änderung des Bebauungsplans soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden.
-
Der Stadtplanungsausschuss billigt den Entwurf der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3760 auf Grundlage des Plans vom 12.03.2024 und der Begründung vom 12.03.2024.
-
Der Stadtplanungsausschuss beschließt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf Grundlage des gebilligten Entwurfs.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Betreff:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 3760
für das Gebiet beiderseits der Elsnerstraße zwischen Rothenburger Straße, Gostenhofer
Hauptstraße und Bauerngasse
Einleitung und Billigung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 3760 (rechtsverbindlich seit 26.03.1969) befindet sich ca. 100 m südlich des Verkehrsknotenpunkts Plärrer, am südwestlichen Rand der Nürnberger Altstadt und setzt für diesen Bereich ein Mischgebiet gem. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Das Plangebiet ist von einer heterogenen Baustruktur mit Gebäuden zwischen einem und sechs Geschossen geprägt. Im Plangebiet besteht ein Nutzungsmix aus Wohnen, Büros und sozialen Einrichtungen.
In den letzten Jahren ist in den Bereichen südlich des Plärrers eine Häufung von sog. Wettbüros und Spielhallen entstanden. Oftmals sind die Grundstückseigentümerinnen und - eigentümer aufgrund der hohen erzielbaren Grundstückserlöse an einer Häufung und Ansiedlung interessiert. Spielhallen und Wettbüros wirken sich jedoch häufig städtebaulich negativ auf ihr Umfeld aus und prägen mit ihrer städtebaulichen Wirkung ganze Stadträume und Quartiere. Zu den städtebaulichfunktionalen Störwirkungen zählen insbesondere:
Verdrängung von bestehenden und künftigen gebietstypischen Nutzungen (Einzelhandel, Dienstleistungen, soziale Einrichtungen, Wohnen), Trading-Down-Effekte (Einschränkung der Angebotsvielfalt, Spielhallenhäufungen als Indikator), Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges (möglicher Auslöser von Verdrängungsund Trading-Down-Prozessen), Imageverlust des Umfeldes (nachbarschaftlicher Konflikt mit „seriösen“ Nutzungen).
Darüber hinaus bestehen kulturelle, soziale und religiöse Konflikte, beispielsweise in der Nachbarschaft mit Einrichtungen für Kinder und Jugendliche oder kirchlich/religiösen Einrichtungen. Die gesellschaftlichen Vorbehalte gegenüber Wettbüros und Spielhallen werden häufig dadurch städtebaulich wirksam, als dass durch die Meidung dieser Räume ein passiver Verdrängungseffekt besteht.
Um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten daher gesamtstädtisch besser steuern zu können, wurde im Stadtrat am 26.10.2016 das Vergnügungsstättenkonzept beschlossen. Hierbei handelt es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), das als informelles Planungs- und Steuerungsinstrument bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. In dem Konzept werden unter Berücksichtigung der nutzungsspezifischen Störpotenziale von Vergnügungsstätten Zulässigkeitsbereiche für deren Ansiedlung definiert. Das Plangebiet stellt keinen dieser Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten gemäß Vergnügungsstättenkonzept dar, weshalb diese hier als nicht verträglich und nicht gebietstypisch für das Quartier eingestuft werden.
Zielsetzung
Aktuell existiert im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3760 keine genehmigte Vergnügungsstätte. Im Kontext des geplanten Ausschlusses von Spielhallen und Wettbüros in unmittelbar angrenzenden Gebieten (Änderung BP Nr. 3761, BP 4674) soll durch die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 3760 verhindert werden, dass sich die Neuansiedlung von Spielhallen und Wettbüros auf diesen Bereich verlagert. Der Katalog an zulässigen Nutzungen wird somit eingeschränkt und die Art der Nutzung konkretisiert, die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3760 bestehen weiterhin.
Kosten
Der Stadt entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplans voraussichtlich keine Kosten.
Planverfahren und zeitliche Umsetzung
Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3760 soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es soll lediglich die Art der baulichen Nutzung, bzw. das Nutzungsspektrum von im Mischgebiet zulässigen Nutzungen geringfügig eingeschränkt werden.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans wird somit ohne Umweltprüfung, Umweltbericht und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die weiteren Anwendungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB werden erfüllt: mit der Änderung werden keine Vorhaben zulässig, die nach Bundesrecht oder Landesrecht zu einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter oder Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten sind. Im Anschluss wird der Entwurf der Änderung des Bebauungsplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt, die Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden beteiligt.
Fazit
Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3760 dient der Verhinderung von „Trading-Down-Prozesse“ im Gebiet südlich des Plärrers zwischen Rothenburger Straße und Gostenhofer Hauptstraße. Die Einleitung des Änderungsverfahrens soll beschlossen und der Entwurf der Änderung gebilligt werden. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB soll beschlossen werden.
ÜBERSICHTSPLAN ZUR ÄNDERUNG DES
BEBAUUNGSPLANS NR. 3760
für das Gebiet beiderseits der Elsnerstraße zwischen Rothenburger Straße, Gostenhofer Hauptstraße und Bauerngasse
| EU-rk_13104202_WTNE_EA_0673 :EMANNALP GMKG: GOSTENHOF ohne Maßstab | |
|---|---|
| EU-rk_13104202_WTNE_EA_0673 :EMANNALP |
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs / Änderungsbereichs Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS
NR. 3760
für das Gebiet beiderseits der Elsnerstraße zwischen Rothenburger Straße,
Gostenhofer Hauptstraße und Bauerngasse
vom
Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom auf Grund von §§ 9, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176), folgende Satzung
Artikel 1
§ 3 Nr. 1 der Bebauungsplan-Satzung wird wie folgt ergänzt: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Im gesamten Plangebiet sind Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.“
Artikel 2
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Nürnberg, Stadt Nürnberg
Marcus König Oberbürgermeister
für das Gebiet beiderseits der Elsnerstraße zwischen Rothenburger Straße, Gostenhofer Hauptstraße und Bauerngasse
Stand: März 2024
Luftbild Nürnberg Hajo Dietz
für das Gebiet beiderseits der Elsnerstraße zwischen Rothenburger Straße, Gostenhofer Hauptstraße und Bauerngasse
INHALTSVERZEICHNIS
I. PLANBERICHT 4
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 4
I.2. ANLASS ZUR ÄNDERUNG – PLANUNGSZIELE 4
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 5
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS 5 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 7 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN 8
I.4. PLANUNGSKONZEPT 10
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT 10 I.4.2. GENDER UND DIVERSITY 10
I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN 10
I.6. BETEILIGUNGEN 11
I.6.1. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 11 I.6.2. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB 11
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN 11
I.8. KOSTEN 12
Vergnügungsstättenkonzept: Gutachten zur Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Nürnberg; Dr. Donato Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung (Nürnberg) vom 07.12.2015
Einzelhandelskonzept: Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg; Dr. Donato Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung (Nürnberg), vom 12.12.2012
Bezirksdatenblätter Nürnberg 2021; Statistischer Bezirk: 04 Gostenhof; Stadt Nürnberg, Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth, Datenstand vom 01.08.2022
für das Gebiet beiderseits der Elsnerstraße zwischen Rothenburger Straße, Gostenhofer Hauptstraße und Bauerngasse
I. PLANBERICHT
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 3760 befindet sich ca. 100 m südlich des Verkehrsknotenpunkts Plärrer, am südwestlichen Rand der Nürnberger Altstadt und setzt für diesen Bereich ein Mischgebiet gem. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.
Rechtsgrundlage für die Aufstellung und Änderung eines Bebauungsplanes ist das Baugesetzbuch (BauGB) und die aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen ist die Gemeinde.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans wird nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es soll lediglich das Nutzungsspektrum von im Mischgebiet zulässigen Nutzungen um einen Teilbereich eingeschränkt werden. Der Ausschluss stellt die Zweckbestimmung des Mischgebiets nicht in Frage.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans wird somit ohne Umweltprüfung, Umweltbericht und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die weiteren Anwendungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB werden erfüllt: mit der Änderung werden keine Vorhaben zulässig, die nach Bundesrecht oder Landesrecht zu einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte zu einer Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter oder Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten sind.
I.2. ANLASS ZUR ÄNDERUNG – PLANUNGSZIELE
Der Plärrer ist aufgrund seiner vielfältigen Nutzungen ein stark frequentierter Ort in Nürnberg. So hat dieser die Funktion eines zentralen Versorgungsbereichs (C-Zentrum „Plärrer“), ist ein bedeutender Verkehrsknotenpunkt für den ÖPNV und MIV und stellt aufgrund seiner zentralen Lage an der historischen Stadtmauer und dem Spittlertorturm einen wichtigen Stadteingang dar.
Das Plangebiet liegt etwa 100 m südlich des Plärrers und ist durch einen Mix aus Wohnen, Büros und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet. In den Quartieren südlich des Plärrers ist in den letzten Jahren eine Häufung von Spielhallen und Wettbüros deutlich geworden, insbesondere entlang der Straßen Frauentorgraben und Am Plärrer. Durch eine Häufung von Spielhallen und Wettbüros kommt es oftmals zu einer Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges, da durch diese Betriebstypen auf relativ geringem Raum hohe Grundstückserlöse erzielt werden können. Dies wiederum führt zu einem Trading-Down-Effekt im Sinne einer Einschränkung der Angebotsvielfalt durch Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben. Gesellschaftliche Vorbehalte gegenüber Spielhallen und Wettbüros führen zu einem Imageverlust des Gebietes und werden häufig städtebaulich dadurch wirksam, dass durch die Meidung dieser Räume ein passiver Verdrängungseffekt entsteht. Aufgrund der häufig langen Öffnungszeiten von Spielhallen und Wettbüros bestehen zudem Nutzungskonflikte mit Wohnnutzungen. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gelten aufgrund des
potenziell negativen Einflusses von Spielhallen und Wettbüros als schutzbedürftige Nutzungen (vgl. § 9 Abs. 2b BauGB).
Auch wenn sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3760 derzeit keine genehmigte Spielhalle und kein genehmigtes Wettbüro befindet, soll die Ansiedlung dieser Betriebstypen ausgeschlossen werden, um die o.g. Nutzungskonflikte und Trading-Down- Effekte zu verhindern. Zu diesem Zweck soll die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3760 dahingehend geändert werden, dass Spielhallen und Wettbüros allgemein unzulässig sind. Dieses Ziel deckt sich mit den Inhalten des 2016 durch den Stadtplanungsausschuss der Stadt Nürnberg beschlossenen Vergnügungsstättenkonzepts (vgl. I.3.3.1.a).
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet / Topographie Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 3760 liegt in Innenstadtrandlage zwischen Rothenburger Straße, Gostenhofer Hauptstraße und Bauerngasse, ca. 100 m südlich des Plärrers, der ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt und historischer Platz am Stadteingang zur Altstadt Nürnbergs ist. Die Rothenburger Straße am nördlichen Rand des Bebauungsplangebietes führt aus dem Westen als Ausfall/Einfallstraße direkt zum Stadtzentrum.
Der Bebauungsplan befindet sich südlich des Plärrers im Stadtteil „Altstadt und engere Innenstadt“ und im Bezirk „04 Gostenhof“. Topografisch betrachtet ist das Gelände nahezu eben.
I.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur Das Bebauungsplangebiet weist eine heterogene Baustruktur auf. Es ist geprägt von Blockrandbebauung. Die Gebäude an der Rothenburger Straße sind überwiegend fünf- und sechsgeschossig (Büro- und Wohnkomplex). Der Block westlich der Elsner Straße wirkt sehr heterogen und weist eine ein- bis fünfgeschossige Gebäudestruktur mit mehreren Baulücken und einem weitestgehend überbauten Innenbereich auf.
Im Plangebiet besteht ein Nutzungsmix aus Wohnen und Büros und sozialen Einrichtungen. Hierzu gehört eine Kinderkrippe in der Rothenburger Straße 11 sowie ein Kindergarten in der Elsnerstraße 5.
Des Weiteren gibt es in dem Gebiet eine Kfz-Werkstatt, eine Glaserei, einen Supermarkt und eine Lounge/Café. Teile des Bebauungsplangebiets gehören zudem zum Zentralen Versorgungsbereich „Plärrer“ (C-Zentrum).
Abbildung 1: Kindergärten und Schulen in der Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3760; GS: Grundschule; H: Kinderhort; HaF: Hort am Förderzentrum; HfK: Haus für Kinder (Krippe und Kindergarten); K: Kindergarten; KR: Kinderkrippe; NfK: Netz für Kinder; SFZ: Sonderpädagogisches Förderzentrum; ST: Schülertreff (Quelle: Stadt Nürnberg; Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung.
I.3.1.3. Verkehr Das Plangebiet ist aufgrund der Nähe zum Plärrer sowie zur Innenstadt sehr gut erschlossen. Hier befinden neben dem gut ausgebauten Straßennetz Haltestellen des ÖPNV von (Bus, Straßenbahn, U-Bahn). Die Rothenburger Straße am nördlichen Rand des Bebauungsplangebietes führt aus dem Westen als Ausfall/Einfallsstraße direkt zum Stadtzentrum.
Im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplans befindet sich ein großes Parkhaus.
I.3.1.4. Sozialstruktur / Wirtschaftsstruktur Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3760 liegt im Statistischen Bezirk 04 Gostenhof. Alle im Folgenden genannten Werte beziehen sich auf das Erhebungsjahr 2021.
Gostenhof hat 9144 Einwohner. Im Vergleich zur Gesamtstadt ist hierbei der relativ hohe Anteil der männlichen Bevölkerung auffallend (Gostenhof 54,9 %, Gesamt-stadt 49,3 %). Darüber hinaus ist Gostenhof mit einem Anteil von 89,7 % an unter 65-jährigen von einer vergleichsweise jungen Bevölkerungsstruktur geprägt (Gesamtstadt 79,8 % unter 65 Jahre). Fast die Hälfte der Bevölkerung im Stadtteil sind Ausländer (48,2 %). In der Gesamtstadt liegt dieser Wert bei 24,9 %.
Die Arbeitslosenquote ist in Gostenhof mit 8,6 % beinahe doppelt so hoch wie die der Gesamtstadt (4,5 %). Auffallend ist zudem, dass die Einwohnerzahl Gostenhofs im Zeitraum zwischen 2016 und 2021 um 3,4 % abgenommen hat, während die Bevölkerungszahl der Gesamtstadt im gleichen Zeitraum um 0,2 % leicht angestiegen ist. Dies spricht für eine abnehmende Attraktivität dieses Stadtteils.
Wirtschaftlich prägend für das Plangebiet ist der Zentrale Versorgungsbereich „Plärrer“, der im Rahmen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Nürnberg als C-Zentrum eingeordnet worden ist (vgl. Einzelhandelskonzept: 25 ff.). Dieses wird unter Punkt I.3.3.1.b gesondert betrachtet.
I.3.1.5. Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft Das gesamte Plangebiet ist extrem stark durch anthropogene Einflüsse überformt, die Nutzung für Wohnen, Verkehr, Einzelhandel und verschiedenste Gewerbebetriebe prägt den Bereich. Merkmale einer ursprünglichen Natur und Landschaft sind kaum zu erkennen. Es sind einige Bäume als Straßenbegleitgrün vorhanden.
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben I.3.2.1.a. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (rechtswirksam seit 08.03.2006, zuletzt geändert am 17.01.2024) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3760 als gemischte Baufläche dargestellt. I.3.2.1.b. Bebauungspläne und Veränderungssperren / Zulässigkeit von Bauvorhaben Der Bebauungsplan setzt ein Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO von 1968 fest. Eine explizite Regelung zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Mischgebieten wurde erst mit der BauNVO von 1990 über § 6 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 eingeführt. In der Version von 1968 werden nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe behandelt und sind somit im Mischgebiet zulässig. Von nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten spricht man bei Wettbüros und Spielhallen bis zu einer Größe der Nutzfläche von 100 m².
Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3760
I.3.2.1.c. Zulässigkeit von Bauvorhaben Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3760 erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben nach § 30 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
I.3.2.2. Fachplanungsrecht I.3.2.2.a. Denkmalschutz/ Bodendenkmäler Im Plangebiet sind keine Bodendenkmale, Einzeldenkmale oder Gebäude, die unter Ensembleschutz stehen, vorhanden.
Das gesamte Plangebiet gehört zur archäologischen Verdachtsfläche Altort Gostenhof sowie Verdachtsort für frühneuzeitliche Bestattungen.
I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
I.3.3.1. Kommunalpolitische Gründe / sonst. Stadtratsbeschlüsse I.3.3.1.a. Vergnügungsstättenkonzept Zur Erhebung und Bewertung der Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, wurde auf gesamtstädtischer Ebene ein Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet und in der Sitzung des Stadtrats am 26.10.2016 beschlossen. Das Vergnügungsstättenkonzept stellt somit ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Konzept dar und ist gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Durch die Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen. Zur Durchsetzung der städtebaulichen Ordnung auf der Grundlage des Vergnügungsstättenkonzepts kann die Aufstellung von Bebauungsplänen bzw. die Änderung bestehender Bebauungspläne erforderlich sein.
Ein gesamtstädtisches Vergnügungsstättenkonzept stellt insbesondere Spielhallen, aber auch städtebaulich ähnlich zu bewertende Wettbüros in einen städtebaulichen Kontext innerhalb der Gesamtstadt. Ziel des Vergnügungsstättenkonzepts ist es, Zulässigkeitsbereiche zu definieren, in denen eine Ansiedlung dieser Nutzungen den Entwicklungszielen der Stadt Nürnberg und den Schutzzielen nicht entgegensteht, aber auch Bereiche aufzuzeigen, wo Handlungsbedarf i.S.v. bauplanungsrechtlichen Regelungen zum Ausschluss erfolgen sollte. Die Umsetzung erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Eine Häufung von Spielhallen im Stadtgebiet wurde bei der Bestandsaufnahme für das Vergnügungsstättenkonzept insbesondere an den Radialen Bucher Straße, Bayreuther Straße, Schweinauer Hauptstraße und Fürther Straße, den Tangentialen Pirckheimerstraße, Bereich Wölckernstraße, Frauentorgraben und am Plärrer festgestellt. Im Rahmen des Vegnügungsstättenkonzepts wurden Bereiche abgegrenzt, in denen eine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten als verträglich erscheint. Die Zulässigkeitsbereiche umfassen Teilbereiche nachfolgender Gebiete:
Hauptgeschäftslage Innenstadt südwestliche Innenstadt südlicher Aufseßplatz Frankenzentrum Leipziger Platz / Äußere Bayreuther Straße (Mercado) gewerblicher Bereich südlich der Laufamholzstraße gewerblicher Bereich südliche Regensburger Straße
Im Gebiet am und um den Plärrer wurde durch das Vergnügungsstättenkonzept eine Häufung von Spielhallen und Wettbüros festgestellt. Diese Häufung wurde aufgrund der Verdrängung von Einzelhandel und Dienstleistungen und einem möglichen Imageverlust des Gebiets als nicht verträglich eingestuft (vgl. Vergnügungsstättenkonzept, S. 149). Zudem wurden für das Gebiet am und um den Plärrer Trading-Down-Tendenzen, Leerstände, mögliche weitere Spielhallenstandorte in der Umgebung und damit ein dringender Handlungsbedarf festgestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3760 liegt nicht in einem der definierten Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten. In der näheren Umgebung befinden sich jedoch zwei Zulässigkeitsbereiche (siehe Abbildung 3, Zulässigkeitsbereiche in Rot): Der Zulässigkeitsbereich Hauptlage Innenstadt sowie der Zulässigkeitsbereich südwestliche Innenstadt, der sich in unmittelbarer fußläufiger Entfernung zum Plärrer befindet. Somit sind in der Umgebung ausreichend Möglichkeiten für Angebote von Vergnügungsstätten allgemein gegeben.
Abbildung 3: Nächstgelegene Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten (rot) im erweiterten Umfeld des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3760 (blau); (Quelle: eigene Darstellung auf Basis des Gutachtens zur Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Nürnberg; Dr. Donato Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung, 2015)
I.3.3.1.b. Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Nürnberg Das Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg wurde am 04.11.2013 durch den Stadtrat als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die Inhalte des Konzepts sind demnach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen.
Ziele des Einzelhandelskonzeptes sind unter anderem der Erhalt der polyzentralen Versorgungsstrukturen zur Versorgung der Bevölkerung mit möglichst kurzen Wegen (vgl. Einzelhandels- und Zentrenkonzept: 18 ff.). Damit soll gewährleistet werden, dass auch Menschen, die aus gesundheitlichen, finanziellen oder sonstigen Gründen weniger mobil sind, einen guten Zugang zu einer Nahversorgung erhalten. Insbesondere die C- und D-Zentren sollen künftig weiter gestärkt werden. Weiterhin sollen die Zentren durch das konzeptionell stringente Handeln der Stadt Nürnberg auf Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts vor „unfairem Wettbewerb“ geschützt werden.
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Nürnberg wurden die Situation des Einzelhandels in Nürnberg analysiert und Entwicklungsziele aufgestellt. Das Gebiet um den Plärrer wurde als C-Zentrum der Zentralen Versorgungsbereiche bestimmt. Neben der selbstbindenden Wirkung dieses Konzepts für die Stadt Nürnberg (siehe § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), wird dem Erhalt, der Erneuerung, der Fortentwicklung und der Anpassung der Funktion von Zentralen Versorgungsbereichen im BauGB ein besonderer Stellenwert beigemessen (siehe § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).
Im Rahmen des Vergnügungsstättenkonzepts wurde festgestellt, dass im Fall des Gebiets am und um den Plärrer von den Spielhallen und Wettbüros ein negativer Einfluss auf den zentralen Versorgungsbereich ausgeht (vgl. Vergnügungsstättenkonzept: 149).
Abbildung 4: Zentraler Versorgungsbereich C-Zentrum Plärrer (Quelle: Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg; Dr. Donato Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung, 2012)
I.4. PLANUNGSKONZEPT
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT Ziel des Bebauungsplans ist es, die bestehenden Mischgebietsnutzungen sowie den zentralen Versorgungsbereich zu erhalten und zu stärken (vgl. §1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Plärrer und dessen Umgebung sollen als Ort von geschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung städtebaulich aufgewertet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB).
Ein Trading-Down-Prozess, der durch eine Häufung von Spielhallen und Wettbüros entstehen kann, sowie negative Auswirkungen auf schützenswerte Nutzungen in der Umgebung sollen verhindert werden. Durch Spielhallen und Wettbüros kann ein Verdrängungseffekt von Läden beobachtet werden. Der Verdrängungseffekt entsteht erfahrungsgemäß dadurch, dass es sich bei Spielhallen und Wettbüros um Betriebe mit geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke handelt. Zu diesem Zweck werden im gesamten Planungsgebiet Spielhallen und Wettbüros ausgeschlossen.
Die Änderung des vorliegenden Bebauungsplans trifft ausschließlich Regelungen zu den Nutzungen von Spielhallen und Wettbüros. Für das verbleibende Spektrum der Vergnügungsstätten (insbesondere Diskotheken, Tanzlokale, Varietés, Nachtbars aber auch Rotlichtangebote) besteht für das Plangebiet derzeit kein planungsrechtlicher Regelungsbedarf.
Hinsichtlich weiterer planungsrechtlicher Festsetzungen sind ebenfalls keine Regelungen vorgesehen, da diese durch den bestehenden Bebauungsplan hinreichend abgedeckt sind.
I.4.2. GENDER UND DIVERSITY Die festgesetzten Ausschlüsse von Spielhallen und Wettbüros haben auf Gender- und Diversity- Belange Einfluss. Der öffentliche Raum innerhalb des Plangebietes bleibt dadurch für alle Menschen attraktiver, als dies bei einem sonst zu erwartenden Trading-Down-Prozess der Fall wäre. Durch den Erhalt eines hochwertigen Gebietes wird die Schaffung von Angsträumen vermieden.
I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
Die bestehende Bebauungsplan-Satzung wird in § 3 Nr. 1 um folgenden Satz ergänzt:
„Im gesamten Plangebiet sind Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.“
Damit wird der Katalog der zulässigen Nutzungen, der sich aus § 6 BauNVO (1968) ergibt, gem. § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Spielhallen und Wettbüros als eine Unterart von Vergnügungsstätten werden in der BauNVO von 1968 bis zu einer Größe der Nutzfläche von 100 m² als sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe eingestuft und sind somit im Mischgebiet gem. der im Bebauungsplan gültigen BauNVO (1968) nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig.
Planerische Grundlagen sind das in I.3.3.1 vorgestellte Vergnügungsstätten- sowie das Einzelhandels- und Zentrenkonzept.
Mit der Festsetzung wird erreicht, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine neuen Spielhallen und Wettbüros ansiedeln können. Damit soll insbesondere der zentrale Versorgungsbereich und Wohnstandort, sowie andere sensible Nutzungen (vgl. I.3.1.2) geschützt werden.
I.6. BETEILIGUNGEN
I.6.1. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BE- LANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.6.2. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN
In Nürnberg hat sich gezeigt, dass die bestehenden Vergnügungsstätten insbesondere in den Innenstadt-Randlagen zu städtebaulich-funktionalen Unverträglichkeiten führen. Diese Nutzungskonflikte, die in Teilbereichen schon zu einem fortgeschrittenen Trading-Down-Prozess geführt haben, gilt es zukünftig zu vermeiden. Bei einer weiteren Zunahme von Vergnügungsstätten besteht die Gefahr von Änderungen des Bodenpreisgefüges, wobei die Bodenrichtwerte deutlich unter denen der Hauptgeschäftslagen der Innenstadt liegen.
Der Erhalt des bereits bestehenden und festgesetzten Mischgebiets macht Regelungen zur Art der baulichen Nutzung erforderlich. Die städtebauliche Entwicklung wird dahingehend gesteuert, dass das Eindringen störender Nutzungen verhindert wird. Vermieden werden sollen insbesondere Störungen der bestehenden Gewerbebetriebe (Büro- und Dienstleistungsnutzungen), Trading-Down-Effekte und Störungen des Bodenpreisgefüges. Darüber hinaus soll vor allem der Zentrale Versorgungsbereich C-Zentrum Plärrer erhalten und gestärkt werden, eine Beeinträchtigung des Stadteingangsbereichs Am Plärrer vermieden und die bestehenden Wohnnutzungen als auch soziale Einrichtungen in der Umgebung geschützt werden.
Die nach Anlagentypen differenzierte Ausschlussregelung gemäß § 1 Abs.9 BauNVO ist städtebaulich notwendig, um die gewünschten Nutzungen zu ermöglichen und lediglich diese auszuschließen, die das Gebiet nachhaltig beeinflussen würden. Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten im Mischgebiet ist aus städtebaulicher Sicht jedoch nicht notwendig. Der Gebietscharakter des Mischgebiets bleibt gewahrt.
Den Eigentümerinnen und Eigentümern verbleibt weiterhin ein großes Spektrum der innerhalb eines Mischgebiets zulässigen Nutzungen. Die ausgeschlossenen Vergnügungsstätten
bilden nur einen untergeordneten Teil des breiten Nutzungsspektrums der genannten Gebiete. Zwar ist es denkbar, dass durch die Vermietung im Rahmen der zulässig verbleibenden Nutzungen geringere Einnahmen erzielt werden. Damit führen die Festsetzungen aber noch zu keinen wesentlichen Einschränkungen des Eigentums oder der Berufsausübung.
Die innenstadtnahe Lage mit einer hervorragenden Verkehrsanbindung ist für viele Branchen und Geschäftsmodelle geeignet, so dass Nutzungen gefunden werden können, die im Stadtgefüge keine negativen Auswirkungen haben. Dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Stadtstruktur ist der Vorrang einzuräumen gegenüber den privaten Interessen der Eigentümer an einer optimalen Vermietung.
I.8. KOSTEN
Der Stadt Nürnberg entstehen bei der Umsetzung des Bebauungsplans keine Kosten.
Nürnberg, den 12.03.2024
gez.
Dengler Leiter Stadtplanungsamt
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 18.04.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 3761
für das Gebiet südlich des Plärrers zwischen Rothenburger Straße und Gostenhofer
Hauptstraße
Einleitung und Billigung
Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Entwurf der Satzung Entwurf der Begründung
Sachverhalt (kurz):
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3761 liegt unmittelbar südlich des Plärrers zwischen der Rothenburger Straße und Gostenhofer Hauptstraße. Er setzt ein Kerngebiet gem. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, ein Ärztehaus, Einzelhandel, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, vier genehmigte Spielhallen und ein Parkhaus. In den vom Plärrer abgewandten Bereichen ist auch Wohnen vorzufinden.
Im Gebiet südlich des Plärrers kam es in den vergangenen Jahren zu einer Häufung von Spielhallen und Wettbüros. Derartige Betriebe bedürfen einer genauen räumlichen Steuerung, da sie sich häufig funktionsbezogen und städtebaulich negativ auf ihr Umfeld auswirken können.
Im Stadtrat wurde daher am 26.10.2016 das Vergnügungsstättenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. In dem Konzept werden Zulässigkeitsbereiche für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten (hierzu zählen die o.g. Betriebstypen Spielhalle und Wettbüro) definiert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3761 liegt nicht innerhalb eines Zulässigkeitsbereiches für Vergnügungsstätten.
Ziel und Inhalt der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3761 ist daher der Ausschluss weiterer Spielhallen und Wettbüros, um eine Häufing dieser Betriebe und die damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf das Gebiet zu verhindern.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja siehe Kapitel 1.4.3 der Begründung "Gender und Diversity"
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
RA
-
Der Stadtplanungsausschuss beschließt die Einleitung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3761 für das im Plan des Stadtplanungsamtes vom 12.03.2024 umfasste Gebiet südlich des Plärrers zwischen Rothenburger Straße und Gostenhofer Hauptstraße. Die Änderung des Bebauungsplans soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden.
-
Der Stadtplanungsausschuss billigt den Entwurf der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3761 auf Grundlage des Plans vom 12.03.2024 und der Begründung vom 12.03.2024.
-
Der Stadtplanungsausschuss beschließt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf Grundlage des gebilligten Entwurfs.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Betreff:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 3761
für das Gebiet südlich des Plärrers zwischen Rothenburger Straße und Gostenhofer
Hauptstraße
Einleitung und Billigung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 3761 (rechtsverbindlich seit 11.06.1969) befindet sich unmittelbar südlich des Plärrers im Bezirk Gostenhof. Es ist ein Kerngebiet gem. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Das Plangebiet weist eine heterogene Baustruktur mit einem bis acht Geschossen auf. Im Geltungsbereich befinden sich Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die Polizei, ein Ärztehaus, Einzelhandel, Schankund Speisewirtschaften, nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, vier genehmigte Spielhallen und ein großes Parkhaus. In den vom Plärrer abgewandten Bereichen ist auch Wohnen vorzufinden. Die Nutzungen entsprechen dem planungsrechtlich zulässigen Nutzungsspektrum im festgesetzten Kerngebiet. Die Bebauungsplansatzung lässt Wohnen ausdrücklich als zulässige Nutzung zu. Der nördliche Teil des Geltungsbereichs ist Bestandteil des Zentralen Versorgungsbereichs „Plärrer“ (C-Zentrum).
In den letzten Jahren ist insbesondere in dem den Hauptverkehrsstraßen zugewandtem Bereich eine Häufung von sog. Wettbüros und Spielhallen entstanden. Oft sind die Grundstückseigentümer aufgrund der hohen erzielbaren Grundstückserlöse an einer Häufung und Ansiedlung interessiert. Spielhallen und Wettbüros wirken sich jedoch häufig städtebaulich negativ auf ihr Umfeld aus und prägen mit ihrer städtebaulichen Wirkung ganze Stadträume und Quartiere. Zu den städtebaulich-funktionalen Störwirkungen zählen insbesondere:
Verdrängung von bestehenden und künftigen gebietstypischen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben Trading-Down-Effekte (Einschränkung der Angebotsvielfalt, Spielhallenhäufungen als Indikator) Verzerrung des Boden und Mietpreisgefüges (möglicher Auslöser von Verdrängungsund Trading-Down-Prozessen). Imageverlust des Umfeldes (nachbarschaftlicher Konflikt mit „seriösen“ Nutzungen).
Darüber hinaus bestehen kulturelle, soziale und religiöse Konflikte, beispielsweise in der Nachbarschaft mit Einrichtungen für Kinder und Jugendliche oder kirchlich/ religiösen Einrichtungen. Die gesellschaftlichen Vorbehalte gegenüber Wettbüros und Spielhallen werden häufig dadurch städtebaulich wirksam, dass durch die Meidung dieser Räume ein passiver Verdrängungseffekt besteht.
Um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten daher gesamtstädtisch besser steuern zu können, wurde im Stadtrat am 26.10.2016 das Vergnügungsstättenkonzept beschlossen. Hierbei handelt es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), das bei der Aufstellung von Bebauungsplänen als informelles Planungs- und Steuerungsinstrument zu berücksichtigen ist. In dem Konzept werden unter Berücksichtigung der nutzungsspezifischen Störpotenziale von Vergnügungsstätten Zulässigkeitsbereiche für deren Ansiedlung definiert. Das Plangebiet stellt keinen Zulässigkeitsbereich für Vergnügungsstätten gemäß Vergnügungsstättenkonzept dar. Aufgrund der bereits einsetzenden Trading-Down- Effekte wird für diesen Bereich prioritärer Handlungsbedarf gesehen. Es wird im Vergnügungsstättenkonzept dazu geraten, den Handlungswillen der Stadt Nürnberg durch
Aufstellungsbeschlüsse für die Aufstellung/ Änderung entsprechender Bebauungspläne zu dokumentieren.
Zielsetzung
Auf der Grundlage der Handlungsempfehlungen des Vergnügungsstättenkonzepts soll der Bebauungsplan Nr. 3761 für das Gebiet südlich des Plärrers zwischen Rothenburger Straße und Gostenhofer Hauptstraße dahingehend geändert werden, dass zukünftig die Ansiedlung weiterer Spielhallen und Wettbüros innerhalb des Geltungsbereichs unzulässig ist. Der Katalog an zulässigen Nutzungen wird somit geringfügig eingeschränkt bzw. konkretisiert, die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unberührt.
Kosten
Der Stadt entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplans voraussichtlich keine Kosten.
Planverfahren und zeitliche Umsetzung
Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3761 soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es soll lediglich das Nutzungsspektrum von im Mischgebiet zulässigen Nutzungen geringfügig eingeschränkt werden.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans wird somit ohne Umweltprüfung, Umweltbericht und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die weiteren Anwendungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB werden erfüllt: mit der Änderung werden keine Vorhaben zulässig, die nach Bundesrecht oder Landesrecht zu einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter oder Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten sind. Im Anschluss wird der Entwurf der Änderung des Bebauungsplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt, die Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden beteiligt.
Fazit
Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3761 dient der Verhinderung weiterer Trading-Down- Prozesse im Gebiet südlich des Plärrers zwischen Rothenburger Straße und Gostenhofer Hauptstraße. Die Einleitung des Änderungsverfahrens soll beschlossen und der Entwurf der Änderung gebilligt werden. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB soll beschlossen werden.
ÜBERSICHTSPLAN ZUR ÄNDERUNG DES
BEBAUUNGSPLANS NR. 3761
für das Gebiet südlich des Plärrers zwischen Rothenburger Straße und Gostenhofer Hauptstraße
| EU-rk_03104202_WTNE_EA_1673 :EMANNALP GMKG: GOSTENHOF ohne Maßstab | |
|---|---|
| EU-rk_03104202_WTNE_EA_1673 :EMANNALP |
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs / Änderungsbereichs Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS
NR. 3761
für ein Gebiet südlich des Plärrers zwischen Rothenburger Straße und Gostenhofer
Hauptstraße
vom
Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom auf Grund von §§ 9, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176), folgende Satzung
Artikel 1
§ 3 Nr. 1 der Bebauungsplan-Satzung wird wie folgt ergänzt: Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Im gesamten Plangebiet sind Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.“
Artikel 2
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Nürnberg, Stadt Nürnberg
Marcus König Oberbürgermeister
für das Gebiet südlich des Plärrers zwischen Rothenburger Straße und Gostenhofer Hauptstraße
Stand: März 2024
Luftbild Nürnberg Hajo Dietz
für das Gebiet südlich des Plärrers zwischen Rothenburger Straße und Gostenhofer Hauptstraße
INHALTSVERZEICHNIS
I. PLANBERICHT 4
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 4
I.2. ANLASS ZUR ÄNDERUNG – PLANUNGSZIELE 4
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 5
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS 5 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 7 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN 8
I.4. PLANUNGSKONZEPT 11
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT 11 I.4.2. SPIELHALLEN UND WETTBÜROS IM BESTAND 11 I.4.3. GENDER UND DIVERSITY 11
I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN 11
I.6. BETEILIGUNGEN 12
I.6.1. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 12 I.6.2. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB 12
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN: 12
I.8. KOSTEN 13
Vergnügungsstättenkonzept: Gutachten zur Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Nürnberg; Dr. Donato Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung (Nürnberg), Langfassung; vom 24.06.2013 und vom 07.12.2015
Einzelhandelskonzept: Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg; Dr. Donato Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung (Nürnberg), vom 12.12.2012
Bezirksdatenblätter Nürnberg 2021; Statistischer Bezirk: 04 Gostenhof; Stadt Nürnberg, Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth, Datenstand vom 01.08.2022
für das Gebiet südlich des Plärrers zwischen Rothenburger Straße und Gostenhofer Hauptstraße
I. PLANBERICHT
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 3761 befindet sich unmittelbar südlich des Verkehrsknotenpunkts Plärrer, am südwestlichen Rand der Nürnberger Altstadt und setzt für diesen Bereich ein Kerngebiet gem. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest.
Rechtsgrundlage für die Aufstellung und Änderung eines Bebauungsplanes ist das Baugesetzbuch (BauGB) und die aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen ist die Gemeinde.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans wird nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es soll lediglich das Nutzungsspektrum von in Kerngebiet zulässigen Nutzungen um einen Teilbereich eingeschränkt werden.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans wird somit ohne Umweltprüfung, Umweltbericht und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die weiteren Anwendungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB werden erfüllt: mit der Änderung werden keine Vorhaben zulässig, die nach Bundesrecht oder Landesrecht zu einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte zu einer Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter oder Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten sind.
I.2. ANLASS ZUR ÄNDERUNG – PLANUNGSZIELE
Der Plärrer ist aufgrund seiner vielfältigen Nutzungen ein stark frequentierter Ort in Nürnberg. So hat dieser die Funktion eines zentralen Versorgungsbereichs (C-Zentrum „Plärrer“), ist ein bedeutender Verkehrsknotenpunkt für den ÖPNV und MIV und stellt aufgrund seiner zentralen Lage an der historischen Stadtmauer und dem Spittlertorturm einen wichtigen Stadteingang dar.
Im Bereich südlich des Plärrers ist in den letzten Jahren eine Häufung von Spielhallen und Wettbüros, insbesondere entlang der Straßen Frauentorgraben und Am Plärrer deutlich geworden. Durch eine Häufung von Spielhallen und Wettbüros kommt es oftmals zu einer Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges, da durch diese Betriebstypen auf relativ geringem Raum hohe Grundstückserlöse erzielt werden können. Dies wiederum führt zu einem Trading-Down-Effekt im Sinne einer Einschränkung der Angebotsvielfalt durch Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben. Gesellschaftliche Vorbehalte gegenüber diesen Nutzungen in gehäufter Anzahl führen zu einem Imageverlust des Gebietes und werden häufig städtebaulich dadurch wirksam, dass durch die Meidung dieser Räume ein passiver Verdrängungseffekt entsteht.
Die Nutzungskonflikte, die bereits zu einem Trading-Down-Prozess geführt haben, gilt es in Zukunft zu vermeiden. Ziel und Inhalt der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3761 ist daher
der Ausschluss von weiteren Spielhallen und Wettbüros. Dieses Ziel deckt sich mit den Inhalten des am 26.10. 2016 durch den Stadtplanungsausschuss der Stadt Nürnberg beschlossenen Vergnügungsstättenkonzepts (vgl. I.3.3.1.a).
Durch den Ausschluss weiterer Spielhallen und Wettbüros soll die nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten verhindert und damit die vorhandene Funktion des Gebiets geschützt werden. Die Qualität des öffentlichen Raums, die unter der mangelnden Gestaltung der Schaufenster von Vergnügungsstätten und Wettbüros leidet, soll verbessert werden. Somit soll eine weitere Beeinträchtigung des schützenswerten Stadteingangs am Plärrer vermieden werden. Das Bodenpreisgefüge und die Funktion des zentralen Versorgungsbereichs sollen geschützt werden.
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet / Topographie Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 3761 liegt in Innenstadtrandlage, südlich der historischen Stadtmauer mit dem Spittlertorturm und direkt angrenzend am Plärrer, der ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt und historischer Platz am Stadteingang zur Altstadt Nürnbergs ist, sowie neben den historischen und stadtbildprägenden Gebäuden des Planetariums und des Volksbades. Die am Plärrer beginnende Straße Ludwigstor bzw. Ludwigstraße führt direkt bis in das Geschäftszentrum der Stadt Nürnberg.
Der Bebauungsplan befindet sich südlich des Plärrers, zwischen Rothenburger Straße und Gostenhofer Hauptstraße, liegt im Stadtteil „Altstadt und engere Innenstadt“ und im Bezirk „04 Gostenhof“. Topografisch betrachtet ist das Gelände nahezu eben.
I.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur Das Plangebiet weist eine sehr heterogene Baustruktur auf. Die Straßen Am Plärrer, Rothenburger Str. und die Gostenhofer Hauptstraße sind von einer Blockrandbebauung geprägt. Am Plärrer ist diese 8-geschossig, in der Rothenburger Straße 6-geschossig, in der Gostenhofer Hauptstraße hingegen nur 5-geschossig. Nördlich der Gostenhofer Schulgasse dominieren mit dem Büro- und Wohnkomplex (6-geschossig) und dem Parkhaus (1-3-geschossig) große Bauformen.
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3761 befinden sich Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, eine Polizeidienststelle, ein Ärztehaus, Einzelhandel, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, vier genehmigte Spielhallen und ein großes Parkhaus. In den vom Plärrer abgewandten Bereichen – zu den angrenzenden Mischgebieten hin – ist auch Wohnen in Form von Geschosswohnungsbau vorzufinden. Die Nutzungen entsprechen dem planungsrechtlich zulässigen Nutzungsspektrum in einem Kerngebiet. Die Bebauungsplansatzung lässt Wohnen ausdrücklich als zulässige Nutzung zu.
Die genehmigten Spielhallen befinden sich an folgenden Adressen:
Am Plärrer 31 Am Plärrer 33 (zwei Spielhallen) Gostenhofer Hauptstraße 22
Am Plärrer sowie in der Gostenhofer Hauptstraße befindet sich ein zentraler Versorgungsbereich („C-Zentrum“ Plärrer), der sich über den Bebauungsplan hinweg noch weiter südlich in die Gostenhofer Hauptstraße als auch weiter nach Osten erstreckt. Er deckt fast das gesamte Gebiet des Bebauungsplanes ab. Lediglich das große Geschäfts- und Wohnhaus in
der Rothenburger Straße und die Wohnbebauung in der Gostenhofer Schulgasse liegen außerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs.
Im näheren Umkreis des Geltungsbereichs befinden sich zudem mehrere schutzbedürftige Nutzungen für Kinder und Jugendliche (vgl. Abb. 1). Durch den Ausschluss von weiteren Wettbüros und Spielhallen sollen diese Einrichtungen bestmöglich vor negativen Einflüssen geschützt werden.
Abbildung 1: Kindergärten und Schulen in der Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3761; GS: H: Kinderhort; HaF: Hort am Förderzentrum; HfK: Haus für Kinder (Krippe und Kindergarten); K: Kindergarten; KR: Kinderkrippe; NfK: Netz für Kinder; SFZ: Sonderpädagogisches Förderzentrum; ST: Schülertreff; gelb: genehmigte Spielhallen (Quelle: Stadt Nürnberg; Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung)
I.3.1.3. Verkehr Das Plangebiet grenzt unmittelbar an den wichtigen Verkehrsknotenpunkt Plärrer an. Der Plärrer ist ein wichtiger Umsteigepunkt des ÖPNV, aber auch eine wichtige Zielhaltestelle für Personen mit dem Ziel Innenstadt oder dem Zentralen Versorgungsbereich am Plärrer. Hier befinden sich Haltestellen aller drei U-Bahn-Linien, dreier Straßenbahnlinien und zweier Buslinien.
Der Plärrer liegt am südwestlichen Rand des Nürnberger Altstadtrings, zu dem der Spittlertorgraben (von Nordosten) und der Frauentorgraben (von Osten) gehören. Durch das Aufeinandertreffen von vier wichtigen Straßen kommt es zu einem hohen Verkehrsaufkommen des motorisierten Individualverkehrs. Im südlichen Bereich des Bebauungsplans existiert zudem ein großes Parkhaus.
I.3.1.4. Sozialstruktur / Wirtschaftsstruktur Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3761 liegt im Statistischen Bezirk 04 Gostenhof. Alle im Folgenden genannten Werte beziehen sich auf das Erhebungsjahr 2021.
Gostenhof hat 9.144 Einwohner. Im Vergleich zur Gesamtstadt ist hierbei der relativ hohe Anteil der männlichen Bevölkerung auffallend (Gostenhof 54,9 %, Gesamtstadt 49,3 %). Darüber hinaus ist Gostenhof mit einem Anteil von 89,7 % an unter 65-jährigen von einer vergleichsweise jungen Bevölkerungsstruktur geprägt (Gesamtstadt 79,8 % unter 65 Jahre). Fast die Hälfte der Bevölkerung im Stadtteil sind Ausländer (48,2 %). In der Gesamtstadt liegt dieser Wert bei 24,9 %. Die Arbeitslosenquote ist in Gostenhof mit 8,6 % beinahe doppelt so hoch wie die der Gesamtstadt (4,5 %). Auffallend ist zudem, dass die Einwohnerzahl Gostenhofs im Zeitraum zwischen 2016 und 2021 um 3,4 % abgenommen hat, während die
Bevölkerungszahl der Gesamtstadt im gleichen Zeitraum um 0,2 % leicht angestiegen ist. Dies spricht für eine abnehmende Attraktivität dieses Stadtteils.
Wirtschaftlich prägend für das Plangebiet ist der Zentrale Versorgungsbereich „Plärrer“, der im Einzelhandelskonzepts der Stadt Nürnberg als C-Zentrum eingeordnet worden ist (vgl. Einzelhandelskonzept: 25 ff.). Dies wird unter Punkt I.3.3.1.b gesondert betrachtet.
I.3.1.5. Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft Das gesamte Plangebiet ist extrem stark durch anthropogen überformt, die Nutzung für Wohnen, Verkehr, Einzelhandel und verschiedenste Gewerbebetriebe prägt den Bereich. Merkmale einer ursprünglichen Natur und Landschaft sind kaum zu erkennen. Es sind einige Bäume als Straßenbegleitgrün vorhanden.
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben I.3.2.1.a. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (rechtswirksam seit 08.03.2006, zuletzt geändert am 17.01.2024) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3761 als gemischte Baufläche dargestellt.
I.3.2.1.b. Bebauungspläne und Veränderungssperren / Zulässigkeit von Bauvorhaben Der Bebauungsplan setzt ein Kerngebiet (MK) gem. BauNVO von 1968 fest. Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan Regelungen zur Art der baulichen Nutzung, zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu den Nebenanlagen, zu abweichenden Abstandsflächen, zur äußeren Gestaltung der Nordseite der 8-geschossigen Bauanlage, zur Beteiligung an der Gemeinschaftsgarage und den Gemeinschaftsstellplätzen, sowie zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu den Verkehrsflächen.
Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3761 (Quelle: Stadt Nürnberg; Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung)
I.3.2.1.c. Zulässigkeit von Bauvorhaben Im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3761 erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
I.3.2.2. Fachplanungsrecht I.3.2.2.a. Denkmalschutz/ Bodendenkmäler Im Plangebiet sind keine Bodendenkmale, Einzeldenkmale oder Gebäude, die unter Ensembleschutz stehen, vorhanden.
Das gesamte Plangebiet gehört zur archäologischen Verdachtsfläche Altort Gostenhof sowie Verdachtsort für frühneuzeitliche Bestattungen.
I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
I.3.3.1. Kommunalpolitische Gründe / sonst. Stadtratsbeschlüsse I.3.3.1.a. Vergnügungsstättenkonzept Zur Erhebung und Bewertung der Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, wurde auf gesamtstädtischer Ebene ein Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet und in der Sitzung des Stadtrats am 26.10.2016 beschlossen. Das Vergnügungsstättenkonzept stellt somit ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Konzept dar und ist gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Durch die Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen. Zur Durchsetzung der städtebaulichen Ordnung auf der Grundlage des Vergnügungsstättenkonzepts kann die Aufstellung von Bebauungsplänen bzw. die Änderung bestehender Bebauungspläne erforderlich sein.
Ein gesamtstädtisches Vergnügungsstättenkonzept stellt insbesondere Spielhallen, aber auch städtebaulich ähnlich zu bewertende Wettbüros in einen städtebaulichen Kontext innerhalb der Gesamtstadt. Ziel des Vergnügungsstättenkonzepts ist es, Zulässigkeitsbereiche zu definieren, in denen eine Ansiedlung dieser Nutzungen den Entwicklungszielen der Stadt Nürnberg und den Schutzzielen nicht entgegenstehen, aber auch Bereiche aufzuzeigen, wo Handlungsbedarf i.S.v. bauplanungsrechtlichen Regelungen zum Ausschluss erfolgen sollte. Die Umsetzung erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Eine Häufung von Spielhallen im Stadtgebiet wurde bei der Bestandsaufnahme für das Vergnügungsstättenkonzept insbesondere an den Radialen Bucher Straße, Bayreuther Straße, Schweinauer Hauptstraße und Fürther Straße, den Tangentialen Pirckheimerstraße, Bereich Wölckernstraße, Frauentorgraben und am Plärrer festgestellt. Im Rahmen des Vergnügungsstättenkonzepts wurden Bereiche abgegrenzt, in denen eine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten als verträglich erscheint. Die Zulässigkeitsbereiche umfassen Teilbereiche nachfolgender Gebiete:
Hauptgeschäftslage Innenstadt südwestliche Innenstadt südlicher Aufseßplatz Frankenzentrum Leipziger Platz / Äußere Bayreuther Straße (Mercado) gewerblicher Bereich südlich der Laufamholzstraße gewerblicher Bereich südliche Regensburger Straße
Im Gebiet am und um den Plärrer wurde durch das Vergnügungsstättenkonzept eine Häufung von Spielhallen und Wettbüros festgestellt. Diese Häufung wurde aufgrund der Verdrängung von Einzelhandel und Dienstleistungen und einem möglichen Imageverlust des Gebiets als nicht verträglich eingestuft (vgl. Vergnügungsstättenkonzept, S. 149). Zudem wurden für das Gebiet am und um den Plärrer Trading-Down-Tendenzen, Leerstände, mögliche weitere Spielhallenstandorte in der Umgebung und damit ein dringender Handlungsbedarf festgestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3761 liegt nicht in einem der definierten Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten. In der näheren Umgebung befinden sich jedoch zwei Zulässigkeitsbereiche (siehe Abbildung 3, Zulässigkeitsbereiche in Rot): Der Zulässigkeitsbereich Hauptlage Innenstadt sowie der Zulässigkeitsbereich südwestliche Innenstadt, der sich in unmittelbarer fußläufiger Entfernung zum Plärrer befindet. Somit sind in der Umgebung ausreichend Möglichkeiten für Angebote von Vergnügungsstätten allgemein gegeben.
Abbildung 3: Nächstgelegene Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten (rot) im erweiterten Umfeld des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3761 (blau); (Quelle: eigene Darstellung auf Basis des Gutachtens zur Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Nürnberg; Dr. Donato Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung, 2015)
I.3.3.1.b. Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Nürnberg Das Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg wurde am 04.11.2013 durch den Stadtrat als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die Inhalte des Konzepts sind demnach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen.
Ziele des Einzelhandelskonzeptes sind unter anderem der Erhalt der polyzentralen Versorgungsstrukturen zur Versorgung der Bevölkerung mit möglichst kurzen Wegen (vgl. Einzelhandels- und Zentrenkonzept: 18 ff.). Damit soll gewährleistet werden, dass auch Menschen, die aus gesundheitlichen, finanziellen oder sonstigen Gründen weniger mobil sind, einen guten Zugang zu einer Nahversorgung erhalten. Insbesondere die C- und D-Zentren sollen künftig weiter gestärkt werden. Weiterhin sollen die Zentren durch das konzeptionell stringente Handeln der Stadt Nürnberg auf Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts vor „unfairem Wettbewerb“ geschützt werden.
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Nürnberg wurden die Situation des Einzelhandels in Nürnberg analysiert und Entwicklungsziele aufgestellt. Das Gebiet um den Plärrer wurde als C-Zentrum der Zentralen Versorgungsbereiche bestimmt. Neben der selbstbindenden Wirkung dieses Konzepts für die Stadt Nürnberg (siehe § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), wird
dem Erhalt, der Erneuerung, der Fortentwicklung und der Anpassung der Funktion von Zentralen Versorgungsbereichen im BauGB ein besonderer Stellenwert beigemessen (siehe § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).
Im Rahmen des Vergnügungsstättenkonzepts wurde festgestellt, dass im Fall des Gebiets am und um den Plärrer von den Spielhallen und Wettbüros ein negativer Einfluss auf den zentralen Versorgungsbereich ausgeht (vgl. Vergnügungsstättenkonzept: 149).
Abbildung 4: Zentraler Versorgungsbereich C-Zentrum Plärrer (Quelle: Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg; Dr. Donato Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung, 2012)
I.3.3.1.c. Integriertes Stadtentwicklungskonzept Weststadt In der Vergangenheit richteten sich viele Maßnahmen auf dem Plärrer vor allem nach den infrastrukturellen und verkehrlichen Erfordernissen. Als Folge dieser verkehrstechnisch orientierten Sichtweise der 1970er Jahre ist ein Ort entstanden, der vom Verkehr dominiert wird und sich sowohl gestalterisch als auch funktional unbefriedigend darstellt.
Als Reaktion darauf wurde der Plärrer durch die 2015 beschlossene Erweiterung des Stadterneuerungsgebietes „Weststadt“ in den Umgriff des Stadterneuerungsgebietes aufgenommen. Hier ist die Aufwertung des Plärrers in der Funktion einer Nahtstelle zur Weststadt als Entwicklungsleitlinie verankert. Im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen zur Erweiterung des Sanierungsgebiets wurde für den Bereich Plärrer als Sanierungsziel eine Aufwertung und Neugestaltung festgelegt. Das Sanierungsgebiet überlagert sich nur in einem kleinen Teilbereich mit dem Bebauungsplan, grenzt aber unmittelbar an den zu ändernden Bebauungsplan an. Somit wirkt sich die Entwicklung südlich des Plärrers innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3761 auch auf das Sanierungsgebiet aus.
Beim genannten Integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK) handelt es sich um ein von der Gemeinde beschlossenes Konzept, das als solches gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung bzw. der Änderung eines Bebauungsplans insbesondere zu berücksichtigen ist.
Auf Grundlage des INSEKs wurde 2020 ein Wettbewerb ausgelobt, mit dem übergeordneten Ziel der Stadt, den Plärrer als zentralen Stadtraum an der Schnittstelle zwischen Altstadt und dem anschließenden Stadtgefüge zumindest teilweise zurückzugewinnen sowie eine Aufwertung der Funktionen für Kunden des ÖPNV, Fußgänger und Radfahrer zu erreichen. Der Plärrer soll als Ort öffentlichen Lebens neu gestaltet werden und Möglichkeiten der Begegnung schaffen. Die städtebauliche Qualität soll deutlich verbessert werden. Der neue Ort soll auch dem Stadtteil Gostenhof zur Verbesserung des Wohnumfeldes dienen.
I.4. PLANUNGSKONZEPT
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT Ziel des Bebauungsplans ist es, die bestehenden Kerngebietsnutzungen sowie den zentralen Versorgungsbereich zu erhalten und zu stärken (vgl. §1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Der Plärrer und seine Umgebung sollen als Ort von geschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung städtebaulich aufgewertet werden (vgl. §1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Ein Trading-Down-Prozess, der durch eine Häufung von Spielhallen und Wettbüros entstehen kann, sowie negative Auswirkungen auf schützenswerte Nutzungen in der Umgebung sollen verhindert werden. Zu diesem Zweck werden im gesamten Planungsgebiet Spielhallen und Wettbüros ausgeschlossen.
Im Rahmen der Empfehlung des Vergnügungsstättenkonzepts trifft die Änderung des vorliegenden Bebauungsplans ausschließlich Regelungen zu den Nutzungen von Spielhallen und Wettbüros. Für das verbleibende Spektrum der Vergnügungsstätten (insbesondere Diskotheken, Tanzlokale, Varietés, Nachtbars aber auch Rotlichtangebote) besteht für das Plangebiet derzeit kein planungsrechtlicher Regelungsbedarf.
Hinsichtlich weiterer planungsrechtlicher Festsetzungen sind ebenfalls keine Regelungen vorgesehen, da diese durch den bestehenden Bebauungsplan hinreichend abgedeckt sind.
I.4.2. SPIELHALLEN UND WETTBÜROS IM BESTAND Aktuell bestehende Spielhallen und Wettbüros, die baurechtlich und glückspielrechtlich genehmigt sind, genießen einen Bestandsschutz. Nutzungsänderungen führen zu einem Verlust dieses Schutzstatus. Weitere Ansiedlungen von Spielhallen und Wettbüros werden durch den Bebauungsplan ausgeschlossen.
I.4.3. GENDER UND DIVERSITY Die festgesetzten Ausschlüsse von Spielhallen und Wettbüros haben auf Gender- und Diversity- Belange Einfluss. Der öffentliche Raum zwischen Plärrer, Rothenburger Straße und Gostenhofer Hauptstraße bleibt dadurch für alle Menschen attraktiver, als dies bei einem sonst zu erwartenden Trading-Down-Prozess der Fall wäre. Durch den Erhalt eines hochwertigen Gebietes wird die Schaffung von Angsträumen vermieden.
I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
Die bestehende Bebauungsplan-Satzung wird in § 3 Nr. 1 um folgenden Satz ergänzt:
„Im gesamten Plangebiet sind Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.“
Damit wird der Katalog der zulässigen Nutzungen, der sich aus § 6 BauNVO (1968) ergibt, gem. § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Spielhallen und Wettbüros sind eine Unterart der Vergnügungsstätten, die im Kerngebiet gem. der im BP gültigen BauNVO (1968) gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind.
Planerische Grundlagen sind das in I.3.3.1 vorgestellte Vergnügungsstätten- sowie das Einzelhandels- und Zentrenkonzept.
Mit der Festsetzung wird erreicht, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine neuen Spielhallen und Wettbüros ansiedeln können. Damit soll insbesondere der zentrale Versorgungsbereich und Wohnstandort, sowie andere sensible Nutzungen (vgl. I.3.1.2) geschützt werden.
I.6. BETEILIGUNGEN
I.6.1. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BE- LANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.6.2. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN
In Nürnberg hat sich gezeigt, dass die bestehenden Vergnügungsstätten insbesondere in den Innenstadt-Randlagen zu städtebaulich-funktionalen Unverträglichkeiten führen. Diese Nutzungskonflikte, die in Teilbereichen schon zu einem fortgeschrittenen Trading-Down-Prozess geführt haben, gilt es zukünftig zu vermeiden. Bei einer weiteren Zunahme von Vergnügungsstätten besteht die Gefahr von Änderungen des Bodenpreisgefüges, wobei die Bodenrichtwerte deutlich unter denen der Hauptgeschäftslagen der Innenstadt liegen.
Bestehende, genehmigte Betriebe genießen Bestandsschutz. Diese können zukünftig im genehmigten Umfang weiterbetrieben werden.
Der Erhalt des bereits bestehenden und festgesetzten Kerngebiets macht Regelungen zur Art der baulichen Nutzung erforderlich. Die städtebauliche Entwicklung wird dahingehend gesteuert, dass das Eindringen weiterer störender Nutzungen verhindert wird. Vermieden werden sollen insbesondere Störungen der bestehenden Gewerbebetriebe (Büro- und Dienstleistungsnutzungen), Trading-Down-Effekte und Störungen des Bodenpreisgefüges. Darüber hinaus soll vor allem der Zentrale Versorgungsbereich C-Zentrum Plärrer erhalten und gestärkt werden, eine Beeinträchtigung des Stadteingangsbereichs Am Plärrer vermieden und die bestehenden Wohnnutzungen als auch soziale Einrichtungen in der Umgebung geschützt werden.
Die nach Anlagentypen differenzierte Ausschlussregelung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ist städtebaulich notwendig, um die gewünschten bzw. für das Gebiet unschädlichen kerngebietstypischen Nutzungen zu ermöglichen und lediglich diese auszuschließen, die das Gebiet nachhaltig negativ beeinflussen würden. Ein vollständiger Ausschluss von Vergnügungsstätten im Kerngebiet ist aus städtebaulicher Sicht jedoch nicht notwendig. Der Gebietscharakter der Kerngebiete bleibt trotz der Ausschlüsse von Spielhallen und Wettbüros gewahrt.
Den Eigentümerinnen und Eigentümern verbleibt weiterhin ein großes Spektrum der innerhalb eines Kerngebiets zulässigen Nutzungen. Die ausgeschlossenen Vergnügungsstätten bilden nur einen untergeordneten Teil des breiten Nutzungsspektrums in Kerngebieten. Zwar ist es denkbar, dass durch die Vermietung im Rahmen der zulässig verbleibenden Nutzungen geringere Einnahmen erzielt werden. Damit führen die Festsetzungen aber noch zu keinen wesentlichen Einschränkungen des Eigentums oder der Berufsausübung.
Die innenstadtnahe Lage mit einer hervorragenden Verkehrsanbindung ist für viele Branchen und Geschäftsmodelle geeignet, so dass Nutzungen gefunden werden können, die im Stadtgefüge keine negativen Auswirkungen haben. Dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Stadtstruktur ist der Vorrang einzuräumen gegenüber den privaten Interessen der Eigentümer an einer optimalen Vermietung.
I.8. KOSTEN
Der Stadt Nürnberg entstehen bei der Umsetzung des Bebauungsplans keine Kosten.
Nürnberg, den 12.03.2024
gez.
Dengler Leiter Stadtplanungsamt
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 18.04.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4674 "Plärrer - Vergnügungsstätten"
für ein Gebiet südlich des Frauentorgrabens und Am Plärrer, westlich der Zeltnerstraße und der Zufuhrstraße, nördlich der Sandstraße und der Kohlenhofstraße und östlich der
Bauerngasse
Einleitung und Billigung
Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Entwurf der Satzung Entwurf der Begründung
Sachverhalt (kurz):
Das Plangebiet, das sich unmittelbar südlich des Verkehrsknotenpunkts Plärrer befindet, ist durch eine dichte Blockrandbebauung mit gemischten Nutzungen aus Wohnen, Gewerbe und Gastronomie gekennzeichnet. Insbesondere an der Hauptverkehrsstraße "Am Plärrer" sowie am "Frauentorgraben" haben sich vermehrt Spielhallen und Wettbüros angesiedelt. Derartige Betriebe bedürfen einer genauen räumlichen Steuerung, da sie sich häufig funktionsbezogen und städtebaulich negativ auf ihr Umfeld auswirken können.
Im Stadtrat wurde daher am 26.10.2016 das Vergnügungsstättenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. In dem Konzept werden Zulässigkeitsbereiche für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten (hierzu zählen die o.g. Betriebstypen Spielhalle und Wettbüro) definiert. Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 4674 liegt nicht innerhalb eines Zulässigkeitsbereiches für Vergnügungsstätten. Die hier festgestellte Häufung von Spielhallen und Wettbüros wird aufgrund der Verdrängungspotenziale von Einzelhandel und Dienstleistungen sowie des Imageverlustes des Gebietes als nicht verträglich eingestuft. Im Plangebiet befinden sich zudem neben Wohnnutzungen mehrere schutzbedürftige Nutzungen wie Kindergärten oder Kinderhorte.
Durch den Bebauungsplan sollen daher Spielhallen und Wettbüros im Plangebiet ausgeschlossen werden. Bestehende, genehmigte Nutzungen dieser Art genießen bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz. Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 i.V.m. § 9 Abs. 2b BauGB aufgestellt werden.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja siehe Kapitel 1.4.4. der Begründung "Gender und Diversity
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
RA
-
Der Stadtplanungsausschuss beschließt, dass für das im Plan des Stadtplanungsamtes vom 12.03.2024 umfasste Gebiet südlich des Frauentorgrabens und Am Plärrer, westlich der Zeltnerstraße und der Zufuhrstraße, nördlich der Sandstraße und der Kohlenhofstraße und östlich der Bauerngasse der Bebauungsplan Nr. 4674 "Plärrer - Vergnügungsstätten" mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen ist. Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden.
-
Der Stadtplanungsausschuss billigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 4674 "Plärrer - Vergnügungsstätten" auf Grundlage des Plans vom 12.03.2024 und der Begründung vom 12.03.2024
-
Der Stadtplanungsausschuss beschließt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf Grundlage des gebilligten Entwurfs.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4674 „Plärrer – Vergnügungsstätten“ für ein Gebiet südlich des
Frauentorgrabens und Am Plärrer, westlich der Zeltnerstraße und der Zufuhrstraße,
nördlich der Sandstraße und der Kohlenhofstraße und östlich der Bauerngasse
Einleitung und Billigung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 15 ha befindet sich unmittelbar südlich des Plärrers und ist durch eine dichte Blockrandbebauung geprägt. Die insgesamt hohe Baudichte wird durch die Überbauung vieler Blockinnenbereiche zusätzlich verstärkt. Die an die Hauptverkehrsstraßen „Am Plärrer“ und „Frauentorgraben“ angrenzenden Gebiete werden überwiegend gewerblich genutzt. Die Erdgeschosse sind hier häufig mit Einzelhandelsnutzungen, Gaststätten oder Vergnügungsstätten belegt, die oberen Geschosse werden meist als Büros, in seltenen Fällen zum Wohnen genutzt. In ihrer Nutzungsstruktur entsprechen diese Bereiche somit einem Kerngebiet gem. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der Wohnanteil erhöht sich in den abseits der Hauptverkehrsstraßen gelegenen Blöcken. Aufgrund des in etwa ausgewogenen Verhältnisses zwischen gewerblichen und dem Wohnen dienenden Nutzungen entsprechen diese Teilgebiete Mischgebieten gem. § 6 BauNVO.
Die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben erfolgt derzeit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den Festsetzungen aus den übergeleiteten Baulinienplänen, die lediglich Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen treffen. Ein Vorhaben ist gemäß § 34 BauGB dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
In den letzten Jahren kam es insbesondere in dem den Hauptverkehrsstraßen zugewandtem Bereich zu einer Häufung von sog. Wettbüros und Spielhallen. Oft sind die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer aufgrund der hohen erzielbaren Grundstückserlöse an einer Häufung und Ansiedlung interessiert. Spielhallen und Wettbüros wirken sich jedoch meist städtebaulich häufig negativ auf ihr Umfeld aus und prägen mit ihrer städtebaulichen Wirkung ganze Stadträume. Zu den städtebaulich-funktionalen Störwirkungen zählen insbesondere:
Verdrängung von bestehenden und künftigen gebietstypischen Nutzungen (Einzelhandel, Dienstleistungen, soziale Einrichtungen, Wohnen), Trading-Down-Effekte (Einschränkung der Angebotsvielfalt, Spielhallenhäufungen als Indikator), Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges (möglicher Auslöser von Verdrängungsund Trading-Down-Prozessen), Imageverlust des Umfeldes (nachbarschaftlicher Konflikt mit „seriösen“ Nutzungen).
Darüber hinaus bestehen kulturelle, soziale und religiöse Konflikte, beispielsweise in der Nachbarschaft mit Einrichtungen für Kinder und Jugendliche oder kirchlich/religiösen Einrichtungen. Die gesellschaftlichen Vorbehalte gegenüber Wettbüros und Spielhallen werden häufig dadurch städtebaulich wirksam, dass durch die Meidung dieser Räume ein passiver Verdrängungseffekt besteht.
Um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten daher gesamtstädtisch besser steuern zu können, wurde im Stadtrat am 26.10.2016 das Vergnügungsstättenkonzept beschlossen. Hierbei handelt es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das
bei der Aufstellung von Bebauungsplänen als informelles Planungs- und Steuerungsinstrument zu berücksichtigen ist. In dem Konzept werden unter Berücksichtigung der nutzungsspezifischen Störpotenziale von Vergnügungsstätten Zulässigkeitsbereiche für deren Ansiedlung definiert. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4674 stellt keinen Zulässigkeitsbereich für Vergnügungsstätten gemäß Vergnügungsstättenkonzept dar. Aufgrund der bereits einsetzenden Trading-Down-Effekte wird für diesen Bereich prioritärer Handlungsbedarf gesehen. Es wird im Vergnügungsstättenkonzept u.a. dazu geraten, den Handlungswillen der Stadt Nürnberg durch Aufstellungsbeschlüsse für die Aufstellung/Änderung entsprechender Bebauungspläne zu dokumentieren.
Zielsetzung
Auf der Grundlage der Handlungsempfehlungen des Vergnügungsstättenkonzepts soll für das Gebiet südlich des Frauentorgrabens und Am Plärrer, westlich der Zeltnerstraße und der Zufuhrstraße, nördlich der Sandstraße und der Kohlenhofstraße und östlich der Bauerngasse ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Dieser soll die Ansiedlung weiterer Spielhallen und Wettbüros in diesem Bereich künftig ausschließen. Es sollen lediglich Festsetzungen zur Zulässigkeit bestimmter Arten von Vergnügungsstätten getroffen werden, also eine Differenzierung zur Art der baulichen Nutzung. Die weitere Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB in Verbindung mit den bestehenden übergeleiteten Baulinienplänen im Plangebiet.
Die auszuschließenden Nutzungstypen entsprechen an diesem Ort nicht den städtebaulichen Zielen der Stadt. Im beschlossenen Vergnügungsstättenkonzept ist das Plangebiet als Bereich definiert, in dessen Umgriff Spielhallen und Wettbüros negative Auswirkungen haben. Unmittelbar nördlich des Plärrers hingegen befindet sich ein Zulässigkeitsbereich nach dem Vergnügungsstättenkonzept sowie auf der Grundlage des bestehenden Baurechts nach § 34 BauGB für entsprechende Nutzungen (hier auch für Spielhallen und Wettbüros).
Kosten
Der Stadt entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplans voraussichtlich keine Kosten.
Planverfahren und zeitliche Umsetzung
Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 i.V.m. § 9 Abs. 2b BauGB aufgestellt werden. § 9 Abs. 2b BauGB gibt den Gemeinden die Möglichkeit, Bebauungspläne aufzustellen, in denen allein die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit von Vergnügungsstätten oder bestimmter Arten von Vergnügungsstätten geregelt wird. Voraussetzung ist, dass es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) handelt. Ziel eines solchen Bebauungsplans ist es, die Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen oder eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets (hier Kerngebiet MK sowie Mischgebiet MI) zu verhindern. Im Anschluss wird der Entwurf des Bebauungsplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt, die Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden beteiligt.
Fazit
Der Bebauungsplan Nr. 4674 „Plärrer – Vergnügungsstätten“ dient der Verhinderung weiterer Trading-Down-Prozesse im Gebiet südlich des Frauentorgrabens und Am Plärrer, westlich der Zeltnerstraße und der Zufuhrstraße, nördlich der Sandstraße und der Kohlenhofstraße und östlich der Bauerngasse. Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens soll beschlossen und der Entwurf des Bebauungsplans gebilligt werden. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB soll beschlossen werden.
ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4674
"PLÄRRER VERGNÜGUNGSSTÄTTEN"
für ein Gebiet südlich des Frauentorgrabens und Am Plärrer, westlich der Zeltnerstraße und der Zufuhrstraße, nördlich der Sandstraße und der Kohlenhofstraße und östlich der Bauerngasse Ludwigstor Ottostraße 27 Engelhards Schottengasse Zirkelschmiedsgasse Maiengasse Entengasse Obere Kanalstraße Maiengasse Rietschstraße Imhof Kolpinggasse Färberplatz Färbertor Frauentorgraben Rothenburger Straße Essenweinstraße Weidenkellerstraße
IV40I38 42 44 93 91 .rNsH II 48 52 14 33 72 8
| .rNs 4 U02 30 30/15 43XVI fstraße Am Plä V 4 V IV IV12 16V 9 11 51 II 91 I 10 I 6 I 14 I I 21 17 15II 14 2 I41 53 33 VIII 13 92 10 5 VI I 72 I 9 III II10 VI91IV71 52 VIII 30/24 30/25 277/3 33 30/19 30/16 14 100/1 100/3 32 100/2 159/3 155/5 1 5 5/5156/2 01/001 30/27 96/5 96/4 96/1 96/3 100/6 100/8 96/2 5/001 Am Plärrer Beim Rochuskirchhof Am Plä A r m re r Plärrer Am Plärrer 155/4 155/5 14 VI e s s a g n er u a B Kohlenhofstraße II IV 14 9 7 5 III 51 II 21a III IV III 8 V31 IV11 9 IV IV III aI5II I III V I I V V 19bV 30IV III III 13 III 15 36V 17IV 19 IV 3 5 8IV IV I II 11 12V 10 6a VI IV III 3 IV II II03 IV 38 VI93 I III 50a II I I II 14 III73 III IV 60IV III34 68III 66IIIII III16 V 4 III 6 IV 4 2III III 3 6aIV I 93 a93V 6IV 7 IV5 III 10 V8 12V VI VI71 1 IV VI 6 V 18V III1 24IV20 26II VI II 44 46III 5048III 53 III II VI91 II III 37 VI17 III1III3IV III III IV VI4 VI6 5IV II 7 VI12 III92 III33 53 5III I7I II 7a III11 13II 51 50IV 48IV III 13 2 I53 4 33 1 a8 V 28 26 5 30 III32 32 V 6 34 V 24 V 26 III 28 IV 30V V53 801 32V V73 5 58IV56IV 96 54IV III7 01 6 52 III II 5 I 6III36 I I V II III16 III III I 9 I 5III 4 7 4 5 I V I I I 2 I 6 II IV 5 I 5 I I I II 24II I I II II V 2 3 2 5 I I I I I I71 20 I I I I I I 18 II I I I V I I 51 15 II V 1 I 6 III 31 14III 11 V7 I 4 II 9 12 III I 2 1 7 IV II I I a V 4 6 54 3 I 3 I II V I I I 3 I I I 4 I I I I II a I I 2 1 I II 6 5 5 1 IV I III IV I 7 II V 8 2 V 7a II 7b I I I V I I 0 I 1 II I I II4 9 I IV 6 II IIIII 5III III8 38IV a V 8 b8 Vc8 VI9 2 1 0III18II II51 VI9 15aII VI7 VI VI21 VI41 VI61 9IV 11IV II12 28IV III91 44IV VI34 42I VI14 40 VI93 III73 VI53 VI IV 42IV 92 III 50 54II IIIa34 36II 33 III IV IV 52I 74 4 II 6 I II II II 44II 42III 40III 38III 34III 50 6 VI 72 4 V 13 I II IV III 22III 1III 7IV 3 12 41 .rNsHII61 II81 15 17I II I I 26IV 24IV 11I 30IV 12 I a52 52 V V I IV 01 III21 13II 72I I II 32 I 33 17III III41 19III 21I 25III 27III 16 I 26 32III 9 III 19a 91 21 32 34 21 52 54 24 V V73 II II V Va73 III I 2 3a I 12 V V18 III 20 IV 52 V III8 01 V V V 92 II 51 V71 3V212 .r V NsHVI V 9 I 1 III II 8 III 22IV II 59/118 59/230 190 59/119 121/95 132 143 181/9 181/46 180/8 181/32 181/23 181/30 181/21 127/2 181/24 181/33 181/35 184/16 59/122 59/120 59/122 59/187 59/188 552/95 59/123 59/102 401/95 77 76 71/2 69/3 70 70/2 69 181/25 68/4 6 7 8/22 68/4 181/5 183 6/281 90/3 38 90 /2 89 124/5 41 40 43/6 43/5 42 88/10 88/9 88/8 81 45/2 129 270/10 270/11 88/5 80 128 270/14 270/9 27 2 0 7 /7 0/8 270/12 270/2 270/13 4 4 7 5 46 44 87/6 88/6 88/4 87/3 88 88/3 127/3 127/4127 130 270/ 2 5 7 2 0 7 / 0 6 /4 270/3 5 4 0 9/3 48 49 4 / 4 2 9 8/2 87/5 87/4 68/18 68/19 1 6 5 8 5 /11 68/10 68/9 68/768/38 69/2 126/3 269/3 68 68/23 125 181/31 52/3 269/4 52/17 269/2 269 51/2 52 66 66 / /7 4 66/5 66/6 68/35 68/34 68/33 68/37 68/2 6 8 8/26 59/12 181/4 18 8 1/47 52/2 6 6 6 7 /2 66 68/30 68/32 54/4 54/2 52/4 54 65 68/43 68/46 68/41 68/40 68/45 182 53 68/8 54/3 55/2 68/6 68/14 56 55 55/4 55/3 61 60 59/91 58 184/17 59/50 57 59/38 59/43 1/651 35 91 /6 115115/2 115/3 156 / 2 159 165 1 /2 63 163/2163/3164 116 137 138 139 140 142 1/631 141 181/18 641 1/651 156 181/ 1 6 5 6 4 159/2 165/3 165/1 1 160 162 165 166 161 166/2 156/3 161/1 165/4 144 145 2/451 154/1 125/2 180/3 172 270 85 84/3 126 130/2 143/1 144/1 181/18 180/15 180/5 180/4 180/2 180 87/2 72 125/3 181/8 181/45 180/9 180/6 87 /58181 1 /5 81 9 /14 125/4 181/13 18 1 1/ 8 6 1 8 /60 180/14 181/53 179/2 68/17 125/5 181/50 181/2 181/11 66/3 51/3 51/4 181/4 7/88 43/4 43/2 43 88/2 73 181/3 181/19 181/55 181/54 181/44 181/20181/49 184/23 181/51 181/36 182/3 181 182/5 182/2 93/181 181/27 127/2 181/67 181/29 181/38 181/69 452/95 181/70 181/43 59/253 59/204 59/202 60/2 184/18 41/481 4/381 129/3 129/2131 133 181/61 181/17 184/4 181/63 68/44 68/42 184/3 184/13 184/22 184/5 63 64 184/25 183/1583/3 182/4 1/38 43/3 631 134 83 1/98 90/2 121 135 90/6 122 179 591/95 179/5 179/3 179/4 59/203 59/200 122/95 177 595/92/ 59/196 59/194 59/222 /160 321/95 59/93 5 102/95 59/198 791/95 942/95 052/95 1291 V 92 V 72V52 V22 Elsnerstraße 33 V 13 7 Hirtengasse V III 34 Gostenhofer Hauptstraße Feuerweg Barbiergasse Gartenstraße Petzoltstraße Leonhardstraße Dammstraße Hessestraße 184/21 59/86 59/18 59/3 59/2 184/19 59/5474 Emmy-Noether-Straße 3b 9VV11 191 115/7 Gostenho 1fe15 r /8Schulgasse 88/11 32 9 IV I 32 Petra-Kelly-Platz Bauerngasse Schanzäckerstraße 184/24 Kohlenhofstraße 191 852/95 681/95 81 184/2 184/20 184 146/1 Gmkg: Gostenhof 59/190 59/257 /60 /161 /1 59/117 59/227 59/229 59/228 59/129 | II IV III I IV III II II III III IV II IV IV III III IV b93 .rNsH 73 5I3II 74 72III 33 70III68III Ia33 HsNr. 1a 0I4II 33I1V3 92IV 72IV 52IV 14 3 .rNsH1 .rNsH 11010 1 2 4 III 100 98II 96 I 94 92 90 86 84 82 80 III I I V V 71 II51 12 31 II 11 III III II II III II I 93 III III 33 27 31 25 21 23 22 III82 III 6 III03 2 I a II 7 5 II3 IV7876IV 66III III 2529 10 8 III II III III9 III II II IV13 2532 2737 2613 2533 2531 253 2 0 536/2 2536/5 2724 2729 1372 3537 2595/1 2776 2738 2495 2540 2723 2512/1 3541 2718 3539 2718/2 3541/2 5152 2724/2 2720 2721 2524/3 2516 7172 2739/2 272 2 2 706 2741/22715 2532/1 2521 2526 2514 9052 2512 2511/1 2726 2/9352 2539 2733 2734 27352736 2734/2 2728/2 2735/2 25 2 2 5 0 19 25 2 2 5 3 18 2524/2 2524 2 2 5 5 1 2 6 5 /2 2527 2728 2517 3541/3 2252 27302734/42734/3 2528 3542 gasse Maiengasse Pfeifergasse III Frauentormauer a73 .rNsH Jakobstor 2/6372 39/3 rrer I4 3539 Frauentorgraben 9 Am Plärrer VI 9 V V V IV V III V IV II V III V V 7 V II 4 I VI ß e 6 8Sandstraße V a str hr u uf Z 4 VI IV4 1 3 IV6 II 7 7 7 37 17 96 IV76 IV16 5 1 1a 3 5 VII V 2 11V IV V 9 8 2 6 3/10 3/11 3/12 2 2/2 3/2 3/3 3/4 35 IV V 94 3/8 3/5 VII 4/4 I 7/2 4/5 7/3 180/7 HsNr. 6 4a V V 6/2 7/4 5 V 7 01 IV21 V41 V III II11 V 5V V4 1V V6 4 1 /3 IV81 20I 10 V 8 V 6 3V V 0 I 2 5 3/13 5/1 66 168 170 1/2 1/3 1 3 168/3 /1 167 168/2 4 2/4 173 173/2 173/3 176/24 176/12 176/16 173/6 176/25 6 176/17 67/28 67/36 180/11 176/18 67/44 173/5 Steinbühler Straße Kraußstraße Zufuhrstraße 5/1 GmkgV: Tafelhof 2 176/26 4/2 V 22 17 11 1 7 21 I 31 12 10 V 9 II V 8 5V 14 VI 9 .rNsH III III V10 7V HsNr. 20 HsNr. 23 VI VI 9V 3V 5 V 7 V I 16 91 VII 181/2 177/2 4/371 176/23 176/22 176/9 667 7 /37 /29 176/15 177/23 67/39 67/38 67/27 67/20 67/2 177/14 177/15 44/771 176 176/20 176/19 176/21 177/16 177/45 177/47 177/17 66/19 177/19 177/40 177/3 Zeltnerstraß 169 Camerariusstraße Zufuhrstraße I 30 VI 22 51 29IV V 4 VII VII34 II32 1V 4III 12VI VI VI HsNr. 25 21 41 IV 42 HsNr. 27 6 V 26 V 24 72 52 V V V 28 92IV 191 IV VIII 30 IV 13 67/3 67/15 177/31 67/5 177/27 177 1 / 7 3 7 2 /33 177/29177/30177/36 67/45 67/60 67/17 67/25 67/49 67/18 /33 67/50 59/94 67/57 67/56 177/20 177/46 176/4 66/28 /39 66/18 66/27 66/24 66/26 177/35 177/28 VI 30 Dietzstraße Kohlenhofstraße Kohlenhofstraße 9 7 5 IV 3 V 1 6 III 4 13/76 67/14 59/260 59/264 59/199 66/2 62352 421/95 521/95 59/259 501/95 59/244 29/95 59/2 5 6 9 2 /251 621/95 66/4 67/62 59/256 Stromerstraße I 8V 1 9/193 66 67/42 /69 45/76 67/68 3 I 5 III 67/63 56/76 34/76 59/140 59/4 65/8 67/41 Zollhof III 7 III 46/76 67/66 05/ |
|---|
e ß a str er n elt Z
V93 IIV V4 3V
94 74 54
6 7IV I IV 8 9 V VI V4 V VI VI
5V V 275 II III III3 276/24 276/25
II 11 VI VI10 VI VI 25 VI 27 VIIa02 VI22 V4I2
V IV 7V 9 IV VI 27a VI 29 31VI
IV IV
26276/67/11
IV IV 51 IV IV8 7 IV0121
e Sandstraße
67/22 67/61 67/34 67/35 65/59 20 65/60 65/24 65/58
IV 71 31 3 IV14 5 IV 16
Knauerstraße Schreyerstraße
VI23 1 IV II 3 IV
II 43 62 VII 24a VI II
IV IV IV VI11 V oF 9IV IV18
268 268 2 /1 6 1 8/9 268/ 2 10 68 2 /1 6 5 8/8 270/15 52/15 266/2 270/14
268/12268/14 224 52/13 1652 2485 2469 2479 2595 2563 25 2 4 5 9 50 24 2 8 4 8 87 24 2 6 4 6 68 2 2 4 4 2 6 6 4 5 7 66/1 24 2 3 4 0 31 2428 2420 2464 2552 2535 2536/4 2537 1452 8352 2742 6062 2777 2612 2778 2775 2772 2768/2 2739 2490/2 2 2 4 4 5 6 9 0 2435 2437 2420/2 2440 2510 2511/4 2511 2511/3 2499 2448 4342 2546 2490/3 2490 24 2 6 4 2 61 2433 2387/2 2438 2511/2 2502 2501 2494/1 2504 2505 2506 2726/2 2508 9442 2500 2494 2447 7672 2774 9672 2766 8672 2767/2 2761 2547 2545 2544 3545 8262 2769/1 2/71 2542 3/34 3 3/37 3/ 3 3 / 5 383/39 3/6 3/40 3/33 3/12 3/14 3/2 3/16 3/41 3/10 3/17 3/27 3/3 3/18 3/7 3/28 3/29 3/8 3/253 3 / / 2 4 2 3/5 3/2 3 4 /23 3/13 3/9 67/24 3/193/20
Hessestraße
II IV
IV 21 97 IV I 3 V 8 77 IV 57 32 II III3 IV 0 II III IV 2826 IV24 32 1 II 2 18 91 71 7 11 IV5 2 II IV 73 III III III III 50 I54II III 34 47 IV 58 54 IV14 92 III II 44III 32IV 30IV VI73 53 I IV II V 12IV 4V 52 II III27 5I2II 9 15 12 I11 III 1II62 71 .rNsH II I IV34 53 33 1 I 3 II 92 I II a12 22 1614 7
61 32 I IV22 2I 4 II II 52 III V II V30 a13 III 32 III IV IV34 30b IV 30a IV 28IV 26 IV
52/7 268/5
IV
I
6 65/76 65/64 65/75 802/95 012/95 112/95 841/95 422/95312/95 59/113 322/95 412/95 59/206 512/9548/56 59/155 59/216 67/51 65/83 65/69 07/56 178/3 281/95 912/95 178/2 /165 831/95 731/95 702/95 902/95 212/95 712/95 812/ 59/147 /164 931/95 502/95 59/247 59/261 59/129 59/130 59/158 59/128 /48 59/242 59/33 178/1 65/85 65 65/68 642/95
59/131 62 59/130 65/71 65/72 65/73 65/31 65/41
II II IV 21 6 8 III IV
V II V I 5 IV VI 3 IV IV1 1 V II 3 IV 7 III8 14 IV12 a11 11 V I I I I I 1 I 4 12 1 H III 2 18IV II V 15V 31 V III 16 IV 18 91 V 20 12V V3 IV1 32IV II 28
59/226 59/41 GMKG: TAFELHOF, Sophie-Germain-Straße Steinbühler Tunnel o G h O n S e T M E a N ß H s O ta F b Grenze des räumlichen Geltungsbereichs EU-rk_60304202_WTNE_4764 :EMANNALP Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
206/13 206/14 218 188/5 59/75 59/49 276 2463 2432 273 274 275/8 272/5 272/3 272 272/2 272/7 272/4 272/9 272/6 271/5 272/11 272/8 272/10 271/10 271/9 271/3 271/6 271/7 271/4 271/2
59/66 59/167 661/95 76/95 59/248 59/266 59/245 59/114 /157 59/267 59/189 59/115 59/103 59/170 191/95 267/7267/10 267/8 267/2 267/12 267
BEBAUUNGSPLAN-SATZUNG
NR. 4674 „PLÄRRER - VERGNÜGUNGSSTÄTTEN“
für ein Gebiet südlich des Frauentorgrabens und Am Plärrer, westlich der
Zeltnerstraße und der Zufuhrstraße, nördlich der Sandstraße und der
Kohlenhofstraße und östlich der Bauerngasse
vom
Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom auf Grund von §§ 9 Abs. 2b, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) folgende
Bebauungsplan-Satzung Nr. 4674
§ 1
Für das im Planteil durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches bestimmte Gebiet südlich des Frauentorgrabens und Am Plärrer, westlich der Zeltnerstraße und der Zufuhrstraße, nördlich der Sandstraße und der Kohlenhofstraße und östlich der Bauerngasse wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Planteil ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Im Geltungsbereich sind Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
§ 3
Nachrichtliche Übernahme
Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Dienststelle Nürnberg) oder die Untere Denkmalschutzbehörde.
§ 4
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Nürnberg, Stadt Nürnberg
Marcus König Oberbürgermeister
ZUM ENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4674
„PLÄRRER – VERGNÜGUNGSSTÄTTEN“
für ein Gebiet südlich des Frauentorgrabens und Am Plärrer, westlich der Zeltnerstraße und der Zufuhrstraße, nördlich der Sandstraße und der Kohlenhofstraße und östlich der Bauerngasse
Stand: März 2024
Luftbild Nürnberg Hajo Dietz
ZUM ENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4674
„PLÄRRER VERGNÜGUNGSSTÄTTEN“ für ein Gebiet für ein Gebiet südlich des Frauentorgrabens und Am Plärrer, westlich der Zeltnerstraße und der Zufuhrstraße, nördlich der Sandstraße und der Kohlenhofstraße und östlich der Bauerngasse
INHALTSVERZEICHNIS
I. PLANBERICHT 4
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 4
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE 5
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 5
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS 5 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 9 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN 12
I.4. PLANUNGSKONZEPT 14
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT 15 I.4.2. ANGESTREBTE BAUSTRUKTUR 15 I.4.3. VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG 15 I.4.4. GENDER UND DIVERSITY 15 I.4.5. SPIELHALLEN UND WETTBÜROS IM BESTAND 15
I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN 15
I.5.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG 15
I.6. BETEILIGUNGEN 16
I.6.1. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 16 I.6.2. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB 16
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN 16
I.8. KOSTEN 17
Fachgutachten
Vergnügungsstättenkonzept: Gutachten zur Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Nürnberg; Dr. Donato Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung (Nürnberg), Langfassung; vom 24.06.2013 und vom 07.12.2015
Einzelhandelskonzept: Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg; Dr. Donato Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung (Nürnberg), vom 12.12.2012
Bezirksdatenblätter Nürnberg 2021; Statistischer Bezirk: 03 Tafelhof; Stadt Nürnberg, Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth, Datenstand vom 01.08.2022
Bezirksdatenblätter Nürnberg 2021; Statistischer Bezirk: 04 Gostenhof; Stadt Nürnberg, Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth, Datenstand vom 01.08.2022
I. PLANBERICHT
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar südlich des Verkehrsknotenpunkts Plärrer, am südwestlichen Rand der Nürnberger Altstadt, direkt am Fürther Tor. Der Verkehrsknotenpunkt Plärrer war schon früher ein viel genutzter Platz im städtischen Gefüge und wird heute insbesondere als Verkehrsknoten, sowohl für den motorisierten Individualverkehr (MIV), als auch für den ÖPNV als Umsteigepunkt zwischen U-Bahn, Straßenbahn und Bus, genutzt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4674 liegt der zentrale Versorgungsbereich „Plärrer“, der als C-Zentrum eine wichtige Bedeutung im Rahmen der Nahversorgung einnimmt (vgl. Einzelhandelskonzept: 23ff.). Das Gebiet um den Plärrer ist dadurch in den Bereichen, die dem Plärrer zugewandt sind, ein stark frequentierter Bereich der Stadt. Entlang der Hauptverkehrsachse befinden sich einige Spielhallen und Wettbüros. Dieser Bereich entspricht in seinen Nutzungen einem Kerngebiet gemäß § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der vom Plärrer abgewandte Teil des Geltungsbereichs ist vor allem durch eine gemischte Nutzung (MI gemäß § 6 BauNVO) geprägt. Das Gebiet ist mit einer Blockrandbebauung dicht bebaut, wobei die Innenhöfe zusätzlich überbebaut sind.
Aktuell wird die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. den bestehenden, übergeleiteten Baulinienplänen beurteilt.
Innerhalb des Geltungsbereichs haben sich vermehrt Spielhallen und Wettbüros angesiedelt. Durch den Bebauungsplan soll eine weitere Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros im Geltungsbereich ausgeschlossen werden.
§ 9 Abs. 2b BauGB gibt den Gemeinden die Möglichkeit, Bebauungspläne aufzustellen, in denen allein die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit von Vergnügungsstätten oder bestimmter Arten von Vergnügungsstätten geregelt wird. Voraussetzung ist, dass es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) handelt. Ziel eines solchen Bebauungsplans ist es, die Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen oder eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets zu verhindern.
Grundlage für das planerische Ziel, bestimmte Arten von Vergnügungsstätten im Plangebiet auszuschließen ist das am 26.10.2016 im Stadtrat beschlossene Vergnügungsstättenkonzept.
Das Bebauungsplanverfahren wird nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB ohne Umweltprüfung, Umweltbericht und frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB kann u.a. angewandt werden, wenn der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 2b BauGB enthält.
Weitere Anwendungsvoraussetzungen sind, dass die geplanten Vorhaben weder nach Bundesrecht noch nach Landesrecht zu einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen, keine Anhaltspunkte zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und keine Anhaltspunkte bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 BImSchG zu beachten sind. Im Fall das Bebauungsplans Nr. 4674 „Plärrer Vergnügungsstätten“ besteht keine Beeinträchtigung der genannten Punkte, weshalb der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt wird.
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Im Plangebiet ist in den letzten Jahren eine Häufung von Spielhallen und Wettbüros, insbesondere entlang der Straßen Frauentorgraben und Am Plärrer deutlich geworden. Am 26.10.2016 wurde durch den Stadtplanungsausschuss der Stadt Nürnberg ein Vergnügungsstättenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Das Vergnügungsstättenkonzept stellt die Grundlage zur konzeptionellen räumlichen Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten dar.
Das Vergnügungsstättenkonzept definiert Bereiche im Stadtgebiet, in denen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten gebietsverträglich ist. Eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten außerhalb dieser Verträglichkeitsbereiche führt zu städtebaulich-funktionalen Unverträglichkeiten. Kommt es dennoch zu einer gehäuften Ansiedlung außerhalb der definierten Verträglichkeitsbereiche, entsteht für die Stadt Handlungsbedarf. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 4674 „Plärrer Vergnügungsstätten“ zählt laut dem Vergnügungsstättenkonzept nicht zu einem Gebiet der Stadt Nürnberg, in dem eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten als verträglich eingestuft werden kann.
Im Plangebiet wurde sowohl im Rahmen der Bestandaufnahmen für das Vergnügungsstättenkonzept, als auch bei einer erneuten Bestandsaufnahme im Sommer 2022 eine sich negativ auf das Gebiet auswirkende Häufung von Spielhallen und Wettbüros festgestellt. Durch eine Häufung dieser Nutzungen kommt es oftmals zu einer Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges, da durch diese Betriebstypen auf relativ geringem Raum hohe Grundstückserlöse erzielt werden können. Dies wiederum führt zu einem Trading-Down-Effekt im Sinne einer Einschränkung der Angebotsvielfalt durch Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben. Gesellschaftliche Vorbehalte gegenüber diesen Nutzungen führen zu einem Imageverlust des Gebietes und werden häufig städtebaulich dadurch wirksam, dass durch die Meidung dieser Räume ein passiver Verdrängungseffekt entsteht. Aufgrund der langen Öffnungszeiten sind grundsätzlich Unverträglichkeiten mit Wohnnutzungen anzunehmen. Zudem ist die Nähe derartiger Betriebe zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie kirchlichen bzw. religiösen Einrichtungen kritisch zu bewerten.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4674 sollen daher entsprechende Regelungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen werden: es werden bestimmte Arten von Vergnügungsstätten, konkret in diesem Fall Spielhallen und Wettbüros, als nicht zulässig festgesetzt.
Planungsziel ist es, die Struktur des bestehenden Gewerbes und Einzelhandels im zentralen Versorgungsbereich „Plärrer“ und in den Mischgebieten, sowie die vorhandene Wohnnutzung und Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zu schützen. So sollen die Funktionen im Sinne der Stadt der kurzen Wege langfristig gesichert werden. Weiterhin soll eine Beeinträchtigung des wichtigen Stadteingangs im Bereich der ÖPNV-Haltestellen vermieden werden. Das Bodenpreisgefüge soll geschützt und einem in Teilen des Plangebiets bereits vorliegenden Trading-Down-Effekt entgegengewirkt werden.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4674 wird begleitet durch weitere Planverfahren, in denen die Bebauungspläne Nr. 3760 und Nr. 3761 geändert werden, um auch in diesen eine Ansiedlung weiterer Spielhallen und Wettbüros auszuschließen.
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet/ Topografie Der Bebauungsplan Nr. 4674 „Plärrer - Vergnügungsstätten“ umfasst das Gebiet südlich des Frauentorgrabens und Am Plärrer, westlich der Zeltnerstraße und der Zufuhrstraße, nördlich
der Sandstraße und der Kohlenhofstraße und östlich der Bauerngasse. Das Plangebiet befindet sich südlich des Verkehrsknotenpunkts Plärrer und grenzt an die Altstadt an. Auf der nördlichen Seite des Plärrers und des Frauentorgrabens verlaufen der Graben und die Stadtmauer, die die Nürnberger Altstadt begrenzen. Das Plangebiet gehört zu den Bezirken 03 Tafelhof und 04 Gostenhof, die durch Wohn- und Mischnutzungen in einer gründerzeitlichen Blockrandstruktur geprägt sind. Südlich der Kohlenhofstraße, außerhalb des Plangebiets, entsteht derzeit auf dem ehemaligen Gelände des Nürnberger Hauptgüterbahnhofs ein neues Büroquartier.
Topografisch betrachtet ist das Gelände nahezu eben.
I.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist, bis auf kleinere Baulücken, mit einer gemischten Nutzung abschließend bebaut. Die Bebauungsstruktur entspricht einer Blockrandbebauung mit insgesamt 13 Baublöcken. Die hohe Baudichte wird durch die Überbauung vieler Blockinnenbereiche verstärkt. Das Plangebiet weist aufgrund der räumlichen Nähe zur Innenstadt und zum Verkehrsknotenpunkt Plärrer eine besondere Lagegunst auf.
Die Bereiche, die direkt an die Straßen „Am Plärrer“ und „Frauentorgraben“ angrenzen, entsprechen in ihrer Nutzungsstruktur einem faktischen Kerngebiet entsprechend § 7 BauNVO. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und Kultur (vgl. § 7 BauNVO). Die Erdgeschosse dieser Gebäude sind meist mit einer Nutzung für Einzelhandel oder Gastronomie, teilweise als Vergnügungsstätte belegt. Die oberen Geschossen werden meist als Büro oder in seltenen Fällen auch für zum Wohnen genutzt. Auffällig ist die Häufung von Spielhallen entlang der Hauptverkehrsstraßen „Am Plärrer“ und „Frauentorgraben“. Meist befinden sich die Spielhallen in ehemaligen Ladenlokalen. Die großen Schaufenster sind verklebt oder abgedunkelt, sodass von außen keine Einsehbarkeit möglich ist. Dies ist aus stadtgestalterischen Gründen kein gewünschtes Erscheinungsbild an diesem Ort.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4674 befinden sich derzeit (Stand August 2023) sechs genehmigte Spielhallen mit den Adressen:
-
Frauentorgraben 71 (zwei Spielhallen)
-
Am Plärrer 7
-
Am Plärrer 11 (zwei Spielhallen)
-
Frauentorgraben 61
Die Blöcke, die abseits der Hauptverkehrsstraße liegen, entsprechen in ihren Nutzungen einem faktischen Mischgebiet entsprechend § 6 BauNVO. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (vgl. § 6 BauNVO). Entlang der Gostenhofer Hauptstraße ist das Mischgebiet durch Einzelhandelsangebote und Gastronomiebetriebe überwiegend gewerblich geprägt. Darüber hinaus befinden sich in der Gostenhofer Hauptstraße verschiedene durch die Heilsarmee betriebene Einrichtungen: Übernachtungsmöglichkeiten für wohnungslose Menschen, Angebote zur Suchtprävention und andere Beratungsangebote. In den anderen Straßen gibt es neben dem Wohnen häufig auch die Nutzung durch kleine, nicht störende Gewerbebetriebe (z.B. Kfz- Werkstätten), kleinere Läden, Gastgewerbe und Büronutzungen. Somit ergibt sich auch hier eine Mischnutzung, in der zum Teil das Wohnen überwiegt, man es aber noch gem. § 34 Abs. 2 BauGB einem Mischgebiet zuordnen würde.
Um eine Aufwertung des Gebiets am und um den Plärrer umzusetzen, soll (unabhängig des Bebauungsplans Nr. 4674) unter anderem der oberirdische Bereich der ÖPNV-Haltestellen künftig umgestaltet und stärker begrünt werden.
Abbildung 1: Einstufung der Gebietstypen gemäß § 34 BauGB in Verbindung mit §§ 2-9 BauNVO im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4674 (Quelle: Stadt Nürnberg; Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung)
Als Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2b BauGB wird unter Nr. 1 die Verhinderung von Beeinträchtigungen von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagestätten genannt.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich neben Wohnnutzungen mehrere der genannten anderen schutzbedürftigen Nutzungen:
Kinderhort mit Schülertreff (Gostenhofer Hauptstraße 50, 90443 Nürnberg) Kinderkrippe (Sandstraße 11, 90443 Nürnberg) Kinderkrippe mit Netz für Kinder (Gostenhofer Hauptstraße 61, 90443 Nürnberg) Kindergarten (Leonhardstraße 11, 90443 Nürnberg) Haus für Kinder (Dammstraße 9, 90443 Nürnberg)
Durch den Ausschluss von weiteren Wettbüros und Spielhallen sollen die o.g. Einrichtungen geschützt werden.
Abbildung 2: Kindergärten und Schulen in der Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 4674; H: Kinderhort; HfK: Haus für Kinder (Krippe und Kindergarten); K: Kindergarten; KR: Kinderkrippe; NfK: Netz für Kinder; ST: Schülertreff; gelb: genehmigte Spielhallen (Quelle: Stadt Nürnberg; Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung)
I.3.1.3. Verkehr Das Plangebiet grenzt unmittelbar an den wichtigen Verkehrsknotenpunkt Plärrer an. Der Plärrer ist ein wichtiger Umsteigepunkt des ÖPNV, aber auch eine wichtige Zielhaltestelle für Personen mit dem Ziel Innenstadt oder dem Zentralen Versorgungsbereich am Plärrer. Hier befinden sich Haltestellen aller 3 U-Bahn-Linien, dreier Straßenbahnlinien und zweier Buslinien.
Der Plärrer liegt am südwestlichen Rand des Nürnberger Altstadtrings, zu dem der Spittlertorgraben (von Nordosten) und der Frauentorgraben (von Osten) gehören. Durch das Aufeinandertreffen von vier wichtigen Straßen kommt es zu einem hohen Verkehrsaufkommen des motorisierten Individualverkehrs. Von Süden kommt die Steinbühler Straße aus der Südstadt und von Westen verläuft die Fürther Straße von Fürth aus zum Plärrer. Entlang der Steinbühler Straße und der Straße Spittlertorgraben verlaufen zudem die Gleise der Straßenbahn (Linien 4, 6 und 10).
Die Gostenhofer Hauptstraße verläuft mittig durch das Plangebiet. Sie ist weniger durch den motorisierten Individualverkehr (MIV) und stärker durch den Radverkehr und durch Fußgänger geprägt und damit deutlich ruhiger. Entlang dieser Straße ist aufgrund der Prägung durch Geschäfte und Gastronomie der zentrale Versorgungsbereich „Plärrer“ verortet. Im Süden verläuft die Kohlenhofstraße entlang des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Sie ist eine Verbindungsstraße zum Frankenschnellweg und entsprechend stark frequentiert. Die Bauerngasse im Osten des Geltungsbereichs ist eine verkehrsberuhigte Spielstraße. Die Straßen, die innerhalb des Geltungsbereichs liegen (Dammstraßen, Petzoltstraße, Leonhardstraße, Gartenstraße, Feuerweg, Schanzäckerstraße, Zufuhrstraße und Sandstraße), sind wenig befahren und dienen hauptsächlich der Erschließung der im Gebiet liegenden Gebäude und Nutzungen.
I.3.1.4. Sozialstruktur / Wirtschaftsstruktur Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4674 liegt in den Statistischen Bezirken 03 Tafelhof und 04 Gostenhof. Alle im Folgenden genannten Werte beziehen sich auf das Erhebungsjahr 2021.
Tafelhof hat 1.191 Einwohner, Gostenhof ist mit 9.144 Einwohnern deutlich bevölkerungsreicher. In beiden Bezirken fällt im Vergleich zur Gesamtstadt der relativ hohe Anteil der männlichen Bevölkerung auf (Tafelhof 55,1 %, Gostenhof 54,9 %, Gesamtstadt 49,3 %). Darüber hinaus sind beide Stadtteile mit Anteilen von 88,9 % (Tafelhof) und 89,7 % (Gostenhof) an unter 65-jährigen von einer vergleichsweise jungen Bevölkerungsstruktur geprägt (Gesamtstadt 79,8 %). Der Anteil an Ausländern ist in beiden Stadtteilen sehr hoch, wobei der Anteil in Gostenhof mit 48,2 % nochmal deutlich über dem von Tafelhof mit 44,9 % liegt. In der Gesamtstadt liegt dieser Wert bei 24,9 %.
Die Arbeitslosenquote liegt in Tafelhof bei 13,4 %, in Gostenhof bei 8,9 % und somit in beiden Fällen deutlich über dem stadtweiten Durchschnitt von 4,5 %. Die Einwohnerzahl nahm sowohl in Tafelhof, als auch in Gostenhof im Zeitraum zwischen 2016 und 2021 ab (-9,2 % Tafelhof, -3,4 % Gostenhof), wohingegen die Gesamtstadt im selben Zeitraum einen leichten Bevölkerungszuwachs erfahren hat (+0,2 %).
Wirtschaftlich prägend für das Plangebiet ist der Zentrale Versorgungsbereich „Plärrer“, der im Rahmen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Nürnberg als C-Zentrum eingeordnet worden ist (vgl. Einzelhandelskonzept: 25 ff.). Dieses wird unter Punkt I.3.3.1.b gesondert betrachtet.
I.3.1.5. Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft Das gesamte Plangebiet ist extrem stark durch anthropogene Einflüsse überformt, die Nutzung für Wohnen, Verkehr, Einzelhandel und verschiedenste Gewerbebetriebe prägt den Bereich. Merkmale einer ursprünglichen Natur und Landschaft sind kaum zu erkennen. Es sind einige Bäume als Straßenbegleitgrün vorhanden.
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben I.3.2.1.a. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (rechtswirksam seit 08.03.2006, zuletzt geändert am 17.01.2024) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4674 als gemischte Baufläche dargestellt (siehe Abbildung 3). Weiterhin sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplans im Flächennutzungsplan sozialen Zwecken dienende Einrichtungen dargestellt.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan rechtswirksam gemäß § 6 Abs. 5 BauGB am 08.03.2006, zuletzt geändert am 13.04.2022, Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4674 (Quelle: Stadt Nürnberg; Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung)
I.3.2.1.b. Bebauungspläne und Veränderungssperren Im Geltungsbereich bestehen übergeleitete Baulinienpläne. Diese sind einfache Bebauungspläne, die lediglich Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen treffen. Diese haben auch weiterhin Bestand.
Abbildung 4: Rechtskräftige, übergeleitete Baulinienpläne im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4674 und Bebauungspläne im Umfeld (Quelle: Stadt Nürnberg; Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung)
I.3.2.1.c. Zulässigkeit von Bauvorhaben Aktuell erfolgt die Bewertung der Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB, in Verbindung mit den Festsetzungen aus den Baulinienplänen, die lediglich Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen treffen.
Ein Vorhaben ist gemäß § 34 BauGB dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Für die Bewertung der Art der baulichen Nutzung werden die bestehenden Nutzungen im Gebiet erhoben und, wenn möglich, gem. § 34 Abs. 2 BauGB einem Baugebiet der BauNVO (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugeordnet. Ist eine solche Zuordnung möglich, dann richtet sich der Katalog der zulässigen Nutzungen nach den Vorgaben der BauNVO.
Zum Zeitpunkt einer Erhebung im Sommer 2022 wurde das Plangebiet folgendermaßen eingestuft: Im nördlichen Teil entspricht das Gebiet in seinen Nutzungen einem Kerngebiet gem. § 7 BauNVO, im südlichen Teil entspricht es einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO. An dieser Einstufung hat sich nichts geändert.
I.3.2.2. Fachplanungsrecht I.3.2.2.a. Denkmalschutz/ Bodendenkmäler Im Plangebiet sind Bodendenkmale, Einzeldenkmale und Gebäude, die unter Ensembleschutz stehen, vorhanden.
Bei den Bodendenkmalen handelt es sich um einen Bereich in der Gartenstraße, wo eine Siedlung des späten Mittelalters belegt ist (Aktennummer D-5-6532-0473) und um untertägige Befunde der frühneuzeitlichen Vorbefestigung der Stadt Nürnberg (Aktennummer D-5- 6532-0557), die entlang der Schanzäckerstraße, der Camerariusstraße und der Sandstraße im Plangebiet verläuft.
Folgende Einzeldenkmale sind im Plangebiet vorhanden:
Gostenhofer Hauptstraße 24, 26 ,29, 50, 54, 55, 56, 57, 58, 69, 71, 73 Bauerngasse 17, 19, 26 Petzoltstraße 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14
Der westliche Teil des Plangebiets gehört zum Bauensemble Ortskern Gostenhof, das sich Richtung Westen bis zur Rothenburger Straße erstreckt. Auszug aus der Ensemblebeschreibung: „Das Teilensemble Ortskern Gostenhof umfasst die überwiegend im späten 19./frühen 20. Jahrhundert entstandene historistische Mietshausbebauung des historischen Dorfkerns sowie den aus dem Spätmittelalter stammenden St. Rochusfriedhof. Die unmittelbar vor dem Spittlertor gelegene Vorstadt Gostenhof erwuchs aus einer 1311 erstmals erwähnten dörflichen Ansiedlung. Im Jahr 1427 durch Kauf an die Reichsstadt Nürnberg gekommen, war die weitere Geschichte des unmittelbar im Vorfeld der Stadtmauern gelegenen Dorfes eng mit der Geschichte der Stadt verbunden. Im Jahr 1477 erhielt Gostenhof ein eigenes reichsstädtisches Pflegamt, kirchenrechtlich gehörte es zur Pfarrei St. Lorenz. […] Die heutige, das historische Erscheinungsbild des Ensembles prägende Bebauung stammt überwiegend aus dem späten 19./frühen 20. Jahrhundert und ist durch zumeist viergeschossige, in einem reichen Historismus ausgeführte Mietswohnhäuser mit zum Teil charakteristischer Hofbebauung gekennzeichnet. An die vorindustrielle Zeit erinnern der St. Rochusfriedhof sowie das Straßengefüge: Gostenhofer Hauptstraße, Leonhardstraße, Rothenburger Straße, Hirtengasse und, als einstige Hauptachse des Dorfes, Bauerngasse folgen bis heute ihrem historischen Verlauf.“
Das gesamte Plangebiet gehört zur archäologischen Verdachtsfläche Altort Gostenhof sowie Verdachtsort für frühneuzeitliche Bestattungen.
Aufgrund der archäologischen Verdachtsfläche wird ein Erlaubnisvorbehalt gem. Art. 8 BayDSchG in den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen.
I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
I.3.3.1. Kommunalpolitische Gründe / sonst. Stadtratsbeschlüsse I.3.3.1.a. Vergnügungsstättenkonzept Zur Erhebung und Bewertung der Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, wurde auf gesamtstädtischer Ebene ein Vergnügungsstättenkonzept erarbeitet und in der Sitzung des Stadtrats am 26.10.2016 beschlossen. Das Vergnügungsstättenkonzept stellt somit ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Konzept dar und ist gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Durch die Konzeption werden transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung geschaffen. Zur Durchsetzung der städtebaulichen Ordnung auf der Grundlage des Vergnügungsstättenkonzepts kann die Aufstellung von Bebauungsplänen bzw. die Änderung bestehender Bebauungspläne erforderlich sein.
Ein gesamtstädtisches Vergnügungsstättenkonzept stellt insbesondere Spielhallen, aber auch städtebaulich ähnlich zu bewertende Wettbüros in einen städtebaulichen Kontext innerhalb der Gesamtstadt. Ziel des Vergnügungsstättenkonzepts ist es, Zulässigkeitsbereiche zu definieren, in denen eine Ansiedlung dieser Nutzungen den Entwicklungszielen der Stadt Nürnberg und den Schutzzielen nicht entgegenstehen, aber auch Bereiche aufzuzeigen, wo Handlungsbedarf i.S.v. bauplanungsrechtlichen Regelungen zum Ausschluss erfolgen sollte. Die Umsetzung erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Eine Häufung von Spielhallen im Stadtgebiet wurde bei der Bestandsaufnahme für das Vergnügungsstättenkonzept insbesondere an den Radialen Bucher Straße, Bayreuther Straße, Schweinauer Hauptstraße und Fürther Straße, den Tangentialen Pirckheimerstraße, Bereich Wölckernstraße, Frauentorgraben und am Plärrer festgestellt. Im Rahmen des Vergnügungsstättenkonzepts wurden Bereiche abgegrenzt, in denen eine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten als verträglich erscheint.
Die Zulässigkeitsbereiche umfassen Teilbereiche nachfolgender Gebiete:
Hauptgeschäftslage Innenstadt südwestliche Innenstadt südlicher Aufseßplatz Frankenzentrum Leipziger Platz / Äußere Bayreuther Straße (Mercado) gewerblicher Bereich südlich der Laufamholzstraße gewerblicher Bereich südliche Regensburger Straße
Im Gebiet am und um den Plärrer wurde durch das Vergnügungsstättenkonzept eine Häufung von Spielhallen und Wettbüros festgestellt. Diese Häufung wurde aufgrund der Verdrängung von Einzelhandel und Dienstleistungen und einem möglichen Imageverlust des Gebiets als nicht verträglich eingestuft (vgl. Vergnügungsstättenkonzept, S. 149). Zudem wurden für das Gebiet am und um den Plärrer Trading-Down-Tendenzen, Leerstände, mögliche weitere Spielhallenstandorte in der Umgebung und damit ein dringender Handlungsbedarf festgestellt.
Das Plangebiet dieses Bebauungsplans liegt nicht in einem der definierten Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten. In der näheren Umgebung befinden sich jedoch zwei Zulässigkeitsbereiche (siehe Abbildung 5, Zulässigkeitsbereiche in Rot): Der Zulässigkeitsbereich Hauptlage Innenstadt sowie der Zulässigkeitsbereich südwestliche Innenstadt. Der Zulässigkeitsbereich südwestliche Innenstadt befindet sich in unmittelbarer fußläufiger Entfernung zum Plärrer. Somit sind in der Umgebung ausreichend Möglichkeiten für Angebote von Vergnügungsstätten allgemein gegeben.
Abbildung 5: Nächstgelegene Zulässigkeitsbereiche für Vergnügungsstätten (rot) im erweiterten Umfeld des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 4674 (blau); (Quelle: Gutachten zur Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadt Nürnberg; Dr. Donato Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung, 2015)
I.3.3.1.b. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg wurde am 04.11.2013 durch den Stadtrat als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Die Inhalte des Konzepts sind demnach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen.
Ziele des Einzelhandelskonzeptes sind unter anderem der Erhalt der polyzentralen Versorgungsstrukturen zur Versorgung der Bevölkerung mit möglichst kurzen Wegen (vgl. Einzelhandels- und Zentrenkonzept: 18 ff.). Damit soll gewährleistet werden, dass auch Menschen, die aus gesundheitlichen, finanziellen oder sonstigen Gründen weniger mobil sind, einen guten Zugang zu einer Nahversorgung erhalten. Insbesondere die C- und D- Zentren sollen künftig weiter gestärkt werden. Weiterhin sollen die Zentren durch das konzeptionell stringente Handeln der Stadt Nürnberg auf Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts vor „unfairem Wettbewerb“ geschützt werden.
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Nürnberg wurden die Situation des Einzelhandels in Nürnberg analysiert und Entwicklungsziele aufgestellt. Das Gebiet um den Plärrer wurde als C-Zentrum der Zentralen Versorgungsbereiche bestimmt. Neben der selbstbindenden Wirkung dieses Konzepts für die Stadt Nürnberg (siehe § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), wird dem Erhalt, der Erneuerung, der Fortentwicklung und der Anpassung der Funktion von Zentralen Versorgungsbereichen im BauGB ein besonderer Stellenwert beigemessen (siehe § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).
Im Rahmen des Vergnügungsstättenkonzepts wurde festgestellt, dass im Fall des Gebiets am und um den Plärrer von den Spielhallen und Wettbüros ein negativer Einfluss auf den zentralen Versorgungsbereich ausgeht (vgl. Vergnügungsstättenkonzept: 149).
Abbildung 6: Zentraler Versorgungsbereich C-Zentrum Plärrer (Quelle: Gutachten zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Nürnberg; Dr. Donato Acocella, Stadt- und Regionalentwicklung, 2012)
I.4. PLANUNGSKONZEPT
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 4674 führt die Häufung von Spielhallen und Wettbüros zu Trading-Down-Prozessen des Umfelds. Unter einem "Trading- Down-Effekt" lässt sich ein Qualitätsverlust der Nutzungsvielfalt durch Verdrängung von herkömmlichen, gebietstypischen Nutzungen verstehen. Diese Verdrängung resultiert aus der Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke gegenüber Nutzungen mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke. Dies ist insbesondere anhand der Gebäudesubstanz sowie der Struktur des Einzelhandels zu erkennen. So sind zahlreiche Gebäude augenscheinlich stark sanierungsbedürftig. Die Angebote des Einzelhandels befinden sich überwiegend im Niedrigpreissegment.
Die Spielhallen und Wettbüros am Plärrer stehen insofern in Konkurrenz mit den Läden im zentralen Versorgungsbereich, als dass durch die Spielhallen und Wettbüros ein Verdrängungseffekt von Läden beobachtet werden kann. Es wird zudem befürchtet, dass eine weitere Ausbreitung von Spielhallen und Wettbüros und deren hohe Mietzahlungsfähigkeit das Mietpreisgefüge und die Funktion des zentralen Versorgungsbereichs nachhaltig schädigt. Zudem sollen die schutzbedürftigen Nutzungen im Plangebiet (vgl. Abbildung 2) vor negativen Einflüssen durch die Ansiedlung weiterer Spielhallen und Wettbüros geschützt werden.
Im Plangebiet soll aus den oben genannten Gründen die Ansiedlung weiterer Spielhallen und Wettbüros ausgeschlossen werden. Genehmigte Spielhallen und Wettbüros unterliegen dem Bestandsschutz.
Durch das Vergnügungsstättenkonzept werden Bereiche im Stadtgebiet definiert, in denen Spielhallen und Wettbüros als verträglich eingestuft werden. In der Umgebung zum Geltungsbereich bestehen in der Altstadt und am Aufseßplatz zwei Zulässigkeitsbereiche für diese Nutzungen. Ein vollständiger Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans ist vor dem Hintergrund einer gesamtstädtischen Betrachtung angemessen.
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT Zur Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs „Plärrer“, schutzbedürftiger Einrichtungen wie bspw. Kindertagesstätten und zum Schutz der Wohnfunktion, sind Spielhallen und Wettbüros im gesamten Plangebiet auszuschließen. Alle übrigen Bauvorhaben werden weiterhin nach § 34 BauGB beurteilt.
Mit dem Ausschluss eines Teils möglicher Betriebstypen der Vergnügungsstätten bleiben die Gebietscharaktere gewahrt und die Grundstückseigentümer haben weiterhin vielfältige Möglichkeiten ihre Gebäude zu nutzen.
Da keine negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Funktion des Gebiets durch andere Arten von Vergnügungsstätten festgestellt werden können, besteht hierfür kein Regelungsbedarf.
I.4.2. ANGESTREBTE BAUSTRUKTUR Wie in der Bestandsaufnahme herausgestellt wurde, ist das Plangebiet, bis auf wenige Baulücken, abschließend bebaut. Der Bebauungsplan trifft keinerlei Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche. Beurteilungsmaßstab für Vorhaben im Plangebiet in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche ist weiterhin § 34 BauGB in Verbindung mit den bestehenden übergeleiteten Baulinienplänen.
I.4.3. VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG Die Erschließung des Gebiets ist gesichert. Die Satzung trifft keine Vorgaben zur Erschließung des Gebiets.
I.4.4. GENDER UND DIVERSITY Die festgesetzten Ausschlüsse von Spielhallen und Wettbüros haben auf Gender- und Diversity- Belange Einfluss. Der öffentliche Raum innerhalb des Plangebietes bleibt dadurch für alle Menschen attraktiver, als dies bei einem sonst zu erwartenden Trading-Down-Prozess der Fall wäre. Durch den Erhalt eines hochwertigen Gebietes wird die Schaffung von Angsträumen vermieden.
I.4.5. SPIELHALLEN UND WETTBÜROS IM BESTAND Aktuell bestehende Spielhallen und Wettbüros, die baurechtlich und glückspielrechtlich genehmigt sind, genießen einen Bestandsschutz. Nutzungsänderungen führen zu einem Verlust dieses Schutzstatus. Weitere Ansiedlungen von Spielhallen und Wettbüros werden durch den Bebauungsplan ausgeschlossen.
I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
I.5.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG Für den Geltungsbereich wird folgende Festsetzung getroffen:
„Im gesamten Plangebiet sind Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.“
Die Ermächtigung für die Festsetzung findet sich in § 9 Abs. 2b BauGB, wonach „… in einem Bebauungsplan […], festgesetzt werden (kann), dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind …“. Das Ziel des Bebauungsplans ist es, den Versorgungsbereich des C-Zentrums „Plärrer“ zu schützen, und die städtebauliche Funktion des Gebiets nicht zu beeinträchtigen (vgl. § 9 Abs. 2b Nr. 2 BauGB). Darüber hinaus soll die vorhandene Wohnnutzung sowie die vorhandenen Einrichtungen für
Kinder und Jugendliche (vgl. I.3.1.2) im Plangebiet vor Beeinträchtigungen geschützt werden.
Planerische Grundlagen sind das in I.3.3.1 vorgestellte Vergnügungsstätten- sowie das Einzelhandels- und Zentrenkonzept.
Mit Rechtskraft des Bebauungsplans ändert sich der Zulässigkeitsmaßstab von Vorhaben dahingehend, dass der Bebauungsplan als Beurteilungsmaßstab herangezogen wird und im Übrigen § 34 BauGB gilt (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB). Darüber hinaus sind die übergeleiteten Baulinienpläne (vgl. I.3.2.1.b) zu beachten. Der Bebauungsplan trifft nur eine Festsetzung: den Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros als Unterart der Vergnügungsstätten im gesamten Geltungsbereich. Mit der Festsetzung wird erreicht, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Spielhallen und Wettbüros nicht ansiedeln können.
Damit soll insbesondere der zentrale Versorgungsbereich und Wohnstandort, sowie andere sensible Nutzungen geschützt werden.
I.6. BETEILIGUNGEN
I.6.1. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BE- LANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.6.2. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN
Mit dem Bebauungsplan Nr. 4674 wird das Vergnügungsstättenkonzept für einen weiteren Teilbereich umgesetzt. Eine weitere Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros ist danach nicht mehr möglich.
Bestehende, genehmigte Betriebe genießen Bestandsschutz. Diese können zukünftig im genehmigten Umfang weiterbetrieben werden. Der Ausschluss von Neuansiedlungen weiterer Spielhallen und Wettbüros ist erforderlich, um dem Fortschreiten des Trading-Down Prozesses im Plangebiet entgegenzuwirken (vgl. I.4).
Aufgrund der des Ausschlusses von nur zwei Betriebstypen (Spielhallen und Wettbüros) verbleibt ein großes Angebot an zulässigen Nutzungen im Plangebiet, so dass eine Weiterentwicklung des Gebäudebestands möglich ist. Den Eigentümerinnen und Eigentümern verbleibt weiterhin ein großes Spektrum der innerhalb eines Kerngebiets bzw. Mischgebiets zulässigen Nutzungen. Die ausgeschlossenen Vergnügungsstätten bilden nur einen untergeordneten Teil des breiten Nutzungsspektrums der genannten Gebiete. Zwar ist es denkbar, dass durch die Vermietung im Rahmen der zulässig verbleibenden Nutzungen geringere Einnahmen erzielt werden. Damit führen die Festsetzungen aber noch zu keinen wesentlichen Einschränkungen des Eigentums oder der Berufsausübung.
Die innenstadtnahe Lage mit einer hervorragenden Verkehrsanbindung ist für viele Branchen und Geschäftsmodelle geeignet, so dass Nutzungen gefunden werden können, die im Stadtgefüge keine negativen Auswirkungen haben. Dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Stadtstruktur ist der Vorrang einzuräumen gegenüber den privaten Interessen der Eigentümer an einer gewinnoptimierten Vermietung.
Im erweiterten Umfeld des Plangebiets existieren zwei Zulässigkeitsbereiche, einer davon unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend. Insofern bestehen für Betreiber von Spielhallen und Wettbüros ausreichend Ansiedlungsmöglichkeiten.
Für Teile des Plangebiets bestand das Sanierungsgebiet Gostenhof Ost im Zeitraum von 1986 – 2008. Hierbei wurden erhebliche öffentliche und private Mittel in das Gebiet und dessen Sanierung investiert. Der Bebauungsplan leistet auch einen Beitrag zur Sicherung der damaligen Erfolge der Städtebauförderung.
I.8. KOSTEN
Der Stadt Nürnberg entstehen bei der Umsetzung des Bebauungsplans keine Kosten.
Nürnberg, den 12.03.2024
gez.
Dengler Leiter Stadtplanungsamt
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 18.04.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Satzung Nr. 74 "Rothenburger Straße" zur Aufhebung der planungsrechtlichen
Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 für die Teilflächen der Fl. Nrn. 129/2, 160, 166, 180, 180/2, 185 und 713/48, Gmkg. Großreuth b. Schweinau,
umfassend die Rothenburger Straße und angrenzende Flächen
Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Entwurf der Satzung Entwurf der Begründung Entwurf Umweltbericht
Sachverhalt (kurz):
Für Teilgebiete der Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 soll das Verfahren zur Aufstellung der Aufhebungssatzung Nr. 74 eingeleitet und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen werden.
Das Plangebiet liegt zwischen Herbststraße, Rothenburger Straße und der Bebauung nördlich der Züricher und Appenzeller Straße. Der Bebauungsplan Nr. 3914 setzt in diesem Bereich eine Straßenverkehrsfläche für die Rothenburger Straße fest, die mit dem tatsächlichen Ausbau der Straße nicht übereinstimmt und somit obsolet geworden ist. Der Bebauungsplan Nr. 3894 setzt eine Grünfläche als Parkanlage mit Spielplatz fest, was an dieser Stelle ebenfalls weder den Gegebenheiten vor Ort, noch den Zielen der Stadt für die Fläche entspricht.
Mittelfristiges Ziel der Stadt Nürnberg ist die Errichtung eines Kinder- und Jugendhauses mit jugendkultureller Nutzung sowie einer Trendsporthalle mit Außenbereich für urbane Bewegungskultur südlich der bestehenden Rothenburger Straße. Da die Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort obsolet geworden sind und zudem dem Ziel der Errichtung eines Kinder- und Jugendhauses mit Trendsporthalle entgegenstehen, sollen die Festsetzungen der o.g. Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung Nr. 74 aufgehoben werden.
Die planungsrechtliche Beurteilung des Gebiets erfolgt nach Aufhebung der Festsetzungen nach § 34 BauGB.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Aufhebungssatzung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Thema Diversity.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
-
Der Stadtplanungsausschuss beschließt die Einleitung des Verfahrens Satzung Nr. 74 "Rothenburger Straße" zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 für die Teilflächen der Fl. Nrn. 129/2, 160, 166, 180, 180/2, 185 und 713/48, Gmkg. Großreuth b. Schweinau, umfassend die Rothenburger Straße und angrenzende Flächen.
-
Der Stadtplanungsausschuss beschließt, auf Grundlage des Plans vom 12.03.2024, der Begründung vom 12.03.2024 und dem 1. Entwurf des Umweltberichts vom 12.03.2024 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in folgender Form erfolgen: Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: 4 Wochen., Förmliche Bekanntmachung im Amtsblatt mit Hinweis auf die Ziele, sowie Hinweis auf Ort und Zeit der Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen und auf Erörterungs- und Äußerungsmöglichkeit Außerdem erfolgt eine Information der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine (AGBV).
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Betreff: Satzung Nr. 74 "Rothenburger Straße" zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 für die Teilflächen der Fl. Nrn. 129/2, 160, 166, 180, 180/2, 185 und 713/48, Gmkg. Großreuth b. Schweinau, umfassend die Rot-
henburger Straße und angrenzende Flächen
Ausgangssituation
Für das Plangebiet gelten derzeit die planungsrechtlichen Festsetzungen der qualifizierten Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914. Der Bebauungsplan Nr. 3894 ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nr. 1 vom 11.01. 1978 in Kraft getreten und setzt für das Plangebiet der Satzung Nr. 74 im Norden eine Straßenverkehrsfläche und südlich davon eine öffentliche Grünfläche als Parkanlage mit Spielplatz fest. Der tatsächliche Verlauf der Rothenburger Straße weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3894 ab. Auch wurde die öffentliche Grünfläche südlich davon nicht als solche hergestellt. Im Bestand handelt es sich hierbei um eine Brachfläche mit vorhandener Vegetation, allerdings ohne Aufenthaltsqualität und Durchwegung.
Der Bebauungsplan Nr. 3914 ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nr. 12 vom 15.06.1977 in Kraft getreten und setzt für das Plangebiet eine Straßenverkehrsfläche (Rothenburger Straße) fest. Diese Festsetzung zur Rothenburger Straße weicht gänzlich vom tatsächlichen Verlauf der Straße ab. Im Bestand handelt es sich hierbei um den südlichen Teil der oben beschriebenen Brachfläche mit Vegetation und ohne Durchwegung. Hinsichtlich ihrer Festsetzungen sind somit sowohl der Bebauungsplan Nr. 3894, als auch der Bebauungsplan Nr. 3914 heute obsolet geworden.
Seitens der Stadt Nürnberg ist derzeit geplant, auf der Fläche südlich der bestehenden Rothenburger Straße ein Kinder- und Jugendhaus mit jugendkultureller Nutzung sowie eine Trendsporthalle mit Außenbereich für urbane Bewegungskultur zu errichten. Diese Nutzung ist mit den obsolet gewordenen Festsetzungen der o.g. Bebauungspläne nicht vereinbar. Nach Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen werden Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung Nr. 74 nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt.
Zielsetzung
Mit der Satzung Nr. 74 wird das Ziel verfolgt, die obsolet gewordenen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 sowie die dem Bau eines Kinder- und Jugendhauses mit Trendsporthalle entgegenstehenden Festsetzungen aufzuheben.
Kosten
Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen der Stadt Nürnberg keine Kosten.
Zeitliche Umsetzung
Nach dem Beschluss zur Einleitung und frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird dieser im Amtsblatt bekanntgemacht. Im Anschluss daran wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Fazit
Die Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 sind im Geltungsbereich der Satzung Nr. 74 obsolet geworden. Gleichzeitig widersprechen diese Festsetzungen dem Ziel der Stadt Nürnberg, an dieser Stelle perspektivisch ein Kinder- und Jugendhauses mit jugendkultureller Nutzung sowie einer Trendsporthalle mit Außenbereich für urbane Bewegungskultur zu errichten. Durch die Satzung Nr. 74 sollen daher die planungsrechtlichen Festsetzungen der o.g. Bebauungspläne aufgehoben werden.
ÜBERSICHTSPLAN ZUR
SATZUNG NR. 74
"ROTHENBURGER STRASSE"
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 für die Teilflächen der Fl. Nrn. 129/2, 160, 166, 180, 180/2, 185 und 713/48, Gmkg. Großreuth b. Schweinau, umfassend die Rothenburger Straße und angrenzende Flächen Paracelsusstraße Lehrberger Straße Paracelsusstraße Paracelsusstraße Sankt-Gallen-Ring Paracelsusstraße Paracelsusstraße Paracelsusstraße Heinleinstraße Sankt-Gallen-Ring
177/36 177/37 177/38 177/39 177/2 177/35 177/34 177/33 177/32 177/14 177/16 177/17
II I I 33 35 11II 9II II 12 10 8 I II
177/40 177/41 177/44 174/8 177/43 174/14 /15 177/42 174/7176/7 174/6 177/28 174/5 177/31 177/30 177/29 177 174/11 177/53
II 25 27 2 I 9 3 I 1 II I 1 I II 91 71 5I1 3I1I I II I 1 I 4 II 12 10 II 8II I I I I
176/6 175/55 176/5 175/54 175/22
542 342 .rNsH V
32 12 I9I1 7I1I I5II1 II 3 2b II 247 II
I 3 II 1 I 1 II 1 III 9 II 7 II5 I
II III 67 87 I
177/10 177/9 177/8 177/6 177/7 174 174/1
77I 5I6II I I I I I23 I21 II I I 22 II 20 II 1 I 8 I 1 I 6 I
VII
I I
3VI
Rothenburger Straße Rothenburger Straße H Züricher Straße e r b s ts tr Züricher Straße a ß e Züricher Straße Züricher Straße
3a VI V 1 I 4 I 12 VI 1 V 0 VI 16 8 I II
164 165/15 164/1 164/4 137/101 /100 /99 /98 /97 /96 137/1 137/104 164/3 164/2
V VI 36 38 VI 2 6II 6a 4I 5 4 II 7 6 II
162/2 161/6
4 V 2 I 40 VII 34 1 I I 3II 5 I II I 7II 9 I II 1 I 1II 13 32 I 18VII VI 28 30 44 VI VI VI 20 22 24 26 VI 46 VI 50 48 52 52 52a IV
164/5 161/4 177/3 176/1 771 /23 177/20 /24 174/2 176/2 174/3 176/3 177/21 177/27 174/4 177/22 176/4 177/25
/95 165/2 161/8
I II60 VII VI 58 I VI V
V 64 62 V VI 6 VI 8 V 10 12 V V
161/7 11/561 177/19 177/15 180/2 177/18 /341 177/50 /374
86 54
Appenzeller Straße Züricher Straße Züricher Straße Hartungstraße
172/3 168/10
V 4 a66 66 III III 74 a43 7I2I 5I2I 32II1I2I 9I1I III III III 3 I 1 II 1 II 1 I 9III 7 III 5 III
16 18VI
Appenzeller Straße Appenzeller Straße Züricher Straße
IBahnhof 13 1 II2III 1 II 0III I 8 I III 6III II a13 91 a9I2 IV 4 b13 I I I I b72 II a72 1 I 2 I II I I I10III I III 71 I III 2 05 c92 d72II c72II II 71 II 5 I 2 I 3 I 2 I 12 II 91 IV 12 II9I1 II71 8 II III II6III 4III IIIII II 5II 1 II I I I 3I 1 I III 1II 1 IIII 9 IIII I I I I 7 II I I I I 5 III II 53 II II 73 9I3I
172/2 168/9 173/2 153/3 153/5 138/26138/64138/65 138/2 154/7 /30 153/6 158/5 /11 223 158/9 153 158/4 158/10 149/2 1 8 49/29 149/30 189 188
IBahnhof I I
I73 I 5I3 II I II I I II 3I3 b9I2I aI33 18 II II 1I3I 9I2I I I IIIII I 7151 II 34 74 54 20 65 67 96 I II 22 24 II II57 37 I77 26 I97 28 87 I38 I18 I57 5I9 61 I 6 I 3 I I55 35 15 94 I 1I4I3I4I 43II 63 02 II22 II42 II62 II I 3 II 8 I01 I 2I 1 I4I 1 I 6181 a91 5I4I II a02 2II4II 6 IIII I I a2 II
154/23 154/16 158 154/15 154/17 154/18 154/22 157/2 154/21 154/20 /193 /199 /194 175/195 175/196
Herbststraße Defetstraße Gerhart-Hauptmann-Straße Nußeltweg
138/66 150/4 138/18 138/25 175/198 /200 /201 /202 /203 493/ /222 624/5 624/4 624/3 6 6 2 2 4 4 / / 1 2 62 6 4 2 /2 4 0 /19 / / 4 4 2 / 6 42 /429 / 28 4/ 7 24/4 52 / 24 2 3 23 /333/32 / 4 334 /335 /32 / 5 4 /3 1 36 2 / 7 32 1 6 5 /337 / /3 /3 1 3 2 6 7 32 / /3 3 28 3 1 /3 1 2 7 9 5 /3 / 30 317/318 177/57 177/58 177/59 177/60 62 1 4 7 /2 4 1 /12 /396 //223387 /430 /4/4 11 5 /3 4 53/3 / 4 3 7 54 /355 /348 /356 /34 1 9 /35 7 7 /3 5 50 /3 / 5 3 8 /35 4 1 6 /366 /377 /3 /37 7 8 5 /379 /367/368/369 175/23 175/197 /224 /225 /226 /247 /227 /248 /228 /249 175/244 /229 /250 / / 2 2 1 1 9 8 /232 /2 032/ 39 / / 2 2 5 5 2 1 /241 /397 /233 /240 /395 /220 /234 /398 /221 //223356 /242 /231 /243 624 624/8 624/6 /338 /339 /340 177/54 177/55 177/56 /352 175/345 175 / /5 3 7 59/360/361/362/363 177/52 177/51 175/21 /376 /382/380 /381 /370/371/372/373 /383 /245 /246 177/46 174/10 177/49 177/48 177/47 177/45 174/9
154/19 153/2 153/10 153/7 158/2 158/12 158/1 158/7 158/8 167/5 138/24 138/28 138/19 138/20 /23 138/21 /57 /58 138/16 /59 /60 /61 /62 3/851 166 168/14 168/16 165/5 161/5 168/12 168/13 168/15 161/9 165 167/7 171/2 168/11
GMKG: ----
ohne Maßstab
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs EU-rk_51304202_LNIE_47 :EMANNALP Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Vorentwurf
SATZUNG NR. 74 „Rothenburger Straße“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894
und Nr. 3914 für die Teilflächen der Fl. Nrn. 129/2, 160, 166, 180, 180/2, 185 und 713/48,
Gmkg. Großreuth b. Schweinau, umfassend die Rothenburger Straße und
angrenzende Flächen
vom ......................
Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom ....................... auf Grund von
§§ 9, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)
folgende
Satzung Nr. 74:
Art. 1 In dem im Planteil durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs bestimmte Gebiet der Teilflächen der Fl. Nrn. 129/2, 160, 166, 180, 180/2, 185 und 713/48, Gmkg. Großreuth b. Schweinau, umfassend die Rothenburger Straße und angrenzende Flächen werden die Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 vom 09.01.1978 und Nr. 3914 vom 10.06.1977 aufgehoben.
Der Planteil ist Bestandteil dieser Satzung.
Art. 2 Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Nürnberg, Stadt Nürnberg
Marcus König Oberbürgermeister
ZUM VORENTWURF DER SATZUNG NR. 74 „ROTHENBURGER STRASSE“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 für die Teilflächen der Fl. Nrn. 129/2, 160, 166, 180, 180/2, 185 und 713/48, Gmkg. Großreuth b. Schweinau, umfassend die Rothenburger Straße und angrenzende Flächen
Stand: März 2023 Quelle: Luftbild Hajo Dietz
Luftbild Nürnberg, Stadt Nürnberg, Geobasisdaten Bayrische Vermessungsverwaltung
ZUM VORENTWURF DER SATZUNG NR. 74 „ROTHENBURGER
STRASSE“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 für die Teilflächen der Fl. Nrn. 129/2, 160, 166, 180, 180/2, 185 und 713/48, Gmkg. Großreuth b. Schweinau, umfassend die Rothenburger Straße und angrenzende Flächen
INHALTSVERZEICHNIS
I. PLANBERICHT 3
I.1. ALLGEMEINES / ANLASS DER PLANUNG- PLANUNGSZIELE 3
I.2. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 4
I.2.1. ANALAYSE DES BESTANDS 4 I.2.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT 5 I.2.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGEUNGN 7
I.3. PLANUNGSKONZEPT UND AUSWIRKUNGEN 8
I.4. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT 8
I.5. BETEILIGUNGEN 9
I.5.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB 9 I.5.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB 9 I.5.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS.2 BAUGB 9 I.5.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB 9
I.6. KOSTEN 9
ZUM VORENTWURF DER SATZUNG NR. 74 „ROTHENBURGER
STRASSE“
zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 für die Teilflächen der Fl. Nrn. 129/2, 160, 166, 180, 180/2, 185 und 713/48, Gmkg. Großreuth b. Schweinau, umfassend die Rothenburger Straße und angrenzende Flächen
I. PLANBERICHT
I.1. ALLGEMEINES / ANLASS DER PLANUNG- PLANUNGSZIELE
Für das Plangebiet gelten derzeit die planungsrechtlichen Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 3894 für das Gebiet zwischen Zuckermandelweg, Lehrberger Straße, der geplanten neuen Rothenburger Straße und Ringbahn und Nr. 3914 für das Gebiet südlich der Rothenburger Straße zwischen Herbst- und Hartungstraße. Im Plangebiet verläuft heute die Rothenburger Straße, südlich davon grenzen ungenutzte Grünflächen an. Zukünftig sollen südlich der Rothenburger Straße ein Kinder- und Jugendhaus mit jugendkultureller Nutzung sowie eine Trendsporthalle mit Außenbereich für urbane Bewegungskultur errichtet werden. Der Standort befindet sich an der Schnittstelle der o.g. Bebauungspläne. Der nördliche Bereich befindet sich im Geltungsbereich des BP Nr. 3894, der hierfür eine Straßenverkehrsfläche und südlich davon eine Grünfläche als Parkanlage mit Spielplatz festsetzt. Für den südlichen Bereich ist eine Straßenverkehrsfläche im BP Nr. 3914 festgesetzt. Zum damaligen Zeitpunkt war hier die Rothenburger Straße geplant. Da die Festsetzungen zur Rothenburger Straße mit dem jetzigen Verlauf der Straße obsolet geworden sind und die Festsetzungen beider Bebauungspläne der geplanten Errichtung eines Kinder- und Jugendhauses mit Trendsporthalle entgegenstehen, sollen die planungsrechtlichen Festsetzungen dieser Bebauungspläne aufgehoben werden. Nach der Aufhebung werden Vorhaben im Plangebiet planungsrechtlich nach § 35 BauGB beurteilt. Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Satzung sind das BauGB und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung von Satzungen ist die Gemeinde. Das Verfahren für die partielle Aufhebung des Bebauungsplans wird gemäß § 1 Abs. 8 BauGB nach den gleichen Vorschriften durchgeführt, wie auch eine Aufstellung eines Bebauungsplans. Für die Verfahren wurde das Normalverfahren gewählt, welches in den §§ 1 bis 10 BauGB geregelt ist.
I.2. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.2.1. ANALAYSE DES BESTANDS
I.2.1.1. Lage im Stadtgebiet/ Topografie Das Satzungsgebiet befindet sich im Stadtteil Westliche Außenstadt und umfasst eine Fläche von ca. 30.900 m². Das Gebiet wird im Osten durch die Herbststraße und im Norden durch die Rothenburger Straße begrenzt, wobei im Nordwesten ein Streifen Straßenbegleitgrün enthalten ist. Im Westen endet der Satzungsbereich auf Höhe der Einmündung der Züricher in die Rothenburger Straße, im Süden wird er durch die bestehende Wohnsiedlung begrenzt. Das Gebiet ist von einer ebenen Topographie geprägt.
Abbildung 1: Geltungsbereich der Aufhebungssatzung Nr. 74 Quelle: Stadt Nürnberg, Geobasisdaten Bayrische Vermessungsverwaltung
I.2.1.2. Gegenwärtige Nutzung und Baustruktur Im nordwestlichen und nordöstlichen Teil des Satzungsgebietes befinden sich Teilflächen der Rothenburger Straße. Die übrigen Bereiche sind öffentliche Grünflächen, allerdings teilweise versiegelt, ohne Aufenthaltsqualität und überwiegend ohne Durchwegung. Diese Bereiche werden daher entsprechend wenig genutzt. Eine Bebauung mit Gebäuden ist innerhalb des Satzungsgebietes nicht vorhanden.
I.2.1.3. Verkehrliche Erschließung Die Rothenburger Straße, die durch Teilbereiche des Gebietes verläuft, ist eine überörtliche Verkehrsstraße. Über die Straße werden die Ortschaften Oberasbach und Zirndorf erreicht. Sie übernimmt keine Erschließungsfunktion für die südlich des Satzungsbereichs anschließende Wohnbebauung. Diese wird von Süden her erschlossen, von daher gibt es mit Ausnahme der o.g. Teilbereiche der Rothenburger Straße im Geltungsbereich keine weiteren Erschließungsflächen.
I.2.1.4. Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft
Das Gebiet der Satzung Nr. 74 ist größtenteils unbebaut und unversiegelt, lediglich die Straßenverkehrsflächen im Umgriff weisen einen hohen Versiegelungsgrad auf. Zur detaillierten Betrachtung wird auf Kapitel 2 des Umweltberichts verwiesen.
I.2.1.5. Vorbelastungen Lärm Die Rothenburger Straße als Hauptverkehrsstraße ist in der Lärmkarte des LfU (2022) aufgenommen und sehr lärmbelastet. Der über 24 Stunden gemittelte Immissionspegel liegt im Satzungsgebiet zwischen 60 und 75 dB(A). Luft Die lufthygienische Belastung (Stickstoffdioxid- und Feinstaubkonzentration) durch den motorisierten Individualverkehr (MIV) ist in dem betroffenen Abschnitt der Rothenburger Straße hoch. Die ca. 1 km entfernte Lutfmesstation an der Vonder-Tann-Straße (Kreuzung Rothenburger Straße) wies in Zeitraum 12/2023 bis 02/2024 eine durchschnitlliche NO2-Konzentration von 25,4 μg/m3 bzw. Feinstaubkonzentration PM10 von 14,3 μg/m3 auf. In Spitzenzeiten liegt die Konzentration bzgl. NO2 ca. dreimal bzw. für PM10 ca. zehnmal so hoch.
I.2.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.2.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben I.2.2.1.a. Regionalplan Planungsverband Region Nürnberg Der Geltungsbereich der Satzung Nr. 74 liegt raumstrukturell in der Gebietskategorie großer Verdichtungsraum Nürnberg / Fürth / Erlangen. Zentralörtlich wird das Plangebiet der Metropole Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach zugeordnet. Die Metropolen sollen als landes- und bundesweite Bildungs-, Handels-, Kultur-, Messe-, Sport-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Wissenschaftsschwerpunkte weiterentwickelt werden. Sie sollen zur räumlichen und wirtschaftlichen Stärkung der Metropolregionen und ganz Bayerns in Deutschland und Europa beitragen (LEP 2.1.10). I.2.2.1.b. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Der wirksame Flächennutzungsplan stellt im nördlichen Bereich des Plangebietes die Rothenburger Straße in ihrem tatsächlichen Verlauf als überörtliche u. örtliche Hauptverkehrsstraße dar. Der südliche Bereich ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt. Die Darstellungen und Zielsetzungen des Flächennutzungsplans stehen der Aufhebung der planerischen Festsetzungen nicht entgegen.
Abbildung 2: Darstellung im Flächennutzungsplan (Geltungsbereich rot markiert) Quelle: Stadtplanungsamt Nürnberg
I.2.2.1.c. Bebauungspläne und Veränderungssperren Für das Plangebiet und den umliegenden Bereich gelten derzeit planungsrechtliche Festsetzungen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 3894 für das Gebiet zwischen Zuckermandelweg, Lehrberger Straße, der geplanten Neuen Rothenburger Strasse und Ringbahn (in Kraft getreten mit Amtsblatt Nr. 1 vom 11.01.1978) und Nr. 3914 für das Gebiet südlich der Rothenburger Str. zwischen Herbst- und Hartungstrasse. Gemarkung: Grossreuth b. Schweinau (in Kraft getreten mit Amtsblatt Nr. 12 vom 15.06.1977). Der Bebauungsplan Nr. 3894 setzt im Plangebiet der Satzung Nr. 74 eine Straßenverkehrsfläche sowie eine Grünfläche als Parkanlage mit Spielplatz fest. Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche entspricht nicht dem tatsächlichen Verlauf. Eine Parkanlage mit Spielfläche wurde ebenfalls nicht hergestellt. Der Bebauungsplan Nr. 3914 setzt für den südlichen Bereich des Plangebiets eine Straßenverkehrsfläche fest. Diese Festsetzung ist insofern obsolet geworden, als dass die Rothenburger Straße letztlich weiter nördlich ausgebaut wurde.
Abbildung 3: Bebauungspläne Nr. 3984 und Nr. 3914 (Geltungsbereich der Satzung Nr. 74 rot markiert) Quelle: Geobasisdaten @ Bayerische Vermessungsverwaltung, Stadtplanungsamt Nürnberg
I.2.2.2. Fachplanungsrecht I.2.2.2.a. Naturschutz/ Wasserschutz Das Plangebiet befindet sich weder in einem Natur- noch in einem Wasserschutzgebiet. I.2.2.2.b. Denkmalschutz/ Bodendenkmäler Es liegen keine Kenntnisse über Bodendenkmäler im Plangebiet vor.
I.2.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGEUNGN
I.2.3.1. Infrastrukturelle Bedarfssituation In Nürnberg existiert ein großer Bedarf an Angeboten im Bereich Trendsportarten, der allerdings bisher nur teilweise und nur von kommerziellen Anbietern mit zum Teil hohen Preisen gedeckt wird. Materiell schlechter gestellte junge Menschen können diese Angebote entweder nicht oder nur sehr selten nutzen, da ihnen die finanziellen Ressourcen fehlen. Gerade diese jungen Menschen sind in erhöhtem Maße Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, denn die dort bereitgestellten Angebote wie Offener Treff, Gruppenund Projektarbeit, Beratung und Einzelfallhilfe, Selbstverwaltung etc. sind kostenlos für alle nutzbar. Daher ist es aus Sicht der Jugendarbeit unumgänglich beide Ansätze – Offene Kinder- und Jugendarbeit und Trendsport – in einer kombinierten Einrichtung aus Kinder- und Jugendhaus und Trendsporthalle zu verbinden. Mit Beschluss im Jugendhilfeausschuss (JHA) vom 18.09.2019 wurde die Verwaltung daher beauftragt, ein Konzept für eine kombinierte Trendsporthalle aus Kinder- und Jugendhaus mit jugendkulturellen Räumlichkeiten und einer Halle mit Außengelände zu entwickeln sowie hierfür einen geeigneten Standort zu suchen.
Auf Grundlage des Beschlusses hat das Stadtplanungsamt gemeinsam mit dem Jugendamt im November 2019 mit der Standortsuche begonnen. Im Ergebnis der Untersuchung wurde als geeigneter Standort die Fläche südlich der Rothenburger Straße (Flurnummern 162/2 und 166, je Gemarkung Großreuth bei Schweinau) im Ausschuss für Stadtplanung am 29.10.2020 beschlossen.
I.2.3.2. Eigentumsverhältnisse Die Fläche des Geltungsbereichs befindet sich komplett in städtischem Eigentum.
I.3. PLANUNGSKONZEPT UND AUSWIRKUNGEN
Planerisches Ziel der Satzung Nr. 74 ist die ersatzlose Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 im Geltungsbereich der Satzung. Auf die Planbeilage „Aufzuhebende Festsetzungen“ wird verwiesen. An der verkehrlichen Erschließung ändert sich durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen nichts. Künftige Vorhaben können nach der Aufhebung der Festsetzungen der Bebauungspläne auf Grundlage einer Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt werden.
I.4. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Mit der angestrebten Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen für Teilbereiche der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 sind keine direkt erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB verbunden. Es sind keine unmittelbaren Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung erforderlich. In Folge der Aufhebung wird das Satzungsgebiet bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB bewertet. Die von der Stadt angestrebte Nutzung auf dieser Fläche (Trendsporthalle, Spielund Aktionsflächen für Jugendliche, Kirchweihnutzung) würde u.a. infolge der Flächeninanspruchnahme, Versiegelung und Verlusts von Grünstrukturen jedoch voraussichtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf zahlreiche Umweltbelange nach sich ziehen. Flora und Fauna im Bereich des Satzungsgebiets haben eine hohe ökologische Wertigkeit und müssen vor möglichen Eingriffen kartiert werden. Weitere bauliche Entwicklungen müssen mit Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen in einem landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt werden. Zudem ist die betroffene Grünfläche ein wichtiger Teil des Freiraumverbunds und sollte in der weiteren Entwicklung in seiner Funktion erhalten und gestärkt werden. Der im Süden angrenzende Lärmschutzwall und die Grünanlage im Norden (Biotop-Nr. N-1231-004 und N-1229-001) sind zu erhalten. Auch wird mit der künftigen Planungsabsicht die Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erforderlich. Insgesamt sind im weiteren, dem Satzungsverfahren nachgelagerten, Planungsprozess konfliktmindernde Maßnahmen zu berücksichtigen, die positiven Einfluss auf die Schutzgüter haben. Daher sollte eine flächensparende und wassersensible bzw. klimaangepasste Entwicklung mit grün-blauer Infrastruktur angestrebt werden.
Der vorliegende 1. Entwurf Umweltbericht stellt die ersten Ergebnisse der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB dar und wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben.
I.5. BETEILIGUNGEN
I.5.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄ- GER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.5.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.5.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONTIGEN TRÄGER ÖFFENTLI- CHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS.2 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.5.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.6. KOSTEN
Durch die Satzung Nr. 74 zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen der Stadt Nürnberg voraussichtlich keine Kosten.
Nürnberg, den 12.03.2024
gez.
Dengler Leiter Stadtplanungsamt
Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Satzung Nr. 74 „Rothenburger Straße“ zur Aufhebung pla-
nungsrechtlicher Festsetzungen von Teilbereichen der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914
Entwurf Umweltbericht Stand: 12.03.2024
Abbildung: Geltungsbereich der Satzung Nr. 74 im Schnittbereich der betroffenen Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 (Quelle: © Stadt Nürnberg)
1. Ziel der Satzung, Plangrundlagen
Das Satzungsverfahren Nr. 74 wird eingeleitet, um planungsrechtlichen Festsetzungen von Teilbereichen der Bebauungspläne (BP) Nr. 3894 und Nr. 3914 ersatzlos aufzuheben. Die von der Aufhebung betroffenen Flächen sind im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) hauptsächlich als Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportanlage und im Norden als Verkehrsfläche dargestellt. Das Satzungsgebiet wird im Norden von der heutigen Rothenburger Straße durchquert. Im südlichen Teil liegt eine ca. 2,5 ha große Grünfläche (z.T. Brachfläche), die nach Süden mit einem bewachsenen Lärmwall abschließt. Der westliche Teil dieses Walls ist als Stadtbiotop erfasst. Die Grünfläche ist, wie auch im FNP dargestellt, Teil einer übergeordneten Freiraumverbindung, die sich vom Westpark über die Kleingartenanlagen Gaismannshof bis zum Tiefen Feld erstreckt. Der BP Nr. 3894 setzt im Satzungsgebiet neben Straßenverkehrsflächen auch eine Grünfläche als Parkanlage fest – im Westen mit einer Spielfläche. Zudem ist im BP die Grünfläche im mittleren Abschnitt als Dauerkleingarten mit einer Stellplatzfläche für PKW
separat festgesetzt. Im BP Nr. 3914 ist der ursprünglich angedachte Trassenverlauf der Rothenburger Straße festgesetzt und hätte entlang des Lärmwalls über die heute bestehende Grünfläche verlaufen sollen. Mit der heutigen Trassenführung der Rothenburger Straße und der Neuerrrichtung des Schulkomplexes im Westen sind die aktuellen Festsetzungen erkennbar obsolet. Mittelfristiges Planungsziel auf dieser Grünfläche ist gemäß Entwurfs-Begründung zur Aufhebungssatzung Nr. 74 die bauliche Entwicklung einer Trendsporthalle mit öffentlichen Spiel- und Aktionsflächen und die Errichtung eines Kinder- und Jugendhauses. Im westlichen Teil wird eine lokale Kirchweihnutzung diskutiert. Nach Aufhebung der Festsetzungen erfolgt eine planungsrechtliche Beurteilung im Satzungsgebiet nach § 35 BauGB. Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen.
2. Bestandsanalyse, Bewertung und konfliktmindernde Maßnahmen
2.1 Fläche, Boden, Wasser
Ausgangsituation Das Satzungsgebiet ist größtenteils unbebaut und unversiegelt, lediglich die Straßenverkehrsflächen im Umgriff weisen einen hohen Versiegelungsgrad auf. Dementsprechend werden die natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Grünflächen in hohem Maße ausgefüllt. Dies gilt insbesondere für die Speicher- und Filterfunktion, wie auch für die ökologische Bodenfunktion. Dabei finden sich im Satzungsgebiet vorwiegend trockene bis mäßig trockene Böden mit vorrangiger Arten- und Biotopschutzfunktion, die gemäß des Artenund Biotopschutzprogramms der Stadt Nürnberg (ABSP) auch Bestandteil eines lokal bedeutsamen Lebensraums sind. Diese Böden besitzen im Vergleich der Böden im Stadtgebiet Nürnberg eine hohe Wertigkeit und haben eine elementare Funktion für eine wassersensible Stadt. Laut der Kartierung des Geologisches Landesamts Bayern befindet sich das Gebiet im Bereich des Blasensandsteins als Teil des Sandsteinkeupers mit quartären Überdeckungen von 2 bis 4 m. Somit ist von guten Infiltrationseigenschaften und einer guten Versickerungseignung auszugehen. Die Fläche ist demnach wichtig für die lokale Grundwasserneubildungsrate bei einem Grundwasserflurabstand von etwa 5 – 7 m, bzw. 3 – 5 m im westlichen Teilbereich. Im Satzungsgebiet finden sich keine Oberflächengewässer. Es liegt nicht innerhalb eines vorläufig gesicherten oder amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Darüber hinaus sind in der Altlastendatenbank der Stadt Nürnberg keine Einträge zu den betroffenen Flächen enthalten.
Prognose / Auswirkungen Die Schutzgüter Fläche wie auch Boden und Wasser haben eine hohe ökologische Bedeutung und Wertigkeit im Satzungsgebiet. Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen sind keine direkt nachteiligen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser zu erwarten.
2.2. Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Landschaft
Ausgangssituation Der Gesamteindruck des Ortsbildes im Geltungsbereich der Satzung ist bis auf den westlichen Schotterbereich naturbelassen. Im Satzungsgebiet befinden sich Ruderalfluren mit teilweisem Gehölzaufwuchs von Hecken bis Vorwaldstadien und eine Blühwiese. Die kartierten Stadtbiotope N-1231-004 entlang der Südgrenze mit fast waldartiger Struktur und N-1229-001 nördlich der Rothenburger Straße als Grünanlage mit üppigem Baumbestand sind von hoher Bedeutung für den Naturhaushalt. Im Rahmen des Arten- und Biotopschutzprogramms ist der größte Teil des Satzungsgebiet als lokal bedeutsames Biotop eingestuft worden (Nr. 590), die nördliche Grünanlage um die Kleingartenanlage ist ein regional bedeutsamer Lebensraum (Nr. 5007). Insgesamt ist der Umgriff ein wertvolles Teilstück eines übergeordneten Biotop- und Freiraumverbunds (Achse Westpark- Grünbereiche Herbststraße/Kleingartenanlage - Tiefes Feld). Dieser Verbund steht im Zusammenhang mit der im Masterplan Freiraum (2014) konzipierten Urbanen Parklandschaft „Grünes Westband“, einer Agglomeration verschiedener Freiräume, die in einem nutzungsstrukturellen und gestalterischen Kontext stehen. Hauptaugenmerk besteht auf der Verknüpfung des Westparks mit dem geplanten Züricher Park und dem geplanten Landschaftspark Tiefes Feld. Zudem ist die Grünfläche Bestandteil des Konzepts „Grüne Finger“ als übergeordnete Grünachse vom Westen Nürnbergs in die Innenstadt. Artenschutzrechtlich liegen bisher keine systematischen faunistischen Kartierungen vor. Das Lebensraumpotential saP-relevanter Arten wie z.B. Zauneidechse, hecken- und baumhöhlenbewohnenden Vogelarten, Fledermausarten sind vorhanden.
Prognose / Auswirkungen Durch die Aufhebung der Festsetzungen werden die wertgebenden Grün-, Natur- und Artenschutzstrukturen nicht direkt nachteilig betroffen.
2.3 Menschliche Gesundheit (Erholung, Lärm, Störfallvorsorge)
Ausgangssituation Erholungsinfrastruktur ist durch den naturbelassenen Charakter des Gebiets nicht vorhanden. Die Rothenburger Straße als Hauptverkehrsstraße ist in der Lärmkarte des LfU (2022) aufgenommen und sehr lärmbelastet. Der über 24 Stunden gemittelte Immissionspegel liegt im Satzungsgebiet zwischen 60 und 75 dB(A). Wegen dieser hohen Belastung für die angrenzenden Wohngebiete liegt zwischen Lehrberger Straße und der Kreuzung Züricher Straße ein Teilabschnitt einer ca. 200m langen Lärmschutzwand und ein ca. 500m langer Lärmwall entlang der Satzungsgrenze im Süden. Die Rothenburger Straße ist in diesem Bereich nicht im Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg aufgelistet. Zudem befindet sich das Satzungsgebiet nicht im Einwirkbereich bestehender Betriebsbereiche i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG. Durch die Planung sind Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung nicht betroffen.
Prognose/Auswirkungen Für das Schutzgut Menschliche Gesundheit hinsichtlich Erholung, Lärm, Störfallvorsorge sind durch die Aufhebung der Festsetzungen keine direkten nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
2.4 Luft und Klima
Ausgangsituation Die lufthygienische Belastung (Stickstoffdioxid- und Feinstaubkonzentration) durch den motorisierten Individualverkehr (MIV) ist in dem betroffenen Abschnitt der Rothenburger Straße hoch. Die ca. 1 km entfernte Lutfmesstation an der Von-der-Tann-Straße (Kreuzung Rothenburger Straße) wies in Zeitraum 12/2023 bis 02/2024 eine durchschnitlliche NO -Konzentration von 25,4 µg/m3 bzw. Feinstaubkonzentration PM von 14,3 µg/m3 auf. 2 10 In Spitzenzeiten liegt die Konzentration bzgl. NO ca. dreimal bzw. für PM ca. zehnmal 2 10 so hoch. Hinsichtlich des Schutzguts Klima (lokal und global) bestehen im Satzungsgebiet nur geringfügige Vorbelastungen, da es sich größtenteils um eine unbebaute Grün- und Freifläche handelt. Lediglich die im Umgriff befindliche Straßenverkehrsfläche der Rothenburger Straße ist hochgradig versiegelt und infolge ihrer Nutzung als Treibhausgas-Quelle einzustufen. Ferner ist im Stadtklimagutachten der Stadt Nürnberg (2014) der Geltungsbereich als Grün- und Freifläche mit einer hohen bioklimatischen Bedeutung ausgewiesen. Grund dafür ist die Lage innerhalb der Kaltluftleitbahn „Grossreuth bei Schweinau, Geismannshof und Sundersbühl“. Aufgrund der inzwischen veränderten Bebauungslage (Neubau des Schulkomplexes westlich der Herbststraße, Ausbau der Rothenburger Straße, geplantes Neubaugebiet Tiefes Feld) muss von einer eingeschränkten Funktion ausgegangen werden.
Auswirkungen/Prognose Mit der Aufhebung sind zunächst keine direkt nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft verbunden.
2.5 Kultur- und Sachgüter
Aussagen zu Kultur- und Sachgütern im Satzungsgebiet liegen aktuell nicht vor. Im weiteren Verfahren (frühzeitige Behördenbeteiligung) ist eine Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen. Vorsorglich sollten nach den gesetzlichen Denkmalschutzbestimmungen bei künftigen Bau- und Erdarbeiten auftretende Funde von Bodendenkmälern unverzüglich gemeldet werden. Die etwaige Fundstelle muss während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unverändert belassen werden.
2.6 Umweltauswirkungen und konfliktmindernde Maßnahmen
Konkrete konfliktmindernde Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen sind nicht erforderlich, da die Aufhebung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB nach sich zieht.
2.7 Methodik – geprüfte Alternativen – Monitoring
Der vorliegende 1. Entwurf des Umweltberichts beschreibt gem. § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB auf Grundlage vorhandener Daten- und Informationsquellen den aktuellen Zustand des Untersuchungsgebiets und bewertet die Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB. Da es sich um eine Aufhebungssatzung handelt, wurden keine Planungsalternativen zur Prüfung vorgelegt. Eine Geländebegehung der Fachstellen im Umweltamt fand am 21.12.2023 statt. Konfliktmindernde Maßnahmen sowie Überwachungsmaßnahmen von erheblichen Umweltauswirkungen sind nicht erforderlich.
3. Zusammenfassung
Mit der angestrebten Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen für Teilbereiche der Bebauungspläne Nr. 3894 und Nr. 3914 sind keine direkt erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB verbunden. Es sind keine unmittelbaren Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung erforderlich. In Folge der Aufhebung wird das Satzungsgebiet bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB bewertet. Die von der Stadt angestrebte Nutzung auf dieser Fläche (Trendsporthalle, Spiel- und Aktionsflächen für Jugendliche, Kirchweihnutzung) würde u.a. infolge der Flächeninanspruchnahme, Versiegelung und Verlusts von Grünstrukturen jedoch voraussichtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf zahlreiche Umweltbelange nach sich ziehen. Flora und Fauna im Bereich des Satzungsgebiets haben eine hohe ökologische Wertigkeit und müssen vor möglichen Eingriffen kartiert werden. Weitere bauliche Entwicklungen müssen mit Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen in einem landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt werden. Zudem ist die betroffene Grünfläche ein wichtiger Teil des Freiraumverbunds und sollte in der weiteren Entwicklung in seiner Funktion erhalten und gestärkt werden. Der im Süden angrenzende Lärmschutzwall und die Grünanlage im Norden (Biotop-Nr. N-1231-004 und N-1229-001) sind zu erhalten. Auch wird mit der künftigen Planungsabsicht die Erstellung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erforderlich.
Insgesamt sind im weiteren, dem Satzungsverfahren nachgelagerten, Planungsprozess konfliktmindernde Maßnahmen zu berücksichtigen, die positiven Einfluss auf die Schutzgüter haben. Daher sollte eine flächensparende und wassersensible bzw. klimaangepasste Entwicklung mit grün-blauer Infrastruktur angestrebt werden.
Der vorliegende 1. Entwurf Umweltbericht stellt die ersten Ergebnisse der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB dar und wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben.
Nürnberg, den 12.03.2024 Umweltamt / Umweltplanung i.A.
gez. Barut (-74463)
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- Sie verfolgt dabei insb. folgende Ziele: entwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013
- Reduzierung der Umwandlung von Grünflächen,
(zuletzt geändert am 01.01.2020): landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Wald Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, d.h. der Flächen- - Erhalt des Reichswaldes, des Knoblauchslandes, verbrauch soll verringert und einer Innenver- des Moorenbrunnfeldes und der landwirtschaftdichtung Vorrang gegeben werden. Boden- lichen Flächen im Nürnberger Süden versiegelungen sollen auf das notwendige
- Erhalt gesetzlich geschützter Biotope, sowie von
Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Flächen, die im Stadtklimagutachten als für den Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald Klimaschutz relevant (z.B. als Frischluftschneisen genutzter Flächen soll begründet werden; daund Kaltluftentstehungsgebiete) erfasst wurden bei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- - Erhalt von innerstädtischen Freiflächen/-räumen den, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere EU-Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungs- Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen kön- rahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft nen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz im Bereich der Wasserpolitik (Wasser- (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- rahmenrichtlinie / WRRL): nahme bereits bebauter Flächen sowie die Vorrangiges Ziel ist das EU-weite Erreichen Bebauung unbebauter Flächen im beplanten eines guten Zustands aller Gewässer (Flüsse, und unbeplanten Innenbereich, soweit sie Seen, Übergangs-/Küstengewässer, Grundnicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vor- wasser). Für die Gewässer gilt grundsätzlich rang vor der Inanspruchnahme von Frei- ein Verschlechterungsverbot sowie ein Verflächen im Außenbereich. Gemäß dem besserungs- bzw. Zielerreichungsgebot. Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Insbesondere hochwertige Böden sollen nur Niederschlagswasser soll ortsnah versickert in dem unbedingt notwendigen Umfang für oder verrieselt werden, soweit dem weder andere Nutzungen in Anspruch genommen wasserrechtliche oder sonstige öffentlichwerden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz rechtliche Vorschriften noch wasserwirtsind historisch gewachsene Kulturlandschaf- schaftliche Belange entgegenstehen. Des ten vor Verunstaltung, Zersiedelung und Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger alter- Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig des getrennten Gebührenmaßstabs für gesichert, schädliche Bodenveränderungen Niederschlagswasser und Abwasser seit abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige 01.01.2000 wird dies auch in der entspre- Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- chenden Gebührensatzung berücksichtigt. den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Funktio- §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): nen soweit wie möglich vermieden werden. (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion ABSP der Stadt Nürnberg: als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und formuliert. Insbesondere sollen ökologisch 78a beinhalten entsprechende planerische wertvolle Bereiche von Versiegelung frei- und bauliche Vorschriften, welche darauf abgehalten werden. zielen, Retentionsräume möglichst von Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebau- Stadtratsbeschluss vom 14.06.2023: ung das vorherrschende Hochwasserschutz- Im Beschluss „Nürnberg grün und lebenswert niveau nicht zu verringern. Generell sind bei erhalten“ bekennt sich die Stadt dazu, im Planungen in einem amtlich festgesetzten Rahmen der Bauleitpläne Festsetzungen zur bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) Eindämmung des Flächenfraßes und der oder in einem Risikogebiet außerhalb eines weiteren Bodenversiegelung zu treffen. ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge
im Rahmen der bauleitplanerischen Ab- Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungswägung zu berücksichtigen (Abwägungs- und des Umweltausschusses v. 16.11.2023: direktiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1). Die Verwaltung wird beauftragt, Planung und Ausführung aller Vorhaben in der Stadt unter Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: dem Aspekt der „wassersensiblen Stadt“ zu Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept betreiben. (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Leitlinien für künftige gesamtstädtische Planungen und Konzepte in Bezug auf die „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser.
Beschluss des Umweltausschusses vom 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013: Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, das eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen), die Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG schlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1. geregelt. Aussagen zum Natura 2000- April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungs- Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis schwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum des Artenschutzes und des Biotopverbunds speziellen Artenschutz unterliegen nicht der sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassie- (siehe auch Kapitel 4). rung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer gesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz Wechselbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): sowie von Schienenwegen der Eisenbahgibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- nenund Straßenbahnen fest. bau erwünschte Orientierungswerte vor. § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): 16. BImSchV (16. Verordnung zur Durchfüh- Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat rung d. Bundes-Immissionsschutz-gesetzes – die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan Verkehrslärmschutzverordnung): (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft gelegt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- treten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben liche Änderung von öffentlichen Straßen wurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete
gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Gesetz über Anforderungen an den Lärm- Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im schutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstrecken gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit im Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Lärm- von Immissionen durch Geräusche von Kinaktionsplan erstellt; für den Verkehrsflug- der- und Jugendspieleinrichtungen in der hafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 erfolgt. Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift rungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – weisen sind, im Wohnumfeld als sozial- TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- adäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- für Jugendspieleinrichtungen einige Regelunsorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkun- gen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): den Anforderungen des BImSchG (Zweiter Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutz- für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am rechtlichen Genehmigungsverfahren sowie 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft gebei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt setzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnahu.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte men-Übersicht des bestehenden Luftreinfür Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in halte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. der Summe nicht überschritten werden dür- Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. relevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollzieh- Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzbar sind. werte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- auf den Schutz der Vegetation. gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Techni- Zwecke der Sportausübung betrieben werden sche Anleitung zur Reinhaltung der Luft): und einer Genehmigung nach BImSchG nicht dient dem Schutz der Allgemeinheit und der bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissi- Nachbarschaft vor sowie der Vorsorge gegen onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Im- schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch missionsort in der Summe nicht überschritten Luftverunreinigungen. Sie ist bei der Prüfung werden dürfen. Die Regelungen der Sport- der Anträge auf Genehmigung zur Errichtung anlagenlärmschutzverordnung bestimmen und zum Betrieb einer immissionsschutzdie Grenze der Abwägung für Sportlärm, da rechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ein Bebauungsplan keine Festsetzungen tref- oder zur Änderung einer solchen Anlage zu fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern beachten. Sie konkretisiert die im BImSchG soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm begründeten Schutz- und Vorsorgeanforde- (ausgenommen traditionelle Volksfeste und rungen gemäß dem Stand der Technik und Kirchweihen) Anwendung finden. legt für die genehmigungsbedürftigen Anlagen aller Industriebranchen betriebliche An- Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss forderungen und Emissionsbegrenzungen für für Immissionsschutz, Stand März 2015): die jeweils relevanten Luftschadstoffe fest. dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise Diese können in bestimmten Fällen auch für zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. immissionsschutzrechtlich nicht genehmi- Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für gungsbedürftige Anlagen als Erkenntnis- Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- quelle herangezogen werden. Immissionsanzüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- forderungen der TA Luft bestehen zum keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- Schutz der menschlichen Gesundheit, zum linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- Schutz vor erheblichen Belästigungen oder feste und Kirchweihen Anwendung finden. erheblichen Nachteilen und zum Schutz von
Ökosystemen und der Vegetation. hierzu dür- Beschluss des Umweltausschusses vom fen bestimmte Immissionswerte nicht über- 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsausschritten werden. Diese Immissionsanforde- schusses vom 17.10.2019: rungen sollen auch für die Beurteilung von Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielschädlichen Umwelteinwirkungen durch im- len Auswirkungen von Dach- oder Fassadenmissionsschutzrechtlich nicht genehmigungs- begrünungsmaßnahmen bei allen anstehenbedürftige Anlagen herangezogen werden. den städtischen Neubauprojekten und im Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit Beschluss des Stadtplanungsausschusses entsprechende Maßnahmen umzusetzen. vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: in Bebauungsplänen und städtebaulichen Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: alle räumlichen Entwicklungsplanungen 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner sowie für stadtstrategische Grundsatzentim Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- scheidungen. Die Entwicklung von Grünfläweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². chen auf vormals baulich genutzten Flächen bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen Beschluss des Umweltausschusses vom vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- sind bestehende funktionale Zusammenses vom 27.03.2014: hänge der vorhandenen Gebiete einzelfall- Das gesamtstädtische Freiraumkonzept spezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für Grün- und Freiraumplanungen der Stadt schwere Unfällen oder Katastrophen): Nürnberg. Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. Baulandbeschluss (2017ff.): des immissionsschutzrechtlichen Trennungs- Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in durch den Stadtrat beschlossen und trat am den Katalog der zu berücksichtigenden Um- 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbe- in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des städtebauliche und umweltplanerische Stan- Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Bedards und Qualitäten sowie zu Folgekosten- rücksichtigung der Auswirkungen, die aufregelungen. grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.
Klima und Energie
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) dem KSG wurden erstmals Klimaschutz- und Das Bundes-Klimaschutzgesetz ist am Sektorziele gesetzlich verankert. 18.12.2019 in Kraft getreten. Es soll die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele und der Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) europäischen Zielvorgaben gewährleisten. Das Bayerische Klimaschutzgesetz ist am Grundlage dafür ist die Verpflichtung nach 01.01.2021 in Kraft getreten. Der Bayerische dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Landtag legt damit Klimaschutzziele fest, die Klimarahmenkonvention der Vereinten Natio- einen Beitrag zu dem in Paris vereinbarten nen. Danach ist der Anstieg der globalen globalen 1,5 Grad-Ziel leisten sollen. Beglei- Durchschnittstemperatur auf deutlich unter tend dazu wurde ein Klimaschutzprogramm 2°C und möglichst auf 1,5°C gegenüber dem mit konkreten Maßnahmen beschlossen. vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Mit
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die In Bebauungsplanverfahren oder anderen Nutzung erneuerbarer Energien sowie die städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich sparsame und effiziente Nutzung von Energie Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im eine CO -neutrale Energieversorgung für den Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011 Neubau zu erreichen. wurde die Novellierung des BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungsder Entwicklung in den Städten und Gemein- und Umweltausschusses vom 26.06.2014: den“ beschlossen. Die Belange des Klima- Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundschutzes und der Anpassung an den Klima- lage für alle weiteren Planungen der Stadt wandel sind dadurch erweitert worden. Bau- Nürnberg dar und ist bei anstehenden Plaleitpläne sollen dazu beitragen, den Klima- nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem schutz und die Klimaanpassung, insb. auch in Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle der Stadtentwicklung, zu fördern und zur Er- Datengrundlage und Analyse der klimaökolofüllung der Klimaschutzziele des KSG die gischen Funktionen für das Nürnberger Stadt- Wärme- und Energieversorgung von Gebäu- klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehden treibhausgasneutral zu gestalten. lungen für die weitere städtebauliche Entwicklung werden in einer Klimafunktions- und § 1a Abs. 5 BauGB: einer Planungshinweiskarte dargestellt. Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014: wandel entgegenwirken, als auch durch sol- Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan che, die der Anpassung an den Klimawandel 2010–2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz dienen, Rechnung getragen werden. und Anpassung an den Klimawandel. Zur Anpassung an den Klimawandel werden die vor- Gebäudeenergiegesetz (GEG): geschlagenen Maßnahmen sukzessive er- Das Gesetz zur Einsparung von Energie und gänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wär- Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und me- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das werden Umsetzungsstrategien entwickelt. Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien- Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: Wärme-Gesetz zu einer gesetzlichen Grund- Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten und Neubaugebieten auszuschöpfen und beim Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich möglicher CO -Neutralität erstellen zu lassen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen (Punkt j).
| Seit dem 01.01.2024 gelten | |
|---|---|
| dabei neue Vorgaben. In Neubauten inner- | |
| halb von Neubaugebieten dürfen demnach | |
| nur noch Heizungen installiert werden, die auf | |
| 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren. |
Wärmeplanungsgesetz (WPG):
Gleichzeitig mit der Novellierung des GEG ist
am 01.01.2024 auch das WPG in Kraft getre-
ten. Die demnach zu erarbeitenden kommu-
nalen Wärmepläne sollen als Grundlage bzw.
Orientierung bzgl. der Wahl der Wärmever-
sorgung dienen. Nürnberg als Gemeinde mit
> 100.000 Einwohner ist verpflichtet, bis spä-
testens 30.06.2026 eine kommunale Wärme-
planung zu erstellen. Ziel des WPG und des
GEG ist es, bis zum Jahr 2045 in Deutschland
Klimaneutralität zu erreichen.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Anwendung kommen; konkrete Zielsetzungen für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu Beginn eines Bauleitplanverfahrens beschlossen werden („Eckdatenbeschluss“).
Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022: Als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt (Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr 2040 erreicht werden (Punkt b).
Umweltausschussbeschluss v. 27.07.2022: Infolge der zunehmenden Hitzebelastungen hat die Stadt Nürnberg einen Hitzeaktionsplan erarbeitet und dessen Umsetzung beschlossen. Mit konkreten Maßnahmen sollen insb. die gesundheitlichen Folgen extremer Hitzesituationen abgemildert werden.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 18.04.2024 öffentlich Beschluss
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4687 "Wettersteinpassage"
für ein Gebiet zwischen Otto-Bärnreuther-Straße, Watzmannstraße, Wettersteinstraße und
Hochgernstraße
Einleitung
Einstellung Satzung Nr. 55
Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan
Sachverhalt (kurz):
Die „Wettersteinpassage“ ist im Einzelhandelskonzept als C-Zentrum definiert. Sie versorgt die Nachbarschaften „U“ und „P“ in Langwasser. Zur Sicherung dieses Versorgungsbereichs sowie der Wohnnutzung in der Hochhausscheibe soll die Art der Nutzung neu festgesetzt werden. Ebenso soll ein trading-down-Effekt durch weitere Vergnügungsstätten vermieden werden. In Abstimmung mit den Eigentümerinnenn und Eigentümern soll die Möglichkeit der Aufwertung der Aufenthaltsqualität sowie eine Folgenutzung der großzügigen Stellplatzanlagen erörtert werden.
Der Bebauungsplan ist erforderlich um die Sicherung und Weiterentwicklung dieses zentralen Versorgungsbereichs rechtlich zu ermöglichen.
Das Gebiet befindet sich innerhalb des Sanierungsgebiets Langwasser.
Die Aufhebungssatzung Nr. 55 wurde nicht mehr weiterverfolgt und kann daher eingestellt werden.
Die Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden zu einem späteren Zeitpunkt zum Beschluss vorgelegt.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
-
Der Stadtplanungsausschuss beschließt die Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 4687 "Wettersteinpassage" auf Grundlage des Plans vom Stadtplanungsamt vom 12.03.2024 für ein Gebiet zwischen Otto-Bärnreuther-Straße, Watzmannstraße, Wettersteinstraße und Hochgernstraße.
-
Der Stadtplanungsausschuss beschließt die Einstellung des Verfahrens zur Satzung Nr. 55 zur Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplans Nr. 3713 zwischen Otto- Bärenreuther Straße, Watzmannstraße, Wettersteinstraße und Hochgernstraße.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Betreff: Bebauungsplan Nr. 4687 "Wettersteinpassage" für ein Gebiet zwischen Otto-Bärnreuther-
Straße, Watzmannstraße, Wettersteinstraße und Hochgernstraße
Einleitung
Einstellung Satzung Nr. 55
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Die Wettersteinpassage befindet sich in der „Nachbarschaft U“ in Langwasser-Nordwest. Der Bebauungsplan Nr. 3713 von 1966 setzt für das Gebiet ein Kerngebiet (MK) sowie zwei Gemeinbedarfsflächen sowie ausgedehnte Parkplatzflächen fest. Das Maß der Nutzung ist typisch für Bebauungspläne auf Grundlage älterer Bauordnungen auf die Anzahl der Vollgeschosse (VG) beschränkt. Für das Gebäude Wettersteinstraße 51 und 53 werden 18 VG festgesetzt; ansonsten zwei VG. Planungsziel war für dieses Areal die Schaffung eines Nachbarschaftszentrums zur Versorgung der Bevölkerung mit Läden und Dienstleister im neu entstehenden Gebiet. Das Hochhaus bildet den architektonischen Mittelpunkt. Verkehrlich ist das Zentrum über das Straßennetz, die U-Bahn (Haltestelle Langwasser-Nord) und über das Fußwegenetz mit den Grünanlagen verbunden. Die Otto-Bärnreuther-Straße bildet eine städtebauliche Zäsur. Im Bereich der U-Bahn- Haltestelle ist die Straße für Fußgängerinnen und Fußgänger überquerbar und verbindet die Wettersteinpassage mit dem benachbarten E-Zentrum Euckenweg am Brunnenhof.
Im Einzelhandelskonzept ist die Wettersteinpassage (im Konzept „Watzmannpassage“) als zentraler Versorgungsbereich in der Hierarchie als C-Zentrum mit Versorgungsfunktion für den Stadtteil und die umliegende Nachbarschaft bestimmt. „Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt“ (BVerwG 4 C 7.07, Urteil vom 11.10.2007). Zentrale Versorgungsbereiche sind durch das BauGB rechtlich geschützt. Es besteht auch eine Versorgungsfunktion für die „Nachbarschaft P“ in Langwasser- Nordost. Besondere Funktion kommen den Lebensmittelmärkten, den Dienstleistern sowie der Gesundheitsinfrastruktur mit Arztpraxen und Apotheke zu. In Langwasser besteht als B-Zentrum noch das Franken-Center und das Langwasser-Center (u.a. Kaufland) als gemeinsames B-Zentrum. Es gibt weitere Einzelhandelsstandorte (z.B. Thomas-Mann-Straße, Imbuschstraße, Beuthener Straße), die aber keine Zentrenfunktion aufweisen.
Langwasser-Nordwest und Langwasser-Nordost weisen einen hohen Seniorenquotienten auf. Daher ist kurz- bis mittelfristig insb. die fußläufige Sicherung von nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsstandorten sicherzustellen, die zudem möglichst barrierefrei erreichbar und gestaltet sein sollten. Als Folge der demografischen Entwicklung ist mittel- bis langfristig von einem Generationenwechsel im Stadtteil auszugehen. Die zielgruppenspezifischen Belange werden sich dementsprechend verändern, insbesondere im Hinblick auf Familien. Mit geeigneten Maßnahmen kann das Potenzial für familiengerechte Wohnstandorte gehoben werden. Hierzu ist allerdings den negativen Effekten wie trading-down von Zentralen Versorgungsbereichen und die Ansiedlung von Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros entgegenzuwirken.
In der Wettersteinpassage besteht teilweise bereits Leerstand. An der Wettersteinstraße befindet sich bereits eine Spielhalle (Vergnügungsstätte). Weitere Vergnügungsstätten können zu einem trading-down des Gebietes beitragen.
An der Hochgern- und Watzmannstraße befinden sich ausgedehnte Parkplätze, die trotz ihrer Größe untergenutzt sind. Am Parkplatz an der Hochgernstraße finden sich in der Regel samstags Imbisswagen ein. Die Parkplätze sind teilweise mit Hecken und Bäumen begrünt. Öffentliche Freiflächen gibt es nicht. Die Wettersteinpassage weist in ihrem zentralen Bereich nur Durchgangs- aber keine Aufenthaltsfunktion auf (keine Sitzmöglichkeiten, Gestaltung abweisend).
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) Nürnberg Südost Unter Beteiligung maßgeblicher Akteure aus dem Stadtteil sowie sachlicher und fachlicher Begleitung durch die Stadtverwaltung wurde im Jahr 2015 das „Integrierte Stadtteilentwicklungskonzept (INSEK) Nürnberg Südost“ vom Stadtrat beschlossen. Der Gebietsumgriff des INSEKs umfasst neben den Wohngebieten Neuselsbrunn und der Rangierbahnhofsiedlung, das Gewerbegebiet Beuthener Straße, das Areal der Brunecker Straße, den Volkspark Dutzendteich mit dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände und dem Messeareal auch den Stadtteil Langwasser. Es liefert umfangreiche Analysen, Planungs- und Handlungsansätze zur Wohn-, Gewerbe- und Freiraumentwicklung, Mobilität, Kultur, Bildung sowie öffentlicher und privater Infrastrukturversorgung und deren Vernetzung. Verschiedene Teilräume wurden in Steckbriefform analysiert, um schließlich umfangreiche gebiets- und fachbezogene Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen zu definieren.
Die Wettersteinpassage liegt im Stadtteil Langwasser, im Quadranten Nordwest, in der „Nachbarschaft U“. Hier sind wesentliche Ziele des INSEKs ausschlaggebend:
Nutzungsanreicherung und Aufwertung/Gestaltung des öffentlichen Raums der Wettersteinpassage, Nachbarschaftszentrum stärken, insbesondere Nahversorgungszentrum und wohnungsnahe Dienstleistungen, Anbindung Fuß- und Radwegeverkehr der Passage an den öffentlichen Grünzug im Westen und die U-Bahn Haltstelle „Langwasser Nord“ im Osten.
Planungsrecht Für das Gebiet gelten die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3713, der seit dem 28.09.1966 rechtsverbindlich ist.
Am 30.10.2008 wurde die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3712 für den Bereich zwischen Otto-Bärnreuther-Straße, Watzmannstraße, Wettersteinstraße und Hochgernstraße beschlossen (Satzung Nr. 55). Ziel der
Aufhebung war bereits da der Tatbestand, dass die vorhandenen Nutzungen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3713 entsprachen und dieser daher aufgehoben werden sollte.
Mit einer Aufhebung können die aktuellen planungsrechtlichen Ziele für dieses Gebiet nicht gesichert werden. Es soll deshalb für den selben Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 4687 eingeleitet werden. Das Verfahren zur Satzung Nr. 55 kann eingestellt werden.
Vergnügungsstättenkonzept Die Auswirkungen werden auf S.156 des Konzeptes bereits in der bestehenden Situation mit nur einer Spielhalle als negativ für den zentralen Versorgungsbereich und mit Verdrängungseffekten für Einzelhandel und Dienstleistungen bewertet. Gemäß des Vergnügungsstättenkonzepts, S.229, Karte 94, bildet die Wettersteinpassage einen Bereich mit potenziellem Handlungsbedarf (Vergnügungsstättenkonzept liegt in Sitzung aus).
Sanierungsgebiet Langwasser (Sanierungsrecht) Das Gebiet liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Langwasser“ im Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“. In der Sanierungssatzung ist gemäß § 142 Abs. 4 BauGB die Anwendung der §§ 144 Abs. 2 und 152 – 156a BauGB ausgeschlossen (vereinfachtes Verfahren). Vorhaben im Sanierungsgebiet bedürfen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einer sanierungsrechtlichen Genehmigung. Eine sanierungsrechtliche Genehmigung darf gem. § 145 Abs. 2 BauGB nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Im September 2016 wurden die im Rahmen des vorgeschalteten INSEKs definierten Sanierungsziele für den Nürnberger Südosten im Stadtplanungsausschuss beschlossen und im Rahmen der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes im März 2019 sowie im Zuge der Machbarkeitsstudie „Potenzialanalyse: Mehrwerte für Langwasser“ vom Oktober 2022 weiter konkretisiert. Besonderes Augenmerk wird dabei auf eine nachhaltige Weiterentwicklung der Quartiere/Nachbarschaften in Langwasser gelegt. Unter Berücksichtigung ökologischer und klimatischer Aspekte soll sichergestellt werden, dass jede Entwicklung auch einen unmittelbaren wirksamen Mehrwert für das Bestandsquartier mit sich bringt.
Schwerpunkt für das Gebiet an der Wettersteinpassage ist die Schaffung von Nutzungsmischung durch Aufwertung und eventuell Umstrukturierung. Dabei steht die Weiterentwicklung als wichtiges Quartierszentrum im Vordergrund: neue gewerbliche Angebote sollen angereichert und der Freiraum der Passage als Quartierstreffpunkt mit Aufenthaltsqualitäten aufgewertet werden. Die Weiterführung der Passage zum Grünzug ist ein wichtiger Knotenpunkt, der gestärkt werden kann und sich ggf. als Mobilitätsstation anbietet. Alternativ können weitere Mobilitätsstationen bei der U-Bahn Haltestelle „Langwasser Nord“ ausgebaut werden. Unter anderem ist eine Reduzierung der nachzuweisenden Kfz-Stellplätze nach Satzung zu überprüfen und Fahrradstellplätze in voller Höhe herzustellen. Die eingeschossigen Flachbauten und die relativ großen Parkplätze stellen ein großes Potenzial für Aufstockung und/oder Neubau dar. Ziel ist es aktive Erdgeschosszonen durch Einzelhandels- und Dienstleistungseinheiten, kulturelle Nutzungen oder soziale Einrichtungen (Treffpunkt für Jugendliche/Kita) zu schaffen und so zu einer Nutzungsmischung beizutragen. Die Eingänge der Passage sind als wichtige Punkte der Nachbarschaft besonders zu stärken.
Auszug Potenzialanalyse „Mehrwerte für Langwasser“
Aktuell werden die Sanierungsziele für Stadterneuerungsgebiet Langwasser fortgeschrieben; Ziel ist es, diese in das oben genannte Verfahren Nr. 4687 einfließen zu lassen.
Planungskonzept
Für das Gebiet soll der Bebauungsplan Nr. 4687 eingeleitet werden, um die planungsrechtliche Absicherung des zentralen Versorgungsbereichs und der Wohnfunktion zu gewährleisten.
Ziele
- Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs mit seiner Versorgungsfunktion für Langwasser-
Nord-West und Langwasser-Nord-Ost,
-
Sicherung der Wohnfunktion in der Hochhausscheibe,
-
Vermeidung von trading-down (Qualitätsverlust der Angebots- und Nutzungsvielfalt von Einzel-
handel, Dienstleistungen und Handwerksbetrieben durch die Konkurrenz insb. von geringinvestiven Betrieben mit hoher Ertragsstärke),
- Vermeidung der Etablierung von Fehlnutzungen mit negativen Auswirkungen insbesondere auf
Kinder und Jugendliche,
- Vermeidung von Imageverlusten durch Vergnügungsstätten mit erotischen Inhalt oder prostitui-
ver Nutzung,
-
Identifizierung von Frei- und Grünflächenpotentialen
-
Aufwertung des öffentlichen Freiraums als nicht kommerziellen Quartierstreffpunkt,
-
Fuß- und Radverkehr qualifizieren und damit die Anbindung der Passage an umliegende
Nutzungen stärken,
- Eingänge der Passage in Richtung der U-Bahnhaltestelle „Langwasser Nord“ und zur
Wettersteinstraße als besondere Punkte in der Nachbarschaft stärken,
-
Klimaanpassung
-
ggf. punktuelle Nachnutzung der großen Stellplatzanlagen und eingeschossigen Flachbauten in
Abstimmung mit den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern.
Städtebau Konzeptionell soll das C-Zentrum als zentraler Versorgungsbereich erhalten und gestärkt werden. Im bisher festgesetzten Kerngebiet sind Wohnnutzungen nur ausnahmsweise zulässig, dagegen Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Zur planungsrechtlichen Sicherung der neuen Ziele soll die Art der Nutzung geändert und für die Hochhausscheibe vertikal gegliedert werden (d.h. untere Geschosse für Handel und Dienstleistungen, obere Stockwerke für Wohnen bzw. falls erforderlich Mischnutzung). Hierbei sollen Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.
Nutzungen Die bestehenden Nutzungen sollen erhalten werden, um die Attraktivität und Lebendigkeit des zentralen Versorgungsbereichs zu gewährleisten. Auf den ausgedehnten Stellplatzanlagen kann in Abstimmung mit den Eigentümerinnen und Eigentümern eine Nachnutzung bzw. punktuelle Nachverdichtung erfolgen (u.a. Freiflächen, Spielplätze, Wohngebäude).
Mobilitätsbaukasten Der Verkehrsausschuss der Stadt Nürnberg hat am 13.12.2018 den Beschluss gefasst, dass bei der Entwicklung neuer Bauvorhaben das vorgelegte Mobilitätskonzept auch unter Abweichung von der Stellplatzsatzung zur Anwendung kommen soll. Bei der vorliegenden Planung sollen folgende Maßnahmen Berücksichtigung finden:
- Fußverkehrsmaßnahmen
Fußläufig ist das Gebiet bereits gut zugänglich, insb. der zentrale Bereich ist autofrei; ggf. ist die Barrierefreiheit zu erhöhen.
- Radverkehrsmaßnahmen und intermodale Verknüpfung
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sind nicht ausreichend vorhanden. Eine weitere Möglichkeit besteht außerhalb des Gebietes an der U-Bahn-Station.
Möglichkeiten für Car-Sharing und E-Lade-Infrastruktur sollen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern untersucht werden.
Eine sehr gute ÖPNV-Anbindung ist bereits gegeben, die U-Bahn-Station Langwasser-Nord ist fußläufig zu erreichen und mit einer Rampe ist für ausreichend Barrierefreiheit gesorgt, um die Station wie auch die Nachbarschaft U auf der östlichen Seite der Otto-Bärnreuther-Straße zu erreichen.
- Motorisierter Individualverkehr
Die Stellplatzanlagen sind sehr großzügig gestaltet und sind daher untergenutzt.
Weitere Maßnahmen und deren Umsetzung werden im weiteren Verfahren untersucht.
Klimabaukasten Der am 22.07.2021 im Stadtplanungsausschuss beschlossene „Klima-Baukasten für die Nürnberger Bauleitplanung“ bündelt das Spektrum an Möglichkeiten, mit dem den Anforderungen an Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bebauungsplanung Rechnung getragen werden kann.
Verfahren Mit den Planungszielen sollen auch Maßnahmen der Nachverdichtung verfolgt werden, so dass die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen kann. Im weiteren wird geprüft, ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Fazit: Sicherung des Zentralen Versorgungsbereichs und qualitative Aufwertungen
Mit dem Bebauungsplan kann der zentrale Versorgungsbereich planerisch gesichert werden. Maßnahmen zur Aufwertung der Freiräume und der Aufenthaltsqualität werden im weiteren Prozess untersucht. Das Verfahren zur Satzung Nr. 55 soll eingestellt werden. Im Hinblick auf den mittel- bis langfristig anstehenden Generationenwechsel im Stadtteil soll den sich verändernden zielgruppenspezifischen Belangen insbesondere im Hinblick auf Familien entsprochen werden.
Kosten
Die Stadt Nürnberg trägt die Kosten des Verfahrens.
Zeitliche Umsetzung
Nach Einleitung des Bebauungsplans ist dies ortsüblich bekannt zu machen. Im Weiteren sind die städtebaulichen Ziele zu konkretisieren.
ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4687
"WETTERSTEINPASSAGE"
für ein Gebiet zwischen Otto-Bärnreuther-Straße, Watzmannstraße, Wettersteinstraße und Hochgernstraße
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Grenze des räumlichen Geltungsbereichs EU-rk_50204202_LNIE_7864 :EMANNALP Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 18.04.2024 öffentlich Bericht
Betreff:
Wettbewerb "Gustav-Adolf-Straße", Ergebnisse
Anlagen: Sachverhaltsdarstellung
Bericht:
Für das städtische Grundstück an der "Ecke Gustav-Adolf-Straße /Geisseestraße" wurde ein Realisierungswettbewerb durchgeführt. Das Grundstück wird in Erbpacht vergeben. Um die Vorstellungen der Stadt zu städtebaulicher und architektonischer Qualität zu sichern, hat man sich für einen Realisierungswettbewerb entschieden.
Neben dem Bauherrn waren im Preisgericht mit Frau Prof. Mikala Holme-Samsøe der Baukunstbeirat und mit Herrn Dengler als Leiter des Stadtplanungsamtes die Verwaltung vertreten. Am 09.02.2024 kam das Preisgericht zusammen und vergab folgende Preise:
-
Preis Köppen Rumetsch Architekten GmbH, Nürnberg + koeber Landschaftsarchitektur, Stuttgart
-
Preis Kohlmayer - Oberst Architekten, Stuttgart + Büro Markus Herthneck Landschaftsarchitektur, Stuttgart
-
Preis ARGE Johannes Kappler Architektur und Städtebau mit super future collective, Nürnberg + grabner huber lipp landschaftsarchitekten und stadtplaner, Freising
Die Verwaltung geht davon aus, dass der Erbpachnehmer der Fläche auf Basis des Wettbewerbsergebnisses einen Bauantrag stellen wird.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Bei der Entwicklung des Gebäudes sollen Diversity-relevante Aspekte berücksichtigt werden.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Betreff:
Wettbewerb „Gustav-Adolf-Straße“, Ergebnisse
Sachverhalt
Ausgangssituation
Für das städtische Grundstück Ecke „Gustav-Adolf-Straße /Geisseestraße“ wurde ein Erbpächter gesucht, der bereit ist, ein Gebäude mit angemessener Höhenentwicklung und qualitätvoller Gestaltung zu errichten.
In einem Interessenbekundungsverfahren 2023 konnte sich eine Investorengesellschaft unter mehreren Bewerbern durchsetzen. Diese verpflichtete sich dazu, ein prägendes Solitärgebäude zu errichten, welches sich in die Umgebung aus großflächigem Einzelhandel und Gewerbebebauung einfügt und gleichzeitig eine städtebaulich markante Landmarke sein kann. Zur Ideenfindung war die Auslobung eines hochbaulichen Wettbewerbs eine der Bedingungen der Stadt für die Vergabe des Grundstücks in Erbpacht.
Das bis zu achtgeschossige Gebäude soll Büros, Räume für Dienstleistungen sowie im Erdgeschoß einen Flagship-Store für eine internationale Automobil-Luxusmarke anbieten. Im obersten Geschoss sind Wohnungen für Betriebsleiter oder Inhaber möglich. Weitere Wohnnutzungen sind an der stark befahrenen Ringstraße aus Immissionsschutzgründen nicht zulässig. Die Nutzung des Grundstückes ist eingeschränkt durch eine bedeutende Abwasserleitung im Untergrund, diese darf nicht überbaut werden.
Planungsrecht
Der Gebietscharakter entspricht einem Gewerbegebiet (GE entsprechend § 8 BauNVO). Ein qualifizierter Bebauungsplan ist nicht vorhanden. Vorhaben werden nach § 34 BauGB beurteilt.
Wettbewerb
Anfang Oktober 2023 wurde der Wettbewerb ausgelobt, acht Büros waren eingeladen, einen Planungsvorschlag vorzulegen. Betreut wurde der Wettbewerb vom Büro MT2 Architekten aus Nürnberg.
Am 9. Februar 2024 wurden die eingegangenen Arbeiten von einer Jury unter dem Vorsitz von Frau Prof. Mikala Holme-Samsøe, Mitglied des Baukunstbeirats der Stadt Nürnberg, beurteilt. Im Preisgericht waren neben der Ausloberin unabhängige Architekten, Stadt- u. Landschaftsplaner sowie das Stadtplanungsamt vertreten. Unterstützt wurde das Preisgericht durch den Bürgerverein St. Leonhard/Schweinau e.V.
DIe Arbeit des Nürnberger Architekturbüros Matthias Köppen und Anne Rumetsch mit koeber Landschaftsarchitektur aus Stuttgart wurde mit dem 1. Preis ausgezeichnet.
Insgesamt vergab das Preisgericht drei Preise:
-
Preis Köppen Rumetsch Architekten GmbH, Nürnberg + koeber Landschaftsarchitektur, Stuttgart
-
Preis Kohlmayer - Oberst Architekten, Stuttgart + Büro Markus Herthneck Landschaftsarchitektur, Stuttgart
-
Preis ARGE Johannes Kappler Architektur und Städtebau mit super future collective, Nürnberg + grabner huber lipp landschaftsarchitekten und stadtplaner, Freising
1. Preis Köppen Rumetsch Architekten + koeber Landschaftsarchitektur
Aus der Preisgerichtsbeurteilung:
Aus einer annähernd quadratischen Grundfigur entwickeln sich zwei in der Höhe gestaffelte und miteinander verschränkte Kuben. Städtebaulich folgt die kompakte Anlage mit geringem Fußabdruck in ihren Baufluchten der Geisseestraße und der Gustav-Adolf-Straße, besetzt damit sehr präzise den Kreuzungsbereich und trägt zu einer Beruhigung der heterogenen Gesamtsituation bei.
1.Preis Köppen Rumetsch Lageplan Bild: Köppen Rumetsch
Die Adressbildung des neuen Autohauses und der Bürogeschosse mittels Hauptzugang über einen geschützten Hof erscheint gelungen, wenngleich der dort vorgesehene Solitärbaum und die darunterliegende Tiefgarage in einem Konflikt stehen. Die angebotenen Außenräume erscheinen aus den Anforderungen heraus gut und logisch entwickelt, lediglich der als Satellit bezeichnete, erdgeschossige Showroom im Kreuzungsbereich gegenüber dem Hauptzugang wirkt etwas verloren und dessen Erfordernis wird kritisch hinterfragt.
1.Preis Köppen Rumetsch Animation Bild: Köppen Rumetsch
Die vorgeschlagenen Bäume binden in ihrer Reihung die Freiflächen gut zusammen, der Blick auf den Hauptzugang wird freigehalten und natürlich wünscht sich der Nutzer auch einen guten Blick auf die hinter einer großzügigen Verglasung ausgestellten Fahrzeugen. Die Auswahl geeigneter Bäume und eine Feinjustage ihrer Situierung sollte helfen, diesen kleinen Zielkonflikt aufzulösen.
Im Inneren des Autohauses versprechen ein Höhenversatz, Besucheremporen im Obergeschoss, zweigeschossige Raumsequenzen und eine gute Sortierung der gewünschten Nutzungen ein interessantes Raumerlebnis. Das zentral angeordnete Treppenhaus verknüpft die beiden aufgehenden Kuben und trägt damit zu einer äußerst wirtschaftlichen Erschließung bei.
Die einfache aber intelligent durchgearbeitete Grundstruktur der Bürogeschosse sollte in der Lage sein auf unterschiedliche Anforderungen flexibel zu reagieren. Vermisst werden lediglich Freiflächen oder Loggien für Raucher. Die beiden Wohnungen im 5. Obergeschoss versprechen mit dem Angebot geschätzter Innenhöfe eine hohe Wohnqualität. Die Zahl der Stellplätze ist deutlich zu gering.
Die äußere Anmutung der Anlage wird kontrovers diskutiert. Anerkannt wird ein sehr zurückhaltender, unaufgeregter Gestaltungsansatz, der die unterschiedlichen Nutzungen zusammenbindet. Diese müsste allerdings in einer weiteren Bearbeitungsphase, auch hinsichtlich der ökologischen Aspekte und der Ablesbarkeit der inneren Funktionen konkretisiert werden.
Insgesamt überzeugt die Arbeit in ihrer Noblesse, wenngleich die Qualität sich auch erst auf den zweiten Blick erschließen mag. Ein Ansatz der dem Ort aber guttun sollte.
2. Preis KohlmayerOberst Architekten, Stuttgart mit Landschaftsarchitekt Markus
Herthneck, Stuttgart
- Preis Bild: KohlmayerOberst
3. Preis ARGE Johannes Kappler Architektur und Städtebau + super future
collective, Nürnberg mit grabner huber lipp landschaftsarchitekten und
stadtplaner, Freising
- Preis Bild: Arge Kappler/super future collective
Engere Wahl Kehrbach Planwerk, Schwabach mit WLG Wollborn
Landschaftsarchitekten Part GmbH, Nürnberg
Weitere Teilnehmer: Auer + Weber Architekten, München BERMÜLLER + NIEMEYER Architekturwerkstatt, Nürnberg BÖHM ARCHITEKTEN + INGENIEURE, Schwabach HEID + HEID ARCHITEKTEN, Fürth
Die Wettbewerbsarbeiten waren vom 21.02. - 8.03.2024 im Offenen Büro des Stadtplanungsamtes öffentlich ausgestellt.
Kosten und zeitliche Umsetzung
Der Stadt Nürnberg entstehen durch den Wettbewerb keine Kosten. Die Bauherrin beabsichtigt zeitnah eine Genehmigungsplanung zu beauftragen und einen Bauantrag einzureichen.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 18.04.2024 öffentlich Bericht
Betreff:
Aktivierung von Bauflächen: Baugebote im Rahmen der Umlegung „Tiefes Feld„
hier: Prüfungsergebnis der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses und des
Rechtsamtes
Anlagen: Bericht
Bericht:
Mit Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 20.07.2023 (Stpl/022/2023) ist der Umlegungsausschuss beauftragt worden, die Anordnung von Baugeboten für alle Baugrundstücke im Geltungsbereich der Bebauungspläne 4445 A/B/C im Rahmen des Umlegungsverfahrens „Tiefes Feld“ zu prüfen.
Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses und das Rechtsamt raten nach eingehender Prüfung von einer Anordnung von Baugeboten im Rahmen des Umlegungsverfahrens ab. Im beiliegenden Bericht wird der Sachverhalt näher erläutert.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Prüfung planungsrechtlicher Instrumtente sind ohne Diversity-Bezug
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Betreff: Aktivierung von Bauflächen: Baugebote im Rahmen der Umlegung „Tiefes Feld“ – Prü-
fungsergebnis der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses und des Rechtsamtes
Bericht
Anlass
Mit Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 20.07.2023 (Stpl/022/2023) ist der Umlegungsausschuss beauftragt worden, die Anordnung von Baugeboten gem. § 59 (7) BauGB i.V.m. §§ 175, 176 BauGB für alle Baugrundstücke im Geltungsbereich der Bebauungspläne 4445 A/B/C im Rahmen des Umlegungsverfahrens Tiefes Feld zu prüfen. Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses hat im Februar 2024 dem Stadtplanungsamt das Prüfungsergebnis mitgeteilt, welches aus den Beratungen des Umlegungsausschuss in nicht-öffentlicher Sitzung vom 05.02.2024 hervorgegangen ist.
Ergebnis
Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses und das Rechtsamt raten nach eingehender Prüfung und Beratung von einer Anordnung von Baugeboten im Rahmen des Umlegungsverfahrens ab, vor allem, weil
- die Anordnung von Baugeboten die Umlegung als solche gefährden könnte, 2) die Umlegung privatnützig ist, 3) zu bezweifeln ist, ob Baugebote flächendeckend angeordnet werden können, 4) Baugebote eine gesichert zügige Erschließung voraussetzen.
Erläuterung der von der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses vorgebrachten Gründe
zu 1) Aufgrund des bisherigen Fehlens einer höchstrichterlichen Überprüfung von § 59 (7) BauGB kann nicht abgeschätzt werden, welche Folgen die Anordnung von Baugeboten auf das fortgeschrittene Umlegungsverfahren haben könnte. Da an sich mit Widersprüchen gegen den Umlegungsplan zu rechnen ist, könnte die Anordnung von Baugeboten zusätzliche Angriffspunkte bieten, um die Bestandkraft des Umlegungsplans erheblich zu verzögern. Dies hätte auch zur Folge, dass die Zeitpläne anderer Dienststellen, die an der Gebietsentwicklung beteiligt sind, beeinflusst werden. Auch die Bayerische Umlegungsrichtlinie (BayUmlR) führt hierzu aus, „die Anordnung der städtebaulichen Gebote nach §§ 176 bis 178 BauGB ist im Umlegungsplan nur zu regeln, wenn das Inkrafttreten des Umlegungsplans durch diese Regelung nicht gefährdet ist“ (7.6.1).
zu 2) Hauptziel der Baulandumlegung ist der Ausgleich privater Interessen, indem Eigentümerinnen und Eigentümern die Nutzung ihrer Baurechte ermöglicht werden soll. Eine flächendeckende Baupflicht würde hingegen bedeuten, dass unbebautes Land hauptsächlich für öffentliche Zwecke entwickelt werden müsste. Eine Kombination der beiden Instrumente könnte dann rechtlich als Enteignung zu werten sein.
zu 3) Es wird von Seiten der Geschäftsstelle und des Rechtsamtes festgestellt, dass Baugebote nicht flächendeckend für ein bestimmtes Baugebiet ausgesprochen werden können, da ihre gesetzlichen Voraussetzungen zwingend für jedes betroffene Grundstück zu prüfen sind. Eine Anordnung von Baugeboten in der Umlegung reduziert daher nicht den Verwaltungsaufwand im Vergleich zu Einzelverfahren. Die Einzelfallbetrachtungen müssten auch im Umlegungsverfahren erfolgen.
zu 4) Das Vorliegen einer gesicherten Erschließung ist für die Anordnung zentral. Aufgrund der Gebietsspezifik (Größe, Lage) sowie aufeinander aufbauender Entwicklungsabschnitte ist die Bestimmung des Zeitpunkts einer vorliegenden Erschließung für alle Baugrundstücke mit Unsicherheiten belastet (hervorzuheben ist die Herstellung erforderlicher Riegelbebauungen vor weiterer Bebauung, ferner die Errichtung von Lärmschutzwänden). Ebenso könnten Besitzeinweisungen in private Flächen zur Umsetzung von Erschließungsmaßnahmen notwendig werden. Aus dem potentiell langen Zeitraum zwischen Anordnung des Baugebots und der Umsetzung der Erschließung können (zu) viele Unsicherheiten oder Fehleinschätzungen resultieren, bspw. beim Setzen angemessener Fristen oder dem Erstellen zu weit in die Zukunft gerichteter Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen.
Fazit Das Stadtplanungsamt und das Baureferat nehmen das Prüfungsergebnis zur Kenntnis und behalten sich vor, nach Rechtskraft und bei Vorliegen einer gesicherten Erschließung die Anordnung von Baugeboten gemäß den oben genannten Bebauungsplänen vorzunehmen.