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← Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit (24.01.2024)

Sitzung gesamt öffentlich

Anlage · 24.01.2024 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Altstadt Höfen Wirtschaft & Arbeit Haushalt & Finanzen Digitalisierung & Verwaltung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung; Sitzungsvorlage LA/034/2023 5 Entscheidungsvorlage LA/034/2023 9 Änderungssatzung LA/034/2023 11 Lesefassung LA/034/2023 13 TOP Ö 2 Ausbaupläne Semikron Danfoss Berichtvorlage WiF/021/2023 19 Sachverhalt WiF/021/2023 23

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit

Sitzungszeit

Mittwoch, 24.01.2024, 15:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung; Gutachten

Reduzierung der Gebühr in Position 36, erster Spiegelstrich LA/034/2023

(Imbißbuden in der Altstadt) der Anlage 1

Heilmaier, Andrea, Dr.

2. Ausbaupläne Semikron Danfoss Bericht

WiF/021/2023 Heilmaier, Andrea, Dr.

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 06.12.2023,

öffentlicher Teil

Beschlussvorlage LA/034/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 24.01.2024 öffentlich Gutachten

Arbeit

Stadtrat 31.01.2024 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung; Reduzierung der Gebühr in Position 36, erster Spiegelstrich (Imbißbuden in der Altstadt)

der Anlage 1

Anlagen: Entscheidungsvorlage Änderungssatzung Lesefassung

Sachverhalt (kurz):

Die Positionsnummer 36, erster Spiegelstrich (Imbißbuden in der Altstadt) der Anlage 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg soll reduziert werden. Die Anpassung erfolgt aufgrund geänderter Rahmenbedingungen für die Imbißbuden (auch unter Berücksichtigung, daß die Sondernnutzungsrichtlinie Altstadt die Neuzulassung von Verkaufsständen ausschließt) und aufgrund des Quervergleichs z. B. mit den Gebühren von Marktbuden auf dem Christkindlesmarkt.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Vorhaben ist insofern Diversity-relevant, als gerade in der Gastronomie viele Frauen beschäftigt sind, auch in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II

Gutachtenvorschlag (im RWA am 24.01.2024):

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (Sondernutzungsgebührensatzung - SNutzGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag (im StR am 31.01.2024):

Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 24.01.2024 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (Sondernutzungsgebührensatzug - SNutzGebS) beschlossen.

Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung; Reduzierung der Gebühr in Position 36, erster Spiegelstrich (Imbißbuden in der Altstadt) der

Anlage 1

Entscheidungsvorlage:

Sondernutzungsgebühren bedürfen der regelmäßigen Überprüfung und des Abgleichs, sowohl hinsichtlich des Verkehrswerts der Fläche als auch hinsichtlich vergleichbarer anderer Nutzungen. Hierbei ist aufgefallen, dass die Position 36 der Anlage 1 der Sondernutzungsgebührensatzung in der derzeit geltenden Fassung zu Ergebnissen führt, die für die innerhalb der Altstadt gelegenen Imbissstände nicht mehr tragbar sind.

Es wird vorgeschlagen, diese Position („Imbissstände innerhalb der Altstadt“) von derzeit 269,70 Euro je qm je Monat auf 70 Euro je qm je Monat zu reduzieren. Die Regelung soll rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft treten.

Grund für die Korrektur ist vor allem, dass die betroffenen Imbissstände die Lage in der Altstadt doppelt bezahlen müssen. Zum einen ist die Gebühr gemäß Nr. 36 von vorneherein um ein Mehrfaches höher als bei Imbissen an außerhalb der Altstadt gelegenen Standorten. Hierzu kommt ein Zusschlag nach Anlage 3 zur Sondernutzungssatzung, der für alle der drei betroffenen Betriebe 300 % beträgt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Gebühren je Monat bis zu 11.000 Euro und damit deutlich über denen eines vergleichbaren Standes auf dem Christkindlesmarkt liegen.

Diese Beträge sind auch deshalb nicht mehr vertretbar, weil Imbissstände auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Altstadt aktuell wirtschaftlich weniger attraktiv als in der Vergangenheit sind. Dies ist z. B. an der Aufgabe des Bratwurst-Points in der Pfanneschmiedsgasse ersichtlich. Veränderte Konsumgewohnheiten mögen dazu ebenso beigetragen haben wie ein anderes kulinarisches Angebot auf angemieteten Flächen.

Der vorgeschlagene neue Gebührensatz orientiert sich an dem Vergleichswert einer Bratwurstbude auf dem Christkindlesmarkt und führt so wieder so einem in sich stimmigeren Gesamtgefüge.

Da mit Verweis auf die Sondernutzungsrichtlinie Altstadt keine weiteren Imbissstände in der Altstadt zugelassen werden, wirkt sich die Anpassung nur auf die drei derzeit vorhandenen Stände aus.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die Anpassung der Position 36 sind Mindereinnahmen in Höhe von 206 Tausend Euro zu erwarten.

Diversity-Relevanz: Das Vorhaben ist insofern diversitätsrelevant, als gerade im Einzelhandel und im Verkauf viele Frauen beschäftigt sind, auch in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Nürnberg

(Sondernutzungsgebührensatzung – SNutzGebS) vom 17. März 1977 (Amtsblatt S. 64),

zuletzt geändert durch Satzung vom 06. Oktober 2023 (Amtsblatt S. 440)

Vom ..........................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 2a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (GVBl. S. 448), zuletzt geändert durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371), und auf Grund von § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88), folgende Satzung:

Art. 1

Die Pos. Nr. 36 der Anlage 1 erhält folgende Fassung:

„Pos. Nr. Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeit- einheit Betrag in Euro
36 Imbissstände (soweit nicht unter Nrn. 17, 18 fallend) - innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) - im übrigen Stadtgebiet m2 m2 Monat Monat 70,00 23,60 / 38,20 / 55,10“

Art. 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

_______________________________________________________ 1

– Lesefassung –

(Änderungen bzw. Ergänzungen in Fettdruck und unterstrichen)

Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührensatzung

Sondernutzungsgebührenverzeichnis

Soweit Gebühren mit einem dreiteiligen Betrag aufgeführt sind, gilt

Die Straßengruppen und die jeweils zugehörigen Straßen sind in der Anlage 2 zur Sondernutzungsgebührensatzung – Straßengruppenverzeichnis – aufgeführt.

Pos. Nr. Art der Sondernutzung Maßeinheit Zeit- einheit Betrag in Euro
1a Baustelleneinrichtung mit Aufstellen von Baugerüsten, -zäunen, -hütten, Aufzügen, Kränen, Hubsteigern, Arbeitsbühnen, Lagerung von Baustoffen, -materialien und Gegenständen aller Art; Aufgrabungen, Rohrdurchpressungen u. ä. je angefangene 25 m² je ange- fangene Woche 18,00
1b Aufstellen von Schutt-Containern aufgrund einer Jahreserlaubnis Stück Monat 84,80
2 Überspannungen dauernd lfd. Meter Jahr 11,70
3 Überspannungen kurzfristig (auch für Baustellen) pro Überquerung Monat 27,60
4 Keller-, Licht-, Luft- und Ladeschächte und Gruben größer 1 m² pro Mauer- oder Bodenöffnung Jahr 5,30 / 10,50 / 16,30
5 Säulen, Stützpfeiler Stück Jahr 11,80 / 19,70 / 27,60
6 Treppen, Trittstufen ab der 1. Stufe Jahr 16,90
7 Masten Stück Jahr 21,00 / 38,00 / 56,20
Stück Monat 2,90 / 4,40 / 5,90
8 Aufstellen von Baumkübeln, Topfpflanzen, Blumentrögen, Fahrradständer, etc. Stück Jahr 9,20 / 15,80 / 23,60
oder Pflanzbeete m² Jahr
9 Tisch- und Stuhlaufstellung m2 Saison (01.02. bis 15.11.) 16,30 / 23,60 / 30,40
10 Tisch- und Stuhlaufstellung kurzfristig m2 Tag 0,39 / 0,65 / 0,79
11a Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe lfd. Meter Jahr 30,20 / 41,90 / 53,60
11b Warenautomaten im Luftraum
bis 0,4 m Breite lfd. Meter Jahr 13,50
über 0,4 m Breite lfd. Meter Jahr 27,00
12 Warenausstellungsvorrichtungen bis 60 cm Tiefe kurzfristig lfd. Meter Tag 0,26 / 0,26 / 0,39
13 Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe m2 Jahr 52,30 / 75,90 / 98,30
14 Warenausstellungsvorrichtungen über 60 cm Tiefe kurzfristig m2 Tag 0,39 / 0,65 / 0,79
15 Blumenhandel aus dem Korb pro Verkaufs- person Monat 38,00
16 Blumenhandel am Stand vor den Friedhöfen lfd. Meter Tag 23,60
17 Brezenverkaufsstände
- innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) Stück Monat 168,60
- im übrigen Stadtgebiet Stück Monat 112,40
18 Heringsbratstände Stück Monat 32,60
19 Lotterieverkaufsstände Stück Jahr 153,40 / 222,50 / 307,90
20 Zeitungsverkaufsstände m2 Monat 9,80 / 19,20 / 29,20
21 Stumme Zeitungsverkäufer Stück Jahr 60,10
22 Verkaufsstände, Verkaufsautomaten, Verkaufscontainer anlässlich Geschäfts- /Ladenumbau m2 Monat 23,60 / 37,70 / 54,00
22a Container anlässlich Ladenumbau, die nicht Verkaufszwecken dienen m² Monat 11,80 / 18,90 / 27,00
23 Verkaufsstände, Verkaufsautomaten kurzfristig Frontmeter Tag von 4,20 bis 55,10
24 Veranstaltungen je nach Art und Umfang der Flächen- inanspruch- nahme Tag von 14,10 bis 1.405,00
25 Standkonzerte aus gewerblichen Gründen - Stunde 27,60 / 52,30 / 75,30
26 Werbeaktionen (gewerblich) je nach Art und Umfang der Flächeninanspruchnahme der Grundfläche (Promotion einschließlich einer Person Standpersonal) m2 Tag 11,20
Mindestgebühr Tag 45,00
Promoter, Plakatträger (Sandwichmänner), Hostessen, Miniroboter, sonst. bewegliche Werbemaßnahmen pro Person oder Figur Tag 45,00
27 Schaufenstervitrinen m2 Monat 19,70 / 23,60 / 28,80
28 Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) Stück Tag 13,70
28a Aufstellen von Informationsständen (nicht gewerblich) einschließlich Werbung von Mitgliedschaften Stück Tag 27,50
29 Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen (größer 0,5 m² = DIN A0) auf Dreiecksständer und Klappständer (nur kurzfristig) bis 3 m² Gesamtansichtsfläche Stück Tag 5,60
30 Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung bis einschließlich 10 m² Ansichtsfläche (nur kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) m2 Tag 1,74
Aufstellen/Anbringen von Großflächenwerbung ab mehr als 10 m² Ansichtsfläche (nur kurzfristig) (z. B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Bauzaunwerbung) m2 Tag 0,86
31 Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen auf Dreiecksständer bis 0,5 m² und Klappständer bis 1,5 m² Gesamtansichtsfläche (jeweils nur kurzfristig) Stück Tag 2,25

32 Industrie- und Rollgleise pro Anschlussfirma lfd. Meter Jahr 20,90 Gleisstrecke

33 Aufstellen/Anbringen von Werbeflächen pro m² Ansichtsfläche (z.B. Plakatwerbung, Symbolwerbung, Klappständer) m2 Jahr 427,00
34 Tankstellenstelen mit Werbeflächen und Preisanzeigen Stück Jahr 424,00
35 Modeschmuckstände auf der Museumsbrücke m2 Januar bis Mai 342,70
m2 Juni bis Novem- ber 466,30
36 Imbissstände (soweit nicht unter Nrn. 17, 18 fallend)
- innerhalb der Altstadt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SNS) m2 Monat 70,00
- im übrigen Stadtgebiet m2 Monat 23,60 / 38,20 / 55,10
37 Werbefahnen an Fahnenmasten pro m² Ansichtsfläche m² Jahr 143,80
38 unerlaubt abgestellte Kfz-Anhänger, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge jeglicher Art zum Zweck der Werbung Fahrzeug Tag 61,80
39 unerlaubte Lichtprojektionswerbung, Sprühschablonenwerbung und Streetbranding bzw. reverse graffiti Werbung Tag 61,80
40 Postablage-, Verteiler-, Stromkästen Stück Jahr 150,60
41 unerlaubte gewerbliche Plakatierung (einschließlich Planen etc.)
- DIN A1 oder kleiner Stück Tag 28,10
- größer DIN A1 bis einschließlich DIN A0 Stück Tag 56,20
- größer DIN A0 Stück Tag 84,30
42 Abstellen von Autowracks und sonstigen nicht zugelassenen Fahrzeugen Fahrzeug Tag 28,10
43 Gewerbliches Abstellen von E-Scootern Stück Jahr 30 bis 80
99 Sonstige Sondernutzungen, soweit sie nicht in anderen Positionen dieser Anlage aufgeführt sind.
Regelgebühr Rahmengebühr Grundsätzlich gilt die Regelgebühr. In besonderen Einzelfällen ist diese innerhalb der durch die Rahmengebühr gesetzten Grenzen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Eine Erhöhung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Sondernutzung mit einem erheblichen wirtschaftlichen Nutzen verbunden ist oder der Gemeingebrauch in besonders erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Eine Ermäßigung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn an der Sondernutzung auch ein öffentliches Interesse besteht oder der Gemeingebrauch nur geringfügig beeinträchtigt wird oder die Sondernutzung längerfristig erfolgt. m² m² Tag Tag 6,00 0,10 bis 100,00

Berichtsvorlage WiF/021/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ausschuss für Recht, Wirtschaft und 24.01.2024 öffentlich Bericht

Arbeit

Betreff:

Ausbaupläne Semikron Danfoss

Bericht:

Semikron Danfoss ist eines der weltweit führenden Unternehmen im Bereich der Leistungselektronik. Geplant ist ein deutlicher Ausbau der Fertigungskapazitäten für Halbleiter am Standort Nürnberg. Um international wettbewerbsfähig produzieren zu können, bedarf die Investition allerdings einer Förderung im Rahmen des Europäischen Chip-Gesetzes.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage WiF/021/2023

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Keine Diversity-Relevanz erkennbar.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage WiF/021/2023

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Ausbaupläne Semikron Danfoss

Sachverhaltsdarstellung:

Über Semikron Danfoss: Semikron Danfoss ist ein führendes Unternehmen für Leistungselektronikkomponenten und -systeme im mittleren Leistungssegment (2 Kilowatt bis 10 Megawatt). Es ist aus der Fusion der Unternehmen Semikron und Danfoss Silicon Power (Dänemark) im Jahr 2022 hervorgegangen. Das neue Unternehmen beschäftigt 3.900 Menschen weltweit bei einem Umsatz von knapp einer Milliarde Euro. Das Nürnberger Werk in der Sigmundstraße (Gewerbegebiet Höfen) zählt 1.800 Beschäftigte.

Über Leistungselektronik: Leistungselektronik ist eine Schlüsseltechnologie für viele zukunftsfähige Anwendungsfelder wie Elektromobilität oder erneuerbare Energien. Sie kommt überall dort zum Einsatz, wo elektrischer Strom konditioniert werden muss, z.B. bei der Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom und vice versa oder um Spannung, Frequenz oder Amplitude von elektrischen Strömen anzupassen.

Bedeutung der Leistungselektronik: Nürnberg ist ein bedeutender Standort für Energietechnik. Leistungselektronik ist eine profilgebende Schlüsseltechnologie für den Energietechnikstandort. Beispielgebend für die Leistungselektronik-Kompetenz sind Hersteller wie Semikron Danfoss und SiCrystal (Next- Gen-Leistungselektronik-Trägerplatten) und Systementwickler wie z.B. Vitesco (Elektromobilität) oder Innomotics (elektrische Großantriebe). Mit dem Fraunhofer-Institut für Intelligente Systeme und Bauelementetechnologie IISB (in Erlangen) verfügt die Region zudem über eines der führenden Forschungszentren im Bereich Leistungselektronik. Nürnberg ist Standort des europäischen Leistungselektronik-Clusters European Center for Power Electronics, in dem über 100 europäische Leistungselektronik-Unternehmen und Forschungseinrichtungen organisiert sind.

Ausbau der Halbleiterfertigung: Semikron Danfoss plant seine Produktionskapazität für Wafer (Grundplatten für die Chip- Fertigung) von heute 60.000 Stück pro Monat auf 180.000 Stück pro Monat zu verdreifachen. Bevorzugter Standort für den Ausbau ist Nürnberg. Insgesamt sollen 250 Millionen Euro in Infrastruktur, Fertigungsequipment, Automatisierung und Forschung und Entwicklung investiert werden. Der Ausbau kann auf dem Werksgelände erfolgen. Die Investition wäre verbunden mit einem deutlichen Aufwuchs an Arbeitsplätzen.

Um am Standort Nürnberg wettbewerbsfähig fertigen zu können, benennt Semikron Danfoss einen Förderbedarf in Höhe von 30 Prozent der avisierten Investitionssumme. Nur so ist ein vergleichbares Kostenniveau mit anderen Regionen (insbesondere USA, China, Malaysia) darstellbar. Investitionen in Gebäude, Maschinen und Equipment sind in der EU durch das Beihilferecht bei Großunternehmen stark limitiert. Gegenwärtig wäre nur eine Förderung aus dem Europäischen Chip-Gesetz (European Chips Act) möglich. Hierzu liefen bereits seit diesem Sommer intensive Gespräche auf Landes- und Bundesebene auch unter Mitwirkung des Ref. VII. Die ersten Signale auf Bundesebene waren negativ. Die Mittel für die Chip-Act- Förderung seien bereits mit den anstehenden anderen Großprojekten (Intel, Infineon, ZF/Wolfspeed und TSMC) ausgeschöpft.

Der Freistaat Bayern und die Stadt Nürnberg setzten sich mit Nachdruck für eine Förderung ein, damit Fördermittel auch im Süden verwendet werden und nicht nur wenige Großprojekte profitieren.

Die Bundesregierung hatte rund 20 Milliarden Euro für die Chip-Förderung im Sondervermögen Klima- und Transformationsfonds vorgesehen, den das Verfassungsgericht nun gekippt hat.

Semikron Danfoss hat angekündigt, ohne eine Förderung die Fertigung im Ausland auszubauen.

Unterstützung durch die Wirtschaftsförderung Nürnberg: Die Wirtschaftsförderung Nürnberg begleitet das Investitionsvorhaben und hat die Gespräche mit der bayerischen Landesregierung und Bayern Innovativ, dem Projektträger für Technologieförderprogramme in Bayern, initiiert.

Anmerkung zur Diversity-Relevanz: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Maßnahme bestimmte Personengruppen, beispielsweise unterschiedlichen Geschlechts, verschiedener ethnischer Herkunft, mit Behinderungen, unterschiedlichen Alters, sozialer Lage bevorteilt oder benachteiligt. Das Vorhaben ist damit nicht Diversity-relevant. Die Maßnahme hat weder diskriminierende Auswirkungen noch erschließt sie Potenziale für Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung und Chancengleichheit.

Referat VII

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