Sachverhalt
Begriffsklärung
Die Nürnberger Innenstadt, insbesondere die Fußgängerzone, wird von SÖR sehr intensiv gereinigt: siebenmal, d.h. täglich, auch an Sonn- und Feiertagen findet ab den frühen Morgenstunden eine intensive, gebührenfinanzierte Flächenreinigung statt: in Kombination von Großkehrmaschinen, Kleinkehrmaschinen sowie Handreinigern plus der Entleerung der Papierkörbe. Zusätzlich wird von Montag bis Samstag am Nachmittag punktuell gereinigt, d.h. größere sowie auffallende Verschmutzungen (Littering) beseitigt. Aufgrund des hohen Besucheraufkommens in der Fußgängerzone ist eine Flächenreinigung mit starkem Maschineneinsatz ab späterem Vormittag logistisch nicht möglich.
Die Kehrmaschinen arbeiten grundsätzlich mit Wasserzugabe an den Besen: So wird Staub gebunden und die Reinigungsleistung verbessert. Dies ist keine Nassreinigung im fachlichen Sinn.
Eine Nassreinigung kann verschieden ausgeprägt sein, z.B. indem v.a. Straßenflächen mit Vorsatzsprühbalken „gespült“ werden, um Staubanteile und Kleinschmutz in die Rinnen und Kanalisation zu schwemmen. Im Sinne des Antrags ist aus SÖR-Sicht eine Nassreinigung jedoch als Reinigung mittels spezieller Heißwasser-Hochdruck-Reinigungsmaschinen zu sehen, mit deren Hilfe der in den Steinporen festsitzende Schmutz ebenso beseitigt werden kann wie auch Kaffee-, Cola und ähnliche Flecken, die sich durch eine gewöhnliche Reinigung mit Befeuchtung und Kehrbesen nicht beseitigen lassen. Kurzfristig lässt sich eine sichtbare Verbesserung der Sauberkeit erkennen, die aber durch den ständigen Gebrauch sehr schnell nachlässt. Nassreinigung ist wesentlich zeit- und energieintensiver als die Reinigung mit einer normalen Kehrmaschine.
Grenzen und Nachteile
Auch dieses Verfahren stößt an logistische und technische Grenzen: Kaugummis und besonders alte, verfestigte Flecken lassen sich nur bei ständiger wiederholter Durchführung des Verfahrens beseitigen bzw. weitgehend beseitigen. Eine Verfärbung des Bodenmaterials bleibt häufig noch sichtbar. Auch schmale Nischen, enge Zwischenräume u.ä. können mit den Maschinen nicht gereinigt werden – für unzugängliche Stellen und Flächen direkt um Einbauten aller Art oder im Weg stehende Gegenstände (Pfosten, Schaukästen, Papierkörbe, Denkmäler, Fahrräder…) ist relativ zeitaufwändige Handarbeit mit Geräten für die Kleinflächenbehandlung bzw. Dampfreinigern von Nöten. Nur so lässt sich ein optisch weitgehend einheitliches Flächenbild herstellen.
Auch bei (Boden-)Frost und bei Wetterlagen mit erhöhtem Frostrisiko ist das Verfahren nicht anwendbar, da mit viel Wasser gearbeitet werden muss und es dadurch zur Glättebildung kommt. D.h. eine Nassreinigung kann sicher zwischen Anfang April und Ende Oktober durchgeführt werden, mit Abstrichen in den Monaten November, Dezember und März, sehr wahrscheinlich nicht im Januar und Februar.
Ein weiteres Problem der Nassreinigung ist der hohe Trinkwasser- sowie Energieverbrauch (aufgrund des Aufheizens des Wassers) sowie ein entsprechender Lärmpegel durch die Hochdruckleistung und den Einsatz von Lanzen. Die Lärmentwicklung in den frühen Morgenstunden wird bei den Anwohnenden nicht überall auf Zustimmung stoßen.
Anwendungsgebiet und -häufigkeit
Eine Nassreinigung im obigen Sinn kann nur auf gepflasterten Flächen der Fußgängerzone angewandt werden; die Flächen sind im beigefügten Lageplan markiert.
Es handelt sich um die Hauptflächen der Fußgängerzone inklusive der Stichwege, jeweils von Hauskante bis Hauskante.
In Summe ergeben sich rund 53.300 qm Fläche, die mit sehr vielen Einbauten (Bänke, Lichtmaste, Pfosten, Schaukästen, Papierkörben, …) versehen ist.
Eine Nassreinigung macht aus Sicht SÖR nur dann Sinn, wenn
diese konsequent und regelmäßig durchgeführt wird, sprich: mindestens alle 7 oder 14 Tage ein Reinigungszyklus erfolgt: Bei der hohen Besucherfrequenz in der Fußgängerzone entstehen innerhalb kurzer Zeit neue, hartnäckige Schmutzflecken, die umso mehr ins Auge fallen und als störend empfunden werden, sofern die Fläche sichtbar sauberer gereinigt ist.
diese in Nachtarbeit durchgeführt wird: nach der Erfahrung anderer Städte kann am Besten in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 9:00 Uhr gearbeitet werden. In dieser Zeit ist die Innenstadt weitgehend frei von Liefer- und auch Fußgängerverkehr, so dass die Reinigung effektiv und gefahrlos durchgeführt werden kann.
Kosten und Finanzierung
Die Einführung einer Nassreinigung kann mit dem vorhandenen Personal und dem Maschinenpool nicht miterledigt werden. Es muss zusätzliches Personal und entsprechende Fahrzeuge eingestellt bzw. beschafft werden. Die Kosten setzen sich aus Personal- und Gerätekosten zusammen; für die Durchführung benötigt werden zwei spezialisierte Reinigungsfahrzeuge sowie Kleingeräte für die Nass-Handreinigung, die in Summe etwa 490.000 € kosten würden (Stand November 2023).
Für die Bedienung von Fahrzeugen und Geräten hat SÖR einen Personalbedarf von 6 Personen ermittelt: 2 Teams mit Fahrer und Nass-Handreiniger „Kleinflächen“, 1 Hand- Nassreiniger für besonders unzugängliche Ecken, der für beide Teams arbeitet sowie eine Springer-Person als Urlaubs- und Krankheitsvertretung. Mit dieser Personalaufstellung ist ein 14-tägiger Reinigungszyklus möglich.
Nach den aktuellen städtischen Durchschnittspersonalkosten ergeben sich für diese neu zu schaffenden Stellen Kosten von rund 298.000€.
Unter Berücksichtigung von Abschreibungszeiträumen, Kosten für Wartung, Wasser und Energie sowie den Kosten für Personal und dessen Unterbringung ist mit jährlichen Kosten von ca. 380.000 € zu rechnen.
Die Kosten für die Nassreinigung können nicht über die Straßenreinigungsgebühren finanziert werden. Nach Prüfung des Sachverhalts kommt das Rechtsamt zum Ergebnis, dass nur Reinigungsleistungen, die für Sicherheit und Ordnung erforderlich sind über die
Straßenreinigungsgebühr abgedeckt werden können. Bei der Nassreinigung handelt es sich jedoch um eine ästhetische Aufwertung, nicht um eine Frage von Sicherheit und Ordnung.
Daher muss eine gewünschte Nassreinigung aus dem städtischen Haushalt finanziert werden; in anderen Bundesländern und deren Städte (z.B. Niedersachsen / Hannover, Hamburg) können die Kosten für eine Nassreinigung aufgrund des dortigen Straßen- und Wegrechts in die Gebühren einfließen. In Bayern fehlt im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) jedoch eine entsprechende Grundlage bzw. umgekehrt: müsste eine Änderung des BayStrWG erfolgen, um die entsprechenden Kosten mit in die Gebühren aufnehmen zu können.