Sitzungsunterlagen
Sitzung des
Jugendhilfeausschusses
21.12.2023
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Öffentliche Bekanntmachung 5 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Veränderungen in der Besetzung der stimmberechtigten Sitze der Wohlfahrtspflege im Jugendhilfeausschuss Sitzungsvorlage J/028/2023 7 TOP Ö 2 Zwischenbericht zu Angebote der Kindertagesbetreuung im Vorschulalter in Nürnberg – Zwischenbericht zur Ausbauplanung bis 2030-Ausbauplanung Berichtvorlage J/029/2023 11 2.1 Sachverhalt J/029/2023 15 2.2 Karte Kita-Planungszonen und -regionen J/029/2023 29 * TOP Ö 3 Bericht zur Haushaltskonsolidierung Berichtvorlage J/030/2023 30 3.1 Sachstandsbericht J/030/2023 33 * TOP Ö 4 Weiterentwicklung des Förderkonzepts Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas) und der Zuschussrichtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg. Fortschreibung ab 01.02.2024 Sitzungsvorlage J/031/2023 38 4.1 Entscheidungsvorlage J/031/2023 42 4.2 Förderkonzept J/031/2023 45 4.3 Zuschussrichtlinie J/031/2023 53
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
Sitzungszeit
Donnerstag, 21.12.2023, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Veränderungen in der Besetzung der stimmberechtigten Sitze der Bericht
Wohlfahrtspflege im Jugendhilfeausschuss J/028/2023
Ries, Elisabeth
2. Zwischenbericht zu Angebote der Kindertagesbetreuung im Bericht
Vorschulalter in Nürnberg – Zwischenbericht zur Ausbauplanung J/029/2023
bis 2030-Ausbauplanung
Ries, Elisabeth
3. Bericht zur Haushaltskonsolidierung Bericht
Ries, Elisabeth Weitere Unterlagen werden nachgereicht.
4. Weiterentwicklung des Förderkonzepts Kindertageseinrichtungen Gutachten
(Föko Kitas) und der Zuschussrichtlinie für J/031/2023
Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen der
Stadt Nürnberg. Fortschreibung ab 01.02.2024
Ries, Elisabeth Weitere Unterlagen werden nachgereicht.
5. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 26.10.2023
öffentlicher Teil
6. Mitteilungen
7. Auflagen
BEKANNTMACHUNG DER TAGESORDNUNG
Am Donnerstag, 21.12.2023, um 15:00 Uhr findet im Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal eine
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
mit folgender Tagesordnung statt:
1. Veränderungen in der Besetzung der stimmberechtigten Sitze der
Wohlfahrtspflege im Jugendhilfeausschuss
2. Zwischenbericht zu Angebote der Kindertagesbetreuung im
Vorschulalter in Nürnberg – Zwischenbericht zur Ausbauplanung
bis 2030-Ausbauplanung
3. Bericht zur Haushaltskonsolidierung
4. Weiterentwicklung des Förderkonzepts Kindertageseinrichtungen
(Föko Kitas) und der Zuschussrichtlinie für
Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen der
Stadt Nürnberg. Fortschreibung ab 01.02.2024
5. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 26.10.2023
öffentlicher Teil
6. Mitteilungen
7. Auflagen
Stadt Nürnberg, 04.12.2023
Marcus König Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 13.12.2023 öffentlich Beschluss
Jugendhilfeausschuss 21.12.2023 öffentlich Bericht
Betreff: Veränderungen in der Besetzung der stimmberechtigten Sitze der Wohlfahrtspflege im
Jugendhilfeausschuss
Sachverhalt (kurz): Bei der Konstituierung des Jugendhilfeausschusses im Jahr 2020 wurde mit den Wohlfahrtsverbänden ein Wechsel bei den stimmberechtigten Sitzen zur Hälfte der Ratsperiode vereinbart. Dies erfordert folgende Beschlüsse:
Der Paritätische - Stimmberechtigter Sitz: Herr Peter Mack und seine Stellvertretung Frau Hilde Kugler von den Paritätischen werden gemäß dem rollierenden Verfahren als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss berufen.
Stadtmission - Stimmberechtigter Sitz: Herr Johannes Mathes und seine Stellvertretung Frau Margit Buhl von der Stadtmission werden gemäß dem rollierenden Verfahren als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss berufen.
Bayerisches Rotes Kreuz - Ständige Sachverständige: Frau Franziska von Bernuth und ihre Stellvertretung Frau Christina Ackermann von dem Bayerischen Roten Kreuz werden gemäß dem rollierenden Verfahren als ständige Sachverständige in den Jugendhilfeausschuss berufen.
Arbeiterwohlfahrt - Ständige Sachverständige: Herr Michael Schobelt und seine Stellvertretung Frau Simone Renner von der Arbeiterwohlfahrt werden gemäß dem rollierenden Verfahren als ständige Sachverständige in den Jugendhilfeausschuss berufen.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die vorschlagsberechtigten Organisationen bilden die Jugendhilfelandschaft ab; sie entsenden im Rahmen ihrer jeweiligen Richtlinien. Angestrebt wird eine diverse Zusammensetzung des JHA.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Beschlussvorschlag: Der Paritätische - Stimmberechtigter Sitz: Herr Peter Mack und seine Stellvertretung Frau Hilde Kugler von den Paritätischen werden gemäß dem rollierenden Verfahren als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss berufen.
Stadtmission - Stimmberechtigter Sitz: Herr Johannes Mathes und seine Stellvertretung Frau Margit Buhl von der Stadtmission werden gemäß dem rollierenden Verfahren als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss berufen.
Bayerisches Rotes Kreuz - Ständige Sachverständige: Frau Franziska von Bernuth und ihre Stellvertretung Frau Christina Ackermann von dem Bayerischen Roten Kreuz werden gemäß dem rollierenden Verfahren als ständige Sachverständige in den Jugendhilfeausschuss berufen.
Arbeiterwohlfahrt - Ständige Sachverständige: Herr Michael Schobelt und seine Stellvertretung Frau Simone Renner von der Arbeiterwohlfahrt werden gemäß dem rollierenden Verfahren als ständige Sachverständige in den Jugendhilfeausschuss berufen.
Berichtsvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Jugendhilfeausschuss 21.12.2023 öffentlich Bericht
Betreff: Zwischenbericht zu Angebote der Kindertagesbetreuung im Vorschulalter in Nürnberg –
Zwischenbericht zur Ausbauplanung bis 2030-Ausbauplanung
Anlagen: 2.1 Sachverhalt 2.2 Karte Kita-Planungszonen und -regionen
Bericht: Die vorliegende Ausschussvorlage ist ein Zwischenbericht zur Ausbauplanung der Angebote zur Kindertagesbetreuung im Vorschulalter und bezieht sich somit auf aktuell geltende Rechtsansprüche zur Bildung, Betreuung und Erziehung im Krippen- und Kindergartenalter gemäß § 24 SGB VIII.
Der Bericht basiert auf den Ergebnissen der letzten Fortschreibung zur kleinräumigen Bedarfsanalyse und Ausbauplanung, welche als Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung im Jugendhilfeausschuss am 15.12.2022 zuletzt behandelt und beschlossen wurde.
Bezug zu den Leitlinien für eine nachhaltige Jugend-, Familien-, Bildungs- und Sozialpolitik: Leitlinie 2: Familie stärken, Erziehung unterstützen Leitlinie 4: Bildung im Lebenslauf fördern, früh beginnen.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Einspeisung in laufende BIC- und MIP-Anmeldungen
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, der gleichberechtigten Teilhabe am Erwerbsleben sowie Teilhabe aller Kinder an frühkindlicher Bildung unabhängig von sozialer o kultureller Herkunft
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Angebote der Kindertagesbetreuung im Vorschulalter in Nürnberg –
Zwischenbericht zur Ausbauplanung bis 2030
1. Einleitung
Die vorliegende Ausschussvorlage ist ein Zwischenbericht zur Ausbauplanung der Angebote zur Kindertagesbetreuung im Vorschulalter und bezieht sich somit auf aktuell geltende Rechtsansprüche zur Bildung, Betreuung und Erziehung im Krippen- und Kindergartenalter gemäß § 24 SGB VIII.
Der Bericht basiert auf den Ergebnissen der letzten Fortschreibung zur kleinräumigen Bedarfsanalyse und Ausbauplanung, welche als Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung im Jugendhilfeausschuss am 15.12.2022 zuletzt behandelt und beschlossen wurde1.
Der Zwischenbericht zur Ausbauplanung beinhaltet folgende Punkte: Übersicht zum Ausbaustand und der Versorgungssituation in Nürnberg (Kapitel 2) Aktuelle Herausforderungen und Widrigkeiten beim Kita-Ausbau (Kapitel 3) Übersicht zur Versorgungslage und Ausbauplanung in den 10 Planungsregionen (Kapitel 4)
Die Darstellung der Versorgungslage sowie Ausbauprojekte in den Planungsregionen und dazugehörigen Stadtteilen (Kapitel 4) bildet den Schwerpunkt der diesjährigen Berichterstattung.
Eine Fortschreibung der Jugendhilfeplanung zur Kindertagesbetreuung im Vorschulalter mit kleinräumiger Bestands- und Bedarfsanalyse erfolgt erst wieder im Jahr 2024 nach Vorlage einer aktualisierten Bevölkerungsvorausberechnung des Amts für Stadtforschung und Statistik.
2. Ausbaustand und Versorgungssituation in Nürnberg
Zum Kita-Betriebsjahr 2022/23 standen in der Stadt Nürnberg für 39% (= 965 Tagespflege- und 4.836 Krippenplätze) der unter 3-Jährigen und für 95% (= 16.248 Plätze) der Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung Kindertagesbetreuungsplätze zur Verfügung.
1 Siehe Bericht „Angebote der Kindertagesbetreuung in Nürnberg – Fortschreibung der kleinräumigen Bedarfs- und Ausbauplanung bis 2030“ zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 15.12.2022.
Zum Kita-Betriebsjahr 2022/23 konnten zehn Einrichtungen mit Krippen- und Kindergartenplätzen neu eröffnet werden: Weihergartenstr. 12 (Schniegling): 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätze Antalyastr. 11a (Nordstadt): 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätze Harrichstr. 30 (Nordstadt): 25 Kindergartenplätze Gervinusstraße 7 (Erlenstegen): 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätze Tafelfeldstr. 41 (Galgenhof): 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätze Gudrunstr. 51 (Galgenhof): 75 Kindergartenplätze Gersweilerstr. 1 (Gartenstadt): 25 Kindergartenplätze Innstr. 53 (Röthenbach): 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätze Brunner Hauptstr. 39 (Fischbach): 12 Krippen- und 50 Kindergartenplätze An der Radrunde 142 (Herpersdorf): 10 Plätze / Großtagespflegestelle (insb. für unter 3-Jährige)
Im Fokus stand der Ausbau von Kindergartenplätzen. Durch die oben genannten Baumaßnahmen konnten 350 neue Plätze geschaffen werden. Hinzu kommen 32 weitere Plätze durch Aufstockungen in Bestandseinrichtungen. Dem gegenüber steht der Verlust von 70 Kindergartenplätzen; davon alleine 50 Plätze aus einer Kindertagesstätte in der Nordstadt, die vom Träger 2022/23 vorübergehend geschlossen werden musste. In Summe konnte der Platzbestand im Vergleich zum Vorjahr um 312 Plätze ausgebaut werden. Da der Anstieg der Kinder im Kindergartenalter aber über der Anzahl der ausgebauten Plätze im Bestand lag, hat sich die Versorgungsquote zum Kita-Betriebsjahr 2022/23 (94,5%) gegenüber dem Vorjahr (95%) leicht verschlechtert.
Im Krippenbereich sind im Zuge der Neueröffnungen 106 Plätze neu entstanden. Demgegenüber steht jedoch ein Netto-Platzverlust von 31 Tagespflegeplätzen, bedingt dadurch, dass im Vergleich zu den Vorjahren das durchschnittliche Niveau der Neuakquise von Tagespflegepersonen nicht erreicht werden konnte. Hinzu kommen Verluste von 72 Krippenplätzen in Kindertageseinrichtungen. Hiervon wiederrum 48 Plätze durch die vorübergehende Schließung der oben schon genannten Kindertagesstätte in der Nordstadt. Auch hier konnte trotz umfangreich neu geschaffener Plätze die Versorgungsquote (39%) nur gehalten, aber nicht erhöht werden.
3. Aktuelle Herausforderungen und Widrigkeiten beim Kita-Ausbau
Auch wenn die Versorgungslage in Nürnberg durch den umfassenden Kita-Ausbau der vergangenen Jahre vergleichsweise gut ist, besteht dennoch ein hoher Nachfragedruck nach Betreuungsplätzen in allen Altersstufen. Nürnberg war und ist eine wachsende Stadt. Und auch das Nachfrageverhalten der Eltern nach Betreuungsplätzen ist in den letzten Jahren sukzessive angestiegen. Der Ausbau bedarfsgerechter Angebote zur Bedienung der im SGB VIII verankerten Rechtsansprüche auf einen Krippenoder Kindergartenplatz ist und bleibt somit eine Mammutaufgabe für die Stadtverwaltung und muss auch künftig mit Hochdruck weiter vorangetrieben werden.
Auf Basis der umfangreichen Planungen sah sich Nürnberg eigentlich auf einem guten Weg, denn für den Großteil der erforderlichen Ausbaubedarfe bis zum Jahr 2030 gab es schon eine Vielzahl konkreter Standortplanungen zu Neubauten sowie Platzaufstockungen in Bestandseinrichtungen. Betreuung im Krippenalter: Bis zum Jahr 2030 strebt die Stadt Nürnberg zur Betreuung unter 3- Jähriger eine Versorgungsquote von stadtweit 48% an. Unter Berücksichtigung der aktuellen Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung sowie des aktuellen Bestandes an Betreuungsplätzen besteht bis 2030 ein Ausbaubedarf von rund 1.400 Plätze. Mit den bislang angedachten Standortplanungen könnte der Bestand an Betreuungsplätzen bis 2030 auf eine Versorgungsquote von rund 46% ausgebaut werden. Zur Erreichung des Ausbauziels einer 48%igen Versorgungsquote müssten dann noch rund weitere 200 Plätze geschaffen werden.
Betreuung im Kindergartenalter: Hier besteht bis 2030 das Ausbauziel einer Vollversorgung. Um dieses Ausbauziel zu erreichen, sind ausgehend vom heutigen Betreuungsangebot noch weitere rund 1.100 Plätze zu schaffen. Dieses Ausbauziel könnte man mit der Realisierung der bis zum Jahr 2030 angedachten Standortplanungen schon größtenteils erreichen.
Mit Blick auf die bereits laufenden und in Vorbereitung befindlichen Standortplanungen muss aus heutiger Sicht allerdings angemerkt werden, dass vielerorts deren Umsetzung in den nächsten Jahren alles andere als sicher ist.
Aktuell bremst die Krise in der Bauwirtschaft die Dynamik beim Kita-Ausbau deutlich aus. Für viele Investoren und freie Träger sind die wirtschaftlichen Risiken bei Bauvorhaben für Kitas deutlich gestiegen bzw. keine rentablen Projekte derzeit realisierbar. Wir verzeichnen zudem einen zunehmenden Sanierungsstau bei Bestandseinrichtungen, der meist nur in Form von Ersatzneubauten, Erweiterungsbauten und Generalsanierungen gelöst werden könnte, bei gleichzeitig schwindenden Rücklagen für Investitionen bei freien Trägern mit Einrichtungen im eigenen Eigentum2.
Die Folgewirkungen für den Kita-Ausbau sind deutlich spürbar: Die Ausbaubilanz zum Kita-Betriebsjahr 2022/23 wäre um 48 Krippen- und 125 Kindergartenplätze höher ausgefallen, wenn sich die Baufertigstellung an drei Standorten nicht um ein Jahr verzögert hätte. An über zehn Standorten mussten mittlerweile Bau- und Sanierungsvorhaben mit einem Gesamtvolumen von rund 150 Krippen- und 250 Kindergartenplätzen aufgegeben werden. Und auch bei weiteren Standorten wird seitens der Investoren aktuell geprüft, ob an deren Realisierung weiterhin festgehalten werden kann. Zudem verzeichnen wir an einer Vielzahl von Standorten mit fortgeschrittener Planungsreife Verzögerungen beim Baubeginn. Dies ist in solchen Fällen weniger kritisch, wo sich die Gesamtentwicklung von Neubaugebieten zeitgleich mit dem Bau von Kindertageseinrichtungen verzögert, soweit diese ausschließlich für die Bedarfe der neu hinzuziehenden Familien vorgesehen sind (so z.B. auf dem Areal der ehemaligen Lederer-Kulturbrauerei an der Sielstraße). Aber in solchen Fällen, wo sich die Entwicklung der Neubaugebiete in mehreren Bauabschnitten vollzieht, steigt aktuell das Risiko, nicht zeitgleich mit der Aufsiedlung ausreichend Kita-Plätze vor Ort bereit stellen zu können. Dies ist dann kritisch, wenn Bauabschnitte, in denen auch die Schaffung einer Kita vorgesehen ist, aufgrund von Finanzierungsunsicherheiten vorerst gestoppt und verschoben werden müssen. In solchen Fällen (wie z.B. absehbar in den neuen Stadtquartieren auf dem Branntweinmonopol-Areal oder dem ehemaligen Akzo-Nobel-Areal) werden dann Teile der Wohnbebauung schon bezogen, während die Betreuungsinfrastruktur nicht zeitnah oder im schlimmsten Fall erst Jahre später zur Verfügung steht. Eine weitere Unsicherheit beim Kita-Ausbau stellen aktuelle Entwicklungen im Bereich des geförderten Wohnungsbaus dar. Die Zinswende macht die Investments in gefördertes Wohnen im Vergleich zu frei finanziertem Wohnen für Investoren immer attraktiver. Wir beobachten den Trend, dass Investoren zur Verbesserung ihrer Rendite in einigen Neubaugebieten nachträglich deutlich mehr als die im Baulandbeschluss festgelegten Quoten für den geförderten Wohnungsbau (bislang 30% / künftig 40%) umsetzen möchten bzw. müssen. Dies ist zunächst eine sehr positive Entwicklung für Nürnberg, da bezahlbarer Wohnraum an sich und vor allem für Familien mit Kindern dringend benötigt wird. Damit wird aber von den Vereinbarungen in den städtebaulichen Verträgen, die mit den Investoren im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren geschlossen wurden, abgewichen. Problematisch hierbei ist, dass für solche Wohngebiete die Bedarfe an Kitaplätzen auf Basis bisheriger Durchschnittsquoten zum geförderten Wohnungsbau (bislang 30%) ermittelt wurden und ebenfalls als Grundlage in den städtebaulichen Verträgen und in der Planung verankert sind. Erste Erfahrungen zeigen, dass aufgrund des allge-
2 Mit dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses zur Umsetzung des weiterentwickelten Förderkonzepts Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas) und der Zuschussrichtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg wurde bereits ein wichtiger Baustein auf den Weg gebracht, damit sich Betriebs- und Bauträger in Zeiten der Krise auch weiterhin am Ausbau der Kindertagesbetreuung umfangreich beteiligen, Bestandseinrichtungen erhalten und der Betrieb von Einrichtungen trotz steigender Mieten gesichert werden kann. Näheres hierzu siehe Entscheidungsvorlage „Weiterentwicklung des Förderkonzepts und der Zuschussrichtlinie der Stadt Nürnberg“ zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 26.10.2023.
meinen Mangels an gefördertem Wohnbestand in diese Gebiete überproportional viele Familien (darunter auch kinderreiche) zuziehen. Je nach Erhöhung der Quote zum geförderten Wohnungsbau reichen dann die bereits festgelegten Mengengerüste für Kitaplätze mancherorts nicht aus, um deren Betreuungsbedarfe bedienen zu können. Eine zeitnahe Nachsteuerung ist kaum möglich, insb. dann, wenn die Planungen zu den Kitas in den Wohngebieten schon abgeschlossen oder Erweiterungen aufgrund des Mangels an Flächen gar nicht mehr möglich sind. Das ist doppelt tragisch: Zum einen deshalb, weil der Zugang zu Angeboten frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung für die Bildungs- und Teilhabechancen insb. von Kindern aus Familien, die im sozial geförderten Wohnungsbau einzugsberechtigt sind, sehr wichtig ist. Und zum anderen müssen zu den bereits bestehenden Kitaplanungen anderenorts noch weitere Betreuungsplätze ergänzend geschaffen werden. Temporäre Versorgungslücken lassen sich dann vielerorts nicht mehr vermeiden. Auf diese Problematik wird in den gesamtstädtischen Abstimmungsprozessen intensiv hingewiesen und darauf hingewirkt, dass bei jeder Umsteuerung im geförderten Wohnungsbau die soziale Infrastruktur besonders berücksichtigt wird.
- Übersicht zur Versorgungssituation und Ausbauplanung in den 10 Planungsregionen Auf Ebene der zehn Planungsregionen3 (zur Übersicht siehe Karte in Beilage 2.2) wird folgend die jeweilige Versorgungssituation und die aktuell bestehende Ausbauplanung skizziert und zentrale Herausforderungen benannt.
Planungsregion 1 (Nordwestliche Vorstadtgebiete)
Planungsregion 1 umfasst die Kindergartenplanungszonen Großgründlach, Boxdorf, Neunhof, Buch und Almoshof.
a) Versorgungssituation
Betreuung von Kindern im Krippenalter: Zum Kita-Betriebsjahr 2022/23 konnte für 40% der Kinder im Alter unter 3 Jahren ein Betreuungsangebot in der Planungsregion zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund von Neubaugebieten sowie eines Generationenwechsels im Wohnbestand besteht mittelbis langfristig noch Ausbaubedarf. Zudem muss aufgrund des hohen Sanierungsbedarfs in Neunhof die Kinderkrippe „An der Wind 1“ aufgegeben werden. Betreuung von Kindern im Kindergartenalter: Hier besteht insgesamt eine sehr gute Versorgungssituation (Versorgungsquote zum Kita-Betriebsjahr 2022/23: 105%). Langfristig besteht Ersatzbedarf für 75 Kindergartenplätze durch den Wegfall von zwei sanierungsbedürftigen Einrichtungen (Röthgasse 4 in Buch und Kraftshofer Hauptstr. 159 in Neunhof) sowie weiterer Ausbaubedarf durch Neubaugebiete und Generationenwechsel im Wohnbestand.
b) Aktuelle Ausbauplanung
Im Neubaugebiet in der Volkacher Straße in Großgründlach wird eine neue Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen entstehen. In die neue Einrichtung soll dann die Kindergartengruppe mit 25 Plätzen aus der AWO-Einrichtung in der Georg-Horner-Str. 13 umziehen. Im Neubaugebiet „Neue Mitte Boxdorf“ plant der dort tätige Investor die Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen. Im Zuge der geplanten Wohnbebauung in Buch-Süd rund um das Areal des früheren Backhefewerks Bast werden ausreichend Kitaplätze für neu hinzuziehenden Familien mit Kindern geschaffen. Zusätzlich soll im Neubaugebiet ein 3-gruppiger Kindergarten (75 Plätze) als Ersatzstandort für die sanierungsbedürftigen Einrichtungen aus Buch und Neunhof gebaut werden.
Fazit: Mit den bestehenden Planungen können aus heutiger Sicht mittel- bis langfristig die Betreuungsbedarfe in der Planungsregion 1 bedient werden.
3 Ziel der kommunalen Jugendhilfeplanung ist es, die Erfüllung der Rechtsansprüche innerhalb einer Planungsregion für die dort lebenden Familien mit Kindern sicherzustellen. D.h., dass seitens der Verwaltung nicht zwingend alle Rechtsansprüche durch Baumaßnahmen direkt vor Ort in den jeweiligen Stadtteilen erfüllt werden müssen, solange auch in angrenzenden Stadtteilen mit zumutbaren Anfahrzeiten ein Angebot möglich ist. Nähere Informationen zum Raumbezug der Planung zur Sicherstellung des wohnortnahen Versorgungsprinzips siehe Bericht „Angebote der Kindertagesbetreuung in Nürnberg – Fortschreibung der kleinräumigen Bedarfs- und Ausbauplanung bis 2030“ zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 15.12.2022.
Planungsregion 2 (Nordöstliche Vorstadt)
Planungsregion 2 umfasst die Kindergartenplanungszonen Buchenbühl, Ziegelstein und Schoppershof.
a) Versorgungssituation
Betreuung von Kindern im Krippenalter: Die Versorgungssituation zum Kita-Betriebsjahr 2022/23 war sehr gut bis überdurchschnittlich (45% Versorgungsquote). Es ist bekannt, dass insb. in Ziegelstein Einrichtungen aufgrund ihrer besonderen Konzepte überregional belegt sind und in Teilen auch zur Bedarfsdeckung anderer Stadtteile, insb. in der angrenzenden Planungsregion 3, beitragen. Betreuung von Kindern im Kindergartenalter: Analog zum Krippenbereich stellt sich die Versorgungssituation im Kindergartenbereich dar. Das z.T. überregional nachgefragte Angebot leistet aktuell und auch künftig einen wichtigen Beitrag zur Bedarfsdeckung angrenzender Stadtteile.
b) Aktuelle Ausbauplanung
In der Arno-Hamburger-Str. in Ziegelstein entsteht bis 2024 eine Kindertageseinrichtung der Israelitischen Kultusgemeinde Nürnberg mit 12 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen. Auch diese Einrichtung wird mit einem überregionalen Belegungskonzept arbeiten. In der Merianstr. soll 2024 eine neue Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 60 Kindergartenplätzen in Betrieb gehen. Damit wird das wohnortnahe Betreuungsangebot in Schoppershof deutlich verbessert.
Fazit: Aus heutiger Sicht besteht über die bereits bestehenden Planungen hinaus kein weiterer Ausbaubedarf in der Planungsregion 2.
Planungsregion 3 (Nürnberg Nord)
Planungsregion 3 umfasst die Kindergartenplanungszonen Schniegling, St. Johannis, St. Sebald, Thon, Nordstadt und Rennweg.
a) Versorgungssituation
Betreuung von Kindern im Krippenalter: Die Versorgungsquote im Nürnberger Norden lag zum Kita- Betriebsjahr 2022/23 mit 40% leicht über dem städtischen Durchschnitt. Gegenwärtig können die Bedarfe der hier ansässigen Familien mit dem Angebot vor Ort sowie dem Angebot in den angrenzenden Stadtteilen größtenteils bedient werden. Aufgrund des Bevölkerungswachstums muss das Angebot aber in den nächsten Jahren noch umfassend ausgebaut werden. Betreuung von Kindern im Kindergartenalter: Analog zum Krippenbereich kann mit dem Angebot vor Ort und angrenzender Stadtteile auch der Versorgungsbedarf an Kindergartenplätzen in der Nordstadt größtenteils bedient werden. Doch auch hier steigt der Bedarf nach Betreuungsplätzen in den nächsten Jahren aufgrund der wachsenden Kinderzahlen weiter an.
Zur Zeit ist die Betreuungssituation in der Nordstadt dahingehend angespannt, weil die städtische Kindertageseinrichtung in der Grünewaldstraße 4 (75 Kindergarten- und 80 Hortkinder) seit Anfang November aufgrund eines massiven Wasserschadens nicht mehr nutzbar ist. Nach aktuellem Stand sind für die Behebung des Wasserschadens mehrere Monate notwendig, bevor die Einrichtung wieder genutzt werden kann. Für die Kindergartenkinder konnten zwischenzeitlich kurzfristige Ausweichstandorte gefunden werden: 14 Kinder besuchen den Kindergarten Christian-Hessel-Straße, 15 Kinder werden im Kindergarten der Noris Inklusion am Standort Großreuther Str. 115 betreut und weitere 10 Kinder haben in umliegenden städtischen Kindergärten einen Platz erhalten. Für weitere 35 Kindergartenkinder wird übergangsweise die Möglichkeit angeboten, im Hortbereich des Familienzentrums Schoppershofstraße eine halbtägige Betreuung bis 12.30 Uhr (einschließlich Mittagessen) zu nutzen. Für diese 35 Kinder werden noch weitere Ausweichstandorte geprüft. Eine zeitnahe Lösung ist angedacht am Kita-Standort „Am alten Sudhaus“ von der Johanniter Unfallhilfe e.V.. Hier ist eine Mitnutzung für circa 20 Kinder möglich. Als weitere Option wird ein ab Januar 2024 nicht mehr genutzter Kindergarten in der Innenstadt geprüft. Für die Hortkinder gibt es ebenfalls verschiedene Ausweichstandorte, für die Abholung und Rückbringung der Kinder werden Busse eingesetzt.
b) Aktuelle Ausbauplanung
Planungen in der Nordstadt/Rennweg: Ein wichtiger Meilenstein des Ausbaus von Betreuungsplätzen in der Nordstadt ist der Neubau der Kindertageseinrichtung in der Grünewaldstr. 18b. An diesem Standort sollten bis Ende 2022 100 Kindergartenplätze (und 150 Hortplätze) in Betriebsträgerschaft der Stadt Nürnberg neu entstehen. In diese Einrichtung sollte dann die städtische Kindertageseinrichtung aus der Grünewaldstr. 18a umziehen. Anschließend sollte der alte Standort (Grünewaldstr. 18a) zur Nachnutzung durch einen freien Träger mit 36 Krippen- und 75 Kindergartenplätzen saniert werden. Durch den Großbrand am 9. Mai 2022 wurde der Neubau kurz vor der Fertigstellung vollständig zerstört und damit die Schaffung der neuen Plätze zeitlich stark verzögert. Der Neubau soll nun am gleichen Standort schnellstmöglich erfolgen (Inbetriebnahme voraussichtlich Ende 2026). Glücklicherweise konnten zum Betriebsjahr 2022/23 zwei neue Kindertageseinrichtungen in der Harrichstr. 30 mit 25 Kinderplätzen und der Antalyastr. 11a mit 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen in Betrieb gehen und Kinder, die bereits in der geplanten neuen Einrichtung in der Grünewaldstr. 18b angemeldet waren, kurzfristig aufnehmen. Die Kindertageseinrichtung Am alten Sudhaus 6 mit 48 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen wurde vom Träger im Betriebsjahr 2022/23 vorübergehend geschlossen. Eine Wieder-Inbetriebnahme konnte nun zum 15.10.2023 erfolgen. Gestartet wird jedoch erst mit 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen. Der Platzbestand soll aber sukzessive wieder auf 48 Krippen- und 50 Kindergartenplätze erhöht werden. Am Stadtpark 94 wird 2024 der Ersatzneubau des städtischen Kindergartens mit 75 Plätzen in Betrieb gehen. Im Zuge der Wohnraumentwicklung gemäß Bebauungsplan "Avenariusstraße West" soll an diesem Standort eine Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen entstehen. Weiterhin soll in der Avenariusstraße im Zuge des Baus des Studentenwohnheims dort eine Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen entstehen. Die Betriebsträgerschaft übernimmt dann das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg. In der Bayreuther Str. wird künftig der Evangelische Campus Nürnberg (ECN) entstehen. An diesem Standort soll bis 2026 eine Kindertageseinrichtung mit 36 Krippen- und 50 Kindergärtenplätzen errichtet werden. Am Rennweg soll 2024 eine neue Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen in Betrieb gehen.
Planungen in Thon: Im Neubaugebiet „Neue Mitte Thon“ wird durch den dort tätigen Investor ein Kindergarten mit 100 Plätzen gebaut. Die Einrichtung ersetzt die Container-Lösung am Standort „Am Thoner Espan 12“.
Planungen in Schniegling/Wetzendorf: Im Zuge der Wohnraumentwicklung gemäß Bebauungsplan „Wetzendorf-Parlerstraße“ soll an diesem Standort eine Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 75 Kindergartenplätzen entstehen. Auf dem Gelände der Wahlerschule soll ein Kita-Neubau mit 24 Krippen- und 45 integrativen Kindergartenplätzen entstehen. Die 35 integrativen Kindergartenplätze in der Brettergartenstr. 70, die von der Lebenshilfe Nürnberg e. V. betrieben werden, werden durch den Neubau ersetzt.
Planungen in St. Johannis: Auf dem ehemaligen GFK-Gelände am Nürnberger Nordwestring soll ein ökologisch und sozial nachhaltiges Stadtquartier entstehen, in welchem auch eine Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen gebaut werden soll. In St. Johannis betreibt die katholische Gesamtkirchengemeinde Nürnberg (GKG) in der Kölner Str. 31 aktuell einen Kindergarten mit 50 Plätzen. Langfristig ist für die Einrichtung eine Generalsanierung mit Erweiterungsneubau oder ein Ersatz- und Erweiterungsneubau mit 24 Krippen- und 100 Kindergartenplätzen angedacht.
In der Juvenellstr. 19 in wird aktuell vom Kinderzentrum Kunterbunt gGmbH ein Netz für Kinder mit 30 Kindergartenplätzen betrieben. Hier ist eine Generalsanierung mit Umwandlung in eine Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen geplant.
Planungen in St. Sebald: Am Webersplatz beabsichtigt ein Investor die Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen. Eine Machbarkeitsstudie wird aktuell erarbeitet.
Fazit: Mit den aktuellen Planungsvorhaben im Nürnberger Norden sowie den mittel- bis langfristigen Platzüberhängen im angrenzenden Ziegelstein sind wichtige Weichen für eine bedarfsgerechte Ausbauplanung gestellt. Ob dies ausreicht, wird abhängig von der weiteren Bevölkerungsentwicklung vor Ort sowie der tatsächlichen Realisierung der angedachten Standortplanungen zu beobachten sein. Hier bestehen z.T. noch erhebliche Unsicherheiten aufgrund der Krisenlage in der Bauwirtschaft.
Planungsregion 4 (Nürnberg Ost)
Planungsregion 4 umfasst die Kindergartenplanungszonen Erlenstegen, St. Jobst, Mögeldorf, Laufamholz, Wöhrd und Zerzabelshof.
a) Versorgungssituation
Betreuung von Kindern im Krippenalter: Zum Kita-Betriebsjahr 2022/23 konnte für 43% der Kinder im Alter unter 3 Jahren ein Betreuungsangebot in der Planungsregion zur Verfügung gestellt werden. Mit dem künftigen Platzangebot in der Planungsregion kann auch ein Beitrag zur Mitversorgung angrenzender Stadtteile geleistet werden. Betreuung von Kindern im Kindergartenalter: Analog zum Krippenbereich ist auch hier derzeit sowie künftig durch die bereits bestehenden Planungen eine gute Versorgungssituation gewährleistet. Künftige Überhänge können ebenso zur Mitversorgung angrenzender Stadtteile dienen, insb. durch die Einrichtungen, die aufgrund besonderer Betriebskonzepte eine überregionale Belegung anstreben.
b) Aktuelle Ausbauplanung
In St. Jobst soll im Zuge der Wohnbebauung auf den Flächen des ehemaligen Branntweinmonopol- Areals eine Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen entstehen. Doch die geplanten Bauabschnitte des Gesamtareals können aufgrund der gestiegenen Kosten und damit verbundenen Finanzierungsunsicherheiten nicht wie geplant realisiert werden. Zunächst einmal werden nur 180 von insgesamt 500 Wohnungen fertiggestellt. Weitere Bauabschnitte, in denen auch die Errichtung der Kita vorgesehen war, pausieren. Bei den ersten 180 Wohneinheiten handelt es sich um geförderten Wohnungsbau, der bis Sommer 2024 bezogen werden soll. Um Versorgungslücken durch den Neubaubezug aufgrund der noch nicht gebauten Kita aufzufangen, werden aktuell Übergangslösungen geplant. Zum einen soll direkt im Wohnbestand des Neubauareals zum nächsten Sommer eine Großtagespflegestelle mit 10 Plätzen eröffnen. Als weitere Option wird geprüft, ob leerstehende Räume einer ehemaligen Kindertagesstätte im näheren Umfeld bis zum Neubau der Kita auf dem Branntweinmonopol-Areal übergangsweise zur Betreuung von Kindergartenkindern nachgenutzt werden können. Auf dem Sportplatz des Vereins Mögeldorf 2000 eröffnete im November 2023 der Betriebsträger Sportissimo eine Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen. Zudem prüft das Jugendamt in Mögeldorf die Errichtung eines Wald-Kindergartens im Schmausenbuckpark für 20-22 Kindergartenkinder in städtischer Trägerschaft. Als Schutzhütte soll ein Bauwagen dienen. Als naturpädagogische Einrichtung würde der Wald-Kindergarten mit einem überregionalen Belegungskonzept arbeiten. Abhängig der weiteren Bevölkerungsentwicklung in Laufamholz wird zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang ein Ersatzneubau für den sanierungsbedürftigen städtischen Kindergarten in der Osternoherstr. 28 zu realisieren ist.
In Wöhrd, auf dem ehemaligen Rädda-Barnen-Areal, ist eine Kinderkrippe mit 24 Plätzen geplant. Die Einrichtung soll aufgrund der zentralen Lage auch Betreuungsbedarfe aus der Altstadt bedienen. In Zabo ist zum Herbst 2023 in der Gottfriedstraße 22 eine neue Großtagespflegestelle mit 10 Plätzen in Betrieb gegangen. Im neuen Quartier „Regensburger Viertel“ soll der Neubau einer Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen 2024 in städtischer Trägerschaft als Familienzentrum in Betrieb gehen. Die Einrichtung dient als Ersatzstandort für die städtische Kita in der Regensburger Straße 402 mit aktuell 30 Kindergarten und 30 Hortplätzen.
Fazit: Wenn sich die oben skizzierten Standortplanungen realisieren lassen, besteht aus heutiger Sicht mittelfristig- bis langfristig kein weiterer Ausbaubedarf in der Planungsregion 4.
Planungsregion 5 (Nürnberg West)
Planungsregion 5 umfasst die Kindergartenplanungszonen Muggenhof, Gostenhof, St. Lorenz, Schweinau, St. Leonhard und Leyh/Höfen.
a) Versorgungssituation
Betreuung von Kindern im Krippenalter: Die Versorgungsquote im Nürnberger Westen lag zum Kita- Betriebsjahr 2022/23 bei 41%. Aufgrund steigender Kinderzahlen durch die Schaffung von neuem Wohnraum wird der Versorgungsdruck in der Planungsregion in den nächsten Jahren noch deutlich zunehmen. Es besteht umfangreicher Ausbaubedarf an Krippenplätzen. Betreuung von Kindern im Kindergartenalter: Analog zum Krippenbereich stellt sich die Situation im Kindergartenalter dar. Die Versorgungsquote von 98% zum Kita-Betriebsjahr 2022/23 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch hier der Bedarf nach Betreuungsplätzen aufgrund steigender Kinderzahlen in den nächsten Jahren noch deutlich anwachsen wird. Um eine Vollversorgung sicherzustellen, besteht auch hier noch erheblicher Ausbaubedarf.
b) Aktuelle Ausbauplanung
Planungen in Muggenhof/Eberhardshof: Auf dem Quelle-Kerngrundstück („The Q“) ist der Neubau einer Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen geplant. Die Entwicklung des Areals ist zeitlich im Verzug. Für die Wohnraumentwicklung auf dem AEG-Nordareal ist eine Kindertageseinrichtung mit mindestens 36 Krippen- und 75 Kindergartenplätzen geplant. Das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg baut bis 2024 in der Lenaustraße (Ecke Maximilianstraße) ein neues Studentenwohnheim. Für die Studierenden entsteht an diesen Standort bis dahin auch eine Kinderkrippe mit 24 Plätzen. In der Lortzingstr. 10 besteht aktuell ein städtischer Kindergarten mit 25 Kindergartenplätzen. An diesem Standort ist bis 2026 ein Ersatz- und Erweiterungsneubau mit 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen geplant. Das Don Bosco Jugendwerk plant auf seinem Areal in Muggenhof (Don-Bosco-Str. 2) bis 2026 die Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen.
Planungen in Gostenhof: Im Zuge der Wohnraumentwicklung auf dem ehemaligen Gelände der Lederer-Kulturbrauerei ist eine Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen geplant. Auch dieses Entwicklungsgebiet ist von der Krise in der Bauwirtschaft betroffen. Das Vorhaben ruht zur Zeit.
Planungen in St. Leonhard: Die städtische Kindertageseinrichtung in der Elsa-Brändström-Str. 43 ist stark sanierungsbedürftig und muss abgerissen werden. Dort sollen bis Ende 2024 100 Kindergartenplätze und vier Gruppen der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) entstehen. Bis zur Fertigstellung des Neubaus sind die 50 Kindergartenplätze interimsweise in der Erasmusstr. 13 untergebracht.
In der Geisseestraße 21 eröffnet 2024 eine Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen in Betriebsträgerschaft der AWO Nürnberg. Im Neubaugebiet in der Züricher Straße ist eine Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 100 Kindergartenplätzen geplant. Im Neubaugebiet „Von-der-Tann-Straße“ ist eine Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen in Planung. Die katholische Gesamtkirchengemeinde (GKG) plant für ihre Einrichtung in der Roßtaler Str. 18 eine Generalsanierung oder einen Ersatz- und Erweiterungsneubau. Hier sollen 24 Krippenplätze neu geschaffen und die bestehenden 75 Kindergartenplätze ggf. auf 100 erweitert werden.
Planungen in Schweinau: Im neuen Quartier "Stadtluft Schweinau" auf dem ehemaligen Akzo-Nobel-Areal soll eine Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen entstehen. Auch dieses Gebiet wird analog dem Branntweinmonopol-Areal in mehreren Bauabschnitten realisiert. Und auch hier ist aufgrund der Krise in der Bauwirtschaft zur Zeit fraglich, in welcher Zeitabfolge sich die einzelnen Bauabschnitte realisieren lassen und wann demzufolge die Errichtung der Kita möglich ist. Die Stadtverwaltung ist in Bezug auf diese Problematik bereits mit dem Investor im Austausch. Für den Kita-Standort in der Friesenstraße 19 plant die katholische Gesamtkirchengemeinde (GKG) bis ca. 2026 eine Generalsanierung oder einen Ersatz- und Erweiterungsneubau. Aktuell stehen 75 Kindergartenplätze zur Verfügung. Künftig ist eine Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und ggf. eine Erweiterung der Kindergartenplätze von derzeit 75 Plätzen auf 100 Plätze geplant.
Planungen in Leyh/Höfen: Für den Kita-Standort in der Karl-Martell-Str. 4 plant die evangelische Gesamtkirchengemeinde mittelfristig einen Ersatz- und Erweiterungsneubau. Neben den bisherigen 50 Kindergartenplätzen verfügt die Einrichtung mit der Krippenerweiterung dann über 12 zusätzliche Krippenplätze. Für das Neubaugebiet Tiefes Feld sind drei Kindertageseinrichtung mit Krippen- und Kindergartenplätzen geplant. Die Einrichtungen sollen parallel zur Aufsiedlung des Neubaugebietes gebaut werden und vor Ort ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicherstellen.
Planungen in St. Lorenz: Auf dem Fürther Tor baut die Stadt Nürnberg mit Förderung der Emanuel Wöhrl-Stiftung das Emanuel-Wöhrl-Kinderhaus mit 50 Kindergartenplätzen. Die Einrichtung soll 2026 in Betrieb gehen. Träger der Einrichtung wird die Elterninitiative „Die Wilde 15 e.V.“, die dann ihren derzeitigen Standort in der Mostgasse (bisher 20 Kindergartenplätze) aufgeben und ihr Platzangebot am Fürther Tor in erweitertem Umfang anbieten wird. An der Spittlertormauer wurde für den Kindergarten in der Karl-Grillenberger-Straße 12 (bisher 40 Plätze) ein Ersatz- und Erweiterungsbau mit 50 Kindergartenplätzen errichtet. Die Einrichtung soll noch dieses Jahr eröffnet werden.
Fazit: Im Nürnberger Westen gibt es in den nächsten Jahren eine Vielzahl von Planungen. Im Gegenzug dazu werden aber auch zehn Einrichtungen schließen. Dennoch ist man aus heutiger Sicht mit den Planungsvorhaben im Nürnberger Westen bereits auf einem guten Weg. Art und Umfang weiterer Ausbaubedarfe ergeben sich abhängig von der künftigen Bevölkerungsentwicklung vor Ort sowie der tatsächlichen Realisierung der angedachten Standortplanungen. Auch hier bestehen z.T. noch erhebliche Unsicherheiten aufgrund der aktuellen Krisenlage in der Bauwirtschaft. Ein besonderer Fokus der Ausbauplanung gilt der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Betreuungsinfrastruktur im Zuge der Aufsiedlung der Vielzahl von Neubaugebieten.
Planungsregion 6 (Nürnberg Südstadt)
Planungsregion 6 umfasst die Kindergartenplanungszonen St. Peter, Sandreuth, Werderau, Bleiweiß, Hasenbuck, Galgenhof und Steinbühl.
a) Versorgungssituation
Betreuung von Kindern im Krippenalter: Die Versorgungsquote im Nürnberger Süden lag zum Kita- Betriebsjahr 2022/23 mit 36% unter dem städtischen Durchschnitt. Aufgrund steigender Kinderzahlen wird der Nachfragedruck in den nächsten Jahren hoch bleiben. Zur Schließung bestehender und künftiger Versorgungslücken besteht im Nürnberger Süden noch umfassender Ausbaubedarf. Betreuung von Kindern im Kindergartenalter: Auch hier liegt die Versorgungsquote zum letzten Kita- Betriebsjahr unter dem städtischen Durchschnitt (90%). Ein Teil der Kinder in der Südstadt kann durch das Angebot des Regionalkindergartens in Neuselsbrunn mitversorgt werden, was die Situation etwas entschärft. Aufgrund steigender Kinderzahlen bleibt aber der Versorgungsdruck konstant hoch und ein weiterer Ausbau von Kindergartenplätzen ist dringend erforderlich.
b) Aktuelle Ausbauplanung
Planungen in Sandreuth: Der städtische Kindergarten am Herschelplatz 1a mit aktuell 40 Kindergartenplätzen soll langfristig durch einen Ersatzerweiterungsneubau mit 24 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen ersetzt werden.
Planungen in Gibitzenhof: In der Dianastraße 98 wird 2024 ein neuer städtischer Kindergarten mit 75 Plätzen in Betrieb gehen. Der neue Kindergarten dient als Ersatzstandort für den bisherigen Kindergarten in der Heisterstraße 22, welche dort bisher mit 50 Plätzen betrieben wurde.
Planungen in Bleiweiß: Im Zuge der Entwicklung des neuen Stadtquartiers „LUITPOLDVIERTEL“ auf dem ehemaligen Autohaus-Krauss-Areal wird eine Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen neu gebaut. Bestandteil der Planungen zum neuen Wohnquartier in der Baader-, Hain-, und Wilhelm-Späth- Straße ist auch der Neubau einer Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen. Die katholische Gesamtkirchengemeinde (GKG) plant am Standort des Montessori-Kindergarten Herz Jesu in der Wilhelm-Spaeth-Straße 53 einen Ersatz- und Erweiterungsneubau. Damit soll das bisherige Angebot mit 75 Kindergartenplätzen künftig auf 12 Krippen- und 100 Kindergartenplätze erweitert werden.
Planungen in Hummelstein In der Normannenstraße soll durch einen Investor bis Herbst 2025 eine Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen neu gebaut werden.
Planungen in Galgenhof: Im Haupthaus des ehemaligen Schocken-Kaufhauses entsteht ein Kindergarten mit 75 Plätzen als Familienzentrum sowie auf derselben Etage gegenüber eine Erziehungsberatungsstelle für Familien aus der Südstadt. Die Inbetriebnahme der Einrichtung hängt ab von der zeitlichen Umsetzung des Gesamtbauvorhabens am Schocken-Carré. Aktuell bestehen hier Verzögerungen hinsichtlich des Baubeginns. In der Siebenkeesstraße wurde gemeinsam mit einem Privatinvestor der Neubau einer Krippe mit 36 Plätzen geplant. Aufgrund der gestiegenen Baukosten wird die Wirtschaftlichkeit und Finanzierung der Maßnahme derzeit durch den Investor überprüft, um dann zu entscheiden, ob daran festgehalten werden kann oder nicht.
Planungen in Steinbühl: Im Gebäudekomplex des ehemaligen Lichtspielhauses "Central-Theater" in der Wiesenstraße wollte ein Bauträger, integriert in einem dort geplanten Wohnungsbauprojekt, die Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 50 Kindergartenplätzen umsetzen. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde von dieser Planung bereits Abstand genommen. Aktuell wird geprüft, ob alternativ die Umsetzung einer Krippe mit 24 Plätzen noch möglich ist.
Planungen im neuen Stadtteil Lichtenreuth: Im neuen Stadtteil Lichtenreuth sind zur Bedienung der Betreuungsbedarfe der neu hinzuziehenden Familien insgesamt vier Kindertageseinrichtungen mit Krippen- und Kindergartenplätzen geplant; davon zwei Kindertageseinrichtungen im Modul I auf städtischen Gemeinbedarfsflächen und zwei in den Wohnungsbau integrierte Kindertageseinrichtungen in Modul II (geregelt über städtebauliche Verträge mit den dort tätigen Investoren). In Summe würden durch die vier Kindertageseinrichtungen 96 Krippen- und 250 Kindergartenplätze geschaffen. Sollte es in diesem Gebiet zur signifikanten Erhöhung der Quoten zum geförderten Wohnungsbau kommen, müssten weitere Kita-Plätze geschaffen werden. Aufgrund unterschiedlicher Geschwindigkeiten bei der Erschließung und Entwicklung von Teilgebietsflächen auf dem Gesamtareal können im Modul I die beiden städtischen Gemeinbedarfsflächen für die ersten beiden Kindertageseinrichtungen nicht zeitgleich mit der Aufsiedlung erster Wohnblöcke errichtet werden. Das ist problematisch, weil die ersten Wohnblöcke in nicht unerheblichen Umfang geförderten Wohnungsbau beinhalten, was zunächst einen überproportional starken Zuzug von kinderreichen Familien zur Folge haben wird. Weil die Versorgungslage mit Kitaplätzen im Umfeld bereits heute schon mehr als angespannt ist, werden bis zur Inbetriebnahme der ersten beiden Kitas zeitlich begrenzte Versorgungsengpässe nicht zu vermeiden sein. Ergänzend zu den oben skizzierten Planungen von vier Kindertageseinrichtungen plant die neue Technische Universität Nürnberg auf ihrem Campus eine Kindertageseinrichtung für Studierende und Personal.
Fazit: Analog dem Nürnberger Westen ist man auch im Nürnberger Süden aus heutiger Sicht mit den Planungsvorhaben mittel- bis langfristig auf einem guten Weg, aber auch hier noch lange nicht am Ziel. Art und Umgang weiterer Ausbaubedarfe ergeben sich abhängig der weiteren Bevölkerungsentwicklung vor Ort sowie der tatsächlichen Realisierung der angedachten Standortplanungen. Hier bestehen ebenfalls z.Z. noch erhebliche Unsicherheiten aufgrund der Krisenlage in der Bauwirtschaft. Das Jugendamt verfolgt daher noch weitere Ausbaubestrebungen in Galgenhof, Steinbühl und Sandreuth.
Planungsregion 7 (Südwestliche Vorstadt)
Planungsregion 7 umfasst die Kindergartenplanungszonen Eibach, Röthenbach, Gebersdorf und Reichelsdorf (einschließlich Reichelsdorfer Keller).
a) Versorgungssituation
Betreuung von Kindern im Krippenalter: Die Versorgungsquote lag zum Kita-Betriebsjahr 2022/23 mit 33% unter dem städtischen Durchschnitt. Derzeit kann der Platzbedarf vor Ort nicht vollends bedient werden, sodass auf das Betreuungsangebot in anderen Stadtteilen (insb. Schweinau und St. Leonhard) ausgewichen wird. In der Planungsregion besteht demnach noch großer Ausbaubedarf. Betreuung von Kindern im Kindergartenalter: Auch im Kindergartenbereich lag zum letzten Kita-Betriebsjahr die Versorgungsquote mit 75% deutlich unter dem städtischen Durchschnitt. Und auch hier weichen Eltern auf das Platzangebot angrenzender Stadtteile aus und der Ausbaubedarf nach weiteren Plätzen ist groß.
b) Aktuelle Ausbauplanung
In Gebersdorf wurde zum Herbst 2023 die wegfallende Krippengruppe am Neumühlweg 2 durch eine Großtagespflegestelle am selben Standort ersetzt.
Bis voraussichtlich 2026 wird auf dem Gelände des ehemaligen Umspannwerkes in Gebersdorf eine neue Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 75 Kindergartenplätzen gebaut. In Röthenbach wird in der Dohmbühler Str. eine neue Krippe mit 36 Plätzen für die bisherige Krippe in der Röthenbacher Hauptstraße 28 gebaut. Zudem prüft die Stadt gemeinsam mit dem Träger Möglichkeiten, um den Standort in der Röthenbacher Hauptstraße auch weiterhin als Kindertageseinrichtung nachnutzen zu können. Der Förderhort in der Hinterhofstraße zieht 2025 in einen Neubau in Eibach um. Das Gebäude soll danach als Regionalkindergarten mit 75 Plätzen dienen und Kinder aus Röthenbach und Eibach aufnehmen. Zudem gibt es in Eibach zwei weitere vielversprechende Standortplanungen mit Investoren, deren Umsetzung aktuell geprüft wird. In Summe könnten dadurch weitere 36 Krippen- und 75 Kindergartenplätze geschaffen werden. In der Dollnsteiner Str. wird für den bestehenden Kindergarten am Straßenäckerweg 5 (gegenüberliegende Straßenseite) ein Ersatzneubau mit gleichbleibender Platzanzahl errichtet. In Reichelsdorf wird im Neubaugebiet an der ehemaligen Radrennbahn eine Kindertageseinrichtung mit 24 Krippen- und 75 Kindergartenplätzen gebaut.
Fazit: Aus heutiger Sicht muss der Ausbau von Krippen- und Kindergartenplätzen über die bereits bestehenden Planungen hinaus noch weiter intensiviert werden. Abhängig von der weiteren Bevölkerungsentwicklung und ggf. weiteren Nachverdichtungen im Wohnbestand sowie der Entwicklung der Versorgungssituation mit Kitaplätzen innerhalb der Planungsregion (und angrenzender Stadtteile) sind entsprechende Maßnahmen in Zukunft noch zu initiieren. Der Fokus aktueller Bemühungen des Jugendamtes zur Schaffung weiterer Betreuungsplätze liegt auf Röthenbach.
Planungsregion 8 (Südöstliche Vorstadt)
Planungsregion 8 umfasst die Kindergartenplanungszonen Bauernfeind, Neuselsbrunn, Langwasser- NO, Langwasser-SO, Langwasser-SW sowie weite Teile der Gartenstadt.
a) Versorgungssituation
Betreuung von Kindern im Krippenalter: Die Versorgungsquote im Krippenbereich lag zum Kita-Betriebsjahr 2022/23 mit 35% unter dem städtischen Durchschnitt. Das verfügbare Angebot scheint allerdings den Bedarf abzudecken, denn im Vergleich zum Durchschnitt der übrigen Stadtgebiete fällt hier die Nachfrage etwas geringer aus. Mittel- bis langfristig besteht allerdings noch Ausbaubedarf, wenn im Zuge der geplanten städtebaulichen Entwicklungsprozesse in der Planungsregion neue Wohnungsbaupotenziale erschlossen und damit einhergehend ein umfangreicheres Bevölkerungswachstum zu erwarten ist4. Betreuung von Kindern im Kindergartenalter: Bedarfe nach einem Kindergartenplatz können in der Planungsregion derzeit bedient werden. Der 2021 in Neueselbrunn in Betrieb genommene Regionalkindergarten in der Zugspitzstr. 175 dient auch der Mitversorgung ungedeckter Bedarfe im angrenzenden Stadtgebiet, insb. der Südstadt. Weiterer Ausbaubedarf bis 2030 besteht aufgrund der Schließung von Einrichtungen, deren Platzverluste kompensiert werden müssen, sowie aufgrund steigender Kinderzahlen im Zuge der geplanten städtebaulichen Entwicklungsprozesse.
b) Aktuelle Ausbauplanung
In den ehemaligen Kita-Räumlichkeiten am Carossaweg 14 ist zum Herbst 2023 eine Großtagespflegestelle mit 10 Betreuungsplätzen in Betrieb gegangen. Im Zuge der Erschließung neuer Wohnbebauung im Gebiet zwischen der Glogauer Straße, der Imbuschstraße und der Liegnitzer Straße entsteht auch eine Kindertageseinrichtung mit 12 Krippenund 25 Kindergartenplätzen. In der Bonhoeffer-Straße plant ein privater Investor eine Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen zu bauen.
4 Siehe Bericht zur Potenzialuntersuchung „Mehrwerte für Langwasser“ zur Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 27.10.2022.
Abhängig der weiteren Bevölkerungsentwicklung in der Planungsregion sowie der angrenzenden Südstadt wird auch zu entscheiden sein, ob der Regionalkindergarten in der Zugspitzstr. 175 mittelbis langfristig für Hortzwecke umgenutzt werden kann.
Fazit: Mit den bestehenden Planungen könnten die Bedarfe im Krippen- und im Kindergartenbereich in der Planungsregion mittelfristig bedient werden. Weitere Kita-Bedarfe werden, wie oben skizziert, erst im Zuge der geplanten städtebaulichen Entwicklungsprozesse entstehen. Die Schaffung bedarfsgerechter Betreuungsangebote sind dann Bestandteil dieser Entwicklungsprozesse. Im Rahmen der Potenzialuntersuchung „Mehrwerte für Langwasser“ hat das Jugendamt diese Bedarfe bereits angemeldet.
Planungsregion 9 (weitere südöstliche Vorstadtgebiete)
Planungsregion 9 umfasst die Kindergartenplanungszonen Fischbach und Altenfurt.
a) Versorgungssituation
Betreuung von Kindern im Krippenalter: Zum letzten Kita-Betriebsjahr 2022/23 lag die Versorgungsquote in der Planungsregion mit 34% unter dem städtischen Durchschnitt. Zur Schließung der Betreuungslücke besteht noch Ausbaubedarf. Weitere Bedarfe in der Planungsregion sind zudem erwartbar durch die Realisierung von Wohnbauprojekten. Betreuung von Kindern im Kindergartenalter: Durch die Inbetriebnahme der neuen Kindertageseinrichtung in der Brunner Hauptstr. 39 konnten die bestehenden Betreuungslücken erst einmal weitestgehend geschlossen werden. Aber auch hier wird aufgrund weiterer Wohnbauprojekte noch zusätzlicher Ausbaubedarf entstehen.
b) Aktuelle Ausbauplanung
Zum kurzfristigen Ausbau des Angebotes zur Betreuung unter 3-Jähriger in 2024 wird derzeit in der Brunner Hauptstr. die Errichtung einer Großtagespflegestelle mit 10 Plätzen geprüft.
Fazit: Zur Bedienung weiterer Bedarfe sollen mittels städtebaulicher Verträge in den Wohnungsbau integrierte Kita-Maßnahmen mit Investoren vereinbart werden, die künftig im Zuge weiterer Wohnbauprojekte vor Ort tätig werden.
Planungsregion 10 (südliche Vorstadtgebiete)
Planungsregion 10 umfasst die Kindergartenplanungszonen Katzwang, Herpersdorf und Kornburg.
a) Versorgungssituation
Betreuung von Kindern im Krippenalter: Die Versorgungsquote lag im vergangenen Kita-Betriebsjahr mit 38% leicht unter dem städtischen Durchschnitt. Ist es in den vergangenen Jahren immer gut gelungen, alle Bedarfe in den südlichen Vororten durch die Summe des Platzangebotes in den drei Kita-Planungszonen Katzwang, Herpersdorf und Kornburg zu bedienen, so zeigt sich aktuell, dass der Anteil von Eltern mit Betreuungsbedarf an allen Eltern mit Kindern unter 3 Jahren deutlich angestiegen ist. Zur Schließung bereits bestehender Versorgungslücken besteht Ausbaubedarf in Katzwang und Kornburg sowie zusätzlicher Bedarf in Worzeldorf durch das dort geplante Neubaugebiet. Betreuung von Kindern im Kindergartenalter: Die Versorgungsquote lag im vergangenen Betriebsjahr mit 94% leicht unter dem städtischen Durchschnitt. Aktuelle Versorgungsengpässe erklären sich zum Großteil durch die Aufsiedlung von Neubaugebieten in Kornburg und Katzwang, welche nicht vollständig durch die Überhänge im Platzangebot der direkt angrenzenden Stadtteile Worzeldorf, Herpersdorf, Weiherhaus und Gaulnhofen ausgeglichen werden können. Ausbaubedarfe bestehen auch hier für bereits bestehende Versorgungslücken in Katzwang und Kornburg sowie für zusätzliche Bedarfe in Worzeldorf durch das dort geplante Neubaugebiet.
b) Aktuelle Ausbauplanung
Um den gestiegenen Betreuungsbedarf im Krippen- und Kindergartenalter aufgrund der Neubauaktivitäten am Rieterbogen in Kornburg bedienen zu können, baut die Stadt Nürnberg auf dem städtischen Grundstück „Luther-King-Straße 11“ ein Haus für Kinder. Mit der für 2025 geplanten Inbetriebnahme stehen dann für die Familien in Kornburg weitere 24 Krippen- und 25 Kindergartenplätze zur Verfügung. Im Zuge der Erschließung des Neubaugebiets nördlich der Straße „An der Radrunde“ wird eine Kindertageseinrichtung mit 12 Krippen- und 25 Kindergartenplätzen durch den Investor gebaut. In der Van-Gogh-Straße entsteht ein Neubau mit drei Hortgruppen. Eine Hortgruppe soll als sog. „Flex-Gruppe“ betrieben werden, die als altersgemischte Betreuungsgruppe auch bedarfsabhängig eine flexible Aufnahme von Kindergartenkindern ermöglicht. Kita-Bedarfe, die im Zuge der weiteren Erschließungen von Neubaugebieten in Kornburg West sowie Worzeldorf Süd entstehen könnten, sollen durch in den Wohnungsbau integrierte Kita-Maßnahmen mittels städtebaulicher Verträge abgesichert werden.
Fazit: Mit der Realisierung der skizzierten Planungen können aus heutiger Sicht mittel- bis langfristig alle Betreuungsbedarfe innerhalb der Planungsregion 10 bedient werden.
Anlage 1: Karte Kita-Planungszonen und -regionen
| Kindergartenplanungszonen | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 01 | Muggenhof | 17 | Erlenstegen | 33 | Werderau |
| 02 | Gostenhof | 18 | St. Jobst | 34 | Gartenstadt |
| 03 | Großgründlach | 19 | Mögeldorf | 35 | Bleiweiß |
| 04 | Boxdorf | 20 | Laufamholz | 36 | Hasenbuck |
| 05 | Neunhof | 21 | Rennweg | 37 | Galgenhof |
| 06 | Buch | 22 | Wöhrd | 38 | Steinbühl |
| 07 | Almoshof | 23 | Zabo | 39 | Schweinau |
| 08 | Schniegling | 24 | St. Peter | 40 | St. Leonhard |
| 09 | St. Johannis | 25 | Bauernfeind | 41 | Leyh, Höfen |
| 10 | St. Sebald | 26 | Neuselsbrunn | 42 | Eibach |
| 11 | St. Lorenz | 27 | Langwasser-NO | 43 | Röthenbach |
| 12 | Buchenbühl | 28 | Langwasser-SO | 44 | Gebersdorf |
| 13 | Ziegelstein | 29 | Langwasser-SW | 45 | Katzwang |
| 14 | Schoppershof | 30 | Fischbach | 46 | Reichelsdorf |
| 15 | Thon | 31 | Altenfurt | 47 | Herpersdorf |
| 16 | Nordstadt | 32 | Sandreuth | 48 | Kornburg |
Nordwestliche Vorstadtgebiete 12
Nordöstliche Vorstadt 17
Nürnberg-Nord 14
01 09 21
Nürnberg-Ost
02 11 30
41 Nürnberg-West 24
weitere südöstliche
40 37 23 Vorstadtgebiete
44 39 32 Nürnberg-Südstadt
36 30
43 27
weitere südöstliche
25 Vorstadtgebiete
42 34 Südöstliche Vorstadt 28 31
Südwestliche Vorstadt
Südliche Vorstadtgebiete
Berichtsvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Jugendhilfeausschuss 21.12.2023 öffentlich Bericht
Betreff:
Bericht zur Haushaltskonsolidierung
Anlagen: 3.1 Sachstandsbericht
Bericht: Im Rahmen der Beratungen zum Haushalt 2023 ist ein Personalkosteneinsparungspaket mit Fokus auf Stelleneinsparungen beschlossen worden. Das Konzept sieht die Einsparung von 36 Vollkraftstellen für das Jugendamt bis zum Jahr 2026 vor. Dies entspricht einem Konsolidierungsbeitrag im Umfang von ca. 2,5 Mio. Euro. Vorgabe bis dahin ist, 11% der Stellen mit Konsolidierungsvermerk im Geschäftsbereich bis zum dauerhaften Einzug der Stellen frei zu halten. Die Geschäftsbereiche sind für die Erreichung der Einsparziele verantwortlich und sind verpflichtet, diese aktiv zu steuern. Der vorliegende Bericht beleuchtet den aktuellen Sachstand und zeigt mögliche Auswirkungen der geforderten Stellenstreichungen auf.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Leistungen des Ref. V und seiner Dienststellen tragen u.a. dazu bei, Benachteiligungen auszugleichen und gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Hierzu werden ausreichend Ressourcen benötigt.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Aktueller Sachstand der Personalkosteneinsparung im Geschäftsbereich Jugend,
Familie und Soziales – hier für die Dienststelle Jugendamt
Sachverhalt
1. Geschäftsbereich Jugend, Familie und Soziales
1.1. Zielerreichungsgrad
In den Haushaltsberatungen wurde dem Stadtrat am 17. November 2022 ein umfassendes Konzept zur Reduzierung der Personalkosten vorgelegt und mehrheitlich beschlossen. Im Geschäftsbereich Jugend, Familie und Soziales sind danach insgesamt 63,3 VK einzusparen. In zahlreichen Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Stadtpolitik sowie gesellschaftlicher Akteure wird deutlich, dass weithin die Einschätzung vorherrscht, in den Aufgabenbereichen Jugend, Familie und Soziales seien Einsparungen schwerlich möglich, vielmehr bedürfte es zusätzlichen Personals, um die dringlichen und wachsenden Aufgaben erfüllen zu können. Die Bedarfe nehmen zu, diverse gesetzgeberische Großprojekte stehen an und müssen vorbereitet und (weiter) umgesetzt werden (bspw. SGB VIII-Reform/inklusive Lösung, Bürgergeld, Verschiebungen SGB II/III, Wohngeld plus, Kindergrundsicherung, Pflegebedarfsplanung etc.). Zusätzlich waren und sind wohl auch in Zukunft immer neue Krisen zu bewältigen, die auch und vor allem ein Anpacken des Sozialbereichs erfordern. Beispielhaft für eine aktuelle Herausforderung sei hier der stark schwankende und jeweils kurzfristig zu bewältigende Zuzug von Flüchtenden, insbesondere auch der unbegleiteten Minderjährigen genannt. Der Geschäftsbereich leistet damit einen Beitrag zur Sicherstellung des sozialen Friedens in Nürnberg. Der Personalkörper, der auf die normale Aufgabenerfüllung abgestimmt ist, ist auch jetzt schon an vielen Stellen unzureichend. Vor diesem Hintergrund stößt die Einsparvorgabe von gut 63 Stellen nicht nur intern auf Unverständnis. Hinzu kommt, dass der dynamischen Aufgabenentwicklung zunehmend Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung von Stellen gegenüberstehen.
Tabelle: Entwicklung der Freihaltquoten im Geschäftsbereich Jugend, Familie und Soziales
| Monat | Soll VK Stellenplan gesamt | Soll VK von Konsolidierung umfasst | Ist VK von Konsolidierung umfasst | Freihaltequote Quote unbesetzter Stellen |
|---|---|---|---|---|
| Januar 2023 | 3.189,91 | 576,75 | 499,91 | 13,32% |
| Februar 2023 | 3.189,91 | 576,75 | 501,99 | 12,96% |
| März 2023 | 3.189,91 | 576,75 | 502,28 | 12,91% |
| April 2023 | 3.188,95 | 576,75 | 498,51 | 13,57% |
| Mai 2023 | 3.188,95 | 576,75 | 500,31 | 13,25% |
| Juni 2023 | 3.190,13 | 576,75 | 504,93 | 12,45% |
| Juli 2023 | 3.190,13 | 576,75 | 503,26 | 12,74% |
| August 2023 | 3.190,13 | 576,75 | 497,78 | 13,69% |
| Sptember 2023 | 3.190,13 | 576,75 | 498,55 | 13,56% |
| Oktober 2023 | 3.190,13 | 576,75 | 497,03 | 13,82% |
| November 2023 | 3.190,48 | 575,42 | 502,31 | 12,71% |
Aufgrund des Überschreitens der Freihaltequote während des gesamten Betrachtungszeitraums waren unter den Rahmenbedingungen der Haushaltskonsolidierung die Besetzungen vakanter Stellen jederzeit uneingeschränkt zulässig. Personelle Engpässe, die in unterschiedlichen Bereichen sowohl intern als auch in der Außenwirkung deutlich spürbar waren, sind daher bislang nicht ursächlich auf die Wiederbesetzungssperre zurückzuführen. Diese
ergeben sich vielmehr aus Schwierigkeiten bei der Personalakquise sowie Verzögerungen im Stellenbesetzungsprozess. Im Zeitraum von Januar 2023 bis November 2023 wurden im von der Konsolidierung umfassten Bereich bereits mehr als 70 Nachbesetzungsverfahren im Geschäftsbereich Ref.V angestoßen. Dabei lag die Freihaltequote während des gesamten Betrachtungszeitraums kontinuierlich bei über 12 %. Im von der Konsolidierung ausgenommenen Bereich kann ebenfalls von einer hohen Quote an unbesetzten Stellen ausgegangen werden. Mit anderen Worten: Das anvisierte Einsparziel wird faktisch dauerhaft übererfüllt. In den folgenden Abschnitten werden knapp spezifische Entwicklungen für das Jugendamt dargestellt. Ausführungen zu den Organisationseinheiten Ref. V, SenA, SHA und NüSt erfolgen in den zuständigen Ausschüssen SozA bzw. WerkA NüSt. Allgemein und übergreifend sind vorab folgende Punkte festzuhalten: Die Konsolidierungsvorgabe ist verbunden mit einem massiven, zusätzlichen Abstimmungsbedarf zwischen den Dienststellen, Referaten und der Querschnittsverwaltung, was aktuell zu einer spürbaren Aufgabenmehrung geführt hat. Zudem wurden beispielsweise die eigenständigen Budgetbewirtschaftungsmöglichkeiten der Dienststellen in Teilbereichen eingeschränkt sowie der Laufweg für Stellennachbesetzungen erweitert. Dies führte zu zusätzlichen Abstimmungsprozessen, Bindung von Personalkapazitäten sowie Verzögerungen in der Bearbeitung. Eine langfristige Reduzierung bereits als erforderlich bewerteter Stellen stellt den Geschäftsbereich vor große Herausforderungen, zumal in vielen Bereichen Leistungen der Daseinsvorsorge erbracht werden. Eine funktionierende Verwaltungsstruktur ist dabei von essentieller Bedeutung und eine Grundlage für eine funktionierende Aufgabenwahrnehmung auch der ausgenommenen Bereiche. Auch die ausgenommenen Bereiche werden durch die Einsparziele mindestens indirekt zunehmend unter Druck kommen. Es muss deutlich gesagt werden: Eine Umsetzung der beschlossenen Einsparziele wird in den betroffenen Bereichen dauerhaft nicht ohne Leistungseinschränkungen, Leistungsverzögerungen und/oder Qualitätseinbußen und damit klar spürbaren Folgen für die Bevölkerung möglich sein. Dies gilt umso mehr, als die Nürnberger Bevölkerung seit Jahren wächst, sodass der Ausbau der sozialen Infrastruktur auch in der Fläche folgen muss; dies ist mit einer Reduzierung schwer vereinbar. Mit Blick auf die zum großen Teil auch präventiven und lindernden Wirkungen der existenzsichernden Leistungen sowie der beratenden und sozialarbeiterischen Aufgabenbereiche ist überdies zu erwarten, dass die Streichung einzelner Leistungen mittelfristig zu höheren Kosten führen wird. Ungeachtet dessen ist der Geschäftsbereich Jugend, Familie und Soziales sehr aktiv bemüht, Reduzierungspotenziale zu identifizieren und zu realisieren. Eine konkrete stellenplanscharfe Festlegung langfristiger Einsparungen kann aber aktuell noch nicht erfolgen. Hierzu sind die internen Prozesse und Gespräche zunächst noch weiter zu führen.
1.2. Übergreifende Prozesse
In den vergangenen Monaten wurden verschiedene Prozesse angestoßen, mit dem Ziel herauszuarbeiten, welche Aufgaben durch digitale Prozesse in Verbindung mit Optimierung der Arbeitsabläufe noch effizienter wahrgenommen werden können, um auch dadurch möglicherweise Einsparreserven heben zu können. Eine aufgabenkritische Prüfung von übergreifenden Kernprozessen ist jedoch nur in sehr intensiver Kooperation mit der Querschnittsverwaltung möglich. Einzelne Prozesse werden dort aktuell geprüft. Hierzu wurden durch den Geschäftsbereich mögliche Prozesse mit Optimierungspotential an die Querschnittsverwaltung benannt. Die Erzielung kurz- und mittelfristiger Wirkungen liegt hier jedoch nur teilweise in unserer Hand, da wir die Prozesse nicht treiben können. Die Einführung und Implementierung des DMS wird weiter vorangetrieben.
Mit zunehmender Etablierung digitaler Prozesse wird grundsätzlich (auch) erwartet, dass diese weniger personalintensiv sind. In welchem Umfang und in welcher Höhe sich hier konkrete Einsparpotentiale ergeben, kann zum jetzigen Stand noch nicht beziffert werden. Zudem werden viele Optimierungen erst langfristig, nach vollständiger Umsetzung und Etablierung spürbar sein können. Kurz- bis mittelfristig fällt oftmals eher ein Mehraufwand an. Bei allen Fortschritten, Einsparerwartungen und anstehenden Entwicklungen: Aufgrund von teilweise noch nicht vermeidbaren Systembrüchen führt die Digitalisierung aktuell noch nicht erkennbar und flächendeckend zu einem geringeren Personalbedarf. Zudem können digitale Angebote in vielen Bereichen lediglich als Ergänzung dienen. Neben der Digitalisierung sowie diversen Prozessoptimierungen erfolgt derzeit eine Analyse von Aufgaben, welche zukünftig möglicherweise reduziert werden oder sogar gänzlich entfallen müssen. Eine umfassende Betrachtung ist zeit- und gesprächsintensiv. Konkrete Ergebnisse können daher derzeit noch nicht vorgelegt werden. Die stetige Zunahme an zusätzlichen Aufgaben, das Stadtwachstum sowie die durch rechtliche Vorgaben teilweise immer komplexer werdenden Aufgabenbereiche führen in der Praxis derzeit zu einer spürbaren Arbeitsverdichtung.
2. Jugendamt
2.1. Spezifische Entwicklungen
Das Jugendamt als zweigliedrige Behörde aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss (JHA) erbringt Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII und weiterer spezialgesetzlicher Regelungen. Für die konkrete Umsetzung der Vorgaben erstellt die Jugendhilfeplanung entsprechende Konzepte, die durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses zur Handlungsgrundlage der Verwaltung werden. Die Spielräume liegen dabei in nahezu allen Aufgabenfeldern nicht im „Ob“, sondern im „Wie“ der konkreten Ausgestaltung. Daher ist es unvermeidlich, die interne Aufgabenorganisation, Prozessoptimierungen wie auch Aufgabenkritik vor dem Hintergrund der durch den JHA ergangenen Beschlüsse zu betrachten und diese gegebenenfalls entsprechend neu zu fassen, soweit nicht ohnehin gesetzliche oder andere Vorgaben (etwa Betriebserlaubnis etc.) bestehen.
Daneben werden verschiedene Organisationsstrukturen und Arbeitsprozesse betrachtet, um die Vorgaben der Reduzierung von Stellenkapazitäten zu prüfen, aber auch, um Grenzen sichtbar zu machen.
Folgende Projekte und Entwicklungen werden weiter geprüft:
Nach vollständiger Einführung der Verwaltungssoftware für Kindertageseinrichtungen bei J/B1 Kommunale Kindertageseinrichtungen werden Synergieeffekte erwartet; es besteht die Möglichkeit, dass sich perspektivisch im stabilen Betrieb Spielräume hinsichtlich des Personalbedarfs z.B. in der Abteilung Finanzen, Zuschüsse, Controlling und Mittelfristiger Investitionsplan in den Tätigkeitsfeldern Buchhaltung/Erlass von Gebührenbescheiden ergeben werden. Der Umfang kann derzeit allerdings noch nicht beziffert werden. Gesetzliche Änderungen wie beispielsweise die Wohngeldreform oder eine mögliche Einführung der Kindergrundsicherung haben Auswirkungen auf städtische Bearbeitungsprozesse, deren Auswirkungen im Hinblick auf notwendige personelle Kapazitäten jedoch noch nicht abgeschätzt werden können. Interne Projekte wie z.B. die Digitalisierung der Eingangs- und Ausgangspost könnten zu weiteren Einsparungen in den Bearbeitungszeiten der jeweiligen Sachbearbeitungen führen, sobald sie vollständig implementiert sind und die reibungslose Funktionalität gewährleistet ist. Konkrete Aussagen zu Einsparungen im Stellenplan sind nach Abschluss
der jeweiligen Pilotphasen möglich. Inwieweit Digitalisierungsgewinne allerdings (vollständig) durch Fallzahlsteigerungen überkompensiert werden (bspw. im Sachgebiet Unterhaltsvorschuss) kann noch nicht vorhergesagt werden. Potenziell können weitere Aufgaben im Sinne der Subsidiarität vom Jugendamt auf freie Träger übertragen werden. Dem Verlust von Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten steht hier jedoch kaum eine finanzielle Ersparnis gegenüber, da freie Träger vergleichbare Leistungen in einer Fremdvergabe regelmäßig mit vergleichbaren Aufwänden erbringen (mithin würden Aufwendungen nur vom K2-Budget in das K1-Budget verschoben). Die Entscheidungsfindung sollte sich daher nicht vorrangig an finanziellen Kriterien orientieren, sondern an pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten wie z.B. an den drei großen neuen Schulstandorten GS Forchheimer Straße, GS Reutersbrunnenschule und GS Henry-Dunant-Schule. Dort konnten freigemeinnützige Träger für die Betriebsträgerschaft der Horte gewonnen werden. Dies war dem Jugendamt ein wichtiges Anliegen im Sinne eines pluralen Angebots, auch in der Schulkindbetreuung. Dies erspart der Stadt aber auch den Aufwuchs von Personal, um bis zu 950 Kinder zu betreuen. Aus fachlichen Gründen soll auch das künftige Kinder- und Jugendhaus mit Trendsporthalle als Einrichtung in freigemeinnütziger Trägerschaft geplant werden.
Mit einem nicht unerheblichen Teil an Beschäftigten im SuE-Tarif wird dem Jugendamt eine Sonderstellung zuteil. In diesen Arbeitsbereichen wirkt sich die Umsetzung der Ergebnisse aus den Tarifverhandlungen 2022 mit dem Anspruch auf Regenerationstagen und der wahlweisen Inanspruchnahme von Umwandlungstagen auf die Stellenbedarfe aus. Teilweise kann hier eine Kompensation durch beantragte Kapazitäten bei den Stellenschaffungen für 2024 erreicht werden, jedoch nicht in allen Aufgabenbereichen. Keine Anpassung gibt es im Stab der Dienststellenleitung, in der Abteilung Rechtsaufsicht und Fachberatung freie Träger, Tagespflege sowie Zuschüsse, im Sachgebiet Amtsvormundschaft/ Amtspflegschaft sowie in den Kindertageseinrichtungen selbst und bei den zentralen pädagogischen Aufgaben für diesen Fachbereich. Damit wird auch hier bereits eine Reduzierung der verfügbaren Personalkapazität und damit ein Konsolidierungsbeitrag geleistet.
2.2 Zu erwartende Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung
Die hohe Zahl der von der Konsolidierung ausgenommenen Stellen im Jugendamt zeigt deutlich, dass weite Teile der fachlichen Aufgabenbereiche des Jugendamts auf gesetzlichen Vorgaben basieren. Bei den nicht ausgenommenen Stellen handelt es sich fast vollständig um unterstützende bzw. flankierende Aufgaben (wie z.B. die Einnahmenverwaltung für die städtischen Kitas in der Finanzabteilung oder die Personalbewirtschaftung für die städtischen Kitas in der Personalabteilung des Jugendamts) oder um Leitungsaufgaben (wie z.B. die Leitungskräfte in den Leistungsabteilungen Unterhaltsvorschuss/Kita-Gebührenübernahme oder in der Amtsvormundschaft), um die gesetzlich notwendigen Angebote und Leistungen überhaupt umsetzen zu können. Eine Umsetzung der Konsolidierungsvorgaben vorrangig in den nicht ausgenommenen Aufgabenbereichen ist daher nicht möglich, da damit direkt die Grundversorgung der jungen Menschen und der Familien gefährdet würde.
Eine Aufgabenkritik im für die Konsolidierung notwendigen Umfang müsste daher letztlich das gesamte Jugendamt umfassen und dabei weniger die Aufgaben an sich, sondern vor allem den Umfang oder die Qualität der Aufgabenumsetzung auf den Prüfstand stellen. Dabei gilt es zu prüfen, wo dies zu den geringsten Einschränkungen auf der Angebotsseite führt bzw. wo dies mit den potenziell niedrigsten sozialen und finanziellen Folgekosten für die Stadtverwaltung und -gesellschaft einhergeht.
Finanzielle Folgen für Stadtverwaltung kann bspw. ein Verzicht auf das Vier-Augen-Prinzip in der Leistungsverwaltung wie bei anderen finanzwirksamen Tätigkeiten oder die Prüfung (Kassenprüfung) derselben nach sich ziehen, soweit es sich nicht um gesetzliche Vorgaben handelt.
Soziale Folgen sind zu erwarten, wenn Angebote bspw. in der offenen Kinder- und Jugendarbeit (bspw. Ferienprogramm), bei der Jugendsozialarbeit an Schulen (JAS), in den Beratungs- und Unterstützungsstrukturen im Allgemeinen Sozialdienst oder noch zusätzlich im Kita-Bereich eingeschränkt werden. Einschränkungen im Angebot, wie bspw. der Öffnungszeiten in Einrichtungen wie Kitas1 oder Aktivspielplätzen, führen zu Betreuungsnotwendigkeiten durch Eltern oder andere Personen/ Institutionen und damit potenziell zu Konflikten im Hinblick auf Familien- oder Erwerbskonstellationen. Lange Wartezeiten auf finanzielle Leistungen, wie beim Unterhaltsvorschuss sowie Übernahme von Gebühren für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege oder beim Meister-Bafög, können Leistungsbeziehende nicht überbrücken, deshalb werden ggf. andere Sozialleistungsträger belastet und durch deren Vorleistung zusätzliche Bearbeitungsaufwände an anderer Stelle erzeugt. Fehlende Personalkapazitäten könnten auch dazu führen, dass zukünftige Gesetzesänderungen nur mit starken Verzögerungen umgesetzt werden können. Auch ist damit zu rechnen, dass die Umsetzung von Digitalisierungsprozessen eine neue Zeitplanung erfordert.
In der Gesamtbetrachtung einer Aufgabenkritik sollte insbesondere das Spannungsfeld Stelleneinsparungen und notwendige Stellenneubedarfe betrachtet werden. Dies wird, wie in der Juli-Sitzung des Jugendhilfeausschusses ausführlich dargestellt, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit oder bei JaS deutlich. In diesen Bereichen wurde nun zum Haushalt 2024 mit Stellenschaffungen nachgesteuert.
Zusammengefasst betrachtet geht ein Aufgabenentfall oder Reduzierung von Aufgaben stets einher mit einem Wegfall oder einer Einschränkung der bestehenden pädagogischen Angebote des Jugendamts. Dem stehen die Umsetzung bestehender Pflichtaufgaben sowie des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung, ab 2026 auch im Grundschulalter, und das Ziel der Abmilderungen von Nachwirkungen der Corona-Pandemie entgegen. Die Möglichkeiten im Zuge der Aufgabenkritik sind daher eingeschränkt.
3. Weitere Schritte
Wie beschrieben, sind verschiedenste Prozesse und Schritte zur Identifikation von Effizienzreserven und damit von Einsparpotenzialen auf den Weg gebracht und werden weiterbearbeitet. Die Diskussion zu tatsächlich einzuschränkenden und einschränkbaren Aufgaben ist fortzusetzen und dabei auch dem Umstand ins Auge zu sehen, dass es nicht ohne Leistungseinschränkungen und Qualitätseinbußen funktionieren wird. Eine die gesamte Stadtverwaltung betreffende Transparenz und respektvolle Kommunikation zu den weiteren Zeitplänen und auch Unterstützungsmöglichkeiten bei der Suche nach verwaltungsinternen neuen Einsatzmöglichkeiten für letztlich betroffene Mitarbeitende ist aus unserer Sicht unbedingt nötig. Da eingeschränkte Aufgaben vielfach nicht ersatzlos wegfallen können und werden, ist vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Arbeitsverdichtung in allen Aufgabenbereichen im Jugendamt wie auch in anderen betroffenen Dienststellen auch eine entsprechende Transparenz und Kommunikation des weiteren Prozesses und der Zeitplanungen innerhalb der gesamten Stadtverwaltung für und mit den Mitarbeitenden essenziell, die im jeweiligen Aufgabenbereich tätig bleiben.
1 Pädagogisches Personal in Kitas ist von Einsparungen ausgenommen, dennoch könnten Einschnitte bei den unterstützenden und steuernden Funktionen indirekt zu Einschränkungen führen.
Beschlussvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Jugendhilfeausschuss 21.12.2023 öffentlich Gutachten
Stadtrat 31.01.2024 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff: Weiterentwicklung des Förderkonzepts Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas) und der Zuschussrichtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen der Stadt
Nürnberg. Fortschreibung ab 01.02.2024
Anlagen: 4.1 Entscheidungsvorlage 4.2 Förderkonzept 4.3 Zuschussrichtlinie
Sachverhalt (kurz): Auf den Beschluss des JHA vom 26.10.2023 wird verwiesen. Hier wurden die Inhalte zur Weiterentwicklung des Förderkonzepts bereits ausführlich dargestellt. In der heutigen Sitzung sollen nun die überarbeitete Richtlinie zum "Förderkonzept Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas)" und die überarbeitete "Zuschussrichtlinie für freie und freigemeinnützige Träger sowie Investoren beim Bau von Kindertageseinrichtungen" begutachtet und zum 31.01.2024 dem Stadtrat zum Beschluss vorgelegt werden. Der Richtlinie zum Förderkonzept ist ein Kriterienkatalog angehängt, der als Grundlage zur Festlegung der sozialverträglichen Miete für Bauträger und Investoren dient. Ziel ist es, mit den Richtinien die Investoren und Bauträger darin zu unterstützen, sich weiterhin am Ausbau der Kindertagesbetreuung zu beteiligen, Bestandseinrichtungen zu erhalten und den Betrieb von Einrichtungen trotz steigender Mieten zu sichern.
Die neuen Regelungen sollen zum 01.02.2024 in Kraft treten.
Bezug zum Orientierungsrahmen für eine nachhaltige Jugend-, Familien-, Bildungs-, Senior*innen- und Sozialpolitik: Leitlinie 2: Familien stärken, Erziehung unterstützen Leitlinie 4: Bildung im Lebenslauf fördern, früh beginnen
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 7.000 € Folgekosten 420.000 € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten 0 € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Das Jugendamt beantragt die Mittel zum Haushalt 2025
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Förderkonzept unterstützt den Bau und Erhalt von Kitas als Angebote der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung für alle Kinder und Familien.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
StK
Gutachtenvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss begutachtet das Förderkonzept Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas) und die Zuschussrichtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg ab 01.02.2024 und empfiehlt dem Stadtrat, das Förderkonzept und die Zuschussrichtlinie in der jeweils vorliegenden Form zu erlassen.
Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, die entsprechend notwendigen Mittel zum Haushalt 2025 anzumelden.
Über die endgültige Bereitstellung der Mittel entscheidet der Stadtrat in den Haushaltsberatungen.
Entscheidungsvorlage
Weiterentwicklung des Förderkonzepts Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas)
und der Zuschussrichtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertages-
einrichtungen der Stadt Nürnberg - Fortschreibung ab 01.02.2024
Die Neuausrichtung des Förderkonzepts und der Zuschussrichtlinie sind wichtige jugend- und familienpolitische Maßnahmen, um den Bestand und den weiteren Kita-Ausbau in Nürnberg zu sichern. Zur Problemanzeige, zur bisher gültigen Förderung und zu den wesentlichen Inhalten bei der Weiterentwicklung des Förderkonzepts und der Zuschussrichtlinie wird auf die Entscheidungsvorlage und den Beschluss in der JHA-Sitzung vom 26.10.2023 verwiesen. Auf Basis der dort beschlossenen Eckpunkte formulierte das Jugendamt in Abstimmung mit dem Rechtsamt und der Stadtkämmerei das Förderkonzept Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas) und die Zuschussrichtlinie für Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen der Stadt Nürnberg aus und legt diese dem Jugendhilfeausschuss zur Begutachtung vor. Beide sollen zum 01.02.2024 in Kraft treten. Während das Förderkonzept ausschließlich freiwillige Leistungen der Stadt Nürnberg ohne Refinanzierung festlegt, wird in der Zuschussrichtlinie die Investitionskostenförderung von Kitas mit Refinanzierung durch die Regierung von Mittelfranken geregelt. Folgende wesentliche Neuregelungen sind vorgesehen:
1. Mietkorridor für die sozialverträgliche Miete
Bei Neuanträgen soll die Förderung von Kita-Bauten unverändert mit 100% der förderfähigen Kosten fortgeführt werden. Es ist aber erforderlich, dass die sozialverträgliche Miete auf 9,50 Euro/m2 angehoben wird, um Investoren und Bauträger für den Kita-Ausbau auch in Zukunft gewinnen zu können. Je nachdem, welche baulichen Herausforderungen zu meistern sind, wird bei jedem Bauprojekt die sozialverträgliche Miete individuell als Obergrenze zwischen 9,50 Euro/m2 und 11,50 Euro/m2 von der Stadt Nürnberg anhand eines Kriterienkatalogs festgesetzt. Damit werden im Gegensatz zum bisherigen Verfahren Besonderheiten des Standorts und des Kita-Baus auch finanziell in der Miethöhe berücksichtigt. Dazu wird ein einfaches und standardisiertes Verfahren mit einem Kriterienkatalog vorgeschlagen:
-
Solitärgebäude (Eine in ein Wohngebäude integrierte Kindertageseinrichtung bietet mehr Synergieeffekte als eine Kita als Solitärgebäude) 2. Mengengerüst (kleine Kita – Haus für Kinder mit 1 Krippen- und 1 Kindergartengruppe oder große Kita mit großem Außengelände, das zu Mehrkosten führt, ab 750 m²: Eine kleine Kita oder eine sehr große Kita mit großem Außengelände ist mit einem höheren finanziellen Aufwand verbunden, weil die Außenfläche z.B. für den Wohnungsbau entfällt) 3. Altlasten im Boden 4. Bodenwert (z.B. Bodenrichtwert, hoher Marktwert, Ortskernzuschlag) 5. Dichtbebauter Stadtteil 6. Außenfläche auf dem Dach 7. Aufwändige Abbrucharbeiten (Bestand, z.B. Abstützarbeiten bei Doppelhaushälfte)
-
Privatinvestor (höhere Finanzierungskosten) 9. Ablösen von Parkplätzen bei hoher Bauverdichtung 10. Denkmalschutz 11. Besondere Anforderungen des Grundstücks (z.B. Schallschutz, Grundstücksform, schwer zugängliches oder zu bebauendes Grundstück, schwer zugänglich zur Gartenpflege, Hanglage) 12. Besonderheiten im Bestandsbau (z.B. Bunker, Parkhaus, Stadttor, Stadtmauer, besondere Vornutzung) 13. Außergewöhnlich hoher Erschließungsaufwand (z.B. auf U-Bahn, an DB-Gleisen => Erfordernis einer besonderen Gründung, Statik etc.)
Verfahren: 1. Das Dienstleistungszentrum Kita-Ausbau legt die sozialverträgliche Miete als Obergrenze aufgrund von vorliegenden Kriterien fest. 2. Bei Abweichungen von dieser Einschätzung, die noch während der Planungs- und Bauphase auftreten können, gibt der Architekt bzw. der Bauunternehmer dem Jugendamt gegenüber eine Stellungnahme ab. 3. Abschließend wird die sozialverträgliche Miete als Obergrenze aufgrund der vorliegenden Kriterien und der Stellungnahme durch den Architekten bzw. dem Bauunternehmer durch das Jugendamt festgelegt und dokumentiert. Wie bereits dargestellt, gilt das weiterentwickelte Förderkonzept nur für Kita-Baumaßnahmen von Investoren und Bauträgern, die ab 01.02.2024 neu beantragt werden und frühestens 2025 in Betrieb gehen. Der Kriterienkatalog für die Festlegung der sozialverträglichen Miete als Obergrenze wurde neben dem Förderkonzept auch gleichlautend in der Zuschussrichtlinie für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Nürnberg ergänzt.
2. Mietkostenausgleich
Damit die höhere sozialverträgliche Miete für die Betriebsträger finanzierbar bleibt, wird ein Mietkostenausgleich eingeführt, der die Differenz zwischen der leistbaren „Basismiete“ von derzeit 7,42 Euro/m2 und der sozialverträglichen Miete (9,50 Euro/m² – 11,50 Euro/m2) ausgleicht. Zudem ist sowohl bei der „Basismiete“ als auch bei der sozialverträglichen Miete jeweils eine Steigerung um bis zu 2% jährlich, erstmals zum 01.01.2025, vorgesehen. Der Mietkostenausgleich kann einen Monat vor der Inbetriebnahme gewährt werden. Er kommt bei voraussichtlich 12 Kita-Baumaßnahmen mit rund 305.000 Euro zum Tragen. Dieser Betrag wird in den Folgejahren mit weiteren in Betrieb gehenden Kita-Projekten weiter ansteigen.
3. Sonderzuschuss für Mietobjekte in nicht-städtischen Immobilien
Der seit Inkrafttreten der letzten überarbeiteten Fassung des Förderkonzepts zum 01.07.2020 eingeführte Sonderzuschusses soll bis 31.12.2028 verlängert werden. Bei einer jährlichen Steigerung um 2 Prozent seit der Einführung 2020 würde der Zuschuss 2024 bei 16,20 EUR pro belegtem Platz liegen. Dieser Betrag soll dann jährlich weiter um 2 Prozent ab 01.01.2025 gesteigert werden und wird nur bei „Altfällen“ ausgezahlt. Die Anzahl der so geförderten Kitas erhöht sich daher nicht mehr. Die Auszahlung erfolgt immer im folgenden Jahr nach der Endabrechnung.
Für das Haushaltsjahr 2025 entsteht durch die Erhöhung auf 16,20 € ausgehend vom Planansatz i.H.v. 1,4 Mio. Euro eine Mehrbelastung i.H.v. von rund 105.000 Euro pro Jahr.
4. Mietkostenförderung für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten
Wegen kürzerer Buchungszeiten ist der wirtschaftliche Betrieb von Horten finanziell weniger attraktiv und damit ist es sehr schwer, hierfür Betriebsträger zu finden. Mit der Einführung des Sonderzuschusses wurde die frühere Mietkostenförderung für Horte im Hinblick auf eine Doppelförderung abgeschafft. Allerdings hat sich herausgestellt, dass hier doch ein weiterer finanzieller Anreiz geschaffen werden muss, um freie Träger für eine Betriebsträgerschaft im Hortbereich zu gewinnen. Dazu soll die Mietkostenförderung für Horte wieder aufgelegt werden. Der Zuschuss wird für neue Horte oder Hortbereiche (Antragstellung ab 01.02.2024 vor Abschluss eines Mietvertrages) mit einer Förderformel berechnet, die 5 Euro/m² der förderfähigen Fläche nach Summenraumprogramm berücksichtigt und bei der der Unterschied zwischen geringerer Buchungszeit und durchschnittlicher täglicher Öffnungszeit teilweise ausgeglichen werden soll. Zur Berechnung dient die angepasste frühere Berechnungsformel: Förderfähige Fläche x 5 Euro/m² x (3 Stunden: (3 Stunden + durchschnittliche tgl. Öffnungszeiten)) x 100. Weil die Mietkostenförderung für Horte zusätzlich zum Sonderzuschuss gewährt wird, wurde der alte Förderansatz, der vor 2020 galt, halbiert. Die Gewährung des Mietkostenzuschusses ist frühestens ab dem Haushaltsjahr 2025 möglich, weil erst ab dann die notwendigen Mittel im Haushalt eingestellt werden können. 2025 gehen 250 Hortplätze in Betrieb, wodurch für fünf Betriebsmonate Aufwendungen i.H.v. 13.800 Euro und bei 12 Monaten in den Folgejahren 32.600 Euro entstehen.
5. Beschluss und weiteres Vorgehen
Das überarbeitete Förderkonzept und die fortgeschriebene Zuschussrichtlinie für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Nürnberg werden in der heutigen JHA-Sitzung zur Begutachtung vorgestellt. Sie stellen eine ganz wesentliche Voraussetzung dafür dar, die bestehenden Kindertageseinrichtungen durch Generalsanierungen zu sichern, aber auch den weiteren notwendigen Kita-Ausbau durch Neu-, Erweiterungsund Ersatzneubauten sowie durch Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen voranzutreiben. Am 30.01.2024 sollen die neuen Richtlinien dem Stadtrat zum Beschluss vorgelegt werden. Die beiden Richtlinien sollen zum 01.02.2024 in Kraft treten und stellen damit die Weichen für Bauträger und Investoren für die weiteren Investitionsentscheidungen.
Förderkonzept Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas)
1. Zuschusszweck
Die Stadt Nürnberg gewährt mit diesem Förderkonzept freigemeinnützigen und sonstigen Trägern von Kindertageseinrichtungen sowie Bauträgern und Investoren freiwillige Zuschüsse zu den Investitionskosten für Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie Ersatzneubauten und Generalsanierungen von Kindertageseinrichtungen sowie für Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen in Form von Investitionskostenzuschüssen (Nr. 3.1) und Zuschüssen zu Überhangkosten (Nr. 3.2).
Ausschließlich freigemeinnützigen und sonstigen Trägern werden Zuschüsse zur Erstausstattung (Erstausstattungspauschale) (Nr. 3.3) von neuen und erweiterten Einrichtungen, von Ersatzneubauten und nach Generalsanierungen sowie von Umbauten zu Kitas gewährt. Außerdem werden Einrichtungen in Mietobjekten, die nicht im Eigentum der Stadt Nürnberg sind (Nr. 3.5), über einen freiwilligen Sonderzuschuss, gefördert. Zusätzlich erhalten Kinderhorte oder Hortbereiche einer Kita eine Mietkostenförderung (Nr. 3.7) und nachfolgend näher bestimmte Kindertageseinrichtungen werden mit einem Mietkostenausgleich (Nr. 3.6) unterstützt. Des Weiteren erhalten Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden einen Mietkostenzuschuss (Nr. 3.4). Die weiteren Fördervoraussetzungen werden im Folgenden in diesem Förderkonzept näher bestimmt.
Das „Förderkonzept Kindertageseinrichtungen“ soll eine Förderung in den Bereichen eröffnen, in denen beim Bau bzw. der Sanierung von Kindertageseinrichtungen oder Großtagespflegestellen keine Refinanzierung durch den Freistaat Bayern erfolgt bzw. in Bereichen, in denen keine landesrechtlich geregelten Zuschüsse gewährt werden. Damit werden auch Maßnahmen unterstützt und gefördert, die unter der sogenannten Bagatellgrenze liegen.
Bei den Zuschüssen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dieser Richtlinie vergeben werden. Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinie nicht begründet; Verpflichtungen für die Stadt können daraus nicht abgeleitet werden.
2. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden freigemeinnützige und sonstige Träger im Sinne des Art. 3 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und nur bei Investitionskostenzuschüssen auch Bauträger und Investoren. Sonstige Träger sind insbesondere Elterninitiativen, privatwirtschaftliche Initiativen, nichtrechtsfähige Vereine und natürliche Personen.
3. Voraussetzungen für eine Förderung
3.1. Investitionskostenzuschuss
Die Gewährung des freiwilligen kommunalen Baukostenzuschusses setzt voraus, dass anhand der Planungsunterlagen die Voraussetzungen für eine Betriebskostenförderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG erfüllt werden, die Verwaltung am geplanten Standort einen langfristigen Bedarf im Sinne des Art. 7 BayKiBiG festgestellt hat, die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist,
die geplante Baumaßnahme von den fachtechnischen Dienststellen der Stadt Nürnberg sowie der Stadt Nürnberg als Aufsichtsbehörde nicht beanstandet wird bzw. deren Anregungen und Auflagen in die Bauausführung einfließen, ein schriftlicher Antrag vor Beginn der Maßnahme an die Stadt Nürnberg gestellt wurde und eine Bindungsfrist bzw. dingliche Sicherung die langfristige Nutzung des Objekts von 25 Jahren (Zuschuss nach 4.1.1) bzw. 10 Jahren (Zuschuss nach 4.1.2 und 4.1.3) sicherstellt. Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Wohlfahrtsaufgaben wahrnehmen, sowie von den gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ist keine dingliche Sicherung erforderlich.
3.2. Überhangkosten
Bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen kann die Stadt Nürnberg im Rahmen einer Einzelfallprüfung einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtbaukosten der Maßnahme (bzw., wenn der Bauabschluss nicht abgewartet werden kann, der Kostenschätzung über die Gesamtbaukosten zum Zeitpunkt des Antrags auf Überhangkosten) und der Kostenschätzung zum Zeitpunkt des Antrags auf Baukostenzuschuss (= Überhangkosten) gewähren: Der vereinbarte/festgelegte Eigenanteil des Trägers ist sichergestellt. Der Bauträger/Investor stellt einen schriftlichen Antrag auf einen kommunalen Zuschuss zu den Überhangkosten, nach Eintritt bzw. Kenntnisnahme der Gründe/Ursachen der Kostensteigerungen an die Verwaltung des Jugendamts. Die Ursachen/Gründe der Kostensteigerungen sind unvorhersehbar und unvermeidbar. Der Bauträger/Investor hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Überhangkosten so gering wie möglich zu halten. Bei plankonformer Ausführung der Maßnahme hat der Antragsteller schriftlich nachzuweisen, auf welchen unvorhersehbaren Gründen die Kostensteigerung beruht (z. B. Kostensteigerungen aufgrund von zeitlichen Verzögerungen beim Grundstückserwerb oder unvorhergesehene bauliche Einschränkungen, die eine erhebliche Bauverzögerung und damit Kostensteigerungen verursachen). Die Mehrausgaben dürfen nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung oder unwirtschaftliche Ausführung zurückzuführen sein. Bei Planabweichungen hat der Antragsteller nachzuweisen, welche Ursachen die notwendigen zusätzlichen Maßnahmen oder Änderungen bedingen. Nicht berücksichtigt werden können Folgen von Mängeln in der Ausgangsplanung. Bei Planabweichungen, die zustimmungspflichtig sind, müssen die entsprechenden Zustimmungen der Bewilligungsbehörden vorgelegt werden. Die Mehrausgaben dürfen auch hier nicht auf mangelhafte Planung und Ausgabenermittlung oder unwirtschaftlicher Ausführung zurückzuführen sein. Unzumutbarkeit der Mehrkosten für den Bauträger/Investor: Der Träger hat schriftlich nachzuweisen, warum die entstandenen Mehrkosten nicht alleine finanzierbar sind und ob die Maßnahme ohne einen freiwilligen Zuschuss zu den Überhangkosten ernsthaft gefährdet ist. Er nimmt auch dazu Stellung, wie hoch die Förderung mindestens betragen muss, um die Maßnahme zu sichern. Der Bauträger/Investor muss dem Jugendamt zum Förderantrag auf Überhangkosten den jüngsten Jahresabschluss bzw. das jüngste Betriebsergebnis zur Einschätzung der finanziellen Lage vorlegen.
3.3. Erstausstattungspauschale
Die Gewährung der Erstausstattungspauschale setzt voraus, dass ein Neu-, Erweiterungs-, oder Ersatzneubau errichtet wurde oder eine Generalsanierung einer Kindertageseinrichtung oder ein Umbau bei einer Nutzungsänderung zu einer Kindertageseinrichtung durchgeführt wurde. Dem Betriebsträger kann in diesen Fällen eine Erstausstattungspauschale gewährt werden, wenn die Ausstattungsgegenstände mit der jeweils zuständigen pädagogischen Fachberatung bzw. Fachaufsicht vor der Anschaffung abgestimmt werden. Wird ausschließlich ein Erweiterungsbau ohne Generalsanierung der übrigen Gebäude errichtet, wird die Erstausstattungspauschale auch nur für diesen Erweiterungsbau gewährt.
3.4. Mietkostenzuschuss in städtischen Gebäuden
Die Gewährung des Mietkostenzuschusses für Kindertageseinrichtungen setzt voraus, dass es sich um ein Gebäude in städtischem Eigentum handelt, dass der Betrieb durch einen freigemeinnützigen oder sonstigen Träger erfolgt, ein Mietvertrag bzw. eine Betriebsträgervereinbarung für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung oder Großtagespflegestelle mit dem Jugendamt bzw. der Stadt Nürnberg besteht und grundsätzlich ein Mietzins zu entrichten ist.
3.5. Sonderzuschuss (für Altfälle in nicht-städtischen Gebäuden)
Die Gewährung des freiwilligen kommunalen Sonderzuschusses setzt voraus, dass der antragstellende Träger eine Kindertageseinrichtung in einem Objekt betreibt, das nicht in seinem Eigentum steht und er dafür einen Mietzins entrichtet (= Mietobjekte). Ausgeschlossen sind Mietobjekte, welche im Eigentum der Stadt Nürnberg stehen sowie Mietobjekte, für welche eine Investitionskostenförderung in Höhe von 100 % der zuwendungsfähigen Kosten erfolgte. Die Förderung erfolgt – vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel in den jeweiligen Jahren – bis längstens 31.12.2028. Weitere Voraussetzungen: Einmalige Antragstellung Der Träger weist durch Vorlage eines Mietvertrages und durch Vorlage von Kontoauszügen der letzten 6 Monate bei Antragstellung nach, dass tatsächlich ein Mietzins entrichtet wird. Der Antrag auf Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Nürnberg wurde für das Kita-Gebäude vor dem 01.07.2020 gestellt und verbeschieden. Fristgerechte Einreichung der Endabrechnung im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach BayKiBiG. Förderfähigkeit der betreuten Kinder gemäß den Bestimmungen des BayKiBiG.
3.6. Mietkostenausgleich (ab 01.02.2024)
Die Gewährung des Mietkostenausgleichs setzt voraus, dass es sich um Neu- und Erweiterungsoder Ersatzneubauten oder eine Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen oder um Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen handelt, für die ein Antrag auf Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Nürnberg nach Inkrafttreten dieses Förderkonzepts gestellt wurde. Der Mietkostenausgleich wird ausschließlich gewährt für Kita-Baumaßnahmen, die durch den Betriebsträger von einem Bauträger bzw. Investor angemietet werden. Er gilt nicht für städtische Gebäude. Davon ausgenommen sind auch Kita-Baumaßnahmen, die von einem Dritten nur deshalb getrennt organisiert vermietet werden, damit der Betriebsträger einen Mietkostenausgleich erhält. Die Antragstellung muss vor Beginn des Mietverhältnisses erfolgen. Für Baumaßnahmen, für die der Antrag auf Baukostenzuschuss zwischen 01.07.2020 und 31.01.2024 gestellt wurde, bleibt die vereinbarte maximale Miete von bis zu 7 Euro/m², gesteigert um 2 % jährlich ab 2020 weiterhin bestehen, bis die dingliche Sicherung nach einer Betriebszeit von 25 Jahren ausläuft.
3.7. Mietkostenzuschuss für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten (ab 01.02.2024) Auf Grund der kürzeren Buchungszeiten und Leerstände am Vormittag ist es für freigemeinnützige und sonstige Träger wirtschaftlich schwer darstellbar, Horte rentabel zu betreiben. Es wird deshalb ein Mietkostenzuschuss für Horte oder Hortbereiche gewährt, die ab 01.02.2024 in Betrieb gehen, um einen finanziellen Anreiz zur Übernahme von Betriebsträgerschaften für freigemeinnützige und sonstige Träger zu schaffen. Die Gewährung dieses Mietkostenzuschusses setzt voraus, dass es sich um Neu- und Erweiterungs- oder Ersatzneubauten oder eine Generalsanierung von Kindertageseinrichtungen oder um Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen bzw. bei dauerhaften Umwidmungen um neu in Betrieb gehende Hortplätze in Kindertageseinrichtungen handelt, die ab dem 01.02.2024 in Betrieb gehen. Weitere Voraussetzungen für die freiwillige Förderung: Antragstellung vor Abschluss des Mietvertrages.
Die Gewährung des Mietkostenzuschusses ist frühestens ab dem Haushaltsjahr 2025 möglich, weil erst ab dann die notwendigen Mittel im Haushalt eingestellt werden können. Für das Jahr 2024 kann kein Mietkostenzuschuss gewährt und ausgezahlt werden. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter den Hort oder den Hortbereich organisatorisch getrennt vermietet, nur mit dem Ziel, dass der Betriebsträger diesen Zuschuss erhält. Es handelt sich nicht um ein städtisches Gebäude oder um Kombieinrichtungen in Schulgebäuden.
4. Höhe der Förderung
4.1. Investitionskostenzuschüsse
4.1.1. Investitionskostenzuschuss für Maßnahmen mit 25-jähriger Mietbindung und/
oder dinglicher Sicherung
Bei Neu-, Ersatz-, Erweiterungsbauten und Generalsanierungen von Kindertageseinrichtungen und für Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen, die unter der Bagatellgrenze liegen, gewährt der Freistaat Bayern keinen Zuschuss. Die Stadt Nürnberg fördert diese Maßnahmen durch einen freiwilligen Baukostenzuschuss in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Kosten.
4.1.2. Investitionskostenzuschuss für Maßnahmen ohne 25-jährige Mietbindung und/o-
der dingliche Sicherung
Wenn keine dingliche Sicherung oder keine 25-jährige Mietbindung möglich sind, erhalten Betriebsträger oder Eigentümer bzw. Investoren für neue Kindertageseinrichtungen und bei Sanierungen bzw. für Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen, bei denen zuwendungsfähige Baukosten und ein mindestens 10-jähriger Mietvertrag oder bei einem Objekt im Eigentum eine mindestens 10-jährige Nutzung vorliegen, einen freiwilligen Baukostenzuschuss von bis zu 10 % der Förderung eines nach Hauptnutzungsfläche vergleichbaren Kita-Neubaus nach Art. 28 BayKiBiG und Art. 10 BayFAG.
4.1.3. Investitionskostenzuschuss für Großtagespflegestellen
Die Förderung beträgt 80 % der als notwendig nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 2.500 € pro Platz. Die näheren Einzelheiten sind im Förderbescheid geregelt.
4.2. Überhangkosten
Höhe und Finanzierung der Überhangkosten: Die Stadt Nürnberg fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zu 50 % der Überhangkosten. Grundsätzlich werden gesetzlich nicht gesicherte Drittmittel, die der Träger zur Realisierung der Maßnahmen erhält, wie z. B. Stiftungsmittel, Sponsorengelder, Mittel aus Fördervereinen o. ä. vom städtischen Anteil an den Überhangkosten in Abzug gebracht. Der Träger hat sicherzustellen, dass der vereinbarte trägereigene Anteil an den Überhangkosten geleistet werden kann. Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Baumaßnahme und der finanziellen Lage des Empfängers. Die Prüfung des Antrags erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamts in Kooperation mit den dafür notwendigen Dienststellen. Daran anschließend erhält der Antragsteller einen Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid.
4.3. Erstausstattungspauschale
Die Erstausstattungspauschale in Form eines einmaligen Zuschusses für die Erstausstattung mit Mobiliar, nicht fest eingebauten und beweglichen Ausstattungsgegenständen und Spielmaterial beträgt pro Platz bis zu 1.250 €. Bei einer Nutzungsdauer unter 10 Jahren wird der Zuschuss zeitanteilig gekürzt. Die Erstausstattungspauschale kann entsprechend der Höhe der tatsächlichen Ausgaben gekürzt oder nach Prüfung des Verwendungsnachweises teilweise zurückgefordert werden.
4.4. Wegfall von Erbbauzinsübernahme
Freiwillige kommunale Leistungen für neu abgeschlossene Erbbauverträge für städtische Liegenschaften werden nicht mehr gewährt.
4.5. Mietkostenzuschuss für Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden
Bei städtischen Gebäuden, in denen eine Kindertageseinrichtung durch freigemeinnützige und sonstige Träger betrieben wird, wird ein monatlicher Mietkostenzuschuss oder eine monatliche Mietreduzierung in Höhe von 50 % der vertraglich vereinbarten Miete (Kaltmiete) gewährt. Dies wird in einem Betriebsträgervertrag vereinbart. Altfälle, die einen Mietkostenzuschuss i.H.v. 100 % erhalten, bleiben von dieser Regelung unberührt.
4.6. Sonderzuschuss (für Altfälle in nicht-städtischen Gebäuden)
Die Stadt Nürnberg gewährt für Träger von Kindertageseinrichtungen in Mietobjekten, welche nicht im Eigentum der Stadt Nürnberg stehen, einen Sonderzuschuss pro belegtem Betreuungsplatz pro Monat in Höhe von 16,20 €. Dieser Wert wird jährlich um 2 % gesteigert, erstmals zum 01.01.2025. Berechnung: Die Ermittlung der Zuschusshöhe erfolgt im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung nach BayKiBiG. Auf der Grundlage der vom StMAS zur Verfügung gestellten Abrechnungssoftware KiBiG.web wird ein Jahresdurchschnitt der hierdurch nachgewiesenen tatsächlichen Belegungszahlen ermittelt (= Platzzahl) und als Ausgangswert für die Berechnung herangezogen. Die Berechnung erfolgt entsprechend folgender Formel:
Platzzahl x 16,20 € x 12 Monate (für 2024; Steigerung um 2 % jährlich ab 01.01.2025)
4.7. Mietkostenausgleich (ab 01.02.2024)
Dem Betriebsträger wird ein Mietkostenausgleich zwischen der vertraglich vereinbarten und sozialverträglichen monatlichen Miete (2024: 9,50 €/m² - 11,50 €/m², jährliche Steigerung um bis zu 2 % lt. Zuschussrichtlinie, Nr. 3.1) und der gedeckelten monatlichen Basismiete aus dem Jahr 2020 i.H.v. 7 €/m², jährlich fortgeschrieben um 2 %, gewährt. Die Förderung erfolgt – vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel in den jeweiligen Jahren – bis längstens 31.12.2028. Die Förderung wird maximal einen Monat vor der Inbetriebnahme gewährt.
Zur Festlegung der sozialverträglichen monatlichen Miete für Bauträger bzw. Investoren gilt ein vom Jugendamt vorgegebener Kriterienkatalog (siehe Anlage in diesem Förderkonzept). Bei drei zutreffenden Kriterien ist eine Steigerung der Miete von 9,50 €/m² um 50 Cent möglich, maximal jedoch bis 11,50 €/m². Die Einzelheiten sind in der Zuschussrichtlinie geregelt.
Folgende Unterlagen sind bei dem Antrag auf Mietkostenausgleich einzureichen: Mietvertrag Einschätzung des Dienstleistungszentrums zur sozialverträglichen maximalen Miete Einschätzung des Bauträgers bzw. des Investors zur sozialverträglichen maximalen Miete
4.8. Mietkostenzuschuss für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten (ab 01.02.2024) Es wird ein Mietkostenzuschuss gewährt, der sich nach folgender Förderformel berechnet: Bei der Förderformel werden 5 €/m² für die nach Summenraumprogramm förderfähigen Fläche berücksichtigt. Zum Ausgleich der geringeren Buchungszeiten werden 3 Stunden zu den durchschnittlichen Öffnungszeiten addiert. Die Berechnungsformel lautet:
Förderfähige Fläche x 5 €/m² x (3 Stunden : (3 Stunden + durchschnittliche tägliche Öffnungszeiten)) x 100
5. Zweckbestimmung
Die Zuschüsse sind ausschließlich für die in der Zuschussgewährung genannte Zweckbestimmung zu verwenden. Eine Rückforderung erfolgt dann, wenn die Mittel nicht dem Zuschusszweck entsprechend verwendet wurden bzw. die Zuschüsse nicht wirtschaftlich verwendet wurden oder der Zuwendungsempfänger zu viel erhalten hat.
Bei einer Kostenüberschreitung im Investitionsbereich am Ende einer Baumaßnahme kann grundsätzlich nicht mit einer Nachbewilligung eines weiteren Zuschusses gerechnet werden. Die dem Antrag zugrunde gelegte Kostenermittlung ist deshalb einzuhalten.
Unterschreiten die angefallenen zuwendungsfähigen Kosten die dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Kosten, verringert sich die Zuwendung anteilig.
Investitionskostenzuschüsse, der Sonderzuschuss, der Mietkostenausgleich und der Zuschuss für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten sowie der Mietkostenzuschuss für städtische Gebäude wird jeweils unter der Voraussetzung gewährt, dass die angemieteten Räume bzw. die überlassenen Räume mindestens für den im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum zweckentsprechend verwendet werden. Wird der Nutzungszweck vorher aufgegeben oder nicht erfüllt, ist der gewährte Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.
6. Antragstellung
Für die Gewährung freiwilliger Zuschüsse nach dem Förderkonzept Kindertageseinrichtungen (Föko Kitas) ist, ein schriftlicher Antrag vor Beginn der Maßnahme bzw. vor Abschluss des Mietvertrages an die Stadt Nürnberg – Verwaltung des Jugendamts zu richten. Bei den Überhangkosten ist der Antrag zu dem Zeitpunkt zu stellen, wenn festgestellt wird, dass die Finanzierung der Baumaßnahme ohne eine Förderung zu den Überhangkosten gefährdet wäre. Dies kann während der Baumaßnahme, aber auch nach Abschluss der Baumaßnahme mit dem Verwendungsnachweis erfolgen. Ein Merkblatt mit den für die Antragstellung notwendigen Unterlagen übermittelt die Verwaltung des Jugendamts auf Anfrage. Bei den Förderungen nach Ziffer 4.5, 4.6, 4.7 und 4.8 ist eine einmalige Antragstellung ausreichend; eine Förderung für Zeiträume vor Antragstellung ist ausgeschlossen.
7. Auszahlungsverfahren
7.1. Investitionskostenzuschuss und Erstausstattungspauschale
Bei Investitionskostenzuschüssen erfolgt aufgrund der Kostenvoranschläge zu den zuwendungsfähigen Kosten die Auszahlung zu 90 % nach Baufortschritt. Die verbleibenden 10 % werden nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt.
Bei Erstausstattungspauschalen kann eine Auszahlung von bis zu 90 % des gewährten Zuschusses bis zur endgültigen Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen. Die verbleibenden 10 % werden auch hier nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt.
7.2. Mietkostenzuschuss für Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden
Der Mietkostenzuschuss für Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden wird monatlich ab dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Mietzahlungen entweder in Form eines Zuschusses zur Kaltmiete oder in Form einer reduzierten Kaltmiete gewährt.
7.3. Sonderzuschuss (für Altfälle in nichtstädtischen Gebäuden)
Der Sonderzuschuss wird einmal jährlich nach geprüfter Endabrechnung an die Träger ausgezahlt.
7.4. Mietkostenausgleich (ab 01.02.2024)
Der Mietkostenausgleich wird zwischen der dritten und vierten Abschlagszahlung am Ende des dritten Quartals ausgezahlt.
7.5. Mietkostenzuschuss für Horte und Hortbereiche in Mietobjekten (ab 01.02.2024) Auch der Mietkostenzuschuss wird zwischen der dritten und vierten Abschlagszahlung am Ende des dritten Quartals ausgezahlt.
8. Verwendungsnachweis
8.1. Investitionskostenzuschuss und Erstausstattungspauschale
Der Verwendungsnachweis ist unter Einhaltung der im Bewilligungsbescheid genannten Frist vorzulegen. Aus dem Verwendungsnachweis muss ersichtlich sein, zu welchem Zeitpunkt, an welchen Empfänger welche Einzelbeträge geleistet wurden. Der Verwendungsnachweis muss den Gesamtaufwand unter Darstellung der einzelnen Ausgabeposten nachvollziehbar ausweisen. Der Zuschussempfänger hat den Verwendungsnachweis zu unterzeichnen.
8.2. Sonderzuschuss (für Altfälle in nichtstädtischen Gebäuden)
Die Prüfung der Förderfähigkeit der bezuschussten Betreuungsplätze erfolgt im Rahmen der Belegprüfung nach BayKiBiG. Ergibt die Belegprüfung Abweichungen von den der Förderung zugrunde gelegten Daten, werden die zu viel gezahlten Beträge zurückgefordert.
9. Haushaltsvorbehalt
Die Zuschüsse werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als freiwillige Leistungen der Stadt bewilligt. Ein Rechtsanspruch aus diesen Regelungen ist nicht ableitbar.
10. Inkrafttreten
Das Förderkonzept tritt zum 01.02.2024 in Kraft.
Anlage zum Förderkonzept
Kriterienkatalog für den Mietkostenausgleich
| Kriterien für den Mietkostenausgleich zur Festlegung der sozialverträglichen Miete | Zutreffendes ankreuzen | |
|---|---|---|
| 1 | Solitärgebäude | |
| 2 | Mengengerüst (kleine Kita - HfK mit 1 Krippe- und 1 Kindergartengruppe) oder große Kita mit großem Außengelände, das zu Mehrkosten führt, ab 750 m² | |
| 3 | Altlasten im Boden | |
| 4 | Bodenwert z.B. Bodenrichtwert, hoher Marktwert, Ortskernzuschlag | |
| 5 | Dichtbebauter Stadtteil | |
| 6 | Außenfläche auf dem Dach etc. | |
| 7 | Aufwändige Abbrucharbeiten (Bestand, z.B. Abstützarbeiten bei Doppelhaushälfte) | |
| 8 | Privatinvestor: höhere Finanzierungskosten | |
| 9 | Ablösen von Parkplätzen bei hoher Bauverdichtung! | |
| 10 | Denkmalschutz | |
| 11 | Besondere Anforderungen des Grundstücks (z.B. Schallschutz, Grundstücksform, schwer zugängliches oder zu bebauendes Grundstück, schwer zugänglich zur Gartenpflege, Hanglage) | |
| 12 | Besonderheiten im Bestandsbau (z.B. Bunker, Parkhaus, Stadttor, Stadtmauer, besondere Vornutzung) | |
| 13 | Außergewöhnlich hoher Erschließungsaufwand (z. B. auf U-Bahn, an DB-Gleisen => Erfordernis einer besonderen Gründung, Statik etc.) | |
| Summe der zutreffenden Kriterien: | 0 |
pro 3 erfüllter Kriterien => 50 Cent pro 6 erfüllter Kriteriein => 1 Euro pro 9 erfüllter Kriterien => 1,50 Euro ab 12 erfüllter Kriterien => 2 Euro
| I. Erste Einschätzung des Dienstleistungzentrums Kita-Ausbau zu zutreffenden Kriterien | Anzahl: |
|---|
| II. Einschätzung des zuständigen Architekten/Bauherrn | Anzahl: |
|---|---|
| Bei Abweichung bitte Stellungnahme des Architekten/Bauherrn beilegen |
| III. Einschätzung von J/B4-2 | Anzahl: |
|---|---|
| Die sozialverträgliche Miete wird auf maximal Euro festgesetzt |
Nürnberg, den
Unterschrift
Zuschussrichtlinie für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in
der Stadt Nürnberg
1. Zuschusszweck
Die Stadt Nürnberg gewährt bei Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie Generalsanierungen und Ersatzneubauten von Kindertageseinrichtungen sowie für Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen einen kommunalen Baukostenzuschuss sowie einen Mietkostenzuschuss für Interimsunterbringungen, die bei der eigentlichen Baumaßnahme mit Platzaufstockungen verbunden sind. Ziel ist es, Dritte bei der Errichtung und Neuschaffung von Kindertageseinrichtungen in Nürnberg finanziell zu unterstützen und Anreize zu schaffen, in den Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu investieren. Der Freistaat Bayern gewährt gemäß Art. 28 Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) und Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichgesetzes (BayFAG) den Kommunen Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen. Bei Baumaßnahmen Dritter richtet sich der Zuschuss des Freistaats Bayern gemäß der Neuregelung des Art. 28 BayKiBiG bzw. des Art. 10 BayFAG nach der Höhe des kommunalen Baukostenzuschusses. Bei den kommunalen Zuschüssen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dieser Richtlinie vergeben werden. Ein Rechtsanspruch wird durch diese Richtlinie nicht begründet; Verpflichtungen für die Stadt können daraus nicht abgeleitet werden.
2. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Investoren und Bauträger einschließlich freigemeinnütziger und sonstiger Träger, wenn sie als Investoren und Bauträger auftreten. Sonstige Träger sind insbesondere Elterninitiativen, privatwirtschaftliche Initiativen, nicht rechtsfähige Vereine, gewerbliche Unternehmen und natürliche Personen.
3. Baukostenzuschuss
3.1. Voraussetzungen: Ein Zuschuss kann unter folgenden Voraussetzungen (einschließlich Punkt 4.2 der Richtlinie über die Zuweisung des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich - FAZR in der jeweils gültigen Fassung) gewährt werden: Das Vorhaben des Maßnahmenträgers nimmt der Stadt die Last einer eigenen Baumaßnahme ab. Die Stadt stellt die Bedarfsnotwendigkeit fest und stimmt dem Vorhaben hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung zu. Die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Mittel ist sichergestellt. Bei Vermietung an einen Betriebsträger können nur solche Objekte gefördert werden, bei denen eine sozialverträgliche Miete vereinbart ist. Wenn eine Mietpreisanpassung vorgesehen ist, darf diese jährlich 2 % nicht übersteigen und sie ist frühestens ab 01.01.2025 möglich. Zur Festlegung der sozialverträglichen monatlichen Miete für Bauträger bzw. Investoren gilt ein vom Jugendamt vorgegebener Kriterienkatalog (siehe Anlage, die Bestandteil der Zuschussrichtlinie ist). Die sozialverträgliche Miete beträgt 9,50 €/m². Bei jeweils drei zutreffenden Kriterien ist eine Steigerung der Miete von 9,50 €/m² um 50 Cent möglich, maximal jedoch bis 11,50 €/m². Die Stadt entscheidet über das Vorliegen der Kriterien aus dem Kriterienkatalog. Auf Verlangen hat der Bauträger bzw. Investor Nachweise hierüber zu erbringen. Die sozialverträgliche Miete und deren maximale Höhe gilt auch für
Einrichtungen, die bei Antragstellung noch nicht als Mietobjekt gefördert wurden (z.B. bei Verkauf der Immobilie) Neuverträge nach Mieterwechsel Für geförderte Außenflächen und/oder baurechtlich erforderliche Stellplätze darf kein Mietzins gefordert werden. Die zulässige sozialverträgliche Miete wird ab Inkrafttreten dieser Richtlinie jährlich um 2 % angehoben, erstmals zum 01.01.2025 wichtiger Hinweis: Der Betriebsträger kann nach dem jeweils gültigen Förderkonzept mit einem Mietkostenausgleich gefördert werden. Der Bauträger bzw. Investor kann hieraus keine eigenen Ansprüche ableiten. Die Förderbedingungen für den Mietkostenausgleich bestimmen sich allein nach dem gültigen Förderkonzept. Nach dem Förderkonzept (ab 01.02.2024) gilt aktuell folgende Regelung: Dem Betriebsträger wird von der Stadt Nürnberg ein Mietkostenausgleich zwischen der vertraglich vereinbarten und sozialverträglichen monatlichen Miete (2024: 9,50 €/m² - 11,50 €/m², jährliche Steigerung um bis zu 2 %) und der gedeckelten monatlichen Basismiete aus dem Jahr 2020 i.H.v. 7 €/m², jährlich fortgeschrieben um 2 %, gewährt. Die Förderung erfolgt bis einschließlich 31.12.2028. Die Förderung wird maximal einen Monat vor der Inbetriebnahme gewährt. Es ist dinglich sichergestellt, insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs, dass die Einrichtung innerhalb der Bindungsfrist gemäß Nr. 4.1 FAZR zweckentsprechend genutzt wird und dass der Stadt im Fall einer Eigennutzung während dieser Zeit ein dem Zuschuss entsprechendes Benutzungsrecht zusteht. Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Wohlfahrtsaufgaben wahrnehmen, sowie von den gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ist keine dingliche Sicherung erforderlich. Dies bezieht sich nur auf den Fall, dass die genannten Gruppen auch der Investor oder Bauträger sind, nicht aber, wenn sie eine Kindertageseinrichtung anmieten. Der Maßnahmenträger erkennt das Recht der zuständigen staatlichen und städtischen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme an. Der Maßnahmenträger verpflichtet sich, die Grundsätze nach Nr. 3 ANBest-K einzuhalten. Die fachlichen Voraussetzungen und Genehmigungen für die Maßnahme liegen vor. Zudem muss der Stadt Nürnberg vom Maßnahmenträger die Sicherung der Gesamtfinanzierung im Rahmen ihrer Antragstellung bei der Regierung von Mittelfranken vorgelegt werden (insbesondere marktgenaue Kostenschätzung und Finanzierungsplan).
3.2. Höhe der Förderung: Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung für die Baukosten. Bei Neu- und Erweiterungsbauten sowie Generalsanierungen und Ersatzneubauten sowie Umbauten bei Nutzungsänderungen kann ein Baukostenzuschuss von 100 % der zuweisungsfähigen Kosten gewährt werden. Der Eigenanteil des Investors darf jedoch 10 % der Gesamtkosten nicht unterschreiten. Die Bemessung der zuweisungsfähigen Kosten richtet sich nach Nr. 5.2.1 und 5.2.2 FAZR. Grundlage der Zuschussberechnung ist die Kostenberechnung des Maßnahmenträgers. Wird das Bauvorhaben innerhalb des Zeitraums von 25 Jahren anderen Zwecken als dem Betrieb einer Kindertageseinrichtung zugeführt, ist der Investitionskostenzuschuss anteilig zurückzuerstatten. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch, im Rahmen der von der Stadt im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel.
3.3. Verfahren: Für die Bewilligung eines kommunalen Baukostenzuschusses ist ein schriftlicher Antrag vor Beginn der Maßnahme an die Stadt Nürnberg zu richten. Das Merkblatt für die Antragstellung wird durch das Jugendamt bereitgestellt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Baukostenzuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Förderbescheids und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden bzw. der Mietvertrag darf erst geschlossen werden, wenn die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder der Bescheid über die Förderung durch die Stadt vorliegt.
3.4. Auszahlungsverfahren: Die Auszahlung des Baukostenzuschusses erfolgt aufgrund einer Ausgabenübersicht und/oder Übersicht der Auftragsvergaben, bestätigt durch den jeweiligen Architekten, zu den zuweisungsfähigen Kosten bis zu 90 % nach Baufortschritt. Die verbleibenden 10 % werden nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
3.5. Verwendungsnachweis: Die städtischen Zuschüsse sind zweckgebunden. Vom Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich ein schriftlicher Verwendungsnachweis vorzulegen. Für den Nachweis der Verwendung gelten die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)“. Die Form der Nachweiserbringung und die Fristen für die Vorlage des Verwendungsnachweises sind dem Bewilligungsbescheid des kommunalen Baukostenzuschusses zu entnehmen.
4. Mietkostenzuschuss für Interimsunterbringungen bei Platzerweiterungen
4.1. Voraussetzungen: Die Anmietung von Räumen für den Betrieb bedarfsnotwendiger Kindertageseinrichtungen kann unter folgenden Voraussetzungen (Punkt 9.3 der Richtlinie über die Zuweisung des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich – FAZR in der jeweils gültigen Fassung) gefördert werden: Es werden mit dem Neu-, Um- bzw. Erweiterungsneubau oder im Rahmen einer Generalsanierung oder durch Umbauten bei Nutzungsänderungen zu Kindertageseinrichtungen neue Plätze geschaffen. Mit der Mietförderung wird bei einem langfristigen Bedarf der Zeitraum bis zur Fertigstellung der Kindertageseinrichtung überbrückt (= Interimsunterbringung). Die Interimsunterbringung ist für höchstens fünf Jahre förderfähig. Eine Verlängerung der Mietförderung, auch bei einer aus unvorhersehbaren Gründen erforderliche Verlängerung der Interimsunterbringung über diesen Zeitraum hinaus, kann nicht gewährt werden. Gefördert wird die tatsächlich angemietete Nutzungsfläche, höchstens jedoch die nach dem Summenraumprogramm förderfähige Hauptnutzungsfläche.
4.2. Höhe der Förderung: Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung für die Mietkosten einer Interimsunterbringung. Der Förderung liegt ein Mietpreis (Kaltmiete brutto) von höchstens 10 Euro monatlich pro m² und eine Mietdauer von höchstens fünf Jahren zugrunde. Grundlage der Zuschussberechnung ist der Mietvertrag und die Planunterlagen der Interimsunterbringung. Verkürzt sich die der Förderung zugrunde gelegte Mietdauer, sind die Fördermittel anteilig zurück zu erstatten oder zu kürzen. Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der förderfähigen Jahresmiete. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch, im Rahmen der von der Stadt im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel.
4.3. Verfahren: Für die Bewilligung eines kommunalen Mietkostenzuschusses ist ein schriftlicher Antrag vor Unterzeichnung eines Mietvertrages an die Stadt Nürnberg zu richten. Dem Antrag sind der Mietvertrag sowie Planunterlagen der Interimsunterbringung beizufügen.
4.4. Auszahlungsverfahren: Der Mietkostenzuschuss wird als einmaliger Festbetrag zur Hälfte der Mietzeit ausgezahlt.
4.5. Verwendungsnachweis: Die städtischen Zuschüsse sind zweckgebunden. Vom Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich ein schriftlicher Verwendungsnachweis vorzulegen.
Der Nachweis der Verwendung erfolgt durch die Übermittlung der Kündigung des Mietvertrages oder eines vergleichbaren Nachweises über die tatsächliche Mietdauer der Interimsunterbringung an das Jugendamt.
5. Mehrfachförderung
Die Baukostenförderung dieser Richtlinie schließt eine Förderung nach dem Förderkonzept Kindertageseinrichtungen im Bereich des Sonderzuschusses für Mietobjekte grundsätzlich aus. Die verschiedenen Förderprogramme können im Übrigen bei einer Baumaßnahme in Anspruch genommen werden.
6. Inkrafttreten
Die Zuschussrichtlinie tritt zum 01.02.2024 in Kraft.
Anlage zu den Zuschussrichtlinien
Kriterienkatalog für den Mietkostenausgleich
| Kriterien für den Mietkostenausgleich zur Festlegung der sozialverträglichen Miete | Zutreffendes ankreuzen | |
|---|---|---|
| 1 | Solitärgebäude | |
| 2 | Mengengerüst (kleine Kita - HfK mit 1 Krippe- und 1 Kindergartengruppe) oder große Kita mit großem Außengelände, das zu Mehrkosten führt, ab 750 m² | |
| 3 | Altlasten im Boden | |
| 4 | Bodenwert z.B. Bodenrichtwert, hoher Marktwert, Ortskernzuschlag | |
| 5 | Dichtbebauter Stadtteil | |
| 6 | Außenfläche auf dem Dach etc. | |
| 7 | Aufwändige Abbrucharbeiten (Bestand, z.B. Abstützarbeiten bei Doppelhaushälfte) | |
| 8 | Privatinvestor: höhere Finanzierungskosten | |
| 9 | Ablösen von Parkplätzen bei hoher Bauverdichtung! | |
| 10 | Denkmalschutz | |
| 11 | Besondere Anforderungen des Grundstücks (z.B. Schallschutz, Grundstücksform, schwer zugängliches oder zu bebauendes Grundstück, schwer zugänglich zur Gartenpflege, Hanglage) | |
| 12 | Besonderheiten im Bestandsbau (z.B. Bunker, Parkhaus, Stadttor, Stadtmauer, besondere Vornutzung) | |
| 13 | Außergewöhnlich hoher Erschließungsaufwand (z. B. auf U-Bahn, an DB-Gleisen => Erfordernis einer besonderen Gründung, Statik etc.) | |
| Summe der zutreffenden Kriterien: | 0 |
pro 3 erfüllter Kriterien => 50 Cent pro 6 erfüllter Kriteriein => 1 Euro pro 9 erfüllter Kriterien => 1,50 Euro ab 12 erfüllter Kriterien => 2 Euro
| I. Erste Einschätzung des Dienstleistungzentrums Kita-Ausbau zu zutreffenden Kriterien | Anzahl: |
|---|
| II. Einschätzung des zuständigen Architekten/Bauherrn | Anzahl: |
|---|---|
| Bei Abweichung bitte Stellungnahme des Architekten/Bauherrn beilegen |
| III. Einschätzung von J/B4-2 | Anzahl: |
|---|---|
| Die sozialverträgliche Miete wird auf maximal Euro festgesetzt |
Nürnberg, den
Unterschrift