Haushaltssperre

← Sitzung des Werkausschusses Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) (21.12.2023)

Bericht

Anlage · 21.12.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Erlenstegen

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Bericht zum baulichen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen

in Nürnberg

1. Rechtliche Grundlagen

Die öffentlichen Kanäle und Bauwerke der Abwasserbeseitigung der Stadtentwässerung Nürnberg werden regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und seit Jahrzehnten stetig in den baulichen Unterhalt investiert (vgl. Vorlage WerkA/SUN 11/2023). Für den Bereich der privaten Grundstückentwässerung fordert das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für alle Abwasseranlagen einen Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, verlangt erforderlichenfalls eine Sanierung.

In Nürnberg ist diese bundesgesetzliche Forderung in der Entwässerungssatzung (§12) sowie für das Wasserschutzgebiet Erlenstegen in der Wasserschutzgebietsverordnung, die Überwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen, umgesetzt. Hier ist die Pflicht des Grundstückseigentümers zur wiederkehrenden Untersuchungspflicht umgesetzt. SUN besitzt in diesem Verfahren lediglich eine Kontrollverantwortung. Die Durchführungsverantwortung liegt bei den jeweiligen Grundstückseigentümern.

1.1 Entwässerungssatzung

§ 12 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage; wiederkehrende Überprüfungspflicht

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und der Grundstücksanschluss sind vom Grundstückseigentümer wiederkehrend nach Maßgabe des Abs. 3 durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtheit und Funktionsfähigkeit untersuchen zu lassen (wiederkehrende Überprüfungspflicht). Dies gilt auch für Regenwasserleitungen die nicht in einen Regenwasserkanal münden. Die Überprüfung hat durch eine Kamerabefahrung zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist nach Aufforderung der Stadt zusätzlich eine Wasserstandsfüllung durchzuführen. Bei der Überprüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse die am 1. April 1992 bereits in Betrieb waren und seitdem nicht untersucht worden sind, müssen unverzüglich überprüft werden. Die Frist für die wiederkehrende Überprüfung beginnt mit der Inbetriebnahme der Entwässerungsanlage und danach erneut mit den durchgeführten Untersuchungen, jedoch nicht vor Beseitigung der hierbei festgestellten Mängel. Für Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse die seit dem 1. April 1992 untersucht worden sind, beginnt die Frist zur wiederkehrenden Überprüfung am 01.01.2003 neu zu laufen. Die Überprüfungsabstände der wiederkehrenden Überprüfung werden wie folgt festgelegt:

  1. bei Grundstücken in Wasserschutzgebieten alle 10 Jahre; 2. bei Grundstücken, aus denen nichthäusliches Abwasser abgeleitet wird das gemäß § 17 regelmäßig untersucht wird, alle 15 Jahre sowie 3. bei sonstigen Grundstücken alle 25 Jahre.

1.2 WasserschutzgebietsVO Erlenstegen – WSchVO Erl

Abbildung 1

2. Grundstücksentwässerungsanlagen

Insgesamt sind ca. 78.000 Datensätze (Grundstücksentwässerungsanlagen) in der Datenbank vorhanden, davon liegen ca. 12.000 im Wasserschutzgebiet und 300 in Industrieanlagen mit besonderer Untersuchungspflicht.

3. Erfüllungsquote

3.1 Erste Runde

Die wiederkehrende Überprüfungspflicht wurde 1992 eingeführt. Damals noch mit generell 10jährigem Turnus. Dieser erste Versuch führte zu einem geringen bis keinem Erfolg. Beginnend 2003 wurden neue Zyklen mit einer Dokumentation der Ergebnisse und Kontrollfunktion der SUN eingeführt. Der erste Untersuchungszyklus für die Masse der Grundstücke wurde auf den Zeitraum 2003 bis 2027 (25 Jahre) festgelegt.

Diese Erstbetrachtung schließt im Moment mit folgender Quote ab:

3.2 Zweite Runde

allerdings schon 5.000 freiwillige Überprüfungen

4. Mängel

Im Durchschnitt waren in der ersten Runde 40 % der Anlagen mit Mängeln behaftet. Davon sind gemäß den vorgelegten Nachweisen ca. 99 % beseitigt worden. Bei den festgestellten Beanstandungen handelt es sich vornehmlich um Wurzeleinwüchse, Rohrversätze und Risse.

5. Erfahrung im Verwaltungsvollzug

Mittlerweile ist die Akzeptanz für die Durchführung der Untersuchung sehr gut. Dies ist unter anderem auch auf ein Wertkriterium des Grundstücks zurückzuführen, da unter anderem ein Verkauf ohne entsprechenden Nachweis relativ schwierig ist. Im Bereich der Wasserschutzgebiete ist die Bereitschaft der Durchführung subjektiv noch höher, da hier die Bürger das Gut Grundwasserschutz offensichtlich hoch einschätzen.

Trotzdem sind im Verwaltungsvollzug immer wieder Bescheide wegen Nichterfüllung nötig. Diese sind aber von der Anzahl überschaubar und müssen allerdings wegen Hartnäckigkeit nicht selten mit Zwangsgeld belegt werden.

6. Fazit

Die Einführung der wiederkehrenden Überwachungspflicht kann als Erfolg für den Schutz des Untergrunds (Grundwassers) gewertet werden. Durch den flächendeckenden Untersuchungsstatus ist das Ziel der Betrachtung der Anlagen und der darauf folgenden Herstellung der Dichtheit als befriedigend erreicht zu bezeichnen. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang der hohe Akzeptanzgrad bei den Bürgern zur Durchführung der Untersuchungspflicht.

Formular Wiederkehrende Überprüfungspflicht – Zustand:

Abbildung 2

Formular Wiederkehrende Überprüfungspflicht – Sanierung:

Abbildung 3

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