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Umweltbericht

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Umweltprüfung in der Bauleitplanung

Satzung Nr. 72 „Bauhof“ zur Aufhebung der planungsrechtlichen

Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3787 für ein Gebiet zwischen Bauhof und Königstormauer

Umweltbericht - Stand: 09.11.2023

Abbildung 1

Abbildung: Geltungsbereich der Satzung Nr. 72 (Quelle: © Stadt Nürnberg)

1. Ziel der Satzung, Plangrundlagen

Das Satzungsverfahren Nr. 72 wurde am 01.12.2022 im Stadtplanungsausschuss eingeleitet, um planungsrechtliche Festsetzungen eines Teilbereiches des Bebauungsplan Nr. 3787 aufzuheben. Nach Durchführung der erforderlichen Beteiligungsschritte im Jahr 2023 ist der Abschluss des Verfahrens für den 14.12.2023 im Stadtplanungsausschuss vorgesehen (Beschluss zur Erlass der Satzung).

Der Teilbereich umfasst den Bauhof zwischen Königstormauer, Peuntgasse, An der Sparkasse und Lorenzerstraße und befindet sich auf einem qualifizierten Teil des Bebauungsplans. Planungsanlass war die klimaangepasste Umgestaltung des Bauhofs hinsichtlich mehr Begrünung und Aufenthaltsqualität durch einen Rückbau der PKW Stellflächen und

eine Änderung der Verkehrsführung. Die Bauhof-Umgestaltung ist Bestandteil des Aktionsplans des Masterplans Freiraum. Übergeorgnetes Ziel ist es den bislang stark versiegelten Bauhof in der Altstadt im Sinne einer klimaangepassten Stadtentwicklung aufzuwerten. Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan werden im Satzungsbereich Flächen des Gemeinbedarfs mit Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung dargestellt. Gemischte Flächen umgrenzen das Satzungsgebiet von Westen, Norden sowie Süden mit teils kulturellen bzw. kirchlich-religösen Einrichtungen. Im Osten grenzt der Planungsbereich an Gebäuden für gemeinbedarflich-kulturelle Zwecke. Im Bebauungsplan Nr. 3787 sind drei Grünflächen mit der Zweckbindung Parkanlage westlich der Kunsthalle Nürnberg und nördlich des Baumeisterhauses festgesetzt.

Das 4400 m2 große Satzungsgebiet liegt am südöstlichen Rand der Lorenzer Altstadt. Es wird begrenzt von Gebäuden der öffentlichen Verwaltung und befindet sich in unmittelbarer Nähe der ausgeweiteten Fußgängerzone „südliche Königsstraße“, die zwischen Hauptbahnhof und der Altstadt eine wichtige Verbindung für Fußgängerströme bietet. Diese Verbindung grenzt nun an den Bauhof, weil auch die Nebenstraße „Königtormauer“ dem Fußgängerverkehr gewidmet wurde. Dadurch wird in Zukunft ein erhöhtes Aufkommen von Fußgängern im Bauhof erwartet.

Mit der Ausdehnung der Fußgängerzone existieren für den MIV nur noch zwei Erschließungen zum Bauhof und der planerisch festgehaltenen Tiefgarage: Einerseits die Zufahrt aus dem Südwesten durch die Einbahnstraße „Peuntgasse“, andererseits die Zu-und Abfahrt aus dem Norden durch die Straße „An der Sparkasse“. Naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Gebiete liegen im Planungsgebiet nicht vor. .

Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ist gem. §2 Abs. 4 i.V.m. §1 Abs. 8 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Nach dem Inkrafttreten der Satzung Nr. 72 wird der Bebauungsplan partiell aufgehoben, sodass Stellplätze zugunsten einer klimaangepassten Neugestaltung zurückgebaut werden können. Bauvorhaben werden mit dem Inkrafttreten gem. §34 BauGB beurteilt. Infolgedessen sind – soweit möglich – auch die indirekten bzw. sekundären Auswirkungen einer nachfolgenden Bebauung zu betrachten und zu bewerten.

2. Bestandsanalyse, Bewertung und konfliktmindernde Maßnahmen

Fläche, Boden, Wasser Das Satzungsgebiet ist nahezu vollständig versiegelt und abschließend entwickelt. Lediglich im Nordosten ist eine Grünfläche existent. Der Bauhof wird zu allen Seiten durch Gebäuden der öffentlichen Verwaltung eingegrenzt und wird fast gänzlich als PKW Stellplatzfläche für die städtischen Ämter und die Öffentlichkeit genutzt. Nach Inkrafttreten der Erweiterung der Fußgängerzone existieren 42 oberirdische Stellplatzflächen. Ein Teil der ehemaligen unterirdischen Lutfbunkeranlage wird als Tiefgarage der Sparkasse genutzt. Der andere, südlichere Teil wird durch den Verein kunstbunker e.V. als Austellungsfläche genutzt.

Durch den hohen Versiegelungsgrad und die Unterbauung (Tiefgarage und Bunkeranlage) sind die Bodenfunktionen kaum intakt. Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind beim Umweltamt nicht bekannt. Oberflächengewässer liegen keine vor. Das Grundwasser ist in Tiefen über 10 m anzutreffen. Infolge des hohen Versiegelungsgrads hat das Gebiet für die Schutzgüter Fläche wie auch Boden und Wasser eine geringe ökologische Bedeutung und Wertigkeit.

Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen sind keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser zu erwarten; die Auswirkungen sind daher als nicht erheblich einzustufen.

Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt Die biologische Vielfalt ist aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der Unterbauung gering. Mit Ausnahme eines Rasenbereiches und zwei Hochbeeten im Norden sowie einer Reihe von Baumscheiben und kleineren Strauchpflanzungen ist der Geltungsbereich versiegelt. Die dominante Baumart zwischen 10 und 17 Metern Höhe ist die Robinie, zudem sind drei größere Spitzahorne sowie eine Birkenpappel vorhanden. Neben der zu beachtenden Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg ist die Entfernung und der Rückschnitt von Fassadenbegrünung nach § 39 BNatschG untersagt. Im und um den Geltungsbereich der Satzung liegen Gebäude, in denen sich Habitate von geschützten Tierarten (Mauersegler, Turmfalke und Fledermäuse) befinden.

Die planungsrechtliche Aufhebung zum Rückbau der PKW-Stellflächen zugunsten einer Begrünung hat keine erheblichen Auswirkungen auf den Fortbestand der vorhandenen Tierarten und der Vegetation.

Kulturgüter Das Ortsbild im Plangebiet ist durch dessen Nutzungsgeschichte geprägt. Der Bauhof liegt im Ensembleschutzgebiet der Altstadt und bildet gegenwärtig einen eher unauffäligen, aber zentralen Platz innerhalb der Lorenzer Altstadt. Der Platz wird begrenzt von zahlreichen denkmalgeschützten Gebäuden wie das Baudenkmal Baumeisterhaus, das Künstlerhaus, die Kunsthalle und der historischen Stadtmauer. Unter der befestigten Satzungsfläche befindet sich ein Bunker, der eine Kunstausstellung unterbringt (kunstbunker e.V.– forum für zeitgenössische kunst). Das Planungsgebiet ist dadurch im Einzugsbereich des KunstKulturQuartiers, das zahlreiche Kultureinrichtungen und –veranstaltungen beheimatet. Außerdem bestehen wichtige Blickbeziehungen zwischen dem Satzungsgebiet und den denkmalgeschützten Bauwerken. Insofern ist der Bauhof in einem prägenden und lebhaften Teil der Kulturlandschaft Nürnberger Altstadt.

Der historisch-kulturelle Nutzungshintergrund des Bauhofs führt dazu, dass bei Bodeneingriffen im Rahmen der Umbaumaßnahmen zur Begrünung potenzielle archäologische Befunde nicht auszuschließen sind, insbesondere auf Flächen jenseits der Unterbauung. Für Bodeneingriffe jeglicher Art, etwa zum Rückbau des Parkplatzes oder der Neugestaltung als Grünanlage, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig. Diese ist in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.

Mit der Aufhebung der planerischen Festsetzungen eines Teilgebiets sind keine erheblichen Beeinträchtigungen dieser Kulturgüter zu erwarten.

Landschaft Der Bauhof ist in den Aktionsplan des Masterplans Freiraum aufgenommen. Der Aktionsplan sieht gemäß gesamtstädtischem Freiraumkonzept innerhalb der Altstadt die Schaffung von neuen Freiraumqualitäten durch die Umwamdlung von Stellplatzflächen vor („Stadtplatz statt Stellplatz“). Diese zusätzlichen Freiraumflächen sind notwendig, da in der Alstadt laut gesamtstädtischen Freiraumkonzept ein öffentliches Grünflächendefizit von 1,7 ha vorherrscht. Durch die Platzumgestaltung des Bauhofs können neue Wechselwirkungen mit den Kultureinrichtungen des KunstKulturQuartiers hergestellt werden

Der Bauhof wurde bereits in diesem Jahr im Zuge der Erweiterung der Fußgängerzone mit ersten Sofortmaßnahmen umgestaltet. Im Zuge der dauerhaften Umgestaltung sollen weitere Grün- und Freiflächen durch Reduzierung öffentlicher PKW-Stellplätze hergestellt werden. Mit der Aufhebung der Festsetzungen kann der Flächenverbrauch aus Stellplatzflächen für den ruhenden MIV durch eine strategische Freiraumplanung abgelöst werden.

Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen sind somit keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaft zu erwarten.

Erholung, Lärm, Abfall, Störfallvorsorge Im Plangebiet ist mit Ausnahme einer Grünfläche mit Sitzgelegenheit keine erholungswirksame Fläche vorhanden, sodass dem „Schutzgut Erholung“ in dem Plangebiet nur eine geringe Bedeutung zukommt. Trotz der zentralen Lage wirkt Lärm auf das Plangebiet nur im geringem Umfang ein. Die Aufhebung der Festsetzungen für den Teilbereich des B- Plans Nr. 3787 ist im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zielsetzung für den Lärmschutz (Verkehr sowie Gewerbe), für abfallrechtliche Belange und für die Störfallvorsorge ohne Belang.

Nachteilige Auswirkungen sind somit durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen auf die Schutzgüter Erholung, Lärm, Abfall und Störfallvorsorge nicht zu erwarten.

Klima und Luft Laut Stadtklimagutachten liegt der Bauhof bei Betrachtung der Temperaturverteilung während einer windschwachen Sommernacht im sehr hohen Temperaturfeld von über 21°C. Aufgrund der hohen Versiegelung und dichten Bebauung ist die bioklimatische Situation im Planungsgebiet ungünstig. Für das Schutzgut Klima hat die vorgesehene Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen keine Auswirkungen. Die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen für einen Teilbereich des B-Plans Nr. 3787 ist im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zielsetzung für die Lufthygiene ohne Belang.

Die geplante Entsiegelung durch den Rückbau von PKW-Stellplatzflächen zugunsten einer Begrünung des Bauhofs wird - als indirekte Auswirkung der Aufhebung - zu einem bioklimatisch aufgewerteten Bereich führen. Dies wird aber in umliegenden Stadtgebieten wegen des begrenzten Begrünungsumfangs wahrscheinlich keine messbare Verbesserung der stadtklimatischen Gesamtsituation zur Folge haben. Neben der Entsiegelung und Bepflanzung von Bäumen, würde sich außerdem eine Fassadenbegrünung an den umgrenzenden Verwaltungsgebäuden mikroklimatisch wie auch aus lufthygienischer Sicht günstig auswirken.

Umweltauswirkungen und konfliktmindernde Maßnahmen Durch die geplante Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen voraussichtlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange, auch nicht hinsichtlich Wechsel- und/oder kumulativer Auswirkungen. Konfliktmindernde Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.

3. Methodik – geprüfte Alternativen – Maßnahmen zur Überwachung

Eine Geländebegehung fand am 05.09.2022 statt. Planungsalternativen wurden nicht vorgelegt. Konfliktmindernde Maßnahmen sowie Überwachungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

4. Zusammenfassung

Die Satzung Nr. 72 dient der Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen in einem Teilbereich des qualifizierten B-Plans Nr. 3787. Der Hauptteil des Satzungsgebiets liegt im Bauhof zwischen den Gebäuden der Stadtverwaltung, Königstormauer, Peuntgasse, An der Sparkasse und Lorenzerstraße. Planungsziel ist die Umgestaltung des Bauhofs mit mehr Begrünung und Aufenthaltsqualität in Verbindung mit einem Rückbau der PKW- Stellflächen und eine Änderung der Verkehrsführung.

Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu erwarten. Bodeneingriffe zur Umgestaltung sind mit einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis und einer archäologischen Begleitung durchzuführen. Zudem kann bei einer weiteren Optimierung der Gestaltungsplanung – insbesondere mit Entsiegelung und Begrünung – der Freiraumcharakter des Bauhofs gestärkt weden. Dadurch können indirekt positive Auswirkungen auf zahlreiche Umweltbelange, wie z.B. Klima, Luft, Boden, Landschaft und Erholung resultieren.

Nürnberg, den 09.11.2023 Umweltamt

gez. Köppel gez. Barut (-74463)

Grund und Boden, Fläche, Wasser

§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 schaftliche Belange entgegenstehen. Des (zuletzt geändert am 01.01.2020): Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- Stadt Nürnberg der Versickerung von Niedernend umgegangen werden, d.h. der Flächen- schlagswässern bzw. deren sonstiger alterverbrauch soll verringert und einer Innenver- nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung dichtung Vorrang gegeben werden. Boden- des getrennten Gebührenmaßstabs für versiegelungen sollen auf das notwendige Niederschlagswasser und Abwasser seit Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der 01.01.2000 wird dies auch in der entspre- Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald chenden Gebührensatzung berücksichtigt. genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): der Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) den, zu denen insbesondere Brachflächen, i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion Gebäudeleerstand, Baulücken und andere als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen kön- möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und nen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz 78a beinhalten entsprechende planerische (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- und bauliche Vorschriften, welche darauf abnahme bereits bebauter Flächen sowie die zielen, Retentionsräume möglichst von Be- Bebauung unbebauter Flächen im beplanten bauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebauund unbeplanten Innenbereich, soweit sie ung das vorherrschende Hochwasserschutznicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vor- niveau nicht zu verringern. Generell sind bei rang vor der Inanspruchnahme von Frei- Planungen in einem amtlich festgesetzten flächen im Außenbereich. Gemäß dem bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirt- oder in einem Risikogebiet außerhalb eines schaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge Insbesondere hochwertige Böden sollen nur im Rahmen der bauleitplanerischen Abin dem unbedingt notwendigen Umfang für wägung zu berücksichtigen (Abwägungsandere Nutzungen in Anspruch genommen direktiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1). werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind historisch gewachsene Kulturlandschaf- Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: ten vor Verunstaltung, Zersiedelung und Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Leitlinien für künftige gesamtstädtische Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Planungen und Konzepte in Bezug auf die Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser. gesichert, schädliche Bodenveränderungen abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige Beschluss des Umweltausschusses vom Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen ses vom 07.11.2013: Beeinträchtigungen der natürlichen Funktio- Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitnen soweit wie möglich vermieden werden. planverfahren, das eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen), die ABSP der Stadt Nürnberg: Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsformuliert. Insbesondere sollen ökologisch nahen Beseitigung des anfallenden Niederwertvolle Bereiche von Versiegelung frei- schlagswassers. gehalten werden.

§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Niederschlagswasser soll ortsnah versickert oder verrieselt werden, soweit dem weder wasserrechtliche oder sonstige öffentlich-

Artenschutz und Biologische Vielfalt

Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- 1. April 2008, nennt u.a. folgenden Handschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG lungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Asgeregelt. Aussagen zum Natura 2000- pekte des Artenschutzes und des Biotopver- Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis bunds sowie des Ziels der Erhaltung von Ge- 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum bieten mit hoher biologischer Vielfalt bei der speziellen Artenschutz unterliegen nicht der Trassierung von Verkehrswegen und der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbe- (siehe auch Kapitel 4). flächen.

Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am

Natur und Landschaft

Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer gesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz Wechselbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung

Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge

DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vorgibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkunbau erwünschte Orientierungswerte vor. gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur den Anforderungen des BImSchG (Zweiter Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): rechtlichen Genehmigungsverfahren sowie legt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt liche Änderung von öffentlichen Straßen so- u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte wie von Schienenwegen der Eisenbahnen für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in und Straßenbahnen fest. der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan Festsetzungen treffen darf, die nicht vollzieh- (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- bar sind. treten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben wurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgegen eine Zunahme des Lärms schützen. gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverord- Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstrecken Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum im Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Lärm- Zwecke der Sportausübung betrieben werden aktionsplan erstellt; für den Verkehrsflug- und einer Genehmigung nach BImSchG nicht hafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 erfolgt. bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Im- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift missionsort in der Summe nicht überschritten zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- werden dürfen. Die Regelungen der Sportnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – anlagenlärmschutzverordnung bestimmen TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da

ein Bebauungsplan keine Festsetzungen tref- Beschluss des Umweltausschusses vom fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschussoll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm ses vom 27.03.2014: (ausgenommen traditionelle Volksfeste und Das gesamtstädtische Freiraumkonzept Kirchweihen) Anwendung finden. (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss Grün- und Freiraumplanungen der Stadt für Immissionsschutz, Stand März 2015): Nürnberg. dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Baulandbeschluss (2017ff.): Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- durch den Stadtrat beschlossen und trat am züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbefeste und Kirchweihen Anwendung finden. flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Stan- Gesetz über Anforderungen an den Lärm- dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- regelungen. gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kin- Beschluss des Umweltausschusses vom der- und Jugendspieleinrichtungen in der 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt schusses vom 17.10.2019: u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielrungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen len Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- begrünungsmaßnahmen bei allen anstehenweisen sind, im Wohnumfeld als sozial- den städtischen Neubauprojekten und im adäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit für Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- entsprechende Maßnahmen umzusetzen. gen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am alle räumlichen Entwicklungsplanungen 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- sowie für stadtstrategische Grundsatzentsetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnah- scheidungen. Die Entwicklung von Grünflämen-Übersicht des bestehenden Luftrein- chen auf vormals baulich genutzten Flächen halte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) sind bestehende funktionale Zusammenrelevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. hänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen über- § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für wiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- schwere Unfällen oder Katastrophen): sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 auf den Schutz der Vegetation. führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trennungs- Beschluss des Stadtplanungsausschusses grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für den Katalog der zu berücksichtigenden Umdie Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür in Bebauungsplänen und städtebaulichen differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Beim Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- rücksichtigung der Auswirkungen, die aufweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere

Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.

Klima und Energie

§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die und Umweltausschusses vom 26.06.2014: Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundsparsame und effiziente Nutzung von Energie lage für alle weiteren Planungen der Stadt gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pla- Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011 nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem wurde die Novellierung des BauGB durch das Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei Datengrundlage und Analyse der klimaökoloder Entwicklung in den Städten und Gemein- gischen Funktionen für das Nürnberger Stadtden“ beschlossen. Die Belange des Klima- klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehschutzes und der Anpassung an den Klima- lungen für die weitere städtebauliche Entwickwandel sind dadurch erweitert worden. Bau- lung werden in einer Klimafunktions- und leitpläne sollen dazu beitragen, den Klima- einer Planungshinweiskarte dargestellt. schutz und die Klimaanpassung, insb. auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014: Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan § 1a Abs. 5 BauGB: 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klima- Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes schutz und Anpassung an den Klimawandel. sowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, ge- 2 wandel entgegenwirken, als auch durch sol- genüber den Werten von 1990, bis 2030 um che, die der Anpassung an den Klimawandel 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der dienen, Rechnung getragen werden. europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregie- Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie rung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-20- (2010/31/EU) vom 19.05.2010: 20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effizienz- 2 Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- steigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren energiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- Energien von 20%) erreicht werden. Zur Angiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei passung an den Klimawandel werden die vor- Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus geschlagenen Maßnahmen sukzessive erneuerbaren Energien gedeckt werden. ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und Gebäudeenergiegesetz (GEG): des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens Das Gesetz zur Einsparung von Energie und werden Umsetzungsstrategien entwickelt. zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das bis- Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im herige Energieeinspargesetz, die bisherige Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Energieeinsparverordnung und das bisherige Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu ei- (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO - 2 ner gesetzlichen Grundlage zusammen. Ab neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten 01.01.2023 sinkt im Neubaubereich das zu- und Neubaugebieten auszuschöpfen und lässige Primärenergieniveau von 75 auf 55 %. beim Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich mög- Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: licher CO -Neutralität erstellen zu lassen und 2 In Bebauungsplanverfahren oder anderen dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich (Punkt j). Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, eine CO -neutrale Energieversorgung für den Beschluss des Stadtplanungsausschusses 2 Neubau zu erreichen. vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“

für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Anwendung kommen; konkrete Zielsetzungen für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu Beginn eines Bauleitplanverfahrens beschlossen werden („Eckdatenbeschluss“).

Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022: Als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt (Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr 2040 erreicht werden (Punkt b

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