Sachverhalt
Zonierung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 11 – Rednitztal Süd - zur Errichtung einer
Freiflächen-Photovoltaikanlage südlich von Katzwang
Ausgangssituation
Die Greenovative GmbH plant eine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Süden von Katzwang im Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 - Rednitztal Süd - zu installieren und zu betreiben. Insgesamt umfasst das Plangebiet eine Fläche von ca. 5,4 ha. Der Stadt liegt ein entsprechender Antrag auf Bauleitplanung gemäß § 12 Abs. 2 BauGB vor. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Einordnung sowie Einzelheiten des Planungskonzeptes wird auf die Vorlagen StPl/036/2023 und StPl/037/2023 verwiesen, welche in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 21.09.2023, der Sitzung des Stadtrats vom 27.09.2023 und der Sitzung des Umweltausschusses vom 04.10.2023 behandelt wurden. Die Verfahrenseinleitungen zur Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan sowie zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4682 "Solarpark Katzwang" für das Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße wurden einstimmig beschlossen.
Das Projekt soll im Süden Nürnbergs im Stadtteil Katzwang an der Stadtgrenze zum Markt Wendelstein/dem Landkreis Roth und Schwabach verwirklicht werden. Der Geltungsbereich umfasst eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Im Westen und Süden grenzt der Waldbestand „Hirschenholz“ an, im Osten verläuft ein Grünweg, der wiederum an eine mit Gehölzen bestandene Böschung zum Main-Donau-Kanal angrenzt. Nach Norden folgt ein etwa 10 m breiter Gras-Kraut-Streifen, bevor die Autobahn A6 verläuft. Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 - Rednitztal Süd - und unterliegt demnach den Festsetzungen der Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LSchVO).
Im Rahmen eines wechselseitigen Rücksichtnahmegebotes zwischen Naturschutz- und Bauplanungsrecht darf sich kein Widerspruch zwischen dem künftigen Flächennutzungs- und Bebauungsplan und dem dortigen Landschaftsschutzgebiet ergeben. Aufgrund des grundsätzlichen Wertes des Landschaftsschutzgebiets (LSG) sowie der Präzedenz- und Signalwirkung fasste der Naturschutzbeirat der Stadt Nürnberg in seiner Sitzung vom 09.05.2023 auf Basis eines grundsätzlichen Beschlusses zur Thematik Freiflächen- Photovoltaikanlagen vom 11.10.2022 (Anlage 3) einen ablehnenden Beschluss zu dem Projekt (Anlage 4). Aufgrund des Mitwirkungsrechts des Naturschutzbeirats musste die Regierung von Mittelfranken als Höhere Naturschutzbehörde zur Lösung des Zielkonfliktes „Freiflächen- Photovoltaikanlagen und Landschaftsschutzgebiete“ beteiligt werden. Die Regierung von Mittelfranken stimmt der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes unter der Bedingung zu, dass die naturschutzrechtliche Fragestellung durch eines der zwei folgenden alternativen Instrumente gelöst wird:
- Herausnahme der Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet bei gleichzeitiger Unterschutzstellung einer Fläche gleicher Größe
oder
- Zonierung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 11 für diese Freiflächen-Photovoltaikanlage und damit Anpassung der Landschaftsschutzverordnung
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Zonierung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 11 - Rednitztal Süd
Grundsätzlich wird durch die Lösung der naturschutzrechtlichen Fragestellung der Bedeutung des Ausbaus Erneuerbarer Energien entsprechend § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) und Art. 2 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) als überragendes öffentliches Interesse sowie dem Klimaschutzfahrplan 2020 bis 2030 der Stadt Nürnberg – Beschluss des Stadtrats vom 17.06.2020 - Rechnung getragen.
Eine Zonierung von Landschaftsschutzgebieten wird auch seitens des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz explizit als Lösungsmöglichkeit des Zielkonflikts zwischen Schutzgebietserhalt und dem Ausbau erneuerbarer Energien benannt. Im Gegensatz zur Herausnahme einzelner Flächen bietet das Vorgehen über eine Zonierung im Grundsatz insbesondere den Vorteil, dass die Schutzgebietsfläche rechtlich erhalten bleibt und dass nach Aufgabe der PV-Nutzung – wenn auch evtl. erst in ferner Zukunft – die betroffene Fläche wieder ein qualitativer Teil des LSGs sein wird. Im konkreten Fall wäre durch eine Herausnahme der Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet die Tür für unterschiedliche künftige Nutzungen nach Rückbau der Photovoltaikanlage – gegebenenfalls auch Fehlentwicklungen – leichter geöffnet. Der Erhalt des Gebiets im Schutzregime sichert die landwirtschaftliche Nutzfläche im Anschluss an die geplante 30 Jahre dauernde Photovoltaik- Nutzung und damit die Gewährleistung des Schutzzwecks der LSchVO.
Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 kann anhand fachlicher Kriterien zum Zwecke der Ermöglichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4682 "Solarpark Katzwang“ zoniert werden. Hierfür ist in § 10 der LSchVO ein Ausnahmetatbestand unter der Voraussetzung fachlicher Standortfaktoren für Freiflächen-Photovoltaikanlagen einzufügen. Auf den beiliegenden Karten wird die in Rede stehende Fläche zum Zwecke der Anschaulichkeit dargestellt (Anlagen 5 und 6). Der Planungsbereich befindet sich an der südöstlichen Grenze des Landschaftsschutzgebiets zwischen den zwei großflächig und weiträumig wirksamen sowie das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigenden Infrastruktureinrichtungen Autobahn 6 und Main-Donau-Kanal. Der avisierte Standort ist also bereits erheblich infrastrukturell vorbelastet, was in diesem Fall aus Sicht der Verwaltung eine Zonierung fachlich ermöglicht. Auch die Bundesgesetzgebung sieht die erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft in direkter Nähe zu Autobahnen, weshalb Freiflächen-Photovoltaikanlagen entlang eines 200m-Streifens an Autobahnen seit Anfang des Jahres baurechtlich privilegiert wurden.
Der Antrag der Greenovative GmbH eröffnet über den konkreten Fall hinaus auch die Möglichkeit zu prüfen, ob die erarbeiteten fachlichen Kriterien für den „Solarpark Katzwang“ gegebenenfalls sinnvoll hinsichtlich einer Gesamtbetrachtung der Nürnberger Landschaftsschutzgebiete übertragen werden können. Grundvoraussetzung jeglicher Überlegungen muss dabei sein, dass die Nürnberger Landschaftsschutzgebiete nicht an Wertigkeit verlieren oder gar funktionslos werden.
Fazit
Die Verwaltung empfiehlt die Zonierung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 11 - Rednitztal Süd, um die beantragte Freiflächen-Photovoltaikanlage „Solarpark Katzwang“ und die dazugehörigen Bauleitplanverfahren zu ermöglichen.
Hierfür ist in § 10 der LSchVO ein Ausnahmetatbestand unter der Voraussetzung fachlicher Standortfaktoren für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu entwickeln und einzufügen.
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