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Sachverhalt

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Schule & Bildung Soziales & Gesundheit Digitalisierung & Verwaltung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Vorstellung aktueller Stand SEU mit rSEU

Sachverhalt

Rechtliche Grundlagen der Schuleingangsuntersuchungen (SEU) in Bayern sind Artikel 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 24.07.2020, Artikel 12 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) vom 10.05.2022 (am 01.06.2022 in Kraft getreten) und die Verordnung zur Schulgesundheitspflege (SchulgespflV) vom 20.12.2008.

Die Schuleingangsuntersuchung dient  der Feststellung, ob das schulpflichtige Kind aus gesundheitlicher Sicht am Unterricht Erfolg versprechend teilnehmen bzw. ob ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinbildenden Schule zumindest aktiv teilnehmen kann.  bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Unterstützung bei der Beratung der Personensorgeberechtigten zur Auswahl der geeigneten Schulart, ggf. auch zum Besuch oder zur Auswahl einer Schulvorbereitenden Einrichtung.  der Erkennung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen oder Förderbedarf.  der Beratung der Personensorgeberechtigten auch über weitere Hilfe leistende Stellen oder Personen, insbesondere für diagnostische und therapeutische Möglichkeiten, sowie der Ableitung von Empfehlungen zur Gestaltung des Schulalltags.  der Erhebung bevölkerungsbezogener Gesundheitsparameter.

Wie aus untenstehender Tabelle ersichtlich, kam es in den letzten Jahren in der Stadt Nürnberg zu einem stetigen Anstieg der zu untersuchenden Einschulkinder.

Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2022 2023 *
Zu unter-su- chende Kin- der insge- samt 4.078 4.223 4.359 4.688 4.633 4.883 4.730 4.844 4.965 5.197 5.240

* Vorläufige Anzahl (Stand 09.10.2023). Die endgültige Zahl stand zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverhalts noch nicht fest, da die letzten Zuzüge jeweils erst Mitte Oktober gemeldet werden.

  1. Stellungnahme zum Antrag der Stadtratsfration Bündnis90/ Die Grünen vom

  2. April 2023: „Schuleingangsuntersuchung früher durchführen“

1.1 Wie kann die „Pflichtuntersuchung“ für den Schuleintritt organisatorisch so

verändert werden, dass sie zeitgerecht vor dem Schuleintritt, am besten bis Juni,

durchgeführt wird?

Die Durchführung der SEU richtet sich in Nürnberg nach den alljährlich, meist Ende August, neu herausgegebenen fachlichen Vorgaben des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL): „Manuale für die Schuleingangsunter-suchung“. Aus diesen fachlichen Vorgaben ergeben sich konsekutiv auch viele organisatorische Abläufe.

Für die Kinder, die im Folgejahr eingeschult werden, beginnen die Untersuchungen in Nürnberg in der Regel Anfang November des laufenden Jahres jeweils nach den Herbstferien. Die Kinder werden innerhalb des betreffenden Schulsprengels nach Alter untersucht, die älteren zuerst. Bereits in den letzten Jahren vor der SARS-CoV2-Pandemie konnten die Untersuchungen aufgrund der stetig steigenden Kinderzahl oftmals erst mit

Beginn der Sommerferien abgeschlossen werden. Dazu kommen regelmäßig die dem Gesundheitsamt in den Monaten Juli bis Oktober nachgemeldeten Zuzüge; im Jahr 2023 von Juli bis September 108 Kinder. Die Oktobermeldung stand zum Zeitpunkt der Berichterstellung noch aus. Diese werden dann ggf. bis spätestens zu den Herbstferien untersucht.

Bei der jetzt abzuschließenden SEU (SEU 2023) hat sich die Untersuchung der Kinder zeitlich gegenüber den Vorjahren nochmals weiter nach hinten verschoben. Teilweise konnten auch Kinder, die schon längere Zeit in Nürnberg gemeldet sind, erst in oder nach den Sommerferien untersucht werden.

Die noch spätere Fertigstellung der SEU hat verschiedene Gründe, unter anderem ursächlich waren folgende Punkte:  Im Verhältnis zu den steigenden Kinderzahlen und den zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der SEU (z.B. Ausstellen einer Bescheinigung zum Masernschutz) zu gering bemessenes Personal.  Die SEU 2023 konnte aus verschiedenen organisatorischen Gründen erst zwei Wochen später begonnen werden.  Die Meldung der Zuzüge an das Gesundheitsamt durch die zuständige Institution erfolgte im Vergleich zu Vorjahren deutlich verzögert. Von September 2022 bis einschließlich September 2023 wurden auf diesem Weg insgesamt 379 Kinder gemeldet.  Untersuchungstermine wurden deutlich häufiger als sonst unentschuldigt versäumt oder durch die Personensorgeberechtigten sehr kurzfristig abgesagt bzw. verschoben, sodass ein zweiter oder dritter oder teilweise auch gar vierter Untersuchungstermin vergeben werden musste, bzw. schießlich eine Meldung an den ASD erfolgen musste.  Aufgrund des hohen Krankenstands beim Personal des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes (KJÄD) mussten Untersuchungstermine durch den KJÄD kurzfristig abgesagt werden oder konnten gar nicht erst vergeben werden.  Im Vergleich zu den Jahren vor den SARS-CoV2-Pandemie deutlich höhere Anzahl an Lang- und Kurzzeiterkrankten beim Personal.  Eine Ärztin des KJÄD (0,5 VK) war noch bis Ende Januar 2023 in der Besonderen Aufgabenordnung mit Aufgaben im Bereich der SARS-CoV2-Pandemie befasst.  Die Stelle einer Kinderkrankenschwester (0,5 VK) ist seit Ende Juni 2023 nicht besetzt, da aufgrund der Haushaltskonsolidierung keine Ausschreibung erfolgen konnte.  Eine Kinderärztin (0,62 VK) befindet sich seit September 2023 in Erziehungszeit. Eine Weitere (0,5 VK) wird ab Januar 2024 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gehen. Auch für diese Stellen konnten aufgrund der Haushaltskonsolidierung noch keine Ausschreibungen erfolgen.

Durch eine späte Untersuchung der Kinder können bedauerlicherweise die oben beschriebenen Ziele der SEU nur noch teilweise erreicht werden. An einer Verbesserung der bestehenden Situation wird derzeit intensiv gearbeitet. Zur Verbesserung der personellen Situation wird eine Aufstockung des Personals von 2,0 VK im Bereich der Kinderkrankenschwestern und 1,0 VK im Bereich der Kinder- und Jugendärztinnen im Rahmen der Haushaltsberatungen für 2024 zur Schaffung vorgeschlagen.

Zusätzlich wird aktuell die Durchführung einer Organistionsuntersuchung der SEU vorbereitet. Der Beginn der Organisationsuntersuchung ist derzeit für ca. November/ Dezember 2023 vorgesehen. Dabei werden auch Aspekte einer möglichen Digitalisierung überprüft. Teilweise ist eine Digitalisierung bereits erfolgt, z.B. beim Vorab-Fragebogen. Zur organisatorischen Optimierung auf jeden Fall hilfreich wäre das Zusammenfassen der KJÄD-Außenstellen und der Zentrale in geeigneten Räumlichkeiten an einem gemeinsamen Standort. Auch daran wird derzeit gearbeitet.

1.2 Wie steht es mit den Planungen, die Schuleingangsuntersuchungen schon im Jahr

vor der Einschulung durchzuführen, sodass noch mehr Zeit für eine Förderung vor

Schulbeginn bleibt?

Die derzeitige Schuleingangsuntersuchung findet im Schuljahr vor der Einschulung statt. Häufig kommt somit, auch bei zeitgerechter Durchführung, der Erfolg einer im Rahmen der SEU empfohlenen Förderung für den Schulbeginn zu spät. Nur bei frühzeitiger Diagnostik ist der Zeitraum ausreichend, damit die im Regelfall längerfristig erforderlichen Fördermaßnahmen oder Therapien noch vor der Einschulung eine deutliche Besserung bewirken können.

Aus diesem Grund wurde durch die Bayerische Staatsregierung die Einführung der reformierten Schuleingangsuntersuchung (rSEU) in Bayern bis (nach derzeitigem Stand) 2026 verpflichtend beschlossen. Die rSEU soll ab 2026 die derzeitige SEU ersetzen und findet ein Jahr früher statt. Das Untersuchungsprogramm wurde an die jüngere Altersgruppe angepasst und auch insgesamt erweitert.

Die Einführung der rSEU wäre aus Sicht des Gesundheitsamtes auch in Nürnberg dringend erforderlich. Dies gilt insbesondere, da die in Nürnberg früher durch den KJÄD freiwilligen angebotenen Untersuchungen und Beratungen der 4- bis 5-jährigen Kinder in den Kindertagesstätten aus personellen Gründen seit einigen Jahren (bereits schon vor der SARS CoV-2- Pandemie) entfallen müssen.

Durch die veränderten Vorgaben hat die rSEU jedoch im Vergleich zur jetzigen SEU einen deutlich höheren Personalbedarf, sowohl bei den Kinderkrankenschwestern als auch im schulärztlichen Bereich. Zudem werden auch zusätzliche geeignete Räumlichkeiten benötigt. Beides ist derzeit nicht vorhanden.

Ein frühestmöglicher Beginn wird angestrebt. Auch die Aspekte der Einführung der rSEU werden in der oben beschriebenen geplanten Organisationsuntersuchung mit betrachtet.

1.3 Welche und wieviele Auffälligkeiten, vor allem auch im Bereich der Autismus-

Spektrum-Störungen, werden zur Zeit sichtbar und welche Fördermaßnahmen sind

noch vor Schuleintritt möglich?

Eine genaue, regelgerechte Auswertung der durch die SEU 2023 erhobenen Befunde ist erst nach Abschluss der SEU 2023 und Übermittlung der Daten an das LGL möglich. Aufgrund dieser Anfrage hat der KJÄD die Auswertung eines Teilbereichs der bisher erhobenen Daten vorgezogen und mit den Werten der SEU 2019 (der letzten vor der SARS-CoV2-Pandemie regelrecht durchgeführten SEU) verglichen. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen sind diese jedoch nur mit Vorbehalt zu betrachten und noch nicht auf Plausibilität geprüft.

Einschulungsjahr 2019 2023
Lautbildung auffällig 17,6% 20,8%
Sprachverständnis auffällig 10,1% 20,2%
Einbeinhüpfen auffällig 12,3% 20,6%
Zeichnen eines Dreieck auffällig 12,6% 18,1%

Bei Betrachtung der Daten fällt auf, dass die Auffälligkeiten im sprachlichen Bereich deutlich zugenommen haben, sowohl die Lautbildung als auch das Sprachverständis betreffend. Im Bereich der Lautbildungsstörungen ist meist eine logopädische Therapie erforderlich, die über den behandelnden Kinderarzt/ die behandelnde Kinderärztin initiert werden muss. Wenn das Kind noch nicht in logopädischer Behandlung ist, wird den Eltern eine schriftliche Empfehlung für den Arzt/ die Ärztin mitgegeben. Zur Förderung des Sprachverständisses ist häufig auch die Empfehlung zum Vorlesen, zur Durchführung von Spielen, die auf die Sprachförderung ausgerichtet sind oder zum alltagsbegleitenden Sprechen ausreichend. Jedoch sollte vorher das Vorliegen einer therapiebedürftigen Störung der Sprachentwicklung ausgeschlossen sein.

Auch die motorische Entwicklung erscheint in der SEU 2023 häufiger als 2019 förderbedürftig. In diesen Fällen wird meist den Eltern eine entsprechende angepasste Förderempfehlung gegeben und/oder die regelmäßige Teilnahme an entsprechenden sportlichen Aktivitäten empfohlen. Die Empfehlung einer ergotherapeutischen Therapie erfolgt in der Regel nur in besonders ausgeprägten Fällen oder kombinierten deutlichen Abweichungen in der Entwicklung. Bei kombiniertem Förderbedarf in mehreren Entwicklungsbereichen oder zum Zeitpunkt der Untersuchung noch vorhandenem stark ausgeprägtem Förderbedarf in einem Entwicklungsgebiet, sollte auch die Empfehlung einer Zurückstellung der Einschulung in Kombination mit dem Besuch einer schulvorbereitenden Einrichtung in Betracht gezogen werden.

Die Häufigkeit des Vorliegens einer Autismus-Spektrum-Störung kann in der beim Gesundheitsamt verwendeten Datenbank (‚Aeskulab‘) nicht explizit erfasst werden, da diese Störungen, wie auch die meisten anderen chronischen Erkrankungen, nur als Freifeld-Text oder im Kommentar erfasst werden können.

Auswertbar ist zum Beispiel eine im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung erfasste allgemeine Auffälligkeit des Verhaltens. Darunter werden unterschiedlichste Auffälligkeiten zusammengefasst (z.B. Vorhanden sein von motorischer Unruhe, einer kurzen Konzentrationsspanne oder Auffälligkeiten, welche die Ausdauer, die Zugewandheit, die Mitarbeit oder die Motivation betreffen, usw.), die dann in der Datenbank nur im Kommentar spezifiziert werden und dadurch nicht im Detail auszuwerten sind. Entsprechende Feststellungen wurden in der SEU 2023 bei 48,3% der schulärztlich untersuchten Kinder getroffen. In der SEU 2019 lag diese Quote bei 45,9%. Bei Bedarf wird hier durch die Schulärztinnen eine bisher häufig noch nicht erfolgte weiterführende Abklärung und ggf. eine Diagnostik empfohlen. Was bei der Analyse auffällt ist, dass der Anteil an Kindern, die sich wegen Auffälligkeiten in diesem Bereich zum Zeitpunkt der SEU in Therapie befanden oder welchen im Rahmen der SEU eine diesbezügliche Abklärung empfohlen wurde von 9,5% (2019) auf 15,5% (2023) der schulärztlich untersuchten Kinder angestiegen ist.

1.4 Inwieweit werden Erkenntnisse des Fachdienstes Inklusion in die

Einschulungsgutachten mit einbezogen?

Erkenntnisse des Fachdienstes Inklusion werden sehr gerne in die schulärztlichen Empfehlungen für die Sorgeberechtigten und die Schule mit einbezogen, sofern sie dem KJÄD vorliegen. Hierzu ist der KJÄD auf die Kooperation und das Einverständnis der Personensorgeberechtigten angewiesen. Häufig wird das Einbeziehen des Fachdienstes im Rahmen der SEU auch erst angeregt, vor allem, aber nicht nur, auch dann, wenn das Kind keine Kindertagesstätte besucht.

  1. Stellungnahme zum Antrag der FDP vom 13.Juni 2023:

„Schuleingangsuntersuchungen vorziehen und flexibler gestalten“

2.1 Die Stadtverwaltung prüft, inwieweit Schuleingangsuntersuchungen (SEU) auch von

einer Kinderärztin/einem Kinderarzt bzw. Hausärztin/Hausarzt oder von

Erzieherinnen/Erziehern durchgeführt werden könnten.

Art. 12 GDG

Schulgesundheitspflege
(1) 1 Die Gesundheitsämter nehmen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Personen-
sorgeberechtigten die Schulgesundheitspflege wahr. 2Die Schulgesundheitspflege soll
entwicklungsbedingten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Entwicklungs-
verzögerungen vorbeugen, sie frühzeitig erkennen, den Personensorgeberechtigten
Wege für deren Behebung aufzeigen und präventiv mit Blick auf einen möglichen För-
derbedarf gesundheitlich beraten.
(2) 1 Die Gesundheitsämter informieren nach Anhörung der Personensorgeberechtigten die
Schulleitung der Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wird oder voraussichtlich zu er-
füllen ist, schriftlich
1.
ob gesundheitliche Beeinträchtigungen, Entwicklungsverzögerungen oder Behinderun-
gen festgestellt wurden, wenn dies im Einzelfall für die Beschulung, insbesondere für
die individuelle Förderung, erforderlich ist,
2.
über Erkrankungen, die gegebenenfalls ein unmittelbares medizinisches Eingreifen o-
der medizinische Maßnahmen an der Schule erfordern.
2 Die Information erfolgt entweder unmittelbar nach der Sprachstandserhebung, wenn der
Besuch eines Vorkurses Deutsch notwendig ist, im Übrigen frühestens ab Beginn des Jah-
res, in dem das Kind bis zum 30. September sechs Jahre alt oder nach Art. 37 Abs. 1 Satz
2 oder 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
schulpflichtig wird.
(3) 1 Die Personensorgeberechtigten haben ihr Kind zur Schuleingangsuntersuchung nach
Art. 80 Satz 1 BayEUG den Gesundheitsämtern vorzustellen und den Nachweis über die
Teilnahme an der für das Kind im Zeitpunkt der Schuleingangsuntersuchung altersentspre-
chenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. 2Wird dieser Nachweis nicht erbracht
oder ist eine schulärztliche Untersuchung auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 31 Abs.
1 Nr. 11 indiziert, haben die betroffenen Kinder an der schulärztlichen Untersuchung teilzu-
nehmen. 3 Wird ein Teil der Schuleingangsuntersuchung verweigert, erfolgt eine Mitteilung
an das zuständige Jugendamt. 4Die Jugendämter haben unter Heranziehung der Perso-

nensorgeberechtigten oder der Erziehungsberechtigten festzustellen, ob gewichtige An-

haltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des § 8a des Achten Buches Sozialge-

setzbuch bestehen. 5Bei der Schuleingangsuntersuchung nach Satz 1 und bei weiteren

schulischen Impfberatungen sind vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen

(§ 22 des Infektionsschutzgesetzes) der Kinder durch die Personensorgeberechtigten vor-

zulegen.

Durch die oben benannten gesetzlichen Grundlagen wird die SEU eindeutig und mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten den Gesundheitsämtern als Pflichtaufgabe zugeordnet. Durch die gleichen Gesetzestexte werden umgekehrt auch die Personensorgeberechtigten gesetzlich verpflichtet, ihre Kinder dem Gesundheitsamt zur SEU vorzustellen. Für eine ersatzweise Durchführung durch andere Institutionen oder Berufsgruppen besteht nach den oben genannten Rechtsvorschriften kein rechtlicher Spielraum.

2.2. Falls dies die aktuelle Rechtslage nicht zulässt, setzt sich die Stadt auf Landes- und Bundesebene für rechtliche Änderungen ein. Die SEU hat zwei Bestandteile: 1) das Schuleingangs-Screening durch die Fachkraft der Sozialmedizin/ Kinderkrankenschwester für alle Kinder und 2) die schulärztliche Untersuchung bei Vorhandensein von bestimmten festgelegten Kriterien (z.B. Fehlen der zuletzt altersgemäß fälligen Vorsorgeuntersuchung, auffälliger Befund im Screening oder in der Vorsorgeuntersuchung, Vorliegen von chronischen Erkrankungen, kein Besuch einer Kindertagesstätte, Wunsch der Eltern).

Das Schuleingangsscreening umfasst insbesondere:  die Erhebung der medizinischen Vorgeschichte (Anamnese).  die Erhebung des Impfstatus und eine Impfberatung.  die Überprüfung der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1–U9.  die Messung der Körpergröße und des Körpergewichts.  einen (apparativen) Seh- und Hörtest.  ein standardisiertes Sprach- und Sprechscreening.  ein standardisiertes Motorik-Screening.

Aus den durchzuführenden Tätigkeiten ergibt sich zwingend, dass eine medizinische Ausbildung mit Spezialisierung auf den pädiatrischen Bereich zur sinnvollen Durchführung und Beurteilung des Screenings vorhanden sein muss.

Weiterhin handelt es sich bei den im Rahmen der SEU vorgelegten Dokumenten (Impfausweis, Vorsorgeheft, ggf. medizinische Befunde) um medizinische Dokumente, die der medizinischen Schweigepflicht unterliegen und ausschließlich von der Fachkraft der Sozialmedizin oder den Ärztinnen/ Ärzten der zuständigen Gesundheitsverwaltung einzusehen sind.

Allein schon aus diesen Gründen ergibt sich, dass ein Anstreben der Durchführung der SEU durch die Erzieherinnen/ den Erzieher des Kindes nicht zielführend ist.

Die Grundlagen der SEU wurden durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Expertinnen und Experten des LGL, des bayerischen Gesundheitsministeriums (StMGP) und aus Kinderärztinnen/ Kinderärzten sowie Kinderkrankenschwestern der bayerischen Gesundheitsämter erarbeitet und fortlaufend verfeinert. Dabei flossen auch die Erfahrungen von Beratungslehrkräften und der Schulpsychologie ein. Es entstand ein ausgefeiltes Konzept im

Sinne eines kurzen prägnanten Screenings, das innerhalb einer relativ kurzen, für die Altersstufe angemessenen Untersuchungszeit bei der Durchführung durch eine erfahrene Schulärztin/ einen erfahrenen Schularzt oder eine Kinderkrankenschwester (Screening) alle für die Schule wichtigen kognitiven, sprachlichen und motorischen Entwicklungsbereiche prüft. Wie auch vielfach durch die Beratungslehrkräfte und Leitungen der Grundschulen bestätigt, erlaubt dieses kurze Verfahren eine gute vorläufige Beurteilung, ob weitere Untersuchungen durch die Schulen erforderlich sind, um die für das Kind geeignete Schulform zu finden. Auf Grund der Erfahrung der Untersuchenden und der gleichzeitig vorhandenen Kenntnis der schulischen Strukturen, inklusive der Fördereinrichtungen für Kinder mit Einschränkungen, kann somit bereits bei der Schuleingangsuntersuchung eine entsprechende Beratung der Eltern und die Einleitung weiterer Maßnahmen besprochen und initiiert werden.

Die Durchführung der SEU und die damit zusammenhängende Beratung und Empfehlung durch die Kinder- und Jugendärztlichen Dienste der Gesundheitsämter als unabhängige Institution wird von Eltern, Schulen und Kindertagestätten geschätzt.

Die bis vor ca. zehn Jahren bestehende Möglichkeit, auf Wunsch der Erziehungsberechtigten die SEU ersatzweise in der Kinderarztpraxis durchführen zu lassen, wurde explizit durch den Gesetzgeber abgeschafft. Hintergrund war, dass die SEU einheitlich und von einer unabhängigen Institution durchgeführt werden sollte. Die SEU unterscheidet sich auch in ihren Inhalten und in der Gewichtung der Ziele ganz wesentlich von den bei der niedergelassenen Ärztin / beim niedergelassenen Arzt durchzuführenden Früherkennungsuntersuchungen.

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