Beilage 2.1 zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 05.10.2023
Eidesformel zur Vereidigung der stimmberechtigten Mitglieder
im Jugendhilfeausschuss
Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) ist der Jugendhilfeausschuss ein beschließender Ausschuss des Stadtrates.
Für die dort stimmberechtigten Mitglieder, die nicht dem Stadtrat angehören, und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Stadtrates entsprechend (Art. 21 Abs. 1 AGSG). Damit sind die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die nicht dem Stadtrat angehören, und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu vereidigen.
Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten
gewissenhaft zu erfüllen.
Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten
nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“
Diese Verpflichtung kann gemäß Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte bzw. Art. 31 Abs. 5 der Gemeindeordnung auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, hat an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.