Haushaltssperre

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Bericht

Anlage · 25.10.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Haushalt & Finanzen

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Übertrag der Haushalts-/Budgetreste 2022 auf das Jahr 2023

1. Vorbemerkungen

In einer modernen Verwaltung ist das Instrument der Budgetierung heutzutage nicht mehr wegzudenken. Die Möglichkeit der Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln spielt dabei eine große Rolle. Auch in Zeiten einer angespannten Haushaltslage kann und sollte nicht darauf verzichtet werden.

Die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln ist in § 21 KommHV-Doppik geregelt. Dabei können Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (= investiv) über mehrere Jahre hinweg übertragen werden. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (= konsumtiv) können einmalig in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, wenn dies der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung dient.

Die Stadt Nürnberg macht von diesen Übertragbarkeitsregelungen Gebrauch. Im Budgethandbuch wurden die entsprechenden Regelungen mit aufgenommen.

Regelungen für konsumtive Haushaltsmittel (K1, K2, K3 und K5): Bei der Stadt Nürnberg ist die Übertragung von Budgetresten am Jahresende innerhalb der Teilbudgets K1 (Sachmittel) und K2 (aktives Personal) eines Produktes grundsätzlich in Abstimmung mit der Stadtkämmerei (Stk) möglich. Haushaltsmittel aus den anderen konsumtiven Teilbudgets K3 (Sozialtransferleistungen und Zuwendungen) und K5 (Sonstiges) werden grundsätzlich nicht übertragen, da diese durch die Produktverantwortlichen nicht aktiv gesteuert werden können. Davon abweichend kann der Stadtrat im Haushaltsplan einzelne Ansätze im Rahmen der Haushaltsreste für grundsätzlich übertragungsfähig erklären.

Regelungen für investive Haushaltsmittel (I1 und I2): Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen in den investiven Teilbudgets I1 (Investitionen für bewegliches Vermögen) und I2 (Investitionen für MIP-Maßnahmen) ist nach entsprechender Begründung ein Übertrag in das nächste Haushaltsjahr über die Bildung von Haushaltsresten möglich. Es handelt sich aufgrund der konkret gemeldeten Bedarfe und zugewiesenen Ansätze jedoch um eine beschränkte Übertragbarkeit, die im Einzelfall zu prüfen ist.

Eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Übertragung von Haushaltsmittel innerhalb des doppischen Rechnungswesens ist, dass eine ausreichend freie Ergebnisrücklage zur Verfügung steht. Nicht verbrauchte Haushaltsmittel tragen grundsätzlich zu einer Verbesserung des Jahresergebnisses bei und erhöhen den Gewinnrücklagenbestand. Der Verbrauch im folgenden Haushaltsjahr kann dann sachlogisch über diese Ergebnisrücklage als gesichert betrachtet werden. Zudem ist eine weitere Voraussetzung für den Übertrag von Haushaltsmitteln, dass eine hinreichende Liquidität im Folgejahr vorhanden sein muss. Diese errechnet sich aus den Finanzmittelbeständen, die durch die Veränderungen aus der Finanzrechnung fortgeschrieben werden. Nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen können als Reserve hinzugerechnet werden.

Außer Kraft setzen von Budgetregelungen aufgrund der angespannten Haushaltssituation: Der Übertrag der Haushalts- und Budgetreste aus dem Jahr 2022 auf 2023 steht diesmal erneut im Zeichen der Corona-Pandemie und einer angespannten Haushaltssituation. Wegen der Corona-Pandemie und dem Krieg in der Ukraine werden auf die Stadt Nürnberg und Ihre Beteiligungen auch im Jahr 2023 erhebliche finanzielle Belastungen zukommen. Da ein Übertrag von Haushalts- und Budgetresten das Folgejahr finanziell belastet, wurden von Seiten des Referats für Finanzen, Personal, IT und Organsiation mit der AdO Nummer 9 vom 15.02.2023 (Vollzug des Haushaltsplans 2023) die geltenden Budgetregelungen für den Übertrag von Budgetresten (Teilbudgets K1 bis K5) erneut bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt. Ein Budgetübertrag wurde nur auf zweckgebundene Ansätze zugelassen.

Die in diesem Bericht dargestellten Mittelübertragungen wurden vom Referenten für Finanzen, Personal und IT genehmigt.

In den folgenden Ausführungen berichtet die Verwaltung darüber, welche Reste aus den Teilbudgets K1, K2, K3, K5 sowie I1 und I2 vom Jahr 2022 auf das Jahr 2023 übertragen werden.

2. Budgetergebnisse und Haushalts-/Budgetreste 2022

Im Jahr 2022 waren viele Dienststellenbudgets durch Corona erneut von Sondereffekten überlagert. Für die Feststellung der finalen Budgetergebnisse mussten daher wieder Bereinigungen vorgenommen werden. Desweiteren wurden durch Stk in Abstimmung mit den Dienststellen/Organisationseinheiten Mitteleinzüge vorgenommen. Zudem kam es aufgrund vorgenommener hierarchischer Deckungen zu Verschiebungen aus dem Teilbudget K1 in das Teilbudget K2.

Neben dem Teilbudget I1 sind die Teilbudgets K1 und K2 mit die wichtigsten Budgets, die von den Produkt-/Budgetverantwortlichen relativ eigenständig gesteuert und direkt beeinflußt werden können. Es ergaben sich in Summe über alle standardbudgetierten Dienststellen folgende bereinigten Budgetergebnisse in den Teilbudgets K1 und K2:

Budgetergebnisse 2022 der Teilbudgets K1 und K2 K1 K2
(Sachmittel) (aktives Personal)
in € in €
Ausgangs-Budgetüberschuss (+) oder -fehlbetrag (-) vor Ausgleich der Corona-Effekte, und Mitteleinzug durch Stk 21.843.720 20.950.355
+ Ausgleich Corona-Effekte durch den Gesamthaushalt 14.291.115 38.464
- Mitteleinzug durch Stk -4.066.353 -6.057.704
+/- Hierarchische Deckung -29.002 29.002
Finaler Budgetüberschuss (+) oder -fehlbetrag (-) nach Ausgleich der Corona-Effekte, Mitteleinzug durch Stk und hierarchischer Deckung 32.039.479 14.960.117

Finaler Budgetüberschuss (+) oder -fehlbetrag (-)

nach Ausgleich der Corona-Effekte, Mitteleinzug durch Stk

und hierarchischer Deckung

Insgesamt errechnet sich in den beiden Teilbudgets K1 und K2 ein Budgetüberschuss in Höhe von 47 Mio. €. Die Einzelergebnisse je Dienststelle/Organisationseinheit können der Anlage 1 entnommen werden.

Für das Jahr 2022 wurden in den Teilbudgets K1, K2, K3, K5 und I1 bereinigte Überschüsse in Höhe von 55,54 Mio. € ermittelt. Davon werden 23,86 Mio. € in das Jahr 2023 übertragen. Die Überschüsse und Überträge verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Teilbudgets:

Budgetüberschuss 2022 in Mio. € Übertrag ins Folgejahr in Mio. €
15,68 15,68
16,36 0
14,96 0
47,0 15,68
1,02 0,91
1,48 1,41
6,04 5,86
55,54 23,86

Teilbudgets

K1 Zweckgebundene Mittel

(die zu 100 % übertragen werden)

K1 (ohne zweckgebundene Mittel)

K2 (ohne zweckgebundene Mittel)

Zwischenergebnis

K3

K5

I1

insgesamt

Zu den einzelnen Teilbudgets gibt es die folgenden Informationen:

K1 Zweckgebundene Mittel (die zu 100 % übertragen werden sollen)

Grundsätzlich sind Aufwendungen und Erträge in den einzelnen Teilbudgets gegenseitig deckungsfähig. Entsprechend ist keine Zweckbindung vorgegeben. Dadurch wird die dezentrale Budgetverantwortung gewährleistet und gestärkt. Für einmalige Projekte werden jedoch weiterhin Mittel mit Verwendungsauflage gewährt, um eine zweckentsprechende Verwendung zu ermöglichen. Typischerweise sind solche Mittel zum Jahresende noch unverbraucht, wenn Projekte anteilig jahresübergreifend umgesetzt werden oder sich verzögern. Sobald der Verwendungszweck erfüllt ist, werden übertragene unverbrauchte Restmittel eingezogen.

Im Budgetabschluss 2022 wurden 15,68 Mio. € zweckgebundene Mittel festgestellt, die zu 100 % übertragen werden. Die hohen zweckgebundenen Haushaltsmittel spiegeln auch die gewachsenen einmaligen und projektbezogenen Aufwendungen wieder.

K1 (Sachmittel, ohne zweckgebundene Mittel)

Für Sachaufwendungen (Teilbudget K1) wird jährlich das sogenannte auskömmliche Budget festgelegt. Die Überschüsse im Jahr 2022 werden durch Budgetüberträge aus dem Vorjahr begünstigt, welche überwiegend in das Sachmittelbudget fließen.

Entsprechend der AdO Nummer 9 vom 15.02.2023 wurde aufgrund der angespannten Haushaltssituation die Übertragung der nicht zweckgebundenen Budgetmittel bis auf Weiteres ausgesetzt.

K2 (aktives Personal, ohne zweckgebundene Mittel)

Der prozentuale Abzug für Stellenfreihaltungen im K2-Budget beträgt grundsätzlich 2,8 % seit 2020. Im Rahmen der ausgabenbegrenzenden Maßnahmen wurde der Abzug ab 2020 jedoch temporär auf 5% angehoben.

Entsprechend der AdO Nummer 9 vom 15.02.2023 wurde aufgrund der angespannten Haushaltssituation die Übertragung der nicht zweckgebundenen Budgetmittel bis auf Weiteres ausgesetzt.

K3 (Sozialtransferleistungen und Zuwendungen)

Die übertragungsfähigen Haushaltsreste für Zuwendungskostenstellen betragen 1.023.494,14 €. Davon werden 911.892,39 € in das Haushaltsjahr 2023 übertragen.

In der Anlage 2 werden die Budgetüberträge K3 sortiert nach Dienststellen/Organisationsheiten dargestellt.

K5 (Sonstige)

Die sonstige Haushaltsreste im Teilbudget K5 betragen 1,48 Mio. €. Davon werden 1,41 Mio. € in das Haushaltsjahr 2023 übertragen.

In der Anlage 2 werden die Budgetüberträge K5 sortiert nach Dienststellen/Organisationsheiten dargestellt.

I1 Investitionsmittel (Bewegliches Vermögen)

Nicht ausgegebene Investitionsmittel im Teilbudget I1 erzielten ein Volumen von 6,04 Mio. €. Davon werden 5,86 Mio. € in das Jahr 2023 übertragen.

Darin enthalten sind 2,77 Mio. € für zentral geplante IT-Maßnahmen.

In der Anlage 2 werden die Budgetüberträge I1 sortiert nach Dienststellen/Organisationsheiten dargestellt.

I2 Investitionsmittel (MIP)

Für das Jahr 2022 wäre es rein rechnerisch möglich gewesen, Haushaltsreste in Höhe von rund 502 Mio. € in das Jahr 2023 zu übertragen. Im Rahmen der Haushaltsgenehmigung für 2023 ist seitens der Regierung von Mittelfranken die Höhe der aus Vorjahren übertragenen Haushaltsreste deutlich bemängelt worden. Aus diesem Grunde hat die Stadtkämmerei die Ansätze kritisch auf eine Reduzierung hin geprüft, mit dem Ergebnis, dass die ursprünglichen Haushaltsreste um 118 Mio. € auf rund 383 Mio. € gesenkt werden konnten. Gegenüber dem Haushaltsresteübertrag von 2021 auf 2022 (421 Mio. €) ist dies nochmal eine Reduzierung um 38 Mio. €. Vor diesem Hintergrund wird die Stadtkämmerei weiterhin die übertragenen Reste kritisch auf Realisierbarkeit der Maßnahmen prüfen. Außerdem wird bei der MIP- Fortschreibung der zu veranschlagende Mittelbedarf der einzelnen Jahre noch kritischer hinterfragt als bisher.

Abbildung 1

Eine Einzelauflistung der Haushaltsreste des Teilbudgets I2 findet sich in der Anlage 3.

3. Kreditermächtigungen (für Investionen)

Nach Art. 71 Abs. 3 GO gilt die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung. Folgende, nicht im Jahr 2022 in Anspruch genommene Kreditermächtigungen werden in das Jahr 2023 übertragen:

a) Aus der Kreditermächtigung des Haushaltsjahres 2021: 110 Mio. € (inklusive des Verzichts in Höhe von 80 Mio. €)

b) Aus der Kreditermächtigung des Haushaltsjahres 2022: 263 Mio. €

4. Zusammenfassung

Mit den zu übertragenden Haushalts- und Budgetresten erhöhen sich im städtischen Haushalt die Haushaltsermächtigungen im Ergebnis- und Finanzhaushalt des Jahres 2023 wie folgt.

Überträge

a) Aufwendungen (Ergebnishaushalt): + 58.120.008,20 €

b) Auszahlungen konsumtiv (Finanzhaushalt): + 58.120.008,20 € Auszahlungen investiv (Finanzhaushalt): + 349.617.244,72 €

Im Stiftungshaushalt waren keine Überträge zu verzeichnen.

Gemäß § 21 i.V.m. §§ 82 und 83 KommHV-Doppik werden die den beiliegenden Übersichten aufgeführten neuen Haushalt- und Budgetsreste auf das Jahr 2023 übertragen.

Im Übrigen werden die Mittel eingezogen.

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