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Satzung über den Baukunstbeirat der Stadt Nürnberg (BaukunstbeiratsS - BKBS)

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Altstadt

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Satzung über den Baukunstbeirat der Stadt Nürnberg

(BaukunstbeiratsS – BKBS)

Vom 08. November 2010 (Amtsblatt S. 352),

zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2016 (Amtsblatt S. 428)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Baukunstbeirat § 2 Aufgaben § 3 Besetzung und Amtszeit § 4 Pflichten der Mitglieder § 5 Geschäftsgang § 6 Geschäftsstelle § 7 Inkrafttreten

§ 1

Baukunstbeirat

(1) Die Planung, Weiterentwicklung und Gestaltung der gebauten Umwelt stellen hohe Anforderungen und Erwartungen an die zielorientierte Begleitung städtebaulich bedeutsamer Projekte. Der Baukunstbeirat nimmt deshalb in seiner stadtentwicklungs- und gesellschaftspolitischen Bedeutung eine herausragende Stellung bei der gestalterischen Beratung stadtbildprägender Vorhaben ein. (2) Die Stadt bildet deshalb einen Baukunstbeirat als öffentliche kommunale Einrichtung. (3) Der Baukunstbeirat hat die Aufgabe, die ihm vorgelegten, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Vorhaben im Stadtgebiet Nürnberg - insbesondere in der Altstadt - auf ihre städtebauliche, architektonische und gestalterische Qualität hin zu überprüfen und ihre Auswirkung auf das Stadt- und Landschaftsbild zu beurteilen. (4) Der Baukunstbeirat unterstützt als unabhängiges Sachverständigengremium den Stadtrat und seine Ausschüsse sowie die Verwaltung. Er berät bei der Gestaltung von städtebaulich bedeutsamen Vorhaben, und gibt in Form von Gutachten Empfehlungen als Entscheidungshilfe für die sachlich zuständigen Ausschüsse und die Verwaltung.

§ 2

Aufgaben

(1) Der Baukunstbeirat befindet über Vorhaben, bei denen stadtgestalterische, baukünstlerische und denkmalpflegerische Gesichtspunkte einen besonderen Einfluss auf die Erhaltung, Gestaltung und Weiterentwicklung des Stadtbildes haben können. (2) Alle Vorhaben, die auf Grund ihrer Größenordnung und Bedeutung für das Stadtbild prägend in Erscheinung treten, sind dem Baukunstbeirat vorzulegen. Über die Vorlage sonstiger Vorhaben von Bedeutung für das Stadtbild entscheidet die Geschäftsstelle.

__________________________ 65. Nachtrag Dezember 2016 1

(3) Für Vorhaben, die nach einem städtebaulichen Wettbewerb zur Ausführung kommen sollen, ist der Baukunstbeirat nur dann zuständig, wenn das eingereichte Vorhaben von dem prämierten Projekt wesentlich abweicht. Dessen ungeachtet ist der Baukunstbeirat über Wettbewerbsergebnisse zu informieren. (4) Der Baukunstbeirat gibt zur Beurteilung der vorgelegten Vorhaben in Form eines schriftlichen Gutachtens eine Empfehlung ab. Dieses ist von allen Mitgliedern des Baukunstbeirates öffentlich mitzutragen und zu vertreten. Die Verwaltung soll die Empfehlungen des Baukunstbeirates unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen umsetzen.

§ 3

Besetzung und Amtszeit

(1) Der Baukunstbeirat besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern aus den Fachbereichen Landschaftsarchitektur, Architektur und Städtebau und Denkmalpflege und weiteren beratenden Mitgliedern. Zum stimmberechtigten Mitglied kann nur berufen werden, wer in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor seiner Berufung keine eigenen Projekte im Gebiet der Stadt Nürnberg bearbeitet hat. (2) Die Zahl der beratenden Mitglieder, zu denen auch die Heimatpflegerin oder der Heimatpfleger gehört, ist auf zwölf begrenzt. Die Fraktionen des Stadtrates haben das Recht, jeweils ein Ratsmitglied als beratendes Mitglied für den Baukunstbeirat zu benennen. (3) Die Gruppen der Beiratsmitglieder nach Abs. 1 und Abs. 2 sollen sich jeweils zu mindestens 40 % aus Frauen und zu mindestens 40 % aus Männern zusammensetzen. (4) Die Mitglieder des Baukunstbeirates werden vom Planungs- und Baureferat vorgeschlagen und vom Ältestenrat für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied entgegen § 4 Abs. 2 eigene Projekte in Nürnberg bearbeitet oder bearbeitet hat. (5) Die Dauer der Mitgliedschaft der stimmberechtigten Mitglieder darf sechs Jahre nicht übersteigen. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der in Abs. 3 Satz 1 bestimmten Zeit aus, so ist durch den Ältestenrat ein neues Mitglied für den Rest der Zeit zu berufen. (6) Die stimmberechtigten und die beratenden Mitglieder des Baukunstbeirates erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, die nach der Zahl der Sitzungen zu bemessen ist und über deren Höhe der Ältestenrat entscheidet. (7) Die stimmberechtigten Mitglieder des Baukunstbeirates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Aufgabe der oder des Vorsitzenden ist es, den Baukunstbeirat nach außen zu vertreten und die Sitzungen des Baukunstbeirats zu leiten. (8) Die Geschäftsstelle kann beratende Sachverständige, auch aus der Verwaltung, zu den Sitzungen des Baukunstbeirats einladen. Die Beteiligung von Verbänden und Interessenvertretern erfolgt ebenfalls durch Einladung zu den Sitzungen des Baukunstbeirates.

§ 4

Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Baukunstbeirates sind verpflichtet, ihre Tätigkeit uneigennützig und gewissenhaft durchzuführen. Sie erfüllen ihre Aufgaben fachbezogen, unabhängig und nicht als Standes- oder Interessenvertreter. (2) Aus Gründen der Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen dürfen die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates nach ihrer Berufung bis zu zwölf Monaten nach dem Ende ihrer Tätigkeit keine eigenen Projekte im Stadtgebiet, die von öffentlichem Interesse sind, bearbeiten. (3) Die Mitglieder müssen amtliche Angelegenheiten geheim halten, wenn die Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist oder durch den Stadtrat oder einen seiner Ausschüsse beschlossen wurde.

_________________________ 2 65. Nachtrag Dezember 2016

(4) Ist ein Mitglied des Baukunstbeirates an einem Vorhaben, über das beraten wird, unmittelbar oder mittelbar beteiligt, so ist dieses Mitglied von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

§ 5

Geschäftsgang

(1) Die Einladung zu den Sitzungen des Baukunstbeirates erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch die Geschäftsstelle zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Die Tagesordnung wird durch die Geschäftsstelle erstellt. Eine Änderung der Tagesordnung ist mit Zustimmung des Baukunstbeirates möglich. (2) Der Baukunstbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung getroffen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Die Sitzungen des Baukunstbeirates sind öffentlich, sofern die Bauherren oder Entwurfsverfasser der zu behandelnden Vorhaben nicht widersprechen. Die Bauten der Stadt Nürnberg sind immer öffentlich zu behandeln. (4) Die Vorstellung der Vorhaben erfolgt in der Regel durch den Bauherrn, den Entwurfsverfasser oder deren Beauftragten. Anschließend erfolgt die Diskussion und Beratung der vorgestellten Vorhaben. (5) Über jedes Vorhaben ist als Ergebnis der Beratungen ein Gutachten anzufertigen. Das Gutachten hat die wesentlichen, in der Sitzung vertretenen Argumente sowie das Ergebnis zu enthalten. Das Gutachten ist dem Bauherrn oder dessen Vertreter bekannt zu geben und zu erläutern. Stimmt der Baukunstbeirat dem Vorhaben nicht zu, ist dem Bauherrn die Möglichkeit zur weiteren Bearbeitung einzuräumen. Der Beirat gibt hierzu Kriterien bekannt. Das Vorhaben kann dem Baukunstbeirat dann erneut vorgelegt werden. (6) Die Öffentlichkeit und die Medien sollen nach der Sitzung in einer Konferenz am Sitzungstag durch die oder den Vorsitzenden des Baukunstbeirats und das Planungs- und Baureferat informiert werden.

§ 6

Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle des Baukunstbeirates wird beim Planungs- und Baureferat geführt. (2) Die Geschäftsstelle lädt zu den Sitzungen des Baukunstbeirats ein und erstellt die Tagesordnung. Sie ist zuständig für die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs, die Koordinierung und Vorlage der eingereichten Vorhaben und die Organisation der Sitzungen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Sie ersetzt die Geschäftsordnung für den Baukunstbeirat der Stadt Nürnberg.

__________________________ 65. Nachtrag Dezember 2016 3

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