Sachstandbericht zum Umgang mit Veranstaltungen auf dem ehemaligen
Reichsparteitagsgelände im Kontext von Meinungs- und Kunstfreiheit
Beantwortung der Anträge von Bündnis 90/Die Grünen vom 18.01.2023, der SPD vom 08.02.2023 und der CSU vom 27.03.2023
Sachverhalt
Das ehemalige Reichsparteitagsgelände befindet sich aktuell in einem Prozess des tiefgreifenden Wandels. An Zeppelintribüne und Zeppelinfeld entsteht ein internationaler und inklusiver Lern- und Begegnungsort; die Kongresshalle wird zu einem kulturspartenübergreifenden Kulturareal entwickelt; der ehemalige Bahnhof Märzfeld soll zukünftig ein würdiger Erinnerungsort sein; und das Max-Morlock-Stadion und dessen direkter Umgriff sollen zum „Sportareal Dutzendteich“ mit internationaler Ausstrahlung transformiert werden. Die vielschichtigen und sich zuweilen auch widerstrebenden Prozesse haben in den vergangenen Monaten zu Debatten über die Rahmenbedingungen für die diversen Nutzungen auf dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände herausgefordert. Im Zentrum steht dabei die Frage, welche Formen der Nutzung, Aneignung und Auseinandersetzung mit dem historisch komplexen Areal erwünscht, zu billigen und letztlich rechtlich zuzulassen sowie zulässig sind. Die zukünftige Nutzung des Geländes für Kunst- und Kulturproduktion weist der Diskussion nochmals besondere Bedeutung zu. Die Stadt Nürnberg ist im Rahmen der grundgesetzlich und verfassungsmäßig festgeschriebenen Meinungs- und Kunstfreiheit aufgefordert, Verfahren für einen sinnvollen und praktikablen Umgang mit dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände zu entwickeln. Eine besondere Herausforderung stellt dabei der unklare räumliche Umgriff des Geländes bezogen auf seine vor-NS-zeitliche Nutzungs- und Entstehungsgeschichte, ursprüngliche Ausdehnung, spätere Überbauung und heutigen Nutzungen dar. Darüber hinaus befinden sich zahlreiche Einrichtungen auf dem Gelände in privater Trägerschaft und sind insofern gegenüber Reglementierungen durch die öffentliche Hand geschützt. Allgemeiner Konsens ist es, auf dem Gelände die bisherigen Nutzungen in ihrer ganzen Vielfalt weiterhin zu ermöglichen: Das ehemalige Reichsparteitagsgelände ist ein Areal, das einer sich immer weiter ausdifferenzierenden Stadtgesellschaft, die sich in den vergangenen Jahrzehnten diesen Ort in vielfältiger Weise demokratisch angeeignet hat, zur Verfügung stehen soll.
Volkspark Dutzendteich
Im Südosten Nürnbergs entwickelte sich im 19. Jahrhundert im Umgriff des Kleinen und Großen Dutzendteichs ein Naherholungsgebiet, das bis in die 1920er Jahre als Volkspark Dutzendteich unterschiedlichste Erweiterungen erfahren hat. 1906 wurde das Areal zunächst im Zuge der Bayerischen Jubiläums-, Landes-, Industrie-, Gewerbe- und Kunstausstellung ausgebaut. Es entstanden der Luitpoldhain und eine Maschinenhalle, die nach Ende der Ausstellung als Veranstaltungsort unter dem Namen Luitpoldhalle genutzt wurde. Im Jahre 1912 wurde zwischen Luitpoldhain und Dutzendteich der Tiergarten Nürnberg eröffnet. Südlich des Dutzendteichs wurde ab 1923 ein Sport- und Erholungsgebiet entwickelt, in dessen Zentrum das Städtische Stadion stand. Das Sportareal nutzte zudem eine dreiseitig
von Tribünenwällen umschlossene Wiese, auf der 1909 ein Zeppelin gelandet war und die seither Zeppelinwiese genannt wird. Zwischen 1928 und 1930 wurde auf der östlichen Seite des Luitpoldhains die Ehrenhalle errichtet, die dem Gedenken aller Nürnberger Gefallenen des Ersten Weltkriegs gewidmet wurde und erinnert seit dem Zweiten Weltkrieg an die Opfer beider Weltkriege sowie des Nationalsozialismus. Entsprechend ihrer ursprünglichen demokratischen Erinnerungspraxis finden heute die offiziellen Gedenkveranstaltungen der Stadt Nürnberg zum Volkstrauertag dort statt. Der Volkspark Dutzendteich bildete ab 1933 den Ausgangspunkt für das Bauprogramm der NSDAP in Nürnberg: Das im Auftrag von Adolf Hitler von Albert Speer entworfene Gesamtkonzept für das Reichsparteitagsgelände nutzte räumliche und architektonische Setzungen des Volksparks Dutzendteich. Das Reichsparteitagsgelände umfasste schließlich ca. 16 Quadratkilometer.
Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg
Nach dem Zweiten Weltkrieg sind wesentliche Teile des Reichsparteitagsgeländes entfernt, überbaut oder anderen Nutzungen zugeführt worden. Die Luitpoldhalle / Alte Kongresshalle und die Luitpoldarena waren teilweise stark kriegsbeschädigt und wurden abgerissen; der Luitpoldhain zu einem Park zurückgebaut. Hier finden heute u.a. die großen Klassik-Open- Air-Veranstaltungen der Stadt Nürnberg statt. Die SS-Kaserne im Nordwesten wurde von der US-Armee weitergenutzt und beherbergt seit 1996 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das frühere Offizierscasino beherbergte von 2001 bis 2010 den ZOOM-Club und firmiert seit 2015 als Z-Bau – Haus für Gegenwartskultur. Der östliche Teil des ehemaligen Kasernengeländes wurde mit einem großen Möbelhaus überbaut. Die KdF-Stadt im Nordosten des Geländes wurde abgerissen und der „Sportpark Valznerweiher“ inklusive Hotel des 1. FC Nürnberg darauf errichtet; die Häuser östlich der Regensburger Straße, in denen ab 1939 Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter untergebracht waren, dienten nach dem Zweiten Weltkrieg bis zum Frühjahr 2023 als Seniorenwohnheim (August-Meier-Heim). In der früheren, mittlerweile im Privatbesitz befindlichen Trafostation für das Reichsparteitagsgelände befindet sich heute eine Fast- Food-Kette und ein Fitnessstudio. Das Städtische Stadion der 1920er Jahre, das während der NS-Zeit auch als „Stadion der Hitlerjugend“ firmierte, ist heute das Max-Morlock-Stadion und wird als Sportarena und Veranstaltungsort genutzt. Das Stadionbad ist ebenfalls öffentlich zugänglich. Im Süden des Reichsparteitagsgeländes wurden die Zeltlager der NS-Organisationen und das nur zur Hälfte fertiggestellte Märzfeld als vorgesehenen Manöverareal abgerissen und durch den neuen Stadtteil Langwasser überbaut. Zudem nutzen die NürnbergMesse und das Nürnberg ConventionCenter seit 1974 ein weitläufiges Areal des ehemaligen Reichsparteitagsgeländes; die nach Norden führende Große Straße, die Aufmarschstraße für die NS-Einheiten, dient heute der Messe als Großparkplatz bzw. deren Abschluss hin zur Bayernstraße als Platz für das Frühlings- und Herbstvolksfest. Die unfertig gebliebene NS- Großbaustelle Kongresshalle im Norden des Geländes wird aktuell zu einem Kulturareal entwickelt, in dem neben dem Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände und den Nürnberger Symphonikern mit Serenadenhof zukünftig die Spielstätte für das Musiktheater des Staatstheaters Nürnberg und Räume für die Produktion und Präsentation von Kunst und Kultur untergebracht werden. Zeppelinfeld und Zeppelintribüne werden bis 2030 partiell geöffnet und zu einem Lern- und Begegnungsort entwickelt, der sowohl ein museales
Angebot, als auch Angebote für eine niedrigschwellige Auseinandersetzung mit der Geschichte des Geländes bereithält. Die etablierte Sportnutzung auf einem Teil des Felds wird weiterhin möglich sein. In der Tradition der Sportnutzung zu Beginn des 20. Jahrhunderts steht das jährlich stattfindende DTM-Speed-Wochenende mit dem Norisring-Rennen. Seit 1997 findet auf dem Zeppelinfeld ebenfalls jährlich das Musikfestival „Rock im Park“ mit bis zu 80.000 Besucherinnen und Besucher statt. Der 1934 errichtete Bahnhof Dutzendteich wird für Besucherinnen und Besucher des Zeppelinfelds als erster Ankunfts- und Informationsort umgestaltet – mit Ticketing, Erstinformationen und kleiner Ausstellung. Der ehemalige Bahnhof Nürnberg-Märzfeld, der bislang nicht im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung stand, wird bis 2025 zu einem Erinnerungsort umgestaltet. Der Bahnhof soll an die jüdische Bevölkerung aus Nürnberg und Franken erinnern, die von hier 1941 und 1942 in die deutschen Vernichtungslager in Osteuropa deportiert wurde. Auch soll hier ein würdiger Erinnerungsort für die dort angekommenen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter und die Kriegsgefangenen des Zweiten. Weltkriegs entstehen. Eine vertiefte thematische Auseinandersetzung findet im Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände statt. Weitere zentrale Beiträge zur Nutzung des ehemaligen Reichsparteitagsgeländes leisten die Gaststätte „Gutmann am Dutzendteich“ mit gastronomischem Angebot und Kleinkunstbühne, die 2001 eröffnete Arena Nürnberger Versicherung mit einem ganzjährigen Kultur- und Sportangebot, Ausstellungen und Messen sowie die 1963 eröffnete Meistersingerhalle als städtischer Veranstaltungsort für Konzerte und Kongresse. Die Kleingartenanlage Zeppelinfeld befindet sich ebenfalls auf dem Areal des ehemaligen Reichsparteitagsgeländes Komplettiert wird das Angebot durch Freizeitsportangebote – etwa den Yacht-Club Nürnberg, den Ruderverein Nürnberg von 1880 e.V. und den Kanuverein Nürnberg e.V. In den Sommermonaten steht ein Bootsverleih auf dem Dutzendteich mit Tret- und Ruderbooten zur Verfügung. Darüber hinaus finden auf dem Areal des ehemaligen Reichsparteitagsgeländes ganzjährig zahlreiche Einzelveranstaltungen statt. Eine Liste dieser Veranstaltungen ist der Vorlage als Anhang 1 beigeführt. Gelistet sind die Veranstaltungen des Vor-Corona-Jahres 2019 und das Jahr 2023, die allerdings nicht abgeschlossen ist; zahlreiche Veranstaltungen konnten aufgrund der Sanierungsmaßnahmen auf dem Volksfestplatz 2023 nicht stattfinden. Auch sind die Veranstaltungen auf Privatgrund nicht gelistet.
Bewertung
Vorauszuschicken ist Artikel 5 des Grundgesetzes, der die Meinungs- und Kunstfreiheit als Grundrechte festschreibt: „Abs. 1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Abs. 2 Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Abs. 3 Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung.“ Gleiches gilt für Artikel 8 des Grundgesetzes, der die Versammlungsfreiheit garantiert.
Für die Beantwortung der Anfragen der Fraktionen sind drei grundsätzliche Vorbemerkungen notwendig: 1. Das Reichsparteitagsgelände ist räumlich nicht mehr zu fixieren, da von den ursprünglichen ca. 16 Quadratkilometern aktuell ca. 4 Quadratkilometer verbleiben bzw. ablesbar sind. Generalisierende Vorschriften – wie etwa eine Hausordnung für das Gesamtgelände – sind weder möglich noch durchsetzbar. Ein entsprechender Vorstoß als Reaktion auf die Aktionen einer Gruppe Rechtsradikaler vor einer Flüchtlingsunterkunft und vor der Zeppelintribüne im Februar 2019 wurde zurückgenommen. Ebenso steht die Nutzung des Geländes nach dem 2. Weltkrieg einer vereinheitlichten Hausordnung entgegen: Eine allgemein gültige Regelung, die sich auf den Stadtteil Langwasser, das Trafo-Gebäude oder das Gelände jenseits der Regensburger Straße mit dem neuen August-Meier-Haus bezieht – alles Teile des ehemaligen Reichsparteitagsgeländes – ist nicht durchsetzbar. 2. Die kommerziellen Nutzungen auf dem Gelände – beispielhaft seien hier die NürnbergMesse, die Arena Nürnberger Versicherung, das Max-Morlock-Stadion oder das „Gutmann am Dutzendteich“ mit seiner Kleinkunstbühne genannt – befinden sich in privatwirtschaftlicher Trägerschaft. Diese Veranstaltungsorte unterliegen nicht bzw. nicht in Gänze kommunalem oder staatlichem Verwaltungshandeln. Sie verfügen über je individuelle Hausordnungen und das Hausrecht wird durch den Träger ausgeübt. 3. Im öffentlichen Raum sind alle Veranstaltungen zuzulassen, sofern diese nicht gegen allgemeine gesetzliche Regelungen verstoßen. Dazu zählen ortsunabhängig und allgemeingültig u.a. die Verbreitung und Verwendung von Symbolen und Parolen aus der Zeit des Nationalsozialismus und verbotenen Neonazi-Organisationen, Volksverhetzung und Leugnung des Holocaust sowie Veranstaltungen jugendgefährdenden Inhalts. Ein generelles Verbot von Veranstaltung ist juristisch nicht legitimiert. Zwar hat die Stadt Nürnberg 2004 Leitlinien/Leitgedanken zum Umgang mit dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände verabschiedet und zur internen Bewertung von Veranstaltungen auf dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände eine Koordinierungsgruppe eingerichtet, der alle mit dem Gelände betrauten Dienststellen angehören, juristisch bindend ist deren Prüfung jedoch nicht. Die Koordinierungsgruppe spricht Empfehlungen aus. 4. Städtische Einrichtungen wie die Meistersingerhalle sind grundsätzlich öffentlich, sie müssen rechtlich allen gesellschaftlichen und politischen Organisationen offenstehen.1
Zwischenfazit: Aufgrund der Vielfalt an Nutzungen, Eigentumsverhältnissen und rechtlichen Grundlagen, kann es keine einheitliche „Hausordnung“ geben. Öffentliche Einrichtungen z.B. unterliegen Satzungen oder privatrechtlichen Regelungen zur Nutzung (Verwaltungsprivatrecht), sind
1 Insofern besteht Anspruch auf Zulassung, wenn es sich um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde (Stadt) handelt, diese Einrichtungen also gewidmet sind (der Öffentlichkeit zur Nutzung offenstehen) und die geplante Nutzung sich im Rahmen des Nutzungszwecks bewegt oder bereits vergleichbare Nutzung zugelassen wurden (Parteien), da hier Grundrechtsbindung besteht.
aber grundrechtsgebunden. Straßen und Wege unterliegen dem Straßenrecht und dem Grundsatz des Gemeingebrauchs, private Flächen dem Privatrecht. Verordnungen im Sinne des Sicherheitsrechts benötigen Rechtsgrundlagen.
Meinungsfreiheit / Kunstfreiheit
Der Geschäftsbereich Kultur der Bürgermeisterin hat mit dem Podiumsgespräch „Meinungsfreiheit vs. Kunstfreiheit?“ am 21. September 2023 in der Meistersingerhalle eine öffentliche Debatte ermöglicht, die sich insbesondere mit der Frage beschäftigte, in welchem Verhältnis Kunst- und Meinungsfreiheit zueinander stehen und bis zu welchem Grad die Freiheit von Kunst verfassungsrechtlich garantiert ist. Dazu wurden unter der Leitung von Michael Husarek (Chefredakteur der Nürnberger Nachrichten) Herr Prof. Holger Felten und Herr Prof. Dr. Christoph Möllers gehört. Prof. Felten ist Präsident der Akademie für Bildende Künste Nürnberg, Prof. Möllers ist Rechtswissenschaftler und seit 2009 Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, Verfassungsrecht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Prof. Möllers wurde national und international bekannt durch sein im Auftrag der Bundesregierung verfasstes Gutachten „Grundrechtliche Grenzen und grundrechtliche Schutzgebote staatlicher Kulturförderung“, das sich mit der Präsentation von antisemitischen Bildinhalten im Rahmen der „documenta fifteen“ in Kassel juristisch auseinandersetzt. Folgende Positionen für einen verantwortungsvollen und demokratischen Umgang und Maßnahmen konnten in der Diskussion herausgearbeitet werden:
Nach den totalitären Erfahrungen des Nationalsozialismus hat sich im gesellschaftlichen Diskurs ein Emanzipationsprozess durchgesetzt, der sich darauf einlässt, dass Kunst provoziert und skandalisiert, und dass darauf nicht reflexhaft mit Verboten und Ausschlüssen zu reagieren sei. Kunstfreiheit meint Integration, Emanzipation und Freiheit und ist mit Optimismus und Fortschrittsglauben verknüpft. Damit ist ein klassisch liberales Versprechen verbunden, dass die individuelle Reibung, die Kunst schafft, die neuen Formen von Wahrnehmung, einen sozialen Nutzen besitzen: Das Individuum, das stört, das auffällt, das seltsam ist, ist genau jenes Individuum, von dem die anderen am meisten lernen können und an dem sich die Weiterentwicklung der Gesellschaft orientieren muss. Diese Vorstellung von Individualität, auch von ästhetischem Individualismus, nutzt der Gesamtgesellschaft und bettet sie in einen Lernprozess ein. Dieses Versprechen ist in die Krise gekommen, verknüpft mit einer allgemeinen Krise individueller Freiheit, die sich im Aufkommen autoritärer Vorstellung weltweit manifestiert. Das bleibt für die Kunstfreiheit nicht ohne Folgen. Die Vorstellung, dass Kunst die Gesellschaft bereichert und die Kunstförderung Teil einer Emanzipationsgeschichte ist, die sich immer fortentwickelt und sich die Bürgerinnen und Bürger in der Auseinandersetzung mit ästhetischen Herausforderungen ebenfalls weiterentwickeln, ist heute nicht mehr bruchlos zu haben. Kulturpolitische Entscheidungen sind grundsätzlich frei. Dann aber tritt die Kunstfreiheit gegenüber dem Staat auf den Plan. Ein Gemeinderat, der ein Stück absetzt, ein Bürgermeister, der ein Theater schließt, eine Stadtverwaltung, die eine versprochene Zahlung zurücknehmen will, verstoßen grosso modo gegen die Kunstfreiheit. Die Grundrechte schützen nicht die öffentliche Kulturförderung, sie kann sich nicht darauf berufen, denn die Grundrechte schützen das Private und nicht den Staat. Auf der einen Seite schafft der Staat Räume, gründet Museen und etabliert Veranstaltungen – dann aber bindet
er sich auf einer zweiten Stufe selbst und kann hinter diese Verpflichtungen nicht mehr zurück: Der Staat steht vor den Türen des von ihm selbst geschaffenen institutionellen Rahmens. Die Künstlerinnen und Künstler können sich auf die Kunstfreiheit berufen, während das der Kulturverwaltung nicht möglich ist. Die Kunstfreiheit ist eine Frage der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit. Sie hat aber Grenzen. Die erste Grenze ist finanzieller Natur: Die Kunstfreiheit hört da auf, wo das Budget überschritten wird. Die zweite Grenze ist das Strafrecht: Volksverhetzung, Jugendschutz etc. sind nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt. Die dritte Grenze bilden Äußerungen oder expressive Akte, die wir moralisch, politisch und auch rechtlich missbilligen, die aber trotzdem von Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit geschützt werden. Es gibt – neben Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung, die strafrechtlich sanktionierbar sind – auch Äußerungen, die im Wertekanon des Grundgesetzes missbilligt werden – Frauenfeindlichkeit oder Rassismus etwa –, aber die Grenze der Strafbarkeit wird nicht erreicht. Das Recht gibt zwar Grenzen vor, Sanktionen aber sind nicht möglich. Rassistische Äußerungen sind ein signifikantes Beispiel dafür. Für die Diskussion in Nürnberg wurden drei zentrale Positionen formuliert:
- Eingriffe von staatlicher Seite in eine Ausstellung, eine Theateraufführung oder ein Konzert
sind in der Regel rechtlich nicht gedeckt. In der ambivalenten Verantwortlichkeit zwischen Kulturförderung und Kunstfreiheit manifestiert sich die Widersprüchlichkeit liberaler Gesellschaften.
- Vermeintliche Kontrollen oder Regelungen ex ante – im Vorhinein – sind nicht zielführend.
Förderungen an inhaltliche Auflagen zu knüpfen, Zutritt zu Kulturinstitutionen durch allgemeine Regeln des öffentlichen Zugangs zu reglementieren, ist rechtlich fragwürdig. Solche Regelungen haben zwei Konsequenzen: Einerseits wird eine Form von Verrechtlichung der Vergabepraxis die Konsequenz sein, weil Künstlerinnen und Künstler klagen werden. Auch wenn sie keinen Anspruch haben, eine Kulturinstitution nutzen zu können, haben sie doch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Die zweite Konsequenz ist die Repolitisierung der Vergabepraxis, weil die Aufmerksamkeit darauf gelenkt wird, wer ausgeschlossen bleibt bzw. welche politische Richtung sich durchsetzt und wer „diskriminiert“ wird. „Aber ist es nicht Aufgabe der Kulturpolitik die Kultur vor der Politik zu schützen?“ (Möllers)
- Es ist zwischen dem „Kunstraum“ und dem „öffentlichen Raum“ zu unterscheiden. Museen
oder Theater lassen sich über eine kuratorisch wirkende Intendanz regulieren, zu öffentlichen Räumen wie Stadthallen aber hat jeder Zugang, sie können von jedermann betreten werden. Die Diskussionsrunde schließt mit dem dringenden Appell, dass es die Pflicht staatlicher Einrichtung ist, Haltung in der Öffentlichkeit zu zeigen und sich klar gegenüber verfassungsfeindlichen Äußerungen zu positionieren.
Fazit
Aus den beschriebenen Sachverhalten geht eindeutig hervor, dass eine Hausordnung für den öffentlichen Raum ehemaliges Reichsparteitagsgelände weder sinnvoll noch durchsetzbar ist. Ein Demokratie-Check ist ebenfalls aufgrund der komplexen Nutzungsstrukturen auf dem Gelände juristisch nicht zielführend.
Bislang ist es der Stadt Nürnberg gelungen, der linearen Dogmatik der NS-Ideologie mit einer demokratischen Aneignung des ehemaligen Reichsparteitagsgeländes durch die Stadtgesellschaft zu begegnen. Diese Haltung gilt es in einem freiheitlich-liberalen Prozess zukünftig zu stärken und zu stützen.
Die Verwaltung wird den Stadtrat über die weitere Entwicklung, besonders in Hinblick auf die eingangs benannten kulturellen Vorhaben am ehemaligen Reichsparteitagsgelände, auf dem Laufenden halten.
Anlage 2
Berichte aus anderen, vergleichbaren Orten mit Großanlagen des Nationalsozialismus
Das ehemalige Reichsparteitagsgelände umfasst mit seinen NS-Bauten heute eine Fläche von rund 4 Quadratkilometern. Vergleichbare Flächen wurden im Frühjahr 2023 von 2. BM/ZEP schriftlich und telefonisch abgefragt.
| Angefragte Orte | Größe | Rechtsform | Träger |
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| Internationaler Platz (IP) Vogelsang (ehem. „Ordensburg“) | 1,0 Quadratkilometer 180–200.000 Besuchende im Jahr | Privat | Sieben Gesellschafter |
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Regelungsinstrument: Hausrecht
| Olympiagelände Berlin | 1,2 Quadratkilometer | Öffentliche Sportanlage | Bundesland Berlin |
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Regelungsinstrument: Flächenvermietung gemäß Sportförderungsgesetz des Landes
Berlin; Haus- und Nutzungsordnung für öffentliche Sportanlage, hier Artikel 10: „Nutzenden sowie Besucherinnen und Besuchern der Sportanlagen, Räume und Einrichtungen ist die Darstellung von rechtsextremistischem, antisemitischem oder anderweitig diskriminierendem Gedankengut verboten. […] Eine Nutzung durch Parteien, andere politische oder parteigebundene bzw. -nahe Organisationen, Bürgerinitiativen, vergleichbare Einrichtungen, Einzelpersonen und deren Veranstaltungen ist unzulässig.“
| Flughafen Tempelhof Berlin | 3,86 Quadratkilometer | Staatlich im Eigentum des Landes Berlin | Tempelhof Projekt GmbH |
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Regelungsinstrument: Hausrecht und Mietvertrag
| Prora auf Rügen | 4,5 Quadratkilometer | Privat | Mischung aus privat und staatlich |
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Regelungsinstrument: Hausrecht in den Räumen des Dokumentationszentrums Prora: „Der Besuch ist nur in einer der geschichtlichen Bedeutung der Ausstellung angemessenen Kleidung gestattet. Nicht angemessen ist insbesondere eine Kleidung, die üblicherweise als Symbol einer rechtsextremistischen Gesinnung verstanden wird. Ebenfalls nicht angemessen ist das Tragen von Kleidung, auf der offene Abzeichen oder Embleme mit
rechtsextremistischem Bezug zu sehen sind. Die Besucherinnen und Besucher haben sich entsprechend der geschichtlichen Thematik der Ausstellung in angemessener Weise zu verhalten. Unangemessen ist insbesondere jedes Verhalten/jede Äußerung, das/die die nationalsozialistische Herrschaft oder ihre Verbrechen verherrlichen, verharmlosen oder abstreiten. Ebenso unangemessen ist die Zurschaustellung von Tätowierungen, die als Symbole einer rechtsextremistischen Gesinnung verstanden werden können.“
| Bückeberg (ehem. Gelände des „Reichsernte- dankfestes“) | 0,18 Quadratkilometer | Staatlich im Eigentum des Landes Niedersachsen | Dokumentations- und Lernort Bückeberg gGmbH |
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Regelungsinstrument: Hausrecht mit Betretungsverbot „für Personen, die durch ihr
Verhalten, ihre Kleidung oder politische Symbole menschenverachtendes, rassistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut“ auffallen, keine kommerziellen Veranstaltungen zugelassen, landwirtschaftliche Nutzflächen.