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BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DENKMALPFLEGE - Hofgraben 4 - 80539 München Stadt Nürnberg Untere Denkmalschutzbehörde Nikolaus Bencker Bauhof 5 90402 Nürnberg
IHR ZEICHEN IHRE NACHRICHT VOM UNSERE ZEICHEN DATUM V-Z-2022-96-1_501 07.04.2022
Vollzug des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Denkmalliste — Teil A: Baudenkmäler - Kreisfreie Stadt Nürnberg; hier: Ortsteil Sack, Boxbergweg 27 (Inv.Nr.: D-5-64-000-4856) Nachtrag in die Denkmalliste
Sehr geehrter Herr Bencker,
bei dem o. g. Friedhofsgebäude handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 BayDSchG; es ist daher in die Bayerische Denkmalliste, Teil A: Baudenkmäler nachzutragen:
D-5-64-000-4856 Friedhofsgebäude: Aussegnungshalle, eingeschossiger Massivbau mit Falt- und Flugdach, freistehendem Glockenturm aus Sichtbeton und Lichthof, nördlich eingeschossiger Aufbewahrungsbereich mit Flachdach und Lichtkuppeln, südlich Wohn- und Arbeitsgebäude, um einen Innenhof gruppierte eingeschossige Flachdachbauten, von Willi Hornung, 1969.
Die Lage und Ausdehnung des Baudenkmals entnehmen Sie bitte dem Bayerischen Denkmal-Atlas (http://www.denkmal.bayern.de).
- Anlass, Baugeschichte und Baubeschreibung
BAYERISCHES LANDESAMT a. Anlass FÜR DENKMALPFLEGE Das o.g. städtische Friedhofsgebäude wurde im Rahmen einer Ortseinsicht am 9.11.2021 durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf Dienststelle München: Hofgraben 4 Denkmaleigenschaft geprüft; Anlass hierfür war eine Anfrage der Stadt Nürnberg. 80539 München Beim Ortstermin anwesend waren von Seiten der Stadt Nürnberg Frau Lachmann Postfach 10 02 03 80076 München und Herr Gärtner vom Friedhofsamt sowie Herr Bencker und Frau Reisch-Bolduan Tel.:089 2114-0 vom Bauamt, Frau Dr. Maue als Stadtheimatpflegerin und Herr Dr. Gattinger vom Fax: 089 2114-300
www.blfd.bayern.de Dr. Karl Gattinger Tel.:089/2114-389 Bayerische Landesbank München Wiss. Angestellter Fax: 089/2114-300 IBAN DE75 7005 0000 0001 1903 15 Referat Z | - Bayerische Denkmalliste/Denkmaltopographie karl.gattinger@bifd.bayern.de BIC BYLADEMM
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Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege. Das Gebäude konnte vollständig begangen werden.
b. Baugeschichte Das o.g. Friedhofsgebäude wurde im Jahr 1969 als sog. Waldfriedhofgebäude für die Gemeinde Boxdorf errichtet, bestehend aus einer Aussegnungshalle mit Lichthof sowie einem um einen weiteren Innenhof gruppierten Arbeits- und Wohngebäude. Bauherr war die Gemeinde Boxdorf, die Pläne zeichnete der Erlanger Architekt Willi Hornung. Der Gebäudekomplex zeigt sich bis heute in seinem bauzeitlichen Zustand.
c. Baubeschreibung Kernstück des einheitlich geplanten und ausgeführten Gebäudekomplexes ist die nach Osten ausgerichtete Aussegnungshalle, ein über querrechteckiger Grundlinie errichteter eingeschossiger Massivbau mit Faltdach. Die östliche Achse, der Aufbahrung während der Trauerfeier vorbehalten, schließt mit einer schräg gestellten Glasbetonwand ab, die mit dem weit über die Firsthöhe des Pultdachs hinausschießendem Flugdach, das diesen Gebäudeteil als Kernbereich der Anlage definiert, einen rechten Winkel bildet; ein kleines Portal mit zwei massiven Flügeln öffnet den Weg zum Friedhof. Vor der Aussegnungshalle liegt, deren gesamte Breite einnehmend, eine vom Umgang des Innenhofs aus zugängliche Vorhalle mit Flachdach; eine vollständige Verglasung mit bodentiefen Fenstern mit schmalen Oberlichten vermittelt zur Außenwelt. An der nördlichen Schmalseite befinden sich, versteckt hinter einer weiß verputzten Wand, die Sanitäranlagen. Vier große Holztüren, jeweils zweiflügelig und dicht durchsetzt mit Glasquadraten, führen in die Aussegnungshalle. Diese ist ein stützenloser Saalraum, dessen südliche Langseite sich in drei großen Wandöffnungen aus Betonwabensteinen zum Innenhof hin öffnet. Die nördliche Wand ist fensterlos. Die Wände sind weiß verputzt, das offene Dachtragwerk ist mit schmalen Holzbrettern verschalt. Durch die abstrakte Buntverglasung der östlichen Abschlusswand fällt diffuses Licht in den Raum. Die bauzeitliche Ausstattung ist vollständig erhalten. Hierzu gehören sämtliche Fenster und Türen, der Steinplattenboden und die hölzernen Bankreihen für die Trauergemeinde. An künstlerischer Ausstattung sind, neben der Glaswand, ein aus Steinplatten gefertigtes griechisches Kreuz sowie die an den Wänden angebrachten bzw. im Raum aufgestellten originellen Leuchtkörper in der Form von Kristallskulpturen zu nennen.
An die Nordseite der Aussegnungshalle schließt der Aufbewahrungsbereich für die Toten an. Der eingeschossige Flachdachbau mit runden Lichtkuppeln enthält neben den Zellen für die Särge einen Raum für den Pfarrer sowie weitere Arbeitsräume; entlang der Ostseite führt ein Transportgang direkt in die Aussegnungshalle.
Südlich der Aussegnungshalle liegt, mit querrechteckiger Grundlinie, ein an drei Seiten von einem gedeckten Umgang mit Rundstützen eingefasster begrünter Lichthof; die Ostseite ist als unverputzte Steinwand ausgebildet.
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Wiederum südlich an den Lichthof schließt ein weiterer, um einen Innenhof gruppierter Gebäudekomplex an: Der eingeschossige Flachdachbau enthält im Norden zwei Arbeitsräume und ein Büro, während die Südseite ein Wohnhaus mit einer großzügigen Wohnung (Vierzimmer/Küche/Essplatz/Bad+WC) einnimmt.
Durch den im Nordosten zwischen Aussegnungshalle und Straße frei aufgestellten Glockenturm aus Sichtbeton erhält die Anlage auch einen für die Fernwirkung bedeutenden Akzent.
- Begründung der Denkmaleigenschaft
Baudenkmäler sind nach Vorgabe des Art. 1 BayDSchG Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhalt wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
a. Denkmalfähigkeit Sämtliche im Denkmallistentext genannten baulichen Anlagen und Anlageteile stammen aus vergangener Zeit.
b. Denkmalbedeutung Folgende Bedeutung gem. Art. 1 Abs. 1 BayDSchG wurde erkannt:
Geschichtliche und künstlerische Bedeutung Die Pläne für das sehr qualitätvoll gestaltete Boxdorfer Friedhofsgebäude stammen aus der Hand des Erlanger Architekten Willi Hornung; dieser hatte sich bereits in den 1950er Jahren durch diverse Aufträge insbesondere in Schwaben einen Namen als Kirchenbau-Architekt gemacht. Das im Jahr 1969 errichtete Friedhofsgebäude auf dem Boxdorfer Friedhof ist als ausgereiftes, eigenständiges Werk Hornungs von besonderer Bedeutung innerhalb dessen Oeuvres. Durch die souveräne Verwendung zeitgemäßer Architekturformen - Flach-, Falt- und Flugdach, Gestaltung des freistehenden Glockenturms als Betonskulptur, Ausführung des Wohnbereichs für den Friedhofwärter als Flachdachbungalow - zeigt sich die Anlage als konsequent durchgeführter Bau der späteren Nachkriegsmoderne auf der Höhe der Zeit; dass sich darüber hinaus sowohl die funktionale (Fenster, Türen, Böden) als auch die künstlerische Ausstattung in ihrem bauzeitlichen Zustand vollständig erhalten haben, erhöht wesentlich den Zeugniswert dieses Gebäudes für die moderne Architekturauffassung der 1960er Jahre. Das Friedhofsgebäude besitzt eine geschichtliche und architekturgeschichtlich-künstlerische Bedeutung.
c. Denkmalwürdigkeit Aufgrund seiner besonderen geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung liegt die Erhaltung des Friedhofsgebäudes im Interesse der Öffentlichkeit.
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- Verfahrenserläuterung
Dieses Schreiben dient der nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG vorgesehenen Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde. Sie bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.
Dabei können nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt werden, die sich auf die Denkmaleigenschaft i. S. d. Art. 1 BayDSchG beziehen (z. B. Datierung, inhaltliche Ergänzungen oder Korrekturen). Diese werden durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege darauf hin geprüft, ob und inwieweit hierdurch die vorliegende Denkmaleigenschaft berührt .wird.
Einwendungen, die sich gegen die Folgen der erkannten Denkmaleigenschaft richten, sind hingegen erst in einem Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen; erst hier sind das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit und andere öffentliche oder private Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der Eintragung in die Denkmalliste können solche Einwendungen nicht berücksichtigt werden.
- Frist zur Herstellung des Benehmens nach Art. 2 BayDSchG
Wir bitten Sie, uns ihre Äußerungen bis zum
- Juli 2022
mitzuteilen. Sofern uns mit Ablauf der Frist keine Rückmeldungen vorliegen, gehen wir davon aus, dass aus Sicht der Gemeinde keine fachlichen Korrekturen oder Ergänzungen erforderlich sind.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege möchte generell die besondere Bedeutung jedes einzelnen Bau- und Bodendenkmals in Bayern hervorheben, wird doch das Gesicht des Landes, seiner Dörfer und Städte entscheidend durch den Reichtum und die Vielfalt seiner Denkmäler geprägt. Jedes einzelne Baudenkmal ist ein Kulturgut unseres Landes.
Einen Abdruck dieses Schreibens erhält die Stadtheimatpflegerin.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Karl Gattinger Wiss. Angestellter