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Förderrichtlinien

Anlage · 19.10.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Höfen Soziales & Gesundheit Umwelt & Klima

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Kommunales Förderprogramm „Initiative Grün“

Richtlinien der Stadt Nürnberg für Maßnahmen zur Begrünung

von privaten Höfen, Freiflächen, Dächern und Fassaden

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Förderprogramm gilt grundsätzlich im Stadtgebiet Nürnbergs außerhalb von Stadterneuerungsgebieten. Für Maßnahmen innerhalb von Stadterneuerungsgebieten wird auf das Förderprogramm „Mehr Grün für Nürnberg“ verwiesen.

2. Aufgaben und Ziele der Förderung

Ziel des Programms ist die Aufwertung der Lebens- und Aufenthaltsqualität und die Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, insbesondere in dicht besiedelten Bereichen der Stadt Nürnberg. Gegenstand der Fördermaßnahmen sind die Begrünung von privaten Höfen, Freiflächen, Dächern und Fassaden, um einen Beitrag zu einer ökologisch orientierten Stadtentwicklung zu leisten und das Stadtklima nachhaltig positiv beeinflussen zu können.

3. Förderfähige Maßnahmen

 Planungskosten bei einer fachgerecht und qualifiziert umgesetzten Maßnahme.  Herstellung von neuen Baumstandorten sowie die Pflanzung von zusätzlichen Bäumen  Dach- und Fassadenbegrünung (auch als Bestandteil einer Hofbegrünung), einschließlich der notwendigen Nebenkosten  Entsiegelung von befestigten Flächen und qualifizierte Gestaltung der zusätzlich nutzbaren Freiflächen unter Verwendung standortgerechter Gehölze und Stauden (auch Obstgehölze)  Maßnahmen zur Regenwassernutzung und Versickerung (Gießtonnen, Sickerschächte, Zisternen, Teiche usw.), jedoch nur in Verbindung mit weiteren „Grünmaßnahmen“.  Begrünung an Neubauten von Garagen und Carports sowie an untergeordneten Anbauten.  Maßnahmen für Biodiversität sowie Lebensräume für Brut- und Nisthilfen

4. Nicht förderfähige Maßnahmen

 Temporäre Maßnahmen (Pflanzkübel, Hochbeete)  Ersatzpflanzungen, reine Umgestaltungen ohne Entsiegelungsmaßnahmen  Verlegung von Rollrasen  Beregnungsanlagen  Maßnahmen, die vor Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen wurden  Begrünung an Hauptgebäuden von Neubauten  Reine Pflasterungen (auch wenn der Grad der Durchlässigkeit erhöht wird)

5. Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form von pauschalen Zuschüssen von maximal 50% der förderfähigen Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als 15.000 Euro.

6. Hofumgestaltungs-, und Freiflächenbegrünungsmaßnahme

Ausschlaggebend für die Förderung ist der Umfang der stattfindenden Ents iegelung und Gestaltung. Anzustreben ist, eine größtmögliche Fläche fachgerecht zu entsiegeln, grün zu gestalten und auf Dauer zu unterhalten. Dabei dürfen maximal 20% der Fläche als sickerfähige Beläge ausgebildet werden.

7. Dachbegrünung

Gefördert wird die Begrünung von Flachdächern bzw. flach geneigten Dächern bis 20 Grad. Förderfähig sind Intensiv- und Extensivbegrünungen sowie die Kosten der Maßnahmen, die der Herstellung der Dachbegrünung dienen.

8. Fassadenbegrünung

Gefördert werden Maßnahmen, die ein größtmögliches Grünvolumen erzielen. Das Pflanzbeet muss mindestens 0,5 m² groß und 0,5 m tief sein.. Die Bezuschussung von Klettergerüsten und Rankhilfen ist grundsätzlich möglich.

9. Baumpflanzungen

Förderfähig sind Kosten der Herstellung von zusätzlichen Baumstandorten. Dabei sind die gesetzlichen Grenzabstände sowie die fachgerechten Vorgaben, die für eine jahrzehntelange Lebensdauer notwendig sind, zu beachten.

10. Spielecken für Kinder

Im Rahmen einer Entsiegelung wird der Einbau von Natur- und Spielbereichen mit z. B. Hölzern und Natursteinen, verbunden mit dem Einbau von Sand, Feinkies oder Holz/Rinde als Bodenund Spielbeläge gefördert.

11. Begrünte Pergolen/ Rankgerüste

Gefördert wird die fachgerechte Errichtung von dauerhaften, begrünten Pergolen bzw. Rankgerüsten in Holz oder Metallkonstruktionen mit Holz.

12. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften (Beschluss der Eigentümerversammlung muss vorliegen) und Mieterinnen und Mieter (Vollmacht der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ist erforderlich). Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten beim Stadtplanungsamt als Bewilligungsstelle eingereicht werden. Dabei sind folgende Unterlagen beizufügen:

 prüfbare Kostenvoranschläge (Einzelpositionen, keine Pauschalangebote)  Planungsunterlagen mit Beschreibung der auszuführenden Arbeiten  Bilder des aktuellen Zustandes

Die Ausführung der geförderten Maßnahmen hat fachgerecht zu erfolgen. Nachträgliche Abweichungen oder Änderungen sind unaufgefordert vorzulegen und bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsstelle. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt durch einen förmlichen Bewilligungsbescheid, der mit Auflagen, Bedingungen und einer Befristung versehen ist.

Wichtiger Hinweis: Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides darf mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen werden. Die Vergabe von Bauaufträgen wird als Maßnahmenbeginn gewertet.

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Die Begrünung der Fassade und des Daches in Ensembles und an Baudenkmalen bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde (Art. 6 DSchG). Eine Kopie des Erlaubnisbescheides ist dem Antrag beizufügen.

13. Auszahlung

Nach Abschluss der Maßnahme haben die Antragstellenden der Bewilligungsstelle die Rechnungen sowie die Schlussrechnungen zur Prüfung vorzulegen ebenso eine Fotodokumentation mit Vorher-Nachher-Bildern. Dies kann auch per Mail erfolgen. Danach kan n der Zuschuss ausbezahlt werden. Bei kostenintensiven Maßnahmen können die Auszahlungen auch in Raten erfolgen. Ergibt der Kostennachweis, dass die tatsächlich entstandenen ansatzfähigen Kosten geringer sind als die im Förderantrag dargestellten, sind die Zuschüsse entsprechend zu kürzen. Bei Kostenmehrung ist eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses nicht möglich.

14. Pflichten, Verstöße

Die Antragstellenden haben vor Beginn der Maßnahme die betroffenen Mieterinnen und Mieter auf die beabsichtigten Maßnahmen hinzuweisen. Eine Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Maßnahmen darf nicht erfolgen.

Alle geförderten Maßnahmen müssen mindestens bis zu einem Zeitraum von 15 Jahren erhalten bleiben und gepflegt werden. Ansonsten können Nachpflanzungen oder Neuanschaffungen verlangt werden.

Der Bewilligungsbescheid kann bei einem Verstoß gegen diese Richtlinien oder gegen Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel jederzeit widerrufen werden. Die ausgezahlten Zuschüsse sind dann in voller Höhe zurückzuzahlen.

15. Einzuhaltende Vorgaben und Normen – Beispielhaft und nicht abschließend –

Hingewiesen wird auf die einschlägigen DIN-Normen sowie die „anerkannten Regeln der Technik“ in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung, die FLL-Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen, die FLL-Richtlinie für die Planung. Ausführung und Pflege von Fassadenbegrünungen mit Kletterpflanzen in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung.

Für dieselbe bauliche Maßnahme dürfen nicht gleichzeitig Fördermittel aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller hat den Umfang an Eigenmitteln oder -leistungen zur Umsetzung der Maßnahme nachzuweisen.

Die Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung besteht nicht. Das Einbringen von Arbeiten in Eigenleistung ist nur dann zulässig, wenn dies vorher mit der Bewilligungsstelle abgesprochen wird. Es ist ein Nachweis vorzulegen, dass die Leistungen fachgerecht erbracht werden können.

16. Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am 01.06.2023 in Kraft

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