| 1. |
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In welcher Weise wirkt sich das Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung auf unter- schiedliche Personen- gruppen aus? |
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Die §§ 3 - 10 Prostituiertenschutzgesetz ( ProstSchG) beziehen sich ausschließlich auf in d er Prostitution tätige Personen. Die einzelnen s exuellen Identitäten unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der Ausübung der Prostitution. So arbeiten zu über 95% Frauen in der Prostitution, T ransgender und Männer nur zu etwa 5%. I nsofern sind in erster Linie Frauen betroffen. |
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c✔ relevant c teilweise relevant c nicht relevant |
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| 2. |
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Auf welchen nach den Diversity-Dimensionen differenzierten Daten, Informationen oder Schätzungen basiert das Vorhaben? |
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Schätzungen der Polizei und p rostitutionsrelevanter Einrichtungen zur V erbreitung der Prostitution in Deutschland. Z .T. Auswertung eigener anonymisierter Daten. |
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c✔ relevant c teilweise relevant c nicht relevant |
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| 3. |
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Kann das Vorhaben zur Gleichberechtigung / Gleichstellung und Chancengleichheit bei- tragen? |
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Es sind in erster Linie Frauen betroffen und die Beratung gem. §§ 3 - 10 ProstSchG zielt nic ht auf Gleichstellung ab. Dennoch bieten - mit den einschränkenden Bedingungen einer Pflichtberatung - v.a. die Beratungsteile prinzipiell Möglichkeiten, Personen in sozial schwie riger Lebenslage mit unterstützenden Informa tionen/Angeboten zu erreichen. |
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c relevant c✔ teilweise relevant c nicht relevant |
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| 4. |
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Welche Auswirkungen auf bestimmte Perso- nengruppen sind mit dem Einsatz öffentli- cher Mittel zu erwar- ten? |
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Die §§ 3 -10 ProstSchG betreffen Frauen, T ransgender und Männer in der Prostitution g leichermaßen. Pflichtberatung und Anmelde- p flicht können stigmatisierende Effekte haben. |
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c✔ relevant c teilweise relevant c nicht relevant |
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| Gesamt- relevanz |
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c✔ relevant c teilweise relevant c nicht relevant |
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