Haushaltssperre

← Sitzung des Umweltausschusses (04.10.2023)

Sitzung gesamt öffentlich

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Sitzungsunterlagen

Sitzung des Umweltausschusses

- direkt im Anschluss an den WerkA

(ASN) -

04.10.2023

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Aktueller Sachstand der Personalkosteneinsparungsvorgaben und dessen Folgen; hier: Zwischenbericht für das Referat für Umwelt und Gesundheit mit Stand 01.09.2023 Berichtvorlage Ref.III/025/2023 5 Sachverhalt Ref.III/025/2023 8 TOP Ö 2 Aktueller Sachstand der Personalkosteneinsparungsvorgaben und dessen Folgen; hier: Zwischenbericht für das Umweltamt mit Stand 01.09.2023 Berichtvorlage UwA/007/2023 11 Sachverhalt UwA/007/2023 14 TOP Ö 3 Neuerlass der Hafenordnung für den Hafen Nürnberg (Hafenordnung - HafenO) Sitzungsvorlage UwA/006/2023 19 Sachverhalt UwA/006/2023 22 Verordnungstext Hafenordnung UwA/006/2023 24 Anlage_Lageplan_Hafengebiet UwA/006/2023 60 Anlage_Schreiben der OBB vom 20.06.2017 UwA/006/2023 61 TOP Ö 4 Biodiversitätsstrategie Nürnberg - Umsetzung, hier:Aktionsprogramm für Amphibien Sitzungsvorlage Ref.III/024/2023 65 Sachverhalt Ref.III/024/2023 68 TOP Ö 5 Gesundheitliche Auswirkungen einer geplanten Stromtrasse mit 50 Hz bei 380 kV Berichtvorlage Gh/006/2023 70 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 10.01.2022 Gh/006/2023 73 Antrag Bündnis 90 Die Grünen vom 09.03.2022 Gh/006/2023 74 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 28.03.2022 Gh/006/2023 76 TOP Ö 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4682 "Solarpark Katzwang", Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Sitzungsvorlage Stpl/037/2023 77 Entscheidungsvorlage Stpl/037/2023 81 Übersichtsplan Stpl/037/2023 83 Begründung zum Rahmenplan Stpl/037/2023 84 Umweltbericht 1. Fassung Stpl/037/2023 99

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Umweltausschusses

Sitzungszeit

Mittwoch, 04.10.2023, 15:30 Uhr

Sitzungsort

Rathausplatz 2, Kleiner Sitzungssaal Zi. 45/46

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Aktueller Sachstand der Personalkosteneinsparungsvorgaben Bericht

und dessen Folgen; hier: Zwischenbericht für das Referat für Ref.III/025/2023

Umwelt und Gesundheit mit Stand 01.09.2023

Walthelm, Britta

2. Aktueller Sachstand der Personalkosteneinsparungsvorgaben Bericht

und dessen Folgen; hier: Zwischenbericht für das Umweltamt mit UwA/007/2023

Walthelm, Britta

3. Neuerlass der Hafenordnung für den Hafen Nürnberg Gutachten

(Hafenordnung - HafenO) UwA/006/2023

Walthelm, Britta

4. Biodiversitätsstrategie Nürnberg - Umsetzung, Beschluss

hier:Aktionsprogramm für Amphibien Ref.III/024/2023

Walthelm, Britta

5. Gesundheitliche Auswirkungen einer geplanten Stromtrasse mit Bericht

50 Hz bei 380 kV Gh/006/2023

Walthelm, Britta

6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4682 "Solarpark Kenntnisnahme

Katzwang" Stpl/037/2023

für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der

Hirschenholzstraße

Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Ulrich, Daniel

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 26.07.2023,

öffentlicher Teil

Ref.III/025/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 04.10.2023 öffentlich Bericht

Betreff: Aktueller Sachstand der Personalkosteneinsparungsvorgaben und dessen Folgen; hier:

Zwischenbericht für das Referat für Umwelt und Gesundheit mit Stand 01.09.2023

Bericht:

Aufgrund der schwierigen finanziellen Lage der Stadt Nürnberg wurde im November 2022 ein „Konzept für Personalkosteneinsparung bei der Stadt Nürnberg in den Jahren 2023ff“ (07.11.2022) erstellt. Dieses hat Auswirkungen auf die Personalausstattung und den Aufgabenerfüllungsgrad der Dienststellen. Es ist einmal jährlich in den Fachausschüssen zu berichten.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Ref.III/025/2023

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Eine Diversity-Relevanz der Folgen der Sparbeschlüsse auf das Referat für Umwelt und Gesundheit kann derzeit nicht erkannt werden.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Ref.III/025/2023

Aktueller Sachstand der Personalkosteneinsparungsvorgaben und dessen Folgen

Hier: Zwischenbericht für das Referat für Umwelt und Gesundheit

mit Stand 01.09.2023

Aufgrund der schwierigen finanziellen Lage der Stadt Nürnberg wurde im November 2022 ein „Konzept für Personalkosteneinsparung bei der Stadt Nürnberg in den Jahren 2023ff“ (07.11.2022) erstellt. Dieses hat Auswirkungen auf die Personalausstattung und den Aufgabenerfüllungsgrad der Dienststellen. Für das Referat für Umwelt und Gesundheit kann Folgendes berichtet werden:

  1. Zielerreichungsgrad des Referates für Umwelt und Gesundheit: (Datengrundlage ausschließlich auf Ebene der Geschäftsbereiche (Auswertung aus SAP-BW-Bericht); festgelegter Stichtag zur Auswertung 01.09.2023) a. Stellen (VKS) im nicht ausgenommen Bereich: 18,73 VK b. Davon frei (VKS): 2,5 VK c. Aktuelle Freihaltequote (Bezugswert: 11%): 13,35 % d. Darstellung der Entwicklung der Quote: noch nicht darstellbar e. Nachrichtlich: 78,12 % sind nicht ausgenommene Stellen von allen Stellen im Referat für Umwelt und Gesundheit

  2. Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung: a. Welche Prozesse können/konnten wie verbessert/digitalisiert werden? b. Welche Aufgaben fallen temporär weg, bzw. können nur eingeschränkt oder in geringerem Umfang realisiert werden? Welche Standards werden temporär abgesenkt? c. Welche Aufgaben/Stellen/Standards sind dauerhaft zur Einsparung vorgesehen (soweit zum aktuellen Zeitpunkt schon bekannt)? d. Welche Folgen (verwaltungsintern/politisch/rechtlich/gesellschaftlich) sind zu erwarten?

Diese Fragen werden in Bezug auf das Referat für Umwelt und Gesundheit im Einzelnen erläutert:

2.) Referat für Umwelt und Gesundheit (Ref. III)

a. Welche Prozesse können/konnten wie verbessert/digitalisiert werden?

Seit der Kommunalwahl im Jahr 2020 hat sich das Referat von 12,33 Vollkraftstellen auf insgesamt 21,58 Vollkraftstellen (Stichtag 01.09.2023) deutlich vergrößert. So waren innerhalb der vergangenen drei Jahre elf Stellenbesetzungsverfahren zum Ausbau des Referates sowie fünf Verfahren zur Neubesetzung von Dienststellenleitungspositionen im Geschäftsbereich durchzuführen. Der Fachkräftemangel war dabei auch deutlich spürbar. So haben Verfahren zeitweise sehr lange gedauert bzw. mussten mehrfach durchgeführt werden, um die betreffende Stelle erfolgreich besetzen zu können. Knappe Kapazitäten innerhalb der Querschnittsverwaltung machten sich ebenfalls in der Verfahrensdauer bemerkbar.

Bedingt durch diesen hohen Personalaufwuchs war zum 01.01.2023 eine Neuorganisation angezeigt, um inhaltliche Schwerpunkte zu bilden. Die neue Organisationsstruktur ist dem folgenden Organigramm zu entnehmen. So wurden drei inhaltlich arbeitende Stabsstellen „Klimaschutz“, „Ökologie und Gesundheit“ und „Nachhaltigkeit“ eingerichtet. Die Stabsstellen „Organisation, Personal, Finanzen und Digitalisierung“ und „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ haben wiederum eine Querschnittsfunktion.

Abbildung 1

Im Rahmen der Neuorganisation wurden Prozesse definiert, die (stärker) digitalisiert werden können. Ein Beispiel hierfür ist die komplette Bearbeitung von Stadtratsangelegenheiten über DMS. Derzeit wird in Zusammenarbeit mit DiP eine Prozesslandkarte für das Referat erstellt, aus der weitere Maßnahmen zur Verbesserung und Digitalisierung von Prozessen abgeleitet werden sollen. Daneben bindet derzeit der inhaltliche wie organisatorische Aufbau der Stabsstellen und Teams auch außerhalb der Verwaltung viel Kapazität.

b. Welche Aufgaben fallen temporär weg, bzw. können nur eingeschränkt oder in

geringerem Umfang realisiert werden? Welche Standards werden temporär abge-

senkt?

Aus inhaltlichen Gründen sollen keine Einschränkungen im Bereich „Klimaschutz“ vorgenommen werden. Aus diesem Grund sind aber die anderen Bereiche, wie z.B. Bio, Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Verwaltung stärker betroffen. Beispielsweise werden freie Stellen verzögert besetzt. Veranstaltungen können ggf. nicht (mehr) durchgeführt werden. So konnte beispielsweise „Bio erleben“ in 2023 nicht stattfinden.

c. Welche Aufgaben/Stellen/Standards sind dauerhaft zur Einsparung vorgesehen

(soweit zum aktuellen Zeitpunkt schon bekannt)?

Eine konkrete Festlegung der langfristigen Stelleneinsparungen kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen. Es sollen zunächst ein aus der Erstellung der Prozesslandkarte (s. Punkt 2a) resultierendes Konzept bzgl. Maßnahmen zur Prozessoptimierung sowie die Aufgabenentwicklung aufgrund kurz-/mittelfristiger Stellenneubesetzungen in 2023/2024 abgewartet werden.

d. Welche Folgen (verwaltungsintern/politisch/rechtlich/gesellschaftlich) sind zu er-

warten?

und Gesundheit

reduziertere Kundenorientierung

der Stadtgesellschaft

UwA/007/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 04.10.2023 öffentlich Bericht

Betreff: Aktueller Sachstand der Personalkosteneinsparungsvorgaben und dessen Folgen; hier:

Zwischenbericht für das Umweltamt mit Stand 01.09.2023

Bericht:

Aufgrund der schwierigen finanziellen Lage der Stadt Nürnberg wurde im November 2022 ein „Konzept für Personalkosteneinsparung bei der Stadt Nürnberg in den Jahren 2023ff“ (07.11.2022) erstellt. Die entsprechenden Beschlüsse zu diesem Konzept haben Auswirkungen auf die Personalausstattung und den Aufgabenerfüllungsgrad der Dienststellen.

Die Verwaltung wurde daher beauftragt in den zuständigen Fachausschüssen des Stadtrates zu gegebener Zeit zu berichten. Für das Umweltamt erfolgt dies im Sachverhalt. Auf diesen Bericht wird verwiesen.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage UwA/007/2023

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Eine Diversity-Relevanz der Folgen der Sparbeschlüsse auf das Umweltamt kann derzeit nicht erkannt werden.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage UwA/007/2023

Aktueller Sachstand der Personalkosteneinsparungsvorgaben und dessen Folgen

Hier: Zwischenbericht für das Umweltamt mit Stand 01.09.2023

Aufgrund der schwierigen finanziellen Lage der Stadt Nürnberg wurde im November 2022 ein „Konzept für Personalkosteneinsparung bei der Stadt Nürnberg in den Jahren 2023ff“ (07.11.2022) erstellt. Dieses hat Auswirkungen auf die Personalausstattung und den Aufgabenerfüllungsgrad der Dienststellen. Für das Umweltamt (UwA) kann Folgendes berichtet werden:

  1. Zielerreichungsgrad des Umweltamtes: (Datengrundlage ausschließlich auf Ebene des Umweltamtes (Auswertung aus SAP- BW-Bericht); festgelegter Stichtag zur Auswertung 01.09.2023) a. Stellen (VKS) im nicht ausgenommen Bereich: 64,79 VK b. davon frei (VKS): 8,95 VK c. aktuelle Freihaltequote (Bezugswert: 11%): 12,72 % (Stand: 01.09.2023) d. nachrichtlich: 69% der Stellen von UwA sind von der beschlossenen Einsparquote nicht ausgeschlossen.

  2. Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung: a. Welche Prozesse können/konnten wie verbessert/digitalisiert werden? b. Welche Aufgaben fallen temporär weg, bzw. können nur eingeschränkt oder in geringerem Umfang realisiert werden? Welche Standards werden temporär abgesenkt? c. Welche Aufgaben/Stellen/Standards sind dauerhaft zur Einsparung vorgesehen (soweit zum aktuellen Zeitpunkt schon bekannt)? d. Welche Folgen (verwaltungsintern/politisch/rechtlich/gesellschaftlich) sind zu erwarten?

Diese Fragen werden in Bezug auf UwA im Einzelnen erläutert:

Ausgangslage

Der Personalkörper des Amtes war bislang stark vom Aufbau und der Entwicklung der Umweltverwaltung Ende der 80er / Anfang der 90er Jahre geprägt.

Durch die demografische Entwicklung in der Dienststelle verändert sich der Personalbestand jedoch in den letzten Jahren, aktuell und bis etwa 2030 sehr deutlich (s. Grafik auf S. 2, Darstellung ab 2021).

Die anstehende dynamische personelle Veränderung wurde spätestens 2017 gemeinsam mit der Personalverwaltung antizipiert und daher UwA als Pilotdienststelle für Personalentwicklung definiert. Ziel ist und war dabei die Leistungsfähigkeit der Dienststelle insgesamt sowie die Agilität und Flexibilität hinsichtlich komplexer, akuter und sich laufend ändernder Aufgaben aufrecht zu erhalten.

Abbildung 2

Maßnahmen, wie systematische und intensive Einarbeitung, Fortbildung und Schaffung von Aufstiegsmöglichkeiten für die Mitarbeitenden, UwA als Ausbildungsdienststelle und Kontakte zu Universitäten und Hochschulen zur Talentsichtung sind erfolgreich implementiert. Sie tragen ganz wesentlich dazu bei, dass offene Stellen (noch) weitgehend erfolgreich und mit guter Bewerber-/Bewerberinnenlage besetzt werden können.

Zwischenzeitlich haben sich jedoch die Effekte der Haushaltskonsolidierung (z.B. externe Wiederbesetzungssperren, regelmäßige Stellenwertüberprüfungen, extrem hoher Verwaltungsaufwand für Stellenfreigaben) negativ verstärkend mit der demografischen Entwicklung des Amtes verbunden. Dazu kommen Stellenwechsel auf Grund dauerhaft sehr hoher Arbeitsbelastung und begrenzter Entwicklungsmöglichkeiten.

Im Ergebnis erfolgten in UwA von 2021 bis dato (9/2023) insgesamt über 45 Stellenausschreibungen. Die Vakanzen auf den fraglichen Stellen betrugen/betragen teils bis zu 10 Monate. Bei rund 5% des Personals lagen oder liegen im fraglichen Zeitraum (Langzeit-)Erkrankungen vor. Wiederum ca. 15% des Personals haben im fraglichen Zeitraum Elternzeit genommen. Bei derzeit rund 100 VK-Stellen bei UwA waren daher in diesem Zeitraum fast 50% der Stellen des Amtes, zumindest temporär, unbesetzt.

Durch vorwiegend interne Besetzungen (auch in Folge der „Sparbeschlüsse“) zieht zudem eine Besetzung meist wieder eine weitere nach sich, was den Kreislauf weiter in Gang hält.

Bis Ende 2025 werden planmäßig weitere knapp 10 VK-Stellen frei und sind zu besetzen. Die o.g. Dynamik lässt erwarten, dass tatsächlich deutlich häufigere Personalwechsel stattfinden werden.

Gleichzeitig sind die fachlichen und rechtlichen Anforderungen hoch und nehmen noch zu. Zu nennen sind die beispielhaft:

ecker Straße / UTN, AEG-Nord Areal, insg. 55 Bauleitpläne);

onareal, Juratrasse, GKW Franken 1);

lagen Flughafen und in Katzwang);

VerpackungsG, BBodSchG, WHG, BayNatSchG, BayImSchG, BayBO, TA Luft, Fortschreibung Lärmaktionsplan;

von Überschwemmungsgebieten, Baumförderprogramm, NSG Pegnitztal Ost;

achten, Vergleich mit der DUH wg. Luftbelastungssituation, Artenschutzkonzept.

UwA ist als Fach-, Vollzugs- und Planungsbehörde für alle Umwelt- und Naturschutzbelange an einer sehr großen An- und Vielzahl von Verfahren zu beteiligen, ist Planungspartner in der Bauleitplanung, koordiniert und prüft dort die Umweltbelange und nimmt in formellen Verfahren eine sog. Garantenstellung (z.B. für die betroffenen Schutzgüter durch UVPG und Konzentrationswirkung der Verfahren) ein. Durch die Beteiligung des Amtes wird auch die Rechtmäßigkeit von Vorhaben und damit von Investitionen sichergestellt. Durch steigende rechtliche Anforderungen nimmt die Komplexität der Verfahren laufend zu.

Von zunehmender Bedeutung ist dabei auch, dass im Rahmen von Verfahren / Vorhaben die grundsätzlich genehmigungsfrei gestellt sind, z.B. durch Änderungen der BayBO, trotzdem die öffentlich-rechtlichen Vorgaben aus Umwelt- und Naturschutzrecht einzuhalten sind. Entsprechende Verfahrenserleichterungen auf der einen Seite bedeuten daher auch oft für UwA Mehraufwand, da hier verstärkt Koordinations- und Kommunikationsleistungen zu erbringen sind.

a. Welche Prozesse können/konnten wie verbessert/digitalisiert werden?

Im Rahmen der Umsetzung des Online-Zugangs-Gesetzes (OZG) ist UwA derzeit mit mehreren Prozessen mit hoher Kundenfrequenz beteiligt (bspw. Baumschutz, Umgang mit Hornissennestern, Auskünfte aus der Altlastendatenbank, Gartenbrunnen, Tierbestandsanzeigen, Bohranzeigen etc.). Weiter wird eine digitale Fachstrategie für UwA erstellt. Schließlich ist UwA im Rahmen des Geschäftsprozessmanagements für die Baugenehmigungsverfahren eingebunden. Dabei wird unter anderem das Verfahren zur Fachstellenbeteiligung optimiert. In UwA sind die zu beteiligenden Fachstellen die Behörden des technischen Umweltschutzes und die Naturschutzbehörde.

DMS ist im Basis-Roll out eingeführt und wird sukzessive in den Fachbereichen (BaumschutzVO, technische Genehmigungsverfahren) weiter ausgerollt, und dabei Aktenbestände digitalisiert sowie ein digitaler Aktenplan erstellt und umgesetzt.

Bis dato stellt die digitale Transformation einen zusätzlichen Aufwand dar und kann sich durch begrenzte Ressourcen an allen beteiligten Stellen – im Fach- wie auch insbesondere im Querschnittsbereich – nur wenig dynamisch entwickeln. Ein Beitrag zur Effizienzsteigerung insgesamt und damit zur Kompensation von Personaleinsparungen ist damit derzeit nicht gegeben

beteiligten Stellen naturgemäß nicht grundsätzlich ändern können. Hier wird eine echte Perspektive erst ab 2028 gesehen.

b. Welche Aufgaben fallen temporär weg, bzw. können nur eingeschränkt oder in

geringerem Umfang realisiert werden? Welche Standards werden temporär abgesenkt?

Alle Abteilungen des Amtes sind und werden derzeit und bis Ende 2025 von deutlichen Kapazitätsreduzierungen betroffen sein (s. oben). Veränderungen in der Aufgabenerfüllung ergeben sich daher nach derzeitigem Stand (September 2023) wie folgt:

Fristen zu Lasten restlicher Verfahren; dadurch auch längere Bearbeitungszeiten für wichtige Bauprojekte in der Stadt

nen

dadurch deutliche Qualitätseinbußen;

dadurch deutliche Qualitätseinbußen;

und schließlich noch Wegfall von Angeboten, die die Bürger/innen bisher sehr geschätzt haben:

LBV).

c. Welche Aufgaben/Stellen/Standards sind dauerhaft zur Einsparung vorgesehen (so-

weit zum aktuellen Zeitpunkt schon bekannt)?

Eine konkrete Festlegung der langfristigen Stelleneinsparungen kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen. Es soll zunächst die Aufgabenentwicklung mit Stellenneubesetzungen in 2024 abgewartet werden. Ebenso sollen kurz-/mittelfristig anstehende Stellenbesetzungsverfahren, die aufgrund interner Bewerbungen ggf. zu Veränderungen auf Abteilungs- bzw. Fachbereichsleitungsebene führen, abgewartet werden. Grundsätzlich bleibt aber festzustellen, dass auf Grund der geschilderten Situation dauerhafte Einsparungen absehbar nicht möglich sind.

d. Welche Folgen (verwaltungsintern/politisch/rechtlich/gesellschaftlich) sind zu erwar-

ten?

sität, Klimaanpassung, Energie- und Mobilitätswende

(Masterplan Freiraum, große BPlan-Verfahren, Stadion, Kongresshalle)

sungsmaßnahmen (Schwammstadt, Starkregengefahren…) sowie im Naturschutz (Artenschutzkonzept)

den Interventionsmöglichkeiten von Dritten (Hinweis: rechtliche Widersprüche erfolgen bei strittigen Projekten oft auch im Hinblick auf Umwelt- und Naturschutzbelange)

sationen

che Wahrnehmung

von Auflagen, mit der Gefahr negativer Umweltauswirkungen

verbundene gesundheitliche Folgen

UwA leistet mit seinen Mitarbeitenden hinsichtlich Ertragssituation (+ 550.000.- Euro) und personeller Unterdeckung (rund 515.000.- Euro) derzeit einen Beitrag in Höhe von > 1 Mio. Euro zur Konsolidierung des Stadthaushalts. Dies unterstreicht die noch gegebene Leistungsfähigkeit des Amtes.

Mittel- bis langfristig und insbesondere mit Blick auf die z.B. nicht endlose Belastbarkeit des Personals sowie die sich noch steigernde Dynamik des demographischen Wandelns innerhalb des Umweltamtes ist diese jedoch perspektivisch gefährdet. Dies gilt auch und insbesondere bei Aufrechterhaltung der Einsparaufträge.

Am 05.09.2023 Umweltamt

gez. Kö

Dr. Klaus Köppel

UwA/006/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 04.10.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 25.10.2023 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Neuerlass der Hafenordnung für den Hafen Nürnberg (Hafenordnung - HafenO)

Sachverhalt (kurz):

Die Hafenordnung des Nürnberger Hafens ist zuletzt durch Verordnung vom 15.10.1986 geändert worden. Ihre Inhalte sind teilweise fachlich und rechtlich überholt. Die Hafenordnung soll daher in Abstimmung mit der Hafen-Nürnberg Roth GmbH auf Grundlage der geltenden staatlichen Musterbestimmungen für eine Hafenordnung neu erlassen werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage UwA/006/2023

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Inhalte der Hafenordnung gelten für alle Personen, die sich im Hafengebiet aufhalten oder den Hafen nutzen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Hafen Nürnberg-Roth GmbH

Ref. VII/WiF

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage UwA/006/2023

Gutachtenvorschlag:

Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Hafenordnung für den Hafen Nürnberg (Hafenordnung – HafenO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Beschlussvorschlag:

Entsprechend dem Gutachten des Umweltausschusses vom 4. Oktober 2023 wird der Erlass der beiliegenden Hafenordnung für den Hafen Nürnberg (Hafenordnung – HafenO) beschlossen.

Neuerlass der Hafenordnung für den Hafen Nürnberg (Hafenordnung – HafenO)

Sachverhalt

Die Kreisverwaltungsbehörden in Bayern sind für den Erlass von Rechtsverordnungen über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und über das Verhalten im Hafen- und Ländebereich (Hafen- und Ländeordnungen) zuständig. Die derzeit geltende „Hafenordnung für den Staatshafen Nürnberg“ wurde am 21.10.1981 erlassen und zuletzt am 15.10.1986 geändert. Sie ist also, wie die Hafenordnungen vieler anderer Kreisverwaltungsbehörden, über einen erheblichen Zeitraum nicht mehr angepasst worden.

Da aufgrund des hohen Alters der bestehenden Hafenordnungen in Bayern relativ flächendeckend ein Aktualisierungsbedarf besteht, wurden seitens der Obersten Baubehörde (OBB) im (damaligen) Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr neue Musterbestimmungen für eine Hafenordnung erarbeitet und mit Schreiben vom 20.06.2017 an die Regierungen übermittelt. Die Regierung von Mittelfranken hat diese Musterbestimmungen auch der Stadt Nürnberg als betroffener Kreisverwaltungsbehörde zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt.

In den Musterbestimmungen wurden, im Vergleich zu den gegenwärtig in Kraft befindlichen Hafenordnungen, insbesondere die gefahrgutrechtlichen Regelungen umfangreich aktualisiert. In diesem Zusammenhang wurden auch Bestimmungen hinsichtlich wassergefährdender Stoffe integriert. Die allgemeinen Bestimmungen wurden im Wesentlichen redaktionell angepasst.

Da auch die Nürnberger Hafenordnung zu den Hafenordnungen gehört, die seit langem nicht mehr angepasst wurden, und deren Bestimmungen teilweise überholt oder unvollständig sind, hat das Umweltamt die Übermittlung der neuen Musterbestimmungen zum Anlass genommen, einen Neuerlass der Nürnberger Hafenordnung unter Berücksichtigung der Musterbestimmungen der Obersten Baubehörde anzustreben.

Das Umweltamt ist hierzu auf den Betreiber der Nürnberger Hafens, die Hafen Nürnberg-Roth GmbH, zugegangen. Auch seitens des Hafenbetreibers wurde ein Neuerlass der Hafenordnung befürwortet.

Seitens des Umweltamtes wurde anschließend der Entwurf einer neuen Hafenordnung für den Hafen Nürnberg (Hafenordnung – HafenO) gefertigt. Zu diesem Entwurf wurden Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen und Fachbehörden (insb. des Staatlichen Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg, des Wasser- und Schifffahrtsamtes Nürnberg und der Wasser- und Schifffahrtspolizei) eingeholt. In dem Instruktionsverfahren wurden keine Einwände gegen den Neuerlass der Hafenordnung oder wesentliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche zum Entwurf vorgebracht.

Nach Einarbeitung der eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf mit der Hafen Nürnberg-Roth GmbH abgestimmt. Dieser Prozess hat einige Zeit in Anspruch genommen. Letztlich wurde nach Einbeziehung des Wirtschaftsreferates, der bayernhafen GmbH & Co. KG und Hinzuziehung eines auf öffentliches Recht spezialisierten Anwalts durch die Hafen- Nürnberg Roth GmbH, Einvernehmen über den nun vorliegenden Entwurf erzielt. Der Entwurf ist auch mit dem Rechtsamt abgestimmt.

Er wird daher nunmehr dem Umweltausschuss zur Begutachtung und anschließend dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Mit Inkrafttreten der neuen Hafenordnung tritt die derzeit geltende Hafenordnung außer Kraft. Nach Inkrafttreten der neuen Hafenordnung ist beabsichtigt, die Hafen Nürnberg-Roth GmbH mittels Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichem Vertrag mit dem Vollzug der Hafenordnung zu beleihen (gemäß § 4 Abs. 3 der Hafenordnung). Entsprechende diesbzgl. Abstimmungen zwischen dem Umweltamt und der Hafen Nürnberg-Roth GmbH laufen bereits.

Anlagen:

  1. Entwurf der neuen Hafenordnung für den Hafen Nürnberg (Hafenordnung – HafenO) inkl. Anlage (Lageplan) 2. Schreiben der OBB vom 20.06.2017

Hafenordnung für den Hafen Nürnberg

(Hafenordnung – HafenO)

Vom ….......................…..

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 36 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608), folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht:

Erster Teil:

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Anwendung anderer Vorschriften § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Hafenbehörde, Zuständigkeiten § 5 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

Zweiter Teil:

Besondere Vorschriften

  1. Abschnitt:

Grundsätzliches

§ 6 Grundregeln für das Verhalten im Hafen, Sperrung des Hafens § 7 Eisenbahnbetrieb § 8 Verhalten auf Bahnanlagen § 9 Personen- und Straßenfahrzeugverkehr § 10 Betreten der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag § 11 Verkehrsstörende Einrichtungen § 12 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen § 13 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer § 14 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr § 15 Reinhaltung des Hafens § 16 Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge und Gegenstände § 17 Weitere Vorschriften

  1. Abschnitt:

Meldepflichten

§ 18 An- und Abmeldung § 19 Meldepflicht für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen § 20 Besondere Erlaubnis zum Einlaufen § 21 Stilllegen von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung

  1. Abschnitt:

Verkehr und Aufenthalt

§ 22 Schlepp- und Schubverkehr § 23 Liegeordnung § 24 Festmachen, Ankern und Wenden § 25 Landgänge § 26 Besetzung und Bewachung der Wasserfahrzeuge § 27 Aufenthaltsbeschränkung § 28 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Wasserfahrzeugen § 29 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord § 30 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land § 31 Eigenversorgung mit Treibstoffen § 32 Bekämpfung von Ratten und Ungeziefer

  1. Abschnitt:

Umschlag

§ 33 Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen § 34 Umschlagordnung § 35 Beseitigung störender Gegenstände § 36 Abstellen von Gütern

Dritter Teil:

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung und den Umschlag von gefährlichen

Gütern und wassergefährdenden Stoffen

§ 37 Zuständigkeiten der Hafenbehörde und des Hafenbetreibers nach ADN § 38 Vorkehrungen für Gefahrenfälle § 39 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern § 40 Festmachen von Wasserfahrzeugen § 41 Fluchtwege § 42 Evakuierungsmittel § 43 Laden und Löschen § 44 Aufenthalt an Bord § 45 Aufsicht § 46 Wache und Alarm § 47 Umschlagleitungen § 48 Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag flüssiger gefährlicher Güter § 49 Schutz des Hafengewässers und der Ländeanlagen § 50 Verhalten nach dem Umschlag

Vierter Teil:

Schlussvorschriften

§ 51 Anordnungen, Erlaubnisse § 52 Ausnahmen § 53 Ordnungswidrigkeiten § 54 Inkrafttreten

Anlage: Lageplan „Hafengebiet“

Erster Teil:

Allgemeine Vorschriften

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Hafens Nürnberg, im Folgenden als „Hafengebiet“ bezeichnet. Die öffentlichen Straßen und Wege sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

(2) Das Hafengebiet wird wie folgt begrenzt:

  1. Im Norden: Die Grenzlinie verläuft am südlichen Rand des südlichen Böschungsgrabens der Hafenstraße nach Osten bis zum Lkw-Wendeplatz am Nordende von Kai 1 und dann entlang der äußeren Begrenzung dieses Wendeplatzes bis zur Kanalböschung 2,20 m nördlich der Treppe an der Ufermauer des Kai 1 und dann senkrecht zur Uferlinie bis zum Böschungsfuß bei Kanal-km 70,395.

  2. Im Osten: Die Grenzlinie verläuft von Kanal-km 70,395 bis Kanal-km 70,860 in einem Abstand von 2,20 m bis 25 m und von Kanal-km 70,860 bis Kanal-km 71,918 in einem Abstand von 25 m, jeweils östlich der Ufermauervorderkante in Höhe des Betriebswasserspiegels gemessen. Von Kanal-km 71,918 bis Kanal-km 72,152 (Hafeneinfahrt) verläuft die Grenzlinie in Verlängerung dieser eben beschriebenen Grenzlinie. Bei Kanal-km 72,152 springt die Grenzlinie nach Westen und verläuft im Abstand von 5 m westlich der Ufermauervorderkante nach Süden bis Kanal-km 72,517 (= Gleis-km 1,324 des Stammgleises 9). Von dort verläuft die Grenzlinie entlang an der südöstlichen Böschungsoberkante des Stammgleises 9 und springt dann bei Gleis-km 1,170 (Stammgleis 9) auf die Grenzlinie im Süden des Hafengebietes.

  3. Im Süden: Die Grenzlinie verläuft am nördlichen Rand des nördlichen Böschungsgrabens der Wiener Straße.

  4. Im Westen: Die Grenzlinie verläuft entlang dem 20 m Sicherheitsstreifen der B 2 a.

(3) Der genaue Geltungsbereich und Grenzverlauf ergeben sich aus dem Lageplan der Stadt Nürnberg, Umweltamt vom 30.08.2023 (M 1:12.000), der als Anlage Bestandteil der Verordnung ist. Maßgeblich ist die Innenkante der Begrenzungslinie.

Anwendung anderer Vorschriften

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend:

  1. die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, ber. S. 1666);

  2. die Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung – BinSchSprFunkV) vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; ber. 2003 I S. 130);

  3. die Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung

  1. die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung – KlFzKV-BinSch) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226);

  2. das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) vom 9. September 1996 (BGBl. 2003 II S. 1799), zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zu dem Übereinkommen vom 09. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme in der Rhein- und Binnenschifffahrt (7. CDNI-Verordnung - 7. CDNI-V) vom 18. Dezember 2020 (BGBl. II Seite 1306);

  3. das Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz – BinSchAbfÜbkAG) vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130);

  4. das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz

  1. die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481);

  2. das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908);

  3. das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).

Die aufgrund der in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen vorübergehender Art gelten entsprechend.

(2) Die Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung (BayLHafSchiffUO) vom 14. Januar 2010 (GVBI. S. 47) sowie das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche

Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, ber. 2021 I S. 123) gelten in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar.

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Hafen ist das gesamte unter § 1 detailliert beschriebene Hafengebiet.

  2. Hafenanlagen sind all die Anlagen und Anlagenteile, die unmittelbar zu dem Hafen bzw. den Hafenbecken 1, 2 und 3 gehören. Nicht zu den Hafenanlagen gehören die umzäunten Ansiedlungsflächen und Flächen, auf welche die Hafenbehörde aufgrund mangelnder Zutritts- und Kontrollmöglichkeit keinen Zugriff hat.

Die Hafenanlage setzt sich aus Anlagenteilen wie Kaianlagen, Hafenkränen, Kaimauern, Betriebswegen, den befestigten Flächen zwischen der Kaimauer sowie den Betriebswegen und den Schienen innerhalb dieser befestigten Flächen (Ländeanlagen) sowie den Hafenbecken zusammen.

  1. Hafenbehörde ist die im Hafen für die Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten zuständige Behörde.

  2. Hafenbetreiber ist die zuständige und verantwortliche Stelle für die Anlagenteile wie Kaianlagen, Hafenkräne, mobile Umschlagsgeräte, welche auf der Hafenanlage eingesetzt werden, Kaimauern, Betriebswege, die befestigten Flächen zwischen der Kaimauer sowie den Betriebswegen und den Schienen innerhalb dieser befestigten Flächen sowie den Hafenbecken. Für den Bayernhafen Nürnberg trifft dies auf die Hafen Nürnberg-Roth GmbH zu, da diese im Auftrag der Bayernhafen GmbH & Co. KG den Betrieb führt.

  3. Umschlaganlagen sind Anlagen, die dem Umschlag von Gütern dienen.

  4. Schiff ist ein Wasserfahrzeug, das als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet wird oder verwendet werden kann.

  5. Tankschiff ist ein Schiff, das dazu bestimmt ist, entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase oder flüssige Chemikalien als Massengut zu befördern.

  6. Schiffsabfälle

sind die in Art. 1 Buchst. b bis f CDNI näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren

sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

  1. Gefährliche Güter sind Güter im Sinne

a) der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475) und

b) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. I Nr. 227)

in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Wassergefährdende Stoffe sind Stoffe nach § 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr.°176), sowie gefährliche Güter, die nach der Gefahrgutverordnung See als Meeresschadstoff eingeordnet sind.

  2. Umweltschädliche Güter sind

a) Rohöle und Mineralöle gemäß Anlage I, b) flüssige Schadstoffe gemäß Anlage II und c) Schadstoffe gemäß Anlage III

des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband) in der jeweils geltenden Fassung.

Hafenbehörde, Zuständigkeiten

(1) Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden, sowie Verunreinigungen der Gewässer (einschließlich des Grundwassers), des Bodens und der Luft im Bereich der Hafenund Ländeanlagen, nicht im Bereich der Ansiedlungsflächen und öffentlichen Verkehrsflächen, abzuwehren, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafen- und Ländeanlagen herrühren, oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen. Die Hafenbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Die Anordnungen der Hafenbehörde sind zu befolgen.

(2) Hafenbehörde ist die Stadt Nürnberg. Die Hafenbehörde kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte des Hafenbetreibers bedienen. Bei Gefahr im Verzug kann der Hafenbetreiber die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die Hafenbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Hafenbehörde ist darüber hinaus berechtigt, den Vollzug dieser Hafenordnung auf eine Gesellschaft oder juristische Person des Privatrechts durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zu übertragen (Beleihung, Art. 36 Satz 3 Nr. 2 BayWG). Im Fall der Beleihung obliegen der beliehenen Person die Aufgaben und Befugnisse der Abs. 1 und 2 im Rahmen des übertragenen Vollzugs.

(4) Die Hafenbehörde oder die Beliehene kann von Personen, welche sich unbefugt im Hafengebiet aufhalten, die Identität feststellen. Im Rahmen der Identitätsfeststellung sind Angaben über den Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag der Geburt, den Familienstand, Beruf und Wohnanschrift sowie die Staatsagehörigkeit zu machen.

(5) Die Hafenbehörde ahndet die Ordnungswidrigkeiten nach § 53 und verhängt entsprechende Bußgelder.

(6) Im Zusammenhang mit dem Umgang mit gefährlichen Gütern richten sich die Zuständigkeiten nach den aufgrund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter erlassenen Rechtsvorschriften.

Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.

Zweiter Teil:

Besondere Vorschriften

  1. Abschnitt:

Grundsätzliches

Grundregeln für das Verhalten im Hafen, Sperrung des Hafens

(1) Jeder hat sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafen- und Ländeanlagen sowie die Umwelt im Bereich dieser Hafen- und Ländeanlagen nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Unbefugten ist der Aufenthalt im Hafengebiet grundsätzlich verboten. Unbefugt ist das Betreten oder Befahren des Hafengebiets außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege, wenn es nicht dem unmittelbaren Verlassen oder Erreichen eines konkret zu benennenden Betriebs oder einer sonstigen Einrichtung im Hafengebiet dient. Unbefugte bedürfen für das Betreten oder Befahren des Hafengebietes einer Erlaubnis der Hafenbehörde.

(3) Wasserfahrzeuge sind so zu bewegen, dass kein schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und Hafen- und Ländeanlagen oder andere Wasserfahrzeuge nicht beschädigt oder

gefährdet werden. Anker müssen so eingeholt sein, dass andere Wasserfahrzeuge oder Hafen- und Ländeanlagen nicht beschädigt oder gefährdet werden können.

(4) Der Hafen darf von allen Wasserfahrzeugen, welche laden, löschen oder Ladung umschlagen wollen, oder diesem Zweck unmittelbar dienen, benutzt werden, soweit Platz vorhanden und die nötige Wassertiefe gegeben ist.

(5) Wasserfahrzeuge dürfen in das Hafenbecken des Hafens Nürnberg zum Schutz nur dann einfahren oder sich darin aufhalten, sofern Platz vorhanden ist und der Umschlagsverkehr hierdurch nicht behindert wird.

(6) Wenn es die Sicherheit des Hafengebietes erfordert, kann die Hafenbehörde für Teile des Hafengebietes vorübergehend das Betreten und Befahren verbieten.

(7) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird.

Eisenbahnbetrieb

(1) Die Signale der Eisenbahn und die Anordnungen des Eisenbahnpersonals sind zu beachten. Bei Verschiebevorgängen sind Ladearbeiten auf Verlangen des Eisenbahnpersonals unverzüglich einzustellen. Umschlaggeräte sind aus dem Lichtraum der betroffenen Gleise zu entfernen.

(2) Auf Gleisstrecken, die bei Tag durch eine rechteckige, rote weißumrandete Scheibe, bei Nacht durch eine rot leuchtende Laterne gekennzeichnet sind, dürfen Schienenfahrzeuge weder verschoben noch hinterstellt werden. Schienengleiche Übergänge dürfen außerhalb des Verschiebevorganges nicht verstellt werden.

(3) Schienenfahrzeuge dürfen durch Menschenkraft, Spill oder sonstige Vorrichtungen nur außerhalb des Verschiebevorganges im Bereich einer Ladestelle bewegt werden. Hierbei dürfen die Arbeiter die Schienenfahrzeuge nur schieben, jedoch nicht ziehen. Die Arbeiter dürfen nicht an oder zwischen den Puffern schieben oder rückwärtsgehen. Bei der Annäherung an eine Rampe, Ladebühne oder dergleichen dürfen die Arbeiter nicht an der diesen Anlagen zugewendeten Seite der Schienenfahrzeuge gehen.

(4) Bevor Schienenfahrzeuge bewegt werden, sind die seitwärts aufschlagenden Türen und Klappen zu schließen.

(5) Die Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge muss so bemessen werden, dass sie rechtzeitig zum Stehen gebracht werden können.

(6) Stillstehende Schienenfahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern. Das Anlegen der Luftdruckbremse und das Auflegen von Steinen, Holzstücken, Eisenteilen u. dgl. auf die Schienen zum Festlegen der Schienenfahrzeuge sind verboten.

(7) Auf Gleise, die nicht ausschließlich für Ladezwecke bestimmt sind, dürfen Wagen nur mit Zustimmung des Eisenbahnaufsichtspersonals verbracht werden.

(8) Wagen oder Wagengruppen sind vor einem Merkzeichen (Grenzzeichen), einem Übergang oder einer sonstigen freizuhaltenden Stelle so aufzustellen, dass sie sich infolge des Streckens der Pufferfedern oder infolge eines Anstoßes anderer Wagen nicht in den freizuhaltenden Raum hineinbewegen können.

(9) Gabelstapler / Flurförderfahrzeuge ohne entsprechende Zusatzeinrichtungen dürfen nicht zum Verziehen von Wagen oder Wagengruppen eingesetzt werden.

(10) Die Bestimmungen des Hafenbetreibers und die in den notwendigen Eisenbahninfrastrukturnutzungsverträgen getroffenen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Verhalten auf Bahnanlagen

(1) Es ist verboten,

  1. die Gleise kurz vor bewegten Schienenfahrzeugen zu überschreiten; 2. auf dem Gleiskörper zu gehen; 3. unter Schienenfahrzeugen durchzukriechen; 4. auf bewegte Schienenfahrzeuge auf- oder von ihnen abzuspringen; 5. das Dach eines bewegten Schienenfahrzeuges zu betreten; 6. sich auf Puffer, Kupplungen, Tritte oder Trittbretter von Schienenfahrzeugen zu setzen oder zu stellen; 7. zwischen nahe aneinander stehenden Puffern von Schienenfahrzeugen aufrecht hindurchzugehen; 8. Schienenfahrzeuge im Bereich der Feuerstraßen an den Kais auf den Gleisen abzustellen. Soweit dies während des Umschlages nicht zu vermeiden ist, muss dieser Bereich mit Beendigung des Umschlags frei rangiert werden.

(2) Die Gleise dürfen nur betreten werden, wenn kein Eisenbahnbetrieb stattfindet. Beim Überschreiten der Gleise ist jeder unnötige Aufenthalt zu vermeiden.

(3) Der Hafenbetreiber hat an den Ladestellen die Gleise und Kranbahnschienen, den Uferweg (Krone der Ufermauer) einschließlich der Treppen und den Kailängsweg von Schnee und Eis freizuhalten und die Rangierwege zu streuen, und zwar auch dann, wenn an den Ladestellen nicht gearbeitet wird.

(4) Umschlag- und Ladegeräte sind nach Gebrauch unverzüglich in Ruhestellung zu bringen. Sie müssen sich in Ruhestellung mit allen Teilen außerhalb des Lichtraumes benachbarter Verkehrswege befinden.

Personen- und Straßenfahrzeugverkehr

(1) Das Hafengebiet darf von allen Personen betreten oder befahren werden, die

a) auf den Wasserfahrzeugen beschäftigt sind, b) in dem Hafengebiet beschäftigt sind, c) Besuche im Hafengebiet zu erledigen haben, d) mit der Erfüllung amtlicher Aufgaben betraut sind, e) eine besondere Erlaubnis der Hafenbehörde besitzen.

(2) Auf Verlangen der Hafenbehörde haben sich diese Personen und die Führer von Wasserfahrzeugen über ihre Berechtigung auszuweisen.

(3) Personen, die sich im Hafengebiet befinden, haben die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu beachten. Insbesondere haben sie zur Verhütung von Unglücksund Schadensfällen größte Vorsicht im Bereich der Kran- und Gleisanlagen zu üben.

Betreten der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagen

durch Personen im dienstlichen Auftrag

(1) Zur Durchführung dieser Verordnung können die damit betrauten Personen der Hafenbehörde, die Polizei und Dienstkräfte anderer Behörden Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die unmittelbar dem Umschlag dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb von Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, darf diese Befugnis nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) gemäß Art. 101 BayWG eingeschränkt.

(2) Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen stehen (Aufsichtspflichtige) sowie deren Vertreter haben zu dulden, dass die in Abs.°1 genannten Personen im Rahmen der Hafenordnung für den Hafen Nürnberg dienstlichen Auftrages Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen betreten, besichtigen und auf ihnen mitfahren. Diesen Personen ist auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Wasserfahrzeuge und schwimmenden Anlagen, sowie über besondere Vorkommnisse an Bord zu erteilen und die Kontrolle der Schiffs- und Ladepapiere zu gewähren.

(3) Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anordnung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.

Verkehrsstörende Einrichtungen

An Hafenanlagen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, vorhanden sein.

Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern

und wassergefährdenden Stoffen

(1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und Stoffen jeder Art nach Absatz 7.1.4.7.1 Satz 1 und Absatz 7.1.4.7.2 sowie Absatz 7.2.4.7.1 ADN und wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigeben. Soweit erforderlich wird die Zulassung des Hafens oder von Teilen des Hafens bekannt gegeben.

(2) Eine Zulassung nach Abs. 1 ist nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des WHG und des BayWG zulässig.

(3) Beim Umschlag wassergefährdender Stoffe sind darüber hinaus die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I. S. 905) und die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) vom 20. November 2006 (AllMBl. S. 589) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. § 63 WHG bleibt unberührt.

Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

(1) Die zum Hafenbereich gehörenden Wasserflächen sind Betriebsanlagen im Sinne des Art. 18 Abs. 2 BayWG. An den Hafengewässern darf daher kein Gemeingebrauch im Sinne des § 25 WHG i. V. m. Art 18 BayWG ausgeübt werden.

(2) Zugefrorene Wasserflächen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht betreten werden.

(3) Netze und Fischereikästen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde im Hafen nicht ausgelegt werden. Das Fischen im Hafen mit sonstigem Fischereigerät bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde. Das Emporheben von Gegenständen aus den Hafengewässern mittels Magneten (Magnetfischen) ist im Hafengebiet untersagt.

(4) Das Zuwasserlassen von Wasserfahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.

Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr

(1) Erleidet eine Person, ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib und Leben, der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften besorgen lässt oder tritt einer der in § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 genannten Umstände erst im Hafen ein, so sind die Hafenbehörde, die Stadt Nürnberg - Umweltamt - und die Polizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese erfüllen die Anzeigepflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften.

(2) Beobachtungen über die Entstehung eines Brandes sind unverzüglich der Feuerwehr und der Hafenbehörde sowie der Polizei zu melden. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, wie z. B. Warnung an in unmittelbarer Nähe liegende Wasserfahrzeuge oder Umschlagsanlagen oder Löschen von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (Kleinlöschgeräten).

Reinhaltung des Hafens

(1) Jegliche Verunreinigung des Hafengebietes ist verboten.

(2) Die Schiffsführer, die Besitzer der Grundstücke im Hafengebiet (Ansiedler) und die für den Umschlag Verantwortlichen haben Vorkehrungen zu treffen, die eine Verunreinigung des Hafengewässers und des Hafengebietes verhindern.

(3) Sind Gegenstände, die für die Schifffahrt oder in anderer Weise gefährlich werden können, in das Hafengewässer geraten, so hat der dafür Verantwortliche die Beseitigung unverzüglich zu betreiben. Außerdem hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen. In jedem Falle ist die Hafenbehörde sofort und ungeachtet anderer Meldepflichten zu verständigen.

(4) Flüssige, schlammige, feste oder wassergefährdende Stoffe, Schiffsabfälle und Teile der Ladung, insbesondere Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast-, Tank- und sonstige Waschwässer dürfen in das Hafengewässer und den Grund und Boden im Hafen nicht eingebracht werden. Auf die Bestimmungen des CDNI wird hingewiesen.

(5) Häusliches Abwasser nach CDNI aus Binnenschiffen darf nicht in das Hafengewässer eingeleitet werden.

(6) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder den Grund und Boden im Hafen gilt § 49 Abs. 2 entsprechend.

(7) Der Hafenbetreiber hat Annahmestellen für Schiffsabfälle gemäß den Vorschriften des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vorzuhalten.

Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge und Gegenstände

Ist ein Wasserfahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern kann, gesunken, so sind der Verursacher, der Schiffsführer, der Eigentümer oder der Aufsichtspflichtige verpflichtet, die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. Die verantwortlichen Personen sind auf Verlangen der Hafenbehörde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Gegenstand innerhalb einer angemessenen Frist gehoben wird. Soweit eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist, haben sie unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen und die Benachrichtigung der zuständigen Wasserrechtsbehörde und Hafenbehörde sicherzustellen.

Weitere Vorschriften

(1) Es ist verboten,

  1. Abdeckplatten von Brunnen, Schächten, Kanälen, Spillanlagen, Schleifleitungen und Kabelkanälen unbefugt aufzuheben oder zu belegen; 2. sich innerhalb des Drehbereichs der Kräne unbefugt aufzuhalten oder Kran- und andere Verladeanlagen unbefugt zu betreten; 3. auf gesperrten Wegen, Straßen und Anlagen unbefugt zu fahren; 4. die Kailängswege zu anderen als Lade- und Rangierzwecken mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren; 5. Betriebs- und Signaleinrichtungen des Hafens und der Bahnanlagen unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen; 6. die für die Allgemeinheit bestimmten Rettungsgeräte unbefugt zu entfernen oder missbräuchlich zu benutzen; 7. auf Schiffen mitgeführte Tiere freilaufen oder schwimmen zu lassen; 8. die Uferböschungen außerhalb der Treppen zu betreten; 9. die Sickerschlitze und Drainagelöcher in den Uferbefestigungen zu verstopfen oder zu verlegen; 10. in Gräben, Pflastermulden, Durchlässe oder Kanäle Gegenstände zu werfen oder darin Abdämmungen vorzunehmen; 11. unnötige Signale mit Pfeife, Glocke, Nebelhorn oder dergleichen abzugeben; 12. beim Bunkern von Trinkwasser den Hafenbetrieb zu stören oder zu gefährden; 13. ohne Erlaubnis der Hafenbehörde an oder auf den Wasserfahrzeugen lärmende oder den Hafenbetrieb störende Arbeiten vorzunehmen; 14. ohne Erlaubnis der Hafenbehörde Wasserfahrzeuge zu reinigen, zu ölen oder zu teeren; 15. ohne Erlaubnis der Hafenbehörde Sachen auf den Betriebswegen abzustellen; 16. Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG anders als in entsprechenden Boxen bzw. auf dafür geeigneten Lagerflächen ungeordnet bis zur Entsorgung zu sammeln;

  2. Abfälle zu verbrennen; 18. die Schiffsschrauben zur Durchführung von Standproben an Kai 1 südlich km 71,650, an Kai 2 und Kai 3 südlich km 71,800 sowie an Kai 6 und Kai 8 und im Schwergutbecken in Gang zu setzen.

(2) Kommt es im Hafengebiet zu Konflikten mit den Zugriffsverboten des besonderen Artenschutzrechts nach § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), oder sind solche Konflikte zu befürchten und bedarf die Konfliktlösung Maßnahmen jenseits der Gestaltung oder des Betriebs des betreffenden Vorhabens, so ist die Konfliktlösung mit dem Hafenbetreiber abzustimmen.

  1. Abschnitt:

Meldepflichten

An- und Abmeldung

(1) Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern unverzüglich nach der Ankunft in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein solcher Verzicht wird an geeigneten Steilen im Hafen bekannt gegeben.

(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen

  1. Wasserfahrzeuge des öffentlichen Dienstes in Ausübung hoheitlicher Aufgaben und der Hafenbehörde; 2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge; 3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren; 4. Wasserfahrzeuge, die von der Hafenbehörde von der An- und Abmeldepflicht befreit wurden.

Meldepflicht für den Umschlag von gefährlichen Gütern

und wassergefährdenden Stoffen

(1) Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen, die der GGVSEB unterliegen, sowie von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen müssen sich vor der Einfahrt in den Hafen bei der Hafenbehörde melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung; 2. Schiffsname; 3. Standort;

  2. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer) oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer; 5. Tragfähigkeit; 6. Länge und Breite des Wasserfahrzeugs; 7. Art, Länge und Breite des Verbands; 8. Tiefgang; 9. Art der Ladung unter Angabe der UN-Nummer, offiziellen Benennung, Klasse, Nummern der Gefahrzettelmuster sowie Verpackungsgruppe oder bei Gütern ohne Verpackungsgruppe des Klassifizierungscodes; 10. Anzahl der vorgeschriebenen blauen Lichter/blauen Kegel und 11. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen mit Ausnahme der Daten nach den Nrn. 3 und 8 auch von anderen Stellen oder Personen als dem Schiffsführer übermittelt werden, soweit dies rechtzeitig vor der Einfahrt in den Hafen geschieht.

(3) Der Betreiber der Umschlaganlagen, in denen gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe umgeschlagen werden, hat der zuständigen Polizei auf Anfrage in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich den aktuellen Bestand der gefährlichen Güter und der wassergefährdenden Stoffe mitzuteilen. Die Mitteilung hat dabei die Containeridentifizierungsnummer sowie die Art der Ladung unter Angabe der UN-Nummer, offiziellen Benennung, Klasse, Nummern der Gefahrzettelmuster sowie Verpackungsgruppe oder bei Gütern ohne Verpackungsgruppe des Klassifizierungscodes zu umfassen.

Besondere Erlaubnis zum Einlaufen

(1) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen bedürfen Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die

  1. zu sinken drohen; 2. brennen oder bei denen Brandverdacht besteht; 3. wegen ihrer Bauart oder Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern können; 4. zum Verschrotten bestimmt sind; 5. besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz vom 1. Juli 1971 zu den internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (BGBI. II S. 865) und der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBI. I S. 1811) und dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen; 6. der Sport- und Vergnügungsschifffahrt dienen.

Die Hafenbehörde kann von Nr. 6 Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

(2) Auch der Führer oder Eigentümer eines Wasserfahrzeugs, das wegen der Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSEB eine besondere Bezeichnung führen muss, hat vor dem Einlaufen die Erlaubnis der Hafenbehörde einzuholen, sofern nicht nach § 12 der Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag dieser Güter freigegeben sind oder ein Liegeplatz für entsprechende Wasserfahrzeuge ausgewiesen ist.

Stilllegen von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung

(1) Soll ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Er ist verpflichtet, das stillgelegte Wasserfahrzeug oder die schwimmende Anlage in sicherem Zustand zu halten. Außerdem hat er der Hafenbehörde einen Aufsichtspflichtigen zu benennen, der jederzeit erreichbar sein muss.

(2) Soll ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen.

(3) Bevor Verschrottungsarbeiten und Reparaturen an Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen ausgeführt werden, muss der Eigentümer oder Schiffsführer die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dies gilt für Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.

(4) Die Erlaubnis nach den Abs. 1 bis 3 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Kommt der Eigentümer eines Wasserfahrzeugs oder schwimmenden Anlage seinen Obliegenheiten nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die Hafenbehörde im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte den sicheren Zustand wiederherstellen oder die in Abs. 1 genannten Sachen aus dem Hafen entfernen.

  1. Abschnitt:

Verkehr und Aufenthalt

Schlepp- und Schubverkehr

(1) Wasserfahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.

(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Wasserfahrzeuge.

(3) Wasserfahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Wasserfahrzeug ohne wirksames Ruder muss beim Schleppen gegen Gieren gesichert werden.

(4) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Zusammenstellungen von Wasserfahrzeugen aufzulösen.

(5) Eine auf das Hafengebiet beschränkte gewerbsmäßige Schlepp- und Schubschifffahrt bedarf der Erlaubnis der Hafenbehörde. Das gleiche gilt für den Einsatz von Bunker-, Ver- und Entsorgungsbooten.

(6) Verstellungen von unbemannten oder nicht motorisierten Wasserfahrzeugen ohne Zuhilfenahme eines von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassenen Wasserfahrzeugs sind ausschließlich im unmittelbaren Umschlagbereich zulässig. Dieser umfasst die Schiffslänge an der Umschlaganlage, an welcher das Wasserfahrzeug zur Be- oder Entladung kommt, zuzüglich jeweils die voraus und achteraus anschließende Schiffslänge. Verstellungen von unbemannten oder nicht motorisierten Wasserfahrzeugen ohne Zuhilfenahme eines von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen und Schieben zugelassenen Wasserfahrzeugs von einem Umschlagufer zum anderen sind verboten.

Liegeordnung

(1) Am Kai 1, von km 70,507 bis km 70,768, darf eine Liegebreite von 12 m nicht überschritten werden.

(2) Am Kai 1, von km 70,768 bis km 71,918 sowie am Kai 2 und Kai 3 dürfen höchstens zwei Wasserfahrzeuge nebeneinander festgemacht werden.

(3) Im Bereich des Schiffswendeplatzes an der Hafeneinfahrt zwischen Kai 1 und Kai 2 sowie am Kai 8 östlich des Schwer- und Sperrgutbeckens dürfen Wasserfahrzeuge nicht festgemacht werden.

(4) Auf Verlangen der Hafenbehörde sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Diese zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde ist zu verholen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.

(5) Beim Anlegen von Wasserfahrzeugen an feststehenden Umschlaganlagen (Kranen, Pumpstationen, Fallrohren usw.) ist der zum Verholen von Wasserfahrzeugen während der Umschlagarbeit erforderliche Raum freizuhalten.

(6) Den Besitzern von Grundstücken an den Kais (Anliegern) steht der Anlegeraum vor ihren Anlagen zum Verladen und Löschen zur Verfügung. Soweit der Anlegeraum von den Anliegern nicht ausgenützt ist, kann er von der Hafenbehörde anderen Wasserfahrzeugen zugewiesen werden.

(7) Bei Inanspruchnahme des Anlegeraumes für ihre Zwecke haben die Anlieger anderen Wasserfahrzeugen zur Freimachung des Anlegeraumes ausreichend Zeit zu lassen, um das Beladen oder Entladen eines Straßenfahrzeuges zu beenden. Der Anlegeraum darf erst in Anspruch genommen werden, wenn er vom vorherigen Anlieger freigemacht wurde.

Festmachen, Ankern und Wenden

(1) Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Wasserfahrzeugen sicher festzumachen. Steigleitern, Treppengeländer, Haltebügel an Leitern, Pollerleuchten, Krananlagen, Schienen und ähnliches sowie Bäume dürfen nicht zum Festmachen benutzt werden. Die Befestigung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Einund Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen. Das Abstoppen von Wasserfahrzeugen oder Verbänden an Festmacheeinrichtungen ist verboten. Das Wenden von Wasserfahrzeugen ist nur an dem vorgesehenen Wendeplatz gestattet. Die Hafenbehörde kann Sonderregelungen erlassen.

(2) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise oder Fahrwege hinweg ist verboten.

(3) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 41, nur dicht vor oder hinter den Wasserfahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.

(4) Die Hafenbehörde hat die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind instand zu setzen oder zu entfernen.

Landgänge

(1) Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein. Wasserfahrzeuge dürfen nur dort zum Aussteigen anlegen, wo die Uferausbildung einen sicheren Landzugang gewährleistet.

(2) Liegen mehrere Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näherliegenden Wasserfahrzeuge das Überlegen von Laufstegen sowie das Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.

Besetzung und Bewachung der Wasserfahrzeuge

(1) Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und zuständigen Personen über das Wasserfahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben. Für Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde ein Aufsichtspflichtiger zu benennen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge der Hafenbehörde, des öffentlichen Dienstes, Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge sowie Wasserfahrzeuge der Sport- und Vergnügungsschifffahrt. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen.

(3) Bei Ortsveränderungen müssen Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen so ausreichend besetzt sein, dass sie sicher bewegt werden können.

(4) Bei stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Passagiere aufhalten, ist eine Bordwache zu stellen. Diese Bordwache hat regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen.

Aufenthaltsbeschränkung

Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Wasserfahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Wasserfahrzeugen

(1) Bei festgemachten Wasserfahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder die Bugstrahlanlage nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht

  1. beim An- und Ablegen; 2. kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten; 3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage; 4. für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde.

(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlage dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Wasserfahrzeuge nicht gefährdet werden.

(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlage muss ein vom Schiffsführer bestelltes Mitglied der Besatzung näherkommende Wasserfahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlage gestoppt wird.

Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.

Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

(1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen. Außerdem darf in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei denen Funken entstehen können, ist verboten.

(2) Im Gefahrenbereich nach Abs. 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt sind.

Eigenversorgung mit Treibstoffen

(1) Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen oder Wasserfahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden.

(2) Die Betankung aus mobilen Tankstellen ist nur erlaubt, wenn die Hafenbehörde zustimmt und die Bedingungen der TRwS 779 (Allgemeine technische Regelungen) vom 20. November 2006 (AllMBl S. 589) sowie TRwS 781 (Tankstellen für Kraftfahrzeuge) vom 10. Oktober 2008 (AllMBl. S. 630) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden.

Bekämpfung von Ratten und Ungeziefer

(1) Wasserfahrzeuge dürfen erst nach Anmeldung bei der Hafenbehörde und nur durch staatlich geprüfte Schädlingsbekämpfer ausgeräuchert oder ausgegast werden.

(2) Die Hafenbehörde kann für festgemachte Wasserfahrzeuge Maßnahmen anordnen, die das Zu- und Abwandern von Ratten verhindern oder erschweren.

(3) Die Hafenbehörde kann gegenüber den Besitzern der Grundstücke im Hafengebiet (Ansiedler) Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten und Ungeziefer anordnen.

  1. Abschnitt:

Umschlag

Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen

(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Stellen gestattet und hat in der Reihenfolge der Anmeldung zu erfolgen.

(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.

(3) Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige soll dafür sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Schiffes oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgt, sofern das Schiff oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden und betriebsbereit sind. Alternativ kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine entsprechenden lärmund/oder abgasträchtigen Bordaggregate benutzt werden müssen.

(4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.

(5) Kraftfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so haben die für den Umschlag verantwortlichen Personen für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrer darf sich vom Kraftfahrzeug nicht entfernen.

(6) Beschädigungen von Hafen- und Ländeanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenbehörde und der Polizei zu melden.

(7) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Regelungen der Abs. 1 und 3 zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

(8) Die Schiffsführer müssen dulden, dass über ihre Wasserfahrzeuge hinweg geladen oder gelöscht wird.

Umschlagordnung

(1) Der Umschlag von Gütern an den Kaianlagen mittels Rutschen, Förderbändern, Saug-, Druck- und Fallleitung, nicht hafeneigenen Hebe- und Flurförderfahrzeugen sowie mit Menschenkraft auf den oder über die nicht vermieteten oder im Erbbaurecht vergebenen Flächen des Hafengebietes ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.

(2) Außerhalb der gemieteten Lagerplätze dürfen Güter nur an den von der Hafenbehörde bestimmten Stellen niedergelegt, gelagert oder umgeschlagen werden.

(3) Auf den Ladekais dürfen Landfahrzeuge und Güter nur mit Genehmigung der Hafenbehörde abgestellt bzw. abgelagert werden. Die Gehwege sind freizuhalten.

(4) Bei Lagerung von Schüttgut sind die natürlichen Böschungsverhältnisse des Materials zu berücksichtigen. Die gelagerten Gegenstände sind gegen Abrollen oder Abstürzen zu sichern.

(5) Die für den Umschlag verantwortlichen Personen haben Umschlagrückstände aus dem Kai- und Gleisbereich unverzüglich zu beseitigen.

Beseitigung störender Gegenstände

Gegenstände, die durch den Lade- oder Löschvorgang in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können, sind von den für den Umschlag verantwortlichen Personen zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, so haben sie für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen.

Abstellen von Gütern

(1) Im Freien dürfen Güter nur so abgestellt werden, dass von ihnen keine Gefahren für Personen, die Umwelt oder Sachen ausgehen.

(2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen abgestellt, so ist ein Sicherheitsabstand von 2,40 m, gerechnet ab Gleismitte einzuhalten. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 0,80 m Breite – gerechnet ab Vorderkante Rampe – freizuhalten. Zwischen abgestelltem Gut und kraftbewegten äußeren Teilen schienengebundener spurgeführter oder ortsfest betriebener Krane ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 m im Arbeits- und Verkehrsbereich einzuhalten.

(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.

(4) Auf den Umschlag und Rangierbetrieb ist besonders Rücksicht zu nehmen.

(5) Auf dem Kai, den Betriebswegen sowie auf oder zwischen den Gleisen an Krananlagen dürfen keine Güter, Verladegeräte oder Schiffsteile abgelegt oder gelagert werden. Die Ufertreppen sind freizuhalten.

Dritter Teil:

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung und den Umschlag von

gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen

Zuständigkeiten der Hafenbehörde und des Hafenbetreibers nach ADN

(1) Die Hafenbehörde ist zuständige Behörde für die

  1. Befreiung von der Verpflichtung, dass sich ständig ein Sachkundiger an Bord aufhalten muss, nach Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN und

  2. Genehmigung zur Durchführung von Arbeiten, die die Verwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, nach Abschnitt 8.3.5 ADN.

(2) Der Hafenbetreiber ist zuständig für die

  1. Zustimmung für den Umschlag nach Absatz 7.1.4.7.1 Satz 3 ADN;

  2. Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten nach Absatz 7.1.4.8.1 ADN;

  3. Genehmigung des Umladens außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle nach Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN;

  4. Genehmigung des Füllens und Entleerens von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern auf dem Schiff nach Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN;

  5. Zulassung von Ausnahmen nach Unterabschnitt 7.1.6.14 Anforderung HA03 letzter Unterabsatz ADN;

  6. Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN;

  7. Zustimmung für den Umschlag nach Absatz 7.2.4.10.1 Satz 4 ADN und

  8. Zulassung von Ausnahmen nach Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN.

(3) Die Hafenbehörde ist zuständige Behörde für Tätigkeiten nach Abs. 2 Nrn. 4 und 6, sofern sie nicht an einer Umschlaganlage erfolgen.

Vorkehrungen für Gefahrenfälle

(1) Die Schiffsführer von Wasserfahrzeugen mit gefährlichen Gütern und mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach der Einfahrt in den Hafen zu informieren, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Hafenbehörde, des Betreibers der Umschlaganlage, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.

(2) Sie haben jederzeit Personal an Bord vorzuhalten, das in der Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und bei Notfällen mit dem Wasserfahrzeug unverzüglich den Hafen zu verlassen.

(3) Bei Fahrzeugen, die nicht mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind und die nicht umschlagen, muss der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige sicherstellen, dass sie unverzüglich aus dem Hafen gebracht werden können.

Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern

(1) Die Hafenbehörde hat Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen nach den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.

(2) Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, für die die Bezeichnung mit einem, zwei oder drei blauen Kegeln bei Tag und blauen Lichtern bei Nacht vorgeschrieben ist, dürfen zum Stillliegen nur die nach Abs. 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind solche Liegeplätze nicht vorhanden, ist diesen Wasserfahrzeugen das Stillliegen im Hafen nur gestattet, wenn ihnen die Hafenbehörde einen geeigneten Liegeplatz zugewiesen hat.

(3) Anderen als den in Abs. 2 genannten Wasserfahrzeuge ist die Benutzung der nach Abs.°1 gekennzeichneten Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die keine blauen Kegel oder blauen Lichter führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die einschlägigen gefahrgutrechtlichen Vorschriften erfüllen.

Festmachen von Wasserfahrzeugen

Die Schiffsführer von Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen haben dafür zu sorgen, dass die Wasserfahrzeuge so festgemacht werden, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, soweit die Hafenbehörde nichts anderes zugelassen hat. Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die zum Laden und Löschen bestimmten Umschlagleitungen keinen unzulässigen Zug-, Druck- oder Biegebeanspruchungen und die elektrischen Verbindungen keinen Zugbeanspruchungen unterliegen.

Fluchtwege

Der Schiffsführer eines Schiffes mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass beim Laden oder Löschen zwei feste Fluchtwege vorhanden sind, die von den für den Umschlag verantwortlichen Personen zur Verfügung gestellt werden müssen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff aus anzulegen. Einer der Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites Beiboot ersetzt werden.

Evakuierungsmittel

Die Hafenbehörde kann im Benehmen mit dem Betreiber der Umschlaganlage auf Grund der örtlichen Verhältnisse zusätzliche Anforderungen bezüglich der Verfügbarkeit von Evakuierungsmitteln nach Unterabschnitt 7.1.4.77 und Unterabschnitt 7.2.4.77 ADN vorschreiben. Mit dem Umschlag von gefährlichen Gütern darf erst begonnen werden, wenn diese zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Laden und Löschen

(1) Beim Laden und Löschen von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen dürfen Wasserfahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinanderliegen. Das Laden und Löschen mit flexiblen Leitungen über Wasserfahrzeuge hinweg ist verboten.

(2) Wasserfahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter, ausgenommen Gase der Klasse 2 gemäß ADN, umschlagen, einen Sicherheitsabstand von 10 m einhalten. Für Wasserfahrzeuge, die Gase der Klasse 2 gemäß ADN umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand 50 m. Dies gilt nicht für Wasserfahrzeuge, die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen.

(3) Bei Wasserfahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m um das Wasserfahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt.

(4) Die Hafenbehörde kann abweichend von Abs. 2 und 3 geringere Sicherheitsabstände oder -zonen zulassen oder größere Sicherheitsabstände oder -zonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen.

Aufenthalt an Bord

(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern verboten.

(2) Dies gilt nicht für Personen, die

  1. für den Umschlag oder die Führung des Wasserfahrzeuges notwendig sind, 2. sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder 3. an Bord wohnen.

Aufsicht

(1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden und Löschen der Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und mit wassergefährdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Wasserfahrzeugs angehören darf, zu bestellen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.

(2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land entsprechend Abs.°3 eingehalten sind.

(3) Beim Umschlag von gefährlichen Gütern wird über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Umschlaganlage eine Prüfliste gemäß GGVSEB geführt, die vom Schiffsführer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, über die sich nach der Prüfliste nur der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die vom Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn für die Aufsichtsperson ist erkennbar, dass die Angaben des Schiffsführers nicht zutreffen.

(4) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.

Wache und Alarm

(1) Während der gesamten Dauer des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern und von wassergefährdenden Stoffen mit Tankschiffen ist an Bord und an Land je eine geeignete Wache aufzustellen, die ständig insbesondere die Umschlagleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unverzüglich unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von

Umschlagleitungen und beim Freiwerden von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Wasserfahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.

(2) Der Schiffsführer und der Betreiber der Umschlaganlage haben dafür zu sorgen, dass die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit gewährleistet ist.

(3) Die Wachen können sich mit Zustimmung des Betreibers der Umschlaganlage geeigneter technischer Einrichtungen bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch auch bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen die ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen können.

Umschlagleitungen

(1) Zum Laden und Löschen von gefährlichen Gütern und von wassergefährdenden Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere Schläuche und Gelenkrohre verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist und mindestens 10 bar beträgt. Vor Benutzung der Rohrleitungen sind Sichtprüfungen vorzunehmen. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.

(2) Der Umschlagvorgang muss bei Gefahr unverzüglich land- und schiffsseitig unterbrochen werden können. Dazu sind in der Umschlagleitung landseitig ein ferngesteuertes Schnellschlussventil und schiffsseitig ein Absperrventil oder eine selbsttätige Einrichtung vorzusehen, die ein Ausfließen von Flüssigkeit oder Ausströmen von Gas verhindert.

(3) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung mit dem 1,5-fachen Nenndruck zu unterziehen. Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine zur Prüfung befähigte Person und die Druckprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Über die Prüfungen sind Nachweise zu führen, die bis zur nächsten entsprechenden Prüfung aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen sind. Auf Verlangen der Hafenbehörde oder des Betreibers der Umschlaganlage ist die Sachkunde nachzuweisen.

Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag flüssiger gefährlicher Güter

(1) Die gemäß GGVSEB hergestellten elektrischen Verbindungen dürfen nicht vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden.

(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Wasserfahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens nicht hergestellt und nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden.

(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten.

Schutz des Hafengewässers und der Ländeanlagen

(1) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen und im Bereich der Hafen- und Ländeanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn des Umschlags im Bereich der Hafen- und Ländeanlagen befindliche Abläufe dicht abgesperrt werden, soweit sie nicht in dafür geeignete Rückhalteeinrichtungen führen. Darüber hinaus müssen geeignete und ausreichend bemessene Hilfsmittel wie Ölsperren, Auffangwannen und Bindemittel bereitgehalten werden, um freigewordene gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und im Bereich der Hafen- und Ländeanlagen eindämmen und beseitigen zu können.

(2) Sind gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe während des Umschlags in das Hafengewässer gelangt oder im Bereich der Hafen- und Ländeanlagen frei geworden, hat der Betreiber der Umschlaganlage oder der betreffende Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige dies unverzüglich der Hafenbehörde, dem Betreiber der Umschlaganlage, der Polizei und der Feuerwehr zu melden. Der Betreiber der Umschlaganlage und der betreffende Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben dafür zu sorgen, dass in ihrem jeweiligen Einflussbereich geeignete Sofortmaßnahmen getroffen werden und anschließend den Weisungen der für den Gewässer- oder Bodenschutz zuständigen Behörden nachgekommen wird, um die freigewordenen gefährlichen Güter und wassergefährdenden Stoffe einzudämmen und ordnungsgemäß zu beseitigen.

(3) Die Bestimmungen Teil B des CDNI sind nach Beendigung des Löschvorgangs einzuhalten.

Verhalten nach dem Umschlag

(1) Beim Trennen der Umschlagleitungen austretende Restmengen müssen aufgefangen werden, offene Auffangbehälter sind nach jedem Umschlag zu entleeren.

(2) Die in Umschlagleitungen zurückbleibenden Gase und Flüssigkeiten sind möglichst vollständig zu entleeren.

(3) Aus Rohr- und Schlauchenden dürfen nach Ende des Umschlagvorgangs keine wassergefährdenden Stoffe austreten. Dazu sind die Rohr- oder Schlauchenden beispielsweise durch eine Trockenkupplung, durch einen Blindflansch oder durch Maßnahmen, die austretende Stoffe auffangen, zu sichern. Der nächste Schieber an Land ist

zu schließen. Es ist sicherzustellen, dass die Absperrarmatur von Unbefugten nicht geöffnet werden kann. Bleibt die Leitung gefüllt, so muss sichergestellt sein, dass sie durch mindestens zwei Absperrarmaturen, davon eine hochwasserfrei und abrisssicher, blockiert ist.

(4) Werden nach dem Laden und Löschen gefährlicher Güter bei den nach ADN vorgeschriebenen Gaskonzentrationsmessungen Messwerte festgestellt, die über den jeweiligen Grenzwerten des ADN liegen, darf abgesehen von den nach ADN vorgeschriebenen Maßnahmen der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige hat die Hafenbehörde, den Betreiber der Umschlaganlage und die Polizei unverzüglich zu verständigen.

(5) Werden Gaskonzentrationen gemäß Abs. 4 nicht festgestellt, hat das Wasserfahrzeug die Umschlagstelle unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls den vorgesehenen Liegeplatz aufzusuchen.

(6) Abweichend von Abs. 5 können sich Wasserfahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter außer Betrieb sind.

Vierter Teil:

Schlussvorschriften

Anordnungen, Erlaubnisse

(1) Die Hafenbehörde kann Anordnungen für den Einzelfall zur Abwehr von Gefahren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder die Ordnung des Verkehrs und Betriebs im Hafen bedroht wird, erlassen.

(2) Soweit diese Verordnung die Erteilung einer Erlaubnis vorsieht, ist diese zu versagen, wenn dies einer der in Abs. 1 genannten Gründe erfordert. Soweit aufgrund dieser Verordnung eine Erlaubnis erteilt wurde, kann sie aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe widerrufen werden.

Ausnahmen

Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 31, § 33 Abs. 1 und 2 und § 44 zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d BayWG handelt, wer im Hafengebiet vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Vorschrift über a) das Verhalten im Hafengebiet (§ 6), b) verkehrsstörende Einrichtungen (§ 11), c) das Verhalten bei Brandgefahr (§ 14), d) die Reinhaltung des Hafens (§ 15 Abs. 1), e) den Brandschutz an Bord (§ 29) oder an Land (§ 30), f) das Benutzen von Hafen- und Ländeanlagen (§ 33 Abs. 4), g) das Abstellen von Gütern (§ 36), h) den Aufenthalt an Bord (§ 44) zuwiderhandelt;

  2. einer auf Grund von § 4 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 6 und 7, § 16 Satz 2, § 21, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2, § 32, § 40, § 43 Abs. 4 erlassenen vollziehbaren Anordnung oder einer mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage der Hafenbehörde zuwiderhandelt;

  3. entgegen § 6 Abs. 2 sich unbefugt im Hafengebiet aufhält;

  4. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einer Vorschrift über das Verhalten auf Bahnanlagen zuwiderhandelt;

  5. entgegen § 8 Abs. 3 Gleise und Kranbahnschienen, den Uferweg (Krone der Ufermauer) einschließlich der Treppen und die Kailängswege nicht von Schnee und Eis freihält oder die Rangierwege nicht streut;

  6. entgegen § 8 Abs. 4 Umschlag- und Ladegeräte im Lichtraum von Verkehrswegen abstellt;

  7. entgegen § 9 das Hafengebiet betritt oder befährt;

  8. entgegen § 13 Hafengewässer benutzt;

  9. entgegen § 13 Abs. 1 am Hafengewässer Gemeingebrauch ausübt;

  10. entgegen § 15 Vorschriften zur Reinhaltung des Hafengebietes zuwiderhandelt;

  11. entgegen § 16 Satz 1 ohne Schiffsführer oder Aufsichtspflichtiger zu sein, die Hafenbehörde oder die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt;

  12. entgegen § 16 Satz 3 nicht unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung einer Wassergefährdung ergreift;

  13. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Abdeckplatten unbefugt aufhebt oder belegt;

  14. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 sich innerhalb des Drehbereiches der Kräne unbefugt aufhält oder Kran- und andere Verladeanlagen unbefugt betritt;

  15. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 gesperrte Wege, Straßen und Anlagen befährt;

  16. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 4 die Kailängswege zu anderen als Lade- und Rangierzwecken mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt;

  17. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Betriebs- und Signaleinrichtungen unbefugt benutzt oder in Betrieb setzt;

  18. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 6 Rettungsgeräte unbefugt entfernt oder missbräuchlich benutzt;

  19. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7 Tiere freilaufen oder schwimmen lässt;

  20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8 die Uferböschungen außerhalb der Treppen betritt;

  21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 9 Sickerschlitze oder Drainagelöcher in den Uferbefestigungen verstopft oder verlegt;

  22. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 10 in Gräben u. ä. Gegenstände wirft oder darin Abdämmungen vornimmt;

  23. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 11 unnötige Signale abgibt;

  24. entgegen § 17 Abs. 1 Nr.12 beim Bunkern von Trinkwasser den Hafenbetrieb stört oder gefährdet;

  25. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 13 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde an oder auf Wasserfahrzeugen lärmende oder den Hafenbetrieb störende Arbeiten vornimmt;

  26. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 14 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde Wasserfahrzeuge reinigt, ölt oder teert;

  27. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 15 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde Gegenstände auf den Betriebswegen abstellt;

  28. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 16 Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG anders als in entsprechenden Boxen bzw. auf dafür geeigneten Lagerflächen ungeordnet bis zur Entsorgung sammelt;

  29. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 17 Abfälle verbrennt;

  30. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 18 die Schiffsschrauben zur Durchführung von Standproben an Kai 1 südlich km 71,650, an Kai 2 oder Kai 3 südlich km 71,800 oder an Kai 6 oder Kai 8 oder im Schwergutbecken in Gang setzt;

  31. entgegen § 22 Abs. 5 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde im Hafengebiet gewerbsmäßige Schlepp-, Schub-, Bunker-, Ver- oder Entsorgungsboote einsetzt;

  32. entgegen § 22 Abs. 6 Verstellungen vornimmt;

  33. gegen die in § 23 festgesetzte Liegeordnung verstößt;

  34. entgegen § 24 Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen festmacht oder wendet;

  35. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 2 als Vertreter des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen nicht kurzfristig erreichbar ist oder keine Auskunft gibt;

  36. entgegen § 26 Abs. 4 als Bordwache Kontrollgänge nicht regelmäßig durchführt;

  37. entgegen § 28 Abs. 3 als vom Schiffsführer bestelltes Mitglied der Besatzung näherkommende Wasserfahrzeugen nicht warnt oder den Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlage nicht stoppen lässt;

  38. entgegen § 29 offenes Feuer gebraucht;

  39. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 keine Verbotstafeln aufstellt;

  40. entgegen § 31 Abs. 1 flüssige Treibstoffe nicht von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgibt oder übernimmt;

  41. entgegen § 32 Abs. 1 Ratten und Ungeziefer ohne Anmeldung bei der Hafenbehörde oder nicht durch staatlich geprüfte Schädlingsbekämpfer ausräuchert oder ausgast;

  42. entgegen § 32 Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung der Hafenbehörde zuwiderhandelt;

  43. entgegen § 33 Abs. 1 an anderen als an den vorgesehenen Stellen lädt oder löscht;

  44. entgegen § 33 Abs. 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung sorgt;

  45. entgegen § 33 Abs. 5 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug den Umschlag oder den Bahnoder Straßenverkehr im Hafen behindert;

  46. entgegen § 33 Abs. 5 Satz 2 nicht für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich sorgt;

  47. entgegen § 33 Abs. 5 Satz 3 sich als Fahrer vom Kraftfahrzeug entfernt;

  48. entgegen § 33 Abs. 6 Schäden nicht meldet;

  49. entgegen § 33 Abs. 8 nicht duldet, dass über sein Wasserfahrzeug hinweg geladen oder gelöscht wird;

  50. entgegen § 34 den Vorschriften über die Umschlagsordnung zuwiderhandelt;

  51. entgegen § 35 die Schifffahrt gefährdende oder behindernde Gegenstände nicht beseitigt oder nicht für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer sorgt oder die Hafenbehörde oder die Polizei nicht benachrichtigt;

  52. entgegen § 41 nicht die vorgeschriebenen Fluchtwege zur Verfügung stellt;

  53. einer Vorschrift des § 43 über das Laden, Löschen, die Sicherheitsabstände oder Sicherheitszonen oder deren Kennzeichnung zuwiderhandelt;

  54. entgegen § 43 Abs. 3 innerhalb der Sicherheitszone eine Zündquelle unterhält oder sich aufhält;

  55. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsperson nicht bestellt;

  56. entgegen § 45 Abs. 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder der Hafenbehörde oder der Polizei nicht aushändigt;

  57. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 an Land eine Wache nicht aufstellt;

  58. entgegen § 46 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 als Wache seine Sicherungspflichten nicht erfüllt;

  59. entgegen § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 nicht für die Bereithaltung technischer Einrichtungen für den Gewässerschutz sorgt;

  60. entgegen § 49 Abs. 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt;

  61. entgegen § 49 Abs. 3 die Bestimmungen des Teil B des CDNI nach Beendigung des Löschvorgangs nicht einhält;

  62. entgegen § 51 einer vollziehbaren Anordnung der Hafenbehörde zuwiderhandelt;

  63. eine der in § 53 Abs. 2 Nrn. 5, 27, 28, 29, 30 oder 31 bezeichneten Handlungen begeht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d BayWG handelt, wer im Hafengebiet vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als dessen nach § 26 Abs. 1 eingesetzter Vertreter

  1. einer Vorschrift des § 6 Abs. 3 über das Verhalten bei Fahrten im Hafen zuwiderhandelt;

  2. entgegen § 10 Abs. 1 und 2 das Betreten, Besichtigen und Mitfahren nicht duldet, die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder keinen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewährt;

  3. entgegen § 10 Abs. 3 beim Anbordkommen und Vonbordgehen nicht behilflich ist;

  4. entgegen § 14 Abs. 1 die Hafenbehörde, die Stadt Nürnberg -Umweltamt- oder die Polizei nicht unverzüglich über Schäden oder besondere Vorfälle in Kenntnis setzt;

  5. entgegen § 14 Abs. 2 die Feuerwehr, die Hafenbehörde oder die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt;

  6. entgegen § 16 Satz 1 die Hafenbehörde oder die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt;

  7. entgegen § 18 Abs. 1 ein Wasserfahrzeug oder eine schwimmende Anlage nicht anoder abmeldet;

  8. entgegen § 20 ohne Erlaubnis in den Hafen einläuft;

  9. entgegen § 21 Abs. 3 Verschrottungsarbeiten oder Reparaturen ausführt oder ausführen lässt;

  10. entgegen § 22 Abs. 1 Schlepp- und Schubarbeiten ausführt;

  11. einer Vorschrift des § 22 Abs. 2 über die Abmessung der Schlepp- und Schubverbände sowie der gekuppelten Wasserfahrzeuge zuwiderhandelt;

  12. entgegen § 22 Abs. 3 eine Schlepphilfe nicht in Anspruch nimmt oder sein Wasserfahrzeug nicht gegen Gieren sichert;

  13. entgegen § 23 Abs. 4 zugewiesene Liegeplätze wechselt;

  14. einer Vorschrift des § 24 über das Festmachen, Ankern und Wenden von Wasserfahrzeugen einschließlich Beibooten und schwimmenden Anlagen zuwiderhandelt;

  15. entgegen § 25 Abs. 1 an Stellen anlegt, an denen die Uferausbildung einen sicheren Landzugang nicht gewährleistet;

  16. entgegen § 25 Abs. 2 das Überlegen von Laufstegen, das Herüberbringen von Gütern oder das Überqueren nicht duldet;

  17. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 einen geeigneten Vertreter nicht einsetzt;

  18. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 3 einen Aufsichtspflichtigen nicht benennt;

  19. entgegen § 26 Abs. 3 Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht ausreichend besetzt;

  20. einer Vorschrift des § 28 über den Gebrauch der Propulsionsorgane zuwiderhandelt oder entgegen § 28 Abs. 3 ein Besatzungsmitglied nicht bestellt;

  21. entgegen § 38 Abs. 2 nicht geeignetes und ausreichendes Personal an Bord vorhält;

  22. entgegen § 38 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass die Wasserfahrzeuge aus dem Hafen gebracht werden können;

  23. einer Vorschrift des § 40 über das Festmachen von Wasserfahrzeugen zuwiderhandelt;

  24. einer Vorschrift des § 43 über das Laden, Löschen, die Sicherheitsabstände und Sicherheitszonen zuwiderhandelt;

  25. entgegen § 45 Abs. 3 die Prüfliste nicht ordnungsgemäß ausfüllt oder unterschreibt;

  26. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 4 an Bord eine Wache nicht aufstellt;

  27. entgegen § 47 Abs. 1 nicht betriebssichere Umschlagleitungen verwendet;

  28. entgegen § 47 Abs. 3 Schläuche oder Gelenkrohre nicht prüft oder prüfen lässt;

  29. einer Vorschrift des § 48 Abs. 1 oder Abs. 2 über Herstellung oder Trennung elektrischer Verbindungen zuwiderhandelt;

  30. entgegen § 48 Abs. 3 während eines Gewitter umschlägt;

  31. entgegen § 49 Abs. 1 Satz 1 keine geeigneten Gewässerschutzmaßnahmen trifft.

(3) Ordnungswidrig im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d BayWG handelt auch, wer im Hafengebiet vorsätzlich oder fahrlässig als Aufsichtspflichtiger (§ 10) oder als dessen nach §°26 Abs. 1 eingesetzter Vertreter

  1. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 3 die Befestigungen nicht überwacht oder anpasst;

  2. eine der in § 53 Abs. 2 Nrn. 3, 4, 5, 6, 11, 13, 17, 18, 20, 22, 24, 27, 28, 29, 30 oder 31 bezeichnete Handlung begeht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d BayWG handelt auch, wer im Hafengebiet vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen stilllegt oder stillgelegte Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht in sicherem Zustand hält;

  2. entgegen § 21 Abs. 2 Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt;

  3. eine der in § 53 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 8, 14, 18, 20, 27 oder 28 bezeichneten Handlungen begeht, anordnet oder zulässt.

(5) Ordnungswidrig nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d BayWG handelt auch, wer im Hafengebiet vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 45 Abs. 1 Satz 1 bestellte Aufsichtsperson

  1. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen nicht überwacht;

  2. entgegen § 45 Abs. 2 und 3 den Umschlag zulässt oder die Prüfliste nicht ausfüllt oder nicht unterschreibt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hafenordnung für den Staatshafen Nürnberg vom 21. Oktober 1981 (Amtsblatt S. 273), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Amtsblatt S. 197), außer Kraft.

LAGEPLAN "HAFENGEBIET" ÖÖ 33 HAFENORDNUNG FÜR DEN HAFEN NÜRNBERG ANLAGE

70.395 Kanal km Koperstr. Bremer Kanal km 70.860 Str. Mülheimer Str. 3 ai K Rotterdamer Str. Duisburger Str. 1 n e Hamburger Triester Str. c k 1 e ai Str. B K Bochumer Str. 2 ai K Kanal km 71.918 Kai 6 Becken 2 Frankfurter Kai 8 Str. Kob le n zer Kanal km 72.152 S tr . Antwerpener Str. Str. er Bremerhavener g ur Str. Str. b ß e er Pr Li n z 1.3 2 4 G le is km Wiener Straße Kanal km 72.517 m k 0 eis 1 7 Gl 1.

DIESER LAGEPLAN IST BESTANDTEIL DER HAFENORDNUNG FÜR DEN HAFEN NÜRNBERG ZEICHENERKLÄRUNG Die Verordnung wurde vom Stadtrat Geltungsbereich Flächen am beschlossen. Für die Richtigkeit der Karte: Eisenbahninfrastruktur Wasserbereich Nürnberg, den 30.08.2023 Öffentliche Straßen Nürnberg, den Stadt Nürnberg Stadt Nürnberg Umweltamt ¯ 0 50 100150200 gez. Köppel Meter Maßstab: 1:12.000 Marcus König Dr. Klaus Köppel Geobasisdaten: Oberbürgermeister Amtsleitung © Stadt Nürnberg 2023 60

0 50 100150200 Meter

Bayerisches Staatsministerium des

Innern, für Bau und Verkehr

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 'Postfach 22 12 53 • 80502 München

An die Regierungen Bayern. Oberbayern Die Zukunft. 80538 München

Niederbayern 84028 Landshut

Oberpfalz 93047 Regensburg

Oberfranken 95444 Bayreuth

Mittelfranken 91522 Ansbach

Unterfranken 97070 Würzburg

Schwaben 86152 Augsburg

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter München IIE6-3688.1-2-1 Herr Miethig 20.06.2017

Telefon/-Fax Zimmer E-Mail 089 2192-3883/-13883 LAZ67-1114 Steffen.Miethig@stmi.bayern.de

Hafenordnungen

hier: Musterbestimmungen

Anlage Musterbestimmungen für eine Hafenordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

abweichend von der Rechtslage in anderen Ländern ist in Bayern nach Art. 36 BayWG die Kreisverwaltungsbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen

Telefon: 089 2192-02 poststelle-obb@stmi.bayern.de Franz-Josef-Strauß-Ring 4 • 80539 München Telefax: 089 2192-13350 v/ww.innenministerium.bayern.de Dienstgebäude Lazarettstr. 67, München

über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und über das Verhalten im Hafen- und Ländebereich (Hafen- und Ländeordnungen) zuständig. Teilweise sind diese Hafenordnungen der Kreisverwaltungsbehörden über einen erheblichen Zeitraum hinweg nicht mehr angepasst worden. Aktualisierungsbedarf besteht daher in vielen Fällen insbesondere hinsichtlich des von internationalem Recht überlagerten besonderen Teils. Dies betrifft z.B. den Transport und den Umschlag gefährlicher Güter. Hingegen erscheint der Anpassungsbedarf bei den allgemei­ nen Vorschriften geringer.

Im Hinblick hierauf haben wir in Anlehnung an die bisher von vielen Kreisverwal­ tungsbehörden in ähnlicher Form verwendeten Bestimmungen sowie in Anlehnung an die Hafenordnungen in anderen Ländern Musterbestimmungen erstellt. Im Ver­ gleich zu den gegenwärtig häufig in Kraft befindlichen Hafenordnungen wurden insbesondere die gefahrgutrechtlichen Regelungen umfangreich aktualisiert. In diesem Zusammenhang wurden auch Bestimmungen hinsichtlich wassergefähr­ dender Stoffe integriert. Die allgemeinen Bestimmungen wurden im Wesentlichen redaktionell angepasst.

Hinsichtlich der Anwendung anderer Vorschriften in § 2 unter Nr. 1 der Musterbe­ stimmungen ist je nach Lage des Hafens alternativ entweder die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder die Donauschifffahrtspolizeiverordnung zur Anwen­ dung zu bringen. In den Musterbestimmungen sind beide aufgeführt.

Insofern weisen wir auch darauf hin, dass es sich lediglich um Musterbestimmun­ gen, die nicht abschließend sind, und um keine verbindliche Vorgabe handelt. Die Kreisverwaltungsbehörden können in Ihrer Zuständigkeit auch eigene Bestimmun­ gen verwenden. Ggf. kann es etwa erforderlich oder sinnvoll sein, im Hinblick auf die besondere Situation vor Ort weitere bzw. detailliertere oder abweichend formu­ lierte Bestimmungen aufzunehmen, z.B. hinsichtlich eines Eisenbahnbetriebs im Hafen, insbesondere dann, wenn sie sich in der bisherigen Praxis bewährt haben. Hierfür ist als „Vierter Teil“ ein entsprechender Platzhalter vorgesehen. In diesem Zusammenhang dürfen wir auch auf die Beteiligung der Betroffenen und deren Stellungnahmen in den Verordnungsgebungsverfahren verweisen.

t -3-

Wir bitten Sie insofern, die Musterbestimmungen den betroffenen Kreisverwal­ tungsbehörden in geeigneter Form zur weiteren Verwendung zur Verfügung zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

(jIa UuchöL

von Rimscha Ministerialrat

Ref.III/024/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 04.10.2023 öffentlich Beschluss

Betreff:

Biodiversitätsstrategie Nürnberg - Umsetzung, hier:Aktionsprogramm für Amphibien

Sachverhalt (kurz):

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) fördert im Rahmen des Aktionsprogramms „Natürlicher Klimaschutz“ zu 80% Maßnahmen, die den allgemeinen Zustand der Ökosysteme und gleichzeitig deren Klimaschutzleistungen verbessern sollen. Die geförderten Leistungen erstrecken sich von der Errichtung einer Maßnahme bis zu deren Unterhalt. Daher ist die Förderung auf mehrere Jahre angelegt.

Für den Amphibienschutz im Stadtgebiet besteht ein umfangreicher Maßnahmenbedarf, der über das Aktionsprogramm „Natürlicher Klimaschutz“ zu 80% teilfinanziert werden kann.

Geplant ist, sich mit einem Maßnahmenkonzept zum Schutz der Nürnberger Amphibienfauna im Rahmen der Biodiversitätsstrategie und als Beitrag zum Klimaschutz im Umfang von 625.000 Euro beim BMVU um eine Förderung zu bewerben. Die von der Stadt benötigte Teilfinanzierung beliefe sich auf 125.000 Euro einmalig.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 125.000 € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.III/024/2023

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es ist keine Diversity-Relevanz zu erkennen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.III/024/2023

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt:

  1. sich beim "Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zur Erstellung eines Maßnahmenkonzeptes und dessen Ausführung zum Schutz der Nürnberger Amphibilenfauna zu bewerben.

  2. die hierfür erforderlichen Finanzmittel i.H.v. 125.000 Euro (20% Eigenanteil der Kommune) anzumelden.

Die Eigenmittel werden wir folgt benötigt: 2024: 40.000 Euro, 2025: 40.000 Euro und 2026 45.000 Euro.

Sachverhalt Umsetzung der Biodiversitätsstrategie Nürnberg –

„Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz“

Aufbauend auf der im Oktober 2020 im Umweltausschuss einstimmig beschlossenen Biodiversitätsstrategie für Nürnberg (UmwA/010/2020) entwickelt die Umweltverwaltung Maßnahmen zur Umsetzung und berichtete am 21. Juni des laufenden Jahrs (UmwA/003/2023) über den Sachstand zum Maßnahmenplan und ein Zielartenkonzept als Bestandteil. Eine weitere Maßnahme zur Umsetzung der städtischen Biodiversitätsstrategie ist das geplante Aktionsprogramm für Amphibien.

1 Situation der Amphibien im Stadtgebiet Nürnbergs

Aktuelle Daten zur Verbreitung der Amphibien in Nürnberg zeichnen ein tragisches Bild: Die Amphibienkartierungen im Rahmen des gesamtstädtischen Artenschutzkonzeptes (2017 und 2022, im Auftrag des Umweltamtes) sowie ergänzende e-DNA-Untersuchungen1 zur Verbreitung der Knoblauchkröte (2023) belegen drastische Lebensraumverluste bedrohter Amphibienarten im Stadtgebiet.

Beispielsweise liegen zur Knoblauchkröte in den Daten der Bayerischen Artenschutzkartierung (BayLfU) Nachweise aus 17 Gewässern im Stadtgebiet vor, aktuell kommt die Art noch an zwei Standorten im Marienbergpark und beim TSV Katzwang vor. Die Gelbbauchunke kommt nur noch an wenigen Stellen im Stadtgebiet vor, wobei das wichtigste Vorkommen im Bereich des „Steinbrüchleins“ akut durch stetig sinkende Grundwasserstände bedroht ist. Der Kammmolch konnte nur noch an einer Stelle im Stadtgebiet nachgewiesen werden. Zusätzlich zeichnen sich auch bei den ehemals weit verbreiteten Arten, wie der Erdkröte und dem Grasfrosch, negative Bestandstrends ab. Ein gesunder Naturhaushalt, zu dem auch Feuchtlebensräume und die zugehörigen Lebensgemeinschaften zählen, ist eine wichtige Basis für eine hohe Lebensqualität. Schon aus diesem Grund besteht bei den Amphibien ein großer Handlungsbedarf. Zusätzlich erzeugen die Maßnahmen zum Amphibienschutz Synergien für die Zukunftsthemen „Schwammstadt“, „Klimaschutz“ und die „Bewältigung der Klimawandelfolgen“.

2 Notwenige Maßnahmen

Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen der städtischen Biodiversitätsstrategie erforderlich, das Lebensraumangebot und den Biotopverbund für Amphibien im Stadtgebiet zu verbessern. Hierfür ist eine ganze Reihe spezieller Maßnahmen erforderlich:

a. Vorhandene, stadteigene Gewässer müssen im Blick auf den Amphibienschutz optimiert werden. Hierbei geht es um die Entwicklung von Flachwasserzonen mit natürlicher Unterwasservegetation, um die Herstellung von Möglichkeiten zum temporären Ablassen der Gewässer und weitere Maßnahmen zur Optimierung der Gewässerstruktur. Zusätzlich müssen neue Gewässer zum Amphibienschutz angelegt werden. b. Im Umfeld der Gewässer müssen Kleinstrukturen (Heckenriegel, Gesteins- und Holzhaufen) als Leitlinien und Versteckmöglichkeiten entwickelt werden. c. Zur Stärkung des Biotopverbundes ist außerdem die Extensivierung von Flächen im Umfeld der Laichgewässer und entlang der Grabensysteme geboten. Zusätzlich bietet sich die Aufweitung von Gräben an.

1 Der Knoblauchkröte per PCR-Test auf den Fersen, Nachrichten aus dem Rathaus, Nr. 445 / 03.05.2023.

3 „Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz“ (ANK) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Auch die Europäische Union und die Bundesregierung sehen die Wichtigkeit von Maßnahmen, die den Schutz der Biodiversität und den Klimaschutz, bzw. die Bewältigung der Klimawandelfolgen, vereinen. Das BMUV fördert daher im Rahmen des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ Maßnahmen, die den allgemeinen Zustand der Ökosysteme und gleichzeitig die Klimaschutzleistungen dieser verbessern sollen. Entsprechende Maßnahmen werden zu 80% gefördert. Die Mindestsumme umfasst entsprechend der Förderrichtlinie 500.000 Euro. Dementsprechend werden Maßnahmenkonzepte ab einem Gesamtumfang von 625.000 Euro gefördert.2

4 Förderrichtlinie im „Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz“

Die genannten Maßnahmen entsprechen den Maßnahmentypen, die im Rahmen des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) gefördert werden. Die erforderlichen Maßnahmen zur Aufwertung und Neuanlage von Gewässern, die Extensivierung angrenzender Flächen und die Aufweitung von Grabensystemen erzeugen einerseits positive Wirkungen für die Biodiversität, andererseits werden natürliche Retentionsräume und Versickerungsflächen vergrößert und dauerhaft gesichert. Die Anlage von Hecken und die Anreicherung von Kleinstrukturen hat vielfältige Wirkungen auf den Biotopverbund, insbesondere mit der Anlage von Hecken werden außerdem wirksame CO -Senken geschaffen.

Damit erfüllen die für den Amphibienschutz in Nürnberg erforderlichen Maßnahmen die Anforderungen der Förderrichtlinie. Als weitere Voraussetzung wird eine Flächenkulisse genannt, die sich zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits im Eigentum der sich bewerbenden Kommune befindet.

5 Flächenkulisse

Die Stadt Nürnberg hat eine ganze Reihe an Gewässern im Eigentum, an denen sofort Maßnahmen zum Amphibienschutz ergriffen werden können. Zur Aufwertung geeignete Gewässerkomplexe im Stadteigentum sind z.B. die Gaulnhofener Weiher und Kleinstgewässerkomplexe im Bereich des Eichenwaldgrabens, permanente Kleingewässer auf städtischen Flächen im Landschaftsschutzgebiet nördlich des Marienbergparks, sowie ein neu angekauftes Gewässer in Höfles mit Nebenflächen am Bucher Landgraben.

6 Bewerbung der Stadt Nürnberg beim „Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz“

Es besteht dringender Handlungsbedarf für den Amphibienschutz im Rahmen der Biodiversitätsstrategie. Wie dargelegt, erfüllen die für den Amphibienschutz in Nürnberg gebotenen Maßnahmen die Anforderungen der Förderrichtlinie des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ des BMUV, auch besteht eine geeignete Flächenkulisse. Das Aktionsprogramm bietet also die Möglichkeit, Maßnahmen der Biodiversitätsstrategie zu 80% zu fördern. Bei einer Mindestförderung von 500.000 Euro entspräche der Eigenanteil der Stadt Nürnberg noch 125.000 €. So könnten insgesamt 625.000 Euro für die Planung und Umsetzung von Amphibienschutzmaßnahmen, die umfangreiche Synergien im Sinne des natürlichen Klimaschutzes erzeugen, verwendet werden.

Dementsprechend könnte mit einem Beschluss, der 125.000 Euro zur Verfügung stellt, eine Bewerbung beim „Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz“ angestoßen werden. Die Förderrichtlinie ist vom 15.07.2023 bis zum 31.12.2026 gültig, bei der Finanzierungsform handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss mit einer Zweckbindungsfrist bis 2045.

Die Bewerbung und alle mit dem Projekt verbundenen, verwaltungsinternen Abstimmungen würden federführend beim Referat für Umwelt und Gesundheit liegen.

2 www.bmuv.de/download/aktionsprogramm-natuerlicher-klimaschutz

Gh/006/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Umweltausschuss 04.10.2023 öffentlich Bericht

Betreff:

Gesundheitliche Auswirkungen einer geplanten Stromtrasse mit 50 Hz bei 380 kV

Anlagen: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 10.01.2022 Antrag Bündnis 90 Die Grünen vom 09.03.2022 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 28.03.2022

Bericht:

Der Netzbetreiber Tennet beabsichtigt eine Stromleitung (Juraleitung) im Süden Nürnbergs zu errichten, hierbei soll der Trassenverlauf nahe an den Ortsteilen Katzwang, Kornburg, Worzeldorf und Moorenbrunn, damit nahe an bewohnten Gebieten, vorbei geführt werden. Hierdurch stellt sich die Frage nach gesundheitlichen Auswirkungen auf die dort wohnende oder sich aufhaltende Bürgerschaft. Hierzu wird mündlich berichtet.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Gh/006/2023

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es sind alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen betroffen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Umweltamt

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Gh/006/2023

spd@stadt nuernberg de U1, Ul 1 Lorenzkirche Rathaus Tel 0911 / 231-2906 STADTRATSFRAKTION www spd-stadtratsfraktion nuemberg de Bus 36, 46, 47 Rathaus 90403 Nürnberg Fax 0911 / 231-3895 NÜRNBERG

SPD Sladtratsfraktion | Rathaus | 90403 Nürnberg An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg OBERBÜRGERMEISTER Marcus König 10. JAN 2022 Rathaus .... 90403 Nürnberg ' Zur StSMungrurrr

Antragsteller: Dix

P53-Stromtrasse durch Nürnberg - Gesundheitsgefährdung vermeiden

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

in der Region soll der Ersatzneubau der Juraleitung P53 durch Katzwang, Kornburg und Moorenbrunn umgesetzt werden. Aktuell befindet sich die zugehörige Planung im Raum­ ordnungsverfahren. Die Regierung von Mittelfranken prüft gegenwärtig die Einwendungen der Gemeinden sowie der Bürgerinnen und Bürger

Im Rahmen der Diskussion um den Ersatzneubau wird nun auch die sog. „Molipipe-Technik“ ins Spiel gebracht. Es handelt sich dabei um ein isoliertes Stromkabel, welches wohl die Strahlungs-Grenzwerte unterschreiten soll. Hierzu gibt es zwar verschiedene Stellung­ nahmen, eine abschließende fachwissenschaftliche Bewertung ist aber äußerst schwierig.

Vor diesem Hintergrund stellt die SPD-Stadtratsfraktion zur Behandlung im zuständigen Ausschuss den folgenden

Antrag:

Die Verwaltung

ziner in der Sache. Ziel ist es, die Wirkungen der verschiedenen Techniken zu analysieren und die daraus resultierenden Risiken zu klassifizieren.

neT in der landesplanerischen Beurteilung mit der Maßgabe verpflichtet, im Plan­ feststellungsverfahren ein solches Gutachten vorzulegen.

Thorsten Brehm Harald Dix Fraktionsvorsitzender Stadtrat

FRAKTION B' 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Stadtratsfraktion Nürnberg

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Rathausplatz 2 Marcus König 90403 Nürnberg Rathaus

OBERBÜRGERMEISTER Tel: (0911) 231-5091

90403 Nürnberg Fax:(0911) 231-2930 gruene@stadt.nuernberg.de ......Nr...... ^ Zur Stellungnahme Bus: Linie 36, 46,47 (Rathaus) U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche) 4 Antwort vor Abac" dung verlegen 5 Antwort zt.ir Unter“ Nürnberg, 9. März 2022 Schrift voriegen

Juraleitung: Offenheit für risikoarme Technologien

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

im Mai 2021 hat die Regierung von Mittelfranken das Raumordnungsverfahren für die Juraleitung P53 eingeleitet, die von einer 220kV- auf eine 380 kV-Hochspannungsleitung erweitert werden soll. Dieses Projekt spielt eine wichtige Rolle für die Energiewende in der Metropolregion - gleichzeitig hat es aber immense Auswirkungen auf die betroffenen Stadtteile, da Abstandsregeln nicht eingehalten werden können und massive Eingriffe in die Natur erfolgen. Dabei sollten schwierige Trassenführungen durch Wohnbebauungen und Natur in keiner Instanz eine Gesundheitsgefährdung für die unmittelbar Betroffenen darstellen. Hier ist Offenheit gegenüber innovativen Technologien gefragt, die die Gefahr durch nicht einzuhaltende Sicherheitsabstände und Risiken für Mensch und Natur minimieren.

Eine Lösung könnte hier Molipipe sein. Denn in dieser Strompipeline, die mittelgroßen Gasröhren ähnelt, liegt ein Leiterrohr, das in eine Mischung aus Kies, Sand und Epoxidharz eingegossen und mit Stahl ummantelt ist. Laut Erfinder, dem emeritierten Professor Martin Molitor, gibt es wegen des geschlossenen Stahlmantels keine magnetischen Felder.

Die Stadt sollte dieser Alternative zu Stromleitungen und Erdkabeln offen gegenüberstehen und sich aktiv für eine Prüfung von Molipipe einsetzen. Sollte sich bestätigen, dass diese alternative Lösung Vorteile wie Wirtschaftlichkeit, schnelle Umsetzbarkeit und weniger bis keine Gesundheitsgefährdung mit sich bringt, sollte sie auch durch die Tennet TSO GmbH hinsichtlich ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte geprüft werden. Ein positives Ergebnis sollte dann die Grundlage für ein Pilotprojekt darstellen.

Insbesondere im Rahmen des Raumordnungsverfahrens bedarf es eines transparenten Bewertungsmaßstabs und einer darauf aufbauenden Entscheidung. In diesem Zusammenhang

soLLten auch die betroffenen Anwohnerinnen Gehör finden und bei Entscheidungen eingebunden werden. Da der Bau der JuraLeitung mehrere Gebiete betrifft, wäre ein Zusammenschluss dieser in einem Verbund durchaus von Vorteil, um Meinungen zu bündeln und mit einer Stimme sprechen zu können.

Wir stellen deshalb zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag:

Die Verwaltung

Molipipe und Tennet mit unmittelbarer Beteiligung der Bürgerinitiativen.

von der P53-Juraleitung unmittelbar betroffenen und an Nürnberg angrenzenden Nachbargemeinden.

Raumordnungsverfahren an, das dann in ein Planfeststellungsverfahren übergeht.

Mit freundlichen Grüßen

f

Cengiz Sahin Marc Schüller Stadtrat stv. Fraktionsvorsitzender

CSU

Fraktion der Christlich-Sozialen Union im Stadtrat zu Nürnberg

CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Wolff scher Bau des Rathauses IwA Zimmer 222 Herrn Oberbürgermeister Rathausplatz 2 Marcus König OBERBÜRGERMEISTER 90403 Nürnberg Rathausplatz 2 Telefon: 0911231-2907 2 f. ■ • 90403 Nürnberg 9. m Telefax: 0911231-4051 1........Nr........... n E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de K Z 1 ur Z'.t SiRj'jngnatmrc csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de Kts. 4 Ani vj^t vor Aböcn- 2 ~ r!t • j v: s vT x 5 AfitV/C T L. -.T U'I - " 28.03.2022 z./j.yi. aciirift verlegen Antragsteller: Krieglstein

Alternative Technologien zur Stromübertragung

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die CSU-Stadtratsfraktion hat sich bereits in mehreren Anträgen gegen einen Trassenverlauf der neu geplanten P53 Juraleitung des Netzbetreibers Tennet durch oder entlang der Südlichen Nürnberger Stadtteile Katzwang, Kornburg oder Moorenbrunn ausgesprochen.

Trotz entsprechender Resolution des Nürnberger Stadtrates und der juristischen Schritte, die bereits durch die Stadtverwaltung eingeleitet wurden, treibt Tennet die Planungsmaßnahmen voran und erste Probebohrungen erkunden den vom Netzbetreiber bevorzugten Trassenverlauf.

Im Zuge der Planungen sind immer wieder von verschiedener Seite Vorschläge zur Prüfung einer alternativen, möglicherweise mit weniger elektromagnetischer Belastung einhergehenden Technologie gemacht worden. Da­ bei soll die sog. „Molipipe"-Technologie, die an der Universität Magdeburg entwickelt wurde, deutliche Vorteile gegenüber einer herkömmlichen Erdverkabelung aufweisen. Neben dem völligen Ausbleiben eines elektromag­ netischen Strahlungsfeldes soll auch der Platzbedarf und der damit verbundene Eingriff in die Umwelt deutlich geringer ausfallen.

Die CSU-Stadtratsfraktion steht einer experimentellen Anwendung unerprobter Technik in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten skeptisch gegenüber. Nichts desto trotz gilt es, mögliche belastungsarme Alternativen zur Stromübertragung im Hinblick auf die Energiewende grundsätzlich zu prüfen.

Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden:

Antrag:

Die Verwaltung lädt den Erfinder der sog. „Molipipe" - Technologie, Prof. Martin Molitor von der Otto-von- Guericke-Universität in Magdeburg in den Stadtrat oder eine Ausschusssitzung ein. Dort soll über den Entwick­ lungsstand sowie bisherige Erprobungen in realistischer Skalierung berichtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Jreas Krieg Fraktionsvorsitzender

A22032300 Molipipe.docx

Stpl/037/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Stadtplanungsausschuss 21.09.2023 öffentlich Beschluss

Umweltausschuss 04.10.2023 öffentlich Kenntnisnahme

Betreff:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4682 "Solarpark Katzwang"

für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße

Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Begründung zum Rahmenplan Umweltbericht 1. Fassung

Sachverhalt (kurz):

Angrenzend zur Autobahn und dem Kanal soll auf einer Fläche von ca. 5 ha ein Solarpark entwickelt werden. Das Vorhaben trägt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei. Geplant ist eine Nutzungsdauer von maximal ca. 30 Jahren.

Die Flächen werden nur gepachtet. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben im Außenbereich wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan eingeleitet. Im Parallelverfahren wird der Flächennutzungsplan angepasst.

Der wirksame FNP stellt in diesem Bereich landwirtschaftliche Fläche dar. Das Gebiet befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Rednitztal-Süd. Die Einleitung des B-Plans vor der Einleitung der LSG-Verordnung ist unkritisch. Wesentlich ist, dass die LSG-VO vor dem finalen Beschluß zum FNP geändert wird.

Der Bebauungsplan soll eingeleitet und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen werden.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. III

Beschlussvorschlag:

  1. Der Stadtplanungsausschuss beschließt, dass für das im Rahmenplan des Stadtplanungsamts vom 14.08.2023 durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs bestimmte Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4682 "Solarpark Katzwang" aufzustellen ist.

  2. Der Stadtplanungsausschuss beschließt, auf Grundlage des Rahmenplans vom 14.08.2023, der Begründung vom 14.08.2023 und der 1. Fassung des Umweltberichts vom 27.07.2023, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in folgender Form erfolgen:  Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: mindestens 4 Wochen,  förmliche Bekanntmachung im Amtsblatt mit Hinweis auf die Ziele, sowie Hinweis auf Ort und Zeit der Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen und auf Erörterungs- und Äußerungsmöglichkeit.  Außerdem erfolgt eine Information der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine (ABGV).

Die Beschlüsse sind ortsüblich bekannt zu machen.

Beilage

Betreff:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4682 "Solarpark Katzwang" für ein Gebiet

zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße

Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Entscheidungsvorlage

Ausgangssituation

Die Greenovative GmbH plant eine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Stadtgebiet Nürnberg zu installieren und zu betreiben. Insgesamt umfasst das Plangebiet eine Fläche von ca. 5,4 ha. Der Stadt liegt ein entsprechender Antrag auf Bauleitplanung gemäß § 12 Abs. 2 BauGB vor.

Planungsrecht Das Gebiet befindet sich bauplanungsrechtlich gemäß § 35 BauGB im Außenbereich. Der FNP stellt die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Solarparks sind im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert, allerdings nur bis in einer Entfernung von 200 m zu Autobahnen. Dieses Areal würde dann nur eine Fläche von ca. 4 ha umfassen. Der südliche Bereich mit circa einem weiteren Hektar wäre nicht inbegriffen. Aus wirtschaftlichen Erwägungen des Investors soll für das gesamte Areal eine Bauleitplanung durchgeführt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Solarpark herzustellen und die Auswirkungen gebündelt abzuarbeiten.

Planungskonzept

Städtebau Bei der Errichtung eines großflächigen Solarparks handelt es sich um ein konkretes Vorhaben, dessen Zulässigkeit über eine angemessene Regelungsdichte begründet werden soll. Um einen erweiterten Regelungskatalog anwenden zu können, erfolgt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB. Neben der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist zudem eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erforderlich. Mit der Ausweisung der Flächen für Photovoltaikanlagen sind raumordnerische Belange i.S.d. Raumordnungsgesetz (ROG) zu berücksichtigen.

Nutzungen Auf der Planungsfläche lassen sich nach aktuellem Stand insgesamt rund 3,5 MWp Nennleistung errichten, womit jährlich rund 3,8 Mio. kWh umweltfreundlicher Sonnenstrom regional und dezentral erzeugt werden kann. Für die Einspeisung des produzierten Stromes liegt eine unverbindliche Zusage in ca. 2,5 km ins öffentliche Netz der Stadtwerke Schwabach vor. Eine ggfs. näher gelegener Einspeisepunkt ins öffentliche Stromnetz der Stadt Nürnberg wird durch die N-Ergie-Netz GmbH erst nach Einleitung des Bauleitplanes geprüft.

Freiflächen Aufgrund des räumlichen Bezugs zum Landschaftsschutzgebiet ist ein möglichst hoher Freiflächenanteil anzustreben. Die detaillierte Planung erfolgt im weiteren Verfahren. Die Pacht und die solarenergetische Nutzung der Fläche ist für 30 Jahre ausgelegt. Im Anschluss werden die Module rückgebaut und die Flächen wieder für die landwirtschaftliche Nutzung hergestellt (§ 596 Abs. 1 BGB).

Mobilitätsbaukasten Der Verkehrsausschuss der Stadt Nürnberg hat am 13.12.2018 den Beschluss gefasst, dass bei der Entwicklung neuer Bauvorhaben das vorgelegte Mobilitätskonzept auch unter Abweichung von der Stellplatzsatzung zur Anwendung kommen soll. Bei diesem Vorhaben ist außerhalb der

Bauphase nicht mit zusätzlichem Verkehr zu rechnen, eine Festlegung von Stellplätzen oder die Erstellung von Mobilitätskonzepten erscheint nach aktuellem Planungstand nicht erforderlich.

Klimabaukasten Der am 22.07.2021 im Stadtplanungsausschuss beschlossene „Klima-Baukasten für die Nürnberger Bauleitplanung“ bündelt das Spektrum an Möglichkeiten, mit dem den Anforderungen an Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bebauungsplanung Rechnung getragen werden kann. Als Vorhaben zur solaren Energiegewinnung leistet es einen hohen Beitrag zum Klimaschutz.

Städtebaulicher Vertrag

In einem städtebaulichen Vertrag mit dem Investor werden alle öffentlichen Belange (Erschließungsmaßnahmen, Artenschutz) verbindlich geregelt. Ebenso regelt der Vertrag die vollständige Kostenübernahme. Eine Kostenübernahmeerklärung des Investors liegt vor.

Baulandbeschluss

Der Baulandbeschluss (BLB) zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates am 16.08.2023 versetzt die Stadt Nürnberg in die Lage, einheitliche städtebauliche Standards und Qualitäten festzulegen und gleichzeitig die Kommune zu entlasten.

bestehendes Landschaftsschutzgebiet

Die Einleitung des B-Plans vor der Einleitung der LSG-Verordnung ist unkritisch. Wesentlich ist, dass die LSG-VO vor Erlass der B-Plan-Satzung geändert wird. Die Aufsichtsbehörde Regierung von Mittelfranken empfiehlt – auf Basis einer ministeriellen Empfehlung – die Zonierung des LSG, nicht die Herausnahme der Fläche aus dem LSG. Die Zonierung kann auch nur für das fragliche LSG erfolgen. Es wird jedoch erforderlich sein für die Zonierung (im Sinne mit Ausnahme für Flächen-PV an definierter Stelle) Kriterien und/oder eine Begründung zu formulieren. Entsprechende Kriterien könnten dann auch für andere LSGs angewandt werden, z.B. im Sinne einer Gesamtbetrachtung.

Im vorliegenden Fall ist von besonderer Bedeutung die unmittelbare Nachbarschaft und damit Beeinträchtigung durch Infrastruktureinrichtungen (BAB, MD-Kanal). Die entsprechende Zonierung müsste dann als Änderung der LSG-VO durch den UmwA/StR beschlossen werden. Hier geht es um die Neu-Formulierung einer Ausnahme gem. §10 von den Verboten des § 4 der LSG-VO der Stadt Nürnberg.

Kosten und zeitliche Umsetzung

Für die Stadt Nürnberg entstehen durch die Planung keine Kosten.

Nach der Einleitung des Bauleitplanverfahrens und dem Beschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sollen die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden.

Fazit

Das Bauleitplanverfahren soll eingeleitet und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen werden. Die nötigen Anpassungen an der LSG-VO werden parallel im UmwA vorgestellt.

ÜBERSICHTSPLAN ZUM VORHABENBEZOGENEN

BEBAUUNGSPLAN NR. 4682

"SOLARPARK KATZWANG"

für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße

716/4 456/6 770/7 716/3 717/10 456/7 /9 456/8 717/8 731/1 731 770/6 456/9 730/18 717/17 730/19 730 717/7 M A6 a in -D 730/20 o n a u -K 730/5 718 a n a 730/4 l 719 717/3 729 730/13 4/1 723/1 734 729/1 730/6 720 728 728/1 Zufahrt 730/6 723 35/2 737/2 727 727/1 725 645/8 727/1 H irschenholzstraße 643 644 EU-4T_41803202_EROV_2864 726 :EMANNALP GMKG: KATZWANG ohne Maßstab

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung

Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.

Stadtplanungsamt

BEGRÜNDUNG

ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682

„SOLARPARK KATZWANG“

für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße

Stand: 14.08.2023

Abbildung 3

Luftbild © Stadt Nürnberg 2022

BEGRÜNDUNG

ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682

„SOLARPARK KATZWANG“ für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße

INHALTSVERZEICHNIS

I. PLANBERICHT 4

I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 4

I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE 4

I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 4

I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS 4 PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 6 I.3.2. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN 8

I.4. PLANUNGSKONZEPT 10

I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT 10 I.4.2. ANGESTREBTE BAUSTRUKTUR 10 I.4.3. VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG 10 I.4.4. GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMASSNAHMEN 11 I.4.5. IMMISSIONSSCHUTZ 12 I.4.6. ENERGIEEINSPARUNG 12

I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN 12

I.5.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (EINSCHLIESSLICH EMISIONSKONTINGENTIERUNG) 12 I.5.2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG 12 I.5.3. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN 13 I.5.4. NEBENANLAGEN 13 I.5.5. WERBEANLAGEN 13 I.5.6. VERKEHRSFLÄCHEN 13 I.5.7. FÜHRUNG VON VERSORGUNGSLEITUNGEN 13 I.5.8. RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER 13 I.5.9. BEPFLANZUNGEN 13 I.5.10. FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ; ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT 13 I.5.11. EINFRIEDUNGEN 14 I.5.12. MASSNAHMEN FÜR DEN DENKMALSCHUTZ / HOCHWASSERSCHUTZ / ARTENSCHUTZ 14 I.5.13. KENNZEICHNUNGEN / NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 15

I.6. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT 15

I.7. BETEILIGUNGEN 15

I.8. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN: 15

II. UMWELTBERICHT (STAND 27.07.2023) ALS GESONDERTER

TEXTTEIL

III. ANLAGEN

IV. QUELLENANGABEN

BEGRÜNDUNG

ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682

„SOLARPARK“ für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße

I. PLANBERICHT

I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)

Die gesetzliche Grundlage liefern das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist, sowie die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Gemäß § 2 BauGB ist für das Vorhaben eine Umweltprüfung durchzuführen. Der dafür erforderliche Umweltbericht (§ 2a) ist als separates Dokument ausgeführt.

Der Bebauungsplan wird vorhabenbezogen im Sinne des § 12 BauGB aufgestellt. Die Festsetzungen und Bestimmungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind in Abstimmung mit dem Vorhabenträger dabei so gefasst, dass hierdurch das Vorhaben hinreichend konkretisiert ist. Die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren durchgeführt.

Der Geltungsbereich umfasst die Flst. 717/7, 718, 719, 720, 723, 723/1, 729, 729/1, 730/4, 730/5 und 730/6 (TF) der Gmkg. Katzwang mit einer Gesamtfläche von 5,4 ha.

I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE

Die Greenovative GmbH, Fürther Str. 252, 90429 Nürnberg hat als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Katzwang, zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße beantragt. Der Geltungsbereich liegt zu einem großen Teil innerhalb der in § 35 Abs. 1 BauGB genannte privilegierte Fläche von 200m zum Fahrbahnrand der Autobahn. Ziel ist die Erzeugung und Vermarktung von solar erzeugtem Strom in Verbindung mit einer grünlandwirtschaftlichen Nutzung.

I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG

I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS

I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet / Topographie Der Geltungsbereich befindet sich im Süden Nürnbergs im Stadtteil Katzwang an der Stadtgrenze zum Markt Wendelstein / dem Landkreis Roth und Schwabach. Der Ort Katzwang selbst beginnt ca. 1 km nordwestlich, Greuth ca. 350m nordöstlich. Das Planungsgebiet wird durch die Autobahn A6, den Main-Donau-Kanal und einer der Hirschenholzstraße vorgelagerten Waldfläche abgegrenzt. Das Gelände bildet eine flache Kuppe mit einem Gefälle von ca. 6 % nach Westen. Nach Süden und Südosten liegt das Gefälle zunächst bei 3%, steigt dann aber weiter auf 8-12% an. Der Wald schirmt das Plangebiet nach Süden und Südwesten hin ab und verhindert eine Einsehbarkeit. Der Main-Donau-Kanal verläuft in ca. 20 m Entfernung im Osten, die Autobahn A6 in ca. 10 m im Norden.

I.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur Der Geltungsbereich wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt. In den letzten Jahren wurden vor allem Pflanzen zur Energiegewinnung in Biogasanlagen angebaut.

I.3.1.3. Verkehr Im Geltungsbereich gibt es keine ausgebauten Flächen für den Verkehr. Die städtischen Flächen sind als Weg gewidmet, werden aber nicht als solcher genutzt. Östlich der Fläche verläuft ein Grünweg. Entlang des Main-Donau-Kanals, der als Wasserstraße genutzt wird, verläuft ein wassergebundener Wirtschaftsweg. Im Norden des Geltungsbereichs verläuft die A6. Die Erschließung erfolgt über die Hirschenholzstraße und von ihr abgehende befestigte Wirtschaftswege.

I.3.1.4. Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft Der Geltungsbereich umfasst eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die ackerbaulich bewirtschafteten Böden zeichnen sich durch eine mittlerer bis hoher Ertrags- und Filterfunktion aus. Im Westen und Süden grenzt der Waldbestand „Hirschenholz“ an, im Osten verläuft ein Grünweg, der wiederum an eine mit Gehölzen bestandene Böschung zum Main-Donau-Kanal angrenzt. Nach Norden folgt ein etwa 10 m breiter Gras-Kraut-Streifen, bevor die Autobahn A6 verläuft.

I.3.1.5. Vorbelastungen (Altlasten, Lufthygiene, Lärm, Erschütterungen, etc.)

Lufthygiene Durch die direkte Nähe zur A6 erfährt das Plangebiet Immissionen durch den Straßenverkehr, insbesondere Abgase, Feinstaub durch Reifen- und Bremsabrieb. Die Lufthygiene ist dadurch deutlich vorbelastet.

Vorbelastung des Landschaftsbildes Durch die direkte Nähe zur A6 ist das Plangebiet deutlich vorbelastet. Weiterhin ist der Main- Donau-Kanal als künstlich erschaffene Wasserstraße als Vorbelastung einzustufen.

Lärm Durch die direkte Nähe zur A6 ist das Plangebiet durch Straßenverkehrslärm vorbelastet. Gemäß den Lärmbelastungskarten des Bayerischen Landesamts für Umwelt (Stand 2022) liegt der Geltungsbereich in Bereichen von 78 dB(A) direkt an der Autobahn bis 65,5 dB(A) ab ca. 100 m von der Fahrbahn entfernt.

Boden Schadstoffeinträge von der benachbarten Autobahn (Feinstaub durch Reifen- und Bremsabrieb, Salz- und Spritzwasser) sowie Bodenbelastungen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung (Einsatz von Düngemittel und Pestiziden) führen zu einer Vorbelastung des Bodens.

Weitere Vorbelastungen sind nicht bekannt

PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT

I.3.1.6. Planungsrechtliche Vorgaben I.3.1.6.a. Raumordnung (LEP- Ziele der Raumordnung, Regionalplan Region Nürnberg) Folgende Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) (Teilfortschreibung vom 01.06.2023), sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:

werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien […].

rungen und von klimabedingten Naturgefahren sollen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.

genutzte Gebiete sollen in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.

ral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen.

teten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden.

bau von Infrastruktureinrichtungen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.

Gemäß Begründung zu 3.3 „Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot“ sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Sinne dieses Zieles keine Siedlungsflächen, die unter das Anbindegebot fallen.

Folgende Ziele und Grundsätze zur Nutzung der Sonnenenergie (6.2.2), zur Sicherung der Landschaft (7.1.3), zur Pflege und Entwicklung der Landschaft (7.1.4) sowie der Landwirtschaft (5.4.2) des Regionalplan Region Nürnberg (7) vom 01.06.2008 sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:

innerhalb der gesamten Region verstärkt genutzt werden.

bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten entstehen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden kann.

halb von Siedlungseinheiten möglichst an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann.

erhalten und gestaltet werden

fristig in ihrem Bestand gesichert werden. Daneben sollen als Landschaftsschutzgebiete insbesondere Landschaftsteile gesichert werden,

Kernlebensräumen notwendig sind,

bild besonders bedeutsam sind.

Hierunter fallen insbesondere

Ebrach, Zenn-, Bibert-, Farrnbachtal

ökologischen Aufwertung und Verbesserung des Landschaftsbildes netzartig ökologische Zellen, vor allem hecken, Feldgehölze und Laubholzinseln geschaffen werden.

insbesondere im westlichen Teil des Mittelfränkischen Beckens, in Teilbereichen des Albvorlandes und der Frankenalb sowie im Knoblauchsland, vor allem Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.

Das Plangebiet liegt gem. Karte 3 „Landschaft und Erholung“ im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes (nachrichtliche Wiedergabe).

Aus landes- und regionalplanerischer Sicht ist das Gebiet aufgrund der Nähe zur A6 und des Main-Donau-Kanal als vorbelastet einzustufen. Hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes bestehen jedoch Restriktionen.

Gem. § 35 Abs. 1 BauGB besteht für die Flächen innerhalb eines 200m breiten Korridors vom Fahrbahnrand der Autobahn aus eine Privilegierung für die solarenergetische Nutzung. Hier ist keine Bauleitplanung zur Schaffung von Baurecht erforderlich, eine Baugenehmigung ist ausreichend. Etwa zwei Drittel des Geltungsbereichs liegen innerhalb dieser 200m-Zone.

I.3.1.6.b. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Im Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebietseinstufungen mit den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplanes nicht übereinstimmen, wird dieser im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauGB geändert. Entsprechend den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes wird darin eine Sonderbaufläche Zweckbestimmung „Photovoltaik“ dargestellt.

I.3.1.6.c. Bebauungspläne und Veränderungssperren Für den Geltungsbereich bestehen derzeit keine Bebauungspläne.

I.3.1.6.d. Zulässigkeit von Bauvorhaben

Das Vorhaben liegt zum Großteil innerhalb der Privilegierungszone von 200 m ab Fahrbahnrand der Autobahn gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB. Für diesen Bereich wäre kein Bauleitplanverfahren erforderlich. Die Genehmigung richtet sich nach der BayBO.

I.3.1.7. Fachplanungsrecht I.3.1.7.a. Naturschutz/ Wasserschutz Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG-00536.17 „Rednitztal-Süd“. Eine Vereinbarkeit mit den Schutzzwecken wird derzeit geprüft. I.3.1.7.b. Denkmalschutz/ Bodendenkmäler Im Geltungsbereich sind gem. Darstellung der Bayerischen Denkmalliste keine Bau- oder Bodendenkmale bekannt. I.3.1.7.c. Lärmschutzzonen Lärmschutzzonen sind für den Geltungsbereich keine bekannt. I.3.1.7.d. Hochwasserschutz / wasserrechtliche Bindungen Gem. § 31 Bundeswasserstraßengesetz bedarf die Errichtung einer PV-Anlage neben dem Main-Donau-Kanal einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Diese wird im weiteren Verfahrensverlauf eingeholt und ergänzt.

I.3.2. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN

I.3.2.1. Infrastrukturelle Bedarfssituation Die vorliegende Planung dient dazu, Strom aus erneuerbaren Energien zu gewinnen und somit zur Deckung des Energiebedarfs der Stadt zu sorgen.

I.3.2.2. Eigentumsverhältnisse Die Flächen befinden sich im Eigentum eines Landwirts, der die Flurstücke (717/7, 718, 719, 720, 723, 723/1, 729, 729/1, 730/4) für die Dauer des Vorhabens an den Vorhabenträger verpachtet hat. Die Flurstücke 730/5 und 730/6 befinden sich in städtischem Eigentum. Derzeit wird ein möglicher Verkauf an den Pächter abgestimmt.

I.3.2.3. Kommunalpolitische Gründe / sonst. Stadtratsbeschlüsse Das Vorhaben wurde am 09.05.2023 dem Naturschutzbeirat vorgestellt. Dieser hat das Vorhaben mehrheitlich abgelehnt. Die Höhere Naturschutzbehörde wurde gebeten die Vereinbarkeit der Planung mit den Schutzzwecken zu prüfen. Eine Entscheidung steht noch aus.

Weiterhin wurden folgende Stadtratsbeschlüsse gefasst:

„ Der Nürnberger Stadtrat a) nimmt die Endenergie- und Treibhausgasbilanz des Referats für Umwelt und Gesundheit zur Kenntnis, b) legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von -60% fest, c) erhöht das im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel von -80% auf -95%, d) beschließt, eine Klimaneutralität der Stadtverwaltung bis zum Jahr 2035 anzustreben

e) beauftragt das Referat für Umwelt und Gesundheit, vertreten durch den Klimaschutzbeauftragten intensiv an der Umsetzung des Klimafahrplanes 2020 – 2030 auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene zu arbeiten1 sowie diesen regelmäßig fortzuschreiben. f) beauftragt die Verwaltung, die Möglichkeiten zur Schaffung und Ausgestaltung einer erweiterten Koordinationsstelle Klimaschutz auszuloten und diese im Rahmen der Haushaltsberatungen einzubringen. g) spricht sich für die Einführung eines städtischen Klimafonds zur Bündelung von Nachhaltigkeits- und Klimaschutzprojekten im Haushalt in Höhe von insgesamt 120 Mio. Euro (Stadtratsperiode bis 2026) aus. Über die erforderlichen Mittel wird im Rahmen der Haushaltsberatungen entschieden.“

I.3.2.4. Beschränkungen

Schutzbereiche Entlang der A6 besteht eine Bauverbotszone vom Fahrbahnrand aus von 40 m gem. §9 FStrG. Innerhalb dieser sind Bauvorhaben unzulässig. Bei PV-Anlagen besteht jedoch die Möglichkeit der Ausnahme bzw. Befreiung, sodass im vorliegenden Fall die Planung auch in die Bauverbotszonen entwickelt wurde und eine Befreiung angestrebt wird. Bei einer Ablehnung wird die Planung um die Bauverbotszone reduziert.

Weitere Schutzgebiete bzw. Biotope der bayerischen Biotopkartierung sind weder im Geltungsbereich, noch im direkten Umfeld vorhanden.

I.3.2.5. Sonstige Rahmenbedingungen Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 formuliert im Interesse des Klima- und Umweltschutzes in § 1 Ausbauziele zur Transformation in Richtung einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht und legt in § 4 Ausbaupfade u.a. für Solaranlagen fest. Erneuerbare Energien sind nach § 2 Satz 1 EEG bzw. nach Art 2 Abs. 5 Satz 2 des BayKlimaG i.V.m. Art 20 GG im überragenden öffentlichen Interesse.

1 Maßnahme des Klimafahrplans: Umsetzung von PV-Anlagen bei den eigenen oder unmittelbar beeinflussbaren Bauvorhaben auf der gesamten zur Verfügung stehenden Fläche. Besonders anzustreben sind dabei Regelungen in Kaufverträgen und Vorgaben in städtebaulichen Verträgen bei der Baurechtsneuschaffung“

I.4. PLANUNGSKONZEPT

I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT Es ist vorgesehen, das Plangebiet solarenergetisch zu nutzen. Im zentralen Bereich ist daher die Aufstellung von PV-Modulen (Details s. I.4.2) vorgesehen. Randliche Flächen sind zur Eingrünung (Hecken) bzw. zum Biotopverbund (Gras-Kraut-Flur) vorgesehen. Die Pacht und die solarenergetische Nutzung der Fläche ist für 30 Jahre ausgelegt. Im Anschluss werden die Module rückgebaut und die Flächen wieder für die landwirtschaftliche Nutzung hergestellt. Die Greenovative GmbH bietet an, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Nürnberg bei diesem Projekt eine finanzielle Beteiligung in Form eines qualifizierten Nachrangdarlehens mit fester Verzinsung zu ermöglichen.

I.4.2. ANGESTREBTE BAUSTRUKTUR Für die PV-Module sind aktuell folgende Maßgaben vorgesehen:

weiteren Verfahren erarbeitet

max. Höhe).

um eine Vereinbarkeit zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Solarnutzung zu ermöglichen. Dadurch wird sich die Anlagenhöhe erhöhen (vrsl. 4 bis 6m).

I.4.3. VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG Das Plangebiet kann über die Hirschenholzstraße und bestehende Flurwege konfliktfrei erschlossen werden. Die Erschließung für den Solarpark wird ausschließlich über das Flurstück 730/13 erfolgen, das bislang auch für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge genutzt wird. Die Zufahrt auf das geplante Sondergebiet wird durch die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche zwischen den geplanten eingrünenden Ausgleichsflächen/-maßnahmen gesichert. Es werden durch die externe Wegeerschließung keine zusätzlichen Versiegelungen oder Befestigungen vorgenommen. Die Binnenerschließung ist ausschließlich in unbefestigter und begrünter Weise auszuführen. Die Wege entlang des Main-Donau-Kanals sind nicht Bestandteil dieser Planung. Eine Nutzung wird hier ausgeschlossen.

I.4.4. GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMASSNAHMEN

I.4.4.1. Grünordnerisches Konzept Aufgrund des räumlichen Bezugs zum Landschaftsschutzgebiet ist ein möglichst hoher Freiflächenanteil (Biotopfläche) anzustreben. Die detaillierte Planung erfolgt im weiteren Verfahren.

Unmittelbar randlich des geplanten Sondergebiets werden Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Dieses dienen dazu, geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage in die umliegende Landschaft einzubinden (Heckenstrukturen) und Biotopverbund und Artenvielfalt zu stärken (Gras-Kraut-Flur, Extensivgrünland).

Zusätzlich werden auch die nicht bebauten Flächen des Sondergebietes, d.h. die offenen Bereiche zwischen und unter den Modultischen als extensiv genutztes, blütenreiches Grünland angelegt. Zur Pflege ist Beweidung zu bevorzugen, alternativ ist Mahd mit einem späten ersten Schnittzeitpunkt und Abfuhr des Mahdgutes möglich. In den ersten 5 Jahren ist ggf. zusätzlicher Aushagerungsschnitt ab 01.05. erforderlich. Die weiteren Gestaltungsmaßnahmen zur Berücksichtigung der Umweltbelange sind nachfolgen unter „Gebot der Vermeidung, Verminderung“ aufgelistet.

I.4.4.2. Gebot der Vermeidung; Verminderung Neben der Schaffung von Flächen für Natur und Landschaft erfolgt die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch folgende festgesetzte Maßnahmen:

beweidung, alt. Mahd mit spätem ersten Schnittzeitpunkt zum Aussamen von Kräutern und zum Schutz von Bodenbrütern)

Schraubfundamente

Asphalt, Beton oder Pflaster)

lien sofern erforderlich. Vorrangig wird auf die Reinigung durch Niederschlag gesetzt.

I.4.4.3. Ausgleich und Kompensation unvermeidbarer Eingriffe Für die Ausgleichsermittlung werden sämtliche geplanten Flächennutzungen innerhalb des Geltungsbereiches herangezogen gem. der städtischen Werteliste der Stadt Nürnberg („Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen“) eingeordnet und mit dem Ausgangszustand gegengerechnet. Die Zusammenstellung zeigt, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches voraussichtlich eine Aufwertung erfolgt.

I.4.5. IMMISSIONSSCHUTZ

I.4.5.1. Blendwirkung Mit dem Betrieb der Anlage sind optische Immissionen aufgrund von Blendwirkungen durch Reflexionen des Sonnenlichts von den Modulen verbunden. Diese werden durch die Verwendung von reflexionsarmen Solarmodulen reduziert.

Gemäß § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen zu werten, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Mögliche im (weiteren) Reflexionsbereich liegende, schützenswerte Wohnbebauungen befinden sich in einer Entfernung von ca. 320 m nördlich (südwestlicher Ortsrand von Greuth) und ca. 650 m südöstlich (nordwestlicher Ortsrand von Neuses – Gemeindegebiet Wendelstein). Gemäß dem Hinweispapier der LAI („Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)) zu Lichtimmissionen erfahren Immissionsorte, die sich weiter als ca. 100 m von einer Photovoltaikanlage entfernt befinden, erfahrungsgemäß nur kurzzeitige Blendwirkungen. Lediglich bei ausgedehnten Photovoltaikparks könnten auch weiter entfernte Immissionsorte noch relevant sein. Aufgrund der inselartigen Lage des Vorhabens zwischen Autobahn und Wald, der Topographie, der Ausrichtung der Module nach Süden und der geplanten Eingrünung besteht keine direkte Sichtbeziehung zum Plangebiet. Eine Blendwirkung kann somit weitestgehend ausgeschlossen werden, bzw. überschreitet nicht die Erheblichkeitsschwelle. Auch zur Autobahn und zum Main-Donau-Kanal ist aufgrund der Modulausrichtung keine Blendwirkung zu erwarten.

I.4.6. ENERGIEEINSPARUNG Durch die geplante Nutzung der Fläche zur Erzeugung erneuerbarer Energien mittels PV- Modulen kann Strom in einer Höhe von ca. 3.817 MWh/p.a. erzeugt werden. Dies trägt zur Einsparung von konventionell erzeugtem Strom bei.

I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN

I.5.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (EINSCHLIESSLICH EMISIONSKONTINGENTIE- RUNG) Als Art der baulichen Nutzung wird entsprechend dem Planungsziel der Stadt ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ festgesetzt.

I.5.2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG Das Maß der baulichen Nutzung (gem. § 19 BauNVO) wird im weiteren Verfahren ergänzt. Mit der Grundflächenzahl wird der Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen (Modultische, Wechselrichter, Trafo etc.) überdeckt werden darf, auf ein für die solarenergetische Nutzung notwendiges Maß beschränkt. werden darf, auf ein für die solarenergetische Nutzung notwendiges Maß beschränkt. Die maximale Höhe der baulichen Anlagen (PV-Module) wird auf 3,5 m über natürlichem Gelände beschränkt, um Fernwirkungen über die randlichen Gehölzstrukturen hinweg zu minimieren bzw. zu vermeiden. Die maximale Höhe der Nebenanlagen (z.B. Kameramast zur Überwachung) wird derzeit noch abgestimmt und im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt.

I.5.3. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN Die Baugrenze hält einen Abstand von 3 m zur Außengrenze des Sondergebiets, so dass eine Umfahrung der Modulreihen problemlos möglich ist. Bauliche Anlagen einschließlich Nebenanlagen dürfen nur innerhalb der Baugrenze errichtet werden.

I.5.4. NEBENANLAGEN Die zulässige Fläche für Nebenanlagen wird derzeit noch abgestimmt und im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt. Nebenanlagen dürfen ausschließlich innerhalb der Baugrenze errichtet werden.

I.5.5. WERBEANLAGEN Festsetzungen zu Werbe-/Informationstafeln werden derzeit noch abgestimmt und im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt. Fremdwerbung ist ausgeschlossen. Außenbeleuchtungen sind aufgrund der Lage inmitten der Landschaft unzulässig.

I.5.6. VERKEHRSFLÄCHEN Zwischen der Maßnahmenfläche 1 und 3 ist eine private Verkehrsfläche als Zufahrt festgesetzt. Sie hat eine maximale Breite von 5 m. Die Zufahrt darf befestigt werden (Wassergebundene Decke), Versiegelungen (Asphalt, Beton, Pflaster) sind nicht zulässig.

I.5.7. FÜHRUNG VON VERSORGUNGSLEITUNGEN Die Netzeinspeisung ist im Detail noch in Klärung. Eine feste Zusage ist vom Netzbetreiber erst nach dem Aufstellungsbeschluss möglich. Eine Einspeisung in das Netz der Stadt Schwabach oder der Stadt Nürnberg wird derzeit geklärt.

I.5.8. RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER Das auf den Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist innerhalb des Geltungsbereichs flächenhaft über die belebte Bodenzone in den Untergrund zu versickern. Interne Erschließungswege sind in unbefestigter und begrünter Weise auszuführen, ausgenommen die Zufahrt.

I.5.9. BEPFLANZUNGEN I.5.9.1.a. Pflanzenvorschlagsliste s. I.5.10

I.5.10. FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ; ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICK- LUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT Gras-Kraut-Flur Die Verwendung autochthonen Saatguts, z.B. Schmetterlings- und Wildbienensaum von Rieger- Hofmann bzw. Feldraine und Säume von Saaten-Zeller (Verbreitungsgebiet: Fränkisches Hügelland) oder ein Diasporen-Übertrag von geeigneter Spenderfläche mit Vorzug sandbeeinflusster Standortsherkunft (Biotopverbund von Abbaugrube im Westen und Sandachse im Osten) ist vorzusehen. Weiterhin ist für eine fachgemäße Etablierung, bedarfsweise durch Aushagerung der Fläche (z.B. durch anfangs höherfrequentierte Mahd; Ansaat nährstoffzehrender Kultur; Oberbodenabtrag; Auftrag von Tiefensand) oder durch das Zurückdrängen von Problemarten zu sorgen. Die Breite des Saums soll 5m betragen (Pflegeturnus 2 bis 3-jährig).

Extensiv genutztes Grünland Entwicklung von Extensivgrünland durch Einbringen einer standortgerechten, autochthonen Regiosaatgutmischung oder durch im Heudruschverfahren gewonnenes Saatgut (UG 12: „Fränkisches Hügelland“), hierbei Bevorzugung von Saatgut sandbeeinflusster Standorte (z.B. Mager- und Sandrasen von Rieger-Hofmann) oder ein Diasporen-Übertrag von einer geeigneten Spenderfläche (sandbeeinflusste Standortsherkunft). Zur Entwicklung des Grünlands ist eine ein- bis zweimalige Mahd (ab 1. Juli im Abstand von mindestens 8 Wochen) mit Abfuhr des Mahdguts oder eine Beweidung mit Schafen in geringer Besatzstärke geeignet. Weiterhin ist für eine fachgemäße Etablierung, bedarfsweise durch Aushagerung der Fläche (z.B. durch anfangs höherfrequentierte Mahd; Ansaat nährstoffzehrender Kultur; Oberbodenabtrag; Auftrag von Tiefensand) oder durch das Zurückdrängen von Problemarten zu sorgen. Eine über die Beweidung hinausgehende Düngung sowie die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind unzulässig. Innerhalb des einfriedenden Zaunes ist ein 2-3 m breiter Saum als über den Winter stehenbleibender Altgrasstreifen (gleichzeitig Umfahrung der Module) zu entwickeln.

Naturnahe Hecke aus Sträuchern Anlage einer naturnahen, geschlossenen Hecke durch Pflanzung von Sträuchern in 2-3 Reihen. Ein Pflanzraster von 1,5m x 1,5m ist vorsehen. Die Pflanzung soll in Pflanzgruppen von jeweils 3 Individuen je Art vorgenommen werden. Eine dreireihige Pflanzung ist an der Autobahn zu etablieren, eine zweireihige Pflanzung entlang des Kanals (hier idealerweise keine Pflanzung von Haseln und Hartriegeln aufgrund der dichten Belaubung). Für die Pflanzung sind standortgerechte, heimische Arten (Vorkommensgebiet 5.1) zu verwenden.

Artenliste Sträucher* Mindestqualität 1 x v, Höhe 60-100 Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Corylus avellana Haselnuss Cornus sanguinea Hartriegel Euonymus europaea Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Rhamnus cathartica Kreuzdorn Rosa canina Hundsrose Sambucus nigra Holunder

* die Artenliste wird im weiteren Verfahren durch weitere standortheimische Arten ergänzt

I.5.11. EINFRIEDUNGEN Die Höhe von Einfriedungen wird noch abgestimmt und im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt. Es ist sicherzustellen, dass die Einfriedungen in für Kleintiere durchlässiger Weise zu gestalten sind. Einfriedungen sind dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen und nur in durchlässiger Ausführung (Maschendraht, Drahtgitter) zulässig. Sockel sind unzulässig.

I.5.12. MASSNAHMEN FÜR DEN DENKMALSCHUTZ / HOCHWASSERSCHUTZ / ARTEN- SCHUTZ Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wird derzeit noch erstellt, die Ergebnisse und ggf. erforderliche Artenschutzmaßnahmen werden im weiteren Verlauf ergänzt. Nach derzeitigem Stand sind nach zwei Begehungen weder Vorkommen der Feldlerche noch der Zauneidechse auf der Fläche selbst vorhanden. Lediglich in der im Osten angrenzenden Gehölzböschung wurden Zauneidechsen nachgewiesen. Für diese besteht durch die Planung jedoch keine Beeinträchtigung.

I.5.13. KENNZEICHNUNGEN / NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Die Gebietsabgrenzung des Landschaftsschutzgebiets LSG-00536.17 „Rednitztal-Süd“ wurde nachrichtlich vom Landesamt für Umwelt, Bayern, übernommen (Stand: September 2022) und wird im weiteren Verfahren im Plan dargestellt. Ebenfalls nachrichtlich in den Plan übernommen werden die angrenzenden Landschaftsschutzgebiete LSG-00517.03 „Mündungsgebiet von Rednitz und Schwabach“, LSG-00536.18 „Kornburg“ und LSG-00428.01 „Schutz des Landschaftsraumes im Gebiet des Landkreises Roth - "Südliches Mittelfränkisches Becken östlich der Schwäbischen Rezat und der Rednitz mit Vorland der Mittleren Frankenalb" (LSG Ost)““.

I.6. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.7. BETEILIGUNGEN

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.8. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN: Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine intensiv genutzte Ackerfläche, die in den vergangenen Jahren überwiegend für die Erzeugung von Biomasse für Biogasanlagen bewirtschaftet wurde. Das Vorhaben wurde dem Naturschutzbeirat am 09.05.2023 vorgestellt, dieser hat es mehrheitlich abgelehnt. Für die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Schutzzwecken wurde das Vorhaben der Höheren Naturschutzbehörde vorgelegt. Aufgrund der Nähe zur Autobahn und des Main-Donau-Kanals kann die Fläche gem. LEP (G) 6.2.3 als vorbelastet eingestuft werden. Durch den westlich und südlich angrenzenden Waldbestand „Hirschenholz“ ist die Fläche nicht einsehbar, Eine Blendwirkung kann somit weitestgehend ausgeschlossen werden, bzw. überschreitet nicht die Erheblichkeitsschwelle Lediglich die Schutzgebietsverordnung des Landschaftsschutzgebietes widerspricht der Nutzung der Fläche als PV-Standort. Eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes wird derzeit geprüft.

Nürnberg, den 14.08.2023 Stadtplanungsamt

gez. Dengler Leiter Stadtplanungsamt

Umweltprüfung

in der Bauleitplanung

B-Plan Nr. 4682

1. Entwurf / Fortschreibung Umweltber icht

Stand: 27.07.2023

Geltungsbereich – Luftbildausschnitt

Abbildung 4

Copyright: Stadt Nürnberg 2022

Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4682

Inhalt 1. Einleitung................................................................................................................... 3 1.1 Ziele des Bebauungsplanes / Festsetzungen ..................................................... 3 1.2 Plangrundlagen .................................................................................................. 4 2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ............ 8 2.1 Fläche ................................................................................................................ 8 2.2 Boden ................................................................................................................. 9 2.3 Wasser ............................................................................................................... 9 2.4 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................. 10 2.4.1 Pflanzen .................................................................................................... 10 2.4.2 Tiere .......................................................................................................... 10 2.4.3 Biologische Vielfalt .................................................................................... 10 2.5 Landschaft und Landschaftsbild ....................................................................... 10 2.6 Menschliche Gesundheit .................................................................................. 11 2.6.1 Erholung .................................................................................................... 11 2.6.3 Lärm .......................................................................................................... 11 2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ........ 12 2.6.4 elektrische / magnetische Auswirkungen ................................................... 12 2.7 Luft ................................................................................................................... 12 2.8 Klima ................................................................................................................ 13 2.9 Abfall ................................................................................................................ 13 2.10 Kultur- und Sachgüter ....................................................................................... 13 2.11 Wechselwirkungen ........................................................................................... 13 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante .................................... 14 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 14 4.1 Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) ......................................... 15 4.2 Europäischer und nationaler Artenschutz ......................................................... 16 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ...................................... 16 6. Geprüfte Alternativen ............................................................................................... 17 7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken ................................. 17 8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ............................................................ 18 9. Zusammenfassung .................................................................................................. 19

Anlagen: Plan 1: Bestandsbiotoptypen Plan 2: Biotop-/Nutzungstypen entspr. Satzung…

1. Einleitung

Das Bebauungsplan-(B-Plan-)Verfahren Nr. 4862 soll am 22.08.2023 im Stadtplanungsausschuss (AfS) eingeleitet werden. Im Rahmen des B-Planverfahrens ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen1. Der vorliegende 1. Entwurf des Umweltberichtes wurde im Auftrag des Vorhabenträgers vom Büro Team4 Bauernschmitt Wehner, Nürnberg, erstellt und wurde vom Umweltamt der Stadt Nürnberg (UwA) fachlich geprüft.

Zum B-Plan Nr. 4682 liegt seitens des Stadtplanungsamtes (Stpl) der Stadt Nürnberg bereits der Vorentwurf mit Begründung und Planteil vor.

1.1 Ziele des Bebauungsplanes / Festsetzungen

Die Greenovative GmbH, Fürther Str. 252, 90429 Nürnberg hat als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Katzwang, zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzsstraße beantragt. Mit dem Geltungsbereich wird die in § 35 Abs. 1 BauGB genannte privilegierte Fläche – 200m- Abstand vom Fahrbahnrand der Autobahn – überschritten.

Der Geltungsbereich umfasst die Flst. 717/7, 718, 719, 720, 723, 723/1, 729, 729/1, 730/4, 730/5 (TF) und 730/6 (TF) der Gmkg. Katzwang mit einer Gesamtfläche von 5,4 ha.

Es ist vorgesehen, das Plangebiet solarenergetisch zu nutzen. Im zentralen Bereich ist daher die Aufstellung von PV-Modulen (Details s. I.4.2) vorgesehen. Randliche Flächen sind zur Eingrünung (Hecken) bzw. zum Biotopverbund (Gras-Kraut-Flur) vorgesehen. Die Pacht und die solarenergetische Nutzung der Fläche ist für 30 Jahre ausgelegt. Im Anschluss werden die Module rückgebaut und die Flächen wieder für die landwirtschaftliche Nutzung hergestellt. Mit der Errichtung der Anlage wird der Verwendung fossiler Energieträger und somit dem Ausstoß von CO -Emissionen entgegengewirkt, was sich positiv für den Klimaschutz auswirkt. Es werden voraussichtlich 2.920 t CO pro Jahr eingespart.

Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele und Festsetzungen findet sich im Text zur (frühzeitigen) Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligung bzw. im Vorentwurf zur Begründung.

1 gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB n.F.

1.2 Plangrundlagen

 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Regionalplan des Planungsverbandes Region Nürnberg (7), Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP):

Folgende Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) (Teilfortschreibung vom 01.06.2023), sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:

getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien […].

Klimaänderungen und von klimabedingten Naturgefahren sollen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.

wirtschaftlich genutzte Gebiete sollen in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.

sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen.

auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden.

soll der Neubau von Infrastruktureinrichtungen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.

Gemäß Begründung zu 3.3 „Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot“ sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen keine Siedlungsflächen im Sinne des Ziels, die unter das Anbindegebot fallen.

Folgende Ziele und Grundsätze zur Nutzung der Sonnenenergie (6.2.2), zur Sicherung der Landschaft (7.1.3), zur Pflege und Entwicklung der Landschaft (7.1.4) sowie der Landwirtschaft (5.4.2) des Regionalplan Region Nürnberg (7) vom 01.06.2008 sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:

sollen innerhalb der gesamten Region verstärkt genutzt werden.

gion bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten entstehen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden kann.

außerhalb von Siedlungseinheiten möglichst an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann.

dere erhalten und gestaltet werden

Steigerwald

langfristig in ihrem Bestand gesichert werden. Daneben sollen als Landschaftsschutzgebiete insbesondere Landschaftsteile gesichert werden,

den Kernlebensräumen notwendig sind,

nungsbild besonders bedeutsam sind.

Hierunter fallen insbesondere

chen Ebrach, Zenn-, Bibert-, Farrnbachtal

zur ökologischen Aufwertung und Verbesserung des Landschaftsbildes netzartig ökologische Zellen, vor allem Hecken, Feldgehölze und Laubholzinseln geschaffen werden.

bieten, insbesondere im westlichen Teil des Mittelfränkischen Beckens, in Teilbereichen des Albvorlandes und der Frankenalb sowie im Knoblauchsland, vor allem Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.

Das Plangebiet liegt gem. Karte 3 „Landschaft und Erholung“ im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes (nachrichtliche Wiedergabe).

 Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Nürnberg (Stand 21.12.2022) ist der Änderungsbereich derzeit als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.

Abbildung 5

Abb.: Ausschnitt des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan des Änderungsbereichs (Copyright: Stadt Nürnberg 2022)

 Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern: Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG-00536.17 „Rednitztal-Süd“. Eine Vereinbarkeit mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes wird derzeit geprüft. Weitere Schutzgebiete des Naturschutzes oder anderer Fachrichtungen sind nicht vorhanden.

 Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG: Es sind keine geschützten Biotope im Geltungsbereich vorhanden.

 FFH- und/oder SPA-Gebiete2: Es sind keine FFH- oder SPA-Gebiete im Geltungsbereich oder im direkten Umfeld vorhanden

2 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)

 kommunale Ziele / Beschlüsse

„ Der Nürnberger Stadtrat a) nimmt die Endenergie- und Treibhausgasbilanz des Referats für Umwelt und Gesundheit zur Kenntnis, b) legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von -60% fest, c) erhöht das im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel von -80% auf -95%, d) beschließt, eine Klimaneutralität der Stadtverwaltung bis zum Jahr 2035 anzustreben e) beauftragt das Referat für Umwelt und Gesundheit, vertreten durch den Klimaschutzbeauftragten intensiv an der Umsetzung des Klimafahrplanes 2020 – 2030 auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene zu arbeiten3 sowie diesen regelmäßig fortzuschreiben. f) beauftragt die Verwaltung, die Möglichkeiten zur Schaffung und Ausgestaltung einer erweiterten Koordinationsstelle Klimaschutz auszuloten und diese im Rahmen der Haushaltsberatungen einzubringen. g) spricht sich für die Einführung eines städtischen Klimafonds zur Bündelung von Nachhaltigkeits- und Klimaschutzprojekten im Haushalt in Höhe von insgesamt 120 Mio. Euro (Stadtratsperiode bis 2026) aus. Über die erforderlichen Mittel wird im Rahmen der Haushaltsberatungen entschieden.“

 sonstige Rahmenbedingungen Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 formuliert im Interesse des Klima- und Umweltschutzes in § 1 Ausbauziele zur Transformation in Richtung einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht und legt in § 4 Ausbaupfade u.a. für Solaranlagen fest.

Erneuerbare Energien sind nach § 2 Satz 1 EEG bzw. nach Art 2 Abs. 5 Satz 2 des BayKlimaG i.V.m. Art 20 GG im überragenden öffentlichen Interesse.

3 Maßnahme des Klimafahrplans: Umsetzung von PV-Anlagen bei den eigenen oder unmittelbar beeinflussbaren Bauvorhaben auf der gesamten zur Verfügung stehenden Fläche. Besonders anzustreben sind dabei Regelungen in Kaufverträgen und Vorgaben in städtebaulichen Verträgen bei der Baurechtsneuschaffung“

2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

(Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-

auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung

Inwieweit bei der Aufstellung des B-Plans Nr. 4682 die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Soweit möglich erfolgt auch eine Prognose der erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase.

2.1 Fläche4

Ausgangssituation

Der Geltungsbereich befindet sich ca. 1 km südöstlich des Ortsteils Katzwang, zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße. Er befindet sich derzeit in landwirtschaftlicher Nutzung und wird als Acker bewirtschaftet. Im Westen und Süden grenzt der Waldbestand „Hirschenholz“ an, im Osten verläuft ein Grünweg, der weiter nach Süden als wassergebundener Weg der Erschließung dient. An den Grünweg grenzt eine mit Gehölzen bestandene Böschung zum Main-Donau-Kanal an. Nach Norden folgt ein etwa 10 m breiter Gras-Kraut-Streifen, bevor die Autobahn A6 verläuft. Das Gelände ist nahezu eben und fällt lediglich im Westen zum Wald leicht ab. Der Wald schirmt das Plangebiet nach Süden hin ab und verhindert eine Einsehbarkeit. Der Main-Donau-Kanal verläuft in ca. 20 m Entfernung im Osten. Der Kanal wird auf beiden Seiten von Geh- und Radwegen begleitet. In ca. 10 m Entfernung im Norden verläuft die Autobahn A6. Der Geltungsbereich umfasst die Flst. 717/7, 718, 719, 720, 723, 723/1, 729, 729/1 ,730/4, 730/5 und 730/6 (TF) der Gmkg. Katzwang mit einer Gesamtfläche von 5,4 ha. Das Plangebiet wird durch die A6, den Kanal und den Waldbestand nahezu isoliert.

Auswirkungen / Prognose

Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.

4 vgl. BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.1 Schutzgut Fläche; Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2016, S. 158 ff.

2.2 Boden

Ausgangssituation

Das Plangebiet befindet sich gemäß der digitalen geologischen Karte 1:25.000 im Bereich des Mittleren Keupers – spezifisch liegen Sandsteine des Unteren Burgsandstein vor. Gemäß der Übersichtsbodenkarte von Bayern 1:25.000 stehen im Plangebiet als Bodentyp fast ausschließlich Braunerde aus Sand über Schluffsand bis Sandlehm an. Seltene Böden liegen demzufolge nicht vor. Durch die ackerbauliche Nutzung sind die Böden anthropogen überprägt und Bodengefüge und -aufbau in seiner Natürlichkeit gestört (Befahren mit schweren Maschinen, regelmäßiges Pflügen, Düngen). Hinzukommen im Nahbereich der Autobahn Schadstoffeinträge aus dem Verkehr (z.B. Bremsabrieb, Streusalz). Gemäß Bodenschätzung stehen Sande und Lehme an. Die Böden weisen mit Bodenzahlen zwischen 35 und 42 eine überwiegend geringere Ertragsfähigkeit auf. Die Bodenzahlen entsprechen dem Durchschnitt der dem Planungsbereich umgebenden Flächen. In der Bodenfunktionskarte des Arten- und Biotopschutzprogramms Nürnberg (ABSP, Stand 1996) liegen Böden mit einer mittleren bis hohen Ertrags- und Filterfunktion vor.

Auswirkungen / Prognose

Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.

2.3 Wasser5

Ausgangssituation

Trinkwasserschutzgebiete sind nicht betroffen.

Ca. 20 m östlich des Geltungsbereichs verläuft der Main-Donau-Kanal, der als künstlicher Flusswasserkörper einzustufen ist. Der Kanal wird vom Vorhaben jedoch nicht berührt. Gem. § 31 Bundeswasserstraßengesetz bedarf die Errichtung einer PV-Anlage neben dem Main-Donau-Kanal einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Diese wird im weiteren Verfahrensverlauf eingeholt und ergänzt. Anhand der derzeitigen Vegetation sind keine besonderen Feuchtstellen im Geltungsbereich erkennbar, die auf oberflächennahe Grundwasserstände hinweisen. Gemäß Hydrogeologischer Karte (1:100.000 – Verbreitung der Hydrogeologischen Einheiten) liegen im Plangebiet tonige, lokal kieselig gebundene Fein- bis Grobsandsteine des Burgsandsteins vor, die als regional bedeutender Kluft-Grundwasserleiter eingestuft sind und ein überwiegend geringes Filtervermögen aufweisen.

Aufgrund der geringen Versiegelung ist der Boden versickerungsfähig und für die Grundwasserneubildung grundsätzlich geeignet.

Auswirkungen / Prognose

Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.

5 bei Bedarf Unterteilung in Aspekte Grundwasser, Oberflächengewässer / Hochwasserschutz, Niederschlagsentwässerung

2.4 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt

2.4.1 Pflanzen

Ausgangssituation / Bestand

Das Plangebiet befindet sich auf einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche. Im Westen und Süden grenzt der Waldbestand „Hirschenholz“ an, im Osten verläuft ein Grünweg, der wiederum an eine mit Gehölzen bestandene Böschung zum Main-Donau-Kanal angrenzt. Nach Norden folgt ein etwa 10 m breiter Gras-Kraut-Streifen, bevor die Autobahn A6 angrenzt. Aufgrund der intensiven Nutzung sind keine seltenen oder geschützten Arten im Geltungsbereich vorhanden. Weitere wertgebende Strukturen wie Gras-Krautsäume oder Gehölze fehlen im Geltungsbereich und sind nur in der unmittelbaren Umgebung vorhanden. Es sind weder geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, Stadtbiotope oder bedeutsame Lebensräume nach ABSP vorhanden.

Auswirkungen / Prognose

Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.

2.4.2 Tiere

Ausgangssituation / Bestand

Der Geltungsbereich wird intensiv landwirtschaftlich genutzt und weist keine Habitatstrukturen auf. Im direkten Umfeld sind jedoch Strukturen vorhanden. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) wird hinsichtlich der Arten Feldlerche und Zauneidechse derzeit erstellt. Das Ergebnis wir im weiteren Verfahren ergänzt.

Auswirkungen / Prognose

Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.

2.4.3 Biologische Vielfalt

Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (s. Kap. 2.4.1/2.4.2), ggf. auch in Bezug auf das Schutzgut Landschaft (s. Kap. 2.5), gegeben. Eine abschließende Beurteilung der Auswirkungen der Planung werden ergänzt, sobald die saP und die konkretisierte Planung vorliegen. Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.

2.5 Landschaft und Landschaftsbild

Ausgangssituation

Naturräumlich wird das Plangebiet dem Fränkischen Keuper-Liasland zugeordnet. Es befindet sich auf einer intensiv ackerbaulich genutzten, durch Wald, A6 und Main-Donau-Kanal eingenischten Fläche. Landschaftsprägende Elemente fehlen auf der Fläche selbst sind aber in der direkten Umgebung durch Wald und Gebüsche vorhanden. Durch den Waldbestand „Hirschenholz“ bestehen im Westen und Süden keine Sichtbeziehungen auf die Fläche. Mit der A6 im Norden und dem Main-Donau-Kanal im Osten besteht eine technische Vorbelastung des Geltungsbereichs. Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Rednitztal-Süd“ (LSG-00536.17). Sowohl in der direkten als auch in der weiteren Umgebung liegen drei

weitere LSGs: „Mündungsgebiet von Rednitz und Schwabach“ (LSG-00517.03), am südlichen Waldrand beginnend; „Kornburg“ (LSG-00536) auf der gegenüberliegenden Seite des Main-Donau-Kanals beginnend; „Südliches Mittelfränkisches Becken östlich der Schwäbischen Rezat und der Rednitz mit Vorland der Mittleren Frankenalb“ (LSG-00428.01), an der südöstlichen Ecke des Geltungsbereichs beginnend.

Auswirkungen / Prognose

Es ist insbesondere aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.

2.6 Menschliche Gesundheit

2.6.1 Erholung

Ausgangssituation

Das Plangebiet selbst wird ackerbaulich genutzt und weist keine Erholungseinrichtungen (z.B. Aussichtspunkte, Rad-/Wanderwege, Spielplätze) oder landschaftsbildprägende Strukturen (vgl. Ausführungen Schutzgut Landschaft und Landschaftsbild, Kap. 2.5) auf. Aufgrund der Nähe zu den für Erholungszwecken genutzten Geh- und Radwegen entlang des Main-Donau-Kanals ist es jedoch Teil der erlebbaren Landschaftskulisse. Der im Osten der Fläche entlangführende Grünweg sowie dessen Weiterführung nach Süden hat keine Funktion für die Freizeitnutzung. Eine erhebliche Beeinträchtigung erfährt das Plangebiet durch die direkte Nähe zur Autobahn. Hier kommt es zur Emission von Lärm und Luftschadstoffen (z.B. Abgase). Insgesamt ist die Bedeutung des Plangebiets für die Erholung als gering einzustufen.

Auswirkungen / Prognose

Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.

2.6.3 Lärm

Ausgangssituation

Das Plangebiet selbst weist keine Einrichtungen auf, die Lärm verursachen. Durch die direkte Nähe zur Autobahn besteht eine Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen.

Auswirkungen / Prognose

Während der Bauphase ist mit Immissionen insbesondere durch Lärm der Baumaschinen und des Schwerlastverkehrs, sowie allgemeiner Geräusche durch Montagearbeiten zu rechnen. Die Rammgründung der Aufständerungen bedeutet eine zeitlich begrenzte, relativ starke aber nicht vermeidbare Lärmbelastung tagsüber. Die Beeinträchtigungen beschränken sich auf die Bauphase und sind somit zeitlich begrenzt. Während des Betriebs der Anlage sind keine erheblichen Lärmimmissionen zu erwarten. Anfahrten für Wartungs- und Reparaturarbeiten sind vernachlässigbar gering. Als einzige Geräuschquelle während des Betriebs sind Trafostation bzw. Wechselrichter zu nennen, hier kann ein leises Summen oder Brummen wahrgenommen werden. Vor dem Hintergrund des durch die Autobahn bestehenden Verkehrslärms sind die Auswirkungen jedoch als gering einzustufen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Menschliche Gesundheit (Lärm) werden daher nicht erwartet.

2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen

Störfallvorsorge i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG: Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Achtungsabstandes (KAS-186) bzw. des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben (Betriebsbereiche gem. § 3 Abs. 5a BImSchG). Durch die Planungen sind Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III- Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung nicht betroffen.

Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Aufgrund der Art des Vorhabens (Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit starren Modulen) und der Lage (außerhalb für Naturgefahren sensibler Bereiche) ist von keiner Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen auszugehen.

2.6.4 elektrische / magnetische Auswirkungen

Ausgangssituation

Das Plangebiet selbst weist keine Einrichtungen auf, durch die elektrische oder magnetische Strahlung erzeugt wird.

Auswirkungen / Prognose

Durch den Betrieb der Photovoltaik-Anlage wird elektrische Energie erzeugt, welche über Kabelwege zu den entsprechenden Verteilerstationen geführt wird. Die Anlage selbst erzeugt Gleichstrom, welcher ein permanentes und sich nicht veränderndes Magnetfeld nur in unmittelbarer Nähe zum Leiter erzeugt (im Gegensatz zu Wechselstrom). Mit zunehmendem Abstand zur Leitung nimmt dieses rasch ab und ist bereits nach ca. 50 cm kleiner als das natürliche Magnetfeld. Elektromagnetische Strahlung im Hochfrequenzbereich (z.B. bei Handys oder Mikrowellengeräten) treten beim Betrieb der PV-Anlage nicht auf.7

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Menschliche Gesundheit (elektrische/magnetische Auswirkungen) werden daher nicht erwartet.

2.7 Luft

Ausgangssituation

Das Plangebiet hat aufgrund der bestehenden ackerbaulichen Nutzung keine Bedeutung hinsichtlich lufthygienischer Ausgleichsfunktion, da Strukturen fehlen, die Staubpartikel binden und Immissionen binden. Durch die Nähe zur A6 besteht vielmehr eine Belastung mit Immissionen durch den Straßenverkehr.

Auswirkungen / Prognose

Durch die Anlage sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität zu erwarten, da von den PV-Modulen keine luftrelevanten Emissionen ausgehen. Durch die Pflanzung von Hecken entsteht vielmehr eine gewisse Abschirmung gegenüber den Einträgen durch den Kfz-Verkehr auf der A6 geschaffen und Strukturen angelegt, die die lufthygienische Ausgleichsfunktion unterstützen.

6 Kommission für Anlagensicherheit (KAS): Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG. 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010) mit Ergänzungen 7 ARGE Monitoring PV-Anlagen (2007): Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV- Freiflächenanlagen. Hannover, 27.11.2007

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft werden daher nicht erwartet.

2.8 Klima

Ausgangssituation

Die Klimafunktion der Grün- und Freiflächen ergibt sich aufgrund des Kaltluftliefervermögens und der Lage zu bioklimatisch belastetem Siedlungsraum. Waldflächen wird generell eine mittlere bioklimatische Bedeutung zugesprochen, da sie unabhängig vom Kaltluftliefervermögen eine Ausgleichsleistung als Frischluftproduzent und als Erholungsraum übernehmen. Danach ist das Plangebiet wie auch angrenzende landwirtschaftlich genutzte Flächen als auch der Wald im Südwesten von mittlerer Bedeutung. 8

Auswirkungen / Prognose

Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.

2.9 Abfall9

Nähere Angaben zu Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, im weiteren Verfahren nachzureichen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten. Bei evtl. erforderlichen Abrissarbeiten bestehender Bausubstanz sind die einschlägigen Regelwerke für Rückbau und Entsorgung (und ggf. Beprobung) zu beachten.

2.10 Kultur- und Sachgüter

Ausgangssituation

Landschaftsbildprägende Baudenkmäler, gegenüber denen das geplante Vorhaben eine verunstaltende oder bedrängende Wirkung ausüben würde, sowie Bodendenkmale sind im Geltungsbereich und im direkten Umfeld nicht vorhanden10. Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.

Auswirkungen / Prognose

Eventuell zutage tretende Bodendenkmäler unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG. Für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter sind daher keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen zu erwarten.

2.11 Wechselwirkungen

Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.

8 GEO-NET Umweltconsulting GmbH (2014): Stadtklimagutachten- Analyse der klimaökologischen Funktion für das Stadtgebiet von Nürnberg. Hannover, Mai 2014 9 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e) und Anlage 1 Nr. 2 b) dd) BauGB n.F. als eigenständiger Umweltbelang zu berücksichtigen 10 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, dargestellt in BayernAtlas, abgerufen am 19.06.2023

3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /

Nullvariante

Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B. Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren). Wenn vor Beginn der Planung allerdings schon längere Zeit ein gleichbleibender Zustand bestanden hat, wird die Nullvariante in der Regel der Ausgangssituation entsprechen. Für die Nullvariante kann auch die Betrachtung und Bewertung von Art und Maß bestehender Baurechte relevant sein; ggf. ist eine Gegenüberstellung von Planung und Nullvariante zielführend, u.a. auch für die Beurteilung der Un-/Zulässigkeit von Eingriffen in den Naturhaushalt (s. Kap. 4.1).

Bei Nichtdurchführung der Planung ist zunächst mit der Erhaltung des derzeitigen Zustandes, d.h. einer überwiegend intensiven ackerbaulichen Nutzung, zu rechnen.

4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum

Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen

Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter/Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt als Trägerverfahren die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen für alle Belange des Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch Anwendung verschiedener Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.

Rechtsinstrument Umweltbelange Rechtsfolgen
BauGB11 Umweltprüfung Voraussichtliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt- belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und gem. § 1a BauGB Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun- gen, welche durch die Realisierung der Planung entstehen, sind im Umweltbericht darzustellen.
BNatSchG12
Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB i.V.m. §§ 15 und 18 BNatSchG Voraussichtliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähig- keit des Naturhaushaltes Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung über Vermeidung und Ausgleich
Artenschutz / saP13 Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf. naturschutzrechtliche Voraus- setzungen für Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG; Einschlägigkeit des § 18 BNatSchG i.V.m. BauGB Je nach Ergebnis: CEF14-/FCS15-Maßnahmen; wenn diese nicht möglich oder nicht funktionierend, dann Beurtei- lung durch die Regierung von Mittelfranken, ob Ausnahmetatbestand gegeben oder nicht; bei Nicht-Regelbarkeit des speziellen Artenschutzes ist der Bauleitplan rechtlich nicht vollziehbar.

11 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 12 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 13 saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung 14 CEF = Continuous Ecological Functionality, d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion 15 FCS = Favourable Conservation Status, d.h. Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes von Populationen

Rechtsinstrument Umweltbelange Rechtsfolgen
FFH-/SPA – Verträglichkeits- abschätzung / ggf. -prüfung Beeinträchtigung der Erhaltungs- ziele bzw. Schutzzwecke von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäischen Vogelschutzgebieten gem. § 32 BNatSchG Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, Beurteilung durch die Regierung von Mittel- franken, ob ausnahmsweise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Planung gegeben ist.

Tabelle: Instrumente des Umweltrechts

Die folgenden Maßnahmen zur Vermeidung (Vm), Verringerung (Vr) und zum Ausgleich (A) der (erheblichen) nachteiligen Umweltauswirkungen können die Eingriffsschwere mindern und sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

nachteilige Umweltaus- wirkung bei Realisierung der Planung (inkl. Betrachtung der bau- und betriebs- bedingten Auswirkungen) (vorgeschlagene / geplante) Maßnahme Nr. (Art*) positiv für Schutzgut/ -güter bzw. Umwelt- belang/e Umsetzung /
Sicherung durch
(z.B. textl./zeichn.
Festsetzung im
B-Plan / Regelung
im StbV)
Inanspruchnahme von Boden  Installation Module mittels Rammgrün- dung  Interne Erschließungs- wege unbefestigt/ begrünt Vr Boden, Wasser textl. Festset- zung im B-Plan
Technische Überprägung der Landschaft  Höhenbeschränkung  Eingrünung durch Heckenpflanzung Vr, A Land- schaft, Tiere/Pflan zen, Luft textl./zeichn. Festsetzung im B-Plan
Inanspruchnahme von Lebensraum  Entwicklung von Extensivgrünland  Entwicklung von Gras- Kraut-Säumen  Pflanzung von Hecken  Verwendung kleintier- durchlässiger Zäune Vr, A Tiere/Pflan zen, Land- schaft textl./zeichn. Festsetzung im B-Plan
Beeinflussung Wasserhaushalt  Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort  Entwicklung von Extensivgrünland Vr Wasser textl.. Festset- zung im B-Plan

nachteilige Umweltaus-

wirkung bei Realisierung der

Planung (inkl. Betrachtung

der bau- und betriebs-

bedingten Auswirkungen)

positiv für

Schutzgut/

-güter bzw.

Umwelt-

belang/e

(vorgeschlagene /

geplante) Maßnahme

Nr.

(Art*)

Tab. 1: Konfliktmindernde Maßnahmen (* Art der Maßnahme: Vermeidung Vm, Verringerung Vr, Ausgleich A)

4.1 Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)

Im Plangebiet liegen naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Objekte bzw. Gebiete (LSG) vor. Im Gebiet sind weder gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützte Biotope, im ABSP als bedeutsam ausgewiesene Lebensräume noch Biotope der Stadtbiotopkartierung vorhanden.

Zur Ermittlung der Eingriffsintensität wurde der Vegetationsbestand erhoben und die Funktionen des Geltungsbereiches für den Schutz der Naturgüter bewertet.

Die Eingriffsbewertung erfolgt gem. der Städtischen Werteliste der Stadt Nürnberg („Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen“).

Die Eingriffsbewertung ist unter Berücksichtigung der Festsetzungen in nachfolgender Tabelle zusammengestellt. Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 54.187 qm.

Eine Darstellung der Biotop- und Nutzungstypen in Bestand und Planung sind im Anhang beigefügt.

Ziff. Biotop-/Nutzungstypen Bestand Größe Eingriffs- fläche in m2 Wert- index (B) Wert- punkte
9. 9.13 Landwirtschaftlich genutzte Flächen Intensive Äcker 54.187 0,3 16.256
Eingriffsfläche gesamt /Wertpunkte 54.187 16.256

Wert-

index

(B)

Größe Eingriffs-

fläche in m2

Wert-

punkte

Tab. 2: Bestand – Biotop- und Nutzungstypen

Ermittlung Ausgleich und Ersatzflächenbedarf

Die Ermittlung des Ausgleichs- und Ersatzflächenbedarfs wird im weiteren Verfahren ergänzt.

4.2 Europäischer und nationaler Artenschutz

Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG (und den diesbezüglichen Empfehlungen der Regierung von Mittelfranken) wird im Interesse der Rechtssicherheit der Planung die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) empfohlen. Im Rahmen der saP wird umfassend und systematisch ermittelt, ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, insb. das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG, treffen könnte.

Die Verbote treten zwar erst mit Realisierung des Vorhabens direkt ein, allerdings ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu prüfen, ob die Umsetzung eines B-Plans aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein Bebauungsplan kann seine Planrechtfertigung verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu denen auch die Bestimmungen des § 44 BNatSchG zählen. Eine Abwägung artenschutzrechtlicher Belange im Bauleitplanverfahren ist nicht möglich.

Eine saP wird derzeit für die Arten Feldlerche und Zauneidechse erstellt. Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren eingearbeitet.

5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-

Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne

des Bundesnaturschutzgesetzes

Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.

6. Geprüfte Alternativen16

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und

Kenntnislücken

Der Umweltbericht gem. Anlage 1 des BauGB n.F. soll den aktuellen Zustand des Plangebietes (Basisszenario) und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Bis zur öffentlichen Auslegung des Bauleitplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist ggf. ein Konzept zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu entwickeln und im Umweltbericht (Monitoring, Kapitel 8) darzustellen. Im Regelverfahren wird der Umweltbericht im weiteren Verfahren ergänzt und fortgeschrieben.

Der/Die vorliegende 1. Entwurf / Fortschreibung des Umweltberichtes wurde vom Büro Team4 Bauernschmitt Wehner, Nürnberg erstellt und wurde/wird vom Umweltamt der Stadt Nürnberg fachlich geprüft (werden). Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und Maßnahmen zur umweltfachlichen Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargestellt (Kapitel 4).

Folgende Informationsquellen wurden für den ersten Entwurf / die Fortschreibung des Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):

 Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan  GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt)  Klimafahrplan Nürnberg 2010–2050 (2014) / Handbuch Klimaanpassung (2012)  Masterplan Freiraum:

 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) „Nürnberg am Wasser“ (2012)  Integrierte Stadtteilentwicklungskonzepte17 (INSEK) „Altstadt Nürnberg“ (2012), „Nürnberger Süden“ (2012), „Weststadt“ (2012), „Nürnberg Südost“ (2015)  Grün- und Freiraumkonzept Weststadt (2012)  Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)  Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996)  Artenschutzkartierung (ASK, fortlaufende Aktualisierung)  Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977)

16 Im Falle von Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan (sog. FNP-Änderungen) ist hinsichtlich der hierbei durchzuführenden Standort-Alternativenprüfung auf Gesamtstadtebene (zusätzlich) auf die zugehörige Begründung zum FNP-Änderungsverfahren zu verweisen. 17 wenn Plangebiet innerhalb des jeweiligen Untersuchungsgebietes liegt

 Grundwasserberichte der Stadt Nürnberg (2011/2017)  Strategische Lärmkarte LfU 2022 (Straßenlärm, Fluglärm), EBA 2022 (Schienenlärm)  Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg (2016, Fortschreibung 2019)  Lärmaktionsplan für Haupteisenbahnstrecken (2018)  Lärmaktionsplan für Nebeneisenbahnstrecken (2019)  Lärmaktionsplan für den Verkehrsflughafen Nürnberg (2020)  Jugendhilfeplanung „Spielen in der Stadt“ (2008)  2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (2017)  Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)  http://umweltdaten.nuernberg.de/aussenluft.html  http://www.lfu.bayern.de/luft/lufthygienische_berichte/index.htm  Bay. Landesamt für Denkmalpflege: Bayerischer Denkmalatlas  Ortsbegehung am 31.01.2023  Hydrogeologische Karte 1:100.000 – Hydrogeologische Einheiten (BayernAtlas)  ARGE Monitoring PV-Anlagen (2007): Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PV-Freiflächenanlagen. Hannover, 27.11.2007

Kenntnislücken: Abschließende Aussagen zu den Umweltbelangen (Tiere) liegen noch nicht vor. Im weiteren Planungsprozess wird für dieses Schutzgut ein Gutachten erstellt und eingearbeitet.

8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)

Gemäß § 4c BauGB n.F. sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F. und von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB n.F. (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)18. Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht dargestellten Maßnahmen beschränkt.

Für zahlreiche Umweltauswirkungen bestehen in Deutschland bereits engmaschig fachgesetzliche Überwachungs- und Kontrollverfahren. Diese können im Rahmen des Monitorings von der Gemeinde für die Überwachung genutzt werden. Die Fachbehörden sind dabei gem. § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet, die Gemeinde über ihnen vorliegende Informationen über erhebliche Umweltauswirkungen eines Bauleitplanes zu unterrichten.

Im Rahmen der allgemeinen Bauaufsicht ist auf die Einhaltung der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu achten. Dies betrifft auch Festsetzungen zu Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.

Nachteilige Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bauleitplans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Nürnberg ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger und Bürgerinnen über unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.

18 s. auch BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 3.4 Überwachung

Auf Grund des frühen Planungsstadiums sind weitere Aussagen zur Überwachung derzeit noch nicht möglich. Sofern weitere Überwachungsmaßnahmen fachlich erforderlich sind, sind sie im weiteren Verfahren (spätestens bis zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB) in Abstimmung mit den betroffenen Fachbehörden zu erarbeiten.

9. Zusammenfassung

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.

Nürnberg, den 27.07.2023 Verfasser: Team 4 Bauernschmitt Wehner, Oedenberger Str. 65, 90491 Nürnberg

Grund und Boden, Fläche, Wasser

§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): entwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 Niederschlagswasser soll ortsnah versickert (zuletzt geändert am 01.01.2020): oder verrieselt werden, soweit dem weder Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- wasserrechtliche oder sonstige öffentlichnend umgegangen werden, d.h. der Flächen- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtverbrauch soll verringert und einer Innenver- schaftliche Belange entgegenstehen. Des dichtung Vorrang gegeben werden. Boden- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der versiegelungen sollen auf das notwendige Stadt Nürnberg der Versickerung von Nieder- Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der schlagswässern bzw. deren sonstiger alter- Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung genutzter Flächen soll begründet werden; da- des getrennten Gebührenmaßstabs für bei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten Niederschlagswasser und Abwasser seit der Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- 01.01.2000 wird dies auch in der entspreden, zu denen insbesondere Brachflächen, chenden Gebührensatzung berücksichtigt. Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen kön- §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): nen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion nahme bereits bebauter Flächen sowie die als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie Bebauung unbebauter Flächen im beplanten möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und und unbeplanten Innenbereich, soweit sie 78a beinhalten entsprechende planerische nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vor- und bauliche Vorschriften, welche darauf abrang vor der Inanspruchnahme von Frei- zielen, Retentionsräume möglichst von Beflächen im Außenbereich. Gemäß dem bauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebau- Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirt- ung das vorherrschende Hochwasserschutzschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. niveau nicht zu verringern. Generell sind bei Insbesondere hochwertige Böden sollen nur Planungen in einem amtlich festgesetzten in dem unbedingt notwendigen Umfang für bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) andere Nutzungen in Anspruch genommen oder in einem Risikogebiet außerhalb eines werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge sind historisch gewachsene Kulturlandschaf- im Rahmen der bauleitplanerischen Abten vor Verunstaltung, Zersiedelung und wägung zu berücksichtigen (Abwägungssonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. direktiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1).

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept gesichert, schädliche Bodenveränderungen (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige Leitlinien für künftige gesamtstädtische Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- Planungen und Konzepte in Bezug auf die den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser. Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden. Beschluss des Umweltausschusses vom 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschus- ABSP der Stadt Nürnberg: ses vom 07.11.2013: Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitformuliert. Insbesondere sollen ökologisch planverfahren, das eine Neubauplanung vorwertvolle Bereiche von Versiegelung frei- sieht (einschließlich Konversionsflächen), die gehalten werden. Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.

Artenschutz und Biologische Vielfalt

Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG schlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1. geregelt. Aussagen zum Natura 2000- April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungs- Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis schwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum des Artenschutzes und des Biotopverbunds speziellen Artenschutz unterliegen nicht der sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassie- (siehe auch Kapitel 4). rung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.

Natur und Landschaft

Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer gesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz Wechselbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung

Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge

DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- den Anforderungen des BImSchG (Zweiter bau erwünschte Orientierungswerte vor. Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in legt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- der Summe nicht überschritten werden dürliche Änderung von öffentlichen Straßen so- fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen wie von Schienenwegen der Eisenbahnen die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. und Straßenbahnen fest. Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollzieh- § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): bar sind. Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- Durchführung d. Bundes-Immissionsschutztreten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordwurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Zwecke der Sportausübung betrieben werden Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im und einer Genehmigung nach BImSchG nicht Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstrecken bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissiim Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Lärm- onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Imaktionsplan erstellt; für den Verkehrsflug- missionsort in der Summe nicht überschritten hafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 erfolgt. werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestimmen Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- ein Bebauungsplan keine Festsetzungen trefnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- (ausgenommen traditionelle Volksfeste und sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkun- Kirchweihen) Anwendung finden. gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die

Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss Grün- und Freiraumplanungen der Stadt für Immissionsschutz, Stand März 2015): Nürnberg. dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Baulandbeschluss (2017ff.): Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- durch den Stadtrat beschlossen und trat am züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbefeste und Kirchweihen Anwendung finden. flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Stan- Gesetz über Anforderungen an den Lärm- dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- regelungen. gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kin- Beschluss des Umweltausschusses vom der- und Jugendspieleinrichtungen in der 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt schusses vom 17.10.2019: u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielrungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen len Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- begrünungsmaßnahmen bei allen anstehenweisen sind, im Wohnumfeld als sozial- den städtischen Neubauprojekten und im adäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit für Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- entsprechende Maßnahmen umzusetzen. gen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am alle räumlichen Entwicklungsplanungen 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- sowie für stadtstrategische Grundsatzentsetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnah- scheidungen. Die Entwicklung von Grünflämen-Übersicht des bestehenden Luftrein- chen auf vormals baulich genutzten Flächen halte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) sind bestehende funktionale Zusammenrelevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. hänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen über- § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für wiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- schwere Unfällen oder Katastrophen): sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 auf den Schutz der Vegetation. führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trennungs- Beschluss des Stadtplanungsausschusses grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für den Katalog der zu berücksichtigenden Umdie Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür in Bebauungsplänen und städtebaulichen differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Beim Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- rücksichtigung der Auswirkungen, die aufweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Beschluss des Umweltausschusses vom Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Beses vom 27.03.2014: lange nach den Buchstaben a bis d und i. Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der

Klima und Energie

§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die Datengrundlage und Analyse der klimaökolo- Nutzung erneuerbarer Energien sowie die gischen Funktionen für das Nürnberger Stadtsparsame und effiziente Nutzung von Energie klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehgehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im lungen für die weitere städtebauliche Entwick- Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011 lung werden in einer Klimafunktions- und wurde die Novellierung des BauGB durch das einer Planungshinweiskarte dargestellt. „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemein- Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014: den“ beschlossen. Die Belange des Klima- Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan schutzes und der Anpassung an den Klima- 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimawandel sind dadurch erweitert worden. Bau- schutz und Anpassung an den Klimawandel. leitpläne sollen dazu beitragen, den Klima- Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, geschutz und die Klimaanpassung, insb. auch in genüber den Werten von 1990, bis 2030 um der Stadtentwicklung, zu fördern. 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der europäischen Städte), bis 2050 um 80% re- § 1a Abs. 5 BauGB: duziert werden (Zielsetzung der Bundesregie- Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes rung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-20sowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- 20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effizienzwandel entgegenwirken, als auch durch sol- steigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren che, die der Anpassung an den Klimawandel Energien von 20%) erreicht werden. Zur Andienen, Rechnung getragen werden. passung an den Klimawandel werden die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den (2010/31/EU) vom 19.05.2010: Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens energiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- werden Umsetzungsstrategien entwickelt. giebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: erneuerbaren Energien gedeckt werden. Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Gebäudeenergiegesetz (GEG): Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Das Gesetz zur Einsparung von Energie und (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wär- neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten me- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am und Neubaugebieten auszuschöpfen und 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das bis- beim Verkauf von Grundstücken der Stadt herige Energieeinspargesetz, die bisherige Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich mög- Energieeinsparverordnung und das bisherige licher CO -Neutralität erstellen zu lassen und Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu ei- dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen ner gesetzlichen Grundlage zusammen. Ab (Punkt j). 01.01.2023 sinkt im Neubaubereich das zulässige Primärenergieniveau von 75 auf 55 %. Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur An- In Bebauungsplanverfahren oder anderen wendung kommen; konkrete Zielsetzungen städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu eine CO -neutrale Energieversorgung für den Beginn eines Bauleitplanverfahrens be- Neubau zu erreichen. schlossen werden („Eckdatenbeschluss“).

Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022: und Umweltausschusses vom 26.06.2014: Als Treibhausgasminderungsziel bis zum Das Stadtklimagutachten stellt eine Grund- Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt lage für alle weiteren Planungen der Stadt (Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pla- Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem 2040 erreicht werden (Punkt b).

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