Haushaltssperre

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Begründung zum Rahmenplan

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Stadtplanungsamt

BEGRÜNDUNG

ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682

„SOLARPARK KATZWANG“

für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße

Stand: 14.08.2023

Abbildung 1

Luftbild © Stadt Nürnberg 2022

BEGRÜNDUNG

ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682

„SOLARPARK KATZWANG“ für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße

INHALTSVERZEICHNIS

I. PLANBERICHT 4

I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 4

I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE 4

I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 4

I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS 4 PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 6 I.3.2. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN 8

I.4. PLANUNGSKONZEPT 10

I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT 10 I.4.2. ANGESTREBTE BAUSTRUKTUR 10 I.4.3. VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG 10 I.4.4. GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMASSNAHMEN 11 I.4.5. IMMISSIONSSCHUTZ 12 I.4.6. ENERGIEEINSPARUNG 12

I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN 12

I.5.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (EINSCHLIESSLICH EMISIONSKONTINGENTIERUNG) 12 I.5.2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG 12 I.5.3. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN 13 I.5.4. NEBENANLAGEN 13 I.5.5. WERBEANLAGEN 13 I.5.6. VERKEHRSFLÄCHEN 13 I.5.7. FÜHRUNG VON VERSORGUNGSLEITUNGEN 13 I.5.8. RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER 13 I.5.9. BEPFLANZUNGEN 13 I.5.10. FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ; ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT 13 I.5.11. EINFRIEDUNGEN 14 I.5.12. MASSNAHMEN FÜR DEN DENKMALSCHUTZ / HOCHWASSERSCHUTZ / ARTENSCHUTZ 14 I.5.13. KENNZEICHNUNGEN / NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 15

I.6. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT 15

I.7. BETEILIGUNGEN 15

I.8. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN: 15

II. UMWELTBERICHT (STAND 27.07.2023) ALS GESONDERTER

TEXTTEIL

III. ANLAGEN

IV. QUELLENANGABEN

BEGRÜNDUNG

ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682

„SOLARPARK“ für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße

I. PLANBERICHT

I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)

Die gesetzliche Grundlage liefern das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist, sowie die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176). Gemäß § 2 BauGB ist für das Vorhaben eine Umweltprüfung durchzuführen. Der dafür erforderliche Umweltbericht (§ 2a) ist als separates Dokument ausgeführt.

Der Bebauungsplan wird vorhabenbezogen im Sinne des § 12 BauGB aufgestellt. Die Festsetzungen und Bestimmungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind in Abstimmung mit dem Vorhabenträger dabei so gefasst, dass hierdurch das Vorhaben hinreichend konkretisiert ist. Die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren durchgeführt.

Der Geltungsbereich umfasst die Flst. 717/7, 718, 719, 720, 723, 723/1, 729, 729/1, 730/4, 730/5 und 730/6 (TF) der Gmkg. Katzwang mit einer Gesamtfläche von 5,4 ha.

I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE

Die Greenovative GmbH, Fürther Str. 252, 90429 Nürnberg hat als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Katzwang, zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße beantragt. Der Geltungsbereich liegt zu einem großen Teil innerhalb der in § 35 Abs. 1 BauGB genannte privilegierte Fläche von 200m zum Fahrbahnrand der Autobahn. Ziel ist die Erzeugung und Vermarktung von solar erzeugtem Strom in Verbindung mit einer grünlandwirtschaftlichen Nutzung.

I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG

I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS

I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet / Topographie Der Geltungsbereich befindet sich im Süden Nürnbergs im Stadtteil Katzwang an der Stadtgrenze zum Markt Wendelstein / dem Landkreis Roth und Schwabach. Der Ort Katzwang selbst beginnt ca. 1 km nordwestlich, Greuth ca. 350m nordöstlich. Das Planungsgebiet wird durch die Autobahn A6, den Main-Donau-Kanal und einer der Hirschenholzstraße vorgelagerten Waldfläche abgegrenzt. Das Gelände bildet eine flache Kuppe mit einem Gefälle von ca. 6 % nach Westen. Nach Süden und Südosten liegt das Gefälle zunächst bei 3%, steigt dann aber weiter auf 8-12% an. Der Wald schirmt das Plangebiet nach Süden und Südwesten hin ab und verhindert eine Einsehbarkeit. Der Main-Donau-Kanal verläuft in ca. 20 m Entfernung im Osten, die Autobahn A6 in ca. 10 m im Norden.

I.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur Der Geltungsbereich wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt. In den letzten Jahren wurden vor allem Pflanzen zur Energiegewinnung in Biogasanlagen angebaut.

I.3.1.3. Verkehr Im Geltungsbereich gibt es keine ausgebauten Flächen für den Verkehr. Die städtischen Flächen sind als Weg gewidmet, werden aber nicht als solcher genutzt. Östlich der Fläche verläuft ein Grünweg. Entlang des Main-Donau-Kanals, der als Wasserstraße genutzt wird, verläuft ein wassergebundener Wirtschaftsweg. Im Norden des Geltungsbereichs verläuft die A6. Die Erschließung erfolgt über die Hirschenholzstraße und von ihr abgehende befestigte Wirtschaftswege.

I.3.1.4. Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft Der Geltungsbereich umfasst eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die ackerbaulich bewirtschafteten Böden zeichnen sich durch eine mittlerer bis hoher Ertrags- und Filterfunktion aus. Im Westen und Süden grenzt der Waldbestand „Hirschenholz“ an, im Osten verläuft ein Grünweg, der wiederum an eine mit Gehölzen bestandene Böschung zum Main-Donau-Kanal angrenzt. Nach Norden folgt ein etwa 10 m breiter Gras-Kraut-Streifen, bevor die Autobahn A6 verläuft.

I.3.1.5. Vorbelastungen (Altlasten, Lufthygiene, Lärm, Erschütterungen, etc.)

Lufthygiene Durch die direkte Nähe zur A6 erfährt das Plangebiet Immissionen durch den Straßenverkehr, insbesondere Abgase, Feinstaub durch Reifen- und Bremsabrieb. Die Lufthygiene ist dadurch deutlich vorbelastet.

Vorbelastung des Landschaftsbildes Durch die direkte Nähe zur A6 ist das Plangebiet deutlich vorbelastet. Weiterhin ist der Main- Donau-Kanal als künstlich erschaffene Wasserstraße als Vorbelastung einzustufen.

Lärm Durch die direkte Nähe zur A6 ist das Plangebiet durch Straßenverkehrslärm vorbelastet. Gemäß den Lärmbelastungskarten des Bayerischen Landesamts für Umwelt (Stand 2022) liegt der Geltungsbereich in Bereichen von 78 dB(A) direkt an der Autobahn bis 65,5 dB(A) ab ca. 100 m von der Fahrbahn entfernt.

Boden Schadstoffeinträge von der benachbarten Autobahn (Feinstaub durch Reifen- und Bremsabrieb, Salz- und Spritzwasser) sowie Bodenbelastungen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung (Einsatz von Düngemittel und Pestiziden) führen zu einer Vorbelastung des Bodens.

Weitere Vorbelastungen sind nicht bekannt

PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT

I.3.1.6. Planungsrechtliche Vorgaben I.3.1.6.a. Raumordnung (LEP- Ziele der Raumordnung, Regionalplan Region Nürnberg) Folgende Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) (Teilfortschreibung vom 01.06.2023), sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:

werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien […].

rungen und von klimabedingten Naturgefahren sollen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.

genutzte Gebiete sollen in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.

ral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen.

teten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden.

bau von Infrastruktureinrichtungen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.

Gemäß Begründung zu 3.3 „Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot“ sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Sinne dieses Zieles keine Siedlungsflächen, die unter das Anbindegebot fallen.

Folgende Ziele und Grundsätze zur Nutzung der Sonnenenergie (6.2.2), zur Sicherung der Landschaft (7.1.3), zur Pflege und Entwicklung der Landschaft (7.1.4) sowie der Landwirtschaft (5.4.2) des Regionalplan Region Nürnberg (7) vom 01.06.2008 sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:

innerhalb der gesamten Region verstärkt genutzt werden.

bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten entstehen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden kann.

halb von Siedlungseinheiten möglichst an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann.

erhalten und gestaltet werden

fristig in ihrem Bestand gesichert werden. Daneben sollen als Landschaftsschutzgebiete insbesondere Landschaftsteile gesichert werden,

Kernlebensräumen notwendig sind,

bild besonders bedeutsam sind.

Hierunter fallen insbesondere

Ebrach, Zenn-, Bibert-, Farrnbachtal

ökologischen Aufwertung und Verbesserung des Landschaftsbildes netzartig ökologische Zellen, vor allem hecken, Feldgehölze und Laubholzinseln geschaffen werden.

insbesondere im westlichen Teil des Mittelfränkischen Beckens, in Teilbereichen des Albvorlandes und der Frankenalb sowie im Knoblauchsland, vor allem Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.

Das Plangebiet liegt gem. Karte 3 „Landschaft und Erholung“ im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes (nachrichtliche Wiedergabe).

Aus landes- und regionalplanerischer Sicht ist das Gebiet aufgrund der Nähe zur A6 und des Main-Donau-Kanal als vorbelastet einzustufen. Hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes bestehen jedoch Restriktionen.

Gem. § 35 Abs. 1 BauGB besteht für die Flächen innerhalb eines 200m breiten Korridors vom Fahrbahnrand der Autobahn aus eine Privilegierung für die solarenergetische Nutzung. Hier ist keine Bauleitplanung zur Schaffung von Baurecht erforderlich, eine Baugenehmigung ist ausreichend. Etwa zwei Drittel des Geltungsbereichs liegen innerhalb dieser 200m-Zone.

I.3.1.6.b. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Im Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebietseinstufungen mit den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplanes nicht übereinstimmen, wird dieser im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauGB geändert. Entsprechend den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes wird darin eine Sonderbaufläche Zweckbestimmung „Photovoltaik“ dargestellt.

I.3.1.6.c. Bebauungspläne und Veränderungssperren Für den Geltungsbereich bestehen derzeit keine Bebauungspläne.

I.3.1.6.d. Zulässigkeit von Bauvorhaben

Das Vorhaben liegt zum Großteil innerhalb der Privilegierungszone von 200 m ab Fahrbahnrand der Autobahn gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB. Für diesen Bereich wäre kein Bauleitplanverfahren erforderlich. Die Genehmigung richtet sich nach der BayBO.

I.3.1.7. Fachplanungsrecht I.3.1.7.a. Naturschutz/ Wasserschutz Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG-00536.17 „Rednitztal-Süd“. Eine Vereinbarkeit mit den Schutzzwecken wird derzeit geprüft. I.3.1.7.b. Denkmalschutz/ Bodendenkmäler Im Geltungsbereich sind gem. Darstellung der Bayerischen Denkmalliste keine Bau- oder Bodendenkmale bekannt. I.3.1.7.c. Lärmschutzzonen Lärmschutzzonen sind für den Geltungsbereich keine bekannt. I.3.1.7.d. Hochwasserschutz / wasserrechtliche Bindungen Gem. § 31 Bundeswasserstraßengesetz bedarf die Errichtung einer PV-Anlage neben dem Main-Donau-Kanal einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Diese wird im weiteren Verfahrensverlauf eingeholt und ergänzt.

I.3.2. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN

I.3.2.1. Infrastrukturelle Bedarfssituation Die vorliegende Planung dient dazu, Strom aus erneuerbaren Energien zu gewinnen und somit zur Deckung des Energiebedarfs der Stadt zu sorgen.

I.3.2.2. Eigentumsverhältnisse Die Flächen befinden sich im Eigentum eines Landwirts, der die Flurstücke (717/7, 718, 719, 720, 723, 723/1, 729, 729/1, 730/4) für die Dauer des Vorhabens an den Vorhabenträger verpachtet hat. Die Flurstücke 730/5 und 730/6 befinden sich in städtischem Eigentum. Derzeit wird ein möglicher Verkauf an den Pächter abgestimmt.

I.3.2.3. Kommunalpolitische Gründe / sonst. Stadtratsbeschlüsse Das Vorhaben wurde am 09.05.2023 dem Naturschutzbeirat vorgestellt. Dieser hat das Vorhaben mehrheitlich abgelehnt. Die Höhere Naturschutzbehörde wurde gebeten die Vereinbarkeit der Planung mit den Schutzzwecken zu prüfen. Eine Entscheidung steht noch aus.

Weiterhin wurden folgende Stadtratsbeschlüsse gefasst:

„ Der Nürnberger Stadtrat a) nimmt die Endenergie- und Treibhausgasbilanz des Referats für Umwelt und Gesundheit zur Kenntnis, b) legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von -60% fest, c) erhöht das im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel von -80% auf -95%, d) beschließt, eine Klimaneutralität der Stadtverwaltung bis zum Jahr 2035 anzustreben

e) beauftragt das Referat für Umwelt und Gesundheit, vertreten durch den Klimaschutzbeauftragten intensiv an der Umsetzung des Klimafahrplanes 2020 – 2030 auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene zu arbeiten1 sowie diesen regelmäßig fortzuschreiben. f) beauftragt die Verwaltung, die Möglichkeiten zur Schaffung und Ausgestaltung einer erweiterten Koordinationsstelle Klimaschutz auszuloten und diese im Rahmen der Haushaltsberatungen einzubringen. g) spricht sich für die Einführung eines städtischen Klimafonds zur Bündelung von Nachhaltigkeits- und Klimaschutzprojekten im Haushalt in Höhe von insgesamt 120 Mio. Euro (Stadtratsperiode bis 2026) aus. Über die erforderlichen Mittel wird im Rahmen der Haushaltsberatungen entschieden.“

I.3.2.4. Beschränkungen

Schutzbereiche Entlang der A6 besteht eine Bauverbotszone vom Fahrbahnrand aus von 40 m gem. §9 FStrG. Innerhalb dieser sind Bauvorhaben unzulässig. Bei PV-Anlagen besteht jedoch die Möglichkeit der Ausnahme bzw. Befreiung, sodass im vorliegenden Fall die Planung auch in die Bauverbotszonen entwickelt wurde und eine Befreiung angestrebt wird. Bei einer Ablehnung wird die Planung um die Bauverbotszone reduziert.

Weitere Schutzgebiete bzw. Biotope der bayerischen Biotopkartierung sind weder im Geltungsbereich, noch im direkten Umfeld vorhanden.

I.3.2.5. Sonstige Rahmenbedingungen Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 formuliert im Interesse des Klima- und Umweltschutzes in § 1 Ausbauziele zur Transformation in Richtung einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht und legt in § 4 Ausbaupfade u.a. für Solaranlagen fest. Erneuerbare Energien sind nach § 2 Satz 1 EEG bzw. nach Art 2 Abs. 5 Satz 2 des BayKlimaG i.V.m. Art 20 GG im überragenden öffentlichen Interesse.

1 Maßnahme des Klimafahrplans: Umsetzung von PV-Anlagen bei den eigenen oder unmittelbar beeinflussbaren Bauvorhaben auf der gesamten zur Verfügung stehenden Fläche. Besonders anzustreben sind dabei Regelungen in Kaufverträgen und Vorgaben in städtebaulichen Verträgen bei der Baurechtsneuschaffung“

I.4. PLANUNGSKONZEPT

I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT Es ist vorgesehen, das Plangebiet solarenergetisch zu nutzen. Im zentralen Bereich ist daher die Aufstellung von PV-Modulen (Details s. I.4.2) vorgesehen. Randliche Flächen sind zur Eingrünung (Hecken) bzw. zum Biotopverbund (Gras-Kraut-Flur) vorgesehen. Die Pacht und die solarenergetische Nutzung der Fläche ist für 30 Jahre ausgelegt. Im Anschluss werden die Module rückgebaut und die Flächen wieder für die landwirtschaftliche Nutzung hergestellt. Die Greenovative GmbH bietet an, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Nürnberg bei diesem Projekt eine finanzielle Beteiligung in Form eines qualifizierten Nachrangdarlehens mit fester Verzinsung zu ermöglichen.

I.4.2. ANGESTREBTE BAUSTRUKTUR Für die PV-Module sind aktuell folgende Maßgaben vorgesehen:

weiteren Verfahren erarbeitet

max. Höhe).

um eine Vereinbarkeit zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Solarnutzung zu ermöglichen. Dadurch wird sich die Anlagenhöhe erhöhen (vrsl. 4 bis 6m).

I.4.3. VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG Das Plangebiet kann über die Hirschenholzstraße und bestehende Flurwege konfliktfrei erschlossen werden. Die Erschließung für den Solarpark wird ausschließlich über das Flurstück 730/13 erfolgen, das bislang auch für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge genutzt wird. Die Zufahrt auf das geplante Sondergebiet wird durch die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche zwischen den geplanten eingrünenden Ausgleichsflächen/-maßnahmen gesichert. Es werden durch die externe Wegeerschließung keine zusätzlichen Versiegelungen oder Befestigungen vorgenommen. Die Binnenerschließung ist ausschließlich in unbefestigter und begrünter Weise auszuführen. Die Wege entlang des Main-Donau-Kanals sind nicht Bestandteil dieser Planung. Eine Nutzung wird hier ausgeschlossen.

I.4.4. GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMASSNAHMEN

I.4.4.1. Grünordnerisches Konzept Aufgrund des räumlichen Bezugs zum Landschaftsschutzgebiet ist ein möglichst hoher Freiflächenanteil (Biotopfläche) anzustreben. Die detaillierte Planung erfolgt im weiteren Verfahren.

Unmittelbar randlich des geplanten Sondergebiets werden Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Dieses dienen dazu, geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage in die umliegende Landschaft einzubinden (Heckenstrukturen) und Biotopverbund und Artenvielfalt zu stärken (Gras-Kraut-Flur, Extensivgrünland).

Zusätzlich werden auch die nicht bebauten Flächen des Sondergebietes, d.h. die offenen Bereiche zwischen und unter den Modultischen als extensiv genutztes, blütenreiches Grünland angelegt. Zur Pflege ist Beweidung zu bevorzugen, alternativ ist Mahd mit einem späten ersten Schnittzeitpunkt und Abfuhr des Mahdgutes möglich. In den ersten 5 Jahren ist ggf. zusätzlicher Aushagerungsschnitt ab 01.05. erforderlich. Die weiteren Gestaltungsmaßnahmen zur Berücksichtigung der Umweltbelange sind nachfolgen unter „Gebot der Vermeidung, Verminderung“ aufgelistet.

I.4.4.2. Gebot der Vermeidung; Verminderung Neben der Schaffung von Flächen für Natur und Landschaft erfolgt die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch folgende festgesetzte Maßnahmen:

beweidung, alt. Mahd mit spätem ersten Schnittzeitpunkt zum Aussamen von Kräutern und zum Schutz von Bodenbrütern)

Schraubfundamente

Asphalt, Beton oder Pflaster)

lien sofern erforderlich. Vorrangig wird auf die Reinigung durch Niederschlag gesetzt.

I.4.4.3. Ausgleich und Kompensation unvermeidbarer Eingriffe Für die Ausgleichsermittlung werden sämtliche geplanten Flächennutzungen innerhalb des Geltungsbereiches herangezogen gem. der städtischen Werteliste der Stadt Nürnberg („Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen“) eingeordnet und mit dem Ausgangszustand gegengerechnet. Die Zusammenstellung zeigt, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches voraussichtlich eine Aufwertung erfolgt.

I.4.5. IMMISSIONSSCHUTZ

I.4.5.1. Blendwirkung Mit dem Betrieb der Anlage sind optische Immissionen aufgrund von Blendwirkungen durch Reflexionen des Sonnenlichts von den Modulen verbunden. Diese werden durch die Verwendung von reflexionsarmen Solarmodulen reduziert.

Gemäß § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen zu werten, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Mögliche im (weiteren) Reflexionsbereich liegende, schützenswerte Wohnbebauungen befinden sich in einer Entfernung von ca. 320 m nördlich (südwestlicher Ortsrand von Greuth) und ca. 650 m südöstlich (nordwestlicher Ortsrand von Neuses – Gemeindegebiet Wendelstein). Gemäß dem Hinweispapier der LAI („Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)) zu Lichtimmissionen erfahren Immissionsorte, die sich weiter als ca. 100 m von einer Photovoltaikanlage entfernt befinden, erfahrungsgemäß nur kurzzeitige Blendwirkungen. Lediglich bei ausgedehnten Photovoltaikparks könnten auch weiter entfernte Immissionsorte noch relevant sein. Aufgrund der inselartigen Lage des Vorhabens zwischen Autobahn und Wald, der Topographie, der Ausrichtung der Module nach Süden und der geplanten Eingrünung besteht keine direkte Sichtbeziehung zum Plangebiet. Eine Blendwirkung kann somit weitestgehend ausgeschlossen werden, bzw. überschreitet nicht die Erheblichkeitsschwelle. Auch zur Autobahn und zum Main-Donau-Kanal ist aufgrund der Modulausrichtung keine Blendwirkung zu erwarten.

I.4.6. ENERGIEEINSPARUNG Durch die geplante Nutzung der Fläche zur Erzeugung erneuerbarer Energien mittels PV- Modulen kann Strom in einer Höhe von ca. 3.817 MWh/p.a. erzeugt werden. Dies trägt zur Einsparung von konventionell erzeugtem Strom bei.

I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN

I.5.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (EINSCHLIESSLICH EMISIONSKONTINGENTIE- RUNG) Als Art der baulichen Nutzung wird entsprechend dem Planungsziel der Stadt ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ festgesetzt.

I.5.2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG Das Maß der baulichen Nutzung (gem. § 19 BauNVO) wird im weiteren Verfahren ergänzt. Mit der Grundflächenzahl wird der Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen (Modultische, Wechselrichter, Trafo etc.) überdeckt werden darf, auf ein für die solarenergetische Nutzung notwendiges Maß beschränkt. werden darf, auf ein für die solarenergetische Nutzung notwendiges Maß beschränkt. Die maximale Höhe der baulichen Anlagen (PV-Module) wird auf 3,5 m über natürlichem Gelände beschränkt, um Fernwirkungen über die randlichen Gehölzstrukturen hinweg zu minimieren bzw. zu vermeiden. Die maximale Höhe der Nebenanlagen (z.B. Kameramast zur Überwachung) wird derzeit noch abgestimmt und im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt.

I.5.3. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN Die Baugrenze hält einen Abstand von 3 m zur Außengrenze des Sondergebiets, so dass eine Umfahrung der Modulreihen problemlos möglich ist. Bauliche Anlagen einschließlich Nebenanlagen dürfen nur innerhalb der Baugrenze errichtet werden.

I.5.4. NEBENANLAGEN Die zulässige Fläche für Nebenanlagen wird derzeit noch abgestimmt und im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt. Nebenanlagen dürfen ausschließlich innerhalb der Baugrenze errichtet werden.

I.5.5. WERBEANLAGEN Festsetzungen zu Werbe-/Informationstafeln werden derzeit noch abgestimmt und im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt. Fremdwerbung ist ausgeschlossen. Außenbeleuchtungen sind aufgrund der Lage inmitten der Landschaft unzulässig.

I.5.6. VERKEHRSFLÄCHEN Zwischen der Maßnahmenfläche 1 und 3 ist eine private Verkehrsfläche als Zufahrt festgesetzt. Sie hat eine maximale Breite von 5 m. Die Zufahrt darf befestigt werden (Wassergebundene Decke), Versiegelungen (Asphalt, Beton, Pflaster) sind nicht zulässig.

I.5.7. FÜHRUNG VON VERSORGUNGSLEITUNGEN Die Netzeinspeisung ist im Detail noch in Klärung. Eine feste Zusage ist vom Netzbetreiber erst nach dem Aufstellungsbeschluss möglich. Eine Einspeisung in das Netz der Stadt Schwabach oder der Stadt Nürnberg wird derzeit geklärt.

I.5.8. RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER Das auf den Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist innerhalb des Geltungsbereichs flächenhaft über die belebte Bodenzone in den Untergrund zu versickern. Interne Erschließungswege sind in unbefestigter und begrünter Weise auszuführen, ausgenommen die Zufahrt.

I.5.9. BEPFLANZUNGEN I.5.9.1.a. Pflanzenvorschlagsliste s. I.5.10

I.5.10. FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ; ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICK- LUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT Gras-Kraut-Flur Die Verwendung autochthonen Saatguts, z.B. Schmetterlings- und Wildbienensaum von Rieger- Hofmann bzw. Feldraine und Säume von Saaten-Zeller (Verbreitungsgebiet: Fränkisches Hügelland) oder ein Diasporen-Übertrag von geeigneter Spenderfläche mit Vorzug sandbeeinflusster Standortsherkunft (Biotopverbund von Abbaugrube im Westen und Sandachse im Osten) ist vorzusehen. Weiterhin ist für eine fachgemäße Etablierung, bedarfsweise durch Aushagerung der Fläche (z.B. durch anfangs höherfrequentierte Mahd; Ansaat nährstoffzehrender Kultur; Oberbodenabtrag; Auftrag von Tiefensand) oder durch das Zurückdrängen von Problemarten zu sorgen. Die Breite des Saums soll 5m betragen (Pflegeturnus 2 bis 3-jährig).

Extensiv genutztes Grünland Entwicklung von Extensivgrünland durch Einbringen einer standortgerechten, autochthonen Regiosaatgutmischung oder durch im Heudruschverfahren gewonnenes Saatgut (UG 12: „Fränkisches Hügelland“), hierbei Bevorzugung von Saatgut sandbeeinflusster Standorte (z.B. Mager- und Sandrasen von Rieger-Hofmann) oder ein Diasporen-Übertrag von einer geeigneten Spenderfläche (sandbeeinflusste Standortsherkunft). Zur Entwicklung des Grünlands ist eine ein- bis zweimalige Mahd (ab 1. Juli im Abstand von mindestens 8 Wochen) mit Abfuhr des Mahdguts oder eine Beweidung mit Schafen in geringer Besatzstärke geeignet. Weiterhin ist für eine fachgemäße Etablierung, bedarfsweise durch Aushagerung der Fläche (z.B. durch anfangs höherfrequentierte Mahd; Ansaat nährstoffzehrender Kultur; Oberbodenabtrag; Auftrag von Tiefensand) oder durch das Zurückdrängen von Problemarten zu sorgen. Eine über die Beweidung hinausgehende Düngung sowie die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind unzulässig. Innerhalb des einfriedenden Zaunes ist ein 2-3 m breiter Saum als über den Winter stehenbleibender Altgrasstreifen (gleichzeitig Umfahrung der Module) zu entwickeln.

Naturnahe Hecke aus Sträuchern Anlage einer naturnahen, geschlossenen Hecke durch Pflanzung von Sträuchern in 2-3 Reihen. Ein Pflanzraster von 1,5m x 1,5m ist vorsehen. Die Pflanzung soll in Pflanzgruppen von jeweils 3 Individuen je Art vorgenommen werden. Eine dreireihige Pflanzung ist an der Autobahn zu etablieren, eine zweireihige Pflanzung entlang des Kanals (hier idealerweise keine Pflanzung von Haseln und Hartriegeln aufgrund der dichten Belaubung). Für die Pflanzung sind standortgerechte, heimische Arten (Vorkommensgebiet 5.1) zu verwenden.

Artenliste Sträucher* Mindestqualität 1 x v, Höhe 60-100 Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Corylus avellana Haselnuss Cornus sanguinea Hartriegel Euonymus europaea Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Rhamnus cathartica Kreuzdorn Rosa canina Hundsrose Sambucus nigra Holunder

* die Artenliste wird im weiteren Verfahren durch weitere standortheimische Arten ergänzt

I.5.11. EINFRIEDUNGEN Die Höhe von Einfriedungen wird noch abgestimmt und im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt. Es ist sicherzustellen, dass die Einfriedungen in für Kleintiere durchlässiger Weise zu gestalten sind. Einfriedungen sind dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen und nur in durchlässiger Ausführung (Maschendraht, Drahtgitter) zulässig. Sockel sind unzulässig.

I.5.12. MASSNAHMEN FÜR DEN DENKMALSCHUTZ / HOCHWASSERSCHUTZ / ARTEN- SCHUTZ Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wird derzeit noch erstellt, die Ergebnisse und ggf. erforderliche Artenschutzmaßnahmen werden im weiteren Verlauf ergänzt. Nach derzeitigem Stand sind nach zwei Begehungen weder Vorkommen der Feldlerche noch der Zauneidechse auf der Fläche selbst vorhanden. Lediglich in der im Osten angrenzenden Gehölzböschung wurden Zauneidechsen nachgewiesen. Für diese besteht durch die Planung jedoch keine Beeinträchtigung.

I.5.13. KENNZEICHNUNGEN / NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Die Gebietsabgrenzung des Landschaftsschutzgebiets LSG-00536.17 „Rednitztal-Süd“ wurde nachrichtlich vom Landesamt für Umwelt, Bayern, übernommen (Stand: September 2022) und wird im weiteren Verfahren im Plan dargestellt. Ebenfalls nachrichtlich in den Plan übernommen werden die angrenzenden Landschaftsschutzgebiete LSG-00517.03 „Mündungsgebiet von Rednitz und Schwabach“, LSG-00536.18 „Kornburg“ und LSG-00428.01 „Schutz des Landschaftsraumes im Gebiet des Landkreises Roth - "Südliches Mittelfränkisches Becken östlich der Schwäbischen Rezat und der Rednitz mit Vorland der Mittleren Frankenalb" (LSG Ost)““.

I.6. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.7. BETEILIGUNGEN

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

I.8. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN: Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine intensiv genutzte Ackerfläche, die in den vergangenen Jahren überwiegend für die Erzeugung von Biomasse für Biogasanlagen bewirtschaftet wurde. Das Vorhaben wurde dem Naturschutzbeirat am 09.05.2023 vorgestellt, dieser hat es mehrheitlich abgelehnt. Für die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Schutzzwecken wurde das Vorhaben der Höheren Naturschutzbehörde vorgelegt. Aufgrund der Nähe zur Autobahn und des Main-Donau-Kanals kann die Fläche gem. LEP (G) 6.2.3 als vorbelastet eingestuft werden. Durch den westlich und südlich angrenzenden Waldbestand „Hirschenholz“ ist die Fläche nicht einsehbar, Eine Blendwirkung kann somit weitestgehend ausgeschlossen werden, bzw. überschreitet nicht die Erheblichkeitsschwelle Lediglich die Schutzgebietsverordnung des Landschaftsschutzgebietes widerspricht der Nutzung der Fläche als PV-Standort. Eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes wird derzeit geprüft.

Nürnberg, den 14.08.2023 Stadtplanungsamt

gez. Dengler Leiter Stadtplanungsamt

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