← Sitzung des Stadtplanungsausschusses (21.09.2023)
Sitzung gesamt öffentlich mit Nachreichung
Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.
Sitzungsunterlagen
Sitzung des
Stadtplanungsausschusses
21.09.2023
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente
Tagesordnung -öffentlichVorlagendokumente
* TOP Ö 1 Nürnberger Wohnungsbericht 2022
Berichtvorlage Ref.VII/009/2023
Wohnungsbericht_2022 Ref.VII/009/2023
TOP Ö 1.1 Wohnraumförderung
Sitzungsvorlage Ref.VII/010/2023
Entscheidungsvorlage Ref.VII/010/2023
TOP Ö 2 Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
(FNP), Änderung 8c: Bereich Brunecker Straße, Billigung
Sitzungsvorlage Stpl/033/2023
Entscheidungsvorlage Stpl/033/2023
Übersichtsplan Stpl/033/2023
Umweltbericht Stpl/033/2023
Entwurf der Begründung Stpl/033/2023
TOP Ö 3 Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP), 30. Änderung:
Bereich Altholzverbrennung Sandreuth, Prüfung der Stellungnahmen
Sitzungsvorlage Stpl/034/2023
Entscheidungsvorlage Stpl/034/2023
Übersichtsplan Stpl/034/2023
Begründung Stpl/034/2023
Umweltbericht Stpl/034/2023
TOP Ö 4 Bebauungsplan Nr. 4669 „Altholzverbrennung“ für ein Gebiet zwischen der
Sandreuthstraße, dem Frankenschnellweg und der Bahnstrecke Nürnberg-Schwabach,
Erlass der Satzung
Sitzungsvorlage Stpl/035/2023
Entscheidungsvorlage Stpl/035/2023
Übersichtsplan Stpl/035/2023
2. Fassung der Satzung Stpl/035/2023
2. Fassung der Begründung Stpl/035/2023
Umweltbericht Stpl/035/2023
TOP Ö 5 Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
(FNP), 32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der
Hirschenholzstraße, Einleitung des Änderungsverfahrens
Sitzungsvorlage Stpl/036/2023
Entscheidungsvorlage Stpl/036/2023
Übersichtsplan Stpl/036/2023
Begründung zum Rahmenplan Stpl/036/2023
Umweltbericht 1. Fassung Stpl/036/2023
TOP Ö 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4682 "Solarpark Katzwang", Einleitung
und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Sitzungsvorlage Stpl/037/2023
Entscheidungsvorlage Stpl/037/2023
Übersichtsplan Stpl/037/2023
Begründung zum Rahmenplan Stpl/037/2023
2
4
6
9
32
35
38
42
45
46
82
104
108
111
112
133
183
187
188
189
193
227
293
297
299
300
311
330
334
336
337
Umweltbericht 1. Fassung Stpl/037/2023
TOP Ö 7 Bebauungsplan Nr. 4672 "Tor zum Tiefen Feld", Einleitung und frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung
Sitzungsvorlage Stpl/038/2023
Entscheidungsvorlage Stpl/038/2023
Tabelle BLB Stpl/038/2023
Übersichtsplan Stpl/038/2023
Begründung Stpl/038/2023
1. Fassung Umweltbericht Stpl/038/2023
TOP Ö 8 Bebauungsplan Nrn. 4313, 4385, 4398, 4400 sowie 4429, Einstellung
Sitzungsvorlage Stpl/031/2023
Entscheidungsvorlage Stpl/031/2023
Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 4313 Stpl/031/2023
Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 4385 Stpl/031/2023
Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 4398 Stpl/031/2023
Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 4400 Stpl/031/2023
Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 4429 Stpl/031/2023
TOP Ö 9 Umgestaltung der Fußgängerzone Königstraße: Art und Umfang und
Aufwertung
Sitzungsvorlage Stpl/039/2023
Entscheidungsvorlage Stpl/039/2023
Königstrasse_Konzeption_-M_1_400 Stpl/039/2023
TOP Ö 10 Stadterneuerungsgebiet „Quartier Annapark"
Sitzungsvorlage Stpl/030/2023
Entscheidungsvorlage Stpl/030/2023
Gebietsumgriff Untersuchungsgebiet „Quartier Annapark" Stpl/030/2023
3
352
377
381
383
384
385
406
452
456
459
460
461
462
463
464
468
471
472
476
480
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Stadtplanungsausschusses
Sitzungszeit
Donnerstag, 21.09.2023, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1.
Nürnberger Wohnungsbericht 2022
Bericht
Ref.VII/009/2023
Heilmaier, Andrea, Dr.
1.1
Wohnraumförderung
Förderung im Programmjahr 2023
Beschluss
Ref.VII/010/2023
Heilmaier, Andrea, Dr.
2.
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem
Landschaftsplan (FNP)
Änderung 8c: Bereich Brunecker Straße, Technische Universität
Nürnberg
Billigung
Gutachten
Stpl/033/2023
Ulrich, Daniel
3.
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
30. Änderung: Bereich Altholzverbrennung Sandreuth
Prüfung der Stellungnahmen, abschließende Behandlung,
Feststellungsbeschluss
Gutachten
Stpl/034/2023
Ulrich, Daniel
4.
Bebauungsplan Nr. 4669 „Altholzverbrennung“
für ein Gebiet zwischen der Sandreuthstraße, dem
Frankenschnellweg und der Bahnstrecke Nürnberg-Schwabach
Erlass der Satzung
Ulrich, Daniel
4
Beschluss
Stpl/035/2023
5.
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem
Landschaftsplan (FNP)
32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal
und der Hirschenholzstraße
Einleitung des Änderungsverfahrens und frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit
Gutachten
Stpl/036/2023
Ulrich, Daniel
6.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4682 "Solarpark
Katzwang"
für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der
Hirschenholzstraße
Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschluss
Stpl/037/2023
Ulrich, Daniel
7.
Bebauungsplan Nr. 4672 "Tor zum Tiefen Feld"
für ein Gebiet zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße
und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. - Eltersdorf Abzweig Kleinreuth
Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschluss
Stpl/038/2023
Ulrich, Daniel
8.
Bebauungsplan Nrn. 4313, 4385, 4398, 4400 sowie 4429
Einstellung der Verfahren
Beschluss
Stpl/031/2023
Ulrich, Daniel
9.
Umgestaltung der Fußgängerzone Königstraße:
Art und Umfang der Umgestaltung und Aufwertung des
öffentlichen Raums
Beschluss
Stpl/039/2023
Ulrich, Daniel
10.
Stadterneuerungsgebiet „Quartier Annapark"
Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen (VU) gem. § 141
BauGB
Ulrich, Daniel
11.
Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 20.07.2023,
öffentlicher Teil
5
Gutachten
Stpl/030/2023
Ö 1
Berichtsvorlage
Ref.VII/009/2023
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.09.2023
öffentlich
Bericht
Betreff:
Nürnberger Wohnungsbericht 2022
Anlagen:
Wohnungsbericht_2022
Bericht:
Mit dem jährlichen Wohnungsbericht gibt der Stab Wohnen im Wirtschafts- und
Wissenschaftsreferat einen Überblick über seine Aktivitäten insbesondere zum geförderten
Wohnungsbau und zur Schaffung bzw. Sicherung leistbaren Wohnraums.
Zudem wird in der Sitzung mündlich über die aktuelle Lage auf dem Wohn-Immobilienmarkt,
insbesondere zu den Insolvenzen von Projektentwicklern in Nürnberg, berichtet.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten
€ Folgekosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Seite 1 von 3
6
Stadt Nürnberg
Berichtsvorlage Ref.VII/009/2023
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Das Thema Wohnen betrifft zwar grundsätzlich alle gesellschaftlichen
Gruppierungen, mit der Vorlage werden jedoch keine spezifischen Prozesse
angestoßen.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 2 von 3
7
Stadt Nürnberg
Berichtsvorlage Ref.VII/009/2023
Seite 3 von 3
8
Ö 1
Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat
Stab Wohnen
Wohnungsbericht 2022
9
Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat
Stab Wohnen
Wohnungsbericht 2022
Herausgeber:
Stadt Nürnberg
Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat
Stab Wohnen
Marienstr. 6
90402 Nürnberg
e-mail: stab.wohnen@stadt.nuernberg.de
Der Wohnungsbericht ist auch im Internet abrufbar unter:
www.nuernberg.de/internet/wohnen/publikationen.html
Redaktion und Gestaltung:
Stab Wohnen:
Britta Walther
Stefan Borst
Andra Kärgel
Amt für Existenzsicherung und soziale Integration:
Dieter Frank
Volker Wolfrum
Titelseite: Geförderter Wohnungsbau
in Lichtenreuth der BayernHeim GmbH, Brunecker Straße
Bildnachweis:
Titelseite: Architekturbüro Schellenberg + Bäumler, Dresden
Vorwort: Christine Dierenbach, Stadt Nürnberg (Dr. Fraas)
Peter Spängler (Dr. Heilmaier)
Herstellung:
SAFNER Druck und Verlags GmbH
September 2023
Auflage: 250
gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier
10
Sehr geehrte
Damen und Herren,
2022
11
mit dem jährlichen Wohnungsbericht gibt der Stab
Wohnen im Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat
einen Überblick über die Lage auf dem Nürnberger
Wohnungsmarkt. Wir freuen uns, Ihnen hiermit die
Ausgabe für das Jahr 2022 mit den Daten zu den wichtigsten kommunalen Aktivitäten in den verschiedenen
wohnungspolitischen Handlungsfeldern vorlegen zu
können.
Die Zweckentfremdungsverbotssatzung, die sich unter
anderem gegen unzulässige Ferienvermietung sowie
Leerstand von Wohnungen richtet, ist neben dem Neubau ein weiteres wichtiges und mittlerweile bewährtes
Instrument, um bezahlbaren Wohnraum zu sichern.
Seit Inkrafttreten der Satzung im Jahr 2019 konnten
221 Wohnungen nach Zweckentfremdung wieder dem
regulären Wohnungsmarkt zugeführt werden.
Der Wohnungsmarkt war im Jahr 2022 deutlich geprägt von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Entwicklungen infolge des russischen Angriffskriegs
in der Ukraine. Über 7.600 Schutzsuchende kamen
aus den Kriegsgebieten nach Nürnberg und trugen
maßgeblich zum diesjährigen Bevölkerungswachstum
bei. Mit 541.103 lag die Einwohnerzahl im Jahr 2022
um mehr als 10.000 Personen über dem Vorjahr. Die
Herausforderungen bei der Schaffung bezahlbaren
Wohnraums waren angesichts der weiter wachsenden
Nachfrage und vor dem Hintergrund von Inflation,
Lieferengpässen und Energiekrise groß. Umso erfreulicher ist, dass der Stab Wohnen im Jahr 2022 eine
Rekordsumme von über 125 Mio. Euro zur Förderung
von Wohnraum im Stadtgebiet bewilligen konnte.
Für die Beiträge zu den sozialpolitischen Unterstützungsaktivitäten auf dem Wohnungsmarkt mit den Kapiteln
Wohnungsvermittlung, Wohngeld und Wohnen für
Transferleistungsbeziehende und benachteiligte Gruppen
danken wir dem Amt für Existenzsicherung und soziale
Integration.
Ihr
Ihre
Dr. Michael Fraas
Dr. Andrea Heilmaier
Berufsmäßiger Stadtrat
und Wirtschafts- und Wissenschaftsreferent
der Stadt Nürnberg - bis 14.09.2023
Berufsmäßige Stadträtin und
Wirtschafts- und Wissenschaftsreferentin
der Stadt Nürnberg - ab 15.09.2023
Um weiter erfolgreich agieren zu können, bauen wir
darauf, auch künftig die bewährte enge Kooperation
zwischen Stadt Nürnberg, Freistaat Bayern und der
Wohnungswirtschaft in bewährter Weise fortzusetzen.
Denn nur Hand in Hand ist eine erfolgreiche und sozial
ausgewogene Entwicklung des Wohnungsmarktes
möglich.
Inhalt
KAPITEL 1
Auf einen Blick 2020 – 2022
9
KAPITEL 2
Wohnen in Nürnberg
10
Einwohnerzahl und Haushaltsentwicklung
Bautätigkeit (Neubau)
Immobilienmarkt
10
Wohnungsbauförderung
16
Neubau und Umbau von Mietwohnungen bzw. Heimen
Modernisierung
Wohneigentum
Verwaltung geförderter Wohnungen
Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Zweckentfremdungsverbot
18
Wohnungsvermittlung
27
Grundlagen
Entwicklung des gebundenen Wohnungsbestandes
Wohnungsvermittlung
27
Wohngeld
33
Grundlagen
Ergebnis
33
Wohnen für Transferleistungsbeziehende
und benachteiligte Gruppen
40
Grundlagen
Kosten der Unterkunft
Besonders benachteiligte Gruppen auf dem Wohnungsmarkt
40
KAPITEL 3
KAPITEL 4
KAPITEL 5
KAPITEL 6
12
11
13
20
21
23
25
25
27
29
36
40
41
KAPITEL 1
Auf einen Blick: 2020 – 2022
Daten zum 31.12.
2020
2021
2022
Trend
Vorjahr
Bevölkerung am Hauptwohnsitz
532.331
530.222
541.103
Zahl der Haushalte
284.364
282.892
288.413
Personen in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und XII
49.939
48.270
52.903
Wohnungen (WE) 1)
295.075
295.852
296.895
davon belegungsgebundene Wohnungen
17.921
17.306
17.194
Wohnungsnachfrage
Wohnungsangebot
Anteil in %
davon Wohnungen 1.Förderweg
6,1
5,8
5,8
10.035
9.128
8.934
207
207
206
davon Einkommensorientierte Förderung (EOF)
3.062
3.485
3.825
davon Vertraglich gebundene WBG-Wohnungen
davon Wohnungen 3. Förderweg
3.308
3.300
3.374
davon Belegungsrechte Bay. Modernisierungsprogramm
819
719
541
davon Sonstige Belegungsrechte
490
467
314
Baufertigstellungen (Neubau) 1)
1.502
1.752
1.594
davon geförderte Wohnungen
454
395
352
Baugenehmigungen (Neubau) 1)
2.579
2.032
3.072
Geförderte Mietwohnungen
251
376
544
Geförderte Eigentumswohnungen
33
23
18
Geförderte Familienheime
64
29
27
Bautätigkeit
Wohnungsbauförderung
Geförderte Modernisierungen/Instandsetzungen (WE)
119
128
60
Wohnungsneu-, Umbau, Modernisierungsförderung (Mio. Euro)
84,3
99,9
125,7
346
520
352
Verwaltung geförderter Wohnungen,
Mietberatung, Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Mietpreisüberprüfungen (gefördert + frei finanziert)
Rückzahlung überhöhter Mietforderungen (Euro)
0
57.678
0
1.581
2.006
1.529
Wohnungssuchende Haushalte am Jahresende
6.543
6.316
6.855
Vermittelte Haushalte
1.091
1.247
1.416
Abgeschlossenheitsbescheinigungen (WE)
Wohnungsvermittlung
Subjektförderung
16,3
18,0
18,8
Wohngeldanträge
14.886
13.563
14.877
Wohngeldempfängerhaushalte
5.716
5.880
4.889
3,9
4,6
5,4
Wohngeld (Mio. Euro)
Mietzuschuss im Rahmen der EOF (Mio. Euro)
Datenquelle: Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth (z.T. vorläufige Angaben) und eigene Erhebungen
1) Wohnungen inkl. Wohnheime in wohnungsmarktrelevanten Wohn- und Nichtwohngebäuden
13
9
10
KAPITEL 2
KAPITEL 2
Wohnen in Nürnberg
2022 wurden in Nürnberg 5.031 Lebendgeborene
vermeldet, 6.629 Personen verstarben. Der natürliche
Saldo ist damit wie in den vergangenen Jahren negativ.
2022 wurden 421 Kinder weniger geboren als 2021. Im
Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl der Sterbefälle um
260 Personen bzw. vier Prozent an.
Einwohnerzahl und Haushaltsentwicklung
Oktober 2022 waren 7.656 Ukrainerinnen und Ukrainer gemeldet, die im Vorjahr noch nicht in Nürnberg
gelebt hatten. Von den übrigen Zugezogenen kam die
Hälfte aus Bayern (ohne Region Nürnberg) und dem
Bundesgebiet, die andere Hälfte aus dem Ausland.
Darunter waren Personen aus Rumänien, Syrien, Indien
und Bulgarien am stärksten vertreten.
Von Herbst 2019 bis Herbst 2021 ging die Einwohnerzahl von über 535.886 auf zwischenzeitlich unter
530.000 Personen zurück. Im Jahr 2022 wurde durch
den neuerlichen Bevölkerungszuwachs von über 11.000
Einwohnern nicht nur das Niveau von der Zeit vor Corona wieder erreicht, sondern mit 541.103 auch deutlich
übertroffen. Die Zahl der Haushalte ist um 5.521 Haushalte gegenüber dem Vorjahr deutlich gestiegen.
Bautätigkeit (Neubau)
Im Jahr 2022 wurden nach Angaben des Amts für
Statistik und Stadtforschung Nürnberg und Fürth
Baugenehmigungen für 3.072 Wohnungen erteilt. Im
gleichen Zeitraum wurden 1.594 Wohnungen fertiggestellt.
Insgesamt zogen im Jahr 2022 rund 47.000 Personen
über die Stadtgrenzen zu, während gleichzeitig knapp
35.700 Personen fortzogen. Der Wanderungssaldo
ist damit im Vergleich zu den Jahren 2020 und 2021
wieder deutlich positiv.
Der starke Einwohnerzuwachs im Berichtsjahr resultiert
hauptsächlich aus dem russischen Angriffskrieg auf die
Ukraine und den von dort geflüchteten Personen. Im
Im Berichtsjahr wurden fast 1.480 Wohnungen mehr
genehmigt als fertiggestellt. Dieser als Bauüberhang
bezeichnete Effekt ist in den letzten Jahren deutschlandweit zu beobachten und kann mehrere, oft miteinander verknüpfte Ursachen haben. So vollzieht sich
der Baufortschritt teils schleppend, was u.a. an Lieferengpässen für die zu verbauenden Rohstoffe in Folge
des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine liegt.
Auch steigende Baupreise, die fortschreitende Inflation
sowie steigende Zinsen verzögern oder verhindern gar
etwaige Baufertigstellungen und erhöhen demnach
den Druck auf den angespannten Wohnungsmarkt1.
Bayernweit fiel die Zahl der Baugenehmigungen gegenüber dem Vorjahr um 4,6%, die der Baufertigstellungen
um 3,9 %.
Abb. 2.1 Einwohnerentwicklung / Hauptwohnsitz
Abb. 2.2 Baugenehmigungen und Baufertigstellungen in Nürnberg 2018 – 2022 / Wohnungen
541.103
540.000
3500
530.000
3000
520.000
510.000
500.000
2500
509.005
500.198
490.000
2000
493.397
480.000
1500
470.000
460.000
1000
450.000
2022
2020
2018
2016
2014
2012
2010
2008
2006
2004
2002
2000
1998
1996
1994
1992
1.460 1.149
2.315 971
2.600 1.502
2.033 1.752
3.072 1.594
2018
2019
2020
2021
2022
0
500
Datenquelle: Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth
Ab 2011 Einwohner nach Hauptwohnung lt. Melderegister
Datenquelle: Amt für Statistik und Stadtforschung Nürnberg und Fürth
1
14
BBSR Online-Publikation 07/2023: Struktur und Gründe für den Bauüberhang
Baugenehmigungen
Baufertigstellungen
11
12
KAPITEL 2
KAPITEL 2
Abb. 2.3 Baufertigstellungen 2018 – 2022, Wohnungen insgesamt (freifinanziert und gefördert)*
Abb. 2.4 Baufertigstellungen nach Gebäude- und Finanzierungsart 2018 – 2022, Wohnungen
2000
Fertig gestellte Wohnungen (Neubau)
1800
Gebäudeart
1600
Mehrfamilienhäuser
2018
2019
2020
2021
2022
abs.
%
abs.
%
abs.
%
abs.
%
abs.
%
898
78
748
77
1.225
82
1.264
72
1.327
27
1400
davon gefördert
61
7
81
11
437
36
395
31
352
73
1200
freifinanziert
837
93
667
89
788
64
869
69
975
13
1.352
1000
1.048
1.242
800
600
1.090
871
400
454
200
71
395
352
2021
2022
90
0
2018
2019
2020
Familienheime
177
15
207
22
126
8
278
16
201
13
davon gefördert
10
6
9
4
17
13
5
2
27
87
freifinanziert
167
94
198
96
109
87
273
98
174
4
Wohnheime und
Nichtwohngebäude *
74
6
16
2
151
10
210
12
66
0
davon gefördert
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
freifinanziert
74
100
16
100
151
100
210
100
66
100
Insgesamt
1.149
100
971
100
1.502
100
1.752
100
1.594
100
71
6
90
9
454
30
400
23
379
24
1.078
94
881
91
1.048
70
1.352
77
1.215
76
davon gefördert
freifinanziert
Datenquelle: Amt für Statistik und Stadtforschung Nürnberg und Fürth und
Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
* Neubau in Mehrfamilienhäusern, Familienheimen sowie in wohnungsmarktrelevanten
Wohnheimen und Nichtwohngebäuden
Die Zahl der fertiggestellten, geförderten Wohnungen
lag im Berichtsjahr bei 352 und damit bei einem Viertel
der insgesamt fertiggestellten 1.594 Wohnungen.
Gleichzeitig sind im Jahr 2022 rund 310 Mietpreis- und
Belegungsbindungen geförderter Wohnungen ausgelaufen.
gefördert
freifinanziert
Datenquelle: Amt für Statistik und Stadtforschung Nürnberg und Fürth und Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
* Neubau in Mehrfamilienhäusern, Familienheimen sowie in wohnungsmarktrelevanten Wohnheimen und Nichtwohngebäuden
Immobilienmarkt
In den vergangenen fünf Jahren wurden 1.362 geförderte Wohnungen realisiert, während die Sozialbindung
bei 1.315 Wohneinheiten ausgelaufen ist. Damit wird
deutlich, dass, obwohl der Anteil geförderter Wohnungen an den Fertigstellungen in den letzten fünf Jahren
durch zahlreiche Maßnahmen erhöht werden konnte,
dies kaum ausreicht, die aus der Bindung fallenden
Wohnungen auszugleichen, geschweige denn einen
zusätzlichen Bestand aufzubauen. Es gilt daher, die
Wohnraumförderung wie nach Kräften weiter zu stärken und auszubauen, um in den kommenden Jahren
ausreichend bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung
stellen zu können.
Im Jahr 2022 sind die Immobilienpreise in Nürnberg wie
auch im vorhergehenden Jahr in beinahe allen Teilmärkten gestiegen, wenngleich erste Anzeichen auf eine
Trendwende hindeuten. In den Zahlen zu 2022 spiegeln
sich bereits erste Auswirkungen des sich grundlegend
verändernden Marktes wider. Insbesondere bei den Bestandsimmobilien zeichnete sich zum Jahresende 2022
ein Rückgang bei den Verkaufspreisen ab.
Laut des Grundstücksmarktberichts des Gutachterausschusses für Grundstückswerte wurden bei Grundstückskaufverträgen im Stadtgebiet im Jahr 2022 wie
auch im Vorjahr rund 2,8 Milliarden Euro umgesetzt.
Insgesamt wurden 4.182 Urkunden (2021: 5.287) von
Grundstücken, Häusern und Wohnungen vom Gutachterausschuss ausgewertet. Für das Jahr 2022 war aufgrund der geänderten Zinspolitik bereits ein Rückgang
an Käufen zu erkennen.
15
Die Bodenrichtwerte für mehrgeschossige Wohnbebauung (Stand: 01. Januar 2022) bewegten sich
zwischen 770 Euro/m² und 4.500 Euro/m². Für Grundstücke zur Neubebauung mit Ein- oder Zweifamilienhäusern wurden Bodenrichtwerte mit einem Preisanstieg um vier Prozent verzeichnet. Die Baulandpreise
für Wohnbebauung mit mehreren Geschossen stiegen
nur gering, nämlich um drei Prozent, an. In den zehn
Jahren zuvor wurden bei Grundstücken zur Wohnbebauung noch durchschnittliche Preissteigerungen von
10 bis 15 Prozent ermittelt.
Reihenhäuser oder Doppelhaushälften im Bestand
wiesen eine Preissteigerung von neun Prozent auf.
Je nach Lage, Größe, Alter und Ausstattung wurden
hierfür zwischen 430.000 und 870.000 Euro bezahlt.
Bestandsimmobilien kosteten etwa 560.000 Euro,
Neubauten rund 730.000 Euro im Median. Freistehende Häuser wiesen einen Preisanstieg von sechs Prozent
auf. Bei Bestandsimmobilien streuten die Preise wegen
der größeren Individualität der Eigenheime sehr stark.
13
14
KAPITEL 2
KAPITEL 2
Hier lagen die Preise im Regelfall zwischen 410.000 und
1.300.000 Euro. Kleinere oder nicht so gut gelegene
Häuser konnten jedoch auch günstiger erworben werden, Villenanwesen waren hingegen vereinzelt auch
deutlich teurer.
Abb. 2.5 Wohnlagen auf der Basis von Bodenwerten in Nürnberg
Mehrfamilienhäuser wurden fast ausschließlich im
gebrauchten Zustand veräußert. Im vergangenen Jahr
stagnierten die Preise in diesem Segment und lagen
zwischen 980.000 und 2.700.000 Euro. Das durchschnittliche Alter der Häuser betrug 94 Jahre.
Der Markt für Eigentumswohnungen war nach Anzahl
der ausgewerteten Kaufurkunden der größte Teilmarkt
in Nürnberg. Die Preise für Eigentumswohnungen im
Neubau stiegen im Jahr 2022 um weitere vier Prozent.
Im Bestand wurde ein Plus an Verkäufen von fünf
Prozent ermittelt. Die Preise für neu errichtete Eigentumswohnungen lagen, je nach Lage und Objekteigenschaften zwischen etwa 4.700 und 8.500 Euro/m²
Wohnfläche. Bei Bestandswohnungen war die Spanne
um einiges größer: 1.500 bis 6.800 Euro pro Quadratmeter wurden je nach Renovierungsstand gezahlt. In
mittleren Wohnlagen wurden für gebrauchte Wohnungen im Durchschnitt 3.580 bis 4.460 Euro pro Quadratmeter gezahlt. Trotz vorgenannter Preissteigerungen
sank der Durchschnittspreis aller verkauften Wohnungen leicht von 4.300 Euro/m² im Jahr 2021 auf 4.240
Euro/m² in 2022.
Kartengrundlage: Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stadt Nürnberg
16
Der Gesamtumsatz bei Wohnungseigentum sank auf
791 Mio. Euro, während es im Vorjahr noch 1.018 Mio.
Euro waren.
338 Neubauwohnungen wurden 2022 verkauft und
damit deutlich weniger als noch in 2021 mit 1.006 verkauften Einheiten. Dies lag jedoch an dem Sondereffekt,
dass im Gegensatz zum Vorjahr eine erhebliche Menge
an neuen Ein-Zimmer-Wohnungen verkauft worden
war. Bei Bestandswohnungen lag die Zahl bei 2.071
und somit nur leicht unter dem Durchschnitt vergangener Jahre.
Die Zahlen aus dem Jahr 2022 zeigen, dass die Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt zwar weiterhin hoch
ist, sich jedoch bereits eine leichte Trendwende hin zu
zurückgehenden Preisen zeigt. Da aber das Zinsniveau
weiterhin erhöht ist, bleibt die Finanzierbarkeit von
Wohneigentum schwierig und insbesondere bezahlbarer
Wohnraum muss weiterhin im Rahmen der Wohnraumförderung zur Verfügung gestellt werden.
15
16
KAPITEL 3
KAPITEL 3
Wohnungsbauförderung
Abb. 3.2 Geförderte Wohneinheiten und Heimplätze 2015 – 2022 nach Neu- / Umbau und Modernisierung
800
700
Mit den verschiedenen Programmen der staatlichen und
städtischen Wohnungsbauförderung konnte im Jahr 2022
der Neubau, Umbau, Erwerb und die Modernisierung von
insgesamt 679 Wohneinheiten (2021: 556) finanziell
unterstützt werden. Mit insgesamt 125,7 Mio. Euro (2021:
99,9 Mio. Euro) sind 544 Mietwohnungen (2021: 411),
18 Eigentumswohnungen (2021: 23), 27 Familienheime
(2021: 29), 41 Anpassungsmaßnahmen an die Belange
von Menschen mit Behinderung (2021: 43) sowie 19
Sanierungen im Schallschutzfensterprogramm (2021: 50)
und 30 Heimplätze (2021: 0) gefördert worden. Damit wurden für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe Bauvorhaben mit rund 294,3 Mio. Euro (2021: 229,0 Mio. Euro)
Gesamtbaukosten generiert. Der deutliche Anstieg des
Förderergebnisses ist insbesondere auf die erneute Zunahme geförderter Mietwohnungen bei gleichzeitiger Erhöhung der Förderbeträge für den Bau von Mietwohnungen
im Bayerischen Wohnungsbauprogramm zurückzuführen.
60
600
233
500
167
315
128
286
400
119
619
300
200
141
406
454
316
428
335
348
2019
2020
100
148
Abb. 3.1 Geförderte Wohnungen und Mitteleinsatz nach Programmen
0
Bezeichnung
Mietwohnungen
Eigentumswohnungen
Familienheime
Heimplätze
2021
2022
2021
2022
2021
2022
Bayerisches
Wohnungsbauprogramm
376
544
23
17
29
19
Energieeffizienter
Mietwohnraum2)
262
0
2021
2022
Insgesamt
Mitteleinsatz
in Mio. Euro
2021
2022
2021
2022
422
580
62,94
113,3
262
0
28,69
0
44
33
5,49
3,59
2015
2016
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
2017
2018
2021
Neu- / Umbau
2022
Modernisierung
Land Bayern
Bayerisches
Zinsverbilligungsprogramm
Bayerisches
Modernisierungsprogramm
17
35
12
27
21
0
0
0
Anpassung von Wohnraum
a. d. Belange von Menschen
mit Behinderung
Staatliche Förderung
von Heimen
0
30
35
0
1,00
Abb. 3.3 Die im Neu- bzw. Umbau geförderten Mietwohnungen nach Zahl der Zimmer sowie Heimplätze
Wohnungstyp
0
43
41
0,35
0,29
0
30
0
7,4
Eigentumsprogramm
der Stadt
14
49
11
29
24
61
Städtisches Schallschutzfensterprogramm
Förderergebnis
geförderte Gesamtkosten
in Mio. Euro
in Prozent
1 Zimmer-Wohnungen
37
6,8 %
2 Zimmer-Wohnungen
143
26,3 %
3 Zimmer-Wohnungen
129
23,7 %
4 Zimmer-Wohnungen
211
38,8 %
5 und mehr Zimmer-Wohnungen
24
4,4 %
geförderte Wohnungen insgesamt
544
100 %
Heimplätze
30
100 %
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
Stadt Nürnberg
Städtische Wohnungsbaudarlehen
Zahl
43
35
0,56
0,48
60
61
0,8
0,6
50
19
0,05
0,02
99,88 125,68
411
544
231)
181)
291)
271)
0
30
556
679
204,8
260,7
8,82
6,22
15,39
14,03
–
12,73
229,0
294,3
–
–
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
1) Die städtische Förderung und die Förderung im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm werden allein oder in Verbindung mit staatlichen Mitteln
ausgereicht, daher ist in der Tabelle mehrfache Nennung möglich, die im Förderergebnis einfach erscheint
2) Nur in Kombination mit dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm
17
17
18
KAPITEL 3
Die Entwicklung in den einzelnen Förderbereichen im
Berichtsjahr wird in den folgenden Abschnitten im Detail
vorgestellt.
Neubau und Umbau von
Mietwohnungen bzw. Heimen
KAPITEL 3
Alle geförderten Wohnungen sind barrierefrei erreichbar. Drei Wohnungen sind rollstuhlgerecht nach DIN
18040 Teil 2R geplant, bei allen anderen Wohnungen
entsprechen die Grundrisse der DIN 18040 Teil 2 "Barrierefreies Bauen".
Das Darlehensprogramm zur Schaffung von energieeffizientem Mietwohnraum ist in Ergänzung zum
Bayerischen Wohnungsprogramm für Bauvorhaben
vorgesehen, die mindestens die Effizienzhausstufe 55
(BEG WG) erfüllen. Die BayernLabo hat hier Darlehen bis
zu 2.600 EUR pro m² Wohnfläche mit max. 35-jähriger
Laufzeit ausgereicht. Im Jahr 2022 wurden aus diesem
Programm keine Mittel beantragt und bewilligt (2021:
28,7 Mio. Euro für 262 Wohnungen).
Es handelt sich um folgende Objekte:
› Die Firma Schultheiß Projektentwicklung AG realisierte
als Bauträger drei Projekte mit hohem Förderanteil:
Mietwohnungen
Der Bau von Mietwohnungen wird im Bayerischen Wohnungsbauprogramm in der Einkommensorientierten
Förderung (EOF) nach dem zu erwartenden Einkommen
der Mieter gefördert. Der Bauherr erhält einen allgemeinen Zuschuss und zwei Baudarlehen: ein Darlehen für
den Bau selbst, dessen Höhe sich nach der Wohnfläche
in Verbindung mit der Kostenobergrenze der Bauwerkskosten richtet sowie ein weiteres Darlehen, aus dem
ein Mietzuschuss für die künftigen Bewohnerinnen
und Bewohner erwirtschaftet wird. Dafür erhält der
Bauherr der geförderten Wohnungen die durchschnittliche, ortsübliche Erstvermietungsmiete und verpflichtet
sich zu einer Belegung mit Mietern unterschiedlicher
Einkommen.
Das objektabhängige Baudarlehen wurde 2022 bei einer
25- bzw. 40-jährigen Belegungsbindung neu festgelegt
auf bis zu 25% der reinen Baukosten (Kostengruppen
300 Bauwerk - Baukonstruktion und 400 Bauwerk Technische Anlagen nach DIN 276). Damit wurde es
gegenüber den Vorjahren um die Hälfte reduziert auf
650 Euro je m² geförderter Wohnfläche.
Konditionen des Darlehens:
› 0,5 % Zins p.a. während der Belegungsbindung,
danach Anpassung an den Kapitalmarktzins
› Der Tilgungssatz des objektabhängigen Darlehens
beträgt bis zu 4,0 %
› einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 3,0 %
Das belegungsabhängige Darlehen wird so bemessen,
dass sich (bei einem rechnerischen Ansatz von 5,75
%) aus den Zinserträgen der Zuschuss für die Mieter
erwirtschaftet. Der Zinssatz beträgt für die gesamte
Bindungsdauer von 25 bzw. 40 Jahren 1,75 %. Die Differenz zwischen der errechneten (Zinssatz: 5,75%) und
der tatsächlich zu leistenden Zinslast (Zinssatz: 1,75%)
ergibt eine Deckungslücke, die der Freistaat ausgleicht.
Die Tilgung beträgt unverändert 1,0 % ab dem 11. Jahr.
Bei EOF-Wohnungen, deren Belegungsbindung in den
nächsten fünf Jahren ausläuft, ist eine Verlängerung
bestehender Bindungen möglich. Bei einer Verlängerung
der Belegungsbindung um weitere 15 Jahre wird die
bestehende Restvaluta des belegungsabhängigen Darlehens mit 1,75 % verzinst.
In der Wörnitzstraße entstanden 116 geförderte Mietwohnungen, die im Jahr 2022 bezogen wurden. 46
Wohnungen wurden im Berichtsjahr gefördert, nachdem eine erste Teilbewilligung für 70 Wohnungen im
Vorjahr erfolgt war.
In der Zweigstraße/ Kollwitzstraße werden 146 geförderte und 30 freifinanzierte Mietwohnungen sowie
Gewerbeflächen mit ca. 900 m² errichtet. 145 Wohnungen wurden im Berichtsjahr bewilligt, nach einer
Teilbewilligung für eine Wohnung im Jahr 2021.
Bei einer freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung der Förderdarlehen beträgt die Nachwirkungsfrist zehn Jahre.
In einem solchen Fall ist auch die anteilige Rückforderung des Zuschusses zu prüfen.
Im Jahr 2022 wurden die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2022) zum 01.04.2022 neu gefasst. Die
Förderung über Zuschüsse wurde deutlich ausgeweitet
und um folgende neue Förderbausteine ergänzt, während der bestehende allgemeine Zuschuss von bislang
300 Euro auf 500 Euro je m² Wohnfläche erhöht wurde:
Eine Tochtergesellschaft des Allianz-Versicherungskonzerns hat beide Projekte schlüsselfertig erworben und
erhält die Förderung als sogenannte Ersterwerbsförderung.
Im rund 90 Hektar großen Baugebiet Lichtenreuth
an der Brunecker Straße realisiert die Fa. Schultheiß
Projektentwicklung AG den ersten Bauabschnitt der
sogenannten Lichtenreuther Zeile: auf dem Baufeld
WA 19 entstehen in einem ersten Bauabschnitt 249
geförderte Wohnungen, die von der Bayernheim als
Ersterwerber übernommen werden. Die Fertigstellung
ist für 2025 vorgesehen. Im Berichtsjahr erfolgte eine
erste Teilbewilligung für acht Wohneinheiten.
› Nachhaltigkeitszuschuss“: für besonders nachhaltige
Vorhaben von max. 200 Euro je m² Wohnfläche
› „Energieeffizienz“: Zuschuss von max. 100 Euro je
m² Wohnfläche bei zusätzlichen Kosten aufgrund von
erhöhter energieeffizienter Ausstattung, die über den
geforderten gesetzlichen Mindeststandard nach GEG
hinausgeht.
› „drauf und dran- nachhaltig erneuern und erweitern“:
bei Erweiterung eines Gebäudes um mind. 25% und
gleichzeitiger energetischer Sanierung wird der allgemeine Zuschuss von 500 Euro auf max. 625 Euro je m²
Wohnfläche erhöht. Für den modernisierten Gebäudeteil beträgt der allgemeine Zuschuss bis zu 375 Euro je
m² Wohnfläche.
› Auf dem ehemaligen Auto-Krauss-Gelände an der
Scharrerstraße/Hainstraße mit einer Fläche von 28,3
Hektar errichtet die KIB-Gruppe mit dem „Luitpoldviertel“ ein neues Stadtquartier mit rund 450 freifinanzierten und geförderten Wohnungen sowie Räumen
für Büros, Handel sowie eine Kindertagesstätte. Die
Quotenregelung des Baulandbeschlusses kommt hier
zur Anwendung, wonach bei der Schaffung von Baurecht in Verbindung mit städtebaulichen Verträgen
anteilig 30% der Geschossfläche für den geförderten
Wohnungsbau bereitzustellen ist. Im Berichtsjahr wurden dort 86 Mietwohnungen gefördert.
Insgesamt wurden im Berichtsjahr 544 Wohnungen
(2021: 376) mit einer Belegungsbindung von 25 Jahren
bzw. 40 Jahren gefördert. Der Fördermitteleinsatz belief
sich auf rund 109,0 Mio. Euro (2021: 92,4 Mio. Euro) an
staatlichen und städtischen Geldern. Die Förderung pro
Wohnung betrug durchschnittlich 199.921 Euro (2021:
245.836 Euro). Die Gesamtbaukosten der geförderten
Maßnahmen betrugen im Jahr 2022 260,7 Mio. Euro
(2021: 204,8 Mio. Euro).
› An der Hinteren Marktstraße errichtet das Evangelische Siedlungswerk (ESW) auf einem ehemals städti-
18
schen Grundstück aus dem Sonderprogramm Wohnen
45 Mietwohnungen, die im Berichtsjahr gefördert
wurden.
› Das 25 Hektar große, ehemalige „Branntweinareal“ in
der Sulzbacher Straße wird von der wbg Nürnberg Immobilien GmbH als neues Quartier mit insgesamt rund
500 Wohnungen entwickelt. Hier werden in einem
ersten Schritt im Projekt „monopol 941“ 180 Wohneinheiten als Typenhäuser realisiert, die im Jahr 2022
gefördert wurden.
› Die wbg errichtet auf einem ehemaligen Garagengrundstück an der Grünewaldstraße ein Mehrfamilienhaus mit 34 Mietwohnungen, davon wurden im Jahr
2022 12 Wohnungen gefördert. Drei der geförderten
Wohnungen sind für Rollstuhlfahrer geplant.
› Die Firma EcoLoft Wohnbau GmbH realisiert als Bauträger in der Gabelsberger Straße ein Wohnhaus mit
31 Wohneinheiten, 21 davon gefördert. Deren Ersterwerb durch die International Real Estate wurde im
Jahr 2022 gefördert.
› Die Joseph-Stiftung Bamberg realisiert in der Friedenstraße ein Bauvorhaben mit 66 geförderten und freifinanzierten Mietwohnungen. Im Berichtsjahr ist die
Förderung einer sogenannten Clusterwohnung für
eine Wohngruppe für Menschen mit Behinderung
bewilligt worden, nachdem im Vorjahr 36 Wohnungen
gefördert worden waren.
Heime, Förderstätten
Förderprogramme stehen zur Verfügung für
› den Neubau von stationären Wohnplätzen und
Förderstätten für Menschen mit Behinderung
› die Schaffung von Wohnraum für Studierende
› sowie den Ersatzneubau von stationären Altenpflegeeinrichtungen
Im Jahr 2022 konnten zwei Vorhaben mit insgesamt 30
Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung gefördert
werden: 10 Wohnheimplätze werden durch die Regens
Wagner Stiftungen, Dillingen als dezentrales, inklusives
Wohnprojekt in der Gunzenhausener Straße errichtet.
Ein Vorhaben der Diakoneo KdöR aus Neuendettelsau
mit 20 Wohnheimplätzen entsteht in der Vorjurastraße.
Dieses Wohnkonzept bietet den Bewohnerinnen und
Bewohnern in fünf Wohnungen bzw. Wohngemeinschaften Möglichkeiten zum Rückzug wie auch zur
Begegnung und für gemeinschaftliche Aktivitäten.
19
20
KAPITEL 3
KAPITEL 3
Modernisierung
Anpassung von Wohnraum für Menschen
mit Behinderung
Bayerisches Modernisierungsprogramm
Menschen mit Behinderung können für bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum ein staatliches,
leistungsfreies Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro
erhalten. Dazu zählen z.B. der Umbau einer Wohnung,
der Einbau behindertengerechter sanitärer und solcher
baulichen Anlagen, welche die Folgen einer Behinderung
mildern, wie etwa ein Treppenlift oder eine Rollstuhlrampe. Die Förderung kommt für Miet- und Eigentumsmaßnahmen in Betracht. Die Einkommensgrenze
des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes ist
einzuhalten.
Mietwohnungen
Die Fördermittel aus dem Bayerischen Modernisierungsprogramm für die Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen tragen dazu bei, die allgemeinen
Wohnverhältnisse zu verbessern und die Mieten nach der
Modernisierung in sozialverträglichen Grenzen zu halten.
Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher von
Mietwohngebäuden können die Förderung beantragen.
Es wird mit zinsverbilligten Darlehen gefördert. Ergänzend
dazu wird ein Basis-Zuschuss von bis zu 200 Euro je m²
Wohnfläche und ein Nachhaltigkeitszuschuss von 200 EUR
je m² Wohnfläche ausgereicht.
Es kann zwischen einer 10-jährigen und einer 20-jährigen
Zinsfestschreibung gewählt werden.
Abb. 3.4 Förderung von Modernisierungsmaßnahmen
3,25 % p.a.
3,20 % p.a.
3,85 % p.a.
3,80 % p.a.
Dabei sind die Darlehen nach zwei tilgungsfreien Jahren
mit 1,5 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen.
Im Jahr 2022 wurden keine Mittel aus diesem Programm ausgegeben.
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
Wohnungen / Heimplätze
141
254
233
167
315
119
128
60
Förderung in Mio. Euro
1,5
9,0
2,1
1,4
1,0
0,5
1,4
0,31
Baukosten in Mio. Euro
1,96
9,1
2,62
1,86
1,6
0,6
1,8
0,64
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
Wohneigentum
Im Berichtsjahr wurden 298.710 Euro (2021: 351.450
Euro) für 41 Maßnahmen (2021: 43) bewilligt, davon
13 in Mietwohnungen (2021: 9), sechs in Eigentumswohnungen (2021: 13) sowie 22 in Familienheimen
(2021: 21).
Die Gesamtkosten der geförderten Maßnahmen betrugen 0,56 Mio. Euro.
Zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen (selbstgenutzte Familienheime und Eigentumswohnungen)
stehen Familien und Alleinerziehenden mit mittlerem
Einkommen drei Programme zur Verfügung: das Bayerische Wohnungsbauprogramm des Freistaats Bayern, das
Bayerische Zinsverbilligungsprogramm des Freistaats in
Kooperation mit der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt und schließlich das „100 Häuser für 100 Familien“Programm der Stadt Nürnberg.
Zum 31.12.2022 galten folgende Konditionen:
› Modernisieren Wohnen
10-jährige Zinsbindung
› Modernisieren Effizienzhaus
10-jährige Zinsbindung
› Modernisieren Wohnen
20-jährige Zinsbindung
› Modernisieren Effizienzhaus
20-jährige Zinsbindung
2015
Ist die Antragstellung in den Räumen des Stabs Wohnen krankheitsbedingt nicht möglich, werden auch
Hausbesuche durchgeführt.
Das Interesse an Fördermitteln ist weiterhin groß. Dies
zeigt nicht nur die erhebliche Nachfrage nach Informationsbroschüren, sondern auch die hohe Zahl von 2901
durchgeführten Informationsgesprächen (2021: 4.035)
in der beim Stab Wohnen angesiedelten Bewilligungsstelle.
Schallschutzfensterprogramm
Mit dem Schallschutzfensterprogramm, das eine Maßnahme aus dem städtischen Lärmaktionsplan darstellt,
fördert die Stadt Nürnberg den Einbau von Schallschutzfenstern, schallgedämmten Rollladenkästen
sowie elektrisch betriebene, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in bestehenden Wohn- und Schlafräumen an besonders verkehrsreichen Straßen, in denen
Lärmwerte von mindestens 67 dB (A) tagsüber oder
mindestens 57 dB (A) nachts gemessen werden. Die
Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses in Höhe von
25% bei gleichzeitiger Begrenzung durch Höchstsätze.
Für den Zweiterwerb bereits bestehender Familienheime
und Eigentumswohnungen wird ein ergänzender Zuschuss
in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten, höchstens
jedoch 30.000 Euro gewährt. Damit wird auch ein Beitrag
zum Flächensparen geleistet.
Die Konditionen des Baudarlehens sind:
› 0,5 % Zins p.a. während der Belegungsbindung,
danach max. 7 %
› 1 % Tilgung ab dem 3. Jahr bei Neubau,
2 % Tilgung bei gebrauchten Immobilien
› einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 2 %
Mit rund 4,5 Mio. Euro (2021: 5,5 Mio. Euro) staatlicher
Mittel wurden 36 Eigentumsmaßnahmen (2021: 46)
gefördert, davon 19 Familienheime (2021: 29) und 17
Eigentumswohnungen (2021: 17).
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm
Mit 45 geförderten Objekten (2021: 52) war der Rückgang gegenüber dem Vorjahresniveau deutlich.
Die Fördermittel wurden ausgereicht an 41 Ehepaare
und vier alleinerziehende Frauen (2021: 49 Ehepaare,
zwei alleinerziehende Frauen und ein alleinerziehender
Mann).
Bayerisches Wohnungsbauprogramm
Im Berichtsjahr konnten 19 (2021: 50) Wohneinheiten,
davon 15 Mietwohnungen und vier Eigentumswohnungen mit einem Gesamtbetrag von 17.237 Euro (2021:
48.440 Euro) gefördert werden.
Die staatliche Förderung erfolgt mit einem Baudarlehen.
Die Einkommensgrenze des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes ist einzuhalten. Für ein Ehepaar mit
einem Kind beispielsweise liegt diese bei einem Bruttojahreseinkommen von rund 66.000 Euro. Die Darlehensbeträge bemessen sich nach den Gesamtkosten und der
sozialen Dringlichkeit und betragen für Neubaumaßnahmen bis zu 30 %, bei Gebrauchtimmobilien bis zu 40 %
der förderfähigen Kosten, maximal 100.000 Euro pro
Wohneinheit. Zusätzlich wird ein Kinderzuschuss von
5.000 Euro je Kind ausgereicht.
Die Gesamtkosten der Maßnahmen betrugen rund
0,08 Mio. Euro.
Die nachstehende Tabelle weist den gesamten Mitteleinsatz für die unter Ziffer 3.4 aufgeführten Modernisierungsmaßnahmen aus.
19
Das Förderprogramm bietet gleiche Konditionen für Erstund Zweiterwerb und macht damit keinen Unterschied
zwischen Neubau und Bestandserwerb Im Bayerischen
Zinsverbilligungsprogramm hat die BayernLabo mit Unterstützung des Freistaats Bayern im Berichtsjahr ein zinsverbilligtes Darlehen mit einem Zinssatz von 1 % bis 3,45 %
(2021: 0,30 % bis 0,70 %) abhängig vom jeweils geltenden Kapitalmarktzins angeboten, der um ca. 0,5 % unter
dem marktüblichen Wert lag. Soweit gleichzeitig ein
Darlehen aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm
in Anspruch genommen wird, erhöht sich der jeweilige
Zinssatz um 0,2 %. Die Festschreibung gilt für 10 oder
wahlweise 15 Jahre, danach erfolgt die Anpassung an
den Kapitalmarktzins. Alternativ wird ein „Volltilgerdarlehen“ mit 30-jähriger Zinsbindung bei einem Zinssatz von
2,4 % p.a. und einer Tilgung von 2,39 % angeboten.
Die Einhaltung der Einkommensgrenzen nach dem
Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) ist
Voraussetzung für eine Förderung.
21
22
KAPITEL 3
KAPITEL 3
eine Öko-Zulage für energetische Maßnahmen. Die
Öko-Zulage beträgt 1.000 Euro für ein KfW-Effizienzhaus 55 bzw. 2.000 Euro für ein KfW-Effizienzhaus 40.
Sie wird laufend an Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) angepasst.
Der Darlehenshöchstbetrag beträgt maximal ein Drittel
der Gesamtkosten.
Es wurden insgesamt 33 Förderzusagen (2021: 44) erteilt, davon 21 für Familienheime (2021: 27) und 12 für
Eigentumswohnungen (2021: 17).
Um das Kostengefälle zum günstigeren Umland auszugleichen, erhalten junge Familien und Alleinerziehende
seit 1999 einen Zuschuss für den Bau oder Erwerb eines
selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten
Eigentumswohnung.
Der Zuschuss beträgt 10.000 Euro für Familienheime, ergänzt wird er durch eine "Kinderzulage" für das zweite
und jedes weitere Kind in Höhe von 3.000 Euro sowie
Bewilligte Mittel
in Tsd. Euro
Modernisierung
Zur Sicherung der Zweckbestimmung von geförderten
Wohnungen wird die Einhaltung der zulässigen Miete
überwacht.
Es wurden vier Zustimmungen für 238 Wohnungen erteilt (2021: sechs Zustimmungen für 481 Wohnungen).
Bindungsende
Im Jahr 2022 konnten insgesamt 0,48 Mio. Euro (2021:
0,56 Mio. Euro) für 35 Familienheime und -wohnungen
(2021: 43) bewilligt werden.
Sobald das Ende der Mietpreis- und Belegungsbindung
einer geförderten Wohnung nach Ablösung, vorzeitiger
Rückzahlung oder planmäßiger Tilgung der Förderdarlehen festgestellt werden kann, erhalten die Verfügungsberechtigten hierüber eine Bestätigung.
Die bewilligten Anträge ergeben das in Abb. 3.5 dargestellte Bild.
Solche Bestätigungen wurden in 131 Fällen (2021: 161)
für 310 Wohnungen (2021: 396) ausgestellt.
Abb. 3.5 Städtisches Eigentumsprogramm 2000 – 2022
Jahr
Mietpreisberatung und Mietpreisprüfung im
geförderten Wohnungsbau
Werden bei geförderten Wohneinheiten bauliche Änderungen oder Modernisierungen durchgeführt, deren
Kosten auf die Miete umgelegt werden sollen, ist eine
Zustimmung des Stabs Wohnen erforderlich.
Der städtische Zuschuss kann als Eigenkapital bei der für
die staatliche Förderung erforderlichen Eigenkapitalquote angerechnet werden. Angesichts der steigenden Immobilienpreise ermöglicht daher oft erst der städtische
Zuschuss eine Förderung zahlreicher junger Familien und
Alleinerziehender.
Städtisches Eigentumsprogramm
Verwaltung geförderter Wohnungen
Anzahl
geförd. Objekte
Anzahl Kinder i.d.
geförd. Objekten
Ökozulagen
in Tsd. Euro
2000
1.022
83
163
--
2001
1.636
162
306
--
2002
1.500
156
314
--
2003
900
90
168
--
2004
500
43
94
--
2005
400
52
90
--
2006
400
48
84
2
2007
390
48
84
13
2008
701
79
141
13
2009
661
78
124
30
2010
402
44
82
21
2011
510
57
108
12
2012
446
50
96
14
2013
421
41
76
23
2014
552
49
91
29
2015
433
34
66
10
2016
1.104
91
164
12
2017
600
46
97
5
2018
923
71
150
2
2019
1.146
87
178
5
2020
744
58
116
3
2021
557
43
85
1
2022
476
35
77
0
Summe
16.424
1.545
2.954
195
Umwandlung
Bei der Umwandlung öffentlich geförderter Wohnungen
in Eigentumswohnungen wird die vermietende Person
über ihre besonderen Pflichten informiert und dahingehend überprüft, dass sie sie einhält.
Die Begründung von Wohnungseigentum und die Veräußerung von solchen Wohnungen muss der Vermieter
dem Stab Wohnen mitteilen. Für jede einzelne umgewandelte und nicht selbstgenutzte Wohnung ist eine
neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen, die
Mieten müssen genehmigt werden.
Im Jahr 2022 wurde keine Sozialwohnung in Einzeleigentum umgewandelt.
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
20
Sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Vermieterinnen und Vermieter erhalten auf Anfrage Informationen
zur Berechnung der Miete und zur Umlage der Betriebskosten.
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 71 Beratungen (2021:
64) durchgeführt.
Mietpreisprüfungen erfolgen, wenn sich ein Verdacht
auf eine überhöhte Miete ergibt. Schuldhafte Mietpreisüberschreitungen können Geldleistungs- bzw. Bußgeldverfahren nach sich ziehen.
Die betroffenen vermietenden Personen sehen sich
durch die Einleitung dieser Verfahren vielfach veranlasst,
zu viel erhobene Beträge an die Mieterinnen und Mieter
freiwillig zurückzuerstatten. Ihnen wird dadurch erspart,
ihre Rückforderungsansprüche auf sich alleine gestellt,
schlimmstenfalls in langwierigen Zivilprozessen, durchzusetzen.
2022 wurde die Miete von 352 Wohneinheiten (2021:
520) geprüft. Bei keiner Wohnung war die Miete zu
hoch.
23
24
KAPITEL 3
KAPITEL 3
Mietpreisberatung und Mietpreisprüfung
im freifinanzierten Wohnungsbau
Nachfolgende Instrumente dienen dazu, das Verhältnis
von Mieterinnen und Mietern zu Vermieterinnen und
Vermietern zu regeln, für geordnete Wohnverhältnisse
zu sorgen und überhöhte Mieten bzw. Mietwucher zu
verhindern.
Mietberatung
Der Stab Wohnen erteilt Auskünfte zu Fragen des
Mietrechts für Mieterinnen und Mieter als auch Vermieterinnen und Vermieter. Hinzu kommen Hinweise
zum Mietenspiegel, zur zulässigen Miethöhe und der
Umlage von Betriebskosten.
Insgesamt hat der Stab Wohnen im Berichtszeitraum
in 705 (2021: 485) Fällen beraten. Die nachfolgende
Grafik zeigt Themenschwerpunkte der Beratung auf,
gereiht nach der Häufigkeit der Auskünfte.
Nachdem bei einer Beratung oft zu mehreren Bereichen
Auskunft erteilt wurde, liegt deren Summe weit über der
Zahl der Beratungen. Die Auswertung der Statistik ergibt,
dass die meisten Fragen zu dem Thema „Mietenspiegel“
gestellt wurden. An zweiter Stelle stand der Bereich
„Mieterhöhungen“, gefolgt von den Themenfeldern
„Mängel“ und „Mietminderung“. Verhältnismäßig wenig
Fragen gab es zum Stichwort „Modernisierung“, keine
zur „Mietpreisbremse“.
Mietenspiegel
Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Die Stadt Nürnberg gibt unter Federführung des Stabs
Wohnen gemeinsam mit den Interessenverbänden in
zweijährigem Abstand einen qualifizierten Mietenspiegel
heraus, in dem die ortsüblichen Vergleichsmieten ermittelt werden. Der im Berichtsjahr gültige Mietenspiegel
wurde am 01.08.2022 neu erstellt. Die Durchschnittsmiete im freifinanzierten Wohnungsbau liegt derzeit bei
9,18 Euro (2020: 8,54 Euro) je qm Wohnfläche.
Eine Bescheinigung nach § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) ist die formale Voraussetzung für die
Aufteilung eines Wohngebäudes und die anschließende
Umwandlung von Miet- in Einzeleigentumswohnungen.
Die Bauordnungsbehörde muss die Genehmigung erteilen, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist.
Mietpreisüberwachung
Die Überwachung der Mietpreise erfolgt auf der Grundlage des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) und des § 291
Strafgesetzbuch (StGB). Bei einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete von mehr als 20 % handelt es
sich um eine „Mietpreisüberhöhung“ nach dem WiStrG,
die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Es können Geldbußen von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Abb. 3.7 Themenschwerpunkte der Mietberatung
150
Überschreitet die verlangte Miete den ortsüblichen Vergleichswert um mehr als 50 %, so besteht Verdacht auf
Mietwucher. Diese Fälle werden an die Staatsanwaltschaft
zur Verfolgung weitergeleitet. Dort wird geprüft, ob auch
die übrigen Voraussetzungen des § 291 StGB vorliegen.
100
2022 wurden keine Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet.
200
169
Im Jahr 2022 wurden 202 (2021: 288) Abgeschlossenheitsbescheinigungen für insgesamt 1.525 Wohneinheiten (2021: 2.006) erteilt. Für geförderte Objekte wurden
keine Abgeschlossenheitsbescheinigungen beantragt.
Zweckentfremdungsverbot
Die Sicherung von bestehendem Wohnraum ist neben
dem Neubau bezahlbaren Wohnraums ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Nürnberger Wohnungspolitik.
Seit dem Jahr 2019 vollzieht der Stab Wohnen mit der
Zweckentfremdungsverbotssatzung ein wichtiges Instrument der Wohnungsbestandssicherung. Grundlage
für die städtische Satzung ist das bayerische Gesetz über
das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.
Zum Stichtag 31.12.2022 waren seit Inkrafttreten der
Satzung 1.398 Wohneinheiten erfasst, die vermutlich
anders als zu Wohnzwecken genutzt werden.
156
50
94
94
56
49
51
36
0
Abb. 3.8 Thematische Zuordnung der Anträge und Meldungen
0
Fremdenbeherbergung
Mietenspiegel
Mieterhöhungen
Mängel
Mietminderung
Kündigung
Betriebskosten
Schönheitsreparaturen
Modernisierung
596
Mietpreisbremse
Leerstand
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
445
Auskünfte
Gewerblicher Zweck:
Arbeiterunterkunft
159
Sonst. gewerbliche bzw
berufliche Zwecke
126
Abbruch
69
Aktuell nicht zuordenbar
3
0
50
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
21
100
150
200
250
300
350
400
450
500
550
600
Anzahl Wohneinheiten
25
26
KAPITEL 3
KAPITEL 4
Für 221 (2021: 172) Wohneinheiten wurde die zweckfremde Nutzung seit Erlass der Satzung unterbunden,
verhindert bzw. die Wohnungen wurden wieder regulären Wohnzwecken zugeführt. Die 221 Wohneinheiten
entsprechen einer Gesamtwohnfläche von 11.863 m².
Die Herstellungskosten für geförderte Mietwohnungen
mit dieser Fläche betragen im Vergleich dazu rund
53,3 Mio. EUR.
Für weitere 54 Wohneinheiten wurden Negativatteste
erteilt, d.h. zweckentfremdungsrechtliche Bestimmungen fanden für diese Wohnungen keine Anwendung.
In weiteren 38 Fällen wurden Nutzungsänderungen,
Wohnungsvermittlung
z.T. befristet, und in 44 Fällen Abbruch gegen Schaffung von Ersatzwohnraum genehmigt. 182 Verdachtsfälle erwiesen sich als unbegründet.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit konzentrierte sich im
Jahr 2022 vor allem auf die Bearbeitung gestellter Anträge zur Genehmigung von Zweckentfremdung und
auf die Ermittlung gemeldeter Fälle möglicher Zweckentfremdung, sogenannter Verdachtsfälle. Die Anzahl
erfasster vermuteter zweckentfremdeter Wohnungen
ist dabei im Berichtsjahr im Vergleich zum Vorjahr
weiter angestiegen.
Die Bayerische Staatsregierung hat die Stadt Nürnberg
nach Art. 5 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz
(BayWoBindG) als Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf
eingestuft. Nach der Verordnung zur Durchführung des
Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts
vom 08.05.2007 werden für jede frei werdende Wohnung des 1. Förderwegs und für Wohnungen der Stufe 1
der Einkommensorientierten Förderung (EOF) mindestens
fünf wohnungssuchende Haushalte nach ihrer Dringlichkeit vorgeschlagen. Für alle anderen gebundenen
Wohnungen wählen die vermietenden Personen bzw.
Wohnungsgesellschaften die Mieterinnen und Mieter mit
Zustimmung der Stadt im Rahmen der gesetzlichen Einkommensgrenzen aus.
Abb. 3.9 Entwicklung der Anträge und Meldungen
1400
1.398
1300
Entwicklung des gebundenen
Wohnungsbestandes
Grundlagen
Die Zahl der belegungsgebundenen Wohnungen hat
sich 2022 gegenüber 2021 von 17.306 Wohneinheiten
(WE) auf 17.194 WE (- 0,6 %) leicht verringert. Trotz der
stetigen Zunahme von Wohnungen der einkommensorientierten Förderung ergibt sich überwiegend wegen
des Ablaufs der Belegungsbindung von Wohnungen des
1. Förderwegs per Saldo dieser Rückgang. Die 17.194
WE setzen sich zusammen aus:
› 8.934 Wohnungen des 1. Förderwegs
› 206
Wohnungen des 3. Förderwegs
› 3.825 Wohnungen der einkommensorientierten
Förderung
› 3.374 vertraglich gebundene Wohnungen der
WBG Nürnberg Gruppe
› 541 Belegungsrechte nach dem Bayerischen
Modernisierungsprogramm
› 314
sonstige Belegungsrechte.
1200
1100
1000
1.048
900
800
Abb. 4.1 Entwicklung des gebundenen Mietwohnungsbestandes und der Wohnungssuchenden 1980 – 2020
821
700
500
% seit
1980
400
300
305
200
100
0
1.1.2019
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
1.1.2020
1.1.2021
1.1.2022
Anzahl Wohneinheiten
Zugänge
Wohnungssuchende
Haushalte
Belegungs
gebundene
Mietwohnung
600
Vermittlungen
% seit
1980
in %
von Sp.4
Unversorgte
Wohnungssuchende
am 31.12.
in %
von Sp.4
in %
von Sp.4
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1980
65.568
100
14.404
100
9.147
3.559
24,7
4.200
29,2
6.645
46,1
1985
64.491
98,4
14.541
101,0
9.855
5.174
35,6
4.937
34,0
4.430
30,5
1990
57.626
87,9
24.661
171,2
12.309
3.424
13,9
4.000
16,2
17.237
69,9
1995
41.415
63,2
17.563
121,9
8.556
3.236
18,4
5.442
31,0
8.885
50,6
2000
35.178
53,7
15.634
108,5
8.832
2.936
18,8
5.450
34,9
7.248
46,4
2005
22.195
33,9
17.673
122,7
7.309
2.229
12,6
6.161
34,9
9.283
52,5
2010
18.933
28,9
14.089
97,8
6.010
1.419
10,1
5.208
37,0
7.462
53,0
2015
17.898
27,3
13.899
96,5
5.692
1.198
8,6
4.666
33,6
8.035
57,8
2019
18.133
27,7
12.986
90,2
4.805
1.047
8,1
4.212
32,4
7.727
59,5
2020
17.921
27,3
12.008
83,4
4.281
1.091
9,1
5.147
40,3
6.543
51,2
2021
17.306
26,4
10.878
75,5
4.335
1.247
11,5
3.315
30,5
6.316
58,1
2022
17.194
26,2
11.525
80,0
5.209
1.416
12,3
3.254
28,2
6.855
59,5
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
22
Anderweitige
Erledigungen
27
28
KAPITEL 4
KAPITEL 4
2022 kamen weitere 340 im Rahmen der EOF fertiggestellte Mietwohnungen zur Vermittlung hinzu. Die
Förderung besteht aus einer Objektförderung (Grundförderung mit einem Darlehen und einem ergänzenden
Zuschuss) für die Bauträger, sowie einer Subjektförderung (Zusatzförderung mit einem laufenden Zuschuss
zur Wohnkostenentlastung der begünstigten Haushalte). Diese Zusatzförderung richtet sich nach dem
Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts und seiner
Zuordnung in die Einkommensstufen.
Der Aufwand für die Subjektförderung betrug im Berichtsjahr 5.415.199,00 Euro (2021: 4.585.584,00 Euro).
Wohnungsvermittlung
Außerdem standen 2022 noch 541 Wohnungen (Vorjahr:
719), die im Bayerischen Modernisierungsprogramm
gefördert wurden, zur Verfügung. Für diese Wohnungen hat die Stadt Nürnberg kein Vorschlagsrecht. Der
Vermieter darf diese Wohnungen nach seinem Ermessen
Personen überlassen, die über einen entsprechenden
Wohnberechtigungsschein verfügen.
Vormerkungen und Vermittlungen
Wohnungssuchende werden nach einem mit der Regierung von Mittelfranken abge-stimmten Verfahren
nach ihrer Dringlichkeit eingestuft. Obdachlosigkeit,
unzurei-chende Wohnverhältnisse oder gesundheitliche Probleme sind maßgebliche Gründe bei der Einstufung. Bei Wohnungsvorschlägen kann von der Rangfolge der Dringlichkeit zur Schaffung und Erhaltung
sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder zur Linderung
sozialer Hilfsbedürftigkeit abgewichen werden.
Seit Einführung der EOF im Jahr 2001 wurden 3.825
Wohnungen bezogen. Davon sind vorbehalten:
Aus dem Jahr 2021 sind 6.316 Anträge wohnungssuchender Haushalte ins Berichtsjahr übernommen
worden, die zusammen mit 5.209 Neuanträgen – also
insgesamt 11.525 Anträgen - zu bearbeiten waren.
Hierbei handelt es sich gewissermaßen um die Personen, die wissen, dass sie für eine geförderte Wohnung
berechtigt sind, mit der Hoffnung, dass sie bei einem
evtl. Wohnungsvorschlag von der vermietenden Person bzw. Wohnungsgesellschaft ausgewählt werden.
Die Vermittlung von 1.416 Haushalten (12,3 % der Anträge) stellt eine Steigerung im Vergleich zum Vorjahr
dar (2021: 1.247 Haushalte – 11,5 % der Anträge).
› 2.857 WE für Mieter der Einkommensstufe I
› 830 WE für Mieter der Einkommensstufe II
› 138 WE für Mieter der Einkommensstufe III
Abb. 4.3 Wohnungssuchende und ihre Vermittlung 1980 – 2022
17.500
Abb. 4.2 Belegungsgebundene Mietwohnungen in Nürnberg
15.000
70.000
12.500
60.000
10.000
50.000
7.500
40.000
49.568
48.491
5.000
41.626
30.000
25.415
2.500
18.648
20.000
0
13.389
10.040
9.222
8.876
8.259
8.222
8.806
8.893
8.676
9.045
9.047
8.972
2005
2010
2015
2020
2021
2022
10.000
16.000
16.000
16.000
16.000
1980
16.530
1985
1990
1995
2000
Datenquelle: Bayerisches Landesamt für Statistik
2005
Vermittlungen
2010
2015
Zugänge
2020
Abgänge
2021
2022
Überhang am 31.12.
0
1980
1985
1990
1995
2000
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
davon WBG
Die Zahl der wohnungssuchenden Haushalte hat sich
stichtagsbezogen auf 6.855 Haushalte gegenüber dem
Vorjahr (2021: 6.316) erhöht. Dieser Anstieg der zum
Jahresende unversorgten Wohnungssuchenden verdeutlicht die nach wie vor angespannte Lage auf dem
Nürnberger Wohnungsmarkt.
Sonstige
Da der Wohnberechtigungsschein in der Regel eine
Gültigkeit von einem Jahr hat, werden die vorgemerkten
Haushalte laufend daraufhin überprüft, ob die Voraus-
23
setzungen zum Bezug einer öffentlich geförderten
Wohnung noch vorliegen. Wohnungssuchende mit zu
hohem Einkommen werden dabei ebenso aus der Vermittlung genommen wie Personen, die der Aufforderung,
ihr Einkommen darzulegen, nicht nachkommen.
Von den vorgemerkten Haushalten sind 50,6 % als
"sehr dringlich“, 23,5 % "dringlich“ und 25,9 % als
"normal“ eingestuft.
29
30
KAPITEL 4
KAPITEL 4
Personenkreise und ihre Vermittlungschancen
Dies sind in der Regel:
Von den insgesamt im Jahr 2022 vorgemerkten 5.475
alleinstehenden Wohnungssuchenden sind knapp über
die Hälfte Frauen (50,2 %). Die Personengruppe der
wohnungssuchenden Alleinerziehenden setzt sich aus
2.089 Müttern (94,2 %) und 128 Vätern (5,8 %) zusammen.
› anerkannte Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG
Abb. 4.5 Nationalitäten der wohnungssuchenden Ausländer
2018
› anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Abs. 1 AsylG)
Bei der Zahl der ausländischen Wohnungssuchenden
ist im Vergleich zum Vorjahr (2021: 4.317 Haushalte)
ein starker Anstieg auf jetzt 5.384 Haushalte zu verzeichnen. Seit September 2015 wird der Personenkreis
„anerkannte Geflüchtete“ statistisch erfasst. Im Berichtsjahr waren 2.087 Haushalte aus diesem Personenkreis wohnungssuchend vorgemerkt, was nahezu eine
Verdreifachung der Vormerkungen darstellt. Dies ist auf
den Angriff Russlands auf die Ukraine und das daraus
resultierende - laut UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR größte Fluchtgeschehen in Europa nach dem Zweiten
Weltkrieg zurückzuführen.
Geflüchtete können bis auf wenige Ausnahmen nur
dann wohnungssuchend vorgemerkt werden, wenn sie
vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
anerkannt wurden und über einen gesicherten Aufenthalt von mindestens einem Jahr verfügen.
Europäische Union
2019
2020
2021
2022
abs.
%
abs.
%
abs.
%
abs.
%
abs.
%
1.844
31,6
1.782
32,7
1.611
33,3
1.365
31,6
1.227
22,8
1.071
19,9
Ukraine
› Personen denen nach Art. 4 Abs. 1 AsylG der subsidiäre Schutz gewährt wurde oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
festgestellt wurde
Sonst. Osteuropa
831
14,2
828
15,2
766
15,8
678
15,7
844
15,7
Türkei
388
6,6
364
6,7
330
6,8
295
6,8
290
5,4
1.968
33,6
1.668
30,6
1.346
27,8
1.122
26,0
1.057
19,6
Vorderer Orient
› Personen, die im Rahmen von sonstigen humanitären
Programmen aufgenommen wurden.
Sonst. Asien
337
5,8
330
6,1
312
6,4
299
6,9
326
6,1
Afrika
366
6,3
383
7,0
375
7,7
452
10,5
487
9,0
Sonstige
Ausland insgesamt
› Personen denen nach § 24 AufenthG die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erteilt
wurde (wie z. B. aktuell Ukrainerinnen und Ukrainer).
110
1,9
94
1,7
104
2,2
106
2,5
82
1,5
5.844
100
5.449
100
4.844
100
4.317
100
5.384
100
%
abs.
%
abs.
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Durch das Fluchtgeschehen, das durch den Angriff
Russlands auf die Ukraine ausgelöst wurde ist für das
Jahr 2022 ein bedeutsamer Anteil an Vormerkungen
ausländischer Wohnungssuchender aus der Ukraine zu
verzeichnen (19,9 %). Den größten Anteil stellten im
Berichtsjahr Wohnungssuchende aus Ländern der Europäischen Union mit 22,8 %. Zurückgegangen dagegen
ist die Quote bei den Vormerkungen von Wohnungssuchenden aus dem Vorderen Orient von 26,0 % im
Vorjahr auf 19,6 % im Jahr 2022.
Abb. 4.6 Belegungsgebundene Mietwohnungen nach ihrer Größe *
2018
2019
abs.
2020
%
abs.
2021
2022
abs.
%
%
1 Raum
753
4,1
795
4,4
811
4,5
854
4,9
838
4,9
2 Räume
6.180
34
6.214
34,3
6.189
34,5
5.936
34,3
5.863
34,1
3 Räume
8.494
46,7
8.360
46,1
8.155
45,5
7.774
44,9
7.617
44,3
4 Räume
2.600
14,3
2.595
14,3
2.592
14,5
2.572
14,9
2.705
15,7
169
0,9
169
0,9
174
1
170
1
171
1
18.196
100
18.133
100
17.921
100
17.306
100
17.194
100
5 und mehr Räume
Insgesamt
Abb. 4.4 Vormerkungen und Vermittlungen wohnungssuchender Haushalte nach Personenkreisen*
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
* inkl. Räume < 10 m²
Personenkreise
Vormerkungen
2021
Obdachlose
2022
Vermittlungen
+/-
2021
Vermittlungserfolg in %
2022
+/-
2021
2022
+/-
845
860
+15
77
98
+21
9,1
11,4
+2,3
Schwerbehinderte
2.508
2.353
-155
255
206
-49
10,2
8,8
-1,4
Kinderreiche
1.233
1.295
+62
101
139
+38
8,2
10,7
+2,5
Junge Familien
694
610
-84
116
95
-21
16,7
15,6
-1,1
Ältere Menschen
2.107
2.385
+278
184
212
+28
8,7
8,9
+0,2
Alleinerziehende
1.867
2.217
+350
285
327
+42
15,3
14,7
-0,6
Ausländische Personen
4.317
5.384
+1.067
448
623
+175
10,4
11,6
+1,2
Geflüchtete
717
2.087
+1.370
105
254
+149
14,6
12,2
-2,4
Rollstuhlfahrende Personen
157
142
-15
25
20
-5
15,9
14,1
-1,8
Nach wie vor haben große Haushalte Schwierigkeiten
bei der Wohnungsvermittlung. 2.229 wohnungssuchenden Haushalten mit vier und mehr Personen standen nur
2.876 belegungsgebundene Wohnungen mit vier und
mehr Räumen gegenüber, bei denen die Fluktuation allerdings äußerst gering ist. So wurden 2022 lediglich 187
entsprechende Wohnungen zur Vermietung gemeldet.
63,5 % der wohnungssuchenden Haushalte sind Empfänger von Transferleistungen, beziehen Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (2021: 58,6 %).
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
*Mehrfachnennung möglich/nicht alle Personenkreise aufgeführt.
durchschnittl. Vermittlungserfolg: 12,3 % (2021: 11,5 %)
24
Zurzeit stehen 1.872 barrierefreie Wohnungen nach
DIN 18040-2 (davon 147 Wohnungen mit einem Belegungsvorbehalt für Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind) zur Verfügung, die besonders für ältere
Menschen und Behinderte geeignet sind, die zu den im
BayWoBindG ausdrücklich hervorgehobenen Wohnungssuchenden gehören. Darüber hinaus werden diese
Personenkreise auch bei Freiwerden einer der 1.107
ebenerdig erreichbaren Wohnungen mit vorgeschlagen.
31
32
KAPITEL 4
KAPITEL 5
Wohngeld
Abb. 4.7 Wohnungssuchende Haushalte nach ihrer Größe
2018
abs.
2019
%
abs.
2020
%
abs.
2021
%
abs.
2022
%
abs.
%
1 Person
6.586
47,8
6.252
48,1
5.856
48,8
5.296
48,7
5.475
47,5
2 Personen
2.857
20,7
2.703
20,8
2.442
20,3
2.122
19,5
2.356
20,5
3 Personen
1.773
12,9
1.660
12,8
1.480
12,3
1.296
11,9
1.465
12,7
4 Personen
1.390
10,1
1.257
9,7
1.161
9,7
1.140
10,5
1.165
10,1
5 u. m. Personen
1.179
8,5
1.114
8,6
1.069
8,9
1.024
9,4
1.064
9,2
Insgesamt
13.875
100
12.986
100
12.008
100
10.878
100
11.525
100
Grundlagen
Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und
Mieter von Wohnungen und als Lastenzuschuss für
selbstgenutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen
gewährt. Das Wohngeld soll für Haushalte mit niedrigem
Einkommen die Wohnkostenbelastung mindern. Es wird
jeweils zur Hälfte von Bund und Land aufgebracht. Auf
Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, es wird jedoch
nur auf Antrag geleistet.
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Insbesondere für Familien lohnt es sich zu prüfen, ob sie
die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen, denn dann
stehen ihnen zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe zu. Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe
können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus
Familien mit geringem Einkommen gleichberechtigt bei
Angeboten der Schule, Kindertageseinrichtung und in
der Freizeit mitmachen. Der Stadt Nürnberg ist es ein
Anliegen, dass alle die Möglichkeit nutzen und davon
profitieren.
Abb. 4.8 Vormerkdauer der wohnungssuchenden Haushalte
2018
2019
2020
2021
2021
abs.
%
abs.
%
abs.
%
abs.
%
abs.
%
0 bis 6 Monate
2.272
27,8
2.036
26,3
1.778
27,2
1.754
27,8
2.312
33,7
7 bis 12 Monate
2.178
26,6
1.995
25,8
1.434
21,9
1.728
27,3
1.968
28,7
13 bis 18 Monate
775
9,5
767
10,0
709
10,8
586
9,3
603
8,8
19 u. m. Monate
2.956
36,1
2.929
37,9
2.622
40,1
2.248
35,6
1.972
28,8
Insgesamt
8.181
100
7.727
100
6.543
100
6.316
100
6.855
100
Selbst wenn nur ein geringes Wohngeld bewilligt
wird ist die Familie berechtigt alle Leistungen aus dem
Bildungspaket zu erhalten z. B. Kostenübernahme für
Klassenfahrten, gemeinschaftliches Mittagessen in der
Schule und Kita, Zuschuss für eine Vereinsmitgliedschaft,
Kostenerstattung für eine angemessene Lernförderung
sowie 156,00 Euro (ab 01.01.2023: 174,00 Euro) pro
Kind für Schulbedarf. Diese Beträge können das eigentliche Wohngeld weit übersteigen und in der Summe
eine Familie zusätzlich entlasten.
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Betrachtet man die Vormerkdauer, so stellt man fest,
dass der Anteil derjenigen Wohnungssuchenden, die
eine Vormerkdauer von 19 oder mehr Monaten aufweisen zwar zurückgegangen ist, ein Anteil von 37,6 % der
wohnungssuchend gemeldeten Haushalte aber immer
noch Wartezeiten von über einem Jahr in Kauf nehmen
muss. Überwiegend handelt es sich dabei um Haushalte
mit besonderen Akzeptanz- bzw. Versorgungsproblemen (z.B. Haushalte mit Schufa-Eintrag, Haushalte mit
besonderen Wohnungswünschen, größere Familien),
die nach wie vor große Probleme bei der Vermittlung
bereiten.
laufend mit den Anmeldungen beim Einwohneramt
abgeglichen. Im Jahr 2022 wurden 2.155 An- bzw. Ummeldungen überprüft.
Überwachung der Belegung
Aufklärungsarbeit und die konsequente Überwachung
der Belegung hatten zur Folge, dass 2022 keine Maßnahmen wie Geldbußen oder Geldleistungen wegen
unerlaubter Nutzung ergriffen werden mussten.
Die ordnungsgemäße Belegung der geförderten Wohnungen ist nach den Vorschriften des BayWoBindG
sicherzustellen. Die Wohnungsdatei wird deshalb
In knapp 8 % dieser Anmeldungen waren weitere Prüfungshandlungen erforderlich, die aber ergaben, dass
es sich um keine neuen Mietverträge, sondern um die
Anmeldung von Familienangehörigen, Lebenspartnern
oder Bekannten handelt. Hier war im Berichtsjahr auch
ein hoher Anteil geflüchteter Personen bzw. Familien
aus der Ukraine festzustellen, die bei Verwandten oder
Bekannten untergekommen sind.
Auch können Wohngeldempfangende den NürnbergPass erhalten und damit zahlreiche Angebote in den
Bereichen Bildung, Kultur, Freizeit und Sport zu ermäßigten Preisen in Anspruch nehmen. Mit dem NürnbergPass haben Menschen mit geringem Einkommen Anspruch auf das Sozialticket „Solo 31, um günstiger mit
Bussen und Bahnen in Nürnberg und Fürth zu fahren.
Durch einen städtischen Zuschuss gibt es das Sozialticket zum Preis von 15,00 Euro. Die Stadt Nürnberg
unterstützt seit vielen Jahren einkommensschwächere
Haushalte durch dieses Angebot.
25
Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld haben
Anspruch auf Übernahme bzw. Erlass der Beiträge für
die Betreuung von Kindern ab einem Jahr in Kindertageseinrichtungen oder in der Tagespflege durch das
Jugendamt der Stadt Nürnberg. Für Kinder unter einem
Jahr können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls übernommen werden. Dies ist eine
weitere zusätzliche Entlastung für einkommensschwächere Familien.
Berechnet wird Wohngeld entsprechend den wohngeldrechtlichen Bestimmungen nach den jeweiligen Mietund Einkommensverhältnissen sowie der Haushaltsgröße und wird in der Regel für die Dauer von zwölf
Monaten festgesetzt.
Bestimmte Transferleistungsbeziehende z.B. bei Bezug
von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder
Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, sowie in der Regel auch die Mitglieder ihrer
Bedarfsgemeinschaft sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Die angemessenen Unterkunftskosten werden im
Rahmen der gewährten Sozialleistung berücksichtigt.
Die Höchstbeträge im Wohngeld für Miete und Belastung sind abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe. Sie
sind eine Art Kappungsgrenze, bis zu welchem Betrag
maximal die Miete oder Belastung der Wohngeldberechnung zu Grunde gelegt wird.
In Umsetzung des „Wohngeldstärkungsgesetz – WoGStärkG“ erfolgte erstmals die Dynamisierung des Wohngeldes zum 01.01.2022 wodurch das Wohngeld an die
aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst
wurde. Durch die regelmäßige Anpassung des Wohngeldes alle zwei Jahre können viele einkommensschwache Haushalte weiter Wohngeld beziehen, die sonst
aufgrund von Einkommenssteigerungen möglicherweise
keinen Anspruch mehr gehabt hätten Durch die Dynamisierung des Wohngeldes ab 01.01.2022 wurden auch
die Miethöchstbeträge nach oben angepasst.
Das zum 01.01.2021 in Kraft getretene CO²-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG) findet
auch in 2022 noch Anwendung.
33
34
KAPITEL 5
KAPITEL 5
Abb. 5.1 Miet-/Belastungshöchstbeträge 2022 in Nürnberg inklusive CO2-Komponente
Abb. 5.3 Einkommensgrenzen ab 01.01.2023 in Nürnberg
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Haushaltsgröße
Miethöchstbetrag
inkl. CO2 Komponente
CO2-Komponente
Monatliches Brutto-Einkommen n. § 14 WoGG in Euro
(ggf. sind Werbungskosten (mtl. 102,50 Euro) bzw. höhere je Arbeitnehmer hinzuzurechnen) vor pauschalem Abzug von *
ohne Abzug
10 %
20 %
30 %
1 Person
14,40 €
554,40 €
1 Person
1.492
1.658
1.865
2.131
2 Personen
18,60 €
672,60 €
2 Personen
2.009
2.233
2.512
2.870
3 Personen
22,20 €
800,20 €
3 Personen
2.497
2.774
3.121
3.567
3.370
3.745
4.213
4.815
3.857
4.286
4.822
5.510
4 Personen
25,80 €
934,80 €
4 Personen
5 Personen
29,40 €
1.067,40 €
5 Personen
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
3,60 €
124,00 €
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
* jeweils 10 % Abzug für die Leistung von 1. Steuern vom Einkommen
2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung
3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Durch die Dynamisierung wurden auch die Einkommensgrenzen ab 01.01.2022 angepasst.
Wie schon beim Wohngeld-CO²-Bepreisungsentlastungsgesetz im Jahr 2021 musste durch die Dynamisierung
des Wohngeldes von Amts wegen eine Neuberechnung
ab 01.01.2022 erfolgen, wenn der bisherige Wohngeldbescheid in das Jahr 2022 reichte. Somit erhielten
Personen, die bisher schon Wohngeld bezogen haben,
ab 01.01.2022 ohne Antrag ein höheres Wohngeld.
Abb. 5.2 Einkommensgrenzen ab 01.01.2022 in Nürnberg
Haushaltsgröße
Monatliches Brutto-Einkommen n. § 14 WoGG in Euro
(ggf. sind Werbungskosten mtl. 83,33 bzw. ab 27.05.2022, 100,00 Euro) bzw. höhere je Arbeitnehmer hinzuzurechnen)
vor pauschalem Abzug von *
ohne Abzug
10 %
20 %
30 %
1 Person
1.129
1.255
1.495
1.687
2 Personen
1.549
1.721
2.020
2.296
3 Personen
1.874
2.084
2.428
2.761
4 Personen
2.426
2.696
3.116
3.550
5 Personen
2.763
3.070
3.537
4.030
Mit dem Grundrentengesetz, das bereits am 01.01.2021
in Kraft trat, wurden neben dem Grundrentenzuschlag
auch neue Freibeträge beim Wohngeld eingeführt. Die
Grundrentenfreibeträge bewirken, dass ein Teil der Rente nicht bei der Wohngeldberechnung angerechnet wird
und sich der Wohngeldbetrag dadurch erhöht.
Um über den Grundrentenfreibetrag entscheiden zu
können, müssen die Wohngeldbehörden wissen, ob
die dafür erforderlichen 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten erfüllt sind. Die Prüfung
und Rückmeldung der anspruchsberechtigten Rentnerinnen und Rentner durch die Rentenversicherung
an die Wohngeldbehörde konnte erst im Juli 2022
abgeschlossen werden. Wenn die Wohngeldbehörde
von den Voraussetzungen für den Freibetrag und einen
evtl. Grundrentenzuschlag Kenntnis erlangt, erfolgt eine
Neuentscheidung von Amts wegen für den Zeitraum ab
1.1.2021 bzw. ggf. später über das Wohngeld unter Berücksichtigung alle Umstände die der Wohngeldbehörde
objektiv bekannt sind.
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
* jeweils 10 % Abzug für die Leistung von 1. Steuern vom Einkommen
2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung
3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Mit Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes wurden
die Einkommensgrenzen ab 01.01.2023 nochmals deutlich erhöht.
26
Bei Rentnern, die erstmals einen Wohngeldantrag stellen hat die Wohngeldbehörde beim jeweils zuständigen
Rentenversicherungsträger zu erfragen wie viele Jahre
an Grundrentenzeiten vorliegen und ob bzw. wie sich
die Rente ggf. verändert hat.
Als Reaktion auf die durch den Ukraine-Konflikt angestiegenen Energiepreise erhielten Empfänger von Leistungen
nach dem Wohngeldgesetz, denen Wohngeld mindestens ein Monat im Zeitraum vom 01.10 2021 bis zum
31.03.2022 zustand, von Amts wegen einen ersten
einmaligen Heizkostenzuschuss. Die Auszahlung erfolgte im 3. Quartal 2022 an 7.521 Haushalte mit einem
Gesamtbetrag von rund 2,9 Mio. Euro.
Um Wohngeldempfänger finanziell weiter zu entlasten,
haben sie Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss,
wenn sie im Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2022 mindestens für einen Monat Wohngeld erhalten haben. Die
Auszahlung erfolgte im 1. Quartal 2023.
35
36
KAPITEL 5
KAPITEL 5
Abb. 5.4 Erster und zweiter einmaliger Heizkostenzuschuss
Haushaltsgröße
Abb. 5.5 Anträge auf Wohngeld
Erster Heizkostenzuschuss
Zweiter Heizkostenzuschuss
1 Person
270,00 €
415,00 €
2 Personen
350,00 €
540,00 €
3 Personen
420,00 €
640,00 €
Anträge gesamt
jede wetere Person
70,00 €
100,00 €
2018
2019
2020
2021
2022
Anträge Mietzuschuss
11.235
10.865
14.434
13.159
14.485
Anträge Lastenzuschuss
425
415
452
404
392
11.660
11.280
14.886
13.563
14.877
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Am 05.12.2022 hat der Bundestag im Kontext des
sog. dritten Entlastungspaketes „die größte Wohngeldreform in der Geschichte der Bundesrepublik
Deutschland“ beschlossen. Neben einer Dynamisierung
mit der Anpassung des Wohngeldes an die allgemeine
Mieten- und Verbraucherpreisentwicklung ist erstmals
die Integration einer Klimakomponente sowie eine verstetigte Heizkostenkomponente im Gesetz verankert
worden. Von der Wohngelderhöhung profitieren laut
den Berechnungen der Bundesregierung im Jahr 2023
bundesweit rund 2 Mio. Haushalte. Darunter sind
rund 1,4 Mio. Haushalte, die durch die Reform erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.
Im Jahr 2020 waren lt. dem Statistischen Bundesamt
618.165 Haushalte im Wohngeldbezug. Im Vergleich
zum Status Quo stellt dies (mehr als) eine Verdreifachung der Wohngeldhaushalte (plus 224 Prozent) dar.
Die von der Bundesregierung erwartete und mit der
Wohngeldreform intendierte Verdreifachung der Wohngeldanträge führt dazu, dass künftig in Nürnberg statt
derzeit rund 15.000 Anträge rund 50.000 Anträge zu
bearbeiten wären. Zur Umsetzung der Reform ergibt
sich rechnerisch ein zusätzlicher Personalbedarf von 50
Vollkräften in der Sachbearbeitung der Wohngeldstelle.
Das Wohngeld-Plus-Gesetz trat mit Wirkung zum
01.01.2023 in Kraft.
Ergebnis
Abb. 5.6 Entscheidungen über Wohngeld
Die Zahl der Anträge ist im Jahr 2022 mit 14.877 gegenüber dem Vorjahr (2021: 13.563) wieder um 9,7 %
angestiegen. Die Energiekrise und die hohe Inflation
haben durch die dadurch steigenden Lebenshaltungskosten zu zusätzlichen Belastungen für Privathaushalte
geführt. Dies betrifft nahezu jeden Bereich des täglichen
Lebens. Die gestiegenen Lebenshaltungskosten führen
in vielen Fällen dazu, dass ein steigender Anteil des
verfügbaren Einkommens für grundlegende Bedürfnisse
gebunden wird. Um Ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und Ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen,
sind mehr Menschen als bislang auf Wohngeld angewiesen. Durch die verstärkte Presseberichterstattung
über das Wohngeld-Plus-Gesetz und dem zweiten einmaligen Heizkostenzuschuss ist die Anzahl der Wohngeldanträge vor allem im letzten Quartal 2022 deutlich
gestiegen.
Bewilligungen Mietzuschuss
Bewilligungen Lastenzuschuss
2018
2019
2020
2021
2022
8.271
7.920
14.412
15.776
15.963
283
277
472
500
448
Bewilligungen gesamt
8.554
8.197
14.884*
16.276**
16.411***
Ablehnungen Mietzuschuss
3.740
3.909
5.235
5.154
4.495
Ablehnungen Lastenzuschuss
118
122
134
131
111
3.858
4.031
5.369
5.285
4.606
Ablehnungen gesamt
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
* inclusive rund 3.400 Neuberechnungen gemäß § 42 b WoGG aufgrund des Wohngeldstärkungsgesetzes 2020.
** inclusive rund 4.000 Neuberechnungen gemäß § 42 c WoGG aufgrund des WoGCO2BeprEntlG 2021
*** inclusive rund 5.000 Neuberechnungen gemäß § 43 WoGG aufgrund der Dynamisierung 2022
Der Mangel an qualifizierten Personal und die deutliche Steigerung der Antragszahlen aufgrund der
Hilfspakete der Bunderegierung (Heizkostenzuschüsse,
Wohngeld-Plus) führten bereits in 2022 zu einem deutlichen Anstieg der Rückstände (Unerledigte Anträge
Finanzielle Existenzängste führen zu einem starken psychischen Druck bei den Antragstellenden, die dringend
auf das Wohngeld angewiesen sind. Aufgrund der
steigenden Antragszahlen und der damit verbundenen
Bearbeitungsrückstände spüren diesen Druck auch die
Beschäftigten in der Wohngeldstelle des Sozialamtes, da
sie wissen, dass das Wohngeld zumeist auch existenzsichernd ist und Auswirkung auf Zusatzleistungen bei
BuT-Leistungen, Nürnberg Pass und auch bei der Befreiung von Kita-/Kindergarten und Hortgebühren hat.
am 31.12.2021: 2.191; am 31.12.2022: 5.662). Die eingearbeiteten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
sind aufgrund der Menge nicht in der Lage, die Anträge
zeitnah abzuarbeiten.
Abb. 5.7 Ausbezahltes Wohngeld (in Tsd. Euro)*
Insgesamt ist festzustellen, dass die Beratung und die
Bearbeitung der Wohngeldfälle durch die in der Krisensituation von der Bundesregierung aufgelegten Hilfspakete und der sehr speziellen Lebenssituationen der
Antragstellenden deutlich komplexer und belastender
geworden ist.
2018
2019
2020
2021
2022
Mietzuschuss
10.723
10.267
15.260
17.373
18.228
Lastenzuschuss
517
415
601
630
579
11.240
10.682
15.861
18.003
18.807
-8,4
-5,0
+48,5
+13,5
+4,5
Gesamt
zum Vorjahr in %
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
* unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Rückforderungen
27
37
38
KAPITEL 6
KAPITEL 6
Zur Vermeidung eines rechtswidrigen Bezugs von
Wohngeld und damit auch zur Einsparung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder wurde 2013
bundesweit der automatisierte Datenabgleich im
Wohngeldverfahren eingeführt.
Von den 392 Antragstellenden auf Lastenzuschuss
haben am Jahresende 157 einen monatlichen Zuschuss zur Belastung erhalten, das sind rund 3,2 %
aller Bezieher von Wohngeld.
Durch den automatisierten Datenabgleich können im
Nachhinein Fälle eines rechtswidrigen Doppelbezuges
von Unterkunftskosten (Wohngeld und Transferleistungen) bei Empfangenden bestimmter Leistungen
nach dem Zweiten sowie Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) aufgedeckt werden. Ebenso
können Fälle ermittelt werden, in denen Einkommen
infolge von Arbeitsaufnahmen (z. B. Minijobs), Kapitalerträgen oder Leistungen aus der gesetzlichen Rentenund Unfallversicherungen verschwiegen worden ist.
Abb. 5.8 Empfangsberechtigte von Wohngeld
Daten zum 31.12.
2018
2019
2020
2021
2022
Mietzuschuss
4.465
4.159
5.524
5.693
4.732
Lastenzuschuss
171
167
192
187
157
4.636
4.326
5.716
5.880
4.889
-4,3
-5,9
+32,1
+2,9
-16,8
Gesamt
zum Vorjahr in %
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Mit einem Anteil von 45,0 % stellten die Rentner
(2021: 40,8 %) die größte Empfängergruppe, dicht
gefolgt von den Erwerbstätigen mit 43,2 % (2021
45,9 %) aller Wohngeldhaushalte. Der Personenkreis
der Arbeitslosen (mit Arbeitslosengeld I) ist auf 3,7 %
gesunken (2021: 4,1 %).
Auch bei der Zahl der Empfangsberechtigten spiegelt
sich bereits in 2022 der erhebliche Personalmangel in
der Wohngeldstelle des Sozialamtes wieder. Der stichtagsbezogene Rückgang der Empfangsberechtigten ist
alleine auf die steigende Anzahl der unbearbeiteten
Anträge –zurückzuführen.
Abb. 5.9 Erwerbstätigkeit und Größe der Wohngeldempfängerhaushalte
Spalten in %
Haushaltsgröße
1 Pers.
2 Pers.
3 Pers.
4 Pers.
≥5 Pers.
Gesamt
Selbständige
0,7
1,5
2,5
0,7
2,2
1,2
Abhängig Beschäftigte
9,1
53,4
75,7
77,2
79,0
42,0
Rentnerin / Rentner
83,4
33,6
6,4
2,5
1,3
45,0
Studierende
1,0
3,1
1,2
0,1
0,1
0,9
Sonstige Nichterwerbstätige
2,2
3,7
8,3
16,2
14,5
7,1
Arbeitslose
3,6
4,6
5,9
3,3
2,9
3,7
Insgesamt
100
100
100
100
100
100
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
28
In 2022 wurde keine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth gestellt. Zwei Verfahren aus
dem Jahr 2021 wurden eingestellt.
Seit 01.01.2015 ist die Regierung von Unterfranken
zentrale Widerspruchsbehörde und Fachaufsichtsbehörde in Wohngeldangelegenheiten für ganz Bayern.
Sie entscheidet damit über die Widersprüche denen
die Stadt Nürnberg nicht abhelfen kann.
Im Rahmen des sogenannten fakultativen Widerspruchsverfahrens steht es den Bürgerinnen und Bürgern
in Bayern frei, wahlweise Widerspruch bei der Stadt
Nürnberg einzulegen oder unmittelbar Klage beim
Verwaltungsgericht zu erheben. Aufgrund des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 ist
die Klageerhebung in Wohngeldangelegenheiten nun
kostenfrei.
Die Überprüfungen der Datensätze sind zum Teil
zeitaufwendig und mit erheblichen Mehrbelastungen
verbunden, wie z.B. Anhörungen, Neuberechnungen
und Ermittlungen von Amts wegen bei Arbeitgebern,
Banken oder Sozialleistungsträgern, Anträgen auf
Ratenzahlung sowie die Einleitung von Verfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bzw. Strafanzeigen.
Im Jahr 2022 gingen insgesamt 181 Widersprüche
ein, denen in 61 Fällen stattgegeben wurde, allerdings
überwiegend aufgrund Nachholung der fehlenden
Mitwirkung. In 61 Fällen wurde, nach nochmaliger
ausführlicher Erläuterung der Entscheidung durch die
Wohngeldstelle, der Rechtsbehelf vom Widerspruchsführenden zurückgenommen.
Aufgrund von unterlassenen Mitteilungen über Einkommensänderungen bzw. grob fahrlässigen oder
vorsätzlich falschen Angaben der Antragstellenden,
die im Rahmen des Datenabgleichs festgestellt worden
sind, wurden 190.136,00 Euro im Jahr 2022 zurückgefordert.
Der Regierung von Unterfranken wurden im Berichtsjahr
35 Widersprüche vorgelegt. 37 Widersprüche (zum
Teil aus dem Vorjahr) wurden zurückgewiesen oder
vom Widerspruchsführenden zurückgenommen. Zwei
Widersprüchen wurde mit Teilabhilfebescheid stattgegeben.
Mit 164 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten waren dies, bedingt durch die hohen
Bearbeitungsrückstände, gegenüber 2021 mit 212
deutlich weniger (-22,6 %). Der Rückgang ist ebenfalls auf die personelle Situation der Wohngeldbehörde zurückzuführen. Die aufgrund von Verstößen
gegen die Mitteilungspflicht von wohngelderheblichen
Tatsachen eingeleiteten Verfahren wurden durch die
Zentrale Bußgeldstelle des Rechtsamtes in den überwiegenden Fällen mit einem Bußgeld belegt.
Im Jahr 2022 wurden sechs Klagen wegen Wohngeld
gegen die Stadt Nürnberg beim Verwaltungsgericht
erhoben. Eine Klage aus 2022 wurde zurückgezogen
und eine Klage aus 2022 (auf einstweiligen Rechtsschutz) wurde abgelehnt. Eine Klage aus dem Jahr
2019 und zwei Klagen aus 2020 wurde in 2022 ebenfalls abgewiesen. Eine Klage aus 2020 und vier Klagen
aus 2022 sind noch zur Entscheidung anhängig.
39
40
KAPITEL 6
KAPITEL 6
Wohnen für Transferleistungsbeziehende
und benachteiligte Gruppen
Abb. 6.2 Richtwerte für angemessene Mietkosten inkl. Betriebskosten ab 2023
Haushaltsgröße
qm
Mietpreis (ohne Heizung) in Euro
1 Person
50
515
2 Personen
65
639
3 Personen
75
706
90
863
Grundlagen
Kosten der Unterkunft
4 Personen
5 Personen
105
1.065
Neben Wohngeld und der Wohnungsvermittlung (siehe
Kapitel 4 und 5), bei denen es sich um klassische Instrumente handelt, um das Wohnen für finanziell schlechter
gestellte Gruppen der Bevölkerung zu erleichtern, ist
das Sozialamt auch für die kommunale Leistung der
Übernahme der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II
und dem SGB XII sowie für die Unterbringung von
obdachlosen Haushalten in Nürnberg zuständig. Das
Sozialamt ist Unterbringungsbehörde.
Die Kosten der Unterkunft (KdU) und der Heizung sind
für alle Leistungsbeziehenden des Jobcenters nach dem
SGB II eine kommunale Leistung, die auch von der Kommune getragen wird. An diesen Kosten beteiligt sich der
Bund gemäß § 46 SGB II. Dazu kommen die Personen,
die Leistungen nach dem SGB XII, 3. und 4. Kapitel
(Grundsicherung) beziehen, wobei die Kosten für die
Grundsicherung im 4. Kapitel des SGB XII vollständig
vom Bund übernommen werden.
weitere Personen
10
102
Alle kommunal organisierten sozialen Leistungen im
Zusammenhang mit Wohnen und Unterbringung für
diejenigen Nürnbergerinnen und Nürnberger, die die
Kosten nicht (vollständig) aus eigenen Mitteln bestreiten
können, werden in der Zuständigkeit des Referats für
Jugend, Familie und Soziales durch das Sozialamt erbracht. Diese haben wesentlichen Anteil an einer sozial
verträglich gestalteten Wohnungspolitik im Sinne der
öffentlichen Daseinsvorsorge und ihre Beobachtung im
Zeitverlauf ist von erheblicher Relevanz für die Quartiers- und Stadtentwicklung insgesamt. Daher werden
im Wohnungsbericht nachrichtlich auch die Daten über
Leistungen für die Kosten der Unterkunft und über die
Obdachlosenhilfe sowie sonstige besonders benachteiligte Gruppen auf dem Wohnungsmarkt dargestellt.
Die Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und der
Heizung werden von der Kommune, hier konkret vom
Sozialamt, ermittelt und festgelegt. Dieser Ermittlung
und Festlegung muss, damit sie vor den Sozialgerichten
Bestand hat, ein „Schlüssiges Konzept“ zugrunde liegen.
Das ist in Nürnberg der Fall. Die Richtwerte wurden
zum 01.01.2022 angepasst und aufgrund Inflation und
Preissteigerungen (insb. Versorgung) wiederum zum
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Die Entwicklung der Leistungsempfängerzahlen verlief
wie folgt:
Abb. 6.3 Transferleistungsbeziehende (außerhalb von Einrichtungen)
Daten zum 31.12.
2018
2019
2020
2021
2022
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
40.043
37.444
38.667
36.784
39.859
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kap. SGB XII) *
848
754
727
657
783
8.044
8.220
8.363
8.510
9.404
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (4. Kap. SGB XII) *
Asylbewerberleistungsgesetz
3.836
3.444
2.972
2.986
3.146
Transferleistungsbeziehende – gesamt
52.771
49.862
50.729
48.937
53.192
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
* nur Leistungsberechtigte in der Zuständigkeit der Stadt Nürnberg
Abb. 6.1 Richtwerte für angemessene Mietkosten inkl. Betriebskosten 2022
Besonders benachteiligte Gruppen
auf dem Wohnungsmarkt
Haushaltsgröße
qm
Mietpreis (ohne Heizung) in Euro
1 Person
50
462
2 Personen
65
580
3 Personen
75
706
4 Personen
90
790
5 Personen
105
927
weitere Personen
10
88
Obdachlose
Als Unterbringungsbehörde ist das Sozialamt, neben
der Vermeidung von Obdachlosigkeit, auch für die
Unterbringung von Obdachlosen zuständig, d.h. für
die Menschen, die ihre Wohnung verloren haben und
aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, Ersatz auf dem
Wohnungsmarkt zu finden.
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
29
Neben Obdachlosigkeit (leitet sich für die Kommune aus
dem Ordnungsrecht ab) ist auch der Begriff Wohnungslosigkeit in zunehmenden Gebrauch. Wohnungslosigkeit
wird gerne als Überbegriff verwendet – eine Abgrenzung
erfolgt oftmals indem obdachlose Personen als Personen
beschrieben werden, die sich dauerhaft im öffentlichen
Raum oder in Notschlafstellen aufhalten (im Gegensatz
zu Personen, die wohnungslos aber untergebracht sind).
Für die Stadtverwaltung beschreiben beide Begriffe,
unabhängig des Aufenthalts, die gleiche Problemstellung – die fehlende private Wohnung und dadurch ein
Anspruch auf Unterbringung.
41
42
KAPITEL 6
KAPITEL 6
Geflüchtete
Die Unterbringung von obdachlosen Haushalten erfolgt
entweder in stadteigenen (oder angemieteten) Obdachlosenwohnungen unter Satzungsrecht, privaten Obdachlosenpensionen oder in den Heimen der Obdachlosenhilfe.
Eine weitere Gruppe, bei der die Zuständigkeit der Unterbringungsbehörde greift, sind Geflüchtete. Während
die Zugangszahlen bis Anfang 2022 eher rückläufig
waren, verbunden mit einem Rückbau der städtischen
Kapazitäten an Asyl- bzw. Gemeinschaftsunterkünften
(GU), änderte sich dies schlagartig mit dem Krieg in
der Ukraine.
Dabei ergaben sich in 2022 folgende Fallzahlen:
Zahlreiche ukrainische Bürgerinnen und Bürger suchten
in Deutschland für sich und ihre Familien Schutz. Mit
insgesamt rund 9.600 Leistungsberechtigten nach
dem AsylbLG wurde zwischenzeitlich (Ende Mai 2022)
der höchste Stand an Leistungsberechtigten in den
Jahren 2015/2016 deutlich überschritten. Der Großteil
der Menschen konnte privat unterkommen, nichtdestotrotz wurden die städtischen Unterkünfte um 22
Einrichtungen auf 45 Objekte erweitert. Untergebracht
waren dort Ende 2022 2.079 Personen.
Abb. 6.4 Obdachlose Personen
Daten zum 31.12.2022
Personen in Obdachlosenwohnungen und Pensionen
1.703
Personen in Einrichtungen für Obdachlose
576
Personen ohne Obdach
190
Obdachlose Personen – gesamt
2.469
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Auch wenn der Aufenthalt vorübergehend sein soll, verbleiben viele Haushalte auch längerfristig in ordnungsrechtlicher Unterbringung und die Zahl der obdachlosen
Personen hat sich somit auf hohem Niveau verfestigt.
Die Reintegration in den Wohnungsmarkt ist aufgrund
der Angebotsknappheit weiterhin schwierig.
Es ist leicht nachvollziehbar, dass der Auszug aus einer
Obdachlosenunterkunft umso schwieriger wird, je enger
der Wohnungsmarkt ist. Auch wenn der Obdachlosenstatus bei der Vermittlung von öffentlich geförderten
Wohnungen zur Einstufung in die höchste Dringlichkeit
führt, entscheiden sich die Vermietenden innerhalb der
von der Stadt vorgeschlagenen Wohnungssuchenden
meistens für eine andere Person, da häufig Zweifel an
der Mietfähigkeit oder der Zahlungsfähigkeit bestehen.
Um auch das Angebot der ordnungsrechtlichen Unterbringung zu verbessern, wurde z.B. das Pensionsmodell
„QuarTier“ (Johanniter e.V.) geschaffen, um auch obdachlosen Personen mit Hund eine Bleibe anbieten zu
können.
Eine besondere Form der Unterbringung stellen die
Sozialimmobilien dar. Hier hat das Sozialamt das Recht,
die Mieterinnen und Mieter - in der Regel mietfähige
Obdachlose - für die Dauer der Belegungsbindung
auszuwählen. Dafür bietet das Sozialamt als Anreiz
bestimmte Vorleistungen und Garantien, wie z. B. die
Für Geflüchtete mit Bleibeperspektive ist es ein ganz
entscheidender Faktor für die Integration, dass es ihnen
gelingt, die Gemeinschaftsunterkunft zu verlassen und
eine eigene Wohnung zu beziehen. Die eigene Wohnung, die Privatsphäre und das Führen eines eigenen
Haushaltes sind maßgebliche Voraussetzung für eine
gelingende Integration. Mittelfristiges Ziel der städtischen Politik ist es, die betroffenen Personen und
Haushalte zu unterstützen eine eigene Wohnung zu
finden.
generelle Übernahme des Mietausfallwagnisses und der
Renovierungskosten sowie die sozialpädagogische Betreuung der Mieterinnen und Mieter.
Ein wichtiger Bestandteil des Konzepts ist, dass die
Mieterinnen und Mieter und nicht das Sozialamt
einen Mietvertrag abschließen und grundsätzlich die
Möglichkeit haben, später in den übrigen Bestand des
Wohnungsunternehmens umzuziehen. Ziel dabei ist es
auch, diesen Personenkreis in einer alltäglichen Umgebung unterzubringen und den betroffenen Haushalten
neue Lebensperspektiven zu eröffnen.
In Nürnberg existieren 13 Sozialimmobilien in denen 406
Personen in insgesamt 123 Wohneinheiten wohnen.
Darüber hinaus unterstützt das Sozialamt die Initiative
Housing First (getragen von Straßenkreuzer e.V.,
Lilith e.V., Mudra e.V., Hängematte e.V.) – hierbei werden obdachlose Haushalte direkt in private Mietverhältnisse vermittelt und bei der Eingewöhnung begleitet.
Für Personen ohne Obdach steht ein breites Angebot
an Notschlafstellen, wie bspw. das Domus Misericordiae der Caritas, die Notschlafstelle G53 der Heilsarmee,
die städtische Notschlafstelle in der Großweidenmühle
oder die Diana-Herberge bereit. Darüber hinaus gibt es
eine zusätzliche Notschlafstelle, die ausschließlich für
Frauen vorgesehen ist.
30
Aus dem Bestand der öffentlich geförderten Wohnungen wird sich der Bedarf der Auszugsberechtigten in den
Gemeinschaftsunterkünften in Nürnberg nicht decken
lassen. Die Gleichbehandlung aller Antragstellerinnen
und Antragsteller konsequent einzuhalten, ist rechtlich
unumstößlich und auch sozialpolitisch geboten.
Ende 2017 wurde daher in der Fachstelle für Flüchtlinge
des Sozialamtes das Projekt „Übergangswohnen für
Flüchtlinge“ ins Leben gerufen. Es werden gezielt Eigentümer und Eigentümerinnen angesprochen, ob sie bereit
wären, Immobilien längerfristig an die Stadt zu vermieten, die dann die Wohnungen mittels Untermietverträgen
an auszugsberechtigte Geflüchtete weitervermieten
kann. Eine wichtige Rahmenbedingung dabei ist, dass
die Miete den Richtwerten nach dem SGB II entspricht.
43
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31
Ö 1.1
Beschlussvorlage
Ref.VII/010/2023
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.09.2023
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Wohnraumförderung
Förderung im Programmjahr 2023
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Bericht:
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat die Einzelheiten zum
Wohnungsbauprogramm 2023 mitgeteilt und die Fördermittel für das Jahr 2023 zugewiesen.
Über die in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Mittel und die neu gefassten
Wohnraumförderungsbestimmungen wird berichtet.
Für Nürnberg handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 83,44 Mio. Euro (Vorjahr 73,37
Mio. Euro) an Fördermitteln des Freistaats Bayern und der Stadt Nürnberg.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten
1.439.000 € Folgekosten
dauerhaft
davon investiv
davon konsumtiv
€ pro Jahr
nur für einen begrenzten Zeitraum
1.319.000 € davon Sachkosten
120.000 € davon Personalkosten
€ pro Jahr
€ pro Jahr
Seite 1 von 3
32
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Ref.VII/010/2023
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Das Thema Wohnen betrifft Menschen unterschiedlichen Alters und
Lebenssituationen. Dazu zählen auch Familien in unterschiedlichen
Lebenslagen und differenzierten Konstellationen.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II/Stk
Seite 2 von 3
33
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Ref.VII/010/2023
Beschlussvorschlag:
Der Durchführung des Bayerischen Wohnungsbauprogramms im Jahr 2023 nach den
Wohnraum-förderungsbestimmungen 2023 wird mit Einsatz von städtischen
Wohnungsbaudarlehen und
-zuschüssen zur Komplementärfinanzierung zugestimmt.
Seite 3 von 3
34
Ö 1.1
Wohnraumförderung
Förderung im Programmjahr 2023
Entscheidungsvorlage
1.
Grundlagen
Für die Förderung des Wohnungsbaus mit Mitteln des Bundes, des Freistaates Bayern und
der Stadt Nürnberg gelten das Bayerische Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG), die
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2023 und die einschlägigen Bekanntmachungen und Richtlinien.
Schwerpunkte der Förderung sind:
die Förderung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern in der Einkommensorientierten Förderung (EOF)
die Förderung von Eigenwohnraum sowie von Mietwohnraum im Zweifamilienhaus
die Förderung „besonderer Wohnformen“ für bestimmte Personengruppen
die Förderung von Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen von Mietwohnungen
in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen.
Hinzu kommen der Landesplan für Behinderte, die Förderung von baulichen Maßnahmen
zur Anpassung von Miet- und Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung, die Darlehen des Bayerischen Zinsverbilligungsprogramms, die Förderung des Baus
von Studentenwohnraum und der Instandsetzung von Studentenwohnheimen sowie das
städtische Eigentumsprogramm „100 Häuser für 100 Familien“, städtische Wohnungsbaudarlehen und das Schallschutzfensterprogramm.
Bewilligungsstellen für die Wohnraumförderung sind in Bayern die Bezirksregierungen sowie die Städte München, Nürnberg und Augsburg. In Nürnberg nimmt der Stab Wohnen im
Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat diese Aufgabe wahr.
2.
Neuerungen
Die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2023) wurden zum 03.05.2023 neu gefasst
und in einigen wichtigen Punkten, insbesondere beim Mietwohnungsbau deutlich verbessert:
a) Förderung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern
Einkommensorientierte Förderung (EOF):
Objektabhängiges Darlehen
Die Höhe des Förderdarlehens, das mit 0,5% verzinst wird, ist neu durch die Laufzeit der
Förderung gestaffelt. Durch eine Verlängerung der Laufzeit auf bis zu 55 Jahre steigt das
objektabhängige Darlehen auf bis zu 60 % (2022: 25%) der „reinen Baukosten“ (Kostengruppen 300 + 400). Bislang konnte der Bauherr zwischen Laufzeiten von 25 oder 40 Jahren bei gleicher Förderung frei wählen. Die Kostenobergrenze der reinen Baukosten wurde
turnusgemäß nach dem Preisindex für Wohngebäude auf 3.000 Euro je m² Wohnfläche
(2022: 2.600 Euro/m²) angehoben.
35
Das objektabhängige Darlehen erhöht sich auf bis zu 1.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bei einem gleichbleibend attraktiven Zinssatz von 0,5 Prozent über die gesamte Bindungsdauer. Die Darlehenshöhe ist nach Bindungsdauer gestaffelt (1200 je Quadratmeter
Wohnfläche bei 25 Jahren, 1500 EUR je Quadratmeter Wohnfläche bei 40 Jahren und
1800 EUR je Quadratmeter Wohnfläche bei 55 Jahren Bindungsdauer).
Belegungsabhängiges Darlehen
Das belegungsabhängige Darlehen ist mit nun 2,75 % Zins p.a. (bislang 1,75 % p.a.) zinsvergünstigt und 15 Jahre tilgungsfrei.
Ergänzender Zuschuss
Der ergänzende Zuschuss wird von 500 Euro auf 600 Euro je m² Wohnfläche erhöht. Im
Gegenzug wurde die Förderung für Energieeffizienz (100 Euro je m²) gestrichen.
Neuer Förderbaustein „Ortskernzuschuss“
Für das Bauen in städtebaulich integrierten Lagen wurde ein Zuschuss von bis zu 100 Euro
pro Quadratmeter eingeführt.
Förderbaustein „drauf und dran- nachhaltig erneuern und erweitern“
Wird ein bestehendes Gebäude um mindestens 20% erweitert (2022: mind. 25 %) und zugleich energetisch verbessert, wird für die Erweiterung der allgemeine Zuschuss von 600
Euro auf bis zu 750 Euro (2022: max. 625 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche erhöht. Für
den modernisierten Gebäudeteil beträgt der allgemeine Zuschuss bis zu 600 Euro (2022:
max. 375 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche.
b) Wohneigentum
Bei der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums wurden die Förderkonditionen
ebenfalls verbessert. Für den Erwerb bestehenden Wohnraums erhalten Haushalte einen
Zuschuss, der auf 50.000 EUR erhöht wurde (2022: 30.000 EUR). Der Zuschuss pro Kind
wurde auf 7.000 EUR erhöht (2022: 5.000 EUR). Die Mindestbeträge, die einem Haushalt
aus dem Nettoeinkommen nach Berücksichtigung der laufenden Kosten aus der Finanzierung des Förderobjekts für den Lebensunterhalt verbleiben müssen, wurden angehoben.
Damit wird der allgemeinen und aktuell zunehmenden Preissteigerung in allen Lebensbereichen Rechnung getragen. Sie steigen für den Antragsteller von 1.100 EUR auf 1.200
EUR monatlich und für jede weitere Person von 275 EUR auf 300 EUR.
c) Bayerisches Modernisierungsprogramm
Auch hier wurden die Richtlinien angepasst und damit die Förderkonditionen verbessert:
Der allgemeine ergänzende Zuschuss wird von 200 EUR auf 300 EUR je m² Wohnfläche
erhöht.
36
3.
Verplanungsrahmen für das Jahr 2023
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat die Mittel für das Bayerische Wohnungsbauprogramm in Höhe von rd. 1,0 Mrd. EUR freigegeben, davon ein Anteil von rd. 390 Mio. EUR an Bundesmitteln. Die Zuweisung an den Stab Wohnen im Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat erfolgte am 16.05.2022.
Für Nürnberg steht damit folgendes Förderbudget im Jahr 2023 zur Verfügung:
Bayerisches Wohnungsbauprogramm:
- Landesmittel
- Bundesmittel
- Eigenmittel der BayernLabo
Insgesamt
20.000.000 EUR
60.000.000 EUR
2.000.000 EUR
82.000.000 EUR
Die Stadt Nürnberg stellt folgende Fördermittel bereit:
- Städtische Wohnungsbaudarlehen
- Grundstücksverbilligung für den geförderten Mietwohnungsbau
- Eigentumsprogramm „100 Häuser für 100 Familien“
- Schallschutzfensterprogramm
Insgesamt
426.000 EUR
255.000 EUR
638.000 EUR
120.000 EUR
1.439.000 EUR
In Summe stehen für Nürnberg im Jahr 2023
83,44 Mio. EUR
an Fördermitteln für den Wohnungsbau bereit (Vorjahr: 73,37 Mio. EUR).
Das Bayerische Zinsverbilligungsprogramm der BayernLabo ist nicht enthalten, weil hierfür
ausreichend Mittel vorhanden sind und es deshalb keine fixen Zuteilungen für die Bewilligungsstellen gibt. Zum Vergleich: im Jahr 2022 wurden für das Bayerische Zinsverbilligungsprogramm rund 3,6 Mio. EUR bereitgestellt. Die Mittel für das Bayerische Modernisierungsprogramm werden bedarfsweise zugewiesen.
4.
Fazit
Zinssteigerungen, hohe Energie- und Materialpreise sowie der Fachkräftemangel belasten
den Bausektor derzeit besonders stark. Mit der Aufstockung der Fördermittel auf 1,0 Mrd.
EUR (2022: 865 Mio. EUR) und den verbesserten Konditionen der Förderprogramme soll die
Realisierung bezahlbaren, geförderten Wohnraums trotz der derzeit herausfordernden Rahmenbedingungen weiter attraktiv für die Bauherren bleiben.
Für Vorhaben im Nürnberger Stadtgebiet stehen im Jahr 2023 insgesamt 83,44 Mio. EUR
an Wohnraumfördermitteln des Freistaats Bayern und der Stadt Nürnberg zur Verfügung.
Dem Stab Wohnen im Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat als Bewilligungsstelle für die
Fördermittel liegen Voranmeldungen zur Förderung im Jahr 2023 von knapp 170 Mio. Euro
vor. Aufgrund der Mittelsituation werden Teilbewilligungen erforderlich sein sowie Förderungen auf das kommende Jahr verschoben werden. Das StMB behält sich, abhängig vom Mittelabfluss, bis Jahresende Umverteilungen der Fördergelder unter den bayernweit zehn Bewilligungsstellen vor.
37
Ö 2
Beschlussvorlage
Stpl/033/2023
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.09.2023
öffentlich
Gutachten
Stadtrat
27.09.2023
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Änderung 8c: Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg
Billigung
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Übersichtsplan
Umweltbericht
Entwurf der Begründung
Sachverhalt (kurz):
Der Freistaat Bayern will auf Teilen des ehemaligen Südbahnhofs an der Brunecker Straße die
neue „Technische Universität Nürnberg“ realisieren. Er hat die Flächen im Areal erworben und
den Planungs- und Bauprozess der Hochschule gestartet. Die Rahmenplanung wurde am
07.04.2022 vom AfS beschlossen.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung des Areals am
Südbahnhof war bereits am 28.10.2015 die 8. Änderung des FNP eingeleitet worden. Am
04.03.2020 wurde im Stadtrat die Herauslösung der Änderung 8c aus dem 8.
Änderungsverfahren beschlossen.
Die beabsichtigten Nutzungen entsprechen nicht den Darstellungen des FNP. Auf Grund
dessen wird eine Änderung des FNP erforderlich.
Um die für eine zeitnahe Realisierung erforderliche Planungsrechtsschaffung für die Flächen
der Technischen Universität forcieren zu können, soll der Bereich der Änderung 8c gebilligt
werden. Im Anschluss daran findet die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt.
Seite 1 von 4
38
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/033/2023
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
39
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/033/2023
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
siehe Kapitel I.4.4. in der Begründung "Gender und Diversity Aspekte"
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
40
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/033/2023
Gutachtenvorschlag (AfS 21.09.2023):
Der Stadtplanungsausschuss begutachtet und empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, dass:
1.
er sich den vorliegenden Planentwurf vom 07.08.2023 durch einen Billigungsbeschluss
zu Eigen macht.
2.
auf der Grundlage des Plans vom 07.08.2023 und der Begründung vom 07.08.2023
einschließlich des Umweltberichts vom 07.08.2023 die öffentliche Auslegung gemäß § 3
Abs.2 Baugesetzbuch durchgeführt werden soll.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag (StR 27.09.2023):
Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 21.09.2023 beschließt der
Stadtrat:
1.
sich den vorliegenden Planentwurf (Plan-Nr. FNP8c - E - 01) vom 07.08.2023 durch
einen Billigungsbeschluss zu Eigen zu machen.
2.
auf der Grundlage des Planentwurfs vom 07.08.2023 und der Begründung vom
07.08.2023 einschließlich des Umweltberichtes vom 07.08.2023 die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die o.g. Beschlüsse sind ortsüblich bekannt zu machen.
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41
Ö 2
Beilage
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Änderung 8c: Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg
Billigung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich liegt im südlichen Stadtgebiet in den Gemarkungen Gibitzenhof und
Gleißhammer und grenzt unmittelbar an den Änderungsbereich 8b an. Er hat eine Größe von ca.
37 ha und bildet den südlichen und südwestlichen Teil des ca. 90 ha großen Gesamtareals. Der
Änderungsbereich wird im Norden durch das Modul II (FNP-Änderung 8b), im Osten durch die
Münchener Straße, im Süden durch die Dr.-Luise-Herzberg-Straße und im Westen durch das
Modul I (FNP-Änderung 8a) begrenzt.
Die Flächen im Bereich des ehemaligen Südbahnhofs zwischen Hasenbucksiedlung und
Rangierbahnhof westlich der Brunecker Straße, sind im FNP als gewerbliche Baufläche sowie
als Verkehrsfläche/Bahnanlage dargestellt. Die Fläche westlich der Münchener Straße ist als
Grünfläche dargestellt, daran anschließend als Bahnanlage. Hinzu kommen die Darstellungen
einer übergeordneten Freiraumverbindung vom Hasenbuck zum Volkspark Dutzendteich und die
der U-Bahnlinie. Mehrere Flächen im Bereich der Bauflächendarstellungen sind gekennzeichnet
als erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet oder als entsprechende Verdachtsflächen.
Die südöstliche Fläche wird von einer Richtfunkstrecke tangiert.
Das Gesamtareal an der Brunecker Straße soll städtebaulich entwickelt werden, dabei soll ein
neuer, qualitativ hochwertiger Stadtteil entstehen, der unterschiedliche Nutzungsbedarfe
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die geordnete städtebauliche Entwicklung des Areals
in Modulen (I-IV) war der aus einem 2015 abgeschlossenen Wettbewerb hervorgegangene
Siegerentwurf von Büro West 8 urban design & landscape architecture, Rotterdam.
Mit der Entscheidung des Freistaates Bayern im Jahr 2017 für die Ansiedelung einer staatlichen
Universität in Nürnberg änderten sich wesentliche städtebauliche Parameter für die
Gesamtgebietsentwicklung. Die Stadt Nürnberg beschloss im AfS am 19.07.2018 die Neuausrichtung der Planungsziele für das Gesamtareal wie folgt:
Modul II soll mit dem Schwerpunkt urbanes Wohnen weiterentwickelt werden. In den Modulen
IIIa, IIIb und IV sollen universitäre sowie entsprechende arrondierende Einrichtungen etabliert
werden. Die grundsätzliche Flächenaufteilung/städtebauliche Kubatur gemäß Wettbewerbsergebnis 2015 sowie das Planungsziel für das Modul I (Wohnen) und die Grünflächenausstattung
bleiben.
Um das Planungsziel Universität umzusetzen, ist eine Änderung des FNP notwendig.
Planung
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebten Nutzungen ist die
Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich, die gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP
entwickelt sein müssen. Da die Darstellung des FNP im Bereich der Brunecker Straße/
Münchener Straße nicht der angestrebten Entwicklung entspricht, wird dessen Änderung
notwendig.
Für die Errichtung der Hochschulgebäude ist eine zügige Baurechtschaffung notwendig. Im
nächsten Entwicklungsschritt soll nun der fehlende Teil des FNP-Änderungsverfahrens 8 als
FNP-Änderung 8c für den Bereich Brunecker Straße, Münchener Straße durchgeführt werden.
Zeitgleich wird für diesen Bereich der Bebauungsplan Nr. 4656 aufgestellt. Am 07.04.2022 wurde
der Rahmenplan in der gemeinsamen Sitzung des Stadtplanungs- und Umweltausschusses als
Grundlage der weiteren Planungen für die TU Nürnberg beschlossen.
1
42
Abbildung 1: Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 4600 "Brunecker Straße";
Quelle: Modul 1: Stadtplanungsamt Nürnberg / Modul 2: West 8, Rotterdam
UTN: Ferdinand Heide Architekt Planungsgesellschaft mbH / TOPOS Landschaftsplanung /
Straßenbahn: Verkehrsplanungsamt Nürnberg
Luftbild: Stadt Nürnberg 2020; Geobasisdaten © Bayrische Vermessungsverwaltung
Verfahren
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Entwicklung zu schaffen,
wurde am 28.10.2015 im Stadtrat für das Gesamtgebiet der Brunecker Straße die Einleitung der
8. Änderung des FNP beschlossen. Für dieses Verfahren wurden bereits die frühzeitigen
Beteiligungen durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
fand vom 24.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 statt. Über deren Ergebnis wurde im
Stadtplanungsausschuss am 28.04.2016 berichtet. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 01.06.2016 bis
01.07.2016.
Die für den Änderungsbereich 8c relevanten Stellungnahmen aus dem FNP-Änderungsverfahren
8 wurden übernommen und berücksichtigt.
2
43
Zeitliche Umsetzung
Nach dem Beschluss zur Billigung folgt die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Kosten
Der Stadt Nürnberg entstehen durch die Änderung des FNP keine Kosten.
Fazit
Durch die FNP-Änderung werden die planungsrechtlichen Vorgaben für die neue Universität
geschaffen. Die 8c-FNP-Änderung soll gebilligt und die öffentlichen Auslegung beschlossen
werden.
3
44
Ö 2
Stadtplanungsamt
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
Änderung 8c
Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnb
U
S
HO
0
100
M 1:10.000
Zeichenerklärung
Änderungsbereich
Sonderbauflächen
HO
U
S
Hochschule
ÖPNV
U - Bahn *
Stadtbahn/ Straßenbahn *
Grünflächen
Kleingärten
übergeordnete Freiraumverbindungen
Flächen nach §30 BNatSchG i.V.m. Art.23 BayNatSchG
< 3000m²/ > 3000 m² *
Kennzeichnungen
Für bauliche Nutzung vorgesehene Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
FNP8c - E - 01
Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001
45
200
300
400
500
Ö 2
Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
Änderung 8c: „Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg“
FORTSCHREIBUNG UMWELTBERICHT
Stand: 07.08.2023
WGF Landschaft
T +49 (0) 911 94 60 30
Landschaftsarchitekten GmbH
F +49 (0) 911 94 60 310
E info@wgf-nuernberg.de
Vordere Cramergasse 11
90478 Nürnberg
www.wgf-nuernberg.de
46
Projekt- Nr.
L19/35
Datum
07.08.2023
Verfasser:
WGF Landschaft GmbH, Vordere Cramergasse 11, 90478 Nürnberg
Bearbeiter:
M.Sc. Anne Heitmann
Dipl.-Ing. Michael Voit, Landschaftsarchitekt
47
FNP-Änderung 8c
„Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg“
Fortschreibung Umweltbericht
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung
1
1.1.
Ziele des Bauleitplans
1
1.2.
Plangrundlagen
2
2.
Bestandsanalyse und Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung4
2.1.
Fläche
4
2.2.
Boden
4
2.3.
Wasser
5
2.4. Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1. Pflanzen
2.4.2. Tiere
2.4.3. Biologische Vielfalt
6
6
9
10
2.5.
11
Landschaft
2.6. Mensch, menschliche Gesundheit
2.6.1. Erholung
2.6.2. Lärmbelastung
2.6.3. Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
11
11
12
13
2.7.
Luft
13
2.8.
Klima
14
2.9.
Abfall
15
2.10. Kultur- und Sachgüter
15
2.11. Wechselwirkungen
16
3.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
16
4.
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
17
4.1.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
18
4.2.
Europäischer und nationaler Artenschutz
19
5.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
20
6.
Geprüfte Alternativen
20
7.
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
20
8.
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
22
9.
Zusammenfassung
22
48
FNP-Änderung 8c
„Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg“
Fortschreibung Umweltbericht
Anhang
-
Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Anlagen
-
Anlage 1: Biotop- und Nutzungstypen im Bestand
Anlage 2: Gesetzlich geschützte Biotope (§30 BNatSchG) / Biotop entsprechend Bayerischer
Biotopkartierung
Anlage 3: Fauna – Fundpunkte und Nachweisflächen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Geplante Darstellung im Geltungsbereich der Änderung 8c des Flächennutzungsplans
2
Abbildung 2: Abgrenzung von Innen- und Außenbereich im Bereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4600
18
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht Stadtbiotopkartierung im Geltungsbereich
Tabelle 2: Biotop- und Nutzungstypen gem. Erfassung 2020 durch IVL.
Tabelle 3: Zusammenfassende Bewertung
49
3
7
24
FNP-Änderung 8c
„Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg“
Fortschreibung Umweltbericht
1. Einleitung
Der Freistaat Bayern plant eine neue „Technische Universität Nürnberg“ (University of Technology Nürnberg,
UTN) auf den südlichen Teilflächen des ehemaligen Südbahnhofes an der Brunecker Straße in Nürnberg. Das
rund 39,4 ha große Areal liegt zwischen Brunecker und Münchener Straße in unmittelbarer Nachbarschaft
zum Naherholungsgebiet Dutzendteich und in räumlicher Nähe zur Nürnberger Messe.
Die beabsichtigte universitäre Nutzung der Fläche entspricht nicht den Darstellungen im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP). Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung des Areals auf dem ehemaligen Südbahnhof ist die Änderung des wirksamen FNP der
Stadt Nürnberg notwendig. Diese wurde am 28.10.2015 durch den Stadtrat für das gesamte Areal des ehemaligen Südbahnhofs beschlossen. Am 28.04.2016 wurde in Folge dessen im Stadtplanungsausschuss (AfS)
ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans (B-Plan) Nr. 4600 sowie zur Änderung 8 des Flächennutzungsplans „Brunecker Straße“ für den gesamten Geltungsbereich eingeleitet.
Um die erforderliche Planungsrechtsschaffung für eine zeitnahe Realisierung der geplanten Technischen Universität zu erreichen, wurde am 04.03.2020 im Stadtrat der Beschluss zur Einleitung der FNP-Änderung 8c:
Bereich Brunecker Straße, Technische Universität gefasst. Der Änderungsbereich für die Entwicklung der UTN
wird mit dem Stadtratsbeschluss aus dem Gesamtumgriff der 8. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Nürnberg herausgelöst. Die FNP-Änderung 8c erfolgt nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), vorbereitend zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4656, welcher wiederum ein Teil-Bebauungsplan des B-Planverfahrens Nr. 4600 ist. Dabei bildet gemäß des Beschlusses des Stadtplanungs- und Umweltausschusses
vom 07.04.2022 die Rahmenplanung mit integrierter Freiraumplanung der TU Nürnberg (Stand: 10.03.2022)
die Grundlage für die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung.
Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB in der Bauleitplanung eine Umweltprüfung
durchzuführen, um die sachgerechte Behandlung der Umweltbelange zu gewährleisten. Im Rahmen dieser
Umweltprüfung werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und seine
Gesundheit, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, auf die Fläche, die Landschaft, die biologische
Vielfalt, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht – als gemäß § 2a BauGB gesonderter Teil der Begründung
– ist als Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen.
Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes berücksichtigt bei der Bestandsbewertung die Darstellungen
des wirksamen FNP sowie die gegenwärtige Situation vor Ort unter Einbeziehung des Bezugszeitpunkts 2005
(vgl. Kapitel 4.1). Im Jahr 2004 wurde die planerische Entscheidung zur Entwicklung des Gesamtareals an der
Brunecker Straße vereinbart zwischen der Stadt Nürnberg, der ehemaligen Flächeneigentümerin Deutschen
Bahn AG und der aurelis Real Estate GmbH & Co. KG, von welcher der Freistaat Bayern 2018 die Flächen für
die UTN erworben hat. Im Bezugsjahr 2005 begann der Rückbau der damaligen Bebauung. Maßgeblich für
die Bewertung der Umweltauswirkungen ist der Vergleich der bisherigen Darstellung im FNP zu den in der
FNP-Änderung 8c geplanten neuen Darstellungen (Stand Juli 2023).
1.1.
Ziele des Bauleitplans
Geplant ist die Entwicklung eines neuen Hochschulstandortes. Neben der Universitätsnutzung sind Studierendenwohnheime, Sporteinrichtungen, eine KiTa sowie die Ansiedelung universitätsnaher Einrichtungen und
Forschungsunternehmen vorgesehen. Zudem liegt ein Teilabschnitt der geplanten Verlängerung der bestehenden Straßenbahnlinie 7 im Geltungsbereich der FNP-Änderung 8c. An der UTN soll es bis zu 6.000 Studierende und mindestens 2.000 Beschäftigte der Universität geben. Für die angestrebte Nutzungsumwidmung
gibt es keine entsprechende Darstellung im wirksamen FNP, in welchem die Flächen des Änderungsbereichs
vorwiegend als Bahnanlagen sowie als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen sind.
50
FNP-Änderung 8c
„Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg“
Fortschreibung Umweltbericht
Abbildung 1: Geplante Darstellung im Geltungsbereich der Änderung 8c des Flächennutzungsplans (Stadtplanungsamt Stadt Nürnberg, Juli 2023)
Die geplante FNP-Änderung 8c sieht eine Ausweisung als Sonderbaufläche Hochschule vor. Im Osten und in
der Mitte des Änderungsbereiches sind zudem Grünflächen dargestellt, im Westen Kleingärten. Der geplante
Verlauf der Straßenbahn ist ebenso wie die bestehende U-Bahn verortet. Eine überörtliche Freiraumverbindung wird nachrichtlich dargestellt, faktisch wird diese jedoch in Modul I (Geltungsbereich der FNP-Änderung
8a) liegen. Ebenso dargestellt werden Flächen, die nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützt
sind und solche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
Der Umgriff des Änderungsbereichs kann in zwei Bereiche unterteilt werden. Schwerpunkt der geplanten universitären Entwicklung liegt auf der größeren und zentralen Teilfläche, welche sich östlich der Brunecker
Straße zwischen dieser und der Münchener Straße befindet. Im Südwesten dieser zentralen Teilfläche zieht
sich die langgestreckte westliche Teilfläche, der sogenannte „Annex“, nach Nordwesten in Richtung Hasenbuck.
Eine genauere Beschreibung der Ziele und Darstellungen der vorbereitenden Bauleitplanung findet sich in der
Planbegründung zum FNP und zum im Nachfolgenden zu entwickelnden Bebauungsplan Nr. 4656.
1.2.
Plangrundlagen
Das am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), inklusive der am
01.01.2020 in Kraft getretenen Teilfortschreibung, weist Nürnberg zusammen mit Fürth/ Erlangen/ Schwabach als gemeinsame Metropole im selben Verdichtungsraum aus.
Im wirksamen FNP ist der Änderungsbereich 8c überwiegend als Verkehrsfläche / Bahnanlagen und gewerbliche Baufläche dargestellt, am östlichen und westlichen Rand sind zudem Grünflächen ausgewiesen. Neben
diesen flächenhaften Darstellungen enthält der FNP auch überlagernde Darstellungen. So sind innerhalb des
Änderungsbereichs Flächen mit Verdacht auf bzw. mit erheblicher Belastung durch umweltgefährdende Stoffe
gekennzeichnet. Die Grünfläche im Westen ist mit der Zweckbestimmung Kleingärten versehen.
Der B-Plan Nr. 4652 (in Aufstellung), ein Teil des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4600, grenzt nördlich an den
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FNP-Änderung 8c
„Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg“
Fortschreibung Umweltbericht
Änderungsbereich. Sowohl im Süden als auch westlich der geplanten Universitätsflächen bzw. nördlich des
sogenannten „Annex“ ist der Bebauungsplan Nr. 4635 rechtsverbindlich. Westlich des FNP-Änderungsbereiches grenzt der rechtsverbindliche B-Plan Nr. 3809 an.
Der Masterplan Freiraum – Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg sieht das Gesamtgebiet Brunecker
Straße als Schwerpunktraum mit prioritärem Freiraumentwicklungsbedarf. In diesem zukünftigen großen Siedlungsschwerpunkt soll die Freiraumentwicklung vorangetrieben und die Erreichbarkeit von (neuen) Freiräumen gefördert werden.
Das Integrierte Stadtteilentwicklungskonzept (INSEK) „Nürnberg Südost“ aus dem Jahr 2015 sieht das Untersuchungsgebiet als wesentliche Schnittstelle zwischen Innenstadt, Volkspark Dutzendteich und Langwasser.
Dabei gilt es, das lückige Fußwegenetz zu schließen und eine Grünverbindung als urbane Parklandschaft zwischen Dutzendteich und Hasenbuck zu schaffen. Weiterhin wird der damit verbundene Ausbau des ÖPNVs als
Chance gesehen sowie die Möglichkeit zur Schaffung von Sozial- und Bildungsinfrastrukturen und neuen gewerblichen Flächen.
Gemäß der Stadtbiotopkartierung bestehen innerhalb des Änderungsbereiches verschiedene kartierte Biotope. Einen Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG weisen Silikat- und Sandmagerrasen
(GL00BK) auf Teilflächen der Biotope N-1396-002, N-1404-003 und N-1404-004 auf (vgl. Anlage 2 Gesetzlich geschützte Biotope (§30 BNatSchG) / Biotope entsprechend Bayerischer Biotopkartierung).
Biotope der Stadtbiotopkartierung innerhalb des Geltungsbereichs:
Tabelle 1: Übersicht Stadtbiotopkartierung im Geltungsbereich
Biotop-Nr.
Bezeichnung
N-1396-002
Ruderalfluren und Gehölze auf Bahnbrachen nördlich Ausbesserungswerk
N-1399-001
Ruderalflur an der Brunecker Straße
N-1401-005
Bäume östlich Brunecker Straße
N-1402-001
Baumhecke östlich Brunecker Straße
N-1402-002
Baumhecke östlich Brunecker Straße
N-1403-003
Gehölze zwischen Münchener Straße und Bahngelände an der Brunecker Straße
N-1403-004
Gehölze zwischen Münchener Straße und Bahngelände an der Brunecker Straße
N-1403-006
Gehölze zwischen Münchener Straße und Bahngelände an der Brunecker Straße
N-1404-001
Ruderalflur auf Bahnflächen südwestlich der Brunecker Straße
N-1404-002
Ruderalflur auf Bahnflächen südwestlich der Brunecker Straße
N-1404-003
Ruderalflur auf Bahnflächen südwestlich der Brunecker Straße
N-1404-004
Ruderalflur auf Bahnflächen südwestlich der Brunecker Straße
Bedeutsame Lebensräume nach Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr
1996 sind im Änderungsbereich vorhanden:
ABSP Nr. 664
„landesweit bedeutsamer (Trocken-) Lebensraum“
ABSP Nr. 840
„landesweit bedeutsamer (Trocken-) Lebensraum“
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler sowie Wasserschutzgebiete sind nicht vorhanden. Ebenso wenig sind Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung
(FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) von der Planung betroffen.
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„Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg“
Fortschreibung Umweltbericht
2. Bestandsanalyse und Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung
2.1.
Fläche
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich liegt im Süden der Stadt Nürnberg in der Gemarkung Gibitzenhof und umfasst insgesamt rund 39,4 ha. Bei dem Gebiet handelt es sich um eine Konversionsfläche, welche jahrzehntelang als Güterbahnhof und anschließend gewerblich genutzt wurde. Das Gebiet war durch entsprechende bauliche Anlagen (Gebäude, Schienenanlagen, Straßenflächen) geprägt und diese spiegeln sich bis heute in den Vegetationsstrukturen und der vorhandenen Topographie wider.
Die baulichen Anlagen und verkehrlich genutzten Flächen im Gebiet wurden 2019/2020 zu großen Teilen rückgebaut und verschiedene Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Allein die langgestreckte Fläche im Westen
des Gebietes („Annex“) ist noch nahezu vollständig versiegelt und in gewerblicher Nutzung. Durch die bereits
vollzogenen Rückbaumaßnahmen (v. a. im zentralen Bereich) entwickelten sich in den letzten Jahren verschiedene ökologisch wertvolle Bereiche mit Bedeutung für den Natur- und Artenschutz. Daneben bestehen weiterhin ältere erhaltenswerte Vegetationsbestände, die sich über Jahrzehnte entlang der gewerblichen Nutzungen entwickelt haben. Weiterhin liegen Bereiche vor, welche nach Bayerischem Waldgesetz als Waldflächen
einzustufen sind.
Auswirkungen / Prognose
Die angestrebte Flächennutzungsplanänderung sieht auf dem Gebiet der UTN eine Sonderbaufläche Hochschule und Freiflächen vor. Innerhalb des Sondergebietes sind neben den universitären, auch hochschulaffine
gewerbliche Nutzungen, die Errichtung von Wohnheimen für Studierende und einer KiTa vorgesehen.
Es handelt sich in der vorliegenden geplanten Nutzungsänderung um eine großflächige Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung einer Konversionsfläche. Die Planung verursacht folglich keine Flächeninanspruchnahme
von landwirtschaftlichen oder landschaftlich hochwertigen Flächen. Stattdessen werden Flächen im Innenbereich nach § 34 BauGB überplant, die demnach eine überwiegende Bebaubarkeit aufweisen. Diese urban geprägten, bereits genutzten Flächen waren zum Zeitpunkt der planerischen Entscheidung zur Gebietsentwicklung weitflächig versiegelt. Durch die geplante Nutzungsänderung werden rückgebaute sowie zuvor unbebaute
Flächen erneut bzw. neu versiegelt. Gleichzeitig werden bestehende, ökologisch wertvolle Grünflächen erhalten sowie neue Grün- und Freiflächen im Änderungsbereich geschaffen. Durch die künftigen Darstellungen im
FNP wird der Grünflächenanteil im Änderungsbereich gegenüber der Darstellung im wirksamen FNP um ca.
3 ha erhöht und der Anteil an Bau- bzw. Bahnflächen reduziert (vgl. Kap. I.6.4 der FNP-Begründung). Die Planung entspricht insgesamt den Zielen des § 1 Abs. 5 BauGB und des § 1a Abs. 2 BauGB, wonach die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll.
Mit dem Planungsvorhaben ist der Verlust von Wald i.S.d. Waldgesetzes in einem Umfang von rund 3,2 ha
verbunden. Bei diesem handelt es sich um vorwiegend junge Sukzessionsstadien. Im Sinne des Schutzguts
Fläche ist diese Wirkung als weniger nachteilig einzustufen als etwa das Vordringen einer neuen Siedlung in
etablierten Waldflächen am Ortsrand.
Durch die angestrebte Nutzungsänderung zu einem Hochschulstandort erfolgt eine Wieder- und Neuversiegelung auf den vorher rückgebauten Flächen. Da es sich um eine umfangreiche Wiedernutzbarmachung
einer innerstädtischen Konversionsfläche handelt, sind insgesamt keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche zu erwarten.
2.2.
Boden
Ausgangssituation
Der geologische Untergrund im Änderungsbereich ist geprägt von Sandstein-Schichten des Mittleren Keupers.
Unter dem Mittleren und Unteren Burgsandstein stehen Coburger Sandstein und Blasensandstein i.e.S. an.
Eine Besonderheit stellt das Vorkommen sehr harter, sogenannter „Quacken-Lagen“ dar und zudem kommen
Zwischen- und Basisletten (rote, tonige Schluffsteine) unterschiedlicher Horizontmächtigkeit zwischen den
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„Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg“
Fortschreibung Umweltbericht
Schichtpaketen vor. In das Festgestein im Untergrund haben sich bereichsweise quartäre Sedimente (Ablagerungen aus Sand und Kies) mit einer Mächtigkeit von bis zu 20 m eingeschnitten. In den meisten Teilen des
Geländes ist die Sand-/Kiesauflage 2 bis 10 m stark.
Der Südbahnhof Nürnberg wurde zwischen 1935 und 1998 zum Teil als Güterbahnhof betrieben und überwiegend gewerblich durch Tanklager für wassergefährdende Stoffe, durch Schrotthändler und Werkstätten etc.
genutzt. Während des Zweiten Weltkrieges war der damalige Südbahnhof Ziel mehrerer Bombenangriffe. Zuoberst liegen in Folge der nach dem Krieg erfolgten Geländeprofilierung in einer durchschnittlich 1 bis 5 m
mächtigen Lage anthropogen überprägte Bodenschichten und Auffüllungen vor. Diese bestehen aus umgelagerten Böden mit Fremdbestandteilen wie Bauresten, Schlacken und Eisenschrott.
Auf den Flächen der geplanten UTN besteht flächendeckend Kampfmittelverdacht. Im wirksamen FNP sind
Flächen mit erheblichen Belastungen durch umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet. In Teilbereichen liegen behördlich bestätigte Altlasten und Restbelastungen aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung vor.
In den vergangenen zwei Jahrzehnten wurden die bodenschutzrechtlich relevanten Bodenbelastungen im gesetzlich geforderten Umfang zur Gefahrenabwehr saniert. Einzelne Flächen wurden vollständig dekontaminiert, Restverunreinigungen in ehemaligen Sanierungsbereichen können jedoch weiterhin bestehen. Auf vier
Inselflächen des zukünftigen UTN-Geländes sind erhebliche Restverunreinigungen dokumentiert, die während
der anstehenden Baumaßnahmen berücksichtigt werden. Auf einer Teilfläche wird derzeit eine Sanierungsplanung aufgestellt.
Auswirkungen / Prognose
Durch die vorgesehene Nutzungsumwidmung des Areals sind in den zukünftigen Baufeldern bautechnisch bedingte Bodeneingriffe und eine Kampfmittelberäumung vorgesehen. Im Bereich erhaltenswerter Vegetationsbestände werden Eingriffe in den Boden in diesem Umfang weitgehend unterlassen. Eine mögliche Vermeidungsmaßnahme, um Gefahren durch oberflächennah liegende Kampfmittel in diesen Bereichen auszuschließen, ist eine Kampfmittelfreimessung auf diesen Flächen.
Für eine Bebauung der Altlastenflächen wurden in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Nürnberg Maßnahmen zur Beweissicherung (z. B. fachgutachterliche Begleitung) festgelegt. Für den Umgang mit Flächen,
die abfallrechtliche Bodenbelastungen aufweisen, liegen durch die LGA Institut für Umweltgeologie und Altlasten GmbH Planungsvorgaben zum Bodenmanagement vor. Diesen hat das Umweltamt der Stadt Nürnberg
mit Schreiben am 13.07.2021 zugestimmt. Das bei den geplanten Baumaßnahmen anfallende Aushubmaterial wird entsprechend seiner Schadstoffbelastung im Sinne der Nachhaltigkeit möglichst vor Ort wiederverwertet oder andernfalls fachgerecht entsorgt.
Durch die geplante Entwicklung auf dem Gebiet der UTN werden (vormals) versiegelte ebenso wie derzeit unversiegelte Flächen bebaut. Insgesamt ist nach überschlägiger Berechnung im Änderungsbereich zukünftig
von einem Versieglungsgrad um 48 % auszugehen, was einer geringfügigen Steigerung gegenüber dem Bezugsjahr 2005 (Versiegelungsgrad ca. 43 %) entspricht. Durch die Versiegelung verlieren diese Flächen ihre
natürliche Bodenfunktion.
Im Änderungsbereich wird das Schadstoffpotential im Boden in Folge der baubedingten Bodeneingriffe
deutlich reduziert und somit ist von einer Schaffung gesunder Wohn-, Lebens- und Arbeitsverhältnisse auszugehen. Durch Neuversiegelung gehen die Bodenfunktionen verloren, aber insgesamt erhöht sich der Versiegelungsgrad nur wenig. Damit ist zusammengefasst von keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf das Schutzgut Boden auszugehen.
2.3.
Wasser
Ausgangssituation
Auf dem Gelände der geplanten Technischen Universität in Nürnberg bestehen keine Oberflächengewässer.
Grundwasser steht sowohl im Sandsteinuntergrund als auch in den quartären Sedimenten an. Die Strömung
ist mit sehr geringem Gefälle nach Norden gerichtet. Das Grundwasser ist im Süden des Gebiets ab 317,5 m
NHN und im Norden bei 316 m NHN zu erwarten. Im Osten des Änderungsbereiches, entlang der Münchener
Straße, ist Grundwasser in einer Tiefe (Flurabstand) von rund 4 m anzutreffen. Im Westen wird ein Grundwasserflurabstand von bis zu 10 m erreicht.
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„Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg“
Fortschreibung Umweltbericht
Bodenbelastungen, die zum Teil auch das Grundwasser verunreinigt haben, wurden in der Vergangenheit sukzessive saniert bzw. werden aktuell saniert. Restverunreinigungen des Bodens und Grundwassers können aber
weiterhin bestehen.
Optimale Versickerungsbedingungen finden sich im westlichen „Annex“ des UTN-Geländes, wo quartäre Sedimente in großer Mächtigkeit bestehen. Der Sand und kiesige Sande des Quartärs sind insgesamt sehr gut
durchlässig (Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte kf um 10-1 bis 10-6). Der Festgesteinsuntergrund weist eine geringe Durchlässigkeit auf und die roten Schluffsteine der Basisletten sind als grundwasserstauend einzustufen.
Auswirkungen / Prognose
Durch die geplante Umnutzung werden Flächen, welche in der Vergangenheit bereits gewerblich genutzt wurden, einer Wiedernutzung zugeführt. Dabei werden Flächen bebaut, ver- und entsiegelt. Diese Maßnahmen
beeinflussen dabei insbesondere die Komponenten Verdunstung, Versickerung und Abfluss des Wasserhaushalts.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Grundwasserqualität künftig deutlich verbessert, da ggfs. noch vorhandene sanierungsrelevante Grundwasserkontaminationen abschließend saniert und Neueinträge aufgrund der
vorgesehenen Nutzung bzw. durch das Verringern von bestehenden Bodenbelastungen wirksam und dauerhaft unterbunden werden. Das im Zuge der Rahmenplanung konzipierte Regenwassermanagement sieht
grundsätzlich eine dezentrale Retention und Versickerung innerhalb der Freiflächen vor, wobei Niederschlagswasser nur in schadstofffreie Bodenhorizonte versickert wird. Eine Muldenversickerung im Bereich der Freiflächen stellt die bevorzugte Variante dar, in dafür nicht geeigneten Bereichen muss voraussichtlich mittels Rigolen versickert werden. Es ist vorgesehen, Bereiche mit hohen Bodenbelastungen oder Bereiche mit hohem
Grundwasserstand auszusparen. Niederschlagswasser von den zu begrünenden Dachflächen soll zudem teilweise zur Bewässerung der Grünflächen gespeichert werden.
Detaillierte Informationen zur genauen Entwässerung können auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
nicht dargelegt werden und erfolgen konkreter auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Auf der Konversionsfläche sind Bodensanierungen vorgesehen, welche sich positiv auf das Schutzgut Wasser auswirken. Es wird eine dezentrale Regenwasserbewirtschaftung angestrebt. Gleichzeitig nimmt die Flächenversiegelung voraussichtlich geringfügig zu, wobei die Dachflächen zum Teil zu begrünen sein werden.
Wesentliche nachteilige Auswirkungen der geplanten Nutzungsänderungen auf das Schutzgut Wasser sind
insgesamt nicht erkennbar; die Auswirkungen der (Durchführung der) Planung können somit als nicht erheblich eingestuft werden.
2.4.
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1. Pflanzen
Ausgangssituation
Das Gebiet der UTN ist eine Konversionsfläche, deren vormalige gewerbliche Nutzungen seit 2005 größtenteils
zurückgebaut wurden. Das Areal ist heute durch ein Nebeneinander vielfältiger Vegetationsbestände unterschiedlichen Alters geprägt (vgl. Natur- und Artenschutzkonzept (NAK) zur Rahmenplanung, WGF Landschaft,
Stand: August 2022). Insbesondere die brachgefallenen und rückgebauten Flächen unterliegen dabei dynamischen Sukzessionsprozessen.
Der Westen des Änderungsbereiches (sog. „Annex“) befindet sich noch – zeitlich befristet - in gewerblicher
Nutzung und ist großflächig versiegelt. An der westlichen Außengrenze des sogenannten „Annex“ bestehen
Kleingärten. Im Süden des geplanten Areals der UTN wurde bereits die Dr.-Luise-Herzberg-Straße zur Erschließung gebaut und ist folglich ebenfalls versiegelt.
Die Flächen nördlich dieser Erschließungsstraße wurden seit 2005 dagegen weitestgehend entsiegelt. Kürzlich
zurückgebauten Bereiche bestehen noch als Schotterflächen oder als großflächig eingesäte Wiesen (Extensivrasen). Wertvolle Offenlandstrukturen haben sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Bereich der
rückgebauten Gleisstränge entwickelt. Auf den dort frisch freigelegten Sandflächen haben sich Silbergrasfluren als sehr frühes Sukzessionsstadium entwickelt. Diese Flächen werden zunehmend von Ruderalfluren und
Pioniergehölzen bewachsen. Im Nordwesten des Plangebietes findet sich ein halbruderaler Magerrasen.
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Fortschreibung Umweltbericht
Im Änderungsbereich bestehen Gehölzstrukturen unterschiedlicher Ausprägung. In vielen Bereichen wachsen
auf brachgefallenen Flächen kleinflächig junge Pioniergehölze aus Zitterpappel oder Birke auf, daneben zieht
sich ein zum Teil von Robinie dominierter Bestand von Nordosten nach Südwesten über das Plangebiet. Von
besonderem Wert sind die alten Gehölzflächen, die sich insbesondere im Osten an der Münchener Straße sowie im Norden des Areals entlang ehemaliger Bahngleise entwickelt haben. In diesen finden sich alte und großkronige Bäume, insbesondere Eichen.
Der beschriebene Bestand auf dem Gelände der geplanten Technischen Universität wurde im Jahr 2020 durch
das Institut für Vegetationskunde und Landschaftsökologie (IVL) kartiert und umfasste nicht die Dr.-LuiseHerzberg-Straße, da diese sich zum Zeitpunkt der Erfassung im Bau befand.
Die Kartierung 2020 erfolgte gemäß „Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen“. Folgende Biotop- und Nutzungstypen wurden erfasst (vgl. Anlage 1 Biotop- und Nutzungstypen im Bestand):
Tabelle 2: Biotop- und Nutzungstypen gem. Erfassung 2020 durch IVL.
Biotop- und Nutzungstypen
gem. Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Biotoptyp nach
Gesetzlich
Flächengröße
Bayerischer Biotopkartierung
geschützte
---
---
0,23 ha
---
---
0,02 ha
Biotope
(angepasst)
1.1. Heimische, standortgerechte Einzelbäume,
Baumgruppen, Alleen
1.2. Nichtheimische Einzelbäume und Baumgruppen
(inkl. Pflanzungen)
2.3
Feldgehölze, Baumhecken
WO – Feldgehölze,
naturnah
---
4,49 ha
2.4
Heimische, standortgerechte
Gebüsche, Hecken, Säume
WH – Hecken,
---
0,13 ha
2.4a Brombeergestrüpp mit Neophyten
---
---
0,06 ha
2.5
Nichtheimische, standortfremde
Hecken- / Gebüschpflanzungen
---
---
0,01 ha
3.6
Vorwald - Robinien
---
---
1,43 ha
3.7
Pioniergehölze und Vorwaldstadien
---
---
2,26 ha
mit thermophiler Ruderalflur (3.7 / 10.2a)
---
---
0,43 ha
5.3
Kleingärten
---
---
1,51 ha
5.4
Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich
---
---
5,00 ha
7.4
Schotterflächen
---
---
4,01 ha
7.5
Gleisanlagen
---
---
0,79 ha
---
---
9,07 ha
mit lückiger, thermophiler Ruderalflur initial (7.6a / 10.1)
---
---
0,26 ha
mit Pioniergehölzen und Vorwaldstadien
(7.6a / 3.7)
---
---
0,09 ha
naturnah
7.6a Versiegelte Verkehrsflächen
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7.6b Versiegelte Flächen (Gebäudekomplexe
und Anlagen)
---
---
0,20 ha
9.3b Trockenrasen mit Silbergrasflur –
flechtenreich, verbuschend, etabliert
GL00BK Sandmagerrasen
§ 30 / Art. 23
0,07 ha
9.3c Initiale Silbergrasflur
GL00BK Sandmagerrasen
§ 30 / Art. 23
0,15 ha
9.4
Halbruderale Magerrasen
RF – wärmeliebende
Ruderalfluren
---
0,57 ha
9.4a Halbruderale Sandmagerrasen
GL00BK Sandmagerrasen
§ 30 / Art. 23
0,19 ha
9.5
Altgrasbestände, ruderal und Neophyten
GB – magere Altgrasbestände und
Grünlandbrachen
---
0,07 ha
10.1 Lückige, thermophile Ruderalflur – initial
ST – Initialvegetation, trocken
---
1,95 ha
bzw. mit Übergang zu Magerrasen
(10.1/10.2a)
ST – Initialvegetation, trocken
---
0,42 ha
RF – wärmeliebende
Ruderalfluren
---
1,21 ha
RF – wärmeliebende
Ruderalfluren
---
0,71 ha
10.2b Thermophile ruderale Pioniervegetation
auf ehemaligen Gleiskörpern
---
---
0,03 ha
10.2d Ausdauernde Ruderalfluren, hochwüchsig mit
hohem Neophytenanteil
---
---
0,38 ha
10.2a Thermophile Ruderalflur Übergang zu Magerrasen
mit Pioniergehölzen und Vorwaldstadien
(10.2a / 3.7)
nicht kartierte Fläche (einschl. Dr.-Luise-HerzbergStraße)
3,66 ha
Summe
39,4 ha
Fett: Biotop- und Nutzungstypen entsprechend der Kriterien der Bayerischen Biotopkartierung;
farbig hinterlegt: Flächen mit Schutzstatus nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG.
Gemäß dieser Vegetationserfassung sind aktuell auf rund 0,42 ha nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG (Sandmagerrasen) geschützte Vegetationstypen im Änderungsbereich vorhanden (vgl. Anlage 2 Gesetzlich geschützte Biotope (§30 BNatSchG) / Biotope entsprechend Bayerischer Biotopkartierung).
Die floristische Aufnahme auf dem gesamten Gebiet des ehemaligen Südbahnhofs aus dem Jahr 2015 erbrachte zudem Nachweise von über 30 Rote-Liste-Pflanzenarten. Darunter finden sich im Änderungsbereich
Arten wie z.B. Gewöhnliches Silbergras (Corynephorus canescens), Mäuseschwanz-Federschwingel (Vulpia
myurus), Windblumen-Königskerze (Verbascum phlomoides) und Sand-Wegerich (Plantago arenaria).
Die Abgrenzung von Flächen, die den Kriterien der bayerischen Biotopkartierung entsprechen, wurde durch
die Erfassungen 2020 gegenüber der amtlichen Biotopkartierung von 2006 aktualisiert. Die entsprechenden
Biotop- und Nutzungstypen sind in der obenstehenden Tabelle markiert.
Teile der Gehölzbestände sind als Waldflächen im Sinne des Art. 2 BayWaldG einzustufen. Die Abgrenzung
dieser Waldflächen erfolgte in Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im März
2022. Sie berücksichtigt diejenigen Gehölzbereiche, welche Waldeigenschaften aufweisen (Ausdehnung und
Boden der überschirmten Fläche, Baumarten sowie Alter und Höhe der Bäume). Demnach besteht Wald auf
4,69 ha des Änderungsbereiches.
Hohe Bedeutung für das Schutzgut weisen im Gebiet die standortgerechten Gehölzbestände mit Altbäumen
sowie die geschützten Mager- und Halbtrockenrasen auf.
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Auswirkungen / Prognose
Die geplante Entwicklung im Änderungsbereich sieht neben universitären Einrichtungen auch Wohnnutzung
(Studentisches Wohnen), Freizeitanlagen, sozialer Infrastruktur sowie die Ansiedelung von Forschungseinrichtungen vor. Gleichzeitig ist die Neuschaffung von Freiflächen und der Erhalt von wertvollen Vegetationsstrukturen geplant.
Bei einer entsprechenden Bebauung ist von einer großflächigen Versiegelung bzw. Überformung des aktuellen
Vegetationsbestands auszugehen. Bereits im Vorfeld der baulichen Neugestaltung ist durch notwendige Bodensanierung, Altlastenbeseitigung, Rückbau etc. mit Beeinträchtigungen für das Schutzgut zu rechnen. Vermeidungsmaßnahmen zur Verringerung der Beeinträchtigungen werden unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörden frühzeitig und sorgfältig auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung mit den Zielen des
Biotop- und Artenschutzes abgestimmt. Möglichkeiten zum Erhalt ökologisch wertvoller Strukturen sind auf
Ebene der Bebauungsplanung auszuloten und verbindlich zu regeln.
2.4.2. Tiere
Ausgangssituation
Im Änderungsbereich besteht eine Vielzahl unterschiedlicher Vegetationsstrukturen, die zum Teil kleinteilig
miteinander verzahnt sind. In diesen finden unterschiedliche Tierarten geeignete Habitate vor (vgl. Anlage 3
Fauna – Fundpunkte und Nachweise), wobei der Änderungsbereich aufgrund des sandigen Untergrundes insgesamt trockene und nährstoffarme Lebensraumbedingungen aufweist. Als Biotopverbundachse in Nord-SüdRichtung sowie zum Dutzendteichareal im Osten kommt dem Grünzug entlang der Münchener Straße eine
besondere Bedeutung zu.
Für das Gesamtgelände des ehemaligen Südbahnhofes wurde auf Bebauungsplanebene (Bebauungsplanverfahren Nr. 4600) bereits eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erarbeitet, in der die Auswirkungen
der Planung auf die vorkommenden Arten prognostiziert und voraussichtlich erforderliche Maßnahmen festgesetzt wurden. Das Gutachten mit Stand 09.08.2018 basiert im Wesentlichen auf umfangreichen faunistischen Erfassungen zu den Artengruppen Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Heuschrecken und Schmetterlingen
aus dem Jahr 2015. Die Datenbasis dieser saP ist für das vorliegende Verfahren nicht mehr als ausreichend
aktuell anzusehen, weswegen für den Standort der UTN nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde faunistische Nacherfassungen 2020 durchgeführt wurden. Die Ergebnisse dieser faunistischen
Nacherfassungen und deren Bedeutung für das geplante Bauvorhaben wurden durch das Büro WGF Landschaft auf Ebene der Rahmenplanung in einem Natur- und Artenschutzkonzept (Stand: August 2022) dargestellt.
Im Änderungsbereich wurden 2020 vier Fledermausarten eindeutig nachgewiesen, wobei die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) die am häufigsten vorkommende Art ist. Daneben wurden Großer Abendsegler
(Nyctalus noctula), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) und Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
festgestellt. Zudem ist das Vorkommen von Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) und Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) möglich. Diese drei Arten können anhand ihrer
Rufe nicht eindeutig voneinander unterschieden werden. Da bei den Untersuchungen diese nicht zu unterscheidenden Rufe erfasst wurden und auf dem Gelände geeignete Habitatstrukturen für alle drei Fledermausarten bestehen, kann keine von ihnen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die meisten Nachweise von Fledermäusen erfolgten entlang von Gehölzstrukturen, wobei eine leichte Häufung im Nordosten festzustellen ist.
Die Flächen der geplanten Technischen Universität Nürnberg dienen verschiedenen Fledermausarten als
Jagd- und Nahrungshabitat. In den alten Baumbeständen ist potenziell mit Sommer-, Zwischen- oder auch
Winterquartieren zu rechnen. Auf dem gesamten Gelände, aber insbesondere innerhalb der alten Gehölzflächen, wurden Habitatbäume erfasst, welche eine wichtige Habitatstruktur für viele Fledermausarten darstellen. Gebäude, die als Fledermausquartier geeignet sind, existieren nicht.
Eine herausragende Bedeutung hat das Areal des ehemaligen Südbahnhofs für die Zauneidechse (Lacerta agilis). Durch das Bayerische Landesamt für Umwelt wurde 2016 festgestellt, dass das gesamte Areal damals zu
den größten bekannten Zauneidechsenvorkommen Mittelfrankens gehörte. Im Zuge der Entwicklung der anderen Teile des ehemaligen Südbahnhofs fanden umfangreiche Umsiedlungsmaßnahmen statt. Folglich hat
das Gesamtareal des Südbahnhofs diesen Status heute wahrscheinlich nicht mehr, aber der Änderungsbe-
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reich stellt weiterhin einen für die Art geeigneten Lebensraum dar. So wurde im Gebiet die Art in wenig gestörten, strukturreichen und besonnten Grünlandbrachen sowie Ruderalflächen nachgewiesen. Höchste Nachweisdichten erfolgten in Bereichen mit wechselnd dichter Grasschicht in Kontakt zu besonnten Gehölzrändern
oder Strauchstrukturen. Ein Nachweis der Schlingnatter blieb 2020 ebenso wie bei den Untersuchungen in
2015 aus, weswegen ein Vorkommen der Art im Änderungsbereich ausgeschlossen wird.
Im Änderungsbereich brüten entsprechend seiner Habitatausstattung Vogelarten der (halb)offenen Landschaft sowie Gebüschbrüter und Waldvögel, v.a. der lichten Wälder und Waldränder. Neben weit verbreiteten
Vogelarten konnten im Geltungsbereich streng geschützte Arten erfasst werden. Auf dem Gelände wurden insbesondere innerhalb der alten Gehölzbestände Habitatbäume erfasst, welche für viele Vogelarten relevante
Habitatstrukturen aufweisen. Im Untersuchungsjahr 2020 wurden 16 im weiteren Sinne planungsrelevante
Vogelarten erfasst, darunter die nach § 10 Abs. 2 Ziff. 11 BNatSchG streng geschützten Arten Grünspecht (Picus viridis), Sperber (Accipiter nisus), Schwarzspecht (Dyroocoptes medius, Nahrungsgast) und Waldohreule
(Asio otus). Außerdem die Rote Liste-Arten Klappergrasmücke (Sylvia curruca) und Stieglitz (Carduelis carduelis).
Bei den Heuschrecken konnten 15 Arten nachgewiesen werden, darunter 5 Arten der Roten Liste Bayern.
Diese sind besonders geschützt, aber nicht streng geschützt nach Anhang IV der FFH-Richtlinie oder nach
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Sie sind nicht saP-relevant. Die offenen Pionierflächen sowie deren Übergangsstadien hin zu wärmeliebenden Ruderfluren und Gebüschsukzession bieten großflächige Habitatstrukturen für anspruchsvolle und bestandsbedrohte Heuschreckenarten. Besondere Bedeutung ist dem
lokalen Bestand der Blauflügeligen Sandschrecke (Spingonotus caerulans) sowie der sehr großen Population
der Blauflügeligen Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) beizumessen.
Bei den Tag- und Nachtfaltern, Käfern sowie den Libellen wurden keine besonders wertvollen Arten erfasst.
Ebenso wenig wurde der Eremit im Änderungsbereich nachgewiesen. Weitere zu prüfende Arten bzw. Artengruppen fehlen entweder großräumig in und um den Änderungsbereich oder finden dort keinen geeigneten
Lebensraum.
Insgesamt weist das Gebiet der UTN eine hohe bis sehr hohe Bedeutung für die Tierwelt auf.
Auswirkungen / Prognose
Im Zuge der Umsetzung der Planung werden sich die Habitatausstattung im Änderungsbereich stark verändern und Lebensraumfunktionen großflächig verloren gehen. Insbesondere von einem Verlust der (ruderalen)
Offenlandlebensräumen ist auszugehen, ebenso werden einzelnen Habitatbäume gefällt werden. Gehölzstrukturen können allerdings zum Teil erhalten bleiben. Erhaltungsmöglichkeiten für funktionsfähige Lebensräume
verschiedener Tierarten sind auf Ebene der Bebauungsplanung im Einzelnen zu erörtern.
Mit der Nutzungsänderung ist ein Verlust von Lebensstätten und die Gefahr der Tötung von Tieren verbunden.
In Hinblick auf die streng geschützten Tierarten werden die Auswirkungen der Planung und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber Fledermäusen, Reptilien
(Zauneidechse) und Vögeln im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung umfassend dargestellt. Es werden umfangreiche Maßnahmen erforderlich sein, um die nachteiligen Auswirkungen für streng geschützte Tierarten soweit als möglich zu begrenzen, zu vermeiden bzw.
auszugleichen (vgl. Kap. 4). In der „Voreinschätzung zum speziellen Artenschutz“ (WGF Landschaft, Stand:
Juli 2023) werden die erforderlichen Maßnahmen zur Lösung der zu erwartenden artenschutzrechtlichen Anforderungen aufgezeigt.
2.4.3. Biologische Vielfalt
Biodiversität beschreibt die Vielfalt von Lebensräumen, die Vielzahl von Arten und genetische Besonderheiten
innerhalb der Arten, d.h. eine Vielfalt an Einzelindividuen. Dadurch steht biologische Vielfalt in direktem Bezug
zu den obenstehenden Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere.
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Insgesamt sind mit der (Durchführung der) Planung erhebliche nachteilige Auswirkungen für das Schutzgut
Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt zu erwarten. In Lebensräume von Pflanzen und Tieren wird großflächig eingegriffen und diese werden großflächig überbaut. Damit sind der Verlust von Lebensstätten und die
Gefahr der Tötung von Tieren verbunden. Entsprechende Maßnahmen zu Schutz, Vermeidung, Verringerung
und Ausgleich sind daher im nachfolgenden Bebauungsplan Nr. 4656 verbindlich zu definieren und zu regeln.
2.5.
Landschaft
Ausgangssituation
Das Landschaftsbild im Änderungsbereich ist durch dessen Nutzungsgeschichte geprägt, welche nach Rückbau der baulichen Anlagen nicht mehr unmittelbar erkennbar ist. Den früheren Gewerbe- und Bahnnutzungen,
welche die Fläche dominierten, fehlte dabei jede gestalterische Qualität. Das gilt auch für die noch bestehende
gewerbliche Nutzung im Westen der Fläche. Relevante Blickbeziehungen zu Landmarken der Stadt Nürnberg
fehlen im Gebiet. Die Flächen sind aktuell nicht öffentlich zugänglich.
Prägend für den Änderungsbereich sind dagegen die teilweise alten Gehölzbestände auf dem Gelände und
insbesondere entlang der Münchener Straße. Der Baumbestand dort stellt eine wichtige Grünzäsur zwischen
der stark befahrenen Münchener Straße und den zukünftigen Nutzungen dar. Die älteren Gehölzbestände auf
dem Gelände entwickelten sich zwischen den ehemaligen gewerblichen Nutzungen und entlang der Bahngleise, jüngere Gehölzflächen sind seit dem Rückbau hinzugekommen. Durch die Rückbaumaßnahmen sind
zudem Offenlandstandorte entstanden, darunter Rohbodenflächen.
Auswirkungen / Prognose
Das Landschaftsbild wird sich im Zuge der Geländeentwicklung stark verändern. Die ehemaligen Gewerbeflächen und anschließend entstandenen Ruderalflächen werden abgelöst von einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung, welche durch den 2015 durchgeführten städtebaulichen Wettbewerb eine qualitätvolle Gestaltung gewährleistet. Durch die Schaffung eines Universitätsstandortes wird das Areal für die Öffentlichkeit erst
zugänglich und wahrnehmbar.
Die prägende Grünstruktur entlang der Münchener Straße, welche die zukünftige Technische Universität
Nürnberg nach Osten abgrenzt, bleibt erhalten. Sie wird einschließlich der angrenzenden Freiflächen in der
Änderung 8c des Flächennutzungsplans als Grünfläche dargestellt. Daneben werden lineare Gehölzbestände
innerhalb des Gebietes erhalten und gliedern die Bebauungsstruktur. Der Erhalt alter Gehölzbestände wirkt
sich positiv auf das Landschaftsbild im neu zu schaffenden Areal aus. Zudem werden neue Grün- und Freiflächen geschaffen.
Durch die geplante Nutzungsumwidmung wird das Areal grundlegend umgestaltet und städtebaulich aufgewertet. Für das Schutzgut Landschaftsbild relevante Strukturen werden in Teilen erhalten, in die Freiflächengestaltung integriert und durch neu zu schaffende Grünflächen erweitert. Insgesamt sind damit keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Landschaft festzustellen.
2.6.
Mensch, menschliche Gesundheit
2.6.1. Erholung
Ausgangssituation
Auf Grund der langjährigen Nutzung als Bahn- und Gewerbestandort in der Vergangenheit weist der Änderungsbereich so gut wie keine Erholungsfunktion auf. Allein der im Westen des Plangebietes bestehenden
Kleingartenanlage kommt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Der Großteil der Geländeflächen war
bzw. ist für die Öffentlichkeit unzugänglich und Erholungsinfrastruktur wie Sitzbänke, Spielflächen oder Radund Fußwegeverbindungen fehlen auch nach den bereits durchgeführten Rückbaumaßnahmen. Auf dem Gebiet der geplanten UTN gibt es landschaftlich attraktive Teilbereiche. Diese sind für Erholungssuchende momentan jedoch nicht zugänglich. Auch fehlen geeignete Verbindungen in die benachbarten Naherholungs- und
Freizeitgebiete wie den östlich des Gebiets liegenden Volkspark Dutzendteich.
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Auswirkungen / Prognose
Die Planung sieht eine vollständige Umnutzung des Änderungsbereichs als öffentlichen Universitätsstandort
vor, wodurch das Areal (für Erholungssuchende) erst nutzbar gemacht wird. Die geplante Entwicklung im Gebiet umfasst neben dem Erhalt reizvoller Landschaftsbestandsteile die Schaffung neuer Grünflächen. Die neu
zu schaffende Grünfläche im Zentrum des Geltungsbereiches wird in der FNP-Änderung 8c durch die Darstellung als solche gesichert. Durch die vorgesehenen Rad- und Fußwegeverbindungen werden Verknüpfungen
mit den umgebenden Naherholungsgebieten und Quartieren geschaffen.
Es sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch / Erholung zu erwarten. Bei
Durchführung der geplanten Nutzungsänderung wird hingegen eine deutliche Verbesserung und Aufwertung der Erholungsfunktion erreicht.
2.6.2. Lärmbelastung
Ausgangssituation
Auf den Änderungsbereich wirken verschiedene Lärmquellen aus der Umgebung ein. Schallemissionen gehen
von den angrenzenden Verkehrswegen und dabei insbesondere von der östlich des Gebiets verlaufenden Münchener Straße aus. Bei dieser handelt es sich um eine viel befahrene Hauptverkehrsstraße mit einer Höchstgeschwindigkeit von derzeit 70 km/h. Weitere Lärmbelastungen gehen von der U-Bahn, die im Süden des Gebietes teilweise offen verläuft, sowie den gewerblichen Nutzungen der Umgebung aus. Zu letztgenannten zählen u.a. die DB Railport und der Rangierbahnhof südlich oder das Gewerbegebiet „Gibitzenhof“ westlich des
geplanten Universitätsstandorts. Sport- und Freizeitanlagen sind im direkten Umfeld nicht vorhanden, so dass
kein diesbezüglicher Lärm auf das Gebiet einwirkt.
Auswirkungen / Prognose
Die vorliegende Planung im Änderungsbereich sieht neben dem Universitätsbetrieb hochschulaffine gewerbliche Nutzungen, Studierendenwohnheime, eine KiTa und Freizeit-Sportanlagen vor. Gemäß der schalltechnischen Untersuchung von Müller-BBM (Oktober 2022) wird in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt der
Schutzbedarf im Geltungsbereich hilfsweise einem Mischgebiet gleichgesetzt, da es in der TA Lärm keine Immissionsrichtwerte für Sondergebiete gibt. Eine Ausnahme bildet der Bereich der KiTa, für den in der Tagzeit
der Schutzbedarf für Allgemeine Wohngebiete herangezogen wird. Im Vergleich zur Ausgangslage erhöht sich
im Änderungsbereich mit der Nutzungsänderung der Schutzbedarf hinsichtlich der Lärmbelastung. Zu erwartende punktuelle Lärmkonflikte können laut schalltechnischer Untersuchung von Müller-BBM (Oktober 2022)
unter Berücksichtigung von Schallschutzmaßnahmen bei der Gebietsentwicklung gelöst werden. Maßnahmen
zum Schallschutz sind insbesondere auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorzusehen. Zudem werden
durch die Planung in Zukunft maßgebliche Geräuschemittenten entstehen.
Verkehrslärm
Der Änderungsbereich soll an die östlich verlaufende Münchener Straße über den Knotenpunkt Flachweiher
sowie die im Süden des Gebiets verlaufende Dr.-Luise-Herzberg-Straße („Erschließungsstraße“) angebunden
werden. Auf der Münchener Straße ist im Zuge der geplanten Entwicklungen auf dem ehemaligen Südbahnhof
die Rücknahme der derzeitigen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf die innerstädtische Regelgeschwindigkeit (50 km/h) u.a. auf dem für den Änderungsbereich relevanten Teilabschnitt vorgesehen.
Der geplante Universitätscampus soll autoarm sein und wird sehr gut über den öffentlichen Nahverkehr erschlossen. Auf dem Gebiet der UTN ist dafür die Erweiterung der heutigen Straßenbahnlinie 7 in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren geplant. Die neue Straßenbahntrasse soll am westlichen Rand des Gebiets
entlang der Brunecker Straße von Norden nach Süden verlaufen, dieses queren und dann südlich der Dr.Luise-Herzberg-Straße nach Osten führen.
Insgesamt ist im Gebiet eine erhöhte Verkehrslärmbelastung im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung der Straßenbahnlinie sowie der Universitätsnutzung zu erwarten. Mit Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte bzw. Immissionsgrenzwerte für gemischte bzw. Wohnbauflächen entlang der Verkehrswege ist partiell zu rechnen, insbesondere an der Münchener Straße im Osten sowie an den Haltepunkten
und im Kurvenbereich der geplanten Straßenbahn. Im Rahmen des gesonderten Planfeststellungsverfahrens
zur Straßenbahnverlängerung können entsprechende Maßnahmen verbindlich geregelt werden.
Gewerbelärm
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Auf den Änderungsbereich wirken Anlagengeräusche ein, insbesondere durch den südlich angrenzenden Rangierbahnhof. Tagsüber wird der Immissionsrichtwert für gemischte Bauflächen flächendeckend eingehalten,
in der Nachtzeit ist eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte im Südwesten zu erwarten.
Zukünftig ist zudem auch innerhalb des Gebiets mit Anlagengeräuschen zu rechnen.
Sport- und Freizeitgeräusche
Im Änderungsbereich sind Sportanlagen im Bereich der zentralen Grünfläche vorgesehen. Eine konkrete Planung zur Anordnung dieser steht noch aus. In den weiteren Planungsschritten sind die Schallemissionen der
geplanten Sportanlagen in der Nachbarschaft zu ermitteln und nach der 18. BImSchV zu beurteilen.
Zur Bewältigung der zu erwartenden Lärmbelastungen aus o.g. Quellen sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen bei der Gebietsentwicklung und insbesondere auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorzusehen. Maßnahmen, die dabei Berücksichtigung finden können, sind u.a. eine Geräuschkontingentierung nach
DIN 45691, Maßnahmen an den internen, nicht öffentlichen Straßen, eine schalltechnisch optimierte Anordnung von Nutzungen oder eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile. An der Straßenbahnneustrecke sind Schallschutzmaßnahmen im Rahmen des gesonderten Planfeststellungsverfahrens verbindlich zu regeln.
Durch die geplante Nutzungsänderung sind bei Durchführung der Planung partiell erhebliche nachteilige
Auswirkungen durch Lärmimmissionen zu erwarten. Diese Beeinträchtigungen sind durch die Umsetzung
geeigneter aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen derart zu reduzieren, dass die Lärmwerte für gesundes Arbeiten und Wohnen im Tages- und Nachtzeitraum eingehalten werden können. Die Schallschutzmaßnahmen sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkret zu definieren und verbindlich zu regeln.
2.6.3. Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Der Änderungsbereich befindet sich nicht innerhalb des Achtungsabstandes (KAS-18) bzw. des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben (Betriebsbereiche gem. § 3 Abs. 5a
BImSchG). Durch die Planungen sind Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie
2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung nicht betroffen.
Ebenso wenig befindet sich das Gelände der UTN in einem Bereich, in dem mit besonderen Auswirkungen
durch Katastrophen (z.B. überschwemmungsgefährdeter Bereich, Erdbebengebiet) zu rechnen ist.
Im Stadtgebiet von Nürnberg ist generell mit Bombenblindgängern oder anderen Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg zu rechnen. Luftbilder zeigen im Untersuchungsbereich zahlreiche Bombentrichter. Weiterhin
wurden im Zuge der Altlastensanierung in anderen Bereichen des ehemaligen Südbahnhofs bereits Bombenblindgänger gefunden. Folglich ist für den Änderungsbereich mit einem Vorkommen von Bomben aus dem
Zweiten Weltkrieg zu rechnen. Infolgedessen ist eine Kampfmittelerkundung bzw. -begleitung vor Eingriffen in
den Boden erforderlich.
Bezüglich der Störfallvorsorge liegt im Änderungsbereich keine Betroffenheit vor.
2.7.
Luft
Ausgangssituation
Innerhalb des Änderungsbereichs sind keine Nutzungen vorhanden, durch welche Emissionen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftreinhaltung verbunden sind. Höhere Belastungen im Gebiet sind durch die
stark befahrene Münchener Straße im Osten sowie durch den südlich liegenden Rangierbahnhof zu erwarten.
Für den Änderungsbereich ist grundsätzlich nicht mit erheblichen Feinstaubbelastungen zu rechnen, da Feinstaub (PM10 und PM2,5) in Nürnberg nach Angaben der Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) generell kein Problem im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV darstellt. Auch an der
verkehrsbezogenen Luftmessstation des BayLfU (Von-der-Tann-Straße) liegen die gemessenen Werte für
PM10 unter dem Jahresgrenzwert. Auch die Anzahl der zulässigen Überschreitungstage des Tagesgrenzwertes liegt unter Berücksichtigung der Daten der Messstellen ebenfalls unter dem Grenzwert.
Im Zuge flächendeckender Messungen zur Luftqualität im Stadtgebiet von Nürnberg wurde für den ÄnderungsWGF Landschaft | Nürnberg
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bereich in den Jahren 2002 bis 2011 bei mobilen, diskontinuierlichen Luftmessungen (im 1-km-Raster) Stickstoff-dioxid-Konzentrationen von 34 bis 40 µg/m³ (als Flächenmittelwerte) gemessen. Damit liegen die Messwerte z.T. über dem städtischen Durchschnitt. Aufgrund der angewandten Messmethode und der Messzeiten
(nur zu den verkehrsreicheren Tagzeiten, d.h. ohne Nachtmessungen) besitzt ein direkter Vergleich mit dem
Ganzjahresgrenzwert der 39. BImSchV allerdings nur orientierenden Charakter. Der Bereich an der Münchener Straße zeigte dabei eine deutliche Beeinflussung der Luftqualität durch verkehrsbedingte NO2- Emissionen. Die Münchener Straße als nächster Hotspot für die Luftbelastung grenzt östlich direkt an den Änderungsbereich.
Auswirkungen / Prognose
Innerhalb des Änderungsbereichs sind keine Nutzungen geplant, durch welche Emissionen mit wesentlicher
Auswirkung auf die Luftreinhaltung verbunden sind. Maßgeblichster Aspekt zur Luftreinhaltung sind im Änderungsbereich zukünftig die Steigerung des motorisierten Individualverkehrs durch die geplanten Nutzungen.
Mit der geplanten Nutzungsumwidmung wird sich das Verkehrsaufkommen voraussichtlich erhöhen. Ziel ist
dennoch, den Kfz-Verkehr möglichst gering zu halten. Die Rahmenplanung als Grundlage für die Festlegungen
im weiteren Verfahren sieht einen autoarmen Campus vor, stattdessen sollen der ÖPNV ausgebaut, der Fußund Radverkehr gefördert sowie Sharing-Angebote geschaffen werden.
Im Vergleich zu den (früheren) gewerblichen Nutzungen im Änderungsbereich kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass mit der geplanten Nutzungsänderung hinsichtlich der Luftreinhaltung verträglichere Nutzungen entstehen werden.
Von einer erheblichen Luftbelastung im Änderungsbereich oder durch die geplante Nutzungsänderung ist
nicht auszugehen. Durch die (Durchführung der) Planung sind insgesamt keine erheblichen nachteiligen
Auswirkungen auf das Schutzgut Luft festzustellen.
2.8.
Klima
Ausgangssituation
Die Stadt Nürnberg liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und ozeanischem Klima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen, vergleichsweise milde Winter und eine insgesamt geringe Niederschlagsmenge. Mit durchschnittlich rund 630 mm Niederschlag pro Jahr zählt Nürnberg zu den trockensten
Gebieten Bayerns. Die Folgen des Klimawandels zeigen sich u.a. in der gestiegenen Zahl der Sommertage
(Tage mit einer Höchsttemperatur von ≥ 25°C). Für Nürnberg wird ein Anstieg der Jahresmitteltemperatur
prognostiziert, so dass eine Zunahme sommerlicher Trocken- und Hitzeperioden sowie eine Zunahme von
Starkregenereignissen zu erwarten ist.
Die Flächen des Änderungsbereichs weisen gemäß der Klimafunktionskarte des Stadtklimagutachtens Nürnberg (Stand: Mai 2014) insgesamt eine bioklimatisch „weniger günstige“ Situation auf und haben nur geringe
Bedeutung in Bezug auf die Kaltluftproduktion bzw. -lieferung. Nur kleinflächig bestehen laut Stadtklimagutachten Bereiche mit sehr hoher stadtklimatischer Bedeutung, dazu gehören Flächen im Westen der zentralen
Teilfläche des Änderungsbereiches sowie die Kleingartensiedlung am westlichen Rand des sogenannten „Annex“. Die Kleingartenanlage wird im Gesamtstädtischen Freiraumkonzept der Stadt Nürnberg als potenzielle
Klimaoase in einem ansonsten stark verdichteten Gebiet aufgeführt.
Auswirkungen / Prognose
Die geplante Neugestaltung des Änderungsbereiches beeinflusst das Schutzgut Klima. Zur genaueren Beurteilung von Art und Ausmaß der Beeinflussung wird auf Bebauungsplanebene eine klimaökologische Begutachtung erfolgen. Diese ist die Grundlage zur Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen auf Bebauungsplanebene.
Die deutlichsten Auswirkungen wird es innerhalb des Änderungsbereiches gegenüber der Bestandssituation
geben. Es handelt sich um die Wiedernutzung einer vorher intensiv gewerblich genutzten Konversionsfläche.
Die derzeit großflächig unversiegelten Flächen werden erneut bebaut. Von Auswirkungen auf das Lokalklima
ist daher auszugehen. Sowohl im städtebaulichen Konzept als auch in der Freiflächenplanung zur Rahmenplanung sind Maßnahmen vorgesehen (bspw. Grün- und Freiflächenbereiche, Dachbegrünung, Straßenbegleit-
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grün, Baumpflanzungen), die die zu erwartenden negativen Auswirkungen mindern können. Diese Maßnahmen gilt es im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung durch Festsetzungen zu sichern, um so eine bioklimatische Verbesserung für den Änderungsbereich zu erreichen und um mit klimatischen Veränderungen umgehen
zu können.
Durch die Realisierung der geplanten universitären Nutzung ist zudem in Bezug auf die Energieversorgung für
die Gebäudenutzung (Wärme, Klimatisierung, Strom) als auch durch die zu erwartende Verkehrsbelastung von
einer Erhöhung der CO2-Emissionen und folglich der CO2-Belastung des Globalklimas auszugehen. Der Campus der UTN ist autoarm geplant, während gleichzeitig eine gute Anbindung an den ÖPNV sowie an Fuß- und
Radwege gegeben sein soll. Dadurch werden die klimaschädlichen Folgen des erwarteten Verkehrsanstieges
abgemildert. Zudem wird besonderer Wert auf eine energieeffiziente Gebäudeplanung gelegt, mit dem Ziel
einer möglichst CO2-neutralen Energieversorgung.
Im Zuge der nachfolgenden Bebauungsplanung wird dazu ein Energiekonzept erstellt und abgestimmt; dieses
ist ebenso wie die Ergebnisse des zu aktualisierenden Klimagutachtens im zugehörigen Umweltbericht detailliert zu behandeln. Die daraus resultierenden Planungs- und Maßnahmenhinweise fließen in den weiteren Planungsprozess auf Bebauungsplanebene sowie auch auf nachfolgenden Ebenen ein; soweit als möglich und
geboten, erfolgen hierzu Regelungen im B-Plan Nr. 4656 in Verbindung mit der vorgesehenen Städtebaulichen
Vereinbarung.
Vor dem Hintergrund der auf Bebauungsplanebene möglichen Maßnahmen zur Erreichung einer klimaoptimierten Planung sowie auch in Anbetracht der Erhöhung des Grünflächenanteils im Gebiet werden die Auswirkungen der geplanten FNP-Änderung insgesamt als nicht erheblich eingestuft. Auf der Bebauungsplanebene sind Verringerungs- und Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich des Klimaschutzes und der Klimaanpassung verbindlich zu regeln.
2.9.
Abfall
Im Änderungsbereich sind aufgrund der früheren Nutzungen (Gewerbe und Bahn) erhebliche abfallrelevante
Auffüllungen im Boden vorhanden. Die geplante Bebauung geht in weiten Teilen – mit Ausnahme definierter,
zum Erhalt vorgesehener Bereiche – mit einer Baufeldfreimachung und Entfernung abfallrelevanter Auffüllungen einher. Diese Auffüllungen werden entsprechend den rechtlichen Vorgaben behandelt und entsorgt. Mit
dem Umweltamt der Stadt Nürnberg abgestimmte Planungsvorgaben zum Bodenmanagement liegen hierfür
vor.
Abfälle entstehen im Änderungsbereich zukünftig betriebsbedingt durch universitäre und mögliche gewerbliche Nutzungen sowie in geringem Umfang als Hausmüll durch Einwohnende. Die Entstehung möglicher gefährlicher Abfälle (Sondermüll) ist auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht absehbar.
Nähere Angaben zu Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren nachzureichen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten.
Es sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf Abfall zu erwarten.
2.10. Kultur- und Sachgüter
Ausgangssituation
Im Änderungsbereich befinden sich keine Baudenkmäler und auch Bodendenkmäler sind derzeit nicht bekannt. Östlich des Gebiets befindet sich das Flächen-Denkmal Volkspark Dutzendteich mit dem Reichsparteitagsgelände, der Kongresshalle und das Zeppelinfeld. Nördlich des Gebiets liegen die Baudenkmale der beiden ehemaligen SS-Kasernen, welche heute vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und als Haus für
Gegenwartskultur genutzt werden. Südlich des Gebiets befindet sich die Arbeitersiedlung Rangierbahnhof,
welche unter Ensembleschutz steht.
Auswirkungen / Prognose
Nachteilige Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter sind nicht erkennbar, da im
Änderungsbereich keine Bau- und Bodendenkmäler vorhanden sind. Archäologische Funde können generell
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nicht ausgeschlossen werden und wären entsprechend der gesetzlichen Denkmalschutzbestimmungen zu behandeln.
Es sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
2.11. Wechselwirkungen
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das
Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbereiche im Änderungsbereich bei
Nichtdurchführung der Planung.
Derzeit wird der westliche Teil des Änderungsbereichs („Annex“) gewerblich genutzt, während die restlichen
Flächen fast vollständig rückgebaut wurden. Die so entstandenen Offenflächen liegen zum Teil brach, anderen
Flächen wurden angesät und werden gepflegt. Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Gewerbenutzung
wahrscheinlich bestehen bleiben und potenziell erweitert. Auf Grundlage des wirksamen FNP wäre die Aufstellung von entsprechenden Bebauungsplänen und eine Entwicklung von Bauflächen möglich. Die Ansiedlung neuer gewerblicher Nutzungen wäre aufgrund der planungsrechtlichen Einstufung des Gebietes (überwiegend Innenbereich nach § 34 BauGB) als sehr wahrscheinlich einzuschätzen. Die im Zusammenhang mit
der geplanten UTN konzipierte Pflege der nach dem Rückbau entstandenen Offenlandflächen würde eingestellt werden.
Folglich wäre für die Vegetationsflächen, so sie nicht zu Gewerbeflächen entwickelt würden, langfristig eine
Gehölzsukzession zu erwarten. Die etablierten Gehölzstrukturen würden bei Nichtdurchführung der Planung
in etwa dem Ausgangszustand entsprechend erhalten bleiben., während sich die Brach- und Offenflächen sowie die jungen Pionierbestände und Vorwälder langfristig ebenfalls zu geschlossenen Gehölzbeständen entwickeln würden. Die wertvollen, nach § 30 BNatSchG geschützten, Sandmagerrasen gingen aufgrund fehlender
Pflege langfristig verloren: Bei über der Hälfte der nach §30 BNatSchG geschützten Flächen handelt es sich
um Bestände mit Silbergras, die im Zuge der Rückbauarbeiten entstanden sind und auf Bodenstörungen angewiesen sind, während gleichzeitig einige Sandmagerrasen bereits heute Verbuschung aufweisen. Durch die
zu erwartende Gehölzsukzession würde der Lebensraum für Zauneidechse und Heuschrecken auf lange Sicht
ebenfalls verloren gehen. Beendet würde bei Nichtdurchführung der Planung der Prozess der begonnenen
Beseitigung von Altlasten bzw. schädlichen Bodenverunreinigungen (wobei einzelne Sanierungsmaßnahmen
auch weiterhin stattfinden würden) und insgesamt die geordnete städtebauliche Neuordnung des Geländes.
Langfristig positive Auswirkungen auf Schutzgüter durch Nichtdurchführung der Planung sind nicht zu erwarten. Für das Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit / Lärm würde mit Beibehaltung einer gewerblichen
Nutzung bzw. einer weiteren Verbrachung kein Bedarf für Schallschutz entstehen, dafür wäre aber mit einer
Zunahme an Anlagengeräuschen im Gebiet und damit auch mit Beeinträchtigungen angrenzender Bereiche
zu rechnen. Wie oben beschrieben wäre die Nichtdurchführung der Planung auch für die Schutzgüter Pflanzen
und Tiere kurzfristig vorteilhaft und es käme nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Wie oben beschrieben würden sich langfristig jedoch insbesondere die Lebensräume für die vorkommenden,
besonders seltenen und wertvollen Arten des Offenlandes verkleinern und schließlich vollständig verloren gehen. Gegenüber der angestrebten Nutzungsänderung stellt sich die Nullvariante für die Schutzgüter folglich
nicht als uneingeschränkt positiv dar.
Die bei Nichtdurchführung der universitären Umnutzung zu erwartende Ansiedelung von Gewerbe würde sich
auch negativ auf die Schutzgüter Luft und Landschaftsbild auswirken. Erhaltenswerte Vegetationsstrukturen
würden unter Umständen nicht erhalten werden und das Landschaftsbild nicht einheitlich weiterentwickelt
werden. Stattdessen würde es durch gewerbliche Nutzungen wie Hallen, Verkehrswege und Lagerflächen zusätzlich beeinträchtigt. Dementsprechend wäre auch mit einer Zunahme der Luftbelastung zu rechnen.
Negativ zu bewerten ist die Nullvariante auch für die Schutzgüter Boden und Wasser. Wie oben beschrieben,
würde die Sanierung von Bodenverunreinigungen nicht abgeschlossen werden und Bodenverunreinigungen,
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die ggf. auch das Grundwasser verunreinigen, verbleiben bzw. bei Ansiedlung von Gewerbe nur partiell auf den
entwickelten Flächen erfolgen. Mit der Nullvariante würde das Gelände außerdem nicht für die Öffentlichkeit
zugänglich und stattdessen eher eine Barrierewirkung zwischen Wohngebieten im Westen und dem Naherholungsgebiet Dutzendteich bilden. Sie ist für das Schutzgut Mensch / Erholung als negativ zu bewerten.
4. Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige Rechtsinstrumente.
Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter/Umweltbelange sind in diesen nicht
deckungsgleich. In der Umweltprüfung als Trägerverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für alle Belange des Umweltschutzes ermittelt und das Ergebnis im Umweltbericht
dargestellt. Aus den verschiedenen Instrumenten können sich dabei unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.
Rechtsinstrument
Belange
Rechtsfolgen
Voraussichtliche erhebliche
Auswirkungen auf die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a BauGB
Abwägungsrelevanz
Voraussichtliche erhebliche
Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung über Vermeidung und Ausgleich.
Voraussichtliche Betroffenheit von Verbotstatbestände
nach § 44 BNatSchG, ggf.
naturschutzrechtliche Voraussetzungen für Ausnahme
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG,
Einschlägigkeit des § 18
BNatSchG i.V.m. BauGB
Je nach Ergebnis:
Voraussichtliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele
und Schutzzwecke von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäischen Vogelschutzgebieten
im Sinne des BNatSchG
Je nach Ergebnis:
BauGB1
Umweltprüfung
Darstellung der geplanten Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf Umweltbelange, welche durch die Realisierung
der Planung zu erwarten sind, im Umweltbericht.
BNatSchG2
Eingriffsregelung
(siehe Kapitel 4.1)
Artenschutz / saP3
(siehe Kapitel 4.2)
FFH/SPA –
VerträglichkeitsPrüfung
(siehe Kapitel 5)
CEF-/FCS-Maßnahmen; wenn diese nicht
möglich oder nicht funktionieren, dann Beurteilung durch die Regierung von Mittelfranken, ob Ausnahmevoraussetzung gegeben oder nicht; oder bei Nicht-Regelbarkeit
des Artenschutzes ist der Bebauungsplan
nicht rechtmäßig.
Abwägungsrelevanz, ausnahmsweise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Planung.
1 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und 2a
2 Bundesnaturschutzgesetz
3 spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
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4.1.
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Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Im Änderungsbereich liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellten Objekte bzw. Gebiete (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler) oder Wasserschutzgebiete vor. Im Gebiet vorhanden sind sowohl gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Artikel 23 BayNatSchG
geschützte Biotope als auch Biotope der Stadtbiotopkartierung (vgl. NAK WGF Landschaft, Stand: August
2022). Weiterhin befinden sich mehrere Waldflächen im Änderungsbereich. Der Umgang mit diesen Biotopen
sowie den Waldflächen ist im Einzelnen auf Bebauungsplanebene im Kontext der konkreten Planung darzulegen, zu prüfen und mit den zuständigen Behörden abzustimmen.
Ebenso erfolgt die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für den Geltungsbereich der FNPÄnderung 8c auf Ebene der Bebauungsplanung in Anwendung der „Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen“ und unter Berücksichtigung des derzeitigen Baurechts. Das
geplante Bauvorhaben liegt gemäß der Abgrenzung des Stadtplanungsamts Nürnberg vollständig im Innenbereich nach § 34 BauGB (vgl. nachfolgende Abbildung 2). Im Innenbereich ist für bereits zulässige Vorhaben
bzw. Eingriffe kein Ausgleich gem. § 1a BauGB erforderlich. Da jedoch mit dem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren erst die Zulassungsvoraussetzung für die geplante städtebauliche Entwicklung auf dem Areal
geschaffen wird, kann aus oben Genanntem nicht abgeleitet werden, dass die Eingriffsregelung nicht anzuwenden ist. Für das gesamte Areal des ehemaligen Südbahnhofs (Bebauungsplanverfahren Nr. 4600) wurde
eine Abstimmung über die Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung getroffen, welche analog
für das Gebiet der Technischen Universität Nürnberg anzuwenden ist.
Abbildung 2: Abgrenzung von Innen- und Außenbereich im Bereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4600 (Stadtplanungsamt Nürnberg)
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In der Abstimmung wurde festgelegt, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im B-Planverfahren
Nr. 4600 Anwendung auf Basis des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB findet. Demnach ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Bezogen
auf den Änderungsbereich heißt das, dass über den heutigen Bestand hinaus auch diejenigen früheren baulichen Nutzungen als bereits erfolgte Eingriffe gewertet werden, die in den Jahren nach 2004 zurückgebaut
wurden. In diesem Jahr wurde für das Gesamtareal eine Rahmenvereinbarung über die beabsichtigte Entwicklung unterzeichnet. In dessen Folge begann im Jahr 2005 der schrittweise Rückbau von Gebäuden und baulichen Nutzungen sowie die Entmietung und Entpachtung der Flächen zur Vorbereitung der nun geplanten städtebaulichen Entwicklung. Zum Zeitpunkt der planerischen Entscheidung im Jahr 2004 hatte auf den Rückbauflächen also bereits ein Eingriff stattgefunden.
Im Änderungsbereich ist die Entwicklung eines Universitätsstandortes unter Einbeziehung bestehender prägender Vegetationsstrukturen sowie mit dem Ziel der Neuschaffung von attraktiven Grün- und Freiflächen geplant. Bei Umsetzung der angestrebten Planung und durch verschiedene mögliche Maßnahmen der Grünordnung (Pflanzgebote, Dachbegrünung, Regenwasserversickerung etc.) kann gemäß des NAK (WGF Landschaft,
Stand: August 2022) nach der Punktebewertung der „Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung
von Kostenerstattungsbeträgen“ ein Ausgleich gem. § 1a BauGB im Änderungsbereich grundsätzlich erreicht
werden.
4.2.
Europäischer und nationaler Artenschutz
Die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist aufgrund der Anforderungen des
§ 44 BNatSchG und den diesbezüglichen Empfehlungen der Regierung von Mittelfranken zwingend für das
Gesamtareal Brunecker Straße erforderlich. In einer saP wird die Planung auf mögliche artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG geprüft und ein Maßnahmenkonzept erarbeitet,
welches den Anforderungen des Artenschutzes gerecht wird. Für das Gesamtareal (B-Planverfahren Nr. 4600)
an der Brunecker Straße wurde eine saP im Jahr 2018 von WGF Landschaft erstellt. Aufbauend auf dieser saP
ist zum nachfolgenden Bebauungsplan Nr. 4656 für den Änderungsbereich 8c eine detaillierte saP zu erstellen. Im Rahmen der FNP-Änderung liegt eine gutachterliche „Voreinschätzung zum speziellen Artenschutz“
von WGF Landschaft (Stand: 21.Juli 2023) vor.
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdung von Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und
von Vogelarten sind aus dem Konzept für das Gesamtareal im Planungsbereich voraussichtlich umzusetzen
(vgl. Voreinschätzung zum speziellen Artenschutz, WGF Landschaft, Juli 2023):
V1 Erhalt von Vegetationsstrukturen und Lebensräumen
V2 Erhalt von Habitat-Bäumen und alten Gehölzbeständen
V4 Bauzeitenbeschränkung für Gehölzfällung
V5 Bauzeitenbeschränkung für die Fällung von Habitat-Bäumen
V6 Untersuchung und ggf. Bauzeitenbeschränkung von abzubrechenden Gebäuden
V7 Abfang, Umsiedelung und Vergrämung von Reptilien
V8 Verhinderung der Wiederbesiedlung des Baufelds durch Reptilien
V11 Neuanlage von naturnahen Grün- und Freiflächen
V16 Fledermausfreundliche Beleuchtung des öffentlichen Raums
V17 Minimierung von Vogelschlag an Gebäuden
V18 Umweltbaubegleitung
V19 Fledermausflachkästen an Gebäudefassaden
Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF) bzw. eines günstigen Erhaltungszustandes von Populationen (FCS) sind vor Baufeldfreimachung bzw. vor Durchführung artenschutzrelevanter Eingriffe folgende Maßnahmen erforderlich:
CEF 2 Anbringen von Nistkästen für Vögel und von Fledermauskästen
FCS 1 Ersatzlebensräume für Zauneidechsen außerhalb des Geltungsbereichs
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Unter Beachtung der Maßnahmen entstehen, außer bei der Zauneidechse, bei allen relevanten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und allen Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG.
Innerhalb des FNP-Änderungsbereichs 8c stellen Teilflächen einen Lebensraum der Zauneidechse dar (vgl.
NAK, WGF Landschaft, Stand: August 2022). Die dort geplante städtebauliche Neuordnung geht voraussichtlich mit einem großflächigen Verlust von Lebensstätten der Art einher. Um den Erhaltungszustand von Zauneidechse zu sichern, wird eine großflächige FCS-Maßnahme (FCS 1) außerhalb des Gebiets durchgeführt
werden müssen. Die Maßnahme wird in einer städtebaulichen Vereinbarung zum Bebauungsplan Nr. 4656
geregelt, nähere Informationen werden in der saP zum Bebauungsplan Nr. 4656 beschrieben. Im Zuge der
Bebauungsplanung wird bei der Regierung von Mittelfranken (Höhere Naturschutzbehörde) dafür ein Antrag
auf Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gestellt.
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Gebieten des europäischen Schutzgebiets-Netzes Natura 2000 sind
von der Planung nicht betroffen.
6. Geprüfte Alternativen
In Nürnberg herrscht ein Bauflächendefizit im Bereich Wohnen und Gewerbe. Dabei gibt es im Stadtgebiet
keine Flächen, die ein mit dem Gebiet des ehemaligen Südbahnhofes vergleichbares Potenzial für die Innenentwicklung bieten (vgl. Kap. I.5 der FNP-Begründung). Im Stadtgebiet Nürnbergs wurden verschiedene
Standorte speziell auf ihr Potenzial für die Entwicklung eines Hochschulstandortes entsprechend den Anforderungen der Bayerischen Staatsregierung geprüft. Demnach wird der ehemalige Südbahnhof u.a. aufgrund
der verfügbaren Fläche, einer sehr guten verkehrlichen Anbindung, der Lage im Stadtgebiet und der Tatsache,
dass es sich um eine Konversionsfläche handelt, als am besten geeigneter Standort bewertet.
Alternative Entwicklungsmöglichkeiten im Außenbereich wären mit Blick auf die Flächengrößen grundsätzlich
vorhanden. Eine solche widerspräche aber landes- und regionalplanerischen Zielen, insbesondere hinsichtlich
des Gebots der Innenentwicklung und der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sowie des sparsamen
und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Das Areal an der Brunecker Straße bietet dagegen sehr gute
Standortbedingungen und die Möglichkeit einer Flächenkonversion im Innenbereich des Stadtgebiets.
7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Der Umweltbericht nach BauGB soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereiches und die Auswirkungen
des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange nach § 1 BauGB beschreiben. Auch die Entwicklung bezüglich der einzelnen Umweltbelange bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt
und bewertet werden. Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht
(Kapitel 2) und Maßnahmen zur umweltfachlichen Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargelegt (Kapitel 4).
Im vorliegenden Umweltbericht wird das geplante Vorhaben auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung
(Änderung des FNP) betrachtet. Aufgrund dieser übergeordneten Planungsebene konnte bei der Erstellung
des Umweltberichts und insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Schutzgüter nur ein grober Maßstab
angewandt werden. Dieser Betrachtungsmaßstab wird auf der nachfolgenden Planungsebene des Bebauungsplans und des hierfür zu erstellenden Umweltberichts konkretisiert und detailliert.
Folgende Informationsquellen wurden für die vorliegende Fassung des Umweltberichts herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
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Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
Übersichtsplan zur Rahmenplanung mit integrierter Freiraumplanung der TU Nürnberg (FHA Topos/ Stpl,
Stand: 10.03.2022)
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Fortschreibung Umweltbericht
Technische Universität Nürnberg - Natur- und Artenschutzkonzept zur Rahmenplanung (WGF Landschaft,
August 2022)
Landesentwicklungsprogramm Bayern (Bayerische Staatsregierung; Januar 2020)
Masterplan Freiraum: Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“: Gesamtstädtisches Freiraumkonzept
Nürnberg (bgmr Landschaftsarchitekten, 2014)
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) „Nürnberg Südost“ der Stadt Nürnberg (2015)
Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg (GEONet Umweltconsulting GmbH, Mai 2014)
Klimaschutzfahrplan Nürnberg 2020-2030 (Stadt Nürnberg, 2020)
Klimafahrplan Nürnberg 2010-2050 (Stadt Nürnberg, 2014)
Handbuch Klimaanpassung der Stadt Nürnberg (2012)
Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017)
Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (ACCON GmbH, Fortschreibung 2019)
2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (2017)
Flächendeckende Immissionsmessungen der Stadt Nürnberg: Messprogramm 2002 – 2011 (Abruf:
05.12.2022)
Immissionsmessungen LÜB – Lufthygienisches Landesüberwachungssystem Bayern: Aktuelle Messwerte
der bayerischen Luftmessstationen (Abruf: 05.12.2022)
Schienenlärmkarten: GeoPortal.EBA (EBA, 2022)
Lärmbelastungskataster: UmweltAtlas Bayern (LfU, 2022)
Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)
Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg (1996)
Artenschutzkartierung Bayern (ASK, fortlaufende Aktualisierung)
Geologische Karte 1 : 50.000 Nürnberg-Fürth-Erlangen und Umgebung (Bayerisches Geologisches Landesamt, 1977) bzw. UmweltAtlas Bayern
Denkmalviewer des Bayerischen Landesamtes für Denkmalschutz
Technische Universität Nürnberg, Gesamtplanung: Verkehrsuntersuchung: Kurzbericht (Bernard Gruppe,
Dezember 2022)
University of Technology (UTN): Schalltechnische Untersuchung zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Müller-BBM, Oktober 2022)
UTN – Rahmenplanung: Bodenmanagement, Altlasten, Baugrund: Gutachten (LGA Institut für Umweltgeologie und Altlasten GmbH, Dezember 2022)
Voreinschätzung zum speziellen Artenschutz: Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan
(FNP) Änderung 8c „Bereich Technische Universität“ (WGF Landschaft, Juli 2023)
Nacherfassung Biotope im TUN-Gelände im Bereich des ehemaligen Rangierbahnhofs Nürnberg (IVL, November 2020)
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8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Nach § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist
auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gemäß § 1a Abs. 3 S. 2 BauGB und von Maßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung). Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf
die im Umweltbericht dargestellten Maßnahmen beschränkt.
Für zahlreiche Umweltauswirkungen bestehen in Deutschland bereits engmaschig fachgesetzliche Überwachungs- und Kontrollverfahren. Diese können im Rahmen des Monitorings von der Gemeinde für die Überwachung genutzt werden. Die Fachbehörden sind dabei nach § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet, die Gemeinde über
ihnen vorliegende Informationen über erhebliche Umweltauswirkungen eines B-Planes zu unterrichten. Nachteilige Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bauleitplans bekannt werden
und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden.
Aufgrund der übergeordneten Planungsebene sind detailliertere Aussagen zum Monitoring im vorliegenden
Umweltbericht nicht möglich. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden die Überwachungsmaßnahmen erarbeitet und im Umweltbericht definiert sowie zusätzlich durch vertragliche Vereinbarungen gesichert (Städtebauliche Vereinbarung).
9. Zusammenfassung
Im Bereich des ehemaligen Südbahnhofs an der Brunecker Straße soll das frühere Bahnbetriebsgelände einer
neuen Nutzung zugeführt werden. Diese sieht im Gesamtkonzept für das Areal des ehemaligen Südbahnhofes
eine Mischung aus Wohnen, Dienstleistung/Gewerbe sowie Grünflächen vor. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Nutzung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich,
der gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) zu entwickeln ist. Hierzu wurde im Stadtplanungsausschuss am 28.04.2016 ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4600 sowie zur Änderung 8 des Flächennutzungsplans eingeleitet.
Mit der dritten Teiländerung der Änderung 8 des FNP (FNP-Änderung 8c) werden im Wesentlichen die bisherigen Darstellungen als gewerbliche Bauflächen und Verkehrsflächen / Bahnanlagen geändert in eine Sonderbaufläche Hochschule und Grünflächen. Mit dieser Änderung, aufbauend auf dem in gemeinsamer Sitzung
des Stadtplanungs- und Umweltausschusses am 07.04.2022 beschlossenen städtebaulichen Rahmenplan zur
Technischen Universität Nürnberg, UTN, mit integrierter Freiraumplanung, ist es im Nachfolgenden möglich,
einen Bebauungsplanaus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der vorliegende Umweltbericht wurde zur Änderung 8c des FNP erstellt und ermittelt den Umweltzustand sowie dessen voraussichtliche Entwicklung im Änderungsbereich und die Schutzgüter, die im Zuge der geplanten
Nutzungsänderungen erheblich beeinflusst werden. Es werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung
angeführt und die Erforderlichkeit konkreter Maßnahmen formuliert, die im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung den nachteiligen Umweltauswirkungen entgegenwirken (vgl. Kapitel 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen). Die detaillierte Auflistung der vorgesehenen
Maßnahmen sowie die Sicherung durch Festsetzung und vertragliche Regelungen erfolgt nachfolgend im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4656 und dem zugehörigen Umweltbericht.
Für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Landschaft und Mensch / Erholung sowie Luft und Klima sind bei
Einhaltung entsprechender Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Durch die
geplanten umfangreichen Bodensanierungen wird eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der Belastung
mit Schadstoffen erreicht werden, wodurch auch die Kontamination des Grundwassers reduziert werden kann.
Durch die städtebauliche Neuordnung ist eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes verbunden,
wobei prägende Vegetationsstrukturen erhalten und in die zu schaffenden Grünräume integriert werden. Hierdurch ergibt sich eine Neuschaffung von Erholungsfunktionen für den Menschen, dem die vorher in Privatbesitz befindlichen Flächen bisher nicht zur Verfügung standen. Bilanziell steht einer Erhöhung des Grünflächenanteils um ca. 3 ha eine entsprechende Verringerung von Bau- bzw. Bahnflächen gegenüber, was sich insb.
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FNP-Änderung 8c
„Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg“
Fortschreibung Umweltbericht
auf das Schutzgut Fläche positiv auswirkt, aber auch auf andere Schutzgüter wie Luft und Klima.
Im Änderungsgebiet besteht keine Betroffenheit bezüglich des Umweltbelangs der Störfallvorsorge, da es sich
nicht innerhalb des Achtungsabstandes (KAS-18) bzw. des angemessenen Sicherheitsabstandes
(§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben befindet.
Erhebliche Umweltauswirkungen sind aufgrund fehlender Bau- und Bodendenkmäler innerhalb des Änderungsbereichs auch für das Schutzgut Kultur-/ Sachgüter nicht zu erwarten; bei nicht auszuschließenden archäologischen Funden sind die geltenden Denkmalschutzbestimmungen zu beachten. Durch die zukünftig
vorwiegend universitäre Nutzung sind zudem keine nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich des Umweltbelangs Abfall zu erwarten. Für das Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit / Lärm sind im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erhebliche nachteilige Auswirkungen festzustellen, da verschiedenster Gewerbeund Verkehrslärm von außen auf den Änderungsbereich einwirkt. Hauptsächlich durch den Neubau der Straßenbahnlinie (Verlängerung der Straßenbahnlinie 7), der in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren behandelt wird, entsteht auch innerhalb des Änderungsbereichs eine neue Emissionsquelle für Lärm. Auf Ebene
des Bebauungsplans sind hierfür verbindliche Maßnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung vorzusehen,
so dass insgesamt gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse im Tag- und Nachtzeitraum erreicht werden.
Für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt sind mit der Umsetzung der Planung im Zuge der
geplanten Nutzungsänderungen erhebliche nachteilige Auswirkungen festzustellen. Für alle Schutzgüter gilt
es, die Eingriffe durch Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu reduzieren bzw. zu kompensieren. Der anfallende Bedarf in Bezug auf den ökologischen Ausgleich gemäß § 1a BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung), den Ausgleich für die Überplanung von gemäß § 30 BNatSchG i. V. m.
Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopflächen sowie den artenschutzrechtlichen Ausgleich soll soweit möglich im Gebiet und bei Bedarf auf plan-/stadtgebietsexternen Ausgleichsflächen geschaffen werden. Es werden
durch die Planung zudem Waldflächen überplant, die gemäß den Vorgaben des zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) auf externen Flächen auszugleichen sind.
Darüber hinaus werden in Folge der Umsetzung der Planung Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt.
Das Vorhaben kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zugelassen werden.
Erforderliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen (CEF-Maßnahme) sowie externe Kompensationsmaßnahmen im räumlich funktionalen Zusammenhang (FCS-Maßnahmen) sind entsprechend auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 4656) detailliert darzustellen und festzulegen.
Durch die FNP-Änderung 8c sind keine Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Gebieten des europäischen
Schutzgebiets-Netzes Natura 2000 betroffen.
Eine Prüfung von Standortalternativen zum Gesamtareal Brunecker Straße für die Reduzierung des Bauflächendefizits im Stadtgebiet Nürnberg ist gemäß Begründung zur FNP-Änderung 8c erfolgt. Ebenso wurden
verschiedene Flächen für die Hochschulentwicklung entsprechend den Anforderungen der Bayerischen
Staatsregierung in Nürnberg geprüft und bewertet. Der ehemalige Südbahnhof ist im Ergebnis des Standortvergleichs am besten geeignet für die Entwicklung der Technischen Universität.
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines
Bauleitplanes eintreten, werden aufgrund der übergeordneten Planungsebene im vorliegenden Umweltbericht
nicht näher betrachtet. Diese werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erarbeitet und gesichert.
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FNP-Änderung 8c
„Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg“
Fortschreibung Umweltbericht
Tabelle 3: Zusammenfassende Bewertung
(noch nicht möglich / nicht betroffen / nicht erheblich / erheblich nachteilig)
Umweltbelang/Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Fläche
nicht erheblich
Boden
nicht erheblich
Wasser
nicht erheblich
Landschaft
nicht erheblich
Pflanzen
erheblich nachteilig
Tiere
erheblich nachteilig
Biologische Vielfalt
erheblich nachteilig
Mensch /menschliche Gesundheit
Erholung
nicht erheblich
Lärmbelastung
erheblich nachteilig
Störfallvorsorge
nicht betroffen
Luft
nicht erheblich
Klima
nicht erheblich
Abfall
nicht erheblich
Kultur- und Sachgüter
nicht erheblich
Nürnberg, den 07.08.2023
gez. A. Heitmann
M.Sc. Anne Heitmann
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Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Grund und Boden, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 (zuletzt
geändert am 01.01.2020)::
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert
oder verrieselt werden, soweit dem weder wasserrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche
Belange entgegenstehen. Des Weiteren gibt
die Entwässerungssatzung der Stadt Nürnberg
der Versickerung von Niederschlagswässern
bzw. deren sonstiger alternativer Ableitung den
Vorrang. Mit Einführung des getrennten Gebührenmaßstabs für Niederschlagswasser und
Abwasser seit 01.01.2000 wird dies auch in der
entsprechenden Gebührensatzung berücksichtigt.
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, d.h. der Flächenverbrauch soll verringert und einer Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei
sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der
Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu
denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz hat die erneute
Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen
sowie die Bebauung unbebauter Flächen im
beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind,
Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem Grundsatz
des LEP Bayern sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden.
Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in
dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind
historisch gewachsene Kulturlandschaften vor
Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.
§§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
(Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG)
i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion als
Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie
möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und
78a beinhalten entsprechende planerische
und bauliche Vorschriften, welche darauf abzielen, Retentionsräume möglichst von Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebauung
das vorherrschende Hochwasserschutzniveau
nicht zu verringern. Generell sind bei Planungen in einem amtlich festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) oder in einem
Risikogebiet außerhalb eines ÜSG die Belange
der Hochwasservorsorge im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen
(Abwägungsdirektiven in § 78 Abs. 3 und 8,
§ 78b Abs. 1).
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):
Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012:
Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig
gesichert, schädliche Bodenveränderungen
abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden getroffen werden.
Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden.
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Leitlinien für künftige gesamtstädtische Planungen
und Konzepte in Bezug auf die Gemeinschaftsaufgabe Wasser.
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013:
ABSP der Stadt Nürnberg von 1996:
Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier formuliert. Insbesondere sollen ökologisch wertvolle Bereiche von Versiegelung freigehalten
werden.
Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, der eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen) die
Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
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Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Artenschutz sind in den §§ 44 und 45 BNatSchG geregelt. Aussagen zum Natura 2000 – Konzept
der EU finden sich in den §§ 31 – 36
BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum Artenschutz unterliegen nicht der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung.
Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1.
April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte
des Artenschutzes und des Biotopverbunds sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten mit
hoher biologischer Vielfalt bei der Trassierung
von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer
Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt
dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29
BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile
der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz
verbundener Biotope zu sichern. Der Bio-
topverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und
Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der
Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau):
Nebeneisenbahnstrecken im Jahr 2019 jeweils
ein eigenständiger Lärmaktionsplan erstellt; für
den Verkehrsflughafen Nürnberg ist dies im
Jahr 2020 erfolgt.
gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau
erwünschte Orientierungswerte vor.
16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung):
legt Grenzwerte für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie
von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen fest.
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm):
dient dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor sowie der Vorsorge gegen
schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des BImSchG (Zweiter Teil) unterliegen
im bau-/ immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt u.a. gebietsbezogene
Immissionsrichtwerte für Anlagenlärm fest, die
am Immissionsort in der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der
TA Lärm bestimmen die Grenze der Abwägung
§ 47d BImSchG (Lärmaktionsplan):
Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat die
Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan (LAP)
erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft getreten ist
und im Jahr 2019 fortgeschrieben wurde. Der
LAP soll die Lärmprobleme und Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete gegen eine
Zunahme des Lärms schützen. Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im Jahr 2018, für die
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Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
für Gewerbe- bzw. Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die
nicht vollziehbar sind.
Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am
15.09.2017 von der Regierung von Mittelfranken in Kraft gesetzt; darin enthalten ist u.a.
eine Maßnahmenübersicht des bestehenden
Luftreinhalte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) relevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung.
18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung):
gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb
von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der
Sportausübung betrieben werden und einer
Genehmigung nach BImSchG nicht bedürfen.
Sie legt gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort
in der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestimmen die Grenze der
Abwägung für Sportlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die
nicht vollziehbar sind. In Bayern soll die 18.
BImSchV auch für Freizeitlärm (ausgenommen traditionelle Volksfeste und Kirchweihen)
Anwendung finden.
Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „menschliche Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch auf den
Schutz der Vegetation.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom
09.07.2009: Es wurden Richtwerte für die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen in Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen
festgelegt: öffentliche Grünfläche pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielfläche
pro Einwohner: 3,4 m².
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss für
Immissionsschutz, Stand März 2015):
dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise
zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw.
Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für
Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, bezüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie
soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste
und Kirchweihen Anwendung finden.
Beschluss des Umweltausschusses vom
12.03.2014 und des Stadtplanungsausschusses vom 27.03.2014:
Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK)
und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg
2030“ bilden die Grundlage der Grün- und Freiraumplanungen der Stadt Nürnberg.
Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz
bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen –
KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und
Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt u.a. fest,
dass die natürlichen Lebensäußerungen von
Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens
oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind,
im Wohnumfeld als sozialadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert für Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
Baulandbeschluss (2017ff.):
Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017
durch den Stadtrat beschlossen und trat am
14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung
bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die
Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbeflächen einheitliche Regelungen in Bezug auf
städtebauliche und umweltplanerische Standards und Qualitäten sowie zu Folgekostenregelungen.
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2019 sowie des Stadtplanungsausschusses vom 17.10.2019: Die Verwaltung
wird beauftragt, die finanziellen Auswirkungen
§ 47 BImSchG (Luftreinhalteplan):
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Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
von Dach- oder Fassadenbegrünungsmaßnahmen bei allen anstehenden städtischen Neubauprojekten und im Bestand zu prüfen und
nach Möglichkeit entsprechende Maßnahmen
umzusetzen.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für
schwere Unfällen oder Katastrophen): Die
BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 führt
durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. des
immissionsschutzrechtlichen
Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 Satz 1 BImSchG in
den Katalog der zu berücksichtigenden Umweltbelange sowie durch das Einfügen hierfür
differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten in
§ 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der
Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des Störfallrechts) zu
erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.
Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020:
Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für alle
räumlichen Entwicklungsplanungen sowie für
stadtstrategische Grundsatzentscheidungen.
Die Entwicklung von Grünflächen auf vormals
baulich genutzten Flächen bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen vorbehalten. Bei der
konkreten Umsetzung sind bestehende funktionale Zusammenhänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen.
Klima
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB:
energiegebäude auszuführen, d.h. der Energiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei null. Er
sollte zu einem wesentlichen Teil aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni 2011 hat
der Bundestag die Novellierung des BauGB
durch das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten
und Gemeinden“ beschlossen (BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange des Klimaschutzes
und der Anpassung an den Klimawandel sind
dadurch erweitert worden. Bauleitpläne sollen
dazu beitragen, den Klimaschutz und die
Klimaanpassung, insb. auch in der Stadtentwicklung, zu fördern.
Gebäudeenergiegesetz - GEG:
Im GEG wurden 2020 die Maßgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), der Energieeinsparverordnung (EnEV)
sowie des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG)
zusammengeführt. Zweck dieses Gesetzes ist
ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie
in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Danach sind neue Gebäude als
sog. Niedrigstenergiegebäude gemäß der EUGebäuderichtlinie zu errichten. Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer zumindest
anteiligen Nutzung von regenerativen Energien bei der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs verpflichtet.
§ 1a Abs. 5 BauGB:
Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die
der Anpassung an den Klimawandel dienen,
Rechnung getragen werden.
Umweltausschussbeschluss vom 23.01.2013:
Neufassung
der
EU-Gebäuderichtlinie
(2010/31/EU) vom 19.05.2010:
In Bebauungsplanverfahren oder anderen
städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich
Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, eine
CO2-neutrale Energieversorgung für den Neubau zu erreichen.
Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst-
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Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019:
Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungsund Umweltausschusses vom 26.06.2014:
Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen
(Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO2neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten
und Neubaugebieten auszuschöpfen und
beim Verkauf von Grundstücken der Stadt
Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich möglicher CO2-Neutralität erstellen zu lassen und
dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen
(Punkt j).
Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlage
für alle weiteren Planungen der Stadt Nürnberg
dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben
zu berücksichtigen. Mit dem Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Datengrundlage und
Analyse der klimaökologischen Funktionen für
das Nürnberger Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehlungen für die weitere
städtebauliche Entwicklung werden in einer
Klimafunktions- und einer Planungshinweiskarte dargestellt.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom
22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ für
die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Anwendung kommen; konkrete Zielsetzungen für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu Beginn
eines Bauleitplanverfahrens beschlossen werden („Eckdatenbeschluss“).
Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014:
Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan 2010
– 2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz und
Anpassung an den Klimawandel. Die CO2-Emissionen in Nürnberg sollen, gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 um 50% (Zielsetzung
des Klimabündnisses der europäischen
Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden
(Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum
Jahr 2020 soll das EU-20-20-20-Ziel (CO2-Reduktion um 20%, Effizienzsteigerung um 20%,
Anteil der erneuerbaren Energien von 20%) erreicht werden. Zur Anpassung an den Klimawandel werden die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive ergänzt und aktualisiert. Im
Kontext mit den Zielvorgaben des Masterplans
Freiraum und des Stadtklimagutachtens werden Umsetzungsstrategien entwickelt.
Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022:
Als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr
2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt (Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr 2040 erreicht werden (Punkt b).
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Stadt Nürnberg - FNP-Änderung 8c
Fortschreibung Umweltbericht - Anlage 1
Biotop- und Nutzungstypen im Bestand (Stand: 2020)
Erfassung durch IVL - Institut für Vegetationskunde und Landschaftsökologie gem. Nürnberger
Biotopwertliste (Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen) mit ergänzenden Differenzierungen
1.1
Heimische, standortgerechte Einzelbäume und Baumgruppen
1.2
Nichtheimische Einzelbäume und Baumgruppen (inkl. Pflanzungen)
2.3
Feldgehölze, Baumhecken
2.4
Heimische, standortgerechte Gebüsche und Hecken
2.4a
Brombeergestrüpp mit Neophyten
2.5
Nichtheimische, standortfremde Hecken-/Gebüschpflanzungen
3.6
Vorwald - Robinien
3.7
Pioniergehölze und Vorwaldstadien
3.7 / 10.2a Pioniergehölze und Vorwaldstadien mit thermophiler Ruderalflur
5.3
Kleingärten
5.4
Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich
7.4
Schotterflächen
7.5
Gleisanlagen
7.6a
Versiegelte Verkehrsfläche
7.6a / 3.7
Versiegelte Verkehrsfläche mit lückiger, termophiler Ruderalflur - initial
7.6a / 10.1
Versiegelte Verkehrsfläche mit Pioniergehölzen und Vorwaldstadien
7.6b
Gebäudekomplexe + Anlagen
9.3b
Trockenrasen mit Silbergrasflur - flechtenreich, verbuschend, etabliert
(geschützt nach §30 BNatSchG)
9.3c
Initiale Silbergrasflur (geschützt nach § 30 BNatSchG)
9.4
Halbruderale Magerrasen
9.4a
Halbruderale Sandmagerrasen (geschützt nach § 30 BNatSchG)
9.5
Altgrasbestände, ruderal und Neophyten
10.1
Lückige, termophile Ruderalflur - initial
10.1 / 10.2a Lückige, thermophile Ruderalflur - initial bzw. mit Übergang zu Magerrasen
10.2a
Thermophile Ruderalflur - Übergang zu Magerrasen
10.2a / 3.7
Thermophile Ruderalflur mit Pioniergehölzen und Vorwaldstadien
10.2d
Ausdauernde Ruderalfluren, hochwüchsig mit hohem Neophytenanteil
Geltungsbereich Änderung 8c des Flächennutzungsplans
WGF Landschaft
Landschaftsarchitekten
GmbH
T +49 (0)911 94603 0
F +49 (0)911 94603 10
E info@wgf-nuernberg.de
Maßstab
Datum
1 : 2.000
07.08.2023
Vordere Cramergasse 11
90478 Nürnberg
Projekt Nr.
Bearb./Gez.
L19-35
AH / MS
Stadt Nürnberg - FN -Änderung 8c
Fortschreibung Umweltbericht - Anlage 2
Gesetzlich geschützte Biotope (§30 BNatSchG)
Biotope entsprechend Bayerischer Biotopkartierung
gesetzlich geschützte Biotope (§30 BNatSchG)
Biotope entsprechend der Bayerischen Biotopkartierung (zusammengefasst)
Geltungsbereich Änderung 8c des Flächennutzungsplans
WGF Landschaft
Landschaftsarchitekten
GmbH
T +49 (0)911 94603 0
F +49 (0)911 94603 10
E info@wgf-nuernberg.de
Maßstab
Datum
1 : 2.000
07.08.2023
Vordere Cramergasse 11
90478 Nürnberg
Projekt Nr.
L19-35
Bearb./Gez.
AH / MS
Stadt Nürnberg - FNP-Änderung 8c
Fortschreibung Umweltbericht - Anlage 3
Fauna - Fundpunkte und Nachweisflächen
Nnoc
Ppyg
Nnoc
Nachweis Zauneidechse
Ppip
Zauneidechse, potentieller Lebensraum
Ncymi
Ppip
Gue
Ppip
Ppip
Gue
Kg
Sp
Sti
Ssp
Woe
Ppyg
Ppip
Nachweis Vögel mit Artkürzel
Grünspecht (Picus viridis)
Klappergrasmücke (Sylvia curruca)
Sperber (Accipiter nisus)
Stieglitz (Carduelis caruelis)
Schwarzspecht (Dyrocopus martius)
Waldohreule (Asia otus)
Ppip
Ppip
Kg
Nnoc
Nycmi
Ppip
Ppip
Pnat
Ppip
Ppyg
Ppip
Nachweis Fledermäuse mit Artkürzel
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri)/ Breitflügelfledermaus
(Eptesicus nilssonii)/ Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
Ppip
Ppip
Habitatbaum
Ppip
Ppip
Kg
Geltungsbereich Änderung 8c des Flächennutzungsplans
Sp
Pnat
Ssp
Ppip
Ppip
Pnat
Gue
Ppip
Gue
Ppip
Ppip
Ppip
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Ppip
WGF Landschaft
Landschaftsarchitekten
GmbH
T +49 (0)911 94603 0
F +49 (0)911 94603 10
E info@wgf-nuernberg.de
Maßstab
Datum
1 : 2.000
07.08.2023
Vordere Cramergasse 11
90478 Nürnberg
Projekt Nr.
L19-35
Bearb./Gez.
AH / MS
Ö 2
Stadtplanungsamt
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Änderung 8c: Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg
BEGRÜNDUNG
Entwurf
Stand: 07.08.2023
Quelle: Hajo Dietz
82
BEGRÜNDUNG
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Entwurf zur 8c. Änderung: Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg
INHALTSVERZEICHNIS
I.
PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
4
I.1.
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
4
I.1.1.
RECHTSGRUNDLAGEN
4
I.2.
ANLASS ZUR ÄNDERUNG – PLANUNGSZIELE
4
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
7
I.3.1.
BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH
7
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT
8
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben
I.3.2.2. Fachrecht
8
9
I.3.3.
SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
9
I.4.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
10
I.4.1.
KONZEPT
10
I.4.2.
VERKEHR
12
I.4.3.
LANDSCHAFTSPLANUNG
12
I.4.4.
GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE
12
I.5.
PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN
13
I.6.
INHALT DER ÄNDERUNG
14
I.6.1.
DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG
14
I.6.2.
KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN
15
I.6.3.
IN AUSSICHT GENOMMENE NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME DER STRASSENBAHNTRASSE
16
I.6.4.
FLÄCHENBILANZ
17
I.7.
BETEILIGUNGEN
17
I.7.1.
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER
ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB
18
I.7.2.
FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB
18
I.7.3.
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB
18
I.7.4.
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB
18
I.8.
PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG
18
I.9.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
18
2
83
II.
Anlage
22
Ergebnis des Standortvergleichs
22
II.
UMWELTBERICHT (Stand 07.08.2023) als gesonderter Textteil
III.
QUELLENANGABEN
WGF Landschaft Landschaftsarchitekten GmbH: Voreinschätzung zum speziellen Artenschutz,
Stand: 21.07.2023
Müller-BBM Industry Solution GmbH: University of Technology Nürnberg, Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes, Bericht Nr. M161480/06
Stand: 08.05.2023
Bernard Gruppe ZT GmbH: Verkehrsuntersuchung; Technische Universität Nürnberg, Gesamtplanung; Stand: 21.12.2022
3
84
BEGRÜNDUNG
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Entwurf zur 8c. Änderung: Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg
I.
PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
I.1.
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
I.1.1.
RECHTSGRUNDLAGEN
Grundlagen für die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans sind das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) und die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November
2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 176).
Parallel zu der städtebaulichen Planung werden nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 7911-U), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723) geändert worden ist,
die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgezeigt und in die Änderung des
FNP einbezogen.
Der Umweltbericht (UB) als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bildet einen
gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des FNP.
I.2.
ANLASS ZUR ÄNDERUNG – PLANUNGSZIELE
Die flächenhaften Darstellungen von gewerblichen Bauflächen und Verkehrsflächen/ Bahnanlagen im Flächennutzungsplan im Bereich der Brunecker Straße, Ingolstädter Straße entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen des Bahnbetriebs und den Nutzungsabsichten
der Eigentümerin sowie der Beschlusslage des Stadtrates der Stadt Nürnberg:
Die Nutzung als Bahnbetriebsfläche wurde inzwischen aufgegeben und die Betriebsanlagen der Bahn wurden vollständig rückgebaut. Mit Bescheid des zuständigen EisenbahnBundesamtes vom 28.05.2014 wurde das Areal fast vollständig (bis auf Flächen, die derzeit noch zur Erschließung von Bahnnutzungen benötigt werden) von der eisenbahnrechtlichen Widmung freigestellt (entwidmet).
Bereits im Jahre 2004 wurde zwischen der Stadt Nürnberg und den Eigentümern Deutsche
Bahn AG (DB AG) sowie Aurelis Asset GmbH, vertreten durch die Aurelis Real Estate
GmbH & Co.KG, eine Rahmenvereinbarung über die Entwicklung freiwerdender Bahnflächen im Stadtgebiet unterzeichnet. Die Fläche des ehemaligen Südbahnhofs ist Teil dieser
Rahmenvereinbarung; in einem begleitenden Steckbrief wurde als gemeinsames Nutzungsziel die Entwicklung als Gesamtkonzept mit einer Mischung von Wohnen und
Dienstleistung/ Gewerbe sowie ca. 1/3 Grünflächen vereinbart.
In einer weiteren Vereinbarung zur städtebaulichen Entwicklung „Brunecker Straße“
(2014) wurde eine etappenweise Entwicklung auf Grundlage eines Stufenkonzepts (Module I-IV) des Büros Albert Speer & Partner (AS&P) sowie die Durchführung eines städtebaulichen und landschaftsplanerischen Wettbewerbs festgelegt.
4
85
Der Wettbewerb wurde 2015 abgeschlossen. Der aus dem Wettbewerb hervorgegangene
Siegerentwurf sollte die Grundlage für die geordnete städtebauliche Entwicklung des Areals in Modulen (I-IV) bilden und in Planungsrecht umgesetzt werden.
Mit der Entscheidung des Freistaates Bayern im Jahr 2017 für die Ansiedlung einer staatlichen Universität in Nürnberg änderten sich jedoch wesentliche städtebauliche Parameter
für die Gesamtentwicklung des Gebiets und damit auch die Geschäftsgrundlage der Rahmenvereinbarung von 2014.
Die Stadt Nürnberg initiierte deshalb die Überprüfung bzw. Neuausrichtung der Planungsziele für das Gesamtareal, welche im Stadtplanungsausschuss (AfS) am 19.07.2018 wie
folgt beschlossen wurden: Modul II soll nun mit dem Schwerpunkt Urbanes Wohnen weiterentwickelt werden. In den Modulen IIIa, IIIb und IV sollen universitäre sowie entsprechende arrondierende Einrichtungen etabliert werden.
Die grundsätzliche Flächenaufteilung/ städtebauliche Kubatur gemäß Wettbewerbsergebnis 2015 sowie das Planungsziel für das Modul I und die Grünflächenausstattung werden
dadurch nicht in Frage gestellt.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebten Nutzungen
ist die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich, die gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus
dem FNP entwickelt sein müssen. Da der FNP im Bereich der Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg nicht die angestrebte Entwicklung darstellt, wird dort dessen
Änderung notwendig.
Nach Entscheidung für den Hochschulstandort Nürnberg wird für die Errichtung der Hochschulgebäude eine zügige Baurechtschaffung angestrebt.
Um dies forcieren zu können, wurden die eingeleiteten Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung Nr. 8 und B-Plan Nr. 4600) für das Gesamtareal in einzelne Teilverfahren gesplittet.
Aus dem am 28.04.2016 eingeleiteten Bebauungsplan Nr. 4600 für das Gesamtgebiet
wurde der für den westlichen Teilbereich herausgelöste Bebauungsplan Nr. 4635 mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 16.10.2019 rechtsverbindlich. Parallel wurde hierzu das
FNP-Änderungsverfahren 8a für den Bereich Brunecker Straße West durchgeführt und mit
Veröffentlichung im Amtsblatt am 16.10.2019 wirksam.
In der weiteren Entwicklung wurde der zweite, östlich der Brunecker Straße liegende Teilbereich (Modul II) aus dem FNP-Änderungsverfahren Nr. 8 herausgelöst und als FNPÄnderungsverfahren 8b für den Bereich Brunecker Straße, Ingolstädter Straße durchgeführt. Der Feststellungsbeschluss wurde am 07.04.2022 vom Stadtplanungsausschuss
getroffen. Am 04.11.2022 wurde die 8b.Änderung des Flächennutzungsplanes Bereich
Brunecker Straße – Ingolstädter Straße gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Hinweisen durch
die Regierung von Mittelfranken genehmigt. Die FNP-Änderung wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt am 21.12.2022 wirksam. Zeitgleich wird für diesen Bereich der Bebauungsplan Nr. 4652 – Ingolstädter Straße aufgestellt.
Im nächsten Entwicklungsschritt soll nun der fehlende Teil des FNP-Änderungsverfahrens
8 als FNP-Änderung 8c für den Bereich Brunecker Straße, Technische Universität Nürnberg durchgeführt werden. Zeitlich nachfolgend wird für diesen Bereich der Bebauungsplan Nr. 4656 – TU Nürnberg aufgestellt. Am 07.04.2022 wurde der Rahmenplan in der
gemeinsamen Sitzung des Stadtplanungs- und Umweltausschusses als Grundlage der
weiteren Planungen für die TU Nürnberg beschlossen.
5
86
Abbildung 1: Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 4600 "Brunecker Straße";
Quelle:
Modul 1: Stadtplanungsamt Nürnberg / Modul 2: West 8, Rotterdam
UTN: Ferdinand Heide Architekt Planungsgesellschaft mbH / TOPOS Landschaftsplanung /
Straßenbahn: Verkehrsplanungsamt Nürnberg
Luftbild: Stadt Nürnberg 2020; Geobasisdaten © Bayrische Vermessungsverwaltung
6
87
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1.
BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH
Der Änderungsbereich liegt im südlichen Stadtgebiet in den Gemarkungen Gibitzenhof und
Gleißhammer und grenzt unmittelbar an den Änderungsbereich 8b an, dieser wiederum südlich an die Innenstadt. Er hat eine Größe von ca. 39,4 ha und bildet den südlichen und südwestlichen Teil des ca. 90 ha großen Gesamtareals. Der Änderungsbereich wird im Norden
durch das Modul II (FNP-Änderung 8b), im Osten durch die Münchener Straße, im Süden
durch die Dr.-Luise-Herzberg Straße und im Westen durch das Modul I (FNP-Änderung 8a)
begrenzt.
Das Gesamtareal des ehemaligen Nürnberger Südbahnhofs ist weitestgehend eben. An den
Grenzen zu umliegenden Gebieten (wie Hasenbuck im Nordwesten oder zu den Bahndämmen) sind Höhenunterschiede vorhanden. Insgesamt ist ein leichtes Gefälle von Nordwest
nach Südost erkennbar. Der westliche Teil des Areals, der sog. Annex, wird derzeit noch zeitlich befristet- gewerblich genutzt. Der dort ansässige Betrieb besitzt einen Pachtvertrag mit
befristeter Laufzeit. Hier befindet sich ein Logistikbetrieb für den Umschlag von fabrikneuen
Kfzs.
Der Freistaat Bayern bebaut derzeit an der Dr.-Luise-Herzberg Straße das Areal mit zwei Interimsgebäuden für die Technische Universität Nürnberg (UTN) bzw. der Technischen Hochschule Nürnberg (THN) (in Kooperation mit der UTN), welche nach § 34 BauGB genehmigt
wurden (siehe Gesamtübersichtsplan). Der Großteil des Areals ist ungenutzt und liegt derzeit
brach.
Weiterhin befindet sich im Änderungsbereich eine Kleingartenanlage an der Nerzstraße. Östlich liegt das Grundstück mit der Flurnummer 466/451, Gemarkung Gibitzenhof, welches sich
nicht im Eigentum der Stadt Nürnberg oder des Freistaates Bayern befindet.
Die Erschließung des Gebietes von Osten erfolgt derzeit über den Knotenpunkt Flachweiher
an der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches sowie der neu gebauten Dr.-Luise-HerzbergStraße im Süden des Areals. Vom Westen ist eine Zufahrt über die Nerzstraße möglich. Um
quartiersfremden Verkehr aus dem Gebiet zu halten, ist und bleibt eine Durchfahrung für den
Kfz-Verkehr nicht möglich.
Folgende Faktoren prädestinieren das Gesamtareal des ehemaligen Südbahnhofs für eine vollständige städtebauliche Neuordnung und Entwicklung:
die Lage in unmittelbarer Innenstadtnähe,
Wiedernutzbarmachung von Flächen durch Konversion
die verkehrsgünstige Lage mit direkter Anbindung über die Münchener Straße an das örtliche und überörtliche Hauptverkehrsstraßennetz und übergeordnete Radwegeverbindungen sowie mit direkter Anbindung an die bestehende U-Bahn und geplante Straßenbahnverlängerung mit zwei Haltestellen im Änderungsbereich sowie künftigen Haltestellen des
Busverkehrs im Bereich des Knotenpunktes (KP) Flachweiher
die Nähe zum Volkspark Dutzendteich mit vielfältigen Naherholungs- und Freizeitmöglichkeiten
sowie umfangreiche freie Flächen mit Eignung zur Deckung städtischer Flächenbedarfe
für Wohnen, Gewerbe/ Dienstleistung, universitäre Nutzung und Grün.
7
88
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
Das am 1. September 2013 in Kraft getretene LEP (inklusive der am 01.01.2020 in Kraft getretenen Teilfortschreibung) definiert u.a. folgende Ziele, an die die Bauleitplanung anzupassen ist:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung).
Die Verkehrsinfrastruktur ist in ihrem Bestand leistungsfähig zu erhalten und durch Aus, Um- und Neubaumaßnahmen nachhaltig zu ergänzen (4.1.1 Leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur).
Zudem sollen Planungen insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:
Es sollen die Grundlagen für eine bedarfsgerechte Bereitstellung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Wohnraum sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge und zur Versorgung
mit Gütern geschaffen oder erhalten werden (1.1.1 Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen).
Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert werden. Unvermeidbare
Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen (1.1.3 Ressourcen schonen).
Das Radwegenetz soll erhalten und bedarfsgerecht ergänzt werden (4.4 Radverkehr).
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter
besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (3.1 Flächensparen).
Regionalplan / Region Nürnberg (RP 7).
Der am 01.07.1988 in Kraft getretene und laufend fortgeschriebene RP 7 konkretisiert die Ziele
der Raumordnung und Landesplanung wie folgt (Auszug):
Mit der Neuerrichtung von Wohnungen soll auf eine Verbesserung der Wohnungsversorgung, insbesondere im Bereich des gemeinsamen Oberzentrums (…), hingewirkt werden.
(RP 7 3.2.2 Wohnungswesen).
(…) Durch den Ausbau geeigneter Stadtteilzentren soll eine Entlastung der Stadtkerne
angestrebt werden. (RP 7 3.4.1 Städtebau).
Bei der weiteren Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur sollen die Belange des öffentlichen
Personenverkehrs und des Individualverkehrs aufeinander abgestimmt werden. (…) sollen der öffentlichen Personennahverkehr und der nicht motorisierte Individualverkehr (…)
vorrangig ausgebaut und gefördert werden. (RP 7 4.1.3 Verkehrsleitbild).
Im Stadt- und Umlandbereich im großen Verdichtungsraum (…) soll sich die weitere städtisch-industrielle Entwicklung verstärkt an der Belastbarkeit des Naturhaushalts orientieren. Durch ein System von Grün- und sonstigen Freiflächen soll der starken Belastung der
Luft entgegengewirkt, die Umweltqualität verbessert sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Erholungsnutzung beigetragen werden (RP 7 2.3.1.5 Gebietskategorien, Ökologisch-funktionelle Raumgliederung).
Die für die Erholung und aus ökologischen Gründen bedeutsamen Freiflächen (…) sollen
in Verbindung mit den entsprechenden Gebieten (…) erhalten und zu einem Grün- und
Freiflächensystem ausgebaut werden. (RP 7 2.3.2.1 Sozioökonomische Raumgliederung,
Großer Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen, Entwicklung der äußeren Verdichtungszone im Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen.
8
89
Die Versorgung der Studenten mit Plätzen in Studentenwohnheimen soll durch den verstärkten Bau solcher Einrichtungen in den Städten Erlangen und Nürnberg verbessert
werden (RP 7 8.3.3.3 Hochschule und Forschungseinrichtungen).
vorhandenes Planungsrecht
Derzeit beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Änderungsbereich grundsätzlich nach
§ 34 BauGB.
I.3.2.2. Fachrecht
Im Änderungsbereich befinden sich nach §30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG gesetzlich
geschützte Biotope. Außerdem liegen Bereiche vor, die nach dem bayerischen Waldgesetz
als Waldflächen einzustufen sind. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden die
Auswirkungen der Planung auf die streng geschützten Tierarten und geeignete Maßnahmen
zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG dargestellt.
Im Änderungsbereich befinden sich noch gewidmete Bahnflächen. Diese dienen derzeit noch
der Erschließung Modul I. Mit Bescheid des zuständigen Eisenbahn-Bundesamtes vom
28.05.2014 wurde das Areal fast vollständig (bis auf Flächen, die derzeit noch zur Erschließung von Bahnnutzungen benötigt werden) von der eisenbahnrechtlichen Widmung freigestellt (entwidmet).
Derzeit läuft das Planfeststellungsverfahren zur Verlängerung der Straßenbahnlinie 7, welche
entlang der Brunecker Straße geplant ist. Sie verläuft auch im Änderungsbereich und kreuzt
diesen. Südlich des Änderungsbereiches führt die Trasse entlang der Dr.-Luise-Herzberg
Straße weiter nach Osten bis zur U-Bahn-Haltestelle Bauernfeindstraße.
I.3.3.
SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
Gesamtstädtische Flächenbedarfe
In mehreren Fachgutachten hat die Stadt Nürnberg die aus der absehbaren städtebaulichen
Entwicklung resultierenden Flächenansprüche ermittelt und begründet:
Nach dem Gutachten der GEWOS - Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung
GmbH zum wohnungspolitischen Konzept Wohnen im Jahr 2025 beträgt der Bedarf an
Flächen für den Wohnungsbau bis zum Jahr 2025 rund 183 ha (in der mittleren Prognosevariante). Die Gegenüberstellung von Nachfrage und vorhandenen Potentialflächen zeigt,
dass die Flächenreserven nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen. Wenn die Wohnbauflächen nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehen, wird sich die Situation auf dem
Wohnungsmarkt weiter anspannen. Dies wird eine fortgesetzte dynamische Preisentwicklung zur Folge haben, verbunden mit der Abwanderung eines Teils der Nachfrager ins
Umland und wachsenden Marktzugangsproblemen für Haushalte mit geringem Einkommen. Das Gutachten wurde am 29.10.2015 im Stadtplanungsausschuss vorgestellt, ein
weiterer Bericht erfolgte im Stadtplanungsausschuss am 27.10.2022.
Die städtebauliche Neuordnung des Gesamtareals an der Brunecker Straße soll dieser prekären Entwicklung entgegenwirken.
Im Rahmen des Masterplan Gewerbeflächen aus dem Jahr 2020 wurde ein Korridor für den
Gewerbeflächenbruttobedarf bis zum Jahr 2035 zwischen 261 und 320 ha ermittelt. Dieser
theoretische Wert bezieht sich ausschließlich auf die Nachfrage nach GE- und GI-Flächen
und umfasst nicht die Nachfrage nach Büroflächen. Nur ein hinreichendes bedarfsgerechtes
Angebot an Gewerbeflächen kann Abwanderung verhindern und Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie lokale Wertschöpfungsketten erhalten. Der Masterplan Gewerbeflächen wurde
am 21.10.2020 vom Stadtrat beschlossen.
9
90
Im Masterplan Freiraum, bestehend aus dem Leitbild „Kompaktes grünes Nürnberg 2030“
sowie dem gesamtstädtischen Freiraumkonzept, wird die Entwicklung von neuen qualitätsvollen Freiräumen als wichtiges Ziel bei langfristigen städtebaulichen Entwicklungen und
kurzfristigen Transformationen definiert. Für die Brunecker Straße wird als entsprechendes
Ziel eine „Grüne Mitte“ von ca. 30 ha, inklusive eines 7 – 10 ha großen Stadtteilparks, formuliert. Der Masterplan Freiraum wurde am 12.03.2014 im Umweltausschuss und am
27.03.2014 im Stadtplanungsausschuss behandelt.
Der Baulandbeschluss wurde durch den Stadtrat der Stadt Nürnberg am 24.05.2017 beschlossen. Er wurde im Amtsblatt Nr. 12 der Stadt Nürnberg am 14.06.2017 ortsüblich bekannt gemacht und trat damit in Kraft. Mittlerweile wurde die zweite Änderung durchgeführt.
Der Baulandbeschluss wurde nach Begutachtung durch den Stadtplanungsausschuss der
Stadt Nürnberg am 30.01.2020 durch Beschluss des Stadtrates am 05.02.2020 geändert.
Es handelt sich um eine Klarstellung in Punkt A3: "Grenzen".
Durch die Entscheidung des Freistaats Bayern für einen Universitätsstandort in Nürnberg
werden zusätzliche/neue Flächenbedarfe für die Ansiedelung einer Hochschule generiert.
Mit der Auswahl der Module III und IV an der Brunecker Straße als Universitätscampus müssen die Flächenbedarfe für die Hochschule innerhalb dieser Module mit den Bedarfen an
gewerblichen Bauflächen abgeglichen werden.
Eigentumsverhältnisse
Der Großteil der neu zu ordnenden Flächen befinden sich im Besitz des Freistaats Bayern.
Entlang der Münchener Straße befinden sich städtische Flächen. Da der Geltungsbereich für
das notwendige Planfeststellungsverfahren zur Verlängerung der Straßenbahnlinie 7 noch
nicht final festgelegt ist, werden noch Grundstücksanpassungen im Westen des Änderungsbereiches notwendig. Die benötigten Flächen werden in das Eigentum der Stadt Nürnberg
übergehen. Die südliche Erschließungsstraße (Dr.-Luise-Herzberg-Straße) wurde von der
Aurelis Asset GmbH errichtet und an die Stadt Nürnberg übergeben. Zusätzlich plant der
Freistaat Restflächen, u.a. südlich der Erschließungsstraße, an die Stadt Nürnberg zu veräußern. Im Westen des Annexes liegt das Grundstück mit der Flurnummer 466/451, Gemarkung
Gibitzenhof, welches sich weder im Eigentum der Stadt Nürnberg noch im Eigentum des Freistaates Bayern befindet.
I.4.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
I.4.1.
KONZEPT
Ein 2015 durchgeführter städtebaulicher und landschaftsplanerischer Ideen- und Planungswettbewerb zur „Brunecker Straße (ehem. Südbahnhof)“ in Nürnberg bildet den Ausgangspunkt der zukünftigen Entwicklung des Gesamtareals Brunecker Straße. Gewinner des Wettbewerbs war das Büro West 8 urban design & landscape architecture, Rotterdam.
Deren Planungskonzept stellt die Basis eines auszuarbeitenden Rahmenplans dar. Dieser
bildet wiederum die Grundlage für die erforderlichen Bauleitplanverfahren. Für die Flächennutzungsplan-Änderung wurde er in die entsprechende Darstellung „übersetzt“.
Aufgrund der aktuellen Bedarfe an Siedlungsflächen für Wohnen, Gewerbe und der Technischen Universität Nürnberg (UTN), aber auch für innerstädtische Freiflächen, soll die Baurechtsschaffung forciert werden. Die Bearbeitung des Gesamtgebietes in Teilabschnitten soll
die Baurechtsschaffung zusätzlich beschleunigen.
Das Gesamtareal ist aus gesamtstädtischer Sicht ein Bindeglied zwischen der Nürnberger Innenstadt und dem Volkspark Dutzendteich. Zentrales Element des Entwurfs von West 8 ist der
Grünzug „Grüne Mitte“ vom Hasenbuck zum Dutzendteich. Im Westen eignet sich der Brunecker Park mit seinen Spielplätzen und den mit Bäumen bestandenen Rasenflächen vor allem
als Nachbarschaftstreff, der Quartiersbildung und zur passiven Erholung, während der „Aktivpark“ im Osten des Parks mit seinem Sportflächenangebot und mit Raum für lärmintensivere
10
91
Veranstaltungen der Bewegung dient. Dieser Parkbereich kann quartiersübergreifend genutzt
werden und steht ähnlich wie der Volkspark Dutzendteich allen Nürnbergern zur Verfügung.
Auf der Fläche des Universitätscampus wird ebenfalls eine zentral situierte „Campuswiese“
entstehen. Die bestehende, schützenswerte Vegetation wird in die Gestaltung der Freiflächen
integriert. Ein weiterer Grünbereich „Lichtenreuth naturnah“, liegt südlich des Änderungsbereichs. Diese Grünflächen dienen vorwiegend dem ökologischen Ausgleich und dem Artenschutz. Die Kleingartensiedlungen am Ende der Brunecker Straße sowie an der Nerzstraße
sollen erhalten werden. Die Freiräume mit ihren unterschiedlichen Charakteristiken können als
Struktur- und Gestaltgerüst für einen langfristig flexiblen Städtebau fungieren.
Nördlich und südlich des zentralen Grünzuges erstrecken sich Siedlungsgebiete, die in vier
selbständige Module unterteilt werden können, für die gemäß Wettbewerbsergebnis von 2015
folgende Nutzungen vorgesehen waren:
Modul I: Wohnen am Hasenbuck, südöstlich direkt angrenzend an die Hasenbucksiedlung
mit dazugehörigen Gemeinbedarfseinrichtungen, wie Schulen, Kindertagesstätten und
Spielplätzen etc.
Modul II: Urbane Nutzungen mit einer Mischung aus Wohnen (inklusive Kindertagesstätten
in integrierter Bauweise) und Gewerbe zwischen der Ingolstädter Straße und dem zentralen Grünzug.
Modul III (Teile a und b): gewerbliche Bauflächen im südlichen Bereich des Gebiets. Dieser
Bereich ist durch die Lärmemissionen des Rangierbahnhofs für Wohnnutzung ungeeignet
und soll mit universitätsnahen Einrichtungen besiedelt werden.
Modul IV: der zentrale Bereich, als dessen künftige Nutzung die UTN vorgesehen ist.
Diese modulare Grundstruktur besitzt ein hohes Maß an Resilienz und ermöglicht diverse Entwicklungsoptionen.
In Folge der Ansiedlung der Technischen Universität Nürnberg (UTN) in die Module III und IV
wurde beschlossen, dass das Modul II entgegen dem Wettbewerbsergebnis ebenfalls einen
wesentlichen Wohnschwerpunkt umfassen soll. Entsprechend soll hier nun ein urbanes, gemischtes Gebiet geschaffen werden.
Für das Modul südöstlich der Brunecker Straße (Modul III und IV) und somit dem Änderungsbereich sollen folgende Planungsziele umgesetzt werden:
Das Areal östlich der Brunecker Straße und westlich der Münchener Straße soll ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hochschule werden. Es stellt die Universitätsflächen südlich des Moduls II und östlich des Moduls I dar.
Im Gebiet ist vor allem die Universitätsnutzung (Vorlesungs-, Forschungs- und Verwaltungsgebäude, Labore sowie Bauten für die Infrastruktur) vorgesehen. Außerdem sollen neben
Cafeterien, Sportstätten, etc. auch Studentenwohnheime und eine Kindertagesstätte untergebracht werden.
Im westlichen Finger (=sog. Annex), der sich südlich des U-Bahn-Abschnitts Hasenbuck –
Bauernfeindstraße befindet, sollen vorwiegend externe universitätsnahe Einrichtungen angesiedelt und die vorhandene Kleingartenanlage erhalten werden.
Das Quartier soll städtebaulich so geordnet werden, dass dessen Nutzer vor schädlichen Umwelteinflüssen, wie Lärm oder Luftverschmutzung geschützt werden. Als primäre Erschließung
wird die Nutzung von Fahrrad und ÖPNV angestrebt.
11
92
I.4.2.
VERKEHR
Die Bauflächen des Änderungsbereiches werden zukünftig über die Münchener Straße erschlossen. Auf dem Areal des Freistaates sollen drei Parkhäuser entstehen. Die Erschließung
aller Parkhäuser erfolgt über die Münchener Straße. Die Zufahrt zu dem Parkhaus im Norden
erfolgt über den Knotenpunkt Flachweiher an der südlichen Parkkante. Das südlich liegende
Parkhaus auf dem Campus sowie das Parkhaus im Annex werden über die neu errichtete Dr.Luise-Herzberg-Straße erschlossen. Die Dr.-Luise-Herzberg-Straße agiert außerdem als Erschließung des Annexes und des Railports. Es wird keine Verkehrsanbindung für den motorisierten Verkehr zur Brunecker Straße geben, um Durchgangsverkehr zu vermeiden. Da die
Münchener Straße bereits heute an ihre Kapazitätsgrenze stößt, kommt dem ÖPNV sowie der
Erschließung mit dem Fahrrad und zu Fuß über ein dichtes und attraktives Wegenetz eine
zentrale Bedeutung zu. Zu diesem Zweck soll das Universitätsareal weitestgehend autoarm
konzipiert werden. Außer den Erschließungsstraßen der Parkhäuser werden keine weiteren
für den MIV zugängliche Straßen errichtet werden. Die Campusgebäude werden ausschließlich zu Fuß oder per Rad erreichbar sein (Ausnahme: Rettungs-& Lieferverkehr, besonders
Berechtigte). Hinzu kommt die Verlängerung der heutigen Straßenbahnlinie 7 durch den Änderungsbereich mit zwei Haltestellen. In kurzer Entfernung liegen zudem die U-Bahnhaltestellen „Hasenbuck“ sowie „Bauernfeindstraße“, welche für eine gute ÖPNV-Erschließung sorgen.
An der Münchener Straße existiert die Haltestelle „Oskar-von-Miller-Straße“ welche von der
Buslinien 53 und Einzelfahrten der Linien 92 und 93 angefahren wird.
In einer ersten Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen wurde u.a. eine „Vollaufsiedelung“
betrachtet. Dabei zeigte sich, dass in der morgendlichen Spitzenstunde zwischen 7:30 Uhr und
8:30 Uhr eine leistungsfähige Verkehrsabwicklung am Knoten Bauernfeindstraße / Münchener
Straße (weiter südlich des Änderungsbereiches gelegen) nicht möglich ist. In der Folge entstehen erhebliche Rückstaus. Zur Schaffung einer leistungsfähigen Verkehrsabwicklung ist eine
Reduzierung des Verkehrs auf der Münchener Straße erforderlich. Wesentliche Potenziale zur
Reduzierung der Kfz-Verkehrsstärken in der Münchener Straße sind in der modalen Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr auf den Öffentlichen Verkehr und auf den Radverkehr
zu sehen. Dies umfasst insbesondere die Verlagerungen des neu entstehenden Verkehrs
(durch Modul II und Universität) sowie die Verlagerung stadtbezogener Relationen von / nach
den südlichen Stadtteilen (Langwasser, Rangierbahnhof, Gartenstadt, etc.).
Auch für die Entwicklung der Universität ist ein spezifisches Mobilitätskonzept zur Minderung
des Verkehrs erforderlich, welches dann ebenfalls die Stärkung des ÖPNV und des Radverkehrs vorsieht.
I.4.3.
LANDSCHAFTSPLANUNG
Südlich des Stadtteilparks soll auch auf den Flächen des Freistaats eine „Campuswiese“ entstehen. Diese wird nördlich und südlich von einem Campus-Platz sowie östlich und westlich
von durchgrünte Erschließungsachsen eingerahmt. In der westlichen Erschließungsachse
kann der vorhandene Baumbestand einbezogen werden. Die bestehende, schützenswerte Vegetation wird in die Grünfläche integriert. Diese „Campuswiese“ soll im FNP künftig als Grünfläche dargestellt werden. Der schützenswerte Baumbestand als grünes Band im Osten entlang der Münchener Straße bleibt außerdem weitgehend bestehen und wird nicht beeinträchtigt.
Die konkrete Ausgestaltung erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bzw. der nachgelagerten Planungsebenen. Dementsprechend wird mit der Flächennutzungsplanänderung
die Grünflächendarstellung am östlichen Rand des Änderungsbereichs verbreitert.
I.4.4.
GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE
In die städtebauliche Planung haben Aspekte des Gender Mainstreaming einzufließen.
Ziel des Gender Mainstreaming ist eine gleichstellungsorientierte Planung mit einem räumlichen Angebot für die verschiedenen Gruppen und Alltagssituationen unter Berücksichtigung
12
93
der vielfältigen Lebensentwürfe, Bedürfnisse und Interessen. Es unterstützt eine kreative Auseinandersetzung mit Unterschieden in Alter, Geschlecht, sozialer und kultureller Herkunft bei
der Entwicklung städtebaulicher Leitbilder in Abstimmungs- und Planungsprozessen. Bei jeder
Planungsmaßnahme ist zu hinterfragen, welche geschlechts- und zielgruppenspezifischen Aspekte wahrgenommen werden können und wie diese im Planungsprozess und in der Raumnutzung wirksam werden. Gendergerechte Quartiere spiegeln gesellschaftliche Vielfalt wider,
sie sind barrierefrei, gut erschlossen und vernetzt und bieten Räume, die bedarfsgerecht interpretier- und nutzbar sind.
Wichtiger Aspekt der gendergerechten Planung ist die Lern-, Wohn- und Freiraumqualität. Die
räumliche Verknüpfung zur Umgebung, die Anbindung an die umgebenden Ortsteile und die
offene Landschaft sowie die gute Erreichbarkeit (ÖPNV) sind ebenfalls Ausdruck der gleichstellungsorientierten Planung.
Im Änderungsbereich werden folgende Gender und Diversity-Aspekte berücksichtigt:
Die Gestaltung eines offenen Uni-Campus soll den Studierenden und Beschäftigten neben der Lehre als Erholungs- und Aktivitätsraum dienen, aber auch extensiv genutzte Flächen für ökologische Belange vorhalten. Dadurch wird der Campus auch für Bevölkerungsgruppen der umliegenden Stadtquartiere geöffnet und fördert die soziale Durchmischung.
Es werden neue Wegeverbindungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzergruppen mit Fokus auf Fuß- und Radwegen sowie ÖPNV geschaffen.
Die Bebauung am Campus wird über die Campuswiese verknüpft und schafft kurze Wege.
Eine Mischung von Universität und universitätsnahen Einrichtungen schafft eine Brücke
zwischen Lehre und Forschung sowie der Wirtschaft.
Der Bau von studentischem Wohnraum unterstützt die angestrebte Internationalisierung
und leistet dadurch ebenfalls einen Beitrag zu Diversity im Quartier.
Weitere Faktoren, welche aufgrund ihres Detaillierungsgrades keine FNP-Relevanz haben
(barrierefreie Lage der Baukörper, Zugänge und Stellplätze, Lage und Ausführung von Fahrradabstellplätzen, Ausleuchtung von Gebäude und Freianlagen, offene Wegebeziehungen zur
Vermeidung von Angsträumen) fließen in die verbindliche Bauleitplanung bzw. die Ausführungsplanung ein.
I.5.
PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN
Das Stadtgebiet Nürnberg wurde hinsichtlich möglicher Standorte untersucht, die sich ähnlich
wie das Gesamtareal Brunecker Straße eignen, zur Reduzierung des vorhandenen Bauflächendefizites beizutragen.
Es wurde deshalb die Betrachtung des Gesamtareals vorgenommen, weil es ein städtebaulich
und funktional zusammenhängendes Konstrukt darstellt, und somit eine separate Prüfung von
Alternativen zu einzelnen Teilbereichen nicht zielführend wäre.
Ergebnis der Prüfung war, dass im gesamten Stadtgebiet derzeit keine verfügbaren Flächen
in einer vergleichbaren Größenordnung und mit identischen Standortvorteilen existieren, die
ein ähnliches Potenzial besitzen, einen nicht unerheblichen Teil der Bedarfe an Bauflächen so
zeitnah abzudecken wie das Areal an der Brunecker Straße. Denn neben der Stadt Nürnberg
sind auch die Grundstückseigentümer Freistaat Bayern und Aurelis gewillt, die Entwicklung mitzutragen und eine zügige Umsetzung voranzutreiben.
Alle denkbaren Planungsalternativen für das Gesamtareal des ehemaligen Südbahnhofes sind
nicht geeignet, die städtischen Ziele und Flächenbedarfe in gleichem Maße wie die geplante
Entwicklung zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Innenentwicklung und der
größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sowie des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 Abs. 5 S.3 sowie § 1a Abs. 2 S.1 BauGB):
13
94
Die Variante einer vollständigen Bebauung des Areals ohne Grün- und Freiflächen würde
die Ziele der städtischen Freiraumplanung und die heutigen Anforderungen an hochwertige
Wohnsiedlungen und auch Gewerbegebiete ignorieren.
Die Variante, auf Bebauung zu verzichten und das Areal einer vollständigen Freiflächennutzung zuzuführen, ließe die städtischen Siedlungsflächenbedarfe unberücksichtigt und widerspräche dem Gebot der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 3 BauGB). Die Finanzierung
wäre völlig unklar, da die erheblichen Kosten für die Aufbereitung des Areals als nutzbare
Grün- und Freifläche nicht durch Einnahmen aus der Veräußerung baureifer Flächen und
Grundstücke gedeckt wären.
Ein Verzicht auf Entwicklung, d.h. die Beibehaltung des bestehenden Zustands, würde
bedeuten, dass vorhandene Potenziale des Areals hinsichtlich seiner Lage im Stadtgebiet
nicht genutzt würden und sich z.T. schon vorhandene städtebauliche Missstände, wie die
hohe funktionale Schwäche, die das Gebiet heute aufweist, verfestigen könnten und sich
Trading-down-Effekte auch in umliegenden Stadträumen ergeben könnten.
Für eine Hochschulentwicklung in Nürnberg wurden verschiedene Flächen im Stadtgebiet eingehend geprüft und bewertet. Entsprechend der Anforderungen der Bayerischen Staatsregierung wurde ein Standort gesucht, der flächenmäßig ausreichend groß und langfristig entwicklungsfähig erscheint. Außerdem soll der Standort eine sehr gute verkehrliche Anbindung
(ÖPNV und MIV) besitzen sowie die Einbindung der Hochschule in ein urbanes Umfeld ermöglichen. Für eine Entwicklung sollen die Grundstücke perspektivisch verfügbar sein. In den Fokus gerieten u.a. Flächen im Bereich Boxdorf, Großgründlach und entlang der Erlanger Straße.
Aufgrund der sehr heterogenen, kleinteiligen – fast ausschließlich privaten – Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit den bedeutenden landwirtschaftlichen Nutzungen lässt sich hier
ein ausbaufähiger Universitätsstandort nur schwer entwickeln. Auch eine Erschließung mit dem
ÖPNV ist an diesen Standorten nicht gegeben. In Bezug auf die innenstadtnahen Flächen im
Stadtteil Gostenhof wäre der zur Verfügung stehende Bereich räumlich zu klein.
Dagegen erweist sich das Areal des ehemaligen Südbahnhofs als ausreichend groß und ausbaufähig. Die Verlängerung der Straßenbahnlinie 7 in das Gebiet sowie die Nähe zu den UBahn-Haltestellen „Hasenbuck“ und „Bauernfeindstraße“ sowie die Anbindung an die Münchener Straße als Hauptverkehrsstraße gewährleisten eine hervorragende verkehrliche Anbindung. Die Einbindung in ein urbanes Umfeld als auch die Nähe zu gewerblichen Standorten
bieten Möglichkeiten des Austausches von Forschung, Lehre und Anwendungspraxis.
Das Ergebnis des Standortvergleiches (siehe Anlage) sieht somit im neuen Stadtteil „Lichtenreuth“ die einmalige Chance zur Verwirklichung eines ausbaufähigen, lebendigen und vielseitigen Hochschulstandortes.
I.6.
INHALT DER ÄNDERUNG
I.6.1.
DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG
Die Flächen im Bereich des ehemaligen Südbahnhofs zwischen Hasenbucksiedlung und Rangierbahnhof westlich der Brunecker Straße, im sog. Annex, sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) als gewerbliche Baufläche sowie als Verkehrsfläche/ Bahnanlage dargestellt.
Die Fläche zwischen Brunecker und Münchener Straße ist von Osten nach Westen als eine
Grünfläche, als Bahnanlage und als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Hinzu kommen die Darstellungen einer übergeordneten Freiraumverbindung vom Hasenbuck
zum Volkspark Dutzendteich und die der U-Bahnlinie. Mehrere Flächen im Bereich der Bauflächendarstellungen sind gekennzeichnet als erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet oder als entsprechende Verdachtsflächen.
Die südöstliche Fläche wird von einer Richtfunkstrecke tangiert.
14
95
I.6.2.
Abbildung 2: FNP-Änderung 8a,
Quelle: Stadt Nürnberg
Abbildung 3: FNP-Änderung 8b,
Quelle: Stadt Nürnberg
Abbildung 4: wirksamer FNP im Änderungsbereich
Quelle: Stadt Nürnberg
Abbildung 5:Planungskonzept FNP-Änderung 8c,
Quelle: Stadt Nürnberg
KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN
Der Großteil des Änderungsbereiches soll als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
Hochschule dargestellt werden. Die „Campuswiese“ sowie der Gehölzstreifen entlang der
Münchener Straße sollen als Grünflächen dargestellt werden. Die Kleingartenanlage an der
Nerzstraße bleibt weiterhin bestehen.
Von Nordwesten nach Südosten verläuft entlang der Grenze des Änderungsbereiches die UBahnlinie U1, welche nachrichtlich übernommen wird. Parallel dazu liegt eine übergeordnete
Freiraumverbindung, welche faktisch aber entlang der Planstraße B (Lorenz-Hagen-Straße)
aus Modul I liegt und den Radweg entlang der Brunecker Straße mit der Nerzstraße verbindet.
Da diverse Flurstücke im Änderungsbereich erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, werden in den einzelnen Nutzflächen Kennzeichnungen vorgenommen, die auf
weitergehende notwendige Untersuchungen bzw. eine entsprechende Berücksichtigung in
nachgelagerten Planungsebenen hinweisen sollen. Die Verortung und Überprüfung dieser Flächen erfolgte im Verfahren, die Darstellungen wurden dementsprechend angepasst.
Die konkrete Festlegung und planungsrechtliche Sicherung erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen wird durch verbindliche Festsetzungen im noch aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 4656
(UTN) erfolgen.
15
96
I.6.3.
IN AUSSICHT GENOMMENE NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME DER STRASSENBAHNTRASSE
Die Stadt Nürnberg beabsichtigt die Verlängerung der
Straßenbahnlinie 7 von ihrer derzeitigen Endhaltestelle Tristanstraße über die Frankenstraße hinweg, im
Weiteren parallel zur Brunecker Straße verlaufend sowie im Süden des Entwicklungsgebiets am ehemaligen Südbahnhof nach Osten verschwenkend. Die Verlängerung umfasst eine Strecke von ca. 2 km und beinhaltet vier zusätzliche Haltestellen. Nach bisherigem
Planungsstand soll die Straßenbahntrasse westlich
der Münchener Straße bis an den bestehenden UBahnhof Bauernfeindstraße herangeführt werden.
Eine weitere Baustufe besteht in der Querung der
Münchener Straße und die Fortführung der Straßenbahnlinie auf deren Ostseite zur Messe Ost an der
Karl-Schönleben-Straße und ggf. weiter bis zum Klinikum Süd. Der in 2020 / 21 erfolgte und mit der Herstellung der Dr.-Luise-Herzberg-Straße in Verbindung stehende Umbau der Münchener Straße berücksichtigt
diese Baustufe bereits.
FNP-Ä 8b
(Modul II)
FNP-Ä-8c
(UTN)
Das für die Straßenbahnverlängerung erforderliche
Planfeststellungsverfahren erfolgt unter Federführung
des Verkehrsplanungsamtes der Stadt Nürnberg in
Zusammenarbeit mit der VAG Nürnberg. Im Stadtrat
wurden am 04.03.2020 der Linienverlaufsplan entsprechend des o.g. Trassenverlaufs beschlossen.
Derzeit werden die technischen Planungen vergeben,
nach deren Erarbeitung sollen die Planfeststellungsunterlagen erstellt werden.
Die nachrichtliche Übernahme der Straßenbahntrasse
erfolgt im FNP gemäß § 5 Abs. 4 BauGB. Eine Straßenbahntrasse als bereits planfestgestelltes Vorhaben
ist nachrichtlich zu übernehmen. Wenn eine derartige
Festsetzung bei der Straßenbahntrasse erst in Aussicht genommen ist, ist der im Änderungsbereich liegende Trassenabschnitt zu vermerken.
Außerhalb des Änderungsbereichs kann die Straßenbahntrasse als nachrichtliche Übernahme erst in den
gesamt-FNP aufgenommen werden, wenn nach Abschluss des o.g. Planfeststellungsverfahrens entweder
eine Aktualisierung (sämtlicher) nachrichtlicher Übernahmen erfolgt oder in den entsprechenden Bereichen
(nördlich bzw. südlich des Änderungsbereichs) ein
neues FNP-Änderungsverfahren durchgeführt und
wirksam wird.
Abbildung 6: Linienverlaufsplan, Stand 01/2020; Quelle: Stadt
Nürnberg; Geobasisdaten © Bayer. Vermessungsverwaltung
16
97
I.6.4.
FLÄCHENBILANZ
Die Größe des gesamten Änderungsbereiches beträgt ca. 39,4 ha (100 %).
Abbildung 7:Planungskonzept FNP-Änderung 8c,
Quelle: Stadt Nürnberg
Abbildung 6: wirksamer FNP im Änderungsbereich
Quelle: Stadt Nürnberg
Tabelle 1: Flächenbilanz
Art der Darstellung
Bisherige FNP-Darstellung Künftige FNP-Darstellung
Änderung
ca. [ha]
Anteil [%]
ca. [ha]
Anteil [%]
ca. [ha]
Sonderbauflächen
0
0
33,3
84,6
+ 33,3
Grünfläche „Grüne Mitte“
0
0
0,8
2,0
+ 0,8
Grünfläche an der Mün2,0
chener Straße
5,1
4,3
10,8
+ 2,3
Grünflächen/ Kleingarten1,0
anlage
2,6
1,0
2,6
0
Gewerbliche Baufläche
14,8
38
0,0
0,0
- 14,8
Bahnanlagen
21,5
54
0,0
0,0
-21,5
I.7.
BETEILIGUNGEN
17
98
FNP-Änderungsverfahren 8
I.7.1.
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 01.06.2016 bis einschließlich 01.07.2016 auf Grundlage der Planungsalternativen zur 8. Änderung des FNP Nr. 13-FNP08-3a (Variante Wohnen
im Südosten des Entwicklungsgebietes) und -3b (Variante Gewerbe im Südosten des Entwicklungsgebietes) statt. Es besteht überwiegend Einvernehmen mit der Planung bei den Beteiligten. Lediglich zu Einzelheiten östlich der Brunecker Straße existieren Dissense. Dazu gehört
auch der Wunsch der Messe Nürnberg, Flächen für ihre potentielle Erweiterung im Bereich
der ökologischen und artenschutzrechtlichen Ausgleichsfläche „Lichtenreuth naturnah“ vorzusehen. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher
Belange wurden – sofern erforderlich – mit den jeweiligen Fachdienststellen abgestimmt und
abgewogen (siehe Punkt I.8 Planrechtfertigung/ Auswirkungen/ Abwägung). Anregungen, welche aufgrund ihres Detaillierungsgrades keine FNP-Relevanz haben, wurden an die Ebene
der Bebauungsplanung weitergegeben.
I.7.2.
FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB
Am 28.10.2015 hat der Stadtrat der Stadt Nürnberg die Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 18.11.2015 im Amtsblatt der Stadt
Nürnberg ortsüblich bekanntgemacht. Vom 25.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 wurde die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB auf Grundlage der Planungsalternativen zur 8. Änderung des FNP NR. 13FNP08-2a (Variante Wohnen im Südosten des Entwicklungsgebietes) und -2b (Variante Gewerbe im Südosten des Entwicklungsgebietes) vom 24.09.2015 durchgeführt. Zeitgleich fand
eine themenbezogene elektronische Partizipation statt.
Am 28.04.2016 wurde im Stadtplanungsausschuss (AfS) über die Ergebnisse berichtet. Eingegangene planungsrelevante Anregungen beziehen sich weitgehend auf die Flächen östlich der
Brunecker Straße. Ein Bürger würde eine weitere U-Bahnhaltestelle der U1 der Verlängerung
der Straßenbahn ins Gebiet vorziehen. Die Bedeutung einer guten verkehrlichen Anbindung
des Quartiers an die Gesamtstadt sowie das Umland wird herausgestellt. Sehr positiv wurden
die ausgeprägten Grünzüge in der Planung beurteilt. Bestehende Biotopstrukturen sollen erfasst, erhalten und in ihrer Entwicklungsfähigkeit unterstützt werden. In diesem Zusammenhang
wurde auf vorgezogene ceF-Maßnahmen verwiesen.
FNP-Änderungsverfahren 8c
I.7.3.
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB
wird im weiteren Verfahren ergänzt
I.7.4.
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB
wird im weiteren Verfahren ergänzt
I.8.
PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG
wird im weiteren Verfahren ergänzt
I.9.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
18
99
Im Bereich des ehemaligen Südbahnhofs an der Brunecker Straße soll das frühere Bahnbetriebsgelände einer neuen Nutzung zugeführt werden. Diese sieht im Gesamtkonzept für das
Areal des ehemaligen Südbahnhofes eine Mischung aus Wohnen, Dienstleistung/Gewerbe sowie Grünflächen vor. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Nutzung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, der gemäß § 8 Abs. 2
BauGB aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) zu entwickeln
ist. Hierzu wurde im Stadtplanungsausschuss am 28.04.2016 ein Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 4600 sowie zur Änderung 8 des Flächennutzungsplans eingeleitet.
Mit der dritten Teiländerung der Änderung 8 des FNP (FNP-Änderung 8c) werden im Wesentlichen die bisherigen Darstellungen als gewerbliche Bauflächen und Verkehrsflächen / Bahnanlagen geändert in eine Sonderbaufläche Hochschule und Grünflächen. Mit dieser Änderung,
aufbauend auf dem in gemeinsamer Sitzung des Stadtplanungs- und Umweltausschusses am
07.04.2022 beschlossenen städtebaulichen Rahmenplan zur Technischen Universität Nürnberg, UTN, mit integrierter Freiraumplanung, ist es im Nachfolgenden möglich, einen Bebauungsplanaus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der vorliegende Umweltbericht wurde zur Änderung 8c des FNP erstellt und ermittelt den Umweltzustand sowie dessen voraussichtliche Entwicklung im Änderungsbereich und die Schutzgüter, die im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erheblich beeinflusst werden. Es werden die wesentlichen Auswirkungen der Planung angeführt und die Erforderlichkeit konkreter
Maßnahmen formuliert, die im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung den nachteiligen Umweltauswirkungen entgegenwirken (vgl. Kapitel 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen). Die detaillierte Auflistung der vorgesehenen
Maßnahmen sowie die Sicherung durch Festsetzung und vertragliche Regelungen erfolgt nachfolgend im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4656 und dem zugehörigen Umweltbericht.
Für die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Landschaft und Mensch / Erholung sowie Luft und
Klima sind bei Einhaltung entsprechender Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Durch die geplanten umfangreichen Bodensanierungen wird eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der Belastung mit Schadstoffen erreicht werden, wodurch auch
die Kontamination des Grundwassers reduziert werden kann. Durch die städtebauliche Neuordnung ist eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes verbunden, wobei prägende
Vegetationsstrukturen erhalten und in die zu schaffenden Grünräume integriert werden. Hierdurch ergibt sich eine Neuschaffung von Erholungsfunktionen für den Menschen, dem die vorher in Privatbesitz befindlichen Flächen bisher nicht zur Verfügung standen. Bilanziell steht einer Erhöhung des Grünflächenanteils um ca. 3 ha eine entsprechende Verringerung von Baubzw. Bahnflächen gegenüber, was sich insb. auf das Schutzgut Fläche positiv auswirkt, aber
auch auf andere Schutzgüter wie Luft und Klima.
Im Änderungsgebiet besteht keine Betroffenheit bezüglich des Umweltbelangs der Störfallvorsorge, da es sich nicht innerhalb des Achtungsabstandes (KAS-18) bzw. des angemessenen
Sicherheitsabstandes (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben befindet. Erhebliche Umweltauswirkungen sind aufgrund fehlender Bau- und Bodendenkmäler innerhalb des Änderungsbereichs auch für das Schutzgut Kultur-/ Sachgüter nicht zu erwarten; bei nicht auszuschließenden archäologischen Funden sind die geltenden Denkmalschutzbestimmungen zu
beachten. Durch die zukünftig vorwiegend universitäre Nutzung sind zudem keine nachteiligen
Auswirkungen hinsichtlich des Umweltbelangs Abfall zu erwarten. Für das Schutzgut Mensch,
menschliche Gesundheit / Lärm sind im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erhebliche
nachteilige Auswirkungen festzustellen, da verschiedenster Gewerbe und Verkehrslärm von
außen auf den Änderungsbereich einwirkt. Hauptsächlich durch den Neubau der Straßenbahnlinie (Verlängerung der Straßenbahnlinie 7), der in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren behandelt wird, entsteht auch innerhalb des Änderungsbereichs eine neue Emissionsquelle
für Lärm. Auf Ebene des Bebauungsplans sind hierfür verbindliche Maßnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung vorzusehen, so dass insgesamt gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse im Tag- und Nachtzeitraum erreicht werden.
19
100
Für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt sind mit der Umsetzung der Planung im Zuge der geplanten Nutzungsänderungen erhebliche nachteilige Auswirkungen festzustellen. Für alle Schutzgüter gilt es, die Eingriffe durch Vermeidungs-, Verringerungs- und
Ausgleichsmaßnahmen zu reduzieren bzw. zu kompensieren. Der anfallende Bedarf in Bezug
auf den ökologischen Ausgleich gemäß § 1a BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung),
den Ausgleich für die Überplanung von gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Art. 23 BayNatSchG
geschützten Biotopflächen sowie den artenschutzrechtlichen Ausgleich soll soweit möglich im
Gebiet und bei Bedarf auf plan-/stadtgebietsexternen Ausgleichsflächen geschaffen werden.
Es werden durch die Planung zudem Waldflächen überplant, die gemäß den Vorgaben des
zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) auf externen Flächen auszugleichen sind.
Darüber hinaus werden in Folge der Umsetzung der Planung Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG erfüllt. Das Vorhaben kann nur durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs.
7 BNatSchG zugelassen werden. Erforderliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen (CEFMaßnahme) sowie externe Kompensationsmaßnahmen im räumlich funktionalen Zusammenhang (FCS-Maßnahmen) sind entsprechend auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 4656) detailliert darzustellen und festzulegen.
Durch die FNP-Änderung 8c sind keine Erhaltungsziele und Schutzzwecke von Gebieten des
europäischen Schutzgebiets-Netzes Natura 2000 betroffen.
Eine Prüfung von Standortalternativen zum Gesamtareal Brunecker Straße für die Reduzierung
des Bauflächendefizits im Stadtgebiet Nürnberg ist gemäß Begründung zur FNP-Änderung 8c
erfolgt. Ebenso wurden verschiedene Flächen für die Hochschulentwicklung entsprechend den
Anforderungen der Bayerischen Staatsregierung in Nürnberg geprüft und bewertet. Der ehemalige Südbahnhof ist im Ergebnis des Standortvergleichs am besten geeignet für die Entwicklung der Technischen Universität.
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, werden aufgrund der übergeordneten Planungsebene
im vorliegenden Umweltbericht nicht näher betrachtet. Diese werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erarbeitet und gesichert.
20
101
Tabelle 2: zusammenfassende Bewertung
(noch nicht möglich/ nicht betroffen/ nicht erheblich / erheblich nachteilig)
Nürnberg, den 07.08.2023
Stadtplanungsamt
gez. Dengler
Leiter Stadtplanungsamt
21
102
II.
Anlage
ERGEBNIS DES STANDORTVERGLEICHS
22
103
Ö 3
Beschlussvorlage
Stpl/034/2023
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.09.2023
öffentlich
Gutachten
Stadtrat
27.09.2023
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
30. Änderung: Bereich Altholzverbrennung Sandreuth
Prüfung der Stellungnahmen, abschließende Behandlung,
Feststellungsbeschluss
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Übersichtsplan
Begründung
Umweltbericht
Sachverhalt (kurz):
Der Entwurf der 30. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Nürnberg mit integriertem
Landschaftsplan (FNP) im Bereich Altholzverbrennung Sandreuth wurde am 15.03.2023 durch
den Stadtrat gebilligt, im Amtsblatt Nr. 7 vom 29.03.2023 bekannt gemacht und vom
06.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 öffentlich ausgelegt. Parallel dazu wurden auch die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft. Die Würdigung der einzelnen Belange
führt nicht zu einer Änderung der Planung. In der Begründung wurde die Abwägung der
Belange ergänzt.
Auf die Abwägung in der Entscheidungsvorlage wird verwiesen.
Nach der Prüfung und abschließenden Behandlung der Stellungnahmen soll die Änderung des
Flächennutzungsplans durch Beschluss festgestellt werden. Hierzu werden die erforderlichen
Gutachten bzw. Beschlüsse begehrt.
Seite 1 von 4
104
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/034/2023
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
105
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/034/2023
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
siehe Kapitel I.4.4. der Begründung zum Flächennutzungsplan
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
106
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/034/2023
Gutachtenvorschlag (AfS 21.09.2023):
Der Stadtplanungsausschuss begutachtet und empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen:
1.
dass die Prüfung der vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf der 30. Änderung des
Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan: Bereich Altholzverbrennung
folgendes Ergebnis ergibt:
Gemäß dem Ergebnis der Abwägung in der Entscheidungsvorlage soll nach Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander der vorliegenden
Planung der Vorrang eingeräumt werden.
2.
den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, 30. Änderung
(Plan-Nr. FNP 30 - F - 01 vom 15.08.2023) mit der Begründung vom 15.08.2023 und dem
Umweltbericht vom 09.01.2023 abschließend zu behandeln und durch Beschluss
festzustellen.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag (StR 27.09.2023):
Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 21.09.2023
1.
prüft und beschließt der Stadtrat die vorgebrachten Stellungnahmen mit folgendem
Ergebnis: Gemäß dem Ergebnis der Abwägung in der Entscheidungsvorlage wird nach
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander der
vorliegenden Planung der Vorrang eingeräumt.
2.
wird der vorliegende Plan (Plan-Nr. FNP 30 - F - 01 vom 15.08.2023) mit der Begründung
vom 15.08.2023 und dem Umweltbericht vom 09.01.2023 abschließend behandelt und
durch Beschluss festgestellt.
Seite 4 von 4
107
Ö 3
Beilage
Betreff:
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
30. Änderung: Bereich Altholzverbrennung Sandreuth
Prüfung der Stellungnahmen, abschließende Behandlung, Feststellungsbeschluss
Entscheidungsvorlage:
Ausgangssituation
Anlass der durchzuführenden Bauleitplanverfahren ist die Absicht der N-ERGIE Kraftwerke
GmbH auf ihrem Firmengelände in Nürnberg-Sandreuth eine Altholzverbrennungsanlage zur
thermischen Verwertung von Altholz und Erzeugung von Dampf zu errichten, der zur
Fernwärmeversorgung und Stromerzeugung genutzt wird.
Die geplante Anlage trägt im Wesentlichen zur Verbesserung der Abfallwirtschaft der Stadt
Nürnberg bei. Die städtische Müllverbrennungsanlage kann den Abfallstoff Altholz aus
Kapazitätsgründen nicht aufnehmen. In Nürnberg existieren aber Verwertungsbetriebe, die
Althölzer vorbehandeln, um sie dann einer stofflichen oder einer thermischen Verwertung
zuzuführen.
In der Praxis wird heute ein großer Anteil des Abfallstoffs Altholz aus der Metropolregion Nürnberg
in andere Regionen verbracht. Durch die Errichtung der Altholzverbrennungsanlage wird
demnach eine zusätzliche ortsnahe Abfallverwertung geschaffen.
Die Änderung des FNP soll der Schaffung und planungsrechtlichen Sicherung dienen, in dem
zusätzlich zu der bisherigen Darstellung „Fläche für die Ver- und Entsorgung (Fernwärme)“, noch
die Darstellung als „Fläche für die Ver- und Entsorgung (Abfall)“ aufgenommen wird. So werden
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung des Bebauungsplans Nr. 4669 aus
dem FNP (§ 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet „Altholzverbrennung“ geschaffen.
Der Entwurf der 30. Änderung des FNP im Bereich Altholzverbrennung Sandreuth wurde am
15.03.2023 durch den Stadtrat gebilligt und vom 06.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023.
Parallel dazu wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Über die eingegangenen Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung sowie Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll beschlossen werden.
Ergebnisse der öffentlichen Auslegung
Die öffentliche Auslegung auf Grundlage des Entwurfs fand vom 06.04.2023 bis einschließlich
15.05.2023 statt. Es ging eine Stellungnahme ein. Die Stellungnahme bezog sich neben
generellen Aspekten auf die Themen Flächeninanspruchnahme, Bedarf/Standort und
Umweltauswirkungen/Schadstoffbelastung
und
erhöhtes
Verkehrsaufkommen
sowie
Leistungskapazität der Anlage. Die Stellungnahme ist inhaltlich in gekürzter Form
wiedergegeben. Das Originalschreiben befindet sich im FNP-Ordner, der in der Sitzung des
Stadtplanungsausschusses aufliegt und dort eingesehen werden kann. Bereits vor dem
Ausschuss ist eine Einsicht im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Zimmer 501 (5.
Obergeschoss) während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag von
8:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr) möglich.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen und das
Ergebnis den Beteiligten mitzuteilen.
1
108
Stellungnahme des Bürgervereins
Der Bürgerverein St. Leonhard/Schweinau e.V. führt aus, dass die bestehende
Hausmüllverbrennungsanlage bereits als zu groß dimensioniert empfunden werde, die
Altholzverbrennungsanlage werde als Erweiterung verstanden, die insbesondere an diesem
Standort in der Kernstadt nicht erforderlich und aufgrund der Verbrennung von gefährlichen
Abfällen und deren Feinstaub-, CO2- und Methan-Emissionen auch nicht verträglich sei. Weiterhin
kämen die Umweltbelastungen aufgrund des innerstädtischen Transports mittels Lkw hinzu. Die
Inbetriebnahme des Gleisanschlusses sei unrealistisch. Die Immissionsprognose lege dar, dass
aufgrund der Topographie und der Windsituation weite Teile des dichtbebauten Stadtgebiets von
den Immissionen betroffen seien, zusätzlich zu denen der bestehenden Müllverbrennungsanlage.
Weiterhin trage die Anlage mit der geplanten Leistung nur marginal zur Deckung des
Fernwärmebedarfs bei. Das Vorhaben sei aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen
abzulehnen.
Zu den Einwänden - Stellungnahme Bürgerverein
Bei der geplanten Altholzverbrennungsanlage handelt es sich nicht um eine Erweiterung der
Müllverbrennungsanlage, sondern um eine Möglichkeit der Verwertung von gefährlichem Altholz
mit entsprechender Abgasreinigungsanlage unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien und
Normen. Dabei wird eine sinnvolle Erweiterung der derzeitigen Energie- und
Wärmeerzeugungsinfrastruktur in Nürnberg umgesetzt, um in Zukunft Erdöl und Erdgas für die
Fernwärmeerzeugung einzusparen. Im Rahmen der FNP-Änderung wurde eine detaillierte
Standortprüfung unter Einbeziehung zahlreicher Kriterien, wie auch der Abstand zur bestehenden
Wohnbebauung, vorgelegt. Im Ergebnis konnte der Standort Sandreuth am besten bewertet
werden. Weiterhin zeigt die Immissionsprognose auf, dass unter Berücksichtigung der
Vorbelastungen der Grenzwerte für die einschlägigen Luftschadstoffe an den Immissionsorten
weit unterschritten werden. Ebenso ist die Umweltbelastung durch die zusätzlichen LkwTransporte verträglich. Dies wird auf Bebauungsplanebene nachgewiesen. Bei der Anlage
handelt es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll und konkurrenzfähig dimensionierte Anlage. An
der Planung wird festgehalten. Im Übrigen wird durch den Flächennutzungsplan bzw.
Bebauungsplan lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geregelt. Die
Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit erfolgt im anschließenden Verfahren
nach Bundesimmissionsschutzgesetz.
Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand parallel zur
öffentlichen Auslegung vom 06.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 statt. Es gingen 14
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein, davon 13
Stellungnahmen ohne Einwendungen bzw. mit Hinweisen, die entweder keine spezifische
Signifikanz für das Planungsgebiet aufweisen oder erst im Rahmen der Umsetzungsebene oder
Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten sind. Eine weitere Stellungnahme mit relevanter
Einwendung bezog sich auf das Thema Betriebsflächen der Eisenbahn des Bundes im Sinne des
Fachplanungsrechts. Diese Einwände wurden im Rahmen einer Betroffenenbeteiligung nach §
4a Abs. 3 BauGB auf der Ebene des Bebauungsplans gelöst.
Zeitliche Umsetzung
Für den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, 30. Änderung: Bereich
Altholzverbrennung Sandreuth soll die abschließende Behandlung der Stellungnahmen erfolgen
und der Entwurf zur 30. Änderung des FNP einschließlich der dazugehörigen Begründung mit
Umweltbericht durch Beschluss festgestellt werden.
Anschließend wird der Regierung von Mittelfranken der Antrag auf Genehmigung für die 30.
Änderung des FNP: Bereich Altholzverbrennung Sandreuth (Genehmigungspflicht gem. § 6 Abs.
1 BauGB) vorgelegt.
2
109
Kosten
Für die Stadt Nürnberg fallen keine Kosten an.
Fazit
Durch die Änderung des FNP werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue
Altholzverbrennungsanlage auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung geschaffen.
3
110
Ö 3
Stadtplanungsamt
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
30. Änderung - Bereich Altholzverbrennung Sandreuth
0
100
M 1:10.000
Zeichenerklärung
Änderungsbereich
Flächen für die Ver- und Entsorgung
Abfall
FNP30 - F - 01
Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001
111
200
300
400
500
Ö 3
Stadtplanungsamt
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
30. Änderung: Bereich Altholzverbrennung Sandreuth
Entwurf
Stand: 15.08.2023
Quelle: Nürnberg Luftbild Hajo Dietz
BEGRÜNDUNG
112
Inhaltsverzeichnis
Begründung
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Entwurf zur Änderung 30: Bereich Altholzverbrennung Sandreuth
INHALTSVERZEICHNIS
I
PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
5
Anlass und Erfordernis der Planung
5
Rechtsgrundlagen und Verfahren
5
I.2.1
Rechtsgrundlagen
5
I.2.2
Verfahrensablauf
6
Grundlagen der Planung
7
I.3.1
Bestandsanalyse Änderungsbereich
7
I.3.2
I.3.2.1
I.3.2.2
Planerische Vorgaben
Planungsrechtliche Vorgaben
Fachplanungsrecht
7
7
9
I.3.3
Sonstige Rahmenbedingungen
9
Ziele und Zwecke der Planung
9
I.4.1
Konzept
9
I.4.2
Prüfung von Standortalternativen
10
I.4.3
Standortfestlegung
14
I.4.4
Gender und Diversity Aspekte
15
I.4.5
Verkehr
15
Inhalt der Änderung
17
I.5.1
Derzeit wirksame Darstellung
17
I.5.2
Künftige Darstellung
17
I.5.3
Flächenbilanz
18
Planrechtfertigung / Auswirkungen / Abwägung
18
Zusammenfassung Umweltbericht
20
II.
UMWELTBERICHT VOM 09.01.2023 ALS GESONDERTER TEXTTEIL
Gesamtzahl Seiten: 15
9131-17-037 00899744.docx
Seite II
113
III.
QUELLENANGABEN
[ABSP, 1995]
Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg
Abruf im Internet: 04.06.2020
https://www.lfu.bayern.de/download/natur/absp/text_xn.pdf
[FNP, 2019]
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
Abruf im Internet: 17.06.2020
https://dokumente.nuernberg.de/stpl/Bayernatlas/FNP/FNP_gesamt_M20t_web.pdf
[LGA, 2016]
„IUA2014372 vom 29.04.2016 – Gefahrenabwehr ehem. Gaswerk Sandreuth / Sanierungsuntersuchungen und Sanierungskonzept“; LGA Institut für Umweltgeologie und Altlasten GmbH
[Regionalplan, 2018]
Regionalplan Planungsverband Region Nürnberg, in Kraft seit 01.07.1988, letzte Fortschreibung am
16.08.2018
Abruf im Internet 17.04.2020
https://www.nuernberg.de/internet/pim/kartenverzeichnis.html
[Sweco Achtungsabstände, 2023]
Überprüfung der angemessenen Sicherheitsabstände (Achtungsabstände) - B-Plan Nr. 4669 - Altholzverbrennung - Nürnberg Sandreuth, 04.01.2023
[Sweco IP, 2021]
Sweco GmbH: Immissionsprognose nach TA Luft 2002 - B-Plan Nr. 4669 - Altholzverbrennung - Nürnberg Sandreuth, 18.01.2021
[Sweco IP, 2023]
Sweco GmbH: Immissionsprognose nach TA Luft 2021 - B-Plan Nr. 4669 - Altholzverbrennung - Nürnberg Sandreuth, 09.01.2023
[Sweco Standortalternativen, 2023]
Sweco GmbH: Altholzverbrennungsanlage Nürnberg Sandreuth – FNP-Änderungsverfahren
Fachbeitrag Standortalternativenprüfung, 04.01.2023
Seite III
114
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Gegenüberstellung der FNP-Änderung mit wirksamen FNP
8
Abbildung 2:
Geltungsbereich der geplanten FNP-Änderung
14
Abbildung 3:
Geplante Verkehrsführung für LKW-Anlieferung (gelb)
16
Abbildung 4:
Gegenüberstellung der FNP-Änderung mit wirksamen FNP
17
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Vergleich der (numerischen) Bewertung der generell geeigneten
Standortalternativen
12
Tabelle 2:
Flächenbilanz durch FNP-Änderung
18
Tabelle 3:
Zusammenfassende Bewertung Umweltbericht
20
Seite IV
115
Begründung
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Entwurf zur 30. Änderung: Bereich Altholzverbrennung Sandreuth
I
PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG
Anlass der durchzuführenden Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Absicht der N-ERGIE Kraftwerke GmbH auf ihrem Firmengelände in Nürnberg Sandreuth eine Altholzverbrennungsanlage zur thermischen Verwertung von Altholz zu errichten. Bestandteil dieses Prozesses wird die Erzeugung von
Dampf sein, der zur Fernwärmeversorgung und Stromerzeugung genutzt wird.
Aufgrund der aktuellen Versorgungssituation in Bezug auf Erdgas zur Strom- und Wärmeerzeugung trägt
die geplante Anlage zur Schaffung von Erzeugungsalternativen bei. Einzusetzendes Erdgas zur Fernwärmeerzeugung kann so durch den Stoff Altholz substituiert werden. Durch die angewandte Kraft-WärmeKopplung wird in dem Prozess ebenfalls Strom erzeugt. Im Zuge der vorherrschenden allgemeinen Lage,
ist davon auszugehen, dass solche Alternativen zum Einsatz von Erdgas kurz- und mittelfristig weiter an
Bedeutung gewinnen. Ein großer Vorteil ist dabei die Energieerzeugung aus einem lokal verfügbaren
Energieträger. Die Anlage steht damit mit dem Ziel in Einklang, eine Unabhängigkeit von Erdgas zu schaffen. Zusätzlich wird Altholz thermisch verwertet und somit werden Synergien zwischen Zielen der Energieerzeugung und der Kreislaufwirtschaft genutzt.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Nutzung ist die Aufstellung
eines Bebauungsplans notwendig. Am 29.10.2020 wurde daher im Stadtplanungsausschuss (AfS) die
Einleitung des Bebauungsplans Nr. 4669 beschlossen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) muss der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan
(FNP) entwickelt sein. Da die Darstellung im wirksamen FNP nicht der angestrebten Entwicklung entspricht, wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB auch die Änderung des FNP im Parallelverfahren erforderlich.
RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN
I.2.1
RECHTSGRUNDLAGEN
Grundlagen für die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans sind das Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).
Parallel zu der städtebaulichen Planung werden nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.Juli
2022 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)
vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgezeigt und in die Änderung des FNP einbezogen.
Seite 5
116
Der Umweltbericht (UB) als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bildet einen gesonderten
Teil der Begründung zur Änderung des FNP.
I.2.2
VERFAHRENSABLAUF
-
-
-
-
-
-
EINLEITUNGSBESCHLUSS
Das Verfahren zur 30. Änderung des FNP ist mit Beschluss des Stadtrates der Stadt Nürnberg (StR) nach Vorbehandlung durch den Stadtplanungsausschuss (AfS) am 17.03.2022 in
der Sitzung am 30.03.2022 eingeleitet worden (1. Beschluss). Dies wurde gemäß § 2 Abs. 1
BauGB im Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nr. 08/2022 vom 13.04.2022 öffentlich bekannt gemacht.
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(gemäß § 4 Abs. 1 BauGB)
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs.1 BauGB hat auf der Grundlage des Einleitplans Nr. FNP30 - V - 01 vom 18.08.2021
und der Begründung vom 11.11.2021 in der Zeit vom 22.11.2021 bis einschließlich
23.12.2021 stattgefunden. Aus dem Beteiligungsverfahren ergaben sich keine erheblichen
Einwände. Die erhaltenen Hinweise wurden in der Entwicklung der FNP-Unterlagen berücksichtigt.
FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG
(gemäß § 3 Abs. 1 BauGB)
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB hat auf der Grundlage
des Einleitplans Nr. FNP30 - V – 01 vom 18.08.2021, der Begründung vom 08.02.2022 und
des 1. Entwurfs des Umweltberichts mit Stand vom 11.11.2021 in der Zeit vom 19.04.2022
bis einschließlich 23.05.2022 stattgefunden. Auf die Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wird in Kapitel I.6 gesondert eingegangen.
INTERNE DIENSTSTELLENBETEILIGUNG
Die interne Dienststellenbeteiligung wurde auf Grundlage des Plans Nr. FNP30 - V - 02 vom
13.10.2022, der Begründung vom 13.10.2022 und der Fortschreibung des Umweltberichts
vom 13.10.2023 in der Zeit vom 02.11.2022 bis einschließlich 02.12.2022 stattgefunden. Die
erhaltenen Hinweise wurden in der Entwicklung der FNP-Unterlagen berücksichtigt.
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(gemäß § 4 Abs. 2 BauGB)
Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.2 BauGB hat auf der Grundlage des Plans Nr.
FNP30 - E – 01 vom 10.01.2023, der Begründung vom 09.01.2023 und dem Umweltbericht
vom 09.01.2023 in der Zeit vom 06.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 stattgefunden.
BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
(gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB hat auf der Grundlage des Plans
Nr. FNP30 - E – 01 vom 10.01.2023 und der Begründung vom 09.01.2023 in der Zeit vom
06.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 stattgefunden. Auf die Stellungnahmen aus der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird in Kapitel I.6 gesondert eingegangen.
Seite 6
117
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1
BESTANDSANALYSE ÄNDERUNGSBEREICH
Der Änderungsbereich befindet sich im nordwestlichen Bereich des Stadtteils Sandreuth auf einem Firmengelände der N-ERGIE Kraftwerke GmbH, südlich des Stadtzentrums der Stadt Nürnberg. Nördlich
und westlich grenzt das Gelände an die Bahnanlagen der Deutschen Bahn (DB AG). An der westlichen
Seite der Bahnanlagen, befinden sich der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Nürnberg (nordwestlich) sowie die Müllverbrennungsanlage (MVA) Nürnberg weiter südlich. Unmittelbar östlich des Änderungsbereiches grenzt eine öffentliche Verkehrsfläche „Frankenschnellweg“ an; im Süden verläuft die Sandreuthstraße. Der Umgriff des Änderungsbereiches umfasst eine Fläche von ca. 0,8 ha.
Das Umfeld des Änderungsbereichs wird stark von den Anlagen der MVA, den weiträumig verlaufenden
Bahnanlagen sowie den dominanten Bestandsgebäuden des Fernwärmestandorts bestimmt. Hier sind
insbesondere der Fernwärmespeicher, der Bestandskamin, das alte Kesselhaus und die Kohlesilos zu
nennen.
Auf dem Standort befinden sich diverse öl-/gasbefeuerte Dampferzeuger, ein Biomasseheizkraftwerk, ein
großer Wärmespeicher, ein alter Kohlekessel, der auf Gas/Öl umgerüstet worden ist, mit zugehöriger
Annahme-, Lager- und Förderinfrastruktur und diverse Betriebsgebäude sowie der Bestandskamin. Die
Altholzverbrennungsanlage soll zwischen Bestandsgebäuden, Rohrbrücken und Bahngleisen errichtet
werden.
I.3.2
PLANERISCHE VORGABEN
I.3.2.1
PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN
Raumordnung (LEP- Ziele der Raumordnung, Regionalplan Region Nürnberg)
Gemäß dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) ist Nürnberg Teil der Metropole Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach. Die Ziele und Grundsätze werden durch Regionalpläne in fachlicher und
räumlicher Hinsicht konkretisiert. Die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Planungsregion wird im Regionalplan festgelegt. Der vorliegende Regionalplan ist am 01.07.1988 in Kraft getreten
und wird laufend fortgeschrieben. Darin werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung definiert. So ist
es von besonderer Bedeutung:
-
„die Fernwärmeversorgung in größeren zusammenhängenden Siedlungsgebieten, insbesondere
im gemeinsamen Oberzentrum Nürnberg/ Fürth/Erlangen, auszubauen“ [Regionalplan, 2018,
Grundsatz 6.1.2.1],
-
„die bei der Müllverbrennung anfallende Wärmeenergie, insbesondere im großen Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen, in zunehmendem Maß zu nutzen“, [Regionalplan, 2018, Grundsatz 6.1.2.3],
-
Biomasse zur Energieversorgung bedarfsgerecht und umweltschonend in allen Teilen der Region
zu nutzen [Regionalplan, 2018, Grundsatz 6.2.3.1] sowie
-
„die im Rahmen der Gewinnung elektrischer Energie durch Biomassenutzung entstehende Wärmeenergie, einer sinnvollen, möglichst dezentralen Nutzung zuzuführen“ [Regionalplan, 2018,
Grundsatz 6.2.3.2].
Seite 7
118
Diese Grundsätze werden durch die geplante Fernwärmeerzeugung aus Biomasse (Altholz) am Standort
gezielt unterstützt. Die bei der Altholzverbrennung anfallende Wärmeenergie soll durch die Dampferzeugung für das Fernwärmenetz genutzt werden.
Zusätzlich wird auf die besondere Bedeutung des Wärmeanschlusses durch Kraft-Wärme-Kopplung hingewiesen. In der Begründung zum Regionalplan (Kapitel 6 – zu Grundsatz 6.1.2.1) ist ein Zielwert von ca.
1.000 Megawatt (MW) festgehalten. Die Anlage trägt mit 32 MW maßgeblich zur Erfüllung des Grundsatzes 6.1.2.1 bei. Die derzeitige Lücke zum Zielwert beträgt 57 MW (Stand: 31.12.2020) und kann durch
das Vorhaben folglich auf 25 MW reduziert werden.
Vorhandenes Planungsrecht
Für den FNP-Änderungsbereich liegen keine planungsrechtlichen Festsetzungen im Sinne des
§ 30 BauGB vor.
Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Nürnberg wird der Änderungsbereich bisher als „Fläche für die Ver- und Entsorgung (Fernwärme)“ dargestellt. Diese Darstellung
soll jetzt um das Planzeichen für die Zweckbestimmung Abfall erweitert werden.
Abbildung 1:
Quelle:
Gegenüberstellung der FNP-Änderung mit wirksamen FNP
Stadtplanungsamt Nürnberg,
Landschaftsplan: Stadt Nürnberg, Umweltamt Nürnberg,
Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2021
Seite 8
119
I.3.2.2
-
FACHPLANUNGSRECHT
Naturschutz / Wasserschutz
FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.
Nach § 30 BNatSchG geschützte Flächen (gesetzlich geschützte Biotope) und amtlich kartierte Biotope
sind im Änderungsbereich ebenfalls nicht vorhanden, im 300 m Umkreis liegen jedoch einige Biotope.
Diese sind im Umweltbericht näher beschrieben.
Näheres zu Artvorkommen ist dem Umweltbericht zu entnehmen.
Im Arten- und Biotopschutzprogramm [ABSP, Karten A1 und A2] der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1995
ist am westlichen Rand des FNP-Änderungsbereiches ein regional bedeutsamer Lebensraum (Trockenstandort) ausgewiesen. Näheres wird im Umweltbericht beschrieben.
-
Denkmalschutz
Im Änderungsbereich befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler. Näheres wird im Umweltbericht
beschrieben.
I.3.3
-
SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
Eigentumsverhältnisse
Der gesamte FNP-Änderungsbereich befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
I.4.1
KONZEPT
Anlass des durchzuführenden Bauleitplanverfahrens ist die Absicht der N-ERGIE Kraftwerke GmbH auf
ihrem Firmengelände in Nürnberg Sandreuth eine Altholzverbrennungsanlage zur thermischen Verwertung von Altholz und Erzeugung von Dampf zu errichten, der zur Fernwärmeversorgung und Stromerzeugung genutzt wird.
Das Vorhaben bietet eine von Erdgas unabhängige Möglichkeit der Fernwärme- und Stromversorgung.
Durch den Einsatz von lokalen Energieträgern wird so die Abhängigkeit zu fossilen Brennstoffen gesenkt
und somit die Sicherheit der Energieversorgung gestärkt.
Die geplante Anlage trägt darüber hinaus zur Verbesserung der Abfallwirtschaft der Stadt Nürnberg bei.
Die städtische Müllverbrennungsanlage kann den Abfallstoff „Altholz“ aus Kapazitätsgründen nicht aufnehmen. In Nürnberg existieren Verwertungsbetriebe, die Althölzer vorbehandeln, um sie dann einer stofflichen (AI- bis AII-/AIII-Holz)1 oder einer thermischen Verwertung (AIV-Holz)1 zuzuführen. In der Praxis
wird bereits heute ein großer Anteil aus der Metropolregion Nürnberg in andere Regionen verbracht.
Durch die Errichtung der Altholzverbrennungsanlage wird demnach eine zusätzliche ortsnahe Abfallverwertung geschaffen. Über 65 % der in Abstimmung mit möglichen Lieferanten vom Betreiber ermittelten
möglichen Liefermengen stammen aus einem Umkreis von unter 30 km der Anlage. Dadurch verringert
1
Altholz wird nach den folgenden Klassen unterschieden: AI: naturbelassenes Holz, AII/AIII: behandeltes Holz aus dem Innenbereich (Arbeitsplatten, Innentüren etc.) und AIV: behandeltes Holz aus dem Außenbereich (Zäune, Masten, Bahnschwellen etc.).
Seite 9
120
sich auch die Kohlenstoffemission innerhalb des vorangegangenen Produktionszyklus und der Lieferketten mitunter erheblich. Das Altholz selbst ist als nachwachsender Rohstoff klimaneutral. Durch die Einsparung des Transportes und der ortsnahen Verwertung verbessert sich in der Folge die CO2-Bilanz. In
der Altholzverbrennungsanlage werden unter anderem Sortierreste aus der stofflichen Verwertung eingesetzt und einer thermischen Verwertung zugeführt. Die thermische Verwertung ist der Beseitigung des
Altholzes in der Abfallhierarchie nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unter der Voraussetzung des
Schutzes von Mensch und Umwelt vorzuziehen. Eine Deponierung ist in der Praxis nicht zulässig.
Die Altholzverbrennungsanlage trägt mit ihrer Fernwärmeleistung maßgeblich zur Erfüllung der Grundsätze des (Klima-)Regionalplans der Stadt Nürnberg bei. Laut den Ausführungen des Regionalplans sei
es
-
„von besonderer Bedeutung, die Fernwärmeversorgung in größeren zusammenhängenden Siedlungsgebieten, insbesondere im gemeinsamen Oberzentrum Nürnberg/Fürth/Erlangen, auszubauen“ [Regionalplan, 2018, Grundsatz 6.1.2.1] und
-
von besonderer Bedeutung, die anfallende Wärmeenergie von Abfallverbrennung zu nutzen [vgl.
Regionalplan, 2018, Grundsatz 6.1.2.3].
Mit der Lage der geplanten Anlage in Sandreuth wird in diesem Kontext ein entscheidender Beitrag geleistet. Die Altholzverbrennungsanlage erzeugt unter Einsatz des Abfallstoffs Altholz Dampf, der wiederum für das Fernwärmenetz genutzt wird. Der Regionalplan definiert im Grundsatz 6.1.2.1 für die kombinierte Erzeugung von Strom und Fernwärme einen geplanten Wärmeanschlusswert von ca. 1000 MW.
Der derzeitige Anschlusswert beträgt 943 MW (Stand Geschäftsbericht 31.12.2020). Die bestehende Lücke kann somit mit der geplanten Anlage um 32 MW von 57 MW auf 25 MW reduziert werden.
Das Ziel der Planung ist somit die Herstellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Abfallverwertungsanlage, deren Hauptzweck die thermische Verwertung von Altholz ist. Der Prozess soll zur Fernwärme- und Stromerzeugung genutzt werden.
I.4.2
PRÜFUNG VON STANDORTALTERNATIVEN
Die geplante Änderung des FNP setzt eine vertiefte Prüfung der Standortalternativen voraus. Diese wurde
in Zusammenarbeit von der Stadt Nürnberg und N-ERGIE mit Sweco erstellt [Sweco Standortalternativen,
2021].
Die Auswertung und Bewertung der Standortalternativen erfolgten auf Basis einer zweistufigen Bewertung. Im ersten Verfahrensschritt wurde die grundsätzliche Eignung der Standorte überprüft. Aspekte dieser ersten Bewertung waren die verfügbare Baufläche, Aspekte des Planungsrechts, bestehende IEDAnlagen (Anlagen nach Industrieemissionsrichtlinie der Europäischen Union) in der Nähe der Standorte
und die planungsrechtlichen Bedingungen der Flächen. Die möglichen Standortalternativen wurden in
Abstimmung der Stadt Nürnberg und der N-ERGIE erarbeitet. Aufgrund der reinen Flächengröße musste
bereits ein großer Teil der potenziellen Standorte ausgeschlossen werden. In die Untersuchung wurden
22 Standorte aufgenommen. Von den ursprünglichen Alternativstandorten wurde im ersten Verfahrensschritt die Anzahl auf acht mögliche Flächen reduziert. Die Übersicht über diesen Verfahrensschritt mit
allen betrachteten Flächen kann dem Fachbetrag Standortalternativenprüfung [Sweco Standortalternativen, 2021] entnommen werden. Bei den acht übrigen möglichen Standorten handelt es sich um folgende
Flächen:
-
Standort 6: Sandreuth A (HKW), Gmkg. Gibitzenhof, Fl. Nr. 166/1, 166/2 und 166/3, Sandreuthstraße 55a, 90441 Nürnberg, Sandreuth
-
Standort 7: Hafen Nürnberg, Gmkg. Eibach, Triester Straße 17, 90451 Nürnberg, Hafen
Seite 10
121
-
Standort 8: Kraftwerk Franken I (Uniper), Gemarkung Großreuth B. Schweinau, Felsenstraße 14,
90449 Nürnberg, Gebersdorf (im Besitz der E.ON)
-
Standort 10: Fläche A Nähe Südwesttangente, Gmkg. Höfen, Fl. Nr. 372/18 verbunden mit Gem.
Höfen, Fl. Nr. 400/18, Vershofenstraße / Proeslerstraße, 90431 Nürnberg, Kleinreuth b.
Schweinau
-
Standort 11: Fläche B Nähe Südwesttangente, Gmkg. Höfen, Fl. Nr. 372/1, Proeslerstraße, 90431
Nürnberg, Kleinreuth b. Schweinau
-
Standort 15: B in Maiach / Hafen Nord, Gmkg. Eibach, Teilfläche aus Fl. Nr. 750, Erweiterungsfläche Fa. Diehl, Donaustraße, 90451 Nürnberg
-
Standort 16: ehemalige. Fa. Prinovis, Gmkg. Langwasser, Fl. Nr. 146/17, Breslauer Str. 300,
90471 Nürnberg, Langwasser
-
Standort 19: ehem. Fa. Quelle, „Fläche 1“, Fürther Straße, 90431 Nürnberg, Seeleinsbühl
Diese acht Standorte wurden anschließend anhand mehrerer Parameter qualitativ bewertet und anhand
eines Bewertungssystems in Zahlenwerte zur Bildung einer Rangfolge überführt. Die Bewertungsskala
für die einzelnen Parameter reicht dabei von 0 bis 4 Punkten, wobei die bestmögliche Bewertung jeweils
4 Punkten entspricht. Aus diesen Werten wurde anschließend eine Summe gebildet, die zur Bewertung
der einzelnen Alternativen führt. Der Standort mit der höchsten Summe wird in diesem System am besten
bewertet. Die genaue Beschreibung der Bewertungskriterien findet sich im Fachbeitrag Standortalternativen [Sweco Standortalternativen, 2021]. Die bewerteten Parameter werden in folgender Auflistung genannt:
-
Grad der erforderlichen Neuversiegelung
-
Verfügbare weiter nutzbare Infrastruktur (z.B. Wärmespeicher, vorhandene Turbine und Generator, Schornstein)
-
Lage im Primärfernwärmenetz und Wärmeauskopplung (potenzielle lokale Verwendung der ausgekoppelten Wärme):
-
- unmittelbarer Anschluss an Primärfernwärmenetz - Entfernung zum Anschluss an Primärfernwärmenetz
-
Kraftauskopplung (20/110 kV-Netz)
-
verkehrliche Infrastruktur:
- LKW-Anschluss
- LKW- und Schienen-Anschluss
- Schienen-Anschluss
-
Schutzabstände zu sensiblen Nutzungen
-
Voraussichtliche Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere am Standort
-
Sichtwirkungen und Einbindung in das städtebauliche Umfeld
-
Gesamtvorbelastung
In folgender Tabelle sind die Ergebnisse der Überprüfung dargestellt. Dabei ergibt sich eine eindeutige
Rangfolge bei den Standortalternativen.
Seite 11
122
Tabelle 1:
Vergleich der (numerischen) Bewertung der generell geeigneten Standortalternativen
Kriterium
Standorte
6
7
8
10
11
15
16
19
Sandreuth
A
Hafen
Franken I
Fläche
A
Fläche
B
Hafen
Nord
Ex Prinovis
Ex
Quelle
Grad der erforderlichen
Neuversiegelung
4
1
2
0
0
3
4
4
Verfügbare
weiter nutzbare Infrastruktur
4
0
0
0
0
0
0
1
Lage im Fernwärmenetz /
Wärmeauskopplung
4
1
1
1
1
1
2
2
Kraftauskopplung (20/110
KV-Netz)
4
1
4
2
2
3
4
2
verkehrliche
Infrastruktur
3
4
2
2
2
0
4
1
Schutzabstände zu sensiblen Nutzungen
3
3
1
2
2
3
2
2
- Wohnen
2
4
2
3
3
3
2
0
- Denkmalgeschützte
Bauten
1
4
1
4
4
4
2
0
- Natura
2000 Gebiete
4
2
0
2
2
2
2
4
- NSG
4
2
0
2
2
3
4
4
- LSG
2
2
0
1
1
2
1
0
Auswirkungen
auf Pflanzen
2
1
2
1
1
0
Seite 12
123
2
2
Kriterium
Standorte
6
7
8
10
11
15
16
19
Sandreuth
A
Hafen
Franken I
Fläche
A
Fläche
B
Hafen
Nord
Ex Prinovis
Ex
Quelle
Sichtwirkungen
4
3
4
2
2
1
2
1
Gesamtvorbelastung
3
3
3
3
3
3
3
3
Gesamtzahl
Punkte
31
17
19
13
13
14
23
18
und Tiere am
Standort
Nach Auswertung aller Parameter ist Standort 6 am besten bewertet. Darauf folgen in großem Abstand
die Standorte 16 und 8.
Die besten Flächen wurden hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit für den Vorhabenträger N-ERGIE beurteilt.
Der Standort 6 befindet sich bereits im Eigentum der N-ERGIE. Damit stehen einem Umbau zur Altholzverbrennungsanlage keine weiteren Nutzungsinteressen entgegen. Aufgrund der im Vergleich zu allen
Alternativen deutlich besseren Bewertung drängen sich dadurch keine anderen Standorte für die Planung
und die FNP-Änderung auf.
Abgesehen von der Fläche Standort 6 befinden sich sämtliche in der zweiten Stufe betrachtete Flächen
nicht im Eigentum der N-ERGIE. Diese Flächen wurden zusätzlich zur bisher dargestellten Bewertung auf
ihre Verfügbarkeit für den Vorhabenträger N-ERGIE untersucht. Dabei wurden neben dem Eigentum auch
städtebaulichen Ziele inkludiert.
Die in der Bewertung zweitplatzierte Alternative, Standort 16, kann nicht zur Verfügung stehen: Im Stadtplanungsausschuss vom 30.01.2020 wurde die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3833 beschlossen
und wie folgt hinsichtlich der städtebaulichen Ziele bewertet: Durch ihre Lage im Stadtgebiet, eignet sich
die ca. 9 ha große Fläche für hochwertige arbeitsplatzintensive gewerbliche Nutzungen, die insbesondere
z. B. im Zusammenhang mit der Nürnberg Messe oder aber auch der Technischen Universität z. B. als
gewerbliche Ausgründungen stehen könnten. Darüber hinaus ist die Stadt dringend auf die Sicherung
eines weiteren Gymnasialstandorts (in Standortnähe) angewiesen.
Auch der Standort 19 (vierter Platz) ist aufgrund entgegenstehender städtebaulicher Ziele nicht verfügbar:
Die Anlagen des ehemaligen Quelle-Versandhauses bzw. Kaufhauses sollen als Behördenzentrum und
Kaufhaus ggf. auch zu Wohnnutzung entwickelt werden.
Die Standorte mit der niedrigsten Punktezahl 10, 11 und 15 stehen für die geplante Nutzung nicht zur
Verfügung, da sie für Betriebserweiterungen vorgesehen sind.
Die Option der Bereitstellung von Flächen an den Standorten 8, Kraftwerk Franken I (dritter Platz) und 7,
Güterverkehrszentrum Hafen (fünfter Platz) für eine Altholzverbrennungsanlage muss bedarfsweise geprüft werden. Aufgrund des großen Abstandes des Standorts 6: Sandreuth A in der positiven Bewertung
gegenüber den anderen, ist eine solche Betrachtung nur bei einem Wegfall des geplanten Standortes 6
sinnvoll.
Seite 13
124
Die Überprüfung der Standortalternativen ergab somit den Standort 6: Sandreuth A (HKW), Gmkg. Gibitzenhof, Fl. Nr. 166/1, 166/2 und 166/3, Sandreuthstraße 55a, 90441 Nürnberg, Sandreuth als beste
Alternative.
I.4.3
STANDORTFESTLEGUNG
Für die geplante FNP-Änderung ist eine Fläche von ca. 8.300 m² vorgesehen. Die Fläche liegt vollständig
auf dem Standort der N-ERGIE. Der Änderungsbereich ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.
Abbildung 2:
Quelle:
Geltungsbereich der geplanten FNP-Änderung
Sweco; Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg 2020
Seite 14
125
I.4.4
GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE
Als öffentlicher Belang ist Gender Mainstreaming gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB in der Bauleitplanung
zu berücksichtigen. Unter dem Begriff Gender wird das Geschlecht als gesellschaftliche Strukturierungskategorie betrachtet.
Die sich hieraus ergebenden spezifischen Lebenssituationen mit unterschiedlichen Bedürfnissen sollen
„chancengleich“ behandelt werden. Ziel ist es, Chancengleichheit in der Stadtentwicklung und Städtebaupolitik herzustellen, so dass Räume gleichberechtigt durch Mädchen und Jungen, Jugendliche, Frauen
und Männer genutzt werden und eine gleichberechtigte Teilhabe an ihnen besteht. In der Bauleitplanung
sind unter anderem die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Versorgungsarbeit, Mobilität, Freiraumangebot,
Wohnen und Sicherheit sowie Partizipation insbesondere im Rahmen des Planungsprozesses zu berücksichtigen.
Der Änderungsbereich ist nicht der Öffentlichkeit zugänglich oder der Wohnnutzung gewidmet. Da es sich
um ein isoliert liegendes Gewerbegrundstück handelt, das ausschließlich gewerblich genutzt werden soll,
lässt sich die künftige Betroffenheit der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen sowohl als Arbeitnehmer,
als auch als Kunden nur sehr allgemein betrachten. Im Wesentlichen beschränkt sich die Berücksichtigung der Genderaspekte daher im Stadium der Bauleitplanung auf die folgenden Punkte:
-
Bereitstellung von Gewerbeflächen für die Schaffung wohnortnaher Arbeitsplätze:
Mit dem Betrieb der Anlage besteht die Möglichkeit, Arbeitsplätze zu schaffen, die der in Nürnberg
wohnenden Bevölkerung zugutekommen und damit auch durch kurze Arbeitswege die Vereinbarkeit
von Beruf und Familie fördern. Für das einzusetzende Personal erfolgen keine Einschränkungen bezüglich des Geschlechts, der Religion oder ethnischen Herkunft.
-
Gewährleistung einer Erreichbarkeit auch für Menschen ohne eigenen Pkw durch Erschließung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Rad- und Fußwege.
-
Vermeidung potenzieller Konflikte durch Emissionen (z.B. Lärm durch Verkehr) für die benachbarten
schutzbedürftigen Nutzungen / Wohnlagen:
Der Schutz der angrenzenden Wohngebiete vor Lärmemissionen aus dem Betrieb wird durch die
Festsetzung von Lärmkontingenten gewahrt.
I.4.5
VERKEHR
Die Erschließung des Änderungsbereichs erfolgt, wie für das gesamte Firmengelände der N-ERGIE, über
die Sandreuthstraße. Die Anfahrt zur Sandreuthstraße erfolgt von der Industriestraße aus Richtung Süden. Der abfließende Verkehr wird dorthin auch wieder abgeleitet. Die Zufahrt von der Sandreuthstraße
zum Firmengelände erfolgt über die vorhandene Pforte. Über die Volkmannstraße sowie die Industrieund Nopitschstraße erfolgt die Anbindung an den Frankenschnellweg. Außerdem existiert am Standort
ein Bahngleis, welches jederzeit reaktiviert werden kann. Die Reaktivierung ist jedoch abhängig von der
vorhandenen Infrastruktur auf Seiten der Zulieferer. Nach aktuellem Stand ergeben sich hier noch keine
Möglichkeiten. Die N-ERGIE ist jedoch bemüht, diese Option offen zu halten und bei Verfügbarkeit umzusetzen. Im Vorhandensein eines Bahnanschlusses liegt dennoch ein großer Standortvorteil. Sollten sich
mittel- bis langfristig die technischen Möglichkeiten des Antransportes mit der Bahn ergeben, könnten so
weitere Emissionen durch den LKW-Verkehr eingespart werden.
Eine direkte Anbindung über die bestehende Feuerwehrzufahrt vom Frankenschnellweg ist zukünftig nicht
möglich. Für den betreffenden Abschnitt gibt es eine laufende Planfeststellung, nach der der Bereich
kreuzungsfrei ausgebaut werden soll.
Seite 15
126
Die Erschließung innerhalb des Firmengeländes zur Altholzverbrennungsanlage erfolgt auf bereits ausgebauten Verkehrsflächen, die auch bisher schon von LKW-Verkehr befahren werden und dafür ausgebaut sind.
Werkseinfahrt
Abbildung 3:
Quelle:
Geplante Verkehrsführung für LKW-Anlieferung (gelb)
Sweco; Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg 2020
Seite 16
127
INHALT DER ÄNDERUNG
I.5.1
DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG
Der Änderungsbereich der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Nürnberg befindet sich
im nordwestlichen Bereich des Stadtteils Sandreuth auf einem Firmengelände der N-ERGIE Kraftwerke
GmbH. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 0,8 ha und umfasst den Bereich der geplanten Altholzverbrennungsanlage der N-ERGIE.
Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Nürnberg wird der Änderungsbereich als „Fläche für die Ver- und Entsorgung (Fernwärme)“ dargestellt.
Folgende Abbildung zeigt die Gegenüberstellung des wirksamen FNP mit der geplanten Änderung.
Abbildung 4:
Quelle:
I.5.2
Gegenüberstellung der FNP-Änderung mit wirksamen FNP
Stadtplanungsamt Nürnberg,
Landschaftsplan: Stadt Nürnberg, Umweltamt Nürnberg,
Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2021
KÜNFTIGE DARSTELLUNG
Der bisher nur als „Fläche für die Ver- und Entsorgung (Fernwärme)“ dargestellte Bereich der geplanten
Altholzverbrennungsanlage soll zukünftig in der FNP Darstellung zusätzlich zur bisherigen Darstellung als
„Fläche für die Ver- und Entsorgung (Abfall)“ dargestellt werden (vgl. Abbildung 4).
Seite 17
128
I.5.3
FLÄCHENBILANZ
Durch die FNP-Änderung wird die Darstellung im Änderungsbereich als „Fläche für die Ver- und Entsorgung“ um die Zweckbestimmung „Abfall“ ergänzt. Die Gesamtfläche der Änderung beläuft sich auf ca.
8.300 m².
Tabelle 2:
Flächenbilanz durch FNP-Änderung
Flächenbilanz wirksamer FNP
Flächenbilanz nach Änderung
Fläche für Ver- und Entsorgung (Fernwärme),
100 %
Fläche für Ver- und Entsorgung (Abfall, Fernwärme), 100 %
PLANRECHTFERTIGUNG / AUSWIRKUNGEN / ABWÄGUNG
Ziel der FNP-Änderung ist die Absicht der N-ERGIE Kraftwerke GmbH auf ihrem Firmengelände in Nürnberg Sandreuth eine Altholzverbrennungsanlage zur thermischen Verwertung von Altholz zu errichten.
Bestandteil dieses Prozesses wird die Erzeugung von Dampf sein, der zur Fernwärmeversorgung und
Stromerzeugung genutzt wird.
Mit der 30. Änderung des Flächennutzungsplans: Bereich Altholzverbrennung Sandreuth und der im Parallelverfahren durchgeführten Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4669 sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen dafür geschaffen werden.
Die Äußerungen zu dieser Planung aus den frühzeitigen Beteiligungen in beiden Verfahren wurden eingehend geprüft und soweit möglich und erforderlich in der vorliegenden Planung berücksichtigt.
Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
1 BauGB zur 30. Flächennutzungsplanänderung ergaben sich einige Anmerkungen zur Beachtung vorhandener Planungen und Abständen zu bestehenden Strukturen. Diese wurden in der laufenden Planung
bereits berücksichtigt. Entsprechende Festsetzungen finden zudem auf Bebauungsplanebene statt. Weitere Hinweise wurden berücksichtigt und in die vorliegende Version eingearbeitet.
Aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanverfahren
Nr. 4669 ging eine Stellungnahme des Stadtvereins Bürgerverein St. Leonhard / Schweinau e. V. ein.
Darin wurden Unklarheiten bezüglich des Planungsziel angemerkt. Diese Stellungnahme wurde im Zuge
der Erstellung der Unterlagen zum 30. FNP-Änderungsverfahren bereits berücksichtigt und die Ausführung entsprechend konkretisiert. Als weitere Befürchtung wurden mögliche Umweltauswirkungen durch
den Betrieb der Anlage genannt. Diesen Bedenken wird im Zuge der FNP-Änderung und vor allem des
Bebauungsplanverfahrens mit entsprechenden Gutachten begegnet. Die durchgeführte Immissionsprognose nach TA Luft zeigt, dass ein Großteil der Parameter unterhalb der Irrelevanzschwellen liegen. Die
einschlägigen Immissionswerte werden eingehalten, womit durch den Betrieb der Anlage keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind [Sweco IP, 2021; 2023]. Das Vorhaben wurde dahingehend
bewertet, ob bei potenziellen Störfallereignissen Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen in der
Umgebung des Betriebsbereiches möglich sein können. Das Ergebnis zeigt, dass von dem geplanten
Betrieb der Altholzverbrennungsanlage keine erhöhte Gefährdung ausgeht [Sweco Achtungsabstände,
2023]. Im Zuge der Aufstellung des B-Plans Nr. 4669 im Parallelverfahren wird die Betrachtung noch um
die Bewertung der neuen sicherheitsrelevanten Anlagenteile der Altholzverbrennungsanlage und Betrachtung relevanter Störfallszenarien durch einen § 29b-BImSchG-Sachverständigen ergänzt. Die Anlieferung
des Brennstoffs Altholz erfolgt fachgerecht und geschlossen. Zu den Bedenken zu zum Teil eingesetzten
gefährlichen Abfällen wird angemerkt, dass es sich dabei um Anteile von A IV Altholz handelt. Die Fraktion
Seite 18
129
setzt sich in der Regel durch mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz aus dem Außenbereich zusammen, dass nicht den Kategorien I bis III zugeordnet werden kann. Klassische Beispiele sind unter anderem
Bahnschwellen, Fensterrahmen, Leitungsmasten, Zäune oder Gartenmöbel. Bei fachgerechtem Umgang
bei Transport und energetischer Verwertung geht von diesen Stoffen in der Regel keine Gefährdung aus.
Schadstoffe sind im Altholz gebunden und werden erst durch die Verbrennung freigesetzt. Die Schadstoffe in den Abgasen werden mittels entsprechender Abgasreinigungsanlagen gefiltert. Eine Umweltauswirkung wird somit vermieden. Der fachgerechte Umgang wird durch die Register- und Nachweispflicht
sichergestellt.
Darüber hinaus ging aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur 30. Änderung des Flächennutzungsplanes eine erneute Stellungnahme des Stadtvereins Bürgerverein St. Leonhard / Schweinau e. V.
ein. In dieser wurde auf einige Ausführungen aus der Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren
Nr. 4669 verwiesen, die wie vorangegangen dargestellt in der Erarbeitung der Unterlagen zur FNP-Änderung bereits berücksichtigt wurden. Es ist anzumerken, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um
eine thermische Verwertung von Altholz handelt, welche in klarer Abgrenzung zu einer Beseitigung nach
Kreislaufwirtschaftsgesetz zu sehen ist. Durch den Prozess wird Energie gewonnen, die zur Fernwärmeund Stromversorgung genutzt wird. Dadurch wird wie dargestellt eine CO2-neutrale Alternative zum Einsatz von Erdgas geschaffen und somit durch einen lokalen Energieträger ein Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet. Zudem bietet sich durch die Anlage eine von Erdgas unabhängige Möglichkeit, der
Versorgung mit Fernwärme und Strom. Ein großer Vorteil des Standorts Sandreuth für die geplante Altholzverbrennungsanlage liegt in der vorhandenen Fernwärmeinfrastruktur. Die neue Anlage kann dabei
an ein vorhandenes und erprobtes Netz angeschlossen werden. Eine weitere Anmerkung aus der Stellungnahme bezieht sich auf die erarbeitete Standortalternativenprüfung. Die Kriterien für diese Bewertung
wurden unter Einbeziehung aller beteiligten Stellen erarbeitet, um einen möglichst weitgefassten und
neutralen Vergleich zu ermöglichen. Um subjektive Einflüsse bei der Standortalternativenprüfung weiter
zu reduzieren, wurde auf eine Gewichtung einzelner Kriterien verzichtet. Die vorhandene Anlageninfrastruktur war dabei wie richtig erwähnt ein Kriterium. Hierdurch kann der Aufwand für einen nötigen Neubau
gesenkt werden. So können Ressourcen gespart, Neuversiegelungen reduziert und Einflüsse während
der Bauphase minimiert werden. Dabei ist die vorhandene Anlageninfrastruktur von der verkehrlichen
Infrastruktur zu unterscheiden, welche als gesonderter Punkt für sich bewertet wurde [vgl. Kap. I.4.2]. So
erreicht der Standort 7 „Hafen“ bei der vorhandenen Anlageninfrastruktur zwar null Punkte, bei der verkehrlichen Infrastruktur jedoch die maximale Punktzahl von vier Punkten.
Im Zuge der durchgeführten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die vom 06.04.2023 bis
einschließlich 15.05.2023 stattfand, ging eine weitere Stellungnahme des Stadtvereins Bürgerverein St.
Leonhard / Schweinau e. V. ein.
Es ging eine Stellungnahme ein die im Rahmen der Abwägung behandelt wurde. Die Stellungnahme
bezog sich auf die Themen Flächeninanspruchnahme, Bedarf/ Standort, Umweltauswirkungen/ Schadstoffbelastung und erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie Leistungskapazität der Anlage. Viele der Themen
sind auf Ebene der Bebauungsplanung zu behandeln, das Thema Standort aber im FNP. Der Vollständigkeit wurde auch im FNP Verfahren auf alle Themen eingegangen.
Zu den Einwänden:
Bei der geplanten Altholzverbrennungsanlage handelt es sich nicht um eine Erweiterung der Müllverbrennungsanlage, sondern um eine Möglichkeit der Verwertung von gefährlichem Altholz mit entsprechender
Abgasreinigungsanlage unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien und Normen. Dabei wird eine sinnvolle Erweiterung der derzeitigen Energie- und Wärmeerzeugungsinfrastruktur in Nürnberg umgesetzt,
um in Zukunft Erdöl und Erdgas für die Fernwärmeerzeugung einzusparen. Im Rahmen der FNP-Änderung wurde eine detaillierte Standortprüfung unter Einbeziehung zahlreicher Kriterien, wie auch der Abstand zur bestehenden Wohnbebauung, vorgelegt. Im Ergebnis konnte der Standort Sandreuth am besten
bewertet werden. Weiterhin zeigt die Immissionsprognose auf, dass unter Berücksichtigung der Vorbelastungen der Grenzwerte für die einschlägigen Luftschadstoffe an den Immissionsorten weit unterschrit-
Seite 19
130
ten werden. Bei der Anlage handelt es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll und konkurrenzfähig dimensionierte Anlage. An der Planung wird festgehalten. Im Übrigen wird durch den Bebauungsplan lediglich die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geregelt. Die Überprüfung der immissionschutzrechtlichen Zulässigkeit erfolgt im anschließenden Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Für die Schutzgüter Fläche, Wasser, Landschaft, Klima, Abfall und Kultur- und Sachgüter werden bei
Einhaltung der entsprechenden Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen erwartet. So
wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet im Vergleich zur gegenwärtigen Situation nur geringfügig erhöht. Die neuen Gebäude werden nur unwesentlich höher sein als die bestehenden Silos. Über die neue
Gestaltung lassen sich in Bezug auf das Landschaftsbild sogar Verbesserungen gegenüber den alten
grauen Silos erzielen. Zur teilweisen Verbesserung trägt hier das grünordnerische Konzept bei. In Bezug
auf das Schutzgut Klima sind die Auswirkungen der Planung durch die Nutzung von dem nachwachsenden Stoff Altholz im Vergleich zu fossilen Energieträgern ebenfalls positiv. Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ebenfalls nicht erheblich. Lediglich im Bereich Tiere
sind geringe Auswirkungen auf die im Gebiet lebenden Zauneidechsen zu erwarten, die jedoch durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Auswirkungen auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit und Luft wurden auf Basis der beiliegenden Gutachten als nicht erheblich bewertet.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
werden nach derzeitigem Kenntnisstand durch die FNP-Änderung nicht erwartet.
Tabelle 3:
Zusammenfassende Bewertung Umweltbericht
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Fläche
nicht erheblich
Boden
nicht erheblich
Wasser
nicht erheblich
Pflanzen
nicht erheblich
Tiere
nicht erheblich
Biologische Vielfalt
nicht erheblich
Landschaft
nicht erheblich
Erholung
nicht erheblich
Lärm
nicht erheblich
Störfallvorsorge
nicht erheblich
Geruch
nicht erheblich
Luft
nicht erheblich
Seite 20
131
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Klima
nicht erheblich
Abfall
nicht erheblich
Kultur- und Sachgüter
nicht erheblich
Nürnberg, den 15.08.2023
Stadtplanungsamt
gez. Dengler
Dengler
Leiter Stadtplanungsamt
Seite 21
132
Ö 3
Umweltprüfung (Umweltbericht)
30. Änderung FNP mit integriertem Landschaftsplan Bereich zwischen
Sandreuthstraße, Frankenschnellweg und Bahnstrecke NürnbergSchwabach
Fortschreibung Umweltbericht Stand 09.01.2023
Geltungsbereich – Luftbildausschnitt
Kartengrundlage: Sweco; © Stadt Nürnberg 2020
Geltungsbereich der 30. FNP-Änderung
133
Inhaltsverzeichnis
Seite
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung
3
1.1
Ziele der vorliegenden Bauleitplanung
3
1.2
Plangrundlagen
3
2
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie
Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der
Planung
5
2.1
Fläche
5
2.2
Boden
5
2.3
Wasser
6
2.4
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
7
2.4.1
Pflanzen
7
2.4.2
Tiere
8
2.4.3
Biologische Vielfalt
10
2.5
Landschaft
10
2.6
Menschliche Gesundheit
10
2.6.1
Erholung
10
2.6.2
Lärm
11
2.6.3
Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
12
2.6.4
Geruch
13
2.7
Luft
14
2.8
Klima
15
2.9
Abfall
16
2.10
Kultur- und Sachgüter
17
2.11
Wechselwirkungen
19
3
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante
20
4
Kumulative Auswirkungen zusammen mit anderen Planungen
21
5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Umweltauswirkungen
22
5.1
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
22
5.2
Europäischer und nationaler Artenschutz
22
6
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und
europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
23
Geprüfte Alternativen
24
7
Seite I
134
Inhaltsverzeichnis
7.1
Standortalternativen
24
7.2
Technische Verfahrensalternativen
26
8
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
28
9
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
29
10
Zusammenfassung
30
11
Literaturverzeichnis
32
12
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
35
13
Anlagen
37
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Vorbelastung in Nürnberg (Mittelwerte der Jahresmittelwerte 2017 - 2019)
14
Tabelle 2:
Deposition Cadmium (Mittelwert der letzten drei Jahre) [LfU Staub, 2018 2020]
15
Tabelle 3:
Baudenkmäler im Untersuchungsgebiet 300 m
17
Tabelle 4:
Vergleich der (numerischen) Bewertung der generell geeigneten
Standortalternativen
25
Zusammenfassende Bewertung
30
Tabelle 5:
Anlagenverzeichnis
Anlage 1:
Zu Kapitel 1.2: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsprogramm (LEP)
Bayern Anhang 2 - Strukturkarte
39
Anlage 2:
Zu Kapitel 1.2: Ausschnitt aus Regionalplan Karte 1
41
Anlage 3:
Zu Kapitel 1.2: Ausschnitt aus Regionalplan Karte 2 mit Ausschnitt aus
Legende - Lage des Änderungsbereichs mit blauem Kreis gekennzeichnet
43
Anlage 4:
Zu Kapitel 1.2: Auszug aus dem FNP der Stadt Nürnberg mit Legende
44
Anlage 5:
Zu Kapitel 2.2: Altlastenverdachtsflächen (B-Plan 4669 = lila Fläche), gelb
schraffierte Flächen = Altlastenverdachtsflächen) [LGA, 2012]
45
Anlage 6:
Zu Kapitel 2.4.1: Biotop- und Nutzungskartierung nach BayKompV
46
Anlage 7:
Zu Kapitel 2.6.2: Fahrwege LKW-Lieferverkehr (gelb)
47
Anlage 8:
Zu Kapitel 2.6.3: Lage des Heizöltanks und 120 m Abstand
48
Anlage 9:
Zu Kapitel 7.1: Gesamtübersicht der alternativen Standorte
49
Seite II
135
Einleitung
1
Einleitung
Das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg wurde am 17.03.2022 im Ausschuss für Stadtplanung (AfS) begutachtet und mit dem Beschluss vom 30.03.2022 eingeleitet. Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen1. Der vorliegende Entwurf des Umweltberichtes wurde im Auftrag des Vorhabenträgers vom Büro
Sweco GmbH, München erstellt und wird vom Umweltamt der Stadt Nürnberg (UwA) fachlich geprüft
werden.
Anlass der durchzuführenden Änderung ist die Absicht der N-ERGIE auf ihrem Firmengelände in Nürnberg Sandreuth eine Altholzverbrennungsanlage zur thermischen Verwertung von Altholz zu errichten.
Bestandteil dieses Prozesses wird die Erzeugung von Dampf sein, der zur Fernwärmeversorgung und
Stromerzeugung genutzt wird. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans (B-Plan) erforderlich, Das Verfahren zum B-Plan Nr. 4669 wurde per Beschluss vom 29.10.2020 eingeleitet. Da sich die beabsichtigte Nutzung nur teilweise aus den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan (FNP) ableiten lässt,
ist darüber hinaus eine Änderung des FNP erforderlich, um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2
BauGB zu entsprechen. Diese erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB.
1.1
Ziele der vorliegenden Bauleitplanung
Das wesentliche Ziel ist die Ergänzung der geltenden FNP-Darstellungen als „Fläche für die Ver- und
Entsorgung“ mit der Zweckbestimmung zur Fernwärmeversorgung um die Zweckbestimmung zur Abfallverbrennung. Hierzu soll das entsprechende Planzeichen Zweckbestimmung Abfall ergänzt werden, um
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau der geplanten Altholzverbrennungsanlage zu
schaffen.
Der Änderungsbereich befindet sich im nordwestlichen Bereich des Stadtteils Sandreuth auf einem Firmengelände der N-ERGIE Kraftwerke GmbH, südlich des Stadtzentrums der Stadt Nürnberg. Nördlich
und westlich ist das Gelände von den Bahngleisen der Deutschen Bahn (DB AG) umgeben. Im Westen,
auf der gegenüberliegenden Seite der Gleise, befindet sich der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Nürnberg (nordwestlich) sowie weiter südlich die Müllverbrennungsanlage Nürnberg. Unmittelbar östlich des
Änderungsbereiches grenzt eine öffentliche Verkehrsfläche, der Frankenschnellweg an; im Süden verläuft die Sandreuthstraße. Der Umgriff des Änderungsbereiches umfasst eine Fläche von ca. 0,8 ha.
Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele und Darstellungen findet sich im Entwurf zur Begründung.
1.2
Plangrundlagen
•
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Regionalplan des Planungsverbandes Region
Nürnberg, Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP):
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) ist Nürnberg als Metropole in einem Verdichtungsraum in der Region Nürnberg dargestellt (Stand: 1. März 2018). (siehe Anlage 1)
Der Regionalplan des Planungsverbandes Region Nürnberg weist den Standort wie folgt aus:
1
gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB n.F.
Seite 3
136
Einleitung
Karte 1 (Raumstruktur): Nürnberg als Oberzentrum im Stadt- und Umlandbereich im großen
Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen mit Entwicklungsachsen nach Erlangen, Lauf a.d.
Pegnitz, Burgthann, Schwabach, Stein und Fürth. (siehe Anlage 2)
Karte 2 (Siedlung und Versorgung): als Wohnbaufläche, gemischte Baufläche und Sonderbaufläche. (siehe Anlage 3)
•
Vorhandene Bauleitpläne im Geltungsbereich:
Im Geltungsbereich liegen derzeit keine Bebauungspläne vor. Die Darstellung im FNP ist voranstehend dargelegt.
•
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern:
Es liegen keine Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte
Landschaftsbestandteile, Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Änderungsbereich vor.
•
Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG:
Es liegen keine geschützten Biotope im Änderungsbereich vor.
•
FFH- und/oder SPA-Gebiete2:
Es liegen keine FFH- oder SPA-Gebiete im Änderungsbereich vor.
2
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
2
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Inwieweit bei der 30. Änderung des Flächennutzungsplans die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a
BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt
werden, wird nachfolgend beschrieben. Eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umweltbelange erfolgt auf FNP Ebene nicht.
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Umweltprüfung für das FNP-Änderungsverfahren – der zweistufigen Systematik der Bauleitplanung folgend – ausschließlich auf die geplante Änderung der FNPDarstellungen abstellt (Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung), d.h. nicht auf die mit der Umsetzung
des parallel aufzustellenden B-Plans Nr. 4669 verbundenen, konkreten Eingriffe in Natur und Umwelt. Die
schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Gesamtauswirkungen auf die Umweltbelange, die
durch die Realisierung der Festsetzungen des B-Plans Nr. 4669 entstehen, erfolgt im Rahmen der diesbezüglichen Umweltprüfung zur Änderung (Ebene der verbindlichen Bauleitplanung).
2.1
Fläche3
Ausgangssituation
Der ca. 0,8 ha große Änderungsbereich liegt im Stadtteil Sandreuth auf dem Firmengelände der N-ERGIE
Aktiengesellschaft, im nordwestlichen Bereich. Der Großteil der Fläche ist bisher von ehemaligen Silos
zur Steinkohlelagerung genutzt und somit bereits versiegelt und industriell genutzt.
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: gering
Auswirkungen / Prognose
Es erfolgt keine Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten bzw. naturbelassenen Flächen, natürlichen Lebensräumen oder Waldflächen für die Umwandlung in Siedlungs-, Verkehrs- und/
oder Grünflächen. Es handelt sich um die Nutzung bestehender versiegelter Gewerbeflächen.
Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche werden daher durch die geplante Änderung nicht erwartet.
2.2
Boden
Ausgangssituation
Der Boden im Änderungsbereich und auf dem gesamten Firmengelände ist bereits größtenteils, bis auf
einige Grünflächen, versiegelt und überbaut. Der Änderungsbereich ist von anthropogener Auffüllung geprägt, im östlichen Bereich liegen quartäre Terrassensande mit Flugsandüberdeckung vor; jeweils unterlagert von Blasensandsteinen des Keupers. Gemäß ABSP der Stadt Nürnberg sind für den Änderungsbereich Böden mit kaum intakter Bodenfunktion bei einem Versiegelungsgrad von 71 % bis 100 % verzeichnet.
3
vgl. BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.1 Schutzgut Fläche; Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2016, S. 158 ff.
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
In Teilbereichen des Änderungsbereichs wurden umweltrelevante Belastungen des Bodens und des
Grundwassers vorgefunden. Im räumlichen Geltungsbereich der FNP-Änderung beschränken sich die
Verunreinigungen auf die ungesättigte Bodenzone bis max. 3,5 m Tiefe. Die festgestellten Konzentrationsniveaus erfordern dort keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für das Schutzgut Grundwasser. Die
N-ERGIE verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag zum B-Plan 4669 [Städtebaulicher Vertrag, 2020],
die umweltrelevanten Verunreinigungen so zu beseitigen, dass die Bebauung und Nutzung des Änderungsbereichs im Rahmen der Festsetzungen gewährleistet und dass keine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Schutzgütern gegeben ist.
Im Bereich des Änderungsbereiches liegt eine Altlastenverdachtsfläche (siehe Anlage 5, gelb schraffierte
Fläche). Es handelt sich um die Fläche der ehem. Zentralgeneratoren (hohes Gefahrenpotential).
Die Sanierungsanlage SAN III und der Sanierungsbrunnen befinden sich derzeit im Geltungsbereich des
Änderungsbereichs.
Eine Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers ist nur in Bereichen möglich und zulässig, in
welchen die vorhandenen Bodenbelastungen vorher ausreichend durch entsprechenden Bodenaustausch oder Grundwassersanierungsmaßnahmen beseitigt wurden und so durch den Eintrag von Niederschlagswasser in den Boden keine Mobilisierung der Belastungen in das Grundwasser zu befürchten
sind. Aufgrund der Mächtigkeit der Bodenbelastungen im Plangebiet wäre dies jedoch nur unter großem
Aufwand möglich.
Entsiegelungs- und Erdaushubarbeiten sind durch einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Altlastensachverständigen zu begleiten und zu dokumentieren.
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: gering
Auswirkungen / Prognose
Alle neu zu errichtenden Gebäude und Anlagen werden auf bereits versiegelten Flächen errichtet bzw.
bestehende Anlagenteile für die Abfallverbrennungsanlage umgerüstet. Einzig eine Parkplatzreihe nördlich der Silos wird ggf. für die Anlage in Anspruch genommen und versiegelt (ca. 500 m²).
Eine Berechnung zu Eutrophierung und Versauerung durch den Eintrag von Luftschadstoffen mit FFHVorprüfung wurde erstellt [Sweco Eutrophierung, 2021]. Die Ergebnisse zeigen, dass die maximalen Einträge von Eutrophierung (0,00965 kg/N(ha*a)) und Versauerung (4,21 eq(N+S)/(ha*a)) im gesamten Beurteilungsgebiet weit unterhalb der Irrelevanz- und Abschneidekriterien liegen.
Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, auch in Bezug auf Eutrophierung und
Versauerung, sind nicht zu erwarten.
2.3
Wasser
Ausgangssituation
Im Änderungsbereich liegen keine Oberflächengewässer. Der Änderungsbereich ist nicht Bestandteil eines Wasserschutzgebietes gem. § 51 WHG, eines Heilquellenschutzgebietes gem. § 53 Abs. 4 WHG
oder eines Überschwemmungsgebietes gem. § 76 WHG. Das nächste Trinkwasserschutzgebiet liegt in
ca. 3,7 km in südwestlicher Richtung (infra Fürth – Rednitztal).
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Laut Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg wird der Hauptgrundwasserleiter (Blasensandstein) gebietsweise von quartären Deckschichten überlagert. Der Flurabstand lt. GW-Bericht 2011 liegt bei 3 - 5 m für
mittlere Grundwasserverhältnisse, umliegende Messstellen deuten auf einen GW-Stand von 4 - 6 m hin.
Seit 2016/2017 finden in drei Hauptschadensbereichen (SAN I-III) hydraulische Grundwassersanierungen
statt, die in den Belastungsschwerpunkten SAN I + SAN II durch großflächige Airsparging-Maßnahmen
unterstützt werden. Die Sanierungsmaßnahmen finden in Abstimmung mit dem Umweltamt und dem Wasserwirtschaftsamt statt.
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: gering
Auswirkungen / Prognose
Das Vorhaben hat weder Auswirkungen auf Oberflächengewässer noch auf Hochwasser.
Aus der Umsetzung des Vorhabens resultieren nur geringfügige Versiegelungen, die jedoch nicht durch
die FNP-Änderung induziert werden. Da auf dem Standort die versickerungswirksame Fläche so gering
wie möglich sein soll (bzw. eine Versickerung aufgrund der Bodenbelastungen nur mit großem Aufwand
realisierbar ist), kommt es hier in Bezug auf Grundwasser zu einer geringfügigen Verbesserung der Situation.
Bewertung: Es sind keine relevanten Auswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Wasser im und außerhalb
des Änderungsbereichs zu erwarten.
2.4
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1
Pflanzen
Ausgangssituation / Bestand
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile
sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.
Nach § 30 BNatSchG geschützte Flächen (gesetzlich geschützte Biotope) und amtlich kartierte Biotope
sind im Geltungsbereich ebenfalls nicht vorhanden, im 300 m Umkreis liegen jedoch einige Biotope.
Laut Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg liegt am westlichen Rand des durch
die Änderung betroffenen Gebietes ein regional bedeutsamer Lebensraum (Trockenstandort). Am südlichen Rand des 300 m- Umgriffs befindet sich noch ein Teilbereich, der als überregional bedeutsamer
Lebensraum eingestuft ist. Im 300 m-Umgriff liegen noch einige regional und lokal bedeutsame Lebensräume (Trockenstandorte).
Eine Biotoptypenkartierung wurde im Sommer 2020 durchgeführt. Die Erfassung der Biotop- und Nutzungstypen erfolgte gemäß der städtischen Kostenerstattungsbetragssatzung sowie der Bayerischen
Kompensationsverordnung (§ 4 Abs. 3 Nr.1 BayKompV). Im Bericht [ifanos, 2021a, ifanos, 2021b] wird
folgendes Ergebnis festgehalten:
Der Untersuchungsbereich fällt dabei weitestgehend unter die Kategorie 7 „Versiegelte und überbaute
Flächen“ („X2 Industrie- und Gewerbegebiete“ nach BayKompV). Kleinflächig ist eine Baumhecke am
Rand der versiegelten Fläche vorhanden, die unter die Rubrik 2 „Waldmäntel, Gebüsche, Hecken,
Säume“ fällt („V22 Gleisanlagen und Zwischengleisflächen, geschottert“ im Komplex mit P433 und „Ruderalflächen im Siedlungsbereich mit artenreichen Ruderal- und Staudenfluren“ nach BayKompV). Unter
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
die Rubrik 1 „Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen“ fallen vier gemäß Baumschutzverordnung relevante Bäume.
Gefunden wurden u.a. Natternkopf (Echium vulgare), Gewöhnliche Ochsenzunge (Anchusa officinalis),
Wilde Möhre (Wilde Möhre), Graukresse (Berteroa incana) und Taubenkropf-Leimkraut (Silene vulgaris),
die typisch für trocken-warme Standorte sind. Punktuell eingestreut konnten Brombeersträucher, Gehölzaufwuchs (Rosen und Hartriegel) und Wilder Wein gefunden werden, wie auch kleine Bestände von Rainfarn (Tanacetum vulgare), Brennnessel (Urtica dioica) und Goldrute (Solidago canadensis). Im südlichen
Bereich der Fläche ist ein Biotop „V52 Gehölzbestand alter Ausprägung entlang von Verkehrsflächen“
vorhanden.
Im Untersuchungsgebiet kommen keine Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH- Richtlinie vor.
Für das Bebauungsplanverfahren wurde zusätzlich eine Erfassung gemäß Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Nürnberg durchgeführt. Demnach fällt der Großteil des Änderungsbereiches unter die Ziffer 7.6 „Versiegelte Fläche“. Hinzu kommen kleinflächige Anteile der Ziffer 2.4 „Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken, Säume“. Zudem befinden sich im Änderungsbereich vier Bäume der Kategorie
1.1 „heimische, standortgerechte Einzelbäume.
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: Bereich mit Typ X2 und V22 gering, Bereiche mit
Typen P433 und V52 mittel
Auswirkungen / Prognose
Aus der FNP-Änderung resultieren keine notwendigen Rodungen. Alle derzeit vorhandenen Grünabschnitte bleiben mit der derzeitigen Planung erhalten. Dazu gehören auch die vier Bäume der Kategorie 1.1. Im Zuge des Bebauungsplanverfahren sind für den Fall, dass einzelne Bäume nicht durchgängig
erhalten bleiben können, entsprechende Ersatzpflanzungen festzusetzen, wodurch keine erheblichen
Auswirkungen auf das Schutzgut „Pflanze“ zu erwarten sind.
Es wurde ein Fachbeitrag zu Eutrophierung und Versauerung mit FFH-Vorprüfung erstellt [Sweco Eutrophierung, 2021]. Die Ergebnisse zeigen, dass die maximalen Einträge im Untersuchungsgebiet unterhalb
der Irrelevanz- und Abschneideschwellen liegen.
Eine Bilanzierung über die Auswirkungen des Vorhabens mittels der Kostenerstattungsbetragssatzung
der Stadt Nürnberg wird im Zuge der B-Planänderung durchgeführt.
Bewertung: Es sind keine relevanten Auswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen zu erwarten.
2.4.2
Tiere
Ausgangssituation / Bestand
FFH- und Vogelschutzgebiete sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Die im ABSP ausgewiesenen
Flächen sind in Kapitel 2.4.1 dargestellt. Die Artenschutzkartierungen der Stadt werden mit ausgewertet.
Aufgrund des industriellen Charakters des Standorts und der Vorbelastungen durch Lärm und Schadstoffemissionen sind im Änderungsbereich keine lärmempfindlichen Tierarten zu erwarten.
Im Zeitraum 2020 bis 2022 wurden eine faunistische Erhebung sowie eine spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung durchgeführt/erstellt [ifanos 2022b].
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Fledermäuse:
Im Sommer 2020 fand eine Strukturerfassung sowie eine akustische und visuelle Erfassung zur Ausflugzeit am 31.07.2020 (am Ende der Wochenstubenzeit) und am 15.09.2020 zur sog. Schwarmzeit statt. Die
Anlagen wurden von außen und innen untersucht. Eine akustische Erfassung fand außerdem in der Endwinterzeit vom 25.02. bis 04.03.2021 statt.
In den Innenräumen der Anlage wurden keinerlei Spuren gefunden. Die Anlage scheint somit unzugänglich für Fledermäuse zu sein. Ein Besatz im Inneren der Anlagen ist daher auszuschließen. Während
der Wochenstuben- und Schwarmzeit wurden zu beiden Terminen einzelne Zwergfledermäuse zu Beginn der Ausflugzeit im Bereich zwischen den Silos verhört und bei der Jagd beobachtet. Es ist davon
auszugehen, dass einzelne Zwergfledermäuse im Sommer im Bereich der Außenwand der Anlage
Tagesverstecke nutzen. Kolonien sind auszuschließen. Im Endwinter 2021 (Februar/März) waren nur
an einer Nacht sehr wenige Rufe der Zwergfledermaus zu registrieren. Die Untersuchung wurde mittels
einer automatischen Aufzeichnungsanlage (BatCorder) über ca. eine Woche durchgeführt. Einzelne Fledermäuse sind auch im Winter nicht völlig auszuschließen. [ifanos, 2022b]
Reptilien:
Zur Erfassung der Zauneidechse wurde das Untersuchungsgebiet schleifenförmig, langsam abgegangen,
relevante Strukturelemente (Totholz, alte Bretter, Steine etc.) vorsichtig angehoben und nach Reptilien
gesucht sowie sonnenexponierte offene Stellen nach Spuren abgesucht. Im Untersuchungsgebiet wurden
Zauneidechsen (vier Tiere - Adulte und Schlüpflinge) erfasst. Es sind offene, trockene und vegetationsarme Flächen als Sonnplätze sowie schattige Bereiche zur Thermoregulation für die wechselwarmen
Reptilien vorhanden. [ifanos, 2022b]
Vögel:
Alle europäischen Vogelarten sind nach BNatSchG besonders geschützt; von den streng geschützten
Arten wurde in 2020 der Grünspecht beobachtet. In der saP werden grundsätzlich alle Arten der Vogelschutzrichtlinie (VRL) berücksichtigt. Es wurden insgesamt sechs Kartierungsgänge im Juli und August
2020 sowie im Zeitraum zwischen Anfang März und Juni 2021 nach den Methodenstandards von Südbeck
et al. 2005 durchgeführt. Die meisten im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten sind weit verbreitete Arten. Die Gebäudebrüter Haussperling und Hausrotschwanz wurden im Sommer 2020 im engeren Untersuchungsbereich beobachtet. Hausrotschwänze hielten sich an Gebäuden und häufig an den
Rohrleitungen auf. Im Rahmen der Untersuchung wurden vier Nachweise revieranzeigender Hausrotschwänze erbracht. Haussperlinge kommen an den Gebäuden im und außerhalb des Betriebsgeländes
vor. Es wurde ein Turmfalke während der Begehung am 29.05.2021 auf einem Gebäude im Untersuchungsgebiet gesichtet. Im Beobachtungsgebiet außerhalb des Änderungsbereichs ist ein Nistkasten für
Wanderfalken installiert. Wanderfalken wurden im Beobachtungszeitraum jedoch nicht gesichtet, müssen
aber als potenzieller Brutvogel betrachtet werden.
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: gering (Fledermäuse), mittel (Zauneidechsen und
Vögel)
Auswirkungen / Prognose
Der Betrieb der Altholzverbrennungsanlage ist mit Lärm- und Schadstoffemissionen verbunden. Die Beeinträchtigungen können im nahen Umfeld der Anlage (bis in ca. 300 m Entfernung) erheblich sein. In
diesem Umfeld ist jedoch aufgrund der Vorbelastung nicht mit lärmempfindlichen Tierarten zu rechnen.
Die Auswirkungen auf die Tierwelt, für die das besondere Artenschutzrecht gilt, wurden im Rahmen einer
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) geprüft [ifanos, 2022b]. Dabei wurden alle planungsrele-
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
vanten Arten erfasst. Bei Ergreifen von Vermeidungs- und vorlaufenden Ersatzmaßnahmen werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG nicht einschlägig, für den Fall können auch
nachhaltige Beeinträchtigungen für die Tierwelt ausgeschlossen werden.
Bewertung: Die vorgesehene FNP-Änderung führt voraussichtlich nicht zu erheblichen Auswirkungen auf
das Schutzgut “Tiere”. Die Bewertung der vorhabenbezogenen Auswirkungen bzw. die Konzeption notwendiger Vermeidungs-/Ausgleichsmaßnahmen erfolgen im Zuge des B-Planverfahrens.
2.4.3
Biologische Vielfalt
Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter
Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (siehe Kap. 2.4.1 und 2.4.2) und auch in Bezug auf das Schutzgut Landschaft (biologische
Vielfalt i.S.v. Strukturvielfalt, siehe Kap. 2.5) gegeben.
Bewertung: Die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind nicht erheblich.
2.5
Landschaft
Ausgangssituation
Das Landschaftsbild in der Umgebung des Änderungsbereichs ist geprägt durch das Anlagengelände der
N-ERGIE mit u.a. den ca. 30 m hohen Silos, dem ca. 150 m hohen Kamin und anderen hohen Gebäuden.
Unmittelbar östlich des Geländes befindet sich der Frankenschnellweg, auf dessen östlicher Seite Wohnbebauung angrenzt. Nördlich und westlich ist das Gelände von den Bahngleisen der DB AG umgeben.
Im Westen, auf der gegenüberliegenden Seite der Gleise, befindet sich der Abfallwirtschaftsbetrieb der
Stadt Nürnberg (nordwestlich) sowie weiter südlich die MVA Nürnberg.
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: gering
Auswirkungen / Prognose
Die angestrebte FNP-Änderung führt zu keiner signifikanten Veränderung des baulichen Erscheinungsbildes der Anlagen der N-ERGIE auf dem Standort Sandreuth. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wird der tatsächliche Einfluss dargestellt. Mögliche minimierende Maßnahmen werden auf Ebene
des B-Plans berücksichtigt und daher im Zuge der FNP-Änderung nicht einbezogen.
Bewertung: Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind aufgrund der Vorprägung als Versorgungs- und Industriestandort nicht zu erwarten.
2.6
Menschliche Gesundheit
2.6.1
Erholung
Ausgangssituation
Der Standort ist ein ausgewiesener Fernwärmestandort und somit nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.
Durch die Vorbelastung durch den Fernwärmestandort und auch den Frankenschnellweg eignet sich auch
die Umgebung nur eingeschränkt zur Erholungsnutzung. Im Norden, zwischen Bahnlinie und Frankenschnellweg befindet sich eine Kleingartensiedlung, ebenso wie im Südwesten, südwestlich der MVA
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
(Kleingartenverein Waldau). Nordwestlich liegt ein Spielplatz und ein Abenteuerplatz mit Fußballplatz und
Skatepark. Im Osten, östlich des Frankenschnellwegs und im Süden (östlich der Bahngleise und nördlich
der Sandreuthstraße) befinden sich kleinere Parkflächen.
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: gering
Auswirkungen / Prognose
In dem Gebiet der FNP-Änderung findet keine Erholungsnutzung statt. Die anlagenbedingten Auswirkungen durch Lärm, Geruch- und Schadstoffimmission werden im Zuge des Bebauungsplanverfahrens dargestellt. Durch die starke Vorprägung des Standortes sind hier keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Bewertung: Die Auswirkungen der Änderung auf die Erholungsnutzung werden als nicht erheblich eingestuft. Auf dem Anlagengelände selbst findet keine Erholungsnutzung statt, sodass hier keine Auswirkungen zu erwarten sind.
2.6.2
Lärm
Verkehrslärm
Ausgangssituation
Die Anlieferungen zum Firmengelände der N-ERGIE finden bisher mit ca. 20 LKW/Tag statt. Auch durch
den Frankenschnellweg (nördlich und östlich des FNP-Änderungs-Gebiets) und die Bahnverbindung
(westlich bis nordöstlich) ist das Gebiet und die Umgebung bereits verkehrslärmtechnisch vorbelastet
[LBK Bayern, 2019].
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: aufgrund der Vorbelastung gering
Auswirkungen / Prognose
Veränderungen auf den Fachbelang Lärm gehen von der Anlieferung des Altholzes aus. Der LKW-Verkehr wird bei Betrieb einer Altholzverbrennung dadurch geringfügig ansteigen. Eine detailliertere Betrachtung des Verkehrslärms findet in der Immissionsprognose im Zuge des B-Planverfahrens statt. [ABK,
2022]
Die Anfahrt zum Betriebsgelände erfolgt von Süden her über die Industriestraße und die Sandreuthstraße
(siehe Anlage 7). Eine Zuwegung über die Einfahrt zum Frankenschnellweg ist nicht umsetzbar. Für den
betreffenden Abschnitt gibt es eine laufende Planfeststellung, da der Bereich zukünftig untertunnelt werden soll.
Alternativ ist die Anlieferung per Bahn im westlichen Bereich der Änderungsfläche geplant. Die Gleise
sind vorhanden, die Strecke kann reaktiviert werden, sofern die Bahnanlieferung auf Zuliefererseite möglich ist. Außerdem ist mit max. 10 PKW pro Schicht auf dem Standortgelände zu rechnen (entspricht 2
PKW/h im Jahresdurchschnitt, jeweils 2 PKW/h hin und rück).
Bewertung: siehe Gewerbelärm
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Gewerbelärm
Ausgangssituation
Durch den Betrieb der Anlagen (Fernwärmestandort) ist der Standort ebenfalls in Bezug auf Gewerbelärm
vorbelastet.
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: aufgrund der Vorbelastung gering
Auswirkungen / Prognose
Im Zuge der Planung werden neue Anlagenteile errichtet. Dazu zählen Kesselhaus und die Rauchgasreinigung. Weitere bestehende Anlagenteile werden am Standort weitergenutzt. Für die Planung wurde eine
Prognose über die zu erwartenden Geräuschemissionen/-immissionen sowie eine Emissionskontingentierung erstellt bzw. durchgeführt [A B K, 2022; A B K Kontingentierung, 2022].
Die Planwerte für die zu überplanende Fläche wurden dabei so angesetzt, dass die Orientierungswerte
der DIN 18005 an den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld der neuen Anlagen um mindestens 10
dB unterschritten werden. Damit wird gewährleistet, dass das Vorhaben keine eigenen Immissionsbeitrag
leistet bzw. die umliegenden Immissionsorte nicht dem Einwirkbereich gemäß TA Lärm der geplanten
Altholzverbrennung zuzurechnen sind. Es wird somit sichergestellt, dass die Anlage errichtet und betrieben werden kann, ohne dass dies zu einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 an den
maßgeblichen, vom Lärm aus der Anlage am stärksten betroffenen Immissionsorte in der Umgebung
führen kann. Hierdurch kann auch auf eine detaillierte Betrachtung der bestehenden Vorbelastung verzichtet werden.
Bewertung (Verkehrs- und Gewerbelärm): In Bezug auf Lärm sind – bei entsprechender Kontingentierung
und Einhaltung der Emissionskontingente - keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Menschliche Gesundheit zu erwarten. Dies gilt auch für den leicht erhöhten Verkehrslärm.
2.6.3
Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Das Betriebsgelände der N-ERGIE fällt aufgrund vorhandener Lagermengen an Heizöl, Erdgas und weiterer gefährlicher Stoffe als Betriebsbereich der unteren Klasse unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Der Änderungsbereich für die Errichtung einer Altholzverbrennungsanlage befindet sich innerhalb dieses Betriebsbereiches. Maßgebend für die Einstufung ist die bisher schon
erfolgenden Lagerung von Heizöl EL.
Abstandsgebot nach § 50 Satz 1 BImSchG sowie Art. 13 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie
Für die Beurteilung des störfallrechtlichen Abstandsgebotes in der Bauleitplanung hat das Bayerische
Landesamt für Umwelt (Bay LfU) im Jahr 2007 für den Betriebsbereich der N-ERGIE nach dem Leitfaden
SFK/TAA-GS-1 vom 18.10.2005 eine Abstandsempfehlung von 120 m zu benachbarten Schutzobjekten
berechnet. Betrachtet wurde ein Freisetzungsszenario am 4.000 m³-Heizöltank mit anschließendem Lachenbrand und der damit verbundenen Wärmestrahlung.
Der Heizöltank befindet sich ca. 50 m westlich vom Änderungsbereich entfernt, im Gleisdreieck der zwei
Bahnlinien (siehe Anlage 7).
Die Gefahrenquellen der geplanten Altholzverbrennungsanlage und die Wechselwirkung mit den Gefahrenquellen im bestehenden Betriebsbereich wurden bewertet [Sweco Achtungsabstände, 2023] und ermittelt, dass sich der angemessene Sicherheitsabstand für den Betriebsbereich nicht ändert. Im Zuge
der Aufstellung des B-Plans Nr. 4669 im Parallelverfahren wird die Betrachtung noch in Bezug auf die
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Bewertung der neuen sicherheitsrelevanten Anlagenteile der Altholzverbrennungsanlage und Betrachtung relevanter Störfallszenarien durch einen § 29b-BImSchG-Sachverständigen beurteilt. Insbesondere
für den neuen Einsatzstoff Ammoniakwasser (neues Anlagenteil 30t-Ammoniakwassertank) ist auf BPlan-Ebene die Betrachtung eines Dennoch-Störfallszenarios und gegebenenfalls die Ermittlung eines
Achtungs- bzw. angemessenen Sicherheitsabstandes empfehlenswert. [Sweco Achtungsabstände,
2023]
Auf Grund des Anlagencharakters ist nicht davon auszugehen, dass sich der angemessene Sicherheitsabstand für die Altholzverbrennungsanlage über die Grenzen des Betriebsbereichs hinaus erstreckt. Der
Nachweis wird im B-Plan-Verfahren geführt.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen:
Die Betriebsstörung mit den größten Auswirkungen wäre für die geplante Altholzverbrennungsanlage ein
Brand in einem Altholzlagersilo. Zur Reduzierung der Auswirkungen müssen entsprechende Maßnahmen
ergriffen werden. Eine Umsetzung technischer brandreduzierender Maßnahmen ist auf dem Betriebsgelände problemlos möglich.
Nach den Pflichten der Störfall-Verordnung ist für den Betriebsbereich der N-ERGIE ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen erstellt worden und im Sicherheitsmanagementsystem sind Festlegungen getroffen, um die sichere Durchführung von Anlagenänderungen im Betriebsbereich zu gewährleisten. Nach
den Anforderungen der Störfall-Verordnung wird spätestens im nachgeschalteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Störfallrelevanz des Vorhabens unter Berücksichtigung der konkreten
Anlagen- und Betriebsbeschreibung und der geplanten Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und
Begrenzung der Störfallauswirkungen beurteilt. Dabei werden die stoffspezifischen Risiken der Anlage
selbst und auf die Anlage einwirkende potenzielle Ereignisse und die Wechselwirkung mit bestehenden
sicherheitsrelevanten Anlagenteilen (Heizöllagertank und erdgasführende Leitungen) und sonstiger betriebsbedingter Gefahren bewertet.
Bewertung: Durch die FNP-Änderung sind grundsätzlich, unter Umsetzung entsprechender Maßnahmen,
keine erheblichen Einflüsse auf die Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten.
2.6.4
Geruch
Ausgangssituation
Auf dem Gelände der N-ERGIE und in der Umgebung liegen keine besonderen Geruchsvorbelastungen
im Sinne der einschlägigen Richtlinien vor. Alle relevanten Grenzwerte werden eingehalten. Durch die
industrielle Prägung des Gebietes sind temporäre Geruchsbelastungen dennoch möglich.
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: gering
Auswirkungen / Prognose
Geruchsemissionen werden, soweit technisch möglich, verhindert. Dazu gehören die Anlieferung des
Brennstoffes in geschlossenen Containern bzw. abgeplanten Mulden, eine geschlossene Anliefer- / Entladehalle und Luftabsaugung in der Feuerung (Luftschleier, Rolltore, Schürzen). Auch bei Stillstand der
Feuerung können die Anlieferhalle und die Brennstoffsilos abgesaugt und die Abluft über Aktivkohlefilter
gereinigt werden. Mögliche Geruchsbelastungen entstehen daher nur in der Anlieferhalle, die von dort
abgesaugt werden können.
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich grundsätzlich keine höheren Geruchsbelastungen. Eine vorhabenbezogene Geruchsprognose wird im Zuge des B-Planverfahrens erstellt und in
diesem detailliert ausgewertet.
Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut menschliche Gesundheit durch Geruch sind
nicht zu erwarten.
2.7
Luft
Ausgangssituation
Aufgrund der bestehenden Nutzung liegen im Änderungsbereich bereits Vorbelastungen in Bezug auf die
Luftqualität vor. Im Folgenden erfolgt eine Darstellung der Vorbelastung im Stadtgebiet Nürnberg (Mittelwert der letzten drei Jahre) [LfU Luft, 2018 - 2020]:
Tabelle 1:
Vorbelastung in Nürnberg (Mittelwerte der Jahresmittelwerte 2019 - 2021)
Station
NO2
[μg/m³]
PM10
[μg/m³]
PM2,5
[μg/m³]
BZL
[µg/³]
CO
[mg/m³]
Grenzwert/Zielwert
[TA Luft, Nr. 4.2.1]
40
40
25
5
10
Nürnberg
Bahnhof
Städtisch
verkehrsnah
28,3
-
11
-
-
Nürnberg Vonder-Tann-Str.
Städtisch
verkehrsnah
36,3
21,3
-
0,8
0,3
Nürnberg
Muggenhof
Städtischer
Hintergrund
23,7
-
11,6
-
-
Station
Pb
[µg/m³]
As
[ng/m³]
Cd
[ng/m³]
Ni
[ng/m³]
B(a)P
[ng/m³]
Grenzwert/Zielwert
[TA Luft, Nr. 4.2.1]
0,5
6
5
20
1
Nürnberg Vonder-Tann-Str.
0,0034
0,46
0,134
1,5
0,293
Städtisch
verkehrsnah
Wie zu erkennen ist, wurden im Mittel in den letzten drei Jahren die Grenz- / Zielwerte an allen Messstellen
in Nürnberg eingehalten. Seit 2019 kam es zu keinen Überschreitungen der Grenzwerte an den Nürnberger Messstationen.
Seite 14
147
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Tabelle 2:
Deposition Cadmium (Mittelwert der letzten drei Jahre, aus denen Messwerte vorliegen) [LfU Staub, 2018 - 2020]
Station
Deposition Cd
[µg/(m²*d)]
Immissionswert
[TA Luft, Nr. 4.5.1]
2,0
Nürnberg
Bahnhof
0,066
Städtisch
verkehrsnah
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: gering
Auswirkungen / Prognose
In der geplanten Altholzverbrennung kommt mit Altholz ein CO2-neutraler Brennstoff zum Einsatz. Die
CO2-Neutralität resultiert daraus, dass Hölzer nach der Abholzung wieder aufgeforstet werden können
und das bei der Verbrennung freigesetzte Kohlenstoffdioxid langfristig erneut gebunden wird. Beim eingesetzten Energieträger Altholz handelt es sich zudem um einen Reststoff, für den keine gezielte Abholzung stattfindet und der erst nach seiner eigentlichen Nutzung der thermischen Verwertung zugeführt
wird. Aus dem Einsatz des nachwachsenden Rohstoffs resultieren daher bei der Verbrennung keine zusätzlichen klimarelevanten CO2-Emissionen, wie beispielsweise beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Zusätzliche Emissionen resultieren damit lediglich aus der Vorkette (Aufbereitung, Transport). Eine Aussage
zu den Emissionen anderer nach TA Luft relevanter Schadstoffe ist in der Immissionsprognose nach TA
Luft [Sweco IP, 2021; 2023] enthalten. Die Anlage erzeugt mit heimischen Energieträgern Dampf, der ins
Fernwärmenetz der Stadt Nürnberg eingespeist wird oder mithilfe der auf dem Gelände bereits bestehenden Turbinen verstromt wird. (Kraft-Wärme-Kopplung).
Um Aussagen zu den Auswirkungen des vorgesehenen Anlagenbetriebs zu ermöglichen, wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Immissionsprognose durchgeführt sowie die Mindestschornsteinhöhe berechnet. Nach den ermittelten Ergebnissen ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Parameter unterhalb der Irrelevanzschwelle liegen wird, die einschlägigen Immissionswerte werden eingehalten. Eine detaillierte Betrachtung der Ergebnisse erfolgt im B-Planverfahren.
Geruchsemissionen werden soweit technisch möglich verhindert (siehe Kapitel 2.6.4).
Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Luft werden durch den Betrieb der Anlage als
Altholzverbrennungsanlage nicht erwartet.
2.8
Klima
Ausgangssituation
Hinsichtlich der Kalt-/Frischluftentstehung weist den Änderungsbereich keine Kaltluftproduktionsraten auf.
Der Kaltluftvolumenstrom ist im Änderungsbereich gering mit geringen Windgeschwindigkeiten [GEONET, 2014; Anhang 1. Laut Klimafunktionskarte [GEO-NET, 2014; Klimafunktionskarte] ist der Standort
geprägt durch eine ungünstige bioklimatische Situation.
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: gering
Seite 15
148
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Auswirkungen / Prognose
In Bezug auf das Lokalklima kommt es durch die Abgase der Anlage zu einer geringfügigen Temperaturerhöhung, ohne weitreichende Wirkung. Eine Bilanzierung der Erwärmung im Gebiet ist über die 10fache Schornsteinhöhe (10 * 150 m = 1.500 m), 10 % der Feuerungswärmeleistung (45 MW * 0,1 = 4,5
MW) und Wind mit 1 m/sec möglich. Es sind 0,01 °C maximal abschätzbar. Durch den Bau und Betrieb
der Altholzverbrennungsanlage wird es voraussichtlich zu keiner Verschlechterung (aber auch keiner Verbesserung) der derzeitigen lokalklimatischen Situation kommen. Bezogen auf die CO 2-Bilanz ergibt sich
durch den Einsatz eines in Bezug auf die Verbrennung CO2-neutralen Brennstoffs (siehe auch Kapitel
2.7) im Vergleich zu einer Feuerung mit fossilen Brennstoffen einen positiven Effekt auf den Klimaschutz.
Eine klimawirksame CO2-Emission findet lediglich in der Vorkette bei Aufbereitung und Transport statt.
Die Verbrennung setzt lediglich das zuvor durch das Holz gebundene CO 2 frei. Die Verwendung des
nachwachsenden Rohstoffs Holz stellt einen Teil des natürlichen Kohlenstoffkreislaufs dar. Zusätzliche
klimarelevante CO2-Emissionen entstehen damit lediglich in der Vorkette (Aufbereitung und Transport).
Die Anlage kann mithilfe der erzeugten Fernwärme zudem Kapazitäten aus bestehenden Anlagen mit
teilweise hohen Emissionen ersetzen und so zu einer Verbesserung der Gesamtbilanz beitragen. Aufgrund der verwendeten Sortierresten aus der stofflichen Verwertung bietet die energetische Verwertung
des Altholzes die beste Alternative im Vergleich zur Beseitigung.
Bewertung: Die Auswirkungen der Planung in Bezug auf das Schutzgut Klima sind als nicht erheblich
einzustufen. Auch die geringfügige Temperaturerhöhung durch die Abgase hat keine erheblichen Auswirkungen auf das lokale Klima.
2.9
Abfall4
Die Altholzverbrennungsanlage wird der Verwertung von Abfällen (Altholz der Kategorien A I bis A IV und
Siebüberlauf aus der Kompostierung sowie Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen) dienen.
Bei den Reststoffen aus der Rauchgasreinigung handelt es sich zum Teil um gefährliche Abfälle. Daher
werden die Reststoffe nach Abholung im Bergversatz verwertet, ein Einsatz im Bau oder ähnliches ist
nicht vorgesehen.
Die Rostaschen werden in Silos zwischengelagert und anschließend bei Industriebaumaßnahmen oder
auf Deponien verwertet. Die Rostaschen sind ein nicht gefährlicher Abfall, wegen der langen Ausbrandzeiten auf dem Rost.
Die im geringen Umfang anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
entsorgt. Bei der Entsorgung wird die Hierarchie nach § 6 KrWG berücksichtigt.
Bewertung: Die Altholzverbrennung dient der Verwertung von Abfällen. Bei ordnungsgemäßem Umgang
mit Reststoffen sind im Zusammenhang mit dem Schutzgut Abfall keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
4
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e und Anlage 1 Nr. 2 b) dd) BauGB n.F. als eigenständiger Umweltbelang zu berücksichtigen
Seite 16
149
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
2.10
Kultur- und Sachgüter
Ausgangssituation
Kulturgüter (Bau- und Bodendenkmäler):
Im Änderungsbereich selbst befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler. Auf dem Anlagengelände
und im Untersuchungsgebiet 300 m liegen acht Baudenkmäler, die im Folgenden dargestellt sind:
Tabelle 3:
Aktennr.
Baudenkmäler im Untersuchungsgebiet 300 m
Verfahrensstand
Funktion
Adresse
Entfernung
Beschreibung
Ehem. Städtisches Gaswerk,
heute N-ERGIE AG, von
Georg Kuhn (Städtisches
Hochbauamt), 1901-04, erweitert in den Zwanziger Jahren;
Baudenkmäler auf dem Firmengelände der N-ERGIE
D-5-64000-1730
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Reinigerhaus,
Wasserturm
Sandreuthstraße 71
ca. 110 m
S
D-5-64000-1730
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Uhren- und
Reglerhaus,
syn. Reglerhäuschen,
syn. Regulierhaus
Sandreuthstraße 29
ca. 190 m
SO
D-5-64000-1730
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Kraftwerk
Sandreuthstraße 39
ca. 130 m
SO
D-5-64000-1730
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Reinigerhaus
Sandreuthstraße 45
ca. 100 m
SO
D-5-64000-1730
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Büro- und Verwaltungsgebäude
Sandreuthstraße
17/19
ca. 220 m
S
D-5-64000-1730
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Einfriedung
Sandreuthstraße 21
ca. 240 m
S
ehem. Gasreinigergebäude mit
Wasserturm (Sandreuthstr.
71), langgestreckter, zweigeschossiger Satteldachbau mit
Sichtziegelmauerwerk, Dachreitern, Schweifgiebel, großen
Segmentbogenfenstern und
gestufter Pfeilergliederung, polygonaler Turm mit Werksteingliederung, in neuromanischen
Formen, von Georg Kuhn,
1901-04, bez. 1903;
ehem. Uhrenhaus (Sandreuthstr. 29), Satteldachbau mit
Sichtziegelmauerwerk, Dachreiter, Schweifgiebeln, großen
Segmentbogenfenstern und
Lisenengliederung, in neuromanischen Formen, von Georg
Kuhn, 1901-04;
ehem. Elektrische Kraftstation
(Sandreuthstr. 39), erdgeschossiger Satteldachbau mit
Sichtziegelmauerwerk, Segment- und Rundbogenfenstern
und Lisenengliederung, in neuromanischen Formen, von
Georg Kuhn, 1901-04, erweitert 1912, an Nordseite bez.
1913;
Seite 17
150
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Aktennr.
Verfahrensstand
Funktion
Adresse
Entfernung
Beschreibung
Baudenkmäler auf dem Firmengelände der N-ERGIE
ehem. Wassergasreinigergebäude (Sandreuthstr. 45), Paralleldachbau mit Sichtziegelmauerwerk, Stufengiebeln,
Rundbogenfenstern und
Pfeilergliederung, in Formen
der Neuen Sachlichkeit, von
Walter Brugmann (Städtisches
Hochbauamt), 1926;
ehem. Verwaltungsgebäude
(Sandreuthstr. 17/19), zweigeschossiger, zweiflügeliger
Halbwalmdachbau mit Eckpavillon, Zwerchhäusern, Dachreiter, Dachgauben und Bodenerkern, Putzbau mit Sandsteingliederung in historistischen, teilweise gotisierenden
Formen, von Georg Kuhn,
1901-04;
Einfriedung gegen die
Sandreuthstraße, Eisengitterzaun, Jugendstil, 1901-04.
D-5-64000-1731
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Pomonabrunnen
Sandreuthstraße
21/25
ca. 240 m
S
Pomonabrunnen, Denkmalanlage der Wasserwerke der
Stadt Nürnberg, flaches, fünfeckiges Bassin, umgeben von
Postamenten mit Figurendarstellungen der Pomona und
Putten, Muschelkalk, von Philipp Kittler, bez. 1914/15;
ehem. am Eingang zum Wasserstollen am Schmausenbuck
aufgestellt, 1979 an den Eingang zum Gaswerk versetzt.
Baudenkmäler außerhalb des Firmengeländes der N-ERGIE
D-5-64000-2737
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Bahnbrücke,
syn. Eisenbahnbrücke
Bahnlinie
Nürnberg Bamberg;
Bahnlinie
Nürnberg Schnelldorf;
Bahnlinie
Treuchtlingen - Nürnberg; Hessestraße 10
ca. 210 m
N
Eisenbahnbrücke über den
Ludwig-Donau-Main-Kanal,
Bogenbrücke, Sandstein,
1836/45.
Seite 18
151
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Die Denkmäler „Einfriedung“ und „Reinigerhaus, Wasserturm“ sind ca. 5 m vom Fahrweg auf der Straße
entfernt, „Büro- und Verwaltungsgebäude“ ca. 15 m.
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: mittel
Sachgüter (Bestandsgebäude und -anlagen):
Im Änderungsbereich befinden sich zurzeit acht alte (nicht mehr genutzte) Kohlesilos, die Fläche und das
Gebäude einer ehemaligen Gleisannahme (Bekohlung der alten außer Betrieb genommenen Kessel am
Standort) sowie der ca. 152 m hohe Kamin. Die Kohleanlieferung wird nicht mehr genutzt, da der Standort
auf Biomasse und Erdgas als Brennstoffe umgestellt worden ist.
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: gering
Auswirkungen / Prognose
Die Flächennutzungsplanänderung hat zunächst keine direkten Auswirkungen auf die Baudenkmäler.
Bauliche Veränderungen im Änderungsbereich werden im Verfahren zum B-Plan 4669 näher betrachtet.
Die Anlieferungswege führen die LKW an den Denkmälern „Büro- und Verwaltungsgebäude“
(Sandreuthstr. 17/19), „Einfriedung“ (Sandreuthstr. 21) und „Reinigerhaus, Wasserturm“ (Sandreuthstr.
71) auf der Straße vorbei.
Es werden aber keine Auswirkungen durch Erschütterungen auf diese Baudenkmäler erwartet, da diese
ausreichend weit von der Straße entfernt sind, die Straßen für den LKW-Verkehr freigegeben sind und
durch die einzuhaltende Maximalgeschwindigkeit der LKW-Erschütterungen verhindert werden.
Außerdem können theoretisch Schäden an Kulturdenkmälern in der Umgebung durch saure Luftschadstoffbestandteile (SO2, NO2) auftreten. Erst oberhalb einer Konzentration von 10 - 20 µg/m³ SO2 sind
Schäden durch Schwefeldioxid an Gebäuden und historischen Denkmälern bedeutsam [UBA, 2004]. Bei
Konzentrationen in dieser Höhe übersteigt der Schaden deutlich den natürlichen Abbauprozess in sauberer Luft. Die Schadwirkungen von Stickstoffdioxid resultieren ebenfalls aus seiner säurebildenden Eigenschaft und entsprechen somit generell denen des Schwefeldioxids. Unter Berücksichtigung der stöchiometrischen Verhältnisse und der entsprechenden Reaktionsgleichungen sind somit oberhalb einer Konzentration von ca. 15 – 30 µg/m³ Schäden durch Stickstoffdioxid von Bedeutung.
Es ist von Werten deutlich unterhalb dieses Bereiches auszugehen. Die tatsächliche Belastung wird in
der Immissionsprognose berechnet und im B-Planverfahren dargestellt.
Bewertung: Es werden keine relevanten umweltbezogenen Auswirkungen in Bezug auf das Schutzgut
Kultur- und Sachgüter im und außerhalb des Änderungsbereichs erwartet.
2.11
Wechselwirkungen
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch
das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
Seite 19
152
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante
3
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Änderungsbereich
bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B. Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren). Wenn vor Beginn der Planung allerdings schon längere Zeit ein gleichbleibender Zustand bestanden hat, wird die Nullvariante in der Regel der Ausgangssituation entsprechen.
Bei Nichtdurchführung der FNP-Änderung, kann die angestrebte Aufstellung des B-Plans 4669 nicht stattfinden. Die Planung sieht den Rückbau von mindestens vier der acht nicht genutzten Kohlesilos vor und
die Umrüstung der anderen vier Silos für die Altholzverbrennungsanlage. Bei Nichtdurchführung der Planung werden die vier Kohlesilos nicht abgerissen und bleiben somit erhalten. Die anderen vier Kohlesilos
bleiben ebenfalls ungenutzt bestehen und können keiner Nachnutzung zugeführt werden. Die nicht mehr
benötigte Gleisannahme bleibt ebenfalls ungenutzt bestehen. Beide Anlagen (Kohlesilos und Gleisannahme) haben kein Entwicklungspotential in den nächsten Jahren und auch künftig.
Bei Nichtdurchführung der Planung können positive Effekte auf die Verwertung von Abfällen in der Region
nicht umgesetzt werden. In Bezug auf die Vegetation ergibt sich keine Änderung zum aktuellen Zustand.
Dieser bleibt wie voran gezeigt auch durch die Planung weitestgehend unverändert. In Bezug auf Tiere
bleibt der Status quo am Standort und im 300 m Umgriff unverändert erhalten.
Durch die Nullvariante entfällt die zusätzliche Fernwärmekapazität durch die thermische Verwertung des
Altholzes. Diese Versorgungslücke wird dann voraussichtlich durch den Einsatz von Erdgas geschlossen werden müssen. Daraus entfällt der positive Einfluss auf die Versorgungssicherheit im Energiebereich durch den lokalen Energieträger Altholz. Zudem entfallen positive Effekte in Bezug auf die dargestellten Vorteile des Einsatzes von Altholz gegenüber fossilen Energieträgern auf das Klima.
Seite 20
153
Kumulative Auswirkungen zusammen mit anderen Planungen
4
Kumulative Auswirkungen zusammen mit anderen Planungen
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist grundsätzlich nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit
weiteren Planungen im Umfeld, die zu kumulativen Auswirkungen führen können, zu betrachten. Zu erwarten ist, dass sich die Auswirkungen anderer Planungen gegenseitig beeinflussen. Die Wirkungen
können sich dabei auch steigern bzw. verstärken.
Durch die angestrebte Änderung des Flächennutzungsplans und den Betrieb der geplanten Anlage ist
nicht von kumulativen Auswirkungen mit anderen Planungen auszugehen. Positive Synergien ergeben
sich auf dem Anlagengrundstück mit der vorhandenen Fernwärmeinfrastruktur (bspw. Turbine, Einkopplung Fernwärme, Schornstein, Wärmespeicher), die für das Vorhaben genutzt werden kann. Die Anlage
trägt zur Erfüllung der Fernwärmepläne aus dem Regionalentwicklungsprogramm der Stadt Nürnberg
bei.
In der Umgebung des Standorts bestehen bereits immissionsrelevante Anlagen. In der Immissionsbetrachtung nach TA Luft zeigt sich jedoch, dass auch kumuliert mit den zusätzlichen Immissionen der geplanten Altholzverbrennungsanlage die festgelegten Irrelevanzschwellen deutlich unterschritten werden
[Sweco IP, 2021; 2023].
Die Überplanung des Frankenschnellwegs führt zu keinen kumulativen Auswirkungen gemeinsam mit
der Altholzverbrennungsanlage, da dieser nicht zur Anfahrt genutzt werden kann. Eine Prüfung, ob dies
in Zukunft zu ändern wäre, zeigt keine positiven Ergebnisse.
Seite 21
154
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Umweltauswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sind in Bezug auf die geplante Änderung der FNP-Darstellungen nicht notwendig. Gleichwohl sind in Bezug auf
die im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des B-Plans Nr. 4669 zu bewertenden konkreten Eingriffe in Natur und Umwelt konfliktmindernde Maßnahmen sowie Maßnahmen hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des europäischen und nationalen Artenschutzes erforderlich;
für nähere Angaben hierzu wird auf den Umweltbericht zur Aufstellung des B-Plans Nr. 4669 verwiesen.
5.1
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Im Änderungsbereich liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Objekte bzw. Gebiete
(NSG, LSG, gLB und/oder ND) vor. Im Gebiet sind weder gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützte Biotope noch Biotope der Stadtbiotopkartierung vorhanden. Laut Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg liegt am westlichen Rand des Geltungsbereichs des BPlans 4669 ein regional bedeutsamer Lebensraum (Trockenstandort).
Im planungsrechtlichen Innenbereich gem. § 34 BauGB ist die Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg anzuwenden.
Es kommt nicht zu Beeinträchtigungen von geschützten Biotopen gem. § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23
BayNatSchG.
Im Geltungsbereich befinden sich keine als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes eingestuften Gehölzbestände.
Der Planbereich ist bereits größtenteils (bis auf die Parkplatzreihe nördlich der Silos) versiegelt und die
künftige Bebauung wird größtenteils dem bisherigen Umfang entsprechen.
Zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen mit der Änderung des Flächennutzungsplans nicht.
Die konkreten, vorhabenbezogenen Eingriffe werden im B-Plan-Verfahren dargestellt und entsprechend
berücksichtigt.
5.2
Europäischer und nationaler Artenschutz
Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG (und den diesbezüglichen Empfehlungen der Regierung
von Mittelfranken) wurde im Interesse der Rechtssicherheit der Planung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Im Rahmen der saP wurde umfassend und systematisch ermittelt, ob
die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, insb. das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG, treffen könnte.
Aus der Prüfung ergaben sich keine unüberwindlichen Hindernisse bezüglich der Durchführbarkeit der
Planung. Anlagenbezogene Auswirkungen werden im B-Planverfahren im Detail betrachtet sowie eine
entsprechende Maßnahmenkonzeption erarbeitet.
Seite 22
155
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
6
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat)
und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
Das nächstgelegene europäische Vogelschutzgebiet ist das Gebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“. Die Randbereiche des Vogelschutzgebiets liegen im Süden ca. 3,5 km und im Osten ca. 5 km vom
Änderungsbereich entfernt. Die im Nürnberger Reichswald vorkommenden Wald-Lebensraumtypen stehen in keinem funktionalen Zusammenhang zu den im Geltungsbereich vorkommenden Lebensräumen.
Vorgenanntes trifft ebenso für das nächstgelegene FFH-Gebiet DE 6632-371 „Rednitztal in Nürnberg“ zu
(ca. 3,8 km südwestlich).
Die Eutrophierung und Versauerung durch das Vorhaben wurden rechnerisch überprüft, erhebliche nachteilige Auswirkungen in den FFH-Gebieten sind nicht zu erwarten. Eine Detailbetrachtung findet auf der
B-Plan-Ebene statt.
Seite 23
156
Geprüfte Alternativen
7
Geprüfte Alternativen
7.1
Standortalternativen
Die geplante Änderung des FNP setzt eine vertiefte Prüfung der Standortalternativen voraus. Diese
wurde in Zusammenarbeit von der Stadt Nürnberg und N-ERGIE erstellt.
Die Auswertung und Bewertung der Standortalternativen erfolgten in einem zweistufigen System. Im
ersten Verfahrensschritt wurde die grundsätzliche Eignung der Standorte überprüft. Prüfkriterien dieser
ersten Bewertungsstufe waren die verfügbare Baufläche, Aspekte des Planungsrechts, bestehende Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) in der Nähe der Standorte und die planungsrechtlichen Bedingungen der Flächen. Die möglichen Standortalternativen wurden in Abstimmung der
Stadt Nürnberg und der N-ERGIE erarbeitet. Aufgrund der reinen Flächengröße konnte bereits ein großer Teil der potenziellen Standorte ausgeschlossen werden. In die Untersuchung wurden 22 Standorte
aufgenommen. Von den ursprünglichen Alternativstandorten wurde im ersten Verfahrensschritt die Anzahl auf acht mögliche Flächen reduziert. Die Übersicht über diesen Verfahrensschritt mit allen betrachteten Flächen kann dem Fachbetrag Standortalternativenprüfung [Sweco Standortalternativen, 2021]
entnommen werden. Eine Übersichtskarte findet sich außerdem in Anlage 9. Bei den acht übrigen möglichen Standorten handelt es sich um folgende Flächen:
-
Standort 6: Sandreuth A (HKW), Gem. Gibitzenhof, Fl. Nr. 166/1, 166/2 und 166/3, Sandreuthstraße 55a, 90441 Nürnberg, Sandreuth
-
Standort 7: Hafen Nürnberg, Gemarkung Eibach, Triester Straße 17, 90451 Nürnberg, Hafen
-
Standort 8: Kraftwerk Franken I (Uniper), Gemarkung Großreuth B. Schweinau, Felsenstraße
14, 90449 Nürnberg, Gebersdorf (im Besitz der E.ON)
-
Standort 10: Fläche A Nähe Südwesttangente, Gem. Höfen, Fl. Nr. 372/18 verbunden mit Gem.
Höfen, Fl. Nr. 400/18, Vershofenstraße / Proeslerstraße, 90431 Nürnberg, Kleinreuth b.
Schweinau
-
Standort 11: Fläche B Nähe Südwesttangente, Gem. Höfen, Fl. Nr. 372/1, Proeslerstraße,
90431 Nürnberg, Kleinreuth b. Schweinau
-
Standort 15: B in Maiach / Hafen Nord, Gem. Eibach, Teilfläche aus Fl. Nr. 750, Erweiterungsfläche Fa. Diehl, Donaustraße, 90451 Nürnberg
-
Standort 16: ehemalige. Fa. Prinovis, Gem. Langwasser, Fl. Nr. 146/17, Breslauer Str. 300,
90471 Nürnberg, Langwasser
-
Standort 19: ehem. Fa. Quelle, „Fläche 1“, Further Straße, 90431 Nürnberg, Seeleinsbühl
Diese acht Standorte wurden anschließend anhand mehrerer Parameter qualitativ bewertet und anhand
eines Bewertungssystems in Zahlenwerte überführt. Aus diesen Werten wurde anschließend eine
Summe gebildet, die zur Bewertung der einzelnen Alternativen führt. Die bewerteten Parameter sind:
-
Grad der erforderlichen Neuversiegelung
-
Verfügbare weiter nutzbare Infrastruktur (z.B. Wärmespeicher, vorhandene Turbine und Generator, Schornstein)
-
Lage im Primärfernwärmenetz und Wärmeauskopplung (potentielle lokale Verwendung der ausgekoppelten Wärme):
Seite 24
157
Geprüfte Alternativen
- unmittelbarer Anschluss an Primärfernwärmenetz
- Entfernung zum Anschluss an Primärfernwärmenetz
-
Kraftauskopplung (20/110 kV-Netz)
-
verkehrliche Infrastruktur:
- LKW-Anschluss
- LKW- und Schienen-Anschluss
- Schienen-Anschluss
-
Schutzabstände zu sensiblen Nutzungen
-
Voraussichtliche Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere am Standort
-
Sichtwirkungen und Einbindung in das städtebauliche Umfeld
-
Gesamtvorbelastung
In folgender Tabelle sind die Ergebnisse der Überprüfung dargestellt. Dabei ergibt sich eine eindeutige
Rangfolge bei den Standortalternativen.
Tabelle 4:
Vergleich der (numerischen) Bewertung der generell geeigneten Standortalternativen
Kriterium
Standorte
6
7
8
10
11
15
16
19
Sandreuth
A
Hafen
Franken I
Fläche
A
Fläche
B
Hafen
Nord
Ex Prinovis
Ex
Quelle
Grad der erforderlichen
Neuversiegelung
4
1
2
0
0
3
4
4
Verfügbare
weiter nutzbare Infrastruktur
4
0
0
0
0
0
0
1
Lage im Fernwärmenetz /
Wärmeauskopplung
4
1
1
1
1
1
2
2
Kraftauskopplung (20/110
KV-Netz)
4
1
4
2
2
3
4
2
verkehrliche
Infrastruktur
3
4
2
2
2
0
4
1
Seite 25
158
Geprüfte Alternativen
Kriterium
Schutzabstände zu sensiblen Nutzungen
Standorte
6
7
8
10
11
15
16
19
Sandreuth
A
Hafen
Franken I
Fläche
A
Fläche
B
Hafen
Nord
Ex Prinovis
Ex
Quelle
3
3
1
2
2
3
2
2
- Wohnen
2
4
2
3
3
3
2
0
- Denkmalgeschützte
Bauten
1
4
1
4
4
4
2
0
- Natura
2000 Gebiete
4
2
0
2
2
2
2
4
- NSG
4
2
0
2
2
3
4
4
- LSG
2
2
0
1
1
2
1
0
Auswirkungen
auf Pflanzen
und Tiere am
Standort
2
1
2
1
1
0
2
2
Sichtwirkungen
4
3
4
2
2
1
2
1
Gesamtvorbelastung
3
3
3
3
3
3
3
3
Gesamtzahl
Punkte
31
17
19
13
13
14
23
18
Die Auswertung aller Parameter ist Standort 6 am besten bewertet. Darauf folgen in großem Abstand die
Standorte 16 und 8.
Die besten Flächen wurden hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit für den Vorhabenträger N-ERGIE beurteilt.
Der Standort 6 befindet sich bereits im Eigentum der N-ERGIE. Damit stehen einem Umbau zur Altholzverbrennungsanlage keine weiteren Nutzungsinteressen entgegen. Aufgrund der im Vergleich zu allen
Alternativen deutlich besseren Bewertung drängen sich dadurch keine anderen Standorte für die Planung
und die FNP-Änderung auf.
Seite 26
159
Geprüfte Alternativen
Abgesehen von der Fläche Standort 6 befinden sich sämtliche in der zweiten Stufe betrachtete Flächen
nicht im Eigentum der N-ERGIE. Diese Flächen wurden zusätzlich zur bisher dargestellten Bewertung auf
ihre Verfügbarkeit für den Vorhabenträger N-ERGIE untersucht. Dabei wurden neben dem Eigentum auch
städtebaulichen Ziele inkludiert.
Die in der Bewertung zweitplatzierte Alternative, Standort 16, kann nicht zur Verfügung stehen: Im Stadtplanungsausschuss v. 30.01.2020 wurde die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3833 beschlossen und
wie folgt hinsichtl. der städtebaulichen Ziele bewertet: Durch ihre Lage im Stadtgebiet, eignet sich die ca.
9 ha große Fläche für hochwertige arbeitsplatzintensive gewerbliche Nutzungen, die insbesondere z. B.
im Zusammenhang mit der Nürnberg Messe oder aber auch der Technischen Universität z. B. als gewerbliche Ausgründungen stehen könnten. Darüber hinaus ist die Stadt dringend auf die Sicherung eines
weiteren Gymnasialstandorts (in Standortnähe) angewiesen.
Auch der Standort 19 (vierter Platz) ist aufgrund entgegenstehender städtebaulicher Ziele nicht verfügbar:
Die Anlagen des ehemaligen Quelle-Versandhauses bzw. Kaufhauses sollen als Behördenzentrum und
Kaufhaus ggf. auch zu Wohnnutzung entwickelt werden.
Die Standorte mit der niedrigsten Punktezahl 10, 11 und 15 stehen für die geplante Nutzung nicht zur
Verfügung, da sie für Betriebserweiterungen vorgesehen sind.
Die Option der Bereitstellung von Flächen an den Standorten 8, Kraftwerk Franken I (dritter Platz) und 7,
Güterverkehrszentrum Hafen (fünfter Platz) für eine Altholzverbrennungsanlage muss bedarfsweise geprüft werden. Aufgrund des großen Abstandes des Standorts 6: Sandreuth A in der positiven Bewertung
gegenüber den anderen, ist eine solche Betrachtung nur bei einem Wegfall des geplanten Standortes 6
sinnvoll.
Die Überprüfung der Standortalternativen ergab somit den Standort 6: Sandreuth A (HKW), Gmkg. Gibitzenhof, Fl. Nr. 166/1, 166/2 und 166/3, Sandreuthstraße 55a, 90441 Nürnberg, Sandreuth als beste
Alternative.
7.2
Technische Verfahrensalternativen
Technische Verfahrensalternativen wurden bereits geprüft.
Es wurden Alternativen im Rahmen der Abgasreinigung näher untersucht. Zur sicheren Einhaltung künftig
sich ggfs. weiter reduzierender NOx-Werte wurde ein Katalysatorverfahren gewählt, das dies ermöglicht.
Außerdem wurden die Feuerungsarten Wirbelschicht- und Rostfeuerung untersucht. Im Wesentlichen unterscheidet sich die Wirbelschicht in der Kesselhaushöhe (ca. 10 bis 15 m höher als die Rostlösung).
Damit verbunden ändert sich auch die Mindestschornsteinhöhe. In der Immissionsbetrachtung wurde daher die Ausführung der Rostfeuerung betrachtet, um die pessimalen Bedingungen abzubilden. Da die
Werte unter Voraussetzung von Rostfeuerung eingehalten werden können, ergeben sich automatisch
auch keine Bedenken für die Ausführung mittels Wirbelschichtfeuerung.
Die Wirbelschichtfeuerung hat Vorteile, falls größere Mengen Schlamm- oder Sägespäne in der Anlage
verbrannt werden sollen. Bei Hackschnitzeln als vorwiegendem Einsatzsoff wird bei der Wirbelschichtfeuerung die Vorzerkleinerung aufwendiger. Außerdem ist bei der Wirbelschicht die Ascheentsorgung kostenintensiver gegenüber der Rostfeuerung.
Seite 27
160
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
8
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Der Umweltbericht gem. Anlage 1 des BauGB soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereiches (Basisszenario) und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens, hier der FNP-Änderung, auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der
einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Bis zur öffentlichen Auslegung des Bauleitplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist ggf. ein Konzept zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung der Durchführung
von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen gem. § 1a
Abs. 3 Satz 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu entwickeln und im Umweltbericht darzustellen.
Die vorliegende Fortschreibung des Umweltberichtes wurde vom Büro Sweco (Sweco GmbH, München
und Köln) erstellt und wird vom Umweltamt der Stadt Nürnberg fachlich geprüft werden. Er stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung in Bezug auf die vorgesehene FNP-Änderung dar und wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.
Folgende Informationsquellen wurden für den Umweltbericht herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
• Aktuell wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan [FNP,
2019]
• Stadtklimagutachten (2014) [GEO-NET, 2014]
• Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)
• Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996) [ABSP, 1995]
• Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977)
• Strategische Lärmkarte LfU (Straßenlärm) [LBK Bayern, 2020]
• 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (2017)
• Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
• Ortsbegehungen (Biotoptypen- und Artenschutzkartierung) am 31.07.2020, 15.09.2020, 24.07.2020,
05.08.2020, 04.09.2020, 22.09.2020
• Sicherheitsbetrachtung für den Betriebsbereich Sandreuth der N-ERGIE AG in Nürnberg: Heizöltank,
Erdgasleitungen (Stand: Juli 2020)
Seite 28
161
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
9
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen (und auch nur diese), die aufgrund der
Durchführung eines Bauleitplanes (gilt auch für FNP-Änderungen) eintreten, zu überwachen. Ziel dieser
Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das
Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gemäß § 1a Abs. 3 S. 2 BauGB und von Maßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 S.
4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung). Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im
Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht
dargestellten Maßnahmen beschränkt.
Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung des Standorts
allerdings nicht erforderlich.
Seite 29
162
Zusammenfassung
10
Zusammenfassung
Der vorliegende Umweltbericht (1. Entwurf) stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 i.V.m.
Anlage 1 BauGB n.F. für die 30. Änderung des Flächennutzungsplans dar.
Für die Schutzgüter Fläche, Wasser, Landschaft, Klima, Abfall und Kultur- und Sachgüter werden bei
Einhaltung der entsprechenden Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen erwartet. So
wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet im Vergleich zur gegenwärtigen Situation nur geringfügig erhöht. Die neuen Gebäude werden nur unwesentlich höher sein als die bestehenden Silos. Über die neue
Gestaltung lassen sich in Bezug auf das Landschaftsbild sogar Verbesserungen gegenüber den alten
grauen Silos erzielen. Zur teilweisen Verbesserung trägt hier das grünordnerische Konzept bei. In Bezug
auf das Schutzgut Klima sind die Auswirkungen der Planung durch die Nutzung von dem nachwachsenden Stoff Altholz im Vergleich zu fossilen Energieträgern ebenfalls positiv. Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ebenfalls nicht erheblich. Lediglich im Bereich Tiere
sind geringe Auswirkungen auf die im Gebiet lebenden Zauneidechsen zu erwarten, die jedoch durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Auswirkungen auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit und Luft wurden auf Basis der beiliegenden Gutachten als nicht erheblich bewertet.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
werden nach derzeitigem Kenntnisstand durch die FNP-Änderung nicht erwartet.
Tabelle 5:
Zusammenfassende Bewertung
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Fläche
nicht erheblich
Boden
nicht erheblich
Wasser
nicht erheblich
Pflanzen
nicht erheblich
Tiere
nicht erheblich
Biologische Vielfalt
nicht erheblich
Landschaft
nicht erheblich
Weiterer Untersuchungsbedarf (Gutachten / Konzepte)5
Menschliche Gesundheit
5
Erholung
nicht erheblich
Lärm
nicht erheblich
Störfallvorsorge
nicht erheblich
Geruch
nicht erheblich
Luft
nicht erheblich
Klima
nicht erheblich
Abfall
nicht erheblich
Spalte entfällt in der Regel in der Fassung zum Billigungs-/Satzungsbeschluss
Seite 30
163
Zusammenfassung
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Kultur- und Sachgüter
nicht erheblich
Weiterer Untersuchungsbedarf (Gutachten / Konzepte)5
(noch nicht möglich / nicht betroffen / nicht erheblich / erheblich nachteilig)
(ggf.) Darstellung und Bewertung erheblicher Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes6
(ggf.) Darstellung und Bewertung der Kumulierungswirkung der vorliegenden Planung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Änderungsbereiche7
Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.
Köln, den 09.01.2023
Sweco GmbH, München und Köln
i.V. Dr.-Ing. C. Weiler
6
7
i.A. Till Heimann gen. Hagedorn, M.Sc.
s. auch BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.2 Wechselwirkungen
gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) ff) BauGB n.F. als eigenständiger Umweltbelang zu berücksichtigen
Seite 31
164
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Anhang 1: https://www.nuernberg.de/imperia/md/umweltamt/dokumente/klima_energie/anhang_1.pdf
Klimafunktionskarte: https://www.nuernberg.de/imperia/md/umweltamt/dokumente/klima_energie/nuernberg_klima_karte6-klimafunktionskarte_rev06_komp.pdf
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Ifanos Landschaftsökologie: Biotop- und Nutzungskartierung nach BayKompV zur geplanten Errichtung einer Altholzverbrennungsanlage auf dem Gelände der N-ERGIE in Sandreuth, Stadt
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Abruf im Internet: 14.10.2021
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Städtebaulicher Vertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt Nürnberg Nr. 4669,
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[Umwelt Atlas Boden, 2020]
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https://www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/lfu_boden_ftz/index.html?lang=de
Seite 34
167
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
12
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Seite 35
168
Seite 36
169
Seite 37
170
Seite 38
171
Anlagen
13
Anlage 1:
Quelle:
Anlagen
Zu Kapitel 1.2: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern
Anhang 2 – Strukturkarte [StMWi, 2020]
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Seite 39
172
Anlagen
Ausschnitt aus der Legende zum Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern Anhang 2 – Strukturkarte [StMWi, 2020]
Quelle:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Seite 40
173
Anlagen
Anlage 2:
Quelle:
Zu Kapitel 1.2: Ausschnitt aus Regionalplan Karte 1
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken: Regionalplan Industrieregion Mittelfranken (7) Raumstruktur Karte 1, Stand 2007
Seite 41
174
Anlagen
Legende zum Ausschnitt aus Regionalplan Karte 1
Quelle:
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken: Regionalplan Industrieregion Mittelfranken (7) Raumstruktur Karte 1, Stand 2007
Seite 42
175
Anlagen
Anlage 3:
Quelle:
Zu Kapitel 1.2: Ausschnitt aus Regionalplan Karte 2 mit Ausschnitt aus Legende Lage des Änderungsbereichs mit blauem Kreis gekennzeichnet
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken: Regionalplan Industrieregion Mittelfranken (7) Siedlung und Versorgung; Karte 2, Stand 1988
Seite 43
176
Anlagen
Anlage 4:
Quelle:
Zu Kapitel 1.2: Auszug aus dem FNP der Stadt Nürnberg mit Legende
Stadtplanungsamt Nürnberg,
Landschaftsplan: Stadt Nürnberg, Umweltamt Nürnberg,
Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung,
Stand 2021
Seite 44
177
Anlagen
Anlage 5:
Quelle:
Zu Kapitel 2.2: Altlastenverdachtsflächen (B-Plan 4669 = lila Fläche), gelb schraffierte Flächen = Altlastenverdachtsflächen) [LGA, 2012]
LGA Institut für Umweltgeologie und Altlasten GmbH
Seite 45
178
Anlagen
Anlage 6:
Quelle:
Zu Kapitel 2.4.1: Biotop- und Nutzungskartierung nach BayKompV [ifanos, 2021a]
Ifanos; Kartengrundlage: © Bayerische Vermessungsverwaltung
Seite 46
179
Anlagen
Anlage 7:
Quelle:
Zu Kapitel 2.6.2: Fahrwege LKW-Lieferverkehr (gelb)
Sweco; Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg 2020
Seite 47
180
Anlagen
Anlage 8:
Quelle:
Zu Kapitel 2.6.3: Lage des Heizöltanks und 120 m Abstand
Sweco; Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg 2020.
Seite 48
181
Anlagen
Anlage 9:
Quelle:
Zu Kapitel 7.1: Gesamtübersicht der alternativen Standorte
Sweco; Kartengrundlage: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
Seite 49
182
Ö 4
Beschlussvorlage
Stpl/035/2023
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.09.2023
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4669 „Altholzverbrennung„
für ein Gebiet zwischen der Sandreuthstraße, dem Frankenschnellweg und der Bahnstrecke
Nürnberg-Schwabach
Erlass der Satzung
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Übersichtsplan
2. Fassung der Satzung
2. Fassung der Begründung
Umweltbericht
Sachverhalt (kurz):
Der Bebauungsplan Nr. 4669 „Altholzverbrennung" wurde eingeleitet, um auf dem
Firmengelände der N-Ergie in Nürnberg-Sandreuth eine Altholzverbrennungsanlage zur
thermischen Verwertung von Altholz und Erzeugung von Dampf zu errichten, die zur
Fernwärmeversorgung und Stromerzeugung genutzt werden soll.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurde durchgeführt. Aufgrund der Stellungnahmen wurde der Bebauungsplan teils
angepasst, im Juni erneut gebilligt und mit dem Eisenbahnbundesamt sowie der DB AG - DB
Immobilien eine Betroffenen-beteiligung durchgeführt. In dieser ging keine negative
Stellungnahme ein.
Der Erlass der Satzung soll beschlossen werden. Im Anschluss daran wird der Bebauungsplan
nach Genehmigung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan bekannt
gemacht.
Seite 1 von 4
183
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/035/2023
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
184
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/035/2023
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
siehe Kapitel I.4.4. der Begründung
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
RA
Seite 3 von 4
185
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/035/2023
Beschlussvorschlag:
Der Stadtplanungsausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 4669 "Altholzverbrennung" für
ein Gebiet zwischen der Sandreuthstraße, dem Frankenschnellweg und der Bahnstrecke
Nürnberg-Schwabach vom 16.05.2023 unter Hinweis auf die Begründung vom 15.08.2023 und
den Umweltbericht von 08.05.2023 als Satzung.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen
Seite 4 von 4
186
Ö 4
Beilage
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4669 „Altholzverbrennung“
für ein Gebiet zwischen der Sandreuthstraße, dem Frankenschnellweg und der
Bahnstrecke Nürnberg-Schwabach
Erlass der Satzung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Anlass des durchzuführenden Bauleitplanverfahrens ist die Absicht der N-ERGIE Kraftwerke
GmbH auf ihrem Firmengelände in Nürnberg-Sandreuth eine Altholzverbrennungsanlage zur
thermischen Verwertung von Altholz und Erzeugung von Dampf zu errichten, der zur
Fernwärmeversorgung und Stromerzeugung genutzt wird.
Die geplante Anlage trägt im Wesentlichen zur Verbesserung der Abfallwirtschaft der Stadt
Nürnberg bei. Die städtische Müllverbrennungsanlage kann den Abfallstoff Altholz aus
Kapazitätsgründen nicht aufnehmen. In Nürnberg existieren Verwertungsbetriebe, die Althölzer
vorbehandeln, um sie dann einer stofflichen oder einer thermischen Verwertung zuzuführen.
In der Praxis wird bereits heute ein großer Anteil des Abfallstoffs Altholz aus der Metropolregion
Nürnberg in andere Regionen verbracht. Durch die Errichtung der Altholzverbrennungsanlage
wird demnach eine zusätzliche ortsnahe Abfallverwertung geschaffen. Über 65% der in
Abstimmung mit möglichen Lieferanten vom Betreiber ermittelten Liefermengen stammen aus
einem Umkreis von unter 30 km. Dadurch verringert sich auch die Kohlenstoffemission innerhalb
des vorangegangenen Produktionszyklus und der Lieferketten mitunter erheblich. Das Altholz
selbst ist als nachwachsender Rohstoff klimaneutral. Durch die Einsparung des Transports und
der ortsnahen Verwertung verbessert sich in der Folge die CO2-Bilanz.
Der Entwurf (2. Fassung) des Bebauungsplans Nr. 4669 „Altholzverbrennung“ wurde in der
Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 22.06.2023 erneut gebilligt und anschließend eine
Betroffenenbeteiligung durchgeführt.
Ergebnisse der Betroffenenbeteiligung:
Die Beteiligung fand vom 13.07.2023 bis einschließlich 28.07.2023 statt. Der geänderten Planung
wurde zugestimmt.
Kosten
Mit dem Vorhabenträger wurde ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Auf die Stadt Nürnberg
kommen keine Kosten zu.
Zeitliche Umsetzung
Nach dem Erlass des Bebauungsplans und der Genehmigung des FNPs mit integriertem
Landschaftsplan wird dieser im Amtsblatt bekannt gemacht und wird rechtsverbindlich.
Fazit
Die 2. Fassung des Bebauungsplans Nr. 4669 „Altholzverbrennung“ soll als Satzung beschlossen
werden. Der Bebauungsplan stellt einen wichtigen Baustein für die Verbesserung der
Abfallwirtschaft und die Energieversorgung in Nürnberg dar. Er leistet somit einen wichtigen
Beitrag im Rahmen der Energiewende.
1
187
ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4669
"ALTHOLZVERBRENNUNG"
Ö 4
für ein Gebiet zwischen der Sandreuthstraße, dem Frankenschnellweg und der
Bahnstrecke Nürnberg-Schwabach
63
4/4
Gmkg:
Gostenhof
17
166/2
Gmkg:
Gibitzenhof
CEF 1
Gmkg:
Schweinau
166/2
SO
Altholzverbrennung
TF 2
GRZ 0,7
WH 55
a
LEK 65 tags
LEK 50 nachts
168/23
168/2
1
CEF 1
53a
SO
67
Altholzverbrennung
168/24
I
33c
LE
LE K 67 t
a
K 5
2 n gs
ach
ts
59
65
61
69
TF
GR 1
WH Z 0,7
55
a
I
I
79
81
I
128/21
I
II
85
I
166
77
-Sch
abac
h
73
berg
I
39
Nürn
Bahn
s
treck
e
77a
CEF 1
29
87
I
GMKG: Gibitzenhof
ohne Maßstab
71
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
166
Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
188
PLANNAME: 4669_ENTW_24052023_swro_UE
83
Ö 4
BEBAUUNGSPLAN-SATZUNG
NR. 4669„ALTHOLZVERBRENNUNG“
für ein Gebiet zwischen der Sandreuthstraße, dem Frankenschnellweg und der
Bahnstrecke Nürnberg-Schwabach
Vom ......................
Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom .......................
auf Grund von
§§ 9, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar
2023 (BGBl. I Nr. 6), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4.
Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), § 44 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur
(Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 7911-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723) und Art. 81 Abs. 1 Nr.
1 und Nr. 2, Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023
(GVBl. S. 22)
folgende
Bebauungsplan-Satzung Nr. 4669
§1
Für das im Planteil durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs bestimmte Gebiet zwischen
der Sandreuthstraße, dem Frankenschnellweg und der Bahnstrecke Nürnberg-Schwabach wird ein
Bebauungsplan aufgestellt. Der Planteil mit Beiplan ist Bestandteil der Satzung.
§2
In Ergänzung der im Planteil getroffenen Festsetzungen wird Folgendes festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1.
Im Sondergebiet ist die Errichtung der technischen und baulichen Anlagen, die zum Betrieb
einer Altholzverbrennungsanlage zur energetischen Verwertung von Altholz und Erzeugung
von Dampf zur Fernwärmeversorgung erforderlich sind, zulässig. Hierzu gehören auch die
erforderlichen Annahme- und Lagerbereiche.
1.2.
In den Teilflächen des Planungsgebietes sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren
Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach
DIN 45691 weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr)
überschreiten.
189
Teilfläche
Flächengröße
Emissionskontingente LEK in dB
[m²]
tags
nachts
TF 1 (B-Plan 4669 –
süd-westlich)
3.670
67
52
TF 2 (B-Plan 4669 –
nord-östlich
4.630
65
50
Bezogen auf die Gebiete mit Bezugspunkten Immissionsorte IO 1 (Finkenstraße 21) und IO 3
(Sandreuthstraße 19a) erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um die folgenden
Zusatzkontingente:
Gebiet
Zusatzkontingente in dB
tags
nachts
Nordwest-West
(Bezugspunkt IO 1,
Finkenstraße 21)
4
4
Südwest-Süd (Bezugspunkt
IO 3, Sandreuthstraße 19a)
5
5
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1.
Über die im Planteil festgesetzte Wandhöhe (WH) wird die maximal zulässige Höhe der
baulichen Anlagen festgesetzt. Die Wandhöhe ist definiert durch den Schnittpunkt der
Außenwand mit der Dachhaut bei geneigten Dächern und dem oberen Abschluss der
Außenwand bei Flachdächern. Unterer Bezugspunkt zur Ermittlung der zulässigen Höhe ist
die nächstgelegene Verkehrsfläche.
Die festgesetzte Gebäudehöhe gilt nicht für Schornsteine.
2.2.
Das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) und in Verbindung mit der unter 2.1. geregelten Höhe der baulichen
Anlagen.
3.
Bauweise
Im Sondergebiet wird die offene Bauweise festgesetzt. Für die im Planteil mit (a)
festgesetzten Baufenster gilt die offene Bauweise mit der Abweichung, dass auch Gebäude
mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig sind.
4.
Abstandsflächen
Die Tiefe der Abstandsflächen für Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungspflichtig
sind, wird auf das Maß verkürzt, das sich aus den erforderlichen Brandschutzabständen
ergibt.
5.
Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen mit ihren Zufahrten
5.1.
Abweichend von der Satzung der Stadt Nürnberg über die Herstellung und Bereithaltung von
Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS-StS) beträgt die Anzahl der
erforderlichen Kraftfahrzeugstellplätze höchstens 70 % der in der Richtzahlenliste
vorgesehenen Anzahl.
5.2.
Fahrradstellplätze müssen von der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche aus
ebenerdig oder über Rampen gut zugänglich zu erreichen sein.
190
6.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung und nur unterhalb der Traufkante von Gebäuden
zulässig. Die Beleuchtung der Werbeanlagen darf nur gleichmäßig erfolgen. Werbeanlagen
dürfen Verkehrsteilnehmer nicht in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden
Weise blenden, ablenken oder belästigen. Die Werbeanlagen werden auf eine Fläche von
insgesamt maximal 100 m² begrenzt. Licht- und Projektionswerbung ist nicht zulässig.
7.
Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
Eine flächenmäßige Versickerung von Niederschlagswasser ist aufgrund der bestehenden
Bodenbelastungen im Gebiet nicht zulässig. Es erfolgt eine Einleitung in die Kanalisation.
8.
Grünordnung
8.1.
Fassadenbegrünung
Fensterlose Fassadenabschnitte und Fassaden von Gebäuden ab 3 m Länge sind mit
Kletterpflanzen flächig zu begrünen. Nach Möglichkeit sind durchgehende Pflanzstreifen in
einer Breite und Tiefe von mindestens 0,5 m herzustellen. Falls dies nicht möglich ist, sind
Pflanzbeete herzustellen, die pro Klettergehölz mindestens 0,5 m² groß und mindestens
0,5 m tief sind. Der durchwurzelbare Bodenraum pro Pflanze muss mindestens 1,0 m³
betragen. Alle 1,5 m ist eine Kletterpflanze zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.
8.2.
Dachbegrünung
Flachdächer und Dächer von Hauptgebäuden mit einer Neigung bis zu 15° sind ab einer
Gesamtfläche von 50 m² mit Ausnahme von erforderlichen Dachdurchdringungen und
technischen Einrichtungen mit einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung
auszustatten und konstruktiv entsprechend auszubilden. Die Begrünung ist auf Dauer
fachgerecht zu unterhalten. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 15 cm stark sein.
Die Dachfläche ist mit einer standortgerechten Sedum-/Gräser-/Kräutermischung anzusäen
und/oder mit standortgerechten Stauden zu bepflanzen. Die Ausführung einschichtiger
Bauweisen ist nicht zulässig.
8.3.
Erhalt von Bäumen
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit durch
einen standortgerechten, heimischen Laubbaum mit Stammumfang von mindestens 2025 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, 3-4x verpflanzt, zu ersetzen. Die
Ersatzpflanzung ist standortnah, max. 5 m vom Bestandsbaum entfernt, vorzunehmen. Zur
Erhaltung der festgesetzten Bäume sind sämtliche zum Schutz der Bäume erforderlichen
baubegleitenden Maßnahmen zu treffen. Die Bodenfläche unter dem Kronentraufbereich ist
zuzüglich 2,0 m von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten bzw. es sind geeignete
Maßnahmen zur Vermeidung (z.B. Wurzelbrücken, Wurzelschutz) zu ergreifen.
Veränderungen des Geländeniveaus (Abgrabungen und Aufschüttungen) sind nicht zulässig.
9.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft/ Artenschutzrechtliche Maßnahmen
CEF-Maßnahme (Continuous Ecological Functionality, Maßnahmen für die dauerhafte
ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten wildlebender Tiere)
Zauneidechse:
Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind an geeigneten Stellen
angrenzend an die nördliche und südliche Grenze des Sondergebietes Altholzverbrennung
innerhalb des Flurstücks Nr. 166/2 Gemarkung Gibitzenhof Totholz-Steinhaufen anzulegen.
191
§3
Hinweise
Die DIN 45691:2006-12 kann beim Stadtplanungsamt der Stadt Nürnberg, Lorenzer Straße 30,
Planauflage Zimmer 106, 90402 Nürnberg sowie beim Patentzentrum Nürnberg, Tillystraße 2, 90431
Nürnberg eingesehen werden. Sie können auch über die Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,
10787 Berlin bezogen werden.
§4
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Nürnberg,
Stadt Nürnberg
Marcus König
Oberbürgermeister
192
Ö 4
Stadtplanungsamt
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669
„ALTHOLZVERBRENNUNG“
für ein Gebiet zwischen der Sandreuthstraße, dem Frankenschnellweg und der Bahnstrecke Nürnberg-Schwabach
Stand: 15. August 2023
Luftbild Nürnberg Hajo Dietz
193
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669
„ALTHOLZVERBRENNUNG“
für ein Gebiet zwischen der Sandreuthstraße, dem Frankenschnellweg und der Bahnstrecke
Nürnberg-Schwabach
INHALTSVERZEICHNIS
I.
PLANBERICHT
5
I.1.
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
5
I.2.
ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
5
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
7
I.3.1.
ANALYSE DES BESTANDS
7
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
9
I.3.3.
SONSTIGE RAHMENBEDINGEUNGN
11
I.4.
PLANUNGSKONZEPT
11
I.4.1.
NUTZUNGSKONZEPT
11
I.4.2.
ANGESTREBTE BAUSTRUKTUR
14
I.4.3.
VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
14
I.4.4.
GENDER UND DIVERSITY
16
I.4.5.
VER- UND ENTSORGUNG
16
I.4.6.
GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMASSNAHMEN
17
I.4.7.
IMMISSIONSSCHUTZ
24
I.4.8.
ENERGIEEINSPARUNG
26
I.5.
ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
26
I.5.1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG (EINSCHLIESSLICH EMISSIONSKONTINGENTE)
26
I.5.2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
27
I.5.3.
BAUWEISE
28
I.5.4.
ABSTANDSFLÄCHEN
28
I.5.5.
STELLPLÄTZE, GARAGEN UND TIEFGARAGEN MIT IHREN ZUFAHRTEN
28
I.5.6.
ABLEITUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER
28
I.5.7.
GRÜNORDNUNG
29
I.5.8.
MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN,
NATUR UND LANDSCHAFT/ ARTENSCHUTZRECHTLICHE MAßNAHMEN
30
I.6.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
31
I.7.
BETEILIGUNGEN
32
I.7.1.
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER
ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB
32
2/34
194
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
I.7.2.
FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB
32
I.7.3.
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB
33
I.7.4.
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER
BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB
33
I.7.5.
BETROFFENENBETEILIGUNG MIT DEN BETROFFENEN TRÄGERN ÖFFENTLICHER
BELANGE GEMÄSS § 4A ABS. 3 BAUGB
34
I.8.
KOSTEN
II.
UMWELTBERICHT (STAND 08.05.2023) ALS GESONDERTER
TEXTTEIL
III.
QUELLENANGABEN
34
Fachgutachten:
Prognose über die zu erwartende Geräuschemission und -immission einer geplanten Altholzverbrennungsanlage der N-ERGIE Kraftwerke GmbH am Standort: Nürnberg Sandreuth,
A B K Institut Für Immissionsschutz GmbH (Kamp-Lintfort), Stand September 2022
Schalltechnische Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Stadt Nürnberg Nr. 4669 „Altholzverbrennung“, A B K Institut Für
Immissionsschutz GmbH (Kamp-Lintfort), Stand September 2022
Immissionsprognose nach TA Luft 2002, Sweco GmbH (Köln), Stand 18.01.2021
Immissionsprognose nach TA Luft 2021, Sweco GmbH (Köln), Stand 09.01.2023
Fachbeitrag Eutrophierung und Versauerung und FFH Vorprüfung, Sweco GmbH (München/
Köln), Stand 05.01.2023
Biotop- und Nutzungskartierung nach Anlage 2 der städtischen Kostenerstattungsbetragssatzung/ Stadt Nürnberg zur geplanten Errichtung einer Altholzverbrennungsanlage auf dem
Gelände der N-ERGIE in Sandreuth, Stadt Nürnberg, ifanos Landschaftsökologie (Nürnberg), Stand 29.10.2021
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zur geplanten Errichtung einer Altholzverbrennungsanlage auf dem Gelände der N-ERGIE in Sandreuth, Stadt Nürnberg, ifanos Landschaftsökologie (Nürnberg), Stand 17.01.2022
Überprüfung der angemessenen Sicherheitsabstände (Achtungsabstände), Sweco GmbH
(München/ Köln), TÜV SÜD Industrie Service GmbH (Nürnberg), UCON GmbH (Münster),
Stand 04.01.2023
Programme/Konzepte/Pläne:
Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg, Abruf im Internet: 04.06.2020,
https://www.lfu.bayern.de/download/natur/absp/text_xn.pdf
Satzung der Stadt Nürnberg über die Tiefe der Abstandflächen (Abstandsflächensatzung –
AFS) vom 11. Juli 2016 (Amtsblatt S. 219), Abruf im Internet: 17.06.2020, https://www.nuernberg.de/imperia/md/stadtrecht/dokumente/6/630/630_018.pdf
3/34
195
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Satzung der Stadt Nürnberg über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugplätzen
und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS StS)
Merkblatt – Flächen für die Feuerwehr, Feuerwehr Nürnberg, Stand 2018
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan, seit 08.03.2006
rechtswirksam, Stand vom 16.10.2019, Abruf im Internet: 17.06.2020,
https://dokumente.nuernberg.de/stpl/Bayernatlas/FNP/FNP_gesamt_M20t_web.pdf
„IUA2014372 vom 29.04.2016 – Gefahrenabwehr ehem. Gaswerk Sandreuth / Sanierungsunter-suchungen und Sanierungskonzept“; LGA Institut für Umweltgeologie und Altlasten
GmbH
Regionalplan Planungsverband Region Nürnberg, in Kraft seit 01.07.1988, letzte Fortschreibung am 16.08.2018, Abruf im Internet 17.04.2020
https://www.nuernberg.de/internet/pim/kartenverzeichnis.html
4/34
196
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF 2. FASSUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669
„ALTHOLZVERBRENNUNG“
für ein Gebiet zwischen der Sandreuthstraße, dem Frankenschnellweg und der Bahnstrecke
Nürnberg-Schwabach
I.
PLANBERICHT
I.1.
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Das Plangebiet befindet sich im nordwestlichen Bereich des Stadtteils Sandreuth auf einem
Firmengelände der N-ERGIE Kraftwerke GmbH. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt
ca. 0,8 ha und umfasst in Teilen die Flurstücke Nr. 166 und 166/2 der Gemarkung Gibitzenhof. Der Geltungsbereich kann dem Plan Bebauungsplan Nr. 4669 „Altholzverbrennung" für
ein Gebiet zwischen der Sandreuthstraße, dem Frankenschnellweg und der Bahnstrecke
Nürnberg-Schwabach“ vom 16.05.2023 entnommen werden.
Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist am 29.10.2020 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch den Beschluss im Stadtplanungsausschuss (AfS) unter der Bebauungsplannummer 4669 erfolgt. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde am 16.02.2023 gebilligt.
Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Altholzverbrennungsanlage geschaffen werden. Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist das BauGB und die aufgrund dieses Gesetzbuches erlassenen Vorschriften / Rechtsverordnungen. Zuständig für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist die Stadt Nürnberg. Das Verfahren selbst ist in den § 1 bis 4 und 8 bis 10 BauGB
geregelt.
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu
erstellen, der im Zuge des Verfahrens fortgeschrieben werden soll.
Der Bebauungsplan bildet die Grundlage für die Weiterentwicklung des Areals. Die Sicherung der Planung und Durchführung, insbesondere der Finanzierung der durch das Vorhaben
/ Planung verursachten Kosten erfolgt durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
im Sinne des § 11 BauGB zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Nürnberg.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Änderung des Flächennutzungsplanes
für das Gebiet des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 4669 erforderlich. Das Verfahren zur 30. Änderung des Flächennutzungsplans Bereich Altholzverbrennung Sandreuth
wurde durch den Stadtplanungsausschuss in der Sitzung am 30.03.2022 eingeleitet und wird
im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.
I.2.
ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Anlass des durchzuführenden Bauleitplanverfahrens ist die Absicht der N-ERGIE Kraftwerke
GmbH auf ihrem Firmengelände in Nürnberg Sandreuth eine Altholzverbrennungsanlage zur
thermischen Verwertung von Altholz und Erzeugung von Dampf zu errichten, der zur Fernwärmeversorgung und Stromerzeugung genutzt wird.
Die geplante Anlage trägt im Wesentlichen zur Verbesserung der Abfallwirtschaft der Stadt
Nürnberg bei. Die städtische Müllverbrennungsanlage kann den Abfallstoff „Altholz“ aus Kapazitätsgründen nicht aufnehmen. In Nürnberg existieren Verwertungsbetriebe, die Althölzer
vorbehandeln, um sie dann einer stofflichen (AI- bis AII-/AIII-Holz) oder einer thermischen
5/34
197
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Verwertung (AIV-Holz) zuzuführen. In der Praxis wird bereits heute ein großer Anteil aus der
Metropolregion Nürnberg in andere Regionen verbracht. Durch die Errichtung der Altholzverbrennungsanlage wird demnach eine zusätzliche ortsnahe Abfallverwertung geschaffen.
Über 65 % der in Abstimmung mit möglichen Lieferanten vom Betreiber ermittelten möglichen Liefermengen stammen aus einem Umkreis von unter 30 km der Anlage. Dadurch verringert sich auch die Kohlenstoffemission innerhalb des vorangegangenen Produktionszyklus und der Lieferketten mitunter erheblich. Das Altholz selbst ist als nachwachsender Rohstoff klimaneutral. Durch die Einsparung des Transportes und der ortsnahen Verwertung verbessert sich in der Folge die CO2-Bilanz. In der Altholzverbrennungsanlage werden unteranderem Sortierreste aus der stofflichen Verwertung eingesetzt und einer thermischen Verwertung zugeführt. Die thermische Verwertung ist der Beseitigung des Altholzes in der Abfallhierarchie nach KrWG unter der Voraussetzung des Schutzes von Mensch und Umwelt
vorzuziehen. Eine Deponierung ist in der Praxis nicht zulässig.
Der Geltungsbereich liegt im großen Verdichtungsraum Nürnberg/ Fürth/ Erlangen. Die Altholzverbrennungsanlage trägt mit ihrer Fernwärmeleistung maßgeblich zur Erfüllung der
Ziele des Regionalplans der Region Nürnberg bei. Darin werden verschiedene Ziele dargestellt. So ist es von besonderer Bedeutung:
-
„die Fernwärmeversorgung in größeren zusammenhängenden Siedlungsgebieten, insbesondere im gemeinsamen Oberzentrum Nürnberg/ Fürth/ Erlangen, auszubauen“ [Regionalplan, 2018, Grundsatz 6.1.2.1],
-
„die bei der Müllverbrennung anfallende Wärmeenergie, insbesondere im großen Verdichtungsraum Nürnberg/ Fürth/ Erlangen, in zunehmendem Maß zu nutzen“, [Regionalplan, 2018, Grundsatz 6.1.2.3],
-
Biomasse zur Energieversorgung bedarfsgerecht und umweltschonend in allen Teilen
der Region zu nutzen [Regionalplan, 2018, Grundsatz 6.2.3.1] sowie
-
„die im Rahmen der Gewinnung elektrischer Energie durch Biomassenutzung entstehende Wärmeenergie, einer sinnvollen, möglichst dezentralen Nutzung zuzuführen“ [Regionalplan, 2018, Grundsatz 6.2.3.2].
Mit der Lage der geplanten Anlage in Sandreuth wird in diesem Kontext ein entscheidender
Beitrag geleistet. Die Altholzverbrennungsanlage erzeugt unter Einsatz des Abfallstoffs Altholz Dampf, der wiederum für das Fernwärmenetz genutzt wird. Der Regionalplan definiert
im Grundsatz 6.1.2.1 für die kombinierte Erzeugung von Strom und Fernwärme einen geplanten Wärmeanschlusswert von ca. 1000 MW. Der derzeitige Anschlusswert beträgt 943
MW (Stand Geschäftsbericht 31.12.2020). Die bestehende Lücke kann somit mit der geplanten Anlage um 32 MW von 57 MW auf 25 MW reduziert werden.
Die EEG-Förderung von Altholz (Biomasse-)anlagen lief Ende des Jahres 2020 aus. Im Dezember 2020 wurde das neue EEG-2021 veröffentlicht. Dieses sieht eine Anschlussförderung für Altholzanlagen vor. Betreiber von Altholzanlagen, die zum Jahresende oder innerhalb der nächsten Jahre ausgefördert sind, können bis Ende 2026 eine Anschlussförderung
in Anspruch nehmen. Diese ist im neuen § 101 EEG 2021 geregelt. Mittelfristig kann dies
dennoch dazu führen, dass bestehende Altholzverwertungsanlagen ohne Wärmenutzung
mittel- bis langfristig schießen könnten. Die zu errichtende Anlage mit Wärmenutzung ist darauf ausgelegt, langfristig eine Verwertungsmöglichkeit für Althölzer zu schaffen. Möglicherweise wegfallende Kapazitäten könnten dadurch zumindest teilweise ausgeglichen werden.
Die Anlage verwertet gemäß den Vorgaben des KrWG überwiegend solches Altholz, dass
keiner stofflichen Verwertung zugeführt werden kann. Bei einem großen Teil des Inputs handelt es sich aus Sortierresten aus Anlagen zur stofflichen Verwertung. In Ergänzung zu diesen Anlagen trägt die geplante Altholzverbrennung zu einer vollständigen Verwertung des
Abfallstoffs Altholz bei.
6/34
198
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Das Ziel der Planung ist somit die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Errichtung einer Abfallverwertungsanlage, deren Hauptzweck die thermische Verwertung
von Altholz ist. Der Prozess soll zur Fernwärme- und Stromerzeugung genutzt werden.
Aufgrund der aktuellen Versorgungssituation in Bezug auf Erdgas zur Strom- und Wärmeerzeugung trägt die geplante Anlage zur Schaffung von Erzeugungsalternativen bei. Einzusetzendes Erdgas zur Fernwärmeerzeugung kann so durch den Stoff Altholz substituiert werden. Durch die angewandte Kraft-Wärme-Kopplung wird in dem Prozess ebenfalls Strom
erzeugt. Im Zuge der vorherrschenden allgemeinen Lage, ist davon auszugehen, dass solche Alternativen zum Einsatz von Erdgas kurz- und mittelfristig weiter an Bedeutung gewinnen werden. Die Anlage steht damit mit dem Ziel in Einklang, eine Unabhängigkeit von Erdgas zu schaffen. Zusätzlich wird Altholz thermisch verwertet und somit Synergien zwischen
Zielen der Energieerzeugung und der Kreislaufwirtschaft genutzt.
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1.
ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1.
Lage im Stadtgebiet / Topographie
Das Plangebiet befindet sich auf dem Betriebsgelände der Vorhabenträgerin und dem Fernwärme-standort Sandreuth südlich des Stadtzentrums der Stadt Nürnberg. Auf dem Standort
befinden sich diverse öl-/gasbefeuerte Dampferzeuger, ein Biomasseheizkraftwerk, ein großer Wärmespeicher, ein alter Kohlekessel, der auf Gas/Öl umgerüstet worden ist, mit zugehöriger Annahme-, Lager- und Förder-infrastruktur und diverse Betriebsgebäude sowie der
im Bestand vorhandene Kamin. Die Altholzverbrennungsanlage soll zwischen Bestandsgebäuden, Rohrbrücken und Bahngleisen errichtet werden.
Der Geltungsbereich des BP Nr. 4669 umfasst in Teilen die Flurstücke Nr. 166 und 166/2 in
der Gemarkung Gibitzenhof und ist weitestgehend eben.
I.3.1.2.
Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur
Unmittelbar östlich des Geländes befindet sich der Frankenschnellweg, auf dessen östlicher
Seite Wohnbebauung angrenzt. Nördlich und westlich ist das Gelände von den Bahngleisen
der Deutschen Bahn (DB AG) umgeben. Im Westen, auf der gegenüberliegenden Seite der
Gleise, befindet sich der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Nürnberg (nordwestlich) sowie
weiter südlich die Müllverbrennungsanlage Nürnberg.
Im Süden des Betriebsgeländes Sandreuth verläuft die Sandreuthstraße. Diese trennt das
angrenzende Gebiet mit Wohn- und Gewerbebebauung vom Standort der Vorhabenträgerin
ab. Das Umfeld des Plangebiets wird stark von den weiträumig verlaufenden Bahngleisen
sowie den dominanten Bestandsgebäuden des Fernwärmestandorts bestimmt. Hier sind insbesondere der Fernwärmespeicher, der Bestandskamin, das alte Kesselhaus und die Kohlesilos zu nennen.
I.3.1.3.
Verkehr
Das Plangebiet wird derzeit über die Sandreuthstraße erschlossen, die im Osten in die Brehmstraße und im Westen in die Hintere Marktstraße übergeht. Über die Volkmannstraße sowie
die Industrie- und Nopitschstraße ist der Standort an den Frankenschnellweg angebunden.
Außerdem existiert am Standort ein Bahngleis, welches jederzeit reaktiviert werden kann,
sobald sich die technischen Möglichkeiten einer Anlieferung per Bahn ergeben. Eine direkte
Anbindung über die bestehende Feuerwehrzufahrt vom Frankenschnellweg ist nicht möglich.
Für den betreffenden Abschnitt gibt es eine laufende Planfeststellung, da der Bereich zukünftig im Tunnel verlaufen soll.
7/34
199
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
I.3.1.4.
Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands
von Natur und Landschaft
Eine detaillierte Beschreibung und Bewertung des Bestands hinsichtlich der im BauGB und
im BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) definierten Schutzgüter erfolgt im Umweltbericht.
Es sind entsprechend der anthropogenen Überformung des Geländes keine natürlichen Böden anstehend. Der oberste Grundwasserleiter liegt in den im Untergrund anstehenden
Sandsteinen des Keupers (Blasensandstein). Der mittlere Grundwasserflurabstand beträgt
3 - 5 m unter GOK (Geländeoberkante). Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Hinsichtlich der Kalt-/Frischluftentstehung weist das Plangebiet keine bis geringe Kaltluftproduktionsraten auf. Der Kaltluftvolumenstrom ist im Plangebiet gering mit geringen Windgeschwindigkeiten.
Im Jahr 2020 erfolgte eine Biotoptypkartierung und artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme
auf der B-Plan-Fläche und im 300 m Umgriff soweit erforderlich. Es wurden die Biotop- und
Nutzungstypen aufgenommen und den Kriterien der Anlage 2 der städtischen Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Nürnberg zugeordnet. Das Gebiet ist bereits zum überwiegenden Teil versiegelt. Darüber hinaus finden sich kleine Bereiche mit heimischen, standortgerechten Gebüschen, Hecken und Säumen sowie heimischen, standortgerechten Einzelbäumen (ifanos, 2021a).
Hinsichtlich Landschaftsbild und Erholung hat das Gebiet keine Bedeutung, da es nicht öffentlich zugänglich ist und durch die Nutzung als Fernwärmestandort bereits industriell überprägt ist.
I.3.1.5.
Vorbelastungen (Altlasten, Lufthygiene, Lärm, Erschütterungen, etc.)
Altlasten
In Teilbereichen des Plangebiets (Flurstücknummern 166 und 166/2 Gemarkung Gibitzenhof
des Betriebsgeländes der Vorhabenträgerin in Sandreuth) wurden umweltrelevante Belastungen des Bodens und des Grundwassers vor allem mit folgenden Stoffen vorgefunden:
-
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
-
NSO-Heterozyklen
-
BTEX-Aromaten (Benzol, Ethylbenzol, Toluol, Xylole und alkylierte Benzole)
-
LHKW (Leichtflüchtige Halogenierte Kohlenwasserstoffe)
-
Cyanide
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans beschränken sich die Verunreinigungen auf die ungesättigte Bodenzone bis max. 3,5 m Tiefe. Die festgestellten Konzentrationsniveaus erfordern dort keine zusätzlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für das Schutzgut Grundwasser. Im Grundwasser, dessen Zustand für den Planbereich über die Grundwassermessstellen GWM3 und GWM4 repräsentiert wird, wurden im Monitoring seit August
2015 durchgängig nur geringfügige Schadstoffkonzentrationen gemessen. Die genaue Lage
der Messstellen kann der Darstellung im Anhang des Umweltberichtes entnommen werden.
Östlich des Plangebiets liegen in drei Schadensflächen erhebliche Boden- und Grundwasserkontaminationen mit den o. g. Stoffen vor. Die Grundwasserschäden befinden sich aktuell
in der Sanierung.
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200
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Es liegen Ergebnisse verschiedener Altlastengutachten der Sachverständigen der LGA Institut für Umweltgeologie und Altlasten GmbH, v. a. „IUA2014372 vom 29.04.2016 – Gefahrenabwehr ehemaliges Gaswerk Sandreuth / Sanierungsuntersuchungen und Sanierungskonzept“ [LGA, 2016] vor. Eine der Sanierungsanlagen befindet sich derzeit im Plangebiet.
Aufgrund dieser Bodenbelastungen auf dem Betriebsgelände ist am gesamten Firmenstandort die Versickerung von Niederschlagswasser derzeit nicht zulässig.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan (BPlan), die umweltrelevanten Verunreinigungen so zu beseitigen, dass die Bebauung und Nutzung des Plangebiets im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4669 gewährleistet und dass keine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Schutzgütern gegeben ist
(Details siehe [Städtebaulicher Vertrag, 2020]). Sollten sich im Rahmen der Baumaßnahmen,
insbesondere bei Aushub-, Entsorgungs- und Freimachungsmaßnahmen oder ggf. Sanierungsmaßnahmen Hinweise auf neu entstandene oder derzeit noch nicht bekannte Bodenbelastungen erweisen, so ist die N-ERGIE verpflichtet, auch diese in Abstimmung mit der
Stadt auf ihre Kosten zu beseitigen.
Im Bereich der B-Plan-Fläche liegt eine Altlastenverdachtsfläche. Es handelt sich um die
Fläche der ehem. Zentralgeneratoren (hohes Gefahrenpotential) (siehe Umweltbericht, Kapitel 2.2 und Anlage 5).
Es wird auch sichergestellt, dass während der Bautätigkeit die laufende Sanierung gewährleistet bleibt. Vom Bau der Anlage oder durch den Anlagenbetrieb am Standort gehen ebenfalls keine Behinderungen der laufenden Sanierung aus.
Luftschadstoffe
Durch die Nutzung als Fernwärmestandort ist das Plangebiet bereits hinsichtlich der Lufthygiene vorbelastet.
Durch die industrielle Vorprägung des Gebietes bestehen Vorbelastungen bezüglich Luftschadstoffen. Hierbei sind die Müllverbrennungsanlage Nürnberg sowie der Frankenschnellweg außerhalb des Geltungsbereiches zu nennen.
Lärm und Erschütterungen
Durch die Nutzung als Fernwärmestandort ist das Plangebiet bereits hinsichtlich des Lärms
vorbelastet.
Erschütterungen entlang der Fahrwege werden bereits derzeit durch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Firmengelände minimiert.
Außerhalb des Plangebiets stellen die Müllverbrennungsanlage Nürnberg sowie der Frankenschnellweg Vorbelastungen in Bezug auf Lärm dar.
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1.
Planungsrechtliche Vorgaben
I.3.2.1.a. Raumordnung (LEP-Ziele der Raumordnung, Regionalplan Region Nürnberg)
Der Geltungsbereich des B-Plans 4669 liegt im großen Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen. Die Altholzverbrennungsanlage trägt mit ihrer Fernwärmeleistung maßgeblich zur Erfüllung der Ziele des Regionalplans der Region Nürnberg bei. Darin werden
verschiedene Ziele dargestellt. So ist es von besonderer Bedeutung:
-
„die Fernwärmeversorgung in größeren zusammenhängenden Siedlungsgebieten, insbesondere im gemeinsamen Oberzentrum Nürnberg/ Fürth/Erlangen, auszubauen“ [Regionalplan, 2018, Grundsatz 6.1.2.1],
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201
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
-
„die bei der Müllverbrennung anfallende Wärmeenergie, insbesondere im großen Verdichtungsraum Nürnberg/ Fürth/ Erlangen, in zunehmendem Maß zu nutzen“, [Regionalplan, 2018, Grundsatz 6.1.2.3],
-
Biomasse zur Energieversorgung bedarfsgerecht und umweltschonend in allen Teilen
der Region zu nutzen [Regionalplan, 2018, Grundsatz 6.2.3.1] sowie
-
„die im Rahmen der Gewinnung elektrischer Energie durch Biomassenutzung entstehende Wärmeenergie, einer sinnvollen, möglichst dezentralen Nutzung zuzuführen“ [Regionalplan, 2018, Grundsatz 6.2.3.2].
I.3.2.1.b. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
In dem seit 2006 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) ist das Plangebiet als Fläche für die Ver- und Entsorgung (Fernwärme)
dargestellt. Im Zuge der Planung der Altholzverbrennung wird der FNP in diesem Bereich im
Parallelverfahren geändert. Mit dieser FNP Änderung wird dem Entwicklungsgebot gemäß §
8 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen.
In der geänderten Darstellung ist das Plangebiet als Fläche für die Ver- und Entsorgung (Abfall, Fernwärme) dargestellt.
Abbildung 1:
Quelle:
Gegenüberstellung der FNP-Änderung mit wirksamen FNP
Stadtplanungsamt Nürnberg,
Landschaftsplan: Stadt Nürnberg,
Umweltamt Nürnberg, Kartengrundlage: Stadt Nürnberg,
Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001
I.3.2.1.c. Bebauungspläne und Veränderungssperren
Im Plangebiet liegen keine Bebauungspläne oder Veränderungssperren vor.
I.3.2.1.d. Zulässigkeit von Bauvorhaben
Auf Grundlage des bisherigen Baurechts, § 34 BauGB, ist die Anlage nicht zulässig. Aus
diesem Grund wird durch die Aufstellung des Bebauungsplans ein Baurecht für diese Anlage
geschaffen.
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202
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
I.3.2.2.
Fachplanungsrecht
I.3.2.2.a. Natur- und Artenschutz/ Wasserschutz
FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, Wasserschutzgebiete und festgesetzte
bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Nach § 30 BNatSchG geschützte Flächen (gesetzlich geschützte Biotope) und amtlich kartierte Biotope sind im Geltungsbereich ebenfalls nicht vorhanden, im 300 m Umkreis liegen
jedoch einige Biotope. Diese sind im Umweltbericht näher beschrieben.
Näheres zu Artvorkommen ist dem Umweltbericht sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu entnehmen.
Im Arten- und Biotopschutzprogramm [ABSP, Karten A1 und A2] der Stadt Nürnberg aus
dem Jahr 1995 ist am westlichen Rand des Geltungsbereichs des B-Plans 4669 ein regional
bedeutsamer Lebensraum (Trockenstandort) ausgewiesen. Näheres wird im Umweltbericht
beschrieben.
I.3.2.2.b. Denkmalschutz/ Bodendenkmäler
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler. Näheres wird im Umweltbericht beschrieben.
Entlang der Anlieferstrecken auf dem bestehenden Werksgelände der Vorhabenträgerin befinden sich Baudenkmäler. Dies betrifft jedoch nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4669.
I.3.2.2.c. Hochwasserschutz / wasserrechtliche Bindungen
Im Planungsgebiet liegen keine Hochwasserschutzbereiche oder Überschwemmungsgebiete.
I.3.3.
SONSTIGE RAHMENBEDINGEUNGN
I.3.3.1.
Infrastrukturelle Bedarfssituation
Da im Plangebiet keine Wohneinheiten errichtet werden, wird durch die Planung kein Bedarf
an sozialer Infrastruktur ausgelöst. Ebenso ist das Plangebiet bereits durch den ÖPNV ausreichend erschlossen. Durch die Planungen entstehen daher keine Bedarfe.
I.3.3.2.
Eigentumsverhältnisse
Das gesamte Plangebiet befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin.
I.4.
PLANUNGSKONZEPT
I.4.1.
NUTZUNGSKONZEPT
Für das geplante Kesselhaus der Altholzverbrennungsanlage und die Rauchgasreinigung
soll eine mit einer Reihe von ehemaligen Kohlesilos besetzten Aufstellfläche inklusive einer
angrenzenden Parkplatzreihe genutzt werden. Insgesamt befinden sich acht alte Kohlesilos
in diesem Geländeabschnitt, von denen vier abgerissen werden und die anderen vier zur
Lagerung des Häckselgutes des Altholzes umgerüstet werden sollen. Falls die Kohlesilos
durch Umrüstung für Altholz wider Erwarten nicht nutzbar sind, werden alle acht bestehenden
Kohlesilos abgerissen.
Neben Kesselhaus und Rauchgasreinigung werden Flächen für die Brennstoffanlieferung, kontrolle, -zuführung und -lagerung sowie für die Reststofflagerung, -kontrolle und -abtransport benötigt. Die Fläche und das Gebäude einer ehemaligen Gleisannahme (Bekohlung der
alten außer Betrieb genommenen Kohlekessel am Standort) werden zunächst für die Brennstoffanlieferung per LKW und Zug umgerüstet bzw. erneuert. Die Gleisanlage an sich kann
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
zukünftig reaktiviert werden, um zur Brennstoffanlieferung genutzt werden zu können. Die
Kohleanlieferung wird nicht mehr genutzt, da der Standort auf Biomasse und Erdgas/Öl als
Brennstoffe umgestellt worden ist.
Für die Lagerung der Brennstoffe (Altholz) kommen die vier übrigen alten Kohlesilos zum
Einsatz. Wie oben erwähnt, werden vier der acht Silos abgerissen, um Platz für Kesselhaus
und Rauchgasreinigung zu schaffen.
Der bestehende 3-zügige Stahlbeton-Kamin ist ca. 152 m hoch. Früher waren alle drei Kohlekessel an diesem Kamin angeschlossen. Aktuell ist eine Röhre mit dem umgebauten Hochdruckkessel 3 und eine weitere mit der vorhandenen Biomasseanlage belegt. Die bisher noch
freie Röhre wird künftig für die neu zu errichtende Altholzverbrennungsanlage genutzt werden. Nur diese Röhre ist somit Teil des zukünftigen Sondergebietes Altholzverbrennung.
In der nachfolgenden Abbildung (Abbildung 2) ist die freie Röhre dargestellt, die für das Vorhaben künftig genutzt werden wird. Hieraus ergibt sich der Geltungsbereich in diesem Bereich. Aufgrund bestehender Nutzungen durch das Kraftwerk bzw. Bioheizwerk sind die westlichen Röhren des Schornsteins aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgenommen. Dies ist nötig, um die derzeitigen Nutzungen durch das neue Vorhaben nicht zu behindern. Festsetzungen des Bebauungsplans gelten somit nur für die östliche (im Bild rechts mit
Pfeil markiert) Röhre.
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Durch das Vorhaben künftig genutzte Röhre des bestehenden Schornsteins
Abbildung 2:
Durch das Vorhaben genutzte Röhre des Bestand-Schornsteins im Luftbild
Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg 2020
Der Altholzmix aus den Althölzern A I bis A IV wird weitgehend verarbeitungsfertig in Hackschnitzeln angeliefert. Zunächst erfolgt die Anlieferung nur per LKW, zukünftig kann auch die
Anlieferung über den Schienenweg erfolgen, wenn das Gleis reaktiviert wird, geeignete
Schüttgutcontainer vorhanden sind und die Zulieferer einen Bahnanschluss besitzen. Die NERGIE hält sich diese Möglichkeit seit Jahren offen. Zum derzeitigen Zeitpunkt fehlt jedoch
die Infrastruktur auf Zuliefererseite. Sollte sich künftig diese Möglichkeit ergeben, soll diese
auch umgesetzt werden. Von der Annahmehalle werden die Brennstoffe mit Förderbändern
in die 4 bereits bestehenden, noch umzurüstenden Silos gefördert und eingelagert. Um eine
für die Silolagerung und Förderung erforderliche Kantenlänge von < 150 mm zu garantieren,
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
wird ein Nachzerkleinerer in der Anlieferhalle vorgesehen (dieser wird nur tagsüber betrieben). Zusätzlich werden als Alternativbrennstoffe Siebüberlauf aus der Kompostierung sowie
Gärreste in zwei separaten Speichern (Container) vorgehalten und anteilig dem Brennstoffmassenstrom zur Verbrennung zugegeben. Austragsschnecken und Förderbänder führen
den Brennstoff dem Brennstoffvorlagebehälter am Kessel zu und gelangen von dort über den
Aufgabetrichter zur Verbrennung. Die Anlage hat eine Feuerungswärmeleistung von 45 MW.
Anfallende Schlacke und Asche wird nach unten abgezogen und in einem Nassentschlacker
aufgefangen. Flug- und Kesselasche fällt im unteren Bereich der Kesselzüge an und wird
gesondert in ein Silo abgeführt. Die Aschen werden entsprechend in einem neu zu errichtenden Silo zwischengelagert, per LKW abtransportiert und entsorgt bzw. recycelt. Vor der Verladung werden die Schadstoffgehalte in den angefallenen Abfällen überprüft, um den vorgesehenen Entsorgungsweg beschreiten zu können.
Reststoffe aus der Rauchgasreinigung werden in einem neu zu errichtenden Reststoffsilo
gelagert und, ebenso wie Flug- und Kesselasche, per LKW abtransportiert und ordnungsgemäß entsorgt und größtenteils verwertet. Ein Teil der Reststoffe wird rezirkuliert und erneut
in den Rauchgasstrom vor dem Gewebefilter in den Reaktor/Zyklon eingegeben, da sich weiterhin nicht reagierte Adsorbentien in den Reststoffen befinden. Des Weiteren wird auf diese
Weise der Reststoffanfall reduziert.
Die Abgase werden über den bestehenden 3-zügigen Kamin abgeführt. Dafür wird eine neue
Abgasleitung auf bestehenden Rohrbrücken verlegt und eine bisher nicht genutzte Röhre im
Kamin für die Altholzverbrennungsanlage genutzt werden.
I.4.2.
ANGESTREBTE BAUSTRUKTUR
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans gliedert sich in den bestehenden Fernwärmestandort der N-ERGIE Kraftwerke GmbH ein. Das Umgebungsbild ist in diesem Gebiet stark
von den dominanten Bestandsgebäuden des Fernwärmestandorts bestimmt. Hier sind insbesondere der Fernwärmespeicher, der Bestandskamin, das alte Kesselhaus und die Kohlesilos zu nennen. Die Baustruktur im Plangebiet soll verträglich mit der am Standort bestehenden Bebauung sein. Die Außenwände der Annahmehalle und des Kesselhauses werden
in Stahlskelettbauweise ausgeführt. Die Farbgebung wird an die bestehenden umgebenden
und zu erhaltenden Baustrukturen angepasst.
Da die neuen Gebäude nur unwesentlich höher sein werden als die bestehenden Silos, wird
sich das Bild der Anlage bei Betrachtung des gesamten Betriebsgeländes nur wenig verändern. Über die neue Gestaltung lassen sich sogar Verbesserungen gegenüber den alten
grauen Silos erzielen. Die neu entstehenden Baustrukturen werden zur Einbindung in das
Orts- / Landschaftsbild und zur Anpassung an den Klimawandel mit geeigneten grünordnerischen Maßnahmen ausgestattet werden. Hierzu sind Fassaden- sowie Dachbegrünung vorgesehen und in der Satzung des Bebauungsplans festgehalten. Der vorhandene Schornstein
bleibt erhalten und wird weiter genutzt. Dieser prägt mit der Höhe von 152 m bereits im Bestand das Ortsbild.
I.4.3.
VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt, wie für das gesamte Firmengelände der N-ERGIE,
über die Sandreuthstraße. Die Anfahrt zur Sandreuthstraße erfolgt von der Industriestraße
(siehe Abbildung 1) aus Richtung Süden. Der abfließende Verkehr wird dorthin auch wieder
abgeleitet. Die Zufahrt von der Sandreuthstraße zum Firmengelände erfolgt über die vorhandene Pforte. Über die Volkmannstraße sowie die Industrie- und Nopitschstraße erfolgt die
Anbindung an den Frankenschnellweg. Außerdem existiert am Standort ein Bahngleis, welches jederzeit reaktiviert werden kann. Die Reaktivierung ist jedoch abhängig von der vorhandenen Infrastruktur auf Seiten der Zulieferer. Nach aktuellem Stand ergeben sich hier
noch keine Möglichkeiten. Die N-ERGIE ist jedoch bemüht, diese Option offen zu halten und
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
bei Verfügbarkeit umzusetzen. Im Vorhandensein eines Bahnanschlusses liegt dennoch ein
großer Standortvorteil. Sollten sich mittel- bis langfristig die technischen Möglichkeiten des
Antransportes mit der Bahn ergeben, könnten so weitere Emissionen durch den LKW-Verkehr eingespart werden.
Die Erschließung innerhalb des Firmengeländes zur Altholzverbrennungsanlage erfolgt auf
bereits ausgebauten Verkehrsflächen, die auch bisher schon von LKW-Verkehr befahren
werden und dafür ausgebaut sind.
Werkseinfahrt
Abbildung 3:
Geplante Verkehrsführung für LKW-Anlieferung (gelb)
Quelle: Sweco; Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg 2020
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Vor der der Werkseinfahrt befindet sich eine Haltestelle der Buslinie 68 des VGN. Zudem
befindet sich der Bahnhof Nürnberg-Schweinau mit Anbindung an die S-Bahn sowie die UBahnlinie U2 in einer Entfernung von ca. 15 Gehminuten.
I.4.4.
GENDER UND DIVERSITY
Als öffentlicher Belang ist Gender Mainstreaming gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB in der
Bauleitplanung zu berücksichtigen. Unter dem Begriff Gender wird das Geschlecht als gesellschaftliche Strukturierungskategorie betrachtet.
Die sich hieraus ergebenden spezifischen Lebenssituationen mit unterschiedlichen Bedürfnissen sollen „chancengleich“ behandelt werden. Ziel ist es, Chancengleichheit in der Stadtentwicklung und Städtebaupolitik herzustellen, so dass Räume gleichberechtigt durch Mädchen und Jungen, Jugendliche, Frauen und Männer genutzt werden und eine gleichberechtigte Teilhabe an ihnen besteht. In der Bauleitplanung sind unter anderem die Vereinbarkeit
von Erwerbs- und Versorgungsarbeit, Mobilität, Freiraumangebot, Wohnen und Sicherheit
sowie Partizipation insbesondere im Rahmen des Planungsprozesses zu berücksichtigen.
Der Geltungsbereich ist nicht der Öffentlichkeit zugänglich oder der Wohnnutzung gewidmet.
Da es sich um ein isoliert liegendes Gewerbegrundstück handelt, das ausschließlich gewerblich genutzt werden soll, lässt sich die künftige Betroffenheit der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen sowohl als Arbeitnehmer, als auch als Kunden nur sehr allgemein betrachten.
Im Wesentlichen beschränkt sich die Berücksichtigung der Genderaspekte daher im Stadium
der Bauleitplanung auf die folgenden Punkte:
I.4.5.
-
Bereitstellung von Gewerbeflächen für die Schaffung wohnortnaher Arbeitsplätze:
Mit dem Betrieb der Anlage besteht die Möglichkeit, Arbeitsplätze zu schaffen, die der in
Nürnberg wohnenden Bevölkerung zugutekommen und damit auch durch kurze Arbeitswege die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern.
-
Gewährleistung einer Erreichbarkeit auch für Menschen ohne eigenen Pkw durch Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Rad- und Fußwege.
-
Vermeidung potenzieller Konflikte durch Emissionen (z.B. Lärm durch Verkehr) für die
benachbarten schutzbedürftigen Nutzungen / Wohnlagen:
Der Schutz der angrenzenden Wohngebiete vor Lärmemissionen aus dem Betrieb wird
durch die Festsetzung von Lärmkontingenten gewahrt.
-
Es besteht ein barrierefreier Zugang zum Anlagengelände
VER- UND ENTSORGUNG
Da es sich bei dem Betriebsgelände um einen ausgewiesenen Fernwärmestandort mit weiteren Anlagen handelt, sind die für die geplante Anlage erforderlichen Schnittstellen weitgehend vorhanden. Hier wären Wasser, Erdgas (für das Start- und Lastbrennersystem für das
Anfahren der Anlage (Kaltstart), sowie für den Betrieb der Anlage mit Brennstoffen niedrigen
Heizwerts), Dampf, Strom und Abwasseranschluss als Beispiele zu nennen. Die Versorgung
mit Druckluft wird ebenfalls aus einer Bestandsanlage hergestellt. Lediglich die erforderliche
Anlieferung und Lagerung von Ammoniakwasser für die Rauchgasreinigung (bisher noch
nicht auf dem Gelände verwendet) muss neu eingerichtet werden. Die Reststoffe aus der
Rauchgasreinigung sowie die Asche und Schlacke werden in neu zu errichtenden Silos zwischengelagert und per LKW abtransportiert.
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Die Entwässerung erfolgt ebenfalls über die bereits bestehende Infrastruktur am Standort.
Anfallende Abwässer werden, soweit möglich, prozessintern wiederverwendet. Darüberhinausgehende Prozessabwässer und Regenwassermengen werden in das Abwassersystem
(Schmutzwasser- bzw. Regenwasserkanalsystem) am Standort Sandreuth abgeleitet. Aufgrund der bestehenden Bodenbelastung im Umfeld der Anlage ist eine Versickerung nicht
zulässig.
Sanitärabwässer werden entsprechend in das dafür vorgesehene Abwassernetz (Schmutzwasser) überführt. Die zusätzlich durch den Betrieb der neuen Anlage auf dem Gelände anfallenden Sanitärabwässer werden deutlich unter 1 m³ pro Tag liegen.
Die Ableitung der Abgase erfolgt über den Bestandskamin, in dem künftig eine bisher freie
Röhre genutzt werden wird.
I.4.6.
GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMASSNAHMEN
I.4.6.1.
Grünordnerisches Konzept
Der jetzt überplante Standort ist bereits überwiegend versiegelt. Die teilversiegelte Parkplatzreihe nördliche der Silos wird zusätzlich in Anspruch genommen und versiegelt.
Der Baumbestand im Geltungsbereich wurde gemäß der Baumschutzverordnung der Stadt
Nürnberg aufgenommen. Im Gebiet befinden sich vier gemäß Baumschutzverordnung relevante Bäume mit einem Stammumfang größer/gleich 80 cm. Diese werden im Zuge der Planung nicht beeinträchtig und bleiben bestehen (vgl. Abb. 2).
Durch den hohen Versiegelungsgrad innerhalb des Geltungsbereiches sind grünordnerische
Maßnahmen bereits im Bestand nur bedingt möglich und beschränken sich auf die Begrünung von Gebäuden.
Die neuzubauenden Gebäude werden fassadenseitig begrünt. Zudem werden Dachbegrünungen festgesetzt. Die Fassaden der bestehenden und weiterbetriebenen Silos werden
ebenfalls begrünt. Durch die Begrünungen entstehen ca. 800 m² Fassadenbegrünung sowie
ca. 500 m² Dachbegrünung.
Folgende Klettergehölze können zur Begrünung der neuen Gebäude (Anlieferungshalle,
Kesselhaus, Silos) und der bestehenden 4 Silos verwendet werden:
Tabelle 1:
Mögliche Klettergehölze zur Fassadenbegrünung
Art
Eigenschaften
Ansprüche
Verwendung
Efeu
(Hedera helix)
Selbstklimmer, auch
hängend, starkwüchsig, bis 20 m
Gute Wasserversorgung
Bodengebunden und hängend,
nordseitig (s. Wasserversorgung),
nur an intakten Fassaden (ohne
Risse und Spalten), Seilsystem
zur Absturzsicherung (insbes. an
windexponierten Wänden)
Gewöhnliche
Waldrebe
(Clematis vitalba)
Blattstielranker, auch
hängend, starkwüchsig, bis >12 m
Relativ hitzeund trockenresistent
Bodengebunden und hängend,
gitterförmiges Seilsystem als
Rankhilfe
Glyzinie
(Wisteria sinensis)
Schlingpflanze, starkwüchsig, bis 20 m
Sonnig, frostempfindlich
Bodengebunden, nicht an Nordseite oder frostgefährdete Standorte, Seilsystem mit vertikaler Betonung als Kletterhilfe
Pfeifenwinde
(Aristolochia
tomentosa)
Schlingpflanze, starkwüchsig, bis 15 m
Ausreichende
Wasserversorgung
Bodengebunden, nordseitig (s.
Wasserversorgung), vertikales
Seilsystem als Kletterhilfe
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Schling-Knöterich
(Fallopia aubertii)
Schlingpflanze, auch
hängend, sehr starkwüchsig, bis 20 m
anspruchslos
Bodengebunden und hängend,
Seilsystem mit vertikaler Betonung als Kletterhilfe, Abstand zu
empfindlichen Bauteilen (Fallrohre u.a.) mind. 2 m
Wilder Wein
(Parthenocissus
tricuspidata)
Selbstklimmer, auch
hängend, starkwüchsig, bis 20 m
Relativ anspruchslos
bodengebunden und hängend,
Seilsystem zur Absturzsicherung
(insbes. an windexponierten
Wänden)
Die empfohlenen starkwüchsigen Arten haben große jährliche Zuwächse und erreichen überwiegend Wuchshöhen von ca. 20 m. Auch wenn sich fast alle Arten für eine hängende Begrünung in Pflanztrögen im Bereich der Attika eignen würden, wird diese unter Berücksichtigung des Klimawandels mit häufig auftretendem Wassermangel im Sommer nicht empfohlen.
Nach Möglichkeit sind durchgehende Pflanzstreifen in einer Breite und Tiefe von mindestens
0,5 m herzustellen. Falls dies nicht möglich ist, sind Pflanzbeete herzustellen, die pro Klettergehölz mindestens 0,5 m² groß und mindestens 0,5 m tief sind. Der durchwurzelbare Bodenraum pro Pflanze muss mindestens 1,0 m³ betragen. Alle 1,5 m ist eine Kletterpflanze zu
pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Bei Verwendung von Schling- und Rankpflanzen werden als Kletterhilfe robuste Seilsysteme
aus Edelstahl für hohe Lasten in geeignetem Raster an der Fassade befestigt. Bei Verwendung von Selbstklimmern wird die Begrünung in höheren und windexponierten Fassadenabschnitten mit robusten Seilsystemen (für hohe Lasten) aus Edelstahl vor Windabriss und Absturz gesichert.
Das Landschaftsbild in der Umgebung des Plangebiets ist bisher bereits geprägt durch das
Anlagengelände der N-ERGIE mit u.a. den ca. 30 m hohen Silos, dem ca. 150 m hohen Kamin und anderen hohen Gebäuden.
Unmittelbar östlich des Geländes befindet sich der Frankenschnellweg, auf dessen östlicher
Seite Wohnbebauung angrenzt. Nördlich und westlich ist das Gelände von den Bahngleisen
der DB AG umgeben. Im Westen, auf der gegenüberliegenden Seite der Gleise, befindet sich
der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Nürnberg (nordwestlich) sowie weiter südlich die MVA
Nürnberg.
Aus den geplanten Begrünungen an Gebäuden innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 4669 resultiert eine Aufwertung des Landschaftsbildes in Abgrenzung zur
Vorprägung. Durch die Begrünung insbesondere der westlichen und nördlichen Fassaden
entsteht so eine Aufwertung des Ortsbildes im Kontrast zu den bestehenden Bahngleisen
der DB AG. Durch die Errichtung des neuen Kesselhauses Anstelle der nördlichen Siloreihe
lassen sich ebenfalls gestalterische Verbesserungen gegenüber den alten grauen Silos erzielen.
Insgesamt tragen die Maßnahmen der Grünordnung zu einer Aufwertung des Geltungsbereiches gemäß der Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Nürnberg bei.
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Tabelle 2:
Ziffer
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung - Bestand
Biotop-/Nutzungstyp
Bestand
Bestandswert
Fläche
Wertfaktor
1.1
Heimische standortgerechte
Einzelbäume, Baumgruppen, Allen
115 m²
0,8
92
2.4
Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken,
Säume
250 m²
0,6
150
7.3
Vereinzelnde Begrünung
der Silofassaden (im Zuge
der Vergrämung bereits entfernt)
300 m²
0,2
60
7.5
Parkplatzreihe nördlich der
Silos, die überplant und versiegelt wird
400 m²
0,1
40
7.6
Versiegelte Fläche (ohne BPlan)
7.600 m²
0,0
0
342
Summe Wertpunkte
Tabelle 3:
Ziffer
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung - Planung
Biotop-/Nutzungstyp
Planung
Planungswert
Fläche
Wertfaktor
1.1
Heimische standortgerechte
Einzelbäume, Baumgruppen, Allen
115 m² bleibt erhalten
0,8
92
2.4
Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken,
Säume
250 m² bleibt erhalten
0,6
150
7.1
Extensiv begrünte Dachfläche
500 m²
0,4
200
7.3
Fassadenbegrünung
800 m²
0,2
160
7.5
Versiegelte Fläche (Sondergebiet „Altholzverbrennung“)
8.000 m³
0,0
0
602
Summe Wertpunkte
Die Gesamtsumme für den Bestand beträgt 342 Wertpunkte. Für die Planung ergibt sich ein
Wert von 602 Wertpunkten. Die Maßnahme ist damit überkompensiert (260 Wertpunkte).
Durch die Maßnahmen im Plangebiet ergibt sich insgesamt ein rechnerischer Ausgleich von
176 %.
Quantitativ können die Beeinträchtigungen durch die grünordnerischen Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans damit ausgeglichen werden. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind infolgedessen nicht erforderlich. Die Überkompensation ergibt sich hauptsächlich
durch die geplante Dachbegrünung sowie zusätzliche Fassadenbegrünungen. Der Bestand
mit bereits hohem Versiegelungsgrad bleibt darüber hinaus weitestgehend unverändert. Einzig die teilversiegelte Parkplatzreihe entfällt mit der Planung.
19/34
211
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Abbildung 4:
Baumbestandsplan innerhalb des Sondergebietes Altholzverbrennung im
Bebauungsplan Nr. 4669 mit Legende
Quelle:
ifanos/Sweco
20/34
212
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Abbildung 5:
Quelle:
Kartierung nach Kostenerstattungsbetragssatzung im Ausgangszustand
ifanos/Sweco; Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg 2020
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Abbildung 6:
Quelle:
Kartierung nach Kostenerstattungsbetragssatzung im Planungszustand
ifanos/Sweco
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
I.4.6.2.
Gebot der Vermeidung; Verminderung
Es sind Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen geplant, um die Eingriffsschwere der Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu mindern. Hierbei handelt es sich um Emissionsminderungsmaßnahmen im
Hinblick auf Luftschadstoffe und Schallminimierung durch Kapselung und Dämmung. Aber
auch um die Anfahrt des Vorhabens über die Industriestraße. Eine detaillierte Aufstellung der
Maßnahmen findet sich im Umweltbericht.
Die geeigneten Dachflächen der Betriebsgebäude werden extensiv begrünt und größere
fensterlose Fassaden mit Kletterpflanzen berankt. Der Abfluss von Regenwasser wird durch
die Verdunstung über die Dachbegrünungen gemindert. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans kommen keine Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie vor. Westlich der
abzureisenden Silos befindet sich zwei einzelne Gehölze. Diese werden im Zuge der Abrissarbeiten jedoch erhalten. Zum Teil bestehende Begrünung im Bereich der Silos wird im Zuge
des Grünordnungskonzeptes nach dem Umbau der Anlage erneuert und gemäß den Festsetzungen der Grünordnung erweitert.
Der bestehende Teilbewuchs an den Silotürmen wurde im Februar 2022 gemäß der Empfehlung aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung entfernt, um während der Bauphase potenziellen Einzelquartiere von Zwergfledermäusen dahinter auszuschließen und so
eine Auswirkung zu vermeiden. Sollten trotz dieser Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt
Tiere entdeckt werden, ist umgehend das Umweltamt zu benachrichtigen und für die Fortführung der Arbeiten dann in der Regel eine artenschutzrechtliche Ausnahmeregelung einzuholen.
Bei Realisierung der folgenden konfliktvermeidenden Maßnahmen (V) und Maßnahmen zur
Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF) werden für die Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten die Verbotstatbestände des
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht erfüllt. Die nachfolgend zusammenfassend aufgelisteten Maßnahmen werden in der saP (ifanos, 2022) dargestellt, auf das Gutachten wird
verwiesen.
Fledermäuse:
V1: Entfernung des Bewuchses an Türmen (Vergrämung)
V2: Benachrichtigung Umweltamt und Maßnahmenstopp bis zu einer artenschutzrechtlichen
Ausnahmegenehmigung, falls Tiere entdeckt werden
Reptilien (hier Zauneidechsen):
CEF: Habitatselemente für Zauneidechse
I.4.6.3.
Ausgleich und Kompensation unvermeidbarer Eingriffe
Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für die nordwestlich des Planungsgebietes liegende
Zauneidechsenhabitate geplant. Im Zuge dessen werden an geeigneten Stellen an der
Grundstücksgrenze zur Bahn hin Lesestein- und Totholzhaufen angelegt. Es sind insgesamt
mindestens 3 Lesestein- oder Totholzhaufen in Gleisnähe vorzusehen. Die Anzahl der Ersatzhabitate ist in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde auf Grundlage des Fachgutachtens von Dr. Gudrun Mühlhofer/ ifanos Landschaftsökologie vom 17.01.2022 abzustimmen. Die Habitatsflächen sind mindestens einmal jährlich durch Mahd und Entfernen der
Gehölze zu pflegen. Die dafür vorgesehenen Flächen erstrecken sich von der äußersten
westlichen Grenze des Geltungsbereiches bis zur Grundstücksgrenze der angrenzenden
Bahntrassen. Zudem sind die Bereiche im Süden sowie die im Nord-Westen anschließenden
Grünbereiche geeignet. Diese Flächen sind betrieblich und verkehrlich ungenutzt und dienen
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
den Tieren bereits jetzt als Habitatsfläche. Im genannten Bereich finden sich zum derzeitigen
Zeitpunkt bereits temporär Anlagen- und Maschinenbauteile, die den Zauneidechsen als Unterschlupf dienen. Diese werden im Zuge der Maßnahmen durch geeignetere und längerfristige Strukturen ersetzt. Durch diese Maßnahmen werden die Tiere aus dem Anlagenbereich
in die Seitbereiche gelockt. Die aufzuwertenden Habitate stellen sicher, dass die Tiere nicht
durch den Anlagenbetrieb beeinträchtigt werden.
Die Bereiche, die sich im Nord-Westen und Süden an das Vorhaben anschließen, sind hierfür
sehr gut geeignet. Da an diese Bereiche keine Straße angrenzt, sind hier weitestgehend
ungestörte Lebensräume vorhanden. Eine Auswahl der genauen Standorte und die Anlage
der Strukturen sollte im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durch eine im Reptilienschutz erfahrene Fachkraft erfolgen.
Die geeigneten Stellen für die Habitatselemente befinden sich im Randbereich der Flurstücke
166/2 und 166/3 außerhalb des Sondergebiets Altholzverbrennung des Bebauungsplans Nr.
4669. Die Auswahl und Anlage der Strukturen ist gemäß den Ausführungen in der saP im
Rahmen einer ökologischen Baubegleitung fachgerecht durchzuführen. Dies geht mit der
Entnahme der bisherigen Strukturen einher. Die entsprechenden Flächen sind im Planteil als
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
abgebildet.
I.4.6.4.
Artenschutz
Weitergehende Maßnahmen zum Artenschutz sind nicht erforderlich. Durch die Vergrämungsmaßnahmen bezüglich der Zwergfledermaus sowie den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Zauneidechsen werden artenschutzrechtlichen Verbotsbestande ausgeschlossen. Auch für die im Untersuchungsgebiet kartierten Vogelarten ergeben sich keine
Verbotsbestände. Durch das Vorhaben ergeben sich keine Verschlechterungen im Artenschutz. [ifanos, 2022]
I.4.7.
IMMISSIONSSCHUTZ
I.4.7.1.
Lufthygiene
Es wurde eine Immissionsprognose nach TA Luft erstellt, um die Emissionen und Immissionen des Plangebiets zu ermitteln und zu beurteilen. Die Immissionsprognose wird von Sweco
GmbH [Sweco IP; 2021; 2023] erstellt.
Wie die Immissionsprognose zeigt, sind alle Zusatzbelastungen irrelevant im Sinne der TA
Luft. Einzelheiten sind dem Gutachten [Sweco IP, 2021; 2023] zu entnehmen.
Immissionsschutzrechtliche Kennwerte der Anlage
-
zulässige Brennstoffe:
Tabelle 4:
Eingesetzte Brennstoffe
Abfallschlüssel
Abfalltyp
Zuordnung zu
030101
Rinden- und Korkabfälle
Altholz A I – A III
030105
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit
Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen. (Holzabfälle aus
der Holzverarbeitung)
Altholz A I – A III
150103
Verpackungen aus Holz.
(Paletten / Kisten aus Holzwerkstoffen)
Altholz A I – A III
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Abfallschlüssel
I.4.7.2.
Abfalltyp
Zuordnung zu
170201
Holz
(aus Bau- und Abbruchabfällen, z.B. Altholz aus dem Abbruch und
Rückbau, Bauspanplatten)
Altholz A I – A III
191207
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt.
(Holz aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, das keine
gefährlichen Stoffe enthält)
Altholz A I – A III
200138
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt.
(Möbel)
Altholz A I – A III
200307
Sperrmüll
Altholz A I – A III
150110*
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
(Munitionskisten / Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor
1989))
Altholz A IV
170204*
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
Altholz A IV
191206*
Holz, das gefährliche Stoffe enthält.
(Feinfraktionen aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holzwerkstoffen)
Altholz A IV
200137*
Holz, das gefährliche Stoffe enthält
Altholz A IV
Abfallschlüssel wie in Altholz A III die zu hohe Schadstoffgehalte für
A III aufweisen
Altholz A IV
190801
Sieb- und Rechenrückstände
Siebüberlauf
190501
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
Siebüberlauf aus
der Kompostieranlage
190604
Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
Gärrückstände
-
Maximaler Brennstoffdurchsatz: 109.500 Mg/a (bei 8.760 h Volllast und einem Heizwert
von 13.000 kJ/kg), demnach ca. 12,5 Mg Altholz pro Stunde
-
Feuerungswärmeleistung: 45 MW
-
Standort der Abgasableitung: bestehender Schornstein auf dem N-ERGIE Firmengelände im östlichen „Zipfel“ des B-Plans 4669
Lärmimmissionsschutz
Für die Aufstellung des B-Plans ist ein schalltechnisches Gutachten erforderlich. Darin werden die Geräuscheinwirkungen der geplanten Anlage und des zusätzlichen Anlieferverkehrs
im Plangebiet untersucht und unter Berücksichtigung bestehender Lärmvorbelastungen bewertet. Dieses Gutachten wurde von A B K Institut für Immissionsschutz GmbH [A B K, 2020]
erstellt.
Weiterhin wurde durch A B K Institut für Immissionsschutz GmbH eine flächenspezifische
Lärmkontingentierung vorgenommen (Schalltechnische Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung, A B K Institut für Immissionsschutz GmbH, 29.09 2022).
Die Planung wird so gestaltet, dass die Immissionswerte nach TA Lärm/ DIN 18005 vom
Vorhaben an den maßgebenden Immissionsorten deutlich unterschritten werden. Für nähere
Details wird auf die Gutachten und den Abschnitt I.5.1. Art der Nutzung – Schutz der Umgebung vor schädlichen Einwirkungen aus dem Plangebiet (I.5.1) verwiesen.
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Die Zunahme des LKW-Verkehrs hat nachweislich der gutachterlichen Bewertung keine erhebliche Auswirkung auf die Lärmimmissionen an Wohngebäuden im Umfeld.
I.4.8.
ENERGIEEINSPARUNG
Der in der Anlage erzeugte Dampf soll zum einen Teil das Fernwärmenetz der Stadt Nürnberg mitversorgen, zum anderen mithilfe der auf dem Gelände bereits bestehenden Turbinen
anteilig verstromt werden.
Aufgrund der vorhandenen Infrastruktur am Standort, kann die Anlage problemlos in das bestehende Stromversorgungssystem eingebunden werden. Hier ist insbesondere auf die redundante Einbindung der Anlage in zwei unabhängige Stromnetze zu achten, um auch im
Falle des Ausfalls eines der Netze das sichere Abfahren der Anlage zu ermöglichen. Für den
Fall, dass die Unabhängigkeit der Stromnetze nicht garantiert ist, kommt zur weiteren Absicherung der Anlage ein Dieselgenerator (Netz-Ersatz-Anlage - NEA) zum Einsatz. Über letztere ist noch nicht abschließend entschieden.
Der thermische Nettowirkungsgrad der Anlage (Kessel) wird ca. 87 % betragen. Dieser Wert
entspricht dem Umwandlungswirkungsgrad der Brennstoffwärme zur Dampferzeugung. Der
elektrische Nettowirkungsgrad der Gesamtanlage wird unter Betrachtung der Verluste (Kesselwirkungsgrad, Leitungsverluste, Turbinenwirkungsrad etc.) bei ca. 75 % liegen.
Die Leitwarte wird nach EnEV errichtet, wie auch alle übrigen neuen Betriebsräume. Die
Anlage hat das Ziel, aus einem möglichst geringen Brennstoffeinsatz eine hohe Fernwärmeauskopplung zu erreichen.
I.5.
ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
I.5.1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG (EINSCHLIESSLICH EMISSIONSKONTINGENTE)
Das Plangebiet wird als Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO festgesetzt. Als Sondergebiet wird die Nutzung zweckgebunden festgelegt. Der Bebauungsplan setzt fest, dass
die Errichtung der technischen und baulichen Anlagen, die zum Betrieb einer Altholzverbrennungsanlage zur energetischen Verwertung von Altholz und zur Erzeugung von Dampf erforderlich sind, zulässig ist. Hierzu gehören auch die erforderlichen Annahme- und Lagerbereiche. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt ebenfalls ein Teil des auf dem Gelände
bestehenden Schornsteins (östlich der Altholzverbrennungsanlage).
Schutz der Umgebung vor schädlichen Einwirkungen aus dem Plangebiet
Um trotz der bestehenden Vorbelastung mit Gewerbelärm die Nutzungen zulassen zu können, die mit den nachbarschaftlichen Wohnnutzungen verträglich sind, wurde eine Lärmkontingentierung nach DIN 45691 vorgenommen (Schalltechnische Untersuchung zu einer
Emissionskontingentierung, A B K Institut für Immissionsschutz GmbH, 29.09 2022).
Die Kontingente wurden so ermittelt, dass es auch unter ungünstiger Betrachtung der kumulierten Schallemissionen nicht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN
18005 kommt. Die Vorbelastungen wurden aus den vorliegenden und rechtsgültigen Bauleitplanung übernommen. Durch optimierte Rechenläufe ergeben sich als Ergebnis Emissionskontingente für die beplanten Teilflächen und die zugehörigen Immissionskontingente für die
vier untersuchen Immissionsorte.
In den Teilflächen des Planungsgebietes sind demnach Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente weder tags
(06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten.
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Tabelle 5:
Emissionskontingente tags und nachts für die Teilflächen des B-Plans 4669
Teilfläche
Flächengröße [m²]
Emissionskontingente LEK in dB
tags
nachts
TF 1 (südwestlich)
3.670
67
52
TF 2 (nördlich)
4.630
65
50
Bezogen auf die umliegenden Gebiete mit Bezugspunkten zu den Immissionsorte IO 1 (Finkenstraße 21) und IO 3 (Sandreuthstraße 19a) erhöhen sich die Emissionskontingente LEK
um die folgenden Zusatzkontingente:
Tabelle 6:
Zusatzkontingente
Gebiet
Zusatzkontingente in dB
tags
nachts
Nordwest-West
(Bezugspunkt IO 1, Finkenstraße
21)
4
4
Südwest-Süd (Bezugspunkt
IO 3, Sandreuthstraße 19a)
5
5
Durch die Anwendung von Geräuschkontingentierung mittels Emissionskontingenten LEK
können die zur Verfügung stehenden Emissionen besser gelenkt und damit ausgenutzt werden. Die Festsetzung der Schallemissionskontingente ist zur Erreichung der Planungsziele
bei gleichzeitiger Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich.
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens ist ein schalltechnischer Nachweis über die Einhaltung der Emissionskontingente zu erbringen. Damit ist sichergestellt, dass die maßgeblichen,
vom Lärm aus der Anlage am stärksten betroffenen Immissionsorte nach der Definition der
TA Lärm (Ziffer 2.2) nicht dem Einwirkungsbereich der neuen Altholzverbrennung angehören. Eine Prognose nach TA Lärm über die zu erwartenden Geräuschemissionen und -immissionen liegt mit dem Gutachten „Prognose über die zu erwartende Geräuschemission und
–immission einer geplanten Altholzverbrennungsanlage der N-ERGIE Kraftwerke GmbH“ (A
B K Institut für Immissionsschutz GmbH vom 29.09.2022) bereits vor.
I.5.2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
Als Maß der baulichen Nutzung wird die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 festgesetzt, da
bereits bestehende Bebauung existiert. Mit dieser Regelung wird die Obergrenze von 0,8 für
Sonstige Sondergebiete gemäß § 17 BauNVO nicht ausgeschöpft, da durch die geplante
Anlage kaum zusätzliche Fläche im Vergleich zur bereits bestehenden Bebauung beansprucht wird.
Als maximale Wandhöhe (WH) werden 55,00 m (für den möglichen Einsatz einer Wirbelschichtfeuerungsanlage, ansonsten 40,00 m) festgesetzt. Die Wandhöhe ist definiert durch
den Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut bei geneigten Dächern und dem oberen
Abschluss der Außenwand bei Flachdächern. Unterer Bezugspunkt zur Ermittlung der zulässigen Höhe ist die nächstgelegene Verkehrsfläche. Diese gilt nur für Gebäude, aber nicht für
Schornsteine. Für die geplante Altholzverbrennungsanlage kann allerdings der bereits bestehende Schornstein auf dem Firmengelände der N-ERGIE genutzt werden (Höhe 151,5 m,
im östlichen Bereich des B-Plans). Die geplanten neu zu errichtenden Gebäude haben eine
maximale Höhe von ca. 35 m bzw. 50 m bei Wirbelschichtfeuerung (Kesselhaus). Die bestehenden acht Kohlesilos, von denen mindestens vier abgerissen werden, besitzen eine Höhe
von ca. 32 m.
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
I.5.3.
BAUWEISE
Im Gebiet wird eine abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen sind bauliche Anlagen mit seitlichem Grenzabstand
im Sinne der offenen Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO zu errichten, jedoch mit der Abweichung, dass hier auch Baukörper mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig sind. Damit
wird die Realisierung von modernen gewerblichen baulichen Anlagen ermöglicht.
I.5.4.
ABSTANDSFLÄCHEN
Auf der B-Plan Fläche selbst haben die Gebäude Kesselhaus und die der Rauchgasreinigung
einen Abstand von in der Regel ca. 2,5 m bei einer Höhe von max. 35 m (bzw. 50 m für eine
Ausführung als Wirbelschichtkessel). Daher regelt der Bebauungsplan, dass innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zwischen baulichen Anlagen die Abstandsflächen nach
den Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz zulässig sind. Dies ist anlagentechnisch
notwendig und, da sich im Gebiet keine Räume befinden, die dem ständigen Aufenthalt von
Menschen dienen, vertretbar. Darüber hinaus ist es aus Gründen der lärmabschirmenden
Wirkung für die Umgebung von Vorteil
I.5.5.
STELLPLÄTZE, GARAGEN UND TIEFGARAGEN MIT IHREN ZUFAHRTEN
Aufgrund des geplanten Personaleinsatzes sowie bereits bestehender Parkflächen auf dem
Gelände der N-ERGIE außerhalb des Geltungsbereiches sind im Gebiet lediglich fünf Stellplätze geplant. Damit wird von der Satzung der Stadt Nürnberg über die Herstellung und
Bereithaltung von Kraftfahrzeugplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS StS) abgewichen. Dies ist aufgrund des geplanten Personaleinsatzes sowie den auf dem Gesamtgeländer der N-ERGIE zur Verfügung stehenden Parkflächen vertretbar. Darüber hinaus besteht
eine Anbindung an das Anlagengelände über den ÖPNV.
Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass Fahrradstellplätze von den öffentlichen
Verkehrswegen aus, ebenerdig oder über Rampen gut zugänglich und damit erreichbar sind.
I.5.5.1.
WERBEANLAGEN
Werbeanlagen sollen in ihrer Außenwirkung ein integrierter Bestandteil im gesamten Erscheinungsbild der baulichen Anlage sein und das Orts- und Straßenbild bzw. den städtebaulichen
Charakter nicht stören. Sie dürfen die Fassaden der Gebäude nicht dominieren und müssen
sich diesen unterordnen.
Werbeanlagen sind daher nur unterhalb der Traufkante von Gebäuden zulässig. Die Beleuchtung der Werbeanlagen darf nur gleichmäßig erfolgen. Werbeanlagen dürfen Verkehrsteilnehmer nicht in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise blenden,
ablenken oder belästigen. Die Werbeanlagen werden auf eine Fläche von insgesamt maximal 100 m² begrenzt. Dadurch soll eine der Anlage angemessene Gestaltung erzielt werden.
I.5.6.
ABLEITUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG in der Fassung vom 18.08.2021 soll Niederschlagswasser ortsnah
versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche, sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Eine Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser ist jedoch aufgrund der bestehenden Bodenbelastungen im Gebiet nicht zulässig. Die Ableitung erfolgt daher über den
bestehenden Anschluss an die vorhandene Kanalisation.
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
I.5.7.
GRÜNORDNUNG
Ziel der Grünordnung ist es, durch qualitativ hochwertige Maßnahmen für das geplante Sondergebiet ein Mindestmaß an Durchgrünung zu schaffen. Aufgrund des bereits im Bestand
hohen Versiegelungsgrades sowie der bestehenden Altlastenflächen, die eine Entsiegelung
nicht ermöglichen, werden im Geltungsbereich Fassaden- und Dachbegrünung an Bestandsgebäuden sowie Neubauten vorgenommen.
I.5.7.1.
Erhaltenswerter Baumbestand
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden vier schützenswerte Bäume kartiert. Diese
werden erhalten und durch Festsetzung dauerhaft gesichert. Es handelt sich dabei um zwei
Winter-Linden, einen Spitz-Ahorn und eine Hänge-Birke. Um die Erhaltung zu gewährleisten,
sind für die Bäume Nr. 3 und 4 während der Abbrucharbeiten der vorhandenen Silos Schutzmaßnahmen entsprechend den Vorgaben der DIN 18920 – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen zu installieren. Hierzu sind fest verankerte Baumschutzzäune vorzusehen. In den Wurzelraum der vorhandenen Bäume wird
während der Bauphase sowie dem Betrieb der Anlage nicht eingegriffen.
I.5.7.2.
Versickerung von Niederschlagswasser
Aufgrund der vorhandenen Bodenverunreinigungen im Umkreis der geplanten Anlage, ist
eine Versickerung von Niederschlagwasser auf dem Gelände nicht zulässig.
I.5.7.3.
Fassadenbegrünung
Um die Fassaden der Gebäude ansprechend zu gestalten, die aus räumlichen Gründen fehlenden Pflanzungen von Bäumen zu kompensieren und um einen Beitrag zur Verbesserung
des Kleinklimas zu leisten, wird die Begrünung der Fassaden mit Kletter- bzw. Rankpflanzen
festgesetzt. Durch Mindestvorgaben zu Größe und Volumen der Pflanzbeete werden ausreichende Standortbedingungen für die Kletterpflanzen und somit eine dauerhafte optische Wirkung der Fassadenbegrünung sichergestellt. Es sind durchgehende Pflanzstreifen in einer
Breite und Tiefe von mindestens 0,5 m herzustellen. Falls dies nicht möglich ist, sind Pflanzbeete herzustellen, die pro Klettergehölz mindestens 0,5 m² groß und mindestens 0,5 m tief
sind. Der durchwurzelbare Bodenraum pro Pflanze muss mindestens 1,0 m³ betragen. Zur
Begrünung stehen dabei die Fassaden des neuen Kesselhauses, der Brennstoffanlieferung
sowie den Silos zur Verfügung.
Die Begrünung erfolgt über möglichst durchgängige Pflanzflächen am Boden. Die Pflanzflächen weisen eine Mindestbreite von 50 cm auf und sind zur Vermeidung der Austrocknung
so tief wie möglich, mindestens aber 50 cm in den Untergrund einzubinden und mit geeignetem wasserspeicherndem Substrat auszustatten.
Bei Verwendung von Schling- und Rankpflanzen werden als Kletterhilfe robuste Seilsysteme
aus Edelstahl für hohe Lasten in geeignetem Raster an der Fassade befestigt. Bei Verwendung von Selbstklimmern wird die Begrünung in höheren und windexponierten Fassadenabschnitten mit robusten Seilsystemen (für hohe Lasten) aus Edelstahl vor Windabriss und Absturz gesichert.
Durch die Begrünungsmaßnahmen an den Gebäuden entlang der am Betriebsgelände verlaufenden Bahnstrecke wird ein positiver Effekt auf das Landschaftsbild sowie eine verbesserte Integration des Anlagenstandortes in das Stadtbild erwartet. Durch die Verdunstung
von gespeichertem Wasser wird zudem das direkte Umgebungsklima (Mikroklima) durch
Kühlung und Luftbefeuchtung verbessert und die Maßnahmen tragen zur Filterung von Luftschadstoffen und Feinstaub bei.
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
I.5.7.4.
Dachbegrünung
Insbesondere in stark verdichtet bebauten Bereichen wie dem Anlagengebiet sind die positiven Auswirkungen begrünter Dächer, wie verzögerter Abfluss der Niederschläge und die
Verbesserung des Mikroklimas durch Verdunstung, von großer Bedeutung. Neben den angeführten Auswirkungen sprechen die längere Haltbarkeit sowie die bessere Isolationswirkung und damit erzielbare Energieeinsparungen für ein Gründach. Bei Beachtung der einschlägigen technischen Normen (für Gründächer: FLL-Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen DIN 18320, DIN 18338) können Bauschäden ausgeschlossen werden. Auch das Brandschutzverhalten extensiv begrünter Dächer genügt bei
der Auswahl geeigneter Baustoffe den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Aufgrund ökologischer und stadtgestalterischer Zielsetzungen sind daher gemäß den Festsetzungen die
Flachdächer der Hauptgebäude ab einer Gesamtfläche von 50 m² extensiv oder intensiv zu
begrünen, sofern sie nicht von technischen Einrichtungen und Dachterrassen eingenommen
werden. Um die Möglichkeit für artenreiche Bepflanzungen auf den Dächern (z.B. Stauden
oder Gräser) zu schaffen und die Wasserspeicherfähigkeit zu erhöhen, muss die Begrünung
mit einem Mindestaufbau von 15 cm ausgeführt werden. Die Ausführung einschichtiger Bauweisen wird untersagt, um eine fachgerechte und dauerhaft funktionsfähige Begrünung zu
erreichen und die Herstellbarkeit anspruchsvollerer Bepflanzungen nicht in Frage zu stellen.
I.5.7.5.
Pflanzenvorschlagsliste
Die wenigen nicht überbauten Grundstücksbereiche in den Bauflächen sind mit Ausnahme
der Wege- und Abstellflächen zu begrünen oder zu bepflanzen. Hierzu können folgende heimische Gruppen von Laubhölzern in Betracht gezogen werden:
-
Acer campestre
Carpinus betulus
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Malus sylvestris
Prunus spinosa
Rhamnus catharticus
Rosa canina
Feld-Ahorn
Hainbuche
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Holz-Apfel
Schlehe
Echter Kreuzdorn
Hunds-Rose
Fassadenabschnitte ohne Fensteröffnungen ab 3 m Länge sind mit starkwüchsigen Kletterbzw. Rankpflanzen zu begrünen. Geeignet sind z.B.:
-
Clematis vitalba
Gewöhnliche Waldrebe
Fallopia aubertii
Schling-Knöterich
Parthenocissus tricuspidata Wilder Wein
An schattigen, ausreichend mit Wasser versorgten Standorten auch:
I.5.8.
Aristolochia tomentosa
Hedera helix
Pfeifenwinde
Efeu
MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN,
NATUR UND LANDSCHAFT/ ARTENSCHUTZRECHTLICHE MAßNAHMEN
CEF-Maßnahme (Continuous Ecological Functionality, Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion) (Zauneidechse):
Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind an geeigneten Stellen an
der nordwestlichen Grenze des Geltungsbereiches Lesestein- und Totholzhaufen anzulegen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden im Zuge der Begehung Zauneidechsen
kartiert. Diese halten sich im nordöstlichen Randbereich und in der Fläche zwischen Geltungsbereich des Sondergebietes und der Schienenanlagen der DB auf. Hier sind einige
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BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Strukturen in alten Anlagenbauteilen und Abrissgut vorhanden. Diese Strukturen sind zur
Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität durch geeignete dauerhafte Elemente (Lesestein- und Totholzhaufen) zu ersetzen. Die Maßnahme dient dazu, ein Habitat
für die Tiere außerhalb der Verkehrsflächen herzustellen. Geeignete Flächen liegen außerhalb des Geltungsbereiches in den Flurstücken 166/2 und 166/3. Eine zeichnerische Festsetzung ist daher im Zuge der Bebauungsplanaufstellung nicht möglich und die Umsetzung
wird vertraglich geregelt.
I.6.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Für den B-Plan Nr. 4669 wurde im Stadtplanungsausschuss (AfS) am 29.10.2020 ein Verfahren eingeleitet. Der vorliegende Umweltbericht (Stand 08.05.2023) stellt die Ergebnisse
der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB n.F. dar.
Für die Schutzgüter Fläche, Wasser, Landschaft, Klima, Abfall und Kultur- und Sachgüter
werden bei Einhaltung der entsprechenden Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen erwartet. So wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet im Vergleich zur gegenwärtigen Situation nur geringfügig erhöht. Die neuen Gebäude werden nur unwesentlich höher sein als die bestehenden Silos. Über die neue Gestaltung lassen sich in Bezug auf das
Landschaftsbild sogar Verbesserungen gegenüber den alten grauen Silos erzielen. Zur teilweisen Verbesserung trägt hier das grünordnerische Konzept bei. In Bezug auf das Schutzgut Klima sind die Auswirkungen der Planung durch die Nutzung von dem nachwachsenden
Stoff Altholz im Vergleich zu fossilen Energieträgern ebenfalls positiv. Auswirkungen auf die
Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ebenfalls nicht erheblich. Lediglich
im Bereich Tiere sind geringe Auswirkungen auf die im Gebiet lebenden Zauneidechsen zu
erwarten, die jedoch durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Auswirkungen auf
die Schutzgüter menschliche Gesundheit und Luft wurden auf Basis der beiliegenden Gutachten als nicht erheblich bewertet.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a
BauGB werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erwartet.
Tabelle 7:
Zusammenfassende Bewertung
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Fläche
nicht erheblich
Boden
nicht erheblich
Wasser
nicht erheblich
Pflanzen
nicht erheblich
Tiere
nicht erheblich
Biologische Vielfalt
nicht erheblich
Landschaft
nicht erheblich
Menschliche Gesundheit
Erholung
nicht erheblich
Lärm
nicht erheblich
Störfallvorsorge
nicht erheblich
Geruch
nicht erheblich
1 Spalte entfällt in der Regel in der Fassung zum Billigungs-/Satzungsbeschluss
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223
Weiterer Untersuchungsbedarf (Gutachten / Konzepte)1
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Luft
nicht erheblich
Klima
nicht erheblich
Abfall
nicht erheblich
Kultur- und Sachgüter
nicht erheblich
Weiterer Untersuchungsbedarf (Gutachten / Konzepte)1
(noch nicht möglich / nicht betroffen / nicht erheblich / erheblich nachteilig)
(ggf.) Darstellung und Bewertung erheblicher Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes2
(ggf.) Darstellung und Bewertung der Kumulierungswirkung der vorliegenden Planung mit
den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete3
Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert
I.7.
BETEILIGUNGEN
I.7.1.
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
16.11.2020 mit Bitte um Äußerung bis 18.12.2020 durchgeführt.
Die vorgebrachten Äußerungen bezogen sich vor allem auf die Erforderlichkeit einer Anpassung des Flächennutzungsplans, die Anpassung des Kapitels Planungsziele, die noch fehlenden Umweltgutachten, die noch erforderlichen konkreteren Festsetzungen sowie die Zufahrt des Anlieferverkehrs.
Alle Stellungnahmen wurden eingehend geprüft und soweit möglich und erforderlich in den
Entwurf des B-Plans eingearbeitet. Die angeregte Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren durchgeführt.
I.7.2.
FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom
16.11.2020 bis 18.12.2020 statt.
Aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ging eine Stellungnahme des Stadtvereins
Bürgerverein St. Leonhard / Schweinau e. V. ein. Darin wurden Unklarheiten bezüglich des
Planungsziels angemerkt. Diese Stellungnahme wurde im Zuge der Überarbeitung der Unterlagen zum Bebauungsplanverfahren Nr. 4669 bereits berücksichtigt und die Ausführung
entsprechend konkretisiert. Als weitere Befürchtung wurden mögliche Umweltauswirkungen
durch den Betrieb der Anlage genannt. Diesen Bedenken wird im Zuge der FNP-Änderung
und vor allem des Bebauungsplanverfahrens mit entsprechenden Gutachten begegnet. Die
durchgeführte Immissionsprognose nach TA Luft zeigt, dass ein Großteil der Parameter unterhalb der Irrelevanzschwellen liegen. Die einschlägigen Immissionswerte werden eingehalten, womit durch den Betrieb der Anlage keine erheblichen Umweltauswirkungen durch den
Betrieb zu erwarten sind [Sweco IP, 2023]. Das Vorhaben wurde dahingehend bewertet, ob
bei potenziellen Störfallereignissen Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen in der
2 s. auch BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.2 Wechselwirkungen
3 gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) ff) BauGB n.F. als eigenständiger Umweltbelang zu berücksichtigen
32/34
224
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
Umgebung des Betriebsbereiches möglich sein können. Das Ergebnis zeigt, dass von dem
geplanten Betrieb der Altholzverbrennungsanlage keine erhöhte Gefährdung ausgeht sowie
die nötigen Abstände eingehalten werden [Sweco Achtungsabstände, 2023]. Die Anlieferung
des Brennstoffs Altholz erfolgt fachgerecht und geschlossen. Zu den Bedenken zu zum Teil
eingesetzten gefährlichen Abfällen wird angemerkt, dass es sich dabei um Anteile von A IV
Altholz handelt. Die Fraktion setzt sich in der Regel durch mit Holzschutzmitteln behandeltes
Altholz aus dem Außenbereich zusammen, dass nicht den Kategorien I bis III zugeordnet
werden kann. Klassische Beispiele sind unter anderem Bahnschwellen, Fensterrahmen, Leitungsmasten, Zäune oder Gartenmöbel. Bei fachgerechtem Umgang bei Transport und energetischer Verwertung geht von diesen Stoffen in der Regel keine Gefährdung aus. Schadstoffe sind im Altholz gebunden und werden erst durch die Verbrennung freigesetzt und zerstört. Die Schadstoffe in den Abgasen werden mittels entsprechender Abgasreinigungsanlagen gefiltert. Eine Umweltauswirkung wird somit vermieden. Der fachgerechte Umgang wird
durch die Register- und Nachweispflicht sichergestellt.
In einem zusätzlichen § 29b-BImSchG-Sachverständigengutachten wurde der Einfluss der
geplanten Anlage auf die resultierenden Achtungsabstände erneut bewertet. Das Ergebnis
zeigt, dass auch unter Berücksichtigung der neuen Anlagenteile die erforderlichen Abstände
eingehalten werden. [Sweco Achtungsabstände, 2023]
Ausführungen zu diesen Themen sowie eine Bezugnahme auf genannte Gutachten finden
sich im Umweltbericht zum B-Plan Nr. 4669.
I.7.3.
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 06.04.2023 bis einschließlich
15.05.2023 statt.
Es ging eine Stellungnahme ein, mit konkretem Bezug zum Bebauungsplan, die im Rahmen
der Abwägung zu behandeln ist. Die Stellungnahme bezog sich auf die Themen Flächeninanspruchnahme, Bedarf/ Standort, Umweltauswirkungen/ Schadstoffbelastung und erhöhtes
Verkehrsaufkommen sowie Leistungskapazität der Anlage.
Zu den Einwänden:
Bei der geplanten Altholzverbrennungsanlage handelt es sich nicht um eine Erweiterung der
Müllverbrennungsanlage, sondern um eine Möglichkeit der Verwertung von gefährlichem Altholz mit entsprechender Abgasreinigungsanlage unter Beachtung der einschlägigen Richtlinien und Normen. Dabei wird eine sinnvolle Erweiterung der derzeitigen Energie- und Wärmeerzeugungsinfrastruktur in Nürnberg umgesetzt, um in Zukunft Erdöl und Erdgas für die
Fernwärmeerzeugung einzusparen. Im Rahmen der FNP-Änderung wurde eine detaillierte
Standortprüfung unter Einbeziehung zahlreicher Kriterien, wie auch der Abstand zur bestehenden Wohnbebauung, vorgelegt. Im Ergebnis konnte der Standort Sandreuth am besten
bewertet werden. Weiterhin zeigt die Immissionsprognose auf, dass unter Berücksichtigung
der Vorbelastungen der Grenzwerte für die einschlägigen Luftschadstoffe an den Immissionsorten weit unterschritten werden. Bei der Anlage handelt es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll und konkurrenzfähig dimensionierte Anlage. An der Planung wird festgehalten. Im Übrigen wird durch den Bebauungsplan lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geregelt. Die Überprüfung der immissionschutzrechtlichen Zulässigkeit erfolgt im anschließenden Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz.
I.7.4.
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand parallel zur
öffentlichen Auslegung vom 06.04.2023 bis einschließlich 15.05.2023 statt. Es gingen 14
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein, davon 13
Stellungnahmen ohne Einwendungen bzw. mit Hinweisen, die entweder keine spezifische
Signifikanz für das Planungsgebiet aufweisen oder erst im Rahmen der Umsetzungsebene
33/34
225
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF (2. FASSUNG) DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4669 „Altholzverbrennung“
im Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten sind. Eine weitere Stellungnahme mit
relevanter Einwendung bezog sich auf das Thema Betriebsflächen der Eisenbahn des Bundes im Sinne des Fachplanungsrechts. Die Originalschreiben befinden sich in der Bebauungsplan-Akte, die in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses aufliegt und dort eingesehen werden kann. Bereits vor dem Ausschuss ist eine Einsicht im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Zimmer 501 (5. Obergeschoss) während der allgemeinen Dienststunden
(Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Mittwoch und Freitag von
8:30 Uhr bis 12:30 Uhr) möglich.
Zum Einwand - Betriebsflächen der Eisenbahn des Bundes im Sinne des Fachplanungsrechts
Die Stellungnahme wurde geprüft und das betreffende Teilflurstück ist aus dem Umgriff des
Geltungsbereichs zu nehmen. Die Änderung des Geltungsbereichs hat keine Auswirkungen
auf das Vorhaben und dessen Umsetzung. Dennoch ist der Entwurf zu ändern und gem. § 4a
Abs. 3 BauGB erneut zu beteiligen. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann
die Beteiligung auf die betroffenen Einwender beschränkt werden.
I.7.5.
BETROFFENENBETEILIGUNG MIT DEN BETROFFENEN TRÄGERN ÖFFENTLICHER
BELANGE GEMÄSS § 4A ABS. 3 BAUGB
Die Trägerbeteiligung fand vom 13.07.2023 bis einschließlich 28.07.2023 statt. Der geänderten Planung wurde von beiden Einwendern nun zugestimmt.
I.8.
KOSTEN
Zwischen den Grundstückseigentümern und der Stadt Nürnberg wird auf der Grundlage des
Bebauungsplanentwurfs einschließlich Umweltbericht ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, die Grundzustimmungserklärung ist unterschrieben. Kosten für die Stadt Nürnberg entstehen durch die Planung nicht.
Nürnberg, den 15.08.2023
Stadtplanungsamt
gez.
Dengler
Leiter Stadtplanungsamt
34/34
226
Ö 4
Umweltprüfung
in der Bauleitplanung
B-Plan Nr. 4669 „Altholzverbrennung“
Fortschreibung Umweltbericht
Stand: 08.05.2023
Geltungsbereich – Luftbildausschnitt
Kartengrundlage: Sweco; © Stadt Nürnberg 2020
Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4669
227
Inhaltsverzeichnis
Seite
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung
4
1.1
Ziele des Bebauungsplans / Festsetzungen
4
1.2
Plangrundlagen
4
2
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie
Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der
Planung
6
2.1
Fläche
6
2.2
Boden
6
2.3
Wasser
7
2.4
2.4.1
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
Pflanzen
8
8
2.4.2
2.4.3
Tiere
Biologische Vielfalt
10
11
2.5
Landschaft
12
2.6
Menschliche Gesundheit
12
2.6.1
Erholung
12
2.6.2
2.6.3
2.6.4
Lärm
Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Geruch
14
16
20
2.7
Luft
21
2.8
Klima
24
2.9
Abfall
25
2.10
Kultur- und Sachgüter
25
2.11
Wechselwirkungen
28
3
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante
29
4
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Umweltauswirkungen
30
4.1
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
33
4.2
Europäischer und nationaler Artenschutz
35
5
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und
europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
36
6
Geprüfte Alternativen
37
6.1
Standortalternativen
37
6.2
Technische Verfahrensalternativen
39
Seite I
228
Inhaltsverzeichnis
7
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
40
8
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
42
9
Zusammenfassung
43
10
Literaturverzeichnis
45
11
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
48
12
Anlagen
49
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Bestand nach Anlage 2 der städtischen Kostenerstattungsbetragssatzung
9
Tabelle 2:
Emissionskontingente tags und nachts für die Teilfläche des B-Plans 4669
15
Tabelle 3:
Zusatzkontingente
16
Tabelle 4:
Beurteilungspegel Zusatzbelastung
16
Tabelle 5:
Einsatzstoffe
17
Tabelle 6:
Eingesetzte Brennstoffe
17
Tabelle 7:
anfallende Abfälle
18
Tabelle 1:
Vorbelastung in Nürnberg (Mittelwerte der Jahresmittelwerte 2019 - 2021)
21
Tabelle 2:
Deposition Cadmium (Mittelwert der letzten drei Jahre) [LfU Staub, 2018 2020]
22
Tabelle 9:
Baudenkmäler im Untersuchungsgebiet 300 m
26
Tabelle 10:
Instrumente des Umweltrechts
30
Tabelle 11:
Konfliktmindernde Maßnahmen
31
Tabelle 12:
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung - Bestand
34
Tabelle 13:
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung - Planung
34
Tabelle 14:
Bewertungsmatrix Standortalternativen
37
Tabelle 16:
Zusammenfassende Bewertung
43
Seite II
229
Inhaltsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Anlage 1:
Zu Kapitel 1.2: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsprogramm (LEP)
Bayern Anhang 2 – Strukturkarte [StMWi, 2020]
52
Anlage 2:
Zu Kapitel 1.2: Ausschnitt aus Regionalplan Karte 1
54
Anlage 3:
Zu Kapitel 1.2: Ausschnitt aus Regionalplan Karte 2 mit Ausschnitt aus
Legende - Lage des Plangebiets mit blauem Kreis gekennzeichnet
56
Anlage 4:
Zu Kapitel 1.2: Auszug aus dem FNP der Stadt Nürnberg mit Legende
57
Anlage 5:
Zu Kapitel 2.2: Altlastenverdachtsflächen (B-Plan 4669 = lila Fläche), gelb
schraffierte Flächen = Altlastenverdachtsflächen) [LGA, 2012]
58
Zu Kapitel 2.4.1: Biotop- und Nutzungskartierung nach BayKompV [ifanos,
2021a]
59
Anlage 7:
Zu Kapitel 2.6.2: Fahrwege LKW-Lieferverkehr (gelb)
60
Anlage 8:
Zu Kapitel 2.6.3: Lage des Heizöltanks und 120 m Abstand
61
Anlage 9:
Kartierung nach Kostenerstattungsbetragssatzung im Ausgangszustand
62
Anlage 10:
Kartierung nach Kostenerstattungsbetragssatzung im Planungszustand
63
Anlage 11:
Baumbestandsplan
64
Anlage 6:
Seite III
230
Einleitung
1
Einleitung
Das Bebauungsplan (B-Plan)-Verfahren Nr. 4669 wurde am 29.10.2020 im Ausschuss für Stadtplanung
(AfS) eingeleitet. Im Rahmen des B-Planverfahrens ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen1. Die vorliegende Fortschreibung des Umweltberichtes wurde im Auftrag des Vorhabenträgers vom Büro Sweco GmbH, München erstellt und wird vom Umweltamt der Stadt Nürnberg
(UwA) fachlich geprüft werden.
1.1
Ziele des Bebauungsplans / Festsetzungen
Ziel der Aufstellung des B-Plans Nr. 4669 ist es, eine ca. 0,8 ha große Fläche als Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Altholzverbrennung“ festzusetzen.
Anlass ist die Absicht der N-ERGIE, auf ihrem Firmengelände in Nürnberg Sandreuth eine Altholzverbrennungsanlage zur thermischen Verwertung von Altholz zu errichten. Bestandteil dieses Prozesses wird die
Erzeugung von Dampf sein, der zur Fernwärmeversorgung und Stromerzeugung genutzt wird. Die Anlage
soll zukünftig mithilfe des Einsatzes von lokal verfügbaren Brennstoffen einen Beitrag zur Energieversorgungssicherheit leisten. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Aufstellung eines
Bebauungsplans (B-Plan) erforderlich.
Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele und Festsetzungen findet sich in der Begründung zum
Bebauungsplan.
1.2
Plangrundlagen
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Regionalplan des Planungsverbandes Region
Nürnberg, Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP):
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) ist Nürnberg als Metropole in einem Verdichtungsraum in der Region Nürnberg dargestellt (Stand: 1. März 2018). (siehe Anlage 1)
Der Regionalplan des Planungsverbandes Region Nürnberg weist den Standort wie folgt aus:
Karte 1 (Raumstruktur): Nürnberg als Oberzentrum im Stadt- und Umlandbereich im großen
Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen mit Entwicklungsachsen nach Erlangen, Lauf a.d.
Pegnitz, Burgthann, Schwabach, Stein und Fürth. (siehe Anlage 2)
Karte 2 (Siedlung und Versorgung): als Wohnbaufläche, gemischte Baufläche und Sonderbaufläche. (siehe Anlage 3)
Im Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) ist das
Plangebiet bisher als Fläche für die Ver- und Entsorgung - Fernwärme dargestellt (siehe Anlage
4). In der 30. FNP-Änderung, die im Parallelerfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
4669 erfolgt, wird das Planzeichen „Abfall“ ergänzt, so dass sich das in Kapitel 1.1 dargelegte
Planungsziel künftig vollumfänglich aus den Darstellungen des FNP ableiten lässt und dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen wird.
1
Vorhandene Bauleitpläne im Geltungsbereich:
gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB n.F.
Seite 4
231
Einleitung
Im Geltungsbereich liegen derzeit keine Bebauungspläne vor. Die Darstellung im FNP ist voranstehend dargelegt.
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern:
Es liegen keine Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte
Landschaftsbestandteile, Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Plangebiet vor.
Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG:
Es liegen keine geschützten Biotope im Plangebiet vor.
FFH- und/oder SPA-Gebiete2:
Es liegen keine FFH- oder SPA-Gebiete im Plangebiet vor.
2
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)
Seite 5
232
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
2
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Inwieweit bei der Aufstellung des B-Plans Nr. 4669 die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB
als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt wurden,
wird nachfolgend beschrieben. Soweit möglich erfolgt eine Prognose der erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase.
2.1
Fläche3
Ausgangssituation
Das ca. 0,8 ha große Plangebiet liegt im Stadtteil Sandreuth auf dem Firmengelände der N-ERGIE Aktiengesellschaft, im nordwestlichen Bereich. Der Großteil der Fläche ist bisher von ehemaligen Silos zur
Steinkohlelagerung genutzt und somit bereits versiegelt und industriell genutzt.
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: gering
Auswirkungen / Prognose
Es erfolgt keine Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten bzw. naturbelassenen Flächen, natürlichen Lebensräumen oder Waldflächen für die Umwandlung in Siedlungs-, Verkehrs- und/
oder Grünflächen. Es handelt sich um die Nutzung bestehender versiegelter Gewerbeflächen.
Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche werden daher weder bau-, anlagen- noch
betriebsbedingt erwartet.
2.2
Boden
Ausgangssituation
Der Boden im Plangebiet und auf dem gesamten Firmengelände ist bereits größtenteils, bis auf einige
Grünflächen, versiegelt und überbaut. Das Plangebiet ist von anthropogener Auffüllung geprägt, im östlichen Bereich liegen quartäre Terrassensande mit Flugsandüberdeckung vor; jeweils unterlagert von Blasensandsteinen des Keupers. Gemäß ABSP der Stadt Nürnberg sind für das Plangebiet Böden mit kaum
intakter Bodenfunktion bei einem Versiegelungsgrad von 71 % bis 100 % verzeichnet.
In Teilbereichen des Plangebiets wurden umweltrelevante Belastungen des Bodens und des Grundwassers vorgefunden (Details siehe Begründung Kapitel I.3.1.6). Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans beschränken sich die Verunreinigungen auf die ungesättigte Bodenzone bis max. 3,5 m Tiefe.
Die festgestellten Konzentrationsniveaus erfordern dort keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für das
Schutzgut Grundwasser. Die N-ERGIE verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag zum B-Plan 4669
[Städtebaulicher Vertrag, 2020], die umweltrelevanten Verunreinigungen so zu beseitigen, dass die Bebauung und Nutzung des Plangebiets im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4669
gewährleistet und dass keine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Schutzgütern gegeben ist. Sollten
sich im Rahmen der Baumaßnahmen, insbesondere bei Aushub-, Entsorgungs- und Freimachungsmaß-
3
vgl. BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.1 Schutzgut Fläche; Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2016, S. 158 ff.
Seite 6
233
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
nahmen oder ggf. Sanierungsmaßnahmen Hinweise auf neu entstandene oder derzeit noch nicht bekannte Bodenbelastungen ergeben, so ist die N-ERGIE verpflichtet, auch diese in Abstimmung mit der
Stadt (Umweltamt und SÖR) auf ihre Kosten zu beseitigen.
Im Bereich der B-Plan-Fläche liegt eine Altlastenverdachtsfläche (siehe Anlage 5, gelb schraffierte Fläche). Es handelt sich um die Fläche der ehem. Zentralgeneratoren (hohes Gefahrenpotential).
Die Sanierungsanlage SAN III und der Sanierungsbrunnen befinden sich derzeit im Geltungsbereich des
Plangebiets. Es wird auch sichergestellt, dass während der Bautätigkeit die laufende Sanierung gewährleistet bleibt. (siehe auch Begründung Kapitel I.3.1.5).
Eine Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers ist nur in Bereichen möglich und zulässig, in
welchen die vorhandenen Bodenbelastungen vorher ausreichend durch entsprechenden Bodenaustausch beseitigt wurden und so durch den Eintrag von Niederschlagswasser in den Boden keine Mobilisierung der Belastungen in das Grundwasser zu befürchten sind. Aufgrund der Mächtigkeit der Bodenbelastungen im Plangebiet wäre dies jedoch nur unter großem Aufwand möglich.
Entsiegelungs- und Erdaushubarbeiten sind durch einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Altlastensachverständigen zu begleiten und zu dokumentieren.
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: gering
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen: Die temporäre Anlage von Baustelleneinrichtung, Bodenlager, Baustraßen
u.a. wird soweit möglich auf bereits versiegelten Flächen des Firmengeländes erfolgen. Somit entstehen
keine erheblichen bzw. fortwirkenden Beeinträchtigungen.
Infolge des Baustellenbetriebs (Maschineneinsatz, Betankung, Wartungen und Reparaturen) können
theoretisch bodengefährdende Stoffe in den Boden- und Wasserkörper gelangen. Durch geeignete Sicherungs- und Betriebsmaßnahmen (z. B. umsichtiger Umgang mit Treib- und Betriebsstoffen, Betankung, Wartung und Reparatur von Baufahrzeugen und -maschinen an besonderen, dafür technisch eingerichteten Plätzen) werden diese potenziellen Beeinträchtigungen jedoch vermieden, so dass keine vermeidbaren Schädigungen auftreten können.
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen: Alle neu zu errichtenden Gebäude und Anlagen werden
auf bereits versiegelten Flächen errichtet bzw. bestehende Anlagenteile für die Abfallverbrennungsanlage
umgerüstet. Eine teilversiegelte Parkplatzreihe nördlich der Silos wird ggf. für die Anlage in Anspruch
genommen und versiegelt (ca. 400 m²).
Eine Berechnung zu Eutrophierung und Versauerung durch den Eintrag von Luftschadstoffen mit FFHVorprüfung wurde erstellt [Sweco Eutrophierung, 2023]. Die Ergebnisse zeigen, dass die maximalen Einträge von Eutrophierung (0,00965 kg/N(ha*a)) und Versauerung (4,21 eq(N+S)/(ha*a)) im gesamten Beurteilungsgebiet weit unterhalb der Irrelevanz- und Abschneidekriterien liegen.
Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, auch in Bezug auf Eutrophierung und
Versauerung, sind nicht zu erwarten.
2.3
Wasser
Ausgangssituation
Im Plangebiet liegen keine Oberflächengewässer. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Wasserschutzgebietes gem. § 51 WHG, eines Heilquellenschutzgebietes gem. § 53 Abs. 4 WHG oder eines
Seite 7
234
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prog nose bei
Durchführung der Planung
Überschwemmungsgebietes gem. § 76 WHG. Das nächste Trinkwasserschutzgebiet liegt in ca. 3,7 km in
südwestlicher Richtung (infra Fürth – Rednitztal).
Laut Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg wird der Hauptgrundwasserleiter (Blasensandstein) gebietsweise von quartären Deckschichten überlagert. Der Flurabstand lt. GW-Bericht 2011 liegt bei 3 - 5 m für
mittlere Grundwasserverhältnisse, umliegende Messstellen deuten auf einen GW-Stand von 4 - 6 m hin.
Seit 2016/2017 finden in drei Hauptschadensbereichen (SAN I-III) hydraulische Grundwassersanierungen
statt, die in den Belastungsschwerpunkten SAN I + SAN II durch großflächige Airsparging-Maßnahmen
unterstützt werden. Die Sanierungsmaßnahmen finden in Abstimmung mit dem Umweltamt und dem Wasserwirtschaftsamt statt.
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: gering
Auswirkungen / Prognose
Das Vorhaben hat weder Auswirkungen auf Oberflächengewässer noch auf Hochwasser.
Baubedingte Auswirkungen: Infolge von Bodenarbeiten besteht in Bereichen hohen Grundwasserstandes
bauzeitlich das potenzielle Risiko des Eintrags von wassergefährdenden Stoffen in das Grundwasser.
Durch geeignete Sicherungs- und Betriebsmaßnahmen (z. B. umsichtiger Umgang mit Treib- und Betriebsstoffen, Betankung, Wartung und Reparatur von Baufahrzeugen und -maschinen an besonderen,
dafür technisch eingerichteten Plätzen) sind diese Beeinträchtigungen vermeidbar und werden entsprechend vermieden.
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen: Es ist eine geringe Neuversiegelung von ca. 400 m² (teilversiegelte Parkplatzreihe nördlich der Silos) vorgesehen. Da auf dem Standort ohnehin die versickerungswirksame Fläche so gering wie möglich sein soll (bzw. eine Versickerung aufgrund der Bodenbelastungen nur mit großem Aufwand realisierbar ist), kommt es hier in Bezug auf Grundwasser zu einer geringfügigen Verbesserung der Situation.
Bewertung: Es sind keine relevanten Auswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Wasser im und außerhalb
des Plangebiets zu erwarten.
2.4
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1
Pflanzen
Ausgangssituation / Bestand
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile
sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Nach § 30 BNatSchG geschützte Flächen (gesetzlich geschützte Biotope) und amtlich kartierte Biotope
sind im Geltungsbereich ebenfalls nicht vorhanden, im 300 m Umkreis liegen jedoch einige Biotope.
Die Straßenbäume im Untersuchungsgebiet „300 m“ sind im Wesentlichen in diesen Biotopen enthalten.
Teile der Bäume - im Bereich des Stadtbiotops N-1359-003 - sind dem Naturdenkmal Nr. 84 „Alte Laubbäume an der Alten Allee in Schweinau, Fl.-Nr. 175/2 Gmkg Schweinau“ zuzurechnen.
Laut Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg liegt am westlichen Rand des Geltungsbereichs des B-Plans 4669 ein regional bedeutsamer Lebensraum (Trockenstandort). Am südlichen
Seite 8
235
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Rand des 300 m- Umgriffs befindet sich noch ein Teilbereich, der als überregional bedeutsamer Lebensraum eingestuft ist. Im 300 m-Umgriff liegen noch einige regional und lokal bedeutsame Lebensräume
(Trockenstandorte).
Eine Biotoptypenkartierung wurde im Sommer 2020 durchgeführt. Die Erfassung der Biotop- und Nutzungstypen erfolgte nach Anlage 2 der städtischen Kostenerstattungsbetragssatzung.
Der Untersuchungsbereich fällt dabei weitestgehend unter die Kategorie 7 „Versiegelte und überbaute
Flächen“. Kleinflächig ist eine Baumhecke am Rand der versiegelten Fläche vorhanden, die unter die
Rubrik 2 „Waldmäntel, Gebüsche, Hecken, Säume“ fällt. Unter die Rubrik 1 „Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen“ fallen vier gemäß Baumschutzverordnung relevante
Bäume. Diese wurden im Baumbestandsplan zum B-Plan 4669 kartiert [s. Anlage 11]. [ifanos, 2021a]
Tabelle 1:
Bestand nach Anlage 2 der städtischen Kostenerstattungsbetragssatzung
Biotop-/Nutzungstyp
Ziffer
Wertfaktor
Versiegelte Fläche
7.6
0,0
Heimische,
standortgerechte
Gebüsche, Hecken, Säume
2.4
0,6
Heimische
standortgerechte
Einzelbäume, Baumgruppen, Allen
1.1
0,8
Gefundener Pflanzenbestand im Geltungsbereich ist u.a. Natternkopf (Echium vulgare), Gewöhnliche
Ochsenzunge (Anchusa officinalis), Wilde Möhre (Wilde Möhre), Graukresse (Berteroa incana) und Taubenkropf-Leimkraut (Silene vulgaris), die typisch für trocken-warme Standorte sind. Punktuell eingestreut konnten Brombeersträucher, Gehölzaufwuchs (Rosen und Hartriegel) und Wilder Wein gefunden
werden, wie auch kleine Bestände von Rainfarn (Tanacetum vulgare), Brennnessel (Urtica dioica) und
Goldrute (Solidago canadensis). Im südlichen Bereich der B-Plan-Fläche ist ein Gehölzbestand alter
Ausprägung entlang der Verkehrsflächen in Form einer Baumhecke vorhanden. Dieser schließt sich
westlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an. [ifanos, 2021a]
Im Untersuchungsgebiet kommen keine Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH- Richtlinie vor.
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: Bereich Kategorie 7 gering, Bereiche mit Rubriken 1 und
2 mittel
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen: Da für die Umsetzung des B-Plans keine Rodungen oder Inanspruchnahme
neuer Flächen notwendig sind, sind keine baubedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen zu
erwarten. Dies gilt ebenfalls für die Baustelleneinrichtung und den -betrieb.
In die Bereiche mit „Waldmäntel, Gebüsche, Hecken, Säume“ wird nicht eingegriffen. Die vier gemäß der
Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Nürnberg (BaumschutzVO - BaumSchVO)
relevanten und kartierten Bäume in der Rubrik „Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen“ werden erhalten. In den Wurzelraum wird während der Bauarbeiten nicht eingegriffen. Zum
Schutz der zwei Bäume westlich der abzureisenden Siloreihe sind während der Bauphase beispielsweise
fest verankerte Baumschutzzäune vorzusehen.
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen: Es wurde ein Fachbeitrag zu Eutrophierung und Versauerung mit FFH-Vorprüfung erstellt [Sweco Eutrophierung, 2023]. Die Ergebnisse zeigen, dass die maximalen Einträge im Untersuchungsgebiet unterhalb der Irrelevanz- und Abschneideschwellen liegen.
Seite 9
236
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Bewertung: Es sind keine relevanten Auswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen zu erwarten.
2.4.2
Tiere
Ausgangssituation / Bestand
FFH- und Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die im ABSP ausgewiesenen Flächen
sind in Kapitel 2.4.1 dargestellt. Die Artenschutzkartierungen der Stadt werden mit ausgewertet.
Aufgrund des industriellen Charakters des Standorts und der Vorbelastungen durch Lärm und Schadstoffemissionen sind im Plangebiet keine lärmempfindlichen Tierarten zu erwarten.
Im Zeitraum 2020 bis 2022 wurden eine faunistische Erhebung sowie eine spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung durchgeführt/erstellt [ifanos, 2022].
Fledermäuse:
Im Sommer 2020 fand eine Strukturerfassung sowie eine akustische und visuelle Erfassung zur Ausflugzeit am 31.07.2020 (am Ende der Wochenstubenzeit) und am 15.09.2020 zur sog. Schwarmzeit statt. Die
Anlagen wurden von außen und innen untersucht. Eine akustische Erfassung fand außerdem in der Endwinterzeit vom 25.02. bis 04.03.2021 statt.
In den Innenräumen der Anlage wurden keinerlei Spuren gefunden. Die Anlage scheint somit unzugänglich für Fledermäuse zu sein. Ein Besatz im Inneren der Anlagen ist daher auszuschließen. Während
der Wochenstuben- und Schwarmzeit wurden zu beiden Terminen einzelne Zwergfledermäuse zu Beginn
der Ausflugzeit im Bereich zwischen den Silos verhört und bei der Jagd beobachtet. Es ist davon auszugehen, dass einzelne Zwergfledermäuse im Sommer im Bereich der Außenwand der Anlage Tagesverstecke nutzen. Kolonien sind auszuschließen. Im Endwinter 2021 (Februar/März) waren nur in einer
Nacht sehr wenige Rufe der Zwergfledermaus zu registrieren. Die Untersuchung wurde mittels einer automatischen Aufzeichnungsanlage (BatCorder) über ca. eine Woche durchgeführt. Einzelne Fledermäuse sind auch im Winter nicht völlig auszuschließen. [ifanos, 2022]
Reptilien:
Zur Erfassung der Zauneidechse wurde das Untersuchungsgebiet schleifenförmig, langsam abgegangen,
relevante Strukturelemente (Totholz, alte Bretter, Steine etc.) vorsichtig angehoben und nach Reptilien
gesucht sowie sonnenexponierte offene Stellen nach Spuren abgesucht. Im Untersuchungsgebiet wurden
Zauneidechsen (vier Tiere - Adulte und Schlüpflinge) erfasst. Es sind offene, trockene und vegetationsarme Flächen als Sonnplätze sowie schattige Bereiche zur Thermoregulation für die wechselwarmen
Reptilien vorhanden. Die Art wurde in der artenschutzrechtlichen Prüfung abgeprüft. [ifanos, 2022]
Vögel:
Alle europäischen Vogelarten sind nach BNatSchG besonders geschützt. Von den streng geschützten
Arten wurde in 2020 der Grünspecht beobachtet. In der saP werden grundsätzlich alle Arten der Vogelschutzrichtlinie (VRL) berücksichtigt. Es wurden insgesamt sechs Kartierungsgänge im Juli und August
2020 sowie im Zeitraum zwischen Anfang März und Juni 2021 nach den Methodenstandards von Südbeck
et al. 2005 durchgeführt. Die meisten im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten sind weit verbreitete Arten. Die Gebäudebrüter Haussperling und Hausrotschwanz wurden im Sommer 2020 im engeren Untersuchungsbereich beobachtet. Hausrotschwänze hielten sich an Gebäuden und häufig an den
Rohrleitungen auf. Im Rahmen der Untersuchung wurden vier Nachweise revieranzeigender Hausrotschwänze erbracht. Haussperlinge kommen an den Gebäuden im und außerhalb des Betriebsgeländes
vor. Es wurde ein Turmfalke während der Begehung am 29.05.2021 auf einem Gebäude im Untersuchungsgebiet gesichtet. Im Beobachtungsgebiet außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
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237
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
ist ein Nistkasten für Wanderfalken installiert. Wanderfalken wurden im Beobachtungszeitraum jedoch
nicht gesichtet, müssen aber als potenzieller Brutvogel betrachtet werden.
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: gering (Fledermäuse), mittel (Zauneidechsen und Vögel)
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen: Bereits während der Bauphase kommt es zu Lärm- und Schadstoffemissionen (siehe anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen). Zudem können einzelne Individuen durch
menschliche Aktivität gestört werden. Durch geeignete Maßnahmen können die Auswirkungen auf das
Schutzgut Tiere während der Bauphase gesenkt werden.
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen: Der Betrieb der Abfallverbrennungsanlage ist mit Lärmund Schadstoffemissionen verbunden. Die Beeinträchtigungen können im nahen Umfeld der Anlage (bis
in ca. 300 m Entfernung) erheblich sein. In diesem Umfeld ist jedoch aufgrund der Vorbelastung nicht mit
lärmempfindlichen Tierarten zu rechnen.
Die Auswirkungen auf die Tierwelt, für die das besondere Artenschutzrecht gilt, wurden im Rahmen einer
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) geprüft [Ifanos, 2022]. Dabei wurden alle planungsrelevanten Arten erfasst. Bei Realisierung der folgenden konfliktvermeidenden Maßnahmen (V) und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF) werden für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht erfüllt. Die nachfolgend zusammenfassend aufgelisteten Maßnahmen werden in der saP [ifanos, 2022] dargestellt, auf das Gutachten wird verwiesen.
Fledermäuse:
V1: Entfernung des Bewuchses an Türmen (Vergrämung) (im Februar 2022 erfolgt),
V2: Benachrichtigung des Umweltamts und Maßnahmenstopp bis zu einer artenschutzrechlichen Ausnahmegenehmigung, falls Tiere entdeckt werden.
Reptilien (hier Zauneidechsen):
CEF-Maßnahme Zauneidechse: Schaffung neuer Habitatselemente im Randbereich der Anlage, Ausführung entsprechend den Erläuterungen in der saP vom 17.01.2022 auf S. 15ff.
Bewertung: Durch die Einhaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen können die Auswirkungen auf das
Schutzgut Tiere reduziert werden. Die Auswirkungen sind dadurch als nicht erheblich zu werten.
2.4.3
Biologische Vielfalt
Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter
Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (siehe Kap. 2.4.1 und 2.4.2) und auch in Bezug auf das Schutzgut Landschaft (biologische
Vielfalt i.S.v. Strukturvielfalt, siehe Kap. 2.5) gegeben.
Bewertung: Die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind nicht erheblich.
Seite 11
238
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
2.5
Landschaft
Ausgangssituation
Das Landschaftsbild in der Umgebung des Plangebiets ist geprägt durch das Anlagengelände der NERGIE mit u.a. den ca. 30 m hohen Silos, dem ca. 150 m hohen Kamin und anderen hohen Gebäuden.
Unmittelbar östlich des Geländes befindet sich der Frankenschnellweg, auf dessen östlicher Seite Wohnbebauung angrenzt. Nördlich und westlich ist das Gelände von den Bahngleisen der DB AG umgeben.
Im Westen, auf der gegenüberliegenden Seite der Gleise, befindet sich der Abfallwirtschaftsbetrieb der
Stadt Nürnberg (nordwestlich) sowie weiter südlich die MVA Nürnberg.
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: gering
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen: Während der Bauphase ist das Planungsgebiet als Baustelle charakterisiert.
Mit dem Baustellenbetrieb gehen temporär visuelle Beeinträchtigungen einher, die jedoch mit Abschluss
der Baumaßnahme abklingen. In das Landschaftsbild wird bereits während der Bauphase eingegriffen.
Allerdings ist das Landschaftsbild am Standortbereich bereits beeinträchtigt.
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen: Das neu zu errichtende Kesselhaus hat eine Höhe von 35
m. Bei einer Ausführung in Wirbelstromfeuerung beträgt die Höhe 50 m. Da die neuen Gebäude nur unwesentlich höher sein werden als die bestehenden Silos (ca. 30 m), wird sich das Bild der Anlage bei
Betrachtung des gesamten Betriebsgeländes nur wenig verändern. Durch die Vorprägung des Landschaftsbildes durch den Frankenschnellweg, der MVA sowie den Anlagen auf dem Bestandsgelände der
N-ERGIE ist auch bei Ausführung des Kesselhauses mit Wirbelstromfeuerung keine erhebliche Auswirkung auf die Landschaft zu erwarten. Über die neue Gestaltung lassen sich sogar Verbesserungen gegenüber den alten grauen Silos erzielen. Die neu entstehenden Baustrukturen werden zur Einbindung in
das Orts- / Landschaftsbild und zur Anpassung an den Klimawandel mit geeigneten grünordnerischen
Maßnahmen wie Fassaden- und Dachbegrünung ausgestaltet werden. Durch die Begrünungen lässt sich
insbesondere in Abgrenzung zum nord-westlich verlaufenden Gleisbereich der DB eine Aufwertung des
Orts- und Landschaftsbildes erwirken.
Bewertung: Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind aufgrund der Vorprägung als Versorgungs- und Industriestandort nicht zu erwarten. Der geplante Umbau in Verbindung mit geplanten Begrünungsmaßnahmen an unter anderem den sichtbaren Fassaden tragen tendenziell sogar zu Verbesserung des visuellen Erscheinungsbilds bei und verbessert die Integration in das Stadtbild. Somit können
die Auswirkungen als nicht erheblich eingestuft werden.
2.6
Menschliche Gesundheit
2.6.1
Erholung
Ausgangssituation
Der Standort ist ein ausgewiesener Fernwärmestandort und somit nicht für die Öffentlichkeit zugänglich.
Durch die Vorbelastung durch den Fernwärmestandort und auch den Frankenschnellweg eignet sich auch
die Umgebung nur eingeschränkt zur Erholungsnutzung. Im Norden, zwischen Bahnlinie und Frankenschnellweg befindet sich eine Kleingartensiedlung, ebenso wie im Südwesten, südwestlich der MVA
(Kleingartenverein Waldau). Nordwestlich liegt ein Spielplatz und ein Abenteuerplatz mit Fußballplatz und
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239
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Skatepark. Im Osten, östlich des Frankenschnellwegs und im Süden (östlich der Bahngleise und nördlich
der Sandreuthstraße) befinden sich kleinere Parkflächen.
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: gering
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen: Mit dem Baustellenbetrieb gehen vom Standort Lärm- und Staubemissionen
aus und es kommt zu einer temporären visuellen Beeinträchtigung (Baustellencharakter). Durch ständiges
Feuchthalten der Abbruchmassen wird die Staubfreisetzung in der Bauphase minimiert.
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen: Beim Betrieb der Anlage kommt es zu Lärm-, Geruchsund Schadstoffemissionen. Es wurden Immissionsprognosen zunächst nach TA Luft 2002 [Sweco IP,
2021] (mit Geruchsprognose nach GIRL) und im laufenden Verfahren nochmals nach TA Luft 2021
[Sweco IP, 2023] sowie TA Lärm [A B K, 2022] erstellt.
Für die Berechnung nach der Neufassung der TA Luft (2021) [Sweco IP, 2023] mit der Mindestschornsteinhöhe nach TA Luft 2021 ergibt sich, dass die maximale Zusatzbelastung der meisten Parameter
jeweils unterhalb der Irrelevanzschwelle liegt, mit Ausnahme von Cadmium (Konzentration) sowie Cadmium und Dioxine & Furane in der Deposition in Schornsteinnähe. Unter Betrachtung der Vorbelastung
in der Stadt Nürnberg wird deutlich, dass die Immissionsgrenzwerte für Cadmium (Konzentration) und
Cadmium (Deposition) trotzdem weit unterschritten werden. Für Dioxine & Furane in der Deposition liegen
für Nürnberg keine Vorbelastungswerte vor. Mit übertragbaren Vorbelastungswerten aus anderen bayerischen Orten und Städten wird klar, dass der Immissionsgrenzwert deutlich unterschritten wird. Führt man
die Berechnung mit der realen Schornsteinbauhöhe von 151,55 m durch, ergibt sich auch hier, dass alle
Zusatzbelastungen bereits irrelevant sind.
Das Rechenmodell nach TA Luft 2021 hat jedoch noch Fehler (Überschätzung der Deposition im Nahbereich), da die Windverdriftung der Niederschläge noch nicht berücksichtigt wird, diese sollen künftig im
Proramm noch korrigiert werden. Eine Betrachtung mit dem überarbeiteten Rechenmodell nach TA Luft
2021 wird Bestandteil des an das Bauleitverfahren anschließende Genehmigungsverfahren nach BImSchG sein. Die Einhaltung der Immissionsbetrachtung unter Einbezug der Vorbelastung auch unter dem
derzeitigen Rechenmodell zeigt jedoch deutlich, dass alle Werte sicher eingehalten werden.
Die im Verfahren vorangegangene Berechnung nach TA Luft 2002 [Sweco IP, 2021] bestätigt ebenfalls,
dass alle Parameter unterhalb der jeweiligen Irrelevanzschwellen liegen. Bei Berechnung nach Mindestschornsteinhöhe nach TA Luft 2002 überschreiten lediglich Cadmium (Konzentration) und Cadmium (Deposition) die Irrelevanzschwellen, unter Betrachtung der Vorbelastung werden die Immissionsgrenzwerte
jedoch deutlich unterschritten. Unter Betrachtung mit realer Schornsteinhöhe (151,5 m) sind alle Zusatzbelastungen irrelevant.
Die Zusatzbelastung durch Geruch, der durch die Anlieferung und Lagerung der Brennstoffe entsteht,
beträgt max. 0,04 % der Jahresstunden im 250 m Raster nach GIRL und ist somit irrelevant auf den
Flächen in der Umgebung (< 2 % der Jahresstunden) [Sweco IP, 2021; 2023].
Auch die Auswirkungen durch Lärm sind als irrelevant zu betrachten (siehe Kapitel 2.6.2).
Bewertung: Die Auswirkungen der Neuplanung auf die Erholungsnutzung werden als nicht erheblich eingestuft. Auf dem Anlagengelände selbst findet keine Erholungsnutzung statt, sodass hier keine Auswirkungen zu erwarten sind.
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240
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
2.6.2
Lärm
Verkehrslärm
Ausgangssituation
Die Anlieferungen zum Firmengelände der N-ERGIE finden bisher mit ca. 20 LKW/Tag statt. Auch durch
den Frankenschnellweg (nördlich und östlich des B-Plan-Gebiets) und die Bahnverbindung (westlich bis
nordöstlich) ist das Gebiet und die Umgebung bereits verkehrslärmtechnisch vorbelastet [LBK Bayern,
2019].
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: aufgrund der Vorbelastung gering
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen: Während der Bauphase kommt es durch den Anlieferverkehr der Bauteile
und durch Abtransport des Abrissmaterials (Rückbau Kohlesilos) zu verstärktem LKW-Verkehr.
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen: Die Anlieferung der Brennstoffe erfolgt für gewöhnlich zu
den üblichen Lieferzeiten an 5 Tagen pro Woche (Montag bis Freitag) zwischen 9 und 22 Uhr (6 bis 22
Uhr ist möglich). Erfahrungsgemäß werden sich die Lieferungen dennoch auf einige Stoßzeiten konzentrieren. Der erforderliche Brennstoffmassenstrom und die Transportkapazitäten führen zu einem LKWAufkommen von max. 26 LKW pro Tag. Ein Spitzenzuschlag von 5 LKW wird hier für erhöhte Anlieferungsphasen berücksichtigt, so dass mit max. 31 LKW/Tag zu rechnen ist.
Die Anfahrt zum Betriebsgelände erfolgt von Süden her über die Industriestraße und die Sandreuthstraße
(siehe Anlage 7).
Alternativ ist die Anlieferung per Bahn im westlichen Bereich der B-Plan-Fläche geplant. Die Gleise sind
vorhanden, die Strecke muss nur reaktiviert werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist eine Anlieferung aus
logistischen Gründen auf Zuliefererseite nicht möglich. Das Bahngleis soll dennoch erhalten bleiben, da
angestrebt wird auf dieses zurückzugreifen, sollte sich die Möglichkeit zukünftig ergeben. Außerdem ist
mit max. 10 PKW pro Schicht auf dem Standortgelände zu rechnen (entspricht 2 PKW/h im Jahresdurchschnitt, jeweils 2 PKW/h hin und rück).
Dieser zusätzliche Verkehrslärm wurde in der Immissionsprognose nach TA Lärm / DIN 18005 [A B K,
2022] mitberücksichtigt.
Bewertung: siehe Gewerbelärm
Gewerbelärm
Ausgangssituation
Durch den Betrieb der Anlagen (Fernwärmestandort) ist der Standort ebenfalls in Bezug auf Gewerbelärm
vorbelastet.
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: aufgrund der Vorbelastung gering
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen: Während der Bauphase werden Schallemissionen nach AVV Baulärm minimiert und es kommen lärmarme Baumaschinen zum Einsatz. Phasen mit erhöhten Lärmemissionen während der Bauphase werden soweit möglich in den Tagstunden durchgeführt. Insbesondere während der
Abrissarbeiten sind temporäre Geräuschspitzen nicht auszuschließen.
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen: Die betriebsbedingten Schallemissionen wurden in einer
Immissionsprognose nach TA Lärm / DIN 18005 [A B K, 2022] ermittelt und die Auswirkungen auf die
nächstgelegenen Wohnnutzungen bewertet.
Dafür wurden die Geräuschemissionen auf dem Betriebsgelände ermittelt und daraus durch eine Schallausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 die Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten berechnet. Des Weiteren wurde abgeschätzt, ob unverträgliche Geräuschimmissionen durch
kurzzeitige Geräuschspitzen, tieffrequente Geräusche aus dem geplanten Anlagenbetrieb zu erwarten
sind.
Eine Nachaufbereitung der Brennstoffe erfolgt, wenn erforderlich, nur während der Tagstunden und während der Einlagerung in den Brennstoffsilos. Alle Förderer sind geschlossen ausgeführt. Nur die Förderer
von den Silos zur Verbrennung sind nachts und am Wochenende in Betrieb (geschlossen und lärmtechnisch gekapselt) sowie Lüfter und Gebläse etc.
Für den B-Plan wurde eine Emissionskontingentierung durchgeführt [A B K Kontingentierung, 2022]:
In der Betrachtung wurden die Vorbelastungen der umliegenden Betriebe mit einbezogen. Die Werte wurden so angesetzt, dass es auch unter ungünstiger Betrachtung der kumulierten Schallemissionen nicht
zu einer Überschreitung der nach TA Lärm vorgegebenen Werte kommt.
Die Berechnung der Emissionskontingente erfolgt gemäß der TA Lärm für den Tag- und den Nachtzeitraum. Da die gewerbliche Geräuschvorbelastung nicht bekannt ist, bzw. die Richtwerte bereits ausschöpft
sind, werden die Planwerte für die noch zu überplanenden Fläche so angesetzt, dass die Immissionsrichtwerte außerhalb des Einwirkungsbereichs der neuen Anlagen im B-Plan um mindestens 10 dB unterschritten werden. Damit wird gewährleistet, dass durch neu anzusiedelnde Betriebe die jetzige Situation
nicht weiter verschlechtert wird. In den Teilflächen des Planungsgebietes sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente weder tags
(06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten.
Tabelle 2:
Emissionskontingente tags und nachts für die Teilflächen des B-Plans 4669
Teilfläche
Flächengröße
[m²]
Emissionskontingente LEK in dB
tags
nachts
TF 1 (südwestlich)
3.670
67
52
TF 2 (nördlich)
4.630
65
50
Bezogen auf die umliegenden Gebiete mit Bezugspunkten zu den Immissionsorte IO 1 (Finkenstraße 21)
und IO 3 (Sandreuthstraße 19a erhöhen sich die Emissionskontingente L EK um die folgenden Zusatzkontingente:
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242
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Tabelle 3:
Zusatzkontingente
Immissionsort
Zusatzkontingente in dB
tags
nachts
Nordwest-West
(Bezugspunkt IO 1, Finkenstraße
21)
4
4
Südwest-Süd (Bezugspunkt
IO 3, Sandreuthstraße 19a)
5
5
Wie [A B K, 2022] zeigt, werden die zulässigen Immissionskontingente an allen betrachteten Immissionsorten im Tag- und Nachtzeitraum eingehalten:
Tabelle 4:
Beurteilungspegel Zusatzbelastung
Immissionsort
Lr in dB(A)
Immissionskontingent
in dB(A)
Werktag
Sonn-/Feiertag
Nacht
Tag
Nacht
IO 1 Finkestraße 21
32
24
24
50
35
IO 2 Volkmannstraße 11
38
33
30
45
30
IO 3 Sandreuthstraße 19a
35
31
31
50
35
IO 4 Charlottenstraße 1
41
28
25
45
30
Einzelne kurzzeitige Geräuschereignisse, die den Richtwert am Tag um mehr als 30 dB bzw. in der Nacht
um mehr als 20 dB überschreiten können, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Bewertung (Verkehrs- und Gewerbelärm): In Bezug auf Lärm sind keine relevanten Auswirkungen auf das
Schutzgut Menschliche Gesundheit zu erwarten, da die festgelegten Emissionskontingente eingehalten
werden und die Immissionsrichtwerte um mindestens 10 dB(A) unterschritten werden. Auch die zusätzlichen LKW-Fahrten werden in Bezug auf Lärm nicht zu relevanten Auswirkungen führen. Der Verkehrslärm
wurde bei den Berechnungen mit betrachtet.
2.6.3
Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Das Betriebsgelände der N-ERGIE fällt aufgrund vorhandener Lagermengen an Heizöl, Erdgas und weiterer gefährlicher Stoffe als Betriebsbereich der unteren Klasse unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Das Plangebiet für die Errichtung einer Altholzverbrennungsanlage befindet sich innerhalb dieses Betriebsbereiches. Maßgebend für die Einstufung ist die bisher schon erfolgende
Lagerung von Heizöl EL.
Abstandsgebot nach § 50 Satz 1 BImSchG sowie Art. 13 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie
Für die Beurteilung des störfallrechtlichen Abstandsgebotes in der Bauleitplanung hat das Bayerische
Landesamt für Umwelt (Bay LfU) im Jahr 2007 für den Betriebsbereich der N-ERGIE nach dem Leitfaden
SFK/TAA-GS-1 vom 18.10.2005 eine Abstandsempfehlung von 120 m zu benachbarten Schutzobjekten
berechnet. Betrachtet wurde ein Freisetzungsszenario am 4.000 m³-Heizöltank mit anschließendem Lachenbrand und der damit verbundenen Wärmestrahlung.
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Der Heizöltank befindet sich ca. 50 m westlich vom Plangebiet entfernt, im Gleisdreieck der zwei Bahnlinien (siehe Anlage 7).
Im Bereich der vom Bay LfU im Jahr 2007 berechneten Abstandsempfehlung befinden sich im Plangebiet
zunächst Verkehrswege und Förderwege für Altholz, die entsprechend im Brandfall am Öllagertank geräumt werden. Weiterhin liegt im Gebiet die Bahnentladung und das westlichste Lagersilo und der westlichste Teil der Altholzverbrennungsanlage. Die Bahnentladung erfolgt eingehaust und wird im Brandfall
am Heizöllagertank nicht mehr betrieben. Die Auswirkung auf die Entladehalle selbst und das westlichste
Lagersilo sowie die westlichsten Anlagenkomponenten ist näher zu betrachten. Es handelt sich allerdings
vorwiegend um Stahlbetonbauwerke, die gegenüber Wärmestrahlung relativ unempfindlich sind.
Nachfolgend sind die Einsatzstoffe, Brennstoffe und Abfälle aufgeführt, die in der Altholzverbrennungsanlage zum Einsatz kommen bzw. anfallen.
Tabelle 5:
Einsatzstoffe
Stoff
Max. Lagermenge
in der Anlage (kg)
Kalkhydrat (CaOH2)
176.800
Herdofenkoks (HOK)
17.500
Ammoniakwasser (25%) (NH4OH)
30.800
Natronlauge (50 %) (NaOH)
500
Diesel (Notstrom)
860
Erdgas
(2.900 MWh/a)
< 500
Stickstoff
5.000
Schaumlöschmittel (AFFF 3%)
4.000
Kraft- und Schmieröl
500
Tabelle 6:
Eingesetzte Brennstoffe
Abfallschlüssel
Abfalltyp
Zuordnung zu
030101
Rinden- und Korkabfälle
Altholz A I – A III
030105
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit
Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen. (Holzabfälle aus
der Holzverarbeitung)
Altholz A I – A III
150103
Verpackungen aus Holz.
(Paletten / Kisten aus Holzwerkstoffen)
Altholz A I – A III
170201
Holz
(aus Bau- und Abbruchabfällen, z.B. Altholz aus dem Abbruch und
Rückbau, Bauspanplatten)
Altholz A I – A III
191207
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt.
(Holz aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, das keine
gefährlichen Stoffe enthält)
Altholz A I – A III
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Abfallschlüssel
Abfalltyp
Zuordnung zu
200138
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt.
(Möbel)
Altholz A I – A III
200307
Sperrmüll
Altholz A I – A III
150110*
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
(Munitionskisten / Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor
1989))
Altholz A IV
170204*
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
Altholz A IV
191206*
Holz, das gefährliche Stoffe enthält.
(Feinfraktionen aus der Aufarbeitung von Altholz zu Holzwerkstoffen)
Altholz A IV
200137*
Holz, das gefährliche Stoffe enthält
Altholz A IV
Abfallschlüssel wie in Altholz A III die zu hohe Schadstoffgehalte für
A III aufweisen
Altholz A IV
190801
Sieb- und Rechenrückstände
Siebüberlauf
190501
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
Siebüberlauf aus
der Kompostieranlage
190604
Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
Gärrückstände
In der Anlage werden maximal 4.160 Mg Altholz (nachaufbereitet) in den 4 Brennstoffsilos und in der
Anlage gelagert. Hierbei handelt es sich um weniger als 1.040 Mg (1 Silo) an gefährlichen Abfällen bis
hinunter zu 100 Mg im Regelfall.
An Sieb- und Rechenrückständen, nicht kompostierbarer Fraktion sowie Gärrückstand werden maximal
jeweils 100 m³ also unter 100 Mg maximal in der Anlage gelagert.
Tabelle 7:
anfallende Abfälle
Bezeichnung des
Abfalls
Abfallschlüsselnummer
Erdaushub
17 05 04
7,5
Holz, Glas, Kunststoff
17 02 01 / 02
/ 03
7,5
Eisen und Stahl
17 04 05
7,5
Transportverpackungen
15 01 01 / 02
/ 03 / 05 / 06
7,5
Gemischte Siedlungsabfälle
20 03 01
7,5
Rostasche
19 01 12
Menge [t/a]
2.879
Lagermenge in der
Anlage [Mg]
80 (100 m³)
Seite 18
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Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Bezeichnung des
Abfalls
Abfallschlüsselnummer
Menge [t/a]
Lagermenge in der
Anlage [Mg]
Flug- und Kesselasche
19 01 12
636
25 (75 m³)
Reststoffe aus Gewebefilter
19 01 07*
1.869
< 72 (120 m³)
Filtereinsätze
19 01 99 Abfälle a. n. g.
Abhängig von
Abrasivität des
Staubs
7,5
Aktivkohlefilter
Abhängig vom
Anlagenstillstand
< 7,5
Löschwasser
Abhängig vom
Brandfall
--
Gemischte Verpackungen
15 01 06
< 100
7,5
Abfälle aus Straßenreinigung auf dem Gelände
20 03 03
< 12
7,5
Kraft- und Schmieröl
13 02
<6
<2
Für die in der Altholzverbrennungsanlage eingesetzten potentiell auswirkungsrelevanten Stoffe wurde
gutachterlich beurteilt, ob sich der maximale angemessene Sicherheitsabstand i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG für den Betriebsbereich Sandreuth verändert [UCON, 2022]. Als abstandsbestimmende Szenarien
für die Altholzverbrennungsanlage wurde eine Freisetzung von Ammoniakwasser mit Ausgasen von
Ammoniak sowie die Freisetzung und der darauffolgende Abbrand von Diesel betrachtet und im Ergebnis ein maximaler Abstandswert von ca. 80 m berechnet.
Dieser Abstandsbereich befindet sich fast vollständig innerhalb der bestehenden Betriebsbereichsgrenzen und tangiert außerhalb des Betriebsbereiches einzig die direkt benachbarte Bahnstrecke S2 Nürnberg-Roth. Diese Bahnlinie befindet sich auch schon im bestehenden Betriebsbereich innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes, ausgehend von einem Brandszenario am bestehenden Heizöltank.
Nach den einschlägigen Kriterien 4 ist die Bahnstrecke S2 Nürnberg –Roth auf Grund der Verkehrsdichte
(nach [Sweco Achtungsabstände, 2023]) ohnehin nicht als wichtiger Verkehrsweg i.S.d. § 3 Abs. 5d
BImSchG einzustufen und auf Planungsebene somit nicht als betroffenes Schutzobjekt i.S.d. § 3 Abs.
5d BImSchG zu berücksichtigen.
Im Ergebnis verändert sich durch das Vorhaben der angemessene Sicherheitsabstand zu schutzbedürftigen Nutzungen für den Betriebsbereich nicht. Das Vorhaben führt nicht zu einem Konflikt bezüglich des
Abstandsgebotes gemäß Art. 13 Seveso-III-Richtlinie bzw. § 50 BImSchG.
4
LAI „Hinweise und Definitionen zum angemessenen Sicherheitsabstand nach § 3 Absatz 5c BImSchG“ in der Fassung v.
13.09.2022
Seite 19
246
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen:
Die Betriebsstörung mit den größten Auswirkungen wäre für die geplante Altholzverbrennungsanlage ein
Brand in einem der Altholzlagersilos. Diese werden jedoch temperaturüberwacht und mit einem Löschwasser/Schaum-Leerrohrsystem ausgerüstet. Ein Brand kann dadurch hinsichtlich der Auswirkungen auf
einen Brand in einem kleinen Altholzlagerbereich von wenigen m 3 begrenzt werden. Da die Rauchgase
im Brandfall noch oben aus den Silos entweichen, ist eine bodennahe Ausbreitung ausgeschlossen.
Der Ammoniakwassertank, der mit der geplanten Anlage hinzukommt und damit die Lagermenge an Ammoniakwasser im Bestand erhöht, sowie die zugehörigen Leitungen werden doppelwandig ausgeführt
und mit einer Leckageerkennung ausgestattet. Sämtliche Rohrleitungen gehen nur über den Kopf des
Tanks weg. Dass es zu einer Leckage unterhalb des Flüssigkeitsspiegels kommt, ist somit hinreichend
unwahrscheinlich und wird ausgeschlossen. Im Zuge der Betrachtung nach KAS 18 wurde das Störfallszenario Austritt von Ammoniakwasser als Bestandteil der Worst-Case-Betrachtung dennoch berücksichtig.
Nach den Pflichten der Störfall-Verordnung ist für den Betriebsbereich der N-ERGIE ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen erstellt worden und im Sicherheitsmanagementsystem sind Festlegungen getroffen, um die sichere Durchführung von Anlagenänderungen im Betriebsbereich zu gewährleisten. Nach
den Anforderungen der Störfall-Verordnung wird spätestens im nachgeschalteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Störfallrelevanz des Vorhabens unter Berücksichtigung der konkreten
Anlagen- und Betriebsbeschreibung und der geplanten Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und
Begrenzung der Störfallauswirkungen beurteilt. Dabei werden die stoffspezifischen Risiken der Anlage
selbst und auf die Anlage einwirkende potenzielle Ereignisse und die Wechselwirkung mit bestehenden
sicherheitsrelevanten Anlagenteilen (Heizöllagertank und erdgasführende Leitungen) und sonstiger betriebsbedingter Gefahren bewertet. [Sweco Achtungsabstände, 2023]
Bewertung: Durch die Änderung der Anlage ergeben sich keine erheblichen Einflüsse auf die Anfälligkeit
für schwere Unfälle oder Katastrophen. Alle Pflichten der Störfall-Verordnung werden eingehalten und im
späteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Dadurch ergeben hieraus keine erheblichen Auswirkungen.
2.6.4
Geruch
Ausgangssituation
Auf dem Gelände der N-ERGIE und in der Umgebung liegen keine besonderen Geruchsvorbelastungen
im Sinne der einschlägigen Richtlinien vor. Alle relevanten Grenzwerte werden eingehalten. Durch die
industrielle Prägung des Gebietes sind temporäre Geruchsbelastungen dennoch möglich.
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: gering
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen: Während des Baus der Anlage ist nicht mit relevanten Geruchsemissionen
zu rechnen.
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen: Geruchsemissionen werden, soweit technisch möglich,
verhindert. Dazu gehören die Anlieferung des Brennstoffes in geschlossenen Containern bzw. abgeplanten Mulden, eine geschlossene Anliefer- / Entladehalle und Luftabsaugung in der Feuerung (Luftschleier,
Rolltore, Schürzen). Auch bei Stillstand der Feuerung können die Anlieferhalle und die Brennstoffsilos
abgesaugt und die Abluft über Aktivkohlefilter gereinigt werden. Mögliche Geruchsbelastungen entstehen
daher nur in der Anlieferhalle, die von dort abgesaugt werden können.
Seite 20
247
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Die Berechnungen der Geruchsprognose in [Sweco IP, 2021; 2023] zeigen, dass die Zusatzbelastung
durch Geruch, der durch die Anlieferung und Lagerung der Brennstoffe entsteht, max. 0,04 % der Jahresstunden im 250 m Raster nach GIRL beträgt und somit irrelevant auf den Flächen in der Umgebung ist (<
2 % der Jahresstunden).
Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut menschliche Gesundheit durch Geruch sind
nicht zu erwarten.
2.7
Luft
Ausgangssituation
Aufgrund der bestehenden Nutzung liegen im Änderungsbereich bereits Vorbelastungen in Bezug auf die
Luftqualität vor. Im Folgenden erfolgt eine Darstellung der Vorbelastung im Stadtgebiet Nürnberg (Mittelwert der letzten drei Jahre) [LfU Luft, 2019 - 2021]:
Tabelle 8:
Vorbelastung in Nürnberg (Mittelwerte der Jahresmittelwerte 2019 - 2021)
Station
NO2
[μg/m³]
PM 10
[μg/m³]
PM 2,5
[μg/m³]
BZL
[µg/³]
CO
[mg/m³]
Grenzwert/Zielwert
[TA Luft, Nr. 4.2.1]
40
40
25
5
10
Nürnberg
Bahnhof
Städtisch
verkehrsnah
28,3
-
11
-
-
Nürnberg Vonder-Tann-Str.
Städtisch
verkehrsnah
36,3
21,3
-
0,8
0,3
Nürnberg
Muggenhof
Städtischer
Hintergrund
23,7
-
11,6
-
-
Station
Pb
[µg/m³]
As
[ng/m³]
Cd
[ng/m³]
Ni
[ng/m³]
B(a)P
[ng/m³]
Grenzwert/Zielwert
[TA Luft, Nr. 4.2.1]
0,5
6
5
20
1
Nürnberg Vonder-Tann-Str.
0,0034
0,46
0,127
1,47
0,293
Städtisch
verkehrsnah
Wie zu erkennen ist, wurden im Mittel in den letzten drei Jahren die Grenz- / Zielwerte an allen Messstellen
in Nürnberg eingehalten. Seit 2019 kam es zu keinen Überschreitungen der Grenzwerte an den Nürnberger Messstationen.
Seite 21
248
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Tabelle 9:
Deposition Cadmium (Mittelwert der letzten drei Jahre, aus denen Messwerte vorliegen) [LfU Staub, 2018 - 2020]
Station
Deposition Cd
[µg/(m²*d)]
Immissionswert
[TA Luft, Nr. 4.5.1]
2,0
Nürnberg
Bahnhof
0,066
Städtisch
verkehrsnah
Bewertung der Bedeutung für den Änderungsbereich: gering
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen: Mit dem Baustellenbetrieb gehen vom Standort temporär Staubemissionen
aus. Hierbei müssen geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, so dass diese Auswirkungen so gering
wie möglich gehalten werden. Insbesondere darf hier keine erhebliche Beeinträchtigung von schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld entstehen. Hierbei sind diverse gesetzliche Vorgaben für Baustellen zu
berücksichtigen und einzuhalten, was im Rahmen der Bauüberwachung zu gewährleisten ist.
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen: In der geplanten Altholzverbrennung kommt mit Altholz ein
regenerativer Brennstoff zum Einsatz. Beim eingesetzten Energieträger Altholz handelt es sich zudem um
einen Reststoff, für den keine gezielte Abholzung stattfindet und der erst nach seiner eigentlichen Nutzung
der thermischen Verwertung zugeführt wird. Aus dem Einsatz des nachwachsenden Rohstoffs resultieren
daher bei der Verbrennung keine zusätzlichen für die Treibhausgasbilanzen klimarelevanten CO2-Emissionen, wie beispielsweise beim Einsatz fossiler Brennstoffe. Zusätzliche Emissionen resultieren aus der
Vorkette (Aufbereitung, Transport). Eine Aussage zu den Emissionen anderer nach TA Luft relevanter
Schadstoffe ist in der Immissionsprognose nach TA Luft [Sweco IP, 2021; 2023] enthalten. Die Berechnung wurde im Verfahren zunächst nach TA Luft 2002 und später im laufenden Verfahren zusätzlich mit
der Neufassung nach TA Luft 2021 durchgeführt. Im Sinne der Transparenz und Vollständigkeit sind die
Ergebnisse beider Fassungen in der Betrachtung berücksichtigt. Die Anlage erzeugt mit heimischen Energieträgern Dampf, der ins Fernwärmenetz der Stadt Nürnberg eingespeist wird oder mithilfe der auf dem
Gelände bereits bestehenden Turbinen verstromt wird (Kraft-Wärme-Kopplung).
Für die Berechnung nach TA Luft 2021 [Sweco IP, 2023] ergibt sich, dass die maximale Zusatzbelastung
der meisten Parameter jeweils unterhalb der Irrelevanzschwelle liegt, mit Ausnahme von Cadmium (Konzentration) sowie Cadmium und Dioxine & Furane in der Deposition. Unter Betrachtung der Vorbelastung
in der Stadt Nürnberg wird deutlich, dass die Immissionsgrenzwerte für Cadmium (Konzentration) sowie
Cadmium (Deposition) trotzdem weit unterschritten werden. Für Dioxine & Furane in der Deposition liegen
für Nürnberg keine Vorbelastungswerte vor. Mit übertragbaren Vorbelastungswerten aus anderen bayerischen Orten und Städten wird deutlich, dass der Immissionsgrenzwert deutlich unterschritten wird. Führt
man die Berechnung mit der realen Schornsteinbauhöhe von 151,55 m durch, ergibt sich auch hier, dass
alle Zusatzbelastungen irrelevant sind. Erhöhte Werte in der Deposition im Nahbereich des Schornsteins
sind in der Berechnung nach TA Luft 2021 sehr wahrscheinlich auf einen Fehler im Rechenmodell nach
TA Luft 2021 zurückzuführen (Überschätzung der Deposition im Nahbereich), da die Windverdriftung der
Niederschläge noch nicht berücksichtigt wird. Eine Betrachtung mit dem überarbeiteten Rechenmodell
nach TA Luft 2021 wird Bestandteil des an das Bauleitverfahren anschließende Genehmigungsverfahren
nach BImSchG sein. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte unter Einbezug der Vorbelastung auch
unter dem derzeitigen Rechenmodell zeigt deutlich, dass alle Werte sicher eingehalten werden.
Seite 22
249
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Die im Verfahren vorangegangene Berechnung nach TA Luft 2002 [Sweco IP, 2021] bestätigt ebenfalls,
dass alle Parameter unterhalb der jeweiligen Irrelevanzschwellen liegen. Bei Berechnung nach Mindestschornsteinhöhe nach TA Luft 2002 überschreiten lediglich Cadmium (Konzentration) und Cadmium (Deposition) die Irrelevanzschwellen, unter Betrachtung der Vorbelastung werden die Immissionsgrenzwerte
jedoch deutlich unterschritten. Unter Betrachtung mit realer Schornsteinhöhe (151,5 m) sind alle Zusatzbelastungen irrelevant. Geruchsemissionen werden soweit technisch möglich verhindert (siehe Kapitel
2.6.4).
Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Luft werden durch den Betrieb der Anlage nicht
erwartet. Für die während der Bauphase temporär auftretenden kleinräumigen Luftbelastungen sind entsprechende Minderungsmaßnahmen vorzusehen, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung verhindert
wird.
Seite 23
250
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
2.8
Klima
Ausgangssituation
Hinsichtlich der Kalt-/Frischluftentstehung weist das Plangebiet keine Kaltluftproduktionsraten auf. Der
Kaltluftvolumenstrom ist im Plangebiet gering mit geringen Windgeschwindigkeiten [GEO-NET, 2014; Anhang 1. Laut Klimafunktionskarte [GEO-NET, 2014; Klimafunktionskarte] ist der Standort geprägt durch
eine ungünstige bioklimatische Situation.
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: gering
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen: Durch die Baustelle sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das
Klima zu erwarten. Während der Bauzeit kann es temporär zu Abgas- und Staubemissionen durch den
Baubetrieb und die Baustellenfahrzeuge kommen. Hierdurch ist eine punktuelle Verschlechterung der
klimatischen Situation im Gebiet und der näheren Umgebung möglich, aufgrund der zeitlichen Begrenzung und generellen Maßnahmen, welche im Zuge von Baustellen zum Schutz der Umgebung vorgesehen werden müssen, sind diese baubedingten Wirkungen jedoch als gering einzustufen.
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen: In Bezug auf das Lokalklima kommt es durch die Abgase
der Anlage zu einer geringfügigen Temperaturerhöhung, ohne weitreichende Wirkung. Eine Bilanzierung
der Erwärmung im Gebiet ist über die 10-fache Schornsteinhöhe (10 * 150 m = 1.500 m), 10 % der Feuerungswärmeleistung (45 MW * 0,1 = 4,5 MW) und Wind mit 1 m/sec möglich. Es sind 0,01 °C maximal
abschätzbar. Durch den Bau und Betrieb der Altholzverbrennungsanlage wird es voraussichtlich zu keiner
Verschlechterung (aber auch keiner Verbesserung) der derzeitigen lokalklimatischen Situation kommen.
Bezogen auf die Treibhausgas-Bilanz ergibt sich durch den Einsatz eines in Bezug auf die Verbrennung
nicht klimarelevanten Brennstoffs (siehe auch Kapitel 2.7) im Vergleich zu einer Feuerung mit fossilen
Brennstoffen - ein positiven Effekt auf den Klimaschutz. Eine zusätzliche im Sinne der Treibhausgasbilanzen klimarelevante CO2-Emission findet lediglich in der Vorkette bei Aufbereitung und Transport statt.
Altholz ist wie Holz ein nachwachsender Rohstoff, die Verbrennung setzt das zuvor durch das Holz gebundene CO2 frei. Die Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz stellt einen Teil des natürlichen
Kohlenstoffkreislaufs dar. Darüber hinaus handelt es sich beim Altholz um einen Reststoff, der erst am
Ende des Nutzungszyklus der thermischen Verwertung zugeführt wird. Die Anlage kann mithilfe der erzeugten Fernwärme zudem Kapazitäten aus bestehenden Anlagen mit teilweise hohen klimarelevanten
Emissionen ersetzen und so zu einer Verbesserung der Gesamtbilanz betragen. Aufgrund der verwendeten Sortierresten aus der stofflichen Verwertung bietet die energetische Verwertung des Altholzes die
beste Alternative im Vergleich zur Beseitigung.
Die thermische Verwertung von Altholz zur Strom- und Fernwärmeerzeugung erhöht im Vergleich zum
Einsatz von Erdgas die Versorgungssicherheit durch lokal verfügbare Reststoffe. Die Verwendung der
stofflich nicht verwertbaren Anteile erhöht zudem die Gesamtverwertung des Stoffes Altholz im Sinne der
Kreislaufwirtschaft. Ergänzend dazu trägt der Einsatz von Altholz an Stelle von Erdgas zu einer Erhöhung
der Versorgungssicherheit im Energiebereich durch einen lokal verfügbaren Energieträger bei.
Durch den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mithilfe der bestehenden Turbinen auf dem Gelände
der N-ERGIE wird ein positiver Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Dieser entsteht aus der Erhöhung des
Gesamtwirkungsgrad aus der gleichzeitigen Gewinnung von mechanischer Energie und nutzbarer
Wärme.
Seite 24
251
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Bewertung: Die Auswirkungen der Planung in Bezug auf das Schutzgut Klima sind durch die Nutzung von
Altholz als Alternative zu fossilen Energieträgern als positiv und demnach als nicht erheblich einzustufen.
Auch die geringfügige Temperaturerhöhung durch die Abgase hat keine erheblichen Auswirkungen auf
das (Lokal-)Klima.
2.9
Abfall5
Die Altholzverbrennungsanlage dient der Verwertung von Abfällen (Altholz der Kategorien A I bis A IV und
Siebüberlauf aus der Kompostierung sowie Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen).
Bei den Reststoffen aus der Rauchgasreinigung handelt es sich zum Teil um gefährliche Abfälle. Daher
werden die Reststoffe nach Abholung im Bergversatz verwertet, ein Einsatz im Bau oder ähnliches ist
nicht vorgesehen.
Die bei der Verbrennung des Altholzes entstehenden Rostaschen werden in Silos zwischengelagert und
anschließend einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. Entsorgung bei Industriebaumaßnahmen oder auf Deponien zugeführt.
Die im geringen Umfang anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
entsorgt. Bei der Entsorgung wird die Hierarchie nach § 6 KrWG berücksichtigt.
Erdaushub wird am Standort soweit möglich wieder eingebaut oder zu Erddeponien in der Umgebung
gebracht und dort verwertet.
Während der Baumaßnahme werden die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), insbesondere bzgl. des selektiven Rückbaus sowie der entsprechenden getrennten Lagerung und Entsorgung der
entstehenden Abfälle, eingehalten. Anfallender Bauschutt, Holz, Glas und Kunstsoff sowie Eisen- und
Stahl-Schrott wird durch die ausführende Baufirma zur ordnungsgemäßen Entsorgung einer Bauschuttaufbereitungsanlage zur Verwertung zugeführt.
Während der Baumaßnahme anfallende Transportverpackungen aus Holz, Kunststoffen und Kartonagen
sind vom Hersteller/Vertreiber der Waren zurückzunehmen und werden einer Verwertung zugeführt. Nicht
der Verwertung zugeführte Verpackungen werden ordnungsgemäß beseitigt.
Gemischte Siedlungsabfälle werden über aufgestellte Sammelbehälter gefasst und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt.
Falls bei den Bau- und Montagearbeiten Öl, Fette und Chemikalien in geringen Mengen anfallen, werden
diese in zugelassenen Behältern sachgerecht zwischengelagert und von den verantwortlichen Firmen
ordnungsgemäß entsorgt.
2.10
Kultur- und Sachgüter
Ausgangssituation
Kulturgüter (Bau- und Bodendenkmäler):
Im Plangebiet selbst befinden sich keine Bau- oder Bodendenkmäler. Auf dem Anlagengelände und im
Untersuchungsgebiet 300 m liegen acht Baudenkmäler, die im Folgenden dargestellt sind:
5
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e und Anlage 1 Nr. 2 b) dd) BauGB n.F. als eigenständiger Umweltbelang zu berücksichtigen
Seite 25
252
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Tabelle 10:
Aktennr.
Baudenkmäler im Untersuchungsgebiet 300 m
Verfahrensstand
Funktion
Adresse
Entfernung
Beschreibung
Ehem. Städtisches Gaswerk,
heute N-ERGIE AG, von
Georg Kuhn (Städtisches
Hochbauamt), 1901-04, erweitert in den Zwanziger Jahren;
ehem. Gasreinigergebäude mit
Wasserturm (Sandreuthstr.
71), langgestreckter, zweigeschossiger Satteldachbau mit
Sichtziegelmauerwerk, Dachreitern, Schweifgiebel, großen
Segmentbogenfenstern und
gestufter Pfeilergliederung, polygonaler Turm mit Werksteingliederung, in neuromanischen
Formen, von Georg Kuhn,
1901-04, bez. 1903;
ehem. Uhrenhaus (Sandreuthstr. 29), Satteldachbau mit
Sichtziegelmauerwerk, Dachreiter, Schweifgiebeln, großen
Segmentbogenfenstern und
Lisenengliederung, in neuromanischen Formen, von Georg
Kuhn, 1901-04;
ehem. Elektrische Kraftstation
(Sandreuthstr. 39), erdgeschossiger Satteldachbau mit
Sichtziegelmauerwerk, Segment- und Rundbogenfenstern
und Lisenengliederung, in neuromanischen Formen, von
Georg Kuhn, 1901-04, erweitert 1912, an Nordseite bez.
1913;
ehem. Wassergasreinigergebäude (Sandreuthstr. 45), Paralleldachbau mit Sichtziegelmauerwerk, Stufengiebeln,
Rundbogenfenstern und
Pfeilergliederung, in Formen
der Neuen Sachlichkeit, von
Walter Brugmann (Städtisches
Hochbauamt), 1926;
Baudenkmäler auf dem Firmengelände der N-ERGIE
D-5-64000-1730
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Reinigerhaus,
Wasserturm
Sandreuthstraße 71
ca. 110 m
S
D-5-64000-1730
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Uhren- und
Reglerhaus,
syn. Reglerhäuschen,
syn. Regulierhaus
Sandreuthstraße 29
ca. 190 m
SO
D-5-64000-1730
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Kraftwerk
Sandreuthstraße 39
ca. 130 m
SO
D-5-64000-1730
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Reinigerhaus
Sandreuthstraße 45
ca. 100 m
SO
D-5-64000-1730
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Büro- und Verwaltungsgebäude
Sandreuthstraße
17/19
ca. 220 m
S
D-5-64000-1730
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Einfriedung
Sandreuthstraße 21
ca. 240 m
S
Seite 26
253
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Aktennr.
Verfahrensstand
Funktion
Adresse
Entfernung
Beschreibung
Baudenkmäler auf dem Firmengelände der N-ERGIE
ehem. Verwaltungsgebäude
(Sandreuthstr. 17/19), zweigeschossiger, zweiflügeliger
Halbwalmdachbau mit Eckpavillon, Zwerchhäusern, Dachreiter, Dachgauben und Bodenerkern, Putzbau mit Sandsteingliederung in historistischen, teilweise gotisierenden
Formen, von Georg Kuhn,
1901-04;
Einfriedung gegen die
Sandreuthstraße, Eisengitterzaun, Jugendstil, 1901-04.
D-5-64000-1731
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Pomonabrunnen
Sandreuthstraße
21/25
ca. 240 m
S
Pomonabrunnen, Denkmalanlage der Wasserwerke der
Stadt Nürnberg, flaches, fünfeckiges Bassin, umgeben von
Postamenten mit Figurendarstellungen der Pomona und
Putten, Muschelkalk, von Philipp Kittler, bez. 1914/15;
ehem. am Eingang zum Wasserstollen am Schmausenbuck
aufgestellt, 1979 an den Eingang zum Gaswerk versetzt.
Baudenkmäler außerhalb des Firmengeländes der N-ERGIE
D-5-64000-2737
Benehmen
hergestellt,
nachqualifiziert.
Bahnbrücke,
syn. Eisenbahnbrücke
Bahnlinie
Nürnberg Bamberg;
Bahnlinie
Nürnberg Schnelldorf;
Bahnlinie
Treuchtlingen - Nürnberg; Hessestraße 10
ca. 210 m
N
Eisenbahnbrücke über den
Ludwig-Donau-Main-Kanal,
Bogenbrücke, Sandstein,
1836/45.
Die Denkmäler „Einfriedung“ und „Reinigerhaus, Wasserturm“ sind ca. 5 m vom Fahrweg auf der Straße
entfernt, „Büro- und Verwaltungsgebäude“ ca. 15 m.
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: mittel
Sachgüter (Bestandsgebäude und -anlagen):
Im Plangebiet befinden sich zurzeit acht alte (nicht mehr genutzte) Kohlesilos, die Fläche und das Gebäude einer ehemaligen Gleisannahme (Bekohlung der alten außer Betrieb genommenen Kessel am
Seite 27
254
Bestandaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Standort) sowie der ca. 152 m hohe Kamin. Die Kohleanlieferung wird nicht mehr genutzt, da der Standort
auf Biomasse und Erdgas als Brennstoffe umgestellt worden ist.
Bewertung der Bedeutung für das Plangebiet: gering
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen: Es werden mindestens vier der acht Kohlesilos abgerissen. Auf dieser Fläche
werden das geplante Kesselhaus der Altholzverbrennungsanlage und die Rauchgasreinigung errichtet.
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen: Die Baudenkmäler werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Anlieferungswege führen die LKW an den Denkmälern „Büro- und Verwaltungsgebäude“
(Sandreuthstr. 17/19), „Einfriedung“ (Sandreuthstr. 21) und „Reinigerhaus, Wasserturm“ (Sandreuthstr.
71) auf der Straße vorbei.
Es werden aber keine Auswirkungen durch Erschütterungen auf diese Baudenkmäler erwartet, da diese
ausreichend weit von der Straße entfernt sind, die Straßen für den LKW-Verkehr freigegeben sind und
durch die einzuhaltende Maximalgeschwindigkeit der LKW-Erschütterungen verhindert werden. Es wird
sich weiterhin um nicht mehr als max. 31 LKW in den Tagstunden handeln.
Außerdem können theoretisch Schäden an Kulturdenkmälern in der Umgebung durch saure Luftschadstoffbestandteile (SO2, NO2) auftreten. Erst oberhalb einer Konzentration von 10 - 20 µg/m³ SO2 sind
Schäden durch Schwefeldioxid an Gebäuden und historischen Denkmälern bedeutsam [UBA, 2004]. Bei
Konzentrationen in dieser Höhe übersteigt der Schaden deutlich den natürlichen Abbauprozess in sauberer Luft. Die Schadwirkungen von Stickstoffdioxid resultieren ebenfalls aus seiner säurebildenden Eigenschaft und entsprechen somit generell denen des Schwefeldioxids. Unter Berücksichtigung der stöchiometrischen Verhältnisse und der entsprechenden Reaktionsgleichungen sind somit oberhalb einer Konzentration von ca. 15 – 30 µg/m³ Schäden durch Stickstoffdioxid von Bedeutung.
Die maximale Zusatzbelastung durch das Vorhaben beträgt im Untersuchungsgebiet 0,26 µg/m³ für SO2
und 0,085 µg/m³ für NO2 und liegt daher deutlich unter den Wirkschwellen. Eine Schädigung von Baudenkmälern durch saure Luftschadstoffe ist daher durch das Vorhaben wegen der geringen Schadstoffemissionen auszuschließen.
Die bleibenden vier Kohlesilos werden für Altholz umgerüstet. Falls die Kohlesilos durch Umrüstung für
Altholz wider Erwarten nicht nutzbar sind, werden alle acht bestehenden Kohlesilos abgerissen
Die ehemalige Gleisannahme wird zunächst für die Brennstoffanlieferung per LKW und Zug umgerüstet
bzw. erneuert. Die Gleisanlage an sich kann zukünftig reaktiviert werden, um zur Brennstoffanlieferung
genutzt werden zu können.
Bewertung: Es werden keine relevanten umweltbezogenen Auswirkungen in Bezug auf das Schutzgut
Kultur- und Sachgüter im und außerhalb des Plangebiets erwartet.
2.11
Wechselwirkungen
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch
das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
Seite 28
255
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante
3
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird
hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B. Entwicklungspotential einer Biotopfläche in
den nächsten Jahren). Wenn vor Beginn der Planung allerdings schon längere Zeit ein gleichbleibender
Zustand bestanden hat, wird die Nullvariante in der Regel der Ausgangssituation entsprechen.
Die Planung sieht den Rückbau von mindestens vier der acht nicht genutzten Kohlesilos vor und die
Umrüstung der anderen vier Silos für die Altholzverbrennungsanlage. Bei Nichtdurchführung der Planung
werden die vier Kohlesilos nicht abgerissen und bleiben somit erhalten. Die anderen vier Kohlesilos bleiben ebenfalls ungenutzt bestehen und können keiner Nachnutzung zugeführt werden. Die nicht mehr
benötigte Gleisannahme bleibt ebenfalls ungenutzt bestehen. Beide Anlagen (Kohlesilos und Gleisannahme) haben kein Entwicklungspotential in den nächsten Jahren und auch künftig.
Bei Nichtdurchführung der Planung können positive Effekte auf die Verwertung von Abfällen in der Region
nicht umgesetzt werden. In Bezug auf die Vegetation ergibt sich keine Änderung zum aktuellen Zustand.
Dieser bleibt wie voran gezeigt auch durch die Planung weitestgehend unverändert. In Bezug auf Tiere
bleibt der Status quo am Standort und im 300 m Umgriff unverändert erhalten.
Durch die Nullvariante entfällt die zusätzliche Fernwärmekapazität durch die thermische Verwertung des
Altholzes. Diese Versorgungslücke wird dann voraussichtlich durch den Einsatz von Erdgas geschlossen werden müssen. Daraus entfällt der positive Einfluss auf die Versorgungssicherheit im Energiebereich durch den lokalen Energieträger Altholz. Zudem entfallen positive Effekte in Bezug auf die dargestellten Vorteile des Einsatzes von Altholz gegenüber fossilen Energieträgern auf das Klima.
Seite 29
256
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
4
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Umweltauswirkungen
Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter/Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt als Trägerverfahren die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen für alle Belange des Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht
dar. Durch Anwendung verschiedener Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.
Tabelle 11:
Instrumente des Umweltrechts
Rechtsinstrument
Umweltbelange
Rechtsfolgen
BauGB6
Voraussichtliche erhebliche
Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7
und gem. § 1a BauGB n.F.
Abwägungsrelevanz / Geplante
Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche durch die Realisierung der
Planung entstehen, sind im Umweltbericht darzustellen.
(Eingriffsregelung) gem. § 1a
BauGB i.V.m. §§ 15 und 18
BNatSchG
Voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes
Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung über Vermeidung und Ausgleich
Artenschutz / saP8
Verbotstatbestände gem. § 44
Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf.
naturschutzrechtliche Voraussetzungen für Ausnahme gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG; Einschlägigkeit des § 18 NatSchG
i.V.m. BauGB
Je nach Ergebnis:
CEF9-/FCS10-Maßnahmen;
wenn diese nicht möglich oder
nicht funktionierend, dann Beurteilung durch die Regierung von
Mittelfranken, ob Ausnahmetatbestand gegeben oder nicht; bei
Nicht-Regelbarkeit des speziellen Artenschutzes ist der Bauleitplan rechtlich nicht vollziehbar.
FFH-/SPA - Verträglichkeitsabschätzung / ggf. -prüfung
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke
von Gebieten von gemein-
Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, Beurteilung durch die
Regierung von Mittelfranken, ob
Umweltprüfung
BNatSchG7
6
Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434)
8
saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung
9
CEF = Continuous Ecological Functionality, d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion
10
FCS = Favourable Conservation Status, d.h. Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erha ltungszustandes von Populationen
7
Seite 30
257
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Rechtsinstrument
Umweltbelange
Rechtsfolgen
schaftlicher Bedeutung und europäischen Vogelschutzgebieten gem. § 32 BNatSchG
ausnahmsweise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Planung
gegeben ist.
Die folgenden Maßnahmen zur Vermeidung (Vm), Verringerung (Vr) und zum Ausgleich (A) der (erheblichen) nachteiligen Umweltauswirkungen können die Eingriffsschwere mindern und sind bei der weiteren
Planung zu berücksichtigen (Die Tabelle wird im weiteren Verfahren ergänzt und detailliert / in der endgültigen Fassung des Umweltberichtes verbleiben letztlich diejenigen Maßnahmen, die tatsächlich im
Rahmen der Planungsfortschritts umgesetzt wurden bzw. die zeichnerisch und/oder textlich im B-Plan
festgesetzt bzw. im zugehörigen Städtebaulichen Vertrag [StbV] geregelt werden).
Tabelle 12:
Konfliktmindernde Maßnahmen
nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
vorgeschlagene Maßnahme
Versiegelung
Sparsamer Umgang mit
Grund und Boden. Geringe zusätzliche Versiegelung. Vorhandene Infrastruktur kann genutzt
werden.
1
(Vm)
Boden,
Klima
Schadstoffeinträge in den
Boden
Vermeidung durch umsichtigen Umgang mit
Treib- und Betriebsstoffen
auf der Baustelle. Zur
Vermeidung von Bodenkontaminationen erfolgt
die Betankung, Wartung
und Reparatur von Baufahrzeugen und -maschinen an besonderen, dafür
technisch eingerichteten
Plätzen.
2
(Vm)
Boden,
Grundwasser
Flächeninanspruchnahme
Vertikale und horizontale
Ausdehnung der Anlage
wird auf das technisch erforderliche Mindestmaß
beschränkt. Gebäudeund Anlagengrößen werden auf das notwendige
Maß reduziert.
3
(Vm)
Fläche, Boden, Klima
Schadstoffemissionen
Es werden schadstoffarme Baumaschinen und
-fahrzeuge eingesetzt.
4
(Vm)
Luft, Klima
Nr.
(Art*)
positiv für
Schutzgut/güter bzw.
Umweltbelang/e
Seite 31
258
Umsetzung / Sicherung durch
(z.B. textl./zeichn.
Festsetzung im BPlan / Regelung
im StbV)
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
Lärmemissionen
Geruchsemissionen
Verkehrsbelastung
vorgeschlagene Maßnahme
Nr.
(Art*)
positiv für
Schutzgut/güter bzw.
Umweltbelang/e
Brennstoffanlieferung nur
während Tagstunden,
5
(Vm)
Menschl.
Gesundheit,
Tiere
Nachaufbereitung der
Brennstoffe nur während
der Tagstunden und während Einlagerung in den
Brennstoffsilos,
6
(Vm)
Menschl.
Gesundheit
Förderer geschlossen
ausgeführt, nur die Förderer von den Silos zur
Verbrennung sind nachts
und am Wochenende in
Betrieb (geschlossen und
lärmtechnisch gekapselt)
sowie Lüfter und Gebläse
etc.
7
(Vm)
Menschl.
Gesundheit
Anlieferung in geschlossenen Containern bzw.
abgeplanten Mulden,
8
(Vm)
Anliefer- / Entladehalle ist
geschlossen
9
(Vm)
Menschl.
Gesundheit
Luft wird in Feuerung abgesaugt (Luftschleier,
Rolltore, Schürzen). Auch
bei Stillstand der Feuerung werden Anlieferhalle
und Brennstoffsilos abgesaugt und Abluft über Aktivkohlefilter gereinigt
10
(Vm)
Menschl.
Gesundheit
Anfahrt zum Plangebiet
von Süden über die Industriestraße
11
(Vm)
Menschl.
Gesundheit
Reaktivierung des bestehenden Gleisanschlusses
für die Anlieferung, falls
zukünftig möglich
12
Klima
(Vr)
Menschl.
Gesundheit
* Art der Maßnahme: Vermeidung Vm, Verringerung Vr, Ausgleich A
Seite 32
259
Umsetzung / Sicherung durch
(z.B. textl./zeichn.
Festsetzung im BPlan / Regelung
im StbV)
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
4.1
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Im Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Objekte bzw. Gebiete (NSG, LSG,
gLB und/oder ND) oder WSG vor. Im Gebiet sind weder gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützte Biotope noch Biotope der Stadtbiotopkartierung vorhanden. Laut Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg liegt am westlichen Rand des Geltungsbereichs des BPlans 4669 ein regional bedeutsamer Lebensraum (Trockenstandort).
Im planungsrechtlichen Innenbereich gem. § 34 BauGB ist die Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg anzuwenden.
Es kommt nicht zu Beeinträchtigungen von geschützten Biotopen gem. § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23
BayNatSchG.
Im Geltungsbereich befinden sich keine als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes eingestuften Gehölzbestände.
Der B-Plan-Geltungsbereich ist bereits größtenteils (bis auf die Parkplatzreihe nördlich der Silos) versiegelt und die künftige Bebauung wird größtenteils dem bisherigen Umfang entsprechen. Im Zuge der Grünordnungsplanung werden die neuzubauenden Gebäude fassadenseitig begrünt. Zudem werden Dachbegrünungen festgesetzt. Die Fassaden der bestehenden und weiterbetriebenen Silos werden ebenfalls
begrünt. Im Falle eines Abrisses und Neubau der Silos werden diese Gebäude ebenfalls begrünt. Durch
die Begrünungen entstehen ca. 800 m² Fassadenbegrünung sowie ca. 500 m² Dachbegrünung.
Zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen mit der Erstellung des B-Plans voraussichtlich nicht.
Allerdings war bisher auf der Fläche nach § 18 Abs. 2 BNatSchG eine Anwendung der Eingriffsregelung
nicht erforderlich, da es sich um einen Innenbereich ohne B-Plan handelte. Mit Aufstellung des Bebauungsplans wird eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erforderlich.
Die Bilanzierung von Bestand und Planung erfolgt gemäß Wertliste nach Biotop-/ Nutzungstypen der Stadt
Nürnberg (Anlage 2 zur Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen). Auch besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Rote-Liste-Arten) werden dabei berücksichtigt.
Seite 33
260
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Tabelle 13:
Ziffer
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung - Bestand
Biotop-/Nutzungstyp
Bestand
Bestandswert
Fläche [m²]
Wertfaktor
1.1
Heimische standortgerechte
Einzelbäume, Baumgruppen, Allen
115 m²
0,8
92
2.4
Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken,
Säume
250 m²
0,6
150
7.3
Vereinzelnde Begrünung
der Silofassaden (im Zuge
der Vergrämung bereits entfernt)
300 m²
0,2
60
7.5
Parkplatzreihe nördlich der
Silos, die überplant und versiegelt wird
400 m²
0,1
40
7.6
Versiegelte Fläche (ohne BPlan)
7.600 m²
0,0
0
342
Summe Wertpunkte
Tabelle 14:
Ziffer
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung - Planung
Biotop-/Nutzungstyp
Planung
Planungswert
Fläche [m²]
Wertfaktor
1.1
Heimische standortgerechte
Einzelbäume, Baumgruppen, Allen
115 m² bleibt erhalten
0,8
92
2.4
Heimische, standortgerechte
Gebüsche, Hecken, Säume
250 m² bleibt erhalten
0,6
150
7.1
Extensiv begrünte Dachfläche
500 m²
0,4
200
7.3
Fassadenbegrünung
800 m²
0,2
160
7.5
Versiegelte Fläche (Sondergebiet „Altholzverbrennung“)
8.000 m³
0,0
0
602
Summe Wertpunkte
Die Gesamtsumme für den Bestand beträgt 342 Wertpunkte. Für die Planung ergibt sich ein Wert von
602 Wertpunkten. Die Maßnahme ist damit überkompensiert (260 Wertpunkte). Durch die Maßnahmen
im Plangebiet ergibt sich insgesamt ein rechnerischer Ausgleich von 176 %.
Quantitativ können die Beeinträchtigungen durch die grünordnerischen Maßnahmen im Geltungsbereich
des Bebauungsplans damit ausgeglichen werden. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind infolgedessen
nicht erforderlich. Die Überkompensation ergibt sich hauptsächlich durch die geplante Dachbegrünung
Seite 34
261
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
sowie zusätzliche Fassadenbegrünungen. Der Bestand mit bereits hohem Versiegelungsgrad bleibt darüber hinaus weitestgehend unverändert. Einzig die teilversiegelte Parkplatzreihe entfällt mit der Planung.
Zur Bilanzierung nach Kostenerstattungsbetragssatzung sind ergänzend zur tabellarischen Darstellung
der Biotop- und Nutzungstypen für Bestand und Planung Pläne mit den vorhandenen bzw. geplanten
Biotop- und Nutzungstypen im Anhang 9 bzw. 10 angefügt.
4.2
Europäischer und nationaler Artenschutz
Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG (und den diesbezüglichen Empfehlungen der Regierung
von Mittelfranken) wurde im Interesse der Rechtssicherheit der Planung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Im Rahmen der saP wurde umfassend und systematisch ermittelt, ob
die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, insb. das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG, treffen könnte.
Zudem wurden artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen hergeleitet und dargestellt.
Zur Vermeidung von Gefährdungen der nach der einschlägigen Regelung geschützten Tier- und Pflanzarten ist vor Baubeginn im Februar der Bewuchs an den Türmen zu entfernen, um Einzelquartiere der
betroffenen Zwergfledermaus dahinter zu verhindern. Sollten dabei Tiere entdeckt werden müssen diese
Maßnahmen eingestellt und das Umweltamt benachrichtig werden, um dann das weitere Vorgehen abzustimmen. In aller Regel ist dann eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der Regierung
von Mittelfranken (Höhere Naturschutzbehörde) einzuholen. Die Entfernung wurde bereits im Februar
2022 gemäß Empfehlung durchgeführt. Dabei wurden keine Tiere aufgefunden.
Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) sind als Ersatz für entnommene Strukturen neue Habitatselemente Totholz-/Steinhaufen entsprechend saP S. 15) einzubringen. Für Optimierungsmaßnahmen sind v. a. auch die ungenutzten Bereiche, die sich nach Süden, Westen und Norden an das Vorhaben anschließen, sehr gut geeignet. Zudem sollten verbleibende Grünstrukturen und Hecken ökologisch hochwertig gestaltet werden, um Nahrungsgrundlagen für Insekten und andere Tiere zu schaffen.
Seite 35
262
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
5
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat)
und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
Das nächstgelegene europäische Vogelschutzgebiet ist das Gebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“. Die Randbereiche des Vogelschutzgebiets liegen im Süden ca. 3,5 km und im Osten ca. 5 km vom
Plangebiet entfernt. Die im Nürnberger Reichswald vorkommenden Wald-Lebensraumtypen stehen in
keinem funktionalen Zusammenhang zu den im Geltungsbereich vorkommenden Lebensräumen.
Vorgenanntes trifft ebenso für das nächstgelegene FFH-Gebiet DE 6632-371 „Rednitztal in Nürnberg“ zu
(ca. 3,8 km südwestlich).
Die Eutrophierung und Versauerung durch das Vorhaben liegt unterhalb aller Wirkschwellen und Abschneidegrenzen. Eine Berechnung hierzu wurde erstellt [Sweco Eutrophierung, 2023].
Seite 36
263
Geprüfte Alternativen
6
Geprüfte Alternativen
6.1
Standortalternativen
Eine Prüfung alternativer Standorte sowie eine Prüfung technischer Verfahrensalternativen wurde vorgenommen.
Es wurden hierbei alle im Besitz der N-ERGIE befindlichen Flächen im Stadtgebiet untersucht, die für das
Vorhaben Altholzverbrennungsanlage in Frage kommen. Dabei zeigte sich, dass keine Fläche alternativ
zur gewählten wirklich geeignet ist. Zumeist sind die Flächen zu klein oder ermöglichen nicht die Errichtung einer Altholzverbrennungsanlage oder haben keinen Anschluss an die Fernwärmeschiene.
Die geplante Anlage wird Dampf erzeugen, der als Wärme genutzt und anteilig mithilfe bestehender Turbinen verstromt werden soll (Kraft-Wärme-Kopplung). Die erzeugte Wärme muss ins Primärnetz der
Fernwärme eingespeist werden, der Strom ins 20/110 KV-Netz. Weiter ist als Alternative für die Anlieferung per LKW auch eine Anliefermöglichkeit per Bahn in Zukunft vorteilhaft. Die Anlage benötigt unter
der Voraussetzung vorhandener Infrastruktur und Anlagen eine freie Fläche von mindestens 4.800 m²
und der Standort muss gut infrastrukturell erschlossen sein. Es wird eine Wasseraufbereitungsanlage,
eine Druckluftversorgung sowie eine Turbine benötigt.
Folgende Anlagen / Grundstücke befinden sich im Eigentum der N-Ergie:
Standort HW Muggenhof (Spitzenlastanlage), Gemarkung. Höfen, Fl. Nr. 1023
Standort HW Maxfeld (Spitzenlastanlage zur Absicherung des Dampfnetzes), Gmkg. Gärten b.
Wörth, FL. Nr.114 und 115/14
Standort HW /HKW Langwasser (aktuell wird ein hocheffizientes Motorenkraftwerk errichtet),
Gmkg. Langwasser, Fl. Nr.180/419
Standort HKW Klingenhof (hocheffizientes Motorenkraftwerk), Gmkg. Erlenstegen, Fl. Nr. 356/25
Standort PDA Nord Klinikum (Versorgung des Klinikums mit Prozessdampf), Gmkg. St. Johannis,
Fl. Nr. 260
Standort HKW Sandreuth (Abbruch nicht mehr benötigter Kohlesilos, vorhandene Hilfsanlagen,
vorhandene 72 bar-Dampfsammelschiene, vorhandene Turbinen), Gmkg. Gibitzenhof, Fl. Nr.
166/1 und 166/2
Außer in Sandreuth sind an den betrachteten Standorten keine Wasseraufbereitungsanlage, keine Druckluftversorgung im benötigten Umfang sowie keine Turbinen vorhanden.
Tabelle 15:
Bewertungsmatrix Standortalternativen
Standort
Anschluss an
Anlieferinfrastruktur
verfügbare
Fläche mind.
4.800 m²
Primärnetz
Fernwärme
20/110
KV-Netz
LKW
Bahn
HW Muggenhof
✓
✓
✓
-
-
HW Maxfeld
-
-
✓
-
-
HW Langwasser
✓
✓
✓
-
-
HKW Klingenhof
✓
✓
✓
-
-
Seite 37
264
Geprüfte Alternativen
PDA Nord Klinikum
✓
HKW Sandreuth
✓
✓
Standort
-
-
-
✓
✓
✓
Entfernung zu
Wohngebiet
Denkmalgeschützte
Bauten
Natura2000Gebieten
Verfügbare,
weiternutzbare
Infrastruktur
HW Muggenhof
ca. 25 m (-)
ca. 80 m (+/-)
3,7 km (+)
-
HW Maxfeld
ca. 7 m (-)
ca. 130 m (+/-)
2,9 km (+)
-
HW Langwasser
ca. 145 m (+/-)
ca. 480 m (+/-)
900 m (+/-)
-
HKW Klingenhof
ca. 100 m (+/-)
ca. 360 m (+/-)
930 m (+/-)
-
PDA Nord Klinikum
ca. 65 m (-)
ca. 7 m (+/-)
4 km (+)
-
HKW Sandreuth
ca. 215 m (+/-)
ca. 100 m (+/-)
3,5 km (+)
✓
Standort
FNP
Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere
am Standort
HW Muggenhof
Ver- und Entsorgung Fernwärme (+)
Vermutlich gering (bereits gewerblich
genutzte Fläche, teilweise versiegelt) (+)
HW Maxfeld
Ver- und Entsorgung Fernwärme (+)
Evtl. Rodung einiger Bäume nötig, aber
Platz trotzdem nicht ausreichend (+/-)
HW Langwasser
Ver- und Entsorgung Fernwärme (+)
Evtl. Rodung einiger Bäume nötig, aber
Platz trotzdem nicht ausreichend (+/-)
HKW Klingenhof
Gewerbliche Baufläche
(+/-)
Vermutlich gering (bereits versiegelte
Fläche, gewerblich genutzt) (+)
PDA Nord Klinikum
Fläche für Gemeinbedarf gesundheitlichen Zwecken
dienende Einrichtungen (-)
Vermutlich gering (bereits versiegelte
Fläche) (+)
HKW Sandreuth
Ver- und Entsorgung Fernwärme (+)
Vermutlich gering (bereits versiegelte
Fläche, gewerblich genutzt) (+)
✓ = vorhanden, (+) = positiv, (+/-) = neutral, (-) = nicht vorhanden / negativ
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass lediglich der Standort Sandreuth, aufgrund seiner vorhandenen
Infrastruktur und der zur Verfügung stehenden Fläche, für den Bau der Altholzverbrennungsanlage geeignet ist. Das Gelände befindet im Gleisdreieck zwischen Müllverbrennungsanlage und Frankenschnellweg.
Im Zuge der 30. Änderung des Flächennutzungsplans wurde des Weiteren das gesamte Stadtgebiet im
Rahmen einer Alternativenprüfung hinsichtlich etwaiger Alternativstandorte für die Errichtung und den
Betrieb der Altholzverbrennungsanlage untersucht. Alternativstandorte in anderen Stadtgebieten oder am
Stadtrand drängen sich nicht auf, da gerade an dem geplanten Standort die Vorteile der bereits vorhandenen und sinnvoll nachnutzbaren Infrastruktur bestehen. Insbesondere die räumliche Nähe zu den Bestandsanlagen am Standort, die Einbindung in den Wasser-Dampf-Kreislauf und das Fernwärmenetz machen den Standort zu einer optimalen Wahl. Zudem handelt es sich bei dem Standort auf dem Betriebsgelände Sandreuth bereits um einen ausgewiesenen und im FNP dargestellten Fernwärmestandort, der
Seite 38
265
Geprüfte Alternativen
lediglich um das Planzeichen Abfall erweitert werden muss. Neben vorhandenen Liefer- und Entsorgungswegen, Schnittstellen und baulich nutzbarer Strukturen, kann ebenso eine optimale optische Eingliederung der Anlage in den Bestand erfolgen. Die freien Flächen am Hafen verfügen derzeit nicht über die
benötigte Dampfschiene bzw. Turbinen und Warte.
6.2
Technische Verfahrensalternativen
Technische Verfahrensalternativen wurden geprüft.
Es wurden Alternativen im Rahmen der Abgasreinigung näher untersucht. Zur sicheren Einhaltung künftig
sich ggfs. weiter reduzierender NOx-Werte wurde ein Katalysatorverfahren gewählt, das dies ermöglicht.
Außerdem wurden die Feuerungsarten Wirbelschicht- und Rostfeuerung untersucht. Im Wesentlichen unterscheidet sich die Wirbelschicht in der Kesselhaushöhe (ca. 10 bis 15 m höher als die Rostlösung).
Damit verbunden ändert sich auch die Mindestschornsteinhöhe. In der Immissionsbetrachtung wurde daher die Ausführung der Rostfeuerung betrachtet, um die pessimalen Bedingungen abzubilden. Da die
Werte unter Voraussetzung von Rostfeuerung eingehalten werden können, ergeben sich folglich auch
keine Bedenken für die Ausführung mittels Wirbelschichtfeuerung.
Die Wirbelschichtfeuerung hat Vorteile, falls größere Mengen Schlamm oder Sägespäne in der Anlage
verbrannt werden sollen. Bei Hackschnitzeln als vorwiegendem Einsatzsoff wird bei der Wirbelschichtfeuerung die Vorzerkleinerung aufwendiger. Außerdem ist bei der Wirbelschicht die Ascheentsorgung kostenintensiver gegenüber der Rostfeuerung.
Seite 39
266
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
7
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Der Umweltbericht gem. Anlage 1 des BauGB n.F. soll den aktuellen Zustand des Plangebietes (Basisszenario) und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr.
7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Bis zur öffentlichen
Auslegung des Bauleitplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist ggf. ein Konzept zur Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen
gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu entwickeln und im Umweltbericht (Monitoring, Kapitel 8) darzustellen. Im Regelverfahren wird der Umweltbericht im weiteren Verfahren ergänzt und fortgeschrieben.
Die vorliegende Fortschreibung des Umweltberichtes wurde vom Büro Sweco (Sweco GmbH, München
und Köln) erstellt und wird vom Umweltamt der Stadt Nürnberg fachlich geprüft werden. Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und Maßnahmen zur
umweltfachlichen Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargestellt (Kapitel 4).
Folgende Informationsquellen wurden für den Umweltberichte herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan [FNP, 2019]
Stadtklimagutachten (2014) [GEO-NET, 2014]
Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)
Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996) [ABSP, 1995]
Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977)
Strategische Lärmkarte LfU (Straßenlärm) [LBK Bayern, 2020]
2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (2017)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Ortsbegehungen (Biotoptypen- und Artenschutzkartierung) am 31.07.2020, 15.09.2020, 24.07.2020,
05.08.2020, 04.09.2020, 22.09.2020
Sicherheitsbetrachtung für den Betriebsbereich Sandreuth der N-ERGIE AG in Nürnberg: Heizöltank,
Erdgasleitungen (Stand: Juli 2020)
Seite 40
267
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Kenntnislücken:
Als Kenntnislücke ist die gerichtlich noch nicht geklärte Abschneidegrenze bei der Kumulation von Vorhaben im Hinblick auf die Versauerung zu sehen. Während das LANUV in NRW 30 eqN+S/(ha*a) empfiehlt, hat das das OVG Münster diesen Wert auf 5 eqN+S/(ha*a) reduziert. Für das Vorhaben direkt ist
dies allerdings ohne Belang, da beide Schwellen in den FFH- und Vogelschutzgebieten deutlich unterschritten werden. Weitere Schwierigkeiten traten bisher nicht auf.
Seite 41
268
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
8
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB n.F. sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines
Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der
Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2
BauGB n.F. und von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB n.F. (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)11. Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht dargestellten Maßnahmen beschränkt.
Für zahlreiche Umweltauswirkungen bestehen in Deutschland bereits engmaschig fachgesetzliche Überwachungs- und Kontrollverfahren. Diese können im Rahmen des Monitorings von der Gemeinde für die
Überwachung genutzt werden. Die Fachbehörden sind dabei gem. § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet, die
Gemeinde über ihnen vorliegende Informationen über erhebliche Umweltauswirkungen eines Bauleitplanes zu unterrichten.
Im Rahmen der allgemeinen Bauaufsicht ist auf die Einhaltung der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu achten. Dies betrifft auch Festsetzungen zu Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
Nachteilige Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bauleitplans bekannt
werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können
nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Nürnberg ist
in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über unvorhergesehene
nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Für die in Kapitel 4.2 dargestellten, artenschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) ist
ein Monitoring notwendig:
11
Für CEF-Maßnahme Zauneidechse (Schaffung neuer Habitatelemente für Zauneidechsen) ist ein Bericht über die fachgerechte Herstellung anzufertigen und innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Herstellungsarbeiten bei der uNB vorzulegen. Die Funktionsfähigkeit der Lebensraumstrukturen ist über eine Dauer von 25 Jahren durch entsprechend geeignete Pflegemaßnahmen (gem.
noch nachzureichendem Pflegekonzept) zu garantieren und entsprechend nachzuweisen; Pflegebereichte sind innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Maßnahmen bei der uNB vorzulegen.
s. auch BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 3.4 Überwachung
Seite 42
269
Zusammenfassung
9
Zusammenfassung
Für den B-Plan Nr. 4669 wurde im Stadtplanungsausschuss (AfS) am 29.10.2020 ein Verfahren
eingelei-tet. Der vorliegende Umweltbericht (Stand 08.05.2023) stellt die Ergebnisse der
Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB n.F. dar.
Für die Schutzgüter Fläche, Wasser, Landschaft, Klima, Abfall und Kultur- und Sachgüter werden bei
Einhaltung der entsprechenden Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen erwartet. So
wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet im Vergleich zur gegenwärtigen Situation nur geringfügig erhöht. Die neuen Gebäude werden nur unwesentlich höher sein als die bestehenden Silos. Über die neue
Gestaltung lassen sich in Bezug auf das Landschaftsbild sogar Verbesserungen gegenüber den alten
grauen Silos erzielen. Zur teilweisen Verbesserung trägt hier das grünordnerische Konzept bei. In Bezug
auf das Schutzgut Klima sind die Auswirkungen der Planung durch die Nutzung von dem nachwachsenden Stoff Altholz im Vergleich zu fossilen Energieträgern ebenfalls positiv. Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt sind ebenfalls nicht erheblich. Lediglich im Bereich Tiere
sind geringe Auswirkungen auf die im Gebiet lebenden Zauneidechsen zu erwarten, die jedoch durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Auswirkungen auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit und Luft wurden auf Basis der beiliegenden Gutachten als nicht erheblich bewertet.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erwartet.
Tabelle 16:
Zusammenfassende Bewertung
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Fläche
nicht erheblich
Boden
nicht erheblich
Wasser
nicht erheblich
Pflanzen
nicht erheblich
Tiere
nicht erheblich
Biologische Vielfalt
nicht erheblich
Landschaft
nicht erheblich
Weiterer Untersuchungsbedarf (Gutachten / Konzepte)12
Menschliche Gesundheit
Erholung
nicht erheblich
Lärm
nicht erheblich
Störfallvorsorge
nicht erheblich
Geruch
nicht erheblich
Luft
nicht erheblich
Klima
nicht erheblich
Abfall
nicht erheblich
12
Spalte entfällt in der Regel in der Fassung zum Billigungs-/Satzungsbeschluss
Seite 43
270
Zusammenfassung
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Kultur- und Sachgüter
nicht erheblich
Weiterer Untersuchungsbedarf (Gutachten / Konzepte)12
(noch nicht möglich / nicht betroffen / nicht erheblich / erheblich nachteilig)
(ggf.) Darstellung und Bewertung erheblicher Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes13
(ggf.) Darstellung und Bewertung der Kumulierungswirkung der vorliegenden Planung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete14
Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.
Köln, den 08.05.2023
Sweco GmbH, München und Köln
i.V. Dr.-Ing. C. Weiler
13
14
i.A. Dipl.-Ing. Deborah Franz
s. auch BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.2 Wechselwirkungen
gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) ff) BauGB n.F. als eigenständiger Umweltbelang zu berücksichtigen
Seite 44
271
Literaturverzeichnis
10
Literaturverzeichnis
[A B K, 2022]
A B K Institut für Immissionsschutz GmbH: Prognose über die zu erwartende Geräuschemission
und –immission einer geplanten Altholzverbrennungsanlage der N-ERGIE Kraftwerke GmbH am
Standort: Nürnberg Sandreuth, September 2022
[A B K Kontingentierung, 2022]
A B K Institut für Immissionsschutz GmbH: Schalltechnische Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Stadt Nürnberg Nr. 4669 „Altholzverbrennung“, September 2022
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Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg
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https://www.nuernberg.de/imperia/md/umweltamt/dokumente/klima_energie/klimaanalyse-nuernberg_gutachten_rev01_komp_ohnekarten.pdf
Anhang 1: https://www.nuernberg.de/imperia/md/umweltamt/dokumente/klima_energie/anhang_1.pdf
Klimafunktionskarte: https://www.nuernberg.de/imperia/md/umweltamt/dokumente/klima_energie/nuernberg_klima_karte6-klimafunktionskarte_rev06_komp.pdf
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Ifanos Landschaftsökologie: Biotop- und Nutzungskartierung nach Anlage 2 der städti-schen
Kostenerstattungsbetragssatzung/ Stadt Nürnberg zur geplanten Errichtung einer Altholzverbrennungsanlage auf dem Gelände der N-ERGIE in Sandreuth, Stadt Nürnberg 15.07.2021/ Ergänzung 29.10.2021
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Ifanos Landschaftsökologie: Biotop- und Nutzungskartierung nach BayKompV zur geplanten Errichtung einer Altholzverbrennungsanlage auf dem Gelände der N-ERGIE in Sandreuth, Stadt
Nürnberg, 15.07.2021
Seite 45
272
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Ifanos Landschaftsökologie: Spezielle artenschutzrechtliche Pürfung (saP) zur geplaten Errichtung einer Altholzverbrennungsanlage auf dem Gelände der N-ERGIE in Sandreuth, Stadt Nürnberg, 15.07.2021 / 17.01.2022
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(LÜB) - Lufthygienischer Jahresbericht 2019
Abruf im Internet: 14.10.2021
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Abruf im Internet: 14.10.2021
Seite 46
273
Literaturverzeichnis
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LGA Institut für Umweltgeologie und Altlasten GmbH, Betriebsgelände der N-ERGIE AG in
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[Planungsverband Region Nürnberg, 2000]
Planungsverband Region Nürnberg: Regionalplan Industrieregion Mittelfranken, 2000
[Städtebaulicher Vertrag, 2020]
Grundzustimmung zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach dem Beschluss der
Stadt Nürnberg – Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4669, 27.05.2020
[StMWi, 2020]
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
[Sweco Achtungsabstände, 2023]
Überprüfung der angemessenen Sicherheitsabstände (Achtungsabstände) - B-Plan Nr. 4669 Altholzverbrennung - Nürnberg Sandreuth, 04.01.2023
[Sweco Eutrophierung, 2023]
Sweco GmbH: Fachbeitrag Eutrophierung und Versauerung und FFH-Vorprüfung - B-Plan Nr.
4669 - Altholzverbrennung - Nürnberg Sandreuth, 05.01.2023
[Sweco IP, 2021]
Sweco GmbH: Immissionsprognose nach TA Luft 2002 - B-Plan Nr. 4669 - Altholzverbrennung Nürnberg Sandreuth, 18.01.2021
[Sweco IP, 2023]
Sweco GmbH: Immissionsprognose nach TA Luft 2021 - B-Plan Nr. 4669 - Altholzverbrennung Nürnberg Sandreuth, 09.01.2023
[UBA, 2004]
Späte Lehren aus frühen Warnungen: Das Vorsorgeprinzip 1896 – 2000, Berlin 2004,
http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/2697.pdf
[UCON, 2022]
Gutachtliche Stellungnahme gemäß Art. 13 Seveso-III-Richtlinie bzw. § 50 BImSchG
Altholzverbrennungsanlage in Nürnberg, Münster, 21.11.2022
[Umwelt Atlas Boden, 2020]
Bayrisches Landesamt für Umwelt, Umwelt Atlas Boden, Abruf im Internet 22.04.2020
https://www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/lfu_boden_ftz/index.html?lang=de
Seite 47
274
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
11
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Seite 48
275
Seite 49
276
Seite 50
277
Seite 51
278
Anlagen
12
Anlage 1:
Quelle:
Anlagen
Zu Kapitel 1.2: Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern
Anhang 2 – Strukturkarte [StMWi, 2020]
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Seite 52
279
Anlagen
Ausschnitt aus der Legende zum Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern Anhang 2 – Strukturkarte [StMWi, 2020]
Quelle:
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Seite 53
280
Anlagen
Anlage 2:
Quelle:
Zu Kapitel 1.2: Ausschnitt aus Regionalplan Karte 1
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken: Regionalplan Industrieregion Mittelfranken (7) Raumstruktur Karte 1, Stand 2007
Seite 54
281
Anlagen
Legende zum Ausschnitt aus Regionalplan Karte 1
Quelle:
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken: Regionalplan Industrieregion Mittelfranken (7) Raumstruktur Karte 1, Stand 2007
Seite 55
282
Anlagen
Anlage 3:
Quelle:
Zu Kapitel 1.2: Ausschnitt aus Regionalplan Karte 2 mit Ausschnitt aus Legende Lage des Plangebiets mit blauem Kreis gekennzeichnet
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken: Regionalplan Industrieregion Mittelfranken (7) Siedlung und Versorgung; Karte 2, Stand 1988
Seite 56
283
Anlagen
Anlage 4:
Quelle:
Zu Kapitel 1.2: Auszug aus dem FNP der Stadt Nürnberg mit Legende
Stadtplanungsamt Nürnberg,
Landschaftsplan: Stadt Nürnberg, Umweltamt Nürnberg,
Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung,
Stand 2021
Seite 57
284
Anlagen
Anlage 5:
Quelle:
Zu Kapitel 2.2: Altlastenverdachtsflächen (B-Plan 4669 = lila Fläche), gelb schraffierte Flächen = Altlastenverdachtsflächen) [LGA, 2012]
LGA Institut für Umweltgeologie und Altlasten GmbH
Seite 58
285
Anlagen
Anlage 6:
Quelle:
Zu Kapitel 2.4.1: Biotop- und Nutzungskartierung nach BayKompV [ifanos, 2021a]
Ifanos; Kartengrundlage: Bayerische Vermessungsverwaltung
Seite 59
286
Anlagen
Anlage 7:
Quelle:
Zu Kapitel 2.6.2: Fahrwege LKW-Lieferverkehr (gelb)
Sweco; Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg 2020
Seite 60
287
Anlagen
Anlage 8:
Quelle:
Zu Kapitel 2.6.3: Lage des Heizöltanks und 120 m Abstand
Sweco; Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg 2020
Seite 61
288
Anlagen
Anlage 9:
Quelle:
Kartierung nach Kostenerstattungsbetragssatzung im Ausgangszustand
ifanos/Sweco; Kartengrundlage: © Stadt Nürnberg 2020
Seite 62
289
Anlagen
Anlage 10:
Quelle:
Kartierung nach Kostenerstattungsbetragssatzung im Planungszustand
ifanos/Sweco
Seite 63
290
Anlagen
Anlage 11:
Quelle:
Baumbestandsplan
ifanos/Sweco
Seite 64
291
Anlagen
BEWERTUNG DES VEGETATIONSBSTANDES FÜR DEN BEBAUUNGSPLAN NR. 4669
Bewertungsstufen:
Nr.
++ Besonders Erhaltenswert
Bestandsbezeichnung/
Gehölzarten
Stamm
cm
+ Erhaltenswert
Krone
m
E= Einseitige
Krone
Stand
S
o
l
i
t
ä
r
F
r
e
i
s
t
e
h
e
n
d
- Bedingt Erhaltenswert
Vitalität
U
n
t
e
r
d
r
ü
c
k
t
1
Tilia cordata/ Winter-Linde
121
7
X
2
Acer platanoides/ Spitz-Ahorn
82/ 53
5
X
3
Betula pendula/ Hänge-Birke
123
6
X
4
Tilia cordata/ Winter-Linde
136
6
X
s
e
h
r
g
u
t
g
u
t
m k A
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g e e
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l b
i e
c n
h d/
- - Nicht Erhaltenswert
Bewer- Bemerkung zu Schäden
tung
z.B. Wurzelhals/ Rinden/
Holzschaden, Faulstelle,
Risse, Wasserreiser, Spitzendürre, Pilzbefall, Blattnekrosen, Chlorosen, vorzeitiger Laubfall
Sonstige Bemerkungen
z.B. Jungwuchs, Zwiesel,
mehrstämmig, Gabel/ Schrägwuchs,
Raumwirksamkeit, freistehend, beengter Standort,
Fusspunkt, unsachgemäßer
Schnitt, Bedeutung für Tiere,
Totholz, erforderliche Maßnahmen, (z.B. Pflegeschnitt)
t
o
t
X
++
X
+
X
++
X
++
Seite 65
292
zweistämmig
Ö 5
Beschlussvorlage
Stpl/036/2023
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.09.2023
öffentlich
Gutachten
Stadtrat
27.09.2023
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der
Hirschenholzstraße
Einleitung des Änderungsverfahrens und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Übersichtsplan
Begründung zum Rahmenplan
Umweltbericht 1. Fassung
Sachverhalt (kurz):
Angrenzend zur Autobahn und dem Kanal soll auf einer Fläche von ca. 5 ha ein Solarpark
entwickelt werden. Das Vorhaben trägt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
bei. Geplant ist eine Nutzungsdauer von maximal ca. 30 Jahren. Die Flächen werden nur
gepachtet.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben im Außenbereich
wird die 32. Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Im Parallelverfahren wird der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4682 "Solarpark Katzwang" aufgestellt.
Der wirksame FNP stellt in diesem Bereich landwirtschaftliche Fläche dar.
Das Gebiet befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Rednitztal-Süd. Die
Einleitung des B-Plans vor der Einleitung der LSG-Verordnung ist unkritisch. Wesentlich ist,
dass die LSG-VO vor dem finalen Beschluß zum FNP geändert wird.
Die im Bebauungsplan geplanten Festsetzungen können nicht aus dem FNP entwickelt
werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans ist daher der FNP zu ändern (Darstellung als
Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Photovoltaik).
Das Änderungsverfahren soll eingeleitet und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch beschlossen werden.
Seite 1 von 4
293
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/036/2023
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
294
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/036/2023
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
4.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
295
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/036/2023
Gutachtenvorschlag (AfS 21.09.2023):
Der Stadtplanungsausschuss begutachtet und empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, dass:
1.
für den räumlichen Umgriff im Plan des Stadtplanungsamtes vom 14.08.2023 bestimmten
Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße das
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan
eingeleitet wird.
2.
auf der Grundlage des Plans vom 14.08.2023, der Begründung vom 14.08.2023 und der
1. Fassung des Umweltberichts vom 27.07.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt wird.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in folgender Form erfolgen:
Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: mindestens 4 Wochen,
Förmliche Bekannmachung im Amtsblatt mit Hinweis auf die Ziele, sowie Hinweis auf
Ort und Zeit der Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen und auf Äußerungs- und
Erörterungsmöglichkeit,
außerdem erfolgt eine Information der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und
Vorstadtvereine (AGBV).
Die Beschlüsse sind ortsüblich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag (StR 27.09.2023):
Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 21.09.2023 beschließt der
Stadtrat:
1.
für den räumlichen Umgriff im Plan des Stadtplanungsamts vom 14.08.2023 bestimmten
Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße das
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan
einzuleiten.
2.
auf der Grundlage des Plans vom 14.08.2023, der Begründung vom 14.08.2023 und der
1. Fassung des Umweltberichts vom 27.07.2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in folgender Form erfolgen:
Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: mindestens 4 Wochen,
Förmliche Bekannmachung im Amtsblatt mit Hinweis auf die Ziele, sowie Hinweis auf
Ort und Zeit der Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen und auf Äußerungs- und
Erörterungsmöglichkeit,
Außerdem erfolgt eine Information der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und
Vorstadtvereine (AGBV).
Die Beschlüsse sind ortsüblich bekannt zu machen.
Seite 4 von 4
296
Ö 5
Beilage
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der
Hirschenholzstraße
Einleitung des Änderungsverfahrens und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Die Greenovative GmbH plant eine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Stadtgebiet Nürnberg zu
installieren und zu betreiben. Insgesamt umfasst das Plangebiet eine Fläche von ca. 5,4 ha. Der
Stadt liegt ein entsprechender Antrag auf Bauleitplanung gemäß §12 Abs. 2 BauGB vor.
Nutzung
Auf der Planungsfläche lassen sich nach aktuellem Stand insgesamt rund 3,5 MWp Nennleistung
errichten, womit jährlich rund 3,8 Mio. kWh umweltfreundlicher Sonnenstrom regional und
dezentral erzeugt werden kann. Für die Einspeisung des produzierten Stromes liegt eine
unverbindliche Zusage in ca. 2,5 km ins öffentliche Netz der Stadtwerke Schwabach vor. Eine
ggf. näher gelegener Einspeisepunkt ins öffentliche Stromnetz der Stadt Nürnberg wird durch die
N-Ergie-Netz GmbH erst nach Einleitung des Bauleitplanes geprüft.
Planungsrecht
Das Gebiet befindet sich bauplanungsrechtlich gemäß § 35 BauGB im Außenbereich. Der FNP
stellt die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Solarparks sind im Außenbereich gem.
§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert, allerdings nur bis in einer Entfernung von 200 m zu
Autobahnen. Die privilegierte Fläche beträgt ca. 4 ha. Der südliche Bereich mit einem weiteren
Hektar wäre nicht inbegriffen. Aus wirtschaftlichen Gründen des Investors soll für das gesamte
Areal eine Bauleitplanung durchgeführt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für einen Solarpark herzustellen und die Auswirkungen gebündelt abzuarbeiten.
bestehendes Landschaftsschutzgebiet
Die Einleitung des FNP-Änderungsverfahrens vor der Einleitung der LSG-Verordnung ist
unkritisch. Wesentlich ist, dass die LSG-VO vor dem finalen Beschluß über die FNP-Anpassung
geändert wird.
Im vorliegenden Fall ist von besonderer Bedeutung die unmittelbare Nachbarschaft und damit
Beeinträchtigung durch Infrastruktureinrichtungen (BAB, MD-Kanal). Siehe dazu auch die
Vorlage zur Einleitung des Bebauungsplanes in gelciher Sitzung.
Verfahren
Bei der Errichtung eines großflächigen Solarparks handelt es sich um ein konkretes Vorhaben,
dessen Zulässigkeit über eine angemessene Regelungsdichte begründet werden soll. Um einen
erweiterten Regelungskatalog anwenden zu können, erfolgt die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB. Die für den Bereich geplanten
Festsetzungen können nicht aus dem FNP entwickelt werden. Mit der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 4682 ist daher gleichzeitig auch der FNP zu ändern. Die Änderung erfolgt
im Parallelverfahren.
Mit der Ausweisung der Flächen für Photovoltaikanlagen sind raumordnerische Belange i.S.d.
Raumordnungsgesetz (ROG) zu berücksichtigen.
1
297
Prüfung von Planungsalternativen
Dem Vorhabenträger wurden weder durch den Landwirt noch durch die Stadt alternative Flächen
angeboten. Nachdem die Fläche die Vorgaben bzgl. Vorbelastung erfüllt und sie gem. § 35 Abs.
1 Nr. 8 BauGB in der privilegierten 200 m Zone entlang der Autobahn liegt, drängen sich keine
Alternativen auf, mit denen das Vorhaben mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft
verwirklicht werden könnte.
Städtebaulicher Vertrag
In einem städtebaulichen Vertrag mit dem Investor werden alle öffentlichen Belange
(Erschließungsmaßnahmen, Artenschutz) verbindlich geregelt. Ebenso regelt der Vertrag die
vollständige Kostenübernahme. Eine Grundzustimmungserklärung des Investors liegt vor.
Kosten und zeitliche Umsetzung
Für die Stadt Nürnberg entstehen durch die Planung keine Kosten.
Die Einleitung des FNP-Änderungsverfahrens und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
(fOeB) sollen im Stadtplanungsausschuss (AfS) am 21.09.2023 begutachtet und im Stadtrat am
27.09.2023 beschlossen werden. Die Einleitung und fOeB für den Bebauungsplan Nr. 4682 soll
im AfS am 21.09.2023 beschlossen werden. Die fOeB wird anschließend für das FNPÄnderungsverfahren und das Bebauungsplanverfahren parallel durchgeführt.
Fazit
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung des Solarparks zu schaffen,
wird die Einleitung des FNP-Änderungsverfahrens und die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit
empfohlen.
Die
Änderung
soll
im
Parallelverfahren
mit
dem
Bebauungsplanverfahren Nr. 4682 erfolgen. Die Anpassung der LSG-VO erfolgt parallel.
2
298
Ö 5
Stadtplanungsamt
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
32. Änderung - Bereich Solarpark Katzwang
PV
0
100
M 1:10.000
Zeichenerklärung
Änderungsbereich
Sonderbauflächen
PV
Photovoltaik
FNP32 - V - 01
Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001
299
200
300
400
500
Ö 5
Stadtplanungsamt
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der
Hirschenholzstraße
BEGRÜNDUNG
Vorentwurf
Stand: 14.08.2023
300
BEGRÜNDUNG
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Vorentwurf zur 32. Änderung: Bereich zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße“
INHALTSVERZEICHNIS
I.
PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
4
I.1.
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
4
I.1.1.
RECHTSGRUNDLAGEN
4
I.2.
ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG
4
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5
I.3.1.
BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH
5
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT
6
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben
I.3.2.2. Fachrecht
6
7
I.3.3.
SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
7
I.4.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
9
I.4.1.
KONZEPT
9
I.4.2.
VERKEHR
9
I.4.3.
LANDSCHAFTSPLANUNG
9
I.5.
PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN
9
I.6.
INHALT DER ÄNDERUNG
10
I.6.1.
DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG
10
I.6.2.
KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN
10
I.6.3.
FLÄCHENBILANZ
10
I.7.
BETEILIGUNGEN
11
I.7.1.
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER
ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB
11
I.7.2.
FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB
11
I.7.3.
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB
11
I.7.4.
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB
11
I.8.
PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG
11
I.9.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
11
II.
UMWELTBERICHT (Stand 24.07.2023) als gesonderter Textteil
2
301
III.
ANLAGEN
IV.
QUELLENANGABEN
3
302
BEGRÜNDUNG
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Vorentwurf zur 32. Änderung: Bereich zwischen BAB A6, Main-Donau-Kanal und Hirschenholzstraße
I.
PLANBERICHT ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
I.1.
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
I.1.1. RECHTSGRUNDLAGEN
Grundlagen für die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans sind das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) und die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November
2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 176).
Parallel zu der städtebaulichen Planung werden nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 7911-U), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723) geändert worden ist,
die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgezeigt und in die Änderung des
FNP einbezogen.
Der Umweltbericht (UB) als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bildet einen
gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des FNP.
I.2.
ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG
Die Greenovative GmbH, Fürther Str. 252, 90429 Nürnberg hat als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Katzwang, zwischen der A6,
dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße beantragt. Mit dem Geltungsbereich wird
die in § 35 Abs. 1 BauGB genannte privilegierte Fläche – 200m-Abstand vom Fahrbahnrand
der Autobahn – überschritten.
Ziel ist die Erzeugung und Vermarktung von solar erzeugtem Strom in Verbindung mit einer
grünlandwirtschaftlichen Nutzung.
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebietseinstufungen stimmen nicht mit
den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplanes
(FNP) nicht überein, sodass eine Änderung des FNP erforderlich ist.
4
303
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1. BESTANDSANALYSE PLANUNGSBEREICH
Der Geltungsbereich befindet sich ca. 1 km südöstlich des Ortsteils Katzwang, zwischen der
A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße. Das Gelände bildet eine flache
Kuppe mit einem Gefälle von ca. 6 % nach Westen. Nach Süden und Südosten liegt das Gefälle zunächst bei 3%, steigt dann aber weiter auf 8-12% an. Der Wald schirmt das Plangebiet
nach Süden hin ab und verhindert eine Einsehbarkeit. Der Main-Donau-Kanal verläuft in ca.
20 m Entfernung im Osten, die Autobahn A6 in ca. 10 m im Norden. Der Geltungsbereich
befindet sich derzeit in landwirtschaftlicher Nutzung und wird als Acker bewirtschaftet. Im Westen und Süden grenzt der Waldbestand „Hirschenholz“ an, im Osten verläuft ein Grünweg, der
wiederum an eine mit Gehölzen bestandene Böschung zum Main-Donau-Kanal angrenzt.
Nach Norden folgt ein etwa 10 m breiter Gras-Kraut-Streifen, bevor die Autobahn A6 verläuft.
Abb.: Luftbild mit Änderungsbereich (Luftbild © Stadt Nürnberg 2022)
5
304
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben
Folgende Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP)
(Teilfortschreibung vom 01.06.2023), sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu
beachten:
-
1.3.1 Klimaschutz (G): Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen
werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung
erneuerbarer Energien […].
-
5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen (G): Land- und forstwirtschaftlich
genutzte Gebiete sollen in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die
Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen
Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.
-
6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (Z): Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
-
6.2.3 Photovoltaik […] (G): Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf
vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt
werden.
-
7.1.3 Erhalt freier Landschaftsbereiche (G): In freien Landschaftsbereichen soll der Neubau von Infrastruktureinrichtungen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst
gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur
und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume
sollen erhalten werden.
Gemäß Begründung zu 3.3 „Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot“ sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen keine Siedlungsflächen im Sinne des Ziels, die unter das Anbindegebot fallen.
Folgende Ziele und Grundsätze zur Nutzung der Sonnenenergie (6.2.2) des Regionalplan
Region Nürnberg (7) vom 01.07.1988, zuletzt geändert am 16.12.2020 sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:
-
6.2.2.1 (Z) Die Möglichkeiten der direkten und indirekten Sonnenenergienutzung sollen
innerhalb der gesamten Region verstärkt genutzt werden.
-
6.2.2.2 (G) Es ist anzustreben, dass Anlagen zur Sonnenenergienutzung in der Region
bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten entstehen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden kann.
-
6.2.2.3 (G) In der Region gilt es großflächige Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungseinheiten möglichst an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden,
sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann.
-
7.1.2.3 (Z) Als Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung sollen insbesondere
erhalten und gestaltet werden
- die Naturparke Altmühltal, Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst und Steigerwald
- die Landschaftsschutzgebiete
- die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete
- die Erholungsschwerpunkte
6
305
-
7.1.3.5 (Z) Landschaftsschutzgebiete
Die bestehenden Landschaftsschutzgebiete innerhalb der Region sollen langfristig in
ihrem Bestand gesichert werden. Daneben sollen als Landschaftsschutzgebiete insbesondere Landschaftsteile gesichert werden,
- die zur Erhaltung und Entwicklung eines regionalen Biotopverbundes zwischen den
Kernlebensräumen notwendig sind,
- die der Entwicklung neuer großflächiger naturnaher Lebensräume dienen,
- die als Erholungslandschaften und Landschaften mit außergewöhnlichem Erscheinungsbild besonders bedeutsam sind.
Hierunter fallen insbesondere
- siedlungsfreie Talräume der Bäche und Flüsse, insbesondere Aischtal, Tal der reichen
Ebrach, Zenn-, Bibert-, Farrnbachtal
- stadtnahe Wälder im Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen
- Bereiche des Weihergebietes des Aischgrundes im Mittelfränkischen Becken
- Bereiche des Vorlandes der Frankenalb
-
5.4.2.1 (G) Es ist anzustreben, dass in den von Boden und Klima begünstigten Gebieten,
insbesondere im westlichen Teil des Mittelfränkischen Beckens, in Teilbereichen des
Albvorlandes und der Frankenalb sowie im Knoblauchsland, vor allem Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung nur in dem unbedingt
notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.
Das Plangebiet liegt gem. Karte 3 „Landschaft und Erholung“ im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes (nachrichtliche Wiedergabe).
Aus landes- und regionalplanerischer Sicht ist das Gebiet aufgrund der Nähe zur A6 und des
Main-Donau-Kanal als vorbelastet einzustufen. Hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes
bestehen jedoch Restriktionen.
Gem. § 35 Abs. 1 BauGB besteht für die Flächen innerhalb eines 200m breiten Korridors
vom Fahrbahnrand der Autobahn aus eine Privilegierung für die solarenergetische Nutzung.
Hier ist keine Bauleitplanung zur Schaffung von Baurecht erforderlich, eine Baugenehmigung
ist ausreichend. Etwa zwei Drittel des Geltungsbereichs liegen innerhalb dieser 200m-Zone.
I.3.2.2. Fachrecht
Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG-00536.17 „Rednitztal-Süd“. Eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Schutzzwecken wird derzeit geprüft.
Entlang der A6 besteht gem. §9 Abs. 1 Fernstraßengesetz (FStrG) eine Bauverbotszone vom
Fahrbahnrad aus von 40 m. Innerhalb dieser sind Bauvorhaben unzulässig. Bei PV-Anlagen
besteht jedoch die Möglichkeit der Befreiung, sodass im vorliegenden Fall die Planung auch
in die Bauverbotszonen entwickelt werden kann.
Das Vorhaben wurde am 09.05.2023 dem Naturschutzbeirat vorgestellt. Dieser ist dem Vorhaben gegenüber nicht positiv eingestellt. Die Obere Naturschutzbehörde bei der Regierung
von Mittelfranken befasst sich deshalb mit dem Vorhaben.
I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
Die Flächen befinden sich im Privateigentum, der die Flurstücke (717/7, 718, 719, 720, 723,
723/1, 729, 729/1, 730/4) für die Dauer des Vorhabens an den Vorhabenträger verpachten
wird.
Die Flurstücke 730/5 und 730/6 befinden sich in städtischem Eigentum. Derzeit wird ein möglicher Verkauf abgestimmt. Daher wurde auch der Geltungsbereich um diese Flächen erweitert.
7
306
Baulandbeschluss
In seiner Sitzung am 24.05.2017 hat der Stadtrat den Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg
gefasst. Nach einer ersten Änderung gilt derzeit die Textversion des Baulandbeschlusses der
Stadt Nürnberg, Stand 18.10.2017. Der Beschluss enthält die Anforderungen der Stadt unter
anderem hinsichtlich des der Grünflächenausstattung und der Erschließung.
Kommunale Ziele / Beschlüsse
- 24.07.2019 Stadtratsbeschluss „Klimaschutz ist zentrale Zukunftsaufgabe“
- 17.06.2020 Stadtratsbeschluss zu folgenden Zielen:
„ Der Nürnberger Stadtrat
a) nimmt die Endenergie- und Treibhausgasbilanz des Referats für Umwelt und Gesundheit zur Kenntnis,
b) legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von -60% fest,
c) erhöht das im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel
von -80% auf -95%,
d) beschließt, eine Klimaneutralität der Stadtverwaltung bis zum Jahr 2035 anzustreben
e) beauftragt das Referat für Umwelt und Gesundheit, vertreten durch den Klimaschutzbeauftragten intensiv an der Umsetzung des Klimafahrplanes 2020 – 2030 auf
lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene zu arbeiten1 sowie diesen regelmäßig fortzuschreiben.
f) beauftragt die Verwaltung, die Möglichkeiten zur Schaffung und Ausgestaltung einer
erweiterten Koordinationsstelle Klimaschutz auszuloten und diese im Rahmen der
Haushaltsberatungen einzubringen.
g) spricht sich für die Einführung eines städtischen Klimafonds zur Bündelung von
Nachhaltigkeits- und Klimaschutzprojekten im Haushalt in Höhe von insgesamt 120
Mio. Euro (Stadtratsperiode bis 2026) aus. Über die erforderlichen Mittel wird im Rahmen der Haushaltsberatungen entschieden.“
Sonstige Rahmenbedingungen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 formuliert im Interesse des Klima- und Umweltschutzes in § 1 Ausbauziele zur Transformation in Richtung einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht und
legt in § 4 Ausbaupfade u.a. für Solaranlagen fest.
Erneuerbare Energien sind nach § 2 Satz 1 EEG bzw. nach Art 2 Abs. 5 Satz 2 des BayKlimaG
i.V.m. Art 20 GG im überragenden öffentlichen Interesse.
1 Maßnahme des Klimafahrplans: Umsetzung von PV-Anlagen bei den eigenen oder unmittelbar beeinflussba-
ren Bauvorhaben auf der gesamten zur Verfügung stehenden Fläche. Besonders anzustreben sind dabei Regelungen in Kaufverträgen und Vorgaben in städtebaulichen Verträgen bei der Baurechtsneuschaffung“
8
307
I.4.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
I.4.1. KONZEPT
Es ist angestrebt das Plangebiet solarenergetisch zu nutzen. Im zentralen Bereich ist daher
die Aufstellung von PV-Modulen vorgesehen. Zur Einbindung in das Landschaftsbild sind an
den Bereichen, die noch nicht durch Bestandsgehölze eingegrünt sind, Heckenpflanzungen
vorgesehen.
I.4.2. VERKEHR
Das Plangebiet kann über die Hirschenholzstraße und bestehende Flurwege konfliktfrei erschlossen werden. Die Zufahrt auf das geplante Sondergebiet wird durch die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche zwischen den geplanten eingrünenden Ausgleichsflächen/-maßnahmen gesichert. Es werden durch Wegeerschließungen keine zusätzlichen Versiegelungen
oder Befestigungen vorgenommen. Die Binnenerschließung ist ausschließlich in unbefestigter
und begrünter Weise auszuführen.
Durch die direkt angrenzende Nähe zur A6 ist das Plangebiet hinsichtlich des Landschaftsbildes vorbelastet. Weitere Vorbelastungen entstehen hinsichtlich Lärm, Lufthygiene und Boden
durch Schadstoffeinträge (Reifen- und Bremsabrieb, Spritz- und Salzwasser, sowie Düngemittel und Pestizide aus der Landwirtschaft). Der Main-Donau-Kanal als künstlich erschaffene
Wasserstraße wirkt ebenfalls als gewisse Vorbelastung auf das Landschaftsbild.
I.4.3. LANDSCHAFTSPLANUNG
Die Landschaftsplanung wird auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 4682 entwickelt. Ziel ist die Photovoltaik-Freiflächenanlage in die umliegende Landschaft einzubinden
(Hecken-strukturen), den Biotopverbund und die Artenvielfalt zu stärken. Zur Pflege ist Beweidung zu bevorzugen, alternativ ist Mahd mit einem späten ersten Schnittzeitpunkt möglich. Zu
berücksichtigen ist bei den Maßnahmen, dass der Eingriff nur befristet für den Pachtzeitraum
von 30 Jahren dauert und die Fläche anschließend in den Urzustand zurückversetzt werden
muss.
I.5.
PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
9
308
I.6.
INHALT DER ÄNDERUNG
I.6.1. DERZEIT WIRKSAME DARSTELLUNG
Im wirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
Abb.:
Ausschnitt
des
Flächennutzungsplans
im
Geltungsbereich
(rote
Linie)
(Quelle: Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, Stadt Nürnberg, rechtswirksame am
08.03.2006)
I.6.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN
Im Zuge der Planänderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan wird
gemäß dem konkreten Vorhaben als Art der baulichen Nutzung eine Sonderbaufläche gemäß
§ 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik dargestellt (Änderung im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
I.6.3. FLÄCHENBILANZ
Die Größe des gesamten Änderungsbereiches beträgt ca. 5,4 ha (100%). Die Flächenbilanzierung stellt sich in Folge der Nutzungsänderungen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs wie folgt dar:
Bisherige FNP-Dar-
Künftige FNP-Dar-
stellung
stellung
Art der Darstellung
Fläche für die Landwirtschaft
Sonderbaufläche
Änderung
ca. ha
Anteil
ca. ha
Anteil
5,4
100%
0
0%
0
0%
5,4
100%
10
309
ca. ha
5,4
I.7.
BETEILIGUNGEN
I.7.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.7.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.7.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.7.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.8.
PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG
Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine intensiv genutzte Ackerfläche, die in den
vergangenen Jahren überwiegend für die Erzeugung von Biomasse für Biogasanlagen bewirtschaftet wurde. Aufgrund der Nähe zur Autobahn und des Main-Donau-Kanals kann die Fläche
gem. LEP (G) 6.3.2 als vorbelastet eingestuft werden. Durch den westlich und südlich angrenzenden Waldbestand „Hirschenholz“ ist die Fläche nicht einsehbar, Blendwirkungen können
aufgrund der Lage und der geplanten Stellung der Module ausgeschlossen werden.
Eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes
wird derzeit geprüft.
I.9.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
Nürnberg, den 14.08.2023
Stadtplanungsamt
gez. Dengler
Leiter Stadtplanungsamt
11
310
Ö 5
Umweltprüfung
in der Bauleitplanung
32. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan(FNP)
Bereich zwischen BAB A6, Main-Donau-Kanal und
Hirschenholzstraße
1. Entwurf Umweltbericht
Stand: 27.07.2023
Geltungsbereich – Luftbildausschnitt
Copyright: Stadt Nürnberg 2022
Geltungsbereich der 32. FNP-Änderung Katzwang Solar
311
Inhalt
1.
Einleitung................................................................................................................... 3
1.1
Ziele des Bauleitplans ........................................................................................ 3
1.2
Plangrundlagen .................................................................................................. 4
2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie
Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ............ 8
3.
2.1
Fläche, Boden, Wasser ...................................................................................... 8
2.4
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................... 9
2.5
Landschaft .......................................................................................................... 9
2.6
Menschliche Gesundheit .................................................................................. 10
2.6.1
Erholung .................................................................................................... 10
2.6.3
Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ........ 10
2.7
Lärm / Luft ........................................................................................................ 10
2.8
Klima ................................................................................................................ 11
2.9
Abfall ................................................................................................................ 11
2.10
Kultur- und Sachgüter....................................................................................... 11
2.11
Wechselwirkungen ........................................................................................... 11
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante .................................... 12
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Umweltauswirkungen...................................................................................................... 12
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes...................................... 12
6.
Geprüfte Alternativen ............................................................................................... 12
7.
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken ................................. 13
8.
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ............................................................ 14
9.
Zusammenfassung .................................................................................................. 14
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Anlage(n):
…
2
312
1.
Einleitung
Für den Bereich zwischen BAB A6, Main-Donau-Kanal und nördlich der Waldfläche an der
Hirschenholzstraße, der Stadtgrenze zur Stadt Schwabach und zum Markt Wendelstein
soll am 27.09.2023 im Stadtrat (StR) der Beschluss zur Einleitung des 32. Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans (FNP-Ä) und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (fÖB) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf Grundlage des Vorentwurfs der
Begründung (Stand: 14.08.2023 sowie des 1. Entwurfs Umweltbericht (Stand: 27.07.2023)
gefasst werden. Das Verfahren ist erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 4682 „Solarpark Katzwang“
zu schaffen. Die Verfahren werden parallel durchgeführt.
Im Rahmen des FNP-Ä ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht (UB)
zu erstellen1. Der vorliegende 1. Entwurf des UBs wurde im Auftrag des Vorhabenträgers
vom Büro Team4 Bauernschmitt Wehner, Nürnberg, erstellt und wurde vom Umweltamt
der Stadt Nürnberg (UwA) fachlich geprüft.
Zur 32. FNP-Ä liegt seitens des Stadtplanungsamtes (Stpl) der Stadt Nürnberg bereits der
Vorentwurf mit Begründung und Planteil vor.
1.1
Ziele des Bauleitplans
Ziel der Planung ist die Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ in Überlagerung mit
„Landschaftsschutzgebiet“ im wirksamen FNP mit integriertem Landschaftsplan in „Sonderbaufläche - Photovoltaik“ zu ändern. Anlass ist, dass die Greenovative GmbH, Fürther
Str. 252, 90429 Nürnberg als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung einer Photovoltaik
(PV)-Freiflächenanlage in der Gemarkung Katzwang, zwischen der A6, dem Main-DonauKanal und der Hirschenholzstraße am 26.10.2022 beantragt hat. Der Änderungsbereich
umfasst die Flst. 717/7, 718, 719, 720, 723, 729, 730/4, 730/5 und 730/6 (TF) der Gmkg.
Katzwang mit einer Gesamtfläche von ca. 5,4 ha und überschreitet die in § 35 Abs. 1 Nr.
8b) BauGB genannte privilegierte Fläche – 200 m-Abstand vom Fahrbahnrand der Autobahn, sodass ein Bauleitplanverfahren durchzuführen ist.
Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele und Festsetzungen findet sich im Text
zur (frühzeitigen) Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligung bzw. im Vorentwurf zur Begründung.
1 gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB n.F.
3
313
1.2
Plangrundlagen
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Regionalplan des Planungsverbandes
Region Nürnberg (7), Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP):
Folgende Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP)
(Teilfortschreibung vom 01.06.2023), sind für die vorliegende Planung von Relevanz
bzw. zu beachten:
- 1.3.1 Klimaschutz (G): Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und
Speicherung erneuerbarer Energien […].
- 5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen (G): Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem
unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden.
- 6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (Z): Erneuerbare Energien sind
dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
- 6.2.3 Photovoltaik (G): Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf
vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine
Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden.
- 7.1.1 Erhalt und Entwicklung von Natur und Landschaft (G): Natur und Landschaft
sollen als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden.
- 7.1.3 Erhalt freier Landschaftsbereiche (G): In freien Landschaftsbereichen soll
der Neubau von Infrastruktureinrichtungen möglichst vermieden und andernfalls
diese möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.
- 7.1.6 Erhalt der Arten- und Lebenraumvielfalt, Biotopverbundsystem (Z): Ein zusammenhängendes Netz von Biotopen ist zu schaffen und zu verdichten.
Gemäß Begründung zu 3.3 „Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot“ sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen keine Siedlungsflächen im Sinne des Ziels, die unter das
Anbindegebot fallen.
Folgende Ziele und Grundsätze zur Nutzung der Sonnenenergie (6.2.2), zur Sicherung der Landschaft (7.1.3), zur Pflege und Entwicklung der Landschaft (7.1.4) sowie
der Landwirtschaft (5.4.2) des Regionalplan Region Nürnberg (7) vom 01.06.2008
sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:
- 6.2.2.1 (Z) Die Möglichkeiten der direkten und indirekten Sonnenenergienutzung
sollen innerhalb der gesamten Region verstärkt genutzt werden.
- 6.2.2.2 (G) Es ist anzustreben, dass Anlagen zur Sonnenenergienutzung in der
Region bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten entstehen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden kann.
- 6.2.2.3 (G) In der Region gilt es großflächige Anlagen zur Sonnenenergienutzung
außerhalb von Siedlungseinheiten möglichst an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann.
4
314
-
-
-
-
7.1.2.3 (Z) Als Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung sollen insbesondere erhalten und gestaltet werden
- die Naturparke Altmühltal, Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst und
Steigerwald
- die Landschaftsschutzgebiete
- die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete
- die Erholungsschwerpunkte
7.1.3.5 (Z) Die bestehenden Landschaftsschutzgebiete, innerhalb der Region sollen langfristig in ihrem Bestand gesichert werden. Daneben sollen als Landschaftsschutzgebiete insbesondere Landschaftsteile gesichert werden,
- die zur Erhaltung und Entwicklung eines regionalen Biotopverbundes zwischen
den Kernlebensräumen notwendig sind,
- die der Entwicklung neuer großflächiger naturnaher Lebensräume dienen,
- die als Erholungslandschaften und Landschaften mit außergewöhnlichem Erscheinungsbild besonders bedeutsam sind.
Hierunter fallen insbesondere
- siedlungsfreie Talräume der Bäche und Flüsse, insbesondere Aischtal, Tal der
reichen Ebrach, Zenn-, Bibert-, Farrnbachtal
- stadtnahe Wälder im Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen
- Bereiche des Weihergebietes des Aischgrundes im Mittelfränkischen Becken
- Bereiche des Vorlandes der Frankenalb
7.1.4.2 (Z) In den durch intensive Landnutzung geprägten Teilen der Region sollen
zur ökologischen Aufwertung und Verbesserung des Landschaftsbildes netzartig
ökologische Zellen, vor allem hecken, Feldgehölze und Laubholzinseln geschaffen
werden.
5.4.2.1 (G) Es ist anzustreben, dass in den von Boden und Klima begünstigten
Gebieten, insbesondere im westlichen Teil des Mittelfränkischen Beckens, in Teilbereichen des Albvorlandes und der Frankenalb sowie im Knoblauchsland, vor allem Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen für die landwirtschaftliche
Nutzung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.
Das Plangebiet liegt gem. Karte 3 „Landschaft und Erholung“ im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes (nachrichtliche Wiedergabe).
5
315
Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Nürnberg (Stand
21.12.2022) ist der Änderungsbereich derzeit als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Abb.: Ausschnitt des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan des Änderungsbereichs (Copyright: Stadt Nürnberg 2022)
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern:
Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG-00536.17
„Rednitztal-Süd“. An den Geltungsbereich angrenzend liegen die Landschaftsschutzgebiete LSG-00517.03 „Mündungsgebiet von Rednitz und Schwabach“, LSG00428.01 „Schutz des Landschaftsraumes im Gebiet des Landkreises Roth - "Südliches Mittelfränkisches Becken östlich der Schwäbischen Rezat und der Rednitz mit
Vorland der Mittleren Frankenalb" (LSG Ost)“ und LSG-00536.18 „Kornburg“. Eine
Vereinbarkeit mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes wird derzeit geprüft.
Weitere Schutzgebiete des Naturschutzes oder anderer Fachrichtungen sind nicht im
Änderungsbereich vorhanden.
Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG:
Es sind keine geschützten Biotope im Änderungsbereich vorhanden.
FFH- und/oder SPA-Gebiete2:
Es sind keine FFH- oder SPA-Gebiete im Änderungsbereich oder im direkten Umfeld
vorhanden.
2 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogel-
schutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)
6
316
kommunale Ziele / Beschlüsse
- 24.07.2019 Stadtratsbeschluss „Klimaschutz ist zentrale Zukunftsaufgabe“
- 17.06.2020 Stadtratsbeschluss zu folgenden Zielen:
„ Der Nürnberger Stadtrat
a) nimmt die Endenergie- und Treibhausgasbilanz des Referats für Umwelt und
Gesundheit zur Kenntnis,
b) legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von -60%
fest,
c) erhöht das im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel von -80% auf -95%,
d) beschließt, eine Klimaneutralität der Stadtverwaltung bis zum Jahr 2035 anzustreben
e) beauftragt das Referat für Umwelt und Gesundheit, vertreten durch den Klimaschutzbeauftragten intensiv an der Umsetzung des Klimafahrplanes 2020 – 2030
auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene zu arbeiten3 sowie diesen regelmäßig fortzuschreiben.
f) beauftragt die Verwaltung, die Möglichkeiten zur Schaffung und Ausgestaltung
einer erweiterten Koordinationsstelle Klimaschutz auszuloten und diese im Rahmen der Haushaltsberatungen einzubringen.
g) spricht sich für die Einführung eines städtischen Klimafonds zur Bündelung von
Nachhaltigkeits- und Klimaschutzprojekten im Haushalt in Höhe von insgesamt
120 Mio. Euro (Stadtratsperiode bis 2026) aus. Über die erforderlichen Mittel wird
im Rahmen der Haushaltsberatungen entschieden.“
sonstige Rahmenbedingungen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 formuliert im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes in § 1 Ausbauziele zur Transformation in Richtung einer nachhaltigen
und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht und legt in § 4 Ausbaupfade u.a. für Solaranlagen fest.
Erneuerbare Energien sind nach § 2 Satz 1 EEG bzw. nach Art 2 Abs. 5 Satz 2 des
BayKlimaG i.V.m. Art 20 GG im überragenden öffentlichen Interesse.
3
Maßnahme des Klimafahrplans: Umsetzung von PV-Anlagen bei den eigenen oder unmittelbar beeinflussbaren Bauvorhaben auf der gesamten zur Verfügung stehenden Fläche. Besonders anzustreben sind dabei Regelungen in Kaufverträgen
und Vorgaben in städtebaulichen Verträgen bei der Baurechtsneuschaffung“
7
317
2.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario ) sow ie Bew ertung der Umw elt auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung
Inwieweit bei der 32. FNP-Ä die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch
die umweltrelevanten Fachgesetze und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt wurden, wird
nachfolgend beschrieben. Die Bestandsbewertung berücksichtigt die Situation vor Ort und
die Darstellung des seit 2006 wirksamen FNP. Maßgeblich für die Bewertung sind die Umweltauswirkungen der geplanten Darstellung im Vergleich zur bisherigen Darstellung des
FNP. Konkrete Eingriffe in Natur und Umwelt wie sie mit der Umsetzung von Festsetzungen eines B-Plans verbunden sind, fließen nicht in die Bewertung ein. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichterheblichkeit der FNP-Ä nicht gleichbedeutend ist mit der Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen, welche die Umsetzung des B-Plans Nr. 4682 in
diesem Bereich nach sich zieht.
2.1
Fläche 4, Boden, Wasser
Ausgangssituation / Bestand
Der Änderungsbereich liegt im äußersten Süden des Stadtgebiets an der Grenze zur Stadt
Schwabach und der Mark Wendelstein im Landkreis Roth. Die Siedlungsgebiete Greuth,
Neuses, Schwarzach und Katzwang sind zwischen 350 m und ca. 1 km entfernt. Der Änderungsbereich ist im wirksamen FNP als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Er
weist selbst keine bauliche Nutzung auf.
Der Änderungsbereich befindet sich derzeit in landwirtschaftlicher Nutzung und wird als
Acker bewirtschaftet. Die Böden sind als Braunerden aus Sand ausgebildet und haben
überwiegend eine mittlere bis hohe Ertrags- und Filterfunktion5, die Bodenfunktionen sind
prinzipiell intakt, durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sind naturbelassene Bereiche vorhanden.
Die Versickerung von Niederschlagswasser und eine Grundwasserneubildung sind grundsätzlich möglich. Der Flurabstand bei mittlerem Grundwasserstand beträgt > 10m6. Gewässer gibt es im Gebiet keine. Im Osten grenzt der Main-Donau-Kanal, ein stehendes
Gewässer 1. Ordnung, als künstliche Wasserstraße an den Änderungsbereich an. Trinkwasserschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Für die Schutzgüter Boden und Wasser wird die Vorbelastung als gering bewertet.
Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung und der unversiegelten Fläche ist der Änderungsbereich für die Schutzgüter von mittlerer bis hoher Bedeutung. Die ökologische Wertigkeit der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser ist mittel bis hoch.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
4 vgl. BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.1 Schutzgut Fläche; Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2016, S. 158 ff.
5
Quelle: Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) 1996, Überarbeitung der Ökologischen Bodenfunktionskartierung 2009,
Stadt Nürnberg
6
Quelle: Grundwasserbericht 2011, Stadt Nürnberg (Hrsg), 2011
8
318
2.4
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
Ausgangssituation / Bestand
Der Änderungsbereich befindet sich auf einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche.
Im Westen und Süden grenzt der Waldbestand „Hirschenholz“ an, im Osten verläuft ein
Grünweg, der wiederum an eine mit Gehölzen bestandene Böschung zum Main-DonauKanal angrenzt. Nach Norden folgt ein etwa 10 m breiter Gras-Kraut-Streifen, bevor die
Autobahn A6 verläuft. Weitere wertgebende Strukturen wie Gras-Krautsäume oder Gehölze fehlen und sind nur in der unmittelbaren Umgebung vorhanden.
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche weist keine Habitatstrukturen für Tiere auf. Im direkten Umfeld sind jedoch Strukturen vorhanden. Aktuelle Aussagen zur artenschutzrechtlichen Relevanz liegen nicht vor. Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung ist erforderlich. Eine
artenschutzrechtliche Vorprüfung ist erforderlich. Der Änderungsbereich selbst ist aus vegetationskundlicher Sicht von geringer Bedeutung und ökologischer Wertigkeit. Eine Bewertung der Schutzgüter Tiere und Biologische Vielfalt ist zurzeit noch nicht möglich und
ist im weiteren Verfahren zu untersuchen.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.5
Landschaft
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich liegt an der südöstlichen Grenze des Landschaftsschutzgebiets
(LSG) „Rednitztal-Süd“ (LSG-00536.17).
Naturräumlich wird der Änderungsbereich dem Fränkischen Keuper-Liasland zugeordnet.
Er befindet sich auf einer intensiv ackerbaulich genutzten, durch Wald, A6 und den MainDonau-Kanal eingenischten Fläche. Landschaftsprägende Elemente fehlen auf der Fläche
selbst, sind aber in der direkten Umgebung durch Wald und Gebüsche vorhanden.
Die Fläche ist nahezu eben, mit einer leichten Neigung nach Süden. Nach Osten hin wird
der Änderungsbereich von einer zum Main-Donau-Kanal abfallenden Böschung begrenzt.
Durch den Waldbestand „Hirschenholz“ im Westen und Süden bestehen keine Sichtbeziehungen auf die Fläche.
Mit der A6 im Norden und dem Main-Donau-Kanal im Osten besteht eine technische Vorbelastung.
Das Schutzgut Landschaft hat durch das Landschaftsschutzgebiet eine hohe Wertigkeit,
welche durch die genannten Vorbelastungen jedoch minimiert wird, sodass eine Einstufung
auf eine mittlere Bedeutung erfolgt.
Auswirkungen / Prognose
Es ist insbesondere aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
.
9
319
2.6
Menschliche Gesundheit
2.6.1 Erholung
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich hat Bedeutung als Teil der erlebbaren Landschaftskulisse für potenzielle Naherholungssuchende auf den umliegenden Wegen insbesondere entlang des
Main-Donau-Kanals, es ist allerdings aufgrund der nahen Autobahn deutlich vorbelastet.
Die entlang des Änderungsbereichs verlaufenden Wege sind jedoch nicht als Rad- und
Wanderwege ausgewiesen.
Der Änderungsbereich hat für das Schutzgut menschliche Gesundheit – Erholung eine geringe Bedeutung.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Störfallvorsorge i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG:
Der Änderungsbereich befindet sich nicht innerhalb des Achtungsabstandes (KAS-187)
bzw. des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben (Betriebsbereiche gem. § 3 Abs. 5a BImSchG). Mit der geplanten Darstellung als „Sonderbaufläche - Photovoltaik“ sind Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im
Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale
Gesetzgebung nicht betroffen.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen:
Da gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB explizit die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit
der nach dem B-Plan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, zu betrachten und zu bewerten sind, ist dies auf FNP-Ebene und somit auch
hinsichtlich seiner geplanten Änderung an dieser Stelle nicht erforderlich.
2.7
Lärm / Luft
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich ist insbesondere tagsüber Lärmpegeln von mind. 60 bis 75 dB(A)
und hohen Schadstoffimmissionen durch den Straßenverkehr ausgesetzt.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
7
Kommission für Anlagensicherheit (KAS): Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der
Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG. 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010) mit Ergänzungen
10
320
2.8
Klima
Ausgangssituation
Die Klimafunktion der Grün- und Freiflächen ergibt sich aufgrund des Kaltluftliefervermögens und der Lage zu bioklimatisch belastetem Siedlungsraum. Waldflächen wird generell
eine mittlere bioklimatische Bedeutung zugesprochen, da sie unabhängig vom Kaltluftliefervermögen eine Ausgleichsleistung als Frischluftproduzent und als Erholungsraum übernehmen. Danach ist das Plangebiet wie auch angrenzende landwirtschaftlich genutzte Flächen als auch der Wald im Südwesten von mittlerer Bedeutung. 8
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.9
Abfall 9
Nähere Angaben zu Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten
Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, auf B-Planebene darzustellen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten.
2.10 Kultur- und Sachgüter
Ausgangssituation
Landschaftsbildprägende Baudenkmäler, gegenüber denen das geplante Vorhaben eine
verunstaltende oder bedrängende Wirkung ausüben würde, sowie Bodendenkmale sind im
Änderungsbereich und im direkten Umfeld nicht vorhanden10. Sachgüter sind im Änderungsbereich nicht vorhanden.
Auswirkungen / Prognose
Durch die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“
in „Sonderbaufläche - Photovoltaik“ wird der Änderungsbereich der Kategorie „Bauflächen“
zugeordnet. Das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist von der Änderung nicht betroffen.
2.11 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
8
GEO-NET Umweltconsulting GmbH (2014): Stadtklimagutachten- Analyse der klimaökologischen Funktion für das Stadtgebiet von Nürnberg. Hannover, Mai 2014
9 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e) und Anlage 1 Nr. 2 b) dd) BauGB n.F. als eigenständiger Umweltbelang zu berücksichtigen
10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, dargestellt in BayernAtlas, abgerufen am 19.06.2023
11
321
3.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /
Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung
der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B.
Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren).
Bei einer Nichtdurchführung der Änderung bleibt die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im FNP bestehen. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2
BauGB zur Durchführung des B-Planverfahrens Nr. 4682 wären nicht gegeben.
Weitere Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung werden im weiteren Verfahren
untersucht.
4.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Umw eltausw irkungen
Grundsätzlich beziehen sich Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen durch die Planung und Durchführung des Vorhabens
auf Ebene des B-Plans (konkrete Eingriffe in Natur und Umwelt). Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sind in Bezug auf
die geplante Änderung der FNP-Darstellung nicht notwendig. Geeignete Maßnahmen zur
Minimierung von Konflikten sind in der nachfolgenden Planungsstufe zu ergreifen.
5.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna -FloraHabitat) und europäische Vogelschutzgebiet e im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
6.
G e p r ü f t e Al t e r n a t i v e n
Wird im weiteren Verfahren ergänzt
12
322
7.
Methodik / Hinw eise auf Schw ierigkeiten und
Kenntnislücken
Der Umweltbericht gem. Anlage 1 des BauGB n.F. soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereichs (Basisszenario) und die Auswirkungen der geplanten Änderung der Darstellung im FNP auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Bis zur
öffentlichen Auslegung des Bauleitplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist ggf. ein Konzept zur
Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung
der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB
und von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu entwickeln und im Umweltbericht (Monitoring, Kapitel 8) darzustellen. Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung auf
Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht erforderlich
Der vorliegende 1. Entwurf des Umweltberichtes wurde vom Büro Team4 Bauernschmitt
Wehner, Nürnberg erstellt und vom Umweltamt der Stadt Nürnberg fachlich geprüft. Er
stellt die ersten Ergebnisse der Umweltprüfung hinsichtlich der geplanten FNP-Änderung
dar, und wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.
Folgende Informationsquellen wurden für den ersten Entwurf des Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der
Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen
Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt)
Klimafahrplan Nürnberg 2010–2050 (2014) / Handbuch Klimaanpassung (2012)
Masterplan Freiraum:
- Gesamtstädtisches Freiraumkonzept (GFK) Nürnberg (2014)
- Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ (2013)
- Freiraumkonzept für den Nürnberger Süden (2022)
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) „Nürnberg am Wasser“ (2012)
Integrierte Stadtteilentwicklungskonzepte11 (INSEK) „Altstadt Nürnberg“ (2012), „Nürnberger
Süden“ (2012), „Weststadt“ (2012), „Nürnberg Südost“ (2015)
Grün- und Freiraumkonzept Weststadt (2012)
Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)
Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996)
Artenschutzkartierung (ASK, fortlaufende Aktualisierung)
Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und
Umgebung (1977)
Grundwasserberichte der Stadt Nürnberg (2011/2017)
Strategische Lärmkarte LfU 2022 (Straßenlärm, Fluglärm), EBA 2022 (Schienenlärm)
Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg (2016, Fortschreibung 2019)
Lärmaktionsplan für Haupteisenbahnstrecken (2018)
Lärmaktionsplan für Nebeneisenbahnstrecken (2019)
Lärmaktionsplan für den Verkehrsflughafen Nürnberg (2020)
Jugendhilfeplanung „Spielen in der Stadt“ (2008)
2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (2017)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
11 wenn Plangebiet innerhalb des jeweiligen Untersuchungsgebietes liegt
13
323
http://umweltdaten.nuernberg.de/aussenluft.html
http://www.lfu.bayern.de/luft/lufthygienische_berichte/index.htm
Bay. Landesamt für Denkmalpflege: Bayerischer Denkmalatlas
Ortsbegehung am 31.01.2023
Kenntnislücken:
Abschließende Aussagen zu den Umweltbelangen (Tiere) liegen noch nicht vor. Im weiteren Planungsprozess wird für dieses Schutzgut ein Gutachten (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) erstellt und eingearbeitet.
8.
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNP-Darstellung
auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht erforderlich.
9.
Zusammenfassung
Wird im weiteren Verfahren ergänzt
Nürnberg, den 27.07.2023
Verfasser: Team 4 Bauernschmitt Wehner, Oedenberger Str. 65, 90491 Nürnberg
14
324
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013
(zuletzt geändert am 01.01.2020):
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, d.h. der Flächenverbrauch soll verringert und einer Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige
Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der
Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald
genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten
der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen,
Gebäudeleerstand, Baulücken und andere
Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Gemäß
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) hat die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die
Bebauung unbebauter Flächen im beplanten
und unbeplanten Innenbereich, soweit sie
nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem
Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden.
Insbesondere hochwertige Böden sollen nur
in dem unbedingt notwendigen Umfang für
andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz
sind historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und
sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert
oder verrieselt werden, soweit dem weder
wasserrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Des
Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der
Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung
des getrennten Gebührenmaßstabs für
Niederschlagswasser und Abwasser seit
01.01.2000 wird dies auch in der entsprechenden Gebührensatzung berücksichtigt.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):
Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig
gesichert, schädliche Bodenveränderungen
abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden getroffen werden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen
Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden.
Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012:
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept
(InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet
Leitlinien für künftige gesamtstädtische
Planungen und Konzepte in Bezug auf die
„Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser.
§§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
(Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG)
i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion
als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie
möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und
78a beinhalten entsprechende planerische
und bauliche Vorschriften, welche darauf abzielen, Retentionsräume möglichst von Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebauung das vorherrschende Hochwasserschutzniveau nicht zu verringern. Generell sind bei
Planungen in einem amtlich festgesetzten
bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3)
oder in einem Risikogebiet außerhalb eines
ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge
im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen (Abwägungsdirektiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1).
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013:
Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, das eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen), die
Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines
nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
ABSP der Stadt Nürnberg:
Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier
formuliert. Insbesondere sollen ökologisch
wertvolle Bereiche von Versiegelung freigehalten werden.
15
325
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1.
April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte
des Artenschutzes und des Biotopverbunds
sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten
mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassierung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Artenschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG
geregelt. Aussagen zum Natura 2000Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis
36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum
speziellen Artenschutz unterliegen nicht der
Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung
(siehe auch Kapitel 4).
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt
dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29
BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile
der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz
verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung
der Populationen wildlebender Tiere und
Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten,
Biotope und Lebensgemeinschaften sowie
der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung
funktionsfähiger
ökologischer
Wechselbeziehungen.
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau):
gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Orientierungswerte vor.
als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen
den Anforderungen des BImSchG (Zweiter
Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie
bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt
u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte
für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in
der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen
die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw.
Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine
Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind.
16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung):
legt Grenzwerte für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen
und Straßenbahnen fest.
§ 47d BImSchG (Lärmaktionsplan):
Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat
die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan
(LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft getreten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben
wurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und
Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete
gegen eine Zunahme des Lärms schützen.
Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im
Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstrecken
im Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Lärmaktionsplan erstellt; für den Verkehrsflughafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 erfolgt.
18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und
Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum
Zwecke der Sportausübung betrieben werden
und einer Genehmigung nach BImSchG nicht
bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht überschritten
werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung
bestimmen
die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da
ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern
soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm
(ausgenommen traditionelle Volksfeste und
Kirchweihen) Anwendung finden.
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm –
TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sowie der Vorsorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die
16
326
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss
für Immissionsschutz, Stand März 2015):
dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise
zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw.
Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für
Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, bezüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste und Kirchweihen Anwendung finden.
Grün- und Freiraumplanungen der Stadt
Nürnberg.
Baulandbeschluss (2017ff.):
Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017
durch den Stadtrat beschlossen und trat am
14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung
bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die
Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbeflächen einheitliche Regelungen in Bezug auf
städtebauliche und umweltplanerische Standards und Qualitäten sowie zu Folgekostenregelungen.
Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit
von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der
Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt
u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen
Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, im Wohnumfeld als sozialadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert
für Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2019 sowie des Stadtplanungsausschusses vom 17.10.2019:
Die Verwaltung wird beauftragt, die finanziellen Auswirkungen von Dach- oder Fassadenbegrünungsmaßnahmen bei allen anstehenden städtischen Neubauprojekten und im
Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit
entsprechende Maßnahmen umzusetzen.
Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020:
Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als
Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für
alle
räumlichen
Entwicklungsplanungen
sowie für stadtstrategische Grundsatzentscheidungen. Die Entwicklung von Grünflächen auf vormals baulich genutzten Flächen
bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen
vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung
sind bestehende funktionale Zusammenhänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen.
§ 47 BImSchG (Luftreinhalteplan):
Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am
15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft gesetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnahmen-Übersicht des bestehenden Luftreinhalte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1.
Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger
Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante)
relevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung.
Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „Menschliche Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch
auf den Schutz der Vegetation.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für
schwere Unfällen oder Katastrophen):
Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017
führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S.
des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in
den Katalog der zu berücksichtigenden Umweltbelange sowie durch das Einfügen hierfür
differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten
in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung
dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des
Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere
Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des
Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für
die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen
in Bebauungsplänen und städtebaulichen
Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche
pro Einwohner im Geschosswohnungsbau:
20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner
im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m².
Beschluss des Umweltausschusses vom
12.03.2014 und des Stadtplanungsausschusses vom 27.03.2014:
Das gesamtstädtische Freiraumkonzept
(GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes
Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
17
327
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Klima und Energie
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB:
Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie
gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im
Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011
wurde die Novellierung des BauGB durch das
„Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei
der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ beschlossen. Die Belange des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind dadurch erweitert worden. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb. auch in
der Stadtentwicklung, zu fördern.
Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle
Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehlungen für die weitere städtebauliche Entwicklung werden in einer Klimafunktions- und
einer Planungshinweiskarte dargestellt.
Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014:
Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan
2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.
Die CO2-Emissionen in Nürnberg sollen, gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 um
50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der
europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-2020-Ziel (CO2-Reduktion um 20%, Effizienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren
Energien von 20%) erreicht werden. Zur Anpassung an den Klimawandel werden die vorgeschlagenen
Maßnahmen
sukzessive
ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den
Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und
des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens
werden Umsetzungsstrategien entwickelt.
§ 1a Abs. 5 BauGB:
Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden.
Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie
(2010/31/EU) vom 19.05.2010:
Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, d.h. der Energiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei
Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus
erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019:
Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im
Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der
Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen
(Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO 2neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten
und Neubaugebieten auszuschöpfen und
beim Verkauf von Grundstücken der Stadt
Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich möglicher CO2-Neutralität erstellen zu lassen und
dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen
(Punkt j).
Gebäudeenergiegesetz (GEG):
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und
zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am
01.11.2020 in Kraft getreten und führt das bisherige Energieeinspargesetz, die bisherige
Energieeinsparverordnung und das bisherige
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu einer gesetzlichen Grundlage zusammen. Ab
01.01.2023 sinkt im Neubaubereich das zulässige Primärenergieniveau von 75 auf 55 %.
Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013:
In Bebauungsplanverfahren oder anderen
städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich
Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel,
eine CO2-neutrale Energieversorgung für den
Neubau zu erreichen.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“
für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Anwendung kommen; konkrete Zielsetzungen
für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen
als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu
Beginn eines Bauleitplanverfahrens beschlossen werden („Eckdatenbeschluss“).
Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungsund Umweltausschusses vom 26.06.2014:
Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlage für alle weiteren Planungen der Stadt
Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem
Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022:
Als Treibhausgasminderungsziel bis zum
Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt
(Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der
Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr
2040 erreicht werden (Punkt b).
18
328
19
329
Ö 6
Beschlussvorlage
Stpl/037/2023
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.09.2023
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4682 "Solarpark Katzwang"
für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße
Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Übersichtsplan
Begründung zum Rahmenplan
Umweltbericht 1. Fassung
Sachverhalt (kurz):
Angrenzend zur Autobahn und dem Kanal soll auf einer Fläche von ca. 5 ha ein Solarpark
entwickelt werden. Das Vorhaben trägt zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
bei. Geplant ist eine Nutzungsdauer von ca. 30 Jahren. Die Flächen werden gepachtet.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist erforderlich, um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für das Vorhaben im Außenbereich zu schaffen. Hierzu wird im
Parallelverfahren die 32. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt.
Das Gebiet befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (LSG) Rednitztal-Süd. Der
Naturschutzbeirat befasst sich parallel mit dem Vorhaben. Aufgrund der Größe des Vorhabens
ist eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 10 der LSG-Verordnung erforderlich.
Die Einleitung des B-Plans vor der Einleitung der LSG-Verordnung ist unkritisch. Wesentlich ist,
dass die LSG-VO vor Erlass der B-Plan-Satzung geändert wird. Die Aufsichtsbehörde
Regierung von Mittelfranken empfiehlt – auf Basis einer ministeriellen Empfehlung – die
Zonierung des LSG, nicht die Herausnahme der Fläche aus dem LSG. Die Zonierung kann
auch nur für das fragliche LSG erfolgen. Es wird jedoch erforderlich sein für die Zonierung (im
Sinne mit Ausnahme für Flächen-PV an definierter Stelle) Kriterien und/oder eine Begründung
zu formulieren. Entsprechende Kriterien könnten dann auch für andere LSGs angewandt
werden, z.B. im Sinne einer Gesamtbetrachtung.
Im vorliegenden Fall ist von besonderer Bedeutung die unmittelbare Nachbarschaft und damit
Beeinträchtigung durch Infrastruktureinrichtungen (BAB, MD-Kanal). Die entsprechende
Zonierung müsste dann als Änderung der LSG-VO durch den UmwA/StR beschlossen werden.
Hier geht es um die Neu-Formulierung einer Ausnahme gem. §10 von den Verboten des § 4
der LSG-VO der Stadt Nürnberg.
Der Bebauungsplan soll eingeleitet und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen werden.
Seite 1 von 4
330
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/037/2023
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
331
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/037/2023
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
4.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. III
Seite 3 von 4
332
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/037/2023
Beschlussvorschlag:
1.
Der Stadtplanungsausschuss beschließt, dass für das im Rahmenplan des
Stadtplanungsamts vom 14.08.2023 durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
bestimmte Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße
der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4682 "Solarpark Katzwang" aufzustellen ist.
2.
Der Stadtplanungsausschuss beschließt, auf Grundlage des Rahmenplans vom
14.08.2023, der Begründung vom 14.08.2023 und der 1. Fassung des Umweltberichts vom
27.07.2023, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) durchzuführen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in folgender Form erfolgen:
Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: mindestens 4 Wochen,
förmliche Bekanntmachung im Amtsblatt mit Hinweis auf die Ziele, sowie Hinweis auf
Ort und Zeit der Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen und auf Erörterungs- und
Äußerungsmöglichkeit.
Außerdem erfolgt eine Information der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und
Vorstadtvereine (ABGV).
Die Beschlüsse sind ortsüblich bekannt zu machen.
Seite 4 von 4
333
Ö 6
Beilage
Betreff:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4682 "Solarpark Katzwang" für ein Gebiet
zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße
Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Die Greenovative GmbH plant eine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Stadtgebiet Nürnberg zu
installieren und zu betreiben. Insgesamt umfasst das Plangebiet eine Fläche von ca. 5,4 ha. Der
Stadt liegt ein entsprechender Antrag auf Bauleitplanung gemäß § 12 Abs. 2 BauGB vor.
Planungsrecht
Das Gebiet befindet sich bauplanungsrechtlich gemäß § 35 BauGB im Außenbereich. Der FNP
stellt die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Solarparks sind im Außenbereich gem.
§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert, allerdings nur bis in einer Entfernung von 200 m zu
Autobahnen. Dieses Areal würde dann nur eine Fläche von ca. 4 ha umfassen. Der südliche
Bereich mit circa einem weiteren Hektar wäre nicht inbegriffen. Aus wirtschaftlichen Erwägungen
des Investors soll für das gesamte Areal eine Bauleitplanung durchgeführt werden, um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Solarpark herzustellen und die Auswirkungen
gebündelt abzuarbeiten.
Planungskonzept
Städtebau
Bei der Errichtung eines großflächigen Solarparks handelt es sich um ein konkretes Vorhaben,
dessen Zulässigkeit über eine angemessene Regelungsdichte begründet werden soll. Um einen
erweiterten Regelungskatalog anwenden zu können, erfolgt die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB. Neben der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist zudem eine Änderung des Flächennutzungsplans im
Parallelverfahren erforderlich. Mit der Ausweisung der Flächen für Photovoltaikanlagen sind
raumordnerische Belange i.S.d. Raumordnungsgesetz (ROG) zu berücksichtigen.
Nutzungen
Auf der Planungsfläche lassen sich nach aktuellem Stand insgesamt rund 3,5 MWp Nennleistung
errichten, womit jährlich rund 3,8 Mio. kWh umweltfreundlicher Sonnenstrom regional und
dezentral erzeugt werden kann. Für die Einspeisung des produzierten Stromes liegt eine
unverbindliche Zusage in ca. 2,5 km ins öffentliche Netz der Stadtwerke Schwabach vor. Eine
ggfs. näher gelegener Einspeisepunkt ins öffentliche Stromnetz der Stadt Nürnberg wird durch
die N-Ergie-Netz GmbH erst nach Einleitung des Bauleitplanes geprüft.
Freiflächen
Aufgrund des räumlichen Bezugs zum Landschaftsschutzgebiet ist ein möglichst hoher
Freiflächenanteil anzustreben. Die detaillierte Planung erfolgt im weiteren Verfahren. Die Pacht
und die solarenergetische Nutzung der Fläche ist für 30 Jahre ausgelegt. Im Anschluss werden
die Module rückgebaut und die Flächen wieder für die landwirtschaftliche Nutzung hergestellt
(§ 596 Abs. 1 BGB).
Mobilitätsbaukasten
Der Verkehrsausschuss der Stadt Nürnberg hat am 13.12.2018 den Beschluss gefasst, dass bei
der Entwicklung neuer Bauvorhaben das vorgelegte Mobilitätskonzept auch unter Abweichung
von der Stellplatzsatzung zur Anwendung kommen soll. Bei diesem Vorhaben ist außerhalb der
1
334
Bauphase nicht mit zusätzlichem Verkehr zu rechnen, eine Festlegung von Stellplätzen oder die
Erstellung von Mobilitätskonzepten erscheint nach aktuellem Planungstand nicht erforderlich.
Klimabaukasten
Der am 22.07.2021 im Stadtplanungsausschuss beschlossene „Klima-Baukasten für die
Nürnberger Bauleitplanung“ bündelt das Spektrum an Möglichkeiten, mit dem den Anforderungen
an Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bebauungsplanung Rechnung getragen werden
kann. Als Vorhaben zur solaren Energiegewinnung leistet es einen hohen Beitrag zum
Klimaschutz.
Städtebaulicher Vertrag
In einem städtebaulichen Vertrag mit dem Investor werden alle öffentlichen Belange
(Erschließungsmaßnahmen, Artenschutz) verbindlich geregelt. Ebenso regelt der Vertrag die
vollständige Kostenübernahme. Eine Kostenübernahmeerklärung des Investors liegt vor.
Baulandbeschluss
Der Baulandbeschluss (BLB) zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates am 16.08.2023
versetzt die Stadt Nürnberg in die Lage, einheitliche städtebauliche Standards und Qualitäten
festzulegen und gleichzeitig die Kommune zu entlasten.
bestehendes Landschaftsschutzgebiet
Die Einleitung des B-Plans vor der Einleitung der LSG-Verordnung ist unkritisch. Wesentlich ist,
dass die LSG-VO vor Erlass der B-Plan-Satzung geändert wird. Die Aufsichtsbehörde
Regierung von Mittelfranken empfiehlt – auf Basis einer ministeriellen Empfehlung – die
Zonierung des LSG, nicht die Herausnahme der Fläche aus dem LSG. Die Zonierung kann
auch nur für das fragliche LSG erfolgen. Es wird jedoch erforderlich sein für die Zonierung (im
Sinne mit Ausnahme für Flächen-PV an definierter Stelle) Kriterien und/oder eine Begründung
zu formulieren. Entsprechende Kriterien könnten dann auch für andere LSGs angewandt
werden, z.B. im Sinne einer Gesamtbetrachtung.
Im vorliegenden Fall ist von besonderer Bedeutung die unmittelbare Nachbarschaft und damit
Beeinträchtigung durch Infrastruktureinrichtungen (BAB, MD-Kanal). Die entsprechende
Zonierung müsste dann als Änderung der LSG-VO durch den UmwA/StR beschlossen werden.
Hier geht es um die Neu-Formulierung einer Ausnahme gem. §10 von den Verboten des § 4 der
LSG-VO der Stadt Nürnberg.
Kosten und zeitliche Umsetzung
Für die Stadt Nürnberg entstehen durch die Planung keine Kosten.
Nach der Einleitung des Bauleitplanverfahrens und dem Beschluss der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung sollen die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden.
Fazit
Das Bauleitplanverfahren soll eingeleitet und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
beschlossen werden. Die nötigen Anpassungen an der LSG-VO werden parallel im UmwA
vorgestellt.
2
335
ÜBERSICHTSPLAN ZUM VORHABENBEZOGENEN
BEBAUUNGSPLAN NR. 4682
"SOLARPARK KATZWANG"
Ö 6
für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße
1
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728/1
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Zufahrt
723
6
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727
/1
/8
645
Hir
sch
en
ho
643
lzs
tra
ße
726
GMKG: KATZWANG
ohne Maßstab
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
336
PLANNAME: 4682_VORE_20230814_T4-UE
644
Ö 6
Stadtplanungsamt
BEGRÜNDUNG
ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682
„SOLARPARK KATZWANG“
für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße
Stand: 14.08.2023
Luftbild © Stadt Nürnberg 2022
337
BEGRÜNDUNG
ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682
„SOLARPARK KATZWANG“
für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße
INHALTSVERZEICHNIS
I.
PLANBERICHT
4
I.1.
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
4
I.2.
ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
4
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
4
I.3.1.
ANALYSE DES BESTANDS
4
PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
6
I.3.2.
SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
8
I.4.
PLANUNGSKONZEPT
10
I.4.1.
NUTZUNGSKONZEPT
10
I.4.2.
ANGESTREBTE BAUSTRUKTUR
10
I.4.3.
VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
10
I.4.4.
GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMASSNAHMEN
11
I.4.5.
IMMISSIONSSCHUTZ
12
I.4.6.
ENERGIEEINSPARUNG
12
I.5.
ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
12
I.5.1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG (EINSCHLIESSLICH
EMISIONSKONTINGENTIERUNG)
12
I.5.2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
12
I.5.3.
ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
13
I.5.4.
NEBENANLAGEN
13
I.5.5.
WERBEANLAGEN
13
I.5.6.
VERKEHRSFLÄCHEN
13
I.5.7.
FÜHRUNG VON VERSORGUNGSLEITUNGEN
13
I.5.8.
RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER
13
I.5.9.
BEPFLANZUNGEN
13
I.5.10.
FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ; ZUR PFLEGE UND ZUR
ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
13
I.5.11.
EINFRIEDUNGEN
14
I.5.12.
MASSNAHMEN FÜR DEN DENKMALSCHUTZ / HOCHWASSERSCHUTZ /
ARTENSCHUTZ
14
KENNZEICHNUNGEN / NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
15
I.5.13.
338
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682 „SOLARPARK KATZWANG“
I.6.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
15
I.7.
BETEILIGUNGEN
15
I.8.
PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN:
15
II.
UMWELTBERICHT (STAND 27.07.2023) ALS GESONDERTER
TEXTTEIL
III.
ANLAGEN
IV.
QUELLENANGABEN
3/15
339
BEGRÜNDUNG
ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682
„SOLARPARK“
für ein Gebiet zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße
I.
PLANBERICHT
I.1.
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Die gesetzliche Grundlage liefern das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist, sowie die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr.
176).
Gemäß § 2 BauGB ist für das Vorhaben eine Umweltprüfung durchzuführen. Der dafür erforderliche Umweltbericht (§ 2a) ist als separates Dokument ausgeführt.
Der Bebauungsplan wird vorhabenbezogen im Sinne des § 12 BauGB aufgestellt.
Die Festsetzungen und Bestimmungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind in
Abstimmung mit dem Vorhabenträger dabei so gefasst, dass hierdurch das Vorhaben hinreichend konkretisiert ist.
Die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren durchgeführt.
Der Geltungsbereich umfasst die Flst. 717/7, 718, 719, 720, 723, 723/1, 729, 729/1, 730/4,
730/5 und 730/6 (TF) der Gmkg. Katzwang mit einer Gesamtfläche von 5,4 ha.
I.2.
ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Die Greenovative GmbH, Fürther Str. 252, 90429 Nürnberg hat als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die
Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Katzwang, zwischen der
A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße beantragt. Der Geltungsbereich
liegt zu einem großen Teil innerhalb der in § 35 Abs. 1 BauGB genannte privilegierte Fläche
von 200m zum Fahrbahnrand der Autobahn.
Ziel ist die Erzeugung und Vermarktung von solar erzeugtem Strom in Verbindung mit einer
grünlandwirtschaftlichen Nutzung.
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1.
ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1.
Lage im Stadtgebiet / Topographie
Der Geltungsbereich befindet sich im Süden Nürnbergs im Stadtteil Katzwang an der Stadtgrenze zum Markt Wendelstein / dem Landkreis Roth und Schwabach. Der Ort Katzwang
selbst beginnt ca. 1 km nordwestlich, Greuth ca. 350m nordöstlich. Das Planungsgebiet wird
durch die Autobahn A6, den Main-Donau-Kanal und einer der Hirschenholzstraße vorgelagerten Waldfläche abgegrenzt. Das Gelände bildet eine flache Kuppe mit einem Gefälle von
ca. 6 % nach Westen. Nach Süden und Südosten liegt das Gefälle zunächst bei 3%, steigt
dann aber weiter auf 8-12% an.
Der Wald schirmt das Plangebiet nach Süden und Südwesten hin ab und verhindert eine
Einsehbarkeit. Der Main-Donau-Kanal verläuft in ca. 20 m Entfernung im Osten, die Autobahn A6 in ca. 10 m im Norden.
340
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682 „SOLARPARK KATZWANG“
I.3.1.2.
Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur
Der Geltungsbereich wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt. In den letzten Jahren wurden
vor allem Pflanzen zur Energiegewinnung in Biogasanlagen angebaut.
I.3.1.3.
Verkehr
Im Geltungsbereich gibt es keine ausgebauten Flächen für den Verkehr. Die städtischen Flächen sind als Weg gewidmet, werden aber nicht als solcher genutzt. Östlich der Fläche verläuft ein Grünweg. Entlang des Main-Donau-Kanals, der als Wasserstraße genutzt wird, verläuft ein wassergebundener Wirtschaftsweg. Im Norden des Geltungsbereichs verläuft die
A6.
Die Erschließung erfolgt über die Hirschenholzstraße und von ihr abgehende befestigte Wirtschaftswege.
I.3.1.4.
Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands
von Natur und Landschaft
Der Geltungsbereich umfasst eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die ackerbaulich bewirtschafteten Böden zeichnen sich durch eine mittlerer bis hoher Ertrags- und Filterfunktion
aus. Im Westen und Süden grenzt der Waldbestand „Hirschenholz“ an, im Osten verläuft ein
Grünweg, der wiederum an eine mit Gehölzen bestandene Böschung zum Main-Donau-Kanal angrenzt. Nach Norden folgt ein etwa 10 m breiter Gras-Kraut-Streifen, bevor die Autobahn A6 verläuft.
I.3.1.5.
Vorbelastungen (Altlasten, Lufthygiene, Lärm, Erschütterungen, etc.)
Lufthygiene
Durch die direkte Nähe zur A6 erfährt das Plangebiet Immissionen durch den Straßenverkehr, insbesondere Abgase, Feinstaub durch Reifen- und Bremsabrieb. Die Lufthygiene ist
dadurch deutlich vorbelastet.
Vorbelastung des Landschaftsbildes
Durch die direkte Nähe zur A6 ist das Plangebiet deutlich vorbelastet. Weiterhin ist der MainDonau-Kanal als künstlich erschaffene Wasserstraße als Vorbelastung einzustufen.
Lärm
Durch die direkte Nähe zur A6 ist das Plangebiet durch Straßenverkehrslärm vorbelastet.
Gemäß den Lärmbelastungskarten des Bayerischen Landesamts für Umwelt (Stand 2022)
liegt der Geltungsbereich in Bereichen von 78 dB(A) direkt an der Autobahn bis 65,5 dB(A)
ab ca. 100 m von der Fahrbahn entfernt.
Boden
Schadstoffeinträge von der benachbarten Autobahn (Feinstaub durch Reifen- und Bremsabrieb, Salz- und Spritzwasser) sowie Bodenbelastungen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung (Einsatz von Düngemittel und Pestiziden) führen zu einer Vorbelastung des
Bodens.
Weitere Vorbelastungen sind nicht bekannt
5/15
341
PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.1.6.
Planungsrechtliche Vorgaben
I.3.1.6.a. Raumordnung (LEP- Ziele der Raumordnung, Regionalplan Region Nürnberg)
Folgende Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP)
(Teilfortschreibung vom 01.06.2023), sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu
beachten:
-
-
-
-
-
1.3.1 Klimaschutz (G): Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen
werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung
erneuerbarer Energien […].
1.3.2 Anpassung an den Klimawandel (G): Die räumlichen Auswirkungen von Klimaänderungen und von klimabedingten Naturgefahren sollen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.
5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen (G): Land- und forstwirtschaftlich
genutzte Gebiete sollen in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die
Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen
Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.
6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (Z): Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
6.2.3 Photovoltaik (G): Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll auf eine Vereinbarkeit
der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen dieser Flächen, insbesondere der
landwirtschaftlichen Produktion sowie der Windenergienutzung, hingewirkt werden.
7.1.3 Erhalt freier Landschaftsbereiche (G): In freien Landschaftsbereichen soll der Neubau von Infrastruktureinrichtungen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst
gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und
Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen
erhalten werden.
Gemäß Begründung zu 3.3 „Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot“ sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Sinne dieses Zieles keine Siedlungsflächen, die unter das Anbindegebot fallen.
Folgende Ziele und Grundsätze zur Nutzung der Sonnenenergie (6.2.2), zur Sicherung der
Landschaft (7.1.3), zur Pflege und Entwicklung der Landschaft (7.1.4) sowie der Landwirtschaft (5.4.2) des Regionalplan Region Nürnberg (7) vom 01.06.2008 sind für die vorliegende
Planung von Relevanz bzw. zu beachten:
- 6.2.2.1 (Z) Die Möglichkeiten der direkten und indirekten Sonnenenergienutzung sollen
innerhalb der gesamten Region verstärkt genutzt werden.
- 6.2.2.2 (G) Es ist anzustreben, dass Anlagen zur Sonnenenergienutzung in der Region
bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten entstehen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden kann.
- 6.2.2.3 (G) In der Region gilt es großflächige Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungseinheiten möglichst an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen
werden kann.
- 7.1.2.3 (Z) Als Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung sollen insbesondere
erhalten und gestaltet werden
- die Naturparke Altmühltal, Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst und Steigerwald
- die Landschaftsschutzgebiete
- die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete
- die Erholungsschwerpunkte
342
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682 „SOLARPARK KATZWANG“
-
7.1.3.5 (Z) Die bestehenden Landschaftsschutzgebiete, innerhalb der Region sollen langfristig in ihrem Bestand gesichert werden. Daneben sollen als Landschaftsschutzgebiete
insbesondere Landschaftsteile gesichert werden,
- die zur Erhaltung und Entwicklung eines regionalen Biotopverbundes zwischen den
Kernlebensräumen notwendig sind,
- die der Entwicklung neuer großflächiger naturnaher Lebensräume dienen,
- die als Erholungslandschaften und Landschaften mit außergewöhnlichem Erscheinungsbild besonders bedeutsam sind.
Hierunter fallen insbesondere
- siedlungsfreie Talräume der Bäche und Flüsse, insbesondere Aischtal, Tal der reichen
Ebrach, Zenn-, Bibert-, Farrnbachtal
- stadtnahe Wälder im Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen
- Bereiche des Weihergebietes des Aischgrundes im Mittelfränkischen Becken
- Bereiche des Vorlandes der Frankenalb
-
-
7.1.4.2 (Z) In den durch intensive Landnutzung geprägten Teilen der Region sollen zur
ökologischen Aufwertung und Verbesserung des Landschaftsbildes netzartig ökologische
Zellen, vor allem hecken, Feldgehölze und Laubholzinseln geschaffen werden.
5.4.2.1 (G) Es ist anzustreben, dass in den von Boden und Klima begünstigten Gebieten,
insbesondere im westlichen Teil des Mittelfränkischen Beckens, in Teilbereichen des Albvorlandes und der Frankenalb sowie im Knoblauchsland, vor allem Flächen mit günstigen
Erzeugungsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.
Das Plangebiet liegt gem. Karte 3 „Landschaft und Erholung“ im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes (nachrichtliche Wiedergabe).
Aus landes- und regionalplanerischer Sicht ist das Gebiet aufgrund der Nähe zur A6 und des
Main-Donau-Kanal als vorbelastet einzustufen. Hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes
bestehen jedoch Restriktionen.
Gem. § 35 Abs. 1 BauGB besteht für die Flächen innerhalb eines 200m breiten Korridors
vom Fahrbahnrand der Autobahn aus eine Privilegierung für die solarenergetische Nutzung.
Hier ist keine Bauleitplanung zur Schaffung von Baurecht erforderlich, eine Baugenehmigung
ist ausreichend. Etwa zwei Drittel des Geltungsbereichs liegen innerhalb dieser 200m-Zone.
I.3.1.6.b. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Im Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebietseinstufungen mit den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplanes nicht
übereinstimmen, wird dieser im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauGB geändert.
Entsprechend den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes wird darin eine Sonderbaufläche Zweckbestimmung „Photovoltaik“ dargestellt.
I.3.1.6.c. Bebauungspläne und Veränderungssperren
Für den Geltungsbereich bestehen derzeit keine Bebauungspläne.
I.3.1.6.d. Zulässigkeit von Bauvorhaben
7/15
343
Das Vorhaben liegt zum Großteil innerhalb der Privilegierungszone von 200 m ab Fahrbahnrand der Autobahn gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB. Für diesen Bereich wäre kein Bauleitplanverfahren erforderlich. Die Genehmigung richtet sich nach der BayBO.
I.3.1.7.
Fachplanungsrecht
I.3.1.7.a. Naturschutz/ Wasserschutz
Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG-00536.17 „Rednitztal-Süd“. Eine Vereinbarkeit mit den Schutzzwecken wird derzeit geprüft.
I.3.1.7.b. Denkmalschutz/ Bodendenkmäler
Im Geltungsbereich sind gem. Darstellung der Bayerischen Denkmalliste keine Bau- oder
Bodendenkmale bekannt.
I.3.1.7.c. Lärmschutzzonen
Lärmschutzzonen sind für den Geltungsbereich keine bekannt.
I.3.1.7.d. Hochwasserschutz / wasserrechtliche Bindungen
Gem. § 31 Bundeswasserstraßengesetz bedarf die Errichtung einer PV-Anlage neben dem
Main-Donau-Kanal einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Diese wird im weiteren Verfahrensverlauf eingeholt und ergänzt.
I.3.2.
SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
I.3.2.1.
Infrastrukturelle Bedarfssituation
Die vorliegende Planung dient dazu, Strom aus erneuerbaren Energien zu gewinnen und
somit zur Deckung des Energiebedarfs der Stadt zu sorgen.
I.3.2.2.
Eigentumsverhältnisse
Die Flächen befinden sich im Eigentum eines Landwirts, der die Flurstücke (717/7, 718, 719,
720, 723, 723/1, 729, 729/1, 730/4) für die Dauer des Vorhabens an den Vorhabenträger
verpachtet hat.
Die Flurstücke 730/5 und 730/6 befinden sich in städtischem Eigentum. Derzeit wird ein möglicher Verkauf an den Pächter abgestimmt.
I.3.2.3.
Kommunalpolitische Gründe / sonst. Stadtratsbeschlüsse
Das Vorhaben wurde am 09.05.2023 dem Naturschutzbeirat vorgestellt. Dieser hat das Vorhaben mehrheitlich abgelehnt. Die Höhere Naturschutzbehörde wurde gebeten die Vereinbarkeit der Planung mit den Schutzzwecken zu prüfen. Eine Entscheidung steht noch aus.
Weiterhin wurden folgende Stadtratsbeschlüsse gefasst:
-
24.07.2019 Stadtratsbeschluss „Klimaschutz ist zentrale Zukunftsaufgabe“
17.06.2020 Stadtratsbeschluss zu folgenden Zielen:
„ Der Nürnberger Stadtrat
a) nimmt die Endenergie- und Treibhausgasbilanz des Referats für Umwelt und Gesundheit zur Kenntnis,
b) legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von -60% fest,
c) erhöht das im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel
von -80% auf -95%,
d) beschließt, eine Klimaneutralität der Stadtverwaltung bis zum Jahr 2035 anzustreben
344
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682 „SOLARPARK KATZWANG“
e) beauftragt das Referat für Umwelt und Gesundheit, vertreten durch den Klimaschutzbeauftragten intensiv an der Umsetzung des Klimafahrplanes 2020 – 2030 auf lokaler,
regionaler und bundesweiter Ebene zu arbeiten1 sowie diesen regelmäßig fortzuschreiben.
f) beauftragt die Verwaltung, die Möglichkeiten zur Schaffung und Ausgestaltung einer
erweiterten Koordinationsstelle Klimaschutz auszuloten und diese im Rahmen der Haushaltsberatungen einzubringen.
g) spricht sich für die Einführung eines städtischen Klimafonds zur Bündelung von Nachhaltigkeits- und Klimaschutzprojekten im Haushalt in Höhe von insgesamt 120 Mio. Euro
(Stadtratsperiode bis 2026) aus. Über die erforderlichen Mittel wird im Rahmen der
Haushaltsberatungen entschieden.“
I.3.2.4.
Beschränkungen
Schutzbereiche
Entlang der A6 besteht eine Bauverbotszone vom Fahrbahnrand aus von 40 m gem. §9
FStrG. Innerhalb dieser sind Bauvorhaben unzulässig. Bei PV-Anlagen besteht jedoch die
Möglichkeit der Ausnahme bzw. Befreiung, sodass im vorliegenden Fall die Planung auch in
die Bauverbotszonen entwickelt wurde und eine Befreiung angestrebt wird. Bei einer Ablehnung wird die Planung um die Bauverbotszone reduziert.
Weitere Schutzgebiete bzw. Biotope der bayerischen Biotopkartierung sind weder im Geltungsbereich, noch im direkten Umfeld vorhanden.
I.3.2.5.
Sonstige Rahmenbedingungen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 formuliert im Interesse des Klima- und Umweltschutzes in § 1 Ausbauziele zur Transformation in Richtung einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht und
legt in § 4 Ausbaupfade u.a. für Solaranlagen fest.
Erneuerbare Energien sind nach § 2 Satz 1 EEG bzw. nach Art 2 Abs. 5 Satz 2 des BayKlimaG i.V.m. Art 20 GG im überragenden öffentlichen Interesse.
1 Maßnahme des Klimafahrplans: Umsetzung von PV-Anlagen bei den eigenen oder unmittelbar beeinflussba-
ren Bauvorhaben auf der gesamten zur Verfügung stehenden Fläche. Besonders anzustreben sind dabei Regelungen in Kaufverträgen und Vorgaben in städtebaulichen Verträgen bei der Baurechtsneuschaffung“
9/15
345
I.4.
PLANUNGSKONZEPT
I.4.1.
NUTZUNGSKONZEPT
Es ist vorgesehen, das Plangebiet solarenergetisch zu nutzen. Im zentralen Bereich ist daher
die Aufstellung von PV-Modulen (Details s. I.4.2) vorgesehen. Randliche Flächen sind zur
Eingrünung (Hecken) bzw. zum Biotopverbund (Gras-Kraut-Flur) vorgesehen.
Die Pacht und die solarenergetische Nutzung der Fläche ist für 30 Jahre ausgelegt. Im Anschluss werden die Module rückgebaut und die Flächen wieder für die landwirtschaftliche
Nutzung hergestellt.
Die Greenovative GmbH bietet an, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Nürnberg bei
diesem Projekt eine finanzielle Beteiligung in Form eines qualifizierten Nachrangdarlehens
mit fester Verzinsung zu ermöglichen.
I.4.2.
ANGESTREBTE BAUSTRUKTUR
Für die PV-Module sind aktuell folgende Maßgaben vorgesehen:
Ausrichtung: 195° Süd/Südwest
Aufständerungshöhe: Unterkante 0,8 m über Boden, Oberkante 3,5 m über Boden
Fläche der einzelnen Module und die Abstände der Modulreihen zueinander werden im
weiteren Verfahren erarbeitet
Nennleistung: ca. 4.700 kWP
Noch in Abstimmung befindet sich derzeit die Einzäunung der Flächen (insbesondere
max. Höhe).
Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob das Vorhaben als Agri-PV umgesetzt werden kann,
um eine Vereinbarkeit zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Solarnutzung zu ermöglichen. Dadurch wird sich die Anlagenhöhe erhöhen (vrsl. 4 bis 6m).
-
I.4.3.
VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
Das Plangebiet kann über die Hirschenholzstraße und bestehende Flurwege konfliktfrei erschlossen werden. Die Erschließung für den Solarpark wird ausschließlich über das Flurstück 730/13 erfolgen, das bislang auch für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge genutzt wird.
Die Zufahrt auf das geplante Sondergebiet wird durch die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche zwischen den geplanten eingrünenden Ausgleichsflächen/-maßnahmen gesichert. Es werden durch die externe Wegeerschließung keine zusätzlichen Versiegelungen
oder Befestigungen vorgenommen. Die Binnenerschließung ist ausschließlich in unbefestigter und begrünter Weise auszuführen.
Die Wege entlang des Main-Donau-Kanals sind nicht Bestandteil dieser Planung. Eine Nutzung wird hier ausgeschlossen.
346
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682 „SOLARPARK KATZWANG“
I.4.4.
GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMASSNAHMEN
I.4.4.1.
Grünordnerisches Konzept
Aufgrund des räumlichen Bezugs zum Landschaftsschutzgebiet ist ein möglichst hoher Freiflächenanteil (Biotopfläche) anzustreben. Die detaillierte Planung erfolgt im weiteren Verfahren.
Unmittelbar randlich des geplanten Sondergebiets werden Maßnahmen zum Schutz und zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Dieses dienen dazu, geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage in die umliegende Landschaft einzubinden (Heckenstrukturen) und Biotopverbund und Artenvielfalt zu stärken (Gras-Kraut-Flur, Extensivgrünland).
Zusätzlich werden auch die nicht bebauten Flächen des Sondergebietes, d.h. die offenen
Bereiche zwischen und unter den Modultischen als extensiv genutztes, blütenreiches Grünland angelegt. Zur Pflege ist Beweidung zu bevorzugen, alternativ ist Mahd mit einem späten
ersten Schnittzeitpunkt und Abfuhr des Mahdgutes möglich. In den ersten 5 Jahren ist ggf.
zusätzlicher Aushagerungsschnitt ab 01.05. erforderlich. Die weiteren Gestaltungsmaßnahmen zur Berücksichtigung der Umweltbelange sind nachfolgen unter „Gebot der Vermeidung,
Verminderung“ aufgelistet.
I.4.4.2.
Gebot der Vermeidung; Verminderung
Neben der Schaffung von Flächen für Natur und Landschaft erfolgt die Berücksichtigung der
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch folgende festgesetzte Maßnahmen:
I.4.4.3.
-
Anlage bzw. Entwicklung von Extensivgrünland im Bereich des Sondergebietes (Schafbeweidung, alt. Mahd mit spätem ersten Schnittzeitpunkt zum Aussamen von Kräutern
und zum Schutz von Bodenbrütern)
-
Verwendung von standortgemäßem, autochthonem Saatgut
-
Beschränkung der max. Höhe baulicher Anlagen
-
geringe Bodeninanspruchnahme durch Verankerung der Module durch Ramm- oder
Schraubfundamente
-
Befestigung der Zufahrt maximal in wassergebundener Weise (keine Zulässigkeit von
Asphalt, Beton oder Pflaster)
-
interne Erschließungswege ausschließlich in unbefestigter und begrünter Weise
-
fachgerechter Umgang mit Boden gemäß den bodenschutzgesetzlichen Vorgaben
-
Ausschließlich Verwendung kleintierdurchlässiger Zäune
-
Versickerung des (über die Module) anfallenden Niederschlagswassers vor Ort
-
Reinigung der PV-Module unter Ausschluss von grundwasserschädigenden Chemikalien sofern erforderlich. Vorrangig wird auf die Reinigung durch Niederschlag gesetzt.
-
Standortwahl: Ackerfläche ohne wertgebende Vegetationsstruktur
Ausgleich und Kompensation unvermeidbarer Eingriffe
Für die Ausgleichsermittlung werden sämtliche geplanten Flächennutzungen innerhalb des
Geltungsbereiches herangezogen gem. der städtischen Werteliste der Stadt Nürnberg („Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen“) eingeordnet und mit dem Ausgangszustand gegengerechnet.
Die Zusammenstellung zeigt, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen innerhalb des
Geltungsbereiches voraussichtlich eine Aufwertung erfolgt.
11/15
347
I.4.5.
IMMISSIONSSCHUTZ
I.4.5.1.
Blendwirkung
Mit dem Betrieb der Anlage sind optische Immissionen aufgrund von Blendwirkungen durch
Reflexionen des Sonnenlichts von den Modulen verbunden. Diese werden durch die Verwendung von reflexionsarmen Solarmodulen reduziert.
Gemäß § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen zu werten, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für
die Nachbarschaft herbeizuführen.
Mögliche im (weiteren) Reflexionsbereich liegende, schützenswerte Wohnbebauungen befinden sich in einer Entfernung von ca. 320 m nördlich (südwestlicher Ortsrand von Greuth)
und ca. 650 m südöstlich (nordwestlicher Ortsrand von Neuses – Gemeindegebiet Wendelstein).
Gemäß dem Hinweispapier der LAI („Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von
Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)) zu
Lichtimmissionen erfahren Immissionsorte, die sich weiter als ca. 100 m von einer Photovoltaikanlage entfernt befinden, erfahrungsgemäß nur kurzzeitige Blendwirkungen. Lediglich bei
ausgedehnten Photovoltaikparks könnten auch weiter entfernte Immissionsorte noch relevant sein.
Aufgrund der inselartigen Lage des Vorhabens zwischen Autobahn und Wald, der Topographie, der Ausrichtung der Module nach Süden und der geplanten Eingrünung besteht keine
direkte Sichtbeziehung zum Plangebiet. Eine Blendwirkung kann somit weitestgehend ausgeschlossen werden, bzw. überschreitet nicht die Erheblichkeitsschwelle. Auch zur Autobahn
und zum Main-Donau-Kanal ist aufgrund der Modulausrichtung keine Blendwirkung zu erwarten.
I.4.6.
ENERGIEEINSPARUNG
Durch die geplante Nutzung der Fläche zur Erzeugung erneuerbarer Energien mittels PVModulen kann Strom in einer Höhe von ca. 3.817 MWh/p.a. erzeugt werden. Dies trägt zur
Einsparung von konventionell erzeugtem Strom bei.
I.5.
ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
I.5.1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG (EINSCHLIESSLICH EMISIONSKONTINGENTIERUNG)
Als Art der baulichen Nutzung wird entsprechend dem Planungsziel der Stadt ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“
festgesetzt.
I.5.2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
Das Maß der baulichen Nutzung (gem. § 19 BauNVO) wird im weiteren Verfahren ergänzt.
Mit der Grundflächenzahl wird der Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen (Modultische, Wechselrichter, Trafo etc.) überdeckt werden darf, auf ein für die solarenergetische
Nutzung notwendiges Maß beschränkt. werden darf, auf ein für die solarenergetische Nutzung notwendiges Maß beschränkt.
Die maximale Höhe der baulichen Anlagen (PV-Module) wird auf 3,5 m über natürlichem
Gelände beschränkt, um Fernwirkungen über die randlichen Gehölzstrukturen hinweg zu minimieren bzw. zu vermeiden. Die maximale Höhe der Nebenanlagen (z.B. Kameramast zur
Überwachung) wird derzeit noch abgestimmt und im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt.
348
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682 „SOLARPARK KATZWANG“
I.5.3.
ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
Die Baugrenze hält einen Abstand von 3 m zur Außengrenze des Sondergebiets, so dass
eine Umfahrung der Modulreihen problemlos möglich ist. Bauliche Anlagen einschließlich
Nebenanlagen dürfen nur innerhalb der Baugrenze errichtet werden.
I.5.4.
NEBENANLAGEN
Die zulässige Fläche für Nebenanlagen wird derzeit noch abgestimmt und im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt. Nebenanlagen dürfen ausschließlich innerhalb der Baugrenze errichtet werden.
I.5.5.
WERBEANLAGEN
Festsetzungen zu Werbe-/Informationstafeln werden derzeit noch abgestimmt und im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt. Fremdwerbung ist ausgeschlossen.
Außenbeleuchtungen sind aufgrund der Lage inmitten der Landschaft unzulässig.
I.5.6.
VERKEHRSFLÄCHEN
Zwischen der Maßnahmenfläche 1 und 3 ist eine private Verkehrsfläche als Zufahrt festgesetzt. Sie hat eine maximale Breite von 5 m. Die Zufahrt darf befestigt werden (Wassergebundene Decke), Versiegelungen (Asphalt, Beton, Pflaster) sind nicht zulässig.
I.5.7.
FÜHRUNG VON VERSORGUNGSLEITUNGEN
Die Netzeinspeisung ist im Detail noch in Klärung. Eine feste Zusage ist vom Netzbetreiber
erst nach dem Aufstellungsbeschluss möglich. Eine Einspeisung in das Netz der Stadt
Schwabach oder der Stadt Nürnberg wird derzeit geklärt.
I.5.8.
RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER
Das auf den Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist innerhalb des Geltungsbereichs flächenhaft über die belebte Bodenzone in den Untergrund zu versickern.
Interne Erschließungswege sind in unbefestigter und begrünter Weise auszuführen, ausgenommen die Zufahrt.
I.5.9.
BEPFLANZUNGEN
I.5.9.1.a. Pflanzenvorschlagsliste
s. I.5.10
I.5.10.
FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ; ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
Gras-Kraut-Flur
Die Verwendung autochthonen Saatguts, z.B. Schmetterlings- und Wildbienensaum von Rieger- Hofmann bzw. Feldraine und Säume von Saaten-Zeller (Verbreitungsgebiet: Fränkisches Hügelland) oder ein Diasporen-Übertrag von geeigneter Spenderfläche mit Vorzug
sandbeeinflusster Standortsherkunft (Biotopverbund von Abbaugrube im Westen und Sandachse im Osten) ist vorzusehen. Weiterhin ist für eine fachgemäße Etablierung, bedarfsweise durch Aushagerung der Fläche (z.B. durch anfangs höherfrequentierte Mahd; Ansaat
nährstoffzehrender Kultur; Oberbodenabtrag; Auftrag von Tiefensand) oder durch das Zurückdrängen von Problemarten zu sorgen. Die Breite des Saums soll 5m betragen (Pflegeturnus 2 bis 3-jährig).
13/15
349
Extensiv genutztes Grünland
Entwicklung von Extensivgrünland durch Einbringen einer standortgerechten, autochthonen
Regiosaatgutmischung oder durch im Heudruschverfahren gewonnenes Saatgut (UG 12:
„Fränkisches Hügelland“), hierbei Bevorzugung von Saatgut sandbeeinflusster Standorte
(z.B. Mager- und Sandrasen von Rieger-Hofmann) oder ein Diasporen-Übertrag von einer
geeigneten Spenderfläche (sandbeeinflusste Standortsherkunft). Zur Entwicklung des Grünlands ist eine ein- bis zweimalige Mahd (ab 1. Juli im Abstand von mindestens 8 Wochen)
mit Abfuhr des Mahdguts oder eine Beweidung mit Schafen in geringer Besatzstärke geeignet. Weiterhin ist für eine fachgemäße Etablierung, bedarfsweise durch Aushagerung der
Fläche (z.B. durch anfangs höherfrequentierte Mahd; Ansaat nährstoffzehrender Kultur;
Oberbodenabtrag; Auftrag von Tiefensand) oder durch das Zurückdrängen von Problemarten
zu sorgen. Eine über die Beweidung hinausgehende Düngung sowie die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln sind unzulässig. Innerhalb des einfriedenden Zaunes ist ein 2-3 m
breiter Saum als über den Winter stehenbleibender Altgrasstreifen (gleichzeitig Umfahrung
der Module) zu entwickeln.
Naturnahe Hecke aus Sträuchern
Anlage einer naturnahen, geschlossenen Hecke durch Pflanzung von Sträuchern in 2-3 Reihen. Ein Pflanzraster von 1,5m x 1,5m ist vorsehen. Die Pflanzung soll in Pflanzgruppen von
jeweils 3 Individuen je Art vorgenommen werden. Eine dreireihige Pflanzung ist an der Autobahn zu etablieren, eine zweireihige Pflanzung entlang des Kanals (hier idealerweise keine
Pflanzung von Haseln und Hartriegeln aufgrund der dichten Belaubung). Für die Pflanzung
sind standortgerechte, heimische Arten (Vorkommensgebiet 5.1) zu verwenden.
Artenliste Sträucher*
Mindestqualität 1 x v, Höhe 60-100
Crataegus laevigata
Crataegus monogyna
Corylus avellana
Cornus sanguinea
Euonymus europaea
Ligustrum vulgare
Rhamnus cathartica
Rosa canina
Sambucus nigra
Zweigriffeliger Weißdorn
Eingriffeliger Weißdorn
Haselnuss
Hartriegel
Pfaffenhütchen
Liguster
Kreuzdorn
Hundsrose
Holunder
* die Artenliste wird im weiteren Verfahren durch weitere standortheimische Arten ergänzt
I.5.11.
EINFRIEDUNGEN
Die Höhe von Einfriedungen wird noch abgestimmt und im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt. Es ist sicherzustellen, dass die Einfriedungen in für Kleintiere durchlässiger Weise zu
gestalten sind. Einfriedungen sind dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen und nur in
durchlässiger Ausführung (Maschendraht, Drahtgitter) zulässig. Sockel sind unzulässig.
I.5.12.
MASSNAHMEN FÜR DEN DENKMALSCHUTZ / HOCHWASSERSCHUTZ / ARTENSCHUTZ
Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wird derzeit noch erstellt, die Ergebnisse und
ggf. erforderliche Artenschutzmaßnahmen werden im weiteren Verlauf ergänzt.
Nach derzeitigem Stand sind nach zwei Begehungen weder Vorkommen der Feldlerche noch
der Zauneidechse auf der Fläche selbst vorhanden. Lediglich in der im Osten angrenzenden
Gehölzböschung wurden Zauneidechsen nachgewiesen. Für diese besteht durch die Planung jedoch keine Beeinträchtigung.
350
BEGRÜNDUNG ZUM VORENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4682 „SOLARPARK KATZWANG“
I.5.13.
KENNZEICHNUNGEN / NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Die Gebietsabgrenzung des Landschaftsschutzgebiets LSG-00536.17 „Rednitztal-Süd“
wurde nachrichtlich vom Landesamt für Umwelt, Bayern, übernommen (Stand: September
2022) und wird im weiteren Verfahren im Plan dargestellt. Ebenfalls nachrichtlich in den Plan
übernommen werden die angrenzenden Landschaftsschutzgebiete LSG-00517.03 „Mündungsgebiet von Rednitz und Schwabach“, LSG-00536.18 „Kornburg“ und LSG-00428.01
„Schutz des Landschaftsraumes im Gebiet des Landkreises Roth - "Südliches Mittelfränkisches Becken östlich der Schwäbischen Rezat und der Rednitz mit Vorland der Mittleren
Frankenalb" (LSG Ost)““.
I.6.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.7.
BETEILIGUNGEN
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
I.8.
PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN:
Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine intensiv genutzte Ackerfläche, die in den
vergangenen Jahren überwiegend für die Erzeugung von Biomasse für Biogasanlagen bewirtschaftet wurde. Das Vorhaben wurde dem Naturschutzbeirat am 09.05.2023 vorgestellt,
dieser hat es mehrheitlich abgelehnt. Für die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Schutzzwecken wurde das Vorhaben der Höheren Naturschutzbehörde vorgelegt.
Aufgrund der Nähe zur Autobahn und des Main-Donau-Kanals kann die Fläche gem. LEP
(G) 6.2.3 als vorbelastet eingestuft werden. Durch den westlich und südlich angrenzenden
Waldbestand „Hirschenholz“ ist die Fläche nicht einsehbar, Eine Blendwirkung kann somit
weitestgehend ausgeschlossen werden, bzw. überschreitet nicht die Erheblichkeitsschwelle
Lediglich die Schutzgebietsverordnung des Landschaftsschutzgebietes widerspricht der Nutzung der Fläche als PV-Standort. Eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Schutzzwecken
des Landschaftsschutzgebietes wird derzeit geprüft.
Nürnberg, den 14.08.2023
Stadtplanungsamt
gez. Dengler
Leiter Stadtplanungsamt
15/15
351
Ö 6
Umweltprüfung
in der Bauleitplanung
B-Plan Nr. 4682
1. Entwurf / Fortschreibung Umweltbericht
Stand: 27.07.2023
Geltungsbereich – Luftbildausschnitt
Copyright: Stadt Nürnberg 2022
Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4682
352
Inhalt
1.
Einleitung................................................................................................................... 3
1.1
Ziele des Bebauungsplanes / Festsetzungen ..................................................... 3
1.2
Plangrundlagen .................................................................................................. 4
2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie
Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ............ 8
3.
2.1
Fläche ................................................................................................................ 8
2.2
Boden ................................................................................................................. 9
2.3
Wasser ............................................................................................................... 9
2.4
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................. 10
2.4.1
Pflanzen .................................................................................................... 10
2.4.2
Tiere .......................................................................................................... 10
2.4.3
Biologische Vielfalt .................................................................................... 10
2.5
Landschaft und Landschaftsbild ....................................................................... 10
2.6
Menschliche Gesundheit .................................................................................. 11
2.6.1
Erholung .................................................................................................... 11
2.6.3
Lärm .......................................................................................................... 11
2.6.3
Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ........ 12
2.6.4
elektrische / magnetische Auswirkungen ................................................... 12
2.7
Luft ................................................................................................................... 12
2.8
Klima ................................................................................................................ 13
2.9
Abfall ................................................................................................................ 13
2.10
Kultur- und Sachgüter....................................................................................... 13
2.11
Wechselwirkungen ........................................................................................... 13
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante .................................... 14
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Umweltauswirkungen...................................................................................................... 14
4.1
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) ......................................... 15
4.2
Europäischer und nationaler Artenschutz ......................................................... 16
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ...................................... 16
6.
Geprüfte Alternativen ............................................................................................... 17
7.
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken ................................. 17
8.
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ............................................................ 18
9.
Zusammenfassung .................................................................................................. 19
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Anlagen:
Plan 1: Bestandsbiotoptypen
Plan 2: Biotop-/Nutzungstypen entspr. Satzung…
2
353
1.
Einleitung
Das Bebauungsplan-(B-Plan-)Verfahren Nr. 4862 soll am 22.08.2023 im Stadtplanungsausschuss (AfS) eingeleitet werden. Im Rahmen des B-Planverfahrens ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen1. Der vorliegende 1. Entwurf des
Umweltberichtes wurde im Auftrag des Vorhabenträgers vom Büro Team4 Bauernschmitt
Wehner, Nürnberg, erstellt und wurde vom Umweltamt der Stadt Nürnberg (UwA) fachlich
geprüft.
Zum B-Plan Nr. 4682 liegt seitens des Stadtplanungsamtes (Stpl) der Stadt Nürnberg bereits der Vorentwurf mit Begründung und Planteil vor.
1.1
Ziele des Bebauungsplanes / Festsetzungen
Die Greenovative GmbH, Fürther Str. 252, 90429 Nürnberg hat als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für
die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Katzwang, zwischen der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzsstraße beantragt. Mit dem
Geltungsbereich wird die in § 35 Abs. 1 BauGB genannte privilegierte Fläche – 200mAbstand vom Fahrbahnrand der Autobahn – überschritten.
Der Geltungsbereich umfasst die Flst. 717/7, 718, 719, 720, 723, 723/1, 729, 729/1, 730/4,
730/5 (TF) und 730/6 (TF) der Gmkg. Katzwang mit einer Gesamtfläche von 5,4 ha.
Es ist vorgesehen, das Plangebiet solarenergetisch zu nutzen. Im zentralen Bereich ist
daher die Aufstellung von PV-Modulen (Details s. I.4.2) vorgesehen. Randliche Flächen
sind zur Eingrünung (Hecken) bzw. zum Biotopverbund (Gras-Kraut-Flur) vorgesehen.
Die Pacht und die solarenergetische Nutzung der Fläche ist für 30 Jahre ausgelegt. Im Anschluss werden die Module rückgebaut und die Flächen wieder für die landwirtschaftliche
Nutzung hergestellt.
Mit der Errichtung der Anlage wird der Verwendung fossiler Energieträger und somit dem
Ausstoß von CO2-Emissionen entgegengewirkt, was sich positiv für den Klimaschutz auswirkt. Es werden voraussichtlich 2.920 t CO2 pro Jahr eingespart.
Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele und Festsetzungen findet sich im Text
zur (frühzeitigen) Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligung bzw. im Vorentwurf zur Begründung.
1 gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB n.F.
3
354
1.2
Plangrundlagen
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Regionalplan des Planungsverbandes
Region Nürnberg (7), Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP):
Folgende Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP)
(Teilfortschreibung vom 01.06.2023), sind für die vorliegende Planung von Relevanz
bzw. zu beachten:
-
-
-
-
-
1.3.1 Klimaschutz (G): Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung
getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien […].
1.3.2 Anpassung an den Klimawandel (G): Die räumlichen Auswirkungen von
Klimaänderungen und von klimabedingten Naturgefahren sollen bei allen
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.
5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen (G): Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen
nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.
6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (Z): Erneuerbare Energien
sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
6.2.3 Photovoltaik (G): Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen vorzugsweise
auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. An geeigneten Standorten soll
auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit anderen Nutzungen
dieser Flächen, insbesondere der landwirtschaftlichen Produktion sowie der
Windenergienutzung, hingewirkt werden.
7.1.3 Erhalt freier Landschaftsbereiche (G): In freien Landschaftsbereichen
soll der Neubau von Infrastruktureinrichtungen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung
soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.
Gemäß Begründung zu 3.3 „Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot“ sind
Freiflächen-Photovoltaikanlagen keine Siedlungsflächen im Sinne des Ziels, die unter
das Anbindegebot fallen.
4
355
Folgende Ziele und Grundsätze zur Nutzung der Sonnenenergie (6.2.2), zur Sicherung der Landschaft (7.1.3), zur Pflege und Entwicklung der Landschaft (7.1.4) sowie
der Landwirtschaft (5.4.2) des Regionalplan Region Nürnberg (7) vom 01.06.2008
sind für die vorliegende Planung von Relevanz bzw. zu beachten:
- 6.2.2.1 (Z) Die Möglichkeiten der direkten und indirekten Sonnenenergienutzung
sollen innerhalb der gesamten Region verstärkt genutzt werden.
- 6.2.2.2 (G) Es ist anzustreben, dass Anlagen zur Sonnenenergienutzung in der Region bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten entstehen, sofern eine erhebliche
Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden kann.
- 6.2.2.3 (G) In der Region gilt es großflächige Anlagen zur Sonnenenergienutzung
außerhalb von Siedlungseinheiten möglichst an geeignete Siedlungseinheiten anzubinden, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes
ausgeschlossen werden kann.
- 7.1.2.3 (Z) Als Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung sollen insbesondere erhalten und gestaltet werden
- die Naturparke Altmühltal, Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst und
Steigerwald
- die Landschaftsschutzgebiete
- die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete
- die Erholungsschwerpunkte
- 7.1.3.5 (Z) Die bestehenden Landschaftsschutzgebiete, innerhalb der Region sollen
langfristig in ihrem Bestand gesichert werden. Daneben sollen als Landschaftsschutzgebiete insbesondere Landschaftsteile gesichert werden,
- die zur Erhaltung und Entwicklung eines regionalen Biotopverbundes zwischen
den Kernlebensräumen notwendig sind,
- die der Entwicklung neuer großflächiger naturnaher Lebensräume dienen,
- die als Erholungslandschaften und Landschaften mit außergewöhnlichem Erscheinungsbild besonders bedeutsam sind.
Hierunter fallen insbesondere
- siedlungsfreie Talräume der Bäche und Flüsse, insbesondere Aischtal, Tal der reichen Ebrach, Zenn-, Bibert-, Farrnbachtal
- stadtnahe Wälder im Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen
- Bereiche des Weihergebietes des Aischgrundes im Mittelfränkischen Becken
- Bereiche des Vorlandes der Frankenalb
- 7.1.4.2 (Z) In den durch intensive Landnutzung geprägten Teilen der Region sollen
zur ökologischen Aufwertung und Verbesserung des Landschaftsbildes netzartig
ökologische Zellen, vor allem Hecken, Feldgehölze und Laubholzinseln geschaffen
werden.
- 5.4.2.1 (G) Es ist anzustreben, dass in den von Boden und Klima begünstigten Gebieten, insbesondere im westlichen Teil des Mittelfränkischen Beckens, in Teilbereichen des Albvorlandes und der Frankenalb sowie im Knoblauchsland, vor allem
Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung
nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.
5
356
Das Plangebiet liegt gem. Karte 3 „Landschaft und Erholung“ im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes (nachrichtliche Wiedergabe).
Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Nürnberg (Stand
21.12.2022) ist der Änderungsbereich derzeit als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Abb.: Ausschnitt des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan des Änderungsbereichs (Copyright: Stadt Nürnberg 2022)
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig
gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern:
Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes LSG-00536.17
„Rednitztal-Süd“. Eine Vereinbarkeit mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes wird derzeit geprüft.
Weitere Schutzgebiete des Naturschutzes oder anderer Fachrichtungen sind nicht
vorhanden.
Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG:
Es sind keine geschützten Biotope im Geltungsbereich vorhanden.
FFH- und/oder SPA-Gebiete2:
Es sind keine FFH- oder SPA-Gebiete im Geltungsbereich oder im direkten Umfeld
vorhanden
2 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogel-
schutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)
6
357
kommunale Ziele / Beschlüsse
- 24.07.2019_ Stadtratsbeschluss „Klimaschutz ist zentrale Zukunftsaufgabe“
- 17.06.2020 Stadtratsbeschluss zu folgenden Zielen:
„ Der Nürnberger Stadtrat
a) nimmt die Endenergie- und Treibhausgasbilanz des Referats für Umwelt und
Gesundheit zur Kenntnis,
b) legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von -60%
fest,
c) erhöht das im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel von -80% auf -95%,
d) beschließt, eine Klimaneutralität der Stadtverwaltung bis zum Jahr 2035 anzustreben
e) beauftragt das Referat für Umwelt und Gesundheit, vertreten durch den Klimaschutzbeauftragten intensiv an der Umsetzung des Klimafahrplanes 2020 – 2030
auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene zu arbeiten3 sowie diesen regelmäßig fortzuschreiben.
f) beauftragt die Verwaltung, die Möglichkeiten zur Schaffung und Ausgestaltung
einer erweiterten Koordinationsstelle Klimaschutz auszuloten und diese im Rahmen der Haushaltsberatungen einzubringen.
g) spricht sich für die Einführung eines städtischen Klimafonds zur Bündelung von
Nachhaltigkeits- und Klimaschutzprojekten im Haushalt in Höhe von insgesamt
120 Mio. Euro (Stadtratsperiode bis 2026) aus. Über die erforderlichen Mittel wird
im Rahmen der Haushaltsberatungen entschieden.“
sonstige Rahmenbedingungen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 formuliert im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes in § 1 Ausbauziele zur Transformation in Richtung einer nachhaltigen
und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht und legt in § 4 Ausbaupfade u.a. für Solaranlagen fest.
Erneuerbare Energien sind nach § 2 Satz 1 EEG bzw. nach Art 2 Abs. 5 Satz 2 des
BayKlimaG i.V.m. Art 20 GG im überragenden öffentlichen Interesse.
3
Maßnahme des Klimafahrplans: Umsetzung von PV-Anlagen bei den eigenen oder unmittelbar beeinflussbaren Bauvorhaben auf der gesamten zur Verfügung stehenden Fläche. Besonders anzustreben sind dabei Regelungen in Kaufverträgen
und Vorgaben in städtebaulichen Verträgen bei der Baurechtsneuschaffung“
7
358
2.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario ) sow ie Bew ertung der Umw elt auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung
Inwieweit bei der Aufstellung des B-Plans Nr. 4682 die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6
und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl.
Anhang) berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Soweit möglich erfolgt
auch eine Prognose der erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase.
2.1
Fläche 4
Ausgangssituation
Der Geltungsbereich befindet sich ca. 1 km südöstlich des Ortsteils Katzwang, zwischen
der A6, dem Main-Donau-Kanal und der Hirschenholzstraße. Er befindet sich derzeit in
landwirtschaftlicher Nutzung und wird als Acker bewirtschaftet.
Im Westen und Süden grenzt der Waldbestand „Hirschenholz“ an, im Osten verläuft ein
Grünweg, der weiter nach Süden als wassergebundener Weg der Erschließung dient. An
den Grünweg grenzt eine mit Gehölzen bestandene Böschung zum Main-Donau-Kanal an.
Nach Norden folgt ein etwa 10 m breiter Gras-Kraut-Streifen, bevor die Autobahn A6 verläuft. Das Gelände ist nahezu eben und fällt lediglich im Westen zum Wald leicht ab. Der
Wald schirmt das Plangebiet nach Süden hin ab und verhindert eine Einsehbarkeit. Der
Main-Donau-Kanal verläuft in ca. 20 m Entfernung im Osten. Der Kanal wird auf beiden
Seiten von Geh- und Radwegen begleitet. In ca. 10 m Entfernung im Norden verläuft die
Autobahn A6.
Der Geltungsbereich umfasst die Flst. 717/7, 718, 719, 720, 723, 723/1, 729, 729/1 ,730/4,
730/5 und 730/6 (TF) der Gmkg. Katzwang mit einer Gesamtfläche von 5,4 ha.
Das Plangebiet wird durch die A6, den Kanal und den Waldbestand nahezu isoliert.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
4 vgl. BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.1 Schutzgut Fläche; Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2016, S. 158 ff.
8
359
2.2
Boden
Ausgangssituation
Das Plangebiet befindet sich gemäß der digitalen geologischen Karte 1:25.000 im Bereich
des Mittleren Keupers – spezifisch liegen Sandsteine des Unteren Burgsandstein vor.
Gemäß der Übersichtsbodenkarte von Bayern 1:25.000 stehen im Plangebiet als Bodentyp
fast ausschließlich Braunerde aus Sand über Schluffsand bis Sandlehm an.
Seltene Böden liegen demzufolge nicht vor. Durch die ackerbauliche Nutzung sind die Böden anthropogen überprägt und Bodengefüge und -aufbau in seiner Natürlichkeit gestört
(Befahren mit schweren Maschinen, regelmäßiges Pflügen, Düngen). Hinzukommen im
Nahbereich der Autobahn Schadstoffeinträge aus dem Verkehr (z.B. Bremsabrieb, Streusalz).
Gemäß Bodenschätzung stehen Sande und Lehme an. Die Böden weisen mit Bodenzahlen zwischen 35 und 42 eine überwiegend geringere Ertragsfähigkeit auf. Die Bodenzahlen
entsprechen dem Durchschnitt der dem Planungsbereich umgebenden Flächen. In der Bodenfunktionskarte des Arten- und Biotopschutzprogramms Nürnberg (ABSP, Stand 1996)
liegen Böden mit einer mittleren bis hohen Ertrags- und Filterfunktion vor.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.3
Wasser 5
Ausgangssituation
Trinkwasserschutzgebiete sind nicht betroffen.
Ca. 20 m östlich des Geltungsbereichs verläuft der Main-Donau-Kanal, der als künstlicher
Flusswasserkörper einzustufen ist. Der Kanal wird vom Vorhaben jedoch nicht berührt.
Gem. § 31 Bundeswasserstraßengesetz bedarf die Errichtung einer PV-Anlage neben dem
Main-Donau-Kanal einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Diese wird im weiteren Verfahrensverlauf eingeholt und ergänzt.
Anhand der derzeitigen Vegetation sind keine besonderen Feuchtstellen im Geltungsbereich erkennbar, die auf oberflächennahe Grundwasserstände hinweisen.
Gemäß Hydrogeologischer Karte (1:100.000 – Verbreitung der Hydrogeologischen Einheiten) liegen im Plangebiet tonige, lokal kieselig gebundene Fein- bis Grobsandsteine des
Burgsandsteins vor, die als regional bedeutender Kluft-Grundwasserleiter eingestuft sind
und ein überwiegend geringes Filtervermögen aufweisen.
Aufgrund der geringen Versiegelung ist der Boden versickerungsfähig und für die Grundwasserneubildung grundsätzlich geeignet.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
5
bei Bedarf Unterteilung in Aspekte Grundwasser, Oberflächengewässer / Hochwasserschutz, Niederschlagsentwässerung
9
360
2.4
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1 Pflanzen
Ausgangssituation / Bestand
Das Plangebiet befindet sich auf einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche. Im
Westen und Süden grenzt der Waldbestand „Hirschenholz“ an, im Osten verläuft ein Grünweg, der wiederum an eine mit Gehölzen bestandene Böschung zum Main-Donau-Kanal
angrenzt. Nach Norden folgt ein etwa 10 m breiter Gras-Kraut-Streifen, bevor die Autobahn
A6 angrenzt. Aufgrund der intensiven Nutzung sind keine seltenen oder geschützten Arten
im Geltungsbereich vorhanden.
Weitere wertgebende Strukturen wie Gras-Krautsäume oder Gehölze fehlen im Geltungsbereich und sind nur in der unmittelbaren Umgebung vorhanden.
Es sind weder geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, Stadtbiotope oder bedeutsame
Lebensräume nach ABSP vorhanden.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.4.2 Tiere
Ausgangssituation / Bestand
Der Geltungsbereich wird intensiv landwirtschaftlich genutzt und weist keine Habitatstrukturen auf. Im direkten Umfeld sind jedoch Strukturen vorhanden.
Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) wird hinsichtlich der Arten Feldlerche
und Zauneidechse derzeit erstellt. Das Ergebnis wir im weiteren Verfahren ergänzt.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.4.3 Biologische Vielfalt
Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und
Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (s. Kap. 2.4.1/2.4.2), ggf. auch in Bezug auf
das Schutzgut Landschaft (s. Kap. 2.5), gegeben. Eine abschließende Beurteilung der Auswirkungen der Planung werden ergänzt, sobald die saP und die konkretisierte Planung
vorliegen.
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.5
Landschaft und Landschaftsbild
Ausgangssituation
Naturräumlich wird das Plangebiet dem Fränkischen Keuper-Liasland zugeordnet.
Es befindet sich auf einer intensiv ackerbaulich genutzten, durch Wald, A6 und Main-Donau-Kanal eingenischten Fläche. Landschaftsprägende Elemente fehlen auf der Fläche
selbst sind aber in der direkten Umgebung durch Wald und Gebüsche vorhanden.
Durch den Waldbestand „Hirschenholz“ bestehen im Westen und Süden keine Sichtbeziehungen auf die Fläche.
Mit der A6 im Norden und dem Main-Donau-Kanal im Osten besteht eine technische Vorbelastung des Geltungsbereichs.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Rednitztal-Süd“
(LSG-00536.17). Sowohl in der direkten als auch in der weiteren Umgebung liegen drei
10
361
weitere LSGs: „Mündungsgebiet von Rednitz und Schwabach“ (LSG-00517.03), am südlichen Waldrand beginnend; „Kornburg“ (LSG-00536) auf der gegenüberliegenden Seite des
Main-Donau-Kanals beginnend; „Südliches Mittelfränkisches Becken östlich der Schwäbischen Rezat und der Rednitz mit Vorland der Mittleren Frankenalb“ (LSG-00428.01), an
der südöstlichen Ecke des Geltungsbereichs beginnend.
Auswirkungen / Prognose
Es ist insbesondere aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.6
Menschliche Gesundheit
2.6.1 Erholung
Ausgangssituation
Das Plangebiet selbst wird ackerbaulich genutzt und weist keine Erholungseinrichtungen
(z.B. Aussichtspunkte, Rad-/Wanderwege, Spielplätze) oder landschaftsbildprägende
Strukturen (vgl. Ausführungen Schutzgut Landschaft und Landschaftsbild, Kap. 2.5) auf.
Aufgrund der Nähe zu den für Erholungszwecken genutzten Geh- und Radwegen entlang
des Main-Donau-Kanals ist es jedoch Teil der erlebbaren Landschaftskulisse. Der im Osten
der Fläche entlangführende Grünweg sowie dessen Weiterführung nach Süden hat keine
Funktion für die Freizeitnutzung.
Eine erhebliche Beeinträchtigung erfährt das Plangebiet durch die direkte Nähe zur Autobahn. Hier kommt es zur Emission von Lärm und Luftschadstoffen (z.B. Abgase).
Insgesamt ist die Bedeutung des Plangebiets für die Erholung als gering einzustufen.
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.6.3 Lärm
Ausgangssituation
Das Plangebiet selbst weist keine Einrichtungen auf, die Lärm verursachen. Durch die direkte Nähe zur Autobahn besteht eine Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen.
Auswirkungen / Prognose
Während der Bauphase ist mit Immissionen insbesondere durch Lärm der Baumaschinen
und des Schwerlastverkehrs, sowie allgemeiner Geräusche durch Montagearbeiten zu
rechnen. Die Rammgründung der Aufständerungen bedeutet eine zeitlich begrenzte, relativ starke aber nicht vermeidbare Lärmbelastung tagsüber. Die Beeinträchtigungen beschränken sich auf die Bauphase und sind somit zeitlich begrenzt.
Während des Betriebs der Anlage sind keine erheblichen Lärmimmissionen zu erwarten.
Anfahrten für Wartungs- und Reparaturarbeiten sind vernachlässigbar gering. Als einzige
Geräuschquelle während des Betriebs sind Trafostation bzw. Wechselrichter zu nennen,
hier kann ein leises Summen oder Brummen wahrgenommen werden. Vor dem Hintergrund des durch die Autobahn bestehenden Verkehrslärms sind die Auswirkungen jedoch
als gering einzustufen.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Menschliche Gesundheit (Lärm)
werden daher nicht erwartet.
11
362
2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Störfallvorsorge i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG:
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Achtungsabstandes (KAS-186) bzw. des
angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben
(Betriebsbereiche gem. § 3 Abs. 5a BImSchG). Durch die Planungen sind Belange der
bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-IIIRichtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung nicht betroffen.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen:
Aufgrund der Art des Vorhabens (Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit starren Modulen) und der Lage (außerhalb für Naturgefahren sensibler Bereiche) ist von keiner
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen auszugehen.
2.6.4 elektrische / magnetische Auswirkungen
Ausgangssituation
Das Plangebiet selbst weist keine Einrichtungen auf, durch die elektrische oder magnetische Strahlung erzeugt wird.
Auswirkungen / Prognose
Durch den Betrieb der Photovoltaik-Anlage wird elektrische Energie erzeugt, welche über
Kabelwege zu den entsprechenden Verteilerstationen geführt wird. Die Anlage selbst erzeugt Gleichstrom, welcher ein permanentes und sich nicht veränderndes Magnetfeld nur
in unmittelbarer Nähe zum Leiter erzeugt (im Gegensatz zu Wechselstrom). Mit zunehmendem Abstand zur Leitung nimmt dieses rasch ab und ist bereits nach ca. 50 cm kleiner
als das natürliche Magnetfeld.
Elektromagnetische Strahlung im Hochfrequenzbereich (z.B. bei Handys oder Mikrowellengeräten) treten beim Betrieb der PV-Anlage nicht auf.7
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Menschliche Gesundheit (elektrische/magnetische Auswirkungen) werden daher nicht erwartet.
2.7
Luft
Ausgangssituation
Das Plangebiet hat aufgrund der bestehenden ackerbaulichen Nutzung keine Bedeutung
hinsichtlich lufthygienischer Ausgleichsfunktion, da Strukturen fehlen, die Staubpartikel
binden und Immissionen binden.
Durch die Nähe zur A6 besteht vielmehr eine Belastung mit Immissionen durch den Straßenverkehr.
Auswirkungen / Prognose
Durch die Anlage sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität zu erwarten, da
von den PV-Modulen keine luftrelevanten Emissionen ausgehen. Durch die Pflanzung von
Hecken entsteht vielmehr eine gewisse Abschirmung gegenüber den Einträgen durch den
Kfz-Verkehr auf der A6 geschaffen und Strukturen angelegt, die die lufthygienische Ausgleichsfunktion unterstützen.
6
Kommission für Anlagensicherheit (KAS): Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der
Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG. 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010) mit Ergänzungen
7
ARGE Monitoring PV-Anlagen (2007): Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung von PVFreiflächenanlagen. Hannover, 27.11.2007
12
363
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft werden daher nicht erwartet.
2.8
Klima
Ausgangssituation
Die Klimafunktion der Grün- und Freiflächen ergibt sich aufgrund des Kaltluftliefervermögens und der Lage zu bioklimatisch belastetem Siedlungsraum. Waldflächen wird generell
eine mittlere bioklimatische Bedeutung zugesprochen, da sie unabhängig vom Kaltluftliefervermögen eine Ausgleichsleistung als Frischluftproduzent und als Erholungsraum übernehmen. Danach ist das Plangebiet wie auch angrenzende landwirtschaftlich genutzte Flächen als auch der Wald im Südwesten von mittlerer Bedeutung. 8
Auswirkungen / Prognose
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
2.9
Abfall 9
Nähere Angaben zu Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten
Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, im weiteren Verfahren
nachzureichen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten. Bei evtl. erforderlichen
Abrissarbeiten bestehender Bausubstanz sind die einschlägigen Regelwerke für Rückbau
und Entsorgung (und ggf. Beprobung) zu beachten.
2.10 Kultur- und Sachgüter
Ausgangssituation
Landschaftsbildprägende Baudenkmäler, gegenüber denen das geplante Vorhaben eine
verunstaltende oder bedrängende Wirkung ausüben würde, sowie Bodendenkmale sind im
Geltungsbereich und im direkten Umfeld nicht vorhanden10.
Sachgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Auswirkungen / Prognose
Eventuell zutage tretende Bodendenkmäler unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht an
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG.
Für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter sind daher keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen zu erwarten.
2.11 Wechselwirkungen
Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren untersucht.
8
GEO-NET Umweltconsulting GmbH (2014): Stadtklimagutachten- Analyse der klimaökologischen Funktion für das Stadtgebiet von Nürnberg. Hannover, Mai 2014
9 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e) und Anlage 1 Nr. 2 b) dd) BauGB n.F. als eigenständiger Umweltbelang zu berücksichtigen
10
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, dargestellt in BayernAtlas, abgerufen am 19.06.2023
13
364
3.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /
Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung
der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B.
Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren). Wenn vor Beginn der
Planung allerdings schon längere Zeit ein gleichbleibender Zustand bestanden hat, wird
die Nullvariante in der Regel der Ausgangssituation entsprechen. Für die Nullvariante kann
auch die Betrachtung und Bewertung von Art und Maß bestehender Baurechte relevant
sein; ggf. ist eine Gegenüberstellung von Planung und Nullvariante zielführend, u.a. auch
für die Beurteilung der Un-/Zulässigkeit von Eingriffen in den Naturhaushalt (s. Kap. 4.1).
Bei Nichtdurchführung der Planung ist zunächst mit der Erhaltung des derzeitigen Zustandes, d.h. einer überwiegend intensiven ackerbaulichen Nutzung, zu rechnen.
4.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Umw eltausw irkungen
Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige
Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter/Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt als
Trägerverfahren die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen für alle Belange
des Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch Anwendung
verschiedener Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.
Rechtsinstrument
Umweltbelange
BauGB11
Umweltprüfung
Voraussichtliche erhebliche
Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB und gem. § 1a BauGB
Rechtsfolgen
Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche durch die Realisierung der Planung
entstehen, sind im Umweltbericht darzustellen.
BNatSchG12
Eingriffsregelung
gem. § 1a BauGB
i.V.m. §§ 15 und
18 BNatSchG
Artenschutz / saP13
Voraussichtliche
Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
Verbotstatbestände gem. § 44
Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf.
naturschutzrechtliche Voraussetzungen für Ausnahme
gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG;
Einschlägigkeit des
§ 18 BNatSchG i.V.m. BauGB
Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung
über Vermeidung und Ausgleich
Je nach Ergebnis:
CEF14-/FCS15-Maßnahmen; wenn diese nicht
möglich oder nicht funktionierend, dann Beurteilung durch die Regierung von Mittelfranken, ob
Ausnahmetatbestand gegeben oder nicht; bei
Nicht-Regelbarkeit des speziellen Artenschutzes
ist der Bauleitplan rechtlich nicht vollziehbar.
11 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
12 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434)
13 saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung
14 CEF = Continuous Ecological Functionality, d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion
15 FCS = Favourable Conservation Status, d.h. Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes
von Populationen
14
365
Rechtsinstrument
FFH-/SPA –
Verträglichkeitsabschätzung /
ggf. -prüfung
Umweltbelange
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke von
Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung und europäischen
Vogelschutzgebieten
gem. § 32 BNatSchG
Rechtsfolgen
Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz,
Beurteilung durch die Regierung von Mittelfranken, ob ausnahmsweise Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit der Planung gegeben ist.
Tabelle: Instrumente des Umweltrechts
Die folgenden Maßnahmen zur Vermeidung (Vm), Verringerung (Vr) und zum Ausgleich
(A) der (erheblichen) nachteiligen Umweltauswirkungen können die Eingriffsschwere
mindern und sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
Inanspruchnahme von
Boden
Technische Überprägung
der Landschaft
Inanspruchnahme von
Lebensraum
Beeinflussung
Wasserhaushalt
positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umweltbelang/e
Umsetzung /
Sicherung durch
(z.B. textl./zeichn.
Festsetzung im
B-Plan / Regelung
im StbV)
(vorgeschlagene /
geplante) Maßnahme
Nr.
(Art*)
Installation Module
mittels Rammgründung
Interne Erschließungswege unbefestigt/
begrünt
Höhenbeschränkung
Eingrünung durch
Heckenpflanzung
Vr
Boden,
Wasser
textl. Festsetzung im B-Plan
Vr, A
textl./zeichn.
Festsetzung im
B-Plan
Entwicklung von
Extensivgrünland
Entwicklung von GrasKraut-Säumen
Pflanzung von Hecken
Verwendung kleintierdurchlässiger Zäune
Versickerung des
Niederschlagswassers
vor Ort
Entwicklung von
Extensivgrünland
Vr, A
Landschaft,
Tiere/Pflan
zen, Luft
Tiere/Pflan
zen, Landschaft
Wasser
textl.. Festsetzung im B-Plan
Vr
textl./zeichn.
Festsetzung im
B-Plan
Tab. 1: Konfliktmindernde Maßnahmen (* Art der Maßnahme: Vermeidung Vm, Verringerung Vr, Ausgleich A)
4.1
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Im Plangebiet liegen naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Objekte bzw. Gebiete
(LSG) vor. Im Gebiet sind weder gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützte Biotope, im ABSP als bedeutsam ausgewiesene Lebensräume noch Biotope der
Stadtbiotopkartierung vorhanden.
Zur Ermittlung der Eingriffsintensität wurde der Vegetationsbestand erhoben und die Funktionen des Geltungsbereiches für den Schutz der Naturgüter bewertet.
15
366
Die Eingriffsbewertung erfolgt gem. der Städtischen Werteliste der Stadt Nürnberg („Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen“).
Die Eingriffsbewertung ist unter Berücksichtigung der Festsetzungen in nachfolgender Tabelle zusammengestellt. Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 54.187 qm.
Eine Darstellung der Biotop- und Nutzungstypen in Bestand und Planung sind im Anhang
beigefügt.
Ziff.
Biotop-/Nutzungstypen Bestand
9.
Landwirtschaftlich genutzte Flächen
9.13
Intensive Äcker
Größe Eingriffsfläche in m2
Wertindex
(B)
Wertpunkte
54.187
0,3
16.256
Eingriffsfläche gesamt /Wertpunkte
54.187
16.256
Tab. 2: Bestand – Biotop- und Nutzungstypen
Ermittlung Ausgleich und Ersatzflächenbedarf
Die Ermittlung des Ausgleichs- und Ersatzflächenbedarfs wird im weiteren Verfahren ergänzt.
4.2
Europäischer und nationaler Artenschutz
Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG (und den diesbezüglichen Empfehlungen
der Regierung von Mittelfranken) wird im Interesse der Rechtssicherheit der Planung die
Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) empfohlen. Im
Rahmen der saP wird umfassend und systematisch ermittelt, ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, insb. das Eintreten von Verbotstatbeständen
gem. § 44 BNatSchG, treffen könnte.
Die Verbote treten zwar erst mit Realisierung des Vorhabens direkt ein, allerdings ist im
Rahmen der Bauleitplanung bereits zu prüfen, ob die Umsetzung eines B-Plans aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein Bebauungsplan kann seine Planrechtfertigung
verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu denen auch die Bestimmungen des § 44 BNatSchG zählen. Eine Abwägung artenschutzrechtlicher Belange im Bauleitplanverfahren ist nicht möglich.
Eine saP wird derzeit für die Arten Feldlerche und Zauneidechse erstellt. Die Ergebnisse
werden im weiteren Verfahren eingearbeitet.
5.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna -FloraHabitat) und europäische Vogelschutzgebiet e im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
16
367
6.
G e p r ü f t e Al t e r n a t i v e n 16
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
7.
Methodik / Hinw eise auf Schw ierigkeiten und
Kenntnislücken
Der Umweltbericht gem. Anlage 1 des BauGB n.F. soll den aktuellen Zustand des Plangebietes (Basisszenario) und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch
die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Bis zur öffentlichen Auslegung des
Bauleitplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist ggf. ein Konzept zur Überwachung der erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen sowie zur Überwachung der Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen gem.
§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu entwickeln und im
Umweltbericht (Monitoring, Kapitel 8) darzustellen. Im Regelverfahren wird der Umweltbericht im weiteren Verfahren ergänzt und fortgeschrieben.
Der/Die vorliegende 1. Entwurf / Fortschreibung des Umweltberichtes wurde vom Büro
Team4 Bauernschmitt Wehner, Nürnberg erstellt und wurde/wird vom Umweltamt der Stadt
Nürnberg fachlich geprüft (werden). Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und Maßnahmen zur umweltfachlichen Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen dargestellt (Kapitel 4).
Folgende Informationsquellen wurden für den ersten Entwurf / die Fortschreibung des
Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser
vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen
Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt)
Klimafahrplan Nürnberg 2010–2050 (2014) / Handbuch Klimaanpassung (2012)
Masterplan Freiraum:
- Gesamtstädtisches Freiraumkonzept (GFK) Nürnberg (2014)
- Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ (2013)
- Freiraumkonzept für den Nürnberger Süden (2022)
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INSEK) „Nürnberg am Wasser“ (2012)
Integrierte Stadtteilentwicklungskonzepte17 (INSEK) „Altstadt Nürnberg“ (2012), „Nürnberger
Süden“ (2012), „Weststadt“ (2012), „Nürnberg Südost“ (2015)
Grün- und Freiraumkonzept Weststadt (2012)
Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008)
Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996)
Artenschutzkartierung (ASK, fortlaufende Aktualisierung)
Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und
Umgebung (1977)
16
Im Falle von Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan (sog. FNP-Änderungen) ist
hinsichtlich der hierbei durchzuführenden Standort-Alternativenprüfung auf Gesamtstadtebene (zusätzlich) auf die zugehörige Begründung zum FNP-Änderungsverfahren zu verweisen.
17 wenn Plangebiet innerhalb des jeweiligen Untersuchungsgebietes liegt
17
368
Grundwasserberichte der Stadt Nürnberg (2011/2017)
Strategische Lärmkarte LfU 2022 (Straßenlärm, Fluglärm), EBA 2022 (Schienenlärm)
Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg (2016, Fortschreibung 2019)
Lärmaktionsplan für Haupteisenbahnstrecken (2018)
Lärmaktionsplan für Nebeneisenbahnstrecken (2019)
Lärmaktionsplan für den Verkehrsflughafen Nürnberg (2020)
Jugendhilfeplanung „Spielen in der Stadt“ (2008)
2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (2017)
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
http://umweltdaten.nuernberg.de/aussenluft.html
http://www.lfu.bayern.de/luft/lufthygienische_berichte/index.htm
Bay. Landesamt für Denkmalpflege: Bayerischer Denkmalatlas
Ortsbegehung am 31.01.2023
Hydrogeologische Karte 1:100.000 – Hydrogeologische Einheiten (BayernAtlas)
ARGE Monitoring PV-Anlagen (2007): Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei
der Planung von PV-Freiflächenanlagen. Hannover, 27.11.2007
Kenntnislücken:
Abschließende Aussagen zu den Umweltbelangen (Tiere) liegen noch nicht vor. Im weiteren Planungsprozess wird für dieses Schutzgut ein Gutachten erstellt und eingearbeitet.
8.
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB n.F. sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der
Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist
die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das
Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F. und
von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB n.F. (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)18. Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht dargestellten
Maßnahmen beschränkt.
Für zahlreiche Umweltauswirkungen bestehen in Deutschland bereits engmaschig
fachgesetzliche Überwachungs- und Kontrollverfahren. Diese können im Rahmen des
Monitorings von der Gemeinde für die Überwachung genutzt werden. Die Fachbehörden
sind dabei gem. § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet, die Gemeinde über ihnen vorliegende
Informationen über erhebliche Umweltauswirkungen eines Bauleitplanes zu unterrichten.
Im Rahmen der allgemeinen Bauaufsicht ist auf die Einhaltung der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu achten. Dies betrifft auch Festsetzungen
zu Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
Nachteilige Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des
Bauleitplans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und
der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent
überwacht und erfasst werden. Die Stadt Nürnberg ist in diesem Zusammenhang auf
Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger und Bürgerinnen über unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
18
s. auch BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 3.4 Überwachung
18
369
Auf Grund des frühen Planungsstadiums sind weitere Aussagen zur Überwachung derzeit
noch nicht möglich. Sofern weitere Überwachungsmaßnahmen fachlich erforderlich sind,
sind sie im weiteren Verfahren (spätestens bis zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB) in Abstimmung mit den betroffenen Fachbehörden zu erarbeiten.
9.
Zusammenfassung
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren fortgeschrieben, ergänzt und detailliert.
Nürnberg, den 27.07.2023
Verfasser: Team 4 Bauernschmitt Wehner, Oedenberger Str. 65, 90491 Nürnberg
19
370
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013
(zuletzt geändert am 01.01.2020):
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, d.h. der Flächenverbrauch soll verringert und einer Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige
Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der
Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald
genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten
der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen,
Gebäudeleerstand, Baulücken und andere
Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Gemäß
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) hat die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die
Bebauung unbebauter Flächen im beplanten
und unbeplanten Innenbereich, soweit sie
nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem
Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden.
Insbesondere hochwertige Böden sollen nur
in dem unbedingt notwendigen Umfang für
andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz
sind historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und
sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert
oder verrieselt werden, soweit dem weder
wasserrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Des
Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der
Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung
des getrennten Gebührenmaßstabs für
Niederschlagswasser und Abwasser seit
01.01.2000 wird dies auch in der entsprechenden Gebührensatzung berücksichtigt.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):
Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig
gesichert, schädliche Bodenveränderungen
abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden getroffen werden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen
Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden.
Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012:
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept
(InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet
Leitlinien für künftige gesamtstädtische
Planungen und Konzepte in Bezug auf die
„Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser.
§§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
(Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG)
i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion
als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie
möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und
78a beinhalten entsprechende planerische
und bauliche Vorschriften, welche darauf abzielen, Retentionsräume möglichst von Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebauung das vorherrschende Hochwasserschutzniveau nicht zu verringern. Generell sind bei
Planungen in einem amtlich festgesetzten
bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3)
oder in einem Risikogebiet außerhalb eines
ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge
im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen (Abwägungsdirektiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1).
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013:
Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, das eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen), die
Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines
nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
ABSP der Stadt Nürnberg:
Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier
formuliert. Insbesondere sollen ökologisch
wertvolle Bereiche von Versiegelung freigehalten werden.
20
371
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1.
April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte
des Artenschutzes und des Biotopverbunds
sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten
mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassierung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Artenschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG
geregelt. Aussagen zum Natura 2000Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis
36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum
speziellen Artenschutz unterliegen nicht der
Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung
(siehe auch Kapitel 4).
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt
dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29
BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile
der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz
verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung
der Populationen wildlebender Tiere und
Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten,
Biotope und Lebensgemeinschaften sowie
der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung
funktionsfähiger
ökologischer
Wechselbeziehungen.
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau):
gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Orientierungswerte vor.
als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen
den Anforderungen des BImSchG (Zweiter
Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie
bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt
u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte
für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in
der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen
die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw.
Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine
Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind.
16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung):
legt Grenzwerte für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen
und Straßenbahnen fest.
§ 47d BImSchG (Lärmaktionsplan):
Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat
die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan
(LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft getreten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben
wurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und
Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete
gegen eine Zunahme des Lärms schützen.
Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im
Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstrecken
im Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Lärmaktionsplan erstellt; für den Verkehrsflughafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 erfolgt.
18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und
Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum
Zwecke der Sportausübung betrieben werden
und einer Genehmigung nach BImSchG nicht
bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht überschritten
werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung
bestimmen
die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da
ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern
soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm
(ausgenommen traditionelle Volksfeste und
Kirchweihen) Anwendung finden.
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm –
TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sowie der Vorsorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die
21
372
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss
für Immissionsschutz, Stand März 2015):
dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise
zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw.
Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für
Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, bezüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste und Kirchweihen Anwendung finden.
Grün- und Freiraumplanungen der Stadt
Nürnberg.
Baulandbeschluss (2017ff.):
Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017
durch den Stadtrat beschlossen und trat am
14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung
bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die
Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbeflächen einheitliche Regelungen in Bezug auf
städtebauliche und umweltplanerische Standards und Qualitäten sowie zu Folgekostenregelungen.
Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit
von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der
Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt
u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen
Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, im Wohnumfeld als sozialadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert
für Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2019 sowie des Stadtplanungsausschusses vom 17.10.2019:
Die Verwaltung wird beauftragt, die finanziellen Auswirkungen von Dach- oder Fassadenbegrünungsmaßnahmen bei allen anstehenden städtischen Neubauprojekten und im
Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit
entsprechende Maßnahmen umzusetzen.
Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020:
Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als
Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für
alle
räumlichen
Entwicklungsplanungen
sowie für stadtstrategische Grundsatzentscheidungen. Die Entwicklung von Grünflächen auf vormals baulich genutzten Flächen
bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen
vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung
sind bestehende funktionale Zusammenhänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen.
§ 47 BImSchG (Luftreinhalteplan):
Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am
15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft gesetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnahmen-Übersicht des bestehenden Luftreinhalte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1.
Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger
Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante)
relevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung.
Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „Menschliche Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch
auf den Schutz der Vegetation.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für
schwere Unfällen oder Katastrophen):
Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017
führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S.
des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in
den Katalog der zu berücksichtigenden Umweltbelange sowie durch das Einfügen hierfür
differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten
in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung
dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des
Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere
Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des
Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für
die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen
in Bebauungsplänen und städtebaulichen
Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche
pro Einwohner im Geschosswohnungsbau:
20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner
im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m².
Beschluss des Umweltausschusses vom
12.03.2014 und des Stadtplanungsausschusses vom 27.03.2014:
Das gesamtstädtische Freiraumkonzept
(GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes
Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
22
373
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Klima und Energie
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB:
Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie
gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im
Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011
wurde die Novellierung des BauGB durch das
„Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei
der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ beschlossen. Die Belange des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind dadurch erweitert worden. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb. auch in
der Stadtentwicklung, zu fördern.
Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle
Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehlungen für die weitere städtebauliche Entwicklung werden in einer Klimafunktions- und
einer Planungshinweiskarte dargestellt.
Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014:
Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan
2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.
Die CO2-Emissionen in Nürnberg sollen, gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 um
50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der
europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-2020-Ziel (CO2-Reduktion um 20%, Effizienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren
Energien von 20%) erreicht werden. Zur Anpassung an den Klimawandel werden die vorgeschlagenen
Maßnahmen
sukzessive
ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den
Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und
des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens
werden Umsetzungsstrategien entwickelt.
§ 1a Abs. 5 BauGB:
Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden.
Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie
(2010/31/EU) vom 19.05.2010:
Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, d.h. der Energiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei
Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus
erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019:
Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im
Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der
Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen
(Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO 2neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten
und Neubaugebieten auszuschöpfen und
beim Verkauf von Grundstücken der Stadt
Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich möglicher CO2-Neutralität erstellen zu lassen und
dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen
(Punkt j).
Gebäudeenergiegesetz (GEG):
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und
zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am
01.11.2020 in Kraft getreten und führt das bisherige Energieeinspargesetz, die bisherige
Energieeinsparverordnung und das bisherige
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu einer gesetzlichen Grundlage zusammen. Ab
01.01.2023 sinkt im Neubaubereich das zulässige Primärenergieniveau von 75 auf 55 %.
Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013:
In Bebauungsplanverfahren oder anderen
städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich
Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel,
eine CO2-neutrale Energieversorgung für den
Neubau zu erreichen.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“
für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Anwendung kommen; konkrete Zielsetzungen
für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen
als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu
Beginn eines Bauleitplanverfahrens beschlossen werden („Eckdatenbeschluss“).
Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungsund Umweltausschusses vom 26.06.2014:
Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlage für alle weiteren Planungen der Stadt
Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem
Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022:
Als Treibhausgasminderungsziel bis zum
Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt
(Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der
Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr
2040 erreicht werden (Punkt b).
23
374
Anlagen (ggf. im Querformat) – Urheberrechte beachten (v.a. bei Luftbildern)!
Plan 1:
24
375
Anlagen (ggf. im Querformat) – Urheberrechte beachten (v.a. bei Luftbildern)!
Plan 2:
25
376
Ö 7
Beschlussvorlage
Stpl/038/2023
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.09.2023
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4672 "Tor zum Tiefen Feld"
für ein Gebiet zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße und der Bahnlinie
Nürnberg Rbf. - Eltersdorf Abzweig Kleinreuth
Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Tabelle BLB
Übersichtsplan
Begründung
1. Fassung Umweltbericht
Sachverhalt (kurz):
Im Nürnberger Westen wird derzeit mit dem Tiefen Feld (Bebauungspläne Nrn. 4445 a-c) ein
neues Stadtquartier für aktuell ca. 3.500 Einwohner geplant. Unmittelbar nordöstlich davon soll
ein Areal zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. Eltersdorf Abzweig Kleinreuth städtebaulich aufgewertet und mit einem Hochpunkt der Auftakt das "Tor zum Tiefen Feld" - geschaffen werden.
Das bis zu 17-geschossige Hochhaus soll durch weitere Gebäude ergänzt werden und somit
ein überwiegend gewerblich genutztes Quartier mit dem Schwerpunkt auf hochwertigen
Büronutzungen entstehen. Ergänzende Wohnnutzungen (bis max. 30 Wohneinheiten),
Ausstellungs- und Gemeinschaftsflächen sowie Gastronomie und Kleingewerbe sollen für
einen urbanen Nutzungsmix am Standort sorgen.
Die Planung birgt das Potenzial, die aktuell zum Teil brachliegende Fläche als Verbindungsglied in der Scharnierlage zwischen dem nördlichen, gewerblich geprägten Umfeld,
der bestehenden Wohnsiedlung im Nordwesten und dem Neubaugebiet „Tiefes Feld“ räumlich
sowie funktional aufzuwerten.
Das Vorhaben soll durch einen Investor verwirklicht werden. Im Zuge des weiteren Verfahrens
wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger erarbeitet. Die Grundzustimmungserklärung ist unterzeichnet.
Der Bebauungsplan soll eingeleitet und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
beschlossen werden.
Seite 1 von 4
377
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/038/2023
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
378
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/038/2023
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
wird im weiteren Verfahren berücksichtigt
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
379
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/038/2023
Beschlussvorschlag:
1.
Der Stadtplanungsausschuss beschließt, dass für das im Rahmenplan des
Stadtplanungsamts vom 10.08.2023 umfasste Gebiet zwischen Rothenburger Straße,
Virnsberger Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. - Eltersdorf Abzweig Kleinreuth der
Bebauungsplan Nr. 4672 "Tor zum Tiefen Feld" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13
a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen ist.
2.
Der Stadtplanungsausschuss beschließt, auf Grundlage des Rahmenplans vom
10.08.2023,
der Begründung vom 24.08.2023 und Umweltbericht vom 22.08.2023 die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in folgender Form erfolgen:
Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: mindestens 4 Wochen,
Förmliche Bekanntmachung im Amtsblatt mit Hinweis auf die Ziele, sowie Hinweis
auf Ort und Zeit der Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen und auf Erörterungs- und
Äußerungsmöglichkeit.
Außerdem erfolgt eine Information der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und
Vorstadtvereine (ABGV).
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Seite 4 von 4
380
Ö 7
Beilage
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4672 „Tor zum Tiefen Feld“
für ein Gebiet zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße und der Bahnlinie
Nürnberg Rbf. – Eltersdorf Abzweig Kleinreuth
Einleitung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Im Nürnberger Westen ist mit dem „Tiefen Feld“ (Bebauungspläne Nr. 4445 a-c) eines der aktuell
größten Stadtentwicklungsprojekte in Nürnberg in Planung. Hier soll ein gemischtes Quartier mit
neuem U-Bahnzugang für bis zu 3.500 Einwohner entstehen.
Unmittelbar nordöstlich dieses Entwicklungsgebiets befindet sich in der Schleife der Rothenburger Straße, zwischen Virnsberger Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. – Eltersdorf Abzweig
Kleinreuth, ein ca. 1,4 ha großes Areal, das derzeit zum Teil brach liegt und zum Teil durch KfzGewerbe genutzt wird. Ein Investor hat Teile dieses Areals erworben und dem Stadtrat am
03.03.2021 Pläne zur Entwicklung der Fläche vorgelegt. Die Planung sieht ein bis zu 17-geschossiges Hochhaus mit ergänzender Bebauung und überwiegend gewerblicher Nutzung vor. Zur Realisierung ist ein weiterer Flächenerwerb von privaten und städtischen Flächen durch den Investor
geplant. Nach dem positiven Entscheid im Stadtplanungsausschuss (AfS) führte der Vorhabenträger in Zusammenarbeit mit dem Stadtplanungsamt einen städtebaulichen Ideenwettbewerb
durch, dessen Ergebnis nun die Grundlage für die Bauleitplanung darstellt (AfS am 11.11.2021).
Das Vorhaben birgt das Potenzial, die aktuell zum Teil brachliegende Fläche als Verbindungsglied zwischen dem nördlichen, gewerblich geprägten Umfeld, der bestehenden Wohnsiedlung
im Nordwesten und dem Neubaugebiet „Tiefes Feld“ räumlich sowie funktional aufzuwerten.
Planung
Im Plangebiet sollen vorwiegend Büro- und Dienstleistungsflächen sowie kleinflächige Einzelhandelseinheiten, Community-Flächen und Gastronomie untergebracht werden. Darüber hinaus sollen diese Nutzungen durch nichtstörendes Kleingewerbe ergänzt werden. Zur Nutzungsmischung
soll darüber hinaus eine beschränkte Zahl an Wohnungen (max. 30 Wohneinheiten) etabliert werden. Der Prüfauftrag bzgl. Wohnnutzungen aus der Sitzung des AfS am 03.03.2021 ergab, dass
auf dem Gebiet aus Gründen der Freiflächenausstattung, des Lärmschutzes sowie dem Schutz
angrenzender Gewerbegebiete vor heranrückender Wohnbebauung maximal 30 Wohneinheiten
realisiert werden sollen. Die Maßgaben des Baulandbeschlusses der Stadt Nürnberg bezüglich
Grünflächen, Spielflächen usw. werden entsprechend berücksichtigt.
Wegen der besonderen Lage am Kreuzungspunkt der Rothenburger Straße und der zukünftigen
Weiterführung zum neuen Stadtquartier ist die Ausformulierung einer markanten Adressbildung
ein wichtiger Planungsaspekt. Hierfür wird ein bis zu 17-geschossiges Hochhaus vorgesehen.
Die städtebauliche Ausbildung des Hochhauses soll einen identitätsbildenden Charakter erhalten
und der Stellung als Auftakt, als „Tor zum Tiefen Feld“, gerecht werden.
Im Plangebiet ist nördlich und südlich je ein L-förmiger Baukörper mit unterschiedlich hohen Geschossen angedacht. Inmitten des Plangebiets entsteht durch die städtebauliche Figur ein großzügiger Platzbereich. Der 3-5-geschossige Baukörper im Norden ist zur Virnsberger Straße und
dem Altast der Rothenburger Straße angeordnet. Im Kreuzungsbereich der Rothenburger Straße
mit der Virnsberger Straße ist ein 9-geschossiger Hochpunkt vorgesehen, der über ein 3-geschossiges Sockelgeschoss entlang der Rothenburger Straße mit dem 17-geschossigen Hochpunkt an der Güterzugstrecke verbunden ist. Im Sockelgeschoss sollen die Zugänge der drei
Gebäudeteile gebündelt werden, um die Erdgeschosszonen in Richtung Platzbereich zu beleben.
1
381
Planverfahren
Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ist im
vorliegenden Fall möglich, da die Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauGB kleiner als
20.000 m² und die angestrebte Planung als sogenannte „Andere Maßnahme der Innenentwicklung“ gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen ist. „Andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ sind alle Maßnahmen der Innenentwicklung, soweit sie nicht als Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung zu beurteilen sind. Hierunter können z.B. fallen: die Umnutzung
vorhandener besiedelter Bereiche, die Anpassung solcher Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen und die gezielte Schaffung von Baurechten an bestimmten Standorten innerhalb des
Siedlungsbereichs (aus Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, BauGB Kommentar, § 13a,
Rdnr. 30).
Kosten
Mit dem Investor wird ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB geschlossen, in dem Regelungen zur Übernahme von Folgekosten getroffen werden. Die Grundzustimmungserklärung
wurde unterschrieben. Der Stadt Nürnberg entstehen somit voraussichtlich keine Kosten.
Zeitliche Umsetzung
Nach der Einleitung des Bebauungsplans und dem Beschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung soll die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine erneute frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt werden.
Fazit
Das Bebauungsplanverfahren soll eingeleitet und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen werden.
2
382
Ö 7
Bebauungsplan Nr. 4672 "Tor zum Tiefen Feld" für ein Gebiet zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. – Eltersdorf
Abzweig Kleinreuth
Umsetzungstabelle Baulandbeschluss
Städtebauliche Kennzahlen:
Nutzung
Wohnen im Geschosswohnungsbau
Gewerbe
Insgesamt:
1.
Bruttogeschossfläche
(BGF)
3.000 m²
Wohneinheiten (WE)
30
Einwohner
(EW)
57
26.850 m²
-
-
29.850 m²
30
57
Umsetzung Vorgaben Baulandbeschluss
X
Gebietsumwandlung nach B 4.6 BLB
Soll
Ist
+/-
Begründung (kurz)
WE
0
0
0
Kein geförderter Wohnungsbau
bei bis zu 30 Wohneinheiten
BGF
0 m²
0 m²
0
1.450 m²
ca.
1300 m²
-150m²
500 m²
ca.
580 m²
+ 80 m²
Bedarfe nach BLB
sozialer Wohnungsbau
öffentliche
und öffentlich
nutzbare
Grünflächen
gesamt
davon
Spielflächen
soziale Folgebedarfe
Plätze gesamt
davon Krippe
davon Kindergarten
davon Hort
Kunst am Bau
2.
„reine Lehre“
Genaue Abformung im weiteren
Verfahren zu klären. Teile des
Areals sind der Kategorie Gebietsumwandlung zuzuordnen,
daher geringes Defizit gem.
„reine Lehre“ vertretbar.
im weiteren Verfahren zu klären
im weiteren Verfahren zu klären
Fazit:
Durch die Gebietsentwicklung wird eine teils genutzte, teils brachliegende Fläche mit Vegetationsbestand einer neuen Nutzung zugeführt, welche zur Stärkung und Aufwertung des Areals und
seines Umfeldes beiträgt. Im östlichen Teil des Planungsgebiets wird eine im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellte Fläche überplant und größtenteils versiegelt.
Aufwertungspotential
soziale Infrastruktur
öffentliches Grün
neuer Wohnraum
Stärkung Nachbarschaft
Durchlässigkeit
geförderter Wohnungsbau
Aufwertung Freiraum
Nutzungsmischung
neue Eingangssituation
FAZIT
nicht erfüllt
teils erfüllt
erfüllt
übererfüllt
noch zu prüfen
x
x
x
x
entfällt
x
x
x
Die Planung erfüllt die meisten Aufwertungspotenziale. Der Aspekt der
sozialen Infrastruktur ist im weiteren Verfahren noch zu klären. Geförderter Wohnungsbau ist gem. Baulandbeschluss bei der geringen Anzahl an Wohneinheiten nicht gefordert.
383
ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4672
"TOR ZUM TIEFEN FELD"
Ö 7
für ein Gebiet zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. –
Eltersdorf Abzweig Kleinreuth
3 II
I
212
192/1
193
398
398/5
CEF-Fläche
XVII
713/96
privater
Spielplatz
713/51
447
werbe
Anlieferung Ge
398/4
Rettungsweg
Bahngleis
445
398/7
V
Durchfahrt Anliefe
rung
Gewerbe
Durchfahrt Anliefe
rung
Gewerbe
Virnsberger Straße
III
öffentlicher
Spielplatz
Rothenburger St
raße
Längsparker
398/2
NA
Mobil-Punkt/ CarS
haring
NA
TG
Regenrückhaltemulde
451
260/1
r
ur fü
hrt n hr
Zufauerwe
Fe
r
ane
Urbatz
l
P
259/4
260
gers
gän
Fuß
III
IX
teg
398/3
ü
enr
Regulde
m
-
alte
ckh
398/3
e
aß
Str
r
e
urg
b
en
th
Ro
218
713/96
209/3
219/4
GMKG: GROSSREUTH B.
SCHWEINAU
ohne Maßstab
713/95
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
209/7
209/6
Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
384
PLANNAME: 4672_EINL_20230728_vog-UE
259/8
Ö 7
Stadtplanungsamt
BEGRÜNDUNG
ZUM RAHMENPLAN DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4672
„TOR ZUM TIEFEN FELD“
für ein Gebiet zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße und der Bahnlinie
Nürnberg Rbf. – Eltersdorf Abzweig Kleinreuth
Stand: August 2023
Luftbild © Stadt Nürnberg 2020
385
BEGRÜNDUNG
ZUM RAHMENPLAN DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4672 „TOR ZUM TIEFEN
FELD“
für ein Gebiet zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. –
Eltersdorf Abzweig Kleinreuth
INHALTSVERZEICHNIS
I.
PLANBERICHT
4
I.1.
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
4
I.2.
ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
5
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5
I.3.1.
ANALYSE DES BESTANDS
5
I.3.1.1.
I.3.1.2.
I.3.1.3.
I.3.1.4.
I.3.1.5.
5
6
6
7
I.3.1.6.
Lage im Stadtgebiet / Topographie
Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur
Verkehr
Sozialstruktur / Wirtschaftsstruktur
Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands
von Natur und Landschaft
Vorbelastungen (Altlasten, Lärm)
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
11
I.3.2.1.
I.3.2.2.
I.3.2.3.
I.3.2.4.
Planungsrechtliche Vorgaben
Fachplanungsrecht
Flugsicherung
Eigentumsverhältnisse
11
12
12
12
I.4.
PLANUNGSKONZEPT
13
I.4.1.
NUTZUNGSKONZEPT
13
I.4.2.
BAUSTRUKTUR
13
I.4.3.
VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
14
I.4.4.
IMMISSIONSSCHUTZ
15
I.4.5.
VERSORGUNG/ENTWÄSSERUNG
15
I.4.6.
GRÜNORDNUNG
15
I.4.7.
ARTENSCHUTZ
18
I.4.8.
GEBOT DER VERMEIDUNG, VERMINDERUNG
18
I.5.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
18
I.6.
BETEILIGUNGEN
20
I.6.1.
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER
ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB
20
KOSTEN
20
I.7.
2
386
7
8
ANLAGEN
Anlage 1 – Baumbestands und –bewertungsplan (Landschaftsplanung Klebe, 01.02.2023)
QUELLENANGABEN
"Tor zum Tiefen Feld" Nürnberg Klimaökologische Leitlinien für den Städtebaulichen Wettbewerb,
Geo-Net Umweltconsulting, 26.04.2021.
Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP), Stadt Nürnberg Umweltamt, 1996.
Baugrunduntersuchung und orientierende Entsorgungsuntersuchung für den Campus Rothenburger Straße auf dem Grundstück mit der Flurnummer 260, Gemarkung Großreuth bei Schweinau,
Stadt Nürnberg, Geowissenschaftliches Büro Dr. Heimbucher GmbH, 12.07.2019.
Baulandbeschluss Stadt Nürnberg, 2023.
Floristische Einschätzung für „Das Tor zum Tiefen Feld“ an der Rothenburger Straße in Nürnberg
Bachmann Artenschutz GmbH, 05.2023.
Geländebegehungen (Umweltbelange) am 05.05.2022 und am 01.09.2022.
Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung, Bay. Geologisches
Landesamt, 1977.
Handbuch Klimaanpassung, Stadt Nürnberg Umweltamt, 2012.
Klimafahrplan Nürnberg 2010 - 2050, Stadt Nürnberg Umweltamt / energieagentur nordbayern
GmbH Nürnberg, 2014.
Klimaökologische Ersteinschätzung Projekt "Tor zum Tiefen Feld" Nürnberg, Geo-Net Umweltconsulting, 01.2021.
Konzeptskizze Freiraum, adlerolesch Landschaftsarchitekten GmbH, 02.02.2022.
Masterplan Freiraum: Gesamtstädtisches Freiraumkonzept (GFK) Nürnberg (2014), Stadt Nürnberg Umweltamt + Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ (2013), Stadt Nürnberg Umweltamt.
Mobilitätsskizze Tor zum Tiefen Feld – Förderung einer nachhaltigen Quartiersmobillität, insertEFFECT GmbH, 12.01.2022.
Rahmenplan zum B-Plan 4672 „Tor zum Tiefen Feld“ Niemeyer Architekten, 22.06.2023.
Rahmenplan-Flächen zum B-Plan 4672 „Tor zum Tiefen Feld“ Niemeyer Architekten, 20.06.2023.
Regionalplan Region Nürnberg, Planungsverband Region Nürnberg.
Schalltechnische Untersuchung zum Wettbewerb „Tor zum Tiefen feld“ in Nürnberg, Darstellung
der schalltechnischen Rahmenbedingungen für das Wettbewerbsverfahren, Peutz Consult GmbH,
14.04.2021.
Stadtbiotopkartierung Nürnberg, Stadt Nürnberg Umweltamt, 2008.
Stadtklimagutachten, Stadt Nürnberg Umweltamt, 2014.
Stellungnahme zur Entwässerungskonzeption, Wettbewerb „Tor zum Tiefen Feld“ – Nürnberg,
Ramböll Studio Dreiseitl, 13.12.2021.
Untersuchungsbericht Orientierende Altlastenuntersuchung, Ehem. Betriebsgelände der Baumann
Motors e.K., Rothenburger Straße 447, 90431 Nürnberg, Sachverständigenbüro Dipl.-Geol. P.
Aleis, 27.04.2021.
Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan, Stadt Nürnberg
3
387
BEGRÜNDUNG
ZUM RAHMENPLAN DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4672 „TOR ZUM TIEFEN
FELD“
für ein Gebiet zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. –
Eltersdorf Abzweig Kleinreuth
I.
PLANBERICHT
I.1.
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Für ein Gebiet zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. – Eltersdorf Abzweig Kleinreuth soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um
das Gebiet städtebaulich zu entwickeln. Die Realisierung der vorliegenden Planung erfolgt
durch einen Investor.
Das Plangebiet befindet sich im Westen der Stadt im Bezirk Höfen und grenzt im Südwesten
an das Entwicklungsgebiet „Tiefes Feld“ an.
Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans sind das Baugesetzbuch
(BauGB) und die auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften. Zuständig für die
Aufstellung von Bebauungsplänen ist die Gemeinde. Das Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen ist in den §§ 1 bis 10 BauGB bzw. 13a BauGB geregelt.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehenen Nutzung zu schaffen, ist
es erforderlich, einen neuen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen
Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB ist im vorliegenden
Fall möglich, da die angestrebte Planung als sogenannte „Andere Maßnahme der Innenentwicklung“ gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen ist. „Andere Maßnahmen der
Innenentwicklung“ sind alle Maßnahmen der Innenentwicklung, soweit sie nicht als Wiedernutzbarmachung oder Nachverdichtung zu beurteilen sind. Hierunter können z.B. fallen:
die Umnutzung vorhandener besiedelter Bereiche, die Anpassung solcher Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen und die gezielte Schaffung von Baurechten an bestimmten
Standorten innerhalb des Siedlungsbereichs. (aus Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger,
BauGB Kommentar, § 13a, Rdnr. 30).
Nach § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren
nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als
20.000 m², wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
Der vorliegende Geltungsbereich weist eine Fläche von ca. 1,4 ha (14.000 m²) auf. Damit ist
eine Grundfläche absehbar, welche einen Wert weit niedrigerer als 20.000 m² umfasst, sodass die Anwendung des Verfahrens im Hinblick auf § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB möglich ist.
Die unter § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange von Natur und Landschaft finden
durch grünordnerische Festsetzungen bzw. einen integrierten Grünordnungsplan im Bebauungsplan Berücksichtigung. Weiterhin wurde die Prüfung der Beeinträchtigung sämtlicher
Schutzgüter nach UVPG durchgeführt und in Form einer „1. Fassung“ eines Umweltberichts
gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB zusammengetragen. Im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurde die Betroffenheit europarechtlich geschützter Arten
i. S. der artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5
4
388
BNatSchG geprüft und Vorschläge für Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation dieser Eingriffe getroffen.
Weiterhin bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.
7b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete) oder dafür, dass bei der Planung
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach
§ 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
I.2.
ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum „Tiefen Feld“, das derzeit einen der
größten Entwicklungsbereiche in Nürnberg darstellt. In diesem wird ein Stadtteilzentrum um
einen neuen U-Bahnzugang, gemischte verdichtete Bebauung mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, ein Bildungszentrum mit Freisportanlage sowie ein großer Stadtteilpark entstehen.
Im Nordosten dieses Entwicklungsbereichs plant ein Investor die Schaffung von hochwertigen gewerblichen Nutzungen. Darüber hinaus sollen in dem künftig sehr gut durch den ÖPNV
angebundenen Areal ergänzend Wohnnutzungen vorgesehen werden. Mit Planung von Ausstellungs- und Gemeinschaftsflächen sowie Gastronomie und Kleingewerbe soll ein urbaner
Nutzungsmix am Standort etabliert und somit ein eigenständiges, qualitativ hochwertiges
Quartier geschaffen werden. Im städtischen Gesamtkontext und als Auftakt zum neuen Quartier kann ein Hochpunkt den Bereich markieren und mit der gegenüber geplanten sechs- bis
achtgeschossigen Bebauung eine Eingangssituation in den neuen Stadtteil ausbilden (Tor
zum Tiefen Feld).
Durch den Bau von Neubauten und das Vorsehen von Grün- und Freiflächen im Plangebiet
wird ein Beitrag zur Stärkung der Innenentwicklung geleistet.
Im Stadtplanungsausschuss am 03.03.2021 wurde über das Projekt berichtet und der Stadtrat hat beschlossen, eine weitere Prüfung des Standortes für eine Bebauung mit hochwertiger Büronutzung, auch in Form eines Hochhauses, durchzuführen.
Auf Empfehlung der Stadt hat der Investor im Juli 2021 einen städtebaulichen Ideenwettbewerb ausgelobt, um für das Grundstück die optimale Lösung in Bezug auf städtebauliche und
landschaftsräumliche Qualität, Gestaltung, Nachhaltigkeit, Funktionalität und Wirtschaftlichkeit zu finden. In Abstimmung mit der Stadt Nürnberg wurde der beschränkte Wettbewerb
mit sieben eingeladenen Architekturbüros durchgeführt. Die Sitzung des Preisgerichts fand
im Oktober 2021 statt, wobei von den Wettbewerbsbeiträgen drei Arbeiten prämiert wurden.
Am 11.11.2021 wurde in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses beschlossen, auf
Grundlage der vorliegenden Ergebnisse des städtebaulichen Ideenwettbewerbs und der zu
überarbeitenden prämierten Arbeiten die Bauleitplanung weiter zu verfolgen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Auf Grundlage des Wettbewerbsergebnisses mit zwei Alternativentwürfen wurde eine vorgezogene frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange in der in der Zeit vom
28.02.2022 bis einschließlich 25.03.2022 durchgeführt, um deren Hinweise in der weiteren
Planung berücksichtigen zu können.
Im nächsten Schritt soll der Einleitungsbeschluss auf Grundlage einer weiter überarbeiteten
Rahmenplanvariante und anschließend die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB erfolgen.
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1.
ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1.
Lage im Stadtgebiet / Topographie
Das Plangebiet liegt im westlichen Stadtgebiet und gehört zum statistischen Stadtteil Nr. 6
Westliche Außenstadt sowie zum statistischen Bezirk Höfen (63). Es befindet sich am
5
389
Schnittpunkt der Rothenburger Straße mit der Virnsberger Straße und bildet den südlichen
Ausläufer des Gewerbegebiets Kleinreuth bei Schweinau.
Das Areal hat eine Größe von ca. 1,4 ha und wird im Süden von der Rothenburger Straße
sowie im Westen von der Virnsberger Straße begrenzt. Es liegt unmittelbar nordöstlich des
Entwicklungsgebietes „Tiefes Feld“. Im Osten verläuft die Bahnlinie Nürnberg Rbf. – Eltersdorf. Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Altast der Rothenburger Straße, der aufgrund des Ersatzbaus der Brücke über die Güterzugstrecke weiter südlich heute nur noch
eine untergeordnete Funktion in Form einer Stichstraße hat.
Ein Großteil der Flächen liegt auf einer Höhe von etwa 307 bis 309 m über NN. Der nördliche
Teil stellt eine von West (309 m über NN) nach Ost (312 m über NN) ansteigende Rampe
dar. Im südlichen Bereich fällt das Gebiet von Nord nach Süd ab und liegt etwa zwei bis fünf
Meter tiefer als das Straßenniveau der südlich vorbeiführenden Rothenburger Straße.
I.3.1.2.
Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur
Südlich des Altastes (Flurstücke 398/4 und 398/5, jeweils Gemarkung Großreuth b.
Schweinau) befindet sich derzeit eine Autowerkstatt. Östlich daran angrenzend ist eine Trafostation/Schalthaus (Mittelspannungsschaltanlage M63) der N-ERGIE Netz mit übergeordneter Verteilfunktion (Neubaugebiet Tiefes Feld + U-Bahn) untergebracht, die an dieser Stelle
dauerhaft bestehen bleiben muss.
Die übrigen Flächen unterliegen derzeit keiner Nutzung und sind durch unterschiedliche Vegetationstypen geprägt. Nach Süden hin zur Rothenburger Straße besteht eine zwei bis fünf
Meter hohe, künstlich aufgeschüttete Böschung als Teil des Straßen- und Brückenbauwerks.
Nördlich und westlich angrenzend an das Areal bestehen überwiegend großflächige Einzelhandelsbetriebe. Weiter Richtung Nordwesten liegt in einem Dreieck zwischen Rothenburger
und Virnsberger Straße eine Wohnsiedlung. Östlich der Bahnlinie erstrecken sich Richtung
Norden die Sportanlagen des SGV Nürnberg Fürth 1883 e.V. und weiter östlich davon ist
eine Kleingartenanlage angesiedelt; südlich der Rothenburger Straße und östlich der Bahnlinie wurde 2017 das dreigeschossige Schulzentrum, bestehend aus der Johann-PachelbelRealschule und der neu gegründeten Staatlichen Fachoberschule II realisiert.
Unmittelbar südlich/ südwestlich des Plangebiets soll das oben beschriebene neue Stadtquartier „Tiefes Feld“ für etwa 3.500 Einwohner/-innen entstehen. Neben ca. 1.700 Wohnungen, einem Gymnasium, einer Grundschule und Kindertagesstätten ist dort ein großer Landschaftspark mit großzügigen Spielflächen geplant.
I.3.1.3.
Verkehr
I.3.1.3.a. Motorisierter Individualverkehr
Das Areal liegt in einer Schleife der Rothenburger Straße (Staatsstraße St 2245). Die südliche Rothenburger Straße steigt von Westen nach Osten um bis zu fünf Meter an und führt
als Brücke über die Bahnstrecke. Im weiteren Verlauf der Straße in Richtung Westen führt
diese in einer S-Kurve am Plangebiet vorbei. Die westliche Straße ist als Virnsberger Straße
bezeichnet (ehemals Rothenburger Straße). Der Altast der Rothenburger Straße erschließt
die Flurstücke Nr.398/4, 398/5 sowie die Trafostation (398/7), jeweils Gmkg. Großreuth bei
Schweinau, und mündet in die Uffenheimer Straße. Diese stellt eine provisorische Erschließungsstraße der genannten Grundstücke dar und führt aktuell als öffentlicher Feld- und
Waldweg unter der Brücke durch und weiter Richtung Süden.
Im Zuge der Quartiersentwicklung „Tiefes Feld“ wird die Führung der Rothenburger Straße
geändert. Im Bereich der Schleife wird die Straße als „Neue Rothenburger Straße“ nach
Westen in Richtung Südwesttangente weitergeführt. Nach dem Durchbau der Neuen Rothenburger Straße durch das „Tiefe Feld“ soll die oben beschriebene provisorische Erschließung wieder zurück gebaut werden.
6
390
Über die Nähe zur Südwesttangente ist das Plangebiet sehr gut an das überörtliche Straßennetz angeschlossen.
Nach der Planfeststellung der Güterzugstrecke wir die Uffenheimer Straße abgehängt.
I.3.1.3.b. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Im Zuge der Quartiersentwicklung „Tiefes Feld“ wird die U-Bahnlinie U3 zwischen dem UBahnhof Gebersdorf bis zum U-Bahnhof Kleinreuth bei Schweinau verlängert. Die neue Haltestelle Kleinreuth der U-Bahnlinie U3 verbindet das Quartier mit dem übrigen Stadtgebiet
und befindet sich etwa 350 Meter vom Plangebiet entfernt. Die Fertigstellung der U-Bahnverlängerung ist für das Jahr 2026 geplant.
Nordwestlich des Plangebietes in etwa 100 m Entfernung existiert derzeit die Bushaltestelle
„Clarsbacher Straße“, die von mehreren Buslinien angefahren wird. Hier verkehren die Buslinien 70 (Nürnberg, Gustav-Adolf-Str. - Zirndorf Geisleithenstraße), 71 (Nürnberg, GustavAdolf-Straße - Oberasbach Willy-Brandt-Platz), 72 (Nürnberg, Gustav-Adolf-Straße - Zirndorf
J.-Wassermann-Straße), 73 (Nürnberg, Gustav-Adolf-Straße - Nürnberg Richard-WagnerStr., N8 (Nürnberg Hbf - Banderbach), 113 (Nürnberg Rothenburger Straße - Unternbibert
Bahnhof) regelmäßig. Südwestlich des Plangebiets (ca. 160 m Entfernung), gegenüber der
Johann-Pachelbel-Realschule, besteht die Bushaltestelle „Regelsbacher Straße“, an der dieselben Buslinien an- und abfahren. Im Zuge der U-Bahnverlängerung wird das Busnetz West
weiter angepasst.
Mit den in der unmittelbaren Nähe des Plangebietes verkehrenden Buslinien ist eine gute
ÖPNV-Anbindung an das Nürnberger Stadtgebiet sowie an die Nachbarstädte Oberasbach,
Zirndorf und die ländliche Umgebung westlich des Stadtgebiets Nürnberg gegeben.
I.3.1.3.c. Fuß- und Radwegeverbindungen
Entlang der Rothenburger Straße und Virnsberger Straße verläuft beidseitig ein kombinierter
Geh- und Radweg, über den das Plangebiet fußläufig angebunden ist.
Im östlichen Anschluss des Plangebietes verläuft die Uffenheimer Straße, welche im Süden
dann unter der Rothenburger Straße als öffentlicher Feld- und Waldweg weitergeführt wird.
Diese Verbindung wird im Zuge des 4-gleisigen Ausbaus der Bahn - Güterzugstrecke in Zukunft jedoch nicht weiterbestehen. Weitere Fuß- und Radwegeverbindungen durch das Plangebiet sind aktuell nicht vorhanden.
Jedoch wird das vorhandene Wegenetz nach Süden und Westen hin durch die Plangebiete
im Tiefen Feld und durch die Geh- und Radwege entlang der Neuen Rothenburger Straße
und den Radschnellweg Zirndorf-Oberasbach-Nürnberg erheblich ergänzt werden. Eine im
Verkehrsausschuss abgestimmte Straßenplanung inklusive Fuß- und Radwege liegt bereits
vor. Ausreichend Querungshilfen im Kreuzungsbereich der Neuen Rothenburger Straße mit
der Virnsberger Straße ermöglichen künftig die Zuwegung zwischen dem Plangebiet und
dem geplanten Landschaftspark im „Tiefen Feld“.
I.3.1.4.
Sozialstruktur / Wirtschaftsstruktur
Wird im weiteren Verlauf ergänzt.
I.3.1.5.
Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands
von Natur und Landschaft
Die unbebauten Grundstücksbereiche liegen größtenteils brach; Teilflächen werden auch extensiv gemäht. Das Plangebiet ist dicht mit Gras, Sträuchern, Krautvegetation und Gehölzen
bewachsen.
7
391
Auf der nördlichen Böschung des Altastes der Rothenburger Straße befindet sich ein Gehölzbestand aus älteren Bäumen.
Auf der Böschung entlang der Rothenburger Straße (südliche Grundstücksgrenze) befindet
sich Gehölz- und aufkommender Schilfbestand. Bei diesem Gehölz handelt es sich um eine
mehrreihige Hecke aus heimischen Sträuchern und Kleinbäumen, die als Ausgleichsmaßnahme für den Neubau der Brücke über die Bahnlinie gepflanzt wurde. Der schmale Schilfstreifen von ca. 20 m Länge und bis zu 3 m Breite ist aufgrund der geringen Größe und Artenzusammensetzung nicht erfassungswürdig im Sinne der Biotopkartierung.
Teile des Plangebiets wurden im Arten- und Biotopschutzprogramm als regional bzw. lokal
bedeutsame Lebensräume erfasst. Außerhalb des Gebiets grenzt im Osten eine bahnbegleitende lokal bedeutsame Biotopfläche als Komplexbiotop (trocken/ Gehölz/ Magerwiese) an.
Eine detaillierte Überprüfung dieser z.T. veralteten Angaben aus dem ABSP wurde bereits
durchgeführt; sie ist dem Kapitel 2.4.1 („Pflanzen“) im Umweltbericht zu entnehmen.
Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wird derzeit erstellt.
I.3.1.6.
Vorbelastungen (Altlasten, Lärm)
I.3.1.6.a. Altlasten
Eine Baugrunduntersuchung für die Grundstücke mit den Flurnummern 260, 398/4 sowie
398/5, jeweils Gemarkung Großreuth b. Schweinau liegt vor. Die Flächen werden nicht in der
Altlastendatenbank der Stadt Nürnberg geführt und sind derzeit nicht als Altlastenverdachtsfläche eingestuft. Es liegen für vorgenannte Grundstücke zwei orientierende Untersuchungen
zur Einstufung möglicher Bodenbelastungen vor, deren Ergebnisse im Kapitel 2.2 („Boden“)
im Umweltbericht näher beschrieben sind.
I.3.1.6.b. Lärm
Auf das Plangebiet wirken Verkehrs-, Gewerbe- und Freizeitlärm ein.
Da voraussichtlich die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets und / oder eines
urbanen Gebiets vorgesehen ist, sind folgende Vorschriften und Regelwerke mit den aufgeführten Werten maßgeblich:
Regelwerk
Lärmart
Grenzwertart
MU1
Tag / Nacht
GE
Tag/Nacht
DIN 18005
Schallschutz im
Städtebau
TA Lärm
Verkehrs- und
Gewerbelärm
Orientierungswerte
MI
60 / 50 (45) dB(A)
65 / 55 (502) dB(A)
Gewerbelärm
63 / 45 dB(A)
65 / 50 dB(A)
18. BImSchV
Sport- und
Freizeitlärm
Verkehrslärm
Immissionsrichtwerte
Immissionsrichtwerte
Immissionsgrenzwerte
63 / 45 dB(A)*
65 / 60 dB(A)*
64 /54 dB(A)
69 /59 dB(A)
16. BImSchV
(nur hilfsweise
für die Abwägung)
1 noch nicht alle Vorschriften berücksichtigen das urbane Gebiet gem. § 6a BauNVO, somit werden bei der DIN
18005 und der 16. BImSchV die Werte für ein Mischgebiet (MI) angegeben.
2 der Wert in Klammern stellt den Nachtwert für Gewerbelärm gem. DIN 18005 dar
8
392
Die unterschiedlichen Lärmarten werden im Folgenden kurz aufgelistet; eine detaillierte Beschreibung ist dem Kapitel 2.6.2 im Umweltbericht zu entnehmen.
Verkehrslärm
Der auf das Plangebiet einwirkende Verkehrslärm setzt sich aus Straßenverkehrslärm und
Schienenverkehrslärm zusammen.
Anhand der ermittelten Verkehrslärmimmissionen (Virnsberger Straße, Rothenburger
Straße, Alte Rothenburger Straße, Planstraße „Tiefes Feld und DB Gütertrasse) ist festzustellen, dass auf dem gesamten Plangebiet hohe Verkehrslärmpegel auftreten.
Hinsichtlich der Bahntrasse wird auf die Planfeststellung der DB AG für den Ausbau der Güterbahnstrecke abgestellt und die dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen werden berücksichtigt.
Auf der Grundlage der beschriebenen Annahmen (modifizierter Lärmschutz der Güterbahnstrecke, Neue Rothenburger Straße, Virnsberger Straße) wurden im Plangebiet Verkehrslärmeinwirkungen auf die künftigen Bauflächen von bis zu 60 - 75 dB(A) am Tag bzw. 55 65 dB(A) in der Nacht ermittelt, wenn man die freie Schallausbreitung ansetzt.
Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, für
hilfsweise angenommene Mischgebiete (MI) werden gemäß einer freien Schallausbreitung
tagsüber und nachts im gesamten Plangebiet, bei Gewerbegebieten (GE) im Süden und
Westen des Plangebiets überschritten.
Darstellung der Verkehrslärmimmissionen zum Tagzeitraum, Rechenhöhe H = 7 m
(Schalltechnische Untersuchung Peutz Consult GmbH, 14.04.2021.)
9
393
Darstellung der Verkehrslärmimmissionen zum Nachtzeitraum, Rechenhöhe H = 7 m (Schalltechnische Untersuchung Peutz Consult GmbH, 14.04.2021.)
Gewerbelärm
Bei der Ermittlung des Gewerbelärms wurden die gewerblichen Nutzungen nördlich und
westlich des Plangebiets berücksichtigt. Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein urbanes Gebiet (MU) sowie für ein Gewerbegebiet tags sowie
nachts eingehalten werden.
Sport-/ Freizeitlärm
Durch die Nutzung der nordöstlich des Plangebiets vorhandenen Sportanlage werden die
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV im Plangebiet eingehalten.
Im weiteren Verfahren sind die Immissionen des im Bebauungsplan 4445c „Tiefes Feld Südost“ geplanten Skaterparks südlich der Neuen Rothenburger Straße zu prüfen.
I.3.1.6.c. Erschütterungen
Das Plangebiet liegt außerhalb des Erschütterungsbereichs der geplanten U-Bahnlinie U3.
Durch den geringen Abstand zur DB-Güterverkehrstrasse können Einwirkungen durch Erschütterungsimmissionen auf die Plangebäude innerhalb des Plangebiets nicht ausgeschlossen werden. Deshalb wird im weiteren Verfahren die Einhaltung der Vorgaben der DIN 41502 für die Plangebäude im Rahmen einer Erschütterungsprognose überprüft.
10
394
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1.
Planungsrechtliche Vorgaben
I.3.2.1.a. Raumordnung (LEP- Ziele der Raumordnung, Regionalplan Region Nürnberg)
Die Stadt Nürnberg beachtet in der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB,
die verbindliche Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4672 liegt raumstrukturell in der Gebietskategorie großer Verdichtungsraum Nürnberg / Fürth / Erlangen. Zentralörtlich wird das Plangebiet der Metropole Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach zugeordnet. Die Metropolen sollen
als landes- und bundesweite Bildungs-, Handels-, Kultur-, Messe-, Sport-, Verwaltungs-,
Wirtschafts- und Wissenschaftsschwerpunkte weiterentwickelt werden. Sie sollen zur räumlichen und wirtschaftlichen Stärkung der Metropolregionen und ganz Bayerns in Deutschland
und Europa beitragen (LEP 2.1.10).
Der Bebauungsplan Nr. 4672 wird unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der
Raumordnung aufgestellt (§ 1 Abs. 4 BauGB).
I.3.2.1.b. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Im FNP ist der westliche Teil des Plangebiets als gemischte Baufläche, der östliche Teil als
Grünfläche mit zwei gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG i.V.m Art. 23 BayNatSchG (< 3000 m²) dargestellt. Die vorliegende Planung entspricht somit in der östlichen
Hälfte des Gebiets hinsichtlich der Grünflächendarstellung nicht der Darstellung im FNP.
Da gemäß §13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des
FNP abweicht, auch aufgestellt werden kann, bevor der FNP geändert wurde, ist keine gesonderte Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung erforderlich. Der FNP wird im
Wege einer Berichtigung entsprechend angepasst.
I.3.2.1.c. Bebauungspläne
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens Nr.
4611, für das Gebiet südlich der Rothenburger Straße und westlich der Ringbahntrasse. Der
Bebauungsplan Nr. 4611 wurde als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 9 Abs. 2a BauGB eingeleitet. Voraussichtlich wird der Bebauungsplan Nr. 4611 nicht fortgeführt und das Bebauungsplanverfahren eingestellt.
Nördlich des Plangebiet befindet sich der Bebauungsplan Nr. 4544 „Virnsberger Straße“ für
ein Gebiet zwischen Rothenburger Straße, Virnsberger Straße, Ipsheimer Straße und der
Bahnlinie Nürnberg Rbf - Fürth Hbf in Aufstellung Ziel ist es entsprechend den Zielen der
Stadt Nürnberg hier gewerbliche Nutzungen (Einzelhandel) unterzubringen.
I.3.2.1.d. Zulässigkeit von Bauvorhaben
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben wird im westlichen Teil gemäß § 34 BauGB – Zulässigkeit
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – und im östlichen Teil
gemäß § 35 BauGB als Außenbereichsvorhaben beurteilt.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die seitens des Investors vorgesehenen
Nutzungen zu schaffen, ist es erforderlich, einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30
Abs. 1 BauGB aufzustellen.
11
395
I.3.2.2.
Fachplanungsrecht
I.3.2.2.a. Fläche für Bahnanlagen
Die Ringbahnlinie östlich des Plangebiets soll als Teil des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit Nr. 8 „Bahnmagistrale Nürnberg-Berlin“ ein Teil der geplanten Güterzugstrecke 5955
zwischen dem neuen Abzweig Kleinreuth und dem ebenfalls neuen Knoten Eltersdorf werden.
Die DB-Netz beabsichtigt, die Schienentrasse an dieser Stelle viergleisig auszubauen, wobei
die beiden Mittelgleise über ein Trogbauwerk in den Untergrund (Güterzugtunnel) geführt
werden. Entlang der Bahnlinie soll eine Schallschutzwand errichtet werden.
Das Plangebiet grenzt direkt an den Umgriff des Planfeststellungsverfahrens der Deutschen
Bahn an. Für einen Teilbereich im Nordosten des Plangebiets ist für die Umsetzung der Planfeststellung eine vorübergehende Grundinanspruchnahme erforderlich. Diesbezüglich werden im weiteren Verfahren Abstimmungen mit der Deutschen Bahn durchgeführt.
Die Uffenheimer Straße, wird im Zuge des 4-gleisigen Ausbaus der Bahn - Güterzugstrecke
zurückgebaut.
I.3.2.3.
Flugsicherung
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen (§18a
LuftVG).
I.3.2.4.
Eigentumsverhältnisse
Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich im Eigentum des Investors, im Privateigentum
Dritter und im öffentlichem Eigentum der Stadt Nürnberg.
Zur Realisierung des geplanten Projekts werden seitens des Investors auch städtische Flächen (Flurnr. 260/1, 713/51 und 398, Gemarkung Großreuth b. Schweinau) benötigt. Vom
Liegenschaftsamt ist daher ein Planungsinteresse für vorgenannte Flächen hinterlegt. Die
Flächenveräußerung steht im Zusammenhang mit dem Einleitungsbeschluss.
Im Rahmen der Planung werden darüber hinaus auch Flächen im Privateigentum Dritter
(Flurnr. 398/2, 398/4, Gemarkung Großreuth b. Schweinau) mit einbezogen. Der Investor
erwirbt die Flächen im weiteren Planungsprozess.
I.3.2.4.a. Verkehr und Erschließung
Die an das Plangebiet angrenzenden Straßenverkehrsflächen der Rothenburger Straße und
Virnsberger Straße sowie der südliche und südöstliche Bereich des Plangebiets (Böschung
entlang der Straßen – Eigentum Stadt Nürnberg) liegen im Umgriff der Planfeststellung (im
Verfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt) für den Bau der „Neuen Rothenburger
Straße“ (St 2245). Ein Teil der im Plangebiet liegenden Böschung wird vorübergehend für
den Straßenbau in Anspruch genommen. Der Geh- und Radweg beidseitig der Rothenburger
Straße wird in dem Zuge den heutigen Anforderungen entsprechend gestaltet.
12
396
I.4.
PLANUNGSKONZEPT
I.4.1.
NUTZUNGSKONZEPT
Im Plangebiet sollen vorwiegend Büro- und Dienstleistungsflächen sowie kleinflächige Einzelhandelseinheiten, Community-Flächen und Gastronomie untergebracht werden. Darüber
hinaus sollen diese Nutzungen durch nichtstörendes Kleingewerbe ergänzt werden. Die vorgeschlagenen Nutzungen sollen jedoch nicht in Konkurrenz zu dem neuen Stadtteilzentrum
im Quartier „Tiefes Feld“ stehen. Deshalb werden großflächige Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen. Ein besonderes Augenmerk soll auf die Belegung der Erdgeschosszone mit
Bezug zu den Freiflächen im Plangebiet gelegt werden.
Zur Nutzungsmischung soll darüber hinaus eine beschränkte Zahl an Wohnungen (max. 30
Wohneinheiten) etabliert werden. Dementsprechend sind die Maßgaben des Baulandbeschlusses der Stadt Nürnberg bezüglich Grünflächen, Spielflächen, usw. zu berücksichtigen.
Im städtebaulichen Konzept ist zu berücksichtigen, dass die Flächen nördlich des Plangebiets, derzeit genutzt durch großflächigen Einzelhandel, langfristig gewerblichen Nutzungen
vorbehalten bleiben sollen. Potenzielle Nutzungskonflikte sind zu vermeiden.
I.4.2.
BAUSTRUKTUR
Das Hauptziel der städtebaulichen Planung ist ein hochwertig gestalteter Hochhauskomplex
als Auftakt der Neuen Rothenburger Straße bzw. Pendant zur geplanten sechs- bis achtgeschossigen Bebauung schräg gegenüber der künftigen Kreuzung (B-Plan Nr. 4445b). Im eigenständigen Quartier soll ein moderner, urbaner Nutzungsmix mit Büro, Dienstleistungs-,
Ausstellungs- und Gemeinschaftsflächen sowie Gastronomie und Kleingewerbe und ergänzender Wohnnutzung etabliert werden.
Wegen der besonderen Lage am Kreuzungspunkt der Rothenburger Straße und der zukünftigen Weiterführung zum neuen Stadtquartier ist die Ausformulierung einer markanten Adressbildung ein wichtiger Planungsaspekt. Hierfür wird ein bis zu siebzehngeschossiges
Hochhaus vorgesehen. Die städtebauliche Ausbildung des Hochhauses soll einen identitätsbildenden Charakter erhalten und der Stellung als Auftakt, als „Tor zum Tiefen Feld“, gerecht
werden.
Im Plangebiet ist nördlich und südlich je ein L-förmiger Baukörper mit unterschiedlich hohen
Geschossen angedacht. Inmitten des Plangebiets entsteht durch die städtebauliche Figur ein
großzügiger Platzbereich. Der Baukörper im Norden ist zur Virnsberger Straße (III) und dem
Altast der Rothenburger Straße (V) angeordnet. Entlang der Rothenburger Straße (IX) und
Güterzugstrecke (XVII) ist der südliche Baukörper ausgerichtet. Hierbei sind der neungeschossige und siebzehngeschossige Gebäudeteil mit einem dreigeschossigen Sockelgeschoss verbunden. In dem Sockelgeschoss sollen die Zugänge der drei Gebäudeteile gebündelt werden, um die Erdgeschosszonen in Richtung Platzbereich zu beleben.
An der Südwestecke (Rothenburger Straße / Virnsberger Straße) ist der Gebäudekörper
Richtung Westen versetzt, wodurch ein Vorplatz entsteht. Dieser bildet das Entree ins Plangebiet und dient der Adressbildung.
Im Folgenden sind die städtebaulichen Kennzahlen und Flächenangaben des Rahmenplans
aufgezeigt:
Geltungsbereich
Verkehrsfläche
Grünfläche
Fläche für Versorgungsanlagen (Trafo)
Baufläche
13.897
1.227 m²
4.403 m²
337 m²
7.930 m²
Grundfläche Hauptgebäude
4.560 m²
13
397
I.4.3.
Grundflächenzahl (gem. § 19 Abs. 2 BauNVO)
Grundflächenzahl (gem. § 19 Abs. 4 BauNVO)
0,58
0,84
Geschossfläche
- davon Gewerbe
- davon Wohnen
Geschossflächenzahl
29.850 m²
26.850 m²
3.000 m²
3,83
VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets wird ausschließlich über den Altast der Rothenburger Straße im Norden sichergestellt.
Am östlichen Ende des Altastes ist ein ausreichend groß dimensionierter Wendehammer
vorzusehen, um Lieferverkehr und Entsorgung im Plangebiet sicherstellen zu können. Im
Rahmenplan ist hierfür ein Durchmesser von 20,5 m plus 1 m Überhangstreifen eingeplant.
Über den Altast der Rothenburger Straße und den anschließenden Wendehammer erfolgen
die Zu- und Ausfahrt zur Tiefgarage und die Erschließung für den KFZ- und Lieferverkehr.
Hierbei grenzt der nördliche Gebäudeteil direkt an den Altast bzw. an den Wendhammer. Der
südliche Gebäudeteil soll über eine erdgeschossige Durchfahrt im nördlichen Gebäudekomplex über den Platzbereich erschlossen werden. Tiefgaragenzufahrten für Pkw sind im Norden des drei- und fünfgeschossigen Gebäudeteils vorgesehen. Im siebzehngeschossigen
Gebäudeteil ist eine In-Hous-Anlieferung angedacht.
Eine Feuerwehrzufahrt ist ggf. von der Virnsberger Straße aus möglich. Die Abstimmung mit
der Feuerwehr erfolgt im weiteren Planungsprozess.
Stellplätze werden nach der Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg ermittelt.
Die erforderlichen Stellplätze sollen überwiegend in einer Tiefgarage untergebracht werden.
Für Fahrräder sind ebenfalls, entsprechend der Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg, ausreichend Stellplatzmöglichkeiten vorzusehen. Die Fahrradstellplätze sind idealerweise in direktem Bezug zum Radweg an der Rothenburger Straße angeordnet und von diesem aus
direkt zu erreichen.
Die oberirdischen Fahrradstellplätze sollen überdacht, begrünt und in günstiger Lage zu den
Eingängen angeordnet werden sowie gut erreichbar sein.
Im Zuge des geplanten 4-gleisigen Ausbaus der Bahn - Güterzugstrecke im Osten des Plangebietes wird die Radwegverbindung Uffenheimer Straße, welche aktuell im Süden unter der
Rothenburger Straße als öffentlicher Feld- und Waldweg verläuft, nicht weiterbestehen.
Durch die geplanten Rad- und Fußwege der Plangebiete im Tiefen Feld und entlang der
Neuen Rothenburger Straße sowie durch den Radschnellweg Zirndorf-Oberasbach-Nürnberg wird das vorhandene Wegenetz nach Süden und Westen hin jedoch erheblich ergänzt
werden. Zudem soll entlang der Virnsberger Straße eine neue Bushaltestelle verortet werden.
Zwischen Güterbahnstrecke und dem Altast der Rothenburger Straße ist ein Rettungsweg
für die Bahn sicherzustellen. Diese fußläufige Wegeverbindung ist nördlich des 17-geschossigen Gebäudes verortet.
Auf Basis der Alternativentwürfe sowie den Planungen für den Ausbau der Rothenburger
Straße im Zusammenhang mit dem Radschnellweg sowie der neuen U-Bahn-Station (Kleinreuth) wurde von einem Beratungsunternehmen für Mobilität eine Ideenskizze als Vorstufe
zu einem Mobilitätskonzept entwickelt (Mobilitätsskizze Tor zum Tiefen Feld, insert effect
GmbH – new Mobility, 12.01.2022). Hierbei steht der Fokus bei der Raumaufteilung und Wegeführung auf klimafreundlichen Mobilitätsformen, was auch die Aufenthaltsqualität im Quartier verbessert. Die wesentlichen Vorschläge der Mobilitätsskizze werden im Folgenden aufgeführt:
14
398
Zu- und Ausfahrt in Tiefgarage für Radfahrer getrennt vom Pkw-Verkehr und ohne
Umwege ermöglichen bzw. für eine ideale Anbindung an die Radschnellwegestrecke
sorgen.
Mehrere Zufahrten auf das Gelände vom Radschnellweg zu überdachten Abstellplätzen mit Ladeinfrastruktur für E-Bikes sowie einfache Zufahrt in die Tiefgarage. Weiterhin einfache Anfahrt zu den Außenabstellanlagen vor den Gebäuden auch von den
anderen Richtungen her.
Eine VAG-Rad-Station mit mindestens einem Lastenrad an zentraler und verkehrsgünstiger Lage.
Bündelung der Sharingangebote von Pkw, Rad und E-Tretrollern in Form einer Mobilitätsstation.
Auf Grundlage der ersten Ideen für ein Mobilitätskonzept wird eine Reduzierung der erforderlichen Stellplätze gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg auf 60 % angestrebt.
I.4.4.
IMMISSIONSSCHUTZ
Aufgrund der einwirkenden in Kapitel I.3.1.6.b beschrieben Lärmarten sind im weiteren Verfahren schalltechnische Untersuchungen erforderlich. Es gilt zu prüfen, wo sensible Nutzungen (Wohnen) unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung der geplanten städtebaulichen
Kubatur, untergebracht werden. Des Weiteren sind erforderliche Schallschutzmaßnahmen
zu bestimmen.
I.4.5.
VERSORGUNG/ENTWÄSSERUNG
Die Versorgung des Plangebiets mit Gas und Strom und Telekommunikationsanlagen ist
nach Verlängerung des Bestandsnetzes möglich.
Die Entwässerung des Baugebiets soll im Trennsystem erfolgen. Hierzu sieht die Planung
die Anlage von Gründächern mit entsprechender Aufbaustärke sowie Retentions- und Versickerungsflächen entlang der Klimaallee. Im Innenhof ist darüber hinaus ein nicht unterbauter
„Rainwater-Garden“ mit entsprechendem Rückhaltevolumen zur Pufferung von stärkeren
Regen- und Überflutungsereignissen vorgesehen. Weitere Aussagen zur Entwässerung sind
im Umweltbericht enthalten; eine detailliertere Entwässerungsplanung wird parallel zum weiteren Verfahren erarbeitet.
Angaben zur technischen Ver- und Entsorgung werden im weiteren Verfahren ergänzt.
I.4.6.
GRÜNORDNUNG
I.4.6.1.a. Grün- und Freiflächen
Mit der angestrebten Kompaktheit der Bebauung soll ausreichend Raum für Grün- und Freiflächen geschaffen werden, die mit attraktiven, bepflanzten Aufenthaltsbereichen, Spielflächen für verschiedene Altersgruppen sowie Wasserflächen und Flächen für den Regenwasserrückhalt gestaltet werden.
Ein erstes Freianlagenkonzept und der vorliegende Rahmenplan sehen eine deutliche Eingrünung und Bepflanzung mit Bäumen sowie den Erhalt von Gehölzen vor, um die Aufenthaltsqualität sowie das Kleinklima im Quartier zu verbessern und das Grundstück entsprechend einzubetten. Zudem wird damit auf den angedachten Freiraumkorridor aus dem „Gesamtstädtischen Freiraumkonzept Nürnberg“ reagiert. Dieses sieht eine Entwicklung von „Urbanen Parklandschaften“ vom Westpark bis zum Tiefen Feld vor.
Am nördlichen Rand des Geltungsbereiches befindet sich der Altast der Rothenburger
Straße (Eigentümer Stadt Nürnberg). Ein vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes ist eine
deutliche Aufwertung des Altastes hin zu einer „Klimaallee“. Dazu soll die bestehende Straße
15
399
bereichsweise entsiegelt werden (ca. 720 m2) und der auf der nördlichen Böschung gelegene
Gehölzbestand (ca. 630 m2) erhalten bleiben. Da die verkehrliche Anbindung des Bauvorhabens ausschließlich über diese Trasse erfolgt, ist dieser Bereich bzgl. der Verkehrsplanung
als „verkehrsberuhigter Bereich“ angedacht. Insgesamt soll die Klimaallee auf einer Fläche
von ca. 1.350 m2 (inkl. des Bereiches mit den zu erhaltenden Gehölzen) angelegt werden.
Sie soll als 15 m breite, zusammenhängende, öffentlich nutzbare, bepflanzte Grünfläche mit
verschatteten Sitzplätzen und kühlen Rückzugsorten sowie Stellplätzen für Car-Sharing, ERoller und Fahrräder sowie Ladestationen gestaltet werden. Mit der Umwandlung des Altastes der Rothenburger Straße zu einer Klimaallee wird eine Verbesserung des örtlichen Mikroklimas erreicht. Nicht nur die Entsiegelung ist dabei ein wichtiger Bestandteil - auch der Einbau von Baumrigolen und Versickerungsmulden könnte zum Wasserrückhalt und Kühlung
des Baugebietes durch Verdunstungskälte beitragen. Eine schematische Abbildung zur geplanten Klimaallee ist dem Kap. 2.8 im Umweltbericht zu entnehmen.
Am nordöstlichen Ende der Klimaallee ist ein öffentlicher Spielplatz mit einer Flächengröße
von ca. 580 m2 mit randlichen Baumpflanzungen vorgesehen. In diesem Bereich müssen für
die Anlage des Spielplatzes keine Bäume gerodet werden.
Weiterhin sieht die Planung die Möglichkeit der Anlage einer CEF-Fläche für Zauneidechse
und Dorngrasmücke nördlich des Spielplatzes vor.
Der Fluchtweg der Bahntrasse verläuft ausschließlich über die öffentliche Erschließungsstraße. Die exakte Lage ist im weiteren Planungsprozess mit der Bahn abzustimmen.
Am östlichen Rand des Geltungsbereiches ist im Anschluss an die Bahnlinie eine weitere
mögliche CEF-Fläche vorgesehen, die – wie auch die o.g. Fläche - noch mit der zuständigen
Fachbehörde abgestimmt werden muss.
Der Gehölzbestand auf der Böschung der Rothenburger Straße am südlichen Rand des Geltungsbereiches soll erhalten bleiben. Lediglich im Bereich des Fußgänger-Steges (Zugangsbereich zu den geplanten Gebäuden von der Rothenburger Str. aus) müssen eventuell kleinflächig Gehölze gerodet werden; eine genauere Quantifizierung erfolgt im weiteren Verfahren.
Im südwestlichen Eck des Geltungsbereiches schließt ein Schilfgarten als weitere öffentliche
Grünfläche mit einer Größe von ca. 600 m 2 an den zu erhaltenden Gehölzbestand an. Hier
soll der Röhrichtbestand am Fuß der Böschung der Rothenburger Straße erhalten bleiben
und in Kombination mit einem Teich und einer bepflanzten Grünfläche als weiterer „kühler“
Rückzugsort angelegt werden. Zudem kann ein Bestandsbaum (Baum Nr. 34 gem. Bestands-/ Bewertungsplan) erhalten bleiben. Je nach Ausgestaltung können Teile des Schilfgartens in der Grünflächenbilanz berücksichtigt werden, dies wird im weiteren Verfahren geklärt.
Entlang der Virnsberger Straße sind straßenbegleitende Einzelbaumpflanzungen vorgesehen.
Dem grünen Rahmen stehen ein stärker versiegelter urbaner Platz im Südwesten, ein teilweise befestigter, teilweise bepflanzter Innenhof und eine Erschließungsstraße im Norden
gegenüber. Hier werden funktionale Anforderungen wie Feuerwehrzufahrt, Vorfahrt, fußläufige Zugänglichkeit, Anlieferung etc. abgebildet. Die befestigten Flächen werden auf das notwendige Maß reduziert.
Der urbane Platz, der direkt an den Schilfgarten anschließt, dient vor allem dem „Ankommen“, mit Orientierungs- und Verteilerfunktion sowie als adressbildender Treffpunkt. Durch
Baumpflanzungen im Raster wird die Aufenthaltsqualität des Platzes erhöht und das Mikroklima verbessert.
Der geplante Innenhofbereich schließt östlich an den urbanen Platz an und soll als nutzbare
Freifläche bzw. Durchgangsbereich mit entsprechender Bepflanzung angelegt werden.
Das Herzstück des Innenhofs, der „Rainwater-Garden“, kombiniert Rückhalt und Versickerung von Regenwasser mit dem Thema Aufenthaltsqualität und angemessener Begrünung
16
400
und trägt wesentlich zum Mikroklima des Ortes bei. Mit klimaangepassten Baumpflanzungen
bietet dieser ein repräsentatives Entree für die umliegenden Handels-/Dienstleistungsnutzungen. Innerhalb des Innenhofs ist zudem ein privater Spielplatz für Kleinkinder wohnungsnah situiert (Nachweis der BayBO-Spielflächenbedarfe).
Die Planung sieht insgesamt ca. 1.300 m² nutzbare öffentliche Grünflächen vor. Aus den
Vorgaben des Baulandbeschlusses der Stadt Nürnberg vom 07.08.2023 ergibt sich ein Gesamtbedarf zur Grünflächenversorgung von 1.450 m² öffentlich nutzbare Grünflächen, welcher nach derzeitigem Stand der Planung durch öffentliche Grün- und Freiflächen sowie
durch die Pflanzung von mindestens 25 Bäumen (gem. Baulandbeschluss bei Gebietsumwandlungen: Anrechnung mit 100 m2 Grünfläche je Baum) sowie die Anlage von Dach- und
Fassadenbegrünungen vollständig im Plangebiet abgedeckt werden kann. Dies gilt auch für
den Bedarf an öffentlichen Spielflächen (ca. 194 m²); der ca. 580 m2 große Spielplatz erfüllt
auch die erforderliche Mindestgröße von 500 m². Näheres zur Grünflächenbilanz ist dem
Kap. 2.6.1 im Umweltbericht zu entnehmen.
Freiflächenplanung (Rahmenplan zum B-Plan 4672 „Tor zum Tiefen Feld“; Stadtgrundkarte Stadt
Nürnberg)
17
401
Tabelle Grünflächen und Freiräume (BERMÜLLER + NIEMEYER Architekturwerkstatt GmbH,
22.08.2023)
I.4.6.1.b. Klimaschutz / Klimaanpassung
Das städtebauliche Konzept wird den Anforderungen an den Klimaschutz (kompakte Bauweise, sparsamer Umgang mit Fläche, attraktiver ÖPNV-Anschluss,) und der Klimaanpassung (stadtklimatisch wirksame Freiflächen, Wasserflächen, Gehölzpflanzungen, Regenwasserrückhaltung, Begrünung von Dach und Fassade, Aufenthaltsqualität der Freiflächen
und Straßenräume, Oberflächenbeläge) gerecht.
Inwiefern die Integration erneuerbarer Energien in das Bebauungskonzept sowie der Einsatz
von Photovoltaik bzw. eine CO2-neutrale Energieversorgung möglich ist, ist im Rahmen eines
noch zu erstellenden Energiekonzeptes zu klären.
Sowohl innerhalb des Plangebietes als auch in den benachbarten Bestandsquartieren bzw.
darüber hinaus (Richtung Kernstadt) werden die klimaökologischen Auswirkungen der Planung durch die o.g. Maßnahmen weitestgehend vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten. Dies betrifft vor allem die Beeinträchtigung der Kalt- und Frischluftversorgung der
angrenzenden Stadtquartiere und damit auch die Folgen einer Überwärmung. Eine Fortschreibung und Ergänzung der klimaökologischen Betrachtung durch das Büro GeoNet wird
im weiteren Verfahren erstellt.
I.4.7.
ARTENSCHUTZ
Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) wird derzeit erstellt. Im weiteren Verfahren sind nach Vorlage der saP ggf. entsprechende Vermeidungs- bzw. Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen festzusetzen.
I.4.8.
GEBOT DER VERMEIDUNG, VERMINDERUNG
Um die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. der einzelnen Schutzgüter im Geltungsbereich möglichst gering zu halten, sind im „1. Entwurf Umweltbericht“ die bereits bekannten
Maßnahmen dargestellt, die im weiteren Verfahren konkretisiert und ergänzt werden.
I.5.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Für den B-Plan Nr. 4672 soll im Stadtplanungsausschuss (AfS) ein Verfahren eingeleitet
werden. Der vorliegende Umweltbericht (1. Entwurf) wurde auf Basis des vorliegenden Rahmenplans sowie auf Grundlage bereits vorliegender Erkenntnisse und Fachgutachten zu einzelnen Umweltbelangen erstellt.
18
402
Eine abschließende Einschätzung zur Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB kann in einigen Fällen zum
aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden; die bereits abschätzbaren Prognosen
sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Umweltbelang /
Schutzgut
Bewertung der
Weiterer Untersuchungsbedarf
Auswirkungen
(Gutachten / Konzepte)3
Fläche
erheblich nachteilig
Boden
erheblich nachteilig
Wasser
erheblich nachteilig
Pflanzen
erheblich nachteilig
Tiere
noch nicht möglich
Biologische Vielfalt
erheblich nachteilig
Landschaft
erheblich nachteilig
Konzept zum Niederschlagswassermanagement (Entwässerungskonzept)
Erstellung saP
Menschliche Gesundheit
nicht erheblich
Detailprüfung Spielflächen, Schilfgarten
erheblich nachteilig
Ergänzung/Fortschreibung Schallschutzgutachten
Erholung
Lärm
Störfallvorsorge
nicht erheblich
Wärme und Strahlung
noch nicht möglich
Erstellung Gutachten
Erschütterungen
und Sekundärluftschall
noch nicht möglich
Erstellung Erschütterungsgutachten
noch nicht möglich
Messwerte von SUN
Klima
noch nicht möglich
klimaökologische Expertise und Aussagen zur energetischen Versorgung
und Gebäudeplanung (Energiekonzept)
Abfall
nicht erheblich
Kultur- und Sachgüter
nicht erheblich
Luft
Tabelle: Zusammenfassende Bewertung
(noch nicht möglich / nicht betroffen / nicht erheblich / erheblich nachteilig)
Die weitere Abarbeitung, Würdigung und Abwägung der Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB im B-Planverfahren erfolgen in der Begründung zum B-Plan
Nr. 4672.
19
403
I.6.
BETEILIGUNGEN
I.6.1.
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB
Im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses im Zeitraum vom 28.02.2022 bis einschließlich
25.03.2022 fand eine vorgezogene frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. In dieser Zeit gingen mehrere Stellungnahmen ein, deren Inhalte in den der Erstellung des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt werden.
I.7.
KOSTEN
Der Stadt Nürnberg entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplans voraussichtlich
keine Kosten. Mit dem Investor wurde eine Grundzustimmungserklärung abgeschlossen. Ein
städtebaulicher Vertrag wird im weiteren Verfahren erstellt.
Nürnberg, den 24.08.2023
Stadtplanungsamt
gez.
Dengler
Leiter Stadtplanungsamt
20
404
405
Ö 7
Umweltprüfung
in der Bauleitplanung
B-Plan Nr. 4672 „Tor zum Tiefen Feld“
für ein Gebiet zwischen der Rothenburger
Straße, Virnsberger Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. – Eltersdorf
1. Entwurf Umweltbericht
Stand: xx.07.2022
© Stadt Nürnberg 2022
406
Inhalt
1.
Einleitung....................................................................................................................... 3
1.1
Ziele des Bebauungsplanes / Festsetzungen ....................................................... 3
1.2
Plangrundlagen ...................................................................................................... 4
2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie
Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ............ 6
3.
2.1
Fläche .................................................................................................................... 6
2.2
Boden ..................................................................................................................... 7
2.3
Wasser ................................................................................................................. 10
2.4
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................... 12
2.4.1
Pflanzen ........................................................................................................ 12
2.4.2
Tiere .............................................................................................................. 15
2.4.3
Biologische Vielfalt ....................................................................................... 16
2.5
Landschaft ........................................................................................................... 16
2.6
Menschliche Gesundheit ..................................................................................... 17
2.6.1
Erholung ....................................................................................................... 17
2.6.2
Lärm .............................................................................................................. 22
2.6.3
Wärme und Strahlung .................................................................................. 24
2.6.2
Erschütterungen und Sekundärluftschall ..................................................... 24
2.6.3
Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ........ 24
2.7
Luft ....................................................................................................................... 25
2.8
Klima .................................................................................................................... 26
2.9
Abfall .................................................................................................................... 30
2.10
Kultur- und Sachgüter .......................................................................................... 31
2.11
Wechselwirkungen............................................................................................... 31
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante ..................................... 32
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Umweltauswirkungen ......................................................................................................... 33
4.1
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) .......................................... 36
4.2
Europäischer und nationaler Artenschutz ........................................................... 37
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ....................................... 37
6.
Geprüfte Alternativen .................................................................................................. 37
7.
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken .................................. 38
8.
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) .............................................................. 40
9.
Zusammenfassung...................................................................................................... 41
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Anlage(n):
2
407
1.
Einleitung
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Bereich zwischen der Rothenburger
Straße, Virnsberger Straße und der Bahnlinie Nürnberg Rbf. – Eltersdorf soll die Ausweisung eines Baugebietes ermöglicht werden. Das geplante „Tor zum Tiefen Feld“ in Nürnbergs Westen soll den Auftakt für das zukünftige Neubaugebiet „Tiefes Feld“ markieren.
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens
Nr. 4611, für das Gebiet südlich der Rothenburger Straße und westlich der Ringbahntrasse. Dieses Verfahren ruht derzeit. Im weiteren Verfahren wird über die Einstellung
des Bebauungsplans Nr. 4611 entschieden.
Der vorliegende 1. Entwurf des Umweltberichts wurde im Auftrag des Vorhabenträgers
vom Büro Landschaftsplanung Klebe (Nürnberg) erstellt; er wird im Verlauf des weiteren
Verfahrens nicht weitergeführt, da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach
§ 13a BauGB aufgestellt wird. Die Bestandsanalyse hinsichtlich der Umweltbelange, die
Auswirkungen der Planung auf diese, wie auch mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, zur
Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen liegen dennoch als Grundlage
für den weiteren Planungsprozess vor. Die Inhalte und Erkenntnisse des vorliegenden 1.
Entwurfs des Umweltberichts und insb. die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -minimierung werden entsprechend in die Begründung zum B-Plan eingearbeitet und – soweit möglich und erforderlich – dort weiter fortgeschrieben. Grundlage dieses Berichts ist der Rahmenplan zum B-Plan Nr. 4672. Der Geltungsbereich des Planungsgebiets ist ca. 1,4 ha groß.
1.1 Ziele des Bebauungsplanes / Festsetzungen
Entwicklung eines eigenständigen, qualitativ hochwertigen Quartiers mit einer urbanen
Nutzungsmischung durch den Bau eines Hochhauses mit ergänzenden Neubauten
Entwicklung von überwiegend gewerblichen Nutzungen, aber auch ergänzenden
Wohnnutzungen (max. 30 Wohneinheiten), Ausstellungs- und Gemeinschaftsflächen
sowie Gastronomie und Kleingewerbe
Entwicklung eines hochwertig gestalteten Hochhauskomplexes als städtebauliches
Pendant zur schräg gegenüber im B-Planverfahren Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ vorgesehenen VI- bis VIII-geschossigen Bebauung an der künftigen Kreuzung an der Neuen Rothenburger Straße
Räumliche und funktionale Aufwertung der Fläche als Verbindungsglied zwischen dem
nördlichen, gewerblich geprägten Umfeld, der bestehenden Wohnsiedlung im Nordwesten und dem geplanten Neubaugebiet „Tiefes Feld“
Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele findet sich in der Begründung zum Rahmenplan des B-Plans Nr. 4672.
3
408
1.2 Plangrundlagen
Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) ist der westliche Teil
des Planungsgebietes als gemischte Baufläche, der östliche Teil als Grünfläche mit zwei
gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG i.V.m Art. 23 BayNatSchG (< 3000
m²) dargestellt, die gemäß der floristischen Einschätzung für das Projekt „Tor zum Tiefen
Feld“ (Bachmann Artenschutz GmbH nicht mehr vorhanden sind (s. auch Kap. 2.4.1).
Die geplanten Nutzungen entsprechen in der östlichen Hälfte des Gebiets hinsichtlich der
Grünflächendarstellung nicht der Darstellung im FNP. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans ist jedoch im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht erforderlich
(vgl. Kap. I.3.2.1.b der Begründung). Der FNP wird im Wege einer Berichtigung entsprechend angepasst.
Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Nürnberg
(rote Linie = Geltungsbereich des B-Plans) (Quelle: Stadt Nürnberg)
Im Regionalplan des Planungsverbandes Region Nürnberg (7) (Zielkarte 3 „Landschaft
und Erholung“, 20. Änderung, s. Abb.) werden keine Aussagen zum Geltungsbereich und
zum Wirkungsraum der Planung getroffen. In der Begründungskarte 1 (Ökologisch-funktionelle Raumgliederung) ist der Geltungsbereich als städtisch-industriell genutzt dargestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4672 liegt gemäß dem Landesentwicklungsprogramm Bayern raumstrukturell in der Gebietskategorie großer Verdichtungsraum Nürnberg / Fürth / Erlangen. Zentralörtlich wird das Plangebiet der Metropole Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach zugeordnet. Die Metropolen sollen als landes- und bundesweit bedeutsame Bildungs-, Handels-, Kultur-, Messe-, Sport-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Wissenschaftsschwerpunkte weiterentwickelt werden. Sie sollen zur räumlichen und wirtschaftlichen Stärkung der Metropolregionen und ganz Bayerns in Deutschland und Europa beitragen (Landesentwicklungsprogramm (LEP), September 2013 inklusive Teilfortschreibung, 01.01.2020). Der Bebauungsplan Nr. 4672 wird unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung aufgestellt (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Vorhandene Bebauungspläne im Geltungsbereich:
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens
Nr. 4611 für das Gebiet südlich der Rothenburger Straße und westlich der Ringbahntrasse.
Der Bebauungsplan Nr. 4611 wurde als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 9 Abs. 2a BauGB eingeleitet. Um die planungsrechtlichen
4
409
Voraussetzungen für die vorgesehene Nutzung zu schaffen, wird die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB erforderlich. Im weiteren Verfahren wird über die
Einstellung des Bebauungsplans Nr. 4611 entschieden.
Im Gesamtstädtischen Freiraumkonzept Nürnberg – Räumliches Konzept (bgmr Landschaftsarchitekten, Februar 2014) wird der Geltungsbereich als „Grün- und Freiflächen
(Grün- und Parkanlagen, Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Sportplätze, Brachen usw.) eingestuft. Das Freiraumkonzept gibt hier keine Entwicklungs- und Maßnahmenvorschläge
vor. Südlich und östlich des Geltungsbereiches soll die urbane Parklandschaft „Tiefes FeldWestpark“ als Parkverbund mit Integration von Kleingartenanlagen, Sportflächen, Landwirtschaftsflächen und den neuen Freiräumen im Tiefen Feld entwickelt werden. Für die
Rothenburger Straße wird die Erarbeitung und Umsetzung von Gestaltungskonzepten vorgeschlagen, die u.a. Baumpflanzungen/Alleen, die ausreichende Dimensionierung der
Straßenräume für alle Verkehrsteilnehmer sowie die Anlage von schnellen Radrouten berücksichtigen sollen.
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sind im Untersuchungsbereich nicht vorhanden.
Natura 2000-Gebiete (FFH und/oder SPA)1 sind im Untersuchungsbereich und dessen
näherer Umgebung nicht vorhanden.
In der Stadtbiotopkartierung der Stadt Nürnberg sind keine Flächen innerhalb des Geltungsbereiches vermerkt. Westlich des Geltungsbereichs (auf der westlichen Seite der
Virnsberger Straße) steht ein biotopkartierter, stadtbildprägender Laubbaum (Biotop Nr. N1234-004, „Bäume in Kleinreuth bei Schweinau“).
Laut Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (im Folgenden: ABSP)
befindet sich im Westteil der Fl.Nr. 260 (Gmkg. Großreuth b. Schweinau) das lokal bedeutsame ABSP-Biotop Nr. 539 (Ruderalflur; im GeoDaten-Service der Stadt Nürnberg fälschlicherweise als Nr. 538 ausgewiesen). Die Fl. Nrn. 398 und 398/7 (Gmkg. Großreuth b.
Schweinau) werden vom ABSP-Biotop Nr. 538 (Magerrasen, „regional bedeutsam“) eingenommen. Direkt anschließend grenzt im Osten die lokal bedeutsame, bahnbegleitende
ABSP-Biotopfläche Nr. 570 (Komplex-Biotop trocken / Gehölz/Magerwiese, „lokal bedeutsam“) an. Laut der floristischen Einschätzung für Projekt „Das Tor zum Tiefen Feld“ (Bachmann Artenschutz GmbH) sind alle o.g. ASBP - Biotope entweder nicht mehr vorhanden
oder in einem nicht mehr erfassungswürdigen Zustand. Detaillierte Aussagen dazu sind
dem Kap. 2.4.1 Pflanzen entnehmen.
1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Gebiete der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnatur-
schutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Specially Protected Areas)
5
410
2.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario ) sow ie Bew ertung der Umw eltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung
Inwieweit bei der Aufstellung des B-Plans Nr. 4672 die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6
und § 1a BauGB sowie die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Soweit möglich erfolgt eine Prognose der
erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase.
2.1
Fläche 2
Ausgangssituation
Unter dem Schutzgut Fläche ist im Rahmen der Umweltprüfung die Beschreibung der derzeitigen Flächenverteilung (insb. hinsichtlich der Art der Nutzung) der geplanten Flächennutzung qualitativ und quantitativ gegenüberzustellen. Flächensparendes Bauen stellt dabei eine mögliche und hier auch umgesetzte Verringerungsmaßnahme dar, um die nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche so weit wie möglich zu reduzieren.
Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Nürnberg und befindet sich am Schnittpunkt der
Rothenburger Straße mit der Virnsberger Straße in der Gemarkung Großreuth b.
Schweinau. Das Areal wird im Süden von der Rothenburger Straße und im Westen von
der Virnsberger Straße begrenzt. Im Osten verläuft die Bahnlinie Nürnberg Rbf. – Eltersdorf. Nördlich des Planungsgebietes befindet sich ein Altast der Rothenburger Straße. Der
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,4 ha mit bereits bebauten Flächen, Straßen, Zuwegungen und Brachflächen, welche mit einem Mosaik aus Gras- und Krautvegetation, Sträuchern und Bäumen bewachsen sind. Weiterhin befindet sich ein Gehölz- und
aufkommender Schilfbestand am Böschungsfuß entlang der Rothenburger Straße (südwestliche Grundstücksecke).
Auswirkungen / Prognose
Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen
der Innenentwicklung erfolgen. Dabei sollen Maßnahmen der Innenentwicklung ergriffen
werden. Dazu gehören Maßnahmen zum Flächenrecycling, d.h. zur Wiedernutzung von
Brachflächen und un- bzw. mindergenutzten, bereits bebauten Flächen, aber auch Nachverdichtungen und die Schließung innerstädtischer Baulücken.
Innenentwicklungsmaßnahmen werden von der Stadt Nürnberg z.B. durch Konversion
ehemaliger Bahn- und Gewerbeflächen etc. bereits aktiv verfolgt.
Der westliche Teil des Geltungsbereiches ist z.T. bereits bebaut und im FNP als gemischte
Baufläche dargestellt. In diesem ca. 0,9 ha großen Bereich entspricht die Durchführung
der Planung der Vorgabe nach § 1 Abs. 5 BauGB und ist als Maßnahme der Innenentwicklung zu bewerten. Das bestehende Trafohäuschen (Fl.Nr. 398/7, Gmkg. Großreuth b.
Schweinau) bleibt erhalten, insofern erfolgt an dieser Stelle keine Neuinanspruchnahme
von Fläche. Ferner ist laut Rahmenplanung vorgesehen, einen Teil des bestehenden
Altasts der Rothenburger Straße zurückzubauen bzw. in eine Grün- bzw. Freifläche umzuwandeln, was zwar in beiden Fällen eine Inanspruchnahme von Fläche bedeutet, jedoch
zumindest mit einer Verringerung des Versiegelungsgrads einhergeht, mit den damit verbundenen positiven Auswirkungen auf verschiedene andere Schutzgüter (z.B. Boden,
Wasser).
Der östliche Teil des Geltungsbereiches ist im FNP als Grünfläche mit zwei kleinflächigen
geschützten Biotopen (d.h. Flächen nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG) dargestellt und liegt derzeit größtenteils brach. Er kann daher als naturbelassener Bereich
6
411
eingestuft werden, auch wenn die heutige nicht mehr der früheren Biotopqualität entspricht
(s. Kap. 2.4.1)
Die geplante bauliche Entwicklung als Auftakt für das neue Stadtentwicklungsgebiet „Tiefes Feld“ mit einem bis zu 17-geschossigen Hochhaus kann aufgrund der Flächengrößen
nur unter Einbeziehung des östlichen Teils realisiert werden. Daher hat die Inanspruchnahme von im FNP als Grünfläche dargestellten, größtenteils unbebauten Flächen für die
Umwandlung in Bau-, Verkehrs- und Grünflächen im Umfang von ca. 0,5 ha erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche. Durch konfliktmindernde Maßnahmen, wie flächensparendes Bauen und die Anbindung an bereits bestehende Infrastruktur
(insb. Rothenburger Straße / Virnsberger Straße) können die Auswirkungen jedoch verringert werden.
2.2
Boden
Geologische Verhältnisse
Gemäß der digitalen Geologischen Karte 1:25.000 stehen innerhalb der Untersuchungsfläche Sedimente des Blasensandsteins (Keuper) an. Dabei handelt es sich um fein- bis
grobkörnige Sandsteine mit bereichsweise linsenartig eingelagerten Tonen und Schluffen.
Vereinzelt treten auch Dolomitsteinbänke auf.
Abb.: Auszug aus der Geologischen Karte 1:25.000 (Quelle: Umweltatlas Bayern)
Bodenverhältnisse
Die oben beschriebenen Ausgangsgesteine bilden die Grundlage für die Bodenbildung.
Gemäß der Übersichtsbodenkarte 1:25.000 stehen im Geltungsbereich hauptsächlich
anthropogen überformte Bodenformen mit hohem Versiegelungsgrad an. Im südlichen
Randbereich sind pseudovergleyte Braunerden vorhanden.
7
412
Legende:
997b Besiedelte Flächen mit
anthropogen überprägten
Bodenformen und einem
Versiegelungsgrad < 70 %;
bodenkundlich nicht differenziert.
424b Fast ausschließlich
Braunerde (pseudovergleyt)
Abb.: Auszug aus der Übersichtsbodenkarte 1:25.000 (Quelle: Umweltatlas Bayern)
Laut ABSP der Stadt Nürnberg (Karte R2 Ökologische Bodenfunktionen, 1996) kommen
im südlichen Teil des Geltungsbereichs Böden mit mittlerer bis hoher (Südwesten) sowie
geringer (Südosten) Ertrags- und Filterfunktion vor. Im nördlichen Teilbereich finden sich
Böden mit kaum intakter Bodenfunktion bei einem Versiegelungsgrad von 71 % - 100 %.
Gemäß der Baugrunduntersuchung und der orientierenden Entsorgungsuntersuchung
(Geowissenschaftliches Büro Dr. Heimbucher GmbH) stehen neben den bereits versiegelten Flächen (Gebäude und Verkehrsflächen) im südlichen Randbereich des Geltungsbereiches künstlich aufgefüllte, sandige, schwach humose Oberböden mit Mächtigkeiten von
0,25 bis 0,3 m mit anschließenden Schotter- und Mittelsandschichten an. Weiter nördlich
folgen sandige, schwach humose Oberböden mit natürlich gewachsenen Bodenprofilen mit
Mächtigkeiten von 0,15 bis 0,3 m. Unter der künstlichen Auffüllung bzw. unter dem Oberboden folgen Tone und wechselnd tonige und schluffige Sande, die nach unten hin in zersetzten, schluffigen bis stark schluffigen, teils tonigen Sandstein und mindestens mürben
Sandstein übergehen.
Dem Schutzgut Boden kommt aufgrund der anthropogenen Überformung und der eingeschränkten Bodenfunktionen eine mittlere Bedeutung zu.
Bodenbelastungen
Für Teilflächen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen, sind Einträge in der
Altlastendatenbank der Stadt Nürnberg vorhanden, der Altlastenverdacht für die betreffenden Grundstücke konnte aber zwischenzeitlich unter Beachtung von baubegleitenden Auflagen zur Beweissicherung ausgeräumt werden.
Auf Grundlage einer Historischen Recherche (GBH GmbH) wurde auf dem Grundstück
eines Kfz-Betriebs (Fl.Nrn. 398/4, 398/5, Gmkg. Großreuth b. Schweinau) eine orientierende Altlastenerkundung mit insg. 15 Kleinrammbohrungen durchgeführt (Büro Aleis). Bei
den Untersuchungen zeigten sich nur lokal, geringfügig erhöhte und zur Tiefe abgegrenzte
Belastungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) im Auffüllungshorizont. Die weiteren Untersuchungsparameter im Boden (PAK, PCB, Schwermetalle + Arsen) und in der
Bodenluft waren unauffällig und lagen unterhalb der jeweiligen Hilfswerte 1 (gem. LfW
Merkblatt 3.8/1). Mit Bescheid des Umweltamtes vom 29.11.2022 wurde das o.g. Grundstück nutzungsorientiert aus dem Altlastenverdacht entlassen. Zukünftige Erdarbeiten sind
8
413
in Abstimmung mit dem Umweltamt durch einen, nach § 18 BBodSchG zugelassenen, Altlastensachverständigen zu begleiten und zu dokumentieren.
Im Rahmen der Baugrunduntersuchung und der orientierenden Entsorgungsuntersuchung
auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 260, Gmkg. Großreuth b. Schweinau (Geowissenschaftliches Büro Dr. Heimbucher GmbH), wurden Bodenproben auf die Parameter der LAGA
Boden M20 (1997) für eine mögliche Wiederverwertung und der Deponieverordnung
(DepV) für eine mögliche Entsorgung analysiert. Im Ergebnis hält sowohl die künstliche
Auffüllung als auch der natürlich anstehende Boden durchweg die Zuordnungswerte für Z0
nach LAGA M20 (1997) und für die Deponieklasse 0 (DKO) DepV ein. Die genannten Einstufungen sind jedoch nur als Vorab-Einstufungen zur Orientierung zu sehen. Für die Entsorgung/Verwertung sind Haufwerke zu bilden, die nach LAGA PN 98 zu beproben sind.
Im Rahmen der Bodenuntersuchungen traten keine organoleptischen Auffälligkeiten auf.
Kampfmittel
Ende 2022 wurde eine EDV-gestützte Sondierung zur möglichen Belastungsermittlung hinsichtlich möglicher Kampfmittel im Geltungsbereich durchgeführt (Süddeutsche Kampfmittelräumung, Beintner). Die Sondierung konnte aufgrund von vorhandenen und erkennbaren Oberflächenstörkörper wie Leitplanken, abgestellter Fahrzeuge und Anhänger, der Störeinwirkung bestehender Gebäude und verschiedener Straßenschilder nur eingeschränkt
durchgeführt werden.
Laut dem Gutachter müssten zum Erhalt der gewünschten Kampfmittelfreigabe entweder
alle optisch erkennbaren Bebauungen, An- und Einbauten, abgestellte Fahrzeuge etc.,
welche eine störende Messwirkung erzeugen, rückgebaut bzw. beseitigt werden, um danach nochmals eine zweite EDV-Sondierung durchzuführen oder die späteren Abschiebebzw. Baggerarbeiten durch geeignetes Fachpersonal überwacht werden, bis entweder ein
sondierbares Aushubniveau oder die angestrebte Aushubtiefe erreicht ist.
Gemäß dem Gutachter kann daher momentan auf allen hiervon betroffenen Flächen durch
die in diesem Zusammenhang stehende Störeinwirkung keine Kampfmittelfreigabe erteilt
werden.
Auswirkungen / Prognose
Durch die Baumaßnahmen und die damit einhergehenden Abgrabungen und Aufschüttungen bzw. Verfüllungen, werden die derzeitige Bodenzusammensetzung und die vorhandenen Bodenprofile verändert bzw. zerstört. Im Bereich der bereits versiegelten Flächen und
anthropogen überformten Bereiche ist aufgrund der bereits veränderten Bodenprofile von
einer deutlichen Vorbelastung auszugehen; diese Bereiche (südlicher und nördlicher
Randbereich) machen aber nur einen Teil des geplanten Baugebiets aus. Teilbereiche des
Altasts der Rothenburger Straße werden entsiegelt und als öffentlich nutzbare Grünfläche
(„Klimaallee“) angelegt, d.h. dort werden die natürlichen Bodenfunktionen wieder reaktiviert.
Die neu geplanten versiegelten Flächen verlieren ihre (z.T. bereits eingeschränkte) natürliche Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie ihre Filter-, Puffer- und
Stoffumwandlungseigenschaften. Im Bereich des Altasts werden dagegen durch Entsiegelung deutliche Verbesserungen erreicht. Insgesamt führt die Planung jedoch zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden.
9
414
2.3
Wasser
Ausgangssituation
Oberflächengewässer, Wasserschutzgebiete, faktische oder festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie wassersensible Bereiche oder dergleichen sind im Geltungsbereich
und dessen weiterer Umgebung nicht vorhanden.
Laut der Baugrunduntersuchung und der orientierenden Entsorgungsuntersuchung für die
Fl.Nr. 260 Gmkg. Großreuth b. Schweinau (Geowissenschaftliches Büro Dr. Heimbucher
GmbH) ergaben sich dort Grundwasserflurabstände zwischen 3 und 5 m unter Geländeoberkante, dies entspricht Höhen von etwa 306 m ü. NN bis 303 m ü. NN. Diese Angabe
bezieht sich auf einen niedrigen Grundwasserstand (ermittelt im Grundwasserbericht der
Stadt Nürnberg von 2017). In der Regel wird der Grundwasserflurabstand bei mittlerem
Grundwasserstand (gemäß dem Grundwasserbericht von 2011) herangezogen; dort finden sich im westlichen Teil des Geltungsbereichs die genannten Abstände von 3 bis 5 m,
im östlichen Teil steigen diese auf 1 bis 3 m an. Die Grundwasserfließrichtung ist nach
Nordwesten bis Westnordwest gerichtet. Schichten- oder Grundwasser wurde in keiner der
Bohrungen oder Sondierungen angetroffen. Es ist jedoch sowohl auf den bindigen Ablagerungen als auch auf der Oberkante des Sandsteins mit temporärem Aufstau von Sickerund Schichtenwasser zu rechnen.
Aufgrund der geringen Schadstoffbelastung wäre grundsätzlich eine gezielte Versickerung
in der künstlichen Auffüllung denkbar. Im Einzelfall wäre die Belastung in der Auffüllung
aber für eine Versickerung erneut zu prüfen. Der mittels Sickertest ermittelte Durchlässigkeitsbeiwert der Böden außerhalb der künstlichen Auffüllung ergab, dass eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den schluffigen Sanden über dem Sandstein gerade
noch als machbar einzustufen wäre. Auch hier empfiehlt der Gutachter weitergehende baubegleitende Untersuchungen.
In den Bereichen mit natürlich gewachsenen Bodenhorizonten hat das Planungsgebiet
eine hohe Bedeutung für die Grundwasserneubildung. Im oben beschriebenen Bereich der
künstlichen Auffüllung könnten mögliche Vorbelastungen des Grundwassers die Bewertung des Schutzgutes auf eine mittlere Bedeutung vermindern.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen
Durch Abtrag von natürlich gewachsenem Boden sind negative Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt zu erwarten. Diese Böden dienen dem Wasserrückhalt und der Grundwasserneubildung. Durch die geplante Versiegelung im Geltungsbereich wird Niederschlagswasser der direkten Grund- oder Bodenwasseranreicherung entzogen.
Sollten sich im weiteren Verlauf wider Erwarten Anhaltspunkte für eine mögliche Schadstoffbelastung ergeben, wird die Notwendigkeit weiterer Sondierungs- und ggf. Sanierungsmaßnahmen geprüft. Aufgrund der geplanten Tiefgarage und der oben beschriebenen Erkenntnisse zu Grundwasserständen können Eingriffe in den Grundwasserkörper sowie Aufstauungen nicht vollständig ausgeschlossen werden, die Erheblichkeit des Eingriffs
ist daher als erheblich nachteilig zu bewerten. Dies sollte in baubegleitenden Untersuchungen geprüft werden und ggf. durch entsprechende Maßnahmen verhindert bzw. abgemildert werden. Z.B. sollte die Tiefgarage als „weiße Wanne“ ausgeführt werden und Wasserhaltungsmaßnahmen während der Bauzeit nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt
werden. Ein Konzept zum Niederschlagswassermanagement (Entwässerungskonzept)
10
415
wird im Rahmen des weiteren B-Planverfahrens erstellt und mit den städtischen Fachdienststellen abgestimmt.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Die Entwässerung des Baugebiets soll grundsätzlich im Trennsystem erfolgen. Gemäß der
Baugrunduntersuchung und der orientierenden Entsorgungsuntersuchung (s.o.) kann die
Versickerungseignung der bestehenden Untergrundverhältnisse als ausreichend eingeschätzt werden. Dies sollte jedoch in baubegleitenden Untersuchungen geprüft werden.
Bereits im Rahmen des im Vorfeld durchgeführten städtebaulichen Wettbewerbs wurde ein
naturnahes und nachhaltiges Regenwassermanagement unter Berücksichtigung ökologischer und mikroklimatischer Aspekte als Randbedingung gefordert. Weiterhin sollte auch
die multifunktionale Nutzung von oberirdischen Retentionsflächen ermöglicht werden. Der
Siegerentwurf setzte diese Anforderungen hauptsächlich durch die Anlage von Gründächern mit entsprechender Aufbaustärke sowie Flächen zur Regenwasserbewirtschaftung
mit entsprechendem Rückhaltevolumen zur Pufferung von stärkeren Regen- und Überflutungsereignissen um. Hierzu ist besonders der geplante Regenrückhaltemulde auf dem
zentralen Platz zwischen den Gebäuden, zu nennen, der einerseits identitätsbildend, andererseits als Retentions- und Versickerungsfläche und klimaökologischer Beitrag für das
Quartier wirkt und zu diesem Zweck von Unterbauung freigehalten, also aus der Tiefgarage
ausgespart, wird. Im Bereich der „Klimaallee“ im Norden und des Schilfgartens im Südwesten sollen weitere Retentions- und Versickerungsflächen (teils sogar durch Entsiegelung)
im Sinne öffentlich nutzbarer Grünflächen angelegt werden.
In einer kurzen Stellungnahme zu den beiden Siegerentwürfen des o.g. Wettbewerbs
kommt das Büro Ramböll Studio Dreiseitl zu dem Schluss, dass der weiterverfolgte Entwurf
des 1. Preisträgers bei entsprechender Aufbaudicke gute Voraussetzungen für Retentionsflächen auf Gründächern bietet, die einen Großteil der Regenwasserabflüsse puffern können. Auch die Ableitung der Fassadenabflüsse in diese Bereiche wird begrüßt; zudem
empfiehlt der Verfasser eine Wasserfläche mit mind. 130 m3 Volumen im Innenhof als offene Mulde oder ständig wasserführendes Becken. Dies ist in der aktuellen Planung bereits
vorgesehen, ist aber im weiteren Verfahren noch im Detail mit den zuständigen Fachstellen
zu prüfen.
Trotzdem verursacht die Planung im Vergleich zum aktuellen Zustand eine deutliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts durch die Neuversiegelung von bisher unversiegelten
Bereichen. Durch die zahlreichen geplanten Verringerungsmaßnahmen und die ggf. notwendigen baubegleitenden Maßnahmen werden die Eingriffe jedoch stark abgemildert,
aber nicht gänzlich kompensiert. Die Planungsauswirkungen auf das Schutzgut Wasser
sind daher als erheblich nachteilig einzustufen.
11
416
2.4
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1 Pflanzen
Ausgangssituation / Bestand
Nördlich des Altasts der Rothenburger Straße stockt ein Baumbestand mit z.T. älteren,
heimischen Laubbäumen wie
Spitzahorn, Holzapfel, Wildbirne, Ulme sowie einzelnen Robinien. Der Unterwuchs setzt
sich aufgrund regelmäßiger
Mahd aus verschiedenen Gräsern und Kräutern zusammen.
Der Baumbestand setzt sich in
nordöstlicher Richtung entlang
der bestehenden Bahnlinie fort.
Abb.: Baumbestand nördlich des Altasts der Rothenburger Straße (eigene Aufnahme, 3.9.2022)
Südlich des Altasts befindet sich ein Gebüsch aus nicht heimischen Arten (Zwergmispel)
mit einzelnen jungen, heimischen Laubbäumen und Sträuchern (Spitzahorn, Wildbirne und
Weißdorn). Im Südosten der Erschließungsstraße der bestehenden KfZ - Werkstatt folgt
ein brachgefallener Grünlandbestand mit zahlreichen, kleineren Büschen (Rose, Weißdorn, Kirsche, Steinweichsel –
Prunus mahaleb) und einer solitären, jungen Eiche. In diesem Bereich sind zudem Brachezeiger wie Acker-Kratzdistel und Gewöhnliche Kratzdistel sowie Bestände aus Kanadischer Goldrute und Rainfarn
zu finden.
Abb.: Grünlandbrache mit einzelnen Gehölzen südlich der Erschließungsstraße (eigene Aufnahme,
3.9.2022)
Im Bereich der solitär stehenden Eiche (Baum Nr. 30, vgl. Anlage 1) befindet sich laut der
floristischen Einschätzung für das Projekt „Tor zum Tiefen Feld“ (Bachmann Artenschutz
GmbH) ein kleiner magererer Bereich von max. 5 m² mit wenigen eingestreuten Arten der
Sandmagerrasen einschließlich einem Bestand von ca. 20 Heide - Nelken (Dianthus deltoides) (BNatSchG: bg, Gefährdung in Deutschland: V, Gefährdung in Bayern: V) und sporadischem Vorkommen des Echten Schafschwingels (Festuca ovina agg.). Als Untergras
kommt auch die behaarte Segge (Carex hirta) vor. Dieser Bereich ist eine Restfläche des
im ABSP genannten Biotops Nr. 538, welches sich einst über die Fl. Nrn. 398 und 398/7
(Gmkg. Großreuth b. Schweinau) ausdehnte. Auch diese Restfläche kann jedoch laut o.g.
Gutachten aufgrund der geringen Deckungsgrade der relevanten Arten nicht mehr zu den
gemäß § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützten Sandmagerrasen gezählt werden; auch der Restbestand an Heide-Nelke ist vermutlich weiter abnehmend.
12
417
Im Südwesten des Geltungsbereiches, südlich der Bestandsgebäude des Kfz-Betriebs, befindet sich ein Bereich mit zahlreichen heimischen und nicht heimischen Gehölzen sowie
Grünland, welches regelmäßig gemulcht wird.
Abb.: Grünland mit zahlreichen Gehölzen und Schilfbestand am Böschungsfuß im Südwesten des
Geltungsbereiches (eigene Aufnahmen, 3.9.2022)
Am südlichen Rand des Geltungsbereiches steht auf der Böschung entlang der Rothenburger Straße eine mittelalte Baumhecke aus heimischen Baum- und Straucharten, die als
planfestgestellte Ausgleichsfläche der Neubaumaßnahme der Straßenbrücke im Verlauf
der Rothenburger Straße über die Güterzugtrasse zugeordnet ist. Am Böschungsfuß im
Südwesten befindet sich ein schmaler Schilfstreifen von ca. 20 m Länge und bis zu 3 m
Breite. Gemäß dem o.g. floristischen Gutachten ist der Bestand aufgrund der geringen
Größe nicht erfassungswürdig im Sinne der Biotopkartierung. Zudem kann der kleine Bestand auch den Ansprüchen der an Schilfbestände angepassten faunistischen Arten nicht
gerecht werden.
Laut ABSP befindet sich im westlichen Teil der Fl.Nr. 260 (Gmkg. Großreuth b. Schweinau)
das lokal bedeutsame ABSP-Biotop Nr. 539 (Ruderalflur; im städtischen GeoDaten-Service fälschlicherweise als Nr. 538 ausgewiesen). Gemäß dem floristischen Gutachten ist
der momentan nicht mit Gehölzen bestandene Teil der Fl.Nr. 260 (Gmkg. Großreuth b.
Schweinau) eine gräserdominierte Fläche (Gewöhnlicher Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Gewöhnliches Knäuelgras (Dactylis glomerata)) mit eingestreuten Dominanzbeständen der Wiesen-Margerite. Weitere typische Krautarten sind Wiesen-Labkraut, Rainfarn,
Echte Kamille und Gänsefingerkraut. Aufgrund der Artenzusammensetzung und -deckung
handelt es sich jedoch laut dem o.g. Gutachten nicht mehr um eine wärmeliebende Ruderalflur.
Die Fl.Nrn. 398 und 398/7 (Gmkg. Großreuth b. Schweinau) werden vom ABSP-Biotop Nr.
538 (Magerrasen, „regional bedeutsam“) eingenommen. Laut dem o.g. floristischen Gutachten ist die Fl.Nr. 398/7 (Gmkg. Großreuth b. Schweinau) heute fast flächig mit Schneebeere bewachsen, insbesondere randlich befinden sich auch heimische Gehölze. Auf der
Fl.Nr. 398 (Gmkg. Großreuth b. Schweinau) liegt nahe der o.g. Eiche der oben beschriebene kleine verbliebene magerere Bereich mit wenigen eingestreuten Arten der Sandmagerrasen. Der gesamte im ABSP als Biotop Nr. 538 erfasste Bereich kann laut dem o.g.
Gutachten nicht mehr zu den Sandmagerrasen gezählt werden.
Direkt an den Geltungsbereich anschließend grenzt im Osten die bahnbegleitende ABSPBiotopfläche Nr. 570 (Komplex-Biotop trocken/Gehölz/Magerwiese, „lokal bedeutsam“) an.
Laut dem o.g. floristischen Gutachten hat sich der Bereich entlang der Bahnböschung seit
der ASBP-Kartierung deutlich verändert: Die Magerwiese ist vollständig einem mesophilen
Grünland gewichen, das Gehölz ist mit Robinien (und einigen heimischen Gehölzen)
durchsetzt. Der gesamte Vegetationsbestand auf den angrenzenden Grundstücken der DB
AG wird voraussichtlich im Zuge der geplanten Ausbaumaßnahmen der Güterzugtrasse
13
418
verloren gehen, da die gesamten Böschungen für die Verbreiterung der Trasse und den
Bau der Tunneleinmündung umgestaltet werden (eigenständiges Planfeststellungsverfahren).
Westlich des Plangebiets steht jenseits der Virnsberger Straße eine mächtige Pappel, die
als Stadtbiotop N-1234-004 ausgewiesen wurde. Durch ihre große Höhe und breite Krone
prägt sie den Straßenraum im geplanten Kreuzungsbereich und ist auch aus größerer Entfernung von verschiedenen Stellen in der Umgebung aus sicht- und wahrnehmbar.
Auszug aus ABSP Stadt Nürnberg Karte A2 Arten- und Biotopschutz Bewertung
Insgesamt wird die Bedeutung des B-Plangebiets für das Schutzgut Vegetation aufgrund
der im Verhältnis zur Gebietsgröße großflächigen und z. T. artenreichen Bewuchsflächen
sowie aufgrund des Vorkommens geschützter Pflanzenarten (Heide-Nelke: BNatSchG: bg,
Gefährdung in Deutschland: V, Gefährdung in Bayern: V) als hoch eingestuft. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Biotope der amtl.
Biotopkartierung oder FFH-Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen
Im Zuge der Umsetzung der Festsetzungen des im weiteren Verfahren auf Basis des vorliegenden Rahmenplans zu erstellenden Bebauungs- und Grünordnungsplans geht aufgrund der geplanten Bebauung fast der gesamte, als strukturreiches Mosaik ausgebildete
Vegetationsbestand verloren. Erhalten bleiben die am nördlichen Rand des Geltungsbereiches vorhandenen Bäume (Altast der Rothenburger Straße), der am südlichen Rand auf
der Straßenböschung gelegene Gehölzbestand mit Ausnahme der Fläche, die vom im
Rahmenplan abgebildeten Fußgängersteg eingenommen wird, ein Einzelbaum (Weide) im
Südwesten des Geltungsbereichs an der Virnsberger Straße (Baum Nr. 34 gemäß Anlage
1), ein kleineres Gebüsch im östlichen Randbereich sowie ein Großteil des Röhrichtbestandes am südlichen Rand des Geltungsbereiches. Die genannten Strukturen müssen
während der Bauphase vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Entsprechende Regelungen sind im B-Plan und/oder StbV zu treffen.
Der biotopkartierte Baum westlich des Geltungsbereichs wird durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Planungsbedingt wird auch ein kleiner Bestand einer geschützten Pflanzenart (HeideNelke) entfernt. Insgesamt stellt die Planung eine erhebliche Abwertung hinsichtlich der
Vegetation und der biologischen Vielfalt des Gebiets dar.
Voraussichtlich müssen planungsbedingt 2 Laubbäume gefällt werden, die aufgrund ihres
Stammumfangs (> 80 cm) unter die BaumSchVO fallen. Es handelt sich hierbei um die
Baumnummern 18 und 30 gemäß Anlage 1 – eine Robinie und eine Stiel-Eiche. Die zu
rodenden Bäume müssen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der BaumSchVO durch Neupflanzungen
14
419
ersetzt werden (bei Rodung der beiden genannten Bäume wären 3 Laubbäume zu pflanzen). Für die Rodungen sind entsprechende Fällanträge zu stellen.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Gemäß der aktuellen Rahmenplanung entstehen gestaltete, zum Teil mit Bäumen und
Sträuchern bepflanzte Freiräume unterschiedlicher Öffentlichkeitsgrade. Der Röhrichtbestand bleibt größtenteils erhalten und wird in die Gestaltung der Freiflächen integriert.
Die konkreten Festsetzungen für Neupflanzungen werden erst im weiteren Verfahren erarbeitet, im Rahmenplan sind nur symbolhafte Baumdarstellungen enthalten. Durch die Festsetzungen zu Baumpflanzungen können im weiteren Verfahren auch die o.g. Ersatzpflanzungen nachgewiesen werden; dies soll dementsprechend für die weitere Planung angestrebt werden (vgl. Kap. 4.1).
Fazit
Die geplanten Grün- und Freiflächen, die Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern sowie
der Erhalt hauptsächlich der Gehölzflächen im Norden und Süden des Geltungsbereiches
und des Röhrichtbestandes mildern die Eingriffsintensität zwar in gewissem Maße ab. Insgesamt sind jedoch erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen zu
erwarten, da ein Großteil der vorhandenen Vegetation überplant wird und demzufolge entfernt werden muss.
2.4.2 Tiere
Ausgangssituation / Bestand
Zum Bebauungsplanverfahren Nr. 4672 wird derzeit eine spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung durchgeführt (Büro für Artenschutzgutachten Markus Bachmann GmbH). Aufgrund der vorhandenen Strukturen im Geltungsbereich ist das Vorkommen artenschutzrechtlicher relevanter bzw. geschützter Arten anzunehmen, für die dann ggfs. nach Vorlage
der saP entsprechende Vermeidungs- bzw. Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen festzusetzen
sind.
Die Ergebnisse der saP werden im weiteren Verfahren mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abgestimmt und dann – wenn planungsrechtlich möglich – in den Festsetzungen berücksichtigt. Ansonsten werden sie in den städtebaulichen Vertrag zum B-Plan Nr.
4672 aufgenommen. Eine Bewertung der Erheblichkeit des Eingriffs in das Schutzgut Tiere
kann erst nach Vorlage einer mit der UNB abgestimmten saP erfolgen.
15
420
2.4.3 Biologische Vielfalt
Da die Erhaltung der Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (s. Kap. 2.4.1/2.4.2) sowie
ggf. auch in Bezug auf das Landschaftsbild (s. Kap. 2.5) gegeben. Durch die Rodung und
Überbauung sind aufgrund des Verlusts an Gehölzbeständen und z.T. artenreichen Vegetationstypen und geschützter Arten bereits jetzt erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
das Schutzgut Biologische Vielfalt zu erwarten. Eine vollständige Bewertung des Eingriffs
in die biologische Vielfalt kann jedoch erst nach Vorlage einer abgestimmten saP (s.o.)
erfolgen.
2.5
Landschaft
Ausgangssituation
Gemäß der Karte „Natur- und stadträumliche Gliederung“ des ABSP gehört das Planungsgebiet zum Stadtgebiet Nürnberg-Fürth/ Gewerbegebiete. Der Geltungsbereich wird im Süden von der Rothenburger Straße und im Westen von der Virnsberger Straße begrenzt. Im
Osten verläuft die Bahnlinie Nürnberg Rbf. – Eltersdorf. Im Norden des Planungsgebietes
befindet sich ein Altast der Rothenburger Straße mit nördlich anschließendem Baumbestand, der auch die nördliche Grenze des Geltungsbereichs bildet.
Der Geltungsbereich liegt auf einer Höhe von etwa 307 bis 309 m NHN. Der nördliche Teil
stellt eine von West (309 m NHN) nach Ost (312 m NHN) ansteigende Rampe dar. Im
südlichen Bereich fällt das Gebiet von Nord nach Süd ab und liegt etwa zwei bis fünf Meter
tiefer als das Straßenniveau der südlich vorbeiführenden Rothenburger Straße. Auf der
Straßenböschung stockt ein dichter Gehölzbestand aus heimischen Gehölzen. Im nördlichen Teil des Geltungsbereiches befindet sich eine Autowerkstatt und eine Trafostation/Schalthaus des örtlichen Energieversorgers. Die übrigen Flächen liegen derzeit brach
und sind durch Brachvegetation und aufkommende Gehölze geprägt.
In der näheren Umgebung sind nördlich und westlich hauptsächlich großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. Nähere Angaben zur städtebaulichen Umgebung sind dem
Kapitel I.3.1.2 der Begründung zum B-Plan Nr. 4672 zu entnehmen. Westlich der Bahnlinie/Güterzugtrasse und südlich der Rothenburger Straße soll zukünftig das Stadtquartier
„Tiefes Feld“ entstehen.
Mit Ausnahme des Baumbestandes entlang des Altasts der Rothenburger Straße und dem
biotopkartierten Einzelbaum westlich außerhalb des Geltungsbereichs entfalten die vorhandenen Gehölze aufgrund ihrer geringen Größe bzw. uneinsichtigen Lage keine prägende Wirkung auf das Orts- bzw. Landschaftsbild. Die bestehende gewerbliche Bestandsbebauung prägt das Stadtbild eher negativ, hat aber aufgrund ihrer geringen Höhe keine
weitreichende räumliche Wirkung. Das dichte Vegetationsmosaik mit zahlreichen Gehölzen fungiert im Stadtbild (bezogen auf den Nahbereich) auch optisch als gliedernde Struktur. Die Bedeutung des Plangebietes für das Orts- bzw. Landschaftsbild ist daher insgesamt als mittel einzustufen.
Auswirkungen / Prognose
Der Bau eines bis zu 17-geschossigen Hochhauses am Kreuzungspunkt der Rothenburger
Straße und der zukünftigen Weiterführung zum neuen Stadtquartier „Tiefes Feld“ soll als
markanter Auftakt, also im übertragenen Sinne als „Tor zum Tiefen Feld“ für das neue
Stadtquartier funktionieren und das Stadtbild in diesem Bereich und auch darüber hinaus
16
421
maßgeblich prägen. Durch den Erhalt der prägenden Gehölzstrukturen am südlichen und
nördlichen Rand des Geltungsbereiches wird eine ausreichende Eingrünung des Baugebiets zumindest nach Norden und Süden gewährleistet. Der Verlust einer Fläche mit vielfältigen Grünstrukturen, die starke Erhöhung des Versiegelungsgrades, die geplanten hohen Gebäude und deren dichte Anordnung haben aber trotzdem negative Auswirkungen
auf das Stadtbild im unmittelbaren Umfeld.
Insgesamt sind aufgrund der Veränderung der Stadtsilhouette im Hinblick auf die Fernwirkung, aber aufgrund des Verlustes dichter Grünstrukturen auch im Hinblick auf die Wahrnehmung im Nahbereich erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Landschaft (Ortsund Landschaftsbild) zu erwarten, die jedoch durch konfliktmindernde Maßnahmen wie
Fassadenbegrünung und Baumpflanzungen z.T. abgemildert werden können.
2.6
Menschliche Gesundheit
2.6.1 Erholung
Ausgangssituation
Eine Erholungsnutzung ist im Planungsgebiet derzeit aufgrund mangelnder Wegeverbindungen und Freizeiteinrichtungen sowie des bestehenden Gewerbebetriebes nur eingeschränkt möglich – von großer Bedeutung ist die Fuß- und Radwegeverbindung vom Ende
des Altasts der Rothenburger Straße nach Süden, einschließlich der Querungsmöglichkeit
unter der Rothenburger Straße hin zur Uffenheimer Straße, die jedoch zukünftig nicht mehr
bestehen wird (s.u.). Südlich des Geltungsbereiches verläuft ein Radweg entlang der Rothenburger Straße. Am nördlichen Rand des Geltungsbereiches verläuft ein Altast der Rothenburger Straße, der seit dem Rückbau der alten Bahnüberquerung weitgehend ungenutzt ist und lediglich als Zufahrt für den ansässigen Werkstattbetrieb sowie als Fortführung
der Uffenheimer Straße dient. Auf der nördlichen Böschung des Altasts befindet sich ein
erhaltenswerter Baumbestand, der aktuell aber nicht als Erholungsfläche nutzbar ist. Im
Nordosten des Plangebietes schließt die Uffenheimer Straße an den Altast an, verläuft
dann weiter am östlichen Rand des Planungsgebietes und wird im Süden unter der Rothenburger Straße als öffentlicher Feld- und Waldweg weitergeführt. Der Verlauf dieser Verbindung wird im Zuge des 4-gleisigen Ausbaus der Güterzugtrasse sowie der baulichen
Entwicklung im „Tiefen Feld“ in Zukunft jedoch entfallen. Das vorhandene Wegenetz wird
jedoch nach Süden und Westen hin durch die Planungsgebiete im „Tiefen Feld“ und durch
die Geh- und Radwege entlang der künftigen „Neuen Rothenburger Straße“ und des geplanten Radschnellwegs Zirndorf-Oberasbach-Nürnberg ergänzt werden.
Zudem ist die Erholungseignung durch den Lärm der angrenzenden Verkehrstrassen
(Bahn/Güterzugtrasse, Rothenburger Straße und Virnsberger Straße) beeinträchtigt. Die
Bedeutung für das Schutzgut Menschliche Gesundheit / Erholung wird daher als gering
bewertet.
Nach dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept (GFK) von 2014 beläuft sich das rechnerische Defizit an öffentlichen Grünflächen trotz des Westparks im Planungsbereich
Schweinau/Gaismannshof (Nr. 57) auf ca. 10 ha. Für den Planungsbereich Kleinreuth bei
Schweinau/Höfen/Leyh (Nr. 41) wurde ein Defizit an öffentlichen Grünflächen von ca. 5 ha
ermittelt. Damit ist eine entsprechende Unterversorgung und auch ein ungedeckter Bedarf
von öffentlichen Spielplatzflächen verbunden.
17
422
Auszug aus dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept Nürnberg, Februar 2014
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen
Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich nordwestlich in ca. 60 m Entfernung an
der Rothenburger Straße. Eine Beeinträchtigung während der Bauphase durch Lärm,
Staub etc. von Baumaschinen und -fahrzeugen ist daher nicht auszuschließen. Werden die
gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Immissionsrichtwerte und der zeitlichen
Einschränkungen (AVV Baulärm) eingehalten, ist hier keine erhebliche Beeinträchtigung
benachbarter Gebiete zu befürchten. Für den südlich angrenzenden Fuß- und Radweg
sind nur geringe Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung zu erwarten, da er hauptsächlich als Wegeverbindung ohne nennenswerte Aufenthaltsqualität genutzt wird.
Weitere Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die Bautätigkeit nicht zu erwarten, da der Geltungsbereich selbst für die Erholungsnutzung im öffentlichen Raum derzeit
keine Bedeutung hat.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Ziel der Planung ist es, ein städtisches Quartier mit gemischter Nutzung und qualitätvollen
Freiräumen zu schaffen. Die Planung sieht z.T. mit Gehölzen bepflanzte Freiflächen innerhalb des Baugebietes vor. Diese Flächen beinhalten gemäß Rahmenplan u. a. nutzbare
öffentliche Grünflächen und Spielplätze. Durch den Erhalt des Gehölzbestandes (ca. 630
m2), die Verringerung des Straßenquerschnitts im Bereich des Altasts der Rothenburger
Straße (ca. 720 m2) und die Schaffung von Strukturen für die Erholungsnutzung (Aufenthaltsbereiche, Sitzgelegenheiten) ist eine deutliche Aufwertung der Aufenthaltsqualität in
diesem Bereich zu erwarten. Obwohl die verkehrliche Erschließung des Quartiers ausschließlich über diese Trasse erfolgen soll, bedarf es voraussichtlich einer geringeren Straßenbreite als bisher. Dadurch soll die Anlage einer ca. 15 m breiten „Klimaallee“ ermöglicht
werden. Diese soll als zusammenhängende, öffentlich nutzbare, bepflanzte Grünfläche mit
verschatteten Sitzplätzen und kühlen Rückzugsorten als altersgerechte Treffpunkte gestaltet werden. Weiterhin sind zusätzliche Gehölzpflanzungen, Stellplätze für Car-Sharing,
Scooter, Fahrräder und Ladestationen vorgesehen. Am nordöstlichen Ende der
18
423
„Klimaallee“ ist ein öffentlicher Spielplatz geplant, da dieser Bereich nicht durch bestehende, schutzwürdige Bäume eingeschränkt wird. Der Spielplatz hat eine Flächengröße
von ca. 580 m2, Baumpflanzungen sind nur an den Rändern des Spielplatzes vorgesehen.
Der Fluchtweg von der Güterzugtrasse quert diesen Spielplatz nicht, sondern verläuft südlich davon direkt zur öffentlichen Erschließungsstraße. Die exakte Lage ist im weiteren
Planungsprozess mit den zuständigen Stellen in der Stadtverwaltung sowie mit der Deutschen Bahn abzustimmen.
Grünflächen und Freiräume (BERMÜLLER + NIEMEYER Architekturwerkstatt GmbH, 20.06.2023)
19
424
Tabellen Grünflächen und Freiräume (BERMÜLLER + NIEMEYER Architekturwerkstatt GmbH,
22.08.2023)
Eine weitere öffentliche Grünfläche mit einer Größe von ca. 600 m2 ist am südwestlichen
Eck des Geltungsbereiches situiert. Hier soll ein Teil des Röhrichtbestandes am Fuß der
Böschung der Rothenburger Straße erhalten bleiben und in Kombination mit einer Regenrückhaltemulde bzw. Teich und einer bepflanzten Grünfläche angelegt werden. Zudem
kann ein Bestandsbaum (Baum Nr. 34 gemäß Anlage 1) innerhalb des Schilfgartens erhalten bleiben. Je nach Ausgestaltung können Teile des Schilfgartens in der Grünflächenbilanz berücksichtigt werden, dies wird im weiteren Verfahren geklärt.
Der an den Schilfgarten anschließende urbane Platz dient vor allem dem „Ankommen“, mit
Orientierungs- und Verteilerfunktion sowie als adressbildender Treffpunkt. Durch Baumpflanzungen im Raster wird die Aufenthaltsqualität des Platzes erhöht und das Mikroklima
verbessert.
Der Innenhof zwischen den geplanten Gebäuden wird als nutzbare Freifläche mit entsprechender Bepflanzung sowie einem Teich bzw. einer Regenwasserrückhaltungsmulde
(„rainwater garden“) angelegt und dient als attraktiver Platz und Durchgangsbereich durch
das neue Quartier. Auch die den Wohnungen zugeordneten Spielflächen nach Bay. Bauordnung werden im Innenhof situiert.
20
425
Die Planung sieht insgesamt ca. 1.300 m² öffentlich nutzbare Grünflächen vor. In Abstimmung mit der Stadtverwaltung sind für den Grünflächenbedarf die Vorgaben laut Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg vom 07.08.2023 anzuwenden. Laut dem Baulandbeschluss
ist in Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen eine Grünflächenversorgung von
20 m2 je Einwohner im Geschosswohnungsbau anzustreben. Demnach ist ein Zielwert von
ca. 1.140 m² öffentlich nutzbare Grünflächen – bezogen auf 57 Einwohner– zu erreichen.
Hinzu kommt ein Bedarf von 10 m² je 150 m² bebauter Fläche für die geplanten gewerblichen Nutzungen – laut den obenstehenden Tabellen nach aktuellem Planungsstand also
310 m² Grünflächenbedarf. Der resultierende Gesamtbedarf von 1.450 m² kann nach derzeitigem Stand der Planung vollständig durch öffentliche Grün- und Freiflächen sowie
durch die Pflanzung von mindestens 25 Bäumen (gem. Baulandbeschluss bei Gebietsumwandlungen: Anrechnung mit 100 m2 Grünfläche je Baum) sowie die Anlage von Dachund Fassadenbegrünungen vollständig im Plangebiet abgedeckt werden. Auch der planinduzierte Bedarf an öffentlichen Spielflächen (ca. 194 m2) kann voraussichtlich vollständig
im Plangebiet auf dem ca. 580 m2 großen Spielplatz abgebildet werden. Die planinduzierten Bedarfe an Grün- und Spielflächen sowie deren Deckung im Plangebiet sind weiterhin
mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. Eine tabellarische und graphische Aufschlüsselung dieser Grünflächenbilanz ist der oben abgebildeten Themenkarte (S.22) zu
den Grünflächen zu entnehmen.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Erholungseignung des Plangebietes im
Vergleich zur Bestandsituation aufgewertet wird. Der planinduzierte Bedarf an privaten und
öffentlichen Erholungsflächen sowie Spielplatzflächen für ca. 57 Einwohner kann voraussichtlich vollständig im Geltungsbereich gedeckt werden. Die neu geschaffenen Durchgangsmöglichkeiten führen zu einer Verbesserung der Erholungseignung im Geltungsbereich und den umgebenden Gebieten. Es sind voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen bzgl. des Schutzgutes Menschliche Gesundheit / Erholung zu erwarten.
21
426
2.6.2 Lärm
Im Folgenden wird der aktuelle Kenntnisstand zu relevanten Immissionen dargestellt. Für
das B-Plan-Verfahren wurde bereits zum städtebaulichen Wettbewerb eine schalltechnische Untersuchung erstellt (Peutz Consult GmbH, Bericht-Nr.: F 8476-1, 14.04.2021,
Druckdatum 03.05.2021).
Ziel der Untersuchung war, vorab schalltechnische Grundaussagen zu treffen, die bei der
Entwicklung der Bebauungsvarianten berücksichtigt werden sollten. Hierbei wurden auch
die geplanten Vorhaben bzw. deren Emissionen (Entwicklung Quartier „Tiefes Feld“, Verlegung der Rothenburger Str. und Ausbau DB-Güterverkehrstrasse) in der Untersuchung
als umgesetzt angenommen.
Da voraussichtlich die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets und eines urbanen Gebiets vorgesehen ist, wurde in der Untersuchung eine Schutzbedürftigkeit entsprechend eines Mischgebietes (MI) angesetzt, für welches folgende Vorschriften und Regelwerke maßgeblich sind:
Regelwerk
Lärmart
Grenzwertart
MU3
Tag / Nacht
GE
Tag/Nacht
DIN 18005
Schallschutz im
Städtebau
TA Lärm
Verkehrs- und
Gewerbelärm
Orientierungswerte
MI
60 / 50 (45) dB(A)
65 / 55 (504) dB(A)
Gewerbelärm
63 / 45 dB(A)
65 / 50 dB(A)
18. BImSchV
Sport- und
Freizeitlärm
Verkehrslärm
Immissionsrichtwerte
Immissionsrichtwerte
Immissionsgrenzwerte
63 / 45 dB(A)*
65 / 60 dB(A)*
64 /54 dB(A)
69 /59 dB(A)
16. BImSchV
(nur hilfsweise für
die Abwägung)
Baubedingte Auswirkungen (hier: Baulärm)
Durch die Bautätigkeit entstehen Lärmemissionen von Baumaschinen und -fahrzeugen. In
der Umgebung sind jedoch mit Ausnahme des Wohngebiets nördlich der Rothenburger
Straße, das ca. 60 m entfernt ist, keine sensiblen Immissionsorte vorhanden. Werden die
gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Immissionsrichtwerte und der zeitlichen
Einschränkungen eingehalten (AVV Baulärm), sind keine erheblichen Beeinträchtigungen
benachbarter Gebiete zu befürchten. Insgesamt sind durch den Baulärm keine nachteiligen
erheblichen Beeinträchtigungen benachbarter Gebiete zu befürchten.
Verkehrslärm
Ausgangssituation
Straßenverkehrslärm entsteht durch die Virnsberger Straße, die Rothenburger Straße, die
Planstraße „Tiefes Feld“ und den Altast der Rothenburger. Durch die im Osten angrenzende, in diesem Bereich bisher nicht durch Schallschutzmaßnahmen begleitete DBGüterzugstrasse tritt Schienenverkehrslärm im Planungsgebiet auf.
Auswirkungen / Prognose
Auf der Grundlage der beschriebenen Annahmen wurden im Plangebiet Verkehrslärmeinwirkungen auf die künftigen Bauflächen von bis zu 60 - 75 dB(A) am Tag bzw. 55 - 65
dB(A) in der Nacht bei freier Schallausbreitung ermittelt.
3
noch nicht alle Vorschriften berücksichtigen das urbane Gebiet gem. § 6a BauNVO, somit werden bei der DIN 18005 und
der 16. BImSchV die Werte für ein Mischgebiet (MI) angegeben.
4
der Wert in Klammern stellt den Nachtwert für Gewerbelärm gem. DIN 18005 dar
22
427
Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, für
hilfsweise angenommene Mischgebiete (MI) werden gemäß einer freien Schallausbreitung
tagsüber und nachts im gesamten Plangebiet, bei Gewerbegebieten (GE) im Süden und
Westen des Plangebiets überschritten.
Durch die Planung induzierter Lärm (hauptsächlich Verkehrslärm durch An- und Abfahrten)
wurde bislang nicht untersucht. Um die Auswirkungen des planinduzierten Lärms auf die
Umgebung zu untersuchen und ggf. entsprechende Vorschläge für im B-Plan festzusetzende Schallschutzmaßnahmen zu machen, wird im Rahmen des weiteren Verfahrens das
Schallschutzgutachten ergänzt.
Die Auswirkungen des auf das Planungsgebiet einwirkenden Verkehrslärms sind aufgrund
der vorhandenen hohen Verkehrslärmpegel als erheblich einzustufen. Die Erheblichkeit
der Auswirkungen des planinduzierten Verkehrs auf die Umgebung ist noch zu klären.
Gewerbelärm
Ausgangssituation
Als Quellen des auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärms wurden die Tierhandlung
und ein Elektrofachhandel (westl. des Plangebietes), eine Kfz-Werkstatt und ein Einkaufszentrum (nördlich des Plangebietes) berücksichtigt.
Auswirkungen / Prognose
Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein hilfsweise
angenommenes urbanes Gebiet (MU) sowie für ein Gewerbegebiet tags sowie nachts eingehalten werden. Auch die Untersuchungen bzgl. des Gewerbelärms sind im weiteren Verfahren mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen bzw. zu ergänzen.
Sportlärm
Ausgangssituation
Bzgl. des auf das Plangebiet einwirkenden Freizeitlärms, wurde die Sportanlage (Regelsbacher Str.) als Emittent betrachtet.
Auswirkungen / Prognose
Durch die Nutzung der nordöstlich des Plangebiets vorhandenen Sportanlage werden die
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV im Plangebiet eingehalten.
Im weiteren Verfahren ist das Schallgutachten hinsichtlich der Auswirkungen des planinduzierten Lärms auf die Umgebung und die geplante Gebietseinstufung sowie mögliche
Lärmschutzmaßnahmen zu ergänzen. Weiterhin sind die gutachterlichen Aussagen bzgl.
des Gewerbelärms, Sport-/ Freizeitlärms (v.a. hinsichtlich geplanter Skateanlage im Tiefen
Feld) zu treffen und mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen. Im Anschluss sind
durch den Gutachter auf Grundlage der aktuellen städtebaulichen Planung Vorschläge für
konkrete, im B-Plan festzusetzende Schallschutzmaßnahmen zu machen.
Da bereits aus Verkehrslärmsicht von einer Erheblichkeit auszugehen ist, ist die Gesamtbewertung zum Schutzgut menschl. Gesundheit / Lärm als erheblich nachteilig einzustufen.
23
428
2.6.3 Wärme und Strahlung
Ausgangssituation
In unmittelbarer Nähe des Geltungsbereiches (auf der anderen Seite der Bahnlinie/Güterzugtrasse, etwa 100 m entfernt) steht ein Mobilfunkmast, dessen Einstrahlungen ein neu
zu errichtendes Gebäude in starker Weise betreffen würden. Östlich des Geltungsbereiches befindet sich eine Bahnstromanlage und innerhalb des Geltungsbereiches eine 50 Hz
Trafostation. Daher muss im weiteren Verfahren ein Gutachten erstellt werden, welches
die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte überprüft, also die Anforderungen der 26. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) für magnetische Wechselfelder sowohl
durch die Nähe zur Mobilfunk-Sendeantenne, als auch zur Trafostation und zur elektrifizierten Bahnstrecke. Bei der Erstellung des Gutachtens ist die Vorgabe der 26. BImSchV
zu berücksichtigen, dass bei der Ermittlung der Einwirkungen durch Niederfrequenzanlagen die höchste betriebliche Anlagenauslastung zu Grunde zu legen ist. Weiterhin sind
eventuelle Veränderungen im Zusammenhang mit dem Neubau der Güterbahnstrecke und
deren Elektrifizierung sowie die vom Plangebiet ausgehenden Emissionen von Strahlung
und Wärme im Gutachten zu bewerten.
Eine Vorbelastung durch Wärme ist nicht gegeben. Bis zur Vorlage eines mit dem Umweltamt abgestimmten Strahlungsgutachtens, kann die Belastung durch Wärme und Strahlung
noch nicht bewertet werden.
2.6.4 Erschütterungen und Sekundärluftschall
Ausgangssituation
Da sich östlich an den Geltungsbereich angrenzend die DB-Güterzugtrasse (Strecke 5950)
befindet, die relativ stark befahren ist, können relevante Erschütterungs- und sekundäre
Luftschallimmissionen in den geplanten Gebäuden auftreten. Zukünftig soll diese
Bahntrasse um zwei neue Gleise (Strecke 5955) erweitert werden (eigenständiges Planfeststellungsverfahren), sodass u.a. das heutige Gleis der Strecke 5950 um 9 m näher an
die geplante Bebauung heranrückt. Um mögliche Restriktionen für die Bebauung festzustellen oder auszuschließen und gegebenenfalls notwendige Verringerungsmaßnahmen
zu empfehlen sind daher im weiteren Verfahren erschütterungstechnische Untersuchungen durchzuführen
Auswirkungen / Prognose
Etwaige Beeinträchtigungen bzgl. Erschütterungsimmissionen und sekundären Luftschallimmissionen können erst nach der Erstellung eines mit dem Umweltamt abgestimmten
Gutachtens bewertet werden.
2.6.5 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Störfallvorsorge i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG:
Nach derzeitigem Kenntnisstand befindet sich das Plangebiet nicht im Einwirkbereich von
vorhandenen Störfallbetrieben (Betriebsbereiche i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG). Da die Planungen neben Wohn- auch Gewerbenutzungen vorsehen, sollten zur Umsetzung des Abstandsgebots nach Art. 13 der Seveso-III-RL und zur Vermeidung von potentiellen Nutzungskonflikten im B-Plan Nr. 4672 Regelungen zum Ausschluss von Störfallbetrieben
(Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden) aufgenommen
werden.
24
429
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen:
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist in Anlehnung an den Muster-Einführungserlass5 vom
28.09.2017 eine bau- oder betriebsbedingte Anfälligkeit des Plangebietes hinsichtlich
schwerer Unfälle und Katastrophen nicht gegeben.
Auswirkungen / Prognose
Die Ansiedlung von Störfallbetrieben ist im Geltungsbereich nicht vorgesehen. Im weiteren
B-Planverfahren wird hierfür eine ausschließende Festsetzung in die Satzung des B-Plans
Nr. 4672 aufgenommen.
Bezüglich des Umweltbelangs Störfallvorsorge sind – unter der Voraussetzung des o.g.
planungsrechtlichen Ausschlusses von Störfallbetrieben im Geltungsbereich – keine Konflikte zu erwarten, so dass insgesamt keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind.
2.7
Luft
Ausgangssituation
Der Geltungsbereich liegt im Wirkraum mehrerer Hauptverkehrsadern, welche die Luftqualität maßgeblich beeinträchtigen: die Rothenburger Straße im Süden als eine Hauptader
des motorisierten Durchgangsverkehrs im südwestlichen Stadtgebiet und die Güterzugtrasse im Osten, welche künftig eine Erweiterung und somit auch eine Kapazitätserhöhung
erfahren soll (eigenständiges Planfeststellungsverfahren). Auch der Schiffsverkehr auf
dem Main-Donau-Kanal trägt zu den verkehrsbürtigen Luftschadstoffemissionen bei. Mit
Ausnahme eines Asphalt- und Betonmischwerks im nördlich gelegenen Gewerbegebiet,
sind keine weiteren Gewerbebetriebe mit hinsichtlich der Lufthygiene relevanten Emissionsquellen im näheren Umfeld bekannt. Der Einfluss des motorisierten Individualverkehrs
(MIV) und des gewerblichen Schienen- und Schiffsverkehrs auf die lufthygienische Situation im Planungsgebiet, insbesondere auf die NO2 - und Feinstaubkonzentrationen, ist aber
als hoch einzustufen. Zur Schadstoffbelastung der Außenluft liegen derzeit keine aktuellen
Messdaten vor.
Es ist davon auszugehen, dass durch die Realisierung des benachbarten, großen Stadtentwicklungsgebiets „Tiefes Feld“, den Ausbau der „Neuen Rothenburger Straße“ sowie
der Erweiterung der angrenzenden Güterzugtrasse das Verkehrsaufkommen und damit
auch die Luftbelastung noch weiter steigen wird.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen/
Baubedingt kann es in der Luft zeitweise zu einer Anreicherung von Staub und Verkehrsabgasen durch Baumaschinen kommen.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Durch die geplante Bebauung wird sich die Schadstoffbelastung der Luft durch den planungsinduzierten Individual- und ggf. Lieferverkehr erhöhen. Ob die geplante Bebauung
jedoch im Verhältnis zur bestehenden Vorbelastung einen erheblichen Einfluss auf die Luftqualität haben wird, lässt sich erst nach Vorlage von Messwerten durch SUN (städtischer
Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg) abschätzen. Eine abschließende Bewertung hinsichtlich des Schutzgutes Luft kann daher zum aktuellen Stand
noch nicht abgegeben werden.
5 s. auch BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.3 Anfälligkeit der Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen
25
430
2.8
Klima
Ausgangssituation
Stadt-/Lokalklima:
In der Planungshinweiskarte des Stadtklimagutachtens Nürnberg (2014) ist der Geltungsbereich als Teil eines Ausgleichsraumes mit hoher bioklimatischer Bedeutung dargestellt.
Solche Bereiche weisen eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung auf.
Hier sollte laut dem gesamtstädtischen Gutachten der Luftaustausch mit der Umgebung
möglichst erhalten bleiben. Bei Eingriffen sollte die Baukörperstellung beachtet und die
Bauhöhe möglichst gering gehalten werden.
Die lokalklimatische Ist-Situation stellt sich wie folgt dar. Aufgrund der Flächengestaltung
und des noch bestehenden Einflusses der sich südwestlich anschließenden Freifläche im
Bereich „Tiefes Feld“ erreicht die Planfläche ein geringes Temperaturniveau von 18°C (im
Vergleich zum Umfeld mit bis zu 22 °C). Die Bedeutung als Kaltluftproduktionsgebiet ist als
eher gering einzuordnen. Der aus Richtung „Tiefes Feld“ von SW nach NO fließende Kaltluftvolumenstrom ist mit 1.500 m3/s als hoch einzustufen.
Aufgrund der vorhandenen Straßenböschung an der Rothenburger Straße wird die Kaltluftströmung dabei abgemildert.
Ausschnitt aus Planungshinweiskarte (Stadtklimagutachten Nürnberg, 2014)
26
431
Bereits im Vorgriff zum im Jahr 2021 durchgeführten städtebaulichen Wettbewerb wurde
durch das Büro Geo-NET Umweltconsulting GmbH eine verbal-argumentative Ersteinschätzung erstellt, welche die klimatischen Auswirkungen einer potentiellen Bebauung mit
einem Bürogebäude mit ca. 2.100 m² Grundfläche und einer Höhe von 17 Geschossen
untersuchte (Geo-Net Umweltconsulting GmbH, Januar 2021). Darin wurde auf die oben
beschriebenen Erkenntnisse aus der gesamtstädtischen Klimaanalyse für das Stadtgebiet
von Nürnberg (Stadtklimagutachten) zurückgegriffen. Das Gutachten weist dabei darauf
hin, dass parallel zur Erarbeitung und Fertigstellung des Stadtklimagutachtens für Nürnberg (2014) innerhalb der als klimaökologisch bedeutend eingestuften Kaltluftleitbahn (östlich des Geltungsbereichs) ein großflächiger Schulkomplex errichtet worden ist, in dessen
Folge die Grün-/Freiflächen in diesem Leitbahnbereich wahrscheinlich einen deutlichen
Bedeutungsverlust erfahren und ihre ursprüngliche Funktion im Rahmen des Kaltluftprozessgeschehens weitgehend verloren haben.
In der klimaökologischen Ersteinschätzung überprüfte Planungsvariante (Geo-Net Umweltconsulting GmbH, Januar 2021)
In der obigen Abbildung ist die überprüfte städtebauliche Konfiguration erkennbar, die allerdings nicht mehr der aktuellen Rahmenplanung auf Grundlage der Wettbewerbsergebnisse entspricht. Das Gutachten kommt zum damaligen Zeitpunkt zu der Einschätzung,
dass die geprüfte Bebauungsvariante keine signifikanten Veränderungen der bioklimatischen Situation und des Temperaturfeldes im Planungsumfeld auslösen würde. Das Strömungssystem in Bezug auf den Parameter Kaltluft würde zwar lokal modifiziert und auch
reduziert, aber ohne gravierende negative Veränderungen in den umliegenden Bestandsquartieren. Das Gutachten empfiehlt aber, die weitere Planung durch klimaökologische Untersuchungen, insb. anhand einer modellgestützten Analyse, zu begleiten. Das Gutachten
sieht es als dringend an, die Gebäudekörperstellung nach der Strömungsrichtung auszurichten, eine möglichst breite Strömungsachse im östlichen Teil des Grundstücks zu realisieren und somit eine starke Überwärmung im Umfeld zu vermeiden. Die Zusammenhänge
mit den weitaus größeren Auswirkungen der südwestlich angrenzend geplanten Bebauung
im Stadtentwicklungsgebiet „Tiefes Feld“ sind dabei mit einzubeziehen.
Auf Grundlage der o.g. Ersteinschätzung wurden zum im Vorfeld durchgeführten städtebaulichen Wettbewerb durch das Büro Geo-NET Umweltconsulting GmbH klimaökologische Leitlinien erstellt (Geo-NET Umweltconsulting GmbH, 26.04.2021), die in den Wettbewerbsentwürfen zu berücksichtigen waren. Hierbei stand im Vordergrund, die Optimierungspotenziale in Bezug auf den Parameter „Klimaökologie“ im Rahmen der Neuplanung
zu heben und eine Verschlechterung der klimaökologischen Situation zu vermeiden. Weiterhin sollte eine möglichst positive, klimaverträgliche Arealentwicklung gewährleistet wer-
27
432
den. Aus klimatischer Sicht sollten die Aufenthaltsqualitäten der Freiflächen und Straßenräume verbessert und sowohl die Baukörper als auch die versiegelten Freiflächen nur zu
einer geringen Aufheizung des Plangebietes beitragen.. Hierzu war bei der Anordnung der
Baukörper im Wettbewerb das Strömungsgeschehen zu berücksichtigen und eine starke
Überwärmung im Umfeld der geplanten Baukörper zu vermeiden. Die o.g. Leitlinien benennen dazu weitere konkrete Anpassungsmaßnahmen (siehe unten).
Gemäß den o.g. klimaökologischen Leitlinien ist der Geltungsbereich als ergänzender Kaltluftproduktionsbereich einzuordnen, der allerdings für den Kaltlufthaushalt von untergeordneter Bedeutung ist. In der Planfläche ist demnach ein hoher Kaltluftvolumenstrom mit
Werten um 1.500 m³/s zu finden, auf den sich der Straßenzug im Süden des Plangebiets,
der in Dammlage geführt wird, abschirmend auf die Kaltluftströmung auswirkt. Die Strömungsrichtung ist hier nordwestlich orientiert und liefert dem südlichen Teil von Kleinreuth
bei Schweinau Kaltluft zu. Da die von der Kaltluft profitierenden Stadtteile durch großflächige Gewerbebereiche (die nachts wenig bis gar nicht frequentiert sind) stark abgeschirmt
sind und die Wohnquartiere keine bzw. eine geringe nächtliche Überwärmung aufweisen,
ist die Funktion des Plangebiets als Teil einer Kaltluftleitbahn als nachrangig einzustufen.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen
Durch die Bautätigkeit geht ein Teil eines klimatischen Ausgleichsraumes mit hoher Bedeutung für das Lokalklima verloren. Bereits in der o.g. Ersteinschätzung zu dem Bauvorhaben kommt der Gutachter jedoch zu der Erkenntnis, dass nach Fertigstellung des Schulkomplexes östlich des Plangebiets innerhalb der als klimaökologisch bedeutend eingestuften Kaltluftleitbahn diese wahrscheinlich einen sehr starken Bedeutungsverlust erlitten hat.
Die von der Kaltluft profitierenden, benachbarten Stadtteile weisen keine bzw. eine geringe
nächtliche Überwärmung auf, wodurch die Funktion des Plangebiets als Teil einer Kaltluftleitbahn als nachrangig einzustufen ist. Durch die geplante Gebietsentwicklung ist somit
nach aktuellem Kenntnisstand keine klimaökologisch relevante Einschränkung der Belieferung der angesprochenen Siedlungsräume mit Kaltluft zu erwarten.
In einer klimaökologischen Expertise zur nun konkret verfolgten Planungsvariante sollen
im Rahmen des weiteren B-Planverfahrens neben einer modellgestützten Untersuchung
auch die Aspekte klimaökologische Auswirkungen, kommunale Planungen im geplanten
Stadtentwicklungsgebiet "Tiefes Feld" sowie Windkomfort berücksichtigt werden. Außerdem sollen in der gutachterlich zu erstellenden Expertise die nun vorgesehene Gebäudestellung bewertet und Empfehlungen für die Wahl der Baumaterialien an den Fassaden
und auf befestigten Freiflächen (inkl. Farbwahl), die Bauwerksbegrünung, die Grün- und
Freiflächengestaltung (inkl. Baumpflanzungen und Schaffung von Schattenplätzen) sowie
die Rückhaltung von Niederschlagswasser gegeben werden.
Bereits im aktuellen Planungsstand ist ersichtlich, dass die geplanten, bepflanzten Grünflächen und die zentral gelegene Wasserfläche (Mulde), die als Wasserrückhalteraum
dient, zur Kühlung (durch Verdunstung) der bebauten Bereiche beitragen werden. Gleiches
gilt in gewissem Maße auch für die geplante Dachbegrünung.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Die spätere Nutzung der geplanten Bebauung und Versiegelung hat Auswirkungen auf den
lokalen und globalen Klimaschutz.
Lokalklima:
Das Kleinklima über den Flächen im Geltungsbereich wird sich durch die Planung voraussichtlich negativ verändern, da kleinklimatisch wirksame Vegetationsflächen dauerhaft
28
433
überbaut werden (Verlust eines Luftaustauschbereiches und einer Kaltluftproduktionsfläche, Verringerung der Luftfeuchte, Erhöhung der Temperaturschwankungen mit deutlicher
Steigerung der sommerlichen Spitzentemperaturen). Zudem wird die Frischluftzufuhr des
nördlich gelegenen Gewerbegebietes verringert, die jedoch durch die Rothenburger Straße
bereits eingeschränkt ist. Außerdem sieht die Planung den weitgehenden Erhalt des nördlich des Altasts der Rothenburger Straße angrenzenden Gehölzbestandes („Klimaallee“)
vor, der ebenfalls Teil des klimatischen Ausgleichsraumes (Frischluftentstehungsgebiet)
ist. Durch den angestrebten weitgehenden Erhalt des Gehölzbestandes wird der Eingriff in
das Lokalklima verringert. Ein Teil des Altasts wird zudem entsiegelt und soll als „KlimaAllee“ gestaltet werden. Durch die Anlage von Schattenplätzen, von Dach-/Fassadenbegrünungen, sowie auch von Regenwassermanagement-Elementen wie Baumrigolen und
Versickerungsmulden soll das Lokalklima und die Aufenthaltsqualität verbessert werden.
Zudem steht in diesem Bereich auch die Förderung umwelt- und klimafreundlicher Mobilität
durch die Anlage von Fahrradständern, Ladestationen sowie Anbindung an den ÖPNV im
Vordergrund.
Gestaltungvorschlag „Klimaallee“ (bgrm Landschaftsarchitekten GmbH Berlin, Forschungsprojekt
BlueGreenStreets /eigene Interpretation boxofbrix gmbh)
Globalklima:
Die geplante Versiegelung führt voraussichtlich zu einer relevanten zusätzlichen CO2 - Belastung der Atmosphäre, da die Umwandlung von CO2 in Sauerstoff durch die vorhandene
Vegetation entfällt (verringert wird dies durch die geplanten Baumpflanzungen und die Begrünung versiegelter Bereiche in der o.g. „Klima-Allee“). Hinzu kommen CO2-Emissionen
aus der geplanten Wohn- und gewerblichen Nutzung des Areals, durch die mit einer Zunahme des Liefer- und Berufsverkehrs zu rechnen ist. Dadurch wird die verkehrsbedingte
CO2 -Belastung im Nürnberger Stadtgebiet erhöht. Ein attraktives ÖPNV-Angebot und
Fahrradwegenetz sowie Stellplätze für E-Mobilität können hier einen wertvollen Beitrag zur
Verkehrsreduzierung leisten, was bei der weiteren Planung zu berücksichtigen ist. Um den
29
434
Anforderungen an den Klimaschutz (u.a. Nachweis über CO2-neutrale Energieversorgung,
kompakte Bauweise, etc.) gerecht zu werden, ist gemäß Beschlusslage im Nürnberger
Stadtrat im weiteren Verfahren ein Energiekonzept mit dem Ziel einer CO2-neutralen Energieversorgung zu erstellen.
Klimaanpassung:
Im weiteren Verfahren wird geklärt, inwiefern die Auswirkungen der zu erwartenden klimatischen Veränderungen (Zunahme von Extremwetterereignissen wie Hitze/-wellen und
Starkregen) durch das Vorsehen bzw. das Festsetzen von Klimaanpassungsmaßnahmen
(wie z.B. Dach- und Fassadenbegrünung, Verschattung, Grünausstattung, etc.) verringert
werden können. Maßnahmen, welche der Überwärmung entgegenwirken, spielen dabei für
die menschliche Gesundheit eine zunehmend wichtige Rolle. Hierzu ist parallel zur weiteren Planung eine klimaökologische Expertise zu erstellen.
Ferner liegt bereits eine „Mobilitätsskizze“ vor (insertEFFECT GmbH, 12.01.2022), in der
Maßnahmen für eine nachhaltige Quartiersmobilität empfohlen werden. Diese werden im
Kap. I.4.3 der Begründung zum B-Plan Nr. 4672 beschrieben und im Zuge der weiteren
Planung und deren Realisierung möglichst weitgehend umgesetzt.
Weitere Aussagen zu einer vorsorgenden Planung in Bezug auf die zu erwartenden klimatischen Veränderungen werden zum B-Planvorentwurf nach Vorlage und Prüfung des o.g.
klimaökologischen Gutachtens ergänzt.
Die Auswirkungen der Planung können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend
beurteilt werden. Im weiteren Verfahren sind ein Energiekonzept und eine auf die konkrete
Planung bezogene kleinklimatische Betrachtung (modellgestützte klimaökologische Analyse inkl. Einbezug der Planungen im Stadtentwicklungsgebiet „Tiefes Feld“) zu erstellen,
welche in der weiteren Planung entsprechend zu berücksichtigen sind (Darstellung und
Bewertung erfolgen in der Begründung zum B-Plan Nr. 4672). Auf mögliche bzw. erforderliche konfliktmindernde Maßnahmen bzw. auf entsprechende Klimaanpassungsmaßnahmen wird hingewiesen (s. auch Kap. 4).
2.9
Abfall 6
Ausgangssituation
Gemäß der Baugrunduntersuchung (vgl. Kap. 2.2) konnte der Anfangsverdacht einer
schädlichen Bodenveränderung oder Altlast innerhalb des Geltungsbereiches als ausgeräumt angesehen werden. Daher sind keine Prüfwertüberschreitungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) zu erwarten. Dies ist durch baubegleitende Untersuchungen zu gewährleisten.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen
Durch die Einhaltung der Vorgaben des Abfallrechts werden Gesundheitsgefährdungen
durch die während der Bauzeit anfallenden Abfälle ausgeschlossen und eine möglichst
energiesparende und ressourcenschonende Entsorgung sichergestellt.
Für die Entsorgung/ Verwertung von vorhandenem Substrat sind Haufwerke zu bilden, die
nach LAGA PN 98 zu beproben sind. Der Umgang mit ggf. belastetem Bodenmaterial ist
im Verlauf des weiteren Verfahrens mit den zuständigen Fachstellen abzustimmen.
30
435
Betriebsbedingte Auswirkungen
Bei den langfristig betriebsbedingt anfallenden Abfällen handelt es sich um gewöhnliche
Abfälle aus Wohn- und Gewerbenutzungen (kein produzierendes Gewerbe), die ordnungsgemäß getrennt und entsorgt werden. Darüber hinaus sind keine besonderen oder problematischen Abfälle zu erwarten.
Eine problemlose Abwicklung der Müllabfuhr wird durch ausreichend dimensionierte Zufahrten sowie durch das Vorsehen ausreichender Müllsammelstellen etc. sichergestellt.
Da es sich um ein Gebiet mit gemischten Nutzungen ohne Besonderheiten hinsichtlich des
Müllaufkommens handelt, sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
2.10 Kultur- und Sachgüter
Ausgangssituation
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich gemäß Auswertung der Angaben im Bayernatlas / Bayerischer Denkmal-Atlas (Landesamt für Denkmalpflege, geoportal.bayern.de,
06.02.2023) keine Baudenkmäler und keine Bodendenkmäler. Im weiteren B-Planverfahren sind Stellungnahmen des bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und von der
Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen und entsprechend zu berücksichtigen.
Auch abgesehen von den Belangen des Denkmalschutzes liegen im Geltungsbereich mit
Ausnahme des Trafohäuschens, welches erhalten bleibt, keine Kultur- oder Sachgüter
(d.h. keine Wertigkeit bezüglich dieses Schutzgutes).
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen
Sollten im Zuge der Bau- und Erdarbeiten wider Erwarten Funde von Bodenaltertümern
oder -denkmälern auftreten, sind diese unverzüglich zu melden und die Fundstelle während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unverändert zu belassen. In diesem Fall sind
die Stadt Nürnberg (Untere Denkmalschutzbehörde) und das Landesamt für Denkmalpflege zu benachrichtigen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Betriebsbedingte Auswirkungen
keine Auswirkungen
Ergebnis
Demnach sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des kulturellen Erbes zu erwarten.
Das bestehende Trafohäuschen bleibt als Sachgut erhalten. Hinsichtlich des Schutzgutes
Kultur- und Sachgüter können die Auswirkungen insgesamt als nicht erheblich eingestuft
werden.
2.11 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen zwischen den oben beschriebenen Auswirkungen auf die einzelnen
Prüfkriterien beschränken sich auf die allgemeinen funktionalen Zusammenhänge, z.B.
zwischen der Versickerungsfunktion des Bodens und der Grundwasserneubildung. Darüber hinausgehende Wechselwirkungen, die zu einer Erhöhung der nachteiligen Auswirkungen führen, sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.
31
436
3.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /
Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung
der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B.
das Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren).
Im Bereich der vorgesehenen Bauflächen würde die vorhandene, strukturreiche Vegetation
erhalten bleiben und sich das Gebiet bei gleichbleibender Nutzung in etwa folgendermaßen
weiterentwickeln:
Zunahme des Verbuschungsgrades in momentan ungenutzten Bereichen hin zur
Entwicklung eines standortgerechten Waldbestands, dadurch Reduzierung des
Strukturreichtums
Im Bereich des Altasts der Rothenburger Straße würde keine Entsiegelung stattfinden und sich keine Vegetation entwickeln.
Der ansässige Gewerbebetrieb würde bestehen bleiben (inkl. der vorhandenen
Versiegelung und der aktuellen Emissionen).
Es würden keine Versiegelungen und keinerlei sonstige Beeinträchtigungen der in Kap. 2
beschriebenen Schutzgüter stattfinden, was somit überwiegend positive Auswirkungen
hätte. Die beschriebenen Verbuschungstendenzen würden allerdings mittelfristig zu einer
weiteren Homogenisierung der Vegetation und einem Verlust des aktuellen Strukturreichtums führen (Abwertung in Bezug auf Schutzgut Biologische Vielfalt, ggf. auch in Bezug
auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere).
Für die übrigen Schutzgüter würde die Nullvariante überwiegend der Ausgangssituation
entsprechen, da vor Beginn der Planung schon längere Zeit ein gleich bleibender Zustand
bestanden hat; u.a. würde damit aber auch in einem Teilbereich die z.T. belastete Auffüllung im Untergrund an Ort und Stelle verbleiben.
Die Auswirkungen des geplanten Ausbaus der benachbarten Güterzugtrasse, der Umsetzung des benachbarten Stadtentwicklungsgebiets „Tiefes Feld“ (einschl. der geplanten
Skateanlage) und der geplanten Aus- und Umbaumaßnahmen an der Rothenburger und
der Virnsberger Straße würden auch ohne die Umsetzung der hier zu bewertenden Planung eintreten.
32
437
4.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Umw eltausw irkungen
Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige
Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter / Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt als
Trägerverfahren die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen für alle Belange
des Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch Anwendung verschiedener Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.
Rechtsinstrument
Umweltbelange
BauGB7
Umweltprüfung
Voraussichtliche erhebliche
Auswirkungen auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
und gemäß § 1a BauGB n.F.
BNatSchG8
(Eingriffsregelung)
gemäß § 1a
BauGB i.V.m. §§
15 und 18
BNatSchG
Artenschutz / saP9
FFH-/SPA –
Verträglichkeitsabschätzung /
ggf. -prüfung
Voraussichtliche erhebliche
Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
Verbotstatbestände gemäß § 44
Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf.
naturschutzrechtliche Voraussetzungen für Ausnahme
gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG;
Einschlägigkeit des
§ 18 BNatSchG i.V.m. BauGB
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke von
Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung und europäischen
Vogelschutzgebieten
gemäß § 32 BNatSchG
Rechtsfolgen
Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche durch die Realisierung der Planung
entstehen, sind im Umweltbericht darzustellen.
Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung
über Vermeidung und Ausgleich
Je nach Ergebnis:
CEF10-/FCS11-Maßnahmen; wenn diese nicht
möglich oder nicht funktionierend, dann Beurteilung durch die Regierung von Mittelfranken, ob
Ausnahmetatbestand gegeben oder nicht; bei
Nicht-Regelbarkeit des speziellen Artenschutzes
ist der Bauleitplan rechtlich nicht vollziehbar.
Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz,
Beurteilung durch die Regierung von Mittelfranken, ob ausnahmsweise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Planung gegeben ist.
Tabelle: Instrumente des Umweltrechts
Die folgenden Maßnahmen zur Vermeidung (Vm), Verringerung (Vr) und zum Ausgleich
(A) der (erheblichen) nachteiligen Umweltauswirkungen können die Eingriffsschwere verringern und sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
(Tabelle wird im weiteren Verfahren ergänzt und detailliert; in der Begründung zum B-Plan
Nr. 4672 verbleiben letztlich diejenigen Maßnahmen, die tatsächlich im Rahmen des Planungsfortschritts umgesetzt wurden bzw. die zeichnerisch und/oder textlich im B-Plan festgesetzt bzw. im zugehörigen Städtebaulichen Vertrag [StbV] geregelt werden).
7 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
8 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434)
9 saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung
10 CEF = Continuous Ecological Functionality, d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion
11 FCS = Favourable Conservation Status, d.h. Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes
von Populationen
33
438
nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
Baubedingte Auswirkungen:
Flächeninanspruchnahme
durch Neuversiegelung bisher
unbebauter Bereiche
Baubedingte Auswirkungen:
Veränderung der Bodenzusammensetzung und der vorhandenen Bodenprofile (hier
aber in Teilbereichen Vorbelastung durch künstliche Auffüllungen und bestehende
Teilversiegelung)
Baubedingte Auswirkungen:
Beeinträchtigung der Wasserspeicher- und der Filterfunktion und der Grundwasserneubildung
Baubedingte Auswirkungen:
Verlust von teilweise hochwertigen Vegetationsbeständen (Gehölze, Grünland,
kleinflächig Röhricht)
Baubedingte Auswirkungen:
Beeinträchtigung bzw.
Zerstörung von Lebensräumen geschützter Tierarten
Baubedingte Auswirkungen:
Beeinträchtigung des Landschafts-/Ortsbildes
(vorgeschlagene /
geplante) Maßnahme
Nr.
(Art*)
Flächensparendes Bauen
Vr
Anbindung an bestehende
Verkehrsinfrastrukturen
Entsiegelung von Teilbereichen am Altast der Rothenburger Straße
Vr
Verbesserung der Situation
hinsichtlich
umweltrelevanter Auffüllungen durch
detaillierte Untersuchung
und fachgerechte Entsorgung abfallrechtlich relevanter Aushubmassen
Entwässerung im Trennsystem (noch näher zu definieren); z.B. Versickerung
oder Pufferung der anfallenden Regenwassermengen in Pflanzflächen, Dachbegrünungen, Verwendung
von versickerungsfähigem
Pflaster, Entsiegelung von
Teilbereichen am Altast der
Rothenburger Straße
Vr
Neupflanzung von Bäumen
und Sträuchern sowie naturschutzfachliche Aufwertung in öffentlichen und privaten Grünflächen und
Stellplatzbereichen
A
Vr
positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umweltbelang/e
Fläche
Boden,
Wasser,
Klima
Boden, Wasser, Mensch/
Gesundheit
Boden,
Wasser,
Klima,Biologische Vielfalt
Vr/A
B-Plan (textl. und
zeichn.
Festsetzung), evtl. städtebaulicher Vertrag
Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt,
Klima, Luft
B-Plan (textl. und
zeichn.
Festsetzung), evtl. städtebaulicher Vertrag
Erstellung und Abstimmung
einer
speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung (saP) BPlan (textl. und
zeichn.
Festsetzung), , städtebaulicher Vertrag
B-Plan (textl. und
zeichn.
Festsetzung), evtl. städtebaulicher Vertrag
Vm
Vm, A
Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt
Neupflanzung von Bäumen, Fassadenbegrünung
Vr
Landschaft,
Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt
439
B-Plan (textl. und
zeichn.
Festsetzung),
evtl.
städtebaulicher Vertrag
Erstellung und Prüfung eines Konzepts zum Niederschlagswassermanagement
(Entwässerungskonzept)
Erhalt des Röhrichtbestandes und von Gehölzbeständen am nördlichen und
südlichen Rand des Geltungsbereiches, tlw. Entsiegelung; Anlage von
Dach- und ggf. Fassadenbegrünungen
Ggf. konfliktvermeidende
und
CEF-Maßnahmen
nach Erstellung einer saP
34
Umsetzung /
Sicherung durch
(z.B. textl./zeichn.
Festsetzung im
B-Plan / Regelung
im StbV)
B-Plan (textl. und
zeichn.
Festsetzung)
A
Vr
nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
(vorgeschlagene /
geplante) Maßnahme
Nr.
(Art*)
positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umweltbelang/e
Baubedingte Auswirkungen:
Beeinträchtigung bzgl. der Erholungsfunktion
Anlage von öffentlichen
und privaten Grünflächen
mit Spielplätzen, Neupflanzung von Bäumen und
Sträuchern
Vm,
Vr
Betriebsbedingte Auswirkungen: Lärmauswirkungen auf
die Nachbarschaft durch die
im Geltungsbereich geplanten
Nutzungen
Ggf. Schallschutzmaßnahmen,
Lärmkontingentierung, näher zu untersuchen
und zu definieren über Erstellung
eines
Schallschutzgutachtens im weiteren Verfahren
Aktive und / oder passive
Schallschutzmaßnahmen
näher zu untersuchen und
zu definieren über Schallschutzgutachten im weiteren Verfahren
Ggf. Maßnahmen zur Reduzierung von Wärme- und
Strahlungswirkungen, näher zu untersuchen und zu
definieren über Strahlungsgutachten im weiteren Verfahren
Ggf. Maßnahmen zur Reduzierung von Erschütterungen durch den Bahnverkehr, näher zu untersuchen
und zu definieren über Erschütterungsgutachten im
weiteren Verfahren
Ausschluss im B-Plan über
textl. Festsetzung
Menschliche
Gesundheit
– Erholung,
Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt
Menschliche
Gesundheit Lärm
Betriebsbedingte Auswirkungen: Lärmeinwirkungen auf
das Plangebiet durch Verkehrs-, Gewerbe- und Sportlärm
Betriebsbedingte Auswirkungen: Einwirkungen und Auswirkungen von Wärme und
Strahlung auf das Plangebiet
bzw. ausgehend vom Plangebiet
Betriebsbedingte Auswirkungen: Einwirkungen von Erschütterungen
ausgehend
von der Bahnlinie
Betriebsbedingte Auswirkungen durch die Ansiedlung von
Störfallbetrieben
Baubedingte Auswirkungen:
Verlust von Vegetationsbeständen mit hoher lokalklimatischer Bedeutung, dadurch
Verringerung
der
Frischluftzufuhr in nahegelegenen
Gewerbegebieten,
Überwärmung
Erhalt des südlichen und
nördlichen Gehölzbestandes, tlw. Entsiegelung,
Dach- und evtl. Fassadenbegrünungen; helle Materialien und Farben bei Fassaden und Bodenbelägen
(Albedo-Effekt), versickerungsfähige Beläge etc.,
Klimaökologische Expertise wird erstellt
35
440
Vm,
Vr
Umsetzung /
Sicherung durch
(z.B. textl./zeichn.
Festsetzung im
B-Plan / Regelung
im StbV)
B-Plan (textl. und
zeichn.
Festsetzung)
B-Plan (textl. und
zeichn.
Festsetzung), Erstellung
und
Prüfung
Schallschutzgutachten
Menschliche
Gesundheit Lärm
B-Plan (textl. und
zeichn.
Festsetzung), Erstellung
und Prüfung Lärmschutzgutachten
Vr
Menschliche
Gesundheit Wärme und
Strahlung
ggf.
städtebaulicher Vertrag, Erstellung und Prüfung Wärme- und
Strahlungsgutachten
Vr
Menschliche
Gesundheit Erschütterungen
ggf.
städtebaulicher Vertrag, Erstellung und Prüfung
Erschütterungsgutachten
Vm
Menschliche
Gesundheit Störfallvorsorge
Klima,
Pflanzen,Biologische
Vielfalt, Luft
B-Plan (textl. Festsetzung)
Vr
Vm
A
Vr
B-Plan (textl. und
zeichn.
Festsetzung),
Auswertung Messwerte/ SUN, Erstellung und Prüfung
einer klimaökologischen
Expertise
nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
Baubedingte Auswirkungen:
(bis auf zum Erhalt vorgesehenes Trafohäuschen) keine
Kultur- und Sachgüter vorhanden, keine Bodendenkmäler
bekannt
Betriebsbedingte Auswirkungen: Anfall von Müll aus gewerblicher Nutzung
Energieverbrauch Erhöhung
der CO2-Belastung durch
Verkehrszunahme, Energie-,
Wärme-, Kälteverbrauch
(vorgeschlagene /
geplante) Maßnahme
Nr.
(Art*)
falls im Zuge der Bauarbeiten Bodendenkmäler gefunden werden: Benachrichtigung der Stadt Nürnberg und des Landesamts
für Denkmalpflege und Abstimmung des weiteren
Vorgehens
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
Vm
kulturelles
Erbe
Umsetzung /
Sicherung durch
(z.B. textl./zeichn.
Festsetzung im
B-Plan / Regelung
im StbV)
gesetzliche Vorgaben
Vm,
Vr
Abfälle / Beseitigung
gesetzliche Vorgaben
Energiekonzept wird erstellt ggf. Maßnahmen zur
Reduzierung der Co2-Belastung,
Energieeinsparung
Vm,
Vr
Klima
gesetzliche Vorgaben, evtl. städtebaulicher Vertrag,
Energiekonzept
positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umweltbelang/e
Tabelle: Konfliktmindernde Maßnahmen (* Art der Maßnahme: Vermeidung Vm, Verringerung Vr, Ausgleich A)
4.1
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Von den Eingriffen sind keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellten Objekte bzw.
Gebiete (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und/oder Naturdenkmale) oder Wasserschutzgebiete betroffen. Die im ABSP als bedeutsam ausgewiesenen Lebensräume sind nicht mehr vorhanden (vgl. Kap. 2.4.1). Weiterhin sind keine gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützten Vegetationstypen vorhanden. Es wird jedoch ein kleinflächiger Bestand einer geschützten Pflanzenart (Heide - Nelke (Dianthus deltoides) (BNatSchG: bg, Gefährdung in Deutschland: V,
Gefährdung in Bayern: V) entfernt.
Der B-Plan Nr. 4672 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, da die Kriterien hierfür erfüllt sind (vgl. Kap. I.1 der
Begründung zum B-Plan Nr. 4672). Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung
des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Nach § 1a
Abs. 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich (i.S.d. naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung)
nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren. Auf eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und auf die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen
wird daher im vorliegenden Fall verzichtet.
Im Innenbereich gemäß § 34 BauGB ist jedoch in jedem Fall die Baumschutzverordnung
der Stadt Nürnberg anzuwenden. Für zwei zu rodende Bäume (vgl. Kap. 2.4.1) müssen
entsprechende Rodungsanträge bei der Stadt Nürnberg gestellt und Ersatzpflanzungen
geleistet werden. Im weiteren Verfahren wird deren Umfang und Standort festgelegt. Es
soll dabei angestrebt werden, die Ersatzpflanzungen vollständig über Pflanzbindungen innerhalb des Geltungsbereiches zu erbringen.
36
441
4.2
Europäischer und nationaler Artenschutz
Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG (und den diesbezüglichen Empfehlungen
der Regierung von Mittelfranken) wurde im Interesse der Rechtssicherheit der Planung
parallel zum B-Plan-Verfahren eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt (vgl. Kap. 2.4.2). Im weiteren Verfahren werden Aussagen zu CEF-Maßnahmen
und / oder FCS-Maßnahmen sowie zu artenschutzfachlichen Konfliktvermeidungsmaßnahmen durch die Fachbehörde geprüft und – soweit baurechtlich möglich – entsprechend im
B-Plan festgesetzt. Die weitere Abarbeitung und Darstellung erfolgt in der fortzuschreibenden saP sowie in der Begründung zum B-Plan Nr. 4672. Zu den erforderlichen Maßnahmen
wären dann (zusätzlich) Regelungen im StbV zu treffen.
5.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-FloraHabitat) und europäische Vogelschutzgebiet e im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
6.
G e p r ü f t e Al t e r n a t i v e n
Um eine möglichst große Auswahl an verschiedenen Konzepten für zukünftige städtische
Wohn- und Arbeitsformen für das Plangebiet zu generieren, wurde ein städtebaulicher Ideenwettbewerb durchgeführt Aufgabenstellung für diesen Wettbewerb war, die Entwicklung
eines städtebaulichen Konzepts als Grundlage für die Durchführung eines B-Planverfahrens zu entwickeln. Im Rahmen der Jurysitzung wurden drei Preise vergeben. Davon wurden der erste sowie der zweite Preisträger zur Weiterbearbeitung vorgeschlagen. Da der
Entwurf des zweiten Preisträgers (abp architekten und stadtplaner, München) u.a. Defizite
hinsichtlich des Angebots an vielfältigen, urbanen Nutzungsmöglichkeiten insbesondere in
der Erdgeschosszone, unausgewogene Besetzung des zentralen Platzes und einen zu hohen Anteil an nicht nutzbaren Wasserflächen aufwies, wurde der Siegerentwurf des Büros
Köppen Rumetsch Architekten aus Nürnberg, als Grundlage für die Aufstellung des Rahmenplans ausgewählt. Dieser wurde vom Preisgericht v.a. aufgrund der folgenden Punkte
weiterverfolgt:
differenzierte Auseinandersetzung mit dem Ort und klare Adressbildung mittels
gut situiertem Vorplatz als Entree Ecke Rothenburger / Virnsberger StraßeWohnturm als mutiger Hochpunkt
geschickte Platzierung der drei unterschiedlich hohen Baukörper im Stadtraum
(nördliches Gebäude 3-5-geschossig, südliches 9-geschossig, östliches Gebäude
17-geschossig), gemeinsames zweigeschossiges Sockelgeschoss im Süden
angemessene, fein herausgearbeitete Nutzungsdifferenzierung
Belebung und Fassung der urbanen Platzsituation durch 2-geschossige Sockelzone, indem Zugänge und Erdgeschossnutzungen der drei Baukörper zusammengefasst werden
vielfältige Verortung der Nutzungsangebote
große, nutzbare, grüne Dachflächen können Binnenerhitzung entgegenwirken,
nicht unterbaute Freiflächen können Kühlfunktion erfüllen.
37
442
7.
Methodik / Hinw eise auf Schw ierigkeiten und
Kenntnislücken
Der vorliegende 1. Entwurf des Umweltberichts wurde vom Büro Landschaftsplanung
Klebe (Nürnberg) erstellt und wird nun vom Umweltamt der Stadt Nürnberg (UwA) vorgeprüft. Im Verlauf des weiteren Verfahrens wird er aufgrund der Aufstellung des B-Plans
nach § 13a BauGB inhaltlich in die Begründung zum Vorentwurf des B-Plans eingearbeitet.
Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und Maßnahmen zur umweltfachlichen Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargestellt (Kapitel 4).
Folgende Informationsquellen wurden für den ersten Entwurf des Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der
Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan, Stadt
Nürnberg
Stadtklimagutachten (2014), Stadt Nürnberg Umweltamt
Klimafahrplan Nürnberg 2010–2050 (2014), Stadt Nürnberg Umweltamt / energieagentur nordbayern GmbH Nürnberg
Handbuch Klimaanpassung (2012) Stadt Nürnberg Umweltamt
Masterplan Freiraum:
- Gesamtstädtisches Freiraumkonzept (GFK) Nürnberg (2014), Stadt Nürnberg Umweltamt
- Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ (2013), Stadt Nürnberg Umweltamt
Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008), Stadt Nürnberg Umweltamt
Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996), Stadt Nürnberg Umweltamt
Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977), Bay. Geologisches Landesamt
Geländebegehungen (Umweltbelange) am 05.05.2022 und am 01.09.2022
Baugrunduntersuchung und orientierende Entsorgungsuntersuchung für den Campus Rothenburger Straße auf dem Grundstück mit der Flurnummer 260, Gemarkung Großreuth bei
Schweinau, Stadt Nürnberg, Geowissenschaftliches Büro Dr. Heimbucher GmbH, 12.07.2019.
Untersuchungsbericht Orientierende Altlastenuntersuchung, Ehem. Betriebsgelände der
Baumann Motors e.K., Rothenburger Straße 447, 90431 Nürnberg, Sachverständigenbüro Dipl.Geol. P. Aleis, 27.04.2021
Floristische Einschätzung für „Das Tor zum Tiefen Feld“ an der Rothenburger Straße in Nürnberg (05.2023), Bachmann Artenschutz GmbH
Klimaökologische Ersteinschätzung Projekt "Tor zum Tiefen Feld" Nürnberg, Geo-Net Umweltconsulting GmbH, 24.01.2021
"Tor zum Tiefen Feld" Nürnberg, Klimaökologische Leitlinien für den Städtebaulichen Wettbewerb, Geo-Net Umweltconsulting GmbH, 26.04.2021
Schalltechnische Untersuchung zum Wettbewerb „Tor zum tiefen Feld“ in Nürnberg, hier: Darstellung der schalltechnischen Rahmenbedingungen für das Wettbewerbsverfahren, BerichtNr.: F8476-1, Peutz Consult GmbH, 14.04.2021/ Druckdatum: 03.05.2021
Stellungnahme zur Entwässerungskonzeption, Wettbewerb „Tor zum Tiefen Feld“ – Nürnberg,
Ramböll Studio Dreiseitl, 13.12.2021
Mobilitätsskizze Tor zum Tiefen Feld – Förderung einer nachhaltigen Quartiersmobilität,
insertEFFECT GmbH, 12.01.2022
38
443
Kenntnislücken:
Abschließende Aussagen zu den folgenden Umweltbelangen liegen noch nicht vor:
Auswirkungen auf Tiere und Biologische Vielfalt (Erstellung der saP und Prüfung)
Auswirkungen auf menschliche Gesundheit / Lärm (Erstellung eines Schallschutzgutachtens und Prüfung)
Auswirkungen auf menschliche Gesundheit / Erschütterungen (Erstellung eines Erschütterungsgutachtens und Prüfung)
Auswirkungen auf menschliche Gesundheit / Strahlung und Wärme (Erstellung eines Wärme- und Strahlungsgutachtens)
Boden/Wasser (Erstellung und Abstimmung eines Konzepts zum Niederschlagswassermanagement / Entwässerungskonzept)
Luftbelastung (Messwerte von SUN erforderlich)
Klima (klimaökologische Expertise und Energiekonzept)
Zu diesen Themen werden die im weiteren Planungsprozess ermittelten Ergebnisse, z.T.
aus Fachgutachten, in der Begründung zum B-Plan Nr. 4672 ergänzt.
39
444
8.
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB n.F. sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der
Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist
die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das
Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F. und
von Maßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB n.F. (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)12. Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche/ städtische Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht
dargestellten Maßnahmen beschränkt.
Für zahlreiche Umweltauswirkungen bestehen in Deutschland bereits engmaschig fachgesetzliche Überwachungs- und Kontrollverfahren. Diese können im Rahmen des Monitorings von der Stadt für die Überwachung genutzt werden. Die Fachbehörden sind dabei
gemäß § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet, die Stadt über ihnen vorliegende Informationen über
erhebliche Umweltauswirkungen eines Bauleitplanes zu unterrichten.
Im Rahmen der allgemeinen Bauaufsicht ist auf die Einhaltung der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu achten. Dies betrifft auch Festsetzungen
zu Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
Nachteilige Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bauleitplans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der
Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Nürnberg ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Monitoringkonzept zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen des B-Plans Nr. 4672
(wird zum B-Plan-Entwurf ergänzt):
Umweltbelang /
Schutzgut
Boden,
Wasser,
Menschl.
Gesundheit
Erhebliche Auswirkung des
Bauleitplanes
Überwachungs- Art der Sichemaßnahme(n)
rung (z.B. über
StbV)
Etwaige Gefährdung durch Dokumentation
Boden- und/oder Grundwas- durchgeführter
serbelastungen
Untersuchungen und ggf.
Sicherungsmaßnahmen
Beginn
In- Ende
tervall
Beginn
der
Baumaßnahme
Tabelle: Monitoringmaßnahmen
Auf Grund des frühen Planungsstadiums sind weitere Aussagen zur Überwachung derzeit
noch nicht möglich. Die Konkretisierung und Detaillierung des Monitoringkonzeptes wird
im weiteren Verfahren mit dem Umweltamt (und ggf. mit der Höheren Naturschutzbehörde
bei der Regierung von Mittelfranken / HNB) abgestimmt. Sofern weitere Überwachungsmaßnahmen fachlich erforderlich sind, sind sie im weiteren Verfahren (spätestens bis zur
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB) in Abstimmung mit den betroffenen Fachbehörden zu erarbeiten.
12
s. auch BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 3.4 Überwachung
40
445
9.
Zusammenfassung
Für den B-Plan Nr. 4672 soll im Stadtplanungsausschuss (AfS) ein Verfahren eingeleitet
werden. Der vorliegende Umweltbericht (1. Entwurf) wurde auf Basis des vorliegenden
Rahmenplans sowie auf Grundlage bereits vorliegender Erkenntnisse und Fachgutachten
zu einzelnen Umweltbelangen erstellt.
Eine abschließende Einschätzung zur Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelnen
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB kann in einigen Fällen
zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden; die bereits abschätzbaren Prognosen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Fläche
Boden
Bewertung der
Auswirkungen
erheblich nachteilig
erheblich nachteilig
Wasser
erheblich nachteilig
Pflanzen
Tiere
Biologische Vielfalt
Landschaft
Menschliche Gesundheit
erheblich nachteilig
noch nicht möglich
erheblich nachteilig
erheblich nachteilig
Umweltbelang / Schutzgut
Erholung
Lärm
erheblich nachteilig
Störfallvorsorge
Wärme und Strahlung
Erschütterungen und
Sekundärluftschall
nicht erheblich
noch nicht möglich
nicht erheblich
noch nicht möglich
Luft
noch nicht möglich
Klima
noch nicht möglich
Weiterer Untersuchungsbedarf
(Gutachten / Konzepte)13
Konzept zum Niederschlagswassermanagement (Entwässerungskonzept)
Erstellung saP
Detailprüfung Spielflächen,
Schilfgarten
Ergänzung/Fortschreibung
Schallschutzgutachten
Erstellung Gutachten
Erstellung Erschütterungsgutachten
Messwerte von SUN
klimaökologische Expertise
und Aussagen zur energetischen Versorgung und Gebäudeplanung (Energiekonzept)
Abfall
Kultur- und Sachgüter
nicht erheblich
nicht erheblich
Tabelle: Zusammenfassende Bewertung
(noch nicht möglich / nicht betroffen / nicht erheblich / erheblich nachteilig)
Die weitere Abarbeitung, Würdigung und Abwägung der Umweltbelange gemäß § 1 Abs.
6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB im B-Planverfahren erfolgen in der Begründung zum BPlan Nr. 4672.
Nürnberg, den 22.08.2023
Verfasser: Dipl. Ing. (FH) Fabian Uhl
Dipl. Ing. Sebastian Klebe
41
446
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013
(zuletzt geändert am 01.01.2020):
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, d.h. der Flächenverbrauch soll verringert und einer Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige
Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der
Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald
genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten
der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen,
Gebäudeleerstand, Baulücken und andere
Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Gemäß
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) hat die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die
Bebauung unbebauter Flächen im beplanten
und unbeplanten Innenbereich, soweit sie
nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem
Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden.
Insbesondere hochwertige Böden sollen nur
in dem unbedingt notwendigen Umfang für
andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz
sind historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und
sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert
oder verrieselt werden, soweit dem weder
wasserrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Des
Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der
Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung
des getrennten Gebührenmaßstabs für
Niederschlagswasser und Abwasser seit
01.01.2000 wird dies auch in der entsprechenden Gebührensatzung berücksichtigt.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):
Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig
gesichert, schädliche Bodenveränderungen
abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden getroffen werden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen
Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden.
Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012:
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept
(InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet
Leitlinien für künftige gesamtstädtische
Planungen und Konzepte in Bezug auf die
„Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser.
§§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
(Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG)
i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion
als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie
möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und
78a beinhalten entsprechende planerische
und bauliche Vorschriften, welche darauf abzielen, Retentionsräume möglichst von Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebauung das vorherrschende Hochwasserschutzniveau nicht zu verringern. Generell sind bei
Planungen in einem amtlich festgesetzten
bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3)
oder in einem Risikogebiet außerhalb eines
ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge
im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen (Abwägungsdirektiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1).
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013:
Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, das eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen), die
Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines
nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
ABSP der Stadt Nürnberg:
Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier
formuliert. Insbesondere sollen ökologisch
wertvolle Bereiche von Versiegelung freigehalten werden.
42
447
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1.
April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte
des Artenschutzes und des Biotopverbunds
sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten
mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassierung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Artenschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG
geregelt. Aussagen zum Natura 2000Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis
36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum
speziellen Artenschutz unterliegen nicht der
Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung
(siehe auch Kapitel 4).
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt
dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29
BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile
der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz
verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung
der Populationen wildlebender Tiere und
Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten,
Biotope und Lebensgemeinschaften sowie
der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung
funktionsfähiger
ökologischer
Wechselbeziehungen.
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau):
gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Orientierungswerte vor.
als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen
den Anforderungen des BImSchG (Zweiter
Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie
bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt
u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte
für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in
der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen
die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw.
Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine
Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind.
16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung):
legt Grenzwerte für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen
und Straßenbahnen fest.
§ 47d BImSchG (Lärmaktionsplan):
Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat
die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan
(LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft getreten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben
wurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und
Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete
gegen eine Zunahme des Lärms schützen.
Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im
Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstrecken
im Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Lärmaktionsplan erstellt; für den Verkehrsflughafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 erfolgt.
18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und
Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum
Zwecke der Sportausübung betrieben werden
und einer Genehmigung nach BImSchG nicht
bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht überschritten
werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung
bestimmen
die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da
ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern
soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm
(ausgenommen traditionelle Volksfeste und
Kirchweihen) Anwendung finden.
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm –
TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sowie der Vorsorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die
43
448
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss
für Immissionsschutz, Stand März 2015):
dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise
zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw.
Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für
Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, bezüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste und Kirchweihen Anwendung finden.
Grün- und Freiraumplanungen der Stadt
Nürnberg.
Baulandbeschluss (2017ff.):
Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017
durch den Stadtrat beschlossen und trat am
14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung
bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die
Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbeflächen einheitliche Regelungen in Bezug auf
städtebauliche und umweltplanerische Standards und Qualitäten sowie zu Folgekostenregelungen.
Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit
von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der
Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt
u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen
Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, im Wohnumfeld als sozialadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert
für Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2019 sowie des Stadtplanungsausschusses vom 17.10.2019:
Die Verwaltung wird beauftragt, die finanziellen Auswirkungen von Dach- oder Fassadenbegrünungsmaßnahmen bei allen anstehenden städtischen Neubauprojekten und im
Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit
entsprechende Maßnahmen umzusetzen.
Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020:
Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als
Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für
alle
räumlichen
Entwicklungsplanungen
sowie für stadtstrategische Grundsatzentscheidungen. Die Entwicklung von Grünflächen auf vormals baulich genutzten Flächen
bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen
vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung
sind bestehende funktionale Zusammenhänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen.
§ 47 BImSchG (Luftreinhalteplan):
Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am
15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft gesetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnahmen-Übersicht des bestehenden Luftreinhalte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1.
Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger
Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante)
relevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung.
Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „Menschliche Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch
auf den Schutz der Vegetation.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für
schwere Unfällen oder Katastrophen):
Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017
führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S.
des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 Satz 1 BImSchG in
den Katalog der zu berücksichtigenden Umweltbelange sowie durch das Einfügen hierfür
differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten
in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung
dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des
Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere
Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des
Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für
die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen
in Bebauungsplänen und städtebaulichen
Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche
pro Einwohner im Geschosswohnungsbau:
20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner
im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m².
Beschluss des Umweltausschusses vom
12.03.2014 und des Stadtplanungsausschusses vom 27.03.2014:
Das gesamtstädtische Freiraumkonzept
(GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes
Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
44
449
Anhang: Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Stand: Feb. 2023
Klima und Energie
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB:
Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie
gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im
Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011
wurde die Novellierung des BauGB durch das
„Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei
der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ beschlossen. Die Belange des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind dadurch erweitert worden. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb. auch in
der Stadtentwicklung, zu fördern.
Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle
Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehlungen für die weitere städtebauliche Entwicklung werden in einer Klimafunktions- und
einer Planungshinweiskarte dargestellt.
Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014:
Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan
2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.
Die CO2-Emissionen in Nürnberg sollen, gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 um
50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der
europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-2020-Ziel (CO2-Reduktion um 20%, Effizienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren
Energien von 20%) erreicht werden. Zur Anpassung an den Klimawandel werden die vorgeschlagenen
Maßnahmen
sukzessive
ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den
Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und
des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens
werden Umsetzungsstrategien entwickelt.
§ 1a Abs. 5 BauGB:
Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden.
Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie
(2010/31/EU) vom 19.05.2010:
Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, d.h. der Energiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei
Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus
erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019:
Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im
Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der
Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen
(Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO 2neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten
und Neubaugebieten auszuschöpfen und
beim Verkauf von Grundstücken der Stadt
Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich möglicher CO2-Neutralität erstellen zu lassen und
dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen
(Punkt j).
Gebäudeenergiegesetz (GEG):
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und
zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am
01.11.2020 in Kraft getreten und führt das bisherige Energieeinspargesetz, die bisherige
Energieeinsparverordnung und das bisherige
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu einer gesetzlichen Grundlage zusammen. Ab
01.01.2023 sinkt im Neubaubereich das zulässige Primärenergieniveau von 75 auf 55 %.
Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013:
In Bebauungsplanverfahren oder anderen
städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich
Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel,
eine CO2-neutrale Energieversorgung für den
Neubau zu erreichen.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“
für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Anwendung kommen; konkrete Zielsetzungen
für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen
als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu
Beginn eines Bauleitplanverfahrens beschlossen werden („Eckdatenbeschluss“).
Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungsund Umweltausschusses vom 26.06.2014:
Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlage für alle weiteren Planungen der Stadt
Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem
Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022:
Als Treibhausgasminderungsziel bis zum
Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt
(Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der
Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr
2040 erreicht werden (Punkt b).
45
450
Anlagen (ggf. im Querformat) – Urheberrechte beachten (v.a. bei Luftbildern)!
Anlage 1: Baumbestands-/Bewertungsplan
entweder hier einfügen oder bei der pdf-Erstellung zusammenfügen
46
451
Ö 8
Beschlussvorlage
Stpl/031/2023
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.09.2023
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Bebauungsplan Nrn. 4313, 4385, 4398, 4400 sowie 4429
Einstellung der Verfahren
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 4313
Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 4385
Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 4398
Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 4400
Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 4429
Sachverhalt (kurz):
In der Vergangenheit wurden Bebauungsplanverfahren eingeleitet, die nicht zum Abschluss
gebracht worden sind. Anlässlich einer Überprüfung alter Bebauungspläne wurde eine Vielzahl
von eingeleiteten Verfahren aufgedeckt, die seit vielen Jahren nicht mehr weiterverfolgt
werden. Diese vor 20 - 30 Jahren eingeleiteten Verfahren wurden weder beendet noch
eingestellt. Die Bebauungsplanverfahren sind als überholt anzusehen und entsprechen nicht
mehr den städtebaulichen Zielsetzungen in den einzelnen Gebieten.
Zusätzlich führen Nachfragen aus der Öffentlichkeit zu umständlichen Recherchen, welche die
Verwaltung zusätzlich belasten. Auf Grund dessen sollen die oben genannten Verfahren
eingestellt werden.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Seite 1 von 4
452
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/031/2023
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Die Einstellung der Verfahren hat keine Diversity-Relevanz.
Seite 2 von 4
453
Stadt Nürnberg
4.
Beschlussvorlage Stpl/031/2023
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
454
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/031/2023
Beschlussvorschlag:
Der Stadtplanungsausschuss beschließt die Einstellung der Bebauungsplanverfahren Nrn.
4313, 4385, 4398, 4400 sowie 4429.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Seite 4 von 4
455
Ö 8
Beilage
Betreff:
Bebauungsplan Nrn. 4313, 4385, 4398, 4400 sowie 4429
Einstellung der Verfahren
Entscheidungsvorlage
Immer wieder wurden in der Vergangenheit Bebauungsplanverfahren eingeleitet, die nicht zum
Abschluss gebracht worden sind. Die Gründe dafür sind vielfältig. Manchmal ist es ausreichend,
den Planungswillen der Stadt durch einen Einleitungsbeschluss deutlich werden zu lassen, um
Bauherren in die gewünschte Richtung zu lenken. In anderen Fällen ändert sich die planerische
Zielsetzung der Stadt oder die gewünschte Bebauung lässt sich auf der Grundlage des
bestehenden Baurechts umsetzen. Derart eingeleitete Verfahren werden dann in der Priorität
zurückgestuft und die Entwicklung beobachtet. Häufig wurde ein formaler Abschluss des
Verfahrens nie herbeigeführt.
Problematisch ist es, wenn eine große Zahl von nicht weitergeführten alten Planungen
Nachfragen auslösen, die dann zu umständlichen Recherchen zu den seinerzeit aufgeführten
Planungszielen führen.
Bereits in der Vergangenheit wurden Bebauungsplanverfahren, die absehbar nicht weiter
betrieben werden sollten, formal eingestellt. Dieses Vorgehen wird für die hier benannten
Bebauungsplanverfahren ebenfalls vorgeschlagen.
Bebauungsplan Nr. 4313 „Gleisschleife Frankenstraße“ für ein Teilgebiet nördlich der
Frankenstraße zwischen Münchener Straße und Hildebrandstraße
Der Bebauungsplan Nr. 4313 wurde am 28.11.1989 eingeleitet und 1993 wurde die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Ziel war die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung von schul- und vereinssportlichen Einrichtungen für
städtische Berufsschulen und Sportvereine. Die Planung wurde aus mehreren Gründen in den
letzten Jahren nicht weiter fortgeführt: So sprachen die erheblichen ökologischen Eingriffe,
große Herausforderungen bei der Herstellung der Erschließung der Fläche sowie der hohe
bauliche Aufwand, unter anderem aufgrund des Tunnels und der Wendeschleife der
Straßenbahn (Strab-Schleife, früher Bayernwanne), gegen eine weitere Fortführung des
Verfahrens.
Im wirksamen Flächennutzungsplan von 2006 ist der Geltungsbereich als Grünfläche und
Wohnbaufläche dargestellt. Somit entspricht die Darstellung des Flächennutzungsplans auch
nicht den Zielen des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 4313.
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 4313 soll eingestellt werden. Die Zulässigkeit von Vorhaben
bemisst sich weiterhin an den alten Baulinienplänen in Verbindung mit § 34 Baugesetzbuch
(BauGB).
Bebauungsplan Nr. 4385 für ein Gebiet zwischen Regensburger Straße und der Bahnlinie
Nürnberg-Regensburg, südöstlich des Areals für Sozial- und Fürsorgeeinrichtungen
Die Einleitung des Bebauungsplans Nr. 4385 wurde am 09.10.1996 beschlossen. Im Geltungsbereich bestand eine Maschinenbauproduktion, die mittlerweile eingestellt wurde. Der
Aufstellungsbeschluss wurde mit dem Ziel der Sicherung der gewerblichen Nutzung gefasst.
Damit sollte unter anderem die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben geregelt werden. Das
Verfahren wurde nicht fortgeführt. Etwa zwei Drittel der Fläche im Osten des Geltungsbereichs
sind heute mit dem Bebauungsplan Nr. 4640 „Möbel- und Einrichtungshaus“ (IKEA) überplant.
Der Bebauungsplan Nr. 4640 ist seit 2018 rechtsverbindlich. Der übrige Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 4385 ist heute vollständig bebaut.
1
456
Der Bebauungsplan Nr. 4385 ist daher nicht mehr erforderlich und soll eingestellt werden.
Die Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich weiterhin nach § 34 BauGB bzw. im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4640 nach § 30 BauGB.
Bebauungsplans Nr. 4398 für ein Gebiet östlich der Münchener Straße, westlich der
Zollhausstraße, nördlich der Umspannanlage
Die Einleitung des Bebauungsplans Nr. 4398 wurde am 24.07.1997 beschlossen. Als Ziel des
Bebauungsplans wurde formuliert, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Förderung von
arbeitsplatzintensiven Gewerbebetrieben zu überprüfen, da sich deren
Ansiedlungsbedingungen bzw. Erhalt aktuell zunehmend durch ansiedlungswillige
Einzelhandelsbetriebe verschlechtern würden. Die Bauflächen des Planungsgebiets sollten als
Gewerbegebiet mit ausnahmsweiser Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzung festgesetzt
werden.
Das Verfahren wurde nicht fortgeführt. Im aktuellen Flächennutzungsplan ist das Gebiet als
gewerbliche Baufläche dargestellt.
Der Geltungsbereich ist heute abschließend bebaut, die Bebauung wurde auf Grundlage des
§ 34 BauGB genehmigt.
Der Bebauungsplan Nr. 4398 soll daher eingestellt werden. Die Zulässigkeit von Vorhaben
bemisst sich weiterhin nach § 34 BauGB.
Bebauungsplan Nr. 4400 „Untere Mentergasse / Emmerlingsgasse“ für ein Teilgebiet östl. der
Gibitzenhofstraße, beidseits der Unteren Mentergasse
Der Bebauungsplan Nr. 4400 wurde am 24.07.1997 eingeleitet, im selben Jahr wurde die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Ziel des Bebauungsplans war die Schaffung
der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Blockrandbebauung sowie für einen
Jugendtreff, einen Kindergarten und eine öffentliche Spielfläche im Rahmen der
Stadterneuerung Galgenhof.
Im Flächennutzungsplan ist der Bereich im Norden als Grünfläche und im Süden als gemischte
Baufläche dargestellt.
Der Geltungsbereich ist nunmehr bebaut, ein Kinderhaus mit zugehörigen sowie daneben auch
öffentlichen Spielflächen ist umgesetzt. Der Bebauungsplan ist nicht mehr erforderlich.
Die Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich weiterhin an den bestehenden Baulinienplänen in
Verbindung mit § 34 BauGB.
Bebauungsplan Nr. 4429 für ein Gebiet beiderseits der Ebenseestraße
Der Bebauungsplan Nr. 4429 wurde am 18.06.1998 eingeleitet, im selben Jahr wurde die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Einleitung des
Planverfahrens war es Planungsziel eine damals unerwünschte Nachverdichtung im Gebiet
planungsrechtlich zu regeln. Mit dem Bebauungsplan Nr. 4429 sollte der Einfamilienhauscharakter durch entsprechende Festsetzungen erhalten und der Zielsetzung entgegenstehende Baulinien aufgehoben werden. Im Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich
hauptsächlich als Wohnbaufläche dargestellt.
Beim Planungsgebiet handelt es sich um ein gewachsenes Einfamilienhausgebiet aus
verschiedenen Bauepochen in herausgehobener Wohnlage und mit ungewöhnlich hohem
Grünbestand. Im nördlichen Teilbereich besteht bereits Baurecht über den Bebauungsplan Nr.
3691 (rechtsverbindlich seit 19.11.1969). Im zentralen Teilbereich machen Baulinienpläne
Vorgaben zu den überbaubaren Grundstücksflächen.
Das Verfahren wurde nicht fortgeführt. Da in den letzten Jahren auch keine
Nachverdichtungsabsichten bekannt wurden, fehlt es am Planerfordernis. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 4429 soll eingestellt werden.
Die Zulässigkeit von Vorhaben bemisst sich weiterhin an den bestehenden Baulinienplänen in
Verbindung mit § 34 BauGB bzw. nach § 30 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 3691.
2
457
Kosten
Durch die Einstellungen der Bebauungsplanverfahren entstehen der Stadt voraussichtlich keine
Kosten.
Zeitliche Umsetzung
Nach Beschluss über die Einstellung wird dies ortsüblich bekannt gemacht.
Fazit
Die Bebauungsplanverfahren werden auch langfristig von der Verwaltung aktiv nicht
weiterbetrieben. Die oben aufgeführten Bebauungsplanungsverfahren sollen eingestellt werden.
3
458
ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4313
Ö 8
70
für ein Gebiet nördlich der Frankenstraße zwischen Münchener Straße und Markomannenstraße
(Gleisschleife)
54 II
123/11
69 II
72 III
6/2
29
123/10
287/9
287/14
287/13
287/7
74 II
358/20
287/17
3 II
Sigenastraße
287/10
359
449/18
2a II
76 III
2 II
358/21
449/11
449/13
449/17
449/14
73 II
78 III
449/10
449/22
4 I
449/9
77 II
358/33
29 II
449
449
449/28
449/19
27 III
23 II
449/21
449/2
449/5
32 II
Münche
451/1
30 II
28 II
34
454/16
85 II
454/14
26 II
22
20 II
18 II
467/118
ner Stra
451
Münche
454/7
ße
ße
ner Stra
Hiroshimaplatz
39 II
449/20
454/11
454/13
454/20
37 II
449/16
Markomannenstraße
Markomannenstraße
454/19
454/15
454/18
33 II
31 II
/7
452/3
I
287
358/28
449/25
358/26
452
451/2
I
70 II
449/24
358
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21 II
0
36
19 II
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358/27
15 II
358/31
358/15
13 II
358/29
11 II
/12
97
449/27
II
449/23
358/25
68
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449/6
64
80a II
358/23
III
80 II
449/8
66
358/22
4
Frankenstraße
III
224
I
I
509/7
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
GMKG: GIBITZENHOF,
GLEISSHAMMER
ohne Maßstab
Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
459
456/7
PLANNAME: 4313_EINS_20230710_kr-UE
509/13
ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4385
Ö 8
für das Gebiet zwischen der Regensburger Straße und der Bahnlinie Nürnberg-Regensburg, südöstlich des
Areals für Sozial- und Fürsorgeeinrichtungen
454/1
40
2
404
40
6
398
410
40
8
II
II
II
452/9
Areals für Sozial- und
Fürsorgeeinrichtungen
452/8
452/1
4
45
452/11
II
I
416
II
II
412
41
8
II
Re
4
455/3
ge
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bu
rg
41
45
452/12
4/2
41
8b
455
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452
0
42
II
452/6
tra
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II
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452/5
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452
418
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452/7
2
/5
42
II
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452/13
a
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I
418
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418
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3
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II
I
I
418
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452/14
199
452/2
Ba
189
/2
hn
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s
bu
rg
188/17
II
II
II
II
260/21
199
43
III
I
260
/3
188/11
2
I
I
180
I
188/7
GMKG: FISCHBACH B.
NÜRNBERG,
GLEISSHAMMER
ohne Maßstab
Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
I
55
I
188/18
I
I
Hs
Nr.
59
a
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
460
180
/23
65
PLANNAME: 4385_EINS_20230710_kr-UE
I
ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4398
Ö 8
für ein Gebiet östlich der Münchener Straße, westlich der Zollhausstraße und nördlich der Umspannanlage
55
3/5
4
110/279
II
I
I
3/7
II
55
Am
II
5
3/4
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25
7
3/1
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25
I
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553/57
II
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I
6
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553/8
I
I
I
8
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3/1
I
II
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553/38
553/18
553/9
553/19
I
/43
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/46
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I
I
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I
I
/49
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4
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553/15
553/58
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I
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I
43
I
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IX
4
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117/85
37
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II
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2
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31
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I
553
/1
553/39
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553/21
I
18
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553/41
12a
14
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29
I
/11
I
553/37
I
I
553/56
20
29
/10
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4a
27
553
I
18b
I
I
14
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Zo
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IV
39
23
IV
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IV
117/96
13
29
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IV
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11
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II
II
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
11
1/3
Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
461
6
111/25
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III
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110/308
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12
PLANNAME:
4398_EINS_20230710_kr-UE
1
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II
I
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2
111/4
II
111/87
I
III
ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4400
Ö 8
für ein Teilgebiet östlich der Gibitzenhofstraße, beiderseits der Unteren Mentergasse
65
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V STEINBÜHL
GMKG:
30/4
ohne Maßstab
118
Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
PLANNAME: 4400_EINS_20230710_kr-UE
30/8
Angerstr
115/20
115/15
6
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
462
V
4V
115
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ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4429
Ö 8
für das Gebiet beiderseits der Ebenseestraße
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73
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
438/14
9
Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
463
/109
PLANNAME: 4429_EINS_20230710_kr-UE
446/114
GMKG: MÖGELDORF
ohne Maßstab
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508/26
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18
512/5
Ö 9
Beschlussvorlage
Stpl/039/2023
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.09.2023
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Umgestaltung der Fußgängerzone Königstraße:
Art und Umfang der Umgestaltung und Aufwertung des öffentlichen Raums
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Königstrasse_Konzeption_-M_1_400
Sachverhalt (kurz):
Im Jahr 2021 wurden rund um die Königstraße neue Fußgängerzonen und veränderte
Verkehrsregelungen eingeführt. Nach einer Erprobungsphase wurden die Fußgängerzonen in
der Sitzung des Verkehrsausschusses am 20.07.2023 evaluiert und dauerhaft bestätigt. Die
neue Fußgängerzone Königstraße wurde für die Übergangsphase mit Sitzgelegenheiten und
temporären Baumstandorten gestaltet. Auch wenn diese Sofortmaßnahmen zunehmend positiv
angenommen werden, ist für eine bessere Akzeptanz eine bauliche Umgestaltung und
Aufwertung der Fußgängerzone Königstraße notwendig. Dazu wurde bereits im Vorfeld ein
mehrstufiges Vorgehen beschlossen.
Stufe 1: Neugestaltung und Aufwertung in Orientierung am Bestand
Eine Neugestaltung und Aufwertung in Orientierung am Bestand mit geringeren baulichen
Eingriffen lässt eine zeitnahe Umsetzung und Finanzierung realistisch werden. Die Stärkung
der Klimaresilienz und Erhöhung der Aufenthaltsqualität ist Leitlinie der Planung. Durch eine
mittelfristige Umsetzung wäre eine Aufwertung bis zur Urbanen Gartenschau 2030 denkbar.
Durch die Aufwertung der Königstraße entsteht eine durchgehende hochwertig gestaltete
Fußgängerzone vom Hauptbahnhof bis zur Kaiserburg. Seitens des Stadtplanungsamtes wird
ein Gestaltungsplan erstellt und stadtintern abgestimmt. Der Entwurf soll bis Mitte 2024 dem
Stadtplanungsausschuss zum Beschluss vorgelegt werden.
Stufe 2: geeignetes Verfahren oder Ideenwettbewerb zur Neugestaltung der Altstadt mit einem
Realisierungsteil zur Fußgängerzone Königstraße
In einem Ideenwettbewerb zu definierten Bereichen der Altstadt wird ein Konzept zur
Gestaltung der öffentlichen Räume für die Zukunft entwickelt. Ziel ist ein Konzept zur
Neugestaltung und Aufwertung der Innenstadt unter Erhöhung der Klimaresilienz.
Der Realisierungsteil zu Abschnitten der Fußgängerzone Königstraße entwickelt dabei eine
umfassende Neugestaltung der Königstraße mit großen Gesamtinvestitionen. Der
Umsetzungshorizont ist aus Kapazitätsgründen und Umfang der Vorbereitungen langfristig
einzuschätzen.
Die Verwaltung bittet nun um den Beschluß, in die konkreten Planungen zur Stufe 1 gehen zu
dürfen. Beispielhaft ist dazu eine Planskizze beigefügt.
Seite 1 von 4
464
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/039/2023
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ein Finanzierungsvorschlag mit ggf. Beteiligung der
Städtebauförderung wird zu gegebener Zeit erarbeitet.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
465
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/039/2023
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Die Aufwertung des Öffentlichen Raums in der Fußgängerzone Königstraße
kommt allen Nürnbergerinnen und Nürnbergern zugute. Die Neugestaltung
wird mit dem Behindertenbeirat eng abgestimmt.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
466
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/039/2023
Beschlussvorschlag:
Der Stadtplanungsausschuss beschließt die Aufwertung der neuen Fußgängerzone in der
südlichen Königstraße durch eine am Bestand orientierte Neugestaltung mit geringeren
baulichen Eingriffen (Stuife 1).
Seite 4 von 4
467
Ö 9
Beilage
Betreff:
Umgestaltung der Fußgängerzone Königstraße:
Art und Umfang der Umgestaltung und Aufwertung des öffentlichen Raums
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Im Jahr 2021 wurden in der südlichen Königstraße und deren Umfeld neue Fußgängerzonen
und veränderte Verkehrsregelungen eingeführt. Nach einer temporären Erprobungsphase
wurden die Fußgängerzonen mit Sitzung des Verkehrsausschuss vom 20.07.2023 evaluiert und
dauerhaft bestätigt. Die neue Fußgängerzone Königstraße wurde für die Übergangsphase mit
Sofortmaßnahmen durch Sitzgelegenheiten und temporären Baumstandorten gemäß
Gestaltungshandbuch gestaltet.
Ziel der Maßnahmen war es, den in einer Fußgängerzone unberechtigten Zufahrts- und
Stellplatzsuchverkehr zu reduzieren bzw. zu unterbinden. Dafür wurden als Sofortmaßnahme in
der Königstraße und der Theatergasse auf den ehemaligen Stellplätzen jeweils Sitzbänke
einzeln oder in Gruppen sowie mobile Baumkübel an der Fahrbahn aufgestellt. Es musste dabei
weiterhin die Erreichbarkeit für Anlieger, Anlieferung, Feuerwehr- und Rettungsdienst, Taxis und
Hotelgäste ermöglicht werden. Aufgrund dieser Erreichbarkeit und der bestehenden
Gewohnheiten der Anfahrbarkeit, sind die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der
Königstraße bedingt erfolgreich gewesen. Es fahren nach wie vor Fahrzeuge aus Unkenntnis
oder Ignoranz in die Fußgängerzone ein. Die maximal zulässige Schrittgeschwindigkeit (7 km/h)
wird zum Teil nicht eingehalten. Die jetzige Königstraße mit separater Fahrbahn und die davon
baulich abgetrennten Gehwege mit unterschiedlichen Höhenniveaus, lädt nur bedingt dazu ein,
sich den Straßenraum als Fußgängerraum anzueignen. Auch wenn die Sofortmaßnahmen
zunehmend positiv angenommen werden, ist für eine bessere Akzeptanz eine bauliche
Umgestaltung und Aufwertung der Fußgängerzone Königstraße noch notwendig.
Hintergrund
Die Innenstadt Nürnbergs hat sich wegen ihres guten Nutzungsmixes auch nach der Pandemie
als sehr vital erwiesen. Dabei ist insbesondere durch die seit dem INSEK Altstadt gelebte
Qualitätsoffensive und die Diversifizierung zentraler Nutzungen weg vom Handel eine weiter
starke Lebendigkeit zu beobachten. Eine große Rolle spielt auch die für eine Kernstadt sehr
hohe Bewohnerzahl der Nürnberger Altstadt. Der Wandel der Strukturen geht jedoch weiter, als
„Einkaufsinnenstadt“ steht die Altstadt unter Druck. Strukturelle Veränderungen wie die
Standortaufgabe von Galeria Kaufhof verschärfen die Situation. Neben der seit Jahren
erfolgreichen Ausrichtung auf Nutzungsformen wie Gastronomie, Tourismus, Kunst, Kultur und
Veranstaltungen wird der Einzelhandel auch weiter eine Rolle in der Innenstadt spielen.
Um die Vielfalt der Altstadt dauerhaft abzusichern bedarf es vermehrt Wohnraum, Arbeitsplätze
und Dienstleistungen in der Innenstadt.
Zusätzlich wird die Innenstadt durch die Folgen des Klimawandels wie Hitzeperioden,
Tropennächte oder Starkregenereignisse belastet. Umso wichtiger wird es daher, den
Strukturwandel mit einer Erhöhung der Klimaresilienz durch Entsiegelung, mehr Baumstandorte
und weiteren Begrünungsmaßnahmen zu begleiten. Ziel muss es sein, die Nürnberger
Innenstadt als hochwertigen multifunktionalen Konsum-/ Erlebnis-/ Arbeits- und Wohnraum mit
hoher Aufenthaltsqualität zu erhalten.
Dazu gehört die Verstetigung der neu eingerichteten Fußgängerzonen auchn in baucliher
Weise. Der Rat hatte dazu ein Mehrstufiges Konzept beschlossen.
1
468
Stufe 1: Neugestaltung und Aufwertung in Orientierung am Bestand
Eine Neugestaltung und Aufwertung in Orientierung am Bestand mit geringeren baulichen
Eingriffen lässt eine mittelfristige Umsetzung und Finanzierung realistisch erscheinen. Die
Stärkung der Klimaresilienz und Erhöhung der Aufenthaltsqualität durch neue
Baumpflanzungen, neuen Grünflächen und der Einsatz von Wasser ist Leitlinie der Planung.
Ohne einen flächendeckenden Tiefbau und Austausch von Oberflächenmaterialien lassen sich
Baukosten reduzieren. Die angestrebten Maßnahmen lassen ggf. nachträgliche
Umbaumaßnahmen in größerem Maßstab zu, so können zum Beispiel die neuen
Baumstandorte in späteren Planungen aufgegriffen werden. Durch eine mittelfristigen
Umsetzung wäre eine Aufwertung der Fußgängerzone Königstraße bis zur Urbanen
Gartenschau 2030 denkbar. Durch die Aufwertung des Stadteingangs rund um den
Hauptbahnhof entsteht eine durchgehende hochwertig gestaltete Fußgängerzone vom
Königstor bis zur Kaiserburg.
Folgende Themen sollen bearbeitet werden (nicht abschließend):
Ausweitung von Grünflächen und Planung neuer dauerhafter Baumstandorte (in spätere
Planungen integrierbar)
Erweiterung von Grüninseln und Entsiegelung von Baumscheiben
Verträglicher Umgang mit unterschiedlichen Höhenniveaus (ehem. Fahrbahn, ehem.
Gehweg)
Einsatz neuer hochwertiger Sitzgelegenheiten
teilweise Austausch des Oberflächenmaterials (nicht flächig)
teilweise farbliche Gestaltung der Oberflächen
mittelfristiger Umsetzungshorizont der Fußgängerzone Königstraße (bis 2030)
Schätzung zur Aufwertung in Orientierung am Bestand:
Umgriff Fläche:
Kosten pro m²:
Gesamtvolumen
ca. 2.500 m²
ca. 300 €/m
ca. 750.000 €
Seitens des Stadtplanungsamtes wird eine Planung der Leistungsphasen 1-3 erstellt und
stadtintern instruiert. Der Entwurf wird bis Mitte 2024 dem Stadtplanungsausschuss zum
Beschluss vorgelegt.
Beispielhaft ist dazu eine Planskizze beigefügt.
Stufe 2: geeignetes Verfahren zur Neugestaltung von Teilen der Altstadt mit einem
Realisierungsteil Teilflächen der Königstraße
In einer Planungskonkurrenz (Wettbewerb, Planungswerkstatt, VgV-Verfahren o.ä.) wird eine
altstadtübergreifende Betrachtung der öffentlichen Räume insbesondere der Fußgängerzonen
durchgeführt. Die Planung erstellt ein zukunftsfähiges Konzept zur Neugestaltung und
Aufwertung der Nürnberger Innenstadt unter Erhöhung der Klimaresilienz.
Folgende Themen sollen bearbeitet werden (nicht abschließend):
Standortspezifische Gliederung und Strukturierung von (Platz-)Flächen
Stärkung der Klimaresilienz durch zusätzliche Baumstandorte, Anlegung von
Grünflächen, Entsiegelung, Wasser als gestalterisches Element (Wasserspiel,
Trinkbrunnen usw.)
Umsetzung der Schwammstadt
2
469
abgestimmte Auswahl und Verwendung von Oberflächenmaterialien
Erhöhung der Aufenthaltsqualität
abgestimmtes Möblierungs- und Ausstattungskonzept
Abbau von Barrieren
Der Realisierungsteil zur Fußgängerzone Königstraße entwickelt dabei eine Planung zur
Neugestaltung mit Austausch des Oberflächenmaterials und Höhenausgleich mit umfassenden
Umbaumaßnahmen mit großen Gesamtinvestitionen. Der Umsetzungshorizont der Maßnahmen
ist aus Kapazitätsgründen und Umfang der Vorbereitungen langfristig einzuschätzen.
Schätzung zum Realisierungsteil:
Umgriff Fläche:
Kosten pro m²:
Gesamtvolumen
ca. 15.000 m²
ca. 1.000 €/m
ca. 15 Mio. €
Diese Vorgehen hat aus finanziellen und kapazitativen Gründen keine absehbare
Realisierungschancen.
Kosten
Ein Finanzierungsvorschlag wird zur Vorlage der Planung erarbeitet. Der Bereich der
Fußgängerzone Königstraße liegt im Stadterneuerungsgebiet Altstadt Süd, mögliche
Förderoptionen sind zu prüfen.
Zeitliche Umsetzung
Die stadtinterne Instruktion ist nach Beschluß des Planungsauftrages im September 2023
vorgesehen. Nach Einarbeitung der Rückmeldungen ist eine Vorstellung des Entwurfs im
Ausschuss für Stadtplanung bis Mitte 2024 realistisch. Danach erfolgt die Übergabe an den
Servicebetrieb Öffentlicher Raum zur weiteren Ausführungsplanung. Wünschenswert wäre eine
Umsetzung der Maßnahme vor der Urbanen Gartenschau 2030.
3
470
Ö 9
Beispielbilder
30
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39
Sitz- und Gastronomieflächen
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Mobile Phone
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Farbgestaltung
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Bepflanzung
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Neupflanzung
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Sportwetten
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Bosporus Döner
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Gastrodeck
Arjon Döner
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St. Klara
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Sitzpodest
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Hotel "Ibis"
Aufpflasterung
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Dunkin' Donuts
Hotel Gasthaus
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80
Hotel "VICTORIA"
Königstorturm
STADTPLANUNGSAMT NÜRNBERG
84
PLANUNG ÖFFENTLICHER RAUM
2
NÜRNBERG, 01.09.2023
ABTEILUNG
SACHGEBIET
BEARBEITUNG
vw
AFS BESCHLUSS
M = 1: 400
PLAN-NR. Stpl/4-1/07/2023
DENGLER
AMTSLEITER
ÄNDERUNGEN
DATUM
BEARB.
OBJEKT
DATUM
BEARB.
OBJEKT
Vorentwurf M 1:500
471
QUELLE
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
ETRS89.UTM-32N
PLANNAME: 20230904_Königstrasse_Konzeption_-ENTWURF_M_1_400
Klarissenplatz
Ö 10
Beschlussvorlage
Stpl/030/2023
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
21.09.2023
öffentlich
Gutachten
Stadtrat
27.09.2023
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Stadterneuerungsgebiet „Quartier Annapark"
Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen (VU) gem. § 141 BauGB
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Gebietsumgriff Untersuchungsgebiet „Quartier Annapark"
Sachverhalt (kurz):
Die Verwaltung wurde vom Stadtrat beauftragt, für den Bereich „Quartier Annapark" (Südstadt,
südlich Wölckernstraße/Landgrabenstraße) ein neues / erweitertes Stadterneuerungsgebiet
auszuweisen. Hierzu soll die Verwaltung noch in 2023 Vorbereitende Untersuchungen für das
Stadterneuerungsgebiet „Quartier Annapark" einleiten, welches insbesondere die Umsetzung
von Projekten der Urbanen Gartenschau 2030 sowie prioritäre Maßnahmen des
Freiraumkonzeptes Nürnberger Süden unterstützen soll.
Die Verwaltung empfiehlt die zügige Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen (§ 141
Abs. 3 Baugesetzbuch), um mit dem Stadterneuerungsprozess zu beginnen.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Seite 1 von 4
472
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/030/2023
Gesamtkosten
1.000.000 € Folgekosten
dauerhaft
€ pro Jahr
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
600.000 € davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
400.000 € davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
Neue MIP-Maßnahme 1249 Stadterneuerungsgebiet "Quartier
Annapark" ist im MIP-Entwurf 2024-2027 in Abstimmung mit Stk
enthalten.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Diversity-Themen werden im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen
gebietsbezogen abgearbeitet.
Seite 2 von 4
473
Stadt Nürnberg
4.
Beschlussvorlage Stpl/030/2023
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
RA
Ref. I/II/Stk
UwA, SÖR, Vpl, SW, Ref. IV, J, Stab Sozialraumentw
Seite 3 von 4
474
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/030/2023
Gutachtenvorschlag (AfS 21.09.2023):
Der Stadtplanungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, folgenden Beschluss zu fassen:
1.
Der Stadtrat beschließt aufgrund des § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch die Einleitung der
„Vorbereitenden Untersuchungen“ für das neue Sanierunsgebiet „Quartier Annapark" in
der Südstadt.
Die Grenzen des Untersuchungsgebietes sind im beiliegenden Plan vom Juli 2023
dargestellt. Eine Behandlung über das Ergebnis wird im Stadtplanungsausschuss erfolgen.
2.
Auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB wird hingewiesen.
Der Beschluss tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Nürnberg in Kraft.
3.
Die Inhalte der geltenden, förmlich festgelegten Sanierungssatzung „Galgenhof/Steinbühl"
werden von den Vorbereitenden Untersuchungen zum künftigen Sanierungsgebiet
„Quartier Annapark" nicht berührt. Die Beurteilung von Baugesuchen und Vorhaben erfolgt
während der Laufzeit des Sanierungsgebietes „Galgenhof/Steinbühl" ausschließlich auf
Basis der geltenden, förmlich festgelegten Sanierungssatzung und der sich aus ihr
ergebenden Wirkungen. Im nördlichen Teilbereich des Untersuchungsgebietes „Quartier
Annapark“, der im Sanierungsgebiet „Galgenhof/Steinbühl“ (nördl.
Wölckernstraße/Landgrabenstraße) liegt, finden § 14 BauGB zur Veränderungssperre und
§ 15 BauGB zu den Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen keine
Anwendung.
Beschlussvorschlag (StR 27.09.2023):
Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 21.09.2023 wird die
Einleitung der „Vorbereitenden Untersuchungen" für das künftige Stadterneuerungsgebiet
„Quartier Annapark" (Südstadt) zum Beschluss erhoben.
Seite 4 von 4
475
Ö 10
Beilage
Betreff:
Stadterneuerungsgebiet „Quartier Annapark"
Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen (VU) gem. § 141 BauGB
Entscheidungsvorlage
Hintergrund
Die Verwaltung wurde vom Stadtrat beauftragt, für den Bereich „Quartier Annapark“ (Südstadt,
südlich Wölckernstraße/Landgrabenstraße) ein Stadterneuerungsgebiet auszuweisen. In der
Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 23.03.2023 wurde der Verwaltung der Auftrag
erteilt, noch in 2023 Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB für das
Stadterneuerungsgebiet „Quartier Annapark" einzuleiten. Mit der Ausweisung des
Sanierungsgebietes soll insbesondere die Umsetzung von Projekten der Urbanen Gartenschau
2030 sowie des Freiraumkonzeptes Nürnberger Süden mit Zuschüssen aus der
Städtebauförderung unterstützt werden.
Ausgangssituation
Die Südstadt steht seit längerem im Fokus der Stadtentwicklungsplanung. Zwischenzeitlich
liegen für den Bereich mehrere Untersuchungen vor; u.a. auch das Integrierte
Stadtteilentwicklungskonzept (INSEK) Nürnberger Süden, das nachhaltige
Entwicklungsvorschläge zu städtebaulichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und
ökonomischen Handlungsfeldern vorsieht. Zudem wurde vom Umweltamt als Konkretisierung
des Masterplan Freiraums auf Stadtteilebene das Freiraumkonzept Nürnberger Süden (FK
Süden) erstellt. Dies beinhaltet u.a. prioritäre Maßnahmen in der Südstadt wie bspw. die
Südstadt.Klima.Meile, die im nördlichen Abschnitt (Altstadt bis Kopernikusplatz) auch im
Programm der Urbanen Gartenschau 2030 (UGS) verankert ist. Die Umsetzung dieser und
weiterer prioritärer Maßnahmen, insbesondere Annapark & Umfeld und Vorplatz der GustavAdolf-Gedächtniskirche & Umfeld (siehe Abb. 1, S. 2), soll durch das Stadterneuerungsgebiet
„Quartier Annapark" unterstützt werden. Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 26.10.2022 im
Rahmen der Beschlussfassung des FK Süden die Verwaltung entsprechend beauftragt.
Die oben genannten Maßnahmen sind besonders wichtig, da in der Südstadt und insbesondere
auch im Bereich des neuen Stadterneuerungsgebietes „Quartier Annapark“ ein hoher
Nutzungsdruck auf den vorhandenen Flächen herrscht. Gerade die öffentlichen Grün- und
Freiräume unterliegen diversen Herausforderungen, wie Anpassung an die Folgen des
Klimawandels, Erhöhung der Biodiversität, Steigerung der Aufenthaltsqualität sowie
Gesundheitsvorsorge und Bewegung. So ist im Untersuchungsgebiet u.a. die Schaffung neuer
Grün- und Freiräume sowie die Qualifizierung bestehender Grün- und Freiräume vorgesehen.
Der klimasensitiven Planung und Gestaltung nach den Prinzipien der Schwammstadt in
Stadträumen mit hoher Dichte kommt eine sehr große Bedeutung zu. Durch die
Überschneidung von UGS-Projekten mit prioritären Maßnahmen aus dem FK Süden können
personelle und finanzielle Kapazitäten synergetisch gebündelt werden. In Kombination mit
Zuschüssen aus der Städtebauförderung wird eine zielführende und zeitnahe Umsetzung der
Maßnahmen angestrebt. Im gesamten Stadterneuerungsprozess wird ein integrierter
Bearbeitungsansatz angewandt, der städtebauliche, ökologische, soziale, kulturelle und
ökonomische Handlungsfelder gleichwertig betrachtet.
Umgriff des Untersuchungsgebietes
Der Umgriff des Untersuchungsgebiets im Rahmen der VU liegt zentral in der Nürnberger
Südstadt, insbesondere in den Bezirken Galgenhof und Hummelstein (siehe Abb. 1, S. 2).
Begrenzt wird es
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im Norden durch den Südstadtpark bzw. die Wölckernstraße
im Süden durch die Galvanistraße
im Westen durch die Tunnel-/Schloßäckerstraße bzw. Tafelfeld-/Voltastraße bzw. Körner/Gugel-/Schuckertstraße
im Osten durch den Celtisplatz bzw. die Pillenreuther Straße bzw. Allersberger Straße bzw.
Gudrun-/Klee-/Pflug-/Schönweißstraße
Abb 1: Untersuchungsumgriff und wichtige Maßnahmen im Stadterneuerungsgebiet „Quartier Annapark“
Auslaufendes Sanierungsgebiet Galgenhof/Steinbühl
Der nördliche Teilbereich (nördlich Wölckernstraße/Landgrabenstraße) des
Untersuchungsgebietes „Quartier Annapark" (§ 141 BauGB) liegt im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet „Galgenhof/Steinbühl" (§ 142 BauGB) (siehe blaue Markierung in Abb. 2, S.
3). Für das Sanierungsgebiet „Galgenhof/Steinbühl" ist die Aufhebung der Sanierungssatzung
nach § 162 BauGB in 2024 vorgesehen. Nach Aufhebung der Sanierungssatzung in
„Galgenhof/Steinbühl“ soll 2025 die Sanierungssatzung nach § 142 BauGB für das neue
Sanierungsgebiet „Quartier Annapark" erlassen werden, sodass eine Überlappung der beiden
Sanierungssatzungen zu keiner Zeit vorliegt.
Die Inhalte der geltenden, förmlich festgelegten Sanierungssatzung „Galgenhof/Steinbühl"
werden von den VUs zum künftigen Sanierungsgebiet „Quartier Annapark" nicht berührt. Die
Beurteilung von Baugesuchen und Vorhaben erfolgt während der Laufzeit des
Sanierungsgebietes „Galgenhof/Steinbühl" ausschließlich auf Basis der geltenden, förmlich
festgelegten Sanierungssatzung und der sich aus ihr ergebenden Wirkungen. Im nördlichen
Teilbereich des Untersuchungsgebietes „Quartier Annapark“, der im Sanierungsgebiet
„Galgenhof/Steinbühl“ (nördl. Wölckernstraße/Landgrabenstraße) liegt, finden § 14 BauGB zur
Veränderungssperre und § 15 BauGB zu den Vorschriften über die Zurückstellung von
Baugesuchen keine Anwendung.
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Abb 2: Umgriff Sanierungsgebiet „Galgenhof/Steinbühl“ bis 2024 (blau) und Untersuchungsumgriff VU „Quartier Annapark“
(schwarze Linie)
Personelle und finanzielle Ressourcen
Entsprechend des AfS-Beschlusses vom 23.03.2023 wurde zwischenzeitlich der
Personalbedarf beim Stadtplanungsamt/Sachgebiet Stadterneuerung (Projektleitungsstelle) für
die Bearbeitung des Gebietes in der Südstadt gedeckt.
Die benötigten Finanzressourcen (MIP-Ansatz Nr. 1249) sind im MIP-Entwurf 2024-2027 in
Abstimmung mit der Kämmerei vorgesehen und stehen vorbehaltlich der Beschlussfassung und
Genehmigung des Haushaltes ab Frühjahr 2024 bereit.
Die Anmeldung für das geeignete Städtebauförderungsprogramm bei der Regierung von
Mittelfranken erfolgt im Rahmen der Bedarfsmitteilungen Städtebauförderung 2024. Die
Zuschussquote beträgt in der Regel 60% der förderfähigen Kosten. Eine entsprechende
Zuschusserwartung ist im MIP-Ansatz hinterlegt.
Umsetzung und zeitlicher Rahmen
Erste im Rahmen der Erstellung einer VU notwendigen Informationen und Angaben u.a. zu
Auffälligkeiten, städtebaulichen Missständen sowie zu Defiziten in der Ausstattung mit sozialen
und kulturellen Infrastruktureinrichtungen werden 2023 bei den relevanten Fachdienststellen
instruiert und eingeholt. Ein integrierter Bearbeitungsansatz, der städtebauliche, ökologische,
soziale, kulturelle und ökonomische Handlungsfelder gleichwertig betrachtet, wird angewandt.
Durch den Zeithorizont der UGS besteht ein gewisser Umsetzungsdruck bezüglich der
Südstadt-Projekte, die auch im INSEK Nürnberger Süden und FK Süden verankert sind. Eine
möglichst zeitnahe Einleitung von VUs wäre daher günstig. Gemäß § 141 Abs. 4 BauGB finden
mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der VUs die §§ 137,
138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht
und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung.
Nach Einleitung der VU erfolgt im nächsten Schritt die Aufbereitung der Grundlagen, aus
welchen eine Bestandsanalyse zu Mängeln und Potenzialen im Gebiet erarbeitet wird. Im Laufe
des Jahres 2024 soll daraus ein integriertes Arbeitsprogramm mit verbindlichem Investitionsplan
zu den Vorhaben während der Gebietslaufzeit abgeleitet werden. Während der Gebietslaufzeit
können die prioritären Maßnahmen ggf. an veränderte Rahmenbedingungen angepasst bzw.
fortgeschrieben werden. Ein Bericht über das Ergebnis der VUs sowie der Entwurf der Satzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 BauGB wird bis 2025
angestrebt und im Stadtrat zum Beschluss gebracht.
Die Öffentlichkeit soll während der VU durch verschiedene Formate aktiv und niederschwellig
am Stadterneuerungsprozess beteiligt werden. Dabei werden lokale Initiativen, bestehende
Stadtteilgremien und der Bürgerverein Nürnberg-Süd mit einbezogen. Ein Konzept zur
Partizipation wird derzeit erarbeitet. Die Steuerung und Organisation dieser Beteiligungs- und
Austauschprozesse, sowie die Erstellung der VU kann (in Teilen) 2024 von einem noch zu
beauftragenden externen Auftragnehmer erbracht werden.
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Über den aktuellen Sachstand zur Umsetzung der VUs zum Stadterneuerungsgebiet „Quartier
Annapark“ soll künftig im Rahmen des dafür eingerichteten Arbeitskreises sowie den
städtischen Gremien regelmäßig informiert werden.
Fazit und Empfehlung
Die Voraussetzungen für einen Start der VUs gemäß § 141 BauGB sind gegeben. Die
Umsetzung investiver und prioritärer Maßnahmen in der Südstadt im Rahmen der Urbanen
Gartenschau 2030 sowie des Freiraumkonzeptes Nürnberger Süden werden als vordringlich
beurteilt. Darüber hinaus zeichnen sich weitere Handlungsfelder, z.B. aus den Bereichen Kultur,
Mobilität, Bildung und Sozialer Infrastruktur ab. Die Ausweisung eines
Stadterneuerungsgebietes bietet neben Zuschussmöglichkeiten aus der Städtebauförderung
die Chance, Synergien innerhalb der Stadtverwaltung zu erzeugen: Viele Projekte im
Untersuchungsgebiet sind bereits über den Masterplan Freiraum (MIP Nr. 714) (teil-)finanziert
und beim Servicebetrieb öffentlicher Raum in der Umsetzung eingetaktet. Die Ausweisung des
Sanierungsgebietes „Quartier Annapark“ würde diese Maßnahmen zeitnah mit
Zuschussmöglichkeiten ausstatten. Die Einleitung von VUs (§ 141 Abs. 3 BauGB) wird
empfohlen, um mit dem Stadterneuerungsprozess beginnen zu können.
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Ö 10
Untersuchungsgebiet "Quartier Annapark"
Zeichenerklärung
Nürnberg, 09.08.2023
Stadtplanungsamt
Begrenzung des Untersuchungsgebietes
gez. Dengler
Amtsleiter
Maßstab 1:8.000
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet
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