Haushaltssperre

← Sitzung des Jugendhilfeausschusses (27.07.2023)

2.2 Sachbericht

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Langwasser Jugendhilfeausschuss Haushalt & Finanzen Soziales & Gesundheit Digitalisierung & Verwaltung

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Sachverhalt 2.2

zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 27.07.2023

Standardbericht 2022 Kinder- und Jugendhilfen in Nürnberg

Für den Standardbericht 2022 wurde das Berichtsformat der letzten Jahre weiterentwickelt: Die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen der Handlungsfelder und Angebote werden weiterhin im Sachbericht dargestellt, der nun um einen detaillierten Datenbericht (siehe Anlage) ergänzt wird. Am Ende des Berichts wird das Fachthema Jugendhilfe im Strafverfahren vertieft vorgestellt.

1. Aktuelle Entwicklungen in Nürnberg

Bezugnehmend auf die Standardberichte der letzten beiden Jahre - vorgestellt in den Jugendhilfeausschüssen im Juli 2021 und 2022 - werden im Folgenden zentrale Entwicklungen und neue Projekte ab Mai 2022 dargestellt.

Demographische Entwicklung in Nürnberg

Der Rückgang der Nürnberger Einwohnerzahlen in den Jahren 2020 und 2021 stellt sich im Nachhinein als einmalige „Delle“ heraus. Nach der bereits steigenden Jungeinwohnerzahl im Vorjahr legt nun 2022 auch die Einwohnerzahl insgesamt mit 2% zum Vorjahr zu und übersteigt nun erstmals 541.000. Auch die Anzahl der Jungeinwohner (0 bis unter 21 Jahre) erreicht mit einem Zuwachs um knapp 4% zum Vorjahr ein Allzeithoch mit über 101.500 jungen Menschen. Letztlich ist 2022 ein Anstieg in allen vier Alterskohorten zu verzeichnen, dabei der geringste mit 0,6% bei den 0 bis unter 6-Jährigen. Die anderen drei Alterskohorten – 6 bis unter 12-Jährige, 12 bis unter 18- Jährige und 18 bis unter 21-Jährige – verzeichnen ein Plus von ca. +4,7% – +5,7%.

Nürnberg im Vergleich mit anderen Großstadtjugendämtern (Interkommunaler Vergleichs-

ring)

Seit 2005 beteiligt sich das Jugendamt der Stadt Nürnberg am interkommunalen Vergleichsring Jugendhilfe der deutschen Großstädte. Durch den bundesweiten Vergleich und den fachlichen Austausch können aktuelle Entwicklungen besser einordnen und bundesweite Trends erkannt werden. Erfahrungsgemäß liegt Nürnberg im Vergleich der deutschen Großstädte sowohl bei der Leistungsdichte für laufende und neu begonnenen Hilfen als auch bei den Kosten pro Jungeinwohner und den Kosten pro laufende Hilfen unter dem Durchschnitt. Zudem weist der Hilfequotient einen deutlichen Anstieg von ambulanten Hilfen und teilstationären Hilfen im Vergleich zu stationären Hilfen aus. Die Daten 2021 unterliegen aktuell einer Überprüfung und können deshalb dieses Jahr nicht zur Verfügung gestellt werden.

Kinder- und Jugendhilfe

Umgang mit den Post-Corona-Folgen - was aus Corona gelernt wurde Der Verlauf und die teils massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die jungen Menschen und ihren Familien wurden in den letzten drei Standardberichten jeweils zum aktuellen Stand ausführlich dargestellt. Ab dem Frühjahr 2022 richtete sich zunehmend der Blick auf die Aufarbeitung

der Geschehnisse und die konkrete Überprüfung der meist ad hoc installierten Lösungen. Die gewonnenen Erkenntnisse sind mittlerweile in Politik, Öffentlichkeit und Presse klar formuliert und kommuniziert. So verkündete die Interministerielle Arbeitsgruppe „Gesundheitliche Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche durch Corona“ in ihrem Abschlussbericht am 01.06.2023: „Die Corona-Pandemie ist wahrscheinlich an keinem Kind oder Jugendlichen spurlos vorübergegangen: geschlossene Kitas und Schulen, fehlende soziale Kontakte, Lernlücken, mangelnde Bewegung, ausgefallene Klassenfahrten oder Abifeiern. Das macht sich unter anderem bemerkbar in Lernrückständen oder einer Zunahme von psychischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen.“ 1 Die Problemlagen werden daher als bekannt vorausgesetzt und in der kommenden Darstellung der Fokus auf das „Gelernte“ gelegt werden, d.h. welche Maßnahmen haben sich in der Nürnberger Jugendhilfe konkret bewährt und sollen zukünftig erhalten bzw. noch weiter ausgebaut werden. So wurden konkret neue Hilfsangebote installiert, z.B. ein spezielles Gruppenangebot für Teenager-Mädchen der Erziehungsberatungsstelle der Stadtmission. Im Hinblick auf die aktuell hauptsächlich weiblichen Patienten mit stark selbstverletzendem Verhalten der Nürnberger Kinder- und Jugendpsychiatrie war eine dringende Ausweitung der niederschwelligen Angebote nötig. Bereits nach der ersten Pandemiewelle im Sommer 2020 war den Fachverbänden klar, dass es einer „Digitalisierung der Kinder- und Jugendhilfe - nicht nur zu Zeiten von Corona“ 2 bedarf. Neben den freien Trägern baute auch die Verwaltung und das Jugendamt umgehend die notwendige Infra- und Arbeitsstruktur (z.B. Home-Office/mobiles Arbeiten, Laptops, Diensthandy) auf, und dies setzt sich bis heute in vielen weiteren Projekten fort, um die internen Arbeitsweisen und -abläufe (z.B. Umstellung auf die elektronische Akte, Behördenpostfach) zu optimieren, aber auch für die jungen Menschen und ihre Familien, z.B. mit der Möglichkeit von Online-Antragsstellungen, neue Zugangs- und Kommunikationszugänge zu den Angeboten und Leitungen zu eröffnen. Ganz aktuell laufen in einem bereichsübergreifenden Projekt mit dem Jugendamt (insbesondere ASD Region 9) und dem Sozialamt die Endabstimmungen für den Projektstart ‚Online-Beratung‘, unterstützt durch die TH Nürnberg (siehe JhA vom 28.07.2022, TOP 1.1 - Standardbericht 2021, S.2). Ein spannender und sicherlich noch lange nicht abgeschlossener Prozess, bei dem neben allen neuen technisch unterstützten Möglichkeiten und Innovationen der persönliche Kontakt und Austausch nicht vergessen werden darf. Wenn eines aus der Corona-Pandemie gelernt wurde, dann wie wichtig es ist, alle Beteiligten zu befähigen und die richtige Balance zu finden, um die Vorteile der anlogen und multimedialen „Welt“ bestmöglich nutzen zu können. Neben der Digitalisierung ist man auch in die fachliche Diskussion zu den Folgen und Erkenntnissen der Corona-Pandemie mit den freien Trägern eingestiegen. Aktuell gibt es beispielsweise eine Überarbeitung der allgemeinen Qualitäts-, Leistungs- und Entgeltvereinbarung der ambulanten Jugendhilfen gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern die freien Träger in Nürnberg. Inhaltliche Fragestellungen sind hierbei u.a.: Dürfen Unterstützungsleistungen – dauerhaft und in welchem Umfang – als Videokonferenzen, Anrufe, etc. erbracht werden? Welche Auswirkungen ergeben sich aufgrund der veränderten Problemlagen der Familien und junge Menschen (u.a. Zunahme an psychischen und Sucht-Erkrankungen, fehlende Deutschkenntnisse)? Wie wirken sich die vermehrte Teilzeitbeschäftigung und/oder steigende Einarbeitungsquote von Berufseinsteigern aus? Welchen Abstimmungs- und Beratungsbedarf haben Mitarbeitende, wie breit sind Leitungsspannen? Gleichzeitig sind die Nürnberger Träger aufgerufen, ihre Konzeptionen zu prüfen und im

1 Kinder und Jugendliche im Blick; Homepage: Corona-Folgen: Kinder und Jugendliche im Blick | Bundesregierung, abgerufen am 25.05.2023

2 DIJuF: Digitalisierung der Kinder- und Jugendhilfe – nicht nur zu Zeiten von Corona; Zwischenruf der Ständigen Fachkonferenz 1 (SFK 1) des DIJuF, 07.07.2020

Sinne der aktuellen Rechtslage des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) (u.a. Schutzkonzept, Partizipation) zu überarbeiten. Die fachlich-inhaltliche Abstimmung mündet gemeinsam mit dem vorliegenden Tarifabschluss in einer Fortschreibung des Fachleistungsstundensatzes.

Auswirkungen des Angriffskrieges auf die Ukraine und allgemeiner Zuzug von UMA Im letztjährigen Standardbericht wurde das von der Stadt Nürnberg umgehend bereitgestellte Angebot zur Beratung und Unterstützung von Geflüchteten aus der Ukraine dargelegt. (vgl. Standardbericht HzE 2021, S.3). Anders als in anderen deutschen Städten kamen in Nürnberg weder Gruppen aus Behinderten- oder Jugendhilfeeinrichtungen noch Waisenhäuser o.ä. an. Während Beratungsangebote und -leistungen des ASD sehr wohl in Anspruch genommen werden, nehmen die geflohenen jungen Menschen und Familien aus der Ukraine in den Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen sowie bei Inobhutnahmen und im Rahmen des Kinderschutzes keine größere Rolle ein. Die städtischen und die beiden Erziehungsberatungsstellen der Caritas in Langwasser boten verstärkt Beratung in Russisch und Ukrainisch an und konnten das Angebot um einige wenige Stunden sogar ausbauen. Die Beratungen fanden zum Teil vor Ort in Flüchtlingsunterkünften statt. Zudem gab es auch u.a. einen Elternabend zum Thema ‚Werteerziehung‘ in russischer Sprache, um die demokratische Erziehung und elterliche Wirksamkeit zu erhöhen. Die allgemeine Entwicklung unbegleiteter Minderjähriger Ausländer (UMA) deckt sich in Nürnberg in leicht schwächerer Form mit der bundesweiten Entwicklung. Aus dem Parlamentsnachrichten ist zu entnehmen: „Die Zahl der ausländischen Kinder und Jugendlichen, die ohne Eltern oder andere Sorgeberechtigten in Deutschland leben, hat sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt […] So lebten Ende Oktober vergangenen Jahres 17.657 unbegleitete Minderjährige Ausländer in der Obhut der Kinder- und Jugendhilfe. Ein Jahr zuvor waren es noch 8.267 gewesen.“ 3 Bereits Mitte bis Ende 2021 war ein verstärkter Zuzug auch in Nürnberg zu verzeichnen. Die Kapazität von umliegenden Erstaufnahmestellen und insbesondere Folgeangebote kamen schnell an ihre Grenzen. Das in den letzten Jahren deutlich zurückgebaute Angebot der freien Träger konnte den Andrang nur schwer bewältigen. Für die in Obhut genommenen UMA – i.d.R. im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII – wurde interimsmäßig die Außenstelle der Jugendschutzstelle Bertha-von-Suttner-Straße, die bis dahin sechs Plätzen für Mädchen bereitstellte, für die Unterbringung von bis zu dreißig UMA umgewidmet. Die Mädchen, die in diesem Jahr nur noch einen Belegungsanteil von 20% ausmachten (statt 49% im Vorjahr), wurden im KJND in der Reutersbrunnenstraße gemischtgeschlechtlich untergebracht. Die Informationen aus dem Bundestag zu den neu eingereisten UMA stimmen gänzlich mit der Nürnberger Entwicklung überein: So sind sie generell etwas jünger, fast ausschließlich männlich und überwiegend aus Afghanistan und Syrien.

Fachkräftemangel trifft auch Nürnberg In 2022 erreichte das Jugendamt Nürnberg erstmals die Nachricht aus Mittelfranken von Schließungen und Umwandlungen therapeutischer Wohngruppen bzw. Tagesgruppen in weniger betreuungsintensive – sogenannten sozialpädagogische – Angebote. Die Schließungen und Umwandlungen begründen sich dabei nicht auf einer fehlenden Nachfrage, sondern sind dem immer prekärer werdendem Fachkräftemangel geschuldet. So gravierende Auswirkungen waren bis dato nur aus anderen Städten und Bundesländern bekannt. Die dadurch stattfindende Verknappung des Angebots trifft aktuell auf einen hohen Bedarf an therapeutischen und individuellen Einzelsettings sowohl in der stationären als auch teilstationären Jugendhilfe. Der Trend begann bereits vor 2020 und wurde aber sicherlich durch Corona nochmals entscheidend verstärkt.

3 Dt. Bundestag: Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland, Drucksache 20/7120; 01.06.2023

Der Mangel führt in Nürnberg ganz konkret dazu, dass die für 2023 geplanten Großprojekte „geschlossene Clearingstelle für Systemsprenger“ in der Herrmannstraße und die „interkommunale Ersteinrichtung für Unbegleitet minderjährige Ausländer (UMA)“ am Neutorgraben nicht (wie geplant) umgesetzt werden können (siehe Standardbericht 2021, Punkt 9.2.1). Weder die geplanten Kooperationspartner noch andere freie Träger sehen aktuell Möglichkeiten der ausreichenden Personalakquirierung. So mussten die umfangreichen Planungen zu beiden Projekten kurz vor Vertragsabschluss aufgegeben und neue Alternativen gesucht werden. Für die geschlossene Clearingstelle steht das Jugendamt aktuell in Verhandlungen mit der Ev. Jugendhilfe Würzburg. Es läuft die Prüfung eines alternativen Nürnberger Standorts, sollte es auch hier keine Möglichkeit zur Umsetzung geben, dann wird es in den nächsten Jahren kein geschlossenes Jugendhilfeangebot in Nürnberg bzw. ggf. Mittelfranken geben. Im Bereich der UMA wird die Stadt Nürnberg die Räumlichkeiten in der Herrmannstraße selbst anmieten und eine Erstaufnahme für UMA gemeinsam mit dem Großteil der Jugendschutzstelle – aktuell in der Reutersbrunnenstraße - verorten. Zur pädagogischen Betreuung der UMA-Erstaufnahme steht das Jugendamt aktuell in Verhandlungen mit einem anderen freien Träger. Außerdem konnten auch in den anderen mittelfränkischen Jugendamtsbezirken in kleinerem Umfang zusätzliche UMA-Plätze geschaffen werden. Der Fachkräftemangel stellt ein massives Problem dar, dem sich die freien sowie die kommunalen Träger gemeinsam mit Politik und Gesellschaft stellen müssen. Neben kleineren Ansätzen (z.B. Vergütung von Praktikanten in stationären und teilstationären Hilfen) zeichnet sich noch keine wirklich umfassende Lösung ab. Aktuell läuft eine einjährige Untersuchung des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (bis Ende 14.09.2023) zum Bedarf an zusätzlichen Studienplätzen für die Soziale Arbeit in Bayern.4

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)

Seit Juli 2021 informieren wir über die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen der mehrstufigen Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG). Während die gesetzliche Neufassung erst bis 2027 abgeschlossen sein wird, werden bereits die Aufgaben sukzessive verfolgt und umgesetzt. Im Berichtszeitraum konnten hierfür dringend notwendige personelle Veränderungen erfolgen. So wurde im November 2022 die Projektstelle zur Planung und konkreten Koordinierung der einzelnen Umsetzungsschritte (0,5 VK) besetzt. Zudem erhielt das Jugendamt Nürnberg neben neun weiteren bayerischen Stadt- bzw. Landkreisjugendämtern den Zuschlag im einjährigen Pilotprojekt des Bayerischen Landesjugendamtes zur Erarbeitung von fachlichen Empfehlungen zu Aufgaben und Verortung von Verfahrenslotsen, deren Einführung zum 01.01.2024 gesetzlich verpflichtend und die Aufgaben in Vorbereitung auf die “große inklusive Lösung“ in den Paragraphen §10b Abs. 1 SGB VIII und §10b Abs. 2 SGB VIII festgelegt sind. Die Projektstelle (1 VK) wurde als Stabstelle bei J/B3 Sonstige Dienste und Erziehungshilfen verortet. Die Besetzung erfolgte zum 01.02.2023 zu 2/3 mit einer sozialpädagogischen Fachkraft für Beratung von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen und der Unterstützung bei der Zusammenführung von Leistungen der Eingliederungshilfe in eigener Zuständigkeit und zu 1/3 mit einer Verwaltungsangestellten zum Aufbau notwendiger Verwaltungskenntnisse und -strukturen. Das Projekt ist gut angelaufen, Zwischenergebnisse liegen jedoch noch nicht vor. Neben dem bayerischen Pilotprojekt zum Verfahrenslosten hat das Jugendamt Nürnberg auch den Zuschlag für das Bundesprojekt zur Vorbereitung der „großen inklusiven Lösung“ des Bundes erhalten. In Vorbereitung haben bereits drei sehr konstruktive Treffen mit dem Bezirk Mittelfranken

4 Deutsches Institut: Jahresbericht 2022

stattgefunden, in denen die Leistungen und Verwaltungsstrukturen im Bereich der Kinder und Jugendlichen gegenseitig vorgestellt wurden. Im nächsten Schritt sollen nun Prozessbeschreibungen analog der Personalbemessung im ASD in der Zusammenarbeit mit dem Institut für Sozialforschung und Organisationsentwicklung (INSO) für die Verfahren des Bezirk Mittelfrankens erarbeitet werden. Die ausgelobten Bundesprojektmittel finanzieren für die Koordination und Organisation dem Jugendamt eine Teilzeitstelle. Ggf. wird das Bundesprojekt durch ein Projekt des Bayerischen Landesjugendamtes flankiert. Aktuell ist in der Prüfung, ob und ggf. wie eine Erprobung in zwei weiteren Modell-Jugendämtern und bayerischen Bezirken installiert werden kann. Somit wäre nicht nur ein bundesweiter, sondern auch ein innerbayerischer Vergleich möglich. Weitere Themen wurden in jugendamtsinternen bzw. Unterarbeitsgruppen der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII bearbeitet. Beispielhaft werden drei Arbeitsgruppen im folgendem Abschnitt vorgestellt:

 2022 wurde eine jugendamtsinterne Arbeitsgruppe unter Hinzuziehung des örtlichen Schulamtes installiert, die sich explizit mit der Leistungsgewährung von Schulbegleitung und Einzelintegration in Kindertagesstätten und Regelhorten befasst. Ziel ist es, eine Übersicht der aktuellen Schnittstellen und Problematiken zu erhalten und wenn möglich, Verwaltungs- und Antragsverfahren zu vereinfachen bzw. zu beschleunigen.  Zudem ist eine Arbeitsgruppe zum Thema CareLeaver unter Beteiligung der freien Träger ausgelobt, die der Frage der Notwendigkeit und ggf. des Formates eines speziellen Angebots nachgehen soll. Aktuell laufen eine qualitative Befragung von CareLeavern im Rahmen einer Masterstudienarbeit und ein Projektantrag eines freien Trägers bei Aktion Mensch, der leider bisher noch nicht zum Zuge kam. Die Klärung des weiteren Vorgehens steht auf der Tagesordnung der diesjährigen Herbstsitzung der AG 78 HzE. Beim ASD müssen für die neue gesetzliche Aufgabe zusätzliche Kapazitäten beim ASD geschaffen werden, einen entsprechenden Stellenschaffungsantrag im Umfang von einer Vollkraftstelle hat das Jugendamt gestellt.  Zuletzt wird noch auf die Unterarbeitsgruppe zum Thema Sozialpädagogische Familienhilfe in Familien im Kontext illegaler Drogensucht hingewiesen. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigte, dass diese mit den herkömmlichen Konzepten oft nicht adäquat bzw. nachhaltig genug unterstützt werden konnten. Die Arbeitsgruppe, die sich aus freien Trägern der Jugendhilfe und den beiden großen lokalen Trägern der Drogenberatung (Mudra e.V. und Lilith e.V.) zusammensetzte, konnten Empfehlungen bzw. Gelingens-Faktoren für die Unterstützung der Zielgruppe entwickeln, die nun in konkreten Umsetzungskonzepten der freien Träger münden sollen.

2. Koordinierende Kinderschutzstelle und Frühe Hilfen

Frühe Hilfen sind lokale Unterstützungssysteme mit möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angeboten im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (§ 1, Abs. 4 KKG). Frühen Hilfen leisten im Vorfeld von Eskalationen und Gefährdungen einen zentralen Beitrag auf individueller, institutioneller und finanzieller Ebene. Jede verhinderte Hilfe zur Erziehung, Kindeswohlgefährdung, Inobhutnahme oder stationäre Unterbringung mit einhergehender Trennung von Eltern und Kind verweist auf die positiven Effekte frühzeitigen und präventiven Engagements und unterstreicht die Notwendigkeit, im Vorfeld negativer Entwicklungen passgenaue Unterstützung vorzuhalten und belasteten Eltern Zugang zu verschaffen.

Mit der systematischen Verzahnung von Jugend- und Gesundheitshilfen bieten die Frühen Hilfen in Nürnberg seit 14 Jahren ein breitgefächertes Angebot niedrigschwelliger und präventiver Angebote für alle (Primärprävention), insbesondere aber für belastete (werdende) Eltern (Sekundärprävention). Ziel ist es, gesundes und gefährdungsfreies Aufwachsen von Kindern durch die frühzeitige Stärkung elterlicher Beziehungs-, Bindungs- und Erziehungskompetenzen zu erwirken und herausfordernde Entwicklungen oder Gefährdungen von Kindern durch frühzeitige und passgenaue Angebote zu vermeiden. Im Jahr 2022 wurden rd. 720 Frauen bzw. Familien mit diesen Angeboten erreicht. Die Leistungserbringer Früher Hilfen kooperieren mit ihren Angeboten in einem lokalen Netzwerk, dessen bedarfsgerechter Ausbau gemäß der Fördervorgabe des Landes Bayern den Koordinierenden Kinderschutzstellen (KoKi) der Jugendämter obliegt. Auf Maßnahmenebene plant und steuert die Koordinationsstelle der KoKi den quantitativen und qualitativen Ausbau Früher Hilfen durch gemeinsame Konzeptentwicklung und finanzielle Unterstützung der Leistungserbringer. Die fachliche Weiterentwicklung der Frühen Hilfen findet unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse, gesetzlicher Vorgaben und unter Beteiligung der zentralen Akteure im Nürnberger Netzwerk statt. Die Einbindung der Frühen Hilfen in die kommunale Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII ist in einem mehrstufigen Prozess in die Wege geleitet. Hierüber soll 2024 ausführlich berichtet werden.

Die aktuellen gesetzlichen Umsetzungsanforderungen des neuen KJSG betreffen auch die Frühen Hilfen: mit dem Ausbau sozialraumorientierter und lebensweltnaher Angebote sollen präventive Leistungen vor Ort verstärkt und die Zugangswege zu und für belastete Familien weiter verbessert werden. Damit einhergeht der Ausbau bedarfsgerechter und verbindlicher Kooperationsstrukturen

und der Eingliederungshilfen. Zwei Angebote der Frühen Hilfen wurden in diesem Kontext bereits im vergangenen Jahr mit dringender fachlicher Empfehlung dem Ausschuss vorgelegt und zur weiteren Umsetzung empfohlen:

 Verstetigung des Kooperationsprojekts „Lotsin Frühe Hilfen im Klinikum Nürnberg“  Ausbau des Kooperationsprojekts „Frühe Hilfen im Haus Dorothea – Assistenz zum Wohnen in der eigenen Wohnung für psychisch kranke und suchtkranke Mütter mit Kind“

Aufgrund der prekären Haushaltslage war auf eine Anmeldung zum Haushalt 2023 verzichtet worden. Beide Maßnahmen werden nun nach erneuter fachlicher Überprüfung zum fachlichen Beschluss für den Haushalt 2024 vorgelegt (siehe Top 3). Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt der KoKi ist die Hotline „Frühe Hilfen und Kinderschutz“ zwischen 8 und 16 Uhr, außerhalb dieser Zeiten übernimmt der Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) die Hotline. Sie ist so rund um die Uhr und an allen Tagen im Jahr erreichbar und bietet damit einen niedrigschwelligen Zugang zum Nürnberger Hilfesystem. Neben Kurzanliegen werden zeitintensive Bedarfsklärungen und Beratungen in verschiedenen Kontexten durchgeführt und Mitteilungen zu Kindeswohlgefährdungen entgegengenommen. Die Kontaktaufnahmen haben in der Coronazeit um rd. 24 % (i.V.z. Jahr 2019) auf fast 2.600 Anrufe/Jahr zugenommen und verblieben auch 2022 auf diesem deutlich höheren Niveau. Mit der aktuellen Personalausstattung von 2,0 Vollzeitstellen sind die übertragenen Aufgaben am Telefon und parallel zum Außendienst der KoKi nicht leistbar. Vertretungsweise Umstellungen auf den KJND sind aufgrund der dortigen Belastungen nicht mehr sichergestellt. Das vom Fachausschuss 2008 beschlossene Gesamtkonzept der KoKi beinhaltet die Schaffung von 4,0 Vollzeitstellen. Mit einem Stellenschaffungsantrag über 1,0 VK soll der fachliche Beschluss aus 2008 zumindest zu 75% umgesetzt und die dringend erforderliche Personalkapazität für den weiteren Betrieb der Telefon-Hotline und die bedarfsgerechte Bereitstellung Früher Hilfen sichergestellt werden.

3. Fachdienst Adoption

Ende 2019 wurde eine kommunale Zweckvereinbarung über die Errichtung eines gemeinsamen Adoptionsfachdienstes des Landkreises Nürnberger Land und der kreisfeien Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen geschlossen. Aufgaben sind insbesondere: 1. Beratung und Begleitung von abgebenden Eltern 2. Beratung, Vorbereitung und Überprüfung der Eignung von Adoptionsbewerbern 3. Erstellung der Sozial- und Entwicklungsberichte 4. Vermittlung von Kindern in geeignete Adoptivfamilien Gemeinsames Konzept, regelmäßige Teams, Seminare und Veranstaltungen.

Im Juni 2022 wurde die gemeinsame Konzeption fertiggestellt, die die Neuerungen aus dem Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) gültig seit 01.04.2021 berücksichtigt, zum Beispiel

 Beratung der abgebenden Eltern auch nach der Adoption  offener Umgang mit Adoption, z.B. Aufklärung der adoptierten Kinder  Recht auf das Wissen über die Herkunft, besserer Schutz von Kindern bei Auslandsadoption  Informationsaustausch und/ oder Kontakt zwischen abgebenden Eltern und Kindern auch nach einer Adoption  Akteneinsicht für adoptierte Kinder ab 16 Jahre  Beratungspflicht durch die Adoptionsfachdienste vor einer Stiefkindadoption, ausgenommen gleichgeschlechtliche Paare. Das gemeinsame Teamtreffen findet einmal monatlich statt. Insgesamt neun Mitarbeitende mit unterschiedlichen Wochenarbeitsstunden stehen zur Verfügung, der Fachdienst Nürnberg ist mit zwei Vollzeitstellen, verteilt auf vier Mitarbeitende, ausgestattet. Die gesetzlichen Neuerungen, gerade bei Stiefkindadoptionen und der verpflichtenden vorausgehenden Beratung haben zu einer Arbeitsmehrung geführt, jedoch auch zu der Erkenntnis für die an der Adoption Beteiligten, dass Beratungen zu den rechtlichen Folgen einer Stiefadoption (z.B. Erbrecht, Unterhaltspflicht) vor der notariellen Beurkundung für alle hilfreich bei der Entscheidungsfindung sind. Vermehrt haben Stiefadoptionen Auslandsberührung, und Adoptionsanträge für Kinder von Leihmüttern werden häufiger gestellt. Im Rahmen der Eignungsüberprüfung von Adoptivbewerbenden hat das Thema Aufklärung der Kinder bezüglich ihrer Herkunft nochmals an Bedeutung zugenommen, ebenso wie der Wunsch der Herkunftseltern nach Kontakten und regelmäßigen Informationen über die Entwicklung des Kindes. Die Vermittlungen von Kindern bewegen sich seit Jahren auf einem stabilen Niveau von zwei bis vier Fremdadoptionen im Jahr. Auch die Anzahl der Bewerbenden für eine Adoption ist seit Jahren eher gleichbleibend. In der Regel befinden sich abgebende Eltern in schwierigen Lebenslagen. Bei jeder Erstberatung werden Eltern über alle alternativen Möglichkeiten, das zu erwartende Kind selbst zu betreuen, informiert (Mutter Kind Einrichtungen, ambulante Hilfen etc.). Bei der Eignungsüberprüfung werden Adoptionsbewerbende auch auf die Möglichkeit der Aufnahme von Pflegekindern informiert (Infoabende der Fachstelle Vollzeitpflege). Bei der Vermittlung von Kindern in Adoption werden alle bekannten Informationen an die Adoptivbewerbenden übermittelt, insbesondere Hinweise auf Suchtmittelkonsum der Mutter während der Schwangerschaft, da dies erhebliche Folgen auf die Entwicklung des Kindes

haben kann. Bei der Vermittlung müssen die Wünsche der abgebenden Eltern bezüglich der Adoptivfamilie, so weit möglich, berücksichtigt werden. Viele Adoptierte jeglichen Alters wollen Akteneinsicht und Kontakte zu ihren leiblichen Eltern oder Geschwistern herstellen. Die aufwändige, sehr emotionale und oft über mehrere Jahre andauernde Herkunftssuche wird durch die Mitarbeitenden kontinuierlich begleitet. Weitere Aufgaben sind unter anderem Nachbetreuung von Auslandsadoptionen, Begleitung von Umgangskontakten, Beratung von Adoptivfamilien bei Erziehungsfragen und zur Adoption für Fachkollegeninnen undkollegen. Des Weiteren werden Infoabende und Seminare für Adoptionsbewerbende durch den gemeinsamen Adoptionsfachdienst angeboten.

4. Beistandschaften und Beurkundung

Beistandschaft

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamts für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Regelung der Unterhaltsangelegenheiten. Die Beistandschaft ermöglicht dem alleinerziehenden Elternteil, auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Jugendamts in Anspruch zu nehmen. Der Antrag auf Beistandschaft ist vom berechtigten Elternteil schriftlich zu stellen. Seit 01.01.2023 kann der Antrag auch von einem ehrenamtlichen Vormund sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Die Sachbearbeiterinnen und -bearbeiter werden gem. § 55 SGB VIII zur Führung der Beistandschaften ermächtigt. Nach der Ermächtigung entscheiden die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Einzelfall weisungsungebunden nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Tätigkeit der Führung der Beistandschaft ist dabei ausschließlich dem Privatrecht zugeordnet. Im Sachgebiet Beistandschaften werden jährlich etliche tausend Beratungen und Unterstützungen gem. §§ 18 und 52a SGB VIII durchgeführt. So muss gem. § 52a SGB VIII allen Müttern eines neugeborenen nichtehelichen Kindes Beratung zur Frage der Vaterschaft und Unterhaltsverpflichtung angeboten werden. Einen breiten Raum bei den Beratungen nehmen mittlerweile die Unterhaltsberatungen im Wechselmodell und beim erweiterten Umgang ein. Zu den Aufgaben der Beistandschaft gehört es auch, die Kinder und Jugendlichen in Gerichtsverfahren zu vertreten. Hierfür gibt es eine eigene Prozessabteilung mit einer Verwaltungskraft und vier Prozessvertretern. Es sind ständig ca. 150 laufende Gerichtsverfahren zu führen. An einzelnen Verfahren zu nennen wären hier Familiensachen, Familienstreitsachen, Insolvenzverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren (insbesondere auch im Ausländer- und Asylbereich), Verfahren vor den Arbeitsgerichten, Nachlassverfahren, etc. Gemeinsam haben alle Gerichtsverfahren, dass das Jugendamt als Beistand (und damit auch als Amtsvormund oder Ergänzungspfleger) vom Anwaltszwang befreit ist. Das Jugendamt handelt also in allen Gerichtsverfahren als Anwalt des Kindes. Seit dem 01.09.2009 besteht auch für Beschwerdeverfahren bei den Oberlandesgerichten kein Anwaltszwang mehr, so dass das Jugendamt auch hier die Kinder vertritt.

Beurkundung

Die Beurkundung ist eine weitere Pflichtaufgabe im Jugendamt gem. § 59 SGB VIII, die von der Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaft durchzuführen ist. Jährlich sind das derzeit ca. 3.000 bis 3.500 Urkunden. Die Urkundsperson arbeitet hier quasi als Notar mit den entsprechenden Pflichten und Rechten, § 1 Abs. 2 Beurkundungsgesetz. Der Urkundsbeamte entscheidet in allen Fragen, ob, in welcher Form und mit welchem Inhalt beurkundet wird, weisungsungebunden. Alle

Beteiligten sind über die rechtlichen Folgen der Beurkundung objektiv zu belehren. Eine Beurkundung ist aufgeteilt in das Schreiben der Urkunde (nachdem der Wille des Erschienen geklärt ist), das Vorlesen, das Belehren und das Unterschreiben. Beurkundungen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt. Dabei ist die Terminbuchung online über TEVIS möglich. Dies wird in großem Umfang genutzt und die Erfahrungen sind hier sehr gut. Seit 01.06.2023 wurde die Beurkundung auf das Zusatzmodul in Prosoz 14+ umgestellt. Durch den großen Einsatz des gesamten Projektteams konnte die Umstellung entsprechend des Zeitplans erfolgen. Außerdem arbeitet das Team durchgängig mit der elektronischen Akte.

5. Schutzauftrag, Inobhutnahmen und erzieherische Hilfen 2022 in Nürnberg

Entwicklung der HzE im Kontext des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII

Nachdem die Anzahl an Mitteilungen im Rahmen von Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII mit +6,8% in 2020 und weiteren +15,8% in 2021 deutlich zunahmen, kam es 2022 mit 980 Mitteilungen zu einem leichten Rückgang (-1,8%). Der Rückgang steht allerdings im direkten Zusammenhang mit einer Erfassungsänderung in der Fachsoftware. So werden Kinderschutzmitteilungen im Kontext sexualisierter Gewalt seit 2022 erstmals getrennt erfasst. Es ist davon auszugehen, dass es hierbei zu einer einmaligen, geringen Unschärfe gekommen ist, die Mitteilungen tatsächlich auf dem hohen Niveau von 2021 verharren.

Abb. 1: Anzahl der Mitteilungen einer mögl. Kindeswohlgefährdung

1000 800 600 998 980 400 730 751 729 736 854 902 807 862 200 0 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

854 902 862 998 980
730 751 729 736 807

Inobhutnahmen

Insgesamt wurden 2022 397 Minderjährige (inklusive UMA) mindestens einmal in Nürnberg in Obhut genommen, ein Zuwachs zum Vorjahr von +19,6%. Darunter eine nicht unerhebliche Anzahl an jungen Menschen, die in stationären Betreuungssettings nicht gehalten werden konnten und deshalb im Kinder- und Jugendnotdienst (wieder) aufgenommen werden mussten. Zudem betraf knapp jede fünfte Inobhutnahme 2022 einen unbegleiten minderjährigen Ausländer. Hinzu kommen noch 217 vorläufige Inobhutnahmen von ausländischen jungen Menschen, die ohne Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten nach Deutschland eingereist sind (§ 42a SGB VIII). Neben der Abklärung des Kindeswohl und ggf. nächster Verwandten ist innerhalb von vierzehn Werktagen ein möglicher Ausschluss der Durchführung des Verteilverfahrens aufgrund des Gesundheitszustandes des UMA zu prüfen. Erstmals wurden 2022 wieder UMA zur bundesweiten Verteilung angemeldet.

Aktuelles aus dem Kinder- und Jugendnotdienst (KJND)

Der Kinder- und Jugendnotdienst wird in gemeinsamer Trägerschaft von Jugendamt und Schlupfwinkel e.V. betrieben. Der Nürnberger Kinder- und Jugendnotdienst (im Folgenden KJND) ist ne-

ben dem Allgemeinen Sozialdienst (ASD) des Jugendamts der Stadt Nürnberg die zentrale Anlaufstelle bei Krisen, Konflikten, bei Missbrauch und Gewalt oder bei anderen Notsituationen von Kindern und Jugendlichen. Der KJND ist an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr sowohl telefonisch als auch vor Ort erreichbar. Zentrale Aufgaben des KJND

die Jugendschutzstelle, bis geklärt ist, wie es weitergehen wird

Personen, die von Kindern und Jugendlichen in Not wissen, von Gewalt oder Missbrauch gegenüber Kindern und Jugendlichen erfahren oder den Verdacht dazu haben

und Hilfe brauchen oder nicht mehr weiterwissen. Außerhalb der Geschäftszeit des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD) sowie der mittelfränkischen Kooperationsjugendämter übernimmt der Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) deren Aufgaben im Rahmen der Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a SGB VIII, nimmt Mitteilungen zur Kindeswohlgefährdung entgegen und führt Inobhutnahmen durch.

Krisen im Kinder- und Jugendnotdienst 2022 Das Berichtsjahr 2022 ist durch massive Personalfluktuation und schwierigste Betreuungssituationen für Kinder und Jugendliche geprägt. Insbesondere die hohe Personalfluktuation hat den KJND vor große Probleme gestellt. Von 55 pädagogischen Fachkräften im Gruppendienst waren ein Drittel der Stellen neu zu besetzen. Ursächlich sind in erster Linie die arbeitsfeldspezifisch hohen Belastungsfaktoren, auch in Nachwirkung der Corona-Pandemie. Weiterhin ist eine Zunahme der besonders schwierigen Klienten in der Zielgruppe festzustellen, was zu einem erhöhten Betreuungsaufwand führt. Die Problemlagen der betroffenen Kinder und Jugendlichen werden vielschichtiger und der Anteil an Kinder unterhalb 13 Jahren mit massiven Verhaltensauffälligkeiten größer. Immer häufiger sind 1:1 Betreuungen auch bei Kindern notwendig, um den Bedürfnissen der jungen Menschen gerecht zu werden. Die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder und Jugendlichen haben nicht erst nach der Corona-Pandemie zugenommen. Die Folge ist regelmäßiges Übergriffs-Verhalten auf andere Bewohnende und/oder pädagogische Fachkräfte. Aufgrund der nicht immer stabilen Personalsituation und des schwierigen Klientels reagierte die Regierung von Mittelfranken (Heimaufsicht) mit entsprechenden temporären Auflagen für den Betrieb des KJND:

 Beschränkung der Platzzahlen,  Untersagung von Überbelegung und  bis hin zum temporären Aufnahmestopp. Seitens des Jugendamts wurden u.a. zusätzliche Stellen geschaffen und besetzt, außerdem halfen Fachkräfte aus anderen Arbeitsfeldern des Jugendamts immer wieder im Schichtdienst aus, um die Situation zu stabilisieren, und die Besetzungsverfahren wurden mit dem Personalamt optimiert. Es mangelt nicht nur in der Region Nürnberg an adäquaten Anschlusshilfen insbesondere für Kinder und Jugendliche mit besonders auffälligen Verhalten. Der Mangel an Anschlusshilfen führt dazu, dass die durchschnittliche Dauer der Maßnahmen in der Jugendschutzstelle zugenommen hat und damit nicht ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen. Mitunter mussten weit über 70 Anfragen durch die ASD-Fallverantwortlichen an Einrichtungen und Angebote der Kinder- und

Jugendhilfe bundesweit „verschickt“ werden. Dabei ist es weniger von Alter oder Geschlecht der jungen Menschen abhängig, sondern vielmehr von der Schwere des Falls, ob eine Anschlusshilfe gefunden werden kann. Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB) In der Familiären Bereitschaftsbetreuung / Bereitschaftspflege wurden 2022 wesentlich mehr Aufnahmen verzeichnet. Ohne den Einsatz der Bereitschaftsfamilien und der Familien unserer Kooperationspartner Caritas Jugendhilfezentrum Schnaittach und Aufgefangen e.V. und ohne deren Flexibilität, auch vermehrt Kinder über dem Alter von drei Jahren aufzunehmen oder zusätzlichen Platz für ein weiteres Kind anzubieten, wäre dies nicht möglich gewesen. In der Spitze waren bis zu 40 Kinder gleichzeitig in familiären Settings in Obhut genommen, was für die hauptamtlichen Mitarbeitenden der Familiären Bereitschaftsbetreuung, drei Mitarbeitende auf zwei Vollzeitkraftstellen, ebenfalls zu enormen Belastungen geführt hat.

Kindernotwohnung (KNW) Aufgrund eines besonders schwierigen Einzelfalls, ein junger Mensch im Alter von 10 Jahren, war das Team der Kindernotwohnung besonders gefordert. Die Betreuung des nicht gruppenfähigen Kindes dauerte vom Februar 2022 bis März 2023 und führte immer wieder zu nahezu täglichem Übergriffen gegenüber Mitarbeitenden und anderen Kindern. Aufnahmen mussten abgelehnt werden, da mitunter die Gefährdung anderer Kinder durch dieses Kind nicht zu verantworten war. Daher war eine vermehrte Aufnahme in der FBB (s.o.) verbunden.

Jugendliche und junge Volljährige im KJND Die Jugendschutzstelle für dreizehn- bis siebzehnjährige Jugendliche als Einrichtung der Inobhutnahme ist mit zwölf Plätzen in der Reutersbrunnenstraße und seit Mai 2017 mit weiteren sechs Plätzen in der Außenstelle Bertha-von-Suttner-Straße ausgestattet. Die Notschlafstelle SleepIn in der Vorderen Sterngasse ergänzt das Angebot um eine niederschwellige Einrichtung für obdachlose junge Menschen von 14 bis 21 Jahre. Neben einem ambulanten Angebot bietet es zudem bis zu sieben Übernachtungsplätze an. Jugendschutzstelle (JSST) Das Jahr 2022 stand unter dem Motto „Mehr Jugendliche, längere Verweildauer“. So nahm die Summe der Belegtage mit 9.274 Tagen im Jahr 2022 gegenüber 5.784 Tagen im Jahr 2021 um 60% zu. Die deutliche Belegungszunahme ist auch auf die höheren UMA-Zahlen in der zweiten Jahreshälfte zurückzuführen. Die Zahl der Langzeitfälle (Verweildauer ab 50 Tage) hat sich mit 42 Fällen gegenüber dem Vorjahr (22 Fälle) ungefähr verdoppelt. Die Summe der Belegungstage durch Langzeitfälle verdoppelten sich zugleich ebenfalls (1.516 in 2021; 3.097 in 2022). Im Durchschnitt blieben diese 42 jungen Menschen somit 74 Tage in der Jugendschutzstelle (69 Tage im Vorjahr). Personell und konzeptionell arbeitet die Jugendschutzstelle noch im Modus kurzer Verweildauern, die jedoch längst nicht mehr die Regel sind. Die Entwicklung der letzten Jahre lässt hoffen auf eine jugendhilfeplanerische Würdigung der zunehmenden Häufung schwer zu vermittelnder junger Menschen, die auch unter dem Begriff der „Systemsprenger“ zusammengefasst werden. Neben notwendigen geeigneten Anschlussmaßnahmen sieht sich hier auch die Jugendschutzstelle mit einem konzeptionellen Entwicklungsbedarf konfrontiert. Mit den geplanten zusätzlichen Räumen in der Herrmannstraße kann eine konzeptionelle Weiterentwicklung auch räumlich unterstützt werden. Für den Betrieb wird neben den bereits im Vorgriff geschaffenen Stellen noch eine weitere Stelle für eine Fachkraft und eine Hauswirtschaftskraft notwendig werden (Basis: Betriebserlaubnis der Heimaufsicht).

Notschlafstelle SleepIn Das SleepIn in der Vorderen Sterngasse bietet für faktisch obdachlose Jugendliche und junge Erwachsene von 14-21 Jahren eine Notschlafstelle und begleitende Beratungsangebote. Zentrale Aufgaben sind neben der Sicherung der Grundbedürfnisse in den Bereichen Ernährung, Hygiene und Schutz insbesondere der Kontaktaufbau und -erhalt zur Zielgruppe, die Ermittlung von Unterstützungsbedarfen, die Erstinformation und -beratung über Hilfsangebote, der Anstoß zur Auseinandersetzung mit realistischen Lebensperspektiven und die Begleitung sowie Vermittlung in weiterführende (Jugend-) Hilfeangebote. Im Jahr 2022 kamen insgesamt 184 Jugendliche und junge Erwachsene in das SleepIn. Im Durchschnitt übernachteten täglich ca. 4,5 junge Menschen; weitere 4,4 Jugendliche wurden ambulant betreut. 69% der Nutzer waren deutsche Staatsangehörige. Über die Hälfte (55%) der jungen Menschen kamen aus Nürnberg, 17% aus dem mittelfränkischen Umland. Etwa ein Drittel (36%) besteht aus weiblichen Nutzerinnen und knapp die Hälfte (ca. 43%) ist minderjährig.

Hilfen zur Erziehung gem. §§27ff. und Eingliederungshilfen §35a und Hilfe für junge Volljäh-

rige §41 SGB VIII

Die Gesamtzahl der laufenden Fälle (Stichtag 31.12.) legt das zweite Jahr in Folge um mehr als +3% zu und liegt im Vergleich zu 2020 um rund 180 Hilfen höher. Durch den vermehrten Zuzug von UMA steigen erstmals auch die stationären Hilfen in Form von Heimunterbringungen für UMA wieder an (+27%) und liegen am Ende 2022 auf dem Niveau von 2020. Die bereits im letzten Standardbericht dargelegten Entwicklungen - Verschiebung von stationären Hilfen zu ambulanten und teilstationären Hilfen, Umsetzung des Steuerungszieles Vollzeitpflege vor Heimunterbringung, Zunahme an individuellen bzw. intensivpädagogischen Betreuungssettings – setzt sich auch 2022 fort. Erstmalig kam es 2022 zu einem überdurchschnittlichen Anstieg der ambulanten Erziehungs- und Eingliederungshilfen in Form eines Erziehungsbeistandes bei gleichzeitigem Rückgang der Sozialpädagogischen Familienhilfe gem. §31 SGB VIII. Nach Ende der Corona-Beschränkungen stießen vermehrt Sorgeberechtigte bzw. ganze Familiensysteme aufgrund von jungen Menschen mit massiven Verhaltensauffälligkeiten, psychischen Störungen oder/und sozialen Defiziten an ihre psychische Belastungsgrenze. Nicht selten handelte es sich hierbei um einen ausschließlich erzieherischen Bedarf von normal bis gutsituierten Familien. Auch die Zunahme der Integrationshelfer (Einzelintegration gem. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) setzte sich weiter fort mit einer Zunahme um +12% auf rund 230 laufende Fälle im Jahr 2023. Auch beim ASD führten und führen die fehlenden Anschluss- und überbelegten Inobhutnahmeplätze zu deutlicher Mehrarbeit und -belastungen bei den Fachkräften. Außerdem war in den Teams, wie insgesamt in der Belegschaft, der Krankenstand im Winter 2022 und Frühjahr 2023 ungewöhnlich hoch, und die Abwesenheiten aufgrund der Regenerations- und Umwandlungstage (neue tarifliche Regelung im SuE-Tarifvertrag ab 2022, um Mitarbeitende an bis zu vier Tagen im Jahr zu entlasten) belasteten die Situation in den Teams zusätzlich. Besetzungslücken, auch von Leitungsstellen, konnten meist zügig geschlossen werden, allerdings ist die Bewerbungslage schwieriger als in früheren Jahren. Die Gesamtkosten für Hilfen gemäß §§ 27ff SGB VIII in Nürnberg belaufen sich 2022 auf 72,8 Mio. Euro (+1,4%). Ein gewisses coronabedingtes Einsparungspotential – wie im Standardbericht des Vorjahres beschrieben - kann auch für 2022 nicht „gänzlich“ ausgeschlossen werden.

Abb. 2: Entwicklung der Fall- u. Kostenzahlen5

70.505 71789 72777 66.008 67.754 61.019 63.385
56.502 59.823
2 .48 0 2 .48 8 2 .65 3 2 .63 4 2 .63 3 2 .76 3 2 77 8 2 87 4 2 96 1

80.000 3.000

o

r

u

60.000 E

2.000

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F e

1.000 40.000 s u

a

T

0 20.000 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022

Fallzahlen §§ 27 ff. inkl. § 86 Abs. 6 - Fälle zum 31.12. Kosten für Hilfen gem. §§ 27 ff o. ION, §§ 13, 19, 20, 52

6. Fachthema: Die Jugendhilfe in Strafverfahren (JuHiS) im Allgemeinen Sozial-

dienst (ASD)

Durch die mediale Darstellung von einzelnen, sehr massiven Gewaltverbrechen wird der Eindruck einer Zunahme an Straftaten insgesamt bei Jugendlichen erweckt, der sich so allerdings im Alltag

im Strafverfahren vertieft dargestellt.

Aufgabe und gesetzliche Grundlagen

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHis) ist eine Pflichtaufgabe des Jugendamtes und stellt eine von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht unabhängigen, spezialisierten sozialpädagogischen Fachdienst dar. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch Achter Teil (SGB VIII) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Jugendhilferecht und Jugendstrafrecht verfolgen das gemeinsame Ziel der Erziehung junger Menschen (Jugendlicher: „zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn“; Heranwachender: zur Zeit der Tat achtzehn aber noch nicht einundzwanzig“). Der Erziehungsgedanke hat im Jugendstrafverfahren Vorrang vor Sühne und Strafe. Mit diesem Auftrag (straffreie Lebensführung) steht die Strafrechtspflege nicht in Konkurrenz zur öffentlichen Jugendhilfe und ihren Aufgaben und Zielen (Entwicklung einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit). Die beiden Systeme ergänzen sich. Die Jugendhilfe in Strafverfahren (JuHiS) richtet sich zum einen an den jungen Menschen und seine Eltern (§ 52 SGB VIII),6 zum anderen an das Jugendgericht und andere Organe der Jugendstrafrechtspflege, wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgericht, Justizvollzugsanstalten und Bewährungshelfer (§ 38 Abs. 2 JGG).7 Das Jugendamt hat an allen Verfahren nach dem JGG mitzuwirken („Jugendgerichtshilfe“). Die JuHiS hat Eltern und Jugendliche umfassend zu informieren und sozialpädagogisch zu beraten. Sowohl im Hinblick auf das Strafverfahren als auch darüber, wie aktuelle Probleme gelöst bzw. welche Hilfen dabei in Anspruch genommen werden können.

5 Abbildung 4: Die Fallzahlen umfassen die Hilfen zur Erziehung, die Hilfen für junge Volljährige und die Eingliederungshilfen einschließlich der Hilfen für Unbegleitete Minderjährige Ausländer. Nicht enthalten sind in dieser Darstellung die Hilfen nach den §§ 13, 19, 20, 21, 52 SGB VIII. 6 Gemäß § 52 SGB VIII hat das Jugendamt frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen

7 „(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.“ (§ 38 Abs. 2 JGG)

Die JuHiS leistet aber keine Rechtsberatung und nimmt auch nicht Aufgaben eines Rechtsanwaltes wahr.

Organisationsstruktur JuHiS Nürnberg

In Nürnberg ist die Jugendhilfe im Strafverfahren als teilspezialisierter Fachdienst in die Bezirkssozialarbeit des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD) integriert. 26 JuHiS-Fachkräfte (rechnerisch im Umfang von ca. 9 Vollzeitplanstellen) sind den 20 kollegialen Teams (KT) in den 9 Sozialregionen des ASD zugeordnet.

Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden

Gute Zusammenarbeit der Fachkräfte von Jugendhilfe, Polizei, Staatsanwaltschaft und besonders den Jugendgerichten sowie die Kenntnis und Achtung der Aufgaben der jeweils anderen Beteiligten wird in Nürnberg bewusst gepflegt. Die JuHiS wird von der Polizei standardisiert gemäß §70 Abs. 2 JGG mit Einleitung des Ermittlungsverfahrens über die vorgesehene oder stattgefundene Beschuldigtenvernehmung unterrichtet. Anschließend erhält die JuHiS zeitgleich mit der Staatsanwaltschaft von der Polizei deren Ermittlungsergebnis mit Schlussbericht ("Polizeianzeige"). Das Ziel der Kooperation zwischen ASD bzw. JuHiS und den Jugendsachbearbeitern der Polizei und auch im Kommissariat 22 (K22 - JUIT zuständig für jugendliche Intensivtäter) ist die Verbesserung der Kooperation, um die erzieherische Wirkung und präventive Effekte zu erhöhen.

Bereits bei Eingang der polizeilichen Informationen lauten die Leitfragen der Jugendhilfe in Strafverfahren (bzw. der Bezirkssozialarbeit):

 Braucht der junge Mensch sozialpädagogische Hilfe? und  Wenn ja, welche Hilfe braucht er?  Besteht eine besondere Schutzbedürftigkeit/Gefährdung? Hierzu erfolgt ggf. ein Beratungsangebot an die Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen. Der Hilfebedarf und die Gefährdung des jungen Menschen werden zwar anlässlich des Strafverfahrens geprüft; Sie sind aber in der Person oder in der Lebenslage des Jugendlichen begründet und bestehen unabhängig davon, ob eine Straftat begangen wurde oder nicht. Eine Straftat kann Ausdruck dafür sein, dass eine "dem Wohl des Jugendlichen entsprechende" Erziehung gegenwärtig nicht (mehr) gewährleistet ist. Dann besteht ein Anspruch der Eltern8 auf Hilfe zur Erziehung, d.h. auf die entsprechenden Leistungen nach dem SGB VIII. Die Erkenntnisse der JuHiS sind der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, damit sie bei der Entscheidung über den weiteren Verfahrensgang berücksichtigt werden können. Im sogenannten Vorverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt (Diversion) oder ob beim Jugendgericht angeklagt wird. Allgemein wird etwa die Hälfte der von der Polizei eingeleiteten Strafverfahren eingestellt (§§ 45, 47 JGG). Das bedeutet aber nicht, dass diese Straftaten ohne Sanktionen bleiben: Die Einstellung erfolgt in vielen Fällen erst nach Ableistung von Stunden gemeinnütziger Arbeit, die den Jugendlichen vom Jugendgericht auf Anregung der Staatsanwaltschaft auferlegt wurden. Mit Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Jugendgericht wird die Jugendgerichtshilfe beauftragt, in einem schriftlichen Bericht die pädagogischen Gesichtspunkte „zur Geltung zu bringen“.

8 Die Kinder und Jugendlichen haben ein Recht auf Erziehung ggü. ihren Eltern; die Erziehung der Kinder ist Pflicht und Recht der Eltern; über deren "Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft". Wenn Eltern die Erziehung nicht gewährleisten können, aus welchen Gründen auch immer, haben sie einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung. Diese "innere Logik" des SGB VIII entspricht dem Art. 6 des Grundgesetzes.

Auch durch die (verpflichtende) Teilnahme an der Verhandlung wird sichergestellt, dass das Gericht bei der Entscheidung nicht nur die Tat, sondern auch die Persönlichkeit der bzw. des jungen Täters/Täterin, den Entwicklungsstand, die jeweiligen Lebensumstände und die soziale Umwelt sowie evtl. besondere Belastungsfaktoren kennt und bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen berücksichtigen kann.

Rechtsfolgen

Erziehungsmaßregeln (Umsetzung in Nürnberg durch Treffpunkt e. V. 9) Der nicht abschließende Weisungskatalog des § 10 JGG soll die Lebensführung eines jungen Menschen positiv beeinflussen und dadurch „seine Erziehung fördern und sichern“. Weisungen können den Jugendlichen und Heranwachsenden in jedem Stadium des Verfahrens auferlegt werden. Vor der Erteilung von Weisungen sind die Vertreter der Jugendhilfe in Strafverfahren zu hören (§ 38 Abs. 3 JGG). Die Fachkräfte der Jugendhilfe „wachen“ zugleich über die Durchführung von Weisungen, soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu bestellt ist (§ 38 Abs. 2 S. 5 JGG).

Erbringen von Arbeitsleistungen (KoGa) Die Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG ist die gebräuchlichste im deutschen Jugendstrafrecht. Die Ausgestaltung der Weisung soll grundsätzlich unter jugendtypischen Gesichtspunkten und durch das Vorhalten differenzierter Angebote erfolgen. Seit dem Jahr 2000 ist die Koordinierungsstelle für gerichtliche Arbeitsweisungen (KoGa) des Treffpunkt e.V. verantwortlich für die erzieherisch wirksame Ausgestaltung der jugendrichterlichen Arbeitsweisungen (Zuweisungszahlen stiegen in 2022 um 20%).

Betreuungsweisung (SEB) Die Weisung sich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelferin/-helfer) zu unterstellen, fordert vom jungen Menschen die Bereitschaft, eine mittel- oder längerfristige Vertrauensbeziehung einzugehen und aufrecht zu erhalten. Grundvoraussetzung für die Weisung ist ein durch die JuHiS festgestellter individueller Bedarf des Jugendlichen oder Heranwachsenden. Seit Juli 2017 werden Betreuungsweisungen vom Verein Treffpunkt e.V. im Rahmen des Angebots Soziale Einzelbetreuung (SEB) durchgeführt.

Sozialer Trainingskurs (ST) Das Angebot des Treffpunkt e.V. (Weisung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 JGG) umfasst fünf verschiedene Kursformen: ST-Konflikt, ST-Basis, ST-Konsum, ST-Kompetenz und MammaMia (für junge Mütter und Schwangere von 14 – 21 Jahren). Der ST dient als gruppenpädagogisches Angebot und Lernfeld für junge Menschen. Ziel des Sozialen Trainingskurses ist es, in einem geschützten Rahmen alternative Verhaltensmuster aufzuzeigen und in das Verhalten junger Menschen zu integrieren. An den Sozialen Trainingskursen nehmen viele junge Menschen teil, die ohne die gerichtliche Weisung nicht motiviert wären, eine entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) Das Bemühen, nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, bietet beiden Parteien (in jedem Stadium des Verfahrens) die Chance, sich ergebnisoffen und durch ein moderiertes Gespräch auf „neutralem Boden“ an der Aufarbeitung von Hintergründen und den Folgen der Tat aktiv zu beteiligen. Ergebnis der Konfliktschlichtung kann neben dem

9 Jahresbericht 2022 Treffpunkt e.V.

vorrangigen Ziel einer Wiederherstellung des Rechtsfriedens die Schadensregulierung oder eine (symbolische) Wiedergutmachungshandlung sein.

Zuchtmittel Nach § 13 Abs. 1 JGG werden Zuchtmittel vom Jugendrichter bzw. Jugendrichterin dann angeordnet, „…wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat“.

Das JGG unterscheidet grundlegend drei Arten der Zuchtmittel10:

 Verwarnung: appelliert an das Ehrgefühl der jungen Menschen  Erteilung von Auflagen: den durch die Tat verursachten Schaden nach Kräften wieder „gut“ zu machen, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen  Jugendarrest: dabei wird zwischen Freizeitarrest, Kurzarrest bzw. Dauerarrest (vgl. § 16 Abs. 1 JGG)11 unterschieden.

Jugendstrafe Die Jugendstrafe gemäß §§ 17 ff. JGG ist im Kanon der Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts12 die einzig echte „Strafe“. Sie stellt die Jugendhilfe in Strafverfahren vor eine besondere Herausforderung. Die pädagogischen Fachkräfte sollen sich insbesondere dazu äußern, warum aus Sicht der Jugendhilfe andere Maßnahmen, namentlich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, nicht mehr ausreichen, um die zugrundeliegende Jugendstraftat angemessen zu ahnden13. Liegen die Voraussetzungen des § 21 JGG vor und kann die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, ergeben sich für die Fachkräfte der Jugendhilfe in Strafverfahren neue Aufgaben. Sie sollen den jungen Menschen bewusstmachen, dass aus der Strafaussetzung zur Bewährung besondere Verpflichtungen entstehen. Werden den Jugendlichen oder Heranwachsenden durch das zuständige Jugendgericht gemäß § 23 JGG Weisungen und Auflagen erteilt und werden diese im Bewährungsplan nach § 60 bzw. § 64 JGG festgeschrieben, obliegt deren Überwachung vorrangig den Fachkräften der Bewährungshilfe.

Statistik, Fallzahlen

Die öffentliche Meinung über jugendliche Straftäter ist geprägt durch die mediale Berichterstattung über besonders schwerwiegende Straftaten. Dadurch entsteht der Eindruck, dass „die Jugend“ immer früher, immer häufiger und immer schwerer straffällig wird. Dem ist nicht so.

10 vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 JGG

11 Unter „Freizeit“ versteht der Gesetzgeber die Zeitspanne zwischen Beendigung der Arbeit am Ende der Woche, bis zum Beginn der Arbeit in der nächsten Woche (RLJGG zu § 16 JGG). In der Regel handelt es sich bei den sog. Freizeiten um Wochenenden, wobei der Freizeitarrest nicht zwangsweise am Wochenende vollzogen werden muss. Der Freizeitarrest kann ein bis zwei Freizeiten betragen (§ 16 Abs. 2 JGG). Der Kurzarrest stellt eine Ersatzform des Freizeitarrestes dar und bietet die Möglichkeit des zusammenhängenden Vollzuges aus „erzieherischen Gründen“ (§ 16 Abs. 3 JGG). Die Dauer des Kurzarrestes beträgt demnach zwei bis vier Tage. Der Dauerarrest als solches wird in vollen Tagen oder Wochen bemessen und beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen (§ 16 Abs. 4 JGG).

12 vgl. § 5 JGG

13 vgl. § 17 Abs. 2 JGG

Abb. 3: Fallzahlentwicklung 2012 bis 2021

1000 2015

500 2017

0 2019

Seit Jahren ist kein statistischer Zuwachs zu verzeichnen. Aus wissenschaftlicher Sicht lässt sich Jugendkriminalität als durchaus gesellschaftlich weit verbreitet, alterstypisch und von eher kurzer Dauer beschreiben. Das Überschreiten von Strafnormen und das Austesten von Grenzen gehören zum Prozess des Aufwachsens dazu. Häufig wird es nicht entdeckt. Ein Großteil der Straftaten bewegt sich im Bagatellbereich und umfasst jugendtypische Delikte wie Ladendiebstahl, Sachbeschädigung oder Fahren ohne Fahrerlaubnis. Gewalttaten machen nur einen geringen Anteil aus. Auch ohne förmliche Intervention des Rechtsstaates ist dieses Verhalten in der Regel von vorübergehender Natur. Wenn Straftaten entdeckt werden, ist in erster Linie ein pädagogisches Vorgehen erforderlich, das nach Möglichkeit weitere Straftaten unwahrscheinlicher macht. Die Jugendhilfe in Strafverfahren hat hier die besondere Verantwortung, im Jugendstrafverfahren die pädagogische Perspektive einzubringen und zu vertreten.

Abb. 4: Entscheidung des Gerichts – Grund der Verurteilung

600 2013 400 2014

0 2017

Auswirkungen Corona

Währen der Corona Pandemie gingen bestimmte Delikte aufgrund der Beschränkungen deutlich zurück (Eigentumsdelikte, Gewaltdelikte). Gericht und JuHiS waren bemüht, trotz Abstandsregeln eine „Grundversorgung“ aufrecht zu erhalten. Erstaunliche Erfahrungen konnten mit der Erreichbarkeit von Jugendlichen per Telefonberatung oder Videokonferenz gemacht werden. Im Gericht wurde versucht zu priorisieren, um Verfahren mit erheblichen Auswirkungen (U-Haft etc.) nicht zu verzögern. Vermutlich kam es auch zu mehr Einstellungen, Strafbefehlen und Weisungsbeschlüssen (ohne Verhandlung). Ein Dilemma entstand dadurch, dass es durch die neuen Corona-Bußgelder und deren Nicht-Begleichung zu einer erheblichen Häufung von Arbeitsauflagen kam. Gleichzeitig gingen viele Einsatzstellen aufgrund der Lockdownregeln und Abstandsbedingungen verloren. Es entstand ein enormer Umsetzungsstau. Mit großer Kreativität und Flexibilität entwickelte Treffpunkt e.V. neue Maßnahmen (begleitete Arbeitsprojekte „Let´s Clean up!“, Beratung

mit „walk and talk“, Aktion Nürnberg Pass, Telefonberatung). Herauszuheben ist dabei die neue modulare Gesprächsweisung „Themenzentrierte Einzelarbeit (TEA)14“. Inzwischen ist diese impulsgebende Kurzintervention ein etabliertes Kurzberatungsangebot für geringfügig straffällig Gewordene. Je nach Bedarfslage werden mit den Teilnehmenden Themenkomplexe besprochen und sie über weitergehende Unterstützungsangebot informiert.

Die Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit beobachten in den letzten Monaten ein steigendes Aggressions- und Gewaltpotential sowie eine Zunahme von Drogenkonsum junger Menschen (siehe JHA 27.07.2023, Top 4). Dies spiegelt sich noch nicht in den strafrechtlichen Verfahren wider, diese Entwicklung muss aber weiterhin gut im Blick behalten werden.

7. Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII

Die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII stellt durch den fachlichen Austausch und die Rückkoppelung mit den konkreten Planungen der Träger eine sehr wichtige Grundlage für die Bedarfsplanungen und fachliche Ausgestaltung der Verwaltung dar. In Nürnberg zeichnet sich die Arbeitsgemeinschaft seit vielen Jahren durch ihre hohe Tragfähigkeit und äußerst konstruktive Zusammenarbeit aus. In den Unterarbeitsgruppen werden regelmäßig aktuelle Fragestellungen und Themen partnerschaftlich bearbeitet. 2022 fanden die halbjährlichen Sitzungen im Rahmen von Zoom- Konferenzen statt. Für 2023 sieht die Planung eine Präsenzsitzung im Herbst vor. Wie in den vergangenen Jahren werden die Vertreter bzw. Vertreterinnen des Sprechergremiums im Jugendhilfeausschuss kurz mündlich berichten.

14 Jahresbericht 2022 Treffpunkt e.V.

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