Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, 80327 München
Per E-Mail
An die Höheren Denkmalschutzbehörden
Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 27.03.2023 K.4-K5111.1/4/215 Telefon: 089 2186 2578 Name: Frau Franz
Vollzug des DSchG;
Erneuerbare Energien und Denkmalschutz - hier: VERORDNUNG (EU)
2022/2577 DES RATES vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines
Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer
Energien
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Rat der Europäischen Union hat die EU-Verordnung 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens zur Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energien (https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2577&from=EN) erlassen, die mit Wirkung zum 23. Dezember 2022 in Kraft getreten ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, ohne dass es einer nationalen Regelung zur Umsetzung bedarf. Bei Anträgen zur denkmalrechtlichen Erlaubnis der Errichtung von Solarenergieanlagen im Denkmalbereich ist vor diesem Hintergrund folgendes zu beachten:
Grundsätzlich wird in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der EU-Verordnung 2022/2577 für das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von
Telefon: 089 2186 0 E-Mail: poststelle@stmwk.bayern.de Salvatorstraße 2 ∙ 80333 München Telefax: 089 2186 2800 Internet: www.stmwk.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz
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Solarenergieanlagen eine Höchstdauer von drei Monaten festgelegt, wenn das Hauptziel nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht.
Der Freistaat Bayern hat hier inzwischen von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 4 Abs. 2 der EU-Verordnung 2022/2577, bestimmte Gebiete oder Strukturen aus Gründen des Schutzes kulturellen oder historischen Erbes von den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 auszunehmen, Gebrauch gemacht. Die entsprechende Regelung in Art. 15 Abs. 7 BayDSchG ist am 18. März 2023 in Kraft getreten (GVBl. Nr. 5/2023 S. 92) und lautet: „Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 findet aus Gründen des Schutzes kulturellen Erbes keine Anwendung.“ Dadurch kann die Herstellung der Denkmalverträglichkeit von Solaranlagen im Denkmalbereich durch Abstimmung mit dem BLfD im Einzelfall und die Prüfung ggf. bestehender Fördermöglichkeiten gem. WKMS vom 15.12.2022 (Az.: K.4-K5111.1/4/165) gewährleistet werden.
In Art. 4 Abs. 3 sieht die EU-Verordnung 2022/2577 den Eintritt einer Genehmigungsfiktion für Anlagen mit einer Kapazität von höchstens 50 kW einen Monat nach der Antragstellung vor, sofern die Kapazität der Solarenergieanlagen die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt und die zuständige Behörde innerhalb dieses Monats keine Antwort übermittelt. Eine Ausnahmemöglichkeit für die Mitgliedstaaten wie in Art. 4 Abs. 2 ist hier nicht geregelt. Vor diesem Hintergrund ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3, dem/-r Antragsteller/-in innerhalb eines Monats eine Antwort zu übermitteln, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern und damit dem verfassungsrechtlich geschützten Belang der Denkmalpflege ausreichend Rechnung tragen zu können. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vollzugs liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, diese Antwort jedenfalls auch in Zweifelsfällen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 3 zu übermitteln.
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In der Antwort kann insbesondere auf die erforderliche grundsätzliche fachliche Abstimmung mit dem BLfD im Einzelfall und ggf. noch weitere erforderliche Unterlagen hingewiesen werden. Um Weiterleitung an die Unteren Denkmalschutzbehörden und Beachtung der Hinweise wird gebeten.
Einen Abdruck dieses Schreiben erhalten der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag und der Bayerische Landkreistag sowie das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege erhält ebenfalls einen Abdruck des Schreibens mit der Bitte um Beachtung.
Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Andreas Baur Ministerialrat