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Umweltbericht

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Hauptbahnhof Altstadt Stadtplanungsausschuss Energie & Versorgung Stadtentwicklung & Planung Wohnen & Bauen Verkehr & Mobilität Umwelt & Klima

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Abbildung 2

Umweltprüfung in der Bauleitplanung

Satzung Nr. 72 „Bauhof“ zur Aufhebung der planungsrechtlichen

Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3787 für ein Gebiet zwischen Bauhof und Königstormauer

Fortschreibung Umweltbericht - Stand: 01.06.2023

Abbildung 1

Abbildung: Geltungsbereich der Satzung Nr. 72 (Quelle: © Stadt Nürnberg)

1. Ziel der Satzung, Plangrundlagen

Das Satzungsverfahren Nr. 72 wurde eingeleitet, um planungsrechtliche Festsetzungen eines Teilbereiches des Bebauungsplan Nr. 3787 aufzuheben. Der Teilbereich umfasst den Bauhof zwischen Königstormauer, Peuntgasse, An der Sparkasse und Lorenzerstraße und befindet sich auf einem qualifizierten Teil des Bebauungsplans. Planungsanlass ist die klimaangepasste Umgestaltung des Bauhofs hinsichtlich mehr Begrünung und Aufenthaltsqualität durch einen Rückbau der PKW Stellflächen und eine Änderung der Verkehrsführung. Die Bauhof-Umgestaltung ist Bestandteil des Aktionsplans des Masterplans Freiraum. Übergeorgnetes Ziel ist es den bislang stark versiegelten Bauhof in der Altstadt im Sinne einer klimaangepassten Stadtentwicklung aufzuwerten.

Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan werden im Satzungsbereich Flächen des Gemeinbedarfs mit Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung dargestellt. Gemischte Flächen umgrenzen das Satzungsgebiet von Westen, Norden sowie Süden mit teils kulturellen bzw. kirchlich-religösen Einrichtungen. Im Osten grenzt der Planungsbereich an Gebäuden für gemeinbedarflich-kulturelle Zwecke. Im Bebauungsplan Nr. 3787 sind drei Grünflächen mit der Zweckbindung Parkanlage westlich der Kunsthalle Nürnberg und nördlich des Baumeisterhauses festgesetzt.

Das 4400 m2 große Satzungsgebiet liegt am südöstlichen Rand der Lorenzer Altstadt. Es wird begrenzt von Gebäuden der öffentlichen Verwaltung und befindet sich in unmittelbarer Nähe der kürzlich ausgeweiteten Fußgängerzone „südliche Königsstraße“, die zwischen Hauptbahnhof und der Altstadt eine wichtige Verbindung für Fußgängerströme bietet. Diese Verbindung grenzt nun an den Bauhof, weil auch die Nebenstraße „Königtormauer“ dem Fußgängerverkehr gewidmet wurde. Dadurch wird in Zukunft ein erhöhtes Aufkommen von Fußgängern im Bauhof erwartet.

Mit der Ausdehnung der Fußgängerzone existieren für den MIV nur noch zwei Erschließungen zum Bauhof und der planerisch festgehaltenen Tiefgarage: Einerseits die Zufahrt aus dem Südwesten durch die Einbahnstraße „Peuntgasse“, andererseits die Zu-und Abfahrt aus dem Norden durch die Straße „An der Sparkasse“. Naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Gebiete liegen im Planungsgebiet nicht vor. .

Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ist gem. §2 Abs. 4 i.V.m. §1 Abs. 8 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Nach dem Inkrafttreten der Satzung Nr. 72 wird der Bebauungsplan partiell aufgehoben, sodass Stellplätze zugunsten einer klimaangepassten Neugestaltung zurückgebaut werden können. Bauvorhaben werden mit dem Inkrafttreten gem. §34 BauGB beurteilt. Infolgedessen sind – soweit möglich – auch die indirekten bzw. sekundären Auswirkungen einer nachfolgenden Bebauung zu betrachten und zu bewerten.

2. Bestandsanalyse, Bewertung und konfliktmindernde Maßnahmen

Fläche, Boden, Wasser Das Satzungsgebiet ist nahezu vollständig versiegelt und abschließend entwickelt. Lediglich im Nordosten ist eine Grünfläche existent. Der Bauhof wird zu allen Seiten durch Gebäuden der öffentlichen Verwaltung eingegrenzt und wird fast gänzlich als PKW Stellplatzfläche für die städtischen Ämter und die Öffentlichkeit genutzt. Nach Inkrafttreten der Erweiterung der Fußgängerzone existieren 42 oberirdische Stellplatzflächen. Ein Teil der ehemaligen unterirdischen Lutfbunkeranlage wird als Tiefgarage der Sparkasse genutzt. Der andere, südlichere Teil wird durch den Verein kunstbunker e.V. als Austellungsfläche genutzt. Durch den hohen Versiegelungsgrad und die Unterbauung (Tiefgarage und Bunkeranlage) sind die Bodenfunktionen kaum intakt. Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind beim Umweltamt nicht bekannt. Oberflächengewässer liegen keine vor. Das Grundwasser ist in Tiefen über 10 m anzutreffen. Infolge des hohen Versiegelungsgrads hat das

Gebiet für die Schutzgüter Fläche wie auch Boden und Wasser eine geringe ökologische Bedeutung und Wertigkeit.

Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen sind keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser zu erwarten; die Auswirkungen sind daher als nicht erheblich einzustufen.

Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt Die biologische Vielfalt ist aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der Unterbauung gering. Mit Ausnahme eines Rasenbereiches und zwei Hochbeeten im Norden sowie einer Reihe von Baumscheiben und kleineren Strauchpflanzungen ist der Geltungsbereich versiegelt. Die dominante Baumart zwischen 10 und 17 Metern Höhe ist die Robinie, zudem sind drei größere Spitzahorne sowie eine Birkenpappel vorhanden. Neben der zu beachtenden Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg ist die Entfernung und der Rückschnitt von Fassadenbegrünung nach § 39 BNatschG untersagt. Im und um den Geltungsbereich der Satzung liegen Gebäude, in denen sich Habitate von geschützten Tierarten (Mauersegler, Turmfalke und Fledermäuse) befinden.

Die planungsrechtliche Aufhebung zum Rückbau der PKW-Stellflächen zugunsten einer Begrünung hat keine erheblichen Auswirkungen auf den Fortbestand der vorhandenen Tierarten und der Vegetation.

Kulturgüter Das Ortsbild im Plangebiet ist durch dessen Nutzungsgeschichte geprägt. Der Bauhof liegt im Ensembleschutzgebiet der Altstadt und bildet gegenwärtig einen eher unauffäligen, aber zentralen Platz innerhalb der Lorenzer Altstadt. Der Platz wird begrenzt von zahlreichen denkmalgeschützten Gebäuden wie das Baudenkmal Baumeisterhaus, das Künstlerhaus, die Kunsthalle und der historischen Stadtmauer. Unter der befestigten Satzungsfläche befindet sich ein Bunker, der eine Kunstausstellung unterbringt (kunstbunker e.V.– forum für zeitgenössische kunst). Das Planungsgebiet ist dadurch im Einzugsbereich des KunstKulturQuartiers, das zahlreiche Kultureinrichtungen und –veranstaltungen beheimatet. Außerdem bestehen wichtige Blickbeziehungen zwischen dem Satzungsgebiet und den denkmalgeschützten Bauwerken. Insofern ist der Bauhof in einem prägenden und lebhaften Teil der Kulturlandschaft Nürnberger Altstadt.

Der historisch-kulturelle Nutzungshintergrund des Bauhofs führt dazu, dass bei Bodeneingriffen im Rahmen der Umbaumaßnahmen zur Begrünung potenzielle archäologische Befunde nicht auszuschließen sind, insbesondere auf Flächen jenseits der Unterbauung. Für Bodeneingriffe jeglicher Art, etwa zum Rückbau des Parkplatzes oder der Neugestaltung als Grünanlage, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig. Diese ist in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.

Mit der Aufhebung der planerischen Festsetzungen eines Teilgebiets sind keine erheblichen Beeinträchtigungen dieser Kulturgüter zu erwarten.

Landschaft Der Bauhof ist in den Aktionsplan des Masterplans Freiraum aufgenommen. Der Aktionsplan sieht gemäß gesamtstädtischem Freiraumkonzept innerhalb der Altstadt die Schaffung von neuen Freiraumqualitäten durch die Umwamdlung von Stellplatzflächen vor („Stadtplatz statt Stellplatz“). Diese zusätzlichen Freiraumflächen sind notwendig, da in der Alstadt laut gesamtstädtischen Freiraumkonzept ein öffentliches Grünflächendefizit von 1,7 ha vorherrscht. Durch die Platzumgestaltung des Bauhofs können neue Wechselwirkungen mit den Kultureinrichtungen des KunstKulturQuartiers hergestellt werden

Der Bauhof wurde bereits in diesem Jahr im Zuge der Erweiterung der Fußgängerzone mit ersten Sofortmaßnahmen umgestaltet. Im Zuge der dauerhaften Umgestaltung sollen weitere Grün- und Freiflächen durch Reduzierung öffentlicher PKW-Stellplätze hergestellt werden. Mit der Aufhebung der Festsetzungen kann der Flächenverbrauch aus Stellplatzflächen für den ruhenden MIV durch eine strategische Freiraumplanung abgelöst werden.

Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen sind somit keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaft zu erwarten.

Erholung, Lärm, Abfall, Störfallvorsorge Im Plangebiet ist mit Ausnahme einer Grünfläche mit Sitzgelegenheit keine erholungswirksame Fläche vorhanden, sodass dem „Schutzgut Erholung“ in dem Plangebiet nur eine geringe Bedeutung zukommt. Trotz der zentralen Lage wirkt Lärm auf das Plangebiet nur im geringem Umfang ein. Die Aufhebung der Festsetzungen für den Teilbereich des B-Plans Nr. 3787 ist im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zielsetzung für den Lärmschutz (Verkehr sowie Gewerbe), für abfallrechtliche Belange und für die Störfallvorsorge ohne Belang.

Nachteilige Auswirkungen sind somit durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen auf die Schutzgüter Erholung, Lärm, Abfall und Störfallvorsorge nicht zu erwarten.

Klima und Luft Laut Stadtklimagutachten aus dem Jahr 2014 liegt der Bauhof bei Betrachtung der Temperaturverteilung während einer windschwachen Sommernacht im sehr hohen Temperaturfeld von über 21°C. Aufgrund der hohen Versiegelung und dichten Bebauung ist die bioklimatische Situation im Planungsgebiet ungünstig. Für das Schutzgut Klima hat die vorgesehene Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen keine Auswirkungen. Die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen für einen Teilbereich des B-Plans Nr. 3787 ist im Zusammenhang mit der beabsichtigten Zielsetzung für die Lufthygiene ohne Belang. Die geplante Entsiegelung durch den Rückbau von PKW-Stellplatzflächen zugunsten einer Begrünung des Bauhofs wird - als indirekte Auswirkung der Aufhebung - zu einem bioklimatisch aufgewerteten Bereich führen. Dies wird aber in umliegenden Stadtgebieten wegen des begrenzten Begrünungsumfangs wahrscheinlich keine messbare Verbesserung der stadtklimatischen Gesamtsituation zur Folge haben.

Neben der Entsiegelung und Bepflanzung von Bäumen, würde sich außerdem eine Fassadenbegrünung an den umgrenzenden Verwaltungsgebäuden mikroklimatisch wie auch aus lufthygienischer Sicht günstig auswirken.

Umweltauswirkungen und konfliktmindernde Maßnahmen Durch die geplante Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen entstehen voraussichtlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange, auch nicht hinsichtlich Wechsel- und/oder kumulativer Auswirkungen. Konfliktmindernde Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.

3. Methodik – geprüfte Alternativen – Maßnahmen zur Überwachung

Eine Geländebegehung fand am 05.09.2022 statt. Planungsalternativen wurden nicht vorgelegt. Konfliktmindernde Maßnahmen sowie Überwachungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

4. Zusammenfassung

Die Satzung Nr. 72 dient der Aufhebung planungsrechtlicher Festsetzungen in einem Teilbereich des qualifizierten B-Plans Nr. 3787. Der Hauptteil des Satzungsgebiets liegt im Bauhof zwischen den Gebäuden der Stadtverwaltung, Königstormauer, Peuntgasse, An der Sparkasse und Lorenzerstraße. Planungsziel ist die Umgestaltung des Bauhofs mit mehr Begrünung und Aufenthaltsqualität in Verbindung mit einem Rückbau der PKW- Stellflächen und eine Änderung der Verkehrsführung.

Durch die Aufhebung der planungsrechtlichen Festsetzungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu erwarten. Bodeneingriffe zur Umgestaltung sind mit einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis und einer archäologischen Begleitung durchzuführen. Zudem kann bei einer weiteren Optimierung der Gestaltungsplanung – insbesondere mit Entsiegelung und Begrünung – der Freiraumcharakter des Bauhofs gestärkt weden. Dadurch können indirekt positive Auswirkungen auf zahlreiche Umweltbelange, wie z.B. Klima, Luft, Boden, Landschaft und Erholung resultieren.

Der vorliegende Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar und wird bei Bedarf im weiteren Verfahren fortgeschrieben.

Nürnberg, den 01.06.2023 Umweltamt / Umweltplanung i.A.

gez. i.V. Wellmann gez. Barut (-74463)

Grund und Boden, Fläche, Wasser

§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 schaftliche Belange entgegenstehen. Des (zuletzt geändert am 01.01.2020): Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der Mit Grund und Boden soll sparsam und Stadt Nürnberg der Versickerung von Nieschonend umgegangen werden, d.h. der derschlagswässern bzw. deren sonstiger al- Flächenverbrauch soll verringert und einer ter-nativer Ableitung den Vorrang. Mit Ein- Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. führung des getrennten Gebührenmaßstabs Bodenversiegelungen sollen auf das not- für Niederschlagswasser und Abwasser wendige Maß begrenzt werden. Die Notwen- seit 01.01.2000 wird dies auch in der entdigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich sprechenden Gebührensatzung berücksichoder als Wald genutzter Flächen soll be- tigt. gründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): zugrunde gelegt werden, zu denen insbe- (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) sondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion Baulücken und andere Nachverdichtungs- als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit möglichkeiten zählen können. Gemäß Bun- wie möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 desnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die und 78a beinhalten entsprechende planerierneute Inanspruchnahme bereits bebauter sche und bauliche Vorschriften, welche da- Flächen sowie die Bebauung unbebauter rauf abzielen, Retentionsräume möglichst Flächen im beplanten und unbeplanten In- von Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer nenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen Bebauung das vorherrschende Hochwasservorgesehen sind, Vorrang vor der Inan- schutzniveau nicht zu verringern. Generell spruchnahme von Frei- flächen im Au- sind bei Planungen in einem amtlich festgeßenbereich. Gemäß dem Grundsatz des setzten bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ LEP sollen land- und forstwirtschaftlich ge- 76 Abs. 3) oder in einem Risikogebiet aunutzte Gebiete erhalten werden. Insbesonde- ßerhalb eines ÜSG die Belange der Hochre hochwertige Böden sollen nur in dem un- wasservorsorge im Rahmen der bauleitplabedingt notwendigen Umfang für andere nerischen Ab- wägung zu berücksichtigen Nutzungen in Anspruch genommen werden. (Abwägungs- direktiven in § 78 Abs. 3 und Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind histo- 8, § 78b Abs. 1). risch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: Beeinträchtigungen zu bewahren. Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Leitlinien für künftige gesamtstädtische Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Planungen und Konzepte in Bezug auf die gesichert, schädliche Bodenveränderungen „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser. abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- Beschluss des Umweltausschusses vom den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen 09.10.2013 und des Stadtplanungsaus- Beeinträchtigungen der natürlichen Funktio- schusses vom 07.11.2013: nen soweit wie möglich vermieden werden. Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, das eine Neubauplanung vor- ABSP der Stadt Nürnberg: sieht (einschließlich Konversionsflächen), die Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines formuliert. Insbesondere sollen ökologisch nachhaltigen Umgangs mit und einer ortswertvolle Bereiche von Versiegelung frei- nahen Beseitigung des anfallenden Niedergehalten werden. schlagswassers.

§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Niederschlagswasser soll ortsnah versickert oder verrieselt werden, soweit dem weder wasserrechtliche oder sonstige öffentlich-

Artenschutz und Biologische Vielfalt

Die Rechtsvorgaben für den speziellen Ar- 1. April 2008, nennt u.a. folgenden Handtenschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG lungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Asgeregelt. Aussagen zum Natura 2000- pekte des Artenschutzes und des Biotopver- Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis bunds sowie des Ziels der Erhaltung von 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt bei speziellen Artenschutz unterliegen nicht der der Trassierung von Verkehrswegen und der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbe- (siehe auch Kapitel 4). flächen.

Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am

Natur und Landschaft

Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Viel- Sicherung der Populationen wildlebender falt dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Le- BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- bensstätten, Biotope und Lebensgemeinstimmter Flächen und einzelner Bestandteile schaften sowie der Bewahrung, Wiederherder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel stellung und Entwicklung funktionsfähiger festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als ökologischer Wechselbeziehungen. Netz verbundener Biotope zu sichern. Der Biotop-verbund dient u.a. der dauerhaften

Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge

DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): gemeinheit und der Nachbarschaft vor sowie gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- der Vorsorge gegen schädliche(n) Umweltbau erwünschte Orientierungswerte vor. einwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als (nicht) genehmigungsbe- 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur dürftige Anlagen den Anforderungen des Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- BImSchG (Zweiter Teil) unterliegen, im baugesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): /immissionsschutzrechtlichen Genehmilegt Grenzwerte für den Bau oder die we- gungsverfahren sowie bei Nachbarschaftssentliche Änderung von öffentlichen Straßen beschwerden. Sie legt u.a. gebietsbezogene sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen Immissionsrichtwerte für Anlagenlärm fest, und Straßenbahnen fest. die am Immissionsort in der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelun- § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): gen der TA Lärm bestimmen die Grenze der Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat Abwägung für Gewerbe- bzw. Anlagenlärm, die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- treffen darf, die nicht vollziehbar sind. treten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben wurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebie- Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzte gegen eine Zunahme des Lärms schüt- gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordzen. Für die Haupteisenbahnstrecken wurde nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und im Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstre- Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum cken im Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Zwecke der Sportausübung betrieben wer- Lärmaktionsplan erstellt; für den Verkehrs- den und einer Genehmigung nach BImSchG flug- hafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 nicht bedürfen. Sie legt gebietsbezogene erfolgt. Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht über- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift schritten werden dürfen. Die Regelungen der zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Sport- anlagenlärmschutzverordnung be- (Technische Anleitung zum Schutz gegen stimmen die Grenze der Abwägung für Lärm – TA Lärm): dient dem Schutz der All- Sportlärm, da ein Bebauungsplan keine

Festsetzungen treffen darf, die nicht voll- im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeziehbar sind. In Bayern soll die 18. BImSchV weils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². auch für Freizeitlärm (ausgenommen traditionelle Volksfeste und Kirchweihen) Anwen- Beschluss des Umweltausschusses vom dung finden. 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschusses vom 27.03.2014: Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss Das gesamtstädtische Freiraumkonzept für Immissionsschutz, Stand März 2015): (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Grün- und Freiraumplanungen der Stadt Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Nürnberg. Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, bezüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- Baulandbeschluss (2017ff.): keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- durch den Stadtrat beschlossen und trat am feste und Kirchweihen Anwendung finden. 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die Gesetz über Anforderungen an den Lärm- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbeschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrich- flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf tungen – KJG): regelt in Bayern die Zuläs- städtebauliche und umweltplanerische Stansigkeit von Immissionen durch Geräusche dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenvon Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in regelungen. der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt u.a. fest, dass die natürlichen Lebens- Beschluss des Umweltausschusses vom äußerungen von Kindern, die Ausdruck na- 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaustürlichen Spielens oder anderer kindlicher schusses vom 17.10.2019: Verhaltensweisen sind, im Wohnumfeld als Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielsozial- adäquat hinzunehmen sind. Das len Auswirkungen von Dach- oder Fassa- KJG lockert für Jugendspieleinrichtungen ei- denbegrünungsmaßnahmen bei allen anstenige Regelungen der Sportanlagenlärm- henden städtischen Neubauprojekten und im schutzverordnung. Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit entsprechende Maßnahmen umzusetzen. § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft Planungsgrundlage und Orientierungshilfe gesetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maß- für alle räumlichen Entwicklungsplanungen nahmen-Übersicht des bestehenden Luft- sowie für stadtstrategische Grundsatzentreinhalte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen scheidungen. Die Entwicklung von Grünflä- 1. Fortschreibung (2010) und deren jeweili- chen auf vormals baulich genutzten Flächen ger Umsetzungsstand, sowie weitere (ge- bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen plante) relevante Maßnahmen zur Luft- vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung reinhaltung. sind bestehende funktionale Zusammenhänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezi- Bezüglich der Luftbelastung gelten die fisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „Menschliche § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen schwere Unfällen oder Katastrophen): auch auf den Schutz der Vegetation. Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge Beschluss des Stadtplanungsausschusses i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trenvom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für nungsgrundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImdie Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen SchG in den Katalog der zu berücksichtigenin Bebauungsplänen und städtebaulichen den Umweltbelange sowie durch das Einfü- Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche gen hierfür differenzierterer Festsetzungspro Einwohner im Geschosswohnungsbau: möglichkeiten in § 9 BauGB zu einer erhöh- 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner ten Gewichtung dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des Weiteren besteht nunmehr

die Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.

Klima und Energie

§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die eine CO -neutrale Energieversorgung für 2 Nutzung erneuerbarer Energien sowie die den Neubau zu erreichen. sparsame und effiziente Nutzung von Energie gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungsim Rahmen der Bauleitplanung. Am und Umweltausschusses vom 26.06.2014: 30.06.2011 wurde die Novellierung des Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundla- BauGB durch das „Gesetz zur Förderung ge für alle weiteren Planungen der Stadt des Klimaschutzes bei der Entwicklung in Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pladen Städten und Gemeinden“ beschlossen. nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem Die Belange des Klimaschutzes und der An- Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle passung an den Klimawandel sind dadurch Datengrundlage und Analyse der klimaökoerweitert worden. Bauleitpläne sollen dazu logischen Funktionen für das Nürnberger beitragen, den Klimaschutz und die Klima- Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und anpassung, insb. auch in der Stadtentwick- Empfehlungen für die weitere städtebauliche lung, zu fördern. Entwicklung werden in einer Klimafunktionsund einer Planungshinweiskarte darge- § 1a Abs. 5 BauGB: stellt. Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Kli- Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014: mawandel entgegenwirken, als auch durch Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan solche, die der Anpassung an den Klima- 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. schutz und Anpassung an den Klimawandel. Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, ge- 2 Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie genüber den Werten von 1990, bis 2030 um (2010/31/EU) vom 19.05.2010: 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- europäischen Städte), bis 2050 um 80% reenergiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- duziert werden (Zielsetzung der Bundesregiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei gierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20- Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil 20-20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effi- 2 aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. zienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren Energien von 20%) erreicht werden. Gebäudeenergiegesetz (GEG): Zur Anpassung an den Klimawandel werden Das Gesetz zur Einsparung von Energie und die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessizur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wär- ve ergänzt und aktualisiert. Im Kontext me- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am mit den Zielvorgaben des Masterplans Frei- 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das raum und des gesamtstädtischen Stadtklibisherige Energieeinspargesetz, die bisheri- magutachtens werden Umsetzungsstratege Energieeinsparverordnung und das bishe- gien entwickelt. rige Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu einer gesetzlichen Grundlage zusammen. Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: Ab 01.01.2023 sinkt im Neubaubereich das Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im zulässige Primärenergieniveau von 75 auf 55 Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der %. Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO - 2 Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten In Bebauungsplanverfahren oder anderen und Neubaugebieten auszuschöpfen und städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich beim Verkauf von Grundstücken der Stadt

Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich möglicher CO -Neutralität erstellen zu lassen 2 und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen (Punkt j).

Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur Anwendung kommen; konkrete Zielsetzungen für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu Beginn eines Bauleitplanverfahrens beschlossen werden („Eckdatenbeschluss“).

Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022: Als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt (Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr 2040 erreicht werden (Punkt b).

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