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← Sitzung des Stadtplanungsausschusses (20.07.2023)

Entscheidungsvorlage

Anlage · 20.07.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Katzwang Wohnen & Bauen Umwelt & Klima

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage

Betreff:

Ausbau der Insterburger Straße abweichend vom Bebauungsplan Nr. 4534

Entscheidungsvorlage

Ausgangssituation

Für die Insterburger Straße (Neubaugebiet in Neukatzwang) wurde die technische Herstellung abgeschlossen.

Die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze setzt gemäß § 125 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB) einen Bebauungsplan voraus. Demnach sind die Herstellung dieser Erschließungsanlagen bzw. Abschnitte davon rechtswidrig, wenn bei der tatsächlichen Herstellung der Anlage von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen wurde.

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird gemäß § 125 Abs. 3 Ziffer 1 BauGB durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen zurückbleibt („Planunterschreitung“). Eine weitere Voraussetzung ist ein formloser Beschluss des AfS, der die Änderung des Bauprogrammes, d.h. das Bebauungsplankonzept, bestätigt.

Für die Insterburger Straße gelten planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4534. Im südwestlichen Bereich der Insterburger Straße, an der Einmündung zur Marienburger Straße, liegt eine geringfügige Unterschreitung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4534 vor.

Im Bebauungsplan Nr. 4534 ist die Fläche an der Einmündung neben dem Privatgrundstück Fl.Nr. 109/59 Gem. Katzwang als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Grünfläche setzt erst weiter nördlich an (linkes Bild). Bei der Straßengestaltungsplanung wurde diese Fläche in die Begrünung einbezogen, nicht versiegelt und kann daher auch nicht als illegale Parkplatzfläche genutzt werden (rechtes Bild). Die Verkehrsfläche ist dadurch reduziert und die Einmündung des Rad- und Fußgängerweges setzt schon an der Kreuzung an. Das hat jedoch zur Folge, dass ein Zugang von der festgesetzten Verkehrsfläche zu dem westlich angrenzenden Eckgrundstück nicht mehr möglich ist. Das betroffene Grundstück ist jedoch sowohl von einem nördlichen Stichweg, als auch von der Südseite an der Marienburger Straße erschlossen.

Abbildung 2

Abbildung 1

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Um eine Abrechnung vornehmen zu können, bedarf es gemäß § 125 Abs. 3 BauGB der Feststellung der Stadt Nürnberg, dass die Maßnahme trotz geringfügiger Planunterschreitung endgültig hergestellt ist. Die Verwaltung kann bestätigen, dass die Grundzüge der Planung durch den planunterschreitenden Ausbau nicht verletzt sind. Hieraus rechtfertigt sich der beiliegende Beschlussvorschlag. Vereinfacht formuliert, sagt dieser aus, dass es sich um eine sorgfältig abgewogene Planung handeln muss, um von einer Rechtmäßigkeit der Herstellung sprechen zu können. Die Verwaltung kann dies bestätigen, da es sich um eine geringfügige Planabweichung handelt, insbesondere wird das Planungskonzept des Bebauungsplanes durch den Minderausbau nicht beeinträchtigt.

Fazit

Die Insterburger Straße kann gemäß der beiliegenden Gestaltungsplanung, in Abweichung von den planungsrechtlichen Festsetzungen, als endgültig ausgebaut gelten und das Bauprogramm kann somit abgeschlossen werden.

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