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Anlage 1 - Satzung Bundesverband Smart City e.V.

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Satzung

des Bundesverbandes Smart City e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung | zur Gründung des Vereins am 20. Mai 2011.

Satzung

des Bundesverbandes

einzutragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz Ni: oe

FG

55131 Mainz - Ritterstraße 16 TEISIOn. ....-r- TeletaX: ..:.,.:

www.smart-city-ev.de — info@smart-city-ev.de

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Präambel

Mit dem Willen, die Natur nachhaltig zu erhalten und die Belange der Menschen mit der Na in Einklang zu bringen, gründet sich der Verband Smart City.

Das „Jahrtausend der Städte“ benötigt? neue Konzepte, Infrastrukturen und Lebensweisen. Die Stadt der Zukunft muss mit den Bedürfnissen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner und dem Schutz der Natur und Umwelt Schritt halten können, d.h. flexibler und adaptiver werden.

Die intelligente Stadt der Zukunft, genannt Smart City, zeichnet sich insbesondere durch die Verschmelzung. von Versorgungsnetzen (Energie, Kommunikation, Mobilität, Transport, usw.) in einer intelligenten und hochgradig vernetzen Infrastruktur aus. Dabei spielen auch Aspekte von Datenschutz und -sicherheit a sowie die Berücksichtigung von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten eine i wichtige Rolle. Die Smart City benötigt neue Konzepte, Technologien, Lebensweisen Ps und soziotechnische Systeme die es zu erforschen und zu entwickeln gilt. Von entscheidender Bedeutung ist die Einbindung aller gesellschaftlichen Gruppen - Politik, Städte, Forschungseinrichtung, Industrie und vor allem die Bewohnerinnen und Bewohner der Smart City - in diesen Forschungs- und Entwicklungsprozess.

Zweck des Verbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der intelligenten Stadt der Zukunft (Smart City) sowie die Erforschung, Entwicklung, Erprobung und Implementierung entsprechender Konzepte. Inhaltliche “ Schwerpunkte sind = die rationale Ressourcenerzeugung und -verteilung, dabei insbesondere die umweltschonende, nachhaliigeg und regenerative Energieerzeugung, -speicherung, -verteilung und -nutzung, "= neue Mobilitätskonzepte, = eine innovative Gesundheitsprävention und -versorgung sowie " intelligentes Wohnen, Leben und Arbeit in einer älter werdenden Gesellschaft. (Demografischer Wandel)

ae Zukünftig werden bis zu zwei Drittel der gesamten Weltbevölkerung in Metropolregionen leben. Nur durch einen konsequent verfolgten Wandel hin zu einer intelligenten Stadt werden die Kommunen die von uns heute erlebte und angestrebte Lebensqualität erhalten und weiterentwickeln können ohne dabei die Natur, die Umwelt und den Lebensraum dabei zu zerstören sonder vielmehr zu erhalten.

Die mit dem Wandel einhergehenden Aufgaben müssen möglichst ganzheitlich, d.h. interdisziplinär bearbeitet werden. Dazu müssen neue Smart City Konzepte und Technologien entwickelt werden.

Der Verband beschließt diese Satzung in dem: Bestreben eine ganzheitliche, interdisziplinäre Forschungsplattform für die gesellschaftlichen Zukunftsfelder der umweltschonenden, regenerativen Energieversorgung, der Rohstoff- und Wertstoffwirtschaft, des Wohnen und Lebens, zukunftsfähiger Infrastrukturen und Gebäude auf lokaler wie regionaler Ebene sowie der Stadt- und Regionalentwicklung und der Mobilität zu bilden.

Ferner sieht sich der Verband als Interessensvertretung von öffentlichen wie auch privatwirtschaftlichen Organisationen, die sich zu den Zielsetzurigen der Präambel bekennen.

8 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen Bundesverband Smart City. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach dem Eintrag in des Vereinsregister den Zusatz e.V. Sein Sitz ist Mainz.

$2 Zweck des Verbandes

(1) Der Verband hat zum Zweck die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Umwelt- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege mit den Schwerpunkten der Präambel. Hierbei steht die Realisierung einer Forschungsplattform zur Durchführung von gemeinnützigen Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Smart City — wie in der Präambel beschrieben — im Vordergrund.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

(a) die Wahrnehmung von der Allgemeinheit dienenden Aufgaben. Er unterstützt seine Mitgieder bei der Konzipierung und Formulierung von Forschungsanträgen, organisiert den interdisziplinären Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit untereinander und berät sie in grundsätzlichen und konzeptionellen Fragen,

(b) die Beschaffung von Mitteln nach 858 Nr. 1 Abgsbeneilnung für INESSeNe ° Personen,

(c) die Durchführung von Forschungsprojekten, insbesondere in den Bereichen: = Nachhaltige Gebäude-, Stadt- und Regionalentwicklung = Rationale, regenerative Energieerzeugung und -speicherung “» Smart Grids, d.h. kommunikationsgestützte und dezentral organisierte und gesteuerte Energienetze = Moderne, sichere, vertrauliche und energieeffiziente Kommunikations-

infrastrukturen ns !

= Private und öffentliche Mobilität, insbesondere Wasserstoff- und Elektromobilität

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s Versus und Entsorgungslogistik sowie Wertstoff- und Rohstoffwirtschaft Gesundheitsversorgung "= Erzeugung von Nahrungsmitteln im urbanen Raum Wohnen, Leben und Arbeiten in einer alternden Gesellschaft:

‘Der Verband strebt die Durchführung eigener Forschungsprojekte im Sinne einer gemeinnützigen privaten Forschungseinrichtung sowie die Teilnahme an Förderprojekten bzw. Verbundförderprojekten auf Landes-, Bundes- und EU- Ebene an. Dazu wird eine entsprechende Anerkennung durch Öffentliche Projektträger '(z.B. durch die A Ne industrieller Forschungsvereinigungen, AiF) angestrebt.

(d) die Förderung der Partnerschaft und des Austauschs zwischen Politik, - Wirtschaft, Wissenschaft und Kommunen,

(e) Publikationen, Informationsveranstaltungen, Informationsstände und Vorträge mit dem Ziel, das Umdenken hinsichtlich einer sozial-ökonomisch verträglichen, nachhaltigen und zukunftsorientierten Umwelt- und Wirtschaftspolitik zu fördern. Dies zielt neben der Öffentlichkeitsarbeit und der Auslobung von ‚Preisen auf die nachhaltige Verhaltensänderung von Bürgerinnen und Bürgern, Jugendlichen und Kindern ab, Verantwortung für die Umwelt zu übernehmen. Insbesondere sollen die Bevölkerung und alle gesellschaftlich relevanten Gruppen in den Forschungs- und Entwicklungsprozess mit einbezogen werden, um so deren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und die notwendige Akzeptanz für den Wandel herzustellen. (2) Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Überschüsse sind ausschließlich für die ‚satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Der Verband darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder .durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

83 Mitgliedschaft

(1) In den Verband können aufgenommen werden:

  1. Als ordentliche Mitglieder

a) Juristische Personen, unabhängig ihrer öffentlich-rechtlichen wie auch privatwirtschaftlichen Ausrichtung; hierzu gehören auch Wirtschaftsunternehmen von Bund, Land, Gemeinde bzw. Zusammenschlüsse wie Gemeindeverbände, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, sowie

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kommunale Regiebetriebe als auch Forschungseinrichtungen. wie Hochschulen etc.

b) Natürliche Personen, die durch Ihre Kompetenz der Umsetzung des Satzungszwecks förderlich sind

  1. Als korporative Mitglieder

a) Vereinigungen der in Ziffer 1 genannten Mitglieder sowie

b) Fördervereine

Als Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer bereit und in der Lage ist, die Aufgaben des Verbandes und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann ein Mitglied — wenn ein trifftiger und schwerwiegender Grund vorliegt — ausschliessen. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen.

(3) Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Die schriftliche Erklärung muss dem Vorstand spätestens zum 01. Oktober des laufenden Kalenderjahres zu gehen.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. -

85 Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind

a) der Mitgliederversammlung

b) der Verbandsvorstand.

(2) Die Ämter in den Organen werden für jeweils vier Jahre gewählt. Das jeweils gewählte Mitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neues. „Mitglied an seiner Stelle _gewählt | ist.S cheidet ein Vorstand vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit den neu zu berufenen Vorstand für das jeweilige Amt.

(3) Der geschäftsführende Verbandsvorstand besteht aus

I

a) dem 1. Vorsitzenden des Vorstands

b) dem 2. Vorsitzender des Vorstands (Forschungsvorstand)

c) dem Finanzvorstand (Schatzmeister)

(4) Der Vorstand kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben er Hilfskräfte bedienen.

(5) Der geschäftsführende Verbandsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl — auch mehrfach - ist zulässig.

(6) Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier: weitere Vorstandsmitglieder für . bestimmte Aufgaben im Verband berufen.

(7) Der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB besteht ‘aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden Vorstands. Jeder/jede von Ihnen vertritt den Verein einzeln.

86

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich urfer Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Versammlungsleiter/in ist der/di.e 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird En ein/e Versammlunggsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Vorstand keine/n Protokollführer/in ernannt hat, wird dieser/diese von der Mitgliederversammlung per Vorschlag und Zuruf ernannt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller oder mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ..2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8-

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem 1. Vorsitzenden des Vorstands zu unterschreiben ist.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbands, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

a) die Wahl des 1. Vorsitzenden sowie der übrigen: Vorstandsmitglieder,

b) die Bestellung des Finanzvorstandes,

c) die Wahl der Kassenprüfer/innen,

d) die Entlastung des Vorstandes,

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 7

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Vermögen und Finanzierung

(1) Der Vorstand stellt für die Durchführung der Aufgaben einen Finanzierungsplan auf, der der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

(2) Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Fördergelder: und Spenden, Entgelte für einzelne Leistungen und ähnliches aufgebracht.

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Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens n. u

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine OSUDSN von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechisfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.:. (BUND) mit Sitz in Berlin, der es ausschließlich und unmittelbafrü r gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. .

(3) Eine Auflösung des Vereins muss in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit 3/4 der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zu diesen Mitgliederversammlungen muss unter ausdrücklichem Hinweis auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt und diese Satzungsbestimmungen eingeladen werden.

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