Sitzungsunterlagen
Sitzung des
Jugendhilfeausschusses
(direkt im Anschluss an die
gemeins. Sitzung des Jugendhilfe-
u. Schulausschusses)
29.06.2023
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente TOP Ö 1 Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Nürnberg (Kindertagespflegebeitragssatzung – KiTPflBS) Sitzungsvorlage J/007/2023 4 1.1 Entscheidungsvorlage J/007/2023 8 1.2 Kindertagespflege Kostenbeitragssatzung J/007/2023 11
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Jugendhilfeausschusses (direkt im Anschluss an die gemeins. Sitzung des Jugendhilfe- u. Schulausschusses)
Sitzungszeit
Donnerstag, 29.06.2023, 16:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für Gutachten
die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt J/007/2023
Nürnberg (Kindertagespflegebeitragssatzung – KiTPflBS)
Ries, Elisabeth
- Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 27.04.2023,
öffentlicher Teil
3. Mitteilungen
4. Auflagen
Beschlussvorlage J/007/2023
Beratung Datum Behandlung Ziel
Jugendhilfeausschuss 29.06.2023 öffentlich Gutachten
Stadtrat 19.07.2023 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in
qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Nürnberg (Kindertagespflegebeitragssatzung –
KiTPflBS)
Anlagen: 1.1 Entscheidungsvorlage 1.2 Kindertagespflege Kostenbeitragssatzung
Sachverhalt (kurz): Bisher werden die Elternbeiträge für die Betreuung in der Nürnberger Tagespflege in § 14 der Satzung zum Besuch von städtischen Kindertageseinrichtungen (KitaS) mit einem Verweis auf die gesetzlichen Regelungen des BayKiBiG und dem entsprechenden Ausführungsgesetz geregelt. Nach der Empfehlung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales soll zur Regelung der Elternbeiträge eine eigenständige Kostenbeitragssatzung erlassen werden. Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgabengesetz (KAG) und das Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII).
Im Gegensatz zu Regelungen zum Besuch von städtischen Kindertageseinrichtungen ist es nicht erforderlich, neben einer Gebührensatzung eine Satzung mit Benutzungsregelungen zu erlassen. Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Tagespflegeperson ist privatrechtlicher Natur und kann nicht mittels Satzung geregelt werden.
Durch die nun vorliegende Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Nürnberg (Kindertagespflegebeitragssatzung – KiTPflBS) sollen die Elternbeiträge künftig per eigenständiger Satzung geregelt werden. Dies führt zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit. Die Höhe der Kostenbeiträge (zuletzt geändert zum 01.02.2022, s. JHA vom 16.12.2021) bleibt unverändert.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Entgelte werden erhoben unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung bzw. seelischen/körperlichen Beeinträchtigungen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA und DiP (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss begutachtet den vorliegenden Entwurf der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Nürnberg (Kindertagespflegebeitragssatzung – KiTPflBS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beilage 1.1
zur Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 29.06.2023
Entscheidungsvorlage
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen
für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Nürnberg
(Kindertagespflegebeitragssatzung - KiTPflBS)
Die Kindertagespflege ist eine wichtige Säule der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Er-
ziehung und wird seit dem 2005 in Kraft getretenen Bayerischen Kinderbildungs- und -betreu-
ungsgesetzes (BayKiBiG) gesetzlich gefördert. Nach Art. 2 Abs. 4 des BayKiBiG wird Kinder-
tagespflege definiert als „die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch eine Ta-
gespflegeperson im Umfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden wöchentlich pro
Kind in geeigneten Räumlichkeiten“.
Tagespflegepersonen sind qualifizierte, vom Jugendamt anerkannte Tagesmütter oder -väter
Mit ihrem familiennahen und flexiblen Angebot von der Einzelbetreuung von Kindern bis hin
zur Betreuung in Großtagespflegestellen leisten sie gerade für Eltern von kleineren Kindern
einen sehr wichtigen Beitrag, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Zu den Vorteilen
bei der Tagespflege gehört die B
.
ung in einem familiären bzw. familienähnlichen Betreuungssetting, die individuellere Betreuung und eine konstante Betreuungsperson.
Seit 2018 wurde der Qualifizierungsstandard in Nürnberg erheblich verbessert. Der Umfang der Neuqualifizierungen der Tagespflegepersonen wurde von 160 auf nun 3001Unterrichtseinheiten angehoben und die Nachqualifizierung aller bisher und aktuell tätigen Tagespflegepersonen ist weitgehend abgeschlossen. Eltern betrachten die Tagespflege verstärkt als gleichwertige Betreuungsform alternativ zur Krippe. Für die Betreuung schließen die Eltern einen privatrechtlichen Vertrag mit der Tagespflegeperson und entrichten Kostenbeiträge an die Kommune. Die Tagespflegeperson wird wiederum von der Kommune bezahlt. Die Kostenbeteiligung der Eltern ist für die Kindertagespflege in § 90 SGB VIII grundlegend geregelt.
Bisher werden die Kostenbeiträge für die Betreuung in der Nürnberger Tagespflege in § 14 der Satzung zum Besuch von städtischen Kindertageseinrichtungen (KitaS) mit einem Verweis auf die gesetzlichen Regelungen des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und dem entsprechenden Ausführungsgesetz geregelt.
Nach der Empfehlung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales soll zur Regelung der Elternbeiträge eine eigenständige Beitragssatzung erlassen werden. Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgabengesetz (KAG) und das Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII).
Im Gegensatz zu Regelungen zum Besuch von städtischen Kindertageseinrichtungen ist es nicht erforderlich, neben einer Kostenbeitragssatzung eine Satzung mit Benutzungsregelungen zu erlassen. Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Tagespflegeperson ist privatrechtlicher Natur. Durch die nun vorliegende Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Nürnberg sollen die Kostenbeiträge (zuletzt geändert zum 01.02.2022, s. JHA vom 16.12.2021) auch aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit über eine entsprechende Kostenbeitragssatzung geregelt werden.
Das Tagespflegeentgelt hingegen muss nicht über eine Satzung geregelt werden. Es gibt diesbezüglich keine rechtlichen Vorgaben.
1 s. JHA vom 04.10.2018
Da auch bisher die Abwicklung der Tagespflegeverhältnisse in aller Regel ohne große Probleme verläuft, erscheint es hier nicht nötig, weitergehende Satzungsregelungen neben dem hier vorliegenden Entwurf der Kostenbeitragssatzung zu erlassen.
Insgesamt werden die im Entwurf dargelegten Regelungen auch bisher bereits im Jugendamt und in der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten (Eltern, Tagespflegepersonen, Tagespflege-Vermittlungsstellen in Nürnberg) praktiziert. Durch den Erlass der Kostenbeitragssatzung werden keine inhaltlichen Änderungen festgelegt, die Kostenbeitragshöhe ist gleichbleibend und das Verfahren wird auch bereits seit vielen Jahren so praktiziert.
Erläuterung der Regelungen im Entwurf der vorliegenden Kostenbeitragssatzung:
§ 1 Kostenbeitragspflicht
§ 1 regelt aufgrund der entsprechenden Rechtsgrundlage die grundsätzliche Verpflichtung der Eltern, für die Betreuung der Kinder in der qualifizierten Tagespflege auf Grundlage des zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern geschlossenen Betreuungsvertrages einen Kostenbeitrag zu leisten.
§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
§ 2 regelt die Beitragspflicht der Eltern bzw. der Personen, die an deren Stelle beitragspflichtig werden und die Haftung als Gesamtschuldner.
§ 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz
§ 3 regelt die Höhe der Beträge nach der vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Woche bei der Tagespflegeperson (Buchungszeit). Im Unterschied bspw. zu einem Monatsbeitrag bei städtischen Kindertageseinrichtungen werden die Buchungszeiten sehr individuell an die jeweiligen Betreuungsbedarfe der Eltern angepasst.
Es sind täglich wechselnde Betreuungszeiten in der Woche oder auch z. B. bei Schichtdienst wöchentlich wechselnde Betreuungsstunden im Monat möglich. Grundsätzlich wird bei wechselnden Betreuungsstunden ein Mittelwert über die Woche bzw. den unterschiedlichen Betreuungswochen errechnet. Daraus leitet sich dann die jeweilige Buchungskategorie pro Woche und der dann festgesetzte Elternbeitrag ab. Dieser wird dann nach der wöchentlichen Buchungszeit mit einem 4,3fachen Faktor auf den Monat umgerechnet. Diese einheitliche Festlegung der Umrechnung dient der Verwaltungsvereinfachung – Hintergrund ist die unterschiedliche Anzahl der Tage in den Kalendermonaten sowie der Wochen im Jahr.
Zur Beitragsübersicht siehe Anlage 1 zur Kostenbeitragssatzung.
§ 4 Entstehung und Fälligkeiten
§ 4 regelt die Entstehung und Fälligkeiten des Kostenbeitrages sowie Regelungen zur Ausnahmen in der Eingewöhnungszeit. Die Kostenbeiträge werden jeweils bis zum 15. des Monats fällig unabhängig davon, an wie vielen Tagen die Betreuung in der qualifizierten Kindertagespflege erfolgt. Die Beitragspflicht endet gemäß der vertraglichen Verpflichtung zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern.
Absatz 2 regelt den Ausnahmetatbestand bei erstmaliger Eingewöhnung. Bei nicht gelungener Eingewöhnung wird nur für die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden ein Kostenbeitrag erhoben.
Des Weiteren werden Regelungen zu höherer Gewalt oder Regelungen zu möglichen Pandemien getroffen und den entsprechenden Erstattungsregelungen bei Schließungen und möglichen Erstattungen durch Dritte wie die in 2020 erfolgte Beitragsentlastung.
§ 5 Erlass
In § 5 wird geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. finanzielle Leistungsfähigkeit oder soziale Gründe) den Eltern der Kostenbeitrag erlassen werden kann. Es wird dabei auf die gesetzlichen Vorgaben in § 90 SGB VIII verwiesen.
§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflichten
Hier wird festgelegt, welche Mitteilungspflichten zur Bearbeitung, Berechnung oder Anpassung des Kostenbeitrages erforderlich sind. Daneben werden möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche bei fehlender Mitwirkung geregelt.
§ 7 Inkrafttreten
Es wird ein Inkrafttreten zum Beginn des neuen Betriebsjahres zum 01.09.2023 vorgeschlagen.
Gutachtenvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss begutachtet den vorliegenden Entwurf der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Nürnberg (Kindertagespflegebeitragssatzung-KiTPflBS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen
für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in
der Stadt Nürnberg (Kindertagespflegebeitragssatzung
-KiTPflBS)
Vom …...........................................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91), und auf Grund von § 90 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824, ber. 2023 Nr. 19) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht: § 1 Kostenbeitragspflicht § 2 Beitragspflichtiger Personenkreis § 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz § 4 Entstehung und Fälligkeit des Kostenbeitrages § 5 Erlass § 6 Auskunfts- und Anzeigepflichten § 7 Inkrafttreten
Anlage (Kostenbeitragstabelle)
§ 1
Kostenbeitragspflicht
Die Stadt Nürnberg erhebt für die Inanspruchnahme der Betreuung in Kindertagespflege nach §§ 23, 24 SGB VIII auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII Kostenbeiträge nach dieser Satzung.
§ 2
Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
(2) Erziehungsberechtigte, Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen und für das Kind qualifizierte Kindertagespflege beantragen und einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, treten an die Stelle der Eltern. (3) Beitragsschuldner sind die Personen nach Abs. 1 und 2. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Beitragsmaßstab und Beitragssatz
(1) Die Höhe der Kostenbeiträge bemisst sich nach der vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Woche (Buchungszeit). Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Wochendurchschnitt eines Monats umgerechnet. (2) Grundlage für die Berechnung der Buchungszeiten ist die individuell vereinbarte Betreuungszeit zwischen den Eltern und der qualifizierten Tagespflegeperson. (3) Die Höhe des Kostenbeitrags ergibt sich aus der Kostenbeitragstabelle, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit des Kostenbeitrages
(1) Die Beitragspflicht entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der qualifizierten Kindertagespflege, im Übrigen jeweils fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Sie bleibt auch bei Abwesenheit des betreuten Kindes (wie beispielsweise Krankheit oder Urlaub) bestehen. Die Beitragspflicht endet mit Beendigung des der Kindertagespflege zu Grunde liegenden privatrechtlichen Betreuungsverhältnisses zwischen der qualifizierten Tagespflegeperson und den Eltern. (2) Bei der erstmaligen Eingewöhnung eines Kindes kann von den Regelungen nach Abs. 1 abgewichen werden, sollte die Eingewöhnung in der Kindertagespflege abgebrochen werden müssen. In diesem Fall wird der Kostenbeitrag über die tatsächlich erfolgten Betreuungsstunden erhoben. (3) Die monatlichen Kostenbeiträge sind spätestens bis zum 15. des Monats unabhängig davon zur Zahlung fällig, an wie vielen Tagen die Betreuung in der qualifizierten Kindertagespflege erfolgt. (4) Bei nicht nur vorübergehenden, unvorhersehbaren Schließungen der Kindertagepflegestellen wegen höherer Gewalt oder aufgrund von Verfügungen durch öffentlich-rechtliche Institutionen (wie etwa Verfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit Pandemien) ist der Kostenbeitrag dann weiter zu entrichten, wenn diese Schließungen nicht durch die Stadt Nürnberg zu vertreten sind. Soweit möglich, wird in Einzelfällen eine Ersatzbetreuung angeboten. Werden durch Dritte die Leistungen an die Stadt Nürnberg erstattet, entfällt im Umfang der Erstattung der Kostenbeitrag. (5) Die Festsetzung des Kostenbeitrags erfolgt durch Bescheid. Barzahlungen sind nicht möglich.
§ 5
Erlass
(1) Der Kostenbeitrag wird auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe erlassen, wenn die Belastung durch die Kostenbeiträge den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten ist. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die Regelungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII entsprechend. (2) Auf Antrag der Personensorgeberechtigten und des Allgemeinen Sozialdienstes können für die Dauer eines Betriebsjahres (01.09. eines Jahres bis 31.08. des Folgejahres) die Kostenbeiträge für die Betreuung in qualifizierter Kindertagespflege ganz oder teilweise durch den Träger der Jugendhilfe erlassen werden, wenn der Aufenthalt bei der qualifizierten Tagespflegeperson aus sozialpädagogischen Gründen dringend erforderlich ist und das Kind ansonsten nicht betreut werden könnte.
§ 6
Auskunfts- und Anzeigepflichten
(1) Die Beitragsschuldner sind während des gesamten Bewilligungszeitraumes verpflichtet, der Tagespflegeperson sowie der Stadt Nürnberg, Jugendamt Veränderungen der für die Bemessung des Kostenbeitrags maßgeblichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Eine meldepflichtige Veränderung liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Wohnanschrift ändert, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern oder sich die familiären Verhältnisse ändern (z. B. Geburt von Geschwisterkindern, Zu- oder Wegzug von Elternteilen). (2) Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, Änderungen der Buchungszeit spätestens zum 15. des Vormonats des Monats, in dem die Änderung wirksam werden soll, mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. (3) Kommen die Beitragsschuldner vorsätzlich oder fahrlässig ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Anlage zur Kindertagespflegebeitragssatzung
Kostenbeitragstabelle für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege
Kostenbeitragssätze ab 01.09.2023
Kostenbeitragssätze (für Tages- und Nachtzeitenbetreuung)
| Kategorie | Buchungszeit (pro Woche) | Kostenbeitrag | |
|---|---|---|---|
| pro Woche | monatlich | ||
| 1 | Ergänzende Kindertagespflege bis 5 Stunden | 11,00 € | 47,30 € |
| 2 | mehr als 5 bis einschließlich 10 Stunden | 22,00 € | 94,60 € |
| 3 | mehr als 10 bis einschließlich 15 Stunden | 33,00 € | 141,90 € |
| 4 | mehr als 15 bis einschließlich 20 Stunden | 44,00 € | 189,20 € |
| 5 | mehr als 20 bis einschließlich 25 Stunden | 55,00 € | 236,50 € |
| 6 | mehr als 25 bis einschließlich 30 Stunden | 66,00 € | 283,80 € |
| 7 | mehr als 30 bis einschließlich 35 Stunden | 77,00 € | 331,10 € |
| 8 | mehr als 35 bis einschließlich 40 Stunden | 88,00 € | 378,40 € |
| 9 | mehr als 40 bis einschließlich 45 Stunden | 99,00 € | 425,70 € |
| 10 | mehr als 45 bis einschließlich 50 Stunden | 110,00 € | 473,00 € |
| 11 | mehr als 50 bis einschließlich 55 Stunden | 121,00 € | 520,30 € |
| 12 | mehr als 55 bis einschließlich 60 Stunden | 132,00 € | 567,60 € |
Sollten darüber hinaus weitergehende Buchungszeiten anfallen, so wird je weiterer 5 Stunden Betreuung zusätzlich ein Kostenbeitrag in Höhe der Kategorie 1 fällig.
Grundsätzlich fallen Monatsbeiträge an. Diese werden berechnet, indem man den jeweiligen Kostenbeitrag pro Woche mit dem Faktor 4,3 multipliziert. Mit dem Faktor 4,3 wird die unterschiedlichen Anzahl an Tagen je Monat bzw. Wochen im Jahr ausgeglichen.