Umweltprüfung
in der Bauleitplanung
Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr . 4663
1. Entwurf Umweltbericht (1.Fassung) zum Rahmenplan
Stand: 08.03.2023
Luftbild Nürnberg Hajo Dietz 2020
Luftbildausschnitt im Geltungsbereich der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4663
Inhalt 1.Einleitung ....................................................................................................................... 3 1.1 Ziele des Bebauungsplanes / Festsetzungen ..................................................... 4 1.2 Plangrundlagen .................................................................................................. 4 2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung .............. 5 2.1 Fläche ................................................................................................................ 5 2.2 Boden ................................................................................................................. 6 2.3 Wasser ............................................................................................................... 8 2.4 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................... 9 2.4.1 Pflanzen ...................................................................................................... 9 2.4.2 Tiere .......................................................................................................... 12 2.4.3 Biologische Vielfalt .................................................................................... 12 2.5 Landschaft ........................................................................................................ 12 2.6 Menschliche Gesundheit .................................................................................. 13 2.6.1 Erholung .................................................................................................... 13 2.6.2 Lärm .......................................................................................................... 14 2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ........ 14 2.7 Luft ................................................................................................................... 14 2.8 Klima ................................................................................................................ 15 2.9 Abfall ................................................................................................................ 16 2.10 Kultur- und Sachgüter ....................................................................................... 17 2.11 Wechselwirkungen ........................................................................................... 17 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante .................................... 18 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 19 4.1 Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) ......................................... 22 4.2 Europäischer und nationaler Artenschutz ......................................................... 23 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ...................................... 23 6. Geprüfte Alternativen ............................................................................................... 23 7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken ................................. 23 8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ............................................................ 24 9. Zusammenfassung .................................................................................................. 25
Anlage(n): Bestandsplan mit Legende, Baumbestandsplan mit Legende, Baumliste
1. Einleitung
Das Planungsgebiet liegt im Ortsteil Gaismannshof. Das Planungsgebiet grenzt nach allen Seiten hin an Wohnbebauung mit Ein- bis Zweifamilienhäusern (Westen, Norden und Süden), mit Reihenhäusern (Süden) und Mehrfamilienhäusern (Osten) an. Abschnitte der Langenzehner Straße sowie der Siegelsdorfer Straße mit der geplanten Stichstraße sind Teil des Planungsgebiets.
Eigentümer der ehemaligen Gewerbeflächen sind die CI Central Immobilien Holding AG, Erlangen und die FS FUCHS Wohnbau GmbH, Berching. Im Rahmen der Baufeldräumung ist der Rückbau aller bestehenden Gebäude im Geltungsbereich vorgesehen. Im Rahmen dieses Bauleitverfahrens ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen1.
- Fassung des Rahmenplans zur Aufstellung des BBP Nr. 4663 (schwarze Balkenlinie = Untersuchungsbereich / Geltungsbereich des Bebauungsplans)
1 gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB
Der vorliegende 1. Entwurf des Umweltberichts (zur 1. Fassung des Rahmenplans) wurde im Auftrag des Vorhabenträgers vom Büro Landschaftsplanung Klebe (Nürnberg) erstellt; im Verlauf des Verfahrens wird er vom Umweltamt der Stadt Nürnberg (UwA) fachlich geprüft. Grundlage dieses Berichts ist der aktuelle Planungsstand des oben abgebildeten Rahmenplans für die Aufstellung des Bebauungsplans (B-Plan). Der Geltungsbereich des B-Plans ist ca. 2ha groß.
1.1 Ziele des Bebauungsplanes / Festsetzungen
Grundlage des Bebauungsplans bildet der Rahmenplan als Fortführung des architektonischen Entwurfs (Büro ssp architekten, Erlangen) zur Neubebauung des Geltungsbereichs. Hauptziel des Planungskonzeptes ist die Entwicklung eines attraktiven städtischen Wohnquartiers in urbaner Dichte mit einer Nutzungsmischung aus Wohnen, Dienstleistungen und Gewerbe in den zu den umgebenden Straßen hin orientierten Gebäuden sowie öffentlich nutzbaren Freiräumen. Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele und Festsetzungen findet sich in der Begründung zum B-Plan.
1.2 Plangrundlagen
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Im Geltungsbereich gibt es bisher keinen rechtswirksamen Bebauungsplan.
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Der Untersuchungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem
Landschaftsplan (FNP) als Wohnbaufläche dargestellt. Zudem liegt das Satzungsgebiet im Bereich der gezielten Grünflächenentwicklung.
- Der Regionalplan des Planungsverbandes Region Nürnberg (7) stellt den Geltungs-
bereich in der Begründungskarte 1 (Ökologisch-funktionelle Raumgliederung) als städtisch-industriell genutzt dar. Ziele werden nicht vorgegeben.
- Die Karte „Freiraumstruktur“ des Gesamtstädtischen Freiraumkonzeptes im Master-
plan Freiraum (Stadt Nürnberg, 2014) zeigt ca. 150 m Luftlinie östlich des Geltungsbereichs den Spielplatz zwischen Anwandener und Burgfarrnbacher Straße und ca. 1 km Luftlinie südöstlich den bestehenden Westpark. Zudem sind in der weiteren Umgebung noch der Spielplatz in der Kleingartenanlage an der Neustädter Straße sowie die Spielplätze nördlich des Frankenschnellwegs (Leiblsteig und Quelle-Park) zu nennen. Die drei letztgenannten Spielplätze stehen aufgrund von Einschränkungen (versteckte Lage in der Kleingartenanlage bzw. kein gefahrenfreier Zuweg nach Norden) nicht im räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Plangebiet und können nicht weiter in Betracht gezogen werden. In der Karte „Quantitative Versorgung mit öffentlichen Grünflächen (Parkanlagen)“ “ ist die Siedlungsfläche mit einem Defizit von ca. 10 ha stark unterversorgt (Planungsbereich 57 „Großreuth bei Schweinau, Gaismannshof“). In der Karte „Räumliches Konzept“ wurde innerhalb des Geltungsbereichs auf einer kleinen Fläche ein „Flächenpotenzial Außenstadt“ gekennzeichnet. In ca. 400 m östlicher Richtung liegen Kleingärten, die in die Freiraumnutzung zur allgemeinen Erholung eingebunden werden sollen. Ein Kilometer südlich soll die Urbane Parklandschaft Tiefes Feld – Westpark als Parkverbund entwickelt werden.
- Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Land-
schaftsbestandteile, amtlich kartierte Biotope und geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sind im Untersuchungsbereich nicht vorhanden.
- Im ABSP (Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg) wird in der Karte Ar-
ten- und Biotopschutz A3 – Ziele und Maßnahmen für den Geltungsbereich eine ökologische Aufwertung von Bebauungstypen mit hohem Versiegelungsgrad gefordert. In der Karte E1 „Innerörtliche Grünflächenausstattung – Handlungsbedarf“ wird der Geltungsbereich als Planungsbereich (Nr. 11) mit hohem Handlungsbedarf, d.h. Grünflächendefizit von über 50 %, klassifiziert. In der Karte E2 „Allgemein nutzbare Freiflächen
- Bestand und Defizite“ wird im Plangebiet eine Unterversorgung an Grünflächen im
Innenbereich aufgezeigt.
- Natura 2000-Gebiete (FFH und/oder SPA)2 sind im Untersuchungsbereich und dessen
Wirkraum nicht vorhanden.
2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-
auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung
Inwieweit bei der Neuaufstellung des B-Plans Nr. 4663 die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB sowie die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Soweit möglich erfolgt eine differenzierte Prognose der erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase.
2.1 Fläche
Ausgangssituation
Das ca. 2 ha große Planungsgebiet ist Siedlungsfläche und wurde bisher gewerblich genutzt. Bis auf einen kleinen Bereich im Nordwesten ist das Planungsgebiet nahezu vollständig versiegelt.
Auswirkungen / Prognose
Die gewerbliche Siedlungsfläche wird umgenutzt und erneut bebaut. Ausgehend von einer Bestandsversiegelung von ca. 98 % ergibt sich auf Basis der Rahmenplanung eine Entsiegelung von knapp 30 % (Planung: ca. 70 % versiegelte (inkl. Tiefgaragenflächen) und ca. 30 % unversiegelte Flächen) und damit diesbezüglich eine positive Flächenbilanz.
2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Gebiete der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Specially Protected Areas)
Flächenbilanz versiegelte/ unversiegelte Flächen
Die Durchführung der Planung entspricht der Vorgabe nach §1 Abs. 5 BauGB und ist als Maßnahme der Innenentwicklung zu bewerten. Das Thema flächensparende Maßnahmen durch entsprechende Erschließung und Bauweise wird im weiteren Verfahren konkretisiert. Es werden keine erheblich nachteiligen Auswirkungen erwartet.
2.2 Boden
Ausgangssituation
Vor Abbruch der Bestandsgebäude war das Planungsgebiet fast vollständig versiegelt und die Bodenfunktionen waren kaum intakt. Ausnahmen bildeten eine kleine Grünfläche am
östlichen Rand des Flurstücks Nr. 732/1 Gemarkung (Gmkg.) Höfen, wahrscheinlich zu einem früheren Zeitpunkt kleingärtnerisch genutzt, ein Vorgarten auf Flurnr. 732/3 Gmkg. Höfen (zum früheren Haus Nr. 50 Siegelsdorfer Str.) und vereinzelt schmale Streifen an Grundstückgrenzen. Wo bereits der Abbruch von Bestandsgebäuden erfolgt ist, präsentiert sich das Planungsgebiet in weiten Teilen unversiegelt. Der Boden war bereits vor dem Abbruch durch die vorhergehende Nutzung in seiner Schichtenabfolge irreversibel verändert.
Geologische Verhältnisse: Gemäß der Digitalen Geologischen Karte von Bayern 1:25.000 (dGK25) liegt im Bereich des Plangebietes mittel- bis oberpleistozäner Flussschotter mit wechselnd sandigem bis steinigem Kies vor. In den Geotechnischen Berichten (Büro Spotka) ist dazu präzisiert, dass es sich dabei um Schichten der Hauptterrasse der Pegnitz handelt, die von Flugsanden überlagert und bis zu 25 m mächtig sein kann.
Die Ergebnisse der Baugrunderkundung (Büro Spotka) ergaben eine Schichtenfolge von ca. 0,2 – 2,9 m tiefen Auffüllungen über Terrassensanden, die mächtiger sind als die jeweiligen Aufschlusstiefen der Bohrungen von 8 – 9 m. Nähere Details dazu sind den beiden genannten Geotechnischen Berichten zu entnehmen.
Altlastensituation: Aufgrund ihrer Nutzungshistorie werden zahlreiche Flurstücke im Geltungsbereich als Altlastenverdachtsfläche eingestuft:
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Siegelsdorfer Straße 46, Fl. Nr. 732/7: Farbenherstellung / Siebdruck
-
Siegelsdorfer Straße 50, Fl. Nr. 732/2: Glockengießerei
-
Siegelsdorfer Straße 52, Fl. Nr. 732/8: Schlosserei- / Metallbaubetrieb
-
Siegelsdorfer Straße 54, Fl. Nr. 734/2: Spedition, Eigenverbrauchstankstelle,
Waschplatz Siegelsdorfer Straße 58, Fl. Nr. 733: Kfz-Reparatur, Tankstelle
- Langenzenner Straße 16, Fl. Nr. 732/5: Spritzguss, Formenbau
Mit dem Ziel, einen Altlastenverdacht auszuräumen oder entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen, wurde eine Historische Nutzungsrecherche durchgeführt. Damit wurde das Gutachterbüro R+H Umwelt (Nürnberg) beauftragt. In darauffolgenden Schritten soll ein Untersuchungskonzept erarbeitet werden mit einer anschließenden Orientierenden Altlastenerkundung in relevanten Bereichen und ggf. weiteren Detailerkundungen.
Für Teilbereiche im Geltungsbereich wurden bereits zu verschiedenen Zeitpunkten, mit unterschiedlichen Untersuchungsmethoden und von verschiedenen Gutachterbüros Bodenuntersuchungen oder Altlastengutachten erstellt. Mit einer Auswertung und Zusammenführung dieser Informationen wurde ebenfalls das Gutachterbüro R+H Umwelt beauftragt.
Zwischenzeitlich wurde das von der R&H Umwelt GmbH erarbeitete Untersuchungskonzept für eine Orientierende Altlastenerkundung bzw. weitergehende Beweissicherungsuntersuchungen mit dem Umweltamt abgestimmt (vgl. Protokoll vom 18.08.2022).
Weiteres wird zum Entwurf nach Erstellung des Gutachtens zu Altlasten ergänzt.
Auswirkungen / Prognose
Nach dem Rückbau der verbliebenen Bebauung werden zwölf Gebäudeblöcke errichtet, die mit Tiefgaragen unterbaut werden. Dabei werden sowohl die neuen Gebäude, als auch die Bereiche mit geplanten Tiefgaragen als versiegelte Flächen betrachtet. Insgesamt werden durch das Vorhaben vorübergehend entsiegelte Flächen teilweise wieder überbaut. Durch die neue Bebauung gehen in vergleichsweise kleinen Bereichen intakte Bodenfunktionen verloren. Für das Schutzgut Boden ergeben sich im Vergleich zur vorherigen gewerblichen Nutzung mit nahezu vollständiger Versiegelung eine Entsiegelung durch geplante öffentliche und damit nicht unterbaute Grünflächen von ca. 3.200 m². Für die privaten Freiflächen auf Ebene der Rahmenplanung ist von einer Entsiegelung von knapp ca. 3.000 m² auszugehen. Im Vorfeld der geplanten Baumaßnahme wird eine Sanierung belasteter Bodenpartien durchgeführt, was ohne die geplante Bebauung nicht erfolgen würde. Dies führt zu einer weitgehenden Verringerung der Bodenbelastungen und damit zu einer wesentlichen Verbesserung des Bodenzustands. Eine Aussage zur Kennzeichnungserfordernis bezüglich Altlasten nach §9 Abs.5 Nr. 3 BauGB ist derzeit noch nicht möglich. Die Neuplanung im Planungsgebiet führt zu keiner weiteren Beeinträchtigung des Schutzguts Boden. Insgesamt werden die Eingriffe in das Schutzgut Boden als nicht erheblich nachteilig bewertet.
2.3 Wasser
Ausgangssituation
Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich und dessen näherer Umgebung nicht vorhanden. Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete sind im Untersuchungsgebiet nicht ausgewiesen. Vor den Abrissarbeiten war der Geltungsbereich stark versiegelt (s.o.), so dass die Grundwasserneubildung im Gebiet fast vollständig unterbrochen war. Die Fließrichtung des Grundwassers ist nach Norden bzw. Nordosten zum Pegnitztal gerichtet. Laut Daten des Geodaten-Services der Stadt Nürnberg beträgt der mittlere Grundwasserflurabstand im Geltungsbereich ca. 3-5 m (Stand: Oktober 2016). Im Rahmen der Baugrunduntersuchung des Büros Spotka konnte diese Angabe bestätigt werden. Im Juni 2022 wurden bei den Untersuchungen Grundwasserstände von ca. 3,50 – 4,80 m Tiefe unter Geländeoberkante (u. GOK) eingemessen. Einzig der Wert bei der Bohrung B6 im Baufeld B fällt mit ca. 1,70 m Tiefe u. GOK aus der Reihe.
Eine planmäßige Versickerung ist im Geltungsbereich laut Baugrundgutachten möglich. Dabei wird darauf hingewiesen, gegebenenfalls in Höhe Sohle Versickerungsanlage vorhandene künstliche Auffüllungen bis zu den natürlich anstehenden Terrassensanden auszubauen und durch ausreichend durchlässiges Bodenmaterial auszutauschen (z.B. durch die im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden, natürlichen nicht bindigen Terrassensande) sowie die Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes A 138 bei der Planung und Ausführung der Versickerungsanlage zu beachten (z.B. ausreichender Abstand der Sohle der Versickerungsmulde zum Grundwasserhorizont). Für das Entwässerungskonzept im Rahmen des Bauleitverfahrens sind des Weiteren die Erkenntnisse aus den noch durchzuführenden Altlastenuntersuchungen entsprechend zu berücksichtigen. Das Entwässerungskonzept ist unter der Prämisse zu erstellen, dass Niederschlagswasser möglichst vollständig im Plangebiet versickert werden soll (vgl. Kap.4 Maßnahmen). Aufgrund des vor der Baufeldräumung bestehenden hohen Versiegelungsgrades und der o.g. Vorbelastungen hat das Plangebiet hinsichtlich des Schutzgutes Wasser eine geringe Bedeutung.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen wird zum Entwurf ergänzt
Betriebsbedingte Auswirkungen wird zum Entwurf ergänzt
Die Themen Dachbegrünung, Regenwassernutzung/-speicherung, versickerungsfreundlicher Ausbau befestigter Oberflächen werden im weiteren Verfahren konkretisiert.
Eine abschließende Bewertung der Planungsauswirkungen im Zusammenhang mit der Vorbelastung ist derzeit noch nicht möglich.
2.4 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1 Pflanzen
Ausgangssituation / Bestand
Alle Bestandsbäume im Geltungsbereich sind im Baumbestandsplan (Anlage 2) dargestellt. Die nach Baumschutzverordnung geschützten Bäume sind im Plan entsprechend gekennzeichnet und mit eingemessener Kronengröße und -form dargestellt. Die zugehörigen Baumarten sowie Angaben zu Stammumfang und Vitalität sind der zugehörigen Tabelle (Anlage 3) zu entnehmen. Keiner der Bäume kann im Zuge der Abbrucharbeiten und Neubebauung erhalten werden.
Im Baumbestandsplan sind vier größere Bäume im Geltungsbereich eingezeichnet. Davon drei Laubbäume und ein Nadelbaum. Die Hainbuche, die Birke und die Fichte fallen aufgrund ihres Stammumfangs unter die Baumschutzverordnung, die bereits gefällte Kirsche nicht. Eine kleine Fichte (Stammumfang 40 cm) am südöstlichen Rand fällt nicht unter die Baumschutzverordnung, daher wurde die Kronengröße hier nicht gemessen. Ein Baumgutachten liegt nicht vor; die Einstufung der Vitalität der Bestandsbäume (s. Anlage 3) erfolgte im Rahmen der Ortsbegehung zur Bestandsaufnahme. Die Hainbuche hat (wohl schon seit langer Zeit) nur eine sehr kleine unversiegelte Fläche zur Wasserzufuhr zur Verfügung und weist eine artuntypische, sehr ausladende Krone mit kandelaberartigen, starken Seitenästen auf. Diese ungünstige Kronengeometrie beeinträchtigt langfristig die Baumgesundheit, da durch starke Querzugspannungen die Gefahr sogenannter Unglücksbalkenrisse in den Seitenästen besteht. Zudem ist die Kronengeometrie grundsätzlich problematisch: Die Krone hat einen sehr niedrigen Ansatz, so dass sie im Falle einer Erhaltung des Baumes aufgeastet werden muss. Dabei würden aufgrund der niedrig ansetzenden, kandelaberartigen Starkäste große Teile des Kronenvolumens verloren gehen. Zudem geht ein relativ großer Teil der Krone (in deren Nordosten) von zwei sehr niedrig am Stamm beginnenden Starkästen aus; dieser Teil würde also beim Aufasten wegfallen, was zu einer sehr unsymmetrischen (bzw. einseitigen) Krone führen und große Teile des Leittriebs bzw. Stammes einer direkten Einwirkung des Sonnenlichts aussetzen würde.
Fotos vorhandener Baumbestand (eigene Aufnahmen)
Der Geltungsbereich war vor den Abrissarbeiten fast komplett versiegelt. Bodenvegetation wiesen lediglich eine kleine Grünfläche am östlichen Rand des Flurstücks Nr. 732/1 Gmkg. Höfen auf, wahrscheinlich zu einem früheren Zeitpunkt kleingärtnerisch genutzt und ein Vorgarten auf Flurnr. 732/3 Gmkg. Höfen (zum früheren Haus Nr. 50 Siegelsdorfer Str.) mit Schnitthecken und Rasen sowie zwei schmale Streifen an Grundstückgrenzen mit artenarmen, mesotrophen Gras- und Krautfluren. Vereinzelt zeigte sich Vegetation, die sich in Ritzen und Spalten des festen Belags ausgebildet hatte. Die Zäune zwischen den einzelnen Grundstücken und entlang der Langenzenner Straße sind teilweise mit wildem Wein bewachsen. Die oben genannte Grünfläche auf Flurnr. 732/1 war im Zuge der Abbrucharbeiten bei der Bestandsaufnahme im Rahmen des Bauleitverfahrens – Grünordnung am 14.04.2021 vor Ort nicht mehr vorhanden, sondern nur noch im Luftbild erkennbar. Aus diesem Grund kann sie auch im Rahmen des Umweltberichts nicht weiter beurteilt werden.
Eingrünung Zaun (eigene Aufnahme)
Innerhalb des Planungsgebiets und in dessen Wirkungsbereich sind keine nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützten Vegetationsbestände vorhanden.
Insgesamt wird die Bedeutung des B-Plangebietes für das Schutzgut Vegetation aufgrund der im Verhältnis zur Gebietsgröße nur kleinflächigen Bewuchsflächen als gering eingestuft, ebenso der oben angesprochene Baumbestand mit seinem größtenteils schlechten Allgemeinzustand.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen Im Zuge der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungs- und Grünordnungsplans geht aufgrund der geplanten Bebauung der oben beschriebene Baumbestand verloren. Die drei aufgrund ihres Stammumfangs (> 80 cm) unter die Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg fallende Bäume müssen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Baumschutzverordnung durch vier Neupflanzungen einer durch die Baumschutzverordnung (BaumSchVO) geschützte Laubbaumart mit einem Mindestumfang von 18/20 cm ersetzt werden. Für die Rodungen sind entsprechende Fällanträge zu stellen. In den geplanten Grünflächen sind zahlreiche Baumpflanzungen vorgesehen.
Betriebsbedingte Auswirkungen Gemäß der aktuellen Planung entstehen gestaltete, zum Teil mit Bäumen und Sträuchern bepflanzte Freiräume unterschiedlicher Öffentlichkeitsgrade. Das Gebiet erfährt durch die vorgesehene Bepflanzung in den öffentlichen und privaten Grünflächen sowie den Randbereichen, die z.T. über Tiefgaragen liegen, hinsichtlich der Vegetation und der biologischen Vielfalt eine Aufwertung. Die konkreten Festsetzungen für Neupflanzungen werden erst im weiteren Verfahren erarbeitet, im Rahmenplan sind nur symbolhafte Baumdarstellungen enthalten. Es ist davon auszugehen, dass die nach der städtischen Baumschutzverordnung erforderlichen Ersatzpflanzungen innerhalb des Geltungsbereichs erfolgen können.
Insgesamt sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen zu erwarten. Es muss zwar der gesamte Baumbestand gefällt werden, dieser besteht jedoch nur aus vier Bäumen unterschiedlicher Vitalität. Ansonsten findet sich kaum ein nennenswerter Vegetationsbestand auf dem nahezu voll versiegelten Gelände von ca. 1,5 ha. Durch die neu geplanten Grünflächen mit entsprechender Bepflanzung verbessert sich in Zukunft die Situation für das Schutzgut beträchtlich.
2.4.2 Tiere
Ausgangssituation / Bestand
Zum Bebauungsplanverfahrens wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung beauftragt (Büro Bernhard Moos, Auerbach/Opf.). Im Jahr 2021 sowie im Frühjahr 2022 wurden die Artengruppen Brutvögel, Fledermäuse und Reptilien untersucht. Zudem erfolgte eine Kontrolle aller Gebäude und der wenigen Bäume auf Vogelbruten und Fledermausquartiere bzw. -verstecke. Ausführliche Informationen zu Methoden, Begehungsterminen und Ergebnissen werden in den naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) dargestellt. Die Ergebnisse der saP werden im weiteren Verfahren mit der UNB abgestimmt und sodann – wenn planungsrechtlich möglich - in den Festsetzungen berücksichtigt. Ansonsten werden sie in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Eine abschließende Aussage zur Erheblichkeit des Eingriffs in das Schutzgut Tiere kann erst nach abgeschlossener Prüfung und Freigabe der saP durch die Fachbehörde getroffen werden.
2.4.3 Biologische Vielfalt
Da die Erhaltung der Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Kriterien Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (s.o.), ggf. auch in Bezug auf das Landschaftsbild (s. Kap. 2.5), gegeben. Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung auf die biologische Vielfalt aufgrund der geringen Quantität und Qualität des Bestands als nicht erheblich nachteilig einzustufen. Indirekt positive Effekte auf die biologische Vielfalt durch die Grünflächenplanung sind zu erwarten.
2.5 Landschaft
Ausgangssituation
Der Planbereich liegt im innenstädtischen Siedlungsbereich; das Ortsbild der Umgebung ist durch heterogene Wohnbebauung aus unterschiedlichen Epochen geprägt. Das Plangebiet ist relativ eben und liegt bei ca. 302 m NHN. Die wenigen vorhandenen Einzelbäume entfalten aufgrund ihrer geringen Größe bzw. uneinsichtigen Lage keine prägende Wirkung auf das Orts- bzw. Landschaftsbild. Die leerstehende gewerbliche Bestandsbebauung prägt das Ortsbild eher negativ. Die Bedeutung des Plangebietes für das Orts- bzw. Landschaftsbild ist insgesamt als gering einzustufen.
Auswirkungen / Prognose
Im Rahmen der Neuplanung entsteht ein städtisches Quartier mit gemischten Nutzungen und öffentlich zugänglichen Grünflächen mit hoher Aufenthaltsqualität. Zudem sollen größere private Grünbereiche im inneren Bereich des neuen Wohnviertels und entlang der Außenkanten der Gebäudeblöcke entstehen. Weiterhin wirken sich die geplanten Baumund Strauchpflanzungen im öffentlichen Raum des Baugebietes positiv auf das das Schutzgut Landschaft aus.
Der vorher nahezu voll versiegelten Fläche mit max. ein- bis zweigeschossigen Gewerbebauten steht eine zwar dichter und höher geplante Bebauung gegenüber, die aber durch ihre umgebenden Grünflächen eine Verbesserung für das Orts- und Landschafsbild darstellt. Damit sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Orts- bzw. Landschaftsbild zu erwarten.
2.6 Menschliche Gesundheit
2.6.1 Erholung
Ausgangssituation
Aufgrund fehlender Grünflächen und Wegeverbindungen ist eine Erholungsnutzung im Planungsgebiet derzeit nicht möglich. Die nächsten öffentlichen Grünflächen sind der ca. 150 m Luftlinie östlich des Geltungsbereichs gelegene Spielplatz zwischen Anwandener und Burgfarrnbacher Straße und der ca. 1 km Luftlinie südöstlich gelegene Westpark. Ca. 1 km weiter südlich soll die Urbane Parklandschaft Tiefes Feld – Westpark als Parkverbund entwickelt werden. In der Karte „Grünflächenversorgung“ des o.g. Freiraumkonzeptes ist der Geltungsbereich selbst als Industrie- und Gewerbegebiet dargestellt, die umgebende Siedlungsfläche als stark unterversorgt mit Grünflächen (Planungsbereich 57 „Großreuth bei Schweinau, Gaismannshof“). Das Plangebiet hat somit keine Bedeutung für die Erholung.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen Die angrenzende Wohnbebauung wird während der Bauphase durch Lärm, Staub etc. von Baumaschinen und -fahrzeugen beeinträchtigt. Die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Immissionsrichtwerte und der zeitlichen Einschränkungen werden eingehalten (AVV Baulärm), so dass hier keine erhebliche Beeinträchtigung benachbarter Gebiete zu befürchten ist. Weitere Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die Bautätigkeit nicht zu erwarten.
Betriebsbedingte Auswirkungen Das geplante Quartier soll weitgehend autofrei werden. Die vorhandenen angrenzenden Erholungsräume sind nicht ausreichend, um den durch das geplante Wohngebiet neu entstehenden Bedarf an Grün- und Spielflächen zu decken. Im Rahmen der Planung soll daher eine zentrale öffentliche Grünfläche innerhalb des Geltungsbereiches entstehen, um ein belebtes städtisches Quartier zu schaffen. Diese Grünfläche wird zur Erfüllung des Grün- und Spielflächenbedarfs nach den Vorgaben des Baulandbeschlusses herangezogen und soll zudem als Treffpunkt und öffentlicher Aufenthaltsbereich für das Quartier fungieren. Denn nach dem Baulandbeschluss (BLB) der Stadt Nürnberg wird für die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen pro Einwohner im Geschosswohnungsbau ein Wert von mindestens 20 m² zugrunde gelegt. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Konversionsfläche handelt, die aber in einem Planungsbereich mit einem sehr hohen Grünflächendefizit gelegen ist, sollte laut Stellungnahme des Umweltamts der Stadt Nürnberg vom 25.02.2021 prioritär im Planungsgebiet bzw. angrenzend im nahem Umfeld (max. 250 m Entfernung) eine öffentliche Grünfläche von mindestens 10 m² pro Einwohner entwickelt werden. Demzufolge sind im Planungsgebiet bzw. angrenzend im nahem Umfeld bei einer geplanten städtebaulichen Kennzahl von 320 neuen Einwohnern mindestens 3.200 m² öffentliches Grün nachzuweisen. Die zweite Hälfte (10 m²/EW) des öffentlichen Grünflächenbedarfs kann laut der o.g. Stellungnahme monetär abgegolten werden, wobei auch hier die Herstellung einer neuen Grünfläche der Aufwertung einer bestehenden Anlage vorgezogen wird. Der monetäre Ausgleich für die Flächenkompensation ist im Rahmen des städtebaulichen Vertrages zu regeln. Die Kosten werden von SÖR (Service öffentlicher Raum) ermittelt.
Um den oben genannten Nachweis von öffentlicher Grünfläche zu erbringen, ist für die ca. 320 neuen Einwohner eine knapp 100 m lange und im Mittel ca. 30 m breite öffentliche Grünfläche mit insgesamt ca. 3.200 m² Fläche vorgesehen. Darin enthalten sind die
nach Baulandbeschluss erforderlichen öffentlichen Spielflächen (3,4 m² / Einwohner), hier geplant ca. 1.100 m². Auf einen ausreichenden Mindestabstand nach Vorgabe der Stadt Nürnberg zur öffentlichen Grünfläche, zu den Baugrenzen und Tiefgaragenwänden wird im weiteren Verfahren geachtet. Der Hauptzugang zur Grünfläche liegt im Süden an der Siegelsdorfer Straße.
Dem Bedarf an privaten Spielflächen gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO ist auf Bauantragsebene Rechnung zu tragen; bei der entsprechenden Bilanz können im vorliegenden Fall voraussichtlich die geplanten öffentlich nutzbaren Spielflächen in Ansatz gebracht werden, da die BayBO diese Möglichkeit eröffnet.
Aufgrund der Umwandlung (Konversion) einer ehemals gewerblich genutzten und nahezu vollständig versiegelten Fläche zu einem Wohngebiet mit einer 3.200 m² großen neuen, öffentlichen Grünfläche und mehreren privaten Grünflächen mit jeweils integrierten Spielflächen sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.
2.6.2 Lärm
Im weiteren Verfahren sind hier v.a. Verkehrslärm und Gewerbelärm zu betrachten. Noch zu erstellende Gutachten werden im weiteren Verlauf mit dem Umweltamt abgestimmt.
2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Störfallvorsorge i.S.d. § 50 Abs. 1 BImSchG:
Der Änderungsbereich befindet sich nicht im Einwirkbereich von Störfallanlagen. Die Belange der baurechtlichen Störfallvorsorge i.S.d. Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-RL) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung sind somit nicht betroffen. Zur Umsetzung des Abstandsgebots nach Art. 13 der Seveso-III-RL und zur Vermeidung von potenziellen Nutzungskonflikten ist im Bebauungsplan festzusetzen, dass Störfallbetriebe (Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden) im Gebiet nicht zulässig sind.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Nach derzeitigem Kenntnisstand ist in Anlehnung an den Muster-Einführungserlass3 v. 28.09.2017 ist eine bau- oder betriebsbedingte Anfälligkeit des Plangebietes hinsichtlich schwerer Unfälle und Katastrophen nicht gegeben.
2.7 Luft
Ausgangssituation
Für das unmittelbare Plangebiet liegen keine Messdaten oder Modellrechnungen zur aktuellen lufthygienischen Situation vor. Aus der Erfahrung mit vergleichbaren Quartieren ist jedoch gegenwärtig nicht mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BIm- SchV zu rechnen.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen/
3 s. auch BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.3 Anfälligkeit der Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen
Baubedingt kann es in der Luft zeitweise zu einer Anreicherung von Staub und Verkehrsabgasen durch Baumaschinen kommen.
Betriebsbedingte Auswirkungen Durch die zusätzliche Etablierung von Wohnnutzungen (ca. 320 neue Einwohner) im Planungsgebiet ist ein Anstieg des Verkehrsaufkommens durch Quell- und Zielverkehr zu erwarten. Dies führt zu einer Erhöhung der Stickoxid- und Feinstaubemissionen im Vergleich zum lst-Zustand. Die produktionsbedingten Emissionen sowie Emissionen durch Mitarbeiter- und Lieferverkehr der ehemaligen Gewerbebetriebe entfallen im Rahmen der Neuplanung. Durch die relativ gute Anbindung des Plangebiets an den ÖPNV (Buslinie 38) könnte der Anstieg des lokalen Verkehrsaufkommens moderat ausfallen. Hinzu kommen positive, den Kfz-Verkehr verringernde Effekte der folgenden Maßnahmen gemäß dem Mobilitätsbaukasten der Stadt Nürnberg:
-
öffentliche Besucherparkplätze nur im Bereich der Siegelsdorfer Straße
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keine oberirdischen privaten Stellplätze innerhalb des Geltungsbereichs
-
Anbindung an das übergeordnete Radwegenetz (über Leiblsteg nach Norden ins
Ost-West verlaufende Pegnitztal, über Veitsbronner Str. - Rehdorfer Str. – Westpark in den Süd(westen) zum Main-Donau-Kanal und Rednitztal )
Durch zusätzliche Gebäudeheizungen ist ebenfalls mit einem Anstieg der Emissionen (Stickoxide, Kohlenmonoxid, u.a.) zu rechnen. Die hohen Energiestandards neuer Gebäude und die moderne Heiztechnik mit den Möglichkeiten alternativer Konzepte lassen jedoch nur einen geringen Anstieg der Schadstoff-Emissionen aus diesen Quellen erwarten. Auf der Basis des gegenwärtigen Kenntnisstandes ist daher nicht davon auszugehen, dass die Planungen eine relevante Verschlechterung der Luftqualität im B-Plan-Gebiet bzw. in dessen relevantem Umfeld verursachen werden. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden voraussichtlich im Plangebiet auch zukünftig nicht überschritten.
Die Auswirkungen der Planungen auf die Lufthygiene werden gegenwärtig als voraussichtlich nicht erheblich nachteilig eingestuft. Überwachungs- oder Monitoring - Maßnahmen werden deshalb nicht für notwendig erachtet.
2.8 Klima
Ausgangssituation
Das Plangebiet wird in der Klimafunktionskarte des Stadtklimagutachtens Nürnberg aufgrund des hohe Versiegelungsgrades als Wirkungsraum mit ungünstiger bioklimatischer Situation bewertet, der umgebende Siedlungsraum mit einer weniger günstigen bioklimatischen Situation.
Insgesamt ist die Bedeutung des Plangebietes aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung und des Fehlens von relevanten klimatischen Ausgleichsräumen als gering einzustufen. Es bestehen aber hohe Anforderungen an die Planung, um die klimatische Situation für die zukünftigen Bewohner und den gesamten Stadtteil nicht weiter zu verschlechtern. Dabei kann der Klima-Baukasten für die Nürnberger Bauleitplanung Maßnahmenvorschläge liefern. In diesem Sinne ist eine „doppelte Innenentwicklung“, also eine behutsame bauliche Entwicklung unter Berücksichtigung einer qualitativen und quantitativen Ausstattung mit Grünflächen elementar.
Auswirkungen / Prognose
Lokalklima Die Planung sieht eine dichte, überwiegend drei- bis vier- und nur im Süden zur Siegelsdorfer Straße fünfgeschossige Bebauung vor. Die meist einzeln stehenden Baublöcke werden zu Teilen Nord-Süd und zu Teilen West-Ost ausgerichtet. Die geplante öffentliche Grünfläche erstreckt sich in Nord-Süd-Richtung; im Norden soll sich daran ein weiterer, privater Spielplatz der neuen Wohnanlage anschließen. Auf diese Weise entsteht ein Grünzug in Nord-Süd-Richtung mit unterschiedlichen Breiten, der eine Durchlüftung des Planungsgebietes ermöglicht.
Durch die Schaffung neuer Grünflächen, eines inneren, zentralen Grünzugs und die Begrünung der Dächer kommt es zu einer Reduzierung der Versiegelung und einer Verbesserung des Lokalklimas.
Klimaschutz Der ehemalige Gebäudebestand wird vollständig durch Neubauten ersetzt. Neben einem hohen Wohnanteil sollen auch Nicht-Wohnnutzungen und Dienstleistungen/ Gewerbe auf der Fläche entstehen. Die Nutzung führt grundsätzlich zu einem neuen Energiebedarf (Wärme, Klimatisierung, Strom), der aber nach den Statuten der Stadt Nürnberg durch eine CO2-neutrale Wärmeversorgung gedeckt werden soll. Dies ist im weiteren Planungsprozess zu berücksichtigen. Somit ist davon auszugehen, dass im Vergleich zur Bestandsbebauung eine nachhaltigere Energieversorgung geplant ist. Die geplante Nutzung führt grundsätzlich zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen in dem Stadtteil. Positiv ist dabei die Innenstadtlage im Vergleich zu einer Bebauung im Außenbereich zu bewerten (Pendlerströme), da durch eine gute Anbindung an den ÖPNV und ein bestehendes Radverkehrsnetz ein Potenzial der Verlagerung des Verkehrsaufkommens auf klimaschonendere Verkehrsmittel besteht. Klimaanpassung Aufgrund der allgemein im Zuge des Klimawandels zu erwartenden klimatischen Veränderungen sind bereits ohne Planung Auswirkungen auf das Gebiet zu erwarten. Die Klimaveränderungen betreffen vor allem die Zunahme von heißen und trockenen Sommern mit Hitzetagen und Tropennächten sowie Extremwetterlagen. Durch die Planungen, vor allem die Neuschaffung von Grünflächen und die damit einhergehenden Entsiegelungen, aber auch durch die geplanten Retentionsdächer mit Dachbegrünung kommt es zu Verringerungen der Auswirkungen des Klimawandels im Plangebiet.
Insgesamt ergeben sich durch die Planung Verbesserungen im Vergleich zu der durch deutliche Vorbelastungen gekennzeichneten Bestandssituation. Somit sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
2.9 Abfall4
Ausgangssituation
Das Plangebiet ist derzeit vermutlich durch Altablagerungen und entsprechende Bodenbelastungen sowie möglicherweise Belastungen des Grundwassers geprägt (s. Kap. 2.2 und 2.3).
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen
4 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e und Anlage 1 Nr. 2 b) dd) BauGB n.F. als eigenständiger Umweltbelang zu berücksichtigen
Durch die Einhaltung der Vorgaben des Abfallrechts werden Gesundheitsgefährdungen durch die während der Bauzeit anfallenden Abfälle ausgeschlossen und eine möglichst energiesparende und ressourcenschonende Entsorgung sichergestellt. Bei den bereits durchgeführten sowie noch erforderlichen Abrissarbeiten bestehender Bausubstanz wurden und werden auch in Zukunft die einschlägigen Regelwerke für Rückbau und Entsorgung beachtet und eine gegebenenfalls umfassende Bodensanierung durchgeführt. Dazu werden im weiteren Verfahren die im weiteren Planungsprozess ermittelten Ergebnisse, z.T. aus Fachgutachten, ergänzt.
Betriebsbedingte Auswirkungen Bei den langfristig im Bereich des geplanten Stadtquartiers anfallenden Abfällen handelt es sich um gewöhnlichen Hausmüll, der ordnungsgemäß getrennt und entsorgt wird. Darüber hinaus sind keine besonderen oder problematischen Abfälle zu erwarten. Eine problemlose Abwicklung der Müllabfuhr wird durch ausreichend dimensionierte Zufahrten und Wendeanlagen sowie durch das Vorsehen ausreichender Müllsammelstellen etc. sichergestellt. Da es sich um ein Gebiet ohne Besonderheiten hinsichtlich des Müllaufkommens handelt, sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
2.10 Kultur- und Sachgüter
Ausgangssituation
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich gemäß Auswertung der Angaben im Bayernatlas/ Bayerischer Denkmal-Atlas (Landesamt für Denkmalpflege, geoportal.bayern.de, 27.06.2022) keine Baudenkmäler und keine Bodendenkmäler. Auch abgesehen von den Belangen des Denkmalschutzes liegen im Geltungsbereich keine Kultur- oder Sachgüter (d.h. keine Wertigkeit bezüglich dieses Kriteriums).
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen Sollten im Zuge der Bau- und Erdarbeiten wider Erwarten Funde von Bodenaltertümern oder -denkmälern auftreten, sind die diese unverzüglich zu melden und die Fundstelle während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unverändert zu belassen. In diesem Fall sind die Stadt Nürnberg und das Landesamt für Denkmalpflege zu benachrichtigen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Betriebsbedingte Auswirkungen keine Auswirkungen
Ergebnis Demnach sind keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen des kulturellen Erbes zu erwarten.
2.11 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen zwischen den oben beschriebenen Auswirkungen auf die einzelnen Prüfkriterien beschränken sich auf die allgemeinen funktionalen Zusammenhänge, z.B. zwischen der Versickerungsfunktion des Bodens und der Grundwasserneubildung. Darüberhinausgehende Wechselwirkungen, die zu einer Erhöhung der erheblich negativen Auswirkungen führen, sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.
3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /
Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B. Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren). Vor Beginn der Planung hat längere Zeit ein gleichbleibender Zustand bestanden (großflächige Versiegelung auf den Flächen der ehemaligen Gewerbebetriebe). Nach der in Teilen bereits durchgeführten Baufeldräumung würde sich auf den bereits geräumten Flächen ohne eine erneute Bebauung eine entsprechende Ruderalvegetation ansiedeln und im Laufe der Zeit über verschiedene Verbuschungsstadien wahrscheinlich zu einem geschlossenen Gehölzbestand aufwachsen. Die oben beschriebenen erheblichen Umweltauswirkungen (z.B. Baumrodungen) würden nicht eintreten; allerdings wären auch die ebenfalls beschriebenen Verbesserungen (z.B. Boden- und Grundwassersanierung) hinsichtlich einiger Prüfkriterien ebenfalls nicht möglich.
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter/Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt als Trägerverfahren die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen für alle Belange des Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch Anwendung verschiedener Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.
| Rechtsinstrument | Umweltbelange | Rechtsfolgen |
|---|---|---|
| BauGB5 Umweltprüfung | Voraussichtliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt- belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und gem. § 1a BauGB n.F. | Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun- gen, welche durch die Realisierung der Planung entstehen, sind im Umweltbericht darzustellen. |
| BNatSchG6 | ||
| (Eingriffsregelung) gem. § 1a BauGB i.V.m. §§ 15 und 18 BNatSchG | Voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes | Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung über Vermeidung und Ausgleich |
| Artenschutz / saP7 | Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf. naturschutzrechtliche Voraus- setzungen für Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG; Einschlägigkeit des § 18 BNatSchG i.V.m. BauGB | Je nach Ergebnis: CEF8-/FCS9-Maßnahmen; wenn diese nicht möglich oder nicht funktionierend, dann Beurtei- lung durch die Regierung von Mittelfranken, ob Ausnahmetatbestand gegeben oder nicht; bei Nicht-Regelbarkeit des speziellen Artenschutzes ist der Bauleitplan rechtlich nicht vollziehbar. |
| FFH-/SPA –Ver- träglichkeits-ab- schätzung / ggf. -prüfung | Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäischen Vogelschutzgebie- ten gem. § 32 BNatSchG | Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, Beurteilung durch die Regierung von Mittelfran- ken, ob ausnahmsweise Zulässigkeit oder Unzu- lässigkeit der Planung gegeben ist. |
Tabelle: Instrumente des Umweltrechts
5 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 6 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 7 saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung 8 CEF = Continuous Ecological Functionality, d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion 9 FCS = Favourable Conservation Status, d.h. Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes von Populationen
Die folgenden Maßnahmen zur Vermeidung (Vm), Verringerung (Vr) und zum Ausgleich (A) der (erheblichen) nachteiligen Umweltauswirkungen können die Eingriffsschwere mindern und sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
| nachteilige Umweltaus- | (vorgeschlagene / geplante) Maßnahme | Nr. (Art *) | positiv für Schutzgut/ -güter bzw. Umwelt- belang/e | Umsetzung / | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| wirkung bei Realisie- | Sicherung (z.B. | |||||
| rung der Planung (inkl. | textl./zeichn. | |||||
| Betrachtung der bau- | Festsetzung im | |||||
| und betriebsbedingten | B-Plan / Rege- | |||||
| Auswirkungen) | lung im StbV) | |||||
| Überbauung und techni- sche Überprägung eines stark versiegelten und vorbelasteten Bereiches mit teilweise untergenutz- ten Gewerbegebäuden | Flächenrecycling, Entsiegelung, trotz- dem verdichtete Bauweise mit ent- sprechend flächensparendem Effekt | Vm | Fläche | BBP (zeichn. und textl. Fest- setzungen) | ||
| Baubedingte Auswirkun- gen: Veränderung der Boden- zusammensetzung und der vorhandenen Boden- profile (hier aber Vorbe- lastung durch bestehende großflächige Versiege- lung, künstl. Auffüllungen und Altlasten) | Verbesserung der Situation hinsicht- lich umweltrelevanter Auffüllungen und Schadstoffbelastungen durch de- taillierte Untersuchung und bei Bedarf fachgerechte Entsorgung abfallrecht- lich relevanter Aushubmassen | Vr | Boden, Was- ser, Mensch Gesundheit | BBP (textl. und zeichn. Festset- zung), städtebaulicher Vertrag | ||
| Baubedingte Auswirkun- gen: Verringerung des Versie- gelungsgrades, gleichblei- bende Beeinträchtigung der Wasserspeicher- und der Filterfunktion und der Grundwasserneubildung (Vorbelastung durch be- stehende großflächige Versiegelung, künstl. Auf- füllungen und Altlasten, evtl. Belastungen im Grundwasser) | ggf. Verbesserung der Situation hin- sichtlich umweltrelevanter Schadstoff- belastungen des Grundwassers durch detaillierte Untersuchung; oberflächiger Versiegelungsgrad im Planungsfall deutlich geringer als im Bestand, jedoch Bau von Tiefgaragen (mit darüber liegender Begrünung); Pufferung der anfallenden Regenwas- sermengen auf Dächern (Dachbegrü- nungen) und in Pflanzflächen über Tiefgaragen, Versickerung in Grünflä- chen | Vr | Boden, Was- ser, Klima | BBP (textl. und zeichn. Festset- zung), städtebaulicher Vertrag | ||
| Baubedingte Auswirkun- gen: Verlust von vier Einzel- bäumen | Neupflanzung von Bäumen und Sträu- chern in öffentlichen und privaten Grünflächen | Vr | Tiere, Pflan- zen, biologi- sche Vielfalt, Klima | BBP (textl. Und zeichn. Festset- zung), städtebaulicher Vertrag | ||
| Baubedingte Auswirkun- gen: Beeinträchtigung bzw. Zerstörung von Lebens- räumen | Konfliktvermeidende und CEF- Maßnahmen für Vogelarten | Vm, A | Tiere, Pflan- zen, biologi- sche Vielfalt | BBP (textl. und zeichn. Festset- zung), städtebaulicher Vertrag, saP | ||
| Bau- und betriebsbe- dingte Auswirkungen: Überbauung und techni- sche Überprägung eines stark versiegelten und vorbelasteten Bereiches mit sanierungsbedürftigen Gewerbegebäuden | optische Aufwertung und Gliederung durch neue Gebäude und neue Grün- flächen mit zahlreichen Gehölzpflan- zungen | Vr | Landschaft, Klima | BBP (textl. Und zeichn. Festset- zung), städtebaulicher Vertrag |
positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umwelt-
belang/e
Nr.
(Art
*)
(vorgeschlagene / geplante)
Maßnahme
| nachteilige Umweltaus- | (vorgeschlagene / geplante) Maßnahme | Nr. (Art *) | positiv für Schutzgut/ -güter bzw. Umwelt- belang/e | Umsetzung / | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| wirkung bei Realisie- | Sicherung (z.B. | |||||
| rung der Planung (inkl. | textl./zeichn. | |||||
| Betrachtung der bau- | Festsetzung im | |||||
| und betriebsbedingten | B-Plan / Rege- | |||||
| Auswirkungen) | lung im StbV) | |||||
| Bau- und betriebsbe- dingte Auswirkungen: Überbauung und techni- sche Überprägung eines Bereiches ohne Bedeu- tung für die Erholung | Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Geltungsbereich durch Schaffung von öffentlich zugänglichen, begrün- ten Aufenthaltsbereichen zwischen den Baukörpern | Vm | Menschliche Gesundheit – Erholung | BBP (zeichn. und textl. Fest- setzung), städte- baul. Vertrag | ||
| Betriebsbedingte Auswir- kungen: Schaffung von Wohnraum in einem Bereich, der Lärmeinwirkungen von außen aus verschiedenen Quellen ausgesetzt ist | Aufstellung Lärmschutzgutachten und Festsetzung entsprechender Schall- schutzmaßnahmen im weiteren Ver- fahren | Vm | Menschliche Gesundheit - Lärm | BBP (textl. Fest- setzungen), städtebaul. Ver- trag | ||
| Betriebsbedingte Auswir- kungen: Lärmauswirkungen auf die Nachbarschaft durch die im Geltungsbereich geplanten Nutzungen | Aufstellung Lärmschutzgutachten und Festsetzung entsprechender Schall- schutzmaßnahmen im weiteren Ver- fahren | Vm | Menschliche Gesundheit - Lärm | BBP (textl. Fest- setzungen), städtebaul. Ver- trag | ||
| Betriebsbedingte Auswir- kungen: Erhöhung der Schadstoff- emissionen durch den neu entstehenden Verkehr | Reduzierung des neu entstehenden Autoverkehrs durch Anschluss an den ÖPNV (Bushaltestelle an der Leyher Straße); weitere Maßnahmen zur Re- duzierung des Autoverkehrs im weite- ren Verfahren zu klären (z.B. evtl. Stellplatzreduzierung, Mobilitätskon- zept) | Vr | Menschliche Gesundheit Lärm, Luft | im weiteren Ver- fahren zu klären | ||
| keine Kultur- und Sachgü- ter vorhanden, keine Bo- dendenkmäler bekannt | Falls im Zuge der Bauarbeiten Boden- denkmäler gefunden werden: Benach- richtigung der Stadt Nürnberg und des Landesamts für Denkmalpflege und Abstimmung des weiteren Vorgehens | Vm | kulturelles Erbe | gesetzliche Vor- gaben | ||
| Betriebsbedingte Auswir- kungen: Anfall von Hausmüll und Müll aus Büro- und Ge- schäftsnutzungen | Vorsehen geeigneter Zufahrten und Müllsammelstellen (ansonsten Einhaltung der gesetzli- chen Vorgaben) | Vr | Abfälle / Be- seitigung | BBP (zeichn. und textl. Fest- setzung), ge- setzliche Vorga- ben | ||
| Energieverbrauch | gesetzliche Vorgaben (GEG) werden eingehalten (KfW55-Standard), ggf. weitere Maßnahmen wie z.B. BHKW, Photovoltaik, … (im weiteren Verfahren zu klären) | Vr | Klima | gesetzliche Vor- gaben; | ||
| Auswirkungen zukünftig zu erwartender Klimaver- änderungen | Wasserdurchlässige Beläge für Wege und Plätze | Vr | Boden, Was- ser | BBP (textl. Fest- setzung) | ||
| Auswirkungen zukünftig zu erwartender Klimaver- änderungen | Durchgrünung des gesamten Pla- nungsgebietes mit Bäumen, Sträu- chern und Wiesenflächen, damit unter- schiedliche Mikroklimate entstehen | Vr | Luft, Klima, Mensch, Landschaft | BBP (zeichn. und textl. Fest- setzungen), städtebaul. Ver- trag |
positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umwelt-
belang/e
Nr.
(Art
*)
(vorgeschlagene / geplante)
Maßnahme
| nachteilige Umweltaus- | (vorgeschlagene / geplante) Maßnahme | Nr. (Art *) | positiv für Schutzgut/ -güter bzw. Umwelt- belang/e | Umsetzung / | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| wirkung bei Realisie- | Sicherung (z.B. | |||||
| rung der Planung (inkl. | textl./zeichn. | |||||
| Betrachtung der bau- | Festsetzung im | |||||
| und betriebsbedingten | B-Plan / Rege- | |||||
| Auswirkungen) | lung im StbV) | |||||
| Auswirkungen zukünftig zu erwartender Klimaver- änderungen | Verwendung von klimaangepassten Pflanzen (hohe Hitze- und Trocken- heitsresistenz) | Vr | Klima | BBP (textl. Fest- setzung) | ||
| Auswirkungen zukünftig zu erwartender Klimaver- änderungen | Schattenplätze durch Vegetation und durch bauliche Elemente | Vr | Klima, Mensch (Ge- sundheit/Er- holung) | BBP (zeichn. und textl. Fest- setzung) | ||
| Auswirkungen zukünftig zu erwartender Klimaver- änderungen | evtl. Verwendung heller Farben an Fassaden und heller Baumaterialien auf Straßen und Plätzen (Albedo-Ef- fekt) (im weiteren Verfahren zu klären) | Vr | Klima, Mensch (Ge- sundheit) | evtl. BBP (textl. Festsetzung) | ||
| Auswirkungen zukünftig zu erwartender Klimaver- änderungen | evtl. Fassadenbegrünung (im weiteren Verfahren zu klären) | Vr | Klima, Mensch (Ge- sundheit), Tiere, biolo- gische Viel- falt | evtl. BBP (textl. Festsetzung) | ||
| Auswirkungen zukünftig zu erwartender Klimaver- änderungen | evtl. Emissionsarmes Energiekonzept (im weiteren Verfahren zu klären) | Vr | Klima, Mensch (Ge- sundheit) |
positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umwelt-
belang/e
Nr.
(Art
*)
(vorgeschlagene / geplante)
Maßnahme
Tabelle: Konfliktmindernde Maßnahmen (* Art der Maßnahme: Vermeidung Vm, Verringerung Vr, Ausgleich A)
4.1 Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Von den Eingriffen sind keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Objekte bzw. Gebiete (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und/oder Naturdenkmale) oder Wasserschutzgebiete betroffen. Im Geltungsbereich sind weder gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützte Biotope noch im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) als bedeutsam ausgewiesene Lebensräume vorhanden.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, da die Kriterien hierfür erfüllt sind (vgl. Kap. I.1 der Begründung). Demnach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinn des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich / Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Auf eine Eingriffsbilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und auf die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen wird daher im vorliegenden Fall verzichtet.
Im Innenbereich ist jedoch in jedem Fall die Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg anzuwenden. Für drei Bäume (eine Hainbuche, eine Birke und eine Fichte, s. Kap. 2.4.1 Pflanzen) müssen Ersatzpflanzungen geleistet werden. Im weiteren Verfahren wird der Umfang und Ort festgelegt werden; angestrebt wird, die Ersatzpflanzungen vollständig über Pflanzbindungen innerhalb des Geltungsbereiches zu erbringen.
4.2 Europäischer und nationaler Artenschutz
Im Rahmen einer parallel zum B-Plan-Verfahren zu erarbeitenden saP wird umfassend und systematisch ermittelt, ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, insbesondere das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß §44 BNatSchG, treffen könnte. Die Verbote treten zwar erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, allerdings muss im Rahmen der Bauleitplanung bereits geprüft werden, ob die Umsetzung eines Bebauungsplanes aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein Bebauungsplan kann seine Planrechtfertigung verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu denen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des §44 BNatSchG zählen. Eine Abwägung der artenschutzrechtlichen Belange im Verfahren ist nicht möglich. Um die Auswirkungen auf geschützte Tierarten und eine mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände genauer zu prüfen, wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt, die derzeit noch nicht abschließend geprüft ist
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-
Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
6. Geprüfte Alternativen
Die Rahmenplanung wurde hinsichtlich der Größe und Lage der öffentlichen und privaten Grünflächen mehrfach überarbeitet, um die Vorgaben des städtischen Baulandbeschlusses erfüllen zu können. Dabei wurden öffentlich nutzbare Grünflächen vergrößert und im Gegenzug Gebäude in Teilbereichen erhöht.
7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Der vorliegende 1. Entwurf des Umweltberichtes wurde vom Büro Landschaftsplanung Klebe (Nürnberg) erstellt und wird vom Umweltamt der Stadt Nürnberg fachlich geprüft. Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und Maßnahmen zur umweltfachlichen Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargestellt (Kapitel 4).
Folgende Informationsquellen wurden für den ersten Entwurf des Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
- Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan,
Stadt Nürnberg
- GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologi-
schen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt)
- Klimafahrplan Nürnberg 2010–2050 (2014), Stadt Nürnberg Umweltamt / energieagen-
tur nordbayern GmbH Nürnberg
- Klimaschutzfahrplan Nürnberg 2020-2030 (2020), Stadt Nürnberg Umweltamt / ener-
gieagentur nordbayern GmbH Nürnberg
-
Klima-Baukasten Stadt Nürnberg
-
Masterplan Freiraum:
-
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept (GFK) Nürnberg (2014), Stadt Nürnberg Umwel-
tamt
- Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996), Stadt Nürnberg
Umweltamt
- Digitale Geologische Karte 1:25.000 (Bayerisches Landesamt für Umwelt, www.lfu.bay-
ern.de)
- Geländebegehungen (Bestandsaufnahme, Baumbestand, Umweltbelange) am
14.04.2021
- Geotechnischer Bericht für Baufeld A und D, Büro Spotka Geotechnik, Postbauer-
Heng, 26.Juli 2022
- Geotechnischer Bericht für Baufeld B und C, Büro Spotka Geotechnik, Postbauer-
Heng, 25.Juli 2022
Kenntnislücken: Aussagen zu den folgenden Umweltbelangen liegen noch nicht vor; sie werden im weiteren Verfahren ergänzt:
-
Gutachten zu Altlasten, ggf. Sanierung
-
Schalltechnische Untersuchungen
-
Konzept zur Oberflächenwasserversickerung
-
saP
Zu diesen Themen werden die im weiteren Planungsprozess ermittelten Ergebnisse, z.T. aus Fachgutachten, in der Begründung ergänzt.
8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB n.F. sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F. und von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB n.F. (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)10. Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die städtische Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht dargestellten Maßnahmen beschränkt.
Für zahlreiche Umweltauswirkungen bestehen in Deutschland bereits engmaschig fachgesetzliche Überwachungs- und Kontrollverfahren. Diese können im Rahmen des Monitorings von der Kommune für die Überwachung genutzt werden. Die Fachbehörden sind dabei gem. § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet, die Stadt über ihnen vorliegende Informationen über erhebliche Umweltauswirkungen eines Bauleitplanes zu unterrichten.
10 s. auch BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 3.4 Überwachung
Gemäß §13a Abs. 2 Satz 1 Nr.1 i.V.m. §13 Abs.3 BauGB sind Maßnahmen zur Überwachung in vereinfachten und beschleunigten Verfahren – also auch im vorliegenden Fall – nicht anzuwenden.
9. Zusammenfassung
Ziel des B-Plans Nr. 4663 Siegelsdorfer Straße ist, ein ehemals überwiegend gewerblich genutztes Areal städtebaulich zu entwickeln. Es sollen neuer Wohnraum und im Zentrum eine kompakte öffentliche Grünfläche mit öffentlichem Spielplatz geschaffen werden. Optional soll nichtstörendes Gewerbe zulässig sein. Im Umweltbericht sind alle Schutzgüter hinsichtlich der Bedeutung der Bestandssituation sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung zu untersuchen. Die vorliegende 1. Entwurf eines Umweltberichts (Stand: 08.03.2023) stellt die aktuellen Ergebnisse der Umweltprüfung dar. Grundlage hierfür ist der vorliegende Rahmenplan (Stand 08.03.2023). Da durch die Planung eine bereits überwiegend versiegelte Fläche in Anspruch genommen wird, sind nach derzeitigem Kenntnisstand die Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft/Ortsbild, Erholung, Störfallvorsorge, Luft, Klima, Abfall sowie Kultur- und Sachgüter nicht erheblich nachteilig. Eine Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Wasser und Lärm ist noch nicht abschließend möglich; sie wird im weiteren Verfahren nach Vorliegen der ausstehenden Gutachten und Prüfungen ergänzt.
| Umweltbelang / Schutzgut | Bewertung der Auswir- | Weiterer Untersuchungsbedarf | |
|---|---|---|---|
| kungen | (Gutachten / Konzepte)11 | ||
| nicht erheblich nachteilig | |||
| nicht erheblich nachteilig | |||
| noch nicht möglich | |||
| nicht erheblich nachteilig | |||
| noch nicht möglich | |||
| nicht erheblich nachteilig | |||
| nicht erheblich nachteilig | |||
| nicht erheblich nachteilig | |||
| noch nicht möglich | |||
| nicht erheblich nachteilig | |||
| nicht erheblich nachteilig | |||
| nicht erheblich nachteilig | |||
| nicht erheblich nachteilig | |||
| nicht erheblich nachteilig |
Tabelle: Zusammenfassende Bewertung
(noch nicht möglich / nicht erheblich nachteilig / erheblich nachteilig )
11 Spalte entfällt in der Regel in der Fassung zum Billigungs-/Satzungsbeschluss
Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ist in einigen Fällen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich. Erhebliche nachteilige Auswirkungen können derzeit nicht ausgeschlossen werden. Hierzu müssen die ausstehenden Gutachten und Prüfungen abgewartet und bewertet werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Umweltbericht wegen der gewählten beschleunigten Verfahrensart nach der frühzeitigen Beteiligung nicht mehr fortgeschrieben wird. Trotzdem werden die betroffenen Belange des Umweltschutzes in enger Abstimmung mit UwA im weiteren Verfahren in den entsprechenden Unterlagen behandelt.
Nürnberg, den 08.03.2023 Verfasser: Dipl. Ing. Alice Grosse Dipl. Ing. Sebastian Klebe
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): entwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 Niederschlagswasser soll ortsnah versickert (zuletzt geändert am 01.01.2020): oder verrieselt werden, soweit dem weder Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- wasserrechtliche oder sonstige öffentlichnend umgegangen werden, d.h. der Flächen- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtverbrauch soll verringert und einer Innenver- schaftliche Belange entgegenstehen. Des dichtung Vorrang gegeben werden. Boden- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der versiegelungen sollen auf das notwendige Stadt Nürnberg der Versickerung von Nieder- Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der schlagswässern bzw. deren sonstiger alter- Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung genutzter Flächen soll begründet werden; da- des getrennten Gebührenmaßstabs für bei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten Niederschlagswasser und Abwasser seit der Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- 01.01.2000 wird dies auch in der entspreden, zu denen insbesondere Brachflächen, chenden Gebührensatzung berücksichtigt. Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen kön- §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): nen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion nahme bereits bebauter Flächen sowie die als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie Bebauung unbebauter Flächen im beplanten möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und und unbeplanten Innenbereich, soweit sie 78a beinhalten entsprechende planerische nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vor- und bauliche Vorschriften, welche darauf abrang vor der Inanspruchnahme von Frei- zielen, Retentionsräume möglichst von Beflächen im Außenbereich. Gemäß dem bauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebau- Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirt- ung das vorherrschende Hochwasserschutzschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. niveau nicht zu verringern. Generell sind bei Insbesondere hochwertige Böden sollen nur Planungen in einem amtlich festgesetzten in dem unbedingt notwendigen Umfang für bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) andere Nutzungen in Anspruch genommen oder in einem Risikogebiet außerhalb eines werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge sind historisch gewachsene Kulturlandschaf- im Rahmen der bauleitplanerischen Abten vor Verunstaltung, Zersiedelung und wägung zu berücksichtigen (Abwägungssonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. direktiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1).
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept gesichert, schädliche Bodenveränderungen (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige Leitlinien für künftige gesamtstädtische Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- Planungen und Konzepte in Bezug auf die den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser. Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden. Beschluss des Umweltausschusses vom 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschus- ABSP der Stadt Nürnberg: ses vom 07.11.2013: Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitformuliert. Insbesondere sollen ökologisch planverfahren, das eine Neubauplanung vorwertvolle Bereiche von Versiegelung frei- sieht (einschließlich Konversionsflächen), die gehalten werden. Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG schlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1. geregelt. Aussagen zum Natura 2000- April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungs- Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis schwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum des Artenschutzes und des Biotopverbunds speziellen Artenschutz unterliegen nicht der sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassie- (siehe auch Kapitel 4). rung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer gesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz Wechselbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- den Anforderungen des BImSchG (Zweiter bau erwünschte Orientierungswerte vor. Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in legt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- der Summe nicht überschritten werden dürliche Änderung von öffentlichen Straßen so- fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen wie von Schienenwegen der Eisenbahnen die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. und Straßenbahnen fest. Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollzieh- § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): bar sind. Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- Durchführung d. Bundes-Immissionsschutztreten ist und im Jahr 2019 fortgeschrieben gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordwurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Lärmauswirkungen regeln und ruhige Gebiete Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Zwecke der Sportausübung betrieben werden Für die Haupteisenbahnstrecken wurde im und einer Genehmigung nach BImSchG nicht Jahr 2018, für die Nebeneisenbahnstrecken bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissiim Jahr 2019 jeweils ein eigenständiger Lärm- onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Imaktionsplan erstellt; für den Verkehrsflug- missionsort in der Summe nicht überschritten hafen Nürnberg ist dies im Jahr 2020 erfolgt. werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestimmen Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- ein Bebauungsplan keine Festsetzungen trefnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- (ausgenommen traditionelle Volksfeste und sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkun- Kirchweihen) Anwendung finden. gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss Grün- und Freiraumplanungen der Stadt für Immissionsschutz, Stand März 2015): Nürnberg. dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Baulandbeschluss (2017ff.): Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- durch den Stadtrat beschlossen und trat am züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbefeste und Kirchweihen Anwendung finden. flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Stan- Gesetz über Anforderungen an den Lärm- dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- regelungen. gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kin- Beschluss des Umweltausschusses vom der- und Jugendspieleinrichtungen in der 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt schusses vom 17.10.2019: u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielrungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen len Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- begrünungsmaßnahmen bei allen anstehenweisen sind, im Wohnumfeld als sozial- den städtischen Neubauprojekten und im adäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit für Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- entsprechende Maßnahmen umzusetzen. gen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Stadtratsbeschluss vom 04.03.2020: § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am alle räumlichen Entwicklungsplanungen 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- sowie für stadtstrategische Grundsatzentsetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnah- scheidungen. Die Entwicklung von Grünflämen-Übersicht des bestehenden Luftrein- chen auf vormals baulich genutzten Flächen halte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) sind bestehende funktionale Zusammenrelevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. hänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen über- § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für wiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- schwere Unfällen oder Katastrophen): sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 auf den Schutz der Vegetation. führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trennungs- Beschluss des Stadtplanungsausschusses grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für den Katalog der zu berücksichtigenden Umdie Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür in Bebauungsplänen und städtebaulichen differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Beim Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- rücksichtigung der Auswirkungen, die aufweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Beschluss des Umweltausschusses vom Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Beses vom 27.03.2014: lange nach den Buchstaben a bis d und i. Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Klima und Energie
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die Datengrundlage und Analyse der klimaökolo- Nutzung erneuerbarer Energien sowie die gischen Funktionen für das Nürnberger Stadtsparsame und effiziente Nutzung von Energie klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehgehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im lungen für die weitere städtebauliche Entwick- Rahmen der Bauleitplanung. Am 30.06.2011 lung werden in einer Klimafunktions- und wurde die Novellierung des BauGB durch das einer Planungshinweiskarte dargestellt. „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemein- Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014: den“ beschlossen. Die Belange des Klima- Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan schutzes und der Anpassung an den Klima- 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimawandel sind dadurch erweitert worden. Bau- schutz und Anpassung an den Klimawandel. leitpläne sollen dazu beitragen, den Klima- Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, geschutz und die Klimaanpassung, insb. auch in genüber den Werten von 1990, bis 2030 um der Stadtentwicklung, zu fördern. 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der europäischen Städte), bis 2050 um 80% re- § 1a Abs. 5 BauGB: duziert werden (Zielsetzung der Bundesregie- Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes rung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-20sowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- 20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effizienzwandel entgegenwirken, als auch durch sol- steigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren che, die der Anpassung an den Klimawandel Energien von 20%) erreicht werden. Zur Andienen, Rechnung getragen werden. passung an den Klimawandel werden die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den (2010/31/EU) vom 19.05.2010: Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens energiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- werden Umsetzungsstrategien entwickelt. giebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus Stadtratsbeschluss vom 24.07.2019: erneuerbaren Energien gedeckt werden. Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Gebäudeenergiegesetz (GEG): Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Das Gesetz zur Einsparung von Energie und (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wär- neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten me- und Kälteerzeugung in Gebäuden ist am und Neubaugebieten auszuschöpfen und 01.11.2020 in Kraft getreten und führt das bis- beim Verkauf von Grundstücken der Stadt herige Energieeinspargesetz, die bisherige Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich mög- Energieeinsparverordnung und das bisherige licher CO -Neutralität erstellen zu lassen und Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu ei- dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen ner gesetzlichen Grundlage zusammen. Ab (Punkt j). 01.01.2023 sinkt im Neubaubereich das zulässige Primärenergieniveau von 75 auf 55 %. Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 22.07.2021: Der sog. „Klima-Baukasten“ Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: für die Nürnberger Bauleitplanung soll zur An- In Bebauungsplanverfahren oder anderen wendung kommen; konkrete Zielsetzungen städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich für Klimaschutz und Klimaanpassung sollen Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, als verbindliche Vorgabe einzelfallbezogen zu eine CO -neutrale Energieversorgung für den Beginn eines Bauleitplanverfahrens be- Neubau zu erreichen. schlossen werden („Eckdatenbeschluss“).
Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- Stadtratsbeschluss vom 18.05.2022: und Umweltausschusses vom 26.06.2014: Als Treibhausgasminderungsziel bis zum Das Stadtklimagutachten stellt eine Grund- Jahr 2030 wird ein Wert von - 65% festgelegt lage für alle weiteren Planungen der Stadt (Basisjahr: 1990); die Klimaneutralität der Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pla- Gesamtstadt soll bis spätestens zum Jahr nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem 2040 erreicht werden (Punkt b).
Anlage 1: Plan 1.1.0: Bestandsplan
Quelle Luftbild: Stadt Nürnberg 2020
Anlage 2: Plan 1.2.0: Baumbestandsplan
Anlage 3: Baumliste zum Baumbestandsplan
| Baumliste zu Bestandsplan & Baumbestandsplan BBP-Nr. 4663 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Vorhandene Laub- und Nadelbäume gemäß Baumbestandsplan | ||||||
| Büro Klebe, Bestandsaufnahme 14.04.2021 | ||||||
| Geltungsbereich | ||||||
| Flurnummern 76, 77 | ||||||
| Baumnr. | Baumart | Stamm- umfang (cm)1 | Baumschu tzsatzung | Hinweise | Rodun g | Ersatz- pflanzunge n |
| 1 | Betula pendula | 160 | x | sehr schlecht, massiver Astausbruch, asymmetrische Krone, Efeu | ja | 2 |
| 2 | Carpinus betulus | 100 | x | mäßig - schlecht, starke Queräste, Teilkrone seitlich | ja | 1 |
| 3 | Picea abies "Glauca" | 115 | x | mäßig - schlecht, tote Äste, Kletterwein | ja | 1 |
| 4 | Prunus avium | 78 | gut-mäßig, aber großer Stammschaden, Zwiesel | ja | 0 | |
| 5 | Picea abies | 40 | wahrscheinlich wild aufgegangener Sämling | ja | 0 | |
| 1 Stammumfang gemessen in 1 m Höhe ab Stammfuß | ||||||
| Summe | 4 |