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← Sitzung der Kommission für Integration (15.06.2023)

Sachbericht

Anlage · 15.06.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Kommission für Integration Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 09.03.2023

Ukrainische Geflüchtete: Ablaufende Aufenthaltstitel

Stellungnahme zur rechtlichen Situation von Geflüchteten aus der Ukraine auf Basis

der Rechts- und Weisungslage (Stand 08. Mai 2023)

Grundsätzliches:

Grundlage zur Schutzgewährung für ukrainische Kriegsflüchtlinge bildet die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 (kurz: „RL zum vorübergehenden Schutz“). Der Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen getroffen. Dieser Beschluss wurde am 4. März 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist nach seinem Art. 4 am gleichen Tage in Kraft getreten.

Zu den einzelnen Voraussetzungen der Schutzgewährung nach § 24 AufenthG darf auf den BDR Bericht in der Kommission für Integration vom 08. Dezember 2022 verwiesen und Bezug genommen werden.

Die Gültigkeit eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG soll nach bayerischer Weisungslage zwei Jahre betragen, längstens jedoch bis zum 04. März 2024 vorgesehen werden. Mit dieser Regelung soll der gesamte Zeitraum berücksichtigt werden, der nach Erwägungsgrund 21 des Durchführungsbeschlusses den Jahreszeitraum sowie auch die automatischen zweimaligen Verlängerungen um jeweils sechs Monate umfasst. Das Amt für Migration und Integration hat – soweit möglich - diesen Zeitraum bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln bis zur längst möglichen Gültigkeitsdauer (04. März 2024) ausgeschöpft und wird auch noch Aufenthaltstitel bis zu diesem Zeitpunkt erteilen.

Die Kommission kann dem Rat jederzeit vorschlagen, den vorübergehenden Schutz zu beenden oder den vorübergehenden Schutz um höchstens ein Jahr zu verlängern. Derzeit ist nicht bekannt, welche Entscheidung die EU treffen wird.

Das Amt für Migration und Integration hat zusammen mit anderen großen Ausländerbehörden das Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie das Bundesministerium des Innern und für Heimat bereits auf die Vielzahl von zu erwartenden, vermutlich auch zeitkritischen Anträgen auf Verlängerungen von Aufenthaltstiteln hingewiesen und dringend um Unterstützung und zeitnahe Regelungen gebeten, die den bereits überlasteten Ausländerbehörden eine Bearbeitung der Anträge ermöglichen.

Im Einzelnen wird zu den Fragen wie folgt Stellung genommen:

  1. Die Verwaltung berichtet, wie viele Aufenthaltstitel für Ukrainer:innen am 04. März

2024 (zahlenmäßig und anteilig)

Zum 01. Mai 2023 waren in Nürnberg 11.960 Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit gemeldet, wobei sich zu Beginn der Ukraine Krise (Stichtag 23. Februar 2022) 4.111 Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit bereits in Nürnberg aufgehalten haben.

Eine technische Auswertung zu ablaufenden Aufenthaltstiteln am 08.05.2023 ergab folgendes Ergebnis:

Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG
Anzahl
Aufenthaltstitel -Ablauf
AM 04.März 2024
Aufenthaltstitel- Ablauf
VOR und NACH dem 04. März 2024

Anmerkung: Da bundesweit nicht alle Ausländerbehörden Aufenthaltserlaubnisse

einheitlich bis zum 04. März 2024 erteilt haben, wurde zusätzlich noch technisch abgefragt, wie viele Aufenthaltstitel zusätzlich vor und nach dem 04. März 2024 ablaufen.

1.440 Personen, die in das Bundesgebiet eingereist, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben und noch keinen Aufenthaltstitel erhalten konnten, sind im Besitz einer Fiktionsbescheinigung

2) Die Verwaltung stellt dar, welche Merkmale oder Umstände das Enddatum eines

Aufenthaltstitels bestimmen

Für ukrainische Geflüchtete finden die Weisungen des Bayer. Staatsministerium des Innern für Sport und Integration (zuletzt aktualisiert am 23. September 2022) Anwendung.

Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG soll –wie vorab bereits ausgeführt- zwei Jahre betragen, längstens jedoch bis zum 04. März 2024 vorgesehen werden. Damit kann der maximale Gültigkeitszeitraum ausgeschöpft werden, was durch das Amt für Migration und Integration auch grundsätzlich so erfolgte und erfolgt.

Aufenthaltstitel, die kürzer oder länger als bis zur Gültigkeit 04. März 2024 erteilt worden sind, resultieren i.d.R. aus Zuzügen von anderen Städten/Ausländerbehörden.

Derzeit ist nicht bekannt, ob und vor allem welche weitergehenden Regelungen über den 04. März 2024 hinaus, anwendbar sein werden.

Entscheidungserheblich für die weitere ausländerrechtliche Sachbearbeitung werden für diesen Personenkreis zunächst die Entscheidungen bzw. Aussagen der EU dazu sein.

  1. Die Verwaltung berichtet, wodurch die Betroffenen selbst helfen können, die zu

erwartende Flut von Anträgen zu entzerren

Aufgrund der ausstehenden Entscheidung der EU kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine verbindliche Handlungsempfehlung für betroffene Personen ausgesprochen werden.

Das Amt für Migration und Integration wird jedoch, sobald hier Regelungen über den 04. März 2024 hinaus vorliegen, umfassende Information auf der Homepage bereitstellen. Dies hat sich bereits zu Beginn der Ukraine Krise bewährt.

Zeitgleich erfolgen die Informationen über Unterstützungsgruppierungen, NGOs, den Rat für Integration und Zuwanderung usw.

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