HaushaltssperreBeta

← Sitzung des Verkehrsausschusses (25.05.2023)

Nachtrag zur Zweckvereinbarung

Anlage · 25.05.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Marcus König Katzwang Schule & Bildung Reichelsdorf Eibach Verkehr & Mobilität

Maschinell extrahierter Text (Texterkennung aus Scan, fehleranfällig). Verbindlich ist das Originaldokument.

1. Nachtrag

zur Zweckvereinbarung zwischen

der Stadt Nürnberg und der Stadt Schwabach über die Sicherstel-

lung des öffentlichen Nahverkehrs imBereich zwischen den Stadt-

eilen Mühlhof und Katzwang der Stadt Nürnbergund der Stadt

Schwabach vom 27./29. März 2018.

Zur Zweckvereinbarung vom 27./29. März 2018 schließen

die Stadt Nürnberg, vertreten durch den Oberbürgermeister Marcus König,

und

die Stadt Schwabach, vertreten durch den Oberbürgermeister Peter Reiß

folgende Nachtragsvereinbarung.

Mit der Zweckvereinbarung vom 27./29. März 2018 hat die Stadt Schwabach die Stadt Nürnberg mit der Durchführung der in beigefügter Anlage1 genannten Aufgaben beauftragt. Die Anzahl der Linien hat sich von 2 Linien auf 3 Linien erhöht, die Linienführung der jeweiligen Buslinien sowie auch die Standorte der Haltstellen mussten geändert und dem aktualen Bedarf angepasst werden. Aus diesem Grund sollen Seiten 1 und 2 (Anlage 1) dieser Zweckvereinbarung, gegen die in der Anlage 2 genannten Seiten 1 und 2 ausgetauscht werden.

Die übrigen Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung bleiben von diesen Änderungen unberührt und weiterhin unverändert bestehen.

Nürnberg, den 27 Okt. 09 Schwabach, den 4. Are.

r " (_

1

"Peter Reiß

larcus König Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Oberbürgermeister der Stadt Schwabach

Anlage 1 zur 1. Nachtragsvereinbarung, Stand 27.129.03.2018, Seite 1

Zweckvereinbarung

Die Stadt Nürnberg,

vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Ulrich Maly,

und die Stadt Schwabach,

vertreten durch den Oberbürgermeister Matthias Thürauf,

schließen gemäfs Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit {KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden: ist, folgende

Zweckvereinbarung über die Sicherstellung des öffentlicher Nahverkehrs im Bereich zwischen der: Stadtellen Mühlhof und Katzwang der Stadt Nürnberg und der Stadt Schwabach

& 1 - Gegenstand der Vereinbarung

Nach 8 8 Abs. 3 PBeiG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG sind die Landkreise und kreisireien Gemeinden als Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr {ÖPNV) auf ihrem Gebiet für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der'Bevölkerung mit Verkehrsieistungen im öffentlichen Persenennahverkehr zuständig. Aufgrund rechtlicher Anforderungen im Personenbeförderungsrecht (Verordnung (EU) Nr. 1370/2007) ist es erforderlich, die bisherige: Kooperationsmodelte für grenzüberschreitende ÖPNV-Linien mit den angrenzenden Aufgabenträgern neu zu ordnen. Hierzu schließen die Beteiligten diese Zweckvereinbarung. Die Parteien gehen dabei von einer einheitlichen Vertragsbeginn des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach der Verordnung ’EU) Nr. 1370/2007 mit dem jeweiligen internen Betreiber zum 03.12.2019 aus.

82 - Aufgabenübertragung

{1} Die Stadt Schwabach überträgt die Aufgabe der Organisation und Sicherstellung des ÖPNV auf den nachfolgend näher bezeichneten Verbindungen mit befreiender Wirkung mit Ausnahme der Nahverkehrsplanung vollständig auf die Stadt Nürnberg die sich zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet. Die Aufgabenübe-tragung bezieht sich im Elnzeinen auf folgende Verbindungen:

« Verbindung von iNürnberg Röthenbach nach Schwabach Bahnhof bzw. Busbahnhof Süd, derzeit Omnibuslinie Nr. 61 mit den Haltestellen Nürnberg Röthenbach - Ellingstr. — Jägersir. - Schußleitenweg — Castellstr. - Eibach Mitte — Mühlfeldsir. - Königshofer Weg — Einsteinring - Koppenhof — Reicheisdorfer Hauptstr. — Furtenbachsir. — Reichielsdorf Süd — Mühlhof - Holzheim Schieife — Holzheiin — Wolkersdorf Nord — Schleife — Mitte - Wolkersdorfer Berg — Nasbach — Schwabach Ansbacher Str. - Nürnberger Str. — Neutarstr. - Ludwigstr. -Wallenrodstr. - Bahnhof - Parkbad - Stadtpark — Hindenburgsir. — Schillerplatz - Nördlinger Str. - Busbahnhof Süd ent-

1

Anlage 1 zur 1. Nachtragsvereinbarung, Stand 27./29.03,2018, Seite 2

sprechend der Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz vom 10.08.2011. ® Verbindung von Nürnberg Koppenhof nach Schwabach Schillerplatz, derzeit Omnibuslinie Nr, N61 mit den Haltestellen Nürnberg Koppenhof — Altmühlweg - Reicheisdorf Bahnhof — Reicheisdorfer Hauptstr. - Furtenbachstr. - Reichelsdorf Süd - Mühlhof - Holzheim — Wolkersdorf Nord — Mitte - Wolkersdorfer Berg — Nasbach - Schwabach Ansbacher Str. — Nürnberger Str. - Neutorstr. — Ludwigstr. — Wallenrodsir. - Baywa Bahnnof - Bahnhof - Parkbad — Stadtpark - Friedrich-Ebert-Str. - Schützensir. - Gutenbergsir. - Wasserwerk — Schillerplatz entsprechend der Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz vom 12.01.2015 (2) Zur Aufgabenerfüllung bedient sich die Stadt Nürnberg eines von ihr beauftragten Verkehrsuntermehmens. Die Stadt Nürnberg wird das Verkehrsunternehmen hinsichtlich der in Abs. 1 näher bezeichneten Verbindungen hierfür im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne der EU- Verordnung 1370/2007 betrauen.

(3) Die Bedienung der Verbindung/en erfolgt auf Grundlage der jeweiligen lokalen Nahverkehrspläne der beteiligten Aufgabenträger und nach Maßgabe dieser Zweckvereinbarung. Die Beteiligten verpflichten sich, ihre Nahverkehrspläne diesbezüglich so abzustimmen, dass eine reibungslose Erfüllung der übertragenen Aufgabe ermöglicht wird. Grundlage der Verkehrsbedienung bildet ein vor Vereinbarungsbeginn einvernehmlich festgelegtes Bedienungskonzept mit konkraten Fahrplänen. Änderungen dieses Bedienungskonzeptes und der Fahrpläne erfolgen nur bei Einvernehmen der beiden Aufgabenträger. Wird eine Änderung beschlossen, ist die Stadt Nürnberg verpflichtet, diese Änderungen im Rahmen des ÖDLA mit dem Verkehrsunternehmen umzusetzen.

(4) Bei der Bedienung sind insbesondere die im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN} gemeinsam festgelegten Qualitätsstandards zu beachten.

(5) Für die oben genannte Verbindung/en gilt der jeweils gültige Gemeinschaftstarif des VGN.

$ 3 - Ausgleichsleistung gegenüber dem Verkehrsunternehmen und Kostenersatz (1) Für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe werden die dem übernehmenden Aufgabenträger entstehenden Kosten ersatzt. Die Stadt Schwabach ersetzt daher der Stadt Nürnberg die durch die Erfüllung der übertragenen Aufgabe entstehenden Kosten. (2) Kosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die dem übernehmenden Aufgabenträger durch die Beauftragung eines Verkehrsunternehmens zur Aufgabenerfüllung nach $ 2 Abs. 2 auf Grundiage des ÖDLA enistehen. Für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ÖDLA erhält das Verkehrsunternehmen eine Ausgleichsleistung. Die Ausgleichsleistungen der Stadt Nürnberg an das Verkehrsunternehmen werden nach den Regein des Anhangs der EU-Verordnung 1370/2007 anhand zuvor in objektiver und transparenter Weise aufgestellte Ausgleichsparameter berechnet

Anlage 2, zur 1. Nachtragsvereinbarung, Stand 23.08.2022

Zweckvereinbarung

Die Stadt Nürnberg,

vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Ulrich Maly,und die Stadt Schwabach,

vertreten durch den Oberbürgermeister Matthias Thürauf,

schließen gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG;) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; 1995 5.98, BayRS 2020-6-1-1), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, folgende

Zweckvereinbarung über die Sicherstellung des öffentlichen Nahverkehrs im Bereich zwischen den Stadtteilen Mühlhof und Katzwang der Stadt Nürnberg und der Stadt Schwabach

& 1- Gegenstand der Vereinbarung

Nach $ 8 Abs. 3 PBefG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG sind die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf ihrem Gebiet für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der-Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zuständig. Aufgrund rechtlicher Anforderungen im Personenbeförderungsrecht (Verordnung (EU) Nr. 1370/2007) ist eserforderlich, die bisherigen Kooperationsmodelle für grenzüberschreitende ÖPNV-Linien mit den angrenzenden Aufgabenträgern neu zu ordnen. Hierzu schließen die Beteiligten diese Zweckvereinbarung. Die Parteien gehen dabei von einem einheitlichen Vertragsbeginn des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach der Verordnung (EU) Nr. 1370/2007 mit dem jeweiligen internen Betreiber zum 03.12.2019 aus.

$&2- Aufgabenübertragung

(1) Die Stadt Schwabach überträgt die Aufgabe der Organisation und Sicherstellung des ÖPNV auf den nachfolgend näher bezeichneten Verbindungen mit befreiender Wirkung mit Ausnahme der Nahverkehrsplanung vollständig auf die Stadt Nürnberg die sich zur Übernahme dieser Aufgabe verpflichtet. Die Aufgabenübertragung bezieht sich im Einzelnen auf folgende Verbindungen:

« Verbindung von Nürnberg Röthenbach nach Schwabach Bahnhof bzw. BusbahnhoSüfd , derzeit Omnibuslinie Nr. 61 mit den Haltestellen Nürnberg Röthenbach - Ellingstr. - Jägerstr. - Schußleitenweg - Castellstr. - Eibach Mitte - Mühlfeldstr - Königshofer Weg - Einsteinring - Koppenhof - Reichelsdorfer Hauptstr. - Furtenbach- Str. - Reichelsdorf Süd - Mühlhof - Holzheim Schleife - Holzheim - Wolkersdorf Nord - Schleife - Mitte - Wolkersdorfer Berg - Nasbach - Schwabach AnsbacherStr. - Nürnberger Str. - Neutorstr.

platz - Nördlinger Str. - Busbahnhof Süd entsprechend der Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz.

« Verbindung von Nürnberg Koppenhof Wende über Nürnberg Reichelsdorf, Nürnberg Krottenbach, Schwabach Dietersdorf und Schwabach Wolkersdorf nach Nürnberg Katzwang Süd Wende, Omnibuslinie Nr. 83, mit den Haltestellen Koppenhof Wende - Koppenhof — Altmühlweg — Eichstätter Platz — Waldstromerstr. — Reicheisdorf Bahnhof —

Solnhofener Str. - Furtenbachstr. - Reichelsdorf Süd - Mühlhof — Drathzieherstr. — Krottenbach Mitte — Krottenbacher Str. — Dietersdorf Rosa-Mihalka-Platz - Dietersdorf Heroldsberg - Wolkersdorf Schule — Wasserschloss — Abzweig Baimbach — Wolkersdorf Hallerstr. — Dietersdorfer Str. - Wolkersdorf Mitte - Hopfenstr. — Volckamerstr. — Katzwang Bahnhof — Katzwang Sportplatz - Katzwang Mitte — Hugo-Wolf-Str. — Strawinskystr. - Katzwang Süd Wende entsprechend der Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz.

« Verbindung von Nürnberg Koppenhof nach Schwabach Schillerplatz, derzeit Omnibuslinie Nr. N61 mit den Haltestellen Nürnberg Koppe— nAlhtmoühlfwe g — Reichelsdorf Bahnhof - Reichelsdorfer Hauptstr. - Furtenbachstr. —- ReichelsdorSfüd - Mühlhof - Hofzheim — Wolkersdorf Nord — Mitte — Wolkersdorfer Berg — Nasbach — Schwabach Ansbacher Str. — Nürnberger Str. —- Neutorstr. — Ludwigstr. - Wallenrodstr. - Bahnhof - Parkbad — Stadtpark - Friedrich-Ebert-Str. - Schützenstr. - Gutenbergstr. - Wasserwerk - Schillerplatz entsprechend der Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz. 2) Zur Aufgabenerfüllung bedient sich die Stadt Nürnberg eines von ihr beauftragten Verkehrsunternehmens. Die Stadt Nürnberg wird das Verkehrsunternehmen hinsichtlich der in Abs. 1 näher bezeichneten Verbindungen hierfür im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne der EU- Verordnung 1370/2007 betrauen

& Die Bedienung der Verbindung/an erfolgt auf Grundlage der jeweiligen lokalen Nahverkehrspläne der beteiligten Aufgabenträger und nach Maßgabe dieser Zweckvereinbarung. Die Beteiligten verpflichten sich, ihre Nahverkehrspläne diesbezüglich so abzustimmen, dass eine reibungslose Erfüllung der übertragenen Aufgabe ermöglicht wird. Grundiage der Verkehrsbedienung bildet ein vor Vereinbarungsbeginn einvernehmlich festgelegtes Bedienungskonzept mit konkreten Fahrplänen. Änderungen dieses Bedienungskonzeptes und der Fahrpläne erfolgen nur bei Einvernehmen der beiden Aufgabenträger. Wird eine Änderung beschlossen, ist die Stadt Nürnberg verpflichtet, diese Änderungen im Rahmen des ÖDLA mit dem Verkehrsunternehmen umzusetzen

(4) Bei der Bedienung sind insbesondere die im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN) gemeinsam festgelegten Qualitätsstandards zu beachten.

& Für die oben genannte Verbindung/en gilt der jeweils gültige Gemeinschaftstarif des VGN.

$ 3- Ausgleichsleistung gegenüber dem Verkehrsunternehmen und Kostenersatz a) Für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe werden, die dem übernehmenden Aufgabenträger entstehenden Kosten ersetzt. Die Stadt Schwabach ersetzt daher der Stadt Nürnberg die durch die Erfüllung der übertragenen Aufgabe entstehenden Kosten (2) Kosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die dem übernehmenden Aufgabenträgduerrch die Beauftragung eines Verkehrsunternehnmens zur Aufgabenerfüllung nach 8 2 Abs. 2 auf Grundiage des ÖDLA entstehen. Für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ÖDLA erhält das Verkehrsunternehmen eine Ausgleichsleistung. Die Ausgleichsleistungen der Stadt Nürnberg an das Verkehrsunternehmen werden nach den Regeln des Anhangs der EU-Verordnung 1370/2007 anhand zuvor in objektiver und transparenter Weise aufgestellter Ausgleichsparameter berechnet.

Download ↓