Haushaltssperre

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Anlage 1: Übersicht Masernschutzgesetz

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Schule & Bildung Soziales & Gesundheit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Anlage 1

Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 bis 14 IfSG)

gültig ab 01.03.2020
Wer? Wo? Wann?
Personen die ab 01.01.1971 geboren wurden Nachweis der Leitung der Einrichtung vorzulegen
Betreute und Beschäftigte Personen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG
Kindertageseinrichtungen & Kinderhorte (Kinderkrippe, Kindergarten, offene Ganztagsschule) Betreute: vor Beginn der Betreuung (erster Betreuungstag) Beschäftigte: vor Beginn der Beschäftigung
Erlaubnispflichtige Kindertagespflege (z. B. Tagesmutter)
Schulen & Ausbildungseinrichtungen - Grund-, Mittel-, Realschulen, Gymnasien - Wirtschafts-, Fachoberschule - Förderschulen NICHT: reine Berufsschulen, Berufsoberschulen, Universitäten, Ausbildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung (z. B. VHS, zweiter Bildungsweg)
Heime die überwiegend Minderjährige betreuen Betreute: 8 Wochen nach Beginn der Betreuung Beschäftigte: vor Beginn der Beschäftigung
Untergebrachte und Beschäftigte Personen Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG
Unterkünfte zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern Untergebrachte: 8 Wochen nach Beginn der Unterbringung Beschäftigte: vor Beginn der Beschäftigung
Beschäftigte Personen in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG
1. Krankenhäusern Beschäftigte: vor Beginn der Beschäftigung
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
4. Dialyseeinrichtungen
5. Tageskliniken
6. Entbindungseinrichtungen
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe - Diätassistenten - Ergotherapeuten - Hebammen - Logopäden - Masseure und mediz. Bademeister - Orthoptisten - Physiotherapeuten - Podologen - Heilpraktiker - Osteopathen - Sprachtherapeuten
10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
11. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Gh/DR-1 Stand: 01.04.2023 Seite 1 von 2

Was muss vorgelegt werden?
1. Impfnachweis nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG 2. U-Heft mit Bestätigung, dass altersgemäßer Impfschutz vorhanden 3. Ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern (Titer-Test) 4. Ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen eine Masernimpfung 5. Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtung i. S. d. Gesetzes darüber, dass ein o.g. Nachweis bereits vorgelegen hat
Weitere Erläuterungen: Nachweise müssen ggü. Gh im Original oder in beglaubigter Kopie erbracht werden Ein altersgemäß ausreichender Impfschutz liegt vor, wenn: 0 bis 12 Monate: kein Impfschutz vorgeschrieben 13 bis 24 Monate: 1 Masernimpfung ab 25 Monat: 2 Masernimpfungen
Folgen bei Nichtvorlage
Beginn der Betreuung bzw. Beschäftigung liegt vor Einführung des Masernschutzgesetzes Folgende Übergangsfristen wurden gewährt, um der Einrichtungsleitung einen der o. g. Nachweise vorzulegen. Die Übergangsfrist wurde mehrmals wie folgt verlängert • Bei Erlass des Gesetzes am 01.03.2020: bis 31.07.2021 • geltende Fassung ab 31.03.2021: bis 31.12.2021 • geltende Fassung ab 12.12.2021: bis 31.07.2022 Mit Ablauf des 31.07.2022 mussten schlussendlich alle Bestandsfälle, die keine oder unzureichende Nachweise vorgelegt haben, dem Gesundheitsamt personenbezogen übermittelt werden. 1. Benachrichtigung des Gh durch die Einrichtung, dass Nachweise nicht, nicht eindeutig oder nicht ausreichend vorgelegt wurden 2. Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen durch Gh (Anhörung) ↓ keine Nachweise erbracht ↓ 3. Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen durch Gh (1. Bescheid) unter Androhung eines Zwangsgeldes ↓ keine Nachweise erbracht ↓ 3. Erneute Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen (2. Bescheid) inklusive Zwangs- bzw. Bußgeldverfahren ↓ keine Nachweise erbracht ↓ 4. ggf. Betretungs- oder Tätigkeitsverbot (Ausnahme s.u.) auf unbestimmte Dauer bis Nachweise erbracht wurden
Beginn der Betreuung bzw. Beschäftigung liegt nach Einführung des Masernschutzgesetzes dürfen kraft Gesetzes nicht betreut bzw. tätig werden
Beginn der Betreuung liegt nach Einführung des Masernschutzgesetzes, die Person unterliegt aber einer Unterbringungspflicht oder gesetzlichen Schulpflicht (vgl. § 20 Abs. 12 Sätze 5 und 6 IfSG) 1. Benachrichtigung des Gh durch die Einrichtung, dass Nachweise nicht, nicht eindeutig oder nicht ausreichend vorgelegt wurden 2. Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen durch Gh (Anhörung) ↓ keine Nachweise erbracht ↓ 3. Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen durch Gh (1. Bescheid) unter Androhung eines Zwangsgeldes ↓ keine Nachweise erbracht ↓ 3. Erneute Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen (2. Bescheid) inklusive Zwangs- bzw. Bußgeldverfahren ↓ keine Nachweise erbracht ↓ 4. Erneute Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen (weitere Bescheide) inklusive Zwangs- bzw. Bußgeldverfahren bis Nachweise erbracht wurden ACHTUNG: Ein Betretungs- bzw. Betreuungsverbot kommt nicht in Betracht. Schulpflichtige Personen dürfen und müssen die Schule weiter besuchen
Ordnungswidrig (Bußgeld bis 2.500 €) handelt, wer
§ 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG: als Einrichtung die erforderliche Benachrichtigung an Gh nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt
§ 73 Abs. 1a Nr. 7b IfSG: einem vollziehbaren Betreuungs-, Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot zuwiderhandelt
§ 73 Abs. 1a Nr. 7c IfSG: eine Person betreut oder beschäftigt, bei der kraft Gesetzes ein Betreuungs-, Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot besteht
§ 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG: nach Aufforderung des Gh einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt

Gh/DR-1 Stand: 01.04.2023 Seite 2 von 2

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