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← Sitzung des Werkausschusses NürnbergStift (NüSt) (04.05.2023)

230427 Anlage Stufenzuordnung Pflegefachkräfte bei Übernahme nach Ausbildung

Anlage · 04.05.2023 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

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Stufenzuordnung von Pflegefachkräften bei Übernahme nach Ausbildung hier: Rückmeldung zum Vermerk vom 21.03.2023

Mit Vermerk vom 21.03.2023, zugeleitet an Ref. I/II zur Kenntnis, legt NüSt die Absicht dar, den aktuellen und zukünftigen Ausbildungsabsolventen/-innen des NüSt im Ausbildungsberuf Pflegefachkraft bei einer anschließenden Übernahme die Zuordnung zur Stufe 3 (EGr. P7) anzubieten. Ausgangspunkt ist die unmittelbare Konkurrenzsituation um die generalistisch ausgebildeten Fachkräfte mit dem Klinikum Nürnberg.

Die Möglichkeit der vorgriffsweisen Stufenzuordnung ist dem Klinikum Nürnberg durch die Regelung des $ 17 Abs. 4.1 TVöD-K eröffnet. Außerhalb des Bereichs der Kliniken besteht im TVöD keine derartige Regelung. Eine entsprechende Umsetzung durch das NürnbergStift wäre insofern übertariflich.

Eine Zuordnung zur Stufe 3 führt zum Zeitpunkt der Übernahme zu einem höheren Entgelt (Differenz EGr. P7: 176,03 EUR). Zudem erfolgt die Vorrückung in die weiteren Stufen bis zum Erreichen der Endstufe jeweils zwei Jahre früher durch den Wegfall der Stufenlaufzeit zwischen Stufe 2 und 3.

Grundsätzlich ist der Wettbewerbsnachteil gegenüber dem Klinikum Nürnberg nachvollziehbar dargestellt, zumal die Nachwuchskräfte im Rahmen einer Kooperation einen Teil der Ausbildung dort ableisten.

Nachdem eine Zuordnung zur Stufe 3 bei NüSt im Gegensatz zum Klinikum Nürnberg nur übertariflich umgesetzt werden könnte, wird alternativ eine tariigemäße Lösung in Form einer Arbeitsmarktzulage angeregt.

Nach der Richtlinie über eine Arbeitsmarktzulage (Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 21.11.2008) kann zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall zusätzlich zu dem zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage in Höhe von (maximal) 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Der Hauptausschuss des KAV Bayern hat in seiner Sitzung am 09.07.2019 ergänzt, dass ein solcher Einzelfall auch für Gruppen von Beschäftigten gegeben sein kann, sofern es sich um vom Konkurrenzdruck wegen starker Nachfrage und fehlendem Arbeitskräfteangebot auf dem Arbeitsmarkt betroffene Beschäftigtengruppen handelt. Die beschriebenen Voraussetzungen sind im Bereich der Pflegefachkräfte - wie Seitens NÜSt im Vermerk vom 21.03.2023 dargestellt - sicherlich gegeben. Durch die kooperative Ausbildung mit dem Klinikum Nürnberg und die dort anwendbare Sonderregelung des $ 17 Abs. 4.1 TVöD-K besteht hier eine in dieser Form bei der Stadt Nürnberg einmalige Sondersituation.

Es wird deshalb vorgeschlagen, diese besondere Konkurrenzsituation bei der Übernahme von Nachwuchskräften durch Gewährung einer Arbeitsmarktzulage in Höhe des Differenzbetrags zwischen den Stufen 2 und 3 der EGr. P7 TVöD (aktuell: 176,03 EUR) aufzulösen. Die Zulage entfällt, sobald die reguläre Höherstufung in die Stufe 3 erfolgt. Die künftige Gewährung der Arbeitsmarktzulage unterliegt dern Vorbehalt der weiteren Anwendbarkeit der Arbeitsmarktrichtlinie der VKA. Die Bewirtschaftung des Pflegepersonals obliegt dem NüSt selbst. Mit Blick auf den Grundsatzcharakter der Entscheidung, wird empfohlen, die Gewährung der Arbeitsmarktzulage durch den Werkausschuss NüSt genehmigen zu lassen.

| HermRet.um 19

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IN Erau Ref. V

IV. Nüst I1.O

Nürnberg, 18.04.2023 Personalamt

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(2309)

Abdruck: DIP “ , Ref. IA1-CC

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