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← Sitzung des Kulturausschusses (10.03.2023)

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Langwasser SPD-Stadtratsfraktion Energie & Versorgung Schule & Bildung Kulturausschuss Haushalt & Finanzen Sicherheit & Ordnung Soziales & Gesundheit Digitalisierung & Verwaltung Kultur, Sport & Freizeit

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Sitzungsunterlagen

Sitzung des Kulturausschusses

10.03.2023

Inhaltsverzeichnis

Vorlagendokumente * TOP Ö 7 Raumprogramm Ermöglichungsräume Kongresshalle Bericht 2. BM/003/2023 3 01_SPD-Antrag vom 20221216_AN_211_2022 2. BM/003/2023 6 02_Sachstandbericht 2. BM/003/2023 8 * TOP Ö 10 Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung - SeGebS) Sitzungsvorlage 2. BM/007/2023 13 01_Diversity-Check 2. BM/007/2023 17 02_Änderungssatzung SeGebS_Entwurf 2. BM/007/2023 18 03_SeGebS_aktueller Stand 2. BM/007/2023 22 04_Übersicht Gebührenänderungen 2. BM/007/2023 31 * TOP Ö 11 Änderung der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (BCN) ab 01.07.2023 Sitzungsvorlage BCN/003/2023 32 01_Sachverhalt BCN/003/2023 36 02_Mietvertragsbedingungen_Entwurf (Anlage 2) BCN/003/2023 38 03_Mietvertragsbedingungen_aktueller Stand (Anlage 1) BCN/003/2023 45 * TOP Ö 12 Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (StadtbibliothekGebS - StBGebS) Sitzungsvorlage BCN/004/2023 51 01_Sachverhalt BCN/004/2023 54 02_StBGebS_Entwurf BCN/004/2023 58 03_Anlage zur StBGebS_aktualisiert BCN/004/2023 62 04_Bisherige_StBGebS BCN/004/2023 63 05_Gebührenübersicht BCN/004/2023 67

Berichtsvorlage 2. BM/003/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 10.03.2023 öffentlich Bericht

Betreff:

Raumprogramm Ermöglichungsräume Kongresshalle

hier: Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 16.12.2022

Anlagen: 01_SPD-Antrag vom 20221216_AN_211_2022 02_Sachstandbericht

Bericht: Im Oktober 2021 beauftragte der Kulturausschuss die Stadtverwaltung mit der Konkretisierung der baulichen und inhaltlichen Umsetzung der kulturellen Nutzung der Kongresshalle für die Künste und Kulturen. Die Ergebnisse der baulichen Machbarkeitsstudie und der Bedarfsanalyse aus dem Jahr 2020 wurden in einem partizipativen Prozess vertieft. Die Ergebnisse wurden dem Kulturausschuss am 14. Oktober 2022 vorgestellt. Auf Basis der partizipativ entwickelten Konkretisierung des Nutzungskonzepts haben die Planungsbüros einen Entwurf zur Erschließung und Nutzung der Ermöglichungsräume erarbeitet. Dem Kulturausschuss werden die aktuelle Raumplanung und die weiteren Schritte als Bericht zur Kenntnis gebracht. Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 16.12.2022 bezüglich der Einbindung der Jugendkultur wird bearbeitet.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage 2. BM/003/2023

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Ermöglichungsräume sind in einem internationalen Kontext ein Ort der Künste und Kulturen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage 2. BM/003/2023

Sachstand zu den Ermöglichungsräumen für Kunst und Kultur in der Kongresshalle

im Kulturausschuss am 10. März 2023

1. Rückblick: Der partizipative Prozess

Im Zuge der Bewerbung um den Titel Kulturhauptstadt Europas 2025 entstand die Idee, vier der insgesamt 16 Sektoren des Kongresshallen-Rundbaus baulich für eine Nutzung durch die Künste und Kulturen zu ertüchtigen. An entsprechenden künstlerischen Produktions- und Präsentationsräumen für die visuellen Künste, die Musik, die Literatur und für Theater und Tanz herrscht in Nürnberg großer Mangel. Zum anderen sollen der bestehenden Vermittlung der baulichen Relikte aus der Zeit des Nationalsozialismus auf dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände neue künstlerische Formen des Umgangs hinzugefügt und eröffnet werden. Der Kulturausschuss hat der Kulturverwaltung entsprechende Prüfaufträge erteilt und im Oktober 2021 die Konkretisierung der notwendigen baulichen Maßnahmen sowie die Erarbeitung eines Nutzungskonzeptes mittels partizipativer Formate beauftragt. Die Einrichtung von Flächen für künstlerische Produktion aller Art und deren Präsentation versteht sich als ein weiterer konsequenter Schritt im Sinne einer zukunftsgerichteten Erinnerungskultur am Standort Kongresshalle.

Die Ergebnisse der Bedarfsanalyse und der Machbarkeitsstudie wurden 2021 und 2022 im Rahmen unterschiedlicher Formate konkretisiert und das Nutzungskonzept ausgearbeitet, sodass in einem Beteiligungsprozess mit Vertreterinnen und Vertretern aus Kunst und Kultur von April bis September 2022 die räumlichen Anforderungen ermittelt werden konnten. Unter anderem fand im Juli 2022 ein „Open-Space“ im Z-Bau statt, und es wurden daran anschließend Interviews mit regionalen Stakeholdern zur vertieften Ermittlung der detaillierten Nutzendenbedarfe (wie Raumgröße, Ausstattung, Zugänglichkeit etc.) geführt. Dabei wurden die unterschiedlichen Raumanforderungen der einzelnen Sparten berücksichtigt (vgl. Sachstandbericht im Kulturausschuss am 12.10.2022). Die Ergebnisse des Prozesses wurden nochmals am 13. Dezember 2022 beim „Get Together Kongresshalle“ in der Musikzentrale Nürnberg den Akteurinnen und Akteuren und interessierten Bürgerinnen und Bürgern vorgestellt und diskutiert.

2. Erläuterung des aktuellen Raumprogramms

Die Kongresshalle besteht aus 16 baugleichen Sektoren. Die Ermöglichungsräume werden in den Sektoren 1 und 2 und den Sektoren 9 und 10 verortet. Durch diese Einteilung werden weitreichende Synergien zwischen Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände, Ermöglichungsräumen und Staatstheater Nürnberg möglich. Die Umsetzung der Bedarfe orientiert sich am baulichen Bestand. Auf tiefgreifende Eingriffe in die bauliche Substanz wird aus Gründen des Denkmalschutzes, aber auch mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit möglichst verzichtet. Basierend auf den Ergebnissen der Vorstudien geht die Erschließung von einer Clusterung in drei Felder aus: 1. Die Räume für Produktion schließen alle Probe- und Arbeitsräume wie Ateliers, Werkstätten, Tanzprobenräume oder Bandprobenräume mit ein und stehen den Künstlerinnen und Künstlern für ihre Arbeiten zur Verfügung 2. Daneben bieten Räume für Präsentation die Möglichkeit, Objekte auszustellen oder Performances vorzuführen. Dazu sind Ausstellungsräume, Galerien, Spielstätten oder Veranstaltungsräume geplant.

  1. Räume für Begegnung, z.B. Teeküche, Vereinsräume, Aufenthaltsräume oder Foyers, sollen neben den künstlerischen Nutzungen Platz zum Verweilen und zum kommunikativen Austausch bieten – sowohl unter den Nutzenden selbst wie auch mit den Besuchenden. Die Sektoren 1 und 2 dienen den Ermöglichungsräumen im Wesentlichen als „Präsentationshaus“, die Sektoren 9 und 10 als „Produktionshaus“.

Stand der Vorplanung:

a) Sockelgeschoss

Das Sockelgeschoss beinhaltet in allen vier Sektoren im Wesentlichen Proberäume unterschiedlicher Größe für Musikerinnen und Musiker; dies beinhaltet Räume für Bandproben. Hierfür sind auf ca. 438 qm insgesamt etwa 20 Räume in Größen von ca. 11 bis 47 Quadratmetern möglich. Weitere Proberäume sind im 3. OG geplant. Daraus ergibt sich eine Gesamtfläche von 736 Quadratmetern an Musikproberäumen. Im Sektor 1 ist darüber hinaus ein Tonstudio vorgesehen, das autark von den Proberäumen auch von Externen genutzt werden kann. Die Proberäume in den Sektoren 1 und 2 grenzen an die Stimmzimmer der Staatsphilharmonie. Eine interne räumliche Verbindung zum künstlerischen Austausch von Band- und Orchestermusiker*innen ist vorgesehen.

b) Arkadengeschoss/ Erdgeschoss (inkl. EG Zwischengeschoss)

Das Arkadengeschoss in den Sektoren 1 und 2 beinhaltet einen multifunktionalen „White Cube“ mit ca. 200 Quadratmetern Größe inklusive funktionalen Nebenräumen und zusätzlich eine Jüdische Literaturhandlung. Die Literaturhandlung ist im Bereich des unvollendeten Antritts der hofseitig umlaufenden Treppenanlage verortet. Hier bietet sich die Möglichkeit, eine tribünenartige Situation für diverse Aktivitäten wie Lesungen, kleinere Veranstaltungen etc. umzusetzen und die Treppe „zu bespielen“. Zudem befindet sich hier der Haupteingang in das Präsentationshaus vom Arkadengang aus, dessen Ausgestaltung Gegenstand der weiteren Planung ist (Begrüßung der Besucher*innen, Service-Theke etc.).

Aus dem inneren und parallel zur Arkade verlaufenden Umgang besteht eine räumliche Anbindung an das Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände sowie in den Eingangsund Foyer Bereich des Staatstheaters im Rundbau. Auf die Möglichkeit eines nutzungsübergreifenden Raumkontinuums von Dokumentationszentrum, Ermöglichungsräumen und Staatstheater wurde besonders geachtet. Dieses Raumkontinuum bezieht explizit die hof-seitig umlaufende Treppenanlage zwischen dem Arkadengeschoss und dem 1. Obergeschoss mit ein. In den Sektoren 9 und 10 ist der Eingang zum Produktionshaus und ein Multifunktionsraum vorgesehen, der auch als Gemeinschaftsatelier oder als großes Atelier genutzt werden kann (ca. 150 qm). Daneben besteht hier die Möglichkeit zur Einrichtung einer einfachen Gastronomie (z.B. „Automatencafé“) und einer Werkstatt in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Tageswerkstätten des Staatstheaters.

c) Erstes Obergeschoss (inkl. erstes Zwischengeschoss)

In den Sektoren 1 und 2 ist eine große und weitestgehend frei bespielbare Galeriefläche auf rd. 430 Quadratmeter geplant, die nicht baulich unterteilt ist. Die Galeriefläche geht in die Foyer-Flächen des Staatstheaters über und ist über ein auch hier bewusst nutzungsübergreifendes Raumkontinuum mit den Gastronomieflächen des Staatstheaters verbunden. Ausstellungen der Ermöglichungsräume können sich in die Foyer-Bereiche erstrecken. Umgekehrt ist ein Ausstellungsbesuch aus dem Staatstheater heraus möglich. Über die hofseitig umlaufende Treppe können aus dem Arkadengeschoss linksseitig ein Venue mit rd. 130 Quadratmetern Größe und diese zudienenden Räume (Garderobe, Counter) erreicht werden.

Über dieselbe Treppenanlage wird rechtsseitig ein etwa gleichgroßer Raum erreicht, der je nach Bedarf dem Foyer des Staatstheaters oder den Ermöglichungsräumen zugeschlagen werden kann und / oder gemeinsam genutzt werden kann. Zwischen diesem Raum und dem Venue liegt oberhalb des Zugangs im Arkadengeschoss ein Besprechungsraum mit ca. 80 Quadratmetern, der der Vorbereitung von Ausstellungen, für eigenständige Veranstaltungen oder als erweitere Galeriefläche dienen kann.

In den Sektoren 9 und 10 sind etwa 14 Ateliers bzw. Produktionsräume in Größen von 25 bis 60 Quadratmeter konzipiert, wobei vorgesehen ist, sechs dieser Ateliers doppelstöckig durch Einfügen eines Zwischengeschosses auszuführen, um die außergewöhnlich hohen Räume sinnvoll auszunutzen. Auf die Doppelstöckigkeit kann zugunsten größerer und im Besonderen höherer Räume zulasten der Anzahl verzichtet werden. Dies ist im Weiteren abzustimmen. Auch diese Räume können über die hofseitig umlaufende Treppe erreicht werden, an deren oberem Ende zunächst eine Gemeinschaftsfläche als Besprechungs- und Begegnungsraum liegt. Zudem sind noch 2 weitere Gemeinschaftsateliers vorstellbar. Für die weitere Abstimmung werden Vorschläge für einen modularen Aufbau erarbeitet, die verschiedene Ateliergrößen – je nach Bedarf – ermöglicht. Im Kernbereich der Ateliers bzw. Produktionsräume ist eine Begegnungsfläche mit Teeküche vorgesehen. Außerdem sind 2 kleinere Galerieräume in diesem Bereich in Planung. Alle Räume des ersten Obergeschosses können zudem über die innenliegenden Treppenräume erreicht werden.

d) Zweites Obergeschoss

Im zweiten Obergeschoss sind in allen Sektoren außenseitig ausschließlich Atelier- und Produktionsräume vorgesehen, die aufgrund ihrer Ausrichtung unterschiedliche Belichtungssituationen bieten und die ebenso optional doppelstöckig vorgesehen sind. Hierdurch ergeben sich dort insgesamt rd. 32 Ateliers auf je 25 - 40 Quadratmetern Fläche. Hinzu sind hier wieder 2 kleine Galerieräume vorstellbar. In den Sektoren 1 und 2 ist ein Performanceraum mit rd. 132 Quadratmetern konzipiert sowie ein Raum mit rd. 132 Quadratmetern, der als Foyer, Bar und Ticketing Bereich für den im darüber liegenden Zwischengeschoss vorgesehenen multifunktionalen Veranstaltungsraum dient. In den Sektoren 9 und 10 befindet sich zusätzlich ein Bereich mit rd. 90 Quadratmetern, der als großes Atelier oder Gemeinschaftsatelier genutzt werden kann sowie ein etwas größerer Raum, der auch als Coworking-Space genutzt werden könnte.

e) Oberstes Zwischengeschoss (= 2. Zwischengeschoss)

In den Sektoren 1 und 2 sind in einer der ehemaligen Lüftungsanlagenräume (größte Räume im Rundbau) ein Veranstaltungsraum für bis zu 199 Personen auf rd. 243 Quadratmetern und daneben zugehörende Nebenräume (Garderoben, Duschen, WC, Lager etc.) verortet.

In den Sektoren 9 und 10 sind in ähnlicher räumlicher Konstellation ein Tanzprobenraum mit rd. 188 Quadratmetern und zugehörende Nebenräume (Garderoben, Duschen, WC etc.) geplant. Die Verortung des Tanzprobenraumes in der Nähe des Ballettzentrums des Staatstheaters soll den künstlerischen Austausch im Bereich von Ballett und Tanz fördern.

f) Drittes Obergeschoss

Im dritten Obergeschoss sind in den Sektoren 1 und 2 weitere zwei große Bandprobenräume mit je knapp 150 Quadratmetern inklusive Nebenraum geplant. Verwaltungsräume, und Lagerräume vorgesehen.

In den Sektoren 9 und 10 befinden sich auf ca. 410 Quadratmetern fünf Fotostudios mit Flächen zwischen 70 und 130 Quadratmetern und zugehörige Nebenräume (Lagerflächen, Dunkelkammer etc.).

g) Außenanlagen

Den Ermöglichungsräumen zugeordnete Freiflächen sind noch zu konzipieren. Die Ausschreibung zur Beauftragung eines Landschaftsarchitekturbüros läuft.

h) Barrierefreiheit

Alle Geschosse und Räume sind weitestgehend barrierefrei erschlossen und mit Aufzügen angedient. Keine Aufzugsanbindung ist derzeit für die obere Ebene der Ateliers (Zwischengeschosse) vorgesehen.

i) Allgemeine Maßnahmen

In allen für die Ermöglichungsräume vorgesehenen Bereichen ist die Erneuerung der Dachflächen einschließlich Dämmung, die Sicherung der Fassaden, die Erneuerung bzw. der erstmalige Einbau von Fenstern, Türen und Toren einschließlich flankierender Dämmungen und die Einbringung eines neuen Bodens sowie von haustechnischen Anlagen (Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik, Elektrotechnik, Aufzüge) vorgesehen. Es ist ein einfacher Ausbau geplant. Der Rohbaucharakter des Baus soll erhalten werden. Auf ein Verputzen des Mauerwerks oder einen Anstrich wird verzichtet. Die Wandflächen werden bei weitestgehendem Erhalt der Beschichtung (Wandfarbe) gereinigt. Die technischen Anlagen werden weitestgehend sichtbar (Kabel- und Rohrtrassen etc.) eingebaut. Wasser- und Abwassereinrichtungen (WC, Dusche, Waschbecken, Ausguss etc.) werden zentral in den Erschließungsbereichen bereitgestellt. Alle Maßnahmen unterstehen einer ökologischen Baubegleitung. Für Beheizung und zur Stromversorgung sollen soweit wie möglich regenerative Energien und ggf. Fernwärme eingesetzt werden. Der Bereich über der umlaufenden Treppe (sog. Fledermausgang) bleibt ungenutzt und dem Artenschutz vorbehalten. Öffnungen im Gebäude, die bislang als Falle für geschützte Arten wirkten, werden verschlossen.

Zusammenfassung des vorläufigen Raumprogramms nach Nutzungen (gerundete

Flächenangaben):

Nutzung Verortung Anzahl Fläche (gesamt)
Bandprobe/ Musik Sektor 1+2 (UG) Sektor 1+2 (3.OG) Sektor 9+10 (UG) 22 (davon 2 Räume 125qm) 736 qm
Tonstudio Sektor 1+2 (UG) 1 63 qm
Werkstatt Sektor 1+2 (UG) Sektor 9+10 (UG) 2 51 qm
Ateliers inkl. Gemeinschaftsateliers (bei Doppelstöckigkeit) Sektor 9+10 (1.OG/1.ZG) Sektor 9+10 (2.OG/ 2.ZG) Sektor 1+2 (2.OG /2.ZG) 49 (+ 4 kleine Galerien) 1588 qm
Coworking Space Sektor 9+10 (2.OG) 1 130 qm
Fotostudio Sektor 9+10 (3.OG) 5 414 qm
Tanzraum Sektor 9+10 (2.ZG) 1 188 qm
Veranstaltung Sektor 1+2 (EG) 62 qm
White Cube Sektor 1+2 (EG) 208 qm
Literatur / Ausstellung Sektor 1+2 (EG) 240 qm
Veranstaltung Foyer Sektor 1+2 (EG ZG) Sektor 9+10 (EG ZG) 219 qm
Ausstellungsfläche / Galerie Sektor 1+2 (1.OG) 427 qm
Venue Sektor 1+2 (1.OG) 130 qm
Performanceräume Sektor 1+2 (2.OG/2. ZG) 2 375 qm
Foyer / Bar / sonst. Fkt. Sektor 1+2 (2.OG) 132 qm
Begegnungsflächen / Multifunktionsräume / Besprechungsräume Sektor 1+2 (1.OG/3.OG) Sektor 9+10 (EG/1.OG/2.OG) 748 qm
Büros, Küchen, Lager, Nebenräume Je nach Funktion 1173 qm
WC / Duschen 441 qm
Gesamt Nutzfläche 7.325 qm

Die beschriebene Raumplanung beschreibt den Zwischenstand der Vorplanung aus Sicht der Objektplanung. Dieser Planstand muss noch fachplanerisch bearbeitet werden und unterliegt daher ggf. Änderungen.

3. Fortsetzung des partizipativen Prozesses

Auf Basis des vorgestellten Raumprogramms werden neben den bisher baulichen auch die betrieblichen und inhaltlichen Aspekte der Ermöglichungsräume mit den Akteurinnen und Akteuren der lokalen Kulturlandschaft ausgearbeitet. Die strukturellen Rahmenbedingungen für das Betreibermodell sollen im Frühjahr bzw. Sommer 2023 partizipativ erarbeitet werden. Die Formate befinden sich aktuell in intensiver Ausarbeitung.

Der bisherige Prozess der baulichen und inhaltlichen Ausgestaltung der Ermöglichungsräume stand für alle Akteurinnen und Akteure der diversen Szenen in Nürnberg offen. Die bereits bestehende Einbindung der Jugendkultur durch die Musikzentrale Nürnberg, aber auch die Teilnahme von Mitgliedern des Global Art Netzwerks oder des ArtiSchocken-Kollektiv wird zukünftig durch weitere Akteurinnen und Akteure, wie den Kreisjugendring Nürnberg-Stadt, das städtische Jugendamt und das Projekt31 erweitert. Es werden explizite Einladungen an die Vertreterinnen und Vertreter der Einrichtungen ausgesprochen (vgl. Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 16.12.2022).

Vom 1. April 2023 bis 21. Mai 2023 findet in der Kongresshalle im Bereich der Ermöglichungsräume die Kunstausstellung „Camera Obscura“ statt. Der Fotograf Güner Derleth hat mit seiner Lochkamera mehr als 50 Ateliers von Malerinnen/ Malern, Bildhauerinnen/ Bildhauern und Zeichnerinnen/ Zeichnern besucht und fotografiert. In der Ausstellung sind neben den Fotografien auch Werke der jeweils porträtierten Künstler ausgestellt. Die Ausstellung Camera Obscura zeigt damit Werke von knapp 50 lokalen Künstlerinnen und Künstlern und macht die Pluralität der visuellen Künste in Nürnberg erfahrbar. Ein elementarer Baustein der zukünftigen Ermöglichungsräume ist Diversität. Die Ausstellung stellt daher eine enge inhaltliche Verschränkung mit der kulturellen Nutzung der Ermöglichungsräume dar. Zudem ist die Ausstellung ein Probelauf für künstlerische Praktiken in der Kongresshalle und wird mit einer geplanten Evaluation seitens des Geschäftsbereichs Kultur einen wichtigen inhaltlichen Beitrag zur partizipativ gestalteten Entwicklung der Ermöglichungsräume leisten. Außerdem werden im Jahr 2023 mindestens zwei öffentliche Rundgangstage durch die Kongresshalle stattfinden. Die Termine hierfür befinden sich momentan in Abstimmung.

  1. BM/007/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 10.03.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 15.03.2023 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen

Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung - SeGebS)

Anlagen: 01_Diversity-Check 02_Änderungssatzung SeGebS_Entwurf 03_SeGebS_aktueller Stand 04_Übersicht Gebührenänderungen

Sachverhalt (kurz): Durch die Erhöhung der jeweiligen Tarife sollen die Einnahmen gemäß der im Rahmen der Haushaltsberatungen im November 2022 gefassten Beschlüsse zur Haushaltskonsolidierung gesteigert werden. Für den Bereich der Nürnberger Museen wurden zur Erreichung der Gesamtsumme aus den genannten Beschlüssen Mehreinnahmen von 550.000 Euro, für die Ausstellungshäuser des KunstKulturQuartiers 5.000 Euro und für das Planetarium im Bildungscampus Nürnberg 66.000 Euro zu Grunde gelegt. Insgesamt entfällt auf den Bildungscampus Nürnberg ein Anteil von rund 450.000 Euro (siehe weitere Tagesordnungspunkte). Die Gebührenerhöhungen wurden in Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsbereichen 2.BM und Stk nach bestem Wissen und Gewissen berechnet und abgestimmt. Insbesondere bei den Museen bestehen jedoch Risiken bezüglich künftiger Entwicklungen der Besucherzahlen bzw. der Preiselastizität des jeweiligen Kulturangebots. Entsprechend bedarf es einer engmaschigen Überprüfung der Maßnahmen in den Controllinggesprächen zwischen Stk und den Kulturdienststellen. Beobachtet werden muss in diesem Zuge insbesondere auch die Entwicklung der Besucherzahlen in den Häusern, in denen Einschränkungen aufgrund von Umbausituationen bestehen. Unter diesem Gesichtspunkt gegebenenfalls nötige Nachjustierungen werden mit Ref.I/II abgestimmt und dem Kulturausschussvorgelegt.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Durch die Erhöhung der jeweiligen Tarife sollen die Einnahmen gemäß der im Rahmen der Haushaltsberatungen im November 2022 gefassten Beschlüssse zur Haushaltskonsolidierung gesteigert werden.

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Sehenswürdigkeitengebührensatzung betrifft Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II/Stk

Gutachtenvorschlag: Der Kulturausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung - SeGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Beschlussvorschlag: Entsprechend dem Gutachten des Kulturausschusses vom 10.03.2023 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung - SeGebS) beschlossen.

Diversity-Check Stadt Nürnberg

Nr. Prüffragen Begründung / Bemerkungen Bewertung
1. In welcher Weise wirkt sich das Vorhaben nach Einschätzung der Verwaltung auf unter- schiedliche Personen- gruppen aus? Die Änderungen der Sehenswürdigkeitengebührensatzung betreffen alle Bürgerinnen und Bürger in unterschiedlichen und individuellen Lebenssituationen, die eine dort geregelte kulturelle Einrichtung besuchen möchten. relevant teilweise relevant nicht relevant
2. Auf welchen nach den Diversity-Dimensionen differenzierten Daten, Informationen oder Schätzungen basiert das Vorhaben? Es werden Preisanpassungen durchgeführt relevant teilweise relevant nicht relevant
3. Kann das Vorhaben zur Gleichberechtigung / Gleichstellung und Chancengleichheit bei- tragen? Ziel ist es, möglichst allen Bürgerinnen und Bürger je nach Lebenslage, eine kulturelle Teilhabe zu ermöglichen. relevant teilweise relevant nicht relevant
4. Welche Auswirkungen auf bestimmte Perso- nengruppen sind mit dem Einsatz öffentli- cher Mittel zu erwar- ten? Nutzung der kulturellen Angebote von Bürgern, die diese bisher nicht genutzt haben. relevant teilweise relevant nicht relevant
Gesamt- relevanz relevant teilweise relevant nicht relevant

Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die städtischen

Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (Sehenswürdigkeitengebührensatzung –

SeGebS) vom 7. Juli 2014 (Amtsblatt S. 251), zuletzt geändert durch Satzung vom

27. Juli 2020 (Amtsblatt S. 319)

Vom ……..........................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBI. S. 638), folgende Satzung:

Art. 1

  1. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Gebühren

Für den Besuch je Kunsteinrichtung im KunstKulturQuartier betragen die Gebühren in

  1. Tarif 1: 6,00 Euro; 2. Tarif 2: freier Eintritt; 3. Tarif 3: 2,50 Euro; 4. Tarif 4: 1,00 Euro; 5. Tarif 5: 6,00 Euro; 6. Tarif 6: 12,00 Euro; 7. Tarif 7: freier Eintritt; 8. Tarif 8: 4,00 Euro.“

  2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe „3,00 Euro“ durch die Angabe „4,00 Euro“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Angabe „85,00 Euro“ durch die Angabe „105,00 Euro“ und die Angabe „100,00 Euro“ durch die Angabe „120,00 Euro“ ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Angabe „120,00 Euro“ durch die Angabe „140,00 Euro“ und die Angabe „140,00 Euro“ durch die Angabe „160,00 Euro“ ersetzt.

  1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebühr beträgt 9,00 Euro für Tarif 1 und 5,00 Euro für Tarif 3 und Tarif 4.“

  1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebühr beträgt 35,00 Euro für Tarif 1 und 20,00 Euro für Tarif 3 und Tarif 4.“

  1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühren betragen in Tarif 1 für

  1. Albrecht-Dürer-Haus 7,50 Euro; 2. Stadtmuseum Fembohaus 7,50 Euro; 3. stadtgeschichtliche Präsentation der Reichskleinodien 4,00 Euro; 4. Museum Tucherschloss mit Hirsvogelsaal 7,50 Euro; 5. Museum Industriekultur 7,50 Euro; 6. Spielzeugmuseum 7,50 Euro; 7. Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände 7,50 Euro; 8. Memorium Nürnberger Prozesse 7,50 Euro.

(2) Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 6 bis 9 betragen die Gebühren in

  1. Tarif 2: 3,50 Euro; 2. Tarif 3: 3,50 Euro; 3. Tarif 4: 2,00 Euro; 4. Tarif 5: 8,00 Euro; 5. Tarif 6: 15,00 Euro; 6. Tarif 7: 2,00 Euro; 7. Tarif 8: 6,00 Euro.

(3) Für die Einrichtung gemäß Abs. 1 Nr. 3 betragen die Gebühren in

  1. Tarif 2: 2,00 Euro; 2. Tarif 3: 2,00 Euro; 3. Tarif 4: 2,00 Euro; 4. Tarif 5: 5,00 Euro; 5. Tarif 6: 9,00 Euro; 6. Tarif 7: 2,00 Euro; 7. Tarif 8: 3,00 Euro.

(4) Für die Lochgefängnisse unter dem Alten Rathaus werden im Rahmen eines Testbetriebs vorübergehend abweichende Gebühren erhoben.“

b) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Eine Jahreskarte der Museen der Stadt berechtigt einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der Einrichtungen nach Abs. 1 (ausgenommen die Einrichtung gemäß Abs. 1 Nr. 5). Die Gebühr für die Jahreskarte in Tarif 1 beträgt 30,00 Euro, in Tarif 4 beträgt 7,00 Euro und in Tarif 6 beträgt 50,00 Euro.“

  1. § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15

Gebühren für Bildungsangebote im Dokumentationszentrum und

Memorium Nürnberger Prozesse

„(1) Die Gebühren für Moderierte Programme (Dauer 2 / 3 / 4 Stunden) betragen

  1. in den Tarifen 1, 5, 6 und 8 für die ersten beiden Stunden 120,00 Euro, für jede weitere Stunde zusätzlich 40,00 Euro;

  2. in den Tarifen 2 bis 4 und 7 für die ersten beiden Stunden 60,00 Euro, für jede weitere Stunde zusätzlich 20,00 Euro.

(2) Die Gebühren für Gruppenführungen betragen

  1. in den Tarifen 1, 5, 6 und 8 für die erste Stunde 80,00 Euro, für jede weitere Stunde zusätzlich 40,00 Euro;

  2. in den Tarifen 2 bis 4 und 7 für die erste Stunde 60,00 Euro, für jede weitere Stunde zusätzlich 20,00 Euro.

(3) Die Gebühren für die 90-minütigen Gruppenführungen im Memorium Nürnberger Prozesse betragen

  1. in den Tarifen 1, 5, 6 und 8 100,00 Euro;

  2. in den Tarifen 2 bis 4 und 7 70,00 Euro.

(4) Für Online-Seminare und befristete oder zu erprobende pädagogische Formate können abweichende Gebühren erhoben werden.

(5) Für alle Angebote wird für Fremdsprachen, soweit angeboten, in allen Tarifen ein Aufschlag von 10,00 Euro erhoben.“

  1. § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17

Gebühren

Die Gebühren betragen in

  1. Tarif 1 für: a) Vorführungen und Vorträge 10,00 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 2,00 Euro;

  2. Tarif 2 und Tarif 3 für: a) Vorführungen und Vorträge 6,50 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 2,00 Euro;

  3. Tarif 4 für: a) Vorführungen und Vorträge 3,00 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 1,00 Euro;

  4. Tarif 5 und Tarif 6 für: jede Person der Kleingruppe erhält eine Ermäßigung von 2,00 Euro auf den jeweiligen Tarif.

  5. Tarif 7 für: a) Vorführungen und Vorträge 4,50 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 2,00 Euro;

  6. Tarif 8 für:

a) Vorführungen und Vorträge 10,00 Euro, b) Zuschlag für Vorführungen und Vorträge mit besonderem Aufwand 2,00 Euro.“

  1. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.

Art. 2

Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.

Satzung über die Gebühren für die städtischen

Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen

(Sehenswürdigkeitengebührensatzung – SeGebS)

Vom 7. Juli 2014 (Amtsblatt S. 251),

zuletzt geändert durch Satzung vom 27. Juli 2020 (Amtsblatt S. 319)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBI. S. 70), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeines

§ 1 Gebührenpflicht § 2 Tarifgruppen § 3 Freier Eintritt § 4 Kulturkarte für Schüler § 5 Kulturkarte für Senioren § 6 Kulturkarte für Behinderte § 7 Besondere Ausstellungen, Sonderaktionen, Verbund- und Sonderkarten

II. Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla) § 8 Gebühren § 9 Führungen § 10 Tageskarte KunstKulturQuartier § 11 Jahreskarte KunstKulturQuartier § 12 (aufgehoben) § 13 Freier und vergünstigter Eintritt

III. Museen der Stadt einschließlich Lochgefängnisse

§ 14 Gebühren § 15 Gebühren für Bildungsangebote im Dokumentationszentrum und Memorium Nürnberger Prozesse § 16 Freier Eintritt

IV. Planetarium

§ 17 Gebühren § 18 Gebühren für Schüler- und Erwachsenengruppen § 19 Bildungscampus-Card

V. Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangsregelung § 21 Inkrafttreten

I. Allgemeines

Gebührenpflicht

(1) Für die Besichtigung oder den Besuch 1. des Albrecht-Dürer-Hauses; 2. des Stadtmuseums Fembohaus; 3. der stadtgeschichtlichen Präsentation der Reichskleinodien; 4. des Museums Tucherschloss mit Hirsvogelsaal; 5. der Lochgefängnisse unter dem Alten Rathaus; 6. des Museums Industriekultur; 7. des Spielzeugmuseums; 8. des Dokumentationszentrums Reichsparteitagsgelände; 9. des Memoriums Nürnberger Prozesse; 10. der Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla) und 11. des Planetariums werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind beim Eintritt zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühren wird durch eine Eintrittskarte oder Kassenquittung belegt. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen. (2) Die jeweils geltenden Gebühren werden durch deutlich sichtbaren Aushang in den Häusern und Ausstellungen bekannt gegeben.

Tarifgruppen

  1. Tarif 1: Besucher ab dem vollendeten 18. Lebensjahr; 2. Tarif 2: gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises: a) Kinder und Jugendliche (vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), b) Schüler (einschließlich Berufs- und Fachschüler); 3. Tarif 3: gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises: a) Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen, b) Studierende an Universitäten, Hochschulen, Akademien und vergleichbaren Ausbildungsstätten; 4. Tarif 4: Personen, die einen Nürnberg-Pass besitzen;

  2. Tarif 5: a) Kleingruppen mit einem Erwachsenen und bis zu drei Kindern und Jugendlichen im Sinne von Nr. 2 Buchstabe a), b) ein Elternteil bzw. Großelternteil mit einem eigenen Kind oder mehreren eigenen Kindern bzw. Enkelkindern im Sinne von Nr. 2 Buchstabe a). Ab dem fünften Kind ist auf Verlangen ein entsprechender Nachweis vorzulegen; 6. Tarif 6: a) Kleingruppen mit zwei Erwachsenen und bis zu drei Kindern und Jugendlichen im Sinne von Nr. 2 Buchstabe a), b) zwei Elternteile bzw. Großelternteile mit einem eigenen Kind oder mehreren eigenen Kindern bzw. Enkelkindern im Sinne von Nr. 2 Buchstabe a). Ab dem fünften Kind ist auf Verlangen ein entsprechender Nachweis vorzulegen; 7. Tarif 7: a) Schüler im Klassenverband, b) Teilnehmende an Integrationskursen im Sinne der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler; 8. Tarif 8: Gruppen ab 15 Personen.

Freier Eintritt

Freien Eintritt in die in § 1 Abs. 1 genannten städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen erhalten: 1. Ehrenbürger der Stadt sowie Inhaber der Bürgermedaille und jeweils eine Begleitperson; 2. Personen, die für die Besucherführung und -werbung tätig sind; 3. Lehrpersonen und notwendige Aufsichtspersonen (Betreuer) beim Besuch von Schulklassen und Kindergartengruppen; 4. Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, wenn diese laut Ausweis auf Begleitpersonen angewiesen sind; 5. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr; 6. Kindergartengruppen (ausgenommen Planetarium).

Kulturkarte für Schüler

(1) Die Kulturkarte für Schüler berechtigt 1. Schüler (einschließlich Berufs- und Fachschüler) städtischer, staatlicher und privater Schulen und deren Lehrpersonen; 2. Studierende an Universitäten, Hochschulen, Akademien und vergleichbaren Ausbildungsstätten im Kalenderjahr zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen. (2) Die Gebühr beträgt 5,00 Euro. (3) Die Karte berechtigt auch zum Besuch des Germanischen Nationalmuseums sowie des DB-Museums und des Museums für Kommunikation.

Kulturkarte für Senioren

(1) Die Kulturkarte für Senioren berechtigt Personen, die im laufenden Kalenderjahr das 60. oder ein höheres Lebensjahr vollenden, einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen sowie der Vorführungen des Planetariums gemäß § 17 Nr. 1 Buchst. a) und b) von Montag bis Freitag. Für Fachvorträge werden Gebühren nach § 17 Nr. 2 Buchst. c) erhoben. Bei Sonderveranstaltungen mit Sonderpreisen gilt der ermäßigte Tarif, sofern ein solcher angeboten wird. (2) Die Gebühr beträgt 18,00 Euro. Für Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 9,00 Euro. (3) Die Karte berechtigt auch zum Besuch des Germanischen Nationalmuseums sowie des DB-Museums und des Museums für Kommunikation.

Kulturkarte für Behinderte

(1) Die Kulturkarte für Behinderte berechtigt schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der in § 1 Abs. 1 genannten Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen sowie der Vorführungen des Planetariums gemäß § 17 Nr. 1 Buchst. a) und b) von Montag bis Freitag. Für Fachvorträge werden Gebühren nach § 17 Nr. 2 Buchst. c) erhoben. Bei Sonderveranstaltungen mit Sonderpreisen gilt der ermäßigte Tarif, sofern ein solcher angeboten wird. (2) Die Gebühr beträgt 12,00 Euro. Für Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 6,00 Euro. (3) Die Karte berechtigt auch zum Besuch des Germanischen Nationalmuseums sowie des DB-Museums und des Museums für Kommunikation.

§ 6a

Bayerische Ehrenamtskarte

Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte entrichten gegen entsprechenden Nachweis in den Kunsteinrichtungen des KunstKulturQuartiers sowie den Museen der Stadt Nürnberg eine Eintrittsgebühr nach Tarif 3.

Besondere Ausstellungen, Sonderaktionen, Verbund- und Sonderkarten

(1) Für besonders kostenaufwändige Ausstellungen oder Veranstaltungen können die jeweiligen Einrichtungen höhere Gebühren festsetzen. (2) Für Sonderaktionen (z. B. zum Zweck der Besucherwerbung) können die jeweiligen Einrichtungen der Stadt auch in Zusammenarbeit mit nichtstädtischen Partnern Verbund- und Sonderkarten anbieten. Hierbei kann von den Allgemeinen Gebühren abgewichen oder zeitlich befristetet freier Eintritt gewährt werden.

II. Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier (Kunsthalle, Kunsthaus, Kunstvilla)

Gebühren

Für den Besuch je Kunsteinrichtung im KunstKulturQuartier betragen die Gebühren in 1. Tarif 1: 5,00 Euro; 2. Tarif 2: frei; 3. Tarif 3: 2,50 Euro; 4. Tarif 4: 1,00 Euro; 5. Tarif 5: 5,00 Euro; 6. Tarif 6: 10,00 Euro; 7. Tarif 7: frei; 8. Tarif 8: 3,00 Euro.

Führungen

(1) Für Regelführungen wird zur Eintrittsgebühr ein Aufpreis von 3,00 Euro pro Person erhoben. (2) Die Gebühren für Kuratorenführungen betragen für jede Kunsteinrichtung des KunstKulturQuartiers zusätzlich zur Eintrittsgebühr pro Gruppe: 1. innerhalb der Öffnungszeiten für 60 Minuten 85,00 Euro und für 90 Minuten 100,00 Euro; 2. außerhalb der Öffnungszeiten für 60 Minuten 120,00 Euro und für 90 Minuten 140,00 Euro. Zusätzlich wird ein Aufpreis von 50,00 Euro pro angefangener Stunde erhoben.

Tageskarte KunstKulturQuartier

(1) Die Tageskarte KunstKulturQuartier berechtigt Einzelpersonen für einen Tag zum einmaligen Besuch der Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier. (2) Die Gebühr beträgt 8,00 Euro für Tarif 1 und 4,00 Euro für Tarif 3 und Tarif 4.

Jahreskarte KunstKulturQuartier

(1) Die Jahreskarte KunstKulturQuartier berechtigt Einzelpersonen einjährig ab Ausstellungsdatum den beliebig häufigen Besuch der Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier. (2) Die Gebühr beträgt 30,00 Euro für Tarif 1 und 15,00 Euro für Tarif 3 und Tarif 4.

[aufgehoben]

Freier und vergünstigter Eintritt

(1) Freien Eintritt in die Kunsteinrichtungen im KunstKulturQuartier erhalten neben den in § 3 genannten Personen auch 1. Förderer, Partner und Leihgeber der jeweiligen Ausstellung; 2. Mitglieder des Fördervereins der Kunsthalle (Contemporaries e. V.) gegen entsprechenden Nachweis; 3. Mitglieder des Internationalen Museumsbundes (ICOM) sowie des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker gegen entsprechenden Nachweis; 4. Studierende der Akademie der Bildenden Künste und vergleichbarer Nürnberger Ausbildungsstätten gegen entsprechenden Nachweis; 5. Inhaber einer gültigen „Nürnberg-Card“; 6. alle Besucher jeden Mittwoch von 18 bis 20 Uhr; 7. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; 8. Mitglieder des Fördervereins der Kunstvilla (Die Kunstvilligen e. V.) gegen entsprechenden Nachweis. (2) Die Gebühr für Teilnehmende an Kursen des Bildungszentrums im Rahmen der jeweils in den Arbeitsplänen ausgedruckten Führungen beträgt pauschal 2,50 Euro.

III. Museen der Stadt einschließlich der Lochgefängnisse

Gebühren

(1) Die Gebühren betragen in Tarif 1 für: 1. Albrecht-Dürer-Haus 6,00 Euro; 2. Stadtmuseum Fembohaus 6,00 Euro; 3. stadtgeschichtliche Präsentation der Reichskleinodien 3,00 Euro; 4. Museum Tucherschloss mit Hirsvogelsaal 6,00 Euro; 5. Lochgefängnisse unter dem Alten Rathaus 4,00 Euro; 6. Museum Industriekultur 6,00 Euro; 7. Spielzeugmuseum 6,00 Euro; 8. Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände 6,00 Euro; 9. Memorium Nürnberger Prozesse 6,00 Euro. (2) Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 6 bis 9 betragen die Gebühren in 1. Tarif 2: 1,50 Euro; 2. Tarif 3: 1,50 Euro; 3. Tarif 4: 1,50 Euro; 4. Tarif 5: 6,50 Euro; 5. Tarif 6: 12,50 Euro;

  1. Tarif 7: 1,50 Euro; 7. Tarif 8: 5,00 Euro. (3) Für die Einrichtung gemäß Abs. 1 Nr. 3 betragen die Gebühren in 1. Tarif 2: 1,50 Euro; 2. Tarif 3: 1,50 Euro; 3. Tarif 4: 1,50 Euro; 4. Tarif 5: 3,50 Euro; 5. Tarif 6: 6,50 Euro; 6. Tarif 7: 1,50 Euro; 7. Tarif 8: 3,00 Euro. (4) Für die Einrichtung gemäß Abs. 1 Nr. 5 betragen die Gebühren in 1. Tarif 2: 1,50 Euro; 2. Tarif 3: 1,50 Euro; 3. Tarif 4: 1,50 Euro; 4. Tarif 7: 1,50 Euro; 5. Tarif 8: 3,00 Euro. (5) Gegen einen Aufschlag von 3,00 Euro kann die Eintrittskarte für Einrichtungen nach Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 6 bis 9 als Tageskarte für alle diese Sehenswürdigkeiten benutzt werden. Für Tarif 4 und Tarif 7 gilt die Eintrittskarte ohne Aufschlag als Tageskarte für die genannten Einrichtungen. (6) Eine Jahreskarte der Museen der Stadt berechtigt einjährig ab Ausstellungsdatum zum beliebig häufigen Besuch der Einrichtungen nach Abs. 1. Die Gebühr für die Jahreskarte in Tarif 1 beträgt 28,00 Euro, in Tarif 4 5,00 Euro und in Tarif 6 42,00 Euro.

Gebühren für Bildungsangebote im Dokumentationszentrum und Memorium Nürnberger Prozesse

(1) Die Gebühren für Bildungsangebote im Dokumentationszentrums betragen für 1. Moderierte Programme (Dauer 2 / 3 / 6 Stunden) in den Tarifen 1 und 5 bis 8 30,00 Euro pro Stunde, in den Tarifen 2 bis 4 20,00 Euro pro Stunde; 2. Gruppenführungen in den Tarifen 1 und 5 bis 8 90,00 Euro (2 Stunden) und 120,00 Euro (3 Stunden), in den Tarifen 2 bis 4 60,00 Euro (2 Stunden) und 80,00 Euro (3 Stunden). (2) Die Gebühren für Bildungsangebote im Memorium Nürnberger Prozesse betragen für 1. Moderierte Programme (Dauer 2 / 3 / 4 Stunden) in den Tarifen 1 und 5 bis 8 30,00 Euro pro Stunde, in den Tarifen 2 bis 4 20,00 Euro pro Stunde; 2. Einzel- und Gruppenführungen (Dauer 1 ½ Stunden) 60,00 Euro. (3) Für alle Angebote wird für Fremdsprachen, soweit angeboten, in den Tarifen 1 und 5 bis 8 ein Aufschlag von 20,00 Euro, in den Tarifen 2 bis 4 ein Aufschlag von 10,00 Euro erhoben.

Freier Eintritt

Freien Eintritt in den städtischen Museen und Ausstellungen haben neben den in § 3 genannten Personen auch 1. Förderer, Spender und Leihgeber, die eine Freikarte für die jeweiligen Einrichtungen besitzen; 2. Mitglieder des Internationalen Museumsbundes (ICOM); 3. Besitzer der „Nürnberg-Card“;

  1. Lehrer zur Vorbereitung eines Klassenbesuchs bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Schule.

IV. Planetarium

Gebühren

Die Gebühren betragen in 1. Tarif 1 für: a) Vorführungen 8,00 Euro; b) Zuschlag für Vorführungen mit besonderem Aufwand 1,50 Euro; c) Fachvorträge 8,00 Euro.

  1. Tarif 2 und Tarif 3 für: a) Vorführungen 5,50 Euro; b) Zuschlag für Vorführungen mit besonderem Aufwand 1,00 Euro; c) Fachvorträge 5,50 Euro.

  2. Tarif 4 für: a) Vorführungen 2,70 Euro; b) Zuschlag für Vorführungen mit besonderem Aufwand 0,80 Euro; c) Fachvorträge 2,70 Euro.

  3. Tarif 5 für: a) Vorführungen 13,00 Euro; b) Zuschlag für Vorführungen mit besonderem Aufwand 4,00 Euro.

  4. Tarif 6 für: a) Vorführungen 19,50 Euro; b) Zuschlag für Vorführungen mit besonderem Aufwand 5,00 Euro.

  5. Tarif 7 für: a) Vorführungen 3,70 Euro; b) Zuschlag für Vorführungen mit besonderem Aufwand 1,80 Euro; c) Fachvorträge 3,70 Euro.

  6. Tarif 8 a) Erwachsenengruppen erhalten pro Person eine Ermäßigung von 1,00 Euro auf den Tarif 1. b) Von Personen, die unter die Regelungen des § 2 Nrn. 2 und 3 fallen, wird eine Gebühr nach Tarif 7 erhoben.

Gebühren für Schüler- und Erwachsenengruppen

Für den Besuch von gesonderten Vorführungen des normalen Planetariumsprogramms beträgt die Gebühr für

  1. Schülergruppen und Teilnehmende an Integrationskursen im Sinne der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler pro Person nach Tarif 7, mindestens jedoch 200,00 Euro; 2. Erwachsenengruppen und gemischte Gruppen pro Person nach Tarif 8, mindestens jedoch die Gebühr für 100 Personen, wobei bei teilweiser Ermäßigung innerhalb einer Gruppe anteilig zu verfahren ist.

Bildungscampus-Card

(1) Die Bildungscampus-Card berechtigt zum einmaligen kostenlosen Besuch einer Planetariumsvorführung (Themenshow). (2) Hiervon ausgenommen sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage sowie die bayerischen Schulferien. (3) Die Bildungscampus-Card kann gegen Zahlung einer Gebühr als Jahreskarte für das Planetarium genutzt werden. Der Inhaber erhält ab Ausstellung der Jahreskarte Planetarium zwölf Monate freien Eintritt in alle Planetariumsvorführungen (Themenshows) und Live-Vorführungen. Die Jahreskarte Planetarium gilt nicht für Vorträge oder Sonderveranstaltungen. (4) Die Gebühr für die Jahreskarte Planetarium beträgt 1. für Inhaber der Bildungscampus-Card ohne Nürnberg-Pass 40,00 Euro; 2. für Inhaber der Bildungscampus-Card mit Nürnberg-Pass 25,00 Euro.

V. Schlussbestimmungen

Übergangsregelung

Kulturkarten für Schüler, Senioren und Behinderte, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die städtischen Sehenswürdigkeiten und Ausstellungen (SehenswürdigkeitenGebS – SeGebS) vom 26. Oktober 2006 (Amtsblatt S. 393), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Dezember 2012 (Amtsblatt S. 399), außer Kraft.

___________________________________ * Tag der Bekanntmachung: 09.07.2014

Überblick über die wichtigsten Gebührenänderungen der Sehenswürdigkeitegebührensatzung

Kunstein- richtungen KuKuQ Albrecht Dürer Haus, Fembohaus, Tucherschloss, Museum Industriekultur, Spielzeugmueseum, Dokuzentrum, Memorium Reichskleinodien Planetarium Vorführungen (ggf. Zuschlag für bes. Aufwand)
bisher neu bisher neu bisher neu bisher neu
Tarif 1 (ab 18. Lebensjahr) 5,00 € 6,00 € 6,00 € 7,50 € 3,00 € 4,00 € 8,00 € 1 0,00 €
Tarif 2 Kinder, Jugendliche Schüler - € - € 1,50 € 3,50 € 1,50 € 2,00 € 5,50 € 6,50 €
Tarif 3 Wehrdienst, Freiwilligendienste, Studierende 2,50 € 2,50 € 1,50 € 3,50 € 1,50 € 2,00 € 5,50 € 6,50 €
Tarif 4 Nürnberg-Passs 1,00 € 1,00 € 1,50 € 2,00 € 1,50 € 2,00 € 2,70 € 3,00 €
Tarif 5 Kleingruppen mit 1 Erwachsenen 5,00 € 6,00 € 6,50 € 8,00 € 3,50 € 5,00 € 1 3,00 € 2 € Ermäßigung pro Person auf jeweiligen Tarif
Tarif 6 Kleingruppen mit 2 Erwachsenen 1 0,00 € 1 2,00 € 1 2,50 € 1 5,00 € 6,50 € 9,00 € 1 9,50 € 2 € Ermäßigung pro Person auf jeweiligen Tarif
Tarif 7 Schüler im Klassenverband / Integrationskurse - € - € 1,50 € 2,00 € 1,50 € 2,00 € 3,70 € 4 ,50 €
Tarif 8 Gruppen ab 15 Personen 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 3,00 € 3,00 € 7,00 € oder 3,70 € 1 0,00 €

BCN/003/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 10.03.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 15.03.2023 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Änderung der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der

Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (BCN) ab 01.07.2023

Anlagen: 01_Sachverhalt 02_Mietvertragsbedingungen_Entwurf (Anlage 2) 03_Mietvertragsbedingungen_aktueller Stand (Anlage 1)

Sachverhalt (kurz): In den "Allgemeinen Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der Veranstaltungsräume im Katharinensaal der Stadtbibliothek, Am Katharinenkloster 6, Nürnberg" sind bisher die Rahmenbedingungen der Vermietung einschließlich der Miettarife für diese Räumlichkeiten geregelt. Die Miettarife wurden zuletzt mit Stadtratsbeschluss vom 19.07.2006 beschlossen. Diese sind aufgrund der allgemeinen Preis-und Kostenentwicklung dringend anzupassen.

Es wurde als sinnvoll erachtet diese allgemeinen Mietvertragsbedingungen um die weiteren Veranstaltungsräume des Bildungscampus zu ergänzen, um eine einheitliche Grundlage zu schaffen. Die weiteren Vermietungsoptionen wurden entsprechend ergänzt.

Die Mietpreistarife sollen für Veranstaltungen ab dem 01.07.2023 für alle Neuverträge gelten.

Der Fokus des Bildungscampus Nürnberg liegt weiterhin in der Konzeption, Planung und Durchführung von eigenen Kursen und Veranstaltungen. Die Vermietung der Räumlichkeiten stellt lediglich eine Ergänzung zur wirtschaftlicheren Auslastung, sofern kein Eigenbedarf besteht.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Es werden Einnahmeverbesserungen erwartet. Eine Prognose hinsichtlich der Mehrerträge kann noch nicht erfolgen, da sich der Vermietungssektor nur sehr langsam von den Pandemieauswirkungen erholt und bei manchen Räumlichkeiten durch die derzeit vermehrt erforderliche Eigennutzung die Fremdvermietung nur sehr bedingt angeboten werden kann. (→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Abstimmung mit Stk ist erfolgt. Im Gespräch konnte plausibel erklärt werden, dass eine Prognose der Mehrerträge aufgrund der vielen Unwägbarkeiten hier nicht erfolgen kann.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Mietpreiserhöhungen erfolgen einheitlich und unabhängig von Geschlecht, ethnischer, sozialer oder anderen Gruppenzugehörigkeiten der Mietenden.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II/Stk

Gutachtenvorschlag: Der Kulturausschuss begutachtet die geplante Änderung der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen und Miettarife für die Vermietung der Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg und empfiehlt dem Stadtrat dieser vorgelegten Änderung zuzustimmen.

Beschlussvorschlag: Entsprechend dem Gutachten des Kulturausschusses vom 10.03.2023 wird die Änderung der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen samt Erhöhung der Miettarife ab 01.07.2023 beschlossen.

Bildungscampus Nürnberg (BCN)

hier: Änderung und Zusammenführung der allgemeinen Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (alle Standorte)

1. Ausgangslage

Die „Allgemeinen Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der Veranstaltungsräume im Katharinensaal der Stadtbibliothek, Am Katharinenkloster 6, Nürnberg“ (siehe Anlage 1) regeln bislang die Rahmenbedingungen der Vermietung einschließlich der Miettarife für diese Räumlichkeiten. Die Miettarife wurden zuletzt mit Stadtratsbeschluss vom 19.07.2006 beschlossen. Aufgrund der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung ist eine Anpassung dringend erforderlich.

Es wurde als sinnvoll erachtet diese allgemeinen Mietvertragsbedingungen um die weiteren Veranstaltungsräume des Bildungscampus zu ergänzen, um eine einheitliche Grundlage für Vermietungen zu schaffen. Die weiteren Vermietungsoptionen wurden entsprechend ergänzt. Über diese Vermietungsoptionen wurde bislang noch kein Gremienbeschluss gefasst. Auch hierfür sind die Mietpreise seit vielen Jahren unverändert.

Der Fokus des Bildungscampus Nürnberg liegt weiterhin in der Konzeption, Planung und Durchführung von eigenen Kursen und Veranstaltungen. Die Vermietung der Räumlichkeiten stellt lediglich eine Ergänzung zur wirtschaftlicheren Auslastung dar, sofern kein eigener Veranstaltungsbetrieb geplant ist.

2. Mietpreisgestaltung

Im Rahmen der Vereinheitlichung der Mietpreise für alle Standorte des BCN wurden auch die bisher zusätzlich anfallenden Kosten für die Raumausstattung (z.B. Laptop, Beamer) inkludiert und die Tarifstufen optimiert. Die Buchung etwaiger Zusatzleistungen bleibt hiervon unberührt.

Auf Basis der Erfahrungen der letzten Jahre sollen künftig nur noch zwei Tarifstufen angeboten werden. Tarif 1 für Veranstaltungen von bis zu vier Stunden und Tarif 2 als Tagessatz für eine Veranstaltungsdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden. Handlungsleitend für die Mietpreisanpassung waren einerseits die gesamtstädtischen Vorgaben zur Ertragsverbesserung, andererseits, aber auch weiterhin die Ermöglichung von Veranstaltungsformaten Kulturschaffender.

Die nun vorgeschlagene Neufassung „Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (alle Standorte)“ soll alle bisherigen Regelungen ablösen und ist als Anlage 2 beigefügt.

3. Übersicht der Erhöhungen

Netto-Grundmiete für bis zu 4 Stunden Netto-Grundmiete ab 5 bis zu 8 Stunden
bisher künftig bisher pro künftig
weitere Stunde Tagessatz
Normaler Seminar- /Bewegungsraum 125 EUR 150 EUR + 100 EUR/h 250 EUR
EDV-Räume 300 EUR 350 EUR + 60 EUR/h 500 EUR
Raum 3,11 Gmpl2 (Klavier, 2 Leinwände) 150 EUR 180 EUR + 100 EUR/h 300 EUR
Raum 4,24 (Orangerie) Gmpl2 (Klavier, 2 Balkone, Marmor- und Holztische) 300 EUR 350 EUR + 100 EUR/h 500 EUR
Fabersaal Gmpl2 320 EUR 600 EUR + 100 EUR/h 800 EUR
Katharinensaal inkl. Foyer (Am Katharinenkloster 6) 370 EUR 700 EUR + 90 EUR/h 900 EUR
Kuppelsaal Planetarium (zzgl. der Kosten für technisches Personal) Einzel- fallent- scheidung 1.200 EUR Einzel- fallent- scheidung 1.500 EUR

Netto-Grundmiete

für bis zu 4 Stunden

Netto-Grundmiete

ab 5 bis zu 8 Stunden

4. Inkrafttreten

Die Mietpreistarife sollen für Veranstaltungen ab dem 01.07.2023 für alle Neuverträge gelten.

Anlage 2 ÖÖ 1111

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der

Veranstaltungsräume im Bildungscampus Nürnberg (alle Standorte)

ab 01.07.2023

1. Allgemeines

Die Veranstaltungsräume samt ihren Einrichtungen wie technische Apparaturen und sonstiges Zubehör sind öffentliche Einrichtungen und Eigentum der Stadt Nürnberg. Eine Vermietung für politische Veranstaltungen sowie Veranstaltungen weltanschaulicher oder religiöser Art ist ausgeschlossen.

2. Mietvertrag

2.1 Die Überlassung der Mietobjekte erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mietbewerbers. Antragsvordrucke dafür sind bei der Vermieterin erhältlich. Lässt der Antragsteller für sich einen Termin vornotieren, so kann er daraus allein keine Rechte herleiten.

2.2 Die Überlassung erfolgt durch Abschluss eines Mietvertrages. Dieser setzt sich zusammen aus der Vertragsausfertigung, diesen allgemeinen Mietvertragsbedingungen inkl. Mietpreistarif sowie ggf. dem Merkblatt zum Saal.

2.3 Will der Mieter nach Abschluss des Vertrages Einrichtungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, die im Mietvertrag noch nicht enthalten sind, so hat er alsbald und vor der Inanspruchnahme die Zustimmung der Vermieterin einzuholen; solche Zusatzvereinbarungen werden Bestandteil des Mietvertrages. Die Kosten werden nachträglich in Rechnung gestellt.

3. Mietobjekte

Mietobjekte sind Schulungsräume und die Säle (teils auch Saal und/oder Foyer, inkl. Sanitäreinrichtungen) des BCN, technische Anlagen und Zubehör. Die Objekte sind in der Vertragsausfertigung aufzuführen.

4. Benutzungszweck

4.1 Die Mietobjekte werden zur Abhaltung von Veranstaltungen überlassen. Die Überlassung ist nur für den vereinbarten Zweck zulässig. Auf Verlangen der Vermieterin sind geeignete Unterlagen zur geplanten Veranstaltung vorzulegen.

4.2 Die Vermieterin oder von ihr Beauftragte dürfen die Veranstaltung sofort auf Kosten des Mieters schließen, die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen, wenn vom Zweck abgewichen wird.

In diesem Fall bleibt der Mieter zur Entrichtung der vollen Miete verpflichtet. Der Mieter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Vermieterin geltend machen.

5. Pflichten nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV)

5.1 Die Vermieterin behält sich für Versammlungsstätten vor, die Verpflichtungen nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV auf den Mieter als Veranstalter zu übertragen. Der Veranstalter bzw. eine von ihm beauftragte Veranstaltungsleitung ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit den vermieteten Veranstaltungsräumen und deren Einrichtungen vor Beginn der Veranstaltung (gegebenenfalls nach Einweisung durch die Vermieterin) in ausreichendem Maße vertraut zu machen und während der Veranstaltung ständig anwesend zu sein.

5.2 Die Übertragung der Pflichten nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV erfolgt im Rahmen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sollte sich der Mieter weigern, eine solche Vereinbarung abzuschließen, hat die Vermieterin das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin schließt Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin aus.

5.3 Die Kosten für die Beauftragung einer Veranstaltungsleitung trägt der Mieter.

6. Überlassung an Dritte

Eine Überlassung durch den Mieter an Dritte (Untervermietung) ist nicht zulässig.

7. Veranstaltungsdauer

7.1 Die Mietobjekte werden für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit überlassen.

7.2 Die im Mietvertrag angegebene Veranstaltungsdauer enthält Vorbereitungs-, Auf- und Abbauzeiten, Probezeiten, Einlass des Publikums bis hin zum endgültigen Absperren des Veranstaltungsbereichs.

8. Höhe und Entrichtung der Miete

8.1 Die Höhe der Miete richtet sich nach den nachstehenden Tarifen.

8.2 Es gibt zwei Tarifstufen für die Grundmiete 8.2.1 Der Tarif 1 ist anzuwenden für Veranstaltungen mit einer zusammenhängenden Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden.

8.2.2 Der Tarif 2 ist anzuwenden für Veranstaltungen mit einer zusammenhängenden Veranstaltungsdauer ab vier bis acht Stunden (Tagessatz).

8.2.3 Wird die Nutzungsdauer von 4 Stunden überschritten, gilt automatisch der Tagestarif als vereinbart.

8.3 Die Höhe der Miete ergibt sich für diese Tarifgruppen aus der folgenden Übersicht:

Netto-Grundmiete für bis zu 4 Stunden Netto-Grundmiete ab 5 bis zu 8 Stunden
Normaler Seminar- /Bewegungsraum 150 EUR 250 EUR
EDV-Räume 350 EUR 500 EUR
Raum 3,11 Gmpl2 (Klavier, 2 Leinwände) 180 EUR 300 EUR
Raum 4,24 (Orangerie) Gmpl2 (Klavier, 2 Balkone, Marmor- und Holztische) 350 EUR 500 EUR
Fabersaal Gmpl2 600 EUR 800 EUR
Katharinensaal inkl. Foyer (Am Katharinenkloster 6) 700 EUR 900 EUR
Kuppelsaal Planetarium (Zzgl. der Kosten für technisches Personal) 1.200 EUR 1.500 EUR

Netto-Grundmiete

für bis zu 4 Stunden

Netto-Grundmiete

ab 5 bis zu 8 Stunden

Im jeweils gültigen Mietpreis (*, **) ist die angegebene Raumausstattung (bei Bedarf inkl. Beamer/Laptop) inkludiert.

* jeweils zzgl. gültiger Mehrwertsteuer (soweit die Nutzung nicht durch steuerpflichtige Unternehmen erfolgt, ist nur die Hälfte der Miete umsatzsteuerpflichtig). ** für steuerpflichtige Unternehmen jeweils zzgl. gültiger Mehrwertsteuer.

8.4 Für regelmäßige Nutzer (Nutzungsdauer über 12 Monate) ist aufgrund der geänderten Zuständigkeit für die Hausverwaltung die HVE zuständig. Diese legt jährlich eine Pauschale je nach Nutzungshäufigkeit gesondert fest.

8.5 Die Miete beinhaltet Strom, Wasser, Heizung/ ggf. Lüftungsanlage, Reinigung. Die Regelung in Nr. 9.2 bleibt unberührt.

8.6 Die Miete ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf eines der im Mietvertrag genannten Konten unter Angabe des dort angegebenen Buchungszeichens zu entrichten. Beträge, die erst nach der Veranstaltung berechnet werden können, sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu leisten.

9. Sonstige Kosten

Zusätzliche Leistungen wie z. B. Sonderreinigungen, Wach- und Schließdienst werden im Mietvertrag gesondert geregelt.

10. Sicherheitsleistung

Die Vermieterin kann vom Mieter eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe für die Abdeckung eventueller Schäden an den Mietsachen verlangen.

11. Anmeldungen, Genehmigungen

Gegebenenfalls vorgeschriebene Anmeldungen der Veranstaltung, die Einholung von Genehmigungen sowie die Entrichtung anfallender Gebühren und Steuern sind Sache des Mieters.

12. Werbung

Werbemaßnahmen auf dem Gelände des Bildungscampus Nürnberg sind vorher mit der Vermieterin abzusprechen.

13. Eintrittskarten

Die Beschaffung der Eintrittskarten ist Sache des Mieters.

14. Besucherzahl

Die höchstzulässige Besucherzahl ist aus dem Bestuhlungsplan zu entnehmen und darf nicht überschritten werden.

15. Einweggeschirr

Die Verwendung von Einweggeschirr und –besteck ist nicht erlaubt.

16. Bewirtung

Eine etwaige Bewirtung ist vorrangig mit der BCN-internen Gastronomie (Pächter des Zeitungscafés, südpunkts oder Planetariums) abzusprechen.

17. Terrassenheizungen

Die Verwendung von Terrassenheizungen wie z. B. Heizpilzen ist untersagt.

18. Garderobe

Eine Haftung der Vermieterin ist ausgeschlossen.

19. Bestuhlung

19.1 Die Räumlichkeiten werden in einer bestimmten Grundbestuhlung übergeben, diese ergibt sich aus dem Bestuhlungsplan. Am Ende einer Veranstaltung ist vom Mieter die Grundbestuhlung (ggf. inklusive Nummerierung) wiederherzustellen. Unterbleibt dies, so wird eine Pauschale in Höhe von 50,00 EUR fällig.

19.2 Das Mobiliar darf nur im Innenbereich verwendet werden. Eine Nutzung im Außenbereich ist unzulässig.

20. Zustand der Mietsachen, eigene Einrichtungsgegenstände des Mieters

20.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Schadhafte Geräte und Einrichtungen dürfen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen.

20.2 Der Mieter darf eigene Utensilien, wie Dekoration, Kulissen, Geräte, Einrichtungsgegenstände und dergleichen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen.

20.3 Eingebrachte Utensilien sind nach der Veranstaltung wieder zu entfernen und der ursprüngliche Zustand der Mietgegenstände ist wiederherzustellen. Unterbleibt dies, so ist die Vermieterin berechtigt, den ihn dadurch enstehenden Aufwand zu einem Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR pro angefangener Stunde in Rechnung zu stellen.

20.4 Für eingebrachte Gegenstände übernimmt die Vermieterin keinerlei Haftung.

21. Sicherheitsvorschriften

Der Mieter hat sämtliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Feuerschutzvorschriften, genauestens zu beachten und dafür zu sorgen, dass alle Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr sofort befolgt werden.

22. Hausrecht

Die Vermieterin bzw. deren Beauftragte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.

23. Gewerbeausübung

Der Mieter darf Gewerbeausübung Dritter in den gemieteten Räumen nicht dulden, soweit nicht die Vermieterin vorher ausdrücklich zugestimmt hat.

24. Rauchverbot

In allen Gebäuden herrscht Rauchverbot.

25. Tiere

Es ist nicht gestattet Tiere mitzuführen.

26. Veranstaltungsabsage, Rücktritt

26.1 Der Mieter ist jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt vom Vertrag von Seiten des Mieters ist schriftlich zu erklären. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin, wird anstatt der Miete eine Pauschale in Höhe von 50,00 € berechnet.

Sollte der Rücktritt weniger als 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin erfolgen, schuldet der Mieter bei einer Absage den gesamten Rechnungsbetrag.

26.2 Die Vermieterin kann, nach vorheriger Abmahnung und erfolglosem Ablauf einer zu setzenden angemessenen Frist, vom Vertrag zurücktreten,

a) wenn die vereinbarte Miete nicht rechtzeitig entrichtet wird; b) wenn Tatsachen vorliegen, welche eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Nürnberg befürchten lassen; c) wenn der Mieter gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt, insbesondere die Veranstaltung vom im Vertrag festgelegten Benutzungszweck abweicht.

Erklärt die Vermieterin den Rücktritt vom Vertrag wegen eines vom Mieter zu vertretenden Grundes (z.B. Abweichung vom Benutzungszweck oder Ruhestörung) ist der Mieter zum Ausgleich des der Vermieterin dadurch enstehenden Schadens verpflichtet. Er hat die vereinbarte Miete zu entrichten, wenn eine anderweitige Vermietung nicht mehr möglich ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden behält sich die Vermieterin ausdrücklich vor.

Die Vermieterin ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

26.3 Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin schließt Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin aus.

27. Haftung

27.1 Die Vermieterin haftet im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

27.2 Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin sowie gegenüber Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, und die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, frei.

28. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.

29. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Anlage 1 ÖÖ 1111

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung der

Veranstaltungsräume in der Stadtbibliothek im

(Am Katharinenkloster 6)

(beschlossen im Kulturausschuss am 02.12.2009)

I. Allgemeines

Die Veranstaltungsräume samt ihren Einrichtungen wie technische Apparaturen und sonstiges Zubehör sind Eigentum der Stadt Nürnberg. Bei den Räumlichkeiten handelt es sich um öffentliche Einrichtungen der Stadt Nürnberg. Eine Vermietung für politische Veranstaltungen sowie Veranstaltungen weltanschaulicher oder religiöser Art ist ausgeschlossen.

II. Mietvertrag

  1. Die Überlassung der Mietobjekte erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mietbewerbers. Antragsvordrucke dafür sind bei der Vermieterin erhältlich. Lässt der Antragsteller für sich einen Termin vornotieren, so kann er daraus allein keine Rechte herleiten.

  2. Die Überlassung erfolgt durch Abschluss eines Mietvertrages. Dieser setzt sich zusammen aus der Vertragsausfertigung, diesen allgemeinen Mietvertragsbedingungen inkl. Mietpreistarif sowie dem Merkblatt zum Saal.

3.Will der Mieter nach Abschluss des Vertrages Einrichtungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, die im Mietvertrag noch nicht enthalten sind, so hat er alsbald und vor der Inanspruchnahme die Zustimmung der Vermieterin einzuholen; solche Zusatzvereinbarungen werden Bestandteil des Mietvertrages. Die Kosten werden nachträglich in Rechnung gestellt.

III. Mietobjekte

Mietobjekte sind Räume (Saal und/oder Foyer), technische Anlagen und Zubehörteile. Die Objekte sind in der Vertragsausfertigung aufzuführen. Die Toiletten im 1. UG, der Zugang zu diesen und das Behinderten-WC im EG dürfen im Rahmen des Mietverhältnisses mitbenützt werden.

IV. Benutzungszweck

  1. Die Mietobjekte werden zur Abhaltung von Veranstaltungen überlassen. Die Überlassung ist nur für den vereinbarten Zweck zulässig. Auf Verlangen der Vermieterin sind geeignete Unterlagen zur geplanten Veranstaltung vorzulegen.

  2. Die Vermieterin oder von ihr Beauftragte dürfen die Veranstaltung sofort auf Kosten des Mieters schließen und die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen, wenn vom Zweck abgewichen wird. In diesem Fall bleibt der Mieter zur Entrichtung der vollen Miete verpflichtet. Der Mieter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Vermieterin geltend machen.

V. Pflichten nach der Versammlungsstättenverordnung (VStättV)

  1. Die Vermieterin behält sich vor, die Verpflichtungen nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV auf den Mieter als Veranstalter zu übertragen. Der Veranstalter bzw. ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit den vermieteten Veranstaltungsräumen und deren Einrichtungen vor Beginn der Veranstaltung (gegebenenfalls nach Einweisung durch die Vermieterin) in ausreichendem Maße vertraut zu machen und während der Veranstaltung ständig anwesend zu sein.

  2. Die Übertragung der Pflichten nach § 38 Abs. 1 bis 4 VStättV erfolgt im Rahmen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

  3. Die Kosten für die Beauftragung eines Veranstaltungsleiters trägt der Mieter.

VI. Überlassung an Dritte

Eine Überlassung durch den Mieter an Dritte (Untervermietung) ist nicht zulässig.

VII. Veranstaltungsdauer

  1. Die Mietobjekte werden für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit überlassen.

  2. Die im Mietvertrag angegebene Veranstaltungsdauer enthält Vorbereitungs-, Auf-und Abbauzeiten, Probezeiten, Einlass des Publikums bis hin zum endgültigen Absperren des Veranstaltungsbereichs.

VIII. Höhe und Entrichtung der Miete

  1. Die Höhe der Miete richtet sich nach den nachstehenden Tarifen.

  2. Mit der Grundmiete werden Veranstaltungen mit einer zusammenhängenden Veranstaltungsdauer von bis zu vier Stunden abgegolten.

  3. Werden die Mietobjekte vom Mieter über diese Dauer hinaus genutzt, wird pro angefangener halber Stunde ein zusätzliches Entgelt gemäß den nachstehenden Tarifen berechnet.

  4. Zeiten, die nicht unmittelbar vor oder nach dem Veranstaltungszeitraum anschließen, also separate Vorbereitungs-, Auf-und Abbauzeiten, Probezeiten, usw., bei denen der Veranstaltungsbereich ganz oder teilweise vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen benutzt wird, werden je angefangener Stunde mit 50 % des Verlängerungsstundensatzes des jeweiligen Tarifs berechnet.

  5. Es bestehen die folgenden Tarifgruppen:

a) Tarif I – normaler Tarif Gilt für alle Veranstaltungen, soweit nicht Tarif II anzuwenden ist.

b) Tarif II – ermäßigter Tarif Gilt für öffentliche Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinigungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen sowie für städtische Dienststellen und Kooperationspartner der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg.

  1. Die Höhe der Miete ergibt sich für diese Tarifgruppen aus der folgenden Übersicht:
Veranstaltungsräume der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg im Gebäude Am Katharinenkloster 6 Grundmiete für Veranstaltungszeiten bis zu 4 Stunden TARIF in € zusätzliche Miete ab 5. Veranstaltungs- stunde TARIF in € pro Stunde
I II I II
1. Raummiete Saal und Foyer * (inkl. vorhandener Betriebsvorrichtungen wie Bestuhlung, Bühne, Leinwand, Beleuchtungs-, Musik-und Lautsprecheranlage) 370 270 90 70
2. Raummiete Foyer** als selbstständiger Veranstaltungs-bzw. Ausstellungsraum. 160 130 50 40

Veranstaltungsräume der

Stadtbibliothek im

Bildungscampus Nürnberg im

Gebäude Am

Katharinenkloster 6

Grundmiete für

Veranstaltungszeiten

bis zu 4 Stunden

TARIF in €

zusätzliche Miete ab

  1. Veranstaltungs-

stunde TARIF in €

pro Stunde

* jeweils zzgl. gültiger Mehrwertsteuer (soweit die Nutzung nicht durch steuerpflichtige Unternehmen erfolgt, ist nur die Hälfte der Miete umsatzsteuerpflichtig). ** für steuerpflichtige Unternehmen jeweils zzgl. gültiger Mehrwertsteuer.

  1. Für regelmäßige Nutzer wird jährlich eine Pauschale je nach Nutzungshäufigkeit gesondert festgelegt.

  2. Die Miete beinhaltet Strom, Wasser, Heizung/Klimaanlage, Reinigung, Wach-und Schließdienst. Die Regelung in IX Nr. 2 bleibt unberührt. Bei Bedarf sind Kassen-und Garderobendienste gegen Aufpreis zusätzlich buchbar.

  3. Die Miete ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung auf eines der im Mietvertrag genannten Konten unter Angabe des dort angegebenen Buchungszeichens zu entrichten. Beträge, die erst nach der Veranstaltung berechnet werden können, sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu leisten.

IX. Sonstige Kosten

  1. Zusätzliche Leistungen wie z. B. Sonderreinigungen werden im Mietvertrag gesondert geregelt.

  2. Werden über die vorhandene Beleuchtung hinaus Einzelschweinwerfer benötigt, sind diese vom Mieter anzubringen. Für den Stromverbrauch wird dann einvernehmlich eine Pauschale im Mietvertrag festgesetzt.

  3. Die Nutzung des vorhandenen Beamers kostet pro Veranstaltung 15,00 EUR zzgl. MwSt.

X. Sicherheitsleistung

Die Vermieterin kann vom Mieter eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe für die Abdeckung eventueller Schäden an den Mietsachen verlangen.

XI. Anmeldungen, Genehmigungen

Gegebenenfalls vorgeschriebene Anmeldungen der Veranstaltung, die Einholung von Genehmigungen sowie die Entrichtung anfallender Gebühren und Steuern sind Sache des Mieters.

XII. Werbung

Werbemaßnahmen auf dem Gelände der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg sind vorher mit der Vermieterin abzusprechen.

XIII. Eintrittskarten

Die Beschaffung der Eintrittskarten ist Sache des Mieters.

XIV. Besucherzahl

Die höchstzulässige Besucherzahl ist aus dem Merkblatt zum Saal ersichtlich. Sie darf nicht überschritten werden.

XV. Einweggeschirr

Die Verwendung von Einweggeschirr und –besteck ist nicht erlaubt.

XVI. Bewirtung

Eine Bewirtung muss mit dem Pächter des Zeitungs-Cafés in der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg abgesprochen werden.

XVII. Terrassenheizungen

Die Verwendung von Terrassenheizungen wie z. B. Heizpilzen ist untersagt.

XVIII. Garderobe

  1. Im Untergeschoss stehen Schließfächer und im Foyer eine Garderobe für die Besucher zur Verfügung. 2. Bei Veranstaltungen ohne Bewirtung durch den Pächter des Zeitungs-Cafés ist die Nutzung der Garderobe im Foyer selbstständig durch die Besucher möglich. 3. Bei Veranstaltungen mit Bewirtung durch den Pächter des Zeitungs-Cafés ist die Garderobennutzung zwischen Mieter und Pächter des Zeitungs-Cafés abzusprechen. 4. Eine Haftung der Vermieterin ist in allen Fällen ausgeschlossen.

XIX. Bestuhlung

  1. Der Saal wird in einer bestimmten Grundbestuhlung übergeben. Diese ergibt sich aus dem Merkblatt zum Saal. Am Ende einer Veranstaltung ist vom Mieter die Grundbestuhlung inkl. Nummerierung wieder herzustellen. Unterbleibt dies, so wird eine Pauschale von 50,00 EUR fällig. 2. Das Mobiliar darf nur im Innenbereich verwendet werden. Eine Nutzung auf der Terrasse oder im übrigen Außenbereich ist unzulässig.

XX. Zustand der Mietsachen, eigene Einrichtungsgegenstände des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen. Schadhafte Geräte und Einrichtungen dürfen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. 2. Der Mieter darf eigene Utensilien, wie Dekoration, Kulissen, Geräte, Einrichtungsgegenstände und dergleichen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen. 3. Eingebrachte Utensilien sind nach der Veranstaltung wieder zu entfernen und der ursprüngliche Zustand der Mietgegenstände ist wieder herzustellen. 4. Für eingebrachte Gegenstände übernimmt die Vermieterin keinerlei Haftung.

XXI. Sicherheitsvorschriften

Der Mieter hat sämtliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Feuerschutzvorschriften, genauestens zu beachten und dafür zu sorgen, dass alle Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr sofort befolgt werden.

XXII. Hausrecht

Die Vermieterin bzw. deren Beauftragte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.

XXIII. Gewerbeausübung

Der Mieter darf Gewerbeausübung Dritter in den gemieteten Räumen nicht dulden, soweit nicht die Vermieterin vorher ausdrücklich zugestimmt hat.

XXIV. Rauchverbot

Im ganzen Gebäude herrscht Rauchverbot.

XXV. Tiere

Es ist nicht gestattet, Tiere mitzuführen.

XXVI. Veranstaltungsabsage, Rücktritt

  1. Der Mieter ist jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt vom Vertrag von Seiten des Mieters ist schriftlich zu erklären. Erfolgt der Rücktritt bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin, wird anstatt der Miete eine Pauschale in Höhe von 25,00 € berechnet.

Wird sofort ein neuer Termin für die Veranstaltung innerhalb der nächsten 12 Monate vereinbart, so werden die 25,00 € auf den neuen Rechnungsbetrag angerechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin, schuldet der Mieter bei einer Absage vor dem Veranstaltungstag die in der Rechnung enthaltene Raummiete, bei einer Absage am Veranstaltungstag den gesamten Rechnungsbetrag.

  1. Die Vermieterin kann, nach vorheriger Abmahnung und erfolglosem Ablauf einer zu setzenden angemessenen Frist, vom Vertrag zurücktreten,

a) wenn die vereinbarte Miete nicht rechtzeitig entrichtet wird;

b) wenn Tatsachen vorliegen, welche eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Nürnberg befürchten lassen;

c) wenn der Mieter gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt, insbesondere die Veranstaltung vom im Vertrag festgelegten Benutzungszweck abweicht.

Die Vermieterin ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

  1. Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin schließt Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin aus.

XXVII. Haftung

  1. Die Vermieterin haftet im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin sowie gegenüber Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, und die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, frei.

XXVIII. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

XXIX. Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Impressum: Stadt Nürnberg, Stadtbibliothek im Bildungscampus, Gewerbemuseumsplatz 4, 90403 Nürnberg, Selbstdruck

BCN/004/2023

Beratung Datum Behandlung Ziel

Kulturausschuss 10.03.2023 öffentlich Gutachten

Stadtrat 15.03.2023 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg

(StadtbibliothekGebS - StBGebS)

Anlagen: 01_Sachverhalt 02_StBGebS_Entwurf 03_Anlage zur StBGebS_aktualisiert 04_Bisherige_StBGebS 05_Gebührenübersicht

Sachverhalt (kurz): Als Auswirkung der Stadtratssitzung vom 17.11.2022 ist es erforderlich, die bisherige Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (BCN) neu zu fassen. Diese stellt die Grundlage für die Umsetzung der deutlich erhöhten Ertragserwartungen dar. Die Erhöhung der Gebühren betrifft flächendeckend die Angebote der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg, soweit sie nicht gebührenfrei sind.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Aufgrund der im Sachverhalt dargestellten Annahmen können jährliche Mehreinnahmen bei den Gebühren der Stadtbibliothek (Jahresgebühr und sonstige Gebühren abzüglich der Leihfristverlängerungsgebühren) in Höhe rund 94.624,00 EUR prognostiziert werden.

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die prognostitzierten Mehrerträge sind mit Stk abgestimmt.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Gebührenerhöhungen erfolgen einheitlich und unabhängig von Geschlecht, ethnischer, sozialer oder anderen Gruppenzugehörigkeiten der Nutzenden.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stk

Gutachtenvorschlag: Der Kulturausschuss begutachtet die geplante Erhöhung und Änderung der Gebührensätze bei der Stadtbibliothek im Bildungscampus und empfiehlt dem Stadtrat der vorgelegten Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS) zuzustimmen.

Beschlussvorschlag: Entsprechend dem Gutachten des Kulturausschusses vom 10.03.2023 wird der Erlass der beiliegenden Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS) beschlossen.

Bildungscampus Nürnberg (BCN)

hier: Änderung der Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus (StadtbibliothekGebS- StBGebS)

1. Ausgangslage

Als Auswirkung der Stadtratssitzung vom 17.11.2022 ist die Ertragserwartung an den BCN deutlich gestiegen. Zur Erfüllung der geforderten Mehrerträge ist eine flächendeckende Erhöhung der Entgelte und Gebühren im BCN erforderlich. Die Änderung der Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus (StadtbibliothekGebS - StBGebS) stellt hier für den Bereich Stadtbibliothek die rechtliche Grundlage dar.

Der Stadtrat hat am 25.10.2017 aufgrund des Haushaltkonsolidierungsbeschlusses Nr. 29 die "Wiedereinführung einer Jahresgebühr für die Stadtbibliothek" zum 01.01.2018 beschlossen. Das seitdem unveränderte Gebührenmodell sieht für Erwachsene eine Jahresgebühr von 15 EUR vor. Bestimmte Benutzergruppen, unter Einschluss von Nürnberg-Pass-Inhabern, erhalten eine Ermäßigung von 50% auf die Jahresgebühr.

Die Mehrertragserwartung im Rahmen der Haushaltskonsolidierung mit Wirkung zum 01.01.2018 wurde mit rund 400.000 EUR angesetzt. Nachdem die tatsächlich anfallenden Gebühreneinnahmen und die Mehrerträge erst nach Ablauf eines Jahres voll kassenwirksam werden, vereinbarte man mit Stk seit 2018 jährlich die Ermächtigung für die Jahresgebühr und rechnete zu Jahresende spitz ab. Leider wurde nicht nur die Einnahmeerwartung bei der Jahresgebühr nicht erfüllt, es ist zudem auch ein deutlicher Rückgang bei den sonstigen Gebühren zu verzeichnen. Zum Kämmereipaket 2024 (im Oktober 2023) soll der bisherige Planansatz von 900.000 EUR den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.

2. Gebührenerhöhung und kontinuierlicher Ausbau der Angebote

Handlungsleitend für die Weiterentwicklung des Gebührenmodells und die Gebührenanpassung waren einerseits die gesamtstädtischen Vorgaben, andererseits aber auch weiterhin die Wahrung der gesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe aller Menschen im Rahmen von sozialgerechten und vertretbaren Gebühren für die Ausleihe.

Seit der Gebührenfestsetzung zum 01.01.2018 wurden die Angebote der Stadtbibliothek kontinuierlich ausgebaut. Ziel ist die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit einem breit gefächerten Bildungs-, Lern- und Medienangebot an allen Bibliotheksstandorten. Die digitalen Angebote wurden seit dem Start der „Onleihe“ im Jahr 2013 in den letzten Jahren erheblich erweitert. So wurde beispielsweise mit „Pressreader“ den Kundinnen und Kunden eine Plattform zur Verfügung gestellt, die Zugang zu mehr als 7.000 Zeitungen, Magazinen und

Zeitschriften aus aller Welt und in über 50 Sprachen ermöglicht. Auch im Bereich der Musik gibt es

inzwischen mit Streamingangeboten neue digitale Angebote. Ab Anfang 2023 wurden drei weitere

Plattformen für die

Filmportal speziell für öffentliche Bibliotheken, GENIOS eBib-Solutions – ein digitales Informationsportal für öffentliche Bibliotheken mit überregionalen, lokalen und internationalen Tages- und Wochenzeitungen (Schwerpunkt Wirtschaft) sowie Statista – eine Online-Plattform für Statistik sowie die Daten von Markt- und Meinungsforschungsinstitutionen.

Insbesondere die Stadtbibliothek Zentrum hat sich inzwischen zu einem attraktiven Lernort und Erfahrungsraum entwickelt. Mit der im Jahr 2021 eröffneten „Klingenden Etage“ (Musikbibliothek) erfolgte der erste Schritt in diese Richtung. Mehrmals im Jahr eröffnen sogenannte „Themenwelten“ neue Sichtweisen und Welten für die Kundinnen und Kunden. Eine „Themenwelt“ besteht immer aus zwei Bausteinen: einer Ausstellung, in der neben Exponaten zur Wissensvermittlung auch die Möglichkeit für die

Besucherinnen und Besucher besteht, sich mit interaktiven Elementen und Aktionen zu beteiligen. Die Medien der Stadtbibliothek bilden dabei immer den Rahmen bzw. das verbindende Element.

In der Stadtbibliothek Zentrum werden inzwischen zahlreiche Arbeitsplätze und moderne Sitzmöbel angeboten. Dies dient maßgeblich der Erhöhung der Aufenthaltsqualität und damit der Verweildauer.

Ein weiteres neues Angebot ist die „Bibliothek der Dinge“. Der Medienbegriff wird hier auf Angebote ausgeweitet, die „Dinge“ zum Ausleihen vorsehen. In diesem Sinn gibt es seit Oktober 2022 die „Bibliothek der Instrumente“, die inzwischen mehr als 100 Instrumente zur Ausleihe anbietet. Die Auswahl der Instrumente orientiert sich u.a. am Kursangebot des Bildungszentrums.

In der Stadtteilbibliothek Langwasser wurde zum Herbst letzten Jahres mittels innovativer Technologie die erste sog. „Open Library“ in Nürnberg im Gemeinschaftshaus Langwasser realisiert. Die Öffnungszeiten wurden um 25 servicefreie Wochenstunden erweitert, inkl. einer Samstagsöffnung. D.h. die Kunden können während dieser zusätzlichen Öffnungszeiten Medien ausleihen, zurückgeben und sich in der Bibliothek aufhalten.

Mit der anstehenden Änderung der Gebührensatzung soll eine Vereinfachung der Gebührenstruktur bei BCN/StB insgesamt einhergehen. Die Umstellung auf das neue Ausleihmodell dient dazu, die Umlaufquote der Medien zu erhöhen und damit die Zugänglichkeit von stark nachgefragten Angeboten auszuweiten. Ebenfalls erhöht die einmalige kostenfreie Verlängerungsmöglichkeit die Attraktivität des Bibliotheksausweises insgesamt und steigert damit die Nutzungszahlen.

3. Umsetzung der geänderten Gebührensatzung

Die Jahresgebühr für Erwachsene wird von 15 EUR auf 20 EUR erhöht.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren zahlen weiterhin keine Jahresgebühr. Die Leseförderung stellt eine wichtige Kernaufgabe von BCN/StB dar; besonders vor dem Hintergrund der alarmierenden Ergebnisse der jüngsten Bildungsstudien, z.B. dem IQB Bildungstrend 20211, der Mitte Oktober 2022 veröffentlicht wurde. Bei den Viertklässlern gibt es teilweise erhebliche Defizite im Bereich von Lesen, Zuhören und Orthografie. Lesen ist eine wichtige Schlüsselkompetenz und Voraussetzung für Bildung. Die Kostenfreiheit für diese Zielgruppe wird auch in Zukunft als unerlässlich gesehen.

Die bisherige Ermäßigung von 50 % auf die Jahresgebühr wird für bestimmte Benutzergruppen, unter Einschluss von Nürnberg-Pass-Inhabern, beibehalten. Die Jahresgebühr für diese Benutzergruppen wird von 7,50 EUR auf 10 EUR erhöht.

Es entfällt aufgrund relativ geringer Nachfrage die Vierteljahresgebühr. Zudem ist in der Jahresausleihgebühr zukünftig eine gebührenfreie Verlängerung enthalten.

Neben der Erhöhung der Jahresausleihgebühr werden die Versäumnisgebühren der Angebote für Erwachsene deutlich erhöht. Die Kundinnen und Kunden haben es in diesem Fall selbst in der Hand, die entliehenen Angebote rechtzeitig zurückzubringen.

Die Nutzung der Bibliotheken vor Ort ist weiterhin für alle Kundinnen und Kunden kostenfrei und somit niederschwellig.

Um neue Kundinnen und Kunden zu gewinnen bzw. vorhandene zu binden, wird die Stadtbibliothek auch zukünftig ihre Angebotspalette und Services im Sinne einer hybriden

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Bibliothek kontinuierlich ausweiten. Die neuen digitalen und analogen Angebote orientieren sich dabei stets an den aktuellen – sich verändernden – Kundenbedürfnissen.

4. Kalkulation der Jahresausleihgebühr

Berechnungsgrundlage für die zu erwartenden Mehreinnahmen ist die durchschnittliche Jahresgebühr der Jahre 2018 bis 2021 (ohne Corona-Effekt), unterteilt nach Nutzergruppen:

Durchschnittliche Jahresgebühr der Jahre 2018 bis 2021 nach Nutzergruppen

Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2021
Anzahl der Nutzer Gebühreneinnahmen
Bibliotheksausweis für Kinder 14.476 0
Bibliotheksausweis vierteljährlich 1.423 8.418
Bibliotheksausweis "ermäßigt" 4.861 35.891
Bibliotheksausweis "Standard" 14.709 216.620
35.470 260.929

Durch die geplante Erhöhung der Jahresgebühr wird mit keinem Nutzerrückgang gerechnet. Es wird angenommen, dass durch den Wegfall der „Jahresgebühr vierteljährlich“ 50 % dieser bisherigen Nutzer komplett entfallen und die restlichen 50 % unter die Nutzer des „Bibliotheksausweis Standard“ fallen.

Voraussichtliche künftige Gebühreneinnahmen bei gleichbleibenden Nutzer/-innen:

künftige Nutzer/Gebühren
Anzahl der Nutzer Gebühreneinnahmen
Bibliotheksausweis für Kinder 14.476 0
Bibliotheksausweis "ermäßigt" 4.861 48.610
Bibliotheksausweis "Standard" 15.421 308.420
34.758 357.030

Bei einer Erhöhung der Jahresgebühr wie oben vorgeschlagen auf 20 EUR (10 EUR ermäßigt) ist mit Mehreinnahmen bei der Jahresgebühr von 96.101 EUR zu rechnen:

bisherige Gebühreneinnahmen 260.929
voraussichtliche Mehreinnahmen 96.101
voraussichtliche Gesamteinnahmen (Jahresgebühr) 357.030

Die Gebühren für die Medienbereitstellung und die Versäumnisgebühren werden ebenfalls erhöht. Hier wird ebenfalls ein voraussichtlicher Nutzer/-innen-Rückgang von 25 % angenommen, weshalb hier mit Mehreinnahmen von 58.501 EUR zu rechnen ist.

Im Rahmen der künftigen Kundenservices entfällt die Gebühr für einmalige Leihfristverlängerungen (Siehe Nr. 3). Demnach ist hier mit Mindereinnahmen von 59.978 EUR zu rechnen.

Zusammenfassend können aufgrund der dargestellten Annahmen jährliche Mehreinnahmen bei den Gebühren der Stadtbibliothek (Jahresgebühr und sonstige Gebühren abzüglich der Leihfristverlängerungsgebühren) in Höhe von 94.624 EUR prognostiziert werden.

5. Inkrafttreten

Unter Berücksichtigung des erforderlichen Vorlaufs für die Umsetzung der anvisierten Änderungen von Gebührenstruktur und –höhe, wird die Wirksamkeit zum 01.07.2023 vorgeschlagen.

Gebührensatzung für die Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS)

Vom .........................................

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), und auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Art. 130c des Gesetzes vom 05. August 2020 (GVBl. S. 414), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Benutzung § 2 Bibliotheksausweisgebühr § 3 Jahresausleihgebühr und Ermäßigung § 4 Leihfristverlängerung § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg § 6 Versäumnisgebühr § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung § 8 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen § 9 Auslagen § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 11 Inkrafttreten

Anlage

Benutzung

(1) Die Benutzung der in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg verfügbaren Angebote ist gebührenfrei. (2) Die Gebühren für weitere Nutzungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen. (3) Entstehen durch die Benutzung oder für von der Benutzerin /dem Benutzer beauftragte Leistungen Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu erstatten.

Bibliotheksausweisgebühr

(1) Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises ist gebührenfrei. (2) Für die Ausstellung eines Ersatz-Bibliotheksausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Jahresausleihgebühr und Ermäßigung

(1) Die Entrichtung der Jahresausleihgebühr berechtigt die Benutzerinnen und Benutzer für 12 Monate ab dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto, Angebote auszuleihen. Sie beträgt 20,00 Euro; für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes bzw. der Bayerischen Ehrenamtskarte beträgt die Gebühr 10,00 Euro. Eine Ermäßigung wird nur gegen entsprechenden Nachweis gewährt. (2) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Ausleihe gebührenfrei.

Leihfristverlängerung

Es besteht die Möglichkeit einer einmaligen, kostenfreien Verlängerung der Ausleihfrist. Weitere Verlängerungen der Ausleihfrist sind nicht möglich.

Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg

(1) Für die Bereitstellung eines vorgemerkten oder reservierten Angebots aus den Beständen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung eines über den auswärtigen Leihverkehr bestellten Mediums wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben. (3) Für die Bereitstellung von Zeitschriftenaufsätzen über den auswärtigen Leihverkehr in Form von Kopien wird je Aufsatz eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro je angefangenen 20 Seiten erhoben. (4) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren gemäß der Anlage zu dieser Satzung erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist.

Versäumnisgebühr

(1) Bei Überschreiten der Leihfrist werden auch ohne ausdrückliche schriftliche Erinnerung folgende Gebühren je entliehenem Angebot und angefangener Versäumniswoche erhoben: 1. für Kinderangebote 0,20 Euro; 2. für Jugendangebote 0,20 Euro; 3. für alle anderen Angebote 4,00 Euro. (2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit Rückgabe der Ausleihe, mit einer verspäteten Leihfristverlängerung der Ausleihe oder mit dem Tag, an welchem nicht zurückgegebene Ausleihen gemäß § 6 Abs. 5 StBS als verloren gelten.

Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung

(1) Für eine zweite schriftliche Erinnerung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. (2) Ist für die Zusendung einer Erinnerung die Ermittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geänderten Namens erforderlich, wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen

Sind Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 6 Abs. 4 StBS ersatzpflichtig, wird für jede zu ersetzende Ausleihe eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Auslagen

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. Entgelte für die Beförderung und Zusendung von Sendungen; 2. Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. besonderes Verpackungsmaterial; 3. für externe Dienstleister (z. B. für spezielle Fotoarbeiten) verauslagte Beträge.

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises; 2. im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Eintrag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 4 mit der jeweiligen Bereitstellung oder der Inanspruchnahme; 4. im Falle des § 5 mit Überschreiten der Leihfrist; 5.. im Falle des § 6 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 6. im Falle des § 6 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 7. im Falle des § 7 mit Beginn der Bearbeitung des Ersatzfalles; 8. im Falle des § 8 mit der Erteilung des Auftrages bzw. mit Entstehen der Aufwendungen.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Bei Bekanntgabe durch die Post werden die Gebühren eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Gebühren- bzw. Auslagenschuldnerin bzw. Gebühren- bzw. Auslagenschuldner ist, wer die Entstehung einer Gebühr veranlasst bzw. rechtlich zu vertreten hat oder Leistungen in Anspruch genommen oder beauftragt hat. (4) Die Nutzungsgebühren werden im Falle eines Benutzungsausschlusses gemäß § 12 StBS nicht zurückerstattet, auch nicht anteilig.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (StadtbibliothekGebS – StBGebS) vom 14. Dezember 2012 (Amtsblatt S. 431), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 458) außer Kraft.

Stadtbibliothek-

gebührensatzung

Anlage

Anlage zur Gebührensatzung der Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

Herstellung von Reproduktionen

Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) fallen folgende Gebühren an: a) Bearbeitungsgebühr pro Fotoauftrag 7,00 Euro. Diese Gebühr beinhaltet das Brennen eines Datenträgers inklusive Materialkosten oder die Übermittlung der Dateien als Anhang über E-Mail (JPG oder PDF) pro E-Mail (max. 20 MB) oder Datenaustauschservice (JPG, TIF) pro Datei (max. 1 GB) sowie das eventuell erforderliche Komprimieren von Dateien (ZIP). Für jeden weiteren Datenträger bzw. jede zusätzliche E-Mail im Rahmen eines Auftrags wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. b) Mikrofilmscans JPG-Datei, Graustufen 0,50 Euro JPG-Dateien, Graustufen, vollständiges Exemplar 50,00 Euro c) Digitalisate Gebrauchsdigitalisat (JPG-Datei, Auflösung bis 200 dpi), bis zu 100 Aufnahmen je Aufnahme 1,00 Euro ab 101 Aufnahmen je Aufnahme 0,50 Euro

Neuanfertigung reproduktionsfähiger Digitalisate (TIF, 300 dpi bezogen auf Originalgröße, bei Vorlagengrößen ab DIN A3 200 dpi) Vorlagengröße bis DIN A4 7,00 Euro Vorlagengröße bis DIN A3 10,00 Euro Vorlagenformat größer als DIN A3 15,00 Euro Duplikat von bereits vorhandenem, reproduktionsfähigem Digitalisat: 7,00 Euro d) Ausdrucke auf Fotopapier und Scans von vorhandenen Diapositiven und Color-Negativen werden nach Aufwand berechnet. e) Versand von Datenträgern und Papierausdrucken: Inland: 3,00 Euro Ausland: 4,00 Euro

________________________ 77.. Nachtrag März 2023 1

Gebührensatzung für die Stadtbibliothek

im Bildungscampus Nürnberg

(Stadtbibliothekgebührensatzung – StBGebS)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), und auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: § 1 Benutzung § 2 Bibliotheksausweisgebühr § 3 Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermäßigung § 4 Leihfristverlängerungsgebühr § 5 Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg § 6 Versäumnisgebühr § 7 Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung § 8 Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen § 9 Auslagen § 10 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren § 11 Inkrafttreten

Anlage

Benutzung

(1) Die Benutzung der in den Räumen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg verfügbaren Angebote ist gebührenfrei. (2) Die Gebühren für weitere Nutzungen richten sich nach den folgenden Bestimmungen. (3) Entstehen durch die Benutzung oder für von der Benutzerin /dem Benutzer beauftragte Leistungen Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu erstatten.

Bibliotheksausweisgebühr

(1) Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises ist gebührenfrei. (2) Für die Ausstellung eines Ersatz-Bibliotheksausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Jahres- bzw. Vierteljahresgebühr und Ermäßigung

(1) Die Jahresgebühr berechtigt die Benutzerinnen und Benutzer für zwölf Monate ab dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto, Angebote auszuleihen. Sie beträgt 15,00 Euro; für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Personen, die freiwilligen Wehrdienst im Sinn des Wehrpflichtgesetzes leisten, Freiwillige im Sinn des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in den jeweils geltenden Fassungen sowie Inhaberinnen und Inhaber des Nürnberg-Passes beträgt die Gebühr 7,50 Euro. Eine Ermäßigung wird nur gegen entsprechenden Nachweis gewährt. (2) Die Vierteljahresgebühr berechtigt die Benutzerinnen und Benutzer für drei Monate ab dem Eintrag der Gebühr in das Benutzerkonto, Angebote auszuleihen. Sie beträgt 6,00 Euro. (3) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Ausleihe gebührenfrei.

Leihfristverlängerung

(1) Für Angebote für Kinder ist die Leihfristverlängerung gebührenfrei. (2) Für Angebote für Jugendliche wird für jede Leihfristverlängerung eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro für jede einzelne Ausleihe erhoben. (3) Für alle anderen Ausleihen wird für jede Leihfristverlängerung eine Gebühr in Höhe von 1,00 Euro für jede einzelne Ausleihe erhoben.

Dienstleistungen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg

(1) Für die Bereitstellung eines vorgemerkten oder reservierten Angebots aus den Beständen der Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (2) Für die Bereitstellung eines über den auswärtigen Leihverkehr bestellten Mediums wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro erhoben. (3) Für die Bereitstellung von Zeitschriftenaufsätzen über den auswärtigen Leihverkehr in Form von Kopien wird je Aufsatz eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro je angefangenen 20 Seiten erhoben. (4) Für die Herstellung von Reproduktionen (§ 8 StBS) werden Gebühren gemäß der Anlage zu dieser Satzung erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist.

Versäumnisgebühr

(1) Bei Überschreiten der Leihfrist werden auch ohne ausdrückliche schriftliche Erinnerung folgende Gebühren je entliehenem Angebot und angefangener Versäumniswoche erhoben: 1. für Kinderangebote 0,10 Euro; 2. für Jugendangebote 1,00 Euro; 3. für alle anderen Angebote 2,00 Euro.

(2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet mit Rückgabe der Ausleihe, mit einer verspäteten Leihfristverlängerung der Ausleihe oder mit dem Tag, an welchem nicht zurückgegebene Ausleihen gemäß § 6 Abs. 5 StBS als verloren gelten.

Bearbeitungsgebühr bei Erinnerung

(1) Für eine zweite schriftliche Erinnerung durch die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben. (2) Ist für die Zusendung einer Erinnerung die Ermittlung einer geänderten Adresse bzw. eines geänderten Namens erforderlich, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Bearbeitungsgebühr bei Ersatz für nicht zurückgegebene Ausleihen

Sind Benutzerinnen und Benutzer gemäß § 6 Abs. 4 StBS ersatzpflichtig, wird für jede zu ersetzende Ausleihe eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

Auslagen

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben 1. Entgelte für die Beförderung und Zusendung von Sendungen; 2. Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. besonderes Verpackungsmaterial; 3. für externe Dienstleister (z. B. für spezielle Fotoarbeiten) verauslagte Beträge.

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen 1. im Falle des § 2 Abs. 2 mit Ausstellung des Ersatzausweises; 2. im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 mit dem Eintrag der Gebühr für den entsprechenden Zeitraum im Benutzerkonto; 3. im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 mit der Leihfristverlängerung; 4. im Falle des § 5 mit der jeweiligen Bereitstellung oder der Inanspruchnahme; 5. im Falle des § 6 mit Überschreiten der Leihfrist; 6. im Falle des § 7 Abs. 1 mit Erstellung der zweiten Erinnerung; 7. im Falle des § 7 Abs. 2 mit Aufnahme der Ermittlung; 8. im Falle des § 8 mit Beginn der Bearbeitung des Ersatzfalles; 9. im Falle des § 9 mit der Erteilung des Auftrages bzw. mit Entstehen der Aufwendungen.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. Bei Bekanntgabe durch die Post werden die Gebühren eine Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (3) Gebühren- bzw. Auslagenschuldnerin bzw. Gebühren- bzw. Auslagenschuldner ist, wer die Entstehung einer Gebühr veranlasst bzw. rechtlich zu vertreten hat oder Leistungen in Anspruch genommen oder beauftragt hat.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Stadtbibliothek im Bildungscampus Nürnberg (StadtbibliothekGebS – StBGebS) vom 14. Dezember 2012 (Amtsblatt S. 431), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 458).

Übersicht der Gebühren und -arten der Stadtbibliothek Nürnberg

Gebührenart Definition Gebühr aktuell und Ab 01.07.2023
Anmerkungen
Adressermittlung Manuelle Vergabe. Geregelt nach StBGebS §7 Abs 2. Bearbeitungsgebühr 5,00 EUR; Adressermittlung erfolgt im Fachteam Service/Rezeption durch Abfrage im Melderegister Unverändert 5,00 EUR
Erster und weiterer Ersatzausweis Automatische Vergabe bei Funktion "Neuer Ausweis" in aDIS. Bei Gebührenvergabe keine Unterscheidung zwischen 1. und weitere Ersatzausweise. Geregelt nach StBGebS §2 Abs 2. Bearbeitungsgebühr 5,00 EUR Unverändert 5,00 EUR Unverändert 5,00 EUR
Verlustbearbeitung - Medium Bearbeitungsgebühr pro Exemplar; automatische Vergabe bei Verlustbearbeitung; Geregelt nach StBGebS §8. Bearbeitungsgebühr 5,00 EUR
Jahresgebühr Automatische Vergabe bei Neuanmeldung und Ausweisver- längerung in aDIS je nach Benutzergruppe und Dauer. Geregelt nach StBGebS §3. Bislang: 15 EUR für 12 Monate, 7,50 EUR (erm.), 6 EUR für 3 Monate Fälligkeit entsteht bei Anmeldung bzw. (künftig) bei automati- sierter Verlängerung des Ausweises (Abomodell). 20 EUR für 12 Monate, 10 EUR (erm.), keine Nutzung für 3 Monate
Medienschaden zur manuellen Vergabe. Gemäß StBS §9 Abs. 4 Gebühren für beschädigte Medien werden erhoben, wenn ein mehrteiliges Medium nicht vollstän- dig ersetzt werden muss. Bspw. für beschädigte Hüllen oder Verpackungen bei CDs/DVDs. StB führt eine Liste mit Gebührenhöhe für einzelne Medien- schäden zur einheit- lichen Verwendung. Nach bestehendem Verfahren
2. Medien- erinnerung automatische Vergabe bei entsprechender Funktion. Nach §7 Abs. 1 StBGebS Bearbeitungsgebühr 5,00 EUR Unverändert 5,00 EUR
2. Gebühren- erinnerung automatische Vergabe bei entsprechender Funktion. Nach §7 Abs. 1 StBGebS Bearbeitungsgebühr 5,00 EUR Unverändert 5,00 EUR

Erster und weiterer

Ersatzausweis

Verlustbearbeitung -

Medium

  1. Medien-

erinnerung

  1. Gebühren-

erinnerung

Stand: 01.02.2023

Gebührenart Definition Gebühr aktuell und Ab 01.07.2023
Anmerkungen
Leihfrist- verlängerung automatische Vergabe bei entsprechender Funktion. Konditionen geregelt über Standort und Benutzergruppe. Nach §4 StBGebS Medien für Kinder kostenfrei Medien für Jugend- liche 0,50 EUR pro Medium alle übrigen Medien 1 EUR pro Medium Einmalige gebührenfreie Verlängerung
Medienbereitstellung Vormerkung automatische Vergabe bei entsprechender Funktion. Nach §5 Abs. 1 StBGebS 1,5 EUR Bearbei- tungsgebühr für Medienbereitstellung; 2,50 EUR
Medienbereitstellung Reservierung manuelle Vergabe bei Bereitstellung verfügbarer Medien aus dem Freihandbestand (z.B. bei telefonischer Bestellung) 1,5 EUR Bearbei- tungsgebühr für Medienbereitstellung; 2,50 EUR
Wertersatz automatische Vergabe bei Funktion Verlustbearbeitung. Gemäß StBS §9 Abs. 4 Der Ersatzwert in Geld ist in der Regel der StB-Beschaffungspreis = „Preis“ minus 25% = „Wertersatz“. Für die Alt-/Magazinbestände bei StB/1-BE wird der StB-Beschaffungspreis immer durch einen Verantwortlichen überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt. Bei der Art „1 Beschaffung Ersatzexemplar“ entfällt der Wertersatz bei der Gebührenberechnung. Unverändert nach bestehendem Verfahren
Verspätete Rückgabe - Standardausleihe automatische Vergabe der Säumnisgebühr bei Überschreiten der Leihfrist je entliehenem Medium und angefangener Versäumniswoche. Gemäß StBS §6 Bei einer Standardausleihe berechnet sich die Fälligkeit automatisch entsprechend dem Medientypcode und den hinterlegten Schließtagen. Die Sonderleihe kann in Ausnahmefällen bspw. beim Verleih von Präsenzexemplaren genutzt werden. Hier wird die Fälligkeit manuell vergeben. 1. für Kindermedien 0,10 EUR; 2. für Jugendmedien 1,00 EUR; 3. für alle anderen Medien 2,00 EUR. 0,20 EUR für Kinder- und Jugendmedien 4 EUR für alle anderen Medien

Leihfrist-

verlängerung

Medienbereitstellung

Vormerkung

Medienbereitstellung

Reservierung

Verspätete

Rückgabe -

Standardausleihe

Stand: 01.02.2023

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